Angola

Aus ASYLMAGAZIN 9/2008

Länderbericht:
Human Rights Watch: Einschüchterung von Oppositionsparteien und Medien vor Parlamentswahlen; Berichte über Einflussnahme auf Wahlkommission (engl.).
Bericht vom 13.8.2008: "Angola: Doubts Over Free and Fair Elections" (ID 103795)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2008

Länderberichte:
Bundesamt für Migration (Schweiz): Entwicklung in der Provinz Cabinda seit 2003 (politische und gesellschaftliche Bewegungen; Friedensvertrag von 2006; Situation von Separatisten im Exil) (frz.).
Bericht vom 11.4.2008: "Cabinda: évolution de la situation depuis 2003" (ID 100903)
IRIN: Laut Médecins sans frontières systematische Vergewaltigungen durch angolanische Sicherheitskräfte im Zuge von Massenabschiebungen in die Demokratische Republik Kongo (vgl. zum selben Dokument hier) (engl.).
Bericht vom 11.6.2008: "Sexual abuse widespread among fresh wave deportees from Angola" (ID 98538)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Felisberto da Graça Campos, Redakteur der unabhängigen Wochenzeitung Semanario Angolense, wegen angeblicher Beleidigung eines ehemaligen Ministers zu acht Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 5.10.2007: "A journalist jailed for eight months for 'damaging former minister's reputation'" (ID 83188)
ReliefWeb/AFP: Laut Weltgesundheitsorganisation sind im Jahr 2007 bisher über 400 Menschen an der Cholera gestorben; höchste Opferzahlen in den Provinzen Kwanza Sul, Luanda und Malange (engl.).
Bericht vom 13.8.2007: "Angola: More than 400 people die from cholera this year" (ID 84202)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Länderbericht:
IRIN: Laut Gesundheitsministerium im Jahr 2007 bislang 419 Todesfälle durch Cholera; deutlicher Rückgang der gemeldeten Fälle gegenüber dem Vorjahr, aber laut Weltgesundheitsorganisation noch immer problematische Situation (engl.).
Bericht vom 22.9.2007: "More than 400 people die from cholera this year" (ID 82173)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Kleinkinder, Schwangere, Rückkehrer mit kleinen Kindern und schwer kranke Personen.
Urteil vom 15.3.2007 - 7 K 2807/05.A - (8 S., M10715)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Zwangsräumungen in Luanda, von denen zwischen 2002 und 2006 etwa 20 000 Menschen betroffen waren und die häufig von Übergriffen der Sicherheitskräfte begleitet waren; in den meisten Fällen wurden keine Entschädigungen für den zerstörten Besitz geleistet (engl.).
Bericht vom 15.5.2007: "'They Pushed Down the Houses' – Forced Evictions and Insecure Land Tenure for Luanda's Urban Poor" (ID 74506)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zu Zwangsräumungen, von denen seit dem Jahr 2001 tausende Familien in Luanda betroffen waren; Räumungen wurden unter exzessiver Gewaltanwendung durchgeführt, ohne dass die Bewohner zuvor informiert wurden; viele Familien erhielten keine adäquaten Ersatzunterkünfte (engl.).
Bericht vom 15.1.2007: "Lives in ruins: forced evictions continue" (ID 65750)

Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Einbürgerung angolanischer Staatsangehöriger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Erlass vom 23.3.2006 - I C 11 - 0206/7 (Angola) - (1 S., M9357)

VG Wiesbaden: Zur extremen Gefahrenlage
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Wiesbaden ist der Auffassung, dass eine Rückkehr nach Angola allenfalls allein stehenden jungen Männern möglich ist, die während ihres Aufenthalts in Deutschland besondere Kenntnisse erworben haben, die über das angolanische Bildungsniveau hinausgehen. Durch langjährigen Aufenthalt in Deutschland können aber auch die notwendigen Fähigkeiten für den Überlebenskampf verloren gehen.
Bemerkenswert ist die Entscheidung darüber hinaus, weil sie den Widerruf von Abschiebungsschutz durch das Bundesamt mit dem Argument ablehnt, dass der Aufenthalt des Ausländers den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK genießt. Das VG weicht hier von der überwiegenden Ansicht ab, wonach diese Frage ausschließlich durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Mit gerichtlicher Entscheidung vom 25.02.1999 (…) ist das Bundesamt verpflichtet worden festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorlieg[t]. Dies ist Gegenstand des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 21.01.2005, welcher Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dem Kläger droht im Falle einer Abschiebung bzw. einer freiwilligen Rückkehr nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Durch den Bürgerkrieg und seine noch andauernden Folgen ist es – u. a. wegen der Verminung landwirtschaftlich bedeutsamer Flächen – in Angola zu einer erheblichen Nahrungsmittelknappheit gekommen. (…)
Der Lagebericht vom 18.04.2006 des Auswärtigen Amtes sieht für den Großraum Luanda, den erweiterten Küstenstreifen, [die] meisten Provinzhauptstädte (…) und de[n] ganzen Südwesten des Landes die Versorgung mit Nahrungsmitteln und den Gebrauchsgütern des Alltags weitgehend gewährleistet. In vielen Landesteilen sei die Versorgungslage weiterhin sehr kritisch. Die Mehrheit der Bevölkerung lebe nach wie vor am Rande des Existenzminimums. Im Großraum Luanda lebten viele alleinstehende Frauen mit Kindern, für die das Auswärtige Amt keine existenzielle Bedrohung sehe. Aus der UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Angola vom 04.07.2000 ist zu entnehmen, dass der größte Teil der betroffenen Bevölkerung von den Nothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht werden konnte, da es nicht möglich sei, die breite Masse der Bevölkerung vollständig zu versorgen. (…)
Das Institut für Afrika-Kunde sieht in der Auskunft vom 10.07.2001 an das VG Oldenburg die allgemeine Versorgung der Bevölkerung als sehr schlecht an. Verbreitet seien Armut, Not und Elend sowie die Gefahr der sozialen Verwahrlosung und Verelendung. Lebensbedingungen für zurückkehrende Asylbewerber seien schlecht bis katastrophal. (…)
Auch die medizinische Versorgung ist sehr angespannt. Ein Gesundheitswesen existiert nur in minimalen Ansätzen, größere Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda. Aufwändige Behandlungen könnten überhaupt nicht durchgeführt werden. Verschärft wird die Lage durch die allgemeine gesundheitliche Anfälligkeit der Bevölkerung, die ihre Ursache in der mangelhaften Ernährung hat. Infektionskrankheiten wie beispielsweise Malaria breiteten sich vermehrt aus. Die staatlichen Gesundheitsversorgungseinrichtungen seien im Prinzip kostenlos, in der Praxis ist die staatliche Bezahlung des Pflegepersonals und der Ärztinnen und Ärzte jedoch so minimal und ungesichert, so dass auch hier der Zugang und die Behandlung von Patienten nur gegen zusätzliche Barzahlung stattfindet. (…)
Der am 04.04.2002 verkündete Waffenstillstand, der – soweit ersichtlich – in Angola eingehalten wurde, hat nach einem fast 30jährigen Bürgerkrieg nicht dazu führen können, dass sich die humanitäre Lage in Angola kurzfristig gebessert hätte. Um die während des Bürgerkriegs gerade im Bereich der Landwirtschaft und sonstigen Nahrungsmittelproduktion weitgehend zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen, bedarf es eines längeren Prozesses, so dass Angola gegenwärtig sowie in absehbarer Zeit weiterhin auf humanitäre Hilfe von außen angewiesen sein wird. (…)
Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme eines generellen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für alle angolanischen Staatsangehörigen. Vielmehr ergibt sich aus den beigezogenen Auskünften, dass nicht allgemein gesagt werden kann, ob jemand in Angola sehenden Auges dem sicheren Tod überantwortet wird oder Überlebenschancen hat. Vielmehr kann dies nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wobei angesichts der schwierigen Lage in Angola eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteile vom 01.03.2001 - 1 L 762/00 [14 S., M0678], 1 L 649/00 und 1 L 761/00 -; OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2000 - 1 A 5615/96.A -). (…)
Nach Regierungsangaben seien seit 2003 mehr als 3,8 Millionen Menschen (intern Vertriebene, Flüchtlinge, demobilisierte Soldaten und deren Familie) in ihre Heimat zurückgekehrt. (…)
Personen, die nicht auf das soziale Netzwerk zurückgreifen könnten, hätten ernsthafte Probleme, ihr Überleben zu sichern. (…)
Die medizinische Versorgung in Angola sei auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene unzureichend. Es handele sich vor allem um eine Ressourcenknappheit (Personal, Material) kombiniert mit einer ungleichen Ressourcenverteilung (Unterschiede zwischen städtischen Zentren und ländlichen Gebieten), was sich anlässlich der seit Februar 2006 landesweit verbreiteten Cholera-Epidemie deutlich gezeigt habe. Malaria, Durchfall- und Atemwegserkrankungen, Masern und Tetanus sind die häufigsten Kinderkrankheiten, die zum Tod führten. Die primäre Gesundheitsversorgung sei schlecht entwickelt. Es gebe keinerlei Versicherungssysteme mit Krankenkassen, private Krankenversicherungen oder ähnliches. Dies führe unter anderem dazu, dass die Nachfrage nach medizinischer Versorgung auch in den besser versorgten Gebieten niedrig sei.
Das Gericht kommt aufgrund der vorliegend zitierten Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern, die nicht Schutz und Hilfe in einem Familienverband finden können, eine zum Überleben ausreichende Versorgung nicht gesichert ist. Bei alleinstehenden jungen Männern, die sich zudem während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse aneignen konnten (Lesen, Schreiben, deutsche Sprache), die weit über das angolanische Bildungsniveau hinausgehen, sieht das Gericht dagegen gute Voraussetzungen dafür, dass diese in Luanda (…) den angrenzenden Gebieten ihren Lebensunterhalt sichern können.
Der Kläger lebt seit nunmehr mehr als 13 1/2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und ist in sein familiäres und gesellschaftliches Umfeld in … bestens integriert. Der Kläger ist jetzt 46 Jahre alt und kann daher nicht ohne weiteres mit den vorzitierten 'alleinstehenden jungen Männern' verglichen werden, bei denen eine entsprechende Gefährdung i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG in der Regel nicht als gegeben angesehen werden kann. (…)
Bei der Dauer des Aufenthalts in Deutschland geht das Gericht davon aus, dass damit Überlebensfähigkeiten, die von entscheidender Bedeutung im Heimatland des Klägers wären, nicht mehr in dem Umfang vorhanden sind, die erforderlich wären, um sich einen Platz in der angolanischen Gesellschaft zu erobern oder zu erkämpfen, so dass zumindest in der Person des Klägers ein entsprechendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegend gegeben ist.
Die rechtliche Wertung, bei Personen wie der Person des Klägers nicht von einer Ausreiseverpflichtung auszugehen, ergibt sich auch aus der zu erwartenden Regelung der Innenministerkonferenz, die eine entsprechende Altfallregelung verabschieden wird. Im Hinblick auf diese für den Spätherbst 2006 zu erwartende Regelung hat z. B. der Berliner Innensenator einen Abschiebestopp bis zum 31.12.2006 verfügt. Hieraus ergibt sich des weiteren, dass ein Verbot der Abschiebung sich im Hinblick auf den Kläger aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einen Konventionsstaat wird mit dieser Regelung nicht garantiert. Sie enthält aber kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen. Dessen ungeachtet kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 16.06.2005 - 60.654100 - 'Sisojeva gegen Lettland', auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, S. 349) auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. einen Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. (…)
Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ('Verwurzelung') und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in den Staat seiner Staatsangehörigkeit ab ('Entwurzelung'). Gesichtspunkte für die Integration eines Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- und Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mittel[n], um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen.
Nach diesen Grundsätzen ist für den Kläger der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1, 1. Alt. EMRK eröffnet. Der Kläger ist am 11.03.1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau sind genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die langjährige Dauer seines Aufenthalts basiert auf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger – und auch seine Familie – sind integriert, das heißt, der Kläger geht einer regelmäßigen langjährigen Arbeitstätigkeit nach, er verfügt über einen festen Wohnsitz, nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung ist er nie straffällig geworden, das eine minderjährige Kind besucht den Kindergarten, für das zweite minderjährige Kind ist ein solcher Platz vorgesehen. Der Kläger verfügt auch über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, so dass ihm auch der Abschiebungsschutz i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Seite steht. (…)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischen Erkrankung; medizinische Versorgung kritisch.
Urteil vom 6.7.2006 - 3 E 303/06.A - (10 S., M8941)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende jugendliche Rückkehrer (hier: 17 und 18 Jahre), die ihre Prägung in Deutschland erfahren haben; Gefährdung insbesondere für allein stehende Mädchen und Frauen.
Urteil vom 9.5.2006 - A 3 K 11776/04 - (10 S., M8896)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
VG Köln: Zwar keine extreme allgemeine Gefahrenlage für jeden Rückkehrer mehr, wohl aber für Kinder und Jugendliche sowie für kranke und geschwächte Personen.
Urteil vom 5.7.2006 - 8 K 2187/03.A - (6 S., M8548)

