Algerien

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.1.2008 (24 S., A0358, siehe Hinweis)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

Länderbericht:
Amnesty international: Der am 11. September 2007 verhaftete Kamal Akkache wird offenbar vom militärischen Geheimdienst DRS (Département du renseignement et de la sécurité) ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; er war in den neunziger Jahren wegen Mitgliedschaft in islamistischer Gruppe zu 6-jährigen Haftstrafe verurteilt worden (engl.).
Urgent action 307/07 vom 14.11.2007 (ID 86151)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Länderbericht:
ACCORD: Gesundheitsversorgung (Sozialversicherung; Grundversorgung von nicht versicherten Personen; Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke).
Anfragenbeantwortung a-5597 vom 28.8.2007 (ID 80618)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

Länderberichte:
BBC News: Nach algerischen Presseberichten im Osten des Landes mindestens 40 Menschen bei Zusammenstößen zwischen der Armee und bewaffneten Gruppen getötet; laut Beobachtern läuft im Vorfeld der Parlamentswahlen am 17. Mai eine Offensive gegen "al Kaida-Organisation im islamischen Maghreb", die aus dem Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC) hervorgegangen ist (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "Violence ahead of Algeria polls" (ID 74367)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Entwicklungen der politischen und der Menschenrechtslage; Profile gefährdeter Gruppen; sozioökonomische Situation.
Bericht vom 24.4.2007: "Algerien – Update" (ID 74141)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 30.1.2007 (25 S., A0313, siehe Hinweis)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Abschiebung von Algeriern aus Großbritannien, für die Foltergefahr festgestellt worden war, auf der Basis von Zusicherungen der algerischen Regierung; Abschiebungen finden statt, obwohl ein zwischenstaatliches Abkommen mit Garantien für die Sicherheit der Abgeschobenen nicht zustande kam; sechs seit Juni 2006 abgeschobene Männer wurden nach ihrer Ankunft von militärischen Geheimdienst verhaftet, zwei von ihnen wurden wegen "Mitgliedschaft in einer im Ausland operierenden terroristischen Vereinigung" angeklagt (engl.).
Bericht vom 26.2.2007: "Deportations to Algeria at all costs" (ID 68932)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Länderbericht:
Amnesty international: Drei im Januar 2007 aus Großbritannien abgeschobene Männer wurden kurz nach ihrer Ankunft festgenommen und bis zu elf Tage vom militärischen Geheimdienst ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; zwei wurden wegen "Beteiligung an Aktivitäten eines im Ausland operierenden Terrornetzwerks" angeklagt und in ein reguläres Gefängnis überstellt.
Urgent action 19/07-3 vom 14.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar und Februar 2007 (ID 68125)

Weitere Dokumente 1-2/2007

Länderberichte:
Amnesty international: Anklage gegen Abderhamane Mehalli wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppe und wegen "Weigerung, einen Straftäter den Behörden zu melden"; Anklage bezieht sich offenbar auf Kontakte zu seinem Bruder, der sich 1993 einer bewaffneten islamistischen Gruppe angeschlossen hatte; zuvor war er elf Tage ohne Kontakt zur Außenwelt vermutlich vom Geheimdienst DRS festgehalten worden.
Urgent Action 08/07-1 vom 9.1.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.1.2007 (ID 65308)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr für ehemaliges Mitglied des Front Islamique du Salut (FIS); weiterhin Berichte über Folterungen von vermeintlichen Mitgliedern "terroristischer Organisationen".
Bericht vom 17.11.2006: "Rückkehrgefährdung nach Erlass einer Amnestie (März–August 2006) für inhaftierte und flüchtige frühere islamistische Militante" (ID 63649)

Weitere Dokumente 11/2006

Länderbericht:
Amnesty international: Anklageerhebung gegen vier Männer wegen "Mitgliedschaft in einer in Algerien und im Ausland operierenden terroristischen Vereinigung"; sie waren zuvor nach eigenen Angaben in der Antar-Kaserne in Hydra, einer geheimen Hafteinrichtung des Militärgeheimdienstes Département du renseignement et de la sécurité (DRS), inhaftiert und gefoltert worden.
Urgent action 200/06-2 vom 17.10.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 20.7.2006 und vom 14.9.2006 (ID 59290)

Weitere Dokumente 7-8/2006

Länderberichte:
Amnesty international: Hintergründe über Folter durch den militärischen Geheimdienst Département du renseignement et de la sécurité (DRS); Straflosigkeit für mutmaßliche Folterer durch neues Amnestiegesetz begünstigt; diplomatische Zusicherungen der algerischen Behörden vor Abschiebungen sind auch deshalb problematisch, weil die zivile Verwaltung keine Kontrolle über den DRS ausübt (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »Unrestrained powers: Torture by Algeria's Military Security [MDE 28/004/2006]« (ID 51921)
Amnesty international: Zwei Männer nach ihrer Abschiebung aus Großbritannien fünf bzw. sechs Tage an unbekanntem Ort festgehalten, möglicherweise im Gewahrsam des militärischen Geheimdienstes DRS; algerisches Konsulat hatte vor ihrer Abschiebung die Zusicherung erteilt, dass sie nur wenige Stunden zur Klärung von Formalitäten festgehalten werden würden.
Urgent action 173/06-1 vom 23.6.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 20.6.2006 (ID 51114)

Weitere Dokumente 5/2006

Länderbericht:
Amnesty international: Über geheime Haft und Folter von Personen, die als Terroristen verdächtigt werden, insbesondere durch den militärischen Geheimdienst Département du renseignement et de la sécurité (engl.).
Bericht vom 18.4.2006: »Torture in the ›War on Terror‹: A memorandum to the Algerian President [MDE 28/008/2006]« (#49488)

Weitere Dokumente 4/2006

Länderbericht:
Amnesty international: Erlass des Präsidenten, der die Charta für Frieden und nationale Versöhnung umsetzen soll, sieht weitreichende Amnestieregelungen für Angehörige der Sicherheitskräfte, für regierungstreue Milizen sowie für Angehörige bewaffneter Gruppen vor; öffentliche Äußerungen über den Konflikt der 90-er Jahre können künftig mit Haft- und Geldstrafen geahndet werden (engl.).
Bericht vom 1.3.2006: »New Amnesty Law Will Ensure Atrocities Go Unpunished [MDE 28/005/2006]« (#45352)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Länderberichte:
Amnesty international: Nouamane Meziche, französischer und algerischer Staatsbürger, wurde bei seiner Einreise aus Deutschland am Flughafen Algier verhaftet; Behörden verweigern seiner Familie Angaben über seinen Aufenthaltsort; sein Vater und seine Brüder sind während des bewaffneten Konflikts 1995 und 1996 »verschwunden« oder getötet worden.
Urgent action 17/06 vom 23.1.2006 (#42616)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: August 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 28.10.2005 (23 S., A0223, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 11/2005

