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BVerwG: Zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak
Beschluss vom 25.9.2002 - BVerwG 1 B 79.02 - (4 S., M2634)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG lehnt mehrere Anträge des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des BayVGH zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak ab (vgl. z. B. Urteil vom 10.1.2002 - 23 B 01.31285 - 16 S., M1552). Der BayVGH verneint eine inländische Fluchtalternative in ständiger Rechtsprechung, wenn die Betreffenden nicht über hinreichende Kontakte in den Nordirak verfügen, um dort ihr Existenzminimum zu sichern. Die Versorgung in Flüchtlingslagern hielt er nicht für ausreichend; darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass bei einer Rückeroberung des Gebiets der Aufenthalt in Flüchtlingslagern als Verdachtsmoment für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung gelte und zu politischer Verfolgung führe. Das BVerwG bestätigt diese Rechtsprechung im Ergebnis.Aus den Entscheidungsgründen:
( ) Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürfen diese Fragen der grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt offen, ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie ggf. in der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - [ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 22]).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zu Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufenthalt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger unabhängig von der Frage des Existenzminimums auch vor dem Hintergrund eines für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber in den Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den irakischen Behörden hinreichende Verdachtsmomente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten ( ). Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der durch nichts belegten Annahme eines möglichen Wiedereinmarsches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe nicht in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offen gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für die Zukunft, wie sie auch beim Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, geschlossen habe. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu den angeführten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So geht sie nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht in Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu zitierten Urteil ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben soll. ( )
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: 1. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet muss nach wie vor bereits wegen Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung durch das irakische Regime rechnen (wie Urteil des Senats v. 28. August 2001 - A 4 B 4388/99 - [35 S., M1244]).
2. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen für irakische Staatsangehörige aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet eine inländische Fluchtalternative dar, wenn sie dort vor politischer Verfolgung durch das irakische Regime hinreichend sicher sind. Anderweitige existenzielle Nachteile und Gefahren, die in den autonomen Kurdengebieten drohen, schließen diese Gebiete nicht als inländische Fluchtalternative aus, weil sie im Zentralirak in gleicher Weise bestehen. (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 13.9.2002 - A 4 B 269/02 - (24 S., M2662)
VG Oldenburg: Hinreichende Gefährdung wegen Asylantragstellung im Ausland; Gefahr der Sippenhaft für Kinder ab ca. vier Jahren; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak wegen Gefahr der Rückeroberung durch Zentralgewalt.
Urteil vom 19.3.2002 - 3 A 1685/01 - (12 S., M2630)Länderberichte:
Amnesty international: Freilassung politischer Gefangener; unter den Freigelassenen befinden sich 80 Jordanier (engl.).
Bericht vom 21.10.2002: Release of political prisoners welcomed but much remains to be done (#9178)
International Crisis Group: Zum System der Machterhaltung Saddam Husseins sowie zu politischen und ethnischen Gruppen (engl.).
Bericht vom 1.10.2002: Iraq backgrounder: What lies beneath (#8800)
Middle East Review of International Affairs (MERIA): Zu den verschiedenen Organen des staatlichen Sicherheitsapparats (engl.).
MERIA Vol. 6, No. 3, September 2002: Iraqs Security and Intelligence Network: A Guide and Analysis (#8729)
OVG Nieders.: Gefährdung wegen Asylantrag und Auslandsaufenthalt;
regelmäßig keine inländische Fluchtalternative im Nordirak
Urteil vom 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 - (20 S., M2521)
Amtliche Leitsätze:
Es ist daran festzuhalten, dass die Asylantragstellung eines irakischen Staatsangehörigen im Ausland und der unerlaubte Auslandsaufenthalt im Falle der Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat mit sich bringen.
Ein lediger, arbeitsfähiger und männlicher Kurde kann trotz Fehlens gesellschaftlich-familiärer Bindungen im Nordirak eine inländische Fluchtalternative finden (Änderung der Rechtsprechung des Senats).Aus den Entscheidungsgründen:
( ) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Er ist nicht als politisch Verfolgter aus dem Irak ausgereist. ( )
Die Rechtsprechung des Senats geht bislang soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte davon aus, dass die Asylantragstellung eines irakischen Staatsangehörigen im Ausland und vorrangig der unerlaubte Auslandsaufenthalt im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat mit sich bringt (so seit Urteil des Senats vom 8.9.1998 - 9 L 2142/98 -; ferner beispielhaft anderer Obergerichte: VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 - VGH BW-Ls 1999, Beil. 5 B 3-4; vom 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - NVwZ- Beilage 2001, 44 (Ls); OVG Magdeburg vom 11.12.1998 - A 1 S 398/98 -; Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -; BayVGH, Urt. v. 22.5.2000 - 15 B 98.31916; SächsOVG, Urt. v. 28.8.2001 - A 4 B 4388/99 -). An dieser Auffassung ist nach Bewertung neuerer Erkenntnismittel sowie nach Anhörung der beiden Sachverständigen B. und S. im Termin zur mündlichen Verhandlung weiterhin festzuhalten.
(...) Eine Sicherung vor Verfolgung aufgrund des Dekretes des Revolutionären Kommandorates Nr. 110 vom 28.06.1999 nimmt nämlich weder das Deutsche Orient- Institut noch das Auswärtige Amt an. Dabei ist für das Deutsche Orient-Institut maßgebend, dass in der Vergangenheit ausgegebene Amnestien nicht eingehalten worden sind (Stellungnahme vom 24.7.2000 für VG Arnsberg und vom 5.9. und 31.10.2000 für VG Osnabrück). Das Auswärtige Amt hat in der Vergangenheit auch stets auf das willkürliche und unsystematische Vorgehen der irakischen Justiz und der Sicherheitsdienste hingewiesen und vor einer Überschätzung irakischer Amnestiegesetze gewarnt (so noch der Lagebericht vom 3.9.2001; ferner AA vom 13.6.1997 an VG Freiburg; vom 25.5.1998 an VG Aachen). Dass das IKRK demgegenüber unter Verweis auf das Amnestiedekret von 1999 zur Rückkehr in den Irak aufruft und dem Dekret offensichtlich Glaubwürdigkeit beimisst, veranlasst zu keiner anderen Betrachtungsweise ebenso wenig wie der Umstand, dass den UNHCR in Bagdad und dem IKRK in Bagdad keine Erkenntnisse über strafrechtliche Verfolgungen von freiwillig zurückgekehrten Flüchtlingen vorliegen. Denn Anhaltspunkte dafür, ob und inwieweit die Erkenntnisse des UNHCR und des IKRK bezüglich der irakischen Flüchtlinge aus Iran überhaupt auf irakische Staatsangehörige, die aus den westlichen, nämlich dem in diesem Sinne eigentlich feindlichen Ausland in den Irak zurückkehren, übertragbar sind, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass zwischen dem Iran und dem Irak im März 2001 ein Abkommen über die wechselseitige Rückkehr von Flüchtlingen geschlossen worden ist, für das Gegenteil.
Die eher akademische Frage der Bedeutung der Asylantragstellung zum illegalen Auslandsaufenthalt gerade im westlichen Ausland wird auch dadurch relativiert, dass häufig der Auslandsaufenthalt eines irakischen Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland langjährig ist, er sich jedenfalls regelmäßig als zu lang erweist. Dies folgt aus den übereinstimmenden, wenn auch vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht protokollierten Erklärungen der beiden Sachverständigen B. und S. bei ihrer Anhörung. Beide sehen einen Auslandsaufenthalt von wie im Falle des Klägers über einem Jahr unstreitig als einen längeren Auslandsaufenthalt an, der zu den angeführten und asylrechtlich beachtlichen Erklärungsnöten führt. Toleriert wird von den irakischen Zentralbehörden nur ein normaler Auslandsaufenthalt mit kürzeren Laufzeiten, etwa ein häufig vorkommender 3- monatiger Aufenthalt in den Nachbarländern, insbesondere in Jordanien. Dieser kann bis zu einem halben Jahr, ausnahmsweise in bestimmten Einzelfällen bis zu einem drei Viertel Jahr reichen, nicht aber darüber hinaus. Damit ist der Auslandsaufenthalt im westlichen Ausland regelmäßig wie auch im Fall des Klägers in dem Sinne langjährig und asylrechtlich von Bedeutung.
Für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats 21-jährigen, ledigen, arbeitsfähigen und von seiner Volkszugehörigkeit kurdischen Kläger stellt sich der Nordirak als eine inländische Fluchtalternative dar, und zwar trotz der ihm dort nicht zur Verfügung stehenden familiären, sozialen, gesellschaftlichen und/oder politischen Verbindungen. An seiner gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung (seit Urt. v. 8.9.1998 - 9 L 2142/98 -) hält der Senat für diesen Personenkreis nicht fest. ( )
Wann von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden kann, richtet sich zunächst an der Rechtsprechung des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - DVBI. 1990, 102 = NVwZ 1990, 151 = BVerfGE 80, 315 und vom 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, DVBI. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254 = BVerfGE 81, 58 aus. Hiernach ist, wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter i.S.d. von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den dafür in Betracht kommenden Gebieten erstens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und zweitens ihm jeweils dort auch keine Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleich kommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Davon, dass ein normaler Zentraliraker, also ein Asylbewerber ohne individuelle Besonderheiten, im Nordirak vor politischer Verfolgung sicher ist, ist nach der st. Rspr. des Senats auszugehen. (...) Die Prüfung beschränkt sich damit auf die Frage, ob die Unterbringung in einem Flüchtlingslager einen anderen Nachteil mit sich bringt, der nach seiner Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommt, und dann die weitere Einschränkung sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. (...)
Die Gesamtbewertung der Verhältnisse in den Flüchtlingslagern durch den Senat führt zu dem Ergebnis, dass unter den zurzeit gegebenen Bedingungen der Nordirak nicht generell als eine inländische Fluchtalternative auch für die Zentraliraker anzuerkennen ist, die nicht über das sozial-familiäre, gesellschaftliche und/oder politische Beziehungsgeflecht vor Ort verfügen. Der Senat folgt insbesondere nicht der Auffassung des OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 6.12.2001 (aaO [ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 19]). Die den Flüchtlingen in den Flüchtlingslagern gebotenen Hilfsleistungen, also vorrangig die Lebensmittelpakete mit dem auf Grundnahrungsmittel beschränkten Warenkorb als auch die unzureichende und weitgehend notdürftigste Unterbringung, lasse nicht die Annahme zu, dass den Flüchtlingen das für ein menschenwürdiges Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum jedenfalls auf eine absehbare Dauer zur Verfügung steht. Zwar ist das Bemühen der internationalen Organisationen um eine Verbesserung der Flüchtlingssituation anzuerkennen; es lindert auch großes Leid. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung ist aber sowohl die Versorgung mit Lebensmitteln als auch die Unterbringung als unzureichend zu bewerten. Die zur Verfügung gestellte Grundversorgung mit Nahrungsmitteln führt zu Unter- und Fehlernährung. Der Warenkorb (Durchschnittswert der monatlichen Ration für eine ganze Familie ca. 6 Dollar) besteht ausschließlich aus Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchte, Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz, Waschpulver, Seife und für Kleinkinder bis zu einem Jahr auch Baby-Milchpulver. Der Warenkorb enthält kein Fleisch, keine Eier, kein Gemüse und kein Obst und auch sonst nichts Frisches (Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts v. 3.4.2002 an VG Greifswald). Durch die Lebensmittelpakete können täglich etwa 2200 kcal pro Tag/Person bereitgestellt werden. Der Grundumsatz (auch Erhaltungs- bzw. Ruheumsatz), also das niedrigste Stoffwechselniveau, auf dem der Organismus gerade noch normal funktioniert (Schadé, Medizin und Gesundheit, 2001), liegt bei einer erwachsenen Person (schwankend u. a. nach Alter und Geschlecht) durchschnittlich bei ca. 1 600 kcal. Schon bei nur leichter Betätigung erhöht sich der Energieumsatz auf 2 300 bis 2 500 kcal, bei körperlicher Arbeit geht er über 3 500 kcal hinaus (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. 1998, Stichworte: Grundumsatz und Energieumsatz). Der Warenkorb deckt damit nicht einmal den normalen Bedarf ab (Deutsches Orient-Institut, aaO: er reicht nicht für den ganzen Monat bzw. ist in weniger als einem Monat verbraucht). Die Lebensumstände sind zu umschreiben mit: hungern, aber nicht verhungern. Der durchschnittliche Flüchtling hat auch keine Möglichkeiten, seine Grundversorgung durch Tausch, Handel oder Arbeit zu verbessern. Hinzu kommt die notdürftige Unterbringung im Regelfall in Zelten und Behelfsbauten, die schlechte medizinische, sanitäre und sonstige Versorgung. Diese Lebensumstände lassen damit für sich nicht die Annahme zu, dass in den Flüchtlingslagern des Nordirak das notwendige Existenzminimum gewährleistet wird.
Der Senat bejaht allerdings die inländische Fluchtalternative für einen bestimmten Personenkreis, der durch die Kriterien ledig, arbeitsfähig, männlich und Kurde bestimmt wird. Dazu zählt der Kläger. Die Anhörung des Gutachters B. hat ergeben, dass angesichts des durchaus nennenswerten Aufschwungs in den letzten Jahren im Nordirak diesem Personenkreis neben der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln über Hilfsprogramme der Vereinten Nationen weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen können. Arbeitsfähige, insbesondere also jüngere Männer haben danach die Möglichkeit, einen Job zu bekommen. Diesem Personenkreis eröffnet sich dadurch eine erweiternde Perspektive, eine Zukunftshoffnung, dem Alltag im Flüchtlingslager und damit der mangelhaften Versorgung sowie der Hoffnungslosigkeit allgemein zu entkommen bzw. ihre Lebenssituation zu verbessern. Im Gegenschluss daraus folgt, dass diese Möglichkeit einem verheirateten Kurden und erst Recht dem Vater einer Familie nicht zukommt. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme ausreichen, um damit auch die Ehefrau oder sogar eine Familie zu ernähren bzw. durchzubringen. Aufgrund seiner familiären Bindungen und Verpflichtungen ist dem Verheirateten der Weg nach außen zudem wesentlich erschwert. Frauen und Kinder sind von der Arbeitsaufnahme ohnehin ausgeschlossen. Für sie stellen sich die schlechten Lagerbedingungen in besonderem Maße als unausweichlich und auf längere Sicht unerträglich dar. Die Möglichkeiten einer erträglicheren Lebensgestaltung stehen auch nur Kurden zur Verfügung. Insbesondere Araber, aber auch anderen Volksgruppen, bleiben davon ausgeschlossen, es sei denn, sie fallen unter besondere Förderungsprogramme. Allerdings besteht auch im Nordirak ein hoher Prozentsatz an Arbeitslosigkeit. Die Sachverständige S. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung in Anbetracht dessen Zweifel ausgedrückt, ob überhaupt die Möglichkeit einer Job-Suche ohne Beziehungen erfolgreich sein könne. Angesichts des unstreitig im Nordirak festzustellenden wirtschaftlichen Aufschwungs, der überall anzutreffenden beachtlichen Bautätigkeit, sieht der Senat indes die Angaben des Sachverständigen B., ledige männliche Kurden könnten die unzureichende Grundversorgung mit Lebensmitteln aus eigener Kraft für sich selbst aufbessern, als überzeugend und plausibel an.
Der Senat folgt aus den obigen Erwägungen nicht dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.4.2002 (aaO [ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 21]). Anknüpfungspunkt dieser Entscheidung ist im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 9.9.1997 (- 9 C 43.96 - DVBI 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 = BVerwGE 105, 204) die Erwägung, dass das Asylrecht nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet schützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort. Sind nämlich die geltend gemachten Beeinträchtigungen landesweit gegeben, so erleidet der Flüchtling aufgrund eines verfolgungsbedingten Ortswechsels innerhalb seines Herkunftsstaates keine unzumutbare Verschlechterung seiner (allgemeinen) Lebensumstände. Nach dem VGH Baden-Württemberg führt ein offensichtlich abstrakter Vergleich der einander gegenüberstehenden wirtschaftlichen Situationen wegen der inzwischen allgemein wirtschaftlich besseren Lage im Nordirak zu dem Ergebnis, dass der Nordirak generell als eine inländische Fluchtalternative anzuerkennen ist. Diese Betrachtung trägt aber der Realität in den Flüchtlingslagern nicht hinreichend Rechnung. Der im Vergleich zum Zentralirak festzustellende relative Aufschwung kommt nicht allen im Nordirak lebenden Menschen gleichermaßen zugute; dies gilt im besonderen Maße für die Bewohner der Flüchtlingslager. ( )
Einsender: OVG Niedersachsen
OVG NRW: Keine Verfolgungsgefahr wegen Ausreise und Asylantrag;
inländische Fluchtalternative im Nordirak
Urteil vom 19.7.2002 - 9 A 4596/01.A - (13 S., M2435)
Aus den Entscheidungsgründen:
( ) Davon [einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit] kann hinsichtlich der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Möglichkeit zentralirakischer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger wegen illegaler Ausreise, der Asylantragstellung im westlichen Ausland und einem längeren Aufenthalt dort jeweils für sich allein oder in Verbindung miteinander nicht ausgegangen werden.
Referenzfälle für hieran anknüpfende politische Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern in den Zentralirak liegen nicht vor. Soweit von einzelnen auskunftgebenden Stellen und Gerichten angenommen worden ist, der irakische Staat sehe ein solches Verhalten generell als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als loyalitätsverletzende, verräterische Kritik am herrschenden System an, dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Asylantragstellung unter die Straftatbestände Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im Ausland und Kritik und Beleidigung von irakischen Staatsorganen subsumiert werde mit der Folge, dass deswegen sowie aufgrund des Straftatbestandes der illegalen Ausreise eine schwere Bestrafung sowie gegebenenfalls sonstige menschenrechtswidrige Übergriffe zu erwarten seien, ist diese Einschätzung zur Überzeugung des Senats jedenfalls heute nicht mehr gerechtfertigt. Objektive Anhaltspunkte, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher Verfolgungsmaßnahmen wegen unerlaubter Ausreise und/oder Asylantragstellung verbunden mit einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland sprechen könnten, sind nicht feststellbar.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Asylantragstellung für sich genommen im Irak nicht strafbewehrt ist. Auch die illegale Ausreise mitsamt einem anschließenden unerlaubten Auslandsaufenthalt unterliegt derzeit zumindest formalrechtlich nicht zwingend einer Strafverfolgung, da für ein solches Verhalten mit dem Dekret Nr. 110 des Revolutionären Kommandorates vom 28.6.1999 grundsätzlich eine mittlerweile für unbefristet erklärte Amnestie für alle Iraker verkündet worden ist, die das Land illegal verlassen und sich nicht anderweitig strafbar gemacht haben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das irakische Regime nach den vorliegenden Erkenntnissen durch Willkür und Unberechenbarkeit gekennzeichnet und deshalb Zurückhaltung gegenüber seinen angeblichen Zusagen geboten ist, weshalb insbesondere die praktische Handhabung der Strafgesetze bzw. der Amnestieregelung in den Blick zu nehmen ist. Gleichwohl ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das zentralirakische Regime einen aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Asylbewerber, der den Irak unerlaubt verlassen und im Ausland um Asyl nachgesucht hat, allein deshalb mit asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten Maßnahmen überziehen wird. Verifizierbare Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen nicht.
In der jüngeren Vergangenheit von Juli 1999 bis März 2000 sind rund 6 600 Flüchtlinge aus dem Iran in den Machtbereich Bagdads zurückgekehrt. Zudem finden täglich Abschiebungen irakischer Staatsbürger aus Jordanien (auch solcher, die einen Asylantrag gestellt haben) in den Irak statt. Weder dem Auswärtigen Amt (AA) selbst noch wie es versichert hat dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) oder dem Internationalen Roten Kreuz (IKRK) sind indes Fälle bekannt geworden, in denen es dabei über kurze Befragungen bzw. Verhöre hinausgehend zu asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Übergriffen wegen illegaler Ausreise und/ oder Asylantragstellung gekommen wäre. Aus diesem Verhalten der irakischen Behörden gegenüber Rückkehrern aus den arabischen Nachbarländern wird deutlich, dass der irakische Staat das unerlaubte Verlassen des Landes wie auch die Asylantragstellung im Ausland verbunden mit einem längeren Aufenthalt dort nicht (mehr) schlechthin als feindlichen und illoyalen Akt des Verrats wertet und die Einschätzung, zurückkehrende Asylbewerber müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien rechnen, nicht (mehr) gerechtfertigt.
Etwas Anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl der westeuropäischen Staaten um solche handelt, die vom Zentralirak als Feindstaaten eingestuft werden. Auch dem irakischen Regime ist es nicht verborgen geblieben, dass die vornehmlich als Folge der beiden Golfkriege und des Internationalen Embargos stark verschlechterte wirtschaftliche Lage viele Iraker veranlasst hat, bessere Lebensbedingungen im Ausland zu suchen, weshalb das illegale Verlassen des Heimatlandes als solches nicht mehr zwangsläufig als Verrat angesehen wird. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Flucht irakischer Staatsangehöriger in das westliche Ausland angesichts der Anzahl entsprechender Asylerstanträge mittlerweile ein Massenphänomen darstellt. Im Übrigen sind in jüngerer Zeit keine Belegfälle über die Anwendung des Straftatbestandes illegale Ausreise bekannt geworden. Hinzu kommt, dass für die Fälle der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern aus dem westlichen Ausland in den Zentralirak, z. T. nach erfolgter Anerkennung als Flüchtling, keine Übergriffe berichtet werden, sondern vielmehr von einer insgesamt eher unproblematischen Wiedereinreise die Rede ist.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Bedeutung der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Auch insoweit wird das irakische Regime wegen der überwiegenden Ausreisemotivation im Regelfall davon ausgehen, dass ein Asylantrag nicht immer (schon gar nicht zwangsläufig) Ausdruck einer oppositionellen Haltung ist, sondern vielmehr regelmäßig allein oder absolut vorrangig der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Ausland mit dem Ziel der Verbesserung des Lebensstandards dient. Zugleich wird staatlichen irakischen Stellen bekannt sein, dass der längere Aufenthalt im wirtschaftlich attraktiven westlichen Ausland im Regelfall die Durchführung eines Asylverfahrens mit entsprechender, eine politische Verfolgung im Irak behauptender Begründung erfordert. Dem AA liegen keine Hinweise oder Beispielsfälle dafür vor, dass das alleinige Stellen eines Asylantrags im Ausland von irakischen Behörden in die Nähe der oben genannten Straftatbestände gerückt worden wäre. Solche werden im Übrigen auch von anderen auskunftgebenden Stellen nicht benannt.
Hiervon ausgehend ist der Senat der Überzeugung, dass der irakische Staat die Ausreise ins feindliche westliche Ausland sowie die vermutete regimekritische Begründung des Asylantrages nicht (mehr) generell als illoyalen, bei Rückkehr grundsätzlich durch strafrechtliche oder sonstige Ahndung zu verfolgenden Akt des Verrats wertet und eine andere Beurteilung allenfalls für solche Personen in Betracht kommt, die entweder aufgrund ihrer gesellschaftlichen und/oder beruflichen Stellung etwa als ehemalige hochrangige Militärs bzw. Beamte, Beschäftigte im militärisch-industriellen Bereich oder wirtschaftliche Leistungsträger gesteigerten Loyalitätspflichten unterliegen oder die bereits in ihrer Heimat in erheblicher Weise unter dem Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind.
Aber auch ein mehrjähriger Aufenthalt im westlichen Ausland bietet dem irakischen Regime nicht beachtlich wahrscheinlich einen Anlass für asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der irakische Staat, der keine Auswanderungstradition hat, einen langjährigen Auslandsaufenthalt argwöhnisch betrachtet und deshalb die Behörden einen gewissen Erläuterungsbedarf sehen. Aus einem etwaigen Erläuterungsbedarf folgt jedoch noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit damit in Zusammenhang stehender asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanter Übergriffe. (...)
Eine bloß nicht auszuschließende Möglichkeit, während eines ohnehin nicht in jedem Fall zu erwartenden Verhörs relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, reicht für die Annahme einer mit beachtlicher, d. h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung nicht aus.
Unabhängig davon hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil er jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniya als inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Diese genügen den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung bzw. den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind, und zwar auch hinsichtlich aus dem Zentralirak stammender Personen gleich welcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit, die wie der Kläger nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet verfügen.
Eine inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wo ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
Nach der Überzeugung des Senats ist der Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher. ( )
Dem Kläger drohen im nordirakischen Autonomiegebiet auch keine sonstigen Nachteile oder Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen und die am Herkunftsort in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden.
Das gilt zunächst in Bezug auf das notwendige Existenzminimum. Hierzu gehört das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendige wirtschaftliche Existenzminimum, das gewährleistet ist, wenn der Asylsuchende am Ort der Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise (die eine Berücksichtigung von Einzelfallaspekten nicht ausschließt) nicht auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Diese Voraussetzung ist sicher erfüllt, wenn er am Ort der Fluchtalternative das für das wirtschaftliche Existenzminimum Notwendige aus eigener Kraft etwa aufgrund zumutbarer Beschäftigung beschaffen kann. Ausreichend ist aber auch, wenn die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise etwa durch Hilfe Dritter sichergestellt ist.
Soweit ein solcher Verweis auf Hilfe durch Dritte z. T. grundsätzlich abgelehnt wird, sofern sie nicht auf familiären, gesellschaftlichen oder politischen Beziehungen beruht, sondern durch außerhalb dieser Gruppen Stehende (wie internationale Hilfsorganisationen) erbracht wird, liegt dem offensichtlich ein Verständnis des Flüchtlingsbegriffs zugrunde, das nicht dem deutschen Asylrecht bzw. § 51 Abs. 1 AuslG und der obergerichtlichen Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative entspricht. (...)
Selbst wenn in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze eine existentielle Notlage am Zufluchtsort möglich erscheinen würde, führte dies nicht zwangsläufig zum Ausschluss der Fluchtalternative. Wirtschaftliche Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht einen solchen nämlich nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet, wenn die Not am Herkunftsort ohne die dortige Verfolgung so nicht bestünde, sie also ihre Ursache in der Verfolgung hat. (...) Dabei hängt der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüber zu stellenden wirtschaftlichen Situationen davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu klären ist. Geht es um einen unverfolgt Ausgereisten, muss die wirtschaftliche Lage im verfolgungsfreien Gebiet mit derjenigen verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht.
Ein dem wirtschaftlichen Existenzminimum genügendes menschenwürdiges Leben ist für aus dem Zentralirak stammende Flüchtlinge gleich welcher Volks- oder Religionszugehörigkeit in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak grundsätzlich gewährleistet, auch wenn sie dort über keine familiären, gesellschaftlichen oder politischen Verbindungen verfügen. Unabhängig davon ist bei generalisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass dort etwa bestehende missliche Lebensumstände sich jedenfalls als nicht gravierender als im Herkunftsgebiet dem Zentralirak darstellen und auch allein deshalb der Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der Beurteilung der existentiellen Lage von Flüchtlingen im Nordirak ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die generelle sozial-ökonomische Lage im Nordirak seit 1999 kontinuierlich sehr deutlich verbessert hat, die allgemeinen Lebensumstände dort inzwischen weit besser als im Zentralirak sind und von einem beträchtlichen wirtschaftlichen Aufschwung gesprochen werden kann. Das Wohlstands-Niveau im Nordirak ist sichtbar höher als im Zentralirak (...).
Der zunehmende Wohlstand kommt zwar der Bevölkerung im Nordirak nicht in durchgängig gleichem Maß zugute. Personen, die im Nordirak nicht über Verbindungen sei es in Form verwandtschaftlicher Beziehungen, sei es in Kontakten zu einer der Kurdenparteien oder eine Arbeitsstelle verfügen, werden von den lokalen Machthabern keine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht zur freien Wohnsitznahme erhalten. Auch diese Personen haben indes einen Vorteil von den verbesserten sozialökonomischen Umständen im Nordirak, mag auch ihr Lebensstandard unter dem durchschnittlichen Lebensstandard im Nordirak liegen (so UNHCR, Stellungnahme zur Relevanz der Anwesenheit von Binnenvertriebenen für die Frage des internen Relokationsprinzips vom März 2002).
Für diese Gruppe der je nach Begriffsdefinition auf eine Zahl von 250 000 bis ca. 800 000 geschätzten Binnenvertriebenen bzw. Flüchtlinge (im Folgenden einheitlich als Heimatlose bezeichnet) (vgl. AA, Lagebericht vom 20.3. 2002, S. 18; Niederländisches Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, ambtsbericht noord-irak, 11. April 2001 - auszugsweise Übersetzung durch das Bundesamt - Nr. 4.3; UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt) ist im Nordirak eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig. Insbesondere Unterorganisationen der Vereinten Nationen (UN) etwa das World- Food-Program (WFP) und das IKRK , aber auch lokale (Hilfs)-Organisationen unter kurdischer Verwaltung sowie ngos betreuen die Heimatlosen, die ihr Existenzminimum nicht durch familiäre oder gesellschaftliche Kontakte sicherstellen können, in Form der Unterbringung in Lagern sowie der Bereitstellung von Lebensmittelpaketen, Decken, Heizkörpern u. ä. Im Übrigen gibt es noch eine Vielzahl karitativer Einrichtungen im Nordirak. Für nahezu jede Bedürfnislage existiert eine spezielle Institution.
Angesichts dessen trifft die früher z. T. vertretene Einschränkung, dass allein diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über Verbindungen verfügten, zur Überzeugung des Senats jedenfalls für die aktuelle Lage nicht (mehr) zu.
Durch die geschilderte Betreuung ist im Nordirak zunächst eine ausreichende Unterbringung sichergestellt. Die Heimatlosen, die sich nicht aus eigener Kraft eine Unterkunft beschaffen können, sind in Lagern untergebracht, in denen sie Aufnahme finden ungeachtet dessen, ob sie aus dem Zentral- oder dem Nordirak stammen, welche Volks- oder Religionszugehörigkeit sie besitzen sowie ob sie aus dem arabischen Ausland oder aber aus Westeuropa zurückkehren. Auch nichtkurdische Personen werden jedenfalls in den Lagern der UN-Organisationen aufgenommen. So gibt es für Araber wie den Kläger Aufnahmemöglichkeiten etwa in Zawita oder Balqus.
Die Lagerunterbringung und die dort erfolgende Versorgung genügen den Anforderungen, die an ein menschenwürdiges wirtschaftliches Existenzminimum zu stellen sind.
Eine Unterbringung in Zelten erfolgt allenfalls noch in einem geringen Umfang. Die Heimatlosen sind überwiegend in festen Lagern (alten Schulen, Fabriken, Hotels, verlassenen Kasernen, Forts, Baracken oder Notwohnungen z. T. aus Gips und Blech ) untergebracht und dort weitgehend vor den Einflüssen der Witterung geschützt. Zudem haben internationale Organisationen in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen im Nordirak neue Unterkünfte gebaut, um Heimatlosen ein besseres Obdach zu bieten. Für aus dem Zentralirak geflüchtete kurdische Familien, die sich dort nicht wieder ansiedeln können, werden sogar ständig neue Siedlungen mit massiven Häusern errichtet, was zugleich die Lagerbelegung entspannen dürfte.
Zudem hat die große Zunahme von verfügbaren Fonds aus dem Oil-for-Food-Programm für einen (weiteren) Aufschwung an neuen Bauprojekten gesorgt. Auf dem Gebiet der Unterkünfte konnte deshalb ein substantieller Fortschritt verbucht werden. Soweit noch Heimatlose in Zelten untergebracht werden, wird ein Schutz vor Kälte durch die Zurverfügungstellung von Heizkörpern und Brennstoff oder Decken gewährleistet.
Die erforderliche Versorgung aller Heimatlosen, also auch etwa der Araber, mit Lebensmitteln erfolgt durch Mitarbeiter des WFP in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen (sog. food baskets), die eine durchschnittliche tägliche Ration von 2 229 Kilokalorien (kcal) und 50,24 g Protein pro Person gewährleisten. Der den Paketen zugrunde liegende sog. Warenkorb enthält eine Grundversorgung mit Trocken-Nahrungsmitteln (Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchten, Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz; für Kleinkinder bis zu einem Jahr auch BabyMilchpulver), allerdings kein Fleisch, keine Eier, kein Obst, kein frisches Gemüse. Dies ist ausreichend, um die Betroffenen vor Hunger und einer Verelendung, die sicher zum Tode führen würde, zu schützen. (...)
Soweit der UNHCR in seiner Auskunft vom 23.11. 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt ausführt, mit den Lebensmittelpaketen könnten nur 90 % bzw. 84 % des normalen Bedarfs an kcal bzw. Protein abgedeckt werden, bleibt er die Grundlage für diese Annahme schuldig. Nach dem Selbstverständnis des UNHCR und aufgrund seiner Aufgabenstellung kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm bereitgestellten Lebensmittelrationen nicht ausreichen, um was allein Voraussetzung für die Gewährung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist Hunger, Verelendung und den sicheren Tod zu verhindern.
Überdies spricht auch alles dafür, dass die oben wiedergegebene Angabe wiederum auf ein grundlegend anderes Verständnis des Flüchtlingsbegriffs zurückzuführen ist, wonach eine Gewährleistung des Existenzminimums durch Integration, insbesondere eigene Arbeitsmöglichkeiten mit entsprechend höherem Energiebedarf, als erforderlich angesehen wird. Hiervon ist aber, wie dargelegt, gerade nicht auszugehen.
Gegen ein Ausreichen der Lebensmittelversorgung durch die von dem WFP zur Verfügung gestellten Pakete sprechen auch nicht die Berichte, wonach die Lebensmittelrationen meist in weniger als einem Monat verbraucht sind. Denn dies kann unterschiedliche Gründe haben, etwa darauf zurückzuführen sein, dass die Heimatlosen Teile der Rationen gegen andere von ihnen als wichtig angesehene Bedarfsgegenstände tauschen, oder dass sie die Rationen nach Erhalt in einem das notwendige, aber auch ausreichende durchschnittliche tägliche Quantum überschreitenden Maß verzehren. Angesichts dessen ist die hieran anknüpfende Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, die Lebensmittelrationen seien unzureichend.
Dass bei der Ernährung mit Hilfe des Inhalts der Lebensmittelpakete in Folge des Fehlens frischer Nahrungsmittel zwangsläufig solche erheblichen Vitamin- oder Eiweißmangelerscheinungen eintreten müssten, die schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen nach sich zögen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass akute Mangelerscheinungen notfalls durch medikamentöse Maßnahmen beseitigt werden könnten. (...)
Aber selbst wenn man mit dem Kläger eine nicht in jeder Hinsicht ausreichende Lebensmittelversorgung im Nordirak annähme, wäre doch zu beachten, dass bei generalisierender Betrachtungsweise an seinem Herkunftsort nicht anders gälte. Auch die im Zentralirak von den Lebensmittelpaketen abhängigen Bevölkerungsteile insgesamt soll etwa 2/3 der irakischen Bevölkerung ausschließlich von den Lebensmittelpaketen leben leiden am Mangel. Auf Grund der insgesamt günstigeren Verhältnisse im Nordirak gestalten sich dort die allgemeinen Verhältnisse für die Teile der irakischen Bevölkerung, die auf den Warenkorb des Oil-for-Food-Programms zur Deckung ihres Nahrungs-Grundbedarfs angewiesen sind, eher besser als im Zentralirak. Denn die Verteilung der Rationen im Zentralirak erfolgt durch die irakische Regierung, die diese Möglichkeit auch zur Disziplinierung und Diskriminierung benutzt, etwa hierdurch gezielt vermeintliche Gegner zur Umsiedlung zwingt, während die Verteilung im Nordirak dem WFP obliegt. (...)
Auch die medizinische Grundversorgung in den Lagern ist gewährleistet. Heimatlose haben im Nordirak den gleichen Zugang zur Gesundheitspflege wie die dort ansässige Bevölkerung; die meisten Medikamente sind in den öffentlichen Krankenhäusern kostenlos erhältlich. Abgesehen davon ist medizinische Versorgung im Nordirak jedenfalls weitaus besser als im Einflussbereich des zentralirakischen Regimes, in dem sie nur als äußerst schlecht bezeichnet werden kann. Den staatlichen Krankenhäusern fehlt es u. a. aufgrund des Verfalls der Infrastruktur an der notwendigsten Grundausstattung. Dagegen ist im Nordirak die medizinische Versorgung jedenfalls in den Städten gewährleistet. (...)
Einsender: RA Neuhoff, Osnabrück
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative im Nordirak für unverfolgt ausgereiste Personen unabhängig von Ethnie oder sozialer oder familiärer Bindungen in den Nordirak.
Urteil vom 8.8.2002 - 1 L 269/01 - (15 S., M2519)
OVG Nieders.: PUK übt seit Mitte der 90er Jahre staatsähnliche Gewalt aus (Änderung der bisherigen Rspr. des Senats); Islamisten sind durch PUK nur gefährdet, wenn sie als gewalttätig-fundamentalistisch eingeschätzt werden.
Urteil vom 21.6.2002 - 9 LB 2253 - (11 S., M2523)
OVG Rh-Pf: Hinreichende Gefährdung wegen unerlaubten Auslandsaufenthalt und Asylantrag; Amnestydekret von 1999 schützt nicht bei Aufenthalt im westlichen Ausland; keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne familiäre, gesellschaftlich oder politische Beziehungen; Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern im Nordirak sind nicht menschenwürdig.
Urteil vom 4.6.2002 - 7 A 10365/02.OVG - (14 S., M2585)Länderberichte:
UK Government: Dossier der britischen Regierung zum irakischen Arsenal an Masservernichtungswaffen und zur Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom 24.9.2002: Iraqs Weapons of Mass Destruction The Assessment of the British Government (#8679)
BVerwG: Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht
bei Beurteilung der inländischen Fluchtalternative
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (9 S., M2340)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung hebt das BVerwG das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 6.12.2001 (- 1 L 2/01 - ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 19) auf. Das OVG hatte angenommen, dass auch Personen aus Zentralirak im Nordirak eine inländische Fluchtalternative offen stehe. Das notwendige Existenzminimum sei durch Lebensmittelhilfen in Flüchtlingslagern gesichert.
Das BVerwG bemängelt, dass das OVG die notwendige Sachkunde für diese Beurteilung nicht dargelegt habe und verweist die Entscheidung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.Aus den Entscheidungsgründen:
( ) Die Beschwerde ist jedoch mit der Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet. ( )
Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst in Abweichung von den in Auftrag gegebenen Gutachten beurteilen zu können, dass die festgestellte Lebensmittelversorgung unter den im Nordirak herrschenden Bedingungen den Flüchtlingen eine ihr Existenzminimum sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet (zur Notwendigkeit des Belegs eigener Sachkunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - <juris>; Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - <juris>; Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO, Nr. 42 = DVBl 1999, 1206; jeweils m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhebung durchschnittlicher Kalorienbedarfswerte des Menschen anhand eines medizinischen Wörterbuchs (hier des Pschyrembel) vermag die erforderliche Sachkunde nicht zu ersetzen. Die ergänzende Annahme des Berufungsgerichts, es wäre kaum vorstellbar, dass eine Organisation wie die Vereinten Nationen in den von ihren Unterorganisationen unterhaltenen Lagern das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung stellen würden ( ), mag zwar plausibel sein. Einen speziellen Erfahrungssatz dieses Inhalts hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt; dass es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, behauptet es selbst nicht (zur Revisibilität von allgemeinen und speziellen Erfahrungssätzen vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 176 m.w.N. zur Rspr.).
Mangels ausreichender eigener, jedenfalls nicht belegter Sachkunde zu der Frage, ob mit den festgestellten Lebensmittelrationen die zum Überleben notwendige Nahrungsaufnahme im Nordirak gesichert ist, hätte sich dem Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, die weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen müssen. Hierzu hätte etwa die Einholung einer Auskunft bei der die Lebensmittelversorgung in den Flüchtlingslagern betreibenden Unterorganisation der Vereinten Nationen (dem World-Food-Program) zu der Frage nahe gelegen, ob und warum sie selbst die Lebensmittellieferungen als ausreichend ansieht, oder wenn nicht welche, gegebenenfalls vorübergehenden Gründe einer ausreichenden Versorgung entgegenstehen. Im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht auch die Einholung eines Gutachtens eines Ernährungswissenschaftlers oder eines entsprechend ausgewiesenen Mediziners zur Frage der ausreichenden Lebensmittelversorgung unter den Bedingungen des Nordirak aufdrängen. ( )
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache die vermissten Beweise möglicherweise dann nicht zu erheben braucht, wenn es die Lebensbedingungen des Klägers im Zentralirak vor seiner Ausreise klärt und sich dabei herausstellt, dass sie in einem Lager im Nordirak jedenfalls nicht schlechter wären. ( )
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg
Rechtsprechung:
BayVGH: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen ungenehmigter Ausreise, Verbleib im Ausland und Asylantrag; kein Vertrauen auf Amnestiedekret von 1999; inländische Fluchtalternative im Nordirak nur dann, wenn keine politische Exponiertheit vorliegt und aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist; keine Sicherung des Existenzminimums in Flüchtlingslagern; Aufenthalt in Flüchtlingslagern birgt zudem die Gefahr, dass im Falle einer Rückeroberung des Nordiraks durch die Zentralregierung diese Kenntnis von der illegalen Ausreise erlangt.
Urteil vom 30.4.2002 - 23 B 02.30161 - (20 S., M2164)
OVG Saarland: Beachtliche Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland; grundsätzlich besteht inländische Fluchtalternative im Nordirak (Provinzen Duruk, Erbil und Sulaymaniya) für Kurden aus diesen Gebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben; keine inländische Fluchtalternative für Personen mit herausgehobenen politisch-oppositionellen oder militärischen Funktionen oder Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN; keine inländische Fluchtalternative im Einzelfall, wenn aufgrund besonderer Umstände keine Sicherheit in den Autonomiegebieten zu erwarten ist (hier: Gefährdung durch Racheakte von PUK-Funktionären).
Urteil vom 6.2.2002 - 9 R 13/99 - (26 S., M2248)
VG Bayreuth: Art. 16 a Abs. 1 GG für in Deutschland geborenes Kind von Flüchtlingen aus Zentralirak wegen drohender Sippenhaft; Sippenhaftgefahr ist kein subjektiver Nachfluchtgrund.
Urteil vom 1.7.2002 - B 6 K 01.30482 - (5 S., M2208)
VG Dresden: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und Aufenthalt im westlichen Ausland; Gefahr der Sippenhaft auch für Kleinkinder; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne Einbindung in das sozial-familiäre Gefüge; keine Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in Flüchtlingslagern des UNHCR.
Urteil vom 25.3.2002 - A 14 K 30209/00 - (9 S., M2239)Länderberichte:
UNHCR zur Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylwerber, speziell nach illegaler Ausreise und zur Rückkehrsituation irakischer Staatsangehöriger aus dem Iran (engl.).
Bericht vom Juni 2002: UNHCR position on the return of rejected asylum seekers (#7669)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordirak: Menschenrechtslage hat sich seit 1999 leicht verbessert; weiterhin gefährdet sind: Gegner von KDP bzw. PUK, Kommunisten, PKK-Anhänger, Verfolgte des irakischen Geheimdienstes, durch Islamisten Verfolgte; Verfolgung von Frauen wegen Ehrdelikten.
Bericht Nordirak Update Januar 2000 bis Dezember 2001 vom 30.5.2002 (27 S., #8284, M2353)
Rechtsprechung:
VG Köln: Inländische Fluchtalternative im Nordirak, Rückeroberung des Nordirak durch Zentralgewalt auf absehbare Zeit unwahrscheinlich; hinreichender Schutz vor islamistisch motivierter Verfolgung im Gebiet der KDP; kein Asyl für Frauenaktivistin aus PUK-Gebiet nach Bedrohung durch Islamisten.
Urteil vom 17.5.2002 - 18 K 766/99.A - (13 S., M2092)Länderberichte:
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Gefährdung bei Rückkehr in den Zentralirak wegen Asylantragstellung im Ausland wegen illegalen Grenzübertritts und Verbreitung von Falschnachrichten drohen hohe Haftstrafen, möglicherweise sogar die Todesstrafe; Amnestieversprechen der Regierung sind wertlos.
Stellungnahme vom 3.6.2002 an VG Leipzig - A 6 K 310 24/00 - (8 S., M2079)
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Liste turkmenischer Parteien und Organisationen im Nordirak; der Nordirak bietet keine inländische Fluchtalternative für einen turkmenischen Volkszugehörigen aus dem Zentral- irak, wenn dieser keine Verwandten im Nordirak hat; turkmenische Organisationen dürften nicht in der Lage sein, Einzelpersonen dauerhaft zu unterstützen (vgl. oben die Stellungnahme des DOI (M2070) zum gleichen Verfahren).
Stellungnahme vom 18.4.2002 an VG Leipzig - A 6 K 308 62/99 - (11 S., M2071)
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Volksarmee Al-Jaysch-Al Schabri gab es bis 1991 im Nordirak; private Racheakte könnten ehemaligen Angehörigen drohen, wenn sie gründlicher oder gewalttätiger als notwendig bei der Volksarmee mitgearbeitet haben (vgl. auch Stellungnahme (15 S., M1925) des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 1.3.2002 an VG Leipzig - A 6 K 303 32/00 - (5 S., M2068)
Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft: Extrem-islamistische Parteien haben im Nordirak Zulauf, Übergriffe auf religiöse Minderheiten nehmen nicht ab; Übergriffe von Moslems auf yezidische Frauen und Mädchen können zu deren Ausschluss aus der Gemeinschaft führen; daher vermeiden es Yezidinnen, sich in ein moslemisches Umfeld zu begeben.
Stellungnahme vom 4.2.2002 an VG Oldenburg - 3 A 48 65/99 - (5 S., M2053)
VGH Ba-Wü: Inländische Fluchtalternative im Nordirak
U.v. 11.4.2002 - A 2 S 712/01 -; 29 S., M1879
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Ba-Wü nimmt nun wie auch das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom
6.12.2001, ASYLMAGAZIN 2/02, S. 19; 12. S., M1555) an, dass im Nordirak eine
inländische Fluchtalternative unabhängig von verwandtschaftlichen
oder sonstigen Beziehungen gegeben sei. Diese Annahme wird im Kern damit begründet,
dass die Lebensbedingungen im Nordirak besser seien als im Zentralirak. Das
Gericht bleibt allerdings dabei, dass Personen, die in das Blickfeld des irakischen
Regimes geraten seien und deshalb gesucht würden, keine Sicherheit im Nordirak
unabhängig von der wirtschaftlichen Lage finden könnten.
Die Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative ist also in erster
Linie für Personen relevant, die unverfolgt ausgereist sind oder ihre Vorverfolgung
nicht glaubhaft machen konnten.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Den danach unverfolgt ausgereisten Klägern droht im Falle ihrer
Rückkehr in den Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung wegen des hier betriebenen Asylverfahrens und ihres mehrjährigen
Aufenthalts in Deutschland.
Dies nimmt der Senat allerdings nicht schon deshalb an, weil nach der Erkenntnislage
manches dafür spricht, dass es in der gegenwärtigen wirtschaftlichen
Situation des Iraks auch für Behörden und Regierungsstellen plausibel
ist, dass das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen wird und eine
Aufenthaltsnahme im westlichen Ausland nur über die Beantragung von Asyl
erlangt werden kann, weshalb die Rückkehr auch in den Zentralirak nicht
zwingend zu Problemen mit den Behörden führt. (...)
Wenn daher (...) weiterhin davon ausgegangen wird, jedenfalls ein langjähriger
Aufenthalt im (westlichen) Ausland führe bei einer Rückkehr in den
Irak beachtlich wahrscheinlich zu asylerheblichen Nachteilen in Anknüpfung
an die tatsächliche oder vermutete politische Überzeugung (vgl. Senatsurteil
vom 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - [24 S., R9532]), führt dies nach Auffassung
des Senats gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Gefahr politischer
Verfolgung bei Rückkehr aus dem Bundesgebiet, denn den Klägern würde
im Nordirak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen.
Diese setzt als ungeschriebenes, anspruchsausschließendes Tatbestandsmerkmal
voraus, dass der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten seines
Heimatstaates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls
dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität
und Schwere einer im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 -
2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 316, 342; BVerwG, Urteile vom 15.5.1990
- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 146, und vom 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE
88, 367, 378), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so
nicht bestünde (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/85 -, E 80,
315 <343 f.>; Beschluss vom 10,11.1989 - 2 BvR 1501/84 -, E 81, 58 <65
f.>-; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.6.2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240
§ 51 AuslG Nr. 34 und BVerfG, Beschluss vom 30.12.1991 - 2 BvR 406.91 -).
Denn dem von regionaler politischer Verfolgung Betroffenen darf zwar nicht zugemutet
werden, sich infolge seiner Flucht vor der politischen Verfolgung erstmals andersgearteten,
aber doch gleichgewichtigen Beeinträchtigungen auszusetzen; sind diese
jedoch landesweit gegeben, so erleidet der Flüchtling auf Grund eines verfolgungsbedingten
Ortswechsels innerhalb seines Herkunftsstaats keine unzumutbare Verschlechterung
seiner (allgemeinen) Lebensumstände (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9
C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Dem liegt der Grundsatz
der Subsidiarität zugrunde, wonach derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik
Deutschland nicht bedarf, dem auf dem Territorium seines Heimatstaates eine
verfolgungsfreie Zuflucht offen steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. zuletzt Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 17.98 -, ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht,
Ordner 2, Stand: Oktober 1998, Art. 16 a GG, Rdnr. 210), weil das Asylrecht
nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet schützt,
wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort.
Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden
wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt
die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beantworten
ist. Geht es darum, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, also ob
er landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer inländischen
Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit
einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob eine derartige
Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort die dortige Verfolgung
hinweggedacht bestanden hat. Bejahendenfalls scheidet eine Vorverfolgung
aus.
Ist die Frage zu beantworten, ob dem unverfolgt Ausgereisten, der von einer
nachträglichen regionalen Verfolgung betroffen ist, ein objektiver Nachfluchtgrund
zur Seite steht, so kommt es darauf an, ob eine inländische Fluchtalternative
im Zeitpunkt des Entstehens des Nachfluchttatbestands gegeben war.
Dabei muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht,
mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat
am Herkunftsort besteht, wenn es um die Frage geht, ob jedenfalls aus gegenwärtiger
Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Entscheidend ist, ob eine
am verfolgungssicheren Ort bestehende Notlage derjenigen am Herkunftsort gleicht.
Ist das der Fall, so kommt auch hier die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.
Wirtschaftliche Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht
einen solchen Ort nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet,
wenn sie am Herkunftsort ohne die dortige Verfolgung so nicht
bestünde, wenn diese Not also ihre Ursache nicht in der Verfolgung hat
(BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).
Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auf
die Verhältnisse im Nordirak anwendbar, obwohl der irakische Staat seine
Gebietsgewalt dort vorübergehend faktisch verloren hat (BVerwG, Urteil
vom 8.12.1998 - 9 C 17.98 -). Die irakische Staatsmacht übt gegenwärtig
keine effektive Gebietsgewalt in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil
und Sulaimaniya aus, von der politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs.
1 AuslG ausgehen könnte. Es gibt gegenwärtig auch keine Anzeichen
dafür, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändern
wird. Demgegenüber ist ebenso wenig festzustellen, dass der irakische Staat
seine Gebietsherrschaft dort endgültig verloren hat, so dass diese Region
asylrechtlich zum Ausland zu zählen wäre. An dieser Einschätzung
im Urteil vom 21.1.1999 (A 2 S 2429/98) [31 S., R460] war auch für die
Folgezeit festzuhalten, wie im Urteil vom 5.12.2000 dargelegt ist. Sie trifft
auch heute noch zu. Denn nach wie vor liegen keine konkreten Erkenntnisse dazu
vor, dass die Regierung in Bagdad einen Versuch unternimmt, ihre Staatsgewalt
auf die Autonomiegebiete im Nordirak auszudehnen (dazu der Lagebericht des AA
vom 5.9.2001, S. 9).
Geklärt ist auch, dass in der diese Gebiete umfassenden Schutzzone für
irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit keine Gefahr
politischer Verfolgung durch den irakischen Staat droht, es sei denn, sie seien
in das Blickfeld dieses Regimes getreten und würden deshalb gesucht (dazu
das genannte Urteil vom 21.1.1999).
Dafür spricht im Falle der Kläger jedoch nichts.
Die Kläger sind danach auf das verfolgungsfreie Gebiet im Nordirak zu verweisen.
Die mündliche Verhandlung hat zwar nicht ergeben, dass sie über verwandtschaftliche
Beziehungen in den Nordirak verfügen. Der Senat geht indessen davon aus,
dass die Kläger wegen der geschäftlichen Beziehungen des Zeugen in
den Nordirak jedenfalls ein Leumundszeugnis bekommen könn-
ten, das ihnen bei einer Befragung durch die nordirakischen Stellen helfen und
sie gegen den Verdacht sofern er nicht wegen ihrer persönlichen
Umstände ohnehin schon auszuschließen ist schützen könnte,
sie beabsichtigten sich als Agenten des Zentralirak zu betätigen (vgl.
zum Risiko derartiger Verdächtigungen UNHCR vom 23.11.2001 für OVG
Magdeburg [ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 20,
5 S., #5652, M1610]). (...)
Selbst wenn diese Verbindung nicht für die Annahme ausreicht, dass die
Kläger auf eine ausreichende kurdische Solidarität ihnen gegenüber
rechnen können, die ihnen das notwendige Existenzminimum im Nordirak verschafft,
kann doch davon ausgegangen werden, dass sie insoweit durch Hilfsorganisationen
und lokale Behörden in einer Weise versorgt werden, die zumindest zu keiner
Verschlechterung ihrer allgemeinen Lebensumstände gegenüber den Zuständen
im Zentralirak, aus dem sie kommen, führen würde.
Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel gehen übereinstimmend davon
aus, dass sich die sozial-ökonomische Situation im Nordirak seit 1999 verbessert
hat und die allgemeinen Lebensumstände dort günstiger als im Zentralirak
sind (vgl. dazu Algemeen ambtsbericht Noord-Irak/ april 2001; AA, Lagebericht
vom 5.9.2001; DOI vom 20.11.2001 für OVG Magdeburg).
Als Grund dafür wird übereinstimmend angegeben, dass die Lieferungen
im Rahmen des Oil-for-Food-Programms im Norden eine wesentlich höhere
Quote pro Kopf der Bevölkerung zulassen als im Zentral- und Südirak
(Bevölkerungsanteil der Nordprovinzen 12,5 %, bereitgestellte Quote aus
den Oil-for-Food-Erlösen ca. 13 % / Bevölkerungsanteil
des Zentral- und Südirak 87 %, bereitgestellte Quote aus den Oil-for-Food-Erlösen
seit Dezember 2000 etwa 59 %), dass sie direkt von den VN-Organisationen und
ausländischen NROs betreut werden und erhebliche Gewinne aus Transitgebühren
und Schmuggelaktivitäten hinzukommen. Die VN-Aktivitäten, finanziert
aus dem mit über 13 % überproportional hohen Anteil an den Erlösen
aus den irakischen Ölverkäufen, umfassen im Gegensatz zum Zentralirak
auch den Bildungs-, Wirtschafts- und Wohnbausektor (AA, Lagebericht vom 5.9.2001).
Sodann werden Kaufanträge des irakischen Regimes häufig deshalb nicht
genehmigt, weil die gewünschten Güter wie etwa Techniken zur
Wasseraufbereitung, zur Instandsetzung der Stromversorgung auch militärisch
eingesetzt werden können. Die Lieferwünsche des Nordirak werden dagegen
in aller Regel unproblematisch erfüllt, wobei das Office for the Iraq Program
der UNO die Verteilung der für die Kurden zustehenden Gelder im Namen des
irakischen Regimes übernimmt (DOI, Gutachten für OVG Magdeburg vom
23.11.2001).
Der zunehmende Wohlstand kommt allerdings der Bevölkerung im Nordirak nicht
in gleichem Maß zugute. Auch kann nicht die Rede von einer verhältnismäßigen
Einkommens- und Wohlstandsverteilung sein. Heimatlose und alleinstehende Frauen
mit Familien stehen im Allgemeinen unten an der Einkommensleiter. Hilfsorganisationen
und lokale Behörden achten jedoch darauf, dass die wichtigsten Lebensbedürfnisse,
wie Nahrung und Obdach, der am meist verletzbaren Gruppen im Nordirak durch
Gratisabgabe von Gütern und Dienstleistungen erfüllt werden. Heimatlose
werden durch die lokalen Behörden, durch Nichtregierungsorganisationen,
ICRC, IFRC und VN-Organisationen unterstützt. Dies gilt auch für sunnitische
und schiitische Araber, die im Allgemeinen anders als etwa Kurden aus dem Zentralirak
nicht über Verbindungen in den Nordirak verfügen. Auch die Heimatlosen
haben einen Vorteil von den verbesserten sozialökonomischen Umständen
im Nordirak. Hilfsaktivitäten, gerichtet auf Heimatlose, werden von VN-Instanzen
(WHO, UNDP, UNHCR, UNICEF, FAO usw.) und von Nichtregierungsorganisationen unternommen.
Viele Heimatlose sind in alten Schulen, Fabriken, Hotels, verlassenen Kasernen,
Fords, Baracken, Notwohnungen und Zelten untergebracht. Internationale Organisationen
haben in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen im Nordirak neue Unterkünfte
gebaut, um Heimatlosen ein besseres Obdach zu bieten. Die große Zunahme
von verfügbaren Fonds aus dem Oil-for-Food-Programm hat in dem vergangenen
Zeitraum für einen Aufschwung an neuen Bauprojekten gesorgt. Auf dem Gebiet
der Unterkünfte konnte deshalb in dem vergangenen Zeitraum ein substantieller
Fortschritt gebucht werden. Dem entsprechend müssen im Nordirak jetzt kaum
noch Heimatlose in Zelten untergebracht werden (Algemeen ambtsbericht Noord-Irak;
hinsichtlich der Aufnahme von Arabern in die Flüchtlingslager im Nordirak:
mündliche Erläuterung des UNHCR-Gutachtens vom 23.11.2001 in der Sitzung
des OVG Magdeburg vom 6.12.2001).
Auf Grund der insgesamt günstigeren Verhältnisse im Nordirak gestalten
sich danach die allgemeinen Verhältnisse für die Teile der irakischen
Bevölkerung, die auf den Warenkorb des Oil- for-Food-Programms
zur Deckung ihres Nahrungs-Grundbedarfs angewiesen sind, dort besser als im
Zentral- und Südirak (so ausdr.: DOI vom 20.11.2001 an OVG Magdeburg),
obwohl die im Warenkorb zusammengefassten Nahrungsmittel nach einem
zwischen der irakischen Regierung und dem Sanktionskomitee ausgehandelten Plan
für den gesamten Irak, also auch für den Nordirak, auf Veranlassung
des Bagdader Regimes einheitlich eingekauft werden. Hinzu kommt, dass die Verteilung
der Rationen im Zentral-Süd-Irak durch die irakische Regierung erfolgt,
die diese Möglichkeit auch zur Disziplinierung und Diskriminierung benutzt,
etwa hierdurch gezielt vermeintliche Gegner zur Umsiedlung zwingt (vgl. AA,
Lagebericht vom 5.9.2001), während die Verteilung im Nordirak dem World-Food-Programm
der UNO (WFP) obliegt, wobei die Lebensmittelpakete in den von VN-Organisationen
betriebenen Lagern direkt verteilt werden (DOI Gutachten vom 23.11.2001 für
OVG Magdeburg und mündliche Erläuterung des UNHCR-Gutachtens vom 23.11.2001).
Soweit der UNHCR in seinem Gutachten vom 23.11.2001 (an OVG Magdeburg) darauf
hingewiesen hat, in den nördlichen Provinzen sei verunreinigtes Wasser
ein immer noch verbreitetes Problem und Wasserproben hätten ergeben, dass
in den Stadtzentren von Arbil und Dohuk das Wasser zum Konsum ungeeignet sei,
in den kleinstädtischen und ländlichen Gebieten im Nordirak gehe die
bakteriologische Verunreinigung über die von der World-Health-Organisation
(WHO) erstellten Grenzwerte hinaus, geht dieses Statement auf den diesem Gutachten
angehefteten Bericht des Security Council vom 28.9.2001 zurück, nach dem
immerhin 90 % der Bevölkerung mit vorbehandeltem Wasser versorgt werden
kann, wobei allerdings Verunreinigung ein weit verbreitetes Problem ist. Es
würden aber ständig Anstrengungen unternommen um die Situation zu
verbessern. Demgegenüber ist davon die Rede, dass im Zentral- und Südirak
das Wasser zum Teil in Tankwagen geliefert werden musste, wobei lediglich 25
bis 50 % des Bedarfs erfüllt werden konnte. In diesem Zusammenhang wird
der Mangel von Laborausstattung und Chemikalien zur Wasserbehandlung erwähnt.
70 % der gelieferten Leitungen könnten derzeit wegen unzureichender Transport-
und Konstruktionsausstattung nicht verlegt werden. Dem entspricht es, dass das
Orient-Institut in seinem Gutachten vom 20.11.2001 (an OVG Magdeburg) darauf
hinweist, dass das im Warenkorb enthaltene Babymilchpulver schlechterdings
wertlos sei, wenn kein sauberes Wasser zur Zubereitung der Babynahrung zur Verfügung
stehe, soweit das Sanktionenkomitee den Einkauf von Wasseraufbereitungsanlagen
verhindere, weil diese etwa auch zu militärischen Zwecken benutzt werden
könnten. Hingegen besteht nach Kenntnis des Deutschen Orient-Instituts
in den kurdischen Nordprovinzen kein grundsätzliches Wasserproblem, vielmehr
ist allgemein der Zugang zu Trinkwasser in dem nötigen Umfang vorhanden.
Im Hinblick hierauf kann auch dann nicht von einer schlechteren Wasserversorgung
der Heimatlosen in den Lagern im Nordirak ausgegangen werden, wenn etwa 40 %
von ihnen in Unterkünften leben müssen, die hinsichtlich der Wasserversorgung
unter dem Durchschnitt der dortigen Bevölkerung liegen (UNHCR vom 23.11.2001
für OVG Magdeburg).
Nach alledem ist die Versorgung im Nordirak keinesfalls schlechter als die im
Zentralirak. Dies gilt auch für heimatlose Flüchtlinge.
Ist die Bevölkerung im Irak gleichwohl allgemein den Gesundheitsgefahren
ausgesetzt, die sich langfristig aus Fehl- und Mangelernährung ergeben,
kann hieraus auch nicht die Verpflichtung des Bundesamts folgen, die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen. (
)
Einsender: VGH Ba-Wü
VG Magdeburg: Menschenunwürdige Zustände
in Flüchtlingslagern in Nordirak
U.v. 29.1.2002 - 9 A 107/01 MD -; 14 S., M1766
(...) Dem Kläger ist wegen der ihm im Zentralirak drohenden Verfolgung
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, denn er kann
nicht mit Erfolg auf den Nordirak als zumutbare inländische Fluchtalternative
verwiesen werden.
(...) Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger im Nordirak über
ein wirtschaftliches Existenzminimum verfügen wird, woran das Gericht derzeit
bereits deshalb erhebliche Zweifel hat, weil nach den Auskünften des WADI
e.V. vom 27.01.2001 (Seite 5) und von Herrn Hajo vom 28.01.2002 (Seite 3) der
UNHCR keine eigenen Flüchtlingslager im Nordirak verwaltet,
dazu OVG LSA, U.v. 06.12.2001 -
1 L 2/01 [ASYL- MAGAGZIN 3/2002, S. 19]
sondern lediglich die von den dortigen Machthabern unterhaltenen Lagern
von den bereitgestellten Lebensmittellieferungen miterfasst werden sollen. Es
mag deshalb durchaus so sein, dass der UNHCR durchschnittlich für den gesamten
Irak Lebensmittelpakete, in denen Waren mit einem Nährwert von 2229 Kilokalorien
pro Person enthalten sind, bereit stellt. Dass Rationen in jener Größenordung
die breite Masse der Endverbraucher in den Flüchtlingslagern trotz Zwischenschaltung
der lokalen Stammesfürsten tatsächlich erreichen (vgl. zum Problem:
Hajo a.a.O., Seite 3), ist zumindest zweifelhaft und bedürfte, wenn es
darauf entscheidungserheblich ankäme, der weiteren Aufklärung. Soweit
man der Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes zu folgen vermag,
wonach den Flüchtlingen in den Lagern lediglich eine Tagesration von 2000
Kilokalorien pro Kopf zur Verfügung stünde und damit zu rechnen sei,
dass Lebensmittel gegen andere Gegenstände des täglichen Bedarfs bzw.
andere lebensnotwendige Nährmittel wie Vitamine etc. getauscht werden müssten,
so wäre im Falle der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls zweifelhaft,
ob der tägliche Kalorienbedarf zur Vermeidung dauerhafter Unterernährung
bzw. des Hungertodes noch gewährleistet ist, zumal von der FAO die Unterernährungsgrenze
bei 2100 Kilokalorien pro Tag und Kopf (vgl. Fischer Weltalmanach 2002, Seite
1118) angenommen wird. Auch begegnet es nicht unerheblicher Bedenken, wenn der
Flüchtling zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage auf
Dauer allein auf Dritte angewiesen ist, weil auf absehbare Zeit keine Möglichkeit
zur Aufnahme einer seiner personalen Würde
BVerwG, [U.v. 30.4.1991 - 9 C 105.90
-] Buchholz 402.25, § 1 Nr. 145
entsprechender Erwerbsmöglichkeit besteht.
Das kurdische Autonomiegebiet im Nordirak stellt für den Kläger selbst
dann keine zumutbare inländische Fluchtalternative dar, wenn dort dessen
wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein sollte. Denn er ist
für nicht absehbare Zeit auf ein auch nur mit Hilfe Dritter
mögliches menschen[un]würdiges (Über-)"Leben" in den
Flüchtlingslagern angewiesen, weil er zur Überzeugung des Gerichts
im Nordirak über keine verwandtschaftlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen
Beziehungen verfügt. Deportierte und Flüchtlinge erhalten von den
kurdischen Sicherheitskräften nur dann eine zum Aufenthalt außerhalb
eines Flüchtlingslagers berechtigende Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über
seit langem im Nordirak existierende Familienbindung bzw. über eine Arbeitsstelle
bei den lokalen Behörden oder die Bürgschaft einer der vor Ort akkreditierten
politischen Parteien verfügen. (...)
In den Flüchtlingslagern ist ein menschenwürdiges Dasein nicht möglich,
was das Gericht zu der Überzeugung gelangen lässt, dass der Kläger
dort in eine ausweglose Lage gerät und ihm dort auch Nachteile und Gefahren
drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
aus politischen Gründen gleichkommen würde, was der Annahme eine inländischen
Fluchtalternative entgegensteht;
BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989
[BVerfGE 80, 315], 345 ff. (...)
Die Art der Unterbringung der Deportierten und Flüchtlinge in den Lagern
im Nordirak ist nach ihren Gesamtumständen erniedrigend und enthält
gleichzeitig eine mit einer Geringschätzung der Menschen als soziale Wesen
einhergehende Missachtung der Würde der betroffenen Person, auch wenn sie
für das Gericht noch nicht erkennbar zu massenhaften erheblichen Gesundheitsschädigungen
bzw. dem Tod geführt haben mag. Die hoffnungslose Überfüllung
der vorhandenen Lager, in denen als Unterkunft lediglich Zelte oder sogenannte
Pre Fabs, fertig produzierte Notbehausungen aus Gips und Blech, die lediglich
für den kurzfristigen Aufenthalt konzipiert sind (WADI, a.a.O., S. 5) zur
Verfügung stehen, führt jedoch dazu, dass sich üblicherweise
bis zu 10 Personen einen Raum von etwa 15 qm teilen müssen (Hajo, a.a.O.,
S. 5). Den Insassen eines Flüchtlingslagers im Nordirak steht demzufolge
weniger Raum (zum Teil lediglich 1,5 qm) zur Verfügung, als einem Strafgefangenen
in einem deutschen Gefängnis zur Verfügung stehen soll, damit dessen
Menschenwürde nicht verletzt ist;
vgl. OLG Hamm, B.v. 21.06.1967 -
1 VAS 12/67 - MDR 1967, 1024: 8 cbm Luftraum = 4 qm bei einer angenommenen Raumhöhe
von 2 m.
Eine Besserung der beengten räumlichen Verhältnisse ist angesichts
auch nur begrenzt möglicher Hilfe von ausländischen Hilfsorganisationen
und einem mangelhaften Integrationswillen ortsansässiger Kräfte nicht
zu erwarten. Darüber hinaus ist nur ein Teil der Zelte im Winter beheizbar,
weil es der UN nicht gelingt, an alle Flüchtlinge Heizgeräte zu verteilen.
(...) Die Wasserversorgung ist nicht immer gewährleistet. Das Wasser ist
aus weit entfernten Flüssen und Bächen zu holen. Sanitäre Anlagen
stehen nicht zur Verfügung oder sind mangelhaft. Insbesondere gibt es keine
Abwasserentsorgung und keine regelmäßige Müllentsorgung. Der
Müll wird zumeist in offenen Behältern gesammelt und unregelmäßig
verbrannt. Ebenso wenig gibt es in den Lagern Gesundheitszentren. Sie werden
lediglich unregelmäßig von den Ärzten besucht (Hajo a.a.O., S.
5). Solche Umstände des Lagerlebens können nicht als gesunde Unterbringung
gewertet werden und gefährden das menschenwürdige Dasein des Flüchtlings.
Dieser kann aufgrund der fehlenden Abwasser- und Müllentsorgung sowie der
unzureichenden sanitären Ausstattung nicht mehr unbeeinträchtigt von
Gestank und von ihm aufkommenden Ekel leben;
vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 16.09.1993
- 2 BvR 202/93 -, NJW 1993, 3190 zu menschenunwürdigen Haftbedingungen.
(...) Das Gericht teilt insofern die Einschätzung, dass die Lebensbedingungen
in den Lagern als menschenunwürdig (Hajo, a.a.O., S. 5) bzw. extrem schlecht
(WADI, a.a.O., S. 8) zu bewerten sind und dadurch die soziale Existenz eines
Menschen generell in Frage gestellt wird. Es verbleibt mithin bei der bisher
von der Kammer getroffenen Einschätzung, dass nur die Personen im Nordirak
eine inländische Fluchtalternative finden, die über hinreichend gefestigte
familiäre, politische oder gesellschaftliche Beziehungen im Nordirak verfügen,
weil jedenfalls in diesen Fällen von einem das wirtschaftliche Existenzminimum
erhaltende Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen auszugehen
ist. (...)"
Einsender: RA Schinkel, Flensburg
VG Braunschweig: Keine inländische Fluchtalternative
trotz Versorgung in Flüchtlingslagern, geringer Beweiswert von irakischen
Urkunden
U.v. 6.2.2002 - 2 A 402/01 -; 11 S., M1698
(...) Der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs.
1 AuslG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger der Gefahr politischer
Verfolgung durch eine Rückkehr in den Nordirak ausweichen könnte.
(...)
Nach der Erkenntnislage ist das wirtschaftliche Existenzminimum als weitere
Voraussetzung für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative
für irakische Staatsangehörige, die im Nordirak über keine gesellschaftlich-familiären
Bindungen verfügen bzw. kein Barvermögen in beträchtlicher Höhe
besitzen, nicht gegeben. Das Leben in den Autonomiegebieten bewegt sich auf
einem höchst bescheidenen Niveau und dies auch nur deshalb, weil die Familien
sich ortsüblich traditionell helfen. Vorhandene Ressourcen
werden nur innerhalb der meistens großen Familien aufgeteilt. Dadurch wird
den Angehörigen eingesessener Sippen und Stämme auch in äußerst
harter Zeit ein Überleben auf bescheidenem Niveau ermöglicht; dies
führt aber gleichzeitig dazu, dass Außenstehende gänzlich ausgeschlossen
sind;
vgl. Deutsches Orient-Institut v.
6.8.1998 an VG Koblenz; ähnlich Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 27. Januar 1999.
Es ist daher davon auszugehen, dass es Ortsfremden, insbesondere Personen,
die im Nordirak keine verwandtschaftlichen Beziehungen haben, nicht zumutbar
ist, sich in die nordirakischen Kurdengebiete zu begeben;
vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.12.1998
- 9 L 4568/98 -.
An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten. Zur Überzeugung
des erkennenden Gerichts bietet auch die Möglichkeit der Aufnahme in ein
vom UNHCR betriebenes Lager im Nordirak keine dauerhafte Sicherung des Existenzminimums.
Aus den Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts vom 20. November 2001 sowie
des UNHCR vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt [ASYLMAGAZIN 3/01,
S. 20], jeweils ergänzt in der mündlichen Verhandlung vor dem OVG
des Landes Sachsen-Anhalts vom 06. Dezember 2001 (Niederschrift in der Sache
1 L 2/01) kann zur Überzeugung des Gerichts nicht geschlossen werden, dass
für einen nicht aus den nordirakischen Kurdenprovinzen stammenden Kurden,
der nicht auf gesellschaftlich-familiäre Verbindungen zum Nord-Irak zurückgreifen
kann, dort ein wirtschaftliches Existenzminimum durch Hilfsleistungen von Unterorganisationen
der Vereinten Nationen gewährleistet ist;
andere Auffassung: OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 06.12.01 - 1 L 2/01 - [ASYLMAGAZIN 3/02, S. 19]; wie hier: Bayr.
VGH, Urteil vom 10.01.2002 - 23 B 01.31285 - [16 S., M1552].
Das Maß der Hilfsleistungen sowie die im Übrigen bestehenden Lebensumstände
sind für den betroffenen Personenkreis nicht ausreichend für die Annahme,
es sei das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche
Existenzminimum auf Dauer gesichert. Zwar werden nach den vorgenannten Stellungnahmen
Flüchtlinge, Binnenflüchtlinge oder Personen aus dem Zentralirak,
die aus dem Ausland zurückkehren, im Nord-Irak in Notunterkünften
untergebracht und dort mit Zelten, Decken, Heizkörpern und Öfen versorgt.
Zusätzliche Hilfsleistungen werden durch das World-Food-Programm (WFP)
in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen erbracht. Bei Zugrundelegung der
in den vorgenannten Auskünften gemachten Angaben ist die damit gewährleistete
Ernährungssituation bei typisierender Betrachtungsweise jedoch unzureichend.
Sie führt zu Unter- und Fehlernährung. So ist bereits die kalorische
Versorgung nicht in allen Fällen ausreichend. Durch die Lebensmittelpakete
können täglich 2.229 kcl und 50,34 Gramm Proteine pro Tag bereitgestellt
werden. Der Grundumsatz für eine 25 bis 51 Jahre alte männliche Person
beträgt allein 1.740 kcl. Der tägliche Bedarf erhöht sich aber
bereits bei ausschließlich sitzender Tätigkeit mit wenig oder keiner
anstrengenden Freizeitaktivität um den Faktor 1,4 bis 1,5, so dass die
empfohlene Energiezufuhr damit schon 2.610 kcl beträgt;
vgl. Deutsche Gesellschaft für
Ernährung, Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr 1. Aufl. 2000,
S. 25 und 27.
Es ist deshalb die Angabe des Deutschen Orientinstitutes (Seite 10 der
Auskunft vom 20. 11.2001) plausibel, dass der Warenkorb von denen, die ausschließlich
auf ihn angewiesen sind, in weniger als einem Monat verbraucht wird. Es kommt
hinzu, dass der Warenkorb keinerlei Gemüse, kein Obst, kein Fleisch,
keine Eier und auch sonst nichts Frisches enthält". Das ausschließliche
Angewiesensein auf die zur Verfügung gestellten Lebensmittelpakete führt
deshalb aller Wahrscheinlichkeit auch zu Fehlernährung. Die Möglichkeit,
seine Lebensbedingungen durch Arbeit, Tausch oder Unterstützung von Verwandten
oder Bekannten zu verbessern, besteht anders als für die außerhalb
eines Lagers oder im Zentralirak lebenden Personen für den hier zu betrachtenden
Personenkreis nicht. Es kommt hinzu, dass auf Grund des verunreinigten Wassers
gesundheitliche Risiken bestehen und die Elektrizitätsversorgung ungenügend
ist, weil sie den humanitären Anforderungen und Lebensbedürfnissen
der Bevölkerung nicht genügt. Viele Unterkünfte liegen hinsichtlich
der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der sanitären Anlagen
und Kanalisationen unter dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung.
In Ansehung der Anzahl der Vertriebenen ist außerdem die Bereitstellung
von Notunterkünften ungenügend;
vgl. UNHCR vom 23.11.2001, S. 4.
(...) Auch der Umstand, dass der Kläger während des gerichtlichen
Verfahrens einen Ausweis vorgelegt hat, der nach dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
der Grenzschutzdirektion Koblenz darauf hindeutet, dass es sich um einen gefälschten
Ausweis handelt, spricht nicht entscheidend gegen die Herkunft des Klägers
aus Kirkuk. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen kommt solchen Urkunden
ein erheblicher Beweiswert ohnehin nicht zu. Wie das Deutsche Orient-Institut
in seinem Gutachten vom 27. Februar 1998 an das VG Schleswig ausführt,
gibt es im Irak einen einträglichen Handel mit Papieren aller Art. Die
Beschaffung von Dokumenten sei auch von Deutschland aus telefonisch möglich.
Zwischen Echtheit, echter Gefälligkeitsarbeit und (etwa in Europa gefertigter
Fälschung) seien oft nur haarscharfe Linien. Auch könne es sein, dass
ein Dokument gefälscht sei, aber eine zutreffende Aussage mache, oder aber
umgekehrt, echt, aber inhaltlich unzutreffend sei. Das Gericht misst deshalb
der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben des Klägers
größere Bedeutung bei als dem Beweiswert vorgelegter Urkunden. (...)
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg
OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative
im Nordirak
U.v. 6.12.2001 - 1 L 2/01 -; 12 S., M1555
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht weicht von der Rechtsprechung der anderen OVG/VGH zum Vorliegen
einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak ab. Es geht davon aus,
dass die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht an der fehlenden
Sicherung des Existenzminimums scheitert. Das Existenzminimum sei durch die
Verpflegung in den Lagern des UNHCR gesichert.
Dagegen kommen der BayVGH und das VG Dresden zum gegenteiligen Ergebnis und
halten an ihrer Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative fest
(s.u.).
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Der Kläger ist im Nordirak vor einer politischen Verfolgung
durch den Zentralirak hinreichend sicher. (
)
Im Nordirak ist für den Kläger auch das wirtschaftliche Existenzminimum
gewährleistet.
aa) Eine zumutbare inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn das
zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum
nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers
am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare
Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist;
BVerwG, U.v. 15.7.1997 - 9 C 2.97
-, BayVBl. 1998, 250 m.w.N.
Das Existenzminimum beschränkt sich dabei auf das zur Aufrechterhaltung
der physischen Existenz absolut Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden
am Ort der inländischen Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger,
Verelendung und schließlich zum Tode führt;
BVerwG, U.v. 30.4.1991 - 9 C 105.90
- Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145 S. 298, 300.
Zu den beachtlichen Mitteln der Existenzsicherung können auch Unterstützungsleistungen
humanitärer Organisationen gehören;
BVerwG, B.v. 5.4.1983 - 9 CB 12.80
- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats
grundlegend: U.v. 11.12.1998 - A
1 S 394/98 -
haben nicht aus den nordirakischen Kurdenprovinzen stammende Kurden im Nordirak
eine Existenzmöglichkeit regelmäßig nur dann, wenn dort familiär-gesellschaftliche
Bindungen bestehen; die Möglichkeit, Schutz, Nahrung und Unterkommen bei
Einrichtungen der Vereinten Nationen zu erlangen, hatte der Senat auf der Grundlage
der seinerzeitigen Erkenntnislage verneint. An dieser Einschätzung hält
der Senat nach Würdigung der im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens
eingeholten Gutachten sowie der ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen
im Verhandlungstermin nicht mehr fest. Für den Kläger ist im Nordirak
ein wirtschaftliches Existenzminimum jedenfalls durch Hilfsleistungen von Unterorganisationen
der Vereinten Nationen gewährleistet.
bb) Nach dem Gutachten des UNHCR vom 23. November 2001 haben Unterorganisationen
der Vereinten Nationen im Nordirak Flüchtlingslager eingerichtet, in denen
nach den Ausführungen der Gutachterin Hogg im Verhandlungstermin nicht
nur Binnenvertriebene, sondern auch in den Irak zurückkehrende kurdische
Asylbewerber aufgenommen werden, soweit sie nicht anderweitig eine Unterkunft
gefunden haben (vgl. Gutachten UNHCR S. 2).
Eine Verpflegung der Flüchtlinge erfolgt im Rahmen des Welternährungsprogramms
der Vereinten Nationen (World-Food-Programm - WFP -) durch Verteilung von sog.
Lebensmittelpaketen. Diese werden den Flüchtlingen nach den Erläuterungen
der Gutachter in der mündlichen Verhandlung unmittelbar durch Mitarbeiter
der Vereinten Nationen ausgehändigt. Damit ist auch für zurückkehrende
(ortsfremde) Asylbewerber eine Lebensmittelzuteilung gesichert, während
bei der außerhalb der Lager erfolgenden Nahrungsmittelverteilung an die
nordirakische Bevölkerung über Läden, die jeweils
für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind, die persönliche Bekanntheit
eine Rolle spielen kann und diese Art der Versorgung deshalb weniger verlässlich
erscheint (Gutachten DOI S. 6, 12).
cc) Die den Flüchtlingen zugeteilten Lebensmittel gewährleisten das
zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum.
Nach den Ausführungen der Gutachterin vom UNHCR Hogg werden den Flüchtlingen
wie auch der übrigen nordirakischen Bevölkerung mit
den Lebensmittelpaketen täglich 2.229 Kilokalorien bereitgestellt. Diese
Energiezufuhr ist angesichts eines Bedarfsminimums von etwa 1.600 Kilokalorien
täglich
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
257. Aufl., Stichwort Grundumsatz
als ausreichend anzusehen, weil der zusätzliche Energieaufwand der Flüchtlinge,
die insbesondere keiner Arbeit nachgehen, gering ist;
vgl. auch Pschyrembel, a.a.O., Stichwort
Energieumsatz, wonach der tägliche Energiebedarf bei leichter Betätigung
2.300 - 2.500 Kilokalorien beträgt.
Die in ihrer schriftlichen Stellungnahme aufgezeigte Auffassung der Gutachterin
Hogg, dass durch die täglich zur Verfügung gestellte Lebensmittelration
nur ca. 90 % des normalen Bedarfs gedeckt wird, vermag mithin nicht zu überzeugen.
Zwar ist eine erhöhte Energiezufuhr wünschenswert, das Bedarfsminimum
ist jedoch auch bei der derzeit praktizierten Versorgung der Flüchtlinge
gewahrt. Die Gutachterin hat bei ihrer Befragung im Übrigen selbst eingeräumt,
dass die verteilten Lebensmittel die physische Existenz der Flüchtlinge
gewährleisten. Es wäre auch kaum vorstellbar, dass eine Organisation
wie die Vereinten Nationen, deren Grundanliegen (auch) der Schutz von Flüchtlingen
und deren materielle Unterstützung ist, in den von ihren Unterorganisationen
unterhaltenen Lagern das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung
stellen würden.
Im Gutachten des DOI wird zwar einerseits bezweifelt, dass die Lebensmittelzuteilung
durch die Vereinten Nationen eine ausreichende Versorgung gewährleisten
(Gutachten S. 10f.), andererseits aber ein Überleben durch
die Nahrungsmittelverteilung für gerade eben möglich gehalten (Gutachten
S. 12) und weiterhin aufgezeigt, dass 2/3 der irakischen Bevölkerung ausschließlich
von der Lebensmittelzuteilung leben (Gutachten S. 10). Durch dieses Gutachten
werden daher die eindeutigen Aussagen des auch sachnäheren UNHCR nicht
in Frage gestellt.
Eine mögliche Unausgewogenheit der Lebensmittelration, wie sie im Einzelnen
im Gutachten des DOI (S. 5, 10) aufgezeigt wird, steht der Annahme, dass die
Lebensmittelzuteilung existenzsichernd ist, nicht entgegen. Den Flüchtlingen
bleibt jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Tausch auch andere Lebensmittel
zur Existenzsicherung zu beschaffen. Dass ein derartiger Tausch auch tatsächlich
praktiziert wird, lässt sich auch dem Gutachten der UNHCR entnehmen (S. 3),
wonach in ärmeren Verhältnissen lebende Empfänger von Lebensmittelzuweisungen
gezwungen sind, Lebensmittel einzutauschen, um sich damit andere Dinge des täglichen
Grundbedarfs zu beschaffen. Die Möglichkeit eines Tausches wird im Übrigen
nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Flüchtlinge in den Lagern in
ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind (Gutachten UNHCR S. 3). Dafür,
dass es den Insassen nicht möglich sein soll, das Lager zum Zwecke eines
Tausches kurzzeitig zu verlassen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Senat verkennt in Überstimmung mit dem Vorbringen der Gutachterin Hogg
nicht, dass die sonstigen Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern, beispielsweise
die Wasser- und Elektrizitätsversorgung, schlecht sind. Trotz dieser Unzulänglichkeiten
ermöglichen diese Einrichtungen jedoch jedenfalls einen das Existenzminimum
nicht in Frage stellenden Aufenthalt. Insbesondere ist im Rahmen eines Existenzminimums
keine Unterbringung gefordert, die sich an westeuropäischen Standards orientiert.
In den Lagern ist nach den Ausführungen der Gutachterin Hogg im Übrigen
auch eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. (
)
Einsender: RAe Henning u. Lau, Göttingen
UNHCR: Nur in Einzelfällen können sich Binnenvertriebene
im Nordirak niederlassen
Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt v. 23.11.2001; zum Verfahren 1 L 2/01,
s. vorhergehendes Dokument (M1555); UNHCR-Code 100. IRQ-01/1449/MH/HS; 5 S.,
#5652, M1610
(...) Seit dem Washingtoner Abkommen von 1998 herrscht zwar zwischen der
KDP und der PUK Waffenstillstand. Es sind jedoch keine bedeutenden Schritte
gemacht worden, die Bestimmungen des Abkommens in großem Umfang zu implementieren.
Die politische Situation im Nordirak bleibt aus Sicht von UNHCR weiterhin prekär
und kann sich jederzeit verändern.
UNHCR geht zwar davon aus, dass der Nordirak für einige Personen eine interne
Relokationsmöglichkeit darstellt. Im Hinblick auf das Obengenannte ist
unser Amt jedoch der Auffassung, dass einer Anwendung der internen Relokationsmöglichkeit
eine gründliche Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls
vorausgehen muss.
Die Kernpunkte dieser Prüfung sind erstens das Bestehen einer geeigneten
internen Relokationsmöglichkeit sowie zweitens die Feststellung, dass es
den Betroffenen zumutbar ist, dorthin zu gelangen und sich niederzulassen. Die
Frage der Zumutbarkeit einer internen Relokation ist nur von Bedeutung, wenn
zunächst feststeht, dass dem Betroffenen keine Verfolgung im Nordirak droht,
weder seitens des irakischen Staates noch der kurdischen Parteien sowie anderer
Dritter. Die Zumutbarkeit beruht auf der Möglichkeit, der betroffenen Person,
unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, sich in dem als Relokationsmöglichkeit
vorgeschlagenen Gebiet in angemessener Weise in die Gesellschaft zu integrieren.
Binnenvertriebene im Nordirak
UNHCR hat kein globales Mandat für Binnenvertriebene. Vorrangige Aufgabe
unseres Amtes ist es, die Rechte und das Wohlergehen von Flüchtlingen sicherzustellen,
die in einem anderen Staat Zuflucht suchen. Das UNHCR-Exekutivkomitee und die
UN-Vollversammlung haben jedoch die Organisation autorisiert, sich auch anderen
Gruppen zu widmen. In bestimmten Fällen betrifft dies auch Binnenvertriebene.
Im Nordirak ist UNHCR für Binnenvertriebene jedoch nicht zuständig.
Die Zahl der Binnenvertriebenen im Nordirak wird gegenwärtig auf ca. 250.000
Personen geschätzt. Darunter sind ungefähr 100.000 Kurden und Turkmenen,
die als Folge der andauernden Arabisierungspolitik der irakischen
Regierung aus dem Zentralirak ausgewiessen wurden. Betroffen hiervon sind vor
allem Personen aus der Region um die Stadt Kirkuk aber auch die Bezirke Khanaqin,
Makhmour, Sinjar und Sheikhan. Personen nichtarabischer Herkunft, die in dem
o.g. Gebieten wohnhaft sind, sehen sich verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt.
Kurden und Turkmenen dürfen u.a. für staatliche Institutionen nicht
arbeiten und ihre Häuser ausschließlich an Araber verkaufen. Darüber
hinaus ist es Kurden verboten, Besitz zu registrieren sowie zu erben. Berichten
zufolge werden aus dem Zentral- irak ca. 5-6 Familien täglich ausgewiesen.
Ursachen der Vertreibung innerhalb Nordiraks sind die früheren Auseinandersetzungen
zwischen der KDP und der PUK, vor allem die Übernahme von Arbil durch die
KDP im Jahre 1996, aber auch Aktivitäten der PKK im Nordirak sowie Eingriffe
des türkischen Militärs.
Personen aus dem Zentralirak, die ohne ausreichende Beziehungen in den Nordirak
übersiedeln, gehen das Risiko ein, als Agenten der irakischen Regierung
verdächtigt zu werden. Folglich müssen sich alle Übersiedler
mit den KDP- bzw. PUK-Behörden registrieren lassen und werden zu ihren
Niederlassungsgründen befragt. Dies trifft auch auf Binnenvertriebene zu,
die von der irakischen Regierung aus dem Zentralirak in den Nord- irak ausgewiesen
wurden. Es kommt vor, dass für die Befragungen die Betroffenen bis zu einer
Woche in Gewahrsam genommen werden. Um eine Aufenthaltserlaubnis von den kurdischen
Parteien zu erhalten, müssen Binnenvertriebene entweder über familiäre
Beziehungen verfügen, eine Arbeitsstelle bei einer von den kurdischen Parteien
verwalteten öffentlichen Institution oder eine Bürgschaft von einer
der politischen Parteien (beispielsweise die KDP, PUK, Iraqi National Accord,
Turkmenische Front u.a.) vorweisen können. Im letzteren Fall sind die Parteien
verpflichtet, der betroffenen Person Unterkunft zu gewähren.
Das Misstrauen gegenüber Personen aus dem Zentralirak, Kurden mitinbegriffen,
die sich durch Beziehungen innerhalb der Gesellschaft nicht ausweisen können,
sowie die wachsende Zahl von Binnenvertriebenen im Nordirak bleibt weiterhin
ein gravierendes Integrationshindernis. Der Bericht des General-Sekretärs
an den Security Council von November 2000 erklärt Binnenvertriebene im
Nordirak als nicht integriert;
S/2000/1132 vom 29.11.2000.
Hilfsleistungen durch die Vereinten Nationen
Das humanitäre Programm im Irak zielte zu keinem Zeitpunkt darauf ab, allen
humanitären Bedürfnissen der irakischen Bevölkerung gerecht zu
werden oder eine normale wirtschaftliche Tätigkeit zu ersetzen.
Folgende Hilfsleistungen werden im Rahmen des humanitären Programms für
Binnenvertriebene im Nordirak seitens Unterorganisationen der Vereinten Nationen
erbracht: United Nations Office for Project Services (UNOPS) ist für die
Beschaffung von dringend benötigten Hilfsgütern für Binnenvertriebene
wie Zelte, Decken, Heizkörper und Öfen verantwortlich. Darüber
hinaus ist United Nations Centre for Human Settlements (Habitat) für die
Errichtung von Notunterkünften in den nördlichen Provinzen zuständig.
Zusätzliche Hilfsleistungen werden durch das World Food Programme (WFP)
in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen (food baskets) erbracht.
Mit Hilfe dieser Lebensmittelpakete konnten zum Zeitpunkt des letzten Berichts
des General-Sekretärs
S/2001/919 vom 28.09.2001
täglich 2.229 Kilokalorien und 50,34 g Protein pro Person bereitgestellt
werden. Dies entspricht 90% bzw. 84% des normalen Bedarfs. Der Bericht weist
jedoch darauf hin, dass Empfänger, die in besonders ärmlichen Verhältnissen
leben, oft gezwungen sind, ihre Lebensmittelpakete einzutauschen, um damit andere
Dinge des täglichen Grundbedarfs zu beschaffen.
In den nördlichen Provinzen ist verunreinigtes Wasser ein immer noch verbreitetes
Problem. Wasserproben haben ergeben, dass in den Stadtzentren (urban centres)
von Arbil und Duhok das Wasser zum Konsum ungeeignet ist. In den kleinstädtischen
(semi-urban) und ländlichen Gebieten im Nordirak geht die bakteriologische
Verunreinigung über die von der World Health Organisation (WHO) erstellten
Grenzwerte hinaus. Besorgnis erregend bleibt weiterhin die unzureichende Elektrizitätsversorgung
im Nordirak, die den humanitären Anforderungen sowie Lebensbedürfnissen
der Bevölkerung nicht genügt.
Laut Bericht des General-Sekretärs vom März 2001
S/2001/286 vom 02.03.2001
leben im Nordirak ca. 40% der Binnenvertriebenen in Unterkünften, die hinsichtlich
der Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie sanitärer Anlagen und
Kanalisation unter dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung
liegen. Weiterhin wird berichtet, dass die vorgesehene Bereitstellung von 26.000
weiteren Notunterkünften im Nordirak durch Habitat im Hinblick auf die
Anzahl der Binnenvertriebenen ungenügend ist.
Eine Einschätzung der Bedürfnisse von Binnenvertriebenen im Nordirak
wurde bei Erstellung des Berichts des General-Sekretärs vom 28. September
2001 erfasst. Eine bedeutende Schlussfolgerung lag jedoch schon vor, nämlich
dass in den bisher geprüften Orten die Kanalisations- und sanitären
Anlagen entweder nicht vorhanden sind oder sich in einem Zustand des beträchtlichen
Zerfalls befinden. Darüber hinaus benötigen eine Anzahl der Notunterkünfte
weitgehende Reparatur- bzw. Rekonstruktionsarbeiten.
Auch wird über Schwierigkeiten bei der Implementierung des humanitären
Programms berichtet. Dies beruht zum Teil auf Verzögerungen hinsichtlich
der Visaerteilung für benötigte Experten. Darüber hinaus wurden
fünf UN-Mitarbeiter Anfang September 2001 von der irakischen Regierung
zu personae non gratae erklärt. Eine Begründung der Anschuldigung
gegenüber den Mitarbeitern, sie hätten die nationale Sicherheit der
Republik Irak bedroht, hat zum Zeitpunkt des Berichts nicht vorgelegen.
Schlussfolgerung
Unser Amt spricht sich weiterhin dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte
Gruppe von Schutzsuchenden, beispielsweise aufgrund ihrer ethnischen Herkunft,
generell als sicher zu betrachten.
UNHCR ist der Ansicht, dass die Hilfsleistungen seitens anderer Organisationen
der Vereinten Nationen für Binnenvertriebene im Nordirak nicht dazu führen
kann, dass Flüchtlinge, die im Ausland Schutz suchen, von ihrem Recht,
Asyl zu beantragen, ausgeschlossen werden. Unser Amt betont, dass für Schutzsuchende
aus dem Zentralirak nur dann eine interne Relokationsmöglichkeit gegeben
ist, wenn nach sorgfältiger Einzelfallprüfung feststeht, dass ausreichende
familiäre, gesellschaftliche oder politische Beziehungen im Nordirak bestehen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass in den Ländern, in denen
UNHCR selbst ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
von irakischen Schutzsuchenden durchführt, die interne Relokation in den
Nordirak für nur sehr wenige Flüchtlinge nach gründlicher Einzelprüfung
als angemessene Lösung des Schutzbedürfnisses betrachtet wird. Ihre
Anwendung bleibt aus Sicht des UNHCR die Ausnahme. (...)
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