Jugoslawien |
VG Oldenburg zu Roma, Albaner, Ashkali, Blutrache
U.v. 07.08.2001 - 12 A 1019/98 -; 15 S., M1170
"(...) Indes ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person
der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernis im Sinne von §
53 Abs. 6 AuslG vorliegen; insoweit hat die Klage Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen
werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Gefahr durch staatliche
Stellen oder von privater Seite droht;
vgl. BVerwG, Beschluss 14. März 1997 - 9 B 627/96
-, V.n.b. (Blutrache), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19 /96 -, BVerwGE 104,
260 und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249; Nds. OVG,
Urteil vom 6. März 2001 - 9 L 3275/99 -, V.n.b.
Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift
nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit
zu werden. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist
im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte
der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit"
der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallsbezogenen
individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem
landesweit gegeben sein muss;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.;
Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2000, a.a.O.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht,
dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (...) landesweit eine erhebliche
konkrete Gefahr droht, von einem Angehörigen oder einer beauftragten Person
der Familie ihres Ehemannes getötet zu werden.
Aus den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Blutrache in den Bereichen
des Kosovo und Teilen Montenegros einer Mehr oder Weniger praktizierter Bestandteil
der vor allem ländlichen "Rechtskultur" [ist], die auch im Hinblick auf die
Umsetzung der Blutrache eine landesweite Gefährdung beinhaltet.
Die Blutrache (Gjakmerrje) ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der
Nordalbaner. Die Blutrache ist härtestes Sanktionsmittel im oral tradierten
Rechtssystem. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familien-Ehre,
die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung
anderer Art beschädigt wurde. Das Gewohnheitsrecht ist tradiert im sog. Kanun.
Dieses Gewohnheitsrecht hat durch Jahrhunderte Sitte und Brauchtum eines Großteils
der Bevölkerung geprägt. Im Kosovo ist die Traditionsverbundenheit und somit
auch das Bekenntnis zum albanischen Ehrenkodex noch immer sehr viel stärker
als im zwangssäkularisierten Albanien. Die Blutrache wird im Kosovo und in einigen
Gegenden Montenegros sowie in anderen Teilen Restjugoslawiens angewandt, vor
allem in der ethnisch albanischen Bevölkerung. Die Familie, der die Verletzung
oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder
Entehrung zu reinigen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten vom 20. August
1996; Auswärtiges Amtes vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach: Auswärtiges Amt
vom 20. Oktober 1995 an VG Ansbach: Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995.
Weiter wird in dem Gutachten von Feilcke-Tiemann ausgeführt, dass im Kosovo
auch heute noch damit zu rechnen sei, dass nach einem Mordfall Blutrache geübt
wird. Dies ergebe sich aus der starken Tradition des Gewohnheitsrechtes. Ob
die Blutrache tatsächlich eingesetzt werde, hänge stark von soziokulturellen
Faktoren ab. In ländlichen, traditionsbewussteren, abgeschiedenen Gebieten sei
eher mit Blutrache zu rechnen, als im städtisch-"aufgeklärten" Umfeld der modernen
Kleinfamilie. Ob eine ehrverletzte Familie Blutrache übe, hänge entscheidend
davon ab, ob sie noch stark und selbstverständlich dem Gewohnheitsrecht verhaftet
sei. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Blutrache geübt werde, nehme erfahrungsgemäß
mit dem Greifen rechtsstaatlicher Mittel ab. Die Grenzen des Raumes, innerhalb
dessen Blutrache genommen werden kann, seien schwer zu stecken. Auch in der
Vergan- genheit habe es immer wieder Fälle von "Flucht" gegeben. Allerdings
könne der Aufenthalt im Ausland durchaus einen gewissen Schutz bedeuten;
vgl. ebenso Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996
an VG Ansbach.
Eine Rückkehr des potentiellen Opfers in das eigentliche "Revier" könne deshalb
für ein Wiederaufflammen alter Fehden sein, die aufgrund großer räumlicher Distanz
im Wertekodex der Betroffen verblasst seien. Im Gegensatz zu serbischen Familien
besitze das Gewohnheitsrecht der Blutrache - ein gesellschaftliches Phänomen
auf dem Balkan - heute fast nur im Selbstverständnis der Albaner Gültigkeit,
wobei die Übergänge zu den benachbarten Kulturen aber auch fließend sein könnten.
Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Sühnemaßnahme durch die Angehörigen ihres Ehemannes zu werden. (...)
Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer der Blutrache zu
werden. Der Einzelrichter geht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass
für die Klägerin im Falle einer Rückkehr keine Sicherheit besteht, der Verfolgung
durch Angehörige ihres Ehemannes zu entgehen.
Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass die Klägerin der Gruppe der (albanisierten)
Roma angehört. (...) Dieses Vorbringen der Kläger steht im Einklang mit den
dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Die Angehörigen der Gruppe der Roma
sprechen als Muttersprache "Romanes" und daneben Albanisch und/oder Serbokroatisch.
Die Ashkali kennzeichnen sich durch albanische Sprache und Identität. Sie haben
sich immer als Albaner verstanden und in enger Beziehung zu der albanischen
Gemeinschaft gelebt;
vgl. Lagebericht des AA vom 08. Dezember 1999,
UNHCR vom 01. März 2000 an VG Karlsruhe, UNHCR im November 1999; S. Schwandner-Sievers
vom 16. März 1997.
Durch die besonderen Schwierigkeiten, den die Klägerin als Angehörige der ethnischen
Minderheit der Roma sowohl im Kosovo und in Montenegro als auch in Serbien im
Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird, wird die Gefahr der Realisierung
der Blutrache so wesentlich erhöht, dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit
auszugehen ist. Hierdurch werden nach Überzeugung des Gerichts die Fluchtmöglichkeiten
der Klägerin in Jugoslawien derart eingeschränkt, dass sich der Aufenthaltsort
der Klägerin aufgrund der engen familiären Bande der Roma und des damit verbundenen
günstigen Informationsflusses trotz eines fehlenden Meldesystems relativ einfach
ermitteln lässt.
In Bezug auf die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma im
Kosovo macht sich der Einzelrichter die Ausführungen im Urteil der Kammer vom
17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - zu eigen. Der Einzelrichter hält an diesen
Erwägungen, die im genannten Urteil anhand der zur Verfügung stehenden und in
der den Beteiligten bekannt gegebenen Liste enthaltenen Erkenntnismittel näher
ausgeführt werden, fest.
Auch die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma in den Teilrepubliken
Montenegro und Serbien wird in den vorliegenden Erkenntnismitteln durchgängig
als extrem schwierig beschrieben. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass schon
die Mehrheitsbevölkerung unter den ärmlichsten Bedingungen lebt. Nach Angaben
der schweizerischen Flüchtlingshilfe verfügen 2/3 aller Haushalte über ein Einkommen
unter 100,00 DM. Weite Teile der Bevölkerung seien verarmt und rund 2 Millionen
Menschen lebten in extremer Armut. Die wirtschaftlichen Probleme beträfen die
ethnischen Minderheiten stets härter, weil sie bereits unter normalen Umständen
wirtschaftlich und sozial benachteiligt seien;
SFH vom März 2000, GfbV vom 26. Oktober 2000 an
das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass die Angehörigen
der ethnischen Minderheiten in Serbien/Montenegro noch weitaus schlechtere Chancen
hätten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, als die Mehrheitsbevölkerung.
Sie könnten nur auf schlecht bezahlte Arbeiten z.B. als Straßenkehrer, Müllmänner,
Totengräber und ähnliches hoffen. Die Arbeitslosigkeit sei in der letzten Zeit
stark angestiegen und die Wohnverhältnisse extrem schlecht.
Der UNHCR verweist darauf, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma in
der Bundesrepublik Jugoslawien unter einem in der gesamten Region herrschenden
Muster subtiler Diskriminierung litten. In den letzten zehn Jahren habe sich
ihre Situation mit den Sanktionen und dem wirtschaftlichen Niedergang weiter
verschlechtert. Viele vertriebene Roma lebten unter erbärmlichen Umständen,
die häufig menschenunwürdig seien;
GfbV vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen; UNHCR, März 2001.
Verschärft wird die prekäre wirtschaftliche Situation noch dadurch, dass sich
mittlerweile besonders in Montenegro eine extrem hohe Zahl von Flüchtlingen
aufhält. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet davon, dass mittlerweile
über 200.000 Nichtalbaner aus dem Kosovo gekommen seien. Die Gesellschaft für
bedrohte Völker schätzt die Anzahl der nach Serbien und Montenegro geflohenen
Roma und Aschkali auf bis zu 80.000;
UNHCR, März 2001; SFH vom März 2000; GfbV vom
05. April 2000 an VG Karlsruhe.
Nach Angaben der Gesellschaft für bedrohte Völker gibt es in Serbien kaum staatliche
Hilfen für die Flüchtlinge aus dem Kosovo. Sie lebten unter katastrophalen humanitären
Verhältnissen in der Nachbarschaft ihrer Volksgruppen-Angehörigen, die selbst
schon sehr gedrängt und ärmlich wohnten, in behelfsmäßigen Unterkünften, oft
ohne Strom und in Zelten unter extrem schlechten hygienischen Bedingungen. Die
Kinder könnten häufig nicht zur Schule gehen.
Hinsichtlich der Unterbringung verweist der UNHCR darauf, dass die serbischen
und montenegrinischen Kommissare für 10.517 Binnenvertriebe Plätze in Sammelunterkünfte
für Flüchtlinge bereitgestellt hätten, in denen zuvor Flüchtlinge aus Kroatien
und Bosnien-Herzegowina untergebracht gewesen seien. Weitere 5.932 Binnen- vertriebene
seien in sogenannten inoffiziellen Sammelunterkünften untergekommen, was bedeute,
dass sie leerstehende Gebäude besetzt hätten. Sie erhielten dort keine staatliche
Unterstützung. Alle anderen Binnenvertriebenen müssten sich selbst eine Unterkunft
irgendwo im Lande suchen. Viele hätten eine Wohnung angemietet. Die Aufnahmekapazitäten
in Serbien und Montenegro seien bis auf Äußerste beansprucht. Es könne nicht
mehr vielen Personen eine Unterkunft angeboten werden, unabhängig davon, ob
sie aus dem Kosovo oder aus Drittländern kämen;
UNHCR, März 2001; GfbV vom 5. April 2000 an VG
Karlsruhe.
Eine Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel führt demnach
zu dem Ergebnis, dass die Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der
Roma insbesondere in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als aus- gesprochen
problematisch anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Klägerin wird diese humanitäre Situation zudem dadurch wesentlich
erschwert, dass sie Analphabetin ist, keinen Beruf erlernte und nach ihren glaubhaften
Angaben keine nahen Verwandten mehr in Jugoslawien hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen,
dass die Persönlichkeit der Klägerin gestört ist. Das Landgerichtes Oldenburg
stellt in seinem o.a. Beschluss vom 17. November 2000 hierzu fest, dass die
Klägerin u.a. selbstunsicher, labil, depressiv, schnell verletzt und überempfindlich
sei und nur ein geringes Selbstwertgefühl habe. Die Durchführung einer Psychotherapie
zur Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung werde für geboten gehalten. Eine
ambulante Gesprächstherapie erfolgt nach der von der Klägerin eingereichten
Bescheinigung des Therapie- und Beratungszentrums für Frauen Oldenburg e.V.
Aller Voraussicht nach wird sie auf die staatlichen Unterstützungseinrichtungen
oder entfernte Verwandte angewiesen sein, so dass ihr Aufenthaltsort für die
Angehörigen ihres Ehemannes zudem leichter ermittelbar sein wird.
Die Gefährdung der Klägerin, Opfer der Blutrache zu werden, ist auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil Blutrache grundsätzlich nicht gegenüber Frauen ausgeübt
wird;
vgl. Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995;
Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach; Feilcke-Tiemann, Gutachten
vom 20. August 1996.
Frauen und damit die Klägerin können zu Opfern der Blutrache werden, wenn sie
etwa Ehebruch begangen oder ihren Ehemann umgebracht haben;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August
1996.
Ebenso ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid die Gefährdung in Jugoslawien wesentlich
höher einzuschätzen ist als in der Bundesrepublik Deutschland. Die Gefahr der
Blutrache sinkt regelmäßig durch große räumliche Entfernungen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August
1996.
Auch wenden Angehörige die Blutrache nicht an, wenn sie in Gegenden leben, in
denen derartige Sitten nicht existieren und wo sie selbst eine Minderheit darstellen;
vgl. Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG
Ansbach. (...)"
Einsender: RA Burchardt, Oldenburg
VG Göttingen: Abschiebungshinderniss gem. § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG wegen psychosomatischer Erkrankungen; Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo
U.v. 30.07.2001 - 3 A 3334/98 -; 4 S., M
1098 (unvollständige Vorlage)
"(...) Die Kläger zu 1) und 2) können aber angesichts ihrer Krankheiten die
Feststellung beanspruchen, dass bei ihnen Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich des Kosovo vorliegen. (...) Die Gefahr, dass sich
die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert,
weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen;
vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1998 - 9C 13.97 -, NVwZ
1998,973; Urt. v. 25.11.1997 - 9C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, 525.
Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Ausländers als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten
im Zielland der Abschiebung eintritt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt ferner
voraus, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also
eine Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblicher Intensität zu erwarten ist.
Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung
des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo wegen unzureichender
Möglichkeiten der Behandlung der Leiden eintritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997,
a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) vor.
Diese haben unter Bezugnahme auf die beiden nervenärztlichen Atteste des Arztes
für Neurologie und Psychologie Dr. med. (...) vom 30.07.2001 geltend gemacht,
an psychologischen Erkrankungen (Kläger zu 1): Anpassungsstörung, Spannungskopfschmerz
und Schlafstörungen; Klägerin zu 2): Anpassungsstörung, Depression, Somatisierungsstörung
und Schlafstörungen) zu leiden, die seit Dezember 1999 bzw. 1998 jeweils mit
Gesprächstherapien und zusätzlich medikamentösen Therapien (Verabreichung von
Antidepressiva) behandelt würden. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind,
dass die ärztlichen Diagnosen unzutreffend sind, und das Gericht aufgrund der
Anhörungen der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt
ist, dass sie sich seit längerer Zeit tatsächlich den nervenärztlich notwendigen
Gesprächs- und medikamentösen Therapien durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Dr. med. (...) unterziehen, ist davon auszugehen, dass ein Abbruch der Behandlungen
für die Kläger zu 1) und 2) zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
führen würde. Die erforderliche und unabdingbar notwendige Behandlung der Kläger
zu 1) und 2) ist aber im Kosovo nicht gewährleistet. Nach den nervenärztlichen
Attesten vom 30.07.2001 ist - zusätzlich zu der Verabreichung von Antidepressiva
- eine Gesprächstherapie der Kläger zu 1) und 2) erforderlich. Nach Einschätzung
des UNHCR, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, können
psychologische und psychische Krankheiten im Kosovo nicht adäquat behandelt
werden. Psychische Beschwerden, Erkrankungen und Traumata werden dort ausschließlich
medikamentös behandelt, wobei Fehldiagnosen sowie die Verabreichung falscher
Medikamente an der Tagesordnung sind;
UNHCR v. 11.10.2000 an VG Schleswig; UNHCR; Hinweise
zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Juli
2000, s.a. Auswärtiges Amt an VG Würzburg v. 31.3.2000 und v. 25.6.2001, sowie
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht Juni 2001 "Kosovo - Zur medizinischen
Versorgungslage", S. 8.
Abgesehen davon erscheint dem Gericht äußerst zweifelhaft, ob die den der Kläger
zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland verabreichten Antidepressiva
im Kosovo in öffentlichen Apotheken verfügbar wären, sollten sie nur in privaten
Apotheken verfügbar sein, wären die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer wirtschaflichen
Verhältnisse jedenfalls nicht in der Lage, die dort geforderten teilweise horrend
hohen Medikamentenpreise zu bezahlen. Demzufolge ist die Beklagte hinsichtlich
der Kläger zu 1) und 2) zur Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo zu verpflichten, da für die Kläger zu 1) und
2) im Falle einer Ab- schiebung Gesundheitsbeeinträchtigungen von besonderer
Intensität als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo konkret zu
erwarten sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker u. Kollegen, Göttingen
Caritas u. Diakonie: Für Rückkehr von Minderheiten in den
Kosovo ist es noch zu früh
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht
07/2001, 5 S., M1002, #3983
"(...) Seit letztem Jahr bemüht sich die UNMIK-Übergangsregierung, die Voraussetzungen
für die Rückkehr von Minderheiten, die laut der UN Resolution 1244 gefordert
wird, zu schaffen.
Für eine organisierte Rückführung von Serben und Roma ist es auch jetzt noch
viel zu früh, d.h. zu gefährlich, aber eine sogenannte spontane Rückkehr von
45 serbischen Familien, die derzeit als Intern Vertriebene in Serbien leben,
wird momentan vorbereitet (...).
Es gibt 3 Komitees, die für die Planung zuständig sind:
1. Das 'Joint Committee on Return' auf der politischen Ebene vereint den Chef
der UNMIK Regierung Hans Haekkerup, den obersten Kommandanten von KFOR, den
Special Envoy von UNHCR Eric Morris, das UN Mine Action Co-ordination Centre,
politische Parteien aus Serbien und dem Kosovo, und - seit Juni diesen Jahres
- auch Vertreter der albanischen Parteien.
2. Das sogenannte 'Steering Committee', das dem oben genannten untergeordnet
ist und nur Vertreter des Kosovos umfaßt und
3. Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen, auf Bataillons- und Brigadenebene,
wobei auch lokale Organisationen und Gemeinden beteiligt sind und die die praktische
Seite des Problems angehen.
Seit die albanische politische Seite ein Abkommen zur Befürwortung der Rückkehr
von Serben unterschrieben haben, hat die letztgenannte Gruppe einen Aktionsplan
kreiert.
All dies hört sich theoretisch sehr positiv an, doch sieht die Realität ein
wenig anders aus:
Sofort nachdem die albanischen Politiker dieses Abkommen unter dem Druck der
Internationalen unterzeichnet hatten, dementierten sie es öffentlich in den
lokalen Medien. Es darf nicht vergessen werden, daß im November Wahlen sind
und die Unterstützung zur Rückführung von Serben einer Partei sicherlich nicht
zum Wahlsieg verhelfen wird - im Gegenteil. Auch wenn die Gewalt gegen Minderheiten
momentan nachgelassen hat, so nicht der schwelende Haß, der noch Jahrzehnte
andauern wird. Zusätzlich schürt die Haltung der slawischen Parteien in Mazedonien
den Glauben an die panslawische Verschwörung gegen Albaner.
(...) Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen schaffen demnach die Bedingungen
wie Wiederaufbau, Minenräumung, Nahrungsmittelhilfe, usw. KFOR ist für die Sicherheit
zuständig.
Die ursprünglich 25 vorgeschlagenen sicheren Zonen reduzierten sich schließlich
auf 10. Die von den Gruppen erwählten "Sicherheitszonen" (2 Action Plan for
Return to Selected Framework Locations (Results of Action Planning Exercise
conducted by Regional and Local Working Groups on return)) werden aus Diskretionsgründen
nicht veröffentlicht.
Eigentlich sollte die Schaffung von neuen Enklaven vermieden werden, theoretisch
lobenswert, praktisch aber nicht durchführbar.
Zunächst meldeten sich 45 serbische Freiwillige. Sie werden in das Dorf Osojane
zurückkehren. Dieses Dorf, vormals fast rein serbisch bewohnt, ist heute vollkommen
zerstört. Nur die Familienväter werden während des Wiederaufbaus dort sein,
ihre Familien bleiben solange in Serbien. Eine internationale Hilfsorganisation
hat angefangen, Zelte für diese Menschen aufzustellen und wird das Baumaterial
stellen und technische Hilfe beim Aufbau leisten. Für mehr Familien reichen
die finanziellen Mittel von UNMIK in diesem Jahr nicht. (...)"
VGH BaWü: Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in
den Kosovo für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten
U.v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -; 30 S., M0718
Amtliche Leitsätze:
"1. Für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten aus dem Kosovo (einschließlich
Straftäter) liegt infolge der Rückübernahmeweigerung der UNMIK-Verwaltung bis
zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung mit dem Bundesinnenminister das
Abschiebungshindernis einer tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in
den Kosovo vor (§ 55 Abs. 2 AusIG).
2. Die diesen Personenkreis von einer Abschiebung in den Kosovo ausnehmende
aktuelle Erlassregelung in Baden-Württemberg (zuletzt Erlass v. 9.3.2001 - 4-13-JUG/90
-) stellt keine Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG (mehr) dar (anders seinerzeit
noch: VGH Bad.Württ., Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 - zum Erlass vom 2.2.2000),
weil es zumindest ab 31.03.01 am erforderlichen Einvernehmen des Bundesinnenministers
fehlt (§ 54 Satz 2 AusIG).
3. Diese Erlasslage, die den Ausländerbehörden generell und rechtlich verbindlich
die Berücksichtigung des genannten tatsächlichen Abschiebungshindernisses und
eine entsprechende Duldungserteilung aufgibt, beseitigt zwar nicht bereits das
Rechtsschutzinteresse für die auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG gerichtete Klage. Die begehrte Feststellung wird
jedoch materiellrechtlich durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zunächst hatten sich die Kläger - wie schon in den vorangegangenen Verfahren
zuvor - als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo bezeichnet und mit der
Klagebegründung auf eine ihnen deshalb drohende Gruppenverfolgung im Kosovo
abgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.10.1999 jedoch haben sie erstmals behauptet,
der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo anzugehören und deshalb einer Verfolgung
sowohl seitens der Albaner als auch der Serben zu unterliegen. (...)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6.10.1999
ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des 51 Abs. 1 AusIG bzw. des § 53 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich
bei den Klägern um ethnische Kosovo Albaner oder um Angehörige der Minderheit
der Ashkali handelt. (...)
Vor einer ethnisch motivierten staatlichen politischen Gruppenverfolgung im
Sinne von § 51 Abs. 1 AusIG seitens des serbisch dominierten jugoslawischen
Staates sind sowohl ethnische Kosovo-Albaner als auch Ashkali/Roma jedenfalls
seit der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die UNMIK-Übergangsverwaltung und
dem Einmarsch und der Stationierung der KFOR-Truppen zumindest im Kosovo hinreichend
sicher. Das gilt auch hinsichtlich der von § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art- 3 EMRK
geforderten Gefahr staatlicher Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AusIG (i.V.m. Art. 3
EMRK) liegen auch nicht vor, soweit hier von den Klägern die Gefahr einer Verfolgung
durch die UCK in Anknüpfung an ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe
der Ashkali im Kosovo geltend gemacht wird. Im Hinblick auf die Hoheitsgewalt
der UN-Verwaltung und der KFOR-Truppen im Kosovo sowie auf die uneinheitlichen
Organisationsstrukturen und Willensbildungsprozesse fehlt es nämlich der UCK
im Kosovo an dem von den genannten Vorschriften vorausgesetzten staatlichen
bzw. quasi-staatlichen Charakter. Insoweit wird auf die Grundsatzentscheidungen
des Senats zur Lage der Kosovo-Albaner und ethnischer Minderheiten im Kosovo
verwiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2000 - A 14 S 2443/98 -, Urt. v. 17.3.2000
- A 14 S 1167/98 - und Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 -). Aus diesen Urteilen
folgt auch, dass die Kläger - unterstellt sie wären ethnische Kosovo-Albaner
- Im Kosovo auch keinen existentiellen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AusIG
ausgesetzt sind.
Mit Rücksicht auf die nachfolgend dargestellte aktuelle Erlasslage in Baden-Württemberg
ist auch ein Anspruch der Kläger - selbst bei Unterstellung, dass es sich bei
ihnen um Ashkali handelt - auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu verneinen.
Die geltende Erlasslage (1) stellt zwar zumindest ab 31.3.2001 wegen des Fehlens
des erforderlichen Einvernehmens des Bundesinnenministers keine wirksame Anordnung
nach § 54 AusIG (mehr) dar (2), sie beinhaltet aber jedenfalls eine für die
Ausländerbehörden verbindliche - von einem Einvernehmen des Bundesinnenministers
unabhängige - generelle Regelung dahin, dass für Angehörige ethnischer Minderheiten
aus dem Kosovo bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung zwischen Deutschland
und der UN-Verwaltung für den Kosovo vom Vorliegen des Abschiebungshindernisses
einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AusIG) auszugehen
ist (3). Dieser Umstand beseitigt zwar nicht das Rechtsschutzinteresse für die
auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Voraussetzungen des §
53 Abs. 5 Satz 1 AusIG gerichteten Klage (4), jedoch wird dadurch materiellrechtlich
eine entsprechende Feststellung gesperrt, da es die Grundrechte bei Vorliegen
einer Rechtslage, die in ihren Wirkungen einer Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG
gleicht und teilweise sogar weitergeht, nicht gebieten ausnahmsweise die gesetzliche
Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG auf Grund einer verfassungskonformen
Auslegung der Vorschrift zu durchbrechen (5). (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Giessen: Abschiebung eines Kosovo- Albaners nach Jugoslawien
außerhalb der Provinz Kosovo verstößt gegen § 51 Abs. 1 AuslG; zum Begriff des
Gebietes in Art. 33 GFK
U.v. 20.03.2001 - 9 E 31647/97.A -; 13 S., M0729
"Dem Kläger droht als Angehörigen der Volksgruppe Kosovo-Albaner in der
Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo zumindest in Serbien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung und bietet auch die
jugoslawische Republik Montenegro keine hin- reichende Sicherheit (sic!). Der
von Serben dominierte jugoslawische Staat begann Mitte März 1999 eine staatliche
Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner, die den gesamten Kosovo und alle dort
lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste.
Seit dem durch Nato-Luftangriffe erzwungenen Abzug der jugoslawischen und serbischen
Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der
UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die
Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine
staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer
staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz
Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit
der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer
Verfolgung bedroht, in Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer
und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien
ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde,
bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen,
deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der
Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit
im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer
wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits-
und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach
Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses
Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo
und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung
und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert
worden sein. Durch den vor einigen Monaten erfolgten Sturz des Milosevic-Regimes
und die Wahl des serbisch-nationalen Politikers Kostunica zum jugoslawischen
Präsidenten hat sich die Gefährdung der Kosovo-Albaner in Jugoslawien vorerst
nicht vermindert. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht
in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts
noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört
weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber
zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische
Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen
Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung
der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen,
und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für
das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man, mit einem Teil der
völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen
Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur
Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich
und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse
Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten
Sinne.
Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines
Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern
in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem
der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das
Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet,
doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen
zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit
Grenzzäunen, Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel
33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon
abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt,
dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen
von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine
Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht
eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird
räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise
und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet
entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. (...)
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund
zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in
Staaten auf die rechtlichen Hohe itsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig
und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. (...)"
Einsender: RAe Christof Momberger, Agnes Radosch, Susanne Lang, Friedberg/Hessen
Amnesty International zur Situation von Bosniaken aus dem
Kosovo
Gutachten für VG Aachen v. 30.5.2001, ai-Index EUR 70-99, 140; 3 S.,
M0795
"(...) Der Kläger hatte vorgetragen, er stamme aus dem Kreis Peje/ Pec im Kosovo.
Seine Vorfahren stammen aus Bosnien, seien dann in den montenegrinischen Teil
des Sandzak und später in den Kosovo gegangen. Seine Familie verstehe sich als
Bosniaken und sei auch von den Nachbarn als solche betrachtet worden. Wegen
seiner Desertion habe er im Februar 1995 das Land verlassen. (...)
Die Situation von ethnischen Minderheiten im Kosovo ist weiterhin prekär. Ethnische
Minderheiten müssen ernsthaft befürchten, Opfer von Schikanierung, Gewalt und
Mord zu werden. Angehörige von Minderheiten werden überdurchschnittlich häufig
Opfer von Vergewaltigungen, Entführungen, Misshandlungen, Vertreibungen und
Zerstörung von Eigentum. Opfer dieser gewaltsamen Übergriffe werden vor allem
Serben, Roma und ethnische Albaner als auch in geringerem Maße slawische Muslime
in der jeweiligen Minderheitenposition. Nach offiziellen Quellen der jugoslawischen
Regierung sollen in der Zeit vom 9. Juni 1999 bis 4. Juni 2000 im Kosovo 1.027
Personen getötet worden sein, darunter 902 Serben oder Montenegriner. Über die
Volkszugehörigkeit der übrigen Personen wurden keine näheren Angaben gemacht.
Berichten des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zufolge
soll eine Bosniakin am 7. November 2000 nach einem Streit zwischen ihrem Sohn
und einem jugendlichen Kosovo-Albaner in ihrem Haus in Vitomirice/ Vitomirica
in der Stadtgemeinde Peje/ Pec erschossen worden sein. Am 13. November 2000
soll ein Bosniake in Peje/ Pec erschossen worden sein (vgl. UNHCR/ OSZE, Beurteilung
der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum von Oktober
2000 bis Februar 2001, auszugsweise Übersetzung, 26.3. 2001, S. 4).
Im Kosovo gibt es einzelne Gebiete, in denen Serben, Roma und ethnische Albaner
jeweils die Mehrheit stellen. Dies bedeutet für sie dort eine größere Sicherheit
als in anderen Gebieten des Kosovo, wenngleich dies keinesfalls absolute Sicherheit
vor Gewalttaten bedeutet. Für slawische Muslime gibt es hingegen im Kosovo kein
Mehrheitsgebiet. (...)"
VGH BaWü: Albaner jetzt landesweit sicher
U.v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -; 20 S., M 0448
"(...) Einer abschließenden Feststellung über eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung
der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo im vorgenannten Zeitraum bedarf
es aber ebenso wenig wie einer Entscheidung über die vom Kläger Ziff. 1 geltend
gemachte Vorverfolgung vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. Der behauptete
Asylanspruch der Kläger scheitert nämlich schon daran, dass eine - hier unterstellte
- individuelle oder kollektive Verfolgung zwischenzeitlich beendet ist und ihr
Wiederaufleben nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
sondern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989
- BvR 502/86 -, InfAusIR 90, 21, 31; BVerwG, Urt. v. 3.10.1999 - 9 C 15.99 -,
NVwZ 2000, 333; Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 NVwZ 1993, 791.