Länderbericht:
Amnesty international: Strafverfolgung und andere Verfolgungsmaßnahmen gegen Homosexuelle seit 2001; Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution wird gezielt zur Verfolgung von Homosexuellen eingesetzt.
Stellungnahme vom 29.7.2005 an VG Frankfurt a. M. - 6 E 1715/04.A(1) - (#38257)

Weitere Dokumente 10/2005

Länderberichte:
Amnesty international: Constantine: Demonstration von Familienangehörigen von »Verschwundenen« gewaltsam aufgelöst; Berichte über Einschüchterung von Gegnern der »Charta für Frieden und Nationale Versöhnung« vor dem Referendum am 29. September 2005.
Urgent action 251/05 vom 23.9.2005 (#37022)
Human Rights Watch: Analyse des Entwurfs der »Charta für Frieden und Nationale Versöhnung«; weitreichende Amnestieregelungen würden Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen der neunziger Jahre unmöglich machen (engl.).
Bericht vom 3.9.2004: »Algeria: Impunity Should Not be Price of Reconciliation« (#36160)

Weitere Dokumente 5/2005

Länderbericht:
Human Rights Watch: Präsident Abdelaziz Bouteflika schlägt Generalamnestie für während der 90er Jahre begangene Menschenrechtsverletzungen vor (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "Amnesty Law Risks Legalizing Impunity for Crimes Against Humanity" (#31241)

Weitere Dokumente 4/2005

Länderbericht:
Amnesty international: Der aus Frankreich abgeschobene Ali Drif wurde nach seiner Abschiebung zehn Tage ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten, anschließend ohne Anklageerhebung freigelassen; er hatte vor seiner Abschiebung in Frankreich eine Haftstrafe wegen der Beteiligung an Bombenattentaten im Jahr 1995 verbüßt.
Urgent action 53/05-1 vom 11.3.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.3.2005 (#30580)

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
VG Aachen
: § 51 Abs. 1 AuslG für Armeeangehörigen, der sich kritisch über menschenrechtswidrige und geheime Aktionen der Armee geäußert hat.
Urteil vom 8.10.2004 - 4 K 1010/02.A - (5 S., M5936)
VG Düsseldorf: Keine Verfolgungsgefahr allein wegen früherer Mitgliedschaft in der FIS; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG durch Anschläge islamistischer Untergrundgruppen.
Urteil vom 26.8.2004 - 11 K 2930/03.A - (10 S., M5723)

VG Dresden: Gefährdung einer Mutter eines nichtehelichen Kindes
Urteil vom 26.4.2004 - A 1 K 30829/99 - (5 S., M5181, unvollständige Vorlage)

"(...) Hinsichtlich der Klägerinnen liegt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Algerien vor. (...)
Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes droht der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens islamistischer Fundamentalisten die Gefahr eines Anschlags mit schweren Folgen für Gesundheit oder Leben. In dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 21.11.2003 ist zu lesen:
'Frauen sind in besonderem Maße Opfer des islamistischen Terrorismus. Bis zu 80 % der Opfer von Massakern waren Frauen und Kinder. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Sicherheitspersonal in Polizeigewahrsam. Frauen dürften selten zu Aussagen bereit sein, da nach islamischen Ehrenkodex die Vergewaltigung der Frau auch den Mann und die Familie entehrt'.
Das Kind der Klägerin zu 1 entstammt einer Vergewaltigung. Die Klägerin zu 1 ist nach islamischen Verständnis nicht nur selbst entehrt, sie hat auch ihre Familie entehrt.
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und glaubhaft vorgetragen hat, würde sie nach einer Rückkehr nach Algerien aktuell durch ihre Verwandschaft bedroht sein. Ihr jüngster Bruder hat angekündigt, sie umzubringen. Damit ist in diesem konkreten Einzelfall eine besondere Fallkonstellation gegeben, die die Schwelle der allgemeinen Gefährdung nochmals deutlich übersteigt und die sich damit aus der allgemeinen Gefährdungssituation als eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. einer gravierenden Beeinträchtigung heraushebt. Aufgrund der besonderen familieninternen Konstellation ist auch nicht anzunehmen, dass sich die Klägerin zu 1) dieser Bedrohung dadurch entziehen könnte, dass sie sich innerhalb Algeriens an einen anderen Ort als ihren bisherigen Aufenthaltsort begibt.
Auch das Leben und die Gesundheit der Klägerin zu 2, deren bloße Existenz als Schande und Entehrung angesehen wird, wäre bedroht. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass auch ihr in Algerien seitens islamistischer Fundamentalisten und/oder durch Familienangehörige zumindest schwere körperliche Misshandlungen drohen. Dies beruht zum einen auf den engen familiären Bindungen zu der Klägerin zu 1), zum anderen auf ihrer Nichtehelichkeit. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Weitere Dokumente 9/2004

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Gefahr für Leib und Leben für eine Frau, die nicht jungfräulich in die Ehe geht, sehr unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen; es ist unwahrscheinlich, dass die GIA noch Ende 2002 mit Entführungen gedroht hat.
Stellungnahme vom 26.5.2004 an VG München - M 4 K 03.51781 - (2 S., A0090 - siehe Hinweis)

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine generelle Gefahr der Sippenhaft
Beschluss vom 17.3.2004 - 2 L 206/00 - (15 S., M4996)

