Afghanistan

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VG Lüneburg: § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer ohne Unterstützung durch Familienverband
Beschluss vom 4.4.2006 - 1 B 6/06 - (6 S., M8056)

»(...) Es bestehen im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2005 enthaltenen Abschiebungsandrohung. (...)
Denn die ernstlichen Zweifel ergeben sich jedenfalls aus dem Umstand, dass für die Antragstellerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand voraussichtlich festzustellen ist. (...)
Im Falle einer Rückkehr wären die Antragstellerinnen aufgrund ihrer individuellen Situation einer extremen Gefahrenlage ausgeliefert, da sie in Kabul mit ihren Eltern leben müssten, ohne dass sie nach der sich abzeichnenden ändernden Auskunftslage in der Lage wären, sich das zum Existenzminimum Notwendige zu besorgen.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Antragstellerinnen im Falle ihrer Rückkehr mit ihren Eltern ohne weitere familiäre oder nachbarschaftliche Unterstützung in Kabul leben müssten. Nach den Angaben der Eltern leben in Kabul bzw. Afghanistan keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte. Aufgrund dessen nimmt das Gericht an, dass die Antragstellerinnen und ihre Eltern als Familie mit zwei kleinen Kindern nicht in der Lage wären, sich ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Antragstellerinnen und ihre Eltern, die hier von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben, bereits aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, sich eine Unterkunft anzumieten, werden die Eltern der Antragstellerinnen voraussichtlich keine Möglichkeit haben, eine Unterkunft für eine vierköpfige Familie zu finden. Insgesamt gesehen ist in Kabul die Versorgung mit Wohnraum unzureichend, das Angebot an Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31 [36 S., A0244, siehe Hinweis]). Bei einer Arbeitslosenquote von über 70 v. H. (vgl. die Auskunft von Dr. Danesch an das Sächs. OVG vom 24.7.2004, S. 47 [59 S., #25196, M5477]) besteht für die Eltern der Antragstellerinnen keinerlei Aussicht, eine Arbeit zu finden. Dies gilt insbesondere angesichts der Ausbildung des Vaters der Antragstellerinnen, der nach eigenen Angaben als Soldat niedrigen Ranges beim Geheimdienst tätig war. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherungen gibt es nicht. Auch können Rückkehrer aus Europa, die nicht in die eigene Familie zurückkehren können, weil diese Afghanistan verlassen haben, auch nicht mehr auf ein soziales Netz der Nachbarschaftshilfe zurückgreifen (vgl. Informationsbund Asyl e. V., Rückkehr nach Afghanistan. S. 12 f. [#33204]; Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31 f.). Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte sowie mangels ausgebildetem Hilfspersonal völlig unzureichend. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31).
Diese allgemein schlechte Lage bedeutet für die Antragstellerinnen und ihre Eltern, da sie nicht von einem Familienverbund in Kabul aufgefangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen wären, deren Hilfestellungen sie jedoch nicht in ausreichendem Umfang werden in Anspruch nehmen können. Zwar hat der UNHCR mit verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion Kabul geschlossen und es sind bis Ende 2003 knapp 70 000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden (vgl. VG Minden, Urt. v. 17. Mai 2004 - 9 K 5145/03.A - [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 15]). Die Antragstellerinnen und ihre Eltern werden jedoch angesichts der vielen Flüchtlingsfamilien keine Möglichkeit haben, an eine dieser Unterkünfte zu kommen, da [sich die] Zahl der Rückkehrer seit Anfang 2002 auf insgesamt etwa 4,4 Millionen Menschen beläuft, von denen zuletzt im Jahre 2005 bis einschließlich September 2005 ca. 440 000 Menschen zurückkehrten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik vom 29. November 2005, S. 32). In Kabul ist durch die Rückkehrer die Bevölkerungszahl nach letzten offiziellen Angaben auf 4,5 Millionen Menschen angewachsen, deren Mehrheit auf sich allein gestellt ist, da die Hilfsangebote der internationalen Hilfsorganisationen nur einen kleinen Teil der Bedürftigen erreichen. Eine inoffizielle Schätzung geht von einer Bevölkerungszahl in Kabul von über 5 Millionen Menschen aus. Etwa 1,5 bis 2 Millionen Menschen versuchen, außerhalb der Zeltlager unterzukommen und auf einem praktisch nicht mehr existierenden Arbeitsmarkt eine Tätigkeit zu finden (vgl. Dr. Danesch, Auskunft vom 24.7.2004 an das Sächs. OVG, S. 47 und Auskunft vom 25.1.2006 an das VG Hamburg, S. 6 f. [39 S., M7998]). Wegen dieser Entwicklung ist es nicht wahrscheinlich, dass die Familie die Hilfsangebote der internationalen Hilfsorganisationen wird in Anspruch nehmen können. Rückkehrer können nach neuerer Auskunftslage dementsprechend in Kabul weder durch Leistungen von Hilfsorganisationen noch durch eigene Arbeit das zum Existenzminimum Notwendige erlangen. Die Lage zurückkehrender Flüchtlinge sei nach der Auskunft von Dr. Danesch vom 25. Januar 2006 an das VG Hamburg so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Rückkehrer darstelle (S. 5 der Auskunft). (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden

VG München: § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer ohne Unterstützung durch Familienverband
Urteil vom 11.11.2005 - M 23 K 03.52479 - (24 S., M8016)

»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (...)
Ein genereller Abschiebestopp oder ein vergleichbarer Schutz besteht nicht, obwohl eine extreme allgemeine Gefahrenlage für Afghanistan derzeit anzunehmen ist.
a) Im Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylVfG) existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet.
Der nach bayerischer Erlasslage bestehende Abschiebungsschutz ist entfallen. Gemäß Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.7.1998 in der Fassung vom 8.2.1999 wurden Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Mit IMS vom 22.12.2003 wurde die Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 8.2.1999, zuletzt geändert mit IMS vom 23.6.2003, bis zum 1.7.2004 verlängert, und zwar unter Bezugnahme auf Nr. 2.3.8 der Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR, Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6.11.2001 - Nr. B III 2-155-9-33 - AllMB Nr. 12/2001, Seite 634 f.). Eine weitere, ausdrückliche Verlängerung der Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998 in der Form eines IMS ist nicht erfolgt. Demzufolge ist gemäß Nr. 2.3.8 OR der Erlass nach Ablauf der Befristung am 1.7.2004 außer Kraft getreten. (...)
Dass ein Abschiebestopp nicht (mehr) besteht, ergibt sich im Übrigen ausdrücklich und zweifelsfrei aus dem IMS vom 4.5.2005, wonach ›in den nächsten Wochen‹ mit der Rückführung begonnen werden soll. Schließlich ergibt sich auch aus dem IMS vom 3.8.2005 eindeutig, dass ein allgemeiner Abschiebestopp nicht mehr besteht, vielmehr heißt es dort (unter II. Rückführungsgrundsätze, 1. Allgemeines), dass ›Rückführungen nach Afghanistan in überschaubarer Größenordnung nunmehr möglich sind‹. Zwar enthält das IMS vom 3.8.2005 unter 1. eine Bleiberechtsregelung in Form einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG; demzufolge ist der Personenkreis, der hierunter fällt, nicht von einer Abschiebung bedroht, weshalb diese Personengruppe in einem Gerichtsverfahren einen Schutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erfolgreich geltend machen könnte. Die Kläger fallen allerdings nicht unter diese in dem IMS vom 3.8.2005 näher umschriebene Personengruppe. Weiterhin unterscheidet das IMS vom 3.8.2005 zwischen den Personen, die vorrangig zurückzuführen sind und den Personen, deren Rückführung keinen Vorrang genießt und stellt jeweils Grundsätze für die aufenthaltsrechtliche Behandlung dieser Personengruppen auf. (...)
Wörtlich heißt es dort: ›Im Hinblick auf die begrenzten Rückführungskapazitäten muss die Rückführung von Personen, deren Rückführung keinen Vorrang genießt, zunächst zurückgestellt werden.‹ Daraus folgt, dass beim Eintritt des zwar, wie zuzugeben ist, unwahrscheinlichen, aber ersichtlich nicht unmöglichen Falles, dass sich die Rückführungskapazitäten im Laufe der Zeit als weniger begrenzt als derzeit angenommen entwickeln, ohne weiteres auch eine früher als jetzt angenommene Rückführung des Personenkreises der nicht vorrangig Zurückzuführenden möglich sein kann, zumal wenn bei den durch die Ausländerbehörden erteilten Duldungen mit der auflösenden Bedingung der Möglichkeit der Rückführung gearbeitet wird, was das IMS nicht etwa ausschließt und was nach der Erfahrung des Gerichts tatsächlich geschieht. Insgesamt weist demzufolge das IMS vom 3.8.2005 auch bezüglich des Personenkreises, dessen Rückführung keinen Vorrang genießt, keine für die Auslegung als Regelung i. S. v. § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG erforderliche Verbindlichkeit auf.
b) Die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dort gegebenen Verhältnisse auch einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die ihre Abschiebung bei verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verbietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549 = InfAuslR 1999, 266). (...)
Eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bereit und in der Lage wäre, den Klägern Schutz zu gewähren, besteht derzeit in Afghanistan nicht (so z. B. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.4.2005 - 5a K 2728/98.A -; Urt. v. 11.11.2004 - 5a K 3631/95.A -; VG Saarland, Urt. v. 14.7.2005 - 6 K 22/05.A - [21 S., M6920]; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 7.3.2005 - 5 K 2326/04.NW - [13 S., M6509]; VG Berlin, Urt. v. 5.3.2004 - 33 X 251.03 -, juris; in diese Richtung, wenn auch im Ergebnis offen gelassen, etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.3.2003 - 20A 4270/97.A -, juris; vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.7.2005 - A 2 K 11626/03 -, juris; offengelassen neuerdings auch von BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, insbesondere S. 12/13 UA). (...)
Nach Einschätzung des Gerichts übt aber auch die derzeitige Regierung unter Präsident Hamid Karsai keine staatliche Gewalt in Afghanistan aus. (...) Die erforderliche Gebietsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit im Innern des Landes liegt trotz der Bildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer Bestätigung durch die sog. Loya Jirga im Juni 2002, der am 9.10.2004 erfolgten Präsidentschaftswahl, der am 18.9.2005 abgehaltenen Parlamentswahl sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht vor. Das ergibt sich aus der Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel.
Die Sicherheitslage hat sich, trotzdem die Regierung von Präsident Karsai nun bereits seit geraumer Zeit amtiert, landesweit – auch in jüngster Zeit – nicht verbessert, in mancher Hinsicht sogar verschlechtert. (...)
Zwar erscheint es bereits fraglich, ob es für die Annahme einer Staatlichkeit oder Quasi-Staatlichkeit genügte, dass wenigstens im Raum Kabul eine ausreichende Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Denn angesichts der räumlichen Ausdehnung des Großraums Kabul im Vergleich zum restlichen Afghanistan erscheint es als sehr fraglich, ob diesbezüglich von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem Kernterritorium gesprochen werden kann.
Dies kann jedoch offen bleiben, da nicht einmal für den Raum Kabul eine ausreichende eigenständige Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Jedenfalls bislang hat die Regierung Karsai kein Herrschaftsgefüge von hinreichender Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. (...)
Weil eine schutzbereite und -fähige staatliche oder staatsähnliche Gewalt gegenwärtig in Afghanistan nicht existiert (vgl. dazu ausführlich die obigen Nachweise), sind Auslandsafghanen und Rückkehrer – über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus – typischer Weise Opfer von Plünderungen, Entführungen und Gelderpressungen (vgl. VG Wiesbaden Beschl. v. 21.11.2003 - 7 E 2304/03.A -; VG Dresden, Urt. v. 18.11.2003 - A 7 K 30988/2 -; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 24.1.2005 - M 23 K 03.52000 -). Landesweit wird über etliche Fälle von Plünderungen und Erpressungen von Geld berichtet, wobei Opfer häufig Binnenvertriebene und Rückkehrer sind, von denen angenommen wird, dass sie über finanzielle Ressourcen und/oder Rückkehrbeihilfen verfügen (Lagebericht a. a. O. [vom 21.6.2005, 32 S., A0182, siehe Hinweis], Seite 14).
Die allgemeine Lage in Afghanistan einschließlich des Großraums Kabul ist katastrophal. Funktionierende Verwaltungsstrukturen fehlen; es kann auch nicht von einem nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden (Lagebericht a. a. O., Seite 5). Der praktisch landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen ist nicht überwunden (Lagebericht a. a. O., Seite 9). (...)
Eine Versorgung von Rückkehrern in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ansatzweise sichergestellt. Eine ausreichende Mindestversorgung, um überhaupt überleben zu können, ist nach den ausführlich dargestellten Erkenntnissen allenfalls für Rückkehrer, die auf einen zur Hilfe bereiten Familienverband zurückgreifen können, einigermaßen sichergestellt (vgl. hierzu auch Lagebericht S. 27 letzter Absatz). Denn soziale Sicherungssysteme existieren in Afghanistan nicht (so ausdrücklich der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.6.2005, S. 27), die soziale Absicherung wird vielmehr von Familienverbänden und -clans übernommen. Insbesondere Rückkehrer aus dem westlich geprägten Ausland stoßen auf große Schwierigkeiten (Lagebericht, S. 27; vgl. zur Situation der Flüchtlinge auch S. 28). Da Arbeit nicht vorhanden ist (vgl. die obigen Nachweise) und Hilfsleistungen von Hilfsorganisationen für Rückkehrer insbesondere aus dem europäischem Ausland in der Regel kaum erreichbar sind (vgl. Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, S. 12 letzter Absatz), ist ein Rückkehrer zwingend auf Hilfe von Angehörigen angewiesen. Für den Asylkläger, der keine Angehörigen in Kabul und dessen näherer Umgebung hat bzw. der dies glaubhaft machen kann, ist angesichts dessen, dass ansonsten keinerlei Existenzmöglichkeit besteht und die insofern entstehende Notlage im Falle einer zwangsweisen Rückführung lebensbedrohende Ausmaße annehmen würde (vgl. Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, S. 15), eine Rückkehr daher derzeit unzumutbar. (...)«
Einsender: RA Sack, München

