Afghanistan |
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für junge, alleinstehende Männer, die keiner religiösen Minderheit angehören.
Urteil vom 7.2.2008 - 8 UE 1913/06.A - (20 S., M12596)
OVG Sachsen: Kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie in Kabul.
Beschluss vom 25.9.2007 - A 1 B 161/07 - (3 S., M12908)
VG Kassel: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus; Abschiebungsverbot wegen extremer allgemeiner Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Hindu-Familie; kein Schutz vor Abschiebung von Familien durch Erlasslage.
Urteil vom 13.2.2008 - 3 E 158/07.A - (19 S., M12730)Länderberichte:
BBC News: Provinz Herat: Ladenbesitzer und Fabriken schließen sich einem unbefristeten Streik an, den die Ärzte der Provinz nach einer Reihe von Angriffen und Entführungen von medizinischem Personal ausgerufen hatten; Provinzkrankenhaus sowie mehrere private Kliniken stellen Betrieb ein (engl.).
Bericht vom 11.3.2008: "Afghan shops join doctors’ strike" (ID 93198)
IRIN: Drohende Abschiebung von Afghanen aus dem Iran (vgl. den Eintrag auf S. ??) (engl.).
Bericht vom 4.3.2008: "Iran says it will deport over one million Afghans" (ID 92828)
The Guardian: Laut dem amerikanischen Geheimdienstkoordinator Mike McConnell kontrolliert die afghanische Regierung nur etwa 30 Prozent des Landes, 10 Prozent sind in der Hand der Taliban und der Rest unter der Kontrolle von Stammesgruppen; afghanische Regierung behauptet dagegen, 360 der 365 Bezirke des Landes zu kontrollieren (engl).
Bericht vom 29.2.2008: "Afghanistan mission close to failing – US" (ID 92576)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Berufungsverfahren des Journalismusstudenten Sayed Perwis Kambachsch wird auf Anweisung des Generalstaatsanwalts nach Kabul verlegt, um ein faires Verfahren zu gewährleisten; Perwis Kambachsch war im Januar in Masar-e Scharif wegen angeblicher Blasphemie zum Tode verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 27.2.2008: "Venue Changed For Appeal By Afghan Journalist On Death Row" (ID 92481)
UNHCR: Positionspapier zur Notwendigkeit ergänzenden Schutzes für Personen aus Gebieten, die in den letzten Monaten von Kriegshandlungen und anderen sicherheitsrelevanten Ereignissen betroffen waren.
Bericht vom 25.2.2008: "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes" (ID 92422)
UN Human Rights Council: Vorabversion des Jahresberichts des Hochkommissars für Menschenrechte über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan; Intensivierung der bewaffneten Konflikte und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung; Justiz, Polizei und Behörden sind noch immer nicht in der Lage, Schutz der Menschenrechte zu garantieren; verstärkte Drohungen gegen Journalisten bedrohen bereits erreichte Fortschritte bei der Pressefreiheit (engl).
Bericht vom 21.2.2008: "Advance version of the annual report of the High Commissioner for Human Rights (…)" (ID 93387)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
B. Glatzer: Lebensbedingungen für Rückkehrer
Dr. Bernt Glatzer, Stellungnahme vom 31.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz - 6 A 10748/07 - (6 S., ID 92338)"[Frage des Gerichts:] Welche Erwerbsmöglichkeiten haben alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige, die unfreiwillig aus Deutschland nach Kabul zurückkehren und dort nicht mit der Hilfe von Verwandten oder Bekannten bei ihrer (Wieder-)Eingliederung rechnen können?
Antwort: Legale Erwerbsmöglichkeiten sind für die genannten Personengruppen - wenn man die Faktoren Zufall oder Glück außer Acht lässt, kaum gegeben, es sei denn, die Personen verfügen über besondere professionelle Qualifikationen.
Begründung: Seit 2001 sind ca. 4 Mio afghanische Flüchtlinge in die Heimat zurückgekehrt, die meisten freiwillig und unterstützt von Rückkehrprogrammen des UNHCR. Von der Gesamtzahl der Rückkehrer werden 7 % als in ihrer Existenz gefährdet (’vulnerable’) eingestuft. In einer von der ILO und dem UNHCR in Auftrag gegebenen Studie werden unter den Faktoren, die zu der Einstufung ’vulnerable’ führten, an erster Stelle ’deported’, also ’abgeschoben’ genannt.1
In der Tat werden abgeschobene Rückkehrer in Afghanistan nicht mit offenen Armen erwartet, besonders wenn sie als unqualifizierte Arbeitskräfte den nicht mehr aufnahmefähigen Arbeitsmarkt zusätzlich belasten. Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2007 sind 33 % der arbeitsfähigen Bevölkerung Afghanistans arbeitslos. Von den restlichen 67 %, also von denen, die ’Arbeit’ haben, erzielen nur 13,5 % regelmäßige Einkünfte von ihrer Arbeit.2 Das bedeutet, dass Afghanistan faktisch unter einer offenen und verdeckten Arbeitslosigkeit von ca. 65 % der arbeitsfähigen Bevölkerung leidet.
Der legale Sektor der afghanischen Wirtschaft erfreut sich seit 2002 zwar erheblicher Wachstumsraten, in manchen Jahren sogar zweistellig, dies hat sich aber leider bisher nicht positiv auf dem Arbeitsmarkt niedergeschlagen, zumindest nicht auf den für ungelernte Kräfte, wie eine Studie des Centers for Strategic and International Studies (CSIS) 2007 feststellt.3 (…)
Für ungelernte Arbeiter war der Bauboom in Kabul (zum großen Teil aus Drogengeldern finanziert) die Hauptgelegenheit, Arbeit zu finden. Dies lockte auch viele Arbeitslose aus dem Hinterland nach Kabul oder Herat. Bauarbeiter erhalten weder Arbeitsverträge, noch Sozialleistungen, sondern werden auf Tagesbasis angeheuert, d. h. der Bauunternehmer stellt Vorarbeiter ein, die ihre Arbeiter entweder morgens aus dem Bazar zusammensuchen oder aus ihren Dörfern oder Clans mitbringen. Wird ein Arbeiter krank, hat sein Vorarbeiter noch am selben Tag für Ersatz zu sorgen.
Verschärfend wirkt sich auf den Arbeitsmarkt aus, dass seit 2006 die Investionen um 50 % gefallen sind, wie die amtliche Afghanistan Investment Support Agency (AISA) vor wenigen Tagen berichtet hat.5 Als einer der Hauptgründe wird die physische Unsicherheit im Lande angeführt.
Der Terrorüberfall auf das Serena-Hotel vom 14. Januar 2008 hat, wie ich erfahren habe, die Investoren in Kabul weiter verunsichert. Ich sehe z. Zt. keine Anzeichen dafür, dass sich die Sicherheitslage in absehbarer Zeit so weit verbessert, dass die Bautätigkeit und die Aktivitäten in anderen arbeitsintensiven Sektoren ihre Fortsetzung im bisherigen Umfang finden. Hinzu kommt, dass schon seit Monaten die Immobilienpreise sinken, was auf eine Sättigung des Immobilienmarktes schließen lässt. Selbst in Boomzeiten gibt es aber sehr viel mehr Arbeitswillige als Arbeitsplätze, um die hart und rücksichtslos gekämpft wird. Im Vorteil ist meist der, der verwandtschaftliche oder wenigstens ethnische oder lokale Beziehungen zum Arbeitgeber bzw. Vorarbeiter hat.
Wer im Handel - auch im Kleinhandel - Fuß fassen will, benötigt neben kaufmännischen Kenntnissen erhebliches Kapital, Kredite erhält nur, wer als Geschäftsmann schon gut eingeführt ist, Sicherheiten vorweisen kann oder wenigstens eine zahlungskräftige Verwandtschaft im Hintergrund hat. (…)
Der für gering- oder nicht-ausgebildete Kräfte aussichtslose Arbeitsmarkt führt dazu, dass immer mehr aktive junge Menschen in die Illegalität abgleiten:
(1) illegale Arbeit im benachbarten Ausland (Iran und Pakistan),
(2) Drogenanbau, -Verarbeitung und -Handel. (Eine wachsende Zahl perspektivloser junger Menschen wird auch selbst drogenabhängig und gerät zur Beschaffung in das kriminelle Milieu).
(3) Beitritt zu kriminellen Banden (Einbrüche, Raubüberfälle, Entführungen)
(4) Beitritt zu nicht-staatlichen und damit illegalen Milizen von Warlords und anderen Kommandanten.
(5) Beitritt zu den bewaffneten Einheiten des antistaatlichen Widerstands; besonders der al-Qaida, der Hizb-e Islami, sowie der Taliban und ihrer Nachfolgeorganisationen.
Der schon zitierte CSIS-Report drückt dies knapp und bündig aus: ’The Taliban has become an alternative source of employment, recruiting the jobless as foot soldiers in the insurgency.’6 (…)
Wie groß ist die Gefahr, dass solche Rückkehrer wegen der schlechten Versorgungs- und Erwerbsmöglichkeiten in Kabul das zum Leben Notwendige an Unterkunft und Ernährung trotz der Unterstützung humanitärer Hilfsorganisationen nicht erlangen?
Ich schätze diese Gefahr als sehr hoch ein.
In der Tat gibt es zahlreiche Integrationsprogramme für rückkehrende Flüchtlinge und demobilisierte Angehörige von illegalen Milizen. Im Afghanistan-Update der Weltbank ist von verschiedenen Reintegrationsprogrammen mit Berufsausbildung und von Erfolgszahlen die Rede.7 Es wird aber nicht berichtet, ob die Erfolge solcher Maßnahmen nachhaltig sind, d. h. wie viele zurückgekehrte Flüchtlinge oder demobilisierte Milizionäre auch nach Monaten noch in den Berufen tätig sind, auf die sie vorbereitet wurden (vor allem Straßenbau), oder ob sie inzwischen Afghanistan wieder verlassen haben oder erneut illegalen Tätigkeiten nachgehen (Drogenwirtschaft, Milizen des bewaffneten Widerstands). (…)
Auch die Unterstützung durch humanitäre Hilfsorganisationen ist trotz der großen Leistungen, die diese vollbringen, nicht verlässlich und oft auch nicht auf Nachhaltigkeit angelegt. Die Hilfsorganisationen arbeiten projektweise, d. h. ihre Hilfe ist grundsätzlich zeitlich begrenzt und von Spenden und befristeten Mittelzuweisungen durch die Geber und von der Sicherheitslage abhängig. (…)
Ob Abgeschobene heute noch von deutschen Behördenvertretern in Kabul betreut werden, wie das in der Stellungnahme von Herrn David geschildert wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Wegen der angespannten und wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan, kann sich dies täglich ändern. Angehörige internationaler Organisationen (auch deutscher) verlassen z. Zt. kaum noch ihre Büro- und Wohngebäude und ziehen sich aus einigen Landesteilen auch ganz zurück - auch aus dem ’sicheren’ Norden. (…)"Anmerkungen:
1 Integration of Returnees in the Afghan Labor Market. Altai Consulting, Commissioned by International Labour Office and UNHCR. Oct. 2006 (106 S.), S. 7.
2 Breaking Point: Measuring Progress in Afghanistan. Center for Strategic and International Studies (CSIS), 2007 (118 Seiten), S. 57 ( http://www.csis.org/breakingpoint)
3 Ibid. S. 55
5 Pajwok Afghan News 28. Jan. 2008 ( www.pajhwok.com/viewstory.asp?lng=engid=49222)
6 Breaking point [a. a. O.], S. 52. Dazu der Ausspruch eines Gelegenheitsarbeiters in Kabul, dem es nur an einem Tag der Woche gelingt Arbeit zu finden. Das Zitat bedarf keines weiteren Kommentars: "Dieses Leben macht mich krank. Ich weiß nicht, wieviel sie für einen Selbstmordattentäter zahlen, ich weiß nicht, wie ich mit den Leuten in Kontakt komme. Ich bin bereit, ein Selbstmordattentat zu begehen, weil dann wenigstens etwas Geld für meine Familie bleibt." (Quelle s. Fußnote 4, Übersetzung aus dem Artikel von mir).
7 http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1171214014238/3439707-1199409452789/AFUpdateJAN08.pdf
Einsender: RA Christ, Köln
Weitere Dokumente 3/2008:
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671 - (10 S., M12483)Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Der usbekische Warlord General Abdul Rashid Dostum nach einem Angriff auf seinen Rivalen Akbar Bay von Polizei in seinem Haus in Kabul belagert; Polizei zieht sich nach Ausschreitungen von Anhängern der Dostum nahestehenden Partei Junbesh-e-Milli in mehreren nördlichen Provinzen zurück (engl.).
Bericht vom 6.2.2008: "Northern Warlord Flexes His Muscles" (ID 91402)
Institute for War and Peace Reporting: Todesurteil gegen den Journalismusstudenten Sayed Parwez Kambakhsh wegen angeblicher Blasphemie; Urteil könnte Repressalie gegen den Bruder des Verurteilten darstellen, der als Journalist für kritische Berichterstattung im Norden Afghanistans bekannt ist (engl.).
