Jugoslawien |
VG Oldenburg zu Roma, Albaner, Ashkali, Blutrache
U.v. 07.08.2001 - 12 A 1019/98 -; 15 S., M1170
"(...) Indes ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person
der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernis im Sinne von §
53 Abs. 6 AuslG vorliegen; insoweit hat die Klage Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen
werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Gefahr durch staatliche
Stellen oder von privater Seite droht;
vgl. BVerwG, Beschluss 14. März 1997 - 9 B 627/96
-, V.n.b. (Blutrache), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19 /96 -, BVerwGE 104,
260 und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249; Nds. OVG,
Urteil vom 6. März 2001 - 9 L 3275/99 -, V.n.b.
Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift
nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit
zu werden. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist
im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte
der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit"
der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallsbezogenen
individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem
landesweit gegeben sein muss;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.;
Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2000, a.a.O.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht,
dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (...) landesweit eine erhebliche
konkrete Gefahr droht, von einem Angehörigen oder einer beauftragten Person
der Familie ihres Ehemannes getötet zu werden.
Aus den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Blutrache in den Bereichen
des Kosovo und Teilen Montenegros einer Mehr oder Weniger praktizierter Bestandteil
der vor allem ländlichen "Rechtskultur" [ist], die auch im Hinblick auf die
Umsetzung der Blutrache eine landesweite Gefährdung beinhaltet.
Die Blutrache (Gjakmerrje) ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der
Nordalbaner. Die Blutrache ist härtestes Sanktionsmittel im oral tradierten
Rechtssystem. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familien-Ehre,
die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung
anderer Art beschädigt wurde. Das Gewohnheitsrecht ist tradiert im sog. Kanun.
Dieses Gewohnheitsrecht hat durch Jahrhunderte Sitte und Brauchtum eines Großteils
der Bevölkerung geprägt. Im Kosovo ist die Traditionsverbundenheit und somit
auch das Bekenntnis zum albanischen Ehrenkodex noch immer sehr viel stärker
als im zwangssäkularisierten Albanien. Die Blutrache wird im Kosovo und in einigen
Gegenden Montenegros sowie in anderen Teilen Restjugoslawiens angewandt, vor
allem in der ethnisch albanischen Bevölkerung. Die Familie, der die Verletzung
oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder
Entehrung zu reinigen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten vom 20. August
1996; Auswärtiges Amtes vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach: Auswärtiges Amt
vom 20. Oktober 1995 an VG Ansbach: Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995.
Weiter wird in dem Gutachten von Feilcke-Tiemann ausgeführt, dass im Kosovo
auch heute noch damit zu rechnen sei, dass nach einem Mordfall Blutrache geübt
wird. Dies ergebe sich aus der starken Tradition des Gewohnheitsrechtes. Ob
die Blutrache tatsächlich eingesetzt werde, hänge stark von soziokulturellen
Faktoren ab. In ländlichen, traditionsbewussteren, abgeschiedenen Gebieten sei
eher mit Blutrache zu rechnen, als im städtisch-"aufgeklärten" Umfeld der modernen
Kleinfamilie. Ob eine ehrverletzte Familie Blutrache übe, hänge entscheidend
davon ab, ob sie noch stark und selbstverständlich dem Gewohnheitsrecht verhaftet
sei. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Blutrache geübt werde, nehme erfahrungsgemäß
mit dem Greifen rechtsstaatlicher Mittel ab. Die Grenzen des Raumes, innerhalb
dessen Blutrache genommen werden kann, seien schwer zu stecken. Auch in der
Vergan- genheit habe es immer wieder Fälle von "Flucht" gegeben. Allerdings
könne der Aufenthalt im Ausland durchaus einen gewissen Schutz bedeuten;
vgl. ebenso Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996
an VG Ansbach.
Eine Rückkehr des potentiellen Opfers in das eigentliche "Revier" könne deshalb
für ein Wiederaufflammen alter Fehden sein, die aufgrund großer räumlicher Distanz
im Wertekodex der Betroffen verblasst seien. Im Gegensatz zu serbischen Familien
besitze das Gewohnheitsrecht der Blutrache - ein gesellschaftliches Phänomen
auf dem Balkan - heute fast nur im Selbstverständnis der Albaner Gültigkeit,
wobei die Übergänge zu den benachbarten Kulturen aber auch fließend sein könnten.
Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Sühnemaßnahme durch die Angehörigen ihres Ehemannes zu werden. (...)
Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer der Blutrache zu
werden. Der Einzelrichter geht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass
für die Klägerin im Falle einer Rückkehr keine Sicherheit besteht, der Verfolgung
durch Angehörige ihres Ehemannes zu entgehen.
Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass die Klägerin der Gruppe der (albanisierten)
Roma angehört. (...) Dieses Vorbringen der Kläger steht im Einklang mit den
dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Die Angehörigen der Gruppe der Roma
sprechen als Muttersprache "Romanes" und daneben Albanisch und/oder Serbokroatisch.
Die Ashkali kennzeichnen sich durch albanische Sprache und Identität. Sie haben
sich immer als Albaner verstanden und in enger Beziehung zu der albanischen
Gemeinschaft gelebt;
vgl. Lagebericht des AA vom 08. Dezember 1999,
UNHCR vom 01. März 2000 an VG Karlsruhe, UNHCR im November 1999; S. Schwandner-Sievers
vom 16. März 1997.
Durch die besonderen Schwierigkeiten, den die Klägerin als Angehörige der ethnischen
Minderheit der Roma sowohl im Kosovo und in Montenegro als auch in Serbien im
Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird, wird die Gefahr der Realisierung
der Blutrache so wesentlich erhöht, dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit
auszugehen ist. Hierdurch werden nach Überzeugung des Gerichts die Fluchtmöglichkeiten
der Klägerin in Jugoslawien derart eingeschränkt, dass sich der Aufenthaltsort
der Klägerin aufgrund der engen familiären Bande der Roma und des damit verbundenen
günstigen Informationsflusses trotz eines fehlenden Meldesystems relativ einfach
ermitteln lässt.
In Bezug auf die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma im
Kosovo macht sich der Einzelrichter die Ausführungen im Urteil der Kammer vom
17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - zu eigen. Der Einzelrichter hält an diesen
Erwägungen, die im genannten Urteil anhand der zur Verfügung stehenden und in
der den Beteiligten bekannt gegebenen Liste enthaltenen Erkenntnismittel näher
ausgeführt werden, fest.
Auch die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma in den Teilrepubliken
Montenegro und Serbien wird in den vorliegenden Erkenntnismitteln durchgängig
als extrem schwierig beschrieben. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass schon
die Mehrheitsbevölkerung unter den ärmlichsten Bedingungen lebt. Nach Angaben
der schweizerischen Flüchtlingshilfe verfügen 2/3 aller Haushalte über ein Einkommen
unter 100,00 DM. Weite Teile der Bevölkerung seien verarmt und rund 2 Millionen
Menschen lebten in extremer Armut. Die wirtschaftlichen Probleme beträfen die
ethnischen Minderheiten stets härter, weil sie bereits unter normalen Umständen
wirtschaftlich und sozial benachteiligt seien;
SFH vom März 2000, GfbV vom 26. Oktober 2000 an
das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass die Angehörigen
der ethnischen Minderheiten in Serbien/Montenegro noch weitaus schlechtere Chancen
hätten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, als die Mehrheitsbevölkerung.
Sie könnten nur auf schlecht bezahlte Arbeiten z.B. als Straßenkehrer, Müllmänner,
Totengräber und ähnliches hoffen. Die Arbeitslosigkeit sei in der letzten Zeit
stark angestiegen und die Wohnverhältnisse extrem schlecht.
Der UNHCR verweist darauf, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma in
der Bundesrepublik Jugoslawien unter einem in der gesamten Region herrschenden
Muster subtiler Diskriminierung litten. In den letzten zehn Jahren habe sich
ihre Situation mit den Sanktionen und dem wirtschaftlichen Niedergang weiter
verschlechtert. Viele vertriebene Roma lebten unter erbärmlichen Umständen,
die häufig menschenunwürdig seien;
GfbV vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen; UNHCR, März 2001.
Verschärft wird die prekäre wirtschaftliche Situation noch dadurch, dass sich
mittlerweile besonders in Montenegro eine extrem hohe Zahl von Flüchtlingen
aufhält. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet davon, dass mittlerweile
über 200.000 Nichtalbaner aus dem Kosovo gekommen seien. Die Gesellschaft für
bedrohte Völker schätzt die Anzahl der nach Serbien und Montenegro geflohenen
Roma und Aschkali auf bis zu 80.000;
UNHCR, März 2001; SFH vom März 2000; GfbV vom
05. April 2000 an VG Karlsruhe.
Nach Angaben der Gesellschaft für bedrohte Völker gibt es in Serbien kaum staatliche
Hilfen für die Flüchtlinge aus dem Kosovo. Sie lebten unter katastrophalen humanitären
Verhältnissen in der Nachbarschaft ihrer Volksgruppen-Angehörigen, die selbst
schon sehr gedrängt und ärmlich wohnten, in behelfsmäßigen Unterkünften, oft
ohne Strom und in Zelten unter extrem schlechten hygienischen Bedingungen. Die
Kinder könnten häufig nicht zur Schule gehen.
Hinsichtlich der Unterbringung verweist der UNHCR darauf, dass die serbischen
und montenegrinischen Kommissare für 10.517 Binnenvertriebe Plätze in Sammelunterkünfte
für Flüchtlinge bereitgestellt hätten, in denen zuvor Flüchtlinge aus Kroatien
und Bosnien-Herzegowina untergebracht gewesen seien. Weitere 5.932 Binnen- vertriebene
seien in sogenannten inoffiziellen Sammelunterkünften untergekommen, was bedeute,
dass sie leerstehende Gebäude besetzt hätten. Sie erhielten dort keine staatliche
Unterstützung. Alle anderen Binnenvertriebenen müssten sich selbst eine Unterkunft
irgendwo im Lande suchen. Viele hätten eine Wohnung angemietet. Die Aufnahmekapazitäten
in Serbien und Montenegro seien bis auf Äußerste beansprucht. Es könne nicht
mehr vielen Personen eine Unterkunft angeboten werden, unabhängig davon, ob
sie aus dem Kosovo oder aus Drittländern kämen;
UNHCR, März 2001; GfbV vom 5. April 2000 an VG
Karlsruhe.
