Aus ASYLMAGAZIN 6/2009
Rechtsprechung:
VG Gießen: Aussetzung der Dublin-Überstellung nach Griechenland wegen schwerer Mängel des dortigen Asylsystems; allein die Durchführung einer Anhörung stellt keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung dar.
Beschluss vom 22.4.2009 - 1 L 775/09.GI.A - (12 S., M15493)VG Frankfurt a. M.: Die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland stellt keinen Verstoß gegen die EMRK dar, da Asylsuchende dortkeiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, so dass kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland besteht.
Urteil vom 10.3.2009 - 12 K 217/08.F.A (1) - (7 S., M15487)VG Würzburg: Anspruch auf Selbsteintritt Deutschlands wegen Verletzung der europäischen Mindeststandards in Griechenland (ausführliches Zitat).
Urteil vom 10.3.2009 - W 4 K 08.30122 - (23 S., M15499)VG Ansbach: Die Situation von Asylsuchenden in Griechenland rechtfertigt nicht den Stopp der Überstellung im Dublin-Verfahren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung.
Beschluss vom 26.2.2009 - AN 19 E 09.30051 - (4 S., M15609)VG München: Die andauernde Verletzung von europäischen Mindeststandards für das Asylverfahren in Griechenland berechtigt nicht den vorläufigen Stopp der Dublin-Überstellung entgegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG.
Beschluss vom 18.2.2009 - M 17 E 09.60008 - (5 S., M15613)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2009
VG Berlin: Kein Zugang zu Asylverfahren
Beschluss vom 27.2.2009 - VG 34 L 57.09.A - (8 S., M15117)
"[…] Der Antrag des nach seinen Angaben aus dem Libanon stammenden Palästinensers, der – sinngemäß – darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 34 K 28.09.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2008 anzuordnen, hat Erfolg. Hierbei legt das Gericht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers so aus, dass er die aufschiebende Wirkung der Klage nicht auch im Hinblick auf die Feststellung begehrt, dass der Asylantrag unzulässig ist. Denn der Gesetzgeber des AsylVfG sieht als Objekt des Rechtsschutzes bei Anträgen gem. § 80 Abs. 5 VwGO, die sich gegen eine Abschiebung richten, alleine die Abschiebungsandrohung an (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bei Fällen eines unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylantrags). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gelten, der sich gegen die Anordnung der Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. §§ 27 a, 34 a AsylVfG) richtet.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig und begründet.
Die Unzulässigkeit dieses Antrags ergibt sich vorliegend nicht aus § 34 a AsylVfG. Zwar darf nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.
Jedoch ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat bzw. den gem. § 27 a AsylVfG zuständigen Staat nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
§ 27 a AsylVfG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat (insbesondere) auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist auf Grund der Vorordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 5011 vom 25.2.2003 – Dublin II-VO –), für Asylverfahren des Antragstellers Griechenland zuständig. Denn der Antragsteller stellte einen Asylantrag zuerst in Griechenland (vgl. Art. 13 Dublin II-VO), welches das Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands nicht beantwortete (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO), was zu seiner Zuständigkeit führte.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 ff.) liegt der sog. Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit des Flüchtlings im sicheren Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der sichere Drittstaat – Griechenland gehört als Mitglied der Europäischen Gemeinschaften von Verfassungs wegen zu den sicheren Drittstaaten – einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit und seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im anderen Staat generell festgestellt (vgl. BVerfG, a. a. O. S. 95 f.).
Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland nach der Rechtsprechung des BVerfG ungeachtet der Regelungen in Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG Schutz – auch Eilrechtsschutz – zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG – heute § 60 AufenthG – durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 99 f.).
Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 686, 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Für letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u. a. in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates der Europäischen Union vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13 vom 13.12.2006 – Verfahrensrichtlinie –) und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur Festlegung Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten (ABl. L 31/18 vom 6.2.2003 – Aufnahmerichtlinie –) konkretisiert worden.
Nach Auffassung des Gerichts, die von anderen Verwaltungsgerichten geteilt wird (vgl. nur VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2008 - A 13 K 3489/08 -, S. 3 des amtl. Abdrucks m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. November 2008 - 13 L 1645/08.A - [ASYLMAGAZIN 12/2008, S. 20], S. 5 des amtl. Abdrucks, und vom 22. Dezember 2008 - 13 L 1993/08.A - [16 S., M14512], S. 4 des amtl. Abdr., jeweils m. w. N.) ist die Verletzung von Kernanforderungen des europäischen Rechts zum Flüchtlingsschutz, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, als ein vom BVerfG zur Zeit des Ergehens seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigungsfähiger, weiterer Sonderfall einzustufen.
Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Ist die Schutzgewährung entsprechend den genannten europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt – etwa auf Grund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Land wie z. B. eines die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugangs von Flüchtlingen – ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom BVerfG angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich hierbei nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den betroffenen Asylbewerber nicht entgegen (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. November 2008, a. a. O., S. 5 f. des amtl. Abdr., und vom 22. Dezember 2008, a. a. O., S. 4 f. des amtl. Abdr.).
Dass derzeit eine solche besondere Situation in Griechenland besteht, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.
Unter Berücksichtigung vorliegender aktueller Erkenntnisquellen zur Situation und Behandlung von Flüchtlingen in Griechenland (vgl. UNHCR, Positionspapier vom 15. April 2008 [ID 95338]; UNHCR, Auskunft vom 23. Januar 2009 an VG Frankfurt am Main; Pro Asyl, Bericht vom 17. Februar 2009 ’Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland’) geht das Gericht mit der hierzu bereits vorliegenden stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 - [10 S., M13446]; VG Ansbach, Beschluss vom 23. September 2008 - AN 14 E 08.30321 - [ASYLMAGAZIN 11/2008, S. 16]; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2008 - A 6 K 3489/08 - [4 S., M14780]; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. November 2008 - 13 L 1845/08.A - und vom 22. Dezember 2008 - 13 L 1993/08.A -; a. A. vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - A 10 K 3898/08; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2009 - M 23 E 09.60000 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 3 B 300/09 -; VG Kassel, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 L 86/09.KS.A -) davon aus, dass dem Antragsteller bei einer Rückführung nach Griechenland dort jedenfalls derzeit kein Asylverfahren offen steht, das die Mindestnormen der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates der Europäischen Union vom 1. Dezember 2005 (vgl. dessen Art. 6, Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und Art. 12) einhält, und dass in Griechenland auch nicht die Mindestnormen der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 (vgl. dessen Art. 13.f.) eingehalten werden. UNHCR und Pro Asyl sind weiterhin besorgt hinsichtlich des Zugangs zu Asylverfahren in Griechenland für Personen, die internationalen Schutzes bedürfen. So würden ständig Asylanträge nicht entgegengenommen, und zwar stellten sich jeden Samstagmorgen 2000 bis 3000 Menschen beim Ausländerpolizeidirektorat von Attica in Athen (’Petrou-Raili-Straße’) an, um sich als Asylsuchende registrieren zu lassen, aufgrund begrenzter Kapazitäten würden aber regelmäßig nur 300 bis 400 Asylsuchende registriert; insbesondere für Dublin II-Überstellte sei der Zugang zur Petrou-Raili-Straße oft nicht möglich; Dublin-Rückkehrer, die bei ihrer Ankunft in Griechenland keine Adresse angeben könnten, würden von den griechischen Behörden im Wege des ’Verfahrens zur Benachrichtigung von Personen mit unbekanntem Wohnsitz’ über den Stand ihres Asylverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung informiert, was zur Folge habe, dass einige Dublin-Rückkehrer nicht in der Lage seien, ihre Rechtsmittel weiterzuverfolgen; die Aufnahmebedingungen seien weiterhin qualitativ unzureichend und nicht in ausreichendem Maße vorhanden; laut Flüchtlingsrat gebe es 900 Unterbringungsplätze in Griechenland für 23 000 Personen; viele Asylbewerber, auch Familien, seien deshalb obdachlos und übernachteten in Parks; ferner fehle es an angemessener und ausreichender Information und Beratung der Asylbewerber; überdies fehle es häufig an Dolmetschern; teilweise finde keine Anhörung statt; die Verfahrensdauer sei sehr lang, die Entscheidungen wiesen eine schlechte Qualität auf; in der Praxis finde oft keine materielle Prüfung der Asylanträge statt; die Anerkennungsquote in der ersten Instanz sei vernachlässigbar (0,03 %).
Der UNHCR verwies bereits in seinem Positionspapier vom 15. April 2008 hinsichtlich der Praxis in anderen europäischen Staaten im Zusammenhang mit Rückführungen nach Griechenland auf (teils ober-) gerichtliche Entscheidungen in England, Belgien und den Niederlanden, in denen die Überstellung nach Griechenland untersagt worden sei; Norwegen, das nicht der Europäischen Union, aber dem Schengen-Abkommen angehöre, habe bereits im Februar 2008 entschieden, keine Flüchtlinge mehr nach Griechenland zurückzuschicken.
In der Auskunft vom 23. Januar 2009 verbleibt der UNHCR bei seiner Position, den Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu empfehlen, von einer Rücküberstellung Asylsuchender unter der Dublin II-VO Abstand zu nehmen und vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen, um die Verantwortung für die Prüfung der Asylanträge selbst zu übernehmen.
Diesen Ausführungen des UNHCR und von Pro Asyl zur Situation der Asylbewerber in Griechenland ist die Antragsgegnerin im vorliegendem Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bundesministerium des Innern hat in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2009 zur an den Deutschen Bundestag gerichteten Petition des Antragstellers eingeräumt, es sei nicht ausgeschlossen, dass es gegenwärtig und auch in Zukunft in Griechenland Schwierigkeiten bei der Bereitstellung ausreichender Kapazitäten – etwa im Hinblick auf Unterbringung – geben könne, die im Einzelfall gegenüber den betroffenen Asylbewerbern zu persönlichen Härten und erheblichen Schwierigkeiten führen könnten; es erscheine nicht ausgeschlossen, dass in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen eines Asylbewerbers in Griechenland eine unterschiedliche Behandlung von Asylbewerbern im Asylverfahren erfolge; dem trage das Bundesamt Rechnung, indem es im Zweifel bei besonders schutzbedürftigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland absehe; dies gelte insbesondere für Flüchtlinge hohen Alters, für minderjährige Flüchtlinge, sowie für Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorlägen. Somit räumt das Bundesministerium des Innern der Sache nach ein, dass die Zustände für Asylbewerber in Griechenland jedenfalls für besonders schutzbedürftige Asylbewerber derzeit unzumutbar sind. Aufgrund der Schwere der Defizite, die eine Verletzung des europäischen Flüchtlingsrechts im Kern darstellen, erscheint – jedenfalls gegenwärtig – dem Gericht die Situation in Griechenland auch für nicht besonders schutzbedürftige Asylbewerber wie den Antragsteller als unzumutbar.
Diese laut Auskunftslage für Asylbewerber in Griechenland bestehende Situation hat der Antragsteller in seinem nach Einschätzung des Einzelentscheiders des Bundesamtes (vgl. Vermerk vom 15. Dezember 2008) insoweit glaubhaften, weil von pauschalen Übertreibungen freien Vortrag bei seiner Bundesamtsanhörung bestätigt. In der Zusammenfassung des Einzelentscheiders hat der Antragsteller Folgendes ausgeführt:
Er sei von der griechischen Küstenwache – nach Notrufsendung – von einem defekten Flüchtlingsboot an Land geholt worden. Dann sei er auf Samos in Haft genommen und erst nach drei Monaten freigelassen worden. Er habe einen für drei Monate gültigen Ausweis und einen Fahrschein für die Fähre bekommen und sich dann nach Athen begeben.
Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Der sei auch angenommen worden. Eine sachgerechte Anhörung habe es aber nicht gegeben. Er sei gedrängt worden zu erklären, dass er lediglich gekommen sei, um Arbeit zu gewinnen. Er habe sich nach 40 Tagen wieder melden sollen. Unterbringung und sonstige Unterstützungsleistungen habe es nicht gegeben. So habe er praktisch auf der Straße leben müssen. Als er sich wieder gemeldet habe, habe er einen Ausweis (rote Karte) für sechs Monate bekommen. Nach Ablauf dieser Zeit habe er wiederum einen solchen Ausweis erhalten. Von einer Entscheidung über seinen Asylantrag sei nichts zu hören gewesen.
Einen weiteren Monat später sei er dann … nach Deutschland weitergeflohen.
Der Antragsteller hat damit dargetan, dass er bei seiner Anwesenheit auf griechischem Hoheitsgebiet ab September 2007 keinen im Kern ordnungsgemäßen Zugang zum Asylverfahren erhalten hat. Dass die Angaben unglaubhaft seien, hat auch die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht behauptet.
Daraus ergibt sich, dass die Auskunftslage zu der Verletzung der Kernanforderungen des europäischen Flüchtlingsrechts in Griechenland, die von dem Konzept der normativen Vergewisserung nicht umfasst ist, von dem Vortrag des Antragstellers bestätigt wird. Danach ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei der Rückkehr nach Griechenland als Dublin II-Überstellter erneut der Zugang zu einem im Kern ordnungsgemäßen Asylverfahren nicht gewährt werden wird. Diese Situation ist wegen der mit ihr verbundenen drohenden Obdachlosigkeit für Asylbewerber mit einer Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden.
Nach alledem liegt ein Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zur Drittstaatenregelung vor, so dass wegen verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung zulässig ist.
Der Antrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen.
Ermächtigungsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a AsylVfG, wonach das Bundesamt bei geplanter Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend kann die Abschiebung nach Griechenland jedenfalls gegenwärtig aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden, da dem Antragsteller in Griechenland die Verletzung von Kernanforderungen des europäischen Flüchtlingsrechts droht. […]"
Einsender: RA Günzler, Berlin
Aus ASYLMAGAZIN 3/2009
VG Magdeburg: Stopp einer Dublin-Überstellung bei aussichtsreichem Asylantrag
Beschluss vom 5.2.2009 - 5 B 39/09 MD - (4 S., M14953)
"[…] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg. […]
Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist in Asylverfahren grundsätzlich nachgehender Rechtsschutz gegen belastende Maßnahmen vorgesehen, also soweit die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Vorliegend unterliegt es aber keinem Zweifel, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller eine Abschiebung nach Griechenland androhen wird, weil er über diesen sicheren Drittstaat i. S. v. 26 a AsylVfG eingereist ist. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 15.01.2009 sinngemäß eine Überstellung nach Griechenland angekündigt. Sie hat nämlich ausgeführt, dass im vorliegenden Fall bestimmte Anhaltspunkte, die gegen eine Überstellung sprechen könnten, nicht ersichtlich seien. Der Antragsteller gehöre auch keiner der besonders schutzbedürftigen Personengruppen an. Von ihrem [Selbsteintrittsrecht] habe die Antragsgegnerin im Übrigen keinen Gebrauch gemacht (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.02.2003). Daher wäre es vorliegend eine überflüssige Förmelei, wollte man das Ergehen des Bescheides verlangen, den die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf den Ausgang dieses Verfahrens gerade zurückstellt.
Das Gericht verkennt nicht, dass gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings schon im Urteil vom 14.05.1996 (2 BvR 1938/93) ausgeführt, dass die Drittstaatenregelung nicht ausnahmslos gelte. Vom Konzept der normativen Vergewisserung über [den] Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat seien danach nicht Ausnahmesituationen umfasst, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greife und dadurch selbst zum Verfolgerstaat werde. Ferner könne sich – in seltenen Ausnahmefällen – aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zu Tage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich – etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell eingehaltenen Verpflichtungen löse und einen bestimmten Ausländerschutz dadurch verweigere, dass sie sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen werde. Vorliegend sieht das Gericht einen solchen Aufnahmefall. Der Antragsteller stammt aus Eritrea, einem Staat, welcher sich durch besondere Verfolgungsintensität gegen politische Abweichler auszeichnet, wie dies auch die Antragsgegnerin gerichtsbekannt in zahlreichen Entscheidungen oder durch Hinnahme rechtsmittelfähiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts anerkennt bzw. akzeptiert. Zum anderen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Griechenland seinen eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des Asylrechts nicht oder unzulänglich nachkommt. Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hat nämlich am 15.04.2008 die EU-Staaten aufgefordert, keine Asylsuchenden im ’Dublin-System’ nach Griechenland zurückzuschicken. Zwar werden die Schritte der griechischen Regierung zur Verbesserung der Asylpraxis anerkannt. Der UNHCR spricht aber auch von Hindernissen, denen sich ’Dublin-Rückkehrer’ in Griechenland gegenübersehen, nämlich automatische Abschiebungshaft, Mangel an Übersetzern, Asyl-Interviews in für den Betroffenen fremder Sprache, ungenügende Informationen über den Verfahrensstand, äußerst niedrige Anerkennungsraten, unzureichende Qualität der Asylverfahren sowie Mangel an Unterkünften. Dem Asylsuchenden werde das Mitwirken im Verfahren oft unmöglich gemacht. Der UNHCR sei daher besorgt, dass ’Dublin-Rückkehrer’ vom Asylverfahren ausgeschlossen blieben. Er empfiehlt deshalb, dass die anderen Staaten von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung (Selbsteintrittsrecht) Gebrauch machten. Diese Erklärung besteht unverändert fort. Das Gericht sieht keine Gründe, der Stellungnahme des UNHCR zu misstrauen.
Vor dem Hintergrund der Begründung des Asylantrages durch den Antragsteller, welche sein Begehren als ernsthaft und jedenfalls nicht aussichtslos erscheinen lässt, kann es das Gericht unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG nicht verantworten, den Antragsteller schon jetzt der Gefahr auszusetzen, nach Griechenland überstellt zu werden, wo eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sein Asylbegehren nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Gründlichkeit geprüft wird, der Antragsteller somit in die Gefahr gerät, gegenüber einer (nicht ausgeschlossenen) Verfolgung durch den eritreischen Staat ausgesetzt zu werden.
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Abwägung der Interessen zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Es kann im Hauptsacheverfahren geprüft werden, ob die hier vertretene Auffassung des Gerichts zutreffend ist. Es kommt auch in Betracht, dass die Antragsgegnerin doch noch von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht und das Asylverfahren in Deutschland durchführen lässt. Demgegenüber wird die Allgemeinheit mit einem länger dauernden Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet – möglicherweise zu Unrecht – belastet. Angesichts der in den letzten Jahren stark zurückgegangenen Erstanträge von Asylbewerbern erscheint dem Gericht dieser Nachteil als vertretbar. […]"
Pro Asyl: Stellungnahme zu Aussagen des BAMF
Pro Asyl, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland – Stellungnahme zu Einschätzungen des Bundesinnenministeriums und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Autor: Karl Kopp), Februar 2009 (38 S., M15109).
"1. Vorbemerkung:
Die PRO ASYL-Recherchen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland ’The truth may be bitter, but it must be told’(1) und ’The situation in Greece is out of control’(2) geben den Sachstand bis Ende Oktober 2008 wieder. Diese Veröffentlichungen, sowie Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, Überstellungen nach Griechenland vor dem Hintergrund des defizitären Asylsystems in Griechenland zeitweilig auszusetzen, haben das Bundesamt dazu veranlasst, sich mit der Situation vor Ort auseinander zu setzen. Die Bundesamtsdelegation, die sich vom 23. bis 28. November 2008 zu einem Arbeitsbesuch in Athen aufhielt, kam im Zuge ihres Aufenthaltes zu dem Schluss: Die
’vorgefundene Situation in Griechenland stellte sich nicht wie in dem gleichlautenden Bericht von Pro Asyl als ’out of control’ dar. Vielmehr räumt die griechische Seite den Dublinrückkehrern wie anderen Asylbewerbern die Möglichkeit ein, einen Asylantrag zu stellen, eine Arbeit aufzunehmen, die Hilfe vor allem nichtstaatlicher Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen und auch gegebenenfalls Rechtsmittel gegen negative Entscheidungen einzulegen.’(3)
Die von der Bundesamtsdelegation gewonnenen Eindrücke sind in fast gleichlautende Stellungnahmen in Dublin-Verfahren gegenüber verschiedenen Verwaltungsgerichten(4) eingegangen. Der ausführlichere Dienstreisebericht(5) kursiert offenbar auch in anderen EU-/Dublin-Staaten. Elemente aus dem Bericht finden sich auch in Stellungnahmen des Bundesinnenministeriums.(6)
Mit dieser vorliegenden Stellungnahme aktualisiert PRO ASYL den Bericht ’The situation in Greece is out of control’ vom 13. November 2008. Insbesondere wird auf neuere Dokumente zur Situation in Griechenland hingewiesen. Zudem wurden einige Sachverhalte und Behauptungen des Bundesamtes während eines erneuten Aufenthaltes in der griechischen Hauptstadt im Zeitraum vom 15. bis zum 25. Januar 2009 überprüft. Mit dem vorgelegten Material nimmt PRO ASYL kritisch zu den Aussagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundesinnenministeriums Stellung.2. Entwicklungen und Veröffentlichungen seit Ende Oktober 2008
Über das Asylsystem keines anderen EU-Mitgliedsstaates ist im letzten Jahr ausführlicher berichtet und recherchiert worden als über das griechische. Dabei kommen Berichte anderer Menschenrechtsorganisationen, aber auch des Griechischen Ombudsmanns(7), von UNHCR, des Schweizerischen Bundesamtes für Migration und des Menschenrechtskommissars des Europarates zu ähnlich kritischen Bewertungen wie PRO ASYL. […]3.Stellungnahmen des Bundesamtes und Bundesinnenministeriums: Selektive Darstellung, unplausible Zahlen, Ausblendung von Fakten
[...] PRO ASYL hält die auf der Dienstreise des Bundesamts zurückgehenden Darstellungen für teilweise unzutreffend und ergänzungsbedürftig. Sie blenden zentrale Problemfelder aus und sind in der Gesamtschau verharmlosend. […]
Irritierend ist, dass das Bundesamt den Verwaltungsgerichten einige wichtige Aspekte, die sich im ausführlicheren Dienstreisebericht noch finden, und Fakten einfach vorenthält.
Unter den Tisch fallen in den Stellungnahmen des Bundesamtes an die Verwaltungsgerichte zum Beispiel folgende Ausführungen der griechischen UNHCR-Vertreterin, Kalliopi Stefanaki, die sich im Dienstreisebericht noch finden:
- dass es im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen zu Problemen komme und im Falle eines bereits vorliegenden ablehnenden Bescheides der Zugang zum Asylverfahren verwehrt sei;
- die Ausführungen der UNHCR-Vertreterin zum Einsatz von Flugbegleitern als Dolmetscher bei Asylanhörungen am Flughafen Athen;
- die Darstellung der UNHCR-Vertreterin, dass der Zugang zur Petrou-Ralli-Straße für Dublin-Überstellte oft nicht möglich sei und es infolgedessen ’Probleme bei der Registrierung gebe’; […]
- die wichtige Einschätzung der UNHCR-Vertreterin, dass in der Praxis keine materielle Prüfung der Asylanträge stattfinde;
- der Hinweis der UNHCR-Vertreterin auf obdachlose Flüchtlingsfamilien, die trotz Rosa Karte(22) auf der Straße und in Parks leben. […]
4. Kritische Auseinandersetzung mit den dargestellten Sachverhalten und Positionen
[…] Im Rahmen einer erneuten Recherche in Athen wurden einzelne der geschilderten Sachverhalte in Gesprächen mit weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, mit Journalisten, einem Polizeibeamten und durch eine Vorortbeobachtung der Zustände in der Petrou-Ralli-Straße über mehrere Tage hinweg überprüft.4.1 Zugang zum Asylverfahren und zur zentralen Ausländerbehörde in Athen
’Hinsichtlich der seitens deutscher Anwälte und NGO’s gerügten Schließung der Behörde wurde ausgeführt, dass im September an einem Wochenende in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und italienischer Unterstützung 1600 Verfahren erfasst wurden, die dann in der Folgezeit bearbeitet wurden. Dementsprechend wurden an den folgenden Wochenenden keine neuen Anträge angenommen, was aber nicht mit einer Schließung der Behörde einherging und auch keine generelle Verweigerung einer Antragsannahme gleichkam.’(23)
’So ist auch nicht ersichtlich, inwieweit z. B. das Verfahren des Anstellens zur Terminvergabe bei der zentralen Ausländerbehörde Attika bei einer größeren Antragstellerzahl ’entwürdigend’ sein sollte; die Behauptung, dass 300 Antragsteller ’willkürlich ausgewählt’ würden und die Verfahren nicht nach Eingang abgearbeitet würden, ist nicht belegt. Die gewonnenen Erkenntnisse lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Familien und besonders schutzbedürftige Personen werden nach Aussagen griechischer Behördenvertreter bevorzugt behandelt.’(24)
In allen Berichten (Griechischer Ombudsmann, UNHCR, Menschenrechtskommissar des Europarates, Schweizerisches Bundesamt, Human Rights Watch, PRO ASYL etc.) der letzten Monate zur Frage der Zugangsverweigerung zum Gebäude und damit auch zur Asylantragstellung herrscht Einigkeit: Der Weg in das Gebäude, um einen Asylantrag zu stellen, war für Neuantragsteller phasenweise völlig versperrt, der Zugang ist in keiner Weise nachvollziehbar geregelt. Alle Stellungnahmen kommen zu dem Schluss, dass es ein prinzipielles Problem bei der Annahme von Schutzgesuchen, bei der Registrierung etc. in Griechenland und insbesondere in der Athener Petrou-Ralli-Straße gibt. Bundesinnenministerium und Bundesamt versuchen – bezugnehmend auf Gespräche mit griechischen Behördenvertretern – dieses Problem zu verharmlosen.Die Position des Griechischen Ombudsmannes zur Zugangsproblematik
Per Zufall hatte eine Delegation des Ombudsmanns am 3.10.2008 bei einem Besuch in der Petrou-Ralli-Straße erfahren, dass die zentrale Ausländer- und Asylbehörde die Annahme von Asylanträgen auf ’unbestimmte Zeit’ ausgesetzt hatte.(25) […]Selektive Auswahl
Der Ombudsmann kritisiert auch die weiterhin praktizierte selektive Auswahl:
’In gleicher Weise rechtfertigt die Art und Weise der Prüfung der Begründetheit eines Asylantrags anhand informeller Bewertungskriterien wie dem Herkunftsland des Asylbewerbers nicht die selektive Entgegennahme von Anträgen. Abgesehen von der Unzuverlässigkeit derartiger Kriterien bei der Entscheidung, ob ein Antrag anstelle eines anderen angenommen werden soll (beispielsweise den Asylantrag eines somalischen Staatsbürgers gegenüber dem eines irakischen oder afghanischen Staatsbürgers vorrangig zu behandeln), lassen die Rechtsvorschriften die Anwendung dieser Kriterien lediglich bei der Prüfung der Stichhaltigkeit eines Antrags zu. Das Herkunftsland kann jedoch keinesfalls als Kriterium für die Zulässigkeit der Entgegennahme von Anträgen dienen, ohne den Grundsatz des universellen Zugangs zu verletzen. Andernfalls würde einer potenziell schutzberechtigten Person, die aus einem (nach Meinung des prüfenden Beamten) mutmaßlich sicheren Land kommt, ihr Grundrecht gänzlich aberkannt.’(26)
Damit bestätigt der griechische Ombudsmann, dass der Zugang zum Asylverfahren in der Petrou-Ralli-Straße in Form einer absolut unzulässigen Vorprüfung ’geregelt’ bzw. durch diese verhindert wird. […]Serviceleistung?
’Regelmäßig erfolgt die Asylantragstellung (ca. 300 Verfahren) an den Wochenenden, da den Antragstellern, die unter der Woche zumeist arbeiten, diese Möglichkeit eingeräumt wird. Nach Eindruck der Mitarbeiter des BAMF handele es sich nicht um eine Schikane der Antragsteller, dass die Antragstellung nur sonntags möglich sei (so der Bericht von PRO ASYL), sondern um eine Serviceleistung, die speziell den Bedürfnissen angepasst ist. Bei dieser Gelegenheit werde dann ein Termin für die Anhörung vereinbart’.(30)
Die Darstellung, dass die Wochenendterminvergabe eine ’Serviceleistung’ darstelle, insbesondere für die arbeitenden Antragsteller, ist abwegig.
Zur Erinnerung: Der größte Teil der wartenden Menschen verharrt bis zu 24 Stunden bei jeder Witterung – ohne Toiletten, ohne Regenschutz – vor dem Gebäude. Sie hoffen auf einen Termin, der ihnen in der darauffolgenden Woche die Möglichkeit eröffnet, das Gebäude zu betreten und einen Asylantrag zu stellen. Der griechische Ombudsmann nennt sie die wartenden ’Beinahe-Asylsuchenden’. Diese Personen leben zu diesem Zeitpunkt ohne Aufenthaltsstatus, ohne Arbeitserlaubnis in Griechenland. […]
Die Zahl der Wartenden bewegt sich zwischen Tausend und mehreren Tausend Asylsuchenden.(31) Abgesehen von der notwendigen Dezentralisierung des Asylverfahrens bleibt es ein entwürdigender Zustand, dass Menschen sich Woche für Woche in großer Zahl in eine Warteschlange einreihen müssen, an deren Ende in den meisten Fällen die Vertröstung auf das nächste Mal oder die Zulassung nach undurchsichtigen Kriterien wartet.4.2 Drohende Haft wegen verweigerter Asylantragstellung und Gefahr des indirekten Refoulements
[…] Das Bundesamt behauptet, wer in dem Auswahlverfahren am Wochenende nicht erfolgreich sei, dem drohe in der folgenden Woche keine Inhaftierung, weil ’den zuständigen Stellen das Problem ja bekannt’ sei. Diese Aussage ist realitätsfern und deckt sich nicht mit den Feststellungen des Ombudsmannes und griechischer Organisationen. Diese haben zahlreiche Inhaftierungsfälle nach verweigerter Asylantragstellung dokumentiert. In dem PRO ASYL-Bericht ’Out of control’ wird beispielsweise auf den Fall des iranischen Schutzsuchenden H. M. verwiesen.(33)
In dem Brief des griechischen Ombudsmannes vom 27. Oktober 2008 heißt es:
’Die Entscheidung, die Entgegennahme von Asylanträgen auszusetzen, hat schließlich ernsthafte Folgen für Ausländer, denen es unmöglich gemacht wird, ihren Antrag trotz aller Bemühungen zu stellen. Asylsuchenden, denen der Zugang zum Asylverfahren trotz mehrfachen Erscheinens vor der Behörde verwehrt wird, droht die Inhaftierung oder Rückführung. Diese Menschen haben durch ihr Erscheinen in der Behörde stillschweigend ihre Absicht kundgetan, einen Asylantrag zu stellen, den die Verwaltung durch eigenes Verschulden jedoch nicht annehmen kann. Ihnen droht in ihrer Eigenschaft als ’Beinahe- Asylbewerber’ die Rückführung in ihr Herkunftsland, was einer Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement (Nichtzurücksendung von Flüchtlingen in ein Land, in dem sie Verfolgung befürchten müssen) gleichkäme.’
Damit weist der Ombudsmann deutlich auf die Gefahr des indirekten Refoulements hin.4.3 Die erste Instanz
Die Bundesamtsdelegation beschreibt ausführlich und affirmativ die Rahmenbedingungen in dem ’modernen Großraumbüro’, in dem in der Petrou-Ralli-Straße Asylanhörungen stattfinden.
Rechtsanwältinnen wie Alexia Vassiliou und Marianna Tzeferakou beschreiben aus ihrer Perspektive die Atmosphäre in dem Großraumbüro als der Situation nicht angemessen. Es sei laut, hektisch und es mangele an der notwendigen Vertraulichkeit. Die Anwältinnen bezweifeln auch den Durchschnittswert von 20 Minuten pro Anhörung, den die griechischen Behördenvertreter angeben. Die Asylanhörungen seien häufig nach wenigen Minuten zu Ende. Bei verschiedenen Anhörungen konnten die Rechtsbeistände persönlich den Ablauf und vor allem die Kürze und Oberflächlichkeit der Befragungen bei anderen Anhörungen im Raum mitverfolgen.
Bundesamt und Bundesinnenministerium verlieren kein Wort über den Inhalt und die Resultate der ersten Instanz in Griechenland. Das ist umso erstaunlicher, als aus dem Reiseprogramm des Bundesamtes ersichtlich ist, dass mehrfach mit Repräsentanten der ersten Instanz Gespräche geführt wurden.Bereinigte Statistik des griechischen Innenministeriums: 0,02 Prozent Anerkennungen in der ersten Instanz(34)
Die griechischen Behörden haben im Jahr 2008 19 884 Asylanträge registriert.(35) Die erste Instanz verzeichnete laut bereinigter Statistik des griechischen Innenministeriums bis Oktober 2008 16 676 Asylanträge. In der ersten Instanz wurden in diesem Zeitraum insgesamt 19 071 Anträge abgelehnt, in 6 Fällen wurde ein Flüchtlingsstatus gewährt. Das entspricht laut griechischem Innenministerium einer Anerkennungsquote von 0,02 Prozent. […]Qualität der erstinstanzlichen Verfahren
Zur Qualität der Asylanhörungen in der zentralen Asylbehörde in Athen stellen UNHCR und griechische Anwältinnen und Anwälte fest, dass die Art und Weise und der Umfang der Interviews sowie die anschließende Protokollierung nicht mit den internationalen Standards eines fairen Asylverfahrens vereinbar sind. Eine von UNHCR durchgeführte Studie(36) hat nachgewiesen, dass die ablehnenden Bescheide jede Befassung mit den vorgetragenen Asylgründen vermissen lassen. Eine Auseinandersetzung mit den Fakten findet nicht statt, eine detaillierte rechtliche Würdigung fehlt.
Nach Auffassung von Alexia Vassiliou vom Griechischen Flüchtlingsrat hat sich bis heute nichts an der Qualität der erstinstanzlichen Verfahrens geändert.
’The description of the situation in UNHCR position paper still applies with regard to the quality of the first-instance asylum procedure. In the case of the Dublin returnees the situation is worse, since the procedure at the airport is carried out without any interpreters present.’(37) […]4.4 Die Situation der Dublin II-Fälle
Auch am Flughafen Athen finden weiterhin Asylanhörungen ohne Dolmetscher statt. Organisationen, die rücküberstellte Dublinfälle betreuen, wie der Griechische Flüchtlingsrat, das Ökumenische Flüchtlingsprogramm und amnesty international haben auch bei meinem Aufenthalt im Januar 2009 bestätigt, dass sich seit Oktober 2008 an dieser Situation nichts geändert hat. Weiterhin finden kurze Anhörungen und Belehrungen durch die zuständigen Polizisten ohne Einsatz von Dolmetschern statt. Die Vertreterin der griechischen Sektion von amnesty international, Viktoria Banti, berichtet, dass nach den Erfahrungen ihres Dublinmonitoring-Projektes bis Februar 2009 keine Anhörung oder Belehrung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers stattfand.(47) […]
In dem längeren Dienstreisebericht des Bundesamtes ist davon die Rede, dass manchmal Flugbegleiter von verschiedenen Airlines als ’sprachkundige Mittler’ bei der Asylanhörung am Flughafen zum Einsatz kommen. Es verwundert, dass die Mitarbeiterin des Bundesamtes in ihrem Reisebericht hier keine Rückfrage vermerkt hat. Sie scheint nicht überrascht, dass hier Flugbegleiter eingesetzt werden und hält ein solches Verfahren offenbar für unproblematisch. Der Einsatz von Flugbegleitern bei der Asylanhörung ist völlig inadäquat. Die notwendige Vertraulichkeit des Verfahrens kann so nicht gewahrt werden. Weder die Qualität der Übersetzung noch der Datenschutz können bei dieser Vorgehensweise gesichert werden. Dieser Fakten ungeachtet kommt die Bundesamtsdelegation zu dem Schluss, dass das Verfahren am Flughafen ’regelgerecht’ sei. Aus der Sicht von PRO ASYL offenbart dies ein merkwürdiges Verständnis von einem rechtsstaatlichen Verfahren und einer fairen Asylanhörung. […]Problematik der Registrierung – auch Dublinfälle müssen zur Petrou-Ralli-Straße
’Der Überstellte erhalte dann eine Rosa Karte, auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen sei, falls er sich auf eine früher oder nun erhaltenen Adresse beziehe oder mit der er sich zur Registrierung einer Adresse innerhalb von 5 Tagen in der zentralen Ausländerbehörde in der Petrou-Ralli-Str. melden müsse. Die Behörde dort werde über das Erscheinen des Betreffenden informiert.’(63)Fallkonstellation: Erstverfahren am Flughafen
Die überstellten Schutzsuchenden werden in der Regel nach drei, vier Tagen aus der Haft entlassen und mit einer Roten bzw. Rosa Karte ausgestattet(64) , wobei das Feld ’Wohnsitz’ im Formular leer bleibt.(65) Die Asylsuchenden werden ferner schriftlich bzw. mündlich in griechischer Sprache aufgefordert, sich innerhalb von fünf Tagen bei der zentralen Ausländer- und Asylbehörde in der Petrou-Ralli-Straße zu melden, um dort ihren Wohnsitz in ihrer Roten Karte eintragen zu lassen.
Dublinüberstellte, die ihr Erstasylverfahren durchlaufen, bekommen in der Tat die Rosa Karte direkt am Flughafen ausgestellt. Dies ist der einzige Aspekt, der diese Personengruppe von allen anderen Schutzsuchenden im Land unterscheidet. Ihnen wird das Papier – vergleichbar der bundesdeutschen Aufenthaltsgestattung – sofort ausgestellt. Die griechische Anwältin Alexia Vassiliou hat den Vorgang so kommentiert:
’Zynisch formuliert – anstatt wochen- oder monatelang vor der zentralen Ausländerbehörde auf einen Termin für die Asylantragsstellung zu warten, scheint es mittlerweile einfacher, durch Weiterwanderung in ein anderes EU-Land und die anschließende Rücküberstellung an dieses Papier zu kommen.’
Mit der Ausstellung der Rosa Karte am Flughafen enden aber bereits die vermeintlichen Privilegien eines Dublinüberstellten gegenüber den Inlandsasylantragstellern. Der Bundesamtsbericht vermittelt den Eindruck, dass ein besonderer Service für Dublinfälle bezogen auf die Petrou-Ralli-Straße Straße existiere. Es ist falsch, dass diesen problemlos Zugang zur Behörde gewährt wird.
Das Ecumenical Refugee Program widerspricht der Bundesamts-Darstellung:
’The authorities of Petrou Ralli are not ’instructed to expect his arrival’. In fact, Dublin returnees receive exactly the same treatment as the rest of asylum seekers trying to enter the Petrou Ralli as they have been instructed to do at the airport, they are not even allowed to enter through the main gate.’(66) […]Verfahrensrechtliche Implikationen
Ohne Angabe eines Wohnsitzes bzw. einer Postadresse oder ohne amtliche Erfassung der Wohnsitzlosigkeit bleibt die Rosa Karte faktisch bedeutungslos. Verfahrensrechtlich droht ohne registrierte Meldeadresse die öffentliche Zustellung des Ablehnungsbescheids. Wer sich nicht in der Petrou-Ralli-Straße registrieren lässt – z.B. weil er die Aufforderung dazu nicht verstanden hat oder weil ihm der Zugang zum Gebäude verwehrt bleibt – riskiert, dass ihm die üblicherweise zu erwartende Ablehnung in erster Instanz öffentlich zugestellt wird. Das heißt durch öffentlichen Aushang und ohne dass er jemals Kenntnis davon erhält, so dass er auch die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln nicht wahren kann. […]Fallkonstellation: Ablehnungsbescheid der ersten Instanz bereits nach Ankunft am Flughafen
Den überstellten Schutzsuchenden wird am Flughafen die Ablehnung in erster Instanz ausgehändigt. Die Ablehnung war vorher noch nicht öffentlich zugestellt worden. Die wenigen Zeilen der Ablehnung enthalten standardisierte Sätze, aber keine Gründe für das beschleunigte Verfahren oder die ’einfach unbegründete’ Entscheidung. Die rechtliche Belehrung des abgelehnten Asylsuchenden findet ohne Dolmetscher statt. In einem Schreiben in griechischer Sprache wird informiert, dass Schutzsuchende Rechtsmittel einlegen können. Im Fall einer negativen Entscheidung muss im beschleunigten Verfahren innerhalb von zehn(71) und bei ’einfach unbegründeten’ Asylanträgen innerhalb von 30 Tagen persönlich bei der zentralen Ausländerbehörde vorgesprochen und dort das Rechtsmittel eingelegt werden.
Dublinüberstellte mit einem Ablehnungsbescheid werden in der Regel nach einigen Tagen entlassen – allerdings findet keine Neuausstellung der Rosa Karte statt. Falls der fristgemäße Einspruch gelingt, wird diese in der Petrou-Ralli-Straße ausgestellt bzw. die alte – falls noch vorhanden – verlängert.
In der Praxis treten sehr viele Probleme auf, nicht zuletzt wegen der dargelegten Schwierigkeiten, überhaupt den Vorgang zu verstehen, wegen der fehlenden rechtlichen Belehrung in einer Sprache, die der Schutzsuchende versteht und der Ungewissheit, ob der Zugang zum Gebäude in der Petrou-Ralli-Straße gewährt wird. Im beschleunigten Verfahren mit der zehntägigen Frist sind bei der Entlassung aus dem Flughafenverfahren bereits drei oder vier Tage verstrichen.Fallkonstellation: Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen
Dublin-Überstellte, deren Asylverfahren in Griechenland bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, erhalten nach der Überstellung keinen Zugang mehr zu einem Asylverfahren. Dem Überstellten wird eine Abschiebungsandrohung ausgehändigt, versehen mit der Aufforderung, innerhalb von 30 Tagen das Land zu verlassen. Es droht die unmittelbare Inhaftierung und, wenn technisch möglich, die Abschiebung.Unterbringung: Recht und Praxis – Dublinfälle werden gleich behandelt
’Zur Identitätsfeststellung und Eurodac-Erfassung sei ein Aufenthalt von bis zu 3 Tagen am Flughafen notwendig. Soweit der Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügt, werde in dieser Zeit über das Gesundheitsministerium für ihn eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Dies habe zuletzt Fälle mit dem VK, Luxemburg und den Niederlanden betroffen.’(73)
Es gibt keine unterschiedliche Behandlung von Dublin-Überstellten und sonstigen Asylsuchenden bei den sozialen Aufnahmebedingungen. Es existieren hinsichtlich der Unterbringung weder informelle noch formelle Absprachen zwischen den Mitgliedstaaten, die Schutzbedürftige überstellen, und der griechischen Regierung bzw. den zuständigen Ministerien.(74) Dies wurde mir von Sotiria Goula, Vertreterin des Gesundheitsministeriums, noch einmal am 11. Februar 2009 in einem Telefonat bestätigt.
Der Präsidialerlass(75) vom 13. November 2007(76) , der die Mindeststandards der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen sollte, sieht die Stellung eines Unterkunftsplatzes und ein für die Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld vor. Diese Standards wurden jedoch nicht in die Praxis umgesetzt. Weiterhin fehlen für die Auszahlung der ’Tagegelder’ an Asylsuchende die nötigen Haushaltsmittel.
Efthalia Pappa(77) , Leiterin des Ecumenical Refugee Programs, kennt keinen Fall aus ihrer Praxis, in dem diese Sozialleistung gewährt wurde. Auch die anderen Programme zur kurzfristigen Hotelunterbringung im Geschäftsbereich des Griechischen Flüchtlingsrates mussten wegen fehlender Finanzmittel wieder eingestellt werden. Dieses Hotelunterbringungsprogramm war bereits bei meinem Besuch im Oktober 2008 nicht mehr verfügbar.
Das Gesundheitsministerium, zuständig für die Unterbringung von Asylsuchenden, versucht anhand einer internen Prioritätenliste zumindest Kinder und Familien in Athen aus der Obdachlosigkeit zu holen. Dennoch waren am 22. Oktober 2008 in Athen über 100 Personen der höchsten Prioritätsstufe – Familien mit Kindern – obdachlos.(78) In ganz Griechenland existieren 924 Aufnahmeplätze(79) .
Bundesamt und Bundesinnenministerium referieren korrekt die Zuständigkeiten für die Unterbringung von Asylsuchenden und erwähnen die Prioritätenliste für ’besonders Schutzbedürftige’. Was sie nicht beschreiben, ist die Praxis. […]4.5. Die zweite Instanz(80) ist nicht unabhängig
Der Hammarberg-Bericht stellt fest, dass die Zusammensetzung des Asylkomitees zu äußerster Besorgnis führe und die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Instanz auf große Bedenken stoßen. Gemäß Europarats-Menschenrechtsstandards muss die zweite Instanz unabhängig sein. Dieses Komitee wird durch einen Beschluss des Innenministeriums eingesetzt und ist angesiedelt im Generalsekretariat für Öffentliche Ordnung des Innenministeriums. Die jetzige Konzeption dieser zweiten Instanz erfülle die zentralen Kriterien für eine unabhängige Instanz nicht. […](81) […]"
(1) Förderverein PRO ASYL; Stiftung PRO ASYL; Vereinigung der Rechtsanwälte für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten, Athen: "The truth may be bitter, but it must be told" – Über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache, Oktober 2007 [ID 87287]; […] Vgl. auch: PRO ASYL: Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland, veröffentlicht im August 2008; http://www.proasyl.de […].
(2) PRO ASYL: "The situation in Greece is out of control" – Recherche zur Situation von Asylsuchenden in Griechenland vom 13.11.2008 http://www.proasyl.de [ID 109996].
(3)Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 5.01.2009.
(4) Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 8.01.2009 und Schreiben an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 5.01.2009.
(5) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht von ORR in Escherle vom 3.12.2008.
(6) Stellungnahme des BMI an Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 13. Januar 2009; Antwort der Bundesregierung vom 05.01.2009, BT-Drucksache 16/11543: Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u. a. und der Fraktion Die Linke, […] BT-Drucksache 16/11277.
(7) […] http://www.synigoros.gr/en_what_is.htm.
(22) Die Begriffe »Rote Karte« oder »Rosa Karte« werden in Griechenland synonym gebraucht. Optisch ist die Karte in einem rosa Farbton gehalten. Die Rosa Karte bestätigt, dass der Inhaber einen Asylantrag gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet. Sie berechtigt ihn, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten in Griechenland aufzuhalten und wird in Sechs-Monats-Intervallen erneuert.
(23) Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 5.01.2009; Stellungnahme des BMI an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 13. Januar 2009.
(24) Ebenda.
(25) PRO ASYL ’The situation in Greece is out of control’ [a. a. O.]; Brief des stellvertretenden Ombudsmanns Andreas Takis vom 27. Oktober 2008.
(26) Zitiert aus der deutschen Übersetzung – Brief des stellvertretenden Ombudsmanns Andreas Takis vom 27. Oktober 2008.
(30) Stellungnahme des Bundesinnenministeriums an Petitionsausschuss vom 13. Januar 2009, vgl. auch Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 5.01.2009.
(31) Am Wochenende 16./17. Januar 2009 waren nach Schätzungen der Polizei etwa 2800 Schutzsuchende in der Warteschlange. Am darauffolgenden Wochenende am 23./24. Januar standen weit über 1000 Personen bei strömendem Regen an. In beiden Nächten habe ich mir vor Ort in der Petrou-Ralli-Straße ein Bild von der Situation gemacht, über die inzwischen auch deutsche Medien zutreffend berichten. Vgl. auch Deutschlandfunk vom 23.01.2009, "Schlangestehen bei Nacht – Griechenlands schikanöse Asylpolitik" und Berliner Zeitung vom 5.02.2009, "Griechisches Roulette" – Athens absurdes Asylverfahren […].
(33) "Am 29. September meldete sich H.M., iranischer Asylsuchender, bei Rechtsanwältin Jota Massouridou. Er berichtete, dass ihm verweigert wurde, einen Asylantrag zu stellen. Frau Massouridou informierte den griechischen Ombudsmann. Am 6. Oktober 2008 wurde H.M. inhaftiert und seine Abschiebung angeordnet. H.M. befindet sich am 13.11.2008 immer noch in einer Athener Polizeistation in Haft." (Bericht "Out of Control" [a. a. O.].)
(34) Die bereinigte Statistik des griechischen Innenministeriums liegt PRO ASYL seit dem 22. Januar 2009 im griechischen Original vor. Sie ist nicht mit einem Herausgabedatum versehen.
(35) Comments by the Greek Authorities; abgedruckt im Annex des Hammarbergberichts vom 4. Februar 2009 REPORT by Thomas Hammarberg,Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Greece on 8–10 December 2008, Strasbourg, 4 February 2009 CommDH(2009)6. [ID 115662]
(36) UNHCR, Asylum in the European Union, A Study of the implementation of the qualification directive, Nov. 2007.
(37) Alexia Vassiliou: The Dublin Dilemma – »Burden shifting« and putting asylum seekers at risk, Note vom 15.02.2009.
(47) Frau Banti führt im Rahmen dieses Projektes, welches von der niederländischen Sektion von amnesty international finanziert wird, Interviews mit überstellten Dublinfällen durch. Zum Zeitpunkt unseres Gespräches am Freitag, den 23. Januar 2009 in Athen hatte sie 20 Fälle evaluiert.
(63) Stellungnahme des BMI an Petitionsausschuss vom 13. Januar 2009, vgl. auch Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 5.01.2009.
(64) Die Rosa Karte bestätigt, dass der Inhaber einen Asylantrag gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet.
(65) PRO ASYL liegen verschiedene Kopien der Rosa Karte von bundesdeutschen Dublinfällen vor. Das Feld Wohnsitz blieb in allen dokumentierten Fällen leer. Nur im Falle eines iranischen Asylsuchenden gelang es, nach mehren Versuchen und mit der Unterstützung einer griechischen Anwältin den Betreffenden offiziell als ’wohnsitzlos’ zu registrieren.
(66) Ecumenical Refugee Program: Statement vom 13.02.2009.
(71) Die Rechtsmittelfristen bei "beschleunigten Verfahren" wurden bei der Umsetzung der EU-Asylverfahrensrichtlinie einfach vergessen. Deshalb wird weiterhin die Zehntagesfrist des vorherigen Präsidialerlasses benutzt. Eine Korrektur muss noch in einem neuen Gesetzgebungsverfahren bzw. Präsidialerlass erfolgen; vgl. die Aussagen der Asylrechtsexpertin Elena Spathana in "Out of control" [a. a. O.].
(73) Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 5.01.2009.
(74) Gespräch mit Sotiria Goula am 23.10.2008, Frau Goula ist im Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität zuständig für die Belange der Flüchtlinge und Migranten.
(75) Ob ein Präsidialerlass ausreicht, eine EU-Richtlinie in nationalstaatliches Recht umzusetzen, ist zu prüfen. Zur Frage der Unterscheidung zwischen ’Gesetz’ oder ’Präsidialerlass’ siehe auch: Maria Panezi: A Description of the Structure of the Hellenic Republic, the Greek Legal System, and Legal Research […], http://www.nyulawglobal.org/globalex/Greece.htm.
(76) Presidential Decree No 220/2007.
(77) Gespräch am 19.01.2009 in Athen.
(78) Gespräch mit Sotiria Goula, Adviser of the General Secretary, am 23.10.2008.
(79) Stand: 13.11.2008 – Mail von Sotiria Goula vom 13.11.2008.
(80) Das Appeals Board setzt sich folgendermaßen zusammen: ein Rechtsberater des Innenministeriums (legal adviser), zwei Vertreter des Außenministeriums (diplomatic officer und legal adviser of the Ministry of Foreign Affairs), ein hochrangiger Offizier der griechischen Polizei, eine Repräsentantin der Athener Anwaltskammer (Athens Bar Association) und ein Vertreter des UNHCR in Griechenland. Schon die Zusammensetzung zeigt, dass die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist. Vier Beamte aus zwei Ministerien (Außen- und Innenministerium) stellen zwei Drittel der Sitze.
(81) Report by Thomas Hammarberg, [a. a. O., ID 115662].
Weitere Dokumente aus 3/2009:
Rechtsprechung:
VG Hamburg: Vorläufige Aussetzung der Dublin-Überstellung nach Griechenland wegen menschenrechtswidrigen Verhältnissen in den griechischen Asylbewerberlagern und einem nicht annähernd rechtlichen Mindeststandards entsprechenden Asylverfahren.
Beschluss vom 4.2.2009 - 8 AE 26/09 - (7 S., M14961)
VG Würzburg: Stopp einer Dublin-Überstellung wegen Erkrankung (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 7.11.2008 - W 4 E 08.30121 - (9 S., M14693)
VG Frankfurt a. M.: Es ist aufgrund des Konzepts der normativen Vergewisserung ausgeschlossen, Mängel im Asylverfahren des Staates, der nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (hier: Griechenland), geltend zu machen, es sei denn, es liegt eine plötzliche Veränderung der Verhältnisse vor (ausführliches Zitat).
Gerichtsbescheid vom 20.10.2008 - 12 K 644/08.F.A (1) - (10 S., M14690)Länderberichte:
Kommissar für Menschenrechte des Europarates: "Schwerwiegende, systematische Defizite in der griechischen Asylpraxis" (unzureichende Aufnahmekapazitäten; Zentralisierung von Asylverfahren in Athen; unzureichende Kapazitäten für Übersetzungen; Besorgnis bezüglich Unabhängigkeit der zweiten Instanz; keine ausreichende Begründungen von Asylentscheidungen; immer noch vermintes Gelände im Bezirk Evros) (engl.).
Bericht vom 4.2.2009: "Report by Thomas Hammarberg, Council of Europe Commissioner for Human Rights, following his visit to Greece, 8–10 December 2008; Issue reviewed: Human rights of asylum seekers [CommDH(2009)6]" (ID 115662)
UNHCR: Aktuelle Situation des Asylverfahrens: Weiterhin Probleme beim Zugang zum Verfahren, extrem schlechte Qualität der Entscheidungen und unzureichende Aufnahmebedingungen; Empfehlung, von Dublin-Überstellungen nach Griechenland abzusehen, bleibt unverändert.
Stellungnahme vom 23.1.2009 an VG Frankfurt a. M. (4 S., M15113)
BAMF: Griechenland räumt Dublinrückkehrern wie anderen Asylbewerbern die Möglichkeit ein, einen Asylantrag zu stellen, Arbeit aufzunehmen und "die Hilfe vor allem nichtstaatlicher Organisationen in Anspruch zu nehmen"; Verfahrensablauf am Flughafen Athen und in der zentralen Ausländerbehörde Attika.
Stellungnahme vom 5.1.2009 an VG Frankfurt a. M. (7 S., M15110)
Griechischer Ombudsmann: Offener Brief an das Ausländeramt zu den Aussetzungen der Entgegennahme von Asylanträgen im Oktober 2008; allgemeine Probleme des Asylverfahrens (in dt. Übersetzung).
Schreiben vom 27.10.2008 (9 S., M15112)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2009
VG Düsseldorf: Kein Stopp der Dublin-Überstellung wegen Mängel des Asylsystems
Beschluss vom 24.10.2008 - 16 L 1657/08.A - (6 S., M14487)
"[…] Der Hauptantrag ist unzulässig.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor Aushändigung und damit Wirksamkeit des Bescheides vom 20. August 2008 ist kein Raum.
Der Hilfsantrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der einer Abschiebung nach Griechenland entgegenstehen könnte.
Sein Asylantrag ist gem. § 27 a AsylVfG unzulässig, weil Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der VO EG Nr. 343/2003 (Dublin II) für das Gesuch zuständig ist. Denn der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend illegal die Dublin-Außengrenze nach Griechenland überschritten. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 27 a AsylVfG abgeschoben werden, darf die Abschiebung nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden, vgl. § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Diese Regelung bindet das Gericht nur in bestimmten engen Grenzen nicht, nämlich dann, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes der sogenannten ’normativen Vergewisserung’ von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 700, 705). So kann etwa das Drohen der Todesstrafe, die Gefahr, Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, oder die Gefahr, dass dieser einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird, einen individuellen Fall begründen, der im normativen Vergewisserungskonzept des Verfassungs- und Gesetzgebers nicht erfasst ist. Solche individuellen Umstände trägt der Antragssteller nicht vor. Er verweist vielmehr auf die allgemeine Situation im zuständigen EU-Staat Griechenland, in dem ihm angeblich erhebliche Rechtsverletzungen drohen. So seien die zuständigen Behörden mit der Situation seit Jahren überfordert, sodass keine den Mindestanforderungen genügenden Aufnahme- und Verfahrensbedingungen zur Prüfung der Asylanträge gewährt würden. Auch sei es zu schweren Misshandlungen von Flüchtlingen durch die griechische Küstenwache sowie zu Inhaftierungen auch Minderjähriger gekommen. Solche allgemeinen Bedingungen entziehen sich dagegen gerade nicht auf Grund ihrer Eigenart einer Bewertung im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung durch den Gesetz- oder – wie hier – durch den Verfassungsgeber. Allgemeine Umstände im zuständigen Drittstaat können allenfalls dann zu einer Durchbrechung der Sperrwirkung des Gesetzes angeführt werden, wenn sich die als sicher beurteilten maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung hierauf noch aussteht (vgl. BVerfG a. a. O.). So liegt es aber hier nicht. Der Antragsteller macht vielmehr geltend, UNHCR und Flüchtlingshilfeorganisationen sowie die Anwaltskammer erhöben bereits seit mehr als einem Jahr Vorwürfe gegen die Zustände in Griechenland.
Ungeachtet dessen ist hier zu berücksichtigen, dass das griechische Innenministerium mit Schreiben vom 16. Mai 2008 ausdrücklich erklärt hat, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, ein Asylgesuch bei Ankunft in Griechenland zu stellen, wenn er dies wolle […].
Kommt nach alledem eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht in Betracht, kann ein Anordnungsanspruch auch nicht mit der Erwägung begründet werden, er, der Antragsteller würde in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt werden, eine Chance hierzu bestehe in Griechenland nicht. Auf Grund der gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht erfolgen. Der Antragsteller hat keine ihm individuell drohenden Übergriffe geltend gemacht, sondern sich allein auf seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden berufen.
Der Antragsteller ist nicht schon als Mitglied der Gruppe der Yeziden von einer Gruppenverfolgung im Irak bedroht. […]
Die Zahl der Yeziden im Irak wird zwischen 200 000 und 600 000 geschätzt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2008 unter II. 2.2.2. (5)). Die Mehrzahl siedelt im nördlichen Irak, vor allem im Gebiet um die Stadt Sindschar sowie in Sheikhan. Yeziden sind wie alle Bewohner des Irak von der allgemeinen problematischen Sicherheitslage mit Entführungen, Plünderungen, Zerstörungen, Sprengstoff- und Bombenangriffen betroffen. Indessen ist zusätzlich zu beachten, dass sie wie auch andere religiöse Minderheiten seit dem Sturz des Saddam-Regimes gezielten Übergriffen von radikalen Islamisten ausgesetzt sind. […]
Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften des Europäischen Zentrums für kurdische Studien [(EZKS)] (a. a. O. [Auskunft vom 26.5.2008 an VG Köln]), der Gesellschaft für bedrohte Völker (vgl. insbesondere Memorandum vom November 2007 [ID 86824]), des GIGA/Institut für Nahost-Studien (insbesondere Auskunft vom 7. September 2007) und des UNHCR (insbesondere Auskunft vom 28. Juli 2007) ergibt sich indessen, dass die Gefährdung der Yeziden nicht einheitlich für den gesamten Irak und auch nicht einheitlich für die Gebiete zu beurteilen ist, die formal dem Zentralirak zuzuordnen sind. Der nördliche Teil des Sheikhan-Gebietes (Distrikt Shekhan) gehört bereits de jure zu den kurdisch verwalteten nördlichen Provinzen (vgl. EZKS a. a. O., Bl. 1 ff.). In diesen Provinzen, so teilt der UNHCR mit seiner Auskunft vom 28. Juli 2007 mit, seien Yeziden in jüngster Zeit kaum von Übergriffen betroffen gewesen, zumindest sei in diesen Fällen in der Regel Schutz durch kurdische Behörden gewährleistet gewesen.
Dagegen wird in mehreren Auskünften betont, dass die Gefährdung in der Stadt Mosul besonders hoch sei (EKZS, a. a. O., Bl. 19, und Deutsches Orientinstitut, Auskünfte vom 14. Februar 2005 und 12. September 2005 an die Verwaltungsgerichte Köln und Osnabrück). […]
Das Sheikhan-Gebiet südlich des de jure zum Nordirak zählenden Bereichs (also der Distrikt Al-Shikhan), zu dem auch die Gemeinde Sheikhan gehört, gehört zu den sogenannten ’umstrittenen Gebieten’. Hierbei gehen die dem Gericht vorliegenden Auskünfte zum Teil davon aus, dass es sich um de facto kurdisch verwaltete Gebiete handle (UNHCR, Auskunft vom 8. Juli 2007, Bl. 9, GIGA, Auskunft vom 7. September 2007, Bl. 5). Zum Teil wird diese Beurteilung allerdings abgelehnt. Es könne allenfalls von ’umstrittenen Gebieten unter kurdischem Einfluss’ gesprochen werden (vgl. EZKS vom 26. Mai 2008, Bl. 11 ff.). Einig sind sich die Auskünfte jedoch darin, dass die Sicherheitslage für Yeziden im Sheikhan-Gebiet signifikant besser ist als im übrigen Gebiet des Zentralirak, auch als in sonstigen yezidischen Siedlungsgebieten wie dem Sindschar-Gebiet. […]
Im Unterschied hierzu wird die Lage in Sindschar durch das EZKS als außerordentlich prekär eingeschätzt. Hier war es im August 2007 zu den Angriffen gekommen, bei denen mehrere hundert Yeziden starben (a. a. O., Bl. 19). Gerade im Hinblick auf diesen Angriff teilt wiederum die Gesellschaft für bedrohte Völker mit (Memorandum vom November 2007, Bl. 9), es habe die erwartete Fluchtwelle von Yeziden aus dem Gebiet gleichwohl nicht gegeben, u. a. deshalb, weil die Regierung der kurdisch verwalteten Gebiete seit dem 14. August 2007 etwa 400 zusätzliche Polizeikräfte eingesetzt habe, um die yezidische Bevölkerung zu schützen und logistische Hilfe zu leisten. Hinsichtlich der Region Sheikhan wird ausgeführt, es sei von großer Bedeutung, ’dass der Terror nicht auf die Region übergreift’. Auch aus dieser Stellungnahme wird somit deutlich, dass trotz der auch im nördlichen Irak für Yeziden bestehenden Gefahren zu differenzieren ist. Es kann dagegen nicht festgestellt werden, dass ungeachtet der Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen für alle Angehörigen der Glaubensgemeinschaft, die vielfach die Mehrheit der Dorfbevölkerung darstellen, eine verdichtete Gefährdungslage im Sinne der zitierten Rechtsprechung besteht, bei der jeder Angehörige der Gruppe allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. […]"VG Regensburg: Kein genereller Stopp der Dublin-Überstellungen
Beschluss vom 15.9.2008 - RO 3 E 08.30124 - (12 S., M14084)
"[…] 1. Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat sowohl in Ziffer 1 als auch in Ziffer 2 keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat darf nämlich nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt werden, § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG).
a. Zwar besteht für den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, obwohl in dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Rückübernahmeverfahren noch keine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangen ist. Das Bundesamt hat ausweislich der vorgelegten Verfahrensakte am 16. Juli 2008 ein Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet. Dieses wurde – soweit ersichtlich – von Griechenland zwar noch nicht beantwortet. Der Ablauf der zweimonatigen Frist des Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Abl. L 50/1 vom 25.2.2003, Dublin II) steht jedoch unmittelbar bevor. Da nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin von dem Übernahmeverfahren absehen will, steht auch der zeitnahe Erlass einer Abschiebungsanordnung im Raum. Vor diesem Hintergrund kann es dem Antragsteller nicht zugemutet werden, mit einer Antragstellung zuzuwarten, bis eine Abschiebungsanordnung ergangen ist. Ansonsten wäre bei der dann unmittelbar stattfindenden Abschiebung die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG möglicherweise unzumutbar erschwert.
Der Zulässigkeit des Antrags steht jedoch § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Griechenland ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften und damit nach den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a Abs. 1 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Damit kann sich der Antragsteller von Verfassungs wegen nicht auf das Asylrecht in der Bundesrepublik berufen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die verfassungsrechtlichen Rang genießen, ist davon auszugehen, dass zur Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nicht die Antragsgegnerin sondern Griechenland zuständig ist. Sein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Rechtsverfolgung in dem hier nach Dublin II zuständigen Staat – nämlich Griechenland – zu betreiben.
Griechenland ist für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II zuständig. […]
Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II geltend machen. Es ist bereits fraglich, ob die Bestimmungen von Dublin II – auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedstaates – subjektive Rechte des Asylbewerbers begründen. Sie dienen nämlich alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG München vom 28.1.2008 Az. M 22 S 08.60006). Selbst wenn man einen Anspruch des Asylbewerbers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch annehmen würde (vgl. zum Streitstand VG München vom 30.5.2008 Az. M 16 K 07.51049, das einen Selbsteintritt nur bei Vorliegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe, die an der Person des einzelnen Asylbewerbers anknüpfen, bejaht; VG Gießen vom 25.4.2008 Az. 2 L 201/08 [ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11]), bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert (’Ermessensreduzierung auf Null’). Hierzu sind die vorgebrachten individuellen Gründe des Antragstellers – wie unten noch gezeigt wird – nicht schwerwiegend genug.
§ 34 a Abs. 2 AsylVfG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsgemäß (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49/52 und 113). § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn in den in dem Urteil beschriebenen Ausnahmefällen Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG vom 14.05.1996, BVerfGE 94, 49/113). […]
Der Antragsteller unterfällt keiner dieser Fallgruppen. Insbesondere wurde in dem einstweiligen Rechtsschutzantrag nicht glaubhaft gemacht, dass sich der griechische Staat seiner ohne jede weitere Prüfung des Asylbegehrens entledigen würde. Hierfür reicht das pauschale Vorbringen, dass er nicht mit einem fairen und rechtsstaatlichen Asylverfahren in Griechenland rechnen könne, nicht aus. Dies ist mit den vom Bundesverfassungsgericht geforderten strengen Anforderungen an eine Darlegung der einer Abschiebung ausnahmsweise entgegen stehenden Hinderungsgründe nicht vereinbar. […] Dass sich die für die Qualifizierung Griechenlands als sicherer Drittstaat maßgeblichen Kriterien schlagartig geändert hätten, z. B. durch einen politischen Umsturz oder eine vergleichbare abrupte Änderung der politischen Lage, ist weder ersichtlich noch vorgebracht. Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich außerdem keine Hinweise dafür entnehmen, dass Griechenland selbst den Kläger aus asylrelevanten Gründen verfolgen würde.
Selbst wenn man die oben angesprochenen Sonderfälle nicht für abschließend hält, stünde das Vorbringen des Antragstellers in seiner Antragsbegründung einer Abschiebung nach Griechenland nicht entgegen. Den vom Bundesverfassungsgericht für eine solche Darlegung geforderten strengen Anforderungen kann sein Vorbringen nicht genügen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Hinweis auf die in der Antragsbegründung aufgeführten Entscheidungen – insbesondere auf den Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gießen vom 25. April 2008 Az. 2 L 201/08, dem sich die anderen Entscheidungen zum großen Teil ohne eigenständige Begründung anschließen – für eine solche Darlegung nicht ausreicht. Letztlich kommen diese Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass in Griechenland die Durchführung eines ordnungsgemäßen und mit anderen Mitgliedsstaaten gleichwertigen Asylverfahrens nicht gewährleistet sei und damit den Anforderungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) nicht genügt werde. Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordere, dass Ausländern im Drittstaat ein Prüfungsverfahren offen stehe, das insbesondere die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der europäischen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326/13 vom 13.12.2005) einhalte. Außerdem erfordere der Ausschluss des Eilrechtsschutzes die Einhaltung der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31/18 vom 6.2.2003).
Mit einer solchen Argumentation kann der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren jedoch keinen Erfolg haben, da deren Folge im Rahmen des oben dargestellten Konzepts der normativen Vergewisserung wegen der Zugehörigkeit Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften nicht bloß eine Änderung von § 26 a Abs. 2 AsylVfG, sondern auch von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG sein müsste (vgl. VG Gießen vom 15.7.2008 Az. 10 L 1497/08 [ASYLMAGAZIN 9/2008, S. 29]). Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und damit auch Griechenland gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Daher ist wegen des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Konzepts normativer Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Außerdem beruht Dublin II wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung dieser Normen in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Dublin II Erwägungsgründe Nr. 2 und 12). Soweit die oben genannten Richtlinien bisher nicht in das nationale Recht Griechenlands umgesetzt worden sein sollten, wird darauf hingewiesen, dass diese bei nicht fristgerechter Umsetzung Direktwirkung entfalten. Vergleichbares gilt hinsichtlich der sogenannten Qualifikationsrichtlinie vom 29. April 2004 (Abl. L 304/12 vom 30.9.2004; vgl. hierzu VG Frankfurt vom 11.1.2008 Az. 7 G 3911/07.A [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 22]).
Eine generelle Qualifizierung Griechenlands durch Behörden und/oder das Gericht als ’unsicher’ scheidet damit aus, weil sonst die Intentionen des Gesetzgebers konterkariert werden würden. Im Übrigen lässt sich eine solche Einschätzung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren, das in seinem obigen Urteil ausdrücklich das Vorliegen einer individuellen Gefährdung verlangt (vgl. BVerfG vom 14.05.1996 BVerfGE 94, 49/113).
Es kommen daher allenfalls individuelle Gründe mit im Vergleich zu den obigen Fällen vergleichbarer Schwere in Betracht, um ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach Griechenland und eine Durchbrechung der Regel des § 34 a Abs. 2 AsylVfG annehmen zu können (vgl. VG München vom 30.5.2008 a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt vom 5.6.2007 Az. 2 M 82/07). Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Griechenland nicht mit dem hiesigen Standard vergleichbar sind (vgl. hierzu die Dokumentation von Pro Asyl ’Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland’ Stand: August 2008) und Verfahren nicht mit der in Deutschland üblichen Effizienz durchgeführt werden (vgl. ’UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der ,Dublin-II-Verordnung’’ vom 15. April 2008 [ID 95338]). Härten des Einzelfalls trägt die Antragsgegnerin nach Kenntnisstand des Gerichts jedoch dadurch Rechnung, dass im Zweifel bei besonders schutzwürdigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird (vgl. VG Saarland vom 23.7.2008 Az. 2 L 446/08). Dies gilt für Flüchtlinge hohen Alters, für Minderjährige und für Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Der Antragsteller unterfällt keiner dieser Gruppen. Das Gericht sieht sich jedoch auf Grund der oben dargestellten Gesetzeslage daran gehindert, Asylbewerbern im Falle von Griechenland eine generelle Ausnahme von der Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG zuzugestehen. […]"VG Frankfurt a. M.: Kein Stopp der Dublin-Überstellung
Beschluss vom 18.6.2008 - 2 L 1532/08.F.A (V) - (4 S., M14458)
"[…] Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig, weil es sich bei dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2008, der die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland anordnet, um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, so dass insoweit nur ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die vorgenannte Verfügung in Betracht kommt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Aber auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall soll die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland erfolgen. Griechenland ist Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit ein sicherer Drittstaat i. S. d. § 26 a AsylVfG. Die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Abl. L 50 S. 1[,] Dublin II, da der Antragsteller aus Griechenland kommt und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dies ergibt sich für das Gericht ohne jeglichen Zweifel aus den von der Antragsgegnerin und der Bundespolizeidirektion vorgelegten Behördenakten.
Einer jener Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der flankierenden Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG anerkannt sind, liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Über das gesetzliche Verbot in 34 a Abs. 2 AsylVfG dürfen sich die Verwaltungsgerichte nur dann hinwegsetzen, wenn dem Ausländer im Zielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als ’unsicher’ maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben, wenn der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer den Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - BVerfGE 94, 49, 84 ff.). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich Griechenland nach einer Überstellung des Antragstellers von seinen Schutzverpflichtungen lösen wird und sich des Antragstellers ohne jede Prüfung seines Schutzgesuches entledigen wird. Es ist auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller in Griechenland nicht die Möglichkeit erhalten wird, ein Asylverfahren durchzuführen, in dem auch sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal ausreichend gewürdigt wird. Gegen diese Annahme sprechen die durch das Auskunftsschreiben des UNHCR an das VG Frankfurt am Main vom 10.01.2008 dargelegten formellen und materiellen Defizite des Asylverfahrens, welches der Antragsteller in Griechenland zu erwarten hat, nicht entscheidend. Das Gericht teilt auch nicht die im vom Antragsteller vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25.04.2008 - 2 L 201/08.GI.A - [ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11] in den Raum gestellte Auffassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der vorgenannten Entscheidung angeführten Verlautbarungen. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatstaat nach der Genfer Flüchtlingskonvention begehrt, welche nach Art. 9 und 10 der sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG, Abt. 2004, L 304/12) konkretisiert worden ist und auch auf das Asylverfahren in Griechenland Anwendung findet. Diese Richtlinie ist zwar in Griechenland noch nicht in innerstaatliches Recht überführt worden. Wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist entfaltet sie aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Direktwirkung und ist somit unmittelbar anzuwenden. Unabhängig davon ist Griechenland Konventionsstaat, so dass Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention davon unabhängig Anwendung findet. Hinsichtlich der sog. ’Abbruchpraxis’ haben die griechischen Behörden zugesichert, den entsprechenden Präsidialerlass nicht mehr anzuwenden. Zudem ist nach der Auskunft von UNHCR bisher eine Inhaftierung von Personen, die in Dublin II-Verfahren nach Griechenland abgeschoben wurden, nicht bekannt geworden. Ein drohender Verstoß gegen Art. 18 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Abl. L 326 S. 13) kann somit im Falle einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht angenommen werden.
Nur zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der hier gestellte Asylantrag ist gem. § 27 a AsylVfG unzulässig, da auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist – Dublin II-Verordnung –, in Griechenland das Asylverfahren des Antragstellers durchzuführen ist. […]"
Einsender: RA Walliczek, MindenHRW: Situation an der türkisch-griechischen Grenze
Human Rights Watch, Bericht vom 26.11.2008: "Stuck in a Revolving Door – Iraqis and Other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union" (ID 112829)Redaktionelle Vorbemerkung:
Die umfangreiche Dokumentation liegt nur in englischer Sprache vor. Wir dokumentieren nachfolgend die Pressemitteilung, die Human Rights Watch anlässlich der Veröffentlichung des Berichts auf deutsch herausgegeben hat.Aus dem Dokument:
"(…) Der 121-seitige Bericht […] dokumentiert, wie Beamte der griechischen Küstenwache Migranten aus griechischen Hoheitsgewässern zurückdrängen, bisweilen ihre Schlauchboote zerstechen oder die Boote anderweitig seeuntauglich machen. Wenn es Migranten trotzdem gelingt, in Griechenland an Land zu gehen, versperren die Behörden den Zugang zum Asylverfahren und nahezu alle Asylanträge werden abgelehnt. […]
Der Bericht dokumentiert darüber hinaus Misshandlungen von Migranten durch die türkischen Grenzbehörden, einschließlich deren Inhaftierung unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen. Aus Griechenland überstellte Migranten haben in der Türkei praktisch keine Chance auf Asyl und werden oft auf unbestimmte Zeit inhaftiert. Die Türkei überstellt irakische Staatsangehörige weiterhin in den Irak und gewährleistet ihnen keinen Zugang zu effektivem Schutz. […]
Ein irakischer Kurde aus Kirkuk, einer der vielen von Human Rights Watch interviewten Personen, versuchte fünf Mal, von der Türkei nach Griechenland zu gelangen. Dort wurde er geschlagen und im Schnellverfahren des Landes verwiesen. Von den türkischen Behörden wurde er ebenfalls geschlagen und inhaftiert. Nachdem die griechischen Behörden ihn endlich registriert hatten, nahmen sie ihn in Haft, um ihn von davon abzuhalten, einen Asylantrag zu stellen. ’Sie sagten mir, dass ich länger als 25 Tage im Gefängnis bleiben müsse, wenn ich einen Antrag auf die Rote Karte, also auf Asyl stellen würde. Wenn ich jedoch auf die Rote Karte und damit auf Asyl verzichtete, würde man mich nach 25 Tagen aus der Haft entlassen. Ich habe mich also gegen die Rote Karte entschieden und 25 Tage später entließen sie mich. Ich erhielt einen weißen Zettel, auf dem stand, dass ich das Land innerhalb von 30 Tagen zu verlassen hätte.
Ich wollte in einem anderen Land Asyl beantragen, aber dann erzählte mir ein Bekannter, man würde mich nach Athen zurückschicken, weil man hier meine Fingerabdrücke genommen hatte. Ich bin jetzt seit einem Monat hier, ohne Papiere. Ich stecke in einer Zwickmühle. Ich kann nicht ausreisen. Ich kann aber auch nicht hier bleiben. Jeden Tag denke ich, es war ein Fehler, dass ich mein Land verlassen habe. Ich würde gerne zurückkehren, nur wie? Man würde mich dort umbringen. Hier wird man jedenfalls wie ein Stück Vieh behandelt. Ich habe nichts. Keine Rechte. Keine Freunde.’
Die griechischen und türkischen Asylbehörden scheinen aufgrund der verfahrenen Situation genauso frustriert wie die Asylsuchenden selbst. Ihr Frust angesichts eines Systems, das keinen Ausweg aufzeigt, kommt in ihrem missbräuchlichen, oft brutalen Verhalten zum Ausdruck, wenn sie beispielsweise Migranten – und auch potenzielle Flüchtlinge – über die Grenze zurückdrängen.
Ein weiteres typisches Beispiel liefert ein 34-jähriger Turkmene aus Kirkuk. Er habe zehn Versuche gestartet, bis es ihm gelungen sei, nach Griechenland zu kommen: ’Einmal überquerte ich den Grenzfluss, um nach Griechenland zu kommen, und erreichte Komotini. Wir wurden fünf Tage lang inhaftiert, dann brachte man uns wieder zum Fluss und drängte uns zurück. Wir waren insgesamt 60 Personen. Man setzte uns in Zehnergruppen in kleine Motorboote, mitten in der Nacht. Es regnete heftig und die griechischen Polizisten fingen an, auf uns einzuschlagen, damit wir uns schneller bewegten. Ich habe gesehen, wie ein Mann versuchte, sich zu wehren, er wollte nicht ins Boot steigen. Sie schlugen ihn und warfen ihn in den Fluss. Uns trieben sie mit Schlagstöcken in die Boote.’ […]"
Weitere Dokumente aus 1-2/2009:
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Es ist durch das Konzept der normativen Vergewisserung ausgeschlossen, die Überstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens wegen der dortigen Verhältnisse im Wege des Eilrechtsschutzes auszusetzen.
Beschluss vom 19.11.2008 - AN 19 E 08.30406 - (4 S., M14525)
VG Schleswig-Holstein: Kein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückübernahme eines im Rahmen der Dublin II-Verordnung überstellten Asylantragstellers, wenn die Abschiebungsanordnung weder nichtig noch aufgehoben war; keine generelle Unzulässigkeit der Dublin-Überstellung nach Griechenland.
Beschluss vom 6.11.2008 - 6 B 58/08 - (4 S., M14483)
VG Stuttgart: Stopp der Dublin-Überstellung nach Griechenland wegen Verletzung der Verfahrensrichtlinie und der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08.GI.A - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 16.10.2008 - A 6 K 3489/08 - (4 S., M14780)
VG Saarland: Keine Aussetzung der Dublin-Überstellung nach Griechenland, da dort trotz gewisser Mängel grundsätzlich Asylverfahren durchgeführt werden, die der Verfahrensrichtlinie und der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen entsprechen.
Beschluss vom 17.9.2008 - Az. unbekannt - (8 S., M14647)Länderberichte:
Human Rights Watch: Dokumentation zu unbegleiteten minderjährigen Migranten; um die 1000 unbegleitete Minderjährige, die im Jahr 2008 eingereist sind, erhalten keine staatliche Unterstützung (Gewalt gegen Minderjährige durch staatliche Akteure; Asylantragstellung durch unbegleitete Minderjährige; Inhaftierungen; Rückkehr und Abschiebungen) (engl.).
Bericht vom 22.12.2008: "Left to Survive – Systematic Failure to Protect Unaccompanied Migrant Children in Greece" (ID 112828)
ACCORD: Situation im Flüchtlingslager Mytilini.
Anfragenbeantwortung vom 11.11.2008 (ID 109992)
ACCORD: Informationen über Asylantragsstellung (Recht und Praxis); Ablauf des Asylverfahrens; Situation von Asylbewerbern, die im Zuge des Dublin-Verfahrens nach Griechenland gebracht werden; Refoulement; Menschenrechtsverletzungen gegen Asylbewerber.
Anfragenbeantwortung vom 11.11.2008 (ID 109988)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2008
VG Düsseldorf: Aussetzung der Dublin-Überstellung
Beschluss vom 6.11.2008 - 13 L 1645/08.A - (17 S., M14406)
"(…) Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. (…)
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, gegen den ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfalten könnte.
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Zwar stellt die Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich einen Verwaltungsakt dar. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den entsprechenden Bescheid mit dem Datum vom 1. Oktober 2008 der Antragstellerin jedoch – soweit ersichtlich – noch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG zugestellt. Damit fehlt insoweit die Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (vgl. § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]).
Der Bescheid ist ferner auch nicht dadurch rechtswirksam geworden, dass die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Ablichtung des Bescheidentwurfs übermittelt hat. In dieser Übermittlung liegt keine Bekanntgabe gemäß § 41 VwVfG, die nach § 43 VwVfG die Wirksamkeit des Bescheides begründen könnte. (…)
Der Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO statthaft, da ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hier, wie ausgeführt, nicht in Betracht kommt. Der Antragstellerin fehlt insoweit auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihr bei Antragseingang am 13. Oktober 2008 ihre Überstellung nach Griechenland am 14. Oktober 2008 angekündigt worden war und die Antragsgegnerin auch nicht erklärt hat, nach dem Verstreichen dieses Termins von einer Überstellung absehen zu wollen. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Zustellung des Bescheides abzuwarten. Diese soll gemäß dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2008 an die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf erst am Überstellungstag vorgenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt aber wäre ein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht mehr gewährleistet.
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. (…)
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49) ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO), nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34 a AsylVfG nicht generell unzulässig (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., S. 102; ebenso Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 7 G 3911/07.A -, juris [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 22]; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris [ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11]; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 - A 3 K 1412/08 -, juris [7 S., M13468]; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 -, juris [10 S., M13446]; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446108 -, juris [8 S., M13713]; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris [14 S., M13715]).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
Die Antragstellerin hat einen Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts glaubhaft gemacht, so dass § 34 a AsylVfG in verfassungskonformer Auslegung dem Erfolg des Antrags nicht entgegensteht. (…)
Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u. a. in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten konkretisiert worden.
Die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, ist ein weiterer Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (ähnlich Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 7 G 3911/07.A -, juris, hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG).
Ist die Schutzgewährung entsprechend den o. g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt – etwa aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat wie z. B. einen die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugang von Flüchtlingen –, ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich hier nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den Betroffenen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen (a. A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 - 16 L 1654/08.A und 16 L 1657/08.A -).
Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Praxis in dem jeweiligen Drittstaat lediglich festgestellt, dass (nur) die Berufung auf eine von der allgemeinen Praxis in dem jeweiligen Staat abweichende Handhabung des Einzelfalles oder ein (sonstiges) Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden könnten (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., S. 98/99).
Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Recht berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 34 a AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16 a Abs. 2, §§ 26 a, 27 a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, ist dann im Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in Griechenland gegenwärtig eine solche Sondersituation besteht. Sie hat unter Berufung u. a. auf den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris, sowie auf das Positionspapier des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen – UNHCR – zur Überstellung von Asylsuchenden nach der ’Dublin II-Verordnung’ vom 15. April 2008 [ID 95338] im Einzelnen dargelegt, dass ihr im Falle der Überstellung nach Griechenland zur Zeit kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offen steht, in dem die Kernanforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinien 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 sowie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 gewährleistet sind. (…)
In einer Gesamtschau dieser Umstände hat der UNHCR zwar anerkannt, dass die griechische Regierung Schritte zur Stärkung des Asylsystems unternommen hat. Jedoch – so der UNHCR – bestünde eine Reihe von Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zu sowie die Qualität des griechischen Asylverfahrens. Darüber hinaus unterschritten die Aufnahmebedingungen internationale und europäische Standards. Im Ergebnis seien Asylsuchende, einschließlich ’Dublin-Rückkehrern’, weiterhin übermäßigen Härten ausgesetzt, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe. Der UNHCR befürchtet, dass alle diese Faktoren in ihrer Gesamtheit möglicherweise zum Risiko der Abschiebung in den Verfolgerstaat führen könnten. Entsprechend empfiehlt der UNHCR weiterhin, bis auf Weiteres von der Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO abzusehen. Zudem rät der UNHCR nunmehr, Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO anzuwenden, wohingegen er vorher nur geraten hatte, großzügig von dem dort eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. (…)
Diese Bewertung der aktuellen Situation Asylsuchender in Griechenland wird durch die Stellungnahme des Herrn Kopp, Europareferent von Pro Asyl, vom 9. Oktober 2008 gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags gestützt. Hierin berichtet Herr Kopp unter Berufung auf eine namentlich benannte griechische Rechtsanwältin, dass das Gebäude der zentralen Asylbehörde in Athen seit 20 Tagen für Schutzsuchende völlig verschlossen bleibe. Einzelnen Asylsuchenden sei am Eingang gesagt worden, sie sollten in zwei Monaten wiederkommen. Dies führe dazu, das Menschen, die einen Asylantrag stellen wollten, keinen physischen Zugang zum Gebäude und damit auch keinen Zugang zum Asylverfahren bekämen. In einem konkret bezeichneten Fall eines iranischen Asylsuchenden habe dies dazu geführt, dass dieser inhaftiert und gegen ihn eine Abschiebungsandrohung verhängt worden sei. Die gegenwärtige Schließung der zentralen Asylbehörde in Athen habe auch Auswirkungen auf sog. Dublin-Rückkehrer. Diesen werde zwar am Flughafen ein Dokument ausgestellt (sog. pink card) und sie würden aufgefordert, sich unverzüglich bei der zentralen Asylbehörde zu melden. Da aber der Zugang zu dieser Behörde fehle, könnten die Asylsuchenden sich nicht als wohnsitzlos registrieren lassen und liefen sie Gefahr, zwischenzeitlich erstinstanzlich abgelehnt zu werden.
Diesen tatsächlichen Angaben zu der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten; erst recht hat sie keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich abweichende Erkenntnisse ergäben. Die Antragsgegnerin hat insoweit pauschal darauf verwiesen, dass aus den vorliegenden Informationen nicht folge, dass Asylsuchenden in Griechenland die Möglichkeit der Asylantragstellung versagt würde oder dass sie dort generell kein faires Verfahren zu erwarten hätten; von einer existenziellen Lebensgefahr für ’Dublin-Rückkehrer’ könne deshalb nicht ausgegangen werden.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf entsprechende Passagen in den Berichten des UNHCR vom 10. Januar 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und vom 14. Februar 2008 gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages verweist, trägt dies ihre Einschätzung schon deshalb nicht, weil diese Berichte zwischenzeitlich durch die Feststellungen in dem UNHCR-Positionspapier vom 15. April 2008 ersetzt worden sind. Auf die im Einzelnen dargelegten Schwierigkeiten bei dem Zugang zum Asylverfahren, dessen Durchführung und den Lebensbedingungen Asylsuchender in Griechenland ist die Antragsgegnerin nicht näher eingegangen.
Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die zwischenzeitlichen Verbesserungen im griechischen Asylsystem, die auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom 15. April 2008 konstatiert hat, führen zu keiner anderen Bewertung der aktuellen Situation. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführte Umsetzung der sog. Aufnahmerichtlinie Ende 2007 durch Präsidialerlass und die Äußerungen des griechischen Innenministers Mitte April 2008 sagen nichts über die tatsächliche Situation Asylsuchender in Griechenland. Gleiches gilt für die angeführte Sensibilisierung und das erhöhte Verantwortungsbewusstsein Griechenlands. Aus denselben Gründen stehen auch die Ausführungen des Bundesinnenministers in seinem von der Antragstellerin überreichten Schreiben an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2008 der o. g. Bewertung nicht entgegen; auch diesem Schreiben sind keine Anhaltspunkte für eine im Tatsächlichen bereits eingetretene Verbesserung der Verhältnisse in Griechenland zu entnehmen.
Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass Griechenland seit April 2008 – wie auch im Fall der Antragstellerin – den Zustimmungen zu deutschen Übernahmeersuchen den Zusatz beifügt, dass der Überstellte, wenn es seinem Wunsch entspricht, Zugang zum Asylverfahren [erhält]. Diese augenscheinlich textbausteinmäßig vorformulierte Erklärung besagt nichts darüber, ob dieser Zugang auch in der Praxis realisiert wird. Hieran bestehen aber aus den oben im Einzelnen dargelegten Gründen erhebliche Zweifel. Eine individuelle Zusicherung, im Einzelfall durch konkret bezeichnete Maßnahmen den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten, liegt nicht vor.
Dass die Antragsgegnerin in Einzelfällen bei nach ihrer Einschätzung besonders schutzbedürftigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland absieht, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang, da die Antragstellerin diesem Personenkreis nicht zugeordnet worden ist. Aus den vorliegenden Berichten ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen grundlegenden Defizite in den Bereichen Zugang zum Asylverfahren, Durchführung und Lebensbedingungen Asylsuchender in Griechenland nur die von der Antragsgegnerin angeführten Gruppen treffen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind hiervon vielmehr grundsätzlich alle Asylsuchenden betroffenen. Dass es – wie die Antragsgegnerin ausführt – von den konkreten Umständen des Einzelfalles, etwa der Wendigkeit, den Sprachkenntnissen und den Kontakten des Asylsuchenden, abhängt, ob sich die bestehenden Risiken für ihn verwirklichen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass es nur in Einzelfällen zu persönlichen Härten und Schwierigkeiten kommen könne; vielmehr führt dies umgekehrt zu der Schlussfolgerung, dass hiervon regelmäßig alle Asylsuchenden betroffen sind und nur in Einzelfällen konkrete Umstände vorliegen können, die zu einer abweichenden Risikoeinschätzung führen (wie hier Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 - A 3 K 1412/08 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 -, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446/08 -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris).
Nach der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse hält es das Gericht für glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin derzeit in Griechenland gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, dessen Durchführung und der Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausgesetzt wäre. Insbesondere wäre die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme bzw. Registrierung des Asylantrags gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG, der Erteilung von Informationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2003/9/EG und Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG, der Hinzuziehung eines Dolmetschers Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. eines Rechtsbeistands gemäß Art. 15, 16 der Richtlinie 2005/85/EG und Art. 21 der Richtlinie 2003/9/EG, und insbesondere hinsichtlich der Unterbringung sowie medizinischen und sozialen Versorgung gemäß Art. 23 GFK und Art. 13 bis 15 der Richtlinie 2003/9/EG nicht hinreichend sicher gewährleistet. Wegen dieser Defizite besteht zudem die erhebliche Gefahr einer weiteren Abschiebung der Antragstellerin ohne sachliche Prüfung ihres Schutzbegehrens.
Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind erfüllt. (…)
Aus den oben dargestellten Erwägungen folgt nicht nur, dass mit Blick auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG trotz des dort normierten Verbotes im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin ergehen kann. Aus den genannten Umständen ergibt sich zugleich der Anordnungsanspruch der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Verordnung eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Ob Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Ausländern grundsätzlich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewährt (so Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27 a Rdn. 135; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rdn. 51) kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Entscheidung durch nationales Verfassungsrecht, wie z. B. durch Art. 6 Abs. 1 GG, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder – wie hier – durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelnde Sicherstellung des Lebensunterhalts geprägt wird. (…)"
Einsenderin: RAin Dolk, OberhausenUNHCR: Anhaltende Schwierigkeiten im Asylverfahren
UNHCR, Positionspapier vom 1.12.2008: "Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland" (ID 110002)" 1) Statistische Informationen zum Asylverfahren
UNHCR liegen gegenwärtig folgende Informationen über die Zahl anhängiger Verfahren per Ende Juni 2008 vor:
- Anhängige Verfahren in erster Instanz: 8909 Verfahren;
- Anhängige Verfahren in zweiter Instanz: 21 643 Verfahren.
Diese Zahlen beziehen sich ausschließlich auf bereits formal gestellte Asylanträge. Die entsprechenden Zahlen für Ende 2007 weisen 7150 anhängige Asylverfahren in der ersten Instanz und 19 015 anhängige Asylverfahren in der zweiten Instanz aus. Aus dem Vergleich der Zahlen ergibt sich, dass die Zahl der anhängigen Verfahren, also der Verfahren, deren Prüfung nicht abgeschlossen werden konnte, weiter angewachsen ist. Daraus lässt sich erkennen, dass das griechische Asylsystem derzeit insgesamt überlastet ist und diese Überlastungssituation sich weiter verschärft. Gleichzeitig weisen wir nochmals auf die in unserem Positionspapier vom April 2008 geschilderten Probleme bei der förmlichen Asylantragstellung hin. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich über die genannten anhängigen Verfahren eine erhebliche Zahl Asylsuchender in Griechenland aufhalten, deren Anträge bisher nicht formell registriert wurden.
Die Entscheidungsstatistik ergibt für die ersten 6 Monate diesen Jahres das folgende Bild:
Insgesamt wurde in erster Instanz im genannten Zeitraum nur eine Person als Flüchtling anerkannt und in keinem Fall humanitärer Status/subsidiärer Schutz gewährt. Im genannten Zeitraum wurden 10 165 Asylanträge in Griechenland registriert und 8387 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen sind 4467 Klagen eingereicht worden. In zweiter Instanz wurden 2886 Entscheidungen getroffen. In 61 Fällen (2,11 %) wurde Flüchtlingsstatus zuerkannt und in 10 Fällen (0,34 %) humanitärer Status/subsidiärer Schutz gewährt.
Nach Auskunft des griechischen Innenministeriums haben bis Juli in diesem Jahr 1371 irakische Asylsuchende einen Asylerstantrag in Griechenland gestellt. Es liegen uns allerdings noch keine behördlichen Informationen zur erstinstanzlichen Behandlung dieser Asylanträge vor. In zweiter Instanz sind nach UNHCR vorliegenden Informationen zwischen Januar und Juli 2008 78 irakische Staatsangehörige als Flüchtlinge anerkannt worden. Diese Fälle betrafen ausnahmslos Entscheidungen in Verfahren, die bereits seit mehreren Jahren anhängig gewesen waren. In den jüngst in zweiter Instanz entschiedenen Verfahren sind irakische Christen prioritär behandelt worden und der Großteil der Anerkennungsentscheidungen bezog sich auf Asylanträge irakischer Christen. Über die genannten Informationen zu irakischen Christen hinaus liegen UNHCR keine Informationen zur Behandlung von Asylanträgen vor, die von Angehörigen religiöser Minderheiten aus dem Irak gestellt wurden.2) Rechtsänderungen
Die Richtlinie 2005/85/EG (sog. Asylverfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) sind im Laufe des Monats Juli 2008 in das griechische Recht umgesetzt worden. Die Asylverfahrensrichtlinie wurde mit Präsidialerlass 90/2008 (Amtsblatt A’ 138/11. Juli 2008) umgesetzt. Der entsprechende Präsidialerlass zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (Präsidialerlass 96/2008) datiert vom 30. Juli 2008 (Amtsblatt A’ 152).
Zur Umsetzung der Richtlinien ist eine UNHCR-Stellungnahme in Vorbereitung, die sich unter anderem mit der Frage der Europa- und Völkerrechtskonformität der Umsetzungsbestimmungen auseinandersetzen wird.Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen in der Praxis angewandt werden und ob sie sich positiv auf die Funktionalität des griechischen Asylverfahrens auszuwirken vermögen. Angesichts der kurzen Geltungsdauer ist es für eine Bewertung insoweit noch zu früh. Sobald uns Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie unterrichten.
Vor diesem Hintergrund und der oben unter 1) dargelegten sich noch ausweitenden Überlastungssituation des griechischen Asylsystems bleibt UNHCR bei seiner im UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der ’Dublin-II-Verordnung’ vom 15. April 2008 abgegebenen Einschätzung. Aus Sicht von UNHCR ist weiterhin von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der in einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem notwendigen Solidarität. Diese Maßnahme sollte durch weitere Hilfen für das griechische System, wie im oben genannten UNHCR-Positionspapier beschrieben, flankiert werden. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Griechenland ist nochmals ausdrücklich auf Ziffer 24 des UNHCR-Positionspapieres zu verweisen. Dort heißt es:’Nichtsdestotrotz zeigt dieses Positionspapier eine Reihe von Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zu sowie die Qualität des griechischen Asylverfahrens auf. Darüberhinaus unterschreiten die Aufnahmebedingungen internationale und europäische Standards. Im Ergebnis sind Asylsuchende, einschließlich ’Dublin-Rückkehrern’, weiterhin übermäßigen Härten ausgesetzt, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betrifft. UNHCR befürchtet, dass alle diese Faktoren in ihrer Gesamtheit möglicherweise zum Risiko von Refoulement führen können.’"
Pro Asyl: Situation von Asylsuchenden
Pro Asyl, Bericht vom 13.11.2008 (Autor: Karl Kopp): "’The situation in Greece is out of control’ – Recherche zur Situation von Asylsuchenden in Griechenland" (ID109996)
"Schwerpunkt meiner Recherche war die Situation von Asylsuchenden, Schutzsuchenden und im Rahmen der Dublin-II-Verordnung überstellten Menschen in der griechischen Hauptstadt. Ich habe persönlich mit zahlreichen Schutzsuchenden, Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, des UNHCR und des Gesundheitsministeriums im Zeitraum vom 20. Oktober bis 28. Oktober 2008 gesprochen.
’The situation is out of control’. Dieser Satz fiel in jedem Gespräch. Egal welche Position oder Funktion die griechischen Gesprächspartnerinnen und -partner innehaben, in einem Punkt herrscht Einigkeit: Griechenland kann die aktuellen Anforderungen im Asylbereich nicht bewältigen. (…)Zentrale Asylbehörde von Attika(1): Zugang versperrt – Polizeieinsatz vor der Tür
In Athen hatte die zentrale Ausländer- und Asylbehörde vom 21. September 2008 bis 26. Oktober 2008 die Türen für Asylantragssteller geschlossen.(2) Als am Sonntag, dem 26. Oktober, erstmals wieder Termine vergeben wurden, warteten ca. 3000 Menschen vor den Toren des Aliens Directorate of Attica in der Petrou-Ralli-Straße 24. Es kam zu Rangeleien mit der Polizei, Schlagstockeinsatz und Panik unter den Wartenden. Bei dieser Auseinandersetzung wurden über zehn Personen verletzt.(3) In der Nähe der Behörde starb der 29 Jahre alte pakistanische Asylsuchende Mohammed Ashraf Montaser unter ungeklärten Umständen.(4)Asylantrag nicht möglich – Inhaftierung droht
Tausende Schutzsuchende hatten zuvor über Monate vergeblich versucht, einen Asylantrag zu stellen – sie waren abgewiesen worden. ’Komm in zwei Monaten wieder’, wurden Asylsuchende am Eingang abgefertigt. Die Politik der verschlossenen Türen bedeutet: Menschen, die einen Asylantrag stellen wollen, bekommen keinen Zugang zum Gebäude und damit auch nicht zum Asylverfahren. Die Folge: Schutzsuchenden droht die Inhaftierung.(5) (…)Ombudsmann(6), Asylorganisationen und UNHCR fordern: Zugang für alle Schutzsuchenden gewährleisten
Nach den Auseinandersetzungen während der Terminvergabe am 26. Oktober ist völlig offen, wie es weitergeht. Die Rückkehr zu der unwürdigen Terminvergabe ausschließlich sonntags ist angesichts der Ereignisse vom 26.10.2008 schwerlich möglich.Rückblick: Die griechischen Behörden hatten bereits im Herbst 2007 ein spezielles Terminvergabeverfahren geschaffen. Asylsuchende mussten sonntags anstehen, um Termine für die darauffolgende Woche zu bekommen. Von den meist über 1000 Wartenden bekamen etwa 300 willkürlich ausgewählte Menschen einen Termin. Die anderen waren gezwungen, eine Woche später wieder zu erscheinen, um die gleiche entwürdigende Prozedur noch einmal zu durchlaufen.
Rechtsanwälte und UNHCR Griechenland stellten fest, dass es keinen geregelten Zugang zum Gebäude und damit zu einem Asylverfahren gab. Außerhalb dieses sonntäglichen Terminvergabesystems kamen nach Einschätzung des Ecumenical Refugee Program, des Greek Council for Refugees, der Group of Lawyers und des UNHCR Griechenland nur Asylsuchende ins Gebäude, die von Anwälten oder Organisationen begleitet oder unterstützt wurden. (…)Humanitäre Krise – Ausdruck der strukturellen Mängel griechischer Administration
Der griechische Ombudsmann hat am 27.10.2008 eine 13 Seiten lange Dokumentation zur Frage der Zugangsverweigerung und Behinderung veröffentlicht. Im Augenblick finde eine ’humanitäre Krise’ statt, die vor allem die ’Ohnmacht und strukturellen Mängel der griechischen Administration’ offenbare. Diese ’strukturellen Fehlfunktionen’ seien umso unverständlicher, da es in Griechenland bereits seit 15 Jahren Erfahrungen mit der Aufnahme von Flüchtlingen und Migranten gebe. Per Zufall hatte eine Delegation des Ombudsmanns am 3.10.2008 bei einem Besuch in der Petrou-Ralli-Straße erfahren, dass die zentrale Ausländer- und Asylbehörde die Annahme von Asylanträgen auf ’unbestimmte Zeit’ ausgesetzt hatte. Der Ombudsmann hatte bereits vorher in verschiedenen Stellungnahmen die Behinderung des Zugangs zum Asylverfahren kritisiert. Der Anspruch auf ständigen Zugang zum Gebäude und damit zum Asylverfahren stelle ein Grundrecht dar. Die Weigerung, einen Asylantrag anzunehmen, setze Schutzsuchende einer großen Gefahr aus. Ihnen drohe Inhaftierung und Abschiebung. Es sei ein ’absoluter Gegensatz zum Grundgedanken des politischen Asyls’, dass Asylantragstellung und -überprüfung in Griechenland in dieser Form zentralisiert sind.(12)Deutsche Botschaft Athen ignoriert die Auseinandersetzung und referiert offizielle Öffnungszeiten
In einer Mitteilung vom 4.11.2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schreibt Peter Hofmann, Leiter des Rechts- und Konsularreferates der Deutschen Botschaft in Athen: ’Wir haben uns mit der Zentralen Asylbehörde von Attika in Verbindung gesetzt, und die Antwort war eindeutig: Die Zentrale Asylbehörde von Attika muss rund um die Uhr erreichbar sein. Außerhalb der normalen Öffnungszeiten von 07.00 bis 15.30 Uhr gibt es eine Telefonnummer für Notfälle. Das Büro der Behörde sei in den letzten Monaten nie länger geschlossen (etwa wegen Bauarbeiten) und der Zugang immer möglich gewesen.’(13)
Zu dem Schreiben von Herrn Hofmann zur Frage des Zugangs zum Gebäude der Zentralen Asylbehörde von Attika ist festzustellen: Die offiziellen Öffnungszeiten sind richtig wiedergegeben. Der Zugang ist dennoch nicht gewährleistet, nicht wegen möglicher Bauarbeiten, sondern weil er den Asylantragstellern und Schutzsuchenden einfach verweigert wird. Für diese Erkenntnis sind keine langen Recherchen nötig, man muss nur die griechischen Zeitungen lesen. Das Thema steht seit Herbst 2007 im Mittelpunkt öffentlicher Auseinandersetzungen in Griechenland, und im September und Oktober 2008 hat sich die Politik der Zugangsverweigerung nochmals dramatisch zugespitzt.Erste Instanz: 8387 Entscheidungen – 8387 Ablehnungen(14)
2008 wurden in Griechenland bis Juni 10 165 Asylanträge registriert. In erster Instanz wurden 8387 Entscheidungen getroffen, allesamt Ablehnungen. ’Dies ist eine Verletzung aller Prinzipien und Schutzstandards der Genfer Flüchtlingskonvention und anderer Konventionen’, betont Giorgos Tsarbopoulos(15), Repräsentant des UNHCR in Griechenland. Alexia Vassilou vom Griechischen Flüchtlingsrat hält die erste Asylinstanz für schlichtweg nicht existent. ’Faktisch findet nur ein beliebiges Screeningverfahren statt, in dem zwei Polizeibeamte lediglich festlegen, ob ein Asylantrag als ’offensichtlich unbegründet’ oder nur ’unbegründet’ abgelehnt wird. Eine inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens geschieht nicht. Nach welchen Kriterien die beiden Beamten entscheiden, ist nicht nachvollziehbar.’(16) In Griechenland werden ablehnende Asylbescheide nicht individuell begründet. Eine von UNHCR durchgeführte Studie(17) hat nachgewiesen, dass die ablehnenden Bescheide jede Befassung mit den vorgetragenen Asylgründen missen lassen. Eine Auseinandersetzung mit den Fakten findet nicht statt, eine detaillierte rechtliche Würdigung fehlt. (…)Recht und Praxis – Obdachlosigkeit die Regel:
Am 13. November 2007 wurde der Präsidialerlass(26) veröffentlicht, der die rechtlichen Regelungen der EU-Aufnahmerichtlinie in nationalstaatliches Recht umsetzen soll.(27) Laut diesem Erlass soll der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. Beides – Unterkunft und Tagegeld – wurde bislang nicht in die Praxis umgesetzt.
Das Gesundheitsministerium, zuständig für die Unterbringung von Asylsuchenden, versucht anhand einer internen Prioritätenliste zumindest Kinder und Familien in Athen aus der Obdachlosigkeit zu holen. Dennoch waren am 22. Oktober 2008 in Athen über 100 Personen der höchsten Prioritätsstufe – Familien mit Kindern – obdachlos.(28) Diese Zahl gibt nur einen kleinen Ausschnitt der zugespitzten Situation wieder. Selbst die zahlreichen privaten Elendsquartiere wie z. B. ’Afghani-Hotels’ usw. sind voll. In einem einzigen Zimmer leben bis zu drei Familien mit Kindern.(29)
Asylsuchende leben in Parks, in Abbruchhäusern, schlafen auf öffentlichen Plätzen und in Parks. Sie haben keine Chance, dass ihnen eine Unterkunft zugewiesen wird oder übergangsweise ein Hotel bezahlt wird. (…)Situation am Athener Flughafen: Keine Dolmetscher, schlechte Haftbedingungen
Die Situation am Athener Flughafen ist unverändert. Alle Dublin-Überstellten kommen am Flughafen Eleftherios Venizelos an. Es gibt weiterhin keine Dolmetscher bei den polizeilichen Befragungen, Asylanhörungen und rechtliche Belehrungen finden in griechischer Sprache statt.
Die Unterbringungssituation im Gewahrsam bleibt prekär. Familie K., Christen aus dem Irak, wurde am 27.10.2008 mit einem sechs Wochen alten Baby und einem 1 1/2-jährigen Mädchen von Frankfurt nach Athen abgeschoben.(34) Das Ehepaar berichtet nach der Überstellung während eines Besuches im Flughafengewahrsam: ’Wir sind in einer Zelle mit 20 Erwachsenen und 12 Kindern eingesperrt. Der zuletzt angekommenen Familie stand nicht einmal eine Matratze zur Verfügung’.(35) Diese im Flughafengewahrsam Inhaftierten sind Dublin-Fälle aus verschiedenen europäischen Staaten. (…)Mögliche Fallkonstellationen nach Dublin-Überstellungen(45)
Erstantrag nach Überstellung:
Weiterhin finden die Asylanhörungen am Athener Flughafen ohne Dolmetscher statt. Die Überstellten werden in der Regel nach drei, vier Tagen aus der Haft entlassen und mit einer Red Card ausgestattet(46), wobei das Feld ’Wohnsitz’ im Formular leer bleibt. Die Asylsuchenden werden ferner schriftlich bzw. mündlich in griechischer Sprache aufgefordert, sich bei der zentralen Ausländer- und Asylbehörde in der Petrou-Ralli-Straße zu melden, um dort ihren Wohnsitz in ihrer Roten Karte registrieren zu lassen. Ohne Angabe eines Wohnsitzes oder einer Postadresse bzw. ohne amtliche Erfassung der Wohnsitzlosigkeit ist die Rote Karte faktisch bedeutungslos und die öffentliche Zustellung des Ablehnungsbescheids droht. Wer sich nicht in der Petrou-Ralli-Straße registrieren lässt – z. B. weil ihm der Zugang zum Gebäude verwehrt bleibt –, riskiert nach Angaben der Rechtsanwältinnen Marianna Tzeferakou und Jota Massouridou, dass ihm die üblicherweise zu erwartende Ablehnung in erster Instanz öffentlich zugestellt wird. Das heißt durch Aushang im Rathaus und ohne dass er jemals Kenntnis davon erhält, so dass er auch die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln nicht wahren kann. (…)Ablehnungsbescheid der ersten Instanz wird nach Ankunft ausgehändigt
Den überstellten Schutzsuchenden wird am Flughafen die Ablehnung in erster Instanz ausgehändigt. Die Ablehnung war vorher noch nicht öffentlich zugestellt worden. Die wenigen Zeilen der Ablehnung enthalten standardisierte Sätze, aber keine Gründe für die ’offensichtlich unbegründet’ (beschleunigtes Verfahren) oder ’unbegründet’ Entscheidung. Der abgelehnte Asylsuchende muss bestätigen, dass er belehrt wurde. Diese findet ohne Dolmetscher statt. Er wird in dem Schreiben in griechischer Sprache informiert, dass er innerhalb von zehn bzw. 30 Tagen Klage einlegen könne.
Um gegen diese negative Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, muss ein Asylsuchender entweder bei ’offensichtlich unbegründet’-Entscheidungen innerhalb von zehn und bei als ’unbegründet’ abgelehnten Asylanträgen innerhalb von 30 Tagen persönlich bei der Zentralen Asylbehörde vorstellig werden und die Klage dort einreichen.
Schutzsuchende mit diesem Ablehnungsbescheid werden in der Regel nach drei, vier Tagen entlassen – ohne Red Card. Falls der fristgemäße Einspruch gelingt, wird eine Red Card ausgestellt, so die Theorie. In der Praxis stellt sich das Geschehen viel komplizierter dar, nicht zuletzt wegen der dargelegten Schwierigkeit, überhaupt Zugang in das Gebäude zu erlangen.Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
Diese Fallkonstellation besteht bei Asylsuchenden, die nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren mehr haben, weil ihr Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Dem Überstellten wird eine Abschiebungsanordnung ausgehändigt, versehen mit der Aufforderung, innerhalb von 30 Tagen das Land zu verlassen. Es droht die unmittelbare Inhaftierung und, wenn technisch möglich, die Abschiebung. ’Diese abgelehnten Dublinfälle befinden sich ausschließlich unter der Kontrolle der Polizei. Sie werden inhaftiert ohne eine richterliche Kontrolle.’(47)Zusammenfassung und Schlussfolgerungen:
Im Laufe meiner Recherche erschien mir der Versuch, den Verfahrensablauf im griechischen Asylsystem, insbesondere bei Dublin-Überstellungen, auch nur ansatzweise systematisiert darzustellen, zunehmend unmöglich. In Griechenland existiert kein Asylverfahren, welches rechtstaatlichen Normen entspricht. Anhörungen am Flughafen finden ohne Übersetzer statt. Die erste Instanz ist keine Asylinstanz, sondern eine reine Ablehnungsmaschinerie. Die zweite Instanz arbeitet seit Juli 2008 nicht mehr. Der Zugang zur zentralen Ausländer- und Asylbehörde wird Schutzsuchenden verweigert. Ich habe mit Anwältinnen und Anwälten von Asylorganisationen gesprochen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Briefe für Schutzsuchende zu schreiben, damit diese die zuständige Asylbehörde überhaupt betreten können. Alle Dublin-Überstellten aus Deutschland, die ich gesprochen habe, sind obdachlos und mittellos. Von einem Aufnahmesystem, das diesen Menschen eine menschenwürdige Perspektive und ein faires Asylverfahren bietet, kann keine Rede sein. Die Frage, welche Auswirkungen die Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien hat, muss unbeantwortet bleiben, weil diese noch nicht in die Praxis umgesetzt wurden. Es mangelt generell nicht an Gesetzen oder Präsidialerlassen, sondern an deren Umsetzung. Die Analyse verschiedener Präsidialerlasse nützt wenig, weil die Realität eine völlig andere ist. (…)"(1) Nach Angaben des UNHCR Griechenland wurden im Jahr 2007 93,99 Prozent aller Asylanträge im Land im Asylum Department of the Aliens Directorate of Attica gestellt.
(2) Tageszeitung Kathimerini vom 14.10.2008: Greece ’rebuffing’ asylum seekers.
(3) Wochenzeitung Athens Plus vom 31.10.2008. Der Sprecher der pakistanischen Gemeinschaft, Javad Aslan, sprach von mehr als 15 Schwerverletzten und mindestens 40 Leichtverletzen.
(4) Kathimerini vom 27. Oktober 2008: Police deny part in migrant’s death; ap vom 27.10.2008: Greece: Migrants protest alleged police violence; Wochenzeitung Athens News vom 31.10.2008: Pakistani’s death under investigation; Tageszeitung Die Welt vom 29.10.2008: Griechenland ist das neue Ziel für illegale Migranten.
(5) Presseerklärung vom 13.10.2008 der Group of Lawyers for the Rights of Refugees and Migrants.
(6) The Ombudsman, an independent administrative authority established under Act 2477/97 (Official Gazette 59/A’/97), has as its mission to mediate between citizens and the public sector services, as defined in Act 2477/97, as this applies every time, for the protection of the rights of the citizens, the combat of maladministration, and the observance of the laws. http://www.synigoros.gr/en_law.htm
(12) Stellungnahme von Andreas Takis, stellvertretender Ombudsmann vom 27.10.2008. Das griechische Original mit dem Aktenzeichen 15913.08.2.1 liegt PRO ASYL vor. Auszüge der Stellungnahme wurden von Salinia Stroux übersetzt.
(13) Email vom 4.11.2008 11:44 Uhr. Der Schriftwechsel zur Frage ’Zugang zur Zentralen Asylbehörde’ liegt PRO ASYL vor.
(14) UNHCR Griechenland erwähnt eine Anerkennung eines ›ab initio‹ Antrages, der nicht in der Statistik der untersuchten und negativen Entscheidungen aufgeführt wird.
(15) Gespräch mit Giorgos Tsarbopoulos, UNHCR, am 21.10.2008
(16) Gespräch mit Alexia Vassilou, Greek Council for Refugees, am 29.10.2008
(17) UNHCR, Asylum in the European Union, A Study of the implementation of the qualification directive, Nov. 2007.
(26) Presidential Decree No 220/2007
(27) Maria Panezi: A Description of the Structure of the Hellenic Republic, the Greek Legal System, and Legal Research: "Delegation of legislative power is generally allowed, unless the Constitution provides for a situation where a Law (Nomos) is required. The most significant form of delegation is the Presidential Decree (Proedriko Diatagma). It is based on statutory delegation and it is issued after a ministerial initiative. It is also published in the Gazette of the Government. A draft has to be checked by the Council of State (Symboulio tis Epikrateias)." http://www.nyulawglobal.org/globalex/Greece.htm.
(28) Gespräch mit Sotiria Goula, Adviser of the General Secretary, am 23.10.2008. Frau Goula ist im Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität zuständig für die Belange der Flüchtlinge und Migranten.
(29) Gespräch mit Mubarak Shah am 25.10.2008. Er lebt seit sieben Jahren in Griechenland und ist im Besitz einer Red Card. Die Red Card, manchmal wird sie auch Pink Card genannt, bestätigt, dass der Inhaber einen Asylantrag gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet. Shah wartet seit über fünf Jahren auf seine Anhörung in der zweiten Instanz. Gemeinsam mit anderen Flüchtlingen hat er den Verein ’Noor Cultural und Art Society’ gegründet, der sich u. a. zum Ziel gesetzt hat, afghanische Flüchtlinge zu unterstützen. Neben Beratung bietet der Verein auch Sprachkurse (Muttersprache, Griechisch und Englisch) für Kinder an.
(34) Mit Schreiben vom 29.10.2008 entschuldigte sich das Bundesamt bei der Rechtsanwältin Lex, die die Familie K. im Asyl- und Dublinverfahren vertritt. Das Bundesamt versprach, die Familie K. ’so schnell wie möglich in die Bundesrepublik zurückzuholen’.
(35) Telefonat mit dem Bruder und dem Flüchtlingsberater Thomas Ratjen in Landshut am 27.10.2008 und Besuch mit Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou im Flughafengewahrsam am 28.10.2008 von 20–21 Uhr.
(45) Verschiedene Gespräche mit Efthalia Pappa, Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou und Rechtsanwältin Jota Massouridou.
(46) Die Red Card oder Rote Karte bestätigt, dass der Inhaber einen Asylantrag gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet. Sie berechtigt ihn, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten in Griechenland aufzuhalten und wird in Sechs-Monats-Intervallen erneuert.
(47) Gespräch mit Rechtsanwältin Jota Massouridou am 20. Oktober 2008.
Weitere Dokumente 12/2008:
Rechtsprechung:
VG Koblenz: Die Situation von Asylsuchenden in Griechenland rechtfertigt nicht die Annahme der generellen Unzuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordnung.
Urteil vom 9.7.2008 - 1 K 353/08.KO - (6 S., M14338)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2008
VG Ansbach: Aussetzung der Dublin-Überstellung eines irakischen Christen
Beschluss vom 23.9.2008 - AN 14 E 08.30321 - (14 S., M14006)
"(…) § 34 a Abs. 2 AsylVfG steht einer Entscheidung gemäß § 123 VwGO im vorliegenden Fall nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG grundsätzlich nicht nach § 123 VwGO ausgesetzt werden. (…) Die Dublin II-Verordnung beruht einerseits wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Voraussetzung, dass die zuverlässige Einhaltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (Begründungserwägung Nr. 2 und Nr. 12 der Dublin II-Verordnung und Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 a EGV). Zudem gehört zu den Rechtsgrundsätzen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK). Der Europäische Rat hat es allerdings hingenommen, dass in der Praxis Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der Aufnahme von Asylsuchenden und der Behandlung von Asylanträgen bestehen, die jedoch durch die erlassenen Richtlinien und die Umsetzung in erforderliche nationale Rechtsvorschriften schrittweise durch harmonisierte Standards ausgeglichen werden. Im Fall Griechenlands hat sich – wie später noch gezeigt werden wird – diese Erwartung nicht erfüllt. Wenn aber einem Ausländer bei oder nach einer Abschiebung entgegen dem normativen Vergewisserungskonzept Gefahren drohen, die ihn ohne einstweiligen Rechtsschutz schutzlos belassen würden, ist § 34 a AsylVfG verfassungskonform entsprechend zu reduzieren. Die Vorschrift muss daher verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nur dann nicht zulässig sein soll, wenn die Wahrnehmung der Rechte im Drittstaat generell gewährleistet ist. (…)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und BvR 2315/93) kann der Ausländer eine Prüfung über § 123 VwGO grundsätzlich nur dann erreichen, wenn es sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im Anschluss genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. (…)
Im vorliegenden Fall deuten zahlreiche Berichte, Recherchen und Dokumente zuverlässig darauf hin, dass sich Griechenland entweder von der Konventionsverpflichtung nachträglich wieder gelöst hat oder diese von vorne herein nie eingehalten hat und dadurch Ausländern, die in ihrem Heimatstaat Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, keinen Schutz gewährt. Dem Antragsteller ist daher entgegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der Abschiebungsbeschluss (vom 12.8.2008) bereits im Entwurf in der Akte enthalten ist und die Beklagte jederzeit die Abschiebung nach Aushändigung des Beschlusses einleiten kann (§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG). Griechenland hat mit Schreiben vom 11. August 2008 die Übernahme des Antragstellers zugesagt.
Es ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben, da nach den Erkenntnissen des Gerichts befürchtet werden muss, dass der Antragsteller keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren erhält und dort seine Asylgründe nicht im Einklang mit den Mindestnormen der Richtlinie 2005/85/EG (Art. 6 bis 18) gewürdigt werden.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nach eingehender Abwägung der in Frage stehenden Schutzgüter das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Noch im April 2008 rät der UNHCR, bis auf weiteres von der Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-Verordnung abzusehen, da eine beträchtliche Anzahl Asylsuchender weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten ausgesetzt ist, Zugang zu effektivem Schutz unter Beachtung internationaler und europäischer Standards zu erhalten. Da der Antragsteller im Anhörungsverfahren vor dem Bundesamt glaubwürdig vorgetragen hat, er habe als chaldäisch-katholischer Christ im Irak Todesdrohungen erhalten, sind auf Seiten des Antragstellers durch die Gefahr einer Kettenabschiebung überragende Schutzgüter bedroht, so dass die Aussetzung des Vollzugs für die Dauer von sechs Monaten geboten war.
Das Gericht ist insbesondere auf Grund der nachstehend genannten Erkenntnismittel davon überzeugt, dass bei einer Rückschiebung des Antragstellers nach der Dublin II-Verordnung nach Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass die griechischen Behörden versuchen werden, (…) ohne jede inhaltliche Prüfung des asylrechtlichen Schutzgesuches des Antragstellers sich seiner etwa durch eine Abschiebung in die Türkei zu entledigen. Dabei schadet es nach Auffassung des Gerichts nicht, dass Griechenland dem Anschein nach seine durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen zum Teil von vorne herein nicht eingehalten hat, vielmehr verstärkt dieser Umstand das Bedürfnis, dem Antragsteller in verfassungskonformer Auslegung des § 34 a AsylVfG einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren.
Folgende Erkenntnismittel weisen auf die genannte Gefährdung des Antragstellers hin:UNHCR vom Juli 2007: The return to Greece of asylum seekers with ’interrupted’ claims
PRO ASYL vom Oktober 2007: The truth may be bitter, but it must be told
PRO ASYL 29.10.2007: Griechenland: Flüchtlinge werden Opfer von Misshandlungen und Rechtlosigkeit
PRO ASYL: Flüchtlinge im Verschiebebahnhof Europa; März 2008
UNHCR 15.4.2008: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II VO
PRO ASYL vom August 2008: Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland
SZ vom 7.5.2008: Hilferufe aus der Ägäis
Tagesspiegel vom 5.5.2008: Flucht übers WasserNach Auswertung dieser Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung zahlreicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (z. B.: Beschluss des VG Karlsruhe vom 23.6.2008 - A 3 K 1412/08 - [7 S., M13468], Beschluss des VG Frankfurt vom 11.1.2008 - 7 G 3911/07.A - [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 22], Beschluss des VG Ansbach vom 22.7.2008 - AN 3 E 08.30292 [10 S., M13818], Beschluss des VG Gießen vom 25.4.2008 - 2 L 201/08.GI.A - [ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11], Beschluss des VG Augsburg vom 13.6.2008 - Au 5 E 08.30069 -, Beschluss des VG Koblenz vom 9.7.2008 - 1 K 353/08.KO -, Beschluss des VG des Saarlandes vom 23.7.2008 - [8 S., M13713]) verdichtet sich beim Gericht der Eindruck, dass Griechenland zum einen versucht, illegal auf dem Seeweg einreisende Flüchtlinge auch durch Anwendung menschenrechtswidriger Praktiken außerhalb des griechischen Festlandes zu belassen und/oder sie illegal in die Türkei (zurück) zu schaffen, zum anderen, dass in Griechenland kein Verwaltungsverfahren praktiziert wird, das sicherzustellen in der Lage ist, dass jeder Flüchtling einen Asylantrag stellen kann, er in seiner Muttersprache seine Beweggründe vortragen kann, diese geprüft und verbeschieden werden und diese Bescheide den Flüchtlingen in einer verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden mit der Möglichkeit, dagegen rechtliche Schritte einzuleiten (vgl. dazu die Richtlinie über Mindestnormen für das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Anerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1.12.2005 – Richtlinie 2005/85/EG des Rates in Art. 6 bis 18 sowie Art. 15 bis 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates – sog. Qualifikationsrichtlinie –). Nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln steht fest, dass Griechenland über eklatant zu wenige Aufnahmeplätze für Flüchtlinge verfügt, Anhörungen dort jedenfalls immer wieder ohne Dolmetscher erfolgen und damit die inhaltliche Asylbegründung nicht zur Kenntnis der entscheidenden Behörden gelangt, eine Kenntnisnahme der ablehnenden Bescheide durch die Flüchtlinge nicht gesichert ist und auf die individuellen Asylgründe in den Bescheiden regelmäßig nicht eingegangen wird. Dies führt zu minimalen Anerkennungsquoten (im Jahr 2006 erhielt kein einziger Iraker eine Anerkennung als Flüchtling, 2007 lag die Anerkennungsquote bei 0,6 % – bei 5.474 irakischen Antragstellern –, der niedrigsten Europas), langen administrativen Inhaftierungsphasen gerade auch von Dublin-Rückkehrern und zur Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit der Flüchtlinge nach illegaler Einreise. Die durch die mangelnde Aufnahmekapazität hervorgerufene Obdachlosigkeit wiederum führt zu der erheblichen Gefahr von Rechtsnachteilen, da ablehnende Bescheide bei fehlendem Wohnsitz öffentlich zugestellt werden. Nicht zuvörderst die Zustände im griechischen Polizeigewahrsam, die Berichte von Misshandlungen und erbärmlichen Zuständen im Auffanglager führen zu einem Anordnungsanspruch, sondern die Gefahr, dass der Antragsteller die von ihm befürchtete Gefährdung bei einer Rückkehr in seine Heimat als chaldäisch-katholischer Christ nicht zum Ausdruck bringen kann, da er keine Gelegenheit erhält, mittels eines Dolmetschers seine Gründe vorzutragen oder die Behörden bei ihrer ablehnenden Entscheidung auf diese Gründe nicht eingehen und er dagegen keinen effektiven Rechtsschutz in Griechenland erlangen kann und somit die Gefahr einer Abschiebung über die Türkei in den Irak besteht. Da[ss] diese Gefährdung auf der Hand liegt, zeigt ein Vorfall, der in einer Presseerklärung des UNHCR vom 26. Juli 2007 (UNHCR deplores reported forced return of 135 Iraqis by Turkey) berichtet wird. (…) In diesem Zusammenhang berichtet PRO ASYL in einem Bericht über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache (The truth may be bitter, but it must be told), dass seit Anfang 2007 die Türkei verstärkt irakische Flüchtlinge auf Grundlage des Rücknahmeprotokolls mit Griechenland zurücknimmt. (…) Die behauptete Furcht des Antragstellers vor einer Kettenabschiebung in den Irak erfüllt nach der Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Darlegung eines Sonderfalles stellt.
Diese Situation hat sich seit Oktober 2007 auch nicht wesentlich geändert. Zwar wurden neue Aufnahmekapazitäten in Griechenland geschaffen, es fehlt bei weiter zunehmenden Flüchtlingsstrom aber immer noch an Unterbringungsmöglichkeiten. So sollen 2007 112 364 illegale Zuwanderer in Griechenland aufgegriffen worden sein. Nach Angaben der griechischen Regierung existieren derzeit (Petition von PRO ASYL an den deutschen Bundestag vom Februar 2008) 40 000 unbearbeitete Anträge. Diese unhaltbaren Zustände, die sich aktuell noch zuspitzen (vgl. dazu: SZ vom 7.5.2008: Hilferufe aus der Ägäis; Tagesspiegel vom 5.5.2008: Flucht übers Wasser) haben und hatten international auch bereits folgende Konsequenzen:
a) Verurteilung Griechenlands durch den Europäischen Gerichtshof wegen Nichtumsetzung der Aufnahme-Richtlinie (Urteil vom 19.4.2007 - C-72/06 -).b) Erneutes Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (Entscheidung der Europäischen Kommission vom 31.1.2008: Versäumnis Griechenlands, die notwendigen rechtlichen Änderungen hinsichtlich der Abschaffung der Praxis des ’Abbruchs des Verfahrens’ vorzunehmen).
c) Neue Weisungslage des Bundesinnenministeriums: Seit Frühjahr 2008 sollen junge, alte und kranke Flüchtlinge nicht mehr nach Griechenland abgeschoben werden.
d) UNHCR ruft die Mitgliedsstaaten der EU dringend auf, bis auf weiteres von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-Verordnung abzusehen.
e) Norwegen hat mit einer Entscheidung des Utlendigsnemnda vom 7. Februar 2008 Überstellungen gemäß der Dublin II-Verordnung nach Griechenland ausgesetzt.f) Ein belgisches Berufungsgericht (Entscheidung vom 19.10.2007 - Az.: 2769 -) hat die Überstellung eines irakischen Staatsangehörigen nach Griechenland untersagt und festgestellt, dass er dort dem Risiko ausgesetzt sei, einen schwerwiegenden irreparablen Schaden zu erleiden, der von den Versäumnissen Griechenlands herrühre, irakische Asylsuchende ausreichend zu schützen.
g) Der oberste Gerichtshof von Großbritannien hat entschieden, dass die Anwendung der Dublin II-Verordnung bezogen auf eine Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu der sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Pflicht zur substantiellen Prüfung der möglichen Konsequenzen einer Abschiebung steht.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, sie unterstelle auf Grund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Zusammenarbeit den Mitgliedsstaaten per se, dass sie die menschenrechtlichen Verpflichtungen beachten. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Vertragsstaaten der EMRK nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit sind, wenn sie internationale Institutionen und Übereinkommen schaffen, um die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts zu fördern. Sie können sich ihrer Verpflichtungen dadurch nicht entledigen, sind vielmehr verpflichtet, auch bei Rücküberführungen nach der Dublin II-Verordnung die Relevanz von Artikel 3 EMRK zu prüfen (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 43844/98 (2000) - 12 IJRL 244-267 in: Informationen Ausländerrecht 7/8-2000, Seite 321 ff.). Dies hat zur Folge, dass dann, wenn ein Asylbewerber schlüssig und überzeugend vorträgt, ihm drohe eine Kettenabschiebung in den Verfolgerstaat, in dem ihm wiederum Folter oder unmenschliche Behandlung drohe, sich eine Überstellung nach der Dublin II-Verordnung verbietet. (…)
Die im Beschluss antragsgemäß ausgesprochene sechsmonatige Aussetzung der Abschiebung steht auch im Einklang mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14.5.1996, a. a. O.), dass ein Sonderfall nicht vorliege, wenn sich die ihn begründenden Umstände schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen ließen. Die sechsmonatige Aussetzung ermöglicht nämlich einerseits eine Überprüfung, ob eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse in Griechenland eingetreten ist und eröffnet der Antragsgegnerin auch die Möglichkeit, eine Garantie der griechischen Regierung einzuholen, dass der Antragsteller nicht nur einen Asylantrag stellen kann, sondern in diesem Verfahren unter Einschaltung eines anerkannten Dolmetschers auch seine Asylgründe vortragen kann, Informationen über das Verfahren über einen anerkannten Dolmetscher erhält, er in einer angemessenen Unterkunft ohne Haftcharakter untergebracht wird, sein Lebensunterhalt gegebenenfalls gesichert wird, er im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält, sichergestellt wird, dass er von einem ablehnenden Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfristen Kenntnis erlangt und die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes im Bedarfsfall ermöglicht wird. Bei einer entsprechenden individuellen Zusicherung und der Möglichkeit der Überwachung der Zusicherungen durch deutsche Behörden oder der generellen Änderung der angesprochenen Zustände im griechischen Asylverfahren stünde einer Abschiebung nach Griechenland dann nichts entgegen. (…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Aus ASYLMAGAZIN 10/2008
Rechtsprechung:
VG Hamburg: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 20.8.2008 - 8 AE 356/08 - (5 S., M13853)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2008
VG Oldenburg: Aussetzung der Zurückschiebung
Beschluss vom 23.7.2008 - 7 B 2119/08 - (4 S., M13834)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss setzt das VG Oldenburg die Zurückschiebung eines Asylantragstellers durch die Ausländerbehörde nach Griechenland aus, weil er dort ein menschen- und europarechtswidriges Verfahrens zu befürchten habe. Das Gericht widerspricht ausdrücklich der Einschätzung des Bundesinnenministers zur Lage von Asylsuchenden in Griechenland.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich des Antragsgegners zu 1.) zulässig und begründet. (…)
Der Antragsteller hat hinsichtlich des Antragsgegners zu 1.) einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seine Zurückschiebung nach Griechenland unterbleiben muss, weil er dort ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren zu befürchten hat. Das VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A. -, juris [ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11] und das VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 -, juris [10 S., M13446], haben ausführlich und unter detaillierter Auseinandersetzung mit der aktuellen Erkenntnislage ausgeführt, dass im Rahmen des ’Dublin-Systems’ nach Griechenland überstellte Asylbewerber dort solches zu befürchten haben und deswegen nicht dorthin abgeschoben werden dürfen. Dem schließt sich der Einzelrichter vollumfänglich an. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller minderjährig ist oder nicht. (…) Die in diesen Entscheidungen geschilderten Zustände in Griechenland stellen auch gegenüber Volljährigen eine Verletzung des menschen- und europarechtlich gebotenen Mindeststandards an Unterbringung und Verfahrensgestaltung dar. Sofern das Schreiben des Bundesministers des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, vom 9. Juni 2008 an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein (Bl. 5.–7 d. A.) demgegenüber die Auffassung vertritt, nur bei Schwangeren, Alten, Kranken und unbegleiteten Minderjährigen sei von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, wird diese Einschätzung – anders als die Ausführungen der vorgenannten Verwaltungsgerichte – nicht substantiiert begründet. Der Bundesminister stützt sich im Wesentlichen nur auf pauschale Zusagen der griechischen Regierung, die Situation zu verbessern, und knüpft daran die Vermutung an (Zitat: ’ist davon auszugehen…’), dass sich die Zustände auch tatsächlich gebessert haben und sich auch weiter verbessern werden. Konkrete Belege dafür, dass dies den Tatsachen entspricht, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Dagegen hat der UNHCR noch am 15. April 2008 (ID 95338) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Die Regierungen Finnlands und Norwegens kamen dem bereits nach (vgl. Asylmagazin 5/2008, S. 3; Asylmagazin 3/2008, S. 2); Gerichte aus dem Vereinigten Königreich, Belgien und den Niederlanden haben mit ähnlichen Erwägungen Überstellungen nach Griechenland untersagt (vgl. VG Gießen, a. a. O.).
Im Übrigen dürfte dem Antragsteller derzeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet sein. Er ist über einen sicheren Drittstaat – die Niederlande – in das Bundesgebiet eingereist und hat am 22. Juli 2008 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt (Bl. 8 d. A.). Über den Antrag ist nach dem Erkenntnisstand des Gerichts noch nicht entschieden worden; insbesondere ist der Antrag nicht wegen Formfehlern oder nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden und ist nicht durch das Bundesamt nach § 34 a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland angeordnet worden. Die Übernahmepflicht Griechenlands nach dem ’Dublin-System’ kann hier voraussichtlich aus den oben geschilderten Gründen der Aufenthaltsgestattung ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. für den Regelfall dagegen Bodenbender, in: GK-AsylVfG § 55 Rn. 65). Und selbst wenn eine Entscheidung des Bundesamtes nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG schon getroffen worden sein sollte und sie lediglich dem Gericht und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht bekannt wäre, stünden die oben geschilderten Verhältnisse in Griechenland nach der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Abschiebung entgegen. (…)"
Einsender: RA Lerche, Hannover
VG Ansbach: Aussetzung der Überstellung trotz Erklärung des griechischen Innenministeriums
Beschluss vom 22.7.2008 - AN 3 E 08.30292 - (10 S., M13818)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Ansbach schließt sich der Ansicht mehrerer Verwaltungsgerichte an, wonach die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland unzulässig ist, da Griechenland die europarechtlichen Mindeststandards nicht erfüllt. Daran ändere auch eine Erklärung des griechischen Innenministeriums nichts, wonach es dem Antragsteller möglich sein werde, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO als ein solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen, da gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ebenso wie gegen die in Ziffer 1 enthaltene Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft ist (vgl. hierzu Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Rnr. 64 zu § 34 a AsylVfG).
Dem Antrag steht auch nicht die Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, der bestimmt, dass die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14.5.1996, BvR 1938/93, BVerfGE 94, 48–144) ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Davon ausgehend, dass es sich bei den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungsprinzips davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin II-VO auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Dublin II-VO und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EGV). Eine Prüfung, ob der Abschiebung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Dabei sind an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 190). Das Bundesverfassungsgericht sieht in seiner Entscheidung einen Ausnahmefall, der eine Prüfung im Eilrechtsschutz ermöglicht, wenn der Ausländer individuelle konkrete Gefährdungstatbestände im Drittstaat darlegt, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können, wie etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche Gefahr, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind hiernach auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.
Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert nach Auffassung des Gerichts auch, dass dem Ausländer im Drittstaat ein Prüfungsverfahren offen steht, das insbesondere die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der europäischen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 und die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 einhält. Die feststellbare Verletzung insbesondere des vorgenannten europäischen Rechts, die mit Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen einhergeht, dürfte folglich nach Auffassung des Gerichts als weiterer, von dem Bundesverfassungsgericht zur Zeit des Ergehens seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigter Sonderfall hinzukommen (so auch VG Frankfurt/Main, B. vom 11.01.2008 - 7 G 3911/07 [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 22] hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG). Das Gericht erachtet diesen Fall von vergleichbarem Gewicht wie den vom Bundesverfassungsgericht aufgeführten Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Der Dublin II-VO liegt die gemeinschaftsrechtlich verankerte und gesicherte Erwägung zugrunde, dass Flüchtlingen in allen Mitgliedstaaten (jedenfalls normativ) ein gleichwertiges Asylverfahren offen steht. Entgegen dieser Erwägung ist dies Griechenland betreffend derzeit wohl nicht der Fall. Ausgehend von der Zielrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, nämlich eine Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen, lässt sich feststellen, dass Griechenland als an der Außengrenze der EU liegendes Land aktuell ungleich stärker belastet und erheblich überfordert ist. Entsprechend wird kritisiert, mit der Dublin II-Verordnung werde die Bewältigung des Flüchtlingsansturms hauptsächlich auf die Länder mit Außengrenzen in Ost- und Südeuropa abgewälzt. Die Lage in der Ost-Ägäis hat sich in den letzten fünf Jahren verschärft. In diesem Zeitraum haben fast 400 000 Personen versucht, illegal nach Griechenland einzureisen. Während sich in den letzten fünf Jahren die Zahl der Asylanträge EU-weit halbiert hat, gehört Griechenland zu den wenigen EU-Staaten, die einen erheblichen Anstieg zu verzeichnen haben. (…) Das Gericht nimmt an, dass der Europäische Rat mit dem Erlass der Verordnung, welche die Grundsätze des Dubliner Übereinkommens beibehält, zwar davon ausgegangen ist und hingenommen hat, dass in der Praxis Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufnahme von Asylsuchenden und der Behandlung der Asylanträge bestehen, diese jedoch durch die erlassenen Richtlinien und die Instrumentarien ihrer Umsetzung in erforderlichen Rechtsvorschriften schrittweise durch harmonisierte Standards ausgeglichen werden. Demgegenüber haben sich die Ungleichheiten in Recht und Praxis bezüglich Griechenland nicht zuletzt aufgrund der aufgezeigten außergewöhnlichen Belastung erheblich verstärkt mit der Folge, dass Asylsuchende in Griechenland zumindest derzeit mit erheblichen Rechtsverletzungen und teils irreversiblen Nachteilen rechnen müssen. Damit liegt eine grundlegend veränderte Situation gegenüber derjenigen vor, die den Erwägungen des Rates zugrunde lag.
2. Der Antrag ist begründet, die die in diesem Rahmen zu treffende Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Nach dem gegenwärtigen Sachstand geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der derzeitigen Zustände in Griechenland zu befürchten ist, dass dem Antragsteller ein fairer und effektiver Zugang zum dortigen Asylsystem, welches im Einklang mit europäischem Recht steht, wohl nicht gewährleistet ist. Griechenland hat bislang die Asylrichtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt, ein entsprechender Präsidialerlass steht nach wie vor aus. Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 19. April 2007 Griechenland verurteilt, weil es die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 nicht umgesetzt hat. Weitere Vertragsverletzungsverfahren sind im Februar 2006 und Januar 2008 eingeleitet worden, was zur Änderung der Praxis der griechischen Behörden bei der Handhabung des Abbruchs der Asylverfahren geführt hat (UNHCR-Bericht vom Juli 2007 [ID 80787]). Was die behördliche Praxis anbelangt, erreicht Griechenland nach Auffassung von UNHCR bisher die Standards für die Aufnahmebedingungen, die nach der vorgenannten Richtlinie vorgegeben werden, nicht (Auskunft an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008). Laut Pro Asyl (Bericht vom Oktober 2007 ’The truth may be bitter, but it must be told’ [ID 87287]) hat sich bereits im Juni 2007 eine Delegation des Europaparlaments über das Lager in Samos entsetzt gezeigt: ’Generell lassen sich die Bedingungen als schmutzig, erbärmlich und unmenschlich beschreiben.’ Weiter führt Pro Asyl aus, die meisten im ganzen Land vorhandenen 740 Unterkunftsplätze verfügten laut UNHCR nicht einmal über minimale Standards, auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht ausreichend gewährleistet. Als Folge des Mangels an Unterkünften und sozialer Versorgung blieben in Griechenland Asylsuchende auch während des laufenden Verfahrens vielfach obdachlos und ohne jede soziale Unterstützung. Pro Asyl hat in seinem Bericht vom Oktober 2007, in dem es Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darüber hinaus der griechischen Küstenwache schwere Misshandlungen von Flüchtlingen vorgeworfen. Bei Besuchen in drei Abschiebelagern in der Ägäis hätten zahlreiche Insassen von Schlägen berichtet, andere seien von der Küstenwache auf unbewohnten Inseln ausgesetzt oder auf offener See ihrem Schicksal überlassen worden. Ein Flüchtling habe von einer Scheinhinrichtung berichtet, zuvor sei er auf der Insel Chios gefoltert worden.
Ferner berichtet Pro Asyl von Regelinhaftierungen – auch Minderjähriger. In der Haft sei es für die Insassen in der Regel nicht möglich, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie würden nicht einmal über ihre Rechte informiert. Professionelle Dolmetscher gebe es nicht. Häufig werde den Inhaftierten tagelang der Hofgang verweigert. Auch bei der Entlassung würde die versäumte Information und Rechtshilfe nicht nachgeholt. Den Betroffenen werde ein Dokument in griechischer Sprache ausgehändigt, worin sie aufgefordert würden, das Land innerhalb von dreißig Tagen zu verlassen. Nach der Weiterreise nach Athen drohe häufig Obdachlosigkeit, und zwar auch dann, wenn Asylantrag gestellt werde. Zwar sollten Asylsuchende eine sog. ’pink card’ ausgestellt bekommen, dies geschehe jedoch häufig mit einer erheblichen Zeitverzögerung von einem Monat.
Im übrigen deuten die vorliegenden Auskünfte darauf hin, dass die griechischen Verwaltungspraxis generell eine effektive Schutzgewährung häufig dadurch verhindert, dass sie den Zugang zu Asylverfahren erschwert bzw. nicht ermöglicht (betr. Registrierung, Rechtsbeistand, Dolmetscher, Information, Inhaftierung) und nur extrem beschränkte Aufnahmemöglichkeiten für Asylsuchende bietet, die viele in menschenunwürdige Umstände treibt (überfüllte Unterkünfte, Obdachlosigkeit, mangelnde medizinische und soziale Versorgung). (…)
Aus alledem folgt, dass für den Antragsteller ein fairer und effektiver Zugang zum Asylverfahren wohl nicht gewährleistet ist. Vielmehr muss er mit den beschriebenen rechtserheblichen und irreversiblen Nachteilen (von einer Inhaftierung bis hin zur Obdachlosigkeit) rechnen. Etwas anderes folgt nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus der Tatsache, dass das Griechische Innenministerium im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/DÜ-Abteilung mit Schreiben vom 2. Mai 2008 erklärt hat (…), dass es dem Antragsteller möglich sein werde, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um eine formularmäßige Äußerung dessen, wozu die Griechische Republik aufgrund Europarechts ohnehin verpflichtet ist. Die im Hinblick auf die oben geschilderte tatsächliche Handhabung durch die griechischen Behörden vorhandenen Zweifel daran, dass dem Antragsteller ein effektiver und fairer Zugang zum Asylverfahren möglich sein werde, vermag diese Erklärung aber nicht auszuräumen. Eine Garantie gegenüber der Antragsgegnerin, dass man für den Zugang des Antragstellers zum Asylsystem sorgen werde, kann darin nicht erblickt werden. Das Gericht ist sich ebenso bewusst, dass die Antragsgegnerin keinerlei Zusicherung über das Verhalten der griechischen Behörden abzugeben vermag. Anders wäre wohl die Situation zu beurteilen gewesen, wenn die Antragsgegnerin selbst gegenüber dem Gericht zugesichert hätte, dass man – etwa über die Deutsche Botschaft in Athen – für die Asylantragstellung des Antragstellers in Griechenland Sorge tragen und das weitere Verfahren beobachten werde. Dadurch wäre nach Ansicht des Gerichts sichergestellt, dass dem Antragsteller die Einleitung eines Asylverfahrens in Griechenland tatsächlich möglich ist (vgl. hierzu auch Beschluss des VG Frankfurt vom 11.1.2008, Az. 7 G 3911/07.A, Rdnr. 22 nach juris). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht (a. a. O., Rnr. 191) festgestellt, dass es sogar außerhalb des Vorliegens eines Sonderfalls naheliegen kann, dass die deutschen Behörden vor Rückverbringung eines Ausländers in einen Drittstaat mit den dort zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen und Vorkehrungen zum Schutz des Ausländers treffen. (…)"
Weitere Dokumente 9/2008:
Rechtsprechung:
VG Weimar: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 24.7.2008 - 5 E 20094/08 We - (14 S., M13715)
VG Saarland: Im Einzelfall keine vorläufige Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland, da der Betroffene sich bereits längere Zeit dort aufgehalten hat und über Kontakte verfügt.
Beschluss vom 23.7.2008 - 2 L 446/08 - (8 S., M13713)
VG Gießen: Aussetzung einer Überstellung im Dublin-Verfahren setzt einen konkreten Vortrag voraus, warum dem Antragsteller ein Schutzgesuch in Griechenland nicht möglich und zumutbar ist (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 15.7.2008 - 10 L 1497/08.GI.A - (3 S., M13739)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2008
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 23.6.2008 - A 3 K 1412/08 - (7 S., M13468)
VG Schleswig-Holstein: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 16.6.2008 - 6 B 18/08 - (10 S., M13446)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2008
VG Gießen: Vorläufiger Stopp einer Dublin-Überstellung
Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08.GI.A - (17 S., M13157)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser einstweiligen Anordnung stoppt das VG Gießen vorläufig die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland, das nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist. Es macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, vom Verbot des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen abzusehen. Zur Begründung verweist das Gericht auf die fehlende Umsetzung der europarechtlichen Mindeststandards für das Asylverfahren in Griechenland.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig.
Das Bundesamt hatte bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht das Verfahren zur Abschiebung der Antragsteller und der Antragstellerin in den nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – VO Nr. 343/2003/EG – (im Folgenden Dublin II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat eingeleitet. Da Griechenland das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 15.02.2008 nicht innerhalb der 2-Monatsfrist beantwortet hat, ist nach Art. 18 Abs. 1 und 7 der Dublin II-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wird. Da laut Auskunft des Bundesamtes nunmehr der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 27 a AsylVfG unmittelbar bevorsteht, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller gegeben.
Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller steht die Regelung des § 34 a AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.
In verfassungskonformer Auslegung des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist.
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14.5.1996 (2 BvR 1938/93, BVerfGE 94, 49–114) ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt.
Davon ausgehend, dass es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin II-VO wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Dublin II-VO und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EGV).
Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Dabei sind an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, a. a. O., S. 100).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in seiner Entscheidung einen Ausnahmefall, der eine Prüfung im Eilrechtsschutz ermöglicht, wenn der Ausländer individuelle konkrete Gefährdungstatbestände im Drittstaat darlegt, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können.
Die Antragsteller und die Antragstellerin legen in ihrem Antrag eine Gefährdungssituation im Falle ihrer Verbringung nach Griechenland dar, die in Orientierung an der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausnahmefall gesehen werden kann.
Hinsichtlich der Gefährdungstatbestände im Drittstaat, die vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst sind, weil sie durch Umstände begründet werden, die von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind, nennt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, a. a. O., S. 71 f.) etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat, eine erhebliche konkrete Gefahr, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind hiernach auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.
Die Antragsteller und die Antragstellerin befürchten, dass ihnen im Falle der Abschiebung nach Griechenland dort ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren droht.
Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert nach Auffassung des Gerichts, dass Ausländern im Drittstaat ein Prüfungsverfahren offen steht, das insbesondere die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der europäischen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 (ABl. L 326, S. 13 v. 13.12.2005) einhält. Weiterhin erfordert der Ausschluss des Eilrechtsschutzes die Einhaltung der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18 v. 6.2.2003).
Die feststellbare Verletzung insbesondere des vorgenannten europäischen Rechts, die mit Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen einhergeht, dürfte nach Auffassung des Gerichts als weiterer, von dem Bundesverfassungsgericht zur Zeit des Ergehens seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigungsfähiger Sonderfall hinzukommen (so auch VG Frankfurt/Main, B. vom 11.01.2008 - 7 G 3911/07 [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 22] hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG).
Das erkennende Gericht erachtet diesen Fall von vergleichbarem Gewicht wie den vom Bundesverfassungsgericht aufgeführten Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Der Dublin II-VO liegt die gemeinschaftsrechtlich verankerte und gesicherte Erwägung zugrunde, dass Flüchtlingen in allen Mitgliedstaaten (jedenfalls normativ) ein gleichwertiges Asylverfahren offen steht. Entgegen dieser Erwägung ist dies Griechenland betreffend nicht der Fall.
Ausgehend von der Zielrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, nämlich eine Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen, lässt sich feststellen, dass Griechenland als an der Außengrenze der EU liegendes Land aktuell ungleich stärker belastet und erheblich überfordert ist. Entsprechend wird kritisiert, mit der Dublin II-Verordnung werde die Bewältigung des Flüchtlingsansturms hauptsächlich auf die Länder mit Außengrenzen in Ost- und Südeuropa abgewälzt.
Die Lage in der Ost-Ägäis hat sich in den letzten fünf Jahren verschärft. In diesem Zeitraum haben fast 400 000 Personen versucht, illegal nach Griechenland einzureisen. Allein auf Samos wurden 2007 in den ersten neun Monaten mehr als 3500 illegal eingereiste Migranten festgenommen (Bericht der NZZ vom 5.10.2007).
Festzustellen ist, dass der Druck auf die Außengrenzen der EU gewachsen ist. Während sich in den letzten fünf Jahren die Zahl der Asylanträge EU-weit halbiert hat, gehört Griechenland zu den wenigen EU-Staaten, die einen erheblichen Anstieg zu verzeichnen haben. Nach Angaben des Ministry of Public Order registrierte Griechenland in 2005 9050 Asylanträge, doppelt so viel wie im Vorjahr. 2006 verzeichneten die griechischen Behörden einen Anstieg auf 12 270 Asylgesuche. Von Januar bis Juli 2007 wurden 14 594 Asylanträge registriert (Pro Asyl, Bericht vom Oktober 2007 ’The truth may be bitter, but it must be told’ [44 S., M11825]). Der UNHCR berichtet, Schätzungen der Regierung zufolge gebe es im Moment 40 000 unbearbeitete, noch nicht registrierte Asylanträge. Diese Zahl sei genau so hoch wie die Zahl der im Zeitraum von Januar 2004 bis Ende Juni 2007 gestellten Asylanträge (Auskunft an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008).
Das Gericht nimmt an, dass der Europäische Rat mit dem Erlass der Verordnung, welche die Grundsätze des Dubliner Übereinkommens beibehält, zwar davon ausgegangen ist und hingenommen hat, dass in der Praxis Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der Aufnahme von Asylsuchenden und der Behandlung der Asylanträge bestehen, diese jedoch durch die erlassenen Richtlinien und die Instrumentarien zu ihrer Umsetzung in erforderlichen Rechtsvorschriften schrittweise durch harmonisierte Standards ausgeglichen werden. Demgegenüber haben sich die Ungleichheiten in Recht und Praxis bezüglich Griechenland – nicht zuletzt aufgrund der aufgezeigten außergewöhnlichen Belastung – erheblich verstärkt, mit der Folge, dass Asylsuchende in Griechenland erheblichen Rechtsverletzungen mit teils irreversiblen Nachteilen ausgesetzt sind. Damit liegt eine grundlegend veränderte Situation gegenüber derjenigen vor, die den Erwägungen des Rates zugrunde lag.
Nach dieser Maßgabe stellt sich der Antrag insoweit als begründet dar, als vorläufig von der Verbringung der Antragsteller und der Antragstellerin nach Griechenland abzusehen ist. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß § 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann hingegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand haben die Antragsteller und die Antragstellerin unter Hinweis auf die vorgelegten Erkenntnisquellen glaubhaft dargetan, dass sie ohne weitere, im einzelnen nachfolgend aufgeführte Garantien seitens der griechischen Behörden mit der Abschiebung nach Griechenland ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren befürchten müssen.
Griechenland hat bisher die Asylrichtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt. Zur Zeit wird ein Präsidialerlass erarbeitet, mit dem die Aufnahmerichtlinie, die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und einige Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie umgesetzt werden sollen. Es wird erwartet, dass der Erlass Mitte 2008 in Kraft tritt.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 19. April 2007 Griechenland verurteilt (Rechtssache C-72/06 - ABl. C 96/16 v. 28.4.2007), weil es die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 nicht umgesetzt hat. Ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren ist im Februar 2006 eingeleitet worden, was zur Änderung der Praxis der griechischen Behörden bei der Handhabung des Abbruchs der Asylverfahren geführt hat (UNHCR Positionspapier vom Juli 2007).
Was die behördliche Praxis anbelangt, erreicht Griechenland nach Auffassung von UNHCR bisher die Standards für die Aufnahmebedingungen, die nach der vorgenannten Richtlinie vorgegeben werden, nicht (Auskunft an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008). Zur Zeit habe Griechenland keine Kapazitäten, eine größere Anzahl von Asylsuchenden in Aufnahmezentren aufzunehmen, die vom Staat oder von nichtstaatlichen Akteuren geleitet werden. Es stünden nicht genügend Plätze zur Unterbringung aller Asylsuchenden, die eine solche benötigen, zur Verfügung. Die Chancen für neu ankommende Asylsuchende, eine Unterkunft bereitgestellt zu bekommen, die den Standards der Aufnahmerichtlinie entspreche, seien daher extrem beschränkt. Der Leiter des griechischen Büros des UN-Flüchtlingshochkommissariats hat bereits die Schließung eines restlos überfüllten Flüchtlingslagers (Unterbringung von mehr als 390 Personen statt vorgesehener 120) auf der griechischen Insel Samos gefordert. Männer, Frauen und Kinder schliefen auf dem Boden, überall gebe es Mäuse, die Toiletten liefen über und jederzeit könnten Krankheiten wie Cholera ausbrechen. Im Übrigen gebe es in den überfüllten Auffanglagern keineswegs ausreichende Rechtsberatung, auch an Übersetzern mangele es (Bericht der BZ vom 29.01.2008; der NZZ vom 5.10.2007; dpa-Bericht vom 17.10.2007). Laut Pro Asyl (Bericht vom Oktober 2007 ’The truth may be bitter, but it must be told’) hat sich bereits im Juni 2007 eine Delegation des Europaparlaments über das Lager in Samos entsetzt gezeigt: ’Generell lassen sich die Bedingungen als schmutzig, erbärmlich und unmenschlich beschreiben.’ Weiter führt Pro Asyl aus, die meisten der im ganzen Land vorhandenen 740 Unterkunftsplätze verfügten laut UNHCR nicht einmal über minimale Standards, auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht ausreichend gewährleistet. Als Folge des Mangels an Unterkünften und sozialer Versorgung blieben in Griechenland Asylsuchende auch während des laufenden Verfahrens vielfach obdachlos und ohne jede soziale Unterstützung. Wie die Frankfurter Rundschau berichtet (10.04.2008), hat das Athener Innenministerium eingeräumt, dass Griechenland einfach nicht genug Auffanglager für die wachsende Zahl der Asylsuchenden hat.
Den vorgenannten Berichten zufolge ist Griechenland mit der Unterbringung von Flüchtlingen und illegalen Migranten erheblich überfordert, so dass diese in Lagern unter menschenunwürdigen Bedingungen, teils ohne Wasser und ohne Toiletten leben. Zudem berichteten Hilfsorganisationen von schweren Misshandlungen.
Diesbezüglich hat auch Pro Asyl in seinem Bericht vom Oktober 2007, in dem es Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, der griechischen Küstenwache schwere Misshandlungen von Flüchtlingen vorgeworfen. Bei Besuchen in drei Abschiebelagern in der Ägäis hätten zahlreiche Insassen von Schlägen berichtet, andere seien von der Küstenwache auf unbewohnten Inseln ausgesetzt oder auf offener See ihrem Schicksal überlassen worden. Ein Flüchtling habe von einer Scheinhinrichtung berichtet; zuvor sei er auf der Insel Chios gefoltert worden.
Ferner berichtet Pro Asyl von Regelinhaftierungen – auch Minderjähriger. In der Haft sei es für die Insassen in der Regel nicht möglich, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie würden nicht einmal über ihre Rechte informiert. Professionelle Dolmetscher gebe es nicht. Häufig werde den Inhaftierten tagelang der Hofgang verweigert. Auch bei der Entlassung würde die versäumte Information und Rechtshilfe nicht nachgeholt. Den Betroffenen werde ein Dokument in griechischer Sprache ausgehändigt, worin sie aufgefordert würden, das Land innerhalb von dreißig Tagen zu verlassen. Nach der Weiterreise nach Athen drohe häufig Obdachlosigkeit, und zwar auch dann, wenn Asylantrag gestellt werde. Zwar sollten Asylsuchende eine sog. ’pink card’ ausgestellt bekommen, dies geschehe jedoch häufig mit einer erheblichen Zeitverzögerung von einem Monat.
Vorwürfen der Anwaltskammer Thessaloniki zufolge herrschen skandalöse Zustände im griechischen Polizeigewahrsam: Illegal Eingewanderte und andere Festgenommene, die eigentlich innerhalb 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssten, verbrächten mitunter zwei Wochen und länger eingepfercht in winzigen, überfüllten und verschmutzten Zellen. Bis zu 30 Gefangene, unter ihnen Jugendliche, Mütter und Kinder, hausten Tage lang auf nur 20 Quadratmetern – ohne Hofgang, ohne Waschmöglichkeiten, ohne medizinische Versorgung. Weiterhin kritisiert die Kammer, dass die Gefangenen keinen ungehinderten Zugang zu Anwälten hätten. Flüchtlingen würden zudem Erklärungen zur Unterschrift vorgelegt, in denen sie sich mit ihrer Abschiebung einverstanden erklärten (Bericht der FR vom 7.10.2007).
Betreffen auch die geschilderten katastrophalen und unmenschlichen Bedingungen in den Abschiebelagern, die behaupteten Misshandlungen durch die Küstenwache und wohl auch die Vorwürfe der Anwaltskammer die Bereiche an den griechischen Grenzen und insbesondere die Behandlung illegal eingereister Migranten, ist im Übrigen festzustellen, dass die griechische Verwaltungspraxis generell eine effektive Schutzgewährung häufig dadurch verhindert, dass sie den Zugang zu Asylverfahren erschwert bzw. nicht ermöglicht (betr. Registrierung, Rechtsbeistand, Dolmetscher, Information, Inhaftierung) und nur extrem beschränkte Aufnahmemöglichkeiten von Asylsuchenden bietet, die viele in menschenunwürdige Umstände treibt (überfüllte Unterkünfte, Obdachlosigkeit, mangelnde medizinische und soziale Versorgung).
Hinsichtlich der Registrierung von Asylanträgen führt UNHCR (Auskunft an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008) aus, nach ihm vorliegenden Informationen gebe es hier häufig Probleme. Als besonders schwierig stelle sich die Situation in Athen dar. (…) Generell könne gesagt werden, dass die griechischen Verwaltungsstrukturen für die Aufnahme Asylsuchender im letzten Jahr erheblich überlastet gewesen seien. Nach Schätzungen der Regierung gebe es im Moment 40 000 unbearbeitete, noch nicht registrierte Asylanträge. Dies entspreche der Zahl der im Zeitraum von Januar 2004 bis Ende Juni 2007 gestellten Asylanträge.
Im Hinblick auf das angeblich bestehende Risiko der Inhaftierung von Personen am Flughafen, die gemäß der Dublin II-Verordnung nach Griechenland überstellt worden seien, sei zu sagen, dass solche Praktiken keine rechtliche Basis im griechischen Recht hätten, da die Einreise der betreffenden Personen nicht illegal erfolgt sei.
UNHCR sei kein Fall bekannt, in dem es zu einer solchen Inhaftierung gekommen sei.
Demgegenüber belegen die vorgelegten, für das Gericht glaubhaften Aufzeichnungen von Karl Kopp, Europareferent bei Pro Asyl vom 8.02.2008 gerade, dass die Festnahmen nicht allein illegal eingereiste Flüchtlinge betreffen. (…)
Der UNHCR (a. a. O.) verweist hinsichtlich der Praxis in anderen europäischen Staaten im Zusammenhang mit Rückführungen nach Griechenland auf (teils ober-) gerichtliche Entscheidungen in England, Belgien und den Niederlanden, in denen die Überstellung nach Griechenland untersagt wurde. Norwegen, das nicht der EU, aber dem Schengen-Abkommen angehört, entschied bereits im Februar diesen Jahres, keine Flüchtlinge mehr nach Griechenland zurückzuschicken.
In Anbetracht der aktuell vorhandenen Mängel des griechischen Asylsystems empfiehlt UNHCR den EU-Mitgliedstaaten, im Rahmen von Rücküberstellungen nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-Verordnung großzügig von dem ihnen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und mit Rückführungen sehr vorsichtig umzugehen, es sei denn, vor der Überstellung der betreffenden Person nach Griechenland sei durch spezielle Garantien im Einzelfall sichergestellt, dass die Person Zugang zu einem fairen Verfahren und angemessenen Aufnahmebedingungen erhalten werde.
Aus allem folgt, dass für den Antragsteller und die Antragstellerin ein fairer und effektiver Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet ist. Vielmehr müssen sie mit den beschriebenen rechtserheblichen und irreversiblen Nachteilen (von einer Inhaftierung bis hin zur Obdachlosigkeit) rechnen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich bei den Antragstellern um Minderjährige handelt.
Die Ablehnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt ergibt sich aus folgendem:
Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht kann die Verordnung ohne weiteres subjektive Rechte begründen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Asylbewerber ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auch bei dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2007, § 27 a Rn. 135; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 29 Rdnr. 51). Nach dieser sog. Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen von einem Drittstaatangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Ermessen ist grundsätzlich sehr weit, weil die Verordnung prinzipiell kein Recht auf Durchführung des Verfahrens im Wunschstaat kennt. Die Ermessensausübung kann aber durch nationales Verfassungsrecht (z. B. Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit) sowie Völkervertragsrecht (z. B. Art. 8 EMRK), die nicht durch die Verordnung verdrängt werden und selbst wieder subjektiv-rechtliche Relevanz haben, determiniert sein.
Dabei können zusätzlich die in Art. 15 Abs. 1 bis 3 Dublin II-VO zum Ausdruck kommenden Ermessensgesichtspunkte nutzbar gemacht werden. Sinn und Zweck des Selbsteintrittsrechts ist es gerade, die Verordnung in gewissem Umfang für derartige Rechtspositionen zu öffnen (GK-AsylVfG, a. a. O.). Nach Auffassung des Gerichts kommen auch die oben genannten Umstände, soweit sie den Asylsuchenden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Überstellung treffen, als Ermessensgesichtspunkte in Betracht, soweit es um die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder elementarer Freiheitsrechte geht. In diesen Fällen kann eine Ermessensreduzierung dahingehend vorliegen, dass eine andere Entscheidung als der Selbsteintritt ermessensfehlerhaft wäre. Indes liegen diese Voraussetzungen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor, da der Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit eingeräumt werden muss, entsprechend der Empfehlung des UNHCR entsprechende Garantien einzuholen. Im Übrigen wäre es bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen, mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorwegzunehmen.
Die vorliegend befristet erlassene einstweilige Anordnung soll der Antragsgegnerin die Möglichkeit einräumen, unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, dass sie sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO für zuständig erklärt. Sofern die Antragsgegnerin sich dazu nicht entschließt, hat sie andererseits die Möglichkeit, während des Anordnungszeitraums von den griechischen Behörden konkrete Garantien dazu einzuholen, dass bei einer Überstellung der Antragsteller und der Antragstellerin diesen umgehend eine Registrierung ihres Asylantrags sowie Informationen unter Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und Rechtsbeistand ermöglicht wird, diese in einer angemessenen Unterkunft ohne Haftcharakter untergebracht werden und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung besteht. Soweit entsprechende Garantien vorliegen, sieht das Gericht voraussichtlich die aufgezeigten drohenden Nachteile ausgeräumt.
Die Antragsteller und die Antragstellerin haben ihrerseits die Möglichkeit, im Fall, dass die Antragsgegnerin sich nicht zum Selbsteintritt entschließt, im Zusammenhang mit dem Ablauf des Anordnungszeitraums erneut eiligen Rechtsschutz zu beantragen. (…)"
Weitere Dokumente aus ASYLMAGAZIN 5/2008
Länderberichte:
UNHCR: Position zur Rückführung von Asylwerbern nach Griechenland im Dublin-Verfahren (Zugang zu Asylverfahren, Qualität des Verfahrens, Grundversorgung und Aufnahmebedingungen).
Bericht vom 15.4.2008: "UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der ’Dublin-II-Verordnung’" (ID 95338)
Deutschlandfunk: Situation von Asylsuchenden; einer Rechtsanwältin zufolge werden Rechte von Asylsuchenden aus der Genfer Flüchtlingskonvention systematisch missachtet.
Bericht vom 7.4.2008: "Illegal in Athen" (ID 95060)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Kein Stopp der Abschiebung im Dublin-Verfahren (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 11.1.2008 - 7 G 3911/07.A - (6 S., M12387)
Weiteres Dokument 3/2006
Länderbericht:
UNHCR: Kritik an der griechischen Praxis, wonach Asylanträge als »unterbrochen« (zurückgenommen) gelten, wenn sich der Asylbewerber mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten hat. Dadurch können auch Personen, die im Rahmen des Dublin II-Verfahrens zurückgeschoben werden, von einem effizienten Asylverfahren ausgeschlossen werden (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Council Regulation (EC) no. 343/2003 of 18 February 2003 (...): Updated UNHCR memorandum on the law and practice of Greece« (#43550)
Weiteres Dokument 7-8/2004
Länderbericht:
Amnesty international: Patras: Lokale Behörden räumen und zerstören Hütten von albanischen Roma, die sich legal im Land aufhalten; versuchte Brandanschläge gegen Siedlungen von albanischen Roma wurden von den Behörden nicht untersucht (engl.).
Bericht vom 1.7.2005: »Albanian Roma targeted for evictions and attacks« (#33482)
Weiteres Dokument 1-2/2004
Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Misshandlungen von Albanern durch Grenzbeamte und Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.11.2003: "Immigration control - Human rights abuses against Albanians" (#17606)
Weiteres Dokument 12/2003
Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Misshandlungen von Albanern durch Grenzbeamte und Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.11.2003: "Immigration control - Human rights abuses against Albanians" (#17606)
Weiteres Dokument 11/2003
Länderbericht:
OMCT World Organisation Against Torture: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Aufnahmezentren im Gewahrsam festgehalten (engl.).
Bericht vom 13.1.2003: Arbitrary detention of unaccompanied minors seeking asylum continues (#16764)
Weiteres Dokument 7-8/2003
Länderbericht:
Amnesty international: Gesetzliche Regelung der Kriegsdienstverweigerung enthält zahlreiche Mängel; Länge und Art des zivilen Ersatzdienstes kommt einer Bestrafung und diskriminierenden Behandlung gleich; 26 Personen drohen Anklagen wegen Befehlsverweigerung in Friedenszeiten (engl.).
Bericht vom 1.6.2003: To be in the army or choosing not to be: The continuous harassment of conscientious objectors (#13592)
Weitere Dokumente 4/2003
Amnesty international: Über Inhaftierungen und Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: Greece presides over the violations of conscientious objectors rights (#11389)
OMCT - World Organisation Against Torture: 17-jähriger Iraker wegen illegaler Einreise nach Griechenland zu vier Monaten Haft verurteilt; zuvor hatten die Behörden sich mehrfach geweigert, seinen Asylantrag entgegenzunehmen (engl.).
Bericht vom 19.2.2003: Illegal proceedings and arbitrary detention of a child seeking asylum (#10993)
Weiteres Dokument 10/2002
Länderbericht:
Amnesty international: Übergriffe der Sicherheitskräfte (unrechtmäßiger Schusswaffengebrauch, Misshandlungen und Folter); betroffen sind besonders Roma, Albaner und Asylsuchende, aber auch Angehörige der griechischen Bevölkerungsmehrheit (engl.).
Bericht vom 24.9.2002: In the shadow of impunity/Illtreatment and the misuse of firearms (#8695)
Weiteres Dokument 7-8/2002
Länderbericht:
Amnesty international: Reports of frequent and grave violations of foreign detainees rights.
Bericht vom 24.6.2002: Joint statement (#7544)