Irak

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Monika Kadur: Gefährdung für Rückkehrer, Aufnahme in Drittländern, Geheimdienstaktivitäten im Ausland
“Menschenrechtssituation im Irak”, Bericht v. Oktober 2001 (enthält außerdem noch Absätze zur allgemeinen Lage sowie zu einzelnen Volksgruppen); 18 S., #5197, M1426
“(...) Im gleichen Monat (Juni 1999) erließ die irakische Regierung eine Generalamnestie für irakische Staatsangehörige, die das Land illegal verlassen oder die erlaubte Aufenthaltsfrist im Ausland überschritten hatten. Gemäß dieser Amnestie sollten Straftatbestände wie die Illegale Ausreise, das Fälschung von offiziellen Dokumenten zum Zweck der Ausreise und das Unterbrechen öffentlicher Ämter nicht geahndet werden.
Soweit bekannt, ist kein irakischer Staatsangehöriger dieser Amnestie gefolgt. Denn bei den etwa 1 - 2 Millionen irakischen Staatsbürgern, die im selbstgewählten Exil im Ausland leben, bleibt zu Recht die Furcht vor willkürlicher Verfolgung bei Rückkehr in ihr Land weiterhin unvermindert bestehen.
Gleichzeitig soll im Oktober 1999 ein ministerielles Sonderkomitee gegründet worden sein, um irakische Staatsbürger innerhalb des Landes aufzuspüren und zu beobachten, die Geld von Verwandten im Ausland erhalten (Arabic News. com vom 16. März 2001 - Artikel: “Iraq human rights record” - US State Dept.)
Seit Jahren gilt der Grundsatz, daß die ordnungsgemäße und zuverlässige Implementierung der Amnestien im Irak nicht gewährleistet ist, weil die irakische Regierung und die ihr untergeordneten Behörden die in der Vergangenheit erlassenen Amnestien nicht eingehalten haben. Von den zurückliegenden Amnestien ist bekannt, daß Hunderte der Rückkehrer im Gewahrsam der irakischen Sicherheitsorgane gefoltert und getötet wurden oder “verschwanden”.
Die Menschenrechtsorganisation amnesty international hat deshalb in den vergangenen Jahren mit Recht befürchtet, daß die irakische Regierung mit ihren zahlreichen Amnestieangeboten eher die Absicht verfolgt, irakischer Opponenten habhaft zu werden, die sich im Land selbst versteckt halten oder im Ausland befinden.
Insofern ist davon auszugehen, daß politische Oppositionelle, Deserteure und Kriegsdienstverweigerer, Angehörige von Minderheiten und der Schiiten bei ihrer Rückkehr in den Irak, gefährdet sind, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen zu werden. Den Amnestieangeboten der irakischen Regierung ist nicht zu trauen.
Dies gilt auch für die gegenüber kurdischen Rückkehrern erlassenen Amnestien, die ebenfalls durch irakischen Stelle mißachtet wurden. Zum Teil wurden kurdische Rückkehrer anschließend im Irak hingerichtet oder fielen dem “Verschwindenlassen” anheim.

9. GEFäHRDUNG FüR RüCKKEHRER

Die Widersprüchlichkeit der Amnestieverkündung wird deutlich, wenn man der Tatsache Rechnung trägt, daß im November 1999, also fünf Monate nach Erlaß einer Amnestie für das “Illegale Verlassen des Landes”, eine Regelung Gesetzeskraft erlangt, in der ausgeführt wird, daß irakische Bürger, die das Land illegal verlassen, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren und dem Konfiszieren ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter durch den Staat rechnen müssen.

Illegale Ausreise
Die illegale Ausreise aus dem Irak und der sich anschließende unerlaubte Auslandsaufenthalt stehen nach irakischer Gesetzgebung unter Strafe. Es ist allgemein bekannt, daß das illegale Verlassen des Landes streng bestraft wird und das Strafmaß im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig hoch ist.
Irakische Staatsbürger müssen zur Ausreise aus dem Irak generell die Genehmigung ihrer staatlichen Behörden einholen. Die Möglichkeit des Reisens unterliegt einer Reihe von gesetzlichen und einschränkenden Vorschriften.
Je nach politischer Großwetterlage war bestimmten irakischen Staatsangehörigen zu verschiedenen Zeiten unter gewissen Bedingungen die Reise ins Ausland erlaubt, wenn die Personen über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten.
Angehörigen der Intelligenz des Landes (alle Militärangehörigen, Angehörige der Berufsgruppen wie Universitätsdozenten, Professoren, Ärzte und Ingenieure, Angehörige bestimmter Industriezweige - z. B. Bereich Chemie) ist die Reise ins Ausland generell verboten. Seit Dezember 1999 wurde auch Studenten wieder die Ausreise untersagt.
Viele irakische Staatsangehörige haben deshalb ihr Land illegal verlassen, weil die Erteilung von Ausreisegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt wird.

Asylantragstellung
Die irakische Regierung betrachtet die Beantragung von politischem Asyl im Ausland durch einen ihrer Staatsangehörigen aus ihrer Sicht als “Akt der Illoyalität gegenüber dem irakischen Staat und seinem Volk”. Rückkehrer müssen sich für eine solche Handlungsweise im Ausland rechtfertigen.
Wenn überhaupt in diesem Sinne “rechtsstaatliche Maßnahmen” eingeleitet und nicht von vornherein willkürliche und menschenrechtsverletzende Maßnahmen ergriffen werden, könnte beispielsweise der Artikel 180 des Irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 (Buch 2, Vergehen gegen die Öffentlichkeit - Kapitel 1, Vergehen gegen die äußere Staatssicherheit) als strafrechtliche Konsequenz für die Asylantragstellung im Ausland bei Rückkehrern zur Anwendung kommen. Der Artikel sieht folgendes Strafmaß vor:
 “Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 500 Dinar oder mit einer dieser Strafen wird jeder Inländer bestraft, der vorsätzlich im Ausland alsche oder tendenziöse Nachrichten, Mitteilungen oder Gerüchte über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu schwächen oder seine internationale Achtung und sein Ansehen zu schädigen, oder der auf irgendeine Weise Aktivitäten entfaltet, die ihrer Art nach die nationalen Interessen schädigen. In Kriegszeiten beträgt das Strafmaß Zuchthaus bis zu 7 Jahren.”
Ebenso könnte der Artikel 202 des Irakischen Strafgesetzbuches “Geringschätzung, Mißachtung gegenüber dem irakischen Staat (Volk) - Bestrafung bis zu zehn Jahren Haft” als Grundlage für eine Bestrafung des Vergehens der Asylantragstellung im Ausland herangezogen werden.
Auch ist es für die irakischen Behörden relativ leicht, Kenntnis von der Asylantragstellung einer ihrer Staatsbürger zu erlangen. Denn der irakische Geheimdienst ist seit Jahren nicht nur in den benachbarten Staaten der Nahostregion, sondern auch im europäischen Ausland und in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dazu wirbt er gezielt im Ausland lebende Iraker an, die für ihn vor Ort als Informanten fungieren.
Da der Tatbestand der Asylantragstellung in der Wahrnehmung des irakischen Staates und seiner Behörden kein Bagatelldelikt darstellt, sondern eher als Verunglimpfung ihrer staatlichen Autorität angesehen wird, ist dies ein ernstzunehmender Gefährdungsgrund für irakische Flüchtlinge bei Rückkehr, der die zuvor genannten Repressionsmaßnahmen zur Folge haben kann.

Unerlaubter Auslandsaufenthalt
Irakische Staatsangehörige, die die Frist zur Rückkehr in den Irak überschreiten, müssen bei Rückkehr in den Irak damit rechnen, intensiven Befragungen und Verhören ausgesetzt zu sein. Im Gewahrsam der Sicherheitskräfte besteht für sie dabei immer die Gefahr von Folter und Miß- handlung. Denn nach Auffassung irakischer Regierungsstellen halten sich diese Staatsbürger illegal und unerlaubt im Ausland auf, was laut irakischer Gesetzgebung strafrechtliche Konsequenzen hat.
Langjähriger und ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt führt deshalb unweigerlich zu Verdächtigungen und Sanktionen seitens des irakischen Staates. Verdachtsmomente wiederum ziehen Repressionsmaßnahmen wie Haft, Folter, Verschwindenlassen oder sogar extralegale Tötung nach sich.

10. SICHERHEIT IM DRITTLAND FüR IRAKISCHE FLüCHTLINGE

Jordanien
Jordanien ist kein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und versteht sich selbst auch nicht als Flüchtlingsaufnahmeland, sondern als Transitstaat, der nur den vorübergehenden Aufenthalt von Flüchtlingen duldet. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Amman bemüht sich daher für vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge ein Drittaufnahmeland zu finden. Flüchtlinge haben in Jordanien nur Besucherstatus, der längstens für sechs Monate gilt. Sie müssen sich regelmäßig bei der jordanischen Polizei melden und bei Aufenthaltsüberziehung eine Geldstrafe zahlen. In der Regel erhalten sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Jordanien.

Rückschiebung bzw. Entführungen aus Jordanien in den Irak
Die physische Sicherheit für irakische Flüchtlinge scheint in Jordanien nicht gegeben zu sein. Offiziell bekunden jordanische Behörden zwar, daß keine irakischen Staatsangehörigen in den Irak abgeschoben werden. Inoffiziellen Quellen zufolge gibt es jedoch Rückführungen irakischer Staats- angehöriger in den Irak. So berichtet der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im April 1998, daß am 10. Februar 1998 etwa 400 irakische Staatsangehörige heimlich versuchten, nach Jordanien zu gelangen. Nach ihrer Ergreifung wurde die Gruppe unmittelbar in den Irak abgeschoben. Weiteren Angaben zufolge wurde die Deserteure bei ihrer Rückkehr hingerichtet, während Militärdienstverweigerern die Ohrmuschel abgeschnitten wurde. Frauen und Kinder wurden inhaftiert (Länderkurzbericht der Koordinationsgruppe Irak, amnesty international vom September 2000).
Amnesty international meldet in einer Eilaktion vom 15. Juli 1999, daß irakische Staatsbürger möglicherweise vom irakischen Geheimdienst eine Woche zuvor aus Jordanien in den Irak entführt wurden (amnesty international - Urgent Action (UA 86/99 vom 15. Juli 1999 - ai-Index: MDE 16/11/99)).
Einer weiteren Urgent Action der Menschenrechtsorganisation vom 12. April 2001 ist zu entnehmen, daß der 51jährige irakische Deserteur ‘Abd al-Ridha Jazi‘ al-Ibrahimi, der seit 1983 in Jordanien lebt, von Rückschiebung in den Irak durch die jordanischen Behörden bedroht ist, obwohl ihm im Irak Folter oder Hinrichtung droht. Er war 1983 während des Irak-Iran-Krieges aus der irakischen Armee desertiert und nach Jordanien geflüchtet. Seine Familie wurde daraufhin permanent bedroht und unter Druck gesetzt, damit sie seinen Aufenthaltsort preisgibt. Seine Frau und vier seiner Kinder folgten ihm 1995 nach Jordanien (amnesty international - Urgent Action (UA EXTRA 26/01 vom 12. April 2001 - ai-Index: MDE 16/001/2001).

Saudi Arabien
Auch Saudi Arabien bezeichnet die irakischen Flüchtlinge nur als “Gäste” und lehnt ihre Anerkennung als Flüchtlinge ab. Den über 5.000 irakischen Flüchtlingen im Lager Rafha im Norden von Saudi Arabien verweigern die saudischen Behörden alle Schutzmechanismen, die durch internationales Recht garantiert sind. Die Gestrandeten haben keine andere Wahl, als in den Irak zurückzukehren oder zu versuchen, ein Drittaufnahmeland zu finden. Aber nach dem Stop des Weiterwanderungsprogramms des UNHCR 1997 bleibt ihnen eigentlich nur noch die Option der Rückkehr in den Irak. Seit dem 23. Juni 2001 sind Dutzende der irakischen Flüchtlinge in Saudi Arabien in einen Hungerstreik getreten angesichts der Ungewißheit über ihre Zukunft und aus Protest über den Stop des Weiterwanderungsprogramm zur Aufnahme in ein sicheres Drittland (ai - News Release MED 23/010/2001 – 113/01 dt. 4th July 2001).

Syrien
Der Staat Syrien versteht sich ebenfalls nicht als Flüchtlingsaufnahmeland. Die irakischen Flüchtlinge in Syrien werden an das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Damaskus verwiesen, das nach Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft versucht, für sie ein Aufnahmeland in Europa oder Übersee zu finden.
Es gibt eine ganze Reihe irakischer Flüchtlinge, die sich illegal in Syrien aufhalten und die bei verschiedenen Razzien der syrischen Sicherheitsorgane festgenommen wurden. Inzwischen befindet sich deshalb in syrischen Gefängnissen eine größere Anzahl irakischer Flüchtlinge.

Türkei
Die Türkei ist Signatarstaat der Genfer Flüchtllingskonvention und des Flüchtlingsprotokolls von 1967 mit dem geographischen Vorbehalt. Sie wendet die Konvention nur eingeschränkt auf europäische Flüchtlinge an. In der Praxis bedeutet dies, daß Flüchtlinge aus außereuropäischen Staaten keine Chance haben, in der Türkei als Konventionsflüchtlinge anerkennt zu werden.
Von daher sieht es die Türkei auch nicht als ihre völkervertragsrechtliche Verpflichtung an, außereuropäischen Staatsangehörigen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (Non-Refoulement-Gebot).
Im September 1994 hat die türkische Regierung jedoch eine Asyl-Verordnung erlassen, die Vorschriften zur Behandlung von Asylbegehren nicht-europäischer Flüchtlinge enthält. Das dazugehörige Einstufungsverfahren wird allerdings häufig sehr willkürlich gehandhabt.
Irakische Flüchtlinge, die während der Massenfluchtbewegungen 1988 oder 1991 in die Türkei geflüchtet sind, waren in der Türkei nur dann vor Abschiebung in den Irak sicher, solange sie sich in den Flüchtlingslagern aufgehalten haben oder sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels außerhalb der Lager aufhalten durften. Diejenigen, die sich unerlaubt außerhalb der Lager aufhielten, wurden bei Aufgreifen durch die türkischen Behörden über die Landesgrenze in den Nord-Irak abgeschoben.
Die türkische Regierung verfolgt seit etwa Mitte der neunziger Jahre eine wesentlich rigorosere Abschiebungspolitik, durch die nur noch sehr wenigen irakischen Flüchtlingen der vorübergehende Aufenthalt aufgrund der Asyl-Verordnung vom September 1994 gestattet wird.

11. AUSLANDSAKTIVITäTEN DES IRAKISCHEN GEHEIMDIENSTES

Es ist allgemein bekannt, daß der irakische Geheimdienst politische Gegner auch im Ausland verfolgt. Dies geschieht sowohl in Staaten des Nahen Ostens als auch in europäischen Ländern.
Am Beispiel eines Staates aus der jeweiligen Region soll hier die Vorgehensweise des irakischen Geheimdienstes verdeutlicht werden:

Jordanien
Der irakische Geheimdienst agiert mit Sicherheit auf jordanischem Territorium. Denn die geographische Nähe und teilweise gemeinsame Grenze der beiden Staaten erleichtert dem irakischen Geheimdienst den Zugriff auf Angehörige der irakischen Opposition im Nachbarland Jordanien. Zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß der jordanische Geheimdienst inoffiziell mit irakischen Sicherheitsdiensten kooperiert.
In diesem Zusammenhang hat es in der Vergangenheit zahlreiche Berichte über Verschleppungen irakischer Staatsangehöriger von jordanischem Territorium durch irakische Sicherheitsdienste gegeben, deren weiterer Verbleib ungeklärt blieb (s. a. Sicherheit für irakische Flücht- linge im Drittland - Jordanien, S. 10). Es soll in diesem Kontext sogar zu Morden an irakischen Oppositionellen in Jordanien durch irakische Sicherheitsdienste gekommen sein.

Bundesrepublik Deutschland
Der bundesdeutsche Verfassungsschutz charakterisiert die Aktivitäten des irakischen Geheimdienstes in Deutschland wie folgt:
Die irakischen Geheimdienste sind weiterhin bemüht, ihre nachrichtendienstlichen Aktivitäten zu verstärken. Die Nachrichtendienstoffiziere in den hiesigen Residenturen rekrutieren dazu zwischenzeitlich in Deutschland eingebürgerte und Asyl suchende Iraker. Als Potential dient ihnen dabei auch die “Vereinigung der im Ausland lebenden Iraker”, die in regelmäßigen Abständen zu einer Konferenz in den Irak eingeladen wird. Ziel dieser Veranstaltungen ist es, die im Ausland lebenden Iraker - unabhängig von ihrer gegenwärtigen Staatsangehörigkeit - dazu zu bewegen, sich in ihrem derzeitigen Wohnland in jeglicher Hinsicht für die Belange des Irak einzusetzen (Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern von 1998 (S. 191f.)). (...)”

Weitere Dokumente 12/2001:

Weitere Dokumente 11/2001:

VGH Ba-Wü: Rückkehrgefährdung von Kindern; Sippenhaft
B.v. 06.08.2001 - A 2 S 1631/99 -; 9 S., M 1063

Amtlicher Leitsatz:
"Kindern unter 15 Jahren droht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage weder wegen ihrer eigenen Asylantragstellung in Deutschland noch wegen der ihrer Eltern noch wegen diesen etwa zur Last gelegter Straftaten bei Rückkehr in den Irak Festnahme, Misshandlung, Folter, längere Inhaftierung oder "Verschwindenlassen". Anderes gilt zumindest für männliche Jugendliche ab 15 Jahren."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Auf Grund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der irakische Zentralstaat Sippenhaft als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung von Regimegegnern anwendet;
AA vom 28.10.1997 an VG Stade und vom 24.11.1997 an VG Bayreuth; zuletzt Lagebericht vom 15.2.2001.
Daneben werden Familien von gefassten (zum Teil nur angeblichen) Regimegegnern oder Angehörigen, die Irak illegal, d.h. ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen haben, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Der VN-Menschen[rechts]berichterstatter für Irak geht von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" in Irak aus: Familienangehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Angehörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode ). Dass der Irak im Gefolge des Dekrets Nr. 110 vom 28.6.1999, durch das der Irakische Revolutionsrat einen Verzicht auf Strafverfolgung und Bestrafung von "Landesflüchtlingen" erklärt hat, hiervon Abstand genommen hat, ist nicht anzunehmen. Nach Bekanntwerden des Dekrets mahnte der UNHCR Aufnahmeländer von irakischen Staatsangehörigen zur Vorsicht gegenüber diesem Dekret, dessen Text zu offen und zu vage gehalten sei, um eine Implementierung zu ermöglichen. Der Text sichere zwar Befreiung von Strafverfolgung und Bestrafung für irakische Staatsangehörige zu, die entweder illegal das Land verlassen hätten oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften nach Abschluss einer offiziellen Mission nicht nach Irak zurückgekehrt seien. Er enthalte jedoch keine besondere Klausel für irakische Staatsangehörige, die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Auch nach Auffassung des Auswärtigen Amtes erscheint Zurückhaltung gegenüber diesem Dekret angebracht (Lagebericht vom 15.2.2001).
Das Auswärtige Amt hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 28.10.1997 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein etwa drei Monate altes Kind) nicht bekannt seien. Auch das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Stellungnahme vom 31.10.1999 an das VG Trier zwar die Gefahr des Zugriffs auf (männliche) Familienangehörige bejaht, aber angenommen, Kinder und Frauen würden wohl eher nicht Opfer werden, obwohl dies im Hinblick auf die Ehefrau nicht gerade auszuschließen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 6.12.1999 an das VG Trier hält das Deutsche Orient-Institut eine Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer Angelegenheiten für "durchaus unrealistisch und bei allem, was man dem irakischen Regime sonst zutrauen mag, weit neben der Sache". In seiner Stellungnahme für das OVG Lüneburg vom 30.4.1999 hat das Deutsche Orient-Institut die Gefahr einer politischen Verfolgung eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch Minderjährigen bei Rückkehr grundsätzlich verneint. Es hielt die Annahme für unrealistisch, dass der irakische Staat in einer offensichtlich auf den Willen der Eltern oder eines Vormundes zurückgehenden Asylbeantragung eine ernstzunehmend-persönliche Willensäußerung eines Jugendlichen sehen könnte, wies aber in seiner Stellungnahme für das VG Sigmaringen vom 5.9.2000 darauf hin, dass das irakische Regime Jugendliche ab einem gewissen Alter, das etwa bei 15/16 Jahren liege, nicht mehr als Kinder in diesem Sinne ansehe. Im Übrigen kämen Kinder bei Rückkehr in den Irak nach langjährigem Auslandsaufenthalt naturgemäß nicht in den Genuss der typischen und spezifischen Bevorzugungen und Vorteile, die das irakische Regime im Hinblick auf Schule, Beruf, staatliche Genehmigung usw. zu vergeben habe. Von Umerziehungsmaßnahmen in Heimen oder bei regimefreundlichen Familien sei dagegen nichts in Erfahrung zu bringen gewesen. Nach den allgemeinen Informationen des Deutschen Orient-Instituts gebe es solches im Irak nicht. Keiner der irakischen Gesprächspartner habe Derartiges erwähnt. In einer weiteren Stellungnahme für das VG Lüneburg vom 31.10.2000 hat das Deutsche Orient-Institut die Auffassung vertreten, 16-Jährige seien im Hinblick auf ihre Asylantragstellung in derselben Weise gefährdet wie volljährige Iraker. Dies gelte auch für den Fall, dass sie als Minderjährige durch ihre gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag gestellt hätten und dann bei Erreichung der Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht an diesem Asylantrag festhielten. Ein 16-jähriger Minderjähriger werde im Irak praktisch-tatsächlich wie ein Volljähriger behandelt. Dem Deutschen Orient-Institut seien Fälle von Jugendlichen bekannt, die vom irakischen Regime im Hinblick auf ihre politischen Betätigungen als durchaus volljährig behandelt und ebenso streng und unbarmherzig bestraft worden seinen. Auch nach den Vorschriften des irakischen Strafgesetzbuchs hätten schon 15-Jährige eine Behandlung zu erwarten, die praktisch der eines Volljährigen entspreche. Von Bedeutung für die irakischen Heimatbehörden seien jedoch weniger das Stellen eines Asylantrages als ein langjähriger Auslandsaufenthalt. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

VG Neustadt a.d.W: Gefährdung durch Anschläge im Nordirak; inländische Fluchtalternative im Nordirak auch bei hohem Alter des Flüchtlings
U.v. 16.07.2001 - 3 k 414/01.NW -; 11 S. , M1031

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit für den Kläger noch vorgetragen wird, dass es immer wieder vorkomme, dass seitens des irakischen Regimes auch in das Gebiet oberhalb des 36. Breitengrades eingedrungen werde und daher gerade beim Kläger, der als Imam tätig gewesen sei, eine besondere Gefahr bestehe, droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts keine politische Verfolgung im Gebiet des Nordirak. Zwar gibt es nach der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage immer wieder Aktivitäten irakischer Agenten im Gebiet des Nordiraks. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass derartige Anschläge irakischer Agenten bzw. von Kollaborateuren und Spitzeln nur vereinzelt erfolgt sind. Das Regime in Bagdad ist zwar - insbesondere nach der vorübergehenden Eroberung von kleineren Gebietsteilen im Spätsommer 1996 - durchaus in der Lage, Agenten einzusetzen. Ziel derartiger Maßnahmen sind jedoch nicht wahllos sich im Nordirak aufhaltende Personen, sondern einige wenige Personen, auf die das besondere Augenmerk des irakischen Regimes gefallen ist. Dieses "besondere Interesse" des Regimes in Bagdad gilt nach dem Inhalt der vorliegenden Erkenntnismittel insbesondere folgenden Personengruppen: Den exponierten Vertretern der kurdischen Gruppen (Funktionäre und Militärs) sowie der arabischen Opposition, Mitarbeiter der UNO und westlichen Hilfsorganisationen, insbesondere auch ausländischer NGO's (nicht Regierungsorganisationen) sowie Journalisten;
vgl. Lagebericht des AA vom 27.1.1999.
Dass der Kläger als Imam und als jemand, "der mit der KDP zu tun gehabt habe", zu einer der genannten Personengruppen zählt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Nordirak als inländische Fluchtalternative scheidet für den Kläger auch nicht deshalb aus, weil er behauptet, aufgrund seines hohen Alters wohl kaum in der Lage zu sein, über die Türkei in den Nordirak zu gelangen. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Behauptung nicht näher belegte, würde eine eventuell bestehende Reiseunfähigkeit wegen hohen Alters lediglich ein von der Ausländerbehörde festzustellendes Vollstreckungshindernis i.S.d. § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 S. 1 AuslG begründen. Die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung des BVerwG vom 16.1.2001 (Az: 9 C 16/00) steht dem nicht entgegen. Eine Rückkehr in den Nordirak ist jedenfalls möglich, ohne dass zentralirakisches Gebiet passiert werden muss, da jedenfalls die freiwillige Einreise über die Türkei möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die überwiegende Zahl der Asylbewerber aus dem Irak die Ausreise vom Nordirak über die Türkei - wie dies auch der Kläger tat - vornehmen. Von entscheidendem Gewicht ist aber, dass die türkisch-irakische Grenze (Grenzübergang Habur) offen und passierbar ist. Er wird von Kurden und selbst von anerkannten Asylbewerbern zur Wiedereinreise in den Nordirak genutzt. Die Grenzen des Nordirak zu den benachbarten Staaten kontrollieren allenfalls Posten der jeweiligen Parteien, nicht aber irakische Grenzschutzkräfte. Neben den offiziellen Grenzübergängen gibt es zahllose Schleichwege in der gebirgigen und schwer zu kontrollierenden Region. Soweit der Kläger gesundheitliche Probleme auf Grund seines Alters geltend machen will, sind diese bereits durch die mittlerweile bestandskräftige Zuerkennung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich des Irak berücksichtigt. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken

Weitere Dokumente 10/2001:

Weitere Dokumente:

UNHCR zur internen Fluchtalternative
Stellungnahme vom Januar 2001; 12 S., M0020


"1.3 SICHERHEIT VOR VERFOLGUNG
Bei der Prüfung der Frage, ob einem Asylsuchenden nicht nur im Zentralirak, sondern auch im Nordirak Verfolgung droht, kommt es nach Auffassung von UNHCR nicht darauf an, ob die vom Schutzsuchenden geltend gemachte Verfolgung von den staatlichen Behörden seines Herkunftslandes ausgeht oder diesen zugerechnet werden kann. Entscheidend für die Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr, ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen erhalten kann.
(Vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung "Nichtstaatliche Verfolgung" des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999)
1.3.1 Verfolgung durch die kurdischen De-facto-Autoritäten
Den kurdischen De-facto-Autoritäten sind weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich solcher, die als Verfolgung iSd Art. 1 A 2 GFK zu betrachten sind, vorzuwerfen. Hierzu gehören u.a. die Inhaftierung sowie die Folterung und summarische Hinrichtung politischer Gegner. Zu den gefährdeten Personengruppen gehören nach den Erfahrungen von UNHCR:

- Mitglieder der KDP bzw. der PUK
Aktive Mitglieder oder Sympathisanten der KDP und PUK genießen in der von ihrer Partei kontrollierten Region des Nordiraks möglicherweise Schutz, können aber in dem von der jeweils anderen Partei kontrollierten Gebiet gefährdet sein. So besteht zum Beispiel für aktives PUK-Militärpersonal, Sicherheitskräfte und Personen aus der PUK-Verwaltung oder der Polizei in Positionen mit Entscheidungsbefugnis die Gefahr, im KDP- Gebiet gezielt verfolgt zu werden, wenn sie von der KDP identifiziert werden. Umgekehrt können Personen, die der KDP in vergleichbaren Positionen angehören, gefährdet sein, wenn sie im von der PUK kontrollierten Gebiet wohnen oder dieses durchqueren.

- Angehörige anderer Gruppen/Parteien

Die KDP duldet nur bedingt die Aktivitäten kleinerer Parteien. Sobald sich diese öffentlich kritisch gegenüber der KDP äußern, müssen sie mit Sanktionen vonseiten der KDP rechnen.
Parteien, wie z.B. die Workers' Communist Party of Iraq (WCPI), die Independent Women's Organisation (IWO), die Kurdistan Conservative Party (KCP) des Surchi-Stammes sowie die Socialist Democratic Party of Kurdistan (HISK) haben ihre politischen Aktivitäten wegen der restriktiven Politik der KDP in das von der PUK kontrollierte Gebiet verlagert, um weitere Konfrontationen mit der KDP zu vermeiden.
Anders als die KDP duldet die PUK im allgemeinen Aktivitäten kleinerer Parteien. Es kommt jedoch auch in dem von der PUK kontrollierten Gebiet hin und wieder mit diesen zu Auseinandersetzungen. Dies gilt insbesondere für die WCPI und die IWO. So hat die PUK z.B. im Februar 2000 drei Mitglieder des Zentralkomitees der WCPI in Sulaymaniyah festgenommen. Diese befanden sich bis April 2000 in Haft. Im Juli 2000 kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen der PUK und der WCPI um die weitere Nutzung des WCPI-Büros in Sulaymaniyah. In deren Folge kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien, bei der vier WCPI-Mitglieder getötet wurden. Zwölf Mitglieder der WCPI wurden für einige Tage in Haft genommen.
Seit April 1997 ist der Iraqi National Congress (INC) nicht mehr im Nordirak vertreten. Im November 1999 erklärte Masoud Barzani im Hinblick auf den INC, dass die KDP keine vom Ausland unterstützte Miliz gegen die irakische Regierung im KDP-Gebiet dulden werde. Die Iraqi National Accord (INA), eine arabische Oppositions- gruppe mit dem Ziel, 5 die Zentralirakische Regierung zu stürzen, und die über keine solche Miliz verfügt, wird sowohl von der KDP als auch von der PUK geduldet.

- Oppositionelle
Auch Personen, die sich, ohne Mitglieder irgendeiner Partei zu sein, öffentlich kritisch gegen die Führung und die Politik der KDP äußern, riskieren, Verfolgungsmaßnahmen seitens der KDP ausgesetzt zu werden. Dies gilt, wenn auch in geringerem Maße, ebenso für das PUK-Gebiet. In solchen Fällen bieten die Position der Person innerhalb der dortigen Gesellschaft und in der Öffentlichkeit sowie Inhalt und Ausmaß der Kritik Anhaltspunkte für das Verfolgungsrisiko.

1.3.2 Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst
Seit dem durch irakische Truppen unterstützten Angriff der KDP auf Arbil ist eine deutlich verstärkte Anwesenheit des irakischen Geheimdienstes im Nordirak zu beobachten. Personen, die im Zentralirak eine herausgehobene politische oder militärische Position innehatten, müssen daher auch im Nordirak befürchten, von diesem verfolgt zu werden. Für sie bietet der Nordirak daher auch dann keine inländische Fluchtalternative, wenn sie dort verwandtschaftliche oder andere Beziehungen haben.

1.3.3 Verfolgung durch Islamisten
Die Städte Halabjah, Neu Halabjah und Khourmal stehen unter Kontrolle der IMIK, die über eine Miliz verfügt. Ihre Lehren sowie die anderer islamischer Gruppen finden unter der Bevölkerung im Nordirak wachsenden Anklang. So sind unter anderem verstärkte Aktivitäten hinsichtlich der Rekrutierung von neuen Mitgliedern sowie ein erhöhtes Angebot von Koranstunden zu beobachten.

Durch die Präsenz und Aktivitäten der IMIK sind vor allem Gruppen oder Personen gefährdet, die eine anti-islamische Grundhaltung offen kundgeben oder aktiv verbreiten. So wird die IMIK z.B. verdächtigt, im Oktober 1999 zwei Mitglieder der WCPI in Sulaymaniyah ermordet zu haben. Berichten zufolge wurden im März 2000 zwei Lehrer von Mitgliedern der IMIK in Shirimar angegriffen. Ihnen wurde von der IMIK vorgeworfen, anti-islamische Ideologien verbreitet zu haben. Berichten zufolge hat die IMIK auch in der von der KDP kontrollierten Stadt Arbil vereinzelt Anschläge verübt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die KDP sowie die PUK in der Lage sind, gefährdeten Personen vor den unberechenbaren Gewalttaten seitens der Islamisten dauerhaften und effektiven Schutz zu gewähren. Da es im gesamten kurdisch kontrollierten Territorium zu Anschlägen und Aktivitäten der Islamisten kommt, gibt es für Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Islamisten geltend machen können, idR keine interne Relokationsmöglichkeit.

1.3.4 Verfolgung von Frauen durch Familienmitglieder
Nach den Informationen von UNHCR kommt es im Nordirak immer wieder zu Tötungen oder Verstümmelungen von Frauen und Mädchen durch ihre männlichen Familienmitglieder mit der Begründung, sie hätten gegen den Sittenkodex der Gesellschaft verstoßen und damit die Ehre der Familie verletzt. Bisher konnten die Täter solcher Ehrendelikte mit Straffreiheit rechnen. Fälle, in denen Täter solcher Ehrendelikte im Nordirak vor Gericht gebracht und verurteilt worden sind, sind UNHCR nicht bekannt.
Ein irakisches Gesetz von 1990, das bei "Ehrendelikten" die Möglichkeit der Strafminderung vorsieht, wurde zwar in dem von der PUK kontrollierten Gebiet inzwischen aufgehoben. UNHCR geht nicht davon aus, dass die Praxis von Tötungen wegen einer "Verletzung der Ehre" mit der Gesetzesänderung unmittelbar enden wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die neue Gesetzgebung Veränderungen in der Praxis dieser verbreiteten und tief verwurzelten Tradition mit sich bringt.
Nach den Informationen von UNHCR sind weder die KDP noch die PUK in der Lage, Frauen, die von ihren eigenen Familienmitgliedern verfolgt werden, dauerhaften und effektiven Schutz zu gewähren. In der Stadt Sulaymaniyah besteht zwar die Möglichkeit, in einer Frauennotunterkunft um Schutz zu ersuchen. Diese kann jedoch gefährdeten Frauen nur eine vorübergehende Lösung gewähren. Eine ähnliche, für diesen Zweck bereitgestellte Einrichtung seitens der KDP ist UNHCR nicht bekannt. Gefährdete Frauen können ihren Verfolgern in der Regel auch nicht durch die Flucht in einen anderen Landesteil entkommen, da sie damit rechnen müssen, dass sie dort von der Familie ausfindig gemacht und getötet werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass alleinstehende Frauen im Nordirak idR keine Chance haben, eine eigenständige Existenz aufzubauen.
In diesem Zusammenhang weist UNHCR auf den Beschluss Nr. 39 (XXXVI) des UNHCR-Exekutivkomitees zum Thema Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz von 1985 hin, in dem anerkannt wurde, dass bei weiblichen Asylsuchenden, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten hätten, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex der Gesellschaft, in der sie lebten, verstoßen haben, eine Flüchtlingsanerkennung wegen der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Betracht kommen kann.

1.4 ERREICHBARKEIT
Ein Zugang zum Nordirak auf dem Luftweg ist wegen der UN-Sanktionen derzeit nicht möglich. Nach den Informationen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich für eine sehr beschränkte Anzahl von Einzelfällen eine Rückkehr in den Nordirak über die Türkei und Syrien als möglich erwiesen. IOM berichtet über ca. 2 solcher freiwilligen Ausreisen pro Monat. Diese mussten von IOM als Privatbuchungen vorgenommen werden, ohne dass IOM für die Rückreise durch die o.g. Staaten irgendeine Verantwortung übernehmen kann. Angesichts der sehr zurückhaltenden Position der türkischen Behörden auf Bemühungen der Europäischen Union, eine Rückführung abgelehnter irakischer Asylsuchender durch türkisches Staatsgebiet zu erreichen, geht UNHCR davon aus, dass die Türkei eine staatlich organisierte Rückreise ebenso wie private Rückreisen in größerem Umfang nicht genehmigen wird.
Eine Übersiedlung vom Zentralstaat in den Nordirak ist sowohl für Kurden als auch für Araber grundsätzlich möglich, allerdings müssen sich Übersiedler bei den örtlichen Behörden anmelden und ihre Niederlassung im Nordirak bestätigen lassen. Araber, die weder über familiäre noch politische Beziehungen zum Nordirak verfügen, müssen damit rechnen, im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita oder Balqus) verwiesen zu werden. Alle Übersiedler werden auf eine mögliche Agententätigkeit für Bagdad hin überprüft (vgl. u. 2).
Für Händler besteht zwischen den von der KDP und PUK kontrollierten Gebieten Reise-und Handelsfreiheit. Mitglieder der Miliz der PUK bzw. KDP oder Personen, die gehobene Positionen innerhalb der PUK bzw. KDP innehaben, bleiben jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen und dürfen weiterhin nicht in das von der jeweils anderen Partei kontrollierte Gebiet einreisen.
Das KDP-Gebiet im Nordirak ist von der Türkei aus zugänglich. Die Grenzstation Habur, auf der irakischen Seite Ibrahim Khalil genannt, ist der einzige Grenzübergang zwischen Nordirak und der Türkei. Für PUK-Mitglieder ist es nur möglich, durch dieses Gebiet zu reisen, wenn sie kein bekanntes Sicherheits- oder Politikprofil haben (s.o. 1.3.1).
Dagegen besteht keine Möglichkeit, das von der PUK kontrollierte Gebiet vom Ausland aus legal und ohne durch das KDP-Gebiet reisen zu müssen zu erreichen, da die iranischen Behörden kein Durchreisevisum erteilen. Daher besteht mangels Zugänglichkeit bei Asylsuchenden, die eine begründete Furcht vor Verfolgung vor der KDP geltend machen können, auch dann keine interne Relokationsmöglichkeit, wenn sie zur Zeit der Ausreise aus dem Nordirak in dem von der PUK kontrollierten Gebiet Zuflucht hätten finden können.

2. ZUMUTBARKEIT DER INTERNEN RELOKATION
UNHCR spricht sich dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte Gruppe von Schutzsuchenden generell als "sicher" zu bezeichnen. Die Prüfung einer internen Relokation muss für den Einzelfall durchgeführt werden. Bei der Klärung der Zumutbarkeit der internen Relokation für den konkreten Asylsuchenden sind die besonderen Lebensumstände der betreffenden Person zu berücksichtigen. Unter anderem sind dabei die folgenden Faktoren in Betracht zu ziehen:
- Alter,
- Geschlecht,
- Gesundheit,
- Ausbildung,
- beruflicher Hintergrund,
- Sprachkenntnisse,
- die Anwesenheit von Familienmitgliedern,
- die Existenz von ethnischen und religiösen Gemeinschaften, denen der Asylsuchende angehört,
- politische und andere Beziehungen zu der Region.
Ebenso müssen die politischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Verhältnisse im Land in die Prüfung einfließen. Es muss nachgewiesen sein, dass es für diesen Asylsuchenden in Anbetracht sämtlicher Umstände zumutbar wäre, an diesem Ort Zuflucht zu suchen. UNHCR weist darauf hin, dass keine adäquaten Beziehungen zum Nordirak bestehen, wenn im Einzelfall nur ein Einzelner der oben genannten Indikatoren vorliegt.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Relokation im Nordirak ist nach Auffassung von UNHCR von entscheidender Bedeutung, ob der Betreffende dort über ausreichende Verbindungen verfügt. Nur wenn diese vorhanden sind, ist ein Existenzminimum und die persönliche Sicherheit im Nordirak gewährleistet.
Für Kurden aus dem Nordirak, die durch direkte und enge Beziehung zu einem Stamm, einer Großfamilie oder der Nachbarschaft in der dortigen Gesellschaft verwurzelt sind, kommt daher eine interne Relokationsmöglichkeit im Nordirak eher in Betracht als für Kurden aus dem Zentralirak.
Zu berücksichtigen ist, dass Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, von den örtlichen Behörden leicht identifizierbar sind. Es ist möglich, dass diese ihnen jeglichen Schutz verweigern. Für Araber aus dem Zentralirak ist die Lage besonders schwierig. Zum einen verfügen sie idR nicht über ausreichende Beziehungen zur vorherrschenden kurdischen Gesellschaft im Nordirak. Zweitens nehmen die beiden kurdischen Parteien arabische Übersiedler, vor allem desertierte Offiziere der irakischen Armee ohne familiäre, politische oder sonstige Beziehungen, nur widerwillig auf. Arabische Übersiedler, die über keine Beziehungen zum Nordirak verfügen, werden regelmäßig im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita oder Balqus) untergebracht. Der Nordirak ist folglich für Araber aus dem Zentralirak nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Relokationsmöglichkeit.
Für einen irakischen Staatsangehörigen, der ursprünglich in keiner Verbindung mit der kurdischen Gesellschaft im Nordirak stand, käme der Nordirak nur dann als Möglichkeit der internen Relokation in Betracht, wenn er sich für eine beachtliche Zeit ohne Schutzprobleme im Norden niedergelassen hatte und es angesichts der Umstände seines Falles offensichtlich ist, dass er sich angemessen in die örtliche Gemeinde integriert hat.

3. RÜCKFÜHRUNG IN DEN NORDIRAK
UNHCR spricht sich nicht grundsätzlich gegen die Rückführung von Asylsuchenden aus dem Irak in den Nordirak aus, wenn in einem fairen und effizienten Verfahren festgestellt wurde, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Bei Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, setzt eine Rückführung nach Auffassung von UNHCR allerdings voraus, dass ausreichend familiäre, gemeinschaftliche oder politische Beziehungen im Norden vorhanden sind, die die Möglichkeit einer reibungslosen Integration eröffnen."

Weitere Dokumente:

Asylrekurskommission (Schweiz): Nord-Irak quasistaatlich, aber mangels Dauerhaftigkeit keine Fluchtalternative
E.v. 12.7.2000, EMARK 2000/15; 19 S., R9257
Amtliche Leitsätze:
" 1. Die bisherige Rechtsprechung über sogenannte Quasi-Staaten wird bestätigt (vgl. EMARK 1997 Nrn. 6 und 14; 1996 Nrn. 6 und 42; 1995 Nr.2). Die von den beiden Kurdenparteien "Kurdistan Democratic Party" (KDP) und "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) kontrollierten Gebiete im Nord-Irak werden als Quasi-Staaten im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert (Erw. 9b).
2. Nach dem Prinzip der innerstaatlichen Fluchtalternative erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer gegen Verfolgungen den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nehmen kann (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Damit ist zwar grundsätzlich Schutz durch den Staat gemeint, was aber nicht völlig ausschließt, dass ein Quasi-Staat solchen Schutz bieten kann (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. EMARK 2000 Nr. 2 betr. die bosnischen Teilstaaten); allerdings setzt dies ein hohes Maß an Schutzfähigkeit, insbesondere aufgrund der Dauerhaftigkeit oder internationalen Absicherung des Bestandes dieses Quasi-Staates voraus. Dies wird für die beiden nord-irakischen Quasi-Staaten verneint. Das unter Kontrolle der KDP und der PUK stehende Gebiet im Norden des Irak kann deshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen darstellen, welche durch die Zentralregierung oder durch eine quasistaatliche Gruppierung gezielt verfolgt werden (Erw. 10-12)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Von zentraler und ausschlaggebender Bedeutung ist nach Auffassung der ARK die Überlegung, dass zwar zur Zeit der künftige Bestand und Autonomiestatus der nord-irakischen Gebiete nicht akut gefährdet erscheint, dass indessen Prognosen auf einen längeren Zeitraum außerordentlich schwierig erscheinen. Durchaus ernst zu nehmen - umso mehr angesichts der Ereignisse im August 1996 - sind die von verschiedenen Beobachtern der politischen Lage im Nordirak geäußerten Befürchtungen, eine Rückeroberung der autonomen Gebiete durch irakische Regierungstruppen könne für die absehbare Zukunft als keineswegs ausgeschlossen gelten.
Pro Asyl Materialien: Irak - Republik des Schreckens. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität, Januar 2000; S. Auer/N. Hitz: Nordirak. SFH-Position. Lageanalyse - September 1998 bis Dezember 1999. Juristische Analyse; Bern, Januar 2000; Lageanalyse S. 2 f.; Amnesty International, Stellungnahme vom 20.9.1999 an VG Magdeburg; Deutsches Orient-Institut, Hamburg, Stellungnahme vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen
Auch seitens des UN-Office of the Iraq Programme "Oil for food" in einem Report von April 1999 (zitiert in Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 7, 1) oder seitens des UNHCR in seiner Lageeinschätzung vom 14.6.1999 wird die Situation im Nordirak als instabil und in hohem Maße unvorhersehbar eingeschätzt.
vgl. UNHCR, Note on Iraqi Asylum-seekers Regarding the Applicability of Internal Relocation Alternative and the Question of Return of Rejected Cases: "...the situation within that enclave remains volatile and susceptible to change..."; "...The situation in northern Iraq continues to be volatile and may change at any time..."

Angesichts dieser unsicheren mittel- bis längerfristigen Sicherheitsperspektiven ist nicht von der Schutzfähigkeit der beiden Quasi-Staaten auszugehen."
Anmerkung: Die Allgemeine Rekurs-Kommission ist die zweite Instanz für Asylverfahren in der Schweiz.

BayVGH: Verfolgung eines PUK-Aktivisten im Nord-Irak / Sippenhaft
U.v. 28.9.2000 - 23 B 00.30078 -; 12 S., R9470
"Das Verhältnis der zentralirakischen Staatsmacht zu den Kurden ist angespannt. Das Streben ihrer Stämme nach Unabhängigkeit oder nach Autonomie, ihre zahlenmäßige Stärke, ihr Behauptungsvermögen im Nord-Irak und ihre grenzüberschreitenden politischen Aktivitäten haben in der Vergangenheit Bagdader Regierungen als Bedrohung des irakischen Staates aufgefasst und versucht, dieser durch Repression, Vertreibung, Umsiedlung und Gewalt zu begegnen. Jedoch unterlagen die Kurden in den letzten Jahren weder in den autonomen Gebieten der drei kurdischen Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimania noch in den übrigen Landesteilen einer gruppengerichteten politischen Verfolgung. Nach Errichtung einer auf die UN-Resolution Nr. 688 gestützten, dreißig bis vierzig Kilometer breiten Schutzzone entlang der irakisch-türkischen Grenze sowie einer Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades zogen im Oktober 1991 die Streitkräfte der Zentralregierung aus den bereits unter kurdischer Verwaltung und Kontrolle stehenden Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimania ab. Seitdem übt dort der irakische Zentralstaat keine effektive Herrschaftsmacht aus. Die Intervention der irakischen Streitkräfte in Arbil und Sulaimania im Herbst 1996 galt nicht der kurdischen Bevölkerung dieser Provinzen wegen ihrer Volkszugehörigkeit, sondern diente im innerkurdischen Konflikt zwischen den beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK der Unterstützung der KDP. Der auf Drängen der KDP erfolgte Einmarsch bot willkommene Gelegenheit, anlässlich der Einnahme der Städte Arbil und Sulaimania dort lebende tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle zu verhaften und zu verschleppen oder zu liquidieren. Nach dem Rückzug der irakischen Truppen sind die Grenzen zwischen den Kurdengebieten und den zentralen Teilen des Iraks durchlässiger geworden, so dass sich die Infiltrationsmöglichkeiten für irakische Sicherheitsdienste vergrößert haben. Wiederholt wurden Kurden in den nordöstlichen Provinzen Opfer von Mordanschlägen irakischer Agenten.
vgl. AA, Lagebericht vom 25.10.1999, Auskünfte vom 27.4.1998 an VG Koblenz und vom 27.3.1998 an VG Mainz; Deutsches Orient-Institut - DOI -, Stellungnahmen vom 20.7.1998 an VG Regensburg, vom 30.6.1998 an VG Aachen, vom 31.8.1999 an das Niedersächsische OVG und vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen), nicht jeder Kurde wird aber allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verfolgt (DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen)
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin zu 1 - folgend die Klägerin - glaubhaft machen, bereits während ihres Aufenthaltes in Kirkuk, einer Stadt im Zentralirak, als Beteiligte oder Unterstützerin des kurdischen Aufstands 1991 in das Blickfeld der irakischen Staatsmacht gelangt, im März 1991 zusammen mit ihren Kindern verhaftet und in ein Gefängnis in Bagdad gebracht und etwa fünf Monate nach dem gewaltsamen Tode ihres Sohnes im August 1992 freigelassen worden zu sein unter der Bedingung, dass sie Informationen über kurdische Aktivitäten in Kirkuk liefere. Weiter konnte die Klägerin glaubhaft machen, nach der Flucht aus Bagdad und nach einem missglückten Ausreiseversuch in die Türkei als Lehrerin und PUK-Anhängerin (wiederum) die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden und Dienste erregt zu haben und beinahe das Opfer eines Handgranatenanschlages geworden zu sein. Die Klägerin muss nicht nur mit hinreichender, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei Rückkehr in den Irak wegen ihrer verweigerten Mitwirkung, Informationen über kurdische Aktivitäten in Kirkuk zu liefern, und darüber hinaus wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Lehrervereinigung der PUK asylrechtsrelevant belangt zu werden, auch bei einer Rückkehr in den Nord-Irak, weil sie dort vor Anschlägen irakischer Agenten nicht hinreichend sicher ist.(...)
Die Klägerin konnte den Senat auch davon überzeugen, dass sie (erneut) in das Blickfeld des zentralirakischen Staates gerückt ist und dass durch irakische Agenten im Nord-Irak versucht wurde, sie auszuschalten. Ob dies wegen ihrer verweigerten Mitwirkung an Spitzeldiensten über kurdische Aktivitäten in Kirkuk und/oder wegen ihrer herausragenden Aktivitäten für den Lehrerverein der PUK geschehen ist, lässt sich nicht weiter aufklären und kann letztlich auch dahinstehen.(...)
Unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft drohen den Klägern zu 2 und 3 bei Rückkehr in den Irak asylrechtsrelevante Maßnahmen.
Für eine solche Beurteilung ist von einer Rückkehr der Kläger zu 2 und 3 ohne die Mutter, die Klägerin zu 1, in den Irak auszugehen (vgl. BVerwG v. 21.9.1999 InfAuslR 2000,93). Im Fall der isolierten Rückreise drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtsrelevante Maßnahmen, nämlich dass sich der irakische Staat der Kläger zu 2 und 3 geiselähnlich bedienen könnte, um die Rückkehr der ungenehmigt ausgereisten und in sein Blickfeld geratenen Klägerin zu 1 zu erzwingen. Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 betont und wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der irakischen Staatsmacht um ein totalitäres, willkürlich und unberechenbar durch seine Sicherheitsdienste und Sicherheitskräfte handelndes Regime, das jegliche auch vermeintliche Opposition mit drastischen und lebensgefährlichen Maßnahmen im Keime zu ersticken weiß. Das Auswärtige Amt schließt in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (S. 9) die Anwendung von Sippenhaft, nämlich meist Geiselnahme von Familienangehörigen von Flüchtlingen, nicht aus. Auch das Deutsche Orient-Institut geht von der Verfolgung von Familienmitgliedern aus, solange man des (gesuchten) Familienoberhauptes nicht habhaft werden kann, hält es aber für eher unwahrscheinlich, dass Kinder und Frauen Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden. In seiner Stellungnahme vom 30. April 1999 an das Niedersächsische OVG Az. 394/al/br gelangt es zu der Annahme, der irakische Staat könnte bei einer Ausreise und Asylantragstellung Minderjähriger ohne Eltern, die aber auf deren oder eines im Bundesgebiet ansässigen Vormundes Betreiben erfolgte, in dieser Asylantragstellung wohl keine ernst zu nehmende persönliche Willensäußerung des Minderjährigen sehen. Das Niedersächsische OVG hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 1999 Az. 9 L 5005/98, dem vorgenannte Auskunft des Deutschen Orient-Instituts zu Grunde lag, die Frage offen gelassen, inwieweit die illegale Ausreise und ein Asylantrag der Eltern zu einer Gefährdung der minderjährigen Kinder unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft führt, weil der Minderjährige allein ausgereist war. Nach Überzeugung des Senats kommt nicht nur dem Umstand, dass die Kläger zu 2 und 3 zusammen mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1 aus dem Irak ausgereist sind, erhebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass die Mutter bereits 1991 und in den folgenden Jahren bis zu ihrer Ausreise 1996 die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden und Dienste auf sich gelenkt hatte, was schon im Jahre 1992 dazu geführt hatte, dass der Sohn der Klägerin und Bruder der Kläger zu 2 und 3 im Gefängnis umgebracht wurde, um seiner Mutter Geständnisse abzupressen. Bei der Unberechenbarkeit des irakischen Regimes und seiner Sicherheits- und Verfolgungsorgane kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich, bezogen auf die Kläger zu 2 und 3, dergleichen Vorgänge wiederholen.
Nach alledem können die Kläger zu 2 und 3 auch nicht auf den Nord-Irak - die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimania - als inländische Fluchtalternative (vgl. BVerwG vom 8.12.1998 NVwZ 1999, 544) verwiesen werden, ungeachtet dessen, ob ihnen dort auch wegen ungenehmigter Ausreise, Asylantrags und längerem Verbleib im westlichen Ausland asylrechtsrelevante Maßnahmen drohen, weil sie dort, ebenso wie ihre Mutter, die Klägerin zu 1, vor einem Zugriff des irakischen Staates nicht sicher wären.
Einsender: RA Wolfram Steckbeck, Nürnberg

Nieders. OVG: Nord-Irak für exponierten Kurden nicht sicher
U.v. 22.11.2000 - 9 L 3874/99 -; 10 S., R 9412
"Der Beigeladene wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak politisch verfolgt Der Senat ist nach der Anhörung des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass der Beigeladene in den Monaten vor seiner Ausreise in einer kurdischen Bewegung gearbeitet hat, die im Großraum Bagdad versuchte, sich interne Informationen über die irakische Armee zu verschaffen und diese an kurdische Oppositionsgruppen weiterzuleiten. Nachdem der irakische Geheimdienst von der Gruppierung Kenntnis erlangt hatte, hat er zunächst den Verbindungsmann Ahmed festgenommen und dann auch nach dem Beigeladenen gesucht. Seitdem befindet sich der Beigeladene in Lebensgefahr. Denn schon der bloße Verdacht, mit oppositionellen Gruppierungen, die die Armee ausspionieren wollen, in Verbindung zu stehen, zieht härteste Maßnahmen, in der Regel die Tötung nach sich.
Der Senat hat nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Angaben des Beigeladenen zu seinem Verfolgungsschicksal wahr sind. Der Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung umfassend, selbstbewusst, detailliert und widerspruchsfrei sein Schicksal geschildert. Seine Ausführungen waren in sich schlüssig und gut nach- vollziehbar. Auch seine exilpolitischen Tätigkeiten in der letzten Zeit lassen es als plausibel erscheinen, dass er bereits 1995/96 bestrebt war, zugunsten der kurdischen Bewegungen Widerstand gegen das irakische Regime zu leisten.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise stellten die nord-irakischen Kurdengebiete, insbesondere die Gegend um Sulaimaniya, für den Beigeladenen keine inländische Fluchtalternative dar. Dort waren damals (und sind auch heute) nach den zur Verfügung stehenden Informationen Agenten des irakischen Geheimdienstes tätig, die dort auch Maßnahmen gegen bestimmte Personen ergreifen, auf die das Augenmerk des irakischen Regimes gefallen ist. Nach den vorhandenen Berichten und Auskünften halten sich Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste auch nach Einrichtung der UN-Schutzzone fortwährend in den autonomen Kurdengebieten auf. Sie verüben dort Anschläge wie Hinrichtungen, Vergiftungen oder andere Formen der Tötung gegen mutmaßliche Oppositionelle und gegen Personen, die in negativer Hinsicht in das Blickfeld des irakischen Geheimdienstes gelangt sind, oder lassen diese verschwinden.
Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 27.1.1999 und v. 17.4.1998, Auskünfte v. 25.5.1998, 9.6.1997 und v. 30.10.1995; amnesty international, Auskünfte v. 28.10.1997 und v. 17.11.1997; Deutsches Orientinstitut, Auskünfte v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart sowie v. 31.3.1998 an das VG Mainz; Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Bericht v. 21.2.1997.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Tätigkeit des irakischen Geheimdienstes in den Kurdengebieten bezogen auf die gesamte Bevölkerung allerdings keine bedeutende, allgemein drohende Gefahr. Ein Tätigwerden des irakischen Geheimdienstes ist nur gegenüber solchen Personen ernsthaft zu erwarten, die sich in besonderer Weise als Oppositionelle exponiert haben bzw. dafür gehalten werden und die deswegen in das Blickfeld des Regimes geraten sind.
vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 9.8.1999 - 9 L 2130/99 -, vom 24.6.1999 - 9 L 1212/99 - und vom 7.5.1999 - 9 L 239/99 -
Zu diesem besonders gefährdeten Personenkreis zählt auch der Beigeladene. Er ist nämlich als Verbindungsmann der Widerstandsgruppe aufgetreten und dabei nicht nur untergeordnet tätig geworden. Zudem wird ein Tätigwerden gegenüber der irakischen Armee schon per se als besonders schwerwiegend angesehen. Dies spricht dafür, dass der irakische Geheimdienst ihn selbst in den autonomen Kurdengebieten - unter Zuhilfenahme seiner dort bestehenden Verbindungen auch zur PUK - suchen und verfolgen wird. Gegen eine Sicherheit des Beigeladenen im von der PUK beherrschten Sulaimaniya, insbesondere gegen einen Schutz durch die PUK, spricht auch, dass der Beigeladene nicht der PUK, sondern der (konkurrierenden) Organisation "Werktätige Kurdistans" angehört hat.
Die Umstände, die die Flucht des Beigeladenen begründet haben, bestehen auch derzeit fort. Der Beigeladene wird aller Voraussicht nach auch heute noch vom irakischen Regime im Zentralirak gesucht. Auch in den Kurdengebieten ist er weiterhin nicht vor einem Zugriff durch den Geheimdienst sicher. Der irakische Geheimdienst ist nach wie vor durch Spitzel und Agenten in den autonomen Kurdengebieten tätig. Seine Aktionsmöglichkeiten haben sich nach dem zeitweisen Einmarsch der irakischen Armee im Sommer/Herbst 1996 sogar noch verbessert.
Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27 1.1999; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart sowie v. 31.3.1998 an das VG Mainz
Da die Verdachtsmomente gegen den Beigeladenen unverändert fortbestehen, muss deshalb weiterhin davon ausgegangen werden, dass der irakische Geheimdienst auch in Sulaimaniya nach dem Beigeladenen sucht und ihn daher festnehmen und töten wird, falls er seiner habhaft werden sollte.
Einsender: RAe Manfred Schinkel und Partner, Flensburg

Weitere Dokumente:

UNHCR Background Paper
Juni 2000; 28 S., L9007
"3.2. RESPECT FOR HUMAN RIGHTS
Torture, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
In December 1997, the United Nations Commission on Human Rights condemned widespread, systematic torture in its most cruel forms, and the enactment and implementation of decrees prescribing cruel and inhuman punishment, namely mutilation, as a penalty for offences and diversion of medical care services for such mutilations.
The United Nations Special Rapporteur, Mr. Max van der Stoel, further pointed out that mistreatment, including beatings and other tortures during interrogations, continued to accompany most instances of arrest and detention. The most common methods of physical torture include electric shocks to various parts of the body, pulling out of fingernails, long periods of suspension by the limbs, beating with cables, falaqa (beating on the soles of the feet), cigarette burns on various parts of the body, and piercing of hands with an electric drill. Psychological torture include threats of bringing in a female relative of the detainee, especially the wife or the mother, and raping her in front of the detainee; threats of arresting and harming other members of the family; mock executions; and being kept in solitary confinement for long periods of time. The U.S. Department of State Country Report on Human Rights Practices in Iraq in 1999 further reports the breaking of limbs and denial of food and water of those in detention. Ill-treatment of prisoners and poor conditions of detention continue to cause the death of prisoners. In mid-November 1998, 17 detainees reportedly died after being forced to donate blood.
Death Penalty
Reports indicate that people continue to be sentenced to death and executed because of their alleged participation in the uprising of March 1991. Supporting this allegation, a list of 125 prisoners reportedly executed on 1 March 1998 in Abu Ghraib prison includes 50 persons charged with participating in the 1991 popular uprising. Another list of 81 prisoners reportedly executed since 13 December 1998 indicates that these detainees were executed on political grounds. The list also specifies that four of the executed were convicted under article 223 of the Penal Code that prescribes the death sentence for any person attempting to kill the President.
Many of those judicially executed were charged with offences punishable by death according to the Iraqi penal code, including Article 156 relating to membership of a party or organization whose aim is to change the system of government, or Article 175 relating to plotting against the state, both of which have been used in the past to execute prisoners of conscience. Reportedly, the list of offences requiring a mandatory death penalty has grown substantially in recent years and now includes anything that could be characterized as "sabotaging the national economy".
The Government of Iraq rarely announces executions or provides publicly any official statistics in relation to the death penalty. In many cases it is impossible to determine whether the reported executions are judicial or extra-judicial given the secrecy surrounding them.
Enforced or involuntary disappearances
The Special Rapporteur on the human rights situation in Iraq continued to receive reports of widespread disappearances. In some cases, individuals have disappeared while in government custody. Reportedly, the government continued to ignore more than 15,000 cases conveyed to it in 1994 and 1995 by the United Nations, as well as the requests from the Governments of Kuwait and Saudi Arabia on the whereabouts of those missing during Iraq's 1990-91 occupation of Kuwait, and from Iran on the whereabouts of prisoners of war that Iraq captured in the 1980-88 Iran-Iraq war. (...)
4. ETHNIC AND OTHER GROUPS AT RISK
The Turkomen
Forced displacement of the Turkomen was reported to have resumed in the last months of 1998, particularly in the Kirkuk area. The head of the coalition of the Turkoman parties stated that about 5,000 evicted Turkomans were living in "sub-human conditions in Northern Iraq". In August and September 1998, fighting between Turkomans and Iraqi Kurds broke out.
The Shi'a Marsh Arabs
According to the United Nations Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, Mr. Max van der Stoel, there appears to be a resurgence of grave violations of human rights committed by the Government of Iraq against the Marsh Arabs. In late August 1998 and in November 1998, the most blatant violations inflicted on the people resumed. Violations included military attacks against civilian settlements in the Southern towns of Al-Nassiriya, Amara and Basra. According to the information received by Mr. Max van der Stoel, numerous other human rights violations followed the military operations. Government forces were reported to have arrested hundreds of citizens. The military attacks were allegedly related to the purported need to seek out military deserters, who had sought refuge within the tribes of the marshes, yet among those arrested were innocent civilians, including the elderly, women and children. As part of this campaign of repression, the government forces burned houses and Fields while demolished other houses by bulldozers. The military forces also continued water-diversion and other projects in the South. Mr. Max van der Stoel has noted the draining of the marshes has had devastating impact on the lives of the Shi'a Marsh Arabs. The government diverts supplies in the South limiting the Shi'a population's access to food, medicine, drinking water, and transportation, while thousands of persons in Nasiriyah and Basrah provinces have been denied rations that should have been supplied under the United Nations oil-for-food program.
Faili Kurds
According to a report received in May 1998 by the Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, hundreds of Faili Kurds and other citizens of Iranian origin who had disappeared in the early 1980's during the Iran-Iraq war are being held incommunicado at the Abu Ghraib prison in the outskirts of Baghdad. According to the report, these persons have been detained for up to 18 years in extremely harsh conditions without specific charges or trials. The report alleged that many of these detainees have been used as experimental subjects in Iraq's outlawed chemical and biological weapons programs.
The Kurds
During the period 1998 and 1999, Mr. Max van der Stoel continued to receive allegations describing the deteriorating human rights situation of the Kurds of the governorate of Kirkuk. (...)
Amnesty International reported in 1998 that serious human rights abuses were carried out in the Kurdish-controlled provinces by the KDP and PUK. Members of smaller political groups were among those targeted for arrest, prolonged incommunicado detention and torture or ill-treatment. They included members of the Iraqi Workers' Communist Party, the Kurdish Farmers' Movement and the Surchi clan.
The Shi'a Muslims
Although Shi'a Arabs are the largest religious group, Sunni Arabs traditionally have dominated economic and political life. There is a political factor, yet the Government's repression of the Shi'a appears to be religiously motivated. The Government has for decades conducted a brutal campaign of murder, summary execution and protracted arbitrary arrest against the religious leaders and followers of the majority Shi'a Muslim population.
The following government restrictions on religious rights remained in effect throughout 1999: restrictions and outright bans on communal Friday prayer by Shi'a; restrictions on Shi'a mosque libraries loaning books; a ban on the broadcast of Shi'a programs on government-controlled radio or television; a ban on the publication of Shi'a books, including prayer books; a ban on funeral processions other than those organized by the Government; and the prohibition of certain processions and public meetings commemorating Shi'a holy days. The Government reportedly continued to target Shi'a Muslim clergy and their supporters for arbitrary arrest and other abuses in 1998. It also continued to forcibly move Shi'a populations from the South to the North. Large-scale assaults by the Government against the Shi'a population were reported by several sources in September 1998, with an estimated 20,000 persons detained arbitrarily and trucked to tent-camp holding facilities in the desert region ofal-Rifa'i about 100 km North of the marshes in Southern Iraq. It was reported in January 1999 that the Government of Iraq executed hundreds of Shia's and detained many more in the South.
According to the U.S. Department of State the government's campaign to eliminate the senior Shi'a religious leadership through murder, disappearances, and summary execution accelerated during 1998-1999. (...)
Assyrians
It has been reported that since mid-1997 Assyrians from the Kirkuk region, have been expelled to the Kurdish provinces in the North by the Iraqi authorities, because of their ethnic origin. The Kirkuk region and its oil fields are considered as a strategic location.
Assyrian groups reported several instances of mob violence by Muslims against Christians in the North in recent years. Assyrians continue to fear attacks by the Turkish Kurdistan Workers Party (PKK), which operates against indigenous Kurds in Northern Iraq. The Christians often feel caught in the middle of intra-Kurdish fighting. The Assyrian International News Agency stated on 19 June 1999, that "there is a well-established pattern of complicity by Kurdish authorities in attacks against Assyrian Christians in Northern Iraq". Hundreds are still missing in the aftermath of the brief Iraqi military occupation of Christian enclave of Irbil (Ankawa) in August 1996. Many of these persons may have been killed surreptitiously late in 1997 and throughout 1998, in the "prison-cleansing" campaign. KDP forces reportedly entered Assyrian villages on different occasions and beat villagers. However, it has been reported that the agreement of September 1998 between the Kurdish parties in northern Iraq will guarantee the lawful rights of the Assyrians in the region. (...)
Military Deserters
In January 1996, the Government announced that the judicial punishments of amputation and branding had ceased and would be abolished by law. In August 1996, the Revolutionary Command Council (RCC) reportedly issued Decree 81, abolishing the judicial punishments of ear amputation and branding for army desertion. However, reportedly, Government forces keep searching for and arresting military deserters who hide in the marshes. (...)
Women
The Government of Iraq has accessed the Treaties Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women on 13 August 1986. It has not signed the Convention on the Political Rights of Women. Laws have been enacted to protect women. However, reports indicate that the application of these laws has declined as Iraq's political and economic crisis persists. It has been reported that under a 1990 law, men who kill female family members for "immoral deeds" may receive immunity from persecution. It has been reported that violence and discrimination against women are common. The Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, Mr. Max van der Stoel, observed that human rights organizations and opposition groups continue to receive numerous reports of women suffering severe psychological trauma after they were raped in custody."

BayVGH: Gefährdung wg. Asylantrag nur bei Bekanntwerden, also nicht nach möglichem Wiedereinmarsch in den Nord-Irak / Nord-Irak als inländ. Fluchtalternative legal nicht erreichbar
U.v. 23.3.2000 - 23 B 99.32990 -, 16 S., R7341

"Der somit unverfolgt ausgereiste Beigeladene hat jedoch bei seiner Rückkehr in irakisches Herrschaftsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland zu befürchten. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative, wie etwa der Nordirak, aus dem er kommt, kann er freiwillig nicht in zumutbarer Weise erreichen (vgl. hierzu BVerwG vom 16.11.1999 NVwZ 2000, 331).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 5.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAusIR 2000, 32 und vom 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160 S. 380) ist bei der Prognose einer politischen Verfolgung stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen, auch wenn der Ausländer vor seiner Ausreise in dem Gebiet gelebt hat, das nun als sicheres Rückkehrgebiet in Betracht kommt.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland im Zusammenhang mit einer ungenehmigten Ausreise aus dem Staatsgebiet sieht der irakische Staat grundsätzlich als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System an, durch die der ungenehmigt ausgereiste Asylbewerber die dem irakischen Staat zukommende Loyalität verletzt. Einem solchen asylsuchenden irakischen Staatsangehörigen droht deshalb bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung oder schwere Bestrafung (Politmalus), die politischer Verfolgungsmotivation entspringt. Denn diejenigen Iraker, die nicht nur vorübergehend das Land verlassen, etwa um durch ein Ausweichen nach Jordanien den wirtschaftlichen Folgen des UN- Embargos zu entgehen, sondern endgültig ausreisen und sich durch Asylantrag dem Schutz eines anderen Landes unterstellen, haben bei einer Rückkehr in den Irak, einem Staat ohne Auswanderungs- und Ausreisetradition, zu gewärtigen, als Abtrünnige oder gar als Landesverräter angesehen und behandelt zu werden. Die offizielle Propaganda versucht die Bevölkerung Iraks als verschworene Gemeinschaft gegen den westlichen Imperialismus und die amerikanische Arroganz darzustellen, die geschlossen hinter ihrem Führer Saddam Hussein steht und sich mit Tapferkeit und unter enormen Verlusten der Übermacht der feindlichen Allianz erwehrt. Tag für Tag wird dies in allen zur Verfügung stehenden Medien dem irakischen Volk eingehämmert. Wer im westlichen - verfeindeten - Ausland Asyl beantragt, wendet sich von dem ruhmreichen Zusammenhalt zwischen irakischer Führung und irakischem Volk ab. Insbesondere mit der Asylbeantragung in Deutschland, einem Staat, der die Politik der Anti-Irak-Koalition in vollem Umfange mitträgt, wird implizit gegen das irakische Regime Stellung genommen (vgl. vor allem Deutsches Orient-Institut vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main, vom 30.6.1998 an VG Aachen). Ungenehmigte Ausreise und Asylantrag im westlichen Ausland versteht der irakische Staat als Ausdruck politischer missliebiger Gesinnung. Auf dieses Verhalten werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafnormen angewandt werden, die in Tatbestand und Rechtsfolgen ausufern. Zwar ist ein Asylantrag im Ausland an und für sich nicht unter Strafe gestellt. Aber andere Strafvorschriften können zur Anwendung kommen, um auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften des Asylsuchenden zuzugreifen. Wer im Ausland falsche oder tendenziöse Nachrichten über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet sind, seine internationale Achtung und sein Ansehen zu schädigen, kann mit Gefängnis und/oder Geldstrafe, in Kriegszeiten mit Zuchthaus bis zu sieben Jahren gemäß Art. 180 des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 bestraft werden. Weiter werden gemäß Art. 202 des irakischen Strafgesetzbuches Geringschätzung und Missachtung gegenüber dem irakischen Staat mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft (vgl. amnesty international - ai - vom 28. Oktober 1997 S. 6/7, im ersten Rechtsgang im Berufungsverfahren bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht). Für Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei und Regierungseinrichtungen droht die Todesstrafe (Dekret Nr. 840 v. 4.12.1986, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999). Das Auswärtige Amt schließt hierbei nicht aus, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe vorgenannter Straftatbestände rücken; jedenfalls gehen irakische Sicherheitsdienste offensichtlich willkürlich und unsystematisch vor (Lagebericht vom 25.10.1999). Wer Bestimmungen des irakischen Passgesetzes übertritt, kann mit Haftstrafen von 5 bis 15 Jahren gemäß Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111 bestraft werden (UNHCR v. 12.5.1997 an VG München), und zusätzlich kann der gesamte Besitz des Verurteilten dem Staate verfallen. Das durchschnittliche Strafmaß für illegale Grenzüberschreitungen liegt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bei acht Jahren und trifft auch auf aus- und wieder einreisende Kurden im Nordirak zu (Lagebericht vom 25.10.1999 S. 19). Durch die Verhängung der "Regelstrafe" von acht Jahren Freiheitsstrafe für ungenehmigte Ausreise wird deutlich, dass diese zum Gewicht des Strafvorwurfs unangemessenen strafrechtlichen Sanktionen nicht allein der Ahndung eines tatbestandlich schwammig umschriebenen kriminellen Unrechts, sondern der Disziplinierung anders Denkender dienen soll.
Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (S. 12), dem irakischen Regime sei bewusst, dass vorrangig die allgemeinen schlechten Lebensbedingungen viele Iraker zum Verlassen ihres Landes veranlasst haben, weshalb Repressionen nicht wahrscheinlich seien, nicht als Tatsachenfeststellungen, sondern nur als Mutmaßungen gewertet werden. Denn gleichzeitig räumt das Auswärtige Amt ebenso wie auch das Deutsche Orient-Institut (vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main) ein, dass über die Behandlung ausgewiesener und abgeschobener Irakis nach Rückkehr in den Irak mangels bekannter Abschiebefälle keine konkreten Erkenntnisse vorliegen. Das Deutsche Orient-Institut betont vielmehr, dass es Iraker zur Aufenthaltserlangung im Ausland vermeiden, Asyl zu beantragen, weil sie befürchten, als Abtrünnige oder sogar als Landesverräter (im untechnischen Sinne) angesehen und einer unangemessenen und negativen Behandlung ausgesetzt zu werden (DOI vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main), und differenziert zwischen Irakern, die etwa (legal) zur Arbeitsaufnahme nach Jordanien wiederholt ausreisen, und solchen, die sich durch Stellung eines Asylantrages jahrelang im Ausland aufgehalten haben und dadurch in das Blickfeld der irakischen Zentralregierung geraten sind.
Auf Amnestien können in diesem Zusammenhang irakische Staatsangehörige nicht vertrauen; entsprechenden Dekreten gegenüber ist nach eindeutiger Auskunftslage äußerste Vorsicht angebracht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999 unter Berufung auf UNHCR, sowie DOI vom 30.6.1998 an VG Aachen).
Der Beigeladene kann grundsätzlich auf den Nordirak - die drei kurdischen Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimania - als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative gelten auch dann, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat (BVerwG vom 8.12.1998 NVwZ 1999, 544 zum Irak für die autonomen kurdischen Provinzen im Norden). Eine inländische Fluchtalternative kann auch dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht existiert (BVerwG a.a.O.). Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass die Zurückkehrenden dort nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.). Für irakische Staatsangehörige aus dem Nordirak sind diese autonomen kurdischen Provinzen dann eine Fluchtalternative, wenn sie wegen mangelnder politischer Exponiertheit und aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen sich dort (wieder) aufhalten können (DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen, vom 6.8.1998 an VG Koblenz; AA vom 11.8.1998 an VG Koblenz, Lagebericht vom 25.10.1999, S. 6 und 10).
Davon ausgehend ist für den Beigeladenen in diesen Gebieten ein hinreichend sicheres Leben vor politischer Verfolgung möglich, und dort drohen nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren Nachteile, weil Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch sind (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.; vom 9.9.1997 DVBI 1998, 274).
Der Beigeladene ist in Koya, Provinz Arbil, geboren, dort aufgewachsen und nach seinem Studium der Chemie bei der PKK wie unzählige andere Kurden als Peschmerga angestellt und besoldet gewesen. Familienangehörige leben noch in Koya. Nichts ist dafür ersichtlich, dass er Gefahr liefe, im Nordirak Anschlägen des Verfolgerstaates, etwa durch Übergriffe irakischer Agenten, zum Opfer zu fallen. Auch dadurch, dass er aus dem Nordirak aus der Sicht des irakischen Staates ungenehmigt ausgereist ist und in Deutschland Asyl beantragt hat, drohen keine asylrechtsrelevanten Nachteile. Für ein Bekanntwerden dieser Tatsachen beim irakischen Machthaber, auch im Falle eines Wiedereinmarsches in den Nordirak, sprechen vorbehaltlich nachfolgender Ausführungen keinerlei Umstände. Darüber, ob und wann die irakische Armee die autonomen Kurdenprovinzen wieder besetzen wird, enthalten die beigezogenen Auskunftsquellen keine verlässlichen Anhaltspunkte. Das Deutsche Orient-Institut weist darauf hin, dass Saddam Hussein und die irakische Regierung von Anfang an unmissverständlich klargemacht haben, dass eine de facto-Abtrennung dieser Gebiete vom Irak nicht akzeptiert werde; diese Situation der "Autonomie" könne noch jahrelang anhalten, das irakische Regime könne aber aufgrund äußerer oder innerer Faktoren auch unvermittelt wieder Zugriff auf diese Regionen nehmen. Das Deutsche Orient- Institut enthält sich jeglicher gegenwärtiger Einschätzung zur Veränderung des Status quo (vgl. DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen). Auch Pro Asyl geht in seinen Ausführungen "Irak - Republik des Schreckens" von August 1999 wie das Deutsche Orient-Institut davon aus, dass völlig offen ist, wann und unter welchen Umständen die Wiederherstellung des Status quo ante stattfinden kann (vgl. S. 69). Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Bagdader Zentralregierung versucht, ihre Staatsgewalt auf den von Kurden besiedelten Nordirak auszudehnen, unterstreicht aber die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit sowie die instabile Sicherheitslage im Nordirak als Hauptgrund für die anhaltende Fluchtbewegung aus dem Nordirak über nahezu offenstehende Grenzen zur Türkei und zum Iran (Lagebericht v. 25.10.1999 S. 6).
Unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellter Umstände sowie der Berücksichtigung der Willkür und der Unberechenbarkeit des irakischen Regimes kann einem vernünftig denkenden, besonnenen Iraker aus dem Nordirak jedenfalls eine wohlbegründete Furcht vor einem Wiedereinmarsch der Streitkräfte des irakischen Staates und vor einer Wieder-Inbesitznahme der drei kurdischen Provinzen nicht abgesprochen werden (zur entsprechenden Prognoseentscheidung vgl. BVerwGE 79, 143 [150/151], BVerwG v- 23.7.1991 NVwZ 1992, 588 ff., vom 5.11.1991 NVwZ 1992, 582 ff. sowie vom 16.11.1999 a.a.O.). Aber selbst bei einem Wiedereinmarsch wären, wie bereits angeführt, wegen Asylantrags und ungenehmigter Ausreise keine asylrechtsrelevanten Maßnahmen zu befürchten. Nichts ist dafür ersichtlich, dass dergleichen Umstände im Falle des Wiedereinmarsches quasi "von selbst" den neuen und alten irakischen Machthabern bekannt werden würden, fehlt es doch den kurdischen Peschmergen-Posten an den Grenzstellen an PC-Erfassungssystemen und konnten in Deutschland anerkannte Asylbewerber und abschiebungsgeschützte Nordiraker ungefährdet in den Nordirak zurückkehren und sich dort aufhalten, was das Auswärtige Amt als Indiz gegen eine flächendeckende Suche nach potentiellen irakischen Oppositionellen im Nordirak durch Bagdader Dienste ansieht (vgl. AA vom 27.4.1998 an VG Koblenz).
Aber der Schutz vor Verfolgung im Nordirak scheitert daran, dass der Beigeladene diese sichere Fluchtalternative nicht freiwillig zumutbar erreichen kann (vgl. BVerwG v. 16.11.1999 a.a.O.). Er ist nicht im Besitz gültiger irakischer Reisepapiere und sieht, wie er in der mündlichen Verhandlung versicherte, auch keine andere Möglichkeit, legal in den Nordirak zu reisen. Ohne solche Reisedokumente ist eine Durchreise durch Syrien, die Türkei oder den Iran in den sicheren Nordirak nicht möglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999). (...) Dafür, dass dem Beigeladenen von deutschen Behörden Rückreise-Ersatzpapiere ausgestellt würden, die für die Türkei auch als Grundlage für ein Transit-Visum genügten, waren konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keine Angaben zur Frage der legalen Rückreisemöglichkeit in den Irak machen."
Einsender: RA Helmut Riedl, Augsburg

VG Sigmaringen: Gefahr wg. illegaler Ausreise und Asylantragstellung; Nord-Irak nicht sicher wegen Gefahr des Wiedereinmarsch
U.v. 27.6.2000 - A 3 K 12091/98 -, 14 S., R7739

"Bezüglich des Irak vertritt die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Gerichte und die Anerkennungspraxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bis ca. Sommer 1997 die Auffassung, dass bereits die Asylantragstellung geeignet ist, politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG im Irak auszulösen. Bereits die illegale Ausreise aus dem Irak und die Asylantragstellung im Bundesgebiet führen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung (so nochmals Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern in: ASYLMAGAZIN 3/2000 S. 24). Hierzu hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.05.1999 - Az. A 11 K 13431/98 -ausgeführt: (...)
Zum andern ist das Gericht der Auffassung, dass die "Schutzzone" im Nordirak als inländische Fluchtalternative für irakische Staatsangehörige generell nicht in Betracht kommt. Dies wird zwar vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 21.01.1999 - Az. A 2 S 2429/98 -) und einer Reihe weiterer Gerichte angenommen. Die Kammer hat jedoch Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen. Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass derzeit im Nordirak lediglich einem eher kleinen Personenkreis unmittelbare Behelligungen durch irakische Behörden drohen. Im Anschluss an die Auskünfte des Deutschen Orientinstituts vom 21.05.1999 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das Verwaltungsgericht Oldenburg sieht das Gericht durchaus, dass momentan Personen, die im Nordirak in das "soziale System" integriert sind und dort ihr Auskommen finden, im Regelfall auch nicht durch irakische Behörden oder sonstige Gruppierungen direkt verfolgt werden. Aus der Sicht der Kammer erfordert der Begriff der inländischen Fluchtalternative jedoch auch ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit und Stabilität. (Dieses Erfordernis lässt sich ableiten aus den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Zurückkehrende hinreichend sicher vor politischer Verfolgung im Bereich der innerstaatlichen Fluchtalternative leben können muss; vgl. BVerwG, Urt. vom 5.10.1999, NVwZ 2000, 333.) Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese inländische Fluchtalternative auch über einen hinreichend langen Zeitraum hin Bestand haben wird. Hierbei kann es sich notgedrungen lediglich um eine Prognoseentscheidung handeln. Hinsichtlich des bzw. der entstandenen politischen Gebilde im Nordirak hat das Gericht jedoch Zweifel, ob von einer solchen hinreichenden Dauerhaftigkeit und Stabilität ausgegangen werden kann. Diesbezügliche Anfragen hat das Deutsche Orient-Institut (Auskunft v 21.05.1999 an das VG Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das VG Oldenburg) dahingehend beantwortet, dass zum einen über kurz oder lang mit einer Rückkehr der zentralirakischen Verwaltung und Behörden in die "Kurdengebiete" gerechnet werden muss. Offen ist jedoch der Zeitpunkt, wann dies geschieht. Zum anderen ist dann, dies ergibt sich insbesondere aus der umfangreichen Auskunft an das VG Oldenburg, ein Blutbad horrenden Ausmaßes zu befürchten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Auskünfte hingewiesen. Ferner hat das Gericht noch Anfragen an den UNHCR gerichtet, der sich jedoch nicht in der Lage sah, hierzu Stellung zu nehmen.
Das Gericht hält das Merkmal der Dauerhaftigkeit in Bezug auf die kurdischen Nordprovinzen für nicht gegeben. Nach den vorliegenden Quellen ist zum einen davon auszugehen, dass mit einer Rückkehr der zentralirakischen Hoheit in die Kurdengebiete zu rechnen ist. Dies wird unterstützt durch die Beobachtung der aktuellen Ereignisse. Es ist unübersehbar, dass die - auch aus anderen Quellen insbesondere der Presse bekannte - Politik des Irak im Hinblick auf eine nach und nach eintretende Lockerung von Sanktionen, Restriktionen und Überwachungen ausgesprochen erfolgreich ist. Sie geht einher mit einer Schwächung der Position der USA in dieser Region (vgl. FAZ vom 29.03.2000 Wahlen und Embargo; NZZ vom 29.03.2000 Uday Saddam als Favorit der Bagdader; The Guardian Weekly 06.04.2000 Washington and London retreat on Iraqi curbs). Zum zweiten spricht nichts gegen die Annahme des Orient-Instituts, dass es dann zu einer grausamen Abrechnung kommen wird. Personen, die in Westeuropa Asyl beantragt haben, müssen nach Auffassung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung, Folterung und auch mit dem Tod rechnen, da sie damit ihre Gegnerschaft offen bekundet haben. Die Erwartung, in einer solchen Abrechnungssituation würde differenziert, wer seinen Asylantrag zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts gestellt hat und wer aus politischen Gründen, ist lebensfremd. Angesichts dessen, darf aus der bisherigen relativen Zurückhaltung des Irak keine überspannten Forderungen die Vorhersagbarkeit des Zeitpunkts für diese Ereignisse gezogen werden. Die politische Lage im Gesamtirak ist so, dass der Anspruch auf die Kurdengebiete nie aufgegeben wurde und die Ereignisse 1996 gezeigt haben, dass eine militärische Besetzung des Nordiraks für die irakischen Truppen kein wesentliches Problem bedeutet. Nach den UN-Sanktionen ist sie ohnehin nicht verboten, sondern es besteht lediglich eine Flugverbotszone, die nur Teile des Kurdengebiets abdeckt (Deutsches Orient-Institut vom 30.03.99 an das VG Sigmaringen S. 12 ff.). Ein effizientes Eingreifen der USA in diesen Prozess der Rückeroberung ist bei dem stark geschwundenen Einfluss auf die Region in der derzeitigen gesamtpolitischen Situation nicht vorstellbar (so auch mit ähnlicher ausführlicher Argumentation VG München, Urteil vom 11.10.1999 - M 27 K 99.51355-)."
Einsenderin: RAin Stumm-Szelenczy, Biberach

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UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate: Iraq Assessment 

April 2000, 30 S., L7079
“A. GENERAL HUMAN RIGHTS SITUATION” (...)“A.7 Although the Constitution and Legal Code explicitly prohibit arbitrary arrest and detention, the authorities routinely engage in these practices. The Special Rapporteur stated that arbitrary arrests are still common throughout the country and many times lead to detention for often long periods of time without access to a lawyer or being brought before a court. The military and security services, rather than the ordinary police, carry out most cases of arbitrary arrest and detention. It is claimed that numerous foreigners arrested arbitrarily in previous years remain in detention. [2b]A.8 It has also been reported that there is a widespread practice of holding family members and close associates responsible for the alleged actions of others. The Special Rapporteur notes that "guilt by association" is facilitated by administrative requirements on relatives of deserters or other perceived opponents of the regime. For example, relatives who did not report deserters, for example, could lose their ration cards for purchasing government-controlled food supplies or be evicted from their residences. It has been reported that relatives often do not inquire about the whereabouts of arrested family members for fear of being arrested themselves. [2b]
A.9 Mass arrests are also reportedly commonplace ; the Special Rapporteur learned of at least 3 such instances in southern Iraq in 1997. Twenty-five families are reported to have been interred in Al-Fajir prison in Nassariyah province; 30 persons (women, children and old men) from Al-Ghizlah reportedly were arrested and taken to Baghdad; on 3 April, a large number of persons were reportedly arrested in the Bani Said area and have yet to be released. [2b]
A.10 As socio-economic conditions deteriorated, the regime punished persons accused of economic crimes, military desertion, and a variety of other charges with torture and cruel and inhuman penalties, including the extensive use of amputation. In his 1994 report, the UN Special Rapporteur refers to the recent laws for the punishment of thieves and military deserters as promoting the application of cruel and unusual punishments (see Annex C for the 1994 laws on desertion and draft evasion). [2a,6]
A.11 Certain prisons are notorious for routine mistreatment of prisoners. Abu Ghraib prison,
west of Baghdad, may hold as many as 15,000 persons, many of whom reportedly are subjected to torture. According to a report received by the Special Rapporteur in 1998, these persons have been detained for close to 2 decades in extremely harsh conditions without specific charges or trials. The report states that many of these detainees had been used as experimental subjects in Iraq's outlawed chemical and biological weapons programs. Al-Rashidiya prison, on the Tigris River north of Taji, reportedly has torture chambers. The Al-Shamma'iya prison, located in east Baghdad, holds the mentally ill and reportedly is the site of both torture and disappearances. The Al-Radwaniyah detention centre is a former prisoner-of-war facility near Baghdad and reportedly the site of torture as well as mass executions. This prison was the principal detention centre for persons arrested following the civil uprisings of 1991. Human Rights Watch and others have estimated that Radwaniyah has held more than 5,000 detainees. A multi-story underground detention and torture centre reportedly was built under the general military hospital building close to the Al-Rashid military camp on the outskirts of Baghdad. The Centre for Human Rights of the Iraqi Communist Party stated that the complex includes torture and execution chambers. A section reportedly is reserved for prisoners in a "frozen" state: that is, those whose status, fate, or whereabouts may not be inquired into.[2d]
A.12 According to former detainees, torture techniques include branding, electric shocks, administered to the genitals and other areas, beatings, burnings with hot irons, suspension from ceiling fans, dripping acid on the skin, rape, breaking of limbs, denial of food and water, and threats to rape or otherwise harm relatives. Tormentors kill many victims and mutilate their bodies before returning them to the victims' families. [2a,8]”

 

Niedersächsisches OVG zur Sippenhaft
U.v. 27.03.2000, (Az. nicht bekannt, da Deckblatt fehlend), R6354
“Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob minderjährige Kinder irakischer Eltern in ihrem Heimatland der Gefahr der Sippenhaft unterliegen, weil die Eltern den Irak illegal verlassen und im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben. Dem ist nicht (mehr) zu folgen. Der Senat hat in seinem - dem Bundesbeauftragten vorliegenden - Beschluss vom 12. Januar 2000 (9 L 4267/99) entschieden, dass minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht unter dem Blickwinkel der Sippenhaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen des Asylantrags und des Auslandsaufenthaltes ihrer Eltern droht. Im Einzelnen hat der Senat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt:
"Zwar legen die dem Senat vorliegenden Erkennt­nis­quellen eher den Schluss nahe, dass der irakische Zen­tralstaat als Instrument der Verfolgung und Ein­schüch­terung von Regimegegnern auch die Sip­pen­haft anwendet (Stellungnahme von amnesty interna­tional vom 17.11.1997 an VG Bayreuth). Auch das Auswärtige Amt spricht in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an das VG Stade davon, dass regel­mäßige Berichte des VN-Menschenrechts-­Bericht­erstatters (z.B. Bericht vom 15.10.1996) zahlreiche Fälle der Anwendung von Sippenhaft im Irak belegten Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 ist angeführt, dass es im Irak in Aus­nahmefällen zur Anwendung von Sippenhaft (meist Geiselnahme von Familienangehörigen von Flücht­lingen) komme. Daneben würden Familien von ge­fassten (z.T. nur angeblichen) Regimegegnern oder An­ge­hörigen, die Irak illegal, ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung, verlassen hätten, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Familienangehörige seien bei Strafe verpflichtet, den staatlichen Behörden zu melden, dass Angehörige vom Wehrdienst desertiert seien. Der VN-Menschen­rechts-Berichterstatter für Irak gehe von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" im Irak aus: Fami­lien­angehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Ange­hörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode). Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse lassen aber nicht den Schluss zu, dass der irakische Zentralstaat - bei aller Unberechenbarkeit seines Handelns - das Mittel der Sippenhaft gegen jegliche oppositionelle Tätig­keit einsetzt, und zwar uneingeschränkt gleicher­maßen gegen alle Familienangehörige im engeren oder sogar im weiteren Sinne, seien es Männer, Frauen oder - wie hier - auch minderjährige Kinder. Das Aus­wär­tige Amt weist in der oben angeführten Stellung­nahme vom 28. Oktober 1997 darauf hin, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein ca. drei Monate altes Kind) nicht bekannt seien. Den jüngeren Erkenntnisquellen ist vielmehr - einschränkend - zu ent­nehmen, dass eine gewissermaßen allgemein prak­tizierte Sippenhaft im Zentralirak nicht erfolgt. So kommt das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellung­nahme vom 31. Oktober 1999 an das VG Trier zu der Feststellung, dass generell zwar die Gefahr einer Ver­folgung auch von Familienangehörigen bestehe, Kin­der und Frauen aber "wohl eher nicht Opfer (einer Sippenhaft) werden, obwohl zumindest im Hinblick auf die Ehefrau das auch nicht gerade auszu­schließen ist". Bei einer oppositionellen Tätigkeit (im konkreten Fall: Mitarbeit in der Organisation "Ärzte ohne Grenze") könne es aber zu einem Zugriff im weiteren familiären Umkreis und dort innerhalb der Männer kommen. In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier bewertet das Deutsche Orient-Institut die Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer Angelegenheiten als "durchaus unrealistisch" und als "weit neben der Sache" liegend. Angesichts dieser Erkenntnislage hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 1999 (9 L 4663/98) fest­gestellt, dass zwar einerseits bei einer hervor­gehobenen oppositionellen Tätigkeit eines Elternteils (im entschiedenen Fall eine führende Position in der Union der Frauen Kurdistan, Wahlhelferin, Journa­listin für den Radiosender der KDP, aktive politische Tätigkeit) die beachtliche Gefahr einer Sippenhaft auch für minderjährige Kinder besteht. Andererseits sprechen aber keine nachvollziehbaren Anhalts­punkte für einen gewissermaßen schrankenlosen Ein­satz der Sippenhaft. Der Senat geht daher davon aus, dass eine Sippenhaft jedenfalls in den Fällen einer hervorgehobenen oppositionellen Tätigkeit droht, nicht aber vom irakischen Staat auch schon allein wegen der Asylantragstellung eingesetzt wird, namentlich nicht gegen minderjährige Kinder.”

Ein erneuter Klärungsbedarf wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.”
Einsender: Rechtsanwältin Hentschel, Emden

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VG München: Keine Sicherheit im Nordirak / quasi-staatliche DPK / Geheimdienst / Einmarschgefahr / “akute” Gefahr nicht notwendig

VG München, U.v. 21.02.2000 - M 27 K 99.51143 -, 12 S., R5890

In Heft 10/1999 hatten wir Ihnen eine Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts und eine Entscheidung des VG Oldenburg vorgestellt, in denen jeweils Aussagen zu der Gefahr eines Wiedereinmarsches in den Nordirak getroffen wurden. Nunmehr wendet sich ein weiteres Gericht gegen die herrschende Meinung, die noch immer Sicherheit für Kurden im Nordirak annimmt:

“Die Voraussetzungen von § 53 Abs. 4 AuslG liegen hinsichtlich des Irak vor. Denn schon wegen des illegalen Aufenthalts und des Asylantrages im Ausland müssen Iraker ungeachtet etwaiger Vorverfolgung nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen grundsätzlich auch bei freiwilliger Heimkehr mit politischer Verfolgung und der Todesstrafe rechnen:

Im Irak werden auch nach Ansicht der Beklagten (Auswärtiges Amt - AA - Lagebericht vom 18.12.1997 - Nr. V.4, S. 10) illegaler Auslandsaufenthalt und illegale Wiedereinreise mit dem menschenrechtswidrigen Strafmaß von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsentzug bedroht (UNHCR vom 12.05. 1997 an das VG München). Neueren Berichten zufolge soll künftig die Todesstrafe verhängt werden dürfen (AI Hayat, London, vom 01.04.1999). Insoweit liegt ein neuer Umstand im Sinne des zur Zulässigkeit der Klage Ausgeführten vor.

Die Asylantragstellung als solche ist zwar kein eigener Straftatbestand, wird aber wegen der damit zwangsläufig verbundenen Distanzierung vom Herkunftsstaat unter die Straftatbestände der Verunglimpfung des Staates bzw. seines Oberhauptes subsumiert und außerdem unverhältnismäßig scharf, bis hin zu extralegalen Verstümmelungen und Exekutionen, verfolgt (amnesty international - ai - vom 30.12.1996 an das VG München).

Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Bagdader Regime von der Verfolgung dieser Nachfluchtgründe absehen wird. Dass wirtschaftlich bedeutende Flüchtlinge hiervon ausgenommen seien bzw. sich auf eine Amnestie verlassen könnten, wird (von der Beklagten abgesehen) durchwegs nicht für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob irakische Asylbewerber zu den wirtschaftlich interessanten Personen gehören. Soweit die Beklagte argumentiert, der Auslandsaufenthalt diene dem Interesse Bagdads, weil die Wirtschaft (auch durch Zuwendungen an zurückgebliebene Angehörige) entlastet werde, muss zutreffendenfalls gefolgert werden, dass die Rückkehr aufgrund des verweigerten Abschiebungsschutzes vom heimischen Regime verübelt und mit politischer Verfolgung geahndet würde.

Bei freiwilliger Rückkehr in den (Nord-) Irak über einen der angrenzenden Staaten ist im Gegensatz zur Meinung der Beklagten auch die Aufdeckung der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung durch die irakischen Behörden zu erwarten. Denn die zu den repressivsten gehörende irakische Regierung verfügt im gesamten Irak auch nach dem verlorenen Golfkrieg und dem von den USA erzwungenen Rückzug irakischer Truppen aus dem Nordirak im September 1996 über das wohl engmaschigste und effizienteste Spitzel- und Geheimdienstsystem außerhalb des ehemaligen Ostblocks mit nach Auskunft übergelaufener Geheimdienstangehöriger bis zu 450.000 hauptamtlichen Kräften (Spiegel 47/97) auch in Kurdistan. Die Effizienz der Geheimdienste zeigt sich speziell am mit der Einnahme von Arbil am 31. August 1996 endenden Vormarsch der irakischen Armee in den