Jugoslawien |
IMK: Beschluss zu Rückführungen in das Kosovo
Beschluss der Innenministerkonferenz vom 6.12.2002 (2 S., M2849)
( ) 2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist.
3. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen, freiwillig zurückzukehren. Die freiwillige Rückkehr in das Kosovo ist bereits jetzt grundsätzlich möglich. Sie hat Vorrang vor Rückführungen.
4. Angehörige der serbischen Minderheit bleiben bis auf weiteres von der zwangsweisen Rückführung ausgenommen; die Möglichkeit ihrer Rückführung ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.
5. Um den Stabilisierungsprozess im Kosovo nicht zu gefährden, soll eine zwangsweise Rückführung der Angehörigen von Minderheiten unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Kosovo nur schrittweise und in Absprache mit UNMIK erfolgen; eine Rückführung in größerem Umfange ist gegenwärtig noch nicht möglich.
6. Die Innenministerkonferenz ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine geordnete, gegebenenfalls auch zwangsweise Rückführung kleinerer Gruppen in Absprache mit UNMIK vorliegen.
7. Die Innenministerkonferenz bittet das Bundesinnenministerium des Innern, in einem memorandum of understanding mit UNMIK ein Verfahren zu vereinbaren, das den Beginn des Rückführungsprozesses für die Minderheiten aus dem Kosovo so schnell wie möglich gewährleistet.(...)
9. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen nur noch so lange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist.
UNHCR: Keine Abschiebung von Minderheitenangehörigen
in das Kosovo
Anmerkung der UNHCR-Vertretung in Deutschland vom Januar 2003 zum voranstehenden
IMK-Beschluss (1 S., #10333, M3011)
( ) UNHCR geht demzufolge weiter davon aus, dass vor dem Abschluss der Gespräche zwischen dem Bundesministerium des Innern und der UNMIK und ohne eine entsprechende Vereinbarung keine [Herv. im Orig.] Abschiebungen von Minderheiten in das Kosovo durchgeführt werden.
Bislang hat UNMIK gegen die zwangsweise Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo Sicherheitsbedenken geltend gemacht und der Abschiebung von Minderheiten nicht zugestimmt. Bis zum Abschluss einer weiteren Vereinbarung bleibt es bei dieser Position. Die Gespräche zwischen dem Bundesministerium des Innern und der UNMIK dauern an.
Im Übrigen ist auch UNHCR der Auffassung, dass im Einzelfall eine freiwillige [Herv. im Orig.] Rückkehr von Minderheiten auf Grund einer umfassend informierten Entscheidung und nach sorgfältiger Vorbereitung möglich sein kann. UNHCR ist bereit, einzelne Angehörigen ethnischer Minderheiten, die eine freiwillige Rückkehr erwägen oder vorbereiten, mit konkreten Hinweisen und Einschätzungen der Situation vor Ort zu unterstützen. ( )
SFH: Situation von Binnenflüchtlingen in Serbien
und Montenegro
Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002: Serbien-Montenegro:
Update zur Situation der intern Vertriebenen, Autor: Rainer Mattern (29
S., #10326, M2867)
(...) In Serbien und in Montenegro leben ca. 700 000 Flüchtlinge und Vertriebene aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Kosovo. Schwerpunkt dieses Updates soll die Situation der aus Kosovo Vertriebenen sein. Der Bericht beruht auf Internetrecherchen und auf einer Abklärungsreise nach Serbien vom 6.1011.10.2002, den dort geführten Gesprächen mit dem UNHCR in Belgrad und Kraljevo, mit VertreterInnen verschiedener NGOs (Helsinki Komitee in Belgrad, Humanitarian Law Center, Norwegian Refugee Council, Danish Refugee Council), dem Bundesminister für nationale und ethnische Minderheiten Rasim Ljajic, den Roma-Vertretern Dr. Ibrahim Hasani und Azir Jasari und mit Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Diözese Freiburg im Breisgau. (...)
Zwei Jahre nach der Abwahl des Regimes von Slobodan Milosevic hat Serbien einige wesentliche Dilemmata zu lösen, um den Prozess des Übergangs zu bewältigen. Eines verlangt von den serbischen Verantwortlichen, eine klare Stellung zu den Grenzen des Landes zu beziehen (Republika Srpska, Montenegro und Kosovo). Diese Fragen sind eng verknüpft mit Fragen der Minderheiten und der Rückkehr oder der Integration der Flüchtlinge und intern Vertriebenen.
Vom ungelösten Status Kosovos hängt direkt auch eine stabile Situation in Südserbien und die Situation in Mazedonien ab. Die internationale Gemeinschaft zögert, die Statusfrage Kosovos in Angriff zu nehmen. Die Hauptakteure in der serbischen Politik machen dazu entweder widersprüchliche Aussagen oder beziehen verfestigte Positionen zu den Grenzen. Die erkennbarste serbische Position sieht die Teilung Kosovos vor. Widersprüchlich ist die Haltung der serbischen Regierung auch in der Frage, ob die Vertriebenen zurückkehren oder sich in Serbien integrieren können. Zwar wurde öffentlich verkündet, dass Vertriebene das Recht zur freien Entscheidung in dieser Frage haben. Nach der Einschätzung des Helsinki Komitees für Menschenrechte wird in Wirklichkeit mit den Zahlen der angeblich rückkehrbereiten Vertriebenen zu politischen Zwecken jongliert. So werden sie auf diese Weise instrumentalisiert und Folge davon ist eine Radikalisierung insbesondere unter den serbischen Vertriebenen. Aufgrund der unklaren Zukunftsaussichten und der schwierigen sozialen und ökonomischen Situation verschlechtert sich die Situation der Vertriebenen immer mehr. (...)
Für eine Rückkehr an den Herkunftsort ist die Aussicht auf ein normales Leben in Sicherheit entscheidend. Die internationale Gemeinschaft besteht auf dem Recht der Vertriebenen auf Rückkehr nach Kosovo, kann dort aber weder Sicherheit noch Bewegungsfreiheit garantieren. Die Belgrader Regierung bietet Sicherheit und Bewegungsfreiheit in Serbien an, kann aber den meisten intern Vertriebenen und Flüchtlingen keine würdigen Lebensbedingungen gewährleisten. Die internationale Gebergemeinschaft wendet sich neuen Krisenherden zu und verlässt entweder die Region oder kürzt die Hilfe drastisch. Die Verantwortung für die intern Vertriebenen soll der jugoslawische Staat übernehmen. Das Postulat auf Wahrung der Rechte der Vertriebenen kontrastiert scharf mit den fehlenden Ressourcen der jugoslawischen Behörden wie auch mit dem Auslaufen humanitärer Hilfe durch die Gebergemeinschaft. (...)
