Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 7.12.2007 (18 S., A0352, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Rechtsprechung:
VG Augsburg: Flüchtlingsanerkennung für aktives einfaches Mitglied der EDP.
Urteil vom 24.8.2007 - Au 1 K 07.30124 - (7 S., M11944)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Länderbericht:
Amnesty international: Leul Gebreab, Pastor der evangelikalen Apostolischen Kirche, seit seiner Verhaftung am 12.8.2007 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; zehn Angehörige der Full Gospel Church bei privatem Gottesdienst festgenommen.
Urgent action 234/07 vom 5.9.2007 (ID 81823)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Angehörigen der Zeugen Jehovas.
Urteil vom 17.4.2007 - AN 18 K 06.30621 - (13 S., M11140)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
VGH Hessen: Verfolgungsgefahr wegen einfacher exilpolitischer
Betätigung
Urteil vom 21.3.2007 - 9 UE 1676/06.A - (22 S., M9927)
"(…) Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, des früheren § 51 Abs. 1 AuslG, begehrt. (…)
Der Klägerin droht bereits wegen ihrer exilpolitischen Betätigung als einfaches Mitglied der ELF-NC bzw. der ENSF, das im Rahmen der Parteiarbeit aktiv ist, im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch in Anwendung des strengeren Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit bedarf das Vorliegen etwaiger – die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs rechtfertigender – Vorfluchtgründe im Rahmen des geltend gemachten Abschiebungsschutzanspruchs, der anders als der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, keiner weiteren Erörterung.
Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass dem eritreischen Staat einfache Mitglieder der ELF-NC bzw. der ENSF, die sich – wenn auch nur in untergeordneter Form – an der Parteiarbeit beteiligen, bekannt sind.
Bereits in seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (- 9 UE 705/05 -, ZAR 2006, 374 [Ls] = juris [=ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 13]), in welcher es um die Frage der Verfolgungsgefährdung einfacher Mitglieder der EDP ging, hat der Senat ausgeführt, dass Eritrea auch im Ausland über ein außerordentlich gut funktionierendes Spitzelsystem verfügt, das jegliche Betätigung bei einer oppositionellen Organisation registriert und die entsprechenden Informationen an die Sicherheitsdienste weiterleitet (so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 15]). (…)
Die vorgenannte Einschätzung wird auch durch neuere – insbesondere im vorliegenden Verfahren eingeholte – Auskünfte und Gutachten bestätigt.
Personen, die sich in Deutschland für regierungsfeindliche oder -kritische Exilorganisationen betätigen, werden hierbei überwacht und registriert (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die staatlichen eritreischen Sicherheitsdienste haben seit dem Jahre 2001 die geheimdienstliche Überwachung der gesamten eritreischen Diaspora erheblich intensiviert, sodass davon auszugehen ist, dass diese weltweit mit einem dichten Netz von geheimen Mitarbeitern und Zuträgern dieser Dienste durchsetzt ist, die die Aufgabe haben, alle oppositionellen Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch noch so geringfügig, festzuhalten und weiterzuleiten. In der Bundesrepublik wird diese Bewachung über die eritreische Botschaft in Berlin und das eritreische Konsulat in Frankfurt am Main organisiert (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Schon allein weil die eritreische Diaspora eine bedeutende finanzielle Einkommensquelle darstellt, ist der eritreischen Regierung daran gelegen, möglichst viele im Ausland lebende Eritreer an die Regierung zu binden. Unterstützer der Opposition werden eher versucht sein, die finanzielle Unterstützung des Staates zu umgehen. Auch dies erklärt, warum die Regierung bemüht ist, in Deutschland lebende Eritreer durch Einschüchterung von der Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen abzuschrecken (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Bezogen auf die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Veranstaltungen der ELF-RC/ELF-NC/ENSF ist das Beobachtungsinteresse des eritreischen Staates auch deshalb als besonders hoch anzusiedeln, weil die ELF-RC/ELF-NC/ENSF die bedeutendste eritreische Oppositionspartei im Exil darstellt. Selbst man davon ausgeht, dass es den Regierungsorganisationen nicht möglich sein sollte, alle Namen von Personen zu erfassen, die beispielsweise an einem Festival teilnehmen, ist es doch wahrscheinlich, dass eine Person, die sich im Rahmen des Festivals öffentlich profiliert – sei es durch die Ausgabe von Essen, die Teilnahme an künstlerischen Darbietungen, einer Funktion als Saalordner etc. –, registriert wird. Das Erfragen des Namens einer Person ist aufgrund der Überschaubarkeit der eritreischen Auslandsgemeinden ohne Schwierigkeiten möglich (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Bei der Teilnahme an den regierungskritischen Demonstrationen, die sich gegen die Menschenrechtsverletzungen in Eritrea richten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilnehmer durch Botschaftsangehörige beobachtet und nach Möglichkeit registriert werden. Da die Teilnehmerzahl bei derartigen Demonstrationen meist überschaubar ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer den Regierungsorganen namentlich bekannt werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Schließlich sichtet die Auslandsaufklärung regelmäßig auch die 'Web-Seiten' der Opposition und widmet dem dort veröffentlichten Bildmaterial besondere Aufmerksamkeit. Die Gefahr des Bekanntwerdens wird somit signifikant dadurch erhöht, dass während oppositioneller Veranstaltungen aufgenommene Fotos im Internet veröffentlicht werden (VG Wiesbaden, Urteil vom 20. September 2006 - 5 E 140/05.A(V) - juris; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006).
Die Einschätzung, dass die eritreischen Sicherheitskräfte jegliche nach außen gerichtete oppositionelle Betätigung beobachten und registrieren, wird auch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes in Frage gestellt, wonach Maßstab für das Ausmaß der Beobachtung – und gegebenenfalls der staatlichen Verfolgung – das Ausmaß der oppositionellen Betätigung und damit die Gefährlichkeit des Betroffenen für das gegenwärtige Regime sein dürfte, wobei die Kriterien, die [die] eritreischen Behörden bei einer solchen Bewertung des Gefährdungspotentials anlegten, nicht bekannt seien (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006). Denn wie die obigen Ausführungen belegen, wird jegliche oppositionelle Betätigung – insbesondere für die ELF-NC, die zwischenzeitlich in der ENFS aufgegangen ist (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006) – vom eritreischen Staat als gefährlich eingestuft.
Einfache Mitglieder der ELF-NC/ENFS, die sich – wenn auch nur in untergeordneter Form – an der Parteiarbeit beteiligen, haben nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr regimekritisches Verhalten dem eritreischen Staat bekannt wird, sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. (…)
Die ELF-NC besteht seit Jahresende 2005 nicht mehr als eigenständige Organisation. Ab diesem Zeitpunkt ist die ELF-NC gemeinsam mit der EPM (Eritrean People's Movement – Abdalla Adem-Flügel) und die ERDF (Eritrean Revolutionary Democratic Front) als ENSF (Eritrean National Salvation Front) aufgetreten (vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen … im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2007). Die ENSF hat ihren offiziellen Vereinigungskongress im August 2006 in Addis Abeba abgehalten. Als Vorsitzender wurde Dr. Beyene Kidane gewählt, der zuletzt Vorsitzender der ELF-NC gewesen ist. Die vorgenannten Gruppierungen (ELF-NC, EPM und ERDF) sind Mitglieder der von der äthiopischen Regierung unterstützten EDA (Eritrean Democratic Alliance), die Anfang 2005 gegründet worden ist. Durch ihren Zusammenschluss zur ENSF ist ihre Position innerhalb der EDA gestärkt worden (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). (…)
Zwar ist der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 26. April 2002 - 9 UE 915198.A - [41 S., M2309] zur Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der damaligen ELF-RC aufgrund der damals bestehenden Auskunftslage zu der anders lautenden Einschätzung gelangt, dass einfache Mitglieder nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden (…). (…)
Aufgrund einer seit Beginn des Jahres 2002 zu beobachtenden – sich in den obigen Ausführungen des Senats bereits andeutenden – veränderten Einstellung der eritreischen Regierung zu jeglicher oppositioneller Betätigung hält der Senat aber an dieser Einschätzung nicht mehr fest.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, formierten sich Ende 2001/Anfang 2002 die aus der EPLF/PFDJ und somit aus den eigenen Reihen stammenden Gegner des eritreischen Präsidenten in der EPLF-DP. Damit hat sich aus der Sicht der eritreischen Regierung das Bedrohungspotential von im In- und Ausland agierenden Oppositionsparteien signifikant erhöht (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom 2. November 2005). Die Menschenrechtslage in Eritrea wird seit dieser Zeit als besorgniserregend bezeichnet (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006). Es herrschen keinerlei rechtsstaatliche Kriterien bei der Verhaftung von Personen, die als regierungskritisch angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die eritreische Regierung stuft derzeit jede Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft im Rahmen einer von der eritreischen Regierung eingestuften oppositionellen Organisation als staatsschädigend ein, wobei nicht zwischen einzelnen Organisationen unterschieden wird. Mitglieder der ELF sind nicht mehr oder weniger von Verfolgungsmaßnahmen betroffen als Mitglieder anderer regierungskritischer Gruppen (Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 30. Juni 2004). Zwar führt eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen, das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea kann aber auch nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2006 und an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006). Bei Mitgliedern oder Sympathisanten regierungsfeindlicher Exilorganisationen, die – sei es freiwillig oder gegen ihren Willen – nach Eritrea zurückkehren, ist eine staatliche Verfolgung aber wahrscheinlich (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Das Auswärtige Amt stützt seine Einschätzung ausdrücklich auf einen ihm im November 2005 bekannt gewordenen Fall eines Deutsch-Eritreers, der 1993 nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt war. Im Anschluss an eine Besuchsreise nach Deutschland wurde er bei seiner Wiedereinreise in Eritrea unter dem Vorwurf verhaftet und zu vier Jahren Haft verurteilt, er habe in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen. Angesichts dieses Referenzfalles hält das Auswärtige Amt an seiner gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 2005 abgegeben Stellungnahme, dass 'einfache', aktive Oppositionsmitglieder zwar registriert und deren Aktivitäten als staatsschädigend eingestuft würden, anderseits aber nur eine herausgehobene Betätigung zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führe, ausdrücklich nicht mehr fest (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006).
Dass im Übrigen keine weiteren Referenzfälle bekannt geworden sind, spricht – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung. In Eritrea finden Festnahmen häufig ohne Anwesenheit von Zeugen statt. Die Verhafteten werden nach der Verhaftung an unbekannte Orte verbracht. Angehörige erhalten keine Auskunft über den Verbleib der betroffenen Person, es erfolgt keine (öffentliche) Anklageerhebung und die Betroffenen haben auch keinen Zugang zu einem Rechtsanwalt (Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005). Das Institut des Haftrichters ist unbekannt. Freilassungen erfolgten oftmals ohne die Angabe von Gründen für die Verhaftung. Es spricht somit vieles dafür, dass das Fehlen von Referenzfällen auf der Praxis nicht rechtsstaatskonformer Verhaftungen von nach Eritrea zurückkehrenden Mitgliedern oder Sympathisanten von Oppositionsorganisationen beruht (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Für Mitglieder der ELF-NC/ENSF – wie die Klägerin – wirkt sich als die Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr erhöhend aus, dass insbesondere die ELF-RC und auch die ELF-NC unter Ahmed Nasser, der für die eritreische Regierung als Schlüsselperson innerhalb der ELF-Organisationen gilt, von der Regierung als bedeutsamste Oppositionspartei und damit als potentielle Gefährdung ihrer Machtbasis angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006). Ferner ist aus Sicht der eritreischen Regierung allen mit Äthiopien zusammenarbeitenden oppositionellen Organisationen – zu denen die ELF-NC/ESNF zählt – und damit auch deren Mitgliedern und Sympathisanten, die als Landes- und Hochverräter angesehen werden, mit aller Härte zu begegnen (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). (…)"
Einsenderin: RAin Antje Becker, Frankfurt a. M.
Weitere Dokumente 5/2007
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen drohender Inhaftierung und unmenschlichen Haftbedingungen im Fall der Abschiebung (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2007 - A 17 K 888/06 - (8 S., M9805)Länderbericht:
BBC News: Regierung verhängt Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung; nach Angaben der Nationalen Union eritreischer Frauen sind mehr als 90 % der Frauen im Land beschnitten (engl.).
Bericht vom 4.4.2007: "Eritrea bans female circumcision" (ID 72099)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Beachtliche Verfolgungsgefahr für einfache aktive Mitglieder der Eritrean Democratic Party (EDP).
Urteil vom 16.2.2007 - AN 18 K 06.30740 - (11 S., M9749)Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zur politischen Situation; dramatische Verschlechterung der sozio-ökonomischen Situation seit 2002; Gefährdung von Oppositionellen, Wehrdienstverweigerern und deren Familienangehörigen; Vorgehen gegen nicht registrierte Glaubensgemeinschaften sowie gegen Muslime; Asylantragstellung im Ausland gilt als Beleg für staatsfeindliche Haltung und führt bei Abschiebung zur Inhaftierung in Geheimgefängnissen.
Bericht vom März 2007: "Eritrea – Update" (ID 70919)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Der seit dem September 2001 inhaftierte Schriftsteller und Journalist Fessehaye "Joshua" Yohannes soll Berichten zufolge im Gefangenenlager Eiraeiro gestorben sein (engl.).
Bericht vom 8.2.2007: "Sources say writer and journalist Fessehaye 'Joshua' Yohannes has died in detention" (ID 67933)
Amnesty International: Drohende Abschiebung von 430 Eritreern aus Libyen (vgl. den Eintrag auf S. ??).
Urgent action 34/07 vom 8.2.2007 (ID 67976)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von über 500 Angehörigen, zumeist Eltern, von Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern in der Region Asmara; wenn sich ihre Kinder nicht stellen oder sie nicht in der Lage sind, eine hohe Geldstrafe zu bezahlen, sollen sie selbst zu sechs Monaten Militärdienst gezwungen werden (engl.).
Bericht vom 21.12.2006: "Over 500 parents of conscripts arrested" (ID 64417)
Weitere Dokumente 12/2006
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder der Eritrean Demokratic Party (EDP) (im Anschluss an VGH Hessen, Urteil vom 27.3.2006 - 9 EU 705/05.A - ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 13).
Urteil vom 10.11.2006 - 8 E 2774/05.AF(3) - (5 S., M9048)
VG Würzburg: Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas.
Urteil vom 25.9.2006 - W 7 K 06.30215 - (7 S., M8919)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für Zeugen Jehovas.
Urteil vom 20.9.2006 - 4 E 2111/04.A(1) - (10 S., M8988)Länderbericht:
Reporters sans frontières: Berichten zufolge sollen drei Journalisten, die sich seit September 2001 ohne Anklage in Haft befanden, im Gefangenenlager Eiraeiro im Nordosten des Landes gestorben sein (engl.).
Bericht vom 14.11.2006: "Report says three journalists died in prison camp in northeastern desert" (ID 61769)
BayVGH: Gefährdung wegen Mitgliedschaft in EDP
Urteil vom 14.8.2006 - 9 B 04.30627 - (16 S., M8895)
"(…) Die Klage ist (…) erfolgreich, soweit es um die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geht. (…)
Dem Kläger, der – wie bereits ausgeführt – sein Herkunftsland weder wegen erlittener noch wegen unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat, droht wegen der exilpolitischen Betätigung für die Eritrean Democratic Party (EDP) im Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der Senat schließt dies u. a. aus der innenpolitischen Entwicklung im Heimatland des Klägers. (…)
Obwohl bislang der Einfluss von Oppositionsgruppen auf das gesellschaftliche und politische Leben Eritreas kaum spürbar ist, reagiert die eritreische Führungsebene zunehmend repressiv auf regierungskritische Aktivitäten. Seit den Verhaftungen im September 2001 hat sich die Menschenrechtslage in Eritrea kontinuierlich verschlechtert; extralegale Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Hiervon sind nicht nur Personen betroffen, die politisch als verdächtig gelten, sondern auch Angehörige religiöser Minderheiten oder Eltern von Personen, die sich ins Ausland abgesetzt haben, um dem Nationalen Dienst zu entgehen (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2.11.2005). Wegen der Bedrohungspotentiale, welche eritreische Oppositionsorganisationen im Ausland seit Ende 2001 aus der Sicht der eritreischen Regierung verkörpern, ist davon auszugehen, dass gegenwärtig die nachrichtendienstlichen Netzwerke der Regierung in der Diasporabevölkerung jegliche Betätigung bei einer der oppositionellen Organisationen registrieren und die entsprechenden Informationen über die bestehenden Berichtsketten den Zentralbüros der verschiedenen Sicherheitsdienste (u. a. Nachrichtendienst und Sicherheitsabteilung) in Eritrea zugeleitet werden. Die eritreische Regierung hat seit Frühjahr 2002 die Aktivitäten der Sicherheitsdienste in der eritreischen Diaspora erheblich verstärkt und hierfür zusätzliches Personal ins Ausland entsandt (vgl. HessVGH Urteil vom 27.3.2006 - Az. 9 UE 705/05.A [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 13] m. w. N.). (…) Ausgehend von der verstärkten Überwachung der in Deutschland lebenden Eritreer durch die eritreische Regierung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass (auch einfache) Mitglieder der EDP und deren Aktivitäten in Eritrea bekannt werden (HessVGH a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen). (…)
Weil die Gründung der EPLF-DP [Eritrean People's Liberation Front – Democratic Party] aus dem engen Führungskreis der PFDJ [People's Front for Democracy and Justice] heraus erfolgte, wird die Nachfolgeorganisation im Verhältnis zu anderen oppositionellen Gruppierungen als stärkere Bedrohung wahrgenommen. Aus der Sicht der eritreischen Regierung gilt die als illegale Oppositionspartei betrachtete EDP als einer der gefährlichsten, wenn nicht sogar als der gefährlichste Gegner, weil die Partei von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt wird, die in der Bevölkerung weiterhin sehr beliebt sind. (…) Seit Juni 2005 hat die Regierung die Kontrolle der eritreischen Gesellschaft verstärkt (vgl. auch Schweizer Flüchtlingshilfe Update Eritrea vom 19.12.2005 [#41329] und Auskunft der SFH vom 20.4.2006 [#50231]). Nach alledem besteht Anlass zur Annahme, dass jedwede Aktivität von Mitgliedern der EDP in Verfolgung der Ziele dieser Partei von der eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft wird (so auch HessVGH a. a. O.). Aus der Sicht der eritreischen Regierung besteht durchaus die Gefahr, dass Mitglieder der PFDJ zur Reformbewegung überlaufen könnten, und daher eine konkrete Bedrohung für die Fortdauer ihrer Herrschaft darstellen. Es muss angenommen werden, dass selbst für niedrig profilierte Mitglieder der EDP, deren Betätigung sich u. a. in regelmäßiger Teilnahme an Parteitreffen und (regional begrenzter) Werbung für diese Exilorganisation erschöpft, bei Bekanntwerden im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen drohen. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der EDP, die sich in eher untergeordneter Weise für die Partei eingesetzt haben, spricht auch nicht die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. November 2005. Sie besagt, dass es – um vom eritreischen Staat als regimekritische Gegner eingestuft zu werden mit der Folge möglicher Repressalien – mehr als einer (einfachen) Mitgliedschaft in der EPLF-DP bedürfe und eine länger andauernde Tätigkeit mit regelmäßigen Veröffentlichungen stattgefunden haben müsse. Diese Auskunft ist aber schon ein Jahr alt. Wegen der seit 2005 zu beobachtende[n] Verschärfung der Überwachung der eritreischen Gesellschaft und des geschilderten Selbstverständnisses der um Machterhalt bestrebten PFDJ geht der Senat davon aus, dass sich heute auch einfache Mitglieder der EDP staatlicher Verfolgung aussetzen, wenn sie erkennbar in Erscheinung treten. (…)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
Weitere Dokumente 11/2006
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Die Frauenorganisation NUEW (National Union of Eritrean Women) startet landesweite Kampagne gegen weibliche Genitalverstümmelung; gesetzliches Verbot gefordert; nach Schätzung der NUEW sind 94 % der Frauen Opfer der Praxis (engl.).
Bericht vom 4.10.2006: "Renewed efforts to outlaw female genital mutilation" (ID 58300)
UNHCR-WRITENET: Lagebericht (u. a. historischer Hintergrund, Menschenrechtslage, ethnische Minderheiten); in den letzten zwei Jahren dramatische Verschärfung des Vorgehens gegen Angehörige von Minderheitenkirchen sowie Kriegsdienstverweigerer und Deserteure; erhöhte Gefahr eines neuen Konflikts mit Äthiopien wegen der ungelösten Grenzfrage (engl.).
Bericht vom 1.10.2006: "Eritrea: Challenges and Crisis of a New State. A Writenet Report by Assefaw Bariagabe" (ID 59767)
Weitere Dokumente 9/2006
Länderbericht:
Amnesty international: 300 Eritreern droht die Abschiebung aus Libyen, wo sie nach Massenfestnahmen Anfang August im Gefängnis von Almerge inhaftiert sind; zahlreiche im Jahr 2002 aus Malta abgeschobene Menschen sollen sich in Eritrea noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft befinden.
Urgent action 225/06 vom 24.8.2006 (ID 55187)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: April 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (19 S., A0277, siehe Hinweis)
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung für einfache exilpolitische
Betätigung für EDP
Urteil vom 27.3.2006 - 9 UE 705/05.A - (21 S., M8209)
»(...) Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, des früheren § 51 Abs. 1 AuslG, begehrt. (...)
Der Klägerin droht bereits wegen ihrer exilpolitischen Betätigung als einfaches Mitglied der EDP [Eritrean Democratic Party], das im Rahmen der Parteiarbeit aktiv ist, im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch in Anwendung des strengeren Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Der Senat ist davon überzeugt, dass dem eritreischen Staat einfache Mitglieder der EDP, die sich – wenn auch nur in untergeordneter Form – an der Parteiarbeit beteiligen, bekannt sind. Aus der geschichtlichen Entwicklung der den eritreischen Staat derzeit allein tragenden Partei (EPLF/PFDJ) erschließt sich dem Senat, dass Eritrea über ein auch im Ausland außerordentlich gut ausgebildetes und funktionierendes Spitzelsystem verfügt, das auch die untergeordneten Aktivitäten einfacher Mitglieder der EDP registriert. (...)
Einfache Mitglieder der EDP, die sich – wenn auch nur in untergeordneter Form – an der Parteiarbeit beteiligen, haben im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. (...)
Es ist davon auszugehen, dass jedwede Aktivität von Mitgliedern der EDP für die Partei von der eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft wird (Institut für Afrika-Kunde an VG Kassel vom 30. April 2004; Auswärtiges Amt an VG Kassel vom 18. Mai 2004 und an Bayerischen VGH vom 2. November 2005). Auch für niedrig profilierte Mitglieder, deren Aktivitäten sich z. B. in der regelmäßigen Teilnahme an Parteitreffen und einfacher, regional begrenzter Werbung für die Partei erschöpfen, besteht im Falle der Rückkehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Gerade wegen der großen Bedrohung, die die EDP für den Erhalt der Herrschaft der jetzigen PFDJ-Führung bedeutet, ist regelmäßig anzunehmen, dass jedwede Aktivität innerhalb der Parteiarbeit (Auswärtiges Amt an VG Kassel vom 18. Mai 2004) und auch bereits die einfache Mitgliedschaft (Schröder an VG Kassel vom 4. Juni 2004; Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 30. Juni 2004), soweit sie bekannt wird (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom 2. November 2005), bei einer Rückkehr sanktioniert wird (vgl. auch Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005). Die Regierung muss nämlich befürchten, dass auch ein Teil der jetzigen PFDJ-Mitglieder zur Reformbewegung überläuft, die aus den eigenen Reihen entstanden ist. Dies wird als noch stärkere Bedrohung wahrgenommen als die Zugehörigkeit zu einer anderen Oppositionspartei (Schröder an VG Magdeburg vom 26. Februar 2003; Institut für Afrika-Kunde an VG Magdeburg vom 11. Juni 2003; amnesty international an VG Magdeburg vom 7. November 2003).
Soweit Präzedenzfälle, die eine Verfolgung belegen könnten, nicht vorliegen, spricht dies – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von einfachen Mitgliedern der EDP, die sich innerhalb der Partei – wenn auch nur in einfacher Weise – aktiv betätigen. Präzedenzfälle dürften nämlich deshalb fehlen, weil die EDP in der Diaspora gegründet wurde und es bisher nicht zur Rückreise von Personen gekommen ist, die als Mitglieder bekannt waren (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom 2. November 2005). Im Übrigen ist die Tatsache, dass Präzedenzfälle nicht bekannt sind, auch darauf zurückzuführen, dass in Eritrea Festnahmen häufig ohne Anwesenheit von Zeugen stattfinden und die Verhafteten danach an unbekannte Orte verbracht werden, Angehörige keine Auskunft über den Verbleib erhalten und keine (öffentliche) Anklageerhebung erfolgt (Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005).
Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der EDP, die sich lediglich in untergeordneter Weise für die Partei betätigen, spricht auch nicht die neuere Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. November 2005. In den ersten beiden Absätzen dieser Auskunft bestätigt das Auswärtige Amt sein[e] bisherige Einschätzung, dass (sic.: ohne Einschränkungen) die eritreischen Behörden aktive einfache Mitglieder der EPLF-DP bei Bekanntwerden registrieren und jedwede Aktivität im Rahmen der Parteiarbeit und -zugehörigkeit zur EPLF (gemeint ist ganz offensichtlich die EPLF-DP) von dem eritreischen Staat als staatsschädigend eingestuft wird. Wenn es sodann im dritten Absatz dieser Auskunft heißt, dass es, um von Seiten des eritreischen Staates als regimekritischer Gegner eingestuft zu werden und sich somit möglichen Repressalien auszusetzen, mehr als einer Mitgliedschaft in der EPLF-DP bedürfe und in der Regel eine länger andauernde Tätigkeit mit regelmäßigen Veröffentlichungen stattgefunden haben müsse, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen in den ersten beiden Absätzen. Denn es kann nicht ernstlich davon ausgegangen werden, dass die vom eritreischen Staat registrierte und als staatsschädigend eingestufte Arbeit eines einfachen Mitglieds in der EDP nur dann verfolgt wird, wenn das Mitglied ›regelmäßig veröffentlicht‹ hat. Dies hieße, dass der eritreische Staat unterhalb der regelmäßigen Veröffentlichungen eine registrierte und als staatsschädigend angesehene Betätigung ungeahndet lässt. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Selbstverständnisses der EPLF/PFDJ erscheint eine derartige Nichtreaktion auf staatsschädigendes Verhalten undenkbar. Aus diesem Grund interpretiert der Senat die entsprechende Feststellung in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. November 2005 dahingehend, dass sich ein einfaches Mitglied der EDP staatlichen Repressalien aussetzt, wenn es öffentlich in Erscheinung tritt. Diese Interpretation wird dadurch gestützt, dass deren Ergebnis sich im Wesentlichen mit der Einschätzung der Situation in früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes deckt. Eine nunmehr anders lautende Einschätzung durch das Auswärtige Amt wäre nur dann nachvollziehbar, wenn Gründe für eine veränderte Gefährdungssituation angeführt würden. Derartige Gründe enthält die Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. November 2005 aber nicht.
Bei den auch einfachen aktiven Mitgliedern der EDP drohenden Sanktionen und Repressalien handelt es sich insbesondere um Verhaftungen und länger andauernde Inhaftierungen (vgl. dazu Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 5. August 2003; Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005; amnesty international an VG München vom 23. März 2005), die politischen Charakter haben. (...)
Da die drohenden Repressalien an die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und die Aktivitäten für diese Partei anknüpfen, ist deren politischer Charakter gegeben. (...)«
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige einer Pfingst-Gemeinde, die während eines Gottesdienstes festgenommen worden war.
Urteil vom 31.1.2006 - AN 18 K 05.30522 - (11 S., M8133)
VG Ansbach: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen Desertion und unerlaubter Ausreise; unmenschliche Haftbedingungen in Militärlagern und -gefängnissen.
Urteil vom 27.9.2005 - AN 18 K 04.30714 - (10 S., M8132)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Gefährdung von Deserteuren und ihren Familienangehörigen; Rückkehrgefährdung bei unerlaubter Ausreise sowie Asylantragstellung im Ausland; Weigerung, an Offizierslehrgängen teilzunehmen, wird als Befehlsverweigerung bestraft.
Bericht vom 20.4.2006: »Informationen zu Militärkommandanten, Rückkehrgefährdung aufgrund von Desertion und Einreichung eines Asylgesuches im Ausland« (#50231)
Rechtsprechung:
VG Kassel: Bestrafung wegen Desertion vom Nationalen Dienst ist keine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG; es droht aber Folter i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG.
Urteil vom 31.1.2006 - 1 E 711/04.A - (12 S., M7872)
VG Karlsruhe: Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Eritrean Liberation Front – Revolutionary Council (ELF-RC).
Urteil vom 21.10.2005 - A 1 K 10036/04 - (9 S., M7868)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung wegen einfacher exilpolitischer Betätigung (hier: Mitgliedschaft in Eritrean Democratic Party (EDP)).
Urteil vom 27.9.2005 - AN 18 K 05.30234 - (7 S., M7788)Länderbericht:
Amnesty International: 75 Wehrpflichtige, die evangelikalen Glaubensgemeinschaften angehören, sollen im Ausbildungslager Sawa wegen Betens und Bibelstudiums inhaftiert worden sein.
Urgent action 40/06 vom 17.2.2006 (#44523)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur politischen Situation und zur Sicherheitslage; besonders gefährdete Gruppen (u. a. Oppositionelle, Kriegsdienstverweigerer, Muslime, Angehörige der Minderheitenkirchen); UNHCR spricht sich gegen Abschiebungen nach Eritrea aus.
Bericht vom 19.12.2005: »Eritrea – Update« (#41329)
Amnesty international: Bericht über religiöse Verfolgung (Verfolgung von Zeugen Jehovas und Mitgliedern evangelikaler Kirchen; Inhaftierung von Muslimen; Folter und Misshandlung von religiösen Gefangenen) (engl.).
Bericht vom 7.12.2005: »Eritrea: Religious Persecution« (#40333)
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Freilassung von sechs Personen, Mitglieder der Kirchen »Kale Hiwot« und »Rema«, die Anfang Oktober verhaftet worden waren; sie wurden zur Unterschrift unter ein Dokument gezwungen, wonach sie sich zukünftig jeglicher religiöser Aktivitäten enthalten müssen.
Urgent action 270/05-2 vom 29.11.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom 13.10. und 1.11.2005 (#39909)
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtslage in Äthiopien und Eritrea; besonders gefährdete Gruppen; Status äthiopischer und eritreischer Asylbewerber in der Schweiz.
Positionspapier der Schweizer ai-Sektion vom 31.8.2005: »Zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz« (#39377)
Länderbericht:
Amnesty international: Asmara: Festnahmen von über 200 Mitgliedern evangelikaler Kirchen, die meisten von ihnen gehören der baptistischen »Kale Hiwot«-Kirche an.
Urgent action 270/05 vom 13.10.2005 (#37689)
Länderberichte:
Günter Schröder: Zur Eritrean Democratic Party (EDP, seit 2004, vorher EPLF-DP); von Verfolgungmaßnahmen bei Rückkehr sind Mitglieder aller Exilorganisationen bedroht, Mitglieder der EDP aber in besonderer Weise.
Stellungnahme vom 8.7.2005 an Bayer. VGH - 9 B 04.30627 - (4 S., #37149, M6976)
Institut für Afrika-Kunde: Von drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind Mitglieder aller im Exil tätigen Oppositionsgruppen betroffen, besonders Mitglieder der Gruppen, die sich im Bündnis Eritrean National Alliance (ENA) zusammengeschlossen haben.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Magdeburg - 5 A 196/04 MD - (2 S., #37154, M6858)
Auswärtiges Amt: Es ist davon auszugehen, dass oppositionelle Gruppen ständig überwacht werden; jede oppositionelle Tätigkeit wird von der Regierung als staatsschädigend eingestuft.
Stellungnahme vom 30.6.2004 an VG Magdeburg - 5 A 196/04 MD - (1 S., A0186, siehe Hinweis)
BayVGH: Verfolgung von Zeugen Jehovas
Urteil vom 24.6.2005 - 9 B 04.30824 - (13 S., M6887)
»(...) Die Beklagte ist zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen und auch festzustellen, dass die Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfen. (...)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist davon überzeugt, dass die Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört. (...)
Auch die von ihr vorgetragene Verfolgungsgeschichte, wonach sie u. a. am ... Dezember 2002 für einige Tage von der Polizei gefangen gehalten wurde und am ... September 2003 nur knapp einer erneuten Verhaftung entging, ist glaubhaft. (...)
Die Verfolgungsgeschichte stimmt auch mit den in die Gerichtsverfahren eingeführten Auskünften und Berichten überein: Nach dem Dekret des eritreischen Präsidenten vom 25. Oktober 1994 und der Bekanntmachung des eritreischen Innenministeriums vom 1. März 1995 (Anlage zur Auskunft des UNHCR an das VG Darmstadt vom 18.7.2002 [6 S., #7937, M2249]) nimmt der eritreische Staat den Zeugen Jehovas übel, dass sie nicht am Unabhängigkeitskrieg teilgenommen haben, dass sie sich nicht am Referendum über die Loslösung Eritreas von Äthiopien im Frühsommer 1993 beteiligten, dass sie den Nationalen Dienst ablehnen, dass sie sich angeblich weigerten, den eritreischen Staat anzuerkennen, d. h., dass sie insgesamt den Geboten ihres Gottes mehr gehorchen als den Gesetzen des eritreischen Staates. Die Toleranz des Staates habe ihre Grenzen erreicht und die Zeugen Jehovas könnten deshalb nicht länger staatsbürgerliche Rechte genießen.
Infolge dieser Erlasse wurden und werden Zeugen Jehovas in Eritrea nicht in den Staatsdienst aufgenommen bzw. sie werden aus ihm entlassen, sie erhalten keine bzw. verlieren staatliche Wohnungen, ihre Kinder dürfen keine staatlichen Schulen besuchen, Geschäftslizenzen wurden ihnen entzogen, sei erhalten keine ID-Karten (vergleichbar Personalausweisen), Reisepässe, Lebensmittelmarken oder jegliche sonstige staatliche Dienstleistungen. In der staatlichen Radio- und Fernsehpropaganda wird gegen sie gehetzt. (...)
Diese missliche Lage der Zeugen Jehovas hat sich seit etwa dem Jahr 2002 nochmals deutlich verschlechtert. Seit dieser Zeit sind Gottesdienste solcher Religionsgemeinschaften untersagt, die nicht seit mindestens 40 Jahren im Land aktiv sind. Seit 40 Jahren im Land aktiv sind nur die folgenden vier Religionsgemeinschaften: Die christlich orthodoxe Kirche, die sunnitische muslimische Religionsgemeinschaft, die römisch-katholische Kirche und die protestantische Kirche (Lutherischer Weltbund, denen auch die Anglikaner zugeordnet werden). Alle anderen Religionsgemeinschaften müssen sich erst registrieren lassen. Trotz Bemühungen ist es bisher noch keiner Religionsgemeinschaft gelungen, alle vom Staat für eine Registrierung vorgeschriebenen Unterlagen beizubringen. Die Zeugen Jehovas z. B. weigern sich, dem Staat die Listen mit den Namen und Adressen ihrer Mitglieder zu übergeben. Folglich wurde auch noch keine Registrierung vorgenommen. Bis zur Registrierung sind Aktivitäten der nicht registrierten kleineren Religionsgesellschaften weiterhin unzulässig (Lageberichte des AA vom 18.7.2003 S. 9 [17 S., A0001 – siehe Hinweis] und vom 25.5.2004 S. 8).
Auch private Gebetszusammenkünfte in Privathäusern in kleinen Gruppen werden seither von den Sicherheitskräften aufgelöst, soweit sie ihnen bekannt werden. Die dabei ertappten Gläubigen werden vorübergehend verhaftet. Das Auswärtige Amt berichtet, dass die Anhänger der kleinen Glaubensgemeinschaften in der Haft gefoltert werden, um sie für ihre Zugehörigkeit zu diesen Religionsgemeinschaften zu bestrafen. ›Andere sollen in Haft gezwungen worden sein, ihrem Glauben abzuschwören oder ihn nicht mehr zu praktizieren. Nur dann wurden sie freigelassen. Anderen Berichten zufolge sind Verwandte der Inhaftierten gezwungen worden, solche Erklärungen zu unterschreiben, wenn die Inhaftierten sich weigerten dies zu tun‹ (Lagebericht des AA vom 11.4.2005 S. 10; IAK an OVG Meck-Vorp. vom 9.10.2003; AA an OVG Meck-Vorp. vom 5.11.2003).
Es spricht viel dafür, dass diese Behandlung der Zeugen Jehovas durch den eritreischen Staat wegen ihrer Verfolgungsdichte eine Gruppenverfolgung (...) darstellt, weil auch das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (zum religiösen Existenzminimum vgl. z. B. BVerfG vom 1.7.1987 BVerwG 76, 143 ff.). Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen, weil der Senat der Klägerin aufgrund ihres überzeugenden Auftretens in der mündlichen Verhandlung glaubt, dass sie persönlich Opfer politischer Verfolgung war. (...)«
Einsender: RA Schmid, Ulm
ai: Massenverhaftungen von Angehörigen von Kriegsdienstverweigerern
Amnesty international, Urgent action 197/05 vom 28.7.2005 (#34612)
»(...) Seit dem 15. Juli 2005 sind in der Region Debub im Süden Eritreas mehrere hundert Verwandte von Kriegsdienstverweigerern oder Deserteuren festgenommen worden. Sie befinden sich ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft – viele unter sehr schlechten Bedingungen – und sind in Gefahr, Folterungen oder Misshandlungen ausgesetzt zu werden. (...) amnesty international befürchtet, dass sich die Festnahmen auf andere Landesteile ausweiten könnten.
Bei den Festgenommenen handelt es sich um Väter, Mütter oder andere Verwandte von Männern und Frauen über 18 Jahren, die entweder seit 1994 der Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind oder das Pflichtschuljahr im Militärausbildungslager Sawa nicht absolviert haben, oder die ihre Armeeeinheit oder das Land illegal verlassen haben. Den Familienangehörigen wird zur Last gelegt, sie bei der Vermeidung des Wehrdienstes unterstützt oder ihre Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben. Behördenvertreter sollen den inhaftierten Verwandten angeboten haben, sie gegen eine Kaution zwischen 10 000 und 50 000 Nakfa (ca. 500–2500 Euro) freizulassen, wenn sie sich verpflichten, ihre wehrpflichtigen Angehörigen an die Behörden zu übergeben. (...)«
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Freilassung von etwa 130 Mitgliedern der evangelikalen Meserot Christos-Kirche, die bei einer Hochzeitsfeier Ende Mai verhaftet worden waren; 70 weitere Teilnehmer der Feier bleiben im Armeelager Mai Serwa interniert.
Urgent action 151/2005-01 vom 20.7.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 3.6.2005 (#34329)
Amnesty international: Asmara: Dozent sowie 18 Studenten der Universität Asmara Berichten zufolge wegen ihrer Mitgliedschaft in evangelikalen Kirchen verhaftet.
Urgent action 189/05 vom 20.7.2005 (#34328)
Länderbericht:
Amnesty international: Asmara: Über 200 Teilnehmer einer Hochzeitsgesellschaft verhaftet, die Mehrzahl von ihnen wird seit dem 28. Mai ohne Anklage in Haft gehalten; alle Festgenommenen sollen Mitglieder der evangelikalen Minderheitenkirche »Meserot Christos« sein.
Urgent action 151/05 vom 3.6.2005 (#32629)
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Verhaftung von drei Gewerkschaftsführern am 30. März und 6. April 2005; die Männer werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten, möglicherweise in einer geheimen Hafteinrichtung des Sicherheitsdienstes.
Urgent action 114/05 vom 6.5.2005 (#31858)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand März 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea" vom 11.4.2005 (18 S., A0170, siehe Hinweis)
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Verhaftung von Kidane Weldu, Geistlicher der Eritrean Full Gospel Church (Mulu-Wengel-Kirche) sowie von 16 Mitgliedern der Kale-Hiwot-Kirche.
Urgent action 73/2005 vom 24.3.2005 (#30614)
Amnesty international: Gefährdung wegen Exilaktivitäten; von Überwachung der Exilszene durch Sicherheitsbehörden muss ausgegangen werden; Hintergrund zum Dachverband Eritrean Democratic Alliance (EDA, dt. Eritreische Demokratische Vereinigung EDV).
Stellungnahme vom 23.3.2005 an VG München - M 26 K 02.50171 - (#30865)
Rechtsprechung:
VG Würzburg: Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in oppositioneller Exilpartei; § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der ELF-RC; § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender Bestrafung nach Desertion.
Urteil vom 18.11.2004 - W 7 K 04.30314 - (15 S., M5954)Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Eritreischer Mitarbeiter des US-Senders Voice of America nach 18 Monaten aus der Haft entlassen; er war verhaftet worden, nachdem er in einem Bericht die Trauer von Familienangehörigen gefallener Soldaten des Krieges mit Äthiopien erwähnt hatte (engl.).
Bericht vom 7.3.2005: "VOA correspondent released but not free, while at least 13 other journalists are still held" (#30036)
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für ELF-RC, u. a. Mitgliedschaft in Chor, der politische Lieder vorträgt.
Urteil vom 1.12.2004 - 5 E 639/03.A(V) - (10 S., M5994)
VG Gießen: § 53 Abs. 6 AuslG für herzkranke Frau ohne familiären Rückhalt; Versorgungslage für Rückkehrer sehr besorgniserregend.
Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 1144/03.A - (8 S., M5959)
VG Gießen: § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Bestrafung nach Entziehung vom nationalen Dienst wegen drohender Folter und schlechter Haftbedingungen; weiblichen Gefangenen droht Vergewaltigung.
Urteil vom 20.10.2004 - 4 E 1532/03.A - (9 S., M5960)
ai: Inhaftierung von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren
Amnesty international, Stellungnahme vom 2.12.2004 an VG Darmstadt - 4 E 1197/03.A(2)
- (3 S., #28407)
"(...) Die Strafbarkeit militärischer Vergehen ist im früheren äthiopischen Strafgesetzbuch geregelt, das von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommen wurde. Danach droht Personen, die sich dem Nationalen Dienst durch Flucht entziehen, bei Rückkehr nach Eritrea zwei Jahre Haft. Desertion wird in Friedenszeiten mit fünf Jahren Haft bestraft, in Kriegszeiten kann sogar die Todesstrafe verhängt werden.
In der Praxis werden Personen, die wegen militärischer Vergehen festgenommen wurden, auf unbestimmte Zeit ohne Verfahren inhaftiert, gefoltert und zu Zwangsarbeit herangezogen. Dieses Vorgehen erfolgt in der Regel willkürlich durch Kommandeure vor Ort. Auch die Militärgerichtsbarkeit funktioniert in der Praxis nicht.
Verhaftete werden nicht angehört, sie erhalten kein Urteil und ihre Familien werden nicht informiert. Falls der Verdacht besteht, dass sie an der Flucht mitgewirkt haben, werden Familienmitglieder/Angehörige häufig selbst verhaftet. (...)
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach seiner Rückkehr verhaftet wird ist sehr hoch.
amnesty international sind außer den sog. 'Maltaflüchtlingen', auf die wir noch näher eingehen werden, weitere Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer oder auch nur zu Besuchszwecken nach Eritrea einreisende Personen verhaftet wurden. So wurde Aster Yohannes, die Ehefrau des G 15-Gefangenen Petros Solomon, am 11.12.2003 am Flughafen von Asmara festgenommen, als sie nach dreijährigem Studium aus den USA zurückkehrte. Sie war zuvor nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Oppositionsbewegung. Sie wird an einem unbekannten Ort festgehalten.
Im Mai 2003 wurde ein Ehepaar nach der Rückkehr aus Saudi Arabien verhaftet und ist seitdem ebenfalls verschwunden. Mehrere britische Staatsbürger eritreischer Herkunft wurden teils für Tage, teils für Monate in Eritrea inhaftiert, bevor sie nach Großbritannien zurückkehren konnten.
In den Jahren 2001-2002 sollen eritreische Flüchtlinge, die aus Libyen nach Eritrea abgeschoben wurden, in der Folge inhaftiert worden sein. Im Juli 2003 erfuhr amnesty international von der Festnahme mehrerer Eritreer in Libyen, die zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen illegaler Einreise verurteilt worden waren und nach Eritrea abgeschoben werden sollten. amnesty international appellierte an die libysche Regierung, sie nicht nach Eritrea abzuschieben, da es sich bei ihnen offensichtlich um Deserteure und aus eritreischer Militärhaft entkommene Personen handelte. Eine Delegation von amnesty international konnte im Februar 2004 die Eritreer interviewen und sie erhielten Zugang zu Vertretern des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). Das UNHCR erkannte ihnen den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu, woraufhin sie im April 2004 freigelassen wurden.
Im Juli 2004 wurden erneut über 110 eritreische Staatsangehörige aus Libyen abgeschoben, deren weiteres Schicksal noch nicht sicher geklärt werden konnte. Es heißt, sie befänden sich ohne Kontakt zur Außenwelt in einem Gefängnis auf der Insel Dahlak Kebir im Roten Meer in Haft, wo harte Haftbedingungen vorherrschen (siehe hierzu: Deutsche Übersetzung 'Du hast kein Recht zu fragen' S.35/36 des ai-Berichts vom 19.05.2004 Eritrea: You have no right to ask, Government resists scrutiny on human rights [#22391]; Urgent Action vom 17.12.2003; Urgent Action 28.07.04, vom 06.09.04 und vom 09.11.04). (...)
In den militärischen Hafteinrichtungen gibt es keine 'normalen' Haftbedingungen. amnesty international hat zahlreiche Berichte von geflüchteten oder freigelassenen Gefangenen erhalten, die das Land verlassen konnten, die besagen, dass die Anwendung von Folter der Standard militärischer Bestrafung ist. Opfer von Militärhaft und Misshandlung beschrieben amnesty international, dass Gefangene häufig schwer geschlagen werden, während sie in schmerzhaften Stellungen gefesselt der glühenden Sonne ausgesetzt sind. So berichtete z. B. ein früherer Gefangener aus Dahlak Kebir, einem Gefangenenlager für etwa 800 Insassen auf der Hauptinsel des Dahlak Archipels im Roten Meer, dass 'Ermias, ein Rückkehrer aus Deutschland' und zwei weitere Gefangene, nach einem zweiten Fluchtversuch nach der 'Hubschrauber-Methode' gefesselt und vor den Augen anderer so schwer geschlagen wurden, dass sie Blut erbrachen. Sie wurden 55 Tage in der Sonne liegen gelassen. Ermias Hautfarbe veränderte sich, sein Körper schwoll an und er konnte nicht mehr laufen. Ob er die Tortur überlebt hat, ist amnesty international nicht bekannt. (...)
In dem beigefügten ai-Bericht [#22391] wird auf S. 36/37 noch einmal auf des Schicksal der sog. 'Malta-Flüchtlinge' eingegangen. Die 233 abgeschobenen Personen wurden in Eritrea zunächst in das zentrale Militärgefängnis Adi Abeto gebracht, wo sie gefoltert wurden. Nach einigen Wochen wurden Frauen und Kinder und alle, die älter als 40 Jahre waren und damit das Wehrdienstalter überschritten hatten, freigelassen. Die restlichen Personen wurden im Dezember 2002 in das Gefängnis auf der Insel Dahlak Kebir gebracht. Im Juli 2003 wurden etwa 95 Zivilisten in geheime Gefängnisse auf dem Festland verlegt. Auf Dahlak Kebir blieben etwa 85 Militärdienstverweigerer bzw. Deserteure zurück. Ungefähr 30 von ihnen konnten später entkommen und in den Sudan fliehen, wo sie beim Flüchtlingskommissariat (UNHCR) um Schutz baten. Die restlichen aus Malta Abgeschobenen sind nach wie vor in Dahlak Kebir inhaftiert. (...)"
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen einfacher exilpolitischer Betätigung für ELF-CC; Exilgruppen werden von eritreischen Sicherheitskräften überwacht; als staatsschädigend eingestufte Tätigkeit führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung.
Urteil vom 4.8.2004 - 5 A 196/04 MD - (5 S., M5958)
VG Würzburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für ELF-RC als Funktionär einer Regionalgruppe; Exilgruppen werden von eritreischen Sicherheitskräften überwacht.
Urteil vom 22.7.2004 - W 7 K 04.30361 - (13 S., M5956)Länderbericht:
Amnesty international: Vier Armeeangehörige nach ihrer Abschiebung aus Dschibuti an unbekanntem Ort inhaftiert; Abschiebung erfolgte, obwohl einer der Männer dschibutischer Staatsbürger ist und die anderen drei Asyl beantragt hatten.
Urgent action 03/05 vom 7.1.2005 (#28086)
VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer
Betätigung für die EDP
Urteil vom 25.8.2004 - 5 E 963/04.A(V) - (9 S., M5543)
"(...) Dem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, denn es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der EDP mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen überzogen werden würde. (...)
Der Kläger ist zwar ein einfaches Mitglied der Exilorganisation, nimmt aber regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen teil und gehört insbesondere zum Kreis der Veteranen, die für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft und sich nun enttäuscht von der eritreischen Regierung abgewandt haben. Damit verfügt er innerhalb der EDP und auch innerhalb des Kreises der Exil-Eritreer über einen gewissen Bekanntheitsgrad. Außerdem war er bis zu seiner Flucht aus Eritrea Mitglied des eritreischen Militärs und hat unerlaubt seine Truppe verlassen, weil er wegen regierungskritischer Äußerungen befürchten musste, mit Repressionen überzogen zu werden. (...)
In der Gesamtschau aller Gefährdungsmomente besteht daher für den Kläger die konkrete Gefahr, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden. (...)
Die EDP strebt danach, mit politischen Mitteln einen Machtwechsel in Eritrea herbeizuführen. Da sie von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt wird, die in der Bevölkerung weithin beliebt sind, kann die Partei die Legitimität der jetzigen Führung der PFDJ besonders empfindlich in Frage stellen. Bei der Abwehr der aus ihrer Sicht von der EDP ausgehenden Gefahr bedient sich die eritreische Regierung rigoros aller Mittel, die ihr zur Verfügung stehen. Veranstaltungen der EDP im Exil und Mitgliedertreffen werden von den eritreischen Sicherheitsbehörden überwacht; jedwede Aktivität im Rahmen der Parteiarbeit wird als staatsschädigend eingestuft (vgl. dazu Schröder, Stellungnahme vom 04.06.2004 an VG Kassel [6 S., #25198, M5397]; AA, Auskunft vom 18.05.2004 an VG Kassel [2 S., A0107 siehe Hinweis]).
Ausgehend davon, dass die eritreische Regierung ihre Überwachungsaktivitäten bezüglich der in Deutschland lebenden Eritreer in den vergangenen Jahren noch verstärkt hat, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese besonders die Anhänger der EDP betreffen und auch die Tätigkeiten einfacher Mitglieder bekannt werden (vgl. dazu Institut für Afrika-Kunde, Gutachten vom 30.04.2004 an VG Kassel [4 S., #25197, M5398]; AA, Auskunft vom 05.08.2003 an VG Magdeburg). Das Gericht ist davon überzeugt, dass alle derartigen Aktivitäten als oppositionelle, staatschädigende Tätigkeiten eingestuft werden, die bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verhaftung und längerfristiger Inhaftierung führen (so Institut für Afrika-Kunde, a. a. O.). Gerade wegen des hohen Bedrohungspotentials der EDP für die Fortdauer der Herrschaft der jetzigen PFDJ-Führung ist regelmäßig davon auszugehen, dass schon die einfache Mitgliedschaft in der EDP bei einer Rückkehr schwer sanktioniert würde (vgl. dazu Institut für Afrika-Kunde, a. a. O.; ai, Auskunft vom 07.11.2003 an VG Magdeburg [#18071]). (...)"
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Gießen: Verfolgungsgefahr bei bekannt gewordener Mitgliedschaft in EDP bzw. EPLF-DP.
Urteil vom 7.7.2004 - 4 E 588/04.A - (14 S., M5402)
Länderberichte:
Amnesty international: Freilassung von sechs Zeugen Jehovas, die seit Januar ohne Verfahren inhaftiert waren; zwölf weitere bleiben in Haft, drei von ihnen sitzen bereits seit zehn Jahren wegen Kriegsdienstverweigerung in der Militäranstalt Sawa ein.
Urgent action 67/04-2 vom 26.11.2004 (mit weiteren Informationen zu ua's vom Februar und Juli 2004) (#27327)
Amnesty international: Asmara: Nach Massenverhaftungen am 4. November 2004 mehrere tausend Personen wegen Verdacht auf Desertion im Militärgefängnis Adi Abeto inhaftiert; dortige Haftbedingungen wohl extrem schlecht; bei Häftlingsrevolte angeblich zwölf Gefangene getötet.
Urgent action 301/04 vom 9.11.2004 (#26935)
Rechtsprechung:
VG Darmstadt: § 51 Abs. 1 AuslG für Deserteur, der wegen kritischer Meinungsäußerungen beim Militärdienst aufgefallen und verfolgt worden war.
Urteil vom 30.6.2004 - 4 E 72/04.A(3) - (15 S., M5403)
BayVGH: § 53 Abs. 4 AuslG für Deserteurin
Beschluss vom 25.5.2004 - 9 B 03.31015 - (16 S., M5472)
"(...) 1. Der Senat hält das Vorbringen der Klägerin für glaubhaft. Er glaubt der Klägerin, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und vom Militärdienst desertiert ist. (...)
Das von der Klägerin vorgetragene Schicksal und ihre Erlebnisse fügen sich zwanglos in die allgemeine politische Lage Eritreas ein, so wie sie dem Gericht aus verschiedenen Berichten und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, von ai, UNHCR, Human Rights Watch und dem Institut für Afrika-Kunde bekannt ist: In Eritrea werden auch Mädchen, sobald sie 18 Jahre sind, grundsätzlich zu einem nach dem Gesetz 18-monatigen Militärdienst herangezogen (Lagebericht des AA vom 18.7.2003 S. 10 [17 S., A0001 - siehe Hinweis]; UNHCR 'Position on return of rejected asylum seekers to Eritrea' Januar 2004). Trotz des Endes des Krieges mit Äthiopien im Jahr 2000 fand in Eritrea keine nennenswerte Demobilisierung statt, im Gegenteil wurden immer wieder Razzien durchgeführt, um Wehrpflichtige der Armee oder dem National Service zuzuführen (Institut für Afrika-Kunde an VG Aachen vom 28.1.2004). In der Praxis wurde der Militärdienst auf unbestimmte Zeit ausgedehnt (UNHCR 'Guidelines to the eligibility of asylum seekers from Eritrea' November 2002; Human Rights Watch, Eritrea Januar 2004). Das bedeutet, dass in vielen Fällen der Militärdienst etliche Jahre dauert. Der Staat nutzt die sich damit bietende Gelegenheit, billige Arbeitskräfte zu haben (AA an VG Würzburg vom 1.9.2003). In der Kaserne in Sawa sind die Lager von Männern und Frauen zwar getrennt, aber beide werden im allgemeinen von männlichen Offizieren geleitet. Gerüchte über sexuelle Belästigungen und Ausnutzung der weiblichen Rekruten durch die militärischen Vorgesetzten halten sich hartnäckig, konnten jedoch nicht von einer unabhängigen Stelle bestätigt werden (UNHCR, 'Guidelines ... a. a. O.). (...)
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren.
Für die Furcht der Klägerin, im Falle einer Abschiebung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, liegen stichhaltige Gründe vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin unmittelbar bei ihrer Einreise am Flughafen von eritreischen Sicherheitskräften wegen Fahnenflucht und unerlaubter Ausreise belangt und in Haft genommen werden wird.
aa) Art. 300 (Desertion) des eritreischen (Übergangs-)Strafgesetzbuchs von 1991 bestimmt,
1. Wer, in der Absicht dem Militärdienst zu entkommen, ohne Genehmigung seine Einheit oder seinen Posten verlässt oder seinen militärischen Pflichten nicht nachkommt, oder nach erlaubter Abwesenheit nicht zu ihnen zurückkehrt, wird mit verschärfter Haft bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Wird das Vergehen in Zeiten des Notstandes, der Generalmobilmachung und des Krieges begangen, wird der Täter mit verschärfter Haft von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.
(...) Für den Senat ergibt sich aus diesen Auskünften, dass Fahnenflucht - wie in allen Ländern - auch in Eritrea strafbar ist und tatsächlich auch bestraft wird. Unklar ist nur, ob die Strafen von Militärgerichten oder von den kommandierenden Offizieren verhängt werden. (...)
bb) (...) Der Senat entnimmt den verschiedenen Auskünften, dass Soldatinnen und Soldaten, die in Militärlagern und Militärgefängnissen eine Strafe verbüßen, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung erleiden müssen. Dies gilt für Wehrdienstverweigerer und in noch höherem Maße für Fahnenflüchtige.
cc) Die Klägerin, der bereits die Flucht ins Ausland gelungen ist, wäre bei ihrer Rückkehr konkret von Folter und unmenschlicher Behandlung betroffen.
Das Institut für Afrika-Kunde meint, dass Personen, die vor ihrer Ausreise den Wehrdienst bereits angetreten hatten und desertieren, nach ihrer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit bestraft und erneut eingezogen werden (Auskunft an VG Regensburg vom 9.1.2001). Das Institut berichtet weiter, dass die häufig durchgeführten Razzien mit dem Ziel, Wehrpflichtige der Armee oder dem National Service zuzuführen, in der Bevölkerung auf steigenden Unmut stießen und viele Eritreer versuchten, sich durch Flucht oder Versteckthalten dem Militärdienst zu entziehen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass im Falle der Entdeckung mit zunehmend härteren Strafen gerechnet werden müsse.
Zwischen dem 30. September und dem 3. Oktober 2002 habe die Regierung Maltas 233 Flüchtlinge aus Eritrea dorthin abgeschoben. Nach ihrer Rückkehr seien sie sofort verhaftet worden. Über den Verbleib sei dem Institut nichts bekannt (Auskunft an VG Aachen vom 28.1.2004). UNHCR berichtet weitere Einzelheiten dieses Ereignisses: Die abgeschobenen und verhafteten Rückkehrer seien in Incommunicado-Haft genommen worden. Die eritreischen Behörden verschwiegen nicht nur den Aufenthalt der Häftlinge, sondern leugneten sogar die Inhaftierung an sich. Spätere Berichte ließen vermuten, dass diejenigen, die Kinder hatten oder die älter als 40 Jahre waren (die obere Altersgrenze für die Wehrpflicht), entlassen wurden. Die übrigen seien noch immer inhaftiert. (...) Den Gefangenen soll ihre Habe weggenommen worden sein. Sie müssten Zwangsarbeit verrichten, würden verhört und gefoltert. Die Unterkünfte sollen überfüllt sein und über keine hygienischen Einrichtungen verfügen. Als Folge seien viele Gefangenen erkrankt, hauptsächlich an Hautkrankheiten und Durchfällen. Medizinische Hilfe soll es nicht geben, so dass einige Häftlinge an ihren Krankheiten bzw. Verletzungen gestorben sein sollen. Mindestens eine Person soll bei einem Fluchtversuch erschossen worden sein (UNHCR 'Position ... a. a. O.; ai an VG Köln vom 11.2.2004).
Da die Klägerin bei ihrer Abschiebung nach Eritrea in einer vergleichbaren Lage wie die 233 aus Malta abgeschobenen Personen wäre - auch ihr würde zusätzlich zur Fahnenflucht noch der Vorwurf gemacht, Eritrea ohne die notwendige Erlaubnis verlassen zu haben -, ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin unmittelbar bei ihrer Einreise nach Eritrea festgenommen und verhaftet werden wird und ihr anschließend Folter und unmenschliche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen werden. (...)"
Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 4 AuslG wegen Desertion bzw. Nichtableistung des Militärdienstes trotz Aufforderung zur Meldung zum Militärdienst.
Urteil vom 21.7.2004 - W 7 K 04.30517 - (9 S., M5404)
VG Kassel: § 51 Abs. 1 AuslG wegen einfacher exilpolitischer Tätigkeit für die Eritrean Democratic Party (EDP, früher: EPLF-DP); selbst einfache Mitglieder der EDP gefährdet.
Urteil vom 2.7.2004 - 1 E 3233/01.A - (9 S., M5401)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen einfacher exilpolitischer Tätigkeit für die Eritrean Democratic Party (EDP, früher: EPLF-DP); selbst einfache Mitglieder der EDP gefährdet.
Urteil vom 8.6.2004 - 5 A 23/04 MD - (6 S., M5542)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung und Mitgliedschaft für die Eritrean Democratic Party (EDP) bzw. Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF-DP).
Urteil vom 3.6.2004 - 6 K 2734/01.A - (8 S., M5400)Länderbericht:
Amnesty international: Eritreische Asylsuchende entführen bei Abschiebungsversuch aus Libyen das Flugzeug und zwingen es zur Landung in Khartum/Sudan, wo sie Asyl beantragen; die 110 im Juli 2004 aus Libyen abgeschobenen Personen sollen sich noch immer in Haft befinden.
Urgent action 232/04-1 vom 6.9.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 28.7.2004 (#25399)
VG Düsseldorf: Gefahr der Folter wegen Desertion
Urteil vom 3.6.2004 - 6 K 1847/01.A - (8 S., M5369)
"(...) Die Klägerin hat (...) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea vorliegen, weil der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Unter Folter ist eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen; die Schmerzen oder Leiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen amtlich handelnden Person veranlasst sein oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht sein (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999, § 53 Rdnr. 4).
Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor, weil sie sich unerlaubt vom aktiven Wehrdienst entfernt hat, d. h. desertiert ist. Der Einzelrichter hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin von den eritreischen Behörden zum Militärdienst herangezogen worden ist. Eine entsprechende Pflicht besteht für Männer und Frauen zwischen 18 und 40 Jahren, wobei alle Gruppen der Gesellschaft bei der Heranziehung gleichbehandelt werden (Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 18. Juli 2003 - 514-516.80/3 ERI - (Lagebericht), S. 10 [17 S., A0001 - siehe Hinweis]). (...)
Bei einer Rückkehr muss es als äußerst wahrscheinlich angesehen werden, dass die Klägerin als Deserteurin erkannt wird. Denn seit Juli 2002 begann die eritreische Regierung mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen (Lagebericht, S. 10).
Anhaltspunkte für eine nennenswerte Demobilisierung sind nicht bekannt geworden. Vielmehr sind auch heute noch Wehrpflichtige über die 18 Monate Grundwehrdienst hinaus auf unbestimmte Zeit dienstverpflichtet, weil der eritreische Staat die sich ihm bietende Gelegenheit, billige Arbeitskräfte zu haben, nutzt (Auskunft des AA vom 1. September 2003 an das VG Würzburg - 508-516.80/41748 -).
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Militärpersonal bei der Einreise in Eritrea verhaftet wird und sich im Anschluss daran wegen staatsfeindlichen bzw. -schädigenden Verhaltens verantworten muss. Falls eine gerichtliche Anhörung angesetzt wird (wovon nicht automatisch auszugehen ist), wären dafür die sog. Militärgerichte zuständig, die sich in Form und Verfahren deutlich von den Zivilgerichten unterscheiden (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, kein Anspruch auf Anwaltsbeistand, keine Berufungsinstanzen) (Auskunft des AA vom 31. März 2003 an das VG Darmstadt - 514-516.80/40947 -).
Fahnenflüchtige müssen darüber hinaus mit Gefängnisstrafen rechnen (Lagebericht, S. 10).
Bei der Strafverfolgung muss von einem hohen Maß an Willkür ausgegangen werden, insbesondere weil verlässliche Angaben zum Strafmaß nicht gemacht werden können und ein rechtsstaatliches Verfahren nicht Gewähr leistet ist (Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an das VG Aachen vom 28. Januar 2004).
Im Rahmen einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden Gefängnisstrafe muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter im oben beschriebenen Sinne ausgeliefert wäre. (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen
Länderberichte:
Amnesty international: Über 110 Personen nach ihrer Abschiebung aus Libyen vermutlich im Gelalo-Militärgefängnis im Osten des Landes inhaftiert; viele von ihnen sind vermutlich Kriegsdienstverweigerer oder Deserteure, denen nun Haft und Folter drohen; in Libyen etwa 200 weitere Eritreer von Abschiebung bedroht .
Urgent action vom 28.7.2004: "Libya/ Eritrea - UA 232/04" (#24355)
Amnesty international: Zwölf von 38 im Februar verhafteten Zeugen Jehovas befinden sich noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklage in Haft.
Urgent action 67/04-1 vom 16.7.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 18.2.2004 (#24074)
Deutsche Botschaft Asmara: Behandlungsbedürftiger Blutdruck (Hypertonie) und Diabetes mellitus Typ 2 können behandelt werden, allerdings nur in der Hauptstadt; eine abgestimmte Therapie bei einem Patienten mit beiden Erkrankungen ist aber "eher nicht möglich".
Stellungnahme vom 24.6.2004 an VG Wiesbaden - 5 E 2144/02.A - (2 S., A0108 - siehe Hinweis)
Günter Schröder: Zur Eritrean People's Liberation Front (EPLF-DP), seit Februar 2004 Eritrean Democratic Party (EDP); es ist davon auszugehen, dass EDP-Veranstaltungen in Deutschland von eritreischen Behörden überwacht werden (vgl. nachfolgende Stellungnahmen des AA und des IAK im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 4.6.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (6 S., #25198, M5397)
Auswärtiges Amt: Bei Bekanntwerden der Aktivitäten für die EPLF-DP/EDP muss ein Mitglied der Partei mit gezielten Sanktionen rechnen.
Stellungnahme vom 18.5.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (2 S., A0107 - siehe Hinweis)
Institut für Afrika-Kunde: EPLF hat sich im Februar 2004 in EDP umbenannt; Zeitschrift "Snit" steht in Zusammenhang mit der EPLF-DP/EDP; eritreische Regierung hat Überwachung der exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland noch verstärkt.
Stellungnahme vom 30.4.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (4 S., #25197, M5398)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Zum eritreischen Staatsangehörigkeitsrecht (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Äthiopien).
Urteil vom 16.4.2004 - 7 K 2075/02.A - (15 S., M5101)
Länderberichte:
Amnesty international: Führende Mitglieder der "Eritrean Full Gospel Church" sowie der "Rema"-Kirche im Zuge der anhaltenden Repressionen gegen Angehörige der Minderheitenkirchen verhaftet.
Urgent action 187/04 vom 1.6.2004 (#23129)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 25.5.2004 (15 S., A0094, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG bei erforderlicher Behandlung nach Krebserkrankung.
Beschluss vom 17.2.2004 - 5 G 2896/03.A(V) - (3 S., M5116)Länderbericht:
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtssituation, u. a. Verfolgung von Oppositionellen und von Zeugen Jehovas; systematische Folter von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren bei der Armee (engl.).
Bericht vom 19.5.2004: "'You have no right to ask' Government resists scrutiny on human rights" (#22391)
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Krebserkrankung nicht behandelbar.
Urteil vom 17.3.2004 - 5 E 220/03.A (V) - (6 S., M4899)
Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Politische Verfolgung von Angehörigen kleinerer Religionsgemeinschaften (hier: Pfingstler); Abkömmlinge eritreischer Eltern haben die eritreische Staatsangehörigkeit unabhängig davon, ob sie die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben; eritreische Staatsangehörige sind in Eritrea grundsätzlich vor Verfolgung durch Äthiopien hinreichend sicher; äthiopischen Staatsangehörigen, die die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben, droht in Äthiopien die Gefahr der Internierung oder Deportation; keine Verfolgungsgefahr in Eritrea wegen langjährigem Auslandsaufenthalt und Nichtableistung des Wehrdienstes (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien, und Materielles Asylrecht).
Urteil vom 18.2.2004 - 2 L 15/99 - (19 S., M4839)Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Strafen für Kriegsdienstverweigerer (nach Weigerung, sich als Wehrpflichtiger registrieren zu lassen); unmenschliche Haftbedingungen; Lideta Mekane Yesus Kirche zählt nicht zu den registrierungspflichtigen Minderheitskirchen.
Stellungnahme vom 13.2.2004 an VG Köln - 2 K 9371/99.A - (#20645)
Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von Zeugen Jehovas während eines Gottesdienstes in einem Privathaus in Asmara; 28 Personen werden seit dem 24. Januar 2004 an unbekanntem Ort festgehalten (engl.).
Urgent action 67/04 vom 18.2.2004 (#19419)
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Mitgliedschaft in der EPLF-DP in Deutschland.
Urteil vom 4.9.2003 - 5 A 958/02 MD - (5 S., M4532)
Länderberichte:
Amnesty international: Aster Yohannes, Ehefrau des ehemaligen Außenministers und politischen Gefangenen Petros Solomon, bei Rückkehr nach Eritrea verhaftet; sie wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 365/03 vom 17.12.2003 (#18270)
Amnesty international: Zur im Exil gegründeten Eritrean People's Liberation Front - Democratic Party (EPLF-DP); aufgrund der harten Maßnahmen der Regierung gegen die Partei ist davon auszugehen, dass auch Aktivitäten im Exil beobachtet werden; Verfolgung wegen Mitgliedschaft in der früheren Workers' Party of Ethiopia (WPE) eher unwahrscheinlich.
Stellungnahme vom 7.11.2003 an VG Magdeburg - 5 A 958/02 MD - (#18071)
Auswärtiges Amt: Nicht-registrierten Glaubensgemeinschaften ist es untersagt, öffentliche Gottesdienste abzuhalten; Festnahmen von Personen, die sich in Privathäusern zu Gottesdiensten trafen, vorgekommen; eritreische Stellen verweigern Auskunft zu Berichten über inhaftierte Protestanten.
Stellungnahme vom 5.11.2003 an OVG Meckl.-Vorp. - 2 L 15/99 - (5 S., A0040 - siehe Hinweis auf S. )
VG München: § 53 Abs. 1 AuslG für Deserteur
Urteil vom 27.8.2003 - M 26 00.51850 - (12 S., M4303)
"(...) 1. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG ist zu verneinen, weil der Kläger weder vorverfolgt aus Eritrea ausreisen musste noch befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Eritrea aus den in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Beweggründen verfolgt zu werden.
Der Kläger (...) hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgetragen, dass er trotz seines jugendlichen Alters nach Sawa zur militärischen Ausbildung gebracht wurde. Dies und seine sonstigen Schilderungen finden Rückhalt in der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes - AA - (vom 21.11.2001 an das VG Ansbach auf Anfrage vom 23.5.2001), wonach ein Fronteinsatz nach nur kurzer Ausbildungszeit während der äthiopischen Invasion in Eritrea durchaus üblich war, da jeder wehrfähige Eritreer mobilisiert wurde, um die zahlenmäßige Überlegenheit der äthiopischen Truppen auszugleichen. (...) Allerdings hat der Kläger nichts vorgetragen, was seine Behandlung als in irgendeiner Weise politisch motiviert erscheinen lässt. Er wurde zwar wahrscheinlich rechtswidrig zum Wehrdienst eingezogen. Dies geschah aber nicht, weil er etwa einer bestimmten Religion oder Ethnie angehörte. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Eritrea (vom 15.10.2002) werden bei der Heranziehung zum Militärdienst alle Gruppen der Gesellschaft gleich behandelt. Sein Vortrag lässt nur den Schluss zu, dass er das Unglück hatte, für sein Alter körperlich zu groß gewesen zu sein.
2. Für den Kläger besteht aber nach der Auskunftslage die erhebliche konkrete Gefahr, in Eritrea als Deserteur der Folter unterzogen zu werden. Entscheidend für das Gericht ist dabei die Tatsache, dass er schon die Militärausbildung angetreten hatte und dass es ihm daher nicht möglich ist, plausibel vorzutragen, dass er aus anderen Gründen das Land verlassen hatte. Hinzu kommt, dass es als nahezu sicher angesehen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr über kurz oder lang aufgegriffen wird und dass man dann feststellt, dass er sich dem Wehrdienst entzog.
Zunächst steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zur Militärausbildung herangezogen wurde, dass er aus dem Camp Sawa floh und sich damit unerlaubt von den Streitkräften entfernte. Dieses Verhalten war nach der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 13.8.1999 an das Bundesamt auf Anfrage vom 24.6.1999) schon 1999 ein Grund dafür, mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bestraft zu werden. Dasselbe ergibt sich für 2001 aus der amtliche[n] Auskunft des AA vom 21. November 2001 (an VG Ansbach auf Anfrage vom 23.5.2001), wonach Strafbarkeit für die gegeben ist, die desertieren oder sich beispielsweise selbst eine Verletzung beibringen, um sich einem weiteren Fronteinsatz zu entziehen.
Hinzu kommt, dass es nach dem Lagebericht des AA (vom 15.10.2002) als äußerst wahrscheinlich angesehen werden muss, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr als ehemaliger Deserteur erkannt wird. Nach diesem Lagebericht begann die eritreische Regierung im Juli 2002 mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass er als Deserteur behandelt und dementsprechend bestraft wird. Wie sich aus einem Gutachten von Amnesty International/Sektion der Bundesrepublik Deutschland - ai - (vom 18.7.2001 an das VG Regensburg auf Anfrage vom 16.11.2000) ergibt, werden schon Kriegsdienstverweigerer in Eritrea mit Haft bis zu drei Jahren bestraft. (...)
Das Gesamtbild der Zustände in Eritrea weist auf ein totalitäres Militärregime, das es darauf abgesehen hat, möglichst jede Person in die Streitkräfte einzugliedern. So heißt es in dem Bericht des Home Office:
5.62 People who object to military service on religious grounds are not excused from it and there is no provision for any form of alternative service. The maximum penalty for refusing to perform national service is three years imprisonment. Members of the Jehovah's Witnesses religious group have experienced harassment and restrictions because of their refusal to undertake military service. Some Muslims have objected to universal military service with regard to the requirement that women perform military duty.
5.63 The University of Asmara refuses to give diplomas to students who completed their studies unless they undertook their national service; additionally new graduates were occasionally pressured to work for government bodies. The army resorts to various forms of extreme physical punishment to force objectors, including some Jehovah's Witnesses, to undertake military service.Und aus dem Country Report des United States State Department 2002 geht überdies hervor, dass es vor allem im Zusammenhang mit Personen, die sich der Wehrpflicht entziehen zu Folter und unmenschlicher Behandlung kommt:
The transitional Penal Code prohibits torture; however, there were some unconfirmed reports that the police at least occasionally resorted to torture and physical beatings of prisoners, particularly during interrogations. During the year, the police severely mistreated and beat army deserters and draft evaders. The police subjected deserters and draft evaders to various military disciplinary actions that included prolonged sun exposure in temperatures of up to 113 degrees Fahrenheit or the tying of the hands and feet for extended periods of time.
(...) Angesichts der zitierten Auskünfte ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger nicht nur aufgegriffen und als Deserteur identifiziert wird, sondern auch, dass er für sein Verhalten interniert und einer unmenschlichen Bestrafung und der Folter unterworfen wird.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG sind allerdings zu verneinen. Die Auskunft im Lagebericht des AA (vom 15.10.2002) führt aus, seit der Machtübernahme durch die EPLF im Mai 1991 sei kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe bekannt geworden. Diese Auskunft entspricht auch der naheliegenden Schlussfolgerung aus den sonstigen Auskünften, dass der eritreische Staat glaubt, jeden Bürger in seinen Streitkräften zu brauchen. Gerade diese Lage aber macht es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger festgenommen wird und - auch zur Abschreckung anderer Personen - exzessiver Bestrafung unterzogen wird. Es ist damit zu rechnen, dass er sofort wieder eingezogen wird und dass man durch körperliche Bestrafung zum einen ihm, zum anderen aber auch den Mitsoldaten deutlich machen wird, dass Desertation nicht folgenlos bleibt. Es muss davon ausgegangen werden, dass es dem eritreischen Staat angesichts seiner Bemühungen, jeden in den Wehrdienst zu zwingen, nicht daran gelegen ist, wehrdienstfähige Männer in Gefängnisse zu bringen. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
Länderberichte:
Amnesty international: 51 der 57 Mitglieder kleinerer christlicher Glaubensgemeinschaften, die seit Mitte August im Militärlager Sawa festgehalten wurden, wurden freigelassen; sechs bleiben Berichten zufolge in unterirdischen Zellen inhaftiert, weil sie Bibeln in der Tigrinya-Sprache besaßen.
Urgent action 269/03-1 vom 27.11.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 18.9.2003 (#17886)
Amnesty international: Pastor der christlichen Glaubensgemeinschaft Kale Hiwot ("Wort des Lebens" ) sowie sieben Gemeindemitglieder in Mendefera verhaftet; Verschärfung der Repressionen gegen Angehörige der Minderheitenkirchen im Jahr 2003. Urgent action 348/03 vom 26.11.2003 (#17884)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zum Verlust der äthiopischen und zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Zwölf Mitglieder der Bethel-Gemeinde bei Gebetstreffen verhaftet; 250 Mitglieder evangelischer Glaubensgemeinschaften befinden sich in Haft, nachdem die Regierung im Mai 2002 die Minderheitenkirchen zur Einstellung ihrer Aktivitäten aufgefordert hatte.
Urgent action 272/03 vom 18.9.2003 (#16156)
Amnesty international: 57 jugendliche Angehörige kleinerer christlicher Glaubensgemeinschaften werden im Mi- litärlager Sawa in Schiffscontainern festgehalten, weil sie Bibeln in der Tigrinya-Sprache bei sich hatten.
Urgent action 269/03 vom 18.9.2003 (#16151)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: Juni 2003)
Lagebericht vom 18.7.2003 (17 S., A0001)
Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende Frau wegen fehlender medizinischer und sonstiger Grund- versorgung.
Urteil vom 1.7.2003 - W 7 K 01.31172 - (13 S., M3952)Länderbericht:
Amnesty international: Sieben Kriegsdienstverweigerer bzw. Deserteure der eritreischen Streitkräfte in Libyen inhaftiert; ihnen droht die Abschiebung nach Eritrea, wo einige wegen regierungskritischer Äußerungen bereits früher inhaftiert gewesen sein sollen (engl.).
Bericht vom 11.8.2003: Imminent deportation of Eritrean army deserters (#14949)
Länderbericht:
UNHCR: 394 Eritreer mit UNHCR-Unterstützung aus Sudan zurückgekehrt (engl.).
Bericht vom 24.6.2003: UNHCR resumes repatriation in Horn of Africa (#13778)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Voraussetzungen des Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit; auch aus Äthiopien deportierte Personen können unter Angabe von Nachweisen für die eritreische Abstammung einen Pass beantragen (Auffassung des UNHCR hierzu wird nicht geteilt); Benachteiligung von Anhängern der Zeugen Jehovas; geregeltes Sozialsystem existiert nicht, Grundversorgung einer mittellosen Person ohne Verwandte oder Freunde kann daher nicht sichergestellt werden.
Stellungnahme vom 31.3.2003 an VG Aachen - 7 K 990/00.A - (4 S., M3601)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Personen eritreischer Abstammung erwerben mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit, auch wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens leben; eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der eritreischen Behörden hat nur deklaratorische Bedeutung; Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum oder Besitz einer eritreischen ID-Card kann die eritreische Abstammung nachweisen, ist aber keine Voraussetzung für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit; keine allgemeine extreme Gefährdungslage in Eritrea im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil 21.1.2003 - A 9 S 397/00 - (23 S., M3329)
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG für hohen Funktionär der ELF-CL.
Urteil vom 20.12.2002 - M 26 K 98.50247 - (13 S., M3478)
VG Arnsberg: Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch eine im Ausland lebende eritreisch-stämmige Person setzt ein förmliches Verfahren gem. Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 voraus; Asylanerkennung eines halberitreischen Volkszugehörigen wegen drohender Deportation aus Äthiopien nach Eritrea.
Urteil vom 4.7.2002 6 K 3782/00.A - (16 S., M3323)
UN Secretary-General: Über humanitäre Entwicklungen und Situation der Menschenrechte.
Bericht vom 6.3.2003: Progress report of the Secretary- General on Ethiopia and Eritrea S/2003/257 (#11308)
Länderbericht:
Amnesty international: Flucht aus einem militärischen Umerziehungslager im Jahr 1997 würde wahrscheinlich als Desertion gewertet und entsprechend bestraft; Strafgesetzbuch sieht Haftstrafen und sogar die Todesstrafe für Desertion vor.
Stellungnahme vom 30.1.2003 an VG Frankfurt/Main - 11 E 30208/98.A(2) - (2 S., #10933, M3154)
Human Rights Watch: Überblick über das Schicksal von beinahe hunderttausend Menschen in Äthiopien und Eritrea, die zwischen 1998 und 2002 aufgrund der ungeklärten Nationalität auf beiden Seiten der Grenze entwurzelt wurden; Fälle von Misshandlungen im Zuge von Massenvertreibungen (engl.).
Bericht vom 30.1.2003: The horn of Africa war: mass expulsions and the nationality issue (#10534)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zur äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigkeit bei gemischter Abstammung; keine Gefahr der Deportation nach Eritrea, wenn der äthiopische Staat die äthiopische Staatsangehörigkeit wegen der teilweise äthiopischen Herkunft anerkennt; extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich Äthiopiens nur für junge alleinstehende Personen ohne eigenes Vermögen.
Urteil vom 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) - (10 S., M2903)Länderbericht:
Amnesty international: Eritreische Volkszugehörige gelten in Äthiopien als Ausländer, sie erhalten nur befristete Identitätsbescheinigungen; Fälle von Zwangsdeportationen nach dem Dezember 2000.
Stellungnahme vom 7.11.2002 an VG Köln - 2 K 2451/ 02.A - (2 S., #10346, M2845)
Länderbericht:
Amnesty international: Es ist nicht auszuschließen, dass auch ELF-RC-Mitglieder, die sich in nicht herausgehobener Weise engagiert haben, bei Rückkehr mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben.
Stellungnahme vom 8.10.2002 an VG Würzburg - W 3 K 99.31042 - (vgl. Auswärtiges Amt im selben Verfahren, M2051, ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 19) (3 S., #9777, M2667)
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit von im Ausland (auch Äthiopien) lebenden eritreischen Staatsangehörigen setzt Antrag voraus.
Urteil vom 4.7.2002 - 6 K 1650/00.A - (14 S., M2503)
VG München: Keine politische Verfolgung von Zeugen Jehovas; § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen drohender Behandlung im Falle der Verweigerung des Nationalen Dienstes.
Urteil vom 4.2.2002 - M 12 K 96.52420 - (18 S., M2542)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Vier bislang vermisste Journalisten befinden sich in Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 19.9.2002: CPJ confirms that four more journalists are in prison (#8678)
Amnesty international: Erster Jahrestag des Beginns der Unterdrückung unabhängiger Medien; Regierungskritiker und Journalisten werden noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten (engl.).
Bericht vom 18.9.2002: Arbitrary detention of government critics (#8593)
UN Secretary-General: Zur humanitären Situation und zur Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom 30.8.2002: Progress report of the Secretary- General on Ethiopia and Eritrea (#8554)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Personen mit eritreisch-stämmigem Elternteil sind eritreische Staatsangehörige; spätestens seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges 1998 sind sie nicht mehr äthiopische Staatsangehörige; beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung, wenn die Person von der Regierung als gefährlicher bzw. hartnäckiger Kritiker angesehen wird; zum Verhältnis der Regierung zu den ELF-Splittergruppen, insb. ELF-RC.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)
VGH Hessen: Keine Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas, auch nicht durch drohende Bestrafung wegen Verweigerung des Nationalen Dienstes oder Kriegsdienstes; Verweigerung der Einreisegenehmigung ist keine politische Verfolgung; extreme Gefährdungslage wegen katastrophaler Versorgungslage.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 1508/99.A - (vgl. aber unten M2249, Auskunft von UNHCR) (47 S., M2310)Länderberichte:
UNHCR: Zeugen Jehovas aufgrund eines Präsidialdekrets wesentliche staatsbürgerliche Rechte entzogen; keine Möglichkeit, den Nationalen Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern.
Stellungnahme vom 18.7.2002 an VG Darmstadt - 4 E 30088/97.A - (vgl. ai im selben Verfahren: M1742, ASYLMAGAZIN 4/2002) (6 S., #7937, M2249)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefährdete Gruppen: u. a. Regimekritiker, Angehörige der Kunamu; von Genitalverstümmelung bedrohte Mädchen und Frauen; Abschiebungshindernisse, allgemeine Situation.
Bericht vom 3.7.2002: Asyl Suchende aus Eritrea Position der SFH (zur Lageanalyse vom August 2001, #4574) (4 S., #8055, M2147)
AA: Einfache Mitgliedschaft bei ELF-RC kann zu Repressalien
führen (Änderung der Auskunftslage)
Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.5.2002 an VG Würzburg - W 3
K 99.31042 - (4 S., #7565, M2051)
Eritreische Medien (staatliche Presse, staatlicher Rund- funk, staatliches
Fernsehen, staatliche Websites) berichten grundsätzlich nicht über
Aktivitäten der ELF-RC. Auch im Ausland gestaltete Websites, die sich -
teilweise durchaus regierungskritisch - mit Eritrea beschäftigen, berichten
nur ganz selten über die ELF-RC. Da viele Eritreer über Verwandte
im Ausland verfügen, besteht jedoch durchaus die, Möglichkeit, dass
diese Verwandten Informationen darüber weitergeben, wie viele Personen
sich für die ELF-RC außerhalb Eritreas engagieren.
(...) Die Tätigkeit der deutschen Auslandsgruppe der ELF-RC spielt in Eritrea
bzw. der eritreischen Öffentlichkeit keine Rolle. Da sich unter der Vielzahl
der in Deutschland lebenden Eritreer mit Sicherheit auch Personen befinden,
die mit der eritreischen Regierung zusammenarbeiten, ist nicht auszuschließen,
dass Tätigkeiten der deutschen Gruppe von diesen Personen gezielt beobachtet
und entsprechende Informationen an eritreische Stellen weiter geleitet werden.
(...)
Bisher war das Auswärtige Amt davon ausgegangen, dass einfache ELF-RC-Mitglieder
im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit Maßnahmen seitens der
eritreischen Behörden rechnen müssen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr
politischer Aktivitäten und regimekritischer Äußerungen enthalten.
Im September 2001 hat die eritreische Regierung jedoch damit begonnen, Inhaber
abweichender Meinungen zu inhaftieren (vgl. hierzu Bericht über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea). Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen
sind die Gründe für die Inhaftierungen insbesondere bei nicht
prominenten Persönlichkeiten im Wesentlichen unklar. Aus diesem
Grund kann derzeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
auch ein einfaches Mitglied der ELF-RC, dessen Mitgliedschaft eritreischen Stellen
bekannt geworden ist, bei der Einreise nach Eritrea mit Repressalien rechnen
muss. (...)
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist nicht anzunehmen, dass
die bekannt gewordene einfache Mitgliedschaft in der ELF-RC sowie jegliche regierungskritische
Äußerung zu einer Verweigerung der Einreise nach Eritrea führt.
Allerdings kann die Weigerung, die von allen Eritreern im Ausland zu zahlende
2%ige Aufbausteuer zu entrichten, dazu führen, dass dem Betroffenen
nicht die für eine Einreise nach Eritrea erforderlichen Dokumente ausgestellt
werden. Diese Konsequenz trifft jedoch nicht nur Oppositionelle, sondern alle
im Ausland lebenden Eritreer.
Im Hinblick auf die aktuelle politische Situation kann derzeit keine Aussage
dazu getroffen werden, welche Behandlung einer Person, die sich regierungskritisch
geäußert hat und deren einfache Mitgliedschaft in der ELF-RC bekannt
geworden ist, bei ihrer Einreise nach Eritrea widerfahren würde. (...)
Einsenderin: RAin Becker, Frankfurt a.M.
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit; Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum; keine beachtliche Rückkehrgefährdung von einfachen Mitgliedern der ELF oder EDJU wegen exilpolitischer Aktivität, wenn sie sich in Eritrea jeglicher oppositioneller Aktivität enthalten; keine Möglichkeit, in Eritrea tatsächlich für die ELF aktiv zu werden; Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen allgemeinen Gefahren muss anhand der Umstände des Einzelfalls (z. B. Alter, allgemeine Konstitution und Gesundheitszustand, verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen, Ortskenntnisse und besondere Qualifikationen) beurteilt werden; keine Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe wegen Wehrdienstentziehung.
Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - (24 S., M2084)Länderberichte:
Günter Schröder: Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen in der ELF-RC; Struktur der Jugendorganisation E(D)YU; Rekrutierung von Kindern seit 1978; Rolle von Liedern und Gedichten für Mobilisierung; Verfolgungsgefahr für ehemalige Mitglieder der ELF-RC droht schon beim kleinsten Verdacht regierungskritischer Haltung.
Stellungnahme vom 16.4.2002 an RAin Antje Becker zur Vorlage beim VG Gießen (6 S., M1937)
RAin Antje Becker: Richtigstellung die unten (M2077) genannte Auskunft des IAK ist falsch bezüglich bewaffneter Aktionen der ELF-RC in den 90er Jahren und bezüglich der Existens eines Büros der Organisation in Addis Abeba. Sie wird durch andere Auskünfte widerlegt.
Schreiben vom 20.2.2002 an VG Darmstadt - 4 E 30052/ 97.A(2) - (3 S., M1936)
Institut für Afrika-Kunde: Verfolgung von einfachen ELF-RC-Mitgliedern, die nicht etwa durch Publikationen während des Grenzkrieges 1998-2000 aufgefallen sind, ist unwahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit auszuschließen; Veurteilungen aufgrund von Art. 264 des eritr. StGB (Kollaboration) sind nicht bekannt.
Stellungnahme vom 24.1.2002 an VG Darmstadt im selben Verfahren- 4 E 30052/97.A(2) - (4 S., M2077)
VG Magdeburg: Allgemeine und medizinische Versorgungslage; Situation
von Flüchtlingen aus Äthiopien
U.v. 12.09.2001 - 5 A 754/00 MD -; 11 S., M1253
(...) In verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6
AusIG ist Abschiebungsschutz demjenigen zu gewähren, der in seiner
Heimat einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt würde, so
dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde;
BVerwG, Urt.v. 18.3.1998, 9 C 36.97.
Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung
nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AusIG Abschiebungsschutz nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu gewähren. Allgemeine Gefahren sind demgegenüber
allein von § 54 AusIG erfasst. Nicht die geringere Betroffenheit des
einzelnen sperrt nämlich die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1
AusIG, sondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen
teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine
politischen Entscheidung nach § 54 AusIG befinden soll.
Eritrea ist eines der ärmsten Länder der Welt und gerade infolge
der letzten Kriegsereignisse ist die Versorgungslage dort angespannt: Eine
Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten ist nicht umfassend für
alle Staatsbürger auch gewährleistet. Es ist in der Vergangenheit
immer wieder zu Hungerkatastrophen gekommen, die Arbeitslosigkeit ist hoch
und ein effektives staatliches System der Sozialfürsorge gibt es nicht.
Eine gewisse soziale Sicherheit wird allein durch Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen
gewährleistet, die die Defizite des staatlichen Systems der Sozialfürsorge
auffangen, wo das möglich ist;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
8.12. 1998, Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Würzburg
vom 21.2.1996, amnesty international, Auskunft an das VG Kassel vom 17.3.1998.
Es ist zwar zwischenzeitlich zu einem Friedensschluss mit Äthiopien
gekommen, durch die vorangegangen Kriegszeiten ist die Versorgungslage dort
aber stark angespannt: Schon in der Auskunft von amnesty international vom
28.2.2000 an das VG Köln wird darauf hingewiesen, dass die allgemeine
wirtschaftliche Situation Eritreas unter den Kosten des Krieges mit Äthiopien
schwer gelitten hat. Nach einem UN-Bericht benötigten etwa 20 % der
eritreischen Bevölkerung dringend Überlebenshilfe, was nicht nur
Personen, die infolge des Krieges vertrieben worden seien, beträfe,
sondern auch die Opfer der Dürreperiode 1999. Mittellose Rückkehrer
dürften es unter diesen Umständen sehr schwer haben, ihren Lebensunterhalt
selbst zu bestreiten.
Zwar sind in Eritrea mittlerweile unterschiedliche Hilfswerke aktiv, obwohl
der eritreische Staat in der Vergangenheit derartigen Hilfsaktionen ablehnend
gegenüberstand;
NZZ vom 19.9.2000.
In seinem ad-hoc-Lagebericht zur aktuellen Lageentwicklung in Äthiopien
und Eritrea vom 18.5. 2000 hatte das Auswärtige Amt noch von einer
sich infolge der krisenhaften Zuspitzung der Kriegssituation weiter verschärfenden
Hungerkatastrophe gesprochen. Es heißt in diesem Bericht auch, dass
die Versorgung der von der aktuellen Hungerkatastrophe in beiden Ländern
Betroffenen mit Nahrungsmitteln durch die Kampfhandlungen stark beeinträchtigt
werde. Die Rede ist auch von massiven Fluchtbewegungen, die die Lage weiter
verschärfen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die äthiopische
Regierung in der Vergangenheit in großen Zahlen eritreische Staats-
angehörige und eritreische Volkszugehörige aus Äthiopien
zwangsweise dorthin deportiert hat. Auch diese Flüchtlinge sind zu
versorgen. Nach einem Bericht der NZZ vom 19.9.2000 gestaltet sich ihre
Versorgung schwierig. Die Beschäftigungslage ist ebenso prekär
wie die Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge. Auch der UN-Sicherheitsrat
weist in einem Bericht vom 21.11.2000 auf die Zuspitzung der humanitären
Situation in Eritrea wegen der zahlreichen Flüchtlinge hin;
UN Security Council, Bericht vom 21.11.2000,
zitiert nach www.reliefweb.int ln Presidential Statement, Council
expresses support for UN deployment in Eritrea, Ethiopia.
Auch dieser Bericht erwähnt zwar einerseits die anlaufende humanitäre
Unterstützung für die Region, weist aber auch darauf hin, dass
die Hilfe derzeit noch hinter den Erwartungen zurückbleibe. Der Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 10.11.2000 führt aus, dass die Grundversorgung
der Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln nicht gewährleistet
sei. Der eritreische Staat sei nicht in der Lage, die Versorgung aller seiner
Staatsangehörigen aus eigenen Kräften sicherzustellen.
Humanitäre Hilfe aus dem Ausland müsse die Hauptlast der Grundversorgung
insbesondere der Flüchtlinge tragen. Der Progress Report of the
Secretary-General on Ethiopa and Eritrea vom 12.1.2001 verweist auf
die mit dem Friedensschluss von Algier zusätzlich übernommene
Aufgabe der Rückführung von Kriegsgefangenen und der Repatriierung
von in Äthiopien internierten Eritreern und Kriegsflüchtlingen.
In sehr detaillierter Form werden die bestehenden Versorgungsengpässe
in dem Report of the Joint Government of the State of Eritrea - United
Nations Annual Needs Assessment for Humanitarian Assistance to Eritrea
vom Januar 2001 analysiert. Die bestehenden Probleme sind hiernach im wesentlichen
kriegsbedingt und durch die Dürreperioden der vergangenen Jahre verursacht.
Mehr als 1,7 Mio Einwohner ländlicher Regionen sowie über 150.000
besonders gefährdete Stadtbewohner bedürfen hiernach der Nahrungsmittelhilfe.
Humanitäre Hilfe wird (...) das ganze Jahr 2001 auch weiterhin erforderlich
sein. Durch den Friedensschluss sei die Arbeit der Hilfsorganisationen erleichtert
worden, allerdings entstehen durch die nunmehr zurückkehrenden Flüchtlinge
auch neue Probleme.
Zwar ist im Hinblick auf die schon seit einiger Zeit angelaufene und mit
Beginn dieses Jahres nach dem Friedensschluss und der Stationierung von
UN-Beobachtern deutlich verstärkte internationale Hilfe für das
Land zu erwarten, dass sich die derzeit angespannte Lage in einiger Zeit
deutlich zum Vorteil bessern wird. Allerdings kommt es für die Entscheidung
auf die aktuell bestehende Situation an. Es wird der Beklagten überlassen
bleiben, auf eine nachhaltige Verbesserung der Versorgungslage in Eritrea
durch eine Überprüfung des Fortbestehens des Abschiebungshindernisses
zugunsten des Klägers zu reagieren.
Es mag sein, dass eine von § 53 Abs. 6 AusIG in Verbindung mit Art.
1 und 2 GG gemeinte extreme Gefahrensituation wegen der kriegs- und dürrebedingten
Versorgungsengpässe in Eritrea trotz des Friedensschlusses von Algier
vom 12.12. 2000 nicht generell besteht und dass sich die Situation wegen
des Engagements von Hilfsorganisationen kontinuierlich verbessert.
Im Falle des Klägers kommen aber Faktoren hinzu, die eine extreme Gefahrensituation
für ihn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstehen lassen:
Zwar verfügt der Kläger über eine Berufsausbildung. Jedoch
hat er seinem glaubhaften und auch seitens der Beklagten nicht in Zweifel
gezogenen Vortrag nach immer in Äthiopien gelebt. Allein dort hat er
berufliche und soziale Kontakte aufgebaut. In Eritrea verfügt er nicht
über den Rückhalt, den derartige Kontakte bieten können.
Er ist also im Vergleich mit den rückkehrenden Flüchtlingen, die
in Eritrea selbst gelebt haben, in einer deutlich schlechteren Situation.
Da er dort niemals gelebt hat, würde er vor besonderen Schwierigkeiten
stehen, wenn er in Eritrea eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle finden
müsste. Soweit sein Vater und seine Schwester seinen Angaben zufolge
von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden sind, wären diese
unterstellt der Kläger hätte noch Kontakt zu seinen Verwandten
schwerlich in der Lage, den Kläger zu unterstützen, da
sie selbst als Flüchtlinge in Eritrea leben und es jedenfalls keinen
Hinweis darauf gibt, dass sie sich dort bereits eine Existenz aufbauen konnten.
Zudem spricht der Kläger kein tigrinisch, welches Staatssprache in
Eritrea ist.(...)
Ein wesentlicher Faktor ist auch der Gesundheitszustand des Klägers.
(...) Bereits im Erstverfahren sind hierzu verschiedene ärztliche Atteste
vorgelegt worden, welche belegen, dass der Kläger wegen Depressionen
und auch wegen einer chronischen Gastritis in ärztlicher Behandlung
ist. Der Amtsarzt hat (...) festgestellt, dass der Kläger wegen einer
depressiven Krise nicht reisefähig sei. Der behandelnde Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie ... hat (...) schriftlich bestätigt, dass
der Kläger auch derzeit noch in Behandlung ist und auch weiter Behandlungsbedarf
besteht. Die Behandlung erfolge nicht nur medikamentös, sondern auch
mittels einer Psychotherapie, die auch erste Erfolge bringe. Nach Einschätzung
von Herrn ... würde im Falle eines Abbruches der derzeitigen Behandlung
akute Suizidgefahr bestehen.
Die Möglichkeiten, in Eritrea eine notwendige psychotherapeutische
Behandlung fortzusetzen und erforderliche Medikamente zu beziehen, sind
stark eingeschränkt:
Bereits der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.4.2000 führt
aus, dass Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten
im Bereich der inneren Medizin und der Psychiatrie nur in eingeschränktem
Maße und nur in Asmara zur Verfügung stehen. Die deutsche Botschaft
hat in einer Auskunft an das VG München vom 25.1. 2000 ausgeführt,
dass grundsätzlich jeder Patient die Kosten für ärztliche
und medizinische Behandlung selbst bestreitet und nur bei völliger
Mittellosigkeit, welche allerdings durch eine entsprechende Bescheinigung
der zuständigen lokalen Behörde zu bestätigen wäre,
die Kosten einer Behandlung durch den Staat übernommen werden. Diese
Probleme einer ausreichenden medizinischen Versorgung werden durch die allgemein
schlechte Versorgungslage und die sich durch die Rückkehr von Flüchtlingen
nach Beendigung des offenen Kriegszustandes ergebende Situation noch
weiter verschärft. Gerade vor dem Hintergrund dieser Verschärfung