Weitere Dokumente 5/2006

Rechtsprechung:
BayVGH: Übergangsregierung und Warlords üben in Teilgebieten des Landes staatsähnliche Macht aus; Verfolgungsgefahr für hochrangige ehemalige Kommunisten; keine Gefahr für Geschwister von ehemaligen Kommunisten.
Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 98.33657 - (12 S., M8010)

Länderberichte:
Afghan Research and Evaluation Unit: Kabul: Zu Lebensbedingungen und Sicherheitssituation der Bevölkerung auf Grundlage einer Beobachtung von 40 Haushalten über Jahr (u. a. zur Einkommens- und Sicherheitssituation, detaillierte Profile von zehn Haushalten) (engl.).
Bericht vom April 2006: »Searching for Security: Urban Livelihoods in Kabul« (#49748)
Integrated Regional Information Network: Asadabad, Provinz Kunar: Mindestens sechs Kinder bei Raketenangriff auf Schule getötet; Provinzregierung macht die Taliban für den Angriff verantwortlich (engl.).
Bericht vom 11.4.2006: »Six school children killed in a rocket attack in the east« (#49068)
ACCORD: Quellensammlung zur Einschätzung der allgemeinen Sicherheitslage.
Anfragenbeantwortung a-4862 (ACC-AFG-4862) vom 27.3.2006 (#47917)

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
VG Schwerin: Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG, da weitere Aufklärung der Versorgungs- und Sicherheitslage erforderlich.
Beschluss vom 15.2.2006 - 11 B 75/06 As - (4 S., M7878)
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum; Konversion wird innerhalb der Großfamilie und Nachbarschaft zwangsläufig bekannt und führt zu der Regierung zurechenbarer Verfolgung.
Urteil vom 11.1.2006 - A 10 K 10553/04 - (18 S., M7959)
VG Köln: Keine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht der Regierung Karsai; Flüchtlingsanerkennung eines Hindus; Gruppenverfolgung der Hindus zwischen 1992 und 2001; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 10.1.2006 - 14 K 6506/03.A - (16 S., M7953)

Länderberichte:
Mostafa Danesch: Zur Versorgungslage allgemein und in Kabul im Besonderen; Situation ist deutlich schlechter, als es in Berichten des Auswärtigen Amtes dargestellt wird; besondere Gefährdung von Hindus und Sikhs. Stellungnahme vom 25.1.2006 an VG Hamburg - 6 A 800/05 - (39 S., M7988)
Human Rights Watch
: Todesurteil gegen Assadullah Sarwari, der in den 70er Jahren Chef des Geheimdienstes war; Verfahren wies schwer wiegende Mängel auf (engl.).
Bericht vom 2.3.2006: »Conviction and Death Sentence of Former Intelligence Chief Flawed« (#45374)
Afghan Hindu und Sikh Verband in Deutschland: Situation von Hindus und Sikhs in Kabul auf der Grundlage einer Reise im Dezember 2005; Fallschilderung eines aus Deutschland abgeschobenen Ehepaars.
Bericht vom Januar 2006: »Zur Lage der Hindus und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan« (#45692)

VG Karlsruhe: Abschiebungsschutz wegen katastrophaler Versorgungslage
Urteil vom 9.11.2005 - A 10 K 12302/03 - (14 S., M7763)

»(...) Wegen Gefahren in Afghanistan, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, kann grundsätzlich Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. (...)
Eine Überwindung dieser Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG kommt aber auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) in Betracht. (...)
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer allgemeinen Gefahrenlage liegen hier vor. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger nach dem obigen Maßstab nicht schon daran, dass ihm gleichwertiger Abschiebungsschutz aufgrund der derzeitigen Erlasslage gewährt wird (unten 1.) und auch eine extreme Gefahrenlage liegt für ihn vor (unten 2.).

1. Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht und beschränkt, ist es freilich rechtlich unerheblich, wenn eine Erlasslage auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in ihren Heimatstaat ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm aufgrund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen – insbesondere inlandsbezogenen – Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 60 a AufenthG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz in diesem Sinne kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -, juris, zum Irak).
Aufgrund des derzeit vorliegenden Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.04.2005, geändert am 01.08.2005 - 4-13-AFG/8 -, der auf den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19.11.2004 und vom 23./24.06.2005 beruht, werden afghanischen Staatsangehörigen auch Duldungen erteilt bzw. verlängert. Anders als nach der vorherigen Erlasslage sind (für den mit Vorrang zurückzuführenden Personenkreis) diese Duldungen aber mit der ›Auflage‹ zu versehen, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, bzw. sie sollen grundsätzlich (sonstiger Personenkreis) mit dieser ›auflösenden Bedingung‹ erteilt werden (s. III. des Erlasses). Dem liegt zugrunde, dass sich die Innenministerkonferenz einig war, dass nunmehr die Voraussetzungen für den Beginn der Rückführung nach Afghanistan gegeben seien. Wer nicht unter eine – zusätzlich beschlossene – besondere Bleiberechtsregelung (dazu unten) falle, müsse ausreisen, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung (vgl. den Bericht ›Konferenz der Innenminister und -senatoren Juni 2005 in Stuttgart‹ unter www.im.baden-wuerttemberg.de). Dementsprechend geht der Erlass davon aus, dass grundsätzlich alle afghanischen Staatsangehörigen zwangsweise rückgeführt werden können. Es wird lediglich für einen bestimmten Personenkreis (I. 1. und 2. des Erlasses) ein Vorrang der Rückführung aufgestellt, der aber nichts daran ändert, dass auch die übrigen afghanischen Staatsangehörigen der Rückführungsmöglichkeit unterliegen, was lediglich unter dem Vorbehalt vorheriger Abstimmung mit dem Innenministerium steht. Nach dieser Regelung obliegt es folglich allein der von objektiven Umständen, insbesondere in Afghanistan, unabhängigen Entschließung der mit der Rückführung betrauten Behörden, wann die erteilten Duldungen enden. Das kann jederzeit der Fall sein. Anders als nach der vorherigen Erlasslage (dazu noch Einzelrichterurteil der Kammer v. 01.04.2005 - A 10 K 11994/03 -, beruhend auf Kammerurteil v. 18.05.2004 - A 10 K 11551/03 -) fehlt es damit an der Gleichwertigkeit des gegenwärtigen Abschiebungsschutzes mit einem solchen nach § 60 a AufenthG, der eine gewisse Beständigkeit der Aussetzung der Abschiebung in Abhängigkeit von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder doch jedenfalls der politischen Entschließung beinhaltet.
Unerheblich ist es, dass für einen bestimmten Personenkreis ein Bleiberecht eingeführt wurde (vgl. Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG für afghanische Staatsangehörige v. 01.08.2005 - 4-13-AFG/13 -). Derartige Bleiberechtsregelungen haben – sofern nicht im Einzelfall zugunsten des Betroffenen bereits von ihnen Gebrauch gemacht wurde, was beim Kläger schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil sein Asylverfahren noch anhängig ist (vgl. IV. der Anordnung) – bei der Beurteilung des gleichwertigen Abschiebungsschutzes außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a. a. O.). Denn das würde die Entscheidung des Gerichts mit den verbleibenden Unwägbarkeiten einer Inzidentprüfung über die voraussichtliche Entscheidung der Ausländerbehörde belasten, ohne Bindungswirkung zu entfalten. (...)

2. Eine extreme Gefahrenlage ist für den Kläger gegeben. (...)
Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der Gefährdung durch Minen. (...)
Gleiches gilt für die Prognose, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer Opfer der unzureichenden und noch immer instabilen Sicherheitslage werden können. (...)
Etwas anderes gilt aber unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Klägers für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter stehende Versorgungslage, die in jüngerer Zeit schon Anlass für verschiedene Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2001, InfAuslR 2001, 373, und Urt. v. 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A -; OVG Bautzen, Urt.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 -; VG Darmstadt, Urt. v. 27.06.2002 - 2 E 30447/99.A -, sämtlich juris). Eine vergleichbare Zuspitzung der Versorgungslage lässt sich auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststellen (Abweichung von der mit der Anwesenheit zahlreicher Hilfsorganisationen in Afghanistan und deren flexibler Reaktion auf unvorhergesehene Lageverschärfungen begründeten früheren Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urt. v. 24.04. [A 10 K 10307/98] u. 28.08.2002 [A 10 K 11964/02], a. a. O.; ebenso noch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.07.2005 - A 2 K 11626/03 -; VG Stade, Urt. v. 29.11.2004 - 6 A 1694/03 - für den Raum Kabul; VG Arnsberg, Urt. v. 18.11.2004 - 6 K 4553/03.A - ebenfalls für Kabul, sämtlich juris). Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Es ergibt sich zwar weiterhin aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln und ist auch allgemeinkundig, dass in Afghanistan auch derzeit noch zahlreiche supranationale, staatliche und auch private Hilfsorganisationen die Versorgung der notleidenden Bevölkerung einschließlich Rückkehrern zu sichern versuchen. Gleichwohl ist die Versorgungslage äußerst problematisch. (...)
In Würdigung dieser Gesamtumstände muss zur Überzeugung der Kammer zwar nicht befürchtet werden, dass bei einer Rückkehr jeder afghanische Staatsangehörige ›gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert‹ würde. Das muss aber für die Bevölkerungsgruppe der langjährig in Europa ansässigen nicht freiwillig zurückkehrenden Flüchtlinge angenommen werden, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Bekannten/Freunden in Afghanistan und/oder dortigen erreichbaren Grundbesitz zurückgreifen können und/oder über für ein Leben am Existenzminimum ausreichende Ersparnisse verfügen und die deshalb außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen.
Denn diese Rückkehrer haben keinerlei realistische Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre allenfalls in den Zeltlagern denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge, dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Selbst eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat von UNHCR und können deshalb auch nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Insgesamt sind die Hilfsorganisationen durch den gewaltigen Zustrom der freiwilligen Rückkehrer, insbesondere aus Pakistan und Iran, der auch im Jahr 2006 anhalten wird, derart an ihre Grenzen gestoßen, dass sie zusätzliche nicht freiwillige Rückkehrer, deren Betreuung und Versorgung folglich auch nicht vorbereitet werden kann und die nicht für sich selbst sorgen können, nicht mehr verkraften können. Solche Rückkehrer sind daher der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert zu sein. Diese Gefahr verstärkt sich noch durch den bevorstehenden Winter.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits über 1000 afghanische Staatsangehörige nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern zwangsweise zurückgeführt worden sind, ohne dass bekannt geworden wäre, dass sie dem Hungertod zum Opfer gefallen seien oder auch nur ernsthaft davon bedroht gewesen wären. Denn diese Rückführungen erfolgten sämtlich im Rahmen der abgeschlossenen Drei-Parteien-Vereinbarungen, in der Mehrzahl aus Großbritannien. Sie waren deshalb auch in Afghanistan vorbereitet und begleitet, während dies bei Abschiebungen aus Deutschland mangels eines solchen Abkommens nicht der Fall ist (entgegen den noch im Urteil v. 24.04.2002 - A 10 K 10307/98 - [16 S., M2744] geäußerten Erwartungen der Kammer).
Auch die Zahl der in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Immerhin konnten sie nicht verhindern, dass – wie erwähnt – in den Flüchtlingslagern bereits geschwächte Menschen zu Tode gekommen sind. Auch ist die hohe Zahl deswegen zu relativieren, weil gegen zahlreiche NGOs Vorwürfe der Eigennützigkeit erhoben werden und deshalb Zweifel an ihrer Effektivität angebracht erscheinen. (...)«

