Israel/Palästinensische Gebiete

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Sonstige Materialien:
BAMF: Infolge des Vorgehens der israelischen Armee und des Zusammenbruchs der palästinensischen Autonomiebehörde besteht keine ausreichende medizinische Versorgung im Westjordanland mehr.
Bescheid vom 1.2.2008 - 5074360-1-499 - (5 S., M12579)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Rechtsprechung:
VG Augsburg: Keine generelle Wiedereinreiseverweigerung für palästinensische Volkszugehörigkeit in die palästinensischen Gebiete; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Sicherheitslage im Westjordanland; Zielstaatsbestimmung "Israel" bei staatenlosem Palästinenser zwar rechtswidrig, verletzt den Ausländer aber nicht in seinen Rechten.
Urteil vom 24.4.2007 - Au 5 K 05.30160 - (13 S., M11443)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

Länderbericht:
Amnesty international: Auswirkungen der israelischen Besatzung auf Lebensbedingungen im Westjordanland: u. a. Vernichtung der Existenzgrundlage durch Sicherheitszäune und -mauern; Verhinderung des Zugangs zu medizinischer Versorgung durch Checkpoints des israelischen Militärs; Zwangsräumungen und Zerstörungen von Häusern (engl.).
Bericht vom 4.6.2007: "Enduring occupation; Palestinians under siege in the West Bank [MDE 15/033/2007]" (ID 75873)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung von Palästinensern durch Israel; keine Verfolgung von staatenlosen Palästinensern durch Verweigerung der Rückkehr in besetzte Gebiete.
Urteil vom 5.4.2006 - A 13 302/05 - (17 S., M9537)
VG Dresden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen katastrophaler Lage im Gaza-Streifen.
Urteil vom 7.8.2006 - A 1 K 30135/05 - (5 S., M9563)

Länderberichte:
BAMF: Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespannt; begleitete Rückführungen daher "derzeit wohl nicht möglich".
Stellungnahme vom 24.1.2007 an VG Berlin (ID 68950)
Auswärtiges Amt: Einreise nach Gaza ist für Palästinenser grundsätzlich nur über Ägypten/Grenzübergang Rafah möglich, der seit Juli 2006 nicht ständig geöffnet ist; inkl. Datenblatt über die Rückführung in die palästinensischen Autonomiegebiete vom Dezember 2006.
Stellungnahme vom 23.1.2007 an das VG Berlin (6 S., A0308, siehe Hinweis)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Rechtsprechung:
VG Saarland: Einreiseverweigerung Israels gegenüber Palästinensern knüpft nicht an Volkszugehörigkeit an; keine Gruppenverfolgung von Palästinensern im Westjordanland; Palästinenser aus den Autonomiegebieten fallen nicht ipso facto unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern nur, wenn sie ihren Aufenthaltsort aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG im Westjordanland.
Urteil vom 9.11.2006 - 5 K 97/95.A - (35 S., M9172)

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Oberster Gerichtshof Israels hebt das umstrittene "Intifada"-Gesetz auf, wonach Palästinenser in den besetzten Gebieten für vom israelischem Militär verursachte Schäden keine Entschädigungen verlangen konnten; von der Entscheidung nicht erfasst sind aber Schäden, welche im Rahmen von Militäraktionen enstanden sind, die als Kriegshandlungen definiert werden (engl.).
Bericht vom 13.12.2006: "Court overturns Israel's intifada law" (ID 63787)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
SG Aachen: Ein palästinensischer Volkszugehöriger aus den Autonomiegebieten muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten der Ausländerbehörde seine Identitätsnummer mitteilen.
Beschluss vom 21.7.2006 - S 20 AY 10/06 ER - (4 S., M8651)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation Yesh Din werden in den besetzten Gebieten 90 % der Anzeigen von Palästinensern gegen Israelis zu den Akten gelegt, ohne dass Verfahren eröffnet werden; in anderen Behörden soll Druck auf Palästinenser ausgeübt worden sein, keine Anzeigen zu erstatten (engl.).
Bericht vom 28.9.2006: »OPT: Israeli police accused of ignoring Palestinian complaints« (ID 57722)
Internal Displacement Monitoring Centre: Studie zu den Auswirkungen der Errichtung der Mauer in den besetzten Gebieten, insbesondere in Ost-Jerusalem; Zwangsvertreibungen von Familien, die durch die Mauer von Grundversorgung und medizinischer Hilfe abgeschnitten wurden; Familientrennungen (engl.).
Bericht vom September 2006: »Displaced by the Wall: Forced Displacement as a Result of the West Bank Wall and its Associated Regime« (ID 57769)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Länderbericht:
Amnesty international: Israelische Armee entlässt den Palästinenser Walid Hanatche aus der Haft, während eine Beschwerde noch beim Obersten Gerichtshof anhängig ist; er war über dreieinhalb Jahre ohne Anklage und Gerichtsverfahren inhaftiert (engl.).
Urgent action 278/05 vom 6.1.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 21.10.2005 (#41497)

