Afghanistan

Beiträge ab 6/2006 auf Seite 3
Beiträge von 3/2004 bis 5/2006 auf Seite 2

Weitere Dokumente 1-2/2004:

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Kein Anspruch auf Durchführung von Folgeverfahren für Sohn eines Obersts der Armee unter Nadschibullah; keine Verfolgung durch Regierung Karsai; Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; keine erheblichen konkreten Gefahren i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Urteil vom 3.11.2003 - A 2 K 10838/01 - (17 S., M4529)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Die neue Verfassung garantiert Menschenrechte, aber das Klima der Loya Jirga war bestimmt von Einschüchterungen durch Warlords (engl.).
Bericht vom 8.1.2004: "Constitutional Process Marred by Abuses" (#18582)
Dr. Mostafa Danesch: Gefährdung eines ehemaligen Mitarbeiters des kommunistischen Geheimdienstes Khad, der aus einer prominenten Familie von linken Intellektuellen stammt; Bedrohung in Kabul ähnlich akut wie in Mazar-i Sharif; Hintergründe zum Vortrag des Klägers aufgrund einer Recherche vor Ort im Herbst 2003.
Stellungnahme vom 1.10.2003 im Auftrag der Kläger für Verfahren beim Sächs. OVG - A 1 B 174/00 - (14 S., #18835, M4440)
UNHCR: Ungeklärte Land-Besitzverhältnisse behindern die Rückkehr und dauerhafte Reintegration vieler Flüchtlinge und Binnenvertriebener (engl.).
Bericht vom 1.9.2003: "Land Issues Within the Repatriation Process of Afghan Refugees" (#17978)

IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 21.11.2003 (1 S., M4409)

"(...) 2. Sie [die IMK, d. Red.] bekräftigt die bisherige Beschlusslage der IMK zu Afghanistan. [vgl. ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 10]
3. Ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004 soll angestrebt werden.
Protokollnotiz HH:
Hamburg behält sich ausdrücklich vor, ab Frühjahr 2004 über die Fälle von Straftätern sowie die innere Sicherheit gefährdenden Personen hinaus auch weitere allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige zurückzuführen.
Protokollnotiz NW, RP und SH:
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein halten angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht."

OVG Niedersachsen: Kein Abschiebungsstopp im Ausnahmefall
Beschluss vom 10.9.2003 - 7 ME 164/03 - (3 S., M4305)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen Afghanen, der zeitweise in Pakistan lebte und von dort nach Deutschland eingereist war. Er stellte keinen Asylantrag. Das VG Braunschweig lehnte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung ab (Beschluss vom 9.9.2003 - 1 B 150/03 - 5 S., M4304). Die Situation des Antragstellers unterscheide sich grundlegend von der Lage der Bürgerkriegsflüchtlinge. Er könne sich deshalb nicht auf den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10.9.2003 berufen, wonach grundsätzlich Abschiebungen nach Afghanistan nicht in Betracht kommen. Das OVG Niedersachsen bestätigt die Entscheidung.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit der Antragsteller meint, dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 10.09.2002 einen auch zu seinen Gunsten wirkenden allgemeinen Abschiebestop entnehmen zu können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Erlass ist lediglich die Einschätzung zu entnehmen, dass angesichts der zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht komme. Straftäter, deren Rückführung derzeit grundsätzlich möglich ist, werden davon ausgenommen. Dieser Erlass vermittelt unmittelbare Ansprüche ohnehin nicht; i[h]m kommt allenfalls ermessensteuernde Wirkung zu. Auf den Einwand des Antragstellers, er sei kein Straftäter, (...) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Straftätereigenschaft des Antragstellers, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass auch sonst in begründeten Ausnahmefällen Abschiebungen nach Afghanistan vollzogen werden könnten. Damit gibt das Verwaltungsgericht dem Erlass eine Deutung, die zumindest vertretbar ist und von dem Erlassgeber geteilt wird. Das Nds. Innenministerium hat nämlich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Landtagseingabe des Antragstellers gegenüber der Bezirksregierung Braunschweig zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens unter den hier gegebenen Umständen für geboten halte. (...)."
RAin Schlung-Muntau, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 12/2003:

Rechtsprechung:
VG Würzburg: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne; keine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG, da durch Abschiebungsschutzerlass in Bayern gleichwertiger Schutz besteht.
Urteil vom 4.11.2003 - W 7 K 03.31247 - (10 S., M4372)
VG Dresden: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne; § 53 Abs. 6 AuslG für Personen, die in Kabul nicht auf ein ihr Überleben sicherndes soziales Gefüge zurückgreifen können; Diabetes ist in Afghanistan nicht behandelbar.
Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - (10 S., M4396)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nord-Afghanistan: Die Organisationen Junbesh-e-Milli-e-Islami von Abdul Rashid Dostum und Jamiat-e-Islami von Atta Mohammed übergaben 30 gepanzerte Fahrzeuge als ersten Schritt des Entwaffnungsprozesses (engl.).
Bericht vom 26.11.2003: "Northern Militias Hand Over Tanks" (#17871)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Hunderte usbekische, hazarische und tadschikische Studenten demonstrieren in Mazar-e-Sharif gemeinsam gegen den Verfassungsentwurf, da die Interessen ihrer Region nicht ausreichend berücksichtigt seien (engl.).
Bericht vom 21.11.2003: "Students Protest Constitutional Changes" (#17818)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nach Kabul zurückgekehrte Hazara häufig Opfer von Gewalt rivalisierender Gruppen; städtische Gebiete einschließlich Kabul können nicht als hinreichend sicher gelten; Untertauchen von gefährdeten Personen in Kabul ist schwierig, da der Kontakt zu alten Bekannten elementar ist.
Stellungnahme vom 18.11.2003: "Sicherheit und Rückkehrsituation für Hazara nach Kabul" (#17825)
UNHCR: UNHCR-Mitarbeiterin bei Anschlag in Ghazni getötet; UNHCR stellt Arbeit in Provinz Ghazni ein und unterzieht die Arbeit im ganzen Land einer Überprüfung.
Bericht vom 18.11.2003: "UNHCR schränkt nach Ermordung einer Mitarbeiterin Aktivitäten in Afghanistan ein" (#17798)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: General Abdul Rashid Dostum will seine Truppen dem Kommando der Zentralregierung unterstellen (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Northern General Pledges Obedience" (#17607)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Ein Gesetz aus den 70er Jahren, das verheirateten Frauen den Zugang zu Bildung versagte, wurde wieder in Kraft gesetzt; mehrere tausend Frauen sollen von weiterführenden Schulen ausgeschlossen worden sein (engl.).
Bericht vom 5.11.2003: "Wives Face School Ban" (#17459)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Die im Juni 2004 geplanten Wahlen könnten sich wegen mangelhafter Vorbereitung als schädlich für die weitere Entwicklung des Landes erweisen; kritische Bewertung der bisherigen Umsetzung des Petersberger Abkommens (engl.).
Bericht vom 1.11.2003: "Afghan Elections: The Great Gamble" (#17758)
Afghanische Übergangsregierung: Verfassungsentwurf der Islamischen Republik Afghanistan im englischen Volltext (inoffizielle Übersetzung, verbindlich sind die Textversionen in Dari und Paschtu) (engl.).
Text vom November 2003: "Draft Constitution of Afghan"-istan" (#17859)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Verwaltungsstrukturen auf Provinz- und Bezirksebene einschließlich Gesundheits- und Bildungswesen (engl.).
Bericht vom 15.10.2003: "How Government Works in Afghanistan: A Study of Sub-National Administration" (#17759)
UN-Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission: Gewalt gegen Frauen, Ursachen und Konsequenzen, Situation von Frauen und Mädchen (engl.). "Report of the Special Rapporteur of the Commission on Human Rights on violence against women (A/58/421)" vom 6.1.2003 (#17532)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Rechtliche Probleme um Landbesitz sind auch im neuen Verfassungsentwurf nicht geregelt (Eigentums- und Besitzrechte heute, Vorschläge für eine verfassungsrechtliche Verankerung) (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: "Current Land Issues in Afghanistan (by Liz Alden Wily)" (#17760)

Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Afghanistan 13.–24. Juli 2003
(Verfasserin: Bettina Scholdan), Bericht vom September 2003 (82 S., M4250)

Anmerkung der Redaktion: Der Bericht gibt vor allem Einschätzungen der Vertreter internationaler und lokaler Organisationen wieder, die im Rahmen einer Reise nach Peschawar (Pakistan), Mazar-i Sharif und Kabul zur aktuellen Lage befragt wurden. Die Gespräche konzentrierten sich dabei auf die Situation in Kabul, im Hazarajat (Zentralafghanistan) sowie in Nordwestafghanistan. In den einzelnen Kapiteln werden u. a. die folgenden Themen behandelt: Politische und Sicherheitslage, besondere Gruppen (u. a. religiöse und ethnische Minderheiten, ehemalige Kommunisten, Frauen, Homosexuelle, von Blutrache bedrohten Personen), Wirtschaft und humanitäre Lage, Situation von Rückkehrern in Kabul.

VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion zum christlichen Glauben
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - (13 S., M4166)

“(...) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt (vgl. VG Leipzig, U. v. 27.08.2002. - A 4 K 31167/97, Asylmagazin 12/2002, 15; a. A. VG Aachen, U. v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A [17 S., M3038]; die Frage offen lassend OVG NRW, U. v. 20.03.2003 - 20 A 4329/97-.A - und U. v. 15.05.2003 - 20 A 3328/97.A -). (...)
Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe – ISAF – eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig [10 S., #8332, M2322]und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden; Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen (Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O. [Lagebericht]), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen (vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O.).
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit zwar regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s. a. Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.; Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom 23.04. 2003 [4 S., M3812]).
Die Kläger brauchen daher wegen der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Volksgruppe der Hazara und auch wegen seines Studiums in Moldawien keine Verfolgungsmaßnahmen mehr zu befürchten.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht den Klägern jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Übertritts des Klägers zu 1. vom moslemischen zum christlichen Glauben. Der Kläger hat durch seine schriftlichen Ausführungen sowie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegte Bescheinigung des Pastors (...) zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Asylverfahren erfolgt ist.
Bereits unter der Herrschaft der Taliban mussten Konvertiten zum Christentum mit der Todesstrafe rechen, wenngleich Fälle der Verhängung der Todesstrafe der deutschen Botschaft in Islamabad nicht bekannt geworden sind (Bericht der Deutschen Botschaft Islamabad vom 12.07.2001 - juris -). Es ist auch derzeit nicht erkennbar, dass sich die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber Konvertiten unter der Übergangsregierung Karzais in erheblicher Weise geändert hat. Hamid Karzai selbst bezeichnet Afghanistan als islamisches Land (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 4) und es besteht in der islamischen Rechtslehre Einverständnis darüber, dass der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges Verbrechen ist (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 03.01. 2002 (betreffend Ägypten) für das VG Schwerin - juris -). Dies wird auch in Afghanistan so gesehen (vgl. UNHCR vom 23.10.2003 a.a.O., Abschnitt II (vi); European Commission, Country Report by the Netherlands on the situation in Afghanistan (19.08.2002), S. 38). Die Bedeutung des islamischen Rechts im afghanischen Staatswesen wird auch dadurch unterstrichen, dass die Scharia in Kabul praktiziert wird (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 21.05.2003 an VG Braunschweig, S. 5; vom 18.02. 2003 an VG Gießen, S. 5 und vom 29.01.2003 an VG Wiesbaden, S. 7). Selbst wenn noch unklar ist, ob die Scharia die Grundlage der afghanischen Justiz bilden wird (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan – die aktuelle Situation, Update vom 03.03.2003, S. 10 [24 S., #11567, M3343]) ist davon auszugehen, dass Konvertiten staatlicherseits bedroht sind. Dies zeigt sich an dem ersten Entwurf der bis Oktober 2003 fertigzustellenden Verfassung Afghanistans, an der Einrichtung religiös motivierter staatlicher Stellen und der Besetzung staatlicher Posten. Nach dem ersten Verfassungsentwurf sollen u. a. Handlungen wider die islamische Religion verboten sein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 10).
Mitte August 2002 wurde eine bei dem Obersten Gerichtshof angesiedelte und mit staatsanwaltlichen Befugnissen ausgestattete spezielle Abteilung zur “Bekämpfung des Lasters”, die unter den Taliban als Sittenpolizei fungierte, eingerichtet, deren wesentliche Funktion in der Vermittlung afghanischer Werte bestehen soll (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 6; Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 7). Im Religionsministerium wurde zudem eine Abteilung zur “Überwachung der Einhaltung religiöser Vorschriften” gegründet, die eine Unterabteilung “Erkennen von Unglauben” umfasst (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 12). Weiter sind die islamischen Richter wieder eingesetzt und der ehemalige Mujaheddin-Kommandant Abdul Rasul Sayyaf, bei dem es sich um einen streng fundamentalistischen wahabitischen Geistlichen handelt, ist in Kabul erneut zu großem Einfluss gelangt (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 8). Überdies treten der Vizepräsident des Obersten Gerichts, Fazl Ahmad Manawi, und der Oberste Richter Afghanistans, Maulawi Fazl Shinwari, für radikal-islamische Verhaltensweisen ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Der im Juni 2002 von Karzai entgegen der geltenden Verfassung ernannte 80-jährige Shinwari besitzt keine Ausbildung in säkularem Recht und hat in der Hauptstadt ein Rechtssystem etabliert, in dem nach islamischen Recht geurteilt wird (vgl. Danesch vom 21.05.2003 a.a.O., S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Erst jüngst hat er angekündigt, Verfahren gegen zwei der Gotteslästerung beschuldigte Journalisten, die nur nach internationalen Protesten auf Anordnung Hamid Karzais freikamen, nach islamischen Recht zu führen (vgl. dpa, Meldung vom 03.07.2003, Meldungsnummer dpa0613 -). Überdies hat Manawi im Rahmen einer öffentlichen Stellungnahme lediglich erklärt, dass es drakonische Strafen wie Steinigung und Amputationen nicht geben solle (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002, S. 6).
Selbst Afghanen, die für christliche Nichtregierungsorganisationen arbeiten, müssen darauf achten, nicht den Verdacht auf sich zu lenken, mit dem christlichen Glauben zu sympathisieren (vgl. European-Commission, Report on fact-finding mission to Kabul and Masar-i-Sharif, Afghanistan an Islamabad, Pakistan (22.09.–05.10.2002), Source; Denmark, S. 52 -). (...)”
Einsender: RA Walliczek, Minden

Weitere Dokumente 11/2003:

Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von Hazaras; keine Verfolgung allein wegen Nähe zum kommunistischen Regime, aber im Einzelfall Verfolgung von ehemaligen Kommunisten möglich, insbesondere wenn sie sich durch rigoroses Vorgehen Feinde geschaffen haben.
Urteil vom 28.8.2003 - 2 K 1809/01.A - (14 S., M4274)
VG Braunschweig: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Angehörige eines früheren Parlamentsmitglieds und einer Aktivistin der DVPA wegen Gefahr der Sippenhaft.
Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - (9 S., M4165)
VG Lüneburg: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für aktives früheres Mitglied der Kommunistischen Partei und Polizeioffizier.
Urteil vom 18.8.2003 - 1 A 242/01 - (12 S., M4168)
VG Minden: Homosexuellen droht bei Bekanntwerden ihrer Veranlagung unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A - (14 S., M4167)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Kandidaten für die im Dezember geplante Ratsversammlung Loya Jirga sowie regionale Repräsentanten werden von lokalen Kommandeuren und Behördenvertretern unter Druck gesetzt (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: “Death Threats Imperil Constitutional Drafting Process” (#17213)
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen an Frauen: häusliche Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, sexueller Missbrauch in Gefangenschaft, Gewalt durch bewaffnete Gruppen (engl.).
Bericht vom 6.10.2003: “Afghanistan ‘No-one listens to us and no-one treats us as human beings’ – Justice denied to women” (#16548)
UNICEF: Mehr als eine Million Mädchen wurden seit dem Fall des Taliban-Regimes ins afghanische Schulsystem aufgenommen (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: “UNICEF celebrates Afghanistan’s ‘million girl mark’” (#16541)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Oberster Gerichtshof verhängt Fatwa über die Journalisten Mirhosain Mahdavi und Ali Raza Payam, die im Juni wegen Blasphemie zunächst inhaftiert worden waren und anschließend untergetaucht sind (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: “Blasphemy Editor Unrepentant” (#16508)
ICG – International Crisis Group: Analyse der aktuellen Situation (Landstreitigkeiten, Wasserversorgung, ethnische und familiäre Konflikte, Aufbau von Justiz und Regierung); Vorschläge für weitere friedensbildende Maßnahmen (engl.).
Bericht vom 29.9.2003: “Peacebuilding in Afghanistan” (#16299)
Auswärtiges Amt: Sicherheitssituation in Herat vergleichsweise stabil; Übergriffe gegen Frauen und Oppositionelle sind verbreitet; Rückkehrer sind häufig Opfer von Erpressungen; keine Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tadschiken bekannt.
Stellungnahme vom 11.9.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1649/2001 - (4 S., A0014 – siehe Hinweis)

UNHCR: Sicherheits- und Versorgungslage geben weiterhin Anlass zur Sorge
”Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan”, Bericht vom September 2003 (6 S., #16092)

”(...) Die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan gibt weiterhin Anlass zu großer Sorge. Der Mangel an Sicherheits- und Polizeikräften sowie die Schwäche des Justizsystems sind ein Nährboden für Menschenrechtsverletzungen. Verstöße werden in allen Landesteilen begangen, in den meisten Fällen von Gruppen, die regionalen Fraktionen oder örtlichen Kommandeuren unterstehen.
Trotz der politischen Entwicklungen und der positiven Signale, die durch die Rückkehr von 1,8 Millionen Flüchtlingen im Jahr 2002 ausgesandt wurden, bieten sporadisch ausbrechende Kämpfe, Sicherheitsprobleme und die nicht vorhandene Rechtsstaatlichkeit weiterhin Anlass zu großer Sorge. Unter diesen Umständen bleibt die Situation für viele Zivilisten, auch in einigen Städten, instabil, angespannt und unvorhersehbar. Sicherheit wurde wiederholt als Voraussetzung für die Entwicklung der politischen Strukturen und für den friedlichen Übergang zu freien und fairen Wahlen genannt. (...)
Die Militarisierung und der hohe Verbreitungsgrad von Waffen sind Merkmale der Regionen, die in den vergangenen 25 Jahren von interfraktionellen Auseinandersetzungen und Konflikten gezeichnet waren. Die Folge ist häufig, dass militärische Kommandeure und Milizen in den von ihnen beherrschten Provinzen und Bezirken de facto die Kontrolle sowohl über die militärische als auch die zivile Verwaltung innehaben. Normale Kontroll- und Ausgleichsmechanismen existieren in diesen Gebieten nicht, die Kommandeure und Milizen können in einem Klima der Straflosigkeit agieren. Es gibt einen deutlich erkennbaren Zusammenhang zwischen der Kontrolle des Militärs bzw. von Milizen über ein Gebiet mit den nachfolgend genannten Übergriffen gegen Zivilisten:

Weitere Dokumente 10/2003:

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Für afghanische Hindus kann zumindest solange kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden, wie für sie eine extreme Gefahrenlage nicht besteht, da ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG besteht.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 27.6.2003 - 1 Bf 46/03.A - (12 S., M4132)
VG Gießen: Vertreter des ehemaligen kommunistischen Regimes sind bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; Asylanerkennung eines früheren Rundfunk- und Fernsehmoderators.
Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A - (9 S., M3913)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ratsversammlung Loya Jirga, die die neue Verfassung verabschieden sollte, wird auf Dezember verschoben; Beobachter befürchten, dass dadurch auch der Wahltermin im Juni 2004 gefährdet ist (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: “Constitution Delayed” (#15945)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Bis zu 30 paschtunische Studenten, die am 14. August bei einer Razzia am Universitätscampus in Kabul verhaftet wurden, noch immer vermisst (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: “Students Still Missing After Security Raid” (#15933)
British Agencies Afghanistan Group: Sicherheitslage; Offensive der Taliban; NATO Kommando; afghanische Flüchtlinge in Pakistan und Iran; Straßenwiederaufbau (engl.).
Bericht vom August 2003: “Afghanistan monthly review, August 2003” (#16227)
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV): Prekäre Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes; zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar.
Bericht vom 9.7.2003: “Düstere Perspektiven für Flüchtlingsrückkehr nach Afghanistan – Bericht einer Abklärungsreise” (#15469)

UNHCR: Profile von weiterhin schutzbedürftigen Personen
“Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender (aktualisierte Zusammenstellung)” vom 29.7.2003 (5 S., #14757)

“(...) II. Schutzbedürftige Personen
Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen zu Afghanistan gibt es Hinweise, dass u. a. Personen mit den folgenden Profilen in besonderem Maße Gefahr laufen, Opfer von Gewalt, Übergriffen oder Diskriminierung zu werden:

(i) Personen, die mit dem kommunistischen Regime verbunden waren oder von denen dieses angenommen wird, sowie andere, die sich für einen säkularen Staat eingesetzt haben

Obwohl die Interimsregierung ein seit dem 22. Dezember 2001 geltendes “Gesetz über die würdevolle Rückkehr afghanischer Flüchtlinge” erlassen hat, ist die Situation in Bezug auf Personen, die als Mitglied der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (...) und als Ergebnis ihrer früheren beruflichen oder anderen Aufgaben dem früheren kommunistischen Regime angehörten oder mit ihm verbunden waren, unklar. Obwohl sie nicht von den Zentralbehörden verfolgt werden, können sie weiterhin Gefahr laufen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wenn sie nicht vom Schutz durch einflussreiche Gruppen oder Stämme profitieren. (...)
Gruppen, bei deren Mitgliedern ein potenzielles Risiko eine sorgfältige Beurteilung erfordert, wenn diese ohne Verbindung zu existierenden islamischen/politischen Parteien oder ohne Stammesschutz sind, umfassen:
Hochrangige Mitglieder der PDPA unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder zur Khalk-Gruppe der Partei zählten. Die meisten PDPA-Mitglieder lebten während des kommunistischen Regimes in Kabul oder anderen Städten. Sie werden nur in Gefahr sein, wenn sie bewaffneten Gruppen als solche bekannt sind. Dies gilt für (i) Mitglieder von Zentral-, Provinzstadt- und Bezirkskomitees der PDPA und ihre Familienangehörigen, (ii) einige der Leiter und hochrangigen Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen wie der Demokratischen Jugendorganisation oder der Demokratischen Frauenorganisation auf Landes-, Provinz-, Stadt- oder Bezirksebene.
Einige der früheren Angehörigen der Armee, der Polizei und des Geheimdienstes Khad des kommunistischen Regimes sind ebenfalls generell gefährdet, und zwar nicht nur durch die Behörden, sondern mehr noch durch die Bevölkerung (Familien von Opfern), weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden. Bei der Prüfung von Anträgen von Angehörigen von Armee, Polizei und Geheimdienst sowie von hochrangigen Amtsträgern bestimmter Ministerien muss sorgfältig die Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln von Artikel 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 geprüft werden. Bis zu einem gewissen Grad waren viele dieser früheren afghanischen Amtsträger direkt oder indirekt an ernsthaften und verbreiteten Menschenrechtsverletzungen beteiligt.

(ii) Bestimmte Frauenprofile
Trotz ermutigender Fortschritte für die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan bestehen Diskriminierung und konservative kulturelle Bräuche fort und führen bisweilen zu Gewalttaten und sogar Tötungen (“Ehrtötungen”). Folgende Gruppen von Frauen sollten daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet und möglichen Verfolgungen ausgesetzt angesehen werden:
a) Frauen ohne wirksame männliche Unterstützung und/ oder Beistand der Gemeinschaft und b) Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun. Diese letztere Kategorie könnte die folgenden Frauen einschließen:
1) Afghanische Frauen, die in einem Asylland einen Mann fremder Staatszugehörigkeit geheiratet haben; dies betrifft insbesondere Frauen, die keine Moslems geheiratet haben, was als Verletzung der Lehren des Islams angesehen wird; und 2) Afghanische Frauen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was (i) als Verletzung der sozialen Normen angesehen wird und (ii) ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.

(iii) Personen, denen Verfolgung aus politischen Gründen droht
Wie bereits beschrieben, befindet sich Afghanistan auf dem Weg von einer Übergangsregierung zu einer dauerhaften Regierung, gleichzeitig jedoch in einer Situation, die durch das Wiedererstarken von Kriegsherren gekennzeichnet ist, die sich Berichten zufolge neu bewaffnen und die De-facto-Macht in ihren jeweiligen Gebieten vergrößern. In dieser angespannten Situation nehmen Berichte über Fälle von politisch motivierter Festnahme und Inhaftierung sowie von verdeckter oder offener Bedrohung und Einschüchterung zu, wobei die Opfer Personen mit einer anderen politischen Zugehörigkeit als die Machthaber sind, oder solche, die ihren abweichenden Ideen Ausdruck geben. In einzelnen Fällen stellt sich politische Opposition als ein definierendes Merkmal der Verfolgung heraus.
Auch wenn nicht in systematischer Weise durchgeführt, könnte politische Unterdrückung vor allem solche Personen betreffen, welche von Befehlshabern oder Gruppierungen als eine Bedrohung ihrer Macht angesehen werden. Diese Gefährdung betrifft den Medienbereich, Journalisten, Organisationen der Zivilgesellschaft wie Frauenverbände und professionelle Shuras, ebenso wie Zeugen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Die Kultur der Straflosigkeit, die durch den immer noch unzureichenden Staat oder durch traditionelle Justiz- und Sicherheitsmechanismen hervorgerufen wird, fördert die Fortsetzung dieser Einschüchterungshandlungen.

(iv) Personen, die aus Gebieten stammen, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden und dorthin zurückkehren
Aus einigen Gebieten Afghanistans liegen Berichte über die Verfolgung ethnischer Minderheiten durch örtliche Befehlshaber in Form von Erpressung, Misshandlung, Inhaftierung und sogar Mord und Vergewaltigung vor. Solche Berichte sind bestätigt für der paschtunischen Volksgruppe angehörende Afghanen in Gebieten im Norden und Westen Afghanistans, in denen sie die Minderheit bilden.
Die Paschtunen bilden insgesamt die größte Volksgruppe in Afghanistan, stellen aber eine Minderheit im Norden dar, wo die Volksgruppen der Tadschiken, Usbeken und insbesondere der Hasara in der Mehrheit sind und die Macht ausüben. (...) Seit dem Sturz der Taliban werden Berichte bekannt, nach denen paschtunische Dorfbewohner oder andere Zivilisten von Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden kontrollierenden Gruppen (Dschombesch-i-Melli-i-Islami, Hisb-i- Wahdat und Dschamiat-i-Islami) Schikane, Einschüchterung und diskriminierender Behandlung sowie Gewaltakten, Banditentum und Verfolgung ausgesetzt sind. Dies hat viele Paschtunen veranlasst zu fliehen. (...)

(v) Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit dem Taliban-Regime verbunden waren oder es unterstützt haben
(...) Es wird allgemein angenommen, dass die meisten einfachen Taliban bereits in ihre Herkunftsgemeinschaften entweder in Afghanistan oder in Pakistan zurückgekehrt sind. Einige hundert Taliban-Kämpfer wurden von der Interimsregierung aus der Haft entlassen, weil sie angeblich eingezogen worden waren und “unschuldig” sind. Dennoch gibt es Berichte über die Anschuldigungen, Diskriminierung und Bedrohung von Zivilisten, die während des Taliban-Regimes in der Verwaltung gearbeitet haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese das Ausmaß von Verfolgung annehmen, ist umso größer, je höher die Position und je größer der Einfluss der Betroffenen war. Parallel dazu steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Ausschlussklauseln zur Anwendung kommen können.

(vi) Nicht-islamische religiöse Minderheiten
Es gibt in Afghanistan etwa 3.500 Sikh- und Hindu-Familien, die überwiegend in den Provinzen Kabul, Ghazni, Kandahar, Helmand und Nangahar leben. Bis 1992 litten sie nicht unter Diskriminierung und konnten ihre Religion in den städtischen Zentren, in denen sie überwiegend lebten, frei ausüben. Während des Bürgerkrieges und der Herrschaft der Taliban wurden viele ihrer Tempel zerstört oder als Militärstützpunkte benutzt. Die Gemeinschaft leidet immer noch unter den Folgen der strengeren und weniger toleranten Anwendung islamischer Werte durch den Staat und die verschiedenen Gruppierungen, die während der vergangenen 14 Jahre an der Macht waren. In der Folge sieht sich die Gemeinschaft immer noch verschiedensten Formen von Einschüchterungen in der Öffentlichkeit ausgesetzt, und ihre Kinder können nicht mehr wie früher die damals existierenden Sikh/Hindu-Schulen besuchen. Man- che der aus Indien zurückkehrenden Sikh- und Hindu-Familien behaupten, dass es nicht möglich war, ihren Grundbesitz zurückzuerlangen.

(vii) Konvertiten
Eine Gefahr der Verfolgung besteht weiterhin für Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum christlichen oder jüdischen Glauben konvertiert zu sein. Die Konversion gilt in ganz Afghanistan als Vergehen, das mit dem Tod bestraft werden kann.”

Weitere Dokumente 9/2003:

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara; jedenfalls im Kabuler Raum keine Gruppenverfolgung von Frauen; jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen mangelhafter Sicherheit oder Versorgung.
Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - (18 S., M3933)

Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau des Justizsystems: In den Städten arbeiten einige Gerichte, allerdings mit eingeschränkten Kapazitäten; in den ländlichen Gebieten gibt es praktisch kein funktionierendes Gerichtssystem; viele Richter und Staatsanwälte sind unzureichend ausgebildet (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: “Re-establishing the rule of law” (#15047)
Human Rights Watch: Viele afghanische Flüchtlinge, die aus Pakistan oder Iran zurückkehren, werden Opfer von Angriffen, Erpressung und sexueller Gewalt (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: “Security Must Precede Repatriation” (#14897)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (Stand Juli 2003).
Bericht vom 6.8.2003, 24 S. (siehe Hinweis)
Reporters Sans Frontières: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteile gegen Sayeed Mahdawi and Ali Reza Payam wegen “Blasphemie”; sie hatten in der Wochenzeitung Aftab die vorherrschende Ausrichtung des Islams kritisiert; die Journalisten sind untergetaucht (engl.).
Bericht vom 6.8.2003: “Supreme court confirms death sentence for two journalists for ‘blasphemy’” (#14863)
International Crisis Group (ICG): Bericht über Paschtunen in Afghanistan: historischer Hintergrund und Entwicklungen, politische Repräsentation, Bonner Abkommen, Warlords, Handel und die Regierungsgewalt (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: “The Problem Of Pashtun Alienation” (#14825)
Human Rights Watch: Südöstliche Provinzen: Die Regierung in bislang wenig beachteten Ausmaß in Menschenrechtsverletzungen verwickelt; zum Teil hochrangige Regierungsvertreter, Soldaten und Milizen verantwortlich für Plünderungen, Entführungen, willkürliche Verhaftungen sowie Drohungen gegen Journalisten und Frauen (engl.).
Bericht vom 29.7.2003: “Killing You is a Very Easy Thing For Us” (#14683)
UN Secretary-General: Bericht über Implementierung des Bonner Abkommens, Verfassungsreform (Wahlvorbereitungen, Justizreform), Sicherheitslage (Entwaffnung, Reintegration von ehemaligen Kämpfern, Polizeireform) und Menschenrechte (geschlechtsspezifische Fragen, Binnenvertriebene, Flüchtlinge) (engl.).
“Report of the Secretary-General on the situation in Afghanistan and its implications for international peace and security A/57/850-S/2003/754” vom 23.7.2003 (#14760)
UNHCR: Zur Rückführung (Reintegration von Rückkehrern, Nachhaltigkeit der Rückkehr, rechtliche und physische Sicherheit) (engl.).
“UNHCR returnee monitoring report/Afghanistan repatriation January 2002–March 2003” vom 22.7.2003 (#14571)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Kabul: Pläne der Stadtverwaltung zur Schaffung von Wohnraum treffen auf Widerstand von Landbesetzern, deren illegal errichtete Gebäude abgerissen werden sollen (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: “Housing Project Outcry” (#14357)
Amnesty international: Bericht über das Gefängnissystem (Altlasten, Verwaltung, Häftlingsprofile, Hindernisse für ein menschenrechtliches Gefängnissystem, Folter und Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen) (engl.).
Bericht vom 8.7.2003: “Crumbling prison system desperately in need of repair” (#14330)
Dr. Bernd Glatzer: Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen DVPA; Sippenhaft und Blutrache sind feste Bestandteile der Volks-“Justiz”, da Polizei und Justiz nicht funktionsfähig sind
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Braunschweig - 1 A 13/01 - (4 S., #15419, M3974)
Save The Children: Studie zur Situation der Kinder in Kabul auf der Basis von 600 Interviews mit Kindern und ihren Familien (engl.).
Bericht vom Juni 2003: “The Children of Kabul: Discussions with Afghan Families” (#14668)

Weitere Dokumente 7-8/2003:

Rechtsprechung:
VG Hamburg: Außerhalb Kabuls keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; keine politische Verfolgung durch Regierung Karzai; in Kabul keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - (8 S., M3546)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Die Kabuler Journalisten Sayed Mir Husain Mehdavi und Ali Reza Payam, die wegen Blasphemie verhaftet worden waren, wurden aus dem Gewahrsam entlassen; ihnen droht aber ein Prozess (engl.).
Bericht vom 28.6.2003: “’Blasphemy’ Journalists Released” (#13916)
Amnesty international: Bedingungen für Rückkehr von Flüchtlingen und Situation von Rückkehrern; gegenüber 2002 ist keine substanzielle und dauerhafte Verbesserung der Lage feststellbar, die Sicherheitslage hat sich eher verschlechtert; Forderung an die internationale Gemeinschaft sowie an UNHCR, zwischen Unterstützung (facilitation) und Förderung (promotion) von freiwilliger Rückkehr zu unterscheiden (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “Out of sight, out of mind: The fate of the Afghan returnees” (#13706)
Reporters Sans Frontières: Höchstes Gericht kündigt Prozess gegen die Journalisten der Wochenzeitung Aftab, Sayed Mir Husain Mehdavi und Ali Reza Payam, wegen “Verunglimpfung des Islam” an (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “Supreme court to try two journalists” (#13686)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Juristische Aufarbeitung von Kriegsverbrechen scheitert an fehlenden Institutionen (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Justice Undone” (#13915)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Wiederaufbau des Landes wird durch Warlords sowie die Wiederkehr der Taliban gefährdet (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Instability Threatens Reconstruction” (#13914)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Aufgrund des Mangels an Medikamenten werden psychisch Kranke an heiligen Schreinen behandelt, ohne Medikamente und ohne Beratung (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Tough Cure for Mental Problems” (#13607)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Erfolg für Regierung Karzai in Verhandlungen mit Provinzbehörden, die künftig Zugang zu ihren Unterlagen gewähren sollen und einen Teil der Zolleinnahmen an die Zentralregierung abführen sollen (engl.).
Bericht vom 9.6.2003: “Karzai’s Taxmen Net Millions” (#13912)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Jalalabad/Provinz Nangarhar: An der Universität wurden politische Aktivitäten jeder Art nach Protesten gegen den Krieg im Irak untersagt (engl.).
Bericht vom 7.6.2003: “Protest Ban Angers Students” (#13573)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Zum Menschenschmuggel an der afghanisch-iranischen Grenze; Afghanen setzen sich beim Versuch, illegal in den Iran einzureisen, enormen Gefahren aus (engl.).
Bericht vom 3.6.2003: “Perilous Road to Iran” (#13571)
Human Rights Watch: Appell an Australien, keine Afghanen abzuschieben, da ihre Sicherheit in ihren Herkunftsregionen nicht gewährleistet sei; Flüchtlinge sollen von der australischen Regierung über die Menschenrechtslage falsch informiert worden sein (engl.).
Bericht vom 23.5.2003: “Australia: Don’t Send Afghans Home to Abuse” (#12940)

Sonstige Materialien:
IM Schl.-Holst.: Aussetzung der Abschiebungen gem. § 54 S. 2 AuslG; Ausnahmen für Straftäter, bei Vorliegen von Ausweisungsgründen und bei Gefahren für die innere Sicherheit.
Erlass vom 27.5.2003 (2 S., M3740)
UNHCR: Zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender.
Stellungnahme, Stand April 2003 (4 S., M3812)

IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss vom 15.5.2003 (26 S., M3645, beinhaltet alle Beschlüsse der IMK)

“(...) 2. Die Innenminister und  -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern nehmen den von den Ausländerreferenten von Bund und Ländern vorgelegten Bericht einschließlich der  Abgestimmten Grundsätze für die Rückführung von ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen  zur Kenntnis. Sie verständigen sich in Übereinstimmung damit auf folgende Grundsätze für die Rückführung:
a) In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang zurückgeführt werden:

b) Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Rückführungsentscheidungen als mögliche Gesichtspunk- te berücksichtigen:

Dokumente 6/2003

Länderberichte:
UNHCR: Lager Chaman an der Grenze zu Pakistan, das in der Vergangenheit wegen schlechter Bedingungen kritisiert worden war, soll geschlossen werden (engl.).
Bericht vom 20.5.2003: “Makeshift Afghan border camp set to close; residents face return or relocation” (#12862)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Kabul: Hunderte Menschen demonstrieren für die Zahlung überfälliger Gehälter und die Einführung fairer Mietbestimmungen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: “Kabulis Vent Grievances” (#12669)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Anschlagsserie gegen regierungskritische Journalisten, die sensible politische Themen aufgreifen; Dokumentation von einzelnen Fällen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: “Reporters Face Death Threats” (#12668)
Amnesty international: ai drückt nach einer Recherche vor Ort tiefe Besorgnis über Pläne der EU zur erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan aus (engl.).
Bericht vom 6.5.2003: “Briefing on the EU Return Plan to Afghanistan. At the occasion of the JHA Council, 8–9 May 2003” (#12627)
Human Rights Watch: Zunahme der Übergriffe und Drohungen gegen Journalisten durch Sicherheitskräfte; Großteil der Drohungen und Verhaftungen folgt auf regierungskritische Äußerungen der Journalisten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: “Sharp Rise in Press Attacks in Afghanistan” (#12308)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Klärung von Besitzansprüchen für Häuser in Kabul kommt nur langsam voran; von den Taliban enteignete Häuser werden jetzt von Angehörigen der Sicherheitskräfte besetzt gehalten (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: “Courts Struggle to Resolve Housing Disputes” (#12423)

Dokumente 5/2003

Rechtsprechung:
BayVGH: Mögliche Verfolgung durch Taliban ist nicht mehr relevant, da sie keine Verknüpfung zu einer aktuell drohenden Verfolgung aufweist.
Beschluss vom 28.1.2003 - 6 ZB 98.32148 - (4 S., M3295)

Länderberichte:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Konflikte mit ortsansässigen Volksgruppen zwingen die Nomaden der Kuchi, ihre traditionellen Wanderrouten aufzugeben; in der Provinz Badghis sollen 60 Kuchis getötet worden sein; sie werden als ethnische Paschtunen beschuldigt, Mitglieder der Taliban oder von al-Qaida zu sein (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: “Kuchis Losing Their Way” (#12219)
UNHCR: Warnung vor Verschlechterung der Sicherheitslage in Teilen des Landes; Unterstützung und Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen behindert (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: “Lubbers: Insecurity threatening Afghan return programs” (#12091)
UNHCR: Flucht von Paschtunen aus dem Norden in südliche Landesteile hält an (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: “UN reports Pashtuns still fleeing north Afghanistan” (#12192)
ECRE – European Council for Refugees & Exiles: Bedingungen für Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht gegeben; Situation von Frauen kaum verbessert; besonderes Schutzbedürfnis besteht noch immer für ehemalige Kommunisten, religiöse Minderheiten, Homosexuelle, Zwangsrekrutierte und Journalisten (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: “Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers & Refugees in Europe” (#12087)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Personen, die aus amerikanischem Gewahrsam in Guantanamo Bay entlassen worden waren, wurden bei ihrer Rückkehr inhaftiert und misshandelt (engl.).
Bericht vom 8.4.2003: “A Tough Homecoming” (#11957)
Committee to Protect Journalists: Reporter des US-finanzierten Radio Free Afghanistan aus der Stadt Herat ausgewiesen (engl.).
Bericht vom 28.3.2003: “CPJ concerned about assault, detention, and expulsion of reporter” (#11666)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Vier Gründungsmitglieder der Koalition National Democratic Front (NDF) vom Geheimdienst verhaftet (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: “Arrests Spook New Coalition” (#12035)
UNHCR/WRITENET: Analyse der politischen Kultur Afghanistans, insbesondere der politischen und sozialen Basis von Warlords und lokalen Kommandanten (engl.).
Bericht vom 1.3.2003: “Internal Politics and Socio-Economic Dynamics and Groupings (Author: Olivier Roy)” (#12109)
ODI – Overseas Development Institute: Überblick über das politische System und die Justiz (mit Empfehlungen zum Aufbau eines Parlaments, der Justiz und der Organisation von Wahlen) (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “Afghanistan’s political and constitutional development (Authors: Chris Johnson, William Maley, Alexander Thier and Ali Wardak)” (#11961)

Dokumente 4/2003

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht, auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigt.“ (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.11.2002 - 1 Bf 154/02.A - (14 S., M3261)

Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau der Polizei und zur Rolle des Geheimdienstes; Empfehlungen an Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: “Police reconstruction essential for the protection of human rights” (#11359)
Danish Immigration Service: Zur politischen und menschenrechtlichen Situation, Sicherheitslage sowie Aus- und Einreisebestimmungen auf der Basis einer Delegationsreise im Herbst 2002 (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: “The Political, Security and Human Rights Situation in Afghanistan: Report on fact-finding mission to Kabul and Mazar-i-Sharif, Afghanistan and
Islamabad, Pakistan; 22 September – 5 October 2002” (#11326)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Mitglieder der Hazara-Gemeinde in einem Stadtteil Kabuls greifen Polizei an; sie beschuldigen die von Tadschiken dominierte Polizei, die Entführung einer Frau versucht zu haben und fordern, dass nur Angehörige ihrer eigenen Ethnie in ihrem Stadtteil eingesetzt werden (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: “Hazara Clash with Police” (#11318)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergangsregierung kann Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht garantieren: ca. 15 000 Regierungs-, ISAF- und US-Soldaten stehen 250 000 bis 300 000 Kämpfer von Milizen und Privatarmeen gegenüber; Wiederaufbau kommt kaum voran.
Bericht vom 3.3.2003: “Update Afghanistan – die aktuelle Situation”, Autor: Michael Kirschner (24 S., #11567, M3343)
UN Secretary-General: Zur Situation der Frauen; Maßnahmen der UN und Empfehlungen an die Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 23.1.2003: “The situation of women and girls in Afghanistan E/CN.6/2003/4” (#11459)

Dokumente 3/2003

Länderberichte:
Human Rights Watch: Afghanistan tritt dem Vertrag über den internationalen Strafgerichtshof bei: Zukünftige Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit können ab dem 1. Mai dort verhandelt werden (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: “Warlords Face International Criminal Court” (#10658)
Auswärtiges Amt: Bearbeitung von Anfragen in Asylangelegenheiten ist “aufgrund der anhaltenden Krisensituation und der damit verbundenen Bewegungseinschränkung für das Personal der deutschen Botschaft Kabul” bis auf weiteres nicht möglich. Eine Besserung der Situation zeichnet sich nicht ab.
Stellungnahme vom 4.2.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30207/ 98 - (3 S., #10968, M3248)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Provinz Takhar: Regionale Behörden berichten, dass täglich zwischen 5 und 10 Menschen durch Minen sterben; viele Minenopfer sterben, weil keine Transportmittel existieren, um sie ins Krankenhaus zu bringen (engl.).
Bericht vom 31.1.2003: “Returning Afghans Fear Mine Menace” (#10744)
International Crisis Group: Überblick über das existierende Justizsystem und zu Hindernissen beim Aufbau der Gerichtsbarkeit (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “Judicial Reform and Transitional Justice” (#10512)
OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Überblick über die Bedürfnisse im Bereich Humanitäres, Gesundheit, Bildung und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Afghanistan Transitional Assistance Programme January 2003 – March 2004” (#10442)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Kritische Analyse der von UNHCR durchgeführten Repatriierung nach Afghanistan; Diskussion der derzeitigen Situation von Flüchtlingen in Pakistan und Iran (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Taking Refugees for a Ride? The politics of refugee return to Afghanistan (David Turton, Peter Marsden)” (#10858)

SFH: Situation bleibt unberechenbar, Zukunftsperspektiven sind “düster”
Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002: “Lageanalyse Herbst 2002”, Autoren: Abdul Karim Abawi und Alessandro Monsutti  (31 S., #10325, M2865)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält zahlreiche Fakten zur Geschichte und aktuellen politischen Situation sowie eine Liste der politischen Gruppierungen. Wir dokumentieren nachfolgend die Ausführungen zu den Rahmenbedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 6.2 Zerstörung der Infrastrukturen und Naturkatastrophen
Gemäss den Zahlen der Entminungs-Organisationen existieren zehn Millionen nicht explodierter Minen. Dreitausend Unfälle werden jedes Jahr registriert und eine Fläche von 725 km2 soll vermint sein. Die Wälder sind grösstenteils zerstört und das Bewässerungssystem ist stark beschädigt und kann die Wasserbedürfnisse in keiner Weise decken. Dieser Zustand schwächt die Landwirtschaft beträchtlich, die seit jeher die Haupttätigkeit in Afghanistan war. Die Jahre der Dürre (1998–2001) haben den Zustand der Landwirtschaft noch verschlimmert und die Ernten waren katastrophal gering. Die seit drei Jahren verzeichnete Abnahme der Schneefälle im Winter reduziert den Wasserzufluss und somit die Bewässerung der Kulturen noch zusätzlich. Die am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen sind der Hazarajat und der Süden des Landes. Der Winterweizen, der im Frühling geerntet wird, erfriert im Winter, weil die Schneedecke fehlt, die normalerweise die jungen Sprösslinge vor der extremsten Kälte schützt. So ist trotz der kürzlichen Niederschläge der Grundwasserspiegel stark gesunken und die September-Ernten, obwohl sie besser waren als in den vorhergehenden Jahren, genügten nicht, um das Defizit auszugleichen, das sich aufgestaut hat. Zahlreiche verarmte Bauern waren gezwungen, ihr Land oder ihre Tiere an ehemalige Kommandanten oder Händler zu verkaufen, die natürlich von dieser Lage zu profitieren wussten. Es wird lange dauern, bis die entstandenen Differenzen wieder ausgeglichen sein werden. (...)
Kabul ist die einzige Hauptstadt der Welt, in der drei Viertel der Bevölkerung keinen Strom haben, und fast die ganze Stadt hat kein fliessendes Wasser. Die Stadt wurde während der 1990er grösstenteils zerstört. Die öffentlichen Dienste und die Verwaltung sind praktisch verschwunden. Während der Jahre des Bürgerkriegs waren die aufeinander folgenden Regierungen nicht im Stande, regelmässig die Löhne der Beamten zu bezahlen, die somit oft gezwungen waren, zusätzlichen Beschäftigungen nachzugehen, um überleben zu können. (...)
Eine grosse Zahl von Institutionen der Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen sind in Afghanistan präsent, ohne wirklich einsatzfähig zu sein. Sie haben Büros in den wichtigsten Städten des Landes, aber in den ländlichen Gebieten sind sie wenig aktiv. Ihre massive Präsenz hat dazu beigetragen, die Mieten in die Höhe zu treiben, die in der Hauptstadt bis zu hundertmal höher liegen als früher. Für kleine Organisationen wie auch für afghanische Familien ist es unter diesen Bedingungen unmöglich geworden, ein Haus zu mieten. Dies ist einer der zahlreichen negativen Nebeneffekte des Einsatzes der humanitären Organisationen. (...)

7 Zwiespältige Rolle der humanitären Organisationen
Während der Kriegsjahre sind zahlreiche NGO nach Afghanistan gekommen und unzählige afghanische NGO sind entstanden. Anfänglich war das Hauptziel dieser Organisationen, den afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu helfen oder in den Gebieten Hilfe zu leisten, die nicht von der kommunistischen Regierung kontrolliert wurden. Nach dem Sturz von Najibullah haben die meisten NGO damit begonnen, in verschiedenen Teilen des Landes Projekte aufzubauen. Weil noch immer eine Zentralregierung fehlte, setzten die NGO ihre Programme sehr eigenmächtig um. Sie realisierten ihre Projekte, ohne vertiefte Kenntnisse über den afghanischen Kontext anzustreben und ohne sich abzusprechen. Ihr Vorgehen entsprach oft nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung. Die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen den humanitären Organisationen, die keine eigentliche gemeinsame Politik entwickelt haben, ist schwach. (...)
Da die humanitäre Hilfe überhaupt nicht koordiniert wurde, haben die NGO die Fragmentierung des Landes noch verstärkt: Um beispielsweise Zugang zu einem Tal zu erhalten, waren sie oft gezwungen, sich mit gewissen Kriegsherren zu liieren. Die Karte der Einsatzgebiete der verschiedenen NGO entsprach so zu einem guten Teil derjenigen der ansässigen Gruppierungen. (...)
Um die vielen Einzelaktionen von hunderten von NGO, die sich oft konkurrenzierten und von unvereinbaren Quellen finanziert wurden, zu koordinieren, haben die Vereinten Nationen im Anschluss an die Genfer Abkommen vom April 1988 die UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Assistance to Afghanistan [Anfänglich UNOCA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian and Economic Assistance Programmes relating to Afghanistan – genannt.]) gegründet. Seit 1992 (dem Sturz der prosowjetischen Regierung) hat die UNOCHA die Schaffung afghanischer NGO gefördert, um den Wiederaufbau Afghanistans zu unterstützen und um ein Gegengewicht zu bilden zu den grossen internationalen NGO (denen einerseits vorgeworfen wurde, hochbezahlte Ausländer zu beschäftigen, um Aufgaben auszuführen, die von Afghanen hätten übernommen werden können, und andererseits, einander bei der Ausweitung ihres Einflussbereichs auf bestimmte geografische Gebiete zu konkurrenzieren). Leider war dieser neue Ansatz kein Erfolg, da diese lokalen NGO meistens nicht über genügend Kapazität verfügten, um die Projekte zu realisieren, mit denen sie beauftragt wurden. Die Buchhaltung war ungenau, ihre Tätigkeit vor Ort wurde selten überwacht und gewisse Projekte existierten nur auf dem Papier. Zudem war die Tätigkeit dieser Organisationen politisch gefärbt und diente in vielen Fällen als Deckmantel für militärische Unterstützung durch die Armee und den pakistanischen Geheimdienst (ISI). In Konkurrenz um Mittel zu erhalten, haben afghanische – aber auch internationale – NGO mit gewissen Kriegsherren privilegierte Beziehungen entwickelt und deshalb darauf verzichtet, die Programme in die von deren politischen und militärischen Feinden besetzt gehaltenen Zonen auszuweiten. (...)

8 Schlussfolgerungen
Seit dem Sturz des Taliban-Regimes ist es in Kabul relativ ruhig, dank der internationalen Schutztruppe (ISAF), welche die verschiedenen Gruppierungen, die sich während des Bürgerkriegs (von 1992 bis 1996) bekämpft haben, kontrolliert. Aber auch in der Hauptstadt bleibt die Sicherheitslage angespannt. Explosionen, Überfälle und Einbruchdiebstähle bleiben an der Tagesordnung. Die Kriegsherren sind in der Regierung stark vertreten und regieren das Land nach ihren Interessen. Sie haben sich um die ISAF geschart, aber die Meinungsverschiedenheiten und die Rachegefühle, die sie gegeneinander hegen, sind nicht verschwunden. Die Ahmad Shah Massoud nahestehenden Kreise haben die Regierung unterwandert, indem sie sich die wichtigsten Ministerien gesichert haben. General Dostum, Vize-Verteidigungsminister, und seine Helfershelfer waren die Urheber verschiedener Massaker und Plünderungen. Mullah Taj Mohammed (aus der Ittihad-i Islami von Sayyaf), der amtierende Gouverneur von Kabul, ist dafür berüchtigt, während des Bürgerkriegs Gemetzel gegenüber der Hazara-Minderheit im Westen der Stadt verübt zu haben. Was Gul Agha, den Gouverneur der Südprovinzen anbelangt, so hat auch er keinen besseren Ruf. Die Kommandanten und Kriegsherren, die in der neuen Behörde Schlüsselpositionen innehaben, hindern qualifizierte Afghanen daran, in die Regierungsstruktur einzutreten. Die Nominationen erfolgen nach Parteizugehörigkeit und nicht unter Berücksichtigung der Kompetenzen und der Erfahrung.
Die Situation in den anderen Teilen des Landes ist noch unbefriedigender. Während sich die internationale Gemeinschaft zum Verschwinden der Taliban beglückwünscht, kehren in Afghanistan die Zustände der Bürgerkriegszeit wieder zurück. Kommandanten und Kriegsherren haben die Macht inne und stützen sich auf ihre eigenen Truppen. Diese lokalen Herrscher haben es bisher abgelehnt, ihre Macht abzugeben und ihre Anhänger zu entwaffnen. Den zentralen afghanischen Behörden gelingt es nicht, das gesamte Territorium zu kontrollieren, eine Situation, welche die Anarchie und die Straflosigkeit begünstigt und zu Banditentum, Plünderungen und sehr oft auch zu Morden führt. Die Regionen Kandahar, Hazarajat, Balkh und Sar-i Pol sind besonders betroffen. Zudem werden die Militäroperationen der Truppen der internationalen Koalition fortgesetzt und auch diese fordern manchmal Tote – und erzeugen Wut – unter der Zivilbevölkerung.
Da die nationale Armee noch praktisch inexistent ist und die Polizeikräfte noch im Anfangsstadium stecken, wer kann da die Sicherheit im Land garantieren? Die ISAF sorgt für die öffentliche Ordnung in Kabul, aber der Rest des Landes ist aufgeteilt in Einflusszonen der verschiedenen Kriegsherren, deren Vergangenheit von tiefer Feindschaft geprägt ist. Die Umstände der Ermordung des Transportministers Haji Abdu Qader, einem prominenten Vertreter der Shura von Jalalabad und Vize-Präsident, sind nie geklärt worden. Die angespannte Sicherheitslage im Land geht so weit, dass Präsident Karzai kein Vertrauen in seinen Verteidigungsminister und in seine Truppen hat und es vorzieht, seine persönliche Sicherheit durch amerikanische Kommandos sicherzustellen.
Die Zukunftsperspektiven für Afghanistan bleiben düster, trotz der Hoffnungen, welche die Einsetzung einer von der internationalen Gemeinschaft gestützten Regierung in Kabul wecken konnte. Zurzeit sind die Amerikaner die Hauptakteure. Entsprechend ihren verschiedenen strategischen, politischen und wirtschaftlichen Interessen möchten sie der Welt ein Bild der Sicherheit in Afghanistan vermitteln und gleichzeitig ihre Präsenz rechtfertigen. Die militärischen Operationen der amerikanischen Truppen, welche das Terroristennetzwerk zerstören wollen, gehen weiter. Diese ausländische Präsenz und die begangenen Missgriffe erregen den Zorn eines grossen Teils der Landbevölkerung, nicht nur der Paschtunen. Während die Amerikaner die ehemaligen Taliban und die Al-Qaida-Mitglieder verfolgen, sitzen andere Islamisten in der Regierung.
Die Brüche sind zahlreich und rühren nicht nur aus einem mehr als zwanzigjährigen Konflikt her, sondern auch von den in der Vergangenheit akkumulierten Spannungen: Ethnische Rivalitäten, die so oft in den Vordergrund gerückt werden, sind eher das Ergebnis als die Ursache des Krieges und überlagern den Graben zwischen Sunniten und Schiiten, zwischen Städten und Land, zwischen Islamisten und Royalisten, zwischen Afghanen im Innern und den Emigranten im Ausland. Die Situation in Afghanistan ist sehr komplex und kann sich jederzeit ändern; sie ist weit davon entfernt sich zu stabilisieren und es ist unmöglich, die Wende, welche die Ereignisse nehmen werden, vorauszusehen.”
Einsender: SFH

Weitere Dokumente 1-2/2003

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz fehlender individueller Gefahr rechtfertigen würde (wie Urteil des Senats vom 14.6.2002, 1 Bf 28/02.A und 1 Bf 37/02.A)” (amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A - (13 S., M2856)
VG Aachen: Auf absehbare Zeit besteht keine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht; keine konkrete Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen lediglich niederrangiger Tätigkeit für das frühere kommunistische Regime; im konkreten Einzelfall keine Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer extremen Gefährdungslage, da hinreichender Schutz durch Zusicherung einer Duldung gewährleistet ist.
Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - (17 S., M3038)

Länderberichte:
Human Rights Watch: In Herat dürfen Mädchen und Frauen nicht von Männern unterrichtet werden; strenge Trennung nach Geschlechtern in allen Schulen angeordnet (engl.).
Bericht vom 16.1.2003: “New Limits on Female Education in Afghanistan” (#10361)
CARE International: Analyse der andauernden Sicherheitsprobleme in Afghanistan, Unzulänglichkeiten bei ISAF und der afghanischen Armee (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “CARE International in Afghanistan Policy Brief: A New Year’s Resolution to Keep: Secure a Lasting Peace in Afghanistan” (#10422)
Human Rights Watch: Gefährdung von Zivilisten durch Streubomben, die von den USA abgeworfen wurden (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “Fatally flawed: cluster bombs and their use by United States in Afghanistan” (#10062)
Human Rights Watch: Zur Lage der Frauen im Jahr 2002; besonders in Herat werden die Rechte von Frauen vom lokalen Machthaber Ismail Khan stark eingeschränkt (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: “’We want to live as humans’: Repression of Women and Girls in Western Afghanistan” (#10002)
Amnesty International: Gemeinsame Erklärung zahlreicher Nichtregierungsorganisationen zur Situation der Menschenrechte.
Erklärung vom 18.12.2002: “Human rights concerns: a message from NGOs to donors” (#9989)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Wöchentlicher Bericht der UN-Mission in Afghanistan zu regionalen Entwicklungen im Bereich Sicherheit, Wiederaufbau, humanitärer Hilfe und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 12.12.2002: “Afghanistan Weekly Situation Report for Relief, Recovery and Reconstruction” (#10412)
Human Rights Watch: Stand der Umsetzung des Petersberger Abkommens nach einem Jahr (engl.).
Bericht vom 5.12.2002: “Afghanistan’s Bonn Agreement One Year Later” (#9850)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Abschiebungsstopps vom 19.6.2002 für weitere sechs Monate.
Erlass vom 16.12.2002 (2 S., M2861)
IMK: Weiterhin keine Abschiebungen mit Ausnahme von Straftätern und nach Maßgabe des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.
Beschluss vom 6.12.2002 (1 S., M2850)

VG Leipzig: Zum Bestehen einer Staatsgewalt; regelmäßig keine politische Verfolgung; keine extreme Gefährdungslage
Urteil vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 - (9 S., M2689)


“(...) Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz – GG – genießen nur politisch Verfolgte Asylrecht. § 51 Abs. 1 AuslG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In den durch diese beiden Vorschriften geschützten Personenkreis fällt nur derjenige, der aus politischen Gründen durch staatliche Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter einer Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 [333 ff.]; BVerwG, Urt. v. 18.1.1994, BVerwGE 95, 42 [44 ff.], Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., AuslG § 51 Rn. 8). Dabei hat der Ausländer glaubhaft zu machen, dass er bereits politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung drohte.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass Afghanistan seit dem Abschluss der traditionellen Ratsversammlung (Loya Jirga) im Juni 2002 und der Wahl des (Übergangs-)Präsidenten Hamid Karzai auch im Sinne der klassischen Drei-Elemente-Lehre (G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Aufl. 1914, S. 396 ff.) als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk auch wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt (ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7. 2002 - A 4 K 30488/98 - “rudimentäre staatliche Gewalt” [6 S., M2305]). In der traditionellen Ratsversammlung hat sich in der für Afghanistan üblichen Weise die Fähigkeit der Organisation einer Ordnung auf dem Staatsgebiet manifestiert, die neben der Wahl der Regierung auch die Erarbeitung einer Verfassung beschlossen hat und somit Ausdruck der inneren Souveränität Afghanistans war. Der Staat Afghanistan ist auch nach außen souverän, d. h. keiner anderen Autorität unterstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Regierung Karzai derzeit nur im Raum Kabul (Dr. Danesch vom 5.8.2002 an VG Schleswig, S. 1 f. [10S., M2322]) mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe – ISAF – eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist. Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sich diese tatsächlich durchgesetzt hat (Grundsatz der Effektivität). Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Regierung grundsätzlich als afghanische Regierung anerkannt und nicht – wie dies etwa zuletzt in Bezug auf die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taleban und der Nordallianz der Fall war – jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen wird. Da die Regierung Karzai einerseits außerhalb Kabuls derzeit noch nicht in der Lage ist, die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. Auswärtiges Amt – AA –, Ad-hoc-Lagebericht vom 4.6.2002, S. 4 f.), andererseits die Machthaber in den Provinzen die Regierung zumindest verbal anerkennen (Dr. Danesch a.a.O., S. 2), geht die Kammer davon aus, dass dort für die insoweit noch handlungsunfähige Regierung Karzai gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der afghanischen Regierung in Kabul auch zugerechnet werden müssen. Armee, Polizei, Justiz und Verwaltung sind erst im Aufbau begriffen, so dass die aus der traditionellen Ratsversammlung hervorgegangene Regierung Karzai bis auf Weiteres auch noch auf die Zusammenarbeit mit regionalen oder lokalen Machthabern angewiesen sein wird (Dr. Danesch a.a.O.). Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird (AA a.a.O., S. 6 [Polizei], 9 [Verwaltung und Justiz]), ist die Regierung Karzai jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Machtanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. Ob sie dabei eine weitere Unterstützung durch die geographische Ausweitung des derzeit noch auf Kabul und Umgebung beschränkten Mandats für die ISAF erfährt, wie dies von Präsident Karzai seit längerer Zeit gefordert wird (AA a. a. O., S. 3), ist derzeit noch offen.
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln geht von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politische Verfolgung mehr für die unter dem Regime der Taleban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus (Dr. Danesch a.a.O., S. 4 f.), auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen (AA a.a.O., S. 7 f.). Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobener Stellung angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98). (...)
Dem Kläger steht auch ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht zur Seite. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt, so dass die Anwendung des § 51 Abs. 6 Satz 1 AuslG insoweit grundsätzlich gesperrt ist. Eine solche Entscheidung nach § 54 AuslG, d. h. der Erlass eines generellen Abschiebestopps, ist in Sachsen nicht erfolgt und wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6.6.2002 [ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 16] ersetzt, der in seiner Ziffer 3 feststellt, dass angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt und Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Afghanen vor einer erneuten Prüfung zunächst um bis zu sechs Monate verlängert werden können. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Ausländerbehörden in Sachsen auf Grund dieser Vereinbarung der Innenminister und -senatoren Duldungen für afghanische Staatsangehörige erteilen werden, ein wirksamer Abschiebungsschutz, wie ihn eine Duldung vermittelt, ergibt sich aus diesem Beschluss – der im Übrigen auch eine Abschiebung von Straftätern im Einzelfall nicht ausschließt – für den Kläger jedoch noch nicht, so dass ihm auch nicht zugemutet werden kann, ohne zielstaatsbezogene Abschiebungsschutzentscheidung zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59]). Auch ein längerfristiges faktisches Abschiebungshindernis (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), wie es die Kammer auf Grund der lange Zeit unterbrochenen Flugverbindungen nach Afghanistan im letzten Jahr noch angenommen hat (Urt. v. 13.11.2001 - A 4 K 30916/96), besteht derzeit nicht mehr. Die Flugverbindungen nach Afghanistan sind zwar weiterhin unzureichend, gleichwohl kann Kabul inzwischen auf dem Luftweg wieder erreicht werden (AA a.a.O., S. 10, Dr. Danesch a.a.O., S. 6), so dass der Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht mehr gegeben ist (a. A. VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.), die sich die Kammer zu Eigen macht, könnte dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG daher nur in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift zugesprochen werden, wenn seine Abschiebung wegen einer in Afghanistan vorhandenen extremen Gefahrenlage Verfassungsrecht verletzte. Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass der Kläger “gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde” (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 234 [328]; Urt. v. 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.; st. Rspr.) ist nach Auffassung der Kammer jedoch derzeit in Afghanistan jedenfalls im Raum Kabul nicht gegeben (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 14.6.2002 - 1 Bf 37 und 38/02.A [13 S., M2446]). Dies gilt sowohl für die allgemeine Sicherheitslage, die dort zwar als fragil, insgesamt aber zufriedenstellend eingestuft wird (AA a.a.O., S. 4; Dr. Danesch a.a.O., S. 2, 3, 5), als auch für die Versorgung, insbesondere mit Lebensmitteln (AA a.a.O., S. 7; Dr. Danesch a.a.O., S. 6). Die Anwesenheit der Schutztruppe ISAF in Kabul als auch die Tätigkeit verschiedener internationaler Hilfsorganisationen, die jedenfalls in Kabul und den übrigen Großstädten des Landes die Grundversorgung derzeit gewährleisten (Dr. Danesch a.a.O., S. 6), lassen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass UNHCR auf eine weiterhin im Lande bestehende Lebensmittelknappheit hinweist (Afghanistan aktuell vom 30. 5. und 7.6.2002 [2 S., M2034], vgl. aber auch AA a.a.O., S. 7, wonach das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen – WFP – sein Afghanistan-Programm bis Dezember 2002 verlängert hat), aus der Sicht der Kammer eine nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmende Bewertung der Lage als extreme Gefahrensituation im Sinne der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. (...)”
Einsender: RA Christ, Köln

Weitere Dokumente 12/2002

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; keine extreme allgemeine Gefährdungslage durch Minen, Blindgänger oder Versorgungslage.
Urteil vom 24.4.2002 - A 10 K 10307/98 - (16 S., M2744)
VG Ansbach: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; noch keine effektive Staatsgewalt der Übergangsregierung; keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung Andersdenkender durch Übergangsregierung.
Urteil vom 24.4.2002 - AN 11 K 01.31749 - (13 S., M2796)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum gewaltsamen Vorgehen der Polizei gegen demonstrierende Studenten in Kabul (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: “Police Beat Students in Hospital/Abuses highlight security concerns” (#9527)
UN Secretary-General: Zur politischen Entwicklung und zur Lage der Menschenrechte (engl.).
Hintergrundbericht vom 21.10.2002: “The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security (S/2002/1173)” (#9454)
Human Rights Watch: Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe in Herat verantwortlich, darunter zahlreiche willkürliche Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 5.11.2002: “All our hopes are crushed: Violence and Repression in Western Afghanistan” (#9360)
UNHCR: Gefährdung von Mitgliedern der Demokratischen Volkspartei (DVPA).
Stellungnahme vom 4.11.2002 an die Caritas/Österreich: (#9420)
Dr. Bernt Glatzer: Für Rückkehrer, die keinen familiären Rückhalt haben, besteht akute Lebensgefahr; Wohnungen in Kabul sind kaum zu bezahlen, weil die Stadt zur Hälfte zerstört ist und von Tausenden von Ausländern “heimgesucht” wird.
Stellungnahme vom 22.8.2002 an VG Hamburg - 4 VG A 1863/2000 - (12 S., #9781, M2783)

Weitere Dokumente 11/2002

Länderberichte:
Médecins sans frontières: Zur Situation von Flüchtlingen in Grenzlagern im Sanzari Distrikt (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: “Afghanistan at one year” (#9103)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Informationen der UN-Mission in Afghanistan über Sicherheit und humanitäre Lage, nach Regionen (engl.).
UNAMA Afghanistan Weekly Situation Report vom 28.9. 2002: “Relief, Recovery and Reconstruction, 22–28 September 2002” (#9076)

Weitere Dokumente 10/2002

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine extreme Gefährdungslage im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Raum Kabul mehr; die Sicherheitslage hat sich durch ISAF nachhaltig verbessert; die Versorgung ist durch Hilfslieferungen sichergestellt.
Urteil vom 14.6.2002 - 1 Bf 37/02.A u. 1 Bf 38/02.A - (13 S., M2446)

Länderberichte:
UNHCR: 1,6 Mio. Rückkehrer wurden von UNHCR unterstützt; weiterhin Millionen Flüchtlinge im Ausland und mehr als 920 000 Binnenvertriebene; Sicherheits- und Lebensbedingungen sprechen noch nicht für eine Rückkehr aller Flüchtlinge.
Bericht “Afghanistan aktuell vom 11.9.2002” (7 S., #8612; M2512)
Danish Immigration Service: Bericht einer Erkundungsreise der dänischen Einwanderungsbehörde im Mai 2002 (engl.).
Bericht vom 10.9.2002: “Political Conditions, Security and Human Rights Situation in Afghanistan. Report on fact-finding mission to Islamabad and Peshawar, Pakistan and Kabul, Afghanistan, 5–19 May 2002” (#8548)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Sicherheitslage, humanitäre Versorgung, Menschenrechte nach Region (engl.). Situationsbericht vom 31.8.2002: “Afghanistan Weekly Situation Report Relief, Recovery and Reconstruction 25–31 August 2002” (#8571)
Human Rights Watch: In Teilen von Herat, Mazar-i- Sharif und Kandahar sowie in deren Umgebung wird die Bevölkerung von Kriminellen und Warlords bedroht, besonders betroffen sind Minderheiten und Rückkehrer (engl.).
Bericht vom 30.8.2002: “U.S. Should Act on Expanding Security” (#8452)
Dr. Bernt Glatzer: Außerhalb von Kabul herrscht “politisches Chaos”; ehem. Kommunisten sind nicht allgemein gefährdet, aber durch private Racheakte; keine allgemeine Verfolgung von Minderheiten oder von Frauen; Lebensmittelversorgung ist nicht für alle gewährleistet; Wohnraum in Kabul ist kaum verfügbar und unerschwinglich.
Stellungnahme vom 26.8.2002 an VG Schleswig - 21 A 484/01 - (16 S., #8632, M2491)

UNHCR: Humanitäre Lage bleibt angespannt

Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Schleswig - 21 A 167/01 - (8 S, #8306, M2225)
“(...) Die derzeitige humanitäre Situation stellt sich nach jüngsten Erkenntnissen unserer Zentrale in Genf (Stand: 10. Juli 2002) wie folgt dar:
Die humanitäre Lage in Afghanistan bleibt extrem unsicher und angespannt und die Herausforderungen für Hilfen und Wiederaufbau sind enorm. Auch nach der Ernte im Juni 2002 bestehen Lebensmittelknappheit und eine weitreichende Ungewissheit bei der Lebensmittelversorgung fort. Nach Einschätzungen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) und anderer Stellen haben mehr als 8 Millionen Afghanen ihre Möglichkeiten, sich selbst notdürftig zu ernähren, erschöpft und sind nunmehr von Hunger bedroht. Sie werden für ihr elementares Überleben weiterhin von Lebensmittelunterstützung und anderen humanitären Hilfen abhängig bleiben. Obwohl die Trockenheit sich im Norden und Westen des Landes entspannt hat, bleibt sie in den zentralen und südlichen Regionen bestehen. Aufgrund geringer Schneevorkommen haben die Flüsse einen neuen Wassertiefstand erreicht. Bewässerung und Trinkwasserversorgung werden sich daher im Norden und Westen in diesem Sommer erneut zu einem Problem entwickeln, während die Lage im übrigen Land bis mindestens zum kommenden Frühjahr in alarmierendem Ausmaß fortdauern wird. Zudem besteht ein dringender Bedarf an bezahlter Arbeit und Bargeld, da eine wachsende Zahl von Afghanen verschuldet und nicht in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, sofern diese vorhanden sind.
Die Ernährungssituation der afghanischen Bevölkerung stagniert auf einem äußerst niedrigen Niveau mit einem Grad an chronischer Unterernährung von 45-59 % sowie einer akuten Unterernährung zwischen 6-12 %. Die Kindersterblichkeit der unter 5-Jährigen ist eine der höchsten in der Welt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt für Frauen bei 45 Jahren und für Männer bei 44 Jahren. Zugang zu sicherem Trinkwasser haben nur 35 % der Bevölkerung in den Städten; in den ländlichen Regionen sind es lediglich 11 %. Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind nur 30-40 % der Einwohner zugänglich. Ein Großteil der Krankheiten und Todesfälle geht zurück auf vermeidbare übertragbare Erkrankungen wie Masern, Cholera, Tuberkulose, Malaria, Gehirnhautentzündung, Hepatitis, Typhus, Atemwegsinfektionen bei Kindern und Durchfall.
(...) Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass UNHCR wegen der instabilen Sicherheitslage und der mangelhaften Versorgung derzeit nicht aktiv auf die Rückkehr nach Afghanistan hinwirkt. Während unser Amt jedoch versucht, Afghanen, die freiwillig aus den Nachbarländern Afghanistans zurückkehren, mit dem zum unmittelbaren Überleben Notwendigsten zu unterstützen, sind wir weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehr afghanischer Flüchtlinge aus Europa derzeit weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit noch im Hinblick auf die Versorgungslage in Afghanistan gegeben sind.”
Einsender: VG/OVG Schl.-Holst.

Weitere Dokumente 9/2002

Rechtsprechung:
VG Chemnitz: Regierung Karzai übt rudimentäre staatliche Gewalt aus; regelmäßig keine politische Verfolgung wegen Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe; regelmäßig keine Gefährdung von ehemaligen einfachen Mitgliedern der DVPA und anderen kommunistischen Organisationen; keine asylerhebliche Diskriminierung von Frauen; politische Verfolgung im Einzelfall bei exponierter Funktion im kommunistischen Regime, bei Hindus und Sikhs sowie exponierter Funktionsträger der Taliban möglich; keine Durchbrechung der Sperrwirkung  des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, da Abschiebung bis auf Weiteres tatsächlich unmöglich ist.
Hinweisbeschluss vom 18.7.2002 - A 4 K 30024/98 - (6 S., M2305)
VG Frankfurt a.M.: Keine Verfolgungsgefahr für alleinstehende Frau mit Kindern mehr, jedoch Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen fehlender Existenzsicherung.
Urteil vom 11.3.2002 - 5 E 5025/01.A (3) - (3 S., M2194)
VG Frankfurt a.M.: Dem Widerruf einer Asylanerkennung steht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, da Asylberechtigter nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland in Afghanistan derzeit keine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (6 S., M2337)

Länderberichte:
UN Secretary-General: Trotz Verbesserungen sind Frauen aller ethnischer Gruppen weiterhin (sexueller) Gewalt und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte über Zwangsverheiratungen; Haft zum “Schutz” vor familiärer Gewalt; Einschüchterung von liberalen Aktivistinnen und loya jirga Kandidatinnen (engl.).
Bericht vom 12.7.2002: “On the situation of women and girls in the territories occupied by Afghan armed groups” (#8325)
UNHCR: Über 1,3 Mio. Rückkehrer seit dem 1. März; UNHCR muss Rückkehrprogramme aufgrund der enormen Nachfrage einschränken.
“Afghanistan aktuell” vom 9.8.2002 (5 S., #8307, M2320)
UNHCR: Kürzungen bei Rückkehrhilfen aufgrund der großen Nachfrage: Weniger Rückkehrer erhalten Baumaterialien; UNHCR darf im Iran inhaftierte Afghanen besuchen; noch immer Zehntausende in Chaman und Spin Boldak gestrandet.
“Afghanistan aktuell” vom 23.7.2002 (4 S., #7965, M2231)
UNHCR: Überlegungen zur Rückkehr von afghanischen Staatsbürgern aus nicht benachbarten Ländern (engl.).
Bericht vom 10.7.2002: “Note on Basic Considerations Regarding Returns to Afghanistan from Non-Neighbouring States” (#8238)
Amnesty international: Sicherheit und Schutz für Rückkehrer nach Afghanistan nicht gewährleistet (engl.).
Bericht vom 25.7.2002: “Continuing need for Protection and Standards for Return of Afghan refugees” (#8004)
Human Rights Watch: Situation innerhalb des Landes extrem instabil; Risiko der Verfolgung ethnischer Paschtunen, Frauen und Kinder; Anzahl der Übergriffe auf humanitäre Hilfsorganisationen sowie Zivilisten steigt (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: “Afghanistan Unsafe for Refugee Returns/U.N. Refugee Agency Sending ‘Misleading’ Message” (#7932)
Dr. Mostafa Danesch: Staatliche Einheit ist nicht in Sicht: Außerhalb Kabuls herrschen “Kriegsfürsten”, die eigene Strukturen aufbauen; ehemalige hohe Funktionäre des kommunistischen Regimes müssen noch immer mit Verfolgung rechnen; Gefahr von Blutrache und Sippenhaft dauert an.
Stellungnahme vom 5.8.2002 an VG Schleswig - 21 A 123/ 01 - (10 S., #8332, M2322)
UK Home Office: Aktualisierungen der Richtlinien des britischen Innenministeriums zu Asylsuchenden (engl.).
“Afghanistan Bulletin 2/2002” vom 18.4.2002 (#7848)

IMK: Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger

Beschluss vom 6.6.2002 (alle veröffentlichte Beschlüsse der IMK: 7 S., M2124)
“1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nahmen den Bericht des Bundesminister des Innern über die gegenwärtige Lage in Afghanistan zur Kenntnis. Sie bitten den Bund, die Länder fortlaufend über die weitere Entwicklung der Lage zu unterrichten.
2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern unterstützen die Anstrengungen der Vereinten Nationen und der Übergangsregierung Karzai zum Aufbau einer demokratischen staatlichen Ordnung in Afghanistan. Sie rufen deshalb alle in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen auf, sich am Wiederaufbau ihres Heimatlandes und der Errichtung und Festigung demokratischer Strukturen aktiv zu beteiligen, indem sie ihr in Deutschland erworbenes Wissen und Können den Menschen in ihrer Heimat zur Verfügung stellen. Sie dienen damit zugleich den Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stimmen, wie schon bei der Rückkehr der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und dem übrigen früheren Jugoslawien darin überein, dass die Rückkehr ausreisepflichtiger Personen vorrangig freiwillig und nicht im Wege staatlicher Zwangsmaßnahmen erfolgen soll. Bund und Länder werden deshalb Initiativen und Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv fördern. Die Innenminister und -senatoren der Länder bitten den Bundesminister des Innern, sich dafür einzusetzen, dass die in seinem Geschäftsbereich getroffenen sowie beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und auf europäischer Ebene geplanten Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger zeitnah umgesetzt und die Länder über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Rückkehrförderung unterrichtet werden.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellten fest, dass angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Abschiebung von Straftätern im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen.
Die Länder können die Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Afghanen zunächst um bis sechs Monate verlängern, danach erfolgt eine erneute Prüfung.
4. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder werden gemeinsam ein Rückführungskonzept entwickeln. (…)”

Weitere Dokumente 7-8/2002

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Da in Hessen kein genereller Abschiebungsstopp für Afghanistan besteht, muss BAFl § 53 Abs. 1 AuslG prüfen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende, ältere Frau hinduistischen Glaubens.
Urteil vom 6.5.2002 - 5 E 610/02.A(3) - (4 S., M1993)
VG Frankfurt a.M.: Rücknahme der Asylanerkennung steht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, weil im konkreten Fall keine Chance für Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (5 S., M2083)
OVG Rh-Pfalz: Einer Muslimin in Afghanistan ist es zuzumuten, einen Schleier zu tragen; daher keine Asylberechtigung, obwohl Verstöße gegen das Schleiergebot mit menschenunwürdigen Strafen geahndet werden.
Beschluss vom 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - (5 S., M1987)

Länderberichte:
Amnesty international: Aktuelle Situation; zum jetztigen Zeitpunkt sollte Rückkehr von Flüchtlingen nicht gefördert werden (engl.).
Bericht vom 20.6.2002: “Refugee returns should not be encouraged” (#7502)
UNHCR: Über 900.000 Rückkehrer seit dem 1. März; Schwierigkeiten bei der Versorgung, da kaum Nahrungsvorräte existieren; UNHCR benötigt zusätzliche Unterstützung.
Bericht vom 7.6.2002 (2 S.,#7431, M2034)

A. Maywand: Persönliche Eindrücke aus dem Land; Sicherheitslage weiterhin kritisch

Atiquallah Maywand, Sozialdienst für Flüchtlinge Frankfurt a. M.: “Bericht über die Afghanistanreise in der Zeit vom 28. Dezember 2001 bis 5. Februar 2002”, 16 S., #7061, M1960
“(...) Als sich Ende 2001 abzeichnete, dass die Herrschaft der Taliban zu Ende geht, entschloss ich mich, in das Land zu reisen, das ich vor 25 Jahren verlassen habe. Zum einen wollte ich mich aus persönlichem Interesse direkt vor Ort informieren, zum anderen dient dies meiner Beratungsarbeit beim Sozialdienst für Flüchtlinge. (...)
Ich erfuhr dann, dass eine Delegation von Anhängern des Exkönigs von Afghanistan zur gleichen Zeit dorthin zu reisen beabsichtigte. Ich entschied, mich dieser Delegation, der sieben Exil-Afghanen angehörten, anzuschließen, weil mir damit ein größeres Maß an Sicherheit gewährleistet schien und mir zudem einige Mitglieder persönlich bekannt waren.(...)

Die politische Situation
Ein staatliches System mit Gewaltenteilung existiert nicht. Menschenrechtsverletzungen in jeglicher Form sind an der Tagesordnung. Es gibt keine Gerichte, selbstverständlich auch keine Richter, Staatsanwälte oder Anwälte. Willkür, Gewalt und Gesetzlosigkeit regieren das Land.
Ich möchte hier bemerken, dass der Chef der Übergangsregierung, Herr Karsai, im Ausland als sehr beliebt und erfolgreich gilt. Er hat jedoch auf die Innenpolitik in seinem Land keinerlei Einfluss. Man kann festhalten, dass Afghanistan vorwiegend von sogenannten Djahad-Kommandeuren regiert wird, welche vormals verfeindet waren. Das birgt die Gefahr in sich, dass diese kriegerischen Parteien erneut Fehden untereinander austragen werden. Die aktuelle Entwicklung beweist genau dies: vor kurzem sind Kämpfe zwischen Usbeken und Tadschiken im Norden des Landes ausgebrochen.
Selbst über die Hauptstadt Kabul hat der Regierungschef keinen Einfluss. Die Stadt wird beherrscht vom Verteidigungsminister, General Fahim, vom Innenminister, Herrn Qanuni, und vom Aussenminister, Herrn Abdullah, allesamt tadschikischer Volkszugehörigkeit.
Die Übergangsregierung hat keinerlei Einfluss auf die einzelnen Provinzregierungen. Die Ortskommandeure der Provinzen können Menschen ohne Haftbefehl verhaften; Gerichtsverhandlungen finden nicht statt; Inhaftierte werden gefoltert und misshandelt. Meist ist Rache das Motiv.
Sippenhaft ist an der Tagesordnung, d.h. werden die eigentlich Verfolgten nicht gefasst, so verhaftet man Familienangehörige. Die Ortskommandeure entführen Menschen, entweder aus politischen Gründen oder um Geld zu erpressen. Menschen werden ermordet, besonders Geschäftsleute.
Häuser und Autos werden beschlagnahmt und enteignet. Uns wurde berichtet, dass in vielen Provinzen die Häuser durchsucht wurden und den Menschen dort ihr Hab und Gut genommen, die Familien geschlagen und misshandelt wurden.
Wer von einer Provinz in die nächste reist, muss Wegzoll entrichten. Wer ihn nicht zahlen kann oder will, muss ebenfalls mit Verhaftung oder Misshandlung rechnen.
Vergewaltigungen stehen auf der Tagesordnung. Eine Journalistin der “Washington Post”, die aus Mazar-e-sharif kam, einer im Norden Afghanistans gelegenen Stadt, berichtete uns von bis zu 40 vergewaltigten Frauen, die sie dort angetroffen hatte.
Die Sicherheitslage der gesamten Bevölkerung ist besorgniserregend.
Einen Unterschied zwischen den Streitern der Nordallianz und denen der Taliban kann man lediglich in der Ethnie erkennen. Die Taliban gehörten überwiegend der ethnischen Gruppe der Paschtunen an. Die Nordallianz hingegen besteht überwiegend aus Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Azaras. Das Ausmaß der Grausamkeiten war und ist unbeschreiblich. Hieran sind alle Kriegsparteien gleichermaßen beteiligt. Die Informationen, die wir in Deutschland übermittelt bekamen, vermitteln nicht annähernd eine Vorstellung von den Grausamkeiten der Taliban. Wer Hass sät, erntet Hass. So ist es nicht verwunderlich, dass nun die Verfechter der “besseren Welt” nicht weniger grausam handeln als ihre Gegner. Leidtragend ist immer das einfache Volk. Jetzt gelten für die übrigen Volksgruppen alle Paschtunen als Taliban und damit als Verantwortliche für deren Gräueltaten; Paschtunen müssen jetzt um ihre Gesundheit und ihr Leben fürchten.(...)

Die Situation der Frauen
Das Frauenbild in Afghanistan hat sich überhaupt nicht verändert. Die Informationen, die wir in der westlichen Welt vermittelt bekommen, entsprechen nicht im geringsten der Wahrheit. Selbst in Kabul, wo es die Schutztruppen gibt, trauen sich die Frauen nach wie vor nicht, unverhüllt auf die Straße zu gehen. Hin und wieder kann man eine “mutige Frau” erblicken. In den Provinzen oder z.B. im traditionellen Kandahar gibt es so etwas allerdings gar nicht. Frauen haben nach wie vor Angst, Männer haben nach wie vor die Machtposition.
Uns hat eine sehr mutige Lehrerin berichtet, die in Kandahar unterrichtet, dass sie angegriffen wurde. Sie wurde von einem Motorrad angefahren, dann schlug man ihr mit einer Pistole mehrmals auf den Kopf mit den Worten: “Wir haben zwar keine Taliban mehr hier, aber den Islam gibt es immer noch.”
Frauen können immer noch verkauft werden, d.h. Hochzeiten werden arrangiert, ein Preis bestimmt und die Frau muss heiraten. Ob das nun ihr Wille ist, interessiert niemanden. Frauen haben keine Rechte.(...)

Sicherheit
Überall sieht man mit Gewehren, Maschinenpistolen, Panzerfäusten usw. bewaffnete Mudjahedin-Kämpfer. Ich habe mich deshalb fast immer bedroht gefühlt. Sicherheit für die Menschen im Land kann nur durch konsequente Entwaffnung gewährleistet werden. Das setzt allerdings die Entmachtung der Warlords voraus. Zudem setzt es voraus, dass man den Mudjahedin-Kämpfern eine neue Lebensperspektive anbieten kann. Derzeit bieten ihnen allein ihre jeweiligen Kommandeure ein geregeltes Auskommen, sie erhalten für ihren Dienst mit der Waffe drei Mahlzeiten am Tag. Warum sollten sie diese Sicherheit aufgeben?
In Kandahar konnten wir erleben, wie Versuche, die Mudjahedin-Gruppen zu entwaffnen, fehlschlagen. An einem Vormittag wurden vom Polizeipräsidium und vom Geheimdienst an mehreren Strassen Kontrollpunkte eingerichtet. Passierende Fahrzeuge und Personen wurden genauestens kontrolliert und mussten sämtliche mitgeführten Waffen abgeben. Die eingesammelten Waffen wurden anschließend zum Polizeipräsidium und zur Geheimdienstzentrale gebracht. Am Nachmittag wurden Mitglieder unserer Delegation, die an beiden Orten zugegen waren, Zeugen der weiteren Ereignisse: Kommandeure der verschiedensten Gruppierungen erschienen dort und forderten ultimativ die Herausgabe der Waffen. Sie bedrohten Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter und erreichten so schließlich ihr Ziel. Bis zum Abend waren sämtliche konfiszierten Waffen wieder in den Händen ihrer ursprünglichen Besitzer.
Ein Problem unvorstellbaren Ausmaßes stellt die Verminung des gesamten Landes dar. Der Leiter des für Minenräumung zuständigen UN-Büros machte in einem Gespräch deutlich, dass nach seiner Einschätzung etwa 10 Millionen Minen im Land vorhanden sind. Die Taliban haben kurz vor ihrer Flucht die Büros sämtlicher Hilfsorganisationen geplündert und verwüstet, so auch dieses. Deshalb sind die in den letzten Jahren mühevoll erstellten Karten, auf denen bekannte Minenfelder verzeichnet waren, nicht mehr vorhanden. Gleichermaßen wurden die für Räumungen notwendigen Ger&