Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

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VG Würzburg: Zu § 2 AsylbLG
Urteil vom 24.10.2002 - W 3 K 02.375 - (16 S., M2871)

“(…) 1. Soweit der Kläger begehrt, ihm ungekürzte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem BSHG ab dem 1. Juni 2000 zu bewilligen, ist sein Antrag unbegründet. Ein solcher Leistungsanspruch ist erst mit Beginn des Januars 2002 gerechtfertigt; ab diesem Zeitpunkt wird dem Kläger die begehrte Leistung vom Beklagten auch bewilligt.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um einen gebundenen Anspruch, dessen Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist zu beachten, dass die in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG genannten Gründe sich sowohl auf die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise beziehen (ebenso VG Osnabrück, B.v. 18.10. 2000, Az. 6 B 49/00; bestätigt durch das NdsOVG, B.v. 16.11.2000, Az. 4 M 3921 /00, FEVS 52, 282 ff.; Hohm, in: GK-AsylbLG, Stand September 2000, RdNr. 28 zu § 2, ders., NVwZ 2000, 772; Classen, Asylmagazin 2000, [Heft 7–8] 31; Birk, in LBK-BSHG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 3 zu § 2 AsylbLG).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund, dem Umstand, dass der Kläger Leistungsberechtigter i.S.d. § 1 Abs. 1 AsylbLG ist und nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt, war allein der Zeitpunkt des Einsetzens der höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG streitig. Richtigerweise war die 36-Monatsfrist erst ab dem 1. Januar 2002 erfüllt.
Es ist umstritten, ob die Zeiten, in denen der Ausländer vorübergehend nicht erreichbar war und auch keine Leistungsgewährung durch den Beklagten erfolgte, die 36- Monatsfrist des § 2 AsylbLG unterbrechen, mit der Folge, dass die 36-Monatsfrist neu zu laufen beginnt oder ob nur eine Hemmung des Fristenablaufs eintritt. Bei Abstellung auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt die Annahme nahe, dass eine Unterbrechung und ein erneutes Anlaufen der Frist nicht ohne Weiteres mit diesem zu vereinbaren ist und der Wortlaut eher dafür spricht, dass die Gesamtdauer des Leistungsbezuges maßgebend ist, wobei Unterbrechungen unschädlich sind. Ohne Aussagekraft ist diesbezüglich auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass bezüglich der einschlägigen Vorschrift nicht Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes gänzlich außer Betracht bleiben können. Insofern muss eine nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechung des Fristlaufs dazu führen, dass nach einer solchen Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat, insbesondere bei solchen Fällen, in denen die “Integrationskomponente”, auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Dr. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen kommt, die es nach Ablauf von 36 Monaten des Leistungsbezuges in niedrigerer Höhe dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, sich “durch öffentliche Mittel” in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 27.03.2001, Az. 12 MA 1012/01). Dabei muss jedoch festgehalten werden, dass eine nachhaltige Unterbrechung vorliegen muss, die sicherlich nicht unter einem Zeitraum von sechs Monaten anzusetzen ist und auch eine solche Unterbrechung darstellen muss, die geeignet ist, den Integrationsbedarf zu verneinen (vgl. GK-AsylbLG, § 2 RdNr. 23; OVG Niedersachsen, a.a.O.). Dabei ist das Aufgreifen einer solchen Sechsmonatsfrist nicht willkürlich und völlig aus der Luft gegriffen, sondern orientiert sich an bereits bestehenden, ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, die dem Sinn und Zweck nach ähnliche Sachverhalte regeln sollen. So erlischt z. B. nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG die Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers, wenn dieser ausreist und nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder einreist.
aa) Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger im Zeitraum November 1997 bis einschließlich Dezember 1998 keinerlei Leistungen vom Beklagten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diesbezüglich liegt demnach eine Unterbrechung von nahezu 14 Monaten vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeitraum, in dem eine Arbeitserlaubnis, wenn auch rechtswidrig, vom Arbeitsamt München vorlag, nicht zu berücksichtigen ist, so muss jedenfalls ein Unterbrechungszeitraum beginnend mit dem 12. Februar 1998 bis einschließlich Dezember 1998 angenommen werden, da das Arbeitsamt München mit Schreiben vom 12. Februar 1998 die erteilte Arbeitserlaubnis aufgrund der Beschränkung in der Aufenthaltsgestattung des Klägers zurückgezogen hat. Im folgenden Zeitraum war der Kläger in München untergetaucht und hatte sich erst im Januar 1999 beim Beklagten zurückgemeldet und weitere Leistungen beantragt. Mithin liegt jedenfalls ein Unterbrechungszeitraum von über zehn Monaten vor.
bb) Darüber hinaus war der vorliegende Sachverhalt auch geeignet, eine Beachtlichkeit hinsichtlich der Integrationskomponente zu begründen. Der Integrationsbedarf ist dabei insbesondere zu verneinen, wenn seitens des Asylbewerbers ein längerer Aufenthalt im Heimatland oder eine längere Zeit des Untertauchens vorgelegen hat. Vorliegend hat der Kläger sich durch das Untertauchen im Bereich der Landeshauptstadt München dem Bereich des Beklagten entzogen und insbesondere auch die aufenthaltsrechtlichen Auflagen seiner Aufenthaltsgestattung nicht befolgt. Selbst wenn zunächst eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamts München vorgelegen hatte, ist diese jedoch mit Schreiben vom 12. Februar 1998 zurückgezogen worden und der Kläger hat es nicht für nötig befunden, sich vor Januar 1999 wieder in den Bereich des Beklagten zu begeben. Der Kläger hat damit in dem betroffenen Zeitraum eine Integration in die deutsche Gesellschaft vermieden und die bisherigen Integrationserfolge zunichte gemacht. Dies gilt um so mehr, als dass hier ein erheblich langer Zeitraum von mehr als 13 Monaten, bzw. jedenfalls mehr als zehn Monaten betroffen war. (...)
cc) Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Kläger vom Beklagten vor seiner Abwesenheit Leistungen im Zeitraum vom 24. April 1997 bis November 1997 erhalten hat, stellt dies im Vergleich zur Dauer des Untertauchens einen geringen Zeitraum dar. Während einer Leistungserbringung vor dem Untertauchen ein Zeitraum von sieben Monaten zugemessen werden kann, steht dem ein Zeitraum der Abwesenheit von 14 Monaten gegenüber.
dd) Damit ist es alleine gerechtfertigt, den Kläger im Zeitpunkt seiner Rückkehr im Januar 1999 leistungsrechtlich so zu behandeln, als erfolge eine erstmalige Leistungsgewährung. Konsequenterweise kann also der Beginn der Leistungsberechnung im Hinblick auf die 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG frühestens mit dem 1. Januar 1999 erfolgen, so dass dem Kläger die begehrten Leistungen keinesfalls ab dem 1. Juni 2000 zu bewilligen waren. Vielmehr handelte der Beklagte konsequent und gewährt dem Kläger Leistungen nach § 2 AsylbLG. i.V.m. dem BSHG seit dem 1. Januar 2002.
2. Soweit der Kläger in seinem Hauptantrag weiter begehrt, dass die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem BSHG ihm in bar zu bewilligen seien, muss der Hauptantrag ebenfalls abgewiesen werden. Eine hierfür notwendige Ermessensreduzierung auf Null ist in Anbetracht der Vorschrift des Abs. 2 AsylbLG nicht erkennbar.
Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung bei einer Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgrund der örtlichen Umstände. Unter Gemeinschaftsunterkünften sind dabei solche Einrichtungen zu verstehen, in denen Asylbewerber, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylbLG zu wohnen verpflichtet sind, in der Regel von den Kreisen und Gemeinden unterzubringen sind, § 53 Abs. 1 AsylVfG.
Der Kläger ist vorliegend in der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in der … untergebracht, so dass diese Voraussetzung des § 2 Abs. 2 AsylbLG erfüllt wird.
Hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung hat die zuständige Behörde aufgrund der örtlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat damit aber keine Bestimmung darüber getroffen, welcher Leistungsform (Geldleistung oder Sachleistung) generell der Vorrang einzuräumen ist (vgl. GK- AsylbLG, § 2 RdNr. 200).
Umstände, die eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch erkennbar, so dass eine Stattgabe des Hauptantrages insoweit nicht vertretbar ist.
3. Da der Hauptantrag ohne Erfolg ist, war im Weiteren über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden. Dieser ist begründet, womit der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (113 Abs. 5 Satz.2 VwGO). Insoweit war der Bescheid vom 18. Februar 2002 auch aufzuheben. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Prüfung der ablehnenden Entscheidung ergeben hat, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, nicht jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null.
a) Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylbLG, dass die zuständige Behörde über die Form der Leistungserbringung aufgrund der örtlichen Umstände zu bestimmen hat. Mithin handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
b) Vorliegend sind jedoch im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2002 keinerlei Ermessenerwägungen hinsichtlich dessen Entscheidung, die Leistungen überwiegend in Form von Sachleistungen zu gewähren, erkennbar.
Der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2002 lässt erkennen, dass Grundlage für die Entscheidung die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 16. Mai 2000 waren, worin schlichtweg steht, dass Leistungsberechtigte, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, Sachleistungen erhalten. Ferner wurde ausgeführt, dass für alle untergebrachten Personen in der Gemeinschaftsunterkunft die Leistungserbringung einheitlich zu regeln sei und damit gute Erfahrung gemacht worden sind und dies sich bewährt hätte. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich nur um nachgeschobene Erwägungen durch die Widerspruchsbehörde gehandelt hat, da diese im Ausgangsbescheid gar nicht angeführt waren, oder ob sie bereits Gegenstand des Verfahrens bei dem Beklagten waren. Selbst wenn sie der Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegen waren, sind diese nicht ausreichend.
aa) Werden, wie vorliegend, lediglich weisungsgemäß die Vollzugshinweise angewendet, stellt dies noch keine den § 2 Abs. 2 AsylbLG genügende Ermessensentscheidung dar, da die Norm vielmehr verlangt, dass die zuständige Behörde über die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände befindet (vgl. VG Leipzig, B.v. 11.08. 2000, Az. 2 K 1009/00). Der Wortlaut der Vorschrift führt vielmehr dahin, dass die zuständige Behörde die jeweiligen, örtlichen Zustände in der jeweils betroffenen Gemeinschaftsunterkunft zu untersuchen hat und diesbezüglich auch eine individuelle Ermessensentscheidung hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung anzustellen ist.
Die Vollzugshinweise haben dabei für das Gericht keine unmittelbare Bindungswirkung (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage § 114 RdNr. 42). Es handelt sich um generelle Richtlinien zur Durchführung des AsylbLG und damit von ihrer Rechtsnatur her um allgemeine Verwaltungsvorschriften, die grundsätzlich nur die Verwaltungsbehörden, nicht aber die Gerichte binden, um eine einheitliche Gesetzesauslegung und Anwendung zu garantieren. Darüber hinaus tragen die Vollzugshinweise nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 AsylbLG Rechnung, da es eben Sache der zuständigen Behörde ist, anhand der örtlichen Verhältnisse über die Art der Leistungsgewährung zu befinden (s. a. OVG Sachsen, B.v.11.9.2002, Az. 4 BS 228/02 [ASYLMAGAZIN 10/ 2002, S. 37]).
bb) Der Regelung des § 2 Abs. 2 AsylbLG lag der Umstand zugrunde, dass es in Gemeinschaftsunterkünften häufig zu sozialen Spannungen gekommen ist, die auch darauf beruhten, dass in der selben Einrichtung Sachleistungsempfänger und Geldleistungsempfänger untergebracht waren (vgl. GK-AsylbLG, § 2 RdNr. 201). Insofern liegt der Sinn und Zweck der Regelung darin, dass die zuständige Behörde damit ermächtigt ist, gegebenenfalls zur Verhinderung dieser sozialen Spannungen die Leistungsgewährung in der betroffenen Gemeinschaftsunterkunft einheitlich zu regeln. Dabei hat die Behörde eine Prognose hinsichtlich zu erwartender sozialer Spannungen aufzustellen, für die es von Bedeutung sein kann, ob Asylbewerber, denen unterschiedliche Leistungen gewährt werden, in einem Raum, auf einem Stockwerk oder in einem Gebäude zusammenleben, ob es schon bisher zu Spannungen, z. B. zwischen verschiedenen Volksgruppen oder innerhalb einer Volksgruppe gekommen ist oder ähnliches (vgl. VG Leipzig, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer solchen Prognose durch den Beklagten, der hinsichtlich des betroffenen konkreten Falles keinerlei Ausführungen gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen worden ist. Es scheint vielmehr so zu sein, dass allein den Vollzugshinweisen gefolgt wurde und insofern den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten unabhängig davon, ob es zu sozialen Spannungen wegen unterschiedlicher Leistungsgewährung kommen kann oder nicht, keine Rechnung getragen worden ist. (...)”
Einsender: RA Becher, Bonn

