Irak |
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Länderberichte:
IRIN: Basra: Einwohner berichten von Versorgungsproblemen bei Nahrungsmitteln und Medizin infolge der Kämpfe zwischen der Armee und den schiitischen al-Sadr-Milizen (engl.).
Bericht vom 31.3.2008: "Basra residents hit by surging food, fuel prices" (ID 94433)
BBC News: Kämpfe zwischen al-Sadr-Milizen und der Armee greifen von südlichen Landesteilen auf Bagdad über; dreitägige Ausgangssperre in Bagdad (engl.).
Bericht vom 27.3.2008: "Baghdad under curfew amid clashes" (ID 94290)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation von iranischen Volksmudschaheddin (PMOI) im Irak seit 2003; mögliche Gefährdung von Personen, die die Volksmudschaheddin verlassen.
Anfragenbeantwortung vom 26.3.2008: "Die Situation der iranischen Volksmudschahedin seit 2003" (ID 94302)
BBC News: Nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz hat sich Zustand des Gesundheitssystems weiter verschlechtert, weiterhin hätten Millionen von Menschen keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu medizinischer Versorgung (engl.).
Bericht vom 17.3.2008: "Bleak picture of conditions" (ID 93674)
Amnesty international: Zur Menschenrechtslage und humanitären Situation fünf Jahre nach der von den USA geführten Invasion; u. a. zu Tötungen durch bewaffnete Gruppen, Menschenrechtsverletzungen durch multinationale Truppen, irakische Sicherheitskräfte und private Sicherheitsdienste (engl.).
Bericht vom 17.3.2008: "Carnage and Despair – Iraq Five Years on" (ID 93583)
The Guardian: Ermordung des chaldäisch-katholischen Erzbischofs Paulos Faraj Rahho in der Nähe von Mosul; der Bischof war Ende Februar von Unbekannten entführt worden (engl.).
Bericht vom 13.3.2008: "Archbishop kidnapped in Iraq found dead" (ID 93519)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage religiöser Minderheiten in den kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak (Christen, Mandäer, Yeziden, Ahl-i-Haq/Kakai, schiitische Faili-Kurden, Shabaks, Juden, Bahais).
Bericht vom 10.1.2008: "Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk; Themenpapier der SFH-Länderanalyse" (ID 92954)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 19.10.2007 (34 S., A0354, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Selbst wenn man eine fehlende medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung als "unmenschliche Behandlung" i. S. d. Art. 3 EMRK bewerten würde, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks im Allgemeinen nicht vor.
Urteil vom 15.1.2008 - A 4 B 460/07 - (7 S., M12547)
BayVGH: Inländische Fluchtalternative für Kurden aus dem Nordirak, deren Familie oder Sippe dort ansässig ist.
Urteil vom 14.11.2007 - 23 B 07.30495 - (11 S., M12506)
VG München: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Angehörigen aller Konfessionen, auch von Kurden aus dem Nordirak.
Urteil vom 23.1.2008 - M 11 K 07.50520 - (12 S., M12358)
VG Ansbach: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Kurden aus dem Nordirak.
Urteil vom 5.12.2007 - AN 9 K 06.30458 - (7 S., M12442)
VG München: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahren aufgrund der schlechten Sicherheitslage oder der Situation als Rückkehrer; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp besteht.
Urteil vom 4.12.2007 - M 9 K 06.51100 - (14 S., M12452)
VG München: Keine Gruppenverfolgung von Schiiten; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp besteht.
Urteil vom 20.11.2007 - M 4 K 07.50913 - (13 S., M12491)Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Präsidialrat genehmigt umstrittenes Gesetz, das es zehntausenden ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei ermöglichen könnte, wieder im öffentlichen Dienst zu arbeiten; hochrangige Baath-Mitglieder sind von der Regelung ausgeschlossen (engl.).
Bericht vom 4.2.2008: "Iraq: Law Passed Allowing Ba’athists To Regain Government Jobs" (ID 91245)
Institute for War and Peace Reporting: Laut Regierung wurden seit November keine Fälle von Cholera mehr registriert; Ärzte warnen davor, dass die Krankheit im Sommer erneut ausbrechen könnte (engl.).
Bericht vom 1.2.2008: "Iraq Braced for More Cholera Outbreaks" (ID 91205)
UNHCR: Literatur- und Linkliste u. a. zur politischen und Sicherheitslage, zum Rechtssystem und zu Erwägungen hinsichtlich des internationalen Schutzes (engl.).
Bericht vom Dezember 2007: "UNHCR Country Briefing Folder on Iraq" (ID 91258)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BayVGH: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Sunniten
Urteil vom 14.11.2007 - 23 B 07.30508 - (17 S., M12075)
"(…) Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 5. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil ihm wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht. Die Berufung führt daher unter Änderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung des Widerrufsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Die Bemühungen um Schaffung eines neuen irakischen Staatsgebildes geschahen und geschehen in einem wachsenden Umfeld gewalttätiger Übergriffe und terroristischer Anschläge. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ist die allgemeine Sicherheitslage nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig instabil geworden, was auch Anfang Juli 2004 zum Erlass eines Notstandsgesetzes geführt hat. Sie ist geprägt durch Tausende terroristische Anschläge und durch fortgesetzte offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits. Schwerpunkt der Anschläge fundamentalistischer Gruppen und militanter Opposition sind Bagdad und der Zentralirak. Aber auch im Nord- und Südirak geschehen Anschläge mit zum Teil verheerenden Folgen. (…) Die allgemeine Kriminalität ist stark angestiegen und mancherorts außer Kontrolle geraten. Überfälle und Entführungen sind an der Tagesordnung. Im Irak marodierende Todesschwadronen, sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten, entführen Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und erschießen sie (Frankfurter Rundschau – FR – vom 14.9.2006). Landesweit ereignen sich konfessions-motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen und Entführungen der jeweilig anderen Glaubensrichtung. Das US-Militär hat den Westen des Irak (Provinz Al Anbar) militärisch für verloren gegeben; US-Truppen sollen nicht mehr in der Lage sein, die Aufständischen zu besiegen (FR vom 29.11.2006 unter Berufung auf einen Bericht der US-Marineinfanterie). Staatlicher Schutz gegen Übergriffe militanter Opposition, Todesschwadronen und irakischer Guerilla kann nicht erlangt werden; eine Verfolgung von einzelnen Straftaten findet so gut wie nicht statt (AALB [Lageberichte des Auswärtigen Amtes] vom 19.10.2007 S. 20). Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge, die sich auf öffentliche Plätze und Märkte erstrecken, ist es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren (AALB vom 11.1.2007 [41 S., A0315, siehe Hinweis], vom 24.11.2005, vom 2.11.2004, DOI vom 31.1.2005).
Mit dem Anschlag vom 22. Februar 2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folgezeit nähert sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe des Jahres 2006 hat die Gewalt im Irak einen deutlicher konfessionell ausgerichteten Zug angenommen. Wiederholt brannten sunnitische und schiitische Moscheen. Straßenzüge in Bagdad und weiteren größeren Städten wie Mosul, Tikrit und Kerkuk werden von Milizen kontrolliert; dazu gehört die Vertreibung der jeweiligen konfessionellen Minderheit bis hin zu gegenseitigen Tötungsorgien. Im Oktober 2006 wurden 90 sunnitische Araber in Balad umgebracht und Hunderte von Sunniten aus der Stadt gejagt (AALB vom 19.10.2007 S. 21). Immer wieder kommt es zu Massenentführungen von Mitgliedern beider Konfessionen, die Entführten werden gefoltert und ermordet. Schiitische Akteure führen willkürlich Razzien in sunnitischen Vierteln und Nachbarschaften von Städten und Ortschaften durch und entsenden Todesschwadronen, möglicherweise mit Unterstützung des Innenministeriums. Sowohl die irakische Armee als auch die Polizei und andere Sicherheitskräfte sind schiitisch dominiert. Verbreitet sind Selbstmordanschläge in Bussen. Zur Nachtzeit überfallen in Polizei- oder Armeeuniformen gekleidete Personen überwiegend sunnitisch bewohnte Städte und Stadtviertel. Nicht wenige der im Zuge dieser Razzien inhaftierten Sunniten werden wenig später gefesselt und erschossen, mit Spuren von Folter und Misshandlungen, auf der Straße gefunden (vgl. AALB vom 19.10.2007 S. 21, Europäisches Zentrum für kurdische Studien – EZKS – vom 12.5.2007, UNHCR vom 8.10.2007 sowie die zahlreichen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Presseberichte).
Die Gewalt und die schwierigen Lebensbedingungen haben zu einer Flüchtlingswelle großen Ausmaßes in die Nachbarländer geführt. (…)
Eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität aller solcher Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Sunniten (17 bis 22 % der irakischen Bevölkerung), gegen die im Zentralirak Schutz weder von staatlichen Stellen noch von nichtstaatlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, ist ebenso wenig möglich wie eine Inbeziehungsetzung zur Größe der betroffenen Gruppe (vgl. hierzu BVerwG vom 18.7.2006 [DVBl. 2006, 1512]). Weder ist die genaue Zahl der derzeit noch im Irak lebenden sunnitischen Bevölkerung ermittelbar, noch ist es möglich, exakte Erkenntnisse über das zahlenmäßige Ausmaß der asylrelevanten Übergriffe zu gewinnen. Weitere Aufklärung kommt nicht in Betracht, weil das Auswärtige Amt aufgrund der desolaten Sicherheitslage im Irak nicht in der Lage ist, Amtshilfeersuchen der Verwaltungsgerichte zu bearbeiten (AA vom 17.8.2006). Aus den einschlägigen beigezogenen Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass bei weitem nicht alle Anschläge und Übergriffe dieser Art bekannt werden und dass auch nicht alle bekannt gewordenen in den Medien veröffentlicht werden. Die vorhandenen Berichte über zahlreiche einzelne Vorfälle lassen jedoch indes nach Überzeugung des Senats darauf schließen, dass Sunniten allein wegen ihres Glaubens häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen werden. Die genaue Anzahl der seit dem Jahr 2003 im Irak getöteten Sunniten ist ebenso wenig feststellbar wie die Gesamtanzahl der im Irak getöteten Zivilisten. Nach Angaben der Vereinten Nationen sollen im Lauf des Jahres 2006 über 34 452 Zivilisten eines gewaltsamen Todes gestorben sein, weitere 36 685 seien verwundet worden. Auch im ersten Halbjahr des Jahres 2007 kamen monatlich Tausende von Zivilisten bei Feuergefechten, Bombenanschlägen, Selbstmordattentaten oder gezielten Morden ums Leben; viele Entführte sind verschwunden. Immer wieder werden Leichen (auch von sunnitischen Gläubigen) gefunden. Insgesamt 4,2 Millionen Iraker befinden sich auf der Flucht (vgl. AALB vom 19.10.2007 S. 4).
Ein verständiger irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens wird bei Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des zu befürchtenden Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtungen einbeziehen, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 1991 [NVwZ 1992, 582] verdeutlicht hat. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Sunniten aus dem Irak macht es bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er sich z. B. im öffentlichen Leben nur schiitischen Gepflogenheiten unterwerfen muss oder aber Folterung, Verstümmelung, Misshandlungen, Vertreibung oder Ermordung durch nichtstaatliche und teils auch staatliche Akteure zu riskieren hat. Diese Überlegungen stellen aber nicht nur viele Sunniten im Irak an. Ansonsten würden nicht 60 000 Iraker monatlich ihrem Heimatland den Rücken kehren (AALB vom 19.10.2007 S. 15). Dies macht die hohe Zahl von Flüchtlingen ins Ausland und im Inland (’Umsiedlungen’) verständlich.
Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen aus jüngster Zeit, wie der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2007, die Stellungnahme des UNHCR vom 8. Oktober 2007 und des EZKS vom 12. Mai 2007 verdeutlichen dem Senat eine zunehmende asylrelevante Verfolgung der Sunniten durch Schiiten, insbesondere in Anbetracht der Schwere der zu befürchtenden Übergriffe. Die Sunniten im Irak, und damit auch die Klagepartei im Falle einer Rückkehr dorthin, sind demzufolge nach Überzeugung des Senats nicht nur von den allgemeinen Verhältnissen, sondern insbesondere als Gruppe von den Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure in schweren asylerheblichem Maße betroffen.
Dem Kläger ist im Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht eröffnet (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). (…)
Der Senat hat zu Zeiten der Schreckensherrschaft Saddam Husseins in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak die ’autonomen’ kurdischen Provinzen nur dann eine Fluchtalternative darstellen, wenn sie dort zum einen mangels politischer Exponiertheit vor dem Zugriff des zentralirakischen Staates ausreichend sicher sind und zum anderen aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen ihr wirtschaftliches Existenzminimum gesichert ist (vgl. statt vieler BayVGH vom 6.6.2002 Az. 23 B 02.30536 und vom 14.12.2000 Az. 23 B 00.30256).