Länderberichte:
Amnesty international: Provinz Cabinda: Verbot der Menschenrechtsorganisation Mpalabanda (Associação Cívica de Cabinda), die als einzige Organisation in der Provinz Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und durch die Frente de Libertaçao do Enclave de Cabinda (FLEC) dokumentiert hatte (engl.).
Bericht vom 4.8.2006: »Human rights organization banned« (ID 53609)
BBC News: Provinz Cabinda: Friedensabkommen zwischen der Regierung und einer Fraktion der FLEC unter Antonio Bento Bembe; FLEC-Fraktion unter Nzita Tiago lehnt das Abkommen ab (engl.).
Bericht vom 1.8.2006: »Angola signs deal with Cabindans« (ID 53285)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Versorgung von Diabetes-Patienten nur im privaten Gesundheitssektor möglich; stabile Versorgung mit Insulin kann nicht garantiert werden; Diabetes-Organisation z. Zt. nur in Luanda, Huamba und in Cabinda tätig.
Bericht vom 27.7.2006: »Medizinische Versorgung von Personen mit Diabetes« (ID 53730)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Lage relativ stabil, aber es besteht die Sorge, dass gewalttätige Auseinandersetzungen vor den geplanten Wahlen zunehmen könnten; Situation bestimmter Gruppen (Frauen, Minderjährige, von Zwangsräumungen betroffene Personen); Situation in Cabinda; humanitäre Lage.
Bericht vom 15.7.2006: »Update Juli 2006« (ID 53727)

VG Münster: Extreme Gefahrenlage für allein stehende Rückkehrer
Urteil vom 16.5.2005 - 7 K 1830/05.A - (3 S., M8269)

»(...) Die Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes – AuslG –) liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) immer noch vor. Zwar ist der Bürgerkrieg in Angola, der für die in dem Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen entscheidend gewesen ist, seit dem Abschluss des Waffenstillstandsvertrages im April 2002 beendet; die ehemals aus dem Bürgerkrieg resultierenden Gefahren bestehen deshalb für die Kläger nicht mehr. Es liegen aber nach wie vor Gefahren für die Kläger in Angola vor, die der getroffenen Widerrufsentscheidung entgegenstehen. (...)
Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die Kindersterblichkeit ist noch immer sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, die meisten Kinder haben keinen Zugang zu medizinischer Basisversorgung und auch nicht zu sauberem Wasser, rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule (vgl. zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2006 und vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update März 2005).
Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr wäre deshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die ›Sperrwirkung‹ des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die die Kläger von dieser ›Sperrwirkung‹ befreien.
Dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in der Hauptstadt Luanda – woher sie stammen, in deren Peripherie sie vor der Ausreise gewohnt haben und wohin sie auch abgeschoben würden, da der einzig mögliche Abschiebeweg über den internationalen Flughafen von Luanda führt – ihr Überleben sichern könnten, erscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und aktueller Presseberichte nicht beachtlich wahrscheinlich. In die ›heruntergekommene‹ Metropole, in der schon jetzt fast ein Drittel der gesamten angolanischen Bevölkerung lebt, strömen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner lebt unter Armutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft unregelmäßig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung Luandas, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu sichern; es wird gebettelt, Straßenkinder leben in Ruinen. Zur Zeit grassiert eine Choleraepidemie, bisher sind ca. 1200 Menschen an dieser Krankheit gestorben. Die Epidemie nahm ihren Anfang in Luanda und verbreitet sich vor allem dort angesichts der schlechten hygienischen Verhältnisse in den zahlreichen Elendsvierteln weiter (vgl. zur Lage in Luanda: Die Tageszeitung vom 4. Januar 2006, ›Schwarzes Gold füllt schwarze Kassen‹, Lageberichte a. a. O., Schweizerische Flüchtlingshilfe a. a. O.; zur Choleraepidemie u. a.: Basler Zeitung vom 12. Mai 2006, ›Kinder in Angola am meisten von Cholera betroffen‹).
Mit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen Überlebenskampf gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1., die seit mehr als sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, Verhältnisse, wie sie auch heute noch in Luanda herrschen, nicht mehr kennt, nicht gelänge, dort eine Arbeit zu finden, um für sich und den Kläger zu 2. eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Kläger könnten im Falle ihrer Rückkehr nach Luanda auch nicht auf eine Unterstützung durch die Familie hoffen; sie kehrten nicht in einen Familienverband zurück, denn sie verfügen in Luanda über keine familiäre Bindung mehr. (...)
Auch außerhalb Luandas wären die Kläger dem Hunger und der Verwahrlosung verbunden mit erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Denn dort könnten die Kläger erst recht nicht auf die Unterstützung Dritter hoffen, sie verfügen dort über keinerlei familiäre Bindungen; zudem ist die Versorgungslage in vielen Teilen des Landesinnern Angolas weiterhin sehr kritisch (vgl. hierzu Lageberichte a. a. O.). (...)«

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme Gefahrenlage jedenfalls für Frauen, die nicht alleine zurückkehren (hier: 14jähriges Mädchen, das zusammen mit Vater zurückkehrt).
Beschluss vom 25.1.2006 - 3 UE 3054/05.A - (10 S., M8361)

Weitere Dokumente 5/2006

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines vorverfolgten Anhängers der Frente de Libertação do Estado de Cabinda (FLEC).
Urteil vom 23.2.2006 - 7 K 318/05.A - (9 S., M8071)

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage für junge, allein stehende Frau, da sie wegen schlechter Versorgungslage ihr Existenzminimum nicht sichern kann.
Urteil vom 31.1.2006 - 7 K 974/04.A - (5 S., M7929)

Länderbericht:
Amnesty international: Luanda: Erneut gewaltsame Zwangsräumung der Häuser von etwa 600 Familien ohne Vorankündigung und unter Missachtung des Rechtswegs; bei vier Räumungsaktionen seit November sind tausende Menschen obdachlos geworden.
Urgent action 303/2005-2 vom 16.3.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 2.12.2005 und 25.1.2006 (#46839)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Luanda: Nach Zwangsräumung der Behausungen von über 600 Familien Ende November 2005 fürchten Beobachter, dass aufgrund unklarer Eigentumsverhältnisse und komplizierter Rechtslage zahlreiche weitere Landkonflikte drohen (engl.).
Bericht vom 19.12.2005: »Peace raises fear of increased land conflict« (#41033)

Weitere Dokumente 11/2005

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: An die 100 000 Binnenvertriebene können wegen zerstörter Infrastruktur und wegen Minengefahr noch immer nicht an ihre Heimatorte zurückkehren (engl.).
Bericht vom 5.10.2005: »Ongoing challenges facing almost 100,000 displaced« (#37324)

Weitere Dokumente 10/2005

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der MPLA und der UNITA aus verschiedenen Provinzen; UNITA kritisiert fehlende Neutralität der Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 7.9.2005: »UNITA calls on govt to address acts of intimidation in provinces« (#36338)

Weitere Dokumente 6/2005

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand März 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola" vom 18.4.2005 (34 S., A0169, siehe Hinweis)

SFH: Ökonomische Rahmenbedingungen und humanitäre Situation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 21.3.2005: "Angola im Übergang -- Update März 2005 (Autorin: Lisa Rimli)" (20 S., #31229)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Neben den hier auszugsweise zitierten Passagen enthält der Bericht u. a. eine Darstellung der allgemeinen Sicherheits- und der politischen Situation (Stand des Friedensprozesses) sowie Kapitel zur Menschenrechtslage in Cabinda und in den Diamantengebieten.

Aus dem Dokument:

"(...) 5 Humanitäre und sozioökonomische Situation
Angola befindet sich zur Zeit in einem schwierigen Übergang von einer humanitären in eine Entwicklungsphase. Die grösseren Nachkriegsbevölkerungsbewegungen sind praktisch abgeschlossen. Ende 2004 waren nach Regierungsangaben die meisten der ursprünglich vier Millionen intern Vertriebenen in ihre Ursprungsregionen zurückgekehrt oder hatten sich entschieden, an ihrem Aufenthaltsort zu bleiben. Von den zu Kriegsende auf 470 000 geschätzten Flüchtlingen sind bis auf 53 000, die dieses Jahr noch repatriiert werden sollen, alle Rückkehrwilligen aus den Nachbarländern (insgesamt über 280 000), nach Angola zurückgekehrt.
Viele Flüchtlinge kehren jedoch an Orte zurück, in denen es kaum medizinische und schulische Infrastruktur und Arbeitsmöglichkeiten ausserhalb einer noch prekären Subsistenzlandwirtschaft gibt. Viele haben zudem keine Identitätsdokumente und sprechen oftmals nicht Portugiesisch, was ihre soziale Integration erschwert.
Die anhaltende Gebermüdigkeit gegenüber Angola hat bezüglich der noch benötigten humanitären Hilfe auch für die Wiederansiedlung und Reintegration von Flüchtlingen zu einschneidenden Engpässen geführt. Der letzte UNO-Spendenaufruf für 2004 musste im Laufe des Jahres nach unten korrigiert werden. Ende Oktober 2004 waren weniger als 60 Prozent finanziert. Das Welternährungsprogramm (WFP) musste seinen Personalbestand wie auch die Verteilung von humanitärer Hilfe im Laufe von 2004 drastisch reduzieren. Dabei rechnet WFP auch dieses Jahr noch mit einer Million Bedürftigen.
Zwischen der ausbleibenden humanitären Hilfe und der noch nicht eintreffenden Entwicklungshilfe droht in dieser Übergangsphase eine Lücke zu entstehen. Lokal gibt es noch immer humanitäre Krisen, die Landwirtschaft hat sich noch nicht stabilisiert, und ein grosser Teil der Infrastruktur und Transportwege muss erst noch repariert werden. Laut UN-Index 2004 für menschliche Entwicklung steht Angola noch auf Rang 166 von 177 Ländern. Gemäss UNICEF haben nach wie vor 40 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser, eines von fünf Kindern stirbt vor dem fünften Lebensjahr, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, und rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule.
Generalisierte Korruption und die nach wie vor mangelnde Transparenz über Angolas Einnahmen aus der unterdessen auf eine Million Barrel pro Tag angestiegenen Erdölproduktion unterminieren den Willen der internationalen Gebergemeinschaft, weiterhin humanitäre Hilfe und nun auch Entwicklungshilfe zu leisten und den Wiederaufbau zu finanzieren.

"(...) 5.1 Situation in Luanda
Über die Hälfte der heute auf rund 12--14 Millionen geschätzten Bevölkerung Angolas lebt in Städten. Davon leben über 80 Prozent in den peri-urbanen Gebieten ohne fliessendes Trinkwasser, Abwassersystem, öffentliche Abfallentsorgung und zum Teil auch ohne Elektrizität. Auch in Luanda lebt die grosse Mehrheit der drei bis vier Millionen EinwohnerInnen unter diesen Armutsbedingungen in den so genannten Musseques. Die äusserst hohen Lebenshaltungskosten, generalisierte Korruption auch im Schul- und Gesundheitssystem, der Mangel an regulären Arbeitsplätzen, und tiefe wie oft unregelmässig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmequellen zu sichern. Dem grossen Teil der armen Bevölkerung in Luanda fehlt bis heute eine eigentliche Friedensdividende. Frustration und soziale Spannungen haben daher eher zugenommen.
Die 2004 vorübergehend als Provinzregierung eingesetzte Management-Kommission Luandas unter direkter Kontrolle des Präsidenten hat es sich zum Ziel gesetzt, den informellen Strassenhandel in Luandas Innenstadt und die informellen Marktplätze an die Peripherie zu verbannen, allerdings oft ohne flankierende Massnahmen und Kompensationen. In einigen Fällen wie bei der Zwangsschliessung des Estalagem-Marktes in Viana im März 2004 kam es deshalb bereits zu lokalen Aufständen. Vom anfänglich angekündigten Plan, den grössten informellen Markt Roque Santeiro aufzulösen, auf dem unter anderem auch Waffen umgesetzt werden, ist unterdessen nicht mehr die Rede. Es wird befürchtet, dass die Kriminalität mit der Verschlechterung der Lebensbedingungen von Strassenhändlern und Strassenhändlerinnen ansteigen wird. Internationale NGOs, die auf Mikrokreditinitiativen gesetzt haben, bedauern, dass damit die Gelegenheit versäumt wird, die Armut mit einer graduellen Legalisierung des informellen Sektors nachhaltig zu bekämpfen.
In der Nachkriegszeit ist die Nachfrage in Luanda nach kommerziell nutzbarem Bauland rasant gestiegen. Rund 80 Prozent der Einwohner Luandas verfügen aber über keinen legalen Landtitel, auch wenn sie Baumaterial und Land für ihr Haus auf dem informellen Markt zu hohen Preisen erstanden haben. Laut dem im Februar 2005 in Kraft getretenen Landgesetz müssen nun innerhalb von drei Jahren alle Landtitel legalisiert werden. Angesichts der unzureichenden Kapazitäten der Verwaltung wird dies den meisten wohl nicht gelingen. Unabhängig davon haben Zwangsvertreibungen aus diversen für private Stadtentwicklungsprojekte vorgesehene Gebiete in Luanda seit 2001 sukzessive zugenommen. Wie Amnesty International im November 2003 dokumentierte, wird die betroffene Bevölkerung oft ohne Kompensation mit Einsatz von Sicherheitskräften in peripher gelegene Orte vertrieben, wo die Basisinfrastruktur zum Teil ganz fehlt, und Schulen, Gesundheitseinrichtungen wie Erwerbsmöglichkeiten in weiter Ferne sind. (...)"

