Irak |
Monika Kadur: Gefährdung für Rückkehrer,
Aufnahme in Drittländern, Geheimdienstaktivitäten im Ausland
Menschenrechtssituation im Irak, Bericht v. Oktober 2001 (enthält
außerdem noch Absätze zur allgemeinen Lage sowie zu einzelnen Volksgruppen);
18 S., #5197, M1426
(...) Im gleichen Monat (Juni 1999) erließ die irakische Regierung
eine Generalamnestie für irakische Staatsangehörige, die das Land
illegal verlassen oder die erlaubte Aufenthaltsfrist im Ausland überschritten
hatten. Gemäß dieser Amnestie sollten Straftatbestände wie die
Illegale Ausreise, das Fälschung von offiziellen Dokumenten zum Zweck der
Ausreise und das Unterbrechen öffentlicher Ämter nicht geahndet werden.
Soweit bekannt, ist kein irakischer Staatsangehöriger dieser Amnestie gefolgt.
Denn bei den etwa 1 - 2 Millionen irakischen Staatsbürgern, die im selbstgewählten
Exil im Ausland leben, bleibt zu Recht die Furcht vor willkürlicher Verfolgung
bei Rückkehr in ihr Land weiterhin unvermindert bestehen.
Gleichzeitig soll im Oktober 1999 ein ministerielles Sonderkomitee gegründet
worden sein, um irakische Staatsbürger innerhalb des Landes aufzuspüren
und zu beobachten, die Geld von Verwandten im Ausland erhalten (Arabic News.
com vom 16. März 2001 - Artikel: Iraq human rights record -
US State Dept.)
Seit Jahren gilt der Grundsatz, daß die ordnungsgemäße und zuverlässige
Implementierung der Amnestien im Irak nicht gewährleistet ist, weil die
irakische Regierung und die ihr untergeordneten Behörden die in der Vergangenheit
erlassenen Amnestien nicht eingehalten haben. Von den zurückliegenden Amnestien
ist bekannt, daß Hunderte der Rückkehrer im Gewahrsam der irakischen
Sicherheitsorgane gefoltert und getötet wurden oder verschwanden.
Die Menschenrechtsorganisation amnesty international hat deshalb in den vergangenen
Jahren mit Recht befürchtet, daß die irakische Regierung mit ihren
zahlreichen Amnestieangeboten eher die Absicht verfolgt, irakischer Opponenten
habhaft zu werden, die sich im Land selbst versteckt halten oder im Ausland
befinden.
Insofern ist davon auszugehen, daß politische Oppositionelle, Deserteure
und Kriegsdienstverweigerer, Angehörige von Minderheiten und der Schiiten
bei ihrer Rückkehr in den Irak, gefährdet sind, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen
zu werden. Den Amnestieangeboten der irakischen Regierung ist nicht zu trauen.
Dies gilt auch für die gegenüber kurdischen Rückkehrern erlassenen
Amnestien, die ebenfalls durch irakischen Stelle mißachtet wurden. Zum
Teil wurden kurdische Rückkehrer anschließend im Irak hingerichtet
oder fielen dem Verschwindenlassen anheim.
9. GEFäHRDUNG FüR RüCKKEHRER
Die Widersprüchlichkeit der Amnestieverkündung wird deutlich, wenn man der Tatsache Rechnung trägt, daß im November 1999, also fünf Monate nach Erlaß einer Amnestie für das Illegale Verlassen des Landes, eine Regelung Gesetzeskraft erlangt, in der ausgeführt wird, daß irakische Bürger, die das Land illegal verlassen, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren und dem Konfiszieren ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter durch den Staat rechnen müssen.
Illegale Ausreise
Die illegale Ausreise aus dem Irak und der sich anschließende unerlaubte
Auslandsaufenthalt stehen nach irakischer Gesetzgebung unter Strafe. Es ist
allgemein bekannt, daß das illegale Verlassen des Landes streng bestraft
wird und das Strafmaß im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig
hoch ist.
Irakische Staatsbürger müssen zur Ausreise aus dem Irak generell die
Genehmigung ihrer staatlichen Behörden einholen. Die Möglichkeit des
Reisens unterliegt einer Reihe von gesetzlichen und einschränkenden Vorschriften.
Je nach politischer Großwetterlage war bestimmten irakischen Staatsangehörigen
zu verschiedenen Zeiten unter gewissen Bedingungen die Reise ins Ausland erlaubt,
wenn die Personen über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten.
Angehörigen der Intelligenz des Landes (alle Militärangehörigen,
Angehörige der Berufsgruppen wie Universitätsdozenten, Professoren,
Ärzte und Ingenieure, Angehörige bestimmter Industriezweige - z. B.
Bereich Chemie) ist die Reise ins Ausland generell verboten. Seit Dezember 1999
wurde auch Studenten wieder die Ausreise untersagt.
Viele irakische Staatsangehörige haben deshalb ihr Land illegal verlassen,
weil die Erteilung von Ausreisegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt wird.
Asylantragstellung
Die irakische Regierung betrachtet die Beantragung von politischem Asyl im Ausland
durch einen ihrer Staatsangehörigen aus ihrer Sicht als Akt der Illoyalität
gegenüber dem irakischen Staat und seinem Volk. Rückkehrer müssen
sich für eine solche Handlungsweise im Ausland rechtfertigen.
Wenn überhaupt in diesem Sinne rechtsstaatliche Maßnahmen
eingeleitet und nicht von vornherein willkürliche und menschenrechtsverletzende
Maßnahmen ergriffen werden, könnte beispielsweise der Artikel 180
des Irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 (Buch 2, Vergehen gegen die Öffentlichkeit
- Kapitel 1, Vergehen gegen die äußere Staatssicherheit) als strafrechtliche
Konsequenz für die Asylantragstellung im Ausland bei Rückkehrern zur
Anwendung kommen. Der Artikel sieht folgendes Strafmaß vor:
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 500 Dinar oder mit
einer dieser Strafen wird jeder Inländer bestraft, der vorsätzlich
im Ausland alsche oder tendenziöse Nachrichten, Mitteilungen oder Gerüchte
über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet
sind, dessen Kreditwürdigkeit zu schwächen oder seine internationale
Achtung und sein Ansehen zu schädigen, oder der auf irgendeine Weise Aktivitäten
entfaltet, die ihrer Art nach die nationalen Interessen schädigen. In Kriegszeiten
beträgt das Strafmaß Zuchthaus bis zu 7 Jahren.
Ebenso könnte der Artikel 202 des Irakischen Strafgesetzbuches Geringschätzung,
Mißachtung gegenüber dem irakischen Staat (Volk) - Bestrafung bis
zu zehn Jahren Haft als Grundlage für eine Bestrafung des Vergehens
der Asylantragstellung im Ausland herangezogen werden.
Auch ist es für die irakischen Behörden relativ leicht, Kenntnis von
der Asylantragstellung einer ihrer Staatsbürger zu erlangen. Denn der irakische
Geheimdienst ist seit Jahren nicht nur in den benachbarten Staaten der Nahostregion,
sondern auch im europäischen Ausland und in der Bundesrepublik Deutschland
tätig. Dazu wirbt er gezielt im Ausland lebende Iraker an, die für
ihn vor Ort als Informanten fungieren.
Da der Tatbestand der Asylantragstellung in der Wahrnehmung des irakischen Staates
und seiner Behörden kein Bagatelldelikt darstellt, sondern eher als Verunglimpfung
ihrer staatlichen Autorität angesehen wird, ist dies ein ernstzunehmender
Gefährdungsgrund für irakische Flüchtlinge bei Rückkehr,
der die zuvor genannten Repressionsmaßnahmen zur Folge haben kann.
Unerlaubter Auslandsaufenthalt
Irakische Staatsangehörige, die die Frist zur Rückkehr in den Irak
überschreiten, müssen bei Rückkehr in den Irak damit rechnen,
intensiven Befragungen und Verhören ausgesetzt zu sein. Im Gewahrsam der
Sicherheitskräfte besteht für sie dabei immer die Gefahr von Folter
und Miß- handlung. Denn nach Auffassung irakischer Regierungsstellen halten
sich diese Staatsbürger illegal und unerlaubt im Ausland auf, was laut
irakischer Gesetzgebung strafrechtliche Konsequenzen hat.
Langjähriger und ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt führt
deshalb unweigerlich zu Verdächtigungen und Sanktionen seitens des irakischen
Staates. Verdachtsmomente wiederum ziehen Repressionsmaßnahmen wie Haft,
Folter, Verschwindenlassen oder sogar extralegale Tötung nach sich.
10. SICHERHEIT IM DRITTLAND FüR IRAKISCHE FLüCHTLINGE
Jordanien
Jordanien ist kein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und versteht
sich selbst auch nicht als Flüchtlingsaufnahmeland, sondern als Transitstaat,
der nur den vorübergehenden Aufenthalt von Flüchtlingen duldet. Das
Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
in Amman bemüht sich daher für vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge
ein Drittaufnahmeland zu finden. Flüchtlinge haben in Jordanien nur Besucherstatus,
der längstens für sechs Monate gilt. Sie müssen sich regelmäßig
bei der jordanischen Polizei melden und bei Aufenthaltsüberziehung eine
Geldstrafe zahlen. In der Regel erhalten sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht
in Jordanien.
Rückschiebung bzw. Entführungen aus Jordanien in den Irak
Die physische Sicherheit für irakische Flüchtlinge scheint in Jordanien
nicht gegeben zu sein. Offiziell bekunden jordanische Behörden zwar, daß
keine irakischen Staatsangehörigen in den Irak abgeschoben werden. Inoffiziellen
Quellen zufolge gibt es jedoch Rückführungen irakischer Staats- angehöriger
in den Irak. So berichtet der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(UNHCR) im April 1998, daß am 10. Februar 1998 etwa 400 irakische Staatsangehörige
heimlich versuchten, nach Jordanien zu gelangen. Nach ihrer Ergreifung wurde
die Gruppe unmittelbar in den Irak abgeschoben. Weiteren Angaben zufolge wurde
die Deserteure bei ihrer Rückkehr hingerichtet, während Militärdienstverweigerern
die Ohrmuschel abgeschnitten wurde. Frauen und Kinder wurden inhaftiert (Länderkurzbericht
der Koordinationsgruppe Irak, amnesty international vom September 2000).
Amnesty international meldet in einer Eilaktion vom 15. Juli 1999, daß
irakische Staatsbürger möglicherweise vom irakischen Geheimdienst
eine Woche zuvor aus Jordanien in den Irak entführt wurden (amnesty international
- Urgent Action (UA 86/99 vom 15. Juli 1999 - ai-Index: MDE 16/11/99)).
Einer weiteren Urgent Action der Menschenrechtsorganisation vom 12. April 2001
ist zu entnehmen, daß der 51jährige irakische Deserteur Abd
al-Ridha Jazi al-Ibrahimi, der seit 1983 in Jordanien lebt, von Rückschiebung
in den Irak durch die jordanischen Behörden bedroht ist, obwohl ihm im
Irak Folter oder Hinrichtung droht. Er war 1983 während des Irak-Iran-Krieges
aus der irakischen Armee desertiert und nach Jordanien geflüchtet. Seine
Familie wurde daraufhin permanent bedroht und unter Druck gesetzt, damit sie
seinen Aufenthaltsort preisgibt. Seine Frau und vier seiner Kinder folgten ihm
1995 nach Jordanien (amnesty international - Urgent Action (UA EXTRA 26/01 vom
12. April 2001 - ai-Index: MDE 16/001/2001).
Saudi Arabien
Auch Saudi Arabien bezeichnet die irakischen Flüchtlinge nur als Gäste
und lehnt ihre Anerkennung als Flüchtlinge ab. Den über 5.000 irakischen
Flüchtlingen im Lager Rafha im Norden von Saudi Arabien verweigern die
saudischen Behörden alle Schutzmechanismen, die durch internationales Recht
garantiert sind. Die Gestrandeten haben keine andere Wahl, als in den Irak zurückzukehren
oder zu versuchen, ein Drittaufnahmeland zu finden. Aber nach dem Stop des Weiterwanderungsprogramms
des UNHCR 1997 bleibt ihnen eigentlich nur noch die Option der Rückkehr
in den Irak. Seit dem 23. Juni 2001 sind Dutzende der irakischen Flüchtlinge
in Saudi Arabien in einen Hungerstreik getreten angesichts der Ungewißheit
über ihre Zukunft und aus Protest über den Stop des Weiterwanderungsprogramm
zur Aufnahme in ein sicheres Drittland (ai - News Release MED 23/010/2001
113/01 dt. 4th July 2001).
Syrien
Der Staat Syrien versteht sich ebenfalls nicht als Flüchtlingsaufnahmeland.
Die irakischen Flüchtlinge in Syrien werden an das Büro des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Damaskus verwiesen,
das nach Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft versucht, für sie
ein Aufnahmeland in Europa oder Übersee zu finden.
Es gibt eine ganze Reihe irakischer Flüchtlinge, die sich illegal in Syrien
aufhalten und die bei verschiedenen Razzien der syrischen Sicherheitsorgane
festgenommen wurden. Inzwischen befindet sich deshalb in syrischen Gefängnissen
eine größere Anzahl irakischer Flüchtlinge.
Türkei
Die Türkei ist Signatarstaat der Genfer Flüchtllingskonvention und
des Flüchtlingsprotokolls von 1967 mit dem geographischen Vorbehalt. Sie
wendet die Konvention nur eingeschränkt auf europäische Flüchtlinge
an. In der Praxis bedeutet dies, daß Flüchtlinge aus außereuropäischen
Staaten keine Chance haben, in der Türkei als Konventionsflüchtlinge
anerkennt zu werden.
Von daher sieht es die Türkei auch nicht als ihre völkervertragsrechtliche
Verpflichtung an, außereuropäischen Staatsangehörigen Schutz
vor Verfolgung zu gewähren (Non-Refoulement-Gebot).
Im September 1994 hat die türkische Regierung jedoch eine Asyl-Verordnung
erlassen, die Vorschriften zur Behandlung von Asylbegehren nicht-europäischer
Flüchtlinge enthält. Das dazugehörige Einstufungsverfahren wird
allerdings häufig sehr willkürlich gehandhabt.
Irakische Flüchtlinge, die während der Massenfluchtbewegungen 1988
oder 1991 in die Türkei geflüchtet sind, waren in der Türkei
nur dann vor Abschiebung in den Irak sicher, solange sie sich in den Flüchtlingslagern
aufgehalten haben oder sich aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels außerhalb
der Lager aufhalten durften. Diejenigen, die sich unerlaubt außerhalb der
Lager aufhielten, wurden bei Aufgreifen durch die türkischen Behörden
über die Landesgrenze in den Nord-Irak abgeschoben.
Die türkische Regierung verfolgt seit etwa Mitte der neunziger Jahre eine
wesentlich rigorosere Abschiebungspolitik, durch die nur noch sehr wenigen irakischen
Flüchtlingen der vorübergehende Aufenthalt aufgrund der Asyl-Verordnung
vom September 1994 gestattet wird.
11. AUSLANDSAKTIVITäTEN DES IRAKISCHEN GEHEIMDIENSTES
Es ist allgemein bekannt, daß der irakische Geheimdienst politische Gegner
auch im Ausland verfolgt. Dies geschieht sowohl in Staaten des Nahen Ostens
als auch in europäischen Ländern.
Am Beispiel eines Staates aus der jeweiligen Region soll hier die Vorgehensweise
des irakischen Geheimdienstes verdeutlicht werden:
Jordanien
Der irakische Geheimdienst agiert mit Sicherheit auf jordanischem Territorium.
Denn die geographische Nähe und teilweise gemeinsame Grenze der beiden
Staaten erleichtert dem irakischen Geheimdienst den Zugriff auf Angehörige
der irakischen Opposition im Nachbarland Jordanien. Zumal nicht ausgeschlossen
werden kann, daß der jordanische Geheimdienst inoffiziell mit irakischen
Sicherheitsdiensten kooperiert.
In diesem Zusammenhang hat es in der Vergangenheit zahlreiche Berichte über
Verschleppungen irakischer Staatsangehöriger von jordanischem Territorium
durch irakische Sicherheitsdienste gegeben, deren weiterer Verbleib ungeklärt
blieb (s. a. Sicherheit für irakische Flücht- linge im Drittland -
Jordanien, S. 10). Es soll in diesem Kontext sogar zu Morden an irakischen Oppositionellen
in Jordanien durch irakische Sicherheitsdienste gekommen sein.
Bundesrepublik Deutschland
Der bundesdeutsche Verfassungsschutz charakterisiert die Aktivitäten des
irakischen Geheimdienstes in Deutschland wie folgt:
Die irakischen Geheimdienste sind weiterhin bemüht, ihre nachrichtendienstlichen
Aktivitäten zu verstärken. Die Nachrichtendienstoffiziere in den hiesigen
Residenturen rekrutieren dazu zwischenzeitlich in Deutschland eingebürgerte
und Asyl suchende Iraker. Als Potential dient ihnen dabei auch die Vereinigung
der im Ausland lebenden Iraker, die in regelmäßigen Abständen
zu einer Konferenz in den Irak eingeladen wird. Ziel dieser Veranstaltungen
ist es, die im Ausland lebenden Iraker - unabhängig von ihrer gegenwärtigen
Staatsangehörigkeit - dazu zu bewegen, sich in ihrem derzeitigen Wohnland
in jeglicher Hinsicht für die Belange des Irak einzusetzen (Auszug aus
dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern von 1998 (S. 191f.)).
(...)
VGH Ba-Wü: Rückkehrgefährdung von Kindern; Sippenhaft
B.v. 06.08.2001 - A 2 S 1631/99 -; 9 S., M 1063
Amtlicher Leitsatz:
"Kindern unter 15 Jahren droht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage weder wegen
ihrer eigenen Asylantragstellung in Deutschland noch wegen der ihrer Eltern
noch wegen diesen etwa zur Last gelegter Straftaten bei Rückkehr in den Irak
Festnahme, Misshandlung, Folter, längere Inhaftierung oder "Verschwindenlassen".
Anderes gilt zumindest für männliche Jugendliche ab 15 Jahren."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Auf Grund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass
der irakische Zentralstaat Sippenhaft als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung
von Regimegegnern anwendet;
AA vom 28.10.1997 an VG Stade und vom 24.11.1997 an VG
Bayreuth; zuletzt Lagebericht vom 15.2.2001.
Daneben werden Familien von gefassten (zum Teil nur angeblichen) Regimegegnern
oder Angehörigen, die Irak illegal, d.h. ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung
verlassen haben, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.).
Der VN-Menschen[rechts]berichterstatter für Irak geht von der Existenz einer
"Schuld durch Assoziation" in Irak aus: Familienangehörige würden für das Fehlverhalten
ihrer Angehörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode
Das Auswärtige Amt hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 28.10.1997 (a.a.O.)
darauf hingewiesen, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige
von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein etwa drei Monate altes Kind) nicht
bekannt seien. Auch das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Stellungnahme
vom 31.10.1999 an das VG Trier zwar die Gefahr des Zugriffs auf (männliche)
Familienangehörige bejaht, aber angenommen, Kinder und Frauen würden wohl eher
nicht Opfer werden, obwohl dies im Hinblick auf die Ehefrau nicht gerade auszuschließen
sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 6.12.1999 an das VG Trier hält das
Deutsche Orient-Institut eine Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer
Angelegenheiten für "durchaus unrealistisch und bei allem, was man dem irakischen
Regime sonst zutrauen mag, weit neben der Sache". In seiner Stellungnahme für
das OVG Lüneburg vom 30.4.1999 hat das Deutsche Orient-Institut die Gefahr einer
politischen Verfolgung eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch Minderjährigen
bei Rückkehr grundsätzlich verneint. Es hielt die Annahme für unrealistisch,
dass der irakische Staat in einer offensichtlich auf den Willen der Eltern oder
eines Vormundes zurückgehenden Asylbeantragung eine ernstzunehmend-persönliche
Willensäußerung eines Jugendlichen sehen könnte, wies aber in seiner Stellungnahme
für das VG Sigmaringen vom 5.9.2000 darauf hin, dass das irakische Regime Jugendliche
ab einem gewissen Alter, das etwa bei 15/16 Jahren liege, nicht mehr als Kinder
in diesem Sinne ansehe. Im Übrigen kämen Kinder bei Rückkehr in den Irak nach
langjährigem Auslandsaufenthalt naturgemäß nicht in den Genuss der typischen
und spezifischen Bevorzugungen und Vorteile, die das irakische Regime im Hinblick
auf Schule, Beruf, staatliche Genehmigung usw. zu vergeben habe. Von Umerziehungsmaßnahmen
in Heimen oder bei regimefreundlichen Familien sei dagegen nichts in Erfahrung
zu bringen gewesen. Nach den allgemeinen Informationen des Deutschen Orient-Instituts
gebe es solches im Irak nicht. Keiner der irakischen Gesprächspartner habe Derartiges
erwähnt. In einer weiteren Stellungnahme für das VG Lüneburg vom 31.10.2000
hat das Deutsche Orient-Institut die Auffassung vertreten, 16-Jährige seien
im Hinblick auf ihre Asylantragstellung in derselben Weise gefährdet wie volljährige
Iraker. Dies gelte auch für den Fall, dass sie als Minderjährige durch ihre
gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag gestellt hätten und dann bei Erreichung
der Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht an diesem Asylantrag festhielten.
Ein 16-jähriger Minderjähriger werde im Irak praktisch-tatsächlich wie ein Volljähriger
behandelt. Dem Deutschen Orient-Institut seien Fälle von Jugendlichen bekannt,
die vom irakischen Regime im Hinblick auf ihre politischen Betätigungen als
durchaus volljährig behandelt und ebenso streng und unbarmherzig bestraft worden
seinen. Auch nach den Vorschriften des irakischen Strafgesetzbuchs hätten schon
15-Jährige eine Behandlung zu erwarten, die praktisch der eines Volljährigen
entspreche. Von Bedeutung für die irakischen Heimatbehörden seien jedoch weniger
das Stellen eines Asylantrages als ein langjähriger Auslandsaufenthalt. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Neustadt a.d.W: Gefährdung durch Anschläge im Nordirak;
inländische Fluchtalternative im Nordirak auch bei hohem Alter des Flüchtlings
U.v. 16.07.2001 - 3 k 414/01.NW -; 11 S. , M1031
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit für den Kläger noch vorgetragen wird, dass es immer wieder vorkomme,
dass seitens des irakischen Regimes auch in das Gebiet oberhalb des 36. Breitengrades
eingedrungen werde und daher gerade beim Kläger, der als Imam tätig gewesen
sei, eine besondere Gefahr bestehe, droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts
keine politische Verfolgung im Gebiet des Nordirak. Zwar gibt es nach der dem
Gericht vorliegenden Auskunftslage immer wieder Aktivitäten irakischer Agenten
im Gebiet des Nordiraks. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass derartige
Anschläge irakischer Agenten bzw. von Kollaborateuren und Spitzeln nur vereinzelt
erfolgt sind. Das Regime in Bagdad ist zwar - insbesondere nach der vorübergehenden
Eroberung von kleineren Gebietsteilen im Spätsommer 1996 - durchaus in der Lage,
Agenten einzusetzen. Ziel derartiger Maßnahmen sind jedoch nicht wahllos sich
im Nordirak aufhaltende Personen, sondern einige wenige Personen, auf die das
besondere Augenmerk des irakischen Regimes gefallen ist. Dieses "besondere Interesse"
des Regimes in Bagdad gilt nach dem Inhalt der vorliegenden Erkenntnismittel
insbesondere folgenden Personengruppen: Den exponierten Vertretern der kurdischen
Gruppen (Funktionäre und Militärs) sowie der arabischen Opposition, Mitarbeiter
der UNO und westlichen Hilfsorganisationen, insbesondere auch ausländischer
NGO's (nicht Regierungsorganisationen) sowie Journalisten;
vgl. Lagebericht des AA vom 27.1.1999.
Dass der Kläger als Imam und als jemand, "der mit der KDP zu tun gehabt habe",
zu einer der genannten Personengruppen zählt, ist seinem Vorbringen nicht zu
entnehmen. Der Nordirak als inländische Fluchtalternative scheidet für den Kläger
auch nicht deshalb aus, weil er behauptet, aufgrund seines hohen Alters wohl
kaum in der Lage zu sein, über die Türkei in den Nordirak zu gelangen. Abgesehen
davon, dass der Kläger diese Behauptung nicht näher belegte, würde eine eventuell
bestehende Reiseunfähigkeit wegen hohen Alters lediglich ein von der Ausländerbehörde
festzustellendes Vollstreckungshindernis i.S.d. § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 S. 1
AuslG begründen. Die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung des BVerwG vom
16.1.2001 (Az: 9 C 16/00) steht dem nicht entgegen. Eine Rückkehr in den Nordirak
ist jedenfalls möglich, ohne dass zentralirakisches Gebiet passiert werden muss,
da jedenfalls die freiwillige Einreise über die Türkei möglich ist. Dies ergibt
sich bereits aus dem Umstand, dass die überwiegende Zahl der Asylbewerber aus
dem Irak die Ausreise vom Nordirak über die Türkei - wie dies auch der Kläger
tat - vornehmen. Von entscheidendem Gewicht ist aber, dass die türkisch-irakische
Grenze (Grenzübergang Habur) offen und passierbar ist. Er wird von Kurden und
selbst von anerkannten Asylbewerbern zur Wiedereinreise in den Nordirak genutzt.
Die Grenzen des Nordirak zu den benachbarten Staaten kontrollieren allenfalls
Posten der jeweiligen Parteien, nicht aber irakische Grenzschutzkräfte. Neben
den offiziellen Grenzübergängen gibt es zahllose Schleichwege in der gebirgigen
und schwer zu kontrollierenden Region. Soweit der Kläger gesundheitliche Probleme
auf Grund seines Alters geltend machen will, sind diese bereits durch die mittlerweile
bestandskräftige Zuerkennung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG hinsichtlich des Irak berücksichtigt. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken
UNHCR zur internen Fluchtalternative
Stellungnahme vom Januar 2001; 12 S., M0020
"1.3 SICHERHEIT VOR VERFOLGUNG
Bei der Prüfung der Frage, ob einem Asylsuchenden nicht nur im Zentralirak,
sondern auch im Nordirak Verfolgung droht, kommt es nach Auffassung von UNHCR
nicht darauf an, ob die vom Schutzsuchenden geltend gemachte Verfolgung von
den staatlichen Behörden seines Herkunftslandes ausgeht oder diesen zugerechnet
werden kann. Entscheidend für die Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr, ob der
Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen erhalten kann.
(Vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung "Nichtstaatliche
Verfolgung" des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen
Bundestages am 29. November 1999)
1.3.1 Verfolgung durch die kurdischen De-facto-Autoritäten
Den kurdischen De-facto-Autoritäten sind weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen,
einschließlich solcher, die als Verfolgung iSd Art. 1 A 2 GFK zu betrachten
sind, vorzuwerfen. Hierzu gehören u.a. die Inhaftierung sowie die Folterung
und summarische Hinrichtung politischer Gegner. Zu den gefährdeten Personengruppen
gehören nach den Erfahrungen von UNHCR:
- Mitglieder der KDP bzw. der PUK
Aktive Mitglieder oder Sympathisanten der KDP und PUK genießen in der von
ihrer Partei kontrollierten Region des Nordiraks möglicherweise Schutz, können
aber in dem von der jeweils anderen Partei kontrollierten Gebiet gefährdet sein.
So besteht zum Beispiel für aktives PUK-Militärpersonal, Sicherheitskräfte und
Personen aus der PUK-Verwaltung oder der Polizei in Positionen mit Entscheidungsbefugnis
die Gefahr, im KDP- Gebiet gezielt verfolgt zu werden, wenn sie von der KDP
identifiziert werden. Umgekehrt können Personen, die der KDP in vergleichbaren
Positionen angehören, gefährdet sein, wenn sie im von der PUK kontrollierten
Gebiet wohnen oder dieses durchqueren.
- Angehörige anderer Gruppen/Parteien
Die KDP duldet nur bedingt die Aktivitäten kleinerer Parteien. Sobald sich diese
öffentlich kritisch gegenüber der KDP äußern, müssen sie mit Sanktionen vonseiten
der KDP rechnen.
Parteien, wie z.B. die Workers' Communist Party of Iraq (WCPI), die Independent
Women's Organisation (IWO), die Kurdistan Conservative Party (KCP) des Surchi-Stammes
sowie die Socialist Democratic Party of Kurdistan (HISK) haben ihre politischen
Aktivitäten wegen der restriktiven Politik der KDP in das von der PUK kontrollierte
Gebiet verlagert, um weitere Konfrontationen mit der KDP zu vermeiden.
Anders als die KDP duldet die PUK im allgemeinen Aktivitäten kleinerer Parteien.
Es kommt jedoch auch in dem von der PUK kontrollierten Gebiet hin und wieder
mit diesen zu Auseinandersetzungen. Dies gilt insbesondere für die WCPI und
die IWO. So hat die PUK z.B. im Februar 2000 drei Mitglieder des Zentralkomitees
der WCPI in Sulaymaniyah festgenommen. Diese befanden sich bis April 2000 in
Haft. Im Juli 2000 kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen der
PUK und der WCPI um die weitere Nutzung des WCPI-Büros in Sulaymaniyah. In deren
Folge kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien,
bei der vier WCPI-Mitglieder getötet wurden. Zwölf Mitglieder der WCPI wurden
für einige Tage in Haft genommen.
Seit April 1997 ist der Iraqi National Congress (INC) nicht mehr im Nordirak
vertreten. Im November 1999 erklärte Masoud Barzani im Hinblick auf den INC,
dass die KDP keine vom Ausland unterstützte Miliz gegen die irakische Regierung
im KDP-Gebiet dulden werde. Die Iraqi National Accord (INA), eine arabische
Oppositions- gruppe mit dem Ziel, 5 die Zentralirakische Regierung zu stürzen,
und die über keine solche Miliz verfügt, wird sowohl von der KDP als auch von
der PUK geduldet.
- Oppositionelle
Auch Personen, die sich, ohne Mitglieder irgendeiner Partei zu sein, öffentlich
kritisch gegen die Führung und die Politik der KDP äußern, riskieren, Verfolgungsmaßnahmen
seitens der KDP ausgesetzt zu werden. Dies gilt, wenn auch in geringerem Maße,
ebenso für das PUK-Gebiet. In solchen Fällen bieten die Position der Person
innerhalb der dortigen Gesellschaft und in der Öffentlichkeit sowie Inhalt und
Ausmaß der Kritik Anhaltspunkte für das Verfolgungsrisiko.
1.3.2 Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst
Seit dem durch irakische Truppen unterstützten Angriff der KDP auf Arbil
ist eine deutlich verstärkte Anwesenheit des irakischen Geheimdienstes im Nordirak
zu beobachten. Personen, die im Zentralirak eine herausgehobene politische oder
militärische Position innehatten, müssen daher auch im Nordirak befürchten,
von diesem verfolgt zu werden. Für sie bietet der Nordirak daher auch dann keine
inländische Fluchtalternative, wenn sie dort verwandtschaftliche oder andere
Beziehungen haben.
1.3.3 Verfolgung durch Islamisten
Die Städte Halabjah, Neu Halabjah und Khourmal stehen unter Kontrolle der
IMIK, die über eine Miliz verfügt. Ihre Lehren sowie die anderer islamischer
Gruppen finden unter der Bevölkerung im Nordirak wachsenden Anklang. So sind
unter anderem verstärkte Aktivitäten hinsichtlich der Rekrutierung von neuen
Mitgliedern sowie ein erhöhtes Angebot von Koranstunden zu beobachten.
Durch die Präsenz und Aktivitäten der IMIK sind vor allem Gruppen oder Personen
gefährdet, die eine anti-islamische Grundhaltung offen kundgeben oder aktiv
verbreiten. So wird die IMIK z.B. verdächtigt, im Oktober 1999 zwei Mitglieder
der WCPI in Sulaymaniyah ermordet zu haben. Berichten zufolge wurden im März
2000 zwei Lehrer von Mitgliedern der IMIK in Shirimar angegriffen. Ihnen wurde
von der IMIK vorgeworfen, anti-islamische Ideologien verbreitet zu haben. Berichten
zufolge hat die IMIK auch in der von der KDP kontrollierten Stadt Arbil vereinzelt
Anschläge verübt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die KDP sowie die PUK in der Lage sind,
gefährdeten Personen vor den unberechenbaren Gewalttaten seitens der Islamisten
dauerhaften und effektiven Schutz zu gewähren. Da es im gesamten kurdisch kontrollierten
Territorium zu Anschlägen und Aktivitäten der Islamisten kommt, gibt es für
Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Islamisten geltend
machen können, idR keine interne Relokationsmöglichkeit.
1.3.4 Verfolgung von Frauen durch Familienmitglieder
Nach den Informationen von UNHCR kommt es im Nordirak immer wieder zu Tötungen
oder Verstümmelungen von Frauen und Mädchen durch ihre männlichen Familienmitglieder
mit der Begründung, sie hätten gegen den Sittenkodex der Gesellschaft verstoßen
und damit die Ehre der Familie verletzt. Bisher konnten die Täter solcher Ehrendelikte
mit Straffreiheit rechnen. Fälle, in denen Täter solcher Ehrendelikte im Nordirak
vor Gericht gebracht und verurteilt worden sind, sind UNHCR nicht bekannt.
Ein irakisches Gesetz von 1990, das bei "Ehrendelikten" die Möglichkeit der
Strafminderung vorsieht, wurde zwar in dem von der PUK kontrollierten Gebiet
inzwischen aufgehoben. UNHCR geht nicht davon aus, dass die Praxis von Tötungen
wegen einer "Verletzung der Ehre" mit der Gesetzesänderung unmittelbar enden
wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die neue Gesetzgebung Veränderungen
in der Praxis dieser verbreiteten und tief verwurzelten Tradition mit sich bringt.
Nach den Informationen von UNHCR sind weder die KDP noch die PUK in der Lage,
Frauen, die von ihren eigenen Familienmitgliedern verfolgt werden, dauerhaften
und effektiven Schutz zu gewähren. In der Stadt Sulaymaniyah besteht zwar die
Möglichkeit, in einer Frauennotunterkunft um Schutz zu ersuchen. Diese kann
jedoch gefährdeten Frauen nur eine vorübergehende Lösung gewähren. Eine ähnliche,
für diesen Zweck bereitgestellte Einrichtung seitens der KDP ist UNHCR nicht
bekannt. Gefährdete Frauen können ihren Verfolgern in der Regel auch nicht durch
die Flucht in einen anderen Landesteil entkommen, da sie damit rechnen müssen,
dass sie dort von der Familie ausfindig gemacht und getötet werden. Darüber
hinaus ist zu bedenken, dass alleinstehende Frauen im Nordirak idR keine Chance
haben, eine eigenständige Existenz aufzubauen.
In diesem Zusammenhang weist UNHCR auf den Beschluss Nr. 39 (XXXVI) des UNHCR-Exekutivkomitees
zum Thema Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz von 1985 hin, in dem
anerkannt wurde, dass bei weiblichen Asylsuchenden, die harte oder unmenschliche
Behandlung zu erwarten hätten, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex der Gesellschaft,
in der sie lebten, verstoßen haben, eine Flüchtlingsanerkennung wegen der Verfolgung
aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Betracht kommen kann.
1.4 ERREICHBARKEIT
Ein Zugang zum Nordirak auf dem Luftweg ist wegen der UN-Sanktionen derzeit
nicht möglich. Nach den Informationen der Internationalen Organisation für Migration
(IOM) hat sich für eine sehr beschränkte Anzahl von Einzelfällen eine Rückkehr
in den Nordirak über die Türkei und Syrien als möglich erwiesen. IOM berichtet
über ca. 2 solcher freiwilligen Ausreisen pro Monat. Diese mussten von
IOM als Privatbuchungen vorgenommen werden, ohne dass IOM für die Rückreise
durch die o.g. Staaten irgendeine Verantwortung übernehmen kann. Angesichts
der sehr zurückhaltenden Position der türkischen Behörden auf Bemühungen der
Europäischen Union, eine Rückführung abgelehnter irakischer Asylsuchender durch
türkisches Staatsgebiet zu erreichen, geht UNHCR davon aus, dass die Türkei
eine staatlich organisierte Rückreise ebenso wie private Rückreisen in größerem
Umfang nicht genehmigen wird.
Eine Übersiedlung vom Zentralstaat in den Nordirak ist sowohl für Kurden als
auch für Araber grundsätzlich möglich, allerdings müssen sich Übersiedler bei
den örtlichen Behörden anmelden und ihre Niederlassung im Nordirak bestätigen
lassen. Araber, die weder über familiäre noch politische Beziehungen zum Nordirak
verfügen, müssen damit rechnen, im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita
oder Balqus) verwiesen zu werden. Alle Übersiedler werden auf eine mögliche
Agententätigkeit für Bagdad hin überprüft (vgl. u. 2).
Für Händler besteht zwischen den von der KDP und PUK kontrollierten Gebieten
Reise-und Handelsfreiheit. Mitglieder der Miliz der PUK bzw. KDP oder Personen,
die gehobene Positionen innerhalb der PUK bzw. KDP innehaben, bleiben jedoch
von dieser Regelung ausgeschlossen und dürfen weiterhin nicht in das von der
jeweils anderen Partei kontrollierte Gebiet einreisen.
Das KDP-Gebiet im Nordirak ist von der Türkei aus zugänglich. Die Grenzstation
Habur, auf der irakischen Seite Ibrahim Khalil genannt, ist der einzige Grenzübergang
zwischen Nordirak und der Türkei. Für PUK-Mitglieder ist es nur möglich, durch
dieses Gebiet zu reisen, wenn sie kein bekanntes Sicherheits- oder Politikprofil
haben (s.o. 1.3.1).
Dagegen besteht keine Möglichkeit, das von der PUK kontrollierte Gebiet vom
Ausland aus legal und ohne durch das KDP-Gebiet reisen zu müssen zu erreichen,
da die iranischen Behörden kein Durchreisevisum erteilen. Daher besteht mangels
Zugänglichkeit bei Asylsuchenden, die eine begründete Furcht vor Verfolgung
vor der KDP geltend machen können, auch dann keine interne Relokationsmöglichkeit,
wenn sie zur Zeit der Ausreise aus dem Nordirak in dem von der PUK kontrollierten
Gebiet Zuflucht hätten finden können.
2. ZUMUTBARKEIT DER INTERNEN RELOKATION
UNHCR spricht sich dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte Gruppe von Schutzsuchenden
generell als "sicher" zu bezeichnen. Die Prüfung einer internen Relokation muss
für den Einzelfall durchgeführt werden. Bei der Klärung der Zumutbarkeit der
internen Relokation für den konkreten Asylsuchenden sind die besonderen Lebensumstände
der betreffenden Person zu berücksichtigen. Unter anderem sind dabei die folgenden
Faktoren in Betracht zu ziehen:
- Alter,
- Geschlecht,
- Gesundheit,
- Ausbildung,
- beruflicher Hintergrund,
- Sprachkenntnisse,
- die Anwesenheit von Familienmitgliedern,
- die Existenz von ethnischen und religiösen Gemeinschaften, denen der Asylsuchende
angehört,
- politische und andere Beziehungen zu der Region.
Ebenso müssen die politischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Verhältnisse
im Land in die Prüfung einfließen. Es muss nachgewiesen sein, dass es für diesen
Asylsuchenden in Anbetracht sämtlicher Umstände zumutbar wäre, an diesem Ort
Zuflucht zu suchen. UNHCR weist darauf hin, dass keine adäquaten Beziehungen
zum Nordirak bestehen, wenn im Einzelfall nur ein Einzelner der oben genannten
Indikatoren vorliegt.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Relokation im Nordirak ist nach Auffassung
von UNHCR von entscheidender Bedeutung, ob der Betreffende dort über ausreichende
Verbindungen verfügt. Nur wenn diese vorhanden sind, ist ein Existenzminimum
und die persönliche Sicherheit im Nordirak gewährleistet.
Für Kurden aus dem Nordirak, die durch direkte und enge Beziehung zu einem Stamm,
einer Großfamilie oder der Nachbarschaft in der dortigen Gesellschaft verwurzelt
sind, kommt daher eine interne Relokationsmöglichkeit im Nordirak eher in Betracht
als für Kurden aus dem Zentralirak.
Zu berücksichtigen ist, dass Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, von
den örtlichen Behörden leicht identifizierbar sind. Es ist möglich, dass diese
ihnen jeglichen Schutz verweigern. Für Araber aus dem Zentralirak ist die Lage
besonders schwierig. Zum einen verfügen sie idR nicht über ausreichende Beziehungen
zur vorherrschenden kurdischen Gesellschaft im Nordirak. Zweitens nehmen die
beiden kurdischen Parteien arabische Übersiedler, vor allem desertierte Offiziere
der irakischen Armee ohne familiäre, politische oder sonstige Beziehungen, nur
widerwillig auf. Arabische Übersiedler, die über keine Beziehungen zum Nordirak
verfügen, werden regelmäßig im KDP-Gebiet in eines der zwei Lager (Zawita oder
Balqus) untergebracht. Der Nordirak ist folglich für Araber aus dem Zentralirak
nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Relokationsmöglichkeit.
Für einen irakischen Staatsangehörigen, der ursprünglich in keiner Verbindung
mit der kurdischen Gesellschaft im Nordirak stand, käme der Nordirak nur dann
als Möglichkeit der internen Relokation in Betracht, wenn er sich für eine beachtliche
Zeit ohne Schutzprobleme im Norden niedergelassen hatte und es angesichts der
Umstände seines Falles offensichtlich ist, dass er sich angemessen in die örtliche
Gemeinde integriert hat.
3. RÜCKFÜHRUNG IN DEN NORDIRAK
UNHCR spricht sich nicht grundsätzlich gegen die Rückführung von Asylsuchenden
aus dem Irak in den Nordirak aus, wenn in einem fairen und effizienten Verfahren
festgestellt wurde, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Bei
Personen, die nicht aus dem Nordirak stammen, setzt eine Rückführung nach Auffassung
von UNHCR allerdings voraus, dass ausreichend familiäre, gemeinschaftliche oder
politische Beziehungen im Norden vorhanden sind, die die Möglichkeit einer reibungslosen
Integration eröffnen."
Asylrekurskommission (Schweiz): Nord-Irak quasistaatlich,
aber mangels Dauerhaftigkeit keine Fluchtalternative
E.v. 12.7.2000, EMARK 2000/15; 19 S., R9257
Amtliche Leitsätze:
" 1. Die bisherige Rechtsprechung über sogenannte Quasi-Staaten wird bestätigt
(vgl. EMARK 1997 Nrn. 6 und 14; 1996 Nrn. 6 und 42; 1995 Nr.2). Die von den
beiden Kurdenparteien "Kurdistan Democratic Party" (KDP) und "Patriotic Union
of Kurdistan" (PUK) kontrollierten Gebiete im Nord-Irak werden als Quasi-Staaten
im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert (Erw. 9b).
2. Nach dem Prinzip der innerstaatlichen Fluchtalternative erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wer gegen Verfolgungen den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nehmen
kann (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Damit ist zwar
grundsätzlich Schutz durch den Staat gemeint, was aber nicht völlig ausschließt,
dass ein Quasi-Staat solchen Schutz bieten kann (Bestätigung der Rechtsprechung;
vgl. EMARK 2000 Nr. 2 betr. die bosnischen Teilstaaten); allerdings setzt dies
ein hohes Maß an Schutzfähigkeit, insbesondere aufgrund der Dauerhaftigkeit
oder internationalen Absicherung des Bestandes dieses Quasi-Staates voraus.
Dies wird für die beiden nord-irakischen Quasi-Staaten verneint. Das unter Kontrolle
der KDP und der PUK stehende Gebiet im Norden des Irak kann deshalb keine innerstaatliche
Fluchtalternative für Personen darstellen, welche durch die Zentralregierung
oder durch eine quasistaatliche Gruppierung gezielt verfolgt werden (Erw. 10-12)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Von zentraler und ausschlaggebender Bedeutung ist nach Auffassung der ARK die
Überlegung, dass zwar zur Zeit der künftige Bestand und Autonomiestatus der
nord-irakischen Gebiete nicht akut gefährdet erscheint, dass indessen Prognosen
auf einen längeren Zeitraum außerordentlich schwierig erscheinen. Durchaus ernst
zu nehmen - umso mehr angesichts der Ereignisse im August 1996 - sind die von
verschiedenen Beobachtern der politischen Lage im Nordirak geäußerten Befürchtungen,
eine Rückeroberung der autonomen Gebiete durch irakische Regierungstruppen könne
für die absehbare Zukunft als keineswegs ausgeschlossen gelten.
Pro Asyl Materialien: Irak - Republik des Schreckens.
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität, Januar 2000;
S. Auer/N. Hitz: Nordirak. SFH-Position. Lageanalyse - September 1998 bis Dezember
1999. Juristische Analyse; Bern, Januar 2000; Lageanalyse S. 2 f.; Amnesty International,
Stellungnahme vom 20.9.1999 an VG Magdeburg; Deutsches Orient-Institut, Hamburg,
Stellungnahme vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen
Auch seitens des UN-Office of the Iraq Programme "Oil for food" in einem Report
von April 1999 (zitiert in Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 7, 1) oder seitens
des UNHCR in seiner Lageeinschätzung vom 14.6.1999 wird die Situation im Nordirak
als instabil und in hohem Maße unvorhersehbar eingeschätzt.
vgl. UNHCR, Note on Iraqi Asylum-seekers Regarding the Applicability of Internal
Relocation Alternative and the Question of Return of Rejected Cases: "...the
situation within that enclave remains volatile and susceptible to change...";
"...The situation in northern Iraq continues to be volatile and may change at
any time..."
Angesichts dieser unsicheren mittel- bis längerfristigen Sicherheitsperspektiven
ist nicht von der Schutzfähigkeit der beiden Quasi-Staaten auszugehen."
Anmerkung: Die Allgemeine Rekurs-Kommission ist die zweite Instanz für
Asylverfahren in der Schweiz.
BayVGH: Verfolgung eines PUK-Aktivisten im Nord-Irak /
Sippenhaft
U.v. 28.9.2000 - 23 B 00.30078 -; 12 S., R9470
"Das Verhältnis der zentralirakischen Staatsmacht zu den Kurden ist angespannt.
Das Streben ihrer Stämme nach Unabhängigkeit oder nach Autonomie, ihre zahlenmäßige
Stärke, ihr Behauptungsvermögen im Nord-Irak und ihre grenzüberschreitenden
politischen Aktivitäten haben in der Vergangenheit Bagdader Regierungen als
Bedrohung des irakischen Staates aufgefasst und versucht, dieser durch Repression,
Vertreibung, Umsiedlung und Gewalt zu begegnen. Jedoch unterlagen die Kurden
in den letzten Jahren weder in den autonomen Gebieten der drei kurdischen Provinzen
Arbil, Dohuk und Sulaimania noch in den übrigen Landesteilen einer gruppengerichteten
politischen Verfolgung. Nach Errichtung einer auf die UN-Resolution Nr. 688
gestützten, dreißig bis vierzig Kilometer breiten Schutzzone entlang der irakisch-türkischen
Grenze sowie einer Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades zogen im Oktober
1991 die Streitkräfte der Zentralregierung aus den bereits unter kurdischer
Verwaltung und Kontrolle stehenden Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimania ab.
Seitdem übt dort der irakische Zentralstaat keine effektive Herrschaftsmacht
aus. Die Intervention der irakischen Streitkräfte in Arbil und Sulaimania im
Herbst 1996 galt nicht der kurdischen Bevölkerung dieser Provinzen wegen ihrer
Volkszugehörigkeit, sondern diente im innerkurdischen Konflikt zwischen den
beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK der Unterstützung der
KDP. Der auf Drängen der KDP erfolgte Einmarsch bot willkommene Gelegenheit,
anlässlich der Einnahme der Städte Arbil und Sulaimania dort lebende tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle zu verhaften und zu verschleppen
oder zu liquidieren. Nach dem Rückzug der irakischen Truppen sind die Grenzen
zwischen den Kurdengebieten und den zentralen Teilen des Iraks durchlässiger
geworden, so dass sich die Infiltrationsmöglichkeiten für irakische Sicherheitsdienste
vergrößert haben. Wiederholt wurden Kurden in den nordöstlichen Provinzen Opfer
von Mordanschlägen irakischer Agenten.
vgl. AA, Lagebericht vom 25.10.1999, Auskünfte
vom 27.4.1998 an VG Koblenz und vom 27.3.1998 an VG Mainz; Deutsches Orient-Institut
- DOI -, Stellungnahmen vom 20.7.1998 an VG Regensburg, vom 30.6.1998 an VG
Aachen, vom 31.8.1999 an das Niedersächsische OVG und vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen),
nicht jeder Kurde wird aber allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verfolgt
(DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen)
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin zu 1 - folgend die Klägerin - glaubhaft
machen, bereits während ihres Aufenthaltes in Kirkuk, einer Stadt im Zentralirak,
als Beteiligte oder Unterstützerin des kurdischen Aufstands 1991 in das Blickfeld
der irakischen Staatsmacht gelangt, im März 1991 zusammen mit ihren Kindern
verhaftet und in ein Gefängnis in Bagdad gebracht und etwa fünf Monate nach
dem gewaltsamen Tode ihres Sohnes im August 1992 freigelassen worden zu sein
unter der Bedingung, dass sie Informationen über kurdische Aktivitäten in Kirkuk
liefere. Weiter konnte die Klägerin glaubhaft machen, nach der Flucht aus Bagdad
und nach einem missglückten Ausreiseversuch in die Türkei als Lehrerin und PUK-Anhängerin
(wiederum) die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden und Dienste erregt zu
haben und beinahe das Opfer eines Handgranatenanschlages geworden zu sein. Die
Klägerin muss nicht nur mit hinreichender, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
befürchten, bei Rückkehr in den Irak wegen ihrer verweigerten Mitwirkung, Informationen
über kurdische Aktivitäten in Kirkuk zu liefern, und darüber hinaus wegen ihrer
Mitgliedschaft in einer Lehrervereinigung der PUK asylrechtsrelevant belangt
zu werden, auch bei einer Rückkehr in den Nord-Irak, weil sie dort vor Anschlägen
irakischer Agenten nicht hinreichend sicher ist.(...)
Die Klägerin konnte den Senat auch davon überzeugen, dass sie (erneut) in das
Blickfeld des zentralirakischen Staates gerückt ist und dass durch irakische
Agenten im Nord-Irak versucht wurde, sie auszuschalten. Ob dies wegen ihrer
verweigerten Mitwirkung an Spitzeldiensten über kurdische Aktivitäten in Kirkuk
und/oder wegen ihrer herausragenden Aktivitäten für den Lehrerverein der PUK
geschehen ist, lässt sich nicht weiter aufklären und kann letztlich auch dahinstehen.(...)
Unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft drohen den Klägern zu 2 und 3 bei Rückkehr
in den Irak asylrechtsrelevante Maßnahmen.
Für eine solche Beurteilung ist von einer Rückkehr der Kläger zu 2 und 3 ohne
die Mutter, die Klägerin zu 1, in den Irak auszugehen (vgl. BVerwG v. 21.9.1999
InfAuslR 2000,93). Im Fall der isolierten Rückreise drohen mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrechtsrelevante Maßnahmen, nämlich dass sich der irakische
Staat der Kläger zu 2 und 3 geiselähnlich bedienen könnte, um die Rückkehr der
ungenehmigt ausgereisten und in sein Blickfeld geratenen Klägerin zu 1 zu erzwingen.
Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 betont und
wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der irakischen Staatsmacht
um ein totalitäres, willkürlich und unberechenbar durch seine Sicherheitsdienste
und Sicherheitskräfte handelndes Regime, das jegliche auch vermeintliche Opposition
mit drastischen und lebensgefährlichen Maßnahmen im Keime zu ersticken weiß.
Das Auswärtige Amt schließt in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (S. 9)
die Anwendung von Sippenhaft, nämlich meist Geiselnahme von Familienangehörigen
von Flüchtlingen, nicht aus. Auch das Deutsche Orient-Institut geht von der
Verfolgung von Familienmitgliedern aus, solange man des (gesuchten) Familienoberhauptes
nicht habhaft werden kann, hält es aber für eher unwahrscheinlich, dass Kinder
und Frauen Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden. In seiner Stellungnahme vom
30. April 1999 an das Niedersächsische OVG Az. 394/al/br gelangt es zu der Annahme,
der irakische Staat könnte bei einer Ausreise und Asylantragstellung Minderjähriger
ohne Eltern, die aber auf deren oder eines im Bundesgebiet ansässigen Vormundes
Betreiben erfolgte, in dieser Asylantragstellung wohl keine ernst zu nehmende
persönliche Willensäußerung des Minderjährigen sehen. Das Niedersächsische OVG
hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 1999 Az. 9 L 5005/98, dem vorgenannte Auskunft
des Deutschen Orient-Instituts zu Grunde lag, die Frage offen gelassen, inwieweit
die illegale Ausreise und ein Asylantrag der Eltern zu einer Gefährdung der
minderjährigen Kinder unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft führt, weil der
Minderjährige allein ausgereist war. Nach Überzeugung des Senats kommt nicht
nur dem Umstand, dass die Kläger zu 2 und 3 zusammen mit ihrer Mutter, der Klägerin
zu 1 aus dem Irak ausgereist sind, erhebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen
ist nämlich auch, dass die Mutter bereits 1991 und in den folgenden Jahren bis
zu ihrer Ausreise 1996 die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden und Dienste
auf sich gelenkt hatte, was schon im Jahre 1992 dazu geführt hatte, dass der
Sohn der Klägerin und Bruder der Kläger zu 2 und 3 im Gefängnis umgebracht wurde,
um seiner Mutter Geständnisse abzupressen. Bei der Unberechenbarkeit des irakischen
Regimes und seiner Sicherheits- und Verfolgungsorgane kann nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich, bezogen auf die Kläger
zu 2 und 3, dergleichen Vorgänge wiederholen.
Nach alledem können die Kläger zu 2 und 3 auch nicht auf den Nord-Irak - die
drei kurdischen Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimania - als inländische Fluchtalternative
(vgl. BVerwG vom 8.12.1998 NVwZ 1999, 544) verwiesen werden, ungeachtet dessen,
ob ihnen dort auch wegen ungenehmigter Ausreise, Asylantrags und längerem Verbleib
im westlichen Ausland asylrechtsrelevante Maßnahmen drohen, weil sie dort, ebenso
wie ihre Mutter, die Klägerin zu 1, vor einem Zugriff des irakischen Staates
nicht sicher wären.
Einsender: RA Wolfram Steckbeck, Nürnberg
Nieders. OVG: Nord-Irak für exponierten Kurden nicht sicher
U.v. 22.11.2000 - 9 L 3874/99 -; 10 S., R 9412
"Der Beigeladene wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak politisch verfolgt
Der Senat ist nach der Anhörung des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung
davon überzeugt, dass der Beigeladene in den Monaten vor seiner Ausreise in
einer kurdischen Bewegung gearbeitet hat, die im Großraum Bagdad versuchte,
sich interne Informationen über die irakische Armee zu verschaffen und diese
an kurdische Oppositionsgruppen weiterzuleiten. Nachdem der irakische Geheimdienst
von der Gruppierung Kenntnis erlangt hatte, hat er zunächst den Verbindungsmann
Ahmed festgenommen und dann auch nach dem Beigeladenen gesucht. Seitdem befindet
sich der Beigeladene in Lebensgefahr. Denn schon der bloße Verdacht, mit oppositionellen
Gruppierungen, die die Armee ausspionieren wollen, in Verbindung zu stehen,
zieht härteste Maßnahmen, in der Regel die Tötung nach sich.
Der Senat hat nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung keine durchgreifenden
Zweifel daran, dass die Angaben des Beigeladenen zu seinem Verfolgungsschicksal
wahr sind. Der Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung umfassend, selbstbewusst,
detailliert und widerspruchsfrei sein Schicksal geschildert. Seine Ausführungen
waren in sich schlüssig und gut nach- vollziehbar. Auch seine exilpolitischen
Tätigkeiten in der letzten Zeit lassen es als plausibel erscheinen, dass er
bereits 1995/96 bestrebt war, zugunsten der kurdischen Bewegungen Widerstand
gegen das irakische Regime zu leisten.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise stellten die nord-irakischen Kurdengebiete, insbesondere
die Gegend um Sulaimaniya, für den Beigeladenen keine inländische Fluchtalternative
dar. Dort waren damals (und sind auch heute) nach den zur Verfügung stehenden
Informationen Agenten des irakischen Geheimdienstes tätig, die dort auch Maßnahmen
gegen bestimmte Personen ergreifen, auf die das Augenmerk des irakischen Regimes
gefallen ist. Nach den vorhandenen Berichten und Auskünften halten sich Angehörige
der irakischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste auch nach Einrichtung der
UN-Schutzzone fortwährend in den autonomen Kurdengebieten auf. Sie verüben dort
Anschläge wie Hinrichtungen, Vergiftungen oder andere Formen der Tötung gegen
mutmaßliche Oppositionelle und gegen Personen, die in negativer Hinsicht in
das Blickfeld des irakischen Geheimdienstes gelangt sind, oder lassen diese
verschwinden.
Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 27.1.1999 und
v. 17.4.1998, Auskünfte v. 25.5.1998, 9.6.1997 und v. 30.10.1995; amnesty international,
Auskünfte v. 28.10.1997 und v. 17.11.1997; Deutsches Orientinstitut, Auskünfte
v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart sowie v. 31.3.1998 an
das VG Mainz; Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Bericht v. 21.2.1997.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Tätigkeit des irakischen
Geheimdienstes in den Kurdengebieten bezogen auf die gesamte Bevölkerung allerdings
keine bedeutende, allgemein drohende Gefahr. Ein Tätigwerden des irakischen
Geheimdienstes ist nur gegenüber solchen Personen ernsthaft zu erwarten, die
sich in besonderer Weise als Oppositionelle exponiert haben bzw. dafür gehalten
werden und die deswegen in das Blickfeld des Regimes geraten sind.
vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 9.8.1999 -
9 L 2130/99 -, vom 24.6.1999 - 9 L 1212/99 - und vom 7.5.1999 - 9 L 239/99 -
Zu diesem besonders gefährdeten Personenkreis zählt auch der Beigeladene. Er
ist nämlich als Verbindungsmann der Widerstandsgruppe aufgetreten und dabei
nicht nur untergeordnet tätig geworden. Zudem wird ein Tätigwerden gegenüber
der irakischen Armee schon per se als besonders schwerwiegend angesehen. Dies
spricht dafür, dass der irakische Geheimdienst ihn selbst in den autonomen Kurdengebieten
- unter Zuhilfenahme seiner dort bestehenden Verbindungen auch zur PUK - suchen
und verfolgen wird. Gegen eine Sicherheit des Beigeladenen im von der PUK beherrschten
Sulaimaniya, insbesondere gegen einen Schutz durch die PUK, spricht auch, dass
der Beigeladene nicht der PUK, sondern der (konkurrierenden) Organisation "Werktätige
Kurdistans" angehört hat.
Die Umstände, die die Flucht des Beigeladenen begründet haben, bestehen auch
derzeit fort. Der Beigeladene wird aller Voraussicht nach auch heute noch vom
irakischen Regime im Zentralirak gesucht. Auch in den Kurdengebieten ist er
weiterhin nicht vor einem Zugriff durch den Geheimdienst sicher. Der irakische
Geheimdienst ist nach wie vor durch Spitzel und Agenten in den autonomen Kurdengebieten
tätig. Seine Aktionsmöglichkeiten haben sich nach dem zeitweisen Einmarsch der
irakischen Armee im Sommer/Herbst 1996 sogar noch verbessert.
Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27 1.1999; Deutsches
Orient-Institut, Auskünfte v. 30.6.1998 an das VG Aachen und an das VG Stuttgart
sowie v. 31.3.1998 an das VG Mainz
Da die Verdachtsmomente gegen den Beigeladenen unverändert fortbestehen, muss
deshalb weiterhin davon ausgegangen werden, dass der irakische Geheimdienst
auch in Sulaimaniya nach dem Beigeladenen sucht und ihn daher festnehmen und
töten wird, falls er seiner habhaft werden sollte.
Einsender: RAe Manfred Schinkel und Partner, Flensburg
UNHCR Background Paper
Juni 2000; 28 S., L9007
"3.2. RESPECT FOR HUMAN RIGHTS
Torture, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
In December 1997, the United Nations Commission on Human Rights condemned
widespread, systematic torture in its most cruel forms, and the enactment and
implementation of decrees prescribing cruel and inhuman punishment, namely mutilation,
as a penalty for offences and diversion of medical care services for such mutilations.
The United Nations Special Rapporteur, Mr. Max van der Stoel, further pointed
out that mistreatment, including beatings and other tortures during interrogations,
continued to accompany most instances of arrest and detention. The most common
methods of physical torture include electric shocks to various parts of the
body, pulling out of fingernails, long periods of suspension by the limbs, beating
with cables, falaqa (beating on the soles of the feet), cigarette burns on various
parts of the body, and piercing of hands with an electric drill. Psychological
torture include threats of bringing in a female relative of the detainee, especially
the wife or the mother, and raping her in front of the detainee; threats of
arresting and harming other members of the family; mock executions; and being
kept in solitary confinement for long periods of time. The U.S. Department of
State Country Report on Human Rights Practices in Iraq in 1999 further reports
the breaking of limbs and denial of food and water of those in detention. Ill-treatment
of prisoners and poor conditions of detention continue to cause the death of
prisoners. In mid-November 1998, 17 detainees reportedly died after being forced
to donate blood.
Death Penalty
Reports indicate that people continue to be sentenced to death and executed
because of their alleged participation in the uprising of March 1991. Supporting
this allegation, a list of 125 prisoners reportedly executed on 1 March 1998
in Abu Ghraib prison includes 50 persons charged with participating in the 1991
popular uprising. Another list of 81 prisoners reportedly executed since 13
December 1998 indicates that these detainees were executed on political grounds.
The list also specifies that four of the executed were convicted under article
223 of the Penal Code that prescribes the death sentence for any person attempting
to kill the President.
Many of those judicially executed were charged with offences punishable by death
according to the Iraqi penal code, including Article 156 relating to membership
of a party or organization whose aim is to change the system of government,
or Article 175 relating to plotting against the state, both of which have been
used in the past to execute prisoners of conscience. Reportedly, the list of
offences requiring a mandatory death penalty has grown substantially in recent
years and now includes anything that could be characterized as "sabotaging the
national economy".
The Government of Iraq rarely announces executions or provides publicly any
official statistics in relation to the death penalty. In many cases it is impossible
to determine whether the reported executions are judicial or extra-judicial
given the secrecy surrounding them.
Enforced or involuntary disappearances
The Special Rapporteur on the human rights situation in Iraq continued to receive
reports of widespread disappearances. In some cases, individuals have disappeared
while in government custody. Reportedly, the government continued to ignore
more than 15,000 cases conveyed to it in 1994 and 1995 by the United Nations,
as well as the requests from the Governments of Kuwait and Saudi Arabia on the
whereabouts of those missing during Iraq's 1990-91 occupation of Kuwait, and
from Iran on the whereabouts of prisoners of war that Iraq captured in the 1980-88
Iran-Iraq war. (...)
4. ETHNIC AND OTHER GROUPS AT RISK
The Turkomen
Forced displacement of the Turkomen was reported to have resumed in the
last months of 1998, particularly in the Kirkuk area. The head of the coalition
of the Turkoman parties stated that about 5,000 evicted Turkomans were living
in "sub-human conditions in Northern Iraq". In August and September 1998, fighting
between Turkomans and Iraqi Kurds broke out.
The Shi'a Marsh Arabs
According to the United Nations Special Rapporteur on Human Rights in Iraq,
Mr. Max van der Stoel, there appears to be a resurgence of grave violations
of human rights committed by the Government of Iraq against the Marsh Arabs.
In late August 1998 and in November 1998, the most blatant violations inflicted
on the people resumed. Violations included military attacks against civilian
settlements in the Southern towns of Al-Nassiriya, Amara and Basra. According
to the information received by Mr. Max van der Stoel, numerous other human rights
violations followed the military operations. Government forces were reported
to have arrested hundreds of citizens. The military attacks were allegedly related
to the purported need to seek out military deserters, who had sought refuge
within the tribes of the marshes, yet among those arrested were innocent civilians,
including the elderly, women and children. As part of this campaign of repression,
the government forces burned houses and Fields while demolished other houses
by bulldozers. The military forces also continued water-diversion and other
projects in the South. Mr. Max van der Stoel has noted the draining of the marshes
has had devastating impact on the lives of the Shi'a Marsh Arabs. The government
diverts supplies in the South limiting the Shi'a population's access to food,
medicine, drinking water, and transportation, while thousands of persons in
Nasiriyah and Basrah provinces have been denied rations that should have been
supplied under the United Nations oil-for-food program.
Faili Kurds
According to a report received in May 1998 by the Special Rapporteur on Human
Rights in Iraq, hundreds of Faili Kurds and other citizens of Iranian origin
who had disappeared in the early 1980's during the Iran-Iraq war are being held
incommunicado at the Abu Ghraib prison in the outskirts of Baghdad. According
to the report, these persons have been detained for up to 18 years in extremely
harsh conditions without specific charges or trials. The report alleged that
many of these detainees have been used as experimental subjects in Iraq's outlawed
chemical and biological weapons programs.
The Kurds
During the period 1998 and 1999, Mr. Max van der Stoel continued to receive
allegations describing the deteriorating human rights situation of the Kurds
of the governorate of Kirkuk. (...)
Amnesty International reported in 1998 that serious human rights abuses were
carried out in the Kurdish-controlled provinces by the KDP and PUK. Members
of smaller political groups were among those targeted for arrest, prolonged
incommunicado detention and torture or ill-treatment. They included members
of the Iraqi Workers' Communist Party, the Kurdish Farmers' Movement and the
Surchi clan.
The Shi'a Muslims
Although Shi'a Arabs are the largest religious group, Sunni Arabs traditionally
have dominated economic and political life. There is a political factor, yet
the Government's repression of the Shi'a appears to be religiously motivated.
The Government has for decades conducted a brutal campaign of murder, summary
execution and protracted arbitrary arrest against the religious leaders and
followers of the majority Shi'a Muslim population.
The following government restrictions on religious rights remained in effect
throughout 1999: restrictions and outright bans on communal Friday prayer by
Shi'a; restrictions on Shi'a mosque libraries loaning books; a ban on the broadcast
of Shi'a programs on government-controlled radio or television; a ban on the
publication of Shi'a books, including prayer books; a ban on funeral processions
other than those organized by the Government; and the prohibition of certain
processions and public meetings commemorating Shi'a holy days. The Government
reportedly continued to target Shi'a Muslim clergy and their supporters for
arbitrary arrest and other abuses in 1998. It also continued to forcibly move
Shi'a populations from the South to the North. Large-scale assaults by the Government
against the Shi'a population were reported by several sources in September 1998,
with an estimated 20,000 persons detained arbitrarily and trucked to tent-camp
holding facilities in the desert region ofal-Rifa'i about 100 km North of the
marshes in Southern Iraq. It was reported in January 1999 that the Government
of Iraq executed hundreds of Shia's and detained many more in the South.
According to the U.S. Department of State the government's campaign to eliminate
the senior Shi'a religious leadership through murder, disappearances, and summary
execution accelerated during 1998-1999. (...)
Assyrians
It has been reported that since mid-1997 Assyrians from the Kirkuk region, have
been expelled to the Kurdish provinces in the North by the Iraqi authorities,
because of their ethnic origin. The Kirkuk region and its oil fields are considered
as a strategic location.
Assyrian groups reported several instances of mob violence by Muslims against
Christians in the North in recent years. Assyrians continue to fear attacks
by the Turkish Kurdistan Workers Party (PKK), which operates against indigenous
Kurds in Northern Iraq. The Christians often feel caught in the middle of intra-Kurdish
fighting. The Assyrian International News Agency stated on 19 June 1999, that
"there is a well-established pattern of complicity by Kurdish authorities in
attacks against Assyrian Christians in Northern Iraq". Hundreds are still missing
in the aftermath of the brief Iraqi military occupation of Christian enclave
of Irbil (Ankawa) in August 1996. Many of these persons may have been killed
surreptitiously late in 1997 and throughout 1998, in the "prison-cleansing"
campaign. KDP forces reportedly entered Assyrian villages on different occasions
and beat villagers. However, it has been reported that the agreement of September
1998 between the Kurdish parties in northern Iraq will guarantee the lawful
rights of the Assyrians in the region. (...)
Military Deserters
In January 1996, the Government announced that the judicial punishments of amputation
and branding had ceased and would be abolished by law. In August 1996, the Revolutionary
Command Council (RCC) reportedly issued Decree 81, abolishing the judicial punishments
of ear amputation and branding for army desertion. However, reportedly, Government
forces keep searching for and arresting military deserters who hide in the marshes.
(...)
Women
The Government of Iraq has accessed the Treaties Convention on the Elimination
of All Forms of Discrimination Against Women on 13 August 1986. It has not signed
the Convention on the Political Rights of Women. Laws have been enacted to protect
women. However, reports indicate that the application of these laws has declined
as Iraq's political and economic crisis persists. It has been reported that
under a 1990 law, men who kill female family members for "immoral deeds" may
receive immunity from persecution. It has been reported that violence and discrimination
against women are common. The Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, Mr.
Max van der Stoel, observed that human rights organizations and opposition groups
continue to receive numerous reports of women suffering severe psychological
trauma after they were raped in custody."
BayVGH: Gefährdung wg. Asylantrag nur bei Bekanntwerden,
also nicht nach möglichem Wiedereinmarsch in den Nord-Irak / Nord-Irak als inländ.
Fluchtalternative legal nicht erreichbar
U.v. 23.3.2000 - 23 B 99.32990 -, 16 S., R7341
"Der somit unverfolgt ausgereiste Beigeladene hat jedoch bei seiner Rückkehr
in irakisches Herrschaftsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise und Asylantragstellung im westlichen
Ausland zu befürchten. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative, wie etwa
der Nordirak, aus dem er kommt, kann er freiwillig nicht in zumutbarer Weise
erreichen (vgl. hierzu BVerwG vom 16.11.1999 NVwZ 2000, 331).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 5.10.1999
- 9 C 15.99 - InfAusIR 2000, 32 und vom 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 160 S. 380) ist bei der Prognose einer politischen Verfolgung
stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen, auch wenn
der Ausländer vor seiner Ausreise in dem Gebiet gelebt hat, das nun als sicheres
Rückkehrgebiet in Betracht kommt.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland im Zusammenhang mit einer ungenehmigten
Ausreise aus dem Staatsgebiet sieht der irakische Staat grundsätzlich als Ausdruck
einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System
an, durch die der ungenehmigt ausgereiste Asylbewerber die dem irakischen Staat
zukommende Loyalität verletzt. Einem solchen asylsuchenden irakischen Staatsangehörigen
droht deshalb bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige
Behandlung oder schwere Bestrafung (Politmalus), die politischer Verfolgungsmotivation
entspringt. Denn diejenigen Iraker, die nicht nur vorübergehend das Land verlassen,
etwa um durch ein Ausweichen nach Jordanien den wirtschaftlichen Folgen des
UN- Embargos zu entgehen, sondern endgültig ausreisen und sich durch Asylantrag
dem Schutz eines anderen Landes unterstellen, haben bei einer Rückkehr in den
Irak, einem Staat ohne Auswanderungs- und Ausreisetradition, zu gewärtigen,
als Abtrünnige oder gar als Landesverräter angesehen und behandelt zu werden.
Die offizielle Propaganda versucht die Bevölkerung Iraks als verschworene Gemeinschaft
gegen den westlichen Imperialismus und die amerikanische Arroganz darzustellen,
die geschlossen hinter ihrem Führer Saddam Hussein steht und sich mit Tapferkeit
und unter enormen Verlusten der Übermacht der feindlichen Allianz erwehrt. Tag
für Tag wird dies in allen zur Verfügung stehenden Medien dem irakischen Volk
eingehämmert. Wer im westlichen - verfeindeten - Ausland Asyl beantragt, wendet
sich von dem ruhmreichen Zusammenhalt zwischen irakischer Führung und irakischem
Volk ab. Insbesondere mit der Asylbeantragung in Deutschland, einem Staat, der
die Politik der Anti-Irak-Koalition in vollem Umfange mitträgt, wird implizit
gegen das irakische Regime Stellung genommen (vgl. vor allem Deutsches Orient-Institut
vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main, vom 30.6.1998 an VG Aachen). Ungenehmigte
Ausreise und Asylantrag im westlichen Ausland versteht der irakische Staat als
Ausdruck politischer missliebiger Gesinnung. Auf dieses Verhalten werden mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafnormen angewandt werden, die in Tatbestand
und Rechtsfolgen ausufern. Zwar ist ein Asylantrag im Ausland an und für sich
nicht unter Strafe gestellt. Aber andere Strafvorschriften können zur Anwendung
kommen, um auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften
des Asylsuchenden zuzugreifen. Wer im Ausland falsche oder tendenziöse Nachrichten
über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet sind, seine
internationale Achtung und sein Ansehen zu schädigen, kann mit Gefängnis und/oder
Geldstrafe, in Kriegszeiten mit Zuchthaus bis zu sieben Jahren gemäß Art. 180
des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 bestraft werden. Weiter werden
gemäß Art. 202 des irakischen Strafgesetzbuches Geringschätzung und Missachtung
gegenüber dem irakischen Staat mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft (vgl. amnesty
international - ai - vom 28. Oktober 1997 S. 6/7, im ersten Rechtsgang im Berufungsverfahren
bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht). Für Kritik und Beleidigung des
Präsidenten, der Baath-Partei und Regierungseinrichtungen droht die Todesstrafe
(Dekret Nr. 840 v. 4.12.1986, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999).
Das Auswärtige Amt schließt hierbei nicht aus, dass irakische Sicherheits- und
Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe vorgenannter
Straftatbestände rücken; jedenfalls gehen irakische Sicherheitsdienste offensichtlich
willkürlich und unsystematisch vor (Lagebericht vom 25.10.1999). Wer Bestimmungen
des irakischen Passgesetzes übertritt, kann mit Haftstrafen von 5 bis 15 Jahren
gemäß Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111 bestraft werden (UNHCR v. 12.5.1997
an VG München), und zusätzlich kann der gesamte Besitz des Verurteilten dem
Staate verfallen. Das durchschnittliche Strafmaß für illegale Grenzüberschreitungen
liegt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bei acht Jahren und trifft
auch auf aus- und wieder einreisende Kurden im Nordirak zu (Lagebericht vom
25.10.1999 S. 19). Durch die Verhängung der "Regelstrafe" von acht Jahren Freiheitsstrafe
für ungenehmigte Ausreise wird deutlich, dass diese zum Gewicht des Strafvorwurfs
unangemessenen strafrechtlichen Sanktionen nicht allein der Ahndung eines tatbestandlich
schwammig umschriebenen kriminellen Unrechts, sondern der Disziplinierung anders
Denkender dienen soll.
Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem
Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (S. 12), dem irakischen Regime sei bewusst,
dass vorrangig die allgemeinen schlechten Lebensbedingungen viele Iraker zum
Verlassen ihres Landes veranlasst haben, weshalb Repressionen nicht wahrscheinlich
seien, nicht als Tatsachenfeststellungen, sondern nur als Mutmaßungen gewertet
werden. Denn gleichzeitig räumt das Auswärtige Amt ebenso wie auch das Deutsche
Orient-Institut (vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main) ein, dass über die Behandlung
ausgewiesener und abgeschobener Irakis nach Rückkehr in den Irak mangels bekannter
Abschiebefälle keine konkreten Erkenntnisse vorliegen. Das Deutsche Orient-Institut
betont vielmehr, dass es Iraker zur Aufenthaltserlangung im Ausland vermeiden,
Asyl zu beantragen, weil sie befürchten, als Abtrünnige oder sogar als Landesverräter
(im untechnischen Sinne) angesehen und einer unangemessenen und negativen Behandlung
ausgesetzt zu werden (DOI vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main), und differenziert
zwischen Irakern, die etwa (legal) zur Arbeitsaufnahme nach Jordanien wiederholt
ausreisen, und solchen, die sich durch Stellung eines Asylantrages jahrelang
im Ausland aufgehalten haben und dadurch in das Blickfeld der irakischen Zentralregierung
geraten sind.
Auf Amnestien können in diesem Zusammenhang irakische Staatsangehörige nicht
vertrauen; entsprechenden Dekreten gegenüber ist nach eindeutiger Auskunftslage
äußerste Vorsicht angebracht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999
unter Berufung auf UNHCR, sowie DOI vom 30.6.1998 an VG Aachen).
Der Beigeladene kann grundsätzlich auf den Nordirak - die drei kurdischen Provinzen
Arbil, Dohuk und Sulaimania - als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen
werden. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative gelten auch dann,
wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch
verloren hat (BVerwG vom 8.12.1998 NVwZ 1999, 544 zum Irak für die autonomen
kurdischen Provinzen im Norden). Eine inländische Fluchtalternative kann auch
dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht
existiert (BVerwG a.a.O.). Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus,
dass die Zurückkehrenden dort nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab hinreichend
sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort nach dem
allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren
Nachteile drohen (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.). Für irakische Staatsangehörige
aus dem Nordirak sind diese autonomen kurdischen Provinzen dann eine Fluchtalternative,
wenn sie wegen mangelnder politischer Exponiertheit und aufgrund familiärer
oder klientelistischer Verbindungen sich dort (wieder) aufhalten können (DOI
vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen, vom 6.8.1998 an VG Koblenz; AA vom 11.8.1998
an VG Koblenz, Lagebericht vom 25.10.1999, S. 6 und 10).
Davon ausgehend ist für den Beigeladenen in diesen Gebieten ein hinreichend
sicheres Leben vor politischer Verfolgung möglich, und dort drohen nach dem
allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren
Nachteile, weil Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch
sind (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.; vom 9.9.1997 DVBI 1998, 274).
Der Beigeladene ist in Koya, Provinz Arbil, geboren, dort aufgewachsen und nach
seinem Studium der Chemie bei der PKK wie unzählige andere Kurden als Peschmerga
angestellt und besoldet gewesen. Familienangehörige leben noch in Koya. Nichts
ist dafür ersichtlich, dass er Gefahr liefe, im Nordirak Anschlägen des Verfolgerstaates,
etwa durch Übergriffe irakischer Agenten, zum Opfer zu fallen. Auch dadurch,
dass er aus dem Nordirak aus der Sicht des irakischen Staates ungenehmigt ausgereist
ist und in Deutschland Asyl beantragt hat, drohen keine asylrechtsrelevanten
Nachteile. Für ein Bekanntwerden dieser Tatsachen beim irakischen Machthaber,
auch im Falle eines Wiedereinmarsches in den Nordirak, sprechen vorbehaltlich
nachfolgender Ausführungen keinerlei Umstände. Darüber, ob und wann die irakische
Armee die autonomen Kurdenprovinzen wieder besetzen wird, enthalten die beigezogenen
Auskunftsquellen keine verlässlichen Anhaltspunkte. Das Deutsche Orient-Institut
weist darauf hin, dass Saddam Hussein und die irakische Regierung von Anfang
an unmissverständlich klargemacht haben, dass eine de facto-Abtrennung dieser
Gebiete vom Irak nicht akzeptiert werde; diese Situation der "Autonomie" könne
noch jahrelang anhalten, das irakische Regime könne aber aufgrund äußerer oder
innerer Faktoren auch unvermittelt wieder Zugriff auf diese Regionen nehmen.
Das Deutsche Orient- Institut enthält sich jeglicher gegenwärtiger Einschätzung
zur Veränderung des Status quo (vgl. DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen). Auch
Pro Asyl geht in seinen Ausführungen "Irak - Republik des Schreckens" von August
1999 wie das Deutsche Orient-Institut davon aus, dass völlig offen ist, wann
und unter welchen Umständen die Wiederherstellung des Status quo ante stattfinden
kann (vgl. S. 69). Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dafür vor,
dass die Bagdader Zentralregierung versucht, ihre Staatsgewalt auf den von Kurden
besiedelten Nordirak auszudehnen, unterstreicht aber die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit
sowie die instabile Sicherheitslage im Nordirak als Hauptgrund für die anhaltende
Fluchtbewegung aus dem Nordirak über nahezu offenstehende Grenzen zur Türkei
und zum Iran (Lagebericht v. 25.10.1999 S. 6).
Unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellter Umstände sowie der Berücksichtigung
der Willkür und der Unberechenbarkeit des irakischen Regimes kann einem vernünftig
denkenden, besonnenen Iraker aus dem Nordirak jedenfalls eine wohlbegründete
Furcht vor einem Wiedereinmarsch der Streitkräfte des irakischen Staates und
vor einer Wieder-Inbesitznahme der drei kurdischen Provinzen nicht abgesprochen
werden (zur entsprechenden Prognoseentscheidung vgl. BVerwGE 79, 143 [150/151],
BVerwG v- 23.7.1991 NVwZ 1992, 588 ff., vom 5.11.1991 NVwZ 1992, 582 ff. sowie
vom 16.11.1999 a.a.O.). Aber selbst bei einem Wiedereinmarsch wären, wie bereits
angeführt, wegen Asylantrags und ungenehmigter Ausreise keine asylrechtsrelevanten
Maßnahmen zu befürchten. Nichts ist dafür ersichtlich, dass dergleichen Umstände
im Falle des Wiedereinmarsches quasi "von selbst" den neuen und alten irakischen
Machthabern bekannt werden würden, fehlt es doch den kurdischen Peschmergen-Posten
an den Grenzstellen an PC-Erfassungssystemen und konnten in Deutschland anerkannte
Asylbewerber und abschiebungsgeschützte Nordiraker ungefährdet in den Nordirak
zurückkehren und sich dort aufhalten, was das Auswärtige Amt als Indiz gegen
eine flächendeckende Suche nach potentiellen irakischen Oppositionellen im Nordirak
durch Bagdader Dienste ansieht (vgl. AA vom 27.4.1998 an VG Koblenz).
Aber der Schutz vor Verfolgung im Nordirak scheitert daran, dass der Beigeladene
diese sichere Fluchtalternative nicht freiwillig zumutbar erreichen kann (vgl.
BVerwG v. 16.11.1999 a.a.O.). Er ist nicht im Besitz gültiger irakischer Reisepapiere
und sieht, wie er in der mündlichen Verhandlung versicherte, auch keine andere
Möglichkeit, legal in den Nordirak zu reisen. Ohne solche Reisedokumente ist
eine Durchreise durch Syrien, die Türkei oder den Iran in den sicheren Nordirak
nicht möglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999). (...)
Dafür, dass dem Beigeladenen von deutschen Behörden Rückreise-Ersatzpapiere
ausgestellt würden, die für die Türkei auch als Grundlage für ein Transit-Visum
genügten, waren konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keine Angaben zur Frage der
legalen Rückreisemöglichkeit in den Irak machen."
Einsender: RA Helmut Riedl, Augsburg
VG Sigmaringen: Gefahr wg. illegaler Ausreise und Asylantragstellung;
Nord-Irak nicht sicher wegen Gefahr des Wiedereinmarsch
U.v. 27.6.2000 - A 3 K 12091/98 -, 14 S., R7739
"Bezüglich des Irak vertritt die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung
anderer Gerichte und die Anerkennungspraxis des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge bis ca. Sommer 1997 die Auffassung, dass bereits die
Asylantragstellung geeignet ist, politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG
im Irak auszulösen. Bereits die illegale Ausreise aus dem Irak und die Asylantragstellung
im Bundesgebiet führen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu politischer Verfolgung (so nochmals Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme
vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern in: ASYLMAGAZIN 3/2000 S. 24).
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.05.1999
- Az. A 11 K 13431/98 -ausgeführt: (...)
Zum andern ist das Gericht der Auffassung, dass die "Schutzzone" im Nordirak
als inländische Fluchtalternative für irakische Staatsangehörige generell nicht
in Betracht kommt. Dies wird zwar vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
(Urt. v. 21.01.1999 - Az. A 2 S 2429/98 -) und einer Reihe weiterer Gerichte
angenommen. Die Kammer hat jedoch Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen.
Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass derzeit im Nordirak lediglich einem
eher kleinen Personenkreis unmittelbare Behelligungen durch irakische Behörden
drohen. Im Anschluss an die Auskünfte des Deutschen Orientinstituts vom 21.05.1999
an das Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das Verwaltungsgericht
Oldenburg sieht das Gericht durchaus, dass momentan Personen, die im Nordirak
in das "soziale System" integriert sind und dort ihr Auskommen finden, im Regelfall
auch nicht durch irakische Behörden oder sonstige Gruppierungen direkt verfolgt
werden. Aus der Sicht der Kammer erfordert der Begriff der inländischen Fluchtalternative
jedoch auch ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit und Stabilität. (Dieses
Erfordernis lässt sich ableiten aus den Anforderungen der obergerichtlichen
Rechtsprechung, wonach der Zurückkehrende hinreichend sicher vor politischer
Verfolgung im Bereich der innerstaatlichen Fluchtalternative leben können muss;
vgl. BVerwG, Urt. vom 5.10.1999, NVwZ 2000, 333.) Dies bedeutet, dass davon
ausgegangen werden muss, dass diese inländische Fluchtalternative auch über
einen hinreichend langen Zeitraum hin Bestand haben wird. Hierbei kann es sich
notgedrungen lediglich um eine Prognoseentscheidung handeln. Hinsichtlich des
bzw. der entstandenen politischen Gebilde im Nordirak hat das Gericht jedoch
Zweifel, ob von einer solchen hinreichenden Dauerhaftigkeit und Stabilität ausgegangen
werden kann. Diesbezügliche Anfragen hat das Deutsche Orient-Institut (Auskunft
v 21.05.1999 an das VG Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das VG Oldenburg) dahingehend
beantwortet, dass zum einen über kurz oder lang mit einer Rückkehr der zentralirakischen
Verwaltung und Behörden in die "Kurdengebiete" gerechnet werden muss. Offen
ist jedoch der Zeitpunkt, wann dies geschieht. Zum anderen ist dann, dies ergibt
sich insbesondere aus der umfangreichen Auskunft an das VG Oldenburg, ein Blutbad
horrenden Ausmaßes zu befürchten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten
Auskünfte hingewiesen. Ferner hat das Gericht noch Anfragen an den UNHCR gerichtet,
der sich jedoch nicht in der Lage sah, hierzu Stellung zu nehmen.
Das Gericht hält das Merkmal der Dauerhaftigkeit in Bezug auf die kurdischen
Nordprovinzen für nicht gegeben. Nach den vorliegenden Quellen ist zum einen
davon auszugehen, dass mit einer Rückkehr der zentralirakischen Hoheit in die
Kurdengebiete zu rechnen ist. Dies wird unterstützt durch die Beobachtung der
aktuellen Ereignisse. Es ist unübersehbar, dass die - auch aus anderen Quellen
insbesondere der Presse bekannte - Politik des Irak im Hinblick auf eine nach
und nach eintretende Lockerung von Sanktionen, Restriktionen und Überwachungen
ausgesprochen erfolgreich ist. Sie geht einher mit einer Schwächung der Position
der USA in dieser Region (vgl. FAZ vom 29.03.2000 Wahlen und Embargo; NZZ vom
29.03.2000 Uday Saddam als Favorit der Bagdader; The Guardian Weekly 06.04.2000
Washington and London retreat on Iraqi curbs). Zum zweiten spricht nichts gegen
die Annahme des Orient-Instituts, dass es dann zu einer grausamen Abrechnung
kommen wird. Personen, die in Westeuropa Asyl beantragt haben, müssen nach Auffassung
des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung,
Folterung und auch mit dem Tod rechnen, da sie damit ihre Gegnerschaft offen
bekundet haben. Die Erwartung, in einer solchen Abrechnungssituation würde differenziert,
wer seinen Asylantrag zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts gestellt hat und
wer aus politischen Gründen, ist lebensfremd. Angesichts dessen, darf aus der
bisherigen relativen Zurückhaltung des Irak keine überspannten Forderungen die
Vorhersagbarkeit des Zeitpunkts für diese Ereignisse gezogen werden. Die politische
Lage im Gesamtirak ist so, dass der Anspruch auf die Kurdengebiete nie aufgegeben
wurde und die Ereignisse 1996 gezeigt haben, dass eine militärische Besetzung
des Nordiraks für die irakischen Truppen kein wesentliches Problem bedeutet.
Nach den UN-Sanktionen ist sie ohnehin nicht verboten, sondern es besteht lediglich
eine Flugverbotszone, die nur Teile des Kurdengebiets abdeckt (Deutsches Orient-Institut
vom 30.03.99 an das VG Sigmaringen S. 12 ff.). Ein effizientes Eingreifen der
USA in diesen Prozess der Rückeroberung ist bei dem stark geschwundenen Einfluss
auf die Region in der derzeitigen gesamtpolitischen Situation nicht vorstellbar
(so auch mit ähnlicher ausführlicher Argumentation VG München, Urteil vom 11.10.1999
- M 27 K 99.51355-)."
Einsenderin: RAin Stumm-Szelenczy, Biberach
UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate: Iraq Assessment
April 2000, 30 S., L7079
“A. GENERAL HUMAN RIGHTS SITUATION” (...)“A.7 Although the Constitution
and Legal Code explicitly prohibit arbitrary arrest and detention, the
authorities routinely engage in these practices. The Special Rapporteur stated
that arbitrary arrests are still common throughout the country and many times
lead to detention for often long periods of time without access to a lawyer or
being brought before a court. The military and security services, rather than
the ordinary police, carry out most cases of arbitrary arrest and detention. It
is claimed that numerous foreigners arrested arbitrarily in previous years
remain in detention. [2b]A.8 It has also been reported that there is a
widespread practice of holding family members and close associates responsible
for the alleged actions of others. The Special Rapporteur notes that "guilt
by association" is facilitated by administrative requirements on relatives
of deserters or other perceived opponents of the regime. For example, relatives
who did not report deserters, for example, could lose their ration cards for
purchasing government-controlled food supplies or be evicted from their
residences. It has been reported that relatives often do not inquire about the
whereabouts of arrested family members for fear of being arrested themselves.
[2b]
A.9 Mass arrests are also reportedly commonplace ; the Special Rapporteur
learned of at least 3 such instances in southern Iraq in 1997. Twenty-five
families are reported to have been interred in Al-Fajir prison in Nassariyah
province; 30 persons (women, children and old men) from Al-Ghizlah reportedly
were arrested and taken to Baghdad; on 3 April, a large number of persons were
reportedly arrested in the Bani Said area and have yet to be released. [2b]
A.10 As socio-economic conditions deteriorated, the regime punished persons
accused of economic crimes, military desertion, and a variety of other charges
with torture and cruel and inhuman penalties, including the extensive use of
amputation. In his 1994 report, the UN Special Rapporteur refers to the recent
laws for the punishment of thieves and military deserters as promoting the
application of cruel and unusual punishments (see Annex C for the 1994 laws on
desertion and draft evasion). [2a,6]
A.11 Certain prisons are notorious for routine mistreatment of prisoners. Abu
Ghraib prison,
west of Baghdad, may hold as many as 15,000 persons, many of whom reportedly
are subjected to torture. According to a report received by the Special
Rapporteur in 1998, these persons have been detained for close to 2 decades in
extremely harsh conditions without specific charges or trials. The report states
that many of these detainees had been used as experimental subjects in Iraq's
outlawed chemical and biological weapons programs. Al-Rashidiya prison, on the
Tigris River north of Taji, reportedly has torture chambers. The Al-Shamma'iya
prison, located in east Baghdad, holds the mentally ill and reportedly is the
site of both torture and disappearances. The Al-Radwaniyah detention centre is a
former prisoner-of-war facility near Baghdad and reportedly the site of torture
as well as mass executions. This prison was the principal detention centre for
persons arrested following the civil uprisings of 1991. Human Rights Watch and
others have estimated that Radwaniyah has held more than 5,000 detainees. A
multi-story underground detention and torture centre reportedly was built under
the general military hospital building close to the Al-Rashid military camp on
the outskirts of Baghdad. The Centre for Human Rights of the Iraqi Communist
Party stated that the complex includes torture and execution chambers. A section
reportedly is reserved for prisoners in a "frozen" state: that is,
those whose status, fate, or whereabouts may not be inquired into.[2d]
A.12 According to former detainees, torture techniques include branding,
electric shocks, administered to the genitals and other areas, beatings,
burnings with hot irons, suspension from ceiling fans, dripping acid on the
skin, rape, breaking of limbs, denial of food and water, and threats to rape or
otherwise harm relatives. Tormentors kill many victims and mutilate their bodies
before returning them to the victims' families. [2a,8]”
Niedersächsisches
OVG zur Sippenhaft
U.v. 27.03.2000, (Az. nicht bekannt, da
Deckblatt fehlend), R6354
“Der
Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der
Berufung hat keinen Erfolg Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG)
liegt nicht vor. Der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
ob minderjährige Kinder irakischer Eltern in ihrem Heimatland der Gefahr der
Sippenhaft unterliegen, weil die Eltern den Irak illegal verlassen und im
Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben. Dem ist nicht (mehr) zu folgen.
Der Senat hat in seinem - dem Bundesbeauftragten vorliegenden - Beschluss vom
12. Januar 2000 (9 L 4267/99) entschieden, dass minderjährigen Kindern grundsätzlich
nicht unter dem Blickwinkel der Sippenhaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine politische Verfolgung wegen des Asylantrags und des Auslandsaufenthaltes
ihrer Eltern droht. Im Einzelnen hat der Senat hierzu in seiner Entscheidung
ausgeführt:
"Zwar
legen die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen eher den Schluss nahe,
dass der irakische Zentralstaat als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung
von Regimegegnern auch die Sippenhaft anwendet (Stellungnahme von amnesty
international vom 17.11.1997 an VG Bayreuth). Auch das Auswärtige Amt spricht
in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an das VG Stade davon, dass regelmäßige
Berichte des VN-Menschenrechts-Berichterstatters (z.B. Bericht vom
15.10.1996) zahlreiche Fälle der Anwendung von Sippenhaft im Irak belegten Im
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 ist angeführt, dass es
im Irak in Ausnahmefällen zur Anwendung von Sippenhaft (meist Geiselnahme von
Familienangehörigen von Flüchtlingen) komme. Daneben würden Familien von gefassten
(z.T. nur angeblichen) Regimegegnern oder Angehörigen, die Irak illegal,
ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung, verlassen hätten, benachteiligt
(Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Familienangehörige seien bei
Strafe verpflichtet, den staatlichen Behörden zu melden, dass Angehörige vom
Wehrdienst desertiert seien. Der VN-Menschenrechts-Berichterstatter für Irak
gehe von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" im Irak aus:
Familienangehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Angehörigen
belangt (u.a. als Abschreckungsmethode). Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse
lassen aber nicht den Schluss zu, dass der irakische Zentralstaat - bei aller
Unberechenbarkeit seines Handelns - das Mittel der Sippenhaft gegen jegliche
oppositionelle Tätigkeit einsetzt, und zwar uneingeschränkt gleichermaßen
gegen alle Familienangehörige im engeren oder sogar im weiteren Sinne, seien es
Männer, Frauen oder - wie hier - auch minderjährige Kinder. Das Auswärtige
Amt weist in der oben angeführten Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 darauf
hin, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von
Asylantragstellern (im konkreten Fall ein ca. drei Monate altes Kind) nicht
bekannt seien. Den jüngeren Erkenntnisquellen ist vielmehr - einschränkend -
zu entnehmen, dass eine gewissermaßen allgemein praktizierte Sippenhaft im
Zentralirak nicht erfolgt. So kommt das Deutsche Orient-Institut in seiner
Stellungnahme vom 31. Oktober 1999 an das VG Trier zu der Feststellung, dass
generell zwar die Gefahr einer Verfolgung auch von Familienangehörigen
bestehe, Kinder und Frauen aber "wohl eher nicht Opfer (einer Sippenhaft)
werden, obwohl zumindest im Hinblick auf die Ehefrau das auch nicht gerade auszuschließen
ist". Bei einer oppositionellen Tätigkeit (im konkreten Fall: Mitarbeit in
der Organisation "Ärzte ohne Grenze") könne es aber zu einem Zugriff
im weiteren familiären Umkreis und dort innerhalb der Männer kommen. In seiner
weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier bewertet das
Deutsche Orient-Institut die Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaft von Kindern
wegen frauenspezifischer Angelegenheiten als "durchaus unrealistisch"
und als "weit neben der Sache" liegend. Angesichts dieser
Erkenntnislage hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 1999
(9 L 4663/98) festgestellt, dass zwar einerseits bei einer hervorgehobenen
oppositionellen Tätigkeit eines Elternteils (im entschiedenen Fall eine führende
Position in der Union der Frauen Kurdistan, Wahlhelferin, Journalistin für
den Radiosender der KDP, aktive politische Tätigkeit) die beachtliche Gefahr
einer Sippenhaft auch für minderjährige Kinder besteht. Andererseits sprechen
aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für einen gewissermaßen
schrankenlosen Einsatz der Sippenhaft. Der Senat geht daher davon aus, dass
eine Sippenhaft jedenfalls in den Fällen einer hervorgehobenen oppositionellen
Tätigkeit droht, nicht aber vom irakischen Staat auch schon allein wegen der
Asylantragstellung eingesetzt wird, namentlich nicht gegen minderjährige
Kinder.”
Ein erneuter
Klärungsbedarf wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt und ist auch nicht
ersichtlich.”
Einsender:
Rechtsanwältin Hentschel, Emden
VG München: Keine Sicherheit im Nordirak / quasi-staatliche DPK / Geheimdienst / Einmarschgefahr / akute Gefahr nicht notwendig
VG München, U.v. 21.02.2000 - M 27 K 99.51143 -, 12 S., R5890
In Heft 10/1999 hatten wir Ihnen eine Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts und eine Entscheidung des VG Oldenburg vorgestellt, in denen jeweils Aussagen zu der Gefahr eines Wiedereinmarsches in den Nordirak getroffen wurden. Nunmehr wendet sich ein weiteres Gericht gegen die herrschende Meinung, die noch immer Sicherheit für Kurden im Nordirak annimmt:
Die Voraussetzungen von § 53 Abs. 4 AuslG liegen hinsichtlich des Irak vor. Denn schon wegen des illegalen Aufenthalts und des Asylantrages im Ausland müssen Iraker ungeachtet etwaiger Vorverfolgung nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen grundsätzlich auch bei freiwilliger Heimkehr mit politischer Verfolgung und der Todesstrafe rechnen:
Im Irak werden auch nach Ansicht der Beklagten (Auswärtiges Amt - AA - Lagebericht vom 18.12.1997 - Nr. V.4, S. 10) illegaler Auslandsaufenthalt und illegale Wiedereinreise mit dem menschenrechtswidrigen Strafmaß von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsentzug bedroht (UNHCR vom 12.05. 1997 an das VG München). Neueren Berichten zufolge soll künftig die Todesstrafe verhängt werden dürfen (AI Hayat, London, vom 01.04.1999). Insoweit liegt ein neuer Umstand im Sinne des zur Zulässigkeit der Klage Ausgeführten vor.
Die Asylantragstellung als solche ist zwar kein eigener Straftatbestand, wird aber wegen der damit zwangsläufig verbundenen Distanzierung vom Herkunftsstaat unter die Straftatbestände der Verunglimpfung des Staates bzw. seines Oberhauptes subsumiert und außerdem unverhältnismäßig scharf, bis hin zu extralegalen Verstümmelungen und Exekutionen, verfolgt (amnesty international - ai - vom 30.12.1996 an das VG München).
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Bagdader Regime von der Verfolgung dieser Nachfluchtgründe absehen wird. Dass wirtschaftlich bedeutende Flüchtlinge hiervon ausgenommen seien bzw. sich auf eine Amnestie verlassen könnten, wird (von der Beklagten abgesehen) durchwegs nicht für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob irakische Asylbewerber zu den wirtschaftlich interessanten Personen gehören. Soweit die Beklagte argumentiert, der Auslandsaufenthalt diene dem Interesse Bagdads, weil die Wirtschaft (auch durch Zuwendungen an zurückgebliebene Angehörige) entlastet werde, muss zutreffendenfalls gefolgert werden, dass die Rückkehr aufgrund des verweigerten Abschiebungsschutzes vom heimischen Regime verübelt und mit politischer Verfolgung geahndet würde.
Bei freiwilliger Rückkehr in den (Nord-) Irak über einen der angrenzenden Staaten ist im Gegensatz zur Meinung der Beklagten auch die Aufdeckung der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung durch die irakischen Behörden zu erwarten. Denn die zu den repressivsten gehörende irakische Regierung verfügt im gesamten Irak auch nach dem verlorenen Golfkrieg und dem von den USA erzwungenen Rückzug irakischer Truppen aus dem Nordirak im September 1996 über das wohl engmaschigste und effizienteste Spitzel- und Geheimdienstsystem außerhalb des ehemaligen Ostblocks mit nach Auskunft übergelaufener Geheimdienstangehöriger bis zu 450.000 hauptamtlichen Kräften (Spiegel 47/97) auch in Kurdistan. Die Effizienz der Geheimdienste zeigt sich speziell am mit der Einnahme von Arbil am 31. August 1996 endenden Vormarsch der irakischen Armee in den