Iran

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Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

ai: Strafverfolgung wegen Ehebruchs
Amnesty international, Stellungnahme vom 9.2.2008 an OVG Saarland - 3 R 7/06 - (17 S., ID 94645)

"(…) Ehebruch zählt nach dem islamischen Recht, auf dem das iranische Strafrecht basiert, zu den so genannten ’Hadd-Delikten’ (Plural: Hodoud). Der arabische Begriff ’Hadd’ bedeutet Grenze. Bei einem Hadd-Delikt überschreitet der Täter eine Grenze und verletzt nicht das Recht eines Menschen, sondern Gottes Recht.(1) Für die Hadd-Delikte sind im Koran absolute Strafen festgelegt, welche nach muslimischer Auffassung von Gott bestimmt und damit unveränderlich sind.(2) Die festgelegten Strafen für Hadd-Vergehen dürfen weder vermindert noch verschärft werden, sondern müssen streng nach den Vorschriften des islamischen Rechts verhängt und vollstreckt werden.(3) Dennoch bleiben Spielräume für die richterliche Auslegung und Interpretation, wie wir anhand der Bestimmungen des iranischen Strafgesetzes und anhand der unserer Organisation bekannt gewordenen Referenzfälle darlegen werden. Der Blick auf die Formulierungen im iranischen Strafgesetz allein lässt deshalb keine abschließenden Rückschlüsse auf die Rechtsanwendung in der Praxis zu. Einige von amnesty international dokumentierte Fälle belegen darüber hinaus, dass in der Rechtspraxis bestehende verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. (…)

Zur Rechtslage
Das iranische Strafrecht sieht als Hadd-Strafe für unerlaubten Geschlechtsverkehr(5) abhängig von der Fallkonstellation, den konkreten Umständen im Einzelfall und den durch die Ermittlungen und das Gerichtsverfahren vorliegenden Beweismitteln die Todesstrafe durch Erhängen oder Steinigung und Körperstrafen durch Auspeitschungen vor.
Nach Art. 83 des iranischen Strafgesetzes zieht Ehebruch als eine Form des unerlaubten Geschlechtsverkehrs die so genannte Hadd-Strafe als Todesstrafe vollzogen in Form der Steinigung nach sich. Die Umstände, in denen der Tatbestand des Ehebruchs erfüllt ist, werden ebenfalls definiert. (…)

Beweisanforderung
In der Literatur wird häufig darauf hingewiesen, dass für Hadd-Delikte, für die besonders drakonische Strafen vorgesehen sind, die Anforderungen für das Beweisverfahren entsprechend hoch sind.(7)
Um die Hadd-Strafe der Steinigung im Fall von Ehebruch verhängen zu können, müssen entweder vier rechtschaffene männliche Zeugen oder drei rechtschaffene männliche und zwei rechtschaffene weibliche Zeugen (Art. 74) vorhanden sein. Die Zeugen müssen die Tat als Augenzeugen bestätigen, ein Zeugnis vom Hörensagen ist kein ausreichendes Beweismittel (Art. 77). Die vier bzw. sechs Zeugenaussagen müssen zeitlich aufeinander folgend abgelegt werden (Art. 79) und dürfen hinsichtlich der Einzelheiten nicht voneinander abweichen (Art. 78).
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass der beteiligte Mann oder die beteiligte Frau viermal vor dem Richter den Ehebruch gesteht (Art. 68). Ein Geständnis ist nur dann rechtserheblich, wenn die geständige Person mündig und geistig gesund ist und das Geständnis freiwillig und vorsätzlich abgibt (Art. 69). Wenn eine Person weniger als viermal den Ehebruch vor dem Richter gesteht (Art. 68) oder den Ehebruch zunächst gesteht und später leugnet (Art. 71), darf die Hadd-Strafe der Steinigung nicht verhängt werden.
Es besteht darüber hinaus noch eine dritte Möglichkeit, ein Todesurteil durch Steinigung wegen Ehebruchs zu verhängen: die so genannte Kenntnis des Richters (Art. 105).(8)
Der Richter muss lediglich angeben, worauf sich sein Wissen stützt.

Anwendung der Hadd-Strafe der Steinigung in der Rechtspraxis
In den Gerichtsverfahren, in denen durch eine ständige Ehe gebundene Männer oder Frauen wegen unerlaubtem Geschlechtsverkehr zum Tode durch Steinigung verurteilt werden, basieren die Urteile – soweit unserer Organisation bekannt ist – nicht auf der Grundlage von Zeugenaussagen. Schon allein die oben geschilderten gesetzlichen Anforderungen an die Zeugenaussagen machen deutlich, dass Fallkonstellationen, in denen vier rechtschaffene Männer den Ehebruch als Augenzeugen miterlebt haben, in der Realität kaum vorstellbar sind.
In den meisten unserer Organisation bekannt gewordenen Fällen einer Verurteilung zum Tode durch Steinigung wegen Ehebruchs basieren die Urteile auf Geständnissen. (…)
Wie die Referenzfälle exemplarisch darlegen, werden im Iran Todesurteile durch Steinigung wegen des Vorwurfs außerehelichen Geschlechtsverkehrs nach unfairen Gerichtsverfahren verhängt. Die hohen Beweisanforderungen (bspw. vier freiwillige Geständnisse) des iranischen Strafrechts selbst werden offenbar nicht erfüllt oder durch die so genannte Kenntnis des Richters ersetzt oder ergänzt und die grausame Strafe der Steinigung wird in der Praxis vollzogen. Gerichtsverfahren, Urteile und der Vollzug der verhängten Strafen verstoßen in vielen Fällen gegen geltendes iranisches Strafrecht, gegen prozessuale Bestimmungen und gegen die bestehende Weisung über ein Moratorium für den Vollzug von Steinigungen von der Obersten Justizautorität.

Strafrechtliche Sanktionen wegen unmoralischen Verhaltens bzw. unerlaubter Beziehungen
Die iranische Justiz scheint in einigen Fällen, in denen die Hadd-Strafe bei Ehebruch aufgrund mangelnder Beweise nicht verhängt werden kann, auf eine andere Strafrechtsnorm zurückzugreifen, um den mutmaßlichen Ehebruch zu ahnden. In diesen Fällen wird auf Art 637 des iranischen Strafgesetzes zurückgegriffen. Nach Art. 637 können nicht miteinander verheiratete Frauen und Männer mit bis zu 99 Peitschenhieben bestraft werden, wenn sie durch eine unerlaubte Beziehung miteinander verbunden sind, bei der nicht Geschlechtsverkehr, sondern andere unanständige Handlungen – wie bspw. Küssen oder das Schlafen in einem Bett – praktiziert werden. Die Anforderungen an die Beweisführung für den Tatbestand einer unerlaubten Beziehung liegen offenbar erheblich unterhalb der strengen Anforderungen im Fall des Hadd-Delikts des Ehebruchs, wobei nochmals zu betonen ist, dass in der Rechtspraxis – wie wir anhand der Referenzfälle dargelegt haben – die gesetzlich normierten Beweisanforderungen auch bei Hadd-Strafen nicht eingehalten werden. amnesty international sind einige Referenzfälle bekannt geworden, in denen Frauen und Männer, die zunächst durch ein Gericht zur Todesstrafe durch Steinigung wegen Ehebruchs verurteilt wurden, nach Aufhebung des Steinigungsurteils zu einer Körperstrafe durch Auspeitschen wegen unerlaubter Beziehungen verurteilt wurden. (…)"

Anmerkungen:
(1) Siehe: Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia. Menschenrechte im Islam, Kreuzlingen/München, 2004, S. 37.
(2) Siehe: Silvia Tellenbach: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, Hrg. Max-Planck-Insitut für ausländisches und internationales Strafrecht, Berlin – New York, 1996, S. 5.
(3) Siehe: Schirrmacher / Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia, S. 37.
(5) Wir verwenden hier den von Dr. Silvia Tellenbach verwendeten Oberbegriff "unerlaubter Geschlechtsverkehr" für die unter dem arabischen Begriff "Zina" subsumierten Handlungen. Nach Dr. Tellenbach bezeichnet der Begriff "Zina" jeden Geschlechtsverkehr, der nicht durch die Ehe legitimiert ist, d. h. sowohl Ehebruch als auch vorehelicher Geschlechtsverkehr. Siehe Tellenbach: Strafgesetze, S. 46.
(7) Siehe Schirrmacher/Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia, S. 40; und Tellenbach: Strafgesetze, S. 13.
(8) Nach der Übersetzung von Tellenbach (Strafgesetze, S. 54) ist der Wortlaut des Art. 105 folgendermaßen: "Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muss angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der Hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig".

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Asylanerkennung für aktives Mitglied des Nationalen Widerstandsrats Iran.
Urteil vom 20.2.2008 - 1 A 299/07 - (20 S., M12607)
VG Frankfurt a. M.: Von iranischen Staatsangehörigen kann nicht die Abgabe einer wahrheitswidrigen Freiwilligkeitserklärung verlangt werden (ausführliches Zitat).
Urteil vom 23.1.2008 - 1 E 3668/07 (2) - (16 S., M12846)
VG Stuttgart: Nur die glaubhafte Zuwendung zum christlichen Glauben, nicht dagegen der rein formale Übertritt führt im Iran zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; die Taufe von Konvertiten wird in iranischen Taufregistern nicht verzeichnet.
Urteil vom 21.1.2008 - A 11 K 552/07 - (15 S., M12612)
VG Gießen: Keine hinreichende Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder von christlichen Kirchen nach Konversion (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.12.2007 - 3 E 3824/06.A - (27 S., M12698)

Länderberichte:
IRIN: Iran kündigt die Abschiebung aller afghanischen Staatsbürger an, die keine gültigen Flüchtlingspässe besitzen; nach Schätzung eines iranischen Regierungsvertreters könnte es sich dabei um über eine Million Menschen handeln (engl.).
Bericht vom 4.3.2008: "Iran says it will deport over one million Afghans" (ID 92828)
Human Rights Watch: Todesurteil gegen den kurdischen Lehrer Farzad Kamangar wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit"; ihm wurde vorgeworfen, Mitglied der PKK zu sein; seinen Angaben zufolge wurde er schwer gefoltert (engl.).
Bericht vom 27.2.2008: "Kurdish Teacher Tortured, Sentenced to Death" (ID 92463)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Verfolgungsgefahr wegen ernsthafter Konversion zum Christentum; Gefahr der Festnahme und Verurteilung unter konstruierten Vorwürfen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 21.1.2008 - A 11 K 552/07 - (15 S., M12364)

Länderberichte:
Iran Focus/AP: Provinz Sistan-Balutschistan: Todesurteil gegen den Journalisten Yaghoob Mirnehad wegen angeblicher Mitgliedschaft in der als terroristisch eingestuften Gruppe "Jundallah" ("Gottesbrigade") (engl.).
Bericht vom 18.2.2008: "Iran sentences journalist to death" (ID 92092)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Schließung der populären Frauenzeitschrift "Zanan" durch Behörden; laut Reporters sans frontières mussten in den vergangenen zwei Jahren 42 Zeitungen und Zeitschriften ihr Erscheinen einstellen, 24 Publikationen wurde die Lizenz entzogen (engl.).
Bericht vom 13.2.2008: "Women’s Magazine Felled By Latest Government Closure" (ID 91824)
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Hinrichtung von vier weiteren Angehörigen der arabischen Minderheit, die wegen Beteiligung an Bombenanschlägen im Jahr 2005 in unfairen Verfahren zum Tode verurteilt worden waren.
Urgent action 301-2006-5 vom 7.2.2008 mit weiteren Informationen zu ua’s von November 2006 bis April 2007 (ID 91880)
Amnesty international: Der aserische Menschenrechtsaktivist Said Metinpour wurde nach Angaben seiner Frau schwer gefoltert; er befindet sich seit Mai 2007 in Haft und wurde mittlerweile ins Teheraner Evin-Gefängnis verlegt; es ist nicht bekannt, ob Anklage gegen ihn erhoben wurde.
Urgent action 137/2007-2 vom 30.1.2008 mit weiteren Informationen zu ua’s vom Juni und August 2007 (ID 91734)
BBC News: Verurteilung von drei Mitgliedern der Bahai-Religionsgemeinschaft zu je vier Jahren Haft wegen "Propaganda gegen das System"; 51 weitere Personen im selben Verfahren zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt (engl.).
Bericht vom 29.1.2008: "Iran jails Bahai ’propagandists’" (ID 90581)
Amnesty international: Berichten zufolge Hinrichtung von Hasan Hikmet Demir (alias Agit), Mitglied einer kurdischen Oppositionspartei und türkischer Staatsbürger, im Gefängnis von Khoy.
Urgent action 104/2007-1 vom 8.1.2008 mit weiteren Informationen zur ua vom 3.5.2007 (ID 91571)
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Festnahmen von mindestens 50, möglicherweise Hunderten Angehörigen der arabischen Minderheit während einer Gedenkfeier für Mehdi Heydari, der eine Woche zuvor von Sicherheitskräften erschossen worden war.
Urgent action 03/08 vom 3.1.2008 (ID 91551)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Länderberichte:
Human Rights Watch: Anstieg von willkürlichen Inhaftierungen von Menschenrechtsaktivisten und Oppositionellen seit dem Amtsantritt Achmadinedschads im August 2005; Dokumentation der Festnahmen von Frauenrechts-, Gewerkschafts- und Studentenaktivisten sowie Journalisten; illegale Inhaftierungen in Sektion 209 des Evin-Gefängnisses (engl.).
Bericht vom Januar 2008: "’You Can Detain Anyone for Anything’ – Iran’s Broadening Clampdown on Independent Activism" (ID 89283)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Hintergrundinformationen zur Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDK-I oder KDP-I); mögliche Gefährdung für Aktivisten durch iranischen Geheimdienst im Nordirak; Einfluss und Aktivitäten der iranischen Geheimdienste im Irak.
Stellungnahme vom 20.11.2007 an VG Karlsruhe (ID 90473)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