Weitere Dokumente 1-2/2003

Sonstige Materialien:
Sozialministerium Brandenburg: Aufhebung der Durchführungserlasse zum AsylbLG, Bestimmung der Leistungsform gem. § 2 Abs. 2 AsylbLG durch örtliche Leistungsbehörde.
Erlass vom 14.1.2003 (1 S., M3066)
IM NRW: Erziehungsgeld nach dem BErzGG ist kein anrechenbares Einkommen gem. § 7 Abs. 1 AsylbLG; der Bezug von Erziehungsgeld führt also nicht zu einer Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG.
Erlass vom 26.11.2002 - 15-50.40.90-297/02 - (2 S., M2868)
IM Nieders.: Freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo möglich, daher keine Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG; freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro mit neuem jugoslawischen Reisepass möglich.
Schreiben vom 31.10.2002 - 41.22-12235-8.4.2.1 - (2 S., M2882)

OVG Berlin: Keine Leistungen analog BSHG nach Bezug von Leistungen gem. § 1 a AsylbLG
Beschluss vom 13.9.2002 - OVG 6 S 32.01 - (7 S., M2594)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob nach 36 Monaten Bezug von gekürzten Leistungen gem. § 1 a AsylbLG der Wechsel auf die entsprechende Anwendung des BSHG gem. § 2 AsylbLG möglich ist oder ob dieser Wechsel stets den Bezug von Leistungen gem. § 3 AsylbLG für 36 Monate voraussetzt. Das Gericht entscheidet die Frage im letzteren Sinne. Falls die Reduzierung der Leistungen gem. § 1 a AsylbLG zu Unrecht erfolgt ist, muss diese zunächst angegriffen werden, bevor Leistungen entsprechend des BSHG verlangt werden können.
Angesichts der Auffassung des OVG Berlin, wonach auch extreme Kürzungen der Leistungen gem. § 1 a AsylbLG für zulässig sind, ist ein Hinweis am Ende der Entscheidung besonders bemerkenswert: Danach können trotz bestandskräftiger Entscheidung über die Anwendung des § 1 a AsylbLG Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der unabweisbar gebotenen Leistung berücksichtigt werden, hier: die Dauer des Bezugs der gekürzten Leistungen und die Zumutbarkeit der Rückkehr in absehbarer Zeit.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, recht liche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Die Antragsteller haben auf Grund des Bescheides vom 23. Oktober 1998 nur noch die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG erhalten. Vorbehaltlich abschließender Würdigung in einem Verfahren der Hauptsache sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die gemäß § 1 a AsylbLG im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen nicht Leistungen im Sinne des § 3 AsylbLG sind.
Darauf deutet schon der Wortlaut dieser Bestimmung hin. § 3 AsylbLG bestimmt entsprechend der Überschrift dieser Vorschrift nach Art und Umfang lediglich die “Grundleistungen”. Welche Leistungen im Einzelfall unabweisbar sein sollen, regelt das Gesetz weder in § 3 noch in § 1 a AsylbLG. Dass unabweisbare Leistungen als eine besondere Art von Grundleistungen oder solche von geringerem Umfang zu verstehen sein sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht (a. A. Hohm, GK-AsylbLG, Rz 18 zu § 2 mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn die unabweisbaren Leistungen als Teil der Grundleistungen zu verstehen wären, ließe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht ableiten, ob das Gesetz solche Teilleistungen genügen lässt.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht der am Wortlaut orientierten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegen. Die Vorschrift sah schon in der ursprünglichen Fassung des AsylbLG vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) die entsprechende Anwendung des BSHG in bestimmten Fällen vor. Zu dieser Fassung des AsylbLG hat der Senat entschieden, dass Leistungen abweichend von dem Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 BSHG nicht ausgeschlossen seien, wenn der Ausländer eingereist sei, um Sozialleistungen zu erlangen (Beschluss vom 8. Dezember 1995 - FEVS 46, 426 = NVwZ-Beilage 1996 S. 20). Diese Auffassung wurde auch von anderen Obergerichten geteilt (vgl. die Nachweise bei Hohm, GK- AsylbLG, Rz 1 zu § 1 a). Die noch geltende Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG beruht auf dem 1. Änderungsgesetz vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130). Bis zu diesem Zeitpunkt stellte sich daher die Frage nicht, ob von den Tatbeständen des § 1 a AsylbLG Betroffene Anspruch auf Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG haben, denn § 1 a würde erst durch das 2. Änderungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) eingefügt, ohne dass diese Frage geregelt worden oder wenigstens eine Auffassung des Gesetzgebers dazu erkennbar wäre.
Unabweisbare Leistungen sind ihrem Wesen nach andere Leistungen als die Regelleistungen gemäß § 2 AsylbLG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich der Anspruch auf die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß § 1a AsylbLG bei zumutbarer Rückkehr in das Herkunftsland auf die Vorbereitung der Rückkehr und die Rückreisekosten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch. Die völlige Einstellung der Leistungen ist in diesem Rahmen zulässig (vgl. grundlegend Beschluss vom 12. November 1999 - OVG 6 S 203.99 - FEVS 51,267 = NVwZ-Beilage 2000 S. 68). Daran hat der Senat insbesondere gegenüber der abweichenden Meinung des OVG Münster stets festgehalten (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2002 - OVG 6 SN 131.01 - zu OVG Münster, Beschluss vom 31. Mai 2001, DVBl. 2001 S. 1700 = ZfSH/SGB 2001 S. 610). Die unabweisbar gebotenen Leistungen richten sich danach nicht nach dem Bedarfsmaßstab des § 3 AsylbLG, sie wollen dem Hilfesuchenden grundsätzlich nicht den Lebensunterhalt in Deutschland sichern, sondern nur die Heimkehr ermöglichen. Dem Sinn der Leistungseinschränkung, die in vielen Fällen eine Leistungsversagung ist, ent- spricht es nicht, wenn der Hilfesuchende nach drei Jahren über den Sprung zu den Grundleistungen des § 3 AsylbLG hinaus sogar Anspruch auf die besseren Leistungen entsprechend dem BSHG erwerben würde. Damit würde § 2 AsylbLG auch über § 120 Abs. 3 BSHG hinausgehen, der den Anspruchsausschluss nicht befristet.
Folgte man dem nicht, so würde sich die Frage stellen, ob die entsprechende Anwendung des BSHG nicht auch den Anspruchsausschluss gemäß § 120 Abs. 3 BSHG einschließt (bejaht von Hohm a.a.O. 161 ff. zu § 2 mit Nachweisen zum Streitstand). Wenn man die Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht als aliud zu den Leistungen nach § 3 AsylbLG begreift und § 2 Abs. 1 AsylbLG so versteht, dass die entsprechende Anwendung des BSHG dem Hilfeempfänger der Höhe nach Anspruch auf Leistungen entsprechend § 120 BSHG ohne Berücksichtigung der Einschrän- kung nach § 120 Abs. 3 BSHG gibt, so bedeutete dies, eine – vom Gesetzgeber des § 1 a AsylbLG wohl kaum beabsichtigte – Besserstellung des Personenkreises nach §§ 1, 1 a AsylbLG gegenüber den Personen, die auf Grund – möglicherweise inzwischen erworbenen – gesicherten Aufenthalts- status originäre Leistungen nach § 120 BSHG zu beanspruchen haben, dort aber wegen der Gründe ihrer Einreise einem Anspruchsausschluss unterliegen.
Nach alledem lässt sich in diesem einstweiligen Verfahren nicht feststellen, dass die Antragsteller seit Juni 1997 36 Monate Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG erhalten haben. Die Bewilligung lediglich unabweisbarer Leistungen seit November 1998 ist unanfechtbar. Die Antragsteller müssten zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999 sowie die Bewilligung von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG erstreiten. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unabhängig davon wird der Träger der Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Frage prüfen müssen, ob und in welchem Umfang nach einem dreijährigen Bezug die unabweisbar gebotenen Leistungen nach Art und Höhe noch unterhalb der Schwelle der Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bleiben dürfen. Spürbare Einschränkungen der Leistungen nach § 1 a Asyl- bLG im Vergleich zu den ohnehin schon knapp bemessenen Leistungen nach § 3 AsylbLG wären hier zunehmend weniger zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass den Antragstellern wegen der Erkrankung der Antragstellerin zu 1) auf unabsehbare Zeit nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren. (...)”
Einsender: RA Schandl, Berlin

