Aserbaidschan

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Kämpfe an der Grenze von Berg-Karabach am 4. März 2008 waren schwerste Verletzung des Waffenstillstandes seit zehn Jahren; vier aserbaidschanische Soldaten getötet; OSZE warnt vor möglicher Eskalation des Konflikts (engl.).
Bericht vom 7.3.2008: "Mutual Recriminations After Karabakh Clash" (ID 93060)
Committee to Protect Journalists: Verurteilung von Ganimet Sachidow, Redakteur der oppositionellen Tageszeitung Azadlyg, zu vier Jahren Haft wegen "Rowdytums" und Körperverletzung; nach Angaben seines Rechtsanwalts wurde er trotz widersprüchlicher Zeugenaussagen und ohne jeglichen sonstigen Beweis verurteilt (engl.).
Bericht vom 7.3.2008: "Genimet Zakhidov sentenced to four years in prison" (ID 93095)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

Länderberichte:
Transkaukasus-Institut: Zum Staatsangehörigkeitsgesetz 1998 und dessen Verhältnis zu Art. 52 und 53 der Verfassung von 1995 (inkl. Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 31.1.2003 und Volltext des Staatsangehörigkeitsgesetzes im aserbaidschanischen Original).
Stellungnahme vom 3.2.2008 (ID 92253)
Reporters sans frontières: Verurteilung der Journalisten Avaz Zeynalli und Vugar Gurdganli zu Zwangsarbeit wegen der angeblichen Verleumdung eines Provinzgouverneurs (engl.).
Bericht vom 28.1.2008: "Two newspaper journalists sentenced to forced labour for libelling senior official" (ID 90570)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines armenischen Volkszugehörigen.
Beschluss vom 31.5.2007 - 1 LB 8/07 - (7 S., M12002)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "1. Armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan, die das Land seit längerer Zeit verlassen haben, werden nach der Praxis der aserbaidschanischen Behörden jedenfalls de facto nicht mehr als aserbaidschanische Staatsangehörige angesehen.
2. Diese an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Praxis führt zu einer Schutzlosstellung und begründet eine politische Verfolgung dieser Personengruppe.
3. Berg-Karabach ist für staatenlose armenische Volkszugehörige ehemals aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Weise erreichbar, so dass Angehörige dieser Personengruppe auf Berg-Karabach nicht als inländische Fluchtalternative verwiesen werden können.
4. Bei minderjährigen Staatenlosen ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Personensorgeberechtigten abzustellen, auch wenn sich der Minderjährige dort tatsächlich nie aufgehalten hat." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.5.2007 - 3 L 54/03 - (29 S., M12046)
VG Freiburg: Psychische Erkrankungen jedenfalls bei mittellosen Patienten nicht ausreichend behandelbar.
Urteil vom 28.8.2007 - A 4 K 100/06 - (11 S., M12102)

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung von Mushfig Huseynov, Reporter der Wirtschaftszeitung Bizim Yol, zu sechs Jahren Haft wegen der angeblichen Annahme von Bestechungsgeldern (engl.).
Bericht vom 23.1.2008: "Business reporter gets six years for allegedly taking bribe from ministry official" (ID 90447)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

Länderberichte:
Amnesty international: Verurteilung des Journalisten Eynulla Fatullajew zu weiteren achteinhalb Jahren Haft u. a. wegen "Terrorismus" und Steuerhinterziehung; er war erst im April zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden; die von ihm herausgegebenen Zeitungen Gündelik Azerbaycan und Realny Azerbaijan haben nach einer Kampagne der Regierung ihr Erscheinen eingestellt (engl.).
Bericht vom 1.11.2007: "Prisoner of conscience sentenced to a further eight and a half years’ imprisonment [EUR 55/016/2007]" (ID 85191)
Transkaukasus Institut: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Störungen, z. B. einer PTBS; kein legaler Zugang zu neueren Medikamenten; kostenlose Behandlung in der Praxis nicht möglich; Gewährung von Sozialleistungen abhängig von Bestechung oder sonstiger Einflussnahme.
Bericht vom 26.10.2007: "Behandlung psychischer Krankheiten, insbesondere neurotischer, stressbezogener und somatoformer Störungen (etwa einer PTBS), in der Republik Aserbaidschan" (ID 85219)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Reiseausweis für staatenlosen armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan (ausführliches Zitat).
Urteil vom 13.6.2007 - 4 A 34/07 - (9 S., M11356)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verschärftes Vorgehen gegen unabhängige Medien: Die Büros der Zeitungen Gündelik Azerbaycan und der russisch-sprachigen Realny Azerbaijan wurden wegen angeblicher baulicher Mängel geschlossen; der Herausgeber der Zeitungen, Eynulla Fatullajew, wurde im April wegen Verleumdung zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt; er soll zusätzlich wegen "Anstiftung zum Terrorismus" angeklagt werden (engl.).
Bericht vom 24.5.2007: "New crackdown on opposition media" (ID 75200)
Committee to Protect Journalists: Zwei Journalisten der Zeitung Senet wegen "Anstiftung zu religiösem Hass" zu drei bzw. vier Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem sie in einem Artikel den islamischen Einfluss im Land als Gefahr für die politische und ökonomische Entwicklung bezeichnet hatten (engl.).
Bericht vom 4.5.2007: "Journalists jailed for inciting religious hatred" (ID 73842)
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsrecht; ethnische Armenier aus Berg-Karabach haben ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit juristisch nicht verloren, in der Verwaltungspraxis ist dieser Anspruch aber nicht durchsetzbar (s. auch den Eintrag unter Armenien).
Stellungnahme (in einer durch das TKI gekürzten Fassung) vom 28.3.2007 an VG Braunschweig - 5 A 265/04 - (ID 75457)
Transkaukasus Institut: Zum Ablauf der Wahlen, besonders während der Wahlen zur Nationalversammlung (Milli Meclis) im November 2005; Regelungen für Wahlbeobachtung.
Stellungnahme vom 22.3.2007 an die österreichische Staatendokumentation (ID 75450)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung und Einreiseverweigerung von armenischen Volkszugehörigen.
Urteil vom 14.3.2007 - 2 K 20068/02.ME - (12 S., M9931)
VG Meiningen: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Ehe mit armenischem Volkszugehörigen; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 6.3.2007 - 2 K 20776./03.Me - (16 S., M9930)
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Christen wegen drohender Übergriffe während des Wehrdienstes.
Urteil vom 23.10.2006 - AN 15 K 06.30435 - (8 S., M9881)

Länderbericht:
Amnesty international: Mögliche Rückkehrgefährdung für Anhänger der Musavat-Partei; Einschüchterung von Familienangehörigen von Oppositionsaktivisten; mögliche Gefährdung wegen Exilaktivitäten.
Stellungnahme vom 26.2.2007 an VG Meiningen - 2 K 20414/04 Me - (ID 72679)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Pressefreiheit: Seit 2004 steigende Zahl von Übergriffen gegen Journalisten durch Sicherheitskräfte sowie unbekannte Angreifer; Dokumentation von Morden, Misshandlungen und politisch motivierten Festnahmen und Anklagen gegen Journalisten (engl.).
Bericht vom 24.1.2007: "The contracting space for freedom of expression" (ID 66654)
Transkaukasus-Institut: u. a. zu Merkmalen von Personalausweisen; Zuständigkeit des Ministeriums für "Gefahrenabwehr" (AMTN, MTN); Registrierung bei Festnahmen; durch Bestechung oder Beziehungen können Entscheidungen von Behörden und der Justiz beeinflusst werden, dies gilt auch für Maßnahmen der Strafverfolgung bei schweren Straftaten.
Stellungnahme vom 7.11.2006 an VG Ansbach - AN 15 K 04.31812 - (ID 67994)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Rechtsprechung:
BayVGH: Mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen im Jahr 1992; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; keine anderweitige Verfolgungssicherheit gemäß § 27 AsylVfG für armenische Volkszugehörige, die mit einem aserischen Volkszugehörigen verheiratet und zum Islam übergetreten ist; Entzug der aserbaidschanischen Staatsagehörigkeit ist Verfolgung von armenischen Volkszugehörigen; Berg-Karabach ist ohne Reisepass oder ähnliche Papiere nicht über Armenien erreichbar.
Urteil vom 11.8.2006 - 9 B 03.30076 - (18 S., M9223)

Weitere Dokumente 12/2006

Länderberichte:
BBC News: Büros der oppositionellen Volksfront-Partei sowie der Zeitung Azadliq geräumt, angeblich wegen nicht gezahlter Mieten; Schließung des größten unabhängigen Fernsehsenders ANS (engl.).
Bericht vom 25.11.2006: "Azeri opposition party evicted" (ID 62502)
Reporters sans frontières: Mitarbeiter der führenden unabhängigen Zeitungen und Magazine treten aus Protest gegen zunehmende Schikanen gegen regierungskritische Medien in einen unbefristeten Hungerstreik (engl.).
Bericht vom 13.11.2006: "Hunger strike by journalists and opposition representatives in protest against crackdown on independent media" (ID 61303)
Deutsche Botschaft Baku: Medizinische Versorgung von Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten "im Landesstandard" gewährleistet; hier erforderliche Behandlung (Cochlear Implantat bei Taubheit) nicht möglich.
Stellungnahme vom 2.11.2006 an VG Schleswig - 14 A 61/04 - (3 S., A0289, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht März 2006.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.3.2006 (25 S., A0294, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 11/2006

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Die beiden populärsten Zeitungen des Landes, Realny Azerbaijan und Gündelik Azerbaijan, stellen ihr Erscheinen ein, nachdem ihr Gründer und Chefredakteur Einulla Fatullajew wegen Beleidigung des Innenministers zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden war (engl.).
Bericht vom 4.10.2006: "Azerbaijani Media Suffers Blow" (ID 58438)

Weitere Dokumente 10/2006

Länderberichte:
Transkaukasus-Institut: Zum Staatsangehörigkeitsrecht; im Ausland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen armenischer Volkszugehörigkeit werden regelmäßig keine Ausweise oder Ersatzpapiere ausgestellt; de-facto-Ausbürgerungen von politisch unerwünschten Personen (vgl. zum selben Dokument auch Eintrag unter Armenien).
Stellungnahme vom 25.8.2006 an Sächsische Härtefallkommission (16 S., M8791)
Transkaukasus-Institut: Zur neuen Währung Yeni Manat; amtliche Muster der neuen Banknoten und Münzen.
Vermerk vom 21.8.2006 (4 S., M8790)
Transkaukasus-Institut: Gesetzliche Regelungen und Verwaltungspraxis für Wehrdienst, Wehrdienstentziehung und Desertion; Möglichkeit eines Ersatzdiensts ist in der Verfassung vorgesehen, aber gesetzliche Umsetzung fehlt; Möglichkeit der Entziehung vom Wehrdienst durch Bestechung; Rückkehrer aus Deutschland und christlicher Konvertit würde in der Armee vermutlich als Außenseiter gelten und somit der Gefahr von Misshandlungen und Folter sowie des Einsatzes in »gefährlichen Einheiten« ausgesetzt sein.
Stellungnahme vom 20.8.2006 an VG Ansbach - AN 15 K 06.30435 - (12 S., ID 55733, M8660)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
BayVGH: Armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach haben zwar möglicherweise noch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, ihnen wird aber die Einreise nach Aserbaidschan verwehrt; keine inländische Fluchtalternative im übrigen Aserbaidschan vor Verfolgung (hier: Folter und Misshandlung im Strafverfahren) durch Behörden in Berg-Karabach.
Urteil vom 20.2.2006 - 9 B 04.30561 - (11 S., M8555)

