Irak |
Weitere Dokumente 11/2006:
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von (chaldäischen) Christen.
Beschluss vom 16.10.2006 - 3 Q 47/06 - (13 S., M8888)
OVG Saarland: Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungsgefahr durch Baath-Regime fällt endgültig weg; kein Ausschluss des Widerrufs wegen schlechter Sicherheitslage; keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Kurden; inländische Fluchtalternative für Kurden im Nordirak; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehenden kurdischen Mann, der wegen seiner Berufsausbildung in absehbarer Zeit im Nordirak Arbeit finden kann (s. zur selben Entscheidung hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung für Mandäer, deren Familienangehörige von Übergriffen durch muslimische Nachbarn betroffen waren.
Urteil vom 28.9.2006 - 2 E 1235/05.A - (6 S., M8833)
SG Neubrandenburg: Rückkehr in den Irak für Christin unzumutbar (ausführliches Zitat)
Beschluss vom 13.2.2006 - S 6 ER 3/06 AY - (9 S., M8817)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Zunahme von Morddrohungen gegen Christen in Folge eines angeblich islamfeindlichen Vortrags des Papstes am 12.9.2006; Ermordung eines syrisch-orthodoxen Priesters in Mosul (engl.).
Bericht vom 20.10.2006: "Christians live in fear of death squads" (ID 59443)
Integrated Regional Information Network: Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist der Schulbesuch für viele Kinder unmöglich; nach Angaben des Bildungsministeriums nehmen landesweit nur noch rund 30 % der Schüler am Unterricht teil (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "School attendance rates drop drastically" (ID 59478)
UNHCR: Keine aktuellen Informationen über Übergriffe gegen Yeziden in den Jahren 2005 und 2006; Druck auf die Yeziden, sich islamischen Verhaltensvorstellungen anzupassen, kann ähnlich wie bei Christen Verfolgungsintensität erreichen; kein wirkungsvoller Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen; Sicherheitslage im Nordirak etwas stabiler, Aufnahmekapazität des Nordiraks ist aber mittlerweile "extrem begrenzt".
Stellungnahme vom 2.8.2006 an VG Ansbach - AN 9 K 04.30815 - (6 S., M8812)
Deutsche Botschaft Bagdad: Vertrauensanwälte können von der Botschaft nicht beauftragt werden, da "jede Bewegung innerhalb der Stadt Bagdad und in den meisten anderen Landesteilen (…) lebensgefährlich" ist; ein von der irakischen Botschaft ausgestellter Reisepass kann nicht als Identitätsnachweis gewertet werden, wenn sich in anderem Zusammenhang vorgelegte Personenstandsurkunden als Fälschung erwiesen haben.
Stellungnahme vom 6.6.2006 an Amtsgericht Dresden (2 S., A0287, siehe Hinweis)
Weitere Dokumente 10/2006:
Rechtsprechung:
BVerwG: Zur Prüfung einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - (17 S., M8792)
VGH Ba-Wü: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland; schlechte allgemeine Sicherheitslage steht Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht entgegen; keine Feststellung von § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, da gleichwertiger Abschie- bungsschutz durch Erlasslage besteht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - (30 S., M8743)
VG Magdeburg: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden; Verfolgungsgefahr für Angehörigen der yezidischen Kaste der Pir durch Islamisten; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne familiäre oder soziale Kontakte.
Urteil vom 14.8.2006 - 4 A 345/04 MD - (5 S., M8684)
VG Magdeburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung von westlich orientierten Frauen, die nicht allein stehend sind.
Urteil vom 14.8.2006 - 4 A 454/04 MD - (8 S., M8683)
VG Regensburg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen drohenden »Ehrenmords« an einer Frau, die sich einer Zwangsheirat widersetzt und gegen den Willen der Familie geheiratet hat.
Urteil vom 9.8.2006 - RO 13 K 05.30031 - (7 S., M8774)
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung für Bruder eines Mitglieds der Arbeiterkommunistischen Partei des Irak (AKPI), der selbst die AKPI unterstützt hat, wegen landesweit drohender Gefahr durch Islamisten.
Urteil vom 28.7.2006 - 18 K 1585/06.A - (10 S., M8627)Länderberichte:
The Guardian: Hochrangige US-Offiziere werfen der irakischen Regierung Versagen beim Vorgehen gegen religiöse Milizen vor; gemäß eines Abkommens zwischen der Regierung und den schiitischen Jaish al-Mahdi-Milizen, die für zahlreiche religiös motivierte Morde verantwortlich gemacht werden, sollen die US-Truppen keine offensiven Aktionen im schiitischen Stadtteil Sadr City durchführen (engl.).
Bericht vom 29.9.2006: »Iraq ›failing to tackle death squads‹« (ID 57684)
Integrated Regional Information Network: Nach Regierungsangaben sind 40 000 von 170 000 Binnenvertriebenen, die aus Angst vor religiös motivierter Gewalt seit Februar 2006 geflohen waren, in ihre Heimatorte zurückgekehrt, nachdem sich die Sicherheitslage verbessert habe; Beobachter weisen jedoch darauf hin, dass sich das Ausmaß religiös motivierter Gewalt kaum verändert habe (engl.).
Bericht vom 12.9.2006: »Internally displaced people start returning home« (ID 56431)
Integrated Regional Information Network: Vorsitzender der Anti-Korruptions-Kommission beschreibt Verbreitung von Korruption im Land als »endemisch«; die Verwendung von mindestens 25 % von insgesamt 55 Milliarden US-$ ausländischer Hilfsgelder sei ungeklärt (engl.).
Bericht vom 6.9.2006: »Slow reconstruction blamed on corruption« (ID 55865)
Integrated Regional Information Network: Nordirak: Kurdische Behörden planen bei Suleimania Aufbau eines Lagers für 6000 binnenvertriebene Familien aus dem Süd- und Zentralirak; laut Generaldirektorin des Menschenrechtsministeriums der kurdischen Regionalregierung kann die Regierung die steigende Zahl von Binnenvertriebenen nicht mehr bewältigen (engl.).
Bericht vom 29.8.2006: »Kurdish government to build camp for IDPs« (ID 55430)
Botschaft der Republik Irak: Fragen der Staatsangehörigkeit sind im Gesetz Nr. 26 aus dem Jahr 2006 geregelt; beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit bleibt die irakische Staatsangehörigkeit bestehen; die Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit muss beantragt werden, die Botschaft nimmt schriftliche Anträge auf Entlassung entgegen und leitet sie weiter.
Stellungnahme vom 28.8.2006 an RA Ton, Dresden (1 S., M8629)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Gefährdung durch »Ehrenmord« aufgrund einer von den Eltern unerwünschten Eheschließung bzw. vorehelichem Geschlechtsverkehr; keine Möglichkeit staatlichen Schutzes; die wenigen vorhandenen Einrichtungen zum Schutz bedrohter Frauen verfügen nur über wenige Plätze (vgl. das Urteil des VG Regensburg in dieser Sache (M8774), s. o.).
Stellungnahme vom 14.7.2006 an VG Regensburg - RO 13 K 05.30031 - (18 S., M8775)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Situation der Christen; Angaben zur Zahl und Verbreitung der christlichen Konfessionen; Rückgang der gemeldeten Übergriffe auf Christen in der zweiten Jahreshälfte 2005 möglicherweise darauf zurückzuführen, dass andere Themen im Vordergrund der Berichterstattung standen; Dokumentation von Übergriffen; Situation in den kurdischen Gebieten; allein stehende Christin dürfte auch im Nordirak kaum in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sofern sie über keine familiären Bindungen verfügt (teilweise identisch mit Stellungnahme an VG Ansbach vom 4.10.2005 (#44802); vgl. das Urteil des VG München in dieser Sache (34 S., M8502)).
Stellungnahme vom 24.4.2006 an VG München - M 27 K 04.52039 - (34 S., M8788)
Auswärtiges Amt: Keine besondere Gefährdung von Christen im Irak; Liste von Anschlägen gegen christliche Kirchen (vgl. Stellungnahme der BGFK (#44802) s. o., sowie Urteil des VG München in dieser Sache (34 S., M8502)).
Stellungnahme vom Oktober 2005 (o. D.) an VG München - M 27 K 04.52039 - (2 S., A0285, siehe Hinweis)
VGH Ba-Wü: Inländische Fluchtalternative für Christen im Nordirak
Urteil vom 21.6.2006 - a 2 S 571/05 - (31 S., M8528)
»(...) I. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist – formell und materiell – rechtmäßig. (...)
2. Der Zulässigkeit des Widerrufs kann auch die Gefahr erneuter Verfolgung nicht entgegen gehalten werden (vgl. zur erneuten Verfolgung BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, a. a. O. [1 C 21.04 - ZAR 2006, 107 = ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 21]). Denn dem Kläger als Angehörigen der chaldäischen Glaubensgemeinschaft droht bei einer Rückkehr nach Bagdad zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgung (1). Ihm steht aber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (dazu unten 2).
(1) Ist, wie im Falle des Klägers, der Betroffene nicht ›vorverfolgt‹ aus seinem Heimatstaat ausgereist, ist für die Prüfung einer jetzt drohenden Verfolgung der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab heranzuziehen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191). (...)
(b) Allerdings droht dem Kläger mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit nichtstaatliche Verfolgung – dies zwar nicht, weil er der Gruppe der Christen angehört und deshalb auch einer auf sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre (aa), sondern weil er als Einzelner in seiner Religionsausübung betroffen ist (bb).
(aa) (...) Gegenwärtig lässt sich nicht feststellen, dass Christen – wie der Kläger – im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Legt man den Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein ›Auffangbegriff‹, dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1 AuslG hinausgeht, und der – ohne dass dies aus Anlass des vorliegenden Falles abschließend zu klären ist – ein weites Verständnis fordert. Auch bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine von diesen ausgehende Verfolgung der Christen als Gruppe nicht feststellen. (...)
Nimmt man die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren nicht geeignet, eine Verfolgung der Christen als religiöser Gruppe zu belegen (so auch OVG Nds., Beschluss vom 24.11.2004, Asylmagazin 2005, 1–2/2005, S. 24; OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 24.1.2005, AuAS 2005, 12 [= ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 12]; BayVGH, Urteil vom 3.3.2005 - 23 B 04.30734 [- 13 S., M6549]; vom 10.5.2005 - 23 B 05.30190 u. a. [17 S., M6780]; vom 12.10.2005 - 23 B 05.30596 [- 15 S., M7670]). Die dahingehende anfängliche Befürchtung (so DOI vom 14.2.2005 an das VG Köln), hat sich nicht bestätigt (klarstellend DOI vom 6.9.2005 an VG Sigmaringen).
(bb) Der geschilderten Entwicklung lässt sich aber entnehmen, dass dem Kläger in seiner Person bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort Bagdad Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seiner christlichen Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (...)
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16 a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das ›religiöse Existenzminimum‹. (...)
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, a. a. O. [Abl. Nr. L 204 vom 30.9.2004]). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion u. a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird auch der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen.
Dieses gegenüber der geschilderten Rechtsprechung zu Art. 16 a GG weitere Verständnis eines asylerheblichen Schutzes der Religionsfreiheit ist nach Auffassung des Senats auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich. Nach Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese Frist zur Umsetzung ist noch nicht abgelaufen. Indes ist die Richtlinie auf Grund der ihr zuzuordnenden ›Vorwirkung‹ im Rahmen der Auslegung der nationalen Bestimmung zu beachten. (...)
Ist die Bestimmung des § 60 AufenthG daher auch unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass von ihrem Geltungsbereich der Schutz vor Verfolgung bei der Religionsausübung nicht lediglich im ›privaten‹ Bereich, sondern auch im Bereich der öffentlichen Religionsausübung umfasst ist.
Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 RdNr. 212 m. w. N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die – häuslich-private, aber auch öffentliche – Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden ›Ausgrenzung‹ führt (vgl. dazu auch Marx, a. a. O., RdNr. 208 f. m. w. N.). Von dieser Eingriffsschwere ist im Fall eines irakischen Christen auszugehen, der – wie der Kläger – aus Bagdad kommt.
Nach den dem Senat zugänglichen, oben bereits angeführten Erkenntnismöglichkeiten richten sich die Angriffe von Dritten ersichtlich auch gegen die Christen in ihrer Eigenschaft als tätige Gläubige. (...)