BayVGH: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion
Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - (9 S., M11996)
"(…) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt die des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dem Kläger drohen im Falle seiner Rückkehr in den Iran wegen seiner infolge des Glaubenswechsels christlich ausgerichteten Lebensführung Verfolgungsmaßnahmen, die nach nunmehriger Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß Art. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates begründen. (…)
Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vom 1.7.1987 BVerfGE 76, 143/158 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vom 20.1.2004 BVerwGE 120, 16/19 f. [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]), der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, war die Religionsausübung nur insoweit geschützt, als sie nicht über deren Kernbereich im Sinn des sog. religiösen Existenzminimums hinausgegangen ist. Nicht geschützt waren deshalb bisher eine über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehende, öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung oder missionierende Tätigkeit. Demgegenüber und auch – jedenfalls in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht – gegenüber der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 erweitert Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG den Bereich geschützter religiöser Betätigung. (…)
Gegenüber dem religiösen Existenzminimum, dem sog. forum internum, umfasst der Begriff der Religion in diesem Sinn nunmehr die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit, aber auch sonstige Betätigungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dazu zählen insbesondere das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung wie auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung, die gerade darin besteht, Nicht- oder Andersgläubigen vor Augen zu führen, welches Heil den die jeweiligen Lehren beachtenden Gläubigen im Gegensatz zu der Verdammnis Ungläubiger erwartet. Eine Beschränkung dieses Bekenntnisses und der Verkündigung auf den Bereich der eigenen Glaubensgemeinschaft kann weder dem Wortlaut noch der Systematik dieser Vorschrift entnommen werden. Es sind vielmehr alle Betätigungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen erfasst, die sich auf eine ernst zu nehmende religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dem entspricht das Bedürfnis des Gläubigen, sich gegenüber anderen Menschen zu bekennen und für seine Überzeugung zu werben. Ihre Grenze finden solche religiösen Handlungen, wenn sie in einer erheblich den öffentlichen Frieden störenden Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger eingreifen oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar sind. Innerhalb dieser Grenzen ist nicht nur derjenige geschützt, der seine religiösen Überzeugungen ohne Rücksicht auf Verfolgungsmaßnahmen nach außen vertritt, sondern auch derjenige, der unter dem Zwang der äußeren Umstände aus Furcht vor Verfolgung seine religiösen Bedürfnisse nur abseits der Öffentlichkeit oder gar heimlich auslebt. Maßstab können auch nicht die im Iran traditionell beheimateten christlichen Konfessionen sein, die um ihrer Existenz willen auf Missionsarbeit verzichten.
Im Falle seiner Rückkehr in den Iran hätte der Kläger nach der Überzeugung des Senats auch Verfolgungshandlungen i. S. des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstaben a, b und c Richtlinie 2004/83/EG zählen dazu die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und bzw. oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Solche Maßnahmen stellen eine relevante Verfolgung auch dann dar, wenn sie nicht vom Staat, sondern von Dritten ausgehen, sofern der Staat oder diesen beherrschende Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG).
Es ist richtig, dass Berichte über Todesfälle von Konvertiten nur zu spezifisch gelagerten Einzelfällen vorliegen und tatsächliche Motive und Hintergründe für deren Tötung, vor allem aber die Täter unbekannt sind. Dem Beteiligten zu 1 ist auch zuzugeben, dass außer den eben genannten Berichten keine Referenzfälle bekannt sind, nach denen missionierende Mitglieder christlicher, freikirchlicher Gruppen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Allerdings gehen sowohl das Auswärtige Amt (an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12.4.2007) wie auch das Deutsche Orient-Institut in der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten gutachtlichen Stellungnahme davon aus, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, zu denen zum Christentum konvertierte Muslime gehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein können, wobei es insbesondere auf das öffentlich erkennbare Engagement des Betroffenen ankommt. Nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts (gutachtliche Stellungnahme vom 22.11.2004 an den Verwaltungsgerichtshof) müssen Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden. Insbesondere haben danach Apostaten ungeachtet der Strafbarkeit des Abfalls vom Islam in solchen Fällen regelmäßig andere Formen der Bestrafung zu gegenwärtigen, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 hinweist. Insbesondere aber gilt aus islamisch iranischer Sicht ein absolutes Missionierungsverbot für Christen. Der Bruch dieses Tabus ist regelmäßig mit Sanktionen verbunden (Deutsches Orient-Institut a. a. O.). Dies bestätigt die in dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Beschluss vom 30. Mai 2005 geäußerte Auffassung des Senats, dass eine Gefährdung insbesondere durch Dritte bei einer über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehenden, öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung oder bei missionierender Tätigkeit zu befürchten ist. Dem ist auch der Beteiligte zu 1 in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gefolgt. Auch wenn Referenzfälle nicht bekannt sind, besteht zwischen den sachverständigen Stellen Einigkeit darüber, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei öffentlichkeitswirksamer Glaubensbetätigung oder gar Missionierung asylrelevante Maßnahmen seitens staatlicher Stellen oder auch Dritter zu erwarten sind. (…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Länderberichte:
Amnesty international: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteil gegen den kurdischen Journalisten Adnan Hassanpour; Todesurteil gegen seinen Cousin Abdolwahed (Hiwa) Butimar wegen Verfahrensfehlern aufgehoben.
Urgent action 39/07-3 vom 13.11.2007 mit weiteren Informationen zu ua’s von Februar bis Juli 2007 (ID 85884)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Berufungsgericht in Teheran bestätigt fünfjährige Haftstrafe für inhaftierten Gewerkschaftsführer Mansour Ossanlu.
Bericht vom 30.10.2007: "Iranian Labor Activists’ Prison Sentences Upheld" (ID 85006)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Teheran: Verurteilung von drei Studenten zu bis zu drei Jahren Haft wegen angeblicher islamfeindlicher Äußerungen; Demonstration an der Amir Kabir-Universität gegen die Urteile (engl.).
Bericht vom 22.10.2007: "Iranian Students Protest Jail Sentences For Classmates" (ID 84295)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Behandlungsmöglichkeiten für HIV/AIDS-Patienten.
Anfragenbeantwortung vom 27.9.2007: "Medizinische Versorgung bei HIV/Aids" (ID 82969)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 6.6.2007 - 5 K 1068/07.A - (10 S., M11372)
VG Hamburg: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Verfolgung wegen Gottesdienstbesuch und Missionierung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 31.5.2007 - 10 A 958/04 - (15 S., M11378)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Komala-Partei; Mitglieder und Aktivisten der Komala sind bereits bei einfacher exilpolitischer Betätigung gefährdet (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 24.7.2007 - 6 UE 3108/05.A - (19 S., M11123)
OVG Saarland: Keine Verfolgung allein wegen des formalen Übertritts zum Christentum, sondern nur wenn die Konversion von der persönlichen Glaubensüberzeugung getragen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 26.6.2007 - 1 A 222/07 - (40 S., M10819)
VG Trier: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Gefahr der Auspeitschung nach Ehebruch.
Urteil vom 19.4.2007 - 6 K 981/06.TR - (10 S., M11201)
AG Goslar: Es kann von einem iranischen Staatsangehörigen nicht verlangt werden, wahrheitswidrig eine sog. Freiwilligkeitserklärung bei der iranischen Auslandsvertretung abzugeben (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)).
Beschluss vom 27.6.2007 - 22 Ds 104 Js 11555/07 - (2 S., M10818)

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Der Arzt Hessam Firuzi eigenen Angaben zufolge zu einjähriger Haftstrafe verurteilt, weil er ausländischen Radiostationen und Websites Interviews zum Gesundheitszustand des inhaftierten Studentenführers Ahmad Batebi gegeben hatte (engl.).
Bericht vom 20.8.2007: "Iranian Doctor Who Helped Activist Sentenced To Prison" (ID 80108)
The Guardian: Vertreter der irakisch-kurdischen Regionalregierung berichten von zunehmenden Kämpfen zwischen Revolutionsgarden und kurdischen Rebellen der PJAK (Partei für ein unabhängiges Leben Kurdistans); dabei sollen Dörfer auf irakischem Gebiet vom Iran aus tagelang beschossen worden sein (engl.).
Bericht vom 20.8.2007: "Iran shells Kurdish villages in Iraq" (ID 80081)
The Observer: Innerhalb eines Monats wurden bis zu 30 Todesurteile vollstreckt; Hinrichtungen fallen mit Kampagne der Regierung gegen einen angeblichen von der US-Regierung unterstützten Putschversuch zusammen; nach Angaben aus Oppositionskreisen sollen sich unter den Hingerichteten drei politische Aktivisten sowie Homosexuelle befunden haben (engl.).
Bericht vom 19.8.2007: "Hanging crackdown in Iran" (ID 80080)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Provinz Kurdistan: Veruteilung der Gewerkschaftsaktivisten Sheys Amani and Sedigh Karimi wegen Verbindungen zu illegalen Organisationen zu je zweieinhalb Jahren Gefängnis (engl.).
Bericht vom 17.8.2007: "Iranian Court Sentences Kurdistan Province Labor Activists To Prison" (ID 80073)
Amnesty international: Festnahme 15 aktiver und ehemaliger Studenten in Teheran am 9. Juli, dem Jahrestag der Studentendemonstrationen von 1999; acht der Festgenommenen sollen sich in Einzelhaft in Abteilung des Evin-Gefängnisses befinden, die dem Geheimdienst untersteht.
Urgent action 194/07 [MDE 13/095/2007] vom 27.7.2007 (ID 79137)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

ai: Verschärfte Repressionen gegen kurdische Minderheit
Amnesty international, Stellungnahme vom 29.5.2007 an VG Köln - 16 K 2851/04.A - (ID 77024)

