Afghanistan |
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Kein Anspruch auf Durchführung von Folgeverfahren für Sohn eines Obersts der Armee unter Nadschibullah; keine Verfolgung durch Regierung Karsai; Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; keine erheblichen konkreten Gefahren i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Urteil vom 3.11.2003 - A 2 K 10838/01 - (17 S., M4529)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Die neue Verfassung garantiert Menschenrechte, aber das Klima der Loya Jirga war bestimmt von Einschüchterungen durch Warlords (engl.).
Bericht vom 8.1.2004: "Constitutional Process Marred by Abuses" (#18582)
Dr. Mostafa Danesch: Gefährdung eines ehemaligen Mitarbeiters des kommunistischen Geheimdienstes Khad, der aus einer prominenten Familie von linken Intellektuellen stammt; Bedrohung in Kabul ähnlich akut wie in Mazar-i Sharif; Hintergründe zum Vortrag des Klägers aufgrund einer Recherche vor Ort im Herbst 2003.
Stellungnahme vom 1.10.2003 im Auftrag der Kläger für Verfahren beim Sächs. OVG - A 1 B 174/00 - (14 S., #18835, M4440)
UNHCR: Ungeklärte Land-Besitzverhältnisse behindern die Rückkehr und dauerhafte Reintegration vieler Flüchtlinge und Binnenvertriebener (engl.).
Bericht vom 1.9.2003: "Land Issues Within the Repatriation Process of Afghan Refugees" (#17978)
IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder vom 21.11.2003 (1 S., M4409)
"(...) 2. Sie [die IMK, d. Red.] bekräftigt die bisherige Beschlusslage der IMK zu Afghanistan. [vgl. ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 10]
3. Ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004 soll angestrebt werden.
Protokollnotiz HH:
Hamburg behält sich ausdrücklich vor, ab Frühjahr 2004 über die Fälle von Straftätern sowie die innere Sicherheit gefährdenden Personen hinaus auch weitere allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige zurückzuführen.
Protokollnotiz NW, RP und SH:
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein halten angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht."
OVG Niedersachsen: Kein Abschiebungsstopp im Ausnahmefall
Beschluss vom 10.9.2003 - 7 ME 164/03 - (3 S., M4305)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen Afghanen, der zeitweise in Pakistan lebte und von dort nach Deutschland eingereist war. Er stellte keinen Asylantrag. Das VG Braunschweig lehnte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung ab (Beschluss vom 9.9.2003 - 1 B 150/03 - 5 S., M4304). Die Situation des Antragstellers unterscheide sich grundlegend von der Lage der Bürgerkriegsflüchtlinge. Er könne sich deshalb nicht auf den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10.9.2003 berufen, wonach grundsätzlich Abschiebungen nach Afghanistan nicht in Betracht kommen. Das OVG Niedersachsen bestätigt die Entscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit der Antragsteller meint, dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 10.09.2002 einen auch zu seinen Gunsten wirkenden allgemeinen Abschiebestop entnehmen zu können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Erlass ist lediglich die Einschätzung zu entnehmen, dass angesichts der zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht komme. Straftäter, deren Rückführung derzeit grundsätzlich möglich ist, werden davon ausgenommen. Dieser Erlass vermittelt unmittelbare Ansprüche ohnehin nicht; i[h]m kommt allenfalls ermessensteuernde Wirkung zu. Auf den Einwand des Antragstellers, er sei kein Straftäter, (...) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Straftätereigenschaft des Antragstellers, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass auch sonst in begründeten Ausnahmefällen Abschiebungen nach Afghanistan vollzogen werden könnten. Damit gibt das Verwaltungsgericht dem Erlass eine Deutung, die zumindest vertretbar ist und von dem Erlassgeber geteilt wird. Das Nds. Innenministerium hat nämlich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Landtagseingabe des Antragstellers gegenüber der Bezirksregierung Braunschweig zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens unter den hier gegebenen Umständen für geboten halte. (...)."
RAin Schlung-Muntau, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Würzburg: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne; keine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG, da durch Abschiebungsschutzerlass in Bayern gleichwertiger Schutz besteht.
Urteil vom 4.11.2003 - W 7 K 03.31247 - (10 S., M4372)
VG Dresden: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne; § 53 Abs. 6 AuslG für Personen, die in Kabul nicht auf ein ihr Überleben sicherndes soziales Gefüge zurückgreifen können; Diabetes ist in Afghanistan nicht behandelbar.
Urteil vom 21.10.2003 - A 7 K 30050/03 - (10 S., M4396)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nord-Afghanistan: Die Organisationen Junbesh-e-Milli-e-Islami von Abdul Rashid Dostum und Jamiat-e-Islami von Atta Mohammed übergaben 30 gepanzerte Fahrzeuge als ersten Schritt des Entwaffnungsprozesses (engl.).
Bericht vom 26.11.2003: "Northern Militias Hand Over Tanks" (#17871)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Hunderte usbekische, hazarische und tadschikische Studenten demonstrieren in Mazar-e-Sharif gemeinsam gegen den Verfassungsentwurf, da die Interessen ihrer Region nicht ausreichend berücksichtigt seien (engl.).
Bericht vom 21.11.2003: "Students Protest Constitutional Changes" (#17818)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nach Kabul zurückgekehrte Hazara häufig Opfer von Gewalt rivalisierender Gruppen; städtische Gebiete einschließlich Kabul können nicht als hinreichend sicher gelten; Untertauchen von gefährdeten Personen in Kabul ist schwierig, da der Kontakt zu alten Bekannten elementar ist.
Stellungnahme vom 18.11.2003: "Sicherheit und Rückkehrsituation für Hazara nach Kabul" (#17825)
UNHCR: UNHCR-Mitarbeiterin bei Anschlag in Ghazni getötet; UNHCR stellt Arbeit in Provinz Ghazni ein und unterzieht die Arbeit im ganzen Land einer Überprüfung.
Bericht vom 18.11.2003: "UNHCR schränkt nach Ermordung einer Mitarbeiterin Aktivitäten in Afghanistan ein" (#17798)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: General Abdul Rashid Dostum will seine Truppen dem Kommando der Zentralregierung unterstellen (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Northern General Pledges Obedience" (#17607)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Ein Gesetz aus den 70er Jahren, das verheirateten Frauen den Zugang zu Bildung versagte, wurde wieder in Kraft gesetzt; mehrere tausend Frauen sollen von weiterführenden Schulen ausgeschlossen worden sein (engl.).
Bericht vom 5.11.2003: "Wives Face School Ban" (#17459)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Die im Juni 2004 geplanten Wahlen könnten sich wegen mangelhafter Vorbereitung als schädlich für die weitere Entwicklung des Landes erweisen; kritische Bewertung der bisherigen Umsetzung des Petersberger Abkommens (engl.).
Bericht vom 1.11.2003: "Afghan Elections: The Great Gamble" (#17758)
Afghanische Übergangsregierung: Verfassungsentwurf der Islamischen Republik Afghanistan im englischen Volltext (inoffizielle Übersetzung, verbindlich sind die Textversionen in Dari und Paschtu) (engl.).
Text vom November 2003: "Draft Constitution of Afghan"-istan" (#17859)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Verwaltungsstrukturen auf Provinz- und Bezirksebene einschließlich Gesundheits- und Bildungswesen (engl.).
Bericht vom 15.10.2003: "How Government Works in Afghanistan: A Study of Sub-National Administration" (#17759)
UN-Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission: Gewalt gegen Frauen, Ursachen und Konsequenzen, Situation von Frauen und Mädchen (engl.). "Report of the Special Rapporteur of the Commission on Human Rights on violence against women (A/58/421)" vom 6.1.2003 (#17532)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Rechtliche Probleme um Landbesitz sind auch im neuen Verfassungsentwurf nicht geregelt (Eigentums- und Besitzrechte heute, Vorschläge für eine verfassungsrechtliche Verankerung) (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: "Current Land Issues in Afghanistan (by Liz Alden Wily)" (#17760)
Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Afghanistan
13.–24. Juli 2003
(Verfasserin: Bettina Scholdan), Bericht vom September 2003 (82 S., M4250)
Anmerkung der Redaktion: Der Bericht gibt vor allem Einschätzungen der Vertreter internationaler und lokaler Organisationen wieder, die im Rahmen einer Reise nach Peschawar (Pakistan), Mazar-i Sharif und Kabul zur aktuellen Lage befragt wurden. Die Gespräche konzentrierten sich dabei auf die Situation in Kabul, im Hazarajat (Zentralafghanistan) sowie in Nordwestafghanistan. In den einzelnen Kapiteln werden u. a. die folgenden Themen behandelt: Politische und Sicherheitslage, besondere Gruppen (u. a. religiöse und ethnische Minderheiten, ehemalige Kommunisten, Frauen, Homosexuelle, von Blutrache bedrohten Personen), Wirtschaft und humanitäre Lage, Situation von Rückkehrern in Kabul.
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion zum
christlichen Glauben
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - (13 S., M4166)
(...) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt (vgl. VG Leipzig, U. v. 27.08.2002. - A 4 K 31167/97, Asylmagazin 12/2002, 15; a. A. VG Aachen, U. v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A [17 S., M3038]; die Frage offen lassend OVG NRW, U. v. 20.03.2003 - 20 A 4329/97-.A - und U. v. 15.05.2003 - 20 A 3328/97.A -). (...)
Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe ISAF eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig [10 S., #8332, M2322]und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden; Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen (Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O. [Lagebericht]), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen (vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O.).
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit zwar regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s. a. Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.; Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom 23.04. 2003 [4 S., M3812]).
Die Kläger brauchen daher wegen der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Volksgruppe der Hazara und auch wegen seines Studiums in Moldawien keine Verfolgungsmaßnahmen mehr zu befürchten.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht den Klägern jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Übertritts des Klägers zu 1. vom moslemischen zum christlichen Glauben. Der Kläger hat durch seine schriftlichen Ausführungen sowie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegte Bescheinigung des Pastors (...) zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Asylverfahren erfolgt ist.
Bereits unter der Herrschaft der Taliban mussten Konvertiten zum Christentum mit der Todesstrafe rechen, wenngleich Fälle der Verhängung der Todesstrafe der deutschen Botschaft in Islamabad nicht bekannt geworden sind (Bericht der Deutschen Botschaft Islamabad vom 12.07.2001 - juris -). Es ist auch derzeit nicht erkennbar, dass sich die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber Konvertiten unter der Übergangsregierung Karzais in erheblicher Weise geändert hat. Hamid Karzai selbst bezeichnet Afghanistan als islamisches Land (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 4) und es besteht in der islamischen Rechtslehre Einverständnis darüber, dass der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges Verbrechen ist (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 03.01. 2002 (betreffend Ägypten) für das VG Schwerin - juris -). Dies wird auch in Afghanistan so gesehen (vgl. UNHCR vom 23.10.2003 a.a.O., Abschnitt II (vi); European Commission, Country Report by the Netherlands on the situation in Afghanistan (19.08.2002), S. 38). Die Bedeutung des islamischen Rechts im afghanischen Staatswesen wird auch dadurch unterstrichen, dass die Scharia in Kabul praktiziert wird (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 21.05.2003 an VG Braunschweig, S. 5; vom 18.02. 2003 an VG Gießen, S. 5 und vom 29.01.2003 an VG Wiesbaden, S. 7). Selbst wenn noch unklar ist, ob die Scharia die Grundlage der afghanischen Justiz bilden wird (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan die aktuelle Situation, Update vom 03.03.2003, S. 10 [24 S., #11567, M3343]) ist davon auszugehen, dass Konvertiten staatlicherseits bedroht sind. Dies zeigt sich an dem ersten Entwurf der bis Oktober 2003 fertigzustellenden Verfassung Afghanistans, an der Einrichtung religiös motivierter staatlicher Stellen und der Besetzung staatlicher Posten. Nach dem ersten Verfassungsentwurf sollen u. a. Handlungen wider die islamische Religion verboten sein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 10).
Mitte August 2002 wurde eine bei dem Obersten Gerichtshof angesiedelte und mit staatsanwaltlichen Befugnissen ausgestattete spezielle Abteilung zur Bekämpfung des Lasters, die unter den Taliban als Sittenpolizei fungierte, eingerichtet, deren wesentliche Funktion in der Vermittlung afghanischer Werte bestehen soll (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 6; Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 7). Im Religionsministerium wurde zudem eine Abteilung zur Überwachung der Einhaltung religiöser Vorschriften gegründet, die eine Unterabteilung Erkennen von Unglauben umfasst (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 12). Weiter sind die islamischen Richter wieder eingesetzt und der ehemalige Mujaheddin-Kommandant Abdul Rasul Sayyaf, bei dem es sich um einen streng fundamentalistischen wahabitischen Geistlichen handelt, ist in Kabul erneut zu großem Einfluss gelangt (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 8). Überdies treten der Vizepräsident des Obersten Gerichts, Fazl Ahmad Manawi, und der Oberste Richter Afghanistans, Maulawi Fazl Shinwari, für radikal-islamische Verhaltensweisen ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Der im Juni 2002 von Karzai entgegen der geltenden Verfassung ernannte 80-jährige Shinwari besitzt keine Ausbildung in säkularem Recht und hat in der Hauptstadt ein Rechtssystem etabliert, in dem nach islamischen Recht geurteilt wird (vgl. Danesch vom 21.05.2003 a.a.O., S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Erst jüngst hat er angekündigt, Verfahren gegen zwei der Gotteslästerung beschuldigte Journalisten, die nur nach internationalen Protesten auf Anordnung Hamid Karzais freikamen, nach islamischen Recht zu führen (vgl. dpa, Meldung vom 03.07.2003, Meldungsnummer dpa0613 -). Überdies hat Manawi im Rahmen einer öffentlichen Stellungnahme lediglich erklärt, dass es drakonische Strafen wie Steinigung und Amputationen nicht geben solle (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002, S. 6).
Selbst Afghanen, die für christliche Nichtregierungsorganisationen arbeiten, müssen darauf achten, nicht den Verdacht auf sich zu lenken, mit dem christlichen Glauben zu sympathisieren (vgl. European-Commission, Report on fact-finding mission to Kabul and Masar-i-Sharif, Afghanistan an Islamabad, Pakistan (22.09.05.10.2002), Source; Denmark, S. 52 -). (...)
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von Hazaras; keine Verfolgung allein wegen Nähe zum kommunistischen Regime, aber im Einzelfall Verfolgung von ehemaligen Kommunisten möglich, insbesondere wenn sie sich durch rigoroses Vorgehen Feinde geschaffen haben.
Urteil vom 28.8.2003 - 2 K 1809/01.A - (14 S., M4274)
VG Braunschweig: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Angehörige eines früheren Parlamentsmitglieds und einer Aktivistin der DVPA wegen Gefahr der Sippenhaft.
Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - (9 S., M4165)
VG Lüneburg: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für aktives früheres Mitglied der Kommunistischen Partei und Polizeioffizier.
Urteil vom 18.8.2003 - 1 A 242/01 - (12 S., M4168)
VG Minden: Homosexuellen droht bei Bekanntwerden ihrer Veranlagung unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A - (14 S., M4167)Länderberichte:
Human Rights Watch: Kandidaten für die im Dezember geplante Ratsversammlung Loya Jirga sowie regionale Repräsentanten werden von lokalen Kommandeuren und Behördenvertretern unter Druck gesetzt (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: Death Threats Imperil Constitutional Drafting Process (#17213)
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen an Frauen: häusliche Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, sexueller Missbrauch in Gefangenschaft, Gewalt durch bewaffnete Gruppen (engl.).
Bericht vom 6.10.2003: Afghanistan No-one listens to us and no-one treats us as human beings Justice denied to women (#16548)
UNICEF: Mehr als eine Million Mädchen wurden seit dem Fall des Taliban-Regimes ins afghanische Schulsystem aufgenommen (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: UNICEF celebrates Afghanistans million girl mark (#16541)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Oberster Gerichtshof verhängt Fatwa über die Journalisten Mirhosain Mahdavi und Ali Raza Payam, die im Juni wegen Blasphemie zunächst inhaftiert worden waren und anschließend untergetaucht sind (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: Blasphemy Editor Unrepentant (#16508)
ICG International Crisis Group: Analyse der aktuellen Situation (Landstreitigkeiten, Wasserversorgung, ethnische und familiäre Konflikte, Aufbau von Justiz und Regierung); Vorschläge für weitere friedensbildende Maßnahmen (engl.).
Bericht vom 29.9.2003: Peacebuilding in Afghanistan (#16299)
Auswärtiges Amt: Sicherheitssituation in Herat vergleichsweise stabil; Übergriffe gegen Frauen und Oppositionelle sind verbreitet; Rückkehrer sind häufig Opfer von Erpressungen; keine Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tadschiken bekannt.
Stellungnahme vom 11.9.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1649/2001 - (4 S., A0014 siehe Hinweis)
UNHCR: Sicherheits- und Versorgungslage geben weiterhin
Anlass zur Sorge
Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, Bericht vom September
2003 (6 S., #16092)
(...) Die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan gibt weiterhin Anlass zu großer Sorge. Der Mangel an Sicherheits- und Polizeikräften sowie die Schwäche des Justizsystems sind ein Nährboden für Menschenrechtsverletzungen. Verstöße werden in allen Landesteilen begangen, in den meisten Fällen von Gruppen, die regionalen Fraktionen oder örtlichen Kommandeuren unterstehen.
Trotz der politischen Entwicklungen und der positiven Signale, die durch die Rückkehr von 1,8 Millionen Flüchtlingen im Jahr 2002 ausgesandt wurden, bieten sporadisch ausbrechende Kämpfe, Sicherheitsprobleme und die nicht vorhandene Rechtsstaatlichkeit weiterhin Anlass zu großer Sorge. Unter diesen Umständen bleibt die Situation für viele Zivilisten, auch in einigen Städten, instabil, angespannt und unvorhersehbar. Sicherheit wurde wiederholt als Voraussetzung für die Entwicklung der politischen Strukturen und für den friedlichen Übergang zu freien und fairen Wahlen genannt. (...)
Die Militarisierung und der hohe Verbreitungsgrad von Waffen sind Merkmale der Regionen, die in den vergangenen 25 Jahren von interfraktionellen Auseinandersetzungen und Konflikten gezeichnet waren. Die Folge ist häufig, dass militärische Kommandeure und Milizen in den von ihnen beherrschten Provinzen und Bezirken de facto die Kontrolle sowohl über die militärische als auch die zivile Verwaltung innehaben. Normale Kontroll- und Ausgleichsmechanismen existieren in diesen Gebieten nicht, die Kommandeure und Milizen können in einem Klima der Straflosigkeit agieren. Es gibt einen deutlich erkennbaren Zusammenhang zwischen der Kontrolle des Militärs bzw. von Milizen über ein Gebiet mit den nachfolgend genannten Übergriffen gegen Zivilisten:
Die Möglichkeit für Rückkehrer, die häufig viele Jahre
von ihrem Landbesitz getrennt waren, ihren Besitz wieder einzufordern und
die daraus möglicherweise resultierenden Streitigkeiten bleiben ein
wichtiges Anliegen von UNHCR. Obwohl ein vergleichsweise eindeutiges System
zur Registrierung von Land existiert, und obwohl vor kurzem in Kabul ein
spezielles Gericht zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten um Land und
Besitz eingerichtet wurde, bleibt der Einfluss vorherrschend, den Kommandeure
und mächtigen Gruppierungen auf die Justiz- wie auf die zivile Verwaltung
in ganz Afghanistan ausüben. Die Besetzung von Land und die Kontrolle
über Wasserressourcen durch Kommandeure oder durch zivile Gruppen,
die von einem Kommandeur unterhalten werden, sind besonders im Nordwesten
weit verbreitet. Berichte über den Machtmissbrauch durch Angehörige
von Gruppierungen, die Land und Häuser besetzen, gibt es auch aus der
Stadt Kabul.
(...) Die Bevölkerung ist nach wie vor außerordentlich schlecht
ernährt; chronisch unterernährt sind 45 bis 59 Prozent; an akuter
Unterernährung leiden zwischen 6 und 12 Prozent. Die Sterblichkeitsrate
bei Kindern unter 5 Jahren zählt zu den höchsten der Welt. Die
Lebenserwartung beträgt nur 45 Jahre für Frauen und 44 Jahre für
Männer. Zugang zu sauberem Trinkwasser haben nur 35 Prozent der städtischen
Bevölkerung; in ländlichen Gebieten sind es lediglich 9 Prozent.
Nur 30 bis 40 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu Gesundheitsdiensten.
(...) Es fehlen vor allem weibliche Fachkräfte, die aufgrund der bestehenden
kulturell bedingten Geschlechtertrennung für die medizinische Versorgung
der Frauen unabdingbar sind. Eine neuere Erhebung zählte 18.306 Beschäftigte
im Gesundheitsbereich, davon 2.842 Ärzte oder Fachärzte, 692 von
ihnen sind Frauen. Die Untersuchung stellte weiter fest, dass es in fast
40 Prozent der Gesundheitszentren kein weibliches Personal gibt. Die wenigen
Krankenhäuser und Kliniken sind in hohem Maße auf die Städte
und insbesondere Kabul konzentriert, die Dienste in den ländlichen
Gebieten sind dagegen sehr ungleich verteilt. Eine von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) durchgeführte Erhebung der Gesundheitseinrichtungen zeigt, dass
nur eine kleine Anzahl von Bezirks-, Provinz- und Regionalkrankenhäusern
im staatlichen Sektor oder unter der Leitung von Nichtregierungsorganisationen
als Grundausstattung über einige oder alle der folgenden Einrichtungen
bzw. Geräte verfügt: Sterilisationsgeräte, Laborausrüstung,
EKG-Gerät, Blutbank, Unfallstation, Endoskopie oder Ultraschall. Einrichtungen
für die psychiatrische Gesundheitsvorsorge existieren so gut wie gar
nicht. Es fehlt zudem an notwendigen Medikamenten. Vielerorts werden medizinische
Behandlungen überwiegend in privaten Apotheken durchgeführt. Personen,
die schwer erkrankt sind oder ein chronisches Leiden haben, können
nicht erwarten, in Afghanistan eine Behandlungsmöglichkeit zu finden.
(...)
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Für afghanische Hindus kann zumindest solange kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden, wie für sie eine extreme Gefahrenlage nicht besteht, da ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG besteht. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 27.6.2003 - 1 Bf 46/03.A - (12 S., M4132)
VG Gießen: Vertreter des ehemaligen kommunistischen Regimes sind bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; Asylanerkennung eines früheren Rundfunk- und Fernsehmoderators.
Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A - (9 S., M3913)Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ratsversammlung Loya Jirga, die die neue Verfassung verabschieden sollte, wird auf Dezember verschoben; Beobachter befürchten, dass dadurch auch der Wahltermin im Juni 2004 gefährdet ist (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: Constitution Delayed (#15945)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Bis zu 30 paschtunische Studenten, die am 14. August bei einer Razzia am Universitätscampus in Kabul verhaftet wurden, noch immer vermisst (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: Students Still Missing After Security Raid (#15933)
British Agencies Afghanistan Group: Sicherheitslage; Offensive der Taliban; NATO Kommando; afghanische Flüchtlinge in Pakistan und Iran; Straßenwiederaufbau (engl.).
Bericht vom August 2003: Afghanistan monthly review, August 2003 (#16227)
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV): Prekäre Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes; zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar.
Bericht vom 9.7.2003: Düstere Perspektiven für Flüchtlingsrückkehr nach Afghanistan Bericht einer Abklärungsreise (#15469)
UNHCR: Profile von weiterhin schutzbedürftigen Personen
Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender
(aktualisierte Zusammenstellung) vom 29.7.2003 (5 S., #14757)
(...) II. Schutzbedürftige Personen
Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen zu Afghanistan gibt es Hinweise, dass u. a. Personen mit den folgenden Profilen in besonderem Maße Gefahr laufen, Opfer von Gewalt, Übergriffen oder Diskriminierung zu werden:
(i) Personen, die mit dem kommunistischen Regime verbunden waren oder von denen dieses angenommen wird, sowie andere, die sich für einen säkularen Staat eingesetzt haben
Obwohl die Interimsregierung ein seit dem 22. Dezember 2001 geltendes Gesetz über die würdevolle Rückkehr afghanischer Flüchtlinge erlassen hat, ist die Situation in Bezug auf Personen, die als Mitglied der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (...) und als Ergebnis ihrer früheren beruflichen oder anderen Aufgaben dem früheren kommunistischen Regime angehörten oder mit ihm verbunden waren, unklar. Obwohl sie nicht von den Zentralbehörden verfolgt werden, können sie weiterhin Gefahr laufen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wenn sie nicht vom Schutz durch einflussreiche Gruppen oder Stämme profitieren. (...)
Gruppen, bei deren Mitgliedern ein potenzielles Risiko eine sorgfältige Beurteilung erfordert, wenn diese ohne Verbindung zu existierenden islamischen/politischen Parteien oder ohne Stammesschutz sind, umfassen:
Hochrangige Mitglieder der PDPA unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder zur Khalk-Gruppe der Partei zählten. Die meisten PDPA-Mitglieder lebten während des kommunistischen Regimes in Kabul oder anderen Städten. Sie werden nur in Gefahr sein, wenn sie bewaffneten Gruppen als solche bekannt sind. Dies gilt für (i) Mitglieder von Zentral-, Provinzstadt- und Bezirkskomitees der PDPA und ihre Familienangehörigen, (ii) einige der Leiter und hochrangigen Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen wie der Demokratischen Jugendorganisation oder der Demokratischen Frauenorganisation auf Landes-, Provinz-, Stadt- oder Bezirksebene.
Einige der früheren Angehörigen der Armee, der Polizei und des Geheimdienstes Khad des kommunistischen Regimes sind ebenfalls generell gefährdet, und zwar nicht nur durch die Behörden, sondern mehr noch durch die Bevölkerung (Familien von Opfern), weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden. Bei der Prüfung von Anträgen von Angehörigen von Armee, Polizei und Geheimdienst sowie von hochrangigen Amtsträgern bestimmter Ministerien muss sorgfältig die Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln von Artikel 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 geprüft werden. Bis zu einem gewissen Grad waren viele dieser früheren afghanischen Amtsträger direkt oder indirekt an ernsthaften und verbreiteten Menschenrechtsverletzungen beteiligt.(ii) Bestimmte Frauenprofile
Trotz ermutigender Fortschritte für die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan bestehen Diskriminierung und konservative kulturelle Bräuche fort und führen bisweilen zu Gewalttaten und sogar Tötungen (Ehrtötungen). Folgende Gruppen von Frauen sollten daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet und möglichen Verfolgungen ausgesetzt angesehen werden:
a) Frauen ohne wirksame männliche Unterstützung und/ oder Beistand der Gemeinschaft und b) Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun. Diese letztere Kategorie könnte die folgenden Frauen einschließen:
1) Afghanische Frauen, die in einem Asylland einen Mann fremder Staatszugehörigkeit geheiratet haben; dies betrifft insbesondere Frauen, die keine Moslems geheiratet haben, was als Verletzung der Lehren des Islams angesehen wird; und 2) Afghanische Frauen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was (i) als Verletzung der sozialen Normen angesehen wird und (ii) ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.(iii) Personen, denen Verfolgung aus politischen Gründen droht
Wie bereits beschrieben, befindet sich Afghanistan auf dem Weg von einer Übergangsregierung zu einer dauerhaften Regierung, gleichzeitig jedoch in einer Situation, die durch das Wiedererstarken von Kriegsherren gekennzeichnet ist, die sich Berichten zufolge neu bewaffnen und die De-facto-Macht in ihren jeweiligen Gebieten vergrößern. In dieser angespannten Situation nehmen Berichte über Fälle von politisch motivierter Festnahme und Inhaftierung sowie von verdeckter oder offener Bedrohung und Einschüchterung zu, wobei die Opfer Personen mit einer anderen politischen Zugehörigkeit als die Machthaber sind, oder solche, die ihren abweichenden Ideen Ausdruck geben. In einzelnen Fällen stellt sich politische Opposition als ein definierendes Merkmal der Verfolgung heraus.
Auch wenn nicht in systematischer Weise durchgeführt, könnte politische Unterdrückung vor allem solche Personen betreffen, welche von Befehlshabern oder Gruppierungen als eine Bedrohung ihrer Macht angesehen werden. Diese Gefährdung betrifft den Medienbereich, Journalisten, Organisationen der Zivilgesellschaft wie Frauenverbände und professionelle Shuras, ebenso wie Zeugen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Die Kultur der Straflosigkeit, die durch den immer noch unzureichenden Staat oder durch traditionelle Justiz- und Sicherheitsmechanismen hervorgerufen wird, fördert die Fortsetzung dieser Einschüchterungshandlungen.(iv) Personen, die aus Gebieten stammen, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden und dorthin zurückkehren
Aus einigen Gebieten Afghanistans liegen Berichte über die Verfolgung ethnischer Minderheiten durch örtliche Befehlshaber in Form von Erpressung, Misshandlung, Inhaftierung und sogar Mord und Vergewaltigung vor. Solche Berichte sind bestätigt für der paschtunischen Volksgruppe angehörende Afghanen in Gebieten im Norden und Westen Afghanistans, in denen sie die Minderheit bilden.
Die Paschtunen bilden insgesamt die größte Volksgruppe in Afghanistan, stellen aber eine Minderheit im Norden dar, wo die Volksgruppen der Tadschiken, Usbeken und insbesondere der Hasara in der Mehrheit sind und die Macht ausüben. (...) Seit dem Sturz der Taliban werden Berichte bekannt, nach denen paschtunische Dorfbewohner oder andere Zivilisten von Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden kontrollierenden Gruppen (Dschombesch-i-Melli-i-Islami, Hisb-i- Wahdat und Dschamiat-i-Islami) Schikane, Einschüchterung und diskriminierender Behandlung sowie Gewaltakten, Banditentum und Verfolgung ausgesetzt sind. Dies hat viele Paschtunen veranlasst zu fliehen. (...)(v) Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit dem Taliban-Regime verbunden waren oder es unterstützt haben
(...) Es wird allgemein angenommen, dass die meisten einfachen Taliban bereits in ihre Herkunftsgemeinschaften entweder in Afghanistan oder in Pakistan zurückgekehrt sind. Einige hundert Taliban-Kämpfer wurden von der Interimsregierung aus der Haft entlassen, weil sie angeblich eingezogen worden waren und unschuldig sind. Dennoch gibt es Berichte über die Anschuldigungen, Diskriminierung und Bedrohung von Zivilisten, die während des Taliban-Regimes in der Verwaltung gearbeitet haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese das Ausmaß von Verfolgung annehmen, ist umso größer, je höher die Position und je größer der Einfluss der Betroffenen war. Parallel dazu steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Ausschlussklauseln zur Anwendung kommen können.(vi) Nicht-islamische religiöse Minderheiten
Es gibt in Afghanistan etwa 3.500 Sikh- und Hindu-Familien, die überwiegend in den Provinzen Kabul, Ghazni, Kandahar, Helmand und Nangahar leben. Bis 1992 litten sie nicht unter Diskriminierung und konnten ihre Religion in den städtischen Zentren, in denen sie überwiegend lebten, frei ausüben. Während des Bürgerkrieges und der Herrschaft der Taliban wurden viele ihrer Tempel zerstört oder als Militärstützpunkte benutzt. Die Gemeinschaft leidet immer noch unter den Folgen der strengeren und weniger toleranten Anwendung islamischer Werte durch den Staat und die verschiedenen Gruppierungen, die während der vergangenen 14 Jahre an der Macht waren. In der Folge sieht sich die Gemeinschaft immer noch verschiedensten Formen von Einschüchterungen in der Öffentlichkeit ausgesetzt, und ihre Kinder können nicht mehr wie früher die damals existierenden Sikh/Hindu-Schulen besuchen. Man- che der aus Indien zurückkehrenden Sikh- und Hindu-Familien behaupten, dass es nicht möglich war, ihren Grundbesitz zurückzuerlangen.(vii) Konvertiten
Eine Gefahr der Verfolgung besteht weiterhin für Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum christlichen oder jüdischen Glauben konvertiert zu sein. Die Konversion gilt in ganz Afghanistan als Vergehen, das mit dem Tod bestraft werden kann.
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara; jedenfalls im Kabuler Raum keine Gruppenverfolgung von Frauen; jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen mangelhafter Sicherheit oder Versorgung.
Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - (18 S., M3933)Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau des Justizsystems: In den Städten arbeiten einige Gerichte, allerdings mit eingeschränkten Kapazitäten; in den ländlichen Gebieten gibt es praktisch kein funktionierendes Gerichtssystem; viele Richter und Staatsanwälte sind unzureichend ausgebildet (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: Re-establishing the rule of law (#15047)
Human Rights Watch: Viele afghanische Flüchtlinge, die aus Pakistan oder Iran zurückkehren, werden Opfer von Angriffen, Erpressung und sexueller Gewalt (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: Security Must Precede Repatriation (#14897)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (Stand Juli 2003).
Bericht vom 6.8.2003, 24 S. (siehe Hinweis)
Reporters Sans Frontières: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteile gegen Sayeed Mahdawi and Ali Reza Payam wegen Blasphemie; sie hatten in der Wochenzeitung Aftab die vorherrschende Ausrichtung des Islams kritisiert; die Journalisten sind untergetaucht (engl.).
Bericht vom 6.8.2003: Supreme court confirms death sentence for two journalists for blasphemy (#14863)
International Crisis Group (ICG): Bericht über Paschtunen in Afghanistan: historischer Hintergrund und Entwicklungen, politische Repräsentation, Bonner Abkommen, Warlords, Handel und die Regierungsgewalt (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: The Problem Of Pashtun Alienation (#14825)
Human Rights Watch: Südöstliche Provinzen: Die Regierung in bislang wenig beachteten Ausmaß in Menschenrechtsverletzungen verwickelt; zum Teil hochrangige Regierungsvertreter, Soldaten und Milizen verantwortlich für Plünderungen, Entführungen, willkürliche Verhaftungen sowie Drohungen gegen Journalisten und Frauen (engl.).
Bericht vom 29.7.2003: Killing You is a Very Easy Thing For Us (#14683)
UN Secretary-General: Bericht über Implementierung des Bonner Abkommens, Verfassungsreform (Wahlvorbereitungen, Justizreform), Sicherheitslage (Entwaffnung, Reintegration von ehemaligen Kämpfern, Polizeireform) und Menschenrechte (geschlechtsspezifische Fragen, Binnenvertriebene, Flüchtlinge) (engl.).
Report of the Secretary-General on the situation in Afghanistan and its implications for international peace and security A/57/850-S/2003/754 vom 23.7.2003 (#14760)
UNHCR: Zur Rückführung (Reintegration von Rückkehrern, Nachhaltigkeit der Rückkehr, rechtliche und physische Sicherheit) (engl.).
UNHCR returnee monitoring report/Afghanistan repatriation January 2002March 2003 vom 22.7.2003 (#14571)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Kabul: Pläne der Stadtverwaltung zur Schaffung von Wohnraum treffen auf Widerstand von Landbesetzern, deren illegal errichtete Gebäude abgerissen werden sollen (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: Housing Project Outcry (#14357)
Amnesty international: Bericht über das Gefängnissystem (Altlasten, Verwaltung, Häftlingsprofile, Hindernisse für ein menschenrechtliches Gefängnissystem, Folter und Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen) (engl.).
Bericht vom 8.7.2003: Crumbling prison system desperately in need of repair (#14330)
Dr. Bernd Glatzer: Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen DVPA; Sippenhaft und Blutrache sind feste Bestandteile der Volks-Justiz, da Polizei und Justiz nicht funktionsfähig sind
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Braunschweig - 1 A 13/01 - (4 S., #15419, M3974)
Save The Children: Studie zur Situation der Kinder in Kabul auf der Basis von 600 Interviews mit Kindern und ihren Familien (engl.).
Bericht vom Juni 2003: The Children of Kabul: Discussions with Afghan Families (#14668)
Rechtsprechung:
VG Hamburg: Außerhalb Kabuls keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; keine politische Verfolgung durch Regierung Karzai; in Kabul keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - (8 S., M3546)Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Die Kabuler Journalisten Sayed Mir Husain Mehdavi und Ali Reza Payam, die wegen Blasphemie verhaftet worden waren, wurden aus dem Gewahrsam entlassen; ihnen droht aber ein Prozess (engl.).
Bericht vom 28.6.2003: Blasphemy Journalists Released (#13916)
Amnesty international: Bedingungen für Rückkehr von Flüchtlingen und Situation von Rückkehrern; gegenüber 2002 ist keine substanzielle und dauerhafte Verbesserung der Lage feststellbar, die Sicherheitslage hat sich eher verschlechtert; Forderung an die internationale Gemeinschaft sowie an UNHCR, zwischen Unterstützung (facilitation) und Förderung (promotion) von freiwilliger Rückkehr zu unterscheiden (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: Out of sight, out of mind: The fate of the Afghan returnees (#13706)
Reporters Sans Frontières: Höchstes Gericht kündigt Prozess gegen die Journalisten der Wochenzeitung Aftab, Sayed Mir Husain Mehdavi und Ali Reza Payam, wegen Verunglimpfung des Islam an (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: Supreme court to try two journalists (#13686)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Juristische Aufarbeitung von Kriegsverbrechen scheitert an fehlenden Institutionen (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Justice Undone (#13915)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Wiederaufbau des Landes wird durch Warlords sowie die Wiederkehr der Taliban gefährdet (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Instability Threatens Reconstruction (#13914)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Aufgrund des Mangels an Medikamenten werden psychisch Kranke an heiligen Schreinen behandelt, ohne Medikamente und ohne Beratung (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Tough Cure for Mental Problems (#13607)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Erfolg für Regierung Karzai in Verhandlungen mit Provinzbehörden, die künftig Zugang zu ihren Unterlagen gewähren sollen und einen Teil der Zolleinnahmen an die Zentralregierung abführen sollen (engl.).
Bericht vom 9.6.2003: Karzais Taxmen Net Millions (#13912)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Jalalabad/Provinz Nangarhar: An der Universität wurden politische Aktivitäten jeder Art nach Protesten gegen den Krieg im Irak untersagt (engl.).
Bericht vom 7.6.2003: Protest Ban Angers Students (#13573)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Zum Menschenschmuggel an der afghanisch-iranischen Grenze; Afghanen setzen sich beim Versuch, illegal in den Iran einzureisen, enormen Gefahren aus (engl.).
Bericht vom 3.6.2003: Perilous Road to Iran (#13571)
Human Rights Watch: Appell an Australien, keine Afghanen abzuschieben, da ihre Sicherheit in ihren Herkunftsregionen nicht gewährleistet sei; Flüchtlinge sollen von der australischen Regierung über die Menschenrechtslage falsch informiert worden sein (engl.).
Bericht vom 23.5.2003: Australia: Dont Send Afghans Home to Abuse (#12940)Sonstige Materialien:
IM Schl.-Holst.: Aussetzung der Abschiebungen gem. § 54 S. 2 AuslG; Ausnahmen für Straftäter, bei Vorliegen von Ausweisungsgründen und bei Gefahren für die innere Sicherheit.
Erlass vom 27.5.2003 (2 S., M3740)
UNHCR: Zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender.
Stellungnahme, Stand April 2003 (4 S., M3812)
IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss vom 15.5.2003 (26 S., M3645,
beinhaltet alle Beschlüsse der IMK)
(...) 2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern nehmen den von den Ausländerreferenten von Bund und Ländern vorgelegten Bericht einschließlich der Abgestimmten Grundsätze für die Rückführung von ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen zur Kenntnis. Sie verständigen sich in Übereinstimmung damit auf folgende Grundsätze für die Rückführung:
a) In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang zurückgeführt werden:
b) Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Rückführungsentscheidungen als mögliche Gesichtspunk- te berücksichtigen:
c) Über die Einleitung von Widerrufverfahren nach § 73 AsylVfG
entscheidet das Bundesamt prioritär bei Straftätern gem. Buchstabe
a), erster Anstrich, und den Personen, zu denen die Ausländerbehörden
dem Bundesamt das Vorliegen von Ausweisungsgründen oder auch
unter Zugrundelegung des eigenen Asylvorbringens das Vorliegen nicht
ausgeräumter Sicherheitsbedenken mitgeteilt haben. Buchstabe a), dritter
Anstrich gilt entsprechend.
d) Den zur Rückkehr verpflichteten afghanischen Staatsangehörigen
soll regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden,
innerhalb derer sie ihre freiwillige Ausreise vorbereiten und ggf. unter
Inanspruchnahme vorhandener Möglichkeiten der Rückkehrberatung,
-förderung oder sonstiger rückkehrbegleitender Maßnahmen
organisieren und durchführen können.
Die weiteren aufgeworfenen Fragen sollen schnellstmöglich einer Klärung
zugeführt werden.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister
des Innern entscheiden über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen
ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger und den Zeitpunkt
der Anwendung des Rückführungskonzepts, sobald die Lage vor Ort
Rückführungen zulässt. Die Länder bringen ihre Erwartung
zum Ausdruck, dass möglichst bald mit der Rückführung begonnen
wird.
4. Die bisherige Beschlusslage der Innenministerkonferenz zu Afghanistan
bleibt unberührt.
Protokollnotiz Hamburg und Hessen: Hamburg und Hessen haben sich wegen fehlender
Terminfestlegung für den Beginn der Rückführung enthalten.
(...)
Länderberichte:
UNHCR: Lager Chaman an der Grenze zu Pakistan, das in der Vergangenheit wegen schlechter Bedingungen kritisiert worden war, soll geschlossen werden (engl.).
Bericht vom 20.5.2003: Makeshift Afghan border camp set to close; residents face return or relocation (#12862)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Kabul: Hunderte Menschen demonstrieren für die Zahlung überfälliger Gehälter und die Einführung fairer Mietbestimmungen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: Kabulis Vent Grievances (#12669)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Anschlagsserie gegen regierungskritische Journalisten, die sensible politische Themen aufgreifen; Dokumentation von einzelnen Fällen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: Reporters Face Death Threats (#12668)
Amnesty international: ai drückt nach einer Recherche vor Ort tiefe Besorgnis über Pläne der EU zur erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan aus (engl.).
Bericht vom 6.5.2003: Briefing on the EU Return Plan to Afghanistan. At the occasion of the JHA Council, 89 May 2003 (#12627)
Human Rights Watch: Zunahme der Übergriffe und Drohungen gegen Journalisten durch Sicherheitskräfte; Großteil der Drohungen und Verhaftungen folgt auf regierungskritische Äußerungen der Journalisten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: Sharp Rise in Press Attacks in Afghanistan (#12308)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Klärung von Besitzansprüchen für Häuser in Kabul kommt nur langsam voran; von den Taliban enteignete Häuser werden jetzt von Angehörigen der Sicherheitskräfte besetzt gehalten (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: Courts Struggle to Resolve Housing Disputes (#12423)
Rechtsprechung:
BayVGH: Mögliche Verfolgung durch Taliban ist nicht mehr relevant, da sie keine Verknüpfung zu einer aktuell drohenden Verfolgung aufweist.
Beschluss vom 28.1.2003 - 6 ZB 98.32148 - (4 S., M3295)Länderberichte:
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Konflikte mit ortsansässigen Volksgruppen zwingen die Nomaden der Kuchi, ihre traditionellen Wanderrouten aufzugeben; in der Provinz Badghis sollen 60 Kuchis getötet worden sein; sie werden als ethnische Paschtunen beschuldigt, Mitglieder der Taliban oder von al-Qaida zu sein (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: Kuchis Losing Their Way (#12219)
UNHCR: Warnung vor Verschlechterung der Sicherheitslage in Teilen des Landes; Unterstützung und Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen behindert (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: Lubbers: Insecurity threatening Afghan return programs (#12091)
UNHCR: Flucht von Paschtunen aus dem Norden in südliche Landesteile hält an (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: UN reports Pashtuns still fleeing north Afghanistan (#12192)
ECRE European Council for Refugees & Exiles: Bedingungen für Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht gegeben; Situation von Frauen kaum verbessert; besonderes Schutzbedürfnis besteht noch immer für ehemalige Kommunisten, religiöse Minderheiten, Homosexuelle, Zwangsrekrutierte und Journalisten (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers & Refugees in Europe (#12087)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Personen, die aus amerikanischem Gewahrsam in Guantanamo Bay entlassen worden waren, wurden bei ihrer Rückkehr inhaftiert und misshandelt (engl.).
Bericht vom 8.4.2003: A Tough Homecoming (#11957)
Committee to Protect Journalists: Reporter des US-finanzierten Radio Free Afghanistan aus der Stadt Herat ausgewiesen (engl.).
Bericht vom 28.3.2003: CPJ concerned about assault, detention, and expulsion of reporter (#11666)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Vier Gründungsmitglieder der Koalition National Democratic Front (NDF) vom Geheimdienst verhaftet (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: Arrests Spook New Coalition (#12035)
UNHCR/WRITENET: Analyse der politischen Kultur Afghanistans, insbesondere der politischen und sozialen Basis von Warlords und lokalen Kommandanten (engl.).
Bericht vom 1.3.2003: Internal Politics and Socio-Economic Dynamics and Groupings (Author: Olivier Roy) (#12109)
ODI Overseas Development Institute: Überblick über das politische System und die Justiz (mit Empfehlungen zum Aufbau eines Parlaments, der Justiz und der Organisation von Wahlen) (engl.).
Bericht vom Januar 2003: Afghanistans political and constitutional development (Authors: Chris Johnson, William Maley, Alexander Thier and Ali Wardak) (#11961)
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht, auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigt. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.11.2002 - 1 Bf 154/02.A - (14 S., M3261)Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau der Polizei und zur Rolle des Geheimdienstes; Empfehlungen an Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 12.3.2003: Police reconstruction essential for the protection of human rights (#11359)
Danish Immigration Service: Zur politischen und menschenrechtlichen Situation, Sicherheitslage sowie Aus- und Einreisebestimmungen auf der Basis einer Delegationsreise im Herbst 2002 (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: The Political, Security and Human Rights Situation in Afghanistan: Report on fact-finding mission to Kabul and Mazar-i-Sharif, Afghanistan and
Islamabad, Pakistan; 22 September 5 October 2002 (#11326)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Mitglieder der Hazara-Gemeinde in einem Stadtteil Kabuls greifen Polizei an; sie beschuldigen die von Tadschiken dominierte Polizei, die Entführung einer Frau versucht zu haben und fordern, dass nur Angehörige ihrer eigenen Ethnie in ihrem Stadtteil eingesetzt werden (engl.).
Bericht vom 7.3.2003: Hazara Clash with Police (#11318)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergangsregierung kann Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht garantieren: ca. 15 000 Regierungs-, ISAF- und US-Soldaten stehen 250 000 bis 300 000 Kämpfer von Milizen und Privatarmeen gegenüber; Wiederaufbau kommt kaum voran.
Bericht vom 3.3.2003: Update Afghanistan die aktuelle Situation, Autor: Michael Kirschner (24 S., #11567, M3343)
UN Secretary-General: Zur Situation der Frauen; Maßnahmen der UN und Empfehlungen an die Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 23.1.2003: The situation of women and girls in Afghanistan E/CN.6/2003/4 (#11459)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Afghanistan tritt dem Vertrag über den internationalen Strafgerichtshof bei: Zukünftige Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit können ab dem 1. Mai dort verhandelt werden (engl.).
Bericht vom 10.2.2003: Warlords Face International Criminal Court (#10658)
Auswärtiges Amt: Bearbeitung von Anfragen in Asylangelegenheiten ist aufgrund der anhaltenden Krisensituation und der damit verbundenen Bewegungseinschränkung für das Personal der deutschen Botschaft Kabul bis auf weiteres nicht möglich. Eine Besserung der Situation zeichnet sich nicht ab.
Stellungnahme vom 4.2.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30207/ 98 - (3 S., #10968, M3248)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Provinz Takhar: Regionale Behörden berichten, dass täglich zwischen 5 und 10 Menschen durch Minen sterben; viele Minenopfer sterben, weil keine Transportmittel existieren, um sie ins Krankenhaus zu bringen (engl.).
Bericht vom 31.1.2003: Returning Afghans Fear Mine Menace (#10744)
International Crisis Group: Überblick über das existierende Justizsystem und zu Hindernissen beim Aufbau der Gerichtsbarkeit (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: Judicial Reform and Transitional Justice (#10512)
OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Überblick über die Bedürfnisse im Bereich Humanitäres, Gesundheit, Bildung und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Afghanistan Transitional Assistance Programme January 2003 March 2004 (#10442)
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Kritische Analyse der von UNHCR durchgeführten Repatriierung nach Afghanistan; Diskussion der derzeitigen Situation von Flüchtlingen in Pakistan und Iran (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Taking Refugees for a Ride? The politics of refugee return to Afghanistan (David Turton, Peter Marsden) (#10858)
SFH: Situation bleibt unberechenbar, Zukunftsperspektiven
sind düster
Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002: Lageanalyse Herbst
2002, Autoren: Abdul Karim Abawi und Alessandro Monsutti (31 S.,
#10325, M2865)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält zahlreiche Fakten zur Geschichte und aktuellen politischen Situation sowie eine Liste der politischen Gruppierungen. Wir dokumentieren nachfolgend die Ausführungen zu den Rahmenbedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen.Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 6.2 Zerstörung der Infrastrukturen und Naturkatastrophen
Gemäss den Zahlen der Entminungs-Organisationen existieren zehn Millionen nicht explodierter Minen. Dreitausend Unfälle werden jedes Jahr registriert und eine Fläche von 725 km2 soll vermint sein. Die Wälder sind grösstenteils zerstört und das Bewässerungssystem ist stark beschädigt und kann die Wasserbedürfnisse in keiner Weise decken. Dieser Zustand schwächt die Landwirtschaft beträchtlich, die seit jeher die Haupttätigkeit in Afghanistan war. Die Jahre der Dürre (19982001) haben den Zustand der Landwirtschaft noch verschlimmert und die Ernten waren katastrophal gering. Die seit drei Jahren verzeichnete Abnahme der Schneefälle im Winter reduziert den Wasserzufluss und somit die Bewässerung der Kulturen noch zusätzlich. Die am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen sind der Hazarajat und der Süden des Landes. Der Winterweizen, der im Frühling geerntet wird, erfriert im Winter, weil die Schneedecke fehlt, die normalerweise die jungen Sprösslinge vor der extremsten Kälte schützt. So ist trotz der kürzlichen Niederschläge der Grundwasserspiegel stark gesunken und die September-Ernten, obwohl sie besser waren als in den vorhergehenden Jahren, genügten nicht, um das Defizit auszugleichen, das sich aufgestaut hat. Zahlreiche verarmte Bauern waren gezwungen, ihr Land oder ihre Tiere an ehemalige Kommandanten oder Händler zu verkaufen, die natürlich von dieser Lage zu profitieren wussten. Es wird lange dauern, bis die entstandenen Differenzen wieder ausgeglichen sein werden. (...)
Kabul ist die einzige Hauptstadt der Welt, in der drei Viertel der Bevölkerung keinen Strom haben, und fast die ganze Stadt hat kein fliessendes Wasser. Die Stadt wurde während der 1990er grösstenteils zerstört. Die öffentlichen Dienste und die Verwaltung sind praktisch verschwunden. Während der Jahre des Bürgerkriegs waren die aufeinander folgenden Regierungen nicht im Stande, regelmässig die Löhne der Beamten zu bezahlen, die somit oft gezwungen waren, zusätzlichen Beschäftigungen nachzugehen, um überleben zu können. (...)
Eine grosse Zahl von Institutionen der Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen sind in Afghanistan präsent, ohne wirklich einsatzfähig zu sein. Sie haben Büros in den wichtigsten Städten des Landes, aber in den ländlichen Gebieten sind sie wenig aktiv. Ihre massive Präsenz hat dazu beigetragen, die Mieten in die Höhe zu treiben, die in der Hauptstadt bis zu hundertmal höher liegen als früher. Für kleine Organisationen wie auch für afghanische Familien ist es unter diesen Bedingungen unmöglich geworden, ein Haus zu mieten. Dies ist einer der zahlreichen negativen Nebeneffekte des Einsatzes der humanitären Organisationen. (...)7 Zwiespältige Rolle der humanitären Organisationen
Während der Kriegsjahre sind zahlreiche NGO nach Afghanistan gekommen und unzählige afghanische NGO sind entstanden. Anfänglich war das Hauptziel dieser Organisationen, den afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu helfen oder in den Gebieten Hilfe zu leisten, die nicht von der kommunistischen Regierung kontrolliert wurden. Nach dem Sturz von Najibullah haben die meisten NGO damit begonnen, in verschiedenen Teilen des Landes Projekte aufzubauen. Weil noch immer eine Zentralregierung fehlte, setzten die NGO ihre Programme sehr eigenmächtig um. Sie realisierten ihre Projekte, ohne vertiefte Kenntnisse über den afghanischen Kontext anzustreben und ohne sich abzusprechen. Ihr Vorgehen entsprach oft nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung. Die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen den humanitären Organisationen, die keine eigentliche gemeinsame Politik entwickelt haben, ist schwach. (...)
Da die humanitäre Hilfe überhaupt nicht koordiniert wurde, haben die NGO die Fragmentierung des Landes noch verstärkt: Um beispielsweise Zugang zu einem Tal zu erhalten, waren sie oft gezwungen, sich mit gewissen Kriegsherren zu liieren. Die Karte der Einsatzgebiete der verschiedenen NGO entsprach so zu einem guten Teil derjenigen der ansässigen Gruppierungen. (...)
Um die vielen Einzelaktionen von hunderten von NGO, die sich oft konkurrenzierten und von unvereinbaren Quellen finanziert wurden, zu koordinieren, haben die Vereinten Nationen im Anschluss an die Genfer Abkommen vom April 1988 die UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Assistance to Afghanistan [Anfänglich UNOCA United Nations Office for the Coordination of Humanitarian and Economic Assistance Programmes relating to Afghanistan genannt.]) gegründet. Seit 1992 (dem Sturz der prosowjetischen Regierung) hat die UNOCHA die Schaffung afghanischer NGO gefördert, um den Wiederaufbau Afghanistans zu unterstützen und um ein Gegengewicht zu bilden zu den grossen internationalen NGO (denen einerseits vorgeworfen wurde, hochbezahlte Ausländer zu beschäftigen, um Aufgaben auszuführen, die von Afghanen hätten übernommen werden können, und andererseits, einander bei der Ausweitung ihres Einflussbereichs auf bestimmte geografische Gebiete zu konkurrenzieren). Leider war dieser neue Ansatz kein Erfolg, da diese lokalen NGO meistens nicht über genügend Kapazität verfügten, um die Projekte zu realisieren, mit denen sie beauftragt wurden. Die Buchhaltung war ungenau, ihre Tätigkeit vor Ort wurde selten überwacht und gewisse Projekte existierten nur auf dem Papier. Zudem war die Tätigkeit dieser Organisationen politisch gefärbt und diente in vielen Fällen als Deckmantel für militärische Unterstützung durch die Armee und den pakistanischen Geheimdienst (ISI). In Konkurrenz um Mittel zu erhalten, haben afghanische aber auch internationale NGO mit gewissen Kriegsherren privilegierte Beziehungen entwickelt und deshalb darauf verzichtet, die Programme in die von deren politischen und militärischen Feinden besetzt gehaltenen Zonen auszuweiten. (...)
8 Schlussfolgerungen
Seit dem Sturz des Taliban-Regimes ist es in Kabul relativ ruhig, dank der internationalen Schutztruppe (ISAF), welche die verschiedenen Gruppierungen, die sich während des Bürgerkriegs (von 1992 bis 1996) bekämpft haben, kontrolliert. Aber auch in der Hauptstadt bleibt die Sicherheitslage angespannt. Explosionen, Überfälle und Einbruchdiebstähle bleiben an der Tagesordnung. Die Kriegsherren sind in der Regierung stark vertreten und regieren das Land nach ihren Interessen. Sie haben sich um die ISAF geschart, aber die Meinungsverschiedenheiten und die Rachegefühle, die sie gegeneinander hegen, sind nicht verschwunden. Die Ahmad Shah Massoud nahestehenden Kreise haben die Regierung unterwandert, indem sie sich die wichtigsten Ministerien gesichert haben. General Dostum, Vize-Verteidigungsminister, und seine Helfershelfer waren die Urheber verschiedener Massaker und Plünderungen. Mullah Taj Mohammed (aus der Ittihad-i Islami von Sayyaf), der amtierende Gouverneur von Kabul, ist dafür berüchtigt, während des Bürgerkriegs Gemetzel gegenüber der Hazara-Minderheit im Westen der Stadt verübt zu haben. Was Gul Agha, den Gouverneur der Südprovinzen anbelangt, so hat auch er keinen besseren Ruf. Die Kommandanten und Kriegsherren, die in der neuen Behörde Schlüsselpositionen innehaben, hindern qualifizierte Afghanen daran, in die Regierungsstruktur einzutreten. Die Nominationen erfolgen nach Parteizugehörigkeit und nicht unter Berücksichtigung der Kompetenzen und der Erfahrung.
Die Situation in den anderen Teilen des Landes ist noch unbefriedigender. Während sich die internationale Gemeinschaft zum Verschwinden der Taliban beglückwünscht, kehren in Afghanistan die Zustände der Bürgerkriegszeit wieder zurück. Kommandanten und Kriegsherren haben die Macht inne und stützen sich auf ihre eigenen Truppen. Diese lokalen Herrscher haben es bisher abgelehnt, ihre Macht abzugeben und ihre Anhänger zu entwaffnen. Den zentralen afghanischen Behörden gelingt es nicht, das gesamte Territorium zu kontrollieren, eine Situation, welche die Anarchie und die Straflosigkeit begünstigt und zu Banditentum, Plünderungen und sehr oft auch zu Morden führt. Die Regionen Kandahar, Hazarajat, Balkh und Sar-i Pol sind besonders betroffen. Zudem werden die Militäroperationen der Truppen der internationalen Koalition fortgesetzt und auch diese fordern manchmal Tote und erzeugen Wut unter der Zivilbevölkerung.
Da die nationale Armee noch praktisch inexistent ist und die Polizeikräfte noch im Anfangsstadium stecken, wer kann da die Sicherheit im Land garantieren? Die ISAF sorgt für die öffentliche Ordnung in Kabul, aber der Rest des Landes ist aufgeteilt in Einflusszonen der verschiedenen Kriegsherren, deren Vergangenheit von tiefer Feindschaft geprägt ist. Die Umstände der Ermordung des Transportministers Haji Abdu Qader, einem prominenten Vertreter der Shura von Jalalabad und Vize-Präsident, sind nie geklärt worden. Die angespannte Sicherheitslage im Land geht so weit, dass Präsident Karzai kein Vertrauen in seinen Verteidigungsminister und in seine Truppen hat und es vorzieht, seine persönliche Sicherheit durch amerikanische Kommandos sicherzustellen.
Die Zukunftsperspektiven für Afghanistan bleiben düster, trotz der Hoffnungen, welche die Einsetzung einer von der internationalen Gemeinschaft gestützten Regierung in Kabul wecken konnte. Zurzeit sind die Amerikaner die Hauptakteure. Entsprechend ihren verschiedenen strategischen, politischen und wirtschaftlichen Interessen möchten sie der Welt ein Bild der Sicherheit in Afghanistan vermitteln und gleichzeitig ihre Präsenz rechtfertigen. Die militärischen Operationen der amerikanischen Truppen, welche das Terroristennetzwerk zerstören wollen, gehen weiter. Diese ausländische Präsenz und die begangenen Missgriffe erregen den Zorn eines grossen Teils der Landbevölkerung, nicht nur der Paschtunen. Während die Amerikaner die ehemaligen Taliban und die Al-Qaida-Mitglieder verfolgen, sitzen andere Islamisten in der Regierung.
Die Brüche sind zahlreich und rühren nicht nur aus einem mehr als zwanzigjährigen Konflikt her, sondern auch von den in der Vergangenheit akkumulierten Spannungen: Ethnische Rivalitäten, die so oft in den Vordergrund gerückt werden, sind eher das Ergebnis als die Ursache des Krieges und überlagern den Graben zwischen Sunniten und Schiiten, zwischen Städten und Land, zwischen Islamisten und Royalisten, zwischen Afghanen im Innern und den Emigranten im Ausland. Die Situation in Afghanistan ist sehr komplex und kann sich jederzeit ändern; sie ist weit davon entfernt sich zu stabilisieren und es ist unmöglich, die Wende, welche die Ereignisse nehmen werden, vorauszusehen.
Einsender: SFH
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz fehlender individueller Gefahr rechtfertigen würde (wie Urteil des Senats vom 14.6.2002, 1 Bf 28/02.A und 1 Bf 37/02.A) (amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A - (13 S., M2856)
VG Aachen: Auf absehbare Zeit besteht keine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht; keine konkrete Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen lediglich niederrangiger Tätigkeit für das frühere kommunistische Regime; im konkreten Einzelfall keine Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer extremen Gefährdungslage, da hinreichender Schutz durch Zusicherung einer Duldung gewährleistet ist.
Urteil vom 4.12.2002 - 5 K 2188/95.A - (17 S., M3038)Länderberichte:
Human Rights Watch: In Herat dürfen Mädchen und Frauen nicht von Männern unterrichtet werden; strenge Trennung nach Geschlechtern in allen Schulen angeordnet (engl.).
Bericht vom 16.1.2003: New Limits on Female Education in Afghanistan (#10361)
CARE International: Analyse der andauernden Sicherheitsprobleme in Afghanistan, Unzulänglichkeiten bei ISAF und der afghanischen Armee (engl.).
Bericht vom Januar 2003: CARE International in Afghanistan Policy Brief: A New Years Resolution to Keep: Secure a Lasting Peace in Afghanistan (#10422)
Human Rights Watch: Gefährdung von Zivilisten durch Streubomben, die von den USA abgeworfen wurden (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: Fatally flawed: cluster bombs and their use by United States in Afghanistan (#10062)
Human Rights Watch: Zur Lage der Frauen im Jahr 2002; besonders in Herat werden die Rechte von Frauen vom lokalen Machthaber Ismail Khan stark eingeschränkt (engl.).
Bericht vom Dezember 2002: We want to live as humans: Repression of Women and Girls in Western Afghanistan (#10002)
Amnesty International: Gemeinsame Erklärung zahlreicher Nichtregierungsorganisationen zur Situation der Menschenrechte.
Erklärung vom 18.12.2002: Human rights concerns: a message from NGOs to donors (#9989)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Wöchentlicher Bericht der UN-Mission in Afghanistan zu regionalen Entwicklungen im Bereich Sicherheit, Wiederaufbau, humanitärer Hilfe und Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 12.12.2002: Afghanistan Weekly Situation Report for Relief, Recovery and Reconstruction (#10412)
Human Rights Watch: Stand der Umsetzung des Petersberger Abkommens nach einem Jahr (engl.).
Bericht vom 5.12.2002: Afghanistans Bonn Agreement One Year Later (#9850)Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Abschiebungsstopps vom 19.6.2002 für weitere sechs Monate.
Erlass vom 16.12.2002 (2 S., M2861)
IMK: Weiterhin keine Abschiebungen mit Ausnahme von Straftätern und nach Maßgabe des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.
Beschluss vom 6.12.2002 (1 S., M2850)
VG Leipzig: Zum Bestehen einer Staatsgewalt; regelmäßig
keine politische Verfolgung; keine extreme Gefährdungslage
Urteil vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 - (9 S., M2689)
(...) Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz GG genießen nur politisch Verfolgte Asylrecht. § 51 Abs. 1 AuslG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In den durch diese beiden Vorschriften geschützten Personenkreis fällt nur derjenige, der aus politischen Gründen durch staatliche Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter einer Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 [333 ff.]; BVerwG, Urt. v. 18.1.1994, BVerwGE 95, 42 [44 ff.], Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., AuslG § 51 Rn. 8). Dabei hat der Ausländer glaubhaft zu machen, dass er bereits politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung drohte.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass Afghanistan seit dem Abschluss der traditionellen Ratsversammlung (Loya Jirga) im Juni 2002 und der Wahl des (Übergangs-)Präsidenten Hamid Karzai auch im Sinne der klassischen Drei-Elemente-Lehre (G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Aufl. 1914, S. 396 ff.) als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk auch wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt (ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7. 2002 - A 4 K 30488/98 - rudimentäre staatliche Gewalt [6 S., M2305]). In der traditionellen Ratsversammlung hat sich in der für Afghanistan üblichen Weise die Fähigkeit der Organisation einer Ordnung auf dem Staatsgebiet manifestiert, die neben der Wahl der Regierung auch die Erarbeitung einer Verfassung beschlossen hat und somit Ausdruck der inneren Souveränität Afghanistans war. Der Staat Afghanistan ist auch nach außen souverän, d. h. keiner anderen Autorität unterstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Regierung Karzai derzeit nur im Raum Kabul (Dr. Danesch vom 5.8.2002 an VG Schleswig, S. 1 f. [10S., M2322]) mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe ISAF eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist. Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sich diese tatsächlich durchgesetzt hat (Grundsatz der Effektivität). Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Regierung grundsätzlich als afghanische Regierung anerkannt und nicht wie dies etwa zuletzt in Bezug auf die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taleban und der Nordallianz der Fall war jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen wird. Da die Regierung Karzai einerseits außerhalb Kabuls derzeit noch nicht in der Lage ist, die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. Auswärtiges Amt AA , Ad-hoc-Lagebericht vom 4.6.2002, S. 4 f.), andererseits die Machthaber in den Provinzen die Regierung zumindest verbal anerkennen (Dr. Danesch a.a.O., S. 2), geht die Kammer davon aus, dass dort für die insoweit noch handlungsunfähige Regierung Karzai gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der afghanischen Regierung in Kabul auch zugerechnet werden müssen. Armee, Polizei, Justiz und Verwaltung sind erst im Aufbau begriffen, so dass die aus der traditionellen Ratsversammlung hervorgegangene Regierung Karzai bis auf Weiteres auch noch auf die Zusammenarbeit mit regionalen oder lokalen Machthabern angewiesen sein wird (Dr. Danesch a.a.O.). Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird (AA a.a.O., S. 6 [Polizei], 9 [Verwaltung und Justiz]), ist die Regierung Karzai jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Machtanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. Ob sie dabei eine weitere Unterstützung durch die geographische Ausweitung des derzeit noch auf Kabul und Umgebung beschränkten Mandats für die ISAF erfährt, wie dies von Präsident Karzai seit längerer Zeit gefordert wird (AA a. a. O., S. 3), ist derzeit noch offen.
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln geht von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politische Verfolgung mehr für die unter dem Regime der Taleban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus (Dr. Danesch a.a.O., S. 4 f.), auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen (AA a.a.O., S. 7 f.). Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobener Stellung angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98). (...)
Dem Kläger steht auch ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht zur Seite. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt, so dass die Anwendung des § 51 Abs. 6 Satz 1 AuslG insoweit grundsätzlich gesperrt ist. Eine solche Entscheidung nach § 54 AuslG, d. h. der Erlass eines generellen Abschiebestopps, ist in Sachsen nicht erfolgt und wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6.6.2002 [ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 16] ersetzt, der in seiner Ziffer 3 feststellt, dass angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt und Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Afghanen vor einer erneuten Prüfung zunächst um bis zu sechs Monate verlängert werden können. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Ausländerbehörden in Sachsen auf Grund dieser Vereinbarung der Innenminister und -senatoren Duldungen für afghanische Staatsangehörige erteilen werden, ein wirksamer Abschiebungsschutz, wie ihn eine Duldung vermittelt, ergibt sich aus diesem Beschluss der im Übrigen auch eine Abschiebung von Straftätern im Einzelfall nicht ausschließt für den Kläger jedoch noch nicht, so dass ihm auch nicht zugemutet werden kann, ohne zielstaatsbezogene Abschiebungsschutzentscheidung zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59]). Auch ein längerfristiges faktisches Abschiebungshindernis (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), wie es die Kammer auf Grund der lange Zeit unterbrochenen Flugverbindungen nach Afghanistan im letzten Jahr noch angenommen hat (Urt. v. 13.11.2001 - A 4 K 30916/96), besteht derzeit nicht mehr. Die Flugverbindungen nach Afghanistan sind zwar weiterhin unzureichend, gleichwohl kann Kabul inzwischen auf dem Luftweg wieder erreicht werden (AA a.a.O., S. 10, Dr. Danesch a.a.O., S. 6), so dass der Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht mehr gegeben ist (a. A. VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.), die sich die Kammer zu Eigen macht, könnte dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG daher nur in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift zugesprochen werden, wenn seine Abschiebung wegen einer in Afghanistan vorhandenen extremen Gefahrenlage Verfassungsrecht verletzte. Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 234 [328]; Urt. v. 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.; st. Rspr.) ist nach Auffassung der Kammer jedoch derzeit in Afghanistan jedenfalls im Raum Kabul nicht gegeben (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 14.6.2002 - 1 Bf 37 und 38/02.A [13 S., M2446]). Dies gilt sowohl für die allgemeine Sicherheitslage, die dort zwar als fragil, insgesamt aber zufriedenstellend eingestuft wird (AA a.a.O., S. 4; Dr. Danesch a.a.O., S. 2, 3, 5), als auch für die Versorgung, insbesondere mit Lebensmitteln (AA a.a.O., S. 7; Dr. Danesch a.a.O., S. 6). Die Anwesenheit der Schutztruppe ISAF in Kabul als auch die Tätigkeit verschiedener internationaler Hilfsorganisationen, die jedenfalls in Kabul und den übrigen Großstädten des Landes die Grundversorgung derzeit gewährleisten (Dr. Danesch a.a.O., S. 6), lassen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass UNHCR auf eine weiterhin im Lande bestehende Lebensmittelknappheit hinweist (Afghanistan aktuell vom 30. 5. und 7.6.2002 [2 S., M2034], vgl. aber auch AA a.a.O., S. 7, wonach das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen WFP sein Afghanistan-Programm bis Dezember 2002 verlängert hat), aus der Sicht der Kammer eine nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmende Bewertung der Lage als extreme Gefahrensituation im Sinne der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. (...)
Einsender: RA Christ, Köln
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; keine extreme allgemeine Gefährdungslage durch Minen, Blindgänger oder Versorgungslage.
Urteil vom 24.4.2002 - A 10 K 10307/98 - (16 S., M2744)
VG Ansbach: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; noch keine effektive Staatsgewalt der Übergangsregierung; keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung Andersdenkender durch Übergangsregierung.
Urteil vom 24.4.2002 - AN 11 K 01.31749 - (13 S., M2796)Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum gewaltsamen Vorgehen der Polizei gegen demonstrierende Studenten in Kabul (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: Police Beat Students in Hospital/Abuses highlight security concerns (#9527)
UN Secretary-General: Zur politischen Entwicklung und zur Lage der Menschenrechte (engl.).
Hintergrundbericht vom 21.10.2002: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security (S/2002/1173) (#9454)
Human Rights Watch: Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe in Herat verantwortlich, darunter zahlreiche willkürliche Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 5.11.2002: All our hopes are crushed: Violence and Repression in Western Afghanistan (#9360)
UNHCR: Gefährdung von Mitgliedern der Demokratischen Volkspartei (DVPA).
Stellungnahme vom 4.11.2002 an die Caritas/Österreich: (#9420)
Dr. Bernt Glatzer: Für Rückkehrer, die keinen familiären Rückhalt haben, besteht akute Lebensgefahr; Wohnungen in Kabul sind kaum zu bezahlen, weil die Stadt zur Hälfte zerstört ist und von Tausenden von Ausländern heimgesucht wird.
Stellungnahme vom 22.8.2002 an VG Hamburg - 4 VG A 1863/2000 - (12 S., #9781, M2783)
Länderberichte:
Médecins sans frontières: Zur Situation von Flüchtlingen in Grenzlagern im Sanzari Distrikt (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: Afghanistan at one year (#9103)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Informationen der UN-Mission in Afghanistan über Sicherheit und humanitäre Lage, nach Regionen (engl.).
UNAMA Afghanistan Weekly Situation Report vom 28.9. 2002: Relief, Recovery and Reconstruction, 2228 September 2002 (#9076)
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine extreme Gefährdungslage im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Raum Kabul mehr; die Sicherheitslage hat sich durch ISAF nachhaltig verbessert; die Versorgung ist durch Hilfslieferungen sichergestellt.
Urteil vom 14.6.2002 - 1 Bf 37/02.A u. 1 Bf 38/02.A - (13 S., M2446)Länderberichte:
UNHCR: 1,6 Mio. Rückkehrer wurden von UNHCR unterstützt; weiterhin Millionen Flüchtlinge im Ausland und mehr als 920 000 Binnenvertriebene; Sicherheits- und Lebensbedingungen sprechen noch nicht für eine Rückkehr aller Flüchtlinge.
Bericht Afghanistan aktuell vom 11.9.2002 (7 S., #8612; M2512)
Danish Immigration Service: Bericht einer Erkundungsreise der dänischen Einwanderungsbehörde im Mai 2002 (engl.).
Bericht vom 10.9.2002: Political Conditions, Security and Human Rights Situation in Afghanistan. Report on fact-finding mission to Islamabad and Peshawar, Pakistan and Kabul, Afghanistan, 519 May 2002 (#8548)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Sicherheitslage, humanitäre Versorgung, Menschenrechte nach Region (engl.). Situationsbericht vom 31.8.2002: Afghanistan Weekly Situation Report Relief, Recovery and Reconstruction 2531 August 2002 (#8571)
Human Rights Watch: In Teilen von Herat, Mazar-i- Sharif und Kandahar sowie in deren Umgebung wird die Bevölkerung von Kriminellen und Warlords bedroht, besonders betroffen sind Minderheiten und Rückkehrer (engl.).
Bericht vom 30.8.2002: U.S. Should Act on Expanding Security (#8452)
Dr. Bernt Glatzer: Außerhalb von Kabul herrscht politisches Chaos; ehem. Kommunisten sind nicht allgemein gefährdet, aber durch private Racheakte; keine allgemeine Verfolgung von Minderheiten oder von Frauen; Lebensmittelversorgung ist nicht für alle gewährleistet; Wohnraum in Kabul ist kaum verfügbar und unerschwinglich.
Stellungnahme vom 26.8.2002 an VG Schleswig - 21 A 484/01 - (16 S., #8632, M2491)
UNHCR: Humanitäre Lage bleibt angespannt
Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Schleswig - 21 A 167/01 - (8 S, #8306, M2225)
(...) Die derzeitige humanitäre Situation stellt sich nach jüngsten Erkenntnissen unserer Zentrale in Genf (Stand: 10. Juli 2002) wie folgt dar:
Die humanitäre Lage in Afghanistan bleibt extrem unsicher und angespannt und die Herausforderungen für Hilfen und Wiederaufbau sind enorm. Auch nach der Ernte im Juni 2002 bestehen Lebensmittelknappheit und eine weitreichende Ungewissheit bei der Lebensmittelversorgung fort. Nach Einschätzungen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) und anderer Stellen haben mehr als 8 Millionen Afghanen ihre Möglichkeiten, sich selbst notdürftig zu ernähren, erschöpft und sind nunmehr von Hunger bedroht. Sie werden für ihr elementares Überleben weiterhin von Lebensmittelunterstützung und anderen humanitären Hilfen abhängig bleiben. Obwohl die Trockenheit sich im Norden und Westen des Landes entspannt hat, bleibt sie in den zentralen und südlichen Regionen bestehen. Aufgrund geringer Schneevorkommen haben die Flüsse einen neuen Wassertiefstand erreicht. Bewässerung und Trinkwasserversorgung werden sich daher im Norden und Westen in diesem Sommer erneut zu einem Problem entwickeln, während die Lage im übrigen Land bis mindestens zum kommenden Frühjahr in alarmierendem Ausmaß fortdauern wird. Zudem besteht ein dringender Bedarf an bezahlter Arbeit und Bargeld, da eine wachsende Zahl von Afghanen verschuldet und nicht in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, sofern diese vorhanden sind.
Die Ernährungssituation der afghanischen Bevölkerung stagniert auf einem äußerst niedrigen Niveau mit einem Grad an chronischer Unterernährung von 45-59 % sowie einer akuten Unterernährung zwischen 6-12 %. Die Kindersterblichkeit der unter 5-Jährigen ist eine der höchsten in der Welt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt für Frauen bei 45 Jahren und für Männer bei 44 Jahren. Zugang zu sicherem Trinkwasser haben nur 35 % der Bevölkerung in den Städten; in den ländlichen Regionen sind es lediglich 11 %. Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind nur 30-40 % der Einwohner zugänglich. Ein Großteil der Krankheiten und Todesfälle geht zurück auf vermeidbare übertragbare Erkrankungen wie Masern, Cholera, Tuberkulose, Malaria, Gehirnhautentzündung, Hepatitis, Typhus, Atemwegsinfektionen bei Kindern und Durchfall.
(...) Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass UNHCR wegen der instabilen Sicherheitslage und der mangelhaften Versorgung derzeit nicht aktiv auf die Rückkehr nach Afghanistan hinwirkt. Während unser Amt jedoch versucht, Afghanen, die freiwillig aus den Nachbarländern Afghanistans zurückkehren, mit dem zum unmittelbaren Überleben Notwendigsten zu unterstützen, sind wir weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehr afghanischer Flüchtlinge aus Europa derzeit weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit noch im Hinblick auf die Versorgungslage in Afghanistan gegeben sind.
Einsender: VG/OVG Schl.-Holst.
Rechtsprechung:
VG Chemnitz: Regierung Karzai übt rudimentäre staatliche Gewalt aus; regelmäßig keine politische Verfolgung wegen Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe; regelmäßig keine Gefährdung von ehemaligen einfachen Mitgliedern der DVPA und anderen kommunistischen Organisationen; keine asylerhebliche Diskriminierung von Frauen; politische Verfolgung im Einzelfall bei exponierter Funktion im kommunistischen Regime, bei Hindus und Sikhs sowie exponierter Funktionsträger der Taliban möglich; keine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, da Abschiebung bis auf Weiteres tatsächlich unmöglich ist.
Hinweisbeschluss vom 18.7.2002 - A 4 K 30024/98 - (6 S., M2305)
VG Frankfurt a.M.: Keine Verfolgungsgefahr für alleinstehende Frau mit Kindern mehr, jedoch Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen fehlender Existenzsicherung.
Urteil vom 11.3.2002 - 5 E 5025/01.A (3) - (3 S., M2194)
VG Frankfurt a.M.: Dem Widerruf einer Asylanerkennung steht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, da Asylberechtigter nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland in Afghanistan derzeit keine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (6 S., M2337)Länderberichte:
UN Secretary-General: Trotz Verbesserungen sind Frauen aller ethnischer Gruppen weiterhin (sexueller) Gewalt und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte über Zwangsverheiratungen; Haft zum Schutz vor familiärer Gewalt; Einschüchterung von liberalen Aktivistinnen und loya jirga Kandidatinnen (engl.).
Bericht vom 12.7.2002: On the situation of women and girls in the territories occupied by Afghan armed groups (#8325)
UNHCR: Über 1,3 Mio. Rückkehrer seit dem 1. März; UNHCR muss Rückkehrprogramme aufgrund der enormen Nachfrage einschränken.
Afghanistan aktuell vom 9.8.2002 (5 S., #8307, M2320)
UNHCR: Kürzungen bei Rückkehrhilfen aufgrund der großen Nachfrage: Weniger Rückkehrer erhalten Baumaterialien; UNHCR darf im Iran inhaftierte Afghanen besuchen; noch immer Zehntausende in Chaman und Spin Boldak gestrandet.
Afghanistan aktuell vom 23.7.2002 (4 S., #7965, M2231)
UNHCR: Überlegungen zur Rückkehr von afghanischen Staatsbürgern aus nicht benachbarten Ländern (engl.).
Bericht vom 10.7.2002: Note on Basic Considerations Regarding Returns to Afghanistan from Non-Neighbouring States (#8238)
Amnesty international: Sicherheit und Schutz für Rückkehrer nach Afghanistan nicht gewährleistet (engl.).
Bericht vom 25.7.2002: Continuing need for Protection and Standards for Return of Afghan refugees (#8004)
Human Rights Watch: Situation innerhalb des Landes extrem instabil; Risiko der Verfolgung ethnischer Paschtunen, Frauen und Kinder; Anzahl der Übergriffe auf humanitäre Hilfsorganisationen sowie Zivilisten steigt (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: Afghanistan Unsafe for Refugee Returns/U.N. Refugee Agency Sending Misleading Message (#7932)
Dr. Mostafa Danesch: Staatliche Einheit ist nicht in Sicht: Außerhalb Kabuls herrschen Kriegsfürsten, die eigene Strukturen aufbauen; ehemalige hohe Funktionäre des kommunistischen Regimes müssen noch immer mit Verfolgung rechnen; Gefahr von Blutrache und Sippenhaft dauert an.
Stellungnahme vom 5.8.2002 an VG Schleswig - 21 A 123/ 01 - (10 S., #8332, M2322)
UK Home Office: Aktualisierungen der Richtlinien des britischen Innenministeriums zu Asylsuchenden (engl.).
Afghanistan Bulletin 2/2002 vom 18.4.2002 (#7848)
IMK: Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger
Beschluss vom 6.6.2002 (alle veröffentlichte Beschlüsse der IMK: 7 S., M2124)
1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nahmen den Bericht des Bundesminister des Innern über die gegenwärtige Lage in Afghanistan zur Kenntnis. Sie bitten den Bund, die Länder fortlaufend über die weitere Entwicklung der Lage zu unterrichten.
2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern unterstützen die Anstrengungen der Vereinten Nationen und der Übergangsregierung Karzai zum Aufbau einer demokratischen staatlichen Ordnung in Afghanistan. Sie rufen deshalb alle in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen auf, sich am Wiederaufbau ihres Heimatlandes und der Errichtung und Festigung demokratischer Strukturen aktiv zu beteiligen, indem sie ihr in Deutschland erworbenes Wissen und Können den Menschen in ihrer Heimat zur Verfügung stellen. Sie dienen damit zugleich den Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stimmen, wie schon bei der Rückkehr der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und dem übrigen früheren Jugoslawien darin überein, dass die Rückkehr ausreisepflichtiger Personen vorrangig freiwillig und nicht im Wege staatlicher Zwangsmaßnahmen erfolgen soll. Bund und Länder werden deshalb Initiativen und Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv fördern. Die Innenminister und -senatoren der Länder bitten den Bundesminister des Innern, sich dafür einzusetzen, dass die in seinem Geschäftsbereich getroffenen sowie beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und auf europäischer Ebene geplanten Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger zeitnah umgesetzt und die Länder über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Rückkehrförderung unterrichtet werden.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellten fest, dass angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Abschiebung von Straftätern im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen.
Die Länder können die Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Afghanen zunächst um bis sechs Monate verlängern, danach erfolgt eine erneute Prüfung.
4. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder werden gemeinsam ein Rückführungskonzept entwickeln. ( )
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Da in Hessen kein genereller Abschiebungsstopp für Afghanistan besteht, muss BAFl § 53 Abs. 1 AuslG prüfen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende, ältere Frau hinduistischen Glaubens.
Urteil vom 6.5.2002 - 5 E 610/02.A(3) - (4 S., M1993)
VG Frankfurt a.M.: Rücknahme der Asylanerkennung steht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, weil im konkreten Fall keine Chance für Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (5 S., M2083)
OVG Rh-Pfalz: Einer Muslimin in Afghanistan ist es zuzumuten, einen Schleier zu tragen; daher keine Asylberechtigung, obwohl Verstöße gegen das Schleiergebot mit menschenunwürdigen Strafen geahndet werden.
Beschluss vom 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - (5 S., M1987)Länderberichte:
Amnesty international: Aktuelle Situation; zum jetztigen Zeitpunkt sollte Rückkehr von Flüchtlingen nicht gefördert werden (engl.).
Bericht vom 20.6.2002: Refugee returns should not be encouraged (#7502)
UNHCR: Über 900.000 Rückkehrer seit dem 1. März; Schwierigkeiten bei der Versorgung, da kaum Nahrungsvorräte existieren; UNHCR benötigt zusätzliche Unterstützung.
Bericht vom 7.6.2002 (2 S.,#7431, M2034)
A. Maywand: Persönliche Eindrücke aus dem Land; Sicherheitslage weiterhin kritisch
Atiquallah Maywand, Sozialdienst für Flüchtlinge Frankfurt a. M.: Bericht über die Afghanistanreise in der Zeit vom 28. Dezember 2001 bis 5. Februar 2002, 16 S., #7061, M1960
(...) Als sich Ende 2001 abzeichnete, dass die Herrschaft der Taliban zu Ende geht, entschloss ich mich, in das Land zu reisen, das ich vor 25 Jahren verlassen habe. Zum einen wollte ich mich aus persönlichem Interesse direkt vor Ort informieren, zum anderen dient dies meiner Beratungsarbeit beim Sozialdienst für Flüchtlinge. (...)
Ich erfuhr dann, dass eine Delegation von Anhängern des Exkönigs von Afghanistan zur gleichen Zeit dorthin zu reisen beabsichtigte. Ich entschied, mich dieser Delegation, der sieben Exil-Afghanen angehörten, anzuschließen, weil mir damit ein größeres Maß an Sicherheit gewährleistet schien und mir zudem einige Mitglieder persönlich bekannt waren.(...)Die politische Situation
Ein staatliches System mit Gewaltenteilung existiert nicht. Menschenrechtsverletzungen in jeglicher Form sind an der Tagesordnung. Es gibt keine Gerichte, selbstverständlich auch keine Richter, Staatsanwälte oder Anwälte. Willkür, Gewalt und Gesetzlosigkeit regieren das Land.
Ich möchte hier bemerken, dass der Chef der Übergangsregierung, Herr Karsai, im Ausland als sehr beliebt und erfolgreich gilt. Er hat jedoch auf die Innenpolitik in seinem Land keinerlei Einfluss. Man kann festhalten, dass Afghanistan vorwiegend von sogenannten Djahad-Kommandeuren regiert wird, welche vormals verfeindet waren. Das birgt die Gefahr in sich, dass diese kriegerischen Parteien erneut Fehden untereinander austragen werden. Die aktuelle Entwicklung beweist genau dies: vor kurzem sind Kämpfe zwischen Usbeken und Tadschiken im Norden des Landes ausgebrochen.
Selbst über die Hauptstadt Kabul hat der Regierungschef keinen Einfluss. Die Stadt wird beherrscht vom Verteidigungsminister, General Fahim, vom Innenminister, Herrn Qanuni, und vom Aussenminister, Herrn Abdullah, allesamt tadschikischer Volkszugehörigkeit.
Die Übergangsregierung hat keinerlei Einfluss auf die einzelnen Provinzregierungen. Die Ortskommandeure der Provinzen können Menschen ohne Haftbefehl verhaften; Gerichtsverhandlungen finden nicht statt; Inhaftierte werden gefoltert und misshandelt. Meist ist Rache das Motiv.
Sippenhaft ist an der Tagesordnung, d.h. werden die eigentlich Verfolgten nicht gefasst, so verhaftet man Familienangehörige. Die Ortskommandeure entführen Menschen, entweder aus politischen Gründen oder um Geld zu erpressen. Menschen werden ermordet, besonders Geschäftsleute.
Häuser und Autos werden beschlagnahmt und enteignet. Uns wurde berichtet, dass in vielen Provinzen die Häuser durchsucht wurden und den Menschen dort ihr Hab und Gut genommen, die Familien geschlagen und misshandelt wurden.
Wer von einer Provinz in die nächste reist, muss Wegzoll entrichten. Wer ihn nicht zahlen kann oder will, muss ebenfalls mit Verhaftung oder Misshandlung rechnen.
Vergewaltigungen stehen auf der Tagesordnung. Eine Journalistin der Washington Post, die aus Mazar-e-sharif kam, einer im Norden Afghanistans gelegenen Stadt, berichtete uns von bis zu 40 vergewaltigten Frauen, die sie dort angetroffen hatte.
Die Sicherheitslage der gesamten Bevölkerung ist besorgniserregend.
Einen Unterschied zwischen den Streitern der Nordallianz und denen der Taliban kann man lediglich in der Ethnie erkennen. Die Taliban gehörten überwiegend der ethnischen Gruppe der Paschtunen an. Die Nordallianz hingegen besteht überwiegend aus Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Azaras. Das Ausmaß der Grausamkeiten war und ist unbeschreiblich. Hieran sind alle Kriegsparteien gleichermaßen beteiligt. Die Informationen, die wir in Deutschland übermittelt bekamen, vermitteln nicht annähernd eine Vorstellung von den Grausamkeiten der Taliban. Wer Hass sät, erntet Hass. So ist es nicht verwunderlich, dass nun die Verfechter der besseren Welt nicht weniger grausam handeln als ihre Gegner. Leidtragend ist immer das einfache Volk. Jetzt gelten für die übrigen Volksgruppen alle Paschtunen als Taliban und damit als Verantwortliche für deren Gräueltaten; Paschtunen müssen jetzt um ihre Gesundheit und ihr Leben fürchten.(...)Die Situation der Frauen
Das Frauenbild in Afghanistan hat sich überhaupt nicht verändert. Die Informationen, die wir in der westlichen Welt vermittelt bekommen, entsprechen nicht im geringsten der Wahrheit. Selbst in Kabul, wo es die Schutztruppen gibt, trauen sich die Frauen nach wie vor nicht, unverhüllt auf die Straße zu gehen. Hin und wieder kann man eine mutige Frau erblicken. In den Provinzen oder z.B. im traditionellen Kandahar gibt es so etwas allerdings gar nicht. Frauen haben nach wie vor Angst, Männer haben nach wie vor die Machtposition.
Uns hat eine sehr mutige Lehrerin berichtet, die in Kandahar unterrichtet, dass sie angegriffen wurde. Sie wurde von einem Motorrad angefahren, dann schlug man ihr mit einer Pistole mehrmals auf den Kopf mit den Worten: Wir haben zwar keine Taliban mehr hier, aber den Islam gibt es immer noch.
Frauen können immer noch verkauft werden, d.h. Hochzeiten werden arrangiert, ein Preis bestimmt und die Frau muss heiraten. Ob das nun ihr Wille ist, interessiert niemanden. Frauen haben keine Rechte.(...)Sicherheit
Überall sieht man mit Gewehren, Maschinenpistolen, Panzerfäusten usw. bewaffnete Mudjahedin-Kämpfer. Ich habe mich deshalb fast immer bedroht gefühlt. Sicherheit für die Menschen im Land kann nur durch konsequente Entwaffnung gewährleistet werden. Das setzt allerdings die Entmachtung der Warlords voraus. Zudem setzt es voraus, dass man den Mudjahedin-Kämpfern eine neue Lebensperspektive anbieten kann. Derzeit bieten ihnen allein ihre jeweiligen Kommandeure ein geregeltes Auskommen, sie erhalten für ihren Dienst mit der Waffe drei Mahlzeiten am Tag. Warum sollten sie diese Sicherheit aufgeben?
In Kandahar konnten wir erleben, wie Versuche, die Mudjahedin-Gruppen zu entwaffnen, fehlschlagen. An einem Vormittag wurden vom Polizeipräsidium und vom Geheimdienst an mehreren Strassen Kontrollpunkte eingerichtet. Passierende Fahrzeuge und Personen wurden genauestens kontrolliert und mussten sämtliche mitgeführten Waffen abgeben. Die eingesammelten Waffen wurden anschließend zum Polizeipräsidium und zur Geheimdienstzentrale gebracht. Am Nachmittag wurden Mitglieder unserer Delegation, die an beiden Orten zugegen waren, Zeugen der weiteren Ereignisse: Kommandeure der verschiedensten Gruppierungen erschienen dort und forderten ultimativ die Herausgabe der Waffen. Sie bedrohten Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter und erreichten so schließlich ihr Ziel. Bis zum Abend waren sämtliche konfiszierten Waffen wieder in den Händen ihrer ursprünglichen Besitzer.
Ein Problem unvorstellbaren Ausmaßes stellt die Verminung des gesamten Landes dar. Der Leiter des für Minenräumung zuständigen UN-Büros machte in einem Gespräch deutlich, dass nach seiner Einschätzung etwa 10 Millionen Minen im Land vorhanden sind. Die Taliban haben kurz vor ihrer Flucht die Büros sämtlicher Hilfsorganisationen geplündert und verwüstet, so auch dieses. Deshalb sind die in den letzten Jahren mühevoll erstellten Karten, auf denen bekannte Minenfelder verzeichnet waren, nicht mehr vorhanden. Gleichermaßen wurden die für Räumungen notwendigen Geräte zerstört oder mitgenommen. Die Arbeit muss also am Nullpunkt wieder aufgenommen werden.(...)Fazit
Meiner Meinung nach wird es viele Jahre dauern, den Stand wieder zu erlangen, den das Land einmal vor 25 Jahren hatte. Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Seit 23 Jahren herrscht in diesem Land Krieg; erst der Krieg der Mudjahedin gegen die kommunistischen Machthaber und die sowjetischen Besatzungstruppen. Danach tobte in den Jahren zwischen 1992 und 1996 der Bürgerkrieg zwischen den verschiedenen Mudjahedin-Gruppen. Anschließend vertrieben die Taliban die Mudjahedin.
Man kann sich vorstellen, dass Menschen, vor allem Kinder und Jugendliche, die in einem Land aufwachsen, in welchem permanent Krieg herrscht, keine Skrupel besitzen, Waffen zu gebrauchen und Menschen umzubringen. Sie haben es nie anders gelernt.
Dabei stellt sich für mich zunächst die Frage, wie Sicherheit in einem Land gewährleistet werden soll, dessen Machtapparat durchsetzt ist von Personen, die sich brutaler Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, angefangen bei den Verantwortlichen auf kommunaler Ebene über die Provinzkommandeure bis hin zur Übergangsregierung. Mehrere ihrer Mitglieder haben hierdurch in Afghanistan und auch international traurige Berühmtheit erlangt, es seien nur der Verteidigungsminister, General Fahim, und sein Stellvertreter, General Dostum, erwähnt.(...)
OVG NRW: Keine Gefährdung eines DVPA-Mitglieds; keine Gruppenverfolgung
von Tads chiken; keine extreme allg. Gefährdungslage
Urteil vom 16.08.2001 - 20 A 3011/97.A -; 26 S., M1197
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt das Asylbegehren des Klägers, der nach den Feststellungen
des Gerichts unverfolgt ausgereist ist, vor allem mit der Begründung ab, seine
Tätigkeit für die Watan-Partei - vor und nach der Ausreise - sei zu gering gewesen.
Es lehnt zudem eine Verfolgungsgefahr auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit
oder den allgemeinen Verhaltensvorschriften der Taliban ab.
Darüber hinaus geht das Gericht auch nicht von einer extremen allgemeinen Gefährdungslage
aus. Es beruft sich dazu maßgeblich auf die Unterstützung der Bevölkerung durch
internationale Hilfsorganisationen.
Angesichts der Einstellung und Behinderung der Hilfen im Land durch den Krieg
dürfte diese Rechtsprechung nicht mehr zu halten sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Ehemalige Mitglieder und Funktionäre der kommunistischen DVPA sowie ihrer
Gliederungen und Nachfolgeparteien sind aber nicht generell wegen dieser politischen
Vergangenheit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Entscheidend für
eine Verfolgungsgefahr sind vielmehr zusätzliche Kriterien wie etwa konkrete
Stellungen innerhalb der Organisationen, ideologische Prägung und bestimmtes
Verhalten während des alten Herrschaftssystems;
European Union vom 13.6.2001; UNHCR von 00.04.
2001; Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001; AA Lagebericht vom 9.5.2001; Dr. Neda
Forghani vom 22.2.2000.
(...) Die Einschätzung der Gefährdung von Personen mit Bezügen zum früheren
kommunistischen System von einer Art, wie sie beim Kläger festzustellen ist,
in den oben angeführten aktuellen Auskünften überzeugt auch gegenüber vereinzelten
abweichenden Wertungen;
vgl. etwa Danesch vor dem BayVGH am 1.10.1996
und an HessVGH vom 5.4.1997.
Die Aussage, auch einfache ehemalige Parteimitglieder seien vorbehaltlich besonderer
Umstände - wie deutlich unter Beweis gestellter Abkehr von der kommunistischen
Ideologie in Verbindung mit pashtunischer Herkunft oder hervorgehobener fachlicher
Nützlichkeit - akut gefähr- det, stützt sich im Wesentlichen auf ideologische
Gegensätze, also darauf, dass Kommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose
erscheinen; sie findet in dem bekannt gewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb
ihres Machtbereichs aber keine hinreichende Stütze. Zwar kann nicht davon ausgegangen
werden, dass alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben sind und bleiben,
doch geht es vorliegend schon im Ansatz nicht um die Frage der hinreichenden
Sicherheit vor Übergriffen, sondern um die nach einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit
von Übergriffen. Für die Vergangenheit zeigt die Hinrichtung Najibullahs und
seines Bruders kurz nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban die Bereitschaft
zu einem rabiaten Abrechnen mit dem kommunistischen Regime. Aber schon diese
frühe Gewaltaktion eröffnete keine systematische Verfolgungswelle gegenüber
DVPA-Mitgliedern und Angehörigen von Verwaltung, Justiz, Streitkräften und Geheimdienst
des kommunistischen Regimes,
AA an HessVGH vom 19.4.1997; Deutsches Orient-
nstitut an HessVGH vom 18.9.1997,
was für die Wertung insbesondere deshalb bedeutsam ist, weil die Taliban sich
nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit rücksichtsloser Härte vorzugehen
und ihren Wertanschauungen und Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen
drakonisch zu ahnden. Da die Taliban später im Zuge des Ausbaus ihres Machtbereichs
auch zahlreiche Angehörige des kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen
haben, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien
bekannt haben,
Dr. Neda Forghani vom 22.2.2000; European Union
vom 13.6.2001,
liegt der Schluss nahe, dass die Taliban der kommunistischen Vergangenheit einer
Person allein keine wesentliche - zu Übergriffen Anlass gebende - Bedeutung
mehr beimessen. Das erscheint auch insofern nachvollziehbar, als Kommunisten
keine mit den Taliban um die Macht rivalisierende Gruppe mehr darstellen und
angesichts der dominierenden Stellung der Taliban ideologische Unterschiede,
die lediglich in der Vergangenheit zu Tage getreten sind, gegenüber anderen
- etwa ethnischen - Dimensionen des Konflikts wesentlich an Gewicht verloren
haben. Ob das so weit geht, dass sich selbst für den nach dem oben Gesagten
prinzipiell gefährdeten Personenkreis das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem
zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten nichtislamischen Regierung bis zur
Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mindert,
vgl. dazu AA Lagebericht vom 9.5.2001,
mag dahinstehen, da der Kläger nicht zu dem hervorgehobenen Personenkreis zählt.
Die Wertung der Situation dahin, dass sich jedenfalls für Personen wie den Kläger
wegen früherer Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
von Verfolgungsmaßnahmen nicht ergibt, wird nicht dadurch nachhaltig erschüttert,
dass noch ab 1998 seitens der Taliban durch Dekrete zur Anzeige und Bestrafung
ehemaliger Kommunisten aufgerufen wurde;
Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001; European Union
vom 13.6.2001.
Von daran anknüpfenden verbreiteten oder gar systematischen Verfolgungswellen,
selbst von einzelnen Referenzfällen, die Personen einschlossen oder betrafen,
die in ihrer Unauffälligkeit unter dem kommunistischen Regime dem Kläger vergleichbar
wären, wird in den genannten Auskünften nicht berichtet, lediglich von der Betroffenheit
ehemaliger Funktionäre und der Entfernung ehemaliger Kommunisten aus dem Dienst
in der Verwaltung und - pauschal - von Verhaftungen.
(...) Aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Tadschiken kann ebenfalls
nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit von ihn im Falle der Rückkehr treffenden
asylerheblichen Übergriffen geschlossen werden. Zwar ist nicht zu verkennen,
dass die Auseinandersetzungen in Afghanistan, nachdem die pashtunisch geprägten
Taliban über die mehrheitlich pashtunisch besiedelten Gebiete des Landes hinausgegriffen
haben, eine beträchtliche ethnische Komponente aufweisen, doch lässt sich nicht
feststellen, dass gegen Nichtpashtunen, die sich außerhalb der Bereiche kriegerischer
Auseinandersetzungen im Talibangebiet aufhalten, allein wegen der Zugehörigkeit
zu einer fremden Ethnie in einer Weise vorgegangen wird, die eine konkrete Bedrohung
des Einzelnen in asylrelevanten Rechtsgütern besorgen lässt. Afghanistan ist
seit jeher durch eine Vielzahl von Ethnien besiedelt, wodurch jedoch die nationale
Einheit nicht - auch derzeit und von Seiten der Taliban nicht - in Frage gestellt
wird; die ethnischen Differenzen werden lediglich für politische Zwecke instrumentalisiert,
soweit es um die Erlangung und die Aufrechterhaltung von Machtstellungen geht;
Glatzer in Bundesamt vom 3.5.2001.
So kam und kommt es bei den Bemühungen der Taliban um die Erweiterung ihres
Machtbereichs in nicht traditionell pashtunisch besiedelte Teile des Landes
zur unmittelbaren Konfrontation und Gegnerschaft zwischen unterschiedlichen
Bevölkerungsgruppen, was zur Folge hat, dass auch außerhalb der Kampfgebiete
nichtpashtunischen Minderheiten mit Misstrauen begegnet wird, weil die Zugehörigkeit
zu einer anderen ethnischen Gruppe als Indiz für eine feindliche politische
Gesinnung gesehen wird;
AA Lagebericht vom 9.5.2001; European Union vom
13.6.2001.
Die ethnische Minderheiten treffenden Maßnahmen schließen schwerste Menschenrechtsverletzungen
ein, beschränken sich insofern nach der Auskunftslage aber im Wesentlichen auf
umkämpfte oder gerade eroberte Gebiete; so steht der schwerste Übergriff, dessen
Opfer Tadschiken waren - wahllose Exekutionen, Zwangsumsiedlungen unter Trennung
von Familien, Zerstörung der Häuser und der landwirtschaftlichen Infrastruktur
in der Schomali Ebene im Sommer 1999 - in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen
Aktionen in diesem traditionell von Tadschiken besiedelten Bereich;
UNHCR von 00.04.2001; AA Lagebericht vom 9.5.2001.
Eine generelle Verfolgung und Vertreibung ethnischer Minderheiten mit dem Ziel
einer einheitlichen pashtunischen Bevölkerung Afghanistans oder Verhältnisse,
wie sie sich auf dem Balkan ergeben haben, sind nicht festzustellen, wohl aber
eine besondere Gefährdung in konfliktreichen Gebieten und in Zeiten der Instabilität;
European Union vom 13.6.2001.
Für den Landesteil, der für das Schutzbegehren des Klägers in den Blick zu nehmen
ist, treffen diese Umstände, unter denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
von Übergriffen mit asylerheblichen Gewicht zumindest zu erwägen ist, nicht
zu. Der Bereich Kabul ist aktuell zwischen den Taliban und den Kräften der -
militärisch von dem Tadschiken Massud geführten - Nordallianz nicht mehr in
einer Weise umkämpft, die ihn als militärisch ernstlich gefährdet erscheinen
lässt. Auch wird die Situation dort nach jahrelanger Machtausübung durch die
Taliban nicht als allgemein instabil geschildert. Dem umfangreichen Auskunftsmaterial
ist ferner nicht zu entnehmen, dass das Auf und Ab der Kriegshandlungen im Norden
des Landes zu Auswirkungen auf die sich in und um Kabul aufhaltenden Angehörigen
der jeweils konkret gegnerischen Ethnie geführt hätten; es ist angesichts der
trotz aller Behinderungen noch hinreichend verlässlich möglichen Berichterstattung
über die Verhältnisse gerade in diesem Landesteil davon auszugehen, dass entsprechende
Vorkommnisse - jedenfalls wenn sie von einem Gewicht wären, das Schlussfolgerungen
im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung von Tadschiken erlauben könnte - mitgeteilt
worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in absehbarer Zeit
ändert, sind nicht ersichtlich.
Die Anforderungen, die die Taliban als die für eine relevante Verfolgung allein
in Betracht kommende Macht an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten
und das Aussehen stellen, führen nicht zu dem Schluss auf eine dem Kläger mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. Es handelt sich
um Regelungen, die dazu dienen, die durch das radikale Islamverständnis und
Elemente der pashtunischen Tradition geprägten Ordnungsvorstellungen durchzusetzen;
vgl. Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001.
(...) Es ist nämlich nicht festzustellen, dass der Kläger durch die Anforderungen,
die die Taliban an sein Verhalten im Fall der Rückkehr stellen, in unzumutbarer
Weise betroffen wird, noch ist beachtlich wahrscheinlich, dass er sich den Regeln
widersetzen und es deshalb zu einer Bestrafung kommen wird. Der Kläger ist im
traditionell islamisch geprägten Afghanistan aufgewachsen und hat sich im Verwaltungsverfahren
selbst zum Islam bekannt. Es ist danach davon auszugehen, dass er mit dem Verhaltenskodex
zumindest in den Grundzügen vertraut ist. Dass er maßgeblich durch die kommunistische
Ideologie geprägt worden wäre, ist nicht deutlich geworden; im Übrigen hat sich
der Kläger nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes auch noch einige
Jahre unter den islamischen Mujahedin in Kabul aufgehalten. Sein bloßer Hinweis
darauf, er könne es nicht akzeptieren, einen Bart und afghanische Kleidung zu
tragen, knüpft an Äußerlichkeiten an und ergibt weder etwas für eine ihn im
Innersten treffende Zwangssituation noch für eine Nichtbefolgung der Regeln
im Fall der unmittelbaren Konfrontation mit den sanktionsbewehrten Anforderungen.
(...)
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht ebenfalls nicht.
(...)
Da keine möglicherweise gefahrbegründenden Umstände ersichtlich sind, die über
die allgemeine Situation hinausgehen, mit der Personen konfrontiert sind, die
derselben Bevölkerungsgruppe angehören wie der Kläger, kommt das Erfordernis
der extremen Gefahr zum Tragen. Die danach maßgeblichen Kriterien sind nicht
erfüllt.
Von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit
zum Opfer fiele, oder einer sonstigen konkreten Gefährdung seiner Existenz ist
für den Bereich Kabul, der für den Fall einer Abschiebung allein in den Blick
zu nehmen ist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist wegen allgemeiner
Armut - das Land gehört zu den ärmsten Ländern der Welt -, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten
und unzureichender Versorgungseinrichtungen zweifellos auch und gerade für Rückkehrer
äußerst schwierig. Die Bevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem Existenzminimum;
die Infrastruktur des Landes ist kriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich
nutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu leiden weite Teile Afghanistans
derzeit unter der schlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu Trinkwassermangel,
dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und mit deren
vollen Auswirkungen erst im laufenden Jahr gerechnet wird;
vgl. zu alldem AA Lagebericht vom 9.5.2001; UNHCR
vom 00.04.2001.
Von den Taliban und ihren "Behörden" wird die Versorgung der Bedürftigen nicht
sichergestellt;
UNHCR von 00.4.2001; AA an HessVGH vom 28.8. 1998.
Rückhalt bieten in erster Linie die Familien- und Stammesstrukturen, wobei teilweise
auch Unterstützung durch sich im Ausland aufhaltende Angehörige erfolgt;
Danesch an VGH Ba-Wü vom 13.3.1998.
Ganz maßgeblich für die Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts der mangelnden
Leis- tungsfähigkeit des Landes selbst und des fehlenden Engagements der Taliban
freilich, dass sich ausländische und afghanische Hilfsorganisationen namentlich
im Machtbereich der Taliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung der Bevölkerung
einschließlich rückkehrender Flüchtlinge kümmern;
AA Lageberichte vom 9.5.2001, 3.11.1998 und 16.
6.1998; UNHCR von 00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 und an VGH
Ba-Wü vom 13. 3.1998.
Der Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch Konflikte mit den Taliban
erschwert, soweit diese versuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle
der Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der Abwicklung der Hilfsleistungen
durch- zusetzen, doch sind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der zeitweilige
Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul im Sommer 1998, durch den die Versorgungslage
dort massiv verschlechtert worden war,
AA an HessVGH vom 28.8.1998,
nach einer Übereinkunft mit den Taliban beendet werden; die Hilfsorganisationen
haben ihre Arbeit in Kabul,
FR vom 23.12.1998 (...),
aber auch in anderen Teilen des Landes wieder aufgenommen;
zum erneuten Tätigwerden der UN: NZZ vom 16.3.
1999 und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK): Deutsche Welle
vom 21.6.1999 (...).
Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle Lage als angespannt bezeichnen,
AA an OVG Koblenz vom 16.11.2000,
und die Resonanz auf Spendenaufrufe der UN zur Unterstützung Afghanistans schwach
ist,
UNHCR von 00.4.2001,
können etwa durch das Welternährungsprogramm (WFP) noch 3,8 Millionen Menschen
versorgt werden, davon mehr als 400.000 in Kabul und Mazeri-Sharif;
International Herald Tribune vom 20.6.2001.
Dass aufgrund der jüngsten Missernte eine zunehmende Zahl von Afghanen auf internationale
Hilfe angewiesen sein wird, wird auch von neben den UN tätigen Organisationen
eingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die Mittel für die Hilfe zugunsten
der afghanischen Bevölkerung wegen der akuten Dürre für das laufende Jahr von
50 auf 60 Millionen Franken, um damit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000
weitere Personen zu unterstützen;
NZZ vom 7.6.2001.
Nach alldem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass in ihr Heimatland
zurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben aufgezeigten Voraussetzungen
im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - dem Hungertod
ausgeliefert wären. Dass eine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe abgewandt
werden kann, ist jedenfalls solange unerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen
ist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit steht. Die Frage zu beantworten,
ob die notwendige Abhilfe durch einen Verbleib in Deutschland sachgerechter
bewerkstelligt werden kann, gehört zu den bei der Entscheidung nach § 53 Abs.
6 S. 2, § 54 AuslG einzustellenden Aspekten. (...)"
Einsender: RA Walliczek & Partner, Minden
VG Minden: § 51 Abs.1 AuslG, da Taliban staatsähnliche
Gewalt ausüben
U.v. 07.07.2001 - 9 K 697/00.A -; 15 S., M0866
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.08.2000 (ASYLMAGAZIN 10/2000, 8 S., R7877)
und den nachfolgenden Entscheidungen des BVerwG vom 20.02.2001, in denen die
Grundsätze definiert wurden, unter welchen Umständen politische Verfolgung durch
eine staatsähnliche Organisation ausgeübt werden kann, haben einige Verwaltungsgerichte
ebenso wie das BAFl auf die geänderte Rechtsprechung reagiert. Stellvertretend
für eine Reihe ähnlicher Entscheidungen dokumentieren wir nachfolgend eine detailliert
begründetes Urteil des VG Minden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für
ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Ein Anspruch ist daher gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung
der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Herkunftsland eine politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw., falls der Asylbewerber
vor seiner Ausreise bereits verfolgt worden ist, eine erneute Verfolgung nicht
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann
"politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener,
in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist.
Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat
stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat
verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher
insoweit ersetzen. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen
ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle
Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung
in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben
und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt
also die Friedensordnung nicht aufheben.
Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980, a.a.O.; B.v. 11.07.198
9, a.a.O.; B.v. 10.08.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 jeweils m.w.N.
Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, weiter das Bestehen einer
effektiven Gebietsgewalt des Staates im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit.
Sofern in Teilen des Staatsgebietes die bisherige Staatsgewalt zusammengebrochen
ist, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung auch nichtstaatliche
Kräfte sein, soweit sie die staatliche Gewalt, an sich gerissen oder in dem
von ihnen kontrollierten Bereich eine selbstständige Herrschaftsstruktur errichtet
haben und eine eigenständige staatsähnliche Gewalt ausüben.
Vgl. BVerfG, B.v.1 11.07.1989 a.a.O.
Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen
Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann,
ist danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge
von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich
errichtet hat. Dieses setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der
Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit
des geschaffenen Machtapparates. Dabei kommt es entscheidend auf die Lage im
Inneren an und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen, welche
die Herrschaft nachhaltig in Frage stellen. Besondere Bedeutung kommt der Zeitspanne
zu, während deren die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Je langer
sich ein Machtgebilde trotz äußerer militärische Bedrohung oder innerer Bedrohungen
durch örtliche Machthaber, autonome Stammes- oder Clanfürsten oder rebellierende
Untertanen hält, desto eher muss es als dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige
Gebietsgewalt angesehen werden. Kennzeichnend für eine Herrschaftsorganisation
von gewisser Stabilität ist vor allem die Erringung eines weit gehenden - ,
auch für Staaten typischen - tatsächlichen Schutz- und Gewaltmonopols im Inneren,
ohne das eine gemeinschaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist.
Dagegen ist es weniger wichtig, in welchen organisatorischen und rechtlichen
Formen, Einrichtungen oder Institutionen die Herrschaftsmacht ausgeübt wird.
Vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2001 - 9 C 20.00 - und
U.v. 20.02.2001 - 9 C 21.00 - im Anschluss an BVerfG, B.v.10.08.2000 a.a.O.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen
Rechtsprechung, die sich an der vor der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts
vom 10.08. 2000 ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung orientierte,
vgl. dazu z.B. OVG NRW, U.v. 25.05.2000 20 A 3408/97.A
- mit zahlreichen Nachweisen,
davon aus, dass die Taliban inzwischen in Afghanistan in den von ihnen beherrschten
Teilen des Landes staatsähnliche Herrschaftsstrukturen geschaffen haben, von
denen asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen ausgehen können.
Die Taliban beherrschen, nachdem sie bereits am 27.09.1996 die Hauptstadt Kabul
eingenommen haben, inzwischen (abhängig von den jeweils wechselnden Geländegewinnen
der Bürgerkriegsparteien) ca. 80 % bis 90 % des Territoriums und damit die meisten
Provinzen des Landes. In ihrem Machtbereich haben die Taliban ihre Kontrolle
weitgehend durchgesetzt und einfache Verwaltungsstrukturen eingeführt. Der von
den Taliban nach der Eroberung Kabuls 1996 dort eingesetzte Rat, der von ihnen
selbst als "Übergangsregierung" für ganz Afghanistan bezeichnet wird, besteht
fort. Auf Provinzebene haben die Taliban religiöse Räte (Shuras) gebildet und
Provinzgouverneure ernannt, die ebenfalls über einen Verwaltungsunterbau verfügen.
Die Kontrolle über die Gouverneure übt ein zentraler Taliban-Rat mit Sitz in
Kandahar unter Mullah Mohammad Omar aus. Dieser Rat kontrolliert auch die Taliban-Übergangsregierung
in Kabul und ist das eigentliche Machtzentrum der Taliban. Allerdings werden
nicht alle von den Taliban gehaltenen Provinzen mit der gleichen Intensität
kontrolliert. Gelegentlich flammen in einigen Provinzen auch lokale Unruhen
auf, in denen sich einzelne Kommandanten oder Stammesälteste gegen die Kontrolle
der Taliban auflehnen. Die Taliban können die Kontrolle über solche Gebiete
jedoch weitgehend wiederherstellen.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.07.2000
und 09.05.2001; s.a. Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung afghanischer
Flüchtlinge vom Januar 2001.
Da es den Taliban somit gelungen ist, in den von ihnen beherrschten Provinzen
ein stabiles, auch von gelegentlichen lokalen Unruhen unberührt gebliebenes
Herrschaftsgefüge zu errichten und sie durch die von ihnen geschaffenen Organisationsstrukturen
die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Machtbereiches Gewähr leisten
können, üben sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten staatsähnliche Gewalt
aus.
S.a. VG Würzburg, U.v. 30.11.2000,- W 7 K 00.300
44-; VG Potsdam, U.v. 16.01.2001 - 3 K 12129/94.A; VG Köln, U.v. 23.01.2001
- 2 K 1975/96.A
Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen
müssen im Herrschaftsbereich der Taliban Personen, die mit der ehemaligen Demokratischen
Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder dem militärisch organisierten Geheimdienst
Khad des früheren Regimes in Verbindung gebracht werden, damit rechnen, Repressalien
ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr trifft jedoch nicht alle Mitglieder und Mitarbeiter
gleichermaßen. Nach wie vor stark gefährdet dürften prominente Funktionäre des
kommunistischen Machtapparates und führende Mitarbeiter des Geheimdienstes sein.
Für rangniedere Funktionäre bzw. Mitarbeiter nimmt die Wahrscheinlichkeit einer
Gefährdung mit wachsendem Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes im Jahre
1992 ab. Allein eine frühere Mitgliedschaft in der DVPA oder die Zugehörigkeit
zu den Streitkräften begründen im Regelfall für sich betrachtet keine beachtliche
Wahr- scheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen, wobei dies im Einzelfall jedoch
nicht ausgeschlossen werden kann.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001,
27.07.2000, 24.01.2000 und 23.03. 1999; Dr. Neda Forghani, Gutachten zur allgemeinen
Menschenrechtssituation in Afghanistan vom 22.02.2000, S. 50.
Gefahrerhöhend können sich im Einzelfall Studien- und Ausbildungsaufenthalte
in der ehemaligen Sowjetunion auswirken, sofern diese den Taliban bekannt sind
bzw. zu erwarten ist, dass solche Aufenthalte bekannt werden.
Dr. Neda Forghani, a.a.O., S. 50; Stellungnahme
des UNHCR a.a.O. vom Januar 2001.
Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Taliban zur Gewährleistung
eines Mindestmaßes an Verwaltungsfunktionen und aus ökonomischen Gründen mangels
eigener Fachkräfte auf Personen zurückgreifen, die schon während des kommunistischen
Regimes entsprechende Positionen innehatten, solange sie nicht persönlich belastet
sind.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001
und 27.07.2000.
Weiterhin müssen Personen, die persönlich für Gewalttaten während der kommunistischen
Zeit, und während der Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Mudjaheddin-Gruppen
verantwortlich gemacht werden, damit rechnen, Opfer von Racheakten und Repressalien
zu werden. Gefährdet sind auch Angehörige bestimmter politisch-militärischer
Gruppierungen in einer Region, die von rivalisierenden Gruppen beherrscht werden.
Auch werden von den Taliban oftmals einfache Übertretungen von ihnen angeordneter
Verhaltensmaßregeln als Ausdruck von Opposition gewertet und durch Verhaftung
und körperliche Misshandlung geahndet.
Dies gilt auch für als künstlerische Betätigung interpretierte Aktionen (Musik
und bildnerische Darstellungen sind verboten), sowie Abweichungen von dem von
den Taliban angeordneten äußeren Erscheinungsbild von Personen (z.B. Ganzkörperverhüllung
bei Frauen und Bartlänge bei Männern).
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001
und 27.07.2000; s.a. Stellungnahme des UNHCR a.a.O. vom Januar 2001.
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse gehört der Kläger nach Auffassung
der Kammer zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss. (...)
Vor diesen Verfolgungsmaßnahmen könnte der Kläger auch im Herrschaftsbereich
der Nord-Allianz keinen anderweitigen Verfolgungsschutz erreichen. Dieser scheidet
bereits deshalb aus, weil das Gebiet der Nord-Allianz weder innerhalb Afghanistans
vom Gebiet der Taliban aus noch bei einer Rückkehr aus dem Ausland unter zumutbaren
Bedingungen zu erreichen ist. Abgesehen von den kaum vorhandenen Transportmöglichkeiten
wären Reisende in jedem Fall durch die andauernden Kampfhandlungen bzw. die
sehr schlechte Sicherheitslage in den Grenzgebieten unmittelbar und erheblich
gefährdet."
Expertenanhörung im BAFl
Vorträge und Ergebnisse des Arbeitskreises "Aktuelle Situation in Afghanistan"
vom 3.5.2001,64 S., M1004, #3581
"DR. H. WENDT: ERGEBNISSE DER PODIUMSDISKUSSION
Im Anschluss an die Vorträge fand unter Beteiligung der vortragenden Experten
vom Vormittag - erweitert um Herrn Dr. von Renesse - eine Podiumsdiskussion
statt, die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Marx moderiert wurde. Im Mittelpunkt standen:
- Fragen nach den bestehenden Machtverhältnissen in Afghanistan und damit die
Beurteilung der (Quasi-)Staatlichkeit;
- die besondere Situation gefährdeter Personengruppen kann politische Verfolgung
grundsätzlich nur von einem Staat oder von einer quasi-staatlichen (staatsähnlichen)
Gewalt ausgehen. Seit einer Entscheidung des BVerfG vom August 2000 legt die
Rechtsprechung bei der Frage, ob die Taleban staatsähnliche Gewalt ausüben,
größeres Gewicht auf ihre Fähigkeit, das Machtmonopol in ihrem Kernterritorium
effizient auszuüben, als auf ihre Fähigkeit, das von ihnen beherrschte Gebiet
nach außen zu verteidigen. Die bestehenden Machtverhältnisse im Taleban-Gebiet
sind also Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen quasi-staatlicher
Herrschaftsmacht.
Hiervon ausgehend wurden die Fragen nach einem prinzipiellen Gewaltmonopol der
Taleban, dem Herrschaftsgefüge im Innern sowie nach einer hinreichend organisierten,
effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium
ausführlich diskutiert. Prinzipiell wurde davon ausgegangen,
- dass eine partielle Staatlichkeit besteht (von Renesse),
- dass die Taleban ideologisch überbaute Machtinteressen mit repressiven Mechanismen
ausüben, wobei sie diese Kontrolle aber nur partiell und nicht dauerhaft innehaben
(Maaß),
- dass seit 1996 dauerhaft im Kernterritorium (Kabul, Kandahar, Jalalabad sowie
in den Gebieten dazwischen und mit kleineren Abstrichen auch in Herat) staatliche
Gewalt besteht und autonome Bereiche nicht existieren (Glatzer),
- dass die Taleban das Machtmonopol in weiten Teilen des Landes und den großen
Städten innehaben (Pohly),
- dass das Taleban-Gebiet als ein staatsähnliches Gebilde zu betrachten ist
(Faiz),
- dass die Taleban im Inneren gewisse staatliche Aufgaben wahrnehmen, dies jedoch
nur mittels Gewalt und Repression geschieht (Fahrhang), - dass die Taleban staatsähnliche
Gewalt etabliert haben und Willkürmaßnahmen dem nicht entgegenstehen (Trosien),
- dass die sozialstaatlichen Aufgaben (medizinische Versorgung, Schulbesuch
für Mädchen, Versorgung der Witwen und Behinderten) von den Taliban allerdings
eklatant vernachlässigt werden (Vollmer),
- dass die Kontrolldichte erheblich höher ist als in Zeiten des Bürgerkrieges
(Trosien),
- dass die Kontrolle durch die Taliban (z.B. Islamisierung der Schulen) zunimmt
(Pohly).
Die politische und wirtschaftliche Abhängigkeit von Pakistan stellt das Macht-
bzw. Gewaltmonopol der Taleban nicht in Frage (Maaß, Pohly), selbst wenn die
Taleban von der Bevölkerung inzwischen mehrheitlich als Handlanger Pakistans
angesehen werden (Pohly). Auch die Installierung lokaler Machthaber in Abhängigkeit
von den Taleban oder mit deren Duldung widerspricht der Kontrolle und dem Gewaltmonopol
der Taliban nicht (Glatzer).
Zu den Personengruppen mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zählen Hindus. Allerdings
wird davon ausgegangen,
- dass eine Zeit lang Überfälle auf Hindus in Kabul - auf Grund der organisierten
Kriminalität in den Reihen der Taliban - Gang und Gäbe gewesen sind (Pohly),
- dass eine Kennzeichnung ("äußere Stigmatisierung") der Hindus (gelbe Kleidung)
zwar angeordnet, aber in der Praxis nicht umgesetzt wurde (Fahrhang, Pohly),
- dass Hindus inzwischen überwiegend (zu 80%) ausgewandert seien und es kaum
noch Hindus in Afghanistan gebe (Fahrhang),
Sikhs (oft mit Hindus gleichgesetzt) leben jedoch noch vor allem in Jalalabad
(wo der Textilbasar in ihrer Hand ist) und Kabul (Glatzer).
Im Dezember 1999 ist das letzte Mal ein Dekret zur Verhaftung von Kommunisten
erlassen bzw. wiederholt und dadurch eine Verhaftungswelle ausgelöst worden
(Trosien). Jetzt sind nicht nur ehemalige hohe, sondern eher noch Personen ohne
systemwichtige Stellung von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (Pohly); vor allem
wenn sie auch Tadschiken sind (Vollmer). In Kabul ist das gesamte Verwaltungspersonal
entlassen worden (Pohly).
Auch Intellektuelle, (aber auch alle, die lesen und schreiben können) sind einem
besonderen Repressionsdruck ausgesetzt (Faiz).
Frauen in Afghanistan unterliegen besonderen Benachteiligungen. Frauen ohne
männliche Familienangehörige wie z. B. Witwen, vor allem wenn sie auch noch
gebildet sind, dürften besonders gefährdet sein. Junge Frauen werden inzwischen
schon entführt und Zwangsverheiratungen nehmen zu (Maaß). Gerade Witwen (ca.
60.000 allein in Kabul) können infolge mangelnder Arbeitsmöglichkeiten sich
nicht selbst ernähren (Maaß) bzw. ihre Existenz nur durch Betteln, das mit Prostitution
gleichzusetzen ist, sichern (Pohly). Als Prostituierte sind sie Erpressungen
und willkürlichen Verhaftungen durch die Taleban ausgesetzt. In Gefängnissen
werden Frauen oft vergewaltigt. Die Müttersterblichkeit und die Kindersterblichkeit
sind in Afghanistan extrem hoch (Pohly).
Die anhaltende Dürre und Massenepedemien führen zur Entvölkerung der Dörfer
und ganzer Landstriche (Maaß, Pohly).
Im Ergebnis der Podiumsdiskussion kann festgestellt werden, dass die
Taleban quasi-staatliche Gewalt ausüben und damit von ihnen politische Verfolgung
ausgehen kann. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für von Taliban
verfolgten Personen kann nicht ernsthaft erwogen werden.
Für bestimmte Personengruppen, wie für Anhänger und (nicht nur prominente) Funktionäre
des ehemaligen kommunistischen Regimes sowie für Frauen vor allem mit akademischer
Ausbildung (z.B. Lehrerinnen, Ärztinnen) besteht ein erhöhtes Verfolgungsrisiko.
Die Frage der Gruppenverfolgung (Tadschiken, Hindus, Hazaras) ist zu prüfen."
BAFl: § 51 Abs. 1 AuslG im Folgeverfahren eines ehemaligen
Militärangehörigen
BAFl, Außenstelle Bielefeld, Bescheid vom 29. Juni 2001, Gesch.-Z. 2617574-423,
6 S., M0835
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach der Aufhebung des Entscheidungsstopps für Afghanistan sind die ersten Entscheidungen
des Bundesamtes eingegangen, bei denen das Bundesamt aufgrund der veränderten
Rechtsprechung Folgeanträge angenommen und positiv beschieden hat. Aus Kreisen
des BAFl wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dort eine Reihe
von Folgeanträgen vorliegen, in denen ausschließlich auf die veränderte Rechtslage
abgestellt wird. Damit das BAFl aber das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen
nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verlässlich prüfen kann, sollten auch im Folgeantrag
auf jeden Fall der Sachverhalt weitergehend erörtert werden. So sollten zum
Beispiel - wie etwa in der nachfolgenden Entscheidung - detaillierte Angaben
zur exponierten Tätigkeit im Militär unter der kommunistischen Regierung gemacht
werden (im Gegensatz zu einer einfachen Mitgliedschaft bei den Streitkräften
vor 1992 oder in der DVPA).
Aus dem Bescheid:
"Der Antragsteller (...) stellte am 19.12.1996 einen Asylantrag. Im Bescheid
vom 24.07.1997 wurde auf das Vorliegen von Voraussetzungen des § 53 Abs, 6 Satz
1 wegen seiner Tätigkeit im Militär unter Nadjibuilah erkannt. Dieser Asylantrag
wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden am 28.05.1999 (...) mit der
Feststellung, das weitergehende Ansprüche nicht begründet seien, rechtskräftig
abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 03.11.2000, beim Bundesamt eingegangen am 06.11.2001 wurde
durch den Anwalt des Antragstellers ein Antrag auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens (Folgeantrag) gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgetragen, dass sich die den Antragsteller betreffende Rechtslage nach dem
Beschluss des BverfG vom 10.8.2000 zu seinen Gunsten geändert habe. (...)
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs.
1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ein weiteres Asylverfahren ist danach aber
nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) erfüllt sind, mithin Wiederaufgreifensgründe vorliegen (...).
Das Verfahren war hiernach wieder aufzugreifen, weil sich die Rechtslage nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Staatlichkeit des Taleban-Regimes
in Afghanistan (2 BVR 1353/98 v. 10.08.2000) geändert hat. (...)
Dem Antrag wird, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen, entsprochen. (...)
Aufgrund des von dem Antragsteller geschilderten Sachverhaltes und der hier
vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle
einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 51 Abs. 1 AusIG ausgesetzt
sein würde.
Dem Antragsteller droht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Streitkräften unter
Nadjibullah in exponierter Stellung als Leiter einer Fliegerstaffel politische
Verfolgung.
Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass eine Verfolgung des Antragstellers
in Anknüpfung an seine frühere Betätigung mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlich
ist. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes müssen Personen, die persönlich
für Gewalttaten zu Zeiten des kommunistischen Regimes und während der Auseinandersetzungen
zwischen den rivalisierenden Mudjahedin-Gruppen verantwortlich gemacht werden
können, damit rechnen, Opfer von Repressalien und Racheakten zu werden. Repressalien
hätten mit großer Wahrscheinlichkeit auch mittlere und höhere Funktionäre des
kommunistischen Regimes und des früheren Geheimdienstes KHAD zu erwarten. Dies
gelte jedoch mit wachsendem Zeitabstand zum Sturz des kommunistischen Regimes
(1992) mit abnehmender Wahrscheinlichkeit. Für niedrigere Funktionäre und einfache
Mitläufer nehme diese Wahrscheinlichkeit noch weiter ab. Eine wichtige Rolle
spiele bei diesem Personenkreis, inwieweit eine Einbindung in familiäre und
gesellschaftliche Strukturen Verfolgungsmaßnahmen verhindern könne. Die Mitgliedschaft
in der früheren kommunistischen Partei (Demokratische Volkspartei Afghanistans,
DVPA) oder die Zugehörigkeit zu den Streitkräften allein seien in Afghanistan
i.d.R. kein ausreichender Grund für Verfolgungen. In Einzelfällen könne dies
aber nicht ausgeschlossen,werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan v. 9.5.2001, Az.514-516.80/3 AFG).
Nach den Erkenntnissen des UNHCR sind Personen, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft
in der DVPA oder deren Nachfolgeorganisationen, ihrer beruflichen Tätigkeit
oder bestimmter Funktionen in der früheren Armee, der Polizei oder dem Geheimdienst
tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zum ehemaligen Regime Nadjibullah
gehabt haben, gefährdet, Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen oder außergerichtlichen
Exekutionen zu werden. Die Taleban hätten bereits am 28.05.1998 über Radio Scharia
ein Dekret verbreitet, wonach alle in politische und kulturelle Aktivitäten
involvierten Kommunisten zu suchen und wegen ihrer Mitverantwortung für den
sowjetischen Einmarsch in Afghanistan hart zu bestrafen seien. Dieser Aufruf
sei zuletzt im Dezember 1999 anlässlich des 20. Jahrestages des Einmarsches
der damaligen sowjetischen Truppen in Afghanistan wiederholt worden- In der
Folgezeit sei es jeweils zu Verhaftungswellen unter ehemaligen Regierungsfunktionären
in Kabul und Jalalabad gekommen (UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung
afghanischer Staatsangehöriger. Berlin Januar 2001; UNHCR, Background Paper
on Refugees and Asylumseekers from Afghanistan. Genf April 2001).
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (aus dem am 03.05.2001 veranstalteten
Expertenhearing) ist davon auszugehen, dass die mittlere Funktionärsebene des
ehemaligen kommunistischen Regimes sowie Lehrer und Intellektuelle Verfolgungsmaßnahmen
seitens der Taleban ausgesetzt sein können.
Der Antragsteller darf mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschoben
werden. Abschiebungsverbote in Bezug auf andere Staaten sind dagegen nicht ersichtlich.
3. Von Feststellungen zu § 53 AusIG wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG
abgesehen, zumal jedenfalls derzeit ein Abschiebestaat nicht benannt werden
kann (§ 51 Abs. 4 Satz 2 AusIG) und deshalb auf den Erlass einer Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AusIG verzichtet
wird."
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
Anmerkung:
Im selben Zusammenhang sind wir auch darauf hingewiesen worden, daß der
Bundesbeauftragte zugelassene Berufungen beim Schleswig-Holsteinischen OVG zurückgenommen
hat, nachdem er vom Gericht auf die schwindenden Chancen aufmerksam gemacht
worden war (Beschluß vom 23.7.2001 - 2 L 164/97 -).
UNHCR: Hintergrundpapier zu Flüchtlingen und Asylbewerbern
aus Afghanistan
UNHCR Zentrum für Dokumentation und Forschung Genf, APRIL 2001, 60 S., M
0760
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der umfangreiche Bericht von UNHCR bietet eingangs auf über 30 Seiten einen
detaillierten Überblick über die politischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit,
den wir hier aus Platzgründen nicht wiedergeben können. Wir dokumentieren Auszüge
aus den Teilen, der sich mit der Situation des Gerichtswesens und mit den Menschenrechten
befassen.
Auszüge aus dem Dokument:
"3. DER GESETZLICHE RAHMEN (...)
In verfassungsmäßiger Hinsicht herrscht in Afghanistan ein absolutes Vakuum. Gemäß den Aussagen eines offiziellen Vertreters der Taliban soll eine neue Verfassung, die sich auf die Grundlagen des Koran sowie die Religionsschulen der Sunnah und der Hanfi stützt, gegenwärtig in Vorbereitung sein. (...)
Das Gerichtswesen
Es gibt kein ordnungsgemäß funktionierendes Gerichtswesen, das im ganzen Land
Anwendung findet.
In den von den Taliban kontrollierten Gebieten besteht das Gerichtswesen aus
Gerichtshöfen, in denen Geistliche mit nur geringfügiger juristischer Ausbildung
nach den herkömmlichen Bräuchen der Paschtunen und nach der Auslegung der Scharia
durch die Taliban Recht sprechen. Die Taliban behaupten, dass es in jeder Provinz
sowohl ein erstinstanzliches als auch ein höheres Gericht gebe und darüber hinaus
einen Obersten Gerichtshof in Kabul. Die Scharia-Gerichte, deren Verfahren in
keiner Weise den völkerrechtlichen Richtlinien für faire Gerichtsverhandlungen
entsprechen, verhängen auch weiterhin grausame, unmenschliche und erniedrigende
Strafen. Die Gerichtsverhandlungen sind kurz, die Beschuldigten haben keinerlei
Anspruch auf rechtliche Beratung, Institutionen, die ordnungsgemäße Gerichtsverfahren
gewährleisten, fehlen und es besteht kein Anspruch auf die Einlegung von Rechtsmitteln.
(...)
In den von der Nördlichen Allianz kontrollierten Gebieten ist die Vorherrschaft
des Rechts in keiner Weise gegeben. Recht wird willkürlich auf der Grundlage
der Scharia und nach traditionellen Bräuchen gesprochen. Die Regierung behauptet,
dass die Gerichtshöfe im Rahmen der Bestimmungen des afghanischen Rechtssystems
eingerichtet worden seien, es ist jedoch nicht erkennbar, welches Rechtssystem
damit gemeint ist und weiche Gesetzbücher und Verfahrensprozessordnungen angewandt
werden. (...)
4. ZUSAMMENFASSUNG DER SITUATION IM HINBLICK AUF DIE MENSCHENRECHTE (...)
Trotz gravierender wirtschaftlicher Schwierigkeiten halten die Taliban auch
weiterhin unbeirrt an ihren religiösen Wunschvorstellungen fest und scheuen
keine Mühen, ihre Interpretation des Islam gnadenlos durchzusetzen. Im November
2000 hat der Führer der Taliban, Mullah Mohammad Omar, bekannt gegeben, dass
an Männer, die keinen Bart tragen, keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge
oder Arbeitsplätze mehr vergeben werden. (...) Männer werden in Gewahrsam genommen,
wenn ihr Bart zu kurz ist, wenn sie nicht an den regelmäßigen Gebeten teilnehmen
oder wenn sie während der festgelegten Gebetszeiten ihre Läden geöffnet lassen.(...)
In den Gebieten, die von der Nördlichen Allianz kontrolliert werden, ist die
Sachlage vergleichbar und eine Vorherrschaft des Rechts in keiner Weise gewährleistet.
(....)
Jede der beiden kriegführenden Parteien hat ihre völlige Missachtung im Hinblick
auf den Schutz der Zivilbevölkerung und völkerrechtliche humanitäre Gesetze
unter Beweis gestellt. Flüchtlinge, die in der jüngsten Vergangenheit nach Pakistan
oder in den Iran geflüchtet waren, einige von ihnen bereits zum zweiten Mal,
nachdem sie erst kurz zuvor in ihre Heimat zurückgebracht worden waren, haben
über Fälle berichtet, in denen Dörfer bombardiert, Häuser und Getreideernten
in Brand gesteckt und deren Bewohner willkürlich umgebracht worden waren. (...)
Unter Bezugnahme auf die zwischen der iranischen Regierung und dem UNHCR getroffene
Vereinbarung im Hinblick auf die Prüfungsverfahren sowie auf das Rückführungsprogramm
von Afghanistan hat Amnesty International festgestellt, dass "afghanische Flüchtlinge
nicht gegen ihren Willen zurückgebracht oder an einen Ort geschickt werden sollten,
an dem sie der Gefahr, dass ihre Menschenrechte verletzt werden, ausgesetzt
wären," und hinzugefügt, dass die internationale Staatengemeinschaft sich nicht
der Illusion hingeben sollte, dass es in Afghanistan überhaupt noch Gebiete
gibt, in die eine sichere Rückkehr möglich sein könnte.(...)
5.2 Die ethnischen Minderheiten
Nach mehr als zwanzig Jahren Bürgerkrieg hat sich die afghanische Gesellschaft
in ethnischer Hinsicht mehr und mehr polarisiert. Im Anschluss an den Rückzug
der sowjetischen Truppen hat der Bürgerkrieg angedauert. Auch die Bemühungen
zweier aufeinander folgender Interimsregierungen, nach einer Übergangszeit allgemeine
Wahlen durchzuführen, hatten keinen Erfolg und aus dem früheren Muster "Kommunisten
gegen Mudschaheddin" hat sich inzwischen ein weitverbreiteter Konflikt entwickelt,
der sich in der Hauptsache nach ethnischen Gesichtspunkten richtet.(...).
Minderheitengruppen sind auch weiterhin ständigen Belästigungen und Tätlichkeiten
seitens der Taliban ausgeliefert. Willkürliche Inhaftierungen, Geiselnahmen
und Hinrichtungen nach in Schnellverfahren verhängten Todesstrafen wegen mutmaßlicher
politischer Meinungen werden gegenüber den Minderheiten innerhalb der Bevölkerung
(wie z. B. Tadschiken, die aus dem Pandschir-Tal, der Hochburg von Kommandeur
Massud, stammen, und Usbeken in der Provinz Faryab) angewendet. (...) Die wesentliche
Ursache für diese Verletzungen ist nicht die ethnische Volkszugehörigkeit oder
die Religion, sondern vielmehr die tatsächliche oder die mut- maßliche Opposition
gegen die Taliban. (...)
5.4 Die Frauen (...)
Die gesellschaftlichen Verhaltensvorschriften der Taliban und deren Interpretation
der Scharia haben schwerwiegende unzumutbare Härten für die Frauen mit sich
gebracht. Offizielle Vertreter der Taliban haben Frauen in Arrestanstalten und
auf den Straßen wegen Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften (...) oder
weil sie sich außerhalb ihrer Wohnungen ohne die Begleitung eines nahen männlichen
Familienangehörigen (mahram) aufgehalten haben, auch weiterhin regelmäßig geschlagen.
(...) Tatsache ist, dass die Taliban auch nach wie vor die Anwendung des in
ländlichen Gebieten üblichen islamischen Brauches des purdah selbst in den Städten
durchsetzen, in denen diese Sitten und Bräuche bereits vor langer Zeit ihre
Bedeutung verloren hatten. Nach diesem Brauch werden Frauen von allen Männern,
die keine Familienangehörige sind, isoliert und dürfen ihre Wohnungen nur dann
verlassen, wenn sie sich in Begleitung eines nahen männlichen Familienangehörigen
befinden. (...)
Anfang Juni 2000 hatten die Taliban eine Verfügung erlassen, durch die den afghanischen
Frauen verboten wurde, für internationale Hilfsorganisationen, mit Ausnahme
des Gesundheitswesens zu arbeiten. Auf diese Weise haben sie zum einen durch
den Verlust des dringend benötigten Einkommens und zum anderen aber auch durch
den Wegfall von sozialen Leistungen, die ausschließlich von Frauen erbracht
werden, eine außerordentliche Härtesituation geschaffen. (...)
Mitte August 2000 haben die Taliban den Vereinten Nationen befohlen, alle von
Frauen betriebenen Bäckereien in Kabul zu schließen. Die Vereinten Nationen
hatten diese Bäckereien eingerichtet, um speziell den Frauen, die keine männlichen
Familienangehörigen haben, die für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, eine
Möglichkeit zu bieten sich selbst zu ernähren, nachdem die Taliban im Jahr 1996
ein generelles Beschäftigungsverbot für die Frauen erlassen hatten. Die Bäckereien
hatten an siebentausend der ärmsten in der Hauptstadt lebenden Frauen subventioniertes
Brot verkauft.(...)
5.5 Personen, die der ehemaligen kommunistischen Regime nahe standen
Personen, die der ehemaligen kommunistischen Regierung in Afghanistan nahe
standen oder irgendeine Verbindung zu ihr hatten, und zwar entweder durch ihre
Mitgliedschaft in der Demokratischen Volkspartei von Afghanistan (PDPA) oder
aufgrund ihrer Position oder ihrer beruflichen Tätigkeit, sind auch weiterhin
ernsthaft in Gefahr, Opfer von Verletzungen ihrer Menschenrechte durch die Taliban
zu werden. In welchem Ausmaß diese Personen tatsächlich gefährdet sind, hängt
von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Frage, in welchem Ausmaß
sich die betreffende Person mit den kommunistischen Ideologien identifiziert
und welche Art von Verstößen gegen die Menschenrechte sie unter der Herrschaft
des kommunistischen Regimes begangen hat, welchen Dienstgrad oder weiche Position
sie in der Vergangenheit bekleidet und in welcher Umgebung sich die betreffende
Person betätigt hat, ihren familiären und verwandschaftlichen Verbindungen,
ihrer Ausbildung sowie eventuellen Aufenthalten im Ausland.
Durch eine von Mullah Mohammad Omar am 12. Dezember 1999 erlassene Verfügung
wurde angeordnet, dass Ermittlungen zur Feststellung der Identität aller Regierungsangestellten,
denen während der Dauer der sowjetischen Besatzungszeit in Afghanistan Auszeichnungen
verliehen worden waren, durchgeführt werden müssen. In der Folge dieser Anordnung
ist eine neue Welle von Repressalien gegen Afghanen, die keine talibanische
Erziehung genossen haben, ausgelöst worden. (...)
5.6 Bestimmte Berufsprofile (z. B. Journalisten, Intellektuelle, Künstler,
Lehrer)
Personen, die sich für eine weltliche Demokratie einsetzen, offen kritische
Ansichten über den Krieg und die Verhältnisse im Land zum Ausdruck bringen oder
sich in der Öffentlichkeit für das Recht auf freie Meinungsäußerung aussprechen,
laufen Gefahr, Opfer schwerwiegender Verstöße gegen ihre Menschenrechte zu werden,
die ohne Unterschied von allen Parteien in Afghanistan sowohl innerhalb des
Landes als auch in den Gebieten in Pakistan, in denen sich afghanische Flüchtlinge
niedergelassen haben, begangen werden.(...) Dieses Risiko besteht auch für jeden
mutmaßlichen politischen Widersacher: ein Verdacht, ein Gerücht oder ein bestimmtes
Verhaltensmuster können zu diesem Zweck bereits ausreichend sein. Einem Mann,
der sich zur Gebetszeit nicht in der Moschee eingefunden hat oder der seinen
Bart zu stark gekürzt hat, kann unterstellt werden, dass er sich dadurch von
den Taliban distanzieren will. Dies trifft sogar in verstärktem Maße auf Angehörige
der paschtunischen Volksgruppe zu, denn sie könnten den Verdacht erwecken, dass
sie zu der Uneinigkeit und Spaltung innerhalb der Bewegung beitragen wollen.
(...)
5.7 Sonstige Gruppen
(...) Die Kinder
Die Lebensumstände der Kinder sind in jeder Hinsicht erbärmlich. Im Verlauf
der Kampfhandlungen wurden Familien auseinandergerissen und viele Kinder haben
ihre Eltern oder Geschwister verloren, andere wurden gezwungen, ihre Heimat
zu verlassen und entweder ins Ausland oder in andere Teile von Afghanistan zu
fliehen. Alle haben darunter gelitten, dass es ihnen nicht länger möglich war,
eine Schule zu besuchen und sie mussten schier unerträgliche wirtschaftliche
Härten erdulden. Die körperliche, geistige und emotionale Entwicklung von Generationen
af- ghanischer Kinder ist durch die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen
ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen worden.(...) Die Kindersterblichkeit liegt
bei 250 Todesfällen auf 1.000 Geburten; die Organisation Médecins Sans Frontières
(Ärzte ohne Grenzen) hat berichtet, dass pro Jahr 250.000 Kinder an Unterernährung
sterben. Ein Viertel der Kinder sterben, bevor sie das fünfte Lebensjahr erreicht
haben. Schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung besteht aus Kindern, die 14
Jahre alt oder jünger sind. Die Organisation Ärzte für Menschenrechte hat berichtet,
dass Kindern in manchen Fällen die medizinische Versorgung verweigert wird,
wenn die Behörden es männlichen Ärzten nicht zum Beispiel gestatten, auf den
Kinderstationen, die sich eventuell innerhalb der Frauenstation eines Krankenhauses
befinden könnten, Visiten durchzuführen oder es männlichen Ärzten nicht gestattet
ist, Kinder, die lediglich von ihren Müttern begleitet werden, zu untersuchen.
In einer vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Auftrag gegebenen
Studie wurde darüber hinaus auch berichtet, dass die Mehrzahl der Kinder in
höchstem Maße traumatisiert seien und befürchtet werden müsste, dass diese noch
vor Erreichung des Erwachsenenalters sterben könnten. In dieser Studie wird
weiterhin ausgeführt, dass ungefähr 90 Prozent der Kinder Albträume haben und
unter akuten Angstzuständen leiden, und dass 70 Prozent von ihnen Zeugen von
Akten der Gewalt, einschließlich der Ermordung von Eltern oder Verwandten gewesen
sind.(...)
Alle an dem Konflikt in Afghanistan beteiligten Parteien sind verantwortlich
für direkte Verstöße gegen die Menschenrechte von Kindern. Hunderttausende sind
infolge willkürlich durchgeführter Bombenangriffe und durch Artilleriebeschuss
auf ihre Wohnungen, ihre Schulen und Spielplätze ums Leben gekommen. Hunderte,
möglicherweise sogar mehrere tausend wurden Opfer von vorsätzlichen und willkürlichen
Tötungen und Misshandlungen.
Eine noch weitaus größere Anzahl ist durch Landminen ums Leben gekommen oder
verstümmelt worden. Kleine Mädchen und in manchen Fällen auch Jungen mussten
Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe erdulden. Als die Taliban sich daran
machten, aufs schärfste gegen politische Aktivisten vorzugehen, sollen, wie
gerüchtweise verlautet, in vielen Fällen Kinder an der Stelle ihrer Väter, denen
es möglich gewesen war, vor ihrer Festnahme zu fliehen, als Geiseln genommen
worden sein.(...)"
OVG Hamburg: Kein § 53 Abs. 4 AuslG für Tadschiken, aber
§ 53 Abs. 6 AuslG wegen Existenzsicherung
U.v. 23.02.2001 - 1 Bf 127/98.A -; 18 S., M0413
Amtlicher Leitsatz:
"Die in jüngster Zeit weiter verschlechterten allgemeinen Existenzbedingungen
in Afghanistan begründen für Rückkehrer, die dort keinen familiären oder sonstigen
Rückhalt mehr vorfinden, eine extreme Gefahrenlage, die zur Bewilligung von
Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG führt (Änderung der Rechtsprechung des Senats)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, besteht für den Kläger kein Abschiebungshindernis
aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Auch wenn zu seinen Gunsten in Abweichung
von der bisherigen Rechtsprechung unterstellt wird, dass es in Afghanistan zumindest
im Taliban-Bereich heute eine staatsähnliche Gewalt gibt (vgl. hierzu den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts v. 10.8.2000, AuAS 2000 Seite 187), fehlt es auf
Seiten des Klägers an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass gerade
ihm individuell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
- landesweit - droht. Eine derartige Gefahr lässt sich für ihn, der im Zeitpunkt
der Ausreise 11 Jahre alt war, weder aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (aa)
noch aus der tadschikischen Volkszugehörigkeit bzw. dem Umstand ableiten, dass
er nur die Sprache Dari spricht (bb).
aa) Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1999 ist zwar bisher
nicht bekannt geworden, dass auf Seiten der Taliban Sippenhaft im klassischen
Sinne praktiziert worden wäre. Dies sei allerdings - so das Auswärtige Amt -
auch nicht ganz auszuschließen und abhängig davon, welche Bedeutung eine Person
für die Taliban habe. Voraussetzung für die Annahme von Sippenhaft ist auf jeden
Fall, dass für einen engen Familienangehörigen (hier für den Vater) selbst eine
ernsthafte Verfolgungsgefahr besteht. Daran bestehen hier nach der bisherigen
Aktenlage erhebliche Zweifel. Allerdings hat der Vater des Klägers bei dessen
Anhörung vor dem Bundesamt am 5. April 1994 angegeben, er sei bereits 1976 Hauptmitglied
der kommunistischen Partei geworden, ferner drei Jahre lang Verwaltungsdirektor
des Frauenclubs in Kabul und zuletzt Verwaltungspräsident des gesamten afghanischen
Frauenrates gewesen. Ob er damit schon zu dem Kreis der hochrangigen und nach
außen in Erscheinung getretenen Funktionären des früheren kommunistischen Regimes
gehörte, die nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt v. 27.7. 2000 S. 7)
heute noch mit Repressalien durch die Taliban rechnen müssen, ist aber mangels
näherer Angaben über die Art der damit verbundenen Tätigkeiten sehr fraglich.
Aus dem Umstand, dass der Vater seinen Angaben zufolge am 8. August 1992 zusammen
mit dem Kläger und dessen älteren Bruder in seinem Hause von Mudjaheddin festgenommen
und anschließend bis zum 27. Oktober 1992 inhaftiert worden ist, lässt sich
dies nicht ableiten. Diese Aktion kann, da der Vater jedenfalls auch Kaufmann
und offenbar Geschäftsinhaber war und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen
worden sein soll, auch allein kriminellen Zwecken gedient haben. Dies wäre gerade
in der ersten Zeit nach der Eroberung Kabuls durch die Mudjaheddin Ende April
1992 nichts Ungewöhnliches gewesen. Es fällt jedenfalls auf, dass der Vater
nichts darüber berichtet hat, dass er während seiner Haft etwa nach seiner früheren
Tätigkeit unter der kommunistischen Herrschaft befragt worden oder deshalb etwa
misshandelt worden ist. Der Kläger will demgegenüber in der Haft intensiv fast
jeden Tag verhört und schwer misshandelt worden sein. Wenn dies tatsächlich
im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters gestanden haben soll,
wie er vermutet, hätte nichts näher gelegen, als den Vater selbst zu befragen,
solange man seiner habhaft war. Es erscheint unter diesen Umständen auch ungereimt,
dass der Vater schon nach etwa zweieinhalb Monaten - zusammen mit dem älteren
Bruder - entlassen worden sein soll, während der Kläger sechs Monate inhaftiert
geblieben sein will.
(...)
bb) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs.
4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich für den Kläger auch nicht daraus, dass
er tadschikischer Volkszugehöriger ist und die Sprache Dari spricht. Die Voraussetzungen
einer Gruppenverfolgung liegen insoweit nicht vor.
Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt v. 27.7.2000 S. 5 f.) sind als
Folge des nach wie vor andauernden Bürgerkrieges in Afghanistan allerdings Angehörige
der jeweiligen ethnischen Minderheiten Repressalien ausgesetzt, da sich die
Milizen regelmäßig nur auf jeweils eine ethnische Gruppe stützen und die Zugehörigkeit
zu einer anderen ethnischen Gruppe als Indiz für eine feindliche politische
Gesinnung angesehen wird. Die Taliban rekrutieren sich im Wesentlichen aus der
Bevölkerungsgruppe der Paschtunen, die mit geschätzten über 40 %der Bevölkerung
die relative Mehrheit bildet, während sich der verbliebene Bürgerkriegsgegner
Rabbani und sein Militärkommandeur Ahmad Shah Massud im Wesentlichen auf tadschikische
Milizen stützen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Taliban
den Angehörigen der tadschikischen Volksgruppe mit grundsätzlichem Misstrauen
begegnen und diese schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit als mutmaßliche Unterstützer
oder Sympathisanten des Bürgerkriegsgegners ansehen. Im Zuge der Eroberung Kabuls
und weiter Teile des Nordens, insbesondere bei der (erneuten) Eroberung Mazar-e-Sharifs
am 8. August 1998, durch die Taliban ist es auch zu Übergriffen, Verhaftungen
und Misshandlungen - u.a. - der tadschikischen Bevölkerung gekommen. Ferner
haben die Taliban bei ihrem Vormarsch von Kabul in Richtung Norden im Frühjahr
1997 und auch später bei der Eroberung der dem von Massud gehaltenen Pandschirtal
vorgelagerten Gebiete zum Mittel der Zwangsevakuierung der ortsansässigen, vorwiegend
tadschikischen Bevölkerung gegriffen. Dabei handelte es sich jedoch, auch wenn
von den Übergriffen zahlreiche Personen betroffen waren, letztlich um regional
begrenzte Maßnahmen in umkämpften oder militärisch bedrohten Gebieten. Hieraus
kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Taliban bei den Tadschiken
schon die Tatsache ihrer nicht-paschtunischen Volkszugehörigkeit generell zum
Anlass für eine Verfolgung nehmen (so auch Hessischer VGH, Urt. v. 26.1.1998,
13 UE 2978/96.A, S. 46). Dagegen spricht vor allem, dass es nach der Auskunftslage
außerhalb der genannten Gebiete zu vergleichbaren Maßnahmen gegen die tadschikische
Bevölkerungsgruppe offenbar nicht gekommen ist. Gegen eine landesweite Gruppenverfolgung
spricht ferner, dass die Tadschiken mit etwa 5 Millionen Menschen ungefähr 30
% der afghanischen Bevölkerung umfassen.
Es ist nach der Auskunftslage auch nichts dafür ersichtlich, dass die Taliban
in den nicht umkämpften oder bedrohten Gebieten gegen Angehörige anderer Volksgruppen
wie der Tadschiken allein deshalb vorgehen, weil diese als frühere Mitglieder
der kommunistischen DVPA bekannt waren oder sonst der Unterstützung des kommunistischen
Regimes verdächtigt wurden (ebenso Hess. VGH, a.a.O.).
Ebenso wenig besteht für den Kläger die beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung,
weil er nur Dari (persisch) spricht. Diese Sprache wird außer von den Tadschiken
zumindest auch von den Usbeken sowie den Hazaras und damit von einem Großteil
der afghanischen Bevölkerung gesprochen. Schon dies macht eine darauf gestützte
Gruppenverfolgung wenig wahrscheinlich, insbesondere nachdem die Taliban im
Laufe der Jahre 1998/99 den größten Teil Nordafghanistans erobert haben, der
ganz überwiegend von Tad- schiken, Usbeken und Hazaras bewohnt wird. Auch die
Auskunftslage bietet für eine Gruppenverfolgung keine ausreichende Stütze. Die
vom Kläger zitierte Angabe Dr. Daneschs in dessen Gutachten vom 18. Dezember
1957 ("brutalste Drangsalierung" durch Talibanangehörige bei Gebrauch der Sprache
Dari in der Öffentlichkeit) wird durch andere Quellen, soweit ersichtlich, nicht
bestätigt.
2. Für den Kläger greift jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz
l AuslG ein.
Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das ist für den Kläger hinsichtlich Afghanistans
der Fall. Ihm drohen, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, zwar nicht
mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechende Gefahren,
die aus seiner persönlichen, individuellen Situation herrühren. Er wäre bei
einer Rückkehr nach Afghanistan jedoch wegen der dort derzeit herrschenden allgemeinen
Verhältnisse, insbesondere der katastrophalen Versorgung, einer extremen Gefahrenlage
ausgesetzt, die seine Abschiebung bei verfassungskonformer Anwendung des § 53
Abs. 6 Satz l AuslG verbietet (so BVerwG in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 26.1.1999,
AuAS 1999 S. 53; Urt. v. 8.12.1998, DVBl. 1999 S. 549).
Der erkennende Senat hat angesichts der strengen Voraussetzungen, die für die
Annahme eines derartigen Ausnahmefalles gegeben sein müssen, in seiner Rechtsprechung
bisher das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage für Rückkehrer nach
Afghanistan noch verneint (vgl. zuletzt Urt. v. 12.1.2001, 1 Bf 79/98.A). Hieran
kann angesichts der inzwischen eingetretenen weiteren erheblichen Verschlechterung
der Verhältnisse, wie sie sich nach der aktuellen Auskunftslage darbietet, nicht
mehr festgehalten werden."
Einsender: Hamburgisches OVG
VG Köln: Quasistaatlichkeit / keine Gruppenverfolgung der
DVPA-Mitglieder / KHAD / Sippenhaft / Existenzsicherung
U. v. 23.01.2001 - 2 K 1975/96.A -; 32 S., M0161
"In einem Kernterritorium - das ausgenommen die kürzlich eroberten Gebiete
etwa 90 % der Fläche Afghanistans ausmacht - haben die Taliban ein übergreifendes,
das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes
Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung
errichtet.
Die Taliban haben im Verlauf ihres Eroberungsfeldzuges von Anfang an die Bevölkerung
und schließlich auch nach und nach die lokalen Machthaber entwaffnet. Sie haben
somit das Waffenmonopol und damit auch überwiegend das Gewaltmonopol in dem
von ihnen gehaltenen Territorium inne. Örtliche Kommandanten wurden zunehmend
entmachtet. Die Taliban haben sich mehr und mehr bis in den örtlichen Bereich
hinunter durchgesetzt. Sie haben das von ihnen kontrollierte Gebiet befriedet.
Auch wenn örtlich einzelne Gruppen sich gegen die Taliban auflehnen, können
diese die Kontrolle über solche Gebiete regelmäßig wiederherstellen. In diesem
Teil Afghanistans ist die persönliche Sicherheit sowohl in den Städten als auch
bei Überlandfahrten bei Tageslicht im allgemeinen gewährleistet. Durch die Entwaffnung
der Bevölkerung und die Androhung drakonischer Strafen sind Überfälle, Einbrüche
und Diebstähle, aber auch die früher häufigen Straßensperren lokaler Kommandanten
oder Räuber mit der Gefahr von Erpressungen und Beraubungen weitgehend verschwunden.
Nach der militärischen Eroberung haben die Taliban im Verlauf der letzten Jahre
allmählich rudimentäre Verwaltungsstrukturen eingeführt. Die von den Taliban
als Übergangsregierung für ganz Afghanistan gebildete Shura (Rat) von Kabul
mit dem Vorsitzender Mullah Mohammed Rabbani besteht weiter. Für einzelne Aufgaben
sind sogenannte Ministerien - etwa für Außenpolitik, Wirtschaft und Kultur -
mit Mullahs an der Spitze gebildet worden. In den Provinzen sind regionale Shuren
gebildet und Provinzgouverneure ernannt worden, für die ebenfalls ein Verwaltungsunterbau
geschaffen wurde. Die Kontrolle über diese Gouverneure und auch über die Übergangsregierung
in Kabul übt ein zentraler Taliban-Rat in Kandahar - der Hochburg der Taliban
- unter Mullah Omar aus, der allgemein als eigentlicher Machthaber angesehen
wird.
Die Taliban haben ein eigenes, islamischen Grundsätzen folgendes Finanzsystem
errichtet.
Auch eine Gerichtsbarkeit haben die Taliban wieder eingeführt. Der zentrale
Rat der Taliban ernennt die Richter des obersten Gerichts, die alle islamische
Geistliche sind. Die örtlichen Richter der unteren Instanzen sind Mullahs oder
Maulawis mit zum Teil allerdings nur eingeschränkten Sharia-Kenntnissen. Der
örtliche Richter entscheidet über alle ihm vorgelegten Rechtsfälle, verschiedene
Gerichtszweige existieren nicht. Grundlage der Rechtsprechung ist die Sharia
in der von den Taliban vertretenen Auslegung. Dies schließt drakonische Strafen
wie Gliederamputationen bei Diebstahl und Steinigungen bei Ehebruch ein. Diese
Strafen werden bisher nicht in allen Fällen angewandt. Vielmehr sollen sie eine
abschreckende Wirkung bezwecken. Die Taliban fungieren in diesem Zusammenhang
nicht nur als Armee, sondern zugleich auch umfassend als Polizei. Dabei überwachen
die Taliban das allgemeine Leben und speziell die Einhaltung der Sharia. Entsprechende
Patrouillen sind überall unterwegs, um die Einhaltung der Bart-, Bekleidungs-
und Verhaltensvorschriften, der Waren- und Preisbestimmungen, des Versammlungsverbotes
usw. zu überwachen. Sie haben Zugang zu allen Privathäusern, um nach Waffen
zu suchen und die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Regeln wie Verbot von
Fernsehen und weltlicher Musik zu überwachen. Hierdurch ist es zu einem starken
Rückgang der Kriminalität gekommen, die persönliche Sicherheit der Bevölkerung
vor Kriminalität ist im allgemeinen gewährleistet.
Damit haben die Taliban ein nach außen wie nach innen hinreichend stabilisiertes
Herrschaftsgefüge errichtet.
(Vgl. AA, L. v. 25.04.1997, 23.03.1999, 24.01.2000
und 27.07.2000; A. v. 19.03.1997 an den VGH Kassel; Danesch, G. v. 05.04.1997
für den VGH Kassel; NZZ, P. v. 07.06.2000; FAZ, P. v. 12.07.2000; NZZ, P. v.
22.08.2000; FAZ, P. v. 12.10.2000)
Dem steht nicht entgegen, dass die Taliban sich bisher wenig um sonstige
öffentliche Belange kümmern, wie etwa um Wirtschafts- und Verkehrsförderung
oder das Gesundheits- und Erziehungswesen. Die Taliban überlassen das Gesundheits-
und das Ernährungswesen teilweise auch das Erziehungswesen, bisher in weiten
Teilen internationalen Hilfsorganisationen, (vgl. NZZ v. 07.06.2000.) Diese
offensichtlichen Mängel in der Herrschaftsausübung führen jedoch nicht zu Zweifeln
an der Quasi-Staatlichkeit des Herrschaftsgefüges der Taliban. Denn zum einen
ist zu berücksichtigen, dass die Taliban ursprünglich nur angetreten sind, den
Bürgerkrieg zu beenden und dann die Macht an eine neue Regierung abzugeben.
Sie benötigen daher Zeit, ihre auf den Krieg ausgerichtete Struktur nun auf
den Frieden umzustellen. In vielen Bereichen ist ihnen das auch gelungen, in
manchen bisher nur ansatzweise. Dies hängt auch mit ihrem Verständnis von Gesellschaft
und Staat zusammen, die sich von westlichen Vorstellungen erheblich unterscheiden.
So sind den Taliban Diskussionen, Konzepte und Modelle alternativer Staatlichkeit
oder gar die Formulierung in sich einigermaßen kohärenter ideologischer Programme
offensichtlich gleichgültig. Die Taliban besitzen faktisch ein äußerst simples
Programm, nämlich die Durchsetzung einer überaus puritanischen und regressiven
Form des Islams. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban kaum
auf vorhandene Verwaltungsstrukturen zurückgreifen konn- ten. Über den jahrelangen
Bürgerkrieg zunächst zwischen kommunistischer Regierung und Mujaheddin und dann
zwischen letzteren und den Taliban sind fast sämtliche Verwaltungsstrukturen
zerstört worden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der überwiegende
Teil der Intelligenz das Land in den letzten Jahren verlassen hat. Die Taliban
haben daher kaum qualifiziertes Personal um die anstehenden Probleme effektiv
lösen zu können. Angesichts dieser Umstände haben die Taliban beim Aufbau ihrer
Herrschaftsmacht in letzten Jahren trotz der oben geschilderten Mängel Erhebliches
erreicht.
Ein deutliches Indiz für das Verständnis der Taliban von ihrer Herrschaftsmacht
und für ihre Ziele ist in dem Umstand zu sehen, dass die Taliban im Gegensatz
zu früher in den vergangenen Monaten ihre außenpolitischen Aktivitäten erheblich
verstärkt haben. Vertreter der Taliban-Regierung fordern nicht nur verstärkt
den noch von der Nord-Allianz unter Rabbani besetzten Sitz bei den Vereinten
Nationen für sich. Vielmehr haben Vertreter der Taliban-Regierung bilaterale
Kontakte zu verschiedenen Staaten wie den Vereinigten Staaten, einigen europäischen
Staaten und einigen asiatischen GUS-Staaten aufgenommen bzw. bestehende verstärkt.
Bisher werden die Taliban nur von Pakistan, Saudi-Arabien und den Vereinigten
Arabischen Staaten anerkannt. Doch in den letzten Monaten zeigte sich, dass
auch andere Staaten, unter anderem auch Rußland, den Kontakt zu den Taliban
suchen. Auch diese diplomatischen Aktivitäten zeigen, dass sich die Taliban
auch selber als zukünftige und dauerhafte Machthaber über ganz Afghanistan sehen,
ihre Herrschaft also nicht nur vorübergehender Natur sein soll.
(Vgl. AA, L. v. 27.7.2000; NZZ, P. v. 29.09.2000;
FAZ, P. v. 02.10.2000 und v. 12.10.2000; SZ, P. v. 19.10.2000)
Zusammenfassend beurteilt zeigt sich sowohl an der äußeren Stabilität des Kernterritoriums
der Taliban, an der inneren Struktur des errichteten Herrschaftsgefüges, die
in Abkehr von der früheren Bürgerkriegsordnung auf eine Friedensordnung ausgerichtet
ist und diese weitgehend durchgesetzt hat, sowie an den nach außen über die
Grenzen Afghanistans hinaus gerichteten diplomatischen Aktivitäten, dass hinsichtlich
des von den Taliban beherrschten Gebietes Afghanistans von einer Quasi-Staatlichkeit
auszugehen ist.
(...) Hinsichtlich der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder
der DVPA und Angehörige des KHAD ergibt sich für den Herrschaftsbereich, der
heute von den Tali- ban kontrolliert wird, folgendes Bild: Nach wie vor muss
damit gerechnet werden, dass Personen, die mit den o. g. Organisationen in Verbindung
gebracht werden, in Afghanistan Repressalien ausgesetzt sein können. Diese Gefahr
trifft jedoch nicht alle Mitglieder der DVPA, ihrer Vorfeldorganisationen und
die Mitarbeiter des KHAD gleichermaßen.
Nach wie vor stark gefährdet dürften prominente Funktionäre des kommunistischen
Machtapparates und führende Mitarbeiter des Geheimdienstes KHAD sein. Soweit
rangniedere Funktionäre bzw. Mitarbeiter betroffen sind, nimmt die Wahrscheinlichkeit
einer Gefährdung mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Sturz des kommunistischen
Regimes ab.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000, 24.01.2000, 23.03.1999
und 20.02.1998; Forghani, Neda, a.a.O. S. 50)
Allein eine frühere Mitgliedschaft in der DVPA oder die Zugehörigkeit zu den
Streitkräften begründet im Regelfall für sich isoliert genommen keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Im Einzelfall kann dies jedoch
nicht ausgeschlossen werden.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000; a. A. Danesch, G. v. 17.09. 1996 an das VG Köln;
teilweise auch ai, A. v. 09.12. 1997 an den VGH Kassel)
Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes steht auch im Einklang mit anderen Quellen,
wonach eine systematische, letztlich jedes Mitglied der DVPA erfassende Verfolgung
von Kommunisten nach der Machtergreifung der Taliban ausgeblieben ist. (Forghani,
Neda a.a.O. S. 48, m.w.N.)
Hintergrund der Vorgehensweise der Taliban dürfte sein, dass trotz einer gewissen
Anzahl von Entlassungen von Mitarbeitern des kommunistischen Machtapparates
die Taliban sich zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verwaltungsfunktionen
und aus ökonomischen Gründen mangels Fachkräften genötigt sehen, auch auf frühere
Mitglieder und Anhänger der DVPA zurückzugreifen. Dies trifft vereinzelt selbst
auf führende DVPA-Mitglieder zu, soweit sie dem paschtunisch dominierten Khalqflügel
zuzurechnen waren.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000; Forghani, Neda a.a.O.,
S. 49; N22, P. v. 07.06.2000; ai, A. v. 09.12.1997 an den VGH Kassel)
Auch soweit rangniedere Mitglieder des Geheimdienstes KHAD betroffen sind, kann
mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes im Regelfall
nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Forghani, Neda
aaO, S. 49, m.w.N.).
Gefährdet sind hingegen vor allem solche Personen, die persönlich für Gewalttaten
während der kommunistischen Zeit und während der Aus- einandersetzungen zwischen
den rivalisierenden Mujaheddingruppen verantwortlich gemacht werden.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000, 24.01.2000 und 20.02.
1998; Forghani, Neda, a.a.O., S. 50; European Union, B. v. 14.12.1998)
Daneben trifft eine Verfolgungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit auch prominente,
herausgehobene Funktionäre des kommunistischen Systems und des Geheimdienstes.
(Vgl. AA, L. v. 22.07.2000)
Gefahrerhöhend können im Einzelfall Studien- und Ausbildungsaufenthalte in der
früheren UdSSR sein, sofern diese den Taliban bekannt sind, bzw. zu erwarten
ist, dass solche Aufenthalte bekannt werden (vgl. Forghani, Neda, a.a.O., S.
50.).
Jedoch muss im Hinblick auf die Praxis der Taliban, im Bedarfsfall auch auf
Fachkräfte aus kommunistischer Zeit zurückzugreifen, bezweifelt werden, dass
bereits die Tatsache eines UdSSR- Aufenthaltes als solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Verfolgungsgefahr zu begründen vermag.
In Anwendung der o. g. Grundsätze und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse
zur politischen Lage in Afghanistan hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen,
dass den Klägern ein Asylanspruch und ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, als Angehörige der Jugendorganisation
der DVPA Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Talibanregimes ausgesetzt zu sein,
ist zunächst festzustellen, dass die von den Klägern vorgetragene Tätigkeit
nicht als exponierte Tätigkeit eingestuft werden kann.
(...) Die Kläger können sich auch nicht auf eine Verfolgungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt der Sippenhaft berufen.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen
- vgl. AA vom 22.12.1999 an VG Hainburg; AI an
VG Trier vom 11.07.1997; Danesch an VG Darmstadt vom 27.07.1996; in News Pakistan
vom 04.02.1995 und vom 13.01.1999; AI urgent action vom 11.03.1999 - ASA 11/04/99;
AI an VG Gießen 07.06.1995 und dem Gesprächsvermerk des Rechtsanwaltes Freckmann,
Hannover, vom 26.01.1999 -
ergibt sich, dass grundsätzlich Sippenhaftmaßnahmen gegenüber Verwandten exponierter
Persönlichkeiten des ehemaligen kommunistischen Regimes denkbar sind. Solche
Verfolgungsmaßnahmen konzentrieren sich jedoch im Wesentlichen auf die Angehörigen
der Kernfamilie, d.h. Eltern, Geschwister und Ehegatten. Zwar sind grundsätzlich
auch Verfolgungsmaßnahmen gegenüber entfernteren Verwandten denkbar, die Wahrscheinlichkeit
derartiger Maßnahmen dürfte jedoch vom Bekanntheitsgrad und der konkreten Funktion
der betreffenden Persönlichkeit, die als Anknüpfungspunkt für Sippenhaftmaßnahmen
dient, abhängig zu machen sein.
Soweit die Kläger geltend machen, ihr Vater sei in führender Position betreffend
die staatliche Fluggesellschaft Ariana im Luftverkehrsministerium tätig gewesen,
vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass hieraus eine Gefährdung der Kläger
erwachsen könnte. Aus dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass
der Vater in irgend einer Meise an Gewalttaten während der kommunistischen Herrschaft
beteiligt gewesen ist oder in sonstiger Weise an herausgehobener Stelle politisch
aktiv gewesen sei könnte. Gegen ein gesteigertes Interesse der Mujaheddin und
nunmehr auch der Taliban gerade an den Klägern spricht im Übrigen, dass die
Eltern der Kläger nach dem Umsturz des kommunistischen Regimes 1992 das Land
zunächst nicht verlassen haben, sondern sich bis mindestens 1995 weiterhin in
Afghanistan aufgehalten haben. Wäre der Vater des Klägers als exponierter Mitarbeiter
des kommunistischen Regimes einzustufen gewesen, wäre ein Verbleib im Lande
nicht nachvollziehbar gewesen.
Soweit sich die Kläger auf eine Gefahrdung unter dem Aspekt der Sippenhaft wegen
der Tätigkeit ihres Bruders (...) im Innenministerium berufen, ist für die Kammer
ebenfalls nicht erkennbar, dass die von diesem ausgeübte Tätigkeit als exponiert
einzustufen ist. Im Übrigen hat sich der Bruder (...) in dem von ihm betriebenen
Asylverfahren nicht auf eine drohende Verfolgung islamistischer Kräfte, sondern
auf eine Verfolgung durch das ehemalige kommunistische Regime berufen, weil
er angeblich mit den Mujaheddin kooperiert habe. Der Bruder (...) reiste bereits
im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat im Jahre 1993 seinen
Asylantrag zurückgezogen.
Schließlich droht den Klägern auch nicht wegen ihrer Verwandtschaft mit dem
ehemaligen afghanischen Minister für Transport und Verkehr (...) mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Ausweislich
der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.03.1992
an die erkennende Kammer (514-516/12987) gehörte der Onkel der Kläger der afghanischen
Regierung von 1981 bis 1987 als Verkehrs- bzw. Transportminister an. Wenige
Monate von März 1979 bis August 1979 soll er nach dem Vortrag der Kläger auch
als Innenminister amtiert haben.
Außerdem gehören die Kläger nicht zur Kernfamilie des Onkels, die durch Sippenhaft
im o.a. Sinne gefährdet sein könnte. Zwar ist einzuräumen, dass der Onkel der
Kläger als Kabinettsminister eine bekannte Persönlichkeit gewesen sein dürfte,
seine konkrete Funktion in der Regierung über die längste Zeit seiner Zugehörigkeit
als Minister für Transport und Verkehr aber lassen die Kammer daran zweifeln,
dass wegen seiner Person auch auf seine Neffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Sippenhaftmaßnahmen ausgedehnt werden. Die Funktion des Innenministers, dem
auch der Geheimdienst Khad zugeordnet ist, hat der Onkel der Kläger zu einem
frühen Zeitpunkt des kommunistischen Regimes für eine nur sehr kurze Zeit ausgeübt.
Auch wenn einzuräumen ist, dass auch ein Transportminister innerhalb einer Regierung,
welche sich in einer Bürgerkriegssituation befindet, sicherlich auch militärische
Aufgaben wahrzunehmen hat, ist der Stellenwert dieser Tätigkeit dennoch anders
zu be- werten, als eine Ministertätigkeit in dem Ressort, welches für konkrete
Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Oppositionellen im Lande Verantwortung trägt.
Dass der Onkel der Kläger in seiner nur kurzen Amtszeit als Innenminister in
der Anfangsphase der kommunistischen Herrschaft sich in entsprechender Weise
hervorgetan hat, ist für die Kammer nicht erkennbar. Im Übrigen nimmt die Bedeutung
dieser kurzen Amtszeit als Innenminister aufgrund des inzwischen eingetretenen
zeitlichen Abstandes ab.
Hinzu tritt, dass sogar die Eltern der Kläger, die dem Onkel der Kläger wesentlich
näher stehen als die Kläger selbst, sich - wie bereits erwähnt - bis mindestens
1995 in Afghanistan aufgehalten haben, ohne dass ihnen etwas zugestoßen wäre.
Auch die Kläger selbst sind bis 1995 in Kabul gewesen und haben damit offenbar
ohne Gefährdung durch die verwandtschaftliche Nähe zu dem Onkel dort leben können.
Wieso dann gerade heute eine Gefahr der Sippenhaft bestehen soll, ist nicht
erkennbar.
(...) Die gebotene zusammenfassende Bewertung des hier zur Prüfung gestellten
Lebenssachverhaltes hat zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich die Gefahrenprognose
auf die Einflusszone der Taliban beschränkt, weil der Machtbereich der Nord-Allianz
mangels Erreichbarkeit außer Betracht zu bleiben hat.
(Vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 13.05.1998
- 2 L 24 /95 -, VGH Mannheim, U. v. 18.03.1998 - A 13 S. 3665/ 95 - und U. v.
22.07.1998 - A 6 S. 33421/95 - und OVG Sachsen, U. v. 28.09.1999 - A 4 S. 286/97
-)
Dies gilt heute um so mehr, weil sich in den vergangenen Monaten das Herrschaftsgebiet
der Nord-Allianz noch weiter verkleinert hat.
Nach den oben genannten Grundsätzen liegen konkrete individuelle Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefährdungen von Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt
wären.
Anders als die übrige im Gebiet der Taliban ansässige Bevölkerung wären die
nunmehr 21 bzw. 22 Jahre alten Kläger, welche seit 1995 in der Bundesrepublik
leben, im Falle ihrer Rückkehr solchen Gefahren ausgesetzt, weil sie evidenterweise
nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft ein Existenzminimum für sich sicherzustellen.
Die Kläger würden bei einer Abschiebung nach Afghanistan sehenden Auges in den
sicheren Tod geschickt bzw. schwersten Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit
ausgesetzt. Diese Gefahr ist nicht trennungsbedingt. Denn auch in dem hypothetischen
Fall, dass die Kläger mit ihrer ganzen Familie nach Afghanistan zurückkehren
würden, wäre die Sicherung des Existenzminimums für die Kläger nicht gewährleistet,
weil ihre Familie ausweislich des insoweit glaubhaft gemachten Vorbringens in
Afghanistan über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfügen würde.
Gegenwärtig ist eine Rückkehr in alle Landesteile Afghanistans nur zumutbar,
wenn sie in bestehende Familien- und Stammesstrukturen führt, wenn also Freunde
oder Verwandte, welche im Land verblieben sind, dem Rückkehrer bei den ersten
Schritten zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existent helfen können (vgl.
AA Lagebericht vom 27.07.2000), und zugleich ein gewisses Maß an Schutz vor
Verfolgungsmaßnahmen und Gefahren von Leib und Leben gewährleisten (vgl. UNHCR
Auskunft vom 9.4.1998 an das VG Trier).
Das Auswärtige Amt hält in dem Lagebericht in Anbetracht der heutigen Umstände
in Kabul - der einzigen Stadt Afghanistans, wo in der Vergangenheit Menschen
verschiedener Ethnien, auch solche ohne fortbestehende Stammesbindungen, nebeneinander
leben konnten - eine Rückkehr dorthin gegenwärtig für nicht zumutbar.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Kläger bereits nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild im heutigen Afghanistan mit Problemen rechnen müssten. Die
Kläger sind nach ihrem gesamten Erscheinungsbild westlich geprägt, sie haben
durch den langjährigen Aufenthalt in einer für die Entwicklung der Persönlichkeit
wichtigen Phase jeglichen soziokulturellen Bezug zu der afghanischen Gesellschaft
verloren. Insbesondere haben sie sich der vorherrschenden islamischen Religion
vollständig entfremdet, was sich auch darin dokumentiert, dass sie in Deutschland
im Rahmen ihrer Schulausbildung den christlichen Religionsunterricht besucht
haben. Diese religiöse Entfremdung stellt ein weiteres, gefahrerhöhendes Moment
dar, das sich allein auf die Person der Kläger bezieht. Bei den Gefahren, die
den Klägern drohen, handelt es sich auch nicht um solche, die der gesamten Bevölkerung
oder einzelnen der in Afghanistan als Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppen
drohen könnten, sodass eine Sperrwirkung durch § 54 im Sinne der oben angeführten
Rechtsprechung nicht eintritt.
Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG scheitert
auch nicht an der derzeit fehlenden fraglichen Möglichkeit einer Abschiebung
nach Afghanistan. Denn auch dann, wenn der Ausländer wegen Undurchführbarkeit
seiner Abschiebung eine Duldung erhalten muss, beseitigt das nicht sein rechtliches
Interesse an der behördlichen Feststellung, dass er im Abschiebezielstaat einer
erheblichen konkreten Gefahr für sein Leben, seine Gesundheit oder seine Freiheit
im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt und damit die Voraussetzung für die
Entscheidung von einer Abschiebung nach dort abzusehen, erfüllt ist (Bundesverwaltungsgericht
B. v. 11.05.1999 - 9 B 409.98 -)."
Einsender: RA Gunter Christ, Köln
UNHCR zur Staatlichkeit, Rückkehrgefährdung und Versorgungslage
Stellungnahme vom Januar 2001; 21 S., L9806
"VERFESTIGUNG DER GEBIETSHERRSCHAFT DER TALIBAN:
Die Taliban halten bereits seit Ende 1997 ein in seinem Kern im Wesentlichen
unverändertes Territorium unter ihrer Kontrolle, das neben den überwiegend paschtunisch
besiedelten Gebieten im Süden und Osten sowie in Zentralafghanistan auch Gebiete
im Westen Afghanistans umfasst. Die militärischen Auseinandersetzungen mit der
United Front konzentrieren sich seitdem hauptsächlich auf Randbereiche im Nordosten
des Landes; eine der Fronten verläuft gegenwärtig östlich von Taloqan, Eskamesh,
Burkah, und Nahrin, die andere zwischen Kabul und Charikar in nordöstlicher
Richtung bis in Gebiete nördlich von Nejrab. Somit stehen inzwischen mehr als
90% des afghanischen Staatsgebietes unter der Kontrolle der Taliban.
In den von ihnen kontrollierten Gebieten gelang es den Taliban weitgehend, die
Bevölkerung zu entwaffnen und für die Wiederherstellung der inneren Ordnung
zu sorgen. In den ländlichen Gebieten übernahmen sie unter Einsetzung loyaler
Gouverneure, Distriktverwalter und Kommandeure die staatlichen Verwaltungsstrukturen.
Auch in den ehemals liberaler geprägten und ethnisch vielgestaltigen Städten
Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz und Kabul wurde die bisherige Verwaltungsspitze
gegen talibantreue Paschtunen aus dem Süden des Landes ausgetauscht. In Kabul
wurde darüber hinaus sukzessive der gesamte Verwaltungsunterbau mit talibantreuen
Beamten besetzt, nachdem unter der Regierung Rabbani ernannte Funktionäre zunächst
von ihrem Dienst suspendiert und - zuletzt in einer groß angelegten Entlassungswelle
Mitte des Jahres 2000 - aus dem Verwaltungsapparat entfernt wurden. Soweit sich
in Teilen des von ihnen beherrschten Territoriums vereinzelt Widerstand gegen
das Taliban-Regime geregt hat, gelang den Taliban und ihren Milizen die Wiederherstellung
von Ruhe und Ordnung. Sie ziehen in den von ihnen kontrollierten Gebieten Steuern
ein und rekrutieren männliche Bewohner sowohl für die Streitkräfte als auch
für die Verwaltung. Unlängst haben die Taliban mit der Registrierung der Einwohner
und der Ausgabe neuer Personalausweise begonnen.
Die Taliban bildeten unmittelbar nach der Einnahme Kabuls im Jahre 1996 eine
fast ausschließlich aus Ghilzai- und Durrani-Paschtunen bestehende Regierung,
welche die tagespolitischen Entscheidungen inzwischen überwiegend in eigener
Verantwortlichkeit trifft. In Fragen von grundsätzlicher, zentraler Bedeutung
behält sich die in Kandahar ansässige Supreme Shura, ein zehnköpfiger Rat unter
Leitung des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar, regulierende Eingriffe vor.
Sowohl der in Kabul agierende Ministerrat als auch die in Kandahar ansässige
Supreme Shura setzen dabei Exekutiventscheidungen durch den Erlass von Dekreten
und Edikten um, welche über die täglichen Sendungen des Radiosenders Radio Scharia
verbreitet und seit einiger Zeit auch in einem amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht
werden.
Eine herausragende Bedeutung bei der Durchsetzung der ideologischen Ziele der
Taliban kommt in diesem Zusammenhang der so genannten Religionspolizei zu, welche
dem Ministerium zur Förderung der Sittlichkeit und zur Bekämpfung der Unmoral
(Amir-bil Marof) unterstellt ist. Diese Institution wurde hierzu von dem übergeordneten
Ministerium mit weit reichenden Kompetenzen gegenüber der Zivilbevölkerung ausgestattet.
Sie ist beispielsweise ermächtigt, ohne Vorankündigung in Privatwohnungen einzudringen,
Zivilisten - auch unter Anwendung von Gewalt - zu verhaften sowie ohne vorherige
Anrufung eines Gerichtes Strafen zu verhängen und sofort zu vollstrecken. Neben
der Religionspolizei existiert in Afghanistan ein von den Taliban kontrollierter
Geheimdienst (Istikhbarat).
Die Rechtsprechung obliegt formell regionalen, mit Mullahs besetzten Gerichten
sowie dem von den Taliban kontrollierten Obersten Gericht (Supreme Court) in
Kabul. In der überwiegenden Zahl werden Konflikte jedoch insbesondere in ländlichen
Gegenden traditionell nicht vor ordentlichen Gerichten ausgetragen, sondern
durch örtliche Shuras (traditionelle Versammlungen der Dorfältesten) entschieden.
Diese Spruchkörper entscheiden - ebenso wie die ordentlichen Gerichte - Streitigkeiten
aller Art auf der Grundlage der Scharia, dem kodifizierten islamischen Recht,
das jedoch unter der Herrschaft der Taliban in den von ihnen beherrschten Gebieten
eine extrem strenge Auslegung erfahren hat.
Die United Front kontrolliert gegenwärtig lediglich im äußersten Nordosten Afghanistans
ein zusammenhängendes, die Provinz Badakhshan sowie Teile der Provinzen Thakar,
Baghlan, Parvan und Kabul umfassendes Gebiet. Auf Grund der geographischen Gegebenheiten
in den unzugänglichen Bergregionen des Hindukush- und des Panjshir-Tales kann
allerdings vom Bestehen verlässlicher, zentralstaatlicher Strukturen kaum gesprochen
werden. In der Vergangenheit wurde wiederholt von teilweise bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen verschiedenen Flügeln der United Front und von wechselnden Machtverhältnissen
berichtet. Nach Gesprächen zwischen den beteiligten Machthabern zeichnet sich
zwar der Wille zu einem stärkeren Zusammenhalt der einzelnen Kräfte innerhalb
der United Front ab, bislang haben diese Willensbekundungen jedoch keinerlei
praktischen Effekt gezeigt.
MENSCHENRECHTSSITUATION IN DEN VON DEN TALIBAN KONTROLLIERTEN GEBIETEN:
In allen von den Taliban kontrollierten Teilen des Landes wird über systematische
Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die von den Taliban unter Berufung auf
Elemente der Scharia und des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) erlassenen
Gesetze beinhalten überaus strenge Verhaltensvorschriften, die bereits an sich
weit gehende Eingriffe in wichtige bürgerliche, politische und soziale Rechte
darstellen, wie die persönliche Freiheit, das Recht auf Meinungs-, Versammlungs-,
Vereinigungs-, Presse- und Bekenntnisfreiheit, das Recht auf Bildung und Ausübung
einer Erwerbstätigkeit sowie das Recht auf eine medizinische Grundversorgung.
Darüber hinaus verletzen die bei Verstößen gegen die geltenden Gesetze verhängten
Sanktionen grundlegende bürgerliche Rechte, wie das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, das Recht auf Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung,
die persönliche Freiheit und das Recht auf Zugang zu unabhängigen Gerichten.
Die weibliche Bevölkerung Afghanistans ist durch zahlreiche Dekrete unter Androhung
erniedrigender körperlicher Strafen wie öffentliches Auspeitschen fast gänzlich
aus der Öffentlichkeit verdrängt worden. Frauen wird der Zugang zu Bildung und
- mit Ausnahme des Gesundheitssektors - die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit
untersagt. Frauen dürfen in Afghanistan nicht ohne einen männlichen Angehörigen
(Mahram) das Haus verlassen; sie haben sich durch Tragen einer burqa vollständig
zu verschleiern. Ladenbesitzern ist es bei Androhung von Strafe verboten, unverschleierte
Frauen zu bedienen; ebenso ist es Taxi- oder Busfahrern untersagt, unbegleitete
Frauen zu transportieren. Einladungen oder Zusammenkünfte von Frauen in der
Öffentlichkeit, sogar auf Hochzeiten, sind grundsätzlich verboten.
Andere Dekrete verbieten den Männern in Afghanistan das Schneiden ihres Bartes
und das Tragen britischer oder amerikanischer Haarfrisuren. Ebenso verboten
ist die Heilbehandlung von Männern und Frauen durch medizinische Fachkräfte
des anderen Geschlechts und die Tätigkeit männlicher Damenschneider. Für Männer
wie für Frauen gelten strenge Bekleidungsvorschriften; das Tragen und der Verkauf
modischer Damenbekleidung oder Kosmetika sind prinzipiell untersagt. Verboten
ist - selbst auf Hochzeiten - das Musizieren und jegliche Formen der Unterhaltung
sowie die Abbildung lebender Objekte und das Fernsehen.
In jüngster Zeit wurde allerdings berichtet, dass vereinzelt Lockerung einiger
Vorschriften in Aussicht gestellt wurden. So hat beispielsweise die Taliban-Führung
in Erwägung gezogen, in begrenztem Umfang das Fernsehen freizugeben, um dieses
Medium für Propagandazwecke nutzen zu können. Auch die Repressalien gegenüber
Frauen sollen nach Angaben aus Kreisen der Taliban in absehbarer Zeit in Abhängigkeit
von der Stabilisierung der allgemeinen politischen Situation gelockert werden.
Abgesehen von begrenzten Duldungen privater Mädchenschulen in einigen Landesteilen
liegen UNHCR jedoch bislang keine Erkenntnisse über konkrete Erleichterungen
vor.
Zuwiderhandlungen gegen Bekleidungsvorschriften oder das für Frauen geltende
Verbot, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen, werden regelmäßig mit
körperlichen Züchtigungen oder willkürlichen Verhaftungen bestraft. Im Zusammenhang
mit der Ahndung von Eigentumsdelikten, aber auch von Ehebruch und Sexualdelikten,
wird immer wieder von Amputationen und der Vollstreckung der Todesstrafe durch
Steinigen, Begraben bei lebendigem Leibe oder Erhängen berichtet.
Allerdings sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die geltenden Regeln
in städtischen und ländlich geprägten Gebieten Unterschiede zu beobachten. Während
in den von den Taliban eroberten Städten exemplarisch besonders drastische Strafen
verhängt werden, um eine Unterwerfung der dortigen Bevölkerung unter die von
den Taliban vorgeschriebenen Verhaltensregeln mittels Druck und Angst zu erzwingen,
werden auf Grund der partiell weiter gehenden Übereinstimmung der traditionellen
Lebensweise der ländlichen Bevölkerung insbesondere im Süden des Landes mit
den Anforderungen der Scharia dort auch Verstöße weniger streng geahndet. Angesichts
der Tatsache, dass in den von den Taliban kontrollierten Gebieten die Einhaltung
der Scharia von der Religionspolizei, also durch einen Exekutivorgang, überwacht
wird, geht der Strafvollstreckung in der überwiegenden Mehrzahl von Fällen keine
den Ansprüchen minimaler Rechtsstaatlichkeit entsprechende Gerichtsverhandlung
voraus.
VERFOLGUNG DURCH DIE TALIBAN:
Mit der Ausnahme von Deutschland gehen alle Vertragsstaaten der GFK, in denen
sich afghanische Flüchtlinge befinden, davon aus, dass die Taliban in Afghanistan
Urheber von Verfolgungsmaßnahmen iSd Art. 1 A (2) GFK sind. Selbst diejenigen
Vertragsstaaten, die den Verfolgungsbegriff des Art. 1 A (2) GFK dahingehend
interpre- tieren, dass Verfolgung dem Staat zurechenbar sein muss, wie zum Beispiel
die Schweiz und Frankreich, erkennen angesichts der verfestigten Gebietsherrschaft
des Regimes Personen, die vor Verfolgung durch die Taliban fliehen, als Flüchtlinge
an.
Die Taliban lassen durch Sicherheitskräfte unnachgiebig alle tatsächlichen oder
potentiellen Gegner des "Islamischen Afghanischen Emirates" verfolgen. Dabei
werden von den Taliban oftmals bereits einfache Übertretungen der von ihnen
angeordneten Verhaltensregeln als Ausdruck politischer Gegnerschaft bewertet
und entsprechend hart geahndet. Ungeachtet nachweisbarer Verstöße gegen die
von den Taliban aufgestellten Normen sind jedoch bestimmte Personengruppen auf
Grund ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen
oder ihres religiösen Bekenntnisses in besonderem Maße gefährdet, Opfer von
Verfolgung zu werden. Nach den Informationen von UNHCR handelt es sich dabei
vor allem um die folgenden Gruppen:
Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten:
Während die Kämpfe um die Herrschaft über den Zentralstaat noch zu Beginn
der 90´er Jahre in erster Linie von politisch-ideologischen Motiven der einzelnen
Bürgerkriegsparteien bestimmt wurden, traten im weiteren Fortgang der Auseinandersetzungen
- insbesondere bei den Kämpfen um die Städte Mazar-e Sharif und Bamiyan - in
wachsendem Maße ethnische und religiöse Aspekte des Konfliktes hervor. Neben
der überwiegend südlich des Hindukush lebenden paschtunischen Mehrheit (ca.
48%) beheimatet Afghanistan hauptsächlich Minderheiten tadjikischer (ca. 23,7%)
und usbekischer Abstammung (ca. 8,9%) sowie die in Zentralafghanistan lebenden
Hazara (ca. 6,7 %).
Insgesamt unterliegen Angehörige nichtpaschtunischer Volksgruppen innerhalb
ihrer traditionellen Siedlungsgebiete einem besonders hohen Verfolgungsrisiko,
da die Taliban durch Verfolgungsmaßnahmen die Bildung oppositioneller Gruppierungen
in den von ihnen kontrollierten Landesteilen zu verhindern suchen.
Opfer willkürlicher Verhaftungen, Geiselnahmen und Deportationen wegen ihrer
angeblich regimefeindlichen Einstellung wurden dabei in jüngster Zeit zum Beispiel
Tadjiken in der Shomali-Ebene nördlich von Kabul. Nach UNHCR vorliegenden Informationen
wurden dabei nicht nur Familien nach Alter und Geschlecht getrennt und in Flüchtlingslager
im Westen des Landes deportiert; vielmehr wurden auch ihre persönliche Habe,
ihre Häuser und Felder zerstört. Willkürliche Verhaftungen richteten sich verstärkt
auch gegen männliche Hazara im wehrtauglichen Alter. Nach grausamen Massakern,
Deportationen und religiös motivierten Diskriminierungen, die die Taliban anlässlich
der Eroberung der Stadt Bamiyan und der umliegenden Provinz 1997 und 1998 an
den dort lebenden - vorwiegend schiitischen - Hazara verübt haben, hat sich
die Situation zwischenzeitlich etwas entspannt. Allerdings werden noch immer
viele männliche Hazara von den Taliban grundlos in Haft gehalten bzw. unter
dem Vorwand vermeintlicher Unterstützung der oppositionellen Hezb-e Wahdat unter
Führung Ahmed Kahlilis willkürlich verhaftet.
Massenverhaftungen unter usbekischstämmigen Afghanen in Maimana, Shebergan,
Faryab, Jowjzan Sar-e Pul sowie Samangan werden von den Taliban offenbar aus
Rache im Zusammenhang mit militärischen Erfolgen der United Front vorgenommen.
Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zum früheren
kommunistischen Regime:
Nach den Erkenntnissen von UNHCR sind Personen, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft
in der PDPA (People´s Democratic Party of Afghanistan; in hiesiger Gerichtssprache
DVPA) oder deren Nachfolgeorganisationen (Watan oder Homeland Party) ihrer beruflichen
Tätigkeit oder bestimmter Funktionen in der früheren Armee, der Polizei oder
dem Geheimdienst tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zum ehemaligen
Regime Nadjibullah haben, gefährdet, Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen
oder außergerichtlichen Exekutionen zu werden. Die Taliban haben bereits am
28. Mai 1998 über Radio Scharia ein Dekret verbreitet, wonach alle in politische
und kulturelle Aktivitäten involvierten Kommunisten zu suchen und wegen ihrer
Mitverantwortung für den sowjetischen Einmarsch in Afghanistan hart zu bestrafen
seien. Dieser Aufruf wurde zuletzt im Dezember 1999 anlässlich des 20. Jahrestages
des Einmarsches der damaligen sowjetischen Truppen in Afghanistan wiederholt;
in der Folgezeit kam es jeweils zu Verhaftungswellen unter ehemaligen Regierungsfunktionären
in Kabul und Jalalabad.
Das Risiko von den Taliban verfolgt zu werden wird u.a. dadurch beeinflusst
wie sehr die entsprechende Person mit der kommunistischen Ideologie und den
während der kommunistischen Ära begangenen Menschenrechtsverletzungen in Verbindung
gebracht wurde bzw. wird. Das Verfolgungsrisiko wird zudem durch den Ausbildungsstand
der Person beeinflusst (s.u.). Schließlich ist bei der Feststellung des Verfolgungsrisikos
zu berücksichtigen, inwieweit die Einbindung einer Person in familiäre oder
traditionelle gesellschaftliche Strukturen, wie die Klanzugehörigkeit, Verfolgungsmaßnahmen
verhindern kann.
Tatsächliche oder vermeintliche Sympathisanten demokratischer, säkularer
oder royalistischer Strömungen, Künstler und Intellektuelle:
Verfolgt werden in Afghanistan weiterhin alle (vermeintlichen) Verfechter demokratischer
und/ oder säkularer staatlicher Strukturen sowie Personen, die sich - vermeintlich
oder tatsächlich - für Meinungsfreiheit und eine offene, kritische Berichterstattung
über die Vorgänge in Afghanistan einsetzen. Hierzu zählen grundsätzlich auch
Personen, die sich entsprechend einem Vorschlag des im römischen Exil lebenden
ehemaligen afghanischen Königs Zahir Shah für die Einberufung einer Loya Shirga
einsetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Taliban oftmals von der äußeren Erscheinung
einer Person (Nonkonformismus z.B. in Bezug auf die Haartracht, die Kleidung,
den Bartschnitt, etc.) auf deren politische Einstellung schließen.
Auch Künstler sind zu den Opfern von Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban
zu zählen. Angesichts der in verschiedenen Dekreten ausgesprochenen Verbote
von Musik und der bildnerischen Darstellung der belebten Natur in Photographie,
Malerei oder Plastik sind zahlreiche Künstler nicht nur ihrer bloßen Existenzgrundlage
beraubt. Vielmehr interpretieren die Taliban Verstöße gegen die von ihnen erwirkten
Verbote künstlerischer Betätigung als politische Meinungsäußerung und somit
als zielgerichteten Angriff auf das politische System, welcher durch Zerstörung
von Arbeitsmitteln und/oder Kunstwerken, Verhaftungen oder körperliche Misshandlungen
geahndet wird.
Insgesamt unterliegen Afghanen mit höheren Bildungsabschlüssen in der Regel
einem besonders hohen Verfolgungsrisiko. Dies gilt in besonderem Maße für solche
Afghanen, die einen Teil ihrer beruflichen Bildung im Ausland erworben haben,
da diese den Taliban schlechthin als Sympathisanten eines säkularen, anti-islamistischen
Staates und somit als Regimegegner gelten. Nach den Informationen von UNHCR
ist es jedoch möglich, dass bei Personen, die über kriegswichtige berufliche
Qualifikationen verfügen (z.B. Ärzte, Piloten), im Einzelfall von Verfolgungsmaßnahmen
abgesehen wird.
Frauen:
Frauen sind in besonderem Maße von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban betroffen.
Nach glaubhaften Berichten von Flüchtlingen unterhalten die Taliban in den Städten
Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif sowie in Jalalabad Frauengefängnisse, in
denen zahlreiche Frauen, insbesondere ethnische Tadjikinnen und Hazara, ohne
erkennbaren Grund festgehalten werden.
Frauen unterliegen ebenso wie Männer einem erhöhtem Verfolgungsrisiko, wenn
sie einer der oben erwähnten Personengruppen angehören. Bei Frauen kommt es
oftmals zusätzlich zu geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen wie
zum Beispiel Vergewaltigungen oder Zwangsverheiratungen. So werden Familien
in der Shomali-Ebene, aber auch in anderen neu eroberten Gebieten, vielfach
gezwungen, ihre Töchter mit Taliban-Kämpfern zu verheiraten oder ein Lösegeld
zu zahlen.
Gezielt verfolgt werden nach Erkenntnissen von UNHCR Frauen, wenn sie mit einem
ausländischen - mit Ausnahme eines iranischen oder pakistanischen - Staatsbürger
verheiratet sind.
Ferner trifft das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Frauen in besonderer
Weise die abgrenzbare soziale Gruppe der (Kriegs-)Witwen und anderer allein
stehender Frauen, denen durch zielgerichtete Restriktionen faktisch die gesamte
Lebensgrundlage entzogen wird. Erst kürzlich wurde Frauen auch die Mitarbeit
in Hilfsorganisationen der UNO oder in karitativen NGOs untersagt. Diese Maßnahme
führt auf Grund der strengen Geschlechtertrennung in der afghanischen Gesellschaft
dazu, dass allein stehende Frauen für Hilfsprogramme praktisch nicht mehr erreichbar
und somit von dringend benötigten Hilfeleistungen vollkommen ausgeschlossen
sind.
Weiterhin sind von den Regelungen der Taliban gebildete Frauen aus der mittelständischen
Stadtbevölkerung besonders betroffen, die vorher studierten oder einem Beruf
nachgingen. Ihr Leben wurde durch die Ankunft der Taliban und deren menschenrechtswidriger
Politik vollkommen entwurzelt. Bei Übertretungen der geltenden Regeln müssen
sie mit drakonischen Strafen rechnen. Die Definition der gesellschaftlichen
Rolle der Frau gehört zum politischen Programm der Taliban, sodass allein die
Übertretung der für Frauen allgemein geltenden Restriktionen oftmals bereits
als tatsächlicher oder vermeintlicher Ausdruck regimefeindlicher politischer
Überzeugung verfolgt wird.
ANDERE URHEBER VON VERFOLGUNGSMASSNAHMEN:
In den nördlichen Teilen Afghanistans kommt als Urheber von Verfolgungsmaßnahmen
nach wie vor die offizielle afghanische Interims-Regierung Burhanuddin Rabbanis
sowie die Truppen der United Front in Betracht. Angesichts fehlender Präsenz
und mangelnder Informationssystem liegen UNHCR jedoch keine genauen Erkenntnisse
über die Verfolgungssituation im Nordosten vor.
INTERNE RELOKATIONSMÖGLICHKEIT:
Für die von den Taliban verfolgten Personen und Personengruppen besteht derzeit
innerhalb Afghanistans keine zumutbare interne Relokationsmöglichkeit.
Angesichts der katastrophalen Versorgungslage und der insgesamt von Misstrauen
und Verdächtigung gekennzeichneten politischen Situation in den von den Taliban
beherrschten Landesteilen bieten gegenwärtig lediglich die enge soziale Einbindung
in familiäre und/oder lokale gesellschaftliche Strukturen dem Individuum Überlebensmöglichkeiten
und ein gewisses Maß an Schutz. Bereits die Präsenz von Ortsfremden ohne traditionelle
oder familiäre Bindungen zu ihrem Auf- enthaltsort weckt Verdacht und kann Auslöser
von Verfolgungsmaßnahmen sein. Daher gibt es in dem von den Taliban beherrschten
Gebieten keine interne Relokationsmöglichkeit.
Auch in den noch unter Kontrolle der United Front befindlichen Landesteilen
im äußersten Nordosten besteht keine Zufluchtsmöglichkeit. Zum einen sind diese
Gebiete auf Grund ihrer geographischen Lage derzeit nur durch die Frontlinien
und somit faktisch überhaupt nicht zugänglich. Zum anderen bestehen in diesen
Gebieten angesichts der wechselnden Machtverhältnisse keine Strukturen, die
tatsächlich Schutz vor gezielten Verfolgungsmaßnahmen, einschließlich solcher
seitens der Taliban, bieten könnten. Darüber hinaus leben im Panjshir-Tal derzeit
bereits mehr als 23.000 Binnenvertriebene, womit die Aufnahmekapazität dieses
Gebietes unter Berücksichtigung der katastrophalen Versorgungslage mehr als
erschöpft ist. Auch wurde das Panjshir-Tal in der Vergangenheit immer wieder
Ziel von Bombenangriffen sowohl der Taliban als auch der United Front, sodass
die Sicherheit der dort lebenden Menschen nicht gewährleistet ist.
GRUNDVERSORGUNG DER BEVÖLKERUNG:
Die Versorgung von großen Teilen der afghanischen Bevölkerung mit lebensnotwendigen
Gütern und grundlegenden Dienstleistungen ist gegenwärtig nicht gewährleistet.
Auf Grund der 1999 und 2000 herrschenden Trockenheit leiden große Teile der
afghanischen Bevölkerung Hunger. Allein im Jahr 2000 fehlen in Afghanistan nach
Schätzungen des World Food Progams (WFP) und der Food and Agricultural Organisation
(FAO) 2,3 Mio. Tonnen Getreide. Dies entspricht ca. 60% der zur Minimalversorgung
der Bevölkerung benötigten Grundnahrungsmittel. Besonders betroffen sind dabei
die Provinzen Ghor, Badghis und Faryab. In der Provinz Kandahar führen 8 von
10 wichtigen Flüssen sowie das Argun-Wasser-Reservoir, welches normalerweise
etwa 500.000 Bauern und Farmer mit Wasser versorgt, gegenwärtig kein Wasser;
erste auf Unterernährung zurückzuführende Todesfälle werden aus der Region Dar-e
Suf in der Provinz Samangan berichtet. Insgesamt sind von der Dürrekatastrophe
mehr als 2,5 Mio. Bauern und Viehhirten direkt oder indirekt durch das Sterben
von Vieh betroffen. Nach Hochrechnungen des World Food Program wird mehr als
die Hälfte der afghanischen Bevölkerung die Folgen der gegenwärtigen, seit 1971
schwersten, Dürrekatastrophe zu spüren bekommen.
Neben den anhaltenden Kämpfen im Nordosten des Landes stellt die dürrebedingte
Nahrungsmittelknappheit eine zusätzliche Ursache für erneut anwachsende Migrationsströme
innerhalb und in den Nachbarländern Afghanistans dar.
Darüber hinaus haben die seit Jahrzehnten andauernden militärischen Auseinandersetzungen
praktisch im ganzen Land zum Zusammenbruch sämtlicher sozialer Systeme der Gesundheitsversorgung
und Bildung sowie zu Unterentwicklung und bitterster Armut der gesamten Bevölkerung
geführt. Insbesondere unter der ländlichen Bevölkerung haben nur ca. 36% der
Bevölkerung Zugang zu medizinischer Grundver- sorgung, während in 50 von insgesamt
330 Distrikten überhaupt keine Einrichtungen der medizinischen Versorgung zur
Verfügung stehen. Von den ca. 4 Millionen Kindern im Grundschulalter haben nur
etwa 39% der Jungen und weniger als 3% der Mädchen die Möglichkeit, eine Schule
zu besuchen. Jährlich sterben auf Grund der katastrophalen medizinischen Versorgungslage
allein 85.000 Kinder an Diarrhöe. Die meisten Städte in Afghanistan liegen infolge
von Bombenangriffen und Straßenkämpfen in Trüm- mern; ein Wiederaufbau findet
gegenwärtig nicht statt. Durch den großflächigen Einsatz von Anti- Personen-
und Panzerabwehrminen stehen darüber hinaus große Teile der ohnehin knapp bemessenen
landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zur Gewinnung lebensnotwendiger Ressourcen
zur Verfügung.
Die Situation wird schließlich auch durch das von den Taliban verhängte Beschäftigungsverbot
gegenüber Frauen und dessen noch nicht zur Gänze absehbaren wirtschaftlichen
und sozialen Folgen verschärft. Es ist ferner damit zu rechnen, dass auch die
auf der Grundlage der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1333 (2000) vom 19.
Dezember 2000 eingeführten Sanktionen gegen Afghanistan, die am 19. Januar 2001
in Kraft getreten sind, die Versorgungssituationen weiter verschlechtern."
VG München: Quasi-Staatlichkeit auch nach neuen BVerfG-Kriterien
nicht gegeben
U.v. 18.10.2000 - 22 K 00.51592 -, 12 S., R9336
"In Umbruchsituationen, in denen sich ein ehemals bestehendes Staatsgefüge
aufgelöst hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
(Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260/98) für die Annahme vorhandener oder neu
entstehender Staatlichkeit auf die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale
nicht maßgeblich an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schutzsuchende einerseits
in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch
Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches dem ihm
Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher
Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen
aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, so dass er in eine ausweglose
Lage gerät, welcher er sich nur durch Flucht entziehen kann. Die anhaltende
äußere Bedrohung einer sich neu bildenden Ordnungsmacht schließt dabei das Bestehen
eines staatsähnlichen Herrschaftsgefüges im Innern nicht unbedingt aus. Politische
Verfolgung kann von einer der Bürgerkriegsparteien auch dann bereits ausgehen,
wenn sie zumindest in einem "Kernterritorium" ein Herrschaftsgefüge im beschriebenen
Sinne tatsächlich errichtet hat, welches im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung"
eine gewisse Stabilität aufweist (BVerfG, a.a.O.). (...)
In den von den Taliban kontrollierten Gebieten lässt sich kein Herrschaftsgefüge
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfGE 80,
315 [334 f]) erkennen, welches die Kennzeichen einiger Stabilität trägt. Ausgangspunkt
für diese Einschätzung ist, dass sich in den Taliban-Gebieten unter der Oberfläche
der erkennbaren Bürgerkriegserfolge die traditionalen Machtstrukturen größtenteils
erhalten haben. Dies rührt daher, dass in Afghanistan wegen der historisch bedingten
ethnischen Varianz, der geographischen Zergliederung, teilweise schweren Zugänglichkeit
einzelner Regionen und des maßgeblichen Einflusses der Familie, des Clans sowie
des Stammes auf das, was der Einzelne zu tun oder zu lassen hat, eine übergreifende
Ordnungsmacht schon unter friedlicheren Bedingungen kaum entstehen kann (vgl.
Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 12.5.1995 an das VG Gießen und
vom 12.6.1995 an das VG Hannover). Die Taliban hatten zudem kein Interesse daran,
die lokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen durchgreifend
zu entmachten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.9.1997). Erhebungen
örtlicher Führer, die in der Vergangenheit immer wieder stattgefunden haben
(vgl. Danesch, Stellungnahme vom 20.6.1997 sowie Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 16.6.1998), sind daher auch künftig nicht ausgeschlossen, zumal Verrat
der bisherigen Verbündeten und Seitenwechsel zum Bürgerkriegsgegner zum Bild
des bisherigen Bürgerkrieges in Afghanistan gehören (vgl. etwa NZZ vom 12./13.8.1998).
Teilweise musste ehemaligen Feinden als Preis für ihren Übertritt die Beibehaltung
ihrer lokalen Befehlsgewalt garantiert werden (NZZ vom 13.8.1998), wodurch die
Machtbasis für künftige Erhebungen erhalten geblieben ist.
Schließlich weisen auch die in erster Linie auf den Gewinn des Bürgerkrieges
ausgerichteten Strukturen der Taliban (NZZ, Bericht vom 22.12.1998) nicht daraufhin,
dass in ihren Gebieten eine "Friedensordnung" von gewisser Dauer entstanden
sein könnte. Zwar haben sie zwischenzeitlich rudimentäre Verwaltungsstrukturen
eingeführt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.7.2000). Jedoch verstehen
sie das von ihnen beherrschte Machtgebilde weiterhin als Provisorium mit besatzungsähnlichem
Status. Innerhalb der von den Taliban besetzten Gebieten beschränken sich ihre
Aktivitäten im Wesentlichen weiterhin auf die Durchsetzung eines rudimentären
islamischen Sittenkodex (vgl. NZZ vom 7.6.2000). Andere staatstypische "friedenssichernde"
Aufgaben, die über den Erhalt von Macht hinausgehen, werden vernachlässigt bzw.
ausländischen Hilfsorganisationen anheim gegeben (vgl. FAZ, Bericht vom 4.10.1999;
TAZ, Bericht vom 29.12.1999; NZZ, Bericht vom 7.6.2000). So gibt es derzeit
in Afghanistan insbesondere keine reguläre Gerichtsbarkeit; die Strafverfolgung
liegt in den Händen der jeweiligen Machthaber (Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 27.7.2000). Wer dies im Einzelfall ist und wem wie viel Einfluss und Kompetenz
zukommt, erscheint unklar (NZZ vom 7.6.2000)."
Anmerkung: Zur Gegenmeinung siehe Heft 12/2000 S.19 (VG Würzburg, U.v.
18.9.2000 - W 7 K 00.30422 -) und VG F.a.M. in diesem Heft.
Dr. Danesch: Weiterhin intensive Verfolgung von (DVPA-)
Anhängern des alten Regimes
Stellungnahme vom 10.11.2000; 6 S., L9262
"Im vergangenen Jahr hat die Taleban-Führung ein Dekret über die verschärfte
Verfolgung ehemaliger Kommunisten oder deren Sympathisanten erlassen. Am 14.
Dezember 1999 sendete die Redaktion "Djam-e Djahan Namah" ("Weltspiegel") des
BBC-Rundfunks einen Bericht ihres Kabuler Korrespondenten mit dem Titel "Dekret
der Taleban zur Ermittlung der ehemaligen Mitglieder der Kommunistischen Partei
Afghanistans". Zuvor hatte die BBC sich in einem Gespräch mit dem Informationsminister
der Taleban die Authentizität des Dekrets bestätigen lassen. Laut diesem Beitrag
hatte die Taleban-Führung alle Ministerien, Universitäten und Behörden aufgefordert,
die Namen ehemaliger DVPA-Mitglieder, die für die kommunistische Regierung gearbeitet
hätten, zu melden, auch unter Hinzuziehung eventuell noch vorhandener Archive.
Die Taleban verlangten insbesondere die Personalien sämtlicher Personen, die
sich während der dreizehn Jahre der kommunistischen Herrschaft irgendwie hervorgetan
hätten, zum Beispiel durch Belobigungen, Beförderungen und Orden. [Aus meiner
eigenen Erfahrung in Afghanistan ist mir bekannt, dass ähnlich wie in den alten
Ostblockländern verschwenderisch mit Orden, Titeln und Belobigungen umgegangen
wurde, um die Parteimitglieder zu motivieren. Viele Mitglieder der DVPA - sowohl
von den zivilen wie militärischen Funktionären - dürften in den Genuss irgendwelcher
Auszeichnungen gekommen sein.]
Der BBC-Journalist berichtet weiter, unter den Taleban-Funktionären würde kolportiert,
auch die Namen sämtlicher Angehöriger der kommunistischen Armee sowie aller
Regierungsfunktionäre, die in den sozialistischen Ländern studiert hätten, sollten
ermittelt werden.
Dies ist nicht das erste Mal, dass die Taleban-Führung ein Dekret gegen die
Kommunisten verbreitet. Nachdem die Taleban im September 1996 Kabul erobert
hatten, erließen sie in der Folgezeit mehrmals über ihren Sender "Radio Scharia"
sowie Zeitungen im Namen ihres Führers Mullah Mohammed Omar Achond Dekrete,
welche die Verfolgung ehemaliger Kommunisten befahlen. Zuletzt wurde im Juli
diesen Jahres ein Erlass des Taleban-Führers bekannt, der auch in großen pakistanischen
Zeitungen veröffentlicht wurde. Darin bezeichnet er vierzehn oppositionelle
Afghanen, die sich in Pakistan aufhalten, als "giftsprühende Agitatoren gegen
die Taleban" und verurteilt diese namentlich genannten Oppositionellen zum Tode.
Der Taleban-Führer gilt seinen Anhängern als "Beherrscher der Gläubigen" und
oberste Autorität; von seiner Bedeutung für die fanatisierten Taleban ist ein
solcher Aufruf also durchaus mit der durch Ayatollah Chomeini gegen den Schriftsteller
Rushdie verhängten Fatwa zu vergleichen. Kopien dieses Dekrets wurden den vierzehn
Betroffenen per Post an ihre Privatadresse zugestellt, was die Realität der
Bedrohung noch unterstreicht, denn die Taleban verfügen in Pakistan über Todesschwadronen.
Daher ist davon auszugehen, dass einige der in dem Dekret genannten Personen
tatsächlich diesem Todesurteil zum Opfer fallen werden. Bisher wurden in den
letzten vier Jahren in Pakistan über dreißig solcher Morde verübt; die pakistanische
Regierung hat nie einen Versuch unternommen, diese Verbrechen aufzuklären, und
erklärt auch jetzt, den Verurteilten keinen Schutz gewähren zu können.
Aus den oben angeführten Fakten ist eindeutig zu schließen, dass die Gefährdung
bekannter ehemaliger Kommunisten in den letzten Jahren keineswegs - etwa im
Zuge der Etablierung der Macht der Taleban - abgenommen hat. Vielmehr ist der
Hass auf Funktionäre des kommunistischen Regimes noch ebenso groß wie in den
Zeiten, als die fanatisierten Taleban-Heere das Land überrannten. Allgemein
ist die Verfolgung Andersdenkender, insbesondere ehemaliger Mitglieder der DVPA
- soweit sie nicht heute zu den Taleban übergelaufen sind - nach wie vor an
der Tagesordnung.(...)
Daher ist im Fall von Herrn (...) - auch nach jahrelanger Abwesenheit aus Afghanistan
-von einer besonderen Gefährdung im Falle einer Rückkehr auszugehen. Daran ändern
auch die sogenannten Amnestieerklärungen der Taleban, die seit 1999 in der hiesigen
Presse kursieren, nichts.
Solche Erklärungen hat es auch vorher immer wieder gegeben. Ich muss darauf
hinweisen, dass in Afghanistan derlei "Amnestien" seit jener eine bloße Farce
darstellen, und will diese Einschätzung im folgenden belegen."
VG Würzburg: Quasi-Staatlichkeit nach BVerfG-Kriterien
jetzt gegeben
U.v. 18.9.2000 - W 7 K 00.30422 -; 20 S.; R9061
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. August 2000 2 BvR 260/98
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 9 C 34.96 und
vom 19. Mai 1998 9 C 5.98 aufgehoben und die Streitsachen an das Bundesverwaltungsgericht
zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Erfordernis einer auch nach außen dauerhaft
stabilisierten (regionalen) Herrschaftsmacht ein Gewicht beigemessen habe, das
ihm verfassungsrechtlich nicht zukomme. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme
als politische Verfolgung sei, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes,
das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes
Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel
Schutz gewährt, dass er andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von
diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus
der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage
bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einer
Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer
Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteile sich folglich
maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches
Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung"
- tatsächlich errichtet hat. Dieser Maßstab werde verengt, wenn die Möglichkeit
politischer Verfolgung bereits mit der Erwägung verneint werde, es fehle bei
allen um die Macht in ganz Afghanistan fortwährend kämpfenden Bürgerkriegsparteien
an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft nach außen. Die anhaltende
(äußere) militärische Bedrohung schließe das Bestehen eines staatsähnlichen
Herrschaftsgefüges im Inneren nämlich nicht zwingend aus. Je nach ihrer Stärke
komme einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine
solche Annahme zu, das aber in dem Maße abnehme, in dem der Bürgerkrieg ohne
entscheidende Veränderung der Machtverhältnisse andauere. Für eine Schutzgewährung
nach Art. 16a Abs. 1 GG komme es maßgeblich auf die Frage nach der Beschaffenheit
des Herrschaftsgefüges im Inneren des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden
Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten an.
Der größte Teil, d.h. (abhängig von den jeweils wechselnden Geländegewinnen
der Bürgerkriegsparteien) ca. 80 % bis 90 % des Territoriums und damit die meisten
Provinzen des Landes, werden mittlerweile von den Taliban beherrscht. In ihrem
Machtbereich haben sie ihre Kontrolle weitgehend durchgesetzt und rudimentäre
Verwaltungsstrukturen eingeführt. Der von den Taliban nach der Eroberung Kabuls
1996 dort eingesetzte Rat als Übergangsregierung für ganz Afghanistan besteht
fort. Auf Provinzebene haben die Taliban regionale Räte (Shuras) gebildet und
Provinzgouverneure ernannt, die ebenfalls über einen Verwaltungsunterbau verfügen.
Die Kontrolle über die Gouverneure übt ein zentraler Taliban-Rat in Kandahar
aus. Dieser Rat kontrolliert auch die Taliban-Übergangsregierung in Kabul. Jüngere
Eroberungen werden zwar nicht in vollem Umfang und in der gleichen Intensität
durch die Taliban kontrolliert, wie dies bei den übrigen Provinzen der Fall
ist, auch flammen gelegentlich lokale Unruhen in den anderen Provinzen auf,
doch können die Taliban die Kontrolle über solche Gebiete regelmäßig wiederherstellen
(AA, Lagebericht vom 27. Juli 2000). Da es den Taliban somit gelungen ist, in
den von ihnen beherrschten Provinzen ein stabiles, auch von gelegentlichen lokalen
Unruhen unberührt gebliebenes Herrschaftsgefüge zu errichten und sie durch die
von ihnen geschaffenen Organisationsstrukturen die Aufrechterhaltung der Ordnung
innerhalb ihres Machtbereiches gewährleisten können, üben sie in den von ihnen
kontrollierten Gebieten staatsähnliche Gewalt aus."
Einsender: RA Michael Koch, Würzburg
Anmerkung: Im ASYLMAGAZIN 1-2/2001 wird eine Entscheidung des VG Frankfurt a.M. Erwähnung finden, die zum gleichen Ergebnis kommt.
Bundesregierung zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
Antwort auf die Kleine Anfrage der MdB Jelpke (PDS) vom 27.7.2000 (BT-Drucksache
14-3944); 4 S., L8654
"Eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist grundsätzlich möglich, faktisch
jedoch sehr erschwert.
Seit Inkrafttreten der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen die Taliban
am 14. November 1999 ist der Flugverkehr nach Afghanistan unterbrochen. Die
Straßenverbindungen mit dem Ausland sind nur zum Teil benutzbar. Offen sind
die Landverbindungen aus Turkmenistan und Pakistan, d.h. im Falle Pakistans
von Quetta nach Kandahar und Peshawar nach Jalalabad, jeweils mit Weiterfahrmöglichkeiten
nach Kabul. Dagegen halten Usbekistan und Tadschikistan ihre Grenzübergänge
nach Afghanistan geschlossen. Die afghanische Grenze zum Iran ist seit Ende
vergangenen Jahres wieder passierbar.
Nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird das Ausländerrecht
von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen
- und damit auch die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt in Deutschland
- hat daher die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landes nach der geltenden
Rechtslage zu treffen. Sie ist dabei nur an die Weisungen der ihr übergeordneten
Landesbehörden und an die Entscheidungen der Gerichte und - falls ein Asylverfahen
durchgeführt wurde - des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
gebunden. Dies gilt auch bei der Beurteilung der Möglichkeit einer freiwilligen
Rückkehr im Rahmen der Prüfungen des § 30 Ausländergesetz.
Bei der Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden wird die fortbestehende
Kriegssituation in Afghanistan, die katastrophale Nahrungsmittellage und die
Menschenrechtslage, insbesondere die durchgehende geschlechtsspezifische Diskriminierung
von Frauen und Mädchen, zu berücksichtigen sein.
Ergänzend dazu:
Siehe auch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Abschnitt "Materielles Asylrecht"
U.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 -20 S.,
R6343
“2.2 Die
Klägerin genießt allerdings Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denn sie ist
als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Hindus bei ihrer Abschiebung in
ihr Heimatland einer extremen Gefährdungslage ausgesetzt (vgl. zu den
Anforderungen hierfür BVerwG, Beschl. v. 26.1.1999, AuAS 1999, 53 f.).
2.2.1 Abschiebungsschutz
ergibt sich allerdings nicht bereits wegen der allgemeinen Lage in
Afghanistan. Die aufgrund des Bürgerkrieges und der bislang fehlenden Bemühungen
der Taliban um den Wiederaufbau des kriegszerstörten Landes herrschenden
schwierigen Verhältnisse haben noch nicht einen Grad erreicht, der jeden Rückkehrer
gleichsam sehenden Auges alsbald der Todesgefahr oder der Gefahr schwerster
Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde; an der vom Gericht mit Urteil vom
5.3.1998 festgestellten Situation im allein maßgeblichen Machtbereich der
Taliban (vgl. Urt. v. 28.9.1999 - A 4 S 286/97 -) hat sich bis jetzt nichts geändert.
Insbesondere hat sich trotz der weitgehenden Verarmung der Bevölkerung die
wirtschaftliche Situation noch nicht so zum Schlechten gewendet, dass von einer
jeden Rückkehrer gleichermaßen treffenden Gefahr für Leib und Leben
gesprochen werden könnte.
Zwar hatte sich die
Situation besonders in Kabul durch den zeitweiligen Abzug fast aller
internationaler Hilfsorganisationen zwischenzeitlich so weit verschlechtert,
dass auch das Auswärtige Amt von Abschiebungen abgeraten hatte (AA, Auskunft
vom 28.8.1998 an HessVGH). Nachdem - wie bereits dargelegt - die meisten
internationalen Hilfsorganisationen wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind
und die Versorgung der notleidenden Bevölkerung wieder aufgenommen haben (vgl.
hierzu auch FAZ, Bericht vom 14.1.2000; International Herald Tribune, Bericht
vom 24.1.2000), dürften sich die Verhältnisse, allerdings auf niedrigem
Niveau, wieder stabilisiert haben
(vgl.
nur OVG Hamburg, Urt. v. 22.1.1999 - 1 Bf 550/98.A - und v. 26.11.1999 - 1 Bf
45/98.A -; OVG NW, Urt. v. 3.3.1999 - 20 A 2612/97.A -; aA zuletzt HessVGH, Urt.
v. 20.7.1999 - 9 UE 696/98.A -).
Insbesondere
liegen keine Anhaltspunkte für eine allgemeine akute Hungersnot oder von etwa
wegen der widrigen Wetterverhältnisse jeden Rückkehrer treffenden lebensgefährlichen
Gesundheitsgefahren vor, auch wenn die UN vor der Gefahr einer Hungersnot warnt
(NZZ, Bericht vom 15.2.2000). Die schwierigen Lebensbedingungen als eine Folge
des Bürgerkriegs, die die Bevölkerung allgemein treffen, vermögen daher wegen
der allein auf wenige Ausnahmen beschränkten verfassungskonformen Auslegung von
§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG noch keinen Abschiebungsschutz für alle Rückkehrer
zu gewähren.
Diese Einschätzung gilt
allerdings nicht für diejenigen Rückkehrer, denen es aus eigener Kraft nicht
gelingen kann, für ihre Existenz zu sorgen, sei es, weil die Rückkehrer - ohne
über finanzielle Mittel zu verfügen oder in einen bestehenden Familien- oder
Stammesverband zurückkehren zu können - aus persönlichen Gründen hierzu
nicht in der Lage sind, sei es, dass es ihnen aus rechtlichen Gründen nicht möglich
ist. Zu Ersteren gehören insbesondere diejenigen, die sich aufgrund einer Krankheit
oder eines Gebrechens nicht bei den die Grundversorgung sichernden
internationalen Hilfsorganisationen um Hilfe bemühen können, dies gilt aber
auch für diejenigen, die aus Altersgründen hieran gehindert sind, also
insbesondere für Kinder oder Rückkehrer von hohem Alter. Das Auswärtige Amt
weist darauf hin, dass die internationalen Hilfsorganisation keine direkte
Registrierung von Einzelpersonen vornehmen, Rückkehrer werden nur in
Familienverbänden registriert. Eine direkte Unterstützung kommt Einzelpersonen
mithin nicht zu (AA, Auskunft vom 28.8.1998 an HessVGH). Können solche Rückkehrer
nicht auf bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückgreifen und
sind sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage, selbst für
ihren Lebensunterhalt zu sorgen, erscheint damit eine Abschiebung im Einzelfall
unzumutbar (AA aaO).
Zur zweiten Gruppe gehören
insbesondere allein stehende Frauen oder Witwen mit Kindern, die auf
Versorgung angewiesen sind. Frauen ist jegliche Bewegungsfreiheit in der Öffentlichkeit
ohne männliche Begleitung unter Strafe verboten, soweit es ihnen von dem
Taliban gestattet wird einzukaufen, sind sie dennoch häufig Schikanen
ausgesetzt
(AA,
Auskunft vom 19.3.1997 an HessVGH und vom 19.1.2000 an VG Hamburg; Lagebericht
vom 20.12.1998; grundlegend amnesty international, Frauen in Afghanistan,
Bericht v. 24.6.1997).
Frauen dürften
sich - mit wenigen Ausnahmen (vgl. International Herald Tribune, Bericht vom
24.1.2000) - keiner Ausbildung unterziehen; sie können keinem Beruf nachgehen
und so nicht für ihre Existenz sorgen. Ärztliche Hilfe können sie nur unter
Schwierigkeiten in Anspruch nehmen, ihnen stehen augenscheinlich nur wenige
Krankenhäuser zur Verfügung (zuletzt AA, Lagebericht vom 23.3.1999). Frauen
ist es daher in aller Regel nicht möglich, für sich und ihre noch nicht selbst
versorgungsfähigen Kinder zu sorgen; ihre Abschiebung ist daher gleichfalls
unzumutbar, soweit sie nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen oder
zusammen mit männlichen Familienangehörigen zurückkehren (vgl. hierzu
insbesondere Danesch, Bericht vom 5.4.1997 in HessVGH; AA, Auskunft vom
24.2.1998 an VG Koblenz sowie Lagebericht vom 23.4.1999).
Eine solche - individuelle - Gefährdung ist bei der Klägerin
allerdings vorliegend nicht erkennbar. Zu ihrer Rückkehr nach Afghanistan käme
es allenfalls in Begleitung ihrer Eltern; diese wären an sich in der Lage, eine
existenzsichernde Versorgung der Klägerin zu gewährleisten.
2.2.2 Etwas anderes gilt aber, weil die Klägerin der
Religionsgemeinschaft der Hindus angehört, wie sich aus den Angaben
ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2000 in deren Verfahren (-
A 4 B 4302/97 -) ergeben hat. Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus
drohen bei ihrer Rückkehr lebensgefährliche Versorgungsschwierigkeiten, die in
verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausl G
zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen.
Zwar dürfte es im
Machtbereich der Taliban zumindest nicht mehr zu pogromartigen Übergriffen
gegen Hindus kommen, nachdem sich die Sicherheitslage unter den Taliban
wesentlich verbessert hat und die Taliban keine kollektiven Verfolgungsmaßnahmen
getroffen haben; die Taliban haben mehrfach versichert, dass Hindus in ihrem
Machtbereich ungehindert leben könnten (vgl. AA, Auskunft vom 19.3.1997 an VG
Gießen). Allerdings dürften die Taliban bei Übergriffen Dritter auch nichts
tun, um die Hindus hiervor im Einzelfalle zu schützen
(vgl.
zu allem AA, Auskunft vom 19.3.1997 an VG Gießen, das von
"Tolerierung" spricht; Auskunft vom 24.2.1998 an VG Koblenz; Bericht
der Dänischen Delegation von einer Reise zwischen dem 1. und 29.11.1997 nach
Afghanistan, Rat der EU, Bericht vom 2.4.1998, S. 69, UNHCR, Bericht vom
23.12.1997 an VG Koblenz, aus religionswissenschaftlicher Sicht Prof. Dr. Heine
vom Institut für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität
Berlin, Bericht vom 16.4.1997; anders wohl Danesch, bsp. Bericht vom 7.4.1997 an
OVG Hamburg).
Wegen der
gegenüber Hindus allgemein bestehenden Vorbehalte in der Bevölkerung, die von
den Taliban auch nicht abgebaut werden, ist es Angehörigen dieser
Religionsgemeinschaft aber faktisch nicht möglich, sich eine materielle
Existenzgrundlage zu schaffen, zumal ihnen - wie auch den Eltern der Klägerin -
nach dem Sturz Najibullahs während des Bürgerkrieges ihre Besitztümer
weggenommen worden sind
(AA,
Auskunft vom 24.2.1998 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Bericht vom
4.11.1998 an VG Schwerin).
Hinzu kommt,
dass es Hindus nur unter vollständiger äußerlicher Angleichung an die von den
Taliban für die Bevölkerung aufgestellten Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit
und unter weitgehender Preisgabe ihrer eigenen Identität möglich wäre, für
die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen. Die wenigen Hindus, die sich
noch in Afghanistan aufhalten, sollen in Furcht vor Übergriffen völlig zurückgezogen
leben und gleichsam aus dem öffentlichen Leben Afghanistans verschwunden sein.
Sie haben in Kabul in einem unzerstörten hinduistischen Tempel Aufnahme
gefunden
(Danesch,
Bericht vom 30.12.1996 an RA Lienkamp sowie Bericht vom 8.4.1997 an VG Gießen,
UNHCR, Bericht vom 23.12.1997 an VG Koblenz; amnesty international, Bericht vom
9.12.1997 an HessVGH; Afghanischer Hindus Verein, Bericht vom 20.5.1997 an VG Göttingen).
Rückkehrer
könnten sich damit nicht auf eine leistungsfähige und die Grundversorgung
garantierende Gemeinschaft berufen. Die wenigen zurückgeblieben Hindus gehören
zu den Ärmsten der Bevölkerung (das AA spricht von
"geringer Zahl", Auskunft vom 17.9.1999 an VG Augsburg; Rat der EU,
Bericht vom 20.7.1998; ZDWF, Bericht zur Lage in Afghanistan, 31.3.1997) und können
nur durch auf geheimen Wegen an sie gelangende Almosen der Glaubensbrüder im
Ausland und von Sikhs, die augenscheinlich über eine größere
Bewegungsfreiheit verfügen, existieren
(Danesch,
Berichte vom 6.4.1997 an OVG Hamburg sowie vom 8.4.1997 an VG Gießen; zur
Situation der Sikhs AA, Auskunft vom 14.1.1997 an VG Köln).
Damit
scheinen sich die Hoffnungen mehrerer nach Afghanistan zurückgekehrter Hindus,
ihre Besitztümer wiederzuerlangen, nicht realisiert zu haben (vgl. hierzu
Deutsches Orient-Institut, Berichte vom 15.4.1997 an VG Wiesbaden und vom
18.9.1997 an HessVGH). Zusammenfassend sind daher Angehörige der
Religionsgemeinschaft der Hindus nicht in der Lage, unter zumutbaren Bedingungen
für ihre Existenz zu sorgen, sie sind damit einer existenziellen Lebensgefahr
ausgesetzt
(so
auch OVG Schl.-H., Urt. v. 13.5.1998 - 2 L 141/95 -; NdsOVG, Urt. v. 4.6.1999 -
7 L 4278/98 -, aA OVG Hamburg, Urt. v. 11.6.1999 - 1 Bf 515/98.A -; OVG NW, Urt.
v. 28.5.1998 - 20 A 7317/95A -).”
Einsender:
SächsOVG
UN-Sonderberichterstatterin
zur Lage der Frauen
Economic and Social Council, Bericht der
UN-Sonderberichterstatterin Radhika Coomaraswamy v. 13.03.2000,
E/CN.4/2000/68/Add.4, 24 Seiten, L6335
Der Bericht beschäftigt sich auch mit der Lage der afghanischen Frauen in Pakistan, dessen zunehmende “Talibanization” vermerkt wird. Wir dokumentieren hier jedoch Passagen aus den Kapiteln, die die Lage in Afganistan selbst darstellen:
“13. The Special Rapporteur found
official, widespread
and systematic violation of the human rights of women in Taliban controlled
areas of Afghanistan. Most countries of the world appear to tolerate some
practices that discriminate against women, but in only some countries is discrimination
offical policy. In Taliban controlled areas of Afghanistan, discrimination
against women is officially sanctioned and pervades every aspect of the lives
of women. They are subject to grave indignities in the areas of physical
security and the rights to education, health, freedom of movement and freedom
of association. The Special Rapporteur also heard allegations of the clandestine
trafficking of women and of the mistreatment of women from minority
communities.
14. As the
result of pressure from the international community and the local population,
certain minor changes have taken place since 1997.
(...)
A. Physical security:
20. Physical security remains a central concern for women
in Afghanistan. The armed conflict still results in a great deal of physical
abuse. The worst period for sexual assault was when there was civil war in
Kabul. In recent years, security has improved in Kabul and the Special Rapporteur
did not receive any allegations of war-related sexual assault in the Taliban
controlled areas. However there appears to be continuous assault and abuse on
the front-lines. The Special Rapporteur received several reports of sexual
assault and abuse by “Non-Afghan Taliban“, expecially in the Shomali valley,
but was unable to verify the reports because of the situation in the area.
21. In
urban areas, particularly in cities such as Kabul, Herat and Mazar, though
war-related physical abuse has decreased, the female population is still under
threat from the official apparatus dealing with violations of edicts enunciated
by the Taliban Ministry for the Propagation of Virtue and the Suppression of
Vice. Members of the Ministry assault women who violate these edicts with
instruments that look like leather cricket bats. (The religious police allegedly
specifically hit women on private parts of the body, for example the breasts, in
the knowledge that women are less likely to show the bruising, even to family
members.) This is done on the spot without a right to be heard or any due
process. Women told the Special Rapporteur many stories of how they had been
beaten for allowing their ankles to show, for being without a male relative, for
laughing loudly, for wearing the wrong type of burqa, etc. There was also a
belief among the women that educated women were singled out for humiliating
treatment. The arbitrary nature of these beatings raises serious questions of
human rights and goes to the heart of women’s physical security and well-being.
22. In
addition to arbitrary public beatings on the street, women who violate the
Hudood Ordinance with regard to questions of morality, including adultery and
fornication, are publicly lashed at the stadium in front of large crowds. These
spectacles reportedly take place every Friday. This crual and inhuman punishment
continues to be applied. Officials of the Taliban Ministry of Justice were
adamant that these punishments will continue. The ease with which women are
punished for adultery and fornication contrasts with the difficulty that
women have in proving rape when it occurs. They need the testimony of four
witnesses in addition to the normal evidentiary requirements. If they fail to
prove rape in a context where sexual intercourse has taken place, they, the
victims, may end up being flogged for fornication or adultary. Given that there
have been enormous developments in law at both the international and national
level to protect women victims of rape, the structure of rape laws in
Afghanistan raise serious questions regarding the violation of women’s human
rights.
G. Rights of Minority women:
32. The Special Rapporteur heard many stories of
discrimination against minority women, including Hazara and Tajik inhabitants of
Hazarajat and the Shomali area. Reliable reports were received that individuals
were targeted because of their ethnic group and suspected sympathy with the opponents
of the Taliban.
33. During
the fighting in the Shomali valley, women from ethnic minorities were forcibly
deported from the area. They were put into cars, jeeps and trucks and made
to leave their homes. The Special Rapporteur met many of these women in the
Russian Embassy compound in Kabul, as well as many other women refugees in Pashawar
and Quetta. Deportation violates international laws of war and is considered
to be both a war crime and a crime against humanity.
34. Reports
have been received of the abduction of Hazara girls from villages. Following
their abduction, they are said to be forced into marriages with men from
Pashtun tribes. In 1998, women were reportedly abducted in Mazar-i-Sharif for
forced marriages. Some believed that this practice is officially sanctioned;
others were of the opinion that such violations were committed by the “Non-Afghan
Talibans“ and were contrary to Taliban rules
H. Trafficking and Prostitution:
35. Allegations of prostitution and trafficking were
conveyed to the Special Rapporteur in very hushed tones. It is an extremely
taboo subject. In Peshawar, the Rapporteur was told that the camps had been
raided a few times and women taken away for prostitution. She was also told
about certain streets in Peshawar where prostitution and trafficing took place,
and was given information about Afghan women being trafficked to the Middle
East. In Kabul, she was also told that there had been an increase in prostitution
due to the destitution to widows and that certain houses in Kabul were known for
these activities. Since the issue was considered to be so taboo, there was
little frank discussion with officials. The humanitarian agencies either did not
know about such activities or said that they had allegations but had been unable
to confirm them. As a result, the Special Rapporteur was unable to verify the
nature and extend of these activities.”
Weitere Dokumente:
OVG NRW: § 53 VI AuslG ausnahmsweise auch für nicht herausgehobenes DVPA-Mitglied
U.v. 17.02.2000 - 20 A 2307/97.A -, 39 S., R6002
Die Taliban verlangen von der Bevölkerung in ihrem Machbereich strikt, die von ihnen proklamierten Verhaltensanforderungen zu befolgen, und unterhalten zu diesem Zweck ein sich bis in die Privatsphäre erstreckendes System der Überwachung und Unterdrückung (Danesch vom 30.08.1999). Sie sind nach wie vor fest entschlossen, ihren Machtanspruch und ihre Wertvorstellungen mit allen Mitteln und rücksichtsloser Härte durchzusetzen; ihre auf Ausschaltung jeglichen möglichen Widerstandes gerichteten Maßnahmen während ihrer Sommeroffensive im Jahr 1999 nördlich Kabul (ai - Afghanistan / Info-Pressespiegel vom Oktober 1999) belegen das erneut. Diejenigen, die sich in den Augen der Taliban unislamisch verhalten, sind strengen und mit brutalen Mitteln vollzogenen Übergriffen und Nachstellungen ausgesetzt; die vom Vorwurf unislamischen Verhaltens Betroffenen werden unabhängig von einer früheren Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei häufig als Kommunisten gebrandmarkt (European Union vom 14.12.1998). Nicht kooperationsbereite Gegner der Taliban sind von Verfolgung bedroht (AA an VG Oldenburg vom 18.12.1998; European Union vom 14.12.1998). Dabei werden als Mittel der Repression u.a. Inhaftierungen, schwere körperliche Mißhandlungen und Tötungen eingesetzt (ai: Afghanistan - Cruel, inhuman or degrading treatment or punishment vom November 1999; Afghanistan - Detention and killing of political personalities vom März 1999).
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger von den Taliban als gefährlicher Gegner angesehen und deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen wird, die ihn an Leib, Leben oder Freiheit gefährden. Der Senat hält das Vorbringen des Klägers zu seinen politischen Aktivitäten und seinem Schicksal in Afghanistan in den wesentlichen Punkten für glaubhaft. Seit der Stellung seines Asylantrags hat der Kläger im Kern gleichbleibend und in sich stimmig sowie ohne verfahrensangepaßte Schilderungen vorgetragen. Steigerungen oder nicht auflösbare Widersprüche, die die Überzeugungskraft der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Darstellung durchgreifend in Frage stellen könnten, sind nicht zutage getreten. Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers können jedenfalls nach dem offenen und sicheren Eindruck, den der Kläger bei seinen Bekundungen vor dem Senat hinterlassen hat, keinen Bestand haben. Angesichts einerseits des kurzen Zeitabstands zwischen der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet und seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie andererseits des Inhalts der dem Bundesamt bei der Anhörung vorgelegten schriftlichen Äußerungen sowie der späteren Einlassungen des Klägers ist insbesondere nachvollziehbar, dass der Kläger als ein von den gesellschaftlichen Umwälzungen während des kommunistischen Regimes geprägter und durch seine Ausbildung zum Arzt geförderter junger Mann nachdrücklich auch in der Öffentlichkeit gegen die Mujahedin eingetreten ist und hierdurch Ziele sowohl der DVPA als auch der PSDP vertreten hat. Im Vordergrund stand für den Kläger die vehemente Ablehnung der extrem-islamischen, fundamentalistischen Ausrichtung der Mujahedin. Ebenfalls frei von bedeutsamen Unstimmigkeiten ist die Schilderung, die der Kläger von seiner Verhaftung unmittelbar im zeitlichen Anschluss an die Einnahme von Kabul durch die Mujahedin im April 1992, der nachfolgenden Inhaftierung und Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe sowie seiner Flucht aus der Gefangenschaft im August 1995 gegeben hat. Der vom Kläger geltend gemachte Zugriff der seinerzeitigen Machthaber fügt sich ein in die allgemeinen Verhältnisse im Zeitraum nach dem Zusammenbruch der Regierung Najibullah. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang mitgeteilten Einzelheiten der verschiedenen Ereignisse sind in sich schlüssig und vermitteln das Bild tatsächlich erlebter Geschehnisse.
Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger zwar innerhalb der DVPA keine herausgehobene Position innehatte, dennoch aber aus der Sicht der Mujahedin auffällig geworden und in ihr Blickfeld geraten ist mit der Folge, dass die Mujahedin ihn schon unmittelbar nach dem Machtwechsel als aktiven Gegner ihres Regimes eingestuft und mit schweren Sanktionen belegt haben. Dabei handelte es sich nicht - zumindest nicht nur - um spontane Übergriffe einzelner, sondern um eine unter den Bedingungen des Bürgerkriegs organisierte Bestrafung des Klägers. Der gegen ihn verhängten Strafe hat der Kläger sich, nachdem er bereits mehrere Jahre inhaftiert gewesen war, durch die Flucht entzogen. Über die einfache Mitgliedschaft in der DVPA hinaus, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wie eine Tätigkeit auf rangniedriger Funktionärsebene allein eine Verfolgung durch die Taliban nicht als zureichend wahrscheinlich erscheinen läßt,
vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - 20 A 6110/96.A -,
weist der Kläger damit Merkmale auf, aufgrund derer anzunehmen ist, dass er aus der Sicht der Taliban zu ihren Kritikern und entschiedenen Gegnern zählt und sich daher in realer Verfolgungsgefahr befindet. Die eher unpolitische berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt steht dem nicht entgegen (AA an VG Stade vom 20.02.1998 zu einem Arzt im Dienstgrad eines Oberst; UNHCR vom 19.02.1998). Die Taliban haben ungeachtet der sonstigen Unterschiede zu den Mujahedingruppen, die 1992 an die Macht gelangt waren, mit ihnen die radikal-islamische Ableitung und Ausrichtung ihrer Macht gemeinsam. Sie haben zudem zahlreiche Angehörige des Kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt haben (AA an Hess. VGH vom 19.03.1997), viele pashtunische Mujahedin haben sich den Taliban angeschlossen (Danesch vom 19.10.1998). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass den Taliban, die Rückkehrer ohnehin intensiven Überprüfungen unterziehen, die Vergangenheit des Klägers nicht verborgen bleiben wird. Das macht es insgesamt beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, zumal er seine politischen Überzeugungen nicht aufgegeben hat, als persönlich belastet eingeordnet und als mißliebiger Oppositioneller zur Verantwortung gezogen wird, und zwar in einer Weise, die schwerwiegende Beeinträchtigungen an den ihm Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgütern erwarten läßt.
Einsender: RA Gunter Christ, Köln
OVG HH: Grundsätzlich keine Gefahr
U.v. 26.11.1999 - 1 Bf 45/98.A -, 15 S., R5537
Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die aus seiner persönlichen, individuellen Situation herrühren.
Diese ließen sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft aus der früheren Stellung seines Vaters ableiten. Dieser soll nach den Angaben des Klägers zwar bis zum Machtwechsel im April 1992 Oberst in der afghanischen Armee gewesen sein. Näheres über Art und Dauer der militärischen Tätigkeit des Vaters läßt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob dem Vater bzw. über dessen Person auch dem Kläger heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Repressalien durch die Taliban drohen. Denn abgesehen von prominenten Funktionären des früheren kommunistischen Regimes - zu dem der Vater des Klägers offensichtlich nicht gehörte - müssen nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt vom 23.3.1999 S. 4) nur diejenigen Personen mit Übergriffen der Taliban rechnen, die persönlich für Gewalttaten während der kommunistischen Zeit verantwortlich gemacht werden. Dafür ergibt sich aus der Klägervorbringen nichts. Allein die Behauptung, der Vater sei Oberst im Militär während der kommunistischen Regierungszeit gewesen, reicht für die Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht aus.
Abschiebungsschutz vermag ebensowenig die Befürchtung des Klägers zu begründen, er werde Schwierigkeiten mit den Verhältnissen unter den Taliban haben, weil er u.a. nicht bereit sei, einen Vollbart zu tragen. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob dies mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach sich ziehen würde. Jedenfalls kann der Kläger nicht aus seinem eigenen zukünftigen Verhalten im Falle einer Rückkehr Abschiebungshindernisse herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1990, NVwZ 1991 S. 790), zumindest dann nicht, wenn für ihn - wie hier - ein anderes Verhalten zumutbar wäre.
Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, welche eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, besteht für die Kläger nicht.
Anders als zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Urteile läßt sich für Kabul nicht mehr feststellen, dass jeder Ankömmling dort ständiger Todesgefahr ausgesetzt ist (vgl. Urt. des Senats v. 8.5.1998, OVG Bf 1 90/97).
Auch die allgemein sehr schlechte Versorgungslage in Afghanistan reicht für die Annahme einer extremen Gefahrenlage nicht aus (vgl. Urt. des Senats vom 22.1.1999, 1 Bf 550/98.A). Soweit der Hessische VGH dies in seiner Entscheidung vom 16. November 1998 (a.a.O., S. 40 ff.) anders sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen (ebenso aus der letzten Zeit: OVG Münster, Urt. v. 29.10.1998, 20 A 7319/95.A, S. 15, Urt. v. 10.12.1998, 20 A 2845/97, S. 33/34).
Einsender: OVG Hamburg
VG Potsdam: Taliban-Regierung quasistaatlich
U.v. 05.08.1999 - 3 K 10626/94.A -, 21 S., R5334
Bekanntlich verneinen alle Obergerichte und - teilweise widerstrebend - fast alle Verwaltungsgerichte das Merkmal der Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit bei Afghanistan. Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn nicht mindestens Quasi-Staatlichkeit der Herrschaftsgewalt gegeben ist. Wir stellen Ihnen deshalb hier das abweichende Urteil des VG Potsdam vor, welches ausführlich begründet, warum es Quasi-Staatlichkeit bejaht:
Nach den anarchischen Zuständen im Anschluss an den Sturz der kommunistischen Regierung haben die Taliban inzwischen eine quasi-staatlich organisierte Gebietsgewalt inne. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ergibt dies eine verständige Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), der Berichte von amnesty international (ai), des freien Journalisten Dr. Danesch und der einschlägigen Pressemeldungen.
Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, NVwZ 1998, 750 ff. m.w.N.; Urteil vom 19. Mai 1998, Az. 9 C 5.98), der die Kammer folgt, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997, a.a.O.). Solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden muß, die die Herrschaftsgewalt regionaler Machthaber grundlegend in Frage stellen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren. Dabei können die Anforderungen an die Stabilität und Dauerhaftigkeit einer sich unter Bürgerkriegsverhältnissen bildenden staatsähnlichen Gewalt nicht dadurch herabgesetzt werden, dass auf die allgemeinen völkerrechtlichen Kriterien für den Untergang von Staaten oder lediglich auf die Schutzbedürftigkeit der vom Bürgerkrieg betroffenen Personen abgestellt wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Erweiterung der in ihrem normativen Gehalt völkerrechtlich vorgeprägten Asylrechtsgarantie, die Schutz nur vor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen staatlichen Gemeinschaft bietet, gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Einzelne nach den tatsächlichen Verhältnissen zwar nicht durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat politisch verfolgt wird, aber durch eine sich anstelle eines inzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates bildende, ihn verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation. Bei einem anhaltenden Bürgerkrieg erfordert dies, dass die zwischenzeitlich entstandenen Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sind. Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist (BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 und 19. Mal 1998, a.a.O.).
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Taliban eine staatsähnlich organisierte, effektive und inzwischen ausreichend stabilisierte, dauerhafte Herrschaftsmacht uneingeschränkt innehaben und nur noch in Randbereichen, nämlich im Norden des Landes, gekämpft wird.
Der größte Teil Afghanistans, d. h. ca. 80 - 90 % des Territoriums und 26 bzw. 27 der 30 Provinzen des Landes, wird seit September 1998 von den Taliban kontrolliert (Auswärtiges Amt - AA -, Lageberichte vom 3. November 1998 und 23. März 1999). Ihr Machtbereich umfaßt alle Provinzen des Landes mit Ausnahme der drei nordöstlich gelegenen Landesteile. Die Taliban hatten ihren Vormarsch über Kandahar (November 1994), Maidan Schahar/Wardak (12. Februar 1995), Herat (5. September 1995), Jalalabad (13. September 1996) und Kabul (26. September 1996) nach einer längeren Periode der Stagnation von Juli bis September 1998 erfolgreich fortgesetzt (vgl. hierzu Inamo Nr. 17, Jahrgang 5, Frühjahr '99, S. 6). Im Sommer 1998 ist es ihnen gelungen, die Städte Mazar-e-Sharif, Taloquan (August 1998) sowie Bamiyan (September 1998) zu erobern. Die Bedeutung und die Territorialbasis der früher dominierenden Gruppierungen wurde damit auf drei von dreißig Provinzen (Parwan, Kapisa und Badakshan) reduziert.
An substantiellem Widerstand stehen ihnen nur noch die Truppen von Ahmad Shah Massoud gegenüber, der den Kampf weiter fortsetzt (AA, Lageberichte vom 3. November 1998 und 23. März 1999). Im März 1999 berichteten Zeitungen von einer prinzipiellen Einigung zwischen den Kriegsparteien (NZZ, Bericht vom 15. März 1999; FR, Bericht vom 16. März 1999). Nach zwischenzeitlich wieder aufgeflammten Kämpfen (NZZ, Bericht vom 22. März 1999; dpa, Bericht vom 25. Februar 1999; FAZ, Bericht vom 4. Mai 1999) sind die Verhandlungen wieder aufgenommen worden, die auf einen Waffenstillstand hinzielten (FR, Bericht vom 16. März 1999) und endeten mit einer Absichtserklärung, die dann allerdings keine praktischen Auswirkungen aufgrund der erneuten Sommeroffensive der Taliban zeitigten (FAZ, Bericht vom 28. Juni 1999).
Die meisten der ehemaligen Bürgerkriegsparteiführer haben das Land verlassen (AA, Lagebericht vom 3. November 1998). Dostum befindet sich in der Türkei, Hekmatyar in den Niederlanden und Rabbani im Iran. Außer Massoud verfügt keiner von ihnen über eine nennenswerte militärische Gefolgschaft in Afghanistan (AA, Lagebericht vom 23. März 1999).
Schon aufgrund der Tatsache, dass die Gegner sich allmählich zurückgezogen haben und nur noch in den Randbereichen des Nordostens von Afghanistan gekämpft wird, ist jedenfalls nicht jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen und ist auch nicht die Herrschaftsgewalt der regionalen Machthaber in Frage gestellt (vgl. hierzu aber BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 und 19. Mai 1998, a.a.O.).
Im Gegenteil haben die Taliban inzwischen eine staatsähnlich organisierte, effektive und seit der Eroberung der strategisch wichtigen Provinz Farjab und weiterer Provinzen im Sommer 1998 ausreichend stabilisierte Herrschaftsmacht uneingeschränkt inne. Sie haben von Anfang an die Bevölkerung und schließlich auch nach und nach die lokalen Machthaber entwaffnet; insoweit haben die Taliban inzwischen das Waffenmonopol inne (vgl. AA, Lageberichte vom 25. April 1997 und Auskunft vom 19. März 1997; Ahrendt-Rojahn u.a., S.8). Feindliche Mudjaheddin-Truppen wurden vertrieben und örtliche Kommandanten zunehmend entmachtet (vgl. AA, Auskunft vom 19. März 1997). Die Taliban haben sich mehr und mehr bis in den örtlichen Bereich hinunter durchgesetzt (AA, Auskunft vom 19. März 1997). An der Spitze der Taliban-Bewegung steht ein Mullah namens Mohammad Omar Archond, der sich als "Herrscher der Gläubigen" versteht. Er steht dem Zentralrat in Kandahar vor, während den Vorsitz des Rates in Kabul Mullah Mohammad Rabbani führt. Im Rat von Kabul ist jeweils ein Mullah für Verteidigung, Information und Kultur, Außenpolitik und für Finanzen zuständig. Daneben soll noch ein "Geheimkomitee" existieren (Dr. Danesch, Bericht vom 5. Juli 1996 an VG Aachen, S.34, Gutachten vom 5. April 1997 an VGH Kassel, S.4 ff.). Die Regierung der Taliban erfolgt durch örtliche Shuren (Räte), die an die Stelle der bisherigen Behörden getreten sind. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind die Taliban-Kämpfer selbst zuständig (AA, Auskunft vom 19. März 1997 an VGH Kassel, S.1, Lagebericht vom 23. März 1999). Bewaffnete Patrouillen im ganzen Land versuchen gewaltsam, die Vorstellungen der Taliban von einem islamischen Leben auf der Grundlage des islamischen Sharia-Rechts durchzusetzen (vgl. FAZ, Bericht vom 9. Juni 1997). Aufgabe der islamischen Geistlichen in den Moscheen ist es, die totale Kontrolle über die Menschen, die zweimal täglich zur Moschee gehen sollen, auszuüben.
Das Finanzsystem haben die Taliban vollständig umgestellt. Abgaben und Steuern werden nach islamischen Grundsätzen erhoben. Dafür ist eine neu geschaffene Behörde zuständig, die von Geistlichen nach islamischer Tradition geführt wird (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997 an den Hessischen VGH).
Auch die Gerichtsbarkeit ist durch die Taliban neu organisiert worden. Der islamische Zentralrat ernennt die Richter des obersten Gerichts, die sämtlich islamische Geistliche sind. Die Richter der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte sind Mullahs oder Mullawis mit zum Teil allerdings nur eingeschränkten Sharia-Kenntnissen. Spezielle Gerichtsbarkeiten gibt es nicht. Der örtlich zuständige Richter entscheidet über alle ihm vorgelegten Rechtsfälle. Die Prozeßdauer ist oft nur wenige Minuten lang. Ein Richter kann an einem Tag 10 bis 20 Urteile fällen. Grundlage der Rechtsprechung ist die Sharia in der von den Taliban vertretenen Auslegung. Dies schließt drakonische Strafen wie Gliedamputationen bei Diebstahl und Steinigungen bei Ehebruch ein. Diese Strafen werden bisher nicht in allen Fällen angewandt. Vielmehr sollen sie eine abschreckende Wirkung bezwecken (AA, Lagebericht vom 23. März 1999; insgesamt zu den Strafen: Dr. Danesch, Bericht vom 28. Februar 1996 S.4; NZZ, Bericht vom 15. März 1997).
Bürger, die sich ungerecht behandelt fühlen oder Opfer von Straftaten geworden sind, können sich mit ihren Beschwerden und Strafanzeigen gegebenenfalls über den Mullah ihrer Moschee an die Gerichte (AA, Auskunft vom 17. März 1997) oder an die Taliban, also an die bewaffnete Miliz wenden, die nicht nur als Armee, sondern zugleich auch umfassend als Polizei fungiert (vgl. Dr. Danesch, Bericht vom 5. Juli 1996, S. 36). Dabei überwachen die Taliban das allgemeine Leben und speziell die Einhaltung der Sharia. Entsprechende Patrouillen sind allerorts unterwegs, um die Einhaltung der Bart-, Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften, der Waren- und Preisbestimmungen, des Versammlungsverbots usw. zu überwachen. Sie haben Zugang zu allen Privathäusern, um nach Waffen zu suchen und zu kontrollieren, ob etwa verbotenerweise ferngesehen, weltliche Musik gehört, Schach oder ein Kartenspiel gespielt oder Kanarienvögel gehalten werden (Dr. Danesch, Bericht vom 5. April 1997, S. 9 f; NZZ, Bericht vom 15. März 1997; FAZ, Bericht vom 10. April 1997). In den Talibangebieten ist ferner für Frauen und Mädchen ab der Geschlechtsreife das Tragen einer Burka (Ganzkörperverhüllung) vorgeschrieben. Frauen und Mädchen wird der Zugang zu Bildung und Beruf verwehrt. Die meisten Mädchenschulen wurden geschlossen und bislang nicht wieder geöffnet. Die Ausübung eines Berufs ist Frauen nur erlaubt, wenn Publikumsverkehr mit anderen Frauen erforderlich ist, z. B. Krankenschwestern und Ärztinnen, aber auch Personenkontrolle am Flughafen (AA, Lagebericht vom 23. März 1999).
Durch diese weitgehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die systematische Entwaffnung der Bevölkerung und durch die Androhung und Vollstreckung drakonischer Strafen, aber auch durch die prinzipiell große Selbstdisziplin der Taliban ist es zu einem starken Rückgang der Kriminalität gekommen und die persönliche Sicherheit der Bevölkerung ist im allgemeinen gewährleistet (vgl. AA, Auskünfte vom 26. Juli 1996 und vom 25. April 1997; FAZ vom 22. Januar 1997). Die effektive Durchsetzung der Sharia und damit der Ziele der Taliban ist insgesamt sichergestellt.
Neben der Durchsetzungsfähigkeit ist auch die erforderliche Stabilität des Regimes nach Auffassung der Kammer in Afghanistan inzwischen zu bejahen, da die Taliban ihr System in einem Großteil des Landes bereits seit mehr als 4 Jahren halten und festigen und sich die Herrschaft seit fast 3 Jahren auch auf die den Bevölkerungsschwerpunkt bildende Hauptstadt Kabul erstreckt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 1997 (a.a.O.) und Urteil vom 19. Mai 1998 (a.a.O.) festgestellt, dass es in Afghanistan seinerzeit noch keine staatsähnliche Gewalt gebe. Doch hat sich die Lage nach den genannten Entscheidungen dadurch maßgeblich verändert, dass im Sommer 1998 weitere strategisch wichtige Provinzen von den Taliban hinzuerobert worden sind und sich ihre Herrschaftsgewalt ein weiteres Jahr auch nach innen verfestigen konnte. Durch diese Stabilisierung der Verhältnisse in Afghanistan ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine politische Verfolgung durch die Taliban in dem von ihnen beherrschten Gebiet, das Afghanistan bis auf kleinere, bevölkerungsarme Randgebiete vollständig umfaßt, möglich. Im übrigen sind die Taliban u.a. mit dem verlautbarten Ziel angetreten, dem Land den Frieden zu bringen und es zu einigen (Ahrendt-Rojahn u. a., Bericht vom Februar 1997, AA, Bericht vom 26. Juli 1996) so dass eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung von ihnen auch erwartet werden kann.
Dem steht nicht entgegen, dass die Taliban - gemessen an grundgesetzlichen Kriterien - ein archaisches und primitives Herrschaftssystem entwickelt haben, welches nicht als rechtsstaatlich zu bezeichnen ist, da es für die Annahme einer Staatlichkeit bzw. quasi-Staatlichkeit unerheblich ist, ob die Machterlangung und Ausübung der Staatsgewalt demokratisch oder sonst rechtsstaatlich legitimiert oder aber einem totalitärem Staat vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 42).
Ohne Bedeutung ist es aus denselben Gründen auch, dass sich die jetzigen Machthaber wenig um sonstige öffentliche Aufgaben kümmern, etwa um außenpolitische Beziehungen oder Wirtschafts- und Verkehrsförderung, das Gesundheits- und Erziehungswesen u.ä.m. Allerdings ist festzustellen, dass seit der Eroberung Kabuls auch außenpolitische Aktivitäten - wenn auch in geringem Maße - und völkerrechtlich relevante, diplomatische Kontakte der Taliban zu verzeichnen sind. Anfang Februar 1999 wurden z. B. bilaterale Gespräche zwischen dem Iran bzw. den Vereinigten Staaten sowie den Taliban geführt (NZZ, Bericht vom 4. Februar 1999).
Abgesehen von Appellen der EU, der UNO und des
Weltsicherheitsrates an die Taliban hat der UN-Hochkommissar für Menschenrechte
von Mullah Mohammad Omar Archond schriftlich die Einhaltung von völkerrechtlichen
Verträgen und Konventionen verlangt, die Afghanistan rechtsverbindlich
unterzeichnet habe. Der UNO-Beauftragte Holdt traf sich mit der von den Taliban
eingesetzten Interimsregierung in Kabul. Die Taliban unterhalten diplomatische
Kontakte vor allem zu Pakistan, aber auch zu den USA. Der Taliban-Außenminister
verlangte von der UNO die Anerkennung des Taliban-Interimsrats als legitime
Regierung Afghanistans. Pakistan, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen
Emirate haben dies inzwischen auch getan (FAZ, Berichte vom 26. Mai und 11.
Juni 1997). Die für humanitäre Hilfe zuständige EU-Kommissarin
hat wiederholt an die Taliban-Regierung appelliert, Hilfsorganisationen nicht
zu behindern. Dem ist Mullah Mohammed Omar Archond dadurch nachgekommen, dass
er eine Verordnung erlassen hat, der zufolge jeder, der Mitarbeiter internationaler
Hilfsorganisationen in irgendeiner Weise bedroht, mit einer Gefängnisstrafe
von 5 Jahren rechnen muß (Radio Pakistan vom 24. Juni 1999, zitiert im
www.uni-karlsruhe.de/
~afghan/d/nachrich/nachrich.htm). Die Vereinigten Staaten nehmen eine zurückhaltende
Position gegenüber den Taliban ein, nachdem das Projekt, die Bodenschätze
Zentralasiens durch eine durch Afghanistan führende Pipeline zu erschließen,
aufgegeben worden ist (Die Welt, Bericht vom 24. Juli 1998; FAZ, Bericht vom
1. August 1998).
Aufgrund der Verhandlungen der ausländischen Staaten und internationalen Organisationen mit Angehörigen der Taliban-Regierung wird deutlich, dass diese zumindest zum jetzigen Zeitpunkt in der Weltöffentlichkeit als Herrschaftsgewalt Afghanistans angesehen wird.
Insoweit kann auch nicht der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999, Az. 20 A 4513/97.A) gefolgt werden, wo bezüglich der Lage in Afghanistan im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 16 a GG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits unterschiedliche und damit widersprüchliche Einschätzungen der augenblicklichen Lage betreffend den Umfang der Herrschaftsgewalt der Taliban erfolgen. Während im Rahmen von Art. 16 a GG eine Staatlichkeit bzw. quasi-Staatlichkeit der Taliban unter anderem damit verneint wird, dass die Macht der Taliban nach außen wie nach innen wesentlich gefährdet sei (S.23 des amtlichen Urteilsabdruckes) und von Widerständen "allenthalben" berichtet werde (S.27 des amtlichen Urteilsabdruckes), wird im Rahmen der Darstellung der Verneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eingeräumt, dass sich die militärischen Kämpfe im großen und ganzen auf regional begrenzte Fronten vor allem nördlich von Kabul und im Norden und Nordosten des Landes beschränken würden und in weiten Teilen des Landes seit geraumer Zeit - labile - Kampfesruhe herrsche. Kabul sei Ziel unter anderem von Raketenangriffen, aber nicht Objekt umfassender, flächendeckender Kampfhandlungen. Bei Anpassung an die Regeln der Taliban sei die persönliche Sicherheit des Einzelnen in deren Einflußgebiet im wesentlichen gewährleistet (S.35 und 36 des amtlichen Urteilsabdrucks).
Nach alledem ist festzustellen, dass die Taliban-Herrschaft inzwischen ein Vorläufer erneuerter staatlicher Strukturen ist und den zurückliegenden Bürgerkrieg in der Vergangenheit überdauert hat und in Zukunft voraussichtlich überdauern wird.
Diese erneuerten staatlichen Strukturen lassen sich auch erkennen, wenn man die für die Feststellung des Vorliegens eines souveränen Staates im Völkerrecht generell anerkannte und auf Georg Jellinek zurückgehende Drei-Elementen-Lehre zugrunde legt. Hierbei kommt es auf die Merkmale Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt an. Diese Voraussetzungen liegen für Afghanistan weitgehend - im Sinne einer quasi-staatlichen Organisation - vor.
Bezüglich des Staatsgebietes geht das Völkerrecht seit dem Fall der Deutschen Continental-Gas-Gesellschaft (ZaöRV 2, Teil 2, 1930, S. 23) ähnlich wie der IGH in den North-Sea Continental Shelf Cases (ICJ Reports 1969, S. 32) davon aus, dass ein unbestrittenes Kerngebiet vorliegen muß (vgl. hierzu Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Auflage, Berlin 1984, S. 225). Dies ist bei den Taliban in Afghanistan zweifellos der Fall. 80 bis 90 % des Staatsgebietes stehen seit geraumer Zeit unter der Hoheitsgewalt der Taliban-Regierung. Nach Auskunft von Dr. Danesch (Auskunft vom 8. Januar 1999 an das VG Darmstadt) verfügen in den südlichen bis östlichen Gebieten Afghanistans, die mehrheitlich paschtunisch besiedelt sind und an der pakistanischen Grenze liegen, die Taliban derzeit über feste und dauerhafte "Regierungsstrukturen". In diesen Gebieten herrschen die Taliban "mit eiserner Hand".
Selbst wenn sich einmal die 10 bis 20 % der- Gebiete der Nordallianz sezessionistisch von Afghanistan abtrennen sollten, kann dem verbleibenden Gebiet auch aufgrund der inzwischen hinreichend verfestigten Herrschaftsstrukturen nicht die Qualifikation "Staatsgebiet" abgesprochen werden.
Auch ein Staatsvolk ist in Afghanistan gegeben, da die Taliban-Regierung in 80 bis 90 % der Gebiete eine Personalhoheit über den dort dauerhaft lebenden Personenverband ausübt (vgl. zum Begriff des Staatsvolkes Verdross/Simma, a.a.O. S. 225).
Die Taliban üben ferner auch "quasi-staatliche Gewalt" aus. Unter Staatsgewalt ist die Organisation eines souveränen Staates durch volle Selbstregierung und rechtliche Unabhängigkeit zu verstehen (Verdross/Simma a.a.O.). Eine rechtliche Unabhängigkeit des von den Taliban beherrschten Gebietes Afghanistans von anderen Staaten ist zweifelsohne gegeben. Hinsichtlich der Selbstregierung unterscheidet sich zwar Afghanistan aufgrund seines archaisch anmutenden Herrschaftssystems von den anderen modernen Staaten der Welt, denn ein typischer moderner Staat zeichnet sich durch eine umfassende rechtliche Ordnung und eine konstitutionelle Verfassung aus (Berber, Lehrbuch des Völkerrechts 1, Bd. 4). Letztlich muß es jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer quasi-staatlichen Gewalt nicht darauf ankommen, ob die zuvor beschriebenen Elemente des modernen Staates vorliegen, sondern ob die archaische Herrschaftsgewalt der Taliban-Regierung die Fähigkeit besitzt, ihren Machtanspruch auf dem Staatsgebiet organisatorisch durchzusetzen und damit politische Gegner effektiv zu verfolgen. Dies ist, wie oben dargestellt (vgl. S.8-10 des Urteils), der Fall. Denn die Taliban üben auf der Grundlage des Koran quasi-staatliche Gewalt in dem Sinne aus, dass die religiöse, politische und militärische Führung - so wie Mohammed zugleich Prophet, Kalif und Feldherr war - in einem geistlichen Oberhaupt vereinigt ist. So ist Mullah Mohammed Omar Achond Herrscher der Gläubigen, oberste Autorität in allen religiösen und weltlichen Angelegenheiten und Feldherr der "Gottesarmee".
Auch der Einwand, es liege keine Staatsgewalt vor, da aufgrund des vorherrschenden Familien- und Clanwesens die Hoheitsgewalt des Staates nicht bis auf den einzelnen Staatsbürger durchgreife, orientiert sich unrichtigerweise allein an der modernen Staatsvorstellung. Betrachtet man hingegen den Staat aus der entwicklungsgeschichtlichen Perspektive, so muß selbst für Europa festgestellt werden, dass seit 1648 die Qualität der Staaten nicht mehr in Frage gestellt wurde, obgleich der Fürst bis weit ins 19. Jahrhundert hinein aufgrund des Ständewesens keine vollständige Hoheitsgewalt über seine Untertanen besaß. Insofern verfügte der moderne Staat selbst in seiner Ursprungsregion Europa ursprünglich nicht über die vollständige Hoheitsgewalt (Heinz Duchhardt, Das Zeitalter des Absolutismus, München 1989, S.46 ff; Heinz Schilling, Die neue Zeit. Vom Christenheitseuropa zum Europa der Staaten 1250 - 1750, Berlin 1999, S.403 ff).
Einsender: RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a.M.
Stellungnahme vom 22.12.1999 an VG Hamburg - 514.516.80/35254 -, 1 S., L5393
Bisher ist nicht bekannt geworden, dass seitens der Taleban Sippenhaft im klassischen Sinn praktiziert worden wäre. Andererseits sind solche Maßnahmen auch nicht ganz auszuschließen. Diese sind auch abhängig von der Bedeutung einer Person, die diese für die Taleban hat. Es sind jedoch Fälle bekannt, in denen auf die Kernfamilie einer solchen Person Druck ausgeübt wurde, sei es, um sie zum Schweigen zu bringen oder zur Vornahme einer Handlung zu nötigen. Es kann vorkommen, dass solche Maßnahmen auch auf in Pakistan lebende Familienangehörige solcher Personen ausgedehnt werden. Eine weiter entfernte verwandtschaftliche Bindung ist dabei nicht unbedingt Voraussetzung für eine Verschonung von solchen Maßnahmen.
AA: Rückkehr für alleinstehende Frau mit Kindern unzumutbar, wenn keine Unterstützung von Familie oder Freunden gegeben ist
Stellungnahme vom 19.01.2000 an VG Hamburg, 514-516.80/35571, 1 S. u. 2 S. Anhang, L5540
Vollständiger Abdruck: Eine Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland ist gegenwärtig nur möglich, wenn sie in bereits bestehende familiäre oder Stammesstrukturen führen. Das ist i.d.R. die frühere Heimat, wo Freunde oder Verwandte beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz helfen können. Einer alleinstehenden Frau mit Kindern ohne familiären Rückhalt ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten, insbesondere da für eine Frau noch besondere Restriktionen gelten.
In einigen Städten in Afghanistan leben noch einige Hindu-Familien. Ob diese bereit wären, fremde Angehörige derselben Religion bei sich aufzunehmen und zu versorgen, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen Amtes.
Sächs. OVG: § 53 VI 1 AuslG für exponierte Unterstützer des kommunistischen Regimes
U.v. 28.09.1999 - A 4 S 286/97 -, 27 S., R4483
Amtliche Leitsätze:
1. Afghanistan befindet sich nach wie vor in einem Bürgerkrieg. Auch zum jetzigen Zeitpunkt besteht noch keine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt (in Fortführung der Rechtsprechung des SächsOVG, Urt. v. 5.3.1998, SächsVBl 1998, 89 [LS]).
2. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist allein auf den von den Taliban beherrschten Machtbereich abzustellen.
3. Einem afghanischen Staatsangehörigen drohen bei der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Herrschaftsbereich der Taliban, wenn ihm vorgeworfen werden kann, während des kommunistischen Regimes Gewalttaten begangen zu haben oder dafür verantwortlich gewesen zu sein. Eine Gefährdung kann sich auch aus seiner beruflichen Stellung im kommunistischen Regime sowie seinen politischen Aktivitäten hierin ergeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist grundsätzlich auf eine landesweite Gefährdung abzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, BVerwGE 104, 265 ff.). Besteht in einem Landesteil Sicherheit vor den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beschriebenen Gefahren und kommt für den Betroffenen zumindest ein Reiseweg in Betracht, über den der sichere Landesteil erreicht werden kann, so drohen ihm landesweit keine Gefahren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; Abschiebungsschutz besteht dann nicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn auf dem Weg dorthin Gefahren drohen, die es für den Betroffenen unzumutbar erscheinen lassen, ihn einzuschlagen. Ansonsten wäre der Verweis auf den sicheren Landesteil nur theoretisch. Gleiches gilt, wenn dem Betroffenen aus denselben Gründen auch kein unmittelbarer Weg in den sicheren Landesteil offensteht (BVerwG aaO; vgl. auch ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.3.1998 - A 13 S 3665/95 - in Abgrenzung zur Entscheidung des BVerwG sowie v. 22.7.1998 - A 6 S 3421/96 -). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Falle allein auf den von den Taliban beherrschten Machtbereich abzustellen, denn dem Kläger wäre eine Einreise in das von der Nordallianz gehaltene Gebiet allenfalls über den Machtbereich der Taliban möglich. Auf die Frage einer Gefährdung des Klägers in dem Machtbereich der Nordallianz kommt es daher nicht an. (...)
Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 5.3.1998 festgestellt, dass zwar keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr für nach Afghanistan zurückkehrende einfache Mitglieder der DVPA bestehe. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts unter Hinweis auf entsprechende Auskünfte des Auswärtigen Amtes zumindest im Herrschaftsbereich der Taliban für solche Personen, denen vorgeworfen werden kann, während des kommunistischen Regimes Gewalttaten begangen zu haben oder dafür verantwortlich gewesen zu sein. Je prominenter diese Personen gewesen sind, desto größer ist deren Gefährdung,. Das Gericht hat sich hierzu auch auf Auskünfte von amnesty international sowie des Gutachters Danesch bezogen, der zudem auf eine zusätzliche Gefährdung von Personen hinweist, die - wie der Kläger - nicht der Volksgruppe der Paschtunen angehören. An dieser Einschätzung hat sich seitdem nichts geändert. (...)
Der Kläger hat über mehrere Jahre hinweg herausgehobene Aufgaben in mehreren Ministerien wahrgenommen und war zuletzt im Ministerium für Post und Telekommunikation als Kommandant einer Funkeinheit im Rang eines Majors für die Sicherheit von Rundfunkstationen zuständig. Darüber hinaus hat er Vernehmungen von - auch hochrangigen - Soldaten durchgeführt, die dem Ministerium angehört hatten und beispielsweise mit den Mujaheddin Kontakt aufgenommen oder Fahnenflucht begangen hatten, sowie von Putschisten. Damit kam ihm innerhalb der kommunistischen Verwaltung eine herausgehobene und verantwortliche Stellung zu.
Weitere Dokumente:
Hessischer VGH: Berufungszulassung einer Alleinstehenden abgelehnt
Beschluß v. 24.3.1999 - 9 UZ 662/98.A -, 9 S., R654.
Das VG Frankfurt a. M. hatte angenommen, daß eine mögliche Gefährdung der Existenzgrundlage für alleinstehende Frauen bisher jedenfalls nicht landesweit anzunehmen ist. Unter Anlegung recht scharfer verfahrensrechtlicher Maßstäbe bringt der Hessische VGH u.E. zum Ausdruck, daß er von dieser Einschätzung nicht abweichen möchte: "Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der von der Klägerin aufgeworfenen Grundsatzfrage die erforderliche Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren deshalb, weil sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit der von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob alleinstehende Frauen in Afghanistan bei fehlendem familiären Schutz angesichts der wirtschaftlichen Zustände in den von den Taliban beherrschten Gebieten dort in eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben geraten, nicht befaßt hat. Hierzu bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, denn sie ist in ihrem Urteil davon ausgegangen, daß die in den Taliban-Gebieten festzustellenden Verschärfungen der Restriktionen für Frauen "bisher jedenfalls nicht landesweit" gelten. Damit hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß aus seiner Sicht afghanische Frauen in den noch nicht von den Taliban beherrschten Gebieten ausreichend Schutz vor den ihnen im Taliban-Gebiet auferlegten politischen und wirtschaftlichen Beschränkungen finden können und ihnen deshalb wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. wegen des Fehlens einer im ganzen Land bestehenden Gefährdungslage weder die Rechtsstellungen nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt noch etwa Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gewährt werden können. Daß das Gericht erster Instanz hierbei von grundlegend falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre und sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage folglich doch in einem Berufungsverfahren stellen könnte, wird in dem Zulassungsantrag der Klägerin nicht aufgezeigt."
Einsender: RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a.M.
OVG Brandenburg: (1) Keine staatsähnliche Gewalt, (2) später evt. veränderte Sachlage
Beschluß v. 13.1.1999 - 3 (4) A 32/96.A -, 8 S., R 204
(1) "Zu einer Verfestigung militärischer - noch immer gegen innere und gegebenenfalls auch äußere Gegner zu behauptender - Einflußzonen zu staatlicher Herrschaft im aufgezeigten Sinne ist es auch nicht infolge des Vordringens der Taliban auf weitere Gebiete, insbesondere im Norden des Landes gekommen. Schon wegen der gänzlichen Unwegsamkeit großer Teile des Landes, insbesondere auch des von den Hauptgegnern der Taliban gehaltenen Nordostens und zumindest zum Teil auch des nahe der Hauptstadt gelegenen Zentrums, sowie der diesen Gegnern zuteil werdenden ausländischen Hilfe spricht nach dem bisherigen Verlauf des Bürgerkrieges nichts für die Annahme, daß solche territorialen Gewinne es in absehbarer Zeit den Taliban oder irgendeiner anderen politischen Kraft ermöglichen werden, das ganze Land einer dauerhaften nichtmilitärischen Herrschaft zu unterwerfen. Diese Einschätzung entspricht, soweit dem Senat bekannt, allgemeiner obergerichtlicher Auffassung (vgl. Urteile des OVG Saarlouis vom 17. Juni - 9 R 14/97 -, des VGH Mannheim vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 - sowie des OVG Hamburg vom 11. September 1998 - 1 Bf 1969/98.A).
(2) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß es den Klägern freisteht, nach Abschluß dieses Verfahrens eine Änderung der Sachlage, die sie für rechtserheblich halten, zum Gegenstand eines Asylfolgeantrags zu machen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VwVfG)."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
OVG NRW: Kein § 53 VI 1 AuslG für alleinstehende Hazara-Frau
Urteil v. 10.12.1998 - 20 A 2845/97.A -, 37 S., R 207
Art. 16a GG, § 51 I AuslG sowie § 53 IV AuslG scheiden nach Auffassung des Gerichts in Ermangelung einer staatsähnlichen Herrschaftsgewalt aus. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerwG verneint das Gericht das Vorliegen einer staatsähnlichen Herrschaftsgewalt und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung:
HambOVG, Urteil vom 11. September 1998 - 1 Bf 1969/98.A -; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -; OVG Saarlouis, Urteile vom 10. Juni 1998 - 9 R 7, 13 und 14/97 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -; Schl. Holst. OVG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 ; OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97.OVG -; SächsOVG, Urteil vom 5. März 1998 - A 4 S 288/97 -; Hess. VGH, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2987/96.A -. (...)
Sodann verneint das OVG eine extreme Gefährdungslage, die Voraussetzung für die Gewährung des Abschiebeschutzes nach § 53 VI 1 AuslG ist, wenn zugleich eine ganze Bevölkerungsgruppe von einer Notlage/Gefahr betroffen ist. Bezogen auf die spezifische Situation der Antragstellerin (alleinstehende Frau mit Zugehörigkeit zu der Gruppe der Hazara) führt das Gericht u.a. aus:
"Eine extreme Gefahrenlage für die Klägerin besteht auch nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazaras. Die Hazaras bilden eine ethnische Minderheit in Afghanistan, der ca. 15 bis 20 % der Gesamtbevölkerung zugerechnet wird; die Anzahl der Hazares wird aktuell auf ca. 1 bis 1,5 Millionen geschätzt. Im Gegensatz zu den Taliban sind die Hazaras Schiiten. Wenngleich sie in der Mehrzahl im geschlossenen Siedlungsgebiet in Zentralafghanistan leben, gibt es auch größere Gruppen von Hazaras in den multi-ethnischen und multi-religiösen größeren Städten (UNHCR an VG Koblenz vom 23.12.1997). Zumindest bis zu den jüngsten Eroberungen der Taliban in Zentral- und Nordafghanistan war die schiitische Miliz der Hezb-i-Wahdat einer der entschlossensten militärischen Gegner der Taliban; nicht zuletzt auf ihr energisches Eingreifen wird zurückgeführt, daß es den Taliban im Mai und September 1997 nicht gelang, sich in Mazar-i-Sharif festzusetzen (Danesch vom 13.2.1998; UN-Sonderberichterstatter Paik, Interim report vom 16.10.1997). Diese Gegnerschaft geht indessen nicht mit einer praktisch allgegenwärtigen, akuten Gefährdung jedes einzelnen in Afghanistan verbliebenen oder dorthin zurückkehrenden, nicht am eigentlichen Kampfgeschehen beteiligten Hazaras durch die Taliban einher. Anderslautende Einschätzungen sind weder hinsichtlich der Verfolgungssituation noch hinsichtlich eines etwaigen Verfolgungsprogramms der Taliban unter Berücksichtigung der genannten großen Anzahl von Hazaras in Afghanistan ("Verfolgungsdichte") hinreichend fundiert. Allerdings ist es vor allem in der Gegend von Herat seit 1996/97 zu vielen Verhaftungen von Hazaras gekommen; nach Meinung des UNHCR belief sich die Zahl der Inhaftierten auf mehrere Hundert (UNHCR an VG Koblenz vom 23.12.1997). Der hieraus gezogene Schluß, die Inhaftierungen hätten einen systematischen und organisierten Charakter, wird durch die dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten konkreten Erkenntnisse über die Verhältnisse in Afghanistan nicht getragen und trifft insbesondere auch nicht landesweit zu. Das Auswärtige Amt sieht bis in die Zeit vor der letzten Offensive der Taliban im Sommer/Herbst 1998 keine Anzeichen für eine generelle Verfolgung ethnischer und religiöser Minderheiten; es verweist auf den Zusammenhang zwischen den kriegerischen Auseinandersetzungen und den bekannt gewordenen Übergriffen (AA Lagebericht vom 16.6.1998; Auskunft an VG Koblenz vom 24.2.1998). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Tatsache, daß die Taliban während oder kurz nach neuen Geländegewinnen wiederholt massive Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung begangen haben. Die - soweit bekannt geworden - schwerwiegendsten Vorfälle dieser Art haben sich im August bzw. September 1998 nach der Einnahme von Mazar-i-Sharif und Bamijan zugetragen. Hierbei ist es neben u.a. Inhaftierungen, Verschleppungen und schweren Mißhandlungen zur Tötung mehrerer tausend Menschen, vor allem Hazaras, gekommen (ai Afghanistan/Rundbrief vom Oktober 1998; NZZ vom 8.10.1998; FR vom 25.9.1998). Eine Bestätigung dafür, daß sich die von amnesty international (ai-Afghanistan/Rundbrief vom Oktober 1998) für die Eroberung von Bamijan befürchteten willkürlichen Tötungen von Zehntausenden von Hazaras tatsächlich ereignet haben, liegt nicht vor. Auch während der militärischen Bedrohung von Kabul durch die Einheiten Massuds im Sommer 1997 haben die Taliban vielfach u.a. auf Hazaras zurückgegriffen; die Zahlenangaben hierzu schwanken und reichen bis zur Angabe mehrerer tausend Inhaftierter, von denen viele verschwunden zu sein scheinen (Danesch vom 18.10.1997). Das deutet stark darauf hin, daß die Taliban die Volkszugehörigkeit eines Hazaras als Indiz für eine ihnen feindliche politische Gesinnung betrachten und letztlich gleichsetzen mit der Möglichkeit, der Betreffende werde bei geeigneter Gelegenheit die Wahdat im Kampf gegen die Taliban unterstützen, weshalb die Taliban jedem Hazara generell mit Mißtrauen begegnen. Das macht die Hazaras bei allerdings erheblichen regionalen Unterschieden insgesamt zu einer "angreifbaren" Gruppe. Gleichwohl zeigt die Gegenüberstellung der berichteten Übergriffe auf Hazaras zu der gesamten Gruppe der Hazaras sowohl der Zahl nach als auch nach ihrer Intensität, daß keine gleichsam flächendeckende Verfolgung der Hazaras stattfindet; insbesondere sind auch keine groß angelegten ethnischen Säuberungen belegt.
Die besonders problematische Situation der Mädchen und Frauen, die unter Vorenthaltung grundlegender Rechte aus der Öffentlichkeit verdrängt und gesellschaftlich im wesentlichen auf die idealisierte Rolle eines Schutzobjekts verwiesen werden, läßt extreme Gefahren für Leib und Leben ebenfalls nicht erwarten. Dies gilt sogar für Frauen ohne männlichen Beistand, einen Personenkreis, zu dem die Klägerin nach den Angaben ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht einmal gehört. Es ist nicht bekannt geworden, daß selbst alleinstehende Frauen nachhaltig gehindert werden, ohne männliche Begleitung die Verteilungseinrichtungen internationaler Hilfsorganisationen aufzusuchen und sich dort mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen; im Gegenteil wird berichtet, daß für Witwen Ausnahmen vom "Ausgehverbot" möglich seien (Die Zeit vom 27.8.1998). Erwähnt werden gelegentlich besondere Versorgungsprobleme für Witwen mit Kindern. Auch insoweit wird aber betont, daß sich die internationalen Hilfsorganisationen dieses Personenkreises besonders annehmen (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997). Von einer speziell alleinstehende Frauen betreffenden Hungersnot, der Rückkehrerinnen voraussichtlich zum Opfer fallen würden, oder sonstigen mit der notwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit für diese Bevölkerungsgruppe zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder Leben kann nicht ausgegangen werden. Der Senat sieht deswegen trotz der zweifellos sehr widrigen Existenzbedingungen, denen Rückkehrer in Afghanistan unterliegen, auch derzeit keine rechtliche Handhabe, sich über die mit dem bewußten Absehen von einem Abschiebestopp-Erlaß verbundene politische Leitentscheidung, der Zuwanderung aus Afghanistan entgegenzuwirken, hinwegzusetzen.
Für die Klägerin sind keine Besonderheiten hervorgetreten, die ihre persönlichen Existenzbedingungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als noch schlechter als die alleinstehender Frauen allgemein erscheinen lassen könnten."
Einsender: OVG NRW
Anderer Ansicht: VG Leipzig, U.v. 8.3.99 A 4 K 30850/96 -: § 53 VI 1 AuslG für Angehörige der Hazara bejaht; 10 S., R381.
Anmerkung: Die internationalen Hilfsorganisationen, auf die das OVG NRW zählte, waren nach unserer Kenntnis zumindest den letzten Winter über so gut wie nicht mehr in Afghanistan präsent.
VG Hamburg: § 53 VI 1 AuslG für Familienangehörigen eines hochrangigen DVPA-Mitglieds
Urteil v. 01.12.1998 - 10 VG A 3045/96 -, 15 S., R 206
"Wie der Kläger bereits glaubhaft und widerspruchsfrei im Verwaltungsverfahren vorgetragen und im Klageverfahren wiederholt hat, hat er enge persönliche und familiäre Beziehungen zu hochrangigen Persönlichkeiten der DVPA. (...)
Diese vielfältigen Beziehungen zu hochgestellten Persönlichkeiten des früheren Regimes begründen nach Überzeugung des Gerichts auch heute noch für den Kläger die Gefahr, im Falle seiner Rückkehr erheblichen Repressionen ausgesetzt zu werden. Denn aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, daß für herausragende Funktionäre ein erhebliches Risiko im Falle einer Rückkehr besteht (Dr. Danesch vom 5.4.1997; Deutsches Orient-Institut vom 18.9.1997, siehe auch: amnesty international vom 9.12.1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.6.1998). Zwar ist der Kläger nicht selbst diesem Personenkreis zuzurechnen, doch wird in Afghanistan auch im Wege der Sippenhaft auf andere Personen zugegriffen (Deutsches Orient-Institut vom 18.9.1997, amnesty international vom 9.12.1997, Dr. Danesch vom 10.3.1998). Dabei ist im Falle des Klägers zu berücksichtigen, daß Anknüpfungspunkte zu verschiedenen hochrangigen Persönlichkeiten des früheren Regimes bestehen. Hinzu kommt, daß er selbst schon als Jugendlicher Mitglied der DVPA geworden ist, was ihn zusätzlich dem Verdacht einer oppositionellen Einstellung aussetzt. Außerdem wurde er auch aufgrund seines familiären Hintergrunds für ein Studium in der Bundesrepublik ausgewählt. Schließlich setzt es ihn weiterem Verdacht einer oppositionellen Einstellung aus, daß der Kläger längere Zeit im westlichen Ausland gelebt und sich in der Bundesrepublik politisch betätigt hat (vgl. hierzu: amnesty international vom 9.12.1997). Seit längerem wirkt er mit im "Verein der Aufklärer Afghanistan", für den er Berichte in seine Heimatsprache übersetzt. Diese Berichte sind - wie die von ihm vorgelegten Publikationen zeigen - namentlich gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um vielfältige Meldungen über die Lage in Afghanistan. Da diese sich ausweislich des vom Kläger vorgelegten Materials auch kritisch mit der Lage in seinem Heimatland auseinandersetzen, dürfte ihn auch die bloße Übersetzung derartiger Berichte in den Augen der Taleban dem Vorwurf einer regimekritischen Haltung aussetzen. Zwar dürften allein solche Aktivitäten den Kläger nicht in erheblichem Umfang gefährden, da eine lückenlose Überwachung im Ausland lebender Afghanen kaum möglich erscheint, doch haben die Taliban Spitzel im Ausland (Dr. Danesch vom 5.4.1997), so daß die Herausgabe namentlich gekennzeichneter Übersetzungen die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für den Kläger erhöht. Denn im Falle einer Rückkehr würde er auch zu seinem Auslandsaufenthalt befragt werden (Dr. Danesch vom 5.4.1997)."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Siehe auch: OVG NRW, U.v. 19.11.98 23 A 2616/98.A - = R20 = ASYLMAGAZIN 1 3/1999 S. 8f: Keine Gefährdung von einfachen DVPA-Mitgliedern.
OVG NRW: Weiterhin keine quasi-staatliche Organisation
Urteil v. 29.10.1998 - 20 A 7319/95.A -, 31 S., R13
Amtliche Leitsätze:
OVG NRW: Keine Gefährdung von einfachen ehemaligen DVPA-Mitgliedern
Beschluß vom 19.11.1998 - 23 A 2616/98.A -, 38 S. R20
Der Beschluß verneint - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung üblich - das Vorhandensein einer staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan. Allein deswegen scheidet ein Asylanspruch und ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus. Darüber hinaus verneint der Beschluß jedoch in Abweichung von zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG für einfache ehemalige DVPA-Angehörige. Das OVG NRW schreibt dazu:
"Nach der bestehenden Auskunftslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß ehemalige Mitglieder der DVPA allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer Verfolgung durch die heutigen Machthaber ausgesetzt sind; entscheidend ist vielmehr ihre jeweilige konkrete Stellung und das von ihnen gezeigte Verhalten mit der Folge, daß Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG insoweit nicht nur unter den für gruppenspezifische Gefährdungslagen geltenden besonders engen Voraussetzungen gewährt werden kann. Das gilt jedenfalls für das Machtgebiet der Taliban und namentlich für Kabul, das noch am ehesten als Zielort einer Rückführung der Kläger in Betracht kommt. Das Auswärtige Amt geht davon aus, daß lediglich ranghohe Funktionäre des kommunistischen Regimes, nicht hingegen einfache Parteimitglieder und niedere Funktionäre von Repressalien der Taliban bedroht seien. Eine Ausnahme wird für Funktionäre des alten Regimes in weniger exponierten Positionen nur gemacht, soweit sie sich persönliche Gewalttaten oder sonstige Verfehlungen haben zuschulden kommen lassen oder doch konkret dafür verantwortlich gemacht werden. Selbst für den danach prinzipiell gefährdeten Personenkreis verringere sich das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten kommunistischen Regierung (AA Lagebericht v. 16.6.1998 wie vorher bereits Lageberichte vom 20.2.1998, 30.9.1997, 25.4.1997 und 20.12.1996; AA an Hess. VGH vom 19.3.1997). Auch von anderer Seite wird betont, daß es zu einer systematischen Verfolgung einfacher Mitglieder der DVPA nicht gekommen sei (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 18.9.1997, an VG Hannover vom 12.6.1995 und an VG Gießen vom 12.5.1995). Vereinzelt wird zwar demgegenüber behauptet, selbst einfache Mitglieder der DVPA und erst recht niedere Funktionsträger müßten ohne weiteres mit Verfolgung durch die Taliban rechnen (ai vom 9.12.1997 an Hess. VGH; Danesch vor dem BayVGH am 1.10.1996; differenzierend dagegen derselbe an Hess. VGH vom 5.4.1997). Diese Einschätzung, die sich im wesentlichen auf ideologische Gegensätze stützt, nach denen Kommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose erscheinen, findet in dem bekanntgewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb ihres Machtbereichs keine hinreichende Stütze. Zwar sind dort keineswegs alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben, wie schon die Hinrichtung Najibullahs und seines Bruders kurz nach Einnahme Kabuls durch die Taliban zeigt. Diese Hinrichtung eröffnet aber keine systematische Verfolgungswelle gegenüber DVPA-Mitgliedern oder auch allgemein gegenüber Angehörigen von Verwaltung, Justiz und Streitkräften des kommunistischen Regimes (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997; Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 18.9.1997). Das ist um so bemerkenswerter, als die Taliban sich nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit rücksichtsloser Härte vorzugehen (AA Lagebericht vom 20.2.1998; ai, Afghanistan - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom 18.11.1996) und ihren Wertanschauungen und Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen drakonisch zu ahnden."
Einsender: OVG NRW