Ist im Wege der Auslegung des § 60 AufenthG auf die genannte Qualifikationsrichtlinie zurückzugreifen, so führt dies auch zu der in ihr angelegten begrenzenden Prüfung, ob der Betroffene auch bei der von ihm vorgebrachten Verfolgung durch nichtstaatlich Handelnde im Sinne von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie Schutz gesucht hat. Dafür, dass er vor der Ausreise um Schutz nachgesucht, dieser aber ihm nicht gewährt wurde, trifft den Betroffenen eine Nachweispflicht (vgl. auch Marx, a. a. O. RdNrn. 133 f.). Hier spricht nach den o. a. Erkenntnisquellen alles dafür, dass eine solche Suche nach Schutz im Verfolgungsgebiet derzeit und auch in naher Zukunft ohne Erfolg bleiben muss. Aus der o. a. geschilderten Lage ergibt sich, dass der irakische Staat – nichts anderes gilt für nichtstaatlich Handelnde – namentlich am Herkunftsort des Klägers nicht in der Lage ist, hinreichenden Schutz auch vor religiöser Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.
(2) Allerdings ist dem Kläger in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des Iraks eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 Buchst. c AufenthG eröffnet. (...) Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der o. a. nicht staatlich Handelnden ist hier für den Kläger im angesprochenen Nordirak gegeben. Dort drohen ihm auch keine anderen Nachteile, da ihm bei verallgemeinernder Betrachtungsweise dort auf Dauer ein Leben möglich ist, das nicht durch Hunger, Elend und drohende Lebensgefahr gekennzeichnet ist (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 6.10.1987 - 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 1 AsylVfG Nr. 72). (...) Der nordirakische Teilstaat bemüht sich sogar um eine Integration der assyro-chaldäischen Christen. (...) Die Lebensbedingungen heben sich im Nordirak positiv vom übrigen Staatsgebiet ab (AA-Lagebericht Mai 2005); eine soziale, lebensbedrohende ›Verelendung‹ droht nicht. Es kommt hinzu, dass der Kläger erwerbstätig sein kann, mithin von ihm im Regelfall erwartet werden darf, dass er sich entsprechend dem Durchschnitt der Bevölkerung nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten ein Auskommen sichern könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.1991 - 9 C 105/90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145; Marx, a. a. O. RdNr. 64 f., m. w. N.). Dabei verkennt der Senat nicht, dass allgemein eine erhebliche Arbeitslosigkeit auch im kurdisch verwalteten Nordirak besteht. Zwar wird immer wieder betont, die wirtschaftliche, insbesondere die den Arbeitsmarkt prägende Gesamtsituation sei auch im Nordirak erheblich angespannt (so unter allgemeinem Hinweis auf Angaben des UNHCR etwa ai vom 16.8.2005 an das VG Köln). Dies wird allerdings aus den Zahlen hergeleitet, die für den Gesamtirak gelten, ohne die Besonderheiten des Nordens zu berücksichtigen. Auch wird regelmäßig auf die fehlende Einbindung in die dort vorhanden[en] Stammes- und Familienstrukturen zur Begründung dafür abgehoben, dass eine Zuwanderung von Irakern aus dem Zentralirak erheblich erschwert sei. Nach Ansicht des Senats wird dabei aber verkannt, dass religiöse Minderheiten dort auf ihre bereits tätigen Religionsgemeinschaften treffen, die ihnen die soziale Einbindung erleichtern, ein Angewiesensein auf die genannten Familien- und Stammesstrukturen allein also nicht festzustellen ist. Christen finden vielmehr – wenn ihnen die oben genannten administrativen Hilfestellungen versagt bleiben – jedenfalls bei den Kirchen Unterstützung (vgl. Gutachten DOI vom 18.2.2005). Dass deren Aufnahmebereitschaft erheblich beansprucht wird (so ai vom 16.8.2005 an das VG Köln für die vergleichbare Situation der Jesiden im Nordirak), rechtfertigt ebenso wenig wie der Hinweis auf die Arbeitslosenzahlen die Annahme, Betroffenen im Nordirak sei das Existenzminimum nicht gewährleistet. Vom ehemaligen ›oil-for-food‹-Programm bzw. seinem Nachfolgeprogramm abgesehen, gibt es zwar keine offiziellen staatlichen Sozialleistungen im Irak, allerdings gibt es ›Sozialhilfe‹ in Naturalien (BGKF vom 6.3.2006 an das VG Ansbach); aus dem Zentralirak stammende und in den kurdischen Einzugsbereich fliehende Christen werden finanziell von der kurdische[n] Regionalregierung bzw. der KDP unterstützt – so durch eine einmalige Zahlung von 1000 US-Dollar sowie eine Anschlussfinanzierung von 40 bis 50 US-Dollar pro Familie (EZKS a. a. O. [Europäisches Zentrum für kurdische Studien vom 7.3.2005 an VG Köln]).
Auch sieht der Senat die für die Annahme der inländischen Fluchtalternative geforderte Erreichbarkeit (dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.1991 - 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) des Nordiraks nicht in Frage gestellt. (...)
Auch aus der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Regelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. (...) Diese Bestimmung findet auf die hier angefochtene – vor dem 1.1.2005 ergangene – Widerrufsentscheidung des Bundesamts (vom 23.3.2004) keine Anwendung. (...) Für eine rückwirkende Geltung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG mangelt es an einer entsprechenden Übergangsvorschrift. (...)«
Weitere Dokumente 9/2006:
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Inländische Fluchtalternative bei Gefahr der Blutrache (ausführliches Zitat).
Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 - (12 S., M8574)
VG München: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen aus Zentral- und Südirak; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 30.5.2006 - M 4 K 04.52039 - (34 S., M8502)Länderberichte:
The Guardian: Türkei und Iran verlegen Truppen an die Grenze zum Nordirak, um gegen die PKK bzw. deren iranischen Ableger Pejak vorzugehen; Flüchtlinge berichten von tagelangen Artillerieangriffen auf irakisches Territorium durch die iranische Armee; türkische Militärs erwägen groß angelegte Militäraktion gegen die PKK im Nordirak (engl.).
Bericht vom 18.8.2006: »Kurds flee homes as Iran shells Iraq's northern frontier« (ID 54451)
BBC News: Mosul: Mindestens neun Tote bei Selbstmordattentat auf Büro der Patriotischen Union Kurdistans (PUK); in den Tagen zuvor wurden Büros der PUK in südlichen Landesteilen verwüstet, nachdem in der Parteizeitung Kritik an einem schiitischen Geistlichen geübt worden war (engl.).
Bericht vom 15.8.2006: »Iraq Kurdish party office bombed« (ID 54234)
Integrated Regional Information Network: Im Juli deutlicher Anstieg der Zahl der Todesopfer durch religiös motivierte und kriminelle Gewalt; Zahl der Opfer religiös motivierter Gewalt übersteigt mittlerweile die Zahl der Opfer durch Kampfhandlungen (engl.).
Bericht vom 10.8.2006: »Fear rises along with death tolls« (ID 54039)
VG Köln: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 24.3.2006 - 18 K 6200/05.A - (7 S., M8277)
»(...) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (...)
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. (...)
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist daher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben, ist nicht abschließend geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, Juris [21 S., M7834]; BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, a. a. O. [- 9 B 280.97 - NVwZ-RR 1997, 741]; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -). (...)
Für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist danach entsprechend der Wegfall-der-Umstände-Klausel des Art. 1 C (5) GFK erforderlich, dass eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Unter Schutz im Sinne der Beendigungsklausel ist nach dieser Entscheidung der Schutz vor erneuter Verfolgung wegen asylrelevanter Merkmale zu verstehen. Dieser Schutz ist aber nicht auf den Schutz vor der ursprünglichen Verfolgung beschränkt. Die Beendigungsklausel beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a. a. O. unter Bezugnahme auf das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Nr. 115).
Welche Anforderungen im Einzelnen sich daraus für die Art, die Dauer und die Stabilität der Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, bleibt offen. Allerdings muss nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts feststehen, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht. Dabei sind im Hinblick auf die seit dem 01.01.2005 geänderte Rechtslage insbesondere auch Gefahren durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a. a. O., Rdnr. 23, 26).
Ab welcher Verfolgungsintensität diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann hier dahinstehen. Denn gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf im Falle des Irak schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls derzeit die Veränderungen im Irak nicht in der Hinsicht tiefgreifend und dauerhaft sind, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung gegenstandslos geworden ist (vgl. hierzu auch Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. die Qualifikationsrichtlinie – BR-Drucksache 1017/01, Art. 13, (1) e); vgl. nunmehr auch Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Nr. 35, b).
Die Kammer hält auch nach erneuter Prüfung der politischen Verhältnisse im Irak an ihrer Auffassung (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a. a. O. [- 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67]) fest, dass die Lage im Irak hochgradig instabil und die politische Zukunft des Landes seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ungewisser denn je ist. Trotz des Regimewechsels kann von einer dauerhaften und stabilen Entwicklung im Irak nach wie vor nicht die Rede sein. Im Zuge dieser Entwicklung sind seit dem Sturz des Regimes zahlreiche neue Verfolgungsgründe entstanden.
Zwar sind inzwischen weitere Schritte innerhalb des geplanten formalen Demokratisierungsprozesses erfolgt. (...)
Nach wie vor ist der Fortgang des Demokratisierungsprozesses mit ganz erheblichen Risiken verbunden. Der Machtkampf zwischen den verschiedenen politischen und religiösen Gruppierungen hat sich in den letzten Monaten weiter zugespitzt. Es ist nach wie vor unklar, welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen werden und welche konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung haben wird. (...)
Nicht zuletzt von führenden Politikern der alliierten Streitkräfte wird die Lage übereinstimmend als angespannt und fragil bezeichnet. In erster Linie geht es in der derzeitigen Situation offenbar darum, einen Bürgerkrieg und das Wiedererstarken von Kräften des ehemaligen Saddam-Regimes zu verhindern. US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld wird mit den Worten zitiert: ›Dem Nachkriegs-Irak den Rücken zuzukehren wäre etwa so, als würde man das Nachkriegsdeutschland den Nazis zurückgeben‹ (vgl. ›Allawi spricht von Bürgerkrieg‹, KStA vom 20.03.2006; ›Teilabzug aus dem Ort der Schande‹, SZ vom 11./12.03.2006; ›Furcht vor Bürgerkrieg im Irak‹, SZ vom 02.03.2006; ›Warten auf ruhigere Zeiten‹, SZ vom 09.02.2006).
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im Irak eskalieren nahezu täglich. (...)
Nach Überzeugung des Gerichts kann daher nach wie vor nicht von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Irak trotz formaler Selbstständigkeit und Übergabe der Regierungsgewalt an die irakische Übergangsregierung nach wie vor unter Besatzung steht und insbesondere alle Streitkräfte nach wie vor unter US-Oberkommando stehen. Zu einer wirklich selbstständigen unabhängigen Entwicklung im Irak, die eine einigermaßen gesicherte Prognose hinsichtlich der zukünftigen Machtverhältnisse und Strukturen zuließe, ist es bislang nicht gekommen.
In dem allgegenwärtigen Klima der Gewalt haben sich inzwischen auch bereits zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von staatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer Vielzahl unterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. Die Menschenrechtslage hat sich nach Einschätzung führender Politiker wie etwa des irakischen Ex-Premier Allawi so verschlechtert, dass es kaum noch Unterschiede zum Regime Saddam Husseins gebe. Allawi wird mit den Worten zitiert: ›Die Leute tun dasselbe wie zu Saddams Zeiten und schlimmer‹ (vgl. ›Wie zu Saddams Zeiten‹, SZ vom 28.11.2005).
Eines der gravierendsten Probleme ist die Unterwanderung der Polizei und Sicherheitskräfte durch Aufständische und einzelne Milizen. Im Südirak kontrollieren Berichten zufolge schiitische Milizen zumindest in Teilen die Sicherheitskräfte. Im Zentralirak soll es den sunnitischen Aufständischen immer wieder gelingen, sicherheitsrelevante Informationen aus den Reihen der Polizei zu erhalten. Diese Informationen erleichtern deren Anschlagsplanung sowie die Bestimmung von Fluchtwegen nach erfolgten Anschlägen. Zuletzt sollen etwa über 400 Al Quaida-Anhänger versucht haben, die für die Bewachung der so genannten Grünen Zone zuständige Einheit der irakischen Sicherheitskräfte zu infiltrieren (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department, Iraq – Country Reports on Human Rights Practices, 2005 (im Folgenden: US State Department – 2005); ›Die Killer von Bagdad‹, Spiegel online vom 16.03.2006; ›Regierung will Terrorkomplott vereitelt haben‹, Spiegel online vom 14.03.2006; ›Die Milizen beherrschen Bagdad‹, FR vom 09.11.2005).
Die irakische Polizei wendet in allen Landesteilen einschließlich der kurdischen Autonomieregion bei Befragungen systematisch Folter an. Den irakischen Sicherheitskräften und auch den alliierten Truppen werden systematische exzessive Gewaltanwendung und Massenverhaftungen, etwa im Rahmen militärischer Großoffensiven unter Führung der USA wie zuletzt der ›Operation Schwärmer‹ und breit angelegter Razzien gegen (vermeintlich) sunnitische Rebellen, vorgeworfen (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department – 2005; amnesty international, Beyond Abu Ghraib: detention and torture in Iraq, März 2006 (im Folgenden: ai, Beyond Abu Ghraib); ›Dutzende Festnahmen bei US-Großoffensive im Irak‹, Spiegel online vom 17.03.2006).
Innerhalb des Innenministeriums unter der Führung des Schiiten Wajan Bakr Solagh, der zur Schiiten-Partei SCIRI gehört, haben sich Todesschwadronen aus den Reihen der Sicherheitskräfte gebildet, die gezielt Sunniten töten oder spurlos verschwinden lassen. Das irakische Innenministerium hat dahin gehende erstmals von der US-Armee und von sunnitischen Organisationen veröffentlichte Berichte inzwischen bestätigt (vgl. US State Department – 2005; ›Todesschwadrone terrorisieren Sunniten‹, Spiegel online vom 16.02.2006; ›Folterfotos erzürnen die Iraker‹, SZ vom 17.02.2006; ›Polizei entdeckt 15 erdrosselte Männer‹, Spiegel online vom 14.03.2006).
Irakische und kurdische Sicherheitskräfte einschließlich der multinationalen Kräfte halten zehntausende Gefangene, teilweise in geheimen Haftzentren, ohne Gerichtsverfahren und ohne angemessenen Zugang zu Anwälten und Familien zum Teil auf unbegrenzte Zeit fest. Die Zahl der Gefangenen alleine in den von den multinationalen Streitkräften kontrollierten Gefängnissen wird mit 14 500 angegeben, davon derzeit ca. 4500 in dem durch den Folterskandal bekannt gewordenen Gefängnis Abu Ghraib. Berichte von Folter und Gewalt bis hin zu Todesfällen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und der multinationalen Kräfte häufen sich stetig (vgl. US State Department – 2005; ai, Beyond Abu Ghraib).
Jenseits der Verwicklung irakischer staatlicher Stellen und der multinationalen Kräfte in die geschilderten gravierenden Menschenrechtsverstöße hat jede Partei und Organisation inzwischen ihre eigenen Söldner. Sie sind für gezielte Morde und Vertreibungen, die bereits das Ausmaß ethnischer Säuberungen annehmen, im Irak verantwortlich (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; ›Allawi beklagt ethnische Säuberungen‹, Spiegel online vom 20.03.2006).
Seit dem Anschlag auf die Moschee in Samarra hat sich insbesondere das Konfliktpotenzial zwischen Sunniten und Schiiten dramatisch verschärft. (...)
Zwischen allen Fronten stehen inzwischen religiöse bzw. ethnische Minderheiten wie Yeziden, Christen, Mandäer und Turkmenen (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005; US State Department – 2005; siehe auch VG Köln, Urteile vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris [8 S., M7095] und vom 22.08.2005 - 18 K 8648/01.A -, Juris [10 S., M7315]).
Auch Frauen sind zunehmend geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt, die sich in Tötungen, Entführungen, Genitalverstümmelungen, Säureattentaten bis hin zur weitgehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und dem faktischen Ausschluss von Bildungseinrichtungen manifestiert (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, November 2005; US State Department – 2005).
Neben Ethnie, Religionszugehörigkeit und Geschlechtszugehörigkeit haben sich weitere Gefährdungsprofile entwickelt. Besonders gefährdet sind etwa ehemalige Angehörige der Elite des gestürzten Baath-Regimes, Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte, Politiker, Journalisten und selbst Berufsgruppen wie Friseure unter dem Aspekt, dass das Stutzen von Bärten gegen das religiöse Empfinden von Radikalen verstößt (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department – 2005; ›Gezielte Gewalt treibt Iraks Intellektuelle aus dem Land‹, FR vom 30.01.2006; ›Tötet bitte keine Ärzte‹, Die Zeit vom 08.12.2005; VG Köln, Urteile vom 09.01.2006 - 18 K 4241/05.A - und vom 03.03.2006 - 18 K 6635/03.A -).
Hinsichtlich keiner Bevölkerungsgruppe im Irak steht demnach zur Zeit fest, dass ihre Angehörigen nicht Opfer gezielter Verfolgungsmaßnahmen wegen eines asylrelevanten Merkmals werden. Die nach der oben zitierten jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Widerruf erforderliche Feststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche Akteure, kann mithin derzeit und auf absehbare Zukunft für den Irak nicht getroffen werden.
Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens verschärft sich die Lage in besonderer Weise, weil er Christ ist. Die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten hat sich seit dem Sturz des ehemaligen Regimes insgesamt spürbar verschlechtert. Dies gilt im Besonderen für die Lage der Christen, die von Gewalttätern und Islamisten an der Ausübung ihrer Riten gehindert, bedroht und ermordet werden. Effektiven Schutz vor diesen Übergriffen können Christen allenfalls in den kurdischen Gebieten des Nordirak erlangen; auch dort mangels entsprechenden Sicherheitspersonals aber nur unzureichend (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April und Oktober 2005 sowie Gutachten an VG Stuttgart vom 06.09.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln, einschränkend nunmehr Gutachten vom 06.09.2005 an VG Sigmaringen; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG Köln).
In der Rechtsprechung wird bislang – soweit ersichtlich – zwar ganz überwiegend eine Gruppenverfolgung der Christen verneint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - 9 A 1738/05.A - [3 S., M7328]; VGH München, Urteil vom 03.03.2005 - 23 B 04.30734 - zitiert nach Juris [13 S., M6549], und vom 22.11.2004 - 13a ZB 04.30978 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2005 - 10 A 10001/05.A - zitiert nach Juris [7 S., M6198]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 IA 323/04 - AuAS 2005, 65–67 [2 S., M5946]; VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris [8 S., M7095]; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2005 - 4 K 2206/02.A - zitiert nach Juris [5 S., M6493]; a. A. VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2005 - RN 3 K 04.30621 [12 S., M6174]).
Es kommt aber im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahren nicht darauf an, ob bereits derzeit die Annahme einer Gruppenverfolgung der Christen gerechtfertigt ist. Entscheidungserheblich ist hier vielmehr alleine, dass die Lage der religiösen Minderheiten und damit auch der Christen auf der Grundlage der genannten Berichte und Gutachten mit besonderen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden ist. Die erforderliche Feststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, kann gerade hinsichtlich christlicher Religionszugehöriger aus Bagdad nicht getroffen werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris und Urteil vom 14.11.2005 - 18 K 8609/03.A -). (...)«
UNHCR: Drohende Verschlechterung der Lage der Christen
und anderer religiöser Minderheiten
Bericht vom Juni 2006: »Hintergrundinformation zur Situation der christlichen
Bevölkerung im Irak (Stand: Juni 2006)« (12 S., ID 51849, M8375)
»(...) [1] b) Grundlagen der Religionsfreiheit nach Inkrafttreten der am 15. Oktober 2005 abgestimmten Verfassung
Es ist jedoch zu befürchten, dass sich die formalrechtliche Stellung religiöser Minderheiten im Irak nach der Regierungsbildung und dem Inkrafttreten des am 15. Oktober 2005 zur Abstimmung gestellten Entwurfs einer endgültigen irakischen Verfassung4 künftig deutlich verschlechtern könnte. So enthalten verschiedene Bestimmungen des Verfassungsentwurfes in der am 15. Oktober zur Abstimmung gestellten Textfassung gegenüber den Regelungen der bislang geltenden Übergangsverfassung bereits jetzt spürbare Beeinträchtigungen der Rechtsstellung von Angehörigen religiöser Minderheiten. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die erste auf der Grundlage des jetzigen Verfassungsentwurfes gewählte Regierung innerhalb einer Übergangsphase von vier Monaten nach ihrem Amtsantritt5 nochmals die Möglichkeit hat, Modifikationen an dem Verfassungstext vorzunehmen, die im Rahmen einer neuerlichen Volksbefragung erneut zur Abstimmung gestellt werden müssen, bevor die vollständige irakische Verfassung dann schließlich endgültig in Kraft gesetzt werden kann.
Der vorliegende Verfassungsentwurf enthält keine absoluten Garantien zum Schutz der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Erhebliche Sorgen bereitet vor allem die Ausgestaltung der darin enthaltenen Regelungen über die Trennung von Staat und Religion sowie den Schutz der religiösen Betätigung und Lehre. Obwohl der Verfassungsentwurf in Artikel 2 ein allgemeines Bekenntnis zur Religionsfreiheit enthält, scheint diese Freiheit dem Wortlaut der Vorschrift nach auf den bloßen Schutz des Glaubens beschränkt zu sein, ohne konkrete Regelungen zur effektiven Inanspruchnahme der Religions- und Bekenntnisfreiheit zu treffen. Darüber hinaus kollidiert die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit aber auch mit zahlreichen entgegenstehenden Staatszielen wie beispielsweise der Verpflichtung aller staatlichen Autorität zum Schutze des Islam als offizielle (Staats-)Religion. (...)
Artikel 2 des Verfassungsentwurfes bindet zwar die irakische Staatsgewalt an die überlieferten Grundsätze des Islam, das Prinzip der Demokratie sowie die in der Verfassung niedergelegten Grundrechte. Eine Verpflichtung zur Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards bei der Gesetzgebung und der Ausübung staatlicher Befugnisse fehlt jedoch in der irakischen Verfassung. Angesichts der schwach ausgeprägten Verfassungsbestimmungen zum Schutze der Religionsfreiheit und der Widersprüche und Unklarheiten im Verhältnis zu anderen Regelungen besteht die Befürchtung, dass der fehlende Hinweis auf die Beachtlichkeit der aus völkerrechtlichen Verpflichtungen des Irak erwachsenden Menschenrechtsstandards nach dem endgültigen Inkrafttreten der irakischen Verfassung für Angehörige nicht-islamischer Minderheiten erhebliche Einschränkungen sowohl bei der Inanspruchnahme als auch bei der Durchsetzung grundlegender Menschenrechte nach sich ziehen könnte.c) Regelungen zur Strafbarkeit der Konversion bzw. Apostasie
Die Frage, ob die Abwendung vom Islam und der Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft im Irak gesetzlich unter Strafe stehen, ist bislang nicht abschließend entschieden. Zwar enthält das einschlägige irakische Gesetz Nr. 188 über die persönlichen Verhältnisse von 1959, das auch während der Übergangsphase im Irak weiterhin Geltung beansprucht, diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung. Artikel 1 (2) dieses Gesetzes sieht jedoch vor, dass in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen zur Lösung rechtlicher Fragen auf die inhaltlich nächstliegende Regelung des überlieferten Scharia-Rechts zurückzugreifen ist.8 (...)2. Situation der Christen im Irak
Aus nahezu allen Landesteilen wird immer wieder von Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen berichtet:
(...) Am 29. Januar 2006 wurden nahezu zeitgleich Bombenanschläge auf sieben Kirchen und christliche Einrichtungen in Baghdad, Kirkuk und Mosul verübt, bei denen mindesten 16 Personen getötet und weitere 46 verletzt wurden. Einer dieser Anschläge galt der vatikanischen Botschaft in der irakischen Hauptstadt Baghdad, deren christliche Einwohner ohnehin bereits in besonderem Maße unter der unübersichtlichen Sicherheitslage zu leiden haben.
Im Februar 2006 wurden an der Universität Mosul christliche Studenten von Kommilitonen als Atheisten und Verräter beschimpft und tätlich angegriffen. Bei einem weiteren Zwischenfall wurde Berichten zufolge an einer Haltestelle der nordirakischen Stadt eine christliche Studentin ermordet. In Mosul herrscht für christliche Studenten insgesamt ein Klima extremer Verunsicherung. Aus Angst vor Übergriffen haben nach Informationen von UNHCR inzwischen viele christliche Studenten ihr Studium aufgegeben und wagen nur noch in größeren Gruppen, ihre Häuser zu verlassen.c) Motive für die Übergriffe gegen Christen
Häufig ist im Zusammenhang mit Anschlägen, Übergriffen und Diskriminierungen eine Anzahl verschiedener Motive zu beobachten, die alternativ oder kumulativ den Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen bilden:
- Einerseits werden Christen im Irak häufig pauschal als Unterstützer und Kollaborateure der multinationalen Koalitionstruppen und der irakischen Übergangsregierung und damit als ›Verräter‹ des irakischen Volkes angesehen. (...)
- Politische Motive liegen auch den zahlreichen Übergriffen auf irakische Christen und Anschlägen auf christliche Einrichtungen zugrunde, die von Funktionären oder Anhängern der KDP und der PUK im Nordirak, insbesondere in den Gebieten südlich der ehemaligen Waffenstillstandslinie, verübt werden: Hintergrund dieser Übergriffe sind von den Kurdenparteien erhobene Ansprüche auf eine Eingliederung von Teilen der Ninive-Ebene in die benachbarte kurdische Provinz Dohuk. In diesem Zusammenhang hat auch das irakische Ministerium für die Belange der Vertriebenen und Migration von systematischen Einschränkungen der Rechte aus der Region vertriebener Christen bei der Wiedererlangung ihres Landbesitzes berichtet.
- Viele der Übergriffe tragen andererseits aber auch unmittelbar religiöse Komponenten in sich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Christen durch Gewaltakte für nichtislamisches Verhalten – beispielsweise die Nichtbeachtung der von der muslimischen Mehrheit akzeptierten und geforderten Kleiderordnung, das Trinken oder Ausschenken von Alkohol, die Inanspruchnahme von Freizügigkeit durch Frauen, etc. – abgestraft oder zur Einhaltung traditioneller Verhaltenskodizes ermahnt werden sollen. (...)
Die religiös bedingten Vorbehalte gegenüber Christen wurden durch die Veröffentlichung satirischer Darstellungen des Propheten Mohammed in der dänischen Zeitung ›Jyllands Posten‹ im September 2005 und den Nachdruck der Karikaturen in zahlreichen westeuropäischen und US-amerikanischen Tageszeitungen zusätzlich verstärkt. So haben in den vergangenen Monaten verschiedene irakische Gruppen, darunter die Modjahedin-Armee (Jaysh al-Mudjahedeen) und die Islamische Armee im Irak (...) zur Entführung und Ermordung von Christen und Staatsangehörigen derjenigen westlichen Staaten aufgerufen, in denen die Karikaturen veröffentlicht wurden. Irakische Rechtsgelehrte haben sich diesen Forderungen in mehreren fatawa (...) angeschlossen, in denen sie die Bevölkerung dazu aufgerufen haben, Christen aus Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie von den Straßen zu vertreiben, weil sie den Propheten beleidigt hätten. Auch die am 29. Januar 2006 verübten Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen in Baghdad, Kirkuk und Mosul werden von irakischen Quellen mit dem Streit um die Mohammed-Karikaturen in Beziehung gebracht. (...)
- Neben politischen und religiösen Motiven kann in Einzelfällen auch persönliche Feindschaft oder Missgunst zu gewalttätigen Übergriffen gegen Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaften führen. So ist nicht auszuschließen, dass die Erzielung wirtschaftlichen Gewinns aus einem für bekennende Muslime geächteten Geschäft, wie beispielsweise dem Handel mit alkoholischen Getränken, insbesondere bei arbeitslosen Irakern auch wirtschaftlichen Neid hervorruft.
- Schließlich sind auch ethnische Verfolgungsmotive denkbar. Diese betreffen insbesondere armenische Christen sowie in kurdisch beanspruchten Gebieten niedergelassene Christen arabischer Volkszugehörigkeit, beispielsweise in Kirkuk.
d) regionale Unterschiede
Besonders starke Abneigung wird den Christen infolge der verstärkten Hinwendung zu streng islamischen Glaubensgrundsätzen und Traditionen im Süden des Landes sowie im gesamten sunnitischen Dreieck entgegengebracht.
Ungeachtet der insgesamt etwas stabileren Verhältnisse in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya wird aber auch aus diesen Gebieten immer wieder von anti-christlichen Aktivitäten berichtet. (...)
Zusätzliche Probleme erwachsen irakischen Christen im gesamten Nordirak aus der starken Präsenz der Kurdisch-Islamischen Union (KIU). Die KIU, die vor allem in den überwiegend kurdisch besiedelten Städten Mosul und Dohuk aktiv ist, hat sich die Schaffung eines unabhängigen kurdisch-islamischen Staates zum Ziel gesetzt und vertritt gegenüber den in der Region aktiven irakischen und ausländischen Christen extreme Positionen. So hat die KIU christliche Gruppierungen mehrfach der Zersetzung des Islam bezichtigt und deshalb entsprechend der Regelungen der Scharia die Vollstreckung der Todesstrafe an den Angehörigen dieser Gruppierungen gefordert. Christen aus dem Nordirak berichten darüber hinaus häufig von spürbarer alltäglicher Intoleranz bis hin zu physischen Übergriffen der mehrheitlich islamischen Bevölkerung insbesondere gegen Konvertiten und Personen (vor allem christliche Würdenträger), die der Mitwirkung an Konversionshandlungen bezichtigt werden. Aufgrund von Anschlägen und anhaltenden Drohungen verschiedener politischer Gruppierungen gegenüber der christlichen Bevölkerungsminderheit werden die christlichen Kirchen in Erbil, Sulaimaniya und Dohuk derzeit nicht genutzt und tragen keinerlei äußerlich sichtbare Zeichen, die sie als christliche Gotteshäuser erkennbar werden lassen. Gottesdienste finden auch im Nordirak grundsätzlich nur in privaten Räumlichkeiten statt.
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entfliehen versuchen, in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen ausreichenden Schutz und zumutbare Lebensumstände vorfinden. Der Nordirak stellt vor diesem Hintergrund für Christen aus dem Zentral- und Südirak keine innerstaatliche Fluchtalternative dar.19 (...)«
4 Text of
the Iraqi Constitution, (englische Fassung: Associated Press), http://news.bbc.co.uk/1/shared/bsp/hi/pdfs/24_08_05_constit.pdf.
5 Die erste frei gewählte Regierung des Irak ist
am 21. Mai 2006 vereidigt worden und am gleichen Tage zu ihrer ersten, konstituierenden
Sitzung zusammengetreten. Die Frist für Änderungen des Verfassungsentwurfes
läuft daher – vorbehaltlich einer Verlängerung – am 20. September
aus.
8 Personal Status Law No. 188 (1959).
19 Nähere Informationen hierzu beinhaltet die UNHCR-Stellungnahme
zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten
Gebieten für Iraker aus dem Zentral- und Südirak (Oktober 2005).
Rechtsprechung:
BVerwG: Aufhebung des Beschlusses des OVG Niedersachsens vom 16.2.2006 - 9 LB 27/03 - (ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 14) und Zurückverweisung an das OVG wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht und das Gebot des rechtlichen Gehörs.
Beschluss vom 14.6.2006 - 1 B 49.06 - (4 S., M8442)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Verfolgungsgefahr für Kurden aus dem Nordirak.
Urteil vom 19.5.2006 - 10 A 10795/05.OVG - (20 S., M8413)
VG Weimar: § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frau und ihre Kinder; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen insulinpflichtigem Diabetes mellitus.
Urteil vom 20.3.2006 - 8 K 20295/05 We - (6 S., M8336)Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Ein wegen Mordes an einer Frau im Jahr 1999 zu lebenslanger Haft Verurteilter könnte nach Zahlung eines Blutgelds an die Familie des Opfers aus der Haft entlassen werden; Entscheidung liegt beim Präsidenten der kurdischen Region, Massud Barzani; Frauenrechtsgruppen kritisieren das Verfahren als gefährlichen Präzedenzfall (engl.).
Bericht vom 27.7.2006: »Women Fear Killer's Release« (ID 53025)
The Guardian: Premierminister al-Maliki räumt ein, dass sich die Sicherheitslage seit dem Amtsantritt seiner Regierung verschlechtert hat; laut UN-Statistik wurden im Mai und Juni durchschnittlich 100 Zivilisten pro Tag durch Gewalttaten getötet (engl.).
Bericht vom 25.7.2006: »Iraqi PM admits failure to contain growing violence« (ID 52655)
Relief Web: Reportage zur Situation von Christen, die aus Bagdad und Mosul in den kurdischen Norden fliehen; Binnenvertriebene sind von Obdachlosigkeit bedroht, da bezahlbarer Wohnraum auch in christlichen Wohngebieten Arbils kaum noch zur Verfügung steht (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Iraq Christians flee Baghdad for peace and hardship in Kurdistan (AFP)« (ID 51427)
UNHCR: Gefährdung von Frauen, die durch »westliche Orientierung« geprägt sind, auch dann gegeben, wenn sie im Familienverbund leben; Gefährdung kann auch von der eigenen Familie ausgehen; jedenfalls kann diese keinen effektiven Schutz gewährleisten (ergänzend zu UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak (#39222) vom November 2005).
Stellungnahme vom 20.6.2006 an RA Waldmann-Stocker, Göttingen (4 S., M8399)
Integrated Regional Information Network: Laut Frauenrechtsorganisation deutlicher Anstieg von gemeldeten Vergewaltigungen in Bagdad seit Dezember 2005; Innenministerium rät Frauen, sich nicht alleine auf der Straße zu bewegen (engl.).
Bericht vom 14.6.2006: »Local NGO warns of rising cases of sexual abuse« (ID 50703)Sonstige Materialien:
IM Hessen: Abschiebungsstopp für irakische Staatsangehörige bis zum 31.12.2006 verlängert.
Erlass vom 21.6.2006 - II41-23d - 05.05.04 - 1/04/1 - (2 S., M8355)
Regierungspräsidium Dresden: Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt bei Einbürgerungen von Irakern regelmäßig noch nicht in Betracht; laut Entwurf eines neuen irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes soll Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch den Verlust der irakischen Staatsangehörigkeit zur Folge haben; irakische Botschaft erteilt in Einzelfällen eine Bestätigung über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.
Stellungnahme vom 6.7.2006 an RA Michael Ton, Dresden (1 S., M8422)
OVG Niedersachsen: Zur Gefährdung für allein stehende,
westlich orientierte Frauen
Beschluss vom 16.2.2006 - 9 LB 27/03 - (8 S., M8147)
»(...) Den Klägern droht bei ihrer Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche politische Verfolgung. (...)
Den Klägern droht auch nicht wegen ihres christlichen Glaubens mittelbare staatliche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. (...) Es fehlt (...) bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass aus diesen Repressalien gegenüber Christen auf eine im Wesentlichen religiös motivierte Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. dazu ausführlich: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 24.1.2005 - 10 A 10001/05.OVG - Asylmagazin 5/2005, 12). Auch hält der Senat an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass die Lage nicht dahingehend zu bewerten ist, dass die für eine Gruppenverfolgung von Christen erforderliche Verfolgungsdichte bejaht werden kann (Beschl. v. 21.5.2004 - 9 LA 133/04 -; v. 24.11.2004 - 9 LA 323/04 - u. v. 27.1.2005 - 9 LA 25/05 -).
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerinnen zu 2. bis 4., dass ihnen bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit geschlechtsspezifische Verfolgung drohen würde und deshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzubilligen ist. Der Senat stimmt zwar nach Auswertung des UNHCR-Berichts vom April 2005 zur Situation der Frauen im Irak (aktualisiert im November 2005) der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Urt. v. 31.1.2006 - 2 A 227/05 -) zu, dass eine alleinstehende Frau, die in nahezu allen Belangen des Lebens ›westlich‹ orientiert ist, nicht an moslemischen Gottesdiensten teilnimmt, ein Leben nach islamisch geprägten traditionellen Sitten und Gebräuchen strikt ablehnt, nicht bereit ist, sich den im Irak herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen anzupassen, und die überdies von ihrer Ausbildung her den Fähigkeiten der meisten irakischen Männer fachlich überlegen ist, innerhalb kürzester Zeit mit Bedrohungen, Belästigungen und Angriffen zu rechnen hat. Indes lässt sich dem Bericht nicht als beachtlich wahrscheinlich entnehmen, dass auch Frauen wie die Klägerinnen zu 2. bis 4. die in ihrer Heimat im Familienverbund leben würden und überdies ausweislich der Angaben bei der Anhörung dort noch andere Verwandte haben, in ihrem Heimatland landesweit geschlechtsspezifische Verfolgung befürchten müssen. (...)«
Einsenderin: RAin Schäfer, Göttingen
VG Schwerin: Gefährdung für allein stehende, westlich
orientierte Frauen
Urteil vom 12.4.2006 - 7 A 259/05 As - (6 S., M8141)
»(...) Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. (...)
Die Klägerin – die, wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt, im Irak völlig alleine und auf sich gestellt wäre – hat (...) im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer in der Bundesrepublik Deutschland angenommenen Lebenseinstellung und Lebensweise landesweit mit geschlechtsspezifischer Verfolgung zu rechnen. Das Gericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland die westlichen Lebensvorstellungen und die hiesige Lebensweise weitestgehend übernommen hat und ein entsprechendes Leben führt. Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin als yezidische, nicht muslimische Frau und als eine Frau, die im Irak ohne familiären oder männlichen Schutz steht, jedoch mit Bedrohungen, Belästigungen sowie tätlichen Übergriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit zu rechnen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2005; UNHCR, aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak – November 2005, Europ. Zentrum für Kurd. Studien an VG München vom 26. Oktober 2005). Von staatlicher Seite hätte die Klägerin bei der Abwehr derartiger Übergriffe keinerlei Unterstützung zu erwarten (vgl. Lagebericht a. a. O.) (...)«
Einsenderin: RAin Bocklage, Haselünne
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG; außerdem gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage.
Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A - (12 S., M8226)
VG Oldenburg: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden, aber auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Yeziden.
Urteil vom 4.5.2006 - 3 A 3622/04 - (10 S., M8240)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nordirak: Berichte über Artilleriebeschuss von Dörfern durch türkische und iranische Truppen, die auf irakischem Gebiet gegen Kämpfer der PKK und der PAJAK (Kurdistan Freedom Life Party) operieren sollen; über 200 Familien sollen aus ihren Dörfern geflohen sein (engl.).
Bericht vom 30.5.2006: »Officials warn of displacement following attacks« (ID 49681)
Integrated Regional Information Network: Basra: Verstärktes Übergreifen religiös motivierter Gewalt auf den zuvor vergleichsweise ruhigen Süden; seit April mehr als 100 Tote bei Gewalttaten; Polizeichef räumt ein, dass er über viele seiner Beamten keine Kontrolle habe, da diese nur gegenüber ihren religiösen und politischen Gruppierungen loyal seien (engl.).
Bericht vom 23.5.2006: »Basra officials warn of rising sectarian violence« (ID 49611)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Flüchtlingsanerkennung für
yezidischen Alkoholhändler
Beschluss vom 1.2.2006 - 2 L 321/02 - (5 S., M8120)
»(...) Die Berufung hat Erfolg, weil die Kläger bei Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen (aktuellen) Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf den begehrten Abschiebungsschutz – nunmehr gestützt auf § 60 Abs. 1 AufenthG – haben. (...)
Ob ihnen politische Verfolgung schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden droht, kann der Senat allerdings offen lassen. Maßgeblich ist hier darauf abzustellen, dass die Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Kläger deshalb erhöht ist, weil sie aus einem Gebiet stammen, das schon vor dem Sturz des Baath-Regimes nicht unter kurdischer Kontrolle stand und weil der Kläger zu 1. Alkoholhändler ist. (...)
Die Lage für Yeziden außerhalb des auch schon vor dem Sturz des Baath-Regimes kurdisch kontrollierten Teils des Irak – wozu auch das Gebiet nördlich von Mosul gehört – hat sich nach dem Machtwechsel erheblich verschlechtert. Dies liegt auch daran, dass Yeziden Kurden sind und allgemein auch für Kurden gehalten werden. Sie gelten daher in islamischen Kreisen nicht nur als ›Ungläubige‹, sondern zudem als Verbündete der Amerikaner. Besonders gefährdet sind Besitzer von Alkoholläden. Die Gefahren gehen nicht unmittelbar von staatlichen Stellen, sondern von Personen aus, die immer stärker radikal-islamische Haltungen einnehmen. Die noch im Aufbau befindlichen staatlichen Stellen sind jedenfalls in der genannten Region nicht in der Lage, dagegen Schutz zu gewähren; die Täter müssen auch nicht mit Strafe rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 [29 S., A0243, siehe Hinweis]; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 14.02.2005 gegenüber dem VG Köln zum Az. 18 K 8648/01.A; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Stellungnahmen von 03.11.2004, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 - 18 K 8648/01.A - [10 S., M7315]).
Die Kläger sind auch landesweit gefährdet. Insbesondere brauchen sie sich nicht auf den Nordirak als innerstaatliche Fluchtalternative verweisen zu lassen (vgl VG Köln, a. a. O.; UNHCR, Stellungnahme vom 06.09.2005 gegenüber dem VG Stuttgart zum Az. A 2 K 13918/03). (...)«
Einsender: RA Lau, Göttingen
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Zwar keine beachtliche Gefahr einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Yeziden, aber auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung von Yeziden.
Urteil vom 5.4.2006 - 3 A 4222/04 - (9 S., M8100)
VG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 3.3.2006 - 2 K 34/06.A - (15 S., M8041)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben eines Regierungsvertreters sind innerhalb von 14 Tagen weitere 35 000 Menschen aus Furcht vor religiös motivierter Gewalt von ihren Wohnorten geflüchtet, die meisten von ihnen aus Bagdad (engl.).
Bericht vom 17.4.2006: »Sectarian violence continues to spur displacement« (#49426)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Behandlungsmöglichkeiten bei Epilepsie in Kirkuk (antikonvulsive Behandlung, andere Behandlungsformen, EEG-Kontrollen, Kosten von Medikation und Behandlung).
Anfragenbeantwortung vom 13.4.2006: »Behandlung von Epilepsie-PatientInnen in Kirkuk« (#50232)
Amnesty international: Österreichischer Publizist Kamal Sayid Qadir nach Begnadigung durch Ministerpräsidenten der kurdischen Regionalregierung freigelassen; er war wenige Tage zuvor in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen »Verleumdung« zu 18 Monaten Haft verurteilt worden.
Urgent action 299/05-3 vom 4.4.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom November 2005 bis März 2006 (#48335)
European Council on Refugees and Exiles: Empfehlungen zum Umgang mit irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen bei Asylantragstellung sowie hinsichtlich von möglicher Rückkehr oder Abschiebung (engl.).
Positionspapier vom März 2006: »Guidelines on the treatment of Iraqi asylum seekers and refugees in Europe« (#47777)Sonstige Materialien:
Regierungspräsidium Dresden: Allgemeine Regeln zur Übertragung irakischer Namen nach Flüchtlingsanerkennung bzw. im Zuge des Einbürgerungsverfahrens; vom BAMF fälschlicherweise als »Familienname« registrierte Namen, die über mehrere Jahre gutgläubig geführt wurden, sind beizubehalten, auch wenn sie sich nicht aus der sog. Namenskette ergeben; bei aktuellen Namensübertragungen ist der Betroffene in jedem Fall zu beteiligen.
Schreiben an Einwohner- und Standesamt Dresden vom 12.4.2006 (6 S., M8143)
RA Ton: Zur Praxis der Überprüfung von Personenidentität und der Namensführung in Einbürgerungsverfahren von irakischen Staatsangehörigen.
Hinweise von RA Michael Ton vom 2.4.2006 (2 S., M8175)
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung für allein stehende Frau mit westlichem Lebensstil wegen Gefahr von nichtstaatlichen Übergriffen.
Urteil vom 6.9.2005 - 2 A 90/05 - (4 S., M7889)Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Arbil: Erneute Verurteilung des österreichischen Staatsbürgers Kamal Karim (alias Kamal Sayid Qadir) in neuem Verfahren wegen Artikeln, in denen er dem Präsidenten der kurdischen Regionalregierung Massud Barzani Korruption vorgeworfen hatte; Haftstrafe von 30 Jahren auf 18 Monate herabgesetzt (engl.).
Bericht vom 27.3.2006: »Writer sentenced to 18 months in Kurdistan« (#47599)
Integrated Regional Information Network: Nach Regierungsangaben wurden seit dem 22. Februar über 3700 Familien durch religiös motivierte Gewalt von ihren Wohnorten vertrieben, die meisten von ihnen aus Kirkuk, Diyala sowie aus verschiedenen Stadtteilen Bagdads (engl.).
Bericht vom 21.3.2006: »More than 3,000 families fled due to sectarian conflict, government says« (#47001)
Integrated Regional Information Network: Kirkuk: Zunahme ethnischer Konflikte in den letzten sechs Monaten zwingt Hilfsorganisationen zur Einstellung ihrer Tätigkeiten in der Stadt (engl.).
Bericht vom 14.3.2006: »Humanitarian situation remains critical in Kirkuk as ethnic tensions rise« (#46585)
Amnesty international: Hintergrundbericht zu Menschenrechtsverletzungen durch die US-geführten multinationalen Streitkräfte und irakische Sicherheitskräfte: u. a. anhaltende Folter und Misshandlung in Internierungseinrichtungen; Inhaftierung durch multinationale Streitkräfte ohne Anklage oder Gerichtsverfahren; unzulängliche Verfahren gegen Soldaten, die an Folterungen beteiligt waren, durch amerikanische und britische Kriegsgerichte (engl.).
Bericht vom 6.3.2006: »Beyond Abu Ghraib: detention and torture in Iraq [MDE 14/001/2006 and MDE 14/005/2006]« (#45892)
Integrated Regional Information Network: Laut UNHCR werden im Irak lebende palästinensische Flüchtlinge zunehmend Opfer von Gewalt und Diskriminierung (engl.).
Bericht vom 5.3.2006: »Palestinians targeted – UNHCR« (#45764)
UNHCR: Im Regelfall keine interne Fluchtalternative im Nordirak für Iraker aus dem Zentral- oder Südirak aufgrund von Zugangsbeschränkungen, anhaltenden Sicherheitsbedenken, politischer Ungewissheit sowie angespannter humanitärer Lage.
Stellungnahme vom Oktober 2005 (6 S., #48090, M7991)
Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Flüchtlingsanerkennung für yezidischen Sheikh; Situation von Yeziden außerhalb Nordiraks verschlechtert; Frage der Gruppenverfolgung von Yeziden offen gelassen; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Beschluss vom 1.2.2006 - 2 L 121/02 - (5 S., M7836)
VG Weimar: Keine Gruppenverfolgung von Christen; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 6.2.2006 - 8 K 20292/05 We - (15 S., M7795)
VG Sigmaringen: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Gegnern des Baath-Regimes, da kein hinreichender Schutz vor Aktionen durch nichtstaatliche Akteure und früheren Baathisten in den Sicherheitskräften besteht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.12.2005 - A 3 K 11539/04 - (10 S., M7727)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Zur Situation von Homosexuellen; aufgrund einer Änderung des Strafgesetzbuchs von 2001 kann Homosexualität mit dem Tod bestraft werden (engl.).
Bericht vom 5.2.2006: »Male homosexuality still a taboo« (#43502)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Gefährdung ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei; der irakische Staat ist nicht in der Lage, gefährdete Personen zu schützen.
Anfragenbeantwortung vom 27.1.2006: »Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei« (#44068)
Integrated Regional Information Network: Nach einer Statistik der US-Armee deutlicher Anstieg von Gewalttaten im Jahr 2005; 34 100 Attentate überwiegend gegen amerikanische und irakische Truppen registriert (engl.).
Bericht vom 24.1.2006: »Insurgent attacks rose in 2005, says US military report« (#42843)
Deutsche Botschaft Bagdad: Keine Echtheitsprüfung von irakischen Urkunden möglich, da nahezu alle Dokumente käuflich sind; Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums ist »ziemlich wertlos«, da durch ihn nicht die inhaltliche Richtigkeit bestätigt wird.
Stellungnahme vom 14.1.2006 an das Standesamt Meißen (1 S., A0249, siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Bagdad: Legalisation irakischer Urkunden wurde bis auf weiteres ausgesetzt; auch keine inhaltliche Überprüfung von Urkunden möglich.
Stellungnahme vom 10.1.2006 (Standardschreiben) (2 S., A0250, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2005); weitere Verschlechterung der Sicherheitslage; Menschenrechtslage ist prekär, kein ausreichender staatlicher Schutz; angespannte Versorgungslage.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 (29 S., A0243, siehe Hinweis)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Situation der Yeziden; religiös motivierte Übergriffe besonders in Bagdad und Mosul; Sicherheitslage im Jabel Sindjar gegenüber Ende 2004 deutlich verschärft; yezidische Gemeinschaft wird in den kurdisch verwalteten Gebieten unterstützt; besonders arabischsprachige Yeziden wären bei Rückkehr aus dem Ausland auch im Nordirak mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert; Sicherheitslage in den kurdischen Gebieten relativ stabil, weitere Entwicklung aber schwer einzuschätzen.
Stellungnahme vom 26.10.2005 an VG München - M 27 K 04.50497 - (#44701)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Lage der Christen allgemein und im kurdisch verwalteten Nordirak im Besonderen; Details zur Anzahl der Christen und zu Konfessionen; auch im Nordirak kaum Möglichkeit der Existenzsicherung und Gefahr der sozialen Ausgrenzung für allein stehende Christin, sofern sie über keine tragfähigen familiären Beziehungen verfügt.
Stellungnahme vom 4.10.2005 an VG Ansbach - AN 9 K 04.30920 - (#44802)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Gefährdung einer Yezidin durch Familien- oder Stammesangehörige nach Verstoß gegen das Endogamiegebot durch Heirat mit einem Moslem; Hintergrundinformationen zur yezidischen Religion.
Stellungnahme vom 17.9.2005 an VG Berlin - 38 X 218.05 - (#44692)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Bedrohung einer Yezidin durch Familienmitglieder aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einem Moslem; Verbreitung von »Ehrenmorden« in den kurdischen Gebieten; kaum effektive Schutzmöglichkeiten für bedrohte Frauen.
Stellungnahme vom 12.9.2005 an VG Ansbach - AN 9 K 04.32509 - (#44695)
Rechtsprechung:
BayVGH: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen.
Urteil vom 12.10.2005 - 23 B 05.30596 - (15 S., M7670)
VG Frankfurt a. M.: Kein Schutz von Christen vor Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure (hier: Hausbesetzung); keine inländische Fluchtalternative für alleinstehende junge Frau.
Urteil vom 18.11.2005 - 2 E 2787/04.A (2) - (8 S., M7580)
VG Saarland: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 15.11.2005 - 12 K 112/05.A - (16 S., M7614)
VG Braunschweig: Flüchtlingsanerkennung für Kurdin aus Nordirak wegen Gefahr der Verfolgung durch Familienangehörige, da sie gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hat; kein staatlicher Schutz im Nordirak vor Angriffen wegen der »Familienehre«; keine inländische Fluchtalternative; mangelhafte Ernährungssituation insbesondere für Kinder.
Urteil vom 4.11.2005 - 2 A 329/04 - (8 S., M7582)
VG Köln: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung und Suizidgefahr; keine Behandelbarkeit im Irak, unter anderem weil die ständige Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, die Symptome erheblich verstärken würde.
Urteil vom 23.8.2005 - Az. unbekannt - (13 S., M7527)Länderberichte:
Reporters sans frontières: Nordirak: Der österreichische Rechtsanwalt Kamal Sayid Qadir wurde wegen angeblicher Verleumdung des Präsidenten der kurdischen Regionalregierung, Massud Barzani, zu 30 Jahren Haft verurteilt; nach Besuch von Vertretern des Roten Kreuzes bricht er Hungerstreik ab; das im Jahr 2003 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Gesetz, auf dessen Grundlage er verurteilt wurde, entspricht beinahe wörtlich einer Strafbestimmung aus den Zeiten des Baath-Regimes (engl.).
Bericht vom 13.1.2006: »Kamal Sayid Qadir ends his hunger strike« (#42003)
Integrated Regional Information Network: Neue Gesetze, die nach dem Sturz des Baath-Regimes erlassen wurden, diskriminieren Kinder von Irakerinnen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind; sie müssen hohe Schulgebühren zahlen und sind von staatlichen Nahrungsmittelrationen ausgeschlossen (engl.).
Bericht vom 12.12.2005: »Children of mixed marriages protest official discrimination« (#40665)
Amnesty international: Zur Situation der Yeziden in den kurdischen Gebieten sowie im Zentralirak; Übergriffe auf Yeziden; keine gesicherte Existenzgrundlage für Binnenvertriebene im Nordirak; allgemeine Sicherheitslage; Situation der Frauen.
Stellungnahme vom 16.8.2005 an VG Köln - 18 K 8648/01.A - (#42742)Sonstige Materialien:
IM Hessen: Verlängerung des Abschiebungsstopps bis zum 30.6.2006.
Erlass vom 19.12.2005 - II 41 - 23 d 05.05.04-1/04/1 - (1 S., M7611)
UNHCR: Situation des Gesundheitswesens und Verfügbarkeit
von Medikamenten
Bericht vom 31.10.2005: »Aktualisierte Stellungnahme zur medizinischen
Versorgungslage im Irak (Oktober 2005)« (6 S., #38569, M7369)
»(...) 3. Zur Situation des irakischen Gesundheitswesens
Im Zuge des Wiederaufbaus des Landes hat sich die Situation im Gesundheitswesen seit dem Ende der Kampfhandlungen wenig verbessert. Hauptursache für den schleppenden Auf- und Ausbau des irakischen Gesundheitssystems ist dabei die gravierende Sicherheitslage im gesamten Irak. Das Fehlen effektiven staatlichen Schutzes gegenüber gewalttätigen Aktivitäten von Aufständischen und Kriminellen hat dabei zum einen zu einer drastisch gestiegenen Zahl von Übergriffen auch gegen medizinisches Personal geführt. So wurden allein im Zeitraum zwischen Januar und April 2005 160 irakische Ärzte verschleppt oder getötet.14 Zum anderen treibt die anhaltend dramatische Sicherheitslage aber auch die Kosten für Wiederaufbauprojekte in die Höhe. Pressemitteilungen zufolge mussten beispielsweise allein 43 Prozent der von den USA insgesamt für den Wiederaufbau des Irak zur Verfügung gestellten Mittel für flankierende Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden15; die Sicherung von Wiederaufbauprojekten des britischen Entwicklungshilfeministeriums im Wert von 32 Mio. Pfund erforderte zusätzliche Ausgaben in Höhe 17 Mio. Pfund und belief sich damit auf einen Anteil von 35 Prozent der Gesamtprojektkosten.16 Überdies haben die schwierigen Sicherheitsbedingungen beinahe sämtliche nichtirakischen Hilfsorganisationen veranlasst, ihr internationales Personal aus dem Irak abzuziehen, so dass eine effektive Hilfe vor Ort kaum noch möglich ist.
Infolge der dargestellten strukturellen Probleme des gesamten Gesundheitssystems stehen Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge nach wie vor nur teilweise zur Verfügung. Der bauliche Zustand der vorhandenen Einrichtungen ist schlecht; viele Hospitäler beklagen anhaltende Probleme bei der Energie- und Wasserversorgung sowie der Müll- und Abwasserentsorgung,17 und in vielen Krankenhäusern können grundlegende Hygienestandards nicht eingehalten werden. Überdies fehlt es vielerorts an Ärzten, die entweder bereits unter dem ehemaligen Regime den Irak verlassen haben oder die sich angesichts der angespannten Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Situation und der steigenden Zahl von Übergriffen und Bedrohungen, denen gezielt auch Intellektuelle ausgesetzt sind, in jüngerer Zeit zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen haben.18
In Regionen ohne kommunale oder staatliche Gesundheitseinrichtungen können Iraker – soweit vorhanden – Privatkliniken in Anspruch nehmen. Während die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen in der Regel kostenlos bzw. gegen einen geringen Kostenbeitrag angeboten wird, müssen für den Besuch von Privatkliniken erhebliche Beträge bezahlt werden, die angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und des geringen Einkommens für viele Iraker kaum aufzubringen sind. Im Rahmen einer im April und Mai 2004 von UNDP durchgeführten Befragung haben 18 Prozent der akut erkrankten Iraker angegeben, keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen zu haben, weil sie die für eine externe Behandlung erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können. In ländlichen Gebieten und unter der Gruppe der einkommensschwächsten Iraker beträgt der Anteil der akut Erkrankten, die sich keine medizinische Behandlung leisten können, mehr als 30 Prozent.19 (...)
Spezialbehandlungen wie Chemo- oder Strahlentherapien sind landesweit nur schwer zu erhalten, da es sowohl an den erforderlichen Medikamenten als auch an dem für den Betrieb der Geräte erforderlichen Strom mangelt. Auf Kinderstationen betreute Kinder mit Leukämie oder sonstigen, an sich therapierbaren Erkrankungen haben kaum Überlebenschancen, da eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet werden kann. Ungeachtet des Anstiegs psychischer Erkrankungen infolge des Krieges stehen im gesamten Irak so gut wie keine psychologischen, psychotherapeutischen und psychiatrischen Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.20
Insgesamt ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen durch die anhaltende landesweite Unsicherheit und die daraus resultierenden Einschränkungen der Freizügigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt. Der Umstand, dass im irakischen Gesundheitswesen derzeit nur wenig weibliches Personal tätig ist, führt zu geschlechtsbezogener Diskriminierung und wirkt sich besonders negativ auf die gesundheitliche Versorgung von Frauen und Mädchen aus. (...)4. Zur Versorgung mit Medikamenten
Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten muss zwischen der Versorgung von Patienten in Krankenhäusern und durch freie Apotheken unterschieden werden.
Die Krankenhäuser sind inzwischen im Allgemeinen in der Lage, Patienten mit den notwendigsten Arzneimitteln zu versorgen; Quantität und Qualität der Medikamentenversorgung müssen jedoch insgesamt nach wie vor als unzureichend angesehen werden. Mangel herrscht nach Angaben von Mitarbeitern des Yarmouk-Krankenhauses in Bagdad insbesondere an entzündungshemmenden Medikamenten sowie an verschiedenen Antibiotika wie beispielsweise Clarofan.21 Einige Krankenhäuser verfügen hingegen nicht einmal über Desinfektionsmittel, in zahlreichen anderen Einrichtungen mangelt es an Kühlschränken für die sachgerechte Lagerung von Medikamenten und Präparaten.22 (...)
Über die absolut notwendige Erstversorgung hinaus erforderliche Medikamente müssen in Apotheken auf dem freien Markt erworben werden. In Apotheken sind im Prinzip Medikamente mit marktüblichen Wirkstoffen verfügbar. Vielfach werden jedoch Präparate minderer Qualität oder Medikamente angeboten, deren Verfallsdatum bereits überschritten ist; ungeachtet dessen sind die Preise für Arzneimittel extrem hoch. In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit und der niedrigen Löhne stellen die exorbitanten Arzneimittelpreise insbesondere für Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen und chronisch Kranke ein erhebliches Problem dar.5. Zur Behandelbarkeit bestimmter Erkrankungen
Zu speziellen Fragen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bestimmter Erkrankungen liegen UNHCR derzeit keine detaillierten eigenen Informationen vor.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten allgemeinen Situation des irakischen Gesundheitswesens muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die regelmäßige und kontinuierliche ärztliche Behandlung schwerwiegender und/oder chronischer Erkrankungen derzeit nicht gewährleistet ist.
Die zur Behandlung von Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes erforderliche streng diätetische Ernährung ist derzeit aufgrund der oben dargestellten Ernährungssituation im Irak ebenfalls nicht gewährleistet. (...)«
14
IRAQ: Insurgents and criminals target doctors. United Nations Integrated Regional
Information Networks – OCHA, 10 May 2005.
15 Los Angeles Times, Soaring
Security Costs Consume $ 1 Billion Earmarked for Badly Needed Reconstruction
(21 February 2005).
16 House of Commons International
Development Committee, Development Assistance in Iraq: Interim Report, The Stationary
Office Ltd. (London, 2005), http://www.publications.parliament.uk/pa/cm200405/cmselect/cmintdev/244/244.pdf.
17 IRAQ: Baghdad hospitals need
urgent improvements, United Nations Integrated Regional Information Networks
– OCHA, 21. February 2005.
18 IRAQ: Focus on ›brain
drain‹ due to insecurity and freedom. United Nations Integrated Regional
Information Networks – OCHA, 3. September 2004.
19 Iraqi Living Conditions Survey
2004, United Nations Development Program (UNDP 2005), Analytical Report, Seiten
81ff., Seite 87.