Die Verhältnisse haben sich insoweit, was Flüchtlinge aus dem Zentralirak ohne Bindungen zum Nordirak betrifft, nicht geändert (vgl. Senatsurteil vom 8.2.2007 Az. 23 B 06.31052 u. a.). Eine Zuwanderung bzw. Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak ist nach Überzeugung des Gerichts zumutbar allenfalls Irakern möglich, wenn sie von dort stammen und ihre Großfamilie/Sippe dort ansässig ist (vgl. DOI vom 13.11.2006). Andere Personen aus dem Zentralirak oder dem Südirak stoßen in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung physischen Schutzes, beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie anderen Dienstleistungen. Eine Umsiedlung aus dem Zentralirak oder Südirak in den Nordirak ermöglicht den Betroffenen nicht, ein normales Leben ohne unzumutbare Härten zu führen (UNHCR vom 8.10.2007, vom 6.2.2007). Seit 2005 wächst die Unzufriedenheit der einheimischen Bevölkerung mit der kurdischen Verwaltung und deren Fähigkeit, die Bereitstellung grundlegender Versorgungsdienste, insbesondere der Wasser-, Brennstoff- und Energieversorgung zu verbessern. Zusätzliche Belastungen erwachsen den ohnehin nur eingeschränkt funktionsfähigen Versorgungssystemen durch die große Anzahl der Binnenvertriebenen in den drei nördlichen Provinzen, wodurch wiederum die Aufnahmekapazitäten in dieser Region drastisch begrenzt werden (UNHCR vom 6.2.2007). (…)
Eine Fluchtalternative gibt es auch nicht innerhalb des Zentraliraks (AALB vom 19.10.2007 S. 23, UNHCR vom 8.10.2007 S. 15). Sunnitische Flüchtlinge laufen Gefahr, wenn sie sich in überwiegend sunnitischen Vierteln größerer Städte niederlassen, mit dortigen sunnitischen Aufständischen in Konflikt zu geraten. Sunnitische Familien, die aus schiitischen Gebieten vertrieben worden sind, werden immer wieder verdächtigt, Spione zu sein oder mit der irakischen Regierung oder den Koalitionstruppen zusammenzuarbeiten. Zudem finden sie keine ausreichende Lebensgrundlage, wenn sie nicht über besondere Beziehungen zu den im Ausweichbereich lebenden Menschen verfügen (vgl. EZKS vom 12.5.2007 S. 23).
Somit kann dem Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Irak nicht zugemutet werden. (…)"
Einsender: RA Frisch, ErlangenRechtsprechung:
VG Braunschweig: Flüchtlingsanerkennung für armenischen Christen aus der Provinz Dohuk, Nordirak.
Urteil vom 30.11.2007 - 2 A 128/07 - (7 S., M12305)
VG Karlsruhe: Gefahr der nichtstaatlichen Verfolgung für gemischt-konfessionelle Ehepaare.
Urteil vom 26.11.2007 - A 3 K 740/06 - (8 S., M12095)
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung für Iraker, der als Statist an Manöverübungen der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland teilgenommen hat.
Urteil vom 20.9.2007 - 6 A 456/05 - (7 S., M12017)Länderberichte:
ReliefWeb/Reuters: Nach einer Schätzung der Ärztevereinigung haben 60–70 % der Fachärzte mit langjähriger Berufserfahrung das Land verlassen; Patienten aus Bagdad müssen für Behandlungen in den Nordirak oder ins Ausland reisen (engl.).
Bericht vom 6.12.2007: "Feature – Specialist doctors a vanishing breed in Iraq" (ID 87496)
IRIN: Nordirak: Nach Angaben des Ministers für Menschenrechte der kurdischen Regionalregierung wurden innerhalb von vier Monaten mindestens 27 Frauen Opfer sog. "Ehrenmorde" (engl.).
Bericht vom 6.12.2007: "’Honour killings’ persist in Kurdish north" (ID 87469)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
VG Köln: Wechselseitige Verfolgung von Sunniten und Schiiten
Urteil vom 12.10.2007 - 18 K 6334/05.A - (15 S., M11856)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Köln befasst sich zum einen mit den Auswirkungen, die die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie auf die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung hat. Zum anderen stellt es eine wechselseitige Verfolgung von Sunniten und Schiiten jedenfalls für den Fall fest, dass sie aus gemischt-konfessionellen Gebieten des Iraks stammen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (…)
War bereits durch das seit dem 01.01.2005 geltende Zuwanderungsgesetz und die damit in § 60 Abs. 1 AufenthG eingefügte ausdrückliche Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Aufnahme der nichtstaatlichen Akteure als taugliche Verfolgungsakteure ein grundlegender Perspektivwechsel von der bisherigen Zurechnungslehre hin zu der der Genfer Flüchtlingskonvention zugrundeliegenden Schutzlehre eingeleitet worden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris [16 S., M6820]; VG Köln, Urteil vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris [8 S., M7099]), so ist dieser Schritt jetzt durch den Verweis auf die ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Art und Weise der Berücksichtigung von Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4), über die Akteure, die Schutz bieten können (Art. 7), den Internen Schutz (Art. 8) sowie insbesondere über die Verfolgungshandlungen (Art. 9) und die Verfolgungsgründe (Art. 10), die der Klarstellung und Kodifizierung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 2 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie dienen, der mit demjenigen in Art. 1 A GFK identisch ist, endgültig vollzogen worden (vgl. hierzu schon zur Rechtslage seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - Juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 38]; VG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2007 - A 10 K 13991/03 - Juris [13 S., M9521]). (…)
Insbesondere ist bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, nunmehr Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie zu beachten. Die Vorschrift ist so gestaltet, dass sie flexibel und umfassend auszulegen ist und auch neue Formen der Verfolgung erfasst werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig).
Nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß Art. 9 Abs. 3 mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 endgültig).
Die bisher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate Betrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist damit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 endgültig).
Der Qualifikationsrichtlinie kann auch nicht das der deutschen Asylrechtsprechung geläufige Kriterium entnommen werden, dass die Verfolgung – soweit andere Rechtsgüter als Leib, Leben und Freiheit betroffen sind – ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen muss, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben bzw. dass die Verfolgungshandlung den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen muss (vgl. hierzu auch OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 - Juris [ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 21]).
Die Begriffe der Ausgrenzung und der übergreifenden Friedensordnung, die dem überholten Konzept der Staatlichkeit der Verfolgung entstammen, sind der Qualifikationsrichtlinie und dem internationalen Flüchtlingsrecht fremd und spielen für die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie keine Rolle (vgl. Marx, Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, Kap. II, § 5 Rdnr. 5).
Es kommt vielmehr ausschließlich auf die schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte an. Zu diesen gehören nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK).
Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie enthält eine – ebenfalls nicht abschließende – Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen.
Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie erläutert die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Er orientiert sich dabei an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK abschließend.
Bei der Auslegung und der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der einzelnen Verfolgungsgründe ist auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des UNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz zurückzugreifen. (…)
Mit der Definition in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie verweist diese zudem auf das Schlüsselelement des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die begründete Furcht. Auch zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts der ’begründeten Furcht’ ist auf das Handbuch des UNHCR zurückzugreifen, dessen Ausführungen sich in Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln. (…)
Die der deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem sog. herabgestuften Maßstab bei Vorverfolgung entspricht im Kern der Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht ist. Es spricht aber manches dafür, dass den hier entwickelten Prognosemaßstäben tendenziell eine zu starke Objektivierung zugrunde liegt, so dass nunmehr eine stärkere Gewichtung des subjektiven Elements der Verfolgungsfurcht geboten sein dürfte.
Mit der daraus resultierenden besonderen Vorsicht können wesentliche Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, das auch bislang subjektive Elemente unter dem Aspekt der Zumutbarkeit stets hervorgehoben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 BVerwGE 89, 162-171) weiterhin Grundlage der Prüfung sein. (…)
Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak und dort nach Bagdad, seinem Herkunftsort, zur Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zahlreichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Anknüpfung an seine konfessionelle Zugehörigkeit ausgesetzt, so dass seine Verfolgungsfurcht begründet und ihm eine Rückkehr unzumutbar ist.
Innerhalb der sich im Irak unaufhörlich drehenden Spirale der Gewalt hat sich unter den zahlreichen feststellbaren Verfolgungsmustern spätestens seit dem mutmaßlich von sunnitischen Extremisten auf die schiitische Al-Askari Moschee in Samarra am 22.02.2006 verübten Bombenanschlag die von Sunniten bzw. Schiiten gegenseitig ausgeübte konfessionelle Gewalt als besonderes Verfolgungsmuster herauskristallisiert, das inzwischen die meisten Todesopfer unter der irakischen Bevölkerung fordert. In großem Umfang finden gegenwärtig im Zentral- und Südirak systematische, gewaltsame Vertreibungen statt, die den Charakter konfessionell geprägter Säuberungen haben. (…)
Betroffen von den konfessionell motivierten Säuberungen sind im gesamten Irak Gebiete mit gemischt-konfessioneller Bevölkerung. Dazu gehören alle großen Städte wie Bagdad, Mossul, Kerkuk und Basra, aber auch die Provinzen Aslah-Al-Din, Diyala und Babil. Bagdad ist in besonderem Maße Schauplatz von Säuberungsaktionen. Infolge der Gewalt fliehen Zivilisten innerhalb Bagdads in diejenigen Gebiete, in denen ihre Konfession die Mehrheit darstellt und die für Angehörige der jeweils anderen Gruppierung oder andere Außenstehende zu absoluten Tabu-Zonen geworden sind. Bagdad ist inzwischen nahezu vollständig entlang konfessioneller Trennlinien aufgeteilt. Manche Quellen weisen darauf hin, dass die sunnitische Bevölkerung Bagdads aus der gesamten Stadt vertrieben werden soll. Schon jetzt ist die ehemals mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Bagdads kleiner geworden. Bagdad ist gegenwärtig eine ’Stadt der Angst’, in der jeder jederzeit damit rechnet und rechnen muss, Opfer von Mord und Totschlag zu werden. Der Grad der Gefährdung von Rückkehrern hängt vor diesem Hintergrund – nicht nur in Bagdad – wesentlich von der derzeitigen ethnisch-konfessionellen Zusammensetzung ihrer Herkunftsgebiete ab (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007).
Grundsätzlich hat aber auch die Trennung der verschiedenen Konfessionen nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt, sondern lediglich dazu, dass Angriffe auf Angehörige der jeweils anderen Gruppe erleichtert werden und die Gewalt weiter verstärkt wird (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007).
Sowohl sunnitische als auch schiitische Gruppierungen sind gleichermaßen verantwortlich für weitreichende Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der jeweils anderen Gruppierung oder an als ’Verräter’ angesehenen Angehörigen der eigenen Gruppe. In großem Umfang sind auch die schiitisch dominierten Sicherheitskräfte, die mit Todesschwadronen kollaborieren, in die gewaltsamen Übergriffe involviert. Selbst vermeintlich rein kriminelle Gruppierungen arbeiten oft Hand in Hand mit bewaffneten Gruppierungen und unterstützen deren politisch-konfessionelle Ziele (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007).
Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den konfessionellen Gruppen haben bürgerkriegsartige Ausmaße erreicht. Trotzdem folgen die Übergriffe einem klaren Muster entlang konfessionellpolitischer Trennlinien und knüpfen an die konfessionelle Zugehörigkeit der Opfer ebenso an wie an tatsächliche oder vermeintliche politische Überzeugungen und Loyalitäten. Die zwangsweisen Vertreibungen, die für sich genommen bereits schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen, und die damit einhergehenden schwersten Gewaltakte sind daher nicht ’lediglich’ Auswirkungen willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internen bewaffneten Konflikts, sondern erfolgen gezielt und knüpfen an relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie und Art. 1 A der GFK an.
Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass gegenwärtig jeder Sunnit und Schiit aus dem Zentral- und Südirak jedenfalls dann Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG und der Qualifikationsrichtlinie sowie der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wenn er aus einem gemischt-konfessionellen Gebiet, insbesondere aus Bagdad, stammt.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass Rückkehrer zusätzlich generell einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Wenngleich hierzu mangels signifikanter Rückkehrbewegungen keine konkreten Daten vorliegen, ist es aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der im Irak bekannten Verfolgungsmuster hoch plausibel, dass Rückkehrer entweder in Anknüpfung an ’westliche’ Lebens- und/oder Bekleidungsgewohnheiten oder in Anknüpfung an vermeintlichen im westlichen Ausland erworbenen Reichtum einem erhöhten Risiko unterworfen sind, Opfer radikal-islamischer Kräfte oder krimineller Banden zu werden. Gleiches gilt für (rückkehrende) Männer im wehrfähigen Alter hinsichtlich der Gefahr, von sogenannten Aufständischen respektive Milizen zur Kooperation gezwungen zu werden (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak – Update vom 22.05.2007 [ID 75434]; anders insoweit: Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007). (…)
Darüber hinaus ist der Kläger auch deshalb einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, weil er aus einer gemischt-konfessionellen Familie stammt. (…)
Effektiver Schutz vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen der Säuberungsmaßnahmen ist nach übereinstimmender Auskunftslage nicht verfügbar. Weder die irakischen Sicherheitskräfte allein noch in Zusammenarbeit mit den multinationalen Truppen sind in der Lage, der Gewalt Einhalt zu bieten oder gefährdete Personen zu schützen. Insbesondere die irakischen Sicherheitskräfte sind, wie bereits ausgeführt, selbst in erheblichem Maße für die Gewalt gegenüber Sunniten verantwortlich (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007). (…)
Eine inländische Fluchtalternative liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er – nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab – vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort – nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit – keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260).
Ob diese Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie 2004/84/EG uneingeschränkt aufrecht erhalten werden können oder ob nunmehr unter Heranziehung der Richtlinien des UNHCR vom 23. Juli 2003 (vgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: ’Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative’ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative mehr als die bloße Sicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums erforderlich ist, kann die Kammer an dieser Stelle offen lassen. Denn der Kläger kann auch nach den bisherigen Anforderungen weder auf eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Regionen des Nordirak noch in anderen Regionen des Zentral- und Südirak verwiesen werden.
Der gesamte Zentral- und Südirak kommt schon im Hinblick auf die dort überall katastrophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige Gefahr, wieder Opfer von Säuberungsaktionen zu werden, als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Aber auch im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sunnitische respektive schiitische Flüchtlinge, die aus ethnisch-konfessionell gemischten Gebieten fliehen, sich in ethnisch-konfessionell homogenen Gebieten niederlassen können. Die lokalen Verwaltungen verschiedener Provinzen haben die Grenzen für sämtliche Binnenvertriebene geschlossen oder deren Niederlassung unter Hinweis auf die Belastung der Infrastruktur stark begrenzt. Eine Reihe von Provinzen hat spezielle Sicherheitschecks eingeführt oder verlangt, einen Bürgen vorzuweisen, der bestätigt, dass die betreffende Person nicht zu einem verdächtigen Personenkreis gehört (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 12.05.2007 an VG Köln; ’Der Tod kam im Sack mit Lebensmitteln’, taz vom 24.07.2007; ’Trostlose Zuflucht in Suleimaniya’, NZZ vom 25.07.2007).
Auch in den kurdischen Gebieten des Nordirak wird Nicht-Kurden aus dem Zentral- und Südirak regelmäßig bereits die Niederlassung dadurch erschwert, dass ihnen ohne einen Leumundszeugen, der den örtlichen Behörden bekannt sein und sich mit seinen persönlichen Daten für diesen verbürgen muss, eine offizielle Registrierung verwehrt wird. Sie können daher dort weder Sozialhilfe noch Nahrungsmittelhilfe beziehen. Zusammen mit den seit Kriegsende immens gestiegenen Mieten, die das Gehalt eines Polizisten, Lehrers oder einfachen staatlichen Angestellten auch ohne Berücksichtigung von Wohnnebenkosten in der Regel bei weitem übersteigen, ist ein Umzug faktisch unmöglich, sofern keine tragfähigen Kontakte zu Verwandten bestehen, die bereit und in der Lage sind, ihren Familienangehörigen aufzunehmen (vgl. UNHCR, Gutachten vom 09.01.2007 und vom 08.10.2007 an VG Köln; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006 und vom 12.05.2007 an VG Köln; ’Der Tod kam im Sack mit Lebensmitteln’, taz vom 24.07.2007; ’Trostlose Zuflucht in Suleimaniya’, NZZ vom 25.07.2007). (…)"
Rechtsprechung:
VG Köln: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 12.10.2007 - 18 K 3468/06.A - (12 S., M11857)
VG Saarland: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG; kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie wegen allgemeiner Gefahren.
Urteil vom 9.10.2007 - 2 K 307/07 - (15 S., M11846)
VG Lüneburg: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage; kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG.
Urteil vom 20.9.2007 - 6 A 14/07 - (10 S., M11892)Länderberichte:
ACCORD: Dokumentation des Herkunftsländerseminars in Wien im Juni 2007 mit Beiträgen von Gudrun Harrer (Journalistin) und Gabriela Wengert (UNHCR Amman); u. a. zur politischen, humanitären und Sicherheitslage; gefährdete Gruppen; Zugang zu Schutz; interne Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom November 2007: "11th European Country of Origin Information Seminar; Vienna, 21–22 June 2007; Country Report Iraq" (ID 87056)
Gesellschaft für Bedrohte Völker: Lage der yezidischen Minderheit; Angriffe gegen Yeziden zwischen März 2004 und August 2007; Lage in traditionellen Siedlungsgebieten; Entführungen yezidischer Frauen.
Bericht vom November 2007: "Die Yezidi im Irak" (ID 86824)
IRIN: Nach Schätzungen von UNHCR kehren erstmals seit dem Jahr 2003 mehr irakische Flüchtlinge aus Syrien zurück als nach Syrien ausreisen; laut UNHCR werden viele Flüchtlinge zur Rückkehr gezwungen, weil ihre Ersparnisse aufgebraucht sind und weil ihre Visa nicht verlängert werden (engl.).
Bericht vom 28.11.2007: "More Iraqi refugees leaving Syria than entering" (ID 87052)
ReliefWeb/Reuters: Bagdad steht laut einer Mitarbeiterin des Gesundheitsministeriums vor einer "Katastrophe", nachdem in den vergangenen Wochen 80 neue Fälle von Cholera gemeldet wurden (engl.).
Bericht vom 22.11.2007: "Iraq sees ’catastrophe’ with new cholera cases" (ID 86779)
IRIN: Basra: Nach Angaben der Polizei und einer Hilfsorganisation deutlicher Anstieg von Gewalttaten gegen Frauen in den letzten Monaten; Polizeichef schätzt, dass jeden Monat mindestens zehn Frauen von religiösen Extremisten ermordet werden (engl.).
Bericht vom 21.11.2007: "Extremists fuel anti-women violence in Basra" (ID 86541)
The Guardian: Nach Angaben des US-Militärs wurde al-Qaida aus Bagdad vertrieben, die Zahl der Morde sei um 80 % gesunken; Beobachter warnen vor verfrühtem Optimismus (engl.).
Bericht vom 9.11.2007: "US says al-Qaida out of Baghdad" (ID 85692)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Paul Tiedemann: Situation nichtmuslimischer Minderheiten
Dr. Dr. Paul Tiedemann, Richter am VG Frankfurt a. M.: "Nichtmuslimische Minderheiten im Irak – Ein Reisebericht" vom Oktober 2007 (9 S., ID 84867)
"I Die Reise
'Dies ist die größte Flüchtlingskatastrophe im Nahen Osten seit 1948!' – Mit diesen Worten begrüßte uns Roland Schilling, der kommissarische Leiter des UNHCR-Büros in Ankara. Uns – das war eine dreizehnköpfige Reisegruppe, bestehend aus Verwaltungsrichtern, einer Vertreterin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wissenschaftlichen Mitarbeitern der CDU/CSU Fraktion und der Fraktion der Grünen im Deutschen Bundestag, dem Leiter des italienischen Flüchtlingsrates und einigen Journalisten. Wir wollten uns Klarheit verschaffen über die Situation der nichtmuslimischen Minderheiten im Irak und der nichtmuslimischen Flüchtlinge außerhalb des Irak.
Der Veranstalter der Reise, das Katholische Missionswerk Missio in Aachen, verschaffte uns zu diesem Zweck während der ersten Oktoberwoche 2007 Gelegenheit zu zahlreichen Gesprächen mit Vertretern christlicher und nichtchristlicher Gruppen und Einrichtungen, mit Einrichtungen der Flüchtlingshilfe, Regierungsvertretern, UNHCR-Vertretern und vor allem auch mit zahlreichen nichtmuslimischen Flüchtlingen aus dem Irak, denen wir in Damaskus (Syrien), Amman (Jordanien), Ankara und Istanbul begegnen konnten.1
II Allgemeine Flüchtlingssituation
Aufgrund dieser zahlreichen Begegnungen hat sich folgendes Bild der Situation ergeben:
Während es nach dem Palästinakrieg von 1948 um insgesamt 870 000 Flüchtlinge ging, die inzwischen durch starkes Bevölkerungswachstum auf ca. 3,7 Mio. angewachsen sind,2 haben wir es im Irak schon heute mit 4,5 Mio. irakischen Flüchtlingen zu tun. Das ist etwa ein Fünftel der gesamten irakischen Bevölkerung nach dem Stand von 2003. Die Hälfte davon sind nach Angaben des UNHCR Binnenflüchtlinge, während ca. 2,2 Mio in die Nachbarländer des Irak geflohen sind. Die weitaus meisten dieser Flüchtlinge halten sich in Syrien auf (ca. 1,3 Mio.). In Jordanien wird die Zahl auf 750 000 geschätzt, in Ägypten auf 100 000, im Libanon auf 40 000 und in der Türkei auf 10 000 irakische Flüchtlinge.
Bei etwa 9 bis 10 Prozent dieser Flüchtlinge, also etwa 200 000 Personen, handelt es sich um Mitglieder nichtmuslimischer Minderheiten. 90 Prozent davon sind Christen, der Rest verteilt sich auf Jeziden und die Religionsgemeinschaft der Mandäer, die von der muslimischen Mehrheitsgesellschaft auch als Sabäer bezeichnet werden.3 Die Fluchtbewegung ins Ausland könnte dazu führen, dass diese Religionsgemeinschaft in ihrer historischen Heimat völlig ausgerottet wird und aufgrund der Zerstreuung ihrer Mitglieder im Ausland auch dort nicht weiter existieren kann. Damit ist eine noch auf vorchristliche Wurzeln zurückgehende Religions- und Kulturgemeinschaft dem endgültigen Untergang geweiht. Unter Verfolgungsdruck stehen auch die Jeziden im Irak. Indessen scheinen sie in so kleiner Zahl in Syrien, Jordanien und der Türkei vertreten zu sein, dass es dem Veranstalter der Reise nicht gelungen ist, Kontakt zu ihnen aufzunehmen.
Unter den Christen stellen die Mitglieder der mit der römisch-katholischen Kirche unierten chaldäisch-katholischen Kirche den größten Anteil. Die übrigen sind Mitglieder der syrisch-katholischen oder der syrisch-orthodoxen Kirche, der assyrischen Kirche (Nestorianer) und auch der römisch-katholischen und der syrisch-protestantischen Kirche und weiteren Kirchen, die durch Abspaltungen entstanden sind. Ihre Gemeinsamkeit besteht darin, dass sie die aramäische Sprache nicht nur in der Liturgie, sondern auch als Alltagssprache benutzen und sich darüber auch als Volksgruppe identifizieren. Christliche aramäische Gemeinden gibt es nicht nur im Irak, sondern auch in anderen Ländern des Nahen Ostens.
III Situation nichtmuslimischer Minderheiten im Irak
Während die muslimischen Flüchtlingsströme durch die allgemeine Gewalt im Irak ausgelöst worden sind und man davon ausgehen kann, dass diese Flüchtlinge wieder in ihre Heimat zurückkehren und innerhalb ihres Stammes oder ihrer islamischen Konfessionsgruppe Schutz finden können, wenn sich die Lage beruhigt hat, stellt sich die Situation für die nichtmuslimischen Minderheiten anders dar. Sie unterliegen nicht nur der allgegenwärtigen Gewalt, die aus dem Machtkampf zwischen Sunniten und Schiiten, dem Terror von Al Kaida und anderer vom Ausland (Iran) unterstützten Milizen und dem nicht minder gewalttätigen Versuch der Besatzungsmacht resultiert, die Ordnung wieder herzustellen. Die Aussagen der Flüchtlinge und der anderen Gesprächspartner sprechen vielmehr dafür, dass sie wegen ihrer Religion einer zielgerichteten Verfolgung unterliegen, die aus der muslimischen Mehrheitsgesellschaft heraus erfolgt und von staatlichen oder quasistaatlichen Autoritäten entweder nicht verhindert werden kann oder nicht verhindert werden soll. Diese Verfolgung ist durch eine Gemengelage aus religiös fundamentalistischem Säuberungswahn, Befriedigung von Rachebedürfnissen und schlicht kriminellen Interessen motiviert. Die Idee eines islamistischen Staates rechtfertigt die Verfolgung aller nichtislamischen Bevölkerungsgruppen. Unter diesem Aspekt unterliegen jene Gruppen, die nicht zu den 'Religionen des Buches' gehören, einem besonderen Verfolgungsdruck, weil sie als gottlose Heiden betrachtet werden, von denen das Land gesäubert werden muss. Zu dieser Gruppe zählen nicht nur die Jeziden, sondern auch die Mandäer, obwohl ihre arabische Bezeichnung als Sabäer (Getaufte) auf den Koran zurückgeht und sie traditionell sehr wohl als vom Islam zu respektierende Buchreligion betrachtet worden sind.4
Die Rechtfertigung, auch die Christen zu Freiwild zu erklären, wird aus der Unterstellung einer Kollaboration der Christen mit der amerikanischen Besatzungsmacht gewonnen. Weil auch die Amerikaner Christen sind, scheint es gerechtfertigt, auch die irakischen Christen für den Krieg und die gegenwärtigen Zustände im Irak verantwortlich zu machen. Diese ideologische Rechtfertigung lässt dann auch das kriminelle Interesse an schlichter Bereicherung in einem moralisch milderen Licht erscheinen. Die Situation ist insofern derjenigen der Judenverfolgung in Nazi-Deutschland nicht unähnlich, die ja auch nicht ausschließlich aus einem puristischen Antisemitismus erfolgte, sondern ganz wesentlich durch Habgier motiviert war. Die christlichen Minderheiten gehören im Wesentlichen dem wohlhabenden Mittelstand an. Es handelt sich um Geschäftsleute, Ladenbesitzer, aber auch Ärzte, Lehrer und andere Intellektuelle. Auch die Mandäer gehören überwiegend der Mittelklasse an. Sie sind traditionell als Juweliere, Gold- und Silberschmiede und in anderen Handwerksberufen tätig.
Die Verfolgungsschicksale, die uns berichtet wurden, weisen bei aller Verschiedenheit im Einzelnen doch bestimmte sich stets wiederholende Muster auf. Nicht selten beginnt eine Attacke mit einem Drohbrief, der vorgibt, von einem fiktiven islamischen Religionsgericht zu stammen, tatsächlich aber anonym ist. Darin werden die Adressaten aufgefordert, zum Islam zu konvertieren oder das Land zu verlassen. Die Konversion muss nicht nur dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die islamischen Kleidervorschriften und die Barttracht beachtet werden, sondern häufig wird zum Beweis der Ernsthaftigkeit gefordert, dass die Familie den Verfolgern ihre Töchter überlässt. Die christliche Familie kann dem nur dadurch ausweichen, dass sie ihre Koffer packt und verschwindet. Ein anderes Muster besteht darin, ein männliches Familienmitglied zu entführen und ein hohes Lösegeld zu erpressen, das euphemistisch als Dschizya bezeichnet wird, also mit dem Begriff für die traditionell von den nichtmuslimischen Minderheiten geforderte Kopfsteuer. In einigen Fällen berichteten Flüchtlinge, dass ihnen nach erfolgter Zahlung der Ort mitgeteilt wurde, wo sie die Leiche ihres Familienangehörigen finden konnten. In anderen Fällen folgt auf die erste Zahlung eine zweite Forderung. Zugleich wird das Geschäft oder die Wohnung geplündert. Im Irak ist es üblich, auch größere Geldbeträge zu Hause aufzubewahren. So kann das gesamte Familienvermögen den Verfolgern in die Hände fallen und zur völligen Verarmung der Familie führen. Auf diese Weise wird es den nichtmuslimischen Minderheiten unmöglich gemacht, sich zu arrangieren und einen modus vivendi zu finden, der ihnen, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, das Bleiben ermöglichen würde. Die Flüchtlinge, mit denen wir sprachen, stammen entweder aus Bagdad oder aus dem Südirak (Basra).
Auch wenn es im Irak derzeit ein allgemeines Klima der Gewalt und der Unsicherheit gibt, lässt sich doch für die nichtmuslimischen Minderheiten ein davon zu unterscheidender Ausschluss aus der staatlichen Friedensordnung feststellen. Muslime genießen bei aller Gefahr, in der sie sich befinden, noch immer den Schutz ihres Stammes. Solange sie sich in dessen Bereich aufhalten, sind sie relativ sicher. Die Nichtmuslime verfügen jedoch nicht über einen derartigen Schutz. Sie gehören keinem der großen und zum Teil sehr mächtigen irakischen Klans an. So werden sie Freiwild für die Mehrheitsgesellschaft, in der sie leben. Es sind die Nachbarn, von denen die Gefahr ausgeht.
Man muss in diesem Zusammenhang erwähnen, dass einige der Bischöfe, mit denen wir sprachen, dazu neigten, die Situation ihrer Glaubensgenossen zu bagatellisieren. Sie gaben dabei deutlich ihre Furcht zu erkennen, dass der Massenexodus der Christen aus ihren angestammten Wohngebieten nicht nur eine soziale Gemeinschaft zerstören, sondern auch eine ganze Kultur zum Verschwinden bringen wird. Die Befürchtung ist nicht unbegründet, dass mit den chaldäischen Christen auch die Sprachgemeinschaft der Aramäer und die uralte Kultur der ersten christlichen Gemeinden überhaupt als Kulturphänomen untergehen werden. Entsprechendes gilt erst recht für die zahlenmäßig wesentlich kleinere Gruppe der Mandäer. Die Bischöfe brachten aber zugleich auch zum Ausdruck oder mussten jedenfalls auf Nachfrage zugestehen, dass dieser Wunsch an der Erhaltung der eigenen Kultur mit dem Wunsch des einzelnen Glaubensmitglieds zu überleben, nicht vereinbart werden kann. Die innere Zerrissenheit und die tiefe Traurigkeit über dieses unlösbare Dilemma war vielen der Glaubensführer, mit denen wir sprachen, deutlich anzumerken und hinterließ einen nachhaltigen Eindruck.
IV Inländische Fluchtalternative
In der deutschen Rechtsprechung wird angenommen, dass insbesondere die Angehörigen christlicher Minderheiten, die in Zentral- und Südirak einer Verfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt sind, im Nordirak eine inländische Fluchtalternative haben. Wir haben deshalb unsere Gesprächspartner immer wieder darauf angesprochen. Die erste Reaktion des UNHCR Repräsentanten Roland Schilling in Ankara auf diese Frage bestand in einem fassungslosen Lachen. Die Annahme, dass Christen im Nordirak friedlich leben und ihre Existenz sichern könnten, sei absurd. Er empfahl den deutschen Richtern, sich vor Ort persönlich über die Situation zu unterrichten. Wem das zu gefährlich sei, der könne auch anderen nicht empfehlen, dort zu leben. Im Einzelnen wurde berichtet, dass auch im Nordirak nicht nur die Zahl von Bombenanschlägen und Selbstmordattentaten zunimmt, sondern auch die Zahl muslimischer Übergriffe auf Christen. Es trifft zwar zu, dass die heute oder noch bis vor kurzem im Zentral- und Südirak lebenden Christen vor Generationen ihre Wurzeln in christlichen Dörfern des Nordirak hatten. In diese Dörfer können sie aber nicht ohne weiteres zurückkehren, weil sie dort kein Land mehr besitzen und die früher homogene Struktur dieser Dörfer längst nicht mehr besteht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Mieten im Nordirak etwa doppelt bis dreifach so hoch sind wie etwa die, die man in Syrien den irakischen Flüchtlingen abverlangt. Zudem sei es nicht möglich, dort Arbeit zu finden. Es finde eine Bevorzugung der kurdischen Muslime statt.
Auch das 'Nineveh Plain'-Projekt, mit dem das Versprechen der irakischen Verfassung eingelöst werden soll, für die Christen und Jeziden ein neues Siedlungsgebiet auszuweisen, in dem sie sicher ihre Kultur und ihren Glauben leben können, stößt allenthalben auf größte Skepsis. Vorgesehen ist hierfür ein Gebiet östlich von Mosul. Die Christen haben kein Vertrauen in dieses Projekt, weil es inmitten moslemischer Gebiete liegt, also die Flucht ins Ausland erschwert und eher wie ein Ghetto wahrgenommen wird.
V Sicherheit im Erstaufnahmestaat
Die Lage der Flüchtlinge aus dem Irak in den Erstaufnahmeländern Syrien, Jordanien und Türkei ist für Muslime und Nichtmuslime im Wesentlichen gleich. Sie ist gekennzeichnet durch staatliche und gesellschaftliche Duldung gepaart mit wirtschaftlicher und sozialer Unsicherheit und weitgehender Rechtlosigkeit.
Nach Syrien konnten irakische Staatsbürger bisher visumsfrei einreisen. Täglich kamen bis zu 2000 Flüchtlinge über die Grenze. Seit dem 1. Oktober 2007 werden Visa gefordert, die eine Geltungsdauer von drei Monaten haben und nur in der syrischen Auslandsvertretung in Bagdad erteilt und verlängert werden können. Für Familien, die Kinder in den öffentlichen Schulen haben, werden Aufenthaltserlaubnisse für ein Jahr erteilt. Da die Flüchtlinge Angst haben, sich den Gefährdungen in Bagdad erneut auszusetzen, dürften viele vermutlich auf die Ausstellung und Verlängerung des Visums verzichten und es künftig vorziehen, sich illegal in Syrien aufzuhalten.
Vor Abschiebungen geschützt sind grundsätzlich Flüchtlinge, die als solche beim UNHCR registriert oder bereits als Flüchtlinge anerkannt sind. Allerdings lassen sich nur etwa 10 Prozent der Flüchtlinge registrieren. Die Gründe dafür sind uns nicht recht klar geworden. Möglicherweise gibt es ein großes Misstrauen der Flüchtlinge gegenüber UN Behörden. Nach meinem Eindruck halten sich die Bemühungen des UNHCR Büros zur Senkung der Zugangsschwellen allerdings auch stark in Grenzen. Die Anerkennung erfolgt auf prima-facie Basis nach Anhörung des Betroffenen.
Das syrische Schulsystem steht den irakischen Flüchtlingen grundsätzlich offen. Allerdings werden Nachweise über den bisherigen Schulbesuch verlangt, den viele Flüchtlinge wegen der überhasteten Flucht nicht vorweisen können. Hinsichtlich des Gesundheitssystems sind die Flüchtlinge den syrischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Für die Einreise nach Jordanien bestand von Anfang an eine Visumspflicht, wobei dieses zunächst großzügig erteilt wurde. Viele sehr wohlhabende Flüchtlinge erhielten dauerhafte Aufenthaltserlaubnisse. Seit Juli gibt es nur noch ein dreimonatiges Einreisevisum, das nicht mehr verlängert werden kann. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird der Aufenthalt illegal, wobei für jeden Tag des illegalen Aufenthalts ein Bußgeld von 1,50 Euro verlangt wird. Allerdings sind die Kontrollen eher nachlässig. Abschiebungen im großen Stil finden nicht statt und auch die Strafgelder werden nicht systematisch erhoben.
In Jordanien ist eine Vereinbarung mit dem UNHCR zustande gekommen, dass Personen, die einen Schutzbrief des UNHCR vorweisen können, nicht abgeschoben werden. Es gibt eine vorläufige Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Betroffene beim UNHCR registriert worden ist, und einen endgültigen Schutzbrief, der aufgrund eines durchgeführten Anhörungsverfahrens ergeht, in dem auf Grund einer prima facie Prüfung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird. Allerdings lassen sich auch hier vergleichsweise nur sehr wenige Flüchtlinge (30 000) registrieren.
In der Türkei haben sich von den rund 10 000 Flüchtlingen nicht ganz die Hälfte, nämlich 4250 beim UNHCR registrieren lassen, wobei dies die Fahrt nach Ankara nötig macht. Die Türkei ist zwar Vertragstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, allerdings nur mit dem Vorbehalt der Geltung für Flüchtlinge aus Europa. Außereuropäische Flüchtlinge unterliegen einer Verordnung aus dem Jahre 1994, wonach sie temporären Schutz genießen. Voraussetzung ist die Registrierung entweder bei der Polizei oder beim UNHCR.
In allen besuchten Ländern leben die Flüchtlinge nicht wie die Palästinenser im Libanon in Flüchtlingscamps, sondern in Wohnungen, die ihnen von der einheimischen Bevölkerung vermietet werden. Nicht wenige Syrier oder Jordanier sind zusammengerückt, um Platz für Flüchtlinge zu machen, deren Mietzahlungen das Einkommen beträchtlich steigern können. Christliche Flüchtlinge lassen sich nach Möglichkeit in der Nähe von Kirchen und christlichen Gemeindezentren nieder. In Damaskus haben wir ganze Stadtviertel gesehen, die fast ausschließlich von Flüchtlingen bewohnt werden, wobei sich auch hier die christlichen Flüchtlinge in bestimmten Quartieren massieren. Einer acht- bis zehnköpfigen Familie aus drei Generationen stehen nicht selten zwei Zimmer, Küche und Toilette zur Verfügung, wofür in Syrien etwa 200 $ zu zahlen sind. Die Flüchtlinge kommen häufig aus eher wohlhabenden Gesellschaftsschichten und sind mit nicht unbeträchtlichen Ersparnissen in den Erstaufnahmeländern angekommen. Es ist anzunehmen, dass diese relativ komfortable Lage ihrem Ende entgegengeht, sobald die Mittel aufgebraucht sind und keine Unterstützung durch Verwandte aus dem westlichen Ausland erfolgt. Wir haben in Kirchengemeinden Kleider- und Lebensmittelspendenaktionen beobachtet, die darauf hinweisen, dass viele Flüchtlinge für ihren täglichen Unterhalt auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dass diese Hilfe nicht ausreichend sein kann, zeigen schon die Zahlenverhältnisse: Auf 120 einheimische chaldäische Familien in Damaskus kommen 7000 chaldäische Flüchtlingsfamilien aus dem Irak.
Sowohl in Syrien als auch in Jordanien und der Türkei unterliegen die Flüchtlinge einem generellen Beschäftigungsverbot. Sofern sie trotzdem beschäftigt werden, geschieht dies weit unter dem üblichen Lohn und nicht selten werden sie vom Arbeitgeber noch um diesen geringen Lohn geprellt. Häufig ist der Vater arbeitslos, während sich die Frauen und Kinder als Haushaltshilfen oder für geringwertige Hilfsarbeiten verdingen.
Insgesamt kann man feststellen, dass eine Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaften der Aufnahmestaaten nicht stattfindet. Aus deren Perspektive sind die Staaten, in denen sie sich aufhalten, ohnehin nur Durchgangsstationen. Sie hoffen darauf, in die USA, nach Kanada, Australien, Neuseeland oder Europa weiterwandern zu können. Eine gewisse Chance besteht insoweit für Personen, die im Irak mit den US Streitkräften zusammengearbeitet haben und deshalb verfolgt wurden, und für solche Personen, die Verwandte im westlichen Ausland haben. In Europa haben nur Schweden und Finnland bisher nennenswerte Zahlen von irakischen Flüchtlingen aufgenommen. In dem Maße, in dem die Hoffnung auf eine legale Weiterwanderung schwindet, werden sich illegale Flüchtlingsströme in Bewegung setzen, vor denen sich insbesondere Europa nicht wirklich wird sichern können.
VI Weiterwanderung
Nach meinem Eindruck ist durch das Flüchtlingsproblem im Nahen Osten, insbesondere in den Ländern Syrien und Jordanien, eine Entwicklung in Gang gesetzt worden, deren Dynamik heute noch kaum sichtbar ist, aber im weiteren Verlauf Europa vor Probleme stellen kann, deren Lösung um so unwahrscheinlicher ist, je länger wir die Situation nicht zur Kenntnis nehmen. Es scheint mir deshalb im Interesse Europas zu liegen, die Augen vor der Flüchtlingskatastrophe im Irak und seinen Anrainerstaaten nicht zu verschließen, sondern darüber nachzudenken, wie zu einer Entspannung der Lage beigetragen werden kann. Ich sehe die Probleme, die auf uns zukommen, insbesondere in einer zu befürchtenden Destabilisierung der politischen Lage in Syrien und Jordanien sowie in einer unkontrollierbaren Welle illegaler Einwanderung nach Europa. Eine vernünftige Kontingentlösung und massive finanzielle Hilfen für die Erstaufnahmestaaten könnten diese Risiken nachhaltig mindern.5 (…) "
1 In Damaskus sprachen wir mit dem chaldäischen Bischof Antoine Audo, dem griechisch-katholischen Erzbischof Isidor Battikha, dem syrisch-orthodoxen Patriarchen Zakka Iwas, zwei Priestern der assyrischen Kirche (Nestorianer), einem Sheik der Sabäer/Mandäer und mit Ayman Gharaybe vom UNHCR-Büro. Die Schwestern des Ordens vom Guten Hirten, die in Damaskus konkrete Flüchtlingshilfe leisten, ermöglichten es uns, in Kleingruppen zahlreiche Flüchtlinge in ihren Wohnungen aufzusuchen und zu sprechen.
In Amman sprachen wir mit Caritasdirektor Wael Sulaiman sowie mit Herrn Ra'ed Bahou, dem Regionaldirektor der Pontifical Mission und mit Schwestern des Franziskanerord\altneu{n}{}ens, in deren Haus eine größere Gruppe von Flüchtlingsfamilien uns über ihr Schicksal und ihre Situation berichteten. Weitere Begegnungen mit christlichen Flüchtlingen fanden im Hause des syrisch-orthodoxen Pfarrers Al-Bana statt. Schließlich gab es noch Begegnungen mit dem chaldäisch-katholischen Pfarrer Raymond Mossalli und Hanan Hamdan vom örtlichen UNHCR-Büro.
In Ankara berichtete Pater Felix Körner SJ über die dortige Flüchtlingsarbeit. Außerdem hatten wir Gespräche mit dem Leiter der International Organization for Migration (IOM) Maurizio Busatti und mit Camelia Suica, die im Rahmen der EU-Delegation in Ankara für die Anpassung des türkischen Flüchtlingsrechts an EU-Standards zuständig ist. In Istanbul informierte uns der chaldäische Patriarchalvikar François Yakan, der uns auf der ganzen Reise begleitet hatte, über die dortige Situation der Flüchtlinge und über das von der chaldäischen Kirche gegründete Flüchtlingshilfswerk KASDER. Auch hier bestand die Möglichkeit, Flüchtlinge in ihren Wohnungen zu besuchen.
2 http://www.un.org/unrwa/publications/pdf/figures.pdf [12.10.2007]
3 Die Mandäer/Sabäer berufen sich auf Johannes den Täufer und halten Jesus für einen falschen Propheten. Sie existieren seit dem 1. Jahrhundert praktisch nur im Irak.
4 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mand%C3%A4er [12.10.2007]
5 Ausführlicher hierzu die ungekürzte Fassung, ID 84867 bei www.ecoi.net.
Einsender: Paul Tiedemann, RiVG Frankfurt a. M.
Weitere Dokumente 11/2007
Länderberichte:
The Guardian: Nordirak: Türkisches Militär operiert mit der Luftwaffe und mit Spezialeinheiten auf irakischen Gebiet gegen die PKK; Agenturmeldungen zufolge 34 Kämpfer der PKK getötet (engl.).
Bericht vom 24.10.2007: "Turkey kills 34 Kurdish fighters" (ID 84617)
ReliefWeb/Reuters Foundation: Syrische Grenze seit dem 1.10.2007 für irakische Flüchtlinge geschlossen; nur Akademiker und Händler vom Einreiseverbot ausgenommen (engl.).
Bericht vom 18.10.2007: "Feature – Syria's border closure hits Iraqi refugees" (ID 84108)
BBC News: Nach Angaben von UNHCR haben 11 von 18 irakischen Provinzen Restriktionen gegen den Zuzug von Binnenvertriebenen verhängt; den Binnenvertriebenen werde entweder der Zuzug oder der Zugang zu Nahrung und Bildung verweigert (engl.).
Bericht vom 10.10.2007: "Doors closing on Iraqi displaced" (ID 83531)
BBC News: Erstes Opfer der Cholera in Bagdad gemeldet; landesweit wurden mindestens 2000 Fälle registriert, die meisten im Norden des Landes (engl.).
Bericht vom 26.9.2007: "First cholera death hits Baghdad" (ID 82656)Sonstige Materialien:
Botschaft der Republik Irak: Richtlinien für die Ausgabe von Reisepässen der neuen Serie "G"; vorzulegende Unterlagen.
Merkblatt vom 2.10.2007: "Ausstellung der Irakischen Pässe der neuen Serie G" (1 S., M11782; zu finden bei www.iraqiembassy-berlin.de)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
UNHCR: Hinweise zur Schutzbedürftigkeit
UNHCR, Stellungnahme vom 26.9.2007: "UNHCR's Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber – Zusammenfassung –"; dt. Übers. des Executive Summary von UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, August 2007 (ID 80931)
"(…) A. Gegenwärtige Situation im Irak
Die derzeitige Situation im Süd- und Zentralirak2 ist von allgegenwärtiger, extremer Gewalt, schwersten Menschenrechtsverletzungen sowie einem generellen Fehlen von Recht und Ordnung gekennzeichnet. Trotz einiger politischer Fortschritte im Land, darunter das von der irakischen Regierung erklärte Bekenntnis zur Aussöhnung, haben diese bislang nicht zu Verbesserungen der physischen und materiellen Sicherheit seiner Bürger geführt. Aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen religiösen oder politischen Überzeugung oder ihrer ethnischen Herkunft werden irakische Staatsangehörige regelmäßig Opfer von Gewalt durch verschiedene Akteure. Fortwährend wird von Folter und Misshandlung durch aufständische Gruppierungen, die irakischen Sicherheitskräfte und schiitische Milizen berichtet. Der bewaffnete Konflikt zwischen den Multinationalen Truppen und irakischen Sicherheitskräften auf der einen und dem sunnitisch geführten Widerstand auf der anderen Seite hat zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, der Zerstörung von Eigentum und Vertreibung geführt.
Staatlicher Schutz vor den Verursachern der Gewalt ist derzeit grundsätzlich nicht verfügbar. Die Auflösung und der schleppende Neuaufbau der irakischen Sicherheitskräfte, die selbst beständig Ziel gewaltsamer Übergriffe sind, haben im Land ein Sicherheitsvakuum hinterlassen. Gewaltsame Handlungen werden daher in zunehmendem Maße in einem Klima der Straflosigkeit begangen. Diese Situation wird durch Defizite bei der Rechtsdurchsetzung und einen schwachen Justizapparat sowie die Beteiligung der Justizorgane an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zusätzlich verschärft.
In den drei nordirakischen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk ist zwar im Vergleich zur Situation im Süd- und Zentralirak die allgemeine Sicherheitslage weniger prekär, sie bleibt aber auch hier angespannt und unvorhersehbar. Der anhaltende Streit über den Status der von den Kurden beanspruchten, unter der ehemaligen Regierung Saddam Husseins aber 'arabisierten' Gebiete, die Möglichkeit des Übergreifens der Gewalt aus anderen Landesteilen sowie die Präsenz militanter Gruppierungen in diesen Gebieten drohen die Situation in dieser Region zu destabilisieren. (…)
C. Feststellung der internationalen Schutzbedürftigkeit von irakischen Asylsuchenden
1. Allgemeine Überlegungen
Irakische Asylsuchende aus dem Zentral- und Südirak
Angesichts der gegenwärtigen Situation im Zentral- und Südirak betrachtet UNHCR grundsätzlich alle irakischen Asylsuchenden aus diesen Gebieten als international schutzbedürftig. (…)
Irakische Asylsuchende aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak
Die internationale Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden nördlichen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk sollten unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände aufgrund der in der GFK festgelegten Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. In Fällen, in denen Asylsuchende nicht als Flüchtlinge im Sinn der GFK anerkannt werden, aber nichtsdestotrotz ein Schutzbedürfnis haben, das die Anwendung des ergänzenden Schutzes notwendig erscheinen lässt, sollte der Fall entsprechend entschieden werden. Unter Rücksichtnahme auf den angespannten und unvorhersehbaren Charakter der Situation in dieser Region und die Möglichkeit einer plötzlichen und dramatischen Änderung kann es sein, dass die in diesen Richtlinien enthaltenen Überlegungen für Asylsuchende aus dem Zentral- und Südirak zu einem gewissen Zeitpunkt auch für Asylsuchende aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden nördlichen Provinzen Geltung haben. (…)
2. Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Sofern die Feststellung des Flüchtlingsstatus nicht auf prima facie Basis erfolgt und/oder Anträge auf Flüchtlingsstatus individuell einzubringen und auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zu entscheiden sind, sollten die unten angeführten Überlegungen beachtet werden:
Wohlbegründete Furcht
(…) Bei der Beurteilung der Wohlbegründetheit der Verfolgung eines Antragstellers müssen die allgemeine Situation im Herkunftsland, das persönliche Profil des Antragstellers, dessen Erfahrungen und Aktivitäten sowie relevante Erfahrungen und Aktivitäten anderer Personen berücksichtigt werden. Mit Blick auf die allgegenwärtige und extreme Gewalt sowie schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Zentral- und Südirak ist davon auszugehen, dass die von irakischen Asylsuchenden aus diesen Teilen des Landes geäußerte Furcht grundsätzlich wohlbegründet ist. Soweit die Furcht auf Übergriffen von nichtstaatlichen Akteuren beruht, ist staatlicher Schutz im ganzen Gebiet des Zentral- und Südiraks nicht vorhanden. Zudem werden staatliche Akteure selbst der Ausübung unlegitimer Gewalt und anderer Formen schwerer Menschenrechtsverletzungen bezichtigt. Aus diesem Grund kann von Asylsuchenden nicht erwartet werden, den Schutz der Behörden zu suchen und sollte der Verzicht darauf nicht der einzige Grund für die Verneinung der Glaubwürdigkeit oder die Abweisung eines Antrags sein.
Verfolgung
Es gibt im Völkerrecht keine Definition des Begriffs 'Verfolgung'. Ob eine Maßnahme Verfolgung darstellt muss im Lichte aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des persönlichen Profils sowie der Erfahrungen und Aktivitäten des Antragstellers, die ihn einem bestimmten Risiko unterwerfen, festgestellt werden. Eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit sowie sonstige schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind grundsätzlich als 'Verfolgung' zu qualifizieren. Auch schwerwiegende Diskriminierungen können Verfolgung darstellen, insbesondere wenn sie die Existenzgrundlage bedrohen. Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllten, können in ihrer Gesamtheit Verfolgung darstellen.
Akte extremer Gewalt und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, wie sie in weiten Teilen des Irak an der Tagesordnung stehen, sind als Verfolgung einzustufen. Die Genfer Flüchtlingskonvention stellt kein Erfordernis auf, dass eine Person 'gezielt' verfolgt sein muss, um Flüchtling zu sein. Gewalt, die als generalisiert wahrgenommen wird und sich auch gegen Zivilisten richtet, kann oft mit einem oder mehreren Verfolgungsgründen der GFK in Zusammenhang stehen. Autobomben, Tötungsdelikte, Folter, Entführungen und andere Formen körperlicher Gewalt stellen Verfolgung dar. Dass ein Asylsuchender den Urheber der Gewalt nicht kennt, sollte seiner Glaubwürdigkeit nicht schaden.
Bestimmte Personen oder Personengruppen sind darüber hinaus auch anderen Arten von Verfolgung ausgesetzt, beispielsweise Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit (sowohl aufgrund gesetzlicher Einschränkungen als auch aufgrund ernsthafter Bedrohungen), schwere Diskriminierungen, Einschüchterung und Bedrohung, die das Niveau von Verfolgungshandlungen erreichen, sowie häuslicher Gewalt, einschließlich 'Ehrenmorden'.
Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe
Um unter den Flüchtlingsbegriff zu fallen, muss die jeweilige Handlung oder Maßnahme an zumindest einen der in der GFK genannten Gründe anknüpfen. Im Irak spielen unter den in der GFK genannten Verfolgungsgründen die politische Überzeugung sowie die Religionszugehörigkeit die bedeutendste Rolle. Die offensichtlichsten religiösen Differenzen bestehen zwischen Schiiten und Sunniten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gegenwärtige Widerstand im Irak zumeist sunnitisch und die Regierung des Irak eher schiitisch geprägt ist, trägt dieser Konflikt jedoch gleichzeitig auch klar politische Züge. Der Verfolgungsgrund 'Mitgliedschaft in einer bestimmten sozialen Gruppe' spielt in einzelnen Fällen ebenfalls eine Rolle. Häufig liegen mehrere Verfolgungsgründe kumulativ vor. Selbst in Fällen gewöhnlicher krimineller Handlungen werden die Opfer häufig – zumindest auch – aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgewählt.
Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative
UNHCR vertritt die Auffassung dass eine internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative für irakische Staatsangehörige, die der anhaltenden Gewalt und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen, im Zentral- und Südirak nicht vorliegt. Die Sicherheitssituation ist höchst unberechenbar, das Risiko von Verfolgung oder anderem schwerer Schaden ist allgegenwärtig. Die Fortbewegung innerhalb des Zentral- und Südiraks ist grundsätzlich unsicher. Physische und rechtliche Barrieren behindern die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ebenso wie die Niederlassung und Wohnsitznahme in anderen Landesteilen. Schließlich gelten allerorten Beschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdiensten, Einkommen und Beschäftigung sowie zu Bildung, die dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne unzumutbare Härten nicht geführt werden kann. Wenn die Verfügbarkeit einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in nationalen Asylverfahren allerdings zu prüfen ist, sollte diese nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des betreffenden Antragstellers im Einzelfall bewertet werden.
Auch die Verfügbarkeit einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative für Iraker aus dem Zentral- oder Südirak in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak muss im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, wobei dabei insbesondere die in diesen Richtlinien enthaltene Relevanz- und Zumutbarkeitsanalyse berücksichtigt werden sollte. Die drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen sind vom Zentral- und Südirak nur mit Schwierigkeiten zu erreichen, da Reisen auf dem Landweg mit extremen Gefahren verbunden sind und große Teile der 'grünen Grenze' stark vermint sind und zunehmend kontrolliert werden. Der Luftweg ist zwar sicherer, jedoch ebenfalls nicht ohne Risiko. Einreise und Niederlassung in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen verlangen gewisse Voraussetzungen, darunter die Benennung eines Sponsors (Leumundszeugen) und eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung. Politische und demografische Gründe können die Entscheidung darüber, ob einer Person letztlich Zugang zu und reguläre Niederlassung in dem unter kurdischer Verwaltung stehenden Territorium gewährt wird, zusätzlich beeinflussen. Selbst für diejenigen, denen Zuflucht gewährt wurde, ist weder staatlicher Schutz noch Schutz durch Familien- oder Stammesangehörige aufgrund ihres Hintergrunds notwendiger garantiert. Andere können sich mit Problemen beim Zugang zu Lebensmittelhilfen, zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Beschäftigung konfrontiert sehen.7
Bezüglich der Verfügbarkeit einer internen Fluchtalternative innerhalb der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak ist zu berücksichtigen, dass zwar die vormals getrennten Verwaltungen der Provinzen Erbil und Dohuk durch die KDP sowie der Provinz Sulaimaniya durch die PUK seit Januar 2006 formell zusammengeführt wurden, in der Praxis jedoch in weiten Bereichen die Parallelverwaltung fortdauert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit zur Niederlassung für Personen aus dem Verwaltungsbereich der einen im Verwaltungsbereich der anderen Kurdenpartei höchst unvorhersehbar und kann eingeschränkt oder aus politischen Gründen widerrufen werden. Der Zugang zu grundlegenden Versorgungsdienstleistungen kann sehr schwierig sein; überdies kann es an effektivem Schutz vor Verfolgung fehlen. Jeder Fall bedarf daher einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung.
Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling
Angesichts der weit verbreiteten, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht in den Konflikten in der Geschichte des Irak kann im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Einzelfällen durchaus Anlass zur Prüfung von Ausschlussgründen bestehen. Dies trifft vor allem auf Iraker mit einem bestimmten Werdegang und gewissen Profilen zu, beispielsweise Personen, die dem ehemaligen Ba'ath-Regime, seinen Streit-, und Polizeikräften, seinen Sicherheits- und Geheimdiensten sowie seinem Justizapparat nahe standen; Mitglieder bewaffneter Gruppen, die in Opposition zum ehemaligen Regime standen; Mitglieder der neu aufgestellten Irakischen Sicherheitskräfte (ISF); Mitglieder von Milizen oder sonstigen aufständischen Gruppierungen sowie Personen, die Verbindungen zu kriminellen Gruppierungen oder Organisationen unterhalten. Nach Maßgabe von Artikel 1 F GFK wäre eine Prüfung der individuellen Verantwortung des Antragstellers für mögliche Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Verbrechen oder Verbrechen, die den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, erforderlich. (…)"
2 Im Rahmen der 'Eligibility Guidelines' bezeichnet der Begriff Zentralirak die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschließlich der Stadt Mosul), Salah al-Din und Tameem (einschließlich der Stadt Kirkuk). Dies schließt diejenigen Gebietsteile im Zentralirak ein, die nach Maßgabe von Artikel 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Transitional Administrative Law), der gemäß Artikel 143 der irakischen Verfassung weiterhin gültig ist, unter Verwaltung der Kurdischen Regionalregierung stehen. Der Begriff 'Südirak' bezeichnet diejenigen Gebiete, die aus den Provinzen Babil, Basra, Kerbela, Najaf, Missan, Muthanna, Quadissiya, Thi-Qar und Wassit gebildet werden. Soweit nachfolgend oder an anderer Stelle in den 'Eligibility Guidelines' der Begriff 'Nordirak' verwendet wird, bezieht sich dieser ausschließlich auf die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya.
7 Die 'Eligibility Guidelines' erhalten eine nicht abschließende Auflistung von Personen, die auch im Falle einer Übersiedlung in die kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keinen Schutz finden können.
Weitere Dokumente 10/2007
Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: Kein § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Sicherheitslage (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 8.8.2007 - A 2 S 229/07 - (14 S., M11472)Länderberichte:
IRIN: Nach Angaben der irakischen Ärztekammer haben bis zu 75 Prozent des medizinischen Personals wegen fehlender Sicherheit und wegen Unterbezahlung ihre Arbeitsstellen in Universitäten und Krankenhäusern aufgegeben, etwa 55 Prozent haben das Land verlassen (engl.).
Bericht vom 6.9.2007: "Hospitals under pressure as doctors move abroad" (ID 81279)
IRIN: Nordirak: Ausbruch der Cholera in Suleimania und Kirkuk; Medienberichten zufolge sind in Suleimania sieben Menschen an der Krankheit gestorben, die sich besonders in Lagern von Binnenvertriebenen ausbreitet, wo kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung steht (engl.).
Bericht vom 30.8.2007: "Hospitals in North struggle to contain cholera outbreak" (ID 81278)
The Guardian: Der schiitische Milizenführer Muktada as-Sadr verkündet einen sechsmonatigen Waffenstillstand seiner "Mahdi-Armee", nachdem bei Kämpfen mit den Milizen des rivalisierenden schiitischen Obersten Islamischen Rats in der Stadt Kerbala mehr als 50 Personen starben (engl.).
Bericht vom 30.8.2007: "Mahdi army calls truce after fighting kills 50" (ID 80644)
IRIN: Bagdad: Schiitische Milizen führen im Stadtbezirk Dora eine strenge Version der Scharia ein; christliche Familien werden gezwungen, zum Islam zu konvertieren oder hohe Steuern zu zahlen; über 300 Familien sollen bereits aus dem Viertel geflüchtet sein (engl).
Bericht vom 27.8.2007: "People flee Baghdad district as gunmen impose Shariah law" (ID 80567)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
UNHCR: Gefährdung von Turkmenen
UNHCR, Stellungnahme vom 26.7.2007 an RA Ton, Dresden (ID 80187)
"(…) Auch im Norden des Landes ist die gegenwärtige Sicherheitssituation – mit Ausnahme der offiziell unter kurdischer Autonomieverwaltung stehenden Gebiete – extrem angespannt. Hauptursachen hierfür bilden vor allem die Auseinandersetzungen um die künftigen Grenzen des kurdischen Autonomiegebietes:
Gegenwärtig erstreckt sich die Autonomie der Kurden im Irak im Wesentlichen auf die Provinzen Erbil (mit Ausnahme des Distrikts Makhmour), Dohuk und Sulaimaniya. Die gegenwärtigen Grenzen dieser Gebiete, die von einer Koalitionsregierung der beiden größten kurdischen Parteien im Irak – der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) – unter Führung Masoud Barzanis regiert werden, sind jedoch nicht deckungsgleich mit denjenigen des historischen Siedlungsgebietes der Kurden im Nordirak. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Entwurfes einer Kurdischen Regionalverfassung umfasst das Gebiet der Autonomen Region deshalb
'die Provinzen Kirkuk, Sulaimaniya, und Erbil in ihren Verwaltungsgrenzen von 1968 sowie den Distrikt Dohuk zusammen mit den Bezirken (kaza) Akre, Sheikhan, Sinjar, Tel Afar, Tilkef, Qaragosh und den Unterbezirken (nahiya) Zamar, Ba'shiqa, Aski Kalak in der Provinz Ninive, die Bezirke Khanaqin und Mandali in der Provinz Diyala und den Bezirk Badra sowie den Unterbezirk Jassan in der Provinz Al-Wassit'.
Zwar haben kurdische Peschmerga im Frühjahr 2003 im gemeinsamen Vormarsch mit den multinationalen Truppen faktisch die Kontrolle über Teile dieser von ihnen beanspruchten Gebiete zurückgewonnen. Die kurdische Autonomieregierung ist derzeit allerdings durch die Bestimmung des Artikels 53 (A) der irakischen Übergangsverfassung1, die nach Maßgabe von Artikel 141 der endgültigen irakischen Verfassung weiterhin gültig ist, an einer Ausdehnung ihrer formellen Herrschaftsgewalt auf Gebiete, die am 19. März 2003 nicht unter ihrer Kontrolle standen (so genannte 'umstrittene Gebiete'), gehindert. Die 'umstrittenen Gebiete' stehen somit de jure weiterhin unter Verwaltung der Zentralregierung in Bagdad; eine endgültige Entscheidung über die Zugehörigkeit dieser Gebiete zur Autonomen Region Kurdistan bleibt einer Volksentscheidung vorbehalten, die gemäß Art. 136 (2) der Irakischen Verfassung bis zum 31. Dezember 2007 durchgeführt werden soll. (…)
Während die politische Situation und die Sicherheitslage im Kernland der kurdischen Autonomiezone gegenwärtig als zwar fragil, aber relativ ruhig bezeichnet werden können7, sind die politischen Verhältnisse und die Sicherheitssituation in den 'umstrittenen Gebieten', in denen neben mehrheitlich muslimischen Kurden und Arabern auch ein erheblicher Anteil ethnischer und religiöser Minderheiten (vor allem Christen, Yeziden und ethnische Turkmenen) leben, extrem angespannt und maßgeblich von den Vorbereitungen aller verschiedenen Interessengruppen einschließlich Vertretern der dort ansässigen Minderheitengruppen auf das Referendum über den künftigen Status dieser Gebiete geprägt. (…) Dabei versuchen alle Seiten, so viele Stimmen als möglich für ihre jeweiligen politischen Ziele zu gewinnen. Dieser Kampf um jede einzelne Stimme bei der Volksbefragung wird dabei mit allen Mitteln einschließlich gezielter Vertreibungs- und (Wieder-) Ansiedlungskampagnen für bestimmte Volks- und Religionsgruppen geführt, wobei die spontane Rückkehr unter dem Regime Saddam Husseins vertriebener ethnischer Kurden seit 2003 ohnehin bereits zu unkontrollierten Verschiebungen der Bevölkerungszusammensetzung geführt hat. (…)
Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten einschließlich Turkmenen sind von diesen Entwicklungen in besonderem Maße betroffen, weil sie in dem Konflikt über den künftigen Status der Gebiete einerseits von allen Seiten instrumentalisiert und unter Druck gesetzt werden und andererseits nicht auf den Schutz einer starken Gemeinschaft oder einer der Milizen vertrauen können. Die von der ehemaligen irakischen Regierung betriebene Politik der 'Arabisierung' von Minderheiten wurde nach 2003 in starkem Maße durch eine 'Kurdifizierung' ersetzt. Turkmenen, Araber, Christen und Shabak in den nördlichen Provinzen beklagen zunehmend die erzwungene Assimilation durch kurdische Milizen. Ethnische Minderheiten haben wiederholt über gewaltsame Übergriffe und Diskriminierung10 sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen auf Basis von Volks- oder Religionszugehörigkeit durch die kurdisch dominierten Behörden, militärischen Einheiten und Geheimdienste berichtet. Gefangene aus den umstrittenen Gebieten werden häufig direkt in die Autonome Region Kurdistan überführt, ohne dass die örtlich zuständigen Behörden oder die Polizei hiervon in Kenntnis gesetzt werden. In kurdischen Gefängnissen droht inhaftierten Minderheitenangehörigen Isolationshaft. (…)
Im Zuge der ethnischen Auseinadersetzungen in den nördlichen Provinzen wurden zahlreiche Menschen getötet und viele vertrieben. Neben der generellen Gewalt und der schlechten Sicherheitslage gelten einige Angriffe, einschließlich Entführungen und Hinrichtungen, gezielt den Mitgliedern und Vertretern der ethnischen Minderheiten. Die Übergriffe, die in der Regel Verfolgungsintensität erreichen, haben oft einen politischen Hintergrund und sind mit dem Streben um die Vormachtstellung in den ethnisch gemischten, umstrittenen Gebieten verbunden. (…)
UNHCR geht vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Situation davon aus, dass Angriffe auf Angehörige der Minderheitengruppe der Turkmenen im Irak den Charakter von Verfolgung im Sinne von Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. wegen ihrer – tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung – tragen können. Dies gilt insbesondere in den traditionell von Turkmenen bewohnten Städten, Ortschaften und Siedlungen, die ausnahmslos in dem zwischen Arabern und Kurden umstrittenen Gebiet liegen. Ihnen steht keine Fluchtalternative innerhalb des Irak zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfolgungshandlungen in erster Linie von kurdischer Seite ausgehen und demzufolge für Turkmenen aus den umstrittenen Gebieten in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak keine Verfolgungsfreiheit besteht. (…)"
1 Transitional Administrative Law, TAL.
7 Vgl. UNHCR-Hinweise zu den Schutzbedürfnissen und Möglichkeiten der Rückkehr von Irakern, die sich außerhalb des Irak aufhalten (Fußnote 1) [ID 65219].
10 In seinem jüngsten Bericht hat UNAMI der Besorgnis über die Einschüchterung von Minderheitengruppen in Kirkuk durch kurdische Sicherheitskräfte Ausdruck verliehen. Nach Angaben von UNAMI nutzen die Milizen ihre Kompetenzen, um Minderheitenangehörige durch Inhaftierung von der Einflussnahme auf politische Angelegenheiten der Stadt fernzuhalten. Vgl. UNAMI HRO, Human Rights Report, 1 November – 31 December 2006, S. 23, http://www.uniraq.org/FileLib/misc/HR%20Report%20Nov%20Dec%202006%20EN.pdf [ID 69030].
Das US-State Departement berichtet, dass Minderheiten einschließlich Turkmenen, Araber, Christen und Shabak im Norden von den kurdisch dominierten Behörden diskriminiert und misshandelt werden. Die Behörden verweigerten in einigen Orten und Siedlungen grundlegende staatliche Leistungen, inhaftierten Minderheitenangehörige ohne ein vorangegangenes faires Verfahren an unbekannten Orten und setzten Schulen der Minderheitengemeinschaft unter Druck, in kurdischer Sprache zu unterrichten. Vgl. US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, Country Reports on Human Rights Practices, 8. März 2006, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61689.htm [ID 46190].
Einsender: RA Ton, Dresden
Weitere Dokumente 9/2007
Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: Christen steht eine inländische Fluchtalternative im Nordirak offen (Fortsetzung der Rspr. des Senats); kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
Beschluss vom 16.5.2007 - A 2 S 69/07 - (15 S., M11084)
VG Ansbach: Gruppenverfolgung für Rückkehrer aller Konfessionen; keine inländische Fluchtalternative (im Anschluss an Urteil der 3. Kammer vom 19.4.2007 - AN 3 K 06.30312 - ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 16).
Urteil vom 24.7.2007 - AN 4 K 06.31070 - (13 S., M11149)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung für alleinstehende, westlich orientierte Frau (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 56/06 - (10 S., M11165)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für westlich orientierte Frau.
Urteil vom 26.6.2007 - A 6 K 394/07 - (4 S., M10868)
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung für alleinstehende, westlich orientierte Frau.
Urteil vom 15.6.2007 - 4 A 151/05 MD - (9 S., M11161)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 12.6.2007 - 16 K 3205/06.A - (9 S., M11200)
VG Augsburg: Flüchtlingsanerkennung für alleinstehende, westlich orientierte Frau.
Urteil vom 16.5.2007 - Au 5 K 07.30066 - (23 S., M11083)Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Christen in Mosul in besonders verwundbarer Situation; Eskalation von Übergriffen seit September 2006 hat zur Flucht von tausenden Christen ins Ausland oder in die Niniveh-Ebene geführt (engl.).
Bericht vom 7.8.2007: "Mosul Christian Community Dwindles" (ID 79570)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lebensbedingungen in den kurdisch verwalteten Provinzen Suleimania, Erbil und Dohuk (Wohnungssituation, Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen, Bildungswesen, Sozialfürsorge).
Bericht vom 10.7.2007: "Die sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk; Factsheet" (ID 79486)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Keine Erkenntnisse zu spezieller Verfolgung von Angehörigen der Kommunistischen Partei; erhebliche Gefährdung von Künstlern, Akademikern und Intellektuellen außerhalb der Provinzen Sulaimania, Erbil und Dohuk; Lebenshaltungskosten im kurdisch verwalteten Nordirak sind erheblich gestiegen.
Stellungnahme vom 14.5.2007 an VG Göttingen - 2 A 571/05 - (ID 80249)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Lage der Mandäer; steigende Zahl von Morden, Entführungen und anderen Angriffen auf Mandäer in den Jahren 2005 und 2006; keine sicheren Gebiete für Mandäer im Zentral- und Südirak; in den kurdisch verwalteten Provinzen Suleimania, Erbil und Dohuk ist es extrem schwierig, ohne soziale Kontakte eine Registrierung zu erlangen oder eine Arbeit zu finden.
Stellungnahme vom 23.10.2006 an VG Düsseldorf - 16 K 3344/05.A - (ID 80252)
Aus Asylmagazin 7-8/2007
VG Ansbach: Drohende religiöse Verfolgung für Rückkehrer
aller Konfessionen
Urteil vom 19.4.2007 - AN 3 K 06.30312 - (15 S., M10382)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft stellt § 73 AsylVfG dar. (…)
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellungen zu Abschiebungsverboten zu Unrecht widerrufen, da die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts jetzt und in absehbarer Zukunft einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich des Iraks besitzt, wobei die erweiterten Voraussetzungen dieser Vorschrift hier zu Grunde zu legen sind. (…) Allerdings geht das Gericht auf Grund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie der allgemein zugänglichen Berichterstattung in den Medien davon aus, dass für Rückkehrer aus Deutschland in den Irak, gleich welcher Konfession sie angehören, die Gefahr einer politischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei lediglich Personen, die aus der früheren kurdischen Autonomie-Region im Nordirak stammen, dort familiäre Beziehungen unterhalten und bei denen keine sonstigen Gründe einem Aufenthalt in dieser Region entgegenstehen, auf eine dort existierende inländische Fluchtalternative verwiesen werden können, falls sichergestellt ist, dass ihre Rückkehr in dieses Gebiet so möglich ist, dass sie keine anderen irakischen Landesteile dabei durchqueren müssen. (…)
Ungeachtet der religiösen Minderheiten drohenden erhöhten Verfolgungsgefahr auf Grund des wachsenden Islamismus droht eine solche Verfolgung auch Sunniten und Schiiten, wechselseitig verübt von jeweils militanten Vertretern der 'gegnerischen' Religion, wobei nach den Angaben des Auswärtigen Amtes auch im jüngsten Lagebericht sogar direkte staatliche Verfolgung durch im Auftrag des Innenministeriums tätige Todesschwadronen schiitischer Glaubenszugehörigkeit stattfindet, die gezielt Sunniten ausfindig machen, in ihre Gewalt bringen und im Regelfall nach grausamen Misshandlungen töten. Daneben finden zahlreiche geplante und zielgerichtete Überfälle und Morde an Mitgliedern der jeweils anderen Glaubensrichtung statt, so wurden nach dem Lagebericht Stand Januar 2007 allein in Bagdad täglich dutzende Tote interkonfessioneller Auseinandersetzungen gefunden. Weiter wird dort festgestellt, zahlreiche Leichen wiesen Folterspuren auf, konfessionell motivierte Vertreibungen würden konsequent Straßenzug um Straßenzug fortgesetzt. Dabei sei die Sicherheitslage nicht nur in Bagdad prekär, sie sei auch in Städten wie Bakuba, Faludscha, Ramadi, Samara, Tal Afar, Kirkuk, Mosul und Basra sehr angespannt. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereigneten sich Berichten zufolge landesweit, der interkonfessionelle Konflikt fordere mittlerweile die meisten Opfer unter der irakischen Bevölkerung. (…)
Bei den vorstehend geschilderten Morden, Verstümmelungen und Entführungen handelt es sich dabei nach den Angaben insbesondere im jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes um gezielte Verfolgungsmaßnahmen, die ausschließlich an die Religionszugehörigkeit des Betroffenen anknüpfen. Motiviert werden diese Morde und Massaker einerseits durch den sich immer weiter zuspitzenden Kampf um Macht und Einfluss im Irak zwischen den Religionsgemeinschaften der Schiiten und der Sunniten, (…) und weiter vom zunehmenden Hass zwischen diesen Religionsgruppen, der sich wiederum aus den Morden und Anschlägen heraus immer weiter verstärkt. Bei der von der Kammer zu treffenden Prognoseentscheidung ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass sich einerseits die Zahl der Anschläge im Irak rapide erhöht, so allein im Jahr 2006 von anfänglich ca. 90 zunächst bis Mitte 2006 auf 100 pro Tag, davon etwa ein Drittel regelmäßig im Großraum Bagdad (Lagebericht vom 29.6.2006), während sich seither die Zahl der Anschläge zunächst auf 120 bis 150 pro Tag erhöhte und gegen Ende 2006 dann auf bis zu 200 pro Tag verdoppelte. Nach den Angaben im neuesten Lagebericht kamen allein im Oktober 2006 über 4000 Menschen im Irak infolge der gewaltsamen Auseinandersetzungen ums Leben, wobei zum einen von einer hoher Dunkelziffer infolge des nur äußerst begrenzten Zugangs unabhängiger Beobachter zu allen irakischen Landesteilen auszugehen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass weder die irakische Regierung noch die US-geführten Besatzungstruppen ein Interesse an der Bekanntgabe übermäßig hoher Zahlen von Anschlägen und dabei Getöteten besitzen und im Übrigen heimliche Morde in der interkonfessionellen Auseinandersetzung allein auf Grund der Begehensweise gar nicht entdeckt werden. Hinzu kommt, dass eine große Zahl von Schwer- und Schwerstverletzten den Getöteten hinzugerechnet werden muss, nicht gerechnet die psychischen Schäden und Traumatisierungen, die auf Grund der ständigen Gefahr gerade bei solchen Personen entstehen, die Anschlägen nur knapp entkommen oder in der Nähe des Schauplatzes solcher Anschläge gewesen sind. Weiter ist besonders nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass insbesondere die Gewalt mit religiösem Hintergrund im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten den größten Anteil am rapiden Zuwachs der Gewalttaten besitzt, wobei sich die Lage insbesondere im Laufe des Jahres 2005 und zu Beginn des Jahres 2007 entsprechend zugespitzt hat. (…)
Ungeachtet der Tatsache, dass die genannte hohe Zahl von religionsbedingten Verfolgungsmaßnahmen bereits für die im Irak lebenden Sunniten und Schiiten ein hohes Gefährdungspotential besitzt, besteht diese Gefährdung in erheblich gesteigertem Maße für aus dem Ausland zurückkehrende Iraker, wie etwa aus Deutschland abgeschobene oder freiwillig zurückkehrende Asylbewerber. Zum einen findet ein erheblicher Teil der Anschläge auf den Überlandstraßen, sowie in der Umgebung gerade der internationalen Flughafen im Irak statt, welche aber von den Heimkehrern bei ihrer Rückkehr benutzt werden müssten. (…) Darüber hinaus fehlt es Rückkehrern in den Irak an der Vertrautheit mit der alltäglichen Gefährdung im Irak, so dass sie der Gefahr solcher Überfälle in noch größerem Maße ausgesetzt sind, als es die im Irak verbliebene Bevölkerung ist. (…) Die besondere Gefährdung für Rückkehrer wird weiter gesteigert durch ein 'westliches' Aussehen sowie durch 'westliche Kleidung', was eben auch noch zur besonderen Gefahr krimineller Übergriffe führt. Den aus Deutschland zurückkehrenden Irakern sunnitischer oder schiitischer Religion droht somit, ungeachtet der noch größeren und besonderen Gefahren für Mitglieder anderer religiöser Minderheiten, bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung, insbesondere Tötung, Verstümmelung, schwere Körperverletzung, Folter und Entführung.
Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anschläge auf die Gruppe schiitischer und sunnitischer Rückkehrer aus Deutschland vor allem zu beachten, dass es Feststellungen bezüglich aus Deutschland abgeschobener oder zurückkehrender Asylbewerber derzeit praktisch nicht gibt, weil solche Rückführungen tatsächlich nicht oder nur in äußerst geringem Umfang stattgefunden haben und Berichte über die Erlebnisse und Erfahrungen der – wenigen – Rückkehrer derzeit nicht vorliegen. Die vom Bundesverwaltungsgericht (z. B. im Beschluss vom 28.6.2006) geforderte Feststellung der Zahl der Übergriffe auf die Gruppe und die Ermittlung der Größe der Gruppe, so dass eine Prognose über die Häufigkeit des Eintritts einer Verfolgungsmaßnahme für ein einzelnes Gruppenmitglied möglich wird, ist somit hier nicht möglich. Allerdings verweisen die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen, insbesondere auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, immer wieder darauf, dass sich die Lage fortwährend verschlechtert, wobei die Verschlechterung seit dem Jahr 2003 kontinuierlich angehalten hat und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Situation im Irak sich auch nur stabilisiert, geschweige denn verbessert. (…) Nach Auffassung der Kammer muss deshalb bei einer Prognose einerseits von einer weiteren Zunahme von Überfällen, Tötungen, Folterungen, Entführungen und schweren Körperverletzungen generell ausgegangen werden und andererseits auf Grund des durch die zunehmenden Anschläge wiederum zunehmend geschürten Hasses der Religionsgemeinschaften untereinander auch von einer weiteren Zunahme, sowohl nominell als auch im Verhältnis zu sonstigen Anschlägen, der Gewalt von Sunniten und Schiiten jeweils gegen Mitglieder der anderen Religionsgemeinschaft. Nach Auffassung der Kammer kann es somit einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines irakischen Asylbewerbers aus Deutschland nach Abwägung aller bekannten Umstände nicht zugemutet werden, in den Irak zurückzukehren. Dies ergibt sich aus der sich in erheblichem Umfang steigernden und bereits derzeit schon hohen Zahl von Anschlägen mit konfessionellem Hintergrund, insbesondere auf Reisende im Irak, ebenso wie aus dem völligen Unvermögen irakischer und alliierter Stellen, den Zurückkehrenden auch nur einen minimalen Schutz vor solchen Übergriffen gewähren zu können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die den Rückkehrern drohenden Maßnahmen immer im Bereich schwerster körperlicher Misshandlungen bis zur Tötung hin bewegen, so dass auch eine geringere mathematische Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme für den Einzelnen zur berechtigten asylrelevanten Furcht vor einer Rückkehr führt.
Eine derartige Verfolgung droht Rückkehrern nicht nur in Bagdad, sondern praktisch in allen Landesteilen des Irak mit Ausnahme des im Nordirak gelegenen, von den Kurden verwalteten früheren Autonomiegebietes, das die Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya umfasst. (…) Allerdings setzt nach Auffassung der Kammer die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für zurückkehrende Iraker voraus, dass diese dort über Unterstützung durch Familie oder im Rahmen des Stammes verfügen, dass ihnen die Rückkehr in den Nordirak nicht aus anderen Gründen unmöglich ist und dass der Nordirak durch sie erreicht werden kann, ohne dass sonstige Landesteile des Irak durchquert werden müssen. (…)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg
BMI: Teilweiser Stopp von Widerrufsverfahren; Gruppenverfolgung
von religiösen Minderheiten
Erlass an das BAMF vom 15.5.2007 - MI4-125 421 IRQ/0 - (2 S., M10564)
"(…) Angesichts der derzeitigen desolaten Sicherheitslage im Irak bitte ich, beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei irakischen Staatsangehörigen sowie bei Erstentscheidungen folgende Hinweise zu beachten:
Wie von Ihnen bereits angeregt, sollte bei folgenden Personengruppen aus dem Irak von der Einleitung von Widerrufsverfahren zunächst Abstand genommen werden, laufende Widerrufsverfahren sollten zunächst ruhen:
- Personen aus dem Großraum Bagdad ohne inländische Fluchtalternative,
- alleinstehende Frauen ohne Familienbindungen,
- Familien mit minderjährigen Kindern,
- kranke Personen und Personen ab einem Alter von ca. 65 Jahren,
- Personen, die sich bereits lange in Deutschland aufhalten, gut integriert sind und keine eigenen Bindungen zu ihrem Herkunftsland haben.
Spätestens zum 14. September 2007 sollte geprüft werden, ob der faktische Stopp von Widerrufsverfahren bei diesen Personengruppen – auch angesichts der gesetzlichen Verpflichtung aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG und der möglichen Folgewirkung des § 26 Abs. 3 AufenthG – noch gerechtfertigt ist.
Widerrufsverfahren sollten weiter eingeleitet und durchgeführt werden bei:
- Straftätern,
- Gefährdern der inneren Sicherheit,
- Personen, die zwischenzeitlich in den Nordirak gereist sind und zurückgekehrt sind, sowie
- alleinstehenden, grundsätzlich erwerbsfähigen kurdischen Männern aus dem Nordirak.
Bei der Gruppe der religiösen Minderheiten wie Christen, Mandäern und Yeziden halte ich es, auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, für gerechtfertigt, jedenfalls bei Herkunft aus dem Zentralirak oder dem Süden des Landes, grundsätzlich von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Irak auszugehen, sofern im Einzelfall keine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa im Nordirak, besteht. Dies dürfte bei Asylanträgen dieser Personen im Regelfall die Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben. Zudem kommt ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nicht mehr in Betracht.
Auch diese Maßnahmen sollten spätestens zum 14. September 2007 überprüft werden. Ferner bitte ich um Berichterstattung über jeweilige aktuelle Entwicklungen in der Entscheidungspraxis des Bundesamts bzw. der Verwaltungsgerichte, erstmalig spätestens bis zum 15. Juni 2007. (…)"
Weitere Dokumente 7-8/2007
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Beschluss vom 5.3.2007 - 3 A 12/07 - (10 S., M10138)
VG Stuttgart: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 30.4.2007 - A 2 K 12940/05 - (11 S., M10610)
VG Stuttgart: Verfolgungsgefahr für Christen aus Basra; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 20.4.2007 - A 9 K 13497/05 - (14 S., M10617)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Südirak: Behörden von neun südlichen Provinzen geben bekannt, dass sie für die Versorgung und die Sicherheit von neu ankommenden Binnenvertriebenen nicht mehr garantieren können; mindestens sieben Binnenvertriebene in Nadschaf und Basra getötet (engl.).
Bericht vom 12.7.2007: "Concern for newly arriving IDPs in south" (ID 78266)
Integrated Regional Information Network: Nordirak: Laut Regierung der Region Kurdistan können die Krankenhäuser und Gesundheitsstationen aufgrund der anhaltenden Gewalt im Zentralirak Medikamente und Material nur schwer beschaffen; viele der Krankenhäuser seien nicht mehr in der Lage, medizinische Basisversorgung zu leisten (engl.).
Bericht vom 1.7.2007: "Kurdistan government appeals for medical supplies" (ID 77427)
Human Rights Watch: Nordirak: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen durch kurdische Sicherheitskräfte; routinemäßige Misshandlungen sowie Verweigerung elementarer Rechte im Gewahrsam der Asayish (Milizen der kurdischen Parteien PUK und KDP) (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Caught in the Whirlwind: Torture and Denial of Due Process by the Kurdistan Security Forces" (ID 77419)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Positionspapier u. a. zu besonders gefährdeten Gruppen und Rückkehrmöglichkeiten.
Bericht vom 25.6.2007: "Asylsuchende aus Irak; Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH" (ID 77542)
BBC News: Laut irakischer Regierung hat die türkische Armee zwei Tage lang irakisches Gebiet beschossen und dabei schwere Schäden angerichtet (engl.).
Bericht vom 9.6.2007: "Iraq condemns Turkish 'shelling'" (ID 76072)Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Ausnahme von der Passpflicht für Inhaber von Pässen der Serie "S", deren Gültigkeit abläuft.
Antwort des Innenministers auf eine Kleine Anfrage vom 12.7.2007 (2 S., M10824)
IM Bayern: Beginn der Abschiebung von Straftätern in den Nordirak.
Erlass vom 17.4.2007 - IA2-2082.40-72/Ri - (3 S., M9977)
Botschaft der Republik Irak: Irakische Botschaft stellt noch immer Reisepässe der Serie "S" aus, zur neuen Serie "G" liegen keine genauen Informationen vor.
Mitteilung vom 4.7.2007 (1 S., M10580)
Anmerkung der Redaktion: Die Reisepässe der Serie "S" werden seit dem 1. April 2007 von den deutschen Behörden nicht mehr anerkannt (Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag, ID 75336).
Aus Asylmagazin 6/2007
OVG Niedersachsen: Zur Lage der Yeziden
Urteil vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - (33 S., M10061)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Niedersachsen lehnt zunächst die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak ab. Dabei beschäftigt es sich auch mit der Frage, inwieweit nach der Qualifikationsrichtlinie Schutz vor religiöser Verfolgung gewährt wird. Außerdem behandelt es die Frage, ob die Abschiebung wegen der allgemeinen Lage verboten ist.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. (…) Der Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (…)
Der Kläger muss – entgegen seiner mit der Berufung in erster Linie verfolgten Behauptung – nicht befürchten, schon allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden im Irak verfolgt zu werden. (…)
Bei der Beurteilung, ob Yeziden einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Zahl der im Irak lebenden Yeziden zu ermitteln. (…) Auf der Grundlage dieser Erkenntnismittel, die eine genauere Festlegung nicht ermöglichen, erscheint es dem erkennenden Senat angemessen, bei der Bestimmung der Verfolgungsdichte einen in etwa mittleren Wert zugrunde zu legen und daher davon auszugehen, dass zurzeit noch etwa 400 000 Yeziden im Irak leben.
Diese Zahl ist nunmehr zu messen an der Menge der asylerheblichen Übergriffe gegen Yeziden. Selbst nach gründlicher Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel fällt auf, dass für den Zeitraum ab Mai 2005 verlässliche und detaillierte Zahlen zu Übergriffen gegen Yeziden, insbesondere zu Morden, Morddrohungen und Anschlägen, nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. (…)
Trotz dieser Schwierigkeiten ist der Senat davon überzeugt, dass bereits die vorhandenen Erkenntnismittel eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten und die Einholung weiterer Gutachten ins Gewicht fallende zusätzliche Erkenntnisse nicht vermitteln würde. (…)
Ausgehend von dieser allgemein für Yeziden bestehenden Gefährdungslage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Yeziden bisher überwiegend verneint worden. (…)
Auch der erkennende Senat vermag nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht festzustellen. Soweit Leib und Leben der Yeziden betroffen sind, geht der Senat für die Zeit ab 2004 von höchstens 200 Referenzfällen aus. (…)
Bei der gebotenen Prüfung, ob Gewalttaten gegenüber Yeziden auf deren Glaubenszugehörigkeit zurückzuführen und daher für die Festlegung der Verfolgungsdichte relevant sind, ist zu berücksichtigen, dass sich – auch wegen des Fehlens einer funktionstüchtigen Polizei und Justiz – häufig nicht abschließend ermitteln lässt, inwieweit die Taten politisch-religiös motiviert oder aber nur Ausdruck der allgemein instabilen Sicherheitslage sind und daher jeden Iraker hätten treffen können. (…)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen müsste bei der Festlegung der genauen Verfolgungsdichte – wenn es entscheidungserheblich wäre – die Zahl der festgestellten Gewalttaten gegenüber Yeziden noch um die Anzahl der Taten gemindert werden, die nicht politisch-religiös motiviert waren. Von einer solchen (tatsächlich kaum durchführbaren) Reduzierung sieht der Senat ab, weil selbst alle aufgelisteten Gewalttaten gegenüber irakischen Yeziden im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden letztlich nur einen so geringen prozentualen Anteil ausmachen, dass nicht jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell und konkret mit einer Gefährdung seiner Person rechnen muss. Die höchstens 200 Referenzfälle stehen zur Gesamtzahl aller Yeziden im Irak (etwa 400 000) im Verhältnis von ungefähr 1 zu 2000.
Nach alledem kann nicht angenommen werden, Yeziden im Irak seien hinsichtlich ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Freiheit einer allgemeinen, nicht an individuelle Verhaltensweisen, sondern an die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft anknüpfenden (Gruppen-)Verfolgungsgefahr durch staatliche, staatsähnliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt.
Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass irakischen Yeziden im Hinblick auf unzumutbar eingeschränkte Möglichkeiten zur Religionsausübung schon allein wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit Verfolgung droht und daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist:
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist allgemeiner Ansicht nach asylrelevante Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - BVerfGE 54, 341, 357; Urt. v. 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16 a GG und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schützen daher nach dieser Rechtsprechung jedenfalls vor Verfolgung im privaten Bereich und damit zumindest das 'religiöse Existenzminimum'. Dieses ist u. a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte seiner Glaubensüberzeugung zugemutet oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die 'religiös personale' Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urt. v. 1.7.1987, a. a. O., 159 f.).
Religiös motivierte Verfolgung ist ferner anzunehmen bei Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). (…)
Zwecks Erreichung einer einheitlichen Asylpolitik dehnt Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie den Schutz vor Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit auf solche Maßnahmen aus, die sich nicht auf den privaten Bereich beschränken, sondern an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen (ebenso VGH Baden-Württemberg, a. a. O. sowie VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - Asylmagazin 11/2006 S. 23 f.). Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, ebenso umfasst wie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Über den auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutz des sog. religiösen Existenzminimums deutlich hinausgehend, schützt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie die religiöse Identität des Einzelnen nunmehr umfassend. Auch das im öffentlichen Bereich – sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung – erfolgte Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben steht unter dem Schutz vor politischer Verfolgung. Der Betroffene kann im Gegensatz zur früheren Rechtslage in Deutschland nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Unter den Begriff der Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich fällt insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern, aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche Religion allgemein üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt sich insoweit an Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – an, wonach die jedermann zustehende Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht sowie durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst. Eine Beschränkung des Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen Rahmen ist auch danach nicht vorgesehen (wie hier VG Karlsruhe, a. a. O.).
Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, und sich damit als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 212 m. w. N.). Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die auf die – häuslich-private oder öffentliche – Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer Ausgrenzung führt (vgl. dazu Marx, a. a. O. Rdnr. 208 f. m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann nicht angenommen werden, Yeziden im Irak würden in ihrer Religionsausübung unzumutbar beeinträchtigt. Dass das religiöse Existenzminimum im privaten Bereich durch radikale Muslime nachhaltig beeinträchtigt sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Die von ihm geltend gemachten Störungen bei der öffentlichen Religionsausübung liegen nicht vor. Die religiösen Rituale der Yeziden dürfen nicht vor den Augen von – aus deren Sicht – Ungläubigen praktiziert werden. Yeziden üben ihre Religion daher nicht in einer öffentlichen, auch Andersgläubigen zugänglichen Weise, insbesondere nicht in äußeren religiösen Handlungen, sondern im Privatbereich aus. (…)
Demnach entbehrt die Annahme des Klägers, dass die Yeziden im Irak wegen drohender Übergriffe von radikalen Muslimen gezwungen seien, ihre Religion nicht mehr in der Öffentlichkeit auszuüben, schon von der Art der üblichen Religionsausübung her weitgehend jeglicher Grundlage. (…)
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht eine individuelle Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in zwei Beschlüssen vom 1. Februar 2006 (1 L 121/02 -, AuAS 2006, 151 [5 S., M7836], und 1 L 321/02 [ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 13]) eine solche Verfolgung beim Vorliegen besonderer Gefährdungsmerkmale bejaht und damit im Ergebnis den Auskünften des Europäischen Zentrums für kurdische Studien Rechnung getragen, wonach für Yeziden, die sich im Großraum Mosul oder Bagdad aufhalten, eine erhöhte Gefährdung besteht, wenn sie Intellektuelle mit öffentlich sichtbarem Erfolg bzw. Einfluss oder yezidische Würdenträger sind, wenn sie regelmäßig yezidische Einrichtungen besuchen, im Alkoholgeschäft oder im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, in Schönheits- oder Frisiersalons arbeiten oder – etwa als Polizisten oder Taxifahrer – in häufigen Kontakt zur moslemischen Bevölkerung treten, wenn sie aufgrund typischer Kleidungsstücke oder anderer Merkmale als Yeziden auffallen oder wenn sie als Frauen unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen. Ob bei diesen Personengruppen letztlich die Gefahr einer Verfolgung besteht, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht allgemein und grundsätzlich beantworten, sondern ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. (…)
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht landesweit Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. (…)
Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass die Sicherheitslage in Teilen des Iraks nach wie vor instabil ist und sich seit September 2005 weiter verschlechtert hat (Auskunft des UNHCR vom 18.12.2006 [ID 65219]). (…)
Auszugehen ist ferner davon, dass auch die Nahrungs-, Trinkwasser- und Stromversorgung im Irak – ebenso wie die medizinische Versorgung – trotz internationaler Hilfsgelder infolge der miserablen Sicherheitslage und wiederholter Anschläge auf die Ölinfrastruktur des Landes schlecht bleibt. (…) Dass sich aus dieser Versorgungslage gerade beim Kläger konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ergeben, lässt sich nicht feststellen, zumal der Kläger seine Versorgung innerhalb der yezidischen Gemeinschaft wahrscheinlich noch besser sicherstellen kann, als es viele andere Gruppen von Irakern in deren Lebensbereichen tun können. (…)
Sind das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak somit nicht konkret gefährdet, so folgt daraus zugleich, dass es auch an einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie fehlt. (…)
Der Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht ferner entgegen, dass es sich bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den