Iran

Beiträge nach 5/2005 auf Seite 2

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
OVG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen herausgehobenen exilpolitischen Engagements für Volksmudschaheddin durch umfangreiche Tätigkeit bei der Erstellung von Druckerzeugnissen.
Urteil vom 8.12.2004 - 2 A 476/03.A - (19 S., M6147)
OVG Bremen: Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements bei herausgehobener Tätigkeit; dies gilt auch für monarchistische Tätigkeiten.
Urteil vom 24.11.2004 - 2 A 475/03.A - (26 S., M6146)
VG Frankfurt a. M.: § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Steinigung oder zumindest Auspeitschung wegen Prostitution; zu den Beweisanforderungen des iranischen Strafrechts.
Urteil vom 6.9.2004 - 7 E 4476/03.A - (8 S., M6207)

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Teheran: Halluzinatorische und paranoide Schizophrenie ist behandelbar, notwendige Medikamente sind problemlos verfügbar.
Stellungnahme vom 15.11.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30144/03 - (4 S., A0152, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Kurden aus Iran nach unerlaubter Ausreise, da Iran dadurch nicht mehr Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ist; keine Gruppenverfolgung von Kurden im Iran.
Urteil vom 26.10.2004 - 2 K 1372/02.A - (8 S., M5931)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischen monarchistischen Engagements eines politischen Dichters.
Urteil vom 7.9.2004 - 2 K 6152/01.A - (12 S., M5802)

Länderberichte:
Amnesty international: Dem seit 2002 inhaftierten Rechtsanwalt Nasser Zarafshan wird vom Teheraner Staatsanwalt die für eine medizinische Behandlung notwendige Haftverschonung verweigert, obwohl die Gefängnisbehörden die Erlaubnis erteilt hatten.
Urgent action EX-65/02-1 vom 15.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.8.2002 (#29078)
Auswärtiges Amt: Zu staatlichen Übergriffen gegen Apostaten (zum Christentum Konvertierte) liegen aus jüngerer Zeit nur wenige Berichte vor; Repressalien richten sich "nahezu ausschließlich" gegen Apostaten in leitender Funktion; Seelsorge für Apostaten wird durch die meisten christlichen Kirchen gewährleistet (vgl. auch oben zitierte Stellungnahme des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 15.12.2004 an OVG Sachsen - A 2 B 392/04 - (5 S., A0149, siehe Hinweis)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Es ist davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst alle oppositionellen Gruppierungen im Exil beobachtet; keine Erkenntnisse zum Verein Kuscheschgarane Rahe Azadi e. V. (vgl. auch Stellungnahme des DOI vom 16.11.2004 im selben Verfahren, 19 S., M5989).
Stellungnahme vom 25.5.2004 an VG Leipzig - A 3 K 30036/03 - (5 S., #28990, M6155)

Sonstige Dokumente:
RA Reinhard Marx: Zu den innerstaatlichen Auswirkungen der Aufnahme der Mujahedin-e-Khalq ("Volksmudschaheddin") in die EU-Liste von terroristischen Organisationen: Allein die Zugehörigkeit zur Organisation rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Asylantrages, den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die Ausweisung, die Verweigerung eines Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die Verweigerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder die Ablehnung der Einbürgerung.
Rechtsgutachten vom 27.1.2005, 61 S., M6215

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für Studenten, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben und deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
Urteil vom 9.11.2004 - 2 K 4705/01.A - (22 S., M5908)
VG Münster: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Epilepsie, da wirksame Behandlung für Kläger nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 20.9.2004 - 7 K 2113.02.A - (7 S., M5750)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen Mann, der sich exilpolitisch für die Rechte Homosexueller im Iran eingesetzt hat; beachtliche Verfolgungsgefahr für "irreversible, schicksalhaft Homosexuelle".
Urteil vom 5.8.2004 - 8 A 395/03 MD - (11 S., M5744)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Mehrere Journalisten, die vor einer vom Präsidenten eingerichteten Kommission über erlittene Folter ausgesagt hatten, werden seitdem vom Teheraner Chefankläger Said Mortazavi sowie dessen Mitarbeitern belästigt und bedroht (engl.).
Bericht vom 6.1.2005: "Journalists Receive Death Threats After Testifying" (#28091)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Iran (Stand Oktober 2004), u. a. zu Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten, Rückkehrfragen und zur Echtheit von Dokumenten.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 22.12.2004 (38 S., A0145, siehe Hinweis)
Human Rights Watch: Internetjournalisten, die im September verhaftet und monatelang in Einzelhaft festgehalten worden waren, wurden nach erneuter Verhaftung gezwungen, Foltervorwürfe im Fernsehen zu widerrufen (engl.).
Bericht vom 20.12.2004: "Iran: Judiciary Uses Coercion to Cover Up Torture" (#27747)

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (API), das für die Partei öffentlich in Erscheinung getreten ist, an einer Kader-Sitzung teilgenommen hat und eine islamkritische Internetseite betreibt.
Urteil vom 21.9.2004 - 2 K 1529/02.A - (7 S., M5799)
VG Karlsruhe: Keine politische Verfolgung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 20.9.2004 - A 6 K 12481/02 - (21 S., M5880, unvollständige Vorlage)
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 4 AuslG für Kurdin, die eine kurdische kommunistische Widerstandsgruppe unterstützte (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 24.8.2004 - 2 K 2430/02.A - (9 S., M5727)
VG Darmstadt: Verfolgungsgefahr für nichteheliches Kind, falls nicht nachträgliche Legalisierung möglich; § 53 Abs. 4 AuslG für Mutter eines nichtehelichen Kindes wegen drohender Auspeitschung; keine Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.2.2004 - 5 E 30444/98.A(3) - (12 S., M5857)

Länderbericht:
Amnesty international: Drohende politisch motivierte Verurteilung und erneute Inhaftierung des Menschenrechtsaktivisten Emaddedin Baqi, der sich für die Rechte von Gefangenen einsetzt (engl.).
Bericht vom 4.11.2004: "Emaddedin Baqi: human rights defender at risk" (#26832)

Weitere Dokumente 11/2004

Länderberichte:
Human Rights Watch: Der prominente Journalist Omid Memarian in Teheran verhaftet und ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 15.10.2004: "Iran: Journalist Detained in Internet Crackdown" (#26547)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Staatliche Maßnahmen gegen Mitglieder und Anhänger der Volksmudschaheddin "hochgradig willkürlich"; Gefahren reichen von willkürlicher Inhaftierung über Gefängnisstrafen bis hin zu Hinrichtungen.
Bericht vom 15.9.2004: "Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmudjaheddin, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26375)

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
VG Münster: Regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen im Ausland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben, wohl aber bei Entfaltung von missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 27.5.2004 - 11 K 916/00.A - (8 S., M5598)

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Teheran: Verhaftung von Rozbeh Mir Ebrahimi, einem ehemaligen Redakteur der reformistischen Tageszeitung Etemad, vermutlich im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit an mehreren Internetseiten (engl.).
Bericht vom 29.9.2004: "Another reformist journalist arrested" (#26091)

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei exponierter Tätigkeit, nicht bei einfacher Mitgliedschaft in Exilorganisation oder Teilnahme an Veranstaltungen (Bestätigung der Rspr. des Senats); § 51 Abs. 1 AuslG für Frauenrechtlerin, die an Protesten im Rahmen einer Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 teilgenommen hat.
Urteil vom 27.4.2004 - 5 LB 28/02 - (20 S., M5449)
VG Arnsberg: Asyl wegen den iranischen Behörden bekannt gewordener Homosexualität (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und prozessrecht).
Urteil vom 24.6.2004 - 12 K 1341/03.A - (8 S., M5382)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität; später Vortrag der Homosexualität im Asylverfahren spricht wegen der kulturell bedingten Angst vor Repressalien nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben.
Urteil vom 19.5.2004 - 2 K 7055/01.A - (8 S., M5351)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für Mutter eines außerehelichen Kindes wegen Gefahr der Prügelstrafe.
Urteil vom 16.1.2004 - 7 K 1778/98.A - (8 S., M5387)

Länderberichte:
Amnesty international: Hinrichtung von Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen Komala Partei, könnte unmittelbar bevorstehen, nachdem der Oberste Gerichtshof das Todesurteil gegen ihn bestätigt hat; er soll die Beteiligung an der Ermordung eines Regierungsbeamten gestanden haben.
Urgent action 236/03-1 vom 24.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 8.8.2003(#24989)
Amnesty international: Der Berichten zufolge im November aus der Türkei abgeschobene Hojjat Zamani soll wegen der Unterstützung eines Attentats der Volksmudschahedin zum Tode verurteilt worden sein.
Urgent action 318/03-1 vom 20.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.11.2003 (#24941)
Amnesty international: Unverminderte Welle von Festnahmen und vorübergehenden Inhaftierungen von Studenten, Journalisten und Arbeitern zeugen von einer sich verschlechternden Menschenrechtslage; Hungerstreik im Teheraner Evin-Gefängnis (engl.).
Bericht vom 5.8.2004: "Iran: Human rights commitments not matched by reality" (#24509)
Amnesty international: Mostafa Piran, Vater des inhaftierten Studentenaktivisten Peyman Piran, verhaftet und ins Evin-Gefängnis gebracht; zuvor war die Familie gewaltsam zur Räumung ihrer Wohnung gezwungen worden, die dem Bildungsministerium gehört (engl.).
Urgent action 235/04 vom 30.7.2004 (#24382)

Reinhard Marx: Zur Rückkehrberechtigung von Volksmodjahedin aus dem Irak nach Deutschland
Rechtsgutachten vom 19.5.2004 (44 S., M5313)

Ergebnisse des Gutachtens:
"1. Nach § 69 Abs. 1 AsylVfG bleibt der Anspruch des Asylberechtigten auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Abweichung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG ungeachtet der Länge des Aufenthaltes im Ausland solange bestehen, wie die Geltungsdauer des Reiseausweises nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus wirkt nach § 69 Abs. 2 AsylVfG die Rückkehrberechtigung des Asylberechtigten solange fort, bis ein anderer Vertragsstaat die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises übernommen hat. Da der Irak kein Vertragsstaat der GFK ist, kann diese Rechtsfolge während eines Aufenthaltes im Irak nicht eintreten.
2. Flüchtlinge können während der Geltungsdauer des Reiseausweises gegenüber deutschen Behörden gemäß § 13 Abs. 1 GFK Anhang auch dann eine Rückkehrberechtigung geltend machen, wenn die Aufenthaltsbefugnis aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG erloschen ist.
3. Da § 6 Abs. 1 GFK Anhang einen rechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet des Vertragsstaates voraussetzt, ergibt sich aus dieser Norm auch ein mittelbarer Rückkehranspruch. Der Vertragsstaat muss mithin im Falle des Ablaufs der Geltungsdauer des Reiseausweises durch geeignete rechtliche und administrative Maßnahmen sicherstellen, dass der Flüchtling in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Erneuerung der Geltungsdauer des Reiseausweises im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend zu machen. Daraus ergibt sich ein Einreiseanspruch des Flüchtlings. Dementsprechend wird allgemein in der Verwaltungspraxis der Vertragsstaaten verfahren.
4. Widerruf und Rücknahme wirken ex nunc, und zwar erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheides. Auch für den Fall, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Angehörigen der Organisation Volksmodjahedin Iran zum Anlass nehmen sollte, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, wird dadurch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Einreiseanspruch nicht aufgehoben.
5. Die 'zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung' nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GFK stellen keine Eingriffsgrundlage für die Beendigung des Aufenthaltes von Flüchtlingen dar. Hiermit können die Vertragsstaaten lediglich die Inanspruchnahme der mit dem internationalen Rechtsstatus verbundenen Rechte auf Reisen ins Ausland unterbinden. Die Zurückweisung und Abschiebung von Flüchtlingen richtet sich demgegenüber ausschließlich nach Art. 33 Abs. 2 GFK.
6. Die Bundesrepublik kann folglich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GFK keine Befugnis ableiten, die Wiedereinreise von Asylberechtigten und Flüchtlingen, die sich als Anhänger der Organisation Volksmodjahedin Iran längere Zeit im Irak aufgehalten haben, zu verweigern.
7. Der präventive Sicherheitsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GFK schützt vor terroristischen Bedrohungen, die auf den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Institutionen der Bundesrepublik Deutschland zielen. Nach der Rechtsprechung wird deshalb ein enger Konnex zwischen terroristischen Aktionen im Ausland und terroristischen Aktivitäten im Inland gefordert. Beschränkt sich hingegen der bewaffnete Kampf einer Organisation auf die heimatliche Region, mag nach der Rechtsprechung zwar die logistische Mitwirkung des auch im Bundesgebiet tätigen Zweigs der Organisation innerstaatliche Auswirkungen haben und möglicherweise Belange der Bundesrepublik berühren. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist allein darin jedoch nicht zu sehen.
8. Die Organisation Volksmodjahedin Iran beschränkt ihren bewaffneten Kampf nach den Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden auf den Iran und unternimmt im westlichen Ausland lediglich gewaltlose propagandistische Aktivitäten. Allein in dem Hinweis auf die Zugehörigkeit eines Asylberechtigten oder Flüchtlings zur Organisation Volksmodjahedin Iran können deshalb - unabhängig von dem individuellen Profil innerhalb dieser Organisation - gegen diesen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Art. 33 Abs. 2 GFK gerechtfertigt werden.
9. Hat ein Vertragsstaat den internationalen Rechtsstatus gewährt, kann er aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Flüchtling nur nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GFK (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG) ergreifen. Die Regelung nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, die den Wortlaut von Art. 1 F GFK wiederholt, kann deshalb völkerrechtlich unbedenklich nur die Statusgewährung sperren, nicht aber nachträglich den Aufenthaltsschutz zu Lasten des aufgenommenen Flüchtlings einschränken. Da § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zugleich aber auch den in § 51 Abs. 1 AuslG (Art. 33 Abs. 1 GFK) vorgesehenen Abschiebungsschutz einschränkt, ist diese Norm mit der GFK nicht vereinbar.
10. Zwar kann ein Vertragsstaat, der den Status gewährt hat, nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts den Status widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zum Ausschluss nach Art. 1 F GFK geführt hätten. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass sich derartige Umstände zeitlich auf die Situation vor der Statusgewährung beziehen müssen. Ein Widerruf unter Bezugnahme auf die Ausschlussgründe nach Art. 1 F GFK, der sich auf das Verhalten des Flüchtlings nach der Statusgewährung bezieht, ist hingegen unzulässig.
11. Das individuelle Verhalten von Anhängern der Organisation Volksmodjahedin Iran nach der Statusgewährung während ihres Aufenthaltes im Irak erlaubt aus den in Nr. 10 bezeichneten Gründen keinen Widerruf der Statusgewährung entsprechend Art. 1 F b GFK in Verb. mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.
12. Eine Zurückweisung eines asylberechtigten Anhängers der Organisation Volksmodjahedin Iran oder eines dieser Organisation angehörenden Flüchtlings wegen seines Aufenthaltes im Irak ist unzulässig. Für eine Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GFK fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen. Denn die auf das Territorium des Iran gerichtete Strategie und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Aktivitäten der Organisation Volksmodjahedin Iran können aufgrund ihres Charakters und ihres Umfangs nicht die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik gefährden, weil sicherheitsgefährdende Handlungen dieser Organisation nicht auf das Territorium der Bundesrepublik bezogen sind und dort auch weder vorbereitet noch durchgeführt werden.
13. Der sich nach dem 11. September 2001 herausbildende gewandelte Sicherheitsbegriff zielt auf 'terroristische Organisationen', deren Aktionsradius territorial unbegrenzt ist und die deshalb grundsätzlich die konkreten Sicherheitsinteressen jedes Staates gefährden. Gegen einen Flüchtling, der einer derartigen Organisation angehört, sind unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GFK Abschiebungsmaßnahmen zulässig. Anders ist jedoch die Situation in Ansehung von Organisationen, die sich zwar auch terroristischer Mittel bedienen oder denen gegenüber ein derartiger Vorwurf erhoben wird, die jedoch ihren Einsatz vorrangig oder sogar ausschließlich auf das Gebiet eines Staates konzentrieren. Auf eine derartige Situation ist der gewandelte Sicherheitsbegriff nicht gemünzt. Er kann es auch gar nicht sein, weil insoweit die einseitige Parteinahme der internationalen Staatenwelt den unverändert fort geltenden völkerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verletzen würde.
14. Auch wenn der Flüchtlingsschutz nach Art. 1 F GFK sowie der Abschiebungsschutz nach Art. 33 Abs. 1 GFK aufgehoben wird, ist damit noch keine endgültige Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Abschiebung des Betroffenen getroffen worden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in seiner ausländerrechtlichen Rechtsprechung an seine traditionelle, bereits 1978 entwickelte Auffassung vom notstandsfesten Charakter des Folterverbots nach Art. 3 EMRK angeknüpft und in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass der aus dieser Norm herzuleitende Abschiebungsschutz ein absoluter ist.
15. Ein Anhänger oder Mitglied der Organisation Volksmodjahedin Iran, dessen Organisationszugehörigkeit den iranischen Behörden bekannt ist oder werden wird, muss im Falle seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter und anderen unmenschlichen, grausamen oder erniedrigenden Maßnahmen rechnen. Seine Abschiebung in den Iran ist deshalb rechtlich unzulässig (Art. 3 EMRK, § 53 Abs. 1 und 4 AuslG)."

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
VG Trier: § 51 Abs. 1 AuslG nach Teilnahme an Demonstration vor iranischem Generalkonsulat, in deren Verlauf das Konsulat besetzt worden ist.
Urteil vom 6.5.2004 - 6 K 2151/03.TR - (9 S., M5144)
VG Düsseldorf: Erhöhte politische Aktivität von monarchistischen Organisationen Ende 2003 rechtfertigt die Neubewertung der Verfolgungsgefährdung im Asylfolgeverfahren; § 51 Abs. 1 AuslG für Vorstandsmitglied der N. I. D. und dessen Ehefrau.
Urteil vom 6.4.2004 - 22 K 7796/02.A - (11 S., M5119)
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Multipler Sklerose, da notwendige Behandlung nicht finanzierbar; keine kostenlose Behandlung; es ist sehr unwahrscheinlich, dass Kranke eine Arbeit finden können; im konkreten Fall keine zahlungsfähigen Verwandten.
Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - (10 S., M5205)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der verschärften Repressionen gegen unabhängige Medien und Regierungskritiker seit dem Jahr 2000; willkürliche Verhaftungen sowie verschlechtete Haftbedingungen im Gefängnis Evin und geheimen Haftanstalten der Revolutionsgarden (engl.).
Bericht vom 7.6.2004: "'Like the Dead in Their Coffins' - Torture, Detention, and the Crushing of Dissent in Iran" (#23121)

ai: Mögliche Rückkehrgefährdung wegen Veröffentlichungen im Internet
Amnesty international, Stellungnahme vom 24.3.2004 an OVG Bremen - 2 A 476/03.A - (4 S., #22491)

"(...) Die möglichen Folgen politischer Aktivitäten von Flüchtlingen in Deutschland bei deren Rückkehr in den Iran sind nur schwer vorherzusagen. Wir können lediglich auf einige allgemeine Überlegungen für die Gefährdungsprognose hinweisen. Nach Einschätzung unserer Organisation ist die entscheidende Frage, ob den iranischen Behörden die oppositionellen Exilaktivitäten bekannt geworden sind. Als Indizien für ein bekannt werden oppositioneller Tätigkeiten können folgende Umstände gelten:

(...) Das Eindringen kritischen bzw. westlichen Gedankengutes durch Satellitenfernsehen und Internet wird jedoch offensichtlich von den Behörden im Iran zunehmend als mögliche Gefahr angesehen. In den vergangenen Jahren kam es zu Schließungen zahlreicher Internet-Cafés (siehe u. a. den Artikel 'Irans Jugend soll nicht länger im Internet surfen', FR vom 16.05.2001 (...)).
Auch zwei Herausgeber von Zeitungs-Webseiten im Iran wurden in jüngster Zeit verhaftet: Mohsen Sazegara, offener Kritiker der iranischen Behörden und Herausgeber der Internet-Seite 'All Iran' wurde am 15. Juni 2003 festgenommen, nachdem er auf seiner Internetseite einen Artikel veröffentlicht hatte, in dem er eine 'grundlegende Änderung der iranischen Verfassung' gefordert hatte. Sazegara soll im Oktober 2003 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes gegen Zahlung einer Kaution aus der Haft entlassen worden sein. Presseberichten zufolge soll eine einjährige Haftstrafe, die im September 2003 gegen ihn wegen 'Propaganda gegen die Regierung' verhängt wurde, im Berufungsverfahren im März 2004 bestätigt worden sein. Sazegara hält sich gegenwärtig zur medizinischen Behandlung in Europa auf.
Sina Motallebi, Journalist der Reformzeitung Hayat-é-No und Redakteur der Webseite 'Rooznegar', wurde nach Berichten der Organisation Reporter ohne Grenzen am 20. April 2003 festgenommen. Nachdem die reformorientierte Tageszeitung 'Hayat-é-No' im Januar geschlossen wurde, hat Motallebi die Festnahmen von iranischen Journalisten sowie das Schweigen der Reformer zu diesen Verhaftungen auf seiner Webseite kritisiert. Sina Motallebi wurde am 12. Mai 2003 aus der Haft entlassen (siehe Iran-Auszug aus dem Bericht von Reporter ohne Grenzen: 'The internet under surveillance' 2003, vom 19.06.2003 (...)).
Im Mai 2003 gab ein Regierungssprecher Pläne bekannt, den Zugang zu 'unmoralischen' Webseiten zu blockieren. Die Justiz kündigte die Gründung einer Spezialeinheit für Internet-Angelegenheiten an. Demnach sollten Presseberichten zufolge über 20 Themenbereiche blockiert werden, darunter: 'Beleidigung des Islam, Gegnerschaft zur Verfassung, Beleidigung des Obersten Führers oder falsche Anschuldigungen gegen Beamte, die Untergrabung der nationalen Einheit und Solidarität, die Erzeugung von Pessimismus im Volk bezüglich des Islamischen Systems und die Verbreitung von Prostitution und Drogen' (siehe US Department of State: 'Iran: U.S. Country Reports on Human Rights Practices', 25. Februar 2004 (...)).
Allgemein wird befürchtet, dass nach dem Wahlsieg der Konservativen bei den jüngsten Parlamentswahlen die staatliche Zensur des Internet-Angebots zunehmen wird. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen kündigte unmittelbar nach den Wahlen der Generalstaatsanwalt Saeed Mortazavi bereits an, die den Reformern nahestehenden Webseiten 'Emrooz.ws' und 'Rouydad.ws' zu schließen. Der Zugang zu 'Rouydad.ws' wurde schon seit dem 18. Februar 2004 blockiert. Die unabhängige Online-Nachrichtenseite 'gooya.com' wurde Anfang des Jahres nach Berichten von Reporter ohne Grenzen bereits vorübergehend auf eine 'schwarze Liste' gesetzt. Auch die Internet-Seite von 'Reporter ohne Grenzen' (mit Nachrichten in Farsi) wurde zu der Liste der 'gefilterten' Webseiten hinzugefügt und kann jetzt im Iran nicht mehr geöffnet werden. (...)"