20 Medact, Iraq Health Update
(Summer 2005), http://www.medact.org/article_publications.php?articleID=380.
21 IRAQ: Medicine shortage continues.
United Nations Integrated Regional Information Networks – OCHA, 3. September
2004.
22 Medicine for Peace: Civilian
Health in Iraq – Assessment of Hospitals in Baghdad (2005), http://www.medpeace.org/news/mfp-report-civilian-health-in-iraq.htm.
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 29.9.2005 - 12 K 104/05.A - (13 S., M7380)
VG Bayreuth: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Christen.
Urteil vom 17.6.2005 - B 6 K 04.30001 - (11 S., M7419)
VG Bayreuth: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Chaldäern, da diese sich wegen drohender Übergriffe auf zwingende Gründe berufen können, die der Rückkehr in den Irak entgegenstehen.
Urteil vom 30.5.2005 - B 6 K 04.30262 - (13 S., M7421)
VG Ansbach: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Chaldäern, da diese sich wegen drohender Übergriffe auf zwingende Gründe berufen können, die der Rückkehr in den Irak entgegenstehen.
Urteil vom 29.3.2005 - AN 9 K 04.31894 - (12 S., M7469)Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Bagdad: Vertreter der Sunniten zeigen sich von Entdeckung eines Geheimgefängnisses im irakischen Innenministerium wenig überrascht; nach ihren Angaben steigende Zahl von Übergriffen auf Sunniten durch Nationalgarde sowie durch Milizionäre, die mit Wissen der Sicherheitskräfte operieren sollen (engl.).
Bericht vom 23.11.2005: »Sunnis Complain of Random Arrests, Torture« (#39729)
ACCORD: Irakische Staatsbürgerschaft für Palästinenser; Lage der Palästinenser; Sicherheitslage älterer, allein stehender Frauen.
Anfragenbeantwortung a-4715 vom 17.11.2005 (#39465)
ACCORD: Lage von Beduinen, die aus Kuwait abgeschoben wurden; Beduinenstamm Shammer; Teilstamm Al Jashaam.
Anfragenbeantwortung a-4670 vom 3.11.2005 (#39090)
UNHCR: Situation der Frauen; Verbot der Diskriminierung von Frauen wird durch Verfassung und Gesetzeslage nicht effektiv umgesetzt; steigende Zahl von Gewalttaten gegen Frauen.
Bericht vom November 2005: »Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak (November 2005)« (#39222)
VG München: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 26.7.2005 - M 3 K 05.50752 - (8 S., M7102)
»(...) Die Anerkennung als Asylberechtiger und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). (...) Bei der Beurteilung der für den Widerruf maßgeblichen Fragestellung, ob die Gefahr von Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Der Widerruftatbestand ist nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich wesentlich nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 C 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wortgleich mit Art. 11 Abs. 1 e der künftig zu beachtenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie). Zwar beinhalten weder Genfer Flüchtlingskonvention noch Qualifikationsrichtlinie normativ wirkende Regelungen über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; der materielle Gehalt des Art. 1 C 5 GFK ist aber dennoch bei der Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten (vgl. BT-Drucksache 9/895, Seite 18 zur Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 AsylVfG 1982). Dies gilt nach heutigem Recht insbesondere deshalb, weil § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Bezug nimmt und dort – anders als noch in § 51 Abs. 1 AuslG 1990 – ausdrücklich auf die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention abgehoben wird.
Der gebotene Rückgriff auf die Genfer Flüchtlingskonvention hat zur Folge, dass ein Widerruf nur zulässig ist, wenn die Umstände weggefallen sind, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Art. 1 C 5 GFK). Als Auslegungshilfe ist insoweit bereits jetzt die bis 10. Oktober 2006 umzusetzende Qualifikationsrichtlinie (vgl. deren Art. 38) heranzuziehen (dazu BGHZ 138, 55 ff.). Hiernach ist zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Hinzu kommen muss nach Art. 1 C 5 GFK (ebenso Art. 11 Abs. 1 e Qualifikationsrichtlinie), dass der Flüchtling es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, ihm also die Rückkehr zumutbar sein muss.
Ausschlaggebend ist demnach für die Zulässigkeit einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ob die Veränderungen im Herkunftsstaat dergestalt grundlegend, stabil und dauerhaft sind, dass dem Flüchtling eine Rückkehr zumutbar ist. Eine bloß vorübergehende Veränderung der Umstände oder nicht vorhersehbare Entwicklungen im Heimatland reichen für eine Widerrufsentscheidung nicht aus (vgl. Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, Seite 218 ff.; UNHCR, NVwZ-Beilage 2003, 57 ff.; zum Kriterium der Zumutbarkeit im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 ff.; weitere Rechtsprechungsnachweise: VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.3.2004, NVwZ-RR 2004, 790 f.).
Eine in diesem Sinne gefestigte Situation, welche eine Rückkehr in den Irak zumutbar erscheinen lässt, besteht dort zurzeit nicht. Zwar hat der am 6. April 2005 gewählte Staatspräsident Talabani gleich nach seiner Wahl erklärt, er werde sich am Aufbau eines demokratischen Staates beteiligen, der die Freiheit für alle garantiere und der dem Terrorismus, der Korruption und dem rassistischem Gedankengut ihre Wurzeln entziehe. Des weiteren sprach er sich für einen Dialog mit den Aufständischen aus (SZ vom 07.04.2005, Seite 9). Jedoch sind terroristische Anschläge im Irak an der Tagesordnung, wobei nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die Lage seit Beendigung der Hauptkampfhandlungen Anfang Mai 2003 äußerst unsicher geblieben ist, sich in den letzten sechs Monaten weiter verschlechtert hat und in dieser Zeit weiterhin von einem hohen und zunehmenden Gewaltniveau geprägt war (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 10.06.2005, Stand: Mai 2005, Seite 4, 6, 11 [29 S., A0181, siehe Hinweis]). Ziel solcher Anschläge sind irakische Regierungsorgane und Koalitionstruppen, aber auch alle Einrichtungen und Personen, die mit der irakischen Regierung zusammen arbeiten oder dessen verdächtigt werden. Dabei werden neben Mitgliedern der Regierung und Mitarbeitern bei ausländischen Organisationen und Firmen auch Angehörige der irakischen Streitkräfte und Polizei ins Visier genommen (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.; Deutsches Orient-Institut – DOI – vom 31.01.2005 zu Asylverfahren irakischer Staatsangehöriger mit christlicher Religionszugehörigkeit). Von Anschlägen betroffen sind Christen, Schiiten und Sunniten (SZ vom 01.03., 23.02., 21.02., 14.02. und 04.05.2005 sowie Auswärtiges Amt, a. a. O.). Den genannten Informationsquellen ist weiter zu entnehmen, dass gleichzeitig die allgemeine Kriminalität stark angestiegen und teils außer Kontrolle geraten ist. Auf diesem Hintergrund der vom UNHCR (Stellungnahme vom April 2005 [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 21]) erwähnten Hinwendung der Bevölkerung zu islamischen Traditionen hat sich die Situation für Angehörige der christlichen, jüdischen und mandäischen Religionsgemeinschaften nach dem Sturz des ehemaligen Regimes spürbar verschärft. Auch Frauen geraten zunehmend unter Druck, sich traditionellen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen (Auswärtiges Amt, a. a. O.). Insgesamt hat die angespannte Sicherheitslage (...) ›einen ausgesprochen negativen Einfluss auf die allgemeine Menschenrechtslage‹ (Auswärtiges Amt, a. a. O.). Der Chef des VN-Menschenrechtsbüros für Irak, John Pace, bezeichnete laut Auswärtigem Amt die Lage als ›komplex, negativ und sehr besorgniserregend, da der normale Bürger wenig, wenn nicht gar keinen Schutz durch den Staat genießt‹ (zitiert aus Auswärtiges Amt, a. a. O., Seite 17). Des weiteren melden sich derzeit irakische Stimmen zu Wort, wonach es derzeit im Irak eine sogenannte ›Widerstandsregierung‹ gebe, die vom gestürzten Regime sämtliche von Saddam Hussein errichtete Strukturen aus Geheimdienstoffizieren, militärischen Führungsstäben der Saddam-Fedajin und der republikanischen Garde übernommen habe, und zwar einschließlich deren Waffen (SZ vom 18.06.2005). Das tägliche Morden habe die Dimension einer ›Massenvernichtung‹ angenommen, der Irak steuere auf einen ›Völkermord‹ zu (Der Spiegel v. 25.7.2005, S. 88).
Nach diesem Stand der Erkenntnisse kann derzeit im Irak jeder das Opfer von Übergriffen werden. Unklar ist jedoch, wer dort wem aus welchen Gründen nachstellt. Es kann nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass irakische Staatsangehörige, die sich im Ausland als Gegner des alten Regimes ausgegeben haben, im Falle der Rückkehr in ihre Heimat Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die insgesamt politische unüberschaubare und äußerst instabile sicherheitsrechtliche Lage im Irak mit derzeitiger Tendenz zur Verschlechterung ist nach obigen Rechtsausführungen keine tragfähige Grundlage für eine Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. (...)«
Einsender: RA Sack, München
UNHCR: Verschlechterung der Situation religiöser Minderheiten
UNHCR, Bericht vom Oktober 2005:»Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak« (#38183)
»(...) Nach UNHCR vorliegenden Informationen hat sich die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften seit dem Einmarsch der Koalitionstruppen und dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 insgesamt spürbar verschlechtert.7
Zwar garantiert Art. 7 der am 8. März 2004 von dem US-Sonderverwalter im Irak, Paul Bremer, unterzeichneten irakischen Übergangsverfassung unter ausdrücklicher Nennung der islamischen Religion als Staatsreligion prinzipiell die Freiheit der Religionsausübung.8 Die Übergangsverfassung bindet bis zum Inkrafttreten einer neuen, von der im Januar 2005 gewählten irakischen Nationalkonferenz zu beschließenden endgültigen Verfassung grundsätzlich auch die derzeit amtierende irakische Übergangsregierung. Die Inanspruchnahme der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit ist jedoch für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen Risiken behaftet.
Dies liegt vor allem an der mangelnden Fähigkeit der irakischen Polizeikräfte, Recht und Ordnung wirksam durchzusetzen. Überdies führt das Fehlen einer funktionsfähigen Rechtspflege vielfach dazu, dass insbesondere nicht-islamischen Opfern von Übergriffen, Misshandlungen, Enteignungen und Anschlägen jeder Rechtsschutz versagt bleibt. In Ermangelung eines geordneten Justizwesens greifen viele Iraker im Konfliktfall zunehmend auf tradierte stammesrechtliche Lösungsmechanismen und Mittel der Selbstjustiz zurück. Dieser Weg ist Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften wegen der ungleich schwächeren Einbindung in das traditionelle tribale System im Irak jedoch zumeist verwehrt.
Schließlich ist derzeit insbesondere im Zentral- und Südirak eine starke Hinwendung von Teilen der Bevölkerung zu streng islamischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen zu beobachten. Dies führt insbesondere für Angehörige nicht unter dem ausdrücklichen Schutz der islamischen Religion stehender Religionsgemeinschaften zu wachsender Ausgrenzung und zunehmendem Druck.3. Situation der Christen
(...) Nach UNHCR vorliegenden Berichten sind Christen von der dramatischen Verschlechterung der Situation nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften besonders stark betroffen. So sehen sich Christen in zunehmendem Maße Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Diensten der sozialen Grundversorgung ausgesetzt. Viele irakische Christen fürchten jedoch vor allem Verfolgung durch aufständische Gruppierungen wie Ansar Al-Sunna und islamistische Milizen, beispielsweise die Badr-Organisation oder die Mahdi-Armee, die in verschiedenen Städten und Orten im Irak die faktische Kontrolle über ganze Straßenzüge übernommen haben.
Aus nahezu allen Landesteilen wird immer wieder von Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen berichtet. (...)
Den Anschlägen, Übergriffen und der Diskriminierung von Christen im Irak liegt häufig eine Anzahl verschiedener Motive zugrunde, die alternativ oder kumulativ den Anlass für Übergriffe auf Christen bilden:
Einerseits werden Christen im Irak insbesondere von konservativen islamischen Kreisen und Gegnern des Demokratisierungsprozesses häufig per se als Unterstützer und Kollaborateure der multinationalen Koalitionstruppen und der irakischen Übergangsregierung und damit als ›Verräter‹ des irakischen Volkes angesehen. Vor diesem Hintergrund schweben Christen in der Gefahr, Opfer politisch motivierter Gewaltakte zu werden. Politische Motive liegen auch den zahlreichen Übergriffen auf irakische Christen und Anschlägen auf christliche Einrichtungen zugrunde, die von Funktionären oder Anhängern der KDP und der PUK im Nordirak, insbesondere in den Gebieten südlich der ehemaligen Waffenstillstandslinie, verübt werden: Hintergrund dieser Übergriffe sind von den Kurdenparteien erhobene Ansprüche auf eine Eingliederung von Teilen der Ninive-Ebene in die benachbarte kurdische Provinz Dohuk. In diesem Zusammenhang hat auch das irakische Ministerium für die Belange der Vertriebenen und Migration von systematischen Einschränkungen der Rechte aus der Region vertriebener Christen bei der Wiedererlangung ihres Landbesitzes berichtet.
Da Christen von der mehrheitlich muslimischen irakischen Bevölkerung als ›Ungläubige‹ betrachtet werden, tragen viele der Übergriffe andererseits aber auch unmittelbar religiöse Komponenten in sich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Christen durch Gewaltakte für nichtkonformes Verhalten – beispielsweise die Nichtbeachtung der von der muslimischen Mehrheit akzeptierten und geforderten Kleiderordnung, das Trinken oder Ausschenken von Alkohol, die Inanspruchnahme von Freizügigkeit durch Frauen, etc. – abgestraft oder zur Einhaltung traditioneller Verhaltenskodizes ermahnt werden sollen. (...)
Schließlich sind vor allem bei armenischen Christen darüber hinaus auch ethnische Verfolgungsmotive denkbar. (...)7. Zur Situation irakischer Yeziden
Die Situation der Yeziden hat sich nach dem Sturz des ehemaligen irakischen Regimes bislang nicht wesentlich verbessert. Zwar sind mit der Entmachtung Saddam Husseins und der Festschreibung der Religionsfreiheit formal betrachtet keine staatlichen Repressionen mehr zu befürchten. Allerdings verfügen die Yeziden nach der Auflösung des früheren Ministeriums für Religionsangelegenheiten zugunsten dreier neu geschaffener Ressorts für die Angelegenheiten der Schiiten, der Sunniten und der Christen im derzeitigen irakischen Regierungsgefüge über keine eigene Interessenvertretung mehr. Aufgrund der Rückbesinnung der irakischen Mehrheitsbevölkerung auf traditionell-islamische Werte, der oben dargestellten Sicherheitsdefizite, der wachsenden Radikalisierung konservativ-muslimischer Kreise und der anhaltenden Auseinandersetzungen verschiedener Gruppierungen um die Souveränität über den Irak sind Yeziden als nicht-muslimische Minderheit im Irak überdies in gleicher Weise wie Christen, Juden und Mandäer gewalttätigen Übergriffen, Bedrohungen, und Beeinträchtigungen ihrer Lebensführung ausgesetzt.
Allein im letzten Drittel des vergangenen Jahres haben internationale Menschenrechtsorganisation mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak gezählt.
Viele der Übergriffe auf Yeziden haben einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang: So wurde beispielsweise am 17. August 2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa allein deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde.17 Am 21. Oktober 2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sinjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich nicht an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot gehalten hatten.18 Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Yeziden getötet. In Mossul wurden zeitweilig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Yeziden zu töten, verbreitet. (...)Abschließende Bemerkungen
Wie oben im Einzelnen ausgeführt, knüpfen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen, Juden, Mandäern, Yeziden und Zeugen Jehovas nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung des religiösen Glaubens an. Vielmehr kommt als Motiv für Verfolgungshandlungen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellten zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft – wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie aller Christen mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften unterstellte Ignoranz gegenüber traditionellen islamischen Moralvorstellungen – in Betracht.
Ungeachtet dessen möchten wir abschließend auf die durch die Praxis anderer Vertragsstaaten bestätigte Bedeutung des Konventionsmerkmals ›Religion‹ im Sinne des Art. 1 A 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hinweisen. Dabei möchten wir insbesondere betonen, dass die in Deutschland vorgenommene Unterscheidung des Religionsbegriffs in ein ›forum internum‹ und ein ›forum externum‹ (st. Rspr. seit BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, Az.: 2 BvR 478, 962/86) sowie die Reduktion des Schutzbereichs auf ein ›religiöses Existenzminimum‹ in der Genfer Flüchtlingskonvention keine Grundlage findet. Zur Veranschaulichung unserer Position möchten wir Sie auf die ›Richtlinien zum internationalen Schutz‹ vom 28.04.2004 hinweisen.19 Darin gibt UNHCR Leitlinien zur Rechtsauslegung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung gemäß Art. 1 A (2) GFK.«
7
Country of Origin Information – Iraq, UNHCR Geneva, August 2004, Seite
5 [s. u., #38176].
8 Art. 7 der Irakischen Übergangsverfassung
lautet: »Islam is the official religion of the state and is to be considered
a source of legislation. This Law respects the Islamic identity of the majority
of the Iraqi people and guarantees the full religious rights of all individuals
to freedom of religious belief and practice« (Auszug).
17 Vgl. Yezidisches Forum e. V. Oldenburg:
The current Human Rights Situation of the Yazidis (30.12.2004).
18 ibid.
19 Richtlinien zum internationalen Schutz:
Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung
im Sinne des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 und/oder
des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, UNHCR Genf,
HCR/GIP/06/04, Deutsche Fassung: UNHCR Deutschland (28. April 2004) (http://unhcr.de/pdf/437.pdf).
Rechtsprechung:
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung für Yeziden aus Mosul wegen Verletzung des religiösen Existenzminimums durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure.
Urteil vom 22.8.2005 - 18 K 8648/01.A - (10 S., M7315)
VG München: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, da kein ausreichender staatlicher Schutz besteht (ausführliches Zitat).
Urteil vom 18.8.2005 - M 9 K 04.50942 - (11 S., M7213)
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung für Christin wegen Verletzung des religiösen Existenzminimums durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure (ausführliches Zitat).
Urteil vom 1.7.2005 - 18 K 7155/01.A - (8 S., M7095)
VG Köln: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, obwohl extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.6.2005 - 18 K 5407/01.A - (8 S., M7099)
VG Aachen: Keine mittelbare oder nichtstaatliche Verfolgung von Ashkali im Kosovo.
Urteil vom 10.6.2005 - 9 K 4171/04.A - (6 S., M7221)
VG Dresden: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage besteht.
Urteil vom 8.4.2005 - A 2 K 30699/04 - (14 S., M7112)Länderberichte:
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen bewaffneter Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung; gezielte Angriffe u. a. auf ethnische und religiöse Minderheiten, Regierungsbeamte, Frauen und Intellektuelle (engl.).
Bericht vom 3.10.2005: »A Face and a Name: Civilian Victims of Insurgent Groups in Iraq« (#37158)
UNHCR: Bericht zu aktueller politischer, ökonomischer und Sicherheitslage, Infrastruktur und Wiederaufbau, Vertreibung, Situation von Kindern und Frauen, sowie zu körperlicher, materieller und gesetzlicher Sicherheit (engl.).
Bericht vom Oktober 2005: »Country of Origin Information; Iraq« (#38176)
UNHCR: Richtlinien für Asylverfahren irakischer Antragsteller; Hintergründe zur allgemeinen Lage und politischen Entwicklungen; besonders gefährdete Gruppen; Rückkehrfragen (engl.).
Bericht vom Oktober 2005: »Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi Asylum-Seekers« (#38175)
UNHCR: Möglichkeiten der Rückkehr in die verschiedenen
Landesteile
UNHCR-Position zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge vom September
2005; deutsche Fassung von UNHCR Berlin (#36695)
» I. Möglichkeiten der Rückkehr von Irakern1
1. Seit Veröffentlichung der letzten UNHCR-Position zum Schutzbedürfnis
und zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge im September 2004 hat
sich die Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes nicht verbessert.
Eindeutige Indizien weisen vielmehr darauf hin, dass sich die Sicherheitslage
im Irak im Zeitraum von Januar bis August 2005 im Vergleich zum gleichen Zeitraum
im Vorjahr allgemein zugespitzt hat. Die extrem niedrigen Anerkennungsquoten
in einigen Aufnahmestaaten sowie die Praxis einiger Staaten, Asylsuchenden aus
dem Irak den allgemein zuerkannten Schutzstatus zu entziehen, geben vor diesem
Hintergrund Anlass zu größter Sorge.
2. Ungeachtet der im Januar 2005 im Irak abgehaltenen Wahlen sind die irakischen
Behörden derzeit weder in der Lage, den Einwohnern des Landes auch nur ein Minimum
an Schutz vor gewalttätigen Übergriffen einschließlich gezielter, gegen die
Zivilbevölkerung gerichteter Bombenanschläge zu gewähren, noch den Zugang zu
essentiellen Versorgungsdienstleistungen zu ermöglichen, die für ein geordnetes
und sicheres Leben unabdingbar sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass eine
vorzeitige Rückkehr zur Ausweitung von Spannungen zwischen im Land verbliebenen
irakischen Einwohnern und Rückkehrern und damit zu einer weiteren Destabilisierung
des Landes führen könnte.
3. Vor diesem Hintergrund
II. Spezifische Überlegungen bezüglich der drei nordirakischen Provinzen
Sulaimaniya, Erbil und Dohuk
Auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse von UNHCR sowie anderen UN-
und humanitären Organisationen ist UNHCR im Verlaufe der vergangenen zwei Jahre
zu der Schlussfolgerung gelangt, dass im Hinblick auf Möglichkeiten der Rückkehr
in die drei nordirakischen Provinzen eine differenzierte Beurteilung in Erwägung
gezogen werden kann. Obwohl auch in den drei nordirakischen Provinzen erhebliche
Sicherheitsdefizite bestehen und die ökonomische Situation auch in diesem Teil
des Landes weiterhin fragil ist, werden dort im Vergleich zum übrigen Irak deutlich
weniger Gewalttaten verübt; die allgemeine politische Situation ist zumindest
durch ein gewisses Maß an Stabilität gekennzeichnet. Gravierende Schutzlücken
bestehen aber insbesondere in Bezug auf solche Personen fort, die nicht aus
einer der drei nordirakischen Provinzen stammen.
Im Hinblick auf diese Einschätzung
1
Im Folgenden wird er Begriff »Iraker« sowohl zur Bezeichnung irakischer
Staatsangehörigerals auch sonstiger Personen verwendet, die sich vor ihrer
Flucht regulär im irakischen Staatsgebiet aufgehalten haben.
2 Vgl. hierzu »Guidelines
on International Protection: Internal Flight or Relocation Alternative within
the Context of Art. 1 A (2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating
to the Status of Refugees«, UNHCR Genf, HCR/GIP/03/04, 23. Juli 2003 (Ziffer
7).
Rechtsprechung:
VG Koblenz: Keine Verfolgung durch Übergangsregierung; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 27.4.2005 - 2 K 2751/04.KO - (14 S., M7018)
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG für herausgehobene Anhänger des Baath-Regimes wegen Gefahr von Racheakten (hier: früheres Mitglied eines Hinrichtungskommandos).
Urteil vom 22.3.2005 - 2 M 5241/03.AF (2) - (6 S., M7034)Länderberichte:
UNHCR: Probleme bei Medikamentenversorgung; regelmäßige ärztliche Betreuung (hier: bei Diabetes mellitus) in vielen Landesteilen nicht gewährleistet.
Stellungnahme vom 13.9.2005 an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg (2 S., #37129, M7106)
Amnesty international: Übergangsparlament streicht Bezugnahme auf internationale Menschenrechtspakte aus dem Verfassungsentwurf, über den Mitte Oktober abgestimmt werden soll (engl.).
Bericht vom 16.9.2005: »Amnesty International deplores the removal of a key human rights provision from the final draft Constitution« (#36725)
Integrated Regional Information Network: Bagdad: Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen deutliche Zunahme von Vergewaltigungen; Opfer der Vergewaltigung sind häufig von »Ehrenmorden« durch ihre eigenen Verwandten bedroht (engl.).
Bericht vom 14.9.2005: »Focus on increasing cases of abused women« (#36683)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): »Ehrverbrechen« richten sich in meisten Fällen gegen Frauen, aber auch Übergriffe gegen Männer kommen vor; erneute Strafverfolgung wegen Vergehens im Jahr 2001 ist unwahrscheinlich.
Stellungnahme vom