Länderbericht:
Transkaukasus-Institut: Voraussetzungen für die Erteilung eines Personalausweises; Registrierung von Eheschließungen; medizinisches Ausbildungssystem.
Stellungnahme (in Auszügen) vom 17.7.2006 an VG Ansbach - AN 15 K 04.30857 - (16 S., M8543)

BayVGH: Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung
Urteil vom 20.2.2006 - 9 B 04.30117 - (15 S., M8338)

»(...) Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin, das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen § 51 Abs. 1 AuslG – jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG – hinsichtlich Aserbaidschans vorliegen, zu Recht als begründet angesehen. (...)
Die Klägerin ist zwar nicht mehr aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie hat jedoch Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans, weil sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2003 in diesem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, rechtmäßige aserbaidschanische Staatsangehörige war, allein wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit ausgebürgert wurde und ihr die Wiedereinreise in das Land ihrer früheren Staatsangehörigkeit und ihres gewöhnlichen Aufenthalts verwehrt wird.
a) Ein Fortbestand ihrer früheren aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ist nach den beigezogenen Auskünften und Berichten zu verneinen: (...)
Zunächst war angenommen worden, Aserbaidschan setze die Wohnsitzregelung (ständiger Wohnsitz bei Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. Oktober 1998) konsequent um (AA vom 11.4.2005). Wenig später wurde erkannt, dass Personen, die beim Verlassen Aserbaidschans die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit innehatten, nach wie vor als aserbaidschanische Staatsangehörige betrachtet wurden (AA vom 27.6.2005). Dieser Eindruck konnte deshalb entstehen, weil in der Tat bei der Mehrheit der in Russland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen in der Behördenpraxis ein Fortbestand der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit unterstellt wurde. Diese behördliche Handhabung der Wohnsitzregelung erklärt sich daraus, dass die Anwendung der Wohnsitzregelung im Staatsangehörigkeitsgesetz die Entlassung aller – etwa zwei Millionen – in Russland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen aus der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt hätte. Diese Folge war aber hinsichtlich der in Russland oder in anderen Ländern lebenden aserischen Volkszugehörigen unerwünscht und sollte – nach der Intention des Gesetzgebers – vermieden werden. Deshalb stellte sich schließlich heraus, dass die Wohnsitzregelung mit der Folge des Verlusts der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nur hinsichtlich der nicht mehr in Aserbaidschan lebenden, aber noch gemeldeten armenischen Volkszugehörigen angewendet wurde und wird (AA vom 29.8.2005).
Die weiteren Erfahrungen zeigten, dass armenische Volkszugehörige einschließlich der Personen mit armenisch klingendem Namen in den Melderegistern nicht erfasst werden und – unabhängig vom Zeitpunkt des Verlassens Aserbaidschans – aus diesen gelöscht werden (AA vom 12. und 29.12.2005, TKI [Transkaukasus-Institut] vom 6.10.2005). Wegen der Löschung aus den Melderegistern werden Armenier heute von Aserbaidschan nicht mehr als eigene Staatsangehörige angesehen mit der weiteren Folge, dass ihnen eine Rückkehr nicht gestattet wird. (...)
b) Nach dieser Rechtspraxis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin wegen ihrer armenischen Volkzugehörigkeit oder auch wegen ihres armenisch klingenden Namens (die Endung des Familiennamens mit ›jan‹ ist kennzeichnend für armenische Volkszugehörige) und einer deshalb angenommenen armenischen Volkszugehörigkeit im Melderegister gelöscht wurde und deshalb – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausreise und der Löschung im Melderegister – vom aserbaidschanischen Staat nicht mehr als eigene Staatsangehörige angesehen wird. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer versehentlich unterbliebenen Löschung würde diese spätestens aus Anlass eines Antrags auf Ausstellung von Einreisedokumenten mit derselben Folge der Ausbürgerung vorgenommen. (...)
Eine derartige Ausbürgerung, die wegen eines angeblich nicht mehr bestehenden Wohnsitzes im Inland nach der Rechtspraxis in Aserbaidschan allein bei armenischen Volkszugehörigen stattfindet, ist aber nach der ›objektiven Gerichtetheit‹ der Motivation und Gewichtigkeit des Eingriffs als politische Verfolgung zu beurteilen (BVerwG vom 24.10.1995 NVwZ-RR 1996, 602 und vom 7.12.1999 - 9 B 474/99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224). Folge dieser Ausbürgerung ist, dass Aserbaidschan eine Rücknahme von Armeniern, die nach der eigener Rechtspraxis staatenlos geworden sind, ablehnt (TS [Tessa Savvidis] vom 14.12.2005). Auch diese Einreiseverweigerung ist als politische Verfolgung zu werten (vgl. BVerwG vom 24.10.1995 und 7.12.1999 aaO). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass jeder Staat im Rahmen des Völkerrechts selbst bestimmen kann, welche Personen er als seine Staatsangehörigen anerkennt. Grundsätzlich kann ein Staat zwar selbst bestimmen, nach welchen Kriterien er seine Staatsangehörigkeit verleiht, anerkennt oder entzieht. Bürgert ein Staat aber seine bisher rechtmäßigen Staatsangehörigen allein aus Gründen der – missliebigen – Volkszugehörigkeit aus und verweigert er ihnen die Einreise, dann sind diese allein der Volkzugehörigkeit geltenden Maßnahmen als politische Verfolgung zu beurteilen.
c) Ist die Klägerin aber politisch Verfolgte, weil sie wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit ausgebürgert wurde und ihr deshalb die Wiedereinreise in das Land ihrer Geburt, ihrer legitimen früheren Staatsangehörigkeit und ihres ständigen Aufenthalts verweigert wird, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr heute eine zumutbare Fluchtalternative in einem Teil des Staatsgebiets – nämlich Berg-Karabach – offensteht, in dem der aserbaidschanische Staat keine Herrschaftsgewalt mehr ausüben kann. (...)
Wer in seiner Heimat durch asylerheblichen Rechtsentzug – Aberkennung der Staatsangehörigkeit und Verweigerung des Rechts auf Wiedereinreise – im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG politisch verfolgt ist, dem kann der sich daraus ergebende Status einschließlich der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der entsprechenden rechtlichen Begünstigungen nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, er könne sich mit einiger Aussicht auf Erfolg in einem anderen Land um Asyl, Anerkennung als Flüchtling oder um dessen Staatsangehörigkeit bemühen und schließlich von dort aus in einen Landesteil seines Heimatstaates gelangen, in dem er vor politischer Verfolgung des Heimatstaates sicher ist, weil dieser in diesem Teilbereich keine Herrschaftsgewalt mehr hat. Das gilt auch dann, wenn der Staat des notwendigen Zwischenaufenthalts – Armenien – wie auch das Zielterritorium – Berg-Karabach – in Folge verfolgungsfreien Aufenthalts sich in ethnischer und sprachlicher Hinsicht wegen der beim Asylbewerber vorhandenen Merkmale als Zuflucht anbieten mag. Die Genfer Flüchtlingskonvention wie auch das nationale Recht gehen nämlich davon aus, dass es Sache des Flüchtlings oder des Asylbewerbers ist, den Zielstaat seiner Flucht selbst zu bestimmen. Aus diesem Grund ist auch nur für die Anerkennung als Asylberechtigter erheblich, ob ein Flüchtling aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist oder auf der Flucht anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gefunden hat (Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 AsylVfG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist aber grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein Flüchtling in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können oder finden kann. Das gilt auch dann, wenn die Flucht über das Gebiet eines solchen Staates geführt hat. Im Übrigen wäre ein gesicherter, verfolgungsfreier Daueraufenthalt und die ›Staatsangehörigkeit‹ des völkerrechtlich nicht als Staat anerkannten Gebiets Berg-Karabach kein Ausgleich der asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung durch Entzug der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und des Rechts auf Wiedereinreise. (...)«
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Keine Verbesserung der Situation in Berg-Karabach seit 2000, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen würde; Auswärtiges Amt verfügt über keine direkten Erkenntnisse aus Berg-Karabach.
Urteil vom 16.5.2006 - 14 A 29/05 - (6 S., M8310)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zugang zu medizinischer Versorgung für Binnenvertriebene und gemischt-ethnische Familien; Notwendigkeit »informeller Zahlungen«; Sozialhilfe deckt nicht die Ausgaben für Gesundheitsversorgung.
Anfragenbeantwortung vom 8.6.2006: »Ärztliche Versorgung in Aserbaidschan« (ID 52729)
Transkaukasus-Institut: Strafverfolgung wegen Teilnahme an Aktionen der nationalistischen Opposition in den Jahren 2003 und 2004 unwahrscheinlich; zur Volksfront-Partei AXCP (klassikler) und zur Organisation für die Befreiung Karabachs QAT; Folter insbesondere im Gewahrsam der »Abteilung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität« üblich (vgl. u. Stellungnahme des AA im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 24.5.2006 an VG Schleswig - 4 A 247/04 - (18 S., M8326)
Transkaukasus-Institut: Mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Vorwurf der Spionage; Hintergründe zur Zerschlagung der Organisation XTPD/OPON (frühere OMON-Miliz); Strafverfolgung von ehemaligen Angehörigen der XTPD/OPON.
Stellungnahme vom 12.5.2006 an VG Schwerin - 11 A 678/02 As - (8 S., ID 52697, M8303)
Transkaukasus-Institut: Muster amtlicher Kfz-Kennzeichen.
Stellungnahme vom 7.5.2006 an Rechtsanwaltsgemeinschaft (5 S., M8304)
Auswärtiges Amt: Anti-armenische Proteste im Juni 2003 und September 2004; Veröffentlichung von möglicherweise bezahlten Artikeln in der Zeitung Güzeran.
Stellungnahme vom 8.12.2005 an VG Schleswig - 4 A 247/04 - (8 S., A0276, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 6/2006

Länderberichte:
Transkaukasus-Institut: Zur nicht offiziell registrierten Baptisten-Gemeinde Eternal Love Church und zur Evangelisch-Lutherischen Gemeinde in Baku; Abfall vom muslimischen Glauben wird nicht gesetzlich verfolgt, Schikanen gegen Apostaten sind aber denkbar; keine Gefährdung allein durch Veröffentlichungen in oppositionellen Zeitungen, wenn die Regierung nicht in ungewöhnlicher Weise kritisiert wurde.
Stellungnahme vom 17.3.2006 an VG Ansbach - 15 K 03.30758 - (11 S., M8087)
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsregelungen in Armenien und Aserbaidschan sowie Vorläuferregelungen in der UdSSR: Aserbaidschanische Volkszugehörige aus Armenien, die 1988 aus Armenien nach Berg-Karabach gezogen sind, dürften spätestens 1995 die armenische Staatsangehörigkeit verloren haben; sie sind Staatsangehörige Aserbaidschans; als Staatsangehörige der Republik Berg-Karabach haben sie daneben einen in der Praxis wahrscheinlich nicht realisierbaren Anspruch auf einen armenischen Pass; keine Existenzmöglichkeiten für aserbaidschanische Volkszugehörige bei einer Rückkehr nach Armenien.
Stellungnahme vom 8.3.2006 an VG Ansbach - 15 K 03.31215 - (43 S., M8025)

Weitere Dokumente 4/2006

Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Etibar Gulijew, Mitglied der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei, wegen eines angeblichen Putschversuchs zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 15.3.2006: »Sentencing of Mr. Etibar Guliyev« (#46818)

TKI: Status armenischer Volkszugehöriger
Transkaukasus-Institut, Stellungnahme vom 18.10.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (26 S., #42740, M7581)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Stellungnahme enthält neben der hier auszugsweise zitierten Beschreibung der rechtlichen Situation armenischer Volkszugehöriger eine Darstellung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Aserbaidschan und in Berg-Karabach. Weitere Passagen beschäftigen sich mit der Frage der möglichen Einreise von Staatenlosen nach Armenien sowie mit der Situation armenischer Volkszugehöriger in Georgien.

