Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Medizinische Versorgung für Rückkehrer; Voraussetzungen für Aufnahme in Krankenversicherung.
Bericht vom 12.3.2007: "Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr; Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 70921)
Amnesty international: Republika Srpska: Ermordung von Dusko Kondor, Mitbegründer des Helsinki Komitees in der Region, könnte mit seinem Engagement für die Aufklärung von Kriegsverbrechen zusammenhängen; Polizei verweigerte ihm trotz mehrerer Morddrohungen Schutz (engl.).
Bericht vom 23.2.2007: "Amnesty International calls for impartial investigation into death of human rights defender [EUR 63/001/2007]" (ID 68929)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Länderbericht:
ACCORD: Situation der Roma; Situation einer alleinstehenden Frau mit Kindern; psychologische Behandlungsmöglichkeiten (nach Vergewaltigung); Rückkehrmöglichkeiten.
Anfragenbeantwortung a-5144 (ACC-BIH-5144) vom 5.1.""2007 (ID 66227)
Weitere Dokumente 12/2006
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: § 60 Abs. 7 AufenthG bei Diabetes mellitus; in Republika Srpska kein Insulin erhältlich; Zugang zur medizinischen Versorgung im übrigen Bosnien und Herzegowina wegen Schwierigkeiten bei Registrierung, Erlangung von Wohnraum und Zugang zur Krankenversicherung zweifelhaft.
Beschluss vom 12.9.2006 - 3 Bs 461/04 - (12 S., M8990)
VG Karlsruhe: § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; Durchführung der notwendigen Gesprächstherapie in Bosnien und Herzegowina nicht möglich (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - (11 S., M9059)
Weitere Dokumente 9/2006
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Situation; Sozialleistungen und Versicherungssystem; Situation für Rückkehrer; verletzliche Gruppen (u. a. Alte und Kranke, allein erziehende Frauen, Binnenvertriebene, Roma).
Bericht vom Juli 2006: »Aktuelle Situation, insbesondere die Situation verletzlicher Gruppen« (ID 53718)
Sonstige Dokumente:
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Anwendung von § 25 AufenthG bei traumatisierten serbischen und traumatisierten bosnischen Staatsangehörigen.
Erlass vom 6.4.2006 - IB2–0345/25.3 - (3 S., M8138)
Länderberichte:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Menschenrechtslage im Jahr 2005 (engl.).
Jahresbericht vom Januar 2006: »Report on the status of human rights in Bosnia and Herzegovina (Analysis for the period January – December 2005)« (#42900)
Amnesty international: Ethnische Diskriminierung in der Arbeitswelt weit verbreitet; sie stellt eines der größten Hindernisse für die Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen dar (engl.).
Bericht vom 26.1.2006: »Behind closed gates: ethnic discrimination in employment [EUR 63/001/2006]« (#42761)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen und seinem Ehegatten ist es grundsätzlich möglich, die eheliche Lebensgemeinschaft in Bosnien und Herzegowina herzustellen.
Urteil vom 6.12.2005 - 12 K 183/04 - (11 S., M7630)
Sonstige Materialien:
Senator für Inneres Berlin: Anwendbarkeit von § 25 AufenthG auf traumatisierte bosnische Staatsangehörige, die nicht dem IMK-Beschluss vom 23.11.2000 unterfallen.
Weisung E.Bos.2 (3 S., M7505)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Organisation des Militärdienstes; Abschaffung der Wehrpflicht ist geplant; Rückkehrer werden nicht zum Dienst herangezogen, keine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 13.9.2005 (#38179)
Auswärtiges Amt: Lagebericht August 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.8.2005 (40 S., A0205, siehe Hinweis)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten für Dialyse-Patienten (allgemeine Situation, Kosten, Medikamente und Ersatzmedikamente, Situation in Tuzla).
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 25.8.2005 (#38178)
Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Rechtliche Rahmenbedingungen für Asylverfahren; Status und Lebensbedingungen von Asylbewerbern (engl.).
Bericht vom Juli 2005: »Status of asylum seekers in Bosnia and Herzegovina« (#35523)
Länderberichte:
Europarat/Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI): Zum rechtlichen Status von Flüchtlingen und Minderheiten; insbesondere Roma sowie Rückkehrer, die an ihren Herkunftsorten zur Minderheit gehören, weiterhin von Diskriminierung betroffen (engl.).
Bericht vom 15.2.2005: "Report on Bosnia and Herzego"-vina: Adopted on 25 June 2004 and made public on 15 February 2005 CRI (2005) 2" (#30571)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Februar 2005 (inkl. Anlagen: Gesetze über Rechte nationaler Minderheiten sowie über Religionsfreiheit in engl. Übersetzung).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 2.2.2005 (49 S., A0159, siehe Hinweis)
SFH: Gesundheitssystem und Behandlungsmöglichkeiten von
posttraumatischen Belastungsstörungen
Bericht vom Oktober 2004: "Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen (Autorin: Joëlle Scacchi)" (21 S., #28898)
"(...) 3.3 Leistungen der Krankenversicherung
Die offizielle Liste der teilweise oder vollumfänglich von der Krankenversicherung zurückerstatteten Medikamente (Essential Druglist) variiert von Landesteil zu Landesteil und von Kanton zu Kanton. Versicherte Personen erhalten bestimmte Medikamente der offiziellen Liste fast vollumfänglich von der Krankenversicherung zurückerstattet. Im Zusammenhang mit PTSD [Post-Traumatic Stress Disorder, engl. für PTBS, d. Red.] handelt es sich um Antidepressiva, Beruhigungsmittel, Schlafmittel und Antipsychosemittel aus den 1970er und 1980er-Jahren mit starken Nebenwirkungen.44 Die Neuroleptika der dritten Generation, die üblicherweise in der Behandlung von PTSD zur Anwendung kommen,45 müssen vollumfänglich von den PatientInnen bezahlt werden. Auch wenn die Medikamente vergütet werden, wird von den PatientInnen manchmal eine kleine Zuzahlung verlangt (in Zenica 0,5 Euro pro Rezept).46 (...)
Die Pflegekosten werden nur in jenem Kanton gedeckt, in dem Beiträge entrichtet wurden. Ist eine Person in Tuzla registriert, kann sie sich nicht in Sarajevo behandeln lassen. Ebensowenig kann sich ein Rückkehrer, der in der Republik Srpska Beiträge bezahlt hat, im Kanton Tuzla behandeln lassen.52 Zurzeit sind die Pflegeleistungen im Rahmen des öffentlichen Systems nicht mehr unentgeltlich. Die PatientInnen müssen sich an den Behandlungskosten beteiligen.53 Gemäss IOM wird bestimmten Personen diese Kostenbeteiligung erlassen: Kindern bis 18 Jahre, Studierenden bis 26 Jahre, Schwangeren mit einem Kind unter 12 Monaten, älteren Personen über 65, Sozialleistungsempfängern, Personen mit Tuberkulose, chronischen oder bösartigen Krankheiten, Diabetikern, die regelmässig Insulin benötigen, geistig Behinderten, Transplantierten und Personen mit regelmässigem Dialysebedarf. Die Kantonsbehörden können noch andere Ausnahmen zulassen.54 Gemäss dem UNHCR gehen immer mehr medizinische Institutionen dazu über, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben.55 (...)5 Die psychiatrischen Kliniken
Die psychiatrischen Kliniken scheinen eher auf die Behandlung von klassischen psychischen Erkrankungen und auf die Behandlung mit Psychopharmaka ausgerichtet zu sein. Unsere Auskunftspersonen sind alle der Meinung, dass diese Kliniken nicht in der Lage sind, eine adäquate Behandlung anzubieten. Gemäss einer Ärztin der nichtstaatlichen Organisation 'Snaga Zene' 'gleichen die psychiatrischen Kliniken Heimen für PatientInnen, die auf medizinische Behandlung warten'.58 In Bosnien-Herzegowina sind Misstrauen und Vorurteile gegenüber der Psychiatrie nach wie vor gross, und das Vertrauen in das staatliche medizinische System schwindet.59
Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo bildet eine Ausnahme: Sie verfügt über eine spezialisierte Abteilung, die sich mit PTSD und psychischer Verwirrung infolge von Traumatisierungen befasst. Gemäss den von Frau S. Bolz gesammelten Informationen behandelt die Tagesklinik gegenwärtig 60 Menschen, während ursprünglich nur 30 Plätze vorgesehen waren. Die Klinik ist von der Nachfrage überfordert, und täglich treffen neue PatientInnen ein. Die halbambulante Behandlung eines Posttraumatischen Stress Syndroms dauert fünf bis acht Wochen. Sie besteht aus Einzel- oder Gruppentherapien, Sozialtherapien (Beschäftigung) und Medikamenten, sofern nötig. (...)6 Community Mental Health Centers
Theoretisch existieren in Bosnien-Herzegowina 48 'Mental Health Centers', um die Behandlung traumatisierter Menschen zu gewährleisten. Sie sind Teil der Grundversorgung und sollten daher für die gesamte versicherte Bevölkerung zugänglich sein. 38 Zentren sind in der Föderation in Betrieb und zehn61 (vorgesehen sind 22) in der Republik Srpska. In der Föderation ist jedes Zentrum für 55 000 Personen zuständig und funktioniert in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, mit Spitälern, Hausärzten usw.62 In Wirklichkeit unterscheidet sich das Angebot von Zentrum zu Zentrum und die meisten verfügen weder über die Mittel noch über die Kenntnisse, um Menschen mit PTSD zu behandeln. Einige Zentren existieren nur auf dem Papier. (...)7 Behandlung und psychosoziale Hilfe durch nichtstaatliche Organisationen
(...) Unmittelbar nach dem Krieg war das Problembewusstsein in Bezug auf Traumatisierung stark vorhanden. Seither haben sich zahlreiche internationale nichtstaatliche Organisationen aus Bosnien-Herzegowina zurückgezogen,69 so dass die lokalen nichtstaatlichen Organisationen gezwungen sind, für ihre Finanzierung selbst zu sorgen. Da sie weit gehend von Spenden abhängen, müssen sie sich, um zu überleben, Themenbereichen zuwenden, die auf mehr Interesse stossen. Zurzeit interessieren sich in Bosnien-Herzegowina weder die SpenderInnen noch die internationalen Organisationen für die PTSD-Behandlung, sie finanzieren lieber Programme für geschlagene Frauen, die Jugend, die Schule und Ausbildung. Die Bedeutung einer lang anhaltenden psychotherapeutischen Betreuung wird nicht wirklich erkannt, und die daraus erwachsenden sozialen Probleme sind gross. Die paar vorhandenen psychosozialen Programme können der Nachfrage nicht genügen. (...)10 Zusammenfassung
Das Recht auf eine Krankenversicherung, das theoretisch allen zuerkannt wird, wird missachtet. Besonders schwierig ist die Situation für Vertriebene und Arbeitslose, die keine Krankenversicherung haben sowie für jene, die von Sozialhilfe abhängig sind. Die neusten Medikamente zur Behandlung von PTSD werden nicht zurückerstattet, während die Kosten für andere Medikamente teilweise oder vollumfänglich übernommen werden. Jeder Kanton und jeder Landesteil bestimmt, welche Medikamente zu welchem Anteil zurückerstattet werden. Die PatientInnen müssen sich manchmal an den Behandlungskosten beteiligen. In bestimmten Fällen verlangen die Ärzte Vorauszahlung, weil sie befürchten, von der Kasse nicht bezahlt zu werden. Es ist üblich, das Spitalpersonal und die ÄrztInnen über den gewöhnlichen Tarif hinaus zu entschädigen. Ein traumatisierter Mensch muss daher das Familienbudget belasten, um sich Medikamente zu beschaffen, ohne jedoch auf eine echte Behandlung hoffen zu können.
Das Gesundheitssystem in Bosnien-Herzegowina kann sich im Allgemeinen nicht ausreichend um schwer traumatisierte Personen kümmern. Die psychiatrischen Kliniken behandeln vor allem die klassischen psychischen Erkrankungen. Die 'Mental Health Centers' sind nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten, und die Funktion der Ärzte beschränkt sich oft auf das Verschreiben von Beruhigungsmitteln und Antidepressiva. Die Probleme ergeben sich aus einem Mangel an qualifiziertem Personal, aus einem Mangel an Zeit und aus mangelnder Autonomie gegenüber den allgemeinen Behandlungszentren, denen sie angeschlossen sind. Diese Faktoren beeinflussen die Qualität der Behandlung, die sich bereits von einem Zentrum zum andern unterscheidet. Die Psychiatrische Universitätsklinik Sarajevo, die über eine auf Menschen mit PTSD spezialisierte Abteilung verfügt, behandelt doppelt so viele Personen, als wofür ihre Strukturen konzipiert sind.
Die nichtstaatlichen Organisationen, die psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlung in Städten wie Sarajevo, Tuzla und Zenica anbieten, leisten wichtige Arbeit. Die Behandlung von traumatisierten Menschen ist gut, aber es kann pro Jahr nur eine kleine Zahl von PatientInnen behandelt werden. Die nichtstaatlichen Organisationen sind von der Nachfrage überfordert und müssen jedes Jahr um ihre Finanzierung kämpfen. In Wirklichkeit ist der Zugang zu einer Behandlung auf die wichtigsten Städte beschränkt, und jede nichtstaatliche Organisation muss ihr Zielpublikum genau bestimmen, um die Nachfrage zu kanalisieren. (...)"
44 Gespräch
vom 05.10.2004 von Frau S. Bolz, Juristin der SFH, mit Frau A. Dzubuk Kulenovic,
Psychiaterin an der Psychiatrischen Universitätsklinik von Sarajevo.
45 Gespräch vom 20.10.2004 mit Dr. Subilia, HUG
Genève, Chef der Unité de médecine des voyages et des migrations (UMVM), Spezialist
für Psychotraumatologie.
46 E-Mail vom 15.09.2004 der Spezialistin für Psychotraumatologie
von 'Medica'.
52 Vgl. UNHCR, Health care in Bosnia and Herzegovina
in the context of the return of refugees and displaced persons, Juli 2001.
53 Es handelt sich um ca. zwei Schweizerfranken
gemäss Dr. Alma Kulenovic von der Psychiatrischen Universitätsklinik Sarajevo.
(Mitteilung an S. Bolz, SFH, vom 05.10.2004).
54 Vgl. IOM, Information for Returnees to Bosnia
and Herzegovina, August 2003.
55 E-Mail vom 17.08.2004 des UNHCR an das CSP Genève.
58 E-Mail vom 30.09.2004 der nichtstaatlichen Organisation
'Snaga Zene'.
59 Vgl. The Economist Intelligence Unit, UK, Country
Profile 2004: Bosnia and Herzegovina.
61 Trebinje, Sokplac, Brcko, Samac, Doboj, Derventa,
Banja Luka, Vlasenica, Gradiska, Srbac.
62 E-Mail vom 19.10.2004 des UNHCR Sarajevo.
69 Vgl. Global IDP database, Overstreched social
welfare system and wide spread violation of social rights 2002-2003, 2004. Frau
A. Dzubuk Kulenovic, Psychiaterin an der Universitätsklinik Sarajevo, thematisierte
in einem Gespräch mit S. Bolz, Juristin der SFH, das wachsende Desinteresse
der nichtstaatlichen Organisationen am PTSD (04.10.2004).
Länderbericht:
UNHCR: Positionspapier zu Rückkehrbedingungen; anhaltende Sicherheitsprobleme, Probleme bei Registrierung besonders von Roma; schwer traumatisierte Menschen sowie Personen, die als Zeugen gegen mutmaßliche Kriegsverbrecher aussagen, benötigen noch immer internationalen Schutz (engl.).
Bericht vom Januar 2005: "Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegovina" (#28726)
Rechtsprechung:
VG Berlin: Keine Verfolgung von moslemischen Bosniern durch Bosnien und Herzegowina während des Bürgerkrieges; Gefahren aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sind in Bosnien und Herzegowina allgemeine Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 20.4.2004 - VG 37 X 75.04 - (19 S., M5012)
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Republika Srpska: Angeblicher Versuch der Verhaftung des ehemaligen Kommandanten Milan Lukic war Zeugenaussagen zufolge ein missglückter Mordversuch der Polizei, da Lukic Informationen über Radovan Karadzic an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag weiterleiten wollte; Bruder von Lukic bei der Erstürmung des Hauses getötet (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Bosnia: Serb Police Target Karadzic Informer" (#21862)
Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Entwicklung der Menschenrechtslage im Jahr 2003; Mangel an demokratischen Institutionen; Gesetze zum Schutz von ethnischen Minderheiten und zur Gleichberechtigung, die nur auf Druck des Europarats verabschiedet worden waren, wurden nicht umgesetzt (engl.).
Bericht vom Februar 2004: "Report on the state of human rights in Bosnia and Herzegovina (Analysis for period from January to December 2003)" (#19241)
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; eine angemessene Behandlung ist in Bosnien und Herzegowina wegen der Überlastung der bestehenden Therapieeinrichtungen nicht möglich.
Urteil vom 12.11.2003 - 12 K 151/03.A - (15 S., M4554)
Länderbericht:
Amnesty international: Kritik an aktuellen Planungen der internationalen Gemeinschaft, die auf eine Schließung des internationalen Kriegsverbrechertribunals aus Kostengründen hinauslaufen; Pläne für eine auf Kriegsverbrechen spezialisierte Kammer am neuen Staatsgerichtshof "unrealistisch" (engl.).
Bericht vom 12.11.2003: "Shelving justice - war crimes prosecutions in paralysis" (#17523)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier), vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361-B2/Jel - (2 S., M4355)
SFH: Nur kleines Angebot an Behandlungsmöglichkeiten
für Traumatisierte
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Stellungnahme Bosnien Traumabehandlungsmöglichkeiten
in Brcko vom 13.10.2003 (4 S., #17252)
(...) Insgesamt herrscht in Bosnien-Herzegowina im Bereich der Behandlung kriegstraumatisierter Personen immer noch eine Situation vor, in der einem sehr grossen Bedarf an qualifizierter Trauma-Therapie ein kleines Angebot an geeigneten Therapieformen und -plätzen gegenüber steht. Die Gesamtzahl von Projekten sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass nur wenige sich für schwer traumatisierte Personen eignen. Besonders in kleineren Städten ist die Situation schwierig. Häufig handelt es sich bei den Projekten eher um soziale Begleitprogramme als um eigentliche Trauma-Therapie.
(...) Die meisten während des Krieges in Bosnien-Herzegowina begangenen Kriegsverbrechen sind ohne Sanktionen geblieben. Wie bekannt ist, wurden exponierte Personen der politischen oder militärischen Führungsstruktur vor dem internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag angeklagt. Das gilt jedoch nicht für die unteren militärischen Ränge, sie leben in der Regel ein unauffälliges Leben in Bosnien-Herzegowina. Nur sehr wenige Prozesse wurden vor nationalen Gerichten eröffnet.
Soweit die Gesuchstellerin vor einem Zusammentreffen mit den Tätern der sie belastenden Ereignisse Angst hat, handelt es sich nach der Einschätzung von Frau T.J. [Mitarbeiterin der GTZ] um eine durchaus realitätsgerechte Befürchtung.
Länderbericht:
UNHCR besorgt über die Einstufung Bosnien-Herzegowinas als sicheres Herkunftsland; im Jahr 2002 wurden 430 Übergriffe gegen Rückkehrer registriert; Zeugen von Kriegsverbrechen und traumatisierte Personen als gefährdete Gruppen (engl.).
Bericht vom Juli 2003: UNHCRs Concerns with the Designation of Bosnia and Herzegovina as a Safe Country of Origin (#15042)
Länderbericht:
UNHCR besorgt über die Einstufung Bosnien-Herzegowinas als sicheres Herkunftsland; im Jahr 2002 wurden 430 Übergriffe gegen Rückkehrer registriert; Zeugen von Kriegsverbrechen und traumatisierte Personen als gefährdete Gruppen (engl.).
Bericht vom Juli 2003: UNHCRs Concerns with the Designation of Bosnia and Herzegovina as a Safe Country of Origin (#15042)
Länderberichte:
Amnesty international: Kritik an Plänen des UN-Repräsentanten Paddy Ashdown, die Menschenrechtskammer aufzulösen und die Fälle dem Verfassungsgericht zu übergeben (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: Abolition of Human Rights Chamber leaves citizens unprotected (#13501)
UNHCR: Zum rechtlichen Status der kroatischen Serben in Bosnien-Herzegowina: Bei vielen herrscht Unklarheit, ob sie als Flüchtlinge oder Staatsbürger anzusehen sind und/oder ob sie ein Recht auf die kroatische Staatsangehörigkeit haben (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: The Status of the Croatian Serb Population in Bosnia and Herzegovina: Refugees or Citizens? (#12972)
Länderbericht:
UNHCR: Acht Tote in Mostar und Nord-Bosnien bei Konflikten mit Personen, die in ihre Heimatorte zurückkehren (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: Worrying surge in returnee deaths (#11487)
Amnesty international: Zu Verschwundenen und Straffreiheit (engl.).
Bericht vom 5.3.2003: Honouring the ghosts challenging impunity for disappearances (#11208)Sonstige Materialien:
Stefan Keßler: Zu den Möglichkeiten des Senats von Berlin hinsichtlich einer Bleiberechtsregelung für Roma (Analyse der Lage in Serbien, Montenegro, Kosovo, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sowie rechtliche Bewertung hinsichtlich Abschiebungshindernissen und Bleiberechtsregelungen).
Stellungnahme vom 26.2.2003 (33 S., M3337)
Länderbericht:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Zur aktuellen Situtation der Roma (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: Roma Plight Ignored (#10769)
Länderbericht:
International Crisis Group: Bestandsaufnahme der Rückkehr von Flüchtlingen; weiterhin bestehende Rückkehrhindernisse, politische Auswirkungen der Rückkehr (engl.).
Bericht vom 13.12.2002: The Continuing Challenge Of Refugee Return In Bosnia & Herzegovina (#9975)
Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Republika Srspka: Zur Menschenrechtssituation, insbesondere Wahlen, Reform der Armee, der Polizei und der Justiz sowie Situation von Rückkehrern, Bildung und Religionsfreiheit (engl.).
Vierteljahresbericht vom Oktober 2002: On the activities within the framework of the NED Grant Project Protection, Promotion and Monitoring of Human Rights in Republika Srpska Period: July 1 September 30, 2002 (#9502)
Rechtsprechung:
VG Berlin: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischen Belastungsstörung, wegen Gefahr der Retraumatisierung und fehlender Behandlungsmöglichkeiten; Abschiebungshindernis auch bezüglich Kroatien, da dort ebenfalls Gefahr der Retraumatisierung besteht und der Betroffene, der sich nur kurz während der Flucht in Kroatien aufgehalten hatte, ohne Wohnsitz in Kroatien keinen Zugang zur Krankenversicherung hat; Abschiebungsschutz gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für Ehefrau und volljährigen Sohn, da der Betroffene auf deren Unterstützung angewiesen ist.
Beschluss vom 2.8.2002 - VG 34 F 12.02 - (7 S., M2657)
SFH: Politische Entwicklungen und die Folgen für die
medizinische Versorgung
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur sozialen und medizinischen
Situation Update, Bericht vom Juli 2002 (20 S., #8283, M2352)
(...) Zusammenfassung
Die Frage der Gesundheitsversorgung interessiert vor allem im Zusammenhang mit
der freiwilligen Rückkehr oder der Rückführung von Personen aufgrund
eines abgelehnten Asylgesuchs. Folgende Faktoren sollten in der Einschätzung,
ob RückkehrerInnen mit einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Bosnien-Herzegowina
rechnen können, in Betracht gezogen werden:
Jegliche Prüfung von Rückkehrmöglichkeiten von chronisch oder
lebensbedrohlich erkrankten Personen sollte eine Untersuchung enthalten, ob
die nötigen Medikamente und Behandlungsformen vor Ort überhaupt verfügbar
und bezahlbar sind.
Einsender: Schweizerische Flüchtlingshilfe
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Beschluss vom 9.8.2002 - 1 L 2620/02.A - (7 S., M2374)
VG Berlin: Anspruch auf Duldung im einstweiligen Verfahren für traumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge (das Landeseinwohneramt hatte wegen kleinerer Widersprüche in den Angaben trotz Vorliegen von ärztlichen Attesten einen offensichtlichen Missbrauch der Schutzbestimmungen für traumatisierte Flüchtlinge angenommen).
Beschluss vom 11.6.2002 - 24 F 22.02 - (4 S., M2325)Länderbericht:
Amnesty international: Mangelhafte Strafverfolgung von Kriegsverbrechen; Flüchtlinge und Rückkehrer, Situation von Minderheiten; Auslieferungen angeblicher Terroristen an Ägypten und an die USA.
Länderkurzbericht Juni 2002 (6 S., #8060, M2252)
Rechtsprechung:
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)Länderbericht:
UN Secretary-General: Report on police restructuring, cooperation between the police and the criminal justice system.
Bericht (S/2002/618) vom 5.6.2002 (#7541)
VG Göttingen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen drohender
Retraumatisierung; Behandlungsmöglichkeiten
B.v. 20.09.2001 - 4 B 4109/00 -; 8 S., M1252
(...) Die Antragstellerin hat aber bei summarischer Prüfung gegenüber
der Antragsgegnerin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG und hieraus folgend Anspruch auf Erteilung
einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AusIG. Die Antragsgegnerin ist
für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hier
zuständig, weil die Antragstellerin einen Asylantrag nicht gestellt hat
(vgl. BVerwGE 105, 383).
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter besteht auch dann, wenn
diese durch eine bereits vorhandene Erkrankung konstitutionell (mit-)bedingt
ist. Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder
gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwGE 105, a.a.O.).
Dies ist bei der Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der
Fall. Die die Antragstellerin behandelnde Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie ... erwartet aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung der Antragstellerin
im Falle der Abschiebung eine rapide Verschlechterung des Leidens;
Stellungnahme vom 21.3.2001 gegenüber dem
Gesundheitsamt der Antragsgegnerin.
Bereits jetzt sei die Erkrankung der Antragstellerin von starker innerer Unruhe,
Verfolgungswahn sowie Angstzuständen mit Zitteranfällen geprägt.
Die Antragstellerin wache nachts oft schweißgebadet auf, sei interesselos
und grübele viel. Zurzeit werde die Antragstellerin medikamentös behandelt.
Die an sich notwendige Gesprächstherapie sei wegen der bestehenden Sprachbarriere
nicht möglich. Das um Begutachtung gebetene Gesundheitsamt der Antragsgegnerin
hat diese Stellungnahme der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin übersandt,
ohne sich in der Lage zu sehen, hierzu weitere Ausführungen zu machen.
Der Stellungnahme der behandelnden Ärztin ist zwar nicht zu entnehmen,
welche konkreten Auswirkungen die Rückkehr der Antragstellerin in ihr Heimatland
haben wird. Es liegt jedoch in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass
die Reaktion des erkrankten Menschen auf ein belastendes Ereignis nicht im Einzelnen
vorausgesagt werden kann. Das Gericht sieht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
nur möglichen summarischen Prüfung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
für den Eintritt einer wesentlichen Gesundheits-, wenn nicht Lebensgefährdung
der Antragstellerin für den Fall der Rückkehr in ihr Heimatland. Diese
Einschätzung beruht einerseits auf der Schwere des zurzeit bestehenden
Krankheitsbildes (Verfolgungswahn, Angstzustände), andererseits auf der
Dauer der Erkrankung. Die Antragstellerin befindet sich seit dem 20.9.1994 in
psychiatrischer Behandlung, ohne dass anhand der in der Vergangenheit regelmäßig
erfolgten privat- und amtsärztlichen Begutachtungen eine Linderung des
Leidens erkennbar wäre. Der etwa ein Jahr nach der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland liegende Behandlungbeginn spricht nicht gegen die Schwere der Erkrankung.
Es dürfte allgemeinkundig sein, dass psychische Erkrankungen, insbesondere
wenn sie sich vorwiegend in körperlichen Symptomen äußern, nicht
sogleich erkannt werden und eine fachgerechte Behandlung deshalb oft verzögert
wird. Ebenso wenig kann der Antragstellerin entgegen gehalten werden, dass sie
die Antragsgegnerin erst im Mai 1998 über die bestehende Traumatisierung
unterrichtete. Die Antragstellerin hatte keinen Anlass, die Antragsgegnerin
hierüber zu informieren, solange sie aus anderen Gründen geduldet
wurde. Sie begann die Behandlung auch lange bevor der Erlass des Nds. Innenministeriums
vom 12.4.1996 die Möglichkeit einer Duldung für traumatisierte Kriegsflüchtlinge
vorsah.
Die Gefahr ist auch hinreichend konkret. Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin
alsbald nach der Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr unterliegt (vgl.
BVerwGE 105, a.a.O.). Nach der Stellungnahme der behandelnden Ärztin ist
eine rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin
im Falle einer Abschiebung zu erwarten.
Das Abschiebungshindernis ist auch zielstaatsbezogen. Trotz der Formulierung
im Falle einer Abschiebung geht aus dem Gesamtzusammenhang der ärztlichen
Bescheinigung hervor, dass der Eintritt einer Verschlechterung nicht aufgrund
der Abschiebung selbst, sondern aufgrund der Rückkehr in die Umgebung,
in welcher die Traumatisierung ausgelöst wurde, zu erwarten ist.
Angesichts der festgestellten Gefahr einer Retraumatisierung ist es unerheblich,
ob die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina möglicherweise
unzureichend sind. Nur ergänzend merkt das Gericht hierzu an, dass es diese
angesichts der bei der Antragstellerin zu erwartenden Verschlechterung des Krankheitsbildes
nicht als ausreichend ansehen würde. Zwar hält das Auswärtige
Amt
Auskunft vom 12.10.2000 an das VG Ansbach
die Behandlung Traumatisierter mit Medikamenten und anderen Therapien für
grundsätzlich möglich, es fehlen jedoch detaillierte Angaben, um diese
Einschätzung nachvollziehen zu können. Nach Auskunft der Deutschen
Botschaft in Sarajewo vom 10.11.1999 dauert ein Arzt-Patienten-Gespräch
in der Regel 10 bis 15 Minuten, in denen immer die gleichen Fragen gestellt,
die gleichen Antworten gegeben und die gleichen Medikamente verordnet werden.
Diese Therapie könne die Patienten vor einer Verschlechterung ihres Zustandes
bewahren, die Hoffnung auf Besserung oder sogar Heilung sei aber äußerst
vage. Patientenorientierte Gesprächstherapie werde nicht praktiziert. Nach
einem Gutachten des UNHCR vom November 1999 -
im Wesentlichen gleich lautend: Medica Zenica
vom 26.1.2000
- sind die vorhandenen Einrichtungen zur psychischen Gesundheitsfürsorge
weder gut ausgestattet, noch könnten sie Patienten stationär aufnehmen.
Nichtregierungsorganisationen verfügten ebenfalls nur über geringe
Kapazitäten (Zenica: 30 Plätze, Tuzla: 16 Plätze). Nur sehr wenige
Krankenhäuser verfügten über psychiatrische Abteilungen, die
vorhandenen stellten geschlossene Anstalten dar. Fachkräfte seien für
die Behandlung Traumatisierter nicht genügend fortgebildet. Die bisherigen
Anstrengungen zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens enthielten
keine Komponente zur geistigen oder psychischen Gesundheit.
Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für unwahrscheinlich, dass
die Antragstellerin bei der zu erwartenden akuten Verschlechterung ihrer Erkrankung
mit geeigneten Mitteln behandelt werden könnte. Bei der Antragstellerin
kommt hinzu, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerade in
der mit Registrierung, Wohnungs- und Arbeitssuche verbundenen Reintegrations-Phase
droht und hierdurch die Möglichkeit des Zugangs zur medizinischen Versorgung
weiter verschlechtert wird;
vgl. auch Urteile der beschließenden Kammer
vom 26.01.1998 - 4 A 4293/96 - und vom 02.04.1998 - 4 A 4029/98 -.
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG wird schließlich
auch nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG gesperrt. Eine allgemeine Gefahr
im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG liegt nur vor, wenn eine größere
Gruppe von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist
und diese deshalb nur aufgrund einer politischen Leitentscheidung gemäß
§ 54 AusIG berücksichtigt werden darf. Hier würde die befürchtete
Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin nur individuell wegen der vorhandenen
Vorerkrankung drohen. Diese Gefahr mag zwar nicht singulär sein. Zurzeit
ist jedoch nicht erkennbar, dass traumatisierte Personen, insbesondere retraumatisierte,
eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG darstellen.
Denn die mit den Kriegswirren und der Vertreibung einhergehenden Belastungen
führen nicht zwangsläufig bei jeder hiervon betroffenen Person zu
einer Traumatisierung.(...)
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
OVG NRW: Art. 3 EMRK bei Diskriminierung gemischt-ethnischer
Paaren
U.v. 19.9.2000 - 17 B 240/98 -; 6 S., R9404
"§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK untersagt die Abschiebung eines Ausländers
in einen Staat, in dem er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu
besorgen hat. Der Begriff der "Behandlung" setzt ein geplantes, vorsätzliches,
auf eine bestimmte Person gerichtetes, unmittelbares oder mittelbares staatliches
Handeln voraus,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.
November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95
-, BVerwGE 99, 331 und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265.
Die Gefahr einer derartigen Behandlung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
landesweit drohen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18.
April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4 und vom 4.
Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289.
Vorliegend kommt die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung der Antragsteller
zu 1. und 2. wegen ihrer gemischt-ethnischen Ehe sowie der Antragstellerin zu
3. wegen ihrer Abstammung aus eben dieser Ehe in Betracht.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts,
vgl. Bericht vom 20. Januar 2000 über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Seite 10,
müssen gemischt-ethnische Ehepaare und Familien aufgrund der bestehenden ethnischen
Spannungen besonders in ländlichen Gebieten mit Diskriminierung rechnen. Für
sie gebe es kein "Mehrheitsgebiet". Die Rückkehr in Gebiete, in denen in der
Vergangenheit "ethnische Säuberungen" stattgefunden hätten, sei für diese Personen
nicht unproblematisch. Eine Rückkehr in städtische Gebiete der Föderation, namentlich
nach Zenica, Tuzla und Sarajewo, sei demgegenüber normaler Weise möglich, ohne
dass Übergriffe oder Verfolgung zu befürchten seien, da dort die Vorbehalte
gegenüber Minderheiten geringer seien als in ländlichen und "ethnisch gesäuberten"
Gegenden.
Vor dem Hintergrund dieser Informationslage wird der Antragsgegner vorrangig
zu prüfen haben, ob für die Antragsteller zu 1. bis 3. die Möglichkeit besteht,
in einem der (groß-) städtischen Zentren der Föderation von Bosnien und Herzegowina
Wohnsitz zu nehmen, was voraussetzt, dass sie dort - über verwandtschaftliche
oder sonstige Beziehungen - eine Unterkunft erlangen können. Falls dies möglich
ist, wäre ihnen eine Übersiedlung dorthin unbeschadet des gemischt-ethnischen
Charakters ihres Familienverbandes zumutbar.
Falls die Antragsteller - in Ermangelung wohnungsgebender Bezugspersonen - keine
Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz in einer der urbanen Regionen der Föderation
zu nehmen, ist davon auszugehen, dass sie durch die zuständigen Flüchtlingsministerien
(förderales Flüchtlingsministerium in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen kantonalen
Flüchtlingsministerium) in einer Sammelunterkunft untergebracht werden. Dabei
würde ihnen diejenige Sammelunterkunft zugewiesen, die ihrem Vorkriegswohnort
am nächsten liegt.
Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Sarajewo vom 6. März 2000 an den Senat sowie Auskunft des Auswärtigen
Amts vom 20. Juni 2000 an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes.
Im Hinblick darauf, dass derartige Kollektivzentren ausnahmslos in ländlichen
Bereichen oder an der Peripherie kleinerer Städte liegen,
vgl. die vorgenannte Auskunft der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo,
wird bei diesem Szenario die eingangs erwähnte Gefahr der Diskriminierung gemischt-ethnischer
Ehepaare und Familien virulent. Der Antragsgegner wird daher zu prüfen haben,
welche Intensität diese Gefahr hat, worin die drohende Diskriminierung im einzelnen
konkret besteht und welche realistischen Chancen die Betroffenen haben, von
staatlicher Seite Schutz zu erlangen. Sollten die drohenden Diskriminierungen
nach Art und Ausmaß den Charakter von Erniedrigungen haben und darüber hinaus
dem bosnisch-herzegowinischen Staat unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sein,
so wäre das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG
i.V.m. Art. 3 EMRK nicht deshalb zu verneinen, weil in städtischen Gebieten
der Föderation derartige Gefahren nicht drohen; denn diese wären in Anbetracht
der dargelegten Zuweisungsstrategie der bosnisch-herzegowinischen Flüchtlingsbehörden
für die Antragsteller zu 1. bis 3. nicht erreichbar.
Im Rahmen seiner Ermittlungen wird der Antragsgegner auch zu berücksichtigen
haben, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, Seite
5) unter anderem in dem Kanton 1 (Bosanski Petrovac), der dem Herkunftsort der
Antragsteller zu 1. bis 3. (Prijedor) am nächstgelegenen ist - "Ansätze einer
steigenden Akzeptanz bezüglich der Minderheitenrückkehr erkennbar" sein sollen
und einzelne Gemeinden als "positiv" für eine Rückkehr eingestuft werden; ob
das für eine Aufenthaltnahme der Antragsteller zu 1. bis 3. ggf. in Betracht
kommende Kollektivzentrum in einer derartigen Stadt liegt, wäre ggf. zu prüfen."
Dt. Botschaft: Überfüllung der Collective Center / Zelt-
oder Ruinensiedlungen
Stellungnahme v. 02.10.2000 an das Landratsamt Esslingen; 2 S., L9446
(vollständige Abschrift)
"Die der Stadt Zvornik am nächsten gelegene offizielle Sammelunterkunft in der
Föderation BiH befindet sich in Salakovac, nahe Tuzla, ca. 40 km entfernt von
der Stadt Zvornik. Dieses sog. Collective Center ist aber wie alle ähnlichen
Unterkünfte in BiH heillos überfüllt, so dass sich immer mehr intern Vertriebene
entschließen, aus eigener Kraft und ohne jegliche staatliche Unterstützung in
ihren Heimatgemeinden improvisierte Notunterkünfte (sog. Zelt- oder Ruinensiedlungen)
zu errichten. Im Großraum Zvornik wohnen bereits über 20.000 Menschen in solchen
Unterkünften."
Brief Schilys zu Traumatisierten
Schreiben an die Innenminister und -senatoren, Ende Mai 2000, 2 S., R6990
Sehr geehrter Herr Kollege,
anknüpfend an unsere Gespräche mit Herrn Bürgermeister a.D. Hans Koschnik in Görlitz und unser Kamingespräch in Düsseldorf möchte ich Ihre Aufmerksamkeit erneut auf die Frage der aufenthaltsrechtlichen Behandlung traumatisierter Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo lenken.
Zu diesem Fragenkomplex erreichen mich in jüngster Zeit vermehrt Eingaben aus Kreisen der Kirchen und Wohlfahrtsverbände, in denen beklagt wird, dass auch schwertraumatisierte Personen und ehemalige Lagerhäftlinge zur Ausreise aufgefordert werden und ihnen die Abschiebung angedroht wird. Schon diese Androhung, erst recht aber die erzwungene Rückkehr führe bei den Betroffenen regelmäßig zu einer Retraumatisierung und mache mühevoll erreichte Behandlungserfolge wieder zunichte. In vielen Fällen sei zudem eine ausreichende Anschlussbehandlung nicht sichergestellt.
Im Interesse der medizinischen Behandlung sollte meines Erachtens von der Erteilung auf drei Monate befristeter Duldungen grundsätzlich abgesehen und der gesetzliche Rahmen ausgeschöpft werden.
Im Übrigen sollte bei chronisch traumatisierten Menschen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Dabei gehe ich davon aus, dass sich diese schwere Form der Traumatisierung medizinisch konkret beurteilen lässt und als Anknüpfungspunkt für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sachgerecht ist.
UNHCR
zur Rückführung von Traumatisierten
UNHCR
Sarajewo, 22.02.2000, 4 S. (vollständiger Abdruck)
“UNHCR
vertritt den Standpunkt, dass ehemalige Lagerinsassen oder Inhaftierte, Opfer
oder Zeugen von Gewalt einschließlich sexueller Gewalt, Zeugen, die vor dem
Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien aussagen, und
schwer traumatisierte Personen weiterhin internationalen Schutzes bedürfen.
Personen, denen temporärer Schutz gewährt wurde und die unter Berufung auf
“zwingende Gründe aufgrund früherer Verfolgung“ nicht nach Bosnien und
Herzegowina (nachfolgend “BH“) zurückkehren wollen, sollten Lösungen vor
Ort in ihren Aufnahmeländern angeboten werden. Ein solches Vorgehen entspräche
dem Geist der grundlegenden humanitären Prinzipien einschließlich derjenigen
in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 betreffs Personen, die Opfer sehr
gravierender Verfolgung wurden und deshalb anhaltenden Schutzes bedürfen.
Es wird als gegeben
angenommen, dass bei diesbezüglichen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien
die Verfolgung auch von Angehörigen der örtlichen Bevölkerung ausging,
weshalb von den Betroffenen bei realistischer Betrachtung nicht erwartet werden
kann, nach BH zurückzukehren. Abgesehen von schwerwiegenden humanitären Gründen
befinden sich viele der für ihre Verfolgung verantwortlichen Personen in BH
weiterhin auf freiem Fuß und bekleiden sogar offizielle Ämter in der
Verwaltung.
Mit Blick auf die jüngste
Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses auf Expertenebene des
Deutsch-bosnischen Rückübernahmeabkommens hat UNHCR die aktuelle Situation
traumatisierter Personen in BH untersucht. Dabei sollten nicht nur die Verfügbarkeit
medizinischer Versorgung, sondern auch die möglichen psychischen Folgen der Rückkehr
für die Betroffenen berücksichtigt werden. Die bereits instabile psychische
und emotionale Situation traumatisierter Personen könnte sich unter dem
Einfluss der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Situation in
BH verschlechtern, insbesondere wenn die Betreffenden in die unsichere Situation
von Vertriebenen oder an ihren früheren Wohnort zurückgeführt werden, der häufig
der Ort ist, an dem ihr Trauma seinen Anfang nahm. Zudem werden Rückkehrer aus
dem Ausland bekannterweise in besonderem Maße diskriminiert und Vorurteilen
ausgesetzt, weil ein beträchtlicher Teil der bosnischen Bevölkerung (fälschlicherweise)
annimmt, dass es den Rückkehrern besser geht als den Personen, die BH während
des Krieges nicht verlassen haben. Wenn alle traumatisierten Personen innerhalb
eines kurzen Zeitraums zurückgeführt werden, wird dies außerdem zu einer
offensichtlichen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten führen.
Viele anfällige Personen
sind von den Kürzungen der internationalen Ressourcen in BH betroffen. Das
Sozialfürsorgesystem ist äußerst unzureichend, und nur sehr wenige
Stadtgemeinden können eine Unterstützung in Höhe des Existenzminimums
leisten. Die monatlichen Zahlungen der Sozialfürsorgezentren betragen in der Föderation
lediglich 34 bis 51 KM (für Ein- bis Vierpersonenhaushalte) und etwa 19 KM in
der RS. Dies ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei weitem nicht
ausreichend. Die sozialen Einrichtungen sind unzureichend und verfügen über
ungenügende Ressourcen, und die meisten der dort lebenden Personen können die
Gesamtkosten für ihre Unterbringung nicht bestreiten. Bei Personen mit einem
Anspruch auf Rentenbezüge beläuft sich dieser auf durchschnittlich 90 bis 150
KM pro Monat unabhängig von der Kinderzahl. Die Familien von gefallenen
Soldaten können in der Föderation monatlich etwa 300 bis 400 KM (Ein- bis
Vierpersonenhaushalte) und in der RS monatlich etwa 130 bis 200 KM erhalten. In
beiden Gebietseinheiten verharrt die Arbeitslosenquote seit dem Konflikt auf
einem hohen Stand und beträgt derzeit 39 Prozent in der Föderation und 36
Prozent in der RS. Die durchschnittlichen Nominallöhne belaufen sich in der Föderation
auf 356 KM und in der RS auf 198 KM.
Im Juli 1999 hat das Welternährungsprogramm (WFP) die Ausgabe von
Nahrungsmitteln eingestellt. Während 175.000 Personen Nahrungsmittel vom WFP
erhielten, gibt die Organisation Catholic Relief Services derzeit nur an 11.922
Bewohner von Sammelunterkünften Nahrungsmittel aus. Die Weiterführung dieses
Programms über März 2000 hinaus ist zudem noch nicht gesichtert.
Die Situation mit Blick
auf die Gesundheitsdienste ist ebenfalls unbefriedigend. Zwar sind nach den
Krankenversicherungsgesetzen in beiden Gebietseinheiten Rentenbezieher,
gemeldete Arbeitslose, Flüchtlinge und Vertriebene krankenversichert, doch ist
der Weltbank zufolge der Stand der Gesundheitsversorgung in BH bei weitem nicht
ausreichend.
Nach der Verfassung von BH sind einzig die Gebietseinheiten dafür zuständig,
die Gesundheit auf individueller und gemeinschaftlicher Ebene zu unterstützen
und zu fördern. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen über eine konkrete
Zusammenarbeit zwischen den beiden Gebietseinheiten. Diese Situation hat den
ungleichen Zugang zu den Gesundheitsdiensten nach ethnischen Gesichtspunkten zur
Folge. Beispielsweise kann ein Bewohner von Pale, der einer (tertiären)
medizinischen Notfallversorgung bedarf, nur in das etwa dreieinhalb Fahrstunden
entfernte Banja Luka gebracht werden, um ordnungsgemäß gehandelt zu werden,
obwohl das Krankenhaus in Sarajewo von Pale aus in 20 Minuten erreicht werden
kann. Aus den gleichen Gründen kann ein Bewohner von Ost-Mostar nur in Sarajewo
behandelt werden.
Es existiert auch kein System der Überweisung von Zahlungen von einer Kasse in
einer Gebietseinheit an eine Einrichtung in der anderen, so dass bestimmte
Patienten die Kosten für ihre Behandlung selbst tragen müssen. Das Problem
stellt sich in gleicher Weise auf lokaler Ebene. Häufig suchen Patienten die nächstgelegene
Gesundheitseinrichtung oder ambulante auf. Wenn ihre Versicherung die
Behandlung in dieser Einrichtung nicht abdeckt, erhalten sie die Kosten nicht
zurückerstattet. Nicht krankenversicherte Personen müssen die Kosten für eine
medizinische Behandlung vollständig selbst tragen. Häufig sind dies Personen,
die sich das am allerwenigsten leisten können. Andere müssen je nachdem, wie
sie versichert sind, einen Teil der Kosten übernehmen.
Zudem kann die ungleiche
Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen in den beiden Gebietseinheiten
eine ungleiche Qualität der Gesundheitsversorgung zur Folge haben: die Föderation
wendet 7,8 Prozent des BIP der Gebietseinheit für die Gesundheitsversorgung
auf, die RS 7,6 Prozent. Wegen des wesentlich niedrigeren BIP in der RS sind die
fast gleichen Prozentzahlen irreführend; in Wirklichkeit erhält das
Gesundheitswesen in der RS wesentlich weniger Mittel als das in der Föderation.
Auch innerhalb der Föderation haben die Bewohner der reicheren und der ärmeren
Kantone ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Medikamenten. Manche
Kantone haben nicht einmal eine Krankenkasse eingerichtet (z.B. Mittelbosnien (Travnik)
und Neretva (Mostar)). Die Kasse auf der Föderationsebene wurde eingerichtet,
arbeitet aber nicht (die Kantone sind nicht gesetzlich verpflichtet, sich daran
zu beteiligen). Die beiden Gebietseinheiten haben erst kürzlich – am 22.
November – eine Zusammenarbeit vereinbart. Seit diesem Datum hat es jedoch
keinerlei Fortschritte gegeben.
Für anfällige Personen
einschließlich traumatisierter Personen ist der Zugang zu adäquater
Gesundheitsversorgung und wirkungsvoller Therapie ein wichtiges Anliegen. Die
Verfügbarkeit von psychosozialen Beratungsdiensten in BH ist für schwer
traumatisierte Personen sogar von entscheidender Bedeutung. Viele Menschen in BH
leiden nach wie vor unter einem posttraumatischen Stresssyndrom (PTSS).
Untersuchungen in 68 Stadtgemeinden sowohl in der Föderation als auch in der RS
haben gezeigt, dass die Situation von traumatisierten Personen bei weitem nicht
optimal und im Hinblick auf tertiäre Behandlung (Psychiatrie und Psychologie)
außerordentlich schlecht ist.
Die vorhandenen Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheitsfürsorge
sind weder gut ausgestattet, noch können sie Patienten aufnehmen (d.h. zur
stationären Behandlung). In der Föderation gibt es 38 kommunale
Rehabilitationszentren, während in der RS zwei Nichtregierungsorganisationen
sich bemühen, ähnliche Einrichtungen zu schaffen, was bislang jedoch noch
nicht gelungen ist. In beschränktem Umfang bieten Nichtregierungsorganisationen
die entsprechenden Dienste an. Sie verfügen jedoch über nur geringe Kapazitäten,
und nur sehr wenige können Patienten langfristig aufnehmen (Zenica (30 Frauen
mit ihren Kindern) und Tuzla (16 Frauen mit ihren Kindern)). Die meisten
Nichtregierungsorganisationen unterstützen zudem nur Frauen und Kinder. Es
fehlt eindeutig an psychologischen Beratungs- und Therapiemöglichkeiten und
anderen Diensten für Männer. In einigen größeren Städten gibt es ambulante
Beratungsdienste; für Haushalte in ländlichen Gebieten sind diese jedoch kaum
vorhanden.
Nur sehr wenige Krankenhäuser
in BH verfügen über psychiatrische Abteilungen, und die vorhandenen Kapazitäten
sind äußerst gering. Alle diesbezüglichen Abteilungen sind “geschlossene
Abteilungen“. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie sich im
Keller befinden und Gitter vor den Fenstern haben. Die dort untergebrachten
Patienten haben kaum Bewegungsfreiheit. Diese Einrichtungen waren ursprünglich
für Personen geschaffen worden, die ständiger Beobachtung bedurften, damit sie
sich und anderen keinen Schaden zufügten. Der Konflikt in BH hatte neue und
andere Traumata und psychisch/psychiatrische Störungen zur Folge gehabt. Die örtlichen
Fachkräfte wurden nicht fortgebildet, um diesen Veränderungen wirkungsvoll
begegnen zu können. Personen, die den Aufenthalt in einem Konzentrations- oder
Internierungslager überlebt haben, gehören am allerwenigsten in eine von der
Außenwelt abgeschlossene psychiatrische Abteilung in einem verriegelten und
vergitterten Keller.
In die Verbesserung des
Gesundheitswesens in BH wurden beträchtliche Mittel investiert. Größter Geber
ist gemeinsam mit anderen Gebern die Internationale Entwicklungsorganisation
(IDA), deren Mittel über die Weltbank fließen. Auch die Regierungen selbst
haben Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Weiterführung dieses Projektes zur
Basisgesundheitsversorgung fehlen allerdings 2,4 Millionen Dollar für die Föderation
und 1,2 Millionen Dollar für die RS. Seine Schwerpunkte sind die Primärgesundheitsversorgung,
öffentliche Gesundheit und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Zulassung
und Qualitätssicherung sowie Projektmanagement. Bedauerlicherweise umfasst es
keine Komponente zur geistigen oder psychischen Gesundheit.
UNHCR beharrt auf seinem
Standpunkt in Bezug auf schwer traumatisierte Personen. Das Amt sieht darin
einen der anfälligsten Personenkreise, der internationalen Schutzes bedarf. Bei
schwer traumatisierten Personen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie
nach der Rückkehr aufgrund in der Vergangenheit erlittener Verfolgung und ihres
emotionalen Zustandes erneut traumatisiert werden. Ihre Anfälligkeit ist noch
größer, wenn weitere Faktoren wie Alter, Armut, Haushaltsführung als
Alleinerziehende(r) usw. hinzukommen. Trotz der Verbesserungen im
Gesundheitswesen in BH ist die aktuelle Situation in BH nicht dazu angetan,
schwer traumatisierte Personen zu unterstützen oder zu schützen, und es ist
unwahrscheinlich, dass solche Personen eine wirkungsvolle Therapie erhalten.
UNHCR geht nicht davon aus, dass die Gesundheitsdienste in beiden
Gebietseinheiten von BH einen ausreichenden Stand erreicht haben oder dies bis
Ende 2000 der Fall sein wird.
UNHCR empfiehlt, dass bei
allen Flüchtlingen auf individueller Grundlage geprüft wird, ob sie zurückgeführt
werden können. Das Amt warnt davor, traumatisierte Personen frühzeitig oder
gegen ihren Willen zurückzuführen, da dies verheerende psychologische Folgen
haben und dysfunktionales depressives Verhalten auslösen kann. Rückkehrwillige
Personen sollten auf individueller Grundlage präzise informiert werden. Die
Aufnahmeländer wollten die Rückkehr oder die Integration vor Ort finanziell
unterstützen, indem sie gemeinsam mit UNHCR und den örtlichen Behörden für
angemessenen Schutz sorgen. Dies bedeutet unter anderem sicherzustellen, dass
die Betroffenen Wohnraum, Nahrungsmittel, Arbeit und insbesondere psychosoziale
Betreuung erhalten.”
Rechtsreferendar Jochen Münker, Berlin
I. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Bosnien-Herzegowina
Flüchtlingen aus BiH bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Schutz nach dem grundgesetzlich garantierten Asylrecht (Art. 16 a GG) und gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 51 I S. 1 AuslG) verwehrt.1 Das Vorliegen von Gefahr von Folter oder menschenunwürdiger Behandlung (§ 53 IV AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) wurde ebenfalls verneint.2
Demzufolge kommt der Auslegung des Abschiebungsschutzes nach § 53 VI S. 1 AuslG durch die Obergerichte besondere Bedeutung zu. Der Abschiebungsschutz ist nach der Rechtsprechung der Obergerichte Traumatisierten, alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftigen Personen vorbehalten.
1) Flüchtlinge mit posttraumatischer Belastungsstörung
Nach den Weisungen der Innenminister und -senatoren der Länder erhielten nur diejenigen traumatisierten Flüchtlinge keine Duldung, deren privatärztliche Atteste durch amts- oder polizeiliche Überprüfungen in Frage gestellt wurden, bzw. deren Atteste aufgrund von Stichtagsregelungen unberücksichtigt bleiben. Die Gerichte wurden demnach nur selten mit Fällen von Traumatisierten befasst.
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kommt das Vorliegen einer ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere wegen der häufig daraus resultierenden Suizidgefahr, grundsätzlich als Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 VI S. 1 AuslG in Betracht.3
Unterschiedliche Bedeutung wird jedoch der Schwere der Traumatisierung beigemessen:
Der 11. Senat des OVG Niedersachsen4 lässt für zwingend gebotenen Abschiebungsschutz gem. § 53 VI S. 1 AuslG das Vorliegen einer Traumatisierung ausreichen. Ein amtsärztliches Gutachten, das eine Suizidgefährdung verneint, aber die Frage der posttraumatischen Belastungsstörung offen lässt, wird demnach als unbeachtlich bewertet.
Demgegenüber verlangt das OVG Saarland5 eine schwere psychische Erkrankung, bei der prognostizierbar ist, dass sie sich bei der Rückkehr unter dem Eindruck der im Rückkehrgebiet vorgefundenen Umstände derart verschlimmern wird, dass von einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben ausgegangen werden kann. Das OVG Saarland bestätigt seine frühere Rechtsprechung, nach der es eine Traumatisierung als Folge einer erlittenen Vergewaltigung als erheblich ansieht.6
Die genannten Entscheidungen lassen den Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung der Traumatisierung unberücksichtigt. Anders verlangt der 13. Senat des OVG Niedersachsen, dass eine traumatisierte Frau aus der Republika Srpska, die sich erst seit Sommer 1998 in ärztlicher Behandlung befand, sich in BiH um eine weitere Behandlung bemüht.7
Die Obergerichte gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass ein Abschiebungsschutz grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die psychotherapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Demgegenüber bejaht das VG Sigmaringen nach abgeschlossener Behandlung das Vorliegen von extremer Gefahr für Leib und Leben wegen der Gefahr einer Retraumatisierung.8
Für Abschiebungsschutz ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung, dass eine dem Angebot in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare psychotherapeutische Betreuung in dem Herkunftsland nicht verfügbar ist. 1999 sind die Obergerichte ohne Ausnahme davon ausgegangen, dass es in BiH an einer vergleichbaren psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeit fehlt.9
Bezüglich der in Berlin praktizierten polizeiärztlichen Überprüfung von Attesten sind die Berliner Verwaltungsgerichte einhellig der Auffassung, dass die polizeiärztlichen Untersuchungen nicht fachgerecht erfolgen. Demnach seien sie nicht geeignet die vorgelegten privatärztlichen Atteste zu widerlegen.10 Das OVG Berlin hat bisher noch nicht entschieden.
2) Alleinerziehende Frauen mit minderjährigen Kindern, sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftige Personen
Alleinerziehende Frauen mit minderjährigen Kindern sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftige Personen können lediglich in Bremen und in Hessen generell mit dem Schutz vor Abschiebung gem. § 53 VI S. 1 AuslG rechnen.
Der Hess VGH11 geht davon aus, dass ein dauerhafter Aufenthalt in den Sammellagern (Collective Centers) eine Gefahr für die geistige Gesundheit darstellt. Der Hess VGH betont, dass die genannten Personengruppen nicht über genügend Selbsthilfekapazitäten verfügen, um zerstörten Wohnraum in Eigeninitiative wieder bewohnbar zu machen und sie somit dauerhaft auf den Aufenthalt in den Collective Centers angewiesen sind.
Das OVG Bremen12 unterstellt implizit, dass die Zustände in den Collective Centers unzumutbar sind. In einem Fall einer nicht-serbischen Witwe mit zwei minderjährigen Kindern aus der Republika Srpska wird festgestellt, dass sie und ihre Kinder im Falle der Rückführung einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sind. In Anbetracht der hohen Zahl der bereits zurückgekehrten Flüchtlinge und der 800.000 Binnenflüchtlinge sowie der hohen Arbeitslosigkeit bliebe ihnen die Registrierung und somit der Zugang zu jeglicher humanitärer Hilfe verwehrt.
Demgegenüber verneinen der VGH BW,13 das OVG Saarland14, das OVG Niedersachsen15, sowie das OVG NRW16 eine generelle Gefahr für diese Personengruppen, da die Existenzgrundlagen im Föderationsgebiet gesichert seien.
Bei dem Vorliegen von schweren Erkrankungen und mangelnder Behandlungsmöglichkeit in BiH wird jedoch auch bei diesen Obergerichten Abschiebungsschutz nach § 53 VI S. 1 AuslG gewährt.17 So wurde einer kranken Person, die auf Notfallhilfe angewiesen ist, Abschiebungsschutz gewährt.18 Bei einer lebensbedrohlich an Rheuma erkrankten Frau wurde das Vorliegen von extremen Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 53 VI S. 1 AuslG bejaht, da nicht feststellbar war, ob sie ein für sie äußerst wichtiges Medikament (Endoxan) in BiH wird erhalten können.19
II) Zusammenfassung
Flüchtlingen aus BiH bleibt der asylrechtliche Schutz gem. Art. 16 a GG und der Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention gem. § 51 I S. 1 AuslG verwehrt.
Besondere Problemgruppen erhalten Abschiebungsschutz aufgrund extremer Gefahren für Leib und Leben, § 53 VI S.1 AuslG. Aufgrund der Weisungslage haben nur wenige Obergerichte zu traumatisierten Flüchtlingen aus BiH entschieden. Es bestehen Unterschiede in den Anforderungen, die an die Schwere der Traumatisierung gestellt werden.
Während alleinerziehende Frauen mit minderjährigen Kindern, sowie aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit besonders hilfsbedürftige Personen aus BiH von einigen Obergerichten generellen Abschiebungsschutz erhalten, verlangt die Mehrheit der Obergerichte zusätzliche besonders erschwerende Umstände.
III. Ausblick
Aufgrund der Weisungslage in Bayern20 werden dort Gerichte vermehrt mit dem Fällen von Traumatisierten befasst werden.
In den anderen Bundesländern kommt es weiter auf die Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit der Traumatisierten in BiH an. Nach den jüngsten Einschätzung der Deutschen Botschaft in Sarajevo ist eine Behandlungsmöglichkeit für Flüchtlinge aus der Republika Srpska in der bosnisch-kroatischen Föderation nicht gewährleistet.21
Abzuwarten bleibt, ob die Innenminister und senatoren der Länder für Traumatisierte ein dauerhaftes Bleiberecht schaffen.22 Dies entspräche den Empfehlungen des UNHCR23 und der Praxis der Mehrheit der westeuropäischen Staaten.24 Auch spricht vieles für eine Nachbesserung der Altfallregelung 1999, da sehr viel weniger Personen als erwartet die darin aufgestellten Anforderungen erfüllen.25
Es ist offen, ob die für Bosnier entwickelte Rechtsprechung zu Traumatisierten auch auf Flüchtlinge aus anderen Herkunftsregionen übertragen wird.
Anmerkungen
1, Das Bundesverwaltungsgericht bejaht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bosnien-Herzegowina, BVerwG, U.v. 6.8.1996 – BVerwG 9 C 172.95 -, = InfAuslR 1997, 37.
3. aaO 3 Vgl. OVG NRW, B.v. 12.4.1999 – 17 B 2232/98 - und FN 4 – 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Gefahr i.S.d. § 53 VI S. 1 AuslG nicht sofort nach der Rückkehr realisieren, BVerwG, B.v. 26.1.1999 – 9 B 701.98 -, vgl. ASYLMAGAZIN 4/1999, S. 33, R218
4. OVG Niedersachsen, B. v 27. 07. 1999 - 11 M 2854/99 -; vgl auch OVG Niedersachsen B.v. 9.7.1999 – 11 M 2608/99 - ASYLMAGAZIN 10/99, S.15, R3809
5. OVG Saarland, B.v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98.A -
6. OVG Saarland, U.v. 25.3. 1998 – 9 R 275/95 -
7. OVG Niedersachsen, B.v. 22.1.1999 – 13 M 246/99 -
8. VG Sigmaringen, U. v. 11.5.1999 – 7 K 2297/98 -, vgl. ASYLMAGAZIN 7/8 1999, S. 14, R3174
9. OVG Saarland, B.v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98.A -; OVG Niedersachsen, B. v 27. 07. 1999, 11 M 2854/99 -; OVG Niedersachsen, B.v.9.7.1999 – 11 M 2608/99 -, R3803
10. VG Berlin, B.v. 21.12.1999 – VG 35 F 82.99 - m.w.N. für die 11., 16., 18., 20. und 36. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts; VG Berlin, B.v. 12.10.1999 – VG 19 F 48.99
11. VGH Hessen, B.v. 25.3.1999 –10 TG 3991/98; ständige Rechtsprechung vgl. VGH Hessen, B.v. 28. 10. 1998 – 10 TZ 3307/98, R107; VGH Hessen, B. v. 18.11.1998 – 10 TZ 2923/98 -, R108
12. OVG Bremen B.v. 25.08.1998 - OVG 1 BB 274/98 – im Jahre 1999 erging keine neue Entscheidung
13. VGH BW, B.v. 7.09.1999 - 13 S 1094/99, VGH BW, U.v. 19.4.1999 – A 14 S 142/99; VGH BW U.v. 25. 11.1999 – A 14 S 1688/9 -, R3199. Der VGH BW verlangt eine ”extreme oder hochgradige” Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
14. OVG Saarland, B. v. 5.12.1999 – 9 Q 299/98, R5098; OVG Saarland, B.v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98.A; OVG Saarland, B.v. 4.1.1999 – 9 Q 185/98
15. OVG Niedersachsen, B. v. 27.1.1999 – 13 M 5257/98
16. OVG NRW, B.v. 20.03.1998, 12 L 968/97; OVG NRW, B.v. 1.4.1998 – 17 B 2483/97
17. Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts können schwere Erkrankungen, die nicht der Allgemeinheit drohen, bei unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in dem Herkunftstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 VI S.1 AuslG darstellen, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – BVerwG 9 C 98.96 = InfAuslR 1998, 189 (angeborener Herzfehler, Kosovo); BVerwG, U.v. 9.9.1997 – BVerwG 9 C 48.96 = InfAuslR 1998, 125 (Nierenerkrankung, Syrien).
18. OVG Saarland, B.v. 9.9.1999 – 9 Q 52/99
19. OVG Niedersachsen, B. v. 27.1.1999 – 13 M 5257/98
20. Nach der am 10. Dezember 1999 modifizierten Weisung des bayerischen Staatsministeriums des Inneren soll der Aufenthalt von Traumatisierten grundsätzlich beendet werden. Vor der Abschiebung soll jedoch eine amtsärztliche Untersuchung der Betroffenen hinsichtlich ihrer Reisefähigkeit erfolgen.
21. In dem Schreiben der deutschen Botschaft in Sarajevo an die Berliner Vertretung des UNHCR vom 7.2.2000 (L5893) wird von einer "Überbewertung der Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten" gewarnt. Da die Flüchtlinge nicht in ihre Heimatorte zurückkehren könnten, sei aufgrund der damit verbundenen Entwurzelung trotz der verbesserten medizinischen Umstände keine sinnvolle Therapie möglich. Für die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei eine ”Integration in einen geregelten Alltag unabdingbar.” Vgl. auch Schreiben der Woman’s Association of Medica Zenica vom 17.1.2000, 2 S., L5973.
22. Der schleswig-holsteinische Innenminister Ekkehard Wienholtz setzte sich im Vorfeld der Innenministerkonferenz vom 18. /19. November bereits für ein dauerhaftes Bleiberecht für traumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge ein, vgl. Presseerklärung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 15. November 1999.
23. UNHCR (Sarajevo) empfiehlt besonders anfälligen Personen aus BiH weiterhin Schutz zu gewähren. Es wird insbesondere auch auf die Gefahr der Retraumatisierung hingewiesen, UNHCR (Sarajevo): Besonders anfällige Personen: die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr (November 1999), vgl. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart: Zwischen Pristina, Sarajevo und Amsterdam – 7. Tagung für Verwaltungsrichterinnen und -richter, Materialien 4/99, S.231, 235, 263.
24. Die Mehrheit der europäischen Staaten haben einer erheblichen Anzahl bosnischer Flüchtlinge dauerhaften Aufenthalt gewährt: Österreich (81.000), Schweden (66.000), Niederlande (23.800), Dänemark (18.000), Schweiz (7.482), Luxemburg (1.500), Finnland (1.350), Frankreich (932) und Spanien (700). Demgegenüber haben Belgien, Italien, Portugal, Großbritannien, Norwegen und Deutschland in nicht nennenswertem Umfang Flüchtlingen aus BiH einen Aufenthaltsstatus zuerkannt; Angaben zitiert nach: Statistical Unit UNHCR: Bosnian Refugees and Asylum-Seekers in Europe, 1992-1998: A Statistical Assessment, Genf, März 1999; Koser/Walsh/Black: Temporary Protection and the Assisted Return of Refugees from the European Union, International Journal of Refugee Law 1997, 444, 451 und J. Dacyl: Protection Seekers from Bosnia Herzegowina and the Shaping of the Swedish Model of Time-Limited Protection, International Journal of Refugee Law 1999, 155, 190.
25. Nach Angaben der Ausländerbeauftragten des Bundes Marie-Luise Beck anläßlich eines Vortrages auf der Tagung der katholischen Akademie Hohenheim vom 28. – 30. Januar 2000 sei bei Beschluss der Altfallregelung 1999 von ca. 23.000 Altfällen ausgegangen worden. Tatsächlich erfüllten jedoch nur ca. 6.000 – 7.000 Personen die darin aufgestellten Anforderungen.
LMI NRW: Erlass zu Traumatisierten und Deserteuren der Republika Srpska
Als Anlage: Protokoll der 8. Sitzung des gemeinsamen Expertenausschusses nach dem deutsch-bosnischen Rückübernahmeabkommen vom 27.10. bis 28.10.1999 und Übersetzung des Gesetzes der Republika Srpska über die Änderungen und Ergänzungen des Amnestiegesetzes. 5 S., R5050, und 10 S., R5086 (Anlage)
1.Traumatisierte Flüchtlinge
Nach den Aussagen in der Expertenrunde ist die medizinische Grundversorgung für Traumatisierte in Bosnien und Herzegowina nunmehr sichergestellt. Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit Stellungnahmen der Deutschen Botschaft in Sarajewo vom 04.10.1999 und 12.10.1999, in denen eine steigende Zahl von Behandlungszentren konstatiert wird, die bis Ende des Jahres ein ausreichendes Niveau erreichen wird.
Damit kann nicht mehr generell, d.h. ohne Einzelfallprüfung, bei traumatisierten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden. Der Erlass vom 18.08. 1998 wird daher insoweit aufgehoben.
Seit der Einzelfallprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten in Bosnien und Herzegowina für besonders intensive und langfristige therapeutische Behandlungen noch eingeschränkt sind. Es wird erwartet, dass auch diese Einschränkungen im Laufe des Jahres 2000 durch bereits angelaufene internationale Hilfen entfallen. Diese aktuell noch bestehenden Einschränkungen werden es regelmäßig rechtfertigen, in den Fällen, in denen Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina wegen einer Traumatisierung bereits in andauernder fachärztlicher Behandlung sind und für die die Notwendigkeit einer besonders intensiven und langfristigen therapeutischen Behandlung, ggf. nach Beteiligung eines Amtsarztes, nachgewiesen ist, weiterhin von einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG auszugehen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für diesen Personenkreis bei jetzt zu erteilenden Duldungen die hierfür nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr ausgeschöpft wird.
Dagegen können Flüchtlinge, die bisher nicht in intensiver fachärztlicher Behandlung stehen oder sich erstmalig bei Ausreiseaufforderung darauf berufen, traumatisiert zu sein, regelmäßig schon jetzt auf die ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen werden.
2. Kriegsdienstverweigerer und Deserteure
Die Ergänzung des Amnestiegesetzes für die Republika Srpska ist am 23.07.1999 in Kraft getreten. Damit sind nunmehr auch Rückkehrer aus der Republika Srpska, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis 22.12.1995 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und die Streitkräfte begangen haben sollen, straffrei gestellt.
Die Bezugserlasse vom 12.06.1997 und 18.08.1998 werden im Hinblick auf die Duldungsregelung für serbische Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus der Republika Srpska aufgehoben.
3. Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (IStGHJ) (...)
Nieders. OVG: Keine Behandlungskapazitäten für traumatisierte Personen
B.v. 09.07.1999 - 11 M 2608/99 - 3 S., R3803
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 1999 ist die Behandlung von traumatisierten Personen in Bosnien-Herzegowina zwar grundsätzlich möglich, es fehlen aber Kapazitäten schon für die Versorgung der derzeit dort lebenden Personen. Insbesondere sind die auf die Behandlung von Frauen spezialisierten Zentren in Zenica und Tuzla überlastet.
Einsender: RAe Revel, Albrecht, Kühlers, Osnabrück
Anmerkung: s. auch Nachrichten - Bundesländer
UNHCR-Position zu schutzbedürftigen Personen
Mai 1999, 52 S., L3476
In der Zusammenfassung dieses detaillierten Dokumentes schreibt UNHCR:
"Auf der Grundlage der vorhergehenden Analyse kommt UNHCR zu dem Schluß, daß die unfreiwillige Rückführung von Flüchtlingen, die den oben genannten Gruppen angehören, unangemessen ist. Dennoch kann angesichts der sehr individuellen Umstände der Angehörigen der oben genannten Gruppen die Rückkehr mancher von ihnen bereits jetzt möglich sein. Es sind jedoch noch zu wenige, um allgemein gültige Schlußfolgerungen treffen zu können."
Die Personengruppen, die im Dokument ausführlich behandelt werden, sind:
Dr. Christian Schwarz-Schilling zu Aufnahmebedingungen
Stellungnahme an das VG Freiburg v. 26.10.1998, 4 S., 4 S. Anhang, L 223
Seit dem Beginn der Rückkehrbewegung bosnischer Kriegsflüchtlinge warnen Bosnien-Experten vor einer undifferenzierten und Nebenwirkungen nicht berücksichtigenden Rückkehrpolitik, darunter auch der ehemalige Bundesminister und Streitschlichter in Bosnien und Herzegowina Dr. Schwarz-Schilling. Wir veröffentlichen hier eine seiner Stellungnahmen vom Ende letzten Jahres, auch wenn die von Schwarz-Schilling aufgezeigten Problempunkte nur teilweise unter § 53 VI 1 Ausländergesetz griffig zu fassen sind:
"Aus Deutschland kommende Flüchtlinge sollen eigentlich für drei bis maximal 14 Tage in sog. "transit centers" oder "reception centers" aufgenommen werden. In diesen herrscht ein etwas besserer Standard als in den anderen momentan existierenden Flüchtlingscamps. Die Rückkehrer werden, sofern notwendig, mit Nahrungsmitteln versorgt. Für kurzfristig ausgewiesene Flüchtlinge soll durch sie eine Infrastruktur geschaffen werden. Theoretisch soll sich in der Zeit des Aufenthalts in den transit centers die Gemeinde um eine neue und gute Unterkunft bemühen.
Doch die Realität sieht anders aus: Nur die absoluten Härtefälle bekommen aufgrund mancher engagierter und warmherziger humanitärer Helfer vor Ort eine Chance, in die "centers" aufgenommen zu werden. Nach dem Aufenthalt dort ziehen die Familien in Ruinen etc. ein.
Die Etats für Hilfsprogramme (z.B. Fenster- und Dächerreparatur, Nahrungsmittelunterstützung etc.) laufen meist gegen Ende des Jahres aus. Die Hilfsorganisationen haben daher am Ende des Jahres wenig Möglichkeiten zu konkreten Hilfeleistungen.
Das Überleben ist sicherlich gesichert, d.h. es wird kein Flüchtling verhungern. Fraglich ist, ob wir nach unserer Bundesverfassung und den einschlägigen Menschenrechtskonventionen (inkl. Zusatzprotokollen) Menschen in ein Gebiet ausweisen dürfen, in dem für die betroffenen Personen selbst für Nachkriegsverhältnisse ein menschenwürdiges Dasein nicht möglich ist. Es gibt in den Unterkünften sehr wenig Platz, es herrscht eine depressive Stimmung. Die Menschen haben Angst vor der Zukunft und vor ehemaligen Feinden etc. Die üblichen Mindeststandards werden häufig unterschritten.
Bosniakische Flüchtlinge aus der RS haben es besonders schwer, sich in ihrer heimatlichen Gemeinde zu registrieren. Teilweise wird ihre Registrierung durch die Gemeinde physisch verweigert (vgl. UNHCR Summary S. 6). Dadurch müssen sie sich in der Föderation vorläufig einrichten, wo sie dann als "displaced people" (intern Vertriebene) gelten. Die örtlichen Gemeinden verweigern ihnen z.B. die Grundhilfe (Nahrungsmittel). Die "displaced people" bekommen auch von den Organisationen weniger Hilfe als die "refugees".
Um Kriterien zu entwickeln, wann eine Ausweisung bzw. Rückkehr für Flüchtlinge vertretbar ist oder nicht, möchte ich Ihnen folgende Punkte nennen:
Wenn diese beiden Regeln beachtet werden - in der Republika Srpska generell nein, mit einigen genau zu bezeichnenden Ausnahmen, wo internationale Projekte laufen und Rückkehr bereits möglich ist - und in der Föderation generell ja, ausgenommen einige Orte, in die eine Rückkehr nicht möglich ist -, kann man weitgehend davon ausgehen, daß Menschenrechte beachtet sind. Unverantwortlich ist es, die Leute aus der Republika Srpska einfach in die Föderation abschieben zu wollen, die dort nicht ausgewiesener Maßen bei Verwandten, Bekannten oder Freunden unterkommen können. Sie bevölkern dann die Massenlager. Zudem sind noch Hunderttausende innerhalb der Föderation Flüchtlinge.
Besonders kommt hinzu, daß durch den Kosovo jetzt noch weiterhin Tausende von Flüchtlingen in die Föderation gekommen sind (vgl. UNHCR Summary S. 1). Bisher zogen etwa 20.000 Flüchtlinge aus dem Kosovo nach Bosnien und Herzegovina. Wenn dann noch der Strom aus Deutschland kommt, würde dies mit Sicherheit zu einer absoluten Destabilisierung führen und zu einem menschenrechtlich höchst bedenklichen Ergebnis der Betroffenen führen.
In der RS und in der Föderation wird außerdem eine politisch motivierte Siedlungspolitik mit den Kosovo-Flüchtlingen betrieben, was zu zusätzlichen Konflikten führt. Die serbischen Flüchtlinge aus dem Kosovo ziehen in die RS, wo sie in Häusern muslemischer Flüchtlinge einquartiert werden. Die Kosovo-Albaner ziehen in die Föderation, wo sie ebenfalls Wohnraum blockieren und auf die ohnehin geringen Finanzmittel der Gemeinden angewiesen sind. Wenn nun der aus Deutschland ausgewiesene Rückkehrer sein Haus beansprucht und zur Minderheit gehört, wird er sich kaum gegen die Gemeinde und die Mehrheit durchsetzen. In manchen Kantonen (z.B. Una Sana) sind die nationalistischen Kroaten aufgebracht, weil sich weitere nichtbosniakische Muslime sich in ihrem Kanton niedergelassen haben. Im übrigen wird der Zustrom an Kosovaren, den Bosnien und Herzegovina verkraftet hat, vom OHR von Bevölkerungszahl und Finanzkraft her mit einer Flüchtlingswelle von 600.000 Menschen nach Deutschland verglichen.
Gelegentlich wird von deutschen Behörden erwogen, ob der Flüchtling nicht in seine Heimatgemeinde, sondern in ein "sicheres Gebiet" im Land BuH zurückgeführt werden kann. Dies widerspricht jedoch diametral dem Willen des General Framework Agreement for Peace (GFAP, auch Dayton/Paris-Vertrag). Denn nach dem Willen der Vertragsunterzeichnenden und der internationalen Staatengemeinschaft hat jeder Flüchtling das Recht, in seiner angestammten Heimatgemeinde sein Leben weiterführen zu können (Annex 7, Artikel I, Ziffer 1). Wenn Flüchtlinge stattdessen in ein von ihrer Ethnie erobertes Gebiet zurückkehren sollen, so legitimiert dies nachträglich die ethnischen Vertreibungen und die dabei begangenen Greueltaten. Die Kriegstreiber werden durch eine unsensible Rückführungspolitik faktisch zu Siegern erklärt; das GFAP wird ausgehöhlt.
Außer den oben erwähnten Gesichtspunkten sollte man natürlich den Einzelfall berücksichtigen:
Wenn manche oder alle der zuletzt gestellten Fragen mit Ja beantwortet werden können, sollte dem Rechtsmittel des Flüchtlings stattgegeben werden.
Es sollte berücksichtigt werden, daß eine zu strenge und zu schnell Rückführung die Region destabilisiert. Ich empfehle daher dem Gericht, die obigen Punkte konkret zu berücksichtigen und die individuellen Umstände des widerspruchführenden Flüchtlings in einer Gesamtschau zu würdigen.
Wenn man sich an diese generellen Richtlinien hält, würden wir, glaube ich, den Ansprüchen der Menschenrechte mehr gerecht, als dies heute der Fall ist. Im übrigen hat auch die Caritas für diese Frage entsprechende Grundsätze entwickelt, die Ihnen sicherlich bekannt sind."
Siehe auch "VG Berlin: Keine Trennung von Ehepartnern durch Abschiebung" in "Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht".
Hess. VGH: Neubewertung der Lage?
Beschluß v. 28.10.98 - 10 TZ 3307/98 - (R107) und 18.11.98 - 10 TH 2923/98 - (R108)
In beiden Beschlüssen läßt der Hess. VGH die Berufung zu. In beiden Fällen geht es um sog. Problemgruppen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie ohne eine amtliche Registrierung ihr Existenzminimum sichern können.
Anmerkung: Nach diesen Beschlüssen und einem ähnlichen Beschluß des OVG Bremen ist es u.E. dennoch zu früh, von einer generellen Öffnung der Rechtsprechung zu sprechen.
Ländererlasse zu Bosnien und Herzegowina:
UNHCR zur Registrierungspraxis und Versorgungslage
"Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Ausweispapiere, Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung", November 1998, 55 Seiten, L57
Die Frage, ob Rückkehrer aus Deutschland in Bosnien-Herzegowina amtlich registriert werden oder nicht, ist von mittelbarer Bedeutung für die Frage, ob ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 VI 1 AuslG gegeben ist oder nicht. Die Mehrzahl der Verwaltungsgerichte und insbesondere die obergerichtliche Rechtsprechung verneint ein Abschiebungshindernis. Einzelne Verwaltungsgerichte, das OVG Bremen sowie der Hess. VGH haben jedoch in besonderen Fällen ein Abschiebungshindernis zuerkannt oder zumindest für denkbar gehalten. Das vorliegende Dokument ist eine Aktualisierung des erstmals im Mai 1997 veröffentlichten Dokuments zum selben Thema mit identischem Titel. Es ist in den Jahren 1997 und 1998 von zahlreichen Verwaltungsgerichten zu Rate gezogen worden, nachdem auch das Auswärtige Amt stets darauf verwiesen hat. Es ist nach wie vor die einzige Zusammenstellung zu diesem Thema, welche eine nach Kantonen und Fallgruppen differenzierte Beurteilung der Registrierungswahrscheinlichkeit zuläßt. Wir empfehlen es daher allen Leserinnen und Lesern, die mit Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina befaßt sind.