Jugoslawien

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VG Oldenburg zu Roma, Albaner, Ashkali, Blutrache
U.v. 07.08.2001 - 12 A 1019/98 -; 15 S., M1170
"(...) Indes ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen; insoweit hat die Klage Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Gefahr durch staatliche Stellen oder von privater Seite droht;
vgl. BVerwG, Beschluss 14. März 1997 - 9 B 627/96 -, V.n.b. (Blutrache), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19 /96 -, BVerwGE 104, 260 und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249; Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2001 - 9 L 3275/99 -, V.n.b.
Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallsbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2000, a.a.O.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (...) landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr droht, von einem Angehörigen oder einer beauftragten Person der Familie ihres Ehemannes getötet zu werden.
Aus den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Blutrache in den Bereichen des Kosovo und Teilen Montenegros einer Mehr oder Weniger praktizierter Bestandteil der vor allem ländlichen "Rechtskultur" [ist], die auch im Hinblick auf die Umsetzung der Blutrache eine landesweite Gefährdung beinhaltet.
Die Blutrache (Gjakmerrje) ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner. Die Blutrache ist härtestes Sanktionsmittel im oral tradierten Rechtssystem. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familien-Ehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt wurde. Das Gewohnheitsrecht ist tradiert im sog. Kanun. Dieses Gewohnheitsrecht hat durch Jahrhunderte Sitte und Brauchtum eines Großteils der Bevölkerung geprägt. Im Kosovo ist die Traditionsverbundenheit und somit auch das Bekenntnis zum albanischen Ehrenkodex noch immer sehr viel stärker als im zwangssäkularisierten Albanien. Die Blutrache wird im Kosovo und in einigen Gegenden Montenegros sowie in anderen Teilen Restjugoslawiens angewandt, vor allem in der ethnisch albanischen Bevölkerung. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten vom 20. August 1996; Auswärtiges Amtes vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach: Auswärtiges Amt vom 20. Oktober 1995 an VG Ansbach: Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995.
Weiter wird in dem Gutachten von Feilcke-Tiemann ausgeführt, dass im Kosovo auch heute noch damit zu rechnen sei, dass nach einem Mordfall Blutrache geübt wird. Dies ergebe sich aus der starken Tradition des Gewohnheitsrechtes. Ob die Blutrache tatsächlich eingesetzt werde, hänge stark von soziokulturellen Faktoren ab. In ländlichen, traditionsbewussteren, abgeschiedenen Gebieten sei eher mit Blutrache zu rechnen, als im städtisch-"aufgeklärten" Umfeld der modernen Kleinfamilie. Ob eine ehrverletzte Familie Blutrache übe, hänge entscheidend davon ab, ob sie noch stark und selbstverständlich dem Gewohnheitsrecht verhaftet sei. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Blutrache geübt werde, nehme erfahrungsgemäß mit dem Greifen rechtsstaatlicher Mittel ab. Die Grenzen des Raumes, innerhalb dessen Blutrache genommen werden kann, seien schwer zu stecken. Auch in der Vergan- genheit habe es immer wieder Fälle von "Flucht" gegeben. Allerdings könne der Aufenthalt im Ausland durchaus einen gewissen Schutz bedeuten;
vgl. ebenso Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach.
Eine Rückkehr des potentiellen Opfers in das eigentliche "Revier" könne deshalb für ein Wiederaufflammen alter Fehden sein, die aufgrund großer räumlicher Distanz im Wertekodex der Betroffen verblasst seien. Im Gegensatz zu serbischen Familien besitze das Gewohnheitsrecht der Blutrache - ein gesellschaftliches Phänomen auf dem Balkan - heute fast nur im Selbstverständnis der Albaner Gültigkeit, wobei die Übergänge zu den benachbarten Kulturen aber auch fließend sein könnten.
Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Sühnemaßnahme durch die Angehörigen ihres Ehemannes zu werden. (...)
Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer der Blutrache zu werden. Der Einzelrichter geht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass für die Klägerin im Falle einer Rückkehr keine Sicherheit besteht, der Verfolgung durch Angehörige ihres Ehemannes zu entgehen.
Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass die Klägerin der Gruppe der (albanisierten) Roma angehört. (...) Dieses Vorbringen der Kläger steht im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Die Angehörigen der Gruppe der Roma sprechen als Muttersprache "Romanes" und daneben Albanisch und/oder Serbokroatisch. Die Ashkali kennzeichnen sich durch albanische Sprache und Identität. Sie haben sich immer als Albaner verstanden und in enger Beziehung zu der albanischen Gemeinschaft gelebt;
vgl. Lagebericht des AA vom 08. Dezember 1999, UNHCR vom 01. März 2000 an VG Karlsruhe, UNHCR im November 1999; S. Schwandner-Sievers vom 16. März 1997.
Durch die besonderen Schwierigkeiten, den die Klägerin als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma sowohl im Kosovo und in Montenegro als auch in Serbien im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird, wird die Gefahr der Realisierung der Blutrache so wesentlich erhöht, dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Hierdurch werden nach Überzeugung des Gerichts die Fluchtmöglichkeiten der Klägerin in Jugoslawien derart eingeschränkt, dass sich der Aufenthaltsort der Klägerin aufgrund der engen familiären Bande der Roma und des damit verbundenen günstigen Informationsflusses trotz eines fehlenden Meldesystems relativ einfach ermitteln lässt.
In Bezug auf die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma im Kosovo macht sich der Einzelrichter die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - zu eigen. Der Einzelrichter hält an diesen Erwägungen, die im genannten Urteil anhand der zur Verfügung stehenden und in der den Beteiligten bekannt gegebenen Liste enthaltenen Erkenntnismittel näher ausgeführt werden, fest.
Auch die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma in den Teilrepubliken Montenegro und Serbien wird in den vorliegenden Erkenntnismitteln durchgängig als extrem schwierig beschrieben. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass schon die Mehrheitsbevölkerung unter den ärmlichsten Bedingungen lebt. Nach Angaben der schweizerischen Flüchtlingshilfe verfügen 2/3 aller Haushalte über ein Einkommen unter 100,00 DM. Weite Teile der Bevölkerung seien verarmt und rund 2 Millionen Menschen lebten in extremer Armut. Die wirtschaftlichen Probleme beträfen die ethnischen Minderheiten stets härter, weil sie bereits unter normalen Umständen wirtschaftlich und sozial benachteiligt seien;
SFH vom März 2000, GfbV vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten in Serbien/Montenegro noch weitaus schlechtere Chancen hätten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, als die Mehrheitsbevölkerung. Sie könnten nur auf schlecht bezahlte Arbeiten z.B. als Straßenkehrer, Müllmänner, Totengräber und ähnliches hoffen. Die Arbeitslosigkeit sei in der letzten Zeit stark angestiegen und die Wohnverhältnisse extrem schlecht.
Der UNHCR verweist darauf, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien unter einem in der gesamten Region herrschenden Muster subtiler Diskriminierung litten. In den letzten zehn Jahren habe sich ihre Situation mit den Sanktionen und dem wirtschaftlichen Niedergang weiter verschlechtert. Viele vertriebene Roma lebten unter erbärmlichen Umständen, die häufig menschenunwürdig seien;
GfbV vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; UNHCR, März 2001.
Verschärft wird die prekäre wirtschaftliche Situation noch dadurch, dass sich mittlerweile besonders in Montenegro eine extrem hohe Zahl von Flüchtlingen aufhält. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet davon, dass mittlerweile über 200.000 Nichtalbaner aus dem Kosovo gekommen seien. Die Gesellschaft für bedrohte Völker schätzt die Anzahl der nach Serbien und Montenegro geflohenen Roma und Aschkali auf bis zu 80.000;
UNHCR, März 2001; SFH vom März 2000; GfbV vom 05. April 2000 an VG Karlsruhe.
Nach Angaben der Gesellschaft für bedrohte Völker gibt es in Serbien kaum staatliche Hilfen für die Flüchtlinge aus dem Kosovo. Sie lebten unter katastrophalen humanitären Verhältnissen in der Nachbarschaft ihrer Volksgruppen-Angehörigen, die selbst schon sehr gedrängt und ärmlich wohnten, in behelfsmäßigen Unterkünften, oft ohne Strom und in Zelten unter extrem schlechten hygienischen Bedingungen. Die Kinder könnten häufig nicht zur Schule gehen.
Hinsichtlich der Unterbringung verweist der UNHCR darauf, dass die serbischen und montenegrinischen Kommissare für 10.517 Binnenvertriebe Plätze in Sammelunterkünfte für Flüchtlinge bereitgestellt hätten, in denen zuvor Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina untergebracht gewesen seien. Weitere 5.932 Binnen- vertriebene seien in sogenannten inoffiziellen Sammelunterkünften untergekommen, was bedeute, dass sie leerstehende Gebäude besetzt hätten. Sie erhielten dort keine staatliche Unterstützung. Alle anderen Binnenvertriebenen müssten sich selbst eine Unterkunft irgendwo im Lande suchen. Viele hätten eine Wohnung angemietet. Die Aufnahmekapazitäten in Serbien und Montenegro seien bis auf Äußerste beansprucht. Es könne nicht mehr vielen Personen eine Unterkunft angeboten werden, unabhängig davon, ob sie aus dem Kosovo oder aus Drittländern kämen;
UNHCR, März 2001; GfbV vom 5. April 2000 an VG Karlsruhe.
Eine Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel führt demnach zu dem Ergebnis, dass die Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma insbesondere in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als aus- gesprochen problematisch anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Klägerin wird diese humanitäre Situation zudem dadurch wesentlich erschwert, dass sie Analphabetin ist, keinen Beruf erlernte und nach ihren glaubhaften Angaben keine nahen Verwandten mehr in Jugoslawien hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeit der Klägerin gestört ist. Das Landgerichtes Oldenburg stellt in seinem o.a. Beschluss vom 17. November 2000 hierzu fest, dass die Klägerin u.a. selbstunsicher, labil, depressiv, schnell verletzt und überempfindlich sei und nur ein geringes Selbstwertgefühl habe. Die Durchführung einer Psychotherapie zur Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung werde für geboten gehalten. Eine ambulante Gesprächstherapie erfolgt nach der von der Klägerin eingereichten Bescheinigung des Therapie- und Beratungszentrums für Frauen Oldenburg e.V. Aller Voraussicht nach wird sie auf die staatlichen Unterstützungseinrichtungen oder entfernte Verwandte angewiesen sein, so dass ihr Aufenthaltsort für die Angehörigen ihres Ehemannes zudem leichter ermittelbar sein wird.
Die Gefährdung der Klägerin, Opfer der Blutrache zu werden, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Blutrache grundsätzlich nicht gegenüber Frauen ausgeübt wird;
vgl. Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995; Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach; Feilcke-Tiemann, Gutachten vom 20. August 1996.
Frauen und damit die Klägerin können zu Opfern der Blutrache werden, wenn sie etwa Ehebruch begangen oder ihren Ehemann umgebracht haben;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August 1996.
Ebenso ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid die Gefährdung in Jugoslawien wesentlich höher einzuschätzen ist als in der Bundesrepublik Deutschland. Die Gefahr der Blutrache sinkt regelmäßig durch große räumliche Entfernungen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August 1996.
Auch wenden Angehörige die Blutrache nicht an, wenn sie in Gegenden leben, in denen derartige Sitten nicht existieren und wo sie selbst eine Minderheit darstellen;
vgl. Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach. (...)"
Einsender: RA Burchardt, Oldenburg

VG Göttingen: Abschiebungshinderniss gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen psychosomatischer Erkrankungen; Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo
U.v. 30.07.2001 - 3 A 3334/98 -; 4 S., M 1098 (unvollständige Vorlage)

"(...) Die Kläger zu 1) und 2) können aber angesichts ihrer Krankheiten die Feststellung beanspruchen, dass bei ihnen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich des Kosovo vorliegen. (...) Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen;
vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1998 - 9C 13.97 -, NVwZ 1998,973; Urt. v. 25.11.1997 - 9C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, 525.
Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ausländers als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung eintritt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt ferner voraus, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblicher Intensität zu erwarten ist. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung der Leiden eintritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) vor. Diese haben unter Bezugnahme auf die beiden nervenärztlichen Atteste des Arztes für Neurologie und Psychologie Dr. med. (...) vom 30.07.2001 geltend gemacht, an psychologischen Erkrankungen (Kläger zu 1): Anpassungsstörung, Spannungskopfschmerz und Schlafstörungen; Klägerin zu 2): Anpassungsstörung, Depression, Somatisierungsstörung und Schlafstörungen) zu leiden, die seit Dezember 1999 bzw. 1998 jeweils mit Gesprächstherapien und zusätzlich medikamentösen Therapien (Verabreichung von Antidepressiva) behandelt würden. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die ärztlichen Diagnosen unzutreffend sind, und das Gericht aufgrund der Anhörungen der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass sie sich seit längerer Zeit tatsächlich den nervenärztlich notwendigen Gesprächs- und medikamentösen Therapien durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. (...) unterziehen, ist davon auszugehen, dass ein Abbruch der Behandlungen für die Kläger zu 1) und 2) zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Die erforderliche und unabdingbar notwendige Behandlung der Kläger zu 1) und 2) ist aber im Kosovo nicht gewährleistet. Nach den nervenärztlichen Attesten vom 30.07.2001 ist - zusätzlich zu der Verabreichung von Antidepressiva - eine Gesprächstherapie der Kläger zu 1) und 2) erforderlich. Nach Einschätzung des UNHCR, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, können psychologische und psychische Krankheiten im Kosovo nicht adäquat behandelt werden. Psychische Beschwerden, Erkrankungen und Traumata werden dort ausschließlich medikamentös behandelt, wobei Fehldiagnosen sowie die Verabreichung falscher Medikamente an der Tagesordnung sind;
UNHCR v. 11.10.2000 an VG Schleswig; UNHCR; Hinweise zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Juli 2000, s.a. Auswärtiges Amt an VG Würzburg v. 31.3.2000 und v. 25.6.2001, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht Juni 2001 "Kosovo - Zur medizinischen Versorgungslage", S. 8.
Abgesehen davon erscheint dem Gericht äußerst zweifelhaft, ob die den der Kläger zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland verabreichten Antidepressiva im Kosovo in öffentlichen Apotheken verfügbar wären, sollten sie nur in privaten Apotheken verfügbar sein, wären die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer wirtschaflichen Verhältnisse jedenfalls nicht in der Lage, die dort geforderten teilweise horrend hohen Medikamentenpreise zu bezahlen. Demzufolge ist die Beklagte hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) zur Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo zu verpflichten, da für die Kläger zu 1) und 2) im Falle einer Ab- schiebung Gesundheitsbeeinträchtigungen von besonderer Intensität als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo konkret zu erwarten sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker u. Kollegen, Göttingen

Caritas u. Diakonie: Für Rückkehr von Minderheiten in den Kosovo ist es noch zu früh
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht 07/2001, 5 S., M1002, #3983
"(...) Seit letztem Jahr bemüht sich die UNMIK-Übergangsregierung, die Voraussetzungen für die Rückkehr von Minderheiten, die laut der UN Resolution 1244 gefordert wird, zu schaffen.
Für eine organisierte Rückführung von Serben und Roma ist es auch jetzt noch viel zu früh, d.h. zu gefährlich, aber eine sogenannte spontane Rückkehr von 45 serbischen Familien, die derzeit als Intern Vertriebene in Serbien leben, wird momentan vorbereitet (...).
Es gibt 3 Komitees, die für die Planung zuständig sind:
1. Das 'Joint Committee on Return' auf der politischen Ebene vereint den Chef der UNMIK Regierung Hans Haekkerup, den obersten Kommandanten von KFOR, den Special Envoy von UNHCR Eric Morris, das UN Mine Action Co-ordination Centre, politische Parteien aus Serbien und dem Kosovo, und - seit Juni diesen Jahres - auch Vertreter der albanischen Parteien.
2. Das sogenannte 'Steering Committee', das dem oben genannten untergeordnet ist und nur Vertreter des Kosovos umfaßt und
3. Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen, auf Bataillons- und Brigadenebene, wobei auch lokale Organisationen und Gemeinden beteiligt sind und die die praktische Seite des Problems angehen.
Seit die albanische politische Seite ein Abkommen zur Befürwortung der Rückkehr von Serben unterschrieben haben, hat die letztgenannte Gruppe einen Aktionsplan kreiert.
All dies hört sich theoretisch sehr positiv an, doch sieht die Realität ein wenig anders aus:
Sofort nachdem die albanischen Politiker dieses Abkommen unter dem Druck der Internationalen unterzeichnet hatten, dementierten sie es öffentlich in den lokalen Medien. Es darf nicht vergessen werden, daß im November Wahlen sind und die Unterstützung zur Rückführung von Serben einer Partei sicherlich nicht zum Wahlsieg verhelfen wird - im Gegenteil. Auch wenn die Gewalt gegen Minderheiten momentan nachgelassen hat, so nicht der schwelende Haß, der noch Jahrzehnte andauern wird. Zusätzlich schürt die Haltung der slawischen Parteien in Mazedonien den Glauben an die panslawische Verschwörung gegen Albaner.
(...) Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen schaffen demnach die Bedingungen wie Wiederaufbau, Minenräumung, Nahrungsmittelhilfe, usw. KFOR ist für die Sicherheit zuständig.
Die ursprünglich 25 vorgeschlagenen sicheren Zonen reduzierten sich schließlich auf 10. Die von den Gruppen erwählten "Sicherheitszonen" (2 Action Plan for Return to Selected Framework Locations (Results of Action Planning Exercise conducted by Regional and Local Working Groups on return)) werden aus Diskretionsgründen nicht veröffentlicht.
Eigentlich sollte die Schaffung von neuen Enklaven vermieden werden, theoretisch lobenswert, praktisch aber nicht durchführbar.
Zunächst meldeten sich 45 serbische Freiwillige. Sie werden in das Dorf Osojane zurückkehren. Dieses Dorf, vormals fast rein serbisch bewohnt, ist heute vollkommen zerstört. Nur die Familienväter werden während des Wiederaufbaus dort sein, ihre Familien bleiben solange in Serbien. Eine internationale Hilfsorganisation hat angefangen, Zelte für diese Menschen aufzustellen und wird das Baumaterial stellen und technische Hilfe beim Aufbau leisten. Für mehr Familien reichen die finanziellen Mittel von UNMIK in diesem Jahr nicht. (...)"

Weitere Dokumente 10/2001

Weitere Dokumente:

VGH BaWü: Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in den Kosovo für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten
U.v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -; 30 S., M0718

Amtliche Leitsätze:
"1. Für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten aus dem Kosovo (einschließlich Straftäter) liegt infolge der Rückübernahmeweigerung der UNMIK-Verwaltung bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung mit dem Bundesinnenminister das Abschiebungshindernis einer tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo vor (§ 55 Abs. 2 AusIG).
2. Die diesen Personenkreis von einer Abschiebung in den Kosovo ausnehmende aktuelle Erlassregelung in Baden-Württemberg (zuletzt Erlass v. 9.3.2001 - 4-13-JUG/90 -) stellt keine Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG (mehr) dar (anders seinerzeit noch: VGH Bad.Württ., Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 - zum Erlass vom 2.2.2000), weil es zumindest ab 31.03.01 am erforderlichen Einvernehmen des Bundesinnenministers fehlt (§ 54 Satz 2 AusIG).
3. Diese Erlasslage, die den Ausländerbehörden generell und rechtlich verbindlich die Berücksichtigung des genannten tatsächlichen Abschiebungshindernisses und eine entsprechende Duldungserteilung aufgibt, beseitigt zwar nicht bereits das Rechtsschutzinteresse für die auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG gerichtete Klage. Die begehrte Feststellung wird jedoch materiellrechtlich durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt."

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zunächst hatten sich die Kläger - wie schon in den vorangegangenen Verfahren zuvor - als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo bezeichnet und mit der Klagebegründung auf eine ihnen deshalb drohende Gruppenverfolgung im Kosovo abgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.10.1999 jedoch haben sie erstmals behauptet, der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo anzugehören und deshalb einer Verfolgung sowohl seitens der Albaner als auch der Serben zu unterliegen. (...)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6.10.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG bzw. des § 53 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den Klägern um ethnische Kosovo Albaner oder um Angehörige der Minderheit der Ashkali handelt. (...)
Vor einer ethnisch motivierten staatlichen politischen Gruppenverfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AusIG seitens des serbisch dominierten jugoslawischen Staates sind sowohl ethnische Kosovo-Albaner als auch Ashkali/Roma jedenfalls seit der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die UNMIK-Übergangsverwaltung und dem Einmarsch und der Stationierung der KFOR-Truppen zumindest im Kosovo hinreichend sicher. Das gilt auch hinsichtlich der von § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art- 3 EMRK geforderten Gefahr staatlicher Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AusIG (i.V.m. Art. 3 EMRK) liegen auch nicht vor, soweit hier von den Klägern die Gefahr einer Verfolgung durch die UCK in Anknüpfung an ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Ashkali im Kosovo geltend gemacht wird. Im Hinblick auf die Hoheitsgewalt der UN-Verwaltung und der KFOR-Truppen im Kosovo sowie auf die uneinheitlichen Organisationsstrukturen und Willensbildungsprozesse fehlt es nämlich der UCK im Kosovo an dem von den genannten Vorschriften vorausgesetzten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Charakter. Insoweit wird auf die Grundsatzentscheidungen des Senats zur Lage der Kosovo-Albaner und ethnischer Minderheiten im Kosovo verwiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2000 - A 14 S 2443/98 -, Urt. v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 - und Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 -). Aus diesen Urteilen folgt auch, dass die Kläger - unterstellt sie wären ethnische Kosovo-Albaner - Im Kosovo auch keinen existentiellen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AusIG ausgesetzt sind.
Mit Rücksicht auf die nachfolgend dargestellte aktuelle Erlasslage in Baden-Württemberg ist auch ein Anspruch der Kläger - selbst bei Unterstellung, dass es sich bei ihnen um Ashkali handelt - auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu verneinen. Die geltende Erlasslage (1) stellt zwar zumindest ab 31.3.2001 wegen des Fehlens des erforderlichen Einvernehmens des Bundesinnenministers keine wirksame Anordnung nach § 54 AusIG (mehr) dar (2), sie beinhaltet aber jedenfalls eine für die Ausländerbehörden verbindliche - von einem Einvernehmen des Bundesinnenministers unabhängige - generelle Regelung dahin, dass für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung zwischen Deutschland und der UN-Verwaltung für den Kosovo vom Vorliegen des Abschiebungshindernisses einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AusIG) auszugehen ist (3). Dieser Umstand beseitigt zwar nicht das Rechtsschutzinteresse für die auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 5 Satz 1 AusIG gerichteten Klage (4), jedoch wird dadurch materiellrechtlich eine entsprechende Feststellung gesperrt, da es die Grundrechte bei Vorliegen einer Rechtslage, die in ihren Wirkungen einer Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG gleicht und teilweise sogar weitergeht, nicht gebieten ausnahmsweise die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift zu durchbrechen (5). (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

VG Giessen: Abschiebung eines Kosovo- Albaners nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo verstößt gegen § 51 Abs. 1 AuslG; zum Begriff des Gebietes in Art. 33 GFK
U.v. 20.03.2001 - 9 E 31647/97.A -; 13 S., M0729
"Dem Kläger droht als Angehörigen der Volksgruppe Kosovo-Albaner in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo zumindest in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung und bietet auch die jugoslawische Republik Montenegro keine hin- reichende Sicherheit (sic!). Der von Serben dominierte jugoslawische Staat begann Mitte März 1999 eine staatliche Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner, die den gesamten Kosovo und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste. Seit dem durch Nato-Luftangriffe erzwungenen Abzug der jugoslawischen und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer Verfolgung bedroht, in Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits- und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert worden sein. Durch den vor einigen Monaten erfolgten Sturz des Milosevic-Regimes und die Wahl des serbisch-nationalen Politikers Kostunica zum jugoslawischen Präsidenten hat sich die Gefährdung der Kosovo-Albaner in Jugoslawien vorerst nicht vermindert. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen, und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man, mit einem Teil der völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne.
Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit Grenzzäunen, Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. (...)
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in Staaten auf die rechtlichen Hohe itsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. (...)"
Einsender: RAe Christof Momberger, Agnes Radosch, Susanne Lang, Friedberg/Hessen

Amnesty International zur Situation von Bosniaken aus dem Kosovo
Gutachten für VG Aachen v. 30.5.2001, ai-Index EUR 70-99, 140; 3 S., M0795
"(...) Der Kläger hatte vorgetragen, er stamme aus dem Kreis Peje/ Pec im Kosovo. Seine Vorfahren stammen aus Bosnien, seien dann in den montenegrinischen Teil des Sandzak und später in den Kosovo gegangen. Seine Familie verstehe sich als Bosniaken und sei auch von den Nachbarn als solche betrachtet worden. Wegen seiner Desertion habe er im Februar 1995 das Land verlassen. (...)
Die Situation von ethnischen Minderheiten im Kosovo ist weiterhin prekär. Ethnische Minderheiten müssen ernsthaft befürchten, Opfer von Schikanierung, Gewalt und Mord zu werden. Angehörige von Minderheiten werden überdurchschnittlich häufig Opfer von Vergewaltigungen, Entführungen, Misshandlungen, Vertreibungen und Zerstörung von Eigentum. Opfer dieser gewaltsamen Übergriffe werden vor allem Serben, Roma und ethnische Albaner als auch in geringerem Maße slawische Muslime in der jeweiligen Minderheitenposition. Nach offiziellen Quellen der jugoslawischen Regierung sollen in der Zeit vom 9. Juni 1999 bis 4. Juni 2000 im Kosovo 1.027 Personen getötet worden sein, darunter 902 Serben oder Montenegriner. Über die Volkszugehörigkeit der übrigen Personen wurden keine näheren Angaben gemacht.
Berichten des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zufolge soll eine Bosniakin am 7. November 2000 nach einem Streit zwischen ihrem Sohn und einem jugendlichen Kosovo-Albaner in ihrem Haus in Vitomirice/ Vitomirica in der Stadtgemeinde Peje/ Pec erschossen worden sein. Am 13. November 2000 soll ein Bosniake in Peje/ Pec erschossen worden sein (vgl. UNHCR/ OSZE, Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Februar 2001, auszugsweise Übersetzung, 26.3. 2001, S. 4).
Im Kosovo gibt es einzelne Gebiete, in denen Serben, Roma und ethnische Albaner jeweils die Mehrheit stellen. Dies bedeutet für sie dort eine größere Sicherheit als in anderen Gebieten des Kosovo, wenngleich dies keinesfalls absolute Sicherheit vor Gewalttaten bedeutet. Für slawische Muslime gibt es hingegen im Kosovo kein Mehrheitsgebiet. (...)"

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VGH BaWü: Albaner jetzt landesweit sicher
U.v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -; 20 S., M 0448
"(...) Einer abschließenden Feststellung über eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo im vorgenannten Zeitraum bedarf es aber ebenso wenig wie einer Entscheidung über die vom Kläger Ziff. 1 geltend gemachte Vorverfolgung vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. Der behauptete Asylanspruch der Kläger scheitert nämlich schon daran, dass eine - hier unterstellte - individuelle oder kollektive Verfolgung zwischenzeitlich beendet ist und ihr Wiederaufleben nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - BvR 502/86 -, InfAusIR 90, 21, 31; BVerwG, Urt. v. 3.10.1999 - 9 C 15.99 -, NVwZ 2000, 333; Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 NVwZ 1993, 791.
Bezogen auf den Kosovo hat der Senat bereits früher entschieden, dass albanische Volkszugehörige dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Auf Grund der jüngsten politischen Entwicklung in Jugoslawien und speziell im Teilstaat Serbien geht der Senat aber nunmehr davon aus, dass landesweit (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, NVwZ 2000, 332) eine Fortsetzung der - unterstellten - individuellen Verfolgung der Kläger ebenso auszuschließen ist wie eine gegen die albanische Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo gerichtete Verfolgung. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens ist auch hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe im Kosovo unterbleiben.
(...)
Die politischen Änderungen in Serbien haben ersichtlich auch das Verhältnis der serbischen Führung zu den im Staate lebenden ethnischen Minderheiten, insbesondere zu den albanischen Volkszugehörigen, nachhaltig beeinflusst. So hat der neue Ministerpräsident Djindjic versichert, Belgrad sei zu einem Dialog mit den gemäßigten politischen Führern der Kosovo-Albaner bereit.
Die Albaner im Kosovo könnten ihre wirtschaftlichen und menschlichen Interessen in Zusammenarbeit mit Serbien verwirklichen.
- FR v. 26.1.2001: Djindjic richtet Blick auf die EU; FAZ v. 26.1.2001: Neue serbische Regierung.
Die Bereitschaft zu einem ernsthaften Dialog wird namentlich aus der Reaktion der serbischen Regierung auf die seit längerem andauernden bewaffneten Provokationen albanischer Extremisten in Südserbien erkennbar. Zur Beendigung der Krise in Südserbien wurde seitens der serbischen Regierung ein Friedensplan verabschiedet, der eine Entmilitarisierung der umkämpften Gebiete, eine wirtschaftliche Förderung dieses Landesteils und eine politische und soziale Einbindung der albanisch-stämmigen Bevölkerung in die staatlichen Institutionen vorsieht (Stuttgarter Zeitung v. 7.2.2001; Friedensplan; v. 1.2.2001: Belgrad ruft). Der durch maßgebliche Repräsentanten des Staates, wie etwa durch den Präsidenten Kostunica bei einer Fernsehansprache (NZZ v. 20.2.2001: Provokationen und Kämpfe in Südserbien), vermittelte Eindruck, die Sicherheitskräfte sollten ihren Einsatz in Südserbien auf die Verhinderung von Terroranschlägen beschränken und unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung vorgehen, wird auch von unabhängigen Beobachtern bestätigt. So stellt etwa Rüb am 20.2.2001 (in FAZ: Die drei albanischen Fragen) fest, dass die serbische Seite in dem Konflikt in Südserbien den Ausgleich suche und sich jeglicher Gewalt enthalte. Diese Einschätzung wird durch die seitherige Entwicklung eher noch bestätigt und verstärkt.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Tendenzen im Gesamtstaat Jugoslawien - außerhalb des Kosovo - und speziell in Serbien ist danach mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass eine - hier im angegebenen Zeitraum unterstellte - politische Gefährdung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in den serbisch besiedelten Landesteilen in absehbarer Zeit wieder aufleben könnte. An dieser Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn - worauf die Kläger unter Hinweis auf die von ihnen vorgelegten Zeitungsausschnitte abgehoben haben - sich die bewaffneten Konflikte in Südserbien noch intensivieren oder - worauf erste Zwischenfälle hindeuten - sich die Auseinandersetzungen mit albanischen Extremisten auf Mazedonien ausdehnen würden. Denn da, wie dargelegt, die albanische Bevölkerung in Serbien (außerhalb des Kosovo) selbst während der NATO-Luftangriffe keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, spricht nichts dafür, dass unter der neuen politischen Führung in Serbien etwaige Konflikte in Südserbien oder Mazedonien Veranlassung geben könnten, politische Repressalien gegen die hiervon nicht betroffene albanisch-stämmige Bevölkerung aus dem Kosovo einzuleiten. Die Frage, ob ethnische Albaner aus dem Kosovo von der nunmehr bestehenden Möglichkeit einer ungefährdeten Einreise nach Restjugoslawien tatsächlich Gebrauch machen könnten oder ob sie faktisch daran gehindert würden, in das jugoslawische Staatsgebiet - außerhalb des Kosovo - einzureisen, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beurteilen. Hierauf kommt es indessen im Ergebnis auch nicht an. Denn die bloße Verweigerung einer Einreise ethnischer Albaner aus dem Kosovo in außerhalb des Kosovo gelegene Landesteile würde für sich genommen den Tatbestand einer politischen Verfolgung nicht begründen.
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - 9 B 11.97 -, DVBl. 1997, 912; Beschl. v. 6.3.2000 - 9 B 82.00 - )
Sind die Kläger mithin derzeit landesweit sowohl vor einer individuellen wie auch vor einer kollektiven Verfolgung hinreichend sicher, stellt sich die Frage nach einer inländischen Fluchtalternative und insbesondere auch die Problematik, ob den Klägern im Kosovo sonstige Nachteile und Gefahren drohen, die ihnen dort eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen würden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791), nicht. Das Vorbringen des Klägers Ziff. 1, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus gesundheitlichen Gründen einer existenzbedrohenden Gefährdung ausgesetzt sei, ist mithin im vorliegenden Verfahren unerheblich.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Anmerkung: Der VGH schließt die Prüfung des Existenzminimums nur im Rahmen der Frage nach der inländischen Fluchtalternative aus. Unabhängig davon muss die Sicherung des Existenzminimums noch für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geprüft werden. Dies war nicht Verfahrensgegenstand. In den meisten uns vorliegenden Fällen wird jedoch auch ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint, weil das Existenzminimum als gesichert angesehen wird.

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Niedersächsisches OVG: Humanitäre Gründe i.S.d. § 2 AsylbLG für Roma
B.v. 17.1.2001 - 4 M 4422/00 -; 12 S., R9825

Amtliche Leitsätze:

"1. Die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes setzt voraus, dass sowohl die (freiwillige) Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
2. Die am Ende dieser Vorschrift genannten entgegenstehenden Gründe beziehen sich nicht nur darauf, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, sondern auch darauf, dass die Ausreise nicht erfolgen kann.
3. Für die Vergünstigung reicht nicht, dass nur tatsächliche Gründe der Ausreise und Abschiebung entgegenstehen. Tatsächliche Gründe können aber zugleich humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sein.
4. Der Abschiebung von Roma in den Kosovo und ihrer Rückkehr dorthin stehen aufgrund der gegenwärtigen Lage im Kosovo humanitäre Gründe entgegen.(...)"

Aus den Entscheidungsgründen:
"Für die Antragstellerin bestehen aber humanitäre Gründe, die sowohl einer freiwilligen Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Diese Gründe beruhen darauf, dass der Antragstellerin wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden kann; sie liegen - unabhängig davon, dass dort die Gründe, die einer Rückkehr und Rückführung in den Kosovo entgegenstehen, als "tatsächliche Gründe" qualifiziert werden - letztlich auch dem für Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin gültigen Erlass vom 7. April 2000 zu Grunde, der die Feststellung, dass eine Rückkehr und Rückführungen in den Kosovo möglich sind, auf Kosovo-Albaner beschränkte. Die Angehörigen nicht-albanischer Minderheiten wurden hiervon ausdrücklich ausgenommen und sind jetzt - aufgrund des aktuellen Erlasses vom 6. Dezember 2000 - auch von den nur für Kosovo-Albaner geltenden Einschränkungen ausgenommen. Die Ausnahmeregelungen beruhen auf der schwierigen humanitären Situation für die Angehörigen dieser Minderheiten, die nach der Rückkehr der albanischen Flüchtlinge in den Kosovo Mitte 1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)" des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen Bemühungen der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und Roma, zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und gewaltsamen, immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen (Niederbrennen von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen sollen die Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In dem Lagebericht wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin für Menschenrechte seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden Lage von Minderheiten im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen Enklaven und unter KFOR- Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden. Die Hochkommissarin für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni 1999 mehr als die Hälfte der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10. April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November 2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden. Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanin den Kosovo Mitte 1999 begann und bis heute fortdauert. Nach dem aktuellen "ad hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)" des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 konnten die bisherigen Bemühungen der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo nicht verhindern, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und Roma, zum Teil systematischen Pressionen, Einschüchterungen und ge- waltsamen, immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen (Niederbrennen von Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen sollen die Opfer teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. In dem Lagebericht wird weiter ausgeführt: Nach Erkenntnissen der Hochkommissarin für Menschenrechte seien in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen geworden. Der UNHCR spreche von einer anhaltenden alarmierenden Lage von Minderheiten im Kosovo. Ihre Sicherheit könne weiterhin selbst in ethnischen Enklaven und unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden. Die Hochkommissarin für Menschenrechte gehe davon aus, dass seit Mitte Juni 1999 mehr als die Hälfte der Roma den Kosovo verlassen habe.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker sieht in Stellungnahmen vom 31. März, 10. April und 13. September 2000 ebenfalls eine dramatische Situation der Roma und Ashkali im Kosovo. Nach dortigen Erkenntnissen hätten drei Viertel der Roma den Kosovo verlassen oder seien vertrieben worden. Etwa zwei Drittel der Dörfer und Stadtteile, in denen Roma und Ashkali gelebt hätten, seien geplündert, niedergebrannt oder zerstört worden.
Auch amnesty international weist in einem Schreiben an den Vorsitzenden der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 16. November 2000 (ai - Asyl-Info 12 /2000, S. 3) darauf hin, dass für Serben, Roma, Ashkali und Angehörige anderer Minderheiten im Kosovo immer noch große Gefahren bestünden. Es komme weiterhin zu zahlreichen Übergriffen durch die albanische Bevölkerung, die KFOR sei nach wie vor nicht in der Lage, diese Minderheiten effektiv zu schützen.
Der Senat sieht auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hinreichende humanitäre Gründe für gegeben an, die für Roma aus dem Kosovo, mithin auch die Antragstellerin, sowohl einer freiwilligen Rückkehr als auch der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Ein Widerspruch zu der in dem angefochtenen Beschluss erwähnten Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Asylverfahren (vgl. Urteil v. 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss v. 30. März 2000 - 12 L 4129/99 -) besteht insoweit nicht, da in diesen Verfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Prüfung erheblicher konkreter Gefahren für Leib/Leben oder Freiheit nicht erfolgt, wenn dieselbe Gefahr - wie bei Roma im Kosovo - zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebungszielstaat droht. Die Feststellung derartiger Gefahren obliegt vielmehr nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG der obersten Landesbehörde, ohne dass der Betroffene einen Anspruch auf Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hätte. Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieser Regelungen gebietet nur ausnahmsweise die Berücksichtigung allgemeiner Gefahren bei der Prüfung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Diese qualifizierten Anforderungen an die Rechtsgutbeeinträchtigungen vermag der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung nicht zu erkennen. Damit wurde nicht entschieden, ob eine Gefahrenlage im Sinne des § 54 AuslG besteht oder humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, die einer freiwilligen Ausreise oder der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Entscheidend zu berücksichtigen ist insofern aber der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 7. April 2000. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Erlass als Abschiebestoppregelung im Sinne von § 54 Satz 1 AuslG zu qualifizieren ist (so VGH Baden-Württemberg zu dem dort geltenden, ähnlich lautenden Erlass in Urteilen vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 - und 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 -) oder in seinen Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG gleichkommt (so OVG Münster zu dem dort geltenden, ebenfalls ähnlich lautenden Erlass mit Urteil vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -). Denn angesichts der beschriebenen Situation der Minderheiten im Kosovo spricht hier Vieles für das Vorliegen einer Situation, die eine Regelung im Sinne des § 54 AuslG erfordert (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - und Urteil vom 9. November 2000 - 12 A 1248/00 -, bestätigend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 12 LA 323/01 -). Die oberste Landesbehörde hat auf diese Situation reagiert und angeordnet, dass Rückführungen unterbleiben und befristete Duldungen erteilt werden. Unabhängig davon, dass der Erlass die dafür maßgeblichen Gründe ausländerrechtlich als "tatsächliche Gründe" qualifiziert, sieht der Senat den Grund für die Ausnahmeregelung für Angehörige nichtalbanischer ethnischer Gruppen zumindest auch, wenn nicht sogar vornehmlich in der beschriebenen schwierigen Situation der Betroffenen im Kosovo. Darin liegt ein humanitärer Grund, der dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Solange die Regelungen des Erlasses vom 7. April 2000 vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Kraft bleiben, kann auch nicht eine Lage angenommen werden, die eine freiwillige Rückkehr möglich macht, dieser stehen vielmehr ebenfalls die genannten humanitären Gründe entgegen. Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht auf eine Rückkehr in Gebiete Jugoslawiens außerhalb des Kosovo verwiesen werden. Insofern liegen auch nach der grundsätzlich veränderten politischen Lage in Serbien/Montenegro zur Zeit gesicherte Kenntnisse darüber (noch) nicht vor, dass aus dem Kosovo stammende Angehörige der Roma dort einreisen können; es ist auch nicht bekannt, ob für Roma, die sich erstmals in Gebieten der Bundesrepublik Jugoslawien niederlassen, welche außerhalb ihrer Herkunftsregion Kosovo liegen, ein wirtschaftlicher Mindeststandard gewährleistet ist."
Einsender: Niedersächsisches OVG

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Siehe auch: "VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) auch nach Wegfall der Gefährdung wegen Fortdauer der Verfolgungsfolgen / Trauma" im Abschnitt "Materielles Asylrecht" von ASYLMAGAZIN 12/2000.

Siehe auch VGH Ba-Wü: Schutz bei regionaler Gefährdung nicht durch Einschränkung der Abschiebungsandrohung, in Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht.

VG Giessen: Androhung der Abschiebung nach "BR Jugoslawien" unzulässig
Urteil vom 9.5.2000 - 9 E 30643/94.A -; 16 S., R8543

Amtliche Leitsätze:

"- Die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo gehört seit Mitte Juni 1999 nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates. - Stimmt das rechtliche Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet nicht überein, so kommt es für Abschiebungen in einen solchen Staat auf dessen Hoheitsgebiet an. - Die Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien ist rechtswidrig, da die angedrohte Abschiebung gegen § 51 Abs 1 AuslG und Art 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. (...)"

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat zum Teil Erfolg, soweit sie gegen die zu Nr. 4 des Bescheides vom 17.12.1992 verfügte Androhung gerichtet ist, dass der Kläger nach Jugoslawien abgeschoben werde. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Abschiebung nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo angedroht wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die von dem Bundesamt aufgrund § 34 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes zu erlassende Abschiebungsandrohung soll zwei Hauptaufgaben erfüllen. Zum einen soll sie dem ausreisepflichtigen Ausländer Gelegenheit zur Regelung seiner Angelegenheiten geben und ihn zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht durch freiwillige Ausreise bewegen und dadurch Zwangsanwendung ersparen (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT- Drucks. IV/868 S. 15 zu § 12 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 des Entwurfs; Gemeinsamer Gesetzentwurf von Fraktionen vom 12.02.1992 zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 12/2062 S. 44). In dieser Hinsicht mag es zweckmäßig sein, ausreisepflichtigen Ausländern gerade die Abschiebung in den Staat anzudrohen, der sie aus politischen Gründen mit Gefahr für Leib und Leben verfolgt. Nach Auffassung der meisten Kosovo-Albaner gehört die Provinz Kosovo nicht mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien und ist die Bundesrepublik Jugoslawien der Verfolgerstaat. Für einen Rechtsstaat ist es jedoch zumindest bedenklich, die Erfüllung von Pflichten durch die Androhung rechtswidriger Zwangsgewalt bewirken zu wollen. Jedenfalls ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Androhung einer rechtswidrigen Abschiebung aus der zweiten Hauptaufgabe der Abschiebungsandrohung. Den ausreisepflichtigen Ausländern soll mit der Abschiebungsandrohung Gelegenheit geboten werden, noch rechtzeitig vor der Zwangsabschiebung Rechtsschutz für das Geltendmachen von Gründen gegen die angedrohte Abschiebung erlangen zu können (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts v. 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 und S. 81 zu § 70 des Entwurfs). Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig, soweit sie eine rechtswidrige Abschiebung androht (vgl. Renner, Ausländerrecht 1998, § 42 Rdn. 406, 425). Eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo wäre rechtswidrig.
Eine solche Abschiebung würde gegen § 51 Abs. 1 AuslG und gegen Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953, 559, i.V.m. Zusatzprotokoll v. 31.1.1967. BGBl. II 1969, 1293) verstoßen.
Das Leben oder die Freiheit von Kosovo-Albanern ist wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo vom Staat bedroht, besonders in der jugoslawischen Republik Serbien. Kosovo-Albaner können den Schutz der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht in Anspruch nehmen oder wollen ihn wegen begründeter Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen. Bei einer Abschiebung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien oder in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, die Provinz Kosovo ausgenommen, würde ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit bedroht sein.
Der von Serben dominierte jugoslawische Staat hat seit vielen Jahren durch systematische Vernichtung von Existenzgrundlagen und durch eine Vielzahl willkürlicher Gewalttaten gegen Kosovo-Albaner das Ziel verfolgt, diese Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien zu verringern und Kosovo-Albaner aus Jugoslawien zu vertreiben. Mitte März 1999 begann eine staatliche Vernichtung und Vertreibung, die den gesamten Kosovo, und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste. Der jugoslawische Staat beendete die gegen Kosovo-Albaner gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1999 nicht von sich aus, sondern wurde dazu durch NATO-Luftangriffe gezwungen. Seit dem Abzug der jugoslawischen und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer Verfolgung bedroht, in Central-Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits- und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert worden sein.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg Urteil vom 24.02.2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss v. 30.03.2000 - 12 L 4192/99 -; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -) die Auffassung, dass Kosovo-Albanern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Einschränkung angedroht werden darf, weil Kosovo-Albaner in der zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden Provinz vor politischer Verfolgung sicher sind und in diese Provinz ungefährdet gelangen können (HessVGH Beschluss v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A). Diese Auffassung stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht und - soweit ersichtlich - von allen oder fast allen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative" auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgebend sind. Das Gericht (Einzelrichter) folgt in Übereinstimmung mit den andern für jugoslawische Asylsachen zuständigen Richtern des Verwaltungsgerichts Gießen der herrschenden Meinung, dass Kosovo-Albaner aus dem Kosovo wegen der zumutbaren Möglichkeit, in ihre vor Verfolgung sichere Heimat zurückzukehren, grundsätzlich keinen Anspruch auf Feststellung haben, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für sie vorliegen, dass sie also keinen Anspruch auf das gemeinhin so genannte "kleine Asyl" haben. Tragender Grund für die herrschende Meinung ist, dass in Fällen zumutbarer inländischer Fluchtalternativen oder Rückkehrmöglichkeiten ein berechtigtes Schutzbedürfnis an einer Aufenthaltsgewährung in Deutschland zu verneinen ist. So heißt es in einer der ersten Entscheidungen, in denen das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts auf § 51 Abs. 1 AuslG anwandte, dass der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht bedarf, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, und dass des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (BVerwG Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, 155). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - betreffend die Androhung einer Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" heißt es zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet gebe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte; denn auch in diesem Fall bedürfte er nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland (Seite 7 des Urteils; EZAR 044 Nr. 16 Seite 3; ASYLMAGAZIN 1-2/ 2000 S. 23, 24).
Das Asylverfahrensgesetz bestimmt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als Teil der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. § 4, § 5 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 AsylVfG). Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtiger beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Bei der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung handelt es sich aber nicht um eine Klage auf Gewährung von Schutz gegen eine durch einen ausländischen Staat drohende Verfolgung, nicht um eine Klage auf Stattgabe eines Asylantrags, sondern um die Klage gegen einen von der Beklagten angedrohten Eingriff, nämlich der angedrohten Abschiebung nach Jugoslawien. Die Abschiebungsandrohung gehört nicht zu dem Verfahren, das auf Schutz gegen politische Verfolgung gerichtet ist. So heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 - 9 C 172/95 - (BVerwGE 101,328), mit dem ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und ein Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina verneint wird, dass über die Frage der Abschiebung nicht zu entscheiden gewesen sei. Gegenstand der Rechtsmittel sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 1 6a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) geworden, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung (BVerwGE 101, 328, 340/341). Die mit Fristsetzung verbundene Androhung der Abschiebung soll, wie allgemein im Verwaltungsvollstreckungsrecht jede verfügte Androhung einer Zwangsvollstreckung, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mittels Rechtsbehelfen gegen die Androhung Rechtsschutz gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme zu erlangen. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung kommt es daher anders als bei der gerichtlichen Verfolgung eines Asylantrags nicht darauf an, ob ein Schutzbedürfnis und ein entsprechender Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz vor politischer Verfolgung besteht, sondern darauf, ob die angedrohte Abschiebung nach Jugoslawien rechtswidrig ist. Nur für die erste Fragestellung, nicht aber für die hier maßgebliche zweite Fragestellung kann es im Hinblick auf ein erforderliches Schutzbedürfnis erheblich sein, ob es für den Betreffenden möglich und zumutbar ist, in ein vor Verfolgung sicheres Gebiet seines Herkunftslandes zurückzukehren.
Das Gericht (Einzelrichter) hat in einer Reihe von Urteilen die Auffassung vertreten, der § 51 Abs. 1 AuslG sei als Verbot, als Einschränkung der Abschiebung formuliert und nicht als Bestimmung zu Gewährung von Schutz. Bei dem Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz, sondern der Ausländer, für den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden, sei - falls er nicht auch als Asylberechtigter anerkannt werde - zur Ausreise verpflichtet, und regelmäßig sei ihm gemäß § 50 AuslG auch die Abschiebung anzudrohen und, wenn möglich, zu vollstrecken. Vielmehr gehe es bei § 51 Abs. 1 AuslG materiell darum, dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten sei, mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten. Weder § 51 AuslG noch die übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes noch Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention oder andere völkerrechtliche Bestimmungen würden vorsehen, dass ein Ausländer in seinen Verfolgerstaat abgeschoben werden darf, wenn er nicht freiwillig in ein zum Staatsgebiet dieses Staates gehörendes, aber von dessen staatlicher Gewalt nicht erfasstes Gebiet zurückkehre (vgl. VG Gießen Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 11/99 Seite 26. 27).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99) und in folgenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird diese Auffassung abgelehnt und heißt es, § 51 Abs. 1 AuslG setze ebenso wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen Land voraus. Dies folge bereits daraus, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S, 559; Genfer Konvention) übereinstimme (BVerwG Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42) und der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichne. So sei nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention Flüchtling nur der Verfolgte, der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen könne oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen wolle. Der Verfolgte solle sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz suche (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343, BVerwG Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172/95 - NVwZ 1997, 194, 196). Dementsprechend sei auch in einem Gemeinsamen Standpunkt des EU-Rates vom 04. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 der Genfer Konvention (ABl. EG Nr. L 63/2 ff.) unter Ziffer 8 bestimmt, dass - wenn die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Herkunftslandes beschränkt ist - zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Art. 1 A der Genfer Konvention erfüllt sind, geprüft werden müsse, ob der Betreffende in einem ändern Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt (S. 16, 17 des Beschlusses vom 15.02.2000).
Die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen und Rechtsquellen sprechen indessen eher für die hier vertretene Auffassung, dass eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen die Provinz Kosovo, gegen § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 33 Nr. 1 der Genfer Flücht- lingskonvention verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem genannten Urteil vom 18.01.1994 den Leitsatz auf, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention übereinstimmt (BVerwGE 95, 42).
In dem Urteil heißt es, zur Zeit der Entstehung der Genfer Konvention sei als grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses angesehen worden, dass die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch erlitten hatte, dass auf Seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen Furcht und an die Stelle von Loyalität Hass getreten war, während die staatlichen Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken, einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren. In weiterer Konkretisierung dieser auf den Bruch des Verhältnisses Individuum - Staat fußenden Ansatzes knüpfe dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und Verfolgungsschicksale an (BVerwG 95, 42, 46). Die Konvention kennzeichne die Verfolgung als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgehe. Jedenfalls deutsches Recht sei die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals "Flüchtling" geworden. Als innerstaatliches Recht bestimme sie, dass Flüchtling nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet, und dass infolge dessen gemäß Art. 33 Nr. l GK eine Abschiebung solcher Personen zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter zu befürchten haben. Zum Ausdruck komme dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen, die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Person nicht "auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 habe er bei der Umschreibung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr. 2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nach- folgevorschrift für § 14 AuslG 1965 sei der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut sei - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden. § 51 Abs. 1 AuslG lehne sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (BVerwGE 95, 42, 47). Die Übereinstimmung zwischen dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem als von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe im Verwaltungsverfahren dazu, dass die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren nach Art. 33 GK enthalte. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention gewährleisteten Abschiebungsschutz ergehe damit durch das - hierfür ebenfalls besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BVerwGE 95, 42. 53).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.1989 (BVerfGE 80, 315) befasst sich mit der Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen für das Recht auf Asyl im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und sagt, dass über den nach dem Grundgesetz gebotenen Schutz des Asyls hinaus § 14 Abs. 1 AuslG und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention einen Schutz gegen Ausweisung und Abschiebung gewähren (BVerfGE 80, 315, 346).
Das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 entschied, dass den aus dem serbisch beherrschten Teil Bosniens kommenden muslimischen Klägern ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehe, weil sie gegen die ihnen von den bosnischen Serben drohende Verfolgung den Schutz ihres Heimatstaates, der Republik Bosnien-Herzegowina, in Anspruch nehmen können (BVerwGE 101, 328, 329; NVwZ 1997, 194). Der dazu ergangene Leitsatz lautet wie folgt: "Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts; stRspr.). Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem Territorium errichteten staatsähnlichen Gewalt zu schützen". Gegen Ende des Urteils heißt es im Anschluss an die eingehend begründete Verneinung eines Anspruchs auf Asyl lapidar, dass die Kläger ebenso auch keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina haben, wobei zur Zeit allerdings nur eine Abschiebung in den nicht von der "Republika Srpska" beherrschten Teil der Republik Bosnien-Herzegowina in Frage komme. Über die Frage der Abschiebung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand der Berufung und damit auch der Revision sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) gewesen, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht sei nicht angefochten worden (BVerwGE 101, 340, 341; NVwZ 1997, 194, 197).
Dieses Urteil betrifft den Fall, dass der Staat, dessen Angehöriger der Asylbewerber ist, zu einem wirksamen Schutz des Asylbewerbers bereit und fähig ist, und schließt für einen solchen Fall den Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG aus. Im vorliegenden, hier zu entscheidenden Fall, ist der jugoslawische Staat keine Schutzmacht für Kosovo-Albaner, sondern im Gegenteil deren Verfolgerstaat.
Die in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (S. 16/17 des Urteils) gemachten Ausführungen zu einem gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/2 vom 13.03.1996) könnten den Eindruck erwecken, als sollten für die harmonisierte Anwendung des Flüchtlingsbegriffs im Genfer Abkommen die zum deutschen Asylrecht entwickelten Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative gelten. Die Nr. 8 des Gemeinsamen Standpunktes lautet indessen wie folgt:
"8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslandes
Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden seines Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/6 vom 13,03.1996).
Bei Kosovo-Albanern war und ist aber die staatliche Verfolgung nicht auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien beschränkt. Die Provinz Kosovo ist aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ausgegliedert; die Bundesrepublik Jugoslawien ist weder verpflichtet noch berechtigt, in der zum Territorium ihres Staatsgebietes gehörenden Provinz Kosovo Hoheitsakte zu erlassen. Aber auch wenn der Fall der Nr. 8 gegeben wäre, so erfolgt doch die Prüfung, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden kann, zur Feststellung, ob der Betreffende den Schutz den Behörden seines Landes - also gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will. Dass Kosovo-Albaner wegen befürchteter Verfolgung den Schutz jugoslawischer Behörden nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, das ist für das gesamte Jugoslawien zu bejahen.
In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (- 7 UE 3645/99.A -) heißt es zur Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern nach Jugoslawien, dass eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere Teilgebiete des Abschiebezielstaates bundesgesetzlich, insbesondere in § 50 Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen sei. Auch würden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -), der sich der Senat anschließe, weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG etwas dafür hergeben, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (S. 47 des Beschlusses vom 15.02.2000).
In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 heißt es, die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger im Zentral-Irak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im Nord-Irak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebiete in Fällen regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung nicht, die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaates zu beschränken (S. 8/9 des Urteils vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - EZAR 044. Nr. 16 S. 4; AuAS 2000, 28; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 56). Aus den voranstehenden Gründen der Entscheidung ergibt sich, dass der Nord-Irak als Teil des Staatsgebietes des Staates Irak angesehen wird und dass das Berufungsgericht annahm, in den kurdisch beherrschten Provinzen des Nord-Irak bestehe weder eine Staatsgewalt noch eine staatsähnliche Gewalt durch die Kurdenorganisationen (S. 3 und 4 des Urteils; vgl. EZAR 044 Nr. 16 S. 2; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 23). In dem Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 - ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kurdenprovinzen im Nord-Irak nicht aus dem irakischen Staatsverband herausgelöst worden sind, sondern weiterhin zum Territorium der Republik Irak gehören. Der Staat habe im Nord- Irak seine Gebietsgewalt und Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt, ihm fehle vorübergehend effektive Gebietsgewalt (S. 6 und 7 des Urteils vom 5.10.1999). In dem Urteil v. 8.12.1998 - 9 C 17.98 - (BVerwGE 108, 84) ging das Bundesverwaltungsgericht wohl davon aus, dass der Staat in den autonomen kurdischen Provinzen im Nord-Irak seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren habe. In diesem Zusammenhang führt das Urteil aus, dass wenn ein Staat in einer Region die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliere, sie asylrechtlich zum Ausland werde und nicht mehr inländische Fluchtalternative sein könne. Ganz ähnlich verhalte es sich bei der - voraussetzungsmäßig dauerhaften - Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaates, die diesen verdränge oder ersetze; für das Ausweichen in deren Machtbereich könnten die besonderen Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls nicht unmittelbar herangezogen werden (BVerwGE 108, 88/89).
Die Rechtslage der Provinz Kosovo unterscheidet sich von der Rechtslage der Kurdenprovinzen im Nord-Irak wesentlich dadurch, dass die Bundesrepublik Jugoslawien, zu deren staatlichen Territorium die Provinz Kosovo gehört, die Gebietsgewalt über die Provinz nicht nur faktisch verloren hat, sondern die Gebietsgewalt und das Recht zur Ausübung der Gebietsgewalt auch rechtlich verloren hat, und ferner dadurch, dass die Provinz Kosovo einer staatsähnlichen Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen unterstellt ist.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bekräftigte mit der Resolution 1244 vom 10.06.1999 einleitend die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien. In der Sache beschloss der UN-Sicherheitsrat mit der Resolution die Stationierung einer UN-Friedens- truppe im Kosovo und beauftragte der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär, mithilfe internationaler Organisationen eine zivile Übergangsverwaltung für den Kosovo einzurichten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hatte ausweislich der Resolution den Grundsätzen eines ihr am 02.06.1999 vorgelegten Papiers zugestimmt, dass sie alle militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo zurückzieht, dass im Kosovo unter der Schutzherrschaft der Vereinten Nationen wirksame internationale zivile Präsenzen und Sicherheitspräsenzen stationiert und tätig werden und dass eine Übergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz eingerichtet wird. Mitte Juni 1999 zog der jugoslawische Staat seine Armee und Polizeieinheiten und seine Organwalter und hoheitlich Bediensteten aus der Provinz Kosovo ab. In einer Meldung der amtlichen jugoslawischen Nachrichtenagentur Tanjug vom 20.06.1999 heißt es, dass von nun an die gesamte Verantwortung für die Sicherheit der Bevölkerung und alle Ereignisse im Kosovo bei den Friedenskräften der Vereinten Nationen liegen (dpa-Meldung vom 20.06.1999). Nach der Verordnung Nr. 1 vom 25.07.1999 der UNMIK, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo, ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf die UNMIK übergegangen (so Hess.VGH, Beschluss v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A - S. 22). Das Völkerrecht geht von der Maxime aus, dass souveräne Staat rechtlich die Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet hat, dass die räumlichen Grenzen staatlicher Hoheit mit den Grenzen des Staatsgebietes übereinstimmen und diese im Prinzip durch die rechtliche staatliche Hoheitsgewalt bestimmt werden. Meistens deckt sich das Hoheitsgebiet des Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet. Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, in seinem Staatsgebiet seine Staatsgewalt auszuüben. In Ausnahmefällen - und ein solcher liegt nach Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) bezüglich der jugoslawischen Provinz Kosovo vor - stimmt aber der rechtliche Hoheitsbereich eines Staates räumlich nicht mit seinem territorialen Staatsgebiet überein. Das Auseinanderfallen von territorialem Staatsgebiet und staatlichem Hoheitsgebiet soll und kann nicht auf Dauer sein, letztlich setzt sich der Effektivitätsgrundsatz des Völkerrechts durch. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen, und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man mit einem Teil der völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne. Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit Grenzzäunen. Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. Demgemäß stellt die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.02.2000 zur Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen angeführte Nr. 8 des gemeinsamen Standpunktes des EU-Rates vom 04. März 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 63/2 und 8 v. 13.3.1996) ausdrücklich darauf ab, ob die Verfolgung auf einem bestimmten Teil des "Hoheitsgebiets" beschränkt ist.
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in Staaten auf die rechtlichen Hoheitsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. Die im Ausländergesetz 1965 und im geltenden Ausländergesetz getroffenen Regelungen zur Abschiebung sollten den von der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz politischer Flüchtlinge erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, 47 ff.). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausländergesetz 1965 heißt es, Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe auf Rechtsüberzeugungen, die sich bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im internationalen Rechtsverkehr entwickelt haben (BT-Drucks. IV/868 S. 14 zu § 10 Abs. 2 und S. 15 zu § 13 Abs. 1 des Regierungsentwurfs). Da die Genfer Flüchtlingskonvention auf Hoheitsgebiete abstellt, spricht dies dafür, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG mit der Abschiebung des Ausländers in einen Staat die Abschiebung des Ausländers in das Hoheitsgebiet dieses Staates gemeint ist.
Auch aus einem anderen Grund spricht die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes dafür, dass bei mangelnder Übereinstimmung des rechtlichen Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet für die Abschiebung des Ausländers in einen Staat das Hoheitsgebiet des Staates und nicht das Staatsgebiet maßgebend sein soll. Die Begründungen der Gesetzentwürfe zu den §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes (BT-Drucks. 11/6321, S. 74 und 75 zu der bis zum 30.6.1992 geltenden Fassung und BT-Drucks. 12/2062 S. 43 bis 45) gehen zur Androhung von Abschiebungen in Staaten ausdrücklich von den entsprechenden Bestimmungen der §§ 13 und 14 des Ausländergesetzes von 1965 (BGBl I S. 353) aus und übernehmen diese zum großen Teil. Als das Ausländergesetz von 1965 vorbereitet und erlassen wurde, stand zwar fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein staatliches Hoheitsgebiet hat, doch war damals in der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 (- 2 BvR 1/73 - BVerfGE 36, 1) zu dem im Jahre 1972 mit der DDR geschlossenen Grundvertrag fraglich und noch nicht entschieden, ob die Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Staatsgebiet mit territorialer Souveränität hat (vgl.: Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht 13. Aufl. 1964, S. 15 ff.; Ekkehart Stein, Lehrbuch des Staatsrechts Tübingen 1968, S. 106 ff.). Das Ausländergesetz 1965 stellt mit seinen Regelungen demgemäß auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ab, wörtlich "auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes" (vgl. zum Beispiel §§ 1, 12, 13 AuslG 1965). In der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Ausländergesetz 1965 (vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 9 ff.) wird zwar durchgängig von dem Bundesgebiet gesprochen und nicht - was auch etwas umständlich gewesen wäre - von einem Geltungsbereich des entworfenen Gesetzes, doch verstand man damals üblicherweise unter dem Begriff Bundesgebiet den Geltungsbereich des Grundgesetzes mit oder ohne Berlin-West, also das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dass das Ausländergesetz mit der für Abschiebungsandrohungen vorgeschriebenen Bezeichnung des Staates oder von Staaten in den §§ 50 und 51 AuslG auf die Hoheitsgebiete von Staaten abstellt, dafür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 2 des AuslG 1965. Der § 13 Abs. 2 des Regierungsentwurfs lautet wie folgt: "(2) Ist die Abschiebung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der Abschiebung zu bezeichnen. Bei diesen Ausländern kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Frist zu setzen". Die Begründung dieser Bestimmung, die dem heutigen § 51 Abs. 4 AuslG entspricht, lautet wie folgt: "Aus Gründen des Rechtsschutzes bestimmt Abs. 2, dass zur Sicherung des Abschiebungsverbotes des Abs. 1 sich die Ausländerbehörden bereits bei der Androhung der Zwangsanwendung über die Beschränkung der Abschiebung schlüssig werden und diese Beschränkung dem Ausländer mitteilen müssen. Der Bezeichnungspflicht ist Genüge getan, wenn sich aus der Androhung die Staaten oder Machtbereiche ergeben, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Das kann durch Aufzählung der einzelnen Staaten geschehen oder auch durch Angabe von Staatengruppen oder geographischen Bezeichnungen oder Machtbereichen politisch verbundener Staaten" (BT-Drucks. IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2).
Das Gericht (Einzelrichter) vertritt aus den dargelegten Gründen wie bereits in seinen früheren Entscheidungen seit August letzten Jahres (vgl. Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 1/99 S. 21 und 26) die Auffassung, dass Kosovo-Albaner im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aus dem die Provinz Kosovo ausgegliedert ist, politische Verfolgung durch den jugoslawischen Staat droht und dass ihnen deshalb eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen in die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo, nicht angedroht werden darf.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sagt in der für seine Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A), ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo, des Herkunftsstaates Jugoslawien sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Zwar wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es sei indes allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliches Gebiet abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden habe die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (S. 48 des Beschlusses vom 15.02.2000, 7 UE 3645/99.A; vgl. zum Nordirak ebenso BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 10; AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 57).
Nach dem Asylverfahrensgesetz ist es jedoch keineswegs allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Vollstreckungsbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers abgeschoben wird. Im Gegenteil soll nach dem Asylverfahrensgesetz das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als zentrale Bundesbehörde mit den ihm vorbehaltenen Einzelfallregelungen, zu denen in Asylangelegenheiten auch die Abschiebungsandrohung gehört (§ 34 AsylVfG), möglichst sicherstellen, dass der Ausländer nicht in die Arme eines Verfolgerstaates abgeschoben wird. Die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden sind bezüglich der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber auf einen schleunigen Vollzug von Abschiebungsandrohungen eingerichtet und nicht auf die Erkenntnis und Regelung von Fragen politischer Verfolgungen. Sie könnten überfordert werden, wenn sie vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis nehmen müssen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung in Teilen des Abschiebungszielstaates droht (vgl. der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1 990, BT-Drucks. 11 /6321 S. 74 zu § 51 Abs. 2 AuslG). Müsste sich die für den Realakt der Abschiebung zuständige Behörde erneut eingehend mit solchen mitunter schwierigen Fragen befassen, so würde damit auch der vom Gesetzgeber angestrebten Verfahrensbeschleunigung zuwider gehandelt, die in Asylangelegenheiten durch die Kompetenzaufteilung zwischen dem Bundesamt einerseits und den grundsätzlich nur für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Landesbehörden andererseits gefördert werden soll (vgl. der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Asylverfahrens BT- Drucksache 12/2062 S. 43 f. zu § 50 AuslG). Schließlich spricht auch § 70 Abs. 3 AuslG dafür, dass die für die Abschiebung zuständige Behörde die Umstände einer Verfolgungsgefahr, die bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung vorlagen und berücksichtigt werden konnten, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen muss. Nach § 70 Abs. 3 AuslG bleiben nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung solche Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben (§ 70 Abs. 3 AuslG).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 heißt es dann ebenso wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 57) weiter, dass dem Ausländer, der zwangsweise abgeschoben werden muss, ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehe. Bestehe für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaates drohe, könne er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls könne er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekannt zu geben. Die Ausländerbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (S. 48, 49 des Beschlusses vom 15.02.2000 mit ausdrücklichem Bezug auf BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).
Würde man die Frage der Gefährdung durch regionale politische Verfolgung aber nicht spätestens bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst beim Vollzug der Abschiebung prüfen, so würde der Rechtsschutz vielfach illusorisch werden. Die Abschiebung würde dann oft bereits durchgeführt sein, bevor der Antragsteller eine gerichtliche Nachprüfung der Frage überhaupt beantragen kann, ob er in ein sicheres Gebiet abgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956 - l C 23.56 - BVerwGE 3, 355, 359 zu § 23 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet und Urteil v. 14.07.1959 - 1 C 174.58 - BVerwGE 9, 83, 85 zu Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seiner Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) vertretenen Auffassung, dass das Bundesamt Kosovo-Albanern ohne Einschränkung die Abschiebung nach Jugoslawien rechtmäßig androhen kann, folgt das Gericht somit nicht."
Einsender: VG Giessen
Anmerkung: Die Entscheidung steht im Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung; siehe z.B. im folgenden:

Weitere Dokumente:

OVG NRW: Kein § 53 VI 1 AuslG, solange Abschiebungen durch Erlass gestoppt

B.v. 13.04.2000 - 13 A 1477/00.A - 8 S., R6829

Das Gericht sieht die einschlägigen Erlasse des Landes NRW - anders als etwa der VGH Baden-Württemberg (s. dazu unter Weitere Dokumente) für jenes Bundesland - nicht als Erlasse im Sinne des § 54 AuslG an. Gleichwohl hält das Gericht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder Aschkali für unzulässig. Denn aufgrund eben dieser Erlasse sei derzeit keine Abschiebung zu erwarten. Es lehnt sich damit an seine frühere Rechtsprechung an, derzufolge die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG bei faktischer Abschiebeunmöglichkeit unzulässig ist. Dem ist damals das BVerwG entgegengetreten. Im Ergebnis bleibt durch die Auffassung des OVG NRW jedoch “nur” ungewiss, ob Roma und Ashkali aufgrund eines rechtlichen oder eines faktischen Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden. Genau dies kann allerdings zu Folgeprozessen führen.

Aus den Entscheidungsgründen:

“Darüber hinaus ist die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Wege der verfassungsgemässen Auslegung