"(…) Nachdem iranische Sicherheitskräfte den kurdischen Oppositionellen Shivan Qaderi erschossen und seine Leiche Berichten zufolge hinter einem Jeep durch die Straßen gezogen hatten, brachen im Juli 2005 kurz nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad in den kurdischen Gebieten gewaltsame Unruhen aus, die mehrere Wochen anhielten. Tausende Kurden protestierten auf den Straßen. Die Sicherheitskräfte brachten Berichten zufolge bei den Demonstrationen, die zumindest in einigen Gebieten auch Angriffe auf Regierungsgebäude einschlossen, leichte und schwere Waffen zum Einsatz. Bis zu 20 Personen wurden Berichten zufolge getötet und Hunderte verletzt. (…) Mindestens 190 Personen wurden offiziellen Berichten zufolge verhaftet, die tatsächliche Anzahl könnte jedoch wesentlich höher sein. (…)
Mindestens zwei kurdische Zeitungen, Asou und Ashti, wurden von den Behörden in der Zeit der Unruhen und der Verhaftungen geschlossen, angeblich wegen ihrer Berichterstattung über die Proteste. Ebenso wurde berichtet, dass die Fakultäten für die kurdische Sprache in verschiedenen Hochschulen geschlossen wurden. Dies betrifft auch die Universität von Sanandaj. (…)
Nachdem sich am 25. Oktober 2005 die Nachricht verbreitet hatte, dass Mustafa Rasulnia, der zum Zeitpunkt des Mordes an Shivan Qaderi (siehe oben) verhaftet worden war, im Oroumieh Gefängnis hingerichtet werden solle, kam es in Mahabad zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. (…) Eine unbekannte Anzahl von Demonstranten wurde festgenommen. Später wurde berichtet, dass Mustafa Rasulnia zum Tode verurteilt wurde, nachdem er, mutmaßlich unter Folter, gestanden hatte, ein Mitglied der Sicherheitskräfte getötet zu ha- ben. Sein Urteil wurde später in eine 5-jährige Haftstrafe umgewandelt.
Zum 'Id al-Fitr (Fest zum Ende des Fastenmonats) am 4. November 2005 fanden weitere Demonstrationen statt, als die Sicherheitskräfte den Einwohnern von Mahabad den Besuch des Grabs von Shivan Qaderi verwehrten. Wie es hieß, schlugen die Sicherheitskräfte die Demonstranten und schossen später in die Menge, die ihrerseits Steine warf und Slogans skandierte. (…)
Am 19. und 20. März 2006 wurden bis zu 94 Angehörige der kurdischen Minderheit in Bukan (Provinz West-Aserbaidschan) verhaftet. Bei Hausdurchsuchungen wurden zahlreiche Papiere und Computer beschlagnahmt. Bei 14 Männern, deren Namen unserer Organisation bekannt sind, handelte es sich um ehemalige Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, die in den vergangenen Jahren schon einmal verhaftet worden waren und denen damals Straffreiheit zugesichert worden war. Seitdem standen sie unter Beobachtung des iranischen Geheimdienstministeriums.13 (…)
Im Februar kam es erneut zu Todesopfern und Verletzten bei Demonstrationen in kurdischen Gebieten. Am 16. Februar 2007 wurden Berichten zufolge drei Kurden, darunter eine Frau, während einer Demonstration in Mahabad getötet. Einem unbestätigten Bericht zufolge soll ein Streit zwischen den iranischen Sicherheitskräften und Demonstranten zum Tod des 18-jährigen Kurden Bahman Moradi, und der Kurdin Malihe (ihr Nachname ist amnesty nicht bekannt) und eines weiteren namentlich nicht bekannten Kurden geführt haben. Dutzende Personen sollen während der Demonstration verletzt worden sein.15 (…)
Vor dem Hintergrund der hier dargestellten verschärften Unterdrückung der kurdischen Minderheit und verstärkten Verfolgungsmaßnahmen gegen kurdische Demonstranten und Aktivisten der Zivilgesellschaft wie bspw. Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschaftern und Frauenrechtsaktivistinnen ist davon auszugehen, dass Angehörige der kurdischen Minderheit bei Rückkehr in den Iran nach langjährigem Auslandsaufenthalt mit einer intensiven Befragung durch die iranischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstellung vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, ist davon auszugehen, dass kurdische Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt werden. Folterungen und Misshandlungen sind im Iran während der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, insbesondere bei den Verhören durch Angehörige des Geheimdienstes und während der Untersuchungshaft, nach wie vor an der Tagesordnung, um Informationen oder Geständnisse zu erpressen."

13 amnesty international, Eilaktion, ai Index: MDE 13/037/2006, vom 7. April 2006 [ID 44239].
15 amnesty international: Iran: Ethnic minorities facing new wave of human rights violations, ai Index: MDE 13/020/2007, 28. Februar 2007 [ID 77095].

Weitere Dokumente 7-8/2007

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Verfolgungsgefahr wegen missionarischer Tätigkeit in Deutschland in hervorgehobener Funktion.
Urteil vom 28.3.2007 - A 2 B 630/05 - (11 S., M10650)
VG Stuttgart: Asylanerkennung für Christin, die sich nicht in der Lage sieht, ihre Glaubensüberzeugung zu verheimlichen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 1.6.2007 - A 11 K 1005/06 - (12 S., M10579)
VG Neustadt a. d. W.: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.5.2007 - 3 K 1911/06.NW - (9 S., M10386)
VG Wiesbaden: Flüchtlingsanerkennung für Frau wegen Gefahr der Steinigung oder Auspeitschung aufgrund von außerehelichen Geschlechtsverkehrs.
Urteil vom 23.2.2007 - 6 E 467/05.A(V) - (8 S., M10556)

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Provinz Kurdistan: Todesurteile gegen den Journalisten Adnan Hassanpur und den Menschenrechtsaktivisten Hiwa Butimar wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit; Medienberichten zufolge sollen sie Kontakte zu verbotenen Gruppen unterhalten haben (engl.).
Bericht vom 19.7.2007: "Kurdish Journalist, Activist Sentenced To Death In Iran" (ID 78599)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Die Studentin Delaram Ali wurde nach Angaben ihrer Anwältin wegen der Teilnahme an einer Demonstration für Frauenrechte im Jahr 2006 zu drei Jahren Gefängnis und zehn Peitschenhieben verurteilt, die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Iran Sentences Women's Rights Activist" (ID 77415)
Amnesty international: Dokumentation zur Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter; seit 1990 wurden 24 Menschen wegen Taten, die sie als Minderjährige begangen haben, hingerichtet; 71 weitere Fälle bekannt, in denen die Hinrichtung droht (engl.).
Bericht vom 27.6.2007: "The last executioner of children [MDE 13/059/2007]" (ID 77008)
Amnesty international: Insgesamt acht Studenten der Amir-Kabir-Hochschule wegen angeblicher Beteiligung an Veröffentlichung von Artikeln, die "islamische Heiligkeiten beleidigen", inhaftiert.
Urgent action 113/07-1 vom 22.6.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 15.5.2007 (ID 76997)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

AA: Lage der Christen
Auswärtiges Amt, Schreiben vom 27.4.2007 an Evangelisch-methodistische Kirche München (ID 75173)

"(…) Muslime leben im Wesentlichen friedlich mit Christen, Zoroastriern und Juden nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitgehend frei in der Ausübung ihrer Religion. Dennoch dauern die seit den Anfangsjahren der Revolution bestehenden Diskriminierungen religiöser Minderheiten vor allem in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht an. Es sind Fälle bekannt, dass zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich – etwa bei der Arbeitssuche – oder gesellschaftlich – bis hin zur Ausgrenzung – benachteiligt wurden.
Die traditionell in Iran vertretenen armenischen Christen sind in die Gesellschaft integriert. Andere christliche Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt. Eine nennenswerte Verschlechterung der allgemeinen Situation für Christen in Iran kann daher derzeit nicht konstatiert werden. Allerdings wird offenbar vereinzelt gezielt gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktiv auftretende Gläubige, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder vorgegangen.
Mitglieder religiöser Gruppierungen, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit in Iran betreiben, riskieren staatliche Repressionen, die auf die Verhinderung aktiver christlicher Missionierungsarbeit abzielen. Mögliche Gefahren bestehen für alle missionierenden Christen, ungeachtet ob es sich um Konvertierte oder Nicht-Konvertierte handelt. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München

Weitere Dokumente 6/2007

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum; Gottesdienstbesuch nicht ohne Verfolgungsgefahr möglich (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.4.2007 - 2 K 4/07.A - (16 S., M10357)
VG Aachen: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für homosexuelle Männer, solange das Sexualleben im Privaten und Verborgenen gelebt wird.
Urteil vom 26.2.2007 - 5 K 2455/05.A - (8 S., M10019)
VG Ansbach: Verfolgungsgefahr wegen Konversion zu den Zeugen Jehovas.
Urteil vom 21.2.2007 - AN 9 K 06.30402 u. a. - (13 S., M10009)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum; weder öffentliche noch private Religionsausübung im Iran möglich, insbesondere nicht für römisch-katholische Christen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 20.2.2007 - 22 K 2353/05.A - (12 S., M10024)
VG Düsseldorf: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Übertritts zum Christentum (ausführliches Zitat).
Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A - (14 S., M10010)
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum; vermehrte Verfolgung seit Amtsantritt von Präsident Ahmadinedschad; Gefahr von Repressalien wegen Gottesdienstbesuchs (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.1.2007 - 5 K 20256/03.Me - (11 S., M10257)

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Verurteilung des prominenten Anwalts Abdolfattah Soltani, der im März 2006 wegen Spionage zu fünf Jahren Haft verurteilt worden war, durch Berufungsgericht aufgehoben (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Human Rights Lawyer Acquitted In Iran" (ID 75440)
ACCORD: Mögliche Rückkehrgefährdung von Kurden (insbesondere ehemaligen Aktivisten der Demokratischen Partei Kurdistan/Iran).
Anfragenbeantwortung a-5452 (ACC-IRN-5452) vom 23.5. 2007 (ID 75530)
Amnesty international: Provinz Esfahan: Bis zu 17 Männer, die bei einer privaten Feier Frauenkleidung getragen haben sollen, befinden sich seit ihrer Festnahme am 10. Mai in Gewahrsam, sie sollen Berichten zufolge wegen Alkoholkonsums und "homosexuellen Verhaltens" angeklagt werden; Festnahmen erfolgten offenbar im Zuge der jährlichen Kampagne gegen "unmoralisches Benehmen"; bislang sollen während dieser Kampagne Tausende wegen Verstößen gegen Kleidervorschriften verwarnt worden sein, gegen 130 Personen sollen Strafverfahren eingeleitet worden sein.
Urgent action 120/07 vom 21.5.2007 (ID 75083)
BBC News: Provinz Khuzestan: Mindestens fünf Tote bei tagelangen Zusammenstößen zwischen Angehörigen der arabischen Minderheit und Sicherheitskräften, etwa 200 Personen wurden verhaftet; Auslöser der Unruhen soll ein gefälschtes Dokument gewesen sein, in dem ein angeblicher Regierungsplan zur Änderung der ethnischen Zusammensetzung in der Provinz beschrieben wurde (engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "Five die in Iran ethnic clashes" (ID 75420)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

VG Potsdam: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung und Konversion zum Christentum
Urteil vom 5.3.2007 - 1 K 2959/96.A - (13 S., M9973)

"(…) Die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des nunmehr anzuwendenden § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. (…)
Ihr Leben und ihre Freiheit ist wegen der beschriebenen exilpolitischen Tätigkeit vornehmlich wegen der insoweit erheblich nach Außen getragenen politischen Überzeugung bedroht. (…)
Vornehmlich vor dem Hintergrund, dass selbst nach den sich an § 51 Abs. 1 AuslG orientierenden Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2000 (514 - 516.80/36639), vom 27. Oktober 2000 (514 - 516.80/35175), vom 16. November 2000 (514 - 516.80/36726) jeweils an das VG Potsdam; vom 5. September 2000 (514 - 516.80/36624) an das VG Köln und des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. August 2000 (IV C 21-247-S 410093-24/00), 11. Dezember 2000 (IV C 21-247-S 410043-38/00), vom 21. Februar 2001 (IV C 22-247-S 410093-6/01) jeweils an das VG Köln; vom 23. August 2000 (IV C 21-247-S 410043-7/00) an das VG Leipzig; vom 23. August 2000 (IV C 21-247- S 410094-21/00 und 22/00) an das VG Potsdam wie die neuerlichen Lageberichte 'Iran' des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2006 [41 S., A0296, siehe Hinweis] und 27. September 2006 [42 S., A0306, siehe Hinweis] fast durchgängig seitens des iranischen Geheimdienstes etwa die Teilnehmer an regimekritischen/regimefeindlichen Demonstrationen und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen und Auftritten gefilmt und erfasst werden, beruhen die weiteren auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2005 - 5 A 3242/05.A [2 S., M7308] m. w. N.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - A 2 B 117/01 [18 S., M4075]; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. Mai 2003 - 3 LB 2/03) getroffenen Feststellungen, grundsätzlich hätten nur solche Mitglieder exilpolitischer Gruppen und Teilnehmer exilpolitischer Aktivitäten mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran mit 'politischer Verfolgung' – im Sinne der engeren Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG – zu rechnen, die sich an exponierter Stellung betätigt haben (so auch Deutsches Orient-Institut vom 3. Februar 2006 an das VG Wiesbaden), insoweit auf einer bloßen nicht näher begründeten Annahme (vgl. auch Zusammenfassung: Länderanalyse der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. April 2006 – Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden). Die getroffenen Feststellungen, dass es unwahrscheinlich sei, dass der iranische Staat trotz intensiver nachrichtendienstlicher Erfassung nur sogenannte exponiert Tätige im Falle der Rückkehr belangt und mithin an Leib und Leben bedroht, ist nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der allgemein bekannten (aktuellen) politischen Situation im Iran auch nicht ansatzweise begründbar. Dies um so weniger, als der iranische Staat, wie den am Kammergericht Berlin unter dem Aktenzeichen: (1) 3 StE 4/99, (1/99) – Fall … und (2) 3 StE 1103 - 1 (1) (3/03) – Fall … – verhandelten und zu Lasten der Angeklagten abgeurteilten Strafverfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zugunsten des Staates Iran nachhaltig entnommen werden kann, konkret in die exilpolitische Bewegung Spitzel einschleust. Zielgruppe des iranischen Staatsbürgers … war dabei die exilpolitische Bewegung der Volksmudjaheddin und Zielgruppe des als asylberechtigt anerkannten iranischen Staatsbürgers … waren Mitglieder der monarchistischen Bewegungen. (…) So hat sich zum Beispiel … in den jeweiligen Asylbewerberheimen nachhaltig um seine Landsleute 'gekümmert' und insbesondere die persönlichen Lebensdaten einschließlich von Anschriften weiterer Familienmitgliedern u. a. auch im Iran erfragt; dies selbst bei politisch 'Unverdächtigen'. Dieser geheimdienstliche Einsatz im Kleinen und Alltäglichen belegt das intensive Interesse der staatlichen iranischen Stellen an jedweden (exil-)politischen Aktivitäten der etwa in Deutschland lebenden iranischen Staatsbürger. Im Übrigen gehen selbst das Auswärtige Amt wie das Bundesamt für Verfassungsschutz in den genannten Auskünften wie aber auch der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2000 an Herrn Rechtsanwalt … selbst davon aus, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere als Reaktion auf regimefeindliches Verhalten, einer unkalkulierbaren Willkür unterliegen. Die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in den jeweiligen Einzelauskünften und des Bundesamtes für den Verfassungsschutz hinsichtlich der Einschränkung auf exponierte exilpolitische Tätigkeit sind auch deshalb wenig nachhaltig, als nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht konkret angegeben werden kann, was unter exponierter Tätigkeit zu verstehen ist und warum auch nur eine solche Tätigkeit asylrechtlich relevante Reaktionen bzw. eine Bedrohung i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG des iranischen Staates nach sich ziehen soll. Vor diesem Hintergrund kann es aus Rechtsgründen immer nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 4 A 136/02.AZ). Dies gilt um so mehr und so lange, wie keine sicheren Erkenntnisse vorliegen, wie und in welcher Weise der iranische Staat mit in den Iran Zurückgekehrten ehemals exilpolitisch tätigen iranischen Staatsbürgern umgeht bzw. bis zum Zeitpunkt einer nachhaltigen politischen Veränderung im Iran selbst.
Die Klägerin zu 1 hat belegt durch vielfältige Dokumente im gesamten gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie sich ab 1997 durchgängig exilpolitisch betätigt hat. Ihre Aktivitäten beschränkten sich nach ihrem glaubhaften Vortrag und in Auswertung des gesamten vorgelegten Beweismaterials dabei nicht nur auf ein bloßes 'Mitläufertum'. Sie hat sich an hervorgehobener Stelle in der O.I.K./N.I.D. hervorgetan und in vielfältiger Weise deutschlandweit an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und teilweise Demonstrationen organisiert bzw. auch die Teilnahmemöglichkeit iranischer Landsleute an solchen Organisation gemanagt. (…) Diese Bedrohung wird bestärkt und hat darüber hinaus ihren alleinigen Grund auch im Übertritt der Klägerin zu 1 zum Christentum. Die Abkehr vom Islam und Hinwendung zum Christentum (Apostati) führen zu einer massiven Gefährdung von Apostaten im Iran (Prof. Dr. Dr. Th. Schirrmacher: Unterdrückung der Religionsfreiheit und Christenverfolgung im Iran; siehe auch wiedergegebenes Zitat in BVerwG 1 B 26.5 - Beschluss vom 27. Januar 2006). Apostaten müssen im Iran befürchten, gleich ob aufgrund islamisch religiöser oder (quasi) staatlicher Grundlage deswegen bekämpft zu werden, als die Apostasie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet wird. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d. h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist, weil dies den Gesetzen des Islam entspricht, religiöse Toleranz u. a. der christlichen Religionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingt religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-)Religionsgemeinschaften in das 'Muslimische Staatsvolk' hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben (vgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 6. Dezember 2004 an das Sächsische OVG; Dr. Th. Schirrmacher: Wenn Muslime Christen werden – Verfolgung und Strafe für Konvertiten. www.lausannerbewegung.de; Abfall vom Islam nach Koran und Scharia, ebenda). Vornehmlich unter Berücksichtigung von Artikel 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG kann und darf einem Asylbewerber auch nicht mehr mit Erfolg vorgehalten werden, er müsse seine Religionsausübung quasi auf seine '4 Wände' beschränken. (…)"
Einsender: RA Michalke, Münster

Weitere Dokumente 5/2007

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 23.1.2007 - AN 3 K 06.30870 - (6 S., M9810)
VG Ansbach: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung als Funktionär der NID/OIK.
Urteil vom 20.12.2006 - AN 3 K 04.31652 - (7 S., M9837)

Länderbericht:
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Berichten zufolge Hinrichtung von Risan Sawari, Lehrer und Angehöriger der arabischen Minderheit; er war wegen der angeblichen Beteiligung an Bombenattentaten im Jahr 2005 zum Tode verurteilt worden; mehreren weiteren Männern droht in diesem Zusammenhang die Hinrichtung.
Urgent action 57/06-3 vom 2.4.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von März bis August 2006 (ID 71706)

Schwerpunkt: Christen im Iran (ASYLMAGAZIN 4/2007)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
VG München: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum und Missionierung; "religiöses Existenzminimum" gewährleistet (ausführliches Zitat).
Urteil vom 22.1.2007 - M 9 K 06.51034 - (10 S., M9624)
OLG Nürnberg: Einem abgelehnten iranischen Asylantragsteller ist es nicht zuzumuten, wahrheitswidrig eine sog. Freiwilligkeitserklärung bei der iranischen Auslandsvertretung abzugeben (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)

Länderberichte:
Amnesty international: Sechs Angehörige der arabischen Minderheit in Syrien festgenommen, zwei Männer sollen noch am Tag ihrer Festnahme in den Iran abgeschoben worden sein, wo einemvon ihnen offenbar die Todesstrafe droht (engl.).
Urgent action 67/07 vom 16.3.2007 (ID 70395)
Amnesty international: Zahlreiche Festnahmen bei Demonstrationen von Lehrern am 14.3.2007, die für Gehaltserhöhungen eintreten; mehrere führende Mitglieder von Lehrergewerkschaften weiterhin inhaftiert; Festnahmen von Frauenrechtsaktivistinnen am 4. und 8.3.2007 (engl.).
Bericht vom 16.3.2007: "Arrests of demonstrators continue [MDE 13/030/2007]" (ID 70389)
The Guardian: Zahlreiche Studenten, die an Protesten gegen den Präsidenten teilgenommen haben, wurden von der Amir Kabir-Universität exmatrikuliert und umgehend für den Militärdienst ausgeschrieben (engl.).
Bericht vom 1.3.2007: "Iranian youth activists face boot camp" (ID 69235)
Amnesty international: Der Journalist Ali Farahbakhsh befindet sich seit seiner Rückkehr von einer Konferenz in Bangkok über Medienpolitik am 27.11.2006 in Untersuchungshaft; Berichten zufolge soll ihm wegen seiner Teilnahme an der Konferenz eine Anklage wegen "Spionage" drohen.
Urgent action 40/07 vom 16.2.2007 (ID 69306)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung und fehlender Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 9.2.2007 - 13 K 1978/05.A - (13 S., M9562)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung wegen sexueller Übergriffe und häuslicher Gewalt; keine Schutzbereitschaft des Staates.
Urteil vom 24.10.2006 - 2 K 3222/06.A - (14 S., M9608)

Länderberichte:
BBC News: Öffentliche Hinrichtung von Nasrollah Shanbe Zehi wegen der angeblichen Mitwirkung an einem Bombenattentat, bei dem wenige Tage zuvor elf Mitglieder der Revolutionsgarden getötet worden waren (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Iran hangs man for attack on bus" (ID 68472)
Amnesty international: Der Rechtsanwalt und aserische Menschenrechtsaktivist Saleh Kamrani soll während seiner Haft vom Juni bis September 2006 gefoltert worden sein; er wurde wegen "Propaganda gegen das System" zu einer fünfjährigen Bewährungsstrafe verurteilt, was einem Berufsverbot gleichkommt; seine Familie ist ständigen Schikanen von den Behörden ausgesetzt.
Urgent action 171/06-2 vom 6.2.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Juni 2006 (ID 67527)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Länderberichte:
Amnesty international: Mahabad, Provinz Kurdistan: Der kurdische Journalist und Menschenrechtsaktivist Sherko Jihani wird seit seiner Verhaftung am 27.11.2006 an einem unbekannten Ort festgehalten.
Urgent Action 331/06 vom 12.12.2006 (ID 63674)
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Hinrichtung von drei Angehörigen der arabischen Minderheit wegen angeblicher Beteiligung an Attentaten im Jahr 2005; Verurteilung erfolgte in nicht-öffentlichen Verfahren vor Revolutionsgerichten; neun weitere in diesem Zusammenhang verurteilte Personen von Hinrichtung bedroht.
Urgent action 301/2006-2 vom 22.12.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 3.11. und 7.12.2006 (ID 64528)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: August 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 21.9.2006 (42 S., A0306, siehe Hinweis)

VG Frankfurt a. M.: Kein "religiöses Existenzminimum" nach Konversion im Ausland
Urteil vom 11.10.2006 - 7 E 3612/04.A (1) - (9 S., M8970)

"(…) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK liegen in der Person der Kläger vor, weshalb die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres streitbefangenen Bescheides zu dieser Feststellung zu verpflichten ist. (…)
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich hier daraus, dass die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK in ihrem Kernbereich im Iran nicht garantiert ist.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Konvention hat nämlich jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach Abs. 2 darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, gehört ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 1 C 17/01 BVerwGE 111, 223–230). Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Dieser unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit reicht indessen nicht weiter als das sogenannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, NVwZ-Beilage 1995, 33 f. und BVerwG a. a. O.).
Die Praktizierung des christlichen Glaubens in diesem Umfang ist für Konvertiten im Iran aber nicht gewährleistet.
Der Iran steht für das Jahr 2006 an dritter Stelle auf dem Welt-Verfolgungs-Index des christlichen Hilfswerks Open Doors, in den Jahren 2004 und 2005 belegte er noch den fünften Platz unter 50 Ländern, in denen Repressionen gegen Christen beobachtet worden sind. Auf diesen Verfolgungs-Index weist das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht vom 24. März 2006 ausdrücklich hin. Ein entsprechender Hinweis auf diesen Index fehlte in den früheren Lageberichten des Auswärtigen Amtes.
In dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen im Internet allgemein zugänglichen Welt-Verfolgungs-Index für das Jahr 2006 wird unter Nr. 3.1 – Die ersten Zehn im Detail – zum Iran ausgeführt, die Verschlechterung der Religionsfreiheit für Christen habe 2004 mit dem Sieg konservativer Parteien begonnen. Auf die Wahl von Mahmud Ahmadinedschad zum Präsidenten im Juni 2005 habe eine neue Welle der Christenverfolgung eingesetzt. Örtliche Behörden im ganzen Land seien angewiesen worden, gegen alle christlichen Hausgemeinden hart vorzugehen. Dies habe dazu geführt, dass die christlichen Kirchen einem Gläubigen mit muslimischem Hintergrund nicht mehr beistünden. Gläubige mit muslimischem Hintergrund würden sich jetzt in geheimen Hausgemeinden versammeln.
Es ist danach festzustellen, dass die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich im Iran nur unter konspirativen Bedingungen möglich ist. (…)
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg ein in Deutschland zum Christentum konvertierter Iraner nach seiner Rückkehr in die Islamische Republik Iran zu einer solchen im Geheimen ihren christlichen Glauben praktizierenden Hausgemeinde Kontakt knüpfen soll.
Die Dichte der Hausgemeinschaften ist angesichts der Einwohnerzahl des Iran von etwa 68 Millionen und einer Größe des Landes von 1,6 Millionen qkm und der Diasporasituation der christlichen Gemeinden sehr gering. Selbst wenn sich diese Gemeinschaften auf Städte konzentrieren – es gibt allein sieben Millionenstädte, im Ballungsraum Teheran leben etwa 12 Millionen Menschen – vermag das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg die Kläger eine Hausgemeinschaft finden sollten. Sie können nicht an bereits vor ihrer Ausreise bestehende und durch den Auslandsaufenthalt nur unterbrochene Beziehungen anknüpfen, sondern müssen als im Ausland zum Christentum Konvertierte das Vertrauen von Mitgliedern einer sehr kleinen verbotenen Gemeinschaft gewinnen. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Flüchtlingsanerkennung für Frau mit westlichem Lebensstil ohne familiären Rückhalt im Iran.
Urteil vom 17.10.2006 - 6 E 1223/04.A - (7 S., M8942)
VG Düsseldorf: Die Bekleidungsvorschriften und sonstigen Diskriminierungen von Frauen stellen keine asylerhebliche Beeinträchtigung dar; auch einer Rückkehrerin aus Europa ist die Anpassung an die Vorschriften zuzumuten.
Urteil vom 8.8.2006 - 2 K 2689/06.A - (10 S., M8977)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung einer Frau wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung nach Vergewaltigung in Haft.
Urteil vom 21.7.2006 - A 11 K 12404/04 - (5 S., M9069)

Länderberichte:
The Guardian: Eine außer Landes geschmuggelte Videoaufnahme zeigt Hinrichtung von zwei jungen Männern in Broudjerd; sie wurden offiziellen Angaben zufolge wegen "unmoralischen Verhaltens" zum Tode verurteilt, laut Opposition soll es sich aber um politische Aktivisten gehandelt haben (engl.).
Bericht vom 27.11.2006: "Hanging reveals Iran's crackdown on dissidents" (ID 62529)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Univ. Mainz: Drohende Strafverfolgung für ehemalige Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes der Sepah Pasdaran (Revolutionsgarde); zur Zeit verschärftes Vorgehen der Behörden gegen zurückkehrende Frauen; der im Mai 2006 eingerichtete "Höchste Rat der Kulturrevolution für Sitte und Bekleidung" überprüft die individuelle Lebensführung auch im Exil.
Stellungnahme vom 17.11.2006 an VG Hamburg - 10 A 1055/03 - (5 S., M9126)
Human Rights Watch: Provinz Khuzestan: Oberster Gerichtshof bestätigt die Todesurteile gegen zehn Angehörige der arabischen Minderheit im Zusammenhang mit Bombenanschlägen im Jahr 2005; sie waren in nicht-öffentlichen Verfahren verurteilt worden (engl.).
Bericht vom 11.11.2006: "Iran: Halt Execution of Ethnic Arabs After Secret Trial" (ID 61124)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Univ. Mainz: Verhaftung und Strafverfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten für die Sozialistische Partei Irans (SPI; Hizb Suzialist-e Iran) "hochgradig wahrscheinlich"; einschlägige Strafnormen; Hintergrundinformationen zur SPI.
Stellungnahme vom 3.11.2006 an VG Schleswig - 6 A 5/04 - (6 S., M9031)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: März 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 24.3.2006 (41 S., A0296, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung bei Konversion zum Christentum wegen Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Religionsausübung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - (14 S., M8946)
VG Münster: Flüchtlingsanerkennung für Buchhändler, der monarchistische Bücher verbreitet hat.
Urteil vom 7.9.2006 - 11 K 1905/02.A - (9 S., M8846)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung bei Konversion zum Christentum wegen Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Religionsausübung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A - (10 S., M8925)
VG Trier: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Arbeiterkommunistische Partei Iran einschließlich Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels im Internet.
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 277/06.TR - (15 S., M8877)

Länderbericht:
Amnesty International: Der schiitische Geistliche Ayatollah Sayed Hossein Kazemeyni Boroujerdi, der sich Berichten zufolge für die Trennung von Staat und Religion einsetzt, am 8. Oktober zusammen mit 300 seiner Anhänger verhaftet; sein Haus war zuvor wochenlang von Sicherheitskräften belagert worden; die Festgenommen befinden sich Berichten zufolge im Evin-Gefängnis in Teheran.
Urgent action 262/06-1 vom 13.10.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 29.9.2006 (ID 59173)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK nach Konversion zum Christentum wegen drohender Verletzung der Religionsfreiheit (ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.8.2006 - 22 K 350/05.A - (13 S., M8797)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für homosexuelle Frau wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Urteil vom 29.6.2006 - A 11 K 10841/04 - (6 S., M8706)
VG Darmstadt: Im Regelfall keine Gefahr der Todesstrafe für einen in Deutschland wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Iraner.
Urteil vom 9.6.2006 - 5 E 853/04.A (3) - (13 S., M8723)
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Bestrafung mit 99 Peitschenhieben wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist; das Paar kann nicht darauf verwiesen werden, durch eine Eheschließung die Gefährdung im Iran zu verringern.
Urteil vom 18.5.2006 - A 6 K 12318/04 - (11 S., M8742)

Länderberichte:
Amnesty international: Ardebil: Abbas Lisani (alias Leysanli), der sich für die Rechte der Azeris einsetzt, wegen »Verbreitung regierungsfeindlicher Propaganda« zu einem Jahr Haft verurteilt; wegen seiner Aktivitäten drohen ihm noch weitere Prozesse.
Urgent action 163/06-1 vom 19.9.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 8.6.2006 (ID 56880)
Reporters sans frontières: Schließung der kritischen Tageszeitung Sharq sowie der unabhängigen monatlichen Magazine Nameh und Hafez auf Anweisung der Behörden (engl.).
Bericht vom 12.9.2006: »Government press commission closes three publications for indefinite period« (ID 56519)
Amnesty international: Der wegen Unterstützung der Volksmudschaheddin inhaftierte Valiollah Feyz Mahdavi stirbt im Gohar Dasht-Gefängnis in der Nähe von Teheran unter ungeklärten Umständen; eine gegen ihn verhängte Todesstrafe sollte in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt werden; aus Protest gegen den unklaren Status seines Verfahrens war er in einen Hungerstreik getreten (engl.).
Bericht vom 7.9.2006: »Urgent need for effective investigations into deaths in custody« (ID 56124)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung.
Beschluss vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06 - (11 S., M8586)
OLG Köln: Ein Ausländer ist nicht zur Abgabe einer so genannten Freiwilligkeitserklärung verpflichtet (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 10.2.2006 - 16 Wx 238/05 - (2 S., M8513)

Länderberichte:
Amnesty international: Vier Angehörige der arabischen Minderheit im Mai 2006 aus Syrien abgeschoben, darunter der Vorsitzende der »Ahwazi Befreiungsorganisation«, Faleh Abdullah al-Mansuri, der niederländischer Staatsbürger ist; den Abgeschobenen könnte die Todesstrafe drohen.
Urgent action 132/2006-2 vom 11.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 15.5. und 2.6.2006 (ID 54091)
Human Rights Watch: Regierung verbietet Aktivitäten des von der Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi gegründeten Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 8.8.2006: »Government Outlaws Nobel Laureate's Rights Group« (ID 53716)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle politische Entwicklungen; Menschenrechtssituation seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinedschad Besorgnis erregend; Druck auf Journalisten und Künstler hat enorm zugenommen; verstärktes Vorgehen gegen ethnische Minderheiten.
Bericht vom 2.8.2006: »Update« (ID 54708)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof bestätigt Berichten zufolge die Todesurteile gegen fünf Angehörige der arabischen Minderheit, die u. a. wegen der angeblichen Beteiligung an Bombenattentaten in Ahwaz, Provinz Khuzestan, im Jahr 2005 verurteilt worden waren; einer der Verurteilten, Nazem Bureihi, soll zum Zeitpunkt der Attentate im Gefängnis gesessen haben.
Urgent action 57/2006-2 vom 1.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 10.3.2006 und 29.6.2006 (ID 53271)
Immigration and Refugee Board of Canada: Formalitäten bei der Ausstellung von Haftbefehlen, bei Hinterlegung von Kautionen, bei der Verkündung von Todesstrafen, bei Verfahren in Abwesenheit und beim Versiegeln von Geschäfts- oder Wohnräumen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 20.6.2006: »Arrest warrants and other court documents; trial in absentia in criminal cases (...)« (ID 53405)
Immigration and Refugee Board of Canada: Passwesen; Formalitäten der Erteilung von Reisepässen; Verfahren der Behörden bei Verdacht auf Fälschungen; Berichte über illegale Ausreise in Nachbarstaaten; Berichte über Konfiszierungen von Pässen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.4.2006: »The passport; its features and procedures for application (...)« (ID 53436)
Immigration and Refugee Board of Canada: System der Ausreisegenehmigungen (Genehmigungen für ein- und mehrfache Ausreisen, Gebühren, Verwendung von Stempeln); visumsfreie Ausreise in Türkei ist möglich (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.4.2006: »Types of exit permits issued to individuals for travel abroad (...)« (ID 53428)
Immigration and Refugee Board of Canada: System der Ein- und Ausreisekontrollen; Identitätsdokumente (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.4.2006: »Exit and entry procedures at airports and land borders, particularly at Mehrabad International airport (...)« (ID 53426)

VG Neustadt a. d. W.: Kein religiöses Existenzminimum für zum Christentum konvertierte Moslems
Urteil vom 22.5.2006 - 3 K 22/06.NW - (14 S., M8351)

»(...) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG scheidet bereits nach § 28 Abs. 2 AsylVfG vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1192) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I, 1361), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) aus. (...)
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind indessen erfüllt. (...) Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich hier daraus, dass die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK in ihrem Kernbereich im Iran nicht garantiert ist.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Konvention hat nämlich jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach Abs. 2 darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, gehört ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 1 C 17/01 -, BVerwGE 111, 223–230). Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Dieser unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit reicht indessen nicht weiter als das so genannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, NVwZ-Beilage 1995, 33 f. und BVerwG a. a. O.). (...)
Die Praktizierung des christlichen Glaubens in diesem Umfang ist für Konvertiten im Iran aber nicht gewährleistet. (...)
Der Iran steht für das Jahr 2006 an dritter Stelle auf dem ›Welt-Verfolgungs-Index‹ des christlichen Hilfswerks Open Doors, in den Jahren 2004 und 2005 belegte er noch den fünften Platz unter 50 Ländern, in denen Repressionen gegen Christen beobachtet worden sind. Auf diesen Verfolgungs-Index weist das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht vom 24. März 2006 ausdrücklich hin. Ein entsprechender Hinweis auf diesen Index fehlte in den früheren Lageberichten des Auswärtigen Amtes.
In dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen im Internet allgemein zugänglichen ›Welt-Verfolgungs-Index‹ für das Jahr 2006 wird unter Nr. 3.1 ›Die ersten Zehn im Detail‹ zum Iran ausgeführt, die Verschlechterung der Religionsfreiheit für Christen habe 2004 mit dem Sieg konservativer Parteien begonnen. Auf die Wahl von Mahmud Ahmadinedschad zum Präsidenten im Juni 2005 habe eine neue Welle der Christenverfolgung eingesetzt. Örtliche Behörden im ganzen Land seien angewiesen worden, gegen alle christlichen Hausgemeinden hart vorzugehen. Dies habe dazu geführt, dass die christlichen Kirchen einem Gläubigen mit muslimischem Hintergrund nicht mehr beistünden. Gläubige mit muslimischem Hintergrund würden sich jetzt in geheimen Hausgemeinden versammeln.
Es ist danach festzustellen, dass die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich im Iran nur unter konspirativen Bedingungen möglich sind. Hierbei dürfe es nur nicht zu laut hergehen und die Einstellung der Wohnungsnachbarn müsse ungefähr bekannt sein, so das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2004. Auch dürften die Versammlungen nicht zu häufig stattfinden. Die Einhaltung derartiger Vorsichtsmaßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Treffen ist auch geboten, weil das Ermitteln und Aufgreifen Verdächtiger sich weitgehend im pseudostaatlich-revolutionären Bereich der islamischen Bewegung und deren Exponenten, den Revolutionswächtern, Hisbollahs und Revolutionskomitees, die die staatlichen Institutionen als eine Art Parallelordnung überlagern, vollzieht. Die Überwachung durch die islamischen Kräfte reicht bis in die unmittelbare Nachbarschaft, wo Verdächtigungen und Denunziationen blühen und selbst ins Innere von Familien vordringen können (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. April 2001 - 7 A 11797/00.OVG - [19 S., M1062]).
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg ein in Deutschland zum Christentum konvertierter Iraner nach seiner Rückkehr in die Islamische Republik Iran zu einer solchen im Geheimen ihren christlichen Glauben praktizierenden Hausgemeinde Kontakt knüpfen soll. Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft vom 15. Dezember 2004 aus, es bestünden innerhalb des Iran nach Darstellung der christlichen Kirchen zirka 100 christliche Hausgemeinschaften. Angesichts der Einwohnerzahl des Iran von etwa 68 Millionen und einer Größe des Landes von 1,6 Millionen qkm ist die Dichte der Hausgemeinden sehr gering. Selbst wenn sich diese Gemeinschaften auf Städte konzentrieren – es gibt allein sieben Millionenstädte, im Ballungsraum Teheran leben etwa 12 Millionen Menschen – vermag das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg der Kläger eine Hausgemeinschaft finden soll. Er kann nicht an bereits vor seiner Ausreise bestehende und durch den Auslandsaufenthalt nur unterbrochene Beziehungen anknüpfen, sondern muss als im Ausland zum Christentum Konvertierter das Vertrauen von Mitgliedern einer sehr kleinen verbotenen Gemeinschaft gewinnen. Kann der Kläger damit seinen christlichen Glauben voraussichtlich nicht im häuslich-privaten Bereich leben und besteht wahrscheinlich nicht die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, so ist das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber dieser Bereich durch § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK geschützt. Da der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung des Gerichts als überzeugter Christ dargestellt hat, ist ihm der Schutz nach den genannten Vorschriften zu gewähren. (...)«
Einsenderin: RAin Kösterke-Zerbe, Wiesbaden

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Die Verweigerung einer Eheschließungsgenehmigung durch iranische Behörden stellt dann keine geschlechtsspezifische Verfolgung dar, wenn damit einwanderungspolitische Ziele verfolgt werden (hier: Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung des afghanischen Verlobten).
Beschluss vom 2.5.2006 - 11 UZ 795/06.A - (3 S., M8409)
VGH Hessen: Keine Gefährdung wegen Teilnahme an Studentendemonstrationen in den Jahren 1999 und 2000, wegen einfacher exilpolitischer Betätigung oder wegen Asylantragstellung im Ausland.
Urteil vom 27.2.2006 - 11 UE 2252/04.A - (15 S., M8384)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr für aktives Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei (AKP-I) und der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIF) in Deutschland.
Beschluss vom 10.5.2006 - 5 B 82/06 - (12 S., M8294)

Länderberichte:
BBC News: Der Studentenführer Akbar Mohammadi stirbt während eines Hungerstreiks im Gefängnis; er war während der Unruhen an der Teheraner Universität 1999 inhaftiert und nach zwischenzeitlicher Freilassung kürzlich erneut verhaftet worden (engl.).
Bericht vom 31.7.2006: »Iranian dies after hunger strike« (ID 53027)
Amnesty international: Drohende Steinigung von Ashraf Kolhari, die wegen einer außerehelichen Beziehung zum Tode verurteilt worden war.
Urgent Action 203/2006 vom 27.7.2006 (ID 53042)
Amnesty international: Der Journalistin Elham Afroutan wird wegen eines satirischen Artikels in der mittlerweile verbotenen Zeitung Tammadon-e Hormozgan für fünf Jahre die »Ausübung ihrer sozialen Rechte« untersagt; Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung des Ayatollah Khomenei.
Urgent action 34/2006-3 vom 21.7.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar bis Juni 2006 (ID 52809)
International Federation for Human Rights: Verurteilung des prominenten Rechtsanwalts Abdolfattah Soltani zu fünf Jahren Haft wegen der angeblichen Weitergabe von vertraulichen Informationen aus einem Prozess (engl.).
Bericht vom 20.7.2006: »Sentencing – IRN 002 / 0705 / OBS 055.5« (ID 52747)
Human Rights Watch: Provinz Khuzestan: Mindestens zehn weitere Todesurteile gegen Angehörige der arabischen Minderheit wegen der Beteiligung an Bombenattentaten und wegen »bewaffneter Aktivitäten gegen den Staat« im Jahr 2005; Verhandlungen waren nicht öffentlich; die Verteidiger hatten keinen Zugang zu ihren Mandanten (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Retry Ethnic Arabs Condemned to Death« (ID 51054)
Amnesty international: Ardebil: Abbas Lisani (alias Leysanli), der sich für die Rechte der Azeris einsetzt, wird seit seiner Festnahme an einem unbekannten Ort festgehalten; bei den Protesten von Azeris nach der Veröffentlichung einer Karikatur am 12.5.2006 sollen mehrere Menschen getötet und hunderte Personen verhaftet worden sein.
Urgent action 163/2006 vom 8.6.2006 (ID 50307)
Human Rights Watch: Shiraz: Festnahmen von 54 jugendlichen Angehörigen der Bahai-Religionsgemeinschaft am 19.5.2006 als Teil einer »offiziellen Kampagne« gegen die Bahais; drei der Festgenommenen noch immer in Haft, die anderen kamen nur gegen »exorbitante« Kautionen wieder frei (engl.).
Bericht vom 6.6.2006: »Scores Arrested in Anti-Baha'i Campaign« (ID 50121)
Deutsche Bundesregierung: Keine Anzeichen für Verschlechterung der Lage religiöser Minderheiten seit 2004; Bahai sind anhaltender Diskriminierung, aber keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt; Zweifel an Authentizität eines Schreibens der Kommandozentrale der iranischen Armee vom Oktober 2005, in der die Überwachung aller Mitglieder der Bahai-Gemeinschaft angeordnet worden sein soll.
Antwort vom 30.5.2006 auf Kleine Anfrage im Bundestag, BT-Ds. 16/1635: »Menschenrechtlige Lage der Baha'i im Iran« (ID 52910)
BBC News: Gewaltsame Proteste von Azeris in Ardebil, Naqadeh and Meshkin Shahr nach der Veröffentlichung einer Karikatur in einer staatlichen Zeitung, in der ein Azeri als Küchenschabe dargestellt wurde; trotz Schließung der Zeitung und Festnahme eines Redakteurs gingen Proteste weiter (engl.).
Bericht vom 28.5.2006: »Iran Azeris protest over cartoon« (ID 49617)

VG Darmstadt: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen religiösen Schulunterrichts
Urteil vom 12.1.2006 - 5 E 1549/03.A(4) - (5 S., M8166)

»(...) Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Der nunmehr ausschließlich geltend gemachte subjektive Nachfluchtgrund der Konversion ist gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG präkludiert. (...)
Diese durch das Zuwanderungsgesetz eingeführte Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels anders lautender Übergangsvorschriften anwendbar, auch wenn das Asylfolgeverfahren bei Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 bereits anhängig und das Klageverfahren rechtshängig waren. § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in denen einem Schutzsuchenden, der bereits vor längerer Zeit, als die Einführung der genannten Vorschrift noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nimmt bewusst in Kauf, dass Rechtsänderungen zu Lasten des Schutzsuchenden Anwendung finden; die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.07.2005 - 8 A 780/04.A - InfAuslR 2005, 489 m. w. Nachw.).
Vorliegend ist der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG gegeben. Die Kläger zu 2) bis 4) haben mit ihrem Übertritt zum Christentum, der mit ihrer Taufe (...) nach außen dokumentiert worden ist, erst lange nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG und damit aus eigenem Entschluss – sehenden Auges – einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen. (...)
Eine andere Betrachtung ist auch für den Kläger zu 1) nicht geboten. Ein ausnahmsweises Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall kommt nicht in Betracht, auch wenn der Kläger sich bereits im April 2003 hat taufen lassen und somit lange vor Inkrafttreten des § 28 Abs. 2 AsylVfG einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hat. Denn § 28 Abs. 2 AsylVfG knüpft an die zu § 28 Abs. 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze an, wonach auch dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen sein soll. Eine Ausnahme ist nach beiden Regelungen – nach Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG – nur dann anzunehmen, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. (...)
Den Klägern ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Für die Kläger bestünde im Falle einer Abschiebung in den Iran eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der genannten Vorschrift aufgrund ihres Übertritts zum Christentum. (...)
Die 10-jährigen Klägerinnen zu 3) und 4), die Zwillingstöchter der Kläger zu 1) und 2), sprechen fließend Deutsch und nehmen ausweislich der vorgelegten Schulzeugnisse mit großem Erfolg (Note 1) am evangelischen Religionsunterricht teil. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie existenziellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die eine Rückkehr unzumutbar machen. Diese Annahme liegt darin begründet, dass die Kinder verpflichtet wären, sich in ein islamisch-fundamentalistisches Schulsystem einzugliedern und an dem streng religiös geprägten Unterricht teilzunehmen. Eine Möglichkeit, sich den Schulgebeten und dem Koranunterricht zu entziehen, besteht für konvertierte Muslime in einem Staat, der eine Trennung von Staat und Kirche – im Sinne von Religion – nicht kennt, dem der Grundsatz der Säkularität fremd ist, nicht. Die obligatorische Teilnahme am staatlichen, islamisch geprägten Unterricht mit seinen religiösen Riten widerspräche jedoch dem Kernbereich der von Art. 4 Abs. 1 GG umfassten negativen Religionsfreiheit, d. h. der Freiheit, eine religiöse Überzeugung auch ablehnen zu können (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 4 Rdnr. 11). (...)
Zwar gibt es im Iran auch christlich geführte Schulen unter der Trägerschaft christlicher Kirchen, diese werden jedoch nur von den seit Jahrhunderten im Iran ansässigen Angehörigen der christlichen Armenier und Assyrer, jedenfalls nicht von Kindern von Konvertiten, besucht (vgl. hierzu: Danish Immigration Service [DIS], ›Report on fact finding mission to Iran‹ v. 01.10.2000, www.ecoi.net [#9593]).
Von Kindern im Alter der Klägerinnen zu 3) und 4) kann auch nicht erwartet werden, dass sie sich in der Schule den religiösen Vorgaben anpassen und sich ›verstellen‹. Die ethisch-religiösen Widersprüche, die sich aus einer christlichen Erziehung im Elternhaus und den Anforderungen an die religiöse Betätigung in der Schule ergäben, könnten von den Klägerinnen zu 3) und 4) auch nicht geheim gehalten werden. Da aber ein Religionswechsel von den Machthabern im Iran als Tätigkeit in einer verbotenen politischen Partei verstanden wird, wären die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in den Iran einer ernsthaften und konkreten Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt (DOI: Auskunft an Sächs. OVG v. 06.12.2004).
Gleiches gilt auch für die Eltern, die Kläger zu 1) und 2). Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang für diese bei einer Rückkehr in den Iran das religiöse Existenzminimum gewährleistet wäre und ob ein weitergehender Schutzanspruch aus Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 – sog. Qualifikationsrichtlinie – abgeleitet werden kann (vgl. Urt. v. 10.11.2005 - 5 E 1749/03[4] -), jedenfalls könnten sich die Kläger zu 1) und 2) zwangsläufig aufgrund ihrer Kontakte zur Schule ihrer Kinder glaubensmäßig nicht in den privaten Bereich zurückziehen. Sie könnten ihren Glaubenswechsel nicht geheim halten. Das Gericht teilt die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass eine Konversion in Deutschland dann unter Zugrundelegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- und abschiebungsrelevant ist, wenn diese staatlichen, halbstaatlichen oder anderen Institutionen, denen gegenüber der Staat Schutz nicht gewährt, bekannt und von diesen als Bedrohung für den islamischen Staat bewertet wird (OVG Hamburg, Urt. v. 29.08.2003 - 1 Bf 11/98.A -; BayVGH, Beschl. v. 31.05.2001 - 19 B 99.31964 -; Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2001 -5 L 463/00 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2003 - K 8876/02.A -; VG Darmstadt, Urt. v. 12.12.2003 - 5 E 30618/99.A -). (...)«

Weitere Dokumente 6/2006

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Vorübergehende Haftentlassungen gegen Kaution sind auch bei bereits verhängten Strafen möglich; über aufgrund von Straftaten verhängte Ausreiseverbote werden Pass- und Grenzbehörden automatisch benachrichtigt, eine problemlose Ausreise über den Flughafen Mehrabad dürfte in solchen Fällen nicht möglich sein; Deutsche Botschaft Teheran kann zur Zeit keine Feststellungen über mögliche Gerichtsverfahren einholen.
Stellungnahme vom 16.5.2006 an VG Leipzig - A 3 K 30199/04 - (4 S., A0275, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 5/2006

Länderberichte:
Amnesty international: Bukan, Provinz West-Aserbaidschan: Festnahmen von über 90 Kurden; es soll sich um Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien handeln, die vor einigen Jahren bereits kurzfristig inhaftiert waren.
Urgent Action 80/06 vom 7.4.2006 (#48668)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern exilpolitischer Organisationen, insbesondere der vor allem in der Schweiz aktiven Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF); Überwachung exilpolitischer Aktivitäten; Auswirkungen des Regierungswechsels auf Haltung iranischer Behörden noch nicht einzuschätzen.
Anfragenbeantwortung vom 4.4.2006: »Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden« (#50233)
Danish Immigration Service: Bericht über eine Delegationsreise: drohende Strafen bei Ehebruch und außerehelichen Beziehungen, Homosexualität, Alkoholkonsum, Apostasie, Verstoß gegen Kleidervorschriften und oppositionellen Aktivitäten; zur möglichen Rückkehrgefährdung für Mitglieder der Volksmudschaheddin (engl.).
Bericht vom April 2005: »On certain crimes and punishments in Iran; Report from Fact-finding mission to Teheran and Ankara; 22 January–29 January 2005« (#47896)

VG Schleswig-Holstein: Geschlechtsspezifische Verfolgung
Urteil vom 16.2.2006 - 14 A 62/99 - (9 S., M7870)

»(...) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen bei der Klägerin hinsichtlich Iran vor. (...)
Das Gericht geht in Anwendung der vorstehenden Grundsätze und im Hinblick auf die Situation im Iran davon aus, dass der Klägerin als einer Frau, die nach außen erkennbar einen westlichen Lebensstil zeigt und nicht bereit ist, sich islamischen Wertvorstellungen anzupassen, nach einer Einreise in den Iran dort heute eine geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Bei der Entscheidung für eine westlich-orientierte Lebensweise auch in einer islamisch geprägten Umwelt handelt es sich um die Ausübung eines Freiheitsrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG. Die Norm des § 60 Abs. 1 AufenthG stellt im Gegensatz zu dem bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG klar, dass auch die Anknüpfung der Verfolgungsmaßnahmen an das Geschlecht der verfolgten Person schon asylrelevant sein kann als Kriterium der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung kann dabei nicht nur in der Ausübung sexueller Gewalt liegen, sondern auch in der gesetzlichen Entrechtung oder Ausgrenzung von Frauen in menschenrechtswidriger Weise. Geschützt sind danach auch Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit ihrer selbstgewählten oder ihrer Biografie entsprechenden westlich orientierten Lebensweise in ihrem religiös oder sonst weltanschaulich geprägten Heimatland gegen rechtliche oder gesellschaftliche Verhaltensnormen verstoßen, wenn die gegen sie ergriffenen Maßnahmen von ihrer Intensität her politischer Verfolgung entsprechen. Dabei sind auch die von der Frau verlangten Einschnitte in ihre persönliche Freiheit in ihrer Intensität zu berücksichtigen. Generell wird man sagen können, je geringer diese Einschnitte sind, um so eher kann eine Beachtung der Verhaltensnormen verlangt werden, je erheblicher diese Einschnitte sind, um so eher ist ein Eingriff in die Menschenwürde gegeben und die staatliche oder gesellschaftliche Reaktion stellt politische Verfolgung dar.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dass, dass die Klägerin, die, wie sie in der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, aufgrund ihrer westlich säkular ausgerichteten Lebensweise nicht bereit ist, sich religiös begründeten Verhaltensnormen zu unterwerfen, die nicht einmal die Normen ihrer eigenen, sondern einer fremden Religion sind, bei einer Einreise in den Iran innerhalb kurzer Zeit mit den dortigen rechtlichen und religiös-moralischen Gegebenheiten in Konflikt geraten würde, was mit Sicherheit staatliche Reaktionen hervorrufen würde. Dabei sieht das Gericht die im Iran operierenden Gruppen, die die öffentliche Moral im Sinne der herrschenden Religionsführer überwachen, als dem Staat zuzurechnende Gruppierungen an. Frauen, die sich den herrschenden patriarchalischen Sitten nicht zu unterwerfen bereits sind, insbesondere nicht die herrschende Verhüllungspraxis und die Einschränkung der Menschenrechte der Frauen zu akzeptieren bereit sind, sind im Iran, wie sich aus den insoweit in das Verfahren eingeführten Unterlagen (insbesondere den von der Beklagten selbst herausgegebenen Berichte) entnehmen lässt, vielfältigen strafrechtlichen und sonstigen Maßnahmen wie auch willkürlichen Übergriffen der genannten Gruppen unterworfen. Dieses wird durch die neue iranische Regierung unter dem Präsidenten Ahmadinejad offenbar verschärft, wie unter anderem die Meldung belegt, dass verschärft auf die Einhaltung der islamischen Bekleidungsordnung geachtet werden solle (z. B. Bundesamt – Erkenntnisse Iran, Oktober 2005, S. 39, Dok. Iran Nr. 900). (...)«
Einsender: OVG Schleswig-Holstein

VG Stuttgart: Häusliche Gewalt gegen Frauen
Urteil vom 23.1.2006 - A 11 K 13008/04 - (10 S., M7994)

»(...) Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (...)
In § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention) Bezug genommen. Die Vorschrift führt nunmehr eine Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 herbei (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist deshalb der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 Genfer Konvention maßgebend. Da nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 254) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates (›mittelbare staatliche Verfolgung‹) nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG unmaßgeblich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, NVwZ 2005, 725 [17 S., M6631]; VG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 - = Asylmagazin 3/2005, 20; VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A - = Asylmagazin 11/2005, 22 und Urt. v. 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris - [8 S., M7099]). Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugeordnet werden kann oder nicht. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem Begriff ›politische Verfolgung‹ und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt.
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. Mit § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG wurde Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 ff.) – Qualifikationsrichtlinie – in nationales deutsches Recht umgesetzt (vgl. Duchrow, ZAR 2004, 339; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005 aaO). Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b AufenthG folgt aber, dass nichtstaatliche Akteure keinen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG ist nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG ähnlich sind (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596 - = Asylmagazin 10/2005, 24; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2005 - A 3 K 12111/03 -). Ansonsten wäre § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig. Denn entsprechende Sachverhalte fallen unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG, da sie dem unbestimmten Begriff der Organisationen zugeordnet werden können (ebenso VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 aaO, und Urt. v. 17.06.2005 aaO). Nichtstaatliche Akteure können somit auch Einzelpersonen sein.
Nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bereits dann vorliegen, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft. Zwar wird nach Art. 10 Abs. 1 d der Qualifikationsrichtlinie allein der Hinweis auf das Geschlecht bei einer geltend gemachten Verfolgung nicht als zureichend für die Darlegung des Verfolgungsgrunds angesehen. Dies hat jedoch keine einschränkende Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG zur Folge, da die Qualifikationsrichtlinie lediglich Mindeststandards festlegt und dem nationalen Gesetzgeber es nicht verwehrt ist, diese Mindeststandards zu überschreiten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A - Juris = Asylmagazin 6/2005, 35). Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere betroffen Frauen, die geschlechtsbezogener Diskriminierung entweder von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater ausgesetzt sind, wenn der Staat sie nicht ausreichend schützen kann oder will, zudem Frauen, die Verfolgung befürchten, weil sie kulturelle oder religiöse Normen übertreten haben oder sich diesen nicht beugen wollen sowie Frauen, die Verfolgung auf Grund der Aktivitäten oder der Ansichten von Familienangehörigen befürchten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 aaO). (...)
Bei der von der Klägerin erlittenen ehelichen Gewalt durch den ihr aufgezwungenen Ehemann handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen jedoch auch von nichtstaatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen. Die Klägerin hatte weder die Möglichkeit, sich von dem ihr aufgezwungenen Ehemann scheiden zu lassen, noch konnte sie mit Schutzgewährung durch den iranischen Staat im Hinblick auf die ständige massive eheliche Gewalt rechnen. (...)
Die gegen die Klägerin verübte eheliche Gewalt betraf sie in einem verfolgungserheblichen Merkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts. (...)«
Einsender: Wolfgang Sachsenmaier, Leonberg

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Kein Flüchtlingsschutz wegen Übertritts zum Christentum, da im Iran das »religiöse Existenzminimum« gewährleistet ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.1.2006 - A 6 10290/05 - (14 S., M7910)
VG Düsseldorf: Asylanerkennung wegen Übertritts zum Christentum und Missionierung im Iran und in Deutschland.
Urteil vom 3.1.2006 - 2 K 2026/04.A - (11 S., M7957)
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung wegen Tätigkeit für die Constitutionalist Party of Iran (CPI); Anwendung des iranischen Strafrechts wegen unbestimmter Gesetze und juristisch ungebildeter Richter nicht vorherzusehen.
Urteil vom 27.12.2005 - B 6 K 05.30079 - (13 S., M7915)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung wegen voraussichtlicher missionarischer Tätigkeit eines Angehörigen der Zeugen Jehovas (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.11.2005 - 7 E 6113/03.A(V) - (6 S., M7913)

Länderberichte:
Amnesty international: Drohende Abschiebung des anerkannten Flüchtlings Mostafa Dadar aus Kanada; ihm droht im Iran wegen der angeblichen Beteiligung an einem Putschversuch im Jahr 1982 die Todesstrafe.
Urgent action 64/06 vom 20.3.2006 (#46971)
Amnesty international: Ahvaz, Provinz Khuzestan: Todesurteil gegen neun Angehörige der arabischen Minderheit wegen angeblicher Verwicklung in Bombenattentate im Oktober 2005; zwei der Verurteilten wurden bereits hingerichtet; unter den Verurteilten sollen auch drei Männer sein, die sich bereits seit dem Jahr 2000 in Haft befanden.
Urgent Action 57/06 vom 10.3.2006 (#46287)

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Verletzung des »religiösen Existenzminimums« bei Konversion zum Christentum (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 22.6.2005 - 5 LB 51/02 - (22 S., M7751)

Länderberichte:
Amnesty international: Qom: Etwa 1200 Festnahmen bei gewaltsamer Auflösung einer friedlichen Protestaktion der Nematollahi Sufi-Gemeinschaft gegen die Räumung ihres religiösen Versammlungsorts; mindestens 173 Mitglieder der Gemeinschaft befinden sich noch in Haft, es wird befürchtet, dass sie zu »Geständnissen« über Verbindungen zu illegalen Gruppen gezwungen werden sollen (engl.).
Urgent Action 43/06 vom 22.2.2006 (#44949)
Amnesty international: Hinrichtung von Hojjat Zamani, der im Juli 2004 wegen der Unterstützung eines Bombenanschlags der Volksmudschaheddin zum Tode verurteilt worden war; zuvor war er im Jahr 2003 aus der Türkei abgeschoben worden, wobei die türkischen Behörden mit dem iranischen Geheimdienst zusammengearbeitet haben sollen.
Urgent action 318/03-2 vom 17.2.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom November 2003 bis Mai 2005 (#44513)
Committee to Protect Journalists: Bandar Abbas: Festnahmen von sieben Journalisten wegen eines satirischen Artikels in der Wochenzeitung Tammadon-e Hormozgan, in dem u. a. die Regierung und der verstorbene Ayatollah Khomenei kritisiert worden war; unbestätigten Berichten zufolge soll ein Journalist in Haft gestorben sein; das Redaktionsgebäude war nach der Veröffentlichung von Demonstranten in Brand gesteckt worden (engl.).
Bericht vom 16.2.2006: »Iran arrests seven journalists over satirical article« (#44326)
Amnesty International: Hintergrundbericht zur Menschenrechtslage seit Amtsantritt der neuen Regierung im August 2005; Anzeichen für verschärftes Vorgehen gegen ethnische und religiöse Minderheiten sowie gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (engl.).
Bericht vom 16.2.2006: »Iran: New government fails to address dire human rights situation [MDE 13/010/2006]« (#44251)
Amnesty International: Teheran: Festnahmen von über 500 Angestellten des Busunternehmens Sherkat-e Vahed, nachdem sie aus Protest gegen die Inhaftierung des Gewerkschaftsführers Mansour Ossanlu einen Streik angekündigt hatten.
Urgent Action 26/06 vom 2.2.2006 (#43380)
Reporters sans frontières: Der Internetjournalist Arash Sigarchi wurde im Berufungsverfahren wegen »Beleidigung des Obersten Führers« und regierungsfeindlicher Propaganda zu vier Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 27.1.2006: »Blogger Arash Sigarchi sent back to prison« (#43031)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Praxis bezüglich Hafturlaub und Kaution für politische Häftlinge.
Anfragenbeantwortung vom 31.10.2005: »Iran: Die Praxis von iranischen Gerichten bei Hafturlaub und Kaution für politische Häftlinge; Auskunft der SFH-Länderanalyse« (#43662)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
VG Saarland: Flüchtlingsanerkennung wegen Planung und Durchführung einer Demonstration.
Urteil vom 22.11.2005 - 5 K 19/05.A - (19 S., M7610)
VG Saarland: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Missionierungsarbeit in Deutschland (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 8.11.2005 - 5 K 13/05.A - (20 S., M7523)
VG Trier: Asylanerkennung für homosexuellen Mann, der wegen »Verstößen gegen Sitte und Moral« von iranischen Behörden vorgeladen worden ist; zwar keine konsequente Politik der Verfolgung von Homosexuellen im Iran, aber bei bekannt gewordener Homosexualität droht Verfolgung.
Urteil vom 13.10.2005 - 6 K 240/05.TR - (20 S., M7563)
VG Düsseldorf: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für die Arbeiterkommunistische Partei Irans (API) oder einer ihrer Nebenorganisationen (hier: Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIR)).
Urteil vom 23.9.2005 - 2 K 4125/03.A - (9 S., M7649)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung wegen Engagements für Volksfedayin und Verfolgungsgefahr wegen Besitzes verbotener Bücher.
Urteil vom 2.3.2005 - 7 E 2645/04.AF(1) - (9 S., M7537)

Länderberichte:
Amnesty international: Dhabihullah Mahrami, ein 1996 wegen Apostasie zu lebenslanger Haft verurteilter Anhänger der Bahai-Gemeinschaft, wurde tot in seiner Zelle aufgefunden; seit Anfang 2005 wurden mindestens 66 Mitglieder der Bahai-Gemeinschaft verhaftet (engl.).
Bericht vom 11.1.2006: »Iran: Inquiry needed in the death of Baha'i prisoner of conscience« (#41671)
Amnesty international: Teheran: Inhaftierung von Mansour Ossanlu, Vorsitzender der Gewerkschaft der Busfahrer; ihm könnte eine Anklage wegen Anstiftung zum bewaffneten Aufstand drohen.
Urgent action 08/06 vom 9.1.2006 (#41855)
Human Rights Watch: Neues iranisches Kabinett wird von Angehörigen der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes dominiert, von denen insbesondere Innenminister Mustafa Pour-Mohammadi und Informationsminister Gholamhussein Mohseni Ezhei an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren (engl.).
Bericht vom 15.12.2005: »Ministers of Murder: Iran's New Security Cabinet« (#40662)
Amnesty international: Ahvaz, Provinz Khuzestan: Vier Angehörige der arabischen Minderheit wurden Anfang November verhaftet, nachdem es bei Feierlichkeiten zum Ende des Ramadan zu Demonstrationen gekommen war.
Urgent action 307/05 vom 6.12.2005 (#40293)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VG Saarland: Die Gefahr der Trennung einer Mutter von ihrem Kind begründet kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der EMRK, da entsprechende Regelungen des iranischen Sorgerechts nicht Kernbereich eines Menschenrechts nach der EMRK verletzen.
Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 2/05.A - (22 S., M7381)
VG Saarland: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 20/05.A - (19 S., M7382)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mehrere Initiativen, die sich für die Rechte Homosexueller einsetzen, fordern UN-Untersuchung von Hinrichtungen im Iran; neben den bekannt gewordenen Fällen könnten zahlreiche weitere Exekutionen auf Anklagen wegen Homosexualität beruhen (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »Rights groups call on UN to investigate executions based on sexual orientation« (#39960)
Human Rights Watch: Öffentliche Hinrichtung von zwei Männern, die wegen homosexuellen Verhaltens zum Tode verurteilt worden waren, in der Stadt Gorgan (engl.).
Bericht vom 22.11.2005: »Iran: Two More Executions for Homosexual Conduct« (#39539)
World Organisation Against Torture: Verurteilung von fünf Gewerkschaftern zu mehrjährigen Haftstrafen; sie waren nach einer Kundgebung am 1. Mai 2004 verhaftet und anschließend wegen Verbindungen zur verbotenen Komala-Bewegung angeklagt worden (engl.).
Bericht vom 16.11.2005: »Iran: Condemnation of five trade unionists and acquittal of two others« (#39499)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteil gegen Kurden wegen wiederholten Konsums von Alkohol.
Urgent action 289/05 vom 14.11.2005 (#39450)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur rechtlichen Stellung von Nicht-Muslimen, Bestimmungen in Verfassung, Strafgesetzbuch, Zivilgesetzbuch; Situation der armenischen, assyrischen und chaldäischen Kirchen; Situation für Angehörige neuerer kirchlicher Strömungen wie Protestanten, Evangelikale und Freikirchen, Zeugen Jehovas, Konvertiten.
Bericht vom 18.10.2005: »Christen und Christinnen im Iran« (#38939)

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
VG Saarland: Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum nur bei herausgehobener Position, insbesondere bei Verstoß gegen das Missionierungsverbot; keine Gefährdung wegen Asylantragstellung im Ausland.
Urteil vom 14.9.2005 - 5 K 9/05.A - (15 S., M7142)
VG Minden: Keine Flüchtlingsanerkennung trotz drohender Todesstrafe wegen Blasphemie, da die Bestrafung wegen Blasphemie alle Iraner gleichermaßen bedroht.
Urteil vom 6.6.2005 - 1 K 7591/03.A - (3 S., M7224)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der Volksmudschaheddin.
Urteil vom 31.5.2005 - 2 K 6416/03.A - (6 S., M7226)
VG Stuttgart: Verfolgungsmaßnahmen wegen einer den herrschenden religiösen Vorstellungen widersprechenden Lebensweise (hier: außerehelicher Geschlechtsverkehr und Mutter eines nichtehelichen Kindes) stellen wegen der engen Verbindung zwischen Religion und Politik im Iran politische Verfolgung dar.
Urteil vom 11.5.2005 - A 11 K 13757/03 - (10 S., M7118)

VG Karlsruhe: Bestrafung von Frauen wegen Ehebruchs
Urteil vom 9.5.2005 - A 6 K 10636/04 - (6 S., M6989)

»(...) Die Klägerin Ziff. 1 hat dagegen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Die Klägerin hat in den mündlichen Verhandlungen vom 03.03. und 09.05.2005 sehr detailliert, mit großem emotionalem Einsatz und insgesamt glaubwürdig dargelegt, dass sie im Bundesgebiet ein Liebesverhältnis einschließlich sexueller Beziehungen zu einem anderen Mann eingegangen sei, mit dem sie inzwischen zusammenlebe. Ihr Ehemann habe sie deswegen nicht nur im Bundesgebiet massiv unter Druck gesetzt, sondern ihr angedroht, er werde mit Hilfe seiner im Iran lebenden Schwester eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs einleiten lassen, falls die Klägerin Ziff. 1 in den Iran zurückkehre. (...)
Die Verfolgung einer verheirateten Frau wegen Ehebruchs stellt jedenfalls im Iran eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 AufenthG dar. Das Gericht folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des VG Bremen (Urt. v. 02.04.1998 - 3 AS 189/95), wonach eine politische Verfolgung deswegen nicht gegeben sei, weil die Bestrafung des Ehebruchs nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Das VG Bremen lässt dabei außer Acht, dass in der Rechtspraxis der iranischen Strafverfolgungsbehörden eine Frau, die die Ehe bricht, wesentlich schärfer verfolgt wird als ein männlicher Ehebrecher (Gutachten des Deutschen Orient-Instituts v. 27.02.2003 [3 S., L5464]). Die Berichte über die mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu vereinbarende Bestrafung des Ehebruchs im Iran betreffen ausschließlich Frauen; dies gilt insbesondere für die Steinigung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das iranische Recht außerordentlich strenge Beweisanforderungen für eine Bestrafung wegen Ehebruchs voraussetzt, nämlich eine Zeugenaussage von vier rechtschaffenden Männern oder drei rechtschaffenden Männern und zwei rechtschaffenden Frauen, die den Ehebruch mit eigenen Augen gesehen haben (Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 27.02.2003, Gutachten von ai v. 03.02.2000) oder aber ein Geständnis der Ehebrecherin, wobei bereits das Geständnis gegenüber dem Ehemann ausreicht (amtliche Auskunft des AA v. 07.02.2003). (...)
In zahlreichen Erkenntnismitteln kommt nämlich zum Ausdruck, dass in der Rechtspraxis des Irans eine Bestrafung wegen Ehebruchs auch dann vorkommt, wenn die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Amnesty international (a. a. O.) hat dabei zu Recht auf den bekannten Fall des deutschen Geschäftsmanns Helmut Hofer verwiesen, der im Iran wegen einer sexuellen Beziehung zu einer Frau zum Tode verurteilt worden ist, obwohl die angeführten Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht gegeben waren. In dem Gutachten von Behjat Moaali vom 28.08.2001 wird davon gesprochen, dass die Revolutionswächter jeden, der im Verdacht einer ehebrecherischen Beziehung steht, zum Reden bringen könnten und daher bei den bisher erfolgten Todesurteilen infolge eines Geständnisses Zweifel an der Freiwilligkeit des Geständnisses angebracht sei.
Aufgrund der angeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Klägerin Ziff. 1 bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt wäre, wobei es durchaus in Betracht kommt, dass ihr ein Geständnis durch körperliche Misshandlungen abgepresst werden könnte. (...)«
Einsenderin: RAin Feßenbecker, Mannheim

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
VG Mainz: Spitzensportler, die einen Asylantrag stellen, sind bei Rückkehr besonders gefährdet (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 4.5.2005 - 7 K 393/03.MZ - (16 S., M7021)
VG Neustadt a. d. W.: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Konversion zum Christentum und Missionsarbeit in Deutschland (ausführlich unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 14.2.2005 - 3 K 2285/04.NW - (12 S., M7011)
VG Koblenz: Keine Verfolgung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 31.1.2005 - 8 K 2516/04.KO - (18 S., M7016)

Länderberichte:
Amnesty international: Verhaftung von drei Angehörigen der arabischen Minderheit in Ahvaz und Umgebung; in vergangenen Wochen sind rund 250 Verhaftungen von Mitgliedern der arabischen Minderheit bekannt geworden.
Urgent action 252/05 vom 23.9.2005 (#37023)
Amnesty international: Drohende Hinrichtung von drei Kurden aus Bokan, Provinz West-Aserbaidschan, die nach 21 Jahren an ihren Heimatort zurückgekehrt waren; ihnen wird vermutlich die Unterstützung der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) vorgeworfen; drohende Hinrichtung eines weiteren Kurden aus unbekannten Gründen.
Urgent action 235/05 vom 12.9.2005 (#36518)
Amnesty international: Oromiye, Provinz West-Aserbaidschan: Hinrichtung von Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen sozialistischen Partei Komala; er wurde im Juli 2003 in unfairem Verfahren zum Tode verurteilt.
Urgent action 236/03-2 vom 7.9.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom August 2003 und August 2004 (#36329)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juli 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 29.8.2005 (40 S., A0194, siehe Hinweis)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Universität Mainz: Mögliche Sanktionen gegen Betreiber von illegalen privaten Geldwechselstuben; Besitz größerer Mengen Devisen kann Verdacht der Spionage auslösen.
Stellungnahme vom 13.7.2005 an VG Hamburg - 10 A 1675/00 - (5 S., #37160, M7065)

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Hinreichende Gefährdung bei herausgehobener exilpolitischer Tätigkeit für monarchistische Gruppen.
Urteil vom 10.11.2004 - 2 A 478/03.A - (12 S., M6881)
VG Aachen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei hervorgehobener Position; Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für die Arbeiterkommunistische Partei Iran