Bericht vom 24.1.2008: "IWPR Condemns Afghan Journalist’s Death Sentence" (ID 90531)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu Personaldokumenten (Taskira) innerhalb und außerhalb Afghanistans; Aufbau des Dokuments während und nach der Taliban-Ära (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 18.12.2007: "Issuance of taskera (tazkira) inside or outside of Afghanistan (…)" (ID 90788)
Immigration and Refugee Board of Canada: Details zu Pässen: Beantragung, Formate, Farben, Zeitraum der Gültigkeit (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 13.12.2007: "Types of passports 1997-2007; issuance procedures, formats, colours, validity period" (ID 90790)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende Männer mit familiärer Unterstützung in Kabul; zwar herrscht in Kabul ein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie, aber es besteht noch keine erhebliche konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens für Rückkehrer (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 38/07 - (26 S., M12041)
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage für jungen männlichen Afghanen ohne familiäre Unterstützung in Afghanistan; schlechte Versorgungslage in Kabul; keine Unterstützung durch Hilfsorganisationen in Kabul mehr.
Urteil vom 21.11.2007 - A 11 K 939/06 - (18 S., M12133)
VG Frankfurt a. M.: Zur Verfolgung von Christen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 11.9.2007 - 3 E 328/06.A - (17 S., M12086)
VG Minden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlender Möglichkeit, das Existenzminimum bei Rückkehr nach Kabul zu sichern.
Urteil vom 2.8.2007 - 9 K 3683/06.A - (9 S., M12020)Länderberichte:
IRIN: Nach Angaben von UNICEF sterben täglich etwa 600 Kinder unter fünf Jahren an Lungenentzündung, schlechter Ernährung, Durchfall und anderen vermeidbaren Krankheiten; trotz Reduzierung der Kindersterblichkeitsrate um 25 % gegenüber 2001 überlebt noch immer jedes vierte Kind nicht das fünfte Lebensjahr (engl.).
Bericht vom 22.1.2008: "Too many young children dying of preventable diseases – UNICEF" (ID 90282)
UNHCR: Richtlinien zur internationalen Schutzbedürftigkeit afghanischer Asylbewerber (politische Entwicklungen, Verfassung, staatliche und politische Strukturen, Justizsystem, Militär- und Sicherheitsinfrastruktur, Sicherheits- und Menschenrechtslage, sozio-ökonomische und humanitäre Situation, Lage von Binnenvertriebenen, freiwillige Rückkehr, Erwägungen bezüglich spezifischer Gruppen, interne Fluchtalternative) (engl.).
Bericht vom Dezember 2007: "UNHCR’s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers" (ID 88916)
Afghanistan Research and Evaluation Unit: Studie zu Rückkehrern der "zweiten Generation" (Personen zwischen 15 und 30 Jahren, die mehr als die Hälfte ihres Lebens als Flüchtlinge in Pakistan oder im Iran verbracht haben) (engl.).
Bericht vom November 2007: "Second-generation Afghans in neighbouring countries; From mohajer to hamwatan: Afghans return home" (ID 90041)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
M. A. Rahjo (UNHCR): Notwendigkeit internationalen Schutzes
Mohammad Aziz Rahjo, UNHCR Kabul, Presentation on UNHCR Considerations, in: ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz, Bericht vom November 2007: "Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar, Wien 21.–22. Juni 2007" (ID 85553)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mohammad Aziz Rahjo ist Associate Protection Officer bei UNHCR Kabul. Die nachfolgenden Zitate sind der Dokumentation des von ACCORD veranstalteten Herkunftsländerseminars im Juni 2007 in Wien entnommen, die darüber hinaus umfangreiche Informationen zur politischen und zur Sicherheitslage in Afghanistan enthält. Die hier zitierte Präsentation lehnt sich an das noch nicht veröffentlichte UNHCR-"Update on International Protection Considerations on Afghanistan" an. UNHCR spricht sich darin vor dem Hintergrund einer allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage dafür aus, Personen aus verschiedenen Regionen Afghanistans zumindest komplementären Schutz zu gewähren. Darüber hinaus wendet sich UNHCR gegen Rückführungen von Personen, wenn diese am Zielort der Rückkehr nicht über familiäre oder soziale Bindungen verfügen. Dies gelte auch für städtische Regionen.Aus dem Dokument:
"(…) The security situation, typified by heightened levels of anti-government violence, is deteriorating. The recent upsurge in violence in the south, southeast, east, west and central regions of the country poses serious risks to Afghanistan’s political, economic and social gains. In fact, the severity and consistency of incidents attributed to anti-government elements as well as the number and intensity of military operations, once again have made personal security the paramount concern of most Afghans. The negative impact on economic growth in affected regions is equally a real concern. If not effectively and urgently addressed, the insurgency could have a profoundly negative impact on the considerable achievements of the process, initiated with the Bonn Agreement and the subsequent Afghanistan Compact. (…)
10. Complementary Protection
(…) In the context of Afghanistan, UNHCR advocates for complementary forms of protection being considered for persons originating from areas where any or several of the following features have been reported or observed within the past months:
- Intensified counter insurgency activities, including aerial bombings, by ISAF/NATO following its expansion which have escalated into open warfare in the south, south east and eastern provinces;
- Indiscriminate attacks by anti-government elements, inter alia through the consistent use of indiscriminate types of warfare (IED [Improvised Explosive Device, d. Red.] on the roads, missile attacks, bombs, as well as suicide bomb attacks) including attacks on ’soft targets’ such as schools, teachers, and religious figures;
- Systematic acts of intimidation, involving arbitrary killings, abductions and other threats to life, security and liberty, by anti-government elements and by regional warlords and militia commanders18 as well as criminal groups;
- Illegal land occupation and confiscation with limited possibilities for redress;
- Religious, tribal conflicts and conflict over the use of pasture land between armed Afghan factions and inadequate responses by the central government to address violence and protect civilians.
Any or several of such threats have been observed or reported within the past several months in Afghanistan. With regard to the situation, as of October 2007, this would apply to a number of areas in the south, south east, north, north-east, east, west and the central region of Afghanistan19. Insecurity has also greatly affected freedom of movement in areas currently affected by the insurgency and other criminal actors seriously disrupting civilian, commercial and government activities. Hence, Afghans travelling through unsafe areas are exposed to high risks of indiscriminate violence. Specific security risks faced by Afghans travelling through unsafe areas include being caught in ambushes, aerial bombings, cross fire as a result of military operations and harassment at insurgent checkpoints. Afghans perceived to be associated, in any way, with the international community are deemed to be particularly at risk when travelling through insurgency affected areas.
UNHCR considers that Afghans should not be reasonably expected to travel through unsafe areas to reach their final destination. (…)
12. Internal flight alternative/Internal relocation alternative
(…) Willingness & ability of the state to protect:
UNHCR requests countries of asylum not to consider internal flight or relocation alternative if a person has a well-founded fear of persecution (NSA) in localized manner in an area of Afghanistan. The freedom that non-state agents of persecution are enjoying, many of them having official positions, enables them to easily find their target trough organized criminal groups – ’news travels fast’ in Afghanistan. Non-State Agents are above the law at the local and central levels and, in some cases, associated to the local administration. Local NSA can be linked to and protected by more powerful and influential actors. The state authorities are unable to provide protection against risks emanating from these actors, who largely operate with impunity.
Reasonableness of relocation:
It must also be reasonable for a claimant to relocate. UNHCR continues to advise against resorting to Internal Flight Alternative (IFA) in the Afghan context, considering elements of safety and security, human rights standards as well as options for economic survival (lack of employment and other opportunities). Traditional social safety network is the main protection and coping mechanism for most Afghans. Afghans rely on these structures and links for their safety as well as for economic survival, including access to accommodation and an adequate level of subsistence. Furthermore, the protection provided by families and tribes is limited to areas where family or community links exist. It is therefore very unlikely that Afghans will be able to lead a relatively normal life in a location other than one’s place of origin or residence without facing undue hardship. UNHCR advises against the relocation to areas where an individual has no effective links, including in urban areas of the country. (…)"18 For further information on 'warlordism' and the local security architecture in Afghanistan, see: Conrad Schetter/Rainer Glassner/Masood Karokhail: 'Beyond Warlordism. The Local Security Architecture in Afghanistan' International Politics and Society No. 2/2007, http://www.fes.de/ipg/arc_07_d/02_07_d/pdf/10_Schetter_US.pdf.
19 Owing to the rapidly changing security environment, UNHCR maintains a watching brief on the developments of the security situation in various areas of Afghanistan.
Rechtsprechung:
VG München: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung für frühere Lehrerin an Mädchenschule, die inzwischen einen "westlichen" Lebensstil angenommen hat.
Urteil vom 14.8.2007 - M 23 K 07.50455 - (5 S., M11956)Länderberichte:
IRIN: Nach Schätzung der Unabhängigen Menschenrechtskommission wurden in den vergangenen elf Monaten über 1400 Zivilisten bei bewaffneten Auseinandersetzungen getötet, darunter viele Kinder (engl.).
Bericht vom 27.11.2007: "Children increasingly affected by conflict" (ID 87057)
Deutsche Botschaft Kabul: Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in Kabul; zwei im Jahr 2005 registrierte Psychiater sind nach Angaben des Gesundheitsamts nicht lokalisierbar, dem Amt sind keine Psychologen oder Psychotherapeuten bekannt; Zahl und Verfügbarkeit von Behandlungsplätzen können nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden; verschiedene Arten der Psychotherapie sind dem Gesundheitsamt Kabul nicht bekannt.
Stellungnahme vom 22.8.2007 an BAMF (2 S., A0345, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Beachtliche Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung von Frauen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für unsittliches oder sonstiges Verhalten vorliegen, das Anlass für Übergriffe wäre.
Urteil vom 13.8.2007 - AN 11 K 07.30353 - (7 S., M11650)Länderbericht:
The Guardian: Nach Angaben der UN Zunahme von Gewalttaten im Jahr 2007 um 30 % gegenüber dem Vorjahr; durchschnittlich 550 gewaltsame Vorfälle im Monat (engl.).
Bericht vom 4.10.2007: "Afghanistan violence up 30 %" (ID 83143)Sonstige Materialien:
Deutsche Botschaft Kabul: Möglichkeiten des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse, Liste von Sprachkurskooperationen des Goethe-Instituts Kabul in Provinzstädten.
Merkblatt vom September 2007: "Merkblatt zum Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse im Verfahren zur Erlangung eines Visums zum Ehegattennachzug" (2 S., M11826)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Nach Einschätzung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz ist das Land im Jahr 2007 aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage von einer Entwicklungs- in eine Notstandssituation zurückgefallen (engl.).
Bericht vom 14.9.2007: "Afghanistan: Red Cross Sounds Alarm On Humanitarian 'Emergency'" (ID 81607)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 10.7.2007 - 1 A 285/06 - (7 S., M11155)
VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende volljährige Männer; posttraumatische Belastungsstörung in Kabul behandelbar.
Urteil vom 5.6.2007 - 3 E 4744/05.A(1) - (10 S., M11130)
VG Schwerin: § 60 Abs. 7 AufenthG für Hindus und Sikhs; keine allgemeine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für gesunde und arbeitsfähige Männer, auch wenn sie nicht auf Familienstrukturen zurückgreifen können.
Urteil vom 15.5.2007 - 11 A 1901/06.As - (18 S., M11086)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierung ordnet an, dass sich ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen außerhalb Kabuls nur in Begleitung von Sicherheitskräften bewegen dürfen; NGOs befürchten, dadurch zum "legitimen" Ziel von Angriffen zu werden (engl.).
Bericht vom 2.8.2007: "NGOs question new government directive on armed escorts" (ID 79573)
Deutsche Botschaft Kabul: Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Registrierung von Eheverträgen bei Unterzeichnung durch Stellvertreter.