Weitere Dokumente 10/2002

Rechtsprechung:
BayVGH: Kein automatisches Erlöschen der Arbeitserlaubnis bei Ablauf der Geltung der Aufenthaltserlaubnis.
Beschluss vom 23.5.2002 - 10 B 02.178 - (14 S., M2633)
VG Hamburg: Zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG: Auf drohende Leistungskürzung muss gem. § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 66 Abs. 3 SGB I konkret und unmissverständlich hingewiesen werden; Sozialbehörde muss Sachverhalt selbst ermitteln und ist nicht an Feststellungen der Ausländerbehörde gebunden; Sozialbehörde hat Umstände darzulegen, die eine Leistungskürzung rechtfertigen; allein die Einreise eines Asylbewerbers ohne gültige Heimreisepapiere kein zu vertretendes Abschiebungshindernis dar; allein Ablehnung des Antrags auf Passpapiere durch Behörden des Heimatstaats weist mangelnde Mitwirkung nicht nach; keine mangelnde Mitwirkung, wenn Ausländer wegen fehlenden Kenntnissen des Staatsangehörigkeitsrechts die falsche Staatsangehörigkeit angibt.
Urteil vom 9.4.2002 - 5 VG 3247/2000 - (16 S., M2650)

OVG Sachsen: Zum Ermessen gem. § 2 Abs. 2 AsylbLG
Beschluss vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02 - (13 S., M2555)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Fragen, unter welchen Umständen einem Leistungsberechtigten gem. § 2 AsylbLG, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, Sach- statt Geldleistungen gewährt werden können. Das OVG Sachsen verlangt eine gründliche Abwägung der Gründe, die gegen eine Barleistung sprechen, mit dem Interesse des Leistungsberechtigten. Diese Abwägung muss von der örtlich zuständigen Behörde bezogen auf die konkrete Unterkunft angestellt werden.
Nach Mitteilung von RA Ton, Dresden, ist im Regierungsbezirk Leipzig inzwischen die Barleistung an den betreffenden Personenkreis behördliche Regelpraxis. In den Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden ist die weitere Praxis noch offen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin seinen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des dieser durch § 2 Abs. 2 AsylbLG eingeräumten Ermessens verletzt hat und sie deshalb im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, über den von ihm gestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. (…)
Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht vorwegnehmen, was der Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte (vgl. zum sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123, RdNr. 13; Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 202 ff.). Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der (auch nur vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, NJW 1989, 827 und Beschl. v. 19.10.1977, NJW 1978, 693). Ein solcher unwiederbringlicher Rechtsverlust wäre im vorliegenden Fall aber gegeben, da mit dem Verbrauch der – anstatt von Geldleistungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewährten – Sachleistungen wegen der hierdurch eintretenden Bedarfsdeckung der Rechtsanspruch des Antragstellers auf Geldleistungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 2 AsylbLG erlöschen würde. Dem Antragsteller ist deshalb das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8.12.1994, SächsVBl. 1995, 104; VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, NVwZ-Beilage 13/2001, 33).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bildet § 2 Abs. 2 AsylbLG, der dem Antragsteller einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin als zuständige Behörde über die Form, der ihm zustehenden Leistung auf Grund der örtlichen Umstände gewährt. (…)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, erhalten Asylbewerber für insgesamt 36 Monate Sachleistungen zur Sicherung ihres Grundbedarfs. Diese umfassen den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Nach Ablauf von insgesamt 36 Monaten ist auf Asylbewerber abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden.(…)
Der seit dem 1.6.1997 geltenden Regelung des § 2 Abs. 2 AsylbLG lag die gesetzgeberische Zielsetzung zu Grunde, im Einzelfall, also in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft, soziale Spannungen zwischen Sachleistungsempfängern und Geldleistungsempfängern zu vermeiden (vgl. hierzu auch GK AsylbLG, Bd. 1, § 2, RdNr. 201).
Deshalb steht nach § 2 Abs. 2 AsylbLG nunmehr die Bestimmung der Form der Leistung bei dem in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Antragsteller, im Ermessen der Antragsgegnerin. Die Vorschrift, die dem § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 22 BSHG hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung vorgeht, tritt an die Stelle des sonst nach dem Bundessozialhilfegesetz für die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Leistungsberechtigten geltenden Vorrang des Geldleistungsprinzips bei laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die zuständige Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung auf die örtlichen Umstände abzustellen. Der Senat geht davon aus, dass mit “örtlichen Umständen” im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylbLG vom Gesetzgeber die konkrete Gemeinschaftsunterkunft, in der der betreffende Leistungsberechtigte untergebracht ist und nicht etwa der gesamte Einzugsbereich der jeweils zuständigen Behörde (nach § 1 Nr. 2 AsylbLGDVO sind dies die Landratsämter der Landkreise und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte) in Bezug genommen worden ist (so auch VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, aaO). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck dieser Vorschrift. Danach galt es, den zuständigen Behörden vor Ort wegen ihrer Orts- und Sachkenntnis einen größeren Entscheidungsspielraum bei der Wahl der Leistungsform einzuräumen, um so flexibler auf auftretende soziale Spannungen in den einzelnen Unterkünften reagieren zu können. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylbLG dürfte auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die Anzahl unterschiedlicher Leistungsempfänger bereits zwischen den einzelnen Gemeinschaftsunterkünften im Einzugsbereich einer Behörde stark variieren dürfte. Gerade dann kann es jedoch sinnvoll sein, dass die zuständige Behörde vom Gesetz ermächtigt ist, eine der in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft vorherrschenden konkreten Lage angemessene und sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung zu treffen. Bei der Betätigung des nach § 2 Abs. 2 AsylbLG den zuständigen Behörden eröffneten Ermessens haben diese ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG). Dies bedeutet, dass die Behörden zunächst den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und die demnach zutreffenden Gesichtspunkte mit dem Ziel gegeneinander und untereinander gewichten und abwägen, eine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen. Kriterien für eine sachgerechte Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG können sich für die zuständigen Behörden aus der konkreten Unterkunft mit den im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorhandenen baulichen Gegebenheiten und ihrer Belegung ergeben. So wird die zuständige Behörde in der Regel in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen haben, ob es in der Vergangenheit in der im jeweiligen Einzelfall in Betracht zu ziehenden Gemeinschaftsunterkunft bereits zu sozialen Spannungen gekommen ist und wenn ja, aus welchem Anlass diese Spannungen entstanden sind. Sollte es unabhängig von der Form der Leistungsgewährung zu Spannungen gekommen sein, etwa wegen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Kulturkreise und den damit verbundenen verschiedenen Lebensgewohnheiten, wird die Behörde eingehend zu prüfen haben, ob zunächst außer der Gewährung von ausschließlich Sachleistungen vorrangig auch andere Maßnahmen zu einer Befriedung in der Unterkunft führen können (z. B. räumliche Trennung bestimmter Gruppen von Asylbewerbern u. ä., soweit dies die vorhandenen baulichen Voraussetzungen zulassen). Andererseits kann sich die Behörde in diesem Fall auch veranlasst sehen, durch die ausschließliche Beschränkung auf die Gewährung von Sachleistungen die bereits aus anderen Gründen bestehenden Spannungen nicht weiter zu vergrößern. Sollte es bisher zu keinen sozialen Spannungen gekommen sein, so dürfte an den Begründungsbedarf für eine Ablehnung von Geldleistungen hohe Anforderungen zu stellen sein. Die zuständige Behörde kann bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG auch die bestehenden Möglichkeiten einer sicheren Verwahrung von Geldleistungen für die dafür in Frage kommenden Leistungsberechtigten berücksichtigen, um beispielsweise Diebstahlshandlungen, die wiederum Spannungen zwischen den Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft hervorrufen können, effektiv vor beugen zu können. Aufgrund dieser Kriterien hat die Behörde dann die Interessen der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG und die mögliche Gefährdung des sozialen Friedens in der konkreten Unterkunft gegeneinander abzuwägen und eine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen.
Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung des Senats ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Antragsgegnerin vor, denn diese hat ihr durch § 2 Abs. 2 AsylbLG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Form der dem Antragsteller zustehenden Leistungen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Die Ablehnung einer Geldleistung unter Berufung auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu § 2 Abs. 2 AsylbLG vom 11.5.2000 (Az.: 46-1353.70/1) und mit der Begründung, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft, in der der Antragsteller untergebracht sei, bei unterschiedlichen Formen der Leistungsgewährung an Leistungsberechtigte aus unterschiedlichen Kulturkreisen vermutlich zu Spannungen kommen könne und außerdem dadurch die für alle Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft eingerichtete Sachleistungsversorgung nicht mehr aufrechterhalten werden könne, entspricht nicht den vorstehend angeführten Anforderungen an die Antragsgegnerin bei der ihr obliegenden Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG. Denn mit dieser pauschalen Ablehnung einer Geldleistungsgewährung an (alle) Leistungsberechtigte(n) in der Gemeinschaftsunterkunft … in Dresden allein wegen der bloßen Möglichkeit des Entstehens sozialer Spannungen wäre faktisch immer allein die Bestimmung der Sachleistung ermessensgerecht. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null würde auch der in der seit dem 1.6.1997 geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 AsylbLG weiterhin enthaltenen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Leistungsempfängern nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht gerecht werden. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, alle Bewohner einer Asylbewerbergemeinschaftsunterkunft hinsichtlich der Form des Leistungsbezugs gleich zu behandeln. Denn durch § 2 Abs. 1 AsylbLG wird ein sachlicher Differenzierungsgrund vorgegeben, der die Leistungsberechtigten nach der Dauer des Sachleistungsbezugs und damit letztendlich auch der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet unterscheidet und eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG steht diese vom Gesetz gewollte Differenzierung bei in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Leistungsberechtigten lediglich im Ermessen der zuständigen Behörde, die ihrer Ermessensentscheidung allerdings wiederum sachgerechte Kriterien zugrunde legen muss. Dies ist hier jedoch nicht geschehen.
Auch der von der Antragsgegnerin weisungsgemäß berücksichtigte Erlass vom 12.5.2000 zur Anwendung der Vorschrift des § 2 AsylbLG führt im vorliegenden Fall zu keiner von § 2 Abs. 2 AsylbLG geforderten sachgerechten Ermessensentscheidung. Die in diesem Erlass und dem den Erlass vom 12.5.2000 ergänzenden Erlass vom 20.6. 2000 (Az. 46-1353.70/1) vorgesehene generelle Ermessensausübung zugunsten der Gewährung von Sachleistungen an in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG begegnet bereits wegen des Gesetzeswortlauts Bedenken. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde (das zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt über die Form der Leistung “auf Grund der örtlichen Umstände”. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist ein Erlass einer obersten Landesbehörde, der eine generelle, landeseinheitliche Anwendung dieser Bestimmung ungeachtet der örtlichen Verhältnisse vorschreibt, nicht vereinbar (vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, aaO). Auch die Tatsache, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde handelt, an die die untergeordnete Behörde gebunden ist, rechtfertigt keine Abweichung von den sich aus § 2 Abs. 2 AsylbLG ergebenden Anforderungen an die Ermessensausübung. Die Richtlinie vom 12.5.2000 und ihre Ergänzung vom 20.6.2000 tragen den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2 Abs. 2 AsylbLG nicht Rechnung und sind daher für die Gerichte nicht bindend (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 8.12.1994, aaO). (…)”
Einsender: RA Ton, Dresden

Weitere Dokumente 9/2002

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Keine rückwirkende Bewilligung von Landeserziehungsgeld in Ba-Wü für türkische Staatsangehörige, die wegen der früheren Verwaltungspraxis, nach der die Bewilligung verweigert worden ist, keinen Antrag gestellt haben.
Urteil vom 10.7.2002 - 10 K 1282/02 - (10 S., M2373)
VG Berlin: Leistungsträger muss Voraussetzungen des § 2 AsylbLG selbst prüfen; Ansprüche gem. § 2 AsylbLG bei posttraumatischer Belastungsstörung, die im Kosovo nicht behandelt werden kann; Anspruch auf Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG per einstweiliger Anordnung durchsetzbar.
Beschluss vom 28.5.2002 - VG 32 A 596.01 - (6 S., C1716)
VG Kassel: Kein Ausschluss der Sozialhilfe gem. § 120 Abs. 3 BSHG, wenn Einreise zur Eheschließung erfolgte.
Beschluss vom 14.3.2002 - [Az. unbekannt] - (5 S., M2293)
SG Aachen: Arbeitslosenhilfe: Arbeitsmarkt ist nicht verschlossen, wenn aufgrund einer arbeitsgenehmigungsrechtlichen Negativliste keine individuellen Vermittlungsbemühungen erfolgen.
Urteil vom 14.2.2002 - S 15 AL 89/01 - (9 S., C1719)

Sonstige Materialien:
Mitteilung: RA Hein, Düsseldorf, teilte uns mit, dass nach einer Weisung des NRW-Sozialministeriums das Erziehungsgeld als Familienbeihilfe im Sinne des Vorläufigen Europäischen Fürsorgeabkommens zu behandeln sei. Das hat zur Folge, dass Flüchtlinge i.S.d. GFK Anspruch auf Erziehungsgeld haben, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zu beachten sei allerdings, dass der Antragsteller selbst und nicht lediglich der Ehegatte als Flüchtling anerkannt sein muß.
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht, Nachtrag August 2002 (30 S., M2321)
Hinweis: Die Entscheidungssammlung von Georg Classen ist auch unter www.fluechtlingsrat-berlin.de erhältlich.
Malteser Hilfsdienst e.V.: Erfahrungsbericht “Ein Jahr Malteser Migranten Medizin” über die seit Februar 2001 bestehende Anlaufstation zur medizinischen Versorgung von nicht krankenversicherten Personen (8 S., M2259)

Weitere Dokumente 7-8/2002

Rechtsprechung:
LSG Saarland: Arbeitserlaubnis: Stellt die Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt fest, dass die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG vorliegen, ist das Arbeitsamt aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Feststellung im Rahmen des § 5 Nr. 5 ArGV daran gebunden; die Änderung eines Zusatzes auf dem Ausweisersatz kann ein Verwaltungsakt sein.
Beschluss vom  8.1.2002 - L 6 B 8/01 AL - (10 S., M2019)
OVG Nieders.: Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten für Psychotherapie durch Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe oder Krankenhilfe gem. BSHG.
Beschluss vom 11.1.2002 - 4 MA 1/02 - (6 S., M2118)
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)

Sonstige Materialien:
Berliner Senatsverwaltung für Soziales: Rundschreiben zur Umsetzung des § 2 AsylbLG, zuletzt geändert durch Schreiben vom 30.5.2002.
Rundschreiben V Nr. 8/2000, Stand Mai 2002 (10 S., M2096)

 

RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen

EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern

I. VORBEMERKUNG

Am 25. April 2002 haben die Innen- und Justizminister der EU die “Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten” angenommen (Text der Richtlinie, Stand 29.4.2002: http://register.consilium.eu.int/pdf/de/ol/st08/08 351d2.pdf).
War es nicht immer eines der großen Ziele der deutschen Flüchtlingssozialarbeit, auf der Grundlage eines EU-Standards die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge zu verbessern? Sozialhilfeleistungen in bar statt in Gutscheinen oder als Paket-Verpflegung, keine räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen, erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt, Unterbringung in privaten Unterkünften, Verbesserung der medizinischen Versorgung – es lässt sich ein Wunschzettel aufstellen, was an “Aufnahmebedingungen” verbessert werden könnte, in der Hoffnung, dass im Rahmen der EU möglich werden könnte, was im nationalen Rahmen seit Jahren nicht möglich war. Erfüllt die Richtlinie diese Hoffnungen? Entsteht eine “neue Qualität” unter dem Rahmen des EU-Rechts für die deutsche Flüchtlingssozialarbeit? Wohl eher nicht. Schon die Formulierung der Überschrift weist auf eine Grundproblematik hin: Die Richtlinie soll “Mindestbedingungen” festlegen, d.h. es muss nicht notwendigerweise zu einer Verbesserung der in den EU-Staaten kommenden Aufnahmebedingungen kommen. Vielmehr findet die europäische Harmonisierung auf niedrigem Niveau statt.
Es soll sichergestellt werden, dass Asylbewerbern in allen Mitgliedsstaaten vergleichbare Lebensbedingungen geboten werden, da sie gemäß der Konvention von Dublin nicht berechtigt sind, den Mitgliedsstaat auszuwählen, in welchem ihr Antrag geprüft wird. Zugleich soll mit Hilfe der Richtlinie, die “auf unterschiedlichen Vorschriften für die Aufnahmebedingungen zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern eingedämmt werden”.
Die Mindestnormen sollen Asylbewerbern, die in der Europäischen Union leben, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Dabei sollen je nach Phase oder Art des Asylverfahrens für Asylbewerber sowie für Gruppen von Personen mit besonderen (Schutz-)Bedürfnissen unterschiedliche Aufnahmebedingungen gelten.
Es handelt sich um eine Richtlinie der EU, d.h. diese Rechtsvorschrift ist nur insofern verbindlich, als die Bundesrepublik sie im Rahmen des nationalen Rechts berücksichtigen und spätestens innerhalb von 24 Monaten, d.h. bis April 2004 umsetzen muss (Art. 26). Allerdings sind keine konkreten Sanktionen gegen “säumige” Mitgliedsstaaten vorgesehen.

II. DIE EINZELNEN BESTIMMUNGEN

Insgesamt enthält der Vorschlag 28 Artikel. Für die praktische Sozialarbeit sind insbesondere die Artikel 5 bis 21 von Belang.
Artikel 5 (Information) bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 15 Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen zu unterrichten haben. Ferner haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Asylbewerber Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen spezifischen Rechtsbeistand gewähren und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen einschließlich medizinischer Versorgung behilflich sein oder sie informieren können. Diese Informationen müssen schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt werden, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Asylbewerber sie versteht. Die Informationen können gegebenenfalls auch mündlich erteilt werden.
Eine so konkret gefasste Informationsverpflichtung sieht das in Deutschland bisher geltende Asylverfahrensrecht nicht vor. Insofern wird Nachbesserungsbedarf bestehen.
Artikel 6 (Dokumentation): Die im jeweiligen Staat zuständigen Behörden haben dem Asylbewerber innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung eine Bescheinigung auszuhändigen, die auf seinen Namen ausgestellt ist und den Aufenthaltsstatus als Asylbewerber bestätigt.
Wenn sich der Inhaber der Bescheinigung nur in einem Teil des Staatsgebietes frei bewegen darf,  muss dies aus der Bescheinigung hervorgehen.
Von der Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann nur abgesehen werden, wenn ein Asylbewerber den Antrag an der Grenze gestellt hat und zunächst darüber entschieden wird, ob er das Recht erhält, legal in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates einzureisen, oder wenn er in Gewahrsam genommen wird (Art. 6 Abs. 2). Mit dem Dokument wird “nicht unbedingt” die Identität des Asylbewerbers bescheinigt (Art. 6 Abs. 3). Das Dokument muss solange gültig sein, wie dem Asylbewerber der Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder an der Grenze des betreffenden Mitgliedsstaates gestattet ist (Art. 6 Abs. 4).
Mitgliedsstaaten können im Rahmen der Ermessensausübung einem Asylbewerber ein Reisedokument aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern (Art. 6 Abs. 5).
Für das deutsche Recht wird man davon ausgehen müssen, dass die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) diesen Anforderungen im Wesentlichen entspricht. Die Ausstellung eines Reisedokuments war auch bisher gemäß § 15 Abs. 6 DV AuslG zulässig, sofern ein Asylbewerber dafür ein dringendes privates oder öffentliches Interesse nachweisen konnte. Allerdings darf das Reisedokument nach der bisherigen Rechtslage nur bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt werden. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die “Mindestnormen” enthalten derartige Einschränkungen nicht.
Artikel 7 (Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit): Als Grundsatz gilt, dass Asylbewerber sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates oder in einem ihnen von einem Mitgliedsstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen dürfen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Weiter heißt es: “Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichend Spielraum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.” Befristete Genehmigung zum Verlassen des zugewiesenen Gebietes sind möglich.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 können die Mitgliedsstaaten durch Beschluss den Wohnsitz des Asylbewerbers festlegen aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Asylantrages erforderlich ist. In diesem Falle können bestimmte Orte zugewiesen werden (Art. 7 Abs. 3). Die Asylbewerber werden verpflichtet, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen (Art. 7 Abs. 6).
Die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen nach der Richtlinie darf davon abhängig gemacht werden, dass Asylbewerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird (Art. 7 Abs. 4).
Im Wesentlichen entsprechen die Bestimmungen den §§ 56 bis 58 AsylVfG.
Artikel 8 (Familien): Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einheit der Familie, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, soweit wie möglich zu wahren, sofern vom Mitgliedsstaat Unterkunft gewährt wird. Dieses Prinzip der Familieneinheit ist allerdings nur anzuwenden, wenn der Asylbewerber zustimmt.
In diesem Zusammenhang ist von Belang, wie der Begriff “Familienangehörige” definiert wird. Artikel 2 d der Richtlinie regelt, dass Familienangehörige nur Mitglieder der Kernfamilie sind, nämlich die Ehegatten, nichteheliche Partner (gemäß innerstaatlicher Regelungen) und minderjährige ledige Kinder.
Die deutsche Rechtslage wird sich insofern ändern, als auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu respektieren zu sein wird.
Artikel 9 bestimmt, dass Mitgliedsstaaten medizinische Untersuchungen von Asylbewerbern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen können. In einer Erklärung für das Ratsprotokoll wird dazu ergänzend ausgeführt, dass Fragen in Bezug auf die medizinische Untersuchung zur Feststellung des Alters von Minderjährigen während der Ausarbeitung der Richtlinie über die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. Es wurde also in der erörterten Richtlinie die Entscheidung ausgeklammert, ob beispielsweise Röntgenuntersuchungen zur Altersbestimmung zulässig sind. Eine Entscheidung soll erst in der Verfahrensrichtlinie getroffen werden.
An der bisherigen deutschen Verfahrenspraxis, Eingangsuntersuchungen durchzuführen und festzustellen, ob die Betroffenen an ansteckenden Krankheiten leiden, wird sich durch die Richtlinie voraussichtlich nichts gravierend ändern.
Artikel 10 regelt Fragen der Grundschulerziehung und weiterführender Bildung Minderjähriger. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, minderjährigen Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern “in ähnlicher Weise” wie ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem zu gestatten, solange keine Rückführungsmaßnahme vollstreckt wird. Einschränkend wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Unterricht in Unterbringungszentrum erfolgen kann, also nicht unbedingt die normale öffentliche Schule besucht werden muss.
Weiterführende Bildung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Volljährigkeit sei erreicht. Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern seinen Asylantrag gestellt haben, verzögert werden.
Artikel 11 (Beschäftigung): Die EU-Staaten werden verpflichtet, einen Zeitraum ab Asylantragstellung festzulegen, in welchem ein Asylbewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Wenn jedoch auch ein Jahr nach Beginn des Asylverfahrens ohne Verschulden des Antragsstellers keine Entscheidung der ersten Instanz vorliegt, gewähren die Mitgliedsstaaten dem Asylbewerber “vorbehaltlich der von den Mitgliedsstaaten festgelegten Voraussetzungen” Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieses Recht darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, das mit aufschiebender Wirkung ausgestattet ist, nicht entzogen werden.
Artikel 11 Abs. 4 gestattet den Mitgliedsstaaten, EU-Angehörigen und Angehörigen von Staaten, die durch das Übereinkommen an den europäischen Wirtschaftsraum gebunden sind, sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Vorrang auf dem Arbeitsmarkt aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik einzuräumen. Damit muss die in Deutschland geltende “Prioritätenregel” nicht abgeändert werden.
Auch die bisher in Deutschland geltende Regelung, dass Zugang zum Arbeitsmarkt ein Jahr nach Antragstellung zu ermöglichen ist, muss nicht weiter “liberalisiert” werden. Im Gegenteil könnte eine Restriktion daraus folgen, wenn ein Asylantrag inkl. des erstinstanzlichen Verfahrens vor Ablauf eines Jahres beendet ist und kein Zulassungsantrag für die Berufung gestellt wird.
Dies wäre eine deutliche Verschlechterung durch die “Mindestbedingungen” gegenüber der bisher geltenden deutschen Rechtssituation. Deutschland ist allerdings nicht verpflichtet, diese Verschlechterung durchzuführen. Vielmehr gilt auch insoweit Art. 4 der Richtlinie: Die Mitgliedsstaaten können günstigere Bestimmungen für die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und andere enge Familienangehörige erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit der Richtlinie vereinbar sind.
Artikel 12 (berufliche Bildung): Asylbewerbern kann ungeachtet ihrer Möglichkeiten auf Zugang zum Arbeitsmarkt der Zugang zur beruflichen Bildung gestattet werden. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag ist das allerdings beschränkt durch die oben zitierten Bedingungen des Artikels 11.
Die Artikel 13 und 14 regeln in allgemeinen Bestimmungen und “Modalitäten” die materiellen Aufnahmebedingungen im Einzelnen.
Artikel 13 benennt als Grundvoraussetzungen für die materiellen Aufnahmebedingungen:
-    Sie müssen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet (auch wenn besondere Bedürftigkeit vorliegt oder sich die Personen in Gewahrsam befinden).
-    Aufnahmebedingungen und Gesundheitsversorgung können davon abhängig gemacht werden, dass Asylbewerber nicht über ausreichende (eigene) Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der Gesundheit und Lebensunterhalt gewährleistet.
-    Die Staaten können von den Asylbewerbern verlangen, dass sie für die Kosten der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen. Stellt sich nachträglich heraus, dass solche Mittel vorhanden waren, können die Mitgliedsstaaten Erstattung verlangen.
-    Die Aufnahmebedingungen können in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden.
Dies entspricht im Prinzip der bisher in Deutschland bereits geltenden Rechtssituation (§§ 7 und 8 AsylblG).
Artikel 14 benennt einzelne Modalitäten der Aufnahmebedingungen: Sofern Unterbringung als Sachleistung erbracht wird, kann sie in Unterbringungszentren erfolgen, die einen angemessenen Standard gewährleisten, oder in Privathäusern, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung geeigneten Räumlichkeiten. Dabei müssen die Mitgliedsstaaten den Schutz des Familienlebens gewährleisten sowie die Möglichkeit, mit Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern des UNHCR oder von NGO`s in Verbindung zu treten. Ferner soll sichergestellt werden, dass Gewalt in den Unterbringungszentren verhindert wird.
Die Mitgliedsstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass Minderjährige zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das personensorgeberechtigt ist, untergebracht werden. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung soll nur stattfinden, wenn dies notwendig ist. Ein Rechtbeistand soll über die Verlegung sofort informiert werden.
Das im Unterbringungszentrum eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein und unterliegt der Schweigepflicht.
Die Asylbewerber können über einen Beirat oder über eine Abordnung an der Verwaltung des Lebens in einem Unterbringungszentrum beteiligt werden. Rechtsbeistände oder Rechtsberater von Asylbewerbern sowie Vertreter des UNHCR oder von NGO`s erhalten grundsätzlich Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen.
Artikel 15 (medizinische Versorgung): Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die Grundbehandlung von Krankheiten umfasst. Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen erhalten die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe (Art. 15 Abs. 2).
Es könnte sein, dass eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung in Deutschland zu nicht unerheblichen Änderungen in § 4 des AsylbLG führen wird: Dort ist bisher nur die Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen vorgesehen, während Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich die “erforderliche medizinische Versorgung” gewährleisten will. Dass dies zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und Anpassungsproblemen führen wird, ist voraussehbar. Insofern könnte der etwas unklar gefasste Artikel 15 ein wesentliches “Einfallstor” für Verbesserungen der Lebensbedingungen darstellen.
Artikel 16 (Einschränkungen oder Entzug der Vorteile) bestimmt, dass die Aufnahmebedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Im Einzelnen nennt der Artikel die folgenden Fälle:
-    Verlassen des von der Behörde bestimmten Aufenthaltsortes ohne Genehmigung
-    Versäumen der Melde- und Auskunftsfristen nach nationalem Recht
-    Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung
-    Antragstellung während im selben Mitgliedsstaat noch ein Asylverfahren läuft.
Wird er nachträglich “aufgespürt” oder meldet sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, ergeht eine zu begründende Entscheidung, die die Motive des Untertauchens berücksichtigt und über die erneute Gewährung einiger oder aller Vorteile entscheidet.
Wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und infolge dessen Leistungen erhalten hat, können die Leistungen eingeschränkt oder entzogen und bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt werden. Es können auch Sanktionen wegen grober Verstöße gegen die Vorschriften hinsichtlich der örtlichen Unterbringung und grob gewalttätigen Verhaltens festgelegt werden.
Die Entscheidung über Einschränkungen oder den Entzug von Aufnahmebedingungen ist “jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch zu treffen und zu begründen”. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu berücksichtigen. Zugang zur medizinischen Notversorgung muss gewährleistet sein. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die materiellen Vorteile solange nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bis eine abschlägige Entscheidung ergeht.
Das vierte Kapitel der Richtlinien befasst sich mit Bestimmungen für besonders schutzbedürftige Personen (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben):
Artikel 17 Abs. 1 setzt eine Einzelfallprüfung voraus, um die “besondere Hilfebedürftigkeit” anzuerkennen.
Die Artikel 17 und 18, welche die Begünstigung besonders schutzbedürftiger Personen regeln, erfordern, dass die Mitgliedsstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften bezüglich medizinischer Versorgung die spezielle Situation berücksichtigen und Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen sowie psychologische Betreuung und qualifizierte Beratung.
Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, sollen vorrangig am Wohl des Minderjährigen orientiert sein. Wenn Minderjährige Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Minderjährigen Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und im Bedarfsfall geeignete psychologische Betreuung und qualifizierte Beratung angeboten wird (Artikel 18).
Auch dies wird zum Auslegungsproblem werden. Gewährleisten die Bestimmungen des deutschen Asylverfahrensgesetzes (§ 4 und § 6) bereits hinreichend Hilfen bei dieser spezifischen Bedürftigkeit und stellen die daraus folgenden medizinischen psychiatrischen und psychologischen Behandlungsmaßnahmen sicher oder ist der Standard unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie verbesserungsbedürftig und -fähig?
Artikel 19 (unbegleitete Minderjährige). Zunächst ist “sobald wie möglich” für ihre Vertretung durch einen gesetzlichen Vormund oder eine Organisation zu sorgen. Deren Tätigkeit ist von den zuständigen Behörden regelmäßig zu bewerten.
Artikel 19 Abs. 2 sieht vor, dass in einer bestimmten Rangordnung unbegleitete Minderjährige aufzunehmen sind:
-    bei erwachsenen Verwandten
-    in einer Pflegefamilie
-    in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige
-    in andere für Minderjährige geeignete Unterkünften.
Minderjährige ab 16 Jahren dürfen in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber untergebracht werden. Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben. Wechsel des Aufenthaltsortes soll auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Interesse des Minderjährigen sollen die Familienangehörigen sobald wie möglich ausfindig gemacht werden. Dabei soll in Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, darauf geachtet werden, dass Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt. Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf deren besondere Bedürfnisse adäquat ausgebildet sein. Es unterliegt der Schweigepflicht (Artikel 19 Abs. 4).
Auch zu dieser Vorschrift sind keine besonderen Rechtsänderungen in Deutschland erforderlich. Die vorgesehenen Verfahrensweisen entsprechen nach den Erfahrungen des Verfassers der üblichen Handhabung in der Verwaltungspraxis.
Artikel 20 (Opfer von Folter und Gewalt): Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung erhalten, die für Schäden aus den genannten Handlungen erforderlich ist. Für die deutsche Situation gilt hier das oben zu Art. 17/18 Angemerkte.
Artikel 21 (Rechtsmittel) verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Rechtsmittel eingelegt werden können. Zumindest in einer letzten Instanz sollte die Möglichkeit einer Berufung oder Revision vor einem Gericht gegeben sein. Das Verfahren für einen Zugang zu einem Rechtsbeistand in solchen Fällen wird im einzelstaatlichen Recht vorgesehen.

V. KRITISCHE WüRDIGUNG

Die Feinheiten der sprachlichen Formulierungen sind interessant: Immer wieder ist von “geeigneten Maßnahmen” die Rede, die etwas sicherstellen sollen, von Berücksichtigungen des Wohles des Minderjährigen oder der besonderen Schutzbedürftigkeit oder davon, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass das Erforderliche geschieht und den Bedürfnissen angemessen Rechnung getragen wird. Viele Bestimmungen sind von einer derartigen Weite in der Formulierung geprägt, dass sich damit Alles und Nichts regeln lässt. Ein Formulierungsbeispiel aus Artikel 23, System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung: “Die Mitgliedsstaaten gewährleisten unter gebührender Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Struktur eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen”.
Muss man mehr sagen? Zumindest in Deutschland darf (fast) alles so bleiben wie bisher. Der zuvor vorgelegte Richtlinienentwurf war in vielen Punkten wesentlich konkreter gefasst, als das jetzt im Rat verabschiedete Dokument.
UNHCR hat in einer Stellungnahme vom 26.4.2002 grundsätzlich die EU-Harmonierung für die Behandlung von Asylsuchenden begrüßt. Positiv seien insbesondere jene Vorschriften zu bewerten, welche den Zugang zur medizinischen Versorgung und zum Bildungswesen betreffen, ferner die Möglichkeit zur Ausstellung von Ausweispapieren sowie zur Information zum Asylverfahren einschließlich der Rechtsberatung.
UNHCR ist jedoch der Auffassung, dass viele Bestimmungen der Richtlinie den Mitgliedstaaten einen zu großen Spielraum für Ausnahmen und Anpassungen lassen. So sei z.B. die Entscheidung der EU-Staaten, die national sehr unterschiedlichen Regelungen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht zu harmonisieren, bedauerlich. Auch die Möglichkeit, bei Asylsuchenden, die sich nicht kooperativ verhalten, oder bestimmte Meldepflichten nicht erfüllen, alle Leistungen, mit Ausnahme medizinischer Notfallhilfe, zu verweigern, sei unangemessen. Grundlegende Hilfen, wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Unterkunft müssten in jedem Falle gewährleistet werden. Es mache keinen Sinn, Asylsuchende “verelenden” zu lassen.
Ob die Möglichkeit, Aufnahmebedingungen für Einzelpersonen einzuschränken oder sogar ganz zu entziehen, im Einklang mit den Schutzbestimmungen der internationalen Menschenrechte steht, wäre zu diskutieren: nach diesen Vorschriften sollte niemandem die Möglichkeit entzogen werden, zumindest grundlegend Ernährung und Unterkunft durch staatliche Institutionen sichergestellt zu erhalten, sofern dies erforderlich ist.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die große Mehrheit der in der Richtlinie vorgesehen Regelungen in Deutschland bereits geltendes Recht im AsylVfG und AsylbLG sind. Umfangreichere Anpassungen der deutschen Rechtssituation an die europäische Richtlinie werden daher nicht erforderlich werden.
Ob eine Harmonisierung durch diese Richtlinie tatsächlich erfolgen und eine Verbesserung für die Betroffenen bringen wird, steht dahin. Erstaunlich ist, dass diese Richtlinie von den Innen- und Justizministern im Europäischen Rat verabschiedet wurde und die eigentlich für die materiellen Aufnahmebedingungen zuständigen Sozialminister an der Entscheidung nicht mitgewirkt haben. Dies zeigt ein weiteres Mal, wie die Entscheidungsprozesse in der EU organisiert sind: Die polizeirechtlichen Aspekte von Sicherheit und Ordnung und weite Ermessensspielräume für die Verwaltung bei der Gewährung von einzelnen Leistungen haben weiterhin Vorrang vor konkreten sozialrechtlichen Ansprüchen und Teilhaberechten.

Weitere Dokumente 6/2002

SG Berlin: Härtefallarbeitserlaubnis nach sechsjährigen Aufenthalt
U.v. 5.3.2002 - S 56 AL 1440/01 -; 6 S., C1703
“(…) Dem Kläger steht die beantragte Arbeitserlaubnis unter Härtegesichtspunkte zu. (…)
Der Gesetzgeber gewährt Ausländern, die sich 6 Jahre lang in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine Arbeitsgenehmigung. Dies bedeutet, sie können jede erlaubte Tätigkeit ohne Beschränkung ausüben. Diese grundlegende gesetzgeberische Entscheidung ist auch bei der Prüfung einer besonderen Härte zu berücksichtigen. Wenn diese Frist überschritten wird, ohne dass der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers geklärt ist, liegt in der Versagung der Arbeitserlaubnis immer eine besondere Härte für den Ausländer. Ihm wir ohne die Arbeitserlaubnis die Möglichkeit genommen, ein Leben ohne staatliche Leistungen zu führen. Ihm wird – wie hier – damit zusätzlich die Möglichkeit genommen, seine Familie zu ernähren.
(…) Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, Ausländern nach 6 Jahren Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis, eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, sind auch besondere Verhältnisse des Klägers zu bejahen, der sich seit fast 10 Jahren in Deutschland aufhält und dessen seit 1995 anhängiges Asylverfahren noch immer nicht beendet ist. Es darf nicht zu Lasten des Klägers gehen – aus welchen Gründen auch immer, dass das Verwaltungsgericht über seinen Asylantrag noch nicht entschieden hat und damit klare aufenthaltsrechtliche Verhältnisse geschaffen hat. (…)”

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Weitere Dokumente 4/2002

VG Aachen: AsylbLG: Widerspruchsbehörde in NRW, zusätzliche gemeinnützige Arbeit, Übernahme von Unterkunftskosten, keine Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen
U.v. 29.11.2001 - 1 K 2736/97 -; 23 S., C1678

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt mehrere Fragen zum AsylbLG: Zunächst war zu entscheiden, welche Behörde in NRW bei Streitigkeiten über die Anwendung des AsylbLG die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Das VG stellt klar, dass die Durchführung des AsylbLG in NRW eine sog. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe ist, weshalb die Gemeinde selbst über Widersprüche zu entscheiden hat.
Ferner ging es um die Frage, wann eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 AsylbLG vorliegt. Das Sozialamt hatte den Kläger zur Übernahme einer gemeinnützigen Arbeit aufgefordert und – nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war – die Leistungen gekürzt. Das Gericht beanstandete dieses, da das Sozialamt nicht dargelegt hatte, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handelt.
Weiter entschied das VG die Frage, wie lange nach (erneutem) Eintritt der Bedürftigkeit die Sozialbehörde die Kosten für eine Privatwohnung übernehmen muss.
Von größter Bedeutung dürfte der letzte Punkt sein: Das VG entschied, dass das Sozialamt die Leistungen nach dem AsylbLG nicht mit Rückforderungsansprüchen aufrechnen darf. Danach dürfen die Leistungen selbst dann nicht gekürzt werden, wenn der Ausländer früher zu Unrecht Leistungen bezogen hatte und diese von der Sozialbehörde mit Leistungsbescheid geltend gemacht worden sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 7. August 1997 sind nicht wegen der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften rechtswidrig. Der Beklagte ist gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO für den Erlass der Widerspruchsbescheide zuständig.
Nach der genannten Vorschriften erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind zum Einen die weisungsfreien Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sog. freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen die Gemeinden eigenständig darüber entscheiden, ob und wie sie eine Aufgabe angehen, zum Anderen die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen eine gesetzlich festgelegte Pflicht besteht, die Aufgabe zu erfüllen;
vgl. Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1997, § 5 A; Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: September 1999, GO NRW, § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 5; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 1999, § 2 Anm. 16, § 3 Anm. II 1 ff;
Daneben ist in Art. 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein Westfalen (LVerf NRW) bestimmt, dass das Land durch Gesetz Pflichtaufgaben schaffen kann, bei denen es sich ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehält, vgl. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Für diese sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, deren rechtliche Einordnung umstritten ist,
vgl. nur Riotte/Waldecker, Zur Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in den Zuständigkeitskatalog des § 73 Abs. 1 VwGO, NWVBI. 1995, 401, m.w.N.
sieht in Nordrhein-Westfalen § 7 AG VwGO NRW vor, dass die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlässt.
Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz ist den Gemeinden nicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087), wonach die Gemeinden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 dieser Vorschrift zuständig sind.
Zwar enthält diese Vorschrift anders als etwa § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386, 393) nicht ausdrücklich den Hinweis auf die Übertragung als Selbstverwaltungsangelegenheit. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine Übertragung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (ohne Weisungsrecht) ausscheidet. Aus Art. 78 Abs. 4 Satz 2 LVerf NRW folgt vielmehr, dass eine gesetzliche Regelung immer dann erforderlich ist, wenn eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. (...)
Soweit der Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen für den Zeitraum Mai bis Juli 1997 mit Bescheiden vom 6. Mai 1997 (für Mai 1997) und vom 12. Juni 1997 (für Juni und konkludent für Juli 1997) nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG um 30,- DM monatlich gekürzt hat, ist dies rechtswidrig.
Hier findet das AsylbLG a.F. Anwendung, soweit die Kürzung für Mai 1997 in Streit steht. Die für die Monate Juni und Juli vorgenommenen Kürzungen beruhen auf dem AsylbLG in der Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. 1 S. 1130), welches allerdings die hier relevante Vorschrift des § 5 AsylbLG nicht änderte und abweichend von der derzeit gültigen Fassung des AsylbLG (beruhend auf dem zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 - BGBl. I S. 2505) in § 5 Abs. 4 Satz 2 nach wie vor bestimmte, dass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit i.S.d. § 5 AsylbLG der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG teilweise gekürzt werden könne.
Die Kürzung des nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden Geldbetrages von 80,- DM auf 50,- DM in den angefochtenen Bescheiden ist rechtswidrig, weil der Kläger sich nicht unbegründet geweigert hat, eine zur Verfügung gestellte Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 AsylbLG verpflichtet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Der Kläger sollte ausweislich der Aufforderungen des Beklagten vom 11. März 1997 und 23. April 1997 u.a. öffentliche Wege säubern, bei der Instandsetzung von Geräten tätig sein, im Altstadtbereich Parkplätze reinigen und Wasserläufe aussäubern. Fraglich ist insoweit, ob diese Arbeitsgelegenheit bereitgestellt werden durfte, weil die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (vgl. § 5 Abs. 1 AsylbLG). Der Begriff der Zusätzlichkeit erfordert eine enge Auslegung. Anderenfalls wäre jederzeit die Möglichkeit eröffnet, die für die Aufgabenerfüllung vorhandenen Planstellen zu reduzieren bzw. keine neuen Stellen zu schaffen;
vgl. Hohm, GK-AsylbLG, § 5, Rnr. 19 ff.
Ohne entsprechende Erläuterungen des Beklagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die bereits gestellten Arbeitsgelegenheiten – z.B. die Instandhaltung von Geräten - zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des § 5 AsylbLG waren. Bis auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 11. März 1997, dass für den Kläger die Gelegenheit zur Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen worden sei, enthalten die Bescheide keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei den angebotenen Tätigkeiten um zusätzliche Arbeiten handelte und damit keine reguläre Arbeitskräfte verdrängt worden wären. Es wäre aber Aufgabe des Beklagten gewesen, darzulegen, warum die bereitgestellten Arbeitsgelegenheiten zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des  § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG waren;
vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 16 B 605/00 -; Hohm, GK-AsylbLG, § 5, Rnr. 19 ff.
Eine entsprechende Darlegung ist auch in der mündlichen Verhandlung – ungeachtet der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt entsprechende Ausführungen noch zu berücksichtigen sind – unterblieben.
Entspricht die dem Hilfeempfänger angebotene Maßnahme nicht den Voraussetzungen des § 5 AsylbLG, kann die Behörde den Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F. nicht kürzen, denn die Ablehnung der Tätigkeit erfolgt dann nicht unbegründet.
Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Unterkunft T- Straße in xxx für die Monate Mai und Juni 1997; für die Monate Juli und August 1997 kann er eine Übernahme der Unterkunftskosten nicht beanspruchen.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Satz 2 letzter Halbsatz AsylbLG. Nach diesen Vorschriften können Leistungsbeziehern bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, an Stelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Geldleistungen gewährt werden. Die Geldleistungen umfassen u.a. die notwendigen Kosten für eine Unterkunft.
Zwar durfte der Beklagte dem Kläger vom Grundsatz her eine Unterkunft als Sachleistung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) im Gebäude B- Straße  anbieten. Mit der Bereitstellung einer Unterkunft wird der Bedarf eines Leistungsberechtigten gesetzeskonform gedeckt;
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, AuAS 1997, 129.
§ 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) regelt zudem ausdrücklich, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Der Kläger kann sich für die Monate Mai und Juni 1997 jedoch auf eine Ausnahme von dem in den §§ 3 - 7 AsylbLG festgelegten Grundsatz der Bedarfsdeckung durch Sachleistungen berufen. Denn zum Zeitpunkt der erneuten Mittellosigkeit des Klägers Ende Februar 1997 hatte er bereits einen Mietvertrag über die Unterkunft T-Straße geschlossen, der ihn zur Zahlung eines Mietzinses von 450,- DM im Monat verpflichtete. Der Kläger war mit der Anmietung der Wohnung zum 1. Januar 1997 der Aufforderung des Beklagten nachgekommen, welcher mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 darauf verwiesen hatte, dass die Unterkunft A-straße zum 31. Dezember 1996 geschlossen werde und der Kläger sich eine angemessene Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt suchen könne. Da der Kläger in der Zeit von Oktober 1996 bis Februar 1997 keine Leistungen nach dem AsylbLG bezog, unterfiel er nicht den Vorschriften des AsylbLG; ihm stand es demnach frei, sich unter Berufung auf das Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 1996 eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen, weil der Beklagte mit diesem Schreiben von der Regel des § 53 Abs. 1 AsylVfG eine Ausnahme zugelassen hatte.
Da der Mietzins für die Wohnung T-Straße nach Monaten bemessen war, hätte der Kläger, welchem mit Bescheid vom 11. März 1997 erneut Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden waren, unter Berücksichtigung von § 565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) frühestens mit Ablauf des Monats Juni 1997 den Mietvertrag kündigen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war er rechtlich verpflichtet, den Mietzins zu begleichen mit der Folge, dass der Beklagte zur Übernahme dieser Unterkunftskosten verpflichtet ist. Für die Monate Juli und August 1997 kommt eine Übernahme der Mietkosten hingegen nicht in Betracht, da dem Kläger eine Kündigung des Mietverhältnisses nach Erhalt des Bescheides vom 11. März 1997 zumutbar war. In diesem Bescheid war ausdrücklich ausgeführt, dass dem Kläger eine Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt werde. Zu darüber hinaus gehenden Erläuterungen, insbesondere in Gestalt einer schriftliche Aufforderung, die Wohnung T-Straße zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, war der Beklagte ebenso wenig verpflichtet wie zu der Einräumung einer weiteren angemessenen Übergangszeit, in der die Mietkosten zu übernehmen waren. Eine derartige, im Sozialhilferecht in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung anerkannte Pflicht,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -; BVerwG, Urteil vom 11. September 2000 - 5 C 9/00 -, NJW 2001, 386; Hofmann, in LPKBSHG, 5. Auflage 1998, § 12, Rnr. 30 ff.
lässt sich dem AsylbLG nicht entnehmen und widerspräche zudem dem Regelungsgehalt des § 53 Abs. 1 AsylVfG. Zweck dieser Vorschrift ist es, Asylbewerbern vor Augen zu führen, dass mit dem Asylantrag vor dessen unanfechtbarer Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird;
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 1983 - 2 BvR 1445/83 -, NJW 1984, 558; Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, § 53, Rnr. 7.
Da der Kläger bis zur Anmietung der Wohnung T-Straße bereits in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war, und ihm eine solche Unterbringung mit Bescheid vom 11. März 1997 erneut angeboten wurde, lag es auf der Hand, dass er zum nächstmöglichen Zeitpunkt seinen Mietvertrag kündigen musste. Hätte er rechtzeitig den Mietvertrag gekündigt, wäre er ab Juli 1997 nicht mehr zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet gewesen. (...)
Schließlich hat der Beklagte zu Unrecht einen Betrag von 40,- DM in den Monaten Mai bis August 1997 von den dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem AsylbLG “intern verrechnet". Zwar hatte der Kläger – zwischen den Beteiligten insoweit dem Grunde nach unstreitig – im Jahre 1995 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 1.816,- DM erhalten, welche der Beklagte mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid vom 16. August 1996 geltend gemacht hat. Jedoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage im AsylbLG, welche der zuständigen Behörde gestattet, gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten mit Rückforderungsansprüchen aufzurechnen. Ungeachtet der Tatsache, dass im öffentlichen Recht eine Aufrechnung grundsätzlich zulässig ist, und unabhängig von der Frage, ob die Aufrechnungserklärung im Sozialhilferecht ein Verwaltungsakt ist,
vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 12 CE 96.504 -, FEVS 1997, 353; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1997 - 24 B 2202/96 -
enthält das AsylbLG keine dem § 25 a BSHG entsprechende Vorschrift. Gemäß § 25 a Abs. 1 BSHG kann die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche mit Ansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt. Eine entsprechende Vorschrift findet sich im AsylbLG nicht. Auch kommt eine analoge Anwendung von § 25 a BSHG nicht in Betracht. Das AsylbLG regelt als eigenständiges Gesetz abschließend die materiellen Leistungen an Asylbewerber. Da es zu einer Absenkung des soziokulturellen Existenzminimums gegenüber dem BSHG führt, und diese Absenkung mit dem geringen Bedarf begründet wird, der durch den nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ausgelöst wird, kommt eine weitere Absenkung in Form der Aufrechnung nicht in Betracht;
vgl. Birk in LPK-BSHG, Vorbemerkung zum AsylbLG, Rnr. 4 ff. (...)“
Einsender: RA Hofmann, Aachen

Weitere Dokumente 3/2002

Nds. OVG: Anspruch gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei Abschiebungshindernis wegen unverschuldeter Passlosigkeit
B.v. 8.11.2001- 4 LB 2665/01-; 18 S., C1667

