Irak

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OVG Niedersachsen: Widerruf auch für Nordirak möglich
Beschluss vom 10.12.2004 - 9 LA 313/04 - (2 S., M6205)

"(...) Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist (...) die Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216 = BVerwGE 112, 80 [=ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]), dass der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig ist, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. (...)
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschl. v. 30.3.2004 - 9 LB 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 614 = Asylmagazin 5/2004, S. 13 = AuAS 2004, 153) eine derartige grundlegende Veränderung der Verfolgungssituation im Irak bejaht. Diese Feststellung ist folgerichtig und weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zu beanstanden. Sie deckt sich auch mit dem ein Widerrufsverfahren eines irakischen Staatsangehörigen betreffenden Urteil des BVerwG vom 25. August 2004 (1 C 22.03 - Asylmagazin 11/2004, S. 35 = DVBl 2004, 1440 (Ls)). (...)
Dass der Sturz des Regimes von Saddam Hussein nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar ist, und zwar trotz der weiterhin, ja sich noch verstärkenden problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge, entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Senats (so der auch vom Verwaltungsgericht zitierte und seinem Urteil zugrunde gelegte Beschl. v. 30.3.2004, a. a. O.). Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten nach wie vor als ausgeschlossen bewertet werden. Der Senat folgt damit nicht (...) der vom VG Stade in seinem Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 804/04 [vgl. auch VG Stade, Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 541/04 - ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 22] möglicherweise geäußerten Rechtsansicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht vorlägen, weil sich die tatsächliche Situation im Nordirak nach dem Sturz von Saddam Hussein nicht von der derjenigen zu Zeiten seiner Herrschaft unterscheide und dass nach wie vor eine politische Verfolgung durch die irakische Zentralregierung dort nicht zu befürchten sei. Die Beschränkung der Prüfung einer nachträglichen und erheblichen Veränderung der Verhältnisse nur auf einzelne Landesteile wäre weder sachlich geboten noch sonst gerechtfertigt. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage lässt sich eindeutig dahin beantworten, dass die Beantwortung der Frage einer nachträglichen und erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Nordirak jedenfalls nach den derzeitigen Gegebenheiten landesweit zu beantworten ist und sich nicht nur auf die Verhältnisse im Nordirak beschränkt. (...)"

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
VG Regensburg: Mittelbare politische Verfolgung von Mandäern.
Urteil vom 25.11.2004 - RN 8 K 04.30794 - (6 S., M6145)

Länderberichte:
Human Rights Watch: US-Armee plant Einsatz eines neuen Systems von ferngesteuerten Antipersonenminen im Irak; Pentagon verweigert Beantwortung von Fragen zur potenziellen Gefährdung von Zivilisten durch diese Minen (engl.).
Bericht vom 28.2.2005: "U.S.: New Landmines for Iraq Raise Fears of Civilian Risk" (#29582)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Wohnorte von Armeniern im kurdisch verwalteten Gebiet; Angaben des Klägers zur angeblichen Ermordung eines Armeniers im Jahr 2003 können nicht bestätigt werden.
Stellungnahme vom 11.12.2004 an VG Greifswald - 5 A 250/02 - (8 S., #30482, M6139)

VG Regensburg: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen
Urteil vom 17.1.2005 - RN 3 K 04.30621 - (12 S., M6174)

"(...) Der streitgegenständliche Widerruf der (...) Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG findet in § 73 AsylVfG keine Rechtsgrundlage mehr, weil zum 1. Januar 2005 die §§ 51 und 53 AuslG durch § 60 Aufenthaltsgesetz ersetzt wurden. (...) Diese neue Rechtslage ist nach § 77 Abs. 2 AsylVfG bei Anfechtungsklagen gegen vor In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes ergangenen Bundesamtsentscheidungen anzuwenden. Dies stellt auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG klar. (...)
Unter Gewichtung und Abwägung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Verfolgung des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG durch nichtstaatliche Akteure bei einer Rückkehr in den Irak bereits deshalb anzunehmen ist, [weil, d. Red.] der Kläger der christlichen Minderheit des Landes angehört. Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung sind - abgesehen von einer staatlichen Verfolgung - zu bejahen. (...)
a) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der derzeitigen Lage im Irak haben die nach dem Regimewechsel im Irak bereits aufgetretenen Angriffe und Diskriminierungen der Christen im Irak die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht. So kommt es seit Mai 2003 nicht nur immer wieder zu Übergriffen auf Alkoholläden und auf deren zumeist christliche Besitzer. Christen sind auch überdurchschnittlich oft Opfer von Entführungen und Erpressungen. Sie sind auch bevorzugtes Angriffsziel von Extremisten oft in Verbindung mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. Bei der Religionsausübung in Kirchen müssen Christen mit Terroranschlägen rechnen. Schließlich sind in der letzten Vergangenheit bis zu 40 000 Christen aus dem Irak geflohen. Die Verfolgung knüpft zwar nicht nur am Merkmal des Christentums an, sondern Christen werden auch nur deshalb häufig Opfer von Erpressungen, weil sie der reicheren Gesellschaftsschicht des Iraks angehören oder Opfer von Anschlägen von islamischen Terroristen, weil man ihnen Kollaboration mit den Besatzungstruppen vorwirft und um einen Keil zwischen Muslime und Christen im Irak zu schlagen. Die Verfolgung knüpft also häufig nicht an ein bestimmtes Verhalten oder Anlass an. Dadurch wird für den Einzelnen die Gefahr umso größer und - hinsichtlich ihrer Aktualität - unkalkulierbarer, weil sie auschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Erpressungen, Geiselnahmen und Anschläge auf Christen kamen in der letzten Zeit sehr häufig vor. Hinzu kommt eine hohe Dunkelziffer, weil Anzeigen wegen der Ineffizienz der Polizei nicht gemacht werden. Allgemein leben Christen im Irak in einem Klima zunehmender gesellschaftlicher Verachtung, das Verfolgungshandlungen in den Augen der Verfolger rechtfertigt oder doch tatsächlich begünstigt. Insgesamt sind somit die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak gegeben. (...)
Es handelt sich hier um keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung, sondern um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG.
b) Der derzeitige irakische Staat einschließlich internationaler Organisationen sind auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Nach dem eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 [22 S., A0141, siehe Hinweis] ist von einer 'Abwesenheit effektiver Staatsgewalt' auszugehen, so dass der Staat christliche Minderheiten nicht wirksam schützen kann. Nach dem Bericht von UNHCR vom Oktober 2004 [#26525] erweisen sich die Behörden und Sicherheitskräfte im Irak in einem Klima zunehmender Gewalt gegenwärtig als unfähig, effektiven innerstaatlichen Schutz zu gewähren. Wegen der augenscheinlichen Ineffizienz der Polizei und der den Anschlägen gegen Christen innewohnenden religiösen Elemente werden den Behörden die meisten Vorfälle nicht angezeigt. Die Opfer bleiben lieber im Verborgenen und entscheiden sich schließlich zum Verlassen der Gegend, um weiteren Bedrohungen aus dem Wege zu gehen (so UNHCR - Länderinformationen Irak vom August 2004 [ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 19]).
Auch internationale Organisationen und die Vereinten Nationen sind derzeit erwiesenermaßen nicht in der Lage, den Christen Schutz zu gewähren. Das VN-Hauptquatier und andere Funktionsträger der Vereinten Nationen sowie Repräsentanten der derzeitigen staatlichen Funktionsträger wurden in letzter Zeit vermehrt Ziel von Terroranschlägen. Auch die im Irak stationierten Besatzungstruppen sind offenbar nicht in der Lage, selbst hohen Funktionsträgern des Staates oder sich selbst ausreichend Schutz zu gewähren. Erst recht können sie nicht einzelnen Christen ausreichend Schutz gewähren.
c) Es besteht im Irak für Christen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zwar haben sich Christen zunächst in den Nordirak zurückgezogen. Aus den oben genannten Berichten ist zu entnehmen, dass sie aber auch zwischenzeitlich den Nordirak verlassen, zumal - wie oben dargestellt - auch im Nordirak Diskriminierungen und Benachteiligungen von Christen vorkommen. Zudem ist nach Einschätzung des UNHCR im Bericht vom Oktober 2004 das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative abzulehnen. Wohnortwechsel in bestimmte Gebiete des Iraks sind sowohl aufgrund von logistischen Beschränkungen als auch aufgrund von Sicherheitsdefiziten häufig praktisch unmöglich oder unsicher. Überdies kann ein Umzug angesichts der landesweit bestehenden Schutzunfähigkeit (so UNHCR) der irakischen Behörden derzeit nicht als hinreichende Maßnahme zur Abwendung drohender Verfolgungsgefahren angesehen werden. Aufgrund der allgegenwärtigen und einflussreichen Stammes- und Familienstrukturen beinhaltet ein Wohnortwechsel ohne vorheriges Einverständnis der örtlichen Stammes- und Clanführer die Gefahr der Ablehnung der Betroffenen durch die örtliche Gemeinschaft und damit ernsthafte Sicherheits- und/oder Versorgungsrisiken. (...)"
Einsender: UNHCR Berlin

S. Hajo und E. Savelsberg/BGFK: Lage der Yeziden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Stellungnahme vom 2.11.2004 an VG Regensburg - RN 8 K 04.30252 - (35 S., #29139, M6153)

"(...)1 Die Yeziden stellen im Irak eine kleine religiöse Minderheit dar: Schätzungen über ihre genaue Anzahl variieren stark, vermutlich liegt ihr Anteil bei 1 bis 2 Prozent der irakischen Gesamtbevölkerung. Die meisten Yeziden, um die neunzig Prozent, leben in Gebieten, die bis zum Dritten Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa zehn Prozent leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk.
Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden sind das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan) und der Jebel Sindjar (Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan, in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans - der Norden inklusive dem Lalisch-Tal, dem wichtigsten Wallfahrtsort der Yeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet - liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes: (...) Die Mehrheit der Yeziden lebt somit in Dörfern bzw. Zentraldörfern in Sindjar und Sheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine yezidische Bevölkerungsgruppe. (...)
Rechtliche Rahmenbedingungen, die speziell die yezidische Minderheit im Irak betreffen, bestehen insofern, als sich die am 8. März 2004 verabschiedete Übergangsverfassung des Landes explizit mit dem Thema Glaubensfreiheit auseinander setzt. In Artikel 7 des Dokuments wird das Verhältnis zwischen dem Islam und der rechtliche Verfasstheit des Landes dargelegt. Einerseits wird der Islam zur Staatsreligion erklärt, gleichzeitig heißt es jedoch, dass er lediglich eine Quelle irakischen Rechts darstellt. Weiter wird festgehalten, dass in der Übergangsphase, d. h. der Zeit bis zur Konstituierung einer irakischen Regierung im Anschluss an allgemeine Wahlen, kein Gesetz verabschiedet werden darf, das den allgemein anerkannten Grundsätzen des Islam oder den Prinzipien der Demokratie widerspricht. Die islamische Identität der Mehrheit der Bevölkerung des Irak soll respektiert und das Recht jedes einzelnen Individuums auf den eigenen Glauben und dessen Ausübung garantiert werden. (...)
Wenn auch der erste Eindruck der gesetzlichen Regelungen zur Glaubensfreiheit positiv sein mag, so ergeben sich doch spätestens auf den zweiten Blick erhebliche Zweifel. Zum Einen stellt sich die Frage, was mit 'allgemein anerkannten Grundsätzen des Islam' gemeint sein soll - derartige Grundsätze existieren faktisch nicht, zumal es keine höchste muslimische Autorität oder Institution gibt, die derartige Grundsätze verbindlich festlegen könnte. (...)
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung, dass der Islam nur eine (und nicht die einzige) Quelle des zukünftigen irakischen Rechts darstellt, nur unter massivem Widerstand der schiitischen Seite aufgenommen wurde.6 Diese vergleichsweise liberale Formulierung ist von denjenigen Mitgliedern der Übergangsregierung, die den schiitischen Großayatollahs Sistani und Hakim nahe stehen, nur unter amerikanischem Druck akzeptiert worden. Noch weniger Akzeptanz findet sie bei den radikaleren schiitischen und sunnitischen Gruppen, zu nennen wäre etwa die Gruppe um den Sohn des getöteten schiitischen Ayatollah Sadr, Muhtader Sadr. Insofern besteht die erhebliche Gefahr, dass diese Regelungen die Zeit im Anschluss an die für Januar 2005 geplanten Wahlen nicht überstehen werden. Dann nämlich wird die irakische Nationalversammlung ohne amerikanische Vorgaben und unter Mehrheitsverhältnissen, die vermutlich vor allem (radikale) schiitische Kräfte begünstigen, eine endgültige Verfassung ausarbeiten. Ob und welche Rechte in diesem Fall den Yeziden gewährt werden, ist derzeit noch vollkommen offen. (...)

1.5 Religiöse und kulturelle Rechte
Die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Yeziden lebt - begreifen die Yeziden bereits seit den 1990er Jahre als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Yeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als Araber. (...)
Die politische Wertschätzung des Yezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen: 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet, dass neben Spenden aus Europa vor allem von der KDP finanziert wird und sich im religiös-kulturellen Bereich engagiert (Herausgabe einer Zeitschrift, Durchführung von Seminaren, Angebot yezidischen Religionsunterrichts). Sobald im von der KDP regierten Gebiet mindestens zwanzig yezidische Kinder eine Schule besuchen, werden von Seite der Regionalregierung zwei Wochenstunden yezidischer Religionsunterricht angeboten. Die Regionalregierung hat auch den Druck der entsprechenden yezidischen Schulbücher übernommen.10 In den ehemals zentralirakischen Gebieten des Scheikhan und im Sindjar gibt es bislang weder offiziellen yezidischen Religionsunterricht, die Unterrichtssprache ist, wie zur Zeit der Baathherrschaft, Arabisch. Allerdings bemüht sich die KDP, ihren Einfluss auf diese Gebiete auch im kulturellen Bereich auszudehnen. (...) Ob die yezidische Bevölkerung in den ehemals zentralirakischen Gebieten zukünftig in den Genuss yezidischen Religionsunterrichts kommen wird, dürfte davon abhängen, ob Scheikhan und Sindjar zukünftig in die kurdische Provinz Dohuk eingemeindet werden, oder aber bei der mehrheitlich arabischen Provinz Niniveh bleiben. Anfang 2005 soll, in Absprache mit der Übergangsregierung in Bagdad, im Scheikhan und Sindjar ein Referendum zu dieser Frage durchgeführt werden.11 Sollte sich die Bevölkerung der Gebiete mehrheitlich für eine Eingemeindung zu Dohuk entscheiden, bleibt allerdings abzuwarten, ob die zukünftige irakische Zentralregierung diese Entscheidung akzeptieren wird. (...)
Abschließend kann festgehalten werden, dass religiöse und kulturelle Rechte der Yeziden derzeit nur im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet sind. Im ehemaligen Scheikhan und Sindjar wird die Entwicklung maßgeblich von Ausgang des Referendums abhängen. An anderen Orten wie Bagdad, Mosul und im Südirak ist nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit yezidischer Religionsunterricht in staatlicher Verantwortung angeboten werden wird, noch ist zu erwarten, dass die Eröffnung yezidischer Kulturzentren o. ä. möglich ist. Dies hängt, jedenfalls in Bagdad und vor allem im Südirak, zum einen mit der geringen Zahl von Yeziden in diesen Gebieten zusammen - insbesondere im Südirak leben so gut wie keine Yeziden mehr - zum anderen aber auch mit dem erheblichen Einfluss islamistischer Kräfte in diesen Gebieten (...) und der dort nicht vorhandenen politischen Wertschätzung des Yezidentums. Im Gegenteil, da so gut wie alle Yeziden sich als Kurden definieren, haben sie auch deshalb einen schweren Stand. Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als 'Verräter': Zum einen aufgrund ihrer Autonomiebestrebungen, zum anderen aufgrund ihrer offenen Kooperation mit den US-Truppen. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak, in denen dazu aufgerufen wurde, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden als sogar dringlicher und 'besser' als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde. Der Einfluss derartiger Hetzkampagnen ist nicht zu unterschätzen, tatsächlich kam es schon zu Enthauptungen, die ausschließlich auf die kurdische Ethnizität der Ermordeten zurückzuführen waren. Viele Kurden in Bagdad, Mosul, dem sunnitischen Dreieck um Falludja/Tikrit/Ramadi sowie im Südirak wagen folglich nicht mehr, sich offen als Kurden zu bezeichnen - und schon gar nicht als Yeziden. Letztere sind somit sowohl aufgrund ihrer Religion als auch aufgrund ihrer Ethnizität gefährdet.

2 Angriffe gegen die yezidische Bevölkerung im Irak
In den letzten Monaten ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Drohungen gegenüber Yeziden gekommen, insbesondere im Großraum Mosul ist die Situation nur als extrem angespannt zu bezeichnen. Aufgrund der insgesamt schlechten Sicherheitslage erfahren Übergriffe gegen Yeziden jedoch selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist zudem auch aufgrund der kurdischen Ethnizität der Yeziden gering. Hinzu kommt, dass die yezidische Bevölkerung, anders etwa als die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Anschläge gegenüber Yeziden, die es sehr wohl gibt, müssen daher in teils mühevoller Kleinarbeit recherchiert werden. Im Folgenden geben wir zunächst eine Auflistung von Morddrohungen, Anschlägen und Morden an Yeziden; die Vorfälle wurden von verschiedenen, zwischen Mai und Oktober 2004 im Irak anwesenden Personen im Auftrag unseres Instituts recherchiert, insbesondere von Frau Dulz. (...)
Aus der obigen Auflistung ergibt sich, dass für Yeziden, die im Großraum Mosul oder Bagdad leben, arbeiten oder sich dort aus anderen Gründen aufhalten müssen, eine ernsthafte Gefahr besteht, an Leib und Leben verletzt zu werden, wenn sie dem folgenden Personenkreis angehören:

Auch in sämtlichen anderen Gebieten, die nicht unter kurdischer Kontrolle stehen, ist die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis hoch, wenngleich unserer Einschätzung nach geringer als im Großraum Mosul bzw. im Großraum Bagdad. Was Scheikhan und Sindjar anbelangt, so ist die Situation in rein yezidischen Dörfern eher sicherer als in gemischten Orten. Außerdem ist die Situation umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) ist. Die Grenzen sind jedoch fließend und nicht exakt bestimmbar, das Gebiet ist insgesamt recht klein (zwischen Mosul und Dohuk liegen gerade einmal 80 Kilometer), die Situation kann sich von Ort zu Ort verändern: (...)
Wie sich die Sicherheitslage in Scheikhan und Sindjar im Allgemeinen und für Yeziden im Besonderen entwickelt wird, ist schwer vorherzusagen und wird auch davon abhängen, ob die kurdischen Parteien ihre dortige Präsenz verfestigen können bzw. ob das Gebiet der Provinz Dohuk zugeschlagen werden wird oder bei Niniveh bleibt. Sofern ersteres der Fall ist, ist eher mit einer Verbesserung der Sicherheitslage zu rechnen, ansonsten eher mit einer Verschlechterung. (...)
Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Gefahrenlage für Yeziden in diesem Jahr zunehmend verschärft hat und derzeit nichts auf eine Ende dieser Entwicklung hinweist.
Bei den Verursachern der Übergriffen gegen Yeziden handelt es sich, wie weiter oben bereits erwähnt, in erster Linie um nicht-staatliche, fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen. Seit dem Regimesturz hat sich eine Vielzahl solcher Gruppen gebildet, ein Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Die irakische Übergangsregierung bzw. die ihr nachgeordneten Stellen (Polizei, Armee) sind nicht in der Lage, Yeziden vor der Verfolgung dieser Gruppen zu schützen. Sie ergreifen keinerlei dementsprechende Maßnahmen und verfügen nicht einmal über die Möglichkeit, die Verursacher von Anschlägen bzw. Morden zu ermitteln, geschweige denn sie vor Gericht zu stellen. Nach wie vor gibt es im Zentralirak keine funktionstüchtigen Polizeikräfte und keine funktionierende Armee. (...)"

1 Dieses Gutachten wurde unter Mitarbeit von Irene Dulz erstellt. Frau Dulz ist Orientalistin und Yezidenexpertin (Schwerpunkt Irak) und befindet sich seit Anfang September 2004 im Nordirak (Dohuk). Im Auftrag der Gutachter bzw. des Europäischen Zentrums für kurdische Studien hat sie eine ausführliche Recherche zur Situation der yezidischen Bevölkerung im Irak durchgeführt. Wir weisen zudem daraufhin, dass für das Verwaltungsgericht Köln zeitgleich ein Gutachten erstellt wurde, das sich ebenfalls mit der Situation der yezidischen Bevölkerung im Irak beschäftigt und demzufolge in weiten Teilen mit vorliegendem Gutachten identisch ist.
6 The Guardian, 'Division on Kurdistan and role of Islam delay agreement on interim constitution', 1. März 2004.
10 Interview der Gutachter mit Xeyri Bozani, Vorsitzender des Lalisch-Zentrums, am 27.07.2002 in Dohuk. Zum Zeitpunkt des Interviews lagen die Schulbücher für die Klassen 1-6 bereits vor, die Schulbücher für die Klassen 7-12 waren in Arbeit.
11 Information von Irene Dulz, 22.10.2004, die ein Gespräch mit dem yezidischen Würdenträger Pir Khidir führte.

Einsender: RA Walliczek, Minden

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen schlechter Sicherheitslage.
Beschluss vom 7.12.2004 - Az. unbekannt - (3 S., M5964)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung mehr; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Christen.
Beschluss vom 7.5.2004 - 2 L 336/02 - (6 S., M5996)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach einem Bericht der kurdischen Regionalregierung gab es im Jahr 2004 mindestens 130 Morde an Kurden aus politischen und ethnischen Gründen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des halbautonomen Kurdengebiets (engl.).
Bericht vom 18.2.2005: "Kurds Targeted by Insurgents" (#29150)
Amnesty international: Die Geschäftsfrau Huda Hafez Ahmad al-'Azawi von US-Truppen und irakischen Soldaten wegen angeblicher Unterstützung des Widerstands festgenommen; sie wird an einem unbekannten Ort festgehalten; sie hatte im Jahr 2004 nach monatelanger Inhaftierung in Abu Ghraib von Folterungen berichtet.
Urgent action 42/05 vom 18.2.2005 (#29109)
ICG - International Crisis Group: Zur Eskalation der Krise in Kirkuk, die sich so verschärft hat, dass ein Bürgerkrieg und eine Intervention der Türkei nicht auszuschließen sind (engl.).
Bericht vom 28.1.2005: "Iraq: Allaying Turkey's fears over Kurdish ambitions" (#28629)
Human Rights Watch: Bericht über Folter und Misshandlung von Mitgliedern politischer und bewaffneter Gruppen, willkürliche Verhaftungen und Folter von Strafverdächtigen sowie Folter von Kindern, die in für Erwachsene gedachten Einrichtungen festgehalten werden (engl.).
Bericht vom 25.1.2005: "The New Iraq? Torture and ill-treatment of detainees in Iraqi custody" (#28477)

OVG Niedersachsen: Keine allgemeine Verfolgung von Christen
Beschluss vom 24.11.2004 - 9 LA 323/04 - (2 S., M5946)

"(...) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. (...) Der Senat bejaht nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger leitet diese aus der seiner Auffassung nach zunehmend bedrohlicher werdenden Situation von Christen im Irak ab. (...)
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gruppengerichtete Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Bevölkerung drohe, (...) umfänglich begründet. Es ist u. a. auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 21. Mai 2004 - 9 LA 133/04 - zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der jüngsten Ereignisse, insbesondere mehrerer Bombenanschläge auf christliche Einrichtungen, gleichwohl weder von einer landesweiten noch von einer nur regionalen Gruppenverfolgung im Irak ausgegangen werden könne. Dieser Einschätzung folgt der Senat weiterhin. Dabei verweist er auf seinen weiteren Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 LA 291/04 -. Zwar ist mit dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 [22 S., A0141, siehe Hinweis] festzustellen, dass die Lage der ethnisch/konfessionellen Minderheiten im Irak vor dem Hintergrund wachsender islamistischer Tendenzen im Rahmen des Kampfes islamistischer bewaffneter Gruppen gegen die Übergangsregierung und die Multinationale Truppe im Land besonderer Beachtung bedarf. Gleichwohl ist die aktuelle Lage weiterhin nicht dahingehend zu bewerten, dass die für eine Gruppenverfolgung von Christen erforderliche Verfolgungsdichte bejaht werden kann. Ein anderer Schluss gilt auch nicht gerade für die Person des Klägers, der darauf verweist, dass er sich nicht auf ein sicheres Umfeld von christlichen Verwandten stützen kann. Der Senat bezieht sich in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Ausführungen in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 [a. a. O.], in dem, anders als noch in dem vorausgegangenen Lagebericht vom 7. Mai 2004, Seite 7, [16 S., A0091, siehe Hinweis] nunmehr umfänglich zur Lage der Christen das Folgende angeführt wird:

'Seit Mai 2003 kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren zumeist christliche Besitzer. Insbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine zunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem z. B. Druck auf Frauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Konzertierte Bombenanschläge auf christliche Kirchen Anfang August 2004 und erneut am 16. Oktober 2004 haben bei den irakischen Christen große Zukunftsängste geweckt. Es wird von mehreren tausend Flüchtlingen Richtung Nordirak und Syrien gesprochen. Die Ministerin für Migration hat christliche Fluchtbewegungen bestätigt. Christliche Politiker und Institutionen befürworten weiter einen Verbleib im Irak, um die Präsenz der Christen im Lande zu erhalten bzw. vergrößern. Sie werben unter der wahrscheinlich über 1 Mio. im Ausland lebenden irakischen Christen um eine Rückkehr nach Irak. Viele Repräsentanten der Christen befürworten, die Region östlich Mossuls, wo traditionell bis heute viele Christen leben, als zentralen christlichen Siedlungskern in Irak zu fördern. ...
Alle Minderheiten sind überdurchschnittlich häufig Opfer von Entführungen. Christliche Vertreter haben bislang immer hervorgehoben, dass auch die muslimische Mehrheit der Iraker im gleichen Maße von - oft rein kriminell motivierten - Entführungen betroffen ist. In Abwesenheit effektiver staatlicher Gewalt sind Minderheiten jedoch leichtere Opfer als Angehörige der größeren ethnisch-religiösen Gruppen, die durch ihre weitreichenderen Verwandtschafts- und Klanverbände bessere Einflussmöglichkeiten auf die Entführer haben. Tendenziell können sich im Einzelfall Entführungen in einem Umfeld, das sich derzeit ständig stärker 'islamisiert', bereits jetzt gezielt gegen eine bestimmte ethnisch-religiöse Minderheit richten, oft in Verbindung mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. So wurden im September 2004 in Mossul durch eine islamistische Widerstandsgruppe zwei christliche junge Männer entführt und mit dem Hinweis ermordet, sie hätten für die US-Besatzungstruppen gearbeitet. Islamistische Kreise des Widerstandes definieren die US-Besatzung durchgehend als Teil des 'christlich-zionistischen Kreuzzuges' gegen die islamistische Welt. Eine wachsende Anzahl von Entführungen wurde aus Mossul auch für die Gruppe der kurdisch sprechenden Yesiden berichtet.'

Diesen Angaben entnimmt der Senat die Schlussfolgerung, dass sich zwar die Lage gerade von Christen im Irak in den letzten Monaten zunehmend verschlechtert hat, gleichwohl kann weiterhin nicht von einer in diesem Sinne allgemeinen Christenverfolgung (vgl. auch Die Zeit vom 21. Oktober 2004, Gottes verfolgte Kinder) gesprochen werden. Gegenteilig fordert der Patriarch Emmanuel der III., das Oberhaupt der chaldäisch-katholischen Kirche, weiterhin gerade zum Verbleib im Irak auf (FAZ vom 18. Oktober 2004). (...)"

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtssprechung
VG Aachen: Keine allgemeine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine extreme Gefahrenlage für Christen.
Urteil vom 23.9.2004 - 4 K 811/02.A - (6 S., M5808)
VG Regensburg: Keine politische Verfolgung wegen christlicher Religionszugehörigkeit; keine Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG wegen extremer Gefährdungslage, da gleichwertiger Schutz durch bayerische Erlasslage besteht.
Urteil vom 12.8.2004 - RO 3 K 03.31544 - (10 S., M5984)
VG Düsseldorf: Keine staatliche Herrschaftsmacht; keine allgemeine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 10.8.2004 - 16 K 2416/04.A - (4 S., M5728)

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Drohungen von Aufständischen gegen Lehrer bleiben in der Region Falludscha zahlreiche Schulen auf unbestimmte Zeit geschlossen (engl.).
Bericht vom 9.12.2004: "Insurgent Threats Stop Sunni Schooling" (#27538)

IMK: Rückführungen nicht möglich
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 19.11.2004 (alle veröffentlichten Beschlüsse: 24 S., M5869)

"1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nehmen den mündlichen Bericht des Bundesministers des Innern über die gegewärtige Lage im Irak zur Kenntnis. 2. Die Innenminister und -senatoren der Länder teilen die Einschätzung des Bundes, dass ein Beginn von zwangsweisen Rückführungen derzeit noch nicht möglich ist. Sie bitten den Bund um Prüfung, ob und gegebenenfalls zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt in 2005 eine Rückführung von Personen, die schwere Straftaten begangen haben, und sonstigen Personen, die die innere Sicherheit gefährden, angestrebt werden kann."

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine konkrete Gefährdung von Yeziden.
Beschluss vom 1.6.2004 - 2 L 27/02 - (7 S., M5761)
VG Oldenburg: "Ein infolge eines Abschiebestopps geduldeter Iraker kann keine Aufenthaltsbefugnis erlangen, weil ihm über Jordanien, die Türkei oder Syrien die freiwillige Rückkehr in den Nordirak möglich ist." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 1.11.2004 - 11 A 590/03 - (6 S., M5813)
VG Göttingen: Keine politische Verfolgung von Yeziden; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 5.10.2004 - 2 A 36/04 - (5 S., M5819)
VG Göttingen: Widerruf wegen Änderung der Sachlage nach Sturz des Baath-Regimes auch bei ursprünglich rechtswidriger Anerkennung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 36); keine Verfolgung von PUK-Anhängern durch KDP oder Islamisten im Nordirak.
Urteil vom 29.9.2004 - 2 A 42/04 - (7 S., M5711)
VG Oldenburg: Offensichtlich keine Verfolgung durch Baath-Regime mehr; offensichtlich keine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung von Christen; noch keine staatliche Herrschaftsmacht.
Beschluss vom 29.9.2004 - 3 B 3805/04 - (8 S., M5765)
VG Neustadt a. d. W.: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund des Regimewechsels, wenn bereits im Zeitpunkt der Anerkennung eine inländische Fluchtalternative im Nordirak bestand; keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Nordirak (im Anschluss an VG Stade, Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 541/04 - ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 22; vgl. dazu aber auch: BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 - ASYLMAGAZIN 11/2004, S. 35).
Beschluss vom 2.9.2004 - 3 K 873/04.NW - (6 S., M5772)
VG Minden: Keine staatliche Herrschaftsmacht; von Übergangsregierung geht keine politische Verfolgung aus; extreme Gefährdungslage für alleinstehende Minderjährige.
Urteil vom 20.7.2004 - 1 K 2914/02.A - (12 S., M5548)

Länderberichte:
Danish Immigration Service: Bericht über Reise einer gemeinsamen Delegation der britischen und dänischen Migrationsbehörden nach Bagdad und Amman im September 2004 (engl.).
Bericht vom November 2004: "Joint British Danish Fact Finding Mission to Baghdad and Amman on Conditions in Iraq" (#27386)
Amnesty international: Zehn Personen von irakischen Gerichten angeblich wegen "krimineller Aktivitäten" zum Tode verurteilt; die Urteile müssen Berichten zufolge noch vom Präsidenten und vom Ministerpräsidenten bestätigt werden (engl.).
Urgent action 300/04 vom 9.11.2004 (#26936)
Médecins sans frontières: Aufgrund der Sicherheitslage stellen die Ärzte ohne Grenzen ihre Aktivitäten im Irak ein (engl.).
Bericht vom 4.11.2004: "MSF stops activities in Iraq" (#26790)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Oktober 2004; u. a. zur Sicherheits- und Versorgungslage für Rückkehrer sowie zu aktuellen Übergangsbestimmungen zur Staatsangehörigkeit.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak" vom 2.11.2004 (22 S., A0141, siehe Hinweis)

Hajo/Savelsberg: Gefährdung durch drohenden "Ehrenmord"
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie, Stellungnahme vom 28.7.2004 an VG Greifswald - 5 A 3850/03 As - (5 S., #26700, M5562)

"(...) Es muss davon ausgegangen werden, dass die Familie des ermordeten Mädchens versuchen wird, den Kläger zu töten, wenn er in den Irak zurückkehrt. Dafür, dass die Familie ernsthafte Tötungsabsichten hegt, spricht auch, dass sowohl der Mitarbeiter des Zentrums für kurdische Studien als auch der von ihm zur Einholung weiterer Informationen zusätzlich eingesetzte Mittelsmann nach wenigen Tagen aufgefordert wurden, in der Angelegenheit nicht weiter zu recherchieren, beide wurden explizit gewarnt, sich in die Angelegenheit 'einzumischen'.
Die Chance des Klägers, sich nach einer Rückkehr vor der Familie bzw. dem Stamm der getöteten jungen Frau zu verstecken, müssen als eher schlecht eingeschätzt werden. Da seit Ende des Dritten Golfkriegs bzw. dem Sturz des Regimes Saddam Husseins keine grundsätzlichen Schwierigkeiten mehr bestehen, zwischen dem kurdisch verwalteten Norden und dem früheren Zentralirak hin und her zu fahren, wäre der Kläger im Haus seiner Eltern in Baaquba1 nicht mehr vor der Familie der jungen Frau sicher.
Hinzu kommt im Falle des Klägers, dass der Stamm, dem die Familie der getöteten jungen Frau angehört, groß und im Irak weit verbreitet ist [Sulaimaniya, Hawler (Arbil), Bagdad (...)], aus diesem Grund ist eine Rückkehr in die genannten Städte nicht als unbedenklich zu bezeichnen. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Chance besteht, dass die Familie, zumal sie unserer Recherche zufolge aktiv nach dem Kläger sucht, über kurz oder lang von seiner Rückkehr an einen dieser Orte erfahren würde. Selbstverständlich bestehen dabei in Bezug auf die einzelnen Orte Unterschiede: Während die Chancen, in einer Stadt wie Bagdad 'unterzutauchen', vergleichsweise gut sind, ist insbesondere eine Rückkehr nach Kallar oder in das etwa hundert Kilometer nördlich von dort gelegene Sulaimaniya aus Sicherheitsgründen auszuschließen.
Bei einer Niederlassung im Nordirak bzw. in den von KDP und PUK kontrollierten Gebieten kann mit Schutz von Seiten dieser Parteien bzw. ihrer Sicherheitskräfte nicht gerechnet werden: KDP und PUK sind grundsätzlich nicht in der Lage, Personen vor potentiellen Ehrmördern zu schützen. KDP- und PUK-Funktionäre raten gefährdeten Personen in der Regel lediglich zur Bewaffnung. Möglich und durchaus üblich ist hingegen die nachträgliche Strafverfolgung.
Ausgeschlossen werden kann auch ein Schutz durch alliierte Soldaten: Einmal davon abgesehen, dass diese sich zunehmend aus der irakischen Öffentlichkeit zurückziehen und versuchen, Aufgaben an neu gebildete irakische Sicherheitskräfte zu delegieren, sind die Probleme der Alliierten im Irak offensichtlich so erheblich, dass keine Schutzfunktion für (unpolitische) Einzelpersonen übernommen werden kann. Dasselbe gilt auch für die irakischen Sicherheitskräfte selbst: Sie sind aus unterschiedlichen Gründen bislang nur in äußerst eingeschränktem Umfang in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten: Zum einen, da sie selbst ständig durch Attentate, Bombenanschläge u. ä. bedroht und in der Regel vor allem darauf bedacht sind, sich selbst so wenig wie möglich zu gefährden. Viele von ihnen haben die Arbeit als Polizisten allein aus Mangel an Alternativen angenommen. Zudem herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung, und hier macht die Polizei keine Ausnahme, noch immer die Auffassung vor, dass so genannte 'Ehrdelikte', zu denen auch die Flucht des Klägers gehörte, von den Familien selbst zu regeln sind, nicht vom Staat. Diese traditionelle Haltung zeigt sich u. a. auch am Beispiel der Situation von Frauen in Bagdad: Dort wird der strafrechtlichen Verfolgung von Vergewaltigungen im Vergleich zu anderen Verbrechen nur geringe Bedeutung beigemessen, teilweise weigert sich die Polizei sogar, überhaupt tätig zu werden. Einer der Gründe für diese Weigerung ist das Empfinden, dass Vergewaltigungen u. ä. Verbrechen nicht Sache der Polizei seien, sondern als 'Ehrdelikte' in traditioneller Manier (Stichwort Blutrache, Blutgeld) selbst geregelt werden müssten.2 Würde sich, um auf den in Frage stehenden Fall zurückzukommen, der Kläger nach einer Rückkehr nach Bagdad durch Angehörige der Familie (...) bedroht sehen, so ist nicht damit zu rechnen, dass er von Seiten der irakischen Polizei irgendwelche Hilfe erwarten könnte.
Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiten des Klägers, sich im Irak niederzulassen, insofern zusätzlich eingeschränkt sind, als dass die Niederlassung in einer Stadt, in der der Kläger über keinerlei verwandtschaftliche Kontakte bzw. Bekannte verfügt, unter wirtschaftlichen Aspekten schwierig ist: Bis in die Gegenwart kann nicht davon ausgegangen werden, dass es einer Person möglich ist, sich ohne tragfähige familiäre oder aber anderweitige soziale Beziehungen mittelfristig ein Existenzminimum unabhängig von der Verteilung von Lebensmittelrationen aufzubauen. Tragfähige familiäre Strukturen bestünden dabei in Verwandten, die bereit und in der Lage sind, ihn zu versorgen. Allerdings würde eine Unterbringung bei Familienangehörigen im Falle des Klägers die erhöhte Gefahr mit sich bringen, dass seine Rückkehr der Familie der getöteten Frau bekannt wird: Da diese den Kläger aktiv sucht, wir sie vor allem seine Familie im Auge behalten. Unter sonstigen tragfähigen sozialen Strukturen könnten etwa Freunde und Bekannten verstanden werden, die bereits und in der Lage sind, einer Person Arbeit zu geben, oder aber im kurdisch kontrollierten Nordirak gute Beziehungen zu einer der großen Parteien KDP und PUK - wobei eine reine Parteimitgliedschaft aufgrund der schieren Masse einfacher Parteimitglieder nicht als ausreichend gelten kann. Für Personen, die über derartige Beziehungen zu den genannten Parteien verfügen, besteht hingegen aktuell durchaus die Chance, einen Arbeitsplatz innerhalb der irakisch-kurdischen Verwaltung zu erhalten. Unseren Informationen zufolge wurden seit Kriegsende zahlreiche neue Verwaltungsstellen geschaffen. Zudem ist die Bezahlung deutlich besser als vor dem Krieg, da sie auf gesamtirakisches Niveau angehoben wurde. Besagte Stellen werden zentral aus Bagdad finanziert, in der Regel handelt es sich lediglich um 'Versorgungsstellen', d. h. um Stellen, denen kein tatsächlicher Bedarf an Arbeit entspricht.3 Da der Kläger angibt, keiner Partei angehört zu haben, fällt die letzte Versorgungsmöglichkeit allerdings aus. (...)"

1 Darüber hinaus haben in Baaquba in den letzten Wochen zahlreiche schwere Anschläge stattgefunden, ehemalige Saddam-Anhänger bzw. Gegner des derzeitigen Transformationsprozesses im Irak scheinen dort sehr stark zu sein. Zuletzt wurden am 28. Juli mindestens einundfünfzig Menschen getötet und rund neunzig verletzt, als vor einer Polizeiwache eine Autobombe explodierte.
2 Siehe hierzu Human Rights Watch (HRW) 2003 [Climate of Fear: Sexual Violence and abduction of women and girls in Baghdad, July 2003, #14325]: 11.
3 Politisch betrachtet ist diese Entwicklung insofern bedenklich, als an die völlige Abhängigkeit vom Zentralstaat in den 1980er Jahren angeknüpft wird und Bereiche, die den kurdischen Gebieten eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit erlauben würden - etwa der Ausbau der Landwirtschaft - vernachlässigt werden.

Einsenderin: Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie

Weitere Dokumente 11/2004

Rechtsprechung:
BVerwG: Offenkundig keine Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime mehr; Widerruf auch bei von Anfang an bestehender Fluchtalternative im Nordirak (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 - (7 S., M5710)
BVerwG: Offenkundig keine Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime wegen illegaler Ausreise und Asylantrag mehr.
Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 - (6 S., M5677)
BayVGH: Keine Gefährdung von Angehörigen der Irakisch-Kommunistischen Partei; keine Entscheidung zu Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung, da durch bayerische Erlasslage gleichwertiger Schutz gewährt wird.
Urteil vom 1.7.2004 - 23 B 04.30163 - (10 S., M5680)
OVG NRW: Keine staatliche Gewalt; erneute Verfolgung durch Baath-Regime ist ausgeschlossen; keine Entscheidung zu Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung, da durch nordrhein-westfälische Erlasslage gleichwertiger Schutz gewährt wird.
Urteil vom 17.5.2004 - 20 A 1810/02.A - (4 S., M5650)
VG Göttingen: Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen wegen Verfolgung durch Baath-Regime grundsätzlich möglich; kein Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung eines führenden Oppositionellen, der seit 1991 zunächst in den Nordirak und von dort nach Deutschland geflohen ist, wegen Gefahr von Übergriffen durch Anhänger der Baath-Partei oder kurdischer Gruppen sowie wegen psychischer Erkrankungen.
Urteil vom 27.8.2004 - 2 A 54/04 - (5 S., M5657)
VG Aachen: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Mandäer oder andere christliche Minderheiten; jedenfalls inländische Fluchtalternative für Christen im Nordirak.
Urteil vom 26.8.2004 - 4 K 1660/02.A - (4 S., M5513)
VG Stade: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung durch Baath-Regime grundsätzlich möglich, da dieses seine Macht endgültig verloren hat; Gefährdung durch Blutrache kann durch Ausweichen in einen anderen Landesteil begegnet werden; keine extreme Gefährdung i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer.
Urteil vom 25.8.2004 - 6 A 924/04 - (6 S., M5658)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehenden Minderjährigen.
Urteil vom 6.7.2004 - 1 K 2358/02.A - (5 S., M5549)
BayObLG: Die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ist auf Dauer ausgeschlossen, so dass sie gem. § 58 Abs. 4 S. 1 AsylVfG vorübergehend den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung verlassen dürfen.
Urteil vom 22.9.2004 - 4St RR 093/2004 - (6 S., M5742)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nordirak: Nach Angaben der Organisatoren wurden zwei Millionen Unterschriften für ein Referendum über die Selbstbestimmung der kurdischen Gebiete gesammelt; Besorgnis über wachsende ethnische Spannungen besonders in Kirkuk, wo tausende binnenvertriebene Kurden die Rückgabe ihres Besitzes fordern (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "Kurd Demos Spark Ethnic Conflict Concerns" (#26366)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Gefährdung durch Blutrache im vorliegenden Fall unwahrscheinlich, da der Betroffene nicht für eine Braut-"Entführung", die sein Onkel begangen hat, verantwortlich gemacht werden kann; allgemein zu Regeln der Blutrache.
Stellungnahme vom 6.8.2004 an VG Greifswald - 5 A 2882/01 As - (7 S., #26715, M5568)

VG Bayreuth: § 53 Abs. 4 AuslG für alleinstehende kranke Christin
Urteil vom 6.7.2004 - B 6 K 03.30456 - (12 S., M5487)

"(...) 2. Dagegen ist die Klage begründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt.
Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 688) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (unter Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314) entschieden hat, hat der Bundesgesetzgeber durch die deklaratorische Verweisung auf die EMRK in § 53 AuslG untersagt, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) droht. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die von § 53 Abs. 4 AuslG erfassten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aus der EMRK als zwingende rechtliche Abschiebungshindernisse ausgestaltet, die bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in einen entsprechenden Zielstaat entgegen stehen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - NVwZ 2000, 1302 [= ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 32]).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, vgl. Nachweise bei Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Ordner 1, RdNr. 47 a zu § 53 AuslG) müssen konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, der Betroffene werde in dem Staat, in den er ausgeliefert oder abgeschoben werden soll, unmenschlich behandelt. Auch ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht als solches nicht aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den einzelnen richtet. Allerdings schließt dies auch die Berücksichtigung von Bürgerkriegssituationen, schweren inneren Unruhen, bewaffneten Konflikten, rechtsstaatswidrigen Verhältnissen u. ä. nicht aus, sofern sich daraus die konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung mit akuter Lebensgefahr ableiten lässt. Es sind also sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat als auch die persönliche Situation des Ausländers heranzuziehen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah ./. UK, NVwZ 1992, 869). Unterscheidet sich die allgemeine Lage des Ausländers im Heimatstaat nicht von der der übrigen Bevölkerung, so ist die aufgrund der bekannt gewordenen Einzelfälle bestehende Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung für sich nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen (EGMR, Entsch. vom 30. Oktober 1991, a. a. O.).
Die Gefahr einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung muss nicht von vorsätzlichen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder von solchen nichtstaatlichen Organisationen bei mangelnder behördlicher Schutzgewährung in diesem Staat herrühren. Vielmehr greift Art. 3 EMRK angesichts seines absoluten Charakters auch dann ein, wenn die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung auf Umständen beruht, die weder unmittelbar noch mittelbar in den Verantwortungsbereich der Behörden des Empfangsstaates fallen (vgl. EGMR, Entsch. vom 17. Dezember 1996, Ahmed ./. Österreich, NVwZ 1997, 1100). Das Recht auf Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK ist nicht zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zur Terrorismusbekämpfung einschränkbar (EGMR, Entsch. vom 15. November 1996, Chalai ./. UK, NVwZ 1996, 1093).
Unter Berücksichtigung all dieser Vorgaben ist das Gericht der Überzeugung, dass im Falle der Klägerin konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Irak - jedenfalls im Zeitpunkt der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage - unmenschliche und erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen würden. Nach dem Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2004 [16 S., A0091 - siehe Hinweis] über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak ist im Hinblick auf terroristische Anschläge die Lage nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen vom 20. März bis Anfang Mai 2003 hochgradig instabil geworden. (...)
Der Klägerin als alleinstehender, kranker Frau [die Klägerin leidet an Hypertonie, d. Red.] (...) droht nach Überzeugung des Gerichts unter den derzeitigen (chaotischen) Verhältnissen im Irak unmenschliche und erniedrigende Behandlung; denn die Klägerin kann bei der äußerst prekären Sicherheitslage im Irak nicht mit dem Schutz vor Übergriffen, etwa durch die irakische Polizei rechnen. Nach dem o. a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes hat die irakische Polizei besonders hohe Verluste zu verzeichnen. Die amerikanischen Truppen können sich nicht ausreichend um die Sicherheit der Iraker kümmern, wie dem Bericht der SZ vom 29. Juni 2004 zu entnehmen ist. Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin als Christin der Kollaboration mit den Amerikanern verdächtigt würde; Kollaboration mit den Amerikanern hat aber schon vielen das Leben gekostet (vgl. Bericht der SZ vom 29. Juni 2004). Schließlich ist die medizinische Versorgung im Irak (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2004) ' angespannt', so dass die Klägerin bei den ihr attestierten Leiden nicht ausreichend versorgt werden könnte. Nach alledem wäre die Klägerin als alleinstehende, kranke Frau nach Überzeugung des Gerichts einem erheblich höheren Gefährdungsrisiko ausgesetzt als dies bei der übrigen Bevölkerung des Iraks der Fall ist.
Der Entscheidung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren ist, steht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - NVwZ 2001, 1420 [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] entgegen. Denn zum einen geht es in diesem Urteil nur um das Verhältnis des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zum anderen beruht im vorliegenden Fall die extreme Gefährdungslage der Klägerin nicht - nur - auf den allgemeinen Verhältnissen in dem Zielstaat Irak, sondern darüber hinaus auf der persönlichen Situation der Klägerin. Schließlich könnte ein Rundschreiben wie das des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Dezember 2003 (Az: I A 2 - 2084.20-13), nach dem die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt wird und verfügt ist, dass auslaufende Duldungen bis auf weiteres um 6 Monate zu verlängern sind, den Anspruch nach Abschiebungsschutz auf der Grundlage des Art. 3 EMRK nicht ausschließen, da Art. 3 EMRK und die Auslegung, die ihm insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben wurde, auch ohne die - deklaratorische - Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG gelten würde; insofern gewährt § 53 Abs. 4 AuslG einen höherwertigen Schutz. (...)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

UNHCR: Sicherheitslage und Situation von Rückkehrern
Bericht vom August 2004: "Herkunftsländerinformation - Irak" (dt. Fassung), 21 S., #24717

"(...) Die Sicherheitslage und ihre Auswirkungen auf das Leben all jener Personen, die im Irak leben oder aus dem Ausland in den Irak zurückkehren möchten, stellt weiterhin die größte Herausforderung im Nachkriegsirak dar. Seit der Invasion der Koalitionsstreitkräfte im März 2003 und dem darauf folgenden Sturz der früheren Regierung werden Iraker im gesamten Land beinahe täglich von Zwischenfällen gepeinigt, die von Bedrohungen, Entführungen, Diebstahl und Plünderungen über Vandalismus bis hin zu regelrechten Bomben- und Sprengstoffangriffen reichen, und häufig zum Tod oder zu schwerwiegenden Verletzungen zahlreicher Personen geführt haben. Während sich diese Angriffe anfangs scheinbar gezielt gegen Mitglieder der Koalitionsstreitkräfte richteten, ist nunmehr offenbar geworden, dass die Aufständischen mit ihren Aktionen versuchen, sämtliche Ausländer bzw. ausländische Staaten von einer Teilnahme am Wiederaufbau des Irak abzuhalten (z. B. durch Entführungen von pakistanischen, philippinischen, indischen Staatsangehörigen, etc.). Irakische Staatsangehörige, die für die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen tätig sind, sowie Ausländer, die für einen der vorstehend genannten Akteure arbeiten, sind deshalb ebenfalls gefährdet. Der Alltag und die täglichen Verrichtungen der Zivilbevölkerung (die in allen Gebieten des Irak Hauptleidtragende der Situation ist) sind durch die allgemeine Lage schwerwiegend beeinträchtigt, auch wenn die internationale Presse im Allgemeinen nur über die spektakulärsten Anschläge oder Angriffe auf Ausländer berichtet. Darüber hinaus werden zunehmend Intellektuelle, medizinisches Personal, Ärzte, Journalisten, Künstler sowie jedermann, der mit der neuen irakischen Übergangsregierung in Zusammenhang gebracht oder der Unterstützung der neuen Führung verdächtigt wird, Ziel von Bedrohungen und Übergriffen. Insbesondere Angehörige der irakischen Polizei sowie potentielle Polizeianwärter sind häufige Opfer solcher Übergriffe.
(...) Während die schlechte Sicherheitslage in und um Bagdad allgemein bekannt und Gegenstand regelmäßiger Berichterstattung ist, muss betont werden, dass sich die Sicherheitsprobleme nicht auf das Zentrum des Irak beschränken, sondern sich auch auf den Süden und Norden des Landes erstrecken. Bewohner aus dem Nordirak haben die Situation in der Region mit einer Zeitbombe verglichen, die jeden Moment explodieren könne und darauf hingewiesen, dass aus der im Norden des Landes vorhandenen stabileren Infrastruktur nicht geschlossen werden könne, dass es in dieser Region keine Sicherheitsprobleme gebe. An den Hauptverkehrsverbindungen zwischen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya existieren an den Stadtgrenzen permanente Kontrollposten, die regelmäßig durch Patrouillen des Irakischen Zivilverteidigungskorps (Iraqi Civil Defense Corps, nach der Machtübergabe umbenannt in Irakische Nationalgarde, Iraqi National Guard) und örtlichen Sicherheitskräften überwacht werden. Besonders angespannt war Ende Juli die Situation in Mosul und Kirkuk, wo sich zahlreiche Zwischenfälle einschließlich Explosionen, Angriffen auf Polizeiwachen und Pipelines, Ermordungen bzw. Mordanschlägen auf politische Akteure ereignet haben.
(...) Zahlreiche Menschenrechts- und Frauenorganisationen setzen sich derzeit dafür ein, dass das Thema Gleichberechtigung in der neuen Verfassung aufgegriffen wird. Der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM) ist gegenwärtig bemüht, im Irak eine Strategie zur Förderung von Frauen in Führungsrollen zu implementieren. UNIFEM arbeitet mit der irakischen Übergangsregierung zusammen und hat jedem Ministerium einen Gender-Schwerpunkt zugeordnet. Ein Ministerium für Frauen wurde ebenfalls gebildet.
Dennoch hat sich in der Praxis die Lage der Frauen im Irak seit dem Sturz des vorherigen Regimes insgesamt verschlechtert. Sowohl muslimische als auch christliche Frauen werden zunehmend aufgefordert und unter Druck gesetzt, einen Schleier zu tragen. Viele Christinnen unterwerfen sich inzwischen diesem Zwang, um keine öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen. Nach dem Ende des Kriegs haben bestimmte radikale Gruppen Positionen an Universitäten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen übernommen und Frauen angewiesen, sich zu verhüllen und ständig ein Kopftuch zu tragen. Solche Forderungen beeinträchtigen die Freizügigkeit der Frauen sowie ihr Recht auf freien und gleichen Zugang zu Arbeit und anderen sozialen Diensten. Im Süden werden immer mehr Frauen daran gehindert, eigenständig Entscheidungen zu treffen und am öffentlichen Leben teilzunehmen, obgleich sie stark motiviert sind, sich mehr Einfluss zu verschaffen.
Im Zentralirak werden die Rechte der Frauen von der Sicherheitslage und der dort herrschenden Gesetzlosigkeit besonders beeinträchtigt; aufgrund der ständig drohenden Gefahr von Entführungen betrifft dies vor allem (...) das Recht auf Freizügigkeit. Im Norden werden ungeachtet der Tatsache, dass Ehrenmorde inzwischen von Gesetzes wegen schlichtweg als Verbrechen qualifiziert werden, noch immer Tötungen zur Verteidigung der Familienehre begangen. Insbesondere Frauen, die Opfer sexueller Übergriffe wurden, werden häufig zur Rettung der Familienehre von ihren Familienmitgliedern geächtet.
(...) Seit Beendigung des 'Öl für Lebensmittel'-Programms im November 2003 wird Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln durch das Public Distribution System (Öffentliches Versorgungssystem, PDS) gewährt. Grundlage hierfür ist ein Abkommen zwischen dem irakischen Handelsministerium und dem World Food Programme (WFP). Personen, die Lebensmittelhilfe erhalten möchten, müssen sich beim Handelsministerium registrieren lassen, wo ihnen eine Lebensmittelkarte ausgehändigt wird, mit der sie sodann bei der örtlichen Versorgungsstelle Lebensmittelpakete erhalten. Die Ausstellung der Lebensmittelkarten ist langwierig und Neuankömmlinge bzw. irakische Rückkehrer sind deshalb im Allgemeinen zunächst auf die Lebensmittelrationen ihrer Familien oder Nachbarn angewiesen, bis sie selbst ihre Lebensmittelkarte erhalten. Das Public Distribution System selbst ist sehr effizient. Nahezu 100 % der irakischen Bevölkerung - also nahezu 27 Millionen Menschen - erhalten monatlich einen Lebensmittelkorb. Schätzungen zufolge sind bis zu ca. 70 % der Iraker auf das Public Distribution System als 'Versorgungsquelle' angewiesen, um ihren Grundbedarf an Lebensmitteln zu decken oder zumindest zu ergänzen. Während Lebensmittelkarten anfänglich nur solchen Personen ausgestellt wurden, die ihre irakische Staatsbürgerschaft anhand von Urkunden nachweisen konnten, ist dieses Verfahren nun geändert worden, damit auch für Personen, die keine Unterlagen über ihre Staatsangehörigkeit besitzen, weil ihnen beispielsweise die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, der Zugang zum Public Distribution System gesichert bleibt. Offenbar akzeptiert das Handelsministerium nun auch Zeugenaussagen als Nachweis dafür, dass die betroffenen Personen oder deren Eltern im Irak geboren sind. (...) Außer den Lebensmittelpaketen, die durch das Public Distribution System verteilt werden, können die irakischen Behörden irakischen Rückkehrern aus dem Ausland keinerlei Unterstützung bei Rückkehr und Reintegration anbieten. UNHCR gewährt den am stärksten schutzbedürftigen Rückkehrer in ihren Herkunftsgemeinden unabhängig davon, ob sie auf organisierte Art und Weise oder spontan zurückgekehrt sind, eine Basisunterstützung (ein Paket Nichtlebensmittel (NFI, Non-Food Items)). Personen, die freiwillig mit von UNHCR organisierten Konvois zurückkehren, erhalten vom World Food Programme und dem irakischen Handelsministerium ein einmaliges Lebensmittelpaket für einen Monat, freien Transport für ihre weitere Reise bis zum endgültigen Reiseziel und einen Bargeldzuschuss in Höhe von 20 US-$. Da in den Konvois nur wenig Platz ist, wird das Reisegepäck auf 20 kg pro Person beschränkt. Rückkehrer aus dem Lager Rafha in Saudi-Arabien haben von den saudischen Behörden eine großzügige Menge Bargeld erhalten und durften sämtliche Waren, die sie während ihres Aufenthalts in Saudi-Arabien erworben hatten, mit in den Irak nehmen. Personen, die freiwillig aus Staaten außerhalb der Region zurückkehren, erhalten üblicherweise einen großzügigen Bargeldzuschuss, dessen Höhe von der Politik des Aufnahmestaates abhängt. Diejenigen Rückkehrer, die derlei Bargeldzuschüsse erhalten, sind indessen einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt, da sie leichte Beute für Raubüberfälle sind.
(...) Bislang sind schätzungsweise 189.000 Personen spontan aus dem Iran zurückgekehrt. Zuverlässige Informationen über die tatsächliche Anzahl der Rückkehrer liegen indessen nicht vor, da sich die genannte Zahl aus der Anzahl neuer Registrierungen beim Öffentlichen Versorgungssystem ableitet, diesbezüglich aber auch Fälle doppelter Registrierung bekannt geworden sind. Bis zum 4. August 2004 waren 12.849 Personen mit Unterstützung von UNHCR aus Saudi-Arabien und dem Iran zurückgekehrt.
Die meisten Menschen, die sich für eine freiwillige Rückführung aus dem Iran und Saudi- Arabien entschieden haben, sind in Regionen zurückgekehrt, in denen ihre ethnische oder religiöse Gruppe die Mehrheit darstellt. Daher leiden sie üblicherweise nicht unter systematischen Diskriminierungen.
Dennoch sind Rückkehrer ebenso wie die übrige irakische Bevölkerung der vorherrschenden Unsicherheit und dem Fehlen eines funktionierenden Rechtsstaates ausgesetzt. Ferner benötigen sie dringend Unterstützung bei der Reintegration in Gemeinschaften, deren Aufnahmekapazitäten begrenzt sind und in denen es aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage derzeit schwierig ist, humanitäre Hilfe zu leisten und Aktivitäten zur Förderung der Entwicklung umzusetzen.
Darüber hinaus sind irakische Rückkehrer mit zahlreichen Schwierigkeiten im Hinblick auf Wohnrecht, Ausweispapiere, Freizügigkeit und Eigentumsrückgabe konfrontiert. Die Wohnsituation ist im gesamten Irak problematisch und betrifft insbesondere Rückkehrer, vor allem diejenigen im Süden. Viele Ma'dan (Araber aus den Marschgebieten) sind mit ihren Familien in extrem verarmte Gegenden zurückgekehrt. Einige obdachlose Familien sind in Schulen oder andere öffentliche Gebäude gezogen, während wieder andere bei entfernten Familienangehörigen Unterschlupf suchen. Einige zurückgekehrte Familien sind sogar in halbzerstörte Kraftwerke gezogen. Es besteht dringender Bedarf an Unterkünften für diese Gruppen.
Den Rückkehrern fehlt es häufig an Ausweispapieren, so dass die Inanspruchnahme der Freizügigkeit und der Zugang zu grundlegenden Versorgungsdiensten erschwert sind. Viele der Personen, die mit Unterstützung von UNHCR in den Irak zurückgekehrt sind, können als einziges Ausweispapier das UNHCR-Formular für die freiwillige Rückkehr (VRF) vorweisen. Eine bedeutende Anzahl von spontanen Rückkehrern verfügt überhaupt nicht über Ausweispapiere, insbesondere diejenigen, die zuvor aus dem Irak vertrieben wurden und denen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde."

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
VG Stade: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine extreme allgemeine Gefährdungslage durch mangelnde Versorgung oder schlechte Sicherheitslage.
Urteil vom 16.6.2004 - 6 A 2321/03 - (7 S., M5363)
VG Magdeburg: Im Irak besteht eine schutzbereite staatliche Macht; kein direkter Rückgriff auf die Merkmale des Art. 1 C Nr. 5 GFK bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine Feststellung von § 53 Abs. 6 AuslG wegen allgemeiner Lage, da hinreichender Abschiebungsschutz durch Erlasslage besteht (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.6.2004 - 4 A 77/04 MD - (6 S., M5546, unvollständige Vorlage)

Länderbericht:
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Zur Versorgungs- und Arbeitsmarktsituation und zur Sicherheitslage, besonders im kurdischen Norden; Status des Nordens in der Übergangsverfassung; Lage in den ehemaligen Arabisierungsgebieten (z. B. Kirkuk, Mosul etc.) zunehmend angespannt; Situation der Frauen.
Stellungnahme vom 6.4.2004 an VG Ansbach (18 S., #26143, M5565)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Bei Einbürgerungsanträgen irakischer Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtlinge ist nur dann eine Anfrage an das BAFl zu richten, ob die Anerkennung widerrufen wird, wenn es im Einbürgerungsverfahren auf den Flüchtlingsstatus ankommt und wenn die Ausländerbehörde nach einem Widerruf der Anerkennung ihrerseits die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen will.
Erlass vom 22.6.2004 - 14-40.02-IRK/2 - (4 S., M5431)

VG Stade: Zum Widerruf der Asylanerkennung bei Nordiraker
Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 541/04 - (4 S., M5360)

"(...) Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Voraussetzung für die Bejahung eines Widerrufsgrundes nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist neben der Existenz eines Anerkennungsbescheides bzw. positiven Feststellungsbescheides - wie hier mit Bescheid vom 3. Juli 1997 - das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt nicht bei einer bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vor, selbst wenn die neue Beurteilung der Sachlage erst auf nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 <82> [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]). (...)
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerruf in rechtmäßiger Weise weder auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch auf § 48 VwVfG gestützt werden konnte, weil die Voraussetzungen beider Normen hier nicht vorliegen.
Im Hinblick auf § 73 Abs. 1 AsylVfG fehlt es an einem Widerrufsgrund, da sich der Widerruf nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Nordirak stützen lässt. Für den aus Arbil im Nordirak stammenden Kläger wurde mit Bescheid vom 3. Juli 1997 festgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, weil nach damaliger Auffassung des Bundesamtes die irakischen Behörden die Asylantragstellung im Ausland bereits als politische Gegnerschaft werteten und entsprechend verfolgten.
Nach der Rspr. des Nds. OVG (Urteil vom 08. September 1998, 9 L 2142/98 [25 S., L16]) übte der irakische Staat aber bereits ab 1991 im Nordirak keine Gebietsgewalt mehr aus. Seit der Einrichtung der Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades und des Rückzugs der irakischen Truppen im Jahre 1991 hat der irakische Staat [im] Nordirak eine auf Dauer ausgerichtete, organisierte staatliche Herrschaftsmacht nicht mehr durchsetzen können. Auch die irakische Verwaltung und die irakischen Sicherheitsbehörden haben sich seinerzeit aus diesen Gebieten zurückgezogen (vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 1995 und 30. Oktober 1995). Sie hatten deshalb mit einem eigenen Apparat keinen direkten Zugriff mehr auf Einwohner im Nord-Irak. Die Kurden kontrollierten und verwalteten den Nord-Irak. Sie übten dort eine de-facto-Autonomie aus. Für aus dem Nordirak stammende Kurden - wie hier der Kläger - bestand daher bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 3. Juli 1997 eine inländische Fluchtalternative, die zur Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 3. Juli 1997 führt.
Wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, hat sich die Lage im Nordirak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht grundlegend verändert. Im Nordirak hatte der Krieg insgesamt deutlich weniger negative Auswirkungen als für die anderen Landesteile. Die kurdische autonome Zone im Nordirak blieb von der militärischen Intervention weitgehend unberührt; es kam dort nicht zu größeren Kampfhandlungen. Die traditionellen Machtstrukturen haben sich in der ehemals kurdischen autonomen Zone auch nach Einschätzung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2004 nicht verändert. (...)
Auch wenn die kurdischen Vertreter aus dem Nordirak ein föderalistisches Modell im Irak anstreben, ist derzeit festzustellen, dass der seit Jahren bestehende kurdische status quo fortbesteht. Die Kurden im Nordirak behalten nach derzeitigem Erkenntnisstand ihr Kurdistan Regional Government. Sie verfügen weiterhin über Peshmerga-Milizen, eine eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit sowie Steuereinnahmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, Die aktuelle Lage vom 24. Mai 2004, S. 3 [#22912]). Zudem treten viele Kurden weiterhin für eine Unabhängigkeit des kurdischen Nordirak ein.
Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht erkennbar, dass die irakische Übergangsregierung die Gebietsgewalt über den Nordirak innehat.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes rechtfertigt allein eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zentralirak durch den Wegfall des Regimes von Saddam Hussein einen Widerruf des Abschiebungsschutzes im vorliegenden Fall nicht. Wenn damit auch formal der Grund für den mit Bescheid vom 3. Juli 1997 ausgesprochenen Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung aufgrund der erfolgten Asylantragstellung tatsächlich entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - [s. u.]), hat dieser Umstand nicht ursächlich zum Wegfall der angenommenen Verfolgungsgefahr geführt, denn seinerzeit bestand diese Verfolgungsgefahr bereits aufgrund der fehlenden Gebietsgewalt der irakischen Sicherheitskräfte im Nordirak nicht. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein hat mithin im vorliegenden Fall das Entfallen der angenommenen Verfolgungsgefahr nicht berührt. Der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall an einem Widerrufsgrund mangelt, steht auch die Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - (a. a. O.) ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine Anerkennung rechtswidrig gewährt wurde, weil eine tatsächlich vorhandene ausländische Fluchtalternative nicht beachtet wurde oder eine Gruppenverfolgung rechtlich unzutreffend angenommen worden sei, § 73 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden sei, wenn ein späterer politischer Systemwechsel die zugrunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit entfallen lasse.
Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da die vom Bundesamt mit Bescheid vom 3. Juli 1997 angenommene Verfolgungsgefahr seinerzeit wie dargelegt landesweit nicht bestand. Von daher bleibt der im Irak eingetretene politische Systemwechsel für die damals angenommene Verfolgungsgefahr ohne Einfluss.
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf die nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 <82>) mögliche ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG gestützt werden, denn die danach erforderliche behördliche Ermessensentscheidung wurde in dem als gebundene Entscheidung ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen. (...)"

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr) zur Zulassung der Berufung führen.
3. Politische Verfolgung im Irak, die an die Machtausübung des Regimes Saddam Husseins anknüpft, ist in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
4. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen Stellung eines Asylantrags und illegaler Ausreise aus dem Irak besteht daher nicht mehr." (Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und prozessrecht)
Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - (7 S., M5415)
VG Arnsberg: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine extreme Gefährdungslage durch Anschläge oder mangelhafte Versorgung.
Urteil vom 28.5.2004 - 13 K 422/03.A - (12 S., M5185)

Länderberichte:
UNHCR: Überblick über die aktuelle Sicherheitssituation und Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom August 2004: "Country of Origin Information (COI) paper on Iraq (as of August 2004)" (#24717)
Amnesty international: Wiedereinführung der Todesstrafe durch Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 9.8.2004: "Reimposition of death penalty is a step backwards" (#24563)
Human Rights Watch: Nordirak: Zur Sitution in den Gebieten, die unter dem Regime Saddam Husseins "arabisiert" worden waren; aufgrund ungeklärter Besitzverhältnisse und Untätigkeit der Behörden droht eine Krise "massiven Ausmaßes" (engl.).
Bericht vom 3.8.2004: "Claims in conflict: Reversing Ethnic Cleansing in Northern Iraq" (#24467)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Nordirak: Bedrohung eines Kurden durch privaten Racheakt der Familie seiner Frau, die er "entführt" hatte und die anschließend Opfer eines "Ehrenmordes" durch ihre Familie wurde; effektiver Schutz kann durch kurdische Behörden nicht geleistet werden.
Stellungnahme vom 5.7.2004 an RA Walliczek, Minden (6 S., #25179, M5456)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: In muslimischen und yezidischen kurdischen Familien ist es üblich, dass alleinstehende Kinder Verwandten innerhalb der Großfamilie zur Erziehung anvertraut werden; Waisenhäuser gibt es dementsprechend kaum.
Stellungnahme vom 5.7.2004 an RA Walliczek, Minden (7 S., #25180, M5454)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Personengruppen, die von asylrelevanter Verfolgung oder sonstigen Menschenrechtsverletzungen betroffen sein können; u. a. exponierte Personen, die mit der US-Koalition zusammenarbeiten, von "Ehrenmord" bedrohte Frauen, traumatisierte Personen.
Positionspapier vom 9.6.2004: "Asylsuchende aus Irak" (6 S., #25170)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Duldung irakischer Staatsangehöriger für sechs Monate.
Erlass vom 19.7.2004 - 45.11-12235/12-6-5 - (2 S., M5481)
IM Schleswig-Holstein: Duldung irakischer Staatsangehörige für jeweils mindestens drei Monate wegen tatsächlichem Abschiebungshindernis.
Erlass vom 13.7.2004 - IV 605-212-29.233.20-7 - (2 S., M5343)
LEA Berlin: Irakische Staatsangehörige können unter Umständen nicht in zumutbarer Weise einen Pass erlangen; zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Irak.
Weisung vom 9.1.2004 - E.Irak.PA.1. - (2 S., M5366)

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Verfolgungsgefahr mehr wegen illegaler Ausreise und Asylantrags.
Beschluss vom 2.4.2004 - 2 L 269/02 - (6 S., M4995)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG durch die allgemeinen Unsicherheiten.
Beschluss vom 26.2.2004 - 8 A 10334/04.OVG - (6 S., M5109)
OVG Sachsen-Anhalt: Keine irakische Staatsgewalt; Gefahr durch Attentate ist Besatzungskräften nicht zuzurechnen und knüpft nicht an asylerhebliches Merkmal an; keine Gefährdung von Yeziden; keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 22.1.2004 - 1 L 144/02 - (8 S., M5159)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Serie von Morden an Stadträten im Westen Bagdads ist offenbar Versuch von Aufständischen, die Basis der Übergangsregierung zu verunsichern (engl.).
Bericht vom 29.6.2004: "Local Government Officials Targeted" (#23630)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kirkuk: Viele Kurden, Turkmenen und assyrische Christen, die vom Baath-Regime vertrieben worden waren, sind nach ihrer Rückkehr noch immer obdachlos; Kommission zur Klärung von Konflikten um Landbesitz (IPCC) hat seit ihrer Gründung noch keinen einzigen Fall abschließend bearbeitet (engl.).
Bericht vom 14.6.2004: "Kirkuk's Displaced Still Homeless" (#23308)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. keine systematische Einschätzung der Menschenrechtslage möglich; begrenzte Erfolge im Kampf gegen allgemeine Kriminalität, aber Überfälle und Entführungen an der Tagesordnung; hochgradig instablile Lage im Hinblick auf terroristische Anschläge.
Lagebericht vom 7.5.2004 (16 S., A0091, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 6/2004

Hinweis: UNHCR bittet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Zusendung von Fällen irakischer Staatsangehöriger, die von einem Widerrufsverfahren ihrer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung betroffen sind. Diese Fälle sollen für UNHCR als Vorbereitung für inhaltliche Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom BAFl dienen. UNHCR ist neben der Entscheidung des BAFl auch an dem Ausgangsbescheid, dem Anhörungsprotokoll aus dem Asylverfahren und der Stellungnahme des Betroffenen im Widerrufsverfahren interessiert. Die Kontaktadresse von UNHCR ist:
Wallstr. 9-13, 10179 Berlin, Tel.: 030-2022020, Fax: 030-20220220, E-Mail: gfrbe@unhcr.ch

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung mehr; keine staatliche Verfolgung durch Baath-Regime; offengelassen, ob staatliche Gewalt im asylrechtlichen Sinne besteht.
Beschluss vom 9.2.2004 - 8 A 10266/03.OVG - (7 S., M5111)
VG Hannover: Noch keine staatliche Herrschaftsmacht im Irak; kein individueller Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage.
Gerichtsbescheid vom 19.1.2004 - 6 A 2751/00 - (7 S., M4897)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kurden reagieren ablehnend auf die Entscheidung des Regierungsrats, ehemalige Baath-Mitglieder in Armee und Verwaltung aufzunehmen (engl.).
Bericht vom 25.5.2004: "People Fear Persecutors' Return" (#22549)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Landesweite Sicherheit nicht gewährleistet; Arbeitslosigkeit und Wohnraummangel bieten hohes Konfliktpotenzial; zur politischen, humanitären und sozioökonomischen Situation, Menschenrechts- und Sicherheitslage, Justizsystem; Rückkehrbedingungen.
Bericht vom 24.5.2004: "Irak - die aktuelle Lage (Autor: Michael Kirschner)" (#22912)
Amnesty international: Bericht über durch Truppen der Irak-Koalition getötete Zivilisten in Basra und al-Amara (engl.).
Bericht vom 11.5.2004: "Killings of civilians in Basra and al-'Amara" (#22118)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Irakische Polizeioffiziere rechtfertigen Folter und andere Formen der Nötigung als Verhörmethoden (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Police Admit Torture" (#21937)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Zur Praxis der Blutrache allgemein sowie in der Region Mosul/Nordirak; christliche Religionszugehörigkeit einer bedrohten Person schließt Zahlung von "Blutgeld" durch Muslime nahezu aus; Möglichkeit der Existenzsicherung in anderen Landesteilen fraglich.
Stellungnahme vom 21.1.2004 an RA Klaus Walliczek, Minden (6 S., #22923, M4977)

Sonstige Materialien:
ECRE: Empfehlungen zu Fragen des Status und der Rückkehr von irakischen Asylsuchenden und Flüchtlingen (engl.).
Positionspapier vom April 2004: "Guidelines for the Treatment of Iraqi Asylum Seekers & Refugees in Europe" (9 S., M5151)

OVG Niedersachsen: Keine Verfolgung durch Baath-Regime; keine Gefährdung durch Anschläge
Beschluss vom 30.3.2004 - 9 LB 5/03 - (4 S., M4890)

"(...) Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen von Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 [16 S., A0028] ist mit großer, ja mit völliger Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die politische Lage im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion grundlegend verändert hat. Die Baath-Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Irak steht nunmehr unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer 'Zivilverwaltung' der Koalition ('Coalition Provisional Authority' - CPA) unter dem Sondergesandten des US-Präsidenten, Paul Bremer, sowie einem provisorischen Regierungsrat ('Governing Council') und einem Interims-Kabinett regiert. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen bewertet werden.
Mit den veränderten politischen Gegebenheiten hat sich die Verfolgungssituation des Klägers von Grund auf geändert. Der - in der Vergangenheit in der überwiegenden Anzahl der asylrechtlichen Schicksale vorgenommenen - Anknüpfung an die Asylantragstellung und den langjährigen Auslandsaufenthalt ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen. Die - frühere - Verfolgungssituation gerade durch diese asylbegründenden Umstände ist vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die bei der Anhörung des Klägers zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Regime Saddam Hussein würde den Kläger nunmehr eher gegenteilig sogar gerade zum Träger bzw. zum Freund der jetzigen und das aktuelle Tagesgeschehen bestimmenden politischen Kräfte machen. Die zuvor eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatten. Dieser Einsicht ist - soweit ersichtlich - auch die inzwischen die veränderten politischen Gegebenheiten im Irak aufnehmende und bewertende obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (in jüngster Zeit insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.2.2004 - 1 C 23.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 155/02 - und Urt. v. 24.2.2004 - 1 C 24.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 -; ferner BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 und 15 B 01.30114 -; SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - AuAS 2003, 250; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 - und vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 -; OVG Münster, Urt. v. 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - Asylmagazin 1-2/2004, 17; weiterhin VG Aachen, Urt. v. 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A -).
Der Kläger kann auch keinen Abschiebungsschutz im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG - nur die Frage stellt sich hier - beanspruchen. (...)
Soweit nahezu im gesamten Irak noch eine mehr oder weniger instabile Sicherheitslage (S. 8 ff. d. Lageberichtes des Auswärtigen Amtes v. 6. November 2003) festzustellen ist, insbesondere mit der Gefahr terroristischer Anschläge zu rechnen ist, sind dadurch bedingte Gefahren nur allgemeiner Natur. (...) Zunächst ist zwar festzustellen, dass die innere Sicherheit im Irak durch Terroranschläge, Sabotageakte und Banditenüberfälle - mit Schwerpunkt im arabisch sunnitischen Kerngebiet nördlich und westlich von Bagdad - belastet ist. Weiter hat die Gewaltkriminalität in den Städten zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Andererseits ist ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand gegen die internationale Militärkoalition oder die CPA bislang nicht erkennbar. Einzelne Gewalt- und Terroraktionen - soweit sie überhaupt 'politisch' einzuordnen sind - beschränken sich eher auf lokale Bereiche bzw. sind als - wenn auch tragische - Einzeltaten zu bewerten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte. Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen, dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam 'blind' jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht schutzbegründend.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des 'Oil for Food'-Programms auf Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt (S. 10 f. des Lageberichts vom 6. November 2003). Hinzu kommt das World-Food-Programm der UN und ähnliche Programme von nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen, dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im Süden funktioniert.
Angesichts dieser - zwar - nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch (landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen. (...)"

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
BayVGH: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frau, die sich der drohenden Zwangsheirat und körperlichen Angriffen von Familienangehörigen durch Flucht entzogen hat, da sie durch die Flucht "Schande" über ihre Familie gebracht hat und da im Irak Übergriffe durch Familienangehörige derzeit nicht wirksam verhindert werden können.
Urteil vom 10.12.2003 - 21 B 03.30726 - (6 S., M4902)
VG Dresden: Derzeit keine staatliche Macht; keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Baath-Regimes an die Macht.
Urteil vom 2.3.2004 - A 2 K 31432/02 - (11 S., M4891)
VG Ansbach: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Sehbehinderung.
Urteil vom 18.2.2004 - AN 4 K 04.30025 - (9 S., M4901)
VG Braunschweig: Offengelassen, ob staatliche Gewalt besteht; jedenfalls sind Terroranschläge und sonstige Übergriffe Privater nicht der Staatsgewalt zuzurechnen.
Urteil vom 9.1.2004 - 2 A 616/01 - (7 S., M4975)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zur Situation der Yeziden; Bewohner des Dorfs Khanke nahe Dohuk beschuldigen Islamisten, die Wasserversorgung vergiftet zu haben; Ärzte gehen von einer Verseuchung mit Bakterien aus (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "'Devil-worshippers' Fear Renewed Persecution" (#21369)
Amnesty international: Deutlicher Anstieg von Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen seit Zusammenbruch des alten Regimes; Fälle von Sippenhaft durch Übergangsregierung; Drohungen gegen Frauenrechtsaktivistinnen (engl.).
Bericht vom 31.3.2004: "Violence against women increases sharply" (#20873)

Weitere Dokumente 4/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Mangels Staatsgewalt keine staatliche Verfolgung; jedenfalls im Nordirak keine allgemeine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 18.11.2003 - 9 A 4107/99.A - (13 S., M4792)
VG Göttingen: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 3.2.2004 - 2 B 35/04 - (5 S., M4751)
VG Leipzig: "Im Irak besteht derzeit keine irakische Staatsgewalt, die politische Verfolgung ausüben könnte. Das Land steht unter Besatzungsrecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Regime Saddam Hussein erneut die Macht erlangen könnte, sind nicht ersichtlich." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 7.1.2004 - A 6 K 30201/02 - (8 S., M4731)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Personen, die für Koalition etwa als Dolmetscher arbeiten, berichten von Anfeindungen bis hin zu Morddrohungen (engl.).
Bericht vom 22.3.2004: "Coalition Translators Face Public's Wrath" (#20619)
Amnesty international: Analyse der Menschenrechtslage ein Jahr nach Kriegsbeginn: u. a. Dokumentation von Übergriffen bewaffneter Gruppen und der Koalitionstruppen, Fortschritte bei Aufbau der Zivilgesellschaft (engl.).
Bericht vom 18.3.2004: "One year on the human rights situation remains dire" (#20467)
UNHCR: Südirak: UN-Team warnt vor unkontrollierter Rückkehr von Flüchtlingen in die verarmte Region (engl.).
Bericht vom 9.3.2004: "Impoverished southern Iraq wrestles with significant refugee returns" (#20199)
Amnesty international: Basra: Vier Sunniten werden vom "Intelligence Directorate" festgehalten, einem von den britischen Militärbehörden offenbar tolerierten "Geheimdienst" der bewaffneten schiitischen Gruppierung Badr.
Urgent action 96/04 vom 4.3.2004 (#20066)
UNHCR: Situation durch "Instabilität und Unsicherheit gekennzeichnet"; zunehmende Angriffe auf Koalitionsstreitkräfte sowie Zivilbevölkerung; UNHCR empfiehlt weiterhin, von Abschiebungen abzusehen und nicht für freiwillige Rückkehr zu werben.
"UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender" vom 1.3.2004 (#20427)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Wegen des überlasteten Justizsystems viele Untersuchungsgefangene über Monate ohne Anklage in Haft (engl.).
Bericht vom 1.3.2004: "Jailed Without Trial" (#19885)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Nordirak (hier Dohuk): Gefährdung eines zum Christentum konvertierten Moslems durch islamische Gruppierungen, insbesondere bei Missionstätigkeit.
Stellungnahme vom 30.12.2003 an VG Greifswald - 5 A 1278/00 As - (12 S., #20743, M4838)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse zu Übergriffen gegen Yeziden nach dem Machtwechsel; zur yezidischen Gemeinde Sinjar.
Stellungnahme vom 15.10.2003 an OVG Mecklenburg-Vor"-pommern - 2 L 27/02 - (3 S., A0058 - siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 3/2004

Rechtsprechung:
BayVGH: Staatliche Verfolgung durch das Baath-Regime ausgeschlossen; illegale Ausreise und Asylantragstellung begründet keine Verfolgungsgefahr mehr.
Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02.31617 - (5 S., M4653)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Sunniten, die traditionell eher nach Stämmen und religiöser Ausrichtung organisiert sind, gründen Organisationen, die die gesamte Gemeinschaft repräsentieren sollen (engl.).
Bericht vom 9.2.2004: "Sunnis Seek New Political Role" (#19240)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Aufruf des schiitischen Ayatollahs Ali al-Sistani demonstrieren Zehntausende in Bagdad und Basra für die Direktwahl einer neuen Regierung (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Shias Demand Free Elections" (#18921)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Bagdad: Unbekannte Täter ermorden offenbar systematisch ehemalige Baath-Funktionäre, die unter dem Saddam-Regime die Verwaltung in verschiedenen Stadtbezirken geleitet hatten (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Assassins Stalk Former Leaders" (#18920)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Angehörige der mandäischen Glaubensgemeinschaft zunehmend Opfer von Morden und Entführungen; viele Mandäer denken an Auswanderung (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Ancient Sect Targeted" (#18919)

OVG NRW: Keine politische Verfolgung
Urteil vom 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - (13 S., M4484)

"(...) Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall des Beigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. (...)
Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, aus dem der Beigeladene stammt, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (AA vom 30. April 2003). Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. (...)
Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.
Die Befürchtungen, die der Beigeladene nunmehr anführt, führen schon nicht auf eine politische Verfolgung. Was er im Hinblick auf die Verhältnisse zur Zeit des Regimes Saddam Husseins angeführt hatte, gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr künftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob der Beigeladene vor dem Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar gedroht hat (...) und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatlandes unzumutbar gewesen ist. (...)
Vor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Beigeladene auch bei Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. (...) Es ist (...) keinerlei Anhalt dafür gegeben, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak demnächst in Anknüpfung an das angebliche und nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren gegen das Regime Saddam Husseins gerichtete Tun von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen hätte; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beigeladenen in Anknüpfung an das Bisherige auch durch eine zukünftige Staatsgewalt nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung des Beigeladenen im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben wird und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf den Beigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar seien. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. (...)
Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: Umstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diesen gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an dessen turkmenische Volkszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen, das der Beigeladene auch für die Zeit vor seiner Ausreise nicht angeführt hat - hier ging es allein um ein Infragestellen des Machtanspruchs des Regimes durch eine turkmenische Partei -, ist nicht anzunehmen. Selbst vor dem Hintergrund eines durch die Türkei veranlassten Widerstands der Turkmenen gegen Expansionsbemühungen der irakischen Kurden, wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mit die Ethnie als solche bedrohenden Gewaltakten von asylrechtlicher Relevanz zu rechnen; betroffen wären - wie der Sachverständige aus zurückliegenden Geschehnissen folgert - allenfalls einzelne Anführer oder Aufrührer, und zwar jeweils aus konkreten Situationen heraus. (...)"
Einsenderin: Dr. Brigitte Derendorf, GGUA Münster

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen Fragen nach der weiteren Relevanz von Verfolgungsmaßnahmen durch das Baath-Regime, da diese nicht mehr entscheidungserheblich sind (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - (3 S., M4461)
OVG Schl.-Holst.: Derzeit keine staatliche Macht im asylrechtlichen Sinne; keine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen Terroranschlägen oder Kriminalität oder wegen schlechter Versorgungslage.
Beschluss vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 - (8 S., M4492)
BayVGH: Keine politische Verfolgung durch Besatzungsregime; Erfolgsaussichten einer Klage auf § 53 Abs. 6 AuslG derzeit offen (teilweise erfolgreicher Prozesskostenhilfeantrag).
Beschluss vom 13.10.2003 - 15 B 02.31727 - (3 S., M4545)
OVG Meckl.-Vorp.: Keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen in Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen des Baath-Regimes.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 L 150/03 - (3 S., M4536)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Seit Ende des Krieges wurden in Bagdad hunderte von Kindern, besonders von wohlhabenden Eltern, entführt (engl.).
Bericht vom 8.1.2004: "Children Held for Ransom" (#18670)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zum ersten Mal seit über zehn Jahren ist es Frauen erlaubt, das Land ohne Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen (engl.).
Bericht vom 6.1.2004: "Men Rue Lifting of Female Travel Ban" (#18559)
Human Rights Watch: Kritik am Gesetz des irakischen Regierungsrats zum Aufbau eines Tribunals für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Law Creating War Crimes Tribunal Flawed" (#18120)

IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 21.11.2003 (1 S., M4408)

"(...) 2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern werden die Anstrengungen der Übergangsverwaltung und der internationalen Staatengemeinschaft zum Wiederaufbau des Irak und der Errichtung einer demokratischen staatlichen Ordnung weiter unterstützen. Sie bekräftigen ihren Appell an die in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigen, sich daran aktiv zu beteiligen, indem sie ihr Wissen und Können den Menschen in ihrer Heimat zur Verfügung stellen. Die freiwillige Rückkehr hat Vorrang vor zwangsweisen Rückführungen in den Irak. Sie wird im Rahmen der bestehenden Rückkehrförderungsprogramme REAG und GARP von Bund und Ländern verstärkt gefördert.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder bitten den Bund, die Länder über die weitere Entwicklung der Lage zu unterrichten, damit die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder rechtzeitig ein abgestimmtes Konzept zur Rückführung ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger vorlegen können, sobald eine zwangsweise Rückführung möglich ist. Sie bitten den Bund darüber hinaus, die Voraussetzungen für die Rückführung von Straftätern und sonstigen Personen, die die innere Sicherheit gefährden, frühestmöglich zu klären.

Protokollnotiz BW, BY, BB, HB, HH, HE, NE, SN, SL, ST, TH:
Der Bundesminister des Innern wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich Widerrufsverfahren zumindest in den Fällen durchführt, in denen die Ausländerbehörden oder andere öffentliche Stellen darum ersuchen."

UNHCR: Mögliche Rückkehrgefährdung durch Sicherheitslage und nichtstaatliche Verfolgung
Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003 (7 S., #17838, M4411)

"(...) Nach der Invasion und Besetzung des Irak durch die USA und Großbritannien und dem Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam Hussein sind Bundesamt und Gerichte zunächst der Empfehlung von UNHCR gefolgt, die anhängigen Asylverfahren auszusetzen. Im September 2003 wurde der Entscheidungsstopp des Bundesamtes jedoch aufgehoben. Auch einige Gerichte haben mittlerweile die Asylverfahren irakischer Asylsuchender wieder aufgenommen. In allen UNHCR bisher bekannt gewordenen Entscheidungen über Asylanträge irakischer Asylsuchender wurden (fortbestehende) Schutzbedürfnisse im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt, dass es im Irak keine staatliche Verfolgung gebe.
UNHCR ist besorgt über diese Entscheidungspraxis und wiederholt nochmals seine Empfehlung vom 29.  Juli und 31. Oktober 2003, bei der Bearbeitung individueller Asylanträge die Gefahr durch nichtstaatliche Verfolgung nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch grausame Formen vergangener Verfolgung müssen im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden. Angesichts der prekären Sicherheitslage sollten zudem auch Iraker, die den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht erfüllen, eine zeitlich begrenzte Form von Schutz erhalten. (...)
Die derzeitige Situation im Irak ist nach Auffassung von UNHCR von erheblichen Sicherheitsproblemen geprägt. Die inzwischen täglich stattfindenden bewaffneten Angriffe führen zu einer erheblichen Gefährdung der Zivilbevölkerung und dem Zusammenbruch von Sicherheit und Ordnung. Schon in Gesprächen des UN-Sonderbeauftragten für den Irak mit der irakischen Bevölkerung im Sommer diesen Jahres wurde die Sicherheitslage als deren vordringlichste Sorge beschrieben.1
Im Norden geben Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, die Präsenz von rund 800 000 Binnenvertriebenen, erheblicher Wohnungsmangel und Eigentumsstreitigkeiten, die durch ethnische Säuberungen des alten Regimes verursacht wurden, Anlass zur Besorgnis. Der Zentralirak ist durch die nur eingeschränkte Funktion der staatlichen Institutionen einschließlich der Ordnungskräfte und daraus resultierender unzureichender Unterstützung der besonders Not leidenden Bevölkerungsteile gekennzeichnet. Wie im Norden werden die erheblichen Unterkunftsprobleme auch hier durch eine Vielzahl sich widersprechender Eigentumsforderungen noch verschärft.
Im Süden haben Unruhen zwischen den schiitischen Splitterparteien sowie gegen bedeutende Persönlichkeiten gerichtete Attentate die Bevölkerung sehr verunsichert. Zusätzlich zu der bereits vorher existierenden erschreckenden Armut, die auf die jahrelange gezielte Zerstörung dieser Region durch das alte Regime zurückzuführen ist, verlangen diese Umstände der gesamten Bevölkerung Tribut ab. (...)
Insbesondere Gewaltverbrechen beeinträchtigen die Sicherheit.2 Bewaffnete, zum Teil organisierte Banden nutzen das durch das Fehlen rechtlicher Institutionen ausgelöste Vakuum sowie den leichten Zugang zu Waffen aus. Zudem berichtet der Sonderbeauftragte von Plünderungen sowie gezielter Sabotage gegen wichtige Anlagen der Wasser- und Stromversorgung sowie Sanitäranlagen.3
Von verschiedenen Seiten wird das gewaltsame Aufflammen alter Streitigkeiten im gegenwärtigen Machtvakuum geschildert. Morde aus persönlicher Feindschaft oder politischer Rache sowie Entführungen zur Erpressung von Lösegeld seien an der Tagesordnung.4
Insbesondere Frauen sind durch die prekäre Sicherheitslage betroffen. Irakische Frauen haben dem Sonderbeauftragten gegenüber ihre Furcht vor Überfällen und Entführungen geschildert.5 Sie seien insbesondere in den größeren Ortschaften wegen wachsender, gegen sie gerichteter Belästigungen und Gewalt an das Haus gebunden.
Nach Auffassung von UNHCR können die geschilderten Übergriffe im Einzelfall als Verfolgung im Sinne des Art. 1A GFK zu qualifizieren sein, wenn sie schwerwiegend sind und an eines der fünf in der Konvention genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder soziale Gruppe) anknüpfen. Selbst wenn solche Übergriffe nicht von den gegenwärtigen De-Facto-Autoritäten, der Koalition der Besatzungsmächte bzw. den kurdischen Autoritäten im Norden ausgehen, sind sie für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevant. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die von Schutzsuchenden geltend gemachte Verfolgung von den staatlichen Behörden seines Herkunftslandes ausgeht oder diesen zugerechnet werden kann. Entscheidend für die Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr, ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen erhalten kann.6
UNHCR geht davon aus, dass Opfer nichtstaatlicher Verfolgung zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Irak in der Regel keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten können. Nach dem Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam Hussein fehlt es im Irak an einer übergreifenden zentralen Staatsgewalt. Entsprechend der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1483 (2003) und humanitärem Völkerrecht obliegt die Verwaltung des irakischen Territoriums derzeit der Koalition der Besatzungsmächte.7 (...)

1 'Report of the Secretary General pursuant to the paragraph 24 of Security Council Resolution 1483 (2003)' vom 17. Juli 2003, Rn. 28, im Folgenden 'Report', [ecoi.net #14776] (...).
2 Report, Rn. 35.
3 Report, Rn. 36.
4 Vgl. zur Situation in Bagdad: Amnesty international 'Iraq: Memorandum on concerns relating to law and order', Ziff. I, vom 23. Juli 2003 [ecoi.net #14588]; sowie zur Situation in Basra: Amnesty International 'Iraq: The need for security' vom 4. Juli 2003 [ecoi.net #14174]. (...) Human Rights Watch 'Irak: Sicherheitslage beschränkt Frauen', 14. Juli 2003, www.hrw.org/german/press/2003/iraq071603de.htm sowie Human Rights Watch 'Climate of Fear (...)', Juli 2003, [ecoi.net #14325] (...).
5 Report, Rn. 35.
6 Vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung 'Nichtstaatliche Verfolgung' des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999.
7 Siehe Resolution 1483 (2003) des UN-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2003, Ziff. 4. (...) 'Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt hauptverantwortlich für das Wohl der irakischen Bevölkerung, kann es jedoch nicht durchgängig gewährleisten. Nach Einschätzung von UNHCR fehlt nach wie vor in vielen Teilen des Landes eine rechtsstaatliche Ordnung, eine funktionierende Verwaltung und effektive Gerichte. Polizei und Ordnungskräfte befinden sich noch in der Anfangsphase von Ausbildung und Training. (...)"

Wadi e. V.: Durch nichtstaatliche Verfolgung gefährdete Gruppen
"Irakische Flüchtlinge nach dem Regime Change" , aktualisierte Fassung eines Beitrags zum Seminar "Stand der europäischen Harmonisierung des Asylrechts" von UNHCR in Zusammenarbeit mit dem Bund Deutscher Verwaltungsrichter/innen, 18.-20.9.2003 in Stuttgart-Hohenheim (20 S., #17670)

"Herausbildung informeller Ordnungs- und Autoritätsstrukturen, die unterhalb der staatlichen Ebene Verfolgung ausüben
Mit dem Zusammenbruch des omnipräsenten Ba'thstaates ist - mit Ausnahme des kurdischen Nordirak - im Irak ein Machtvakuum entstanden, das überwiegend von lokalen Gruppen, traditionellen sozialen Organisationsformen und religiösen Gruppierungen gefüllt wurde. Eine einheitliche Verwaltung existiert noch nicht. Lokalen Organisationsformen kommt schon von daher eine zentrale Bedeutung zu.