Bescheid vom 17.7.2007 an RA Christ - RK 516 E 17001 - (2 S., M11210)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
VG Kassel: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 24.5.2007 - 3 E 582/06.A - (14 S., M10542)
"(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan; (…). (…)
Für den Kläger bestünde (…) im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine existentiell bedrohliche allgemeine Gefahrenlage. (…)
Die genannten Voraussetzungen sind (…) jedenfalls im vorliegenden Falle erfüllt, soweit es die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Wohnraum und die Krankenversorgung anbetrifft. (…)
Die jüngsten und ausführlichsten Berichte über die Lage in Afghanistan stammen von Dr. Mostafa Danesch, der das Land zuletzt in der Zeit vom 10. bis 26.12.2005 besucht hat. Er kommt in seinem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 23.01.2006 zu dem Ergebnis, dass sich die Lebensverhältnisse in Kabul – dem einzigen Ort, der für eine Abschiebung in Frage komme – in katastrophalem Maße verschlechtert hätten. (…)
In seiner Aussage als sachverständiger Zeuge vor dem OVG Berlin-Brandenburg vom 05.05.2006 in den Verfahren 12 B 9. und 11.05 hat Dr. Danesch wiederholt, dass zurückkehrende Flüchtlinge von der UN nur eine Hilfe in Höhe von 12 US-Dollar erhielten. Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten allenfalls gut ausgebildete Personen wie Techniker etwa im Bereich der neuen Technologien und Spezialisten auf dem Bau. Die Mehrzahl der Millionen Flüchtlinge fänden nur von Zeit zu Zeit als Tagelöhner Arbeit. Eine Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer scheitere regelmäßig daran, dass die Deutschkenntnisse von den in Frage kommenden deutschen Stellen als nicht ausreichend angesehen würden. Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit könnten sich Rückkehrer aus Westeuropa in Kabul nur dann über Wasser halten, wenn sie über die für die Eröffnung eines Geschäftes oder Betriebes erforderlichen Finanzmittel verfügten. In einem solchen Falle bestehe die Möglichkeit, ergänzende Hilfe im Rahmen des RANA-Programms der Europäischen Union für Afghanistan zu erhalten. Mittellose Flüchtlinge hätten diese Chance nicht. Wer über keine Geldmittel verfüge oder keine Familienangehörigen im Land habe, vegetiere auf aller unterstem Niveau dahin, wenn er sich nicht der Drogenszene zuwende oder einer politischen Organisation wie den Taliban anschließe. (…)
In seiner Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 04.12.2006 in dem Verfahren 8 UE 1913/06.A hat Dr. Danesch nochmals betont, dass zurückkehrende Flüchtlinge wegen in der Regel unzureichender Sprachkenntnisse nicht für qualifizierte Übersetzer- und Dolmetscheraufgaben in Frage kämen. Die Bundeswehr ziehe für anspruchsvolle Tätigkeiten entsprechend ausgebildete Fachleute heran, die sie in Deutschland anwerbe. Ähnlich gingen seines Wissens die in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen vor. Die Deutsche Botschaft in Kabul komme schon aus Sicherheitsgründen nicht als Arbeitgeber für afghanische Flüchtlinge in Betracht. Soweit deutsche Soldaten auf ihren Patrouillen geringer qualifizierte Übersetzer benötigten, griffen sie auf Deutsch-Afghanen oder Deutsch-Iraner in ihren Reihen zurück, die einfachere Gespräche übersetzen könnten. Im Übrigen verzichte die Bundeswehr angesichts der wachsenden Terrorgefahr auch aus Sicherheitsgründen darauf, abgeschobene Asylbewerber als Dolmetscher einzusetzen. Die Anwesenheit internationaler Hilfsorganisationen in Kabul bedeute nicht, dass dort die Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Wohnraum sichergestellt sei. Entgegen anderslautenden Angaben verhungerten in Kabul Tag für Tag Menschen. (…)
Der vom OVG Berlin-Brandenburg am 27.03.2006 in den dort anhängigen Verfahren 12 B 9. und 11.05 als sachverständiger Zeuge vernommene Bedienstete des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge David hat demgegenüber zwar ausgesagt, dass auch aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerbern im Rahmen des von der International Organisation for Migration (IOM) durchgeführten RANA-Programms der Europäischen Union für Afghanistan Hilfen zur Verfügung stünden [11 S., M8302]. Das RANA-Programm ist jedoch nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 31.01.2007 in dem Verfahren 3 E 1883/05.A Ende April 2007 endgültig ausgelaufen, so dass es hierauf nicht mehr ankommt.
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Denn der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er in Afghanistan nicht mehr über familiäre Beziehungen oder sonstige sozialen Bindungen verfügt, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könnte. (…)
Eine die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietende verfassungswidrige Schutzlücke in Bezug auf den Kläger ist auch nicht im Hinblick auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 27.05.2005 zu verneinen. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach diesem Erlass ein Bleiberecht erhalten kann, da er sich weder zum 24.06.2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat noch er zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Alle diejenigen afghanischen Staatsangehörigen, die kein Bleiberecht erhalten können, sind nach der Erlassregelung zurückzuführen. Dabei zählt der Kläger zu dem vorrangig zurückzuführenden Personenkreis der alleinstehenden männlichen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen. Angesichts dessen vermittelt der – mittlerweile zwei Jahre alte – Erlass jedenfalls heute keinen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 'gleichwertigen Schutz' vor einer Abschiebung mehr. (…)"
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.
VG Koblenz: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 21.5.2007 - 1 K 229/07.KO - (15 S., M10512)
"(…) Die Klage hat bereits mit dem vom Kläger gestellten Hauptantrag Erfolg. (…)
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. (…)
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a. F. sind jedoch im hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor gegeben, mit der Folge, dass ein Widerruf ausscheidet. (…)
Eine derartige extreme Gefahrenlage ist für den Kläger wegen der in Afghanistan bestehenden unzureichenden Versorgungslage auch tatsächlich gegeben, sodass offen bleiben kann, ob sich in Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie vom 29. April 2004 (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12)) ein erleichterter Prognosemaßstab ergibt.
Zwar ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen, dass in Afghanistan auch derzeit noch zahlreiche supranationale, staatliche und auch private Hilfsorganisationen die Versorgung der Not leidenden Bevölkerung einschließlich der aus den Nachbarländern oder Europa zurückkehrenden Flüchtlinge zu sichern versuchen. Gleichwohl haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren dramatisch zugespitzt.
Das Auswärtige Amt (Lageberichte vom 29. November 2005 [36 S., A0244, siehe Hinweis], 13. Juli 2006 und 17. März 2007 [30 S., A0322, siehe Hinweis]) bezeichnet die Wirtschaftslage in Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, als 'desolat'. Die humanitäre Situation stehe mit Blick auf die etwa 4 Millionen zurückgekehrten Flüchtlinge, vornehmlich aus Pakistan, vor 'großen Herausforderungen'. Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp und die Preise in Kabul seien hoch. Die Versorgungslage in Kabul und anderen großen Städten habe sich grundsätzlich verbessert, in anderen Gebieten sei sie weiter 'nicht zufrieden stellend'. Humanitäre Hilfe sei weiterhin 'von erheblicher Bedeutung'; sie werde im Norden durch Zugangsprobleme, im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend, selbst in Kabul. Rückkehrer könnten 'auf Schwierigkeiten stoßen', wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlten. Freiwillige Rückkehrer zu ihren Angehörigen und zum Teil auch in die ehemaligen Unterkünfte strapazierten die nur sehr knappen Ressourcen an Wohnraum und Versorgung noch weiter. Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung von Unterkünften geschlossen; bis Ende 2003 seien knapp 70 000 gebaut worden, 2004 wegen fehlender Finanzen nur noch 27 000. Die Fortsetzung der Hilfsoperationen von UNHCR und IOM (International Organisation for Migration) seien von neuen Unterstützungszusagen der Geberländer abhängig.
Erscheint dieses vom Auswärtigen Amt gezeichnete Bild bereits äußerst düster, so stellt es sich nach dem von dem Journalisten und Gutachter Dr. Mostafa Danesch gefertigten Gutachten vom 25. Januar 2006 an das VG Hamburg [39 S., M7988], das auf einer vom 10. bis zum 26. Dezember 2005 unternommenen Reise des Verfassers nach Kabul beruht, als noch schlimmer dar. (…)
In Würdigung dieser Gesamtumstände geraten Rückkehrer, die, wie der Kläger, in Afghanistan über keine näheren Verwandten verfügen, jedenfalls derzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine nahezu aussichtslose Lage. Denn sie haben keinerlei realistische Chance, der Obdach- und Arbeitslosigkeit sowie der Verelendung zu entgehen und sind deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt zu sein. Dies gilt gerade auch für Flüchtlinge aus Europa, die oftmals vor ihrer Ausreise aus Afghanistan ihren gesamten Besitz veräußert haben und als Empfänger von Sozialhilfe und ähnlichen Leistungen über keine Rücklagen verfügen, die ihnen einen Neubeginn ermöglichen könnten (Dr. Mostafa Danesch, a. a. O.).
Die gegenteiligen Ausführungen des Auswärtigen Amtes (vgl. Stellungnahme vom 1. September 2006 an VG Schwerin), wonach sich die Situation der europäischen Rückkehrer von denjenigen, die während der Kriegs- und Bürgerkriegswirren in die angrenzenden Nachbarländer (insbesondere Iran und Pakistan) geflüchtet sind, deutlich unterscheiden sollen, vermögen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass auf die dezidierten Beschreibungen der allgemeinen Lebensumstände in der vorgenannten Stellungnahme des Gutachters Dr. Danesch nur völlig pauschal eingegangen wird, kann sich das Auswärtige Amt namentlich nicht auf das von der Europäischen Union finanzierte sog. RANA-Programm berufen. Unbeschadet dessen, ob das Programm Ende April 2007 ausgelaufen ist, erfolgen Leistungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, faktisch nur an freiwillig zurückkehrende Personen, für welches das von der IOM betreute Projekt ursprünglich auch allein konzipiert worden war. So soll das afghanische Ministerium für Rückkehrer in den vergangenen Jahren die darin vorgesehenen Hilfsleistungen nur an zwei Personen gewährt haben, die aus Großbritannien sowie aus Indien abgeschoben worden sind (Dr. Mostafa Danesch vom 4. Dezember 2006 an HessVGH). Hinzu kommt, dass Personen, die aus Deutschland abgeschoben werden, sich weder mit dem vorgesehenen Anmeldeformular zehn Tage vor Ausreise registrieren, noch Vertreter der IOM sie bei Ankunft in Kabul am Flughafen in Empfang nehmen und betreuen können, da man dort nach eigener Aussage über die Ankunft von abgeschobenen Personen in der Regel nicht informiert wird. Damit fallen sämtliche RANA-Programm-Komponenten zur Unterstützung vor der Ausreise und bei der Ankunft weg, also unter anderem medizinische Unterstützung und anfängliche Unterbringung. Dies deckt sich mit einer Reihe von Berichten über Afghanen, die aus Deutschland abgeschoben wurden und bei Ankunft am Kabuler Flughafen keinerlei Hilfe erhielten (vgl. amnesty international vom 17. Januar 2007 an HessVGH [ID 67682]). Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass sich ein Asylbewerber auf die Inanspruchnahme von angebotenen Rückkehrhilfen grundsätzlich verweisen lassen muss, sind die im RANA-Programm geregelten Hilfsleistungen jedenfalls aufgrund ihrer praktischen Handhabung zurzeit völlig unzureichend, um existenzielle Gefahren für Rückkehrer abzuwenden. Beispielsweise beträgt die Verweildauer in dem von der afghanischen Regierung für zurückkehrende Flüchtlinge zur Verfügung gestellten Gästehaus, das anscheinend lediglich über 20 Wohnplätze verfügt, höchstens zehn Tage. Laut Auskunft eines stellvertretenden afghanischen Ministers sollen überdies von dem sich zuletzt auf 4,5 Millionen US-Dollar belaufenden Jahresbudget des Programms nur ca. 150 000 US-Dollar angekommen sein (vgl. dazu im Einzelnen: Dr. Danesch vom 4. Dezember 2006 an HessVGH). Von daher ist das Programm von seinem Zuschnitt her offenbar ungeeignet, eine größere Zahl von Abgeschobenen aufzunehmen und nicht nachvollziehbar, wie es abgeschobenen Personen ermöglichen soll, in Afghanistan eine Existenz aufzubauen (vgl. amnesty international vom 17. Januar 2007 an HessVGH). Weiterhin ist dem Auswärtigen Amt auch nicht zu folgen, soweit es behauptet, die Situation von Rückkehrern hinsichtlich Wohnraum, medizinischer Versorgung und Nahrungsmittelzuteilung sei mit den Verhältnissen, die ca. 4,5 Millionen Afghanen in Kabul ständig erlebten, vergleichbar. Die in Afghanistan lebende Bevölkerung ist nämlich in aller Regel in soziale Strukturen eingebettet und kann sich auf die Unterstützung einer Familie oder von nahen Verwandten verlassen. Dies ist aber bei zwangsweise abgeschobenen Flüchtlingen, die alle Kontakte abgebrochen haben und über keine noch im Land verbliebenen Angehörigen verfügen, gerade nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die aus Iran und Pakistan zurückgekehrten Flüchtlinge selbst im Elend leben. Tausende von ihnen sind durch Hunger, Krankheit, Seuchen, Kälte und Hitze gestorben und keine Statistik erwähnt die wahren Todesursachen (vgl. Dr. Mostafa Danesch vom 15. August 2007 an den Kläger). (…)"
Einsender: RA Christ, Köln
VG Gießen: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 18.4.2007 - 2 E 3621/06.A - (16 S., M10549)
"(…) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen vor. (…)
Ausgehend von den dem Gericht zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorliegenden Auskünften ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer solchen erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist zu befürchten, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation nicht die Möglichkeit haben wird, in menschenwürdiger Weise sein Existenzminimum zu sichern.
Der Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG steht die derzeitige Erlasslage für nicht bleibeberechtigte afghanische Staatsangehörige nicht entgegen, da diese einen anderweitigen, gleichwertigen Abschiebungsschutz nicht vermittelt. Denn der zur Umsetzung der Beschlussfassung der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder ergangene Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. Juli 2005 (StAnZ 34/2005, Seite 3258, 3260) stellt eine Abfolge von Abschiebungen bestimmter Personengruppen vor und kann nicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu können.
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die Versorgungslage im gesamten Land als katastrophal anzusehen. (…)
Selbst das Auswärtige Amt (AA) hat die Wirtschaftslage Afghanistans als einem der ärmsten Länder der Welt als desolat bezeichnet. (…)
Der Sachverständige Dr. Danesch hat in seinen Gutachten vom 23.01.2006 (an VG Hamburg) und 13.01.2006 (an VG Wiesbaden) ausgeführt, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan desolat sei, es kaum bezahlbare Wohnungen gebe, die Arbeitslosenquote ca. 80 % betrage und die Kriminalität enorm angewachsen sei. Staatliche und soziale Sicherungssysteme seien nicht bekannt, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Nach Ansicht von Dr. Danesch stoßen insbesondere Rückkehrer auf große Schwierigkeiten, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlen. Rückkehrern sei es praktisch unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. Innerhalb kürzester Zeit hätten 1,5 Millionen Rückkehrer Kabul überschwemmt, wo sich die Hilfsorganisationen nicht in der Lage gesehen hätten, für eine derartige Masse Menschen Nahrungsmittel und Unterkünfte zu stellen und ihnen eine wirtschaftliche Perspektive zu eröffnen. Internationale Organisationen hätten bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge Maßstäbe angelegt und Rückkehrern aus Europa unterstellt, sie seien finanziell besser gestellt. Das Heer der Tagelöhner und Arbeitslosen lasse die Aussicht auf Arbeit gering erscheinen. In den Zeltlagern seien die hygienischen Verhältnisse ebenfalls katastrophal. Von der Bevölkerungszahl in Kabul seien etwa die Hälfte mittellose Flüchtlinge, weshalb die Hilfsangebote nur einen kleinen Teil erreichten. Lebensmittelpreise und Mieten seien in astronomische Höhen gestiegen, die Versorgung sei in einem lebensbedrohlichen Maß ungesichert.
Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Georg David vor dem OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2006 [11 S., M8302], wonach es Übergangshilfen bis hin zu Wohnunterkünften und Startgeldern für Rückkehrer in Kabul gebe, halten den detaillierten und nachvollziehbaren Gegenargumenten des Dr. Danesch nicht Stand. Sowohl in seinen Aussagen vor dem OVG Berlin-Brandenburg am 05.05.2006 als auch in seinem neuesten und ausführlichen Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel vom 04.12.2006 legt Dr. Danesch dar, dass die Aussagen des Herrn David ein (jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt) gänzlich unzutreffendes Bild zeichnen und dass es in Wahrheit für freiwillig nach Afghanistan zurückkehrende (ehemalige) Flüchtlinge praktisch keine realistische, langfristige Existenz- und Überlebensmöglichkeit gibt, es sei denn, sie können auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Gleiches folgt aus den Ausführungen von amnesty international in seinem asylinfo 1–2/2007 (Keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan? Erkenntnisse zur Versorgungs- und Sicherheitslage und zum Rana-Programm), welche sich mit der Umsetzung des IOM-Programms in der Praxis auseinandersetzen.
Auch nach dem Bericht 'Zur Lage in Afghanistan' vom Informationsverbund Asyl vom 01.10.2006 stellt sich die Situation in Afghanistan katastrophal dar. (…)
Zusammenfassend steht unter Berücksichtigung der katastrophalen Versorgungslage zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten in Kabul zurückgreifen können, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. Sie haben keinerlei Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat des UNHCR, der mit seinem Programm nur freiwillige Rückkehrer unterstützt, und können deshalb nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen (vgl. Informationsverbund Asyl, 'Zur Lage in Afghanistan' vom 01.10.2006)
Alledem zufolge gebietet die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG die Feststellung, dass von der Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf familiäre Unterstützung in Kabul zurückgreifen können, abzusehen ist (ebenso: VG Meiningen vom 16.11.2006, 8 K 20639/03 Me [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 14]; VG Köln vom 12.04.2006, 14 K 700/04.A [15 S., M8275]; VG Sigmaringen vom 16.03.2006, A 2 K 10668/05 [25 S., M8328]; VG Karlsruhe vom 09.11.2005, A 10 K 12302/03, AuAS 2006, 47 [=ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 13]). (…)
Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens führt dies zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Wiederaufgreifensgründe i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind für den Kläger gegeben. Die dem Verwaltungsakt, dem früheren Asylverfahren, zugrundeliegende Sachlage hat sich nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Auf die allgemein schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan hat sich der Kläger in seinem Folgeverfahren ohne Erfolg berufen, wie aus den Gründen des Urteils vom 29.03.2006 folgt. Jedoch hat sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr derart verschlechtert, dass eine gegenüber dem Folgeverfahren zugunsten des Klägers geänderte Sachlage vorliegt. Insbesondere aus den aktuellen Quellen (vgl. nur Dr. Danesch an Hess. VGH v. 04.12.2006; amnesty international, Asylinfo 1–2/2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update v. 11.12.2006 [ID 64714]) zieht das Gericht nunmehr den Schluss, dass afghanischen Staatsangehörigen, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf familiäre Unterstützung in Kabul zugreifen können, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
Weitere Dokumente 7-8/2007
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
Beschluss vom 26.6.2007 - 8 UZ 452/06.A - (19 S., M10575)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Laut UN-Welternährungsorganisation 30 % der Bevölkerung von unregelmäßiger und unzureichender Nahrungsmittelversorgung betroffen; 5 bis 10 % der Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "Over six million face food insecurity" (ID 78094)
Amnesty international: Steigende Zahl getöteter und verletzter Zivilisten bei Kampfhandlungen; Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Konfliktparteien (engl.).
Bericht vom 22.6.2007: "Mounting civilian death toll – all sides must do more to protect civilians [ASA 11/006/2007]" (ID 76787)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
Rechtsprechung:
OVG NRW: Kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 21.3.2007 - 20 A 5164/04.A - (20 S., M10002)
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung für Hindu.
Urteil vom 25.4.2007 - 2 E 1750/06.A - (6 S., M10358)
VG Schleswig-Holstein: Keine allgemeine extreme Gefahranlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alle zurückkehrende Personen, aber für Frauen, Minderjährige, alte und kranke Menschen sowie im Einzelfall für Kommunisten und Taliban; jedenfalls in Kabul kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
Urteil vom 15.3.2007 - 12 A 158/05 - (21 S., M10107)
VG Gießen: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Personen ohne familiären Rückhalt in Kabul.
Urteil vom 13.12.2006 - 2 E 871/06.A - (6 S., M10305)
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 30.11.2006 - 8 K 20532/03.Me - (5 S., M10335)Länderberichte:
BBC News: Provinz Juzjan: Berichten zufolge mehrere Tote bei gewaltsamer Auflösung einer Demonstration von Anhängern des usbekischen Generals Raschid Dostum in der Provinzhauptstadt Sheberghan (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Afghan protesters 'shot dead'" (ID 75360)
BBC News: Pakistanische Regierung schließt weitere Flüchtlingslager und kündigt an, in den nächsten drei Jahren alle verbliebenen afghanischen Flüchtlinge zur Ausreise zu bewegen (vgl. auch den Eintrag unter Pakistan) (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Clashes at refugee camp" (ID 74586)
ReliefWeb/AFP: Nach Regierungsangaben in den vergangenen Wochen 52 000 Afghanen aus dem Iran abgeschoben; Iran hat angekündigt, dass bis zum März 2008 eine Million afghanischer Flüchtlinge das Land verlassen sollen (engl.).
Bericht vom 10.5.2007: "Afghan parliament sacks minister over Iran refugees row" (ID 74857)
ACCORD: Aktuelle Informationen zur Sicherheitslage, medizinischen Versorgung und Situation für Rückkehrer.
Anfragenbeantwortung a-5425 vom 3.5.2007 (ID 75519)
Amnesty international: Dokumentation von Übergriffen der Taliban auf die Zivilbevölkerung; als einzige Konfliktpartei greifen die Taliban systematisch und zielgerichtet Zivilisten an, insbesondere Lehrer und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen (engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "All who are not friends, are enemies: Taleban abuses against civilians [ASA 11/001/2007]" (ID 72752)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
VG München: Flüchtlingsanerkennung
wegen drohender Zwangsheirat
Beschluss vom 19.3.2007 - M 23 S 07.60027 - (8 S., M9777)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München gewährt einer Frau Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil sie Gefahr läuft, nach ihrer Rückkehr zwangsverheiratet zu werden. Daneben betrifft die Entscheidung das Problem der Ersatzzustellung in der Gemeinschaftsunterkunft. Das VG bekräftigt, dass eine Ersatzzustellung erst nach erfolglosem Zustellungsversuch im Zimmer des Empfängers zulässig ist. In der Praxis verzichtet der Postbedienstete jedoch häufig auf den Zustellungsversuch.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2007 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht versäumt. Denn die nach § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Abs. 3 VwZG, § 181 Abs. 1, Abs. 2 ZPO vorgenommene Ersatzzustellung war fehlerhaft und damit unwirksam. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2007 dargelegte Verfahrensweise wird den Anforderungen des § 181 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Verlangt wird danach von dem Postbediensteten zunächst, den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung aufzusuchen (§ 181 Abs. 1 ZPO). Die Wohnung des Asylbewerbers ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wird und in dem er schläft (BVerwG Buchholz 303 § 181 ZPO Nr. 4). Der Postbedienstete muss sich daher zum Zimmer des Asylbewerbers begeben und sich hierzu ggf. die Zimmernummer nennen und den Weg dorthin beschreiben lassen (HessVGH NVwZ 1989, 397; BayVGH vom 22.04.2002 - 15 ZB 01.30409). Dass an den Zimmertüren lediglich Zimmernummern angebracht sind, ändert nichts an dem zunächst notwendigen Versuch, die Sendung dem Empfänger persönlich zu übergeben (§ 170 ZPO). Erst wenn der Asylbewerber in seiner 'Wohnung' nicht angetroffen wird, darf die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Fehlt es – wie hier – am Versuch einer persönlichen Übergabe, ist die Ersatzzustellung unwirksam (VGH Baden Württemberg, DÖV 1999, 437).
Sofern die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2007 geschilderte Zustellungspraxis auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG beruht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift bei Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften keine Anwendung finden kann. Der direkten Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften steht der Wortlaut der Norm entgegen. Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensgesetzes sind nur die (Erst)-Aufnahmeeinrichtungen im Sinne der §§ 44 ff. AsylVfG, nicht hingegen die Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 53 AsylVfG (vgl. Schenk, in: Hailbronner, AuslR, RdNr. 78). Für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften fehlt es an einer Rechtsgrundlage, weil § 53 AsylVfG nicht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG verweist.
Der Antrag hat auch sachlich Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylVfG).
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (…)
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. (…)
Die generell menschenrechtswidrige Situation von Frauen in Afghanistan ist unter Zugrundelegung der erreichbaren Erkenntnismittel offensichtlich. So führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 13. Juli 2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis] zu der geschlechtsspezifischen Menschenrechtslage aus, dass die Prägung der Menschenrechtslage afghanischer Frauen bereits vor dem Taliban-Regime durch häufig orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes immer noch nachwirkt (Lagebericht vom 13.07.2006, S. 20). Die Verwirklichung elementarer Menschenrechte bleibt für den größten Teil afghanischer Frauen weit hinter dem kodifizierten Recht zurück (Lagebericht, ebenda). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt – Frauenrechte zu schützen (Lagebericht vom 13.07.2006, S. 21). Frauen werden traditionell in vielfältiger Hinsicht benachteiligt (vgl. Lagebericht, a. a. O.). In Afghanistan sind sowohl Tötungen von Frauen aufgrund des behaupteten Vorwurfs des Ehebruchs verbreitet wie auch die Bestrafung von Frauen wegen behaupteter, angeblicher Verstöße gegen moralische Vorgaben (vgl. Lagebericht, a. a. O.). Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten (Lagebericht, a. a. O.).
Dies berücksichtigend ist es offenkundig, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr geschlechtsspezifischer menschenunwürdiger Misshandlungen ausgesetzt wäre. Das Gericht hält wegen der detaillierten und schlüssigen Angaben anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2006 den Sachvortrag für glaubhaft, dass die Antragstellerin in Afghanistan gezwungen gewesen wäre, den (ehemaligen) Mudjaheddin … zu heiraten. (…) Es liegt auf der Hand, dass in dem durch Willkür und Gewalt geprägten Land die Antragstellerin von ihrer Familie nicht gegen eine Verfolgung durch einen (früheren) Mudjaheddin-Kommandanten geschützt werden kann und auch eine Schutzgewährung durch die in Afghanistan tätigen 'Sicherheitskräfte' nicht erreichbar ist. Es bestünde bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, dass die Antragstellerin – weil sie sich einer Zwangsheirat widersetzt hat – entweder entführt oder wegen 'Unzucht' inhaftiert würde. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind und das Klageverfahren … gütlich beendet werden sollte. (…)"
Einsender: RA Sack, München
Weitere Dokumente 5/2007
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alle Rückkehrer aus Deutschland, auch nicht für Hindus und Sikhs; § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende Frauen sowie bei erheblichen Erkrankungen und – im Einzelfall – für Kommunisten oder Taliban (Fortsetzung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 2.1.2007 - 20 A 665/05.A - (28 S., M9830)
VG Karlsruhe: Asylanerkennung für Kind von zum Christentum übergetretenen Eltern.
Urteil vom 8.2.2007 - A 10 K 11056/05 - (8 S., M9801)
VG Ansbach: Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr durch kommunistische Regierung; keine staatliche Herrschaftsmacht; keine landesweite nichtstaatliche Verfolgung.
Urteil vom 4.1.2007 - AN 11 K 06.30889 - (11 S., M9828)
VG München: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für Rückkehrer ohne Anbindung an Familienverband; kein gleichwertiger Abschiebungsstopp durch Erlasslage.
Urteil vom 11.9.2006 - M 23 K 03.52145 - (20 S., M9919)Länderberichte:
Human Rights Watch: Steigende Zahl von Übergriffen auf Zivilisten durch Aufständische, insbesondere die Taliban und die Hezb-e Islami; mindestens 669 Zivilisten wurden im Jahr 2006 durch Angriffe von Aufständischen getötet, wobei fast die Hälfte Opfer von gezielten Angriffen wurden; mindestens 803 Zivilisten starben bei Selbstmordattentaten (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "The Human Cost; The Consequences of Insurgent Attacks in Afghanistan" (ID 72426)
ReliefWeb/The World Bank Group: Indikatoren für Verbesserung der medizinischen Versorgung gegenüber dem Jahr 2001, u. a.: 90 % der Bevölkerung haben Zugang zur medizinischen Basisversorgung, 63 % der Schwangeren haben Zugang zu Untersuchungen vor der Geburt (engl.).
Bericht vom 8.4.2007: "Millions gain access to healthcare in rural Afghanistan" (ID 72040)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 17.3.2007 (30 S., A0322, siehe Hinweis)
UN Human Rights Council: Zur Menschenrechtslage, u. a. Sicherheitslage, anhaltende Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen; Mängel im Justizsystem, Besetzung von Regierungsämtern durch Kommandeure, die noch immer private Milizen unterhalten (engl.).
Bericht vom 5.3.2007: "Report of the High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights [A/HRC/4/98]" (ID 71612)
VG Stuttgart: Extreme Gefahrenlage für Rückkehrer
Urteil vom 23.1.2007 - A 6 K 1881/06 - (11 S., M9703)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG (…). (…)
Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG sind zwar individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit für den Kläger nicht ersichtlich. Bei einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, kann ein Abschiebungshindernis i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG aber dann bejaht werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeit an Hunger oder Krankheit zu sterben' (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vgl. auch Urt. v. 12.07.2001, DVBl 2001, 1531 ff zu § 53 Abs. 6 AuslG).
Von einer solchen extremen Gefahrenlage ist im Falle des Klägers auszugehen. (…)
So bezeichnet das Auswärtige Amt (Lageberichte vom 13.07.2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis], 21.06.2005 und 29.11.2005 [36 S., A0244, siehe Hinweis]) die Wirtschaftslage Afghanistans (einem der ärmsten Länder der Welt) als 'weiterhin desolat'. Die humanitäre Situation stelle das Land mit Blick auf die etwa vier Millionen, meist aus Pakistan zurückgekehrten Flüchtlinge vor 'große Herausforderungen'. Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp, und die Preise in Kabul seien hoch. Die Versorgungslage in Kabul und anderen großen Städten habe sich 'grundsätzlich verbessert', in anderen Gebieten sei sie weiter 'nicht zufrieden stellend'. Humanitäre Hilfe bleibe weiterhin 'von Bedeutung'; sie werde im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend, selbst in Kabul. Soziale Sicherungssysteme gebe es nicht, Familien und Stämme übernähmen die soziale Absicherung. Rückkehrer 'könnten auf Schwierigkeiten stoßen', wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. (…)
Schon diese eher zurückhaltende und allgemeine Beschreibung der Lage durch das Auswärtige Amt zeichnet ein düsteres Bild und lässt erahnen, mit welchen Existenzproblemen sich die Rückkehrer tatsächlich und konkret konfrontiert sehen. Was einen Rückkehrer im Einzelnen in Afghanistan erwartet, wird deutlich, wenn die weiter vorhandenen Erkenntnisquellen zu Rate gezogen werden (vgl. insbesondere den Bericht 'Rückkehr nach Afghanistan' der Rechtsanwältin V. Arendt-Rojahn u. a. vom Juni 2005 und die Verlautbarungen des UNHCR).
Hieraus ergibt sich, dass etwa 70 % der Bevölkerung an Unterernährung leiden. Neben der Arbeitslosigkeit ist die Obdachlosigkeit das größte Problem für Rückkehrer. (…) Das Land ist dem Zustrom der Rückkehrer nicht mehr gewachsen, die Rückkehrerproblematik überfordert Staat und Gesellschaft völlig, wobei das Maximum an Rückkehrern aus Pakistan und Iran 2005/2006 erwartet wird. (…) Da die Rückkehr in die Herkunftsregion nur bedingt gelingt, sind die großen Städte enorm angewachsen, was die ohnehin kaum vorhandene Infrastruktur belastet und die Regierung vor schier unlösbare Probleme stellt. Auf dem Arbeitsmarkt stehen die Rückkehrer in Konkurrenz zur übrigen Bevölkerung, für die selbst schon keine Arbeit vorhanden ist. (…) Regierungsvertreter und NGOs versuchen zwar zu helfen, aber das Ausmaß des Elends ist so gewaltig, dass die meisten ohne Hilfe auskommen müssen. Jeder Rückkehrer ohne große finanzielle Mittel stellt eine nicht verkraftbare Belastung dar. Viele Rückkehrer haben keine andere Wahl, als – soweit solche vorhanden sind – mit Verwandten oder Freunden in oft überfüllten Unterkünften zu leben. Hinzu kommt, dass die medizinische Versorgung völlig unzureichend ist.
Noch deutlicher zeigt der von den Klägern für die Begründung des Folgeantrages zitierte Sachverständige Dr. Danesch (Stellungnahmen vom 24.07.2004 an das OVG Bautzen, vom 25.01.2006 an das VG Hamburg und vom 04.12.2006 an den VGH Kassel) die tatsächlichen Verhältnisse auf, mit denen sich Asylbewerber nach einer Abschiebung konfrontiert sehen. Nach dessen auf einer Reise durch Afghanistan im Dezember 2005 gewonnenen Erfahrungen ist die Lage zurückkehrender Flüchtlinge so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Betroffenen darstellt.
Dies gilt besonders auch für Kabul. (…) Nach Erhalt einer einmaligen Hilfe von 12 Dollar pro Person sind die Menschen auf sich gestellt und müssen selbst nach einer Unterkunft suchen. (…) In den Zeltlagern für Flüchtlinge herrschen katastrophale Verhältnisse. (…) Auch in Lagern, in denen die Menschen in Fabrikgebäuden untergebracht sind, herrschen unbeschreibliche Verhältnisse. Die Versorgung der Flüchtlinge durch die Hilfsorganisationen ist keineswegs gewährleistet, weil von der internationalen Hilfe praktisch nichts bei den bedürftigen Menschen ankommt. Die Frauen und Kinder gehen betteln. Tausende von Frauen prostituieren sich. Mit viel Glück können die Männer gelegentlich tageweise Arbeit in der Baubranche finden und dort 2 Dollar am Tag verdienen. Erschwinglicher Wohnraum außerhalb der Flüchtlingslager existiert für Rückkehrer nicht. (…) Inzwischen ist die Versorgungslage der Flüchtlinge in der Hauptstadt so katastrophal, dass täglich Menschen verhungern, besonders Kinder. Hunderte sterben täglich, weil sie durch die mangelnde Infrastruktur und auf Grund der Armut nicht einmal in der Lage sind, in die Stadt zu gelangen oder überhaupt ein Krankenhaus zu erreichen. Die medizinische Versorgung ist so schlecht, dass eine Krankheit in den meisten Fällen den sicheren Tod bedeutet. In Kabul kommt auf mehrere Zehntausend Menschen ein Arzt. Eine systematische Gesundheitsversorgung existiert nicht. Viele Menschen haben überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung.
Insgesamt sind die Verhältnisse so unzureichend, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Regelfall unmittelbar in seiner Existenz gefährdet wäre. Hinzu kommt, dass die Flüchtlinge aus Europa mehrheitlich aus gebildeten Familien stammen. Oft flüchteten gerade bei den Intellektuellen oder politisch Oppositionellen ganze Familienclans, die heute über die ganze Welt verstreut leben und ihren ganzen Besitz losgeschlagen haben, um die Ausreise zu finanzieren. Sie stehen in Afghanistan vor dem Nichts und haben meist auch keine Familie, die sie aufnehmen könnte.
Bei sachgerechter Würdigung dieser Erkenntnisquellen muss zur Überzeugung des Gerichts zumindest für die Gruppe der langjährig in Europa ansässigen und nicht freiwillig zurückkehrenden afghanischen Flüchtlinge, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Freunden in Afghanistan oder auf früheren Grundbesitz zurückgreifen können oder nicht über ausreichende Ersparnisse für ein Leben am Existenzminimum verfügen, befürchtet werden, dass sie bei einer Rückkehr 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert' sind. Denn diese Rückkehrer sind außer Stande, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen, und sie haben keine realistische Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre allenfalls in den Zeltlagern denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge, dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Die abgeschobenen Rückkehrer können auch nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Solche Rückkehrer sind daher der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert zu sein (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005 - A 10 K 12302/ 03 -, m. w. N.). Ebenso besteht wegen der fehlenden medizinischen Versorgung bei schweren Erkrankungen, die eine regelmäßige Behandlung und die Einnahme von Medikamenten erfordern, akute Lebensgefahr, wenn die Arztbesuche und die erforderlichen Medikamente nicht selbst finanziert werden können. Nach Auffassung des Gerichts wird diese Einschätzung auch nicht widerlegt durch die Stellungnahmen des vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angehörten sachverständigen Zeugen David (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2006 wegen des Zeugen David [11 S., M8302]). Denn seine Einlassungen, das System der vorübergehenden Aufnahme und anschließenden wirtschaftlichen und sozialen Reintegration von Rückkehrern aus Westeuropa habe bislang reibungslos und lückenlos funktioniert, die Lage in Afghanistan sei von einem Aufschwung gekennzeichnet, Rückkehrer würden kostenlose Krankenversorgung erhalten, durch das sog. RANA-Projekt sei eine Versorgung der Rückkehrer gewährleistet und in einem Übergangswohnheim stünden 96 Betten zur Verfügung (vgl. dazu auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.09.2006 zum RANA-Programm), werden durch die Aussage des Zeugen Dr. Danesch ebenfalls vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Verhandlungsniederschrift vom 05.05.2006 wegen des Zeugen Dr. Danesch) widerlegt. Angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen Probleme Afghanistans sowie der auch vom Zeugen David zugestandenen Korruption ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dieses RANA-Projekt mit seinem Budget von 4,5 Millionen Euro und den beschriebenen Einrichtungen auf Dauer eine Versorgung der Rückkehrer sicherstellen kann. Bestätigt wird dies durch das neue Gutachten von Dr. Danesch vom 04.12.2006, in dem nochmals ausführlich und mit Fallbeispielen auf die katastrophale Lage der Bevölkerung und der Rückkehrer eingegangen wird. Zudem gilt das RANA-Programm nach diesem Gutachten überhaupt nicht für abgeschobene Asylbewerber. (…)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Oberster Gerichtshof stimmt neuen Bestimmungen für Eheschließung zu, die Zwangsehen und Heirat von Minderjährigen verhindern sollen; Heiratsurkunden sollen verweigert werden, wenn die Braut jünger als 16 Jahre ist (engl.).
Bericht vom 16.3.2007: "New contract to curb child marriages" (ID 70216)
Stiftung Wissenschaft und Politik: Analyse des gescheiterten Versuchs einer Konfliktlösung zwischen ISAF und Taliban unter Einbeziehung von Stammesältesten in der Region Musa Qala, Provinz Helmand; drohende Verschärfung des Konflikts.
Bericht vom Februar 2007: "Musa-Qala-Protokoll am Ende" (ID 70262)
VG Hamburg: Zur Wohnraumversorgung von Rückkehrern
Beschluss vom 16.1.2007 - 21 AE 1119/06 - (6 S., M9370)
"(…) Die Antragsteller haben aber mit der hohen Wahrscheinlichkeit, die für eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Eilverfahren erforderlich ist, glaubhaft gemacht, entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass sie derzeit nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, zu besitzen (§ 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). (…)
In Betracht zu ziehen ist aufgrund des Sachvortrags der Antragsteller hier allenfalls eine Abänderung der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG). (…)
Was die allgemeine Situation bei Rückkehr nach Afghanistan angeht, so ging die Kammer bislang beruhend auf dem Vortrag des (ehemaligen) Deutschen Verbindungsbeamten bei IOM Afghanistan, Georg David, gehalten auf einem Expertentreffen am 16.03.2006 im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg, von folgendem aus: Die Rückkehrer werden von IOM am Flughafen in Empfang genommen, ihnen werden allgemeine Informationen über die Lage in Afghanistan vermittelt und sie werden über Hilfsangebote informiert. Am Flughafen sind neben dem Deutschen Verbindungsbeamten oder seinem Assistenten weiter ein Beamter des afghanischen Flüchtlingsministeriums und ein Mitarbeiter von UNHCR anwesend. In den allermeisten Fällen wird der Deutsche Verbindungsbeamte per E-Mail vorher über die Ankunft informiert. Wenn nötig, findet eine ärztliche Untersuchung bereits in der IOM-Klinik am Flughafen statt. Dabei werden notwendige Überweisungen an Spezialkliniken verordnet, um weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Rückkehrern ohne Unterkunft wird eine befristete kostenfreie Unterbringung in einem Übergangswohnheim ermöglicht. Etwaige Weiterreisen werden organisiert. Es werden in einem Beratungsgespräch konkrete Hilfsangebote des RANA-Programms und die weitere Zukunft miteinander besprochen. Antragsteller wären damit nach ihrer Ankunft in Afghanistan nicht auf sich allein gestellt und in der Lage, ihr weiteres Überleben angemessen zu organisieren.
An dieser Einschätzung hält die Kammer derzeit nicht mehr uneingeschränkt fest.
Aufgrund neuerer Erkenntnisse kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass einer zurück kehrenden Familie mit – in diesem Fall drei – minderjährigen Kindern, die in Afghanistan nicht in einen bestehenden Familienverband wieder aufgenommen werden kann, eine zur Existenzgrundlage erforderliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird. Ihre Abschiebung würde daher zu schwersten Gesundheitsgefahren führen, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu gewähren ist. Zur Versorgung mit Wohnraum heißt es bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.06.2006 (Stand: Mai 2006) auf Seite 28 unter Ziffer IV.1.:
'Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.'
In den Informationen von IOM aus dem Dezember 2006 über die Fortführung des RANA-Programms bis 30. April 2007 ist von einer Unterbringung in einem lokalen Gästehaus bzw. in Hotels die Rede, allerdings ausdrücklich nur in Bezug auf die Rückkehrer, welche nicht direkt zu ihrem Bestimmungsort außerhalb von Kabul weiterreisen können. Ob diese Unterbringung jedoch tatsächlich auch für zurück kehrende Familien mit minderjährigen Kindern zur Verfügung steht und ihnen eine zumutbare Unterbringung nicht nur für einige wenige Nächte bietet, sondern gegebenenfalls für längere Zeit bis zur Anmietung einer Wohnung oder sonstigen ausreichenden Unterkunft, kann die Kammer derzeit nicht beurteilen und bedarf näherer Aufklärung, die indes nicht im Eilverfahren zu leisten ist. Zweifel an der Eignung dieser Unterbringung in dem lokalen Gästehaus bestehen im Hinblick auf die Darlegungen im Gutachten von Dr. Mostafa Danesch am den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 04.12.2006 auf Seiten 5 f. Danach handelt es sich um ein Gästehaus auf dem Gelände des Ministeriums für Rückkehrer mit insgesamt nur noch 50 Wohnplätzen, von denen aber nur 20 für freiwillige Rückkehrer aus Europa und Übersee zur Verfügung stünden. Nimmt man hinzu, dass nach den der Kammer zugänglichen Informationen über den Inhalt der Hilfen im Rahmen des RANA-Programms an keiner Stelle die Rede davon ist, dass bei der Suche nach Wohnraum konkrete Hilfen geleistet werden und führt man sich die unzureichende Wohnsituation in Kabul vor Augen, so ist für die Kammer nicht erkennbar, wie eine Familie mit drei minderjährigen Kindern in der Lage sein soll, die Existenzgrundlage Wohnraum überhaupt zu beschaffen. Einer Familie mit minderjährigen Kindern aber ist eine tagtägliche Suche nach einer Unterkunft oder zumindest einer Übernachtungsmöglichkeit, die zumindest ein Überleben möglich macht, nicht zuzumuten, bedenkt man, dass gleichzeitig auch die Suche nach Aufnahme einer Arbeit erfolgen muss, um sich mit dem Nötigsten an Lebensmitteln versorgen zu können. (…)"
Einsender: Uwe Giffei, Fluchtpunkt, Hamburg
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Rechtsprechung:
VG München: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus und Sikhs; keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht.
Urteil vom 30.1.2007 - M 23 K 06.50875 - (17 S., M9477)
VG München: Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen Mann; kein Schutz durch Regierung.
Urteil vom 21.12.2006 - M 23 K 04.50594 - (9 S., M9423)
VG Sigmaringen: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer jungen, westlich orientierten Frau und Angehörigen der Sikhs wegen Gefahr von nichtstaatlicher Verfolgung; zur Situation von Hindus und Sikhs.
Urteil vom 9.10.2006 - A 2 K 10792/05 - (18 S., M9444)Länderberichte:
ReliefWeb/The Christian Science Monitor: Pakistanische Regierung kündigt an, dass im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus bis zum Jahr 2009 weitere 2,4 Mio. afghanische Flüchtlinge das Land verlassen müssen (engl.).
Bericht vom 13.2.2007: "To root out Taliban, Pakistan to expel 2.4 million Afghans" (ID 68253)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Zur Lage in der Provinz Helmand: Kurzfristige Besetzung der Stadt Musa Qala durch Taliban bedeutet Rückschlag für Bemühungen der NATO, die Kontrolle über einzelne Regionen an lokale Verbündete zu übergeben; Wiederaufbau wird durch anhaltend schlechte Sicherheitslage behindert (engl.).
Bericht vom 7.2.2007: "NATO Struggles With Security, Rebuilding In Helmand" (ID 67782)
Amnesty international: Zur Sicherheits- und Versorgungslage im Jahr 2006; Unterstützung durch das RANA-Programm von IOM wird abgeschobenen Personen im Regelfall nicht gewährt (weitgehend identisch mit Positionspapier "Keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan?" vom 17.1.2007, abgedruckt in asyl-info 1–2/2007, S. 40ff.).
Stellungnahme vom 17.1.2007 an VGH Hessen - 8 UE 1913/06.A - (ID 67628)
VG Meiningen: Extreme Gefahrenlage für Rückkehrer
Urteil vom 16.11.2006 - 8 K 20639/03 Me - (10 S., M9164)
"(…) Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. (…) Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Eine solch allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 AufenthG auch dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret bedroht. Eine Ausnahme wird nur angenommen, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr ausgeliefert würde. Das ist bei einer allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Fall, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Bedrängnis geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann.
Eine solch extreme Gefahrenlage ist für den Kläger gegeben.
Die Gefahr ergibt sich allerdings nicht aus der noch immer instabilen Sicherheitslage in Afghanistan. (…)
Im Raum Kabul bleibt die Sicherheitslage weiter fragil, sie wurde jedoch vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als 'ausreichend sicher' bezeichnet. Zwar kommt es gelegentlich zu Raketenbeschuss und Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften. Auch hat sich die Zahl der Kindesentführungen erhöht. Gruppen von Angehörigen der Sicherheitskräfte begehen bewaffnete Raubüberfälle oder Diebstähle (AA, Lagebericht vom 13.07.2006). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aufgrund der schlechten Sicherheitslage 'gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird'. (…)
Eine extreme Gefährdungslage liegt für den Kläger aber darin, dass die Versorgungslage im gesamten Land als katastrophal anzusehen ist. Zwar sind in Afghanistan zahlreiche supranationale, staatliche und private Hilfsorganisationen tätig, die sich bemühen, die Versorgung der notleidenden Bevölkerung sicher zu stellen. Dieses gelingt ihnen jedoch nur völlig unzureichend, wie sich aus den insofern übereinstimmenden Auskünften zur Lage in Afghanistan ergibt. Selbst das Auswärtige Amt hat die Wirtschaftslage Afghanistans als einem der ärmsten Länder der Welt als desolat bezeichnet. Angesichts der etwa 4,4 Millionen Flüchtlinge, die zumeist aus Pakistan zurückkehren, stehe das Land vor gewaltigen Herausforderungen, die kaum zu meistern seien. Die Wohnraumversorgung sei absolut unzureichend, die Preise in Kabul extrem hoch. Angesichts der Notwendigkeit, für die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, seien die Preise dafür exorbitant gestiegen. Rückkehrende Asylbewerber würden nur dann mit menschenwürdigem Wortraum versorgt, wenn sie auf die Hilfe von Familienangehörigen in Kabul zurückgreifen könnten (AA, Lagebericht vom 13.07.2006, Seite 5).
Der Sachverständige Dr. Mostafa Danesch hat in seinem Gutachten vom 23.01.2006 ausgeführt, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan desolat sei, es kaum bezahlbare Wohnungen gebe, die Arbeitslosenquote ca. 80 % betrage und die Kriminalität enorm angewachsen sei. Staatliche und soziale Sicherungssysteme seien nicht bekannt, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Nach Ansicht von Dr. Danesch stoßen insbesondere Rückkehrer auf große Schwierigkeiten, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlen. Rückkehrern sei es praktisch unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. (…) Internationale Organisationen hätten bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge Maßstäbe angelegt und Rückkehrern aus Europa unterstellt, sie seien finanziell besser gestellt. Das Heer der Tagelöhner und Arbeitslosen lasse die Aussicht auf Arbeit gering erscheinen. (…)
Auch nach dem Bericht 'Zur Lage in Afghanistan' vom Informationsverbund Asyl stellt sich die Situation in Afghanistan katastrophal dar. Danach gehört Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Welt. Etwa 70 % der Bevölkerung litten an Unterernährung. Es gibt so gut wie keine öffentliche Wasserversorgung. 60 bis 70 % der Bevölkerung hätten lediglich Zugang zu öffentlichen Brunnen, die kaum als Trinkwasser geeignet seien. Die Bevölkerung sei seit 2001 um etwa 75 % gewachsen, was die Hauptstadt Kabul völlig überfordere. Teilweise werde davon ausgegangen, dass Kabul mittlerweile 4,5 Millionen Einwohner habe, in den letzten Jahren allerdings die Fläche der Stadt nur um ein Drittel gewachsen sei. Die Zahl der Obdachlosen werde auf mindestens 10 000 geschätzt, Gruppen von Vertriebenen würden darüber hinaus häufig in öffentlichen Gebäuden und Ruinen leben. Familien, die ein Zimmer zur Miete gefunden hätten, müssten dafür 15 bis 20 Dollar pro Monat ausgeben, der Tageslohn betrage hingegen maximal zwei Dollar. Das Gesundheitssystem ist völlig unzureichend. Die Gesundheitskosten seien gewaltig und von den meisten Familien nicht zu bezahlen. Jeden Monat würden etwa fünf bis sechs Kinder sterben, weil sie zu spät im Krankenhaus aufgenommen würden. Es fehle an moderner Ausrüstung, Medikamenten und Personal im Krankenhaus. Eines der größten Probleme sei die Arbeitslosigkeit. Eine feste Arbeitsstelle zu finden, sei nahezu unmöglich. Die Familien würden deshalb versuchen, sich mit gelegentlicher Lohnarbeit ihre Existenz zu sichern.
In Würdigung dieser Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten in Kabul, das aufgrund der Sicherheitslage einzig für eine Rückkehr in Betracht kommt, zurückgreifen können, außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen. Sie haben keinerlei Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat des UNHCR, der mit seinem Programm nur freiwillige Rückkehrer unterstützt, und können deshalb nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen (vgl. Informationsverbund Asyl, 'Zur Lage in Afghanistan'). (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Potsdam: Extreme Gefahr für geschiedene Frau und alleinstehenden
Jugendlichen
Urteil vom 14.11.2006 - 3 K 2143/05.A - (11 S., M9295)
"(…) Die Kläger können aber Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen. (…)
Die Klägerin zu 1. ist als alleinstehende geschiedene Frau bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefährdung hinsichtlich ihres Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. (…)
Die Rechte der Frauen wurden im kodifizierten Recht zwar gestärkt und die formalen Verbote der Taleban sind nicht mehr in Kraft. Die Verwirklichung der elementaren Menschenrechte bleibt aber für den größten Teil der Frauen dahinter zurück. Viele Frauen werden wegen Sexualdelikten inhaftiert. Geschiedene allein nach Afghanistan zurückkehrende Frauen werden als unsittliche Personen betrachtet. Ihnen droht die Gefahr der Vergewaltigung und ggf. der Tötung zur Vertuschung der Tat (Dr. Danesch, Gutachten vom 24.07.2004 an VG Hamburg). Frauen trauen sich teilweise nicht ohne männliche Begleitung oder nur in Gruppen auf die Straße, weil sie befürchten müssen, selbst am helllichten Tage Opfer einer Entführung oder Vergewaltigung zu werden. Die staatlichen Akteure aller drei Staatsgewalten sind häufig nicht willens oder nicht in der Lage, Frauenrechte zu schützen (AA, Lagebericht vom 29.1.2006, S. 28 ff.; Rückkehr nach Afghanistan; Bericht über eine Untersuchung in Afghanistan, Hrsg. [Informationsverbund] Asyl e. V. und Stiftung Pro Asyl, S. 10). Vor allem für alleinerziehende Mütter, die keine Unterstützung von Verwandten erhalten, ist ein Überleben im heutigen Afghanistan mangels staatlicher Unterstützung nicht möglich. Die Frauen können sich keinen Lebensunterhalt erwirtschaften und noch nicht einmal ohne männliche Unterstützung eine Wohnung mieten (UNHCR 'Humanitäre Erwägungen' in: Zur Lage in Afghanistan, Berichte, Analysen und Stellungnahmen, Hrsg. Informationsverbund Asyl e. V., Rückkehr nach Afghanistan aaO, S. 23). Gewalt gegen Frauen wird immer noch angewandt und toleriert. Ein hinreichender Schutz für alleinstehende Frauen, die nicht auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen können, kann auch in Kabul nicht gewährt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, update, 03.02.2006, S. 7 f. [ID 15993]) In Afghanistan leben nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung keine Verwandten mehr. Sie wäre daher völlig auf sich allein gestellt und nicht in der Lage, die notwendigsten Dinge des täglichen Bedarfs wie Wohnung und Nahrung zu erlangen. Zudem hätte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch körperliche Übergriffe Dritter zu befürchten, wogegen sie keinen Schutz erhalten könnte.
Auch der Kläger zu 2. wäre als 15jähriger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt.
Von einer Sicherung des Existenzminimums des Klägers zu 2., dessen Eltern beide Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG haben, kann derzeit nicht ausgegangen werden. Weder Unterkunft noch Verpflegung sind für ihn in Afghanistan sichergestellt. Er wäre voraussichtlich aufgrund seines Alters und mangels verwandtschaftlicher Bindungen auch nicht in der Lage, sich einen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zwar hat der Zeuge David (OVG Berlin-Brandenburg - 12 B 9.05/OVG 12 B 11.05 -, Protokoll der Beweisaufnahme vom 27.03.2006, S. 3 [11 S., M8302]) ausgesagt, dass es nach dem Programm RANA der Europäischen Union für aus Deutschland rückkehrende Afghanen die Möglichkeit gebe, eine vorübergehende Bleibe (für höchstens zwei Wochen) in einem Übergangswohnheim zu finden. Abgesehen davon, dass die Dauer des längstmöglichen Aufenthalts unklar ist (Dr. Danesch, OVG Berlin-Brandenburg - 12 B 9.05/OVG 12 B 11.05 -, Protokoll der Beweisaufnahme vom 5.5.2006, S. 4 gibt eine regelmäßige Aufenthaltsdauer von ein bis zwei Nächten, höchstens einer Woche an), war nach Aussage des Zeugen David das dargestellte RANA-Projekt bis Ende August 2006 befristet (a. a. O., S. 9). Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger zu 2. jedenfalls nach Verlassen des Übergangswohnheims mit hoher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Kirschner (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update vom 3.2.2006, S. 10 f. [#44069]) geht davon aus, dass – bezogen auf Dezember 2005 – etwa 40 000 Rückkehrer-Familien in Kabul keine Unterkünfte haben und von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Versorgung mit Wohnraum als unzureichend, das Angebot sei knapp und Wohnraum nur zu hohen Preisen erhältlich (AA, Bericht vom 29.11.2005, S. 31). Die Mietpreise sind nach Auskunft von Pro Asyl ([Arendt-Rojahn u. a., Rückkehr nach Afghanistan] Bericht vom Juni 2005, S. 15 ) derart hoch, dass sich auch eine normale Mittelstandsfamilie keine Wohnung mehr leisten kann. In den genannten Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl wird auf die Schwierigkeiten von Asylbewerbern verwiesen, die nach längerer Abwesenheit oder ohne Familienverband nach Afghanistan zurückkehren und für die ein soziales oder familiäres Netz – wie beim Kläger zu 2. – fehlt. Pro Asyl führt aus, dass – mangels eines staatlichen Sicherungssystems – der Großfamilie besondere Bedeutung für die Versorgung und Pflege rückkehrender Afghanen zukomme. Ohne einen derartigen sozialen Zusammenhang könne niemand auf Dauer existieren, ohne Hilfe eines Familienverbandes ließe sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen (Pro Asyl, a. a. O., S. 20). Der Kläger zu 2. hat in Afghanistan keine Verwandten mehr. Er wäre als Jugendlicher in einem für ihn fremden Land ganz auf sich allein gestellt. In den in Kabul vorhandenen Zeltlagern, in denen wohnungslose Flüchtlinge Zuflucht suchen, gibt es weder Wasser noch Heizung (Pro Asyl, a. a. O., S. 16), so dass von einer die Existenz sichernden Bleibe nicht ausgegangen werden kann. Die Versorgungslage insgesamt ist in Kabul u. a. wegen der hohen Preise für Grundnahrungsmittel so katastrophal, dass täglich Menschen verhungern. (…)"
Einsender: RA Stahmann, Berlin
VG Frankfurt a. M.: Extreme Gefahr für alleinreisende
Frau; Situation von Frauen
Urteil vom 1.11.2006 - 3 E 3330/05.A(2) - (9 S., M9259)
"(…) Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch darauf, dass von ihrer Abschiebung derzeit abgesehen wird, weil für sie in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
Zwar werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). (…)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, dürfen sich das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Ausländerin im Zielstaat durch ihre Abschiebung dorthin 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde' (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 (382)). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tage der Ankunft im Zielstaat, eintreten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein.
Einer Gefährdung solchen Ausmaßes sieht sich die Klägerin bei einer Rückkehr gegenüber, wenn man die Kumulation der Gefahren bedenkt, denen sie ausgesetzt sein wird. (…)
Ein Leben in Kabul, wo sie keine Verwandten hat, ist der Klägerin nicht möglich. Frauen können in der – archaisch-patriarchalischen – afghanischen Gesellschaft nur im Schutz der Familie mit einem männlichen Oberhaupt leben, sofern sie nicht als Prostituierte angesehen werden und den Übergriffen der Männer und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein wollen. Nicht einmal in Kabul können sie allein eine Existenz finden (Arendt-Rojahn u. a., 'Rückkehr nach Afghanistan' Kapitel 'Situation der Frauen'). Die Klägerin kann zwar theoretisch zu ihren Eltern nach … zurückkehren, doch begibt sie sich dadurch – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – in Lebensgefahr.
Wie in der mündlichen Verhandlung anhand der einschlägigen Erkenntnisquellen erörtert, erweist sich bereits die Anreise als unkalkulierbares Risiko. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in Deutschland (noch) einen männlichen Beschützer hat, der sie begleiten könnte. (…)
Die Klägerin müsste mit ihrer Abschiebung nach Kabul rechnen. Von dort aus hätte sie die Möglichkeit, ihre Heimat auf dem Weg über Kandahar zu erreichen. Ein Flug dorthin (…) dürfte an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern (die Klägerin ist Schülerin, ihr Onkel arbeitslos), zumal das RANA-Programm der Europäischen Gemeinschaft eingestellt worden ist, das den Weitertransport der Rückkehrer in ihre Heimatprovinzen von Kabul aus organisierte und finanzierte. Sie müsste also unbegleitet mit dem Bus oder Taxi auf einer Straße reisen, die vom Auswärtigen Amt als gefährlich eingeschätzt wird (Lagebericht vom 13.07.2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis], Kapitel 'Verkehrsverbindungen nach Afghanistan'). Danach kommt es immer wieder zu Überfällen von Kräften, die den Taliban zuzurechnen sind. (…)
Nach den Erkenntnissen von Rechtsanwältin Arendt-Rojahn und ihren BegleiterInnen (a. a. O.) stoßen alleinreisende Rückkehrerinnen in der Bevölkerung auf Ablehnung, weil eine anständige Frau nicht allein reist. Den Taliban, extremen Frauenverächtern, als alleinreisende junge Frau in die Hände zu fallen, könnte für die Klägerin erst recht verhängnisvolle Folgen (Misshandlung, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsheirat und dergleichen) haben. Nicht zufällig wurde sie bei ihrer Ausreise über Pakistan von ihrem Vater begleitet.
Mit ihrer Ankunft in … wäre die Klägerin der Gefahrensituation aber noch keineswegs entronnen. Die Sicherheits- und Versorgungslage dort ist äußerst prekär, wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen aufzeigen. Während sich beispielsweise in der Asyldokumentation der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die im Norden Afghanistans liegende Provinz Kundus in den letzten sechs Monaten 'nur' 20 Einträge über sicherheitsrelevante Vorgänge finden lassen und für die Westprovinz Herat gar nur 9 Einträge, sind über die Provinz Helmand 95 Meldungen im selben Zeitraum registriert. In den südlichen Provinzen Afghanistans kommt es derzeit fast täglich zu Anschlägen mit meistens am Straßenrand versteckten Sprengladungen oder spektakulären Selbstmordattentaten. (…) Die Taliban sind wieder zu einer ernsthaften Bedrohung für die Stabilität Afghanistans geworden. (…)
Als weiteres Sicherheitsrisiko für die Klägerin kommt ihre Rolle als Frau in einer extrem patriarchalischen Gesellschaft hinzu. Während Frauenrechte im kodifizierten Recht seit dem Sturz der Taliban gestärkt werden konnten, bleibt die Verwirklichung elementarer Menschenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen weit dahinter zurück (Auswärtiges Amt a. a. O., Kapitel 'Geschlechtsspezifische Menschenrechtslage'). Insbesondere bei den Pashtunen, deren Volksstamm die Klägerin angehört, werden Frauen traditionell als Menschen zweiter Klasse betrachtet, die bar jeden Rechts sind (FAZ a. a. O. [vom 29.9.2006, 'Blutige Widerauferstehung']). Die Folge sind neben dem Zwang zur bedingungslosen Unterwerfung unter den Willen der männlichen Familienmitglieder, mangelnder Bewegungsfreiheit, Verhüllungszwängen, eingeschränkten Bildungschancen und schwerwiegenden Benachteiligungen im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- oder Strafrecht vielfach auch Gewalttaten gegenüber Frauen wie Entführungen, Zwangsverheiratung, (Gruppen-)Vergewaltigungen, Bestrafung der weiblichen Opfer von Sexualdelikten sowie weit verbreitete häusliche Gewalt bis hin zu Ehrenmorden (Auswärtiges Amt a. a. O.; Arendt-Rojahn a. a. O.).
Die Klägerin ist eine ambitionierte, selbstbewusste junge Frau, die nach Bildung und Gleichberechtigung strebt. Sie schätzt die Entfaltungsmöglichkeiten, die ihr der Aufenthalt hier bietet. Sie lebt sogar allein, hat also nach afghanischen Maßstäben ein hohes Maß an Autonomie erreicht. Sollte diese Eigenständigkeit in ihrer Heimat, etwa durch Besuche von Exil-Afghanen, bekannt werden, droht ihr ein sie stark gefährdender Ansehensverlust. Bei ihrer Rückkehr ist auch ansonsten aufgrund ihres in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Aufbegehrens gegen die traditionelle Frauenrolle in Afghanistan der Konflikt mit den frauenfeindlichen Normen in ihrer Heimat Helmand, einer 'Hochburg der Taliban' (FR vom 09.09.2006 'Anschlag in Kabul'), vorprogrammiert. Sie läuft deshalb Gefahr, zur Zielscheibe massiver Menschenrechtsverletzungen in Familie und Gesellschaft zu werden. Dies ist keineswegs rechtlich unerheblich, wie das Bundesamt meint. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dieser unsere Rechtsordnung beherrschende Verfassungsgrundsatz gilt selbstverständlich auch für Ausländerinnen. Eine Zwangsheirat etwa (wogegen die Klägerin zukünftig nicht gefeit ist, auch wenn sie bisher davon verschont geblieben ist) stellt u. a. eine fortgesetzte Freiheitsberaubung und Vergewaltigung dar, die von unserer Rechtsordnung bei der Frage einer Abschiebung nicht unter Hinweis auf andere Wertmaßstäbe in einer anderen Kultur ignoriert werden kann. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
VG Neustadt a. d. W.: Extreme allgemeine Gefahrenlage
Urteil vom 11.10.2006 - 5 K 315/06.NW - (18 S., M9319)
"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Asylbewerber angehört, in dem betreffenden Staat allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt, das heißt auf politischer Ebene durch eine entsprechende generelle Entscheidung der obersten Landesbehörden – der Innenminister – in Form eines administrativen Abschiebestopps oder eines Erlasses mit ähnlichem Inhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dem auch sonstige Maßnahmen gleichzustellen, die in vergleichbarer Weise gewährleisten, dass eine Abschiebung auf gewisse Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - DVBl. 2001, 1531 [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] zum früheren § 54 AuslG). In diesen Fällen scheidet die gerichtliche Zubilligung eines Abschiebungshindernisses aus. Fehlt es an einer solchen Entscheidung, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dennoch wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn sonst der betroffene Ausländer bei einer Rückkehr in seine Heimat 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde' (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, EZAR 043, Nr. 27, und Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.).
Diese Grundsätze sind auch unter der Geltung der EU-Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 bis 23), der sog. Qualifikationsrichtlinie, deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abgelaufen ist, weiterhin anwendbar. (…)
Dass vorliegend diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus einer Zusammenschau einer Reihe verschiedener Faktoren, die zum überwiegenden Teil bereits vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 9. November 2005 - 10 K 12302/03 - [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 13], berücksichtigt worden sind. Soweit in jenem Urteil die Sicherheits- und Versorgungslage im Raum Kabul, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt Anfang November 2005 (S. 21 bis 26 des Urteilsumdrucks) unter Auswertung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes, des Reiseberichts 'Rückkehr nach Afghanistan' vom Juni 2005 von Arendt-Rojahn und anderen, der Stellungnahme von Dr. Danesch an das OVG Bautzen vom 24.07.2004, verschiedenen Verlautbarungen des UNHCR und Presseberichten dargestellt wird, macht sich das erkennende Gericht dies zu eigen und nimmt darauf Bezug, denn es kommt bei eigener Auswertung der Erkenntnismittel bis zu diesem Zeitpunkt zu demselben Bild einer schwierigen Sicherheitslage und einer äußerst problematischen Versorgungslage in Bezug auf Lebensmittel, Trinkwasser und Unterkunftsmöglichkeiten und die fehlende Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Es folgt dem VG Karlsruhe auch in der Einschätzung, dass diese desolate Lage nicht jeden zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen betreffen muss, sehr wohl aber die Gruppe der langjährig in Europa ansässigen Flüchtlinge, die nicht freiwillig zurückkehren und ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte in Afghanistan, ohne Grundbesitz und ohne nennenswerte Ersparnisse sind (ebenso auch VG München, Urteil vom 11.11.2005, Asylmagazin 5/2006, S. 10). (…)
Die vom VG Karlsruhe zutreffend beschriebene Situation für diese Personengruppe hat sich inzwischen, also im Zeitraum eines weiteren Jahres, der bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren vergangen ist, noch verschlechtert. (…)
Von besonderem Gewicht sind hierbei zunächst die sachverständigen Äußerungen des Gutachters Dr. Danesch. Er hat bereits in seinem Gutachten vom 25. Januar 2006 an das Verwaltungsgericht Hamburg zur allgemeinen Situation insbesondere in Kabul ausgeführt, die Lebensverhältnisse seien weit katastrophaler, als es die Berichte des Auswärtigen Amtes vermuten ließen, denn die Angehörigen der ausländischen Botschaften, Hilfsorganisationen und Truppenkontingente hätten wenig Kontakt zur afghanischen Realität. Die Versorgungslage in Kabul und anderen Landesteilen habe sich nicht verbessert. Speziell Kabul sei durch den Zustrom mehrerer Millionen Rückkehrer aus den Nachbarländern sowie Binnenflüchtlingen enorm angewachsen. Die Wohnsituation der Flüchtlinge auf dem engen Raum der Stadt Kabul sei katastrophal. (…)
Hilfsprogramme für Flüchtlinge aus den europäischen Ländern gebe es nicht. Soweit der UNHCR zuständig sei, bekämen alle Flüchtlinge 12 Dollar als einmalige Hilfe – auch abgeschobene Rückkehrer aus Europa –, dann seien die Menschen auf sich allein gestellt. Der größte Teil der internationalen Hilfeleistungen komme bei den Flüchtlingen selbst nicht an. (…)
Von katastrophalen Wohnverhältnissen berichten auch der Reisebericht von Arendt-Rojahn u. a. (S. 15–17) und die ins Verfahren eingeführte Stellungnahme der französischen Hilfsorganisation Action contre la faim vom 19. September 2006 (www.reliefweb.int/rw/RWB.NSF/db9000SID/EVOD""-6TSGL7?OpenDocument), die auch die völlig unhaltbaren sanitären Zustände ohne Strom und ordentliche Trinkwasserversorgung in den slumartigen Siedlungen in der Peripherie der Stadt beschreibt, wo auch die Kindersterblichkeit wegen Unterernährung hoch sei und für 90 Prozent der dortigen Bevölkerung die tägliche Nahrung allein aus Brot und Tee bestehe. (…)
Sogar in dem allgemein diplomatisch zurückhaltend formulierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis] heißt es, die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sähen, unterschieden sich 'im Grunde' nicht von denen anderer Afghanen, sie seien aber 'sehr viel prononcierter' – was sich zwanglos als 'viel schlimmer' übersetzen lässt. – So sei auch die Verwirklichung (anderer) grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Richte wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc. 'mit Problemen behaftet' (S. 31). (…)
Soweit diese Berichte und Einschätzungen durch die Aussage des Zeugen David vor dem OVG Berlin-Brandenburg in Frage gestellt werden, hält das Gericht dessen Angaben zum Teil für nicht verlässlich genug, zum Teil auch für überholt. Inzwischen steht aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2006 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main und einer Auskunft von IOM vom 4. August 2006 an dasselbe Verwaltungsgericht fest, dass das RANA-Programm von IOM zum 31.08.2006 ausgelaufen ist und eine Entscheidung über eine etwaige Weiterführung bisher nicht gefallen ist. Aus der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes hierzu ergibt sich auch, dass das Programm prinzipiell freiwillige Rückkehrer anspricht und nicht, wie David behauptet hat, ebenso auch für Abgeschobene gilt. Allerdings könnten sich Abgeschobene, wenn sie die Einwanderungskontrollen passiert haben, wegen Informationen und grundsätzlicher Hilfe ebenfalls an IOM wenden. Das Gericht muss also bei seiner Entscheidung jetzt den Umstand berücksichtigen, dass eine Unterstützung durch das RANA-Programm – so sie ihm als Abgeschobenem überhaupt hätte zugute kommen können – für den Kläger nicht (mehr) möglich wäre. Insofern unterscheidet sich die Situation auch deutlich von der dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - [30 S., M8225] zugrundegelegten Lage.
Der von Danesch und David unterschiedlich dargestellten Aufnahmekapazität und -dauer im Übergangswohnheim auf dem Gelände des Flüchtlingsministeriums kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Deutlich geworden ist jedenfalls, dass eine Verweilzeit von mehr als zwei Wochen kaum in Betracht kommt und dass die Kapazität begrenzt ist. Bei steigender Zahl von Rückkehrern, die sich dorthin wenden, wird auch diese Möglichkeit nur einen sehr begrenzten Nutzen haben und vor allem für solche Menschen hilfreich sein, die in der Zwischenzeit frühere Kontakte wieder aufnehmen können. Da damit keine Hilfe zur weiteren Sicherung des Lebensunterhalts oder Arbeitsvermittlungsangebote verbunden sind, wird die lebensbedrohende Verelendung nur hinausgeschoben werden können. (…)
Soweit David ausgeführt hat, auf dem Bausektor gebe es für ausgebildete Leute gute Beschäftigungsmöglichkeiten, so dass er versucht habe, Rückkehrer in diesem Sektor unterzubringen, mag das in bestimmten Einzelfällen zum Erfolg geführt haben. Wer die spezielle Betreuung jedoch nicht erfährt und nicht zu den genannten gut ausgebildeten Leuten gehört, muss, wie Danesch beschreibt, sich in die Schar der unzähligen einheimischen Arbeitssuchenden und der anderen Flüchtlinge einreihen und hoffen, im Tagelohn immer einmal wieder etwas verdienen zu können. (…)
Das erkennende Gericht hält generell die Aussagen des Herrn David für weniger verlässlich und der Wirklichkeit entsprechend als die Angaben des Dr. Danesch. Dies beruht zum einen auf Aussagen wie der, die Obdachlosigkeit in Kabul sei seines Erachtens geringer als in vielen deutschen Städten, wobei er allerdings die in den Ruinen und behelfsmäßigen Behausungen lebenden Flüchtlinge nicht als Obdachlose ansehe. Sie legen nahe, dass Herr David zu den von Dr. Danesch näher beschriebenen Mitarbeitern von Hilfsorganisationen gehört, die in Kabul in eher privilegierten Verhältnissen gelebt haben und keine[n] unmittelbaren Einblick in die Realität der normalen Einwohner von Kabul und schon gar nicht in die der überwiegenden Zahl der Flüchtlinge hat. Seine Angaben zur Zahl derer, die in Ruinen oder slumartigen Lagern leben, sind rein persönliche Schätzungen. Auch sein Eindruck von der Sicherheitslage, wie er ihn am 27. März vor dem OVG Berlin-Brandenburg [11 S., M8302] geäußert hat, ist zwangsläufig geprägt von seiner persönlichen Situation. Das Haus, in dem er in Kabul gelebt hat, wurde nämlich 'wie alle von UN-Mitarbeitern und gleichgestellten Personen bewohnten Häuser' (Seite 5 der Niederschrift über seine Vernehmung) von afghanischen Polizisten Tag und Nacht bewacht. Auch seine Angabe in Bezug auf die Kriminalitätsrate, nach seinem Eindruck geschehe in der Viereinhalbmillionenstadt Kabul eher weniger als in einer vergleichbaren Großstadt in Deutschland (S. 5), spricht angesichts zahlreicher anderer Berichte aus Afghanistan ebenfalls für die doch recht starke Abschottung und Privilegierung der gut bezahlten ausländischen Mitarbeiter von Hilfswerken und Organisationen, die Dr. Danesch sowohl in seinem Gutachten vom 25.01.2006 als auch in seiner Aussage vor dem OVG Berlin-Brandenburg drastisch beschreibt. Deshalb – und nicht weil er beurlaubter Beamter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist – misst das Gericht den Angaben Davids, insbesondere soweit es um allgemeine Verhältnisse geht, von denen er selbst keine direkte Kenntnis hat, weniger Aussagekraft zu als den Angaben von Dr. Danesch, der seit vielen Jahren als Gutachter tätig ist, eine Vielzahl von Kontaktpersonen in Afghanistan hat, dorthin auch selbst viele Reisen unternimmt und deshalb zwangsläufig einen wesentlich tieferen und breiteren Einblick in die Verhältnisse hat. (…)
Nach alledem ist der Kläger im Falle seiner baldigen Abschiebung nach Kabul mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von jahreszeitlichen Veränderungen. Angesichts des bevorstehenden Winters spitzt sich die Gefahr jedoch noch mehr zu. (…)"
Einsender: RAin Feßenbecker, Mannheim
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer aus Deutschland; keine extreme Gefahrenlage für Hindus oder Sikhs; extreme Gefahrenlage für alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung, für Personen, die an einer Krankheit leiden, die mehr als eine Grundversorgung erfordert, und für mittellose alte, schwache oder behinderte Personen; im Einzelfall Gefährdung von Kommunisten oder Taliban (Bestätigung und Fortschreibung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 14.9.2006 - 20 A 5091/04.A - (29 S., M9131)
VG Schleswig-Holstein: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; völlig unzureichende medizinische Versorgung.
Urteil vom 14.12.2006 - 12 A 13/05 - (15 S., M9300)
VG München: Verfolgungsgefahr für Vertreter des kommunistischen Systems (hochrangige DVPA-Mitglieder, Militärs, Polizisten, Khad-Mitarbeiter); kein Schutz durch Regierung oder Warlords vor nichtstaatlicher Verfolgung; keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht.
Urteil vom 15.11.2006 - M 23 K 03.51540 - (15 S., M9128)
VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefahr i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für jungen volljährigen Mann.
Beschluss vom 9.11.2006 - 3 G 4916/06.A - (4 S., M9326)Länderberichte:
The Observer: Hilfsorganisation Christian Aid berichtet über kritische Ernährungssituation nach zwei aufeinander folgenden Dürreperioden; Dorfbewohner sind aus Not gezwungen, ihre Töchter, darunter achtjährige Mädchen, als Ehefrauen zu verkaufen (engl.).
Bericht vom 7.1.2007: "Starving Afghans sell girls of eight as brides" (ID 65158)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Entwicklungen seit Februar 2006: weitere Verschlechterung der Sicherheitssituation; schwindendes Vertrauen der Bevölkerung in Regierung und in internationale Gemeinschaft; Menschenrechtslage; besonders gefährdete Gruppen.
Bericht vom 11.12.2006: "Afghanistan – Update" (ID 64714)
UNHCR: Empirische Studie zur Integration von Rückkehrern in den Arbeitsmarkt auf der Basis einer Befragung von 600 Haushalten in Kabul, Herat und Jalalabad; in der Mehrzahl der befragten Haushalte konnte mindestens eine Person in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr eine bezahlte Beschäftigung finden, aber Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes könnte bei anhaltender Rückkehr an ihre Grenzen stoßen; Durchschnittseinkommen der befragten Haushalte betrug 212 US $, 35 % hatten ein Einkommen von weniger als 100 US $ (engl.).
Bericht vom Oktober 2006: "Integration of Returnees in the Afghan Labor Market" (ID 63092)
BBC News: Laut Bericht der US-Regierung sind die Sicherheitskräfte Afghanistans nicht in der Lage, routinemäßige Aufgaben zu erfüllen; als Ursachen werden Korruption, Analphabetismus, schlechte Bezahlung, der Aufstand und Versäumnisse in der Ausbildung genannt (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "US report derides Afghan police" (ID 62899)
Sonstige Materialien:
Ursula Schlung-Muntau: Anmerkungen zum