Aus dem Dokument:
»(...) Normalerweise geht die Republik Aserbaidschan davon aus, daß ein armenischer Volkszugehöriger, der bei Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 entweder nicht tatsächlich seinen Wohnsitz am Ort der Meldung hatte oder aber nicht amtlich in der Republik Aserbaidschan gemeldet war, seine Staatsangehörigkeit verlor oder formell, ›die Staatsangehörigkeit nach dem neuen Recht nicht bekommen‹ habe. Hinzuzufügen ist, daß das Innenministerium der Republik Aserbaidschan zentral wie auf unteren Ebenen vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 für eine amtswegige Abmeldung von abwesenden armenischen Volkszugehörigen Sorge getragen hatte, örtlich oder zum Teil schon 1991–1994, anderenorts und zu einem anderen Teil erst in 1998. Zum Teil wurden sogar auch weiterhin anwesende armenische Volkszugehörige ohne Nationalpaß, ›Personalausweis‹ oder wenigstens ›Formular 9‹ (Ausweisersatz 9 N-li formada) gleichwohl amtswegig abgemeldet oder auch die Register einfach nachträglich ›gesäubert‹ und armenische Volkszugehörige aus Registern getilgt.
In allen hier bekannten Fällen eines armenischen Volkszugehörigen, der auf dem Gebiet der (Sozialistischen Sovjet-) Republik Aserbaidschan geboren wurde und / oder dort gelebt hat, der aber nicht einen ›Allgemeinen Reisepaß‹ und / oder einen ›Personalausweis‹ ausgestellt erhielt, hat die Republik Aserbaidschan entweder die Staatsangehörigkeit einfach schlicht oder gar mit falschen Sachverhaltsdarstellungen verneint (meines Erachtens in solchen Fällen, in denen Antragsteller nichtaserbaidschanischer Volkszugehörigkeit nicht willens waren, irgendwelche illegalen Zahlungen an Bedienstete der Vertretung und hinter ihnen Stehende zu zahlen oder sonstwie aus Sicht der Bediensteten ›provokant‹ auftraten, dann wurde sofort ohne Nachprüfung in der Republik Aserbaidschan verneint) oder aber mit einem Verweis auf eine Nichtmehrmeldung in der Republik Aserbaidschan oder auf das Staatsangehörigkeitsgesetz 1998 gegenüber Rückkehrwilligen oder Rückkehrpflichtigen bestritten.
Behandelt die Republik Aserbaidschan einen armenischen Volkszugehörigen als staatenlos, würde sie ihn aller Voraussicht nach nicht als Staatenlosen selbstorganisiert einreisen lassen und auch nicht eine Einreiseerlaubnis zu Händen der Abschiebebehörde erteilen, auch dann nicht, wenn er dort geboren ist und / oder dort gelebt hat.
Die einschlägigen Regelungen der Republik Aserbaidschan befriedigen gesetzgebungstechnisch leider nicht und hier sind auch keine etwaigen Erfahrungen mit der Rechts-praxis bezüglich der Einreise Staatenloser bekannt, ich vermute, daß es solche Erfahrungen auch nicht gibt. (...)
Meines Erachtens wird die Republik Aserbaidschan über die zuständige Auslandsvertretung dann ohne weiteres einen ›Allgemeinen Reisepaß‹ (...) auch einem Staatsangehörigen armenischer Volkszugehörigkeit ausstellen oder ausgeben, wenn ihm oder wenigstens einem Elternteil ein solcher und / oder ein ›Personalausweis‹ (...) bereits früher ausgegeben worden war. Eine frühere Ausgabe eines ›Allgemeinen Reisepasses‹ oder eines ›Personalausweises‹ wäre regelmäßig ein Hinweis auf eine mindestens frühere weitgehende Integration in die Republik Aserbaidschan. (...)
War aber einer dieser Ausweise nicht in den Jahren bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 ausgegeben worden, dann würde meines Erachtens die Republik Aserbaidschan nicht einen ›Allgemeinen Reisepaß‹ und auch nicht ein ›Formular 9‹ und ebenfalls nicht eine ›Einreiseerlaubnis‹ ausstellen. Sie würde in letzterem Fall entweder die Sache auf unabsehbare Zeit ›liegen lassen‹ oder ›ruhen lassen‹ oder aber die Staatsangehörigkeit explizit bestreiten. (...)

B. betreffend Berg-Karabach
(...) De-facto-legal ist für die nicht mit einer zugesicherten Niederlassung verbundene schlichte Einreise eines nicht bevorrechtigten Ausländers in die völkerrechtlich nicht anerkannte Republik Gebirgiges Karabach und in die unter deren allgemeiner Verwaltung stehenden weiteren Gebiete der Republik Aserbaidschan der Besitz eines ausländischen Nationalpasses und eines Einreisevisums der Republik Gebirgiges Karabach erforderlich. Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan sind nicht per se bevorrechtigte Ausländer, auch dann nicht, wenn sie amtlich nach dem Recht der Republik Aserbaidschan oder nach Selbst- oder Fremdeinordnung armenische Volkszugehörige sind. Im Hinblick auf die Einreise ist die Volkszugehörigkeit des Einreisenwollenden für die Republik Gebirgiges Karabach unerheblich. Auch Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan aserbaidschanischer, talischischer und anderer Volkszugehörigkeit sind schon mit einem Nationalpaß der Republik Aserbaidschan und einem Visum in die Republik Gebirgiges Karabach und sogar in von dieser allgemein verwaltete weitere Gebiete eingereist. (...)
Das Verfahren der Zuwanderung in die Republik Gebirgiges Karabach oder in von dieser allgemein verwaltete Gebiete (...) ist weitgehend informell geregelt. Ein Zuwanderungs-Antrag wird neben dem federführenden Außenministerium von den Innen- und Staatssicherheitsbehörden, gelegentlich auch noch der Regierungs-Agentur für Migration, Flüchtlinge und Rücksiedlung geprüft, letztendlich entschieden wird über diesen im Präsidentenapparat. Auch das umfassende Flüchtlings-Gesetz der Republik Gebirgiges Karabach vom Dezember 2003 wird dabei nebenbei berücksichtigt, welches unter anderem die vorübergehende Unterbringung oder Nichtunterbringung von Bewerbern um einen Flüchtlingsstatus, Ausländern und Staatenlosen regelt. Die Regierungsagentur für Migration, Flüchtlinge und Rücksiedlung untersteht direkt der Regierung und besteht seit dem 1.1.2003, sie führt die Tätigkeit einer früheren Abteilung des Sozialministeriums der Republik Gebirgiges Karabach weiter. Es ist mit einer Bearbeitungszeit des Zuwanderungs-Antrages von mehr als einem Jahr zu rechnen. (...)
Eine Einwanderung in die – ohnehin nur rudimentären – Sozialsysteme der Republik Gebirgiges Karabach ist nicht möglich. Jene ist weder willens noch wäre sie in der Lage, hilfsbedürftigen Zuwanderern außerhalb eines Zuwanderungsprogrammes auch nur Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Selbst ein bedeutender Teil der bereits von 1988 bis 1992 aus anderen Teilen Aserbaidschans ganz überwiegend gezwungen zugewanderten ›Alt-Flüchtlinge‹ ist noch immer nur in primitiven Not-Unterkünften untergebracht. (...)
Ausländer benötigen rechtlich und tatsächlich für die Einreise in die Republik Gebirgiges Karabach einen Nationalpaß und – wenn sie nicht bevorrechtigte Staatsangehörige bestimmter Staaten sind – ein Einreise-Visum der Republik Gebirgiges Karabach, welches – nur – in deren Ständiger Vertretung in Erevan in der Republik Armenien ausgestellt wird. (...)«
Einsender: Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit, wenn am 30.9.1998 kein Wohnsitz in Aserbaidschan bestand; Rückkehr nach Berg-Karabach über Armenien für staatenlose oder staatenlos gewordene armenische Volkszugehörige unzumutbar.
Urteil vom 30.11.2005 - 14 A 271/02 - (9 S., M7624)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Armenische Volkszugehörige und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit können grundsätzlich über Armenien nach Berg-Karabach einreisen, dem AA sind aber keine derartigen Fälle bekannt.
Stellungnahme vom 2.12.2005 an OVG Schleswig-Holstein - 1 LB 11/05 - (4 S., A0229, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Es ist davon auszugehen, dass armenische Volkszugehörige, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1.10.1998 nicht in Aserbaidschan lebten, aus der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden; keine Fälle von freiwilliger Rückkehr oder von Abschiebungen armenischer Volkszugehöriger nach Aserbaidschan bekannt.
Stellungnahmen vom 11.4.2005 und 29.8.2005 an OVG Hamburg - 2 Bf 680/98.A - (7 S., A0207, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen steht grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach offen (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 15.9.2005 - 3 UE 2381/04.A - (22 S., M7417)
VG Meiningen: Keine aserbaidschnische Staatsangehörigkeit bei Ausreise vor dem 31.12.1998; keine Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan bei Staatenlosen.
Urteil vom 26.7.2005 - 2 K 20428/03.Me - (13 S., M7342)

Länderberichte:
ACCORD: Behandlung von Depression, Situation von Psychiatrie-Patienten, medizinische Versorgung.
Anfragebeantwortung a-4714 vom 23.11.2005 (#39800)
OSZE: Parlamentswahlen vom 6. November entsprachen nicht den internationalen Standards für demokratische Wahlen; schwere Verstöße gegen diese Standards besonders durch Verhinderung von Oppositionsaktivitäten im Vorfeld der Wahlen sowie bei der Auszählung (engl.).
Bericht vom 7.11.2005: »Elections in Azerbaijan did not meet international standards despite some improvements« (#38752)
Human Rights Watch: Dokumentation von Maßnahmen gegen die Opposition im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 6. November: Verbot von Kundgebungen, gewaltsames Vorgehen gegen Demonstrationen, Festnahmen von Aktivisten; Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen (engl.).
Bericht vom 31.10.2005: »Azerbaijan Parliamentary Elections 2005: Lessons Not Learned« (#38499)

Weitere Dokumente 11/2005

Länderbericht:
OSZE: Festnahmen von etwa 200 Anhängern der Opposition anlässlich der geplanten Rückkehr aus dem Exil von Rasul Gulijew, Vorsitzender der Demokratischen Partei (engl.).
Bericht vom 19.10.2005: »OSCE Office Head concerned over mass detentions in Azerbaijan« (#38020)

Weitere Dokumente 10/2005

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht August 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 29.8.2005 (24 S., A0196, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Armenische Volkszugehörige halten in Aserbaidschan ihre Volkszugehörigkeit geheim; zur wirtschaftlichen Situation in Aserbaidschan allgemein.
Stellungnahme vom 22.8.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (9 S., A0190, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Aserbaidschanische Staatsangehörigkeit kann nicht gegen den Willen der Betroffenen entzogen werden; auch armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach, die das Land verlassen haben, besitzen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit; Aufnahme in Armenien ist möglich; es gibt keine offizielle Praxis, wonach armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach in Armenien zum Wehrdienst gezwungen werden (vgl. die teilweise anderslautende Stellungnahme des Transkaukasus-Instituts im selben Verfahren, 20 S., M6653).
Stellungnahme vom 27.6.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (4 S., A0192, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 9/2005

Länderberichte:
OSZE: Verhaftung von Ruslan Baschirli, Führer der Jugendbewegung Yeni Fikir, unter dem Vorwurf, mit ausländischer Hilfe einen Putsch geplant zu haben; Angriffe auf Büros der oppositionellen Volksfront-Partei (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »OSCE Office condemns attacks against party offices in Azerbaijan« (#35183)
Transkaukasus-Institut TKI: Status ehemaliger aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit aus Berg-Karabach in Aserbaidschan, Armenien und der Russischen Föderation: Lebensbedingungen in Aserbaidschan allgemein sowie in Berg-Karabach (vgl. den Eintrag unter Armenien).
Stellungnahme vom 16.4.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (20 S., #35305, M6653)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine mittelbare Gruppenverfolgung der Uden; § 53 Abs. 6 AuslG für alleinerziehende Mutter wegen mangelnder Sicherung des Existenzminimums.
Urteil vom 25.11.2004 - 1 LB 6/04 - (14 S., M6667)
VG Berlin: Flüchtlingsanerkennung wegen Übergriffen nach Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels.
Urteil vom 4.5.2005 - 33 X 261.01 - (14 S., M6573)
VG Schleswig: Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit, wenn am 12.12.2000 kein gemeldeter Wohnsitz in Aserbaidschan bestand; keine extreme Gefährdungslage in Berg-Karabach jedenfalls für Personen, die mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und in der Landwirtschaft tätig waren; Berg-Karabach stellt eine interne Fluchtalternative für Personen dar, die von dort stammen.
Urteil vom 5.4.2005 - 14 A 194/02 - (9 S., M6536)
VG Schleswig: Keine Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan für Armenier, die nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erlangt oder wieder verloren haben und die daher nicht zurückkehren können.
Urteil vom 5.1.2005 - 4 A 233/04 - (11 S., M6577)

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen, zumindest wenn sie ihre Volkszugehörigkeit nicht verbergen können; Gefährdung bei gemischt-ethnischer Herkunft jedenfalls dann, wenn keine aserbaidschanische Schutzperson vorhanden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da das Gebiet schon kein Teil von Aserbaidschan mehr ist, aber auch faktisch nicht erreichbar ist und das Existenzminimum nicht gesichert ist.
Urteil vom 22.2.2005 - AN 15 K 04.31820 - (24 S., M6451)

Weitere Dokumente 4/2005

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Präsident Ilham Alijew amnestiert nach Protesten des Europarats dutzende politische Gefangene, darunter Rauf Arifoglu, Journalist und Führer der oppositionellen Musavat-Partei (engl.).
Bericht vom 21.3.2005: "Azerbaijan: After outcry, president pardons" (#30420)
Committee to Protect Journalists: Baku: Elmar Husseinow, Gründer und Redakteur des oppositionellen Nachrichtenmagazins Monitor, ermordet; Kollegen vermuten einen Zusammenhang mit der regierungskritischen Berichterstattung des Magazins (engl.).
Bericht vom 2.3.2005: "Azerbaijan: Editor of opposition weekly gunned down" (#29600)

Weitere Dokumente 3/2005

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Januar 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan" vom 28.1.2005 (22 S., A0153, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Schutz nationaler Minderheiten ist noch immer nicht gesetzlich geregelt, daher gilt weiterhin ein Dekret aus dem Jahr 1992, welches aber in Aserbaidschan kaum bekannt sein dürfte.
Stellungnahme vom 7.10.2004 an VG Schwerin - 9 A 2207/01 As - (10 S., A0150, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Hinreichende Sicherheit für ethnische Armenier, Azori und andere christliche Minderheiten; § 53 Abs. 6 AuslG wegen Diabetes mellitus.
Urteil vom 27.5.2004 - 2 K 20659/01.Me - (16 S., M5883)

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Baku: Rauf Arifoglu, Redakteur der Tageszeitung Yeni Musavat und Vizechef der oppositionellen Partei Musavat, wegen "Störung der öffentlichen Ordnung" zu fünf Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 22.11.2004: "Rauf Arifoglu sentenced to five years in prison" (#27373)

Weitere Dokumente 11/2004

Rechtsprechung:
BayVGH: Aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1.1.1999 nicht in Aserbaidschan gemeldet war, hat seine Staatsangehörigkeit verloren, ohne dass darin politische Verfolgung zu sehen ist; Berg-Karabach ist eine inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige.
Urteil vom 7.5.2004 - 9 B 01.31198 - (20 S., M5679)
VG Meiningen: Kein hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für vorverfolgte Angehörige der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP).
Urteil vom 29.6.2004 - 2 K 20218/00.Me - (10 S., M5490)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Sieben führende Mitglieder von verschiedenen Oppositionsparteien aufgrund ihrer Rolle bei Protesten gegen Präsidentschaftswahl im Oktober 2003 zu Gefängnisstrafen zwischen zweieinhalb und fünf Jahren verurteilt; Verurteilungen beruhen zum Teil auf Geständnissen, die unter Folter erpresst worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 27.10.2004: "Azerbaijan: Opposition Leaders Sentenced After Flawed Trial" (#26641)
Auswärtiges Amt: Berg-Karabach: Behandlungsmöglichkeiten einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Stepanakert; medizinisches Personal verfügt über große Erfahrungen mit PTBS; Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten.
Stellungnahme vom 1.7.2004 an VG Greifswald - 9 A 110/04 As - (3 S., A0115 - siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 10/2004

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Berg-Karabach: Notwendige Behandlung von Herzerkrankungen in Stepanakert gewährleistet, bei notwendigen chirurgischen Eingriffen müsste aber eine Verlegung ins 450 Kilometer entfernte Eriwan erfolgen; allgemein zu Behandlungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit von Medikamenten in Berg-Karabach und Armenien.
Stellungnahme vom 8.9.2004 an VG Schleswig - 4 A 603/00 - (7 S., A0118 - siehe Hinweis, vgl. zur selben Stellungnahme Armenien)

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Seit dem Jahr 2000 keine Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen mehr; hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen armenischer Volkszugehörigkeit; § 53 Abs. 6 AuslG bei posttraumatischer Belastungsstörung, da angemessene medizinische Versorgung in Aserbaidschan nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 2.6.2004 - 2 K 20762/99.Me - (12 S., M5380)

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und westlichen Regierungen steigende Anzahl von Berichten über Folter durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.7.2004: "Azeri Torture Claims Mount" (#23999)

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Ehemaliger Bewohner der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 oder des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 keinen tatsächlichen und gemeldeten Wohnsitz in Aserbaidschan hatte, hat nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Russische Föderation).
Urteil vom 14.4.2004 - 4 A 54/01 - (11 S., M5057)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (20 S., A0097, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 6/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige in Berg-Karabach eröffnet.
Beschluss vom 8.3.2004 - 11 A 3273/03.A - (5 S., M4880)

Weitere Dokumente 4/2004:

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige in Berg-Karabach eröffnet.
Urteil vom 21.1.2004 - 1 E 2518/03.A(1) - (6 S., M4763)

Länderberichte:
UNHCR: Status von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan sollte im Einzelfall geprüft werden; Männer in wehrfähigem Alter sowie Personen mit aserischen Ehepartnern könnten schutzbedürftig sein.
"UNHCR-Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland" vom März 2004 (#20739)
Auswärtiges Amt: Alle armenischen Volkszugehörigen, die bis 1992 das Land verlassen hatten, wurden aufgrund von entsprechenden Erlassen von Amts wegen abgemeldet.
Stellungnahme vom 9.9.2003 an VG Schleswig - 4 A 613/00 - (3 S., A0062 - siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 3/2004:

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Armenische Volkszugehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30.9.1998 keinen gemeldeten Wohnsitz in Aserbaidschan besaßen, sind nicht (mehr) aserbaidschanische Staatsangehörige; der Verlust der Staatsangehörigkeit knüpft nicht an die armenische Volkszugehörigkeit an.
Beschluss vom 24.11.2003 - 13 LB 179/03 - (7 S., M4723)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Repressionen gegen die Opposition und gegen Vertreter der Zivilgesellschaft nach den Wahlen vom Oktober 2003; über hundert führende Vertreter der Opposition befinden sich noch in Haft (engl.).
Bericht vom 23.1.2004: "Crushing Dissent: Repression, Violence and Azerbaijan`s Elections" (#18934)

Weitere Dokumente 1-2/2004:

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Hinreichende Sicherheit für armenische Volkszugehörige, Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge vor erneuter mittelbarer Gruppenverfolgung; im Übrigen inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach eröffnet.
Urteil vom 22.7.2003 - 2 KO 155/03 - (45 S., M4471)
VG Trier: § 51 Abs. 1 AuslG wegen mittelbarer Verfolgung für armenische Volkszugehörige, die von aserbaidschanischen Männern vergewaltigt worden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da die infolge der Verfolgung erlittene posttraumatische Belastungsstörung dort nicht behandelt werden kann.
Urteil vom 20.11.2003 - 1 K 593/03.TR - (10 S., M4560)
VG Oldenburg: Ein armenischer Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts am 30.9.1998 keinen tatsächlichen und behördlich genehmigten Aufenthaltsort in Aserbaidschan hatte, ist kein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mehr oder kann jedenfalls tatsächlich nicht nach Aserbaidschan zurückkehren; damit ist Aserbaidschan für armenische Volkszugehörige, die das Land infolge der Pogrome Ende der Achtziger, Anfang der Neunziger Jahre verlassen haben, zum nicht zur Aufnahme bereiten Drittstaat geworden.
Urteil vom 10.11.2003 - 1 A 4315/01 - (13 S., M4521)

Weitere Dokumente 12/2003:

Rechtsprechung:
VG Ansbach Abkömmlinge eines armenischen Elternteils haben jedenfalls dann mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ihre armenische Herkunft bekannt geworden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da es durch dauerhafte Sezession zum Ausland geworden ist.
Urteil vom 29.7.2003 - AN 10 K 03.30428 - (12 S., M4226)

Länderbericht:
OSZE: Bericht der Beobachtermission zur Verletzung internationaler Standards im Verlauf der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2003 (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Presidential Elections, 15 October, 2003" (#17542)

Weitere Dokumente 11/2003:

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Rauf Arifoglu, Chefredakteur der oppositionellen Tageszeitung Yeni Musavat und Vizepräsident der Partei Musavat, verhaftet (engl.).
Bericht vom 28.10.2003: “Editor of main opposition daily arrested” (#17084)
Human Rights Watch: Hunderte von Funktionären und Aktivisten der Opposition nach der Präsidentschaftswahl am 15. Oktober verhaftet (engl.).
Bericht vom 22.10.2003: “Government Launches Crackdown” (#16938)
OSZE: Verhaftungen von Oppositionellen sowie zahlreicher Wahlhelfer, die sich geweigert hatten, Zählprotokolle zu unterschreiben (engl.).
Bericht vom 20.10.2003: “OSCE Human Rights Head deplores wave of arrests in Azerbaijan” (#16904)
Human Rights Watch: Baku: Mindestens ein Toter und hunderte Verletzte nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften am Tag nach der Präsidentschaftswahl (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: “Post-Election Clashes Turn Deadly” (#16780)
Human Rights Watch: Behinderung und Einschüchterung der Opposition, willkürliche Verhaftungen im Präsidentschaftswahlkampf (engl.).
Bericht vom 13.10.2003: “Presidential Elections 2003” (#16627)
Forum 18: Hoher Regierungsbeamter droht katholischer Kirche mit Maßnahmen wegen verbotener ‘religiöser Propaganda’ (engl.).
Bericht vom 29.9.2003: “Catholics ‘shocked’ by undiplomatic warning” (#16409)

Weitere Dokumente 10/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen ist in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative eröffnet; sie sind dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen, andere existentielle Bedrohungen bestehen nicht und Berg-Karabach ist über Armenien von Deutschland aus zu erreichen (im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - 25 S., M3352).
Beschluss vom 30.5.2003 - 3 UE 858/02.A - (25 S., M4089)
VG Frankfurt a.M.: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen mehr.
Urteil vom 14.7.2003 - 1 E 2225/03.AO (V) - (9 S., M4008)
VG Arnsberg: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Gruppenverfolgung armenischen Volkszugehöriger.
Urteil vom 5.6.2003 - 1 K 2474/99.A - (21 S., M3955)

Länderberichte:
UNHCR: Entwicklungen seit 2001; Verbesserung der Menschenrechtslage; weiterhin gefährdete Gruppen: Journalisten, Oppositionelle, Angehörige der armenischen Minderheit sowie Kinder aus gemischt-ethnischen Familien, Homosexuelle, Kriegsdienstverweigerer, Aktivisten von neuen religiösen Vereinigungen (engl.).
Bericht vom September 2003: “International protection considerations regarding Azerbaijani Asylum-seekers and refugees” (#16148)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Schikanen gegen unabhängige Medien und Einschüchterung von Journalisten gehen weiter; zehn Journalisten vor Polizeiwache in Baku angegriffen und verletzt (engl.).
Bericht vom 10.9.2003: “OSCE media watchdog, Council of Europe voice concern on media in Azerbaijan” (#15970)
Auswärtiges Amt: Der Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 30 Abs. 2 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird faktisch nicht angewandt; Aserbaidschan erkennt alle vor dem 1.1.1991 ausgereisten Personen außer armenische Volkszugehörigen als aserbaidschanische Staatsangehörige an, wenn sie den Erwerbstatbestand (Abstammung, Geburtsort oder Einbürgerung) nachweisen können.
Stellungnahme vom 2.4.2003 an VG Schleswig-Holstein - 4 A 613/00 - (8 S., A0013)

Weitere Dokumente 9/2003:

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Mehrere Tote bei Schusswechseln an der Waffenstillstandslinie in Berg-Karabach (engl.).
Bericht vom 7.8.2003: “Karabakh Ceasefire Under Strain” (#14890)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ilham Alijew  tritt bei den Präsidentschaftswahlen im Oktober gegen seinen Vater an; Beobachter vermuten, dass Präsident Alijew seine Kandidatur aus gesundheitlichen Gründen zurückziehen könnte  (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: “Father Or Son?” (#14255)

Weitere Dokumente 7-8/2003:

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): 49 Prozent der Gefängnisinsassen leiden an Tuberkulose, im Jahr 2002 sind 178 Häftlinge an der Krankheit gestorben (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: “Death Stalks Stalks Azeri Prisons” (#12939)
Committee to Protect Journalists: Zwei Journalisten der Wochenzeitung Mukhalifet, Rovshan Kabirli und Yashar Agazade, zu je fünf Monaten Haft verurteilt, weil sie den Bruder des Präsidenten verunglimpft haben sollen.
Bericht vom 22.5.2003: “Independent journalists convicted for libeling president’s brother” (#12943)

Weitere Dokumente 6/2003:

Länderberichte:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Nach Veröffentlichung von Information über Gesundheit des Präsidenten in der Zeitung Yeni Musavat Überfall auf ihre Redaktionsbüros; Journalisten beleidigt und verletzt (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: “Aliev Illness Galvanises Opposition” (#12675)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Menschenrechtsaktivisten des Human Rights Centre und des Institute for Peace in Democracy in Baku nach einer Kampagne in den staatlichen Medien wiederholt angegriffen (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: “Azeri Campaigners Abused” (#12426)

Weitere Dokumente 5/2003:

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Wer Aserbaidschan bereits vor 1991 verlassen hat, besitzt in der Regel nicht (mehr) die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit; 1991 bestand eine landesweite Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen; zur Zeit ist in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative eröffnet; keine beachtliche Verfolgungsgefahr von Personen aus armenisch-aserischer Ehe in Berg-Karabach, wenn sie Armenisch sprechen.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - (25 S., M3352)

Weitere Dokumente 1-2/2003:

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Maßnahmen gegen Oppositionsangehörige und unabhängige Medien werden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen verschärft (engl.).
Bericht vom 9.1.2003: “Azerbaijani Governmental Assaults on Opposition and Independent Media are Supported by Politically-Controlled Courts” (#10215)

Weitere Dokumente 12/2002:

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen.
Beschluss vom 3.4.2002 - 13 L 1954/00 - (8 S., M2699)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Gefährdung ethnischer Armenier mehr, jedoch auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach für gemischt-ethnische Ehepaare.
Urteil vom 21.10.2002 - 5 A 638/02 /Lü - (6 S., M2748)

Länderberichte:
RI - Refugees International: Zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge (engl.).
Bericht vom 21.11.2002: “Chechens in Azerbaijan Seek Protection and Assistance” (#9698)
RI - Refugees International: Lebensbedingungen aserischer Binnenflüchtlinge (engl.).
Bericht vom 5.11.2002: “Political Pawns: Continued Hardship for Azerbaijan’s IDPs” (#9410)
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Einem aserischen Offizier, der 1989 Armeniern zur Flucht verholfen hat, könnte Strafverfolgung drohen; zahlreiche andere Offiziere wurden wegen “Heimatverrats” verurteilt; zur Organisation “Bos Gurt” (Graue Wölfe), Diskriminierung der armenischen Minderheit dauert an.
Stellungnahme vom 31.7.2002 an VG Schleswig - 4 A 236/00 - (21 S., #9769, M2324)

Weitere Dokumente 11/2002:

VG Oldenburg: Keine Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen mehr; § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund Verfolgung wegen armenischer Volkszugehörigkeit im Einzelfall; Staat unternimmt nur in Ausnahmefällen etwas gegen Übergriffe auf armenische Volkszugehörige durch Private; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach für Personen, die nicht aus dem Gebiet stammen.
Urteil vom 2.9.2002 - 1 A 3691/99 - (18 S., M2593)

Weitere Dokumente 10/2002:

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Mittelbare Gruppenverfolgung der armenischen Minderheit im Jahre 1995; § 51 Abs. 1 AuslG trotz anderweitiger Verfolgungssicherheit in Georgien, da keine hinreichende Sicherheit der vorverfolgten aserbaidschanischen Volkszugehörigen gegeben ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da ohne verwandtschaftliche Beziehungen keine Existenzgrundlage aufgebaut werden kann. Urteil vom 29.7.2002 - 1 E 1797/02.A (V) - (10 S., M2452)
VG Lüneburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Epilepsie. Urteil vom 12.6.2002 - 2 A 50/02 - (8 S., M2517)

Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Nach Demonstrationen in Nardaran befinden sich 16 Personen noch immer in Haft (engl.). Bericht vom 27.8.2002: “Lack of investigation and continuing detentions in Nardaran” (#8392)

Weitere Dokumente 9/2002:

Länderbericht:
Dr. Gerayer Koutcharian: In Berg-Karabach stehen jeder Person 0,6 ha entmintes Land zu; Statistik zu Minenopfern; Unterstützung von Arbeitslosen und erwerbsunfähigen Personen, allerdings nicht ausreichend zur Deckung des Lebensunterhaltes; zur medizinischen Versorgung.
Stellungnahme vom 5.7.2002 an VG Schleswig - 4 A 762/00 - (vgl. Auswärtiges Amt im selben Verfahren, M2035, ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 18) (18 S., #8317, M2227)

Weitere Dokumente 7-8/2002:

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lebenssituation in Berg-Karabach hat sich wesentlich verbessert und der in Armenien angeglichen; keine Erkenntnisse dazu, ob Hilfsorganisationen bei Verteilung von Lieferungen Unterschiede wegen des Geschlechts oder anderer Merkmale machen; Liste der Hilfsorganisationen und unterstützten Einrichtungen; Statistik zur Beschäftigung.
Stellungnahme vom 23.5.2002 an VG Schleswig - 4 A 762/ 00 - (14 S., M2035)
Dr. Gerayer Koutcharian: Bei der Militärstaatsanwaltschaft der Region Berg-Karabach laufen keine Ermittlungen gegen den Kläger wegen Geheimnisverrats; Angaben des Klägers, wonach er 1993 in aserbaidschanischer Kriegsgefangenenschaft war, könnten durch Nachforschungen bei einer Menschenrechtsorganisation überprüft werden.

Weitere Dokumente 6/2002:

Weitere Dokumente 4/2002:

AA: Zur strafrechtlichen Verfolgung von Wehrdienstentzug und zu den Lebensbedingungen für Rückkehrer
Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Schleswig v. 13.11.2001, 17 S. (inkl. Anlagen), #5648, M1516
“(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat sich die Lebens- und Versorgungssituation in Nagorny-Karabach wesentlich verbessert und der in der Republik Armenien angeglichen. Es sind eine Vielzahl von humanitären Organisationen unterschiedlicher Geberländer, aber vor allem gesponsort von der armenischen Diaspora in den USA, in Nagorny-Karabach tätig und tragen zur Verbesserung der Lebens- und Versorgungssituation bei.
(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts unterliegen Männer bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht. Ein Alternativdienst gibt es nicht und der Wehrdienstentzug wird strafrechtlich geahndet. Sollte der Betreffende sich jedoch freiwillig stellen und der Ableistung des Wehrdienstes zustimmen, würde das Strafverfahren eingestellt. Bei Wehrdienstentzug durch Auslandsaufenthalt könnte bei Rückkehr auch eine Verurteilung erfolgen, wenn die Altersgrenze bereits überschritten ist.
In diesem Strafverfahren würden jedoch alle Umstände des Wehrdienstentzuges berücksichtigt, sich strafmildernd auswirken und gegebenenfalls auch berücksichtigt werden, ob der Betreffende wegen besonderer Umstände wie Krankheit, Familienverhältnisse etc. gegebenenfalls vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar ausgemustert worden wäre. Das Auswärtige Amt kann diesbezüglich keine Stellung nehmen, da weitere Informationen über den Kläger nicht vorliegen.
(...) Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist man in Nagorny-Karabach an einer Besiedlung interessiert und hat diesbezüglich mehrmals offizielle Stellungnahmen und Aufrufe abgegeben. Genügend Wohnraum und Land ist vorhanden.
Eine Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften erfolgt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht. Es siedeln sich inzwischen Einzelpersonen und Familien, nicht nur armenischer Volkszugehörigkeit, aus den verschiedensten GUS Staaten in Nagorny-Karabach an. Sie werden mit staatlichen Mitteln und Programmen gefördert. (...)”
Einsender: VG Schleswig

VG Meiningen: Mittelbare Gruppenverfolgung von Armeniern sowie von “Misch-Familien”, keine inländische Fluchtalternative
Gerichtsbescheid v. 17.10.2001 – 2 K 20664/00. Me -, 13 S., M 1393
”(...) Zwar heißt es in den neueren Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 16.03. und 13.09. 2000, dass Personen armenischer Abstammung keiner direkten staatlichen Diskriminierung unterlägen, sie würden jedoch vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass dies vom Staat unterbunden würde. Der weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorgaruisationen, Botschaften und internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle ge- he auf Behördenwillkür zurück (z.B. Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge
(Lageberichte vom 16.03.2000 und 13.09.2000).
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die neuesten Lageberichte des Auswärtigen Amtes kommt auch der Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde im Auftrag der Europäischen Union vom 01.09.2000. Schwierigkeiten von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan seien eher auf ihre niedrige gesellschaftliche Stellung als auf ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit zurückzuführen. In den Fällen, in denen die Armenier jedoch genügend Geld hätten, würden auch ihre Rechte respektiert. Teilweise würden Diskriminierungen von Armeniern auf dem Arbeitsmarkt für wahrscheinlich gehalten, teilweise jedoch auch verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen würden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es werde für möglich gehalten, dass es auf der politischen Ebene in erheblichem Maße zu Animositäten gegenüber den Armeniern komme, wie z.B. durch das Abhalten von Gedenktagen für Verbrechen, die während der Auseinandersetzungen von Armeniern gegen Aseris begangen worden waren. Dies offenbare sich jedoch nicht auf der Ebene des gewöhnlichen Tagesgeschehens. Es könnten zwar keinerlei Garantien im Hinblick auf die Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier abgegeben werden, aber im Großen und Ganzen sei die Angst vor Angriffen eher psychologisch und gefühlsbedingt und nicht vernunftmäßig begründet
(Council of the European Union, Bericht Nr. 11068 /00 vom 01.09.2000).
Diese neueren Berichte stehen jedoch der Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Menschen armenischer Abstammung in Aserbaidschan nicht durchgreifend entgegen. Von einer grundlegenden Veränderung der Situation der armenischen Volkszugehörigen im Unterschied zu den Darstellungen in den früheren Lageberichten sprechen auch die jüngsten Lageberichte nicht. Insbesondere sind nicht Gründe dargelegt, ab wann und weshalb eine wesentlich veränderte Situation zu konstatieren wäre. Dies gilt ebenfalls für den Bericht der dänischen Delegation, der zudem zu einem großen Teil gestützt ist auf zahlenmäßig geringe persönliche Auskünfte. Auch aus den neueren Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich vielmehr, dass armenische Volkszugehörige vielfach diskriminiert werden, ohne dass staatliche Stellen dies wirksam unterbinden.
So erklärt der UNHCR, dass, nachdem mehr als 300.000 ethnische Armenier Aserbaidschan in Richtung Armenien verlassen hätten und lediglich ca. 15.000 Personen aus dieser ethnischen Gruppe - weitgehend ältere Menschen, Kranke, Behinderte und gemischt-ethnische (Teil-)Familien - im Lande zurückgeblieben seien, für diese Personengruppe sich die Situation zwar in Baku ansatzweise stabilisiert habe, jene jedoch, die in sonstigen Landesteilen lebten, nach wie vor Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die lokale Bevölkerung oder die lokalen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, zumeist ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. In ihrer Gesamtheit betrachtet nähmen diese Maßnahmen in vielen Fällen die Intensität politischer Verfolgung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen an
(UNHCR, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02. 2000).
Nach Angaben des Osteuropa-Instituts der FU Berlin sind nach der fast vollständigen Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan die Verhältnisse für die noch verbliebenen Armenier - oft Angehörige binationaler Ehen bzw. solchen entstammend - noch repressiver geworden. Um sich und ihre aserbaidschanischen Familienangehörigen vor Nachstellungen zu schützen, sähen sich viele gezwungen, sogar den Vornamen zu aserbaidschanischen bzw. “türkisieren” und entsprechend in Personaldokumente einzutragen
(FU Berlin Osteuropa-Institut an VG Berlin vom 12. 7.1999).
Die IGFM weist darauf hin, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie weder in Armenien noch in Aserbaidschan sicher sei
(IGFM-Auskunft vom 15.10.1999).
Die Gesellschaft für bedrohte Völker gibt an, dass Angehörige der armenischen Rest-Minderheit Aserbaidschans in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens diskriminiert würden. Elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung würden erheblich verletzt. In Einzelfällen möge die behördliche Diskriminierung von Armeniern der Geldgier eines korrupten Beamten entspringen, der aus dem Opfer möglichst hohe Bestechungsgelder herauspressen wolle; aber als mittelfristige Behördenstrategie diene sie der Zwangsassimilation
(GfbV an VG Hamburg vom 12.05.1999).
Nach Angaben der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19.02.1999 gelte die früher von der Deutsch-Armenischen Gesellschaft geschilderte Gefahrenlage für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan weiterhin, und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die aus Mischehen zwischen einem armenischen Partner und einem Angehörigen eines anderen Volkes bzw. einer anderen Volksgruppe entstammen und ebenso für armenische Volkszugehörige, die mit einem nicht- armenischen Partner verheiratet sind bzw. waren, auch wenn sie niemals einen armenischen Familiennamen getragen hätten
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999).
Sei die armenische Abkunft bekannt, so sei es den Betroffenen nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder und Jugendliche wagten es oftmals nicht, die Schule zu besuchen oder würden dort, sofern sie doch am Unterricht teilnähmen, massiv diskriminiert und von den Mitschülern verspottet oder misshandelt. Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht selten medizinische Behandlung oder gewährten diese nur nach Bezahlung hoher Geldsummen, die von den Betroffenen meist nicht aufgebracht werden könnten
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Ansbach vom 07.02.1997).
Entscheidend für die Gefährdung der betroffenen Personen sei im Allgemeinen nicht eine ”rein armenische" Abstammung, sondern die Tatsache, dass die Umgebung der betreffenden Person von deren, unter Umständen auch nur entfernten, Abstammung von Armeniern Kenntnis habe. Oftmals genügten daher auch Gerüchte über eine angebliche oder tatsächliche armenische Abstammung, um feindselige Stimmungen gegen eine bestimmte Person hervorzurufen oder zu schüren
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999).
Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Personen armenischer Abstammung in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von (mittelbarer) politischer Verfolgung bedroht sind. Der aserbaidschanische Staat unterlässt es, Personen armenischer Abstammung zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins zu gewährleisten. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass bei Bekanntwerden der armenischen Abstammung der Kläger staatliche Behörden den Klägern gegen eine aufgebrachte aserbaidschanische Bevölkerung keinen ausreichenden Schutz gewähren würden. Im Hinblick auf die traditionell bestehende Feindschaft zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat bei Übergriffen Privater gegen armenische Volkszugehönige grundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet. Dass die Kläger als Gruppenzugehörige bei einer Rückkehr mit derartigen Maßnahmen rechnen müssen, ist auch nach wie vor beachtlich wahrscheinlich. Der UNHCR weist darauf hin, dass ein möglicher Fortschritt in den Friedensverhandlungen um Nagorny-Karabach die Situation der ethnischen Arrnenier in Aserbaidschan sogar weiter verschlechtern könnte (UNHCR, a.a.0.).
Nach Ansicht der Kammer unterliegen aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit und deren Abkömmlinge sowie beide Ehegatten einer “Mischehe” (ein Ehegatte ist armenischer Volkszugehöriger oder Abkömmling eines armenischen Volkszugehörigen) sowie deren Abkömmlinge einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
(...) Die Kläger waren bei ihrer Ausreise aus Aserbaidschan landesweit in einer ausweglosen Lage. Eine inländische Fluchtalternative - hier kommt allein das Gebiet von Berg-Karabach in Betracht - bestand und besteht nicht.
(...) Zwar sind Angehörige der armenischen Minderheit Aserbaidschans in den von Armenien dominierten Gebieten Berg-Karabachs vor dem Zugriff der aserbaidschanischen Behörden sicher, da der aserbaidschanische Staat dort keine Staatsgewalt ausübt. Als inländische Fluchtalternative scheidet Berg-Karabach aber jedenfalls deshalb aus, weil für aserbaidschanische Flüchtlinge in Berg-Karabach existenziell unzumutbare Lebensbedingungen herrschen. Die Kläger hätten dort keine Möglichkeit, ihr Existenzminimum zu sichern. Das Auswärtige Amt gab in seinem Lagebericht vom 13.04.1999 an, dass die aus Aserbaidschan Vertriebenen in Berg-Karabach zumeist in Flüchtlingsunterkünften untergebracht seien und dort ein sehr bescheidenes Leben führten. Im Lagebericht vom 13.09.2000 weist das Auswärtige Amt ausdrücklich auf die mangelnden wirtschaftlichen Perspektiven in Berg-Karabach hin, weshalb dieses Gebiet nicht als Fluchtalternative von Angehörigen der armenischen Minderheit aufgesucht werde. Die wirtschaftliche und soziale Situation in BergKarabach ermöglicht den dort lebenden Menschen nur eine äußerst ärmliche Existenz. Arbeitsplätze in der Industrie gibt es nur sehr wenige, da die meisten Betriebe noch nicht wieder aufgebaut werden konnten. Auch landwirtschaftliche Arbeit ist nur sehr eingeschränkt und unter großen Schwierigkeiten möglich, da zum Einen große Landstriche noch vermint sind oder gar nicht oder lediglich unter großer Lebensgefahr bewirtschaftet werden können und zum Anderen sowohl landwirtschaftliches Gerät als auch Saatgut und Dünger fehlen. Die prekäre soziale und wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach macht es vor allem Neuankömmlingen ohne Landbesitz bzw. Familienangehörigen in Berg-Karabach sowie in der Regel ohne ausreichende armenische Sprachkenntnisse unmöglich, sich eine Existenz in Berg-Karabach aufzubauen
(Deutsch-Armenische Gesellschaft an Rechtsanwältin Kruppa vom 13.08.2000).”
(...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Weitere Dokumente 12/2001:

VG Meiningen: § 51 Abs. 1 AuslG für gemischt-ethnisches Ehepaar aus Berg-Karabach
U.v. 16.05.2001 - 2 K 20303/00.Me -, 13 S., M1048

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil lehnt eine Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG durch das BAFl als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung betrifft ein gemischt-ethnisches Ehepaar aus Berg-Karabach. Während der Mann armenischer Volkszugehöriger ist, stammt die Frau von einem aserbaidschanischen Vater und einer armenischen Mutter ab. Das Gericht geht für Berg-Karabach von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung wegen der aserbaidschanischen Abstammung der Ehefrau aus. Es lehnt eine inländische Fluchtalternative in Aserbaidschan außerhalb Berg-Karabach wegen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen und deren Familienangehörigen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) b) Die Beigeladenen sind vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist. Im Hinblick auf den dann anzuwendenden herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab lässt sich nicht sagen, dass die Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wären. Selbst wenn die Beigeladenen aber Aserbaidschan nicht vorverfolgt verlassen hätten, es also darauf ankäme, ob ihnen im Falle der Rückkehr in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wäre dies zur Zeit zu bejahen.
aa) Die Beigeladenen machen Verfolgung in Berg-Karabach auf Grund der aserischen Abstammung der Beigeladenen zu 2) geltend. Der Vater der Beigeladenen zu 2) ist aserbaidschanischer Volkszugehöriger. (...)
Nach Ansicht der Kammer unterliegen Personen aserischer Abstammung in Berg-Karabach mittelbarer staatlicher Verfolgung.
Die IGFM [Internationale Gesellschaft für Menschenrechte] führt mit Auskunft vom 15.10.1999 aus, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie im Falle einer Rückführung wie in Armenien so auch in Aserbaidschan sehr gefährdet wäre, da beide Staaten infolge des bewaffneten Konflikts um Nagorny Karabach äußerst verfeindet sind und Angehörige der jeweils anderen nationalen Zugehörigkeit wie Feinde behandeln. Die Eskalierung des Konflikts, der bis auf den heutigen Tag andauert, führte zur gewaltsamen Vertreibung der aserischen Bevölkerung, der aserisch-armenischen Mischfamilien wie aus der Republik Armenien so auch aus Nagorny Karabach und den 200 km langen Korridor zwischen Armenien und Karabach (Latschin-Korridor). Am schlimmsten war die Situation der Mischfamilien und der Abkömmlinge einer Mischehe zwischen Angehörigen armenischer und aserischer Nationalität infolge des Karabach-Konflikts geworden. So hat Armenien praktisch alle Aserbaidschaner (und umgekehrt) vertrieben. Der Staat hatte und hat weder den Willen noch den Wunsch, seine Schutzfunktion auszuüben und dem Einhalt zu gebieten (IGFM, Auskunft vom 15.10.1999). Bereits mit Auskunft vom 04.06.1997 an das VG Greifswald hatte die IGFM angegeben, dass armenisch-aserische Mischfamilien weder nach Armenien noch Aserbaidschan zurückkehren könnten, da ihnen in beiden Ländern Verfolgung drohe.
Aus diesen Auskünften - die in Zweifel zu ziehen für die Kammer keine Anhaltspunkte bestehen - ergibt sich, dass Personen aserischer Abstammung aus dem von Armenien dominierten Berg Karabach vertrieben wurden, sie ähnliches auch heute befürchten müssen und es keine staatlichen Stellen gibt, die hiervor Schutz bieten.
bb) Die Beigeladenen waren bei ihrer Ausreise aus Aserbaidschan landesweit in einer ausweglosen Lage. Eine inländische Fluchtalternative, d.h. eine Zuflucht in Aserbaidschan außerhalb von Berg-Karabach, bestand oder besteht nicht.
Eine inländische Fluchtalternative liegt dann vor, wenn der Ausländer in dem in Betracht kommenden Gebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde;
BVerfGE 80, 315/345; 81, 58/65; BVerfG, NVwZ 1991, 442.
Eine Fluchtalternative für die Beigeladenen in Aserbaidschan außerhalb von Berg-Karabach scheidet hier deshalb aus, weil die Beigeladenen dort nicht hinreichend sicher wären vor politischer Verfolgung im Hinblick auf die armenische Volkszugehörigkeit des Beigeladenen zu 1) und die armenische Abstammung der Beigeladenen zu 2).
Vielmehr unterliegen in Aserbaidschan nach Ansicht der Kammer aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit und deren Abkömmlinge sowie beide Ehegatten einer "Mischehe" (ein Ehegatte ist armensicher Volkszugehöriger oder Abkömmling eines armenischen Volkszugehörigen) sowie deren Abkömmlinge einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
VG Meiningen, U. v. 16.05.2001 - Az: 2 K 20839/ 99.Me; U v. 16.05.2001 - Az: 2 K 20841/99.Me
Das Auswärtige Amt ging noch im Lagebericht vom 13.04.1999 - ebenso wie in den vorhergehenden Lageberichten - davon aus, dass armenische Volkszugehörige, selbst wenn sie einer gemischt nationalen Beziehung entspringen und sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen, in Aserbaidschan weitgehend recht- und schutzlos leben. Der Staat unterlasse es, Angehörige der armenischen Minderheit vor Diskriminierung und Schikanen durch die wegen der Berg-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbaidschaner wirksam zu schützen. Es sei ihnen in der Regel unmöglich, einen Arbeitsplatz zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen oder einen Arzt zu finden, der bereit ist, sie ärztlich zu behandeln. In gerichtlichen Verfahren würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zu Gunsten von Vertriebenen des Berg-Karabach-Konflikts aberkannt, da Armenier für deren Obdachlosigkeit verantwortlich seien. Der Staat schreite hiergegen nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit praktisch im Untergrund leben müsse und zum Überleben auf Almosen und sonstige Unterstützung einer wohlmeinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.04.1999.
Für das Gericht ergeben sich bereits hieraus ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan politisch verfolgt sind, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib oder Leben drohen bzw. Maßnahmen bevorstehen, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner Aserbaidschans auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.
Zwar heißt es in den neueren Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 16.03. und 13.09.2000, dass Personen armenischer Abstammung keiner direkten staatlichen Diskriminierung unterlägen, sie würden jedoch vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass dies vom Staat unterbunden würde. Der weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle gehe auf Behördenwillkür zurück (z.B. Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge;
Lageberichte vom 16.03.2000 und 13.09.2000.
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die neuesten Lageberichten des Auswärtigen Amtes kommt auch der Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde im Auftrag der Europäischen Union vom 01.09.2000. Schwierigkeiten von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan seien eher auf ihre niedrige gesellschaftliche Stellung als auf ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit zurückzuführen. In den Fällen, in denen die Armenier jedoch genügend Geld hätten, würden auch ihre Rechte respektiert. Teilweise würden Diskriminierungen von Armeniern auf dem Arbeitsmarkt für wahrscheinlich gehalten, teilweise jedoch auch verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen würden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es werde für möglich gehalten, dass es auf der politischen Ebene in erheblichem Maße zu Animositäten gegenüber den Armeniern komme, wie z.B. durch das Abhalten von Gedenktagen für Verbrechen, die während der Auseinandersetzungen von Armeniern gegen Aseris begangen worden waren. Dies offenbare sich jedoch nicht auf der Ebene des gewöhnlichen Tagesgeschehens. Es könnten zwar keinerlei Garantien im Hinblick auf die Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier abgegeben werden, aber im Großen und Ganzen sei die Angst vor Angriffen eher psychologisch und gefühlsbedingt und nicht vernunftmäßig begründet;
Council of the European Union, Bericht Nr. 11068/00 vom 01.09.2000.
Diese neueren Berichte stehen jedoch der Annahme eine mittelbaren Gruppenverfolgung von Menschen armenischer Abstammung in Aserbaidschan nicht durchgreifend entgegen. Von einer grundlegenden Veränderung der Situation der armenischen Volkzugehörigen im Unterschied zu den Darstellungen in den früheren Lageberichte sprechen auch die jüngsten Lageberichten nicht. Insbesondere sind nicht Gründe dargelegt, ab wann und weshalb eine wesentlich veränderte Situation zu konstatieren sei. Dies gilt ebenfalls für den Bericht der Dänischen Delegation, der zudem zu einem großen Teil gestützt ist auf zahlenmäßig geringe persönliche Auskünfte. Auch aus den neueren Lageberichten des Auswärtige Amtes ergibt sich vielmehr, dass armenische Volkszugehörige vielfach diskriminiert werden, ohne dass staatliche Stellen dies wirksam unterbinden.
So erklärt der UNHCR, dass, nachdem mehr als 300.000 ethnische Armenier Aserbaidschan in Richtung Armenien verlassen hätten und lediglich ca. 15.000 Personen aus der ethnischen Gruppe - weitgehend ältere Menschen, Kranke, Behinderte und gemischt-ethnische (Teil-)Familien - im Lande zurückgeblieben seien, für diese Personengruppen sich die Situation zwar in Baku ansatzweise stabilisiert habe, jene jedoch, die in sonstigen Landesteilen lebten, nach wie vor Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die lokale Bevölkerung oder die lokalen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, zumeist ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. In ihrer Gesamtheit betrachtet nähmen diese Maßnahmen in vielen Fällen die Intensität politischer Verfolgung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen an;
UNHCR, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02. 2000.
Nach Angaben des Osteuropa-Instituts der FU Berlin sind nach der fast vollständigen Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan die Verhältnisse für die noch verbliebenen Armenier - oft Angehörige binationaler Ehen bzw. solchen entstammend - noch repressiver geworden. Um sich und ihre aserbaidschanischen Familienangehörigen vor Nachstellungen zu schützen, sähen sich viele gezwungen, sogar den Vornamen zu aserbaidschanischen bzw. "türkisieren" und entsprechend in Personaldokumente einzutragen;
FU Berlin Osteuropa-Institut an VG Berlin vom 12.07.1999.
Die IGFM weist darauf hin, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie weder in Armenien noch in Aserbaidschan sicher sei;
IGFM-Auskunft vom 15.10.1999.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker gibt an, dass Angehörige der armenischen Rest-Minderheit Aserbaidschans in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens diskriminiert würden. Elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung würde erheblich verletzt. In Einzelfällen möge die behördliche Diskriminierung von Armeniern der Geldgier eines korrupten Beamten entspringen, der aus dem Opfer möglichst hohe Bestechungsgelder herauspressen wolle; aber als mittelfristige Behördenstrategie diene sie der Zwangsassimilation (GfbV an VG Hamburg vom 12.05.1999). Nach Angaben der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19.02.1999 gelte die früher von der Deutsch-Armenischen Gesellschaft geschilderte Gefahrenlage für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan weiterhin, und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die aus Mischehen zwischen einem armenischen Partner und einem Angehörigen eines anderen Volkes bzw. einer anderen Volksgruppe entstammen und ebenso für armenische Volkszugehörige, die mit einem nicht-amenischen Partner verheiratet sind bzw. waren, auch wenn sie niemals einen armenischen Familiennamen getragen hätten;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999.
Sei die armenische Abkunft bekannt, so sei es den Betroffenen nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder oder Jugendliche wagten oftmals nicht, die Schule zu besuchen oder würden dort, sofern sie doch am Unterricht teilnähmen, massiv diskriminiert und von den Mitschülern verspottet oder misshandelt. Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht selten medizinische Behandlung oder gewährten diese nur nach Bezahlung hoher Geldsummen, die von den Betroffenen meist nicht aufgebracht werden könnten;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Ansbach vom 07.02.1997.
Entscheidend für die Gefährdung der betroffenen Personen sei im Allgemeinen nicht eine "rein armenische" Abstammung, sondern die Tatsache, dass die Umgebung der betreffenden Person von deren, unter Umständen auch nur entfernten, Abstammung von Armeniern Kenntnis habe. Oftmals genügten auch Gerüchte über eine angebliche oder tatsächliche armenische Abstammung, um feindselige Stimmungen gegen eine bestimmte Person hervorzurufen oder zu schüren;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999.
Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Personen armenischer Abstammung in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von (mittelbarer) politischer Verfolgung bedroht sind. Der aserbaidschanische Staat unterlässt es, Personen armenischer Abstammung zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins zu gewährleisten. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass bei Bekanntwerden der armenischen Abstammung der Beigeladenen staatliche Behörden in Aserbaidschan außerhalb Berg-Karabachs den Beigeladenen keinen ausreichenden Schutz gegen eine aufgebrachte aserbaidschanische Bevölkerung gewähren würden. Im Hinblick auf die traditionell bestehende Feindschaft zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat bei Übergriffen Privater gegen armenische Volkszugehörige grundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet. Die Beigeladenen müssen auch gegenwärtig als Gruppenzugehörige bei einer Rückkehr mit derartigen Maßnahmen rechnen. Der UNHCR weist darauf hin, dass ein möglicher Fortschritt in den Friedensverhandlungen um Nagorny-Karabach die Situation der ethnischen Armenier in Aserbaidschan sogar weiter verschlechtern könnte (UNHCR, a.a.O.)
Soweit der Kläger Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative benennt, geht dieser Vortrag vollständig am Vorbringen des Beigeladenen vorbei, da diese gerade aus Berg-Karabach kommen und dortige Verfolgung - wie bereits ausgeführt - geltend machen.
3. Die Klage bleibt damit ohne Erfolg. Sie war nicht nur als unbegründet, sondern darüber hinaus als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Eine Klageabweisung als offensichtlich unbegründet kommt auch hinsichtlich der Klagen des Bundesbeauftragten - wie hier - in Betracht. Es lässt sich in der Regelung des § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, die den Rechtsmittelausschluss u.a. bei einer Klageabweisung als offensichtlich unbegründet bestimmt, nicht entnehmen, dass eine solche nur hinsichtlich Klagen von Asylbewerbern zur Verfügung steht. (...)
Offensichtlich unbegründet ist eine Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufzwängt;
Kanein/Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999; AsylVfG § 78 Rn 40.
Hier wurden mit der Klage keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hätten wecken können und auch in rechtlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte benannt, die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätten begründen können. Vielmehr nimmt die Begründung der Klage das Vorbringen der Beigeladenen überhaupt nicht in den Blick. Bedenken sind auch dem Gericht nicht ersichtlich. Die Abweisung der Klage drängt sich geradezu auf. (...)"
Einsender: RA Michael Hiemann, Rudisleben

Weitere Dokumente 10/2001:

VG Minden: Keine systematische Verfolgung armenischer Flüchtlinge
U.v. 03.04.2001- 11 K 2954/99.A -; 11 S., M0843

Redaktionelle Anmerkung:
Das Gericht führt aus, dass Personen armenischer Abstammung zumindest seit dem Jahr 2000 keiner systematischen Gruppenverfolgung unterlägen. Vielfach würden sie zwar schlechter behandelt als andere Personengruppen, dies sei aber mehr auf soziale Faktoren als auf die Volkszugehörigkeit zurückzuführen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG liegen für die Klägerinnen nicht vor. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. (...)
Das Bundesamt war auch nicht verpflichtet, Aserbaidschan als Abschiebungszielstaat auszuschließen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist zwar in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Eine Abschiebung der Klägerinnen nach Aserbaidschan ist auf Grund dieser Vorschriften aber nicht verboten. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus der armenischen Volkszugehörigkeit der Klägerinnen.
Personen armenischer Abstammung unterliegen zumindest seit dem Jahr 2000 in Aserbaidschan keiner systematischen staatlichen oder staatlicherseits hingenommenen asylrelevanten Diskriminierung und damit keiner Gruppenverfolgung mehr.
So schon Urteile der Kammer vom 9.1.2001 - 11 K 3756/00.A - und vom 29.1.2001 - 11 K 3115/00.A -; im Ergebnis ähnlich zu 5 53 Abs. 4 und 6 AuslG: Urteile der Kammer vom 5.9.2000 - 11 K 2679/99.A - und vom 12.12.2000 - 11 K 3737/99.A -.
Sie werden nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwar vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von Ausnahmen abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig. Ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht auftreten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder über gute Beziehungen verfüge.
Vgl. AA, Lageberichte vom 16.3.2000 und 13.9. 2000, jew. II 1 b (S. 6 bzw. S. 8).
Dementsprechend hat das Auswärtige Amt die Rückkehr einer Familie nach Aserbaidschan für "heute durchaus möglich" gehalten, auch wenn ein Familienmitglied armenischer Volkszugehörigkeit ist.
Vgl. AA, Auskunft vom 19.4.2000 an das Bundesamt - 514- 516.80/35926 -.
Nach dem Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde, die im Auftrag der Europäischen Union im Juni 2000 u.a. Aserbaidschan besucht und dort zahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen und internationalen Organisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und Privatpersonen geführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan auf ihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen Hintergrund. Die Probleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen Volkszugehörigen hätten mehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu tun. Die Rechte der Armenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen.Eine armenische Familie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer Kinder keine Probleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier behauptet, Arbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke politische Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von Armeniern an Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei dergleichen aber nicht festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. Armenier würden, nicht systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei zufrieden stellend. Etliche befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von Verfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von Armeniern vor einem Angriff gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele Aseris hätten armenische Freunde. Armenier könnten ihre Religion und Kultur zwar nicht ohne weiteres offen praktizieren. Es gebe andererseits aber spezielle Radioprogramme in armenischer Sprache, ausgestrahlt von staatseigenen aserbaidschanischen Sendern. Die Bevölkerung wolle Frieden zwischen beiden Volksgruppen. Eine armenische Familie in Sumgait habe von guten und hilfsbereiten Beziehungen zu ihren aserbaidschanischen Nachbarn berichtet, die von ihrer armenischen Volkszugehörigkeit wussten.
Vgl. Council of the European Union, Bericht Nr. 11068/00 vom 1.9.2000, zu 3.4.2 und 3.4.3 (S. 12 bis 14).
Diese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen Delegation teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur Überzeugung der Kammer, dass allgemein auch ein vorverfolgter armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan jedenfalls seit dem Jahr 2000 vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.(...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden

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ai: Folter und unfaire Gerichtsverfahren

“Comments on the Initial Report Submitted to the United Nations Committee Against Torture”, Oktober 1999, EUR 55/02/99; 50 S., L4923

“In November 1999 the United Nations (UN) Committee against Torture in Geneva will examine Azerbaijan's Initial Report about the measures the country has taken to implement the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (the Convention against Torture). On the eve of this review Amnesty International remains concerned that Azerbaijan has failed to implement fully ist treaty obligations, as allegations that people are being subjected to torture and ill-treatment by law enforcement officials are persistent and widespread. These allegations issue from a range of Azerbaijan's places of detention, in both political and criminal cases, but have not only related to detainees - law enforcement officials are also reported to have abused lawyers, journalists, opposition politicians and demonstrators. And in the army, conscripts are said to have been subjected to brutal hazing while officers turn a blind eye.

A lack of safeguards and procedures from the beginning of detention, and a failure to abide by regulations that do exist, leave people at risk of violations of their fundamental right not to be subjected to torture or ill-treatment. There is no requirement at present for a detained person to be brought promptly before a judge, nor are there any procedures whereby a person can challenge in court the lawfulness of their detention or their continued detention - violations of Azerbaijan's fair trial obligations under the International Covenant on Civil and Political Rights.

State agents have also obstructed access by lawyers, family members, and independent doctors to those held pending trial. There have been persistent allegations that physical and mental abuse has not only flourished in those conditions, but also become a routine tool for obtaining confessions and coercing testimony, or for intimidation and extortion. In many cases the victims of torture and ill-treatment - isolated and feeling vulnerable - do not lodge official complaints at the time, afraid that they will make their situation worse, fearing reprisals, or simply having no faith that officials will launch prompt and impartial investigations. Often they fear even to request a doctor to record or treat injuries, and investigators can refuse requests by detainees and their lawyers to arrange a forensic medical examination. Deprived of this avenue of proving allegations of torture or ill-treatment many victims wait to speak out at a public trial, but then find judges reluctant to order comprehensive inquiries into their allegations, or to exclude as evidence testimony said to have been obtained under duress.

Other obstacles arise even if complaints are made at the time of the alleged torture or ill-treatment. The criminal code does not contain a separate offence punishing torture as defined in the Convention against Torture. In some instances prosecutors are said to have been reluctant to open criminal cases against law enforcement officials for torture or ill-treatment, even when they have received a complaint that a person has been tortured or ill-treated by an agent of the state. In other instances it has been alleged that when cases have been opened, the authorities have failed to initiate thorough, prompt and impartial investigations. Cases have often been closed for lack of evidence after what is allegedly a perfunctory investigation, with the result that the allegations are never tested in court.

Amnesty International is deeply concerned that the authorities' failure to meet their obligations to initiate impartial and thorough allegations of ill-treatment and torture, and the failure to bring alleged perpetrators to justice in the course of full and fair proceedings, creates both an impression that torture and ill-treatment by law enforcement officials is acceptable conduct, and also allows law enforcement officials to engage in such conduct and violate people's human rights with impunity.

This report examines such issues, and concludes with Amnesty International's recommendations to the Azerbaijani authorities.”

Human Rights Watch zur Folterpraxis

HRW, “Impunity for Torture”, August 1999, vol. 11, no. 9 (D), www.hrw.org/hrw/reports/1999/ azerbaijan

Aus der Zusammenfassung dieses Dokuments, das über alarmierende Zustände berichtet:

“Physical abuse and torture are rampant in police custody in Azerbaijan. Police routinely beat detainees - whether suspected of petty common crimes or political offenses - to coerce them into confessing or giving testimony. The government at the highest levels has shown little commitment to curbing police impunity for physical abuse, and to vigorously implementing the drastic reform of the legal system that is urgently needed to protect detainees. The result is a clear message to lower-level officials that torture is an acceptable practice during criminal investigations.

A plethora of testimony from victims, their relations, and attorneys points to a systematized pattern of physical abuse and torture of those detained on suspicion of politically motivated crimes, such as participation in the attempts to overthrow the government, and common crimes. In January 1997, Azerbaijan’s National Security Ministry, Ministry of Internal Affairs, and Procuracy General issued a joint statement reporting that between October 1994 and January 1997 approximately 2,000 people had been arrested on suspicion of terrorist activity and plotting to seize power. Those arrested included employees of the Ministry of Internal Affairs and Ministry of Defense, alleged members of “illegal armed formations” or paramilitary organizations, members of the former Azerbaijani Popular Front government, and other prominent opposition politicians. Also arrested were political activists, journalists, and those who demonstrated publicly against the government of the President of Azerbaijan Heydar Aliyev after he assumed power in 1993. Many of these cases went to trial in 1996 and 1997. The trials of some of these individuals brought to light widespread allegations that the police and other security forces systematically tortured detainees to extract confessions and false testimony. Many defendants at trial retracted their signed confessions and testimony against others, providing detailed descriptions of the systematic abuse - in some cases shocking in its brutality - that they suffered during lengthy periods in the lock-up of the Baku City Police Department and in other facilities.

Human Rights Watch’s investigation found that systematic abuse of political detainees occurred in the lock-up of the Baku City Police Department, but also in other facilities, including the Presidential Special Department, a special military counterintelligence unit. In some cases, Human Rights Watch found that abuse of many political detainees went on for months during prolonged periods of incommunicado detention in these facilities.

Our investigation also found that police routinely subject those detained for nonpolitical criminal offenses, ranging from petty property crimes to drug possession or murder, to severe beatings, depriving them of food and water, and restricting their access to family members and lawyers. Such abuse frequently occurred at local police stations where suspects and witnesses are held immediately after detention, but in some cases abuse continued throughout the prolonged periods of pretrial detention. The physical abuse suffered in these facilities resulted in death for some suspects, while others suffered months-long incapacitation and hospitalization.

The Azerbaijani criminal justice system - which has seen little reform since the Soviet period - offers some insight into how such persistent and wide-scale abuse occurs unchecked, as it grants the prosecution wide powers concerning pretrial custody, access to lawyers, and access to forensic evidence. Under Azerbaijani law, detainees do not have the right to appeal to a judge regarding the lawfulness of their detention or to protest ill-treatment until their case goes to court, an egregious violation of international law governing detainees’ rights. Custody during the investigation and prior to trial is the rule, rather than the exception, which often takes the form of incommunicado detention. Azerbaijani law provides for suspects to be granted bail or to be released on their own recognizance, but such conditional release is almost never granted - even for first-time offenders accused of petty property crimes. The vast majority of detainees remain in custody in temporary holding facilities or remand prisons.

After detention, suspects are frequently kept without charge in temporary holding facilities in police stations well beyond time limits prescribed in Azerbaijani law. Equally alarming, Azerbaijani law empowers the procuracy to extend pretrial detention periods repeatedly, and in exceptional circumstances without limits. Human Rights Watch found that the most severe and routine physical abuse of detainees takes place just prior to and during the preliminary investigation, as police and other investigators isolate detainees from all contact with the outside world, and beat and coerce confessions from suspects and statements from witnesses.

During the same period that detainees are being coerced into making statements, police also frequently pressure them not to seek counsel or to accept a state-appointed government lawyer who in fact does not defend their interests. When detainees or their families can afford an independent defense lawyer, police and investigators have simply refused requests from lawyers for access to their clients in lock-ups and remand prisons. Even if the detainee’s lawyer succeeds in obtaining permission from the procuracy investigator to meet with his or her client as required under Azerbaijani criminal procedure, the Ministry of Internal Affairs has jurisdiction over - and thus control of physical access to - the majority of pretrial detention facilities in Azerbaijan, while all remaining pretrial facilities are under the jurisdiction of the Ministry of National Security or other security forces. Lawyers complained that procuracy investigators and prison and other ministry officials simply refused them access to their clients, and that in some facilities access is almost never granted. This has led to lengthy incommunicado detention of detainees in remand prisons, which allows the evidence of beatings and abuse, such as bruises, burn marks, and broken bones, to heal and fade.”

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