Eine Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel führt demnach
zu dem Ergebnis, dass die Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der
Roma insbesondere in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als aus- gesprochen
problematisch anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Klägerin wird diese humanitäre Situation zudem dadurch wesentlich
erschwert, dass sie Analphabetin ist, keinen Beruf erlernte und nach ihren glaubhaften
Angaben keine nahen Verwandten mehr in Jugoslawien hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen,
dass die Persönlichkeit der Klägerin gestört ist. Das Landgerichtes Oldenburg
stellt in seinem o.a. Beschluss vom 17. November 2000 hierzu fest, dass die
Klägerin u.a. selbstunsicher, labil, depressiv, schnell verletzt und überempfindlich
sei und nur ein geringes Selbstwertgefühl habe. Die Durchführung einer Psychotherapie
zur Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung werde für geboten gehalten. Eine
ambulante Gesprächstherapie erfolgt nach der von der Klägerin eingereichten
Bescheinigung des Therapie- und Beratungszentrums für Frauen Oldenburg e.V.
Aller Voraussicht nach wird sie auf die staatlichen Unterstützungseinrichtungen
oder entfernte Verwandte angewiesen sein, so dass ihr Aufenthaltsort für die
Angehörigen ihres Ehemannes zudem leichter ermittelbar sein wird.
Die Gefährdung der Klägerin, Opfer der Blutrache zu werden, ist auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil Blutrache grundsätzlich nicht gegenüber Frauen ausgeübt
wird;
vgl. Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995;
Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach; Feilcke-Tiemann, Gutachten
vom 20. August 1996.
Frauen und damit die Klägerin können zu Opfern der Blutrache werden, wenn sie
etwa Ehebruch begangen oder ihren Ehemann umgebracht haben;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August
1996.
Ebenso ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid die Gefährdung in Jugoslawien wesentlich
höher einzuschätzen ist als in der Bundesrepublik Deutschland. Die Gefahr der
Blutrache sinkt regelmäßig durch große räumliche Entfernungen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August
1996.
Auch wenden Angehörige die Blutrache nicht an, wenn sie in Gegenden leben, in
denen derartige Sitten nicht existieren und wo sie selbst eine Minderheit darstellen;
vgl. Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG
Ansbach. (...)"
Einsender: RA Burchardt, Oldenburg
VG Göttingen: Abschiebungshinderniss gem. § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG wegen psychosomatischer Erkrankungen; Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo
U.v. 30.07.2001 - 3 A 3334/98 -; 4 S., M
1098 (unvollständige Vorlage)
"(...) Die Kläger zu 1) und 2) können aber angesichts ihrer Krankheiten die
Feststellung beanspruchen, dass bei ihnen Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich des Kosovo vorliegen. (...) Die Gefahr, dass sich
die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert,
weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen;
vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1998 - 9C 13.97 -, NVwZ
1998,973; Urt. v. 25.11.1997 - 9C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, 525.
Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Ausländers als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten
im Zielland der Abschiebung eintritt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt ferner
voraus, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also
eine Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblicher Intensität zu erwarten ist.
Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung
des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo wegen unzureichender
Möglichkeiten der Behandlung der Leiden eintritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997,
a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) vor.
Diese haben unter Bezugnahme auf die beiden nervenärztlichen Atteste des Arztes
für Neurologie und Psychologie Dr. med. (...) vom 30.07.2001 geltend gemacht,
an psychologischen Erkrankungen (Kläger zu 1): Anpassungsstörung, Spannungskopfschmerz
und Schlafstörungen; Klägerin zu 2): Anpassungsstörung, Depression, Somatisierungsstörung
und Schlafstörungen) zu leiden, die seit Dezember 1999 bzw. 1998 jeweils mit
Gesprächstherapien und zusätzlich medikamentösen Therapien (Verabreichung von
Antidepressiva) behandelt würden. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind,
dass die ärztlichen Diagnosen unzutreffend sind, und das Gericht aufgrund der
Anhörungen der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt
ist, dass sie sich seit längerer Zeit tatsächlich den nervenärztlich notwendigen
Gesprächs- und medikamentösen Therapien durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Dr. med. (...) unterziehen, ist davon auszugehen, dass ein Abbruch der Behandlungen
für die Kläger zu 1) und 2) zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
führen würde. Die erforderliche und unabdingbar notwendige Behandlung der Kläger
zu 1) und 2) ist aber im Kosovo nicht gewährleistet. Nach den nervenärztlichen
Attesten vom 30.07.2001 ist - zusätzlich zu der Verabreichung von Antidepressiva
- eine Gesprächstherapie der Kläger zu 1) und 2) erforderlich. Nach Einschätzung
des UNHCR, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, können
psychologische und psychische Krankheiten im Kosovo nicht adäquat behandelt
werden. Psychische Beschwerden, Erkrankungen und Traumata werden dort ausschließlich
medikamentös behandelt, wobei Fehldiagnosen sowie die Verabreichung falscher
Medikamente an der Tagesordnung sind;
UNHCR v. 11.10.2000 an VG Schleswig; UNHCR; Hinweise
zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Juli
2000, s.a. Auswärtiges Amt an VG Würzburg v. 31.3.2000 und v. 25.6.2001, sowie
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht Juni 2001 "Kosovo - Zur medizinischen
Versorgungslage", S. 8.
Abgesehen davon erscheint dem Gericht äußerst zweifelhaft, ob die den der Kläger
zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland verabreichten Antidepressiva
im Kosovo in öffentlichen Apotheken verfügbar wären, sollten sie nur in privaten
Apotheken verfügbar sein, wären die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer wirtschaflichen
Verhältnisse jedenfalls nicht in der Lage, die dort geforderten teilweise horrend
hohen Medikamentenpreise zu bezahlen. Demzufolge ist die Beklagte hinsichtlich
der Kläger zu 1) und 2) zur Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo zu verpflichten, da für die Kläger zu 1) und
2) im Falle einer Ab- schiebung Gesundheitsbeeinträchtigungen von besonderer
Intensität als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo konkret zu
erwarten sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker u. Kollegen, Göttingen
Caritas u. Diakonie: Für Rückkehr von Minderheiten in den
Kosovo ist es noch zu früh
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht
07/2001, 5 S., M1002, #3983
"(...) Seit letztem Jahr bemüht sich die UNMIK-Übergangsregierung, die Voraussetzungen
für die Rückkehr von Minderheiten, die laut der UN Resolution 1244 gefordert
wird, zu schaffen.
Für eine organisierte Rückführung von Serben und Roma ist es auch jetzt noch
viel zu früh, d.h. zu gefährlich, aber eine sogenannte spontane Rückkehr von
45 serbischen Familien, die derzeit als Intern Vertriebene in Serbien leben,
wird momentan vorbereitet (...).
Es gibt 3 Komitees, die für die Planung zuständig sind:
1. Das 'Joint Committee on Return' auf der politischen Ebene vereint den Chef
der UNMIK Regierung Hans Haekkerup, den obersten Kommandanten von KFOR, den
Special Envoy von UNHCR Eric Morris, das UN Mine Action Co-ordination Centre,
politische Parteien aus Serbien und dem Kosovo, und - seit Juni diesen Jahres
- auch Vertreter der albanischen Parteien.
2. Das sogenannte 'Steering Committee', das dem oben genannten untergeordnet
ist und nur Vertreter des Kosovos umfaßt und
3. Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen, auf Bataillons- und Brigadenebene,
wobei auch lokale Organisationen und Gemeinden beteiligt sind und die die praktische
Seite des Problems angehen.
Seit die albanische politische Seite ein Abkommen zur Befürwortung der Rückkehr
von Serben unterschrieben haben, hat die letztgenannte Gruppe einen Aktionsplan
kreiert.
All dies hört sich theoretisch sehr positiv an, doch sieht die Realität ein
wenig anders aus:
Sofort nachdem die albanischen Politiker dieses Abkommen unter dem Druck der
Internationalen unterzeichnet hatten, dementierten sie es öffentlich in den
lokalen Medien. Es darf nicht vergessen werden, daß im November Wahlen sind
und die Unterstützung zur Rückführung von Serben einer Partei sicherlich nicht
zum Wahlsieg verhelfen wird - im Gegenteil. Auch wenn die Gewalt gegen Minderheiten
momentan nachgelassen hat, so nicht der schwelende Haß, der noch Jahrzehnte
andauern wird. Zusätzlich schürt die Haltung der slawischen Parteien in Mazedonien
den Glauben an die panslawische Verschwörung gegen Albaner.
(...) Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen schaffen demnach die Bedingungen
wie Wiederaufbau, Minenräumung, Nahrungsmittelhilfe, usw. KFOR ist für die Sicherheit
zuständig.
Die ursprünglich 25 vorgeschlagenen sicheren Zonen reduzierten sich schließlich
auf 10. Die von den Gruppen erwählten "Sicherheitszonen" (2 Action Plan for
Return to Selected Framework Locations (Results of Action Planning Exercise
conducted by Regional and Local Working Groups on return)) werden aus Diskretionsgründen
nicht veröffentlicht.
Eigentlich sollte die Schaffung von neuen Enklaven vermieden werden, theoretisch
lobenswert, praktisch aber nicht durchführbar.
Zunächst meldeten sich 45 serbische Freiwillige. Sie werden in das Dorf Osojane
zurückkehren. Dieses Dorf, vormals fast rein serbisch bewohnt, ist heute vollkommen
zerstört. Nur die Familienväter werden während des Wiederaufbaus dort sein,
ihre Familien bleiben solange in Serbien. Eine internationale Hilfsorganisation
hat angefangen, Zelte für diese Menschen aufzustellen und wird das Baumaterial
stellen und technische Hilfe beim Aufbau leisten. Für mehr Familien reichen
die finanziellen Mittel von UNMIK in diesem Jahr nicht. (...)"
VGH BaWü: Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in
den Kosovo für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten
U.v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -; 30 S., M0718
Amtliche Leitsätze:
"1. Für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten aus dem Kosovo (einschließlich
Straftäter) liegt infolge der Rückübernahmeweigerung der UNMIK-Verwaltung bis
zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung mit dem Bundesinnenminister das
Abschiebungshindernis einer tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in
den Kosovo vor (§ 55 Abs. 2 AusIG).
2. Die diesen Personenkreis von einer Abschiebung in den Kosovo ausnehmende
aktuelle Erlassregelung in Baden-Württemberg (zuletzt Erlass v. 9.3.2001 - 4-13-JUG/90
-) stellt keine Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG (mehr) dar (anders seinerzeit
noch: VGH Bad.Württ., Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 - zum Erlass vom 2.2.2000),
weil es zumindest ab 31.03.01 am erforderlichen Einvernehmen des Bundesinnenministers
fehlt (§ 54 Satz 2 AusIG).
3. Diese Erlasslage, die den Ausländerbehörden generell und rechtlich verbindlich
die Berücksichtigung des genannten tatsächlichen Abschiebungshindernisses und
eine entsprechende Duldungserteilung aufgibt, beseitigt zwar nicht bereits das
Rechtsschutzinteresse für die auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG gerichtete Klage. Die begehrte Feststellung wird
jedoch materiellrechtlich durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zunächst hatten sich die Kläger - wie schon in den vorangegangenen Verfahren
zuvor - als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo bezeichnet und mit der
Klagebegründung auf eine ihnen deshalb drohende Gruppenverfolgung im Kosovo
abgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.10.1999 jedoch haben sie erstmals behauptet,
der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo anzugehören und deshalb einer Verfolgung
sowohl seitens der Albaner als auch der Serben zu unterliegen. (...)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6.10.1999
ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des 51 Abs. 1 AusIG bzw. des § 53 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich
bei den Klägern um ethnische Kosovo Albaner oder um Angehörige der Minderheit
der Ashkali handelt. (...)
Vor einer ethnisch motivierten staatlichen politischen Gruppenverfolgung im
Sinne von § 51 Abs. 1 AusIG seitens des serbisch dominierten jugoslawischen
Staates sind sowohl ethnische Kosovo-Albaner als auch Ashkali/Roma jedenfalls
seit der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die UNMIK-Übergangsverwaltung und
dem Einmarsch und der Stationierung der KFOR-Truppen zumindest im Kosovo hinreichend
sicher. Das gilt auch hinsichtlich der von § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art- 3 EMRK
geforderten Gefahr staatlicher Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AusIG (i.V.m. Art. 3
EMRK) liegen auch nicht vor, soweit hier von den Klägern die Gefahr einer Verfolgung
durch die UCK in Anknüpfung an ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe
der Ashkali im Kosovo geltend gemacht wird. Im Hinblick auf die Hoheitsgewalt
der UN-Verwaltung und der KFOR-Truppen im Kosovo sowie auf die uneinheitlichen
Organisationsstrukturen und Willensbildungsprozesse fehlt es nämlich der UCK
im Kosovo an dem von den genannten Vorschriften vorausgesetzten staatlichen
bzw. quasi-staatlichen Charakter. Insoweit wird auf die Grundsatzentscheidungen
des Senats zur Lage der Kosovo-Albaner und ethnischer Minderheiten im Kosovo
verwiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2000 - A 14 S 2443/98 -, Urt. v. 17.3.2000
- A 14 S 1167/98 - und Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 -). Aus diesen Urteilen
folgt auch, dass die Kläger - unterstellt sie wären ethnische Kosovo-Albaner
- Im Kosovo auch keinen existentiellen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AusIG
ausgesetzt sind.
Mit Rücksicht auf die nachfolgend dargestellte aktuelle Erlasslage in Baden-Württemberg
ist auch ein Anspruch der Kläger - selbst bei Unterstellung, dass es sich bei
ihnen um Ashkali handelt - auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu verneinen.
Die geltende Erlasslage (1) stellt zwar zumindest ab 31.3.2001 wegen des Fehlens
des erforderlichen Einvernehmens des Bundesinnenministers keine wirksame Anordnung
nach § 54 AusIG (mehr) dar (2), sie beinhaltet aber jedenfalls eine für die
Ausländerbehörden verbindliche - von einem Einvernehmen des Bundesinnenministers
unabhängige - generelle Regelung dahin, dass für Angehörige ethnischer Minderheiten
aus dem Kosovo bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung zwischen Deutschland
und der UN-Verwaltung für den Kosovo vom Vorliegen des Abschiebungshindernisses
einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AusIG) auszugehen
ist (3). Dieser Umstand beseitigt zwar nicht das Rechtsschutzinteresse für die
auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Voraussetzungen des §
53 Abs. 5 Satz 1 AusIG gerichteten Klage (4), jedoch wird dadurch materiellrechtlich
eine entsprechende Feststellung gesperrt, da es die Grundrechte bei Vorliegen
einer Rechtslage, die in ihren Wirkungen einer Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG
gleicht und teilweise sogar weitergeht, nicht gebieten ausnahmsweise die gesetzliche
Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG auf Grund einer verfassungskonformen
Auslegung der Vorschrift zu durchbrechen (5). (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Giessen: Abschiebung eines Kosovo- Albaners nach Jugoslawien
außerhalb der Provinz Kosovo verstößt gegen § 51 Abs. 1 AuslG; zum Begriff des
Gebietes in Art. 33 GFK
U.v. 20.03.2001 - 9 E 31647/97.A -; 13 S., M0729
"Dem Kläger droht als Angehörigen der Volksgruppe Kosovo-Albaner in der
Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo zumindest in Serbien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung und bietet auch die
jugoslawische Republik Montenegro keine hin- reichende Sicherheit (sic!). Der
von Serben dominierte jugoslawische Staat begann Mitte März 1999 eine staatliche
Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner, die den gesamten Kosovo und alle dort
lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste.
Seit dem durch Nato-Luftangriffe erzwungenen Abzug der jugoslawischen und serbischen
Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der
UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die
Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine
staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer
staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz
Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit
der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer
Verfolgung bedroht, in Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer
und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien
ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde,
bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen,
deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der
Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit
im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer
wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits-
und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach
Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses
Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo
und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung
und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert
worden sein. Durch den vor einigen Monaten erfolgten Sturz des Milosevic-Regimes
und die Wahl des serbisch-nationalen Politikers Kostunica zum jugoslawischen
Präsidenten hat sich die Gefährdung der Kosovo-Albaner in Jugoslawien vorerst
nicht vermindert. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht
in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts
noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört
weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber
zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische
Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen
Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung
der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen,
und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für
das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man, mit einem Teil der
völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen
Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur
Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich
und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse
Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten
Sinne.
Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines
Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern
in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem
der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das
Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet,
doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen
zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit
Grenzzäunen, Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel
33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon
abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt,
dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen
von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine
Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht
eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird
räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise
und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet
entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. (...)
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund
zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in
Staaten auf die rechtlichen Hohe itsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig
und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. (...)"
Einsender: RAe Christof Momberger, Agnes Radosch, Susanne Lang, Friedberg/Hessen
Amnesty International zur Situation von Bosniaken aus dem
Kosovo
Gutachten für VG Aachen v. 30.5.2001, ai-Index EUR 70-99, 140; 3 S.,
M0795
"(...) Der Kläger hatte vorgetragen, er stamme aus dem Kreis Peje/ Pec im Kosovo.
Seine Vorfahren stammen aus Bosnien, seien dann in den montenegrinischen Teil
des Sandzak und später in den Kosovo gegangen. Seine Familie verstehe sich als
Bosniaken und sei auch von den Nachbarn als solche betrachtet worden. Wegen
seiner Desertion habe er im Februar 1995 das Land verlassen. (...)
Die Situation von ethnischen Minderheiten im Kosovo ist weiterhin prekär. Ethnische
Minderheiten müssen ernsthaft befürchten, Opfer von Schikanierung, Gewalt und
Mord zu werden. Angehörige von Minderheiten werden überdurchschnittlich häufig
Opfer von Vergewaltigungen, Entführungen, Misshandlungen, Vertreibungen und
Zerstörung von Eigentum. Opfer dieser gewaltsamen Übergriffe werden vor allem
Serben, Roma und ethnische Albaner als auch in geringerem Maße slawische Muslime
in der jeweiligen Minderheitenposition. Nach offiziellen Quellen der jugoslawischen
Regierung sollen in der Zeit vom 9. Juni 1999 bis 4. Juni 2000 im Kosovo 1.027
Personen getötet worden sein, darunter 902 Serben oder Montenegriner. Über die
Volkszugehörigkeit der übrigen Personen wurden keine näheren Angaben gemacht.
Berichten des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zufolge
soll eine Bosniakin am 7. November 2000 nach einem Streit zwischen ihrem Sohn
und einem jugendlichen Kosovo-Albaner in ihrem Haus in Vitomirice/ Vitomirica
in der Stadtgemeinde Peje/ Pec erschossen worden sein. Am 13. November 2000
soll ein Bosniake in Peje/ Pec erschossen worden sein (vgl. UNHCR/ OSZE, Beurteilung
der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum von Oktober
2000 bis Februar 2001, auszugsweise Übersetzung, 26.3. 2001, S. 4).
Im Kosovo gibt es einzelne Gebiete, in denen Serben, Roma und ethnische Albaner
jeweils die Mehrheit stellen. Dies bedeutet für sie dort eine größere Sicherheit
als in anderen Gebieten des Kosovo, wenngleich dies keinesfalls absolute Sicherheit
vor Gewalttaten bedeutet. Für slawische Muslime gibt es hingegen im Kosovo kein
Mehrheitsgebiet. (...)"
VGH BaWü: Albaner jetzt landesweit sicher
U.v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -; 20 S., M 0448
"(...) Einer abschließenden Feststellung über eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung
der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo im vorgenannten Zeitraum bedarf
es aber ebenso wenig wie einer Entscheidung über die vom Kläger Ziff. 1 geltend
gemachte Vorverfolgung vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. Der behauptete
Asylanspruch der Kläger scheitert nämlich schon daran, dass eine - hier unterstellte
- individuelle oder kollektive Verfolgung zwischenzeitlich beendet ist und ihr
Wiederaufleben nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
sondern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989
- BvR 502/86 -, InfAusIR 90, 21, 31; BVerwG, Urt. v. 3.10.1999 - 9 C 15.99 -,
NVwZ 2000, 333; Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 NVwZ 1993, 791.
Bezogen auf den Kosovo hat der Senat bereits früher entschieden, dass albanische
Volkszugehörige dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor
politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Auf Grund
der jüngsten politischen Entwicklung in Jugoslawien und speziell im Teilstaat
Serbien geht der Senat aber nunmehr davon aus, dass landesweit (zu diesem Kriterium
vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, NVwZ 2000, 332) eine Fortsetzung
der - unterstellten - individuellen Verfolgung der Kläger ebenso auszuschließen
ist wie eine gegen die albanische Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo gerichtete
Verfolgung. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung
des gesamten Staatswesens ist auch hinreichend gewährleistet, dass die Rechte
der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und
ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe
im Kosovo unterbleiben.
(...)
Die politischen Änderungen in Serbien haben ersichtlich auch das Verhältnis
der serbischen Führung zu den im Staate lebenden ethnischen Minderheiten, insbesondere
zu den albanischen Volkszugehörigen, nachhaltig beeinflusst. So hat der neue
Ministerpräsident Djindjic versichert, Belgrad sei zu einem Dialog mit den gemäßigten
politischen Führern der Kosovo-Albaner bereit.
Die Albaner im Kosovo könnten ihre wirtschaftlichen und menschlichen Interessen
in Zusammenarbeit mit Serbien verwirklichen.
- FR v. 26.1.2001: Djindjic richtet Blick auf
die EU; FAZ v. 26.1.2001: Neue serbische Regierung.
Die Bereitschaft zu einem ernsthaften Dialog wird namentlich aus der Reaktion
der serbischen Regierung auf die seit längerem andauernden bewaffneten Provokationen
albanischer Extremisten in Südserbien erkennbar. Zur Beendigung der Krise in
Südserbien wurde seitens der serbischen Regierung ein Friedensplan verabschiedet,
der eine Entmilitarisierung der umkämpften Gebiete, eine wirtschaftliche Förderung
dieses Landesteils und eine politische und soziale Einbindung der albanisch-stämmigen
Bevölkerung in die staatlichen Institutionen vorsieht (Stuttgarter Zeitung v.
7.2.2001; Friedensplan; v. 1.2.2001: Belgrad ruft). Der durch maßgebliche Repräsentanten
des Staates, wie etwa durch den Präsidenten Kostunica bei einer Fernsehansprache
(NZZ v. 20.2.2001: Provokationen und Kämpfe in Südserbien), vermittelte Eindruck,
die Sicherheitskräfte sollten ihren Einsatz in Südserbien auf die Verhinderung
von Terroranschlägen beschränken und unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung
vorgehen, wird auch von unabhängigen Beobachtern bestätigt. So stellt etwa Rüb
am 20.2.2001 (in FAZ: Die drei albanischen Fragen) fest, dass die serbische
Seite in dem Konflikt in Südserbien den Ausgleich suche und sich jeglicher Gewalt
enthalte. Diese Einschätzung wird durch die seitherige Entwicklung eher noch
bestätigt und verstärkt.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Tendenzen im Gesamtstaat Jugoslawien
- außerhalb des Kosovo - und speziell in Serbien ist danach mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen, dass eine - hier im angegebenen Zeitraum unterstellte
- politische Gefährdung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in den serbisch
besiedelten Landesteilen in absehbarer Zeit wieder aufleben könnte. An dieser
Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn - worauf die Kläger unter
Hinweis auf die von ihnen vorgelegten Zeitungsausschnitte abgehoben haben -
sich die bewaffneten Konflikte in Südserbien noch intensivieren oder - worauf
erste Zwischenfälle hindeuten - sich die Auseinandersetzungen mit albanischen
Extremisten auf Mazedonien ausdehnen würden. Denn da, wie dargelegt, die albanische
Bevölkerung in Serbien (außerhalb des Kosovo) selbst während der NATO-Luftangriffe
keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, spricht nichts dafür, dass unter
der neuen politischen Führung in Serbien etwaige Konflikte in Südserbien oder
Mazedonien Veranlassung geben könnten, politische Repressalien gegen die hiervon
nicht betroffene albanisch-stämmige Bevölkerung aus dem Kosovo einzuleiten.
Die Frage, ob ethnische Albaner aus dem Kosovo von der nunmehr bestehenden Möglichkeit
einer ungefährdeten Einreise nach Restjugoslawien tatsächlich Gebrauch machen
könnten oder ob sie faktisch daran gehindert würden, in das jugoslawische Staatsgebiet
- außerhalb des Kosovo - einzureisen, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse
nicht abschließend beurteilen. Hierauf kommt es indessen im Ergebnis auch nicht
an. Denn die bloße Verweigerung einer Einreise ethnischer Albaner aus dem Kosovo
in außerhalb des Kosovo gelegene Landesteile würde für sich genommen den Tatbestand
einer politischen Verfolgung nicht begründen.
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - 9 B 11.97
-, DVBl. 1997, 912; Beschl. v. 6.3.2000 - 9 B 82.00 -
Sind die Kläger mithin derzeit landesweit sowohl vor einer individuellen wie
auch vor einer kollektiven Verfolgung hinreichend sicher, stellt sich die Frage
nach einer inländischen Fluchtalternative und insbesondere auch die Problematik,
ob den Klägern im Kosovo sonstige Nachteile und Gefahren drohen, die ihnen dort
eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen würden (vgl. hierzu BVerwG, Urt.
v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791), nicht. Das Vorbringen des Klägers
Ziff. 1, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus gesundheitlichen
Gründen einer existenzbedrohenden Gefährdung ausgesetzt sei, ist mithin im vorliegenden
Verfahren unerheblich.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Anmerkung: Der VGH schließt die Prüfung des Existenzminimums nur im Rahmen
der Frage nach der inländischen Fluchtalternative aus. Unabhängig davon muss
die Sicherung des Existenzminimums noch für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geprüft werden.
Dies war nicht Verfahrensgegenstand. In den meisten uns vorliegenden Fällen
wird jedoch auch ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint,
weil das Existenzminimum als gesichert angesehen wird.
Niedersächsisches OVG: Humanitäre Gründe i.S.d. § 2 AsylbLG
für Roma
B.v. 17.1.2001 - 4 M 4422/00 -; 12 S., R9825
Amtliche Leitsätze:
"1. Die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen
in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes setzt voraus, dass
sowohl die (freiwillige) Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
2. Die am Ende dieser Vorschrift genannten entgegenstehenden Gründe beziehen
sich nicht nur darauf, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können, sondern auch darauf, dass die Ausreise nicht erfolgen kann.
3. Für die Vergünstigung reicht nicht, dass nur tatsächliche Gründe der Ausreise
und Abschiebung entgegenstehen. Tatsächliche Gründe können aber zugleich humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe sein.
4. Der Abschiebung von Roma in den Kosovo und ihrer Rückkehr dorthin stehen
aufgrund der gegenwärtigen Lage im Kosovo humanitäre Gründe entgegen.(...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"Für die Antragstellerin bestehen aber humanitäre Gründe, die sowohl einer freiwilligen
Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
Diese Gründe beruhen darauf, dass der Antragstellerin wegen ihrer Zugehörigkeit
zum Volk der Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden
kann; sie liegen - unabhängig davon, dass dort die Gründe, die einer Rückkehr
und Rückführung in den Kosovo entgegenstehen, als "tatsächliche Gründe" qualifiziert
werden - letztlich auch dem für Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin
gültigen Erlass vom 7. April 2000 zu Grunde, der die Feststellung, dass eine
Rückkehr und Rückführungen in den Kosovo möglich sind, auf Kosovo-Albaner beschränkte.
Die Angehörigen nicht-albanischer Minderheiten wurden hiervon ausdrücklich ausgenommen
und sind jetzt - aufgrund des aktuellen Erlasses vom 6. Dezember 2000 - auch
von den nur für Kosovo-Albaner geltenden Einschränkungen ausgenommen. Die Ausnahmeregelungen
beruhen auf der schwierigen humanitären Situation für die Angehörigen dieser
Minderheiten, die nach der Rückkehr der albanischen Flüchtlinge in den Kosovo
Mitte 1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht
zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
(Kosovo)" des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen
Bemühungen der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern,
dass Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und
Roma, zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und gewaltsamen,
immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen
(Niederbrennen von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen
sollen die Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In
dem Lagebericht wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin
für Menschenrechte seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen
und Misshandlungen geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden
Lage von Minderheiten im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen
Enklaven und unter KFOR- Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden.
Die Hochkommissarin für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni
1999 mehr als die Hälfte der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10.
April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und
Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma
den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer
und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt
oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der
ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November
2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali
und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden.
Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanin den Kosovo Mitte
1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht zur
asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)"
des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen Bemühungen
der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern, dass
Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und Roma,
zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und ge- waltsamen, immer
wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen (Niederbrennen
von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen sollen die
Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In dem Lagebericht
wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin für Menschenrechte
seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen
geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden Lage von Minderheiten
im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen Enklaven und
unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden. Die Hochkommissarin
für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni 1999 mehr als die Hälfte
der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10.
April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und
Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma
den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer
und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt
oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der
ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November
2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali
und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden.
Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanische Bevölkerung,
die KFOR sei nach wie vor nicht in der Lage, diese Minderheiten effektiv zu
schützen.
Der Senat sieht auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hinreichende humanitäre
Gründe für gegeben an, die für Roma aus dem Kosovo, mithin auch die Antragstellerin,
sowohl einer freiwilligen Rückkehr als auch der Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen entgegenstehen. Ein Widerspruch zu der in dem angefochtenen Beschluss
erwähnten Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
in Asylverfahren (vgl. Urteil v. 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss
v. 30. März 2000 - 12 L 4129/99 -) besteht insoweit nicht, da in diesen Verfahren
im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.
6 Satz 1 AuslG eine Prüfung erheblicher konkreter Gefahren für Leib/Leben oder
Freiheit nicht erfolgt, wenn dieselbe Gefahr - wie bei Roma im Kosovo - zugleich
einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebungszielstaat droht. Die Feststellung
derartiger Gefahren obliegt vielmehr nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG der
obersten Landesbehörde, ohne dass der Betroffene einen Anspruch auf Ermessensbetätigung
der obersten Landesbehörde hätte. Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung
dieser Regelungen gebietet nur ausnahmsweise die Berücksichtigung allgemeiner
Gefahren bei der Prüfung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn der Ausländer in
seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass
er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Diese qualifizierten Anforderungen
an die Rechtsgutbeeinträchtigungen vermag der 12. Senat des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung nicht zu erkennen. Damit
wurde nicht entschieden, ob eine Gefahrenlage im Sinne des § 54 AuslG besteht
oder humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, die einer
freiwilligen Ausreise oder der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
Entscheidend zu berücksichtigen ist insofern aber der Erlass des Niedersächsischen
Innenministeriums vom 7. April 2000. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser
Erlass als Abschiebestoppregelung im Sinne von § 54 Satz 1 AuslG zu qualifizieren
ist (so VGH Baden-Württemberg zu dem dort geltenden, ähnlich lautenden Erlass
in Urteilen vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 - und 27. April 2000 - A 14 S
2559/98 -) oder in seinen Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54
AuslG gleichkommt (so OVG Münster zu dem dort geltenden, ebenfalls ähnlich lautenden
Erlass mit Urteil vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -). Denn angesichts der
beschriebenen Situation der Minderheiten im Kosovo spricht hier Vieles für das
Vorliegen einer Situation, die eine Regelung im Sinne des § 54 AuslG erfordert
(so auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - und Urteil
vom 9. November 2000 - 12 A 1248/00 -, bestätigend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 11. Januar 2001 - 12 LA 323/01 -). Die oberste Landesbehörde hat
auf diese Situation reagiert und angeordnet, dass Rückführungen unterbleiben
und befristete Duldungen erteilt werden. Unabhängig davon, dass der Erlass die
dafür maßgeblichen Gründe ausländerrechtlich als "tatsächliche Gründe" qualifiziert,
sieht der Senat den Grund für die Ausnahmeregelung für Angehörige nichtalbanischer
ethnischer Gruppen zumindest auch, wenn nicht sogar vornehmlich in der beschriebenen
schwierigen Situation der Betroffenen im Kosovo. Darin liegt ein humanitärer
Grund, der dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Solange
die Regelungen des Erlasses vom 7. April 2000 vor dem Hintergrund der beschriebenen
Situation in Kraft bleiben, kann auch nicht eine Lage angenommen werden, die
eine freiwillige Rückkehr möglich macht, dieser stehen vielmehr ebenfalls die
genannten humanitären Gründe entgegen. Die Antragstellerin kann schließlich
auch nicht auf eine Rückkehr in Gebiete Jugoslawiens außerhalb des Kosovo verwiesen
werden. Insofern liegen auch nach der grundsätzlich veränderten politischen
Lage in Serbien/Montenegro zur Zeit gesicherte Kenntnisse darüber (noch) nicht
vor, dass aus dem Kosovo stammende Angehörige der Roma dort einreisen können;
es ist auch nicht bekannt, ob für Roma, die sich erstmals in Gebieten der Bundesrepublik
Jugoslawien niederlassen, welche außerhalb ihrer Herkunftsregion Kosovo liegen,
ein wirtschaftlicher Mindeststandard gewährleistet ist."
Einsender: Niedersächsisches OVG
Siehe auch: "VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) auch nach Wegfall der Gefährdung wegen Fortdauer der Verfolgungsfolgen / Trauma" im Abschnitt "Materielles Asylrecht" von ASYLMAGAZIN 12/2000.
Siehe auch VGH Ba-Wü: Schutz bei regionaler Gefährdung nicht durch Einschränkung der Abschiebungsandrohung, in Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht.
VG Giessen: Androhung der Abschiebung nach "BR Jugoslawien"
unzulässig
Urteil vom 9.5.2000 - 9 E 30643/94.A -; 16 S., R8543
Amtliche Leitsätze:
"- Die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo gehört seit Mitte Juni 1999 nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates. - Stimmt das rechtliche Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet nicht überein, so kommt es für Abschiebungen in einen solchen Staat auf dessen Hoheitsgebiet an. - Die Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien ist rechtswidrig, da die angedrohte Abschiebung gegen § 51 Abs 1 AuslG und Art 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. (...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat zum Teil Erfolg, soweit
sie gegen die zu Nr. 4 des Bescheides vom 17.12.1992 verfügte Androhung gerichtet
ist, dass der Kläger nach Jugoslawien abgeschoben werde. Die Abschiebungsandrohung
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Abschiebung
nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo angedroht wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die von dem Bundesamt aufgrund § 34 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des
Ausländergesetzes zu erlassende Abschiebungsandrohung soll zwei Hauptaufgaben
erfüllen. Zum einen soll sie dem ausreisepflichtigen Ausländer Gelegenheit zur
Regelung seiner Angelegenheiten geben und ihn zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht
durch freiwillige Ausreise bewegen und dadurch Zwangsanwendung ersparen (vgl.:
Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT- Drucks. IV/868 S.
15 zu § 12 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts
vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 des Entwurfs; Gemeinsamer Gesetzentwurf
von Fraktionen vom 12.02.1992 zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks.
12/2062 S. 44). In dieser Hinsicht mag es zweckmäßig sein, ausreisepflichtigen
Ausländern gerade die Abschiebung in den Staat anzudrohen, der sie aus politischen
Gründen mit Gefahr für Leib und Leben verfolgt. Nach Auffassung der meisten
Kosovo-Albaner gehört die Provinz Kosovo nicht mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien
und ist die Bundesrepublik Jugoslawien der Verfolgerstaat. Für einen Rechtsstaat
ist es jedoch zumindest bedenklich, die Erfüllung von Pflichten durch die Androhung
rechtswidriger Zwangsgewalt bewirken zu wollen. Jedenfalls ergibt sich die Rechtswidrigkeit
der Androhung einer rechtswidrigen Abschiebung aus der zweiten Hauptaufgabe
der Abschiebungsandrohung. Den ausreisepflichtigen Ausländern soll mit der Abschiebungsandrohung
Gelegenheit geboten werden, noch rechtzeitig vor der Zwangsabschiebung Rechtsschutz
für das Geltendmachen von Gründen gegen die angedrohte Abschiebung erlangen
zu können (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT-Drucks.
IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung
des Ausländerrechts v. 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 und S. 81
zu § 70 des Entwurfs). Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig, soweit
sie eine rechtswidrige Abschiebung androht (vgl. Renner, Ausländerrecht 1998,
§ 42 Rdn. 406, 425). Eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik
Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo wäre rechtswidrig.
Eine solche Abschiebung würde gegen § 51 Abs. 1 AuslG und gegen Art. 33 der
Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953, 559, i.V.m. Zusatzprotokoll
v. 31.1.1967. BGBl. II 1969, 1293) verstoßen.
Das Leben oder die Freiheit von Kosovo-Albanern ist wegen ihrer Volkszugehörigkeit
in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo vom Staat bedroht,
besonders in der jugoslawischen Republik Serbien. Kosovo-Albaner können den
Schutz der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen,
nicht in Anspruch nehmen oder wollen ihn wegen begründeter Befürchtungen nicht
in Anspruch nehmen. Bei einer Abschiebung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Jugoslawien oder in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, die Provinz
Kosovo ausgenommen, würde ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit
bedroht sein.
Der von Serben dominierte jugoslawische Staat hat seit vielen Jahren durch systematische
Vernichtung von Existenzgrundlagen und durch eine Vielzahl willkürlicher Gewalttaten
gegen Kosovo-Albaner das Ziel verfolgt, diese Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien
zu verringern und Kosovo-Albaner aus Jugoslawien zu vertreiben. Mitte März 1999
begann eine staatliche Vernichtung und Vertreibung, die den gesamten Kosovo,
und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität
erfasste. Der jugoslawische Staat beendete die gegen Kosovo-Albaner gerichteten
Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1999 nicht von sich aus, sondern
wurde dazu durch NATO-Luftangriffe gezwungen. Seit dem Abzug der jugoslawischen
und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der
aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen
üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo
keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor
einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz
Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit
der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer
Verfolgung bedroht, in Central-Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus
jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik
Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten
werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund
bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der
Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit
im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer
wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits-
und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach
Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses
Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo
und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung
und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert
worden sein.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg Urteil vom 24.02.2000 - 12 L 748/99
- und Beschluss v. 30.03.2000 - 12 L 4192/99 -; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.03.2000
- A 14 S 2443/98 -) die Auffassung, dass Kosovo-Albanern die Abschiebung in
die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Einschränkung angedroht werden darf, weil
Kosovo-Albaner in der zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden
Provinz vor politischer Verfolgung sicher sind und in diese Provinz ungefährdet
gelangen können (HessVGH Beschluss v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A). Diese Auffassung
stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht und - soweit ersichtlich -
von allen oder fast allen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass
die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative"
auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgebend
sind. Das Gericht (Einzelrichter) folgt in Übereinstimmung mit den andern für
jugoslawische Asylsachen zuständigen Richtern des Verwaltungsgerichts Gießen
der herrschenden Meinung, dass Kosovo-Albaner aus dem Kosovo wegen der zumutbaren
Möglichkeit, in ihre vor Verfolgung sichere Heimat zurückzukehren, grundsätzlich
keinen Anspruch auf Feststellung haben, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG für sie vorliegen, dass sie also keinen Anspruch auf das gemeinhin so
genannte "kleine Asyl" haben. Tragender Grund für die herrschende Meinung ist,
dass in Fällen zumutbarer inländischer Fluchtalternativen oder Rückkehrmöglichkeiten
ein berechtigtes Schutzbedürfnis an einer Aufenthaltsgewährung in Deutschland
zu verneinen ist. So heißt es in einer der ersten Entscheidungen, in denen das
Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts auf
§ 51 Abs. 1 AuslG anwandte, dass der Gewährung von Abschiebungsschutz nach §
51 Abs. 1 AuslG nicht bedarf, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr
politischer Verfolgung abwenden kann, und dass des Schutzes vor politischer
Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im
eigenen Land finden kann (BVerwG Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91,
150, 155). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 - 9 C
4.99 - betreffend die Androhung einer Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" heißt
es zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, der Nordirak wäre nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative
nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere
Gebiet gebe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte;
denn auch in diesem Fall bedürfte er nicht des subsidiären Schutzes vor politischer
Verfolgung in Deutschland (Seite 7 des Urteils; EZAR 044 Nr. 16 Seite 3; ASYLMAGAZIN
1-2/ 2000 S. 23, 24).
Das Asylverfahrensgesetz bestimmt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG als Teil der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. §
4, § 5 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 AsylVfG). Mit jedem Asylantrag wird
sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die
Anerkennung als Asylberechtiger beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Bei der vorliegenden
Klage gegen die Abschiebungsandrohung handelt es sich aber nicht um eine Klage
auf Gewährung von Schutz gegen eine durch einen ausländischen Staat drohende
Verfolgung, nicht um eine Klage auf Stattgabe eines Asylantrags, sondern um
die Klage gegen einen von der Beklagten angedrohten Eingriff, nämlich der angedrohten
Abschiebung nach Jugoslawien. Die Abschiebungsandrohung gehört nicht zu dem
Verfahren, das auf Schutz gegen politische Verfolgung gerichtet ist. So heißt
es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 - 9 C 172/95 -
(BVerwGE 101,328), mit dem ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und
ein Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina
verneint wird, dass über die Frage der Abschiebung nicht zu entscheiden gewesen
sei. Gegenstand der Rechtsmittel sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil
(Art. 1 6a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) geworden, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung
(BVerwGE 101, 328, 340/341). Die mit Fristsetzung verbundene Androhung der Abschiebung
soll, wie allgemein im Verwaltungsvollstreckungsrecht jede verfügte Androhung
einer Zwangsvollstreckung, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mittels Rechtsbehelfen
gegen die Androhung Rechtsschutz gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme
zu erlangen. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung
kommt es daher anders als bei der gerichtlichen Verfolgung eines Asylantrags
nicht darauf an, ob ein Schutzbedürfnis und ein entsprechender Anspruch auf
Maßnahmen zum Schutz vor politischer Verfolgung besteht, sondern darauf, ob
die angedrohte Abschiebung nach Jugoslawien rechtswidrig ist. Nur für die erste
Fragestellung, nicht aber für die hier maßgebliche zweite Fragestellung kann
es im Hinblick auf ein erforderliches Schutzbedürfnis erheblich sein, ob es
für den Betreffenden möglich und zumutbar ist, in ein vor Verfolgung sicheres
Gebiet seines Herkunftslandes zurückzukehren.
Das Gericht (Einzelrichter) hat in einer Reihe von Urteilen die Auffassung vertreten,
der § 51 Abs. 1 AuslG sei als Verbot, als Einschränkung der Abschiebung formuliert
und nicht als Bestimmung zu Gewährung von Schutz. Bei dem Abschiebungsverbot
des § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz,
sondern der Ausländer, für den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt
werden, sei - falls er nicht auch als Asylberechtigter anerkannt werde - zur
Ausreise verpflichtet, und regelmäßig sei ihm gemäß § 50 AuslG auch die Abschiebung
anzudrohen und, wenn möglich, zu vollstrecken. Vielmehr gehe es bei § 51 Abs.
1 AuslG materiell darum, dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten sei,
mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen
Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten. Weder § 51 AuslG noch die
übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes noch
Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention oder andere völkerrechtliche Bestimmungen
würden vorsehen, dass ein Ausländer in seinen Verfolgerstaat abgeschoben werden
darf, wenn er nicht freiwillig in ein zum Staatsgebiet dieses Staates gehörendes,
aber von dessen staatlicher Gewalt nicht erfasstes Gebiet zurückkehre (vgl.
VG Gießen Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 11/99 Seite
26. 27).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
(7 UE 3645/99) und in folgenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
wird diese Auffassung abgelehnt und heißt es, § 51 Abs. 1 AuslG setze ebenso
wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen
Land voraus. Dies folge bereits daraus, dass der Begriff des von politischer
Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings
im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S, 559; Genfer Konvention) übereinstimme
(BVerwG Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42) und der Grundsatz
der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch
den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichne. So sei
nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention Flüchtling nur der Verfolgte,
der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen
könne oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen wolle.
Der Verfolgte solle sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit
wenden, ehe er im Ausland Schutz suche (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 10.7.1989
- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343, BVerwG Urt. v. 06.08.1996 - 9 C
172/95 - NVwZ 1997, 194, 196). Dementsprechend sei auch in einem Gemeinsamen
Standpunkt des EU-Rates vom 04. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung
der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 der Genfer Konvention (ABl.
EG Nr. L 63/2 ff.) unter Ziffer 8 bestimmt, dass - wenn die Verfolgung eindeutig
auf einen bestimmten Teil des Herkunftslandes beschränkt ist - zur Feststellung,
ob die Voraussetzungen des Art. 1 A der Genfer Konvention erfüllt sind, geprüft
werden müsse, ob der Betreffende in einem ändern Teil seines Herkunftslandes
wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich
dorthin begibt (S. 16, 17 des Beschlusses vom 15.02.2000).
Die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen und
Rechtsquellen sprechen indessen eher für die hier vertretene Auffassung, dass
eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen
die Provinz Kosovo, gegen § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 33 Nr. 1 der Genfer Flücht-
lingskonvention verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem genannten Urteil vom 18.01.1994
den Leitsatz auf, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten
im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der
Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention übereinstimmt (BVerwGE 95, 42).
In dem Urteil heißt es, zur Zeit der Entstehung der Genfer Konvention sei als
grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses
angesehen worden, dass die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch
erlitten hatte, dass auf Seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen
Furcht und an die Stelle von Loyalität Hass getreten war, während die staatlichen
Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken,
einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren. In
weiterer Konkretisierung dieser auf den Bruch des Verhältnisses Individuum -
Staat fußenden Ansatzes knüpfe dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff
der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und
Verfolgungsschicksale an (BVerwG 95, 42, 46). Die Konvention kennzeichne die
Verfolgung als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgehe. Jedenfalls
deutsches Recht sei die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals
"Flüchtling" geworden. Als innerstaatliches Recht bestimme sie, dass Flüchtling
nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet,
und dass infolge dessen gemäß Art. 33 Nr. l GK eine Abschiebung solcher Personen
zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter
zu befürchten haben. Zum Ausdruck komme dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen,
die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention
erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher
Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Person nicht
"auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers
an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 habe er bei der Umschreibung der
Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede
Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr.
2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nach- folgevorschrift
für § 14 AuslG 1965 sei der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut
sei - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden.
§ 51 Abs. 1 AuslG lehne sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965,
eng an Art. 33 GK an (BVerwGE 95, 42, 47). Die Übereinstimmung zwischen dem
Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem als
von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe im
Verwaltungsverfahren dazu, dass die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs.
2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG
einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren
nach Art. 33 GK enthalte. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention
gewährleisteten Abschiebungsschutz ergehe damit durch das - hierfür ebenfalls
besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BVerwGE 95, 42. 53).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 10.07.1989 (BVerfGE 80, 315) befasst sich mit der Erheblichkeit inländischer
Fluchtalternativen für das Recht auf Asyl im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GG und sagt, dass über den nach dem Grundgesetz gebotenen Schutz des Asyls hinaus
§ 14 Abs. 1 AuslG und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention einen Schutz
gegen Ausweisung und Abschiebung gewähren (BVerfGE 80, 315, 346).
Das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 06.08.1996 entschied, dass den aus dem serbisch beherrschten Teil Bosniens
kommenden muslimischen Klägern ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG und ein
Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehe, weil sie
gegen die ihnen von den bosnischen Serben drohende Verfolgung den Schutz ihres
Heimatstaates, der Republik Bosnien-Herzegowina, in Anspruch nehmen können (BVerwGE
101, 328, 329; NVwZ 1997, 194). Der dazu ergangene Leitsatz lautet wie folgt:
"Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Asylanspruchs
nach Art. 16a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts; stRspr.). Ein Asylanspruch
besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende
besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem
Territorium errichteten staatsähnlichen Gewalt zu schützen". Gegen Ende des
Urteils heißt es im Anschluss an die eingehend begründete Verneinung eines Anspruchs
auf Asyl lapidar, dass die Kläger ebenso auch keinen Anspruch aus § 51 Abs.
1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina haben, wobei
zur Zeit allerdings nur eine Abschiebung in den nicht von der "Republika Srpska"
beherrschten Teil der Republik Bosnien-Herzegowina in Frage komme. Über die
Frage der Abschiebung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand
der Berufung und damit auch der Revision sei nämlich nur der asylrechtliche
Verfahrensteil (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) gewesen, nicht dagegen die
Abschiebungsandrohung. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht
sei nicht angefochten worden (BVerwGE 101, 340, 341; NVwZ 1997, 194, 197).
Dieses Urteil betrifft den Fall, dass der Staat, dessen Angehöriger der Asylbewerber
ist, zu einem wirksamen Schutz des Asylbewerbers bereit und fähig ist, und schließt
für einen solchen Fall den Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG aus. Im vorliegenden,
hier zu entscheidenden Fall, ist der jugoslawische Staat keine Schutzmacht für
Kosovo-Albaner, sondern im Gegenteil deren Verfolgerstaat.
Die in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
(S. 16/17 des Urteils) gemachten Ausführungen zu einem gemeinsamen Standpunkt
des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/2 vom 13.03.1996) könnten den Eindruck erwecken,
als sollten für die harmonisierte Anwendung des Flüchtlingsbegriffs im Genfer
Abkommen die zum deutschen Asylrecht entwickelten Grundsätze zur inländischen
Fluchtalternative gelten. Die Nr. 8 des Gemeinsamen Standpunktes lautet indessen
wie folgt:
"8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslandes
Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets
beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt
A des Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden
seines Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder
nicht in Anspruch nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende
in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise
erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt" (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/6 vom 13,03.1996).
Bei Kosovo-Albanern war und ist aber die staatliche Verfolgung nicht auf einen
bestimmten Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien beschränkt.
Die Provinz Kosovo ist aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien
ausgegliedert; die Bundesrepublik Jugoslawien ist weder verpflichtet noch berechtigt,
in der zum Territorium ihres Staatsgebietes gehörenden Provinz Kosovo Hoheitsakte
zu erlassen. Aber auch wenn der Fall der Nr. 8 gegeben wäre, so erfolgt doch
die Prüfung, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes
wirksamen Schutz finden kann, zur Feststellung, ob der Betreffende den Schutz
den Behörden seines Landes - also gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt - wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch
nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will. Dass Kosovo-Albaner wegen befürchteter
Verfolgung den Schutz jugoslawischer Behörden nicht in Anspruch nehmen können
oder wollen, das ist für das gesamte Jugoslawien zu bejahen.
In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (-
7 UE 3645/99.A -) heißt es zur Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern
nach Jugoslawien, dass eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere
Teilgebiete des Abschiebezielstaates bundesgesetzlich, insbesondere in § 50
Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen sei. Auch würden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -), der sich der Senat anschließe,
weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG etwas
dafür hergeben, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder
Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß
den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf
die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (S. 47 des Beschlusses
vom 15.02.2000).
In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 heißt
es, die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung
auf einen sicheren Gebietsteil sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der
Kläger im Zentral-Irak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im
Nord-Irak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebiete in Fällen regionaler
(oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung nicht, die Abschiebungsandrohung
auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaates zu beschränken (S. 8/9 des
Urteils vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - EZAR 044. Nr. 16 S. 4; AuAS 2000, 28; ASYLMAGAZIN
1-2/2000 S. 56). Aus den voranstehenden Gründen der Entscheidung ergibt sich,
dass der Nord-Irak als Teil des Staatsgebietes des Staates Irak angesehen wird
und dass das Berufungsgericht annahm, in den kurdisch beherrschten Provinzen
des Nord-Irak bestehe weder eine Staatsgewalt noch eine staatsähnliche Gewalt
durch die Kurdenorganisationen (S. 3 und 4 des Urteils; vgl. EZAR 044 Nr. 16
S. 2; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 23). In dem Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99
- ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts die Kurdenprovinzen im Nord-Irak nicht aus dem irakischen
Staatsverband herausgelöst worden sind, sondern weiterhin zum Territorium der
Republik Irak gehören. Der Staat habe im Nord- Irak seine Gebietsgewalt und
Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt, ihm fehle vorübergehend effektive
Gebietsgewalt (S. 6 und 7 des Urteils vom 5.10.1999). In dem Urteil v. 8.12.1998
- 9 C 17.98 - (BVerwGE 108, 84) ging das Bundesverwaltungsgericht wohl davon
aus, dass der Staat in den autonomen kurdischen Provinzen im Nord-Irak seine
Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren habe. In diesem Zusammenhang führt
das Urteil aus, dass wenn ein Staat in einer Region die Gebietsherrschaft -
etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliere, sie asylrechtlich zum
Ausland werde und nicht mehr inländische Fluchtalternative sein könne. Ganz
ähnlich verhalte es sich bei der - voraussetzungsmäßig dauerhaften - Etablierung
einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaates, die
diesen verdränge oder ersetze; für das Ausweichen in deren Machtbereich könnten
die besonderen Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls
nicht unmittelbar herangezogen werden (BVerwGE 108, 88/89).
Die Rechtslage der Provinz Kosovo unterscheidet sich von der Rechtslage der
Kurdenprovinzen im Nord-Irak wesentlich dadurch, dass die Bundesrepublik Jugoslawien,
zu deren staatlichen Territorium die Provinz Kosovo gehört, die Gebietsgewalt
über die Provinz nicht nur faktisch verloren hat, sondern die Gebietsgewalt
und das Recht zur Ausübung der Gebietsgewalt auch rechtlich verloren hat, und
ferner dadurch, dass die Provinz Kosovo einer staatsähnlichen Hoheitsgewalt
der Vereinten Nationen unterstellt ist.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bekräftigte mit der Resolution 1244
vom 10.06.1999 einleitend die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der
Bundesrepublik Jugoslawien. In der Sache beschloss der UN-Sicherheitsrat mit
der Resolution die Stationierung einer UN-Friedens- truppe im Kosovo und beauftragte
der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär, mithilfe internationaler Organisationen
eine zivile Übergangsverwaltung für den Kosovo einzurichten. Die Bundesrepublik
Jugoslawien hatte ausweislich der Resolution den Grundsätzen eines ihr am 02.06.1999
vorgelegten Papiers zugestimmt, dass sie alle militärischen, polizeilichen und
paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo zurückzieht, dass im Kosovo unter der
Schutzherrschaft der Vereinten Nationen wirksame internationale zivile Präsenzen
und Sicherheitspräsenzen stationiert und tätig werden und dass eine Übergangsverwaltung
für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz eingerichtet wird.
Mitte Juni 1999 zog der jugoslawische Staat seine Armee und Polizeieinheiten
und seine Organwalter und hoheitlich Bediensteten aus der Provinz Kosovo ab.
In einer Meldung der amtlichen jugoslawischen Nachrichtenagentur Tanjug vom
20.06.1999 heißt es, dass von nun an die gesamte Verantwortung für die Sicherheit
der Bevölkerung und alle Ereignisse im Kosovo bei den Friedenskräften der Vereinten
Nationen liegen (dpa-Meldung vom 20.06.1999). Nach der Verordnung Nr. 1 vom
25.07.1999 der UNMIK, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo,
ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf
die UNMIK übergegangen (so Hess.VGH, Beschluss v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A
- S. 22). Das Völkerrecht geht von der Maxime aus, dass souveräne Staat rechtlich
die Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet hat, dass die räumlichen Grenzen staatlicher
Hoheit mit den Grenzen des Staatsgebietes übereinstimmen und diese im Prinzip
durch die rechtliche staatliche Hoheitsgewalt bestimmt werden. Meistens deckt
sich das Hoheitsgebiet des Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet. Der
Staat ist grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, in seinem Staatsgebiet
seine Staatsgewalt auszuüben. In Ausnahmefällen - und ein solcher liegt nach
Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) bezüglich der jugoslawischen Provinz
Kosovo vor - stimmt aber der rechtliche Hoheitsbereich eines Staates räumlich
nicht mit seinem territorialen Staatsgebiet überein. Das Auseinanderfallen von
territorialem Staatsgebiet und staatlichem Hoheitsgebiet soll und kann nicht
auf Dauer sein, letztlich setzt sich der Effektivitätsgrundsatz des Völkerrechts
durch. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht
in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts
noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört
weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber
zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische
Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen
Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung
der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen,
und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für
das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man mit einem Teil der völkerrechtlichen
Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar
mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit
suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo
seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet
des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne. Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes
eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so
kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet
an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt
und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt
wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als
jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze
eingerichtet mit Grenzzäunen. Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen,
so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen
möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn
der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling
über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein
Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und
Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention
ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und
- falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet
nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen
Staatsgebietes. Demgemäß stellt die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
in seinem Beschluss vom 15.02.2000 zur Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen
angeführte Nr. 8 des gemeinsamen Standpunktes des EU-Rates vom 04. März 1996
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 63/2 und 8 v. 13.3.1996)
ausdrücklich darauf ab, ob die Verfolgung auf einem bestimmten Teil des "Hoheitsgebiets"
beschränkt ist.
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund
zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in
Staaten auf die rechtlichen Hoheitsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig
und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. Die im
Ausländergesetz 1965 und im geltenden Ausländergesetz getroffenen Regelungen
zur Abschiebung sollten den von der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz
politischer Flüchtlinge erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92
- BVerwGE 95, 42, 47 ff.). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausländergesetz
1965 heißt es, Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe auf Rechtsüberzeugungen,
die sich bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im internationalen Rechtsverkehr
entwickelt haben (BT-Drucks. IV/868 S. 14 zu § 10 Abs. 2 und S. 15 zu § 13 Abs.
1 des Regierungsentwurfs). Da die Genfer Flüchtlingskonvention auf Hoheitsgebiete
abstellt, spricht dies dafür, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG mit der Abschiebung
des Ausländers in einen Staat die Abschiebung des Ausländers in das Hoheitsgebiet
dieses Staates gemeint ist.
Auch aus einem anderen Grund spricht die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und
51 des Ausländergesetzes dafür, dass bei mangelnder Übereinstimmung des rechtlichen
Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet für die Abschiebung
des Ausländers in einen Staat das Hoheitsgebiet des Staates und nicht das Staatsgebiet
maßgebend sein soll. Die Begründungen der Gesetzentwürfe zu den §§ 50 und 51
des Ausländergesetzes (BT-Drucks. 11/6321, S. 74 und 75 zu der bis zum 30.6.1992
geltenden Fassung und BT-Drucks. 12/2062 S. 43 bis 45) gehen zur Androhung von
Abschiebungen in Staaten ausdrücklich von den entsprechenden Bestimmungen der
§§ 13 und 14 des Ausländergesetzes von 1965 (BGBl I S. 353) aus und übernehmen
diese zum großen Teil. Als das Ausländergesetz von 1965 vorbereitet und erlassen
wurde, stand zwar fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein staatliches
Hoheitsgebiet hat, doch war damals in der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 31.07.1973 (- 2 BvR 1/73 - BVerfGE 36, 1) zu dem im Jahre 1972 mit der DDR
geschlossenen Grundvertrag fraglich und noch nicht entschieden, ob die Bundesrepublik
Deutschland ein eigenes Staatsgebiet mit territorialer Souveränität hat (vgl.:
Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht 13. Aufl. 1964, S. 15 ff.; Ekkehart Stein,
Lehrbuch des Staatsrechts Tübingen 1968, S. 106 ff.). Das Ausländergesetz 1965
stellt mit seinen Regelungen demgemäß auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland ab, wörtlich "auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes" (vgl. zum
Beispiel §§ 1, 12, 13 AuslG 1965). In der Begründung des Regierungsentwurfs
zu dem Ausländergesetz 1965 (vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 9 ff.) wird
zwar durchgängig von dem Bundesgebiet gesprochen und nicht - was auch etwas
umständlich gewesen wäre - von einem Geltungsbereich des entworfenen Gesetzes,
doch verstand man damals üblicherweise unter dem Begriff Bundesgebiet den Geltungsbereich
des Grundgesetzes mit oder ohne Berlin-West, also das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Dass das Ausländergesetz mit der für Abschiebungsandrohungen vorgeschriebenen
Bezeichnung des Staates oder von Staaten in den §§ 50 und 51 AuslG auf die Hoheitsgebiete
von Staaten abstellt, dafür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs
zu § 13 Abs. 2 des AuslG 1965. Der § 13 Abs. 2 des Regierungsentwurfs lautet
wie folgt: "(2) Ist die Abschiebung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht
zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der Abschiebung zu bezeichnen.
Bei diesen Ausländern kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen
und eine angemessene Frist zu setzen". Die Begründung dieser Bestimmung, die
dem heutigen § 51 Abs. 4 AuslG entspricht, lautet wie folgt: "Aus Gründen des
Rechtsschutzes bestimmt Abs. 2, dass zur Sicherung des Abschiebungsverbotes
des Abs. 1 sich die Ausländerbehörden bereits bei der Androhung der Zwangsanwendung
über die Beschränkung der Abschiebung schlüssig werden und diese Beschränkung
dem Ausländer mitteilen müssen. Der Bezeichnungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich aus der Androhung die Staaten oder Machtbereiche ergeben, in die der Ausländer
nicht abgeschoben werden darf. Das kann durch Aufzählung der einzelnen Staaten
geschehen oder auch durch Angabe von Staatengruppen oder geographischen Bezeichnungen
oder Machtbereichen politisch verbundener Staaten" (BT-Drucks. IV/868 S. 15
zu § 13 Abs. 2).
Das Gericht (Einzelrichter) vertritt aus den dargelegten Gründen wie bereits
in seinen früheren Entscheidungen seit August letzten Jahres (vgl. Urteil vom
01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 1/99 S. 21 und 26) die Auffassung,
dass Kosovo-Albaner im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien,
aus dem die Provinz Kosovo ausgegliedert ist, politische Verfolgung durch den
jugoslawischen Staat droht und dass ihnen deshalb eine Abschiebung in die Bundesrepublik
Jugoslawien, ausgenommen in die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik
Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo, nicht angedroht werden darf.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sagt in der für seine Rechtsprechung grundlegenden
Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A), ein beschränkender Hinweis in
der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo,
des Herkunftsstaates Jugoslawien sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
nicht geboten. Zwar wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates
abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein
Abschiebungshindernis begründen. Es sei indes allein Sache der für die Abschiebung
zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die
Arme des Verfolgers oder in gefährliches Gebiet abgeschoben wird. Um dies zu
vermeiden habe die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers
die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin
zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung
oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen
und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (S. 48 des
Beschlusses vom 15.02.2000, 7 UE 3645/99.A; vgl. zum Nordirak ebenso BVerwG,
Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 10; AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000
S. 57).
Nach dem Asylverfahrensgesetz ist es jedoch keineswegs allein Sache der für
die Abschiebung zuständigen Vollstreckungsbehörde sicherzustellen, dass der
Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers abgeschoben wird. Im Gegenteil soll
nach dem Asylverfahrensgesetz das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge als zentrale Bundesbehörde mit den ihm vorbehaltenen Einzelfallregelungen,
zu denen in Asylangelegenheiten auch die Abschiebungsandrohung gehört (§ 34
AsylVfG), möglichst sicherstellen, dass der Ausländer nicht in die Arme eines
Verfolgerstaates abgeschoben wird. Die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen
Ausländerbehörden sind bezüglich der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber auf
einen schleunigen Vollzug von Abschiebungsandrohungen eingerichtet und nicht
auf die Erkenntnis und Regelung von Fragen politischer Verfolgungen. Sie könnten
überfordert werden, wenn sie vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers
die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin
zur Kenntnis nehmen müssen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung
in Teilen des Abschiebungszielstaates droht (vgl. der Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1 990, BT-Drucks. 11 /6321 S.
74 zu § 51 Abs. 2 AuslG). Müsste sich die für den Realakt der Abschiebung zuständige
Behörde erneut eingehend mit solchen mitunter schwierigen Fragen befassen, so
würde damit auch der vom Gesetzgeber angestrebten Verfahrensbeschleunigung zuwider
gehandelt, die in Asylangelegenheiten durch die Kompetenzaufteilung zwischen
dem Bundesamt einerseits und den grundsätzlich nur für den Vollzug der Abschiebung
zuständigen Landesbehörden andererseits gefördert werden soll (vgl. der Gesetzentwurf
zur Neuregelung des Asylverfahrens BT- Drucksache 12/2062 S. 43 f. zu § 50 AuslG).
Schließlich spricht auch § 70 Abs. 3 AuslG dafür, dass die für die Abschiebung
zuständige Behörde die Umstände einer Verfolgungsgefahr, die bereits bei Erlass
der Abschiebungsandrohung vorlagen und berücksichtigt werden konnten, grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigen muss. Nach § 70 Abs. 3 AuslG bleiben nach dem Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der
Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung solche
Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend
gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat
entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben (§ 70 Abs. 3 AuslG).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
heißt es dann ebenso wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999
(AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 57) weiter, dass dem Ausländer, der
zwangsweise abgeschoben werden muss, ausreichender verwaltungsgerichtlicher
Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung
stehe. Bestehe für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens
berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten
ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst
nicht sichere Gebiete des Zielstaates drohe, könne er von der Ausländerbehörde
die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls könne
er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde
sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekannt zu geben.
Die Ausländerbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen
Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (S. 48, 49
des Beschlusses vom 15.02.2000 mit ausdrücklichem Bezug auf BVerwG, Urteil vom
16.11.1999 - 9 C 4.99 -).
Würde man die Frage der Gefährdung durch regionale politische Verfolgung aber
nicht spätestens bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst beim
Vollzug der Abschiebung prüfen, so würde der Rechtsschutz vielfach illusorisch
werden. Die Abschiebung würde dann oft bereits durchgeführt sein, bevor der
Antragsteller eine gerichtliche Nachprüfung der Frage überhaupt beantragen kann,
ob er in ein sicheres Gebiet abgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956
- l C 23.56 - BVerwGE 3, 355, 359 zu § 23 des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet und Urteil v. 14.07.1959 - 1 C 174.58
- BVerwGE 9, 83, 85 zu Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seiner
Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) vertretenen Auffassung, dass das
Bundesamt Kosovo-Albanern ohne Einschränkung die Abschiebung nach Jugoslawien
rechtmäßig androhen kann, folgt das Gericht somit nicht."
Einsender: VG Giessen
Anmerkung: Die Entscheidung steht im Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung;
siehe z.B. im folgenden:
OVG NRW: Kein § 53 VI 1 AuslG, solange Abschiebungen durch Erlass gestoppt
B.v. 13.04.2000 - 13 A 1477/00.A - 8 S., R6829
Das Gericht sieht die einschlägigen Erlasse des Landes NRW - anders als etwa der VGH Baden-Württemberg (s. dazu unter Weitere Dokumente) für jenes Bundesland - nicht als Erlasse im Sinne des § 54 AuslG an. Gleichwohl hält das Gericht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder Aschkali für unzulässig. Denn aufgrund eben dieser Erlasse sei derzeit keine Abschiebung zu erwarten. Es lehnt sich damit an seine frühere Rechtsprechung an, derzufolge die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG bei faktischer Abschiebeunmöglichkeit unzulässig ist. Dem ist damals das BVerwG entgegengetreten. Im Ergebnis bleibt durch die Auffassung des OVG NRW jedoch nur ungewiss, ob Roma und Ashkali aufgrund eines rechtlichen oder eines faktischen Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden. Genau dies kann allerdings zu Folgeprozessen führen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Darüber hinaus ist die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Wege der verfassungsgemässen Auslegung