Da es sich bei der Flucht von Kosovo nach Serbien schon um die dritte Ankunft grosser Zahlen Vertriebener gehandelt hat (nach den Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und aus Kroatien), waren die meisten Plätze für Kollektiv-Unterbringung bereits vergeben (Hotels, Schlafsäle, Gemeinschaftszentren, Fabrikhallen, Schulen). So wurden Vertriebene ohne Möglichkeiten einer privaten Unterbringung einfach dort untergebracht, wo überhaupt Platz verfügbar war oder in Kollektivzentren mit niedrigstem Standard, die sich für eine langfristige Unterbringung nicht eigneten (Sporthallen, Arbeiterbaracken, Markthallen, Bunker). Viele dieser Orte sind extrem überfüllt, ermöglichen keinerlei Privatsphäre und oft fehlt es an rudimentären Einrichtungen wie Küchen, fliessendem Wasser, funktionierender Elektrizität, Bädern, Toiletten und regulärer Heizung. Die Kollektivzentren stellten für die Vertriebenen aus den genannten Gründen bisher schon keine gute Lösung dar, dennoch wird die bevorstehende Aufhebung der Zentren die BewohnerInnen voraussichtlich vor grösste Probleme stellen, da keine dauerhaften Ersatzmöglichkeiten in Sicht sind. Grund für die bevorstehende Schliessung der von UNHCR geführten Zentren und Wohnungen ist nicht die Besserung der Situation der Vertriebenen, sondern Geldmangel. (...)
Lokale und internationale Organisationen sind sich darin einig, dass die Kosovo-Roma in Serbien und Montenegro unter den schwierigsten Verhältnissen leben. Bei ihnen ist die Diskrepanz zwischen den ihnen zustehenden Rechten als intern Vertriebene und ihrer elenden Situation am augenfälligsten. Die meisten Roma hatten in Kosovo Grundeigentum, sie verloren aber durch die Vertreibung ihr Land und ihre Häuser. Nach Serbien vertrieben, wohnten die Roma zunächst unter Brücken, auf offenem Feld und in der Nähe von Müllhalden. Die Suche nach einer Unterkunft war weitgehend ihnen überlassen, sie liessen sich in der Folge meist unter einheimischen Roma oder in illegalen Siedlungen in der Nähe anderer Roma-Gemeinschaften, die selbst in einer marginalisierten Situation sind, nieder. Folge davon ist, dass grosse Zahlen von Personen sich Räume von schlechtester Qualität teilen. Auch offizielle Kollektivzentren, die von Roma bewohnt werden, sind häufig überfüllt und in einem unzureichenden hygienischen Zustand. (...)
Die serbische Regierung hat inzwischen begonnen, illegale Roma-Siedlungen in und um Belgrad zu räumen, z. B. im September/Oktober 2002 im Novi Beograd-Distrikt in Belgrad, wo 124 Roma-Familien mit 717 Mitgliedern wohnten. 64 dieser Familien hatten seit 10 Jahren in dieser Siedlung gelebt, 1999 waren weitere 60 Familien aus Kosovo zugezogen. Ein Grossteil der letzeren zog in Folge der Räumungsarbeiten weg. Bei der Räumung illegaler Siedlungen, meist von den Grundstückseigentümern initiiert, wird kein Ersatz angeboten.
Vertriebene Roma haben kaum Chancen, Arbeit zu finden, selbst wenn sie gut ausgebildet sind. Neben den allgemeinen Vorbehalten gegenüber dieser Gruppe bilden fehlende Serbischkenntnisse und fehlende Identitätspapiere die grössten Hindernisse bei einer Anstellung.
Der Schulbesuch von Roma-Kindern ist selten und durch Armut, fehlende Kleider und fehlendes Schulmaterial, unzureichende Transportmöglichkeiten und Eltern, die keinen Wert auf Ausbildung und Lernen legen, begrenzt. Die Mehrzahl der vertriebenen Roma-Kinder spricht kein Serbisch, in Montenegro sprechen 58 Prozent der aus Kosovo stammenden Roma-Kinder albanisch. (...)
Auch nach der Einschätzung des Ministers für nationale und ethnische Gemeinschaften, Rasim Ljajic, mangelt es an elementaren Lebensbedingungen für viele intern Vertriebene. Der jugoslawische Staat soll nach dem Rückzug internationaler Hilfsprogramme mehr finanzielle und administrative Verantwortung für Flüchtlinge und Vertriebene übernehmen, hat jedoch dafür nicht die finanziellen Mittel. Die Abkommen mit den europäischen Staaten über die Rückführung von Asylsuchenden kamen auf deren Druck zustande. Sie sind nicht als Zeichen zu werten, dass weitere Kosovo-Vertriebene sich in Serbien und Montenegro niederlassen können. Die jugoslawischen Behörden sehen mit Rücksicht auf die prekären Verhältnisse der Vertriebenen nur die Möglichkeit, auf eine Verschiebung des Rückkehrprozesses hinzuwirken. UNHCR und Europarat weisen darauf hin, dass die Rückführung von Personen in eine Situation der internen Vertreibung unbedingt zu vermeiden ist.
Einsender: SFH
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine mittelbar staatliche Verfolgung von ethnischen Minderheiten.
Beschluss vom 19.2.2002 - A 3 S 673/98 - (16 S., M3012)Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: Bericht über die Situation von ethnischen Serben, Roma, Aschkali, Ägpyter, Bosniaken und Gorani nach Region und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Rückkehr (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: UNHCR Update on the Situation of Roma, Ashkaelia, Egyptian, Bosniak and Gorani In Kosovo (#10425)
UNHCR: Kosovo: UNHCR spricht sich gegen eine zwangsweise Rückkehr von Minderheiten aus, insb. Serben und Roma, auch Aschkali und Ägypter; Schutzbedarf für Albaner mit gemischt-ethnischem Hintergrund, aus Minderheitengebieten und Kollaborateure; Serbien/ Montenegro bieten keine inländische Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 22.1.2003: UNHCR Position on the Continued Protection Needs of Individuals from Kosovo (#10424)
Karin Hopfmann / PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus: Roma, die aus Deutschland in die BR Jugoslawien zurückkehren, erhalten keinerlei Unterstützung; Zugang zu Bildung für die Kinder prekär, da diese in den Schulen diskriminert werden und am serbischen Unterricht kaum teilnehmen können.
Bericht vom Dezember 2002: Kein Land Nirgendwo? Ergebnisse einer Recherche-Reise nach Belgrad im Dezember 2002 (9 S., #10379, M2942)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo: Stromversorgung noch immer katastrophal; Minderheiten von Mangel an Heizmaterial besonders betroffen; Sicherheitslage bleibt besonders für Roma prekär, die kein albanisch sprechen; Situation der Roma, Ashkali und Ägypter in einzelnen Gebieten; menschenwürdige Rückkehr dieser Gruppen kann nicht garantiert werden.
Monatsbericht vom 15.12.2002 (#10247)
Norwegian Refugee Council - Global IDP Project: Lage von intern vertriebenen Serben und Roma verschlechtert sich wegen des Auslaufens von Unterstützungsprogrammen von Hilfsorganisationen; Rückkehrbedingungen in den Kosovo noch immer nicht erfüllt (engl.).
Bericht vom 2.12.2002: Displaced people face bleak future in Yugoslavia (#9863)
Europarat: Bericht über die Kommunalwahlen 2002.