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: In der Regel keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, auch nicht für gesunde Kleinkinder (Fortschreibung der st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 23.11.2004 - 1 LB 148/02 - (19 S., M6401)
VG Neustadt a. d. W.: Keine erhebliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für Frente pura a Liebertacao do Enclave de Cabinda (F.L.E.C.); keine erhebliche Gefahr der Strafe wegen Wehrdienstentziehung für jungen Mann, der vor Eintritt der Wehrpflicht Angola verlassen hat, allein wegen Auslandsaufenthalts; keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Malariainfektion.
Urteil vom 3.2.2005 - 2 K 1764/04.NW - (12 S., M6419)

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Provinz Uige: Ausbruch des Marburg-Fiebers, einer mit Ebola verwandten Virusinfektion; Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie bislang unzureichend (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "Stronger measures needed in Marburg Fever outbreak in Angola" (#31460)

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern, die nicht Schutz und Hilfe im Familienverband finden können; keine extreme Gefährdungslage für junge, alleinstehende Männer mit gutem Bildungsniveau.
Urteil vom 22.12.2004 - 3 E 70/02.A(1) - (10 S., M6180)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der Situation von Rückkehrern aus dem Ausland und von Binnenvertriebenen, die an ihre Heimatorte zurückgekehrt sind; Reintegration wird vor allem durch Verweigerung der Registrierung wegen fehlender Dokumente, durch Auslaufen internationaler Hilfsprogramme sowie durch Landminen behindert (engl.).
Bericht vom 17.3.2005: "Coming home: Return and reintegration in Angola" (#30194)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine Verfolgung von Unterstützern der FLEC außerhalb der Region Cabinda; keine Gruppenverfolgung der Bakongo; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen schlechter Versorgungslage oder wegen Gefahr einer Malariaerkrankung; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen bürgerkriegsbedingter posttraumatischer Belastungsstörung aufgrund Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 28.10.2004 - 3 A 56/03 - (11 S., M6031)

VG Münster: Gefährdung von jungen Rückkehrern
Urteil vom 28.9.2004 - 7 K 1619/02.A - (9 S., M5923)

"(...) Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind in der Person des Klägers erfüllt.
(...); nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola und der in der Person des Klägers liegenden individuellen Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet wäre.
Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 nur geringfügig verbessert hat und die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung nach wie vor am Rande des Existenzminimums lebt (vgl. zur Versorgungslage in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 23. April 2004, 7. Februar 2004 und vom 15. Oktober 2003 [3 S., A0058, siehe Hinweis]; UNHCR, Stellungnahme vom 28. November 2002 an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt [ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 17]; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola, Die Situation seit dem Friedensabkommen vom 4. April 2002, Oktober 2002 [35 S., M2694]).
Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist allerdings die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre deshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Mithin kommt die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zum Tragen.
Es bestehen jedoch individuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser Sperrwirkung befreien. Der Kläger ist als 13jähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; er ist nunmehr gerade 19 Jahre alt und hat die für seine Entwicklung wesentliche Zeit hier in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Er hat hier zwar einen Realschulabschluss erworben, verfügt aber nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und insbesondere über keinerlei Erfahrungen im täglichen Leben in Angola, das sich wegen der angespannten humanitären Situation, die durch einen täglichen Überlebenskampf gekennzeichnet ist, von der hier von ihm vorgefundenen Situation erheblich unterscheidet. Schon auf diesem Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass der Kläger in der Lage wäre, in Angola für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er mit Hilfe der Familie für eine Existenzgrundlage sorgen könnte. Denn ihm fehlte im Falle seiner Rückkehr nach Angola der familiäre Rückhalt; seine Eltern leben nicht mehr und zu den weiteren Verwandten, insbesondere zu seinem Onkel, der für ihn bis zu seiner Ausreise gesorgt haben soll, hat er schon seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr. (...)"
Einsender: RA Schmidt, Münster

Weitere Dokumente 1-2/2005

Länderbericht:
Human Rights Watch: Cabinda: Überblick zur Situation; willkürliche Verhaftungen und Folterungen von Zivilisten durch angolanische Armee bleiben weiterhin ohne Konsequenzen (engl.).
Bericht vom 23.12.2004: "Angola: Between War and Peace in Cabinda" (#27947)

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 23.9.2004 - 1 LB 39/02 - (19 S., M5703)
VG Münster: Asylanerkennung für Mitglied der FLEC wegen Engagements in Angola und dessen Fortsetzung in Deutschland.
Urteil vom 28.9.2004 - 7 K 314/02.A - (6 S., M5809)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Oktober 2004.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola" vom 5.11.2004 (33 S., A0142, siehe Hinweis)

IAK: Versorgungslage und Gefährdung allein stehender Frauen und Jugendlicher
Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12.8.2004 an VG Oldenburg - 7 A 3353/03 - (3 S., #26719, M5639)

Die Stellungnahme im Wortlaut:
"Generell ist aufgrund des langjährigen Krieges, dessen Folgen nachwirken und dessen Konfliktszenario regional (vor allem in Cabinda) weiterhin in gewaltträchtigen und konfrontativen Verhältnissen Ausdruck findet, die Versorgungslage großer Teile der Bevölkerung weiterhin extrem angespannt. Auch die Menschenrechts- und Sicherheitslage sind sehr kritisch zu beurteilen; in jüngerer Zeit mehren sich wieder die Berichte über politisch motivierte Gewalt. Daher gibt es noch immer sehr viele Flüchtlinge und Vertriebene (bei einer Einwohnerzahl von 14 Mio. Anfang 2004 insgesamt etwa 1,3 Mio. Menschen, davon nahezu 1 Mio. im eigenen Land, die übrigen mehrheitlich in den Nachbarstaaten Sambia und Demokratische Republik Kongo).
Personen, die nach Angola zurückkehren oder zurückzukehren gezwungen sind, gelangen in eine Lebenswelt, die durch Massenarmut, politische Spannungen, Gewalt und gesundheitsschädliche Rahmenbedingungen erhebliche Risiken für Leib und Leben bereithält. Dies gilt in besonderem Maße für alleinstehende Frauen mit Kindern bzw. ältere Kinder und Jugendliche ohne familiäre Rückbindungen in Angola. Ihre Wiedereingliederung in die angolanische Gesellschaft ist extrem schwierig und mit beträchtlichen Gefährdungen behaftet.
Als Hilfsmittel zur Darstellung und Einschätzung der Lebenssituation und Perspektiven der Menschen, speziell der von Ihnen angesprochenen Personenkreise, liefert der Human Development Report des United Nations Development Program (UNDP), einer Unterorganisation der Vereinten Nationen, einige Anhaltspunkte.
In dem Bericht belegt Angola, gemessen an dem vom UNDP entwickelten Human Development Index (HDI), unter 177 datenmäßig erfassten Staaten lediglich Rang 166. Es befindet sich damit in der Gesellschaft von Staaten wie Äthiopien, Niger, Tschad und Zentralafrikanische Republik. Auffällig ist, dass Angola beim Pro-Kopf-Einkommen aus der Gruppe von Ländern mit vergleichbarem HDI mit 857 US$ - gegenüber meist 100 bis 300 US$ bei den anderen Staaten - deutlich herausragt. In dem relativ hohen Pro-Kopf-Einkommen schlägt sich der Erdölreichtum des Landes nieder, der aber der allgemeinen Bevölkerung wenig, der Staatselite und der kleinen Mittelklasse der Hauptstadt um so mehr zugute kommt. Gedrückt wird Angolas Position im UNDP-Bericht durch seine sehr schlechten Daten in Bereichen wie allgemeine Ernährung, Hygiene, Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Schulbesuch und Bildung.
Gemäß UNDP-Bericht gilt die Hälfte der Gesamtbevölkerung Angolas als unterernährt, und fast ein Drittel der Kleinkinder unter fünf Jahren leidet unter Untergewicht. 2002 überlebten demzufolge 15,4 Prozent der Neugeborenen das erste Lebensjahr nicht, 26 Prozent der Kleinkinder starben vor dem fünften Geburtstag. Die Lebenserwartung beträgt gerade einmal 47 Jahre. Schlechte Ernährung, ungenügende Hygiene und vor allem auch unreines Wasser bilden den Hintergrund der schlechten Daten. Durch diese Lebensumstände haben Krankheiten, darunter so gefährliche wie HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und schwere Darminfektionen (mit oft tödlichen Wasserverlusten des Körpers durch Durchfall), eine große Angriffsfläche.
In der in diesem Jahr von neuer politischer Gewalt überschatteten Nachkriegssituation sind nationale und internationale Hilfsorganisationen bis an ihre Grenzen damit beschäftigt, Nothilfe und eine Basisversorgung für die Bevölkerung zu organisieren. Zurückkehrende Personen, die über keine familiären Rückbindungen nach Angola verfügen, sind häufig auf solche Hilfen angewiesen, um zu überleben.
Die Nothilfe erreicht indes längst nicht alle Bedürftigen. Für zahlreiche Menschen hängt das Überleben davon ab, dass sie ihr Selbstbehauptungs- und Improvisationsvermögen entwickeln. Für alleinerziehende Mütter mit kleinen und größeren Kindern bleibt dies ein Umfeld, in dem erhebliche Gefahren lauern. Für Kinder ist dabei das Risiko um so größer, je jünger und kleiner sie sind.
Illusorisch ist es, eine reguläre Beschäftigung mit entsprechendem Einkommen sowie eine menschenwürdige Unterkunft mit für das Überleben ausreichenden hygienischen Bedingungen zu finden. Groß ist hingegen das Risiko, dass das Wohnumfeld menschenwürdige Zustände nicht aufweist, eine Einkommen schaffende Tätigkeit in der formellen Ökonomie nicht gefunden wird und Frauen und Mädchen aufgrund der schwierigen Lebensumstände gezwungen sind, ihren und der Familie Unterhalt durch Prostitution zu verdienen. Der Angola-Menschenrechtsbericht der US-Regierung für das Jahr 2003 (datiert 25. Februar 2004) spricht davon, es sei üblich ('common'), dass Frauen und Mädchen, darunter auch Minderjährige, angesichts fehlender alternativer Möglichkeiten der Einkommenserzielung ihren Unterhalt durch Anbieten sexueller Dienstleistungen beschaffen. Allein in Luanda soll es demzufolge mindestens 1.000 minderjährige Prostituierte geben. (Eine wirklich aussagefähige Statistik gibt es dazu nicht.)
Unter solchen Bedingungen ist naturgemäß die Gefahr sexueller Nötigung beträchtlich. Gewalt gegen Frauen ist - wie z. B. der zitierte Menschenrechtsreport der US-Regierung berichtet - in der angolanischen Gesellschaft weit verbreitet.
In dem Bereich der Prostitution wiederum sind die gesundheitlichen Gefahren für Leib und Leben überdurchschnittlich groß, denn es handelt sich um jenen Bereich der Gesellschaft, in dem die Ausbreitung von Aids am schnellsten vonstatten geht. Ende 2003 waren nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation 240.000 Menschen, darunter 23.000 Kinder unter 15 Jahren, mit dem HI-Virus infiziert. Das Aufklärungs- und Therapieangebot zu HIV/Aids entspricht hingegen in Angola, wie in den meisten afrikanischen Ländern, nicht dem, was nach dem Stand der Wissenschaft möglich wäre.
Fazit: Vermutlich wird es Jahre dauern, bis Angola für Rückkehrer speziell der von Ihnen angesprochenen Personenkreise ein halbwegs aufnahmefähiges Umfeld bieten kann. Dabei ist anzuraten, dass bei der Beurteilung von Asylanträgen die extrem ungünstigen Indikatoren zur Säuglings- und Kleinkindersterblichkeit sowie die Gefährdung durch Prostitution für größere minderjährige Mädchen besondere Beachtung und Berücksichtigung finden."
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
VG Münster: Extreme allgemeine Gefahr i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Mutter mit zwei Kindern; schlechte medizinische Versorgung; Abschiebungsschutz wegen schwerem Bluthochdruck, da Versorgung mit Medikamenten nicht sichergestellt ist.
Urteil vom 27.4.2004 - 7 K 231/02.A - (9 S., M5596)

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehendes Kind.
Urteil vom 20.4.2004 - 3 K 4664/03.A - (5 S., M5370)

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Tuberkulose.
Urteil vom 30.1.2004 - 2 A 376/02 MD - (4 S., M4848)

Länderbericht:
Amnesty international: Gefährdung eines Unterstützers der Befreiungsfront der Enklave Cabinda (FLEC) im Fall der Rückkehr.
Stellungnahme vom 22.4.2004 an VG Münster - 7 K 314 /02.A - (#22921)

Weitere Dokumente 5/2004

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Mindestens 20 000 Minenarbeiter und ihre Familien in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben; viele wurden Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 16.4.2004: "MSF denounces the inhuman treatment of Congolese expelled from Angola" (#21512)

Weitere Dokumente 4/2004

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Keine Gefahr der Zwangsrekrutierung oder der Bestrafung wegen Desertion eines zwangsrekrutierten Soldaten mehr; jedenfalls in Luanda keine allgemeine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 30.1.2004 - 9 G 3493/03.AO(2) - (3 S., M4761)

Weitere Dokumente 3/2004

Länderbericht:
UNHCR: Zur Rückkehr abgelehnter Asylbewerber; UNHCR spricht sich trotz prekärer Lebensbedingungen nicht generell gegen Abschiebungen aus; insbesondere unbegleitete Minderjährige, ältere Personen ohne Verwandte und Personen, die medizinischer Betreuung bedürfen, können bei Rückkehr verwundbare Gruppen darstellen; Vorsicht bei Abschiebungen von Menschen geboten, die aus schwer erreichbaren ländlichen Gebieten stammen (engl.).
Positionspapier vom 10.1.2004: "UNHCR position on return of rejected asylum seekers to Angola" (#19155)

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage in Luanda.
Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - (11 S., M4502)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Unterschlagung und Misswirtschaft bei der Verwaltung der Einkünfte aus der Ölförderung und die Auswirkungen auf die Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 13.1.2004: "Some Transparency, No Accountability: The Use of Oil Revenue in Angola and Its Impact on Human Rights" (#18677)

Weitere Dokumente 12/2003

Länderbericht:
Amnesty international: Zur Wohnungssituation in Luanda; Tausende von Familien Opfer von willkürlichen Zwangsräumungen in den Jahren 2001 bis 2003 (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Mass forced evictions in Luanda - a call for a human rights-based housing policy" (#17524)

Weitere Dokumente 10/2003

Rechtsprechung:
VG Köln: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage mehr, aber § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung für Kinder, Jugendliche und kranke oder geschwächte Personen.
Urteil vom 6.8.2003 - 8 K 8408/97.A - (6 S., M4041)

Weitere Dokumente 9/2003

Länderbericht:
Human Rights Watch: Ein Jahr nach Friedensabkommen über zwei Millionen Binnenvertriebene und Flüchtlinge zurückgekehrt; Gefährdung von Rückkehrern durch Landminen und durch Übergriffe (engl.).
Bericht vom 15.8.2003: “Struggling Through Peace: Return and Resettlement” (#15077)

Weitere Dokumente 7-8/2003

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Keine extreme, allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine extreme Gefährdungslage für Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern zurückkehren.
Beschluss vom 6.2.2003 - 1 A 264/02.A - (8 S., M3728)
OVG Niedersachsen: Keine extreme, allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 LB 1209/01 - (26 S., M3582)

Länderbericht:
UNHCR: UNHCR beginnt mit organisierter Rückkehr von Flüchtlingen aus der Demokratischen Republik Kongo; zwei Konvois mit insgesamt 543 Rückkehrern in Angola eingetroffen (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “First group of organised Angolan returnees almost home” (#13780)

Weitere Dokumente 6/2003

Länderbericht:
Human Rights Watch: Über Misshandlung von Kindersoldaten während des Kriegs (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Forgotten fighters: child soldiers in Angola” (#12252)

Weitere Dokumente 5/2003

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Asylantragstellung in Deutschland führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlichen Repressionen; keine beachtlich wahrscheinliche Repressionen allein wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo; keine generelle extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Einbindung in einen Familienverband und Gesundheitszustand.
Urteil vom 13.2.2003 - 2 L 376/95 - (13 S., M3480)

Länderberichte:
UNHCR: Zahl der Personen, die seit dem Waffenstillstand aus Sambia zurückgekehrt sind, wird auf 40 000 geschätzt (engl.).
Bericht vom 16.4.2003: “40,000 refugees return home from Zambia” (#12189)

Weitere Dokumente 4/2003

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung infolge von Kriegserlebnissen; keine angemessene Behandlungsmöglichkeit in Angola.
Urteil vom 29.1.2003 - 9 E 1720/01.A(2) - (6 S., M3271)

Länderberichte:
International Crisis Group: Über humanitäre Situation und Sicherheitsfragen (Reintegration von ehemaligen Unita-Kämpfern, humanitäre Krise, Landminen) (engl.).
Bericht vom 27.2.2003: “Dealing with Savimbi’s Ghost: The Security and Humanitarian Challenges in Angola” (#11068)
UN Secretary-General: Zu politischen Entwicklungen, Demobilisierung, Menschenrechten und humanitären Lage in Angola (engl.).
Bericht vom 7.2.2003: “Report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Angola (S/2003/158)” (#10798)

Weitere Dokumente 3/2003

Länderberichte:
Ad-Hoc Commission for Human Rights in Cabinda: Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung und der FLEC in der Provinz Cabinda (engl.).
Bericht vom 10.12.2002: “Terror in Cabinda. 1st Report on the Human Rights Situation in Cabinda” (#10523)
UN Secretary-General: UN-Generalsekretär zu politischen Entwicklungen, Demobilisierung, Menschenrechten und humanitären Lage in Angola (engl.).
Bericht (S/2003/158) vom 7.2.2003 (#10798)

Weitere Dokumente 1-2/2003

Länderberichte:
Amnesty International: Berichte über Folterungen beim Verhör eines mutmaßlichen FLEC-Unterstützers in Cabinda; Aufenthaltsort von sieben weiteren verhafteten Personen unbekannt.
Urgent action (361/2002-1) vom 14.1.2003 (#10415)
UN Secretary-General: Über die UN-Mission (engl.).
“Interim report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Angola S/2002/1353” vom 12.12.2002 (#10070)
PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus (Autoren: Emanuel Matondo und Lisa Rimli): Teil 1: Aufenthaltsrechtliche Probleme von Angolanern in Deutschland; Teil 2: Zur Situation in Angola: Friedensabkommen mit der UNITA gilt als stabil, Lage der Zivilbevölkerung und Menschenrechtssituation haben sich aber seit Kriegsende kaum verbessert (erweiterte Version des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2002, #9714)
Bericht vom Oktober 2002: “Angolanische Flüchtlinge in Berlin” (71 S., #10317, M2933)

UNHCR: Aktuelle humanitäre Situation, freiwillige Rückkehr hat Vorrang
Stellungnahme vom 28.11.2002 an OVG Sachsen-Anhalt - 2 L 376/95 - (4 S., #9739, M2811)

“(...) Mit der Verkündung des Waffenstillstandes zwischen der angolanischen Regierung und der UNITA am 4. April 2002, die einem 27 Jahre währenden Krieg ein Ende setzte, und der daran anschließenden Demobilisierung der bewaffneten Verbände der UNITA verknüpfen sich große Hoffnungen auf eine endgültige Einkehr von Frieden und Demokratie in Angola. Diese politischen Entwicklungen gehen jedoch noch nicht einher mit einer grundlegenden Änderung auch der humanitären Lage in Angola. Insoweit ist die Situation infolge der langjährigen bewaffneten Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Schäden im Land sowie vor allem der massenhaften Vertreibung großer Teile der angolanischen Bevölkerung aus ihren Siedlungsgebieten (Schätzungen zufolge wurden ca. 4,5 Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen, einschließlich ca. 300 000 ehemaliger UNITA-Kämpfer und ihrer Familienangehörigen) nach wie vor als sehr kritisch zu bezeichnen, ohne daß kurzfristig die Aussicht auf eine zügige und wirklich substantielle Verbesserung der Lage besteht.
In den meisten Provinzen sind wichtige Lebensgrundlagen, wie die Wasserversorgung, Gesundheitszentren, Straßen und Verwaltungsstrukturen einschließlich Schulen beschädigt oder völlig zerstört. Vorhandene Gesundheitszentren verfügen nicht über genug qualifiziertes Personal, und die Belieferung mit Medikamenten, einschließlich essentieller pharmazeutischer Produkte, ist völlig unzureichend. Medizinisches Gerät ist entweder veraltet, funktionsuntüchtig oder nicht existent. Die Wasserversorgung ist vielerorts zusammengebrochen, weshalb die Bevölkerung auf unsauberes und möglicherweise verseuchtes Wasser zurückgreifen muß und somit erheblichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist. Problematisch ist zudem, daß in vielen Gemeinden die Verwaltungsstrukturen aufgrund der äußerst beschränkten personellen wie materiellen Ressourcen nicht in der Lage sind, den notwendigen Wiederaufbau und die Rehabilitierung effizient in Gang zu setzen.
Nach Schätzungen von OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) benötigen ca. 500 000 Menschen in Gebieten, die bislang aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen nicht zugänglich waren, dringend humanitäre Hilfe. Eine erste Evaluierung im Mai diesen Jahres ergab, daß viele der betroffenen Personen sich in kritischen Stadien der Unterernährung befinden. Im Hinblick auf die Situation vor allem von Kindern hat eine Studie vom Mai 2002, die das Nationale Statistische Institut in Zusammenarbeit mit UNICEF, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, anhand von 6600 Haushalten erstellt hat, neue Daten ergeben: Danach liegt Angola in Bezug auf die Todesrate bei Kindern mit 250 Todesfällen bei 1000 Lebendgeburten im weltweiten Vergleich auf dem drittletzten Platz; 30% der Kinder sind unterernährt, und Malaria ist ursächlich für etwa die Hälfte aller Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren. Die Untersuchung stieß zudem auf einen weit höheren Anteil von (Halb-)Waisen in der Bevölkerung, als bislang angenommen worden war. So wurde aufgrund der erhobenen Daten errechnet, daß ca. 750 000 angolanische Kinder bis zum 14. Lebensjahr entweder ein oder beide Elternteile verloren haben. Dieser Befund ist auf die jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen, ebenso jedoch auf die Entscheidung der angolanischen Regierung, einen Großteil der staatlichen Finanzmittel in den letzten Jahren dem Verteidigungshaushalt zuzuführen. Im sozialen Bereich (Gesundheit, Wohnungsbau, Infrastruktur, Bildung und soziale Sicherheit) hat die angolanische Regierung demgegenüber – trotz des immensen Reichtums des Landes an Bodenschätzen – weit weniger Ausgaben getätigt als jeder andere afrikanische Staat.
Zur Sicherheitslage ist zu bemerken, daß der Demobilisierungsprozeß bislang relativ reibungslos verlaufen ist. Allerdings stellt das Vorhandensein von schätzungsweise 5–10 Millionen Landminen – Angola ist damit eines der am stärksten verminten Länder weltweit – eine ernstzunehmende Gefahr zum einen für die Rückkehrer, zum anderen für die internationalen Hilfsorganisationen dar. Letztere sind darüber hinaus auch durch den äußerst mangelhaften Zustand der Straßen – der sich durch die bevorstehende Regenzeit weiter verschlechtern wird – erheblich in ihrer Arbeit behindert.
Vor diesem Hintergrund stellt die Ermöglichung der Rückkehr von über 4,5 Millionen Binnenflüchtlingen und weiteren über 450 000 angolanischen Flüchtlingen aus den Nachbarländern in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete eine gewaltige Herausforderung für die angolanische Regierung dar. Erste Priorität der angolanischen Regierung genießt dabei die sichere Rückkehr der Binnenflüchtlinge in ihre Herkunftsgebiete und die Stabilisierung der hierdurch neu entstehenden Strukturen vor Ort. Die Pläne der angolanischen Regierung sehen insoweit vor, daß ca. 300 000 Binnenflüchtlinge bis zum Ende des Jahres 2002 bei ihrer Rückkehr unterstützt werden sollen. Parallel hierzu kehren Binnenflüchtlinge jedoch auch in Eigeninitiative an ihre ursprünglichen Herkunftsorte zurück, und gleichermaßen sind bereits ca. 70 000 Flüchtlinge spontan, d. h. ohne materielle Unterstützung, aus den Nachbarländern nach Angola zurückgekehrt. Für viele Rückkehrwillige stellt jedoch insbesondere die starke Verbreitung von Landminen einen zentralen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Dementsprechend stammt die Mehrzahl der spontan zurückgekehrten Flüchtlinge aus Regionen in unmittelbarer Grenznähe.
In Zusammenarbeit mit der Regierung von Angola, verschiedenen humanitären Organisationen der Vereinten Nationen und weiteren Partnerorganisationen hat UNHCR ebenfalls begonnen, Vorbereitungen zu treffen, um ab Mai 2003 eine organisierte freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge aus den Nachbarländern nach Angola zu ermöglichen (mit einem vorgesehenen Zeitrahmen von ca. zwei Jahren). Die von UNHCR unterstützten bzw. implementierten Repatriierungsprogramme folgen dabei stets dem strikten Grundsatz der Freiwilligkeit, und UNHCR wirbt bei den Flüchtlingen nur in solchen Fällen für eine Rückkehr, in denen unser Amt davon überzeugt ist, daß die Flüchtlinge in Sicherheit und Würde zurückkehren können.
(...) Aus humanitären Gründen spricht sich UNHCR aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine unfreiwillige Rückkehr von angolanischen Asylbewerbern aus, die aus Regionen stammen, die am stärksten von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen waren und in denen folglich grundlegende Lebensbedingungen, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, nicht vorhanden sind. Bei diesen Regionen handelt es sich um die Provinzen Ost-Uige, Nord-, Ost- und West-Lunda Norte, Süd-Ost-Moxico, Ost- und Zentral-Cuando Cubango, Nord- und Süd-Malanje, Ost-Bengo, Nord- und Süd-Ost-Huambo, Süd- Ost-Kuanza Sul, Ost-Benguela, Nord-Huila und Nord- Bie.
Bei Personen, die aus Luanda oder einem der nicht genannten Landesteile stammen, hält UNHCR eine unfreiwillige Rückkehr nur dann für angemessen, wenn diese Personen von Familienmitgliedern, die bereits dort leben, in Empfang genommen werden können. Insoweit regt UNHCR zudem an, daß die Staaten Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung dieses Personenkreises in Betracht ziehen, um ihnen eine Wiedereingliederung in Angola zu erleichtern.
Zusätzlich zu den vorgenannten Erwägungen, hält es UNHCR zudem für erforderlich, bei der Entscheidung über die Rückführung einer Person nach Angola die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere das Alter, das Geschlecht, den gesundheitlichen Zustand und die familiäre Situation  zu berücksichtigen, da sich diese Faktoren maßgeblich auf die realistischen Möglichkeiten einer Existenzsicherung auswirken. (...)”

Weitere Dokumente 12/2002

Länderberichte:
UNHCR: Daten zur Rückkehr von Flüchtlingen und zu den Bedingungen für eine Repatriierung (engl.).
Bericht vom 15.11.2002: “No repatriation agreements yet, but over 70,000 Angolan refugees have gone home, says UNHCR” (#9541)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Abschiebungen sind aufgrund der katastrophalen humanitären Situation grundsätzlich unzumutbar; besonders gefährdete Gruppen; in Cabinda dauern Kampfhandlungen an.
Positionspapier vom 14.11.2002: “Asyl Suchende aus Angola - Position” (#9783)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Friedensprozess gilt als irreversibel, das Land ist von Demokratisierung aber weit entfernt; zahlreiche Regionen bleiben von Hungersnöten bedroht; medizinische Versorgung ist auch in Luanda prekär.
Bericht vom Oktober 2002: “Die Situation seit dem Friedensabkommen vom 4. April 2002 – Update” (35 S., #9714, M2694)

Weitere Dokumente 11/2002

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Über den Missbrauch von Zivilisten zur Verfolgung von Kriegsstrategien (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: “Sacrifice of a People” (#9095)

Weitere Dokumente 10/2002

Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine Gefährdung wegen lange zurückliegender Desertion (hier: 1989); keine hinreichende Gefährdung wegen illegaler Ausreise, Auslandsaufenthalt und Asylantrag. Urteil vom 20.6.2002 - 7 K 698/94.A - (23 S., M2444)

Weitere Dokumente 9/2002

Rechtsprechung:
OVG Ba-Wü: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Asylantrags und langjährigen Auslandsaufenthalts, wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo oder wegen regierungskritischem exilpolitischen Engagements (hier: Tätigkeit für Exil-Unita); § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 1.2.2002 - A 13 S 1729/97 - (17 S., M2344)
OVG Ba-Wü: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Asylantrags und langjährigen Auslandsaufenthalts, wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo oder wegen regierungskritischem exilpolitischen Engagements (hier: hervorgehobene Tätigkeit für MAKO).
Urteil vom 30.1.2002 - A 13 S 1730/97 - (18 S., M2166)

Weitere Dokumente 7-8/2002

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zum Risiko der Malariaerkrankung bei Abgeschobenen liegen keine Erkenntnisse vor; notwendige Malaria-Medikamente sind erschwinglich; in der Regel kann ein lebensgefährlicher Verlauf der Krankheit vermieden werden; psychotherapeutische Behandlung ist nicht möglich; Psychopharmaka können im Prinzip über Apotheken bestellt werden, sind aber nicht kostenfrei.
Zwei Stellungnahmen vom 29.11.2001 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1729/97 u. A 13 S 1730/97 - (8 S., M2017)
Dr. Thomas Junghanss, Universitätsklinik Heidelberg: Außerordentliches Risiko für Leib und Leben durch Malaria bei Rückkehr; genetische Faktoren, mit denen das Erkrankungrisiko in Bezug auf Malaria gesenkt wird, sind in Angola nicht von Bedeutung; Verlust der “Semi-”Immunität bei längerem Auslandsaufenthalt ist möglich; Medikamente und Ausstattung (Infusionsbesteck etc.) zur Behandlung fehlen in Krankenhäusern regelmäßig (Text teilweise identisch mit M1693, Stellungnahme vom selben Tag bez. DR Kongo).
Stellungnahme vom 15.10.2001 an VGH BaWü - A 13 S 1729/97 - (Abschrift 12 S., M2093)

Sonstige Materialien:
Grenzschutzdirektion Koblenz: Im Jahr 2001 gab es 29 Abschiebungen von angolanischen Staatsangehörigen, davon 15 direkt nach Angola (plus Zahlen für Vorjahre).
Stellungnahme vom 29.1.2002 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1730/97 - (2 S., M1980)

Weiteres Dokument 6/2002:

Weitere Dokument 4/2002:

Dr. Thomas Junghanns: Risiko der Malaria-Erkrankung für Rückkehrer
Ärztliches Gutachten v. 05.04.2001 an VGH Ba-Wü, - A 13 S 1729797 -; 22 S., M1012
"(...) Darstellung der derzeitigen Erkrankungsrisikosituation in Angola im Vergleich zu Deutschland mit besonderer Berücksichtigung von Erkrankungen, die im unmittelbaren engeren zeitlichen Zusammenhang nach Rückkehr (Abschiebung) drohen, und die bereits kurze Zeit nach Erkrankungsbeginn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Folgen bzw. Tod nach sich ziehen können.
Nachdem nach den vorliegenden Daten offensichtlich ist, dass sowohl ausserordentlich große Morbiditätsunterschiede (schwerwiegende Gesundheitsschäden) als auch Mortalitätsunterschiede (Erkrankungen mit Todesfolge) bestehen, muss nun die Frage geklärt werden, ob das erhöhte Erkrankungsrisiko mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden oder Todesfolge in unmittelbarem Zeitraum mit der Rückkehr relevant wird.
Hier sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
- Erkrankungen, die in Deutschland überhaupt nicht vorkommen und nach Rückkehr unmittelbar und mit außerordentlich großer Wahrscheinlichkeit eintreten: dabei handelt es sich z.B. um Malaria, Schlafkrankheit, Vitamin A Mangel. Die Infektionserkrankungen Malaria und Schlafkrank- heit zählen zu den sogenannten Vektor-übertragenen Erkrankungen, d.h. Erkrankungen, die von Stechmücken bzw. -fliegen übertragen werden. Da ein infektiöser Stich genügt, um die Erreger dieser Erkrankungen zu übertragen, kann auch bei bestem Schutz gegen Stiche die Übertragung nicht verhindert werden, zu Mal in den Malaria- Hochendemiegebieten Sub-Sahara Afrikas, wie z.B. Angola, mit mehreren infektiösen Stichen pro Nacht zu rechnen ist. Die Malaria in der Sub-Sahara Afrika häufigsten Form, der Malaria tropica, führt unbehandelt innerhalb weniger Tage zum Tod. In Gebieten mit Mangelernährung, zu denen fast alle Länder Subsahara Afrikas zählen, ist der Vitamin A-Mangel mit allen Konsequenzen (z.B. erhöhte Infektanfälligkeit, Augenschäden bis zur Erblindung) bereits innerhalb kurzer Zeit unvermeidbar.
Erkrankungen, die in Deutschland ebenfalls vorkommen, jedoch unmittelbar nach Rückkehr mit vielfach höherer Wahrscheinlichkeit eintreten: Die Unterschiede im Sterberisiko und Morbiditätsrisiko (das Risiko, schwerwiegende Gesundheitsschäden zu erleiden) bzw. der Morbiditätsbürde (die Bürde an schwerwiegenden Gesundheitsschäden), (...) zeigen Unterschiede bis zum weit über 10.000-fachen zwischen Deutschland und Angola. Auf Grund der Natur von Infektionskrankheiten (hier insbesondere z.B. Malaria, Meningitis, Hepatitis, Lungenentzündung) und Fremd- gewalteinwirkungen tritt das Ereignis plötzlich ein und daraus resultierende Gesundheitsschäden entwickeln sich rasch; verläuft die Erkrankung schwer und kompliziert, ist in kürzester Zeit mit dem Tod zu rechnen (z.B. komplizierte Malaria, fulminante Hepatitis A, B, Hepatitis E bei Risikogruppen, insbesondere Schwangere, Meningitis, schwere enteroinvasive Diarrhoe, schwere Lungenentzündung).
Darstellung der derzeitigen Erkrankungsrisikosituation in Angola im Vergleich zu Deutschland mit besonderer Berücksichtigung von Erkrankungen, deren Eintreten auf Grund der längeren Abwesenheit aus der Region bzw. im vorliegenden Fall auf Grund von Geburt und Aufwachsen in Deutschland signifikant erhöht ist.
Die längere Abwesenheit aus einer tropischen Region (hier Angola) und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen außerhalb einer solchen Region (hier Deutschland) stellt einen der gravierendsten Risikofaktoren für eines der schwersten Gesundheitsprobleme Sub Sahara Afrikas, der Malaria, dar. Der Immunschutz gegen die Malaria ist ein noch wenig verstandener komplizierter Prozess. Man weiß, dass ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung geboren wird, z. B. Angola, über die Jahre einen relativen Schutz aufbaut. Dieser schützt nicht vor erneuten Infektionen, jedoch vor den (tödlichen) Komplikationen derselben. Der "Zoll" für den Aufbau dieser "Semi"immunität ist weltweit hoch. Ca. 2 Millionen Kinder, davon die meisten in Sub-Sahara Afrika, sterben, bevor die relative Sicherheit einer "Semi"immunität aufgebaut ist. Kommt ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, ist der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Ebenso verlieren Erwachsene, die über mehrere Jahre aus einem derartigen Gebiet weg waren, diesen relativen Schutz und sind damit wieder durch jede Malariainfektion lebensgefährlich gefährdet. Vergleichbares gilt für andere Erreger, für die kein permanenter Immunschutz durch einmalige überstandene Infektion oder Impfung aufgebaut werden kann. Dazu zählen vor allem zahlreiche infektiöse Magen-Darmerkrankungen. (...)
Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung des Risikos oben beschriebener schwerer Gesundheitsschäden und des Todes sind für Erkrankungen wie Masern gegeben (Impfung), treffen jedoch auf sehr viele Gefahren nicht zu. (...)
Exemplarisch soll die Problematik der individuellen Präventivmaßnahmen am Beispiel der Malaria dargestellt werden. Im Abschnitt 1c wurde bereis ausführlich auf die Immunitätswirkung der Malaria eingegangen. Die verfügbaren und allgemein bekannten vorbeugenden Maßnahmen Moskitonetz und Chemoprophylaxe haben für den Ausgewiesenen aus folgenden Gründen nur eine limitierte Wirksamkeit:
- Moskitonetz: diese Methode senkt zwar das Erkrankungsrisiko auf Bevölkerungsebene, ist aber individuell keine sichere Methode, eine Malaria regelmäßig zu verhindern (bei mehreren infektiösen Stichen pro Nacht)
- Chemoprophylaxe: die Unterdrückung der Entwicklung einer Malaria durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, wie dies mit Erfolg bei Touristen mit kurzer Aufenthaltsdauer in Malaria-Endemiegebieten praktiziert wird, stellt für dauerhaft in diesen Gebieten Lebende keine Lösung dar aus den verschiedensten Gründen (Resistenzentwicklung, Nebenwirkungen). Es ist damit zwangsläufig, dass ein Ausgewiesener innerhalb kürzester Zeit nach Ankunft in einem Malariaendemiegebiet, wie Angola, eine Malariainfektion bekommen wird, und, sofern nicht prompt und wirkungsvoll behandelt, dann unmittelbar der Lebensgefahr ausgesetzt ist. (...)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Risiko beim Übergang von Deutschland nach Angola einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden oder den Tod zu erleiden, drastisch steigt, bei einigen Erkrankungen um das weit über das 10.000-fache.
Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da es sich bei diesen Erkrankungen um plötzliche Ereignisse handelt, denen ein Mensch unter den Lebensbedingungen des Ausgewiesenen nach Ankunft in Angola einschließlich Luanda unmittelbar ausgesetzt ist. In der Mehrzahl dieser Erkrankungen ist keine wirksame Prävention vorhanden, nicht verfügbar oder nicht nachhaltig nutzbar. Ist diese Erkrankung bereits eingetreten, ist auf Grund der mangelnden gesundheitlichen Versorgungsressourcen (Krankenhäuser, Medikamente, etc.) rechtzeitig Hilfe oft nicht oder nicht wirkungsvoll zur Hand. Auf Grund völlig unterschiedlicher Voraussetzungen und Gegebenheiten sind Touristen und Langzeitaufenthalter (z.B. Experten, Missionare etc.) in keiner Weise vergleichbar mit der Lokalbevölkerung und damit auch mit Ausgewiesenen, die in die Verhältnisse der Lokalbevölkerung zurückkehren. (...)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart

AA: Zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage in Luanda
Stellungnahme v. 14.09.2001 an VG Oldenburg, - 508-516.80/38306 -; 4 S., M1112, #4379
"(...) 1. Die allgemeine Versorgungslage der angolanischen Bevölkerung in Luanda und den unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten (letztere umfassen nicht nur die Städte an der Küste, sondern auch fast alle größeren Ortschaften Angolas) ist weiterhin insgesamt als kritisch zu bezeichnen. Die noch immer ansteigende Zahl der intern Vertriebenen kann unter den gegenwärtigen Umständen nur mit großen Einschränkungen versorgt werden. Für die übrige Bevölkerung ist eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln auf niedrigem Niveau in der Regel gewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. An der Lage dürfte sich in den nächsten Monaten nichts wesentliches ändern.
2. Die allgemeine medizinische Versorgungslage sowie die hygienischen Verhältnisse (Wasserversorgung, Kanalisation etc.) der angolanischen Bevölkerung in den genannten Gebieten sind ebenfalls sehr angespannt. Ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. Funktionierende staatliche Krankenhäuser sind auf die Hauptstadt Luanda und einige wenige Provinzhauptstädte beschränkt. Während die staatlichen Krankenhäuser in Luanda mit dem Nötigsten ausgerüstet sind, trifft dies für den Rest Angolas meist nicht zu. In den dortigen Krankenhäusern fehlen häufig Strom, Wasser, Medikamente sowie qualifiziertes ärztliches Personal. Schwierigere Behandlungen sind deshalb oft nicht durchführbar. Auch in Luanda müssen die notwendigen Medikamente häufig von den Patienten oder ihren Angehörigen besorgt werden. In Luanda gibt es dagegen einige teure Privatkliniken, die über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen.
3. Für rückkehrende ehemalige Asylbewerber besteht die realistische Möglichkeit, ihr Existenzminimum durch die Aufnahme einer legalen Tätigkeit im informellen Beschäftigungssektor sicherzustellen. Die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung lebt inzwischen in oder im Umkreis von urbanen Zentren. Für sie stellt die Tätigkeit im informellen Beschäftigungssektor in der Regel die einzige Möglichkeit der Einkommenserzielung dar. Nur eine kleine Minderheit findet eine Anstellung im formellen Sektor. Rückkehrende ehemalige Asylbewerber haben durch ihren Auslandsaufenthalt oft zusätzliche Qualifikationen, die sie auch im informellen Sektor einsetzen können. Besondere Unterschiede zwischen Männern und Frauen bestehen nicht. Die Einkommenserzielungsmöglichkeiten für alleinstehende Jugend- liche und Kinder ohne familiären Rückhalt sind jedoch eher gering.
4. Die Rechtsprechung in Strafsachen funktioniert in Angola nur sehr unzureichend. Ermittlungsbehörden und Gerichte sind oft überlastet und unterbezahlt. Dadurch kommt es in vielen Fällen zu übermäßigen Ausdehnungen der Untersuchungshaft. Das durch das Fehlen einer geordneten Rechtsprechung erzeugte Vakuum wird häufig durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausgefüllt. Privilegierte Schichten der Bevölkerung können sich aufgrund, der gesetzlichen Bestimmungen von der Verbüßung von Freiheitsstrafen durch Stellung von "Kautionen" freikaufen, oder auf anderem Wege einem Strafverfahren entgehen. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungs- praxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität etc. diskriminiert, ist dagegen nicht festzustellen.
5. Die Nahrungsmittelverteilungen der internationalen humanitären Hilfsorganisationen in Angola richten sich primär an die intern Vertriebenen. Innerhalb dieser Gruppe werden die Hilfsmittel nach Bedürftigkeit verteilt. Eine Einbeziehung der sonstigen Bevölkerung findet nur in Ausnahmefällen statt. Aufgrund des andauernden internen Konflikts dürfte es in der näheren Zukunft keine Entspannung in der humanitären Notlage eines Großteils der intern Vertriebenen geben.
6. Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle von staatlichen Repressionen gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten ehemaligen Asylbewerbern bekanntgeworden. Eine Prognose der Wahrscheinlichkeit, dass diesen Personen ein Leben unterhalb des Existenzminimums in Verwahrlosung und Verelendung droht, ist dem Auswärtigen Amt nicht möglich, da die individuelle Situation der ehemaligen Asylbewerber zu verschieden ist. Die allermeisten der ehemaligen Asylbewerber verfügen jedoch über familiären Rückhalt in Angola, der sie zumindest in der ersten Phase nach Rückkehr vor diesem Schicksal schützen dürfte. Im Rahmen einer differenzierten Betrachtung zwischen verschiedenen Personengruppen sind deshalb insbesondere ehemalige Asylbewerber ohne jeden familiären Rückhalt in Luanda oder in den unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten gefährdet. Die größte Gefährdung besteht für Jugendliche und Kinder oh- ne familiären Rückhalt, da es in Angola keine staat- lichen Hilfen für in Not geratene junge Menschen gibt. (...)"
Einsender: RAe Hausin, Maiwald und Herr, Oldenburg

UNHCR: Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen im Raum Luanda
Stellungnahme v. 05.10.2001 - C-430/01, 100. ANG, JZ - (Verfahren war von BVerwG an den VGH zurückverwiesen worden, BVerwG, - 1 B 85.01 -, ASYLMAGAZIN 7-8/2001, S. 37; 9 S., M0708);6 S., M1212, #4376
"(...) 1. Sind in den Jahren 2000 und 2001 Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger auf Regierungsseite oder durch die UNITA in Luanda und Umgebung bekannt geworden?
UNHCR liegen eindeutige Hinweise dafür vor, dass es - entgegen ständiger Versicherungen der angolanischen Regierung - in den vorgenannten Jahren mit zunehmender Tendenz in Luanda und Umgebung zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen seitens der angolanischen Armee gekommen ist. Da die UNITA in diesem Gebiet keine Kontrolle ausübt, sind Zwangsrekrutierungen von dieser Seite nicht bekannt geworden, mit Ausnahme des Vorfalls in Caxito vom 5. Mai diesen Jahres. Die UNITA hatte in Zusammenhang mit einem Angriff auf diese Stadt, die ca. 60 km von Luanda entfernt liegt, 60 Kinder und 2 Erwachsene entführt. Sie wurden am 25. Mai wieder freigelassen bzw. befreit - hierzu existieren sich widersprechende Aussagen.
Auch UNICEF liegen Informationen vor, wonach Minderjährige durch die angolanische Armee zwangsweise eingezogen und teilweise durch die Eltern wieder "freigekauft" wurden.
2. Um wie viele in diesem Zeitraum geschätzte/nachgewiesene Fälle handelt es sich?
UNHCR sieht sich leider nicht in der Lage, zur Anzahl der Zwangsrekrutierungen in dem genannten Zeitraum verläßliche Angaben zu machen.
Schätzungen verschiedener Menschenrechts- organisationen zufolge sind jedoch derzeit ca. 7.000 Kindersoldaten an den bewaffneten Auseinandersetzungen in Angola auf seiten beider Konfliktparteien beteiligt.
3. Welche Altersgruppe von Minderjährigen war davon betroffen? Nach UNHCR vorliegenden Informationen waren selbst 13- und 14-Jährige von Zwangsrekrutierungen betroffen.
Nach dem angolanischen Wehrrecht 1/93 sind grundsätzlich alle Männer zwischen 20 und 45 Jahren verpflichtet, Dienst in der Armee zu leisten. Ebenso besteht die Möglichkeit zur Einberufung von Frauen dieser Altersgruppe; hiervon wurde bislang jedoch kein Gebrauch gemacht. Bereits im Alter von 18 Jahren müssen sich angolanische Männer für den Armeedienst registrieren lassen und dürfen von diesem Zeitpunkt an das Land nicht mehr verlassen. Die tatsächliche Einziehung erfolgt dann zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr.
In ländlichen Regionen erfolgt die Rekrutierung zur angolanischen Armee allerdings über die Ortsvorsteher, die häufig bereits 16-Jährige zum Armeedienst melden, da diese gerade in jenen Gebieten nicht mehr als Kinder betrachtet werden. Darüber hinaus kommt es jedoch auch zu "freiwilligen" Dienstverpflichtungen durch Minderjährige, die sich durch die Bezahlung und/oder die Macht, die ihnen der Besitz einer Waffe verleiht und Schutz gegen die UNITA verspricht, angezogen fühlen. Selbiges gilt auch im Hinblick auf den "freiwilligen" Anschluss an die Verbände der UNITA.(...)"
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg

Weiteres Dokument 11/2001:

OVG Rheinland-Pfalz: Unerlaubte Ausreise, Asylantragstellung und langjähriger Auslandsaufenthalt; Mitgliedschaft in FLEC/FAC; keine extreme Gefährdungslage
U.v. 20.06.2001 - 8 A 10425/01.OVG -; 24 S., M1043
"(...) Auch wegen Verstoßes gegen die Ausreisebestimmungen, der Ausreise mit gefälschten Papieren, dem Stellen eines Asylantrages oder des langjährigen Auslandsaufenthaltes droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Dem Auswärtigen Amt ist keine politisch motivierte Verfolgung aus Deutschland zurückkehrender Angolaner bekannt. Nach Berichten von Augenzeugen würden die Rückkehrer von angolanischen Behörden bei der Einreise korrekt behandelt. Sie würden einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstrecke;
Auswärtiges Amt, Lagebericht Angola vom 15. November 2000.
Auch UNHCR nennt Probleme bei der Einreise nicht;
UNHCR-Position zur zwangsweise Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola, September 1999.
Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger über einen Ausweis der Republica de Cabinda bzw. FLEC verfügt, den er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausweis den Sicherheitsorganen des Staates Angola bekannt wird. Dieser Ausweis, als dessen Aussteller der Präsident der Republik von Cabinda bzw. die FLEC genannt werden, ist als cartao resistente, also als Widerstandskämpferausweis bezeichnet. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, Widerstandskämpfer zu sein oder sich in einer Widerstandsbewegung zu betätigen, kann aus dem Ausweis allenfalls auf die Mitgliedschaft in einer separatistischen Bewegung geschlossen werden, die aber eine politische Verfolgung nicht nahelegt. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erkenntnisquellen:
- Nach Mitteilung des UNHCR
- Background paper on refugees and asylum seekers from Angola, April 1999 -
wurde die FLEC (Frente de Libertacao do Enclave de Cabinda - Befreiungsfront für die Enklave Cabinda) 1963 als separatistische nationale Befreiungsbewegung für die angolanische Provinz Cabinda gegründet, die keine gemeinsame Grenze mit dem Kernland von Angola hat. Sie lehne die Eingliederung der ölreichen Provinz Cabinda ab und habe sich nach 1970 in zahlreiche Splitterparteien aufgespalten. Die FLEC/FAC (FAC = Forcas Armadas Cabindesas = Streitkräfte von Cabinda) habe zunächst den bewaffneten Flügel der FLEC dargestellt und sich zwischen 1975 und 1980 abgespalten. Seitdem führe sie bewaffnetete Angriffe hauptsächlich im Zentrum und im Südwesten der Provinz Cabinda durch. Sie werde als möglicherweise militanteste Bewegung in Cabinda bezeichnet und verfüge über etwa 1.000 Bewaffnete. Im Hinblick auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen berichtet UNHCR lediglich darüber, dass zwischen dem 22. und 28. August 1998 in Cabinda mindestens 13 Personen im Norden von Cabinda getötet worden seien, die verdächtigt gewesen seien, die FLEC zu unterstützen.
- Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist die FLEC/FAC die größte und militanteste FLEC-Fraktion. Sie unterhalte Büros in Cabinda und vertrete politische Forderungen offen. Ihre Kundgebungen und Versammlungen seien durch die Regierung verboten;
AA v. 22. April 1996 an VG Schleswig.
Soweit Aktivisten der verschiedenen Fraktionen der FLEC nicht militärisch aktiv seien und sich nur politisch betätigten, würden sie nicht politisch verfolgt, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ihre Tätigkeit von den Sicherheitsbehörden beobachtet werde; Auswärtiges Amt, Lagebericht Angola vom 15. November 2000. Die FLEC kontrolliere militärisch den größten Teil der Provinz Cabinda. Verhandlungen mit der Regierung fänden zur Zeit nicht statt. Die Regierung versuche aber auch nicht, die FLEC aus ihren Basen zu verdrängen und toleriere sogar, dass ausländische Ölgesellschaften Schutzgelder an die FLEC zahlten;
Auswärtiges Amt vom 5. Juli 1999 an VG Aachen.
- Das Institut für Afrika-Kunde hält demgegenüber eine staatliche Verfolgung identifizierbarer Anhänger der Sezessionsbewegung der 7.270 qkm großen ölreichen Provinz Cabinda für sehr wahrscheinlich, weil aus der Sicht der staatlichen Zentralgewalt in Luanda die Sezessionisten Kriegs- gegner, Terroristen (wegen der Urheberschaft der Anschläge und Überfälle), Verräter und Kriminelle (wegen Verstoßes gegen das Prinzip der nationalen Einheit und der territorialen Integrität) seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen nicht offen;
IAK vom 17. September 1998 an VG Neustadt:
Die Regierung habe vergeblich versucht, das Problem des Cabinda-Separatismus durch eine groß angelegte Offensive militärisch zu lösen. Erneute Gesprächsbemühungen zwischen der Zentralregierung und Sezessionisten hätten nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt. Strafrechtliche Konsequenzen, politische Verfolgung und Kriegshandlungen gegen Anhänger der Eigenständigkeit Cabindas folgten deshalb nahezu der Logik eines Automatismus
IAK vom 19. April 1999 an VG Aachen.
- Amnesty international meint ebenfalls, dass auch eine der FLEC nur nahestehende Person bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet sei, Opfer von Menschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen Zwangsmaßnahmen zu werden
ai vom 12. April 1999 an VG Aachen.
Der Senat hält in Würdigung dieser Auskünfte eine politische Verfolgung des Klägers nicht für beachtlich wahrscheinlich. Die Beurteilung des Instituts für Afrika-Kunde und die von amnesty international beruhen nur auf Vermutungen, nicht auf Erkenntnissen zur Verfolgung nicht-militanter FLEC/FAC-Anhänger. Beispiele für Verfolgungsfälle werden nicht genannt. Eine militärische Tätigkeit des Klägers lässt sich dem Ausweis jedoch nicht entnehmen. Dazu reicht die bloße Bezeichnung als Widerstandskämpfer nicht aus. Selbst wenn in Cabinda Personen alleine wegen des Verdachts getötet wurden, die FLEC zu unterstützen, muss der Kläger deshalb nicht mit einer Gefährdung rechnen, denn er ist nicht gezwungen, sich nach Cabinda zu begeben, zumal seine Einreise ohnehin über Luanda erfolgen muss. (...)
Der Umstand, dass eine solche allgemeine Regelung bisher nicht erfolgt ist, führt auch nicht ausnahmsweise dazu, dass von der Abschiebung des Klägers aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen werden muss, weil angesichts der allgemeinen Gefahr seine Abschiebung unter Würdigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Abschiebung ihn einer extremen Gefahrenlage aussetzen würde. Dies ist anzunehmen, wenn die Abschiebung bedeutet, dass der Ausländer gleichsam "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert würde. In dieser Umschreibung kommen Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad zum Ausdruck;
BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - , InfAuslR 1999, 265.
Einer extremen Gefahrenlage in diesem Sinne wird der Kläger bei einer Abschiebung nicht ausgesetzt.
Die Situation in Angola und in der Hauptstadt Luanda, nach der eine Abschiebung allein in Betracht kommt, wird derzeit wie folgt beschrieben: Der Bürgerkrieg in Angola befinde sich seit Anfang Dezember 1998 wieder in einer akuten Kampfphase. Nach anfänglichen Erfolgen der UNITA, die zeitweise 70% des Territoriums beherrscht hätte, habe die Regierung im Herbst 1999 die UNITA zurückgedrängt, deren frühere Hochburgen Andulo und Bailundo zurückerobert und den größten Teil ihrer Waffen und militärischen Ausrüstung vernichtet. Die Regierung kontrolliere das Küstengebiet, darunter den Großraum Luanda, den größten Teil des Südens, alle Provinzhauptstädte und die wichtigsten Dia- mantfördergebiete. Dort sei die Bevölkerung eher durch die hohe Allgemeinkriminalität gefährdet als durch Kampfhandlungen. Die UNITA führe einen Guerillakrieg, ihre Verbände befänden sich in allen Provinzen mit Ausnahme der Küstengebiete und führten bewaffnete Überfälle und Minenattentate durch. Dadurch seien die Straßen ins Landesinnere unsicher. Die Kerntruppen der UNITA befänden sich in der Provinz Moxico. Die humanitäre Lage bleibe kritisch, 3,8 Millionen der insgesamt ca. 12,6 Millionen Einwohner Angolas seien unmittelbar vom Krieg betroffen, davon sei die Hälfte auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die humanitäre Krise werde wohl bis mindestens 2001 anhalten, da die Kampfhandlungen andauerten und ein großer Teil der Ernte 2000 kriegsbedingt ausgefallen sei. In den vom Bürgerkrieg nicht berührten Landesteilen sei eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln auf niedrigem Niveau noch gewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. Die Überlebensmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und Kinder seien bedenklich. Im laufenden Jahr sei eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage im gesamten Land infolge konfliktbedingter Ernteausfälle zu erwarten;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Angola vom 15. November 2000.
Die Lage in Luanda sei gekennzeichnet durch eine tiefgreifende soziale und wirtschaftliche Krise. Bereits jetzt sterbe Schätzungen zufolge eines von drei angolanischen Kindern vor Erreichen des 5. Lebensjahres, einer von 133 Angolanern sei von Minen verstümmelt worden, die durchschnittliche Lebenserwartung liege bei 42 Jahren. Eine Verschlechterung der Situation sei wegen der Ernteausfälle zu erwarten. Die Mehrheit der Einwohner Luandas kämpfe weit unterhalb der Armutsgrenze um ihr Überleben. Die Hilfsorganisationen seien nicht in der Lage, die Versorgung der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen sicherzustellen, sondern müssten sich auf die Unterstützung der Schwächsten beschränken. Es bestehe Mangel an Unterkünften und sauberem Trinkwasser. Die Elektrizitätsversorgung sei vollkommen unzureichend, die sanitären Einrichtungen seien in einem völlig desolatem Zustand, die medizinische Versorgung funktioniere äußerst mangelhaft, die Arbeitslosigkeit sei besonders bedrückend. Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution seien an der Tagesordnung. Von den katastrophalen Lebensbedingungen seien rückgeführte ehemalige Asylbewerber naturgemäß besonders betroffen, da sie die Verhältnisse vor Ort nicht kennten und im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügten, die ihnen die lebensnotwendige Orientierung erleichterten. Es sei nicht auszuschließen, dass das Kriegsgeschehen auf Luanda übergreife;
so die ergänzende UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Angola vom 4. Juli 2000.
Aus dieser Darstellung der Situation für Rückkehrer nach Angola lässt sich zwar ein beträchtliches Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers bei seiner Rückkehr nach Angola herleiten. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er der von der Rechtsprechung geforderten extremen Gefahrenlage ausgesetzt sein wird, wonach bei der Rückkehr der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen müssen;
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, [9 C 4.98 BVerwGE 105,77 = InfAuslR 99, 266] sowie BayVGH, Urteil vom 30 März 1999 - 25 B 96.35630 - und Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 25 B 00.30751 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2000 - 1A 5615/96.A -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juni 2000 - 4 L 40.00 -).

Der Kläger wird in Luanda, wohin er abgeschoben wird, auf im Verhältnis zum Landesdurchschnitt günstigere Lebensbedingungen treffen. Er kann mit der zum Überleben nötigen Lebensmittelversorgung rechnen. Auch wenn es ihm nicht gelingen sollte, Arbeit zu finden, kann er doch in Luanda im Notfall auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. In Luanda muss er auch nicht damit rechnen, von den unmittelbaren Auswirkungen des Bürgerkrieges in Form von Kampfhandlungen und Minen betroffen zu werden. Luanda galt in der Vergangenheit als sichere Stadt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass auch Luanda von Kriegshandlungen getroffen wird, die Wahrscheinlichkeit ist jedoch angesichts der Schwäche der UNITA derzeit nicht sehr hoch. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken

Weiteres Dokument 10/2001:

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UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate: Angola Assessment 

April 2000, 36 S., L706
“DEATH PENALTY4.21 The death penalty was abolished in Angola in 1992; however there are many allegations of extrajudicial killings by the police and army. UNITA abolished the death penalty in 1996, although there is no independent assessment of their legal system. [40]” (...)“PRISON CONDITIONS4.32 Prison conditions constitute a serious threat to the health and lives of prisoners. Cells are overcrowded and lack basic sanitary facilities. The prison system holds up to five times the number of inmates for which it was designed. There are reports that prisoners have died of malnutrition, and disease, because the government failed to supply the financial support to buy food or healthcare. Prisoners depend on friends, family or international relief organisations for basic provisions. Prison officers, who are chronically unpaid, support themselves by stealing from inmates and extorting money from their families. They frequently beat and abuse inmates. The Government permitted local and international human rights monitors to visit prisons, but not individual prisoners, during 1999. [2]
4.33 According to widespread reports, UNITA prison conditions are extremely harsh. Prior to its capture  UNITA reportedly maintained a prison at their Andulo headquarters where large numbers of persons accused of treason were held. During 1999 there was at least one report that UNITA prison officials beat detainees. [2]
TORTURE
4.34 The Constitution and Penal Code expressly forbid mistreatment of suspects, detainees or prisoners. However, the UN and other human rights organisations report that there is widespread and generalised abuse of suspects. Security service personnel regularly employ torture and other forms of cruel and degrading treatment, including rape. Confessions are regularly obtained this way and the perpetrators are rarely if ever punished. There are no cases on record where an army or police officer has been disciplined for use of excessive force on a UNITA suspect. [2]
4.35 The UN and human rights organisations report the abuse of suspects to have been universal in areas under UNITA control during 1999. Interviews with persons who fled UNITA-held areas revealed that UNITA uses cruel and inhuman practices, including public torture and mutilation, to punish dissent and deter further acts of disloyalty. There have been repeated credible allegations that UNITA President Jonas Savimbi has ordered suspects to be tortured and executed in his presence. [2]
DISAPPEARANCE
4.36 The Government and UNITA continued to accuse each other of abductions and of causing the disappearances of civilians, including government officials, party activists, and traditional leaders. The number of allegations and the prevailing conditions of insecurity made it impossible for the UN and other organisations to investigate all of these allegations. [2]
4.37 Persons taken into police custody are often reported to disappear without a trace, particularly in rural areas. Amnesty International documented incidents of disappearances during 1998 in areas formerly held by UNITA. The US State Department Report for 1999 stated that during the year suspects accused of illegal weapons ownership or collaboration with UNITA disappeared, as did UNITA party officials in some areas where the Government regained control. [2][19]
4.38 Civilians abducted by UNITA generally were either forced to become soldiers or support personnel, or were considered government collaborators. There were unconfirmed reports in April 1999 that UNITA abducted persons in Nequile, Chitmebo, and Gimba Filili villages in Bie Province. In July 1999 UNITA abducted 22 persons during an attack on the town of Catete. In December 1999, UNITA abducted 20 persons from Namibia, who subsequently were rescued by Namibian forces. The frequent discovery of dead bodies in the aftermath of attacks suggested that suspected collaborators were executed summarily. Those who escaped UNITA custody and were able to return to government-held areas reported that they were subjected to torture, beatings and sexual abuse. [2]” (...)“INTERNAL FLIGHT5.81 In general terms, the Angolan authorities are well aware of the economic and social pressures which motivate Angolans of all ethnic origins to seek to emigrate, and that asylum applications are often used as a means of achieving this. The controls at Luanda airport are thorough and any Angolans who have been deported from abroad, or who lived abroad for many years, would be questioned by immigration and police at the airport with a view to establishing their identity and whether they were of interest to the authorities for political or criminal reasons. But the fact of applying for asylum would not, if discovered, be of particular interest. There is no evidence to suggest that returned emigrants are forced to either leave Luanda or return to their area of origin. [27]”

UNHCR fordert Abschiebungsstopp
UNHCR Nürnberg: Ergänzende UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola, 4. Juli 2000, 3 S., L7258
“Die Lage in Luanda ist gekennzeichnet durch eine tiefgreifende soziale und wirtschaftliche Krise, denn obgleich Luanda selbst bislang nicht Ort kriegerischer Auseinandersetzungen war, werden die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des andauernden Krieges auf die Hauptstadt und die Küstenregion immer gravierender. In den letzten Monaten hat sich die Situation insgesamt weiter verschlechtert, und Beobachter gehen davon aus, daß die zukünftige Entwicklung, beispielsweise infolge erwarteter Ernteausfälle, noch dramatischere Ausmaße annehmen wird. Bereits jetzt stirbt Schätzungen zufolge eines von drei angolanischen Kindern vor dem Erreichen des 5. Lebensjahres, einer von 133 Angolanern ist von Minen verstümmelt worden, und das durchschnittliche Lebensalter liegt bei derzeit lediglich 42 Jahren.Infrastrukturell angelegt für weniger als eine halbe Million Einwohner, leben derzeit, bedingt durch die große Anzahl von Binnenflüchtlingen, ca. 4 Millionen Menschen und damit ein Drittel der auf 12 Millionen geschätzten Bevölkerung Angolas in Luanda. Dies hat zur Folge, daß die Mehrheit der Einwohner Luandas weit unterhalb der Armutsgrenze buchstäblich um ihr Überleben kämpft. Zwar werden noch Lebensmittel und Dienstleistungen auf dem freien Markt angeboten, diese sind jedoch nur für jene Personen erhältlich, die über die erforderlichen Geldmittel - bei einer galoppierenden Inflationsrate von über 3000% - und Beziehungen verfügen. Die Hilfsorganisationen wiederum – neben UN-Organisationen sind etwa 150 internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen vor Ort tätig - sind nicht in der Lage, die Versorgung der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigsten sicherzustellen, sondern müssen sich auf die Unterstützung der Schwächsten beschränken. Hinzu kommt, daß es für neueintreffende Personen immer aussichtsloser wird, auch nur ein Dach über dem Kopf zu finden. Bedenklich ist vor allem auch der eklatante Mangel an sauberem Trinkwasser, sowie sich überhaupt die sanitären Einrichtungen insgesamt in einem völlig desolaten Zustand befinden. Des weiteren ist die Elektrizitätsversorgung vollkommen unzureichend. Schließlich ist nurmehr für eine äußerst mangelhaft funktionierende medizinische Versorgung gesorgt, bei gleichzeitig verstärktem Auftreten von Malaria- und HIV-Infektionen. Die hohe Arbeitslosigkeitsrate in ganz Angola bei Schätzungen zufolge ca. 175.000 jährlich neu auf den Arbeitsmarkt drängenden Arbeitsuchenden ist in Luanda besonders bedrückend.Als nahezu zwangsläufige Folge dieser desolaten Verhältnisse sind Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution an der Tagesordnung, und das Straßenbild Luandas ist geprägt von obdachlosen Erwachsenen und Straßenkindern sowie  von Kriegsinvaliden und Minenopfern.
Von den katastrophalen Lebensbedingungen in Luanda sind Binnenflüchtlinge, aber auch rückgeführte abgelehnte Asylbewerber naturgemäß besonders betroffen, da sie die Verhältnisse vor Ort nicht kennen und im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügen, die ihnen die lebenswichtige Orientierung erleichtern. Zudem sieht sich die Vertretung des UNHCR in Angola außerstande, weitere Neuankömmlinge in Luanda zu versorgen.
Für die Küstenregion gilt, daß sich die Situation dort in den letzten Monaten erheblich verschlechtert hat und insbesondere die Gefahr droht, dort unmittelbar in das Kriegsgeschehen involviert zu werden. So fanden in der letzten Zeit Angriffe der UNITA auf das Umland von grösseren Städten, z.B. in den Regionen um Benguela, Huila und Kwasa Sul statt. Letztlich ist auch nicht auszuschließen, daß das Kriegsgeschehen auf Luanda übergreift, da dort zentrale Institutionen der Regierung zur Kriegsplanung und -durchführung angesiedelt sind.
Darüber hinaus kommt es nach den Erkenntnissen von UNHCR vor allem in und um Luanda vermehrt zu zwangsweisen Rekrutierungen seitens der Regierungs-armee, wovon selbst Minderjährige von lediglich 13 oder 14 Jahren betroffen sind.
Vor dem Hintergrund katastrophaler Lebensbedingungen und erheblicher Sicherheitsrisiken sowie der ausgesprochen angespannten Aufnahmekapazitäten in Luanda bittet UNHCR die Staaten nochmals eindringlich, Rückführungen abgelehnter Asylbewerber nach Angola, einschließlich Luanda und der Küstenregion, so lange auszusetzen, bis eindeutige Fortschritte im Hinblick auf eine friedliche Beilegung des Konfliktes in Angola erkennbar sind.”

Weitere Dokumente:

ai: Verfolgung von Medienvertretern insbes. bei Kritik an Bürgerkrieg

Stellungnahme vom 11.01.2000 an VG Berlin, AFR 12-99.104, 6 S., L5497

“Frage 1: Sind Fälle bekannt, in denen nach einer gegen den Bürgerkrieg in Angola gerichteten öffentlichen Demonstration im Ausland staatliche Sanktionen gegenüber den Demonstranten nach deren Rückkehr verhängt wurden? Frage 2: Falls diese Frage bejaht wird: a) Wann haben sich diese Fälle ereignet? b) Welche Sanktionen wurden verhängt? c) Welche Begründung wurde für die Sanktionen vom angolanischen Staat gegeben?

amnesty international sind Fälle von angolanischen Staatsangehörigen, die im Ausland öffentliche Aktionen, etwa in der beschriebenen Art und Weise, gegen den Bürgerkrieg in Angola durchgeführt haben und anschließend nach Angola zurückgekehrt sind, auf Grund eigener Ermittlungen nicht bekannt. Die Kriegssituation in Angola ermöglicht es amnesty international gegenwärtig nicht, den Verbleib von zurückgekehrten und abgeschobenen angolanischen Staatsangehörigen zu ermitteln oder gar zu beobachten.

Wir möchten aber auf einen Bericht der kritischen angolanischen Wochenzeitung "Folha 8" vom 6. Juni 1999 und eine Pressemitteilung der Angolanischen Antimilitaristischen Menschenrechtsinitiative vom 15.6.1999 hinweisen, die auf das Schicksal von 19 aus Portugal nach Angola abgeschobenen angolanischen Staatsangehörigen aufmerksam machen.

Bei diesen 19 Personen, 17 Männern und zwei Frauen, soll es sich um Kriegsdienstverweigerer gehandelt haben, die Angola am 17. Mai 1999 verließen und bereits am 20. Mai 1999 aus Portugal abgeschoben wurden. Ausweislich dieser Berichte sollen Verwandte der Abgeschobenen deren Verschwinden, nach Verlassen des Flugzeuges in Luanda, bekannt gegeben haben. Nach Recherchen von Folha 8 nimmt man dort an, dass einige der Zurückgekehrten bei der DNIC (Direccao Nacional de lnvestigacao Criminal / Nationale Direktion zur Verbrechensuntersuchung) und andere im Gefangenenlager von Viana in der Umgebung von Luanda festgehalten werden könnten. amnesty international ist über das Schicksal dieser Personen nichts bekannt.

Frage 3: Sind Fälle bekannt, in denen Angolaner, die in Angola öffentlich für das Ende des Bürgerkrieges eingetreten sind, staatlichen Sanktionen ausgesetzt waren?

Der (Wieder-) Ausbruch des Bürgerkrieges in Angola Ende 1998 hat zu einer sukzessiven und massiven Einschränkung der Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit geführt, obwohl diese Rechte in der angolanischen Verfassung aus dem Jahre 1992 festgeschrieben sind.

amnesty international ist bekannt geworden, dass seit Januar 1999 ca. 20 Journalisten, wovon die meisten für unabhängige und / oder private Radiostationen und Zeitungen arbeiteten, wegen der Veröffentlichung regierungskritischer Artikel, die nach Angaben des Ministeriums für Soziale Kommunikation "unpatriotisch" oder geeignet sind, Einberufungen zum Militär zu behindern oder militärische Geheimnisse aufzudecken und ein negatives Image der Regierung zu verbreiten, kurzzeitig inhaftiert und von der Polizei hinsichtlich möglicher Anklagen, einschließlich Verleumdung und Verbrechen gegen die Staatssicherheit, verhört wurden.

Die Praxis der Kurzzeitinhaftierung von Journalisten, Redakteuren und ihren Mitarbeitern ist ein neuer Trend in Angola. Bisher wurde keiner der bereits festgenommenen Journalisten formell angeklagt oder vor Gericht gestellt.

Der angolanischen Regierung geht es bei der Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit vorrangig darum, Berichte über den Bürgerkrieg und seine verheerenden Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung zu verhindern. Dazu gehören Dokumentationen über militärische Angelegenheiten, weil dadurch Männer eventuell abgehalten werden könnten, Militärdienst zu leisten oder gar Zweifel in der Bevölkerung über den Sinn und die Notwendigkeit dieses Krieges hervorzurufen. Ebenso ist die Verbreitung von Informationen über militärische Aktionen strengstens untersagt, da die öffentliche Ordnung gefährdet werden könnte oder diese Informationen gar dem Feind dienen könnten.

Interviews mit Jonas Savimbi und anderen UNITA-Amtsinhabern (Uniao Nacional para a Independência Total de Angola / Nationalunion für die vollständige Unabhängigkeit Angolas) sowie Berichte über in Korruption verstrickte Regierungsbeamte führen ebenfalls zu staatlichen Zwangsmaßnahmen.”

Es folgen ausführliche Fallbeispiele.

Weitere Dokumente:

UNHCR: Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Angola

UNHCR, Centre for Documentation and Research, Genf, April 1999, 35 S., L3307

Dieses Dokument ist als Grundlagendokument für die Beurteilung der Gefährdung angolanischer Staatsangehöriger sehr zu empfehlen. Neben den hier zitierten Passagen zur allgemeinen Menschenrechtslage, extralegalen Tötungen und Folter enthält es Ausführungen zu willkürlichen Verhaftungen, Zwangsrekrutierungen sowie der besonderen Gefährdung von Frauen, Kirchenmitgliedern und Zivilpersonen in der Provinz Cabinda. Außerdem beleuchtet es allgemein die politische Lage, gibt einen geschichtlichen Überblick, stellt die Parteienlandschaft dar und gibt Aufschluß über die Asylanerkennungspraxis in anderen europäischen Ländern. Hier einige Auszüge:

"Although Angola is party to a number of internation