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob einem Ausländer, dessen Aufenthalt wegen Passlosigkeit geduldet wird, Leistungen analog dem BSHG gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren sind. Der 4. Senat des Nds. OVG ist der Ansicht, dass das dann der Fall sei, wenn der Betroffenen die Passlosigkeit nicht durch eigene Bemühungen beenden kann. In diesem Fall lägen neben dem tatsächlichen Abschiebungshindernis der Passlosigkeit auch humanitäre oder persönliche Gründe vor, die die Anwendung des § 2 AsylbLG rechtfertigten. Hiergegen wendete sich der 12. Senat desselben Gerichts;
B. v. 27.03.2001 - 12 MA 1012/01 -, NVwZ-Beilage I 7/2001, 91=FEVS Bd. 52, 367.
Nach dessen Ansicht folgt aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass die Norm unmittelbar an § 55 AuslG anknüpft. Da aber § 2 Abs. 1 AsylbLG – anders als § 55 AuslG – tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht benenne, sei immer dann, wenn ein tatsächliches Abschiebungshinderniss vorliege, die Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Mit der hier abgedruckten Entscheidung reagiert der 4. Senat auf die Argumente des 12. Senats.
Die Entscheidung zitiert umfangreich aus dem Beschluss vom 8.2.2001, der im ASYLMAGAZIN 4/01, S. 46, abgedruckt war. Auf eine Wiedergabe dieser Passagen wurde daher verzichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Denn entgegen der Ansicht des 12. Senats des Nds. OVG können bei der Bestimmung persönlicher oder humanitärer Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht alle die Umstände, die zur Erteilung einer Duldung aus tatsächlichen Gründen nach § 55 Abs. 2 AuslG führen, ausgeschlossen werden, weil in § 55 Abs. 3 AuslG humanitäre und persönliche Gründe ebenfalls Erwähnung finden, die in § 55 Abs. 2 enthaltenen tatsächlichen Gründe in § 2 AsylbLG aber nicht erwähnt werden. Nach § 55 Abs. 3 AuslG kann eine Duldung u. a. dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Demgegenüber wird (bindend) gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilt, solange eine Abschiebung u. a. aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Diese Struktur schließt im Ausländerrecht eine Entscheidung der Frage, ob tatsächliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG auch humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG sein können, aus. Denn immer dann, wenn tatsächliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen, ist eine Duldung zu erteilen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob der Umstand, aus dem sich ein tatsächlicher Grund im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG ergibt, auch ein humanitärer oder persönlicher Grund im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG ist. Die Frage, ob tatsächliche Gründe auch humanitäre und persönliche Gründe sein können, bleibt wegen der Struktur von § 55 AuslG im Ausländerrecht unbeantwortet, weil sie wegen der dargelegten Stufenfolge nicht beantwortet werden muss.
Zur Entscheidung der materiellen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächliche Gründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG auch persönliche oder humanitäre Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG oder § 2 Abs. 1 AsylbLG sind, ist deshalb nicht darauf abzustellen, dass in § 2 Abs. 1 AsylbLG im Unterschied zu § 55 Abs. 2 AuslG tatsächliche Gründe nicht benannt werden. Eine derartige Sichtweise orientiert sich nicht am Wortlaut der Regelungen, sondern differenziert allein nach den Wörtern in den Regelungen, ohne die inhaltliche Struktur und den Regelungszusammenhang von § 55 AuslG einerseits und § 2 Abs. 1 AsylbLG andererseits zu beachten. Daraus, dass das AsylbLG hier nicht auf tatsächliche Gründe abstellt, ergibt sich unter Beachtung dieser rechtssystematischen Zusammenhänge, dass nur solche Umstände, die als ausschließlich tatsächliche Gründe beurteilt werden können, nicht berücksichtigt werden. Die entscheidende Frage, wann konkrete Umstände nicht nur tatsächliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG, sondern zusätzlich auch humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG und § 2 Abs. 1 AsylbLG sein können, stellt sich demgegenüber im Ausländerrecht nicht und ist im Rahmen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG originär zu prüfen. Deshalb trifft auch die Vermutung des 12. Senats des Nds. OVG  nicht zu, es werde damit der Wortlaut des Gesetzes durch eine verfassungskonforme Reduzierung relativiert. Vielmehr geht es um die systematische Interpretation des Gesetzeswortlauts, die nicht durch den Verweis darauf verhindert werden kann, dass in der einen Regelung – § 2 Abs. 1 AsylbLG – einzelne Tatbestände einer anderen Regelung – die tatsächlichen Gründe in § 55 Abs. 3 AuslG – nicht enthalten sind, wenn beide Vorschriften daneben identische Tatbestände – persönliche und humanitäre Gründe – enthalten, deren Regelungsbereiche sich (teilweise) mit dem nicht identischen Tatbestand überschneiden können. Der 12. Senat sieht zwar diese Überschneidungen, nicht aber ihren zentralen Stellenwert in der hier zu entscheidenden Frage. Stattdessen wird die vor diesem Hintergrund gebotene und in dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2001 (a. a. O.) vorgenommene Bestimmung des materiellen Gehalts der persönlichen und humanitären Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG (und in § 55 Abs. 3 AuslG, obwohl – wie dargelegt – dort nicht von ausländerrechtlicher Bedeutung) ersetzt durch die aus den genannten Gründen nicht durchgreifende Behauptung, bei Umständen, die eine Duldung aus tatsächlichen Gründen erforderten, gebe bereits der Wortlaut der Regelungen vor, dass Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu gewähren seien. Der beschließende Senat merkt ergänzend an, dass zur inhaltlichen Bestimmung der persönlichen und humanitären Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG auch der vom 12. Senat in den Vordergrund gerückte typischerweise nur zeitweilige und vorübergehende Charakter tatsächlicher Gründe wenig beitragen kann, da nach § 55 Abs. 1 AuslG die Abschiebung eines Ausländers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ”zeitweise” ausgesetzt werden kann, der Charakter des vorübergehenden also strukturell bei allen Duldungsgründen vorliegt und zu einer weiteren Differenzierung innerhalb der einzelnen Tatbestände des § 55 Abs. 2-4 AuslG ungeeignet ist.
Der beschließende Senat hält somit – zusammengefasst – an seiner bisherigen Auffassung fest, dass dann, wenn eine Abschiebung oder Ausreise wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht möglich ist, Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG nur dann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden kann;
ebenso Beschl. v. 25. 4.2001- 4 PA 1166/01 -, V.n.b.
Diese Feststellung ist hier zugunsten der Kläger zu treffen. Es ist in ihrem Fall nicht ersichtlich, dass und wie sie Passersatzpapiere beschaffen könnten bzw. durch eigene Bemühungen daran mitwirken könnten.(...)”

Weiteres Dokument 12/2001:

SG Saarland: Arbeitsamt an Mitteilung der Ausländerbehörde gebunden
B.v. 19.07.2001 - S 16 ER 103/01 AL -; 12 S., M1067

Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei der Entscheidung geht es um die Frage, ob das Arbeitsamt im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gem. § 5 Nr. 5 ArGV an Ausländer mit geduldetem Aufenthalt an eine Mitteilung der Ausländerbehörde gebunden ist, dergemäß die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG vorlägen. Das Sozialgericht bejaht dieses mit der Begründung, dass die Mitteilung der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung entfalte.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Gemäß § 5 Nr. 5 Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17.9.1998 kann eine Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 Abs. 5 SGB III auch Ausländern erteilt werden, die eine Duldung gemäß § 55 AuslG besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a AsylbLG). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft von der Ausländerbehörde ergibt. Auch insoweit ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass sie zu einer diesbezüglichen Überprüfung der Einschätzung der Ausländerbehörde weder befugt noch verpflichtet ist, auch wenn diese Einschätzung seitens der Antragstellerin angefochten worden ist. Auch insoweit entfaltet die Entscheidung der Ausländerbehörde für das Arbeitsgenehmigungsverfahren nach Auffassung des Gerichts Tatbestandswirkung. Entscheidungen der Ausländerbehörde entfalten für die Arbeitsverwaltung nämlich unabhängig davon Tatbestandswirkung, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde der Sach- und Rechtslage entspricht
(BSG, Urteil vom 15.9.1994, AZ: 11 RaR 9/94; vgl. auch LSG für das Saarland vom 19.4.2001, AZ: L 6 AL 18/00).
Anhaltspunkt für die Nichtigkeit der Entscheidung des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten liegen nicht für. Die Überprüfungskompetenz der Antragsgegnerin besteht in dem ausländerrechtlichen Teil der Entscheidung nicht, den arbeitsmarktrechtlichen Teil hat die Antragsgegnerin in eigener Sachkompetenz zu entscheiden.(...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken

Weitere Dokumente:

OVG Schleswig-Holstein: Keine Erlaubnis der selbstständigen Erwerbstätigkeit für Konventionsflüchtlinge
Beschluss vom 7.6.2001 - 4 L 82/01 -; 9 S. (inkl. Ausgangsurteil), M0757

Redaktionelle Anmerkung:
Die Berufung gegen ein abschlägiges Urteil des VG bezüglich der Gewährung einer selbstständigen Tätigkeit für einen nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtling wird nicht zugelassen. Die unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die nach Art. 16a GG bzw. gemäß GFK anerkannt wurden, ist nach Auffassung des OVG vom Gesetzgeber gewollt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Ausländer, der gemäß § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 70, 3 AsylVfG den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention und eine Aufenthaltsbefugnis erlangt hat, im Hinblick auf die Möglichkeit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dem nach § 68 Abs. 1 AsylVfG mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgestatteten, nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannten Asylberechtigten bzw. dem nach fünfjähriger Aufenthaltsdauer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG auszustattenden Ausländer gleichzustellen ist. Diese Frage bedarf deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sich ihre Beantwortung - auch unter Berücksichtigung des vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Art. 18 GFK - unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Der Verfassungs- und Gesetzgeber hat in Art. 16 a GG und den hierzu ergangenen Regelungen des Asylverfahrensgesetzes unterschieden zwischen solchen politischen Flüchtlingen, die einerseits über einen sicheren Drittstaat ohne Inanspruchnahme einer dortigen Unterschutzstellung in die Bundesrepublik gelangt sind und denen, die andererseits ohne eine solche anderweitige Möglichkeit des Schutzes in die Bundesrepublik gelangt sind. Beide Gruppen genießen Abschiebungsschutz und ein Aufenthaltsrecht, letztgenannte Gruppe aber - gerade wegen des Unterschiedes bei ihrem Fluchtweg - mit Privilegien gegenüber der Erstgenannten, unter anderem der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis statt (nur) einer Aufenthaltsbefugnis, die erst nach Ablauf von insgesamt acht Jahren zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erstarken kann (vgl. § 35 Abs. 1 AuslG). Aus diesem unterschiedlichen Aufenthaltsstatus ergeben sich selbstverständlich unterschiedliche Rechte bzw. Restriktionen. Einschränkungen der dem Flüchtling nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilten Aufenthaltsbefugnis aufgrund der dafür vorhandenen allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen des Ausländergesetzes (wie unter anderem die hier streitbefangene Auflage nach § 14 Abs. 2 AuslG) sind grundsätzlich zulässig (vgl. GK-AsylVfG, § 70 Rnr. 24). Sie müssen mit der Rechtsstellung des Flüchtlings vereinbar sein, insbesondere müssen die den Flüchtling begünstigenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, die nach § 3 AsylVfG auf ihn Anwendung findet, berücksichtigt werden, vorliegend also insbesondere der Art. 18 GFK. Danach ist dem Flüchtling hinsichtlich der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit "eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren, als sie Ausländer im allgemeinen unter den gleichen Unständen gewährt wird". Wann solche "gleichen Umstände" vorliegen, definiert Art. 6 GFK: Danach muss die "betreffende Person alle Bedingungen erfüllen (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste, wenn sie nicht Flüchtlinge wäre, um das in Betracht kommende Rechte in Anspruch zu nehmen...". Derartige vergleichbare Bedingungen - gerade im Hinblick auf die Kriterien der Klammererläuterung - erfüllt er Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis gegenüber demjenigen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aber eben gerade nicht. Die Argumentation des Klägers läuft der Sache nach letzlich darauf hinaus, dass er die eingangs dargestellten Unterschiede im Aufenthaltsstatus eines Asylberechtigten (oder eines anderweitigen Inhabers einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) und eines "sonstigen politischen Verfolgten" im Sinne von § 3 AsylVfG beseitigt sehen möchte, um die an den unterschiedlichen Aufenthaltsstatus anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zu nivellieren. Gerade diese - auch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Genfer Flüchtlingsskonvention stehenden - Unterschiede aber hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - ausdrücklich so vorgesehen."
Einsender: RA Boysen, Rendsburg

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BVerfG: Umzugsverbot via BSHG für Befugnisinhaber verfassungsgemäß
B.v. 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 -; 7 S., M0098
"a) Die Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch die Verwaltungsgerichte ist nicht willkürlich. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich anhand objektiver Kriterien der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Anwendung und Auslegung eines Gesetzes allein macht sie nicht willkürlich. Willkür setzt voraus, dass eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Vorschrift in krasser Weise missgedeutet wird. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung das Ergebnis einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Rechtslage ist und die ihr zugrunde liegende Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>m.w.N.). Danach ist ein willkürliches Verhalten hier nicht festzustellen.(...)
ee) Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG völkerrechtliche Regelungen in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht prüft und beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Hierzu zählen weder Art. 23 und 26 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953, S. 560) noch die inhaltsgleichen Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl II 1976, S. 474) in Verbindung mit den Einschränkungen des Art. 1 Nr. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl II, S. 473). Diese Bestimmungen, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, den Flüchtlingen und Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem