Äthiopien

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Länderberichte:
ACCORD: Zu Festnahmen von Aktivisten der Coalition for Unity and Democracy (CUD) nach Mai 2005; Haftanstalt in Zway; Freilassung politischer Gefangener nach Mai 2005 auf Grund internationalen Drucks; Inhaftierung von Frauen bei Demonstrationen.
Anfragenbeantwortung a-5823 vom 20.12.2007 (ID 88922)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 6.11.2007 (23 S., A0346, siehe Hinweis)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

Länderbericht:
ACCORD: Zur Lage der der Oromo bzw. von Funktionären der Oromo Liberation Front (OLF) und ihren Familien.
Anfragenbeantwortung a-5645 vom 25.9.2007 (ID 83495)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Länderbericht:
The Guardian: Somali Region: Laut Ärzte ohne Grenzen blockiert die Regierung den Zugang von 400 000 Menschen zu medizinischer Versorgung; im Zuge einer Operation gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) war zuvor bereits dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz sowie unabhängigen Journalisten der Zugang zur Region untersagt worden (engl.).
Bericht vom 6.9.2007: "Humanitarian crisis hits Ethiopia" (ID 80965)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

Länderberichte:
BBC News: Freilassung von mindestens 31 Oppositionsangehörigen, die nach den Unruhen im Anschluss an die Wahlen 2005 inhaftiert worden waren; damit sollen alle Inhaftierten, die sich im Austausch für eine Begnadigung schuldig bekannt haben, freigelassen worden sein (engl.).
Bericht vom 18.8.2007: "Ethiopia opposition figures free" (ID 80054)
Committee to Protect Journalists: Verurteilung von vier Journalisten zu mehrjährigen Haftstrafen wegen ihrer Berichterstattung über die Unruhen nach den Wahlen im Jahr 2005; sie sollen sich schuldig bekannt haben, nachdem ihnen eine Begnadigung in Aussicht gestellt wurde (engl.).
Bericht vom 2.8.2007: "Four more journalists sentenced; pardon anticipated" (ID 79372)
Amnesty international: Freilassung von 38 Oppositionsmitgliedern, einem Menschenrechtsaktivisten und vier Journalisten, die wenige Tage zuvor zu lebenslänglicher bzw. langjähriger Haft verurteilt worden waren (engl.).
Bericht vom 20.7.2007: "Opposition leaders and journalists freed [AFR 25/018/2007]" (ID 78779)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

Länderberichte:
BBC News: Lebenslange Haftstrafen für 30 führende Mitglieder des Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy (CUD) wegen "versuchten bewaffneten Umsturzes"; acht weitere Personen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 16.7.2007: "Ethiopia life jail terms attacked" (ID 78398)
Human Rights Watch: Somali Region: Im Zuge einer Offensive gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) wurden tausende Zivilisten durch die Armee aus ihren Heimatorten vertrieben; Augenzeugen zufolge brannten die Soldaten mehrere Ortschaften nieder und vernichteten die Ernte (engl.).
Bericht vom 4.7.2007: "Crackdown in East Punishes Civilians" (ID 77544)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

BayVGH: Abschiebungsschutz wegen HIV-Infektion
Urteil vom 6.3.2007 - 9 B 06.30682 - (12 S., M9952)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der BayVGH setzt sich mit der Behandelbarkeit einer HIV-Infektion und der Finanzierung der Behandlung in Äthiopien auseinander. Außerdem lehnt er die Möglichkeit ab, durch die Mitgabe von Medikamenten den Abschiebungsschutz zu umgehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylVfG hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt zu Recht verpflichtet, beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens festzustellen. (…)
HIV/Aids ist eine in Äthiopien weit verbreitete Krankheit. Es handelt sich um eine Epidemie. Schätzungen gehen dahin, dass von den ca. 70 Mio. Äthiopiern zwischen 1 und 4 Millionen [mit] der Immunschwächekrankheit infiziert sind. Nach einer Auskunft des Deutschen Instituts für ärztliche Mission (DIFÄM) vom 22. März 2006 an das Verwaltungsgericht Ansbach bekommen nur etwa 1,3 % der Erkrankten die von ihnen benötigte langfristige Behandlung. In Äthiopien erreicht deshalb die Zahl der HIV/Aids-Infizierten ohne Behandlungsmöglichkeit die Größenordnung einer ganzen Bevölkerungsgruppe. Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einzelne Mitglieder der Bevölkerungsgruppe ist somit nach Satz 2 der Vorschrift ausgeschlossen. Eine politische Ermessensentscheidung nach § 60 a AufenthG für HIV-infizierte finanzschwache Äthiopier gibt es in Bayern nicht.
Wenn somit dem einzelnen Ausländer – und damit auch dem Kläger – kein Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebeschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a AufenthG gebieten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist (BVerwGE 99, 324 Leitsatz 3). Eine extreme Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung liegt dann vor, wenn der betroffene Ausländer sehenden Auges alsbald nach der Abschiebung in sein Heimatland dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt wäre (BVerwGE 99, 324/328).
So liegt der Fall hier.
Der Kläger leidet an einer chronischen HIV-Infektion und bedarf regelmäßiger und engmaschiger ärztlicher Betreuung. Eine antiretrovirale Therapie unter entsprechenden Kontrollen der Immunparameter ist beim Kläger erforderlich. (…)
Im Falle einer Therapieunterbrechung wäre mit einer raschen Verschlechterung der Immunparameter und dem Auftreten vital gefährdender opportunistischer Krankheiten zu rechnen (Attest vom 11.2.2007). Die Viruslast würde in kurzer Zeit ansteigen und die Zahl der CD4-Helferzellen abfallen. Eine zusätzliche Vermehrung der resistenten Virus-Stämme würde eintreten. Die HIV-Infektion nähme ihren natürlichen Verlauf. Der immungeschwächte Körper könnte den immer vorhandenen Krankheitserregern nicht mehr widerstehen. In Äthiopien sind die Krankheitserreger wegen der unhygienischen Verhältnisse noch zahlreicher als in Deutschland. Der Tod träte mit hoher Wahrscheinlichkeit typischer Weise durch eine der folgenden Krankheiten ein: Chronische Hepatitis B und C, Tuberkulose, Pneumocystis-carinii-Pneumonie (Eintreten der Infektion bei 20 bis 30 % der Fälle, Tod in 80 % der Fälle), cerebrale Toxoplasmose (Eintreten bei 20 bis 30 % der Fälle; Tod in 80 % der Fälle), Soorbefall des Verdauungstrakts (Eintreten in 100 % der Fälle), CMV-Retinitis (Erblindung in 100 % der Fälle), Mycobakteriose (Tod in 100 % der Fälle) (Dr. Gölz 'Basis-Information zu HIV und Aids in Abschiebeverfahren' Asylmagazin [12/]2000, 13).
Diese schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Tod würden bei einer Abschiebung des Klägers alsbald nach Eintreffen in Äthiopien, innerhalb von Monaten, eintreten. Denn der Kläger hat sich schon 2002 oder früher mit HIV infiziert. Er ist im Stadium CDC B 2 des Krankheitsverlaufs. Der Kläger würde in Äthiopien keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten.
Zwar ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2006 an das VG Arnsberg der Wirkstoff Efavirenz in Äthiopien erhältlich. Das ist einer der Wirkstoffe, mit denen der Kläger derzeit therapiert wird. Die Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir, die in Truvada enthalten sind, kann man in Äthiopien dagegen nicht kaufen. Außerdem ist es fraglich, ob die Medikamente, die der Kläger bei der nächsten Therapieumstellung benötigen wird, ebenfalls in Äthiopien verfügbar sein werden. Therapieumstellungen innerhalb von sechs Monaten bis drei Jahren sind bei der Behandlung von HIV typisch und notwendig. Die Ärzte sprechen von den einzelnen Therapieregimes.
Genauso wichtig wie das richtige Medikament im jeweiligen Therapieregime ist die regelmäßige und engmaschige ärztliche Betreuung, das Monitoring der Immunparameter und die Behandlung der jeweiligen opportunistischen Erkrankungen, denen der Körper alleine nicht mehr genügend Widerstandskraft entgegenzusetzen vermag. Beides zusammen wird als antiretrovirale Therapie (ART) bezeichnet.
Medizinische Behandlungsplätze sind in Äthiopien nach der Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG Ansbach) für ca. 1,3 % der Patienten vorhanden, die sie eigentlich bräuchten. Der Kläger hätte keine Chance, einer unter den Glücklichen der 1,3 % zu sein. In den Genuss der Therapieplätze kommen nur die wenigen wohlhabenden Äthiopier, welche die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufbringen können. Die Kosten der ärztlichen Behandlung betragen in Addis Abeba nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 9.5.2006 an VG Arnsberg) monatlich zwischen 20 bis 30 Euro und nach Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG Ansbach) zwischen 70 und 230 US Dollar. Der Kläger hat nach seinen glaubwürdigen Aussagen weder in Äthiopien noch in Deutschland Ersparnisse oder Geldgeber zur Finanzierung der Therapiekosten. Als schwerkranker Mann hätte er in Äthiopien – zumal angesichts der äußerst niedrigen Löhne dort – nicht die Möglichkeit, das notwendige Geld zu erarbeiten. Der monatliche Durchschnittslohn eines Arbeiters (mit Familie) liegt in Äthiopien bei umgerechnet 20 Euro (Auskunft des AA vom 2.8.2005 an VG Ansbach). Ohne medizinische Betreuung gibt es keine antiretrovirale Therapie und ohne diese werden schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar der Tod innerhalb von Monaten nach der Rückkehr in Äthiopien eintreten.
Der Kläger wird nicht nur keine ärztliche Behandlung in Äthiopien erhalten, sondern auch die zur HIV-Bekämpfung erforderlichen Medikamente nicht bezahlen können. Die Medikamentenkosten im Rahmen der antiretroviralen Therapie liegen in Äthiopien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 9.5.2006 an VG Arnsberg) monatlich bei etwa 33 Euro und nach Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG Ansbach) bei 29 bis 92 US Dollar. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger auch hierfür die erforderlichen Finanzmittel nicht und wird sie sich auch durch Arbeit in Äthiopien nicht verdienen können. Der käufliche Erwerb der antiretroviralen Medikamente ist nach wie vor dem Kreis der besser Verdienenden (Angestellte in leitenden Positionen, Lektoren/Dozenten der Universitäten, Beamte in Führungspositionen u. ä.) vorbehalten (Auskunft des AA vom 12.12.2003 an VG Ansbach).
Ein staatliches Gesundheitssystem, das für Medikamentenkosten und Kosten der ärztlichen Behandlung aufkäme – vergleichbar dem deutschen – gibt es in Äthiopien nicht. (…)
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat im gerichtlichen Verfahren eine Zusicherung der Regierung von Mittelfranken – Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern (ZRS) vom 8. Oktober 2004 des Inhalts vorgelegt, dass die ZRS im Fall der 'freiwilligen' Rückkehr oder der Abschiebung des Klägers 'die Kosten übernimmt die notwendig sein werden, damit der Kläger in Äthiopien für 6 Monate einen gesicherten Zugang zu Medikamenten und Behandlungsmöglichkeiten erhält, sofern dies anderweitig nicht sichergestellt werden kann'. Dadurch könnte – so meint die Beklagte – der Eintritt schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder des Todes um sechs Monate hinausgeschoben werden und würde nicht 'alsbald' nach der Abschiebung eintreten. Damit wäre die Gefahr der erheblichen Gesundheitsverschlechterung für den Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mehr 'konkret', denn sie würde nicht 'alsbald nach der Rückkehr' eintreten.
Die konkrete Gefahr wäre dadurch aber noch nicht beseitigt, weil die Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir, mit denen der Kläger derzeit therapiert wird, in Äthiopien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2006 an das VG Arnsberg nicht auf dem Markt sind. Der Abbruch der vom Körper des Klägers gut angenommenen Therapie mit Truvada (Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir), würde zu Resistenzbildungen führen, wäre dem Gesundheitszustand in hohem Maße abträglich und könnte lebensbedrohlich werden.
Hinzu kommt folgendes: Die Zusicherung der Bezahlung von Medikamenten und Behandlung bei der Abschiebung für die maximale Dauer von 6 Monaten ist von der ZRS ausschließlich für die Überbrückung der schwierigen Zeit gedacht, bis der Abgeschobene in seinem Heimatland wieder selbst für alles Notwendige sorgen kann. Dies ergibt sich aus der Begründung der Zusicherung vom 8. Oktober 2004, welche lautet: 'Antiretrovirale Medikamente sind in Addis Abeba in ausreichendem Maße und jederzeit verfügbar und werden in bestimmten Apotheken ausgegeben. Sofern der Patient über ein unzureichendes Einkommen verfügt, werden diese Medikamente kostenfrei abgegeben (Botschaftsbericht vom 12.12.2003 im Verfahren AN 18 K 03.30203).' Dies entspricht allerdings nicht der Realität. Auch in sechs Monaten ist nicht zu erwarten, dass der Kläger für die von ihm benötigte ART und zusätzlich für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, wie vorstehend ausgeführt wurde. Die Verschiebung des Eintritts schwerster Krankheiten und des Todes durch die Bezahlung einer 6-monatigen ART lässt den Verstoß gegen die Menschenwürde und das Verbot der Verletzung von Leib und Leben (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welcher in der Abschiebung eines HIV-infizierten finanziell Bedürftigen nach Äthiopien liegt, nicht entfallen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26.1.1999 Az. 9 B 617.98) liegt eine extreme Gefahr im Sinn von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG analog (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog) nicht nur dann vor, wenn die Gefahr am Tag des Eintreffens im Heimatland eintritt, sondern auch dann, wenn zwischen dem Tag der Abschiebung und dem Eintreten der Gefahr ein Zeitraum liegt, der die sozialadäquate Kausalität zwischen Abschiebung und Gefahreneintritt noch deutlich erkennen lässt. Das ist jedenfalls bei einem Zeitraum von 6 Monaten noch der Fall. Über längere Zeiträume ist vorliegend nicht zu befinden.
Die Beklagte macht noch geltend, es sei nicht auszuschließen, dass sich in sechs Monaten die Verhältnisse der HIV-Therapie in Äthiopien so verbessert haben, dass die meisten Patienten dort – und auch der Kläger – in den Genuss einer ART kämen. Bei realistischer Betrachtungsweise ist dies nicht wahrscheinlich. Die Notwendigkeit von Verbesserungen bei der Behandlung von HIV/Aids-Erkrankten hat die äthiopische Regierung zwar schon lange erkannt. (…) Angesichts der Schwäche des Gesundheitssystems, der Armut des Staates und der Größe des Problems ist die gewünschte Verbesserung aber nur schwer umzusetzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.7.2006 S. 23 [24 S., A0251, siehe Hinweis]). (…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Weitere Dokumente 5/2007

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Keine Verfolgungsgefahr für eritreische Staats- oder Volkszugehörige; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2007 - A 17 K 888/06 - (8 S., M9805)

Länderbericht:
BBC News: Richter lässt Klage wegen Völkermords und Hochverrats gegen 111 Oppositionelle und Journalisten fallen, die nach den Unruhen vom November 2005 festgenommen worden waren; 85 Oppositionelle bleiben unter weiteren Anklagen in Haft; 25 Journalisten sowie ein Mitglied der Ethiopian Teachers' Association wurden von allen Anklagepunkten freigesprochen und freigelassen (engl.).
Bericht vom 9.4.2007: "Ethiopia genocide charges dropped" (ID 71947)

ai: Rückkehrgefährdung von Oppositionellen
Amnesty international, Bericht vom 30.11.2006: "Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen" (ID 67608)

"(…) Aufgrund einer Richtlinie, die die äthiopische Regierung im Sommer 2006 an ihre Vertretungen im Ausland geschickt hat, befürchtet amnesty international, dass insbesondere äthiopischen Staatsangehörigen, die im Exil politisch aktiv sind, bei einer Abschiebung nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen.
Die äthiopische Regierung hat ihre Botschaften und Konsulate weltweit angewiesen, die im Ausland lebenden Äthiopier, aber auch inzwischen eingebürgerte ehemalige äthiopische Staatsangehörige, auszuforschen und zu überwachen. Es werden Fragebögen an sie versandt, mit deren Hilfe sie namentlich erfasst werden und in denen nach ihrer Organisationszugehörigkeit in der Heimat und vor Ort gefragt wird. Es wird angeordnet, über sie umfassende Informationen zusammen zu tragen. Ermittelte Gegner sollen bekämpft werden, indem man ihnen Verbrechen, wie z. B. die Unterschlagung von Staatseigentum und die Mitwirkung an ethnischen Säuberungen, vorwirft, um sie dann nach der Rückkehr nach Äthiopien zu bestrafen. Zudem sollen Versammlungen organisiert werden, um Regierungssympathisanten zu ermitteln, denen bei Kooperation erhebliche Vorteile versprochen werden. Die äthiopische Regierung sieht Regimekritiker im Ausland als Gegner an, die 'sich bei ausländischen Parlamenten, Medien oder prominenten Persönlichkeiten dafür einsetzen, dass unsere nationalen Interessen verletzt und unsere Staatsordnung destabilisiert wird'. (…)
Es ist anzunehmen, dass, im Besonderen nach der Weisung der äthiopischen Regierung an ihre Auslandsvertretungen, hiervon nicht nur exponierte Personen der politischen Opposition betroffen sind. Auch weniger hochgradig aktiven Anhängern der Opposition, Regimekritikern aus der Zivilgesellschaft und der Studentenschaft sowie Journalisten, die der Regierung kritisch gegenüber stehen, können in Äthiopien Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Haft, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen drohen. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für die Oromo Liberation Front (OLF) und Union of Oromo Students in Germany (UOSG); Verfolgungsgefahr wegen jedweder Form exilpolitischer Unterstützung der OLF.
Urteil vom 31.5.2006 - 5 E 1964/04.A - (7 S., M9392)

Länderbericht:
Amnesty international: Über 40 Unterstützer des Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy (CUD) ohne Kontakt zur Außenwelt im Gefängnis der Kriminalpolizei in Addis Abeba inhaftiert, wo sie Berichten zufolge gefoltert wurden.
Urgent action 25/07 vom 2.2.2007 (ID 67469)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei prominente Mitglieder der Gewerkschaft Ethiopian Teachers' Association (ETA) im Dezember 2006 festgenommen; sie befinden sich ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; ein weiterer ETA-Funktionär seit dem 15. Dezember "verschwunden"; es wird vermutet, dass er an einem geheimen Ort in Haft gehalten wird.
Urgent Action 04/2007 vom 4.1.2007 (ID 65083)

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
VG Berlin: Wurde für einen allein stehenden minderjährigen Äthiopier die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (bzw. § 53 Abs. 6 AuslG) festgestellt, weil er in Äthiopien keine Existenzgrundlage haben würde, rechtfertigen allein der Zeitablauf sowie der Hauptschulabschluss nicht den Widerruf dieser Feststellung.
Urteil vom 3.11.2006 - VG 1 X 34.03 - (6 S., M9115)

Weitere Dokumente 11/2006

Länderberichte:
Amnesty international: Die Rechtsanwältin Yalemzewd Bekele, die für die Europäische Kommission in Addis Abeba arbeitet, beim Versuch der Ausreise nach Kenia verhaftet; Festnahme steht Berichten zufolge in Verbindung mit Veröffentlichung eines Aktionskalenders der oppositionellen Koalition für Einheit und Demokratie (CUD); drei Personen, die wegen dieses Aktionskalenders festgenommen wurden, sollen in der Haft gestorben sein.
Urgent Action 282/06 vom 19.10.2006 (ID 59726)
BBC News: Unabhängiger Untersuchungsbericht bezeichnet Vorgehen gegen Demonstranten im Juni und November 2005 als Massaker; laut dem Bericht wurden 193 Demonstranten und sechs Polizisten bei den Unruhen getötet, 20 000 Menschen wurden verhaftet; Richter Wolde-Michael Meshesha, der die Untersuchungen leitete, hat nach Morddrohungen das Land verlassen (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "Ethiopian protesters 'massacred'" (ID 59295)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen seit 2005; besonders gefährdete Gruppen (u. a. Menschenrechtsaktivisten, regierungskritische Journalisten, Oppositionsführer und -anhänger, mutmaßliche Mitglieder der Oromo Liberation Front).
Bericht vom Bericht vom 10.10.2006: "Äthiopien – Update" (ID 59184)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
VG München: Gefährdung wegen HIV-Infektion ist in Äthiopien eine allgemeine Gefahr; nicht jedes antiretrovirale Medikament ist erhältlich; extreme Gefahr wegen Abbruch der wirksamen antiretroviralen Therapie (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.8.2006 - M 26 K 05.50731 - (11 S., M8780)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
VG Ansbach: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Aids-Erkrankung; Therapieplätze nur für 1,3 % der HIV-Infizierten (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.5.2006 - AN 18 K 03.30815 - (9 S., M8554)

Länderbericht:
Amnesty international: Zur Bani Shangul People's Liberation Movement (BPLM), einer oppositionellen Bewegung im Nordwesten Äthiopiens; mögliche Rückkehrgefährdung, falls Mitgliedschaft bei der Organisation den äthiopischen Behörden im Rahmen einer Botschaftsvorführung bekannt wurde.
Stellungnahme vom 14.7.2006 an VG Magdeburg - 5 A 172/06 - (3 S., M8541, ID 55192)

Weitere Dokumente 6/2006

Länderbericht:
BBC News: Neues Oppositionsbündnis Alliance for Freedom and Democracy (AFD) wird von der größten Oppositionspartei Coalition for Union and Democracy (CUD) sowie vier Rebellenorganisationen, darunter der Oromo Liberation Front (OLF) und der Ogaden National Liberation Front (ONLF), gebildet; United Ethiopian Democratic Forces (UEDF) unterstützen das Bündnis ebenfalls, wollen vor einem Beitritt aber zunächst ihre Mitglieder konsultieren (engl.).
Bericht vom 22.5.2006: »Ethiopia party in rebel alliance« (ID 49505)

Weitere Dokumente 5/2006

Länderberichte:
Amnesty international: Awassa, südlicher Regionalstaat: Inhaftierungen von etwa 60 Angehörigen der Volksgruppe der Sidama nach einer Demonstration am 12.3.2006, bei der die Einrichtung eines Sidama-Regionalstaats gefordert wurde; bei der Demonstration sollen mehrere Menschen erschossen worden sein.
Urgent Action 74/06 vom 31.3.2006 (#48064)
Amnesty international: Anklageerhebung gegen 33 Mitglieder und mutmaßliche Unterstützer der oppositionellen Koalition für Einheit und Demokratie (CUD), die im November 2005 verhaftet worden waren, u. a. wegen »Verstößen gegen die Verfassung« und »Völkermord«; mehrere der Angeklagten berichten vor Gericht über schwere Folterungen im Polizeigewahrsam.
Urgent Action 72/06 vom 30.3.2006 (#47992)

Weitere Dokumente 4/2006

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation des Gesundheitssystems: Medikamentenversorgung, Behandlungsmöglichkeiten u. a. bei Diabetes, Epilepsie, HIV/AIDS, psychischen Krankheiten.
Recherche der SFH-Länderanalyse vom 10.3.2006: »Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen« (#46667)

Weitere Dokumente 3/2006

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierung weist amnesty international-Bericht (s. u.) über Verhaftung tausender Oromos während der letzten drei Monate zurück; 86 Personen seien festgenommen und angeklagt worden (engl.).
Bericht vom 2.2.2006: »Gov't disputes student arrest allegations« (#43328)
Amnesty international: Festnahmen von mehreren tausend Schülern und Studenten, Angehörige der Oromo, in Oromia und Addis Abeba im Zuge einer Protestbewegung, die seit Anfang November 2005 läuft; Berichten zufolge wurden zwei seit 2004 im Gefängnis von Addis Abeba inhaftierte Oromo erschossen.
Urgent action 22/06 vom 30.1.2006 (#43071)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juni 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 25.7.2005 (24 S., A0251, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
VG München: Gefahren wegen HIV-Infektion stellen in Äthiopien eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar; extreme Gefahrenlage, da Finanzierung der antiretroviralen Behandlung nicht möglich.
Urteil vom 28.9.2005 - M 26 K 03.52130 - (10 S., M7592)

Länderberichte:
Amnesty international: Anklageerhebung gegen 131 Organisationen und Personen im Zusammenhang mit den Protesten vom November 2005, darunter führende Politiker des Oppositionsbündnisses CUD, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten; die meisten der Anklagepunkte wie »Hochverrat« und »Völkermord« können die Todesstrafe nach sich ziehen.
Urgent action 284/05-3 vom 19.1.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom November und Dezember 2005 (#42571)
Committee to Protect Journalists: Wosonseged Gebrekidan, ehemaliger Redakteur der Wochenzeitung Ethiop, wegen eines Kommentars, den er nicht selbst verfasst hat, zu acht Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 8.12.2005: »Ethiopia: Jailed journalist sentenced to eight months in prison« (#40288)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Keine Gefahr der Deportation oder der Einreiseverweigerung bei halb-eritreischer Abstammung; extreme Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für allein stehende Frau.
Urteil vom 15.9.2005 - A 1 K 12132/03 - (11 S., M7339)
VG Wiesbaden: Extreme Gefährdungslage i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für allein stehende Personen; hier zusätzliche Gefährdung für Spitzensportlerin, die sich bei Auslandsaufenthalt abgesetzt hatte.
Urteil vom 9.9.2005 - 2 E 2207/02.A (V) - (16 S., M7425)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Addis Abeba: Verhaftung von Serkalem Fassil, Herausgeberin mehrerer amharischsprachiger Wochenzeitungen; damit insgesamt zwölf Journalisten seit Anfang November verhaftet; Sippenhaft von Familienangehörigen von Journalisten, die untergetaucht sind (engl.).
Bericht vom 28.11.2005: »Ethiopia: Two more journalists detained as police raid newspapers« (#39903)
Integrated Regional Information Network: Oromiya: Nach Angaben der Oromo Liberation Front mehrere Tote bei neuen Protesten; Regierung weist dies zurück, bestätigt aber den Tod von zwei Studenten bei vorangegangenen Protesten in Ambo/Orimiya; Ogaden: widerstreitende Berichte zur Zahl von Toten bei einem Gefangenenaufstand im Gefängnis von Kebre Dehar, der nach Regierungsangaben keinen politischen Hintergrund hatte (engl.).
Bericht vom 21.11.2005: »Gov't says Oromiya unrest quelled« (#39472)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Personengruppen, die einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen können; Personen, für die Abschiebungshindernisse bestehen.
Positionspapier vom 17.11.2005: »Asylsuchende aus Äthiopien, Position der SFH« (#39667)
Integrated Regional Information Network: Nach offiziellen Angaben wurden 8200 der Anfang November festgenommenen Personen wieder freigelassen, es ist unklar, wie viele Menschen insgesamt verhaftet wurden (engl.).
Bericht vom 15.11.2005: »More protesters released from jail« (#39227)
Amnesty international: 24 führende Mitglieder der Opposition, die Anfang November verhaftet worden waren, bleiben nach Gerichtsbeschluss in Untersuchungshaft; Haftbefehle gegen 34 weitere Oppositionsaktivisten; laut Ministerpräsident Zenawi sollen alle 58 Personen wegen Hochverrats angeklagt werden.
Urgent action 284/05-1 vom 10.11.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 2.11.2005 (#39449)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Situation, Sicherheitslage, Justizsystem, Menschenrechtslage, Gefährdungsprofile, humanitäre und sozioökonomische Situation, Rückkehr.
Bericht vom 9.11.2005: »Äthiopien – Update (Autorin: Angela Benidir-Müller)« (#39666)
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtslage in Äthiopien und Eritrea; besonders gefährdete Gruppen; Status äthiopischer und eritreischer Asylbewerber in der Schweiz.
Positionspapier der Schweizer ai-Sektion vom 31.8.2005: »Position zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz« (#39377)

Weitere Dokumente 11/2005

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben des Oppositionsbündnisses Koalition für Einheit und Demokratie (CUD) wurden in den vergangenen zwei Monaten mindestens sechs seiner Anhänger getötet und 837 verhaftet; Streiks und Demonstrationen angekündigt (engl.)
Bericht vom 24.10.2005: »Opposition calls for demos to protest killings, arrests« (#38268)
Integrated Regional Information Network: Abgeordneten des Oppositionsbündnisses CUD, die die Eröffnungssitzung des Parlaments boykottierten, wird durch ein neues Gesetz die Immunität entzogen (engl.).
Bericht vom 11.10.2005: »Opposition MPs stripped of parliamentary immunity« (#37467)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Anhaltende Repressionen gegen tatsächliche und mutmaßliche Unterstützer der Oromo Liberation Front; Berichte über Sippenhaft, aber keine eindeutige Quellenlage zur Frage der Gefährdung von Familienangehörigen.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 15.9.2005 (#37747)

Weitere Dokumente 10/2005

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben der Opposition Festnahmen von hunderten ihrer Anhänger in verschiedenen Landesteilen im Vorfeld einer Demonstration gegen die angebliche Manipulation der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 28.9.2005: »Opposition members arrested ahead of planned demo« (#37080)

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
BayVGH: Keine Gruppenverfolgung von Angehörigen und Anhängern von Religionsgemeinschaften.
Urteil vom 20.1.2005 - 9 B 03.31174 - (23 S., M6777)
VG Wiesbaden: Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung; keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 9.6.2005 - 2 G 691/05.A (V) - (9 S., M6747)
VG Aachen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung allenfalls für solche Personen, die in führender Position nach außen erkennbar und hervorgehoben gegen die Regierung arbeiten; Verhaftungen wegen Presseveröffentlichungen richten sich in erster Linie gegen die Verantwortlichen des Presseorgans, weniger gegen einfache Journalisten.
Urteil vom 14.3.2005 - 7 K 1343/03.A - (30 S., M6821)
VG Köln: Antiretrovirale Therapie grundsätzlich nur gegen Bezahlung zugänglich; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, da Finanzierung der Therapie nicht möglich ist.
Urteil vom 17.1.2005 - 8 K 9856/99.A - (10 S., M6866)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Oppositionsbündnis Coalition for Unity and Democracy (CUD) beklagt »vollständiges Versagen« der Kommissionen zur Untersuchung von Wahlfälschungen bei der Parlamentswahl am 15.5.2005 (engl.).
Bericht vom 20.7.2005: »Election fraud investigations a ›failure‹ – opposition« (#34296)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von HIV/AIDS in der Provinz Addis Abeba grundsätzlich gewährleistet; Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten; Projekte zur Unterstützung mittelloser Patienten.
Bericht vom 13.7.2005: »Behandlungsmöglichkeiten bei HIV/AIDS Stadium A2 in der Provinz Addis Abeba; Auskunft der SFH-Länderanalyse« (#34633)

ai: Massenverhaftungen von Oppositionellen nach Parlamentswahlen
Amnesty international: Urgent action 154/05-1 vom 23.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.6.2005 (#33750)

»(...) Am 18. Juni 2005 hat der äthiopische Polizeichef bekanntgegeben, dass 690 der zwischen dem 6. und 10. Juni 2005 im Zuge von Demonstrationen festgenommenen Personen ohne Anklageerhebung freigelassen worden sind. Tausende weitere Personen (...) befinden sich indes weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft und sind deshalb in Gefahr, misshandelt oder gefoltert zu werden.
Der Polizeichef erklärte, dass 3130 Gefangene auf dem Militärstützpunkt Ziwai (225 km südlich von Addis Abeba) festgehalten würden. Er sagte zu, dass sowohl das Internationale Komitee vom Roten Kreuz als auch das Äthiopische Rote Kreuz sowie Familienmitglieder sofort Zugang zu den Gefangenen erhalten würden. Der Armeestützpunkt Ziwai ist keine offizielle Hafteinrichtung, und die Bedingungen dort sind aufgrund der Überbelegung, schlechter hygienischer Zustände, dem hohen Malaria-Risiko und der unzureichenden medizinischen Versorgung sehr hart. Die Polizei hat erklärt, dass die Gefangenen in Ziwai verhört würden und man die an Gewalttaten beteiligten Personen strafrechtlich verfolgen werde. Am 22. Juni 2005 erhielten ausländische Diplomaten Zugang zum Militärlager Ziwai und äußerten sich danach besorgt über die mangelnde Transparenz bezüglich der Verhöre von Gefangenen.
Der am 8. Juni 2005 festgenommene Schriftsteller Andargachew Tsege gehört zu den in Ziwai Inhaftierten. Seine Festnahme könnte mit seinem kürzlich erschienen Buch in Zusammenhang stehen, in dem er Kritik an der Regierung übte. Er war früher Mitglied der Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) und von 1991 bis 1994 Bürgermeister von Addis Abeba, bis er aufgrund von Differenzen mit der Regierung von seinem Amt zurücktrat. Er lebt inzwischen in Großbritannien, reiste aber kurz vor den Wahlen nach Äthiopien, um die Oppositionspartei Coalition for Unity and Democracy (CUD) zu unterstützen.
Nach wie vor werden an verschiedenen Orten des Landes Mitglieder und Anhänger von Oppositionsparteien festgenommen. Berichten zufolge befinden sich mehrere Tausend Personen in Haft - die meisten von ihnen an inoffiziellen Haftorten. Die Gefangenen werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind weder unter Anklage gestellt worden, noch haben sie Zugang zu einem Rechtsbeistand. Auch sind sie nicht innerhalb der in Äthiopien gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden einem Gericht vorgeführt worden, und ihren Familien teilt man nicht mit, wo die Gefangenen festgehalten werden. Die Inhaftierten sind zudem in Gefahr, während der Verhöre misshandelt und gefoltert zu werden und dem Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen. Viele der 2000 Studenten der Universität Addis Abeba, die am 6. bzw. 7. Juni 2005 festgenommen und zur Polizeischule Sendafa (40 km nördlich von Addis Abeba) gebracht wurden, sollen nach wie vor inhaftiert sein. Sie mussten sich Berichten zufolge ausziehen und wurden zu anstrengenden Sportübungen gezwungen und geschlagen, wenn sie diese nicht schafften. Zudem wurden sie unter Druck gesetzt, die Namen von Anführern der Demonstrationen zu nennen. Sechs für die unabhängige Menschenrechtsorganisation Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) tätige Menschenrechtsverteidiger befinden sich ebenfalls in Haft (s. [Urgent action] 165/05 vom 15. Juni 2005 [#33046]).
Der Informationsminister und die Polizei haben die Oppositionspartei CUD öffentlich beschuldigt, Gewalt geschürt und Demonstrationen organisiert zu haben. Die CUD weist beide Anschuldigungen jedoch zurück. Rund 40 führende CUD-Mitglieder, darunter die oben genannten, befinden sich gegenwärtig in Haft. Sie gehören sowohl CUD-Vertretungen in Addis Abeba als auch Regionalbüros der Partei an, in deren Bezirken die CUD Vorwürfe über Wahlbetrug erhoben hat. Offenbar wurden sie festgenommen, um zu verhindern, dass sie vor einer Untersuchungskommission zu den Wahlbetrugsvorwürfen aussagen. Der Hausarrest gegen zwei Parlamentsabgeordnete der CUD, den CUD-Vorsitzenden Hailu Shawul und den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, Lidetu Ayalew, sind aufgehoben worden.
Im Verlauf der Protestkundgebungen in Addis Abeba am 8. Juni 2005 sind 36 Personen von der Polizei getötet und über 100 weitere verwundet worden. Am 12. Juni 2005 wurde Tesfaye Adana Jara, ein 24-jähriger Beschäftigter im Gesundheitswesen, der bei den Wahlen einen Sitz für die Oppositionspartei Oromo National Congress (ONC) erlangt hatte, in der 180 Kilometer südlich von Addis Abeba gelegenen Stadt Arsi von der Polizei erschossen. Sechs Polizisten sind im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Mordes festgenommen worden. (...)«

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Keine Gruppenverfolgung wegen amharischer Volkszugehörigkeit; keine Verfolgung einfacher früherer Anhänger des Mengistu-Regimes oder früherer Mitglieder der Ethiopian Youth Organisation (REYA); keine Sippenhaft; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft und einfacher exilpolitischer Betätigung für Medhin-Partei; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für Rückkehrer, die über berufliche Qualifikationen und Sprachkenntnisse und familiären Rückhalt verfügen.
Urteil vom 14.4.2005 - 4 A 783/01.A - (34 S., M6606)
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Kritik an Regierung und an Führer der äthiopisch-orthodoxen Kirche, Patriach Paulos, u. a. im Radiosender »Voice of Ethiopien Medhin«.
Urteil vom 21.2.2005 - W 7 K 04.30947 - (11 S., M6698)

Länderberichte:
International Federation for Human Rights (FIDH): Drei Mitglieder des Äthiopischen Menschenrechtsrats EHRCO, die Anfang Juni verhaftet worden waren, gegen Kaution freigelassen; sie wurden des »Versuchs des gewaltsamen Umsturzes« angeklagt; drei weitere EHRCO-Mitglieder weiterhin in Haft (engl.).
Bericht vom 8.7.2005: »EHRCO members released on bail« (#33929)
Human Rights Watch: Verhaftungen von Oppositionsanhängern weiten sich auf das ganze Land aus; mindestens 36 Menschen bei Niederschlagung einer Demonstration in Addis Abeba am 8.6. von Sicherheitskräften getötet (engl.).
Bericht vom 15.6.2005: »Crackdown Spreads Beyond Capital« (#32880)
Committee to Protect Journalists: Regierung zieht Akkreditierung von fünf äthiopischen Journalisten, die für Voice of America bzw. Deutsche Welle arbeiten, wegen »unausgewogener Berichterstattung« zurück (engl.).
Bericht vom 8.6.2005: »Ethiopia: CPJ deplores harassment, censorship« (#32720)

Weitere Dokumente 6/2005

Länderbericht:
Human Rights Watch: Oromia: Fairness der Parlamentswahlen wird durch anhaltende systematische Repressionen gegen Opposition in Frage gestellt; Bericht basiert auf einer Delegationsreise nach Addis Abeba und nach Oromia im März 2005 (engl.).
Bericht vom 15.5.2005: "Suppressing Dissent: Human Rights Abuses and Political Repression in Ethiopia's Oromia Region" (#31993)

VG Würzburg: Asylanerkennung wegen Verweigerung der Passerteilung
Urteil vom 16.11.2004 - Az. unbekannt - (15 S., M5955)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft einen äthiopischen Staatsangehörigen, dessen Mutter aus dem Gebiet des heutigen Eritrea stammt. Seine Anträge auf Erteilung eines äthiopischen Passes wurden von der äthiopischen Botschaft mit der mündlichen Begründung abgelehnt, er habe eine eritreische Mutter. Das VG Würzburg sieht darin ein asylrelevantes "Aussperren" des Klägers aus dem äthiopischen Staatsverband. Es vermutet, dass diese Praxis systematisch angewendet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Kläger ist als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er durch 'Aussperrung' oder 'Ausgrenzung' in Form der Rückkehrverweigerung durch Äthiopien, dessen Staatsangehörigkeit er ausschließlich besitzt, betroffen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass derartige Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung sein können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen geschehen (Ue. vom 24.10.1995, 9 C 3.95, DVBl 1996, 205-207, und 9 C 75.95, InfAuslR 1996, S. 225; U. v. 12.02.1985, 9 C 45.84 und U. v. 15.10.1985, 9 C 30.85, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39). Die Verweigerung der Wiedereinreise muss nach dieser Rechtsprechung auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylsuchenden zielen. Wenn die Aussperrung eigene Staatsangehörige betrifft, so ist eine auf derartige unveräußerliche Merkmale zielende Verfolgungsabsicht des Staates sogar regelmäßig anzunehmen, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt hat (Ue. v. 24.10.1995 und 12.02.1985 a. a. O.); bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme auch auf nicht asylrelevanten Gründen beruhen. Andererseits ist das durch eine Einreiseverweigerung tangierte Schutzgut der persönlichen Freiheit nicht schon dann mit der für eine Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nötigen Eingriffsintensität verletzt, wenn ein Staat 'bloß' rechtliche oder bürokratische Hindernisse aufstellt, die es dem Staatsangehörigen unmöglich machen, seine Wiedereinreiseabsicht sogleich und unverzögert zu realisieren. Asylrechtlich relevant ist eine Wiedereinreiseverweigerung vielmehr nur dann, wenn sie auf unabsehbare Zeit verhängt und regelmäßig zugleich dem Betroffenen auch der Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen nicht mehr gewährt wird (BVerwG, B. v. 30.04.1997, 9 B 11.97, DVBl 1997, S. 912). (...)
Der Kläger als ausschließlich äthiopischer Staatsangehöriger ist nach Überzeugung des erkennenden Richters Opfer einer dauerhaft beabsichtigten und wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit erfolgten 'Ausgrenzung' durch den äthiopischen Staat geworden, der ihm die Rückkehr verweigert. (...)
Angesichts dieses Sachverhalts kann im Fall des Klägers nicht länger davon ausgegangen werden, dass diesem seitens der äthiopischen Behörden nur bürokratische Hindernisse vor der Erlangung äthiopischer Personaldokumente in den Weg gelegt würden, was (...) noch nicht als asylerhebliches 'Aussperren' angesehen werden könnte. Für den Kläger dürfte es ohnehin ziemlich schwierig sein, die (formell) von der äthiopischen Botschaft verlangten Unterlagen für die Erteilung eines äthiopischen Passes beizubringen (Geburtsurkunde oder notfalls anderes Beweismaterial 'bestätigender oder unterstützender Art', ggf. auch Zeugenaussagen). Denn der Kläger floh nach seinen Angaben im Juli 2000 aus einem Gefängnis (bzw. einem Gefängniskrankenhaus), seine Mutter wurde 1999 nach Eritrea abgeschoben und der Aufenthaltsort des Vaters ist nicht bekannt. Außerdem ist nicht zu erwarten, dass der Kläger mit einer Vorlage geeigneter Urkunden bei der äthiopischen Botschaft mehr Erfolg haben würde, nachdem ihm bei zwei Besuchen jedes Mal (und beim zweiten Mal sogar unter Zeugen) unumwunden erklärt wurde, seine Mutter sei eritreische Volkszugehörige und deswegen betrachte man ihn nicht als Äthiopier und er könne keinen Pass bekommen. (...)
Die Auskunftslage dazu, ob äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung die Deportation nach Eritrea befürchten müssen bzw. ob sie dann, wenn sie sich außerhalb Äthiopiens befinden, vom äthiopischen Staat wieder aufgenommen werden oder Personalpapiere erhalten, war lange Zeit unklar (vgl. VG Würzburg, U. v. 24.09.2003, W 7 K 04.30327 mit den dort genannten Erkenntnisquellen: Institut für Afrikakunde v. 19.09.2002 an das VG Regensburg und an das VG Aachen; amnesty international v. 12.11.2002 an das VG Regensburg und v. 07.11.2002 an das VG Köln; Ausw. Amt v. 27.08.2002 an das VG Regensburg; Lagebericht vom 15.01.2003).
Jüngere Auskünfte sprechen dafür, dass die äthiopischen Behörden tatsächlich ein 'Aussperren' praktizieren, wie es der Kläger geltend macht:
=-1 So geht der Gutachter Günter Schröder (Auskunft v. 16.06.2004 an den BayVGH) im Hinblick auf neue äthiopische Regelungen zur Staatsangehörigkeit ein: 'Im Januar 2004 erließ die äthiopische Regierung, nachdem sie 2003 ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt hatte, eine neue Direktive, die den Rechtsstatus von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien erstmals klar definierte und zumindest auf dem Papier eine erhebliche Verbesserung im Status und in der Rechtssicherheit gegenüber der seit 1993 und vor allem seit 1998 bestehenden Situation brachte.' Weiter weist der Gutachter aber darauf hin, dass letztlich erst die Praxis der Umsetzung dieser Direktive erweisen wird, ob sich die Dinge wirklich zum Besseren gewandt haben, denn die Direktive befasse sich u. a. nicht damit, ob Personen eritreischer Herkunft, die in ein Drittland ausreisten, ein Rückkehrrecht nach Äthiopien erhalten können, und ob Äthiopien Personen eritreischer Herkunft, die aus Äthiopien ausreisten und in Drittländern Asylantrag stellten, bei negativem Ausgang des Asylverfahrens wieder nach Äthiopien zurückkehren lasse. Soweit erkennbar hätten die äthiopischen Behörden 1998-2002 Personen eritreischer Abstammung, die noch über einen gültigen äthiopischen Pass verfügten und in ein Drittland ausreisen konnten, auch ausreisen lassen, statt sie nach Eritrea zu deportieren oder zu zwingen, den eritreischen Sonderausweis zu erwerben, der ihnen aber Auslandsreisen verwehrte. Gleichzeitig sei ihnen aber deutlich gemacht worden, dass mit der Ausreise aus Äthiopien jegliche Aufenthaltsrechte dort erloschen wären und eine Passverlängerung oder gar eine Rückkehr nach Äthiopien ausgeschlossen wäre. Dies sei, soweit dem Gutachter bekannt, auch bis jetzt die Haltung der äthiopischen Behörden gegenüber diesem Personenkreis, zumal die Direktive in dieser Frage schweige.
Das Institut für Afrikakunde (v. 28.05.2004 an den BayVGH) geht zwar auch auf die neuen Regelungen zur Staatsangehörigkeit ein, nicht aber auf die Frage, ob einem eritreisch-stämmigen Äthiopier, der das Land verlassen hat, die Rückkehr erlaubt wird: So werde in der neuen Vorschrift unter Punkt 4. (Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) - u. a. - ausgeführt, dass bei einer Person eritreischen Ursprungs, die sich (wie vorliegend der Kläger) nicht um eine eritreische Staatsangehörigkeit bemüht habe, davon ausgegangen werde, dass sie sich für die Beibehaltung der äthiopischen Staatsangehörigkeit entschieden habe, so dass ihr diese Staatsangehörigkeit garantiert werde. Den Wert dieser 'Garantie' schränkt das Institut allerdings ein mit einem Hinweis darauf, dass eine politische Lösung des Grenzkonfliktes zwischen Eritrea und Äthiopien derzeit in weite Ferne gerückt sei und erneute Kriegshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten mit der Folge einer erneuten Verschlechterung der Situation der in Äthiopien lebenden eritreischen Staatsangehörigen und Personen mit eritreischer Abstammung.
Alle genannten Auskünfte beinhalten indes nur Prognosen, konkrete Bezugsfälle für eine Rückkehrverweigerung einerseits oder die Erteilung von Dokumenten an eritreischstämmige Äthiopier andererseits werden nicht genannt. Demgegenüber konnte der Kläger durch die eidesstattliche Versicherung des ihn begleitenden Landsmannes belegen, dass - jedenfalls in seinem Fall - ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert wurde, weil man ihn in der Botschaft als Eritreer betrachtete, und dies obgleich er 'nur' mütterlicherseits eritreischer Abstammung ist. Die dem Kläger widerfahrene Praxis ist anscheinend auch kein Einzelfall, wie sich aus Unterlagen ergibt, die der Klägerbevollmächtigte im Verfahren eines anderen Mandanten und mit dem gleichen Streitgegenstand (...) vorlegte. Es kann dahinstehen, in wie viel Fällen prozentual die äthiopischen Auslandsvertretungen solchen äthiopischen Staatsangehörigen, die eritreische Elternteile haben, die Personalpapiere verweigern, ob es sich hierbei um Einzelfälle handelt oder ob die Ausstellung von Pässen bzw. Heimreisepapieren durch die äthiopischen Auslandsvertretungen weiterhin sehr restriktiv oder wenigstens ganz willkürlich und unberechenbar gehandhabt wird. Der Kläger jedenfalls konnte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, dass ihm ein Reisepass und die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Rückkehr nach Äthiopien deshalb versagt werden, weil man ihn aufgrund seiner eritreischen Abstammung mütterlicherseits nicht als äthiopischen Staatsangehörigen ansieht.
Der Kläger ist durch die Versagung eines äthiopischen Passes auf unabsehbare Zeit dauerhaft aus der Friedensordnung des äthiopischen Staates ausgesperrt; anzunehmen, der äthiopische Staat würde dem Kläger gleichwohl - falls er ihn benötigte - Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen gewähren, wäre illusorisch. Diese Behandlung des Klägers ist somit ein asylerhebliches 'Aussperren' i. S. der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 24.10.1995, a. a. O.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Kläger verhelfe gerade der Umstand zum asylrechtlichen Schutz, dass ihm etwas versagt werde (die Rückkehr nach Äthiopien), was er eigentlich selbst nicht wolle. Eine solche Überlegung wäre ein Zirkelschluss. Denn der Kläger will ja keine Rückkehr nach Äthiopien um jeden Preis und unter allen Umständen, sondern er macht geltend, dass er in Äthiopien nicht als vollwertiger Staatsbürger mit gleichen Rechten und Pflichten und ohne Diskriminierung leben könnte. Anders ausgedrückt: Die Vereitelung der Rückkehr eritreischstämmiger Äthiopier ist die konsequente Fortsetzung der noch bis vor wenigen Jahren im großen Stil praktizierten Deportation eritreischstämmiger Menschen aus Äthiopien nach Eritrea. (...)
Der Schutz des Klägers ist auch nicht auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt. Denn die Verweigerung von Ausweispapieren, das 'Aussperren' durch die heimatlichen Behörden, ist ein objektiver Nachfluchtgrund, der ohne Willensentschluss und ohne Zutun des Klägers erst nach dessen Einreise in die Bundesrepublik entstanden ist. Folglich hätte er vor dieser Verfolgungsmaßnahme in irgendeinem, möglicherweise auf dem Weg nach Deutschland durchquerten sicheren Drittstaat, noch gar nicht um Schutz nachsuchen können. (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 4/2005

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Situation in der Region Gambella nach den ethnischen Auseinandersetzungen im Dezember 2003: Beim Vorgehen gegen bewaffnete Gruppen terrorisieren Sicherheitskräfte Zivilisten insbesondere der Volksgruppe der Anuak (engl.).
Bericht vom 24.3.2005: "Targeting the Anuak: Human Rights Violations and Crimes against Humanity in Ethiopia's Gambella Region" (#30552)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Genitalverstümmelung in Äthiopien keine politische Verfolgung; daher nur Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - (11 S., M5890)
VG Aachen: Seit 2002 keine Deportationen von Personen eritreischer Abstammung mehr; Bürger eritreischer Herkunft können seit Januar 2004 ein Aufenthaltsrecht erhalten; die Wiedereinreiseverweigerung Äthiopiens gegenüber äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Herkunft ist jedenfalls dann nicht asylrelevant, wenn der Betroffene nicht nach Äthiopien zurückkehren will; § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer Erkrankung; extreme Gefährdungslage für alleinstehende Frauen und Minderjährige, insbesondere bei Fehlen einer Berufsausbildung.
Urteil vom 26.8.2004 - 7 K 2050/02.A - (10 S., M5724)

ACCORD/ÖRK: Situation der Frauen und medizinische Versorgungslage
Forschungsstelle ACCORD beim Österreichischen Roten Kreuz, Bericht vom Dezember 2004: "Reisebericht Äthiopien, 5.-13. Oktober 2004 (Verfasserin: Barbara Svec)" (48 S., #28134)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht besteht im Wesentlichen aus einer Zusammenstellung der Aussagen von Mitarbeitern zahlreicher internationaler und äthiopischer Organisationen, mit denen die Autorin im Oktober 2004 Interviews geführt hat. Neben den nachfolgend zitierten Passagen enthält der Bericht u. a. Kapitel zur Situation politischer, religiöser und ethnischer Gruppen sowie einen Exkurs zur Menschenrechtslage in Eritrea. Institutionen, die darum gebeten haben, nicht namentlich genannt zu werden, werden in dem Bericht nur als "Organisation" zitiert. Die Autorin weist darauf hin, dass detaillierte Quellenangaben, sofern sie für ein individuelles Asylverfahren benötigt werden, unter accord@roteskreuz.at erfragt werden können.

Aus dem Dokument:
"(...) 4.1.3 Staatlicher Schutz bei schädlichen traditionellen Praktiken und Gewalt gegen Frauen
Ethiopian Women Lawyers Association (EWLA)
Bis vor drei Monaten hätte es kein gesetzliches Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung gegeben. Am 2. Juli dieses Jahres sei das Strafgesetz reformiert worden. In diesem sei jetzt auch das Verbot von FGM enthalten. Im Strafrecht werde jetzt zwischen der Klitoridektomie und der Infibulation unterschieden. Dies sei nach Einschätzung von EWLA eine gute Ausgangsposition beim Kampf gegen FGM.
Bislang hätte sich im Falle einer Beschneidung niemand an die Polizei oder die Strafvollzugsorgane gewandt, sofern sich das betroffene Mädchen von der Prozedur wieder erholt hätte.
Das neue Strafrecht sehe bei einer Klitoridektomie eine Haftstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren für die Täter vor, was auch die Eltern sein können. Infibulation werde mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren geahndet.
Das gesetzliche Verbot von FGM würde jedoch erst ab der Veröffentlichung des neuen Strafgesetzes, die voraussichtlich im Mai 2005 erfolgen werde, Gültigkeit erlangen.
Im Fall einer Entführung sei es bisher nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung gekommen, wenn der Entführer und die Entführte geheiratet hätten. Das neue Strafgesetz sehe vor, dass es auch dann zu einer Strafverfolgung komme, wenn es zu einer Eheschließung zwischen dem Entführer und der Entführten gekommen ist.
In einem Fall, der ziemlich viel Publizität erlangt habe, sei ein 13jähriges Mädchen in Arsi entführt worden, woraufhin es zu einer Anzeige durch den Lehrer gekommen sei. Der Entführer sei verhaftet und anschließend gegen Kaution freigelassen worden. Der Entführer habe daraufhin das Mädchen ein zweites Mal entführt und sie zu einem Heiratsvertrag gezwungen. Im Verfahren hätte er dann den Heiratsvertrag vorgelegt. EWLA hätte das Mädchen in diesem Fall unterstützt. In erster Instanz sei der Entführer zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er hätte aber dagegen berufen und sei innerhalb von drei Monaten nach seiner Berufung freigesprochen worden. Der Fall läge jetzt beim Obersten Gerichtshof. Die zweitinstanzliche Entscheidung habe sich darauf begründet, dass es keinen Beweis für einen Zwang gegeben habe. Der Richter meinte, niemand würde ein Mädchen entführen, das keine Jungfrau sei. Dieser Fall zeige, dass bei einem Mädchen, das nicht mehr Jungfrau sei, davon ausgegangen würde, dass sie mit der Entführung beziehungsweise Vergewaltigung einverstanden war. Der beschriebene Fall sei jedoch eine Ausnahme. Der alltägliche Fall sehe so aus: ein Mädchen werde entführt, werde dann verheiratet und bekäme vier bis fünf Kinder.50 (...)
Polizeioffiziere in Äthiopien bekämen eine dreimonatige Ausbildung, Korporals ein neunmonatiges Training. Dementsprechend seien sie nur wenig in Bezug auf Genderfragen sensibilisiert. So sei zum Beispiel im Fall einer Vergewaltigung die Frage der Jungfräulichkeit sehr wichtig. Wenn eine Frau vergewaltigt werde und zur Polizei gehe, werde sie mit der Frage konfrontiert, ob sie zuvor Jungfrau war. Verneint sie, würde gefragt werden, was sie dann bei der Vergewaltigung verloren habe. Die Vergewaltigung wird demnach in erster Linie in Bezug auf die Jungfräulichkeit gesehen, dem Aspekt der sexuellen Gewalt an sich werde weniger Bedeutung beigemessen. (...)
In Addis Abeba gebe für fünf Millionen Menschen nur fünf Gerichte. Bei Strafprozessen würden für die betroffene Frau keine Kosten anfallen. Sie müsse nur zur Polizei geben und eine Anzeige machen. Es sei aber üblich, der Polizei ein bisschen Geld zu geben. In familienrechtlichen Verfahren müsse eine Gerichtsgebühr bezahlt werden, die in einigen Fällen von EWLA übernommen würde. Bei Zivilverfahren könne man sich bei Mittellosigkeit von den Gerichtsgebühren befreien lassen. Werde eine Frau strafrechtlich verfolgt, z. B. im Falle eines Mordes, werde ihr vom Staat ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt, wobei es sich in den meisten Fällen jedoch um nicht sehr zuverlässige Anwälte handle.

Kembatta Women Selfhelp Center (KMG)
In Bezug auf FGM gebe es teilweise einen Bewusstseinswandel. Es komme vor, dass Mädchen, die unter Druck gesetzt würden sich beschneiden zu lassen, zu einem Frauenkomitee von KMG gehen würden. Dieses würde sich an die Polizei wenden, die ihrerseits die Familie des Mädchens auf die rechtlichen Gegebenheiten aufmerksam machen würde.
Im Falle von FGM sei es eigentlich die Pflicht der Mutter, das Mädchen insofern zu beschützen, dass sie sie heiratsfähig macht, indem sie die Durchführung dieser Praxis in die Wege leitet, d. h. die Mutter sei quasi eine Mittäterin. Die Väter seien vielfach eher bereit, ihre Töchter zu schützen. Würde jetzt aber der Vater eines Mädchens wegen FGM vor Gericht gehen, würde sich das Verfahren gegen die Mutter des Mädchens richten, was daher eher selten vorkomme.
Der Vater eines entführten Mädchens könnte schon zur Polizei gehen und auch ein Verfahren anstreben, so könnte beispielsweise der Klan des Mädchens gegen den Klan des Entführers vor Gericht gehen. In diesem Fall stünde jedoch eher die Auseinandersetzung zwischen den Klans als die Rechte des betroffenen Mädchens im Vordergrund.

Organisation
Junge Mädchen würden in der Regel nicht alleine zur Polizei gehen, nur, wenn sie dabei von ihrer Familie unterstützt würden. Diese gälte umso mehr für den Fall einer Vergewaltigung, da es sich dabei um ein Tabu handle und das Mädchen Schande über die Familie bringen würde.
In den meisten Gegenden sei es auf Grund der Entfernungen zur nächsten Polizeistation schwer, überhaupt zur Polizei zu gelangen. Ein Mädchen müsste beispielsweise teilweise einen vierstündigen Fußmarsch auf sich nehmen, um eine Entführung anzeigen zu können. Auch gebe es keine weiblichen Polizeibeamtinnen, an die sich Mädchen wenden könnten.
In Bezug auf häusliche Gewalt wird angemerkt, dass diese sehr weit verbreitet sei. Es gebe Gebiete, in denen ein Mann, der seine Frau nicht schlägt, nicht als richtiger Mann gelte.
Das Justizsystem sei komplett überfordert. Es dauere oft Jahre, bis ein Fall gelöst werde.
Es gebe eine große Diskrepanz zwischen rechtlichen Bestimmungen und der Realität von Frauen, was man auch daraus ersehen könne, dass ungeachtet des legalen Heiratsalters von 18 Jahren 70 Prozent der Mädchen früher heiraten würden. Die Eheschließung im Alter von unter 15 Jahren sei schon seit 1957 gesetzlich verboten. (...)

4.1.4. Interne Fluchtalternative
Ethiopian Women Lawyers Association (EWLA)
Es gebe weder soziale Dienste, die Frauen bei einer Flucht vor Gewalt helfen würden, noch Notunterkünfte. EWLA hätte ein Frauenhaus eingerichtet. Dies sei ein kleines Haus, das etwa 20 Frauen eine Unterkunft, Nahrung und ein gewisses Maß an Sicherheit bieten könne. Es gebe dort jedoch keine Ausbildung und keine psychologische Betreuung. Die Möglichkeiten seien sehr bescheiden. (...)

Kembatta Women Selfhelp Center (KMG)
In den Gegenden, in denen KMG arbeitet, seien Komitees zur Unterstützung von Frauen, so genannte 'Women Advocacy and Support Committees' eingerichtet worden, zu denen die Mädchen flüchten könnten und die einen gewissen Schutz bieten würden. Diese Einrichtungen hätten jedoch zuwenig Platz und finanzielle Mittel. Die Mädchen bekämen zwar Unterstützung bei ihrer Ausbildung, ein Frauenhaus existiere jedoch noch nicht. (...)

4.1.6 Alleinstehende Frauen/Rückkehrerinnen
Ethiopian Women Lawyers Association (EWLA)
Die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt flüchten, landeten in der Prostitution oder als Bedienstete im Haushalt, wo sie ebenfalls allen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien.
Für Rückkehrerinnen, die über Geld verfügten, gebe es Möglichkeiten, sofern sie soziale oder moralische Unterstützung erhielten. Einige starke Frauen hätten es auch ohne soziale oder familiäre Unterstützung geschafft. Die Mehrzahl der Frauen sei allerdings mit schwierigen kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert. Es sei sehr schwer, sozialen Anschluss zu finden, in die Kirche zu gehen, da eine allein stehende Frau außerhalb der Konvention sei. Sie bleibe ausgeschlossen und gelte als etwas anderes.

Kembatta Women Selfhelp Center (KMG)
Frauen, die nicht verheiratet sind und alleine leben, würden von der Gesellschaft nicht akzeptiert, nicht einmal in Addis Abeba. Sie würden auch dann nicht respektiert, wenn sie über eine höhere Ausbildung, z. B. einen College-Abschluss, verfügten. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten als suspekt. (...)
In den Städten bestehe jedoch auch die Möglichkeit, dass sich Mädchen eine Wohnung teilen. Es sei hingegen für allein stehende Frauen nicht möglich, einfach von einem ländlichen Gebiet in ein anderes ländliches Gebiet zu übersiedeln, es sei denn, sie hätten dort Familienanschluss bei Verwandten.
Auch für den Zugang zu einem Arbeitsplatz benötige man in den Städten Geld, familiäre Kontakte oder eine Person, die über Beschäftigungsmöglichkeiten beziehungsweise offene Arbeitsstellen informiert sei. Für Frauen sei die Suche nach einem Arbeitsplatz auch bei sehr guter Qualifikation sehr schwer. Männer würden schneller von Arbeitplätzen erfahren und würden auch als Arbeitnehmer bevorzugt, ausgenommen bei Arbeitsplätzen in Bars beziehungsweise in Haushalten.
Die Gesprächspartnerin erzählt zum Abschluss des Interviews von ihrer Wohnungssuche, nachdem sie nach zwanzigjährigem Auslandsaufenthalt nach Addis Abeba zurückgekehrt war. Ihre Makler hätten potentiellen Vermietern nicht erzählt, dass sie allein stehend sei, sondern vorgegeben, dass ihr Ehemann noch im Ausland sei und erst nachkommen würde. Die Makler begründeten dies damit, dass solche Häuser, die sie gesucht hätte, nicht an allein stehende Frauen vermietet würden. (...)

Protection Respect and Opportunity for Children on the Street (PROCS)
(...) Für eine allein stehende Frau sei es in Addis Abeba weder problematisch noch gefährlich, alleine zu leben. Viele allein stehende Frauen würden ein Haus mieten und beispielsweise als Putzfrau arbeiten. Die kulturelle Norm sei jedoch, als unverheiratete Frau mit der Familie zu leben. Eine Frau, die jedoch alleine leben möchte und das Geld hätte, ein Haus zu mieten, könne dies tun.
Auf dem Land hingegen müsse eine Frau heiraten. Es sei nicht üblich, alleine in einem Haus zu leben, wenn es auch Frauen gebe, die alleine eine Familie führten. Auf dem Land hätten die Nachbarn Angst vor allein stehenden Frauen, da sie befürchteten, dass diese die Männer der Nachbarschaft verführen würden.
Komme eine Frau vom Land in die Stadt, ohne über Beziehungen vor Ort zu verfügen, bliebe ihr nur die Prostitution als einzige Möglichkeit, wobei es in der Prostitution ein sehr hohes HIV-Risiko gebe.
Es sei sehr schwer, eine Beschäftigung zu finden. Eine andere Möglichkeit stelle die Arbeit als Dienstmädchen dar, wobei die Frauen aber nicht geschützt wären. Als Frau brauche man Beziehungen. (...)

5.5 Medizinische Versorgung
5.5.1 Allgemeines61
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
In Addis Abeba gebe es Spitäler. Bei einer ernsten Erkrankung sei es jedoch besser, das Land zu verlassen. Auf dem Land seien kaum medizinische Dienstleistungen von guter Qualität vorhanden.
Die Möglichkeiten aufwendiger Behandlungen, beispielsweise zur Behandlung von offenen Brüchen, Krebserkrankungen oder einer Chirurgie am offenen Herzen seien sehr beschränkt. Chemotherapie sei sehr teuer und nur dann möglich, wenn man über sehr viel Geld verfüge.
Es gebe in ganz Äthiopien nur ein psychiatrisches Spital mit 75 Betten, d. h. de facto gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen.62
Die Behandlung von Diabetes sei verfügbar und leistbar, Insulin sei generell erhältlich.
Im Krankheitsfall gebe es kaum Organisationen, die mit Geld für die medizinische Versorgung aushelfen würden. Eventuell könnte die Kirche ein- oder zweimal helfen. (...)

Prison Fellowship Ethiopia (PFE)
Der Prozess der medizinischen Gratisversorgung - das Verfahren über die Kebele, im Rahmen dessen man eine Mittellosigkeitsbescheinigung und anschließend kostenlose medizinische Versorgung bekomme - stelle eine Ausnahme und nicht den Regelfall dar. Er käme vielleicht in zwei bis drei Prozent der Fälle zur Anwendung.

Protection Respect and Opportunity for Children on the Street
Die Gesundheitsversorgung sei minimal. Die Qualität der Leistungen sei niedrig, die Wartezeiten lang. Die Ärzte seien überfordert und widmeten den einzelnen Patienten nur wenig Aufmerksamkeit.
Die private Behandlung sei sehr teuer. In Privatkliniken koste eine Konsultation, beispielsweise inklusive Röntgen und dem Ziehen eines Zahns, 100-150 Birr (8,7-13,1 Euro). Die Kosten für eine Kontrolluntersuchung beliefen sich auf 10 Birr (ca. 0,9 Euro), für eine Röntgenuntersuchung auf 50 Birr (4,4 Euro). (...)
Bei Tuberkulose gebe es eine kostenlose medizinische Behandlung, die Injektionen und Medikamente umfasse. Man sei verpflichtet, zur Behandlung zu gehen. Wenn sich beispielsweise ein Tbc-Patient weigere, würde er von den Behörden aufgesucht und aufgefordert, zur Behandlung zu kommen. Unter Umständen würde ihm auch damit gedroht, von der Polizei zur Behandlung gebracht zu werden.

Organisation
(...) Eine medizinische Grundversorgung existiere. Es gebe einige gute private Kliniken und Regierungsspitäler. Problematisch sei die Behandlung spezifischer Krebserkrankungen oder Funktionsstörungen des Herzens, für die eine dauerhafte Behandlung notwendig wäre. In diesem Fällen sei es schwer, Medikamente zu bekommen, z. B. gerinnungshemmende Medikamente oder spezielle Antibiotika.
In Äthiopien gebe es ein vierstufiges Überweisungssystem:

Könne man auf einer Ebene nicht behandelt werden, sollte man an die nächste Ebene überwiesen werden.
In Addis Abeba seien die Einrichtungen für die allgemeine Gesundheitsversorgung nicht schlecht. In Regionen wie Somali und Gambella sei der Zugang zu medizinischer Versorgung notdürftiger. Benötige man beispielsweise in Somali eine Operation, müsse man in die Hauptstadt der Region Somali fliegen (dies sei die einzig sichere Reisemöglichkeit). (...)"

50 siehe auch IRIN: Forced marriages ruining lives of rural girls in Arsi, 14. September 2004, http://www.irinnews.org/&report.asp?ReportID=431 60&SelectRegion=Horn_of_Africa&SelectCountry=ETHIOPIA (Zugriff am 30. Dezember 2004) [#25525]
62 Laut einem Artikel von BBC News verfüge das psychiatrische Spital über 365 Betten, die aber den Bedarf nicht decken könnten. In Äthiopien gebe es nach Aussage des Krankenhausdirektors nur zehn qualifizierte Psychiater. Siehe BBC News: Ethiopia's nail eater highlights malaise, 5. November 2002, http://news.bbc.co.uk/1/hi/in_depth/africa/2002/africalive/2404591.stm (Zugriff am 30. Dezember 2004)
Einsender: ACCORD/ÖRK

Weitere Dokumente 1-2/2005

Länderbericht:
Amnesty international: Omot Ojullu Abella, Mitbegründer des Gambella People's Democratic Congress (GPDC), Berichten zufolge im Gefängnis von Gambella schwer misshandelt; Anlass sollen Gedenkveranstaltungen sein, die Angehörige der Anuak in den USA wegen der Lynchmorde an ihrer Volksgruppe im Dezember 2003 organisierten.
Urgent action 338/04 vom 17.12.2004 (#27749)

Weitere Dokumente 12/2004

Länderberichte:
Amnesty international: Oromia: Vier Menschen befinden sich nach Verhaftungswelle von angeblichen Unterstützern der Oromo Liberation Front (OLF) am 26. August noch immer in Haft; Freigelassene berichten von Folterungen und von Todesfällen im Gewahrsam aufgrund schlechter Haftbedingungen.
Urgent action 276/04 vom 24.11.2004 (mit weiteren Informationen zur ua vom 28.9.2004) (#27292)
Amnesty international: Zur Verbreitung der Praxis der Geschlechtsverstümmelung (FGM); FGM noch immer nicht gesetzlich verboten; kaum Möglichkeiten der Existenzsicherung ohne Unterstützung der Familie; allein stehende Mütter müssen sich Familie unterwerfen.
Stellungnahme vom 5.10.2004 an VG München - M 26 K 00.50428 - (4 S., #27459)

Weitere Dokumente 11/2004

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Vorgehen gegen Soldaten wegen militärischer Dienstvergehen oder "Sabotage"; kaum Informationen über Behandlung von Deserteuren.
Bericht vom 15.6.2004: "Äthiopien - Militär und Desertion, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26376)

Weitere Dokumente 10/2004

Länderbericht:
Amnesty International: Oromia: Inhaftierung vieler Menschen in Agaro am 26. August; ihnen werden Verbindungen zur Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen, bislang ohne Anklage und Gerichtsverfahren festgehalten.
Urgent action 276/04 vom 28.9.2004 (#26009)

Weitere Dokumente 9/2004

Länderberichte:
Amnesty international: Status eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien; Direktive vom 19.1.2004 sieht angeblich Registrierungspflicht vor; Berichte über "Repatriierungen".
Stellungnahme vom 17.6.2004 an BayVGH - 9 B 03.30238 - (2 S., #25133)

Amnesty international: Imiru Gurmessa Birru, Oromo und Mitglied der Ethiopian Evangelical Mekane Yesus Church, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; ihm wird notwendige medizinische Behandlung verweigert.
Urgent action vom 12.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 18.6.2004 (#24719)

VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Rückreiseverweigerung
Urteil vom 16.4.2004 - 7 K 2075/02.A - (15 S., M5101)

"(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die behördliche Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Äthiopien. (...)
Die unverfolgt ausgereisten Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte aufgrund eines i. S. d. § 28 AsylVfG beachtlichen (objektiven) Nachfluchtgrundes verlangen. Ein solcher Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbare Zeit politische Verfolgung droht. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind als Asylberechtigte anzuerkennen, da sie durch 'Aussperrung' bzw. 'Ausgrenzung' in Form der Rückkehrverweigerung durch Äthiopien betroffen sind, dessen Staatsangehörigkeit die Kläger allein besitzen.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG können Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung sein, wenn sie aufgrund asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen. (...) Betrifft die Ausgrenzung eigene Staatsangehörige, ist eine auf derartige unveräußerliche Merkmale zielende Verfolgungsabsicht regelmäßig anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - DVBl. 1996, 205; vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75.95.-, InfAuslR 1996, 225; vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -; vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 1986, 759; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2002 -19 A 1847/00.A -).
Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme auch auf nicht asylrelevanten Gründen beruhen. Das durch eine Einreiseverweigerung betroffene Schutzgut der persönlichen Freiheit ist freilich nicht schon dann in asylerheblicher Weise verletzt, wenn ein Staat 'bloß' rechtliche oder bürokratische Hindernisse aufstellt, die es dem Staatsangehörigen unmöglich machen, seine Absicht zur Wiedereinreise sogleich und ohne Verzug zu realisieren. Asylrechtlich relevant ist die Rückkehrverweigerung vielmehr nur dann, wenn sie auf unabsehbare Zeit verhängt und regelmäßig dem Betroffenen auch der Schutz durch diplomatische oder konsularische Vertretungen nicht mehr gewährt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - B 11.97 -, DVBl. 1997, 912).

1.) Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest und wird auch vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid angenommen. (...)

2.) Die Kläger haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren. Insbesondere greift vorliegend die Regelung des Art. 11 a ÄthStaG, wonach ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer anderen verliert, nicht Platz. Denn die Kläger haben die - hier allein in Betracht zu nehmende - eritreische Staatsangehörigkeit nicht (zusätzlich) erworben. Nach Art. 2 Nr. 1 der Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992 (Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) vom 06. April 1994 (StaatsangehörigkeitsVO) (abgedruckt in der Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1994 an VG Berlin) ist das Kind eines eritreischen Abkömmlings kraft Geburt selbst eritreischer Staatsangehöriger. Diese Verordnung ist nach wie vor in kraft und wird in der Praxis von den mit Staatsangehörigkeitsfragen befassten eritreischen Stellen auch angewandt, und zwar auch in Bezug auf eritreischstämmige Personen mit Wohnsitz im Ausland (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. November 2001 an VG Stuttgart; vom 02. Februar 2001 an VG Gießen; amnesty international, Auskunft vom 19. September 2001 an BayVGH [3 S., M1295]).
Das Merkmal 'eritreische Abstammung' erfüllt nach Art. 2 Abs. 2 StaatsangehörigkeitsVO, wer 1933 seinen Aufenthalt auf dem Gebiet des heutigen Eritrea hatte. Diese Voraussetzung dürfte bei den Klägern zu 1.) und 2.) zwar zu bejahen sein. (...)
Allerdings bestimmt Art. 5 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, dass bei denjenigen Personen, die - wie die Kläger - ihren Wohnsitz im Ausland hatten oder noch haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ein Antrag an das eritreische Ministerium des Innern zu richten. Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, dass für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit die Durchführung eines Verfahrens bei den eritreischen Behörden erforderlich ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A -; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2000 - 10 K 1449197.A -).
So ist nach Erkenntnissen des UNHCR die Regierung Eritreas der Auffassung, dass Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz außerhalb Eritreas nur dann eritreische Staatsangehörige seien, wenn sie die Staatsangehörigkeit in einem förmlichen Verfahren beantragt hätten (vgl. UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea vom August 1999).
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist ein solcher förmlicher Antrag zwar nicht erforderlich. Faktisch werde jeder im Ausland lebende Eritreer, auch wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit besitze, als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn er seine Abstammung nachweisen oder ggfs. drei Zeugen für seine Abstammung benennen [kann]. Üblicherweise würden Eritreer, bei der jeweiligen Auslandsvertretung vorsprechen und etwa eine ID-Karte oder einen eritreischen Reisepass beantragen. Mit diesem Antrag müssten die Nachweise vorgelegt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. Juli 2003 an VG München; vom 31. März 2003 an VG Aachen; vom 07. November 2002 an VG Aachen; vom 21. November 2001 an VGH Bad.-Württ.; Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 15. Juli 2003 an VG Aachen).
Damit ist aber auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrikakunde davon auszugehen, dass jedenfalls ein Verfahren durchzuführen ist, in dem die eritreischen Behörden prüfen, ob tatsächlich eine eritreische Staatsangehörigkeit vorliegt. Ein solches Verfahren haben die Kläger aber unstreitig bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchlaufen, so dass nicht angenommen werden kann, dass sie (auch) eritreische Staatsangehörige sind.

3.) Als ausschließlich äthiopische Staatsangehörige sind die Kläger von einer dauerhaft beabsichtigten und wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfolgenden 'Ausgrenzung' durch den äthiopischen Staat betroffen, der ihnen die Rückkehr verwehrt. Die Kläger sind dadurch auf unabsehbare Zeit aus der Friedensordnung des äthiopischen Staates ausgeschlossen. Dies stellt ein asylerhebliches 'Aussperren' im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerwG dar. Zwar ist dem Bundesamt einzuräumen, dass sich die Lage in Äthiopien und Eritrea insbesondere nach der Vereinbarung des Waffenstillstandsabkommens im Juni 2000, dem Abschluss eines Friedensvertrages am 12. Dezember 2000 und der Stationierung einer UN-Friedenstruppe (UNMEE) normalisiert hat. (...)
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der äthiopische Staat die Kläger noch als seine Staatsangehörigen anerkennt, ist auch für sie die Gefahr der Deportation nicht ganz auszuschließen. Die Frage, wie konkret diese Gefahr droht, bedarf allerdings keiner abschließenden Klärung. Denn zu beantworten ist im vorliegenden Verfahren die der Erörterung einer möglichen Deportationsgefahr vorgreifliche Frage, ob den Klägern überhaupt die Einreise nach Äthiopien gestattet werden würde. Dies ist nicht anzunehmen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist die Praxis der äthiopischen Behörden bei der Erteilung von Einreiseerlaubnissen für vermutete Eritreer weiterhin äußerst restriktiv (vgl. amnesty international, Auskünfte vom 12. November 2002 an VG Regensburg; vom 07. November 2002 an VG Köln; vgl. insoweit auch die Nachweise in dem Urteil des VG Würzburg vom 24. September 2003 - W 7 K 01.30327 - n. v.).
Das Auswärtige Amt führt in seinem neuesten Lagebericht vom 14. Oktober 2003 aus, dass es bei der Ausstellung von Papieren durch die äthiopische Botschaft in Berlin häufig zu Problemen komme, da diese zum Teil nur zur Ausstellung bereit sei, wenn die Ausreisepflichtigen bestätigten, freiwillig heimkehren zu wollen. Zudem habe sich wiederholt gezeigt, dass die äthiopische Botschaft ebenso wie die Behörden in Äthiopien, selbst eine äußerst unkooperative Haltung einnahmen. So verlange die Botschaft den Nachweis äthiopischer Staatsangehörigkeit - vor allem durch die Vorlage von Geburtsurkunden -, um so insbesondere ausschließen zu können, dass der Passbeantragende eritreischer Abstammung sei. Selbst bei Vorlage eines Dokumentes sei die Rücknahme nur dann gewährleistet, wenn das Reisedokument deutlich nach Ausbruch des Grenzkonflikts mit Eritrea im Mai 1998 ausgestellt worden sei, weil nur in diesen Fällen eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit und eine Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hätten. (...)
Den Klägern kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ihnen etwas versagt werde - nämlich die Rückkehr nach Äthiopien -, was sie eigentlich selbst nicht wollten. Dieses Argument beruht, wie das VG Würzburg in seinem Urteil vom 24. September 2003 - W 7 K 01.30327 - n. v. zutreffend ausgeführt hat, auf einem Zirkelschluss. Die Kläger haben im Verlauf ihres Asylverfahrens wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Äthiopien zurückkehren würden, wenn ihnen dies ermöglicht würde und sie dort willkommen wären.
Den Klägern kann Asyl schließlich nicht mit Hinweis darauf verwehrt werden, dass sie durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden könnten (vgl. zu diesem Rechtssatz BVerwG, Urteil vom 03. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A -).
Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob den Klägern wegen der politischen Betätigung des Klägers zu 1.) auch in Eritrea politische Verfolgung droht. Für maßgeblich erachtet die Kammer vielmehr, dass der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach dem oben dargestellten äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht mit dem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit verbunden ist. Der Verlust der eigenen Staatsangehörigkeit ist für die Kläger, die nach eigenem und beständigem Bekunden nach Äthiopien zurückkehren wollen, nicht zumutbar. (...)"
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

Weitere Dokumente 6/2004

Länderbericht:
Amnesty international: Vorstandsmitglieder der Oromo-Wohlfahrtsorganisation Macha Tulema Association sowie weitere Oromo in Addis Abeba vermutlich wegen Unterstützung der jüngsten Studentenproteste verhaftet.
Urgent action 180/04 vom 21.5.2004 (#22583)

Weitere Dokumente 5/2004

Länderberichte:
Amnesty international: Oromia: Festnahme von etwa 60 Personen, darunter mehrere Lehrer, vermutlich unter dem Vorwurf, Schülerdemonstrationen initiiert zu haben.
Urgent action 148/04 vom 19.4.2004 (#21541)
UNHCR/WRITENET: Analyse der Menschenrechtslage und der anhaltenden Konflikte: Armut häufig die Hauptursache für scheinbar ethnisch motivierte Konflikte; zum Stand der Reformen im politischen System und bei den Bürgerrechten (engl.).
Bericht vom Januar 2004: "A situation analysis and trend assessment (author: Sarah Vaughan)" (#21013)

Weitere Dokumente 3/2004

Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von acht Oromos nach Protesten auf Universitätscampus von Addis Abeba am 18.1.2004; einige Tage später zahlreiche weitere Festnahmen von Studenten, die ihre Freilassung gefordert hatten.
Urgent action 30/04 vom 23.1.2004 (#18976)
Amnesty international: Freilassung von Studenten, die am 4. Januar bei Protesten gegen die Verlegung des Regierungssitzes der Provinz Oromia in Addis Abeba verhaftet worden waren; ihnen sollen ernste Konsequenzen angedroht worden sein, falls sie ihre Proteste fortsetzen.
Urgent action 03/04-1 vom 15.1.2004 mit weiteren Informationen zur UA vom 6.1.2004 - #18583 - (#18887)

Weitere Dokumente 1-2/2004:

Länderbericht:
Amnesty international: Addis Abeba: Demonstration von Studenten der Volksgruppe der Oromo gewaltsam aufgelöst, über hundert Personen vorübergehend festgenommen; Protest richtet sich gegen die Verlegung der Provinzregierung von Oromia.
Urgent action 03/04 vom 6.1.2004 (#18583)

Weitere Dokumente 12/2003:

Länderbericht:
Auswärtiges Amt
: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: September 2003).
Lagebericht vom 14.10.2003 (28 S., A0027 - siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 11/2003:

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: September 2003).
Lagebericht vom 14.10.2003 (28 S., A0022 – siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 10/2003:

Rechtsprechung:
BayVGH: Sippenhaft wird zwar nicht generell praktiziert, ist aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen; § 51 Abs. 1 AuslG für Sohn eines Mitglieds der Oromo Liberation Front (OLF), der als Neunjähriger erheblich misshandelt worden war.
Beschluss vom 2.7.2003 - 9 B 03.30168 - (17 S., M3924)
VGH Hessen: Extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Äthiopier, die als Jugendliche geflohen sind, über kein eigenes Vermögen und über keinen familiären Rückhalt in Äthiopien verfügen; zum Verlust der äthiopischen und zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Eritrea und Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)

Weitere Dokumente 9/2003:

Rechtsprechung:
Amnesty international: Funktionär der TTE-VO (Tigray Tigrini Ethiopia – Volksbewegung Organisation) muss mit staatlichen Maßnahmen bei Rückkehr rechnen; Regierung reagiert empfindlich auf Forderung nach Vereinigung mit Eritrea bzw. Kritik an der Grenzziehung.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Wiesbaden - 5 E 30526/96.A(1) - (#14944)

Weitere Dokumente 7-8/2003:

Rechtsprechung:
VG Saarland: Asyl für eritreische Volkszugehörige wegen Rückkehrverweigerung durch Äthiopien; unabhängig vom rechtlichen Vorliegen einer eritreischen Staatsangehörigkeit könnte sie ihre eritreische Herkunft nicht beweisen und würde in Eritrea als Ausländerin behandelt.
Urteil vom 18.3.2003 - 12 K 80/01.A - (16 S., M3529)
VG München: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 5.2.2003 - M 26 K 02.52329 - (10 S., M3799)
VG Aachen: Asylanerkennung einer eritreischen Volkszugehörigen, deren gesamte Familie nach Eritrea deportiert worden ist, wegen Gefahr der Deportation; kein anderweitiger Schutz in Eritrea, wenn kein Verfahren zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durchgeführt worden ist.
Urteil vom 3.2.2003 - 7 K 4034/97.A - (20 S., M3686)

Weitere Dokumente 6/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Einfache Mitgliedschaft in der äthiopisch-orthodoxen TEWAHIDO-Kirche in Deutschland begründet jedenfalls dann keine beachtliche Verfolgungsgefahr, wenn der betreffende Asylbewerber nicht dem Kreis kirchlicher Führungspersönlichkeiten, engagierter Priester und exponierter Laien der Kirchenopposition zuzurechnen ist; regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft oder einfacher Funktionärstätigkeit in Exil-AAPO .
Urteil vom 23.1.2003 - 9 UE 1735/98.A - (54 S., M3624)

Weitere Dokumente 5/2003:

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch eine im Ausland lebende eritreisch-stämmige Person setzt ein förmliches Verfahren gem. Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 voraus; Asylanerkennung eines halberitreischen Volkszugehörigen wegen drohender Deportation aus Äthiopien nach Eritrea.
Urteil vom 4.7.2002 - 6 K 3782/00.A - (16 S., M3323)

Weitere Dokumente 4/2003:

Länderbericht:
Amnesty international: Brutales Vorgehen der Polizei gegen Mitglieder der äthiopisch-orthodoxen Lideta-Kirche in Addis Abbeba; Vorwurf der Folter und erniedrigender Behandlung.
Urgent action (12/2003-2) vom 21.2.2003 (#10987)

Weitere Dokumente 3/2003:

Länderberichte:
Human Rights Watch: Überblick über das Schicksal von beinahe hunderttausend Menschen in Äthiopien und Eritrea, die zwischen 1998 und 2002 aufgrund der ungeklärten Nationalität auf beiden Seiten der Grenze entwurzelt wurden; Fälle von Misshandlungen im Zuge von Massenvertreibungen (engl.).
Bericht vom 30.1.2003: “The horn of Africa war: mass expulsions and the nationality issue” (#10534)
Committee to Protect Journalists: Entwurf eines neuen Pressegesetzes veröffentlicht (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “CPJ calls for open debate on draft press law” (#10889)
Human Rights Watch: Zur Verfolgung der unabhängigen Lehrergewerkschaft “Ethiopian Teachers Association” und zum brutalen Vorgehen gegen Studentenproteste (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “Lessons in Repression: Violations of Academic Freedom in Ethiopia” (#10470)

Weitere Dokumente 1-2/2003:

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zur äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigkeit bei gemischter Abstammung; keine Gefahr der Deportation nach Eritrea, wenn der äthiopische Staat die äthiopische Staatsangehörigkeit wegen der teilweise äthiopischen Herkunft anerkennt; extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich Äthiopiens nur für junge alleinstehende Personen ohne eigenes Vermögen.
Urteil vom 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) - (10 S., M2903)

Länderberichte:
Amnesty international: Ein Diakon aus der Region Tigray wurde schwer misshandelt, andere Gemeindemitglieder sind ohne Anklage in Haft; Sondereinheiten der Polizei hatten sich in den Konflikt um die Ernennung eines Gemeindeoberhauptes eingemischt.
Urgent action (12/2003-1) vom 14.1.2003 (#10413)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Ethnische und politische Gruppen; Beschreibung der Parteien und Gruppierungen; Nationalitätengesetze Äthiopiens und Eritreas.
Bericht vom 20.11.2002: “Weiterbildungsveranstaltung vom 20.11.2002 (Autor Peter Hunziker)” (30 S., #10324, M2945)
Amnesty international: Eritreische Volkszugehörige gelten in Äthiopien als Ausländer; sie erhalten nur befristete Identitätsbescheinigungen; Fälle von Zwangsdeportationen nach dem Dezember 2000.
Stellungnahme vom 7.11.2002 an VG Köln - 2 K 2451/ 02.A - (2 S., #10346, M2845)

Weitere Dokumente 11/2002:

VG Köln: Existenzielle Gefahr gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Minderjährige sowie für junge Frauen ohne familiäre Verbindungen in Äthiopien und insbesondere Frauen halb-eritreischer Abstammung.
Urteil vom 23.7.2002 - 2 K 1544/97.A - (5 S., M2640, unvollständige Vorlage)

Weitere Dokumente 10/2002:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine hinreichende Gefährdung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK allein wegen Asylantrag; regelmäßig keine hinreichende Gefährdung wegen Tätigkeit für Mengistu-Regime mehr; regelmäßig keine hinreichende Gefahr der Sippenhaft; extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung für junge, alleinstehende Äthiopier, die als Jugendliche ausgereist sind und über kein eigenes Vermögen und über keinen familiären Rückhalt in Äthiopien verfügen.
Urteil vom 16.1.2002 - 9 UE 3468/98.A - (30 S., M2545)
VGH Hessen: Keine hinreichende Gefährdung allein wegen Asylantrag ohne nach außen dokumentierte und manifestierte gewaltbereite oppositionelle Einstellung; keine hinreichende Gefährdung durch bloße Mitgliedschaft in EPRP oder Teilnahme an Demonstrationen im Ausland.
Urteil vom 4.1.2002 - 9 UE 1657/98.A - (37 S., M2544)
VG Gelsenkirchen: Beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements für EPRP jedenfalls dann, wenn das Mitglied der EPRP über längere Zeit in herausgehobener Position tätig war und – wenn auch nicht exponiert – sich öffentlich gegen das Regime geäußert hat.
Urteil vom 29.8.2002 - 19a K 6474/98.A - (19 S., M2506)
VG Aachen: Beachtliche Gefährdung bei nicht nur untergeordneten Engagement für die EPRP, durch das die Person den Sicherheitskräften als Gegner bekannt ist.
Urteil vom 10.7.2002 - 7 K 2432/97.A - (16 S., M2504)
VG Arnsberg: Asylanerkennung nach Entlassung durch Staatsbetrieb, Inhaftierung und drohender Deportation nach Eritrea eines halb-eritreischen Volkszugehörigen; Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit von im Ausland (auch Äthiopien) lebenden eritreischen Staatsangehörigen setzt Antrag voraus; Deportationen von eritreischen Volkszugehörigen sind politische Verfolgung; keine hinreichende Sicherheit vor Deportationen im Falle der Rückkehr.
Urteil vom 4.7.2002 - 6 K 1650/00.A - (14 S., M2503)
VG Aachen: Asylanerkennung nach Verhaftung und Misshandlung; Gefahr der Sippenhaft kann gegeben sein, wenn Sicherheitskräfte den Aufenthaltsort eines Verwandten ermitteln, dessen politische Tätigkeit aufklären oder die Familie einschüchtern wollen (hier: Sohn eines Anhängers Mengistus wurde nach dessen Festnahme 1991 verhaftet und verhört, um Unterlagen des Vaters zu finden).
Urteil vom 1.2.2002 - 7 K 2158/95.A - (17 S., M2502)
VG Aachen: Asylanerkennung nach Verhaftung und Misshandlung wegen regimekritischer Arbeit als freier Journalist und Mitarbeit an einem regimekritischen Theaterstück; Unterdrückung der oppositionellen Presse mittels willkürlicher Verhaftungen.
Urteil vom 21.12.2001 - 7 K 1729/97.A - (16 S., M2501)
VG Aachen: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischem Engagements nur bei kontinuierlichem Engagement in herausgehobener Position über einen längeren Zeitraum; zur Gefährdung von Mitglieder der AAPO.
Urteil vom 3.12.2001 - 7 K 1001/96.A - (21 S., M2500)

Länderbericht:
UN Secretary-General: Entwicklungen der humanitären Situation und der Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom 30.8.2002: “Progress report of the Secretary - General on Ethiopia and Eritrea” (#8554)

Weitere Dokumente 9/2002:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil sind eritreische Staatsangehörige; spätestens seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges 1998 sind sie nicht mehr äthiopische Staatsangehörige.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)

Länderbericht:
Amnesty international: Erneut hunderte Verhaftungen in Awassa aufgrund Demonstrationen vom 24. Mai (engl.).
Urgent action 254/02 vom 15.8.2002 (#8264)

Weitere Dokumente 7-8/2002:

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum.
Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - (24 S., M2084)
VG Saarland: Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Sippenhaft.
Urteil vom 20.12.2001 - 2 K 62/97.A - (12 S., M2020)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Attack carried out by the Ethiopian Armed Forces against peaceful demonstrators from the Sidama Community in the town of Awasa reportedly lead to 25 deaths, 26 wounded and some 36 arrests.
Bericht vom 25.6.2002: “OMCT condemns the attack perpetrated against peaceful demonstrators by the Ethiopian Armed Forces” (#7602)
Amnesty international: More arrests following demonstrations by school children in late March and April.
Urgent action 101/02 vom 21.6.2002 (#7548)
Amnesty international: Regierung geht mit großer Härte gegen Personen vor, die mit der OLF in Verbindung gebracht werden; auch Vorgehen gegen Funktionäre der mit der Regierung verbündeten OPDO.
Stellungnahme vom 21.5.2002 an VG Darmstadt - 4 E 1515/01.A(1)-, ai-Index AFR 25-01.207-E (2 S., #7566, M2104)

Weitere Dokumente 4/2002:

Weitere Dokumente 1-2/2002:

Weitere Dokumente 12/2001:

Weitere Dokumente 10/2001:

OVG Saarland, U.v. 07.06.2001 - 1 R 2/01 -: Staatsangehörigkeit eritreischer Volkszugehöriger; § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Eritrea wegen exilpolitischen Engagements in der ELF-CL; Gefahr der Deportation eritreischer Volks- oder Staatsangehöriger aus Äthiopien nach Eritrea (ausführlich zitiert unter "Ländermaterialien, Eritrea", s. dort); 40 S., M1046

ai zur Gefährdung von EPRP-Mitgliedern
Gutachten für Thür. OVG v. 28.05.2001, ai-Index AFR 25-00.092; 3 S., M0794
"Seit dem Sieg der EPRDF-Truppen (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) im Jahre 1991 über bewaffnete EPRP-Einheiten (Ethiopian People's Revolutionary Party) in Gojjam und Gondar wurden tatsächliche oder vermutete EPRP-Mitglieder immer wieder Opfer von Festnahme und Inhaftierung durch äthiopische Sicherheitsdienste. Im Fall von 24 im Sudan als Flüchtlinge lebenden bekannten EPRP-Mitgliedern erreichte die äthiopische Regierung im Juni 1992, dass sie von der sudanesischen Regierung an Äthiopien ausgeliefert und dann ebenfalls inhaftiert wurden.
Im Dezember 1993 wurden sieben Mitglieder verschiedener Oppositionsparteien, darunter Vertreter der COEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) und Genet Girma, die Vertreterin der EPRP, in Addis Abeba festgenommen. Sie wollten an einer Konferenz für Frieden und Versöhnung teilnehmen. Sie wurden angeklagt, einen bewaffneten Aufstand gegen die Regierung anzuzetteln, falsche Gerüchte zu verbreiten und die Regierung zu diffamieren. Im Januar 1994 wurden vier der Betroffenen, nachdem die Anklagen gegen sie fallen gelassen worden waren, freigelassen. Genet Girma erlangte jedoch erst im Februar 1994 ihre Freiheit, während Abera Yemane-Ab, Repräsentant der COEDF und Mitglied der Me'isone, sich immer noch in Haft befindet. Er wird beschuldigt, an Menschenrechtsverletzungen unter dem Mengistu-Regime während des Roten Terror beteiligt gewesen zu sein. (...)
Die oben erwähnte Anklageerhebung gegen die Oppositionsvertreter im Dezember 1993 und die schnelle Verfahrensbeendigung sind keinesfalls als die Regel, sondern als absolute Ausnahme von Zwangsmaßnahmen anzusehen, die als Reaktion auf das internationale Aufsehen, die diese Fälle hervorgerufen hatten, zu erklären sind. Gewöhnlich verbringen Festgenommene in Äthiopien Jahre in Haft bevor ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, falls dies überhaupt geschieht. So erhielten militärische und politische Führer der EPRP, die 1991 in der Region Gojjam verhaftet wurden, nie ein gerichtliches Verfahren. Wenigstens vier von ihnen, Tsegay Gebre-Medhin, Belete Amaha, Sitotaw Hussein und Yesehak Debre-Tsion, gelten als verschwunden. Es muss befürchtet werden, dass sie nicht mehr am Leben sind.
Von den genannten 24 EPRP-Mitgliedern, die 1992 vom Sudan an Äthiopien ausgeliefert wurden, wurden 20 nach einigen Monaten aus der Haft entlassen, offenbar ohne dass eine Anklage wegen eines Verbrechens gegen sie erhoben worden war. Gegen vier von ihnen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches nach vier (!) Jahren zu ihrer Haftentlassung führte. (...)"

Weiteres Dokument:

OVG SAarland, B.v. 28.2.2001 - 1 Q 93/97 -: Rückkehrgefährdung von Anhängern der EPRP; 13 S., M0692

VG Aachen: Verschärfte Lage für OLF-Anhänger
B.v. 24.04.2001 - 7 L 1048/00.A -; (vollständiger Abdruck); 6 S., M0565
"Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das Bundesamt hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Es liegen nämlich Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor, die gemäß § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens erfordern.
Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass in Äthiopien im Verhältnis zwischen Regierung und der Oppositionspartei Oromo Liberation Front (OLF) nach der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1996 im Verfahren 3 K 902/96.A am 11. November 1996 erhebliche Veränderungen eingetreten sind, die sich als nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen.
Nach der Äthiopien-Information des Bundesamtes mit Stand vom Juni 1999, Band 2, Seite 28 ff., befindet sich die OLF, als deren Sympathisantin sich die Antragstellerin bezeichnet und für die sie nach ihrem Vortrag Spenden gesammelt hat, seit Herbst 1997 in einer Phase der Verhärtung gegenüber der Regierung, so dass es zu einer verstärkten Verfolgung von Personen gekommen ist, die der aktiven Unterstützung der OLF verdächtigt werden. Ziel von Maßnahmen der Sicherheitsbehörden seien insbesondere auch vermutete Anhänger der OLF. Unter Berufung auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 1998 an das VG Augsburg heißt es in der Äthiopien-Information des Bundesamtes weiter, dass inzwischen nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch einfache Mitglieder der OLF der Beobachtung unterliegen. Nach der Äthiopien-Infor- mation des Bundesamtes (Bd. 1, S. 16), gehen die Polizei und die Streitkräfte in einigen Regionen mit militärischen Mitteln gegen die OLF vor.
Die Regierung bekämpft mit Härte die als terroristisch eingestufte OLF; ihre Mitglieder und Anhänger werden politisch und strafrechtlich verfolgt und unter schlechtesten Haftbedingungen gehalten.
vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 11. August 1999, 10 K 4255/97.A; vgl. zur Einstufung als terroristische Partei auch BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999, 9 ZB 99.32485, VG Ansbach, Urteil vom 7. Juli 1999, AN 17 K 98.323335, VG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. August 2000, 4 G 4034/00.AF (1).
Das Auswärtige Amt berichtete zwar, dass sich die Aktivitäten der Regierung im Rahmen der Terrorismusabwehr bewege, hält aber aufgrund der neueren Entwicklung fest, dass die Grenzen zur politisch motivierten Verfolgung fließend seien und die politische Überzeugung der betroffenen Personen Anknüpfungspunkt des staatlichen Handelns sein könnten (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Mai 1998 an das VG Berlin).
Das Institut für Afrika-Kunde führt aus, dass Mitglieder und/oder aktive Unterstützer der OLF im Fall der Rückkehr Sanktionen und Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Stellen zu befürchten hätten. Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisse würden auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politisch begründeter Verfolgungsmaßnahmen hinweisen (Auskunft vom 17. Dezember 1998 an das VG Neustadt).
So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2000 in einem stattgebenden Urteil vom 24. November 2000, 19a K 5096/ 97.A ausgeführt, ein Verfolgungsrisiko bestehe für politisch oppositionell gesonnene Oromos selbst dann, wenn sie nicht Mitglieder der OLF seien.
Ganz abgesehen von der durch die Antragstellerin außerdem aufgeworfenen Frage der Deportation eritreischstämmiger Äthiopier, zu denen die Antragstellerin gehört,
siehe zum Einsetzen der massenhaften Vertreibungen nach Ausbruch des Grenzkonflikts mit Eritrea Mitte 1998 die Äthiopien-Information des Bundesamtes , Bd. 1, S. 40, Bd. 3, S. 39.
stellt sich ihre Gefährdung aufgrund der nachträglich eingetretenen Entwicklungen hinsichtlich der OLF daher in einem anderen Licht als zur Zeit der Entscheidung über den ersten Asylantrag und zur Zeit der nachfolgenden Gerichtsentscheidungen dar. Inwieweit ihr Vorbringen tatsächlich einen Asylanspruch tragen kann, wird sich im Hauptsacheverfahren erweisen."
Einsender: Thomas Aleschewsky, Kassel

Hess. VGH: § 53 VI AuslG für Alleinstehenden
U.v. 30.06.2000 - 9 UE 916/98.A -; 27 S., R9924
Die Entscheidung beschreibt über mehr als 15 Seiten die Verhältnisse in Äthiopien. Das Gericht verneint eine Gefährdung allein wegen einer Asylantragstellung. Trotz der Sperrwirkung des § 53 VI 2 AuslG bejaht es jedoch wegen mit Sicherheit eintretender Existenzgefährung ein Abschiebehindernis nach § 53 VI 1 AuslG:
"Der Senat ist aber aufgrund der neuesten Auskünfte und Informationen zur sozialen und wirtschaftlichen Lage in Äthiopien zu der Überzeugung gelangt, dass in Äthiopien inzwischen eine derartige Unterversorgung der Bevölkerung mit den elementaren Bedarfsgütern des täglichen Lebens entstanden ist, dass diese katastrophale Versorgungslage für den alleinstehenden in seiner Heimat über keinerlei familiären Rückhalt verfügenden Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien zu einer extremen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen kann.
Zur Zeit wird Äthiopien von einer akuten, nahezu das gesamte Land erfassenden Hungersnot heimgesucht; dies belegen die jüngsten Erkenntnisse und Auskünfte vor allem des Auswärtigen Amtes eindeutig (vgl. zuletzt den Lagebericht Äthiopien vom 03. April 2000). In den südlichen und östlichen Teilen des Landes, wo derzeit ca. 8 Mio. Menschen von einem akuten Hungertod betroffen sind, kann aufgrund von aktuellen Zeitungsberichten sogar von einer sich anbahnenden Hungerkatastrophe gesprochen werden. Bei derartigen Lebensbedingungen dürfte der alleinstehende Kläger in Äthiopien derzeit nicht in der Lage sein, sein Überleben zu sichern. In Äthiopien bildet die Familie nach wie vor das soziale Netz; nur im Kreise der Familie kann der Einzelne ein gewisses Maß an Sicherheit erfahren (amnesty international, Auskunft vom 14. Juni 1999 an VG Wiesbaden). Der Kläger, der als Jugendlicher im Alter von 15 Jahren aus Äthiopien ausgereist ist, besitzt in seiner Heimat keine Angehörigen mehr, an die er sich wenden könnte. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Großteil seiner Sozialisation erfahren und nach Beendigung der Schule eine Ausbildung (erfolgreich) absolviert; seit etwa einem Jahr steht er erstmalig in Lohn und Brot. Diese geringe Zeit der Berufstätigkeit hat es dem Kläger nicht erlaubt, nennenswerte finanzielle Rücklagen zu bilden, die ihn in die Lage versetzen könnten, in Äthiopien - selbst bei einer Wohnsitznahme in der Hauptstadt Addis Abeba - die Grundlage für sein Überleben zu legen, geschweige denn, sich eine noch so bescheidene Existenz aufzubauen. Alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe oder sonstige Unterstützung nach Äthiopien zurückkehrende Personen haben nahezu keine Chance, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften.
(amnesty international, Auskunft vom 14. Juni 1999 an VG Wiesbaden und vom 6. September 1995 an VG Würzburg; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 7. Januar 1999 an VG Wiesbaden)
Ohne familiäre Hilfe oder Parteizugehörigkeit ist es in Äthiopien nach wie vor nahezu unmöglich, einen Arbeitsplatz zu finden und sich durch geregelte Arbeit die Grundlage für eine auch noch so bescheidene Existenz zu sichern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Mai 1999). Das Fehlen staatlicher Unterstützungsprogramme, insbesondere solcher Einrichtungen, die sich speziell um Rückkehrer kümmern (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. März 1998 an VG Berlin), dürfte die Existenzsicherung des Klägers zusätzlich deutlich in Frage stellen. Selbst im Hinblick auf die internationalen Hilfeleistungen kann im Fall des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger hiervon profitieren könnte. Damit ist die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung erreicht."
Einsender: RA Helmut Bäcker, Frankfurt a.M.

Weitere Dokumente:

OVG Brandenburg: Gefahr für exponierte Mitglieder der EPRP (auch EUF und CoEDF)
U.v. 10.8.2000 - 4 A 219/95.A -; 28 S., R9396
Das Gericht stellte ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG (Flüchtlingsanerkennung) fest. Wir dokumentieren hier die entscheidenden Passagen zur Würdigung von Exilaktivitäten für die o.g. Organisationen.
"4. Bei Würdigung dieser Auskunftslage ist zwar nicht anzunehmen, dass bereits einfache Mitglieder der EPRP oder eines ihrer Unterstützungskomitees, also soweit sie sich nur auf der Ebene der bloßen Mitläuferschaft bewegen und sich nicht über das "übliche" Maß (wie etwa die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen oder das Verteilen von Propagandamaterial) hinaus in einer dieser Organisationen engagieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Der anderslautenden Einschätzung von amnesty international, wonach gleichsam jedwede Aktivität in einer exilpolitischen Organisation zu einer Verfolgung im Falle der Rückkehr rühren soll, vermag in dieser Allgemeinheit nicht zu überzeugen. Dagegen spricht schon, dass - worauf auch das Auswärtige Amt hinweist (vgl. etwa Lagebericht vom 3. April 2000) - auch dem äthiopischen Staat bekannt ist, dass einige Exilgruppen nicht vorrangig das Ziel verfolgen, die Zustände in ihrem Heimatland zu verändern, sondern den geltend gemachten Asylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern. Demgemäß zählt nach Angaben des Auswärtigen Amtes (a.a.0.) die Betätigung in einer oppositionellen Exilgruppe auch zu dem typischen Vorbringen von Asylbewerbern. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich der äthiopische Staat durch derartige Aktivitäten im Ausland, solange sie auf der Ebene der bloßen Mitläuferschaft verbleiben, ernsthaft bedroht fühlt und gegen die betreffenden Personen vorgeht, sobald er ihrer habhaft wird.
Anders stellt sich die Situation jedoch für solche Mitglieder der EPRP dar, die aktiv über Jahre hinweg an herausgehobener Stelle für diese Organisation in Deutschland tätig gewesen sind und von denen anzunehmen ist, dass sie dem äthiopischen Staat bekannt sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der äthiopische Auslandsgeheimdienst, für den in der DDR ausgebildetes Geheimdienstpersonal des Mengistu-Regimes rekrutiert worden ist, nach insoweit übereinstimmender Auskunftslage die Aktivitäten der oppositionellen Gruppen im Ausland durchaus nachdrücklich überwacht.
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 und Auskunft vom 22. Februar 2000 an VG Ansbach; Auskunft von amnesty international vom 17. August 1999 an Hess. VGH; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 23. November 1998 an VGH Ba-Wü
Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm der zahlenmäßig überschaubare Kreis der herausgehobenen, in der Öffentlichkeit agierenden Funktionäre der EPRP in Deutschland bekannt ist.
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 23. November 1998 an VGH Bad.-Württ.
Weil eine solche Überwachung stattfindet, liegt im Übrigen die Annahme nahe, dass der äthiopische Staat aus den so gewonnenen Informationen auch gewillt ist, Konsequenzen zu ziehen, andernfalls gäbe die von ihm betriebene Auslandsüberwachung keinen Sinn. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der äthiopische Staat gerade die EPRP wegen ihrer Verbindung zu der in Äthiopien - wenn auch offenbar nur sporadisch und ohne greifbare Erfolge - mit militärischen Mitteln vorgehenden EUF (der EPRP-Vorsitzende Yoseph Mersha soll zugleich Vorsitzender der CoEDF und der EUF sein, vgl. Auswärtiges Amt vom 30. Juni 1999 an Hess. VGH und - zu den militärischen Aktivitäten der EUF - Auskunft vom 24. September 1998 an VG Berlin) als terroristische Vereinigung ansieht, die für ihn anders als eine im Rahmen der üblichen Propagandamittel nur im Ausland agierende Exilorganisation eine greifbare Bedrohung "vor Ort" darstellt. Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls mit Blick auf an herausgehobener Stelle agierende Parteifunktionäre plausibel, dass die Gutachterstellen bei erwiesener EPRP-Mitgliedschaft eine Verfolgung, also Verhaftung: und Inhaftierung von unbestimmter Dauer und ohne (rechtsstaatliches) Gerichtsverfahren, für wahrscheinlich (Institut für Afrika-Kunde und Auswärtiges Amt, s.o.), überwiegend wahrscheinlich (UNHCR, s.o.) bzw. - in Einzelfällen - sogar für sicher halten (Auswärtiges Amt, s.o.). Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass diese Verfolgungswahrscheinlichkeit in dem Maße weiter steigt, in dem die Verantwortlichkeit und Intensität der exilpolitischen Betätigung zunimmt.
Dieser Einschätzung lässt sich nicht entgegenhalten, dass insoweit keine Referenzfälle bekannt sind, anhand derer die Verfolgungswahrscheinlichkeit für zurückkehrende EPRP-Mitglieder veri