Bezogen auf den Kosovo hat der Senat bereits früher entschieden, dass albanische
Volkszugehörige dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor
politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Auf Grund
der jüngsten politischen Entwicklung in Jugoslawien und speziell im Teilstaat
Serbien geht der Senat aber nunmehr davon aus, dass landesweit (zu diesem Kriterium
vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, NVwZ 2000, 332) eine Fortsetzung
der - unterstellten - individuellen Verfolgung der Kläger ebenso auszuschließen
ist wie eine gegen die albanische Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo gerichtete
Verfolgung. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung
des gesamten Staatswesens ist auch hinreichend gewährleistet, dass die Rechte
der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und
ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe
im Kosovo unterbleiben.
(...)
Die politischen Änderungen in Serbien haben ersichtlich auch das Verhältnis
der serbischen Führung zu den im Staate lebenden ethnischen Minderheiten, insbesondere
zu den albanischen Volkszugehörigen, nachhaltig beeinflusst. So hat der neue
Ministerpräsident Djindjic versichert, Belgrad sei zu einem Dialog mit den gemäßigten
politischen Führern der Kosovo-Albaner bereit.
Die Albaner im Kosovo könnten ihre wirtschaftlichen und menschlichen Interessen
in Zusammenarbeit mit Serbien verwirklichen.
- FR v. 26.1.2001: Djindjic richtet Blick auf
die EU; FAZ v. 26.1.2001: Neue serbische Regierung.
Die Bereitschaft zu einem ernsthaften Dialog wird namentlich aus der Reaktion
der serbischen Regierung auf die seit längerem andauernden bewaffneten Provokationen
albanischer Extremisten in Südserbien erkennbar. Zur Beendigung der Krise in
Südserbien wurde seitens der serbischen Regierung ein Friedensplan verabschiedet,
der eine Entmilitarisierung der umkämpften Gebiete, eine wirtschaftliche Förderung
dieses Landesteils und eine politische und soziale Einbindung der albanisch-stämmigen
Bevölkerung in die staatlichen Institutionen vorsieht (Stuttgarter Zeitung v.
7.2.2001; Friedensplan; v. 1.2.2001: Belgrad ruft). Der durch maßgebliche Repräsentanten
des Staates, wie etwa durch den Präsidenten Kostunica bei einer Fernsehansprache
(NZZ v. 20.2.2001: Provokationen und Kämpfe in Südserbien), vermittelte Eindruck,
die Sicherheitskräfte sollten ihren Einsatz in Südserbien auf die Verhinderung
von Terroranschlägen beschränken und unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung
vorgehen, wird auch von unabhängigen Beobachtern bestätigt. So stellt etwa Rüb
am 20.2.2001 (in FAZ: Die drei albanischen Fragen) fest, dass die serbische
Seite in dem Konflikt in Südserbien den Ausgleich suche und sich jeglicher Gewalt
enthalte. Diese Einschätzung wird durch die seitherige Entwicklung eher noch
bestätigt und verstärkt.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Tendenzen im Gesamtstaat Jugoslawien
- außerhalb des Kosovo - und speziell in Serbien ist danach mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen, dass eine - hier im angegebenen Zeitraum unterstellte
- politische Gefährdung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in den serbisch
besiedelten Landesteilen in absehbarer Zeit wieder aufleben könnte. An dieser
Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn - worauf die Kläger unter
Hinweis auf die von ihnen vorgelegten Zeitungsausschnitte abgehoben haben -
sich die bewaffneten Konflikte in Südserbien noch intensivieren oder - worauf
erste Zwischenfälle hindeuten - sich die Auseinandersetzungen mit albanischen
Extremisten auf Mazedonien ausdehnen würden. Denn da, wie dargelegt, die albanische
Bevölkerung in Serbien (außerhalb des Kosovo) selbst während der NATO-Luftangriffe
keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, spricht nichts dafür, dass unter
der neuen politischen Führung in Serbien etwaige Konflikte in Südserbien oder
Mazedonien Veranlassung geben könnten, politische Repressalien gegen die hiervon
nicht betroffene albanisch-stämmige Bevölkerung aus dem Kosovo einzuleiten.
Die Frage, ob ethnische Albaner aus dem Kosovo von der nunmehr bestehenden Möglichkeit
einer ungefährdeten Einreise nach Restjugoslawien tatsächlich Gebrauch machen
könnten oder ob sie faktisch daran gehindert würden, in das jugoslawische Staatsgebiet
- außerhalb des Kosovo - einzureisen, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse
nicht abschließend beurteilen. Hierauf kommt es indessen im Ergebnis auch nicht
an. Denn die bloße Verweigerung einer Einreise ethnischer Albaner aus dem Kosovo
in außerhalb des Kosovo gelegene Landesteile würde für sich genommen den Tatbestand
einer politischen Verfolgung nicht begründen.
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - 9 B 11.97
-, DVBl. 1997, 912; Beschl. v. 6.3.2000 - 9 B 82.00 -
Sind die Kläger mithin derzeit landesweit sowohl vor einer individuellen wie
auch vor einer kollektiven Verfolgung hinreichend sicher, stellt sich die Frage
nach einer inländischen Fluchtalternative und insbesondere auch die Problematik,
ob den Klägern im Kosovo sonstige Nachteile und Gefahren drohen, die ihnen dort
eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen würden (vgl. hierzu BVerwG, Urt.
v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791), nicht. Das Vorbringen des Klägers
Ziff. 1, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus gesundheitlichen
Gründen einer existenzbedrohenden Gefährdung ausgesetzt sei, ist mithin im vorliegenden
Verfahren unerheblich.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Anmerkung: Der VGH schließt die Prüfung des Existenzminimums nur im Rahmen
der Frage nach der inländischen Fluchtalternative aus. Unabhängig davon muss
die Sicherung des Existenzminimums noch für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geprüft werden.
Dies war nicht Verfahrensgegenstand. In den meisten uns vorliegenden Fällen
wird jedoch auch ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint,
weil das Existenzminimum als gesichert angesehen wird.
Niedersächsisches OVG: Humanitäre Gründe i.S.d. § 2 AsylbLG
für Roma
B.v. 17.1.2001 - 4 M 4422/00 -; 12 S., R9825
Amtliche Leitsätze:
"1. Die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen
in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes setzt voraus, dass
sowohl die (freiwillige) Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
2. Die am Ende dieser Vorschrift genannten entgegenstehenden Gründe beziehen
sich nicht nur darauf, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können, sondern auch darauf, dass die Ausreise nicht erfolgen kann.
3. Für die Vergünstigung reicht nicht, dass nur tatsächliche Gründe der Ausreise
und Abschiebung entgegenstehen. Tatsächliche Gründe können aber zugleich humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe sein.
4. Der Abschiebung von Roma in den Kosovo und ihrer Rückkehr dorthin stehen
aufgrund der gegenwärtigen Lage im Kosovo humanitäre Gründe entgegen.(...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"Für die Antragstellerin bestehen aber humanitäre Gründe, die sowohl einer freiwilligen
Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
Diese Gründe beruhen darauf, dass der Antragstellerin wegen ihrer Zugehörigkeit
zum Volk der Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden
kann; sie liegen - unabhängig davon, dass dort die Gründe, die einer Rückkehr
und Rückführung in den Kosovo entgegenstehen, als "tatsächliche Gründe" qualifiziert
werden - letztlich auch dem für Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin
gültigen Erlass vom 7. April 2000 zu Grunde, der die Feststellung, dass eine
Rückkehr und Rückführungen in den Kosovo möglich sind, auf Kosovo-Albaner beschränkte.
Die Angehörigen nicht-albanischer Minderheiten wurden hiervon ausdrücklich ausgenommen
und sind jetzt - aufgrund des aktuellen Erlasses vom 6. Dezember 2000 - auch
von den nur für Kosovo-Albaner geltenden Einschränkungen ausgenommen. Die Ausnahmeregelungen
beruhen auf der schwierigen humanitären Situation für die Angehörigen dieser
Minderheiten, die nach der Rückkehr der albanischen Flüchtlinge in den Kosovo
Mitte 1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht
zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
(Kosovo)" des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen
Bemühungen der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern,
dass Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und
Roma, zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und gewaltsamen,
immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen
(Niederbrennen von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen
sollen die Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In
dem Lagebericht wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin
für Menschenrechte seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen
und Misshandlungen geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden
Lage von Minderheiten im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen
Enklaven und unter KFOR- Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden.
Die Hochkommissarin für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni
1999 mehr als die Hälfte der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10.
April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und
Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma
den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer
und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt
oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der
ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November
2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali
und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden.
Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanin den Kosovo Mitte
1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht zur
asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)"
des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen Bemühungen
der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern, dass
Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und Roma,
zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und ge- waltsamen, immer
wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen (Niederbrennen
von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen sollen die
Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In dem Lagebericht
wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin für Menschenrechte
seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen
geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden Lage von Minderheiten
im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen Enklaven und
unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden. Die Hochkommissarin
für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni 1999 mehr als die Hälfte
der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10.
April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und
Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma
den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer
und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt
oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der
ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November
2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali
und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden.
Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanische Bevölkerung,
die KFOR sei nach wie vor nicht in der Lage, diese Minderheiten effektiv zu
schützen.
Der Senat sieht auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hinreichende humanitäre
Gründe für gegeben an, die für Roma aus dem Kosovo, mithin auch die Antragstellerin,
sowohl einer freiwilligen Rückkehr als auch der Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen entgegenstehen. Ein Widerspruch zu der in dem angefochtenen Beschluss
erwähnten Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
in Asylverfahren (vgl. Urteil v. 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss
v. 30. März 2000 - 12 L 4129/99 -) besteht insoweit nicht, da in diesen Verfahren
im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.
6 Satz 1 AuslG eine Prüfung erheblicher konkreter Gefahren für Leib/Leben oder
Freiheit nicht erfolgt, wenn dieselbe Gefahr - wie bei Roma im Kosovo - zugleich
einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebungszielstaat droht. Die Feststellung
derartiger Gefahren obliegt vielmehr nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG der
obersten Landesbehörde, ohne dass der Betroffene einen Anspruch auf Ermessensbetätigung
der obersten Landesbehörde hätte. Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung
dieser Regelungen gebietet nur ausnahmsweise die Berücksichtigung allgemeiner
Gefahren bei der Prüfung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn der Ausländer in
seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass
er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Diese qualifizierten Anforderungen
an die Rechtsgutbeeinträchtigungen vermag der 12. Senat des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung nicht zu erkennen. Damit
wurde nicht entschieden, ob eine Gefahrenlage im Sinne des § 54 AuslG besteht
oder humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, die einer
freiwilligen Ausreise oder der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
Entscheidend zu berücksichtigen ist insofern aber der Erlass des Niedersächsischen
Innenministeriums vom 7. April 2000. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser
Erlass als Abschiebestoppregelung im Sinne von § 54 Satz 1 AuslG zu qualifizieren
ist (so VGH Baden-Württemberg zu dem dort geltenden, ähnlich lautenden Erlass
in Urteilen vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 - und 27. April 2000 - A 14 S
2559/98 -) oder in seinen Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54
AuslG gleichkommt (so OVG Münster zu dem dort geltenden, ebenfalls ähnlich lautenden
Erlass mit Urteil vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -). Denn angesichts der
beschriebenen Situation der Minderheiten im Kosovo spricht hier Vieles für das
Vorliegen einer Situation, die eine Regelung im Sinne des § 54 AuslG erfordert
(so auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - und Urteil
vom 9. November 2000 - 12 A 1248/00 -, bestätigend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 11. Januar 2001 - 12 LA 323/01 -). Die oberste Landesbehörde hat
auf diese Situation reagiert und angeordnet, dass Rückführungen unterbleiben
und befristete Duldungen erteilt werden. Unabhängig davon, dass der Erlass die
dafür maßgeblichen Gründe ausländerrechtlich als "tatsächliche Gründe" qualifiziert,
sieht der Senat den Grund für die Ausnahmeregelung für Angehörige nichtalbanischer
ethnischer Gruppen zumindest auch, wenn nicht sogar vornehmlich in der beschriebenen
schwierigen Situation der Betroffenen im Kosovo. Darin liegt ein humanitärer
Grund, der dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Solange
die Regelungen des Erlasses vom 7. April 2000 vor dem Hintergrund der beschriebenen
Situation in Kraft bleiben, kann auch nicht eine Lage angenommen werden, die
eine freiwillige Rückkehr möglich macht, dieser stehen vielmehr ebenfalls die
genannten humanitären Gründe entgegen. Die Antragstellerin kann schließlich
auch nicht auf eine Rückkehr in Gebiete Jugoslawiens außerhalb des Kosovo verwiesen
werden. Insofern liegen auch nach der grundsätzlich veränderten politischen
Lage in Serbien/Montenegro zur Zeit gesicherte Kenntnisse darüber (noch) nicht
vor, dass aus dem Kosovo stammende Angehörige der Roma dort einreisen können;
es ist auch nicht bekannt, ob für Roma, die sich erstmals in Gebieten der Bundesrepublik
Jugoslawien niederlassen, welche außerhalb ihrer Herkunftsregion Kosovo liegen,
ein wirtschaftlicher Mindeststandard gewährleistet ist."
Einsender: Niedersächsisches OVG
Siehe auch: "VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) auch nach Wegfall der Gefährdung wegen Fortdauer der Verfolgungsfolgen / Trauma" im Abschnitt "Materielles Asylrecht" von ASYLMAGAZIN 12/2000.
Siehe auch VGH Ba-Wü: Schutz bei regionaler Gefährdung nicht durch Einschränkung der Abschiebungsandrohung, in Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht.
VG Giessen: Androhung der Abschiebung nach "BR Jugoslawien"
unzulässig
Urteil vom 9.5.2000 - 9 E 30643/94.A -; 16 S., R8543
Amtliche Leitsätze:
"- Die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo gehört seit Mitte Juni 1999 nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates. - Stimmt das rechtliche Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet nicht überein, so kommt es für Abschiebungen in einen solchen Staat auf dessen Hoheitsgebiet an. - Die Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien ist rechtswidrig, da die angedrohte Abschiebung gegen § 51 Abs 1 AuslG und Art 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. (...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat zum Teil Erfolg, soweit
sie gegen die zu Nr. 4 des Bescheides vom 17.12.1992 verfügte Androhung gerichtet
ist, dass der Kläger nach Jugoslawien abgeschoben werde. Die Abschiebungsandrohung
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Abschiebung
nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo angedroht wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die von dem Bundesamt aufgrund § 34 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des
Ausländergesetzes zu erlassende Abschiebungsandrohung soll zwei Hauptaufgaben
erfüllen. Zum einen soll sie dem ausreisepflichtigen Ausländer Gelegenheit zur
Regelung seiner Angelegenheiten geben und ihn zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht
durch freiwillige Ausreise bewegen und dadurch Zwangsanwendung ersparen (vgl.:
Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT- Drucks. IV/868 S.
15 zu § 12 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts
vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 des Entwurfs; Gemeinsamer Gesetzentwurf
von Fraktionen vom 12.02.1992 zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks.
12/2062 S. 44). In dieser Hinsicht mag es zweckmäßig sein, ausreisepflichtigen
Ausländern gerade die Abschiebung in den Staat anzudrohen, der sie aus politischen
Gründen mit Gefahr für Leib und Leben verfolgt. Nach Auffassung der meisten
Kosovo-Albaner gehört die Provinz Kosovo nicht mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien
und ist die Bundesrepublik Jugoslawien der Verfolgerstaat. Für einen Rechtsstaat
ist es jedoch zumindest bedenklich, die Erfüllung von Pflichten durch die Androhung
rechtswidriger Zwangsgewalt bewirken zu wollen. Jedenfalls ergibt sich die Rechtswidrigkeit
der Androhung einer rechtswidrigen Abschiebung aus der zweiten Hauptaufgabe
der Abschiebungsandrohung. Den ausreisepflichtigen Ausländern soll mit der Abschiebungsandrohung
Gelegenheit geboten werden, noch rechtzeitig vor der Zwangsabschiebung Rechtsschutz
für das Geltendmachen von Gründen gegen die angedrohte Abschiebung erlangen
zu können (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT-Drucks.
IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung
des Ausländerrechts v. 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 und S. 81
zu § 70 des Entwurfs). Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig, soweit
sie eine rechtswidrige Abschiebung androht (vgl. Renner, Ausländerrecht 1998,
§ 42 Rdn. 406, 425). Eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik
Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo wäre rechtswidrig.
Eine solche Abschiebung würde gegen § 51 Abs. 1 AuslG und gegen Art. 33 der
Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953, 559, i.V.m. Zusatzprotokoll
v. 31.1.1967. BGBl. II 1969, 1293) verstoßen.
Das Leben oder die Freiheit von Kosovo-Albanern ist wegen ihrer Volkszugehörigkeit
in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo vom Staat bedroht,
besonders in der jugoslawischen Republik Serbien. Kosovo-Albaner können den
Schutz der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen,
nicht in Anspruch nehmen oder wollen ihn wegen begründeter Befürchtungen nicht
in Anspruch nehmen. Bei einer Abschiebung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Jugoslawien oder in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, die Provinz
Kosovo ausgenommen, würde ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit
bedroht sein.
Der von Serben dominierte jugoslawische Staat hat seit vielen Jahren durch systematische
Vernichtung von Existenzgrundlagen und durch eine Vielzahl willkürlicher Gewalttaten
gegen Kosovo-Albaner das Ziel verfolgt, diese Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien
zu verringern und Kosovo-Albaner aus Jugoslawien zu vertreiben. Mitte März 1999
begann eine staatliche Vernichtung und Vertreibung, die den gesamten Kosovo,
und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität
erfasste. Der jugoslawische Staat beendete die gegen Kosovo-Albaner gerichteten
Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1999 nicht von sich aus, sondern
wurde dazu durch NATO-Luftangriffe gezwungen. Seit dem Abzug der jugoslawischen
und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der
aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen
üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo
keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor
einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz
Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit
der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer
Verfolgung bedroht, in Central-Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus
jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik
Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten
werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund
bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der
Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit
im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer
wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits-
und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach
Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses
Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo
und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung
und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert
worden sein.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg Urteil vom 24.02.2000 - 12 L 748/99
- und Beschluss v. 30.03.2000 - 12 L 4192/99 -; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.03.2000
- A 14 S 2443/98 -) die Auffassung, dass Kosovo-Albanern die Abschiebung in
die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Einschränkung angedroht werden darf, weil
Kosovo-Albaner in der zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden
Provinz vor politischer Verfolgung sicher sind und in diese Provinz ungefährdet
gelangen können (HessVGH Beschluss v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A). Diese Auffassung
stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht und - soweit ersichtlich -
von allen oder fast allen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass
die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative"
auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgebend
sind. Das Gericht (Einzelrichter) folgt in Übereinstimmung mit den andern für
jugoslawische Asylsachen zuständigen Richtern des Verwaltungsgerichts Gießen
der herrschenden Meinung, dass Kosovo-Albaner aus dem Kosovo wegen der zumutbaren
Möglichkeit, in ihre vor Verfolgung sichere Heimat zurückzukehren, grundsätzlich
keinen Anspruch auf Feststellung haben, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG für sie vorliegen, dass sie also keinen Anspruch auf das gemeinhin so
genannte "kleine Asyl" haben. Tragender Grund für die herrschende Meinung ist,
dass in Fällen zumutbarer inländischer Fluchtalternativen oder Rückkehrmöglichkeiten
ein berechtigtes Schutzbedürfnis an einer Aufenthaltsgewährung in Deutschland
zu verneinen ist. So heißt es in einer der ersten Entscheidungen, in denen das
Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts auf
§ 51 Abs. 1 AuslG anwandte, dass der Gewährung von Abschiebungsschutz nach §
51 Abs. 1 AuslG nicht bedarf, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr
politischer Verfolgung abwenden kann, und dass des Schutzes vor politischer
Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im
eigenen Land finden kann (BVerwG Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91,
150, 155). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 - 9 C
4.99 - betreffend die Androhung einer Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" heißt
es zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, der Nordirak wäre nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative
nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere
Gebiet gebe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte;
denn auch in diesem Fall bedürfte er nicht des subsidiären Schutzes vor politischer
Verfolgung in Deutschland (Seite 7 des Urteils; EZAR 044 Nr. 16 Seite 3; ASYLMAGAZIN
1-2/ 2000 S. 23, 24).
Das Asylverfahrensgesetz bestimmt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG als Teil der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. §
4, § 5 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 AsylVfG). Mit jedem Asylantrag wird
sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die
Anerkennung als Asylberechtiger beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Bei der vorliegenden
Klage gegen die Abschiebungsandrohung handelt es sich aber nicht um eine Klage
auf Gewährung von Schutz gegen eine durch einen ausländischen Staat drohende
Verfolgung, nicht um eine Klage auf Stattgabe eines Asylantrags, sondern um
die Klage gegen einen von der Beklagten angedrohten Eingriff, nämlich der angedrohten
Abschiebung nach Jugoslawien. Die Abschiebungsandrohung gehört nicht zu dem
Verfahren, das auf Schutz gegen politische Verfolgung gerichtet ist. So heißt
es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 - 9 C 172/95 -
(BVerwGE 101,328), mit dem ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und
ein Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina
verneint wird, dass über die Frage der Abschiebung nicht zu entscheiden gewesen
sei. Gegenstand der Rechtsmittel sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil
(Art. 1 6a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) geworden, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung
(BVerwGE 101, 328, 340/341). Die mit Fristsetzung verbundene Androhung der Abschiebung
soll, wie allgemein im Verwaltungsvollstreckungsrecht jede verfügte Androhung
einer Zwangsvollstreckung, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mittels Rechtsbehelfen
gegen die Androhung Rechtsschutz gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme
zu erlangen. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung
kommt es daher anders als bei der gerichtlichen Verfolgung eines Asylantrags
nicht darauf an, ob ein Schutzbedürfnis und ein entsprechender Anspruch auf
Maßnahmen zum Schutz vor politischer Verfolgung besteht, sondern darauf, ob
die angedrohte Abschiebung nach Jugoslawien rechtswidrig ist. Nur für die erste
Fragestellung, nicht aber für die hier maßgebliche zweite Fragestellung kann
es im Hinblick auf ein erforderliches Schutzbedürfnis erheblich sein, ob es
für den Betreffenden möglich und zumutbar ist, in ein vor Verfolgung sicheres
Gebiet seines Herkunftslandes zurückzukehren.
Das Gericht (Einzelrichter) hat in einer Reihe von Urteilen die Auffassung vertreten,
der § 51 Abs. 1 AuslG sei als Verbot, als Einschränkung der Abschiebung formuliert
und nicht als Bestimmung zu Gewährung von Schutz. Bei dem Abschiebungsverbot
des § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz,
sondern der Ausländer, für den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt
werden, sei - falls er nicht auch als Asylberechtigter anerkannt werde - zur
Ausreise verpflichtet, und regelmäßig sei ihm gemäß § 50 AuslG auch die Abschiebung
anzudrohen und, wenn möglich, zu vollstrecken. Vielmehr gehe es bei § 51 Abs.
1 AuslG materiell darum, dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten sei,
mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen
Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten. Weder § 51 AuslG noch die
übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes noch
Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention oder andere völkerrechtliche Bestimmungen
würden vorsehen, dass ein Ausländer in seinen Verfolgerstaat abgeschoben werden
darf, wenn er nicht freiwillig in ein zum Staatsgebiet dieses Staates gehörendes,
aber von dessen staatlicher Gewalt nicht erfasstes Gebiet zurückkehre (vgl.
VG Gießen Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 11/99 Seite
26. 27).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
(7 UE 3645/99) und in folgenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
wird diese Auffassung abgelehnt und heißt es, § 51 Abs. 1 AuslG setze ebenso
wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen
Land voraus. Dies folge bereits daraus, dass der Begriff des von politischer
Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings
im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S, 559; Genfer Konvention) übereinstimme
(BVerwG Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42) und der Grundsatz
der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch
den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichne. So sei
nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention Flüchtling nur der Verfolgte,
der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen
könne oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen wolle.
Der Verfolgte solle sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit
wenden, ehe er im Ausland Schutz suche (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 10.7.1989
- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343, BVerwG Urt. v. 06.08.1996 - 9 C
172/95 - NVwZ 1997, 194, 196). Dementsprechend sei auch in einem Gemeinsamen
Standpunkt des EU-Rates vom 04. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung
der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 der Genfer Konvention (ABl.
EG Nr. L 63/2 ff.) unter Ziffer 8 bestimmt, dass - wenn die Verfolgung eindeutig
auf einen bestimmten Teil des Herkunftslandes beschränkt ist - zur Feststellung,
ob die Voraussetzungen des Art. 1 A der Genfer Konvention erfüllt sind, geprüft
werden müsse, ob der Betreffende in einem ändern Teil seines Herkunftslandes
wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich
dorthin begibt (S. 16, 17 des Beschlusses vom 15.02.2000).
Die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen und
Rechtsquellen sprechen indessen eher für die hier vertretene Auffassung, dass
eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen
die Provinz Kosovo, gegen § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 33 Nr. 1 der Genfer Flücht-
lingskonvention verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem genannten Urteil vom 18.01.1994
den Leitsatz auf, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten
im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der
Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention übereinstimmt (BVerwGE 95, 42).
In dem Urteil heißt es, zur Zeit der Entstehung der Genfer Konvention sei als
grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses
angesehen worden, dass die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch
erlitten hatte, dass auf Seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen
Furcht und an die Stelle von Loyalität Hass getreten war, während die staatlichen
Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken,
einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren. In
weiterer Konkretisierung dieser auf den Bruch des Verhältnisses Individuum -
Staat fußenden Ansatzes knüpfe dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff
der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und
Verfolgungsschicksale an (BVerwG 95, 42, 46). Die Konvention kennzeichne die
Verfolgung als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgehe. Jedenfalls
deutsches Recht sei die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals
"Flüchtling" geworden. Als innerstaatliches Recht bestimme sie, dass Flüchtling
nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet,
und dass infolge dessen gemäß Art. 33 Nr. l GK eine Abschiebung solcher Personen
zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter
zu befürchten haben. Zum Ausdruck komme dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen,
die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention
erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher
Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Person nicht
"auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers
an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 habe er bei der Umschreibung der
Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede
Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr.
2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nach- folgevorschrift
für § 14 AuslG 1965 sei der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut
sei - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden.
§ 51 Abs. 1 AuslG lehne sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965,
eng an Art. 33 GK an (BVerwGE 95, 42, 47). Die Übereinstimmung zwischen dem
Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem als
von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe im
Verwaltungsverfahren dazu, dass die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs.
2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG
einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren
nach Art. 33 GK enthalte. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention
gewährleisteten Abschiebungsschutz ergehe damit durch das - hierfür ebenfalls
besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BVerwGE 95, 42. 53).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 10.07.1989 (BVerfGE 80, 315) befasst sich mit der Erheblichkeit inländischer
Fluchtalternativen für das Recht auf Asyl im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GG und sagt, dass über den nach dem Grundgesetz gebotenen Schutz des Asyls hinaus
§ 14 Abs. 1 AuslG und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention einen Schutz
gegen Ausweisung und Abschiebung gewähren (BVerfGE 80, 315, 346).
Das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 06.08.1996 entschied, dass den aus dem serbisch beherrschten Teil Bosniens
kommenden muslimischen Klägern ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG und ein
Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehe, weil sie
gegen die ihnen von den bosnischen Serben drohende Verfolgung den Schutz ihres
Heimatstaates, der Republik Bosnien-Herzegowina, in Anspruch nehmen können (BVerwGE
101, 328, 329; NVwZ 1997, 194). Der dazu ergangene Leitsatz lautet wie folgt:
"Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Asylanspruchs
nach Art. 16a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts; stRspr.). Ein Asylanspruch
besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende
besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem
Territorium errichteten staatsähnlichen Gewalt zu schützen". Gegen Ende des
Urteils heißt es im Anschluss an die eingehend begründete Verneinung eines Anspruchs
auf Asyl lapidar, dass die Kläger ebenso auch keinen Anspruch aus § 51 Abs.
1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina haben, wobei
zur Zeit allerdings nur eine Abschiebung in den nicht von der "Republika Srpska"
beherrschten Teil der Republik Bosnien-Herzegowina in Frage komme. Über die
Frage der Abschiebung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand
der Berufung und damit auch der Revision sei nämlich nur der asylrechtliche
Verfahrensteil (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) gewesen, nicht dagegen die
Abschiebungsandrohung. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht
sei nicht angefochten worden (BVerwGE 101, 340, 341; NVwZ 1997, 194, 197).
Dieses Urteil betrifft den Fall, dass der Staat, dessen Angehöriger der Asylbewerber
ist, zu einem wirksamen Schutz des Asylbewerbers bereit und fähig ist, und schließt
für einen solchen Fall den Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG aus. Im vorliegenden,
hier zu entscheidenden Fall, ist der jugoslawische Staat keine Schutzmacht für
Kosovo-Albaner, sondern im Gegenteil deren Verfolgerstaat.
Die in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
(S. 16/17 des Urteils) gemachten Ausführungen zu einem gemeinsamen Standpunkt
des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/2 vom 13.03.1996) könnten den Eindruck erwecken,
als sollten für die harmonisierte Anwendung des Flüchtlingsbegriffs im Genfer
Abkommen die zum deutschen Asylrecht entwickelten Grundsätze zur inländischen
Fluchtalternative gelten. Die Nr. 8 des Gemeinsamen Standpunktes lautet indessen
wie folgt:
"8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslandes
Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets
beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt
A des Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden
seines Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder
nicht in Anspruch nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende
in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise
erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt" (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/6 vom 13,03.1996).
Bei Kosovo-Albanern war und ist aber die staatliche Verfolgung nicht auf einen
bestimmten Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien beschränkt.
Die Provinz Kosovo ist aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien
ausgegliedert; die Bundesrepublik Jugoslawien ist weder verpflichtet noch berechtigt,
in der zum Territorium ihres Staatsgebietes gehörenden Provinz Kosovo Hoheitsakte
zu erlassen. Aber auch wenn der Fall der Nr. 8 gegeben wäre, so erfolgt doch
die Prüfung, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes
wirksamen Schutz finden kann, zur Feststellung, ob der Betreffende den Schutz
den Behörden seines Landes - also gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt - wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch
nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will. Dass Kosovo-Albaner wegen befürchteter
Verfolgung den Schutz jugoslawischer Behörden nicht in Anspruch nehmen können
oder wollen, das ist für das gesamte Jugoslawien zu bejahen.
In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (-
7 UE 3645/99.A -) heißt es zur Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern
nach Jugoslawien, dass eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere
Teilgebiete des Abschiebezielstaates bundesgesetzlich, insbesondere in § 50
Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen sei. Auch würden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -), der sich der Senat anschließe,
weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG etwas
dafür hergeben, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder
Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß
den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf
die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (S. 47 des Beschlusses
vom 15.02.2000).
In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 heißt
es, die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung
auf einen sicheren Gebietsteil sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der
Kläger im Zentral-Irak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im
Nord-Irak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebiete in Fällen regionaler
(oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung nicht, die Abschiebungsandrohung
auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaates zu beschränken (S. 8/9 des
Urteils vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - EZAR 044. Nr. 16 S. 4; AuAS 2000, 28; ASYLMAGAZIN
1-2/2000 S. 56). Aus den voranstehenden Gründen der Entscheidung ergibt sich,
dass der Nord-Irak als Teil des Staatsgebietes des Staates Irak angesehen wird
und dass das Berufungsgericht annahm, in den kurdisch beherrschten Provinzen
des Nord-Irak bestehe weder eine Staatsgewalt noch eine staatsähnliche Gewalt
durch die Kurdenorganisationen (S. 3 und 4 des Urteils; vgl. EZAR 044 Nr. 16
S. 2; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 23). In dem Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99
- ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts die Kurdenprovinzen im Nord-Irak nicht aus dem irakischen
Staatsverband herausgelöst worden sind, sondern weiterhin zum Territorium der
Republik Irak gehören. Der Staat habe im Nord- Irak seine Gebietsgewalt und
Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt, ihm fehle vorübergehend effektive
Gebietsgewalt (S. 6 und 7 des Urteils vom 5.10.1999). In dem Urteil v. 8.12.1998
- 9 C 17.98 - (BVerwGE 108, 84) ging das Bundesverwaltungsgericht wohl davon
aus, dass der Staat in den autonomen kurdischen Provinzen im Nord-Irak seine
Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren habe. In diesem Zusammenhang führt
das Urteil aus, dass wenn ein Staat in einer Region die Gebietsherrschaft -
etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliere, sie asylrechtlich zum
Ausland werde und nicht mehr inländische Fluchtalternative sein könne. Ganz
ähnlich verhalte es sich bei der - voraussetzungsmäßig dauerhaften - Etablierung
einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaates, die
diesen verdränge oder ersetze; für das Ausweichen in deren Machtbereich könnten
die besonderen Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls
nicht unmittelbar herangezogen werden (BVerwGE 108, 88/89).
Die Rechtslage der Provinz Kosovo unterscheidet sich von der Rechtslage der
Kurdenprovinzen im Nord-Irak wesentlich dadurch, dass die Bundesrepublik Jugoslawien,
zu deren staatlichen Territorium die Provinz Kosovo gehört, die Gebietsgewalt
über die Provinz nicht nur faktisch verloren hat, sondern die Gebietsgewalt
und das Recht zur Ausübung der Gebietsgewalt auch rechtlich verloren hat, und
ferner dadurch, dass die Provinz Kosovo einer staatsähnlichen Hoheitsgewalt
der Vereinten Nationen unterstellt ist.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bekräftigte mit der Resolution 1244
vom 10.06.1999 einleitend die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der
Bundesrepublik Jugoslawien. In der Sache beschloss der UN-Sicherheitsrat mit
der Resolution die Stationierung einer UN-Friedens- truppe im Kosovo und beauftragte
der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär, mithilfe internationaler Organisationen
eine zivile Übergangsverwaltung für den Kosovo einzurichten. Die Bundesrepublik
Jugoslawien hatte ausweislich der Resolution den Grundsätzen eines ihr am 02.06.1999
vorgelegten Papiers zugestimmt, dass sie alle militärischen, polizeilichen und
paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo zurückzieht, dass im Kosovo unter der
Schutzherrschaft der Vereinten Nationen wirksame internationale zivile Präsenzen
und Sicherheitspräsenzen stationiert und tätig werden und dass eine Übergangsverwaltung
für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz eingerichtet wird.
Mitte Juni 1999 zog der jugoslawische Staat seine Armee und Polizeieinheiten
und seine Organwalter und hoheitlich Bediensteten aus der Provinz Kosovo ab.
In einer Meldung der amtlichen jugoslawischen Nachrichtenagentur Tanjug vom
20.06.1999 heißt es, dass von nun an die gesamte Verantwortung für die Sicherheit
der Bevölkerung und alle Ereignisse im Kosovo bei den Friedenskräften der Vereinten
Nationen liegen (dpa-Meldung vom 20.06.1999). Nach der Verordnung Nr. 1 vom
25.07.1999 der UNMIK, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo,
ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf
die UNMIK übergegangen (so Hess.VGH, Beschluss v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A
- S. 22). Das Völkerrecht geht von der Maxime aus, dass souveräne Staat rechtlich
die Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet hat, dass die räumlichen Grenzen staatlicher
Hoheit mit den Grenzen des Staatsgebietes übereinstimmen und diese im Prinzip
durch die rechtliche staatliche Hoheitsgewalt bestimmt werden. Meistens deckt
sich das Hoheitsgebiet des Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet. Der
Staat ist grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, in seinem Staatsgebiet
seine Staatsgewalt auszuüben. In Ausnahmefällen - und ein solcher liegt nach
Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) bezüglich der jugoslawischen Provinz
Kosovo vor - stimmt aber der rechtliche Hoheitsbereich eines Staates räumlich
nicht mit seinem territorialen Staatsgebiet überein. Das Auseinanderfallen von
territorialem Staatsgebiet und staatlichem Hoheitsgebiet soll und kann nicht
auf Dauer sein, letztlich setzt sich der Effektivitätsgrundsatz des Völkerrechts
durch. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht
in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts
noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört
weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber
zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische
Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen
Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung
der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen,
und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für
das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man mit einem Teil der völkerrechtlichen
Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar
mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit
suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo
seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet
des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne. Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes
eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so
kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet
an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt
und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt
wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als
jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze
eingerichtet mit Grenzzäunen. Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen,
so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen
möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn
der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling
über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein
Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und
Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention
ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und
- falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet
nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen
Staatsgebietes. Demgemäß stellt die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
in seinem Beschluss vom 15.02.2000 zur Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen
angeführte Nr. 8 des gemeinsamen Standpunktes des EU-Rates vom 04. März 1996
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 63/2 und 8 v. 13.3.1996)
ausdrücklich darauf ab, ob die Verfolgung auf einem bestimmten Teil des "Hoheitsgebiets"
beschränkt ist.
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund
zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in
Staaten auf die rechtlichen Hoheitsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig
und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. Die im
Ausländergesetz 1965 und im geltenden Ausländergesetz getroffenen Regelungen
zur Abschiebung sollten den von der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz
politischer Flüchtlinge erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92
- BVerwGE 95, 42, 47 ff.). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausländergesetz
1965 heißt es, Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe auf Rechtsüberzeugungen,
die sich bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im internationalen Rechtsverkehr
entwickelt haben (BT-Drucks. IV/868 S. 14 zu § 10 Abs. 2 und S. 15 zu § 13 Abs.
1 des Regierungsentwurfs). Da die Genfer Flüchtlingskonvention auf Hoheitsgebiete
abstellt, spricht dies dafür, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG mit der Abschiebung
des Ausländers in einen Staat die Abschiebung des Ausländers in das Hoheitsgebiet
dieses Staates gemeint ist.
Auch aus einem anderen Grund spricht die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und
51 des Ausländergesetzes dafür, dass bei mangelnder Übereinstimmung des rechtlichen
Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet für die Abschiebung
des Ausländers in einen Staat das Hoheitsgebiet des Staates und nicht das Staatsgebiet
maßgebend sein soll. Die Begründungen der Gesetzentwürfe zu den §§ 50 und 51
des Ausländergesetzes (BT-Drucks. 11/6321, S. 74 und 75 zu der bis zum 30.6.1992
geltenden Fassung und BT-Drucks. 12/2062 S. 43 bis 45) gehen zur Androhung von
Abschiebungen in Staaten ausdrücklich von den entsprechenden Bestimmungen der
§§ 13 und 14 des Ausländergesetzes von 1965 (BGBl I S. 353) aus und übernehmen
diese zum großen Teil. Als das Ausländergesetz von 1965 vorbereitet und erlassen
wurde, stand zwar fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein staatliches
Hoheitsgebiet hat, doch war damals in der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 31.07.1973 (- 2 BvR 1/73 - BVerfGE 36, 1) zu dem im Jahre 1972 mit der DDR
geschlossenen Grundvertrag fraglich und noch nicht entschieden, ob die Bundesrepublik
Deutschland ein eigenes Staatsgebiet mit territorialer Souveränität hat (vgl.:
Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht 13. Aufl. 1964, S. 15 ff.; Ekkehart Stein,
Lehrbuch des Staatsrechts Tübingen 1968, S. 106 ff.). Das Ausländergesetz 1965
stellt mit seinen Regelungen demgemäß auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland ab, wörtlich "auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes" (vgl. zum
Beispiel §§ 1, 12, 13 AuslG 1965). In der Begründung des Regierungsentwurfs
zu dem Ausländergesetz 1965 (vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 9 ff.) wird
zwar durchgängig von dem Bundesgebiet gesprochen und nicht - was auch etwas
umständlich gewesen wäre - von einem Geltungsbereich des entworfenen Gesetzes,
doch verstand man damals üblicherweise unter dem Begriff Bundesgebiet den Geltungsbereich
des Grundgesetzes mit oder ohne Berlin-West, also das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Dass das Ausländergesetz mit der für Abschiebungsandrohungen vorgeschriebenen
Bezeichnung des Staates oder von Staaten in den §§ 50 und 51 AuslG auf die Hoheitsgebiete
von Staaten abstellt, dafür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs
zu § 13 Abs. 2 des AuslG 1965. Der § 13 Abs. 2 des Regierungsentwurfs lautet
wie folgt: "(2) Ist die Abschiebung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht
zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der Abschiebung zu bezeichnen.
Bei diesen Ausländern kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen
und eine angemessene Frist zu setzen". Die Begründung dieser Bestimmung, die
dem heutigen § 51 Abs. 4 AuslG entspricht, lautet wie folgt: "Aus Gründen des
Rechtsschutzes bestimmt Abs. 2, dass zur Sicherung des Abschiebungsverbotes
des Abs. 1 sich die Ausländerbehörden bereits bei der Androhung der Zwangsanwendung
über die Beschränkung der Abschiebung schlüssig werden und diese Beschränkung
dem Ausländer mitteilen müssen. Der Bezeichnungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich aus der Androhung die Staaten oder Machtbereiche ergeben, in die der Ausländer
nicht abgeschoben werden darf. Das kann durch Aufzählung der einzelnen Staaten
geschehen oder auch durch Angabe von Staatengruppen oder geographischen Bezeichnungen
oder Machtbereichen politisch verbundener Staaten" (BT-Drucks. IV/868 S. 15
zu § 13 Abs. 2).
Das Gericht (Einzelrichter) vertritt aus den dargelegten Gründen wie bereits
in seinen früheren Entscheidungen seit August letzten Jahres (vgl. Urteil vom
01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 1/99 S. 21 und 26) die Auffassung,
dass Kosovo-Albaner im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien,
aus dem die Provinz Kosovo ausgegliedert ist, politische Verfolgung durch den
jugoslawischen Staat droht und dass ihnen deshalb eine Abschiebung in die Bundesrepublik
Jugoslawien, ausgenommen in die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik
Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo, nicht angedroht werden darf.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sagt in der für seine Rechtsprechung grundlegenden
Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A), ein beschränkender Hinweis in
der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo,
des Herkunftsstaates Jugoslawien sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
nicht geboten. Zwar wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates
abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein
Abschiebungshindernis begründen. Es sei indes allein Sache der für die Abschiebung
zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die
Arme des Verfolgers oder in gefährliches Gebiet abgeschoben wird. Um dies zu
vermeiden habe die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers
die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin
zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung
oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen
und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (S. 48 des
Beschlusses vom 15.02.2000, 7 UE 3645/99.A; vgl. zum Nordirak ebenso BVerwG,
Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 10; AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000
S. 57).
Nach dem Asylverfahrensgesetz ist es jedoch keineswegs allein Sache der für
die Abschiebung zuständigen Vollstreckungsbehörde sicherzustellen, dass der
Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers abgeschoben wird. Im Gegenteil soll
nach dem Asylverfahrensgesetz das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge als zentrale Bundesbehörde mit den ihm vorbehaltenen Einzelfallregelungen,
zu denen in Asylangelegenheiten auch die Abschiebungsandrohung gehört (§ 34
AsylVfG), möglichst sicherstellen, dass der Ausländer nicht in die Arme eines
Verfolgerstaates abgeschoben wird. Die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen
Ausländerbehörden sind bezüglich der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber auf
einen schleunigen Vollzug von Abschiebungsandrohungen eingerichtet und nicht
auf die Erkenntnis und Regelung von Fragen politischer Verfolgungen. Sie könnten
überfordert werden, wenn sie vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers
die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin
zur Kenntnis nehmen müssen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung
in Teilen des Abschiebungszielstaates droht (vgl. der Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1 990, BT-Drucks. 11 /6321 S.
74 zu § 51 Abs. 2 AuslG). Müsste sich die für den Realakt der Abschiebung zuständige
Behörde erneut eingehend mit solchen mitunter schwierigen Fragen befassen, so
würde damit auch der vom Gesetzgeber angestrebten Verfahrensbeschleunigung zuwider
gehandelt, die in Asylangelegenheiten durch die Kompetenzaufteilung zwischen
dem Bundesamt einerseits und den grundsätzlich nur für den Vollzug der Abschiebung
zuständigen Landesbehörden andererseits gefördert werden soll (vgl. der Gesetzentwurf
zur Neuregelung des Asylverfahrens BT- Drucksache 12/2062 S. 43 f. zu § 50 AuslG).
Schließlich spricht auch § 70 Abs. 3 AuslG dafür, dass die für die Abschiebung
zuständige Behörde die Umstände einer Verfolgungsgefahr, die bereits bei Erlass
der Abschiebungsandrohung vorlagen und berücksichtigt werden konnten, grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigen muss. Nach § 70 Abs. 3 AuslG bleiben nach dem Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der
Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung solche
Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend
gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat
entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben (§ 70 Abs. 3 AuslG).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
heißt es dann ebenso wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999
(AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 57) weiter, dass dem Ausländer, der
zwangsweise abgeschoben werden muss, ausreichender verwaltungsgerichtlicher
Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung
stehe. Bestehe für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens
berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten
ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst
nicht sichere Gebiete des Zielstaates drohe, könne er von der Ausländerbehörde
die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls könne
er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde
sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekannt zu geben.
Die Ausländerbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen
Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (S. 48, 49
des Beschlusses vom 15.02.2000 mit ausdrücklichem Bezug auf BVerwG, Urteil vom
16.11.1999 - 9 C 4.99 -).
Würde man die Frage der Gefährdung durch regionale politische Verfolgung aber
nicht spätestens bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst beim
Vollzug der Abschiebung prüfen, so würde der Rechtsschutz vielfach illusorisch
werden. Die Abschiebung würde dann oft bereits durchgeführt sein, bevor der
Antragsteller eine gerichtliche Nachprüfung der Frage überhaupt beantragen kann,
ob er in ein sicheres Gebiet abgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956
- l C 23.56 - BVerwGE 3, 355, 359 zu § 23 des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet und Urteil v. 14.07.1959 - 1 C 174.58
- BVerwGE 9, 83, 85 zu Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seiner
Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) vertretenen Auffassung, dass das
Bundesamt Kosovo-Albanern ohne Einschränkung die Abschiebung nach Jugoslawien
rechtmäßig androhen kann, folgt das Gericht somit nicht."
Einsender: VG Giessen
Anmerkung: Die Entscheidung steht im Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung;
siehe z.B. im folgenden:
OVG NRW: Kein § 53 VI 1 AuslG, solange Abschiebungen durch Erlass gestoppt
B.v. 13.04.2000 - 13 A 1477/00.A - 8 S., R6829
Das Gericht sieht die einschlägigen Erlasse des Landes NRW - anders als etwa der VGH Baden-Württemberg (s. dazu unter Weitere Dokumente) für jenes Bundesland - nicht als Erlasse im Sinne des § 54 AuslG an. Gleichwohl hält das Gericht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder Aschkali für unzulässig. Denn aufgrund eben dieser Erlasse sei derzeit keine Abschiebung zu erwarten. Es lehnt sich damit an seine frühere Rechtsprechung an, derzufolge die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG bei faktischer Abschiebeunmöglichkeit unzulässig ist. Dem ist damals das BVerwG entgegengetreten. Im Ergebnis bleibt durch die Auffassung des OVG NRW jedoch nur ungewiss, ob Roma und Ashkali aufgrund eines rechtlichen oder eines faktischen Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden. Genau dies kann allerdings zu Folgeprozessen führen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Darüber hinaus ist die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Wege der verfassungsgemässen Auslegung des Satzes 2 auch wegen der Lage im Zufluchtsland der Kläger, die durch tatsächliche und für die Ausländerbehörden rechtlich verbindliche Elemente geprägt ist und in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäss § 54 AuslG gleichkommt, nicht geboten.
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -.
Das entspricht der Rechtsprechungspraxis der beiden für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen Senate des erkennenden Gerichts in vergleichbaren Fällen,
vgl. Beschlüsse vom 16. November 1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, 124, und zuletzt vom 10. Dezember 1999 - 13 A 3768/94.A -,
deren massgebliche Sach- und Rechtslage sich seither nicht verändert hat.
Vgl. etwa Beschluss vom 13. März 2000 - 14 A 3430/98.A -.
Zwar hat sich, wie allgemein bekannt, die Sicherheitslage der nicht albanischen Minderheiten im Kosovo nach dem Abzug der serbisch-jugoslawischen Militär- und Sonderpolizeieinheiten sowie Paramilitärs verändert, insbesondere für viele Roma und Aschkali wesentlich verschlechtert. Jedoch ist nichts dafür ersichtlich oder von den Klägern vorgetragen, dass nicht auch Roma und Aschkali aus dem Kosovo von den vor Abschiebungen schützenden Auswirkungen der beschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erfasst würden. Deshalb bedürfen sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit wegen befürchteter Gefährdungen im Kosovo keines zusätzlichen individuellen Abschiebungsschutzes. Der Senat hat nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung von Roma und Aschkali von Deutschland in das Kosovo aktuell beabsichtigt sei. Dies kommt, wie einer Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 - I B 3/44.386-1 14/Kosovo - im Verfahren 10 K 1721/94.A VG Münster - 14 A 521/00.A - zu entnehmen ist, aus Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ordnete denn auch in seinem Erlass vom 21. März 2000 - I B 3/44.386-1 14/Kosovo; I B 5/111 5-2/138 - allgemein an, dass ethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch Abschiebungen in das Kosovo zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne dass eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist, gibt es nicht. Zur Zeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, durchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt.
Einsender: RAe Sommerfeld, Strahl und Weiser, Soest
SFH zur medizinischen Versorgung im Kosovo
Stellungnahme vom 30.03.2000 an VG Schleswig-Holstein, 6 S., L6783
Generell muss festgestellt werden, dass die soziale, medizinische und humanitäre Situation in Kosova weiterhin prekär ist und auch im Laufe der nächsten Monate keine Aussicht auf eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der spezifischen Versorgungsmöglichkeiten im medizinischen Bereich in Aussicht stehen.
Wie im Update der Lageübersicht vom letzten Oktober ausgeführt, haben es die WHO (World Health Organization) zusammen mit lokalen und internationalen Organisationen innert wenigen Monaten nach der Rückkehr von rund 900'000 Vertriebenen aus den angrenzenden Nachbarländern und weiteren mehreren Tausenden aus ihren Verstecken in den Wäldern geschafft, auf den Winter hin wieder eine - wenn auch teilweise nur rudimentäre - Basisgesundheitsversorgung aufzubauen.' Dabei kamen als erschwerende Faktoren die dem Krieg vorausgegangene zehn Jahre dauernde Vernachlässigung dieses Sektors sowie die teilweise gezielte Zerstörung der Ambulatorien durch die serbischen Truppen während des Kriegs hinzu. Die WHO fasst in ihrem Kosovo-Action-Plan für 2000 die Hintergründe so zusammen: 'Kosovo hat eine junge Bevölkerung mit den schlechtesten Gesundheitsindikatoren in Europa. Das vorhandene Gesundheitssystem verfügt über einen stark zentralisierten und spezialisierten Ansatz. Hinzu kommt, dass während der letzten zehn Jahre aufgrund der politischen Instabilität eine starke Spaltung und Diskriminierung stattgefunden haben. Die meisten der entstandenen Parallelsysteme wurden zerstört oder aufgelöst.
Nach der Nothilfe-Phase im vergangenen Winter sind nun für das laufende Jahr die Konsolidierung der Basisgesundheitsversorgung (primary health care) und die Stärkung des sekundären Sektors (secondary health care - vor allem technische Unterstützung der Krankenhäuser) sowie Impfkampagnen (public health) und Verbesserung des pharmazeutischen Sektors (system of pharmaceuticals) geplant. Dies bedeutet konkret, dass große Anstrengungen vorgesehen sind, im jetzigen Zeitpunkt jedoch das medizinische Versorgungssystem erst rudimentär funktioniert, und bis auf weiteres die kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen nicht gesichert ist.
Selbst auf der Ebene der Basisgesundheitsversorgung sind noch grosse Probleme vorhanden: Von den insgesamt 234 Ambulatorien wurden zwei Drittel durch den Krieg beschädigt, das restliche Drittel ist in einem desolaten Zustand. Die meisten der wieder in Betrieb genommenen Ambulatorien haben noch täglich mit Problemen zu kämpfen, die eine kontinuierliche Basisversorgung der Bevölkerung erschweren, beispielsweise mit Medikamentenmangel und auch der Basisinfrastruktur, wie fliessendem Wasser oder kontinuierlicher Versorgung mit Elektrizität. Eine Untersuchung der WHO ergab beispielsweise, dass von 15 Gebärabteilungen keine auch nur die Anforderungen an Basisstandards im Reproduktionsbereich erfüllte. Lediglich zwei von 15 untersuchten Stationen verfügten über eine Heizung! Im Bereich des Basisgesundheitssystems fehlt es in personeller Hinsicht vor allem an gut ausgebildeten AllgemeinärztInnen sowie Krankenschwestern.
Dementsprechend gestaltet sich die medizinische Versorgung im sekundären Gesundheitsbereich. Obwohl die Spitäler durch den Krieg nicht beschädigt wurden, sind sie nach zehn Jahren Vernachlässigung sowohl im Unterhalt als auch im Bereich von notwendigen Neuinvestitionen in prekärem Zustand. Während der vergangenen Monate wurden Basisarbeiten vorgenommen, wie die Reparatur von zerbrochenen Fenstern, defekten Wasserleitungen und undichten Dächern und die Einrichtung von rudimentären Küchen und Waschgelegenheiten! Trotzdem sind auch im Sekundärbereich die Heizung, Wasserversorgung sowie die sanitären Anlagen nach wie vor ein Problem. Einzig das Spital Pristina verfügt mittlerweile über einen besseren Standard; in den fünf Regionalspitäler gibt es weiterhin Engpässe sowohl hinsichtlich technischer Ausstattung als auch Fachexpertise. Die Möglichkeit für spezifische chirurgische Eingriffe in Augenmedizin, Orthopädie und plastischer Chirurgie sind extrem beschränkt. Behandlungsmöglichkeiten von Krebserkrankungen und Herzkrankheiten sind nicht vorhanden, ebenso wenig die Möglichkeit für Transplantationen. Nach wie vor werden Notfälle und Fälle, die sehr spezifische Behandlung erfordern, in KFOR-Hospitals überwiesen oder ins Ausland geflogen. Zu den Personen, die auf eine Evakuierung angewiesen sind, gehören Fälle mit komplizierten Verletzungen, mit angeborenen Krankheiten (vor allem Herz) und Krebskranke. Die Warteliste für eine medizinische Evakuierung ins Ausland ist jedoch sehr lang.
Im Bereich der sekundären medizinischen Versorgung herrscht vor allem ein Mangel an Fachkräften für Anästhesie und Radiologie. Hinzu kommt der Mangel an technischer Ausrüstung für Operationen und Laboruntersuchungen. Eine Spezialistin von MSF (Médécins sans Frontières) Prizren klagt darüber, dass zwar viele NGOs den Bedarf nach Equipment und Medikamenten abgeklärt und entsprechende Donationen versprochen hätten; die Spenden seien jedoch nur nach sehr langer Wartezeit oder gar nicht eingetroffen. MSF habe zusammen mit der WHO die Umstrukturierung des Managements im pharmazeutischen Bereich übernommen. Bis diese jedoch konkrete Auswirkungen zeige, sei man nach wie vor auf Spenden angewiesen und damit Lieferungsengpässen und Verzögerungen ausgesetzt. Es fehle vor allem an Laborequipment und weiteren spezifischen Materialien, deren Beschaffung kostspielig sei.
Zusammenfassend muss bezüglich der Rückkehr von Personen aus dem westlichen Ausland, die eine spezifische medizinische Behandlung brauchen, festgehalten werden, dass sich die Situation seit Oktober letzten Jahres nicht wesentlich gebessert hat: So stellt auch UNHCR klar, dass Personen, die eine spezifische medizinische Behandlung brauchen, diese vor der Rückkehr abgeschlossen haben sollten. Personen, die medikamentöse Behandlung brauchen, sollten die gesamten benötigten Medikamente bei einer Rückkehr mitführen.
Aufgrund der allgemein desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation ist von einer Rückkehr in den Status des intern vertrieben Seins (return into displacement), also an einen andern als den Herkunftsort, dringend abzuraten, weil dort weder Unterkunft noch der Zugang zu humanitärer Hilfe und sozialer Infrastruktur geschweige denn medizinischer Versorgung gewährleistet sind.
Schlussfolgernd muss gesagt werden, dass die Rückkehr nach Kosova für Personen, die einer spezifischen medizinischen Behandlung bedürften, derzeit nicht möglich ist, weil diese vor Ort nicht gesichert ist. Aus obigen Darstellungen ist auch zu folgern, dass die medizinische Versorgung von Kosova-AlbanerInnen im übrigen Gebiet der BR Jugoslawien in keinster Weise gesichert wäre.
Nieders.
OVG: Kein Abschiebeschutz für Roma und Ashkali / UÇK kein Parallelstaat
B.v. 03.03.2000 - 12 L 778/00 -, 13 S.,
R6361
“Als
Verfolgungsmaßnahmen kommen nur staatliche oder dem Staat zurechenbare
Handlungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO). Der
abschiebungsrechtliche Eingriff kann entweder vom Staat oder seinen Organen
selbst ausgehen oder von ihnen zu verantworten sein. Hierfür kommt es darauf
an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden
Mitteln Schutz gewährt. Es begründet (nur) die asylrechtliche oder
abschiebungsschutzrechtliche Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung
entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an
sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen
bestimmter Dritter einzusetzen. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die
Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung
stehenden Mittel endet seine abschiebungsschutzrechtliche Verantwortlichkeit.
Ihre Grundlage findet die Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen nicht schon
im bloßen Anspruch eines Staates das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in
dessen - prinzipieller - Verwirklichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO;
BVerwG, Urt. v. 4.11.1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 m.w. Nachw.).
Träger von Herrschaftsmacht sind nämlich die Staaten, die hierdurch den
Frieden im Inneren sichern und so dem Individuum ein menschenwürdiges Leben in
der Gemeinschaft mit anderen ermöglichen. Politische Verfolgung ist gleichsam
die Kehrseite hiervon, nämlich der Missbrauch hoheitlicher Herrschaftsmacht
durch Ausgrenzung einzelner aus der übergreifender Friedensordnung. Diese
Sichtweise begrenzt den Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG. Allenfalls solche
staatsähnlichen Organisationen stehen dem Staat gleich, die den jeweiligen
Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn
daher insoweit ersetzen.
Hiervon kann - wie
allgemeinkundig ist - für die Verhältnisse im Kosovo ungeachtet seiner völkerrechtlichen
und staatsrechtlichen Einordnung nicht die Rede sein. Staats- und Gebietsgewalt
üben im Kosovo gegenwärtig UNMIK und KFOR aus. Das ist allgemeinkundig. Aus
dem Gesagten folgt, dass es ausgeschlossen ist, dass neben einer bestehenden
Staatsgewalt auf demselben Gebiet eine mit ihr konkurrierende Gewalt besteht,
die - a u c h - staatliche Gewalt ausübt und
verfolgungsmächtig ist. Es ist offensichtlich - allgemeinkundig -, dass eine
Organisation der albanischen Bevölkerungsgruppe - etwa die UÇK - auch nicht
staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet des Kosovo
effektiv durchgesetzt und mit der Folge etabliert hat, dass die dort lebende Bevölkerung
einer anderweitigen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Auch ist
allgemeinkundig, dass UNMIK - einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden
internationalen Polizeitruppe - und KFOR die Bevölkerungsgruppe der Roma mit
allen ihnen an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es kann
nicht die Rede davon sein, UNMIK und KFOR seien zur Schutzgewährung nicht
bereit, sie sind auch zur Schutzgewährung prinzipiell in der Lage, wenn es auch
zu Übergriffen gegen Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma kommt. Soweit
in dem Zulassungsantrag die Auffassung vertreten wird, die UÇK übe im Kosovo
Staatsgewalt aus, beruht diese Auffassung, für die eine hinreichende
Tatsachengrundlage nicht vermittelt wird, zudem auf einem fehlerhaften
rechtlichen Ansatz (s. dazu die obigen Ausführungen zur Rechtslage). Angesichts
der rechtlichen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) geklärt
sind, bedarf es auch insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Der Zulassungsantrag
greift auch nicht durch, soweit er sinngemäß der Frage grundsätzliche
Bedeutung beimisst, ob bei einer Rückkehr eines Angehörigen des Volks der Roma
in den Kosovo für diesen eine allgemeine extreme Gefahrenlage gegeben"
sei.” (...)
“Der Zulassungsantrag hat nicht aufgezeigt, dass für
die Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo derartige extreme
Gefahren bestehen, er teilt vielmehr unter Bezugnahme auf die von ihm
bezeichneten Erkenntnismittel in allgemeinen Wendungen mit, die Sicherheitslage
für Roma und Aschkali im Kosovo (sei) katastrophal" und die
“Versorgungslage ... äußerst erbärmlich..., die Versorgung mit
medizinischer Hilfe (sei) vollkommen unzureichend ... und die Rückkehrperspektiven
(seien) durchweg extrem schlecht". All das zeigt nicht auf, dass nach den
aufgezeigten Voraussetzungen für einen Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der
Roma bei einer Rückkehr in den Kosovo eine solch extreme Gefahrenlage
dergestalt besteht, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
Davon abgesehen bezieht sich der Zulassungsantrag vornehmlich auf den Bericht
der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 1999, der die aktuelle Lage
nicht wiedergibt; nach dem Bericht des UNHCR vom 11. Februar 2000 über die
Situation der Minderheiten im Kosovo hat sich die Lage der Bevölkerungsgruppe
der Roma verbessert.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die bezeichnete
Frage nicht in einem Berufungsverfahren zu klären ist, da sich bereits in
diesem Berufungszulassungsverfahren eine hinreichende Klärung erreichen lässt,
insbesondere aufgrund des eben bezeichneten Berichtes des UNHCR ergibt sich,
dass die Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo nicht der bezeichneten extremen
Gefahrenlage ausgesetzt ist.”
Einsender: Rechtsanwalt Waldmann-Stocker, Göttingen
BMI
zur Lage im Kosovo
Rundschreiben vom 27.03.2000 an die
Landesinnenministerien und Innensenatsverwaltungen, Az. A 4-125 610-Jug/5, 3 S.,
R6438
“Hinsichtlich der Lage im Kosovo möchte ich darüber unterrichten, dass ein hochrangiger Vertreter der KFOR am 20. März 2000 in einer Beratung der Staatssekretäre der Bundesregierung im Auswärtigen Amt die Sicherheitslage im Kosovo als erheblich verbessert beschrieben hat. Die Lage sei stabil, auch wenn in den Medien teilweise andere Meldungen liefen. Positiv sei insbesondere die rückläufige Entwicklung der Kriminalität. Anderes gelte jedoch für Kosovska Mitrovica und an der Grenze zum Presevo-Tal, wo die Lage auch für Kosovo-Albaner nach wie vor unsicher sei. Der Rückkehr von Kosovo-Albanern ins Kosovo stehe grundsätzlich nichts im Wege, dagegen könne die Sicherheit von ethnischen Minderheiten gegenwärtig noch nicht gewährleistet werden.”
Anmerkung: Das Schreiben beschäftigt sich im übrigen mit dem multilateralen Transit-Abkommen.
UNHCR
über gefährdete ethnische Albaner
“UNHCR-Hintergrundinformationen über
ethnische Albaner aus dem Kosovo, die nach wie vor des internationalen
Rechtsschutzes bedürfen”, Genf März 2000, 18 S., L6602
“(...) Im zurzeit herrschenden Klima der Gewalt und der ungeahndet bleibenden Straftaten könnten bestimmte Kosovo-Albaner im Falle ihrer Rückkehr mit ernsten Problemen konfrontiert sein, einschließlich von Gewalt gegen Leib und Leben. Berichte über Gewalt, Schikanen und Diskriminierung enthalten Informationen, die darauf schließen lassen, dass vor allem folgende Kategorien Verfolgung befürchten müssen
Diese
Auflistung ist nicht vollständig und es kann durchaus auch andere Personen bzw.
Gruppierungen geben, die im Kosovo ebenfalls mit Verfolgung rechnen müssen.
Kosovo-Albaner sollten daher Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
erhalten und ihre Anträge sollten mit Sorgfalt und jeder für sich geprüft
werden.
Besondere Sorgfalt ist bei der Prüfung
von Anträgen traumatisierter Personen geboten, etwa bei Opfern von
Folter oder besonders abscheulicher Formen der Gewalt (zum Beispiel Exhäftlinge
oder Frauen, die sexuell missbraucht wurden) oder bei Zeugen von Verbrechen
gegen die Menschlichkeit. Hier ist anzumerken, dass die Erlebnisse
traumatisierter Personen bei der Prüfung ihrer weiteren Schutzbedürftigkeit
ein wichtiges Beurteilungskriterium sein sollten.”
(...)
(Es folgen detaillierte Ausführungen zur parallelen Machtstruktur der ehemaligen UÇK, Anm. der Redaktion)
“Angebliche
Vertreter der ehemaligen UÇK, des TMK oder des MRP werden immer wieder in
Zusammenhang mit Schikanen und Gewalt gegen Minderheiten gebracht.
Beispielsweise verhaftete die UNMIK-Polizei am 11. Februar zwei
TMK-Mitglieder im Zusammenhang mit der Ermordung eines ethnischen Gorani. Maßgeblich
für diesen Bericht ist jedoch, dass sie auch für Schikanen und Gewalt gegen
bestimmte Kategorien von Albanern verantwortlich sein sollen, die im nächsten
Abschnitt beschrieben werden (Beispiele von Personenkategorien, die möglicherweise
des internationalen Rechtsschutzes bedürfen). Hierzu sei festgestellt, dass
sich die Urheber solcher Schikanen und Gewalttaten oft als Vertreter der Staatsgewalt
ausgeben, weshalb die Opfer nicht offen über das von ihnen Erlebte sprechen
wollen, was Ermittlungen und entsprechende Maßnahmen seitens der rechtmäßigen
Behörden sehr erschwert. KFOR und die UNMIK-Polizei haben Räumlichkeiten der
UÇK,
des TMK und des MRP durchsucht und Mitglieder dieser Organisationen
festgenommen, wenn illegale Handlungen eindeutig nachgewiesen werden konnten.
Die mangelnde Aussagebereitschaft wichtiger Zeugen und Schwachstellen im
Justizwesen behindern die diesbezüglichen Bemühungen, was dazu führt, dass
diese irregulären und illegalen Aktivitäten weitergehen. Renommierte
Menschenrechtsorganisationen haben eine Reihe von Fällen vor Ort dokumentiert,
in die TMK-Mitglieder verwickelt waren, die jedoch aus dem einen oder anderen
Grund nie vor Gericht gestellt wurden. Sie merkten dazu an, dass dies eine
Gefahr für bestimmte Personen und Sektoren der Gesellschaft darstelle und ganz
allgemein das ohnehin geringe Maß an Stabilität gefährde, das bisher durch
die gemeinsamen Bemühungen örtlicher und internationaler Akteure entstanden
ist. UNHCR hat im Zuge seiner eigenen Arbeit vor Ort mehrere Fälle registriert,
in denen Personen betroffen waren, für die UNHCR zuständig ist. Zum Beispiel
wurde in einem Artikel eines provisorischen TMK-Mitglieds in den örtlichen
Medien Anfang Januar 2000 die Sicherheit von Personen, die UNHCR bekannt sind
und als Schutzfälle gelten, aufs Spiel gesetzt. In diesem Artikel wurden
namentlich genannte Personen (verschiedene Minderheiten und Kosovo-Albaner,
viele davon Katholiken) der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt
und festgestellt, dass sie ihrem verdienten Schicksal nicht entrinnen würden.
Trotzdem wurde der Verfasser als TMK-Mitglied vereidigt und mit einem hohen
regionalen Amt im Informationsdepartment betraut. Das TMK müsste gegen
Zwischenfälle dieser Art mit strengen internen Disziplinarmaßnahmen vorgehen,
doch haben Beobachter Zweifel daran geäußert, dass solche Maßnahmen wirklich
konsequent angewendet werden, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. (...)
Als vollwertige Polizeibehörde konnte
sich die UNMIK-Polizei bisher nur in den Regionen Priština und Prizren
etablieren.
Auch in diesen Regionen wird sie dabei immer noch von KFOR-Truppen unterstützt.
In Mitrovica, Gnjilane und Urosevac ist sie vollwertige Ermittlungsbehörde
(aber nicht vollwertige Polizeibehörde). (...)
Trotz dieser beachtlichen Fortschritte
sind diese Gericht nur beschränkt in der Lage, die Fälle, mit denen sie
befasst werden, fair und wirksam zu behandeln. Bis Mitte Januar 2000 hatten KFOR
und die UNMIK-Polizei 3747 Personen wegen schwerer Straftaten verhaftet, doch
befanden sich nur noch 271 von ihnen in Gewahrsam und es hatten nur fünfunddreißig
Gerichtsverfahren stattgefunden. (Alle Verfahren wurden am Bezirksgericht
Prizren durchgeführt, da dies das einzige Gericht war, für das vor Januar
2000 Laienrichter eingesetzt worden waren.) Derzeit befassen sich die Gerichte
nur mit Strafrechtssachen; zivilrechtliche Verhandlungen wird es frühestens
ab dem Frühjahr 2000 geben. (...)
Auffallend ist, dass in vielen
gemeldeten Fällen von Schikanen wegen angeblicher Kollaboration katholische
Albaner die Opfer sind. Es liegen zwar keine eindeutigen Beweise vor, dass
katholische Albaner speziell aus religiösen Gründen verfolgt werden, doch ist
nicht auszuschließen, dass katholische Albaner in gewissen Gebieten des
Kosovo mit höherer Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, der Kollaboration verdächtigt
zu werden, und sie dort daher gefährdet sind.
Von den gemeldeten Zwischenfällen,
die in Vorbereitung dieses Berichts geprüft wurden, verdeutlichen folgende
Beispiele am besten das Muster von Schikanen und Gewalt gegen Personen, die mit
dem serbischen Regime in Verbindung gebracht werden: (...)
Erwähnenswert ist schließlich, dass häufig
irreguläre “Steuern“ ohne jede rechtliche Grundlage eingefordert werden,
die der Großteil der Bevölkerung tatsächlich bezahlt, um größeren
Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Wer sich widersetzt, muss mit Vergeltung
rechnen, wie etwa in Fall eines Geschäfts in Djakovica, auf das ein
Granatenangriff verübt wurde, nachdem sich der Besitzer geweigert hatte, einen
erheblichen Betrag an irregulären Steuern zu bezahlen.”
ai: Update from the field (Kosovo)
January 2000, EUR 70/02/00, http://www.amnesty.org/ailib/
aipub/2000/EUR/47000200.htm, 8 S. (Auszug), L5406
The protection of minorities
Amnesty International continues to be seriously concerned about the protection of minorities in Kosovo. During December members of minority communities were denied their civil and political rights, such as the right to life, freedom of movement, freedom of expression, freedom of thought, conscience and religion and the right to use one's own language. In the field of social, economic and cultural rights members of minority populations were denied, among others, the right to education and the right to take part in cultural life.
The Serbs and Roma who remain in Kosovo continue to live in fear and are subjected to daily attacks, despite the efforts of KFOR and UNMIK to improve security. Serbs are now almost all living in enclaves which are protected by KFOR troops. In Pristina (Prishtina), most Serbs now live in one location and they require a military KFOR escort when they go out to conduct day-to-day tasks such as buying food and newspapers. On 18 December 1999, grenades were thrown into the small Serb and Roma enclave in the middle of Orahovac (Rahovec). One Serb died as a result of the attack and several others were injured. Following this incident, on 29 December 1999, 46 Serbs, mostly elderly persons and children, were escorted out of Kosovo to Serbia because of concerns for their security.
In the few remaining areas where minorities and ethnic Albanians live together, members of minority communities continue to be the victims of killings, attacks and intimidation. In Gnjilane (Gjilan), on the 9 December 1999, three Serbs were killed. Amnesty International's researchers note with satisfaction that two people have been arrested on suspicion of perpetrating these killings. On 28 December, in the mixed town of Vitina (Vitia) the researchers received reports of a bomb attack on a Serb shop in which 10 Serbs were injured.
In December, the tension between ethnic Albanians and Serbs in the divided town of Mitrovica increased. For example, on 16 December 1999 a large group of Serbs attacked the office of the Albanian Republican Party in north Mitrovica. Four days later the office was again attacked, burned to the ground and thereafter closed by UNMIK. The office had reportedly been subject to a bomb attack prior to the first attack by the crowd and arms had allegedly been found in it.
Since June 1999 the Serb and ethnic Albanian communities have lived mainly in different parts of Mitrovica separated by a river. Movement across the one bridge is controlled by KFOR. The Serbs, Roma and a minority of ethnic Albanians live on the north side of the town while the majority of ethnic Albanians are on the south side. People of all three nationalities have been displaced within the town. In December, the Serbs continued to refuse to allow ethnic Albanians to work in or use the only hospital in the town which is on the north side. This move prompted UNMIK to deny further assistance to the hospital.
There were some small, but positive developments in December towards providing accountability for human rights abuses perpetrated against members of minority communities. On 20 December 1999, UN international police arrested a 32-year-old man on suspicion of the murder of five Serbs and one Roma over the past two months in the Lukare area near Pristina (Prishtina). Three suspected accomplices were also arrested on suspicion of kidnapping the victims and taking them to killed in the style of executions. UN international police reported that the suspects are believed to be former members of the KLA/UÇK and applicants to the Kosovo Protection Corps (TMK). On 27 December 1999, UN police arrested a 27-year-old man in Pristina (Prishtina) on suspicion of killing of a Serb professor and violently beating the victim's wife and mother-in-law during an Albanian holiday celebration in November (See Amnesty International calls for more international civilian police in Kosovo after attack on Serbs, AI Index: EUR 70/129/99, 30 November 1999). UN police highlighted the fact that this was the first time that a witness has come forward to provide information regarding a serious crime and that as a result they were able to make an arrest on the basis of information received. Amnesty International notes that thus far human rights abuses against minorities have been committed with virtual impunity and welcomes these arrests as they represent a positive move towards breaking the cycle of impunity in Kosovo.
Amnesty International's researchers continue to receive reports of human rights abuses perpetrated by extremist ethnic Albanians against moderate members of ethnic Albanian society. These human rights abuses appear to be politically motivated or the victims targeted because they are perceived to have collaborated with the previous authorities - the FRY forces and government. There were two disturbing killings of former ethnic Albanian judges in December. On 16 December 1999, one former judge was shot on the staircase outside his apartment. It was reported that the victim had worked in the Serbian judicial system and that he had been involved in the trials and sentencing of ethnic Albanians. On 20 December, in Vitina (Vitia), another former judge who had reportedly worked as an inspector for the Serbian Secret Police was killed. A few days prior to the killing, the victim had been appointed by UNMIK to serve as a judge in the interim judicial system in Gnjilane (Gjilan).
Thür. OVG: Inländische Fluchtalternative für Kosovo-Albaner im Kosovo
U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -, 20 S., R5176
Den Klägern ist eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Asylsuchender auf eine Rückkehr an seinen Aufenthaltsort vor der Ausreise nur verwiesen werden kann, wenn - 1. - ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht bzw. im Falle der Vorverfolgung eine Verfolgungswiederholung hinreichend sicher auszuschließen ist und - 2. - die Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative vorliegen, es sei denn, er hat nirgendwo in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten
(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 31/92 - NVwZ 1993, 791 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160).
Das bedeutet im Falle zurückkehrender Kosovo-Albaner: Da nicht festgestellt werden kann, dass sie im übrigen Rest-Jugoslawien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, kann ihnen eine Rückkehr in den Kosovo nur zugemutet werden, wenn auch die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative - insbesondere hinsichtlich des Nichtvorhandenseins sonstiger existenzbedrohender Nachteile und Gefahren - vorliegen. Dies ist der Fall. Zurückkehrende Kosovo-Albaner haben im Kosovo weder politische Verfolgung durch den rest-jugoslawischen Staat noch sonstige existenzbedrohende Nachteile und Gefahren zu befürchten. (...)
Die Verweisung auf die inländische Fluchtalternative scheidet nicht wegen der faktisch vollzogenen Abtrennung des Kosovo vom jugoslawischen Staatsverband im Zuge der Übernahme der Militärgewalt durch die KFOR-Truppen und die UN-Zivilverwaltung aus. Erst wenn der Staat in einer Region die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliert, wird eine Region asylrechtlich zum Ausland und kann nicht mehr inländische Fluchtalternative sein
(vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 - NVwZ 1999, 544 = AuAS 1999, 166).
Diese Voraussetzungen liegen für den Kosovo nicht vor. Weder hat sich der Kosovo für unabhängig erklärt (was auch erklärtermaßen nicht Ziel der UN-Mission ist) noch hat ein dritter Staat die Provinz Kosovo annektiert.
Vielmehr gehört der Kosovo trotz der internationalen Truppenpräsenz nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. Durch die Übernahme der Kontrolle durch KFOR-Truppen ist die staatliche Bindung an die Bundesrepublik Jugoslawien nicht gelöst worden. Vielmehr ist der Status der Provinz Kosovo als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem Militärabkommen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien unangetastet geblieben (Auszug aus dem Wortlaut des Militärabkommens in der Süddeutschen Zeitung - SZ - vom 11. Juni 1999).
Nach dem Einmarsch der KFOR (Kosovo-Force)-Truppen ab Mitte 1999 und der Implementierung einer unter Kontrolle der Vereinten Nationen - UN - stehenden Zivilverwaltung ist eine politische Verfolgung der Kosovo-Albaner ausgeschlossen.
Die vor dem Einmarsch der KFOR-Truppen als Verfolger der albanischen Bevölkerungsgruppe in Frage kommenden serbisch-jugoslawischen Militär- und Polizeieinheiten sind seit Ende Juni 1999 vollständig aus der Provinz Kosovo abgezogen (dpa vom 20. Juni 1999) und üben im Kosovo keine staatliche Macht mehr aus. Vielmehr baut die von den Vereinten Nationen eingesetzte neue Zivilverwaltung des Kosovo UNMIK (United Nations Interim Administration Mission Kosovo) eine eigene Zivilverwaltung für den Kosovo auf. Militärisch gesichert wird dieser regionale Herrschaftsbereich unter UN-Verantwortung von den multinationalen Einheiten der KFOR. Von den zum Ende des Krieges aus dem Kosovo Geflüchteten sind zum Stichtag 15. Oktober 1999 ca. 800.000 Flüchtlinge wieder dorthin zurückgekehrt. Die Situation im Kosovo ist derzeit bereits so stabilisiert, dass die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (UNHCR) ihre täglichen aktuellen Berichte zum Flüchtlingsgeschehen im Kosovo seit dem 8. September eingestellt hat (Kosovo Crisis Update im Internet unter www.unhcr.ch).
Die UNMIK ist in allen Bereichen des täglichen Lebens präsent. Der Ausbau der Verwaltungs- und Versorgungsstrukturen durch die UNMIK hat nach dem in das Verfahren eingeführten Lagebericht der UN-Mission vom 15. Oktober 1999 (im Internet unter www.un.org/peace/kosovo/pages/answers.htm) einen Stand erreicht, der es rechtfertigt, von einem staatsähnlichen Gebilde im Kosovo zu sprechen, das die Sicherheit der dort lebenden Kosovo-Albaner gewährleistet. Aus dem übersetzten Bericht (S. 3 ff.) ergibt sich im wesentlichen:... (...)
Den Klägern ist auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren. Insbesondere besteht im Kosovo keine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG, die ohne Rücksicht auf die Sperrwirkung nach S. 2 der Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung zu berücksichtigen wäre. Aufgrund der oben dargelegten Tätigkeit zahlreicher internationaler Hilfsorganisationen ist das Existenzminimum von Rückkehrern ausreichend gesichert.
Einsender: Thür. OVG
VG Sigmaringen: Kosovo für Albaner sicher / Rechtsprechungsübersicht
U.v. 06.12.1999 - A 7 K 11817/99 -, 20 S., R4999
Die Zuerkennung von Asyl ist danach jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger im Kosovo heute und in absehbarer Zukunft (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylVfG) hinreichend sicher vor politischer Verfolgung seitens des jugoslawischen Staates, insbesondere auch der Sicherheitskräfte der Serbischen Republik ist
(vgl. insoweit auch die, soweit ersichtlich, bisher einheitliche erstinstanzliche und obergerichtliche Rechtsprechung BayVGH B.v. 14.10.1999 - 19 B 98.32533 -, B.v. 8.9.1999 - 19 B 99.30161 -, B.v. 2.9.1999 - 19 B 96.30006 -, B.v. 16.7.1999 - 19 ZB 99.31429 -; OVG Frankfurt Oder B.v. 24.6.1 999 - 4 A 157/96.A -; OVG Hamburg B.v. 24.8.1999 - 3 Bf 331/99.a -; OVG Lüneburg B.v. 20.9.1999 - 13 L 1513/99 -, B.v.13.9.1999 - 13 L 5132/98 -, B.v.17.8.1999 - 3 L 1710/99 - und B.v. 24.6.1999 - 3 L 2248/99 -; OVG NRVV U.v. 30.9.1999 - 13 A 5372/97.A -, B.v. 3.9.1999 - 13 A 3178/98.A -, B.v. 19.8.1999 - 14 A 1229/98.A - und B.v. 5.7.1999 - 13 A 1856/98.A -; OVG Saarland U.v. 20.9.1999 - 3 R 29/99 -; OVG Schleswig B.v. 13.09.1999 - 3 L 66/99 -; VG Ansbach U.v. 9.8.1999 - AN 21 K 99.30187 -; VG Braunschweig U.v. 18.6.1999 - 7 A 7231/98 - und U.v. 18.6.1999 - 7 A 7361/98 -, VG Düsseldorf U.v. 23.7.1999 - 1 K 7776/98.A -, VG Freiburg U.v. 23.6.1999 - A 8 K 11809/97 -, VG Göttingen U.v. 15.9.1999 - 3 A 3422/97 -; VG Hamburg U.v.13.9.1999 - 21 VG A 1184/97 -; VG Karlsruhe U.v. 3.9.1999 - A 3 K 10268/99 -; VG Koblenz U.v. 18.6.1999 - 9 K 2177/98.KO; VG Saarland U.v. 1.7.1999 - A 11 K 12026/98 -).
Eine andere Beurteilung ergibt sich deshalb auch nicht für Minderheiten (Roma und Ashkali), die sich darauf berufen von Kosovo-Albanern verfolgt zu werden.
Anmerkung: letzter Satz ohne nähere Begründung; s. dieselbe Entscheidung auch im Abschnitt Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Einsender: VG Sigmaringen
VG Münster: Keine landesweite Gefahr für Roma
U.v. 02.11.1999 - 4 K 288/95.A -; 8 S., R5053
Zwar finden jüngst insbesondere im Kosovo vermehrt Übergriffe der Bevölkerung gegen Roma-Volkszugehörige statt. Diese Ereignisse rechtfertigen allerdings nicht die Annahme einer landesweiten (staatlichen) Gruppenverfolgung. Insbesondere in der Großstadt Belgrad droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dort gibt es beispielsweise einzelne Straßenzüge und Stadtviertel, in denen überwiegend Roma leben.
Selbst bei einer Rückkehr in den Kosovo ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung nicht anzunehmen. Jedenfalls fehlt es insoweit an dem für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderlichen Merkmal der Staatlichkeit der - behaupteten - Verfolgung. Die Hoheitsgewalt im Kosovo wird aufgrund der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 gegenwärtig allein von den KFOR-Truppen in Abstimmung mit der sog. Interimsadministration (UNMIK) unter Leitung des UNO-Sonderbeauftragten Kouchner ausgeübt. Dabei mögen einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Verwaltung auf albanische Stellen, etwa Nachfolgeorganisationen der UCK, übertragen sein. Eine mit hoheitlicher Überlegenheit ausgestattete "albanische Parallelregierung" existiert im Kosovo jedoch - jedenfalls gegenwärtig - nicht. Daher scheidet die Annahme einer von einer solchen Regierung" ausgehenden unmittelbaren oder einer ihr zuzurechnenden mittelbaren politischen Verfolgung von vornherein aus. Ebenso ist eine staatsähnliche Verfolgung zu verneinen.
Vgl. zu deren Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, InfAusIR 1986, 82.
Denn nach den zuvor dargelegten gegenwärtigen Verhältnissen kann auch von einer durch die Gruppe der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo errichteten selbständigen staatsähnlichen Herrschaftsstruktur keine Rede sein. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass radikale albanische Gruppen von der inneren Verwaltung gesteuert würden. Im übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die internationale Präsenz im Kosovo in Zukunft dort eine autonome Verwaltung zulassen würde, die Vertreibungsmaßnahmen radikaler Kräfte gegen Roma und Aschkali billigen oder tatenlos hinnehmen würde.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der derzeit angespannten Situation in Jugoslawien ist nicht davon auszugehen, dass jeder dorthin zurückkehrende aufgrund einer allgemeinen extremen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Dies gilt auch für eine Rückkehr in den Kosovo: Die Sicherung der Lebensbedingungen für die Bevölkerung des Kosovo ist durch die Präsenz der KFOR-Truppen und den humanitären Einsatz der verschiedensten internationalen Hilfsorganisationen (insbesondere des UNHCR) gewährleistet. Der Wiederaufbau des Kosovo wird durch die EU finanziell und personell unterstützt. Die Rückkehr von nach Deutschland geflohenen albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo auf freiwilliger Basis wird durch das Bundesinnenministerium gefördert. Bereits das belegt, dass die Versorgung und die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet sind. Zwischenzeitlich sind Hunderttausende albanischer Volkszugehöriger (lt. UNHCR aus den benachbarten Ländern 715.000 und 46.500 aus Ländern außerhalb des Balkan - Stand 18. August 1999 -) zurückgekehrt und widmen sich dem Wiederaufbau. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass für die in ihre Heimat zurückehrende Bevölkerung des Kosovo keine extreme. Gefahrenlage besteht, und zwar weder durch Mängel in der Versorgung, noch durch die (in geringer Zahl im Kosovo verbliebene) serbische Bevölkerung.
Eine extreme Gefahrenlage im o.g. Sinn ist auch nicht anzunehmen, soweit die Kläger geltend machen, als Angehörige der Gruppe der Roma im Kosovo Gefährdungen durch albanische Volkszugehörige ausgesetzt zu werden. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen kann nicht angenommen werden, dass es im Kosovo keine für Roma und Aschkali sicheren Orte gibt. Zwar liegen Berichte vor, wonach im Kosovo u.a. Angehörige der Volksgruppen der Roma und Aschkali unter dem Vorwurf, mit den serbischen Behörden zusammengearbeitet zu haben, bedroht, mißhandelt und vertrieben werden.
Vgl. ai an VG Magdeburg vom 24. September 1999; Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV): "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat - Massenvertreibung der Roma und Aschkali aus dem Kosovo" vom 30. September 1999.
In diesen Berichten kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass für Angehörige dieser Volksgruppen im Kosovo durchaus hinreichend sichere Orte vorhanden sind. So seien sie jedenfalls in den italienischen, russischen und französischen Sektoren verhältnismäßig sicher.
Vgl. GfbV, a.a.O., .7 - Die britische Lösung des Flüchtlingsproblems im Kosovo, S. 1.
In einigen Orten sei die Vertreibung der Minderheiten durch die Bevölkerung und UCK-Angehörige verhindert worden, so dass z.B. in Podujevo über 1.500 Aschkali hätten bleiben dürfen.
Vgl. GfbV, a.a.O., 1 - Die Vertreibung der Roma aus dem Kosovo, S. 26.
Auch gebe es Orte, in die vertriebene Aschkali zurückkehren könnten.
Vgl. GfbV, a.a.O., "7 - Villages with Roma-population still remaining in Kosovo", z.B. zu den Orten: Batushe, Bela Crkva, Caglavica, Dubrov, Ferizaj, Lepina, Preoce, Radevo.
Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen, dass derzeit eine Abschiebung nach Jugoslawien faktisch nicht in Betracht kommt. Das Zusammenwirken der Regelungen im Rückübernahmeabkommen mit dem Flugverbot für die JAT führt zu einer Lage, die in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahekommt. Bei dieser Sachlage sei es verfassungsrechtlich nicht geboten zusätzlich Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz der Sperrwirkung des Satzes 2 dieser Vorschrift zu gewähren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 14 A 1066/98.A
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Freiburg: Quasi-staatliche Gruppenverfolgung von Roma und Ashkali / keine Fluchtalternative in Serbien und Montenegro
U.v. 03.12.1999 - A 7 K 12501/98 -, 12 S., R5212
1).Der die Kläger ist Ashkali und insoweit auch seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit offen bzw. früher oder später unvermeidlicherweise erkennbar.
(vgl. Schwander-Sievers, Auskunft v. 14.4.1998 an VG Osnabrück; Helsinki Komittee for Human Rights in Serbia, Auskunft vom Januar 1998 an VG Berlin; SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes und v. 20.11.1999: Kosovo - Lageübersicht - Oktober 1999, S.15-17; GfbV, Pogrom, Nr.203, Juli/August 1999, S.314,15; GfbV, Bedrohte Völker - Aktuell Nr.121, Herbst 1999 zu den ethnologischen und historischen Herkunfts-Merkmalen dieser Gruppe, ihrer Dialekte: Romanes, bzw. Gurbet, Arli, ihrer sonstigen Sprache: albanisch, bzw. serbokroatisch, ihrer äußeren Erscheinung: teilweise dunkle Hautfarbe, bestimmter Kleidungsstil, best. Farben, ggf. Tätowierungen; ihrer Erfassung durch den jugoslawischen Zensus 1991, ihrem Assimilations/ -Mimikry-Verhalten, ihrem politischen Verhalten, ihren teilweise typischen Berufen, ihrem teilweise typischen Heiratsverhalten, ihrem teilweise typischen Siedlungsverhalten).
Das ergibt sich gemessen an den genannten Kriterien zur Überzeugung des Gerichts aus den anwaltlich versicherten Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unter anderem auch zum Erscheinungsbild des Klägers, die durch die in den Akten befindlichen Photos des Klägers nicht widerlegt werden. Es ergibt sich nicht zuletzt auch aus den durch den Umverteilungsbescheid der Stadt Waldshut bestätigten Angaben zur Romaeigenschaft des Klägers und zur Behandlung durch die hier ebenfalls im Exil als Asylsuchende lebenden Kosovo-Albaner, nicht hingegen aus nicht weiter überprüfbaren, mehr oder weniger pauschalen und ohne genaue Angabe über das Zustandekommen wenig aussagekräftigen Bescheinigungen über Mitgliedschaften in Roma-Vereinen.
2) Roma/ Ashkali sind jedenfalls derzeit (§ 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) in der bis zum Prognosehorizont (Ende der Ausreisefrist: einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung - § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) absehbaren Zukunft im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ihnen mit quasistaatlicher Intensität und flächendeckend drohenden Gefahr einer gegen ihre Volkszugehörigkeit gerichteten, also an ein unveränderliches persönliches Merkmal anknüpfenden, sie aus der Friedensordnung ausgrenzenden und mithin politischen Verfolgung durch die albanische Bevölkerungsmehrheit und die UCK - im Sinne eines beachtlichen objektiven Nachfluchtgrundes - ausgesetzt, der sie sich nicht in zumutbarer Weise durch Ausweichen in das übrige Restjugoslawien (Serbien/Montenegro) entziehen können, weil ihnen dort mangels hinreichender Existenzmöglichkeiten keine inländische Fluchtalternative offensteht
(vgl. zu den rechtlichen Maßstäben der Wahrscheinlichkeit, Gruppenverfolgung, der inländischen Fluchtalternative, der politischen Gerichtetheit und asylrelevanten Intensität u.s.w. m. zahlr. Nachw.: VGH Bad.Württ., U.v. 4.12.1998 - A 14 S 495/98 - UA Seite 6-24; zur Quasistaatlichkeit: VGH Bad. Württ. U.v. 15.6.1998 - A 6 S 1278/98 - und U.v. 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - sowie BVerwG, U.v.26.1.1999 - 9 B 655/98= AuAS 1999, 51 mit Rspr.Nw.).
(a) Ausweislich aller vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisquellen (das Auswärtige Amt scheidet eigenem Bekunden zufolge derzeit als Auskunftsquelle aus: AA v. 1.9.1999 an VG Karlsruhe):
(SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes v.20.11.1999: Kosovo - Lageübersicht Oktober 1999, S.15-17; GfbV v. 6.9.1999 an VGH Bad.Württ, v.17.8.1999 an OVG NdS, Pogrom, Nr.203, Juli/August 1999, S.314,15, Bedrohte Völker - Aktuell Nr.121, Herbst 1999, Bis der letzte "Zigeuner" das Land verlassen hat - 10-seitige Kurzzusammenfassung des 70-seitigen Reports - im Internet unter http://gfbv.de/dokus/roma 2; Human Rights Watch, August 1999, Volume 11 Nr. 10 - Internet; Reisebericht RA Kirpes Seite 4, 6, 20; European Roma Rights Center (ERRC), field report: Roma refugees from Kosovo in Montenegro; Roma from Kosovo testify - Stand 24.9.1999 - Internet; amnesty international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg, v. 8.9.1999 an VG Wiesbaden, Einzel-Entscheider-Brief 9/1999 Seite 1; Asyl-Magazin 7/8 1999, S.5 und 10/ 1999, S.6; Nürnberger Nachrichten v.25.8.1999 und SZ v.24.8.1999)
wurden bei den Pogromen gegen Roma/ Ashkali im Kosovo nach Ende des Krieges im Sommer 1999 bis zum Herbst 1999 ca. zwei Drittel ihrer Dörfer bzw. Stadteile niedergebrannt, zerstört und ausgeplündert (die GbfV zählt namentlich 31 Siedlungen auf). Zugleich wurden durch direkte Bedrohung ihrer Person, aber auch durch gezielte Mord-, Vergewaltigungs- und Folterhandlungen gegen einzelne Mitglieder dieser Gruppe derart viele terrorisiert und vertrieben, dass von den einstmals zwischen ca. 80.-124.000 zuvor im Kosovo lebenden Roma/Ashkali dort mittlerweile nur noch ca.6.000 bis 10.000 leben. Anlass für die albanische Seite sind tatsächliche, in vielen Fällen aber auch nur unterstellte angebliche Beteiligungen von Roma/Ashkali - zum Teil unter dem Zwang serb. Paramilitärs - an Plünderungen. Sie wurden und werden nunmehr pauschal und häufig allein aufgrund ihrer teilweise dunkleren Hautfarbe oder ihres sonst auffälligen Erscheinungsbildes dafür verantwortlich gemacht.
(ai v. 24.9.1999 an VG Magdeburg, S.3; SFH, 20.11.99, S.15,16; GfbV v. 6.9.99, an VGH Bad.Württ; ECCR, Internet: Roma from Kosovo testify, S. 1).
Bereits diese Größenordnung der Verfolgung zeigt, dass hier die Verfolgungsschläge derart dicht und eng gestreut fielen, dass es eher zufällig war, ob das einzelne Mitglied der Gruppe davon verschont blieb oder nicht. Zugleich wird unter diesen Umständen auch der ein Verfolgungsprogramm widerspiegelnde flächendeckende und systematische Charakter der Verfolgung deutlich - wobei die GfbV angesichts der vergleichsweise geringen Zahl von "nur" ca.50 nachgewiesenen Morden nicht von einem "Genozid" sondern lieber von einer "ethnischen Säuberung durch Massenvertreibung" sprechen mag (GfbV, Internet Auszug, S.6), was jedoch am Vorliegen einer Verfolgung iSd. Art. 16a Abs. 1 GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG nichts ändert, da der Begriff "Verfolgung" Tötung oder Folter zwar umfasst, aber nicht voraussetzt, sondern jede ihrer Intensität nach schwere Menschenwürdeverletzung genügen läßt.
(b) Die Maßnahmen sind nach den vorliegenden Berichten auch eindeutig allein gegen die ethnische Abstammung der Opfer gerichtet, was die pauschale Verurteilung als "Kollaborateure der Serben" zeigt. Demgegenüber verfängt der Hinweis der Beklagten nicht, dieser Vorwurf könne ja gegenüber den zur Zeit des Krieges ausserhalb des Kosovo in Deutschland befindlichen Roma/Ashkali nicht erhoben werden. Denn zum einen entbehrt der Vorwurf überwiegend ohnehin jeglicher realer Grundlage, wird also ganz offenbar willkürlich erhoben, zum anderen zeigen die Berichte deutlich, dass hier überhaupt nicht nach dem Einzelfall, sondern nur nach pauschalen äußeren Kriterien vorgegangen und verfolgt wurde. Die Opfer auf eine individuelle Verteidigungsargumentation gegenüber einem teilweise gar nicht erst erhobenen Vorwurf zu verweisen, kann deshalb nicht zur Unbegründetheit der Klage in diesem Punkt führen. Ganz abgesehen davon haben die vom Gericht in letzter Zeit mündlich verhandelten Fälle von Roma/Ashkali gezeigt, dass diese sogar hier im deutschen Exil seit Kriegsende von gleichfalls asylsuchenden Kosovo-Albanern mit dem ersichtlich unzutreffenden pauschalen Vorwurf der Serben-Kollaboration konfrontiert oder ganz ohne Vorwurf pauschal belästigt werden, obwohl sie sich zur Zeit des Krieges in Deutschland aufhielten, also auch für die Exil-Kosovo-Albaner deutlich ersichtlich individuell "unschuldig" sind. Auch der durch den die Umverteilung betreffende Bescheid des Landratsamts schildert deutlich die nunmehr aufgebrochenen Differenzen zwischen Roma und Kosovo-Albanern.
(c) Übereinstimmend machen alle Quellen die UCK und ihr zuzuordnende Kräfte sowie große Teile der albanischen Bevölkerungsmehrheit für die organisierten Pogrome verantwortlich
(vgl. insbes. FAZ 8.9.99; NZZ v.31.8.99 [insbes. auch zu den Machtstrukturen der UCK]; FR 28.6.99; GfbV, Kurzzusammenfassung Internet, S.6 und Pogrom, Nr.203, S. 14,15 wonach BBC im Juli 1999 berichtete, die UCK habe geschworen, die Roma im Kosovo zu vertreiben und auszulöschen [siehe insoweit auch den Titel der GfbV Dokumentation: Bis der letzte "Zigeuner" das Land verlassen hat]; ECCR, Internet, Roma testify, S.1-13; SFH, 20.11.99, S.18; Human Rights Watch, August 1999, Internet, S. 1-13 [die UCK wird dort als KLA = Kosovo Liberation Army bezeichnet]; die Gewalttaten sind organisiert: siehe Einzelentscheiderbrief 9/99 unter Hinweis auf UNCHR / KFOR -Einschätzung in dpa v. 12.8.1999).
(d) Auch wenn formalrechtlich betrachtet der Kosovo (noch) nicht als selbständiger Staat völkerrechtlich anerkannt ist, unter UN-Verwaltung steht und das Gewaltmonopol dort offiziell allein den internationalen Polizeikräften UNMIK bzw. der KFOR zusteht, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass die dargestellte Verfolgung eine quasistaatliche ist, welche ihre Opfer aus der Friedensordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens der im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen gezielt ausgegrenzt hat. Die UCK, die praktisch in allen Orten des Kosovo ihre Leute auch ohne Wahlen als Bürgermeister eingesetzt hat und auch nach ihrer förmlichen Entwaffnung durch die KFOR zwar nicht mehr zur Kriegführung gegen einen bewaffneten Gegner, sehr wohl aber noch zur organisierten Durchführung von Terror- und Vertreibungshandlungen gegen unbewaffnete Minderheiten in der Lage ist, sowie die albanische Bevölkerungsmehrheit haben nämlich - wie der zahlenmäßige Umfang, der flächendeckende Charakter, die Systematik und die Intensität der Pogrome augenfällig belegen - de facto die tatsächliche Herrschaftsmacht in dem abgegrenzten Territorium des Kosovo im Sinne einer realen Verfolgungsmächtigkeit inne. Im Unterschied zu den in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf das Erfordernis der Staatlichkeit bzw. Quasistaatlichkeit der Verfolgung diskutierten Fällen (siehe dazu oben Rspr. Zitat BVerwG m.w.N.), in denen entweder geordnete Herrschaftsstrukturen völlig zusammengebrochen waren und wahllose Anarchie bzw. der Machtkampf untereinander bekämpfender Clans herrschte (z.B. Somalia, Liberia) oder zumindest eine zwar gebietsmächtige Herrschaftsgruppe die Dauerhaftigkeit ihrer Gebietsgewalt durch andauernde Auseinandersetzungen mit einem ernsthaften Bürgerkriegsgegner in Frage gestellt sieht und permanent darum kämpfen muß (Afghanistan), liegt im Kosovo die Besonderheit vor, dass hier eine ethnisch homogene und in ihrem Hass auf die Minderheit der Roma/Ashkali vereinte Bevölkerungsgruppe in einem abgeschlossenen und von keiner äußeren Gewalt mehr ernsthaft mit kriegerischen Mitteln in Frage gestellten, klar definierten Territorium dauerhaft unter den geordneten Minimalbedingungen eines friedlichen gesellschaftlichen Miteinanders lebt, aus dem sie diese Minderheit mittlerweile nahezu vollständig vertrieben hat.
(e) Diese Gebietsgewalt ernsthaft in Frage zu stellen sind demgegenüber die internationalen Militär- und Polizeikräfte - jedenfalls derzeit und auf absehbare Zukunft - mangels ausreichender Präsenz rein tatsächlich nicht in der Lage, auch wenn sie dazu willens sind und alles versuchen, diesen Zustand zu ändern.
(auch wenn die Gewaltkurve nach unten geht [Einzelentscheiderbrief 9/99 S.1, Fn.10] ist die Gewalt im Kosovo doch noch längst nicht beendet, sondern es bleibt nach Einschätzung der UN-Verwaltung noch viel zu tun: Artikel von UN-Verw.Chef Kouchner in: Die Welt, 24..11.1999)
Sie kann derzeit allenfalls punktuell präsent sein und gelegentlich Übergriffe verhindern. Lager für Roma wurden von diesen selbst als so unsicher empfunden, dass sie ausbrachen,
(SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes, S.4, 5; GfbV, Bedrohte Völker, aktuell, Nr. 121, Herbst 1999: Flucht aus dem UN-Lager Krusevad; GfbV v. 17.8.1999 an OVG Lüneburg, S.2, 3 und v. 6.9.1999 an VGH BW, S.5, 6; seit Einmarsch der KFOR im Juni 286 Morde, 912 Brandstiftungen, 956 Plünderungen, Human Rights Watch. August 1999, Internet, S.10, 11).
Eine ausreichende Polizeitruppe befindet sich jedoch erst im Aufbau. Auch die Ausdehnung der Polizeipräsenz über einige Hauptorte und Hauptstrassen hinaus wird erst langsam in Angriff genommen
(UN v.17.9.1999 an VG Gießen, Ziff.5, 7, 8: 1000 UN Polizisten im Kosovo, davon 450 in Pristina; UN-Kosovo-Emergency Update July 1999; die Länderinnenminister beschlossen in Görlitz im November 1999 eine weitere Aufstockung des dt. Polizeikontingents der UNMIK: siehe IM Bad.Württ. Erlass v. 24.11.1999 -4-13 - Jug/45, S.6; GfbV v. 17.8.1999 an OVG Lüneburg, S.2, 3: erst ca.20 % der zugesagten Polizei im Kosovo stationiert).
Von einer freiwilligen Rückkehr größerer Zahlen von Roma/Ashkali aus den benachbarten Staaten, in die sie geflohen sind und wo sie unter teils katastrophalen Bedingungen hausen, in den Kosovo und unter die Obhut der KFOR/UNMIK, wo sie ebenfalls nur unter unsicheren und unzureichenden Verhältnissen hausen könnten (siehe oben die Zitate zur Schutzunfähigkeit der KFOR), ist jedenfalls bislang nichts bekannt.
(der Erlass des IM Bad.Württ, v. 9.11.1999, S.3, wonach von den geplanten Abschiebungen in den Kosovo nur die Kosovo-Albaner, vorerst jedoch noch keine anderen ethnischen Gruppen aus dem Kosovo betroffen sein sollen, sieht das momentan wohl selbst auch so).
Der sonst zulässige und mit Blick auf die im Asylrecht geforderte staatliche Zurechenbarkeit anspruchsausschließende Einwand, dass kein Staat der Welt in der Lage ist, gegenüber Pogromen und Übergriffen Dritter absoluten Schutz zu bieten, kann unter den hier dargelegten Bedingungen einer erst im Werden begriffenen internationalen Polizeigewalt nicht erhoben werden, sondern ist mangels Vergleichbarkeit der Lage unzulässig.
(f) Eine inländische Fluchtalternative für die aus dem Kosovo stammenden Roma/Ashkali, die jugoslawische Staatsangehörige sind, besteht gegenüber dieser regionalen quasistaatlichen Verfolgung ausserhalb des Kosovo in Restjugoslawien (Serbien/Montenegro) nicht. Zwar ist dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung der Roma/Ashkali aus dem Kosovo zu befürchten, worauf die Beklagte zu Recht unter Verweis auf die Rechtsprechung des VG Münster (v. 26.10.1999 - 6 K 3115/94.A) und des OVG Münster (v. 5.1.1999 - 5 A 5880/98.A) abhebt. Denn ein Vertreibungsprogramm existiert nicht und der wirtschaftlich sehr schlechte Status einer marginalisierten Minderheit als solcher begründet ebensowenig wie gelegentliche staatlich ungeahndete Übergriffe einzelner privater Dritter noch nicht die Annahme einer über den Einzelfall hinausgehend für alle Roma/Ashkali dort drohenden Verfolgung (siehe auch die frühere Rechtsprechung des VG Freiburg: z.B. U.v. 19.1.1993 - A 8 K 10992/92 -: keine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien). Der Umstand, dass die aus dem Kosovo stammenden Kosovo-Albaner, von denen sich zumindest die Ashkali ihrem Namen und ihrer Sprache nach nicht unterscheiden, nach dem Kosovo-Krieg in Serbien verhasst sind, könnte allerdings womöglich zu einzelnen Übergriffen führen. Auch wenn nämlich ein Vertreibungsprogramm gegen Albaner in Restjugoslawien wohl nicht existieren oder bevorstehen mag (a.A. wohl VG Karlsruhe, U.v. 17.6.1999 - A 6 K 12203/95), werden doch immer noch einige tausend nach Serbien verschleppte Kosovo-Albaner dort gefangengehalten (taz v. 25.6.1999), was die dort nach wie vor bestehenden anti-albanischen Ressentiments belegt, unter denen auch albanisch-sprachige Roma/Ashkali zu leiden hätten.
Eine inländische Fluchtalternative scheitert aber jedenfalls an der fehlenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage: Anders als die Roma/Ashkali, die seit Generationen schon immer in Restjugoslawien ansässig sind und dort, wenngleich mehr schlecht als recht, immerhin ihre für das wirtschaftliche Überleben unerlässlichen Nischen, Netzwerke usw. gefunden haben,
(zur Lage der in Serbien und Montenegro niedergelassenen Roma/Ashkali: GfbV v. 10.7.1998 an VG Berlin; Roma-Rights Newsletter of the European Roma Rights Center [ERRC], Spring 1998; Helsinki Kommittee for Human Rights in Serbia, Januar 1998 an VG Berlin; ai v. 24.9.1999 an VG Magdeburg u.v. 8.9.1999 an VG Wiesbaden)
haben hingegen dorthin erstmals fliehende oder durch Abschiebung verbrachte Roma/Ashkali dort keine ausreichende minimale Existenzgrundlage, wie sie für die Annahme einer Fluchtalternative gefordert wird. Der beim vorliegenden objektiven Nachfluchtgrund anzustellende Vergleich zwischen der existenziellen Situation am Herkunftsort und am Zufluchtsort zum Zeitpunkt des Beginns der regionalen Verfolgung (BVerwGE 105, 204) ergibt nämlich, dass am Herkunftsort - ohne Verfolgungen, d.h. ohne die umfassende Zerstörung der Siedlungen und Überlebensstrukturen der Roma/Ashkali im Kosovo - zumindest ein - wenngleich kärgliches - Leben möglich wäre, während für die ca. 50.-70.000 nach Serbien und Montenegro geflohenen Roma/Ashkali die dortige Situation in den wenigen überfüllten Auffanglagern - verfolgungsbedingt - nunmehr so unerträglich und katastrophal ist, dass daraus echte Gesundheitsgefahren erwachsen und zahlreiche Roma / Ashkali - soweit sie es physisch und finanziell überhaupt konnten - von dort aus die lebensgefährliche Weiter-Flucht über die Adria antraten, um so den katastrophalen Bedingungen zu entgehen. Sozialhilfe gibt es nämlich nicht, für diejenigen, die mangels bisheriger Verwurzelung ohne Kontakte sind, ist Obdachlosigkeit vorprogrammiert (so schon GfbV v. 10.7.1998 an VG Berlin, S.4). Selbst bei noch bestehenden verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Kontakten zu bereits ansässigen Roma kann nicht übersehen werden, dass auch diese ihrerseits regelmäßig an der untersten Grenze des Existenzminimums leben (s.o), also kaum in der Lage sein dürften, ihrerseits Überlebenshilfe zu leisten. Ganz generell war schon vor dem Kosovo-Krieg für nichtserbische Minderheiten eine Existenzmöglichkeit auch in Belgrad nicht ersichtlich, da - wenn überhaupt - serbische Flüchtlinge aus Bosnien und der Krajina bei dem Verteilungskampf um Obdach und Nahrung vorgezogen wurden, soweit es überhaupt etwas zu verteilen gab
(AA v. 18.1.1996 an VG Stuttgart, v. 11. 1. 1996 an VG Wiesbaden und v. 15.1.1996 an VG Köln: serb. nationalist. Stimmung erschwert Minderheiten das Fußfassen; siehe auch UNHCR v.18.3.1997 an VG Minden und v.2.1.1996 an VG Karlsruhe; das Auswärtige Amt hat denn auch - allerdings bezüglich der noch vor dem Krieg wohl besseren Lage - in seinen Auskünften vom 6.1.1999 bzw. v. 18.3.1999 jeweils an das VG Ansbach nur sehr vorsichtig geäußert, für Albaner bestehe eine "begrenzte" Möglichkeit, sich bei vorhandenen Kontakten in anderen Landesteilen als dem Kosovo niederzulassen, "sofern sie von Verwandten aufgenommen werden", in Belgrad bestünden jedenfalls keine expliziten staatlichen Behinderungen einer alban. Existenzgründung, so dass es eine dort schon früher einmal ansässigen Person leichter fallen "dürfte" sich niederzulassen, weil sie noch Kontakte haben "dürfte").
Aufgrund der gerichtsbekannten weitgehenden Zerstörungen der serbischen wirtschaftlichen Infrastruktur durch die NATO-Angriffe müssen heute schon die Serben selbst um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen. Obendrein kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Restjugoslawien, speziell Serbien, schon die eigenen serbischen Volkszugehörigen, die aus dem Kosovo nach Restjugoslawien flohen, eine arge Belastung darstellen und nur in unzureichenden Unterkünften mit unzureichender Nahrung und unter üblen Bedingungen versorgt, ja bisweilen durch Vorenthaltung von Renten, Benzingutscheinen, Schulbesuchsrechten und offizielle Einreiseverweigerungen bzw. Rückkehraufforderungen in Richtung Kosovo regelrecht abgedrängt werden
(UNHCR, Flüchtlinge, Nr.3/1999, S.20; siehe auch FR 10.9.1999: 350 serbische Flüchtlinge protestierten in Belgrad gegen Unterbringung in Ruine ohne Dach, Fenster, Strom und Wasser; zum Abdrängen und Zurückweisen serb. Flüchtlinge auch: ai v. 24.9.1999 an VG Magdeburg u.v. 8.9.1999 an VG Wiesbaden).
In Montenegro und Serbien hausen die dorthin geflohenen Roma/Ashkali nach allen Berichten unter derart unerträglichen Bedingungen, dass ihnen dies nicht ernsthaft als wirtschaftlich ausreichende Existenzmöglichkeit angesonnen werden kann. Der Umstand, dass sich gleichwohl noch immer einige Zehntausend dort aufhalten, spricht nicht dagegen, sondern allenfalls dafür, dass sie keinerlei Chance (physisch, finanziell, psychisch) mehr haben, diesen Zuständen zu entfliehen.
(vgl. SZ v. 24.8.1999: 80.000 aus Kosovo geflohene Roma leben in Serbien unter unmenschlichen Umständen unter freiem Himmel; ERRC, field report: Move on: Roma refugees from Kosovo in Montenegro, 24. Sept. 1999 Internet; SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes, S.5: 8-10.000 in pakistanischen Sommerzelten untergebracht, katastrophale hygien. Zustände, keine genügende med. Versorgung; Hepatitis und Krankheiten, Hunger befürchtet; GfbV, Pogrom 203 Jul./August 1999, S.3, und Bedrohte Völker Aktuell, Nr.121, Herbst 1999: geringe Überlebenschancen für alte, kranke und neugeborene Roma/Ashkali; ai v.24.9.1999 an VG Magdeburg u.v. 8.9.1999 an VG Wiesbaden: Wahrscheinlichkeit groß, dass Roma/Ashkali, aber auch Serben als Flüchtlinge von serb. Territorium wieder zurückgewiesen werden).
Zumindest ist unter den geschilderten Verhältnissen nicht ersichtlich, dass zusätzlich zu den sich dort bereits als Flüchtlinge aufhaltenden, für die bereits jetzt die Kapazitäten der Versorgung und Sammellager nicht ausreichen, nunmehr noch weitere aus Westeuropa dorthin abgeschobene Roma/Ashkali hinzukommen und aufgenommen werden könnten.
Einsender: RA Helmes, Waldshut-Tiengen
OSZE: Gefährdung der Kosovo-Minderheiten ist der UCK zuzurechnen
Kosovo/Kosova, Report on Human Right Findings
of the OSCE Mission in Kosovo, Part II June to October 1999, http://www.osce.org/kosovo/reports/
hr/
part2/03-execsum.htm, L4871
Ein mehrere hundert Seiten umfassender Bericht zu den Ereignissen des Jahren 1999 im Kosovo ist Anfang Dezember von der OSZE vorgelegt worden. Der Teil 2 beschäftigt sich mit den Ereignissen von Juni bis Oktober 1999. Er dürfte für Asylverfahren in Deutschland insofern von Belang sein, als er erstens Hinweise auf eine Verantwortlichkeit der UCK für Übergriffe gegenüber Minderheiten dokumentiert und zweitens deutlich von einer von der UCK kontrollierten örtlichen Verwaltung spricht. Er nimmt damit die Nachricht vorweg (s. Herkunftsländer-Kurzmeldungen), dass die UN-Verwaltung sich mittlerweile mit der UCK auf eine gemeinsame Verwaltung des Kosovo für die Zukunft verständigt habe. Es liegen somit mindestens Indizien für eine quasi-staatliche Herrschaftsausübung vor. Vor Erwartungen im Hinblick auf eine Flüchtlingsanerkennung ist gleichwohl zu warnen: Die uns vorliegenden Berichte internationaler humanitärer Organisationen sprechen von der materiellen Versorgung einiger 10.000 Kosovo-Flüchtlinge in Montenegro und sogar Serbien selbst. Flüchtlingsanerkennung und Abschiebeschutz dürften daher meistenteils von der deutschen Verwaltungsrechtsprechung verneint werden.
Wir dokumentieren hier den wichtigsten Teil der Einführung zu dem Bericht, bezogen auf die Ereignisse ab Juni 1999. Im Anschluss daran verzeichnen wir die diversen Anhänge, die Sie bei Bedarf separat bestellen können.
Findings of the Report
In the period covered by Kosovo/Kosova: As Seen, As Told Part II, no community has escaped breaches of human rights, including the Kosovo Albanians. Particularly in the Kosovska Mitrovica/Mitrovice area, their freedom of movement and rights of access to education and healthcare have been violated. The report testifies to this and does not minimise the effect on the individuals concerned. However, the overwhelming weight of evidence points to violations against non-Albanians.
One discernible leitmotif emerges from this report. Revenge. Throughout the regions the desire for revenge has created a climate in which the vast majority of human rights violations have taken place. Through the assailant's eyes, the victims had either participated, or were believed to have participated, in the large-scale human rights abuses described in Kosovo/Kosova: As Seen, As Told; or they were believed to have actively or tacitly collaborated with the Yugoslav and Serbian security forces. Within this climate of vindictiveness a third category of victims emerged: those individuals or groups who were persecuted simply because they had not been seen to suffer before.
While the desire for revenge is only human, the act of revenge itself is not acceptable and must be recorded and addressed. The effects on the Kosovo Albanian population of accumulated discrimination and humiliation over the past decade is documented and cannot be doubted. Neither can it be doubted that the ethnic cleansing during the war had a deeply traumatic impact on the Kosovo Albanian community, leaving virtually no family untouched. Given this stark backdrop to the post-war setting, only a strong law enforcement system can prevent the climate of vindictiveness that perpetuates violence. The absence of such a robust response has contributed to the lawlessness that has pervaded post-war Kosovo/Kosova, leaving violence unchecked.
The first, obvious, group that suffered revenge attacks are the Kosovo Serbs. Despite the generally accepted premise that many of those who had actively participated in criminal acts left along with the withdrawing Yugoslav and Serbian security forces, the assumption of collective guilt prevailed. The entire remaining Kosovo Serb population was seen as a target for Kosovo Albanians. The report repeatedly catalogues incidents throughout the area where vulnerable, elderly Kosovo Serbs have been the victims of violence. The result of this has been a continuous exodus of Kosovo Serbs to Serbia and Montenegro and an inevitable internal displacement towards mono-ethnic enclaves, adding fuel to Serb calls for cantonisation.
Other particular victims of violence documented in the report are the Roma and Muslim Slavs. Many Kosovo Albanians labeled the Roma as collaborators: accused of carrying out the dirty work, such as disposing of bodies, they were tainted by association with the regime in Belgrade. The report documents the decimation of the Roma community in many parts of Kosovo/ Kosova, driven from their homes in fear of their lives. The Muslim Slav community, largely concentrated in the west of Kosovo/Kosova, may share the same faith as the Kosovo Albanians, but they are separated by language. To be a Serbo-Croat speaker in Kosovo/Kosova is to be a suspect and can be enough in itself to incite violence. Other non-Albanians that feature in the report as victims of human rights violations include the Turks and Croats.
A disturbing theme that the report uncovers is the intolerance, unknown before, that has emerged within the Kosovo Albanian community. Rights of Kosovo Albanians to freedom of association, expression, thought and religion have all been challenged by other Kosovo Albanians. The report reveals that opposition to the new order, particularly the (former) UCK's dominance of the self-styled municipal administrations, or simply a perceived lack of commitment to the UCK cause has led to intimidation and harassment. A further aspect of inter-Kosovo Albanian intolerance has been the challenges made in the Pec/Peje area to the rights of Catholic Albanians to express their religion.
Violence has taken many forms: killings, rape, beatings, torture, house-burning and abductions. Not all violence has been physical, however, fear and terror tactics have been used as weapons of revenge. Sustained aggression, even without physical injury, exerts extreme pressure, leaving people not only unable to move outside their home, but unable to live peacefully within their home. In many instances, fear has generated silence, in turn allowing the climate of impunity to go unchecked. The report shows that not only have communities been driven from their homes, but also that the current climate is not conducive to returns. As a result, the spiral of violence has driven a wedge between Kosovo/Kosova's communities, making ever more elusive the international community's envisioned goal of ethnic co-existence.
The report highlights that although many incidents were disparate, individual acts of revenge, others have assumed a more systematic pattern and appear to have been organised. The evidence in part points to a careful targeting of victims and an underlying intention to expel. This leads to one of the more sensitive areas of the report, namely the extent of UCK involvement in the period from June to October 1999. A consistent reporting feature has been assumed UCK presence and control. The report is littered with witness statements testifying to UCK involvement, both before and after the demilitarisation deadline of 19th September ranging from reports of UCK 'police' to more recent accusations of intimidation by self-proclaimed members of the provisional Kosovo Protection Corps (TMK). It is clear that the UCK stepped in to fill a law and order void, but this 'policing' role is unrestrained by law and without legitimacy. The highest levels of the former UCK leadership and current provisional TMK hierarchy have openly distanced themselves from any connection of their members to the violence that has taken place. They highlight the ease with which criminal elements who were never part of the UCK are now exploiting the UCK umbrella for their own nefarious purposes. Close scrutiny by the international community is needed to prove, or disprove, the veracity of these claims.
The report also highlights many instances of other human rights violations, such as denied access to public services, healthcare, education and employment which have also been used as a tool by both the Kosovo Albanians and the Kosovo Serbs to prevent the integration of traditionally mixed institutions. Restricted access to education, with its long-term implications for the life-chances of those affected; poor healthcare; limited employment opportunities these are the emerging elements that lock segments of the population into a cycle of poverty and divide communities both on ethnic and on economic grounds. They constitute violations of civil, political, economic, social and cultural rights. (4 S., L4871)
Regional Overviews of the Humanitarian Situation in Kosovo:
UNHCR: Zur Lage insbesondere der Kosovoflüchtlinge / Roma in Serbien und Montenegro
Republic of Yugoslawia Information Bulletin (excluding Kosovo), Jan. 2000, 16. S., L5133
Internally Displaced Persons from Kosovo
Despite efforts made since mid-June 1999 by international actors in Kosovo to protect all peoples in the province, attacks on the non-Albanian population have continued. As a result, over 200,000 non-Albanians have fled Kosovo to elsewhere in the Federal Republic of Yugoslavia (FRY). The vast majority of them are Serbs but those displaced from Kosovo also include Roma and others.
The majority of the internally displaced people (IDPs) from Kosovo are staying in private homes throughout Serbia and Montenegro. But as winter sets in, people are moving from one municipality to another looking for appropriate shelter. Especially in central and southern Serbia, where the impact of economic and political instability is felt more acutely, host families can barely support the displaced people as the local population already suffers unstable incomes and faulty infrastructure, including state heating facilities.
To help support those living in private homes, UNHCR has launched in December a cash-grant project to the most vulnerable persons among the displaced people from Kosovo. Up to 50,000 displaced people are expected to benefit from the one-time ECHO grant of 60 USD to help them get through winter.
Registration
The registration of humanitarian aid beneficiaries is normally the responsibility of the government authorities. However, as the internally displaced people from Kosovo constantly relocate throughout more than 150 municipalities in Serbia and Montenegro, UNHCR has recognized the need for a joint registration to obtain more accurate figures - eliminating double registration, for example - so that the assistance needs of the displaced people can be better addressed.
Together with the Montenegrin Commissioner for Displaced Persons, UNHCR began verifying in November the number of people from Kosovo staying in Montenegro. The results from Montenegro are expected shortly while the registration in Serbia will be completed by February 2000.
Double displacement: refugees in Kosovo
When conflict broke out in Kosovo in 1998, there were about 14,000 refugees from Bosnia-Herzegovina or Croatia caught in the cross-fire. Many of them were sheltered in areas close to the fighting and others were found huddled in isolated villages after residents had fled the armed conflict in the area. Many refugees have managed to flee eventually yet another conflict since the Bosnian war, but there still remain about 600 refugees in the province, half of whom have requested resettlement to third countries. As a matter of priority, UNHCR is seeking solutions for these refugees who have been in Kosovo, either through voluntary repatriation or resettlement to third countries.
Roma
UNHCR's preliminary study estimates that between 40,000 and 50,000 of the displaced people from Kosovo currently in FRY are of Roma origin. Assisting the Roma population is a particular challenge for UNHCR and other aid agencies, as local authorities are often reluctant to accept large number of Roma in their communities. In central and southern Serbia, where economic difficulties are greater in general, Roma tend to be assisted second to the already large displaced population there.
In Montenegro, displaced Roma live in large tented camps or make-shift shelter throughout the Republic. The majority of these settlements are unfit for winter and strong wind and rain in early December have destroyed more than a hundred tents in Konik, near Podgorica.
While UNHCR hopes that the current displacement from Kosovo is temporary and expects to assist eventually the displaced people's return to Kosovo as conditions improve in the province, it is unrealistic to expect this to happen during winter. UNHCR, together with other aid agencies, continues to appeal to the local authorities in Serbia and Montenegro to set up hard shelters with proper infrastructure so that displaced people, including Roma, can survive through the harsh Balkan winter.
SHF zur Lage der Minderheiten im Kosovo
Kosova Lageübersicht Oktober 1999 vom 20.11.1999, 39 S., L4858
Situation nach dem Einmarsch der KFOR
Ungeachtet dessen, welche Rolle die einzelnen Personen während des Kriegs eingenommen hatten, wurde die Roma-Bevölkerung nach Einmarsch der KFOR-Truppen in Kosova Opfer einer kollektiven pogromartigen Verfolgung. Die Gesellschaft für bedrohte Völker stellt in ihrer am 30. September publizierten Recherche zur Vertreibung von Roma und Aschkali aus Kosova zusammenfassend fest: "Während sich das internationale Interesse nach der Befreiung des Kosovo durch NATO-Truppen verständlicherweise auf die Rückkehr von etwa 1,5 Millionen Albanern sowie Angehörigen verschiedener Minderheiten, unter ihnen auch Roma und Aschkali, richtete und täglich neue Massengräber entdeckt wurden, begannen albanische Täter mit einer neuen Massenvertreibung ethnischer Minderheiten, der Serben, Roma und Aschkali."
Innert zwei Wochen wurden beispielsweise allein im Juni 1999 in der Region Prishtinë/Pristina 4'000 Roma und Aschkali vertrieben. Von rund 1'700 Roma und Aschkali in der Gemeinde Vushtrri/Vucitrn verblieben nach Mitte Juli 1999 noch 70. Ebenfalls im Juli wurde in Mitrovicë/ Kosovska Mitrovica das Roma-Viertel niedergebrannt.
Der gesamten Roma- und Aschkali-Bevölkerung wird kollektiv Kollaboration mit dem verhassten Feind vorgeworfen. "Sie haben mitgemacht, sie müssen raus", ist denn auch der oft geäusserte Kommentar, den man von albanischer Seite hört. Vertreter des UNHCR berichten, dass, sobald Passanten einen Roma oder Aschkali aufgrund der dunklen Hautfarbe als solchen identifizierten, sie Beschimpfungen ausstiessen und zu Steinen griffen.
Zur Rache gehört die Vertreibung aus den Häusern - und zwar im gleichen Stil, wie dies vor kurzem die albanische Bevölkerung erlebt hat: Unter Androhung von Gewaltanwendung mussten die Roma und Aschkali innert Minuten ihre Siedlungen verlassen, ihr Hab und Gut wurde geplündert, bevor die Häuser respektive ganze Quartiere in Brand gesteckt wurden. Die Plünderungen wurden in der Regel damit begründet, dass sie sich nur gestohlenes albanisches Gut zurückholen. Laut Augenzeugenberichten wurden Roma und Aschkali zum Teil brutal massakriert, gefoltert und verstümmelt, bevor sie getötet oder in ihren Häusern lebendig verbrannt wurden. Überlebende Augenzeugen schreiben die Übergriffe sowohl organisierten UÇK-Kräften als auch albanischen Zivilisten zu, die zum Teil mitgemacht, zum Teil aus Eigeninitiative gehandelt hätten. Die UÇK-Vertreter konnten deswegen von den Betroffenen identifiziert werden, weil sie zum Teil vorher gute Kontakte mit ihnen hatten. Mehrere Roma- und Aschkali-Frauen berichten von mehrfacher Vergewaltigung durch UÇK-Mitglieder. Zahlreiche Roma und Aschkali wurden entführt und gelten seither verschwunden, die grösste Anzahl zwischen dem 15. Juni und 1. August 1999. Es gibt zahlreiche Hinweise darauf, dass die UÇK geheime Gefängnisse in verlassenen Häusern oder lokalen Stützpunkten führt, wo sie die Entführten versteckt und misshandelt. Die Roma und Aschkali von Gjilan/Gnjilane verliessen Kosova Mitte Juni, nachdem sie in der Nacht bedroht und dann am frühen Morgen aufgefordert wurden, ihre Siedlungen zu verlassen. Weitere Berichte zeugen davon, dass Roma und Aschkali umgekehrt dazu gezwungen wurden, Hab und Gut von vertriebenen oder geflohenen serbischen Nachbarn zu plündern und massakrierte Serben zu begraben. Das Muster der Verfolgung von Roma und Aschkali, Zeitpunkt, Art und Weise der Übergriffe differierten in den Monaten Juni bis August noch stark nach Ortschaften und Regionen, offenbar abhängig von den früheren Beziehungen mit der albanischen Bevölkerung. Die Verfolgung und Vertreibung der Roma war in jenen Gebieten, die stark von Roma und Serben besiedelt waren, schwerer und intensiver als in Gebieten, beispielsweise im Westen und Süden, wo die Roma und Aschkali enger mit albanischen Bevölkerung zusammengelebt haben. In den Monaten September und Oktober zeigte jedoch das Vorgehen eine Systematik, nach der längerfristig gezielt alle Roma und Aschkali aus Kosova vertrieben werden sollen. Diesbezügliche definitive Aussagen sind schwierig zu machen, da aufgrund der extremen Dynamik Rückkehr-Flucht-Vertreibung von Zehntausenden von Menschen meistens die aktuellen Zahlen nicht bekannt sind.
Wo sich die Roma und Aschkali in Enklaven oder Ghettos zusammengefunden haben, kann die KFOR ihre Schutzaufgabe nur rudimentär wahrnehmen, sie kontrolliert zwar die grossen Zugangsstrassen, die weitere Umgebung ist jedoch nicht kontrollierbar. Die Bewegungsfreiheit aus diesen Enklaven heraus ist praktisch unmöglich; Roma und Aschkali, die als solche identifiziert werden (Aussehen/Hautfarbe), begeben sich ebenso wie Mitglieder der serbischen Volksgruppe (Sprache) in Lebensgefahr, wenn sie als solche erkannt werden. Soweit die Roma-Bevölkerung nicht geflohen ist oder vertrieben wurde, lebt sie unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen in Enklaven oder Ghettos. Beispielsweise warteten Ende Oktober im Lager Obiliq/ Obilic rund 800 Aschkali und Roma auf ihre Unterbringung in Baracken, weil sie in wasserdurchlässigen Zelten unter erbärmlichen sanitären Verhältnissen vegetierten. Die Zeltsiedlung musste mit einem hohen Stacheldrahtzaun eingefasst und unter KFOR-Schutz gestellt werden; dennoch konnten die Zelte lediglich in einem Abstand von rund hundert Metern zum Zaun aufgestellt werden, weil albanische Passanten die Ghetto-Insassen regelmässig beschimpften oder mit Gegenständen bewarfen. Das Lager steht unter KFOR-Schutz. Naser Adici, Lagerpräsident, betont denn auch, dass das Obilic-Camp kein Flüchtlingslager, sondern ein "Roma-Ghetto sei, "ein Gefängnis ausserhalb dem man gelyncht würde und in dem die Kinder im Wasser schlafen." Eine Unterbringung dieser Roma und Aschkali in winterfesten Baracken ist geplant, die Umstände sind jedoch auch dort prekär. Die Bedingungen sind so schwierig, dass sich eine Gruppe von rund 250 Roma Aschkali mit Kindern zu Fuss aufmachte und Richtung mazedonischer Grenze floh. Das UNHCR bot schliesslich Geleitschutz und Transport. An der mazedonischen Grenze musste die Gruppe eine Woche lang warten, bis sie eingelassen wurde.
In der nordkosovarischen Gemeinde Leposaviq/ Leposavic wurden 500 Roma aus dem Kollektivzentrum geworfen, mit dem Argument, dass es Platz für serbische Flüchtlinge bräuchte. Auch in Zveçan/Zvecan wurde auf die intern Vertriebenen Roma Druck gemacht, das Kollketivzentrum zu verlassen, um serbischen Flüchtlingen Platz zu machen. Eine Erhebung von Paul Polanski zur aktuellen Situation der Roma-Siedlungen in Kosova im September - Oktober 1999 zeichnet ein erschreckendes Resultat der Vertreibung: Ein Grossteil der zum Teil mehrere Hundert bis Tausend umfassenden Roma- und Aschkali-Population ist bereits vertrieben; die noch vor Ort Verbliebenen werden - wenn überhaupt - nur rudimentär mit humanitärer Hilfe versorgt.
Zufluchtsorte in Serbien und Montenegro
Das Klima in Serbien ist für die Roma und Aschkali-Flüchtlinge aus Kosova extrem schwierig. Diejenigen, die sich der Fluchtkolonne der Serben angeschlossen haben, wurden an der Grenze zu Serbien teilweise von serbischen Polizisten nach Kosova zurückgewiesen. Wer sich weigerte, erhielt in den Camps keine humanitäre Hilfe. Viele schafften es, sich nach Montenegro durchzuschlagen.
Die erwähnte Studie, die in serbischen Flüchtlingscamps durchgeführt wurde, berichtet von unmenschlicher und diskriminierender Behandlung in diesen Kollektivzentren, es werden körperliche Übergriffe und Diskriminierung bei der humanitären Versorgung rapportiert. Viele Roma und Aschkali haben Zuflucht in Roma-Siedlungen gefunden, wo prekäre Zustände herrschen (beispielsweise keine Wasser- und Stromversorgung). Eine grosse Anzahl von Roma und Aschkali sind nach wie vor ohne adäquate Unterkunft. Die Roma-Schulkinder können auch keine Schulen besuchen, da es in Serbien nur ganz wenige Schulen gibt, wo Schulunterricht in Romani angeboten wird, wie dies früher in Kosova der Fall war. Eine Recherche der Gesellschaft für bedrohte Völker im Roma-Camp "Vrelo" in Montenegro (Podgorica) vom 11. Oktober 1999 zeichnet ebenfalls ein erschreckendes Bild: 8'000 bis 10'000 Personen leben in 686 pakistanischen Sommer-Zelten ohne Beheizungsmöglichkeit an einer stark befahrenen Strasse. Es gibt keine Elektrizität im Camp. Die Wälder in der Umgebung sind abgeholzt für den Betrieb der primitiven Kochstellen. Für die Kinder gibt es keinen Unterricht. Die hygienischen Zustände sind katastrophal. Die Vertriebenen stammen aus den deutschen, italienischen und französischen KFOR-Sektoren (also: Prizren, Gjakovë/Djakovica, Deçan/Decani, Rahovec/Orahovac, Pejë/ Pec, Klinë/Klina, Istog/Istok, Mitrovicë/Kosovska Mitrovica und Vushtrri/Vucitrn) und geben an, im Juni und Juli durch die UÇK und deren Anhänger vertrieben worden zu sein. Eine weitere Flüchtlingswelle kam im August. Die Vertriebenen gelten als IDPs und erhalten keinerlei staatliche Unterstützung, internationale Hilfsorganisationen sind für die humanitäre Versorgung zuständig. Es gibt für die 10'000 Flüchtlinge keine genügende medizinische Versorgung. Viele der Befragten befürchten, dass sie den kommenden Winter nicht überleben werden, wenn sich die Situation nicht gravierend ändert.
Nach Berichten des Komitees für den Schutz der Menschenrechte der Roma in Serbien (Kragujevac, Serbien) herrschen in den Roma-Vierteln in den serbischen Städten katastrophale Zustände, viele Kinder litten unter Diarrhoe, es gebe auch schon Fälle von Hepatitis; vor Belgrad soll die Polizei Barrikaden aufgestellt haben, um das Einsickern neuer Flüchtlingstrecks zu verhindern. Das gleiche Komitee befürchtet eine Hungersnot für die aus Kosova vertriebene Roma-Bevölkerung, die in zahlreichen Städten in Camps untergebracht sind. Bei Bujanoc/Bujanovac (Südserbien) leben bereits 1'000 bis 3'000 Vertriebene in Zelten. Auch seitens des UNHCR wird die Lage der nach Serbien geflohenen Roma noch als wesentlich verzweifelter als diejenige der serbischen Vertriebenen eingeschätzt.
Bosnjaken - muslimische Slaven
Die Gruppe der muslimischen Slaven oder der Bosnjaken, wie sie sich zum Teil selbst bezeichnen, umfasst nach Selbsteinschätzung rund 100'000 Personen, laut "Zensus" 1991 identifizierten sich 60'000 Personen als Bosnjaken, weitere 40'000 deklarierten sich als Albaner.
"Die Mehrheit der alteingesessenen moslemischen Bosnjaken lebt im Gebiet von Prizren und Gora, während sich die Bosnjaken im Zuge der Wanderung in die Türkei im 19. Jahrhundert im Gebiet von Pejë/Pec und Mitrovicë/Kosovska Mitrovica niedergelassen haben." Die Gruppe der Bosnjaken, die ursprünglich aus Bosnien respektive dem Sandschak zugewandert ist, definiert sich selbst als klar nicht-albanisch und nicht-serbisch. Die Tatsache, dass sie heute als muslimische Slaven bezeichnet werden, führen sie darauf zurück, dass ihre Identität im Zuge der Serbisierung Kosovas unsichtbar gemacht werden sollte, sie also als Serben muslimischen Glaubens definiert werden sollten. Die Bosnjaken widersetzten sich jedoch diesen Assimilierungsversuchen. Die Gruppe wurde zusammen mit der albanischen Volksgruppe Opfer der Übergriffe des Belgrader Regimes; zahlreiche Bosnjaken flohen ebenso aus der Gegend von Pejë/Pec, Prizren und Mitrovicë/Kosovska Mitrovica wie ihre albanischen Nachbarn. Seit September 1999 sind die Bosnjaken in zunehmendem Masse Opfer von Übergriffen. Im fast ausschliesslich von Bosnjaken besiedelten Dorf Vitomirush/Vitomirica bei Pejë/Pec kam es ab Anfang Oktober zunehmend zu Bedrohung und Einschüchterungsversuchen der lokalen Bevölkerung. Einige wurden zusammengeschlagen und aus ihren Häusern vertrieben. Am 2. Oktober 1999 wurde auf zwei Bosnjaken in ihren Häusern geschossen, einer wurde dabei getötet. Am 6. Oktober wurde ein weiterer Bosnjake ermordet aufgefunden. Der Vertreter der bosnjakischen Gemeinde ist SDA-Parteiangehöriger und hat auch einen Sitz in der Übergangsregierung Kosovas. Auch in Prishtinë/Pristina riskieren die Bosnjaken oder slawischen Muslime bei täglichen Einkäufen aber auch beim versuchten Zugang zu medizinischer Hilfe körperliche Übergriffe, weil sie nicht albanisch sprechen können. Aus dem gleichen Grund haben sie derzeit auch keinerlei Zugang zu Schulen und höheren Bildungsinstitutionen. Diese Gruppe wird allein aufgrund ihrer Sprache verfolgt respektive aufgrund ihrer Unfähigkeit, albanisch zu sprechen. Die Vertreter der Bosnjaken bringen es so auf den Punkt: "An Stelle des Aufbaus einer demokratischen und multiethnischen Gesellschaft werden heutzutage die Angehörigen der nicht-albanischen Volksgemeinschaften verfolgt und verjagt. Während aller bisherigen Geschehnisse im Kosovo-Gebiet haben die Bosnjaken so weit wie möglich versucht, unparteiisch und moralisch sauber zu bleiben. Deshalb verstehen wir nicht, dass man uns unterdrücken und verfolgen kann, nur weil wir uns einer anderen Sprache bedienen. Wie ist es möglich, dass unsere Sicherheit derart beeinträchtigt werden kann, nur weil wir unsere Muttersprache sprechen, und zwar in den Gebieten, wo wir seit Jahrhunderten als Alteingesessene leben".
Goraner
Die nicht-albanische Bevölkerung in Dragash/Dragas (südlich von Prizren) umfasst nach Schätzungen der OSZE rund 13'200 Personen. Während sie sich noch vor einem Jahr klar als "Goraner" mit allen kulturellen Eigenheiten bezeichneten, sind sie heute dazu übergegangen, sich als muslimische Slaven und - ganz neu - ebenfalls als Bosnjaken zu bezeichnen.
Dies wohl in der Hoffnung, dass sie nicht Opfer gezielter ethnischer Verfolgung werden würden. Der Vizebürgermeister von Dragash/Dragas ist Mitglied der SDA (Partei von Izetbegovic, Bosnien-Herzegowina). Offenbar stieg im Oktober der Druck auf die goranische Volksgruppe, die serbisch mit einem sehr spezifischen Dialekt spricht und - im Gegensatz zu den Bosnjaken - kyrillisch schreibt, eigene Musikformen pflegt und eine ganz spezifische Tracht hat - sich als Bosnjaken zu identifizieren. Die Musik soll untersagt worden sein, die Namen der Dörfer und die Bezeichnungen der Geschäfte geändert worden sein. Im Oktober kam es zu ersten Angriffen mit Handgranaten auf goranische Häuser in Dragash/Dragas. Auch hier haben die Drohakte, Einschüchterungen und Übergriffe ganz offensichtlich die Vertreibung der nicht-albanischen Volksgruppe respektive der Verhinderung der Rückkehr von während des Kriegs geflohenen Goranern zum Ziel. Hinzu kommt auch der Aspekt, dass es in diesem Gebiet sehr wenig Zerstörungen gab, also relativ viel intakter Wohnraum zur Verfügung steht.
Nieders. OVG: Inländische Fluchtalternative hindert § 51 I AuslG / Schutz über Abschiebungsandrohung?
B.v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 -, 4 S., R4769
In ASYLMAGAZIN 11/1999 haben wir das Urteil des VG Gießen vom 01.09.1999 - 9 E 31706/ 94.A -, S. 21, S.26, vorgestellt. In dieser Entscheidung hat das VG Gießen die bemerkenswerte Auffassung vertreten, dass Kosovo-Albanern hinsichtlich Jugoslawiens, jedoch exklusive Kosovo, ein Abschiebungshindernis nach § 51 I AuslG zustehe. Das Nieders. OVG setzt sich in einem Beschluss vom 16. November 1999 mit der Auffassung des VG Gießen auseinander. Jenseits der Kritik an der Rechtsprechung des VG Gießen zeigt das OVG in einer Nebenbemerkung einen anderen Weg auf, mithilfe dessen das berechtigte Anliegen, nicht in gefährliches Gebiet abgeschoben zu werden, berücksichtigt werden kann:
Die abweichende Auffassung eines Verwaltungsgerichts ändert regelmäßig nichts daran, dass die bezeichnete Frage in der maßgebenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt ist.
So liegen die Dinge auch hier.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die des Art. 16 Abs. 1 GG entsprechen einander, soweit es um die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter, um Eingriffe an Leib, Leben und die persönliche Freiheit sowie um den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung geht (BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; Urt. v. 10.5.1994 - BVerwG 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24; Senat, st.Rspr. u.a.: Urt. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -). Demzufolge geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließt.
Diese Rechtsprechung wird durch die Überlegungen des Verwaltungsgerichts Gießen (aa0) nicht einmal im Ansatz erschüttert. Das Verwaltungsgericht Gießen meint, die Rechtsfolgen der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG seien im Wesentlichen ungleich, woraus sich ergebe, dass auch die Voraussetzungen dieser Rechtsfolgen wesentliche Unterschiede aufweisen müssten. Dies trifft indessen nicht zu, da sich zum einen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG nur in dem eben beschriebenen Umfange entsprechen - hierauf geht das Verwaltungsgericht nicht ein - und zum anderen - bei nur zum Teil übereinstimmenden Voraussetzungen die Schlussfolgerung denkgesetzlich unzulässig ist, dass bei unterschiedlichen Rechtsfolgen alle Voraussetzungen für diese Rechtsfolgen auch verschieden sein müssten. Auch der Sache nach ist die vom Verwaltungsgericht Gießen (aa0) gewünschte Unterscheidung nicht geboten. Kann ein Ausländer in Teile seines Heimatgebietes zurückkehren, in denen er vor - abermaliger - Verfolgung hinreichend sicher ist, bedarf er nicht des Schutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Eine andere Frage, die aber nicht zur Überprüfung des Senats im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestellt worden ist, ist es, ob die Abschiebung nach §§ 34, 38 AsylVfG in das gesamte Heimatland des Ausländers angedroht werden darf, wenn er in Teilen seines Heimatlandes politischer Verfolgung ausgesetzt sein kann und er die verfolgungsfreien Teile seines Heimatlandes über (andere) Teile seines Heimatlandes erreichen muss, in denen er vor (abermaliger) politischer Verfolgung nicht (hinreichend) sicher ist. Angesichts dessen gibt der Zulassungsantrag nicht Anlass, die Frage - weiter - aufzuwerfen, ob die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch dann anzuwenden sind, wenn der Verfolgerstaat seine Gebietsgewalt vorübergehend verloren hat. Das ist zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998 - BVerwG 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84). Ginge man indessen von einer anderweitigen Betrachtung aus, sähe man nämlich das Gebiet des Kosovo als auch - bereits (völkerrechtlich) beachtlich - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ausgeklammert, so stellten sich weitere Fragen nicht, weil dann - was auf der Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Urteiles von dem Zulassungsantrag nicht angegriffen ist - der Kläger in seinen Heimatstaat sicher vor politischer Verfolgung zurückkehren könnte.
Nimmt man hingegen an, es komme nach dem Gesagten auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative an, so stellt sich wegen der auf den Rückkehrzeitpunkt bezogenen Prüfung und die Identität von Herkunftsort und Ort der Fluchtalternative die Frage der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit nicht (vgl. hierzu, BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - BVerwG 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).
Mangels Darlegung ist nicht auf die Frage einzugehen, ob sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die sich auf die Bundesrepublik Jugoslawiens erstreckende Abschiebungsandrohung stellen.
Einsender: Nieders. OVG
VG Oldenburg: Weder Gruppenverfolgung noch Existenzgefährdung für Kosovo-Albaner
U.v. 21.09.1999 - 12 A 216/98 -, 25 S., R4819
Die Kammer kommt aufgrund der folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass für zurückkehrende albanische Volkszugehörige eine auswegslose Situation im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage auszuschließen ist, so dass es einer Erörterung der weiteren Frage nach dem anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und auch der Frage nach der Situation von albanischen Volkszugehörigen außerhalb von Kosovo, die mangels vorliegender Erkenntnisse derzeit kaum beantwortet werden kann, nicht bedarf. Dabei stützt sich die Kammer auf eine Vielzahl von Presseberichten und bis jetzt zugänglichen Gutachten. (...)
Nach Auffassung der Kammer geben diese Berichte ein zutreffendes Bild über die Situation im Kosovo wider. Bei der Beurteilung dieser Situation wird nicht übersehen, dass aufgrund des Ausmaßes der Zerstörungen mittelfristig im Kosovo eine angespannte Versorgungslage bestehen bleiben wird und insbesondere im kommenden Winter erhebliche Probleme auf die Hilfsorganisationen zukommen werden. Das Netz der im Kosovo tätigen Hilfsorganisationen ist jedoch - wie oben im einzelnen dargestellt wurde - personell und von den finanziellen Ressourcen her inzwischen derart leistungsfähig, dass allgemein eine krisenhafte Entwicklung der Versorgungssituation, die eine ausweglose Situation für zurückkehrende Kosovo-Albaner nach sich ziehen könnte, auch für das Winterhalbjahr auszuschließen ist.
Dies gilt, auch für die Gefahren im Zusammenhang mit den von den abziehenden jugoslawischen Einheiten hinterlassenen Minenfallen und Minenfeldern. Minen können zwar überall im Kosovo verlegt worden sein. Bis Mitte August 1999 sind 170 Menschen durch Minen getötet worden. Seit dem Einmarsch der KFOR-Soldaten sind jedoch auch Minenräumtrupps tätig. Zuerst wurden die großen Straßen, vor allem die, die von der KFOR benutzt werden, gesichert. Danach wurde mit den Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern begonnen
(vgl. SZ vom 24. August 1999: Fünf Tage für hundert Quadratmeter).
Aufgrund der inzwischen minenfreien Regionen und Straßen sowie den Möglichkeiten, auf Anraten der KFOR noch gefährliche Gebiete, etwa unbefestigte Wege oder verschiedene Flächen im ländlichen Bereich, zu meiden, kann auch insofern eine ausweglose Lage für jeden zurückkehrenden Kosovo-Albaner ausgeschlossen werden.
Aus den dargestellten Gründen könnte - bei Anwendung dieser Voraussetzungen auf nicht-verfolgungsbedingte Probleme im Kosovo anstatt der bislang erörterten Voraussetzungen von § 51 Abs.1 AuslG - auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, im Sinne von § 53 Abs. 6 S.1 AuslG aufgrund der allgemeinen Versorgungslage nicht festgestellt werden.
Hierbei wäre zusätzlich zu beachten, dass die dargestellten Gefahren im Kosovo zugleich einer Vielzahl weiterer Personen drohen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die Verwaltungsgerichte aber im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, d.h. hier etwa allen der schlechten Versorgungslage im Kosovo ausgesetzten albanischen Volkszugehörigen, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall
(BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973, InfAusIR 1998, 409).
Eine derartige extreme Gefahrenlage könnte hier keinesfalls angenommen werden, da bereits eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib; Leben oder Freiheit jedes einzelnen zurückkehrenden Kosovo-Albaners aufgrund der allgemeinen Versorgungslage nicht festgestellt werden konnte.
Einsender: RAe u. Notare Hausin und Maiwald, Oldenburg
UNHCR/OSCE: Überblick über die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo
3. November 1999, 7 S., L4645
Einleitung (...)
2. Insgesamt gesehen ist die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo nach wie vor besorgniserregend. Zwar deutet die von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Mission in Kosovo UNMIK) Mitte Oktober veröffentlichte Verbrechensstatistik auf einen Rückgang der gewaltsamen Vorfälle insgesamt hin;
Anm.: Die Verbrechensstatistik der letzten vier Monate weist unter anderem 348 Morde, 116 Entführungen, 1.070 Plünderungen und 1.106 Brandstiftungen aus.
dies könnte jedoch zum Teil auf den beträchtlichen Rückgang der nicht albanischen Bevölkerung insgesamt in den letzten vier Monaten zurückzuführen sein.
Anm.: Am 15. Oktober 1999 gaben das Jugoslawische Rote Kreuz und die örtlichen Behörden die Gesamtzahl der aus dem Kosovo stammenden registrierten Binnenvertriebenen in Serbien und Montenegro mit 230.884 an.
Informierte Beobachter stimmen überein, dass ein Klima der Gewalt und Straflosigkeit herrscht und Angehörige der nicht albanischen Bevölkerung verbreitet diskriminiert, schikaniert und eingeschüchtert werden. Die Beweggründe dafür, dass vor allem viele Serben, aber auch Angehörige anderer nicht albanischer Gruppen, bis heute das Kosovo verlassen haben, sind in erster Linie in einer Kombination von Sicherheitsbedenken, eingeschränkter Bewegungsfreiheit und mangelndem Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen (insbesondere in den Bereichen Bildung, medizinische/Gesundheitsversorgung und Altersversorgung) zu suchen. Obwohl kleinere Gruppen von Personen in das Kosovo zurückgekehrt sind, bleibt die Zahl der Menschen, die die Provinz verlassen, hoch. Dieser Trend dürfte sich in der nahen Zukunft auch kaum umkehren lassen. Unter dieser verbreiteten Missachtung der Menschenrechte haben zunehmend auch moderate Albaner und Personen zu leiden, die sich offen kritisch über die derzeitige gewalttätige Atmosphäre äußern. (...)
B. Der Großraum Pristina
4. Für die Situation der Angehörigen von Minderheiten im Großraum Pristina waren in den letzten beiden Monaten die folgenden Umstände kennzeichnend:
5. Generell hat die unzureichende Sicherheit von Angehörigen von Minderheiten im Stadtzentrum weitere Angehörige von Minderheiten zur Flucht veranlasst. Die semiurbanen Enklaven bieten Angehörigen von Minderheiten in begrenztem Maße die Möglichkeit, im Kosovo zu bleiben, gleichwohl bei eingeschränkter Bewegungsfreiheit und begrenztem Handlungsspielraum. Weiterhin verlassen ebenfalls Angehörige von Minderheiten, die Dörfer in den ländlichen Gebieten bewohnen, ihre Häuser. Es scheint jedoch, dass die verstärkte Wahrnehmung von Schutzfunktionen durch die KFOR (insbesondere durch die dauerhafte Stationierung von nicht mobilen Einheiten in vielen ländlichen Gebieten) Sicherheitsvorfälle verhindert hat und bei den in den ländlichen Gebieten lebenden Angehörigen von Minderheiten zu mehr Vertrauen geführt hat.
6. Im Stadtzentrum von Pristina hat die gemeldete Anzahl von Verstößen gegen die Menschenrechte (Mord, Körperverletzung und Misshandlung, gewaltsame Vertreibung aus der Wohnung usw.) in den letzten Monaten ständig abgenommen. Die Morde an zwei Serben in der jüngsten Zeit machen jedoch die Instabilität der Situation deutlich. Es hat den Anschein, als ob der Rückgang der Zahl der Vorfälle in einem direkten Zusammenhang zur sinkenden Zahl der Angehörigen von Minderheiten in den städtischen Gebieten steht. Im Stadtzentrum leben schätzungsweise nur noch 400 bis 600 Serben. Sie haben keine gesicherte Bewegungsfreiheit, und die meisten von ihnen leben mittlerweile von der Außenwelt abgeschnitten. Sie können ihre Wohnung nicht verlassen und sind im Hinblick auf Nahrungsmittel, Hygieneartikel und medizinische Versorgung von humanitärer Hilfe abhängig. Mit dem Ziel, die Stadt letztlich ebenfalls verlassen zu können, versuchen viele noch in Pristina lebende Familien Berichten zufolge ihr Wohneigentum zu verkaufen und eine Unterkunft in Serbien zu finden.
7. In den Außenbezirken von Pristina leben noch vereinzelt Roma. Ihre Möglichkeiten, sich außerhalb ihrer Enklaven zu bewegen, sind eingeschränkt. Selbst die Roma, die sich der albanischen Sprache (Aschkali) bedienen, müssen damit rechnen, in der Öffentlichkeit eingeschüchtert und schikaniert zu werden. Aus diesem Grunde ist ihnen mittlerweile der Zugang zu Märkten, öffentlichen Verkehrsmittel und Gesundheitseinrichtungen verwehrt. In den städtischen Zentren lebende Kinder von Roma/Aschkali haben keinen Zugang zum Bildungswesen.
8. Einer weiteren bedeutenden Minderheit im Stadtzentrum von Pristina, den slawischen Muslimen, drohen Gefahren, wenn sie in der Öffentlichkeit ihre Muttersprache Serbokroatisch sprechen.
Anm.: Ein ausländischer UN-Mitarbeiter wurde am 13. Oktober im Stadtzentrum von Pristina ermordet. Es wird angenommen, dass er eine Frage auf Serbokroatisch beantwortete.
Slawische Muslime haben berichtet, dass sie Schwierigkeiten bei Routineaktivitäten wie dem Einkaufen und derzeit keinen Zugang zu Erwerbsarbeit (außer bei internationalen Organisationen) und zum Bildungswesen haben. (Viele Jugendliche aus dieser Gruppe verleihen dem Wunsch Ausdruck, das Kosovo zu verlassen, um ihre Schulbildung abschließen zu können.) Obwohl bislang slawische Muslime das Gebiet von Pristina nicht in größerer Zahl verlassen haben, sollte darauf hingewiesen werden, dass angesichts ihres fortgesetzten Ausschlusses aus der Kerngesellschaft vielen von ihnen vielleicht keine andere Wahl bleiben wird, als sich eine Lebensgrundlage außerhalb des Kosovo zu suchen.
9. Die Bevölkerungsbewegungen in den Städten Gracanica und Kosovo Polje in der Umgebung von Pristina sind schwierig zu verfolgen, weil es den Anschein hat, dass aus anderen Gebieten wie dem Stadtzentrum von Pristina oder Obilic vertriebene serbische Familien häufig den Wohnraum von serbischen Familien beziehen, die bereits nach Serbien gezogen sind. Die Einwohner von Gracanica und Kosovo Polje genießen innerhalb ihrer Enklaven relative Bewegungsfreiheit. Die meisten Menschen haben deshalb innerhalb ihrer Gemeinschaft Zugang zu medizinischer/Gesundheitsversorgung, Geschäften, gesellschaftlichen Aktivitäten usw. Sie haben jedoch nur eingeschränkten Zugang zu Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten. Weil die Serben aus Gracanica keinen Zugang zu den Krankenhäusern in Pristina haben, wurde versucht, die örtlichen Gesundheitsdienste zu erweitern und unter anderem bestehende Ambulanzen zu regionalen Gesundheitszentren auszubauen.
10. Im gemischt besiedelten Gebieten von Kosovo Polje kommt es weiterhin gelegentlich zu schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen. Ein Beispiel hierfür war der Bombenanschlag auf einen serbischen Markt am 2. September mit zwei Toten und 47 Verletzten, über den in den Medien ausführlich berichtet wurde. Obwohl die Roma/Aschkali-Enklave in Kosovo Polje nicht konkret angegriffen wurde, fühlen sich die Bewohner in der Gemeinde bedroht und fürchten, dass die Tatsache, dass sie in einem Gebiet mit einer serbischen Mehrheit leben, ihre Möglichkeiten gefährden könnte, sich zukünftig in der Provinz, in der die Albaner insgesamt die Mehrheit stellen werden, zu integrieren. Aus diesem Grunde haben die Bewohner der Enklave davon abgesehen, öffentliche Einrichtungen wie Gesundheitszentren aufzusuchen.
11. In Obilic nimmt die Zahl der Angehörigen der serbischen Volksgruppe von Woche zu Woche weiter ab. Die Bewohner sind anhaltend eingeschüchtert und aus ihren Häusern vertrieben worden, und Häuser sind in Brand gesetzt worden. Jüngst wurde in der Stadt Obilic eine ältere serbische Frau ermordet und ihr Haus in Brand gesetzt. Der Vorfall bestätigte, dass weiterhin versucht wird, Minderheiten durch schwere Menschenrechtsverletzungen aus dem Stadtgebiet zu vertreiben. In den Dörfern, in denen die Serben die Mehrheit bilden, hat die Präsenz der KFOR dazu beigetragen zu verhindern, dass viele Menschen sich zum Weggehen genötigt sahen.
12. In der Stadtgemeinde Lipljan ist es in den letzten beiden Monaten zu anhaltenden ethnischen Spannungen zwischen der albanischen und serbischen Volksgruppe gekommen. In den letzten Wochen hat allerdings die Zahl der Angriffe auf Serben und ihr Eigentum abgenommen. In dieser Zeit wurden vor allem immer wieder Handgranaten auf von Serben bewohnte Häuser geworfen, wobei in mehreren Fällen Personen zu Tode kamen. Angehörige der albanischen Gemeinschaft in Lipljan wurden Berichten zufolge nachdrücklich angehalten, keine Dienstleistungen für Serben zu erbringen. Beispielsweise wurden Geldstrafen gegen Geschäfte verhängt, von denen bekannt war, dass sie Waren an Serben verkauft hatten. Auf der politischen Ebene konzentrierte sich der Konflikt zwischen den Volksgruppen auf die Nutzung der Schulgebäude. Serben in der Stadt Lipljan haben den Unterricht in Privathäusern aufgenommen, die von der KFOR geschützt werden. Die allgemeine Unsicherheit hat eine begrenzte Zahl von Serben bewogen, die Stadt Lipljan zu verlassen. Die Sicherheit der Roma in der Stadt Lipljan scheint sich dagegen zu verbessern. Einige Roma haben sogar erklärt, sie hätten begonnen, ihre Kinder die albanische Schule besuchen zu lassen und die Gesundheitseinrichtung und die Apotheke in der Stadt in Anspruch zu nehmen. Die Roma in den ländlichen Gebieten von Lipljan zeigen sich jedoch weiterhin unzufrieden darüber, dass sie von öffentlichen Leistungen vollständig ausgeschlossen sind und sich nicht sicher über ihr jeweiliges Dorfgebiet hinaus bewegen können.
13. Die Situation der Kroaten und Roma in Janjevo (Stadtgemeinde Lipljan) war im Hinblick auf die Sicherheit relativ stabil. Allerdings gibt es eine starke ständige KFOR-Präsenz in der Stadt. Abgesehen von einigen Wortgefechten mit in der Stadt lebenden Angehörigen der albanischen Volksgruppe wurden keine Vorfälle gemeldet. Die Gemeinschaft macht sich vor allem Sorgen um ihre Zukunft, unter anderem hinsichtlich ihres Zugangs zum Bildungswesen, zu Erwerbsmöglichkeiten sowie zur Bewahrung ihrer Sprache und kulturellen Gebräuche in einem zukünftigen Kosovo.
C. Der Großraum Gnjilane
14. Im Gebiet von Gnjilane hat der intensive Druck auf Minderheiten Ende September und Anfang Oktober drastisch nachgelassen. Es wurden keine Entführungen gemeldet, und die Zahl der Tötungsdelikte ist deutlich zurückgegangen. Zwar kommt es weiterhin zur Anwendung von Gewalt, allerdings eher sporadisch. (...)
D. Der Großraum Prizren (einschließlich der Stadtgemeinde Gora)
18. Im Großraum Prizren ist es verstärkt zur Anwendung von Gewalt gekommen, die sich häufig gegen ältere Serben und Roma richtete. (...)
E. Der Großraum Mitrovica
22. Die Situation in Mitrovica und Umgebung hat sich in den letzten beiden Monaten beträchtlich verschlechtert. (...)
F. Orahovac
27. Die albanische Blockade der Stationierung russischer Truppen hat frühere Versuche zu vertrauensbildenden Gesprächen zwischen Serben und Albanern vereitelt und allgemein zu einer Zunahme der Spannungen geführt. (...)
G. Der Großraum Pec
28. Als Illustration für das allgemeine Klima in Pec mag die Tatsache gelten, dass ein von der KFOR eskortierter Konvoi zur Evakuierung von Serben aus Orahovac nach Montenegro bei der Durchfahrt durch Pec am 27. Oktober von einer gewalttätigen Menge angegriffen wurde. (...)
H. Gesamttrends
31. Es zeichnen sich zwei Arten von Trends ab: diejenigen, die es bereits seit Juni gibt, die jedoch durch gewaltsame Ereignisse überschattet wurden, und solche, die jetzt neu zutage treten und oft mit dem nahenden Winter zusammenhängen. Zu den ersten zählen Drohungen gegenüber der LDK und Albanern, die der gegen Serben gerichteten Gewalt kritisch gegenüberstehen,
Anm.: Siehe beispielsweise Peter Finn, ”Intolerance Threatens to Consume Kosovo”, Washington Post, 13. Oktober 1999, Seite A1. Nachdem er die gegen Serben gerichtete Gewalt kritisiert hatte, wurde der Herausgeber der im Kosovo einflussreichen Zeitung Koha Ditore in der offiziellen Presse der selbst ernannten Regierung als ”proserbischer Vampir” beschimpft, der seiner Bestrafung nicht entgehen dürfe.
die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere die Berufung unqualifizierter, aber politisch genehmer Fabrikdirektoren durch die selbst ernannten Behörden) und Probleme des Zugangs zu Dingen und Einrichtungen des Grundbedarfs wie medizinischen Einrichtungen. Vom ersten Trend sind Teile der Kosovo-Albaner betroffen, der zweite betrifft alle Volksgruppen oder wird sie betreffen, und unter dem dritten haben vor allem Angehörige der Minderheiten zu leiden.
32. Zu den neuen, vielfach mit dem nahenden Wintereinbruch zusammenhängenden Trends zählen Befürchtungen über den Zugang zu humanitärer Hilfe, insbesondere für Angehörige von Minderheiten, die abgelegene Dörfer bewohnen. Die Dorfbewohner sind besorgt, dass ihre Vorräte nicht ausreichen werden, es bei der Verteilung von Hilfsgütern zu Diskriminierung kommt oder sie die Ausgabestellen nicht erreichen können. Diese Befürchtungen beschäftigen die Betroffenen, die bereits fast vier Monate unter großer Anspannung leben und während dieser Zeit Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, Schikanen und Einschüchterung ausgesetzt waren, zunehmend.
International Crisis Group zur Sicherheitslage im Kosovo
Violence in Kosovo: Whos Killing Whom? 2. November 1999, http://www.crisisweb.org/ projects/sbalkans/reports/kos29main.htm, 18 S., L4636
Introduction
The recent agreement signed on 20 September, between the Kosovo Liberation Army
(KLA) and KFOR commanders transformed the KLA into a 5,000-strong, nominally
multiethnic civilian protection force - the Kosovo Protection Corps (KPC). This
move is unlikely to halt the rising tide of violence and crime in Kosovo, or
to stem the continued exodus of the provinces few remaining non-Albanians;
stopping the rampant violence in Kosovo will require much more. According to
the UNHCR, Kosovos non-Albanian population is now estimated at: Serbs
- 70,000; Roma - 11,000; Muslim Slavs and Goranis - 20,000; and Turks - 15,000.
NATO officials dispute these figures claiming at least 90,000 Serbs have remained
in Kosovo, about half the pre-war Serb population. An estimated 170 Serbs have
been killed since the arrival of KFOR in June, whilst another 100,000 have fled
the province. Nevertheless, the systematic attacks upon the Serb population,
and to a lesser degree upon other minority groups, suggests that at least some
elements of the ethnic Albanian majority are determined to rid the province
of all non-Albanians.
KFORs task has been overshadowed by violent crimes against Serbs and other minority groups. The actual war may have stopped but the number of killings remains similar to the level that occurred before the NATO airstrikes in March. During the two months preceding the airstrikes, an average of 10-15 Serbs and a similar number of KLA soldiers a week were being killed in various attacks. By August an estimated 30 people a week were being killed in Kosovo. Two months on that figure remains roughly the same.
In countless incidents since the return of the refugees, Serb owned properties have suffered grenade attacks or been set alight, and individuals and groups of Serbs have been routinely kidnapped or murdered. The most notorious incident saw the massacre of fourteen Serb farmers in the village of Gracko on 23 July. Serbs are still leaving Kosovo as a result of intimidation. Before departing, many make arrangements for their property to be looked after by their Albanian neighbours. These caretakers are, however, often evicted themselves by organised gangs.
Both the Roma and the Gorani are accused by ethnic Albanians in general of being allies of the Serbs, and thus have also found themselves targets of revenge killings. We should not underestimate the inevitability of revenge attacks. Atrocities committed by Serbs against ethnic Albanians and the expulsion of hundreds of thousands of Kosovo Albanians from their homes in the fall of 1998 and again during the NATO air campaign, will not soon be forgotten or forgiven. The sheer number of angry young men who have the desire to revenge not only the recent atrocities, but their lost youth, speaks to the dimensions of the challenge of overcoming ethnic intolerance. Those thousands of former students of the parallel education system, with degrees of dubious value, believe their future was destroyed by the Belgrade regime and its supporters.
Ethnic Albanians in general, and the KLA in particular, are angry that whilst they were forced from their homes by the Serbs, the Roma and the Gorani were allowed to stay. The Turkish KFOR commander in Dragash, Izzet Cetingoz, told a Radio Free Europe reporter that when his forces arrived in the district, anger amon ethnic Albanians towards the Gorani was pronounced. As a result, the area has experienced what the Gorani residents say were several dozen ethnically-based incidents. These include the redistribution in Dragash of Gorani-owned flats in one building to Albanian families.
Weitere Gliederungspunkte: Radicalised Kosovo Albanians; the KLA Targeting Minorities; Serb Paramilitaries; Criminals from Albania; Political Rivals: 1. Bujar Bukoshi and the LDK, 2. The KLA and its Political Adherents; the Security Shortfall; Conclusion; Recommendations.
ai zu Wehrdienstverweigerern / Deserteuren
"The Forgotten Resisters: the Plight of Conscientious Objectors to Military Service After the Conflict in Kosovo." October 1999, EUR 70/111/99, 10 S., L4641
"Current situation of conscientious objectors to military service in the Federal Republic of Yugoslavia:
According to the Yugoslav Lawyers Committee for Human Rights, with the proclamation of a 'state of war' in the Federal Republic of Yugoslavia on 25 March 1999, a number of special provisions of the Yugoslav Criminal Code and the Law on the Army came into force. These included a sentence of one to 10 years' imprisonment for not responding to a call-up for recruitment or reserve duty (punishable by a fine or one year's imprisonment during peace time); a sentence of at least five years for avoiding call-up by going into hiding (three months to five years' imprisonment during peace time); and a sentence of five to 20 years for leaving the country or remaining abroad in order to avoid call-up (one to 10 years during peace time).
Regarding the situation of conscientious objectors, draft evaders and deserters in the Federal Republic of Yugoslavia after the peace agreement in June, the Yugoslav Lawyers Committee for Human Rights issued a statement on 24 June stating that conditions in the country were not safe for the return of those conscripts, objectors or deserters who managed to flee the country or otherwise avoid military duty. The Committee also reports that the authorities are making use of a residence registration provision to bring charges against men of conscription age who remained abroad during the official 'state of war' in the Federal Republic of Yugoslavia and who did not register for possible conscription with the nearest Yugoslav Embassy.
According to Amnesty International sources from Serbia, neither the civil nor the military authorities there are currently making public information on the precise number and identity of imprisoned conscientious objectors, draft evaders or deserters. Trials are apparently held in closed sessions, and information about verdicts and sentences is not generally released by the courts. Amnesty International has learned that a notable exception to this secrecy was in the city of Kragujevac, where up until 26 April, the district Chief Military Prosecutor appeared regularly on the local television station to announce the names of those individuals who had been convicted for draft evasion. Before the broadcasts ended in late April, more than 300 verdicts - followed up with sentences of up to seven years' imprisonment - were already said to have been delivered.
Reports of the arrest, prosecution, sentencing and imprisonment of conscientious objectors, draft evaders and deserters continue to be received by Amnesty International - even though the 'state of war' in the Federal Republic of Yugoslavia has officially been ended. Estimates of the number of such cases currently before military courts in the Federal Republic of Yugoslavia begin at 4.000 and extend as high as 30,000. A former head of the Legal Department of the Yugoslav Army Supreme Command put the number of cases at 23,000, according to information received by Amnesty International in July. The Montenegrin Helsinki Committee has estimated that proceedings have been brought against 14,000 individuals in that republic alone. According to a press report from July, Colonel Ratko Korlat, President of the Belgrade Military Court, has stated that his court is dealing with 2,400 cases - with an additional 1,900 cases under investigation.
At least several hundred conscientious objectors, draft evaders and deserters are already said to have been imprisoned in the Federal Republic of Yugoslavia - most of them serving a sentence of at least five years' imprisonment. Many of the imprisoned conscientious objectors, draft evaders, and deserters are reportedly held in prisons at Zabela-Pozarevac, Sremska Mitrovica, and Nis. In September, in an interview broadcast on the local television station in Leskovac, three Yugoslav Army generals were reported to have reiterated the intention of the authorities to press ahead with this course of action - stating that any individual who had refused to serve in the army during the NATO operation would face certain prosecution. General Negosav Nikolic, commander of the Nis Corps, was quoted as saying that 'all those who have made mistakes will be held accountable'. General Nebojsa Pavkovic, commander of the Yugoslav Army's Third Army Group, added that 'the deserters would be justly punished'.
While information about individual cases of prosecution and imprisonment is scarce, details of a number of convictions have occasionally appeared in the press or been transmitted to Amnesty International by other sources. In June, a court in Nis reportedly sentenced three Yugoslav Army conscripts to four years and 10 months imprisonment each for failing to report for duty. Also in June, the Yugoslav Third Army's Court reportedly sentenced one reservist to a four-year term of imprisonment for desertion from his unit in Kosovo - while another five men were sentenced to one year each for desertion. However, the latter group were apparently returned to their units immediately after the sentences were handed down. On 20 June, a court martial in Nis was said to have sentenced a further five reservists to three years' imprisonment each for having deserted from their unit in Kosovo. The same report indicated that 19 reservists had received sentences of one to four years for desertion at a court martial in Uzice on 19 June. No information is available on the specific grounds for these reported desertions.
In July, Amnesty International sources also reported on the case of Goran Zizic, from Leskovac. After completing his military service some years ago, Goran Zizic became a committed pacifist on the basis of his religious convictions. After receiving a call-up notice during the NATO action, he requested that he be permitted to perform an alternative service in a civilian institution. This request was denied, and he was sentenced to two years' imprisonment in a military jail in Nis. At the same time, Amnesty International learned of the case of N. Vukadinov, a member of the pacifist Nazarene religious community from Vojvodina. He requested only to be permitted to perform an unarmed service in the army after receiving his call-up notice. A military court in Novi Sad reportedly sentenced him to five years' imprisonment - a sentence which he is now serving in Sremska Mitrovica prison.
Similarly, an unarmed Jehova's Witness doing agricultural work on a military base at Karadjordjevo was allegedly sentenced to five years' imprisonment immediately after having refused to perform military tasks. Amnesty International is aware of two other Nazarenes and a group of several other Jehova's Witnesses said to have been sentenced to imprisonment in Smederevo. Amnesty International considers all of those referred to in the above two paragraphs to be prisoners of conscience, and is calling for their immediate and unconditional release."
Anm.: Siehe zu diesem Thema auch: FR 10.11.1999, S.9 (Dokumentation), L4668
VG Gießen: § 51 I AuslG für Kosovo-Albaner bezogen auf Jugoslawien exklusive Kosovo
U.v. 01.09.1999 - 9 E 31706/94.A - 28 S., R4062
Üblicherweise verneinen Verwaltungsgerichte dann die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 I AuslG (Flüchtlingsanerkennung), wenn eine inländische Fluchtalternative besteht. Dieser Annahme widerspricht mit ausführlicher, im Abschnitt Materielles Asylrecht dargelegter Begründung das VG Gießen. Es stellt fest, dass Kosovo-Albaner weiterhin im Staatsgebiet der BR Jugoslawien gefährdet sind. In dem Gebiet des Kosovo übe der Staat Jugoslawien jedoch keine staatliche Macht mehr aus. Von der völkerrechtlichen und gesetzlichen Systematik her sei es geboten, ein Abschiebungshindernis hinsichtlich der BR Jugoslawien festzustellen, davon jedoch das Gebiet des Kosovo auszunehmen. Hilfsweise begründet das VG seine Entscheidung wie folgt:
Die hier vertretene Auffassung, dass für Kosovo-Albaner aus der jugoslawischen Provinz Kosovo das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien ohne die Provinz Kosovo festzustellen ist, genügt auch von der Sache her den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten. Werden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint, so wird wie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes üblicherweise die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht, dessen Staatsangehörigkeit der abzuschiebende Ausländer hat, bei Kosovo-Albanern aus Jugoslawien also regelmäßig die Abschiebung nach Jugoslawien. Das geht aber einfach nicht, dass für Angehörige der Volksgruppe Kosovo-Albaner eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat verneint und ihnen die Abschiebung in diesen Staat angedroht wird, obwohl der Staat Jugoslawien diese Volksgruppe zu vernichten unternommen hat und das Leben der Kosovo-Albaner im Hoheitsbereich dieses Staates bedroht ist. Andererseits sind Kosovo-Albaner in ihrer Herkunftsprovinz Kosovo vor politischer Verfolgung seitens des jugoslawischen Staates hinreichend sicher; denn diese Provinz ist auf längere Zeit der Staatsgewalt Jugoslawiens entzogen, im Auftrag der Vereinten Nationen sind dort starke Schutztruppen ausländischer Staaten stationiert und dem Staat Jugoslawien droht, wenn er Vorbereitungen zu einer erneuten Verfolgung von Kosovo-Albanern im Kosovo treffen würde, die Wiederaufnahme von Luftangriffen durch die NATO-Staaten. Kosovo-Albaner bedürfen daher keines Schutzes vor einer Abschiebung in die Provinz Kosovo, auch wenn diese Provinz völkerrechtlich und staatsrechtlich noch Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist. Zumindest wenn das derzeitige UN-Protektorat der Provinz als eine staatsähnliche Organisation mit einer quasi-staatlichen Gebietsgewalt aufgefaßt wird, zumindest dann hindert das festgestellte Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien ohne die Provinz Kosovo nicht, Kosovo-Albanern die Abschiebung in die jugoslawische oder früher jugoslawische Provinz Kosovo anzudrohen und die Abschiebung dorthin auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über andere Staaten als die Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen.
Einsender: RAin Diehl, Kassel
Stellungnahme vom 24.09.1999 an VG Magdeburg, EUR 70-99.099, 3 S., L4130
Bereits in den vergangenen Jahren hat amnesty international immer wieder Berichte darüber erhalten, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo und in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. im früheren sozialistischen Jugoslawien diskriminiert worden sind. Dies geschah zum einen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, aber in den Fällen, bei denen es sich bei den betroffenen Roma um Moslems handelte, auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit. Zu den Maßnahmen gehörten die Gewährung lediglich geringer Ausbildungsmöglichkeiten und die Weigerung, Arbeitsstellen mit Roma zu besetzen sowie die Verweigerung des Wohnrechts in bestimmten Wohngebieten. Hinzu kam aber auch, dass die staatlichen Organe den Angehörigen der Roma bei Übergriffen von Privatpersonen keinen Schutz gewährten. Roma wurden in vielen Fällen auch von der übrigen Zivilbevölkerung abgelehnt, sie lebten in ihren eigenen Wohnvierteln und hatten selten über geschäftliche Kontakte hinausgehende Verbindungen zu anderen Bevölkerungsgruppen. Während die sozialistische Regierung Jugoslawiens versuchte, Roma in die ärmeren Regionen abzudrängen, also u.a. in den Kosovo, versuchte die jugoslawische Regierung unter Slobodan Milosevic von Anfang an, verstärkt Moslems und andere Nicht-Serben aus dem Kosovo zu vertreiben, um die Bevölkerungsstruktur in diesem für die serbische Geschichte wichtigem Gebiet zu verändern. Diese Politik richtete sich mehr und mehr gegen Albaner. Roma und andere Minderheiten waren aber nicht ausgenommen von den Repressionen.
Seit der Verschärfung der Menschenrechtssituation im Kosovo ab Ende Februar/Anfang März 1998 hat amnesty international zahlreiche Berichte erhalten, dass neben Serben und Montenegrinern auch Roma von Gruppen der UÇK festgenommen, verschleppt und mißhandelt worden sind. amnesty international hat mehrere dieser Fälle dokumentiert. In der Zeit unmittelbar nach dem Abzug der serbischen Polizei- und Militärkräfte aus dem Kosovo, der am 10. Juni 1999 begann, hat amnesty international hunderte von Berichten über willkürliche Tötungen, unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und Mißhandlungen, Vergewaltigungen und Hauszerstörungen durch die UÇK oder andere bewaffnete albanische Gruppen, die der UÇK nahestehen, erhalten. Opfer waren Serben, Roma und albanische Volkszugehörige, die beschuldigt wurden, mit den serbischen Behörden zusammengearbeitet oder sich gegenüber der UÇK illoyal verhalten zu haben.
Mehr als 70.000 serbische Zivilisten oder Angehörige der Roma oder anderer Minderheiten sind unmittelbar nach dem Abzug der serbischen Polizei- und Militärkräfte aus dem Kosovo geflohen. Viele von ihnen waren bereits direkten Angriffen oder Drohungen ausgesetzt oder befürchteten Übergriffe, weil bereits andere Angehörige ihrer Volksgruppe angegriffen worden waren.
Häuser von Serben und Roma wurden in systematischer Art und Weise von albanischen Volkszugehörigen angezündet. Serben und Roma wurden aus ihren Häusern mit Gewalt vertrieben oder mit Vertreibung bedroht, um von ihnen die Überlassung ihrer Häuser an vertriebene Albaner zu erreichen.
Die vertriebenen Serben und Roma, die versuchten, auf serbisches Gebiet zu gelangen, beklagten sich in einer Reihe von Fällen darüber, dass sie von der serbischen Polizei zurückgewiesen worden seien. Die Mehrzahl der Flüchtlinge sind in Ghettosiedlungen untergebracht worden.
Seit dem Abzug der serbischen Polizei und des Militärs im Juni 1999 hat sich zunächst die Zahl der mißhandelten Roma erhöht, inzwischen ist der Schutz der Roma-Wohngebiete durch die Kfor erhöht worden, trotzdem kommt es weiterhin zu Vertreibungen, Plünderungen und Mißhandlungen an Roma.
Nach Presseberichten (TAZ, 17.7.1999: "Das war nicht unser Krieg", TAZ, 20.7.1999: "Roma werden gejagt und gehaßt", FR, 12.6.1999: "Roma werfen UÇK Folter, Mord und Vertreibung in Kosovo vor") werfen die Kosovo-Albaner den Roma ferner vor, sich auf seiten der Serben an Plünderungen und Vertreibungen von Kosovo-Albanern beteiligt zu haben. Nach einem Bericht der New York Times vom 11.7.1999 ("Kosova war over, Gypsies are left amid vengeful neighbors") sollen von den 1991 gezählten 30.000 bis 40.000 Roma im Kosovo nur noch 6.000 - 7.000 in dieser Provinz verblieben sein. Laut UNHCR befinden sich in den Flüchtlingslagern in Mazedonien bereits mehrere tausend Roma, insgesamt sollen inzwischen knapp 200.000 Serben und Roma die Provinz verlassen haben. Andere Roma versuchen, nach Italien zu gelangen. Nachdem die erste Fluchtwelle unmittelbar nach Abzug des serbischen Militärs aus dem Kosovo eher durch eine allgemeine Furcht vor Racheakten der Albaner veranlaßt war, werden als Fluchtgründe inzwischen neben der offensichtlichen Zerstörung der Wohnhäuser auch Morddrohungen und Mißhandlungen durch Albaner genannt. amnesty international ist es leider nicht möglich, genauere Angaben über das Ausmaß der Verfolgung und Zerstörung zu machen.
Zur weiteren Information über die Situation der Roma möchten wir Sie auf den im August 1999 erschienenen Bericht der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch unter dem Titel "Federal Republic of Yugoslavia - Abuses against Serbs and Roma in the new Kosovo" und auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker "Bis der letzte 'Zigeuner' das Land verlassen hat", 2. Aufl. September 1999, hinweisen.
Die Regierung Milosevics versuchte bisher, die Flucht der Serben aus dem Kosovo dadurch zu verhindern, dass sie ihnen die Niederlassung in anderen Gebieten der BR Jugoslawien erschwerte oder verhinderte und sie von staatlicher Unterstützung ausschloss. Über den Umgang mit nach Serbien geflohenen Roma liegen amnesty international keine zusätzlichen Informationen vor, aber von dem bisherigen Vorgehen der Serben gegenüber Roma ausgehend kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe weit größere Schwierigkeiten haben, sich in Serbien niederzulassen oder als Flüchtlinge Unterstützung von staatlicher Seite zu erhalten.
Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es sehr schwer zu beurteilen, inwieweit die Verfolgung der Roma flächendeckend ist. Nach Betrachtung aller zur Verfügung stehenden Informationen ist ihre Lage im Kosovo heute weitaus schwieriger als vor dem Beginn der Kämpfe zwischen UCK und serbischem Militär. Auch die Frage nach einer inländischen Fluchtalternative ist zur Zeit nicht eindeutig zu beantworten. Abgesehen von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Serbien oder Montenegro, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie von dort wiederum vertrieben werden.
Keine Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern mehr
VG Saarland, U.v. 23.06.1999 - 10 K 74/97.A - 9 S., R3543
"In Anbetracht der innenpolitischen Lage im Kosovo, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der jugoslawische Staat angesichts der Stationierung und der Kontrollbefugnisse der Friedenstruppen de facto auf diesem Territorium keine Staatsgewalt mehr ausüben kann, ist derzeit und auf absehbare Zeit nicht zu befürchten, daß die Gewaltanwendungen und Repressionen der Serben gegen die Kosovo-Albaner wiederaufleben.
Eine staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen durch die Serben im Kosovo kann daher mit hinreichender Sicherheit im Falle einer heutigen Rückkehr der Beigeladenen in ihren Heimatort ausgeschlossen werden. Die Frage einer Vorverfolgung kann dahingestellt bleiben."
Einsender: RAe Adam, Mazurek, Dahm, Saarbrücken
Anmerkung: Nach Mitteilung des einsendenden RA nimmt das VG gegenwärtig (noch) ein Abschiebungshindernis nach § 53 VI 1 AuslG an.
Weitere Dokumente:
VG Lüneburg: Jetzt Gruppenverfolgung für Kosovo-Albaner
Urteil v. 19.1.1999 - 4 A 686/95 -, 13 S., R 205
"Die nach der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche "Verfolgungsdichte" ist nunmehr zu bejahen.
Während bislang asylrelevante Übergriffe "nur" in Einzelfällen zu verzeichnen waren und die Bevölkerung im allgemeinen zwar Repressalien, aber in der Regel keinen Übergriffen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt war, hat sich diese Sachlage dahingehend verändert, daß große Teile der Bevölkerung massiven Übergriffen - insbesondere Vernichtung der Existenzgrundlage durch Zerstörung von "Haus und Hof", Vertreibungen und in vielen Fällen auch Tötungen durch systematischen Einsatz von Waffen gegen albanische Dörfer und damit auch und gerade gegen die Zivilbevölkerung - ausgesetzt und diese Übergriffe auch nicht mehr örtlich begrenzt sind. Während zu Beginn der "Aktionen" des serbischen Staates gegen die "Kosovo-Befreiungsfront" Ushtria Clirimtare e Kosoves (UCK) und die albanische Zivilbevölkerung im Februar und März 1998 "nur" Dörfer im sogenannten Drenica-Dreieck betroffen gewesen sind (Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Kosovo vom 3.3.1998), haben sich die Auseinandersetzungen ab Mitte Juni 1998 in den Zentralkosovo ausgedehnt, Mitte Juli haben sich die Kämpfe in der Region Mitrovica und Prizren verschärft, am 14. Juli 1998 ist im Süden in der Region Opoje an der Grenze zu Mazedonien serbischer Truppenaufmarsch beobachtet worden und am 25. Juli 1998 haben die serbischen Truppen schließlich eine Großoffensive im Zentralkosovo gestartet (Gesellschaft für bedrohte Völker, Lagebericht über Menschenrechtsverletzungen im Kosovo, August 1998). Die gewaltsamen Auseinandersetzungen haben sich auf 18 der insgesamt 29 Gemeinden und rund 60 % der Fläche des Kosovo ausgedehnt und sich nicht auf Orte beschränkt, in denen die UCK in Erscheinung getreten ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998).
Polizei und Militär sind bei ihren "Aktionen" systematisch und zielgerichtet gegen ganze Landstriche und deren Bevölkerung vorgegangen (FAZ vom 23.9.1998). Es ist die "Strategie der verbrannten Erde" angewandt worden. Die Dörfer sind unter Geschützfeuer genommen und bombardiert worden; die Angriffe sind solange (manchmal mehrere Wochen oder gar Monate lang) fortgesetzt worden, bis die gesamte albanische Bevölkerung den Ort verlassen gehabt hat (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998). Die Häuser sind anschließend geplündert und - ebenso wie die Ernte auf den Feldern - niedergebrannt worden. Die Bewohner sind verjagt und durch die großflächigen Zerstörungen und die Zerstörung der Lebensgrundlage an einer Rückkehr gehindert worden (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998; Ärzte ohne Grenzen, Kosovo: Gewalt gegen Zivilisten nimmt dramatisch zu, Internetmeldung vom 16.9.1998, NZZ vom 11.8.1998, SZ vom 29.8.1998). Viele Dörfer sind auf diese Weise von Polizei und Militär gleich mehrmals eingenommen worden (FAZ vom 23.9.1998); auch ist auf Flüchtlinge, die versucht haben, an ihre Wohnorte zurückzukehren, geschossen worden, oder sie sind verhaftet worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998). Allein in der Zeit von Anfang März bis Ende Juli 1998 sind mehr als 250 albanische Dörfer ganz oder teilweise zerstört worden (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.). Von Polizei und Militär getötet worden sind nach Angaben des Kosovo-Menschenrechtskomitees in Prishtina (dpa-Meldung vom 9.9.1998) 843 Albaner, darunter 88 Minderjährige, 127 Frauen und 181 ältere Personen und nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998) 723 Albaner, darunter 118 Mädchen und Frauen im Alter von 6 Monaten bis zu 95 Jahren, 33 männliche Kinder und Jugendliche im Alter von bis zu 16 Jahren und 113 über 60 Jahre alte Männer; anderen Meldungen zufolge sind die Tötungen von 550 Kosovo-Albanern dokumentiert (FAZ vom 31.8.1998). Ferner werden nach Angaben des Roten Kreuzes mehr als 400 (FAZ vom 31.8.1998), nach Angaben des Kosovo-Menschenrechtskomitees (dpa-Meldung vom 9.9.1998) fast 600 und nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998 900 Kosovo-Albaner vermißt. Die Zahl der aus ihren Heimatdörfern Vertriebenen beläuft sich auf über 300.000 Menschen; darunter 50.000 Menschen, die sich zumindest zeitweise in den Wäldern aufgehalten haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.11.1998) und von denen nach UN-Angaben (dpa-Meldung vom 15.9.1998) Kinder infolge von Durchfallerkrankungen und Flüssigkeitsverlust gestorben sind.
Es ist bei den "Maßnahmen" des serbischen Staates auch immer wieder zu Massakern gekommen, bei denen ganze Familien hingerichtet und auch Frauen, Kinder und alte Menschen aus nächster Nähe erschossen oder auf andere grausame Weise getötet worden sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Innerstaatliche Fluchtalternative für Kosovo-Albanerinnen, 14.5.1998; Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.; Amnesty International, Auskunft an VG Magdeburg vom 6.8.1998). Diese exzessive Gewalt auch und gerade gegen die albanische Zivilbevölkerung ist möglicherweise auch gezielt als Mittel der psychologischen Kriegsführung eingesetzt worden, da die Berichte darüber sich sogleich verbreiteten und innerhalb kurzer Zeit zu einer starken Demoralisierung der albanischen Bevölkerung im Kosovo führten (NZZ vom 11.8.1998). (...)
Demnach hat das Vorgehen des serbischen Staates eine neue Qualität erreicht und ist daher, da es undifferenziert gegen die albanische Bevölkerung im Kosovo als solche gerichtet ist, als Gruppenverfolgung zu werten. Wenn auch nicht die gesamte albanische Bevölkerung im Kosovo gleichzeitig von den oben geschilderten schweren Übergriffen betroffen ist, so können jedoch jederzeit durch neue Maßnahmen von Polizei und Militär an anderen Orten im Kosovo weitere Flüchtlingswellen ausgelöst werden, und damit besteht grundsätzlich für jeden Kosovo-Albaner das Risiko von derart schweren Menschenrechtsverletzungen betroffen zu werden. Das gleichzeitige Betroffensein der gesamten oder zumindest des größten Teils der Bevölkerung für den Nachweis einer Gruppenverfolgung zu verlangen, würde die Anforderungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung überspannen, da dann eine Gruppenverfolgung nur noch eine schon wegen der begrenzten "Sach- und Personalmittel" des Verfolgerstaates unwahrscheinliche theoretische Möglichkeit wäre und der Asylbewerber, der sich dann in aller Regel nicht mehr auf eine gesamte Gruppe betreffende Verfolgung berufen könnte, dem angesichts der geschilderten Lage im Kosovo nicht zumutbaren Risiko ausgesetzt wäre, abzuwarten, bis es ihn selbst oder den Ort, in dem er lebt, tatsächlich "trifft", weil er sich erst dann auf eine individuelle Verfolgung oder "örtlich begrenzte Gruppenverfolgung" berufen könnte.
Die Kammer vermag deshalb auch nicht der Beurteilung der Ereignisse im Kosovo im Jahre 1998 durch den 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 22.10.1998 - 12 L 1448) als "örtlich begrenzte Gruppenverfolgung" zu folgen. Örtlich begrenzt sind die Maßnahmen der serbischen Sicherheitskräfte allenfalls im Februar und März 1998 gewesen, als "nur" Dörfer im sogenannten Drenica-Gebiet betroffen gewesen sind. In der Folgezeit sind nach den obigen Feststellungen allein die geschilderten militärischen Maßnahmen auf 60 % der Fläche des Kosovo ausgedehnt worden und die (asylerheblichen) Maßnahmen des serbischen Staates nicht mehr auf hinreichend klar vom übrigen Kosovo abgrenzbare Gebiete und auch nicht auf Orte, in denen die UCK in Erscheinung getreten ist, beschränkt gewesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den VGH Mannheim vom 15.9.1998).
Die Verfolgungshandlungen des serbischen Staates stellen auch nach der Anzahl der von ihnen Betroffenen eine Bedrohung für die gesamte Gruppe der Kosovo-Albaner dar. Denn bei über 300.000 durch die oben dargestellten Verfolgungshandlungen (unmittelbar oder durch den ausgeübten Verfolgungsdruck mittelbar) Vertriebenen kann auch bei einer ca. 1,8 Millionen Menschen zählenden Gruppe nicht mehr von individuellen Übergriffen oder einer Vielzahl von einzelnen, gemessen an der Größe der Gruppe nicht ins Gewicht fallenden Übergriffen gesprochen werden.
Darüber hinaus haben die serbischen Truppen und Polizeikräfte im gesamten Gebiet des Kosovo ein flächendeckendes Netz von "Checkpoints" errichtet, an denen Kosovo-Albaner willkürlich festgehalten, mißhandelt und teilweise verhaftet werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.). Es ist ferner eine Verhaftungswelle im Kosovo festzustellen (wobei die angegebenen Zahlen zwischen 600, FAZ vom 9.9.1998, und 900 Verhaftungsfällen, NZZ vom 4.9.1998, schwanken); in der Haft soll es zu Folterungen gekommen sein (Bericht des Sonderberichterstatters der UN vom 8.4.1998 zur Lage der Menschenrechte unter anderem in Jugoslawien; NZZ vom 4.9.1998, FAZ vom 9.9.1998).
Nach allem besteht angesichts der neuen Dimension des Vorgehens des serbischen Staates gegen die Kosovo-Albaner für jeden Angehörigen dieser Gruppe eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Heimat von Übergriffen von asylrelevanter Intensität betroffen zu werden.
Es ist darüber hinaus ein Verfolgungsprogramm des serbischen Staates im Sinne der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Ziel, einen großen Teil der albanischen Bevölkerung aus dem Kosovo zu vertreiben, festzustellen. Die serbische Regierung verfolgt bereits seit längerem eine Politik, deren Ziel es ist, das Bevölkerungsverhältnis im Kosovo zugunsten der Serben und Montenegriner zu verschieben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.5.1998). Doch während bis Anfang 1998 diese Politik noch nicht die Gestalt eines Programms der Vertreibung durch zielgerichteten und flächendeckenden Einsatz asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen angenommen hatte, ist der serbische Staat nunmehr - wie oben ausgeführt - zielgerichtet und systematisch und unter Einsatz massiver Gewaltanwendung auch und gerade gegenüber der Zivilbevölkerung und unabhängig davon, ob die UCK in dem angegriffenen Ort überhaupt in Erscheinung getreten ist, in ganzen Landstrichen gegen die Gruppe der Kosovo-Albaner vorgegangen, hat sie dadurch zum Verlassen ihrer Dörfer gezwungen und durch großflächige Zerstörungen eine Rückkehr der Flüchtenden verhindert. Da hiervon mittlerweile nicht mehr "nur" einzelne Dörfer in abgrenzbaren Gebieten betroffen worden sind und die bisherigen "Aktionen" bereits zur gewaltsamen Vertreibung von über 300.000 Menschen geführt haben, liegt dem serbischen Vorgehen offenbar ein Programm zugrunde, das auf die Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung gerichtet ist.
Da es auf die erkennbare Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen und nicht auf die subjektiven Gründe und Motive der Verfolgenden ankommt, ist es für die Bewertung des Vorgehens der serbischen Staatsmacht als Gruppenverfolgung unerheblich, ob dem Vorgehen des serbischen Staates die Annahme zugrunde liegt, daß der ganzen Gruppe der Kosovo-Albaner zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten zu unterstellen ist, und der serbische Staat aus diesem Grunde undifferenziert gegen die gesamte albanische Bevölkerung im Kosovo vorgeht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.8.1994, a.a.O., S. 1410). Objektiv gesehen richtet sich das Vorgehen des serbischen Staates undifferenziert gegen alle Kosovo-Albaner mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Ziel, einen großen Teil der albanischen Bevölkerung aus dem Kosovo zu vertreiben, so daß diesem zielgerichteten und systematischen Vorgehen offenbar ein Verfolgungsprogramm im oben genannten Sinne zugrunde liegt und es unerheblich ist, auf welchen subjektiven Motiven dieses Verfolgungsprogramm beruht.
Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Bürgerkriegs, der möglicherweise das Vorliegen einer politischen Verfolgung der Kosovo-Albaner durch den serbischen Staat in Frage stellen könnte, sind nicht ersichtlich, da die UCK keine Gewalt über größere Gebiete im Kosovo ausübt und die UCK zudem zu keinem Zeitpunkt "quasistaatliche Regierungstätigkeit" in den von ihr zeitweise "besetzten" Gebieten ausgeübt hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Mai 1998). Darüberhinaus überschreitet das Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte deutlich die Grenzen legitimer staatlicher Selbstverteidigung zur Sicherung und Wahrung der staatlichen Einheit gegenüber separatistischen Bewegungen, so daß auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme eines "offenen Bürgerkrieges" nicht gegeben sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.10.98 - 12 L 1448/98) -).
Auch die Entwicklung der Lage im Kosovo nach der Resolution des UN-Sicherheitsrates vom 24. September 1998 sowie nach dem am 12. Oktober 1998 zwischen dem US-Unterhändler Holbrooke und dem Präsidenten Milosevic geschlossenen Abkommen hat nicht zu einer die Beurteilung der Lage als Gruppenverfolgung in Frage stellenden Verbesserung der Situation der Kosovo-Albaner geführt.
Nach den Angaben des Kosovo Information Center in Prishtina (zu dem Zeitraum vom 13.10. bis zum 30.12.1998) ist es auch danach noch und auch in größeren Orten wie beispielsweise Prizren, Prishtina und insbesondere auch Peja und Mitrovica zu zahlreichen (zum Teil schweren) Mißhandlungen (Tagesberichte vom 13.10., 14.10., 15.10., 16.10., 21.10., 22.10., 29.10., 30.10., 2.11., 4.11., 7.11., 9.11., 10.11., 12.11., 13.11., 14.11., 18.11., 20.11., 23.11., 25.11., 2.12., 8.12., 9.12., 12.12., 14.12., 16.12., 17.12., 18.12., 19.12., 21.12., 22.12., 23.12., 24.12., 25.12., 26.12., 27.12., 28.12. und 30.12.1998), nicht in direktem Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen stehenden Tötungen (Tagesberichte vom 16.10., 21.10., 25.10., 7.11., 11.11., 12.11., 8.12., 22.12., 25.12., 27.12., 28.12. und 30.12.1998) von Albanern, Angriffen (teilweise mit schwerer Artillerie und Panzern) auf albanische Dörfer (Tagesberichte vom 15.10., 16.10., 17.10., 18.10., 20.10., 21.10., 22.10., 24.10., 26.10., 27.10., 28.10., 30.10., 31.10., 1.11., 2.11., 4.11., 7.11., 9.11., 10.11., 11.11., 12.11., 16.11., 17.11., 21.11., 24.11., 2.12., 8.12., 12.12., 14.12., 15.12., 17.12., 21.12., 23.12., 24.12., 25.12., 26.12., 27.12. und 30.12.1998) und zum Niederbrennen (Tagesberichte vom 17.10., 27.10. und 31.10.1998) von Häusern gekommen. Hervorzuheben sind die schweren Angriffe im Raum Podujeva im Dezember 1998, bei denen acht Männer und Frauen "vor der Haustür", ein sechsjähriges Kind in der Wohnung und sechs weitere Albaner getötet worden sind und die eine erneute größere Flüchtlingswelle von rund 15.000 Menschen ausgelöst haben (Tagesberichte vom 21.12., 23.12., 24.12., 25.12., 26.12., 27.12., 28.12. und 30.12.1998). Auch zurückkehrende Flüchtlinge sind bei Personen- und Fahrzeugkontrollen von der serbischen Polizei drangsaliert worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.11.1998). Aufgrund dieser Situation im Kosovo sind nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge erst 75.000 Flüchtlinge in ihre Heimatorte zurückgekehrt ("Kofi Annan bezeichnet Ruhe im Kosovo als äußerst trügerisch", dpa-Meldung vom 7.12.1998).
Einen "Höhepunkt" hat die Gewaltanwendung des serbischen Staates gegenüber der albanischen Zivilbevölkerung nach den Meldungen in Rundfunk und Fernsehen vom 16. und 17. Januar 1999 schließlich in dem am 16. Januar 1999 in der Nähe des Ortes Racak entdeckten Massaker gefunden, als 45 albanische Zivilisten mit Schüssen aus nächster Nähe in das Gesicht von serbischen Sicherheitskräften hingerichtet worden sind. Auch nach der Entdeckung dieses Massakers haben die serbischen Polizeikräfte ihre Kampfeinsätze in der Umgebung von Racak noch fortgesetzt.
Eine Entspannung der Lage im Kosovo ist daher nicht festzustellen. Nach einer nur kurzzeitigen Beruhigung der Situation, ist es im Dezember 1998 und im Januar 1999 wieder zu schweren, mit den Gewaltexzessen in der Zeit vom Frühjahr bis Herbst 1998 vergleichbaren Menschenrechtsverletzungen durch den serbischen Staat gekommen und es ist angesichts der äußerst angespannten Situation bei für militärische Aktionen günstigerem Wetter im Frühjahr mit noch weiteren Einsätzen des serbischen Militärs und der serbischen Polizei zu rechnen, bei denen wieder ohne militärische Notwendigkeit unter massiver Gewaltanwendung (auch) gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen werden wird.
Ein Ausweichen innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien ist den Kosovo-Albanern nicht zuzumuten. Die Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315).
Innerhalb des Kosovo besteht keine Fluchtalternative, da nach dem oben Gesagten die Verfolgungsmaßnahmen des serbischen Staates sich nicht auf bestimmte Gebiete innerhalb des Kosovo beschränken, die Kosovo-Albaner vielmehr landesweit und auch in den größeren Städten von ihnen betroffen sind.
Die Provinz Montenegro lehnt die weitere Aufnahme von Flüchtlingen ab (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.11.1998; SZ vom 14.9.1998, FAZ vom 14.9. und 15.9.1998), so daß Montenegro als Fluchtalternative nicht (mehr) in Betracht kommt.
Auch Serbien kommt als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in den serbischen Medien eine massive Propaganda gegen Kosovo-Albaner betrieben wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Hinzu kommt, daß nach den obigen Feststellungen Hunderttausende von Albanern im Kosovo aus ihren Dörfern vertrieben worden sind. Auch wenn bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise (BVerwG, Urteil vom 5.7.1994, a.a.O., S. 1413) nicht von einem Massenexodus der ganzen Gruppe der ca. 1,8 Millionen Menschen zählenden Kosovo-Albaner bei der Beurteilung inländischer Fluchtalternativen auszugehen ist, so ist aber jedenfalls von einer mehrere hunderttausend Menschen zählenden Gruppe bereits aus ihren Dörfern vertriebener Kosovo-Albaner auszugehen, für die die Frage einer hinreichend sicheren inländischen Fluchtalternative zu stellen ist. Angesichts des aktuellen Nationalismus und der Propaganda gegen Kosovo-Albaner in Serbien und in Anbetracht der Größe der Gruppe der bereits vertriebenen Kosovo-Albaner ist die erforderliche hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung in Serbien zu verneinen (ebenso Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.), zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, daß Serbien bei einer zahlenmäßig gewichtigen Fluchtbewegung ebenso wie Montenegro eine weitere Aufnahme von Flüchtlingen ablehnen würde."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Siehe auch: VG Aachen, U.v. 13.4.99 1 K 3816/95.A -, allerdings bezogen auf die Ereignisse ab Mitte März: Gruppenverfolgung ohne inländische Fluchtalternative; 17 S., R601.
Niedersächsisches OVG: (nur) örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gegen Kosovo-Albaner
Urteil v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -, 163 S., R18
Amtliche Leitsätze:
Einsender: Niedersächsisches OVG
VGH Ba-Wü: Keine landesweite Gruppenverfolgung für Kosovo-Albaner
Urteil v. 4.12.1998 - A 14 S 495/98 -, 44 S., R10
Amtliche Leitsätze:
Einsender: VGH Ba-Wü
VG Dresden: § 53 Abs. VI S. 1 AuslG bejaht
Urteil v. 30.11.1998 - A 3 K 31325/98 -, 6 S., R11
Im Fall einer aus dem Grenzgebiet zu Albanien stammenden Familie mit albanischer Volkszugehörigkeit hat das VG Dresden ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG bejaht.
Einsender: RAe Weigelt & Heß, Euskirchen
UNHCR-Positionspapier zum Kosovo v. 18.11.1998
HIWG/98/6/Rev. 1, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 9 S.; mit englischem Original, 8 S., Anhang (Background Information on the Situation in Kosovo, 1.11.98, 13 S.); L94
Noch bevor sich die Lage im Kosovo zur Jahreswende wieder deutlich verschärft hatte, warnte UNHCR in seinem aktualisierten Positionspapier generell vor Abschiebemaßnahmen von Kosovo-Albanern. Neben der folgenden zentralen Textpassage zu speziellen Risikogruppen finden sich in dem Dokument Ausführungen zur Sicherheit von Flüchtlingen aus dem Kosovo in Jugoslawien und seinen Nachbarländern (inländische Fluchtalternative und anderweitige Sicherheit):
"A. Spezielle Gruppen
B. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige
Wehrdienstverweigerung oder Fahnenflucht berechtigt zwar alleine nicht unbedingt zum Flüchtlingsstatus, doch kann im Fall von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren der jugoslawischen Armee (VJ) durchaus begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen. Grundlage einer Anerkennung unter diesen Umständen sind zumeist Gewissensgründe entweder i) weil kein Ersatzdienst verfügbar ist und die Teilnahme des Betroffenen an militärischen Maßnahmen im Widerspruch zu seiner echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung steht, oder ii) weil der Betroffene nicht mit Militäraktionen in Verbindung gebracht werden will, die von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt wurden. Wichtige Beurteilungskriterien in solchen Analysen sind etwa die Gründe für die Verweigerung, die Echtheit der Überzeugung des Antragstellers und die zu gewärtigende (gesetzliche oder außergerichtliche) Strafe. Angesichts der belegten Art und Weise, wie der Konflikt im Kosovo ausgetragen wird und der Reaktion der internationalen Staatengemeinschaft, muß auch einer Weigerung, sich an Aktionen zu beteiligen. die den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechen, besondere Aufmerksamkeit zukommen.
C. Andere potentiell gefährdete Gruppen
Zusammenfassung der Position von UNHCR
Federal Republic of Yugoslavia, Detentions and Abuse in Kosovo, December 1998, 31 Seiten
Summary
Since the armed conflict in Kosovo began in late February 1998, at least 1,200 ethnic Albanians have been charged under Serbian law with "terrorism" or "anti-state activities." The exact figure is unknown, because the Serbian government refuses to provide updated information.
The physical abuse and torture of detainees is widespread. Five individuals are known to have died from violence inflicted on them by police in police stations or prisons since July 1998, and this number does not include more than fifty people who, since February 1998, according to Human Rights Watch estimates, were executed by the special police forces after they were taken into custody. Hundreds of other detainees have been subjected to beatings to extract a confession or to obtain information about the ethnic Albanians insurgency known as the Kosovo Liberation Army (KLA).
According to the Serbian government, as of October 3, 1998, 1,242 ethnic Albanians had been charged with "terrorist acts" based on Article 125 or 136 of the Serbian penal code (see Appendix B), although only 684 of these people were reported to be in custody. But many arrests took place throughout October and November, and human rights and humanitarian aid groups in Kosovo suspect that the number of people now in custody is higher, probably around 1,500.
The International Committee of the Red Cross (ICRC) has been denied full access to ethnic Albanians in state custody, especially those in pre-trial detention, although it has been allowed to visit approximately 160 people in prison after they have been sentenced. Lawyers and familiy members also report difficulties in visiting their clients and relatives in detention.
The common practice throughout the summer, documented on numerous occasions by Human Rights Watch, was for the police to round up ethnic Albanians in their villages or in the woods where they were hiding from government attacks. The police detained the men for two or three days for interrogation and paraffin tests - an antiquated und unreliable chemical test to check for traces of gun powder. Most of those detained were beaten during this time by the police and interrogated about the KLA. Those who tested positive for gun powder, or who the police believed had engaged in hostilities against the state, were arrested. On one occasion, in the village of Golubovac on September 26, the police lined up and executed thirteen men.³
Detained individuals include human rights activists, students, doctors, humanitarian aid workers, political party members, and lawyers, many of whom were physically abused. Although some of these people may have cooperated with or participated in KLA activities, the accusation of "terrorism" has cast a wide legal net around many ethnic Albanians who do not have contact with the Albanians insurgents. Simply being an ethnic Albanians is often enough to merit an arrest and beating.
Because prisons in Kosovo are full to capacity, many prisoners have been transferred to facilities in other parts of Serbia, including military prisons. At times, unconventional detention centers were temporarily used, such as schools, fire stations, and factories. There are unconfirmed reports that the ferrous-nickel plant near Glogovac was used as a detention facility.
Eight judges were transferred to Kosovo to deal with the heavy caseload. Trials took place in September, October, and November, and are expected to continue throughout the winter. As in the past, defendants are rarely given a fair trial. In addition to the use of torture to extract confessions, defendants are often denied access to a lawyer, not allowed to view court documentation, or refused permission to present witnesses on their behalf. The government exerts a direct influence on the outcome of most trials.
Such violations are in clear contradiction to Serbian and Yugoslav law, which forbids the use of violence against detainees and guarantees due process. The Federal Republic of Yugoslavia has also ratified all of the international conventions forbidding torture and degrading treatment or punishment. Despite this, abuses in the legal system are treated with impunity. Human Rights Watch is not aware of any prosecution of, dismissals, or disciplinary action of criminal procedure since the armed conflict began in February 1998. Judges regularly dismiss defendants' complaints that they were abused in detention or forced to confess under duress.
Human Rights Watch is deeply concerned that these abuses will continue, notwithstanding the recent U.S. brokered cease-fire and nascent peace process. On October 14, the Serbian government announced that it had agreed to an amnesty for ethnic Albanians accused of political crimes and to consider moderation on punishment for those convicted of such crimes. But as of December 1, there was no further information about this amnesty, or how it might be administered. Moreover, although repeated Security Council resolutions have insisted on full and unimpeded access for the ICRC, and Yugoslav President Slobodan Milosevic has agreed to allow monitors from the Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE) to verify his compliance with those resolutions, the ICRC continues to experience difficulties in obtaining access to detention facilities. Reports of arbitrary arrests and detention have continued since the fragile peace was negotiated in mid-October. Human Rights Watch fears that while the conflict may have subsided for the winter months, serious abuses and miscarriages of justice will continue in Yugoslavia's police stations, detention centers, and courtrooms.
The KLA has also committed illegal detentions since February 1998, and has sometimes extrajudicially executed those held in its custody. The precise number of those in detention is unknown since the KLA does not provide updated information and no independent monitoring organization has been given access to KLA detention centers. Human rights groups, humanitarian organizations, political parties, and the Yugoslave government estimate that between 100 and 300 people, ethnic Serbs and Albanians, are believed to have been taken into custody by the KLA and are unaccounted for, but it is unknown whether these people are in hiding, have been killed, or are still in KLA custody. By the KLA's own admission, some people in its custody have been executed.
A number of KLA detainees have also been released. On July 22, the KLA handed over to the ICRC thirtyfive ethnic Serbs it had captured during the fighting in Orahovac. In a recent case that generated a lot of public attention, two journalists from the official Tanjug news agency were released on November 27, after spending more than one month in KLA custody; their trial by a KLA military court did not meet international standards of due process. Two other Serbian journalists believed abducted by the KLA are still missing.
Bestelladresse: 15, Rue Van Campenhout, B-1000 Brussels, Fax 00322/732-0471