Weitere Dokumente 6/2004

Rechtsprechung:
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität, Berichten in einer deutschen Schwulenzeitung und exilpolitischen Engagements für die Legalisierung der Homosexualität im Iran.
Urteil vom 20.1.2004 - M 9 K 03.51197 - (13 S., M5003)

Länderbericht:
Amnesty international: Unfaire Gerichtsverfahren, u. a. Geheimhaltung von Urteilen; Berichte über Verhaftungen durch Sicherheitskräfte in Zivilkleidung.
Stellungnahme vom 13.4.2004 an VG Arnsberg - 12 K 5035/01.A - (#22492)

OVG Sachsen: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen Mann
Urteil vom 5.2.2004 - A 2 B 145/03 - (20 S., M4850)

"(...) b) Dem Kläger droht jedoch bei Rückkehr in den Iran deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, weil er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.3.[1988] - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 = InfAuslR 1988, 230 und Urt. v. 17.10.1989 - 9 C 25.89 -, NVwZ-RR 1990, 375) irreversibel homosexuell ist und durch sein öffentliches Outing ein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden herbeigeführt hat.

aa) Nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Bestrafung irreversibler, schicksalhafter Homosexualität politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG dar, wenn die Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht allein aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral erfolgt, sondern wenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland - erstens - für seine Person in die Gefahr gerate, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und - zweitens - mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden solle.
In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der dortige Kläger sich bei einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten werde, weil er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten könne. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende homosexuelle Betätigung eines solchen Asylbewerbers werde den iranischen Strafverfolgungsbehörden aller Voraussicht nach auch bekannt werden, so dass der dortige Kläger ernsthaft befürchten müsse, mit dem Tode bestraft zu werden. Die diesem in seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran in absehbarer Zeit entweder sogleich oder im Anschluss an mehrmalige Auspeitschungen drohende Todesstrafe sei als politische Verfolgung zu werten. Ungeachtet des Umstandes, dass die im Iran bestehenden Verbote einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral bezwecken, müsse aufgrund der gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Iran angenommen werden, dass derjenige, der sich infolge seiner schicksalhaften homosexuellen Prägung nicht an die bestehenden Verbote hält, durch Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe auch in seiner homosexuellen Veranlagung als einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft getroffen werden solle. Hierfür sei die 'hadd-Strafe' (Todesstrafe), von der der Richter nicht abweichen dürfe, schon für sich allein ein Indiz. Sie sei nicht bloß in einem von der Rechtsordnung der Bundesrepublik noch hinnehmbaren Maße besonders streng, sondern offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Bereits dies deute darauf hin, dass mit der Verhängung und tatsächlich auch praktizierten Vollstreckung der Todesstrafe mehr beabsichtigt sei als nur die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit. Das Berufungsgericht habe zudem dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass in Abweichung vom traditionellen islamischen Beweisrecht und im Gegensatz zu anderen ebenfalls mit der Todesstrafe bedrohten Verstößen gegen die öffentliche Moral speziell zum Nachweis homosexueller Betätigung das 'eigene Wissen' des Richters als neues Beweismittel eingeführt worden sei. Diese Regelung könne als weiteres wesentliches Indiz dafür gewertet werden, dass mit der Strafverfolgung gerade desjenigen, der sich homosexuell betätigt hat, Absichten verfolgt werden, die über die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Moral hinausgehen.

bb) Die heutige Rechtslage und Rechtspraxis hinsichtlich der Verfolgung Homosexueller im Iran unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. (...)
In Auswertung der vorgenannten Auskünfte lässt sich feststellen, dass homosexuelle Handlungen nach dem iranStGB nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen mit der Todesstrafe zu bestrafen sind und dass der Nachweis einer homosexuellen Betätigung weiterhin durch das 'eigene Wissen' des Richters erbracht werden kann. Eine konsequente Politik der Verfolgung Homosexueller im Iran ist nicht festzustellen. Allerdings haben die homosexuelle Handlungen betreffenden Strafvorschriften nicht nur theoretische Bedeutung. Der Senat geht deshalb davon aus, dass einem irreversiblen, schicksalhaft Homosexuellen, der sich im Falle einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten wird, weil er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten kann, im Falle der Rückkehr in den Iran jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht, wenn den iranischen Behörden dessen homosexuelle Neigung und Betätigung bereits vor der Rückkehr in den Iran bekannt ist und deshalb damit zu rechnen ist, dass sein Verhalten im Iran einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein wird (vgl. zu im Iran bereits wegen homosexueller Handlungen vorverfolgten iranischen Staatsangehörigen OVG Bremen, Urt. v. 9.2.2000 - 2 A 441/98.A -, zitiert nach juris). Da die vorgenannten besonderen Voraussetzungen, wie nachfolgend dargelegt, bei dem Kläger vorliegen, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein irreversibel homosexueller iranischer Staatsbürger, der sich im Iran bereits in unauffälliger Weise homosexuell betätigt hat und unverfolgt ausgereist ist und dessen Verhalten in Deutschland kein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden hervorgerufen hat, im Falle der Rückkehr in den Iran deshalb vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, weil er dort seine Homosexualität in gleicher Weise wie vor seiner Ausreise unauffällig ausleben kann.

cc) Der Kläger ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irreversibel, schicksalhaft homosexuell.(...)
Wie im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt, hat sich der Kläger in vielfältiger, sehr massiver und außenwirksamer Weise, insbesondere durch verschiedene Berichte in Zeitschriften, als homosexuell geoutet. Der Senat geht davon aus, dass sich eine nicht irreversibel homosexuell veranlagte Person nicht in dieser Weise outen würde.
Das massive Outing des Klägers sowohl in persischsprachigen als auch in deutschen Medien, das größenteils auch eine (exil)politische Dimension hat, weil die Politik des iranischen Staates gegenüber Homosexuellen angeprangert wird, begründet ein gesteigertes Beobachtungs­ und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wird es dem Kläger deshalb nicht mehr wie vor seiner Ausreise möglich sein, seine homosexuelle Veranlagung in unauffälliger Weise auszuleben. Der Kläger ist deshalb im Falle seiner Rückkehr in den Iran vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln

VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion zum Christentum
Urteil vom 8.3.2004 - 4 E 1628/01.A(2) - (9 S., M4906)

"(...) Soweit die Klägerin [die] Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. (...)
Der Abfall vom Islam ist zwar nicht nach kodifiziertem iranischen Strafrecht, aber nach islamischen Recht mit der Todesstrafe bedroht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.07.1999 an das VG Regensburg). (...)
Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 03.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - [20 S., M3579]) hat ein iranischer Staatsangehöriger im Falle des Übertritts vom Islam zum Katholizismus grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Rückkehr in den Iran zu rechnen.
Vorliegend bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil, denn die Klägerin hat sich nicht einer im Iran anerkannten Religionsgemeinschaft angeschlossen, deren Angehörige nach Auskunft des Lageberichts Iran des Auswärtigen Amtes ([vom 2.6.2003]) im wesentlichen friedlich im Iran leben können.
Der Sachverständige Brocks hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.12.2003 als auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung [s. u.(11 S., M4907)] ausgeführt, dass die pflingstchristlichen Gemeinden (...) im Iran nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt sind. Es handelt sich vielmehr aus Sicht der iranischen Behörden um eine verbotene politische Organisation. Die Angehörigen der Pfingstkirchen können sich nur im Untergrund versammeln, selbst ein Treffen dieser Angehörigen in einer Privatwohnung hätte nach Einschätzung des Sachverständigen den Charakter einer Untergrundveranstaltung. Wird den iranischen Stellen bekannt, dass ein Iraner zum Christentum übergetreten ist, so kann dies nach Angaben des Sachverständigen für die betreffende Person höchst problematisch werden.
Der Sachverständige Brocks hat es im Übrigen für plausibel gehalten, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 28.09.2000 an das Verwaltungsgericht Koblenz die Ansicht vertritt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend, dass die Christliche Persische Gemeinde 'Neuer Bund' mit Sitz in Frankfurt von den iranischen Behörden überwacht werde, denn es sei zu bedenken, dass es sich bei Angehörigen einer solchen nicht anerkannten Religionsgemeinschaft aus Sicht der iranischen Stellen um politisch missliebige Personen handele. Soweit der Sachverständige Brocks in diesem Zusammenhang allerdings der Ansicht ist, er könne sich nicht vorstellen, dass es einem iranischen Staatsangehörigen im Auftrage der iranischen Stellen gelingen könne, unerkannt zum Zwecke der Bespitzelung in eine solche christliche Gemeinschaft einzudringen, hält das Gericht dies für wenig überzeugend. Entsprechend geschulten Personen ist es nach Überzeugung des Gerichts durchaus möglich, auch gegen ihre innere Überzeugung christliche Ansichten vorzutäuschen, um so im Auftrag des iranischen Geheimdienstes in christliche Gruppen einzudringen und diese zu bespitzeln. (...)"
Einsender: RA Wendl, Wiesbaden

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Einer Christin mit iranischer Staatsangehörigkeit ist es zuzumuten, ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und Allgemeines Ausländerrecht).
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)
OVG Sachsen: Keine Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in oppositioneller Exilorganisation ohne hervorgehobene Tätigkeiten; Behandlung von Leukämie nach Ende der Chemotherapie möglich.
Urteil vom 5.11.2003 - A 2 B 528/02 - (15 S., M4868)
VG Mainz: Keine staatliche Verfolgung wegen drohender zwangsweiser Zeitehe mit einem Iman; keine Verfolgung wegen Verteilen von "Nachtbriefen" mit frauenpolitischen Inhalten.
Urteil vom 3.3.2004 - 7 K 740/03.MZ - (18 S., M4835)

Weitere Dokumente 4/2004

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: "Wegen einer ganz untergeordneten Unterstützung der Mellat-Partei im Iran droht keine politische Verfolgung.
Ein Übertritt zum Christentum (Apostasie) in Deutschland begründet auch dann keine Verfolgungsgefahr, wenn religiöse Aktivitäten nur in der Gemeinde oder im näheren Freundes- und Bekanntenkreis entfaltet werden und der Kläger dabei keine besondere Funktion innehat, in der er erkennbar nach außen hervorgetreten ist.
Das gilt auch, wenn der Kläger außerdem in nicht hervorgehobenem Umfang exilpolitische Aktivitäten für die OIVPK entfaltet." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.11.2003 - 1 Bf 421/01.A - (15 S., M4812)
OVG Rh-Pf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung bei posttraumatischer Belastungsstörung infolge von Gefängnisaufenthalt (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 23.9.2003 - 7 A 10186/03.OVG - (13 S., M4799)

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Mohsen Sazgara, Herausgeber der mittlerweile verbotenen Zeitungen "Jameh", "Neshat" und "Tous", wurde in Abwesenheit zu einjähriger Gefängnisstrafe verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.3.2004: "Unfair trial and illegal imprisonment" (#20392)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Organisationsstruktur der Sicherheitskräfte, strafrechtliche Maßnahmen gegen Oppositionelle, Lage der Minderheiten.
Lagebericht vom 3.3.2004, Stand Februar 2004 (37 S., A0065 - siehe Hinweis)
Amnesty international: Arshang Davoodi, der an einer im westlichen Ausland gesendeten kritischen TV-Do"-ku"-men"-tation mitgearbeitet hatte, wurde Berichten zufolge in Haft schwer misshandelt.
Urgent action 87/04 vom 2.3.2004 (#19994)
Amnesty international: Mohsen Mofidi, der wegen Besitzes einer Satellitenschüssel, Alkoholbesitzes und "Förderung der Verdorbenheit" seiner Schwestern verurteilt worden war, starb mutmaßlich an den Folgen der Haft und der Auspeitschung (engl.).
Bericht vom 27.2.2004: "Justice denied to man who died after flogging" (#19821)
Amnesty international: Zwei Männer begnadigt, die wegen "bewaffneten Aufstands gegen islamische Regierung" in Shiraz zur "Kreuzamputation" verurteilt waren (engl.).
Urgent action EX-01/03-2 vom 26.2.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar und Oktober 2003 (#19835)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung eines Funktionärs der monarchistischen Constitutionalist Party of Iran (CPI); Hinweise für verstärkte Wahrnehmung der Monarchisten durch iranische Sicherheitskräfte.
Stellungnahme vom 3.2.2004 an VG Schleswig - 9 A 271/02 - (#20648)

SFH: Übersicht zu Gruppen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Iran - Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001" vom 20.1.2004 (22 S., #19013)

"(...) 5.1 Politische Opposition
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Bildung politischer Parteien und professioneller Organisationen solange sie 'die Prinzipien der Freiheit, der Souveränität und nationalen Einheit sowie die islamischen Prinzipien' nicht verletzen. In der Praxis werden unabhängige Organisationen oft verboten, zerschlagen oder instrumentalisiert. Die Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der politischen Opposition haben unter der angespannten innenpolitischen Situation vor den Wahlen im Februar 2004 zugenommen. Sie beinhalten Inhaftierungen ohne Anklage, Verurteilung ohne Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher Anklage (Rauschgiftschmuggel, Spionage, Veruntreuung, Terrorismus)25,vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867]. Folter bis zur Verhängung der Todesstrafe. Wenn sich Verwandte von politisch Verfolgten und Inhaftierten für deren Rechte einsetzen, müssen sie mit staatlicher Verfolgung rechnen26. Im Februar 2003 wurden Dutzende von Verwandten politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel der 'UNO-Delegation für Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter demonstrierten. Im März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen 'Propaganda gegen das Regime' vor Gericht gestellt. Die meisten verbotenen Oppositionsparteien agieren aus dem Exil heraus. Iran kontrolliert über sein geheimdienstliches Netzwerk deren Aktivitäten. Artikel in Exilzeitungen können deshalb bei Rückkehr zu Verfolgung führen.vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Gefährdung bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].27(...)

5.2 Ethnische Gruppen
Die Perser und Perserinnen sind die grösste ethnische Gruppe in Iran (51 %). Zu den Minderheiten gehören die türkischsprachigen Azeris und Turkmenen (26 %) und die mehrheitlich sunnitischen Kurden (9 %) im Nordwesten, die arabische Minderheit (3 %) im Südwesten und die Baluchis (2 %) im Osten des Landes. KurdInnen und AraberInnen werden wegen ihrer Sprache diskriminiert. Den arabischen Minderheiten ist es verboten, Zeitungen in ihrer Sprache zu publizieren. Ethnische Minderheiten, die sich politisch für die Rechte ihrer Ethnie oder für Autonomie einsetzen, können staatlichen Repressionen bis hin zur Todesstrafe zum Opfer fallen. Dazu gehören unter anderem Mitglieder der kurdischen Parteien (vgl. 5.1) und arabische AktivistInnen. Im Frühjahr 2002 wurden fünf Araber wegen regimekritischen Äusserungen zum Tode verurteilt.vgl. UNHCR, Ethnic and religious groups in the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.33

5.3 Religiöse Minderheiten
Religiöse Minderheiten werden im Iran von der Regierung diskriminiert und vom Rechtssystem benachteiligt, sie erhalten höhere Strafen. Religiöse Minderheiten gehören zu den besonders verletzlichen Gruppen im Iran. Ein Prozent der Bevölkerung gehört nichtmuslimischen Religionen an (Christen, Juden, Baha'i, Zoroastrier). Diese sind von staatlicher Diskriminierung vor allem im Justizsystem betroffen. Der Wächterrat lehnt Gesetzesvorlagen ab, welche die Stellung religiöser Minderheiten verbessern sollen.vgl. IRIB News Department, Equal diheh for non-muslim rejected, 15.04.2003.34 (...) Missionierung wird mit der Todesstrafe geahndet. In einem der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorliegenden Gutachten macht Prof. Stahel von der Universität Zürich darauf aufmerksam, dass Konvertierung nach wie vor mit dem Tode geahndet wird. Entscheidend dabei ist aber das Profil der betroffenen Person36.vgl. Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003; siehe auch: UNHCR-Vertretung in Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in Iran vom 06.12.2001. (...)

5.4 Frauen
Die Situation der Frauen hat sich verbessert: Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Orten ist zurückgegangen, 65 Prozent der Studierenden und 40 Prozent der Lehrkräfte sind Frauen, die Kleidervorschriften sind toleranter geworden und die Reformkräfte konnten rechtliche Verbesserungen für die Frauen bei Scheidung und Sorgerecht durchsetzen. Im August 2003 hat Khamenei zum Anlass des Frauentages eine Amnestie für eine Grosszahl von weiblichen Gefangenen ausgesprochen. Der regimekritische Geistliche Mohsen Kadivar betonte im Dezember 2003, dass Frauen in Iran in bezug auf Familienrecht, Zivilrecht und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt werden.
Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung einem Mann Säure ins Gesicht spritze, wurde im Juli 2003 zu Erblindung verurteilt. Eine Frau, die zum Schutz vor Vergewaltigung einen Polizisten tötete, wurde im Herbst 2003 zum Tode verurteilt. Belästigungen von Frauen durch staatliche Sicherheitskräfte sind verbreitet.

5.4.1 Ehe und Scheidung
Die Scheidungsrate nimmt zu und hat in Teheran die 20 Prozent-Marke erreicht. Das neue Scheidungsgesetz vom Dezember 2002 gibt Frauen das Recht, aufgrund von zwölf Punkten eine Scheidung einreichen zu können, darunter eheliche Gewalt (z. B. belegt durch ein Arztzeugnis), Drogenabhängigkeit oder Schulden des Ehemannes. Ein Scheidungsverfahren ist sehr kostenintensiv und kann bis zu fünf Jahren dauern. Wenn Frauen die Scheidung einreichen, werden sie oft gezwungen, auf den Betrag zu verzichten, den ein Mann seiner von ihm finanziell abhängigen Frau bei einer Scheidung zahlen muss. Dadurch fehlt das Startkapital in die Unabhängigkeit40.vgl. The Economist vom 16.10.2003. Vor allem in ländlichen Gebieten, wo eine alleinstehende Frau stärker stigmatisiert ist als in Grossstädten, sind Frauen auf Familienunterstützung angewiesen. Beim Sorgerecht sind Frauen trotz eines neuen Gesetzes weiterhin diskriminiert und vom Kooperationswillen des Mannes abhängig.41vgl. Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
Neben der 'normalen' Ehe gibt es die 'Ehe auf Zeit". Sie dauert zwischen einer Stunde und 99 Jahren und kann vom Mann, jedoch nicht von der Frau, jederzeit wieder aufgelöst werden. Um die erste Ehe auf Zeit eingehen zu können, braucht die Frau das Einverständnis des Vaters. Das Mindestheiratsalter für Mädchen wurde von neun auf 13 Jahre erhöht (bei Knaben 15 Jahre). Die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann bleibt illegal. Nach wie vor steht auf Ehebruch einer Frau die Todesstrafe, obwohl die Vollstreckung durch Steinigung im Dezember 2002 temporär abgeschafft wurde. Eine Verurteilung auf Ehebruch ist wegen der hohen Beweisanforderung selten.Es müssen mindestens vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.42 Häufiger tötet der Mann die Ehefrau und ihren Liebhaber in Privatjustiz, was nach islamischem Recht legal ist.