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Extreme Gefahr i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frauen.
Urteil vom 7.12.2005 - A 10 K 12129/03 - (18 S., M7744)
VG Oldenburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Hinwendung zum Christentum und nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem christlichen Mann.
Urteil vom 3.8.2005 - 7 A 4142/03 - (7 S., M7758)

Länderberichte:
ACCORD: Zusammenstellung von Quellen zur Situation von Frauen in Kabul.
Anfragenbeantwortung ACC-AFG-4800 vom 15.2.2006 (#44275)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Update zur Situation in Afghanistan (politische und Sicherheitslage, Verfassung und Justizsystem, Menschenrechtslage, sozioökonomische und medizinische Situation, Rückkehr).
Bericht vom 3.2.2006: »Afghanistan – Update zur Lage« (#44069)
ACCORD: Zur Situation von Frauen (u. a. Konsequenzen bei verweigerter Zwangsheirat; Möglichkeit der Berufsausübung für Ärztinnen, Kleiderordnung).
Anfragenbeantwortung ACC-AFG-4690 vom 24.11.2005 (#43571)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2005); Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich; nur langsame Verbesserung der Menschenrechtslage; Rückkehrer, die lange im westlichen Ausland waren und über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, »können auf Schwierigkeiten stoßen«.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 24.11.2005 (36 S., A0244, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Entscheidung über § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeinen Gefahren, da außer für allein stehende Männer gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage in Hessen besteht.
Beschluss vom 1.8.2005 - 8 UZ 1592/05.A - (4 S., M7514)
VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für junge Männer; Epilepsie in Kabul behandelbar.
Beschluss vom 6.12.2005 - 3 G 4967/05.A - (2 S., M7655)
VG Oldenburg: § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende junge Frau wegen drohender gesellschaftlicher Diskriminierung und fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung.
Urteil vom 24.10.2005 - 7 A 3703/03 - (6 S., M7479)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Im Jahr 2005 über 1500 zivile Opfer durch Kämpfe und Attentate, damit die höchste Opferzahl seit 2001; ISAF und Regierung sprechen dennoch von einer allmählichen Verbesserung der Sicherheitslage (engl.).
Bericht vom 23.12.2005: »Growing Sense of Insecurity« (#40982)
Reporters sans frontières: Freilassung des Journalisten Ali Mohaqiq Nasab, der wegen angeblich blasphemischer Artikel im Magazin Haqoq-e-Zan zu zwei Jahren Haft verurteilt worden war; Berufungsgericht hatte die Strafe zuvor auf sechs Monate reduziert und teilweise zur Bewährung ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 21.12.2005: »High Court allows release of journalist Ali Mohaqiq Nasab« (#40847)
Deutsche Botschaft Kabul: In Afghanistan arbeiten keine Psychiater, psychiatrische Krankenhäuser sind »praktisch nicht« vorhanden; Betreuung psychisch kranker Patienten erfolgt durch Neurologen.
Stellungnahme vom 16.5.2005 an die Innenbehörde Hamburg (1 S., A0240, siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
BMI: Pässe aus der Talibanzeit werden nicht anerkannt.
Allgemeinverfügung vom 17.5.2005 - MI3–125 231 AFG/1 - (1 S., M7676)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum (ausführliches Zitat).
Urteil vom 25.8.2005 - 9 K 2754/04.A - (11 S., M7384)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Funktionär der DVPA wegen drohender Racheakte durch frühere Mudschaheddin; kein Schutz durch Regierung, sodass die Frage des Bestehens einer staatlichen Herrschaftsmacht unerheblich ist.
Urteil vom 24.5.2005 - 1 A 916/03 - (6 S., M7393)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum; drohende Verfolgung durch konservative Geistliche ist der Regierung zuzurechnen.
Urteil vom 10.5.2005 - 1 A 872/03 - (5 S., M7392)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Der leitende Staatsanwalt von Kabul kündigt an, sich für eine härtere Bestrafung bis hin zur Todesstrafe für den Journalisten Ali Mohaqiq Nasab einzusetzen; dieser war im Oktober wegen angeblich blasphemischer Artikel zu zwei Jahren Haft verurteilt worden; auch Unterstützern Nasabs droht Strafverfolgung (engl.).
Bericht vom 29.11.2005: »Writer Could Face Death Sentence« (#39879)
Institute for War and Peace Reporting: Zu den Rückkehrern, die aus Pakistan und Iran abgeschoben wurden; entgegen anderslautenden Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten sollen nach Einschätzung eines Regierungsbeamten 200 000 Flüchtlinge aus dem Ausland zur Rückkehr gezwungen worden sein (engl.).
Bericht vom 28.10.2005: »Afghans Go Home, Not Always Willingly« (#38449)

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
VG Gießen: Regelmäßig kein Schutz durch Regierung vor Blutrache oder anderen Racheakten.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 954/04.A - (6 S., M7247)
VG Minden: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Beschluss vom 24.8.2005 - 9 L 600/05.A - (9 S., M7075)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Der Journalist Ali Mohaqiq Nasab wegen angeblich blasphemischer Artikel von Kabuler Gericht zu zwei Jahren Haft verurteilt; er hatte u. a. im Magazin Haqooq-e-Zan, das sich für Frauenrechte einsetzt, die Interpretation des islamischen Strafrechts bei Ehebruch in Frage gestellt (engl.).
Bericht vom 25.10.2005: »United Nations and rights bodies criticise jailing of journalist« (#38269)
Integrated Regional Information Network: Unabhängige Menschenrechtskommission schätzt, dass mehr als die Hälfte der im September gewählten Abgeordneten Verbindungen zu bewaffneten Gruppen hat (engl.).
Bericht vom 18.10.2005: »Rights body warns of warlords' success in elections« (#37872)

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
VG Gießen: Asylanerkennung wegen Übergriffen nach Kritik an Besetzung politischer Posten und Verweigerung der Ehe mit einem nunmehr in der Regierung tätigen Warlord.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 2997/04.A - (5 S., M6925)
VG Gießen: Asylanerkennung für Frauenrechtlerin; keine hinreichende Sicherheit vor Übergriffen.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 1383/04.A - (5 S., M6924)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Agenten des Geheimdienstes KHAD, der für die Ermordung eines hochrangigen Mudschaheddin verantwortlich gemacht wird.
Urteil vom 23.5.2005 - 9 K 5100/03.A - (15 S., M6946)
VG Minden: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen Übertritts zum Christentum; keine Flüchtlingsanerkennung, da selbstgeschaffener Nachfluchtgrund gem. § 28 Abs. 2 AufenthG.
Urteil vom 23.5.2005 - 9 K 5381/03.A - (20 S., M6935)
VG Minden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 20.5.2005 - 9 K 291/04.A - (15 S., M6939)
VG Gelsenkirchen: Keine Staatsgewalt der Regierung Karsai, auch nicht in Kabul; nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus zwischen 1992 und 2001; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter nichtstaatlicher Verfolgung.
Urteil vom 28.4.2005 - 5a K 2728/98.A - (30 S., M6980)

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Kritik an Kommission, die Beschwerden gegen Parlamentskandidaten untersuchen soll; während einige Kandidaten aus formalen Gründen von der Kandidatur ausgeschlossen wurden, traten eine Reihe mutmaßlicher Kriegsverbrecher an (engl.).
Bericht vom 14.9.2005: »Might is Right in Election Vetting« (#36637)

Sonstige Materialien:
Innenbehörde Hamburg: Ergänzende Hinweise zur Umsetzung der Weisung 7/2005 vom 12.7.2005 (12 S., M6843) zum Bleiberecht für afghanische Staatsangehörige; insbesondere zur Beendigung laufender Rechtsmittelverfahren und zur Behandlung von laufenden Anträgen auf Aufenthaltstitel.
Ergänzung zur Weisung 7/2005 vom 26.8.2005 (2 S., M7252)

VG Gelsenkirchen: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 9.6.2005 - 5a K 2432/00.A - (11 S., M6873)

»(...) Den Klägerinnen ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG zuzubilligen. (...)
Derzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet. Es gibt lediglich einen Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge noch nicht begonnen werden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch keine bindende Wirkung zu, was zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch durchgeführt werden könnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines faktischen Abschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses Beschlusses verhalten. Auch wenn den Klägerinnen somit momentan nach Beendigung des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps nach Afghanistan, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vergleichbar ist, eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG erteilt werden müsste, steht ihnen ein schützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. (...)
Nach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht in einem Maße verdichtet, dass allgemein für die gesamte Bevölkerung von einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. (...)
Zwar ist die Bevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum Teil sogar unterhalb des Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer Quote von 70 % bis 80 % extrem hoch; die Aussicht, Arbeit zu finden, ist gering. Die medizinische Versorgung, insbesondere auf dem Land ist schlecht, da viele Medikamente entweder gar nicht oder allenfalls zu unerschwinglichen Preise zu erhalten sind. Die Mieten für Wohnraum sind in letzter Zeit geradezu explodiert und für den weitaus größten Teil der Bevölkerung nicht bezahlbar (vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 [30 S., A0082 – siehe Hinweis] und vom 03. November 2004 [31 S., A0140 – siehe Hinweis]; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan von September 2003).
Trotzdem ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder auftretender Engpässe nicht zu erwarten. Durch die traditionell stark ausgeprägte Einbindung des Einzelnen in die Familien- und Stammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das soziale Netz darstellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 und vom 03. November 2004), sowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen konnte die Versorgung mit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den Wintermonaten einigermaßen gewährleistet werden.
Dagegen besteht für die Gruppe von Rückkehrern, die – wie die Klägerinnen – nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, eine derartig extreme Gefahrenlage, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht. Lediglich weiter bestehende starke Familien- und Stammesbindungen können das zum Leben notwendige Existenzminimum gewährleisten (vgl. Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004 [21 S., M5792, #27458]; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
Afghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung oder Stammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur beschaffen können, wenn sie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die Beschaffung von Geldmitteln in Afghanistan ist angesichts der katastrophalen Lage auf dem Arbeitsmarkt für Rückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es besteht mit etwas Glück allenfalls die Möglichkeit, sich als Bauarbeiter zu verdingen. Mit dem vom ›Ministerium für Rückkehrer‹ gezahlten Startgeld in Höhe von 120 Dollar können viele Flüchtlinge nicht rechnen, da bei der Verteilung sehr strenge Kriterien angelegt werden, so dass nur ein Bruchteil der Rückkehrer einen Anspruch darauf hat. Die Masse der Flüchtlinge ist auf sich alleine gestellt. Das liegt daran, dass das Startgeld nur den sog. Hilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gelten dabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal angenommen wird, dass sie finanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls sporadisch etwas Mehl, Reis oder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung in Höhe von 120 Dollar zu erhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Geld angesichts der enormen gestiegenen Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes in Afghanistan nur für kurze Zeit ausreichen wird. Wer zudem noch auf lebensnotwendige Medikamente angewiesen ist, für den verschärft sich die Situation auf Grund der hohen Kosten für die Arzneimittel (vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
Hinzu kommt, dass es für sie als Frauen bzw. Mädchen nahezu unmöglich ist, sich in Afghanistan als Rückkehrerinnen eine eigene Existenz aufzubauen. Da allein schon im Hinblick auf das derzeitige Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes/Vaters keine Rückkehr im Familienverbund im Raum steht, gehören sie als alleinstehende Frauen bzw. jugendliche Mädchen zu einer sogenannten Risikogruppe, der im Hinblick auf die derzeit in Afghanistan immer noch bestehende von den Männern dominierte Gesellschaftsordnung eine eigene Sicherung des Existenzminimums nicht möglich sein dürfte (vgl. Danesch, Gutachten an das Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 und an das VG Hamburg vom 08. Juli 2004; Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächs. OVG vom 23. September 2004; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender von April 2003/Juli 2002 [4 S., M3812]). (...)«
Einsender: RA Wegmann, Dortmund

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmacht; keine extreme allgemeine Gefährdung i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Versorgungslage oder wegen Zugehörigkeit zu den Hazara.
Urteil vom 14.7.2005 - 6 K 22/05.A - (21 S., M6920)
VG Mainz: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 24.5.2005 - 1 K 884/04.MZ - (9 S., M6775)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.2.2005 - 6 K 13354/03 - (9 S., M6870)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Politische Rechte von Frauen im Vorfeld der Wahlen im September; Sicherheitslage größtes Hindernis für Teilnahme von Frauen an Politik (engl.).
Bericht vom 17.8.2005: »Campaigning against Fear: Women's Participation in Afghanistan's 2005 Elections« (#35575)
Institute for War and Peace Reporting: Über Einschüchterungen von Wählern und Verstößen gegen Wahlgesetz; unter Bewerbern angeblich Warlords und Kriminelle, die nur wegen Immunität kandidieren (engl.).
Bericht vom 12.8.2005: »Gunmen Have Elections in Their Sights« (#35512)

Sonstige Materialien:
Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 24.6.2005 (ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 16) zur Rückführung und Altfallregelung durch Ländererlasse:

Deutsche Botschaft Kabul: Legalisation afghanischer und pakistanischer Urkunden nicht möglich; Hinweise zur alternativ durchgeführten Urkundenüberprüfung, die nur auf Amtshilfeersuchen hin möglich ist.
Merkblatt vom November 2004 zum Legalisations-Ersatz"-verfahren (5 S., #35993, M6622)

UNHCR: Voraussetzungen für Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (»Wegfall der Umstände«-Klausel) auf afghanische Flüchtlinge vom 30.4.2005 (#33816)

»(...) 1. Vorbemerkung
Grundsätzlich bleibt die einer Person zuerkannte Flüchtlingseigenschaft so lange bestehen, bis die Voraussetzungen einer der Beendigungsklauseln erfüllt sind. Diese konsequente Haltung ergibt sich aus der Erwägung, dass Flüchtlinge die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig aufgrund vorübergehender Veränderungen der in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnisse überprüft wird.6
Der internationale Flüchtlingsschutz hat neben dem unmittelbaren Schutz vor erlittener oder drohender Verfolgung die Schaffung dauerhafter Lösungen für Flüchtlinge zum Ziel.7 Auch die Anwendung der Beendigungsvorschriften sollte sich an dieser Zielsetzung orientieren. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sollte daher nicht dazu führen, dass Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat verbleiben müssen. Sie sollte ebenso wenig dazu führen, dass Personen zur Rückkehr in instabile Verhältnisse gezwungen sind. Dies könnte die Gefahr der Entstehung neuer Flüchtlingsströme erhöhen und zur Destabilisierung und Verzögerung des Wiederaufbauprozesses im Herkunftsland führen und damit letztlich Bemühungen um die Schaffung dauerhafter Lösungen für Flüchtlinge entgegenstehen. Die Anwendung der Beendigungsklauseln setzt folglich nicht nur den Wegfall der konkreten Verfolgungsgefahren voraus, sondern erfordert auch die dauerhafte Beseitigung anderer gravierender Menschenrechtsgefährdungen.
Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) 1 GFK kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland
a) grundlegend und
b) dauerhaft verändert haben
und aufgrund dieser Veränderungen sichergestellt ist, dass
c) der Betroffene im Herkunftsstaat effektiven Schutz erlangen kann.
Im Hinblick auf das Kriterium der grundlegenden Änderung der Umstände im Herkunftsland ist zu untersuchen, in welchem Umfang die politischen Veränderungen im Herkunftsstaat die Flucht auslösenden Umstände beseitigt haben. Dabei sind neben den ursprünglichen auch neu entstandene Verfolgungsrisiken zu berücksichtigen.8
Eine dauerhafte Veränderung der politischen Situation im Herkunftsstaat kann erst dann festgestellt werden, wenn nach einer Phase der Konsolidierung vernünftigerweise nicht mehr mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Fluchtgründe oder der Entstehung neuer Fluchtgründe gerechnet werden muss.9 (...)
Im Mittelpunkt der Prüfung der Beendigungsvoraussetzungen steht jedoch die Frage, ob der Flüchtling aufgrund der Veränderungen in seinem Herkunftsstaat effektiven nationalen Schutz erlangen kann. Erforderlich hierfür ist das Vorhandensein einer funktionsfähigen Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z. B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich des Rechts auf eine Existenzgrundlage. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend.11 (...)

2. Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die gegenwärtige Situation in Afghanistan
Fundamentaler Charakter der politischen Veränderungen. Der mit dem Fall der Taliban-Herrschaft und der Bonner Afghanistan Konferenz Ende 2001 begonnene Überleitungsprozess in Afghanistan markiert den Beginn umfassender politischer Veränderungen, die in erheblichem Umfang auch die Gründe für Flucht und Vertreibung der afghanischen Bevölkerung betreffen. Bevor jedoch auf der Grundlage dieser Veränderungen die Anwendung der Allgemeinen Beendigungsklausel in Erwägung gezogen werden kann, muss nach Auffassung von UNHCR zunächst der erfolgreiche Abschluss des Überleitungsprozesses abgewartet werden. Hierbei kommt der Abhaltung von Parlamentswahlen, die eine umfassende Beteiligung von Repräsentanten unterschiedlichster Herkunft an der Regierung eines derzeit politisch noch immer stark zersplitterten Landes gewährleisten, entscheidende Bedeutung zu. Die Abhaltung freier und geheimer Parlamentswahlen ist eines der Schlüsselkriterien für die Stabilität des Landes und Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Überleitungsprozesses.
Verbunden mit dem Wegfall der Hauptfluchtursachen und dem Ende der Feindseligkeiten stellen die Wiederherstellung von Frieden und Stabilität sowie der vollständige Abschluss des Überleitungsprozesses wichtige Merkmale einer grundlegenden, fundamentalen Veränderung der politischen Situation und damit Voraussetzungen für die Anwendung der Allgemeinen Beendigungsklauseln dar. Angesichts der fortdauernden Notwendigkeit des Einsatzes militärischer Gewalt zur Bekämpfung regierungsfeindlicher Aktivitäten in zahlreichen Provinzen des Landes, von denen einige noch immer nicht unter vollständiger Kontrolle der afghanischen Regierung und seiner Sicherheitskräfte sind, kann derzeit nicht von einem Ende militärischer Auseinandersetzungen ausgegangen werden. Obwohl diesbezüglich bereits Fortschritte erzielt wurden, haben in vielen Landesteilen noch immer weder die afghanische Polizei noch die afghanischen Streitkräfte die ausschließliche Gebietsgewalt errungen. Eine durchgreifende Wiederherstellung des Gewaltmonopols der afghanischen Regierung kann bei realistischer Betrachtung auch nicht vor dem Jahr 2007 oder 2008 erwartet werden, wenn die volle Stärke der afghanischen Armee und Polizeikräfte erreicht sein soll. Fortschritte sind auch bei der Durchführung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramms der afghanischen Regierung16 zu verzeichnen. Das Programm ist jedoch noch nicht abgeschlossen und insbesondere der Umgang mit so genannten inoffiziellen Milizen bereitet nach wie vor erhebliche Probleme.
Von einer Wiederherstellung stabiler Verhältnisse kann daher in Afghanistan noch nicht gesprochen werden.

Dauerhafter Charakter der Veränderungen. UNHCR weist darauf hin, dass Entwicklungen, die auf wesentliche und tief greifende Veränderungen der politischen Verhältnisse hindeuten, zunächst eine gewisse Phase der Konsolidierung benötigen. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen der politische Wandel durch einen gewaltsamen Sturz des vorherigen Regimes eingeleitet wurde. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der nachhaltigen Befriedung von Konflikten, in denen verschiedene ethnische und politische Gruppierungen involviert sind, erfordert gerade eine solche Situation eine besonders genaue Beobachtung der Einhaltung von Friedensvereinbarungen sowie der grundlegenden Menschenrechtssituation. Wie bereits erläutert, stellt in Afghanistan die Abhaltung von Wahlen zum Ober- und Unterhaus einen entscheidenden Aspekt bei der Feststellung einer Beendigungssituation dar, da nur durch eine angemessene parlamentarische Vertretung der verschiedenen landesweit und lokal agierenden politischen Institutionen eine repräsentative Beteiligung unterschiedlicher Strömungen der zersplitterten und ethnisch vielgestaltigen afghanischen Gesellschaft an einem friedlichen politischen Dialog ermöglicht wird. Weitere Voraussetzungen für dauerhafte und stabile Veränderungen der Situation in Afghanistan sind ein spürbarer Rückgang von Menschenrechtsverletzungen durch örtliche Kommandeure und andere bewaffnete Kräfte sowie ein Ende der Diskriminierung ethnischer Minderheiten.

Wiederherstellung nationalen Schutzes. Ausschlaggebendes Kriterium für die Feststellung einer grundlegenden und dauerhaften Veränderung im Herkunftsstaat, die die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des Art. 1 C (5) GFK zu rechtfertigen vermag, ist die Frage, ob ein Flüchtling im Herkunftsstaat effektiven Schutz in Anspruch nehmen kann. Indizien für die Wiederherstellung nationalen Schutzes sind die prinzipielle Verpflichtung zur Beachtung der Menschenrechte, insbesondere aber die Wiederherstellung funktionsfähiger Regierungs- und grundlegender Verwaltungsstrukturen einschließlich eines effektiven Justizsystems, zu dem der Betroffene diskriminierungsfreien Zugang hat. Mit Blick auf die in Afghanistan herrschenden besonderen sozialen und ethnischen Strukturen ist dabei der Aufbau funktionsfähiger Institutionen auf der Ebene unterhalb der Zentralregierung von besonderer Bedeutung. Nach Feststellung von UNHCR arbeiten lokale Regierungen und Verwaltungsbehörden gegenwärtig noch nicht zuverlässig genug. Insbesondere ist derzeit eine hinreichende Unabhängigkeit lokaler Institutionen von militärisch oder wirtschaftlich dominierenden Kräften noch nicht gewährleistet. Auch ist der Zugang zu Gerichten nur in eingeschränktem Umfang gegeben bzw. gänzlich ausgeschlossen. Nach wie vor können insbesondere einflussreiche Personen weitgehend ohne jede Furcht vor rechtlicher Verfolgung agieren.

3. Humanitäre Gesichtspunkte
Bei Entscheidungen über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung und die Aufenthaltsbeendigung afghanischer Flüchtlinge sollte überdies die nach wie vor Besorgnis erregende humanitäre Situation in Afghanistan Berücksichtigung finden.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten, den Mangel an Wohnraum, die schwierige Ernährungslage und gravierende Mängel des Gesundheits- und Bildungswesens sowie der gesamten öffentlichen Verwaltung in Afghanistan hinzuweisen.17 Nach Angaben des UN-Entwicklungshilfeprogramms (UNDP) zählte Afghanistan im Jahre 2004 mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 43 Jahren und einer Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) von knapp 26 Prozent zu den am wenigsten entwickelten Staaten der Welt; weniger als 13 Prozent der afghanischen Bevölkerung hatten Zugang zu sauberem Trinkwasser und etwa 70 Prozent der Bevölkerung leidet an Unterernährung.18«

6 Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status, UNHCR Genf, September 1979 (Re-edited 1992), nicht-amtliche Übersetzung: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Rn. 112.
7 Vgl. die Beschlüsse Nr. 29 (XXXIV) (1983), Nr. 50 (XXXIX) (1988), Nr. 58 (XL) (1989), Nr. 79 (XLVII) (1996), Nr. 81 (XLVIII) (1997), Nr. 85 (XLIX) (1998), Nr. 87 (L) (1999), Nr. 98 (L) (2000) und Nr. 90 (LII) (2001) des UNHCR-Exekutivkomitees.
8 Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (»Wegfall der Umstände«-Klausel), Ziffern 10ff.
9 Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (»Wegfall der Umstände«-Klausel), UNHCR, Genf (HCR/GIP/03/03), 10. Februar 2003, Ziffer 13.
11 Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (»Wegfall der Umstände«-Klauseln), UNHCR Genf, 10. Februar 2003 (Deutsche Fassung: UNHCR Berlin), Ziffer 15.
16 Demilitarisation, Demobilisation and Reintegration Programme.
17 Vgl. Report of the Secretary-General on the Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: Emergency international assistance for peace, normalcy and reconstruction of war-stricken Afghanistan (18 March 2005), A/59/744-S/2005/183.
18 UNDP, Human Development Report 2004.


IMK: Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge
Anlage zur Presseerklärung zur IMK am 24.6.2005 - (4 S., M6695)

Vollständiger Abdruck der Anlage:
»1. In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang zurückgeführt werden:

Von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insb. solche, die in den Verfassungsschutzberichten ausgeführt sind. Insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden.
2. Ebenfalls mit Vorrang zurückzuführen sind volljährige, allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten.
3. Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Entscheidungen über Rückführungen folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

4. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen fest, dass afghanische Staatsangehörige in bestimmten Fällen aus humanitären Gründen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten auf der Grundlage des § 23 AufenthG dauerhaft von der Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung ausgenommen werden können.
5. Der weitere Aufenthalt von afghanischen Staatsangehörigen kann zugelassen werden, wenn
5.1. sie am 24.06.05 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden, oder
5.2. sie sich am 24.06.05 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten,
5.2.1 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum.
5.2.2 Der Lebensunterhalt muss am 24.06.05 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein.
Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden:

Die Anordnung der Länder kann vorsehen, dass eine Aufenthaltsgewährung in Zweifels- und Härtefällen nur erfolgt, wenn eine Verpflichtungserklärung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 68 AufenthG vorliegt.
5.2.3 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.
5.3 Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.
5.4 Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen werden.
5.5 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn:
5.5.1 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde;
5.5.2 Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen;
5.5.3 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht.
5.6 Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb von drei Monaten nach dem (Tag nach Ziff. 5.1) gestellt werden.
5.7 Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.
5.8 Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5.9 Die Länder entscheiden abschließend innerhalb von neun Monaten über die Anträge.
5.10 Die Länder unterrichten das Bundesministerium des Innern vierteljährlich über die freiwilligen Ausreisen, Rückführungen und erteilten Aufenthaltstitel nach dieser Regelung.«

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
VG Potsdam: Keine Gefährdung allein wegen früherer Mitgliedschaft in DVPA; Rückkehrerinnen ist zumutbar, sich allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften und Verhaltensregeln anzupassen; Tötungen bei Familienstreitigkeiten oder Übergriffe gegen alleinstehende Rückkehrinnen knüpfen nicht an ein asylerhebliches Merkmal an.
Urteil vom 26.4.2005 - 3 K 2207/99.A - (13 S., M6594)
VG Braunschweig: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.7.2004 - 1 A 264/03 - (9 S., M6624)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Mai 2005, u. a.: Sicherheitslage hat sich landesweit nicht verbessert; nur langsame Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage sowie der Lage der Frauen; Rückkehrfragen.
»Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan« vom 21.6.2005 (32 S., A0182, siehe Hinweis)
International Crisis Group (ICG): Überblick zur Parteienlandschaft; Kritik an rechtlichen Rahmenbedingungen sowie am Wahlgesetz (engl.).
Bericht vom 2.6.2005: »Political Parties in Afghanistan« (#32550)
Informationsverbund Asyl, Stiftung Pro Asyl (Hrsgg.): Zur aktuellen Menschenrechtslage und humanitären Situation vor dem Hintergrund von geplanten Abschiebungen aus Deutschland (Bericht auf der Basis einer Delegationsreise von Rechtsanwälten und einer Richterin im März und April 2005).
Bericht vom Juni 2005: »Rückkehr nach Afghanistan - Unter welchen Umständen können Flüchtlinge zurückkehren?« (#33204)
Dr. Mostafa Danesch: Für eine zum Christentum konvertierte ehemalige Muslimin gibt es praktisch keine Möglichkeit, ihre Religion im häuslich-privaten Bereich auszuüben; Apostaten sind von Repressionen sowohl von privater als auch von staatlicher Seite bedroht.
Stellungnahme vom 13.5.2004 an VG Braunschweig - 1 A 264/03 - (7 S., #34052, M6652)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Umsetzung der Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge.
Erlass vom 17.5.2005 - II 41 - 23 d - (2 S., M6657)
IM Bayern: Umsetzung der Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge.
Erlass vom 10.2.2005 - IA2-2086/10-347 - (5 S., M6701)

VGH Hessen: Warlords üben quasistaatliche Macht aus; kein Widerruf bei ehemaligen Kommunisten
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 216/02.A - (32 S., M6501)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft mehrere, sowohl rechtlich als auch länderspezifisch interessante Fragen. Zunächst stellt der VGH fest, dass die Anerkennung des Familienasyls ausgeschlossen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen. Er geht sodann auf die Voraussetzungen des Widerrufs der Asylanerkennung ein, um schließlich die Herrschaftsverhältnisse in Afghanistan detailliert zu untersuchen. Ähnliche Ausführungen finden sich in dem hier nicht wiedergegebenen Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 185/02.A - (44 S., M6522).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen ist nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG uneingeschränkt schon im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Familienasyl zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Widerrufsverfahren vorzubehalten. (...)
Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. April 1993 - 10 UE 1413/91 - (juris = NVwZ-RR 1994 S. 234 [LS]) diese uneingeschränkte Prüfungsbefugnis schon ohne weiteres für sich in Anspruch genommen hatte, schließt sich auch der Senat angesichts des klaren Gesetzeswortlauts der wohl inzwischen überwiegenden Auffassung an, wonach Familienasyl schon dann nicht gewährt werden kann, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet, der Widerruf erfolgt oder gar bestandskräftig geworden ist (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 23. November 2000 - 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001 S. 341 f. = juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. März 2001 - 8 L 1117/99 - juris [24 S., M0417]; OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 14 A 2621/01.A - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002 S. 261 ff. = juris; Schnäbele, in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992 [GK], Stand: Dezember 2004, Rdnrn. 52 ff. zu § 26); (...)
Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen im Fall des Beigeladenen zu 2. nicht vor. (...)
Für das Vorliegen einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die das Bundesamt zum Widerruf einer bestands- oder rechtskräftigen Asylanerkennung berechtigt und verpflichtet, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes anzunehmen (vgl. Pfaff, ZAR 2003 S. 225 [228]). Eine solche Veränderung muss nicht nur auf Grund eindeutiger Anhaltspunkte unzweifelhaft eingetreten sein, sie kann jedenfalls für einen vor erlittener oder drohender politischer Verfolgung geflohenen und deshalb als asylberechtigt anerkannten Ausländer auch nur dann im obigen Sinne als erheblich angesehen werden, wenn sich die politisch-gesellschaftliche Lage in seinem Heimatland so wesentlich, grundlegend und dauerhaft verbessert hat, dass bei seiner Rückkehr eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Diese Anforderung folgt aus der humanitären Zielsetzung des Asylgrundrechts, das zwar keinen unveränderbaren Status verleiht und in seinem Bestand von der Fortdauer der Verfolgungsgefahr abhängt, andererseits aber einem Asylsuchenden, der schon einmal von politischer Verfolgung betroffen war, nicht zumutet, erneut der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates und dem Risiko erneuter Verfolgung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 ff. = NJW 1980 S. 2641 ff. = juris; BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3/92 - EZAR 214 Nr. 3 = juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März 2004 - A 6 S 219/04 - AuAS 2004 S. 142 ff. = NVwZ-RR 2004 S. 790 ff. juris [=ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 43]).
Dies entspricht auch dem in der 'Beendigungsklausel' des Art. 1 C Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, Bekanntmachung vom 28. April 1954, BGBl. II S. 619) - GK - zum Ausdruck gekommenen Zumutbarkeitsgedanken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a. a. O.). Nach Satz 1 dieser durch § 73 Abs. 1 AsylVfG nachgezeichneten 'Beendigungsklausel' führt ein Wegfall der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände nur dann zur Beendigung des Flüchtlingsstatus, wenn der Flüchtling es danach nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, wenn sich also die Verhältnisse dort so grundlegend und hinreichend stabil verändert haben, dass eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht. Auf der Grundlage der ober- und höchstrichterlichen Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit dem Inhalt dieser Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention überein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März 2004 a. a. O.; kritisch: Salomons/Hruschka, ZAR 2005 S. 1 ff. [6]). Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls insoweit, als es um die hinreichende Sicherheit vor einer für die Asylanerkennung allein maßgeblich gewesenen politischen Verfolgung und nicht um sonstige, insbesondere allgemeine Gefahren etwa auf Grund einer unzureichenden Sicherheits- oder/und Versorgungslage geht, vor denen nach deutschem Recht nicht asyl-, sondern ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich Schutz gewährt wird.
Nach Erlass des zur Asylanerkennung des Beigeladenen zu 2. verpflichtenden Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1996 haben sich die nach dieser Rechtsfindung für seine Verfolgungsgefährdung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nach der Entmachtung der zwischenzeitlich in weiteren Teilen des Landes an die Macht gelangten Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai seit Ende 2001 nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung entsprechender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beigeladenen bei Anlegung des danach gebotenen strengen Maßstabs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte; das gilt sowohl für das eine politische Verfolgung überhaupt erst ermöglichende Bestehen staatlicher bzw. quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen als auch für eine Verfolgungsgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder und unter dem kommunistischen Regime Nadschibullahs tätiger Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad. (...)
Unter Zugrundelegung der vom 13. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 entwickelten und im obigen Sinne höchstrichterlich bestätigten und präzisierten Maßstäbe gelangt der erkennende Senat nach den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln zu der Überzeugung, dass die nach der Ausreise des Beigeladenen im Dezember 1991 bis zum Erlass des Asylanerkennungsurteils vom 30. Mai 1996 in Afghanistan entstandenen Machtverhältnisse nach der Entmachtung der Taliban Ende 2001 in weiten Bereichen so wiederhergestellt worden sind wie sie vor und bei deren Eintritt in den Bürgerkrieg bestanden und heute mehr noch als damals - weil jedenfalls eine offene Bürgerkriegssituation nicht mehr besteht - trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen rechtfertigen. (...)
Diese Übergangsregierung bzw. ihr Präsident verfügt auch über Herrschaftsstrukturen, die zumindest im Großraum Kabul wirksam sind. Ihr staatliches Gewaltmonopol lässt sich allerdings nicht mit den Befugnissen und Verwaltungs-, Polizei-, Gerichts- und Militärstrukturen begründen, die sich aus der am 26. Januar 2004 in Kraft getretenen Verfassung für Präsident und Regierung ergeben (so aber Auskunft des Auswärtigen Amtes [AA] an das Sächs. OVG vom 17. Februar 2004 [(8 S., A0057 - siehe Hinweis]), weil es nicht auf das Bestehen einer abstrakten Rechtsordnung, sondern darauf ankommt, ob im Sinne einer De-facto-Gebietsgewalt tatsächlich eine übergreifende Herrschaft ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 a. a. O. [- 9 C 20.00, BVerwGE 114, 16 ff.]). Dies wird für den Großraum Kabul mit der Begründung bejaht, dass die Macht des Präsidenten hier neben den bisher ausgebildeten ca. 2000 Polizisten und ca. 7000 bis 8300 Soldaten vor allem von der UN-mandatierten und seit August 2003 von der NATO geführten International Security Assistance Force (ISAF) mit einer Stärke von etwa 6000 bis 7400 Mann gestützt wird (vgl. u. a. Gutachten Dr. Mostafa Danesch, ein aus dem Iran stammender Autor und Journalist, an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]), so dass die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil bleibt, aber im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist und vom UNHCR für freiwillige Rückkehrer als 'ausreichend sicher' bezeichnet wird (vgl. AA, Lagebericht vom 3. November 2004, Stand: Oktober 2004, S. 11 [31 S., A0140, siehe Hinweis]). (...) Dass die Regierungsgewalt Präsident Karsais hauptsächlich auf dem Schutz dieser internationalen Truppen beruht, steht der Annahme staatlicher Machtstrukturen nicht entgegen (so aber zunächst Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG vom 23. September 2004 S. 1, vgl. aber auch S. 4 f. [21 S., M5792, #27458]). Es kommt nämlich weder auf die Legitimität der Machtausübung noch darauf an, in welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtungen oder Institutionen die faktische Herrschaftsmacht ausgeübt wird, maßgeblich ist allein, ob das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft mit einer gewissen Stetigkeit und Dauerhaftigkeit durch Befehl und Zwang geordnet wird. Das ist aber auch in Bezug auf die Übergangsregierung Karsai zu bejahen, weil die ISAF gerade zu deren Unterstützung entsandt worden ist und derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie in absehbarer Zeit aus Afghanistan abgezogen werden könnte; im Gegenteil wird ihr Einsatzbereich auf ausgewählte Orte in den Provinzen ausgedehnt. Dass sowohl die eigenen Sicherheits- als auch die Verwaltungs- und Justizstrukturen der Regierung noch im Aufbau begriffen sind und noch kein in unserem Sinne funktionsfähiges System darstellen und deshalb auch in Kabul mit Terroranschlägen, Überfällen von und gegen Polizei- und Sicherheitskräfte(n), Korruption und sonstigen Menschenrechtsverletzungen gerechnet werden muss (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 11), begründet zwar Zweifel an der Fähigkeit der Regierung, umfassend und in jedem Einzelfall hinreichenden Schutz zu gewährleisten, stellt aber die Existenz eines prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Herrschaftsgefüges als solches, das zu einer von den staatstragenden Kräften ausgehenden oder zugelassenen und gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Verfolgung in der Lage wäre, nicht grundsätzlich in Frage. Kabul befindet sich nicht (mehr) in einem offenen Bürgerkrieg mit einem Zustand von Anarchie und Chaos, in dem jeder unterschiedslos und jederzeit der Willkür des anderen ausgeliefert wäre; auch ein Staat mit hoher Gewaltkriminalität und akuter Terrorgefahr verliert allein dadurch nicht generell seine staatliche zu asylerheblicher Verfolgung fähige Herrschaftsgewalt. (...)
Die Gebietsgewalt der Regierung Karsai ist nach dem derzeit verfügbaren Erkenntnisstand aber auf den Großraum Kabul beschränkt und erstreckt sich nicht auf das übrige Staatsgebiet Afghanistans.
In den verschiedenen Landesteilen haben sich nach der Entmachtung der Taliban vielmehr wieder ähnliche quasi-staatliche und gegenüber der Zentralregierung autonome Herrschaftsbereiche herausgebildet, wie sie bereits vor deren Eingreifen in den Bürgerkrieg bestanden hatten und oben beschrieben worden sind (vgl. etwa Dr. Danesch an VG Wiesbaden vom 29. Januar 2003 S. 6 ff. und vom 21. Mai 2003 an VG Braunschweig; Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG vom 23. September 2004 S. 1 f., 8, 10 f.)
Dieser Umstand eines fehlenden gesamtstaatlichen Gewaltmonopols schließt die Möglichkeit einer asylerheblichen politischen Verfolgung in Afghanistan nicht aus (so aber u. a. VG Ansbach, Urteile vom 24. April 2002 - AN 11 K 01.31749 - [13 S., M2796], vom 3. April 2003 - AN 11 K 03.30178 - und vom 15. September 2004 - AN 11 K 04.31184 -; Sch.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 - [14 S., M5672]; wie hier: VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2003 - 10 A 1945/2001 - jeweils Asylis-Rspr.), weil diese - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zitierten Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 ausgeführt hat - zum einen in den verschiedenen regionalen Bereichen erfolgen kann und weil sich zum anderen durch die die Mentalität und Denkweise der afghanischen Gesellschaft bestimmenden traditionellen Stammesstrukturen bisher nie ein Nationalgefühl, sondern vielmehr immer schon eine Ablehnung gegenüber staatlicher Gewalt entwickelt hat und es deshalb und wegen der geografischen, ethnischen und religiösen Zergliederung der Eigenart dieses Landes entspricht, dass einer schwachen Zentralgewalt stets mächtige lokale Herrscher gegenüberstehen, die in ihrem Machtbereich selbst verantwortlich 'hoheitliche Befugnisse' wahrnehmen, also etwa eine eigene Armee, eigene Gerichte und Gefängnisse unterhalten (vgl. dazu und auch zum Folgenden Dr. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
In den dargestellten, in weiten Bereichen in ihren früheren, vor der Eroberung durch die Taliban bestehenden Strukturen wiederhergestellten regionalen Herrschaftsgebieten kommt es nicht nur zu gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Übergriffen, wie etwa in Herat gegen Frauen und (vermeintliche) Oppositionelle und in den Nordprovinzen gegen die dortige Minderheit der Paschtunen, sondern diese regionalen Machtstrukturen sind auch autonom gegenüber der zentralen Übergangsregierung Karsais.
Zwar wird teilweise ein 'eigenartiger Doppelcharakter der staatlichen Strukturen in Afghanistan' angenommen, weil zwar einerseits die Lokalherrscher und Kriegsfürsten überall im Lande ihre autonomen, quasi-staatlichen Herrschaftsstrukturen etabliert hätten, andererseits aber die Regierung Karsai den Großteil dieser Lokalherrscher legitimiert und in den Staat integriert habe (vgl. Dr. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 S. 18), maßgeblich ist aber nicht auf die formale Legitimierung der Machtausübung, sondern nur auf die faktische, allerdings hinreichend stabilisierte Durchsetzbarkeit einer übergreifenden Herrschaftsgewalt abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 a. a. O.). (...)
Der Beigeladene zu 2. wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan vor einer von diesen derzeit bestehenden Machtstrukturen ausgehenden oder von ihnen nicht verhinderten Verfolgung nicht hinreichend sicher, die an seine früher als Mitglied der Jugendorganisation der DVPA gegen die Mudschaheddin geleisteten Spitzeldienste für den kommunistischen Geheimdienst und möglicherweise auch an seine Teilnahme an gegen sie gerichteten Kampfhandlungen als Angehöriger der regulären Streitkräfte gezielt anknüpfen würde.
Eine grundsätzlich nach wie vor bestehende Verfolgungsgefährdung wegen einer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen DVPA oder/und im Geheimdienst, Militär oder in sonstigen Regierungsstellen des kommunistischen Regimes hat der Senat im Urteil vom 11. November 2004 (a. a. O. [vgl. ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 12]) (...) bejaht: (...)"
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
VG Neustadt a. d. W.: Regierung Karzai übt keine staatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne aus; Hezb-e Wahdat ist keine staatsbeherrschende Organisation gem. § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Sicherheits- und Versorgungslage, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage in Rheinland-Pfalz besteht.
Urteil vom 7.3.2005 - 5 K 2326/04.NW - (13 S., M6509)
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG für allein stehende Mutter zweier nichtehelicher Kinder wegen mittelbarer Verfolgung; Kabul stellt für Personen, die nicht von dort stammen, keine inländische Fluchtalternative dar.
Urteil vom 19.2.2004 - 5 E 7021/03.A(3) - (6 S., M6461)

Länderberichte:
Amnesty international: Analyse zur Lage der Frauen auf der Basis mehrerer Delegationsreisen im Jahr 2004: Gewalt gegen Frauen wird von weiten Teilen der Gesellschaft, darunter höchste Regierungs- und Justizkreise, toleriert und angewandt; systematisches Versagen der Regierung, die Rechte von Frauen zu respektieren und von Gewalt bedrohte Frauen zu schützen (engl.).
Bericht vom 30.5.2005: "Women still under attack - a systematic failure to protect" (#32442)
Human Rights Watch: Verschlechterung der landesweiten Sicherheitslage in den letzten Wochen; u. a. Berichte über 16 Tote bei gewaltsamen Ausschreitungen wegen der angeblichen Schändung des Korans im US-Gefangenenlager Guantanamo Bay (engl.).
Bericht vom 24.05.2005: "Afghanistan: Violence Surges" (#32418)
Reporters sans frontières: Kabul: Shaima Rezayee, ehemalige Moderatorin einer Musiksendung, ermordet; nach Kritik von Konservativen an ihrem angeblich "unislamischen" Auftreten war sie im März vom Privatsender Tolo TV entlassen worden (engl.).
Bericht vom 18.5.2005: "TV presenter shot dead" (#32059)
Amnesty international: Provinz Badakhan: 29-Jährige nach Verurteilung durch ein lokales Gericht wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt; dies war die erste bekannt gewordene Exekution wegen Ehebruchs seit dem Jahr 2001; Regierung sagt Untersuchung zu (engl.).
Bericht vom 26.4.2005: "Stoning to death - human rights scandal" (#31571)
Deutsche Botschaft Kabul: Schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann behandelt werden, Behandlungsmöglichkeiten entsprechen nicht dem europäischen Standard; Gesprächstherapien nicht verfügbar.
Stellungnahme vom 13.2.2005 an VG Hamburg - 10 A 1500/03 - (2 S., A0167, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Nach Angaben der afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission AIHRC wird die Konversion eines Moslems zum Christentum nicht von dem in der Verfassung garantierten Recht auf freie Religionsausübung erfasst, daher droht Apostaten die Anwendung der Scharia und somit die Todesstrafe; Schutz in bestimmten Landesteilen wäre nicht erreichbar.
Stellungnahme vom 22.12.2004 an VG Hamburg - 6 A 1088/03 - (5 S., A0168, siehe Hinweis)

Sonstige Dokumente:
Innenbehörde Hamburg: Verlängerung des Abschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige; ausgenommen sind Straftäter und sonstige Personen, die die innere Sicherheit gefährden, sowie volljährige allein stehende Männer, die am 1.5.2005 noch keine sechs Jahre ununterbrochenen Aufenthalt hatten.
Erlass vom 4.5.2005 - Weisung 6/2005 - (1 S., M6604)

Danesch: Rückkehrgefährdung für geschiedene Frau
Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahme vom 8.7.2004 an VG Hamburg - 16 K 5001/02 - (7 S., #31450, M6432)

"(...) Die Stellung einer geschiedenen Frau in einer islamischen Gesellschaft ist grundsätzlich sehr problematisch. Allgemein wird man -- völlig abgesehen von juristischen Gesichtspunkten wie dem, dass ja der Mann die Scheidung verlangt hat -- immer davon ausgehen, dass sie die Schuld am Scheitern der Ehe trägt. Die Frau ist grundsätzlich zum Gehorsam und zur Unterwerfung verpflichtet; wenn der Ehemann die Scheidung verlangt, geht man davon aus, dass die Frau auf jeden Fall irgendeine Verfehlung begangen und damit seinen Zorn auf sich gezogen hat. Dazu kommt, dass gerade eine junge geschiedene Frau -- die Klägerin ist etwa 24 Jahre alt -- als unsittliche Person betrachtet werden wird, die aus der Ehe ausgebrochen ist. Damit ist sie Freiwild für die Männer ihrer Umgebung, und es besteht die große Gefahr, dass sie vergewaltigt und verschleppt wird und eventuell durch Misshandlungen zu Tode kommt, oder weil die Täter ihre Handlungen verbergen wollen. Viele Frauen werden durch diese Umstände auch in die Prostitution gezwungen. Solche Fälle kommen täglich in Afghanistan vor; eine allein stehende Rückkehrerin wäre besonders gefährdet, da sie keinerlei Schutz durch einen Ehemann oder durch männliche Verwandte genießt.
Die Möglichkeit einer zweiten Ehe ist ebenfalls nicht gegeben, selbst wenn eine Rückkehrerin dazu bereit wäre, etwa um männlichen Schutz zu erlangen. (...) Nach der islamischen Moral, die man mit Fug und Recht als Doppelmoral bezeichnen muss, ist sie keine Jungfrau mehr und daher entehrt, selbst wenn die 'Entehrung' im Rahmen einer rechtmäßigen islamischen Ehe stattfand.
Dazu kommt im Fall der Klägerin noch, dass sie elf Jahre in Deutschland gelebt hat und man grundsätzlich und a priori annehmen wird, dass sie durch 'westliche Dekadenz' sittlich korrumpiert ist. Tatsächlich hat die junge Frau entscheidende Jugendjahre, während derer sie schulpflichtig war, in Deutschland verbracht. Es ist zu vermuten, dass sie sich -- da ich den Fall nicht kenne, vermag ich nicht zu beurteilen, in welchem Grad -- doch zumindest einigermaßen integriert und größere persönliche Freiheiten genossen hat als ihre Altersgenossinnen in Afghanistan. Eine solche Frau hätte bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan kaum Aussicht, sich in die traditionell-islamisch geprägte Gesellschaft einzugliedern. Abgesehen von dem enormen psychischen Druck, dem sie durch die Stigmatisierung als geschiedene Frau ausgesetzt wäre, würde sie unvermeidlich Fehler und Schnitzer gegen den strengen islamischen Moralkodex begehen und dadurch die Aufmerksamkeit der islamischen Autoritäten auf sich ziehen, wodurch die oben geschilderten Gefahren, durch Vergewaltigung usw. zu Schaden zu kommen oder das Leben zu verlieren, noch vergrößert werden.
Aus dem Gerichtsbeschluss geht nicht hervor, ob die Klägerin allein oder in Begleitung ihrer Eltern nach Afghanistan abgeschoben würde. Wenn ersteres zutrifft, so hat sie, selbst wenn sie sich -- was ich für unwahrscheinlich halte -- mit der gesellschaftlichen Diskriminierung arrangiert und den Nachstellungen islamischer Autoritäten entziehen kann, keinerlei Möglichkeit, eine eigenständige Existenz aufzubauen. (...)
Sollte der Mann der Klägerin übel wollen, so hat er bei einer eventuellen Abschiebung nach Afghanistan die Möglichkeit, bei der offiziellen Justiz Klage gegen sie zu erheben und sie etwa der Unsittlichkeit, des Ungehorsams usw. zu bezichtigen. Eine solche Klage würde akzeptiert, obwohl die Ehe nicht mehr besteht, da der Ehemann innerhalb der islamischen Rechtsvorstellungen argumentieren kann, in Deutschland sei ihm eine Klageerhebung nicht möglich gewesen, da dort die Ehe nicht anerkannt gewesen sei. Solche angeblichen Vergehen werden in der islamischen Justiz, wie sie in Afghanistan herrscht, als 'Ehrverbrechen' behandelt und streng geahndet. Es ist bekannt, dass allein in Kabul zahlreiche Frauen im Gefängnis sitzen, die sich beispielsweise gegen eine arrangierte Ehe gewehrt haben, ihrem Ehemann nicht gehorcht oder außereheliche Beziehungen unterhalten haben. Für eine Verurteilung reicht in der Regel die Beschuldigung durch eine männliche Person aus; die Frauen haben keinerlei Möglichkeit, sich gegen solche Anklagen zu verteidigen. (...)"
Einsender: RA Gräbner, Berlin

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
VG Dresden: Flüchtlingsanerkennung für Frau, die außerehelich sexuell missbraucht worden ist und deren Schwester mit einem Deutschen verheiratet ist; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter geschlechtsspezifischer Verfolgung; keine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 1.2.2005 - A 7 K 31131/03 - (19 S., M6235)
VG Lüneburg: § 60 Abs. 1 AufenthG für früheren Maoisten und Gegner der Mudschaheddin-Kommandanten Abdul Rasul Sayyaf und Alagedar.
Urteil vom 25.1.2005 - 1 A 307/03 - (10 S., M6410)
VG Frankfurt a. M.: Kein Widerruf der Asylanerkennung einer älteren alleinstehenden Frau, da sie angesichts der Versorgungslage eine Rückkehr aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen ablehnen kann (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG).
Urteil vom 24.1.2005 - 9 E 7411/03.A(2) - (6 S., M6222)
VG Stuttgart: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung durch Taliban; Verfolgungsgefahr für Anhänger der Pashtoons Social Democratic Party (PSDP) besteht ebenso wie für Kommunisten nur bei früherer exponierter Stellung oder Gefahr von persönlicher Rache; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefährdungslage, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch baden-württembergische Erlasslage gewährt wird (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 21.01.2005 - A 12 K 10986/04 - (9 S., M6261)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum christlichen Glauben (Fortschreibung der Rspr. der Kammer).
Urteil vom 13.1.2005 - 9 K 5560/03.A - (12 S., M6411)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für ehemaliges Mitglied der Nadjibullah-Regierung und seine Familie, da Verfolgung durch Mitglieder der Regierung Karzai wahrscheinlich ist; einfachen früheren Mitgliedern der DVPA, des Geheimdienstes Khad oder der kommunistischen Streitkräfte droht keine Verfolgung durch Regierung.
Urteil vom 13.1.2005 - 9 K 5484/03.A - (11 S., M6407)
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG für unverheiratete Mutter zweier nichtehelicher Kinder wegen Gefahr der geschlechtsspezifischen mittelbaren Verfolgung.
Urteil vom 19.2.2004 - 5 E 7021/03.A(3) - (6 S., M6461)

VGH Hessen: Zur Gefährdung von Kommunisten und zu allgemeinen Gefahren
Urteil vom 11.11.2004 - 8 UE 2759/01.A - (17 S., M6073)

"(...) Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn die Klage ist unter Abänderung des teilstattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2000 auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, für ihn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. (...)
Eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses ergibt sich zunächst nicht in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dem Kläger droht nach der gegenwärtigen Sachlage im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und landesweit eine konkrete, d. h. einzelfallbezogen und individuell auf seine Person zielende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. (...)
Für die Verfolgungsgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder sind nach Einschätzung des Senats auch für die Zeit nach der Entmachtung der Taliban bis heute im Prinzip noch die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seit 1996 entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
Danach besteht in den einzelnen regionalen Herrschaftsbereichen, die sich in Afghanistan nach dem Sturz der kommunistischen Regierung herausgebildet hatten und nach dem Sturz der Taliban Herrschaft wieder herausgebildet haben, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht schon wegen der bloßen, einfachen Mitgliedschaft in der DVPA oder wegen einer untergeordneten Stellung in Geheimdienst, Militär oder sonstigen Regierungsstellen. Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie aus Sicht der potentiellen Verfolger über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris). Angesichts des inzwischen weiteren zeitlichen Abstands zum Ende der kommunistischen Herrschaft im April 1992, der Entmachtung der übersteigert extremfundamentalistischen Taliban Ende 2001, der Einmischung des Auslands mit der Präsenz der ISAF-Truppen und der amerikanischen Streitkräfte mit ihren Verbündeten in Kabul und vornehmlich in den süd/südöstlichen Gebieten Afghanistans sowie der internationalen Hilfeleistung und Beobachtung sind aber für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Lebens oder Leibesgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder tendenziell eher höhere Anforderungen an deren herausragende Stellung, an ihren überregionalen Bekanntheitsgrad und an ihre Teilnahme an gegen Mudschaheddin gerichteten Aktivitäten, die ihnen zum Vorwurf gemacht werden könnten, zu stellen als unter der Herrschaft der Taliban. (...)
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich auch nicht damit begründen, dass Auslandsafghanen und Rückkehrer nach dem Lagebericht des AA vom 6. August 2003 (Stand: Juli 2003, S. 13) über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke und Wasserquellen, Plünderungen und Gelderpressungen seien, weil von ihnen angenommen werde, dass sie über finanzielle Ressourcen und/oder Rückkehrbeihilfen verfügten (so aber VG Wiesbaden, u. a. Urteil vom 14. November 2003 - 7 E 2415/03.A (V) -). Diese besonderen Gefahren für Rückkehrer erwachsen nämlich aus der generell schlechten Sicherheitslage Afghanistans und stellen sich deshalb als typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage dar, die durch individuelle oder gruppenspezifische erschwerende Besonderheiten begründet oder verstärkt werden, die aber an der Typik einer sich realisierenden allgemeinen Gefahr im Sinne des Satzes 2 des § 53 Abs. 6 AuslG nichts ändern (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 - NVwZ 1999 S. 666 ff. = juris).
Der Kläger hat auch wegen der allgemeinen schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung. Dies setzt neben einer extremen Gefahrenlage auch eine verfassungswidrige Schutzlücke voraus, die wegen des derzeitigen generellen Abschiebungsstopps für Afghanistan nicht besteht. (...)
Dem Kläger ist zwar ausweislich seiner Ausländerakte keine asylverfahrensunabhängige Duldung oder ein sonstiges Bleiberecht erteilt worden; als gleichwertiger Schutz ist aber der generelle Abschiebestopp nach dem derzeitigen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juli 2004 über die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger anzusehen. Dieser führt vorangegangene Erlasse vom 3. Dezember 2003, 26. Januar und 29. März 2004 fort und verweist auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 7./8. Juli 2004, wonach in den nächsten Monaten Regelungen ausgearbeitet werden sollen über eine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan, die nach früheren Beschlüssen vom 6. Juni und 6. Dezember 2002 auf Grund der zivilen und militärischen Lage in Afghanistan 'derzeit bzw. zunächst weiterhin grundsätzlich nicht in Betracht' kam und dann jeweils für spätere Zeitpunkte angestrebt wurde. In dem Erlass ist weiter ausgeführt, dass nach dem IMK-Beschluss vom 7./8. Juli 2004 die Entscheidung über den Zeitpunkt des generellen Beginns der Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger weiterhin offen sei und deren Duldungen daher bis zum 31. Dezember 2004 weiter verlängert werden können. Damit ist inhaltlich eine dem § 54 Satz 1 AuslG vergleichbare Entscheidung getroffen worden, wenn auch vom Wortlaut her keine strikte Anordnung der Abschiebungsaussetzung vorliegt und es angesichts deren inzwischen sechs Monate deutlich übersteigender Dauer nach Satz 2 der Vorschrift auch eines Einvernehmens mit dem Bundesminister des Inneren bedurft hätte. Ob deshalb eine Anordnung gemäß § 54 AuslG unwirksam wäre (oder ob die Bundeseinheitlichkeit nicht durch die gemeinsame Beschlusslage der IMK-Konferenz hinreichend gewahrt ist), kann hier dahinstehen, weil neben einer Anordnung nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke ausreicht, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 20. September 2001 - A 14 S 2130/00 - InfAuslR 2002 S. 102 ff. = juris [18 S., M1302]).
Das kann für den hessischen Erlass vom 22. Juli 2004 trotz seines nicht anordnenden Wortlauts im Ergebnis bejaht werden. Die Formulierung, dass die Duldungen afghanischer Staatsangehöriger bis 31. Dezember 2004 weiter verlängert werden 'können', ist nicht als Einräumung eines freien Ermessens an die Ausländerbehörden zu verstehen, sondern stellt nur eine Öffnung für die anschließend aufgeführten Sonderfälle (Straftäter, sog. Sicherheitsgefährder und Befugnisverlängerungen) dar. Aus dem in Bezug genommenen IMK-Beschluss ergibt sich jedenfalls, dass im Übrigen derzeit keine Abschiebung nach Afghanistan durchgeführt wird. Auch der Umstand, dass der Erlass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine drei Monate mehr erfassen wird, steht der Gleichwertigkeit des Schutzes nicht entgegen, da jedenfalls eine Verlängerung bis Ende April 2005 sicher zu erwarten ist (vgl. auch VGH Bad.Württ. a. a. O. S. 105). Wenn vorher oder danach ein Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan abgeschlossen werden sollte, bliebe es dem Kläger unbenommen, eine von ihm gleichwohl angenommene extreme allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan im Rahmen eines Folgeschutzgesuchs an das Bundesamt geltend zu machen und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verlangen, weil die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG nur mit dem Inhalt bestandskräftig wird, den sie durch die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - a. a. O. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]). (...)"


VG Koblenz: Gefährdung wegen Übertritts zum Christentum
Urteil vom 3.11.2004 - 2 K 2237/04.KO - (6 S., M5999)

"(...) Danach ging das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht davon aus, dass der Beigeladene im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde. (...)
Danach sieht das Gericht - in Anschluss an die gutachtliche Stellungnahme von Dr. Mustafa Danesch gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig vom 13. Mai 2004 - es nach wie vor als zutreffend an, dass für eine Person, die nachweisbar und aufgrund der persönlichen Lebensgeschichte auch nachvollziehbar vom Islam zum Christentum konvertierte, eine Ausübung ihres Glaubens, so diskret diese auch immer gestaltet sein mag, weder im familiären noch im nachbarschaftlichen Kontext in Afghanistan möglich ist. Gleiches gilt für Zusammenkünfte mit anderen Gläubigen zum Zwecke von Gebet und Gottesdiensten. Diese Feststellungen treffen dabei für ganz Afghanistan zu, da keinerlei Landesteile oder Städte existieren, in denen eine Person, die vom Islam zum Christentum übergetreten ist, unbehelligt ihren Glauben dort ausüben könnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Erkenntnisquelle - der Autor und Journalist Dr. Danesch wird regelmäßig von den Gerichten um die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme ersucht und kommt dem regelmäßig nach, ohne dass sich bislang Zweifel an seiner Sachverständigkeit oder Glaubwürdigkeit ergeben haben - bestehen dabei nicht. (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Keine staatliche Herrschaftsgewalt der Regierung Karsai; Einfluss der lokalen Machthaber ist ungebrochen, stellt aber keine quasi-staatliche Herrschaft dar; Herrschaftsmacht der Regierung in Kabul umfasst kein quasi-staatliches Kernterritorium, so dass auch dort keine staatliche Macht ausgeübt wird; § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer, die nicht auf bestehende Stammes- und Familienstrukturen zurückgreifen können; Beschluss der Innenministerkonferenz zu Afghanistan schließt verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht aus.
Urteil vom 11.11.2004 - 5a K 3631/95.A - (29 S., M6255)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Die für Mai geplanten Parlamentswahlen wurden auf den 18.9.2005
verschoben; während die Regierung dies vor allem mit logistischen Problemen begründet, vermuten Beobachter Sicherheitsprobleme hinter der Entscheidung (engl.).
Bericht vom 25.3.2005: "Much More to Be Done Before Vote" (#30591)
Institute for War and Peace Reporting: Nach Regierungsangaben deutliche Verbesserung der Lage der Frauen seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001; 35 000 Frauen sind bei der Regierung beschäftigt, einige in Spitzenpositionen; unabhängige Organisationen kritisieren, dass sich insbesondere in ländlichen Regionen die Lage der Frauen wenig bis gar nicht verbessert habe (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "A Day for Women to Shine" (#30332)
Eurasianet: Herat: Binnen weniger Monate starben mindestens 52 Frauen durch Selbstverbrennungen; in den meisten Fällen werden Zwangsehen und innerfamiliäre Gewalt als Motive vermutet (engl.).
Bericht vom 6.2.2005: "Self-immolation by women in Herat continues at alarming rate" (#30183)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Abschiebung nach Afghanistan aus tatsächlichen Gründen unmöglich; freiwillige Ausreise nach Afghanistan in der Regel möglich; Beschluss der IMK vom 19.11.2004 noch nicht offiziell zur Veröffentlichung freigegeben und keine Grundlage für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG.
Erlass vom 20.2.2005 - 15-39.08.01-3-A1 - (2 S., M6247)

VG Wiesbaden: Verfolgungsgefahr für Frauenrechtlerin und ehemalige Kommunistin; Sippenhaft
Urteil vom 4.11.2004 - 7 E 2235/03.A(V) - (14 S., M6182)

"(...) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen (...) vor. (...)
Das Gericht geht davon aus, dass die aktuellen Machtstrukturen in Afghanistan in weiten Teilen denjenigen entsprechen, die vor der Taliban-Herrschaft vorhanden gewesen sind, wobei die Existenz staatlicher und quasi-staatlicher Strukturen auf dem gesamten Territorium von Afghanistan zu bejahen ist (Gutachten Danesch vom 27.07.2004 an OVG Bautzen, S. 18 [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]). Die Machtzersplitterung in Afghanistan - insbesondere bezogen auf diejenige zwischen Pashtunen und Tadschiken (Gutachten Danesch, a. a. O., S. 3) - kann nicht darüber hinweg täuschen, dass alle - auch politisch zerstrittene - Kräfte letztlich darin überein stimmen, dass sie sich allesamt als islamisch verstehen und deshalb in gemeinsamer Feindschaft gegenüber Andersdenkenden/Gottlosen stehen. Eine abgeschobene Asylbewerberin, die wegen ihres strikten Eintretens für eine in Europa selbstverständliche Trennung von Staat und Religion nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan ohne Weiteres als 'gottlos' zu bezeichnen ist und auch noch als emanizipatorische Frau und leitendes DVPA-Mitglied für die Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan eingetreten ist, sieht sich nach richterlicher Überzeugung im ganzen Land und in der Hauptstadt Kabul bei einer Rückkehr mit einem Gewaltmonopol fundamentalistischer Kräfte konfrontiert (vgl. Gutachten Danesch, a. a. O., S. 7). Es kommt hinzu, dass ehemalige Kommunisten oder 'Gottlose' weder durch die offizielle Kabuler Justiz noch durch die Justizorgane, die durch die Lokalherrscher in den Provinzen etabliert worden sind, mit einem fairen Verfahren rechnen können (Gutachter Danesch, S. 27). Dazu passt es, dass der Oberste Richter Shanwari als extremer Fundamentalist einzustufen ist, der viele Richterposten mit ehemaligen Mujahedin, also seinen eigenen Gesinnungsgenossen, besetzt hat und sich seinerseits dem Fundamentalistenführer Sayyaf verpflichtet fühlt. Diese Situation mag sich künftig - insbesondere nach Durchführung der jüngsten Präsidentschaftswahlen - ändern, charakterisiert aber doch die Beschreibung des Ist-Zustandes in Afghanistan, der auch dadurch geprägt ist, dass in den Bereichen des Zivil- und des Strafrechtes allgegenwärtig Korruption herrscht. Auf der anderen Seite wäre aufgrund des starken ideologischen Einflusses der Fundamentalisten in der Justiz kein Richter bereit, eine Anklage gegen einen politischen Gegner fallen zu lassen (vgl. Danesch, a. a. O., S. 27).
Nimmt man hinzu, dass seit dem Amtsantritt der Regierung Karzai ehemalige Mujahedin-Kämpfer an der Spitze der Polizeikräfte stehen, die Polizei mithin stark von islamistischen Kräften durchsetzt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei keineswegs als neutrale Instanz anzusehen ist, weil sie sich genauso wie die jetzige Kabuler Regierung mehrheitlich aus alten Mujahedin-Elementen zusammen setzt. Daher teilt das Gericht die Einschätzung des Gutachters, dass der aktuelle Polizeiapparat in Afghanistan derzeit noch nicht in der Lage und auch nicht bereit ist, der Bevölkerung Schutz zu bieten. Das Gericht teilt auch die nachvollziehbaren Äußerungen des Gutachters, wonach sich alle Polizei- und Sicherheitskräfte (ob sie nun den Weisungen des Innenministeriums folgen oder in den quasi-staatlichen Strukturen der mächtigen Lokalherrscher integriert sind) derzeit - und auf absehbare Zeit - keinesfalls neutral verhalten, [sondern, d. Red.] mehrheitlich die Ideologie von diversen Mujahedin-Parteien vertreten. Diese seien sich jedoch über die Verfolgung ehemaliger Kommunisten und aller Personen, die sie als gottlos bezeichnen, einig. Die derzeitige Übergangsregierung sei weder in der Lage noch bereit, solche Personen zu schützen. Eine abgeschobene Asylbewerberin könne sich also nicht auf Schutz durch Regierung und Polizei verlassen, sondern müsse im Gegenteil damit rechnen, als Gottlose und ehemalige Kommunistin unter den heutigen Verhältnissen einer landesweiten Verfolgung durch Polizei und Justiz ausgesetzt zu sein (vgl. Gutachten, a. a. O., S. 23/24).
Die Klägerin zu 1) hat ihr Eintreten für die Durchsetzung von Frauenrechten in Afghanistan - die in Europa selbstverständlich sind - in der mündlichen Verhandlung überzeugend glaubhaft gemacht. Das Gericht nimmt ihr auch ab, dass sie als jahrelange Fernsehansagerin durchaus als führendes ehemaliges DVPA-Mitglied anzusehen ist. Das Gericht folgt dem Plädoyer des Prozessbevollmächtigten, dass die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles darin besteht, dass die Klägerin zu 1) sich zum Einen in engagierter Form für eine strikte Trennung von Staat und Religion in Afghanistan einsetzt und damit die Grundfesten der afghanischen Gesellschaft berührt und zum Anderen als ehemalige Kommunistin für Frauenrechte eintritt. Beide Punkte sind für die afghanische Gesellschaft und in der afghanischen Politik derzeit nicht akzeptierbar.
Denn mit dem genannten Gutachter geht das Gericht davon aus, dass das Eintreten einer emanzipierten Frau gegen die Verschleierung, die Vielehe, die Zwangsheirat und für ein Recht der Frau auf Scheidung in der afghanischen Männergesellschaft auch heute noch eine Ungeheuer