Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber |
LSG Niedersachsen-Bremen: Bezugszeiten nach SGB II zählen bei 48-Monats-Frist mit
Beschluss vom 18.3.2008 - L 11 ay 82/07 ER u. a. - (10 S., M13174)
"(…) Dem Antragsteller stehen aller Voraussicht nach Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG mit Vollendung des 4. Lebensjahres zu. (…)
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu erreichen. (…)
Im Streit steht, ob der Antragsteller die seit 28. August 2007 gültige zeitliche Voraussetzung des 48-monatigen Bezugs von Leistungen ’nach § 3 AsylbLG’ erfüllt. Unter Anrechnung des vorangegangenen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen aller Voraussicht nach mit Vollendung des 4. Lebensjahres.
Zwar hat der Antragsteller weder am 28. August 2007 noch bei Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 5. Oktober 2007 über einen Zeitraum von 48 Monaten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG bezogen. Denn vom Tag seiner Geburt an (13. Februar 2004) bis lediglich zum 17. Februar 2005 bezog der Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG; im Zeitraum vom 18. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 (fehlerhaft) Leistungen nach dem SGB II und schließlich vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2007 – während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis 13. Februar 2007 ebenfalls fehlerhaft – Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Der Anrechnung von Leistungen nach dem SGB II und nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die 48-monatige ’Wartefrist’ i. S. v. § 2 Abs. 1 AsylbLG steht weder der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen noch ’konterkariert’ die Anrechnung dieser Zeiten entgegen der Auffassung des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport den Zweck der Vorschrift. § 2 Abs. 1 AsylbLG – auch in der Vorläufervorschrift – ist einer erweiternden Auslegung zugänglich. Schon vor der hier maßgeblichen Gesetzesänderung stand im Streit, ob der Bezug von anderen Sozialleistungen wie etwa nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf die ’Wartefrist’ i. S. v. § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. anzurechnen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2007, L 11 AY 84/06 ER [10 S., M10840]; vom 19. Juni 2007, L 11 AY 43/06 ER beide zu den Aufenthaltsberechtigten gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, die erstmals aufgrund der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in den Kreis der Leistungsberechtigten aufgenommen worden sind und die bis dahin Leistungen nach BSHG, SGB XII bzw. SGB II bezogen hatten; vgl. Hachmann/Hohm, NVwZ 2008, 33, 35 mwN für die obergerichtliche Rspr zu § 2 AsylbLG aF; vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage § 2 AsylbLG aF Rdnr 2 mwN für die Lit.). Es wäre dem Gesetzgeber unbenommen gewesen, durch einen klarstellenden Zusatz in § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. wie etwa ’nur’ oder ’ausschließlich’ vor ’Leistungen nach § 3 erhalten haben’ deutlich zu signalisieren, dass eben nur solche Leistungen ’nach § 3’ zu berücksichtigen sind. Da eine solche Eindeutigkeit dem Gesetzestext fehlt, ist der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG im Rahmen der anerkannten Auslegungsmethoden einer erweiternden Auslegung (sog. teleologische Extension) zugänglich. Denn die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) bedeutet nicht etwa die Bindung an den Buchstaben des Gesetzes mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern vielmehr das Gebundensein an den Sinn und Zweck der Vorschrift, der mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln ist (vgl. BVerfGE 35, 263, 279).
In der hier nur summarisch vorzunehmenden Prüfung erweist sich die Anrechnung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und nach § 2 Abs. 1 AsylbLG als eine dem Zweck des Gesetzes entsprechende Auslegung, ohne der Norm einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen, der mit dem gesetzgeberischen Ziel nicht mehr in Einklang zu bringen wäre. Denn dann wäre zweifelsohne die Grenze einer zulässigen Auslegung überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1997, Az.: 1 BvL 11/96, NJW 1997, 773). Eine solche Überschreitung liegt nach summarischer Überprüfung offensichtlich nicht vor.
Auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien ergibt sich kein der erweiternden Auslegung entgegenstehender oder mit ihr unvereinbarer Zweck. Die Gesetzesmaterialien zu § 2 AsylbLG rechtfertigen die Anhebung auf 48 Monate mit einer Angleichung von Regelungen im AufenthG (§ 104 a) und einer Änderung der Beschäftigungsverfahrensordnung (§ 10), die nach Ablauf von 4 Jahren einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang für Geduldete gewähren. Damit soll eine ’einheitliche Stufung nach vier Jahren eingeführt’ werden (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 232 zu § 2). Für den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen auf Sozialhilfeniveau wird auf den Grad der zeitlichen Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik abgestellt. Nach einem Voraufenthalt von 4 Jahren sei davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden sei, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere soziale Integration gerichtet seien (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 232 zu § 2).
Die Gesetzesmaterialien legen es nahe, in erster Linie an die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik von 48 Monaten anzuknüpfen, um den erhöhten Integrationsbedarf auf Sozialhilfeniveau für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG jetzt erstmals anzuerkennen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Existenz auf dem Niveau reduzierter Leistungen gem. § 3 AsylbLG regelmäßig nicht mehr zumutbar sein. Die Anrechnung des Bezugs von Sozialleistungen während des Zeitraumes von 48 Monaten, die den Lebensbedarf auf Sozialhilfeniveau sicherstellen, steht dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungszweck gerade nicht entgegen.
Der Senat interpretiert die zeitlichen Voraussetzungen iSv § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht als reine ’Wartefrist’, sondern hat darauf abgestellt, dass die Leistungsberechtigten des AsylbLG während des Aufenthalts in der Bundesrepublik auch tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen haben. Deshalb hat der Senat eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten auf die ’Wartefrist’ von § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. bisher nur dann anerkannt, wenn gleichartige Sozialleistungen, wie etwa nach dem BSHG, dem SGB II oder SGB XII tatsächlich bezogen worden sind (vgl. die oben zitierten Senatsbeschlüsse zu § 2 Abs. 1 AsylblG a. F.). Hingegen ist allein die tatsächliche Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik für nicht ausreichend erachtet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007, Az: L 11 AY 58/06 ER [5 S., M10604] und vom 27. März 2007, Az: L 11 B 17/07 AY). Die Gleichartigkeit der vom Antragsteller bezogenen Leistungen nach dem SGB II und nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beruht darauf, dass diese Sozialleistungen den für das Existenzminimum notwendigen Lebensbedarf im Rahmen eines beitragsunabhängigen, steuerfinanzierten Fürsorgesystems sicherstellen. Leistungen nach § 3 AsylblG dienen demselben Zweck, wenngleich das Existenzminimum noch auf einem unterhalb der Sozialhilfe liegenden Niveau sichergestellt wird (sog. Grundleistungen). Bei Außerachtlassen der zulässigen Anrechnung gleichartiger Sozialleistungen müsste der Antragsteller ab 1. Oktober 2007 noch über einen erheblichen Zeitraum Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, da er bislang erst für ca. 12 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hat. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgte zudem unzutreffend, weil der Antragsteller als Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen ist (vgl. Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., SGB II § 7 RdNr 20). Dieses behördliche Versehen kann dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Gleiches gilt für die fehlerhafte Bewilligung von Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG während des Zeitraumes vor der Vollendung des 3. Lebensjahres, da der Antragsteller die ’Wartefrist’ von 36 Monaten nach alter Rechtslage nicht erfüllt hat. Ohne Anrechnung gleichartiger Sozialleistungen käme der Antragsteller erst weit nach Ablauf einer Aufenthaltsdauer von 48 Monaten in den Genuss höherwertiger Leistungen auf Sozialhilfeniveau. Eine solche Intention steht den erwähnten Gesetzesmaterialien entgegen. (…)"
Rechtsprechung:
SG Reutlingen: Der Ausländer trägt die Beweislast dafür, dass er die Aufenthaltsdauer nicht i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich verlängert hat (entgegen BSG, Urteil vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R - ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 38); dabei ist auf den gesammten Zeitraum des Aufenthalts abzustellen; konnte der Ausländer seiner Ausreisepflicht durch die Ausreise in einen Drittstaat genügen, kommt es auf die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland nicht an.
Gerichtsbescheid vom 3.4.2008 - S 2 AY 1686/07 - (8 S., M13275)
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Die Verweigerung der freiwilligen Ausreise von armenischen Christen aus dem Irak ist keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG; rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts besteht nur bei Verhalten, das ursächlich für die Aufenthaltsverlängerung ist und noch fortwirkt; bei mehreren Umständen, die Einfluss auf die Aufenthaltsdauer haben können, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen.
Beschluss vom 16.4.2008 - L 11 AY 5/07 ER - (10 S., M13138)
LSG Hamburg: Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III setzt eine Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Jahren voraus.
Beschluss vom 20.2.2008 - L 5 B 520/07 ER AL - (3 S., M13072)
BSG: Zum Bezug von SGB II für Auszubildende bei besonderer Härte
Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - (15 S., M12583)
"(…) Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat – weder als Zuschuss, noch als Darlehen –, weil sie sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befindet (§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II). (…)
3. a) (…) Dass ihre Ausbildung tatsächlich nicht gefördert wird, ist im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt. Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, Stand April 2007, § 7 SGB II RdNr 108; Brühl/Schoch in Münder, SGB II, 2. Aufl, 2007, § 7 RdNr 95 ff; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, Stand 1. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr 85 ff; Hackethal in Juris PraxisKommentar SGB II, 2. Aufl 2007, § 7 RdNr 62; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 43, 21 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr 87).
(aa) Das zeigt bereits der Wortlaut ’deren Ausbildung … dem Grunde nach förderungsfähig ist’. (…)
(cc) Dies steht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes und seiner Zielrichtung. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll nach § 1 Abs 1 SGB II dazu beitragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (Satz 1). Hilfebedürftige sollen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt und ihr Lebensunterhalt gesichert werden, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (Satz 2). Der Katalog des § 1 Abs 1 Satz 4 SGB II macht deutlich, dass Ziel des Gesetzes die Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist, die den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sichert (vgl Spellbrink aaO § 1 RdNr 13). Grundlegender Ausgangsgedanke ist, dass der Sozialleistungsempfänger aktiv dabei unterstützt werden soll, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (vgl Spellbrink aaO § 1 RdNr 1), woraus sich das Gebot ergibt, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Dass der Abschluss einer Berufsausbildung sich regelmäßig auf die Chancen im Erwerbsleben positiv auswirken dürfte, mag eine Förderung grundsätzlich wünschenswert erscheinen lassen, führt aber nicht notwendig zur Inpflichtnahme des SGB II-Leistungsträgers. Für die Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber ein spezialgesetzliches Leistungssystem etabliert. (…)
Leistungen nach dem SGB II kommen neben dem System der Ausbildungsförderung nur in Betracht, wenn entweder eine besondere, nicht ausbildungsbedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwGE 94, 224 ff; vgl auch Fachliche Hinweise der BA Stand 31. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr 7.90), zB durch Mehrbedarfe, für die Leistungen nach § 21 Abs 2, 3 und 5 SGB II zu gewähren sind oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des 3. Kapitels des SGB II beansprucht werden können, also Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Abschnitt 1 des 3. Kapitels des SGB II. (…)
Der Leistungsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar führt der Ausschluss sowohl im SGB II als auch im SGB XII dazu, dass im Einzelfall für Ausbildungszeiten überhaupt keine staatliche Sozialleistung zur Verfügung gestellt wird (vgl Spellbrink, aaO § 7 RdNr 40). Der Gesetzgeber stellt aber grundsätzlich ein besonderes System der Ausbildungsförderung zur Verfügung, mit dem er den Lebensunterhalt während einer Ausbildung sichert. Er ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, darüber hinaus Ausbildungszeiten auch außerhalb dieses Systems zu fördern. Soweit jemand eine Ausbildung betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung einer Ausbildung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieser Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einem System (SGB II) zu gewähren, das der Existenzsicherung von Personen dient, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen erzielen wollen und nur wegen des Fehlens einer Erwerbsmöglichkeit (vorübergehend) der Unterstützung bedürfen. (…)
5. Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Leistungsanspruch, weil ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II vorliegt. (…)
Bei dem Tatbestandsmerkmal ’besonderer Härtefall’ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl für die ’besondere Härte’ iS des § 121 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - RdNr 34; für die ’besondere Härte’ iS des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R = SGb 2007, 224, 225). (…)
(aa) Aus dem Wortlaut von § 7 Abs 5 SGB II lässt sich ein Regel-Ausnahmeverhältnis entnehmen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II werden bei Vorliegen einer dem Grunde nach dem BAföG oder §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähigen Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Nur ausnahmsweise können im Einzelfall gleichwohl Leistungen bewilligt werden, wenn trotz des generellen Leistungsausschlusses im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Gewährung derartiger Leistungen geboten erscheint.
(bb) Das Recht der Grundsicherung soll in aller Regel ebenso wenig wie die Leistungen nach dem SGB XII dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. (…) Allerdings betrifft der Ausschluss nur den ausbildungsbedingten Bedarf. Ein Mehrbedarf, unabhängig von der Ausbildung, ist daher gleichwohl nach § 21 SGB II oder § 23 SGB XII zu erbringen. Auf Grund des Regel-Ausnahmeverhältnisses von § 7 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB II muss dieses auch für die Leistungserbringung im ’besonderen Härtefall’ gelten. Die Fallgruppen, die Leistungen für Mehrbedarfe prägen, lösen demnach keinen ’besonderen Härtefall’ iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II aus (zT aA OVG Lüneburg Urteil vom 26. Juni 2002 - 4 LB 35/02, NDV-RD 2003, 30). Aus dem Gesetzeszweck, die Grundsicherung für Arbeitsuchende von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, folgt auch, dass nicht bereits allein der Umstand, dass eine Ausbildung wegen fehlender Förderung nicht fortgeführt werden kann, einen Härtefall zu begründen vermag. Das hat der Gesetzgeber mit der dargestellten Konzeption des gegliederten Sozialleistungssystems bewusst in Kauf genommen. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinaus gehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - L 28 B 376/07 AS ER - RdNr 11, Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER - ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - NZS 2006, 161 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das SGB II, anders als das SGB XII, neben dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II), auch geprägt ist durch den des Förderns (§ 14 SGB II). Demnach soll nach § 1 Abs 1 SGB II die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ua bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Die Leistungen der Grundsicherung sind daher insbesondere darauf auszurichten, durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Hieraus folgt, dass ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II etwa auch dann anzunehmen ist, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf (Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Dies trägt zweierlei Rechnung: Zum einen entspricht sie dem gesetzgeberischen Willen, neben den gesetzlich vorgesehenen ’Ausbildungshilfen’ über das SGB II kein weiteres Hilfesystem zu installieren. Die Hilfe zum Lebensunterhalt muss die Ausnahme bleiben. Zum anderen gewährleistet sie den Grundsatz des ’Forderns’.
Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist im Lichte dieser Zweckrichtungen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das LSG hat zu Recht die Möglichkeit einer besonderen Härte für den Fall gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht (vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER = ZfSH/SGB 2007, 274 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - = NZS 2006, 161 f für den Fall ’unmittelbar bevorstehende Abschlussprüfung und bereits begonnene Diplomarbeit’). Es muss dabei eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zum Ende gebracht. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG/SGB III-Leistungen oder anderen finanziellen Mittel – sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) – gesichert war, die kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der bereits weit fortgeschrittenen und bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Erkrankung. (…)
Soweit die Klägerin argumentiert, dass ihre besondere Situation als unbegleitet minderjährig eingereister Flüchtling im Rahmen des BAföG nicht berücksichtigt werden könne und daher einen Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II begründe, überzeugt dies nicht. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber Fallkonstellationen wie die der Klägerin nicht in § 8 BAföG berücksichtigt hat, zeigt, dass dieser Personenkreis grundsätzlich keine Leistungen zur Förderung einer Ausbildung erhalten soll. Diese gesetzgeberische Bewertung erlaubt es nicht, den Ausschluss nach § 8 BAföG als besondere Härte im Rahmen des SGB II anzusehen. Eine besondere Härte kann regelmäßig nicht daraus hergeleitet werden, dass die Voraussetzungen für die Förderung nach dem BAföG nicht erfüllt werden. Eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises mag integrations- und bildungspolitisch wünschenswert sein und zukünftig erfolgen (vgl Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 27. April 2007, BT-Drucks 16/5172), rechtlich geboten ist sie nicht. (…)"
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder BSHG zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.
Beschluss vom 14.3.2008 - L 11 AY 70/07 ER - (7 S., M12857)
LSG NRW: § 2 Abs. 1 AsylVfG n. F. ist jedenfalls anwendbar, wenn der Ausländer am 28.8.2007 Leistungen nach § 3 AsybLG bezog; Leistungen nach § 1 a AsylbLG zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht mit.
Beschluss vom 18.2.2008 - L 20 B 15/08 AY ER u. a. - (4 S., M12576)
LSG Rheinland-Pfalz: Gewährt die Sozialbehörde Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ohne zeitliche Beschränkung, so hat die gegen die spätere Kürzung der Leistungen gerichtet Anfechtungsklage aufschiebenden Wirkung gem. § 86 b Abs. 1 SGG.
Beschluss vom 6.2.2008 - L 1 ER 18/08 AY u. a. - (5 S., M12605)
SG Aachen: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen aufgrund der Streichung der Stichtagsregelung auch Bezugszeiten vor dem 1.6.1997 mit; ferner sind Zeiten des mittelbaren Bezugs von Sozialleistungen über die Eltern zu berücksichtigen.
Beschluss vom 12.3.2008 - S 20 AY 5/08 ER - (8 S., M12840)
SG Berlin: Der Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt nicht für Unionsbürger mit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Urteil vom 29.2.2008 - S 37 AS 1403/08 - (6 S., M12925)
SG Aachen: § 44 SGB X (Rücknahme eines Verwaltungsakts) ist auch auf Ablehnungsbescheide nach dem AsylbLG anwendbar; bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten mit, in denen der Ausländer nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hat.
Urteil vom 26.2.2008 - S 20 AY 1/08 - (6 S., M12872)
SG Aachen: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zählen nicht bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.
Urteil vom 26.2.2008 - S 20 AY 22/07 - (6 S., M12873)
SG Saarland: Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, SGB II, SGB XII oder BSHG zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.
Beschluss vom 12.2.2008 - S 25 ER 36/07 AY - (9 S., M12606)
SG Freiburg: Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 3 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt, aber keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, weil er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Urteil vom 24.1.2008 - S 4 SO 5144/06 - (6 S., M12577)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008:
LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Leistungsausschluss nach SGB II bei Anwendbarkeit des EFA
Beschluss vom 14.1.2008 - L 8 SO 88/07 ER - (15 S., M12354)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht setzt sich mit dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II auseinander. Danach sind u. a. Personen ausgeschlossen, die sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Das LSG lässt die Frage offen, ob diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG verstößt. Es stellt fest, dass der Ausschluss dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) widerspricht und deshalb insoweit nicht anwendbar ist. Außerdem sei der Ausschluss nicht anwendbar, wenn sich das Aufenthaltsrecht neben der Arbeitssuche auf eine weitere Grundlage stützen kann (hier: Ehegattennachzug).Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem in der Beschlussformel festgelegten Umfang erfolgreich. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nach § 86 b Abs. 2 SGG. (…)
Der Antragstellerin stehen bei der in Verfahren dieser Art gebotenen summarischen Prüfung Leistungen nach dem SGB II zu. (…)
(…) Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, auf welche die Ablehnung gestützt wurde, ist hier anwendbar in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558) erhalten hat. Danach sind von der Anspruchsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgenommen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. (…)
Wegen des europarechtlichen Hintergrundes der vorgenannten Regelung wird von Teilen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung darin ein möglicher Verstoß gegen das in Artikel 12 EG-Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot gesehen, während dem entgegengehalten wird, dass sich aus Artikel 24 der Richtlinie 2004/38 EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 158, Seite 77) selbst ergebe, dass für derartige Fallgestaltungen der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet sei, dem sich zur Arbeitsuche in dem jeweiligen Staat befindlichen Unionsbürger Sozialleistungen zu gewähren (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006 - L 20 B 248/06 AS ER - Informationsbrief Ausländerrecht 2007, Seite 114 [10 S., M9595]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2006 - L 14 B 663/06 AS ER - FEVS 58, Seite 311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 - L 19 B 116/07 AS ER - Informationsbrief Ausländerrecht 2007, Seite 317; dasselbe, Beschluss vom 5. September 2007 - L 29 B 828/07 AS ER - [8 S., M11922]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2007 - L 7 SO 3970/07 ER-B; Hessisches LSG, Beschluss vom 13. September 2007 - L 9 AS 44/07 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - L 9 B 80/07 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2007 - L 6 AS 444/07 ER - [4 S., M11707]; derselbe Senat, Beschluss vom 2. November 2007 - L 6 AS 664/07 ER - [7 S., M12353]; siehe auch Gutmann, Rosstäuscherei im Ausländersozialrecht, Informationsbrief Ausländerrecht 2007, Seite 309, 311 ff).
Der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II – seine Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel 12 EG-Vortrag unterstellt – greift allerdings nur, wenn sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund ’zur Arbeitsuche’ stützt. Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin beruht demgegenüber auf einem weiteren Grund, nämlich dem des Ehegattennachzuges, §§ 27 ff AufenthG. (…)
Darüber hinaus steht ein weiterer Grund der Anwendung der Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen. Dieser folgt aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) (vom 11. Dezember 1953, BGBl II 1956, Seite 564, dazu Gesetz zum EFA vom 11. Dezember 1953 und zu dem Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 15. Mai 1956, BGBl II Seite 563). Das EFA ist innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des einzelnen begründendes Recht (vgl BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 29/98 - BVerwGE 111, Seite 200 = FEVS 51, Seite 433 [22 S., R7724]). Die Anwendbarkeit des EFA ergibt sich weiterhin aus § 30 Abs. 2 SGB I, wonach Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Das EFA ist daher von den Sozialleistungsträgern und den Gerichten zu beachten (vgl Timme in Lehr- und Praxiskommentar – SGB I, 2. Aufl. 2007, § 30 Rdnr 11). Zu den Mitgliedstaaten des EFA gehören u. a. die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland (BGBl II 1958, Seite 18).
Artikel 1 EFA bestimmt, dass jeder der Vertragsschließenden sich verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge (im folgenden als ’Fürsorge’ bezeichnet) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. In Artikel 2 a (i) EFA wird der Begriff der Fürsorge näher erläutert; als ’Fürsorge’ wird jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teil seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert.
Danach erfasste das EFA ohne Zweifel die Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – wie sie jetzt im SGB XII geregelt ist (bis zum 31. Dezember 2004 im BSHG).
Doch auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus den §§ 19 ff SGB II sind dem Begriff der Fürsorge im Sinne des EFA zuzurechnen. Das zum 1. Januar 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II steht gemäß § 19 SGB II erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu. Die Leistung ist in Anlehnung an die Sozialhilfe nach dem SGB XII gestaltet. Sie sieht eine – pauschalierte – dem Regelsatz in der Sozialhilfe vergleichbare Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes vor, sowie die tatsächliche Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, §§ 20, 22 SGB II. Ähnlich wie in der Sozialhilfe werden für verschiedene Situationen Leistungen für Mehrbedarfe vorgehalten, § 21 SGB II. Das Arbeitslosengeld II weist daher eine sozialhilferechtliche Konzeption auf.
Im Anhang 1 zum EFA (Stand 1. März 2000, siehe Bekanntmachung der Neufassung der Anhänge I, II und III zum EFA vom 20. September 2001, BGBl II 2001, Seite 186 ff) wird als Fürsorgegesetz im Sinne des Artikel 1 EFA u. a. das BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I Seite 646, 2975) aufgeführt. Eine Neufassung dieses Anhangs im Hinblick auf die Ablösung des BSHG durch das SGB XII und das SGB II zum 1. Januar 2005 ist – soweit ersichtlich – bislang nicht erfolgt. Nach Artikel 16 a und b EFA haben die Vertragschließenden den Generalsekretär des Europarates über jede Änderung der Gesetzgebung zu unterrichten, die den Inhalt von Anhang I und III berührt und dem Generalsekretär alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die in Anhang I noch nicht aufgeführt sind.
Daraus folgt keine Einschränkung der völkervertragsrechtlichen Fürsorgegewährleistung. Denn eine solche Mitteilung nach Artikel 16 EFA hat nur klarstellende Bedeutung, um die übrigen Vertragsstaaten über den Stand der Fürsorgegesetzgebung im mitteilenden Vertragsstaat zu informieren (so BVerwG aaO, Rdnr 19 im juris-Abdruck). Da das BSHG zum 1. Januar 2005 abgelöst worden ist durch das SGB XII und für erwerbsfähige Hilfebedürftige durch das SGB II, treten diese Rechtsvorschriften an die Stelle des im Anhang I genannten BSHG als Fürsorgegesetz im Sinne des Artikel 1 EFA. (…)
Zum Teil wurde die Ansicht vertreten, dass das EFA nur auf diejenigen Ausländer anwendbar sei, die sich zur Zeit der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe angegangenen Staat erlaubt aufhielten und nicht auf diejenigen, die als bereits bedürftige Personen in einen Vertragsstaat einreisten, womit eine Wanderung aus einem Sozialleistungssystem in ein anderes vermieden werden sollte (vgl OVG Berlin, Beschluss vom 22. April 2003 - 16 S 9.03 - FEVS 55, Seite 186). Bei Berücksichtigung dieser Ansicht wäre das EFA auf die Antragstellerin anwendbar. Denn zur Zeit ihres Übertritts aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verfügte sie über ausreichende existenzsichernde Mittel, und zwar aufgrund des Erwerbseinkommens ihres Ehemannes. (…)
Die Leistung des ALG II ist weiterhin beitragsunabhängig und knüpft an die Bedürftigkeit des arbeitslosen Antragstellers an. Daraus ergibt sich, dass das EFA auch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (vgl Fuchs, Deutsche Grundsicherung und europäisches Koordinationsrecht, Neue Zeitschrift für Sozialrecht <NZS> 2007, Seite 1, 3 ff; Schumacher aaO [in Oestereicher, Kommentar zum SGB XII/SGB II, Loseblattsammlugn Stand: September 2007, § 7 SGB II], Rdnr 11).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geht auch nicht als späteres Recht dem Artikel 1 EFA vor. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass das später erlassene Gesetz, das den gleichen Sachverhalt regelt, das früher erlassene verdrängt (lex posterior derogat legi priori – vgl hierzu BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4/1 RA 51/89 - SozR 3-2200 § 1259 Nr 5 = NZA 1991, 830) führt hier nicht zur Unanwendbarkeit des EFA. Denn die Regelungen des EFA sind insoweit spezieller als die fragliche Norm des SGB II, mit anderen Worten: das spezielle Gesetz geht der allgemeineren Regelung vor (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali). Das ergibt sich bereits daraus, dass sich § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II allein auf bestimmte Ausländer bezieht und daher keine Aussage über den Umfang der nach den völkerrechtlichen Bestimmungen gebotenen Gleichbehandlung mit Deutschen trifft. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will, sodass der Vorrang späteren Gesetzes – hier das SGB II – nur dann eingreifen kann, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Nichtbeachtung des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (vgl BVerwG, aaO Rdnr 27 im juris-Abdruck). (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
SG Nürnberg: Erziehungsgeld ohne Erwerbstätigkeit
Urteil vom 12.11.2007 - S 9 EG 27/05 - (16 S., M12382)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das SG Nürnberg ist der Auffassung, dass der Ausschluss von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom Bundeserziehungsgeld, wenn sie zugunsten der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, verfassungswidrig ist. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet. (…)
Für den Zeitraum von 18.10. bis 31.12.2004 galt § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl. I, 206), wonach Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates zur Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU/EWR-Bürger) haben, anspruchsberechtigt waren, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besaßen, unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wären oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt war.
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin nicht erfüllt, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch die Zurücknahme der ausländerrechtlichen Klage gegenüber dem VGH (Az.: 15 B 99.30429) bestandskräftig geworden war. (…) Die Klägerin war im Zeitraum von 18.10. bis 04.11.2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG. Sie hatte am 03.11.2004 einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt, während die zuständige Ausländerbehörde die Antwort des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich eines Widerrufes der Asylberechtigung des Kindes … abwarten wollte. Demgemäß galt nach § 69 Abs. 3 AuslG der Aufenthalt der Klägerin weiterhin als erlaubt, wobei der Klägerin offenbar keine diesbezügliche Bescheinigung erteilt worden war. Der Beklagte hat somit § 1 Abs. 6 BErzGG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung seinem Wortlaut nach korrekt vollzogen.
Für den Zeitraum ab 01.01.2005 galt § 1 Abs. 6 BErzGG in der ab 01.01.2005 gültigen Fassung vom 30.07.2004 (BGBl. I, 1950), wonach Ausländer, die nicht EU/EWR-Bürger waren, anspruchsberechtigt auf BErzG waren, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Nr. 1), einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (Nr. 2), einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 AufenthG (Nr. 3) oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nrn. 1 bis 3 erfassten Personen waren.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllte die Klägerin im Zeitraum von 01.01.2005 bis 09.10.2005 (ebenfalls) nicht, weil sie weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, noch einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, noch einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 AufenthG war und auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs hatte. Die Klägerin war ab 26.04.2005 bis zum 04.11.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG, der in seinem rechtlichen Gehalt allerdings § 30 Abs. 2 AuslG entspricht, während die der Klägerin nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis an sich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht hätte. (…)
Allerdings enthält § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG eine planwidrige Lücke, die von der Kammer im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu schließen ist; dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um eine (nicht zulässige) verfassungsgemäße Auslegung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 30/01 R; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 22/05 R). (…)
Die Klägerin wäre in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise auch durch die Neufassung des § 1 Abs. 6 BErzGG vom Bezug von BErzG ausgeschlossen, obwohl ihr Aufenthalt verfestigt war und eine Erwerbstätigkeit erlaubt war. Nach Auffassung der Kammer kommen zwei Varianten einer Auslegung in Betracht: Entweder ist § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG (in der Fassung ab 19.12.2006) dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Ausländer einbezogen werden, die im Besitz einer Arbeitserlaubnis waren, aber tatsächlich nicht erwerbstätig waren, oder die Übergangsregelung im Hinblick auf die Gesetzesbegründung (’Erweist sich im Einzelfall die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Beschluss, 1 BvR 2515/95 vom 06.07.2004 als anwendbar, ist das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden, wenn dies günstiger ist’) eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung dahingehend, dass über die konkrete Fassung der Übergangsvorschrift des § 24 BErzGG hinaus § 1 Abs. 6 BErzGG in der ab 19.12.2006 geltenden Fassung anzuwenden ist, soweit nicht das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden ist, wenn dies günstiger ist.
Die Kammer hat die volle Überzeugung gewonnen, dass eine Auslegung des in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG in der ab 19.12.2006 geltenden Fassung enthaltenen Tatbestandsmerkmal ’Elternzeit in Anspruch nimmt’ dahingehend vorzunehmen ist, dass auch bei Ausländern mit einer (uneingeschränkten) Arbeitserlaubnis BErzG zu zahlen ist, wenn sie auf die Ausübung einer Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung verzichten. Aus folgenden Gründen: Zunächst besteht ein innerer Wertungswiderspruch der vorbezeichneten Vorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BErzGG, wonach Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer (u. a.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; bei Ausländern mit bestimmten Aufenthaltsgenehmigungsarten dann jedoch den Anspruch auf BErzG von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig zu machen, widerspricht insoweit dem Gesetzeszweck. Es widerspricht auch deutlich der Gesetzesbegründung, in der es wörtlich heißt: ’Durch die Anknüpfung an die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung wird der Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes, nämlich die Sicherung der Wahlfreiheit zwischen Familie und Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn dem Elternteil, der das Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt ist.’ Die konkrete Gesetzesfassung des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG ist erkennbar dadurch zustande gekommen, dass der Gesetzgeber die für das Bundeskindergeld bzw. EStG gefundene Gesetzesfassung auf das BErzGG (in der BR-Drucks. heißt es: ’Entsprechend der Systematik der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes’) übertragen hat, dabei jedoch nicht die innere Logik der Kindergeldregelung, die für das BErzG nicht passt, berücksichtigt hat. Beim Kindergeld ist die Übergangsfassung nach Auffassung der Kammer systematisch nachvollziehbar, weil Ausländer (mit bestimmten Aufenthaltsgenehmigungsarten) ohne Erwerbstätigkeit (zwangsläufig) andere Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe) bezogen haben und dann bei der Berechnung des Bedarfs Kindergeld als Einkommen der Eltern bzw. zur Bedarfsdeckung der Kinder nicht berücksichtigt werden konnte, so dass eine fehlende Kindergeldzahlung sich im Ergebnis auf die Höhe anderer Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe) nicht rechtlich nachteilig auswirken konnte. Dies ist beim Bezug von Erziehungsgeld jedoch anders. Im Ergebnis muss daher die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 b BErzGG, die über eine entsprechende Arbeitserlaubnis nachzuweisen ist – wenn darüber hinaus der Aufenthalt des Ausländers rechtlich verfestigt ist –, genügen. (…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Bezugszeiten von Leistungen nach SGB II oder BSHG zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.
Beschluss vom 31.1.2008 - L 11 AY 51/07 ER - (11 S., M12542)
LSG NRW: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom Kinderzuschlag nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ausgeschlossen.
Beschluss vom 14.12.2007 - L 19 B 25/07 AL - (2 S., M12409)
LSG Niedersachsen-Bremen: Vorläufiger Rechtsschutz auf Leistungen nach SGB II für Unionsbürgerin, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhält; offengelassen, ob § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit Europarecht vereinbar ist.
Beschluss vom 2.11.2007 - L 6 AS 664/07 ER - (7 S., M12353)
SG Dresden: Einstweilige Anordnung auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Erfüllung der 36-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1 AsylVfG a. F.; Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen.
Beschluss vom 31.1.2008 - S 19 AY 33/07 ER - (11 S., M12560)
SG Halle: Die Kosten für die Passbeschaffung sind nicht in den Regelsätzen nach § 28 Abs. 3 SGB XII enthalten, so dass Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 73 SGB XII gewährt werden kann.
Urteil vom 30.1.2008 - S 13 AY 76/06 - (8 S., M12540)
SG Kassel: Zeiten des Bezugs von "höherwertigen Leistungen" zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit; Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung unter anderem wegen Zugang zur Krankenversicherung bei Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 30.1.2008 - S 12 AY 14/07 ER - (13 S., M12379)
SG Osnabrück: Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. mit.
Beschluss vom 27.12.2007 - S 16 AY 28/07 ER - (10 S., M12299)
FG Niedersachsen: Der Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen entfällt nicht dadurch, dass eine Sperrfrist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III verhängt wurde.
Urteil vom 31.1.2008 - 16 K 343/07 - (5 S., M12564)
FG München: § 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld) ist verfassungsmäßig.
Urteil vom 5.12.2007 - 9 K 3691/07 - (6 S., M12443)
FG Düsseldorf: § 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld) ist verfassungsmäßig.
Urteil vom 9.11.2007 - 18 K 1580/06 Kg - (6 S., M12331)Sonstige Materialien:
IM Bad.-Württ: Leistungen nach § 2 AsylbLG, wenn am 28.8.2007 bereits 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylblG bezogen wurden.
Erlass vom 7.12.2007 - 4-1-53.0/1-17 - (2 S., M12376)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008:
LSG Bad.-Württ.: Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen Unzumutbarkeit der Ausreise
Urteil vom 22.11.2007 - L 7 AY 4504/06 - (10 S., M12275)
"(…) Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern dem Grunde nach Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. (…)
Einer Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen steht nicht die Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG entgegen. Denn aufgrund der Vorabentscheidung des Beklagten über die Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG dem Grunde nach mussten die Kläger nicht gegen jede folgende Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG, die konkludent oder im Wege wiederholender Verfügung die Gewährung höherer Leistungen ablehnt, Widerspruch einlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 - FEVS 48, 535). (…)
Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950) besteht Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn die Leistungsberechtigten insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die ab 28. August 2007 geltende Neufassung der Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970), welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Sachverhalte, das heißt für Fälle, bei denen die Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. August 2007 – wie hier – bereits 36 Monate des Vorbezugs von Grundleistungen erfüllt hatten. (…)
Zwar ist unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer nach der Rechtsprechung des BSG auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat, zu verstehen. Hierzu zählt der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, [- B 9b AY 1/06 R - ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 38]). (…)
Vorliegend wurde den Klägern – soweit ersichtlich – bisher eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt. Im Zeitraum des Ablaufs der Wartezeit von 36 Monaten war den Klägern die Ausreise jedoch schon wegen der Lage im Kosovo nicht zumutbar, so dass sie insoweit nicht rechtsmissbräuchlich handelten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - (juris) [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 38]). Zwar liegen Gefahren im Sinne von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei einer Rückkehr in den Kosovo für Angehörige der Roma im hier streitigen Zeitraum nicht (mehr) vor (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 17. April 2007 - 10 LC 262/05 - (juris) [10 S., M10065]). (…) Unzumutbar ist die Ausreise indes nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern auch bei weniger gewichtigen Gründen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O.). Aktuell wird die Rückkehr vom UNHCR nach wie vor nur auf strikt freiwilliger Basis befürwortet. Für die zwangsweise Rückführung verurteilter Straftäter wurde zwischen der internationalen Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) und der Bundesrepublik Deutschland ein Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart, welches die zwangsweise Rückführung von Minderheiten in sehr behutsamer Weise mit einem aufwändigen Verfahren regelt, welches ein individuelles Screeningverfahren der UNMIK beinhaltet (vgl. Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2007 - Gz. 508-516.80/3 SRB - S. 25 f.). Tatsächlich wurden in der Zeit von Mai bis September 2005 lediglich 14 straffällig gewordene Roma zurückgeführt (Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 - Gz. 508-516.80/3 SCG - S. 26). Freiwillig kehrten im Jahr 2006 laut UNHCR 1562 Minderheitenangehörige in das Kosovo zurück, davon 295 Roma. Insgesamt ist der Rückkehrprozess nahezu zum Stillstand gekommen (vgl. Kosovo-Lagebericht vom 15. Februar 2007, a. a. O., S. 17). Ob bereits angesichts der derzeitigen Lage im Kosovo ein Verbleiben der Kläger im Bundesgebiet nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn den Klägern ist die Ausreise aus anderen Gründen nicht zumutbar.
Als weiterer Grund für eine Unzumutbarkeit der Ausreise ist insbesondere eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland zu sehen. Liegt eine derartige Integration vor, dass die Ausreise in das Herkunftsland etwa einer Auswanderung nahekäme, mag zwar das Aufenthaltsrecht darauf keine Rücksicht nehmen, falls es gelingt, diese Ausländer eines Tages doch noch abzuschieben. Bis dahin wird dem Ausländer seine Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der weitere – geduldete – Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O.). Welche Kriterien für die Frage einer ausreichenden Inlandsintegration in Bezug auf die leistungsrechtliche Privilegierung erfüllt sein müssen, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG diskutiert, inwieweit Ausländern, die sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalten, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826 [= ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 32]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274 [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 28]; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. September 2006 - 8 LA 101/06 - (juris) [6 S., M8718]). Dabei wird unter Rückgriff auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, 683, 953/ II 1954, 14 (EMRK)) ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift ein Recht auf Achtung des Privatlebens besteht, welches dem Individuum eine Sphäre sichern soll, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 (Sisojeva) - InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Dies kommt für Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsort verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, somit faktisch die Bundesrepublik Deutschland das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit dem Heimatland nur das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni [recte: Januar] 2006, [- 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142 = ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14 [= ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 29]). Die mit einem mehrjährigen Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat kann für sich genommen nicht ausreichen, für erforderlich gehalten werden vielmehr neben einer mehrjährigen Aufenthaltsdauer auch gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, die etwa durch Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einen festen Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, in sozialen Kontakten und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006, a. a. O.).
Nach Auffassung des Senats können diese Kriterien, die für die Frage eines Aufenthaltsrechts maßgeblich sind, für die hier allein zu entscheidende Frage, ob Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen besteht, nur eingeschränkt übernommen werden. Insbesondere kann eine wirtschaftliche Integration (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a. a. O.) nicht verlangt werden, denn dann liefe der Anwendungsbereich des § 2 AsylbLG weitgehend leer.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger zu 7 im Säuglingsalter, der Kläger zu 6 als Zweijähriger, der Kläger zu 5 als Vierjähriger, der Kläger zu 4 als Sechsjähriger und die Klägerin zu 3 als Achtjährige ins Bundesgebiet. Den Klägern zu 6 und 7 sind somit die Verhältnisse im Heimatland gänzlich und dem Kläger zu 5 weitgehend unbekannt, die Kläger zu 3 und 4 sind aufgrund ihres Alters im wesentlichen durch die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sozialisiert. An das Heimatland noch bestehende Bindungen sind bei den Kindern nicht ersichtlich. (…)
Bezüglich der Kläger Ziff. 3 bis 7 ist der Senat davon überzeugt, dass diese aufgrund ihres inzwischen achtjährigen Aufenthalts in Deutschland hier sprachlich, sozial und schulisch so stark deutsch geprägt worden sind, dass sie bei Übersiedlung in den Kosovo einer ihnen völlig entfremdeten bzw. fremdartigen Umgebung ausgesetzt wären. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kinder untereinander deutsch sprechen, sich folglich in dieser Sprache besser ausdrücken können als auf albanisch.
Im Gegensatz dazu erscheint dem Senat eine vergleichbare Inlandsintegration der Kläger zu 1 und 2 nicht vorzuliegen. (…) Gleichwohl ist auch ihnen die Ausreise unzumutbar, da sie ansonsten entweder ihre minderjährigen Kinder in Deutschland zurücklassen oder zum unzumutbaren Wechsel in das Kosovo zwingen müssten. Zwar folgt nach der Konzeption des Ausländerrechts das Aufenthaltsrecht der Kinder bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern (vgl. §§ 35 Abs. 1 und 80 Abs. 1 AufenthG), womit auch die Integrationsfähigkeit der Kinder in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 21. September 1994 - 10 UE 548/94 - NVwZ-RR 1995, 163). Auch insoweit weichen jedoch die Maßstäbe für die hier entscheidende leistungsrechtliche Fragestellung von der ausländerrechtlichen Beurteilung ab; schon die Integration der Kinder führt zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise für die Eltern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O.). (…)"
LSG Niedersachsen-Bremen: Einstweilige Anordnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG
Beschluss vom 20.11.2007 - L 11 AY 70/07 ER - (3 S., M12016)
"(…) Die Prozesskostenhilfe-Beschwerde (L 11 B 44107 AY) ist zulässig und begründet. (…)
Im vorliegenden Fall liegt diese hinreichende Erfolgsaussicht vor.
Es ist zumindest zweifelhaft, ob das SG den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund unter Berücksichtigung der Einkünfte des gesamten Familienverbundes verneinen durfte, da es sich auch bei den Leistungen nach dem AsylbLG um Individualansprüche handelt.
Hinsichtlich des außerdem erforderlichen Anordnungsanspruches kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auch in Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift hat. Die Frage, ob bei der Berechnung der in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Frist Zeiten des Bezuges anderer Sozialleistungen berücksichtigt werden können, ist umstritten. Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 12. Juni 2007 - L 11 AY 84/06 ER - (10 S., M10840), auf den auch im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen wird, ausgeführt, dass bei der 36-Monatsfrist des damals noch gültig gewesenen § 2 Abs. 1 AsylbLG auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen Leistungen nach dem BSHG, dem SGB II oder dem SGB XII bezogen wurden. Gleiches könnte für die nunmehr normierte 48-Monatsfrist gelten, da sich mit Ausnahme der Länge der Vorbezugsdauer an der Rechtslage nichts geändert hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze läge auch eine Vorbezugsdauer von 48 Monaten vor. Auf die andere in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass nur Zeiten berücksichtigt werden können, in denen auch tatsächlich Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen wurden (LSG, Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 AY 2806/06 -; VG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - S 5 V 2457/07 -), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. November 2007 hingewiesen. Bei dieser Situation kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Rechtsprechung:
LSG Hessen: Ansprüche nach dem AsylbLG erlöschen nicht durch Ausreise.
Beschluss vom 21.12.2007 - L 6 AY 4/07 NZB - (5 S., M12304)
LSG NRW: Der Träger der Sozialleistungen darf im Rahmen der unabweisbar gebotenen Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht auf die Nutzung privat organisierter "Armentafeln" verweisen.
Beschluss vom 7.11.2007 - L 20 B 74/07 AY - (10 S., M12107)
LSG NRW: Unionsbürger sind nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom (ergänzenden) Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Beschluss vom 7.11.2007 - L 20 B 184/07 AS ER - (3 S., M12057)
LSG Hessen: Keine einstweilige Anordnung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Erfolgsaussichten der Klage offen sind.
Beschluss vom 20.9.2007 - L 6 AY 5/07 ER - (7 S., M11999)
SG Speyer: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von "höherwertigen" Leistungen mit.
Beschluss vom 9.1.2008 - S 16 ER 619/07 AY - (9 S., M12334)
SG Stade: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. mit.
Beschluss vom 8.1.2008 - S 19 AY 38/07 ER - (7 S., M12303)
SG Osnabrück: Die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auch anwendbar, wenn die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. bereits erfüllt war.
Beschluss vom 8.1.2008 - S 16 AY 24/07 ER - (7 S., M12306)
SG Duisburg: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach SGB II, SGB XII und § 2 Abs. 1 AsylbLG sowie Zeiten der Erwerbstätigkeit mit.
Beschluss vom 3.1.2008 - S 2 AY 49/07 ER - (10 S., M12293)
SG Aachen: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach SGB II oder SGB XII mit; ein Minderjähriger ist nicht gem. § 2 Abs. 3 AsylbLG ausgeschlossen, wenn ein Elternteil keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, sondern nach SGB II bezieht.
Beschluss vom 28.12.2007 - S 19 AY 12/07 ER - (7 S., M12287)
SG Oldenburg: Das AsylbLG enthält keine Befugnis, eine Rechtsposition nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder zu entziehen.
Beschluss vom 30.11.2007 - S 21 AY 24/07 ER - (6 S., M12335)
SG Chemnitz: Keine Leistungskürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG bei Untersuchungshaft.
Beschluss vom 1.11.2007 - S 25 AY 20/07 ER - (2 S., M12103)Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen nur Zeiten des Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Erlass vom 26.11.2007 - 41.22 – 12235 – 8.4.2 - (3 S., M12109)
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Ergänzungslieferung Januar 2008 (31 S., M12300).
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007:
SG Duisburg: Keine Anwendung der 48-Monats-Frist auf Altfälle
Beschluss vom 8.11.2007 - S 2 AY 36/07 ER - (6 S., M11847)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das SG lehnt die Anwendung der verlängerten Wartefrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf Personen, die zum 28. August 2007 bereits Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezogen, ab. Jedenfalls sei aber die Zeit des Bezug von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die 48-Monats-Frist anrechnen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und überwiegend begründet. (…)
Der Antragsteller hat weiterhin Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG. (…) Die nunmehr eintretende Gesetzesänderung zum 28.08.2007 in Bezug auf die Vorbezugsdauer entfaltet für ihn keine Rechtswirkungen, denn insoweit fehlt die hierfür erforderliche ausdrückliche Regelung. Damit gilt die gesetzliche Regelung erst für die Fälle, die zum 28.08.2007 noch nicht die 36monatige Frist und damit erst recht noch nicht die 48monatige Frist erreicht haben. Alle übrigen Leistungsempfänger, die bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, genießen – soweit es die Vorbezugsdauer anbelangt – Bestandsschutz.
Selbst wenn die Gesetzesänderung Rückwirkung entfalten würde, hätte dies im Hinblick auf den Antragsteller keine Auswirkungen, denn nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007, Az: L 20 B 4/07 AY ER [6 S., M10468] und Beschluss vom 27.04.2006, Az: L 20 B 10/06 AY ER [6 S., M9336]) – der sich das Gericht anschließt – ist zur Auffüllung der Frist des § 3 AsylbLG auch der Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), inzwischen abgelöst durch das SGB XII, oder der Bezug höherer anderer Leistungen ausreichend. Nichts anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen wurden. (…) Der Anordnungsgrund ergibt sich nach der Rechtsprechung des LSG NRW (vgl. Beschluss vom 06.08.2007, Az. L 20 9 50/07 AY ER [6 S., M11523]) regelmäßig bereits dann, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch überwiegend wahrscheinlich erscheint und damit glaubhaft gemacht ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nur bei zweifelhaftem Anspruchsgrund ist es nach der zitierten Entscheidung zumutbar, mit Leistungen unterhalb des soziokulturellen Minimums, das § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den Vorschriften des SGB XII gewährt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu wirtschaften. (…)"
Einsenderin: RAin Dolk, Essen
SG Würzburg: Berechnung der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG
Beschluss vom 30.10.2007 - S 15 AY 18/07 ER - (14 S., M11842)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft die Kürzung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Folge der Verlängerung der Wartefrist von 36 auf 48 Monate. Das SG stellt zunächst fest, dass Widerspruch und Klage gegen die Kürzung aufschiebende Wirkung haben, wenn die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ursprünglich "bis auf weiteres" gewährt wurden. Ferner sei die Bezugsdauer von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auf die 48-Monats-Frist anzurechnen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. Der Eilantrag des Antragstellers zu 1) bis 3) gemäß § 86 b Abs. 1 SGG, in den der ursprünglich nach § 86 b Abs. 2 SGG gestellte Antrag auszulegen war, ist zulässig. Insbesondere ist vorliegend die Statthaftigkeit gegeben. Soweit es um die Entziehung der höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII und die Weiterbewilligung von geringeren Leistungen nach § 3 AsylbLG geht, handelt es sich um eine Anfechtungssache. Statthaft ist insoweit der Antrag auf Feststellung der gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG eingetretenen aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog. Denn die Antragsteller zu 1) bis 3) begehren hier nicht eine Erweiterung ihrer Rechtsposition, sondern die Beibehaltung des Status quo durch aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Einstellung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. (…)
Die Rückkehr zur Leistungsbewilligung nach § 3 AsylbLG ab dem 01.10.2007 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.09.2007 stellt insofern einen Eingriff in eine Rechtsposition dar. Das Ziel der Antragsteller zu 1) bis 3) wird damit durch den vorrangig zu gewährenden (vgl. § 86 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG) gerichtlichen Rechtsschutz in Anfechtungssachen erreicht, wenn die Bewilligung der Leistung durch Dauerverwaltungsakt erfolgt war. Einstweiliger Rechtsschutz dagegen wird insofern nicht durch eine Erweiterung der Rechtsposition (sog. Vornahmesache) gewährt, sondern durch aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs, die gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG von Gesetzes wegen eintritt, wenn kein Fall des § 86 a Abs. 2 bzw. 4 SGG vorliegt. Um eine solche Anfechtungssache handelt es sich hier, da der fragliche Bewilligungsbescheid vom 15.06.2007 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist.
Bei diesem Bescheid (wie wohl auch bei den übrigen Bewilligungsbescheiden des Antragsgegners) handelt es sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt für einen juristisch nicht gebildeten Empfänger um einen Bescheid mit Dauerwirkung. Den Antragstellern zu 1) bis 3) wurde damit eine bestimmte Leistung, nämlich die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII, vom 01.07.2007 ’bis auf weiteres’ bewilligt. (…)
2. Der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ist auch begründet.
Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 SGG (sog. Anfechtungssache) zu gewähren und nicht gemäß § 86 b Abs. 2 SGG (sog. Verpflichtungssache). Eine Änderung der bewilligten Leistungen durfte der Antragsgegner daher nur unter den Voraussetzungen von § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 45 ff SGB X vornehmen. Im Hinblick auf den in den Gründen des Bescheides vom 15.06.2007 formulierten Vorbehalte des Widerrufs käme insofern beispielsweise § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Betracht, sofern der Antragsgegner der Auffassung ist, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG bei den Antragstellern zu 1) bis 3) geändert haben könnte. Ein entsprechender Aufhebungsbescheid, wie er in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25.09.2007 zu sehen ist, stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, der von den Leistungsberechtigten mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Der Widerspruch der Antragsteller zu 1) bis 3) hat im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da ein Ausnahmefall gemäß § 86 a Abs. 2 und 4 SGG nicht vorliegt (vgl. Bayer. LSG, a. a. O. [Beschluss vom 14.3.2007 - L 8 b 48/07 SO ER], m. w. N.). Insbesondere gibt es im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes keine dem § 39 SGB II vergleichbare Regelung. Ebenso hat der Antragsgegner nicht die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Damit verbleibt für das Gericht nur die Möglichkeit der Feststellung, dass der Widerspruch die von Gesetzes wegen eingetretene aufschiebende Wirkung hat, wobei vorliegend nur die Eintretung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen ist, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankommen würde (vgl. Bayer. LSG, a. a. O., m. w. N.). (…)
4. Unabhängig davon ist die Geltungsdauer des Bescheides des Antragsgegners vom 15.06.2007 auch nicht deshalb beendet, weil die Antragsteller zu 1) bis 3) nicht mehr zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG zählen, da diese vielmehr diese Voraussetzung weiterhin erfüllen. (…) Sofern die Antragsteller zu 1) bis 3) ab dem 16.12.2005 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII bezogen haben, erfüllen diese Leistungen ebenfalls die Anforderungen des nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu berücksichtigenden Zeitraums. Zu beachten ist dabei, dass neben dem Wortlaut auch andere juristische Auslegungskriterien zu Verfügung stehen, die vorliegend heranzuziehen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER [6 S., M10468]). Insofern ist auch auf den Sinn und Zweck der leistungsrechtlichen Privilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG entscheidend abzustellen, wonach bei Leistungsberechtigten, bei denen aufgrund ihres längeren Aufenthalts eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich ist, Leistungen in entsprechender Höhe wie nach dem SGB XII erbracht werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5008, Seite 15; LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; LSG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - L 4 b 84/06 ER AY [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 54]; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, 2005, § 2 Randnr. 1). Hieraus folgt, dass bei einer Aufenthaltsdauer im von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Umfang das Integrationsbedürfnis unabhängig davon angewachsen ist, ob Leistungen nach dem AsylbLG in dieser Zeit bezogen worden sind oder eben bereits höhere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; LSG Hamburg a. a. O.). Insbesondere sind die Zeiträume mit einzuberechnen, in denen bereits rechtmäßige Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem BSHG zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen worden sind (vgl. Adolph in Linhart/Adolph, AsylbLG, § 2 Randnr. 12). Im Übrigen scheint im vorliegenden Falle dabei auch beachtenswert, dass im Hinblick auf die Formulierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach die Vorschriften des SGB XII ’entsprechend anzuwenden’ sind, bedeutet, dass es nach wie vor dabei verbleibt, dass es sich um Leistungen nach dem AsylbLG handelt (vgl. Adolph, a. a. O., § 2 Randnr. 21, 23). Insofern erscheint es vertretbar, dass auch derjenige, der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII erhält, im weitesten Sinne auch noch Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bezieht, dessen Höhe sich eben nach den weitergehenderen Vorschriften des SGB XII richtet. Damit könnte diese Auslegungsmöglichkeit sogar noch mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Einklang gebracht werden. Die Formulierung dort mit ’abweichend von den §§ 3 bis 7’ bedeutet nicht zwingend, dass § 3 AsylbLG durch § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen wird, sondern lediglich vom SGB XII überlagert wird, sofern dort weitergehendere Leistungen vorgesehen sind. (…)"
Einsender: RA Lienkamp, Bonn
SG Hildesheim: Eilrechtsschutz gegen Rückstufung auf § 3 AsylbLG
Beschluss vom 30.10.2007 - S 40 AY 108/07 ER - (10 S., M11838)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft eine Familie, denen nach der Verlängerung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt wurde. Das SG gibt ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt, da die Erfolgsaussichten der Klage offen seien und das Interesse der Familie an den höheren Leistungen überwiege.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. a) Die Antragsteller zu 1 bis 3 haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen anzusehen ist (s. II. 1. a) aa)) und ihnen aufgrund einer Folgenabwägung der vorläufige Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG zuzusprechen ist (s. II. 1. a) bb)). (…)
aa) Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist als offen anzusehen, da in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob der Bezug von anderweitigen Sozialleistungen (sog. ’höherwertigen’ Leistungen) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem SGB II oder SGB XII bzw. nach § 2 AsylbLG selbst bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG maßgeblichen Frist (36 bzw. 48 Monate) zu berücksichtigen ist. (…)
Das Sozialgericht Hildesheim hat sich diesem weiten Verständnis des § 2 AsylbLG bislang nicht angeschlossen, jedoch in bestimmten Ausnahmefällen hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Situation des Ausländers eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bejaht (vgl. für den Fall der Überleitung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG: SG Hildesheim, Beschluss vom 13. Juli 2006, Az.: S 34 AY 12/06 ER [5 S., M8598] und Beschluss vom 24. Oktober 2006, Az.: S 44 AY 49/06 ER; bestätigend: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juni 2007, Az.: L 11 AY 84/06 ER [10 S., M10840]). Angesichts der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Ansicht, dass ein starres Festhalten an dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG – ’Leistungen nach § 3 AsylbLG’ – im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm, eine Integration des Ausländers in die deutsche Gesellschaft zu ermöglichen, verfassungsrechtlich bedenklich sein kann (vgl. LSG Hessen, a. a. O. [Beschluss vom 21. März 2007, Az.: L 7 AY 14/06 ER (13 S., M10001)]), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine abschließende Beurteilung der Rechtslage nicht möglich.
Denn zu der sehr umstrittenen Frage der Berücksichtigung anderer Sozialleistungen bei der Erfüllung der Frist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. mit Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 28. August 2007 (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2, BGBl I 1970 (2007)) keine Übergangsregelung für die Behandlung derjenigen Ausländer vorgesehen hat, die bereits zuvor im jahrelangen Bezug von privilegierten Leistungen nach § 2 AsylbLG standen. Anders als bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (Art. 1, BT-Drucksache 13/2746), bei der in § 2 Abs. 1 AsylbLG mit dem Wortlaut ’frühestens beginnend am 1. Juni 1997’ zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers zu erkennen war, dass alle leistungsberechtigten Ausländer zunächst auf den 36 Monate währenden Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG zu verweisen waren (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschluss vom 18. August 1997, Az.: 2 S 361/97, abgedruckt in GK-AsylbLG, VII - vor § 1 (OVG - Nr. 3); zu der Gesetzeshistorie vgl. auch GK-AsylbLG, Bd. 1, II - Entstehungsgeschichte, Rn. 46 ff., sowie § 2 AsylbLG, Rn. 34), hat der Gesetzgeber nun entweder auf eine Klarstellung bewusst verzichtet oder eine solche – womöglich versehentlich – nicht vorgenommen.
Auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/5065, S. 232) lässt sich keine Vorgabe des Gesetzgebers entnehmen, wie solche Übergangsfälle zu beurteilen sind. (…)
Da der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung lediglich auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet abstellt (vier Jahre) und nicht auf den Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG, könnte nunmehr mit Blick auf die Integrationskomponente des § 2 Abs. 1 AsylbLG angezeigt sein, durch eine ergänzende Auslegung der Norm diejenigen Ausländer, die bereits die 36-Monatsfrist im Sinne des § 2 AsylbLG a. F. erfüllt haben, nicht erneut auf den Ablauf der Frist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. von 48 Monaten zu verweisen. Das Gericht teilt insofern nicht die in dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 4. September 2007 (41.22 - 12235 - 8.4.2) vertretene Auffassung, dass auch bei den Übergangsfällen eine Einbeziehung von anderen Sozialleistungen bei der Erfüllung der Frist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG den Zweck der Vorschrift ’konterkarieren’ würde. Dem entsprechend hat sich unter Berufung auf den Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg gegen eine wortlautgemäße Anwendung in den Übergangsfällen ausgesprochen und in diesen Fällen eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG befürwortet (vgl. Nachricht an den Städte- und Gemeindebund Brandenburg und den Landkreistag Brandenburg vom 27. August 2007, abrufbar unter: http://www.masgf.brandenburg.de/media/Ibml.a.1339.de/leistung.pdf).
Hat der Gesetzgeber hingegen die problematische Behandlung von langjährig in Deutschland lebenden Ausländern, die jedoch erst über einen Zeitraum von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, mit Einführung des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. nicht erkannt und infolgedessen ohne Erlass einer Übergangsregelung unberücksichtigt gelassen, könnte sogar eine planwidrige Regelungslücke zu bejahen sein, die ggf. durch Analogie zu füllen wäre.
bb) Ist der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache damit als offen anzusehen, spricht eine nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.), für den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern zu 1 bis 3 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
Nach der vom Gericht vorgenommenen Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller zu 1 bis 3 an einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an einer Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Dabei misst das Gericht dem Umstand besonderes Gewicht bei, dass die Gewährung von existenzsichernden Leistungen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens dient. Gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe sind die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG jedoch deutlich abgesenkt (sog. ’Zweites asylbewerberleistungsrechtliches Existenzminimum’, vgl. Hohm, in: NVwZ 2007, 419, 421). Zudem hat das Gericht die Gefahr erkannt, dass von den Antragstellern zu 1 bis 3 bereits erzielte Integrationserfolge durch die Rückstufung auf Grundleistungen beseitigt werden könnten; ob solche Integrationserfolge überhaupt vorliegen, kann jedoch aufgrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht im Einzelnen geprüft werden. Im Fall des elfjährigen Antragstellers zu 3 ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ihn die mit der Rückstufung auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einhergehende Leistungsgewährung durch Aushändigung von Wertgutscheinen wegen der diskriminierenden Folgen unter Gleichaltrigen schwer treffen dürfte. (…)
b) Aus den in der Folgenabwägung dargelegten Gründen geht das erkennende Gericht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus und berücksichtigt hierbei, dass der Anspruch der Antragsteller zu 1 bis 3 auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein dürfte. Den Antragstellern zu 1 bis 3 ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache indes nicht zuzumuten, da die derzeit bewilligten Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG deutlich geringer sind als die Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Weitere Dokumente aus 12/2007:
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "1. Dem Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat.
2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG entfällt nicht, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um Sozialleistungen zu erlangen.
3. Der Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist nicht davon abhängig, dass dem Ausländer die Duldung zu Recht erteilt worden ist." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.11.2007 - 4 LB 577/07 - (8 S., M11985)
LSG Hessen: Rechtsmissbräuchliches Verhalten schließt Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur dann aus, wenn es sich kausal auf die Aufenthaltsdauer auswirkt; das ist nicht der Fall, wenn vom Ausländer nicht zu vertretende Gründe der Aufenthaltsbeendigung entgegen stehen.
Beschluss vom 30.10.2006 - L 9 AY 7/06R - (12 S., M11965)
LSG Niedersachsen-Bremen: Rechtsmissbräuchliches Verhalten schließt Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur dann aus, wenn es sich konkret und kausal auf die Aufenthaltdauer auswirkt.
Beschluss vom 17.10.2007 - L 11 AY 15/07 ER - (12 S., M11844)
LSG Niedersachsen-Bremen: Leistungen nach § 1 a AsylbLG zählen nicht bei der Wartefrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Urteil vom 18.9.2007 - L 11 AY 77/06 - (7 S., M11900)
LSG Berlin-Brandenburg: Unionsbürger, die sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, sind von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen.
Beschluss vom 5.9.2007 - L 29 B 828/07 AS ER - (8 S., M11922)Sonstige Materialien:
IM Sachsen: Zu Bargeldzahlungen nach § 3 AsylbLG.
Erlass vom 21.9.2007 - 24-1353.90/23 - (2 S., M11962)
Senatsverwaltung für Soziales Berlin: Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 1 a AsylbLG.
Erlass vom 30.8.2007 - IntArbSoz - I A 11 - (7 S., M11817)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007:
LSG Niedersachsen-Bremen: Keine Anrechnung des Einkommens volljähriger Kinder
Urteil vom 19.6.2007 - L 11 AY 80/06 - (4 S., M11799)
"(…) In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte zu Unrecht Einkommensanteile der volljährigen Söhne des Klägers angerechnet.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Diese Regelung gilt nur für einen Leistungsbezug nach §§ 3 ff. AsylbLG, jedoch nicht für einen Leistungsbezug nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da in diesem Fall abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anzuwenden sind. (…)
Die Bedeutung des Begriffs 'Familienangehörige' im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist umstritten. Der engen Auffassung zufolge sind hiervon nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder der Leistungsberechtigten erfasst; während nach dem weiten Verständnis des Begriffes – über den Ehegatten und die minderjährigen Kinder hinaus – alle Verwandten und Verschwägerten der Leistungsberechtigten gleich welchen Grades erfasst sein sollen (vgl. zum Streitstand: Hohm in GK-AsylbLG § 7 Rn. 49 ff. mwN).
Der Senat schließt sich der engen Auffassung des Begriffs der Familienangehörigen an (vgl. auch Hohm in GK-AsylbLG § 7 Rn. 50 mwN).
Der Begriff des Familienangehörigen ist in § 7 AsylbLG weder definiert noch näher bestimmt. Eine sprachliche Differenzierung enthält lediglich § 1 a AsylbLG, der den Verweis auf den Begriff des 'Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6' enthält. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG sind nur 'Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder' genannt. Dem Wortlaut des AsylbLG lässt sich nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber den Begriff der Familienangehörigen in § 7 AsylbLG im Sinne der 'Kernfamilie' von § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG geregelt hat oder ob auch sonstige Familienangehörige – z. B. Onkel und Tanten oder auch volljährige Kinder – von dem in § 7 AsylbLG verwandten Begriff der Familienangehörigen erfasst werden. Der Vergleich beider Vorschriften unter systematischen Gesichtspunkten ist für eine eindeutige Begriffsbestimmung unergiebig, weil beide Vorschriften nicht vergleichbare Regelungsinhalte aufweisen.
Für die enge Auffassung des Begriffes ist vielmehr maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte des AsylbLG abzustellen. Das seit dem 1. November 1993 in Kraft getretene AsylbLG wurde aus dem BSHG (Nachfolgeregelung seit dem 1. Januar 2005 das SGB XII) entwickelt. Zuvor waren die Leistungsansprüche von Ausländern in § 120 BSHG (vgl. BSHG in der Neufassung vom 10. Januar 1991, BGBl I. S. 94, 113 f.) geregelt, so dass auch der dem BSHG zugrunde liegende Familienbegriff maßgebend war. § 120 BSHG war seit 1982 in seinen Grundzügen unverändert geblieben (vgl. auch BT-Drucksache 12/3686 (neu) Begründung allgemeiner Teil). § 11 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I. 1991, S. 94, 97) ging von einer Bedarfsgemeinschaft allein zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern aus. In § 120 BSHG a. F. gab es insofern keine Sonderregelung; vielmehr erhielt auch der Personenkreis der Ausländer gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG 'Hilfe zum Lebensunterhalt' nach §§ 11 ff. BSHG. Der Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG wurde aus dem Anwendungsbereich des § 120 BSHG herausgenommen und es wurde eine Leistungsart eigener Art geschaffen. Das bedarfsorientierte Grundsystem wurde jedoch übernommen, wie auch die vielfachen Verweisungen früher auf das BSHG, jetzt auf das SGB XII zeigen. Ziel des AsylbLG war eine Neuregelung der 'Sozialhilfeleistungen' für Ausländer, wobei das Leistungsniveau für bestimmte Ausländergruppen um ca. 25 % der Sozialhilfesätze abgesenkt wurde (vgl. BT-Drucksache 12/3686 (neu) und 12/4451, vgl. auch Hohm in GK AsylbLG, II, Rn. 18 S. 22).
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aber nicht der Wille des Gesetzgebers herleiten, vom bisherigen sozialhilferechtlichen System der Bedarfsgemeinschaft abzuweichen. (…)
Im Übrigen hat der Gesetzgeber – wozu er im Rahmen der mehrfachen Änderungen des AsylbLG hinreichend Gelegenheit gehabt hätte – nicht durch die Formulierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG oder durch tragfähige Ausführungen in den Gesetzesbegründungen hinreichend deutlich gemacht, dass er im Gegensatz zu den sozialhilferechtlichen Regelungen von einem weiten Begriff des Familienangehörigen in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im Rahmen der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft ausgehen wollte.
Wenn der Gesetzgeber den Kreis der zu berücksichtigenden Familienangehörigen in dieser Vorschrift mithin weder festgelegt noch näher bestimmt hat, so ist es auch mit Rücksicht auf den Bestimmtheitsgrundsatz geboten, die hier getroffene Eingrenzung des Personenkreises vorzunehmen. Das in § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG enthaltende Regelungskonzept beruht auf einer weitgehend ungeschützten Anrechnung von Einkommen und Vermögen (vgl. in diese Richtung auch Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1999, 4 L 2032/99 Rn. 25 in juris). (…) Nach diesem Regelungskonzept kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, dass dem volljährigen Sohn der Unterhalt des Vaters angesichts des geringen Ausbildungsgehaltes nicht zuzumuten ist. Schutzvorschriften wie im Bereich der Sozialhilfe (z. B. § 36 SGB XII) existieren im AsylbLG nicht. Die Eingrenzung auf die 'Kernfamilie' ist sachgerecht, weil mit dem Eintritt der Volljährigkeit das Kind grundsätzlich für sich selbst sorgen muss (§ 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Auch das BVerfG differenziert zwischen dem Zusammenleben von Eltern mit minderjährigen Kindern als sog. Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und dem durch zunehmende Selbständigkeit geprägtem Zusammenleben von Eltern mit volljährigen Kindern als sog. Haus- oder Beistandsgemeinschaft andererseits (vgl. BVerfGE 80, 81, 90).
Die Begrenzung des Personenkreises der Familienangehörigen auf die 'Kernfamilie' widerspricht auch nicht dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Zweck der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem AsylbLG. Es werden auch dann nur Leistungen gewährt, wenn der Leistungsberechtigte durch den vorrangigen Einsatz von verfügbarem Einkommen und Vermögen nicht mehr zur Selbsthilfe imstande ist, und zwar auch im Verhältnis zum Ehegatten und den minderjährigen Kindern.
Die hier erfolgte Auslegung der Norm widerspricht schließlich auch nicht dem mit dem AsylbLG verfolgten Zweck, etwa den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern, ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs zu entwickeln und Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen (vgl hierzu BVerfG vom 11. Juli 2006 a. a. O. Rn 39, 41). Auch so wird verhindert, dass der Leistungsempfänger über eigene Geldmittel verfügt, mit Hilfe derer er seinen Verbleib in der Bundesrepublik verfestigen kann. Die deutlich unter das Sozialhilfeniveau abgesenkten Leistungen, der Vorrang von Sachleistungen, die weitgehend ungeschützte Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach dem AsylbLG unterscheiden sich auch dann noch erheblich von den Regelungen des Sozialhilferechts. (…)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
SG Braunschweig: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rückstufung auf § 3 AsylbLG
Beschluss vom 12.10.2007 - S 20 AY 57/07 ER - (6 S., M11781)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller bezogen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Nach Verlängerung der Wartefrist in § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 48 Monate hob die Sozialbehörde den Bewilligungsbescheid auf, stufte die Antragsteller auf Leistungen nach § 3 AsylbLG zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das VG Braunschweig gewährt hiergegen vorläufigen Rechtsschutz.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Den Antragstellern sind mit letztem bestandskräftigen Bescheid vom 19. Juni 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne zeitliche Befristung gewährt worden. Es handelt sich mithin um einen unbefristeten Dauerverwaltungsakt. Mit dem Änderungsbescheid vom 01. Oktober 2007 greift der Antragsgegner in diese bestehende Rechtsposition der Antragsteller ein und verweigert die Gewährung der erhöhten Leistungen. Zwar hat der dagegen eingelegte Anfechtungswiderspruch gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz etwas anderes geregelt ist, § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. (…) Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen – wie hier – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen.
Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich im gerichtlichen Eilverfahren in Fällen des angeordneten Sofortvollzugs nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m. w. N.).
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86 b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86 a und 86 b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet sind, kann eine Orientierung an den von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen erfolgen. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden. (…)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, denn es ist nach summarischer Prüfung nicht von vornherein erkennbar, dass der Bescheid vom 01. Oktober 2007 rechtswidrig oder rechtmäßig wäre. Die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch Zeiten des Leistungsbezuges nach § 2 AsylbLG neben Zeiten des Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG zu einer Berechtigung nach § 2 AsylbLG führen können, ist zumindest eine ungeklärte, aber klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn es ist keinesfalls eindeutig, dass nur der tatsächliche Bezug von nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen ausreicht, die 36-Monats-Frist des § 2 AsylbLG auszufüllen. Bei der Entscheidung über diese Rechtsfrage ist nämlich zu bedenken, ob der Sinn und Zweck des § 2 AsylbLG (die Integration bereits länger als 48 Monate in Deutschland lebender Leistungsempfänger durch höhere Leistungen zu fördern) auch die Anrechnung von Zeiten des Leistungsbezugs nach § 2 AsylbLG zulässt. Eine solche Auslegung des § 2 AsylbLG erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Verweildauer in Deutschland einen entsprechenden Integrationsbedarf nahelegen kann; hierüber wird – ggf. im sozialgerichtlichen Instanzenzug – grundsätzlich zu entscheiden sein.
Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung geht zugunsten der Antragsteller aus. Vorliegend geht es um die Frage, ob Leistungen nach § 2 AsylbLG oder lediglich nach § 3 AsylbLG gewährt werden und die Antragsteller im letzteren Falle ein deutlich unterhalb des Sozialhilfeniveaus liegendes Leistungsniveau hinzunehmen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese unterhalb der Sozialhilfe liegenden Leistungen für die Betroffenen erhebliche Einschnitte in der Lebensführung einschließlich verringerter Integrationsmöglichkeiten der Ausländer zur Folge haben. Die dem gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an sparsamer Mittelverwaltung treten jedenfalls bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens dahinter zurück. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
SG Aachen: Leistungen nach § 2 AsylbLG
Beschluss vom 12.10.2007 - S 20 AY 12/07 ER - (7 S., M11796)
"(…) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. (…)
Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung ergibt sich bereits daraus, dass die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII lediglich geeignet sind, das sog. soziokulturelle Existenzminimum des Ast. sicherzustellen. An diesem haben sich nach dem SGB XII bemessene Leistungen zu orientieren (LSG NRW, Beschluss vom 20.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER). Ein dringendes Regelungsbedürfnis ist nicht schon deswegen abzulehnen, weil der Ast. zumindest die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiter bezieht. § 3 AsylbLG gewährt keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 27 ff. SGB XII i. V. m. der jeweils gültigen Regelsatzverordnung, sondern nur die erheblich niedrigeren Grundleistungen, die unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums liegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - L 4 B 84/06 ER AY [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 54]; LSG NRW, Beschluss vom 29.03.2006 - L 20 B 6/06 AY ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2006 - L 3 ER 37/06 AY [ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 31]; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2006 - L 8 B 13/05 AY ER [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 55]).
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung des Anordnungsanspruchs hat ergeben, dass dieser zu bejahen ist. (…)
Der Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch daraus, dass der Ast. spätestens ab der 2. Hälfte des Monats Juni 2007 die zu diesem Zeitpunkt noch geltende Frist von 36 Monaten eines Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt hat. Dabei sind die Zeiten des Bezugs gekürzter Leistungen nach § 1 a AsylbLG mit einzubeziehen. Denn die Kürzungen in diesem Zeitraum waren offensichtlich rechtswidrig. Es ist kein Verhalten des Ast. ersichtlich, das in den oben aufgeführten Zeiträumen des Bezugs von Leistungen nach § 1 a AsylbLG eine Leistungskürzung gerechtfertigt hätte. Dies wäre nach der allein in Betracht kommenden Alternative des § 1 a Nr. 2 AsylbLG nur dann der Fall gewesen, wenn beim Ast. aus von ihm zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Es kann hier dahinstehen, ob die in der Kürzungsmitteilung vom 21.10.2005 dargelegten Gründe, dass der Ast. nicht im Besitz eines irakischen Reisedokuments sei und nicht bereit sei, den zur Ausreise erforderlichen Pass zu beschaffen, überhaupt geeignet sind, den Rechtsmissbrauchstatbestand zu erfüllen. Selbst wenn der Ast. sich derart verhalten hätte, wäre dieses Verhalten nicht dafür ursächlich gewesen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Denn auch wenn er alle Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hätte und im Besitz gültiger irakischer Reisedokumente gewesen wäre, hätte er gegen seinen Willen nicht abgeschoben werden können, da zum damaligen Zeitpunkt ein Abschiebestopp in den Irak bestand. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten.
Es kann hier dahinstehen, ob in einer Mitteilung über die Kürzung von Leistungen nach § 3 AsylbLG auf solche nach § 1 a AsylbLG überhaupt ein Verwaltungsakt zu sehen ist (verneinend: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2006 - L 8 B 24/06 AY ER [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 55]). Wenn es sich bei den entsprechenden Kürzungsbescheiden um Verwaltungsakte gehandelt hat, wären diese jedenfalls als nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben, da – wie dargelegt – das Recht bei Erlass dieser Verwaltungsakte unrichtig angewandt worden ist (zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht ausführlich: SG Aachen, Urteil vom 19.06.2007- 20 AY 4/07 [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 54]).
Sind nach alledem die Zeiten des Bezugs gekürzter Leistungen nach § 1 a AsylbLG wegen der Rechtswidrigkeit dieser Kürzungen als Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG anzusehen, so ergibt sich aus der Addition der Leistungsbezugszeiten, dass der Ast. spätestens in der 2. Hälfte des Juni 2007 die damals noch geltende 36-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt hat. Soweit zwischenzeitlich durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) die Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 48 Monate angehoben worden ist, wirkt sich dies im Fall des Ast. nicht aus, da diese Regelung erst im August 2007 in Kraft getreten ist, zu einem Zeitpunkt also, als der Ast. schon Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII hatte. Die Frist des § 2 AsylbLG wird durch einen Leistungsbezug über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten (jetzt: 48 Monaten) erfüllt. Die Frist kann auch durch den Bezug von Leistungen unmittelbar nach dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII erfüllt werden (SG Aachen a. a. O.). Deshalb sind in die Fristberechnung auch die 3 Monate des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 01.03. bis 30.05.2007 einzubeziehen. Soweit der Ag. unter Bezug auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 27.03.2001 meint, nachhaltige Unterbrechungen eines Leistungsbezugs (von mindestens 6 Monaten) und das 'Untertauchen' des Ast. über längere Zeiträume führe zu einem Neubeginn der Frist nach § 2 AsylbLG nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes, findet dies im Gesetz keine Stütze und wird – soweit ersichtlich – von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt. (…)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
SG Bremen: Anspruch auf Backofen und Fernseher
Urteil vom 11.5.2007 - S6 K 1728/05 - (4 S., M11798)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrten Beihilfen. (…)
Nach § 3 AsylbLG sind den Leistungsberechtigten Grundleistungen zu gewähren. Im Gegensatz zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG, wo abweichend zu den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. seit dem 01.01.2005 das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) anzuwenden ist, sollen dem leistungsberechtigten Personenkreis nur der notwendige Bedarf, zu dem u. a. Gebrauchsgüter des Haushalts gehören, gewährt werden.
Der Kläger hat einen ungedeckten Bedarf für einen Backofen glaubhaft gemacht. Bedarf für derartige Geräte befindet sich nicht nur in Mehrpersonenhaushalten. Mahlzeiten für eine Person können zwar in der Regel auch auf Kochplatten zubereitet werden. Gerade für einen Alleinstehenden kann aber auch das Vorhandensein einer Möglichkeit zum Backen, Braten oder Erwärmen von (Fertig-)Speisen (wie Auflauf, Pizza, Kuchen, Pommes frites) in einem kleinen Backofen zum notwendigen Bedarf gehören. Mit der Bereitstellung von lediglich zwei Kochplatten wird dem Antragsteller jedoch gänzlich die Möglichkeit genommen, solche Speisen anzurichten, die lediglich in einem Backofen zubereitet werden können. Dies hält die Kammer auch in Anbetracht des teilweise niedrigen Preisniveaus derartiger Produkte für nicht hinnehmbar, insbesondere da der Kläger im Gegensatz zu Hilfeempfängern anderer Sozialleistungen über nur eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Ein Fernsehgerät ist ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung, das es dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben. Dieser Zweck des Fernsehens ist der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen, zu denen auch die Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 -, info also 2002, 127 ff.). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, haben dort in der Regel die Möglichkeit, in Fernsehzimmern ihren Informationsbedarf (z. B. über die Situation im Herkunftsland) durch Nachrichtensendungen etc. zu befriedigen. Dies war dem Kläger, der eine eigene Unterkunft bewohnte, nicht möglich. Insoweit greift die Verwaltungsanweisung der Beklagten, die für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht die Gewährung von Fernsehgeräten vorsieht, zu kurz. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles war hier zu prüfen, ob der Kläger einen entsprechenden Anspruch hatte oder seinen Informationsbedarf auf andere Weise befriedigen konnte. Nach den glaubhaften Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht alles dafür, dass ein ungedeckter Bedarf vorlag. (…)"
Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei ernsthafter Erkrankung, auch wenn noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Beschluss vom 8.10.2007 - L 11 AY 9/05 ER - (8 S., M11780)
LSG Sachsen-Anhalt: Ausreisepflichtigen Ausländern ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaats abzugeben; die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung rechtfertigt die Anwendung von § 1 a Nr. 2 AsylbLG.
Beschluss vom 28.9.2007 - L 8 B 11/06 AY ER - (17 S., M11557)
LSG NRW: Passbeschaffungskosten sind gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII insoweit vom Leistungsträger zu übernehmen, wie sie höher als die in Deutschland anfallenden Gebühren sind.
Beschluss vom 14.9.2007 - L 20 B 67/07 AY ER - (4 S., M11794)
LSG Berlin-Brandenburg: Ist ein Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, ist das ein Indiz dafür, dass er die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich verlängert hat i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG; davon kann nur abgewichen werden, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis offenkundig rechtswidrig ist.
Beschluss vom 6.9.2007 - L 15 B 12/07 AY ER - (4 S., M11797)
LSG NRW: Bei der 36-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. zählen Zeiten des Bezugs von Jugendhilfeleistungen mit.
Beschluss vom 6.8.2007 - L 20 B 50/07 AY ER - (6 S., M11523)
LSG Niedersachsen-Bremen: § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II schließt den Bezug von Arbeitslosengeld II für Unionsbürger nur dann aus, wenn sie erstmals nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und unmittelbar mit Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Beschluss vom 25.7.2007 - L 6 AS 444/07 ER - (4 S., M11707)
SG Fulda: Rechtsmissbräuchliches Verhalten i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG muss konkret ursächlich für die Verlängerung des Aufenthalts sein (hier abgelehnt bei Einreiseverweigerung des Herkunftsstaats sowie für Einreise über sicheren Drittstaat).
Beschluss vom 13.9.2007 - S 7 AY 7/07.ER - (8 S., M11504)
SG Reutlingen: § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II schließt den Bezug von Arbeitslosengeld II für Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, auch dann aus, wenn diese nicht erstmals eingereist sind und unmittelbar Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Beschluss vom 3.8.2007 - S 2 AS 2936/07 ER - (9 S., M11673)
SG Oldenburg: Kosten der Passbeschaffung sind nach § 6 Abs. 1 AsylbLG vom Leistungsträger zu übernehmen.
Beschluss vom 1.8.2007 - S 21 AY 11/07 ER - (4 S., M11795)
FG Hessen: § 62 Abs. 2 EStG ist verfassungskonform.
Urteil vom 12.7.2007 - 2 K 66/07 - (3 S., M11739)
FG Niedersachsen: Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Ausländer sowohl zu einer nichtselbstständigen, als auch zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist; besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nicht wegen eines Krieges in seinem Heimatland erteilt wurde (hier: Bleiberechtsregelung), ist es keine Voraussetzung für Kindergeld, dass er tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Urteil vom 9.7.2007 - 16 K 427/05 - (5 S., M11760)
Sonstige Materialien:
Sozialministerium Brandenburg: Leistungsrechtliche Änderungen durch Änderungsgesetz, u. a. Anrechnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Erlass vom 27.8.2007 - 26-4822.1 - (3 S., M11800)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
LSG Niedersachsen-Bremen: Zur rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts
Beschluss vom 11.7.2007 - L 11 B 3/06 AY - (8 S., M11283)
"(…) Zu Unrecht hat das SG Hannover die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. (…)
[Die] Antragsteller [haben] die Voraussetzungen für den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. den Regelungen des SGB XII ab Antragstellung glaubhaft gemacht. (…)
Unter der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer ist ein subjektiv vorwerfbares, für die Verlängerung des Aufenthalts ursächliches Handeln des Asylbewerbers zu verstehen. Vorwerfbar in diesem Sinne ist es regelmäßig, wenn Ausländer nicht ausreisen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 9b AY 1/06 R [ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 38]).
Die hieran verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Antragsgegnerin, weil die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens gem. § 2 Abs 1 AsylblG eine anspruchsausschließende Einwendung ist (vgl. BSG a. a. O.). Der Vorwurf, dass die Antragsteller bei der Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren nicht hinreichend mitgewirkt hätten, wird dadurch erschüttert, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sich bereits Anfang des Jahres 2005 an die Botschaft der Aserbaidschanischen Republik schriftsätzlich gewandt hat und unter Angabe der persönlichen Daten der Antragsteller und ihrer Eltern um Mitteilung gebeten hat, ob die Familie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt und ob Passersatzpapiere ausgestellt werden können. (…)
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist bei dieser Beurteilung zwar die gesamte Dauer des Aufenthalts der Antragsteller in der Bundesrepublik in den Blick zu nehmen. Insoweit folgt der erkennende Senat noch dem für das AsylbLG nicht mehr zuständigen 7. Senat des Landessozialgerichts (vgl. dessen Urteil vom 20. Dezember 2005, Az: L 7 AY 40/05 [5 S., M8507]). Der erkennende Senat vermag sich aber der dortigen Auffassung insofern nicht anzuschließen, als es für die Beurteilung der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes darauf ankommen soll, ob das rechtsmissbräuchliche Verhalten generell geeignet ist, die Dauer des Aufenthalts zu beeinflussen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verlängerung des Aufenthalts bereits realisiert hat oder der kausale Zusammenhang dadurch weggefallen ist, dass zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und dem Leistungsantrag die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden ist (sog. 'abstrakte Betrachtungsweise').
Nach Auffassung des erkennenden Senates kommt es hingegen darauf an, ob sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik ausgewirkt hat bzw. noch auswirkt. Nur wenn ein solcher kausaler Zusammenhang mit der notwendigen richterlichen Überzeugungsbildung festgestellt werden kann, kann sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten auch leistungseinschränkend auswirken. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss aber im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken.
Diese Interpretation trägt dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungszweck Rechnung, wonach nur jene Ausländer Leistungen nach § 2 AsylblG erhalten, 'die unverschuldet nicht ausreisen können' (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121; vgl. auch BSG a. a. O.). Weder dem Wortlaut der Norm noch dem genannten Gesetzeszweck ist eine abstrakte oder generelle Betrachtungsweise zu entnehmen. Sie führt im Ergebnis zu einem Ausschluss der leistungsrechtlichen Besserstellung auf Dauer, wofür § 2 Abs. 1 AsylblG keine Anhaltspunkte enthält. Dieser Vorschrift ist vielmehr zu entnehmen, dass der Bezug von Leistungen auf Sozialhilfeniveau nach Ablauf der zeitlichen Voraussetzungen die Regel sein soll, sofern nicht die anspruchausschließende Einwendung der Rechtmissbräuchlichkeit vorliegt. Damit soll einer stärkeren Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und einer verbesserten sozialen Integration nach längerem Aufenthalt in der Bundesrepublik Rechnung getragen werden (vgl. Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 2 AsylblG RdNr 1). Im übrigen führt der dauerhafte Ausschluss von Leistungen auf Sozialhilfeniveau gerade dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn es bei langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik zu Veränderungen in der Lebenssituation, im Verhalten oder im Aufenthaltsstatus der Asylbewerber kommt.
Ist dem Gericht – wie hier – eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az: 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.). In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. (…)
Zuzustimmen ist der Antragsgegnerin allerdings insofern, dass allein der Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis die Antragsteller noch nicht leistungsrechtlich privilegiert. (…)
Für diese leistungsrechtliche Beurteilung kann der Aufenthaltsstatus der Antragsteller nicht außer Acht gelassen werden. Denn § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG regelt, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. (…)
Die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise eines ausreisepflichtigen Ausländers ist auch maßgeblich für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG und für die damit verbundene Rechtsfolge einer möglichen leistungsrechtlichen Privilegierung. Denn das Nichtwahrnehmen zumutbarer Ausreisemöglichkeiten begründet den Rechtsmissbrauch (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, Az: B 9 b 1/06 R). (…)"
SG Düsseldorf: Keine Zurechnung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern
Urteil vom 21.5.2007 - S 29 AY 9/06 - (12 S., M11393)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin nur Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährt und Leistungen nach § 2 AsylbLG abgelehnt werden; hierdurch ist die Klägerin beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG). (…)
Rechtsmissbrauch in diesem Sinne ist eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Ausnutzung einer Rechtsposition (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R -, Juris Rn. 18 [ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 38]). Es ist unstreitig, dass die Klägerin in eigener Person kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich verlängert hat. Solches ist auch anderweitig nicht ersichtlich.
Rechtsmissbräuchliches aufenthaltsverlängerndes Verhalten ihrer Eltern, das eventuell vorliegen könnte, ist ihr nach Auffassung des Gerichts nicht zuzurechnen und deshalb in Bezug auf die Klägerin unschädlich.
Es kommt zwar in Betracht, dass die Eltern der Klägerin in ihren Asylverfahren vorsätzlich falsche Angaben zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal in Syrien gemacht haben. (…)
Es kommt darauf hier nicht an, weil Verhalten ihrer Eltern der Klägerin in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zuzurechnen ist. Dies sehen die Beteiligten übereinstimmend ebenso.
Für dieses Ergebnis spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der den Anspruch auf die regelmäßig höheren Leistungen entsprechend dem SGB XII dann ausschließt, wenn der Leistungsberechtigte die Dauer seines Aufenthalts selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (vgl. Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 2005, NVwZ 2005, 388 (389)).
In systematischer Hinsicht streitet auch ein Vergleich mit anderen Vorschriften des Sozialrechts für dieses Verständnis. Soweit zum Beispiel in Bezug auf die Einschränkungen des Vertrauensschutzes in §§ 45 ff. Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), insbesondere in Bezug auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, davon ausgegangen wird, dass Verhalten bzw. Wissen der Eltern ihren minderjährigen Kindern zurechenbar ist, so enthalten z. B. die Ziff. 1 bis 3 in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X keinen vergleichbar deutlichen Hinweis darauf, dass ein vorwerfbares Verhalten oder Wissen in der eigenen Person verwirklicht werden muss, wie es das Tatbestandsmerkmal 'selbst' fordert. Gerade dieser Unterschied in der Formulierung ermöglicht es, von einem anderen Sinngehalt auszugehen.
Dieser andere Sinngehalt wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 AsylbLG und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bzw. dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift deutlich. § 2 Abs. 3 AsylbLG regelt, dass minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur erhalten, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 entsprechend dem SGB XII erhält. Hierdurch wird nach der Absicht des Gesetzgebers ein Gleichlauf des Leistungsbezugs zwischen Eltern und ihren mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kindern hergestellt (vgl. Begründung zu § 2 des Gesetzentwurfs vom 24.10.1995, BTDr. 13/2746, S. 15 ff., abgedruckt in Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GKAsylbLG), Stand Juli 2006, § 2, S. 5 f.).
Dadurch wird zugleich erreicht, dass minderjährige Kinder, deren Eltern Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erhalten, weil sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, ebenfalls keine Leistungen entsprechend dem SGB XII bekommen. Angesichts dieser Vorschrift besteht regelmäßig kein Bedürfnis, minderjährigen Kindern Verhalten ihrer Eltern als 'Selbstbeeinflussung' der Dauer des Aufenthalts zuzurechnen. Gerade diesen Zusammenhang übersieht das SG Stade, wenn es – bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – die Auffassung vertritt, dass Rechtsmissbrauch der Eltern den minderjährigen Kindern in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG zugerechnet werde (vgl. Beschluss vom 07.03.2005 - S 19 AY 4/05 ER -, Juris Rn. 34).
In Bezug auf minderjährige Kinder wäre bei Zurechnung von Rechtsmissbrauch der Eltern ansonsten § 2 Abs. 3 AsylbLG überflüssig. Zudem sieht das Gericht keinen Anlass, volljährige Kinder, denen selbst kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gewissermaßen für Rechtsmissbrauch ihrer Eltern in der Vergangenheit 'haften' zu lassen. Diese Leistungsberechtigten sollen entsprechend der Absicht des Gesetzgebers nach 36 Monaten des Aufenthalts und laufendem Sozialleistungsbezug bessere Integrationsmöglichkeiten erhalten, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Die Klägerin hat auch das Erfordernis der 36-Monats-Frist erfüllt, da sie über einen insgesamt deutlich längeren Zeitraum (von über zehn Jahren) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hat. (…)
Die Kammer folgt der Auffassung des 20. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), der entschieden hat, dass es eine übertriebene Förmelei darstellen würde, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, und deshalb Zeiten des Sozialhilfebezugs auszuklammern wären (vgl. Beschluss vom 27.04.2006 - L 20 B 10/06 AY ER - [6 S., M9336]). (…)"
Rechtsprechung:
SG Duisburg: Der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist rechtmäßig i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX, wenn er sich seit Jahren nur geduldet in Deutschland aufhält, ein Ende dieses Aufenthalts unabsehbar ist und die Ausländerbehörde dennoch keinen Aufenthaltstitel erteilt.
Urteil vom 15.6.2007 - S 30 SB 140/04 - (12 S., M11351)Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Zweite Änderungsgesetz.
Erlass vom 4.9.2007 - 41.22 – 12235 – 8.4.2 - (6 S., M11462)
Bundesagentur für Arbeit: Be