5.4.2 Häusliche Gewalt und Interventionsmöglichkeiten
Häusliche Gewalt ist häufig und reicht von Schlägen über Vergewaltigungen und Entstellung des Körpers durch Säureverätzungen bis hin zu Ermordungen, sogenannten Ehrentötungen.43 Im Oktober 2002 wurde ein sieben Jahre altes Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht, weil es vom Bruder des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002. Männliche Verwandte bestrafen Frauen für das unkorrekte Tragen von Kleidung, für den Verdacht auf aussereheliche Verhältnisse, für Prostitution und für Verweigerung von Bildung, Arbeit oder Zwangsheirat. Zwischen März und Mai 2003 wurden laut Angaben iranischer Stellen in der südwestiranischen Provinz Khusestan 45 Frauen durch männliche Familienangehörige getötet. Gemäss islamischem Gesetz wird nicht gegen männliche Mörder vorgegangen. Hunderte von Mädchen verlassen jährlich aufgrund der familiären Zwänge ihr Zuhause, wodurch sie Gefahr laufen, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhandel zu werden. Viele Frauen wählen den Freitod als Flucht vor familiärer Repression (...).44 Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten auf. In 75 Prozent der Fälle werden Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl. Agence France Presse vom 23.02.2003.
Frauen haben kaum Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann vorzugehen. Wenn eine Frau sich nicht scheiden lassen möchte, dann wird sie von der Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurück geschickt. Frauenhäuser sind selten und garantieren keine umfassende Sicherheit.45 vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There Are No Safe Houses, June 2003. In den vergangenen Jahren wurden in Iran ungefähr 150 Frauen-Organisationen gegründet. Sie verfügen noch nicht über angemessene Ressourcen, um Frauen tatsächlich unterstützen zu können.

5.5 Homosexuelle und Transvestiten
Obwohl im Zuge des gesellschaftlichen Wandels Homosexuelle und Transvestiten stärker an die Öffentlichkeit treten, werden Homosexuelle und Transvestiten nach wie vor Opfer staatlicher und gesellschaftlicher Repressionen.46 vgl. The Gully, When your family would rather see you dead than gay, 20.11.2003. Rechtlich werden Homosexuelle für das Ausleben ihrer Homosexualität mit dem Tode bestraft. Lokale Zeitungen berichten von Exekutionen von Homosexuellen. Auch barbarische Formen der Hinrichtung werden wieder praktiziert. Homosexuellen werden auch Verbrechen wie Vergewaltigung, Kindsmissbrauch oder Ehebruch angelastet, die ebenfalls zur Todesstrafe führen. Auch die politische Meinungsäusserung zur Diskriminierung Homosexueller kann zur Todesstrafe führen.vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update concerning information on the situation of homosexuals, Januar 2003.47 (...)

5.7 Medienschaffende und KünstlerInnen
Die Verfassung garantiert Pressefreiheit, sofern die Berichte nicht 'konträr zu islamischen Prinzipien' stehen, doch in der Praxis wird dieses Recht massiv eingeschränkt. Gemäss Reporters sans frontières rangiert Iran bei der Pressefreiheit auf Platz 160 von 166 Staaten. Seit Anfang 2003 gibt es eine neue Restriktionswelle mit Schliessungen von Zeitungen, Zensur von iranischen und ausländischen TV-Stationen, Verhaftungen von JournalistInnen. Auch bei Veröffentlichung von Büchern, Film- und Theater-Produktionen kommt es zu Zensurierungen.
Regimekritische Medienschaffende - JournalistInnen, SchriftstellerInnen, SchauspielerInnen und andere KünstlerInnen - müssen mit Menschenrechtsverletzungen wie langer (Einzel-)Haft ohne oder mit falscher Anklage (etwa Konsum und Verteilung alkoholischer Getränke) und Verurteilung, respektive mit Folter oder extralegaler Tötung rechnen. Auch Verwandte von Medienschaffenden und Personen, welche verbotene Literatur besitzen oder verteilen, müssen mit Restriktionen bis hin zur Inhaftierung rechnen. Der gewerbsmässige Vertrieb regimekritischer Literatur kann als 'Beeinträchtigung der öffentlichen Moralvorstellung' mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet werden.48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.04.2003 an VG Leipzig [4 S., A0011]. Vor allem dann, wenn die Beschuldigten selbst oder Verwandte bereits oppositionell in Erscheinung getreten sind, besteht eine solche Gefährdung.49 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666].
Etwa sieben Millionen IranerInnen benutzen das Internet. Im Juni 2003 hat die iranische Justiz neue strikte Regelungen für den Internetgebrauch aufgestellt. Im Juli 2003 entstand eine neue geheime Internetpolizei. Über 10 000 in- und ausländische Internetseiten wurden bereits gefiltert, zensuriert oder blockiert. Emaildienste werden manipuliert, Internetcafés geschlossen und deren BenutzerInnen willkürlich verhaftet.

5.8 Studierende und Akademiker
Zum ersten Mal seit den Studentenrevolten im Sommer 1999 begannen im November 2002 aufgrund der Verhaftung und dem späterem Todesurteil gegen Professor Hashem Aghajari wieder Sitzstreiks an Universitäten. Am 30 Januar 2003 wurden vier Personen öffentlich, unter anderem am Eingang der Universität Arak, hingerichtet. Am 10. Juni 2003 kam es beim vierten Jahrestag der Studentenrevolten unter Beteiligung mehrerer Tausend Studierender und Jugendlicher zu Unruhen. Teherans Sondereinsatzkommando (Nbirou-ye Vijeh) versuchte, die Demonstrationen mit Hilfe von Basiji-Milizen gewaltsam aufzulösen. Wie 1999 stürmten die Asnar-i Hizbullah auch 2003 Schlafsäle in Universitäten und attackierten Studierende. 4000 Personen wurden verhaftet und später wieder - oft gegen hohe Geldsummen - freigelassen. Einige der Teilnehmenden wurden zum Tode verurteilt. Die Exekutionen fanden innerhalb der Gefängnismauern statt. Die Familien der Exekutierten wurden erst nach Vollstreckung des Todesurteils informiert. Ihnen wurde verboten, eine Trauerzeremonie abzuhalten.
Teilnehmende der Demonstrationen von 1999 laufen heute noch Gefahr, verhaftet zu werden. Oft werden andere Straftatbestände wie Drogendelikte als Verhaftungsgrund genannt. Nachdem der Student Ahmad Batebi, dessen Bild 1999 um die Welt ging, im Oktober 2003 medizinischen Urlaub erhielt und den Uno-Sonderbotschafter für Meinungsfreiheit Ambeyi Ligabo traf, wurde er kurz darauf wieder in Haft genommen. Auch Familienangehörige von Studierenden, wie etwa die Schwester des bekannten Studentenaktivisten Manuchehr Mohammadi, werden ohne Rechtsbeistand in Einzelhaft gehalten. MitarbeiterInnen der Forschungsgruppe 'Ayandeh' wurden im November 2002 für mehrere Monate an einem unbekannten Ort festgehalten, weil deren Meinungsumfrage zeigte, dass 79 Prozent der Bevölkerung für die Wiederaufnahme der Gespräche mit den USA sind. Der Leiter der Gruppe wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.

5.9 Regimekritische Einzelpersonen
Auch regimekritische ProfessorInnen, Intellektuelle, AnwältInnen und Kleriker sehen sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Ihnen drohen Diskriminierung wie Einschränkungen bei der Berufsausübung oder Berufsverbot, Inhaftierungen ohne Anklage, unfaire Verfahren, extreme Haftzeiten, Folter oder andere Strafen bis hin zur Verhängung der Todesstrafe. So wurde Rechtsanwalt Nasser Zarafshan, der die Familien ermordeter politischer Gefangener vertritt, wegen 'Verbreitung vertraulicher Informationen' und Alkoholbesitz zu 70 Peitschenhieben und fünf Jahren Gefängnis verurteilt. (...)"

25 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 03.07.2003 an VG Gelsenkirchen [#14867].
26 Im Februar 2003 wurden Dutzende von Verwandten politischer Gefangener verhaftet, die vor dem Hotel der 'UNO-Delegation für Menschenrechte' für die Freilassung politisch Inhaftierter demonstrierten. Im März 2003 wurde die Ehefrau eines politischen Häftlings wegen 'Propaganda gegen das Regime' vor Gericht gestellt.
27 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Gefährdung bei Rückkehr (Exilpolitische Aktivitäten), Oktober 2003 [#17826].
33 vgl. UNHCR, Ethnic and religious groups in the Islamic Republic of Iran, 05.05.2003.
34 vgl. IRIB News Department, Equal diheh for non-muslim rejected, 15.04.2003.
36 vgl. Prof. Dr. Albert A. Stahel, Gutachten zum Urteil vom 27. Januar 2003, 28.03.2003; siehe auch: UNHCR-Vertretung in Österreich, Stellungnahme zu Konvertiten in Iran vom 06.12.2001.
40 vgl. The Economist vom 16.10.2003.
41 vgl. Kilden, Female headed households, 18.08.2003.
42 Es müssen mindestens vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen als Zeugen aussagen.
43 Im Oktober 2002 wurde ein sieben Jahre altes Mädchen von seinem Vater in einer Ehrentötung umgebracht, weil es vom Bruder des Vaters vergewaltigt wurde: vgl. Reuters vom 02.10.2002.
44 Iran weist eine der höchsten Selbstmordraten auf. In 75 Prozent der Fälle werden Suizide von Frauen und Mädchen verübt: vgl. Agence France Presse vom 23.02.2003.
45 vgl. Women in Iran, We Made a Mistake. There Are No Safe Houses, June 2003.
46 vgl. The Gully, When your family would rather see you dead than gay, 20.11.2003.
47 vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller, Januar 2002 [#5616]; UNHCR: Iran Update concerning information on the situation of homosexuals, Januar 2003.
48 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.04.2003 an VG Leipzig [4 S., A0011].
49 vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 02.10.2002 an VG Koblenz [4 S., M2666]

Weitere Dokumente 3/2004

Länderberichte:
Human Rights Watch: Schließung der reformorientierten Tageszeitungen Sharq und Yas e-Nau im Vorfeld der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 19.2.2004: "Iran: Reformist Newspapers Muzzled Before Election" (#19491)
Amnesty international: Der Journalist Ensafali Hedayat wird in einer Haftanstalt festgehalten, die dem Ministerium für nachrichtendienstliche Tätigkeiten untersteht; ihm droht ein unfaires Gerichtsverfahren wegen seiner Teilnahme an einer Konferenz in Berlin im Januar 2004.
Urgent action 25/04-1 vom 17.2.2004 mit weiteren Informationen zur UA vom 21.1.04 (#19418)

VG Koblenz: Gefährdung wegen monarchistischen, exilpolitischen Engagements
Urteil vom 11.11.2003 - 8 K 2151/03.KO - (17 S., M4477)

"(...) Es besteht zur Zeit die beachtliche Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Iran politisch verfolgt wird. Denn er tritt in Deutschland als Mitglied der Monarchisten öffentlichkeitswirksam auf und ist für die iranischen Sicherheitskräfte erkennbar ein überzeugter und Schah-naher Interlektueller.
Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts hat die Bedeutung der Monarchisten im Iran in den letzten Monaten stetig zugenommen, so dass sie heute als führende Oppositionskraft außerhalb des Irans anzusehen sind. Denn sie haben ihre Inhalte so geändert, dass sie zum Sammelbecken für all jene wurden, die sich nach persönlicher Freiheit und Selbstbestimmung nach westlichem Vorbild sehnen (...) (Gutachten vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig und an VG Kassel und Anhörung des Sachverständigen Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K beim VG Wiesbaden am 11. Mai 2003). Für Mitglieder monarchistisch-nationalistischer Organisationen besteht daher heute 'ein generelles Gefährdungspotential' (Gutachten des Kompenenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 19. August 2003 an VG Wiesbaden).
Angesichts dieser gesteigerten Bedeutung ist die Gefahrprognose wegen des exilpolitischen Engagements eines Monarchisten in Deutschland wie folgt zu treffen: Es kommt darauf an, ob das Mitglied der monarchistischen Vereinigung sich konkret öffentlichkeitswirksam betätigte. Unter anderem die Mitglieder, die auf öffentlichen Veranstaltungen als Redner auftreten, die Verantwortung von Presseerzeugnissen übernehmen oder intensiven Kontakt mit der amerikanischen Zentrale oder persönliche Beziehungen zu den aus iranischer Sicht verhassten Monarchisten haben, laufen ernstlich Gefahr, verfolgt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die monarchistische Opposition in besonderem Maße bespitzelt wird (Gutachten des Deutschen Orient-Institus vom 26. Mai 2003 an VG Schleswig, Anhörung des Sachverständigen Uwe Brocks zum N.I.D./O.I.K. beim VG Wiesbaden am 11. März 2003, dpa-Meldung vom 26. Juli 2003 zur Anklage eines mutmaßlichen iranischen Spions, der in Deutschland iranische monarchistische oppositionelle Organisationen im Auftrag des iranischen Geheimdienstes ausgespäht haben soll). (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 4 AuslG für desertiertes Mitglied der Revolutionswächter (Pasdaran).
Urteil vom 13.11.2003 - 8a K 2456/01.A - (12 S., M4579)
VG Darmstadt: Politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung setzt eine den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt gewordene Tätigkeit voraus, von der anzunehmen ist, dass diese Behörden sie als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivtät werten (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - und VGH Hessen, Urteil vom 24.9.2002 - UE 254/98.A -).
Urteil vom 1.8.2003 - 5 E 31040/98.A - (29 S., M4229)

Weitere Dokumente 12/2003:

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine Gefährdung allein wegen Konversion zum Christentum und religiöser Aktivitäten in der Gemeinde und dem näheren Freundes- und Bekanntenkreis in Deutschland.
Urteil vom 29.8.2003 - 1 Bf 11/98.A - (19 S., M4318)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung durch Teilnahme an Demonstration anlässlich der Iran-Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 in Berlin, Tätigkeit für den Verein Hambastegi und Demonstrationsteilnahme vor iranischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M.
Urteil vom 19.8.2003 - 5 K 2259/99.A - (11 S., M4357)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für homosexuellen Mann.
Urteil vom 22.7.2003 - 5 K 1143/02.A - (6 S., M4392)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Über Merkmale gerichtlicher Dokumente: nicht alle enthalten signifikante Sicherheitsmerkmale (Wasserzeichen, Stempel), Aushändigung von Vorladungen an Privatpersonen nach Auskunftslage nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 21.11.2003: "Gerichtliche Dokumente aus dem Iran" (#17824)
Amnesty international: Der seit 1999 inhaftierte Student Ahmad Batebi für mehrere Tage "verschwunden" , nachdem er sich während seines Hafturlaubs mit dem UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit getroffen hatte; er soll sich wieder in Haft befinden, sein Vater wurde bedroht, als er sich nach seinem Verbleib erkundigte.
Urgent action (330/03-1) vom 18.11.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 13.11.2003 (#17703)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Beobachtung von oppositionellen Exil-Aktivitäten; Veröffentlichungen in der Exilzeitung "Nimrooz" dürften den Sicherheitskräften bekannt werden; spezielle Situation bei Rückkehr für alleinreisende Frauen.
Stellungnahme vom 20.10.2003: "Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten" (#17826)

VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements
Urteil vom 14.10.2003 - 4 E 1423/03.A (2) - (8 S., M4282)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung weicht ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des VGH Hessen zur Gefährdung monarchistischer Exilpolitiker ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen hätte. (...)  Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der vorgelegten Lichtbilder und Dokumente und den Einlassungen der Klägerin im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Organisation NID angeschlossen hat und an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen dieser Organisation als Demonstrationsteilnehmerin, Betreuerin von Büchertischen und auch als Anmeldende i.S.d. § 14 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge in Erscheinung getreten ist. Bei der Organisation NID – Wächter des ewigen Iran – handelt es sich um eine monarchistische Gruppe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel). Der Iran sieht alle oppositionellen Gruppierungen im Exil als potentielle Bedrohung an. Dementsprechend besteht seitens der iranischen Stellen ein Interesse an der Ausspähung als regimefeindlichen Aktivitäten (vgl. Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 02.06.2003). Dies gilt auch für monarchistische Organisationen (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Münster vom 10.12.1997). Es ist auch davon auszugehen, dass im Ausland tätige, nicht regierungskonform eingestellte Organisationen von der iranischen Regierung genau beobachtet werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel und Lagebericht Iran a.a.O.). Nach der Auskunft des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 23.04.1996 ist überdies davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst V-Männer in allen oppositionellen Gruppen hat und führt, ihre Funktionäre, Anhänger, politische Versammlungen und Kontakte zu anderen Gruppen sehr genau beobachtet und stets über aktuelle Detailerkenntnisse verfügt. Die iranischen Stellen versuchen auch, alle Demonstrationen und Kundgebungen zu videografieren oder zu fotografieren. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Köln vom 13.06.1997 muss daher auch bei einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration von der Erfassung des Teilnehmers ausgegangen werden. Auch das Auswärtige Amt (Auskunft vom 26.01.1998 an das VG Münster) hält es für denkbar, dass iranische Stellen sowohl genaue Kenntnisse über die Namen der Mitglieder oppositioneller Gruppen haben als auch über die Teilnehmer an Demonstrationen.
Die Gründung oder Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation sowie die Tätigkeit für eine solche Gruppierung ist im Iran gesetzlich unter Strafe gestellt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz an das VG Münster v. 18.12.1997). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom 02.06.2003 davon aus, dass eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt wird.
Da zurückkehrende Asylbewerber mit Befragungen, Verhören, Haft und Folter rechnen müssen, wenn sich aus iranischer Sicht der Verdacht vergangener oder gegenwärtiger politischer Betätigung gegen das bestehende Regime erhärtet (vgl. amnesty international an das VG Hannover vom 17.12.1996 und Lagebericht Iran vom 02.06.2003, wo eingeräumt wird, dass es nach einer Rückführung zu Befragungen durch iranische Sicherheitsbehörden zum Auslandsaufenthalt und insbesondere zu den Kontakten in dieser Zeit kommen kann), ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Repressalien zu rechnen hätte.
Die vorstehenden Ausführungen widersprechen dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2002 (11 UE 254/98.A [20 S., M3619]), dem das Gericht bereits in der Vergangenheit allein aus prozessökonomischen Gründen gefolgt ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen sei untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich werde aber monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen oppositioneller Gruppen – wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfedahin – erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen. Es bestehe nur ein relativ geringes Risiko wegen exilpolitischer Tätigkeit für monarchistische Organisationen im Iran strafrechtlich herangezogen zu werden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalien gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen könne. Dieses Risiko hat ein iranischer Staatsangehöriger nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aber zu tragen.
Diese Ausführungen, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits schwerlich mit dem oben geschilderten Gefahrenprognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung zu bringen waren und sind, können jedenfalls nach der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme der Rechtsfindung nicht mehr zugrundegelegt werden. (...)”
Einsender: Ri. a. VG Birk, VG Wiesbaden

Weitere Dokumente 11/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei einer monarchistischen Organisation nur bei herausragend aktiven, überregionalen Führungspersönlichkeiten in Betracht zu ziehen.
Urteil vom 9.7.2003 - 11 UE 275/02.A - (11 S., M4093)

Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Männer in Shiraz weiterhin von “Kreuzamputation” wegen “bewaffneten Aufstands gegen die islamische Regierung” bedroht; Oberstes Gericht hat Urteile bestätigt.
Urgent action (EX-1/2003-1) vom 3.10.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 8.1.2003 (#16469)
Human Rights Watch: Zwei Studenten wegen Teilnahme an Demonstrationen durch Disziplinarausschuss von der Mazandaran Universität in Babolsar verwiesen (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: “Stop Punishing Student Activists” (#16402)

Weitere Dokumente 10/2003:

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung nur bei exponierten Aktivitäten, nicht jedoch wegen einfacher Mitgliedschaft und hierfür typische Aktivitäten wie einfache Demonstrationsteilnahme, Betreuung von Büchertischen oder Verteilen von Propagandamaterial.
Urteil vom 23.5.2003 - 3 LB 2/03 - (15 S., M4126)
VG Dresden: Keine beachtliche Gefährdung wegen einfachen exilpolitischen Engagements für Kuscheschgarane Asadi e.V. oder eines persönlichen Protestschreibens an die iranische Botschaft in Deutschland.
Urteil vom 6.8.2003 - A 14 K 31376/02 - (7 S., M4203)
VG Dresden: Monarchistische Exilpolitiker werden aufgrund wachsender Einflussmöglichkeiten in den Iran zunehmend vom iranischen Staat überwacht; beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung wegen lang- jähriger Tätigkeit für monarchistische Organisationen.
Urteil vom 30.7.2003 - A 14 K 30822/99 - (10 S., M4037, unvollständige Vorlage)

Länderberichte:
Amnesty international: Drei Mitglieder der verbotenen säkularen Oppositionspartei Hezb-e Mellat-e Iran in Teheran verhaftet; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 277/03 vom 26.9.2003 (#16275)
Amnesty international: Der Regimekritiker Mohsen Sazegara bleibt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen nicht näher definierter Anschuldigungen in Haft, obwohl seine Familie eine Kaution in Höhe von 720 000 Euro für ihn hinterlegt hat.
Urgent action 173/03-02 vom 2.9.2003 mit weiteren Informationen zu den UA’s vom Juni und Juli 2003 (#15717)
International Federation for Human Rights (FIDH): Diskriminierung von religiösen Minderheiten: Analyse diskriminierender gesetzlicher Bestimmungen, Verfolgung von nicht-anerkannten Minderheiten, besonders der Baha´i (engl.).
Bericht vom 31.8.2003: “Discrimination against religious minorities in Iran” (#15816)
Auswärtiges Amt: Der bloße Besitz von Büchern von Ali Daschti bzw. Hamid Khadjeh Nasiri ist nicht verboten; der gewerbsmäßige Vertrieb kann als “Beeinträchtigung der öffentlichen Moralvorstellungen” mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet werden.
Stellungnahme vom 28.4.2003 an VG Leipzig - A 3 K 30934/01 - (4 S., A0011)

Weitere Dokumente 9/2003:

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine beachtliche Gefahr der Bestrafung wegen Übertritts zum christlichen Glauben in Deutschland; religiöses Existenzminimum für Christen gemahnt.
Urteil vom 10.12.2002 - A 2 B 771/02 - (28 S., M3670)

Länderberichte:
Amnesty international: Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen sozialistischen Komala Partei, Berichten zufolge in der Provinz West-Aserbaidschan zum Tode verurteilt; im Jahr 2002 zahlreiche Fälle von Hinrichtungen von Aktivisten, die sich für die Rechte der kurdischen Minderheit eingesetzt hatten (engl.).
Urgent action 236/03 vom 8.8.2003 (#14920)
Amnesty international: Veröffentlichungen von Artikeln in der in London erscheinenden Exilzeitung “Nimrooz”; Auswertung durch iranisches Informationsministerium; Gefährdung bei Rückkehr.
Stellungnahme vom 21.7.03 an VG Frankfurt a. M. - 7 E 5399/00.A - (2 S., #15404)
Amnesty international: Die Studentin Simin Mohammadi wird Berichten zufolge im Evin-Gefängnis Teheran in Einzelhaft festgehalten; es wird angenommen, dass sie nur deswegen verhaftet wurde, weil sie die Schwester des seit 1999 inhaftierten Manuchehr Mohammadi ist.
Urgent action 181/03-1 vom 15.7.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 20.6.2003 (#14335)
Amnesty international: Verfolgungsgefahr für Christen: Insbesondere protestantische Kirchen, die sich nicht an das Missionsverbot halten, weiterhin von staatlichen Maßnahmen betroffen; in den letzten Jahren sind keine Fälle von Ermordungen christlicher Pfarrer bekannt geworden.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an OVG Hamburg - 11 Bf 11/98.A - (#14943)
Amnesty international: Keine Erkenntnisse über organisierte monarchistischen Gruppen im Iran; Verurteilung von politischen Gefangenen wegen anderer Delikte möglich (Rauschgiftschmuggel, Spionage etc.).
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Gelsenkirchen - 5a K 2455/99.A - (#14867)

Weitere Dokumente 7-8/2003

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Ehebruchs ist wegen der hohen Beweisanforderungen in der Praxis selten; allein wegen Konversion zum Christentum droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Urteil vom 3.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - (20 S., M3579)
VG Regensburg: Keine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Bahai.
Urteil vom 26.2.2003 - RO 11 K 01.30938 - (5 S., M3733)

Länderberichte:
Amnesty international: Studentenaktivist Manuchehr Mohammadi, der im Zusammenhang mit den Demonstrationen von 1999 zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, Berichten zufolge von Revolutionsgarden misshandelt und an unbekannten Ort verbracht.
Urgent action (181/03) vom 20.6.2003 (#13679)
Amnesty international: Zwei Iraner, die in Großbritannien als Flüchtlinge anerkannt sind, von Syrien aus nach Teheran abgeschoben; sie werden vom Geheimdienst festgehalten.
Urgent action (171/03) vom 17.6.2003 (#13660)

Weitere Dokumente 6/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: “Dem Mitglied einer monarchistischen Exilorganisation in Deutschland, wie der ‘Wächter des Ewigen Iran’ – N.I.D. –, droht grundsätzlich auch bei regional hervorgehobener exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn es aufgrund von Abbildungen oder Namensnennung in öffentlich zugänglichen Medien im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten identifizierbar ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 254/98.A - (20 S., M3619)

Länderberichte:
UNHCR: Iranische Flüchtlinge im Irak sollen einer Einschüchterungs- und Vertreibungskampgagne ausgesetzt sein; bis zu 1000 aus Südirak vertriebene iranische Flüchtlinge sind in Lagern nahe der iranischen Grenze untergebracht (engl.).
Bericht vom 13.5.2003: “More Iranian refugees flee intimidation in Iraq” (#12700)
Reporters Sans Frontières: Teheran: Sieben Journalisten der Iran-é-Farda und anderer Zeitschriften von Revolutionsgericht zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; sie sind Mitglieder des National Religious Movement, einer seit März 2001 verbotenen liberalen islamischen Gruppierung (engl.).
Bericht vom 10.5.2003: “Seven journalists sentenced to a total of 53 years in prison” (#12680)
Reporters Sans Frontières: Alireza Jabari, Übersetzer und freiberuflicher Mitarbeiter mehrerer unabhängiger Zeitungen wegen “Konsumierung und Verteilung alkoholischer Getränke” zu vier Jahren Haft und 253 Peitschenhieben verurteilt; vermutetes Motiv: Mitgliedschaft bei der Schriftstellervereinigung (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Journalist sentenced to four years in prison and 253 lashes” (#12282)

Weitere Dokumente 5/2003:

Rechtsprechung:
VG Ansbach: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung wegen geringfügigen Engagements für die arabische Autonomiebewegung.
Urteil vom 29.1.2003 - AN 9 K 01.32069 - (12 S., M3475)

Länderbericht:
Amnesty International: Amir Abbas Fakhravar, Medizinstudent und Autor, wurde während einer Anhörung vor dem Revolutionsgericht im Norden Teherans geschlagen; ihm wird im Qasr-Gefängnis die medizinische Versorgung verweigert, wo er eine 8-jährige Haftstrafe wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Buches absitzt.
Urgent action (88/03) vom 31.3.2003 (#11701)

Weitere Dokumente 4/2003:

Amnesty international: Qasem Sho’leh Sa’di, Anwalt und Politologe, bei Rückkehr aus Frankreich auf dem Flughafen von Teheran verhaftet; er hatte in einem offenen Brief Kritik am Ayatollah Khamenei geübt.
Urgent action (62/03) vom 4.3.2003 (#11263)
Reporters Sans Frontières: Verhaftung von fünf Journalisten zeitgleich mit der Untersuchung der UN Commission on Human Rights über willkürliche Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 3.3.2003: “Five journalists arrested in less than a week” (#11165)
Amnesty international: Sasan Al-e Kena’n aus Sanandaj wegen Unterstützung von Mitgliedern der verbotenen Komala Partei und wegen “moharebeh ba khoda” (“Feindschaft gegen Gott”) hingerichtet (engl.).
Urgent action (49/03-1) vom 21.2.2003 (#11558)

Weitere Dokumente 3/2003:

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Bestrafung wegen Handelns mit Alkohol durch Peitschenhiebe ist keine politische Verfolgung; Todesstrafe wegen homosexueller Handlungen zwischen Männern ist asylerheblich, da sie an Homosexualität anknüpft; Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit nur bei Missionsarbeit im Iran; keine hinreichende Gefährdung allein wegen Asylantrag oder einfacher Mitgliedschaft und untergeordneter Tätigkeit in monarchistischer Organisation; Diabetes mellitus ist grundsätzlich im Iran behandelbar.
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 4360/97.A - (22 S., M3181)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG wegen der Gefahr der Bestrafung eines Ehebruchs durch Auspeitschung; keine Asylanerkennung, da Bestrafung wegen Ehebruchs nicht an einem asylerheblichen Merkmal anknüpft.
Urteil vom 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - (9 S., M3158)
VG Würzburg: Die Bestrafung einer Frau wegen außerehelichen Geschlechtsverkehr und Ehebruchs durch Auspeitschung oder Steinigung ist keine Verfolgung wegen des Geschlechts, obwohl Männer nicht in gleicher Weise bestraft werden.
Urteil vom 9.10.2002 - W 7 K 02.30595 - (10 S., M3177)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung für die “Konstitutionalistische Partei des Iran” (CPI); beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Apostasie nur bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels und missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 24.9.2002 - 3 K 272/01.A - (6 S., M3197)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: In der Stadt Arak sollen vier Personen öffentlich hingerichtet worden sein; einer wurde dem Bericht zufolge am Eingang der Universität aufgehängt, wo es in den vergangenen Wochen regelmäßig zu Demonstrationen gekommen war (engl.).
Bericht vom 13.2.2003: “Continuing widespread corporal punishment, executions (including that of a child) and arbitrary arrests” (#10846)
Bundesamt für Verfassungsschutz: Hintergrundinformationen zur monarchistischen “Constitutionalist Party of Iran” (CPI, ehemals “Organisation Iranischer Konstitutionalisten”, OIK); Beobachtung von Personen, die sich in herausgehobener Funktion exilpolitisch betätigen, durch iranische Stellen; Rückkehrgefährdung.
Stellungnahme vom 28.1.2003 an VG Schleswig - 9 A 271/02 - (8 S., #10956, M3151)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mohsen Rostami, dem Verbindungen zu den Volksmudschaheddin vorgeworfen wurden, starb einem Bericht zufolge nach schwerer Folter und nach einer tödlichen Injektion im Gewahrsam des Geheimdienstes (engl.).
Bericht vom 28.1.2003: “Incommunicado detention, torture and resulting death of Mr. Mohsen Rostami” (#10546)

Weitere Dokumente 1-2/2003:

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Zu den Unruhen in Ghazwin 1994; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei herausragender oppositioneller Tätigkeit, bei Führungspersönlichkeiten oder ungewöhnlichen Einzelaktionen; beachtliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung bei Konversion zum christlichen Glauben verbunden mit herausgehobener Funktion in der Glaubensgemeinschaft oder missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 23.10.2002 - 9 R 3/00 - (50 S., M2835)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Erscheinen von zwei führenden Zeitungen (Bahar und Hayate No) von den Behörden verboten; zwei Redakteure der Hayate No verhaftet, weil sie eine 65 Jahre alte Karikatur abgedruckt hatten, die angeblich Ähnlichkeit mit Ayatollah Khomenei aufwies (engl.).
Bericht vom 15.1.2003: “Press Crackdown Intensifies” (#10356)
Amnesty international: Vier Männer in Shiraz wegen “bewaffneten Aufstands gegen die islamische Regierung” zu “Kreuzamputation” verurteilt; im Jahr 2002 wurden neun Zwangsamputationen dokumentiert, die Zahl könnte aber beträchtlich höher liegen.
Urgent action (EX-001-2003) vom 8.1.2003 (#10419)

Weitere Dokumente 12/2002:

Rechtsprechung:
BayVGH: Allein Übertritt zum christlichen Glauben löst keine Verfolgung aus.
Beschluss vom 3.7.2002 - 19 ZB 00.30868 - (5 S., M2717)
VG Münster: Asylanerkennung einer Schauspielerin, die an der heimlichen Produktion eines regimekritischen Filmes mitgewirkt hat.
Urteil vom 23.8.2002 - 11 K 1279/97.A - (7 S., M2768)
VG Münster: Asylanerkennung für aktive Anhänger Montazeris, deren Festnahme unmittelbar bevor stand.
Urteil vom 16.7.2002 - 11 K 3650/98.A - (7 S., M2767)
VG Chemnitz: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Unterstützung der Volksmudjaheddin.
Urteil vom 25.3.2002 - A 7 K 31330/99 - (13 S., M2771)

Länderberichte:
Amnesty international: Mitarbeiter der Forschungsgruppe “Ayandeh” werden an unbekanntem Ort festgehalten; eine von ihnen durchgeführte Meinungsumfrage hatte ergeben, dass 74% der Iraner einen Dialog mit den USA befürworten.
Urgent action (334/2002) vom 11.11.2002 (#9798)
Amnesty international: Abdollah Nouri, früherer Innenminister und Herausgeber der mittlerweile verbotenen Zeitung Khordad, freigelassen (engl.).
Bericht vom 6.11.2002: “Abdollah Nouri’s release welcomed, but all prisoners of conscience must also be released” (#9432)
Amnesty international: Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 1999 “sehr gewagt”, wonach der Besitz verbotenen Materials nicht zu Verfolgung führt (hier: “Die satanischen Verse” bzw. Gedichte von Neaamati); Justizsystem weist gravierende Mängel auf.
Stellungnahme vom 2.10.2002 an VG Koblenz - 8 K 643/01.KO - (3 S., #9778, M2666)

Weitere Dokumente 11/2002:

Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteil gegen Aktivisten der Volksmudjaheddin vom höchsten Gericht bestätigt; er hatte seit 1998 in Norwegen gelebt, war im Jahr 2001 aber angeblich zur Ausführung einer “bewaffneten Mission” zurückgekehrt (engl.).
Urgent action EXTRA 77/02 vom 2.10.2002 (#8817)
Amnesty international: Verfolgungsmaßnahmen gegen Studenten nach Januar 2001; Demonstrationen im Juli 2002; Verurteilungen von Teilnehmern der Demonstrationen von 1999.
Stellungnahme vom 23.9.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A - (4 S., #8810, M2582)

Weitere Dokumente 10/2002:

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Der Abfall vom islamischen Glauben und der – in Deutschland vollzogene – Übertritt zum Christentum führt [für] einen iranischen Staatsangehörigen ohne zusätzlichen Umstände noch nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.2.2002 - 1 Bf 486/98.A - (25 S., M2447)
OVG Hamburg: Zur Gefahr der Doppelbestrafung eines in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten Verurteilten; Doppelbestrafung im Iran zwar nicht verboten, jedoch seit Jahren kein Fall bekannt; Gefahr der Doppelbestrafung setzt über die Kenntnis der iranischen Behörden von der deutschen Strafe hinaus besondere Umstände voraus, die aus iranischer Sicht von Bedeutung sind.
Urteil vom 18.1.2002 - 1 Bf 21/98 - (15 S., M2448)
VG Neustadt a.d.W.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Übertritt zum christlichen Glauben, da bei Rückkehr aufgrund des Verhaltens vor der Ausreise damit zu rechnen ist, dass sich der Asylsuchende wieder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird.
Urteil vom 5.8.2002 - 3 K 440/02.NW - (16 S., M2436)
VG Wiesbaden: Oppositionelle exilpolitische Tätigkeit (hier: für monarchistische NID) führt regelmäßig zur Rückkehrgefährdung.
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Lage der Menschenrechte verschlechtert sich: Willkürliche Verhaftungen, Amputationen sowie öffentliche Auspeitschungen und Hinrichtungen nehmen zu (engl.).
Bericht vom 29.8.2002: “An increase in reports of serious human rights violations, including mass arbitrary arrests, amputations and public floggings and executions” (#8466)
Amnesty international: Rechtsanwalt Nasser Zarafshan wegen “Verbreitung  vertraulicher Informationen” und Alkoholbesitz zu 70 Peitschenhieben und fünf Jahren Gefängnis verurteilt; er vertritt die Angehörigen ermorderter politischer Aktivisten (engl.).
Urgent action Extra 65/02 vom 16.8.2002 (#8361)

Weitere Dokumente 9/2002:

Rechtsprechung:
VG Trier: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit eines 78-jährigen Mannes (u. a. Herz- und Niereninsuffizienz und Apoplex mit Halbseitenlähmung), da Behandlung, Pflege und rechtliche Betreuung des Geschäftsunfähigen nicht finanzierbar ist; zum Krankenversicherungssystem; hohe Eigenaufwendungen für medizinische Versorgung selbst bei Krankenversicherung erforderlich; kein Abschiebungshindernis bei Diabetes mellitus Typ II, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck und Kniegelenkverschleiß.
Urteil vom 25.6.2002 - 6 K 393/01.TR - (14 S., M2241)

Länderberichte:
International Crisis Group: Analyse der aktuellen politischen Situation: Spannung zwischen konservativen und reformistischen Gruppierungen; Rolle der Sicherheitskräfte; Situation von islamischen und intellektuellen Dissidenten (engl.).
Bericht vom 5.8.2002: “The Struggle for the Revolution’s Soul” (#8214)
OMCT - World Organisation Against Torture: Anwalt zu 5 Jahren Haft und 50 Peitschenhieben verurteilt; Gründe: “Besitz von Feuerwaffen und Alkohol” sowie öffentliche Kritik am Gerichtsverfahren betreffend die Ermordung von iranischen Intellektuellen (engl.).
Bericht vom 17.7.2002: “New condemnation of a lawyer: Nasser Zarafchan” (#7899)
Amnesty international: Gefährdung eines Teilnehmers der Studentendemonstrationen in Teheran im Juli 1999.
Stellungnahme vom 11.7.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 814/01.A(2) - (3 S., #8333, M2257)

Weiteres Dokument 7-8/2002:

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Zulassung der Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gegen Urteil (VG Oldenburg vom 2.5.2002 - 4 A 2734/00 -, 6 S., M1924), das allein wegen Übertritts zum christlichen Glauben ohne zusätzliche Aktivitäten beachtliche Gefährdung annahm.
Beschluss vom 6.6.2002 - 5 LA 90/02 - (3 S., M2049)
BayVGH: Übertritt zum christlichen Glauben und missionarische Tätigkeit kann Verfolgung hervorrufen; BayVGH hat keinen Rechtssatz aufgestellt, dass religiöse Betätigung über den Kernbereich des religiösen Existenzminimums hinaus keinen Abschiebungsschutz begründen könne (Abweisung eines Berufungszulassungsantrags).
Beschluss vom 7.5.2002 - 19 ZB 00.31383 - (3 S., M1989)
VG Karlsruhe: Gefährdung für Regimekritiker, die sich nicht auf Kritik im Rahmen der bestehenden staatlichen Strukturen beschränken, sondern das Ziel der Ablösung des islamischen Systems verfolgen.
Urteil vom 18.12.2001 - A 3 K 10687/00 - (7 S., M2014)

Länderberichte:
Amnesty international: 13 people (one of them member of Arab minority), reportedly detained without charge at Tehran’s Mehrabad airport in connection with passport and visa violations, though their arrest may have been politically motivated.
Urgent action 184/02 vom 19.6.2002 (#7506)
Amnesty international: Nach einer Bestimmung des Zivilgesetzbuches sowie nach der Scharia können Minderjährige als strafmündig betrachtet werden; Fälle von Hinrichtungen Minderjähriger.
Stellungnahme vom 6.6.2002 an VG München - M 9 K 00.51531 -, ai-Index 13 - 01.053 (3 S., #7592, M2106)
UNHCR: Existenz kurzfristig eingerichteter Abteilungen aufgrund der oftmaligen Änderung der Struktur der iranischen Gerichte nicht verifizierbar; Verfolgung “gewöhnlicher” Verbrechen als Vorwand zur Bestrafung politischer Dissidenten. Auskunft an die Caritas vom 14.6.2002 (#7462)

Weiteres Dokument 6/2002:

RAin Theresia Wolff, Köln

Verfolgung von Christen im Iran

I. DIE RELIGIöSEN MINDERHEITEN IM IRAN

Im Iran gehört nur 1 % der Bevölkerung religiösen Minderheiten an; 99 % der Iraner sind Moslems. Von den religiösen Minderheiten sind 40 % Christen; 60 % gehören anderen Glaubensrichtungen an (z.B. Baha’i, Zoroaster, Juden). Die orthodoxen Kirchen der Armenier, Assyrer und Chaldäer machen etwa 90 % der christlichen Bevölkerung aus; dies entspricht ca. 250.000 Menschen. Daneben leben 10.000 bis 15.000 protestantische Christen im Iran.
Im Iran sind vier Religionen – die Buchreligionen – staatlich anerkannt: der Islam, das Christentum, der Judaismus sowie der Glaube der Zoroaster. Gemäß der Verfassung können Anhänger dieser Religionen ihren Glauben frei praktizieren. In der Realität stellt sich dies jedoch anders dar.
Nach der Revolution im Jahre 1979 setzten Verfolgung und Diskriminierung von Angehörigen dieser Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren eine Abwanderung vor allem armenischer Christen zur Folge. Diese sahen sich durch vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe in ihren Glaubensbereich durch den iranischen Staat verfolgt. Hinzu kamen Übergriffe von moslemischer Seite. 1990 begann die Regierung eine neue Kampagne gegen die christliche Kirche.