Bericht vom 26.11.2002: Council of Europe Election Observation Mission for the 2002 Kosovo Municipal Assembly Elections (CEEOM III) (#10023)
Amnesty international: Menschenrechtslage im Sandzak hat sich seit 2000 verbessert; Berichte über Folter durch Polizeibeamte gibt es aus der gesamten BR Jugoslawien.
Stellungnahme vom 19.11.2002 an VG Oldenburg - 12 A 4604/99 - (3 S., #10355, M2846)
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Kosovo: Boykott der Kommunalwahlen durch Serben; Situation in psychiatrischen Krankenhäusern erschütternd; Behandlungsmöglichkeiten für geistig Behinderte und psychisch Kranke inadäquat.
Monatsbericht vom 15.11.2002 (#10248)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Duldungsverlängerung für Angehörige ethnischer Minderheiten aus Kosovo, die vermutlich nicht in den nächsten Monaten abgeschoben werden, bis 31.5.2003 bei Sicherung des Lebensunterhalts durch Arbeit; kein genereller Abschiebungsstopp.
Erlass vom 19.12.2002 (2 S., M2879)
IM NRW: Faktische Abschiebungshindernisse für Roma-Familien aufgrund Lebensbedingungen in Serbien/ Montenegro (ohne Kosovo); daher Duldung bis 31.3.2002.
Erlass vom 13.12.2002 - 14/44.386-I 14 - (3 S., M2877)
IM Hessen: Aussetzung der Abschiebung von Minderheitenangehörigen mit Arbeitsverhältnis bis 30.6.2003, sonst bis 28.2.2003.
Erlass vom 11.12.2002 - II41 - 23 d (Mi Ko) - (1 S., M2926)
IM Nieders.: Freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo möglich, daher keine Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG; freiwillige Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro mit neuen jugoslawischen Reisepass möglich.
Schreiben vom 31.10.2002 - 41.22-12235-8.4.2.1 - (2 S., M2882)
Diakonie Mark-Ruhr: Keine Chance für friedliche
Rückkehr von Minderheiten in den Kosovo
Flüchtlingsberatung der Diakonie Mark-Ruhr: Materialsammlung vom November
2002; inkl. Kurzprotokolle von Interviews mit Vertretern lokaler und internationaler
Organisationen, Presseartikel, Fotos (16 S., M2788)
(...) Seit 1999 hat die Flüchtlingsberatung den Kosovo bereist und sich vornehmlich während des jüngsten Aufenthalts im September 2002 mit dem derzeit so viel diskutierten Thema Rückkehr der Minderheiten in den Kosovo beschäftigt. In den einzelnen Kommunen wurden die zuständigen Stellen für Minderheiten aufgesucht und Gespräche geführt.
(...) Die Infrastruktur des Kosovo ist nach wie vor stark beschädigt. Solange von internationalen Institutionen und Hilfsorganisationen keine Gelder zur Verfügung gestellt werden, um den Minderheiten das Leben und Überleben zu sichern, darf es keine Rückkehr in den Kosovo geben. Auf einer UNMIK und UNHCR-Liste sind 60 Übergangsheime aufgeführt, in denen Minderheiten nach ihrer Rückführung angeblich unterkommen können. Die Mitarbeiterinnen der Diakonie Mark-Ruhr haben die angegebenen Standorte aufgesucht. Fakt ist, dass es statt der 60 von UNMIK und UNHCR ausgewiesenen Unterbringungsmöglichkeiten nur ein einziges Übergangsheim gibt, das sich in Plementina im Kreis Obilic befindet. In vielen Gegenden ist die Volksgruppe der Roma absolut unerwünscht, so dass man für die Sicherheit der Menschen nicht garantieren kann. KFOR und UNMIK-Kräfte sollen zudem in den nächsten Jahren zahlenmäßig halbiert werden. Schließlich ist die medizinische Versorgung der Minderheiten nicht gewährleistet. Darüber hinaus haben Roma im Kosovo keinerlei Aussichten auf einen Arbeitsplatz. (...)
Einsenderin: Christa Belabbes, Diakonie Mark-Ruhr
GGUA: Lebensbedingungen von Roma in Serbien und
dem Kosovo
Dr. Brigitte Derendorf und Rüdiger Sagel (Gemeinnützige Gesellschaft
zur Unterstützung Asylsuchender, Münster): Bericht vom 1.11.2002:
Bericht über eine Reise nach Serbien und in den Kosovo vom 20.26.10.2002
(12 S., #9772, M2815)
(...) Unsere serbische Begleiterin hat uns kurzfristig einen Termin mit dem Präsidenten des Roma-Vereins Rom Beograd, Dragan Stankovic, vermittelt.
Wir treffen Herrn Stankovic im Haus des Vereins in der Gospodara Vucica im Stadtteil Vracar. (...) Von Herrn Stankovic erfahren wir, daß in Belgrad gut 100 000 Roma leben und daß es hier allein etwa 60 Roma-Organisationen gibt. Sein Verein finanziere sich ausschließlich aus eigenen Mitteln, staatliche Zuwendungen gebe es nicht. Wir befragen Herrn Stankovic gezielt nach der Situation der Roma- Rückkehrer aus Deutschland. Alle folgenden Informationen gehen auf ihn zurück:
Es sind in Belgrad bzw. in der BR Jugoslawien bisher noch keine Voraussetzungen für die Aufnahme von Rückkehrern geschaffen worden. Nach ihrer Ankunft erhalten sie keinerlei finanzielle Unterstützung vom jugoslawischen Staat, keine Sozialhilfe, keine Unterkunft, es stehen für die Kinder keine Schulen zur Verfügung, es gibt keine (bezahlbare) medizinische Versorgung, keine Arbeitsplätze. Viele leben vom Müll. Entgegen Berichten in Deutschland hat die Regierung keine Aufnahmelager für Roma vorbereitet. Die meisten haben ihren gesamten Besitz für die Flucht verkauft und besitzen jetzt gar nichts mehr. Es werden nach Abschluß des neuen Rückübernahmeabkommens zwischen Berlin und Belgrad 35 000 Rückkehrer aus Deutschland erwartet. Jeden Tag werden Roma aus Deutschland abgeschoben. Die meisten von ihnen besitzen nur das, was sie im Reisegepäck mitnehmen durften. Ohne die Hilfe der ansässigen Roma wären sie gezwungen, auf der Straße zu leben. Rückkehrer, die aus Belgrad stammen oder die nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können, landen gewöhnlich in einem der 146 Roma- Camps bzw. Slums in und um Belgrad. Für rückkehrende Roma aus Serbien und Montenegro ist es kein Problem, sich registrieren zu lassen und eine Licna Karta zu erhalten. Nicht aus der BR Jugoslawien stammende Ehegatten bekommen ebenfalls jugoslawische Papiere.
Einige von Herrn Stankovic herbeigerufene Roma sind bereit, uns anschließend durch ein Roma-Camp zu führen, in dem auch einige aus Deutschland abgeschobene Roma leben und in dem die EU mit viel Geld einen Kindergarten errichtet habe, diesen aber weder an die Wasser- noch Stromversorgung angeschlossen und den sie auch nie selbst betrieben habe. Die beiden Holzgebäude stünden jetzt wie Fremdkörper am Rande des Camps.
Das Camp heißt Deponije und befindet sich nahe dem unteren Ufer der Donau an der Pancevo-Brücke an der Vuka Vrcevica. Hinter dem Gelände befindet sich eine Zementfabrik. Im Camp leben 186 Familien, insgesamt 962 Menschen, davon etwa 567 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (diese Zahlen wurden von Rom Beograd Ende September diesen Jahres ermittelt). Der Name Deponije ist nicht etwa ein historischer, vielmehr leben die Menschen hier tatsächlich auf dem Müll. Die Halde wird zwar nicht mehr beliefert, aktiv genutzt wird jedoch die Sickergrube. Gerade als wir den Ort verlassen wollen, fährt ein Tankwagen Jauche aus der Stadt an und läßt sie in die Grube ab.
(...) Überall quillt der Müll hervor, es stinkt. Die Häuser sind alle aus Ziegeln, Holz, Schrott und Pappe zusammengebaut. Die meisten sind von innen feucht, oft dringt das Wasser nicht nur durch Dach und Wände, sondern drückt sich auch von unten durch den Boden. Die Häuser bestehen aus einem oder zwei sehr kleinen Räumen sowie einem kleinen offenen Vorraum, der als Küche dient. Wasser gibt es nur außerhalb der Häuser, als Toiletten dienen Bretterverschläge mit einem Loch in der Erde. Einen Kinderspielplatz gibt es, auch auf dem Platz des erwähnten EU-Kindergartens, nicht. Dieser besteht aus einem größeren und einem kleineren Holzhaus und ist lediglich mit ein paar Stühlen und Tischen ausgestattet; er ist nicht in Betrieb. Eine Schule gibt es auch in größerer Entfernung nicht. Nach Aussagen von Bewohnern besucht keines der Deponie-Kinder eine Schule.
(...) Familie S. ist im Februar diesen Jahres aus Dortmund-Wickede abgeschoben worden. Sie hatten seit 1994 in Deutschland gelebt und hier vergeblich Asyl beantragt. Die Familie hat drei Kinder, von denen das jüngste vor vier Jahren in Deutschland geboren ist. Die beiden älteren, ein 17jähriger Junge und ein 15jähriges Mädchen haben in Dortmund die 9. bzw. 7. Klasse einer Hauptschule besucht. Der Junge hätte in diesem Sommer seinen Hauptschulabschluß gemacht. Seit ihrer Ankunft in Belgrad haben sie keine Schule mehr besucht, denn sie sprechen beide kein serbisch und können auch die Schrift nicht schreiben. Eingliederungshilfen für rückkehrende SchülerInnen gibt es in Jugoslawien nicht. (...)
Die Eltern berichten, sie hätten bei der Ausländerbehörde vor ihrer Rückkehr nach finanziellen Hilfen gefragt. Dies sei aber abgelehnt worden. Sie hätten von ihren Sachen nur mitnehmen dürfen, was in ihre Koffer gepaßt hätte. Nach ihrer Ankunft am Belgrader Flughafen seien sie in eine große Halle geführt und nach dem Grund ihres Aufenthalts in Deutschland gefragt worden. Anschließend habe man sie gehen lassen. Eine Unterkunft oder finanzielle Hilfen habe man ihnen nicht angeboten. Für ihre Ausreise nach Deutschland hätten sie damals ihr eigenes kleines Haus und ihren gesamten Besitz verkauft. Das Haus, in dem sie jetzt lebten, gehöre dem Bruder des Familienvaters. Sie wüßten nicht, wie lange sie hier noch wohnen dürften. Das Haus hat ein ca. 20 qm großes Zimmer und einen Vorraum. Das gesamte Haus sei 36 qm groß. Es ist in einem vergleichsweise guten Zustand. Die Einrichtung besteht aus richtigen Möbeln. Die Familie lebt von dem, was der Vater als Gelegenheitsarbeiter verdient. Der 17jährige Sohn konnte bisher keine Arbeit finden.
(...) Weitere Roma-Camps können wir aus Zeitgründen in Belgrad nicht mehr besuchen. Doch sehen alle, an denen wir vorbeifahren, ähnlich aus wie die Deponije. (...)
Einsender: GGUA, Münster
Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Angehörigen der Roma und Ashkali steht ebenso wie den albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo, der staatsrechtlich nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien gehört, auf Grund der militärischen Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN- Zivilverwaltung eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die noch festzustellenden Übergriffe des albanischstämmigen Bevölkerungsteils stellen die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht grundsätzlich in Frage. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.4.2002 - 3 KO 264/01 - (34 S., M2760)
VG Münster: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen intensiver medizinischer Behandlungsbedürftigkeit bei Mehrfacherkrankung verbunden mit Pflegebedürftigkeit und fehlender Mobilität.
Urteil vom 14.6.2002 - 4 K 1717/01.A - (5 S., M2764)Länderberichte:
ECMI - European Centre for Minority Issues: Zur Gesundheitsversorgung und sozialen Programmen im Kosovo (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: Kovoso/A standing technical working group: Ninth meeting Health and social welfare (#9310)
Dr. Stjepan Pervan: In den Nachfolgeländern des ehemaligen Jugoslawiens gibt es nur in Universitätskliniken psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Kriegstraumatisierte; niedergelassene Psychotherapeuten gibt es praktisch nicht.
Schreiben vom 23.9.2002 an Rechtsanwalt Wendl, Wiesbaden (1 S., #9779, M2784)
ICMPD-IOM Kosovo Information Project: Psychiatrisch-psychologische Therapien sind im Kosovo wegen mangelnder Kapazitäten nicht möglich; Besserung wird erst im Jahr 2005 erwartet; zur Verfügbarkeit von Medikamenten gibt es widersprüchliche Aussagen.
Bericht / Client Answer Template vom 20.8.2002 (4 S., #9780, M2652)Sonstige Materialien:
IM NRW: Zum Rückübernahmeabkommen; für Abschiebungen ins Kosovo gelten die bisherigen Erlasse.
Erlass vom 11.10.2002 - 14.1 / VI.2.1 - 138 - (4 S., M2780)
BMI: Rückübernahmeabkommen nicht anwendbar auf Personen aus Kosovo; Minderheitenangehörige aus Kosovo bis auf weiteres nicht in das restliche Gebiet der BR Jugoslawien abzuschieben.
Begleitschreiben zum Rückführungsabkommen vom 25.9.2002 - A4 - 125 610.YUG/1 - (2 S., M2781)
Rückübernahmeabkommen zwischen der BR Deutschland und der BR Jugoslawien einschließlich Durchführungsprotokoll.
Abkommen vom 16.9.2002 - BGBl II 2002, 2762 - (28 S., M2698)
Länderberichte:
Europarat: Bericht zur Menschenrechtslage im Kosovo und zur Situation der Binnenvertriebenen (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: Kosovo: The Human Rights Situation and the Fate of Persons Displaced From Their Homes (#9210)
UN Secretary-General: Kosovo: gespannte Stimmung vor den Wahlen, aber weitgehend ruhige Sicherheitslage; weiterhin Fälle von ethnisch und durch Rückkehr motivierte Gewalt; UNMIK ruft Aufnahmeländer auf, keine Kosovaren mit psychischen Krankheiten abzuschieben (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (S/2002/1126) (#9165)
OMCT - World Organisation Against Torture: 717 Roma (darunter 60 Familien von Vertriebenen aus dem Kosovo) sollen laut Behörden ihre Siedlung Stari Aerodrome in Belgrad verlassen (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: 717 Roma treatened with eviction (#8837)
UNHCR: Kosovo-Albaner können nicht in serbisch dominierte
Gebiete zurückkehren
Stellungnahme vom 2.7.2002 an VG Hamburg - 9 VG A 215/96 - (7 S., #8614, M2410)
(...) Ausweislich des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gehen wir davon aus, dass es sich bei den Klägern um ethnische Albaner handelt, die aus einem Teil des Kosovo stammen, der heute serbisch dominiert ist. Wie bereits in der Ihnen vorliegenden Auskunft vom 8. November 2001 gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin rät UNHCR von einer Rückkehr von Kosovo-Albanern aus serbisch dominierten Gebieten ab. Von dort stammende Kosovo-Albaner können in der Regel nicht in ihre früheren Wohnorte zurückkehren und würden daher zu Binnenvertriebenen im Kosovo werden. Diese Situation besteht fort.
Zudem ist die Sicherheitssituation in Mitrovica und den nördlich angrenzenden Gemeinden weiterhin äußerst angespannt. Hinsichtlich der gegenwärtigen Situation in Mitrovica wird in der gemeinsam von UNHCR und der OSZE erstellten neunten Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (für den Zeitraum September 2001 bis April 2002) u. a. ausgeführt:
3. Die Sicherheitssituation in Nord-Mitrovica blieb während des Berichtszeitraums extrem brüchig und wurde im April 2002 besonders instabil. Im Anschluss an die Verhaftung eines kosovo-serbischen Mitglieds der Brücken-Bande an einem KFOR-Checkpoint protestierte eine Gruppe von ungefähr 40 Mitgliedern der so genannten Brücken-Bande unterstützt von ungefähr 300 weiteren Kosovo-Serben gewaltsam gegen die Verhaftung. (...) Die wenigen verbliebenen ethnischen Albaner (sie stellen in der serbisch dominierten Gegend eine Minderheit dar) sind weiterhin an ihre Häuser gebunden und wurden wie andere Nicht-Serben (einige bosniakischen Familien) wiederholt Ziel von Drohungen durch die Mitglieder der serbischen Mehrheitsbevölkerung. Während dieser Perioden wurden Angehörige aller Volkszugehörigkeiten mit Verbindungen (etwa durch Beschäftigungsverträge) zur UNMIK und der internationalen Verwaltung Ziel von Einschüchterungen und Schikanen. Beispielsweise versperrten 30 Kosovo-Serben am 15. April durch ihre Anwesenheit den Zugang zur Polizeistation in Zubin Potok, um die Stationierung von neuen kosovo-serbischen und bosniakischen Polizeikräften zu verhindern. Auch in diesem Fall mussten Polizeispezialeinheiten zur Befreiung der eingeschlossenen Polizeibeamten eingesetzt werden. Solch wiederholt auftretender Protest, oft einhergehend mit Gewalt, macht die Situation für nicht-serbische Minderheiten in den nördlichen Stadtgebieten äußerst gefährlich.
(...) Da für die Unterbringung in Notunterkünften die örtliche Heimatgemeinde zuständig ist, gibt es keine Möglichkeit der Unterbringung im Bereich einer anderen (unzuständigen) Gemeinde. Auf Grund der besonderen Situation in Mitrovica sind die dortigen Unterbringungsmöglichkeiten besonders eingeschränkt. Zwar liegen unserem Büro keine aktuellen eigenen Erkenntnisse über den Grad der Auslastung der Notunterkünfte im Gebiet Mitrovica vor, wir verweisen jedoch insoweit auf eine vom Informationszentrum Asyl der Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wie folgt wiedergegebene Auskunft des KIP (Kosovo Information Project): Mitrovica (12.11.2001): Alle TCS (Temporary Community Shelter) mit IDPs (Internally Displaced Persons - Binnenvertriebene) aus dem nördlichen Teil von Mitrovica und den umgebenden Dörfern sind überfüllt. Des Weitem besteht das Problem, Unterkünfte für Familien in Mitrovica zu finden; es gibt obdachlose Leute. (zitiert nach: BR Jugoslawien/Kosovo Dokumentation Schwerpunktthemen, Stand: Mai 2002). (...)
Einsender: VG/OVG Hamburg
Länderberichte:
Amnesty international: Anliegen betreffend Lage der Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 20.9.2002: Amnesty Internationals concerns in the Federal Republic of Yugoslavia and the proposed accession of the FRY to the Council of Europe (#8642)
International Crisis Group: Justizsystem im Kosovo funktioniert, ist aber noch sehr schwach; Kritikpunkte betreffen die richterliche Unabhängigkeit, Ausbildung, Vertretung von Minderheiten, Personalknappheit, Sicherung von Beweismaterial und Zeugenschutz (engl.).
Bericht vom 12.9.2002: Finding the Balance: The Scales of Justice in Kosovo (#8615)
Human Rights Watch: Radikale Nationalisten bedrohen Mitglieder unabhängiger Organisationen (engl.).
Bericht vom 28.8.2002: Yugoslavia: Harassment by Extreme Nationalists/Serb Government Stands By (#8450)
Amnesty international: Zwei Wehrdienstverweigerer von Verhaftung bedroht; die Möglichkeit, einen Ersatzdienst zu leisten, wurde ihnen verweigert (engl.).
Urgent action 262/02 vom 27.8.2002 (#8443)Sonstige Materialien:
IM Rh-Pf: Verlängerung der Duldungen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo um drei Monate.
Erlass vom 6.9.2002 (1 S., M2511)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger in Rest-Jugoslawien; kein § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für albanische Volkszugehörige aus Südserbien wegen der dortigen Existenzbedingungen.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
VGH Ba-Wü: Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (-4-13- JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo erfasst nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung sowie einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung dieser Ansprüche. (Amtlicher Leitsatz).
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Roma/ Ashkali im Kosovo; keine extreme Gefährdungslage für Ashkali in den sonstigen Landesteilen der BR Jugoslawien; derzeitige Erlasslage in Bayern bietet ausreichenden Schutz, so dass eine Durchbrechung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG derzeit nicht gerechtfertig ist.
Beschluss vom 8.4.2002 - 22 B 01.30898 - (9 S., M2245)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im einstweiligen Verfahren bezüglich Kosovo wegen schwerer psychischer Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr); posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nicht behandelbar.
Beschluss vom 17.6.2002 - A 7 K 10900/02 - (12 S., M2211)Länderberichte:
RI - Refugees International: Zur Rückkehr von Minderheiten nach Kosovo (engl.).
Bericht vom 16.8.2002: Minority Returns to Kosovo: Beyond Bricks and Mortar (#8281)
RI - Refugees International: Kosovo: Gewalt gegen ethnische Minderheiten hat deutlich nachgelassen (engl.).
Bericht v. 9.8.2002: Weighing the Risks of Return (#8280)
Mental Disability Rights International (MDRI): Kosovo: Schwerer Missbrauch und Menschenrechtsverletzungen in psychiatrischen Kliniken im Kosovo (engl.).
Bericht vom 7.8.2002: Not on the Agenda: Human Rights of People with Mental Disabilities (#8236)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Kosovo: Serbisch-orthodoxer Priester berichtet über zunehmende Zahl von Übergriffen auf serbische Zivilisten, Wohnhäuser und religiöse Stätten (engl.).
Bericht vom 2.8.2002: Kosovo Extremists Out of Control (#8231).
UNMIK: Konzeptpapier zur Rückkehr intern Vertriebener und Flüchtlinge im Kosovo (engl.).
Bericht vom 17.5.2002: The Right to Sustainable Return (#7633)Sonstige Materialien:
IM NRW: Verpflichtung zur Rückzahlung von REAG-/ GARP-Förderleistungen nach Rückkehr in das Bundesgebiet aufgrund geänderter Erlasslage; keine Rückzahlungspflicht, wenn Rückkehr aus besonderen Gründen (z. B. erneute politische Verfolgung) erfolgte.
Erlass vom 1.7.2002 - 15-60.10.10-241/02 - (2 S., M2234)
IM Schleswig-Holstein: Durchführungserlass zum IMK- Beschluss vom 6.6.2002 zur Rückführung ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 25.6.2002 (2 S., M2269)
Innensenator Bremen: Durchführungserlass zum IMK- Beschluss vom 6.6.2002 zur Rückführung ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 25.6.2002 - 02-06-06 - (1 S., M2183)
IMK zu ethnischen Minderheiten aus Kosovo
Beschluss vom 6.6.2002 (1 S., M2122; alle veröffentlichte Beschlüsse
der IMK: 7 S., M2124)
(
) 2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes
Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist. Die
Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen,
eine freiwillige Rückkehr in Betracht zu ziehen.
Die Innenminsterkonferenz geht davon aus, dass die Voraussetzungen für
eine zwangsweise Rückführung noch im Laufe dieses Jahres gegeben sein
werden.
3. Die Innenministerkonferenz beauftragt die Ausländerreferenten des Bundes
und der Länder, kurzfristig die Modalitäten für die schrittweise
Rückführung abzustimmen. Die freiwillige Ausreise von Minderheitsangehörigen
genießt Vorrang. Im Interesse einer geordneten Rückführung und
Aufnahme sollen Abschiebungen in Absprache mit UNMIK durchgeführt werden.
4. Aufenthaltsbefugnisse für gemischt-ethnische Familien und Ehepaare aus
dem Kosovo (veröffentlichter Beschluss vom 23. November 2000 unter Nr.
9) werden nicht mehr verlängert. Dieser Personenkreis ist hinsichtlich
der Rückführung nunmehr so zu behandeln wie Familien und Ehepaare,
die einer Minderheitengruppe angehören.
5. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen
aus dem Kosovo nur noch solange, bis im Einzelfall die Rückführung
möglich ist. (
)
Länderberichte:
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Dia- konie in Pristina: Kosovarisches Parlament riskiert mit Resolution einen Konflikt mit der UNMIK; schwere Ausschreitungen in Mitrovica; UNMIK besteht auf Freiwilligkeit der Rückkehr von Minderheiten; Häuser von Roma und Ashkali sind häufig von Albanern besetzt.
Monatsbericht Mai und Juni 2002 vom 15.6.2002 (9 S., #7591, M2097)
Auswärtiges Amt: Kosovo Feststellung, ob der Kläger der Volksgruppe der Ashkali angehört, ist nicht möglich.
Stellungnahme vom 2.5.2002 an VG Sigmaringen - A 7 K 12046/00 - (6 S., M2134)
BMI: UNMIK-Reisepässe auch für Minderjährige.
Schreiben vom 17.4.2002 - A 2-125 231 JUG/3 (1 S., M2138)
UNHCR: Hinweise zur Ausstellung von UNMIK-Reisedokumenten im Kosovo.
Bericht vom März 2002 (1 S., M1996)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Spezielle Augensalben und -tropfen sind im Kosovo derzeit nicht verfügbar; besondere Augenoperation (Limbo-Keratoplastik) kann nicht durchgeführt werden.
Stellungnahme vom 14.2.2002 an VG Karlsruhe - A 4 K 11047/98 - (5 S., M2135)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Behandlung mit Depot-Neuroleptika ist im Kosovo nur möglich, wenn der Patient auf seine Kosten die Medikamente aus dem Ausland beschafft; Auskunft aufgrund einer Nachfrage des Gerichts, nachdem das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 18.10.2001 dargelegt hatte, eine Behandlung sei nach Kosovo-Standard möglich.
Stellungnahme vom 11.2.2002 an VG Freiburg - A 8 K 10411/00 - (6 S., M1982)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Eine rezidiv. Infektion der ob. Luftwege, Bronchitis, undefinierte Ekzeme, Cephalgie und Fazialisparese sind bei gleichzeitigem Auftreten derzeit im Kosovo nicht medizinisch behandelbar.
Stellungnahme vom 7.11.2001 an VG Wiesbaden - 3 E 31619/97.A(1) - (1 S., M2060)Sonstige Materialien:
Jürgen Blechinger: Infoblatt Minderheitsangehörige Kosovo.
Stand: 1.7.2002 (4 S., M2144)
IM Ba-Wü: Durchführungserlass zum IMK-Beschluss zu ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo; freiwillige Ausreise hat Vorrang; Abschiebungsandrohungen und -ankündigungen sind auszusprechen; Abschiebungen vorläufig nur in Ausnahmefällen; Duldungen für je einen Monat; keine Aufenthaltsbefugnisse mehr für gemischt-ethnische Familien; beim BAFl soll Widerruf von Anerkennungen angeregt werden.
Erlass vom 17.6.2002 - 4-13-JUG/90 - (4 S., M2140)
IM NRW: Durchführungserlass zum IMK-Beschlusses zu ethnischen Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, Voraussetzungen sollen aber noch dieses Jahr eintreten; Rückführungen frühestens 2003; Verlängerung der Duldungen zunächst um drei Monate; ABH soll Rücksicht auf Arbeitsverhältnisse nehmen; ZAB Bielefeld führt Datenabgleich durch.
Erlass vom 14.6.2002 einschließlich IMK-Beschluss - 14.3/44.386 - I14-Kosovo//14.1/VI.3/138 - (7 S., M2111)
IM NRW: UNMIK-Reisedokument ist legitimes Ausweisdokument, gegen Erteilung von unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen in UNMIK-Reisedokument möglich (unter Bezug auf beigefügtes Schreiben des BMI vom 14.6.2001).
Erlass vom 13.5.2002 - 14/43.63-I14 - (5 S., M2046)
UNHCR: Besonders Minderheiten aus dem Kosovo bleiben schutzbedürftig
UNHCR: Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen
aus dem Kosovo (dt. Übersetzung von #6671 / M1869),
April 2002, 8 S., #6741, M1895
(...) 1. Bei diesem Text handelt es sich um eine Aktualisierung der UNHCR-Position
zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo und zur
Rückkehr dorthin, wie sie in dem vorausgegangenen Positionspapier vom März
2001 [15 S., M0394, #1561] dargestellt wurde.
2. Die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise
geflohen waren, ist nach Hause zurückgekehrt. Nur wenige von ihnen wurden
mit Sicherheitsproblemen konfrontiert. Personengruppen, die weiterhin schutzbedürftig
seien könnten, werden in diesem Papier beschrieben.
3. Personen aus dem Kosovo, die nicht albanische Volkszugehörige sind,
bleiben weiterhin ernsthaften Gefahren ausgesetzt, die ihr Leben und ihre grundlegenden
Freiheiten bedrohen und weiterhin einige veranlassen, die Provinz zu verlassen.
Demzufolge gibt die Situation der Minderheitengruppen trotz einer Reihe von
Verbesserungen der allgemeinen Situation im Kosovo weiterhin Anlass zu großer
Sorge. Diese Verbesserungen schließen die Wiederherstellung der zivilen
Verwaltung, die Wahl und Ernennung örtlicher Behörden, die wirtschaftliche
Entwicklung, die Verbesserung des Polizei- und Justizsystems sowie die Einführung
von speziellen Strukturen innerhalb von UNMIK ein, die die Respektierung von
Minderheiten fördern sollen. Wenn auch zu hoffen ist, dass diese Entwicklungen
schließlich zu einer wirklichen und andauernden Verbesserung der Situation
von Minderheiten führen werden, verhindern Gefahren für ihre persönliche
Sicherheit und eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit weiterhin ihren gleichberechtigten
Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Sozialdiensten, Bildung,
Arbeitsmarkt, Versorgungsunternehmen und Wiederaufbau von Wohneigentum. UNHCR
bleibt der Auffassung, dass Angehörigen von Minderheitengruppen im Kosovo,
die in diesem Papier beschrieben werden, weiterhin internationaler Schutz in
Asylländern gewährt werden sollte.
4. Bei der Entscheidung über Asylanträge von Personen aus dem Kosovo
könnten Asylländer geneigt sein, einzuschätzen, ob für die
Betroffenen die Alternative einer inländischen Umsiedlung in andere Teile
der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) existiert. Die Umstände, mit denen
Binnenvertriebene in Serbien und Montenegro konfrontiert sind, veranlassen UNHCR
zu der allgemeinen Feststellung, dass eine interne Umsiedlung unter diesen Bedingungen
keine angemessene und zumutbare Alternative zu einem internationalen Schutz
sein kann. Dieses Papier enthält detaillierte Informationen über die
gegenwärtigen Bedingungen für Binnenvertriebene aus dem Kosovo, um
den Behörden, die über den Flüchtlingsstatus entscheiden, bei
der umsichtigen Anwendung einer internen Fluchtalternative Anhaltspunkte zu
geben.
I. KOSOVO-ALBANER
Schutzkategorien
5. Wenn auch die meisten Kosovo-Albaner ohne Sicherheitsbedenken zurückkehren
können, gibt es einige Kategorien von Kosovo-Albanern, die mit ernsten
Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten,
wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach Hause zurückkehren würden, darunter:
- Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische
Minderheit bilden;
- Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt ethnischer
Herkunft;
- Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach
1990 in Verbindung gebracht werden. (...)
Verwundbare Personen
8. Personen in einer besonders verwundbaren Situation können besondere
Bedürfnisse haben, die im Zusammenhang mit einer Rückkehr unter den
gegenwärtigen Umständen berücksichtigt werden sollten. In diese
Rubrik fallen beispielsweise folgende Personen (die Auflistung ist nicht als
abschließend zu betrachten):
- chronisch Kranke, deren Zustand eine spezielle medizinische
Behandlung erfordert, die derzeit im Kosovo noch nicht verfügbar ist,
- geistig schwer behinderte Menschen, deren Zustand eine
spezielle medizinische Behandlung erfordert, die im Kosovo derzeit noch nicht
verfügbar ist,
- Personen mit einer ernsten Behinderung (einschließlich
ihrer Pflegepersonen), deren Wohl von einem besonderen Unterstützungssystem
abhängt, das im Kosovo noch nicht vorhanden ist,
- allein stehende ältere Menschen ohne Verwandte
oder gesellschaftliche Unterstützung in anderer Form im Kosovo,
- von ihren Eltern getrennte Kinder ohne Verwandte oder
Betreuer im Kosovo, bei denen man zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Rückkehr
in den Kosovo nicht dem Kindeswohl entspricht.
II. MINDERHEITEN
(...) 11. Verbesserungen der allgemeinen Situation im Kosovo haben einen allmählichen
Einfluss auf einige Minderheitengemeinschaften in bestimmten Orten und einigen
gelang es, einen begrenzten Grad an Duldung innerhalb bestimmter Gebiete zu
erlangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Risiko von schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen
verschwunden ist. Gewaltsame, die Aufmerksamkeit anziehende Zwischenfälle
sind mit ruhigen Perioden durchsetzt, was zu einem falschen Gefühl von
Sicherheit oder der fehlerhaften Einschätzung führen kann, dass die
Umstände sich grundlegend geändert haben. Es ist wichtig festzustellen,
dass auch während solcher ruhigen Perioden Minderheiten weiterhin
weniger sichtbaren Formen von Misshandlungen ausgesetzt sind, die den Willen
der Gemeinschaften, im Kosovo zu verbleiben, untergraben und somit anhaltend
Vertreibungen verursachen oder eine dauerhafte Rückkehr verhindern.
12. Des Weiteren ist die Anwesenheit von Minderheitengemeinschaften in bestimmten
Orten keine Sicherheitsgarantie für Rückkehrer derselben Gruppe. Im
gegenwärtigen Umfeld kann eine lange Abwesenheit der Grund für Verdächtigungen
sein, die zu Sicherheitsproblemen bei der Rückkehr führen können.
Bemühungen zur Verbesserung der Situation, die nur langsam greifen, müssen
noch an Stoßkraft gewinnen, bevor allgemeine Bedingungen geschaffen werden,
die einer Rückkehr in Sicherheit und Würde förderlich sind.
13. Es ist bemerkenswert, dass im letzten Jahr keine bedeutsamen spontanen Rückkehrbewegungen
von binnenvertriebenen Minderheiten oder Minderheitenflüchtlingen stattgefunden
haben. Tatsächlich scheinen die wenigen Fälle von Rückkehr eher
durch äußere Faktoren veranlasst gewesen zu sein, beispielsweise durch
immer schwierigere Lebensumstände im Exil oder durch politisch motivierten
Druck zur Rückkehr.
14. UNHCR betont, dass die Rückkehr von Minderheiten auf einer strikt freiwilligen
Basis und einer umfassend informierten Entscheidung der Mitglieder der Gemeinschaften
beruhen sollte. Eine solche freiwillige Rückkehr sollte sorgfältig
vorbereitet und abgesprochen sein und die Wiedereingliederung sollte durch Hilfsmaßnahmen
unterstützt werden, um die Dauerhaftigkeit der Rückkehr zu sichern.
Minderheiten sollen nicht zu einer Rückkehr in den Kosovo gezwungen, genötigt
oder veranlasst werden. (...)
III. UMSIEDLUNG INNERHALB DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN
Ist die Umsiedlung eine angemessene und zumutbare Möglichkeit?
24. Bei der Prüfung, ob die Furcht vor Verfolgung oder anderer Bedrohungen
des Lebens oder der Freiheit, die Mitglieder der oben genannten Minderheitengruppen
erfahren haben, vernünftigerweise und erfolgreich durch Umsiedlung in andere
Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) vermieden werden könnte, sollten
Entscheider alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu zählt
die Tatsache, dass die Bundesrepublik Jugoslawien noch eine große Zahl
von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen aus früheren regionalen Konflikten
beherbergt. Die folgenden Überlegungen sind insbesondere für die Einschätzung
der Sicherheit, Überlebensfähigkeit und Angemessenheit einer innerstaatlichen
Umsiedlung als einer Alternative zur Asylgewährung für Minderheitengruppen
aus dem Kosovo von Bedeutung.
Sicherheit
25. Personen nicht-albanischer Volkszugehörigkeit, die den Kosovo aus Furcht
um ihr Leben und ihre persönliche Sicherheit verlassen haben, finden in
Serbien und Montenegro relative Sicherheit. Als Bürger der Bundesrepublik
Jugoslawien sollten sie im Prinzip Schutz auf einem Niveau vergleichbar mit
anderen Bürgern genießen, in der Praxis können sie jedoch bei
der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte
erheblichen Einschränkungen und sogar Diskriminierung unterliegen.
26. Die Roma, Ashkali und Ägypter Gemeinschaften stehen in der Bundesrepublik
Jugoslawien komplizierten Problemen gegenüber. Sie werden mit einem Muster
von Diskriminierung konfrontiert und ihre Situation hat sich in den letzten
zehn Jahren auf Grund der Sanktionen und des wirtschaftlichen Niedergangs verschlechtert.
Im Kosovo-Konflikt begegneten alle Seiten den Roma, Ashkali und Ägyptern
mit Misstrauen und warfen ihnen häufig vor, mit der einen oder anderen
Seite kollaboriert zu haben. Viele Roma, Ashkali und Ägypter leben unter
wirklich erbärmlichen Umständen, häufig unterhalb des menschenwürdigen
Niveaus. In und um Belgrad und anderen Städten in Serbien und Montenegro
leben viele binnenvertriebene Roma, Ashkali und Ägypter in illegalen Siedlungen
ohne Strom-, Trinkwasser- oder Abwasserversorgung. Kommunikationsschwierigkeiten,
die auf unterschiedlichen Sprachen beruhen, verschlimmern diese Probleme noch.
Zahlen und Zugang zu fundamentalen wirtschaftlichen und sozialen Rechten
27. Die Bundesrepublik Jugoslawien beherbergt bereits eine große Zahl von
Flüchtlingen aus Kroatien und Bosnien sowie von Binnenvertriebenen aus
dem Kosovo (231.100 im Februar 2002). Man glaubt, dass es in beiden Republiken
weitere unregistrierte Binnenvertriebene aus dem Kosovo gibt, einschließlich
einer relativ großen Zahl an nicht registrierten Roma, Ashkali und Ägyptern.
Der Weggang aus dem Kosovo hat sich zwar verlangsamt, ist aber noch nicht gestoppt,
so dass die Zahl der Binnenvertriebenen weiterhin zunimmt. Die Aufnahmekapazität
von Serbien und Montenegro ist deshalb bis zum Äußersten ausgelastet
und nicht mehr in der Lage, Neuankommende aus dem Kosovo oder aus einem Drittland
Unterkunft zu gewähren. Die serbischen und montenegrinischen Flüchtlingskommissionare
haben für 10.664 Binnenvertriebene Sammelunterkünfte bereitgestellt
(zusätzlich zu 24.493 Flüchtlingen aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina).
Weitere fast 5.000 Binnenvertriebene haben Unterkunft gefunden, indem sie 119
Gebäude besetzt haben. Sie erhalten keine Unterstützung durch die
staatlichen Behörden. Alle anderen Binnenvertriebenen mussten ihre eigene
Unterkunft durch Aufnahme in Gastfamilien oder Anmietung von Räumlichkeiten
finden. Die Unterstützung des UNHCR erstreckt sich lediglich auf die Grundbedürfnisse
von Binnenvertriebenen, die in Aufnahmezentren untergebracht sind.
28. Trotz der politischen Veränderungen seit dem Jahr 2000 bleibt die wirtschaftliche
Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin außerordentlich instabil,
wobei sich Flüchtlinge und Binnenvertriebene unter der verwundbarsten Bevölkerungsgruppe
wiederfinden. Das Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik Jugoslawien steigt
langsam an, jedoch steigen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
eine Familie schneller. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30 %,
dürfte jedoch in Wahrheit höher liegen. Das Sozialversicherungssystem
kann seine Aufgabe der Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitslose
nicht mehr erfüllen. Es hat seine Zahlungen wie gering auch immer
, auf die Personen Anspruch haben, die die Bedürftigkeitskriterien
erfüllen, weitgehend eingestellt. (...)
29. In Montenegro können Binnenvertriebene zusätzlichen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein. Da an Binnenvertriebene in Serbien Gehälter und Pensionen
weiterhin in Dinar ausgezahlt werden, müssen sie nach Serbien reisen, weil
es für sie nicht möglich ist, diese in Montenegro zu erhalten. Vergleichbare
Probleme gibt es bei der Gesundheitsversorgung: Zwar trägt die montenegrinische
Krankenkasse die Kosten für die Basisgesundheitsversorgung für Binnenvertriebene,
jedoch wurden die Zahlungen zwischen den Krankenkassen von Serbien und Montenegro
eingestellt. (...)
VG Karlsruhe: Behandelbarkeit von posttraumatischer Belastungsstörung
im Kosovo; Brauchbarkeit von Herkunftsländerauskünften
B.v. 18.3.2002 - A 4 K 10066/02 -; 6 S., M1807
(
) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin muss anhand des Inhalts
der vom Gericht beigezogenen Behördenakte sowie dem Vorbringen der Antragstellerin
im Klage- und Antragsverfahren davon ausgegangen werden, dass sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit (
) im Falle ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik
Jugoslawien (Kosovo) eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung i.S.
von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erwarten hat. (
)
Die Antragstellerin leidet entsprechend den Darstellungen der von ihr im behördlichen
und auch im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen an einer komplexen
und äußerst gesundheitsgefährdenden sog. posttraumatischen Belastungsstörung,
welche bislang auch durch ihre Behandlung im Bundesgebiet nicht in zufriedenstellendem
Maße einer Besserung zugeführt werden konnte. (
) Den dem Verwaltungsgericht
vorliