Iran

Beiträge nach 5/2005 auf Seite 2

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
OVG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen herausgehobenen exilpolitischen Engagements für Volksmudschaheddin durch umfangreiche Tätigkeit bei der Erstellung von Druckerzeugnissen.
Urteil vom 8.12.2004 - 2 A 476/03.A - (19 S., M6147)
OVG Bremen: Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements bei herausgehobener Tätigkeit; dies gilt auch für monarchistische Tätigkeiten.
Urteil vom 24.11.2004 - 2 A 475/03.A - (26 S., M6146)
VG Frankfurt a. M.: § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Steinigung oder zumindest Auspeitschung wegen Prostitution; zu den Beweisanforderungen des iranischen Strafrechts.
Urteil vom 6.9.2004 - 7 E 4476/03.A - (8 S., M6207)

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Teheran: Halluzinatorische und paranoide Schizophrenie ist behandelbar, notwendige Medikamente sind problemlos verfügbar.
Stellungnahme vom 15.11.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30144/03 - (4 S., A0152, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Kurden aus Iran nach unerlaubter Ausreise, da Iran dadurch nicht mehr Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ist; keine Gruppenverfolgung von Kurden im Iran.
Urteil vom 26.10.2004 - 2 K 1372/02.A - (8 S., M5931)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischen monarchistischen Engagements eines politischen Dichters.
Urteil vom 7.9.2004 - 2 K 6152/01.A - (12 S., M5802)

Länderberichte:
Amnesty international: Dem seit 2002 inhaftierten Rechtsanwalt Nasser Zarafshan wird vom Teheraner Staatsanwalt die für eine medizinische Behandlung notwendige Haftverschonung verweigert, obwohl die Gefängnisbehörden die Erlaubnis erteilt hatten.
Urgent action EX-65/02-1 vom 15.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.8.2002 (#29078)
Auswärtiges Amt: Zu staatlichen Übergriffen gegen Apostaten (zum Christentum Konvertierte) liegen aus jüngerer Zeit nur wenige Berichte vor; Repressalien richten sich "nahezu ausschließlich" gegen Apostaten in leitender Funktion; Seelsorge für Apostaten wird durch die meisten christlichen Kirchen gewährleistet (vgl. auch oben zitierte Stellungnahme des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 15.12.2004 an OVG Sachsen - A 2 B 392/04 - (5 S., A0149, siehe Hinweis)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Es ist davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst alle oppositionellen Gruppierungen im Exil beobachtet; keine Erkenntnisse zum Verein Kuscheschgarane Rahe Azadi e. V. (vgl. auch Stellungnahme des DOI vom 16.11.2004 im selben Verfahren, 19 S., M5989).
Stellungnahme vom 25.5.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30036/03 - (5 S., #28990, M6155)

Sonstige Dokumente:
RA Reinhard Marx: Zu den innerstaatlichen Auswirkungen der Aufnahme der Mujahedin-e-Khalq ("Volksmudschaheddin") in die EU-Liste von terroristischen Organisationen: Allein die Zugehörigkeit zur Organisation rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Asylantrages, den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die Ausweisung, die Verweigerung eines Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die Verweigerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder die Ablehnung der Einbürgerung.
Rechtsgutachten vom 27.1.2005, 61 S., M6215

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für Studenten, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben und deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
Urteil vom 9.11.2004 - 2 K 4705/01.A - (22 S., M5908)
VG Münster: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Epilepsie, da wirksame Behandlung für Kläger nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 20.9.2004 - 7 K 2113.02.A - (7 S., M5750)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen Mann, der sich exilpolitisch für die Rechte Homosexueller im Iran eingesetzt hat; beachtliche Verfolgungsgefahr für "irreversible, schicksalhaft Homosexuelle".
Urteil vom 5.8.2004 - 8 A 395/03 MD - (11 S., M5744)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Mehrere Journalisten, die vor einer vom Präsidenten eingerichteten Kommission über erlittene Folter ausgesagt hatten, werden seitdem vom Teheraner Chefankläger Said Mortazavi sowie dessen Mitarbeitern belästigt und bedroht (engl.).
Bericht vom 6.1.2005: "Journalists Receive Death Threats After Testifying" (#28091)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Iran (Stand Oktober 2004), u. a. zu Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten, Rückkehrfragen und zur Echtheit von Dokumenten.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 22.12.2004 (38 S., A0145, siehe Hinweis)
Human Rights Watch: Internetjournalisten, die im September verhaftet und monatelang in Einzelhaft festgehalten worden waren, wurden nach erneuter Verhaftung gezwungen, Foltervorwürfe im Fernsehen zu widerrufen (engl.).
Bericht vom 20.12.2004: "Iran: Judiciary Uses Coercion to Cover Up Torture" (#27747)

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (API), das für die Partei öffentlich in Erscheinung getreten ist, an einer Kader-Sitzung teilgenommen hat und eine islamkritische Internetseite betreibt.
Urteil vom 21.9.2004 - 2 K 1529/02.A - (7 S., M5799)
VG Karlsruhe: Keine politische Verfolgung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 20.9.2004 - A 6 K 12481/02 - (21 S., M5880, unvollständige Vorlage)
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 4 AuslG für Kurdin, die eine kurdische kommunistische Widerstandsgruppe unterstützte (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 24.8.2004 - 2 K 2430/02.A - (9 S., M5727)
VG Darmstadt: Verfolgungsgefahr für nichteheliches Kind, falls nicht nachträgliche Legalisierung möglich; § 53 Abs. 4 AuslG für Mutter eines nichtehelichen Kindes wegen drohender Auspeitschung; keine Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.2.2004 - 5 E 30444/98.A(3) - (12 S., M5857)

Länderbericht:
Amnesty international: Drohende politisch motivierte Verurteilung und erneute Inhaftierung des Menschenrechtsaktivisten Emaddedin Baqi, der sich für die Rechte von Gefangenen einsetzt (engl.).
Bericht vom 4.11.2004: "Emaddedin Baqi: human rights defender at risk" (#26832)

Weitere Dokumente 11/2004

Länderberichte:
Human Rights Watch: Der prominente Journalist Omid Memarian in Teheran verhaftet und ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 15.10.2004: "Iran: Journalist Detained in Internet Crackdown" (#26547)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Staatliche Maßnahmen gegen Mitglieder und Anhänger der Volksmudschaheddin "hochgradig willkürlich"; Gefahren reichen von willkürlicher Inhaftierung über Gefängnisstrafen bis hin zu Hinrichtungen.
Bericht vom 15.9.2004: "Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmudjaheddin, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26375)

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
VG Münster: Regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen im Ausland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben, wohl aber bei Entfaltung von missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 27.5.2004 - 11 K 916/00.A - (8 S., M5598)

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Teheran: Verhaftung von Rozbeh Mir Ebrahimi, einem ehemaligen Redakteur der reformistischen Tageszeitung Etemad, vermutlich im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit an mehreren Internetseiten (engl.).
Bericht vom 29.9.2004: "Another reformist journalist arrested" (#26091)

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei exponierter Tätigkeit, nicht bei einfacher Mitgliedschaft in Exilorganisation oder Teilnahme an Veranstaltungen (Bestätigung der Rspr. des Senats); § 51 Abs. 1 AuslG für Frauenrechtlerin, die an Protesten im Rahmen einer Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 teilgenommen hat.
Urteil vom 27.4.2004 - 5 LB 28/02 - (20 S., M5449)
VG Arnsberg: Asyl wegen den iranischen Behörden bekannt gewordener Homosexualität (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und prozessrecht).
Urteil vom 24.6.2004 - 12 K 1341/03.A - (8 S., M5382)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität; später Vortrag der Homosexualität im Asylverfahren spricht wegen der kulturell bedingten Angst vor Repressalien nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben.
Urteil vom 19.5.2004 - 2 K 7055/01.A - (8 S., M5351)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für Mutter eines außerehelichen Kindes wegen Gefahr der Prügelstrafe.
Urteil vom 16.1.2004 - 7 K 1778/98.A - (8 S., M5387)

Länderberichte:
Amnesty international: Hinrichtung von Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen Komala Partei, könnte unmittelbar bevorstehen, nachdem der Oberste Gerichtshof das Todesurteil gegen ihn bestätigt hat; er soll die Beteiligung an der Ermordung eines Regierungsbeamten gestanden haben.
Urgent action 236/03-1 vom 24.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 8.8.2003(#24989)
Amnesty international: Der Berichten zufolge im November aus der Türkei abgeschobene Hojjat Zamani soll wegen der Unterstützung eines Attentats der Volksmudschahedin zum Tode verurteilt worden sein.
Urgent action 318/03-1 vom 20.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.11.2003 (#24941)
Amnesty international: Unverminderte Welle von Festnahmen und vorübergehenden Inhaftierungen von Studenten, Journalisten und Arbeitern zeugen von einer sich verschlechternden Menschenrechtslage; Hungerstreik im Teheraner Evin-Gefängnis (engl.).
Bericht vom 5.8.2004: "Iran: Human rights commitments not matched by reality" (#24509)
Amnesty international: Mostafa Piran, Vater des inhaftierten Studentenaktivisten Peyman Piran, verhaftet und ins Evin-Gefängnis gebracht; zuvor war die Familie gewaltsam zur Räumung ihrer Wohnung gezwungen worden, die dem Bildungsministerium gehört (engl.).
Urgent action 235/04 vom 30.7.2004 (#24382)

Reinhard Marx: Zur Rückkehrberechtigung von Volksmodjahedin aus dem Irak nach Deutschland
Rechtsgutachten vom 19.5.2004 (44 S., M5313)

Ergebnisse des Gutachtens:
"1. Nach § 69 Abs. 1 AsylVfG bleibt der Anspruch des Asylberechtigten auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Abweichung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG ungeachtet der Länge des Aufenthaltes im Ausland solange bestehen, wie die Geltungsdauer des Reiseausweises nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus wirkt nach § 69 Abs. 2 AsylVfG die Rückkehrberechtigung des Asylberechtigten solange fort, bis ein anderer Vertragsstaat die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises übernommen hat. Da der Irak kein Vertragsstaat der GFK ist, kann diese Rechtsfolge während eines Aufenthaltes im Irak nicht eintreten.
2. Flüchtlinge können während der Geltungsdauer des Reiseausweises gegenüber deutschen Behörden gemäß § 13 Abs. 1 GFK Anhang auch dann eine Rückkehrberechtigung geltend machen, wenn die Aufenthaltsbefugnis aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG erloschen ist.
3. Da § 6 Abs. 1 GFK Anhang einen rechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet des Vertragsstaates voraussetzt, ergibt sich aus dieser Norm auch ein mittelbarer Rückkehranspruch. Der Vertragsstaat muss mithin im Falle des Ablaufs der Geltungsdauer des Reiseausweises durch geeignete rechtliche und administrative Maßnahmen sicherstellen, dass der Flüchtling in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Erneuerung der Geltungsdauer des Reiseausweises im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend zu machen. Daraus ergibt sich ein Einreiseanspruch des Flüchtlings. Dementsprechend wird allgemein in der Verwaltungspraxis der Vertragsstaaten verfahren.
4. Widerruf und Rücknahme wirken ex nunc, und zwar erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheides. Auch für den Fall, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Angehörigen der Organisation Volksmodjahedin Iran zum Anlass nehmen sollte, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, wird dadurch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Einreiseanspruch nicht aufgehoben.
5. Die 'zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung' nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GFK stellen keine Eingriffsgrundlage für die Beendigung des Aufenthaltes von Flüchtlingen dar. Hiermit können die Vertragsstaaten lediglich die Inanspruchnahme der mit dem internationalen Rechtsstatus verbundenen Rechte auf Reisen ins Ausland unterbinden. Die Zurückweisung und Abschiebung von Flüchtlingen richtet sich demgegenüber ausschließlich nach Art. 33 Abs. 2 GFK.
6. Die Bundesrepublik kann folglich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GFK keine Befugnis ableiten, die Wiedereinreise von Asylberechtigten und Flüchtlingen, die sich als Anhänger der Organisation Volksmodjahedin Iran längere Zeit im Irak aufgehalten haben, zu verweigern.
7. Der präventive Sicherheitsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GFK schützt vor terroristischen Bedrohungen, die auf den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Institutionen der Bundesrepublik Deutschland zielen. Nach der Rechtsprechung wird deshalb ein enger Konnex zwischen terroristischen Aktionen im Ausland und terroristischen Aktivitäten im Inland gefordert. Beschränkt sich hingegen der bewaffnete Kampf einer Organisation auf die heimatliche Region, mag nach der Rechtsprechung zwar die logistische Mitwirkung des auch im Bundesgebiet tätigen Zweigs der Organisation innerstaatliche Auswirkungen haben und möglicherweise Belange der Bundesrepublik berühren. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist allein darin jedoch nicht zu sehen.
8. Die Organisation Volksmodjahedin Iran beschränkt ihren bewaffneten Kampf nach den Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden auf den Iran und unternimmt im westlichen Ausland lediglich gewaltlose propagandistische Aktivitäten. Allein in dem Hinweis auf die Zugehörigkeit eines Asylberechtigten oder Flüchtlings zur Organisation Volksmodjahedin Iran können deshalb - unabhängig von dem individuellen Profil innerhalb dieser Organisation - gegen diesen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Art. 33 Abs. 2 GFK gerechtfertigt werden.
9. Hat ein Vertragsstaat den internationalen Rechtsstatus gewährt, kann er aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Flüchtling nur nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GFK (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG) ergreifen. Die Regelung nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, die den Wortlaut von Art. 1 F GFK wiederholt, kann deshalb völkerrechtlich unbedenklich nur die Statusgewährung sperren, nicht aber nachträglich den Aufenthaltsschutz zu Lasten des aufgenommenen Flüchtlings einschränken. Da § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zugleich aber auch den in § 51 Abs. 1 AuslG (Art. 33 Abs. 1 GFK) vorgesehenen Abschiebungsschutz einschränkt, ist diese Norm mit der GFK nicht vereinbar.
10. Zwar kann ein Vertragsstaat, der den Status gewährt hat, nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts den Status widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zum Ausschluss nach Art. 1 F GFK geführt hätten. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass sich derartige Umstände zeitlich auf die Situation vor der Statusgewährung beziehen müssen. Ein Widerruf unter Bezugnahme auf die Ausschlussgründe nach Art. 1 F GFK, der sich auf das Verhalten des Flüchtlings nach der Statusgewährung bezieht, ist hingegen unzulässig.
11. Das individuelle Verhalten von Anhängern der Organisation Volksmodjahedin Iran nach der Statusgewährung während ihres Aufenthaltes im Irak erlaubt aus den in Nr. 10 bezeichneten Gründen keinen Widerruf der Statusgewährung entsprechend Art. 1 F b GFK in Verb. mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.
12. Eine Zurückweisung eines asylberechtigten Anhängers der Organisation Volksmodjahedin Iran oder eines dieser Organisation angehörenden Flüchtlings wegen seines Aufenthaltes im Irak ist unzulässig. Für eine Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GFK fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen. Denn die auf das Territorium des Iran gerichtete Strategie und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Aktivitäten der Organisation Volksmodjahedin Iran können aufgrund ihres Charakters und ihres Umfangs nicht die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik gefährden, weil sicherheitsgefährdende Handlungen dieser Organisation nicht auf das Territorium der Bundesrepublik bezogen sind und dort auch weder vorbereitet noch durchgeführt werden.
13. Der sich nach dem 11. September 2001 herausbildende gewandelte Sicherheitsbegriff zielt auf 'terroristische Organisationen', deren Aktionsradius territorial unbegrenzt ist und die deshalb grundsätzlich die konkreten Sicherheitsinteressen jedes Staates gefährden. Gegen einen Flüchtling, der einer derartigen Organisation angehört, sind unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GFK Abschiebungsmaßnahmen zulässig. Anders ist jedoch die Situation in Ansehung von Organisationen, die sich zwar auch terroristischer Mittel bedienen oder denen gegenüber ein derartiger Vorwurf erhoben wird, die jedoch ihren Einsatz vorrangig oder sogar ausschließlich auf das Gebiet eines Staates konzentrieren. Auf eine derartige Situation ist der gewandelte Sicherheitsbegriff nicht gemünzt. Er kann es auch gar nicht sein, weil insoweit die einseitige Parteinahme der internationalen Staatenwelt den unverändert fort geltenden völkerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verletzen würde.
14. Auch wenn der Flüchtlingsschutz nach Art. 1 F GFK sowie der Abschiebungsschutz nach Art. 33 Abs. 1 GFK aufgehoben wird, ist damit noch keine endgültige Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Abschiebung des Betroffenen getroffen worden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in seiner ausländerrechtlichen Rechtsprechung an seine traditionelle, bereits 1978 entwickelte Auffassung vom notstandsfesten Charakter des Folterverbots nach Art. 3 EMRK angeknüpft und in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass der aus dieser Norm herzuleitende Abschiebungsschutz ein absoluter ist.
15. Ein Anhänger oder Mitglied der Organisation Volksmodjahedin Iran, dessen Organisationszugehörigkeit den iranischen Behörden bekannt ist oder werden wird, muss im Falle seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter und anderen unmenschlichen, grausamen oder erniedrigenden Maßnahmen rechnen. Seine Abschiebung in den Iran ist deshalb rechtlich unzulässig (Art. 3 EMRK, § 53 Abs. 1 und 4 AuslG)."

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
VG Trier: § 51 Abs. 1 AuslG nach Teilnahme an Demonstration vor iranischem Generalkonsulat, in deren Verlauf das Konsulat besetzt worden ist.
Urteil vom 6.5.2004 - 6 K 2151/03.TR - (9 S., M5144)
VG Düsseldorf: Erhöhte politische Aktivität von monarchistischen Organisationen Ende 2003 rechtfertigt die Neubewertung der Verfolgungsgefährdung im Asylfolgeverfahren; § 51 Abs. 1 AuslG für Vorstandsmitglied der N. I. D. und dessen Ehefrau.
Urteil vom 6.4.2004 - 22 K 7796/02.A - (11 S., M5119)
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Multipler Sklerose, da notwendige Behandlung nicht finanzierbar; keine kostenlose Behandlung; es ist sehr unwahrscheinlich, dass Kranke eine Arbeit finden können; im konkreten Fall keine zahlungsfähigen Verwandten.
Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - (10 S., M5205)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der verschärften Repressionen gegen unabhängige Medien und Regierungskritiker seit dem Jahr 2000; willkürliche Verhaftungen sowie verschlechtete Haftbedingungen im Gefängnis Evin und geheimen Haftanstalten der Revolutionsgarden (engl.).
Bericht vom 7.6.2004: "'Like the Dead in Their Coffins' - Torture, Detention, and the Crushing of Dissent in Iran" (#23121)

ai: Mögliche Rückkehrgefährdung wegen Veröffentlichungen im Internet
Amnesty international, Stellungnahme vom 24.3.2004 an OVG Bremen - 2 A 476/03.A - (4 S., #22491)

"(...) Die möglichen Folgen politischer Aktivitäten von Flüchtlingen in Deutschland bei deren Rückkehr in den Iran sind nur schwer vorherzusagen. Wir können lediglich auf einige allgemeine Überlegungen für die Gefährdungsprognose hinweisen. Nach Einschätzung unserer Organisation ist die entscheidende Frage, ob den iranischen Behörden die oppositionellen Exilaktivitäten bekannt geworden sind. Als Indizien für ein bekannt werden oppositioneller Tätigkeiten können folgende Umstände gelten:

(...) Das Eindringen kritischen bzw. westlichen Gedankengutes durch Satellitenfernsehen und Internet wird jedoch offensichtlich von den Behörden im Iran zunehmend als mögliche Gefahr angesehen. In den vergangenen Jahren kam es zu Schließungen zahlreicher Internet-Cafés (siehe u. a. den Artikel 'Irans Jugend soll nicht länger im Internet surfen', FR vom 16.05.2001 (...)).
Auch zwei Herausgeber von Zeitungs-Webseiten im Iran wurden in jüngster Zeit verhaftet: Mohsen Sazegara, offener Kritiker der iranischen Behörden und Herausgeber der Internet-Seite 'All Iran' wurde am 15. Juni 2003 festgenommen, nachdem er auf seiner Internetseite einen Artikel veröffentlicht hatte, in dem er eine 'grundlegende Änderung der iranischen Verfassung' gefordert hatte. Sazegara soll im Oktober 2003 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes gegen Zahlung einer Kaution aus der Haft entlassen worden sein. Presseberichten zufolge soll eine einjährige Haftstrafe, die im September 2003 gegen ihn wegen 'Propaganda gegen die Regierung' verhängt wurde, im Berufungsverfahren im März 2004 bestätigt worden sein. Sazegara hält sich gegenwärtig zur medizinischen Behandlung in Europa auf.
Sina Motallebi, Journalist der Reformzeitung Hayat-é-No und Redakteur der Webseite 'Rooznegar', wurde nach Berichten der Organisation Reporter ohne Grenzen am 20. April 2003 festgenommen. Nachdem die reformorientierte Tageszeitung 'Hayat-é-No' im Januar geschlossen wurde, hat Motallebi die Festnahmen von iranischen Journalisten sowie das Schweigen der Reformer zu diesen Verhaftungen auf seiner Webseite kritisiert. Sina Motallebi wurde am 12. Mai 2003 aus der Haft entlassen (siehe Iran-Auszug aus dem Bericht von Reporter ohne Grenzen: 'The internet under surveillance' 2003, vom 19.06.2003 (...)).
Im Mai 2003 gab ein Regierungssprecher Pläne bekannt, den Zugang zu 'unmoralischen' Webseiten zu blockieren. Die Justiz kündigte die Gründung einer Spezialeinheit für Internet-Angelegenheiten an. Demnach sollten Presseberichten zufolge über 20 Themenbereiche blockiert werden, darunter: 'Beleidigung des Islam, Gegnerschaft zur Verfassung, Beleidigung des Obersten Führers oder falsche Anschuldigungen gegen Beamte, die Untergrabung der nationalen Einheit und Solidarität, die Erzeugung von Pessimismus im Volk bezüglich des Islamischen Systems und die Verbreitung von Prostitution und Drogen' (siehe US Department of State: 'Iran: U.S. Country Reports on Human Rights Practices', 25. Februar 2004 (...)).
Allgemein wird befürchtet, dass nach dem Wahlsieg der Konservativen bei den jüngsten Parlamentswahlen die staatliche Zensur des Internet-Angebots zunehmen wird. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen kündigte unmittelbar nach den Wahlen der Generalstaatsanwalt Saeed Mortazavi bereits an, die den Reformern nahestehenden Webseiten 'Emrooz.ws' und 'Rouydad.ws' zu schließen. Der Zugang zu 'Rouydad.ws' wurde schon seit dem 18. Februar 2004 blockiert. Die unabhängige Online-Nachrichtenseite 'gooya.com' wurde Anfang des Jahres nach Berichten von Reporter ohne Grenzen bereits vorübergehend auf eine 'schwarze Liste' gesetzt. Auch die Internet-Seite von 'Reporter ohne Grenzen' (mit Nachrichten in Farsi) wurde zu der Liste der 'gefilterten' Webseiten hinzugefügt und kann jetzt im Iran nicht mehr geöffnet werden. (...)"

Weitere Dokumente 6/2004

Rechtsprechung:
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität, Berichten in einer deutschen Schwulenzeitung und exilpolitischen Engagements für die Legalisierung der Homosexualität im Iran.
Urteil vom 20.1.2004 - M 9 K 03.51197 - (13 S., M5003)

Länderbericht:
Amnesty international: Unfaire Gerichtsverfahren, u. a. Geheimhaltung von Urteilen; Berichte über Verhaftungen durch Sicherheitskräfte in Zivilkleidung.
Stellungnahme vom 13.4.2004 an VG Arnsberg - 12 K 5035/01.A - (#22492)

OVG Sachsen: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen Mann
Urteil vom 5.2.2004 - A 2 B 145/03 - (20 S., M4850)

"(...) b) Dem Kläger droht jedoch bei Rückkehr in den Iran deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, weil er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.3.[1988] - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 = InfAuslR 1988, 230 und Urt. v. 17.10.1989 - 9 C 25.89 -, NVwZ-RR 1990, 375) irreversibel homosexuell ist und durch sein öffentliches Outing ein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden herbeigeführt hat.

aa) Nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Bestrafung irreversibler, schicksalhafter Homosexualität politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG dar, wenn die Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht allein aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral erfolgt, sondern wenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland - erstens - für seine Person in die Gefahr gerate, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und - zweitens - mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden solle.
In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der dortige Kläger sich bei einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten werde, weil er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten könne. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende homosexuelle Betätigung eines solchen Asylbewerbers werde den iranischen Strafverfolgungsbehörden aller Voraussicht nach auch bekannt werden, so dass der dortige Kläger ernsthaft befürchten müsse, mit dem Tode bestraft zu werden. Die diesem in seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran in absehbarer Zeit entweder sogleich oder im Anschluss an mehrmalige Auspeitschungen drohende Todesstrafe sei als politische Verfolgung zu werten. Ungeachtet des Umstandes, dass die im Iran bestehenden Verbote einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral bezwecken, müsse aufgrund der gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Iran angenommen werden, dass derjenige, der sich infolge seiner schicksalhaften homosexuellen Prägung nicht an die bestehenden Verbote hält, durch Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe auch in seiner homosexuellen Veranlagung als einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft getroffen werden solle. Hierfür sei die 'hadd-Strafe' (Todesstrafe), von der der Richter nicht abweichen dürfe, schon für sich allein ein Indiz. Sie sei nicht bloß in einem von der Rechtsordnung der Bundesrepublik noch hinnehmbaren Maße besonders streng, sondern offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Bereits dies deute darauf hin, dass mit der Verhängung und tatsächlich auch praktizierten Vollstreckung der Todesstrafe mehr beabsichtigt sei als nur die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit. Das Berufungsgericht habe zudem dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass in Abweichung vom traditionellen islamischen Beweisrecht und im Gegensatz zu anderen ebenfalls mit der Todesstrafe bedrohten Verstößen gegen die öffentliche Moral speziell zum Nachweis homosexueller Betätigung das 'eigene Wissen' des Richters als neues Beweismittel eingeführt worden sei. Diese Regelung könne als weiteres wesentliches Indiz dafür gewertet werden, dass mit der Strafverfolgung gerade desjenigen, der sich homosexuell betätigt hat, Absichten verfolgt werden, die über die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Moral hinausgehen.

bb) Die heutige Rechtslage und Rechtspraxis hinsichtlich der Verfolgung Homosexueller im Iran unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. (...)
In Auswertung der vorgenannten Auskünfte lässt sich feststellen, dass homosexuelle Handlungen nach dem iranStGB nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen mit der Todesstrafe zu bestrafen sind und dass der Nachweis einer homosexuellen Betätigung weiterhin durch das 'eigene Wissen' des Richters erbracht werden kann. Eine konsequente Politik der Verfolgung Homosexueller im Iran ist nicht festzustellen. Allerdings haben die homosexuelle Handlungen betreffenden Strafvorschriften nicht nur theoretische Bedeutung. Der Senat geht deshalb davon aus, dass einem irreversiblen, schicksalhaft Homosexuellen, der sich im Falle einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten wird, weil er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten kann, im Falle der Rückkehr in den Iran jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht, wenn den iranischen Behörden dessen homosexuelle Neigung und Betätigung bereits vor der Rückkehr in den Iran bekannt ist und deshalb damit zu rechnen ist, dass sein Verhalten im Iran einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein wird (vgl. zu im Iran bereits wegen homosexueller Handlungen vorverfolgten iranischen Staatsangehörigen OVG Bremen, Urt. v. 9.2.2000 - 2 A 441/98.A -, zitiert nach juris). Da die vorgenannten besonderen Voraussetzungen, wie nachfolgend dargelegt, bei dem Kläger vorliegen, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein irreversibel homosexueller iranischer Staatsbürger, der sich im Iran bereits in unauffälliger Weise homosexuell betätigt hat und unverfolgt ausgereist ist und dessen Verhalten in Deutschland kein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden hervorgerufen hat, im Falle der Rückkehr in den Iran deshalb vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, weil er dort seine Homosexualität in gleicher Weise wie vor seiner Ausreise unauffällig ausleben kann.

cc) Der Kläger ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irreversibel, schicksalhaft homosexuell.(...)
Wie im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt, hat sich der Kläger in vielfältiger, sehr massiver und außenwirksamer Weise, insbesondere durch verschiedene Berichte in Zeitschriften, als homosexuell geoutet. Der Senat geht davon aus, dass sich eine nicht irreversibel homosexuell veranlagte Person nicht in dieser Weise outen würde.
Das massive Outing des Klägers sowohl in persischsprachigen als auch in deutschen Medien, das größenteils auch eine (exil)politische Dimension hat, weil die Politik des iranischen Staates gegenüber Homosexuellen angeprangert wird, begründet ein gesteigertes Beobachtungs­ und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wird es dem Kläger deshalb nicht mehr wie vor seiner Ausreise möglich sein, seine homosexuelle Veranlagung in unauffälliger Weise auszuleben. Der Kläger ist deshalb im Falle seiner Rückkehr in den Iran vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln

VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion zum Christentum
Urteil vom 8.3.2004 - 4 E 1628/01.A(2) - (9 S., M4906)

"(...) Soweit die Klägerin [die] Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. (...)
Der Abfall vom Islam ist zwar nicht nach kodifiziertem iranischen Strafrecht, aber nach islamischen Recht mit der Todesstrafe bedroht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.07.1999 an das VG Regensburg). (...)
Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 03.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - [20 S., M3579]) hat ein iranischer Staatsangehöriger im Falle des Übertritts vom Islam zum Katholizismus grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Rückkehr in den Iran zu rechnen.
Vorliegend bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil, denn die Klägerin hat sich nicht einer im Iran anerkannten Religionsgemeinschaft angeschlossen, deren Angehörige nach Auskunft des Lageberichts Iran des Auswärtigen Amtes ([vom 2.6.2003]) im wesentlichen friedlich im Iran leben können.
Der Sachverständige Brocks hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.12.2003 als auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung [s. u.(11 S., M4907)] ausgeführt, dass die pflingstchristlichen Gemeinden (...) im Iran nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt sind. Es handelt sich vielmehr aus Sicht der iranischen Behörden um eine verbotene politische Organisation. Die Angehörigen der Pfingstkirchen können sich nur im Untergrund versammeln, selbst ein Treffen dieser Angehörigen in einer Privatwohnung hätte nach Einschätzung des Sachverständigen den Charakter einer Untergrundveranstaltung. Wird den iranischen Stellen bekannt, dass ein Iraner zum Christentum übergetreten ist, so kann dies nach Angaben des Sachverständigen für die betreffende Person höchst problematisch werden.
Der Sachverständige Brocks hat es im Übrigen für plausibel gehalten, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 28.09.2000 an das Verwaltungsgericht Koblenz die Ansicht vertritt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend, dass die Christliche Persische Gemeinde 'Neuer Bund' mit Sitz in Frankfurt von den iranischen Behörden überwacht werde, denn es sei zu bedenken, dass es sich bei Angehörigen einer solchen nicht anerkannten Religionsgemeinschaft aus Sicht der iranischen Stellen um politisch missliebige Personen handele. Soweit der Sachverständige Brocks in diesem Zusammenhang allerdings der Ansicht ist, er könne sich nicht vorstellen, dass es einem iranischen Staatsangehörigen im Auftrage der iranischen Stellen gelingen könne, unerkannt zum Zwecke der Bespitzelung in eine solche christliche Gemeinschaft einzudringen, hält das Gericht dies für wenig überzeugend. Entsprechend geschulten Personen ist es nach Überzeugung des Gerichts durchaus möglich, auch gegen ihre innere Überzeugung christliche Ansichten vorzutäuschen, um so im Auftrag des iranischen Geheimdienstes in christliche Gruppen einzudringen und diese zu bespitzeln. (...)"
Einsender: RA Wendl, Wiesbaden

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Einer Christin mit iranischer Staatsangehörigkeit ist es zuzumuten, ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und Allgemeines Ausländerrecht).
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)
OVG Sachsen: Keine Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in oppositioneller Exilorganisation ohne hervorgehobene Tätigkeiten; Behandlung von Leukämie nach Ende der Chemotherapie möglich.
Urteil vom 5.11.2003 - A 2 B 528/02 - (15 S., M4868)
VG Mainz: Keine staatliche Verfolgung wegen drohender zwangsweiser Zeitehe mit einem Iman; keine Verfolgung wegen Verteilen von "Nachtbriefen" mit frauenpolitischen Inhalten.
Urteil vom 3.3.2004 - 7 K 740/03.MZ - (18 S., M4835)

Weitere Dokumente 4/2004

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: "Wegen einer ganz untergeordneten Unterstützung der Mellat-Partei im Iran droht keine politische Verfolgung.
Ein Übertritt zum Christentum (Apostasie) in Deutschland begründet auch dann keine Verfolgungsgefahr, wenn religiöse Aktivitäten nur in der Gemeinde oder im näheren Freundes- und Bekanntenkreis entfaltet werden und der Kläger dabei keine besondere Funktion innehat, in der er erkennbar nach außen hervorgetreten ist.
Das gilt auch, wenn der Kläger außerdem in nicht hervorgehobenem Umfang exilpolitische Aktivitäten für die OIVPK entfaltet." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.11.2003 - 1 Bf 421/01.A - (15 S., M4812)
OVG Rh-Pf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung bei posttraumatischer Belastungsstörung infolge von Gefängnisaufenthalt (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 23.9.2003 - 7 A 10186/03.OVG - (13 S., M4799)

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Mohsen Sazgara, Herausgeber der mittlerweile verbotenen Zeitungen "Jameh", "Neshat" und "Tous", wurde in Abwesenheit zu einjähriger Gefängnisstrafe verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.3.2004: "Unfair trial and illegal imprisonment" (#20392)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Organisationsstruktur der Sicherheitskräfte, strafrechtliche Maßnahmen gegen Oppositionelle, Lage der Minderheiten.
Lagebericht vom 3.3.2004, Stand Februar 2004 (37 S., A0065 - siehe Hinweis)
Amnesty international: Arshang Davoodi, der an einer im westlichen Ausland gesendeten kritischen TV-Do"-ku"-men"-tation mitgearbeitet hatte, wurde Berichten zufolge in Haft schwer misshandelt.
Urgent action 87/04 vom 2.3.2004 (#19994)
Amnesty international: Mohsen Mofidi, der wegen Besitzes einer Satellitenschüssel, Alkoholbesitzes und "Förderung der Verdorbenheit" seiner Schwestern verurteilt worden war, starb mutmaßlich an den Folgen der Haft und der Auspeitschung (engl.).
Bericht vom 27.2.2004: "Justice denied to man who died after flogging" (#19821)
Amnesty international: Zwei Männer begnadigt, die wegen "bewaffneten Aufstands gegen islamische Regierung" in Shiraz zur "Kreuzamputation" verurteilt waren (engl.).
Urgent action EX-01/03-2 vom 26.2.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar und Oktober 2003 (#19835)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung eines Funktionärs der monarchistischen Constitutionalist Party of Iran (CPI); Hinweise für verstärkte Wahrnehmung der Monarchisten durch iranische Sicherheitskräfte.
Stellungnahme vom 3.2.2004 an VG Schleswig - 9 A 271/02 - (#20648)

SFH: Übersicht zu Gruppen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Iran - Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001" vom 20.1.2004 (22 S., #19013)

"(...) 5.1 Politische Opposition
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Bildung politischer Parteien und professioneller Organisationen solange sie 'die Prinzipien der Freiheit, der Souveränität und nationalen Einheit sowie die islamischen Prinzipien' nicht verletzen. In der Praxis werden unabhängige Organisationen oft verboten, zerschlagen oder instrumentalisiert. Die Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der politischen Opposition haben unter der angespannten innenpolitischen Situation vor den Wahlen im Februar 2004 zugenommen. Sie beinhalten Inhaftierungen ohne Anklage, Verurteilung ohne Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher Anklage (Rauschgiftschmuggel, Spionage, Veruntreuung, Terrorismus)25,vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867]. Folter bis zur Verhängung der Todesstrafe. Wenn sich Verwandte von politisch Verfolgten und Inhaftierten für deren Rechte einsetzen, müssen sie mit staatlicher Verfolgung rechnen26. Im Februar 2003 wurden Dutzende von Verwandten politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel der 'UNO-Delegation für Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter demonstrierten. Im März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen 'Propaganda gegen das Regime' vor Gericht gestellt. Die meisten verbotenen Oppositionsparteien agieren aus dem Exil heraus. Iran kontrolliert über sein geheimdienstliches Netzwerk deren Aktivitäten. Artikel in Exilzeitungen können deshalb bei Rückkehr zu Verfolgung führen.vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Gefährdung bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].27(...)

5.2 Ethnische Gruppen
Die Perser und Perserinnen sind die grösste ethnische Gruppe in Iran (51 %). Zu den Minderheiten gehören die türkischsprachigen Azeris und Turkmenen (26 %) und die mehrheitlich sunnitischen Kurden (9 %) im Nordwesten, die arabische Minderheit (3 %) im Südwesten und die Baluchis (2 %) im Osten des Landes. KurdInnen und AraberInnen werden wegen ihrer Sprache diskriminiert. Den arabischen Minderheiten ist es verboten, Zeitungen in ihrer Sprache zu publizieren. Ethnische Minderheiten, die sich politisch für die Rechte ihrer Ethnie oder für Autonomie einsetzen, können staatlichen Repressionen bis hin zur Todesstrafe zum Opfer fallen. Dazu gehören unter anderem Mitglieder der kurdischen Parteien (vgl. 5.1) und arabische AktivistInnen. Im Frühjahr 2002 wurden fünf Araber wegen regimekritischen Äusserungen zum Tode verurteilt.vgl. UNHCR, Ethnic and religious groups in the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.33

5.3 Religiöse Minderheiten
Religiöse Minderheiten werden im Iran von der Regierung diskriminiert und vom Rechtssystem benachteiligt, sie erhalten höhere Strafen. Religiöse Minderheiten gehören zu den besonders verletzlichen Gruppen im Iran. Ein Prozent der Bevölkerung gehört nichtmuslimischen Religionen an (Christen, Juden, Baha'i, Zoroastrier). Diese sind von staatlicher Diskriminierung vor allem im Justizsystem betroffen. Der Wächterrat lehnt Gesetzesvorlagen ab, welche die Stellung religiöser Minderheiten verbessern sollen.vgl. IRIB News Department, Equal diheh for non-muslim rejected, 15.04.2003.34 (...) Missionierung wird mit der Todesstrafe geahndet. In einem der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorliegenden Gutachten macht Prof. Stahel von der Universität Zürich darauf aufmerksam, dass Konvertierung nach wie vor mit dem Tode geahndet wird. Entscheidend dabei ist aber das Profil der betroffenen Person36.vgl. Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003; siehe auch: UNHCR-Vertretung in Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in Iran vom 06.12.2001. (...)

5.4 Frauen
Die Situation der Frauen hat sich verbessert: Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Orten ist zurückgegangen, 65 Prozent der Studierenden und 40 Prozent der Lehrkräfte sind Frauen, die Kleidervorschriften sind toleranter geworden und die Reformkräfte konnten rechtliche Verbesserungen für die Frauen bei Scheidung und Sorgerecht durchsetzen. Im August 2003 hat Khamenei zum Anlass des Frauentages eine Amnestie für eine Grosszahl von weiblichen Gefangenen ausgesprochen. Der regimekritische Geistliche Mohsen Kadivar betonte im Dezember 2003, dass Frauen in Iran in bezug auf Familienrecht, Zivilrecht und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt werden.
Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung einem Mann Säure ins Gesicht spritze, wurde im Juli 2003 zu Erblindung verurteilt. Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung einen Polizisten tötete, wurde im Herbst 2003 zum Tode verurteilt. Belästigungen von Frauen durch staatliche Sicherheitskräfte sind verbreitet.

5.4.1 Ehe und Scheidung
Die Scheidungsrate nimmt zu und hat in Teheran die 20 Prozent-Marke erreicht. Das neue Scheidungsgesetz vom Dezember 2002 gibt Frauen das Recht, aufgrund von zwölf Punkten eine Scheidung einreichen zu können, darunter eheliche Gewalt (z. B. belegt durch ein Arztzeugnis), Drogenabhängigkeit oder Schulden des Ehemannes. Ein Scheidungsverfahren ist sehr kostenintensiv und kann bis zu fünf Jahren dauern. Wenn Frauen die Scheidung einreichen, werden sie oft gezwungen, auf den Betrag zu verzichten, den ein Mann seiner von ihm finanziell abhängigen Frau bei einer Scheidung zahlen muss. Dadurch fehlt das Startkapital in die Unabhängigkeit40.vgl. The Economist vom 16.10.2003. Vor allem in ländlichen Gebieten, wo eine alleinstehende Frau stärker stigmatisiert ist als in Grossstädten, sind Frauen auf Familienunterstützung angewiesen. Beim Sorgerecht sind Frauen trotz eines neuen Gesetzes weiterhin diskriminiert und vom Kooperationswillen des Mannes abhängig.41vgl. Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
Neben der 'normalen' Ehe gibt es die 'Ehe auf Zeit". Sie dauert zwischen einer Stunde und 99 Jahren und kann vom Mann, jedoch nicht von der Frau, jederzeit wieder aufgelöst werden. Um die erste Ehe auf Zeit eingehen zu können, braucht die Frau das Einverständnis des Vaters. Das Mindestheiratsalter für Mädchen wurde von neun auf 13 Jahre erhöht (bei Knaben 15 Jahre). Die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann bleibt illegal. Nach wie vor steht auf Ehebruch einer Frau die Todesstrafe, obwohl die Vollstreckung durch Steinigung im Dezember 2002 temporär abgeschafft wurde. Eine Verurteilung auf Ehebruch ist wegen der hohen Beweisanforderung selten.Es müssen mindestens vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.42 Häufiger tötet der Mann die Ehefrau und ihren Liebhaber in Privatjustiz, was nach islamischem Recht legal ist.

5.4.2 Häusliche Gewalt und Interventionsmöglichkeiten
Häusliche Gewalt ist häufig und reicht von Schlägen über Vergewaltigungen und Entstellung des Körpers durch Säureverätzungen bis hin zu Ermordungen, sogenannten Ehrentötungen.43 Im Oktober 2002 wurde ein sieben Jahre altes Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht, weil es vom Bruder des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002. Männliche Verwandte bestrafen Frauen für das unkorrekte Tragen von Kleidung, für den Verdacht auf aussereheliche Verhältnisse, für Prostitution und für Verweigerung von Bildung, Arbeit oder Zwangsheirat. Zwischen März und Mai 2003 wurden laut Angaben iranischer Stellen in der südwestiranischen Provinz Khusestan 45 Frauen durch männliche Familienangehörige getötet. Gemäss islamischem Gesetz wird nicht gegen männliche Mörder vorgegangen. Hunderte von Mädchen verlassen jährlich aufgrund der familiären Zwänge ihr Zuhause, wodurch sie Gefahr laufen, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhandel zu werden. Viele Frauen wählen den Freitod als Flucht vor familiärer Repression (...).44 Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten auf. In 75 Prozent der Fälle werden Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl. Agence France Presse vom 23.02.2003.
Frauen haben kaum Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann vorzugehen. Wenn eine Frau sich nicht scheiden lassen möchte, dann wird sie von der Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurück geschickt. Frauenhäuser sind selten und garantieren keine umfassende Sicherheit.45 vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There Are No Safe Houses, June 2003. In den vergangenen Jahren wurden in Iran ungefähr 150 Frauen-Organisationen gegründet. Sie verfügen noch nicht über angemessene Ressourcen, um Frauen tatsächlich unterstützen zu können.

5.5 Homosexuelle und Transvestiten
Obwohl im Zuge des gesellschaftlichen Wandels Homosexuelle und Transvestiten stärker an die Öffentlichkeit treten, werden Homosexuelle und Transvestiten nach wie vor Opfer staatlicher und gesellschaftlicher Repressionen.46 vgl. The Gully, When your family would rather see you dead than gay, 20.11.2003. Rechtlich werden Homosexuelle für das Ausleben ihrer Homosexualität mit dem Tode bestraft. Lokale Zeitungen berichten von Exekutionen von Homosexuellen. Auch barbarische Formen der Hinrichtung werden wieder praktiziert. Homosexuellen werden auch Verbrechen wie Vergewaltigung, Kindsmissbrauch oder Ehebruch angelastet, die ebenfalls zur Todesstrafe führen. Auch die politische Meinungsäusserung zur Diskriminierung Homosexueller kann zur Todesstrafe führen.vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update concerning information on the situation of homosexuals, Januar 2003.47 (...)

5.7 Medienschaffende und KünstlerInnen
Die Verfassung garantiert Pressefreiheit, sofern die Berichte nicht 'konträr zu islamischen Prinzipien' stehen, doch in der Praxis wird dieses Recht massiv eingeschränkt. Gemäss Reporters sans frontières rangiert Iran bei der Pressefreiheit auf Platz 160 von 166 Staaten. Seit Anfang 2003 gibt es eine neue Restriktionswelle mit Schliessungen von Zeitungen, Zensur von iranischen und ausländischen TV-Stationen, Verhaftungen von JournalistInnen. Auch bei Veröffentlichung von Büchern, Film- und Theater-Produktionen kommt es zu Zensurierungen.
Regimekritische Medienschaffende - JournalistInnen, SchriftstellerInnen, SchauspielerInnen und andere KünstlerInnen - müssen mit Menschenrechtsverletzungen wie langer (Einzel-)Haft ohne oder mit falscher Anklage (etwa Konsum und Verteilung alkoholischer Getränke) und Verurteilung, respektive mit Folter oder extralegaler Tötung rechnen. Auch Verwandte von Medienschaffenden und Personen, welche verbotene Literatur besitzen oder verteilen, müssen mit Restriktionen bis hin zur Inhaftierung rechnen. Der gewerbsmässige Vertrieb regimekritischer Literatur kann als 'Beeinträchtigung der öffentlichen Moralvorstellung' mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet werden.48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.04.2003 an VG Leipzig [4 S., A0011]. Vor allem dann, wenn die Beschuldigten selbst oder Verwandte bereits oppositionell in Erscheinung getreten sind, besteht eine solche Gefährdung.49 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666].
Etwa sieben Millionen IranerInnen benutzen das Internet. Im Juni 2003 hat die iranische Justiz neue strikte Regelungen für den Internetgebrauch aufgestellt. Im Juli 2003 entstand eine neue geheime Internetpolizei. Über 10 000 in- und ausländische Internetseiten wurden bereits gefiltert, zensuriert oder blockiert. Emaildienste werden manipuliert, Internetcafés geschlossen und deren BenutzerInnen willkürlich verhaftet.

5.8 Studierende und Akademiker
Zum ersten Mal seit den Studentenrevolten im Sommer 1999 begannen im November 2002 aufgrund der Verhaftung und dem späterem Todesurteil gegen Professor Hashem Aghajari wieder Sitzstreiks an Universitäten. Am 30 Januar 2003 wurden vier Personen öffentlich, unter anderem am Eingang der Universität Arak, hingerichtet. Am 10. Juni 2003 kam es beim vierten Jahrestag der Studentenrevolten unter Beteiligung mehrerer Tausend Studierender und Jugendlicher zu Unruhen. Teherans Sondereinsatzkommando (Nbirou-ye Vijeh) versuchte, die Demonstrationen mit Hilfe von Basiji-Milizen gewaltsam aufzulösen. Wie 1999 stürmten die Asnar-i Hizbullah auch 2003 Schlafsäle in Universitäten und attackierten Studierende. 4000 Personen wurden verhaftet und später wieder - oft gegen hohe Geldsummen - freigelassen. Einige der Teilnehmenden wurden zum Tode verurteilt. Die Exekutionen fanden innerhalb der Gefängnismauern statt. Die Familien der Exekutierten wurden erst nach Vollstreckung des Todesurteils informiert. Ihnen wurde verboten, eine Trauerzeremonie abzuhalten.
Teilnehmende der Demonstrationen von 1999 laufen heute noch Gefahr, verhaftet zu werden. Oft werden andere Straftatbestände wie Drogendelikte als Verhaftungsgrund genannt. Nachdem der Student Ahmad Batebi, dessen Bild 1999 um die Welt ging, im Oktober 2003 medizinischen Urlaub erhielt und den Uno-Sonderbotschafter für Meinungsfreiheit Ambeyi Ligabo traf, wurde er kurz darauf wieder in Haft genommen. Auch Familienangehörige von Studierenden, wie etwa die Schwester des bekannten Studentenaktivisten Manuchehr Mohammadi, werden ohne Rechtsbeistand in Einzelhaft gehalten. MitarbeiterInnen der Forschungsgruppe 'Ayandeh' wurden im November 2002 für mehrere Monate an einem unbekannten Ort festgehalten, weil deren Meinungsumfrage zeigte, dass 79 Prozent der Bevölkerung für die Wiederaufnahme der Gespräche mit den USA sind. Der Leiter der Gruppe wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.

5.9 Regimekritische Einzelpersonen
Auch regimekritische ProfessorInnen, Intellektuelle, AnwältInnen und Kleriker sehen sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Ihnen drohen Diskriminierung wie Einschränkungen bei der Berufsausübung oder Berufsverbot, Inhaftierungen ohne Anklage, unfaire Verfahren, extreme Haftzeiten, Folter oder andere Strafen bis hin zur Verhängung der Todesstrafe. So wurde Rechtsanwalt Nasser Zarafshan, der die Familien ermordeter politischer Gefangener vertritt, wegen 'Verbreitung vertraulicher Informationen' und Alkoholbesitz zu 70 Peitschenhieben und fünf Jahren Gefängnis verurteilt. (...)"

25 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867].
26 Im Februar 2003 wurden Dutzende von Verwandten politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel der 'UNO-Delegation für Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter demonstrierten. Im März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen 'Propaganda gegen das Regime' vor Gericht gestellt.
27 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Gefährdung bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].
33 vgl. UNHCR, Ethnic and religious groups in the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.
34 vgl. IRIB News Department, Equal diheh for non-muslim rejected, 15.04.2003.
36 vgl. Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003; siehe auch: UNHCR-Vertretung in Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in Iran vom 06.12.2001.
40 vgl. The Economist vom 16.10.2003.
41 vgl. Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
42 Es müssen mindestens vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.
43 Im Oktober 2002 wurde ein sieben Jahre altes Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht, weil es vom Bruder des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002.
44 Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten auf. In 75 Prozent der Fälle werden Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl. Agence France Presse vom 23.02.2003.
45 vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There Are No Safe Houses, June 2003.
46 vgl. The Gully, When your family would rather see you dead than gay, 20.11.2003.
47 vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update concerning information on the situation of homosexuals, Januar 2003.
48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.04.2003 an VG Leipzig [4 S., A0011].
49 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666]

Weitere Dokumente 3/2004

Länderberichte:
Human Rights Watch: Schließung der reformorientierten Tageszeitungen Sharq und Yas e-Nau im Vorfeld der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 19.2.2004: "Iran: Reformist Newspapers Muzzled Before Election" (#19491)
Amnesty international: Der Journalist Ensafali Hedayat wird in einer Haftanstalt festgehalten, die dem Ministerium für nachrichtendienstliche Tätigkeiten untersteht; ihm droht ein unfaires Gerichtsverfahren wegen seiner Teilnahme an einer Konferenz in Berlin im Januar 2004.
Urgent action 25/04-1 vom 17.2.2004 mit weiteren Informationen zur UA vom 21.1.04 (#19418)

VG Koblenz: Gefährdung wegen monarchistischen, exilpolitischen Engagements
Urteil vom 11.11.2003 - 8 K 2151/03.KO - (17 S., M4477)

"(...) Es besteht zur Zeit die beachtliche Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Iran politisch verfolgt wird. Denn er tritt in Deutschland als Mitglied der Monarchisten öffentlichkeitswirksam auf und ist für die iranischen Sicherheitskräfte erkennbar ein überzeugter und Schah-naher Interlektueller.
Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts hat die Bedeutung der Monarchisten im Iran in den letzten Monaten stetig zugenommen, so dass sie heute als führende Oppositionskraft außerhalb des Irans anzusehen sind. Denn sie haben ihre Inhalte so geändert, dass sie zum Sammelbecken für all jene wurden, die sich nach persönlicher Freiheit und Selbstbestimmung nach westlichem Vorbild sehnen (...) (Gutachten vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig und an VG Kassel und Anhörung des Sachverständigen Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K beim VG Wiesbaden am 11. Mai 2003). Für Mitglieder monarchistisch-nationalistischer Organisationen besteht daher heute 'ein generelles Gefährdungspotential' (Gutachten des Kompenenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 19. August 2003 an VG Wiesbaden).
Angesichts dieser gesteigerten Bedeutung ist die Gefahrprognose wegen des exilpolitischen Engagements eines Monarchisten in Deutschland wie folgt zu treffen: Es kommt darauf an, ob das Mitglied der monarchistischen Vereinigung sich konkret öffentlichkeitswirksam betätigte. Unter anderem die Mitglieder, die auf öffentlichen Veranstaltungen als Redner auftreten, die Verantwortung von Presseerzeugnissen übernehmen oder intensiven Kontakt mit der amerikanischen Zentrale oder persönliche Beziehungen zu den aus iranischer Sicht verhassten Monarchisten haben, laufen ernstlich Gefahr, verfolgt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die monarchistische Opposition in besonderem Maße bespitzelt wird (Gutachten des Deutschen Orient-Institus vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig, Anhörung des Sachverständigen Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K. beim VG Wiesbaden am 11. März 2003, dpa-Meldung vom 26. Juli 2003 zur Anklage eines mutmaßlichen iranischen Spions, der in Deutschland iranische monarchistische oppositionelle Organisationen im Auftrag des iranischen Geheimdienstes ausgespäht haben soll). (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 4 AuslG für desertiertes Mitglied der Revolutionswächter (Pasdaran).
Urteil vom 13.11.2003 - 8a K 2456/01.A - (12 S., M4579)
VG Darmstadt: Politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung setzt eine den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt gewordene Tätigkeit voraus, von der anzunehmen ist, dass diese Behörden sie als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivtät werten (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - und VGH Hessen, Urteil vom 24.9.2002 - UE 254/98.A -).
Urteil vom 1.8.2003 - 5 E 31040/98.A - (29 S., M4229)

Weitere Dokumente 12/2003:

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine Gefährdung allein wegen Konversion zum Christentum und religiöser Aktivitäten in der Gemeinde und dem näheren Freundes- und Bekanntenkreis in Deutschland.
Urteil vom 29.8.2003 - 1 Bf 11/98.A - (19 S., M4318)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung durch Teilnahme an Demonstration anlässlich der Iran-Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 in Berlin, Tätigkeit für den Verein Hambastegi und Demonstrationsteilnahme vor iranischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M.
Urteil vom 19.8.2003 - 5 K 2259/99.A - (11 S., M4357)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für homosexuellen Mann.
Urteil vom 22.7.2003 - 5 K 1143/02.A - (6 S., M4392)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Über Merkmale gerichtlicher Dokumente: nicht alle enthalten signifikante Sicherheitsmerkmale (Wasserzeichen, Stempel), Aushändigung von Vorladungen an Privatpersonen nach Auskunftslage nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 21.11.2003: "Gerichtliche Dokumente aus dem Iran" (#17824)
Amnesty international: Der seit 1999 inhaftierte Student Ahmad Batebi für mehrere Tage "verschwunden" , nachdem er sich während seines Hafturlaubs mit dem UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit getroffen hatte; er soll sich wieder in Haft befinden, sein Vater wurde bedroht, als er sich nach seinem Verbleib erkundigte.
Urgent action (330/03-1) vom 18.11.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 13.11.2003 (#17703)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Beobachtung von oppositionellen Exil-Aktivitäten; Veröffentlichungen in der Exilzeitung "Nimrooz" dürften den Sicherheitskräften bekannt werden; spezielle Situation bei Rückkehr für alleinreisende Frauen.
Stellungnahme vom 20.10.2003: "Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten" (#17826)

VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements
Urteil vom 14.10.2003 - 4 E 1423/03.A (2) - (8 S., M4282)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung weicht ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des VGH Hessen zur Gefährdung monarchistischer Exilpolitiker ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen hätte. (...)  Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der vorgelegten Lichtbilder und Dokumente und den Einlassungen der Klägerin im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Organisation NID angeschlossen hat und an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen dieser Organisation als Demonstrationsteilnehmerin, Betreuerin von Büchertischen und auch als Anmeldende i.S.d. § 14 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge in Erscheinung getreten ist. Bei der Organisation NID – Wächter des ewigen Iran – handelt es sich um eine monarchistische Gruppe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel). Der Iran sieht alle oppositionellen Gruppierungen im Exil als potentielle Bedrohung an. Dementsprechend besteht seitens der iranischen Stellen ein Interesse an der Ausspähung als regimefeindlichen Aktivitäten (vgl. Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 02.06.2003). Dies gilt auch für monarchistische Organisationen (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Münster vom 10.12.1997). Es ist auch davon auszugehen, dass im Ausland tätige, nicht regierungskonform eingestellte Organisationen von der iranischen Regierung genau beobachtet werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel und Lagebericht Iran a.a.O.). Nach der Auskunft des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 23.04.1996 ist überdies davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst V-Männer in allen oppositionellen Gruppen hat und führt, ihre Funktionäre, Anhänger, politische Versammlungen und Kontakte zu anderen Gruppen sehr genau beobachtet und stets über aktuelle Detailerkenntnisse verfügt. Die iranischen Stellen versuchen auch, alle Demonstrationen und Kundgebungen zu videografieren oder zu fotografieren. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Köln vom 13.06.1997 muss daher auch bei einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration von der Erfassung des Teilnehmers ausgegangen werden. Auch das Auswärtige Amt (Auskunft vom 26.01.1998 an das VG Münster) hält es für denkbar, dass iranische Stellen sowohl genaue Kenntnisse über die Namen der Mitglieder oppositioneller Gruppen haben als auch über die Teilnehmer an Demonstrationen.
Die Gründung oder Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation sowie die Tätigkeit für eine solche Gruppierung ist im Iran gesetzlich unter Strafe gestellt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz an das VG Münster v. 18.12.1997). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom 02.06.2003 davon aus, dass eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt wird.
Da zurückkehrende Asylbewerber mit Befragungen, Verhören, Haft und Folter rechnen müssen, wenn sich aus iranischer Sicht der Verdacht vergangener oder gegenwärtiger politischer Betätigung gegen das bestehende Regime erhärtet (vgl. amnesty international an das VG Hannover vom 17.12.1996 und Lagebericht Iran vom 02.06.2003, wo eingeräumt wird, dass es nach einer Rückführung zu Befragungen durch iranische Sicherheitsbehörden zum Auslandsaufenthalt und insbesondere zu den Kontakten in dieser Zeit kommen kann), ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Repressalien zu rechnen hätte.
Die vorstehenden Ausführungen widersprechen dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2002 (11 UE 254/98.A [20 S., M3619]), dem das Gericht bereits in der Vergangenheit allein aus prozessökonomischen Gründen gefolgt ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen sei untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich werde aber monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen oppositioneller Gruppen – wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfedahin – erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen. Es bestehe nur ein relativ geringes Risiko wegen exilpolitischer Tätigkeit für monarchistische Organisationen im Iran strafrechtlich herangezogen zu werden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalien gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen könne. Dieses Risiko hat ein iranischer Staatsangehöriger nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aber zu tragen.
Diese Ausführungen, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits schwerlich mit dem oben geschilderten Gefahrenprognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung zu bringen waren und sind, können jedenfalls nach der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme der Rechtsfindung nicht mehr zugrundegelegt werden. (...)”
Einsender: Ri. a. VG Birk, VG Wiesbaden

Weitere Dokumente 11/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei einer monarchistischen Organisation nur bei herausragend aktiven, überregionalen Führungspersönlichkeiten in Betracht zu ziehen.
Urteil vom 9.7.2003 - 11 UE 275/02.A - (11 S., M4093)

Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Männer in Shiraz weiterhin von “Kreuzamputation” wegen “bewaffneten Aufstands gegen die islamische Regierung” bedroht; Oberstes Gericht hat Urteile bestätigt.
Urgent action (EX-1/2003-1) vom 3.10.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 8.1.2003 (#16469)
Human Rights Watch: Zwei Studenten wegen Teilnahme an Demonstrationen durch Disziplinarausschuss von der Mazandaran Universität in Babolsar verwiesen (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: “Stop Punishing Student Activists” (#16402)

Weitere Dokumente 10/2003:

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung nur bei exponierten Aktivitäten, nicht jedoch wegen einfacher Mitgliedschaft und hierfür typische Aktivitäten wie einfache Demonstrationsteilnahme, Betreuung von Büchertischen oder Verteilen von Propagandamaterial.
Urteil vom 23.5.2003 - 3 LB 2/03 - (15 S., M4126)
VG Dresden: Keine beachtliche Gefährdung wegen einfachen exilpolitischen Engagements für Kuscheschgarane Asadi e.V. oder eines persönlichen Protestschreibens an die iranische Botschaft in Deutschland.
Urteil vom 6.8.2003 - A 14 K 31376/02 - (7 S., M4203)
VG Dresden: Monarchistische Exilpolitiker werden aufgrund wachsender Einflussmöglichkeiten in den Iran zunehmend vom iranischen Staat überwacht; beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung wegen lang- jähriger Tätigkeit für monarchistische Organisationen.
Urteil vom 30.7.2003 - A 14 K 30822/99 - (10 S., M4037, unvollständige Vorlage)

Länderberichte:
Amnesty international: Drei Mitglieder der verbotenen säkularen Oppositionspartei Hezb-e Mellat-e Iran in Teheran verhaftet; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 277/03 vom 26.9.2003 (#16275)
Amnesty international: Der Regimekritiker Mohsen Sazegara bleibt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen nicht näher definierter Anschuldigungen in Haft, obwohl seine Familie eine Kaution in Höhe von 720 000 Euro für ihn hinterlegt hat.
Urgent action 173/03-02 vom 2.9.2003 mit weiteren Informationen zu den UA’s vom Juni und Juli 2003 (#15717)
International Federation for Human Rights (FIDH): Diskriminierung von religiösen Minderheiten: Analyse diskriminierender gesetzlicher Bestimmungen, Verfolgung von nicht-anerkannten Minderheiten, besonders der Baha´i (engl.).
Bericht vom 31.8.2003: “Discrimination against religious minorities in Iran” (#15816)
Auswärtiges Amt: Der bloße Besitz von Büchern von Ali Daschti bzw. Hamid Khadjeh Nasiri ist nicht verboten; der gewerbsmäßige Vertrieb kann als “Beeinträchtigung der öffentlichen Moralvorstellungen” mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet werden.
Stellungnahme vom 28.4.2003 an VG Leipzig - A 3 K 30934/01 - (4 S., A0011)

Weitere Dokumente 9/2003:

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine beachtliche Gefahr der Bestrafung wegen Übertritts zum christlichen Glauben in Deutschland; religiöses Existenzminimum für Christen gemahnt.
Urteil vom 10.12.2002 - A 2 B 771/02 - (28 S., M3670)

Länderberichte:
Amnesty international: Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen sozialistischen Komala Partei, Berichten zufolge in der Provinz West-Aserbaidschan zum Tode verurteilt; im Jahr 2002 zahlreiche Fälle von Hinrichtungen von Aktivisten, die sich für die Rechte der kurdischen Minderheit eingesetzt hatten (engl.).
Urgent action 236/03 vom 8.8.2003 (#14920)
Amnesty international: Veröffentlichungen von Artikeln in der in London erscheinenden Exilzeitung “Nimrooz”; Auswertung durch iranisches Informationsministerium; Gefährdung bei Rückkehr.
Stellungnahme vom 21.7.03 an VG Frankfurt a. M. - 7 E 5399/00.A - (2 S., #15404)
Amnesty international: Die Studentin Simin Mohammadi wird Berichten zufolge im Evin-Gefängnis Teheran in Einzelhaft festgehalten; es wird angenommen, dass sie nur deswegen verhaftet wurde, weil sie die Schwester des seit 1999 inhaftierten Manuchehr Mohammadi ist.
Urgent action 181/03-1 vom 15.7.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 20.6.2003 (#14335)
Amnesty international: Verfolgungsgefahr für Christen: Insbesondere protestantische Kirchen, die sich nicht an das Missionsverbot halten, weiterhin von staatlichen Maßnahmen betroffen; in den letzten Jahren sind keine Fälle von Ermordungen christlicher Pfarrer bekannt geworden.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an OVG Hamburg - 11 Bf 11/98.A - (#14943)
Amnesty international: Keine Erkenntnisse über organisierte monarchistischen Gruppen im Iran; Verurteilung von politischen Gefangenen wegen anderer Delikte möglich (Rauschgiftschmuggel, Spionage etc.).
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Gelsenkirchen - 5a K 2455/99.A - (#14867)

Weitere Dokumente 7-8/2003

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Ehebruchs ist wegen der hohen Beweisanforderungen in der Praxis selten; allein wegen Konversion zum Christentum droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Urteil vom 3.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - (20 S., M3579)
VG Regensburg: Keine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Bahai.
Urteil vom 26.2.2003 - RO 11 K 01.30938 - (5 S., M3733)

Länderberichte:
Amnesty international: Studentenaktivist Manuchehr Mohammadi, der im Zusammenhang mit den Demonstrationen von 1999 zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, Berichten zufolge von Revolutionsgarden misshandelt und an unbekannten Ort verbracht.
Urgent action (181/03) vom 20.6.2003 (#13679)
Amnesty international: Zwei Iraner, die in Großbritannien als Flüchtlinge anerkannt sind, von Syrien aus nach Teheran abgeschoben; sie werden vom Geheimdienst festgehalten.
Urgent action (171/03) vom 17.6.2003 (#13660)

Weitere Dokumente 6/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: “Dem Mitglied einer monarchistischen Exilorganisation in Deutschland, wie der ‘Wächter des Ewigen Iran’ – N.I.D. –, droht grundsätzlich auch bei regional hervorgehobener exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn es aufgrund von Abbildungen oder Namensnennung in öffentlich zugänglichen Medien im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten identifizierbar ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 254/98.A - (20 S., M3619)

Länderberichte:
UNHCR: Iranische Flüchtlinge im Irak sollen einer Einschüchterungs- und Vertreibungskampgagne ausgesetzt sein; bis zu 1000 aus Südirak vertriebene iranische Flüchtlinge sind in Lagern nahe der iranischen Grenze untergebracht (engl.).
Bericht vom 13.5.2003: “More Iranian refugees flee intimidation in Iraq” (#12700)
Reporters Sans Frontières: Teheran: Sieben Journalisten der Iran-é-Farda und anderer Zeitschriften von Revolutionsgericht zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; sie sind Mitglieder des National Religious Movement, einer seit März 2001 verbotenen liberalen islamischen Gruppierung (engl.).
Bericht vom 10.5.2003: “Seven journalists sentenced to a total of 53 years in prison” (#12680)
Reporters Sans Frontières: Alireza Jabari, Übersetzer und freiberuflicher Mitarbeiter mehrerer unabhängiger Zeitungen wegen “Konsumierung und Verteilung alkoholischer Getränke” zu vier Jahren Haft und 253 Peitschenhieben verurteilt; vermutetes Motiv: Mitgliedschaft bei der Schriftstellervereinigung (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Journalist sentenced to four years in prison and 253 lashes” (#12282)

Weitere Dokumente 5/2003:

Rechtsprechung:
VG Ansbach: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung wegen geringfügigen Engagements für die arabische Autonomiebewegung.
Urteil vom 29.1.2003 - AN 9 K 01.32069 - (12 S., M3475)

Länderbericht:
Amnesty International: Amir Abbas Fakhravar, Medizinstudent und Autor, wurde während einer Anhörung vor dem Revolutionsgericht im Norden Teherans geschlagen; ihm wird im Qasr-Gefängnis die medizinische Versorgung verweigert, wo er eine 8-jährige Haftstrafe wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Buches absitzt.
Urgent action (88/03) vom 31.3.2003 (#11701)

Weitere Dokumente 4/2003:

Amnesty international: Qasem Sho’leh Sa’di, Anwalt und Politologe, bei Rückkehr aus Frankreich auf dem Flughafen von Teheran verhaftet; er hatte in einem offenen Brief Kritik am Ayatollah Khamenei geübt.
Urgent action (62/03) vom 4.3.2003 (#11263)
Reporters Sans Frontières: Verhaftung von fünf Journalisten zeitgleich mit der Untersuchung der UN Commission on Human Rights über willkürliche Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 3.3.2003: “Five journalists arrested in less than a week” (#11165)
Amnesty international: Sasan Al-e Kena’n aus Sanandaj wegen Unterstützung von Mitgliedern der verbotenen Komala Partei und wegen “moharebeh ba khoda” (“Feindschaft gegen Gott”) hingerichtet (engl.).
Urgent action (49/03-1) vom 21.2.2003 (#11558)

Weitere Dokumente 3/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Bestrafung wegen Handelns mit Alkohol durch Peitschenhiebe ist keine politische Verfolgung; Todesstrafe wegen homosexueller Handlungen zwischen Männern ist asylerheblich, da sie an Homosexualität anknüpft; Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit nur bei Missionsarbeit im Iran; keine hinreichende Gefährdung allein wegen Asylantrag oder einfacher Mitgliedschaft und untergeordneter Tätigkeit in monarchistischer Organisation; Diabetes mellitus ist grundsätzlich im Iran behandelbar.
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 4360/97.A - (22 S., M3181)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG wegen der Gefahr der Bestrafung eines Ehebruchs durch Auspeitschung; keine Asylanerkennung, da Bestrafung wegen Ehebruchs nicht an einem asylerheblichen Merkmal anknüpft.
Urteil vom 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - (9 S., M3158)
VG Würzburg: Die Bestrafung einer Frau wegen außerehelichen Geschlechtsverkehr und Ehebruchs durch Auspeitschung oder Steinigung ist keine Verfolgung wegen des Geschlechts, obwohl Männer nicht in gleicher Weise bestraft werden.
Urteil vom 9.10.2002 - W 7 K 02.30595 - (10 S., M3177)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für die “Konstitutionalistische Partei des Iran” (CPI); beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Apostasie nur bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels und missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 24.9.2002 - 3 K 272/01.A - (6 S., M3197)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: In der Stadt Arak sollen vier Personen öffentlich hingerichtet worden sein; einer wurde dem Bericht zufolge am Eingang der Universität aufgehängt, wo es in den vergangenen Wochen regelmäßig zu Demonstrationen gekommen war (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Continuing widespread corporal punishment, executions (including that of a child) and arbitrary arrests” (#10846)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Hintergrundinformationen zur monarchistischen “Constitutionalist Party of Iran” (CPI, ehemals “Organisation Iranischer Konstitutionalisten”, OIK); Beobachtung von Personen, die sich in herausgehobener Funktion exilpolitisch betätigen, durch iranische Stellen; Rückkehrgefährdung.
Stellungnahme vom 28.1.2003 an VG Schleswig - 9 A 271/02 - (8 S., #10956, M3151)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mohsen Rostami, dem Verbindungen zu den Volksmudschaheddin vorgeworfen wurden, starb einem Bericht zufolge nach schwerer Folter und nach einer tödlichen Injektion im Gewahrsam des Geheimdienstes (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “Incommunicado detention, torture and resulting death of Mr. Mohsen Rostami” (#10546)

Weitere Dokumente 1-2/2003:

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Zu den Unruhen in Ghazwin 1994; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei herausragender oppositioneller Tätigkeit, bei Führungspersönlichkeiten oder ungewöhnlichen Einzelaktionen; beachtliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung bei Konversion zum christlichen Glauben verbunden mit herausgehobener Funktion in der Glaubensgemeinschaft oder missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 23.10.2002 - 9 R 3/00 - (50 S., M2835)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Erscheinen von zwei führenden Zeitungen (Bahar und Hayate No) von den Behörden verboten; zwei Redakteure der Hayate No verhaftet, weil sie eine 65 Jahre alte Karikatur abgedruckt hatten, die angeblich Ähnlichkeit mit Ayatollah Khomenei aufwies (engl.).
Bericht vom 15.1.2003: “Press Crackdown Intensifies” (#10356)
Amnesty international: Vier Männer in Shiraz wegen “bewaffneten Aufstands gegen die islamische Regierung” zu “Kreuzamputation” verurteilt; im Jahr 2002 wurden neun Zwangsamputationen dokumentiert, die Zahl könnte aber beträchtlich höher liegen.
Urgent action (EX-001-2003) vom 8.1.2003 (#10419)

Weitere Dokumente 12/2002:

Rechtsprechung:
BayVGH: Allein Übertritt zum christlichen Glauben löst keine Verfolgung aus.
Beschluss vom 3.7.2002 - 19 ZB 00.30868 - (5 S., M2717)
VG Münster: Asylanerkennung einer Schauspielerin, die an der heimlichen Produktion eines regimekritischen Filmes mitgewirkt hat.
Urteil vom 23.8.2002 - 11 K 1279/97.A - (7 S., M2768)
VG Münster: Asylanerkennung für aktive Anhänger Montazeris, deren Festnahme unmittelbar bevor stand.
Urteil vom 16.7.2002 - 11 K 3650/98.A - (7 S., M2767)
VG Chemnitz: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Unterstützung der Volksmudjaheddin.
Urteil vom 25.3.2002 - A 7 K 31330/99 - (13 S., M2771)

Länderberichte:
Amnesty international: Mitarbeiter der Forschungsgruppe “Ayandeh” werden an unbekanntem Ort festgehalten; eine von ihnen durchgeführte Meinungsumfrage hatte ergeben, dass 74% der Iraner einen Dialog mit den USA befürworten.
Urgent action (334/2002) vom 11.11.2002 (#9798)
Amnesty international: Abdollah Nouri, früherer Innenminister und Herausgeber der mittlerweile verbotenen Zeitung Khordad, freigelassen (engl.).
Bericht vom 6.11.2002: “Abdollah Nouri’s release welcomed, but all prisoners of conscience must also be released” (#9432)
Amnesty international: Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 1999 “sehr gewagt”, wonach der Besitz verbotenen Materials nicht zu Verfolgung führt (hier: “Die satanischen Verse” bzw. Gedichte von Neaamati); Justizsystem weist gravierende Mängel auf.
Stellungnahme vom 2.10.2002 an VG Koblenz - 8 K 643/01.KO - (3 S., #9778, M2666)

Weitere Dokumente 11/2002:

Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteil gegen Aktivisten der Volksmudjaheddin vom höchsten Gericht bestätigt; er hatte seit 1998 in Norwegen gelebt, war im Jahr 2001 aber angeblich zur Ausführung einer “bewaffneten Mission” zurückgekehrt (engl.).
Urgent action EXTRA 77/02 vom 2.10.2002 (#8817)
Amnesty international: Verfolgungsmaßnahmen gegen Studenten nach Januar 2001; Demonstrationen im Juli 2002; Verurteilungen von Teilnehmern der Demonstrationen von 1999.
Stellungnahme vom 23.9.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A - (4 S., #8810, M2582)

Weitere Dokumente 10/2002:

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Der Abfall vom islamischen Glauben und der – in Deutschland vollzogene – Übertritt zum Christentum führt [für] einen iranischen Staatsangehörigen ohne zusätzlichen Umstände noch nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.2.2002 - 1 Bf 486/98.A - (25 S., M2447)
OVG Hamburg: Zur Gefahr der Doppelbestrafung eines in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten Verurteilten; Doppelbestrafung im Iran zwar nicht verboten, jedoch seit Jahren kein Fall bekannt; Gefahr der Doppelbestrafung setzt über die Kenntnis der iranischen Behörden von der deutschen Strafe hinaus besondere Umstände voraus, die aus iranischer Sicht von Bedeutung sind.
Urteil vom 18.1.2002 - 1 Bf 21/98 - (15 S., M2448)
VG Neustadt a.d.W.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Übertritt zum christlichen Glauben, da bei Rückkehr aufgrund des Verhaltens vor der Ausreise damit zu rechnen ist, dass sich der Asylsuchende wieder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird.
Urteil vom 5.8.2002 - 3 K 440/02.NW - (16 S., M2436)
VG Wiesbaden: Oppositionelle exilpolitische Tätigkeit (hier: für monarchistische NID) führt regelmäßig zur Rückkehrgefährdung.
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Lage der Menschenrechte verschlechtert sich: Willkürliche Verhaftungen, Amputationen sowie öffentliche Auspeitschungen und Hinrichtungen nehmen zu (engl.).
Bericht vom 29.8.2002: “An increase in reports of serious human rights violations, including mass arbitrary arrests, amputations and public floggings and executions” (#8466)
Amnesty international: Rechtsanwalt Nasser Zarafshan wegen “Verbreitung  vertraulicher Informationen” und Alkoholbesitz zu 70 Peitschenhieben und fünf Jahren Gefängnis verurteilt; er vertritt die Angehörigen ermorderter politischer Aktivisten (engl.).
Urgent action Extra 65/02 vom 16.8.2002 (#8361)

Weitere Dokumente 9/2002:

Rechtsprechung:
VG Trier: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit eines 78-jährigen Mannes (u. a. Herz- und Niereninsuffizienz und Apoplex mit Halbseitenlähmung), da Behandlung, Pflege und rechtliche Betreuung des Geschäftsunfähigen nicht finanzierbar ist; zum Krankenversicherungssystem; hohe Eigenaufwendungen für medizinische Versorgung selbst bei Krankenversicherung erforderlich; kein Abschiebungshindernis bei Diabetes mellitus Typ II, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck und Kniegelenkverschleiß.
Urteil vom 25.6.2002 - 6 K 393/01.TR - (14 S., M2241)

Länderberichte:
International Crisis Group: Analyse der aktuellen politischen Situation: Spannung zwischen konservativen und reformistischen Gruppierungen; Rolle der Sicherheitskräfte; Situation von islamischen und intellektuellen Dissidenten (engl.).
Bericht vom 5.8.2002: “The Struggle for the Revolution’s Soul” (#8214)
OMCT - World Organisation Against Torture: Anwalt zu 5 Jahren Haft und 50 Peitschenhieben verurteilt; Gründe: “Besitz von Feuerwaffen und Alkohol” sowie öffentliche Kritik am Gerichtsverfahren betreffend die Ermordung von iranischen Intellektuellen (engl.).
Bericht vom 17.7.2002: “New condemnation of a lawyer: Nasser Zarafchan” (#7899)
Amnesty international: Gefährdung eines Teilnehmers der Studentendemonstrationen in Teheran im Juli 1999.
Stellungnahme vom 11.7.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 814/01.A(2) - (3 S., #8333, M2257)

Weiteres Dokument 7-8/2002:

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Zulassung der Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gegen Urteil (VG Oldenburg vom 2.5.2002 - 4 A 2734/00 -, 6 S., M1924), das allein wegen Übertritts zum christlichen Glauben ohne zusätzliche Aktivitäten beachtliche Gefährdung annahm.
Beschluss vom 6.6.2002 - 5 LA 90/02 - (3 S., M2049)
BayVGH: Übertritt zum christlichen Glauben und missionarische Tätigkeit kann Verfolgung hervorrufen; BayVGH hat keinen Rechtssatz aufgestellt, dass religiöse Betätigung über den Kernbereich des religiösen Existenzminimums hinaus keinen Abschiebungsschutz begründen könne (Abweisung eines Berufungszulassungsantrags).
Beschluss vom 7.5.2002 - 19 ZB 00.31383 - (3 S., M1989)
VG Karlsruhe: Gefährdung für Regimekritiker, die sich nicht auf Kritik im Rahmen der bestehenden staatlichen Strukturen beschränken, sondern das Ziel der Ablösung des islamischen Systems verfolgen.
Urteil vom 18.12.2001 - A 3 K 10687/00 - (7 S., M2014)

Länderberichte:
Amnesty international: 13 people (one of them member of Arab minority), reportedly detained without charge at Tehran’s Mehrabad airport in connection with passport and visa violations, though their arrest may have been politically motivated.
Urgent action 184/02 vom 19.6.2002 (#7506)
Amnesty international: Nach einer Bestimmung des Zivilgesetzbuches sowie nach der Scharia können Minderjährige als strafmündig betrachtet werden; Fälle von Hinrichtungen Minderjähriger.
Stellungnahme vom 6.6.2002 an VG München - M 9 K 00.51531 -, ai-Index 13 - 01.053 (3 S., #7592, M2106)
UNHCR: Existenz kurzfristig eingerichteter Abteilungen aufgrund der oftmaligen Änderung der Struktur der iranischen Gerichte nicht verifizierbar; Verfolgung “gewöhnlicher” Verbrechen als Vorwand zur Bestrafung politischer Dissidenten. Auskunft an die Caritas vom 14.6.2002 (#7462)

Weiteres Dokument 6/2002:

RAin Theresia Wolff, Köln

Verfolgung von Christen im Iran

I. DIE RELIGIöSEN MINDERHEITEN IM IRAN

Im Iran gehört nur 1 % der Bevölkerung religiösen Minderheiten an; 99 % der Iraner sind Moslems. Von den religiösen Minderheiten sind 40 % Christen; 60 % gehören anderen Glaubensrichtungen an (z.B. Baha’i, Zoroaster, Juden). Die orthodoxen Kirchen der Armenier, Assyrer und Chaldäer machen etwa 90 % der christlichen Bevölkerung aus; dies entspricht ca. 250.000 Menschen. Daneben leben 10.000 bis 15.000 protestantische Christen im Iran.
Im Iran sind vier Religionen – die Buchreligionen – staatlich anerkannt: der Islam, das Christentum, der Judaismus sowie der Glaube der Zoroaster. Gemäß der Verfassung können Anhänger dieser Religionen ihren Glauben frei praktizieren. In der Realität stellt sich dies jedoch anders dar.
Nach der Revolution im Jahre 1979 setzten Verfolgung und Diskriminierung von Angehörigen dieser Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren eine Abwanderung vor allem armenischer Christen zur Folge. Diese sahen sich durch vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe in ihren Glaubensbereich durch den iranischen Staat verfolgt. Hinzu kamen Übergriffe von moslemischer Seite. 1990 begann die Regierung eine neue Kampagne gegen die christliche Kirche.

II. GRUPPENVERFOLGUNG VON CHRISTEN

Eine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit im Iran wurde jedoch in der Rechtsprechung, die sich Ende der achtziger bis etwa zur Mitte der neunziger Jahre vielfach mit dieser Frage beschäftigte, durchgängig verneint.
Die Gerichte stellten zwar fest, die Angehörigen der christlichen Minderheit seien dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren und Versuche zu unternehmen, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoß gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Darüber hinaus räumten sie ein, die christlichen Kirchen und Gemeinden seien auch in ihrem eigenen Bereich zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen, Reglementierungen und Schikanen unterworfen. Es gebe massive Versuche der iranischen Behörden, auf den Unterrichtsbetrieb in den von Assyrern und Armeniern geführten christlichen Schulen Einfluss zu nehmen. Im Zuge eines mehrmonatigen Streites über Formen und Inhalte des Unterrichts an den christlichen Erziehungsanstalten im Iran seien Mitte der achtziger Jahre armenische Schulen sogar zeitweise geschlossen worden. Iraner christlichen Glaubens seien nach der Revolution aus der staatlichen Verwaltung entfernt worden. Auch heute noch würden Christen im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems benachteiligt. Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen seien die iranischen Christen offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen, die mitunter auch in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlagen könnten.
Trotz dieser Tatsachen könne aber von einer allgemeinen, allein an das religiöse Bekenntnis anknüpfenden Verfolgungssituation nicht die Rede sein. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das religiöse Existenzminimum eingreifenden staatlichen oder dem Staate zurechenbaren Verfolgung lasse sich derzeit eine Gruppenverfolgung nicht bejahen. Zwar habe sich der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran in der Rechtswirklichkeit nicht in einer weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen, wie sie sich etwa aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergebe. Der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der religiösen Überzeugung und Betätigung sei für die Christen im Iran aber grundsätzlich gewahrt;
Hessischer VGH, U.v. 27.1.1992 - 13 UE 567/89 -.
Die Wahrung des religiösen Existenzminimums wurde nur vereinzelt in Frage gestellt. So sah etwa das VG Stuttgart in der staatlichen Einflussnahme auf christliche Kinder einhergehend mit einer Verfälschung der christlichen Botschaft in ihrem Kern einschließlich des Missionierungsverbots eine Verweigerung des religiösen Existenzminimums;
U.v. 4.10.1991 - A 5 K 9571/89 -.
Die Verneinung einer Gruppenverfolgung der Christen im Iran wird auch in der neueren Rechtsprechung, die sich mit dieser Frage allerdings kaum noch auseinandersetzt, weiterhin aufrechterhalten;
vgl. hierzu für armenische Christen VG Hamburg, U.v. 1.7.1999 - 10 VG A 4371/96 -; und für assyrische Christen VG Bayreuth, U.v. 22.4.1997 - B 6 K 97.30002 -

III. INDIVIDUALVERFOLGUNG VON CHRISTEN

Trotz dieser grundsätzlichen Ablehnung einer Gruppenverfolgung kam es jedoch bis Mitte der neunziger Jahre häufig zu einer Asylanerkennung von Christen aus individuellen Gründen.

1. Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung i.V.m. Bekenntnis zum Christentum
Die Gerichte sahen in dem Bekenntnis zum Christentum einen Umstand, der in Verbindung mit der Asylantragstellung eine beachtliche Rückkehrgefährdung auslöse. Christen würden wegen ihrer religiösen Überzeugung und der daraus folgenden Ablehnung islamischer Glaubens- und Verhaltensregeln als unzuverlässig gelten. Dies stelle bei einer Rückkehr eines Iraners in sein Heimatland in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte neben der Asylantragstellung einen zusätzlichen Beweis für eine regimefeindliche Haltung dar;
so z.B. OVG Niedersachsen, U.v. 21.1.1991 - 21 L 195/89 -; VG Wiesbaden, U.v. 23.02.1994 - IV/2 E 7858/91 -.

2. Verfolgung missionierender Christen
Darüber hinaus geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass aktive christliche Missionsarbeit im Iran Verfolgung auslöst.
Das VG Gelsenkirchen führte hierzu in einem Urteil vom 5.9.1996 aus, missionarische Tätigkeiten seien ausdrücklich verboten und führten zu repressiven Maßnahmen seitens des Staates und zwar – mit Blick auf die vom iranischen Regime praktizierte Vermengung von Religion und Politik – zugleich auch wegen des Verdachtes der Regimegegnerschaft (- 8a K 4661/94.A -).
Vor diesem Hintergrund kam es in vielen Fällen zu einer Asylanerkennung aktiver Christen:
-    Übersetzung von Bibeltexten ins Farsi im Rahmen einer protestantischen Kirchengemeinde,  Weiterleitung der Übersetzungen an Gemeindemitglieder aber auch an Nichtchristen sowie Verteilung von Flugblättern zur Aufklärung der wahren Hintergründe über die Ermordung eines christlichen Pfarrers;
– VG Gelsenkirchen, U.v. 5.9.1996  - 8a K 4661/94.A –
-    nachhaltiges Verteilen christlicher Broschüren an Muslime;
– VG Köln, U.v. 18.1.1995 - 6 (22 ) K 12585/89 –
-    Verhör unter Misshandlungen durch das Revolutionskomitee wegen des Vorwurfs der Propaganda für das Christentum und antiislamischer Aktivitäten;
– VG Gelsenkirchen, U.v. 14.10.1993 - 5 K 2395 /92.A –
-    exponierte Stellung in einer  kleinen aktiven Kirchengemeinde, christliche Unterrichtung von Kindern;
– VG Arnsberg,  U.v. 7.1.1997 - 4 K 372 6/95.A –
-    Teilnahme an den verbotenen Trauerfeierlichkeiten für einen hingerichteten christlichen Priester;
VG Münster, U.v. 27.6.1995 - 5 K 4185 /92.A -.

3. Verfolgung aufgrund von Denunziation
Das VG Minden kam zu einer stattgebenden Entscheidung hinsichtlich eines Iraners, der in Anknüpfung an seine christliche Überzeugung grundlosen Verdächtigungen einer gegen den Staat gerichteten Spionagetätigkeit durch einen muslimischen Nachbarn ausgesetzt war. Dies führte letztlich zu einem förmlichen Beschlagnahmeverfahren hinsichtlich seines gesamten Vermögens und damit zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz;
U.v. 16.3.1998 - 1 K 2254/97.A -.

IV. KONVERSION  ZUM CHRISTLICHEN GLAUBEN

Während die Asylantragstellung von “geborenen” Christen aus dem Iran seit Mitte der neunziger Jahre  zurückgegangen ist, hat die Zahl der Fälle, in denen eine Rückkehrgefährdung wegen Konversion zum Christentum (Apostasie) als Asylgrund geltend gemacht wird, in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Hierbei geht es nur in wenigen Fällen um eine im Iran erfolgte Konversion.
Die Ursache dafür, dass zahlreiche Iraner erst in Deutschland zum Christentum konvertieren, wird darin gesehen, dass aus Angst vor Entdeckung und Verfolgung im Iran nur wenige diesen Schritt wagen. Konvertierte Christen werden im Iran durch die staatlichen Organe streng überwacht.
Festzustellen ist aber, dass der Frage, ob die Konversion im Iran oder in Deutschland erfolgte,  keine entscheidende Bedeutung zugemessen wird. Das VG Ansbach deutet zwar in einem Urteil vom 11.6.1997 an, die Konversion im Ausland lasse ein Bekanntwerden und damit eine Verfolgungsgefahr möglicherweise als weniger beachtlich erscheinen (- AN 9 K 95.36793 -). Letztlich lässt sich eine unterschiedliche Beurteilung der Verfolgungssituation für im Iran Konvertierte einerseits und im Ausland Konvertierte andererseits jedoch nicht feststellen.
Die Konversion im Ausland stellt sich allerdings i.d.R. als subjektiver Nachfluchtgrund dar, was zur Anwendung des strengeren Maßstabs einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führt. Dies spielt eine entscheidende Rolle in Fällen wie z.B. einfacher Apostasie, in denen die Gerichte aufgrund der Gesamtumstände im Iran zwar eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen vermögen, diese aber jedenfalls nicht für beachtlich wahr