"Der Senat ist (...) der Auffassung, dass eine generelle Gefahr von Sippenhaft in Algerien derzeit nicht besteht (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20.07.1999, A 9 S 45/98, für die Zeit vor In-Kraft-Treten der Generalamnestie). In dieser Einschätzung stimmen die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts und von amnesty international unter Hinweis auf die in den letzten Jahren verbesserte Menschenrechtssituation im Wesentlichen überein. Auch Algeria Watch e. V., das die Gefahr von Sippenhaft bejaht, schränkt diese Einschätzung dahingehend ein, dass die Bedrohung sehr von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaft (einschließlich Misshandlung bzw. Folter) in Anknüpfung an ein Verwandtschaftsverhältnis zu Aktivisten der FIS bzw. anderer islamischer Gruppierungen bestehen kann, dass eine solche Gefahr im vorliegenden Fall jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
Amnesty international räumt in seiner Auskunft vom 20.02.2004 ein, dass es sich bei den genannten Referenzfällen politischer Verfolgung um Einzelfälle handelt. Diese bezogen sich sämtlich auf die Konstellation, in der die algerischen Behörden durch die Verhaftung bzw. Misshandlung von Angehörigen Druck auf Aktivisten auszuüben versuchten, soweit diese in Algerien oder vom Ausland aus gegen die Regierung tätig sind. Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Verfolgung von Angehörigen zum einen dann, wenn der betreffende Aktivist bzw. dessen Aktivitäten aus Sicht der Regierung bedeutend genug ist, und zum anderen, wenn die algerischen Behörden durch die Verhaftung eines Angehörigen auch tatsächlich Druck auf den Aktivisten ausüben können, d. h. nur unter der Voraussetzung, dass zwischen den Angehörigen persönlicher Kontakt und die Möglichkeit der Einflussnahme besteht. (...)"
Einsender: OVG Mecklenburg-Vorpommern

Weitere Dokumente 7-8/2004

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Journalist Mohammed Benchicou wegen Verstoßes gegen Devisenbestimmungen zu Haft verurteilt; RSF vermutet politische Motive (engl.).
Bericht vom 15.6.2004: "Managing editor of daily 'Le Matin' sentenced to two years in prison" (#23321)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (24 S., A0096, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 6/2004

Rechtsprechung:
VG Saarland: Posttraumatische Belastungsstörung ist in Algerien behandelbar.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 11/04.A - (12 S., M4893)

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
OLG Köln: Da die Passersatzbeschaffung bei algerischen Staatsangehörigen häufig mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, ist vor Anordnung von Sicherungshaft stets zu prüfen, ob die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb von drei Monaten möglich ist oder ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat.
Beschluss vom 19.12.2003 - 16 Wx 228/03 - (2 S., M4786)

Weitere Dokumente 4/2004

Länderbericht:
Amnesty international: Gefahr der Sippenhaft und der Folter für Familienangehörige von Personen, denen Unterstützung "bewaffneter terroristischer Gruppen" vorgeworfen wird; Fälle von "Verschwindenlassen" und extralegalen Tötungen kommen nur noch vereinzelt vor.
Stellungnahme vom 20.2.2004 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 2 L 206/00 - (#20647)

Weitere Dokumente 3/2004

Rechtsprechung:
VG München: Asylanspruch für vorverfolgten Berber nach Festnahme und Misshandlung im Zusammenhang mit Unruhen ab April 2001; das VG geht davon aus, dass es tatsächlich zu Misshandlungen von Festgenommen durch die Sicherheitskräfte gekommen ist.
Urteil vom 7.10.2003 - M 21 K 01.51315 - (18 S., M4699)

Länderberichte:
Schwedische Einwanderungsbehörde: Über eine Fact-Finding Mission in Algerien im März 2003 mit Informationen zum juristischen, politischen und militärischen System, zur Menschenrechtssituation, Terrorismus, der Situation von Frauen und der Gesundheitsversorgung (engl. Übersetzung im Auftrag des britischen Innenministeriums).
UK Home Office - Algeria Bulletin 3/2004 vom März 2003: "Report on a visit by the Immigration Board to Algeria, 16-26 March 2003" (#19003)
Niederländische Migrationsbehörde: Lagebericht u. a. zur Lage der Menschenrechte, zu Parteien und Sicherheitskräften, Amnestieregelungen (engl. Übersetzung im Auftrag des britischen Innenministeriums).
UK Home Office - Algeria Bulletin 2/2004 vom 31.1.2003: "General Country Report Algeria - December 2002" (#19001)

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ist grundsätzlich behandelbar.
Beschluss vom 21.10.2003 - 11 B 3755/03 - (6 S., M4324)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Neue Untersuchungskommission zu den tausenden Fällen von "Verschwundenen" der Neunziger Jahre hat kein ausreichendes Mandat für eine echte Aufklärung; Schikanen gegen Angehörige von "Verschwundenen" gehen weiter (engl.).
Bericht vom 9.12.2003: "Truth and Justice on Hold: The New State Commission on 'Disappearances' " (#18075)

Weitere Dokumente 12/2003

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Ehemaliger Kolumnist von Le Matin, Sid Ahmed Semiane ("S.A.S." ), wegen übler Nachrede in Abwesenheit zu sechs Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Newspaper columnist gets six-month jail sentence for libel" (#17580)
Auswärtiges Amt: Künstlerisches Angebot in den Städten belebt sich seit einigen Jahren; Drohungen durch Islamisten gegen Künstler sind nicht auszuschließen, die Sicherheitskräfte würden dem aber entgegentreten.
Stellungnahme vom 2.10.2003 an VG Hamburg - 15 VG A 303/2003 - (3 S., A0025 - siehe Hinweis)

Weiteres Dokument 11/2003

Länderberichte:
Human Rights Watch: Der Arzt und Menschenrechtsaktivist Salaheddine Sidhoum in einem neuen Verfahren freigesprochen, nachdem er 1997 wegen ‘Subversion’ zu 20 Jahren Haft verurteilt worden war (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: “Human Rights Defender Acquitted in Retrial” (#16781)
Amnesty international: Ereignisse in der Kabylei Januar bis Oktober 2001; Rückkehrgefährdung für Teilnehmer an Demonstrationen nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 22.9.2003 an VG München - M 21 K 01.51315 - (#16975)

Weiteres Dokument 10/2003

Länderberichte:
Amnesty international: Analyse der Bemühungen der Regierung zur Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen: Änderungen der Strafprozessordnung im Jahr 2001 werden kaum umgesetzt; Fälle von “Verschwindenlassen” sollen aufgearbeitet werden, eine Untersuchung der Morde und Folterungen durch Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen nach 1992 ist aber nicht geplant (engl.).
Bericht vom 16.9.2003: “Steps towards change or empty promises?” (#16256)
Reporters Sans Frontières: Journalisten der Tageszeitung Liberté Opfer von Schikanen der Sicherheitskräfte; sie hatten über Korruption in höchsten Regierungskreisen berichtet (engl.).
Bericht vom 2.9.2003: “Police harass seven more journalists” (#15819)

Weiteres Dokument 7-8/2003

Länderbericht:
International Crisis Group: Entwicklung des Kabylei-Konflikts von 1980 bis heute (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “Unrest and Impasse in Kabylia” (#13490)

Weitere Dokumente 4/2003

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation 2001/2002 – Menschenrechtsverletzungen und exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte im Zuge der Terrorismusbekämpfung und bei Niederschlagung der Proteste in der Kabylei 2001; Problem der Straffreiheit.
Bericht vom 11.3.2003: “Algerien - Update Januar 2001 bis Dezember 2002”, Autorin: Annegret Mathari (14 S., #11568)

Weitere Dokumente 1-2/2003

Länderbericht:
Amnesty International: Bericht über Folter an Tahar Façouli in Ain Taya, der wegen seiner Kontakte zum im schweizerischen Exil lebenden Menschenrechtsanwalt Rachid Mesli verhört wurde (engl.).
Bericht vom 16.12.2002: “Torture of Tahar Façouli” (#9983)

Weitere Dokumente 12/2002

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Männer offenbar wegen Weitergabe von Informationen über Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in Dellys verhaftet und gefoltert (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: “Appeal Case – Algeria: Torture of Brahim Ladada and Abdelkrim Khider” (#9521)

ai: Mögliche Gefährdung von Personen, denen FIS-Kontakte vorgeworfen werden; Amnestiegesetz ist formal außer Kraft
Amnesty international: Stellungnahme vom 16.7.2002 an VG Aachen - 4 K 3187/98.A - (7 S., #8335, M2258)
“(...) Nach vorliegenden Informationen werden Personen, die in Algerien von den Sicherheitskräften festgenommen, verhört und in vielen Fällen misshandelt und gefoltert werden, auf Grund sehr unterschiedlicher Verdachtsmomente festgenommen. Ein möglicher Verdachtsmoment kann darin bestehen, dass Personen, die tatsächlich Kontakte zu bewaffneten islamistischen Gruppierungen unterhalten, wegen dieser Aktivitäten von algerischen Sicherheitskräften festgenommen werden. Unserer Organisation sind allerdings in jüngster Zeit einige Fälle bekannt geworden, in denen Personen, die nach dem Erkenntnisstand unserer Organisation keinerlei Verbindungen zu bewaffneten Gruppierungen hatten, festgenommen, verhört und gefoltert wurden und denen dann Verbindungen zu bewaffneten Gruppierungen zur Last gelegt wurden.
Der häufig erhobene und vage formulierte Vorwurf der algerischen Behörden, die festgenommene Person habe “Verbindungen mit bewaffneten, ‘terroristischen’ Gruppierungen” unterhalten, kann in einigen Fällen jeglicher Grundlage entbehren. Es ist nach unserer Einschätzung nicht auszuschließen, dass unter den Personen, die auf der Grundlage eines solchen Vorwurfs inhaftiert und angeklagt wurden, auch Funktionäre der FIS sind. Allerdings gestaltet sich die Ermittlung der tatsächlichen Hintergründe für Festnahmen, Verhöre und Anklagen nach wie vor als äußerst schwierig, da unserer Organisation seit Ende 2000 der Zugang nach Algerien verweigert wird und somit eine Recherche vor Ort nicht möglich ist.
Zu den von unserer Organisation ermittelten Referenzfällen, denen der pauschale Vorwurf der Unterstützung bewaffneter Gruppierungen zur Last gelegt wurde, zählen bspw. Fateh Ladada und sein Freund und Nachbar Abdelkrim Khider, die am 23.3.2002 in Dellys festgenommen wurden. Fateh Ladada war offenbar vor seiner Festnahme mehrfach von der Polizei verhört worden. Die beiden Männer sind innerhalb einer Stunde von Männern in Zivil, die in Begleitung von Polizisten der Polizeistation von Dellys waren, festgenommen worden. Ihre Häuser wurden nach den Festnahmen durchsucht. Obwohl die Polizei den Familien mitteilte, dass die beiden Männer in die Militärhaftanstalt in Ben Aknoun gebracht worden seien, wurde ihr Haftort von offizieller Seite nicht bestätigt und kein Haftgrund angegeben. Fateh Ladada und Abdelkrim Khider wurden über die gesetzlich zulässige Dauer von 12 Tagen ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklageerhebung in geheimer Haft gehalten. Vorliegenden Berichten zufolge sind die beiden Männer während ihrer geheimgehaltenen Inhaftierung gefoltert worden. Erst am 11. April 2002 erfuhren die Familien, dass die beiden Männer im Serkadji-Gefängnis von Algier inhaftiert sind. Zwei Tage später durften die Angehörigen die Häftlinge besuchen. Ihnen werden offenbar Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen zur Last gelegt. Nach den Erkenntnissen von amnesty international ist jedoch davon auszugehen, dass der Grund für die Inhaftierung von Fateh Ladada und Abdelkrim Khider darin besteht, dass sie Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Algerien ins Ausland weitergegeben haben.
(...) Nach Einschätzung von amnesty international kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Personen, die von den algerischen Behörden verdächtigt werden, an der Beschaffung von Waffen für die FIS beteiligt gewesen zu sein, in Algerien bei einer Rückkehr auch heute noch verfolgt werden, auch wenn diese mutmaßlichen Aktivitäten bis ins Jahr 1993 zurückreichen. Da wie bereits dargestellt im Zusammenhang mit der Mehrheit der Festnahmen der vage formulierte Vorwurf der “Unterstützung bewaffneter, ‘terroristischer’ Gruppierungen” gegen die Festgenommenen erhoben wird, erscheint es unserer Organisation als naheliegend, dass der Verdacht der Waffenbeschaffung nach wie vor zu Maßnahmen wie Festnahme, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Verhören unter Anwendung von Folter und Misshandlung führen kann. (...)
Die Frist zur Inanspruchnahme des Gesetzes zur zivilen Eintracht ist am 13. Januar 2000 abgelaufen. Vor diesem Datum war vielerorts über eine Verschiebung des Ablaufens des Gesetzes spekuliert worden. Auch nach dem 13. Januar 2000 äußerten sich einige Vertreter algerischer Behörden, darunter auch Präsident Bouteflika, in der Öffentlichkeit dahingehend, dass denjenigen, die bereit sind, den bewaffneten Kampf aufzugeben, auch nach Ablauf des Gesetzes zur zivilen Eintracht nicht näher spezifizierte Begnadigungen gewährt werden könnten. Schlüssigen Berichten zufolge, wurde nach dem 13. Januar 2000 Einzelpersonen oder Gruppen, nachdem sie sich den Behörden gestellt hatten, gestattet, nach Hause zu gehen. Dies deutet darauf hin, dass die Bestimmungen des Gesetzes zur zivilen Eintracht auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer angewandt wurden. Jedoch erschwert der Mangel an Informationen über die Nutznießer der Präsidialamnestie und der Straffreiheit im Rahmen des Gesetzes zur zivilen Eintracht eine verlässliche Einschätzung der Verbreitung dieses Phänomens und der Bedingungen, unter denen nach dem 13. Januar 2000 Straffreiheit gewährt wurde.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur zivilen Eintracht wurde nie offiziell bekannt gegeben. Da mit der Verabschiedung des Gesetzes zur zivilen Eintracht das Begnadigungsgesetz von 1995 abgelöst wurde, gibt es – formal juristisch gesehen – seit dem 13. Januar 2000 im algerischen Recht keine Bestimmungen mehr, die niedrigere Strafen bzw. eine Amnestie für Mitglieder bewaffneter Gruppen vorsehen, die sich den algerischen Behörden freiwillig stellen.”

Weitere Dokumente 9/2002

Länderberichte:
Amnesty international: Mann verhaftet und an unbekanntem Ort festgehalten; während der letzten Monate wurden zahlreiche Gefangene in geheimer Haft gehalten, davon einige gefoltert (engl.).
Urgent action 237/02 vom 25.7.2002 (#7997)
Amnesty international: Polizei löst friedliche Demonstration der Verwandten von “Verschwundenen” auf; ungefähr 4.000 Menschen in Algerien seit 1993 nach Verhaftung durch Sicherheitskräfte “verschwunden” (engl.).
Bericht vom 3.7.2002: “Assaults against families of ‘disappeared’ must stop” (#7693)
UK Home Office: Richtlinien des britischen Innenministeriums zu Asylsuchenden aus Algerien (engl.).
Bericht vom Dezember 2001: “Operational Guidance Note” (#7846)

Weitere Dokumente 7-8/2002

Länderberichte:
Amnesty international: Human rights activists arrested for undertaking research work.
Bericht vom 24.5.2002: “Intimidation of human rights activists must stop” (#7062)
Deutsche Botschaft Algier: Behandlung von Asthma bronchiale ist möglich.
Stellungnahme vom 19.2.2002 an VG Freiburg - A 7 K 10462/01 - (2 S., M2127)

Weitere Dokumente 6/2002

Weitere Dokumente 5/2002

Weitere Dokumente 1-2/2002

Weitere Dokumente 12/2001

OVG Sachsen: Klagerücknahmefiktion; Wehrdienst; keine extreme allg. Gefahrenlage
U. v. 11.07.2001 - A 4 B 4197/99 -; 17 S., M1156

Amtliche Leitsätze:
"1. Zu den Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion gem. § 81 AsylVfG.
2. Das Zurückverweisungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG findet auch für Berufungsverhandlungen gegen Urteile Anwendung, in denen das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen gilt.
3. Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stellen in Algerien keine politische Verfolgung dar.
4. In Algerien besteht keine extreme allgemeine Gefahrenlage, der ohne Aussetzungsentscheidung gem. § 54 AuslG durch Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG Rechnung zu tragen wäre."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. Ungeachtet der Betreibensaufforderung vom 20.8.1996 ist die Klage anhängig geblieben, weil die gesetzliche Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 S. 1 AsylVfG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten ist. Nach dieser Vorschrift gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem AsylVfG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 81 S. 1 bis 3 AsylVfG vor, so tritt die Rechtsfolge der Klagerücknahme mit Ablauf der Monatsfrist unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Disposition des Verwaltungsgerichts über den Eintritt dieser Rechtsfolge ist ausgeschlossen. Es wird dann unwiderleglich vermutet, dass der Kläger sein Rechtsschutzinteresse verloren hat. Fehlt es dagegen an einer gesetzlichen Voraussetzung, die gemäß § 81 S. 1 bis 3 AsylVfG zur Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich ist, so bleibt die Klage anhängig. Eine gerichtliche Betreibensaufforderung ist dann nicht geeignet, die gesetzliche Rechtsfolge auszulösen;
BVerwG, Urt. v. 23.4.1985, NVwZ 1986, 46 = BVerwGE 71, 213; Urteile v. 13.1.1987, NVwZ 1987, 604 und 605; Urt. v. 15.1.1991, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 11, st. Rspr.
Ist eine Betreibensaufforderung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zu Recht ergangen, weil der Kläger Anlass gegeben hat, am Bestehen oder Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses zu zweifeln, und ist diese Betreibensaufforderung ordnungsgemäß zugestellt worden, so kann der Kläger den Eintritt der gesetzlichen Klage- rücknahmefiktion nur dadurch verhindern, dass er die aufgetretenen Zweifel durch sein prozessuales Verhalten innerhalb der Monatsfrist beseitigt;
BVerwG, Urt. v. 23.04.1985, a.a.O., Urteile v. 13.01. 1987. a.a.O., st. Rspr.
Dies kann in erster Linie dadurch geschehen, dass der Kläger die Verfahrenshandlung, zu deren Vornahme er aufgefordert worden ist, fristgerecht nachholt. Andere Handlungen stellen ein - die Zweifel zerstreuendes - Betreiben im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG dar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein beseitigen, der Kläger sei an der Weiterverfolgung seines Klagebegehrens nicht mehr interessiert. Dabei ist wegen des Zwecks von § 81 AsylVfG und wegen der einschneidenden Wirkung der angeordneten Rechts- folge grundsätzlich zugunsten des Klägers ein großzügiger Maßstab anzulegen. Nicht ausreichend für ein Betreiben im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG sind allerdings die bloße Mitteilung, das Verfahren solle fortgeführt werden, oder die Vornahme von Verfahrenshandlungen von ersichtlich untergeordneter Bedeutung;
BVerwG, Urt. v. 13.1.1987, NVwZ 1987, 605, vgl. Kuhla/Hütenbrink, DVBl. 1999, 898, 901 m.w.N.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der ganz besonders gelagerten Umstände jedenfalls anzunehmen, dass der Kläger sein Interesse an der Fortsetzung des Klageverfahrens innerhalb der Monatsfrist hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Dies folgt aus den Erklärungen, die in dem klägerischen Schriftsatz vom 27.8.1996 abgegeben sind, sowie aus den diesem Schriftsatz beigefügten Unterlagen. Es kann dahinstehen, ob diese Erklärungen und Unterlagen in ihrer Gesamtheit auch dann als Betreiben im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG angesehen werden könnten, wenn sie als Reaktion auf die gerichtliche Aufforderung vom 20.8.1996, eine Klagebegründung vorzulegen, erfolgt wären. Sie sind jedoch unaufgefordert, d.h. ohne Kenntnis von der Betreibensaufforderung vom 20.8.1996 abgegeben worden. Denn die am 27.8.1996 zur Post gegebene Aufforderung und der am 28.8.1996 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz vom 27.8. 1996 haben "sich gekreuzt". Aus diesem Grund können die Erklärungen und Unterlagen in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtungsweise nur so verstanden werden, dass der Kläger sein Klagebegehren weiter hat betreiben wollen. Denn ein Kläger, der das Interesse an seiner Klage verloren hat, wird - jedenfalls unaufgefordert - weder einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen noch eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags abgeben noch seine Asylgründe auf zwölf Seiten schriftlich erläutern. Dem Verwaltungsgericht mag darin zuzustimmen sein, dass das Schreiben vom 4.6.1996 nicht als Klagebegründung hat anerkannt werden können, weil es in französischer Sprache abgefasst ist. Dies kann aber nicht bedeuten, dass dieses Schreiben auch für die Beantwortung der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Kläger sich an der Fortführung seiner Klage interessiert gezeigt hat, hat unberücksichtigt bleiben dürfen.
Hat demnach jedenfalls der Kläger den Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion verhindert, so kann auch dahinstehen, ob die Betreibensaufforderung vom 20.8.1996 überhaupt geeignet gewesen ist, den Lauf der Monatsfrist und damit den Eintritt der Rechtsfolge gemäß § 81 S. 1 AsylVfG auszulösen. Erhebliche Zweifel an die- ser Eignung ergeben sich aus dem Inhalt der Betreibensaufforderung: Darin hat der Berichterstatter zwar auf den Lauf der gesetzlichen Monatsfrist gemäß § 81 S. 1 AsylVfG hingewiesen. Er hat dem Kläger aber zugleich für die Einreichung einer Klagebegründung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Betreibensaufforderung gesetzt. Diese Mitteilung zweier unterschiedlicher Fristen ist geeignet gewesen, Unklarheiten über das Verhältnis der beiden Fristen, nämlich über die Folgen einer Versäumnis der vom Berichterstatter gesetzten Zweiwochenfrist bei gleichzeitiger Einhaltung der Monatsfrist entstehen zu lassen.
2. Gilt die Klage nicht gemäß § 81 S. 1 AsylVfG als zurückgenommen, so hat der Senat gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG über das Klagebegehren abschließend in der Sache zu entscheiden.
Dies ist möglich, weil das Klagebegehren aufgrund der Zulassung der Berufung in vollem Umfang in der Berufungsinstanz anhängig geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht damit nicht inhaltlich befasst hat.
Denn ein Urteil, durch das der Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 S. 1 AsylVfG festgestellt wird, steht einem Prozess- urteil, durch das die Klage, etwa wegen Versäumnis der gesetzlichen Klagefrist oder wegen Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen wird, gleich. Wie sich aus § 128, § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt, fällt das Klagebegehren im Falle der Zulassung der Berufung gegen ein solches Prozessurteil in der Berufungsinstanz an, obwohl sich das Verwaltungsgericht mit dem Klagebegehren nicht inhaltlich befasst hat. Die prozessuale Gleichstellung eines den Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion feststellenden Urteils mit einem Prozessurteil wird durch den Zweck des § 81 AsylVfG nahe gelegt: Wie ausgeführt stellt diese Vorschrift einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses dar;
BVerwG, Urt. v. 23.4.1985, aaO; Urteile v. 13.01. 1987, a.a.O., st. Rspr.
Die gesetzliche Klagerücknahmefiktion knüpft daran an, dass - wie in anderen Fällen des Wegfalls des Rechtschutzinteresses - kein berechtigtes Interesse des Klägers an einer inhaltlichen Prüfung seines Klagebegehrens mehr anzuerkennen ist. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum das Klagebegehren zwar im Falle der Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil, das auf den Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses des Klägers gestützt ist, nicht aber im Fall der Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den gesetzlich geregelten Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäß § 81 S. 1 AsylVfG feststellt, in der Berufungsinstanz anfallen soll. Die Auffassung, das Klagebegehren fiele nicht in der Berufungsinstanz an, wäre auch schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar, wie es in § 79 Abs. 2 AsylVfG Ausdruck gefunden hat;
so auch Hessischer VGH, Urt. v 18.2.1999 - 9 UE 812 /96 -, zitiert nach JURIS.
(...) Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verboten ist.
(...) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, Algerien verlassen zu haben, weil er dort politischer Verfolgung ausgesetzt oder davon bedroht war.
(...) Die Heranziehung zum Wehrdienst kann nur dann eine politische Verfolgungsmaßnahme darstellen, wenn der Staat damit eine asylerhebliche Zielsetzung verfolgt. Dies setzt voraus, dass die Indienstnahme als solche oder die Ausgestaltung des Wehrdienstes als Mittel eingesetzt werden, um die Wehrpflichtigen wegen eines ihnen anhaftenden asylerheblichen Merkmals oder wegen ihrer religiösen oder politischen Überzeugung zu treffen. Eine solche asylerhebliche Tendenz kann sich aus dem Inhalt der Regelungen, die die Wehrpflicht begründen oder ausgestalten, ihrer Handhabung in der Praxis oder aus den Bedingungen, unter denen der Wehrdienst abgeleistet wird, ergeben;
BVerwG, Urt. v. 31.3.1981, BVerwGE 62, 123; Urt. v. 26.6.1984, BVerwGE 69, 320, Urt. v. 6.12.1988, BVerwGE 81, 41; st. Rspr.
In Algerien besteht Wehrpflicht; die Wehrdienstzeit beträgt insgesamt zwei Jahre. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass der algerische Staat mit der Heranziehung zum Wehrdienst oder mit dessen Ausgestaltung asyl- erhebliche Ziele verfolgt. Vielmehr lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln über- einstimmend entnehmen, dass weder hinsichtlich der Indienstnahme als solcher noch hinsichtlich der Bedingungen des Wehrdienstes nach politischer oder religiöser Einstellung der Wehrpflichtigen oder nach deren Volkszugehörigkeit unterschieden wird. Die gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen soll die für eine effektive Bekämpfung der islamistischen Terrorgruppen erforderliche Personalstärke der Sicherheitskräfte gewährleisten;
Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.01. 2000 und 10.11.2000; Deutsches Orient-Institut vom 07.08.2000, 17.9.1997 und 23.2.1995; UNHCR vom 30.3.1998, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2000 - 12 A 11883/96.0VG.
(...) Demnach würde es auch keine politische Verfolgung darstellen, wenn der Kläger im Falle der Rückkehr nach Algerien seinen Wehrdienst noch ableisten müsste. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht übereinstimmend hervor, dass nach Algerien zurückkehrende Wehrpflichtige, die den Wehrdienst auf Grund ihres Auslandsaufenthalts nicht abgeleistet haben, ohne den Straftatbestand der Wehrdienstentziehung gemäß Art. 254 des algerischen Militärstrafgesetzbuchs erfüllt zu haben, zu dessen Ableistung den Militärbehörden überstellt werden können. Sie werden dann fernab vom Heimatort eingesetzt und dürfen in den ersten sechs Monaten keine Besuche empfangen;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.11.2000, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1. 2000, a.a.O.
Allerdings ist auf Grund neuerer Entwicklungen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr noch einberufen würde. Denn in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2000 und 10.11.2000 wird berichtet, der algerische Staatspräsident Bouteflika habe verkündet, dass alle über 27 Jahre alten Algerier, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr eingezogen werden sollen. Von dieser Maßnahme seien knapp eine Million zum Teil im Ausland lebende Algerier betroffen, die bislang häufig nicht in ihre Heimat zurückgekehrt seien, weil sie bei der Einreise mit Festnahme hätten rechnen müssen.
Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger durch seine Ausreise den Straftatbestand der Wehrdienstentziehung erfüllt hat. Dessen Strafrahmen ist gegenwärtig aufgrund der Geltung des Notstandsrechts im Grundsatz auf eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren erhöht, wobei allerdings nach dem sog. Amnestie-Gesetz vom 13.7.1999 Straferlass oder doch eine erhebliche Strafminderung gewährt werden kann;
Deutsches Orient-Institut vom 7.8.2000.
Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestands ist nämlich eine Entziehung nach Zugang eines Einberufungsbescheids;
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.1. 2000 und 10.11.2000.
Es ist aber ungewiss, ob dem Kläger zur Zeit seiner Ausreise bereits wirksam ein Einberufungsbescheid zugegangen war. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger dazu nur vorgetragen, die Gendarmen hätten seinem Bruder "einen Brief, eine Art Einberufungsbescheid" übergeben. In seinem Schreiben vom 4.6.2000 führt er demgegenüber aus, er habe eine Vorladung zur Gendarmerie zum Anlass genommen, um auszureisen. Über den Inhalt des Briefs bzw. der Vorladung hat der Kläger keine Angaben gemacht. Die Gelegenheit, zur Frage des wirksamen Zugangs eines Einberufungsbescheids in der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen und für Klarheit zu sorgen, hat der Kläger unentschuldigt nicht wahrgenommen. Im Übrigen würde es auch keine - Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG begründende - politische Verfolgung darstellen, wenn der Kläger nach seiner Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft würde. Denn aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass einer solchen Bestrafung ebensowenig wie der Heranziehung zum Wehrdienst eine asylerhebliche Zielsetzung zugrunde läge. Diese Erkenntnismittel besagen, dass auch hinsichtlich der Bestrafung nicht nach Motivation und Einstellung des Betroffenen unterschieden wird;
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.1. 2000 und 10.11.2000, Deutsches Orient-Institut vom 23.2.1995, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1. 2000, a.a.O.
(...) Auch ist ausgeschlossen, dass die Asylantragstellung des Klägers vom algerischen Staat als missliebiges Verhalten gewertet wird und eine Verfolgungsgefahr nach sich zieht;
vgl. nur VGH Baden-Württemberg. Urt. v. 27.7.1999 - A 9 S 1466/98 -, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.11.2000.
Die Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK beansprucht.
Diese Regelungen bieten Schutz vor einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung, wobei unter Behandlung ein geplanter vorsätzlicher Zugriff auf eine bestimmte Person zu verstehen ist, der von der dortigen Staatsmacht begangen wird oder doch zu verantworten ist. Eine solche Behandlung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen;
BVerwG, Urt. v. 17,10.1995, NVwZ 1996, 476, Urt. v. 2.9.1997, DVBl. 1998, 271.
Nach den soeben gemachten Ausführungen kann bereits nicht angenommen werden, dass der Kläger in Algerien eine Heranziehung zum Wehrdienst oder darüber hinaus auch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Im Übrigen stellen diese Maßnahmen auch keine menschenrechtswidrige Behandlung dar. Die Gefahr der Folter im Armeegewahrsam oder Gefängnis droht dem Kläger nicht. Dass nach der Erkenntnislage nicht jede körperliche Rohheit im algerischen Militärstrafvollzug ausgeschlossen wer den kann, reicht nicht aus um eine konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung des Klägers ent nehmen zu können;
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.
Weitere Anhaltspunkte für die Gefahr einer der Staatsmacht zuzurechnenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers in Algerien sind weder von ihm glaubhaft dargetan worden noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist die Klage auch nicht begründet, soweit der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beanspruchte.
(...) Die Situation in Algerien ist seit Beginn der neunziger Jahre dadurch gekennzeichnet, dass bewaffnete islamistische Gruppierungen Terroranschläge und Massaker verüben, denen eine Vielzahl von unbeteiligten Zivilpersonen zum Opfer gefallen ist. Die Bekämpfung dieser Gruppierungen durch Armee und Sicherheitskräfte hat zeitweise zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen geführt. Während in den Jahren 1992/93 Anschläge auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte im Vordergrund standen, richteten die militanten Islamisten die Attentate in den Jahren 1993/94 auch auf andere Staatsbedienstete und deren Angehörige, auf Lehrer, Künstler, Journalisten und Ausländer. Hinzu kamen Anschläge gegen Personen, denen ein unislamischer Lebenswandel angelastet wurde. Die massiven Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte und die zunehmend ablehnende Haltung der Landbevölkerung gegenüber den Islamisten führten dazu, dass die islamistische Gewalt 1996/97 zunehmend durch Sprengstoff- anschläge, vor allem auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln geprägt wurde. Hinzu kamen seit Mitte 1997 grausame Massaker unter der Zivilbevölkerung, zumeist in abgelegeneren Dörfern. Dieser Gewalt fielen von 1996 bis Anfang 1998 fast täglich Menschenleben zum Opfer. Hinzu kamen die Gegenaktionen des Militärs und der zivilen Bürgerwehren, die ebenfalls vielfach Opfer unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung forderten. Insgesamt wird für die Zeit von 1992 bis 1998 von bis zu 100.000 Toten berichtet. Nach einer im Februar 1997 erlassenen sog. Amnestieverordnung und der nachfolgenden Freilassung zahlreicher internierter Islamisten erreichte die algerische Regierung schließlich, dass die AIS als die größte bewaffnete islamistische Organisation sowie drei kleinere Islamistengruppen erklärten, künftig auf Gewalt zu verzichten. Diese Erklärungen wurden im Jahr 1999 bestätigt. Im Gegenzug wurde Anfang Juli 1999 ein sog. Sicherheitsgesetz erlassen, das die Wiedereingliederung ehemaliger islamistischer Kämpfer in die Gesellschaft zum Ziel hat. Diese Entwicklung führte dazu, dass der islamistische Terror deutlich zurückgedrängt werden konnte. Er wird nur noch von einer islamistischen Gruppierung, der GIA getragen. Diese verliert immer mehr Kämpfer, die auf die Versöhnungsangebote der Regierung in größerer Zahl eingehen und die Waffen niederlegen. Der islamistische Terrorismus ist daher aus den Städten weitgehend verschwunden, er ist auf einige ländliche Gegenden beschränkt;
zum Ganzen Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18.11.1998, 27.1.2000 und 10.11.2000, Deutsches Orient-Institut vom 17.9.1997, 31.5.1998, 21. 10.1998, 27.10.1999. 7.8.2000 und 8.3.2001; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 -; OVG Saarland, Urt. v. 20.5.1999 - 1 R 10/99 -.
In der neuesten Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 8.3.2001 heißt es, gegenwärtig seien die großen Städte als anschlagsfrei zu bezeichnen.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass eine Abschiebung nach Algerien den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schweren Körperverletzungen infolge von Anschlägen islamistischer Terroristen oder von Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte in absehbarer Zeit aussetzen könnte.
(...) Die im April 2001 in der Kabylei aufgeflammten Unruhen, die bislang vor allem in Massendemonstrationen Ausdruck gefunden haben, sind offensichtlich nicht geeignet, eine extreme allgemeine Gefahrenlage zu begründen oder in absehbarer Zeit herbeizuführen;
vgl. zur aktuellen Lage Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 31.5. u. 18.6.2001, "Die Zeit" v. 13.6.2001."
Einsender: Sächsisches OVG

UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate: Algeria Assessment 

April 2000, 32 S., L7064
“SECURITY SITUATIONA.1 The general level violence in Algeria in the 1990s resulted in numerous killings and massacres. The reasons for these killings were not always clear, nor was it always possible to be sure who the perpetrators were. Security forces allegedly killed members of Islamic armed militias. The armed Islamic opposition groups were alleged to have threatened and then killed relatives of individuals in the security forces. Some massacres may have been vendettas, in revenge for previous killings of people by rival groups. Local and international human rights groups condemned rival government factions for being behind some of the killings[1] [4b] also for failing to intervene in a timely manner at sites of massacres. [4c] The government denied these claims and contended that as a matter of policy disciplinary action is taken against members of security forces who are guilty of violating human rights.[4c] Several such cases have been reported. [4c]
A.2 The worst affected areas in 1997/8 were the three urban areas to the south of Algiers - Boufarik, Blida, and Medea where massacres of villagers took place almost weekly in these areas. [6c] Most incidents since the end of 1998 have been in rural areas and in the smaller towns and cities west of Algiers. [3c] Attacks in the main cities are infrequent and the killings have become more localised and with fewer numbers in incidents in the past year. [3c] [16]
A.3 In January 2000 the AIS, the armed wing of the FIS party, and another group, the LIDD, took advantage of the government amnesty and disbanded. [16h] The main armed Islamist groups now operating in the country are the GIA and the smaller Salafist Call and Combat Group. Government forces are reported to be mounting operations against them. [16h] and these operations have led to a significant reduction in terrorist activity in greater Algiers and northern Algeria. [3c] In late 1999 the government allowed representatives from the International Committee of the Red Cross to visit prisons and open an office in Algeria. [4c] In March 2000 the Algerian government invited four human rights organisations to visit Algeria. [17d]
SECURITY FORCES
A.4 Members of the security forces have allegedly been responsible for serious human rights abuses. These include reports of extrajudicial killings, unfair trials, torture of detainees and arbitrarily arresting and detaining individuals suspected of involvement with armed Islamist groups. There are unconfirmed reports that the security services were responsible for several rapes. The US State Department stated that in 1998 there were credible reports of security forces collusion in extra-judicial killings. [2a] [4a]
A.5 It has been claimed that the Algerian security forces routinely practise torture and cruel, inhuman, or degrading treatment. According to testimonies collected by Human Rights Watch, torture in Algeria commonly includes severe beatings and forcing dirty water down a victim’s throat to the point of choking. Others have claimed that they received electrical shocks to their bodies or had been sexually assaulted. [7b] The UN Eminent Panel in 1998 receivedinformation that persons suspected of terrorism are subjected to harsh treatment and torture as a matter of course. [5b]
A.6 The Algerian authorities allegedly arrest individuals they suspect of having Islamist sympathies. There have been instances of individuals being arrested just because they happen to be inhabitants of an area considered to be an Islamic militant stronghold. The authorities do not often target members of the more moderate Islamic parties such as Society of Peace (previously Hamas) and En-Nahda. Non active sympathisers of FIS are unlikely to be at risk of persecution. People who are known to be, or who are perceived as active FIS supporters could be at risk from the authorities. Individuals who have distributed radical Islamic literature may face problems, including imprisonment. [2b]

Weitere Dokumente: