Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

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LSG Hamburg: Kein Rechtsmissbrauch bei Verweigerung der freiwilligen Ausreise

Beschluss vom 27.4.2006 - L 4 84/06 ER AY - (5 S., M8305)

»(...) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. März 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nur teilweise begründet. (...)
Sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch liegen nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 und 7 des AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (...)
Was unter ›rechtsmissbräuchlich‹ im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu verstehen ist, wird weder in der Vorschrift selbst noch an anderer Stelle des AsylbLG definiert. Aus dem Wortverständnis und auch aus den Gesetzesmaterialien (BR-Drucksache Nr. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 295 f) zum Zuwanderungsgesetz 2004 (BGBl I S. 1950) ergibt sich aber, dass unter ›rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung‹ ein verschuldensgetragenes Fehlverhalten zu verstehen ist. Unter Hinweis auf die Vereinbarkeit mit einer zum damaligen Zeitpunkt erwarteten europarechtlichen Regelung wurden hierfür beispielhaft die Vernichtung des Passes sowie die Angabe einer falschen Identität erwähnt. Die inzwischen in Kraft getretene EU-Richtlinie (2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, in GK-AsylbLG Bd. 2, IX-1, S. 11ff) führt unter Art. 16 als Fehlverhaltensweisen, die sich auf die Dauer des Aufenthalts auswirken können, insbesondere das unerlaubte Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsorts, den Verstoß gegen Melde-, Auskunfts- und bestimmte Mitwirkungspflichten sowie die mehrfache oder verspätete Stellung eines Asylantrages auf. Sie befasst sich allerdings nur mit Sanktionen gegen Asylbewerber. Bei der gesetzlichen Neuregelung des § 2 AsylbLG, die im Hinblick auf die EG-Richtlinie erfolgte, entschied sich der Gesetzgeber dafür, keine Unterschiede zwischen Berechtigten, die Asylbewerber sind, und denjenigen, die aus sonstigen Gründen unter das AsylbLG fallen, zu machen. Eine Sonderregelung der Sanktionsmöglichkeiten für Nichtasylbewerber, die unter das AsylbLG fallen, war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand gesetzgeberischer Überlegungen. Die Auslegung des § 2 AsylbLG anhand der Richtlinie 2003/9/EG gilt nach Auffassung des Senates daher auch hinsichtlich dieser Leistungsberechtigten (so auch Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 38], nicht rechtskräftig, Revision beim BSG anhängig unter B 9b AY 1/06 R).
Bei Erfüllung der 36-monatigen Bezugsdauer nach § 3 AsylbLG können die erhöhten Analogleistungen demnach nur noch in wenigen Ausnahmefällen versagt werden; wenn nämlich dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Gemäß der von der Antragsgegnerin zum internen Dienstgebrauch herausgegebenen ›Aktuellen Liste der Abschiebestopps und LSG HAM Beschluss - 27.04.2006 - L 4 B 84/06 ER AY 3/4 fachliche Vorgabe zur Duldungserteilung‹ vom 8. Juli 2005 (2/2005) besteht zur Zeit zugunsten serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die aus dem Kosovo stammen und der Volksgruppe der Serben und Roma (ausgenommen Straftäter) angehören, ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen, nämlich nach Maßgabe der UNMIK-Gespräche der Bundesregierung vom April 2005 sowie wegen fehlender bzw. unzureichender Flugverbindungen. Den betroffenen Personen soll der Status der Duldung erteilt werden, was im Falle der Antragsteller auch vorgenommen worden ist. Davor bestand bis 31. Mai 2003 ein Abschiebestopp aufgrund der Krisensituation im Herkunftsland (Weisung der Behörde für Inneres Hamburg 2/2003).
Die (bloße) Ausnutzung der bestehenden Rechtsposition der Duldung ist nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl damit die Aufenthaltsdauer beeinflusst wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen 20.12.2005, a. a. O. und Sächsisches LSG 9.2.2006, L 3 B 179/05 AY-ER [4 S., M8051]). Dabei bleibt es der Ausländerbehörde vorbehaltlich anderer Abschiebungshindernisse unbenommen, Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen und diese durchzusetzen, zumal wenn wie hier aus ihrer Sicht nur logistische Probleme der Rückführung entgegenstehen. Ein Absehen von einer Abschiebung darf nicht den Antragstellern angelastet und ihnen deswegen Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Zur Begründung eines Rechtsmissbrauchs reicht es nicht, dass – wie die Antragsgegnerin annimmt – eine freiwillige Ausreise möglich und das Kosovo zwar nicht direkt per Flugzeug, jedoch nach Weiterfahrt per Bus für die Antragsteller erreichbar sei. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft, liegt Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG nicht schon beim Fehlen eines freiwilligen Ausreisewillens bei bestehender Duldung vor. (...)
Soweit die Analogleistungen auch für den Antragsteller zu 6. begehrt werden, hat die Beschwerde hingegen Erfolg. Das am ... 2005 geborene Kind erfüllt nämlich die Voraussetzungen des 36-monatigen Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht. Minderjährige Kinder unterliegen für die Frage der Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG verschärften Voraussetzungen. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG sind ihnen nur dann Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren, wenn mindestens ein Elternteil in der Hausgemeinschaft diese Leistungen erhält. Die Verwendung der Formulierung ›nur ... wenn‹ weist darauf hin, dass minderjährige Kinder sowohl die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG als auch zusätzlich nach § 2 Abs. 3 AsylbLG erfüllen müssen. Der nicht ungewöhnliche Fall eines noch nicht 36 Monate alten Kindes wurde hingegen in Abs. 3 nicht besonders erwähnt oder geregelt, so dass auch nicht entgegen dem Wortlaut der Vorschrift von einem Absehen des Erfordernisses des 36-monatigen Leistungsbezuges ausgegangen werden kann. Einem jüngeren Kind können daher Analogleistungen nicht zustehen.
Bei den Antragstellern zu 1. bis 5. liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein solcher ist zu bejahen, wenn dem Rechtssuchenden aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Ein dringendes Regelungsbedürfnis ist nicht schon deswegen abzulehnen, weil die Antragsteller zumindest die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiterbeziehen. § 3 AsylbLG gewährt keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der § 27 ff SGB XII i. V. m. der jeweils gültigen Regelsatzverordnung, sondern nur die erheblich niedrigeren Grundleistungen. Hierin sind z. B. Aufwendungen für die Teilnahme am kulturellen Leben nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit für die im Vergleich zur Sozialhilfe deutlich abgesenkten Leistungen wurde darin gesehen, dass bei intendierter nur kurzer Verweildauer im Bundesgebiet ein Integrationsbedarf nicht anfalle (BT-Drucksache 12/4451, S. 7) und hinsichtlich des Existenzminimums für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind, und dem Existenzminimum von Leistungsberechtigten zu differenzieren sei (BVerwG 29.9.1998, 5 B 82/97, NVwZ 1999, 669). Die gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG als Grundleistungen gewährten Beträge wurden in der Höhe seit 1993 nicht angepasst und sind durchschnittlich um ein 1/3 niedriger als der entsprechende Regelsatz unter Anwendung des SGB XII (Leistung für den Antragsteller zu 1. als Haushaltsvorstand zur Zeit: gerundet 225,– Euro, hingegen nach § 1 Regelsatzverordnung: 345,– Euro). Bei Verweis auf ein Hauptsacheverfahren würde die Erreichung des Zweckes von § 2 AsylbLG, nämlich bei längerfristiger Dauer des Aufenthaltes auch Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung der Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration zielen (BT-Drucksache 12/5008 S. 15), verfehlt. (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat


LSG Sachsen-Anhalt: Kein Rechtsmissbrauch bei Einreise ohne Pass oder Verweigerung der freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 7.3.2006 - L 8 B 13/05 AY ER - (8 S., M8306)

»(...) Die Beschwerde ist auch begründet, weil das Sozialgericht Magdeburg es zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Bewilligung von vorläufigen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu verpflichten. (...)
3. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Magdeburg ist hier ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Zwar kann der Antragsteller von den derzeit gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG seinen Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz weiterhin bestreiten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit drei Jahre lang mit diesem Leistungssatz gelebt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass mit den Geldleistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben gewährleistet sind (so auch BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998, 5 B 82/97, recherchiert über JURIS). Auch hat der Antragsteller keine besondere Härte glaubhaft gemacht, weshalb ihm ohne den höheren Leistungssatz wesentliche Nachteile drohen würden.
Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit aber schon aus dem Willen des Gesetzgebers, der sich in § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder spiegelt. Danach sollen grundsätzlich alle Asylbewerber nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten die Leistungen erhalten, die dem soziokulturellen Existenzminimum entsprechen. Der für die ersten 36 Monate deutlich herabgesenkte Leistungssatz wird nur für eine vorübergehende Zeit als zumutbar angesehen. Bei einem länger dauernden Aufenthalt kann, auch wegen der zu erwartenden sozialen Integration, auf diese geringeren Leistungen nicht mehr zumutbar verwiesen werden, wenn nicht ausnahmsweise Gründe in der Person vorliegen, welche die Absenkung rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121). Ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, ob solche Gründe hier vorliegen, wäre der Antragsteller gezwungen, sein Leben weiter mit Leistungen zu bestreiten, die unter dieser Schwelle liegen.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich ferner aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller in näherer Zukunft die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland droht. Würde er auf ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden, würde die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils voraussichtlich nicht mehr während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Insoweit besteht die Gefahr der Verweigerung eines gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierten effektiven Rechtschutzes (so auch: OVG Bremen, Beschluss vom 6. September 2005, S 3 B 199/05 [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 35]; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 19. Juli 2005, S 17 AY 13/05 ER [8 S., M6903]). Die entgegenstehende Auffassung des Bayrischen Landessozialgerichtes (Beschluss vom 28. Juni 2005, Az.: L 11 B 212/05 AY ER [5 S., M7712]) vermag nicht zu überzeugen. Dieses stellt ausschließlich darauf ab, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG ausreichend sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich auch insofern, als eine Abschiebung offenbar nicht unmittelbar bevor stand.
4. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Tatsachenprüfung liegt auch ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Gleichzeitig überwiegen die bei Unterlassen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller entstehenden Nachteile deutlich die mit ihrem Erlass verbundenen Nachteile für den Antragsgegner. (...)
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Rechtsmissbräuchlich ist das Verhalten eines Asylbewerbers dann, wenn es erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre. Dabei muss das rechtsmissbräuchliche Verhalten tatsächlich die Dauer des Aufenthalts beeinflusst haben (Mergler/Zink, SGB XII Stand August 2004, § 2 AsylbLG Rd.Nr. 26, 28).
Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist ein unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff und deshalb von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Einführung dieser Bestimmung der Anreiz zur missbräuchlichen Antragstellung weiter eingeschränkt werden. Danach sollen alle Ausländer, die rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts selbst beeinflussen, nach drei Jahren nicht mehr den vollen Leistungsumfang entsprechend den Regelungen des damaligen BSHG in Anspruch nehmen dürfen. Als Beispiele für einen Rechtsmissbrauch sind die Vernichtung des Passes oder die Angabe einer falschen Identität genannt worden. Es soll zwischen den Ausländern unterschieden werden, die unverschuldet nicht ausreisen können, und denen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 7. Februar 2003 zu Artikel 8). Die gesetzliche Intention korrespondiert mit der Richtlinie 2003/9/EG des Europäischen Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliederstaaten. In dem dortigen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a ist als Fall der möglichen Einschränkung oder Entziehung von gewährten Vorteilen genannt, dass ein Asylbewerber den bestimmten Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren während einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder in einem Mitgliedsstaat bereits einen Antrag gestellt hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verlangt also ein subjektives, vorwerfbares Moment des bewussten Missbrauchs von Verfahrensregelungen, um die Ausreise zu verzögern.
Hier ist ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne § 2 AsylbLG nicht erkennbar. (...)
Ausweislich der dem Senat vorliegenden Niederschrift über die Anhörung vom 29. November 2001 hat der Antragsteller seinen palästinensischen Personalausweis dem Schleuser übergeben müssen, der ihn gegen einen gefälschten Reisepass getauscht hat. Dieser gefälschte Reisepass ist dem Antragsteller nach seinen Angaben nach seiner Ankunft in Deutschland wieder abgenommen worden. (...) Einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten wie der Vernichtung von Ausweispapieren steht jedoch nicht gleich, wenn die Ausweispapiere an einen Schleuser abgegeben werden, denn insoweit hat der einreisende Ausländer nicht freiwillig selbst seine Ausweispapiere vernichtet. Darüber hinaus fehlt es an der Absicht der Vernichtung der Ausweispapiere zum Zwecke der Aufenthaltsverlängerung, welche ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt auch nicht darin begründet, dass der Antragsteller bisher nicht freiwillig ausgereist ist. Zum einen verfügt er nicht über Ausweispapiere, die ihm eine problemlose Rückkehr in seine Heimat Palästina ermöglichen könnten. Davon geht auch der Antragsgegner aus. Zum anderen beinhaltet das reine Unterlassen einer freiwilligen Ausreise kein vorwerfbares Element wie z. B. die Vernichtung des Passes oder die bewusste Angabe einer falschen Identität. Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG setzt im Verhältnis zu einem ›einfachen‹ rechtswidrigen Verhalten durch eine bloße Nicht-Ausreise voraus, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, die eine finanzielle Sanktionierung des Verhaltens des abgelehnten Asylbewerbers erlauben (so auch: VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 16. September 2005, 2 K 1128/04). (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsregelung von 1990 haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach SGB II; Leistungen nach SGB II können mit Antrag auf einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 29.6.2006 - L 9 AS 272/06 ER - (9 S., M8411)
SG Aachen: Kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II, wenn lediglich grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben, ohne dass die Voraussetzungen dafür im konkreten Fall vorliegen.
Beschluss vom 30.5.2006 - S 11 AS 49/06 ER - (3 S., M8396)
SG Duisburg: Unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1 a AsylbLG umfassen im Einzelfall auch die aufgrund der gesundheitlichen Situation gebotenen Leistungen (hier: Übernahme der Kosten für eine Privatunterkunft bei schwerer psychischer Erkrankung).
Beschluss vom 22.5.2006 - S 31 AY 4/06 ER - (8 S., M8263)
SG Oldenburg: Grundsätzlich schließt eine mögliche freiwillige Ausreise Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG aus.
Beschluss vom 9.5.2006 - S 21 AY 37/06 ER - (5 S., M8457)
FG Düsseldorf: Prozesskostenhilfe für Klage eines Ausländers mit Duldung auf Kindergeld, da zumindest möglich ist, dass der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld einräumen wird.
Beschluss vom 31.5.2006 - 18 K 1731/06 Kg (PKH) - (3 S., M8388)

Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Nachtrag Juli 2006 (47 S., M8464).

LSG NRW: Kein Rechtsmissbrauch bei Einreise ohne Pass
Beschluss vom 8.5.2006 - L 20 B 14/06 AY ER - (6 S., M8242)

»(...) Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht derzeit deutlich mehr für das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache als dagegen; die von der Antragsgegnerin geltend gemachte rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist derzeit nicht ersichtlich. (...)
Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ist zu fordern, dass die Ausweise bei oder nach der Einreise mit der Absicht vernichtet werden, den Aufenthalt zu verlängern. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhaltspunkt. Rechtsmissbräuchlich ist das Verhalten eines Asylbewerbers im Übrigen nur dann, wenn es erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre. Dabei muss das rechtsmissbräuchliche Verhalten tatsächlich die Dauer des Aufenthalts beeinflusst haben (Mergler/Zink SGB XII, Stand August 2004, § 2 AsylbLG Rdnr. 26, 28).
Einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten wie der Vernichtung von Ausweispapieren steht es jedenfalls nicht gleich, wenn die Ausweispapiere an einen Schleuser abgegeben werden, denn insoweit hat der einreisende Ausländer nicht freiwillig selbst seine Ausweispapiere vernichtet (vgl. wie hier LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2006 - L 8 B 13/05 AY ER -, das ausdrücklich darauf hinweist, dass es an der Absicht der Vernichtung der Ausweispapiere zum Zwecke der Aufenthaltsverlängerung fehle; vgl. auch Birk in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2005, § 2 AsylbLG Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - zu § 2 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wobei es sich allerdings um eine fehlerhafte Verweisung handeln dürfte, da das in Bezug genommene Urteil keinerlei Rückschlüsse auf die Auslegung des Begriffs der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung erlaubt). (...) «
Einsender: RA Schmale, Arnsberg

Rechtsprechung:
LSG NRW: Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 8.5.2006 - L 20 B 9/06 AY ER - (4 S., M8223)

LSG Rheinland-Pfalz: Kein Rechtsmissbrauch wegen Einreise über sicheren Drittstaat
Beschluss vom 27.3.2006 - L 3 ER 37/06 AY - (10 S., M8028)

»(...) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) vor. (...)
Ein Anordnungsgrund, d. h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, ist für die Beschwerdeführer gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer bereits Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dass nach der gesetzgeberischen Wertung für die Zeit vor Eintritt in die durch § 2 AsylbLG bestimmte Leistungsphase die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als hinreichend zur Deckung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen angesehen werden, rechtfertigt nicht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und des unzumutbaren Nachteils für die Leistungen nach § 2 AsylbLG dies als Maßstab zu nehmen. Für das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, sind zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes die für den jeweiligen gesetzlich geregelten Sachbereich geltenden normativen Vorgaben zur Grundlage zu machen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2001 - 12 B 622101). Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sollen grundsätzlich alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen erhöhten Leistungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach 36 Monaten erhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/420, Seite 121). Diese Regelung ist Ausdruck des Integrationsgedankens. Bei ausreichend langer Aufenthaltsdauer von mehr als 36 Monaten soll dem Ausländer auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden. Dies begründet, ihm Leistungen entsprechend der Sozialhilfe zu gewähren (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/2746, Seite 15). Es würde jedoch dem Integrationsgedanken widersprechen, Asylbewerber nach Ablauf von 36 Monaten auf abgesenkte Leistungen zu verweisen. Eine Verzögerung der für Ausländer vorgesehenen Integrationsmöglichkeiten stellt einen unzumutbaren Nachteil dar (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2005 - S 3 B 199/05 [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 35]; SG Hildesheim, Beschluss vom 25.05.2005 - S 34 AY 8/05 ER [9 S., M6605]; offen lassend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2006 - L 3 B 179/05 AY-ER [4 S., M8051]; Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2005 - L 8 AY 379/05 ER [9 S., M7245]; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2005 - L 11 B 103/05 AY [4 S., M7716]; anderer Ansicht, SG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2005 - S 15 AY 2/05 ER). Aus diesen Gründen ist auch keine Herabsetzung auf 80 vH des Regelsatzes nach dem SGB XII gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 AsyIbLG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (BGBl I Seite 1950) ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (...)
Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland kann nicht als rechtlich missbilligenswert angesehen werden. Nach § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wird lediglich durch die Einreise über einen sicheren Drittstaat ausgeschlossen, dass nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) Asyl gewährt werden kann. Für die Beschwerdeführer bestand jedoch bei ihrer Einreise die Möglichkeit, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 AuslG in der damals geltenden Fassung hätte eingeräumt werden können. Darüber hinaus war für die Beschwerdeführer zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bestanden. Die Einreise über einen sicheren Drittstaat führt nicht generell zum Ausschluss eines verfestigten ausländerrechtlichen Status. Damit handelt es sich nicht um ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten, das mit einer Leistungsabsenkung auch über den 36. Monat der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG verbunden werden kann.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diejenigen dauerhaft von einer Leistungsabsenkung betroffen sein sollen, die durch eigenes vorwerfbares Verhalten z. B. Angabe einer falschen Identität oder Vernichtung des Passes ihre Ausreise unmöglich machen. Anknüpfungstatsachen sind damit nicht die Umstände der Einreise, d. h., der Weg, den der Betroffene genommen hat, sondern allenfalls die Tatsache, ob er bei seiner Einreise falsche Angaben gemacht hat hinsichtlich seiner Identität. Denn lediglich insoweit sind Umstände der Einreise maßgeblich auch für die Dauer des Aufenthaltes, da bei falscher Identitätsangabe Ermittlungen erforderlich sind, die unter den Umständen, dass der Asylbewerber seine richtige Identität angibt, nicht erforderlich wären. Dieser Fall ist jedoch nicht vergleichbar mit der Einreise über einen sicheren Drittstaat (a. A. ohne Begründung Hohm, NVwZ 2005, 388, 390). (...)«
Einsenderin: RAin Dolk, Essen

Weitere Dokumente 5/2006

Rechtsprechung:
EGMR: Die Versagung von Kindergeld an Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis verstieß gegen das Diskrimierungsverbot des Art. 14 EMRK.
Urteil vom 25.10.2005 - Okpisz gg. Deutschland - (6 S., M8032, nichtamtliche deutsche Übersetzung)
LSG Sachsen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der freiwilligen Ausreise; Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG erlischt bei Erhalt und Verbrauch von Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG.
Beschluss vom 9.2.2006 - L 3 B 179/05 AY-ER - (4 S., M8051)
SG Nordhausen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der freiwilligen Ausreise; einstweilige Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache, da Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen geringen Leistungen nach §§ 1 und 3 AsylbLG nicht zuzumuten ist.
Beschluss vom 17.3.2006 - S 15 AY 473/06 ER - (5 S., M8021)
SG Neuruppin: Unterbrechungen des Leistungsbezugs wegen Erwerbstätigkeit sind bei der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mitzuzählen; die Frist berechnet sich nach Monaten des Leistungsbezugs, nicht nach Tagen.
Urteil vom 24.2.2006 - S 14 AY 6/05 - (6 S., M8083)

LSG Niedersachsen-Bremen: Zur rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts
Urteil vom 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 - (10 S., M7907)

»(...) Nach § 2 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monate[n] Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (...)
Insbesondere aus dem Wortlaut der Regelung aber auch aus ihrem o. g. Zweck ist zu schließen, dass es dabei auf die gesamte Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet und nicht etwa nur auf die Dauer des Aufenthalts nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags ankommt (so bereits der Beschluss des Senats vom 19.08.2005 - L 7 AY 12/05 ER -).
Die Kläger haben die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Der Aufenthalt der Kläger in Deutschland wurde geduldet, weil sie zu den Angehörigen der Minderheit der Ashkali gehören (vgl. Rd. Erlasse des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 25.06. und 23.09.2004). (...)
Der Umstand, dass die Kläger sich weigern, von der nach Auffassung der Ausländerbehörde bestehenden freiwilligen Ausreisemöglichkeit Gebrauch zu machen, beeinflusst zwar die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. Dies geschieht indes nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise.
Im Asylbewerberleistungsgesetz sind die Voraussetzungen, unter denen rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzunehmen ist, nicht ausdrücklich geregelt. Daher ist der in der Regelung des § 242 BGB niedergelegte und das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (Palandt/Heinrichs, § 242 Rdnr. 1 m. w. Nachw.) für die Auslegung des Begriffs des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinn der genannten Regelung nutzbar zu machen. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. (...)
Ob ein Verhalten eines Ausländers als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts zu werten ist, ist demnach unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu entscheiden. Weil die Regelung nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers die Regelung des Art. 16 der ›Richtlinien‹ umsetzen soll, ist diese zur Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG heranzuziehen (Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG S. 2005, NVwZ 2005 S. 388 f, 389); dies gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, wie dies bei den Klägern der Fall ist. Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst a) können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen, wenn ein Asylbewerber ohne Genehmigung der zuständigen Behörde seinen zugewiesenen Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder wenn er im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Antrag gestellt hat. Daraus ist zu schließen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 AsylbLG immer dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, wobei es im Hinblick auf den Zweck der Regelung, missbräuchliche Asylantragstellungen einzuschränken, auf die generelle Eignung des zu beanstandenden Verhaltens zur missbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ankommt.
Weitere Auslegungskriterien für die Entscheidung der Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind unter rechtssystematischen Gesichtspunkten zudem der Regelung des § 1 a AsylbLG zu entnehmen. (...)
Zwar sind die Kläger zur Ausreise verpflichtet, weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzen (§ 50 Aufenthaltsgesetz). Durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist es den Klägern jedoch erlaubt, sich – vorübergehend – trotz bestehender Ausreisepflicht in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, weil der Vollzug der Ausreisepflicht zeitweilig ausgesetzt ist. Die Kläger haben aufgrund der Duldung eine wenn auch unsichere Rechtsposition erlangt. Unter Duldung ist daher ausländerrechtlich mehr als nur die durch tatsächliches Verwaltungshandeln zum Ausdruck gelangte Billigung eines rechtswidrigen Zustands zu verstehen (Renner, Ausländerrecht, 8. A. 2005, § 60 a Rdnr. 12ff). Allein die Nutzung dieser Rechtsposition, wie dies die Kläger tun, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht begründen, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht auf rechtlich oder tatsächlich zu beanstandendem Verhalten des Ausländers beruht. (...)«
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen


SG Frankfurt a. M.: Kein genereller Ausschluss von bedürftigen Ausländern
Beschluss vom 9.2.2006 - S 60 SO 18/06 ER - (2 S., M7869)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragstellerin in diesem Eilverfahren war nach Angaben der Einsenderin mit einem Touristenvisum eingereist und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Sie erhielt von der Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Das Sozialamt vertrat die Auffassung, die Fiktionsbescheinigung begründe keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dem widerspricht das SG Frankfurt a. M.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Personen mit demselben ausländerrechtlichen Status wie die (wohl unstreitig) bedürftige Ast. durch die ›Maschen des Netzes‹ aller Sozialleistungssysteme (hier insbesondere SGB 12 und Asylbewerberleistungsgesetz) fallen zu lassen mit der Folge, dass sie überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, durch ein System von ausländer- und sozialrechtlichen Bestimmungen die Einreise derjenigen Ausländerinnen zu verhindern, die nicht über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten zu können, so könnte der Gesetzgeber ein solches Ziel im Hinblick auf Art. 1, 2 des Grundgesetzes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Ausländerrecht erreichen, nicht jedoch durch generellen Ausschluss von Sozialleistungen für tatsächlich im Inland lebende Ausländerinnen. (...)
Die aktuelle Notlage der Ast. lässt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Risiko zu, dass die Ast. evtl. die darlehnsweise zu gewährenden Leistungen nicht wird erstatten können, sollte sich später bestandskräftig herausstellen, dass sie überhaupt keine Sozialleistungsansprüche haben sollte. (...)«
Einsenderin: RA Knoblauch, Frankfurt a. M.


FG Niedersachsen: Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 23.1.2006 - 16 K 12/04 - (6 S., M7883)

»(...) Für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2003 ist die Klage indes zulässig und begründet. (...)
Allerdings hat nach § 62 Abs. 2 EStG in der bis einschließlich 2004 gültigen Gesetzesfassung ein Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte der Kläger in den Jahren 2001 bis 2003 nicht.
§ 62 Abs. 2 EStG ist jedoch einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der Kindergeldberechtigung für solche Ausländer nicht gilt, die nach den §§ 51, 53 oder 54 Ausländergesetz auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4,5,6/97, BVerfGE 111, 160 entschieden, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2353) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil keine Gründe von solchem Gewicht ersichtlich sind, die die unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten. (...)
Diese Erwägungen und Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts treffen in gleicher Weise auf § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteueränderungsgesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1250) zu, weil diese Vorschrift mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung vom 21. Dezember 1993 wortlautgleich ist. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Regelung nunmehr in einem anderen Gesetz findet und rechtssystematisch in einen anderen Kontext eingebettet ist. Denn die Problematik, dass eine Gruppe von Eltern ohne sachlichen Grund aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgegrenzt wird, stellt sich hier wie dort. (...) Im Ergebnis ist deshalb auch § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 1 BvL 4,5,6/97 (a. a. O.) dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. Januar 2006 gesetzt, durch eine Neuregelung einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Diese Frist hat der Gesetzgeber sowohl für das BKGG als für die entsprechende Regelung im EStG ungenutzt verstreichen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum BKGG entschieden, dass, sollte der Gesetzgeber in der ihm gesetzten Frist nicht reagieren, für alle noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht, d. h., das BKGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I 1990, 1354), anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesfassung haben Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, einen Anspruch dann, wenn sie nach den §§ 51, 53 und 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.
Da § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG an dem gleichen verfassungsrechtlichen Makel leidet wie § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, ist die Vorschrift entsprechend dem Entscheidungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur jenen ausländischen Eltern kein Kindergeld zu gewähren ist, in deren Person kein Abschiebungshindernis nach §§ 51, 53 und 54 AuslG vorliegt oder die sich nicht wenigstens ein Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Das Gericht ist nicht gehalten, nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Hat das Bundesverfassungsgericht bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen, kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung
LSG NRW: Die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG genügten grundsätzlich für eine ausreichende Existenzsicherung, so dass für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Leistungen nach § 2 AsylbLG regelmäßig kein Anordnungsgrund vorliegt.
Beschluss vom 21.12.2005 - L 20 (9) B 37/05 SO ER - (8 S., M7914)
LSG Berlin-Brandenburg: Ist zwischen der Bundesagentur und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe streitig, ob ein Ausländer Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten kann, kann dieses nicht zu Lasten des Ausländers gehen, so dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufiger Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I leisten muss.
Beschluss vom 16.9.2005 - L 14 B 57/05 AS ER - (2 S., M7964)
VG Düsseldorf: Auf die 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind Zeiten des Bezugs von gekürzten Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht anzurechnen.
Urteil vom 11.11.2005 - 13 K 6402/04 - (4 S., M7970)

LSG Ba-Wü: Zum Ausschluss von § 2 Abs. 1 AsylbLG bei Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - (5 S., M7741)

»(...) Eine einstweilige Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. (...) Es spricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zusteht, da die Voraussetzungen des dieses ausschließenden § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der geltenden Fassung nicht gegeben sein dürften. (...)
Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht nur eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. (...)
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert (vgl. BT-Ds 15/420, S. 121). Ein bloßes Nichtausreisen kann dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl auch Hohn in NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch auf solche gewichtigen Gründe berufen. Sie sind im Besitz von ausländerrechtlichen Duldungen und werden nach den maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg seit Abschluss ihrer Asylverfahren und weiter bis heute nicht abgeschoben (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 23. Mai 2005 - 4-13-S u. M/100 -). (...)
Zwar kann auch ein Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige und klar erkennbare Handlungspflicht besteht. Eine solche kann angesichts der geschilderten Sicherheitslage im Kosovo und dem zögerlichen Verhalten der dortigen UN-Verwaltung hinsichtlich der Rückkehr gerade der Roma bezüglich deren freiwilliger Ausreise nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind zwar ausländerrechtlich ausreisepflichtig. Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo offensichtlich davon aus, dass eine Rückkehr von Roma in größerer Zahl Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr derzeitiges Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller haben nunmehr über drei Jahre nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG und einen geringfügigen Barbetrag erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden. (...)«
Einsender: RAe Stumm-Szelenczy und Szelenczy, Biberach

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
LSG NRW: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 AsylbLG bei Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Beschluss vom 23.1.2006 - L 20 B 15/05 AY ER - (8 S., M7796)
LSG Berlin-Brandenburg: Studenten erhalten gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII keine Leistungen nach § 2 AsylbLG, auch wenn sie einem ausländerrechtlichen Studienverbot unterliegen oder keine Ansprüche nach dem BAföG haben.
Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER - (3 S., M7700)
LSG NRW: Ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) setzt nicht voraus, dass bereits im Tatzeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen (hier: rechtmäßiger Aufenthalt nach § 1 Abs. 5 S. 1 AufenthG) vorliegen.
Urteil vom 6.9.2005 - L 6 VG 49/00 - (7 S., M7711)
LSG Ba-Wü: § 7 Abs. 4 AsylbLG ist nicht auf Mitwirkungspflichten anwendbar, die sich nicht aus dem AsylbLG ergeben (hier: Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 AsylVfG).
Beschluss vom 25.8.2005 - L 7 AY 3115/05 ER-B - (3 S., M7710)
BayLSG: Mehrere erfolglose Asylfolgeanträge können rechtsmissbräuchliches Verhalten i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen; auch abgeschlossenes rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigt den Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 28.6.2005 - L 11 B 212/05 AY ER - (5 S., M7712)
SG Duisburg: Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar; Abwarten der Hauptsache bei Klage auf Leistungen nach § 2 AsylbLG unzumutbar.
Beschluss vom 1.2.2006 - S 12 AY 1/06 ER - (8 S., M7793)
SG Frankfurt a. M.: Anspruch nach § 6 AsylbLG auf betreutes Wohnen für Suchtkranken, da im Einzelfall bei Ende der Betreuung Gesundheitsgefahren drohen.
Beschluss vom 16.1.2006 - S 20 AY 1/06 ER (3 S., M7709)
SG Hildesheim: Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind nicht ausgeschlossen, wenn zwar in der Vergangenheit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlag, dieses aber nicht mehr aktuell fortwirkt; allein die Weigerung, freiwillig auszureisen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar; Roma aus dem Kosovo ist die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten.
Beschluss vom 10.11.2005 - S 44 AY 35/05 - (9 S., M7759)

Sonstige Materialien:
AOK Berlin: Krankenversicherung für Familienangehörige auch ohne Aufenthaltstitel.
Schriftwechsel mit Flüchtlingsrat Berlin (5 S., M7865)

LSG Hessen: Zur Verfassungswidrigkeit des BErzGG
Beschluss vom 16.12.2005 - L 6 B 195/05 EG - (3 S., M7628)

»(...) Der Klägerin steht für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu. Die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§§ 114 Zivilprozessordnung – ZPO – 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG –), an die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluss vom 4.2.2004 - 1 BvR 1172/02 = NJW-RR 2004, S. 1153) ohnehin keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung gegeben. Ein Anspruch auf Erziehungsgeld für das am 2005 geborene Kind ... kann nämlich durchaus bestehen.
Grundlage für diese Annahme ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4). In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht zwar hervorgehoben, dass sich die von ihm festgestellte Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 a S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, S. 944) zwar nicht auf die Neufassung von § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BErzGG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl I, S. 1426) und des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I, S. 1950) erstreckt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) den Gesetzgeber jedoch ausdrücklich aufgefordert, auch diese Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Von den angesprochenen Nachfolgeregelungen ist aber auch die Klägerin im Hinblick auf ihren im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Aufenthaltsstatus betroffen, der seinerseits im Wesentlichen den gleichen Kriterien unterliegt, wie sie für die Zeit nach Einfügung der als verfassungswidrig erkannten Norm des § 1 Abs. 1 a BErzGG bis zum Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 sowie des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 maßgeblich gewesen sind. Im Hinblick darauf liegt die Annahme nahe, dass auch diese Nachfolgeregelungen, soweit sie auf die Klägerin Anwendung finden und nach der derzeitigen Gesetzeslage einen Anspruch auf Erziehungsgeld für das Kind ... der Klägerin an sich ausschließen, als verfassungswidrig angesehen werden müssen und deshalb den Gesetzgeber veranlassen werden, auch diesbezüglich die bisherige Regelung durch eine nunmehr den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (a. a. O.) entsprechenden verfassungsgemäßen Bestimmung zu ersetzen. (...)«
Einsenderin: RAin Knoblauch, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
EuGH: Kinder von türkischen Arbeitnehmern haben gleichberechtigten Zugang zur Ausbildungsförderung; das gilt auch dann, wenn sie ein Hochschulstudium in der Türkei absolvieren.
Urteil vom 7.7.2005 - C-374/03 - (8 S., M7490)
BVerfG: Erhält ein Ausländer aufgrund der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis lediglich Leistungen nach dem AsylbLG, ist eine Verfassungsbeschwerde erst zulässig, wenn er erfolglos Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gesucht hat.
Beschluss vom 25.11.2005 - 1 BvR 2042/05 - (5 S., M7579)
LSG Sachsen-Anhalt: Anspruch gemäß § 6 S. 1 AsylbLG auf Übernahme der Fahrtkosten für regelmäßige Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts.
Beschluss vom 3.1.2006 - L 8 B 11/05 AY ER - (11 S., M7671)
LSG Hamburg: Erhielt ein Ausländer nach § 26 BSHG Sozialhilfe, obwohl er ein Studium aufgenommen hat, hat er Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, wenn er das Studium im Vertrauen auf die Finanzierung des Studiums aufgenommen hat und bereits wesentliche Studienleistungen erbracht hat.
Beschluss vom 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS - (5 S., M7616)
LSG Niedersachsen-Bremen: Allein die Weigerung der freiwilligen Ausreise stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 12.10.2005 - L 7 AY 1/05 ER - (8 S., M7545)
VG Düsseldorf: Kosten für die Passbeschaffung können regelmäßig nicht als sonstige Leistungen nach § 6 S. 1 AsylbLG geltend gemacht werden, wenn keine Aussichten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.
Beschluss vom 10.11.2005 - 11 K 6380/04 - (4 S., M7637)
VG Bremen: Eilbedürftigkeit bei Kürzung der Leistungen nach § 1 a AsylbLG; keine Kürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG, solange die Abschiebung durch einen Erlass ausgesetzt ist (hier: Roma aus dem Kosovo).
Beschluss vom 1.8.2005 - S4 V 594/05 - (6 S., M7664)
FG Niedersachsen: Der Ausschluss von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG a. F. für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis ist verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 u. a., BVerfGE 111, 160 (11 S., M5975) zu § 1 Abs. 3 BKGG); Klage auf rückwirkende Gewährung von Kindergeld hat daher hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Beschluss vom 14.12.2005 - 16 S 33/05 - (4 S., M7615)

Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Nachtrag Januar 2006 (36 S., M7688).
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Juli 1997 bis Januar 2006 (384 S., M7689).

LSG NRW: Einstweilige Anordnung bei Leistungen nach AsylbLG
Beschluss vom 28.10.2005 - L 9 B 13/05 AY ER - (3 S., M7440)

»(...) Es ist auch ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung – glaubhaft gemacht gewesen. Denn diese folgt hier schon daraus, dass Leistungen im Streit sind, die unter dem ansonsten als notwendig angesehenen Existenzminimum des SGB XII liegen. Es ist hier nicht zu beantworten, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte, hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen generell nicht zwischen vom Asylbewerberleistungsgesetz betroffenen Ausländern und Anderen zu differenzieren. Es kommt hier nicht darauf an, ob rechtmäßig das Existenzminimum im Sinne einer unabweisbaren Hilfe begrenzt wird (vgl. hierzu und insbesondere zu verfassungsrechtlichen Bedenken statt anderer die Nachweise bei Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, München 2005, Einleitung zum Asylbewerberleistungsgesetz, Rn. 4). Jedenfalls dann aber, wenn das mit dem Begriff der ›unabweisbaren Hilfe‹ definierte, für das Asylbewerberleistungsgesetz maßgebliche Existenzminimum durch Anspruchseinschränkungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz weiter abgesenkt werden soll und eine derartige Kürzung im Streit ist, kann die Notwendigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und damit die Eilbedürftigkeit nicht in Frage stehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23.09.2005 - L 9 B 8/05 AY ER). (...)«
Einsender: RA Gerson, Bochum

SG Dessau: SGB II bei Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der Bundesagentur
Beschluss vom 21.7.2005 - S 9 AS 386/05 ER - (6 S., M7338)

»(...) Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anordnungsanspruch zu, weil er einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. (...)
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II sind ebenfalls erfüllt. Danach können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Der Antragsteller besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG. Die Beschäftigungserlaubnis wurde in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Danach kann eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit aufgenommen werden.
Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SGB II ist es ausreichend, dass die Aufnahme einer Beschäftigung nur unter der Einschränkung ›mit Zustimmung der Agentur für Arbeit‹ erlaubt ist. Der Zustimmungsvorbehalt hat keine Auswirkungen auf das Bestehen der Erwerbsfähigkeit. Dies entspricht gerade der Voraussetzung ›erlaubt werden könnte‹.
Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass trotz des Zustimmungsvorbehalts der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt sind.
Erwerbsfähige Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang können deshalb – sofern sie nicht unter das AsylbLG fallen – Grundsicherung für Arbeitssuchende beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob für sie aufgrund der konkreten Arbeitsmarktlage eine realistische Chance auf eine Arbeitserlaubnis besteht. Eine Prognose der Arbeitsmarktlage entsprechend zur Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist nicht mehr durchzuführen. (...)«
Einsender: RA Kunz, Dessau

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VG Münster: Keine Rücknahme unanfechtbarer Leistungsbescheide über Leistungen nach dem AsylbLG in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X.
Beschluss vom 4.10.2005 - 5 K 1271/03 - (6 S., M7395)
SG Schleswig: Beweislast bei § 1 a AsylbLG trägt die Sozialbehörde; die maßgeblichen Tatsachen müssen gerichtlich überprüfbar sein; Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind nicht von einer Bescheinigung der Ausländerbehörde abhängig, sondern die Voraussetzungen sind von der Sozialbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; allein die Verweigerung der freiwilligen Ausreise stellt keinen Rechtsmissbrauch i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 22.9.2005 - S 10 AY 128/05 ER - (17 S., M7336)
SG Dortmund: Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Anordnung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG nur, wenn dem Antragsteller weniger als 70 % des Regelsatzes nach dem SGB XII bleibt.
Beschluss vom 8.9.2005 - S 35 SO 252/05 ER - (3 S., M7423)
SG Dessau: Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 SGB II für nicht erwerbsfähige Angehörige eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II, auch wenn den Angehörigen die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist und nicht erlaubt werden könnte, wenn sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn sie in den Personenkreis nach § 1 AsylbLG fallen.
Beschluss vom 15.7.2005 - S 9 AS 396/05 ER - (7 S., M7337)

OVG Bremen: § 2 AsylbLG für Ashkali aus Kosovo; einstweiliger Rechtsschutz
Beschluss vom 6.9.2005 - S3 B 199/05 - (6 S., M7090)

»(...) 1. Ein Anordnungsgrund, d. h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Regelung in § 2 Abs. 1 AsylbLG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich allen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die erhöhten Leistungen des SGB XII nach 36 Monaten gewähren will (vgl. auch BT-Drucks. 15/420, S. 121). Diesem Willen des Gesetzgebers würde nicht hinreichend Geltung verschafft, wenn die Behörde die in § 2 AsylbLG vorgesehene Anhebung der Sozialleistungen nach 36 Monaten ablehnen könnte, ohne dass sich der Betroffene dagegen mit Hilfe einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung zur Wehr setzen könnte. Zudem würde der Zugang zur einstweiligen Klärung der Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG prinzipiell versperrt, was schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar wäre (vgl. OVG Münster, B. v. 16.10.2001 - 12 B 622/01 -). Der Anordnungsgrund kann deshalb nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die Antragstellerin Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält (vgl. OVG Münster, B. v. 16.10.2001, a. a. O.; OVG Lüneburg, B. v. 14.09.2000 - 4 M 3027/00 -; VG Braunschweig, B. v. 18.05.2004 - 3 B 59/04 - [7 S., M5611]; VG Oldenburg, B. v. 23.11.2004 - 13 B 3972/04 - [3 S., M5947]). Soweit der Senat im Beschluss vom 18.01.2005 (Az. 2 B 10/05) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung (durch Gesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Dass die Antragstellerin insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat, ist unstreitig.
Es kann nach summarischer Prüfung auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. In den Gesetzesmaterialien zu § 2 AsylbLG n. F. (vgl. BT-Drucks. 151420, 121, abgedruckt in GK-AsylbLG III § 2) heißt es, die Anwendung des BSHG solle wie im derzeit geltenden Recht grundsätzlich für alle Fälle des § 1 nach 36 Monaten erfolgen. Ausgenommen wären ›nur die Fälle, in denen der Ausländer rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthalts (z. B. durch Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) selbst beeinflusst hat‹. Dies entspreche auch ›der Intention des Gesetzes, zwischen denjenigen Ausländern zu unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen können und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen‹.
Hier sieht die Antragsgegnerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin darin, dass sie nicht freiwillig ausgereist sei, obwohl ihr dies zuzumuten gewesen sei und auch weiterhin zumutbar sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG kann nur gesprochen werden, wenn es sich um ein von der Rechtsordnung missbilligtes subjektiv vorwerfbares Verhalten eines Ausländers handelt, das ursächlich für seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet war oder ist (vgl. auch Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 2005, NVwZ 2005, 388, 390). Ein subjektiv vorwerfbares Verhalten kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer für sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet vertretbare Gründe hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn einer Rückkehr in die Heimat berechtigte Bedenken entgegenstehen.
Die Situation der Minderheiten im Kosovo, zu denen die Ashkali gehören, ist schwierig zu beurteilen. In der Rechtsprechung der jüngeren Zeit ist wiederholt angenommen worden, für Ashkali bestehe keine zumutbare Ausreisemöglichkeit in den Kosovo (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - = InfAuslR 2005, 74 [17 S., M6026]; SG Braunschweig, B. v. 25.01.2005 - S 20 AY 2/05 ER = InfAuslR 2005, 159 [=ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 41]; VG Oldenburg, B. v. 23.11.2004 - 13 B 3972/04 - [3 S., M5947]; VG Braunschweig, B. v. 18.05.2004 - 3 B 59/04 -). Die Antragstellerin hatte nach Aktenlage wegen der schwierigen Situation der Ashkali im Kosovo über einen längeren Zeitraum Duldungen erhalten (zuletzt durch Verfügung vom 27.01.2005 bis zum 30.06.2005). Nach dem jüngsten Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 24. Mai 2005 über die Rückführung von Minderheiten in das Kosovo können zwar auch wieder Ashkali und Ägypter in das Kosovo zurückgeführt werden, jedoch gilt dies nur mit der Maßgabe, dass UNMIK über die beabsichtigte Rückführung vor dem geplanten Rückführungstermin zu informieren ist und innerhalb einer bestimmten Frist keine Bedenken gegen die Rückführung einer Person anmeldet. (...) Jedenfalls vor Abschluss einer solchen Prüfung kann einem Ausländer nicht entgegengehalten werden, er handele rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn er nicht freiwillig ausreise. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
LSG Thüringen: Falsche Angaben zur Identität stellen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar; nach Beendigung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beginnt die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG neu zu laufen; erst nach Fristablauf sind Leistungen nach § 2 AsylbLG möglich.
Beschluss vom 11.7.2005 - L 8 Ay 379/05 ER - (9 S., M7245)

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
LSG NRW: Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung bis zum 31.12.2004 hatten, müssen nicht die 36-Monats-Frist von neuem erfüllen, sondern haben Anspruch nach § 2 Abs. 2 AsylbLG in der seit dem 1.1.2005 gültigen Fassung.
Beschluss vom 14.9.2005 - L 12 B 5/05 AY ER - (3 S., M7105)
FG Ba-Wü: Kindergeld nach § 62 Abs. 2 S. 1 EStG setzt nicht den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, sondern es genügt, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 22.3.2005 - 8 S 1/05 - (7 S., M7084)
SG Duisburg: Allein Verweigerung der freiwilligen Ausreise ist keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AufenthG; Anordnungsgrund für Leistungen nach § 2 AsylbLG, da dauerhafter Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG unzumutbar.
Beschluss vom 19.7.2005 - S 17 AY 13/05 ER - (8 S., M6903)

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Leistungskürzung nach § 1 a Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, wenn die Einreise in erster Linie erfolgte, um medizinische Versorgung in Deutschland zu erlangen.
Beschluss vom 25.4.2005 - L 7 AY 7/05 ER u. a. - (8 S., M6845)
SG Dessau: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei unzumutbarer Ausreise (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Beschluss vom 3.6.2005 - S 7 AY 2/05 ER - (7 S., M6805)
VG Dresden: Die Kosten der Passbeschaffung sind nach § 6 Satz 1 AsylbLG erstattungsfähig.
Urteil vom 28.6.2005 - 13 K 2649/04 - (8 S., M6917)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
SG Aachen: Leistungen nach dem BSHG oder dem GSiG sind auf die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. anzurechnen.
Beschluss vom 3.6.2005 - S 19 AY 6/05 ER - (9 S., M6670)
SG Hildesheim: Keine rechsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts durch mangelhafte Mitwirkung bei der Passbeschaffung, wenn die Ausländerbehörde nicht auf konkret vorzunehmende Mitwirkungshandlungen hingewiesen hat.
Beschluss vom 25.5.2005 - S 24 AY 8/05 ER - (9 S., M6605)
SG Osnabrück: Hat ein Ausländer durch die Vernichtung seines Passes seinen Aufenthalt verlängert, ist er grundsätzlich auf Dauer von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen.
Beschluss vom 20.5.2005 - S 16 AY 6/05 ER - (4 S., M6649)

FG Hessen: Kindergeld bei angefochtenem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 24.2.2005 - 13 K 3422/04 - (4 S., M6344)

"(...) Der Klägerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren. (...)
Die Rechtsverfolgung verspricht bei summarischer Prüfung auch Aussicht auf Erfolg.
Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Diese Bestimmung hat die Kindergeldkasse zur Grundlage ihrer Ablehnung gemacht.
Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer gilt daneben aber nicht für nach der Genfer Konvention anerkannte Flüchtlinge und sonstige politische Verfolgte i. S. des § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 AuslG. In diesen Fällen ist die Kindergeldberechtigung davon abhängig, dass der betreffende Ausländer einen entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorlegt, durch den das Vorliegen der in § 51 Abs. 1 AuslG normierten Voraussetzungen bestandskräftig festgestellt ist (vgl. BFH-Beschluss VI B 43/97 vom 14.8.1997, BFH/NV 1989, 169).
Ein solcher Anerkennungsbescheid wurde der Klägerin am (...) erteilt. Der ausgesprochene Widerruf ist zunächst unbeachtlich, da die Klägerin diesen mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten hat, der nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerruf ist damit vorerst nicht wirksam und entfaltet auch im Kindergeldverfahren zunächst keine Wirkung. Sollte die verwaltungsgerichtliche Klage endgültig keinen Erfolg haben, läge darin ein Grund zur nachträglichen Änderung des Kindergeldbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung. (...)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
SG Hildesheim: Allein die Verweigerung der freiwilligen Ausreise stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 28.2.2005 - S 34 AY 2/05 ER - (6 S., M6332)
VG Frankfurt a. M.: Der Bezug von Sozialleistungen nach Landesgesetzen (hier: Landesblindengeldgesetz) ist auch dann gem. § 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen, wenn der Betroffene Leistungen nach § 2 AsylbLG bezieht.
Urteil vom 17.12.2004 - 7 E 4602/02(3) - (4 S., M6374)
VG Stuttgart: Erziehungsgeld bleibt gem. § 8 BErzGG als Einkommen bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG unberücksichtigt.
Urteil vom 11.8.2004 - 7 K 5164/03 - (4 S., M6555)

Sonstige Dokumente:
Senatsverwaltung für Gesundheit Berlin: Umsetzung des § 1 a AsylbLG nach Inkrafttreten des ZuwG.
Rundschreiben I Nr. 31/2004 vom 25.11.2004 (3 S., M6476)

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt keinen ununterbrochenen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG für 36 Monate voraus; die Frist begint nur bei nachhaltigen und tiefgreifenden Unterbrechungen erneut zu laufen, etwa einer endgültigen Ausreise, nicht aber bei einer nur vorübergehenden Ausreise.
Urteil vom 12.1.2005 - 7 S 1769/02 - (16 S., M6245)
VG Sigmaringen: Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F. setzen voraus, dass die Ausreise nicht möglich und zumutbar ist; Ausreise von Ashkali ins Kosovo oder das übrige Serbien und Montenegro ist möglich und zumutbar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 24.1.2005 - 5 K 2193/04 - (19 S., M6330)
VG Frankfurt a. M.: Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzten voraus, dass der Ausländer oder der Elternteil tatsächlich im Besitz eines der in § 1 Abs. 2 a UVG genannten Aufenthaltstitel ist.
Beschluss vom 1.12.2004 - 3 E 3248/04(1) - (2 S., M6377)

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: "Schmerzensgeld gehört zum Einkommen bzw. Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, das vor Leistungsbezug aufzubrauchen ist. § 77 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG finden keine – entsprechende – Anwendung." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 2.12.2004 - 5 B 108.04 - (7 S., M6081)
BSG: Das BErzGG wird nicht vom Anwendungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 11.12.1953 erfasst; kein Anspruch auf Erziehungsgeld für anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis in den Jahren 1994–2000.
Urteil vom 23.9.2004 - B 10 EG 3/04 R - (9 S., M6287)
BSG: Ein Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung, das durch einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung angefochten ist, steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen.
Urteil vom 2.9.2004 - B 7 AL 12/04 R - (5 S., M6288)
LSG Ba-Wü: Asylbewerber haben erst mit bindender Anerkennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; Ausländer mit geduldetem Aufenthalt haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Urteil vom 7.12.2004 - L 11 RJ 1912/04 - (5 S., M6305)
OVG Berlin: Leistungen nach dem AsylbLG sind gem. § 26 BSHG in analoger Anwendung ausgeschlossen, wenn der Ausländer eine grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung durchläuft, auch wenn er die persönlichen Voraussetzungen der Ausbildungsförderung nicht erfüllt.
Beschluss vom 18.11.2004 - OVG 6 S 243.04 - (8 S., M5901)
VGH Ba-Wü: Die Ablehnung eines Asylantrages präjudiziert nicht die Entscheidung der Sozialbehörde über Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F.
Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - (17 S., M6026)

SG Lüneburg: Kein Rechtsmissbrauch wegen Verweigerung der Ausreise
Beschluss vom 7.2.2005 - S 26 AY 2/05 ER - (3 S., M6194)

"(...) Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissräuchlich selbst beeinflusst haben. Damit hat sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert, denn dieser hat die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen hat die libanesische Botschaft bereits Mitte 2000 der Ausstellung von Passersatzpapieren für den Antragsteller und seine Familie zugestimmt (...). Seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht hat der Antragsteller damit genügt. Dass die Botschaft in der Folgezeit die Papiere nicht ausgestellt hat, ist nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Auch der Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller könnte freiwillig ausreisen, weil die libanesische Botschaft Ausreisewilligen durchaus Passersatzpapiere ausstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es erscheint zweifelhaft, ob das Unterlassen der freiwilligen Ausreise als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte, und der Antragsteller ist zu entsprechenden Mitwirkungshandlungen vom Antragsgegner auch nicht aufgefordert worden. (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

SG Braunschweig: Rechtsmissbrauch nur bei zumutbarer Ausreisemöglichkeit
Beschluss vom 25.1.2005 - S 20 AY 2/05 ER - (3 S., M6195)

"(...) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AsylbLG glaubhaft gemacht. (...) Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts setzt vor allem voraus, dass der Ausländer eine zumutbare Ausreisemöglichkeit in sein Heimatland hat, damit er überhaupt auf die Dauer seines Aufenthalts Einfluss nehmen kann. Der Rückkehr des Antragstellers in seine Heimat stehen derzeit humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG alte Fassung entgegen. Daher kann ihm aktuell auch die freiwillige Ausreise in seine Heimat nicht zugemutet werden und eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ist nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller unstreitig zu der ethnischen Volksgruppe der Ashkali gehört und aus dem Kosovo stammt. Nach den März-Unruhen im Jahre 2004 sind aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage zunächst alle Abschiebungen storniert worden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo vom Juli 2004, Seite 14). Auch im September 2004 hatte sich die Lage offenbar noch nicht derart stabilisiert, dass Rückführungen wieder möglich wurden (vgl. Erlass des nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.9.2004, Az. 45.22-12231/3-6-SCG-K). Auch wenn der Verdacht bestand, dass die UNMIK/URC die Parlamentswahlen im Oktober und die sich daran anschließenden Wintermonate abwarten wolle, führte dies jedoch nicht zu einer Wiederaufnahme von Abschiebungen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich hieraus, dass eine freiwillige Ausreise von Ashkali in den Kosovo bis zu einer Wiederaufnahme der Rückführungen durch die UNMIK/URC nicht zumutbar ist (vgl. auch VG Oldenburg - 13 B 3972/04 -, Beschluss vom 23.11.2004 [3 S., M5947]). (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

SG Hannover: Kein Rechtsmissbrauch bei Verweigerung der Ausreise
Beschluss vom 20.1.2005 - S 51 AY 1/05 ER - (5 S., M6196)

"(...) Die Antragsteller haben (...) einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung. (...)
Die Antragsteller haben weiterhin nicht die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.
Wohl ist der Antragsgegnerin darin Recht zu geben, dass den Antragstellern weder Abschiebungshindernisse zur Seite stehen und auch ihre freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist. Roma aus dem Kosovo können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - sowohl durchaus in das Amselfeld zurückkehren. Da der Kosovo staatsrechtlich immer noch ein Teil Serbiens ist, können sie zudem auch in andere Landesteile Serbiens ausweichen (vgl. nur VG Hannover, Urteil vom 07.09.2004 - 7 A 3494/04 -).
Seit dem 01.01.2005 hat sich jedoch die maßgebliche Vorschrift geändert. Seither kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob eine freiwillige Ausreise möglich ist oder ob Abschiebungshindernisse bestehen. Grundsätzlich steht nunmehr allen unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallenden Ausländer nach Erfüllung der Wartezeit von 36 Monaten ein Anspruch auf erhöhte Leistungen zu. Dies ist vom Gesetzgeber so beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112, Zu Art. 8 - Nr. 3). Nach dem Gesetz ist nun nur noch dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend dem SGB XII ausgeschlossen, wenn jemand die Dauer seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland beeinflusst haben, indem sie - obwohl sie es könnten - nicht freiwillig ausreisten. Die Antragsteller kommen nach alledem ihrer Ausreisepflicht schuldhaft nicht nach. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsybLG zwar auch zwischen denjenigen Ausländer unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen können (dafür liegen bei den Antragstellern keine Anhaltspunkte vor) und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen (vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112). Weil aber der Gesetzgeber und dann auch das beschlossene und verkündete Gesetz nicht nur darauf abstellen, dass Ausländer ihre Ausreisepflicht schuldhaft verletzen, sondern als weitere Voraussetzung das Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit hinzugekommen ist, ist nunmehr der Kreis der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruchsberechtigten gegenüber der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage deutlich erweitert. Viele Ausländer, denen, weil zumindest eine freiwillige Ausreise möglich war, nach den bis Ende Dezember geltenden Bestimmungen lediglich Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG zustanden, kommen nun in den Genuss erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. Denn ein Rechtsmissbrauch kann nicht schon dann angenommen werden, wenn Ausländer lediglich ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachkommen. Der Staat kann dem mit Abschiebungsmaßnahmen hinreichend begegnen.
Von einem Rechtsmissbrauch, d. h. einer missbräuchlichen Ausnutzung von Rechten und Vorschriften, kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn Ausländer versuchen, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen und auszunutzen. Etwa, indem sie falsche Angaben machen, um einer Abschiebung zu entgehen und so ihren Aufenthalt zu verlängern, beispielsweise wenn sie eine falsche Identität vorspiegeln und/oder wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Herkunft machen bzw. diese Daten verschweigen, sogenannte Scheinehen eingehen oder, um eine Duldung zu erzwingen, bei der Beschaffung von notwendigen Reisedokumenten nicht mitwirken bzw. vorhandene Reisepässe und andere Identitätspapiere zurückhalten oder gar vernichten (vgl. auch dei Beispiele in der BT-Drucks. 14/7387, a. a. O.). (...)
Die Antragsteller kommen - wenn auch schuldhaft - nur schlicht ihrer Ausreisepflicht nicht nach, ohne ein irgendwie geartetes Recht zum Aufenthalt missbräuchlich in Anspruch zu nehmen oder rechtlich zulässige Abschiebemaßnahmen zu verhindern. Die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde hat es in der Hand, Abschiebemaßnahmen einzuleiten. Wenn sie dies aus welchen Gründen auch immer, etwa aufgrund von Anweisungen der übergeordneten Behörde, nicht tut, kann dies nicht den Antragstellern angelastet werden und ihnen deshalb Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. (...)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundbestellung durch das Familiengericht.
2. Bei der Kostenerstattung nach §§ 89 d, 89 f SGB VIII ist in diesen Fällen der Inobhutnahme die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität der Hilfemaßnahmen im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe -­ wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs -­ nicht mehr geboten war oder ob die zuständige Jugendhilfebehörde Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen; dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.7.2004 - 5 C 63/03 - (6 S., M6076)

BVerfG: Einschränkung des Kindergeldes in den Jahren 1994 und 1995 verfassungswidrig
Beschluss vom 6.7.2004 - 1BvL 4/97, 5/97, 6/97 - (11 S., M5975)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung erklärt den Ausschluss vom Kindergeld, dem Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis in den Jahren 1994 und 1995 unterworfen waren, für verfassungswidrig. Sie ist auch über diesen Sachverhalt hinaus interessant, da sie der willkürlichen Diskriminierung von Ausländern anhand ihres Aufenthaltstitels Grenzen setzt. Das BVerfG betont, dass die Schlechterstellung von Ausländern mit einem bestimmten Aufenthaltstitel sachlich gerechtfertigt sein muss. Konsequenz der Entscheidung dürfte sein, dass alle Personen mit humanitären Aufenthalt Anspruch auf Kindergeld bzw. Erziehungsgeld haben, soweit die allgemeinen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) A. Die Verfahren betreffen die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur eine Aufenthaltsbefugnis hatten. (...)
I. (...) Durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar" , Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) erhielt § 1 BKGG die Fassung, die Gegenstand der Vorlageverfahren ist. Die Vorschrift hatte in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 folgenden Wortlaut:

Anspruchsberechtigte
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2. ...
(2) ...
(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.

(...) Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) wurde eine grundlegende Neuregelung des Kindergeldrechts vorgenommen. Seit 1996 ist der Anspruchsausschluss von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und in § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG geregelt.
Zudem hat der Gesetzgeber für die Jahre 1983 bis 1995 rückwirkende Nachbesserungen an den Regelungen über die Gewährung von Kindergeld vorgenommen. Mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) wurden § 53 EStG und § 21 BKGG als Sonderregelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von Familien eingefügt. (...)
B. § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. (...)
II. Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verloren mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG durch das 1. SKWPG ihren Anspruch auf Kindergeld oder der Anspruch wurde ihnen bei erstmaliger Antragstellung nach dem 31. Dezember 1993 von vornherein versagt. Damit wurden sie schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.
1. Allerdings wurde diese Ungleichbehandlung durch steuer- und sozialhilferechtliche Regelungen gemildert. Im Steuerrecht verblieb den betroffenen Eltern der Kinderfreibetrag. (...) Trotz dieser steuerrechtlichen Begünstigung blieben betroffene Eltern aber schlechter gestellt, soweit der Kindergeldbezug günstiger war als der Freibetrag, insbesondere wenn kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden war. Eine Besserstellung der Gruppe der von der Änderung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG betroffenen ausländischen Familien war nicht vorgesehen. Auch die mit dem Gesetz zur Familienförderung parallel zu § 53 EStG eingeführte Regelung des § 21 BKGG sah Kindergeldnachzahlungen zur Sicherung des Existenzminimums nur in den Fällen vor, in denen dem Grunde nach bereits ein Kindergeldanspruch bestand, so dass ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis auch insoweit keinen Ausgleich für ihre Einbuße erhielten.
2. Im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs änderte sich das verfügbare Familieneinkommen durch die zur Prüfung vorgelegte Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG im Ergebnis nicht, weil Kindergeld auch vor dem Jahr 1994 beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ohnehin nicht an die Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs an den subsidiär leistenden Sozialhilfeträger ausgezahlt wurde (§ 104 SGB X), denn Kindergeld zählte zum anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Da der Wegfall des Kindergeldes aber dazu führen konnte, dass die betroffenen Familien auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe angewiesen waren, verringerten sich ihre Chancen, ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern.
Die Ungleichbehandlung traf damit besonders ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, deren Einkommen einerseits so niedrig war, dass sie nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang von den Kinderfreibeträgen profitierten, andererseits aber doch so hoch, dass sie nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten. (...)
III. Diese Ungleichbehandlung war sachlich nicht gerechtfertigt. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Auch in Anerkennung eines Gestaltungsspielraums für den Gesetzgeber fehlte es daran bei der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die so gewichtig wären, dass sie die unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten.
1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 43, 108 <124>; 82, 60 <81>; 106, 166 <177>).
Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 <82>; 87, 1 <35 f.>; 103, 242 <259>; 106, 166 <177 f.>). Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 103, 242 <259>; 106, 166 <178>). Es darf jedoch nicht allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. Der Ausschluss muss vielmehr sachlich gerechtfertigt sein. Daran fehlt es hier.
2. Das Kindergeld war seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 11, 105 <115>; 22, 28 <36>; 22, 163 <168>; 23, 258 <263>; 29, 71 <79>).
Mit der Einführung eines einheitlichen Familienlastenausgleichs in Form der Kindergeldgewährung durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) erhielt das Kindergeld zusätzlich die Funktion, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass infolge der Abschaffung der Kinderfreibeträge die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt für ihre Kinder im Steuerrecht nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. BVerfGE 43, 108 <123>).
Neben der steuerlichen Entlastungsfunktion des Kindergeldes behielt dieses aber den Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, denn es war weiterhin zugleich zur Abmilderung der kindesbedingten Belastungen bestimmt (vgl. BVerfGE 45, 104 <131>). (...)
§ 1 Abs. 3 BKGG fügte sich nicht in das abgestimmte System des Verhältnisses von Steuerentlastung und Sozialleistung ein. Das Kindergeld als Sozialleistung ist für Eltern umso wichtiger, je niedriger ihr Einkommen und je höher ihre Kinderzahl ist. Zweck der Kindergeldzahlungen für die Gruppe der nicht steuerlich Begünstigten bleibt der Ausgleich der (im Vergleich zu Kinderlosen) verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie (vgl. BVerfGE 108, 52 <70>). Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, sind in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet. Diese besondere Belastung wurde bei Eltern oberhalb der Einkommensgruppe der hier Betroffenen durch Steuererleichterungen ausgeglichen, bei Eltern unterhalb dieser Einkommensgruppe erfolgte der Ausgleich durch Sozialhilfe, und zwar unabhängig von dem Grad der Verfestigung des Aufenthaltsstatus. Demgegenüber wurde bei Familien, die nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Für eine solche Durchbrechung eines in der Erfüllung seines sozialstaatlichen Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber geschaffenen Systems bedürfte es besonders gewichtiger Gründe. Diese sind nicht ersichtlich.
3. Soweit es Ziel der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG war, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben (vgl. BTDrucks 12/5502, S. 44), war die Regelung ungeeignet, das Ziel zu erreichen.
a) Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen Gründe sind nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur. Der Wegfall und der Zeitpunkt des Wegfalls des Aufenthaltszwecks sind ungewiss (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 30 Rn. 2; Dienelt, in: Fritz, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 30 Rn. 2 <Stand: Juli 2001>).(...) Die Aufenthaltsbefugnis allein eignet sich deshalb nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld.
b) Die vom Gesetzgeber gefundene Abgrenzung ist auch aus anderen Gründen nicht geeignet, Ausländer ohne zu erwartenden Daueraufenthalt vom Kindergeldbezug auszuschließen.
Zum einen wurde durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BKGG in der zur Prüfung vorgelegten Fassung eine Ausländergruppe privilegiert, von der in der Regel gerade kein Daueraufenthalt zu erwarten war. Ehegatten von Ausländern, die vorübergehend nach Deutschland entsandt sind, bleiben aller Wahrscheinlichkeit nach selbst nur vorübergehend hier. Ein Daueraufenthalt erscheint jedenfalls unwahrscheinlicher als im Falle der Kläger der Ausgangsverfahren. Zum anderen reichte für einen Anspruch auf Kindergeld eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 f., § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG), obwohl nach der Systematik des Ausländerrechts nicht jede befristete Aufenthaltserlaubnis in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, also in einen Daueraufenthalt, übergeht.
Zudem wurden von der Regelung gerade die Angehörigen der Gruppe betroffen, die rechtstatsächlich eher auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren.
4. Ungeeignet war die Regelung auch zur Erreichung des in der Stellungnahme der Bundesregierung genannten Regelungszwecks, vermeintlich vorhandene Zuwanderungsanreize für - insbesondere kinderreiche - Ausländer abzubauen. Dass die Frage des Kindergeldes für die hier betroffene Gruppe Einfluss auf das Zuwanderungsverhalten hatte, ist weder belegt noch nachvollziehbar. Die Regelung benachteiligte nur Ausländer, die legal in Deutschland lebten und bereits in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren.
IV. Da der Gesetzgeber bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz im Regelfall verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, war die zur Prüfung vorgelegte Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. § 1 Abs. 3 Satz 2 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war bei der Feststellung der Unvereinbarkeit mit einzubeziehen. Es handelt sich um eine uneigenständige Ergänzung der zur Prüfung gestellten Regelung, die damit deren rechtliche Behandlung teilt (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 65, 325 <358>). Die Ausgangsverfahren bleiben ausgesetzt, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>). Wenn der Gesetzgeber für noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren bis zum 1. Januar 2006 keine Regelung trifft, ist auf sie das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden. (...)

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Zur medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG
Beschluss vom 28.1.2004 - 1 O 5/04 - (10 S., M5919)

"(...) Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nach Maßgabe von § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. (...)
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung tragend die rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Nierenleiden des Klägers um eine chronische Erkrankung handele. Ein Leistungsanspruch zur (ursächlichen) Behandlung dieser chronischen Erkrankung bestehe nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht, welcher einen Leistungsanspruch nur zur Behandlung 'akuter Erkrankungen und Schmerzzustände' regele. Im Rückschluss daraus bestehe - so die angegriffene Entscheidung - eine Leistungspflicht für die Behandlung chronischer Erkrankungen - mit Ausnahme der Schmerzbehandlung - nicht.
Diese vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht - soweit ersichtlich - der durchgängigen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, B 12 - Erläuterungen zum Asylbewerberleistungsgesetz - Rn. 115; Hohm, in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003, Bd. 1, III § 4 Rn. 18 ff. <20>; Theis, Das Asylbewerberleistungsgesetz, NJ 1993, S. 505, 506; Scheurer, Die Leistungsansprüche Asylsuchender und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Ausländerinnen und Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, InfAuslR 1994, S. 265, 270; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61; Röseler, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band II, Stand: 01.02.2002, B 166, § 4 AsylbLG Rn. 4 ff.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.1997 - 8 G 638/97 [1] -, NDV-RD 1997, S. 138 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Sauer, NDV-RD 1997, S. 139; VGH Mannheim, Urteil vom 04.05.1998 - 7 S 920/98 -, FEVS 49, 33 - zitiert nach JURIS; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2000 - 3 B 67/00 -, abgedruckt in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003, VII - zu § 4 Abs. 1 [VG-Nr. 41]).
Dabei verhält es sich natürlich so, dass Behandlungen, die sich auf die Behebung akuter Krankheitserscheinungen richten, auch wenn diese letztlich ursächlich auf eine chronische Erkrankung zurückzuführen sind, vom Begriff der 'akuten Erkrankung' in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG mit umfasst sind, allerdings nicht die chronische Erkrankung selbst (vgl. Frankfurt am Main, a. a. O.; Hohm, in GK-AsylbLG, a. a. O., III § 4 Rn. 20). Ebenfalls selbstverständlich ist, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Hilfsleistungen bei Schmerzzuständen aufgrund chronischer Krankheit eröffnet (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.).
Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht nur auf der Grundlage einer Wortlautauslegung zu der von ihm geäußerten Rechtsauffassung gelangt. Es hat vielmehr zutreffend ebenfalls auf die Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes abgestellt, ebenso auf dessen Entstehungsgeschichte (vgl. zur Entstehungsgeschichte Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 21). Hinsichtlich des Normzwecks steht § 4 Abs. 1 AsylbLG im Kontext der allgemein vom Asylbewerberleistungsgesetz verfolgten Zielsetzung, durch eine deutliche Absenkung der Leistungen und deren grundsätzliche Umstellung auf Sachleistungen keinen Anreiz zu schaffen, um aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen (vgl. Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 7). All dies übersieht der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung.
Auch sein weiteres Vorbringen, die vorstehend wiedergegebene Auslegung des Gesetzes sei offensichtlich untragbar, weil es sich bei der chronischen Erkrankung des Klägers um eine solche handele, bei der sich die kurzfristig tödlichen Symptome gerade nicht in Schmerzzuständen äußerten, folglich müsse die durch die verwaltungsgerichtliche Auslegung vorgefundene Situation entweder zu dem Ergebnis führen, dass die gefundene Auslegung unzutreffend und deswegen korrekturbedürftig sei, oder zu der Erkenntnis, dass das Gesetz offenkundig eine Lücke enthalte, die geschlossen werden müsse, vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Diese Argumentation greift zu kurz.
Durchaus zutreffend ist zwar die Überlegung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Behandlung einer chronischen Erkrankung ohne Schmerzzustände grundsätzlich nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG subsumiert werden kann. Dies hat aber nicht - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - zur Folge, dass derart chronisch Kranke ohne Behandlung und ihrem Schicksal überlassen bleiben müssten, wenn ihre chronische Erkrankung in ein lebensbedrohliches Stadium tritt. Spätestens dann dürfte die Erkrankung akut im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sein.
Derartige Fälle würden im Übrigen - lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht vor - ohne weiteres von der Auffangvorschrift des § 6 Satz 1 AsylbLG erfasst (vgl. Hohm, a. a. O., III § 6 Rn. 141). Danach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Der Vorschrift des § 6 AsylbLG kommt Auffangcharakter für den Fall zu, dass die nach den §§ 3, 4 AsylbLG zu erbringenden Leistungen im Einzelfall das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum nicht gewährleisten (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn. 119; Hohm, a. a. O., III § 6 Rn. 6; Deibel, Geldleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZfSH/SGB 1994, S. 359, 363; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 62; Scheurer, a. a. O., S. 271). Unter dem Tatbestand der Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, können insbesondere chronische, aber nicht von Schmerzen begleitete Krankheiten erfasst werden, deren Nichtbehandlung zu Gesundheitsgefährdungen führen würde (vgl. Röseler, a. a. O., § 6 Rn. 11).
Auch wenn es sich nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 AsylbLG um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, ist mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der 'Unerlässlichkeit' dabei davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen das Entschließungsermessen ('ob' der Leistung) auf Null reduziert ist und folglich eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung besteht (...).
(...) Der Kläger trägt in Übereinstimmung mit den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren selbst vor, dass die Nierentransplantation - im Gegensatz zur Dialyse - gegenwärtig aufschiebbar sei. Die Nierentransplantation ist insoweit nicht die 'erforderliche' Behandlung der Erkrankung des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Ob und (bejahendenfalls) welche ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Einzelfall zur Behandlung einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes erforderlich ist, bemisst sich ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten (vgl. Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61; Theis, a. a. O., S. 506; Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 51). Nicht eindeutig medizinisch indizierte bzw. aufschiebbare Behandlungen sind von der Leistungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeschlossen (vgl. Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 53); es besteht kein Anspruch auf eine optimale und bestmögliche Versorgung (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.08.1999 - 9 K 937/99 -, abgedruckt in GK-AsylbLG, Stand: Oktober 2003, VII - zu § 4 Abs. 1 [VG-Nr. 3]). Aus dem potentiell in Betracht kommenden Leistungsumfang sind all diejenigen der ärztlichen Behandlung zurechenbaren Tätigkeiten eines Arztes ausgenommen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ihrem Wesen nach nicht erforderlich sind (vgl. Theis, a. a. O., S. 506; Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZAR 1995, S. 57, 61; Hailbronner, a. a. O., Rn. 115; Hohm, a. a. O., III § 4 Rn. 49). (...)
Das - durchaus im Ansatz nachvollziehbare - zentrale Kostenargument der Beschwerdebegründung, wonach die zu erwartenden Dialysekosten höher als die der begehrten Nierentransplantation ausfallen sollen, ist im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 6 AsylbLG gänzlich irrelevant, da es ausschließlich um die medizinische Indikation einer bestimmten Behandlungsart geht. Abgesehen davon handelt es sich dabei um ein fiskalisches Argument, hinsichtlich dessen ein subjektives Recht des Klägers ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt kann folglich bereits unter dem Blickwinkel der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO keine Berücksichtigung finden. (...)"

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
VGH Hessen: "Unter 'Familienangehörigen' i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht nur die Mitglieder der 'Kernfamilie' (Ehegatten, Eltern und minderjährige Kinder) zu verstehen, sondern auch die Verwandten des Leistungsberechtigten Onkel und Tante." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 7.9.2004 - 10 UE 600/04 - (6 S., M5939)
VG Oldenburg: Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. für Ashkali aus dem Kosovo, da Rückkehr aufgrund der verschärften Sicherheitslage für ethnische Minderheiten nach den Unruhen vom März 2004 unzumutbar ist.
Beschluss vom 23.11.2004 - 13 B 3972/04 - (3 S., M5947)
SG Frankfurt a. M.: Ausländer mit befristeten Aufenthaltstitel haben auch dann grundsätzlich Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der weitere Aufenthalt in Deutschland zwar nicht sichergestellt, aber wahrscheinlich ist.
Beschluss vom 8.10.2004 - S-19/AL-2683/04 ER - (7 S., M5921)

SG Berlin: Härtefallarbeitserlaubnis bei dauerhaftem Abschiebungshindernis
Gerichtsbescheid vom 8.7.2004 - S 52 AL 2899/03 - (7 S., M5691)

"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung der beantragten Arbeitserlaubnis (...) rechtswidrig und die Beklagte zur Erteilung einer derartigen Erlaubnis verpflichtet war.
Der nunmehr gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist entsprechend auch im Fall der nachträglichen Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens anzuwenden (BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3).
Der Kläger und die Beklagte gehen zutreffend davon aus, dass sich das Verpflichtungsbegehren durch die Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers erledigt hat. (...) Das berechtigte Interesse des Klägers, mit Hilfe der erfolgreichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eher die Voraussetzung zu erfüllen, um unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, besteht fort (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 Rar 20/79 -). (...) Dem Feststellungsinteresse des Klägers steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis für einen anderen Arbeitgeber auch im Falle der Anerkennung einer besonderen Härte immer prüfen muss, ob der Kläger nicht zu erheblich schlechteren Beschäftigungsbedingungen tätig werden soll als vergleichbare deutsche und ihn[en] gleichgestellte Arbeitnehmer.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet.
Die Beklagte war bereits am 11. Februar 2003 verpflichtet, dem Kläger die begehrte Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (Härtefall-Arbeitserlaubnis) zu erteilen. (...)
Mit der Härtefall-Arbeitserlaubnis soll Ausländern aus besonderen sozialen Gründen die Arbeitsaufnahme ermöglicht werden, obwohl dies dem Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer widerspricht. Es muss sich dabei um Verhältnisse handeln, die nicht allein für Ausländer im Inland gelten, welche für die Arbeitsaufnahme einer Arbeitserlaubnis bedürfen. Eine Härte wird nicht durch ungünstigere Lebensumstände begründet, von deren bereits eine Vielzahl ausländischer Arbeitnehmer betroffen ist. Die Verhältnisse müssen von derartigem Gewicht sein, dass sie den Vorrang der deutschen und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer zurücktreten lassen. Bei dieser Abwägung sind vor allem die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Werteordnung zu beachten (BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 Rar 116/88 -; Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 Rar 129/89 -; LSG Berlin, Urteil vom 17. August 2001 - L 4 AL 16/00 -).
Der 1981 im Libanon geborene Kläger reiste am ... 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat hier unter der Vormundschaft seines älteren Bruders gelebt und die Schule besucht. Er war somit seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Rückkehr in die Heimat oder ein Drittland erscheint für einmal aus dem Libanon ausgereiste staatenlose Palästinenser auf unabsehbare Zeit selbst im Weg der Abschiebung ausgeschlossen. Der Aufenthalt des Klägers wird ausländerrechtlich durch Duldung gestattet, im vorliegenden Fall durch Duldungen, die jeweils für sechs Monate verlängert werden. Wirtschaftlich ist der Kläger auf Sozialhilfebezug angewiesen. Bei dieser Sachlage bedeutete die Versagung der Arbeitserlaubnis für den Kläger gemessen an den oben formulierten Maßstab eine besondere Härte. Die Kammer lässt sich für diese Wertung zum einen von dem Grundsatz leiten, dass der generelle Ausschluss jeder Möglichkeit, sich selbstverantwortlich eine Lebensgrundlage zu schaffen, dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) widersprechen würde. Mit dem Schutz der Menschenwürde stünde es nicht in Einklang, persönliche Umstände länger als erforderlich zu verfestigen, die die Gefahr sozialer Misstände in sich bergen (BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 Rar 114/88 -). Die Notsituation des Klägers liegt auf der Hand. Durch das Arbeitsangebot für eine Tätigkeit als Küchenhilfe (...) hatte der Kläger die Möglichkeit, sich zumindest ein Stück weit vom Sozialhilfebezug zu befreien und eigenverantwortlich Unterhalt zu erwirtschaften. Auch angesichts des grundsätzlichen Vorrangs deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer spricht alles dafür, dem Kläger die Erwerbstätigkeit durch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu ermöglichen. Dabei darf für die individuelle Notlage des Klägers nicht außer Acht gelassen werden, dass er ohne eine Arbeitserlaubnis anders als sonstige Sozialhilfebezieher dauerhaft und perspektivlos auf Sozialhilfe angewiesen wäre, was die Menschenwürde zur Überzeugung der Kammer in erheblichen Maße berührt. Denn dem Kläger ist praktische auf Dauer eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich, so dass er trotz der Illegalität seines Aufenthalts nicht darauf verwiesen werden kann, sein Auskommen in der Heimat zu suchen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, sich gerade in der Bundesrepublik Deutschland eine Existenz zu schaffen, was nur durch die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung möglich erscheint. Des Weiteren würde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aller Wahrscheinlichkeit noch dazu beitragen, die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers zu verbessern. (...)"
Einsender: RA v. Planta, Berlin

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Hält sich eine geduldete Ausländerin in einem Frauenhaus auf, so ist gem. § 10 a Abs. 1 S. 2 AsylbLG die Sozialbehörde, in deren Bezirk das Frauenhaus liegt, für die Leistungen nach dem AsylbLG örtlich zuständig.
Urteil vom 4.8.2004 - 9 K 5019/02 - (3 S., M5729)
VG Weimar: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus dem Kosovo, da freiwillige Rückkehr weiterhin ausgeschlossen ist.
Beschluss vom 13.7.2004 - 5 E 3084/04.We - (7 S., M5620)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Änderungen beim Bundeserziehungsgeld durch das Zuwanderungsgesetz.
Erlass vom 30.11.2004 - 304-43 181-45/03 - (14 S., M5906)

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Kostenübernahme der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach § 4 Abs. 1 AsylbLG, wenn lediglich ein chronischer Krankheitsverlauf vorliegt; Anwendung von § 6 AsylbLG für die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung nur ausnahmsweise; erforderlich ist u. a. ein ärztliches Attest, dass keine gleichwertige, kostengünstigere Behandlung möglich ist.
Beschluss vom 6.7.2004 - 12 ME 209/04 - (3 S., M5594)
VG Münster: Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus dem Kosovo, da lediglich tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen; humanitäre Gründe bei Bürgerkriegsflüchtlingen setzten Nachteile voraus, die über das für Rückkehrer in ehemalige Bürgerkriegsgebiete gewöhnliche und zuzumutende Maß hinausgehen; dauerhafte Ausreise- und Abschiebungshindernisse können keine humanitären Gründe i. S. d. § 2 AsylbLG begründen.
Urteil vom 8.6.2004 - 5 K 1744/01 - (6 S., M5652)
VG München: Es kann nicht durch Erlass bestimmt werden, dass Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, generell Sachleistungen beziehen, ohne die örtlichen Umstände berücksichtigt werden (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 6.10.2003 - 12 C 03.1544 - ASYLMAGAZIN 1-2/2004, S. 46 und OVG Sachsen, Beschluss vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02 - ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 37).
Urteil vom 26.5.2004 - M 18 K 03.5479 - (12 S., M5621)
VG Braunschweig: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali und "Ägypter" aus dem Kosovo.
Beschluss vom 18.5.2004 - 3 B 59/04 - (7 S., M5611)

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Es ist denkbar, dass auch der Ehegatte eines Ausländers, der wegen einer Erkrankung nach § 53 Abs. 6 AuslG geduldet ist, unter Härtefallgesichtspunkten eine Arbeitserlaubnis erhalten kann (im Eilverfahren offen gelassen).
Beschluss vom 28.6.2004 - L 8 B 46/04 AL - (3 S., M5328)

Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht (Nachtrag Juni 2004).
Entscheidungssammlung vom 1.6.2004 (42 S., M5178)

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
VG Göttingen: § 7 Abs. 1 AsylbLG (Anrechnung von Vermögen und Einkommen von Familienangehörigen) ist nur auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Person anwendbar.
Urteil vom 24.3.2004 - 2 A 220/03 - (4 S., M5083)
VG Oldenburg: "Ob ein Abschiebungshindernis von dem betreffenden Ausländer selbst zu vertreten ist, ist als (anspruchsausschließendes) Tatbestandsmerkmal im Rahmen der von der Arbeitsgenehmigungsbehörde zu treffenden Entscheidung in die Prüfung mit einzubeziehen und unterliegt allein der sozialgerichtlichen Kontrolle, falls sich der Betroffene gegen die Versagung der Arbeitsgenehmigung mit gerichtlichen Rechtsbehelfen zur Wehr setzt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.3.2004 - 11 B 922/04 - (3 S., M5293)

Sonstige Materialien:
Hubert Heinhold: Mitteilung über die in einem Berufungsverfahren zu Protokoll gegebene Rechtsauffassung des BayVGH, wonach - e