II. GRUPPENVERFOLGUNG VON CHRISTEN

Eine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit im Iran wurde jedoch in der Rechtsprechung, die sich Ende der achtziger bis etwa zur Mitte der neunziger Jahre vielfach mit dieser Frage beschäftigte, durchgängig verneint.
Die Gerichte stellten zwar fest, die Angehörigen der christlichen Minderheit seien dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren und Versuche zu unternehmen, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoß gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Darüber hinaus räumten sie ein, die christlichen Kirchen und Gemeinden seien auch in ihrem eigenen Bereich zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen, Reglementierungen und Schikanen unterworfen. Es gebe massive Versuche der iranischen Behörden, auf den Unterrichtsbetrieb in den von Assyrern und Armeniern geführten christlichen Schulen Einfluss zu nehmen. Im Zuge eines mehrmonatigen Streites über Formen und Inhalte des Unterrichts an den christlichen Erziehungsanstalten im Iran seien Mitte der achtziger Jahre armenische Schulen sogar zeitweise geschlossen worden. Iraner christlichen Glaubens seien nach der Revolution aus der staatlichen Verwaltung entfernt worden. Auch heute noch würden Christen im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems benachteiligt. Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen seien die iranischen Christen offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen, die mitunter auch in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlagen könnten.
Trotz dieser Tatsachen könne aber von einer allgemeinen, allein an das religiöse Bekenntnis anknüpfenden Verfolgungssituation nicht die Rede sein. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das religiöse Existenzminimum eingreifenden staatlichen oder dem Staate zurechenbaren Verfolgung lasse sich derzeit eine Gruppenverfolgung nicht bejahen. Zwar habe sich der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran in der Rechtswirklichkeit nicht in einer weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen, wie sie sich etwa aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergebe. Der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der religiösen Überzeugung und Betätigung sei für die Christen im Iran aber grundsätzlich gewahrt;
Hessischer VGH, U.v. 27.1.1992 - 13 UE 567/89 -.
Die Wahrung des religiösen Existenzminimums wurde nur vereinzelt in Frage gestellt. So sah etwa das VG Stuttgart in der staatlichen Einflussnahme auf christliche Kinder einhergehend mit einer Verfälschung der christlichen Botschaft in ihrem Kern einschließlich des Missionierungsverbots eine Verweigerung des religiösen Existenzminimums;
U.v. 4.10.1991 - A 5 K 9571/89 -.
Die Verneinung einer Gruppenverfolgung der Christen im Iran wird auch in der neueren Rechtsprechung, die sich mit dieser Frage allerdings kaum noch auseinandersetzt, weiterhin aufrechterhalten;
vgl. hierzu für armenische Christen VG Hamburg, U.v. 1.7.1999 - 10 VG A 4371/96 -; und für assyrische Christen VG Bayreuth, U.v. 22.4.1997 - B 6 K 97.30002 -

III. INDIVIDUALVERFOLGUNG VON CHRISTEN

Trotz dieser grundsätzlichen Ablehnung einer Gruppenverfolgung kam es jedoch bis Mitte der neunziger Jahre häufig zu einer Asylanerkennung von Christen aus individuellen Gründen.

1. Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung i.V.m. Bekenntnis zum Christentum
Die Gerichte sahen in dem Bekenntnis zum Christentum einen Umstand, der in Verbindung mit der Asylantragstellung eine beachtliche Rückkehrgefährdung auslöse. Christen würden wegen ihrer religiösen Überzeugung und der daraus folgenden Ablehnung islamischer Glaubens- und Verhaltensregeln als unzuverlässig gelten. Dies stelle bei einer Rückkehr eines Iraners in sein Heimatland in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte neben der Asylantragstellung einen zusätzlichen Beweis für eine regimefeindliche Haltung dar;
so z.B. OVG Niedersachsen, U.v. 21.1.1991 - 21 L 195/89 -; VG Wiesbaden, U.v. 23.02.1994 - IV/2 E 7858/91 -.

2. Verfolgung missionierender Christen
Darüber hinaus geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass aktive christliche Missionsarbeit im Iran Verfolgung auslöst.
Das VG Gelsenkirchen führte hierzu in einem Urteil vom 5.9.1996 aus, missionarische Tätigkeiten seien ausdrücklich verboten und führten zu repressiven Maßnahmen seitens des Staates und zwar – mit Blick auf die vom iranischen Regime praktizierte Vermengung von Religion und Politik – zugleich auch wegen des Verdachtes der Regimegegnerschaft (- 8a K 4661/94.A -).
Vor diesem Hintergrund kam es in vielen Fällen zu einer Asylanerkennung aktiver Christen:
-    Übersetzung von Bibeltexten ins Farsi im Rahmen einer protestantischen Kirchengemeinde,  Weiterleitung der Übersetzungen an Gemeindemitglieder aber auch an Nichtchristen sowie Verteilung von Flugblättern zur Aufklärung der wahren Hintergründe über die Ermordung eines christlichen Pfarrers;
– VG Gelsenkirchen, U.v. 5.9.1996  - 8a K 4661/94.A –
-    nachhaltiges Verteilen christlicher Broschüren an Muslime;
– VG Köln, U.v. 18.1.1995 - 6 (22 ) K 12585/89 –
-    Verhör unter Misshandlungen durch das Revolutionskomitee wegen des Vorwurfs der Propaganda für das Christentum und antiislamischer Aktivitäten;
– VG Gelsenkirchen, U.v. 14.10.1993 - 5 K 2395 /92.A –
-    exponierte Stellung in einer  kleinen aktiven Kirchengemeinde, christliche Unterrichtung von Kindern;
– VG Arnsberg,  U.v. 7.1.1997 - 4 K 372 6/95.A –
-    Teilnahme an den verbotenen Trauerfeierlichkeiten für einen hingerichteten christlichen Priester;
VG Münster, U.v. 27.6.1995 - 5 K 4185 /92.A -.

3. Verfolgung aufgrund von Denunziation
Das VG Minden kam zu einer stattgebenden Entscheidung hinsichtlich eines Iraners, der in Anknüpfung an seine christliche Überzeugung grundlosen Verdächtigungen einer gegen den Staat gerichteten Spionagetätigkeit durch einen muslimischen Nachbarn ausgesetzt war. Dies führte letztlich zu einem förmlichen Beschlagnahmeverfahren hinsichtlich seines gesamten Vermögens und damit zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz;
U.v. 16.3.1998 - 1 K 2254/97.A -.

IV. KONVERSION  ZUM CHRISTLICHEN GLAUBEN

Während die Asylantragstellung von “geborenen” Christen aus dem Iran seit Mitte der neunziger Jahre  zurückgegangen ist, hat die Zahl der Fälle, in denen eine Rückkehrgefährdung wegen Konversion zum Christentum (Apostasie) als Asylgrund geltend gemacht wird, in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Hierbei geht es nur in wenigen Fällen um eine im Iran erfolgte Konversion.
Die Ursache dafür, dass zahlreiche Iraner erst in Deutschland zum Christentum konvertieren, wird darin gesehen, dass aus Angst vor Entdeckung und Verfolgung im Iran nur wenige diesen Schritt wagen. Konvertierte Christen werden im Iran durch die staatlichen Organe streng überwacht.
Festzustellen ist aber, dass der Frage, ob die Konversion im Iran oder in Deutschland erfolgte,  keine entscheidende Bedeutung zugemessen wird. Das VG Ansbach deutet zwar in einem Urteil vom 11.6.1997 an, die Konversion im Ausland lasse ein Bekanntwerden und damit eine Verfolgungsgefahr möglicherweise als weniger beachtlich erscheinen (- AN 9 K 95.36793 -). Letztlich lässt sich eine unterschiedliche Beurteilung der Verfolgungssituation für im Iran Konvertierte einerseits und im Ausland Konvertierte andererseits jedoch nicht feststellen.
Die Konversion im Ausland stellt sich allerdings i.d.R. als subjektiver Nachfluchtgrund dar, was zur Anwendung des strengeren Maßstabs einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führt. Dies spielt eine entscheidende Rolle in Fällen wie z.B. einfacher Apostasie, in denen die Gerichte aufgrund der Gesamtumstände im Iran zwar eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen vermögen, diese aber jedenfalls nicht für beachtlich wahrscheinlich halten. Das VG Aachen setzt sich in diesem Zusammenhang in einer interessanten Entscheidung vom 30.11.1999 ausführlich und unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG mit der Auslegung des Begriffs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auseinander;
- 5 K 3326/95.A -, 14 S., R5175.

1. Staatliche Verfolgung
In der Rechtsprechung ist nahezu unbestritten, dass die bloße Konversion als solche nicht geeignet ist, politische Verfolgung auszulösen. Insoweit wird regelmäßig darauf verwiesen, dass nach dem iranischen Strafgesetzbuch der Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben nicht mit Sanktionen belegt ist. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat komme daher erst dann in Betracht, wenn der Glaubenswechsel bekannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorlägen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen würden. Erst wenn zur Taufe zusätzliche Aktivitäten hinzuträten, die in den Augen des Regimes geeignet seien, den Bestand der Islamischen Republik Iran zu gefährden, sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr anzunehmen. So könne als Hochverräter bestraft werden, wer exponierte öffentlichkeitswirksame Missionierungsaktivitäten entfalte. Männer können sogar mit Hinrichtung bestraft werden;
vgl. hierzu z.B. OVG Niedersachsen, U. v. 26.10. 1999 - 5 L 3180/99 -, 30 S., R5366; VG Frankfurt a.M. U. v. 1.9.2000 - 7 E 31501/97.A (V), 10 S., R8664; VG Mainz, U. v. 20.2.2001 - 7 L 146/01.MZ -, 10 S., M0730.

a) Eigene Missionstätigkeit
Keine einheitliche Auffassung besteht zu der Frage, welchen Umfang eine Missionierung annehmen muss, um eine Rückkehrgefährdung auszulösen.
Das OVG NRW stellt in dieser Hinsicht sehr hohe Anforderungen. Es vertritt die Auffassung, Apostaten hätten in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu erwarten, wenn missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet werde, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt werde (B.v. 3.8.1998 - 9 A 1496/98.A -).
Das OVG Niedersachsen führt in drei aktuellen Urteilen aus, dass eine einfache Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, die weder mit missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden sei, in der Regel nicht beachtlich wahrscheinlich zu einer Verfolgung führe. Der Senat hob aber hervor, dass jeweils alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, so z.B. bei weniger exponierter Stellung auch zusätzliche exilpolitische Aktivitäten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien. Zur Missionierungstätigkeit stellte der Senat klar, dass ein aktives und offenes Vertreten des christlichen Glaubens gegenüber Moslems noch nicht ausreiche. Hierin sei noch keine Absicht zu erkennen, den Gesprächspartner zum Übertritt zum christlichen Glauben zu bewegen, sondern lediglich eine Rechtfertigung der persönlichen Gewissensentscheidung gegenüber dem Gesprächspartner. Ein solches Auftreten werde von den iranischen Sicherheitsbehörden nicht als hochverratsähnliche Verhaltensweise angesehen.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bejahte der 5. Senat des OVG Niedersachsen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in folgenden Fällen: Abhalten regelmäßiger Bibelstunden in persischer Sprache für 8-10 muslimische Iraner, wodurch bereits zwei Moslems zum christlichen Glauben bekehrt worden waren, und Taufe der eigenen Tochter;
– U.v. 30.1.2001 - 5 L 944/00 -, 18 S., M 1042 –
erfolgreiche Missionierung der eigenen und zweier weiterer Familien sowie Zusammenarbeit mit überregional tätigen iranischen Geistlichen evangelischen Glaubens;
U.v. 13.3.2001 - 5 L 861/00 -, 15 S., M 1220.
Auch massive Missionierung in der Öffentlichkeit, z.B. an regelmäßig abgehaltenen Büchertischen oder Informationsständen
– VG Frankfurt a.M., U.v. 1.9.2000 - 7 E 31501/97.A (V) -, 10 S., R8664; VG Ansbach, U.v. 23.7.2001 - AN 18 K 98.33363 -, 12 S., M0936 –
sowie öffentliches Bekenntnis zum Christentum im Rahmen herausgehobenen und publizierten Engagements für eine Kinderhilfsaktion
– VG Frankfurt a.M., U.v. 10.7.2001 - 7 E 50586/97. A(3) -, 13 S. (unvollständige Vorlage), M1177 –
führten zur Gewährung von Abschiebungsschutz.
In Fällen eigener aktiver Missionierung in Deutschland gehen die Gerichte davon aus, dass diese Aktivitäten einer größeren Anzahl der hier lebenden Landsleute und damit auch den iranischen Sicherheitsbehörden, die über ihre Auslandsvertretungen ein weitverzeigtes Spitzelsystem unterhalten, bekannt werden;
vgl. hierzu VG Frankfurt, U.v. 1.9.2000 - 7 E 31501/ 97.A (V) -, 10 S., R8664; VG Düsseldorf, U.v. 5.6. 1998 - 19 K 1779/95.A -.
Die Annahme der Rückkehrgefährdung resultiert in derartigen Fällen also daraus, dass bei einer Rückkehr in den Iran dort bereits entsprechende Erkenntnisse vermutet werden.

b) Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirchengemeinde
Geringere Anforderungen an den Umfang und die Exponiertheit der eigenen Missionierung stellt die Rechtsprechung überwiegend in Fällen, in denen die Konvertiten sich solchen Glaubensgemeinschaften angeschlossen haben, zu deren wesentlichen Glaubensinhalten die Missionstätigkeit gehört. Insbesondere für Angehörige von Pfingstgemeinden, die nach ihrem Selbstverständnis zu missionarischer Tätigkeit – unter welchen Lebensumständen auch immer – aufgerufen seien, sei eine Bedrohung für den Fall anzunehmen, dass der Apostat seine neue Religionszugehörigkeit im Iran nicht verheimliche. Die Gerichte verweisen insoweit darauf, dass die traditionellen armenischen Christen sich grundsätzlich einer Missionierung enthalten würden und daher im Iran weitgehend ungestört ihr kulturelles und religiöses Leben gestalten könnten. Aus diesem Konsens seien nur Splittergruppen christlichen Bekenntnisses, sog. freikirchliche evangelische Gemeinden bzw. Pfingstgemeinden ausgebrochen. Deren abweichende Verhaltensweisen führten zu dem Verdacht eines politischen Angriffs auf das iranische System und lösten scharfe Beobachtung und Verfolgung insbesondere derjenigen aus, die als Priester missionierten und als Moslems zum Christentum übergetreten seien. Erheblich gefährdet seien allerdings auch schon Mitglieder dieser kleinen Gemeinschaften;
OVG Niedersachsen, U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R5366; VG Mainz, B.v. 20.2.2001 - 7 L 146/01.MZ -, 10 S., M0730.
Die Gerichtsentscheidungen stellen in diesen Fällen darauf ab, ob damit zu rechnen ist, dass die Betreffenden sich auch nach einer Rückkehr in den Iran zu ihrem Glauben bekennen und welche Folgen dies hätte. Die entscheidende Frage beim Glaubensübertritt im kulturell völlig anders geprägten Ausland stelle sich dahingehend, ob anzunehmen sei, dass der einzelne Betroffene bereit sei, sich den Verfolgungsgefahren auszusetzen. Es komme auf die Annäherung an die beschriebenen kleinen Glaubensgemeinschaften an. Im Falle der Klägerin, die sich einer missionierenden christlich-protestantischen Kirche zugewandt hatte, sei insoweit entscheidungserheblich, ob von ihr – die insoweit im Iran “ein unbeschriebenes Blatt” gewesen sei – eine entsprechende Hinwendung zu diesen Gruppen zu erwarten sei;
OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 3.4.2001 - 7 A 11797/ 00.OVG -, ASYLMAGAZIN 10/2001, S. 24, 19 S., M1062.
In derartigen Fällen wird von den Gerichten häufig zunächst geprüft, ob der Glaubenswechsel einer ernsthaften Gewissensentscheidung entsprungen ist. So ist in diesem Zusammenhang z.B. von glaubwürdig vorgetragener innerer Verpflichtung die Rede oder es wird ausgeführt, der Betreffende habe in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar begründen können, warum er sich für die christliche Religion entschieden habe und was er an der islamischen Lehre kritisiere;
VG Ansbach, U.v. 11.6.1997 - AN 9 K 95.36793 - ; VG Frankfurt, U.v. 14.9.1998 - 2 E 50098/97.A -.
Gewinnen die Gerichte die Überzeugung, dass ein ernstzunehmender Glaubenswechsel vorliegt, so halten sie die Zugehörigkeit zu einer aktiv missionierenden kleinen freikirchlichen Gemeinde für geeignet, eine Rückkehrgefährdung zu begründen. Nach Ansicht des VG Ansbach reicht dieser Umstand aus, um bei einer Rückkehr in den Iran den Anfangsverdacht einer aktiven missionarischen und damit aus Sicht des iranischen Regimes auch prinzipiell staatsfeindlichen Tätigkeit auszulösen. Diesen Verdacht könne der Betreffende nur durch überzeugendes Abstreiten seiner wirklichen Einstellung wieder zerstreuen. Im zu entscheidenden Fall könne dies dem Kläger aber im Hinblick auf seine glaubwürdig vorgetragene innere Verpflichtung, seinen neu gewonnenen christlichen Glauben zu bekennen und weiterzugeben, nicht abverlangt werden. Angesichts seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur, durch die sich der besonders ernsthaft und sensibel wirkende Kläger deutlich von anderen Asylbewerbern in vergleichbarer Lage unterscheide, müsse bei ihm außerdem davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer heutigen Rückkehr in den Iran und der dabei zu erwartenden Befragung unausweichlich wegen seiner hier entwickelten religiösen Aktivitäten selbst in Verdacht bringen werde;
U. v. 11.6.1997 - AN 9 K 95.36793 -.
Auch das VG Aachen bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei Konvertiten, die missionierenden Gemeinden angehören ohne nennenswerte eigene Missionierungstätigkeit, wenn der Glaubenswechsel als ernsthafte Gewissensentscheidung erscheint;
U.v. 30.11.1999 - 5 K 3326/95.A -, 14 S., R5175; U.v. 17.11.1999 - 5 K 2686/95.A -.

c) Religiöses Existenzminimum
Das BVerfG beschäftigte sich in einem Beschluss vom 19.12.1994 mit dem Fall eines konvertierten Iraners, für den das VG festgestellt hatte, es fehle bei ihm an einer tiefen religiösen Überzeugung, so dass ihm zuzumuten sei, bei einer Rückkehr in sein Heimatland seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen. Der 2. Senat des BVerfG bezeichnete schon als grundsätzlich zweifelhaft, ob eine fehlende tiefe religiöse Überzeugung geeignet sein könne, den Beschwerdeführer auf eine Geheimhaltung seiner Religionszugehörigkeit oder sogar auf einen möglichen Rückübertritt zum Islam zu verweisen. Zum religiösen Existenzminimum führte er aus, ahnde eine ausländische Rechtspraxis, wie für den Fall der Apostasie unterstellt, das religiöse Bekenntnis als solches und könne sich der Glaubensangehörige einer Bestrafung – hier der Todesstrafe – nur entziehen, indem er seine Religionszugehörigkeit leugne und effektiv versteckt halte, sei ihm der elementare Bereich, den er als religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötige, entzogen;
- 2 BvR 1426/91- , InfAuslR 1995, 210.
Anders beurteilte das OVG Niedersachsen den Fall eines Iraners, der im Iran zum armenischen Christentum konvertiert war und sich in Deutschland einer – nicht missionierenden – evangelischen Kirchengemeinde angeschlossen hatte, ohne in dieser ein besonderes Engagement zu entwickeln. Das religiöse Existenzminimum des Klägers werde durch das Ansinnen, sich nach der Rückkehr in den Iran – wie bereits vor seiner Ausreise – unauffällig zu verhalten, nicht eingeschränkt. Das OVG nahm ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des BVerfG, stellte jedoch als Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall heraus, dort sei unterstellt worden, dass die Apostasie nach der tatsächlich geübten Rechtspraxis die Todesstrafe nach sich ziehe. Hiervon sei unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisquellen nicht (mehr) auszugehen. Vielmehr ergebe sich nach der Auskunftslage, dass dem Kläger auch nach Bekanntwerden seiner Konversion eine politische Verfolgung auch unter diesem Gesichtspunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht drohe;
U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R 5366.
Auch das OVG NRW ging davon aus, dass das religiöse Existenzminimum für einen Mormonen, der vorgetragen hatte, seine Überzeugung verlange das Reden über seinen Glauben, nach Rückkehr in den Iran durchaus gewahrt sei. Dem Kläger werde nicht angesonnen, seine Religionsausübung oder Religionszugehörigkeit als solche geheim zuhalten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Angesichts der Erkenntnislage sei es aber auszuschließen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei, wenn er seinen missionarischen Auftrag dahingehend wahrnehme, dass er mit Freunden und Verwandten über seinen Glauben rede;
U.v. 29.5.1996 - 9 A 4428/95. A -.
Eine differenziertere Auffassung zu dieser Frage vertritt das VG Aachen. Nach Ansicht der 5. Kammer spricht einiges dafür, dass ein Konvertit, wenn er seinen Religionswechsel nicht leugnet oder verheimlicht, auch ohne aktiv zu missionieren, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Wenn konkrete Fälle der Verfolgung des bloßen, durch Taufe oder Aufnahme in die andere Glaubensgemeinschaft vollzogenen Glaubenswechsels nur deshalb nicht bekannt seien, weil im Iran ein solcher Glaubenswechsel von den Betroffenen aus Angst vor Verfolgung geheim halten werde, so besage dies nichts gegen das Bestehen der Gefahr. Für das Bestehen einer – und zwar tödlichen – Gefahr spreche, dass auch ohne Kodifizierung eines eigenen Straftatbestandes die Apostasie nach islamischem Verständnis als “Abfall vom Glauben” und damit als todeswürdiges Verbrechen angesehen werde. In einem politisch religiösen Klima, in dem jeder Moslem ermuntert werde, Abtrünnige zu töten, ist nach Auffassung des Gerichts gerade auch unter Berücksichtigung des bedrohten Rechtsgutes – nämlich des Lebens – schon eine höhere Gefahr als nur die abstrakte Möglichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung eines zurückkehrenden Konvertiten anzunehmen;
U.v. 30.11.1999 - 5 K 3326/95.A -, 14 S., R5175; vgl. auch U.v. 17.11.1999 - 5 K 2686/95.A -.
In beiden Fällen ließ das VG Aachen die Frage, ob vor diesem Hintergrund bereits die Apostasie als solche eine Verfolgungsgefahr auslöse, jedoch letztlich offen, weil jeweils weitere konkrete Umstände hinzutraten, die nach Ansicht des Gerichts ohne Zweifel geeignet waren, eine Rückkehrgefährdung zu begründen.

2. Mittelbare Verfolgung durch Moslems
In diversen Urteilen wird erwähnt, dass nach der Auskunftslage ein Konvertit gemäß des Korans von jedem Moslem verfolgt werden kann, wobei der iranische Staat inoffiziell Repressalien durch fanatische Moslems toleriere. Nach allgemeinem islamischem Recht sei jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem sich als Christ bekenne, berechtigt, den Konvertiten zu töten.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob wegen der Konversion die Gefahr besteht, bei Rückkehr Opfer fanatischer Moslems zu werden, ist aber in den wenigsten Entscheidungen enthalten.
Das OVG Niedersachsen sieht es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, wegen der Konversion Opfer einer von staatlichen Organen mehr oder weniger stillschweigend geduldeten Verfolgung durch Private, halbstaatliche oder religiöse Institutionen zu werden, die ihrer Intensität nach als politische Verfolgung gewertet werden könnte. Für diese Annahme stützt sich der Senat auf Auskünfte des Deutschen Orient Instituts (DOI), nach denen es schon sehr unwahrscheinlich sei, dass sich ein Konvertit nach seiner Rückkehr in den Iran als Christ offenbaren werde. Überdies sei eine Konversion für einen Moslem etwas derart außer Betracht zu Ziehendes, dass man vermutlich einen Glaubensübertritt zunächst als nicht ernst zu nehmen einschätzen würde. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes seien schließlich in den letzten Jahren nur wenige prominente Fälle bekannt geworden, bei denen der Vorwurf der Apostasie zu entsprechenden Ermordungen geführt habe;
U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/90 -, ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R 5366.
Das VG Ansbach stellte im Falle einer missionierenden Konvertitin ohne nähere Begründung fest, neben der beachtlichen Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sei die Klägerin bei Rückkehr auch schutzlos den Übergriffen fanatischer Moslems ausgesetzt, so dass es ihr nicht zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren;
U.v. 23.7.2001 - AN 18 K 98.33363 -, 12 S., M 0936.

V.  EHEN ZWISCHEN CHRISTEN UND MOSLEMS

Auch die Eheschließung zwischen Moslem und Christen kann politische Verfolgung auslösen. Zwar ist die Heirat zwischen Moslems und Nicht-Moslems nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Eine solche Ehe ist jedoch nach iranischem Recht unzulässig und gilt demnach im Iran als nicht geschlossen. Lebt das Paar dennoch wie ein Ehepaar zusammen und verhält es sich insbesondere in sexuellen Dingen wie ein Ehepaar, so ist dies im Iran als Unzucht strafbar, wobei dem Nichtmuslim eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe droht. Selbst wenn eine konkrete Bestrafung unter dem Gesichtspunkt der Unzucht wegen der praktisch unerfüllbaren Beweisanforderungen nicht zu erwarten sei, so müsse der Nichtmuslim jedoch zumindest eine Bestrafung gem. Art. 101, 102 des tazir-Gesetzes wegen eines Angriffs auf die öffentliche Ordnung befürchten, sei es wegen der strafbaren unerlaubten Handlungen, die noch keine Unzucht (Geschlechtsverkehr) darstellten, sei es wegen öffentlicher Zurschaustellung religiös verbotener Handlungen, nämlich des unerlaubten Verheiratetseins.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bejahte das VG Köln den Asylanspruch eines katholischen Christen, der eine Moslemin geheiratet hatte. Da seine Ehefrau im 5. Monat schwanger sei, sei davon auszugehen, dass den iranischen Strafverfolgungsbehörden bei einer Rückkehr die eheliche Lebensgemeinschaft bekannt würde und er damit staatliche Verfolgung von asylrechtsrelevanter Intensität ernsthaft befürchten müsse. Das Gericht betonte hierbei, dass es sich auch um eine politische Verfolgung handele, denn zu der Bestrafung von Unzuchtsdelikten trete eine politische Begründung hinzu. Mehrfach sei von Verantwortlichen des Iran die Nichteinhaltung der Moralvorschriften mit einer Kampfansage an die Islamische Republik, mit Konterrevolution und Imperialismus gleichgesetzt worden. Dem sei zu entnehmen, dass die iranischen Stellen, die Heirat und das Zusammenleben des Klägers mit einer Moslimin als Abkehr von der im Iran herrschenden Gesellschaftsordnung und damit vom iranischen Regime werten würden, die Verfolgungsmaßnahmen also gleichzeitig auf die Bestrafung einer vermuteten abweichenden politischen Gesinnung zielten und somit politische Verfolgung darstellten;
U.v. 19.12.1996 - 6 K 13628/89 -.
Der Bayerische VGH sah im Falle eines Moslems, der eine Christin geheiratet hatte, auch für diesen aus denselben Gründen die Gefahr einer politischen Verfolgung als gegeben an. Der Senat wies darauf hin, der Ehe des Klägers werde die rechtliche Anerkennung verweigert, solange seine Ehefrau nicht zum Islam übertrete;
U.v. 10.3.1993 - 19 BA 92.32480 - ; ähnlich: VG Kassel, U.v. 21.11.1995 - 8 E 9160/91. A (2) -.

Weitere Dokumente 5/2002:

Weitere Dokumente 4/2002:

UNHCR: Gefährdung von Homosexuellen; “barbarische” Formen der Hinrichtungen
“Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran” vom Januar 2002, 21 S. (inkl. englischsprachiger Anlagen), #5616, M1510
“Homosexuelle Handlungen sind in der Islamischen Republik Iran generell verboten und unterliegen einem strengen Strafregime. Art. 110 des iranischen StGB sieht für den Sexualverkehr zwischen Männern sogar die Hinrichtung vor. Auch andere homosexuelle Handlungen werden nach dem iranischen StGB bestraft: Art. 121 des iranischen StGB setzt eine Strafe von 100 Peitschenhieben für beischlafähnliche Handlungen fest. Wird ein Mann dreimal gemäß dieses Artikels verurteilt und jedesmal die Strafe ausgeführt, so wird beim vierten Mal die Hinrichtung verhängt (Art. 122 iranisches StGB). Liegen weiterhin zwei nicht blutsverwandte Männer ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke, so sieht Art. 123 des iranischen StGB eine Bestrafung von bis zu 99 Peltschenhieben vor. Ein Mann, der einen anderen aus Leidenschaft küsst, wird laut Art. 124 des iranischen StGB mit 60 Peitschenhieben bestraft.
Strafen für lesbische Handlungen sind in Art. 127 bis 134 des iranischen StGB getrennt festgelegt. Art. 129 des iranischen StGB legt für “Homosexualität zweier Frauen durch Genitalien” (Art. 127 iranisches StGB) 100 Peitschenhiebe fest. Falls solche Handlungen dreimal gemäß Art. 129 des iranischen StGB verurteilt werden und jedesmal die Strafe ausgeführt wird, so wird beim vierten Mal die Hinrichtung verhängt. Weiterhin sieht Art. 134 iranisches StGB eine Bestrafung von “weniger als 100 Peitschenhieben” vor, falls zwei nicht blutsverwandte Frauen ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke liegen. Kommt es dreimal zu einer Verurteilung nach Art. 134 iranisches StGB und jedesmal zu einer Ausführung der Strafe, so wird beim vierten Mal eine Strafe von 100 Peitschenhieben verhängt.
Art. 114 bis 126 des iranischen StGB regeln die Beweislastführung für homosexuelle Handlungen. Demnach gelten homosexuelle Handlungen als bewiesen, wenn entweder ein viermaliges Geständnis vor dem Richter abgelegt wird (Art. 114 des iranischen StGB), Zeugenaussagen von vier unbescholtenen Männern vorliegen (Art. 117 des iranischen StGB) oder durch Heranziehen des eigenen Richterwissens (Art. 119 des iranischen StGB).
Laut Art. 110 des iranischen StGB entscheidet der Richter, wie die Hinrichtung durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang möchte unser Amt auf den jüngsten Bericht des Special Representative of the Commission on Human Rights für Iran, Maurice Copithorne, verweisen. So macht Maurice Copithorne auf beunruhigende Berichte von “besonders barbarischen” Formen der Hinrichtungen, wie z.B. das Köpfen oder die Steinigung aufmerksam. Tod durch Steinigung, die laut seinem Bericht als Hinrichtungsform zu schwinden schien, wird nach Aussage von Maurice Copithorne scheinbar wieder praktiziert. Auch wird weiterhin in seinem Bericht über öffentliche Auspeitschungen berichtet.
UNHCR weist darauf hin, dass die Rechtsprechung in Iran nicht als objektiv betrachtet werden kann, sondern als von der Regierung abhängig gilt und religiösen Einflüssen unterliegt. Dies wird auch von Maurice Copithorne bestätigt, indem er vorschlägt, dass “ganz eindeutig eine Reform der Legislative (um eine größere Genauigkeit bei der Darlegung der betroffenen Vergehen zu erreichen) wie auch der Rechtsprechung (zur tatsächlichen Durchführung von Verfahren, um die Rechte der Angeklagten zu schützen) notwendig ist.”
Darüber hinaus wird weiterhin über zahlreiche Fälle von Folter und Misshandlungen während der Haft, insbesondere der Untersuchungshaft, berichtet. Es ist somit nicht auszuschließen, dass Geständnisse auf diese Weise erzwungen werden.
Die Zahl der Hinrichtungen in Iran gilt weiterhin als hoch. Seit Anfang des Jahres 2001 bis zum Zeitpunkt des Berichtes von Maurice Copithorne sind 60 Hinrichtungen dem Special Representative of the Commission on Human Rights bekannt geworden. Ungefähr ein Drittel dieser Hinrichtungen fanden in der Öffentlichkeit statt. Zwar stammt nach Kenntnissen des UNHCR die jüngste bekannt gewordene Hinrichtung durch Steinigung wegen wiederholter homosexueller Handlungen und Ehebruch aus dem Jahre 1995, lokale Zeitungen berichten allerdings immer wieder von Hinrichtungen Homosexueller. Aufgrund einer fehlenden systematischen Beobachtung der Men- schenrechtssituation in Iran kann allerdings nicht bestätigt werden, ob die betroffenen Personen allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt und hingerichtet oder ob zusätzliche Anklagen erhoben wurden. Es kommt vor, dass Homosexualität als eine von mehreren Anschuldigungen vorgebracht wird. Im Hinblick auf die Vielzahl von Hinrichtungen und Auspeitschungen in Iran, ist nicht auszuschließen, dass hierunter Personen aufgrund ihrer Homosexualität getötet oder mit Peitschenhieben, wie sie das iranische Strafgesetzbuch vorsieht, bestraft werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die homosexuellen Handlungen betreffenden Strafvorschriften nur theoretische Bedeutung haben.
Nach Ansicht von UNHCR muss bei der Bewertung von Asylanträgen, die auf Homosexualität beruhen, berücksichtigt werden, dass der homosexuelle Geschlechtsakt mit der Todesstrafe geahndet werden kann. Dies stellt bei der Prüfung eines Asylantrags einen schwerwiegender Faktor dar, der miteinbezogen werden muss. Aus Sicht des UNHCR ist es unangebracht, das Bestehen der Todesstrafe mit Argumenten, wie die hohe Beweislast und die angeblich geringe Zahl von Hinrichtungen lassen auf eine scheinbare Toleranz seitens der iranischen Behörden schließen, nur als theoretische Gefährdung anzusehen. Insbesondere unter Berücksichtigung der anderen Straftatbestände lassen sich aus diesem Umstand keine Anhaltspunkte für eine nicht stattfindende systematische Verfolgung ziehen.
Auch ist die Bewertung des subjektiven Elements der Furcht vor Verfolgung und die Zwangslage der Betroffenen bei der Prüfung des Asylantrags unentbehrlich. Notwendig ist nach Ansicht von UNHCR eine Einzelfallprüfung, welche die Unerträglichkeit für den Einzelnen berücksichtigt, seine sexuelle Orientierung im Iran nicht leben zu können. Diese Zwangslage ergibt sich nicht nur im Hinblick auf den Sittenkodex der iranischen Gesellschaft, sondern auch in Anbetracht der Tatsache, dass homosexuelle Handlungen weiterhin gegen das Gesetz verstoßen und mit dem Tod sowie mit einer Reihe anderer gravierender Strafen geahndet werden können.
Die Anwendung bzw. die Häufigkeit der Anwendung der Todesstrafe für homosexuelle Handlungen in Iran ist somit nicht ausschlaggebend, sondern das Fortbestehen dieser Gesetze, die die Anwendung drakonischer Strafen jederzeit ermöglichen.
Nach Ansicht von UNHCR sollte Homosexuellen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Flüchtlingsstatus unter Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, wenn sie glaubhaft eine derartige Neigung sowie eine begründete Furcht vor Verfolgung unter den oben genannten Gesichtspunkten darlegen können.”

VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender unmenschlicher Behandlung bei Befragung und Inhaftierung
U.v. 9.8.2001 - 14a K 9271/97.A -;14 S., M1415
“(...) Der Kläger hat durch im Verfahrensverlauf insoweit widerspruchsfreien Vortrag glaubhaft gemacht und durch die vom Auswärtigen Amt als echt qualifizierten Dokumente nachgewiesen, dass im Iran nach einer zur polizeilichen Anzeige gebrachten Auseinandersetzung mit Bassidji- Kräften am 14. Juni 1996 und nach von ihm in der Folgezeit nicht befolgten polizeilichen Vorladungen erfolgter Festnahme in der Schule (...) ein Gerichtsverfahren wegen seiner Darstellung nach unter dem Einfluss der Bassidjis manipulierten Vorwurfs “Mozahemat” – Belästigung/Störung einer weiblichen Person (...) – anhängig geworden ist, ohne dass ihm dazu konkretere Angaben gemacht worden sind. Nach einem ersten Gerichtstermin ist die Sache vertagt worden. Gegen eine von seiner Mutter gestellte Kaution in Höhe von 200.000 Tuman – dies ist dokumentiert – ist er sodann freigekommen. Einer weiteren gerichtlichen Ladung im April 1997 ist er nicht gefolgt und hat sodann (...) zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder (...) den Iran illegal in die Türkei verlassen.
Mangels Anhaltspunkten dafür, dass das gegen ihn betriebene Gerichtsverfahren etwa zwischenzeitlich mit Freispruch in Abwesenheit beendet ist, muss er im Rückkehrfall damit rechnen, entsprechend registriert zu sein und befürchten, wegen des ihm zur Last gelegten Delikts der Belästigung einer weiblichen Person – möglicherweise zu Unrecht – bestraft zu werden, wobei neben Gefängnishaft auch eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) in Betracht zu ziehen ist.
Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes Iran vom 16.5.2000 – II. Menschenrechtslage Ziff. 1. – ist bekannt (Bericht des UN-Menschenrechtsbeauftragten, aber auch laut Bericht verschiedener im Iran inhaftiert gewesener Europäer), dass Verhörmethoden und Haftbedingungen seelische Folterung (Augenverbinden, Herbeiführen einer einschüchternden Atmosphäre, Dunkelzelle) und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Schläge, Zusammenpferchen auf kleinem Raum) einschließen. Im eigentlichen Strafvollzug ist Iran um Verbesserungen bemüht, bestehende Defizite sind aber nicht behoben. Für den Kläger tritt verschärfend hinzu, dass er sich nach Freilassung gegen Kaution dem Strafverfahren durch bei Rückkehr offenbar werdende illegale Ausreise entzogen hat. Auch hat er glaubhaft gemacht, bereits im Zuge seiner Festnahme misshandelt worden zu sein. (...)”
Einsender: RAe Wegmann, Canpalat, Dortmund

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OVG Rheinland-Pfalz: Asylfolgeantrag bei fortlaufender exilpolitischer Betätigung; Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Abschiebungshindernissen; Ermessensreduzierung auf Null; keine Verbesserung der Menschenrechtslage
U.v. 03.04.2001 - 7 a 11797/00.OVG -; 19 S., M1062

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen verspäteter Asylfolgeantragstellung ab. Es befasst sich dabei mit der Frage, wann die Antragsfrist gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG bei fortlaufender exilpolitischer Betätigung beginnt. Das Gericht verpflichtet aber das BAFl., das Verfahren wegen Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG wiederaufzugreifen. Es geht davon aus, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, wobei es dafür eine Gesamtschau aller Umstände vornimmt. Es geht wegen des Schweregrades der Folgen für die Betroffene von einer Ermessensreduzierung auf Null bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Klägerin hat insbesondere Folgeantragsgründe auch nicht in Bezug auf ihre Tätigkeit für den Offenen Kanal O. rechtzeitig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Das Berufungsvorbringen will insoweit darauf abstellen, dass der Antrag deshalb nicht verfristet ist, weil es sich um eine fortlaufende Tätigkeit handele. Zwar ist bei einer fortlaufenden Tätigkeit denkbar, dass die Situation erst im Laufe der Zeit gleichsam "umschlägt"; für eine entsprechende Sachlage gibt es hier aber keine Hinweise, insbesondere war die monarchistische Ausrichtung der Tätigkeit bei dem Offenen Kanal von vornherein erkennbar und insoweit eine Beobachtung durch die iranische Auslandsvertretung sowie deren Missbilligung zu erwarten. (...) Die Klägerin hat indessen unter teilweiser Abänderung des entgegenstehenden Bundesamtbescheids Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Entscheidung zum Abschiebungsschutz - soweit es das Zielland Iran angeht. Wenn auch der Folgeantrag nicht förmlich den Bedarf nach einer Entscheidung im Rahmen des § 53 [AuslG] aufwarf (§ 71 Abs. 5 AsylVfG) (...), so ist doch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Bundesamt das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nach Ermessen wiederaufgreifen kann;
BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204, 206.
(...) Der Antrag auf Neubescheidung wegen eines Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs. 4 AuslG) bezüglich der Abschiebung in den Iran greift hier durch. Er ist im Übrigen als Minus in dem Antrag auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses enthalten.
Der Klägerin drohen bei einer Würdigung der gesamten Umstände, wie sie hier ungeachtet der Fristversäumnis im Asylfolgeantragsverfahren in den Blick zu nehmen sind, bei Rückkehr in den Iran Menschenrechtsverletzungen mit dem in Art. 3 EMRK vorausgesetzten Schweregrad. Es handelt sich dabei um das tatsächliche Risiko einer Behandlung, die über die in Art. 3 EMRK gesetzten Grenzen hinaus geht, nämlich ein beachtliches und ernsthaftes Risiko
(vgl. zum Prognosemaßstab EGMR NJW 1990, 2183, 2184; EGMR NVwZ 1992 869, 870).
Grundsätzlich besteht zwar für ein Aufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 VwVfG ein Ermessen der Behörde; bei schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen ist das Ermessen aber reduziert;
(vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 388, 389; BVerwGE 102, 249, 257).
Das in der Rechtsprechung geforderte Maß der Gefahr, die es verbietet, die Klägerin sehenden Auges ihrem Schicksal zu überlassen, liegt hier wegen der schwerwiegenden Rechtsgutverletzung einerseits, des hohen Gefahrengrades für deren Eintritt andererseits vor.
(...) Wegen des allgemeinen Verfolgungsszenarios im Iran nimmt der Senat Bezug auf seine grundsätzlichen Ausführungen in seinem Urteil vom 7.11.1989 - 7 A 33/89 -. Personen, die als Gegner des islamischen Gottesstaates angesehen werden, unterliegen beispielsweise willkürlichen Verhaftungen, unbestimmter Dauer von Haft, Haft unter unerträglichen Lebensbedingungen in verrotteten Gefängnissen, Folter, grausamen Strafen, gegebenenfalls sogar Hinrichtungen aufgrund von Schnellverfahren. Den Verfolgten steht keinerlei verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Verfügung. Das Verfahren nach islamischen Recht ist von äußerster Willkür geprägt. Das Ermitteln und Aufgreifen Verdächtiger vollzieht sich weitgehend im pseudostaatlich-revolutionären Bereich der islamischen Bewegung und deren Exponenten, den Revolutionswächtern, Hisbollahis und Revolutionskomitees, die die staatlichen Institutionen als eine Art Parallelordnung überlagern. Die Überwachung durch die islamischen Kräfte reicht bis in die unmittelbare Nachbarschaft, wo Verdächtigungen und Denunziationen blühen und selbst ins Innere von Familien vordringen können. Mit strenger Verfolgung müssen diejenigen rechnen, die sich aktiv, sei es auch nur durch Demonstrationen oder z.B. das Verteilen von Flugblättern, gegen die bestehende Ordnung wenden. Auch die bloße Mitgliedschaft von offiziell verbotenen Gruppierungen führt zu staatlichen Zwangsmaßnahmen. Zu den verbotenen Organisationen zählen neben allen linksorientierten und monarchistischen Gruppen insbesondere solche, die das Bestehen des islamisch geprägten Systems ablehnen.
Richtig ist zwar, dass mit der Konsolidierung des Systems und dem Abklingen der ersten revolutionären Umwälzungen die Exekutivkräfte mehr gebändigt erscheinen mögen und die Sicherheitsorgane und Institutionenmehrfach umgegliedert worden sind. So sind beispielsweise mit der Zeit Komitees und Polizei zusammengefasst worden, ohne dass dies indessen bedeutet, dass der Einfluss der Komiteeleitung in dem islamischen System zurückgegangen wäre. Sie sind damit quasi offiziell ein Teil der Innenverwaltung geworden. Die Pasdaran sind insbesondere während des irakisch-iranischen Krieges zu einer Art zweiten Armee herangewachsen, während ihre während der Revolution wahrgenommenen Aufgaben mit der Zeit auf andere Einheiten wie die Bassidj übergegangen sind. Der Senat hat indessen bereits in seinem Urteil vom 29.11.1994 (7 A 11761/94.OVG) ausgeführt, dass aus dem Charakter des Regimes folgt, dass auch für fremde Augen eher banale Anlässe aus einer ideologisch verhafteten Sicht des totalitären Gesinnungsstaates Anlass zu einem drastischen Einschreiten bieten konnten. An dieser Einschätzung hat sich seit Beginn des Systems verhältnismäßig wenig geändert. Auch die Lage unter diem Präsidenten Rafsandschani 1998 bis 1997, der als eher technokratisch ausgerichtet galt, war nach wie vor dadurch gekennzeichnet, dass, obwohl mit seiner Person immer wieder Erwartungen einer Lockerungen des Systems und einer Liberalisierung einhergingen, aus innenpolitischen Schwierigkeiten gerade auf dem Gebiet der Sicherheitspolitik immer wieder Einflussmöglichkeiten für die konservative Seite geschaffen wurden;
vgl. U. des Senats vom 2.3.1993, - 7 A 11920/ 92.OVG -.
Die Beziehungen zum Westen blieben nach wie vor prekär, ebenso wie die innenpolitische Lage des Regimes gegenüber einer enttäuschten und verarmten Bevölkerung. Aufkommender Unruhen erwehrte sich das System stets durch härtestes Durchgreifen.
(...) Auch der zu verzeichnende Wandel der iranischen Gesellschaft, die des Mullahsystems zunehmend überdrüssig ist und deren Wille zur Neuerung sich wiederholt in dem Ergebnissen von Wahlen ausgedrückt hat (vgl. Wahl des Präsidenten Khatami 1997, Ergebnis der Parlamentswahl 2000 mit dem Sieg der liberalen Kräfte) hat die Machtverhältnisse im iranischen System (noch) nicht zu ändern vermocht. Dafür ist der gegenwärtige Stand des Kampfes um die Pressefreiheit ein beredtes Zeugnis. Khatami und seine politischen Helfer verstanden es zunächst, einer Vielfalt von Presseerzeugnissen Raum zu schaffen, bis die konservative Justiz daranging, die Verantwortlichen zu verfolgen und zu bestrafen, um diesen liberalen Prozess zu beenden. Khatami muss insoweit zunehmend seine Macht- und Einflusslosigkeit eingestehen. Die Hoffnung auf einer Änderung der Machtverhältnisse durch die Parlamentswahlen wurde ebenso zunichte gemacht. Eine Änderung der Gesetzgebung zugunsten von Pluralismus und Meinungsfreiheit scheitert schließlich daran, dass der oberste religiöse Führer Khamenei sich nicht scheute, den gesetzlichen Bestebungen eine Riegel vorzuschieben. Aufbegehren aus dem Volke wie etwa während der studentischen Unruhen im Sommer 1999 wurden bisher vom System erfolgreich niedergehalten. (...) Ging das Auswärtige Amt in seiner Feststellung (siehe Lagebericht vom 20.4. 1999, S. 2) noch davon aus, dass in der Führungselite seit der Amtsübernahme des Präsidenten Khatami ein Machtkampf über den zukünftigen Weg der islamischen Republik angebrochen sei, bei dem die liberale Seite zunächst Gelände gewonnen habe, der Machtkampf indessen noch nicht entschieden sei (so auch OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1999 - 2 A 508/98), so weisen die jüngsten Ereignisse auf einen Rückschlag der Liberalisierungspolitik und eine Stärkung der konservativen Kräfte hin - nicht so sehr, was die Unterstützung in der Gesellschaft anbelangt, aber immerhin was die Festigung der sich auf die bewaffneten Kräfte stützenden Machtverhältnisse betrifft;
vgl. Günter Lerch FAZ vom 8.8.2000 "Khatami in der Klemme"; Christiane Hoffmann FAZ vom 30.1.2001 "Peitschenhiebe wegen anstößiger Kleidung, Alkohol und obszöner Musik".
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin bei Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten. (...) Daran, dass die Klägerin insoweit bei den iranischen Auslandsstellen auffällig geworden ist, hat der Senat keinen Zweifel. So wird allgemein festgestellt, dass durch den iranischen Nachrichtendienst und andere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Beobachtung der Auslandsiraner festzustellen ist, deren Intensität und Ausmaß zwar im Einzelnen schwer zu bestimmen sein mag, die sich aber jedenfalls auf exponierte Personen bezieht. Dabei handelt es sich zwar in der Regel um exponierte oppositionelle Betätigung, die solchen Personen zuzurechnen ist, die Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer Organisation wahrnehmen oder für solche Ämter kandidieren, an Veranstaltungen Teilnehmen, die führenden Mitglieder der Organisation vorbehalten sind, oder die Verantwortlichen für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 4.1. 1999 an das VG Potsdam). Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich die exponierte Stellung zwar nicht aus der politischen Funktion, die die Klägerin wahrnimmt, indessen aus den sonstigen Besonderheiten, welche für die Kenntnisnahme der iranischen Stellen spricht, nämlich das auftreten der Klägerin als Person in der Öffentlichkeit. Dies folgt aus ihrer Funktion als Moderatorin bzw. Ansagerin einer iranischen Sendung des Herrn ..., die monarchistisch geprägt ist, im Offenen Kanal O., der im Frankfurter Raum zu empfangen ist. Die Klägerin ist dort in westlicher Aufmachung aufgetreten und hat (...) Anstoß bei Kreisen des iranischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main erregt. (...)
Weil die Klägerin aufgrund solcher Besonderheiten in das Blickfeld von iranischen Auslandsvertretungen geraten ist, liegt es anders als in üblichen Fällen nahe, dass Kenntnis von dem persönlichen Umfeld der Klägerin genommen worden ist. (...) Im Kern nimmt der Senat der Klägerin indessen ab, dass sie - und sei es auch aus dem Motiv heraus, sich einer westlichen Lebensweise zuzuwenden und die Abkehr von den iranischen Verhältnissen zu dokumentieren - sich einer missionierenden christlich-protestantischen Kirche zugewandt hat (...). Der Senat geht zwar in seiner Rechtsprechung davon aus,
vgl. Beschluss vom 24.9.1999 - 7 A 11625/99.OVG -
dass die Taufe und der Übertritt zum Christentum im westlichen Ausland als solche noch nicht die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in den Iran mit sich bringen. (...)
Indessen kommt diesem Merkmal der Übernahme des christlichen Glaubens im vorliegenden Einzelfall keine isolierte ausschlaggebende Bedeutung bei, vielmehr stellt sich die Annäherung an christliche Gruppen nur als ein Merkmal im Gesamtzusammenhang dar, welches den Verdacht gegen die Klägerin als Abtrünnige und Regimegegnerin nährt. (...)
Nach den Erkenntnissen des Senats, wie sie sich aus der Auskunftslage ergeben, kommt monarchistischen Gruppen zwar in den Augen der iranischen Auslandsvertretungen nicht die Stellung eines Hauptgegners zu, wenn auch insoweit die oppositionelle Haltung im Einzelfall durchaus in Verfolgung münden kann. Eine einfache Mitgliedschaft sowie die bloße Teilnahme an von diesen Gruppen ausgerichteten Veranstaltungen wird insoweit allerdings nicht für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausreichen;
Nds. OVG vom 26.10.1999 - 5 L 3108/99.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang indessen aus der persönlichen Exponiertheit der Klägerin. Auch der Umstand allein, dass im Iran über das Auftreten von zwei Personen bei einer Veranstaltung im Frankfurt am Main berichtet worden ist, die später dort als Rädelsführer bei den Stundentenunruhen in Erscheinung getreten und verhaftet worden sind, hat nach Auffassung des Senats für sich genommen noch nicht die Folge, dass einzelne Teilnehmer der Veranstaltung in Deutschland automatisch in einen Verfolgungszusammenhang einbezogen wären, weil die iranischen Stellen hauptsächlich in ihren Reaktionen auf die Tätigkeit der Betreffenden bei den Unruhen im Iran selbst abgezielt haben. (...)
Die Klägerin unterliegt der erheblichen Gefahr, dass sie bei Rückkehr in den Iran aufgegriffen und einer Bestrafung in Form von Haftstrafe und Auspeitschungen zugeführt wird. Unverheirateten Frauen, die der Unzucht verdächtigt werden, drohen, selbst wenn das strenge islamische Strafrecht - das häufig mit strengen Beweisschriften gekoppelt ist - nicht zur Anwendung gelangen sollte, wegen der unzüchtigen Verbindung Gefängnisstrafen
vgl. Christiane Hoffmann, FAZ vom 13.1.2001 "Sittenpolizei greift wieder härter durch".
Die in der Rechtsprechung des BVerwG für die Ausübung des Rücknahmeermessens gefordert Schwelle liegt vorliegend in der Wahrscheinlichkeit der Gefahr sowie der Schwere der Rechtsgutverletzung vor, weil bei der willkürlichen Vorgehensweise der iranischen Verfolgungsorgane erniedrigende Behandlung und Folter zu erwarten sind. Auf das zu erwartende Strafmaß der Haftstrafe als solches, wie dies in Straftatbeständen abgebildet ist, kann nicht allein abgestellt werden, vielmehr kommt es maßgeblich auf die aus dem Gesamtcharakter des System zu erwartende Übergriffe an. Die Beklagte war daher zu einer Neubescheidung im Hinblick auf die Ausübung ihres Ermessens verpflichtet, damit eine Entscheidung zur Einschränkung der Abschiebungszielstaaten, nämlich im Blick auf das Verfolgerland Iran, erfolgt;
vgl. zu den Rechtsfolgen des Ermessensanspruchs OVG Rh.-Pf. 10. Senat, InfAuslR 99, 293 f.
Das Ermessen ist, gemessen an dem Schweregrad der Folgen für den Betroffenen, im Ergebnis reduziert (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 388, 389). (...)"
Einsender: RAe Pfaff und Koll, Frankfurt a.M.

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UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate: Iran Assessment

April 2000, 37 S., L7078
“B. JUDICIARY4.10. The traditional court system is not independent and is subject to government and religious influence.[4(7)] There are several different court systems. The two most active are the traditional courts, which adjudicate civil and criminal offenses, and the Islamic Revolutionary Courts, established in 1979 to try political offences, narcotics crimes "crimes against God", economic crimes such as hoarding and overpricing and official corruption. Defendants have the right to a public trial, may choose their own lawyer, and have the right of appeal [4(7)]. Trials are adjudicated by panels of judges, advised by the government to base their decisions on Islamic law.[4(6)] The Revolutionary Courts may consider cases that are normally in the jurisdiction of the civil and criminal courts, and may also overturn their decisions.[4(1)]
4.11. In August 1999, Ayatollah Khamenei replaced the head of judiciary. Former head, Ayatollah Mohammad Yazdi, was a staunch conservative and critic of Khatami's reforms. Pro-reformers welcomed his replacement by Ayatollah Mahmoud Hashemi.[5(37)]
4.12. Trials in the Revolutionary Courts, where crimes against national security and other principal offenses are heard, are notorious for their disregard of international standards of fairness. Revolutionary Court judges act as prosecutor and judge in the same case, and judges are chosen for their ideological commitment to the system. Pretrial detention often is prolonged and defen- dants lack access to attorneys. Indictments often lack clarity and include undefined offenses such as "antirevolutionary behavior," "moral corruption," and "siding with global arrogance." Defendants do not have the right to confront their accusers. Secret or summary trials of 5 minutes are not unknown. Others are show trials that are intended merely to emphasize a coerced public confession. In 1992 the Lawyers Committee for Human Rights concluded that "the chronic abuses associated with the Islamic Revolutionary Courts are so numerous and so entrenched as to be beyond reform." The Government has undertaken no major reform of the Revolutionary Court system since that report. The Lawyers Committee for Human Rights then concluded that these courts were associated with abuses.[4(6),4(7)]” (...)“4.17. Since May 1994, judges have been responsible for prosecution in public and revolutionary courts.[9(1)] Amnesty International has reported that trial hearings are often heard in camera and that political detainees have been denied access to legal counsel during judicial proceedings, despite official assurances to the contrary.[9(1),4(2),9(2)] Political trials which take place within prisons are sometimes conducted secretly. Where trials and summary proceedings of political prisoners deny the detainee access to legal counsel, they breach Iran’s Constitution and also Article 14(D) of the ICCPR, to which Iran is a signatory.[9(3)] Summary trials of five minutes, and show trials intended to highlight a coerced public confession, are reportedly not uncommon.[9(1),4(2)] Amnesty International cite female detainees in Iran having described the use of ill-treatment and torture to obtain forced confessions.[9(3)]4.18. During 1996, at least 110 people, including political prisoners, were executed.[9(1),4(2)] 200 public executions were reported by the state media in 1997.[10(1)] (Also see paragraphs 5.9-5.20.) Hangings within prisons such as Qasr of men detained for several years on charges of espionage during the Iran-Iraq war, took place in early 1997.[9(2)]
4.19. Although the Constitution prohibits arbitrary arrest and detention, there is reportedly no legal time limit on incommunicado detention, nor any judicial means to determine the legality of detention. Suspects may be held for questioning in jails or in local Revolutionary Guards offices.[4(2)]” (...)“MOJAHEDIN-E KHALQ (MEK or MKO)“ (...)“4.45. Popular support for the Mojahedin has declined in Iran, and Iraq's support of it has fluctuated with the level of hostility between the two regimes. The Iranian regime's treatment of the Mojahedin opposition has been extremely severe, with reports of large numbers of executions and torture. Known or suspected members of MEK face either execution or long prison terms if caught in Iran.[4(3)] The organisation claimed responsibility for 2 attacks in June 1998, including one a revolutionary court where three people died as a result. In August 1998 the MEK took responsibility for an attack on the former head of Evin Prison. Iran sporadically launches attacks in MEK bases in central Iraq.[21]
RASTAKHIZ PARTY AND MONARCHISTS
4.46. The Rastakhiz Party was established by the Shah in 1975 to run a one-party state and membership was viewed as a civic duty. All officials of the government, even those at the middle and lower levels of the bureaucracy were almost automatically made members of the party because of their government employment status. Iranians, particularly those in the professions or in business, regardless of their political views, usually joined to enhance their professional or business prospects. The Islamic regime has not in the past nor does it now act against Iranians simply because they or their relatives were members of the Rastakhiz Party.[4(3]
4.47. There is no evidence of any pattern of action by the regime today against Iranians simply because at one time they were middle-level or low ranking functionaries of the Shah's bureaucracy. [4(4)]
SAVAK
4.48. The Islamic regime was especially harsh against very high officials of SAVAK, the Shah's security organisation, following the fall of the Shah. During the first months of the Revolution, high level SAVAK officials were either executed or given very long prison sentences. Many SAVAK employees - particularly those known or suspected of having an active role in repressing Muslim clergymen and secular opponents of the Shah - were punished severely. However, a number of highly trained SAVAK employees have become part of the new security apparatus set up to replace SAVAK. In general, most low level SAVAK functionaries who found themselves detained for a short time during the initial stages of the Revolution were simply dismissed.[4(3)]
Kurdish Democratic Party of Iran
4.49. The Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI) was originally formed as an illegal organisation after World War II during the Shah's reign, to seek cultural and local autonomy. The regime deals harshly with its leaders and their militant supporters. There are reports of extrajudicial killings and questionable detentions of Kurdish militant activists.[4b,4c] In November 1998 a former member of the KDPI was sentenced to death following his forcible return to Iran from Turkey.[9(11)]” (...)“B. HUMAN RIGHTS GENERAL ASSESSMENT AND ACTUAL PRACTICE5.4. The Iranian government's human rights record is poor.There are improvements in a few areas, but problems remain.[4(6)] Human rights abuses are not being comprehensively addressed. The government has sought to conform public policy to its political and socio-religious values, although serious differences exist within the leadership and within the clergy. Ayatollah Khamenei, who supported President Khatami's opponent in the Presidential elections, remains Supreme Leader and the clergy's grip on the regime continues. The government has maintained power through repression and intimidation. [4(2),9(4)]
5.5. Procedures governing arrest, detention and trial are rarely made public.[4(2),9(4)] Reports of systematic human rights abuses include extrajudicial killings and summary executions; disappearances; widespread use of torture and other degrading treatment; harsh prison conditions; arbitrary arrest and detention; lack of due process; unfair trials; infringement on citizens' privacy; and restrictions on freedom of speech, assembly, association, religion and movement.[4(6)]” (...)“5.7. Several Iranian dissidents who have fled abroad have been tracked down and killed by Iranian government agents.[4(2),9(4)] Human rights are still being violated [10(2)] and in some areas the situation is thought to have deteriorated.[10(1)] The Khatami government, however, is putting emphasis on the rule of law, and have condemned all forms of terrorism, although Khatami considers that support for people who fight for the liberation of their land is not support for terrorism. [4(2),9(2),5(12)]5.8. This said, the prospect of improvement of the human rights situation in Iran has grown stronger since Khatami was elected and Iran appears to be in the early stages of transition.[10(2)] President Khatami's plans for a tolerant and diverse society continue to unfold.[10q] Areas of acceptable public debate have broadened and the overwhelming mandate given to the Khatami government by the electorate in 1997 supported the objective of a civil society that respects the rule of law and personal freedoms.[10(2)] Progress is being made, particularly in the area of freedom of expression, but it faces considerable opposition.[10(16)] This includes factional struggle and occasional violent tactics from hard-line elements opposed to change,[4(6)] within the security forces such as the Revolutionary Guards Corps as well as outside.[8(4)]” (...)“5.11. The state media in Iran reported 200 public executions in 1997 (double the number in 1996), 138 of which came during Khatami's tenure. [10(1)] Many of these executions were said to be attributable to drugs convictions.[4(6)] The number of secret executions is not known but may be higher.[10(1)] In 1998 the continuing numbers of executions were noted, [10(5)] with at least 155 executions reported in the press by mid-December. 60 of these were said to have taken place in public. Again, it is widely believed that additional executions took place but that information about them failed to reach the press.[10(16)]” (...)“5.17. Four types of proof exist within the Iranian legal system. The application of36 confession, testimony, oath and "the knowledge of the judge" remains unclear to those outside the Iranian judiciary. There is a marked concern that confessions are often gained by coercion and that the "testimony of righteous men" excludes women and members of religious minorities.[10(9)]
5.18. The Iranian authorities have said that many of the executions conducted in Iran relate to drug trafficking offences, but no corroborative statistics or information on the protection of human rights policies in dealing with such offenders is available. Numbers of stonings and deaths as a consequence are unclear, though most take place in the larger cities such as Teheran, Hamedan, Isfahan and Kermanshah. All are endorsed by the Supreme Court [10(2)], including stoning of women found guilty of sexual relations outside marriage or who contravene the Islamic dress code.[10(10)]
5.19. However, the Iranian Foreign Ministry states that whilst execution is in Islamic law and cannot be overturned, the government is looking to alternative forms of punishment to stoning.[10(2)] In November 1997 an individual stoned to near death three months earlier was released after widespread international condemnation of the punishment.[4(6)] Western human rights groups recognised that no (public) stonings were carried out in 1998 [10(2)] until a non-fatal stoning took place in Lahijan in late November.[10(16)] The subject was acquitted after he managed to free himself as the sentence was being carried out.[15(9)]
5.20. Amputation is still used as a punishment, although the practice has been widely regarded as contravening Article 7 of the ICCPR. In September 1997 three Iranians had hands or fingers amputated for theft and forgery offences.[10(2)]
5.21. Arbitrary arrest and detention has been a feature within Iranian society. In 1997 large numbers of people arrested for suspected espionage or other political activity remained in detention without charge or trial, said to have been denied access to a lawyer of their choice or any other legal counsel. [8(2)] Senior Shi'a religious leaders and their followers have also been arrested and detained over recent years, some of whom are still detained or under house arrest (see paragraphs 6.50-6.52 on Religious Dissidents). However, in March 1997 the decree to prohibit pre-trial detention of suspects, particularly the young, elderly, female or unwell, was issued by the Chief Justice (Ayatollah Mohammed Yazdi).[3(2)]”

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UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage
Economic and Social Council, Bericht des Sonder­berichterstatters der UN-Menschenrechtskommis­sion, Maurice Danby Copithorne, v. 18.1.2000, E/CN.4/2000/35, 24 S., L6326

Evangelical Protestants:

25. It is very difficult to establish an authoritative figure for the number of Evangelical Christians in Iran, apparently because many are forced to wor­ship in private.  In 1990, it was estimated that the various Protestant congregations might include 30,000 persons of whom perhaps 15,000 were Mus­lim converts.  The condition of these Churches is described in some detail by the Special Rappor­teur of the Commission on Human Rights on the question of religious intolerance in his 1996 re­port to the Commission after a visit to Iran (E/CN.4/1996/95/Add.2).  According to informa­tion reaching the Special Representative, there is no reason to believe that conditions have im­proved.  These groups continue to face harass­ment from the Iranian security authorities in terms of pressure against Muslim converts and against perceived efforts to proselyte among Muslims.  In this regard the Special Representative wishes to point out that the right of conversion is clearly recognized in the 1981 United Nations Declara­tion on the Elimination of All Forms of Intolerance and of Discrimination based on Religion and Be­lief, and in paragraph 5 of General Comment 22 (48) of 20 July 1993 of the Human Rights Committee (see HR/GEN/1/Rev.3).

Baha’is:

28. The situation of the Baha’i remains serious. Baha’is continue to be subject to prolonged imprisonment, confiscation of holy places, and denial of the right to assemble. The Baha’i community faces the ongoing and systematic violation of economic, social and cultural rights, through denied access to employment, termination of pensions on religious grounds, and lack of payment of unemployment benefits.
29. Fifteen Baha’is are imprisoned in Iran, of whom four are subject to the death sentence (see annex I). In this regard, the Special Repre­sen­tative has received a letter dated 2 Novem­ber 1999 from the Permanent Representative of the Islamic Republic of Iran to the United Nations Office at Geneva, stating that Mr. Shabihu’llah Mahrami’s death sentence had been commuted to life imprisonment, and that the relevant judi­ciary officials had requested commutation of the death sentence against Mr. Mousa Talibi.

Fair trial:

36. It is clear from the incidents reported in this and other reports on human rights in Iran, that one or more of these rights are often not avail­able to defendants in Iranian tribunals. For ex­ample, reports reaching the Special Representa­tive concerning the 13 Jews being detained in Shiraz on suspicion of espionage are reportedly being denied access to a lawyer of their choice, and given the lapse of 10 months since being de­tained, they have certainly not been brought to “trial without undue delay”. 

Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment:

46. The Iranian press carried a report in July that over a two-week period, some 21 men had been sentenced to amputation of fingers in Tabriz and elsewhere.
47. The Iranian press carried a report in Octo­ber of two prisoners being sentenced to death, in one case to be preceded by 100 lashes and in the other by blinding.
48. The Iranian press reported in October that a married woman had been sentenced to stoning for adultery.
49. The Iranian press carried a report in No­vem­ber that two repeat armed robbers had been sentenced each to the amputation of their right hand and left foot.
50. The Special Representative has been calling for an end to such punishment for some time. He notes with concern reports that they have been re-promulgated in the Procedures in the General and Revolutionary Courts published in Official Gazette 1591 of 10 October 1999.
51. The possibility of torture also comes to light from time to time in the context of suspicious deaths. One such case reported in de­tail in the press in July 1999 was that of Moham­mad Reya Karami in Isfahan. The circumstances, in­clu­ding the victim’s arrest, subsequent transfer to hospital, testimony of the father after visiting the victim in hospital where he subsequently died, as well as the coroner’s report, are highly sugges­tive of a case of torture. The Special Represen­ta­tive believes cases such as these suggest that torture in all its forms is still not an unusual event in Iran.

Disappearances and suspicous deaths:

58. In his 1999 reports to the Commission and to the General Assembly, the Special Representative described the string of disappearances and suspicious deaths in the second half of 1998 of intellectuals and dissident political figures. Popular reaction was strong and immediate and became more so as it became clear that the killings were part of what became known as serial killings committed by officials in or close to the Ministry of Information (Security). Officially, those acts were attributed to “rogue elements” within the Ministry. Full investigation was promised with indictment and public trials to follow. In June, it was reported that one of the alleged ringleaders, Said Imami, had committed suicide in detention, news that was greeted with much scepticism. By October, it was acknowledged that 27 persons had been detained in this matter. The name of another alleged ringleader, Mostafa Kazemi (Mousavi), began to circulate.
59. Meanwhile, dissatisfaction heightened with the slow progress of the investigation. There were de­mands that the investigation be broadened to include many other suspicious deaths going back to 1994. Information was filtering out attributing re­spon­sibility to present or former senior figures in the security establishment. Although denied by the military prosecutor’s office, a much wider scenario began to be discussed publicly, one that involved 50 or more unexplained deaths in recent years. Included were the 1994 deaths of three Christian ministers which had been officially attributed to the Mujahedin, the deaths of Sunni community leaders, and the deaths of dissidents in bombings in Europe.

Student demonstrations:

62. The student demonstrations in Tehran and Tabriz in early July were widely regarded as the most serious challenge the Government has faced since the Islamic Revolution. The Supreme Leader, the President and several of his ministers quickly denounced the raid upon the University of Tehran dormitories, one of a chain of escalating events that led to the students’ demonstrations. Over a 1,000 students were said to have been arrested with apparently the majority of them being subsequently released.
63. The head of the Tehran Revolutionary Court had declared at one point that four of the students had been condemned to death. He gave no names and there was no evidence to suggest they had received a fair trial. Govern­ment spokesmen subsequently denied that they had been tried and sentenced.”

Weitere Dokumente:

Nieders. OVG: Keine Gefährdung wegen Asylantragstellung, nur bedingte Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeit und Apostasie

U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, 30 S., R5366

Das Gericht setzt sich insbesondere ausführlich mit der Gefährdung von Apostaten auseinander. Es fasst seine Auffassung in folgendem Absatz zusammen:

“Unabhängig vom jeweils zu betrachtenden Einzelfall ergibt sich mithin allgemein, dass es im Regelfall nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass ein Apostat nach seiner Rückkehr in den Iran lediglich aufgrund seines Abfallens vom islamischen Glauben politischer Verfolgung im eingangs genannten Sinn ausgesetzt ist. Es dürfte zwar im Regelfall (beim Vorliegen von Vorfluchtgründen, auf deren Bestehen sich der Kläger - wie oben dargelegt - nicht mit Erfolg berufen kann) nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sein, dass einem Apostaten politische Verfolgung droht. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Einzelfall ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran für diesen Personenkreis nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Solche Einzelfallumstände sind für den Kläger nicht gegeben.”

Einsender: Richter am Nieders. OVG Dr. Petersen

ai zur Gefährdung wegen “Kampf gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden” / iranische Konstitutionalisten

Stellungnahme vom 02.02.2000 an VG München, MDE 13-99.123, 2 S., L5463

“Frage 4: Welcher Gefahr setzt sich jemand im Iran aus, bei dem Videokassetten gefunden werden, in denen zum Aufstand gegen das islamische Regime aufgerufen, die Einhaltung der Menschenrechte eingefordert, die Korruption in Filmen angeprangert und gesagt wird, dass sich Rafsandjani und Khamenei Geld aneignen und erklärt wird, dass Khamenei ungeeignet zum höchsten religiösen Amt ist?

Eine Person, bei der Videokassetten des in der Anfrage beschriebenen Inhalts gefunden werden, muss im Iran mit erheblicher Bestrafung rechnen.

Aufrufe zum Aufstand gegen das islamische Regime können nach den Artikeln 183 - 196 des Strafgesetzbuches der Islamischen Republik Iran als "Kampf gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden" angesehen werden. Dem Wortlaut der genannten Artikel nach ist "Mohareb" (Kämpfer gegen Gott) ein bewaffneter Kämpfer gegen die islamische Ordnung oder ein Mitglied oder Unterstützer einer Gruppe, die einen Aufstand oder Umsturz mit Waffengewalt plant oder durchführt. Je nach Schwere der Tat und dem Grad der Beteiligung der betreffenden Person kann dies mit dem

bestraft werden. Die Auswahl aus diesen Strafen liegt im Ermessen des Richters.

Selbst wenn die Aktivitäten des Klägers bzw. die Inhalte der Videokassetten nicht als Unterstützung eines bewaffneten Aufstands gewertet werden, sehen die 1995 verabschiedeten Ergänzungen zum Strafgesetzbuch (Art.498 - 516) empfindliche Strafen für "Verstöße gegen die nationale Sicherheit, Spionage und die Missachtung religiöser Werte" vor.

Laut Art.499 kann die Mitgliedschaft in einer Gruppe, die zum Ziel hat, "die Ordnung des Landes zu stören", mit drei Monaten bis fünf Jahren Haft bestraft werden. Propaganda gegen das System der Islamischen Republik wird nach Art.500 mit drei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsentzug geahndet.

 "Wer das Volk zur Störung der nationalen Sicherheit des Landes, zu Greueltaten und Bürgerkrieg aufwiegelt, wird - unabhängig davon, ob es zu Mord oder Verbrechen gekommen ist - zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren Haft verurteilt", heisst es in Art.512.

Die Beleidigung und die Verunglimpfung religiöser Werte sowie politischer und religiöser Würdenträger der Islamischen Republik Iran ist nach den Artikeln 513 bis 515 des Iranischen Strafgesetzbuches strafbar. Nach Art.514 kann eine Person, die Imam Khomeini oder / und den jetzigen religiösen Führer Khamenei beleidigt, zu einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren Haft verurteilt werden. Dieser Straftatbestand wurde in jüngster Zeit vor allem gegen Journalisten und Intellektuelle häufig angewendet.

Frage 5: Ist die Organisation "Sazmane Maschrute Khahane Iran" bekannt? Welche Bedeutung hat es, wenn die Kassetten von dieser Organisation stammen?

Die Organisation "Sazemane Maschrute Khahane Iran" (Organisation der iranischen Konstitutionalisten) besteht seit Mitte der 80-er Jahre und hat sich vor etwa zwei Jahren in "Hezbe Maschrute Khahane Iran" (Partei der iranischen Konstitutionalisten) umbenannt. Sie wird von der islamischen Regierung im Iran neben den Volksmodjahedin als einer der wichtigsten regierungsfeindlichen Organisationen angesehen, obwohl sie nach eigenen Angaben im Iran kaum tätig ist.”

ai zu außerehelichen Beziehungen, Volksmujaheddin und Exilüberwachung

Stellungnahme vom 03.02.2000 an VG München, MDE 13-99.132, 3 S., L5464

“Frage 5: Wie wahrscheinlich müssen die Kläger wegen ihrer außerehelichen Beziehungen mit einem Steinigungsurteil rechnen? Welche anderweitige Bestrafung droht?

Nach Art. 83 des Strafgesetzbuches der Islamischen Republik Iran wird der Ehebruch in dem Falle, dass die beteiligten Personen verheiratet sind, mit Steinigung bestraft.

Als gerichtliche Beweismittel dienen laut Gesetz entweder das Geständnis der Schuldigen (Art. 68) oder das Zeugnis von mindestens vier Männern oder drei Männern und zwei Frauen, die unbescholten sein müssen (Art. 74) und die das Geschehen aus eigener Anschauung bezeugen müssen (Art. 77).

In Anbetracht der vielen Berichte über unfaire Verfahren im Iran muss jedoch bezweifelt werden, dass die strengen Beweisanforderungen in jedem Fall eingehalten werden. Auch im Falle der angeblichen sexuellen Beziehung zwischen dem Deutschen Helmut Hofer und einer Iranerin erging gegen Hofer zunächst ein Todesurteil, obwohl die Beweise in der oben erwähnten Form nicht vorlagen (vgl. SZ-Artikel vom 03.02.1998: "Eine Geschichte zum Steinerweichen").

Nach der vorliegenden Darstellung ist es daher unserer Auffassung nach wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr verhaftet und zum Tode durch Steinigung verurteilt werden.

Der letzte uns bekannt gewordene Bericht über die Vollstreckung einer Steinigung aufgrund verbotener sexueller Beziehungen datiert vom 21. November 1998 ("Die Tageszeitung" vom 23.11.98 unter Berufung auf AFP und eine iranische Zeitung, "Hamshahri", sowie der Bericht des Sonderberichterstatters über Menschenrechte, Maurice D. Copithorne, vom 28.12.1998, Abs. 62).

Frage 6: Wie lange braucht man zu Fuß oder mit dem Pferd von Uroumiels bzw. dem letzten auf iranischer Seite gelegenen Ort in die Türkei, wie lange mit dem Kfz von der türkischen Grenze nach Van?

Die Beantwortung dieser Frage ist auf der Grundlage der protokollierten Angaben der Kläger nahezu unmöglich. Die Kläger haben vorgetragen, nicht die ganze Strecke von Urumieh bis zur türkischen Grenze zu Fuß bzw. zu Pferde zurückgelegt zu haben, sondern nur ein Teilstück. Da die Dauer einer Grenzüberquerung abseits offizieller Übergänge von vielen Unwägbarkeiten abhängt und nicht feststeht, an welcher Stelle genau sie die Grenze überschritten haben, kann auch die Entfernung von dort bis Van nicht exakt bestimmt werden.

Frage 7: Wie wahrscheinlich ist es, dass sich die Familie der Ehefrau des Klägers staatlich geduldet rächt?

Die Gefahr einer privaten, staatlich geduldeten Rache durch die Familie der Ehefrau ist ziemlich groß. Die Darstellung des Klägers, dass sich die Bevölkerung von Ahwaz aus mehreren Stämmen zusammensetzt, trifft zu. Diese haben zum Teil heute noch ausgeprägte traditionelle Lebensweisen und sind sehr um die Wahrung der Familienehre bemüht. Dem Namen nach könnten der Kläger und die Klägerin unterschiedlichen Stämmen angehören. Zahlreiche Fälle von Selbstjustiz sind gerade aus Ahwaz in der Zeit zwischen 1986 bis 1994 bekannt geworden. Wenn die Darstellungen der Kläger zutreffen, insbesondere zur Reaktion auf die angestrebte Scheidung und die Entdeckung des Ehebruchs, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie ihre "sündigen" Verwandten eigenmächtig bestrafen.

Frage 8: Muss ein Sympathisant der Volksmojahedin, der in der Bundesrepublik an regelmäßigen Treffen teilnimmt und Aufrufe an Wände klebt sowie ein Interview in Radio Lora gegeben hat, in dem er namentlich genannt ist, bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen? Was konkret droht einer solchen Person bei einer etwaigen Rückkehr?

Anhänger, Sympathisanten und Mitglieder der Volksmojahedin sind, sofern sie bei den Aktivitäten dieser Organisation öffentlich in Erscheinung treten, im Falle ihrer Rückkehr erheblich gefährdet, Opfer staatlicher Zwangsmaßnahmen zu werden.

Detailliertere Informationen zur Verfolgungsgefahr für diesen Personenkreis können Sie unserem Gutachten MDE 13-97.178 vom 11.09.1997 entnehmen, dessen wesentliche Aussagen auch heute noch zutreffen.

Frage 9: In welchem Umfang werden Iraner in der Bundesrepublik durch den iranischen Geheimdienst überwacht?

Nach wie vor werden politische Aktivitäten der Exil-Iraner vom iranischen Geheimdienst überwacht. Wir verweisen Sie hierzu auf unser Gutachten MDE 13-99.038 vom 06.07.1999 an das Verwaltungsgericht Münster, dem Sie nähere Einzelheiten über die Art und den Umfang dieser Überwachung entnehmen können.

Inzwischen werden in den iranischen Medien und von einigen offiziellen Regierungsstellen die Aktivitäten des Geheimdienstes im Ausland offen kritisiert und sogar über dessen Umstrukturierung nachgedacht. Bislang hat dies jedoch nicht zu sichtbaren Veränderungen der Beobachtungspraxis geführt.”

ai zur Gefährdung wegen Exilaktivitäten und jüngster Verhaftungswelle

Stellungnahme vom 23.09.1999 an VG Düsseldorf, MDE 13-99.080, 2 S., L4129

“Frage 1: Liegen aus der vorgenommenen Abschiebung iranischer Asylbewerber in den Iran Erkenntnisse vor, wonach iranische Flüchtlinge, die unverfolgt ausgereist sind, sich aber im Ausland exilpolitisch betätigt haben und dort insoweit gegebenenfalls auch namentlich in Erscheinung getreten sind, im Falle einer Rückkehr in den Iran mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen zu rechnen haben?

amnesty international liegen zwar keine aktuellen Einzelfälle von aus Deutschland nach Iran abgeschobenen ehemaligen Asylbewerbern vor. Aufgrund der Tatsache, dass seit den Studentenunruhen vom Juli 1999 nicht nur nahezu alle aktiven Mitglieder der iranischen Studentenbewegung, Journalisten aktive Oppositionelle, sondern auch zahlreiche ehemalige politische Gefangene (erneut) inhaftiert worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch iranische Flüchtlinge, die sich im Ausland exilpolitisch betätigen und den iranischen Auslandsvertretungen deswegen aufgefallen sind, gleichgültig ob sie sich vorher schon im Iran oppositionell betätigt haben, im Fall einer Rückkehr in den Iran mit staatlichen Repressalien rechnen müssen. Die jüngsten harten Strafen und Todesurteile gegen im Rahmen der Unruhen vom Juli 1999 beteiligte Demonstrationsteilnehmer lassen befürchten, dass im Iran gegenwärtig alle Personen, die sich gegen die iranische Regierungspolitik wenden oder ehemals oppositionspolitisch aktiv waren, gefährdet sein dürften, erneut Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Form von Inhaftierung, harter Bestrafung, Misshandlung in Haft und "Verschwindenlassen" zu werden.  Zur Vertiefung dieser Frage verweisen wir auf unser kürzlich erstelltes Gutachten MDE 13-99.038 an das Verwaltungsgericht Münster; den Beitrag "Klima der Angst" aus dem ai-Journal 9/1999 S. 12f, UA 160/99-2; ai-News Service vom 16.9.1999; The Economist vom 18.9.1999; NZZ vom 18.9,1999, (...)).

Frage 2: Falls ja: Differenzieren die iranischen staatlichen Stellen nach Art und Intensität der exilpolitischen Tätigkeit? Typischerweise nehmen Asylbewerber etwa an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft teil, verteilen in Fußgängerzonen Flugblätter oder stehen dort an Büchertischen, äußern sich zum Teil auch kritisch in Medien (private Fernsehsender, Anzeigen in Zeitschriften) u.ä.

Frage 3: Droht menschenrechtswidrige Behandlung auch dann, wenn der Asylbewerber ersichtlich nur tätig wurde, um in seinem laufenden Verfahren Bleiberechte zu erwirken oder differenzieren iranische staatliche Stellen nicht danach, ob der Asylbewerber darüber hinaus politische Ziele verfolgt?

Diese Fragen können nicht eindeutig beantwortet werden. Zum einen ist die iranische Rechtsprechung nicht mit Maßstäben eines Rechtsstaates zu bewerten. amnesty international hat wiederholt die unfairen Prozesse und die Willkür in Gerichtsverfahren und bei der Urteilsfindung im Iran angeprangert. Die Richter können nach eigenem Ermessen das islamische Recht auslegen.

Zum anderen sind uns, wie bereits erwähnt, zu wenig, aus jüngerer Zeit keine, Präzedenzfälle zurückgekehrter Iraner bekannt, um daraus Maßstäbe und Differenzierungen in der Behandlung durch staatliche Stellen ableiten zu können.

Umgekehrt wird Oppositionellen und Kritikern der Regierung im Iran häufig vorgeworfen, Beziehungen und Kontakte zu Exil-Organisationen oder ausländischen Mächten gepflegt zu haben. Auch gegen die Aktivisten der Studentenbewegung im Juli 1999 wurde dieser Vorwurf erhoben; den vier am 12.09.1999 zum Tode Verurteilten wurde genau derartiges Verhalten zur Last gelegt.

Im übrigen ist hier nicht bekannt, ob den iranischen Behörden jeweils der Stand und die Gründe des Asylverfahrens oppositionell aktiver Iraner bekannt ist und ob sie die beobachteten Exilaktivitäten daran messen. Ohne dieses Wissen ließe sich aber für sie kaum einschätzen, aus welchem Grund ihre Landsleute sich oppositionell auffällig verhalten. Eine Unterscheidung in "richtige" und "falsche" Oppositionelle dürfte daher recht schwierig sein.”

 

Weitere Dokumente:

 

 

Beiträge nach 5/2005 auf Seite 2