Weitere Dokumente 12/2005

Länderbericht:
Amnesty international: Der Palästinenser Walid Hanatche, der sich seit über drei Jahren ohne Anklage in israelischer Haft befindet, soll vor die Wahl gestellt worden sein, seiner Ausreise in ein nicht genanntes Land zuzustimmen oder auf unbestimmte Zeit in Haft zu bleiben; israelische Behörden planen möglicherweise Ausweisung zahlreicher weiterer palästinensischer Gefangener.
Urgent action 278/05 vom 21.10.2005 (#38374)

Weitere Dokumente 10/2005

Länderbericht:
Amnesty international: Durch zwei von der Knesset verabschiedete Gesetze wird die Diskriminierung von Palästinensern verschärft: Palästinensern aus den besetzten Gebieten ist es nicht mehr erlaubt, Ansprüche wegen von israelischen Sicherheitskräften verübten Übergriffen oder Schäden geltend zu machen; israelische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit palästinensischen Ehepartnern, wenn diese unter 25 Jahre (bei Frauen) bzw. unter 35 Jahre (bei Männern) alt sind (engl.).
Bericht vom 28.7.2005: »Amnesty International condemns discriminatory laws passed by the Israeli Knesset« (#34585)

Weitere Dokumente 9/2005

Länderbericht:
Amnesty international: Durch zwei von der Knesset verabschiedete Gesetze wird die Diskriminierung von Palästinensern verschärft: Palästinensern aus den besetzten Gebieten ist es nicht mehr erlaubt, Ansprüche wegen von israelischen Sicherheitskräften verübten Übergriffen oder Schäden geltend zu machen; israelische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit palästinensischen Ehepartnern, wenn diese unter 25 Jahre (bei Frauen) bzw. unter 35 Jahre (bei Männern) alt sind (engl.).
Bericht vom 28.7.2005: »Amnesty International condemns discriminatory laws passed by the Israeli Knesset« (#34585)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zum weitgehenden Versagen der israelischen Behörden bei Strafverfolgung bei Tötungen von Zivilisten durch Sicherheitskräfte; Fallstudien (engl.).
Bericht vom 22.6.2005: »Promoting Impunity: The Israeli Military's Failure to Investigate Wrongdoing« (#33093)

Weitere Dokumente 5/2005

Länderberichte:
Amnesty international: Auswirkungen von Gewalt, Besatzung und patriarchalen Strukturen auf die Lebensbedingungen palästinensischer Frauen (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Conflict, occupation and patriarchy. Women carry the burden" (#30771)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Für Ausstellung von Reisepässen an Palästinenser sind palästinensische Behörden zuständig; Möglichkeit der Rückkehr in den Gaza-Streifen (hier: Khan-Yunes) abhängig von Zustimmung der israelischen Behörden.
Bericht vom 3.3.2005: "Palästina: Rückkehr, Reisepässe, Einreisebewilligung (Autoren: Martin Shenton, Michael Kirschner)" (#31254)

Weitere Dokumente 10/2004

Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Analyse des fortschreitenden Zerfalls der Autorität der palästinensischen Autonomiebehörde seit dem Jahr 2000; Auswirkungen auf Sicherheitslage (engl.).
Bericht vom 28.9.2004: "Who Governs the West Bank? Palestinian Administration under Israeli Occupation" (#26021)

VG Saarland: Abschiebungsschutz für Hamas-Mitglied aus Gaza
Urteil vom 28.4.2004 - 5 K 3/04.A - (18 S., M5215)

"(...) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu; auf seinen Hilfsantrag hin war die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und die ergangene Abschiebungsandrohung entsprechend einzuschränken. (...)
Nach der Aktenlage und dem Ergebniss der mündlichen Verhandlung steht - gemessen an der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass der Kläger seine Heimat im Oktober 2000 verfolgungsbedingt verlassen hat.
Der Kläger hat überzeugend und im Verlauf des Verfahrens widerspruchsfrei dargelegt, dass er nach seinem (...) Abitur zunächst arbeitslos gewesen und im Januar 1997 Mitglied der HAMAS geworden sei, weswegen er ... 1997 fünf Tage lang, ... 1998 eineinhalb Tage lang sowie ... von der palästinensischen Autonomiebehörde inhaftiert und insbesondere anlässlich der letzten Inhaftierung gefoltert worden sei. (...)
Zu der damit entscheidungserheblichen Frage, ob der als vorverfolgt anzusehende Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat erneut der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, hat die gerichtlicherseits durchgeführte Beweiserhebung ausweislich der Auskunft des Auswärtiges Amt vom 22.07.2003 ergeben, dass die palästinensische Regierung eine inoffizielle Vereinbarung mit der HAMAS geschlossen hat, nach welcher zur Zeit keine politisch aktiven Mitglieder der HAMAS festgenommen werden. (...)
Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 27.10.2003 [an das VG Chemnitz] aus, dass die palästinensische Autonomiebehörde - soweit sie überhaupt noch Aktivitäten entfalte - nicht mehr gegen die HAMAS agiere; infolge der zwischenzeitlichen Eskalation der gegenseitigen Gewalt zwischen palästinensischen Gruppierungen und Israelis und der dadurch bedingten Radikalisierung der palästinensischen Bevölkerung könne und wolle die palästinensische Autonomiebehörde ihren früheren gegen die HAMAS gerichteten Kurs nicht mehr weiterverfolgen. Sie könne sich es weder politisch, noch militärisch, noch sozial-gesellschaftlich leisten, Mitglieder der HAMAS zu verfolgen und tue dies auch nicht mehr. Damit steht fest, dass der Kläger derzeit von der palästinensischen Autonomiebehörde keinerlei Maßnahmen politischer Verfolgung zu befürchten hat. (...)
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sofern diese Gefahren sich konkret auf die Person des betroffenen Ausländers beziehen; nicht erforderlich ist, dass die konkrete Gefahr vom Heimatstaat selbst oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht.
Maßgeblich ist im Falle des Klägers insoweit zum einen, dass es nach der Auskunftslage keine Möglichkeit der Rückführung des Klägers gibt, ohne dass dieser israelische Grenzkontrollen passieren müsste, und zum anderen, dass die Israelis mit aller Härte gegen Anhänger der HAMAS vorgehen. In Anbetracht der in den Jahren 1997 bis 2000 erfolgten Vorverfolgung des Klägers durch die palästinensische Autonomiebehörde und der Tatsache, dass diese und die israelischen Behörde zur damaligen Zeit, die historisch noch vor Beginn des am 29.09.2000 ausgebrochenen bis heute nicht mehr zum Stillstand gekommenen Palästinenseraufstands anzusiedeln ist, durchaus noch zusammengearbeitet haben, wobei die palästinensische Autonomiebehörde aufgrund ihrer mit Israel geschlossenen Verträge verpflichtet war, gegen Aktivisten der HAMAS einzuschreiten, ist keineswegs auszuschließen, dass auch der Kläger als mehrfach inhaftiertes HAMAS-Mitglied den Israelis namentlich bekannt ist.
Das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Auskunft vom 22.03.2004 (1462 al/br) dargelegt, dass die Israelis in den besetzten und eigentlich unter palästinensischer Verwaltung stehenden Gebieten schon zur Zeit funktionierender palästinensischer Verwaltung geheimdienstlich tätig waren und sich für Mitglieder und Aktivisten bewaffneter palästinensischer Terrorgruppen - zu denen HAMAS ohne Zweifel zu zählen ist - sowie für deren zivilgesellschaftlichen Unterstützer und solche Organisationen interessiert, die sich auf nicht direkt kämpferische, sondern mehr indirekte Weise an der Unterstützung der bewaffneten Gruppen beteiligen. Die Israelis seien bei ihrem Einschreiten gegen in diesem Sinne Verdächtige in den besetzten Gebieten nicht gerade kleinlich im Mitaufnehmen auch Unschuldiger. Es heißt in dieser Auskunft zwar weiter, dass die Israelis sich für die klassisch-politische Betätigung der Palästinenser - konkret ging es um politische Reden eines führenden Mitglieds einer überparteilichen Studentenorganisation - nicht interessierten, allerdings geht es im Falle des Klägers nicht um eine solche Betätigung, sondern um die Mitgliedschaft in der HAMAS mit der Aufgabe, weitere Mitgieder anzuwerben, und dies vor dem Hintergrund, dass das Tätigwerden des Klägers für die HAMAS seit 1997 bekannt ist und er deswegen und zur Erlangung von Informationen über Aktivitäten der HAMAS bereits dreimal inhaftiert war, um Umstände also, die nach der Auskunftslage durchaus geeignet waren, das Interesse der Israelis zu wecken. (...)
Wie ausgeführt ist dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht ohne israelische Kontrollen in seine Heimat zurückgeführt werden könnte (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.03.2002 (508-516.80/38830), wonach eine Berührung mit den israelischen Behörden bei der Rückkehr nach Gaza unvermeidlich ist, da die israelischen Behörden die Außengrenzen der palästinensischen Autonomiegebiete (einschließlich Gaza-Streifen und Westbank) kontrollieren) von erheblichen Gewicht. Dass die Israelis ein ihnen namentlich bekanntes HAMAS-Mitglied unbehelligt in den Gaza-Streifen einreisen lassen würden, erscheint in Anbetracht ihres seit Jahren andauernden harten Einschreitens gegen diesbezüglich verdächtige Personen ausgeschlossen. Da - wie ausgeführt - durchaus konkret zu befürchten ist, dass der Kläger den Israelis namentlich bekannt ist, droht ihm im Falle seiner Rückführung infolge der unvermeidlichen Grenzkontrollen eine menschenunwürdige Behandlung und damit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weswegen seiner Klage insoweit stattzugeben war. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken

Weitere Dokumente 9/2004

Länderberichte:
Human Rights Watch: Gaza: Zwei Männer, die der Zusammenarbeit mit Israel beschuldigt wurden, bei Anschlag auf Krankenhaus mutmaßlich von Hamas-Aktivisten getötet (engl.).
Bericht vom 3.8.2004: "Gaza: Killings in Hospital Violate Laws of War" (#24464)
Amnesty international: "Gesetz zur Staatsbürgerschaft und zum Zugang nach Israel" durch Knesset um sechs Monate verlängert; durch die Maßnahme wird tausenden arabischen israelischen Staatsbürgern das Recht verwehrt, mit ihren Familien zu leben (engl.).
Bericht vom 22.7.2004: "Israel/OT: Knesset's approval of discriminatory law unacceptable" (#24158)

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Die Bezeichnung 'Israel (Westbank)' als Zielstaat einer Abschiebung staatenloser Palästinenser, die aus Ramallah (Westjordanland=Westbank) stammen, widerspricht den Vorgaben des § 50 Abs. 2 1. Halbsatz AuslG." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.4.2004 - 11 LA 61/04 - (3 S., M5045)

Weitere Dokumente 6/2004

Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur systematischen Zerstörung von Häusern und Eigentum durch Israel im Zuge der Siedlungspolitik in den besetzten Gebieten; seit dem Jahr 2001 Zerstörung von 3000 Wohnungen palästinensischer Familien (engl.).
Bericht vom 18.5.2004: "Under the rubble: House demolition and destruction of land and property" (#22317)

Weitere Dokumente 3/2004

Länderberichte:
International Crisis Group (ICG): Zur Situation der palästinensischen "1948er-"Flüchtlinge; politische Lösungsansätze und Auswirkungen auf den Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 5.2.2004: "Palestinian Refugees and the Politics of Peacemaking" (#19168)
Relief Web/UNRWA (Relief and Works Agency for Palestine Refugees): Zu den Auswirkungen der Trennungmauer auf die Lebensbedingungen von palästinensischen Flüchtlingen im Raum Jerusalem (engl.)
Bericht vom 22.1.2004: "Special report on the impact of the Jerusalem Barrier on refugees (UNRWA)" (#18910)
OMCT - World Organisation Against Torture: UN-Arbeitsgruppe zur willkürlichen Inhaftierung kritisiert Israel wegen Doppelbestrafung von Kriegsdienstverweigerern (engl.).
Bericht vom 19.1.2004: "The detention of the Refuzniks is arbitrary says the UN Working Group on Arbitrary Detention" (#18893)
Auswärtiges Amt: Hintergrund zur Organisation Islamischer Jihad; Ausführungen des Klägers unglaubwürdig (vgl. Stellungnahme des DOI vom 23.9.2003 im selben Verfahren, 18 S., M4277).
Stellungnahme vom 3.12.2003 an VG Chemnitz - A 1 K 30762/98 - (8 S., A0044 - siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Abschiebungsandrohung nach "Palästina" ist rechtswidrig (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Beschluss vom 14.11.2003 - 9 TG 2727/03 - (4 S., M4459)

Weitere Dokumente 11/2003

Länderberichte:
Amnesty international: 16 Palästinenser aus der Westbank aufgrund einer Anordnung der israelischen Armee von der Ausweisung in den Gaza-Streifen bedroht; einige von ihnen werden seit zwei Jahren ohne Anklage in israelischer Administrativhaft festgehalten.
Urgent action (292/03) vom 15.10.2003 (#16783)
Human Rights Watch: Durch Befestigung der “Trennungslinie” werden langfristig 300 000 Palästinenser betroffen; viele von ihnen werden von Nahrungs-, Wasser- und Gesundheitsversorgung abgeschnitten (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: “West Bank Barrier Endangers Basic Rights” (#16400)

Weitere Dokumente 10/2003

Länderbericht:
Amnesty international: Israelische Siedlungspolitik sowie willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der palästinensischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten als völkerrechtswidrig kritisiert (engl.).
Bericht vom 8.9.2003: “Surviving under siege: The impact of movement restrictions on the right to work” (#15839)

Weitere Dokumente 9/2003

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der PLF aus dem Gazastreifen, der mehrmals durch die palästinensische Autonomiebehörde inhaftiert war; Autonomiebehörde übt im Gazastreifen und den nicht mehr von Israel besetzten Gebieten staatliche Gewalt aus.
Urteil vom 3.7.2003 - 2 K 91/01.A - (13 S., M3887)

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Für den Bau des “Trennungszauns” werden Angaben einer palästinensischen Organisation zufolge 10% des Westjordanlands konfisziert; tausende Palästinenser verlieren ihr Acker- oder Weideland (engl.).
Bericht vom 6.8.2003: “Construction of the ‘separation fence’” (#14856)
International Federation for Human Rights (FIDH): Knesset verabschiedet Gesetz, wonach Palästinenser nicht mehr mit ihren Ehepartnern in Israel zusammenleben dürfen, selbst wenn diese israelische Bürger sind; das Gesetz soll rückwirkend gelten (engl.).
Bericht vom 31.7.2003: “Discriminatory law approved by the Knesset” (#14821)

Weitere Dokumente 7-8/2003

Länderbericht:
World Organisation Against Torture (OMCT): Fälle von Folter im Gewahrsam der israelischen Sicherheitskräfte; Verweigerung, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren, begünstigt Anwendung von Folter (engl.)
Bericht vom 13.6.2003: “Open letter concerning Orders Prohibiting Meeting with Counsel and torture in detention” (#13542)
Generaldelegation Palästinas in Deutschland: Büros in Bonn und Berlin haben keine Befugnisse, Reisedokumente oder Ersatzpapiere auszustellen oder zu verlängern; die Beantragung derartiger Dokumente muss vor Ort erfolgen, gegebenenfalls durch eine andere Person mit einer von der Generaldelegation gefertigten Vollmacht; Ausstellung von Papieren ist durch die politische Lage aber sehr erschwert.
Schreiben der Generaldelegation an RA Jürgen Moser, Berlin vom 4.6.2003 (2 S., #14082, M3804)

Weitere Dokumente 6/2003

Länderberichte:
OMCT – World Organisation Against Torture: Daoud Dirawi, palästinensischer Rechtsanwalt und Menschen- rechtler, seit Februar 2003 im Ketziot Gefängnis inhaftiert; Berichten zufolge wird ihm notwendige medizinische Behandlung verweigert (engl.).
Bericht vom 13.5.2003: “Denial of access to necessary medical treatment of Palestinian Human Rights lawyer Daoud Dirawi” (#12698)
OMCT – World Organisation Against Torture: Menschenrechtler von israelischen Truppen verhaftet; Überfall auf International Solidarity Movement (ISM) in West Bank und Auferlegung neuer Einreisebeschränkungen für Ausländer in den Gaza-Streifen durch israelische Armee (engl.).
Bericht vom 12.5.2003: “Recent crackdown on international human rights defenders” (#12663)

Weitere Dokumente 4/2003

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinensischer Anwalt der Organisation DCI/PS in Jerusalem von israelischen Soldaten festgenommen; er wird derzeit im Militärgefängnis Asyun ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 5.3.2003: “Arbitrary detention and torture against a Palestinian lawyer” (#11327)
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinensischer Häftling starb angeblich nach unzureichender medizinischer Versorgung im Gefängnis (engl.).
Bericht vom 24.2.2003: “Lack of medical assistance results in death of a Palestinian prisoner” (#10999)

Sonstige Materialien:
Berliner Innensenat: Palästinenser mit Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde müssen für die Einbürgerung nicht nachweisen, dass sie keine jordanischen Staatsangehörigen sind.
Schreiben vom 12.2.2003 - RC11-0206/7 (Palästina) - (1 S., M3371)
Berliner Innensenat: Eingebürgerte Palästinenser sollen ihre palästinensischen Reisedokumente behalten, da sonst Schwierigkeiten bei Reisen in die West-Bank oder den Gaza-Streifen auftreten können (unter Bezug auf entsprechendes Schreiben des BMI vom 26.9.2002 - V6-124 080 ISR/2 - 2 S., M3373, und Schreiben des AA vom 19.9.2002 - Az. unbekannt - 1 S., M3374).
Erlass vom 24.10.2002 - RC31-0206/7(Palästina) - (1 S., M3372)
BMI: Informationen für Deutsche palästinensischer Herkunft.
Merkblatt vom 1.3.1999 - V6-124 080 ISR/2 - (3 S., M3375)

Weitere Dokumente 3/2003

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Zu den Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen und Lagern; Israel verstößt mit der Behandlung von hunderten inhaftierten Minderjährigen gegen internationale Konventionen (engl.).
Bericht vom 11.2.2003: “The situation of child detainees worsened in 2002” (#10689)
Amnesty international: Zwei israelische Kriegsdienstverweigerer wurden nach der Weigerung, im Militärgefängnis Uniform zu tragen, in Isolationshaft verlegt, sie befinden sich im Hungerstreik; seit September 2000 wurden über 180 Personen wegen Kriegsdienstverweigerung in Haft genommen.
Urgent action (30/2003) vom 29.1.2003 (#10538)
Amnesty international: Drei Palästinenserinnen werden von der israelischen Armee in der Hafteinrichtung Beit El ohne Anklageerhebung festgehalten; Haftbedingungen kommen Misshandlung gleich.
Urgent action (29/2003) vom 28.1.2003 (#10535)

Weitere Dokumente 1-2/2003

Länderberichte:
Amnesty international: Verurteilung von J. Ben-Artzi and U. Ya’acovi wegen Kriegsdienstverweigerung zu Gefängnisstrafen; über 180 Verweigerer wurden den letzten 26 Monaten in Haft genommen (engl.).
Bericht vom 18.12.2002: “Conscientious objectors jailed while soldiers who commit grave violations enjoy impunity” (#10007)

Weitere Dokumente 12/2002

Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen der israelischen Armee, u. a. Zerstörungen von Häusern, in denen sich noch Menschen befanden; Verhinderung von Rettungseinsätzen (engl.).
Bericht vom 4.11.2002: “Shielded from scrutiny: IDF violations in Jenin and Nablus” (#9429)
Amnesty international: Palästinenser vom Staatssicherheitsgericht Gaza in Schnellverfahren wegen “Kollaboration” zum Tode verurteilt; er ist ein ehemaliger Mitarbeiter der israelischen Menschenrechtsorganisation “B’Tselem”.
Urgent action (207/2002-02) vom 29.10.2002 (#9802)
Committee to Protect Journalists: Der Photograph Hussam Abu Alan nach sechs Monaten, die er ohne Anklage in israelischem Gewahrsam verbrachte, freigelassen (engl.).
Bericht vom 22.10.2002: “Photographer released from detention” (#9283)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D GFK (Schutz durch andere UN-Organisationen) auf palästinensische Flüchtlinge.
Bericht vom Oktober 2002 (7 S., M2695)

Weitere Dokumente 11/2002

Länderberichte:
Amnesty international: Gaza: Todesurteile gegen zwei Männer, die des Verrats und des Kontakts mit dem israelischen Geheimdienst für schuldig befunden wurden (engl.).
Urgent action 315/02 vom 22.10.2002 (#9218)
Committee to Protect Journalists: Freilassung von zwei palästinensischen Journalisten durch die Israelis,; sie waren fünf Monate lang inhaftiert (engl.).
Bericht vom 10.10.2002: “Israeli authorities release two journalists” (#9088)
Middle East Review of International Affairs (MERIA): Analyse der wirtschaftlichen Lage und der politischen Meinungsbildung im Kontext der Entwicklung der Zweiten Intifada (engl.).
MERIA Vol. 6, No. 3, September 2002: “Palestinian Economy, Society, and the Second Intifada” (#8728)

Weitere Dokumente 10/2002

Amnesty international: Palästinensische Al-Aksa-Brigaden töten in Tulkarim und Dschenin drei angebliche “Kollaborateure” (engl.).
Urgent action 274/02 vom 2.9.2002 (#8484)

Weitere Dokumente 9/2002

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK im Gaza-Streifen; keine extreme Gefahrenlage im Gaza-Streifen gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen des Krieges.
Beschluss vom 15.7.2002 - 21 L 2618/02.A - (5 S., M2356)

Länderberichte:
Amnesty international: Beschluss des Israelischen Hohen Gerichtshofs erlaubt Zerstörung von Häusern der Familien mutmaßlicher Attentäter ohne Recht auf Überprüfung vor Gericht (engl.).
Bericht vom 6.8.2002: “High Court decision gives green light for collective punishment” (#8125)
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinenser wegen Kollaboration mit Israel in Khan Yunis hingerichtet (engl.).
Bericht vom 24.7.2002: “Palestinian detainee Abdul Hai Dhiab Sabbaba, has been extra-judicially executed at the Palestinian National Security Court” (#8092)
Amnesty international: Israelische Sicherheitskräfte verhaften 21 männliche Verwandte von Palästinensern, die der Mittäterschaft in den letzten Anschlägen gegen Israelis verdächtigt werden (engl.).
Bericht vom 19.7.2002: “Forcibly transferring relatives of suspected Palestinian suicide bombers would violate international law” (#7913)
Amnesty international: Mindestens 350 Zivilisten, die meisten davon Israelis, seit Beginn der Al-Aqsa Intifada im September 2000 getötet; insgesamt über 128 Anschläge palästinensischer Rebellengruppen sowie einzelner Palästinenser (engl.).
Bericht vom 11.7.2002: “Without distinction – attacks on civilians by Palestinian armed groups” (#7777)
Amnesty international: Mitarbeiter der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem von palästinensischem “Vorbeugendem Sicherheitsdienst” verhaftet und beschuldigt, ein “Kollaborateur” zu sein (engl.).
Urgent action 207/02 vom 8.7.2002 (#7752)

Weitere Dokumente 7-8/2002

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Palestinian female political prisoners sexually harassed by Israeli guards in the Neve Tertze women’s prison in Ramle.
Bericht vom 20.6.2002: “Inhuman and degrading treatment including sexual harassment of Palestinian women and girls detained in Neve Tertze women’s prison, Ramle” (#7537)
OMCT - World Organisation Against Torture: Reports of arbitrary and disproportionate force being used by the Israeli authorities and the apparent impunity that accompanies these acts.
Bericht vom 17.6.2002: “Israeli Special Forces units have killed Khader al-Rajabi and wounded his son, Hazim” (#7532)
Reporters Sans Frontières: Five Palestinian journalists were taken into ‘administrative detention’ on suspicion of having been involved in terrorist activities.
Bericht vom 7.6.2002: “One Jordanian journalist expelled and Five Palestinian journalists still held” (#7388)
Amnesty international: Secretary General of Fatah, the dominant political force of the Palestinian Authority arrested and reportedly also tortured.
Urgent action 160/02 vom 30.5.2002 (#7272)

VG Ansbach: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für Palästinenser aus Gaza-Gebiet
U.v. 13.2.2002 - AN 12 K 01.31195 -; 11 S., M1696
”(...) Die Beklagte ist zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger bezüglich Israel (einschließlich Gaza-Gebiet) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Artikel 3 EMRK festzustellen. Für Palästinenser aus Israel, die im Gaza-Gebiet beheimatet sind, besteht derzeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden.
(...) Im Falle der Rückkehr würde sich für sie eine unmittelbare und konkrete Lebensgefährdung ergeben. Bei einer Abschiebung in das Gaza-Gebiet über Israel würden die Kläger in einen “Hexenkessel” aus gegenwärtiger Todes- und Leibesgefahr geraten. Entsprechende Gefahren für ihr Leben und für ein Leben in Menschenwürde würden sich aus der allgemeinen Situation im Gazagebiet wie auch in Israel ergeben. Demzufolge ist bei Vorliegen einer solchen allgegenwärtigen Todesgefahr in einem Bürgerkriegsgebiet ein Abschiebungshindernis nach Artikel 3 EMRK zu bejahen;
vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53, Rdnr. 208 und 208.6 mit Rechtsprechungshinweisen.
Dabei ist es anerkannt, dass von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn staatliche oder staatsähnliche Gewalt gezielt dem Einzelnen Rechtsgutverletzungen zufügt, sondern auch dann, wenn es sich um Gefahren handelt, die eine Bevölkerungsgruppe insgesamt in der genannten Weise gefährden. Eine derartige Auslegung des Artikel 3 EMRK ist aus Artikel 1 und 2 GG, (Recht auf Beachtung der Menschenwürde, Recht auf Leben) abzuleiten. Die derzeit im Gaza-Gebiet bestehende Situation für die Menschen dort wie auch insbesondere für Rückkehrer ist als unmenschlich und erniedrigend anzusehen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die durch die Kriegshandlungen drohenden konkreten unmittelbaren Lebensgefahren. Dies gilt auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Existenznot der Einzelnen, die in diesem Gebiet leben;
zur Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK bei Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums vergleiche GK, zum AsylVfG, Rdnr. 208.9 zu § 53 AuslG mit Rechtsprechungshinweisen.
Richtigerweise ist eine Gesamtschau vorzunehmen, die die wirtschaftliche Existenzgefährdung des Rückkehrers ebenso in Betracht zieht wie auch die drohenden Gefahren des Kriegs für Leib und Leben. Im konkreten Fall ist für die Beurteilung der tatsächlichen Situation für das Gericht maßgeblich zum einen die Erkenntnislage wie sie sich aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen derzeit ergibt, zum anderen wie sie sich aus dem ausführlichen Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3. Januar 2002 ergibt. Die Lage wird vom Gutachter zusammengefasst mit “entsetzlich” eingestuft. Innerhalb eines Jahres hat es 1.000 Todesopfer im Zuge der so genannten Al-Aksa-Intifada gegeben, wobei vom Gutachter die Zahl der Todesopfer im Verhältnis zwischen Israelis und Palästinensern mit 1 : 50 angegeben wird. Allein von daher kann bereits die Unmittelbarkeit und Konkretheit der drohenden Gefahren für Leib und Leben prognostiziert werden, zumal in der derzeitigen aktuellen Lage die Gewalttätigkeiten weiterhin eskalieren und damit auch die gewaltsamen Vergeltungsschläge und Anschläge der israelischen Seite weiterhin zunehmen werden. Für jeden, auch für einen nicht bei der aktiven Bekämpfung der israelischen Besatzungsmacht tätigen Palästinenser im Gaza- Gebiet besteht große Gefahr durch Raketen- und Panzerangriffe getötet oder verletzt zu werden. Die Entwicklung in dem Gebiet hat noch lange nicht ihren Höhepunkt erreicht (vgl. Gutachten Seite 6). Hinzu kommen die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit auf Grund der allgemeinen Situation in dem fraglichen Palästinensergebiet. Die allgemeine Lebenslage hat sich ständig verschlechtert. Die meisten Leute haben keinen Zugang zu sauberem Wasser, die wirtschaftliche Lage ist auf den Stand ärmerer Länder in Afrika abgesunken. Die Möglichkeit der Bevölkerung in angemessener Weise sich eine Existenz zu sichern wird durch die Kriegssituation und vor allem auch deswegen, weil die Grenze zu Israel für die arbeitende Bevölkerung immer wieder geschlossen wird, beeinträchtigt und kommt weit gehend zum Erliegen. Die meisten Leute sitzen einkommenslos zu Hause. Bei dieser geschilderten Lage kann man davon ausgehen, dass über die Kriegsgefahren hinaus auch auf Grund der allgemeinen hygienischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Existenznot sich das Risiko für jeden Einzelnen dort zu überleben, zumindest in menschenwürdiger Weise zu überleben, gering ist. (...) Da eine unmittelbare Wiedereinreise in das Gaza-Gebiet wegen der Zerstörung des Flughafens nicht möglich ist, müssten die Kläger über den israelischen Kernstaat einreisen. Der Gutachter weist darauf hin, dass dabei, wenn eine solche Wiedereinreise überhaupt gestattet würde, diese unter ”äußerst erniedrigenden Kontrollen durch die Israelis" stattfinden würde. Auch die somit zu erwartenden Erniedrigungen der Kläger bei einer Wiedereinreise sind im Hinblick auf Artikel 3 EMRK zu beachten. Dahinstehen kann die Frage, ob die wohl anzunehmende Verweigerung der Wiedereinreise durch den israelischen Staat für staatenlose palästinensische Bürger im Zusammenhang mit § 53 Abs. 4 AuslG von Bedeutung wäre.
Bezüglich des “Kernstaats” Israel ist – neben dem Gazagebiet – das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK, auch deshalb zu bejahen, weil den Klägern als Palästinensern aus dem Gazagebiet der Aufenthalt im Kernland nicht gestattet würde, sie vielmehr (wenn sie überhaupt einreisen dürfen) zwangsweise in das Gazagebiet verbracht würden.
(...) Die ergangene Abschiebungsandrohung nach Israel (Gaza-Streifen) ist ebenfalls aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Dies gilt unabhängig von den obigen Ausführungen zu Ziffer 3); denn auch aus anderen Gründen durfte die Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden,
vgl. insbesondere Beschluss vom 2.5.1984 2 BvR 1413/83
dass die Ausländerbehörde bei Erlass eines aufenthaltsbeendenden Bescheides nicht befugt ist, den Ausländer bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat sehenden Auges Gefahren auszusetzen, durch die seine Menschenwürde verletzt werden würde. Die Befugnis zum Erlass des aufenthaltsbeendenden Bescheides im Rahmen des Asylverfahrens ist von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übergegangen. Die Ausländerbehörde vollzieht lediglich den ergangenen Bundesamtsbescheid. Grundlage der Aufenthaltsbe- endigung ist die vollziehbar gewordene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Wie oben im Einzelnen dargestellt, würde bei einer Abschiebung der Kläger nach Israel oder dem Gazagebiet deren Menschenwürde in grober Weise verletzt. Sie können in ihrer Heimatregion menschenwürdig derzeit nicht existieren. Dies macht unabhängig von den bereits genannten Gründen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ebenfalls rechtswidrig.
Darüber hinaus hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei seiner Entscheidung über die Abschiebungsandrohung der Bestimmung des Artikel 31 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl II Seite 473) nicht Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt einen Staatenlosen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, aus anderen Gründen als denen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung auszuweisen. Unter “Ausweisung” im Sinne dieser Bestimmung aus dem Jahr 1954 ist nicht nur die eigentliche Ausweisung im Sinn der §§ 45 ff. AuslG 1990 anzusehen, sondern jegliche Art der Aufenthaltsbeendigung. Die Kläger halten sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gründe der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung gebieten ihre Aufenthaltsbeendigung nicht. Demzufolge ist auch aus diesem Grund die ergangene Abschiebungsandro- hung im Fall der Kläger rechtsfehlerhaft;
vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 9 C 3.95 auf Seite 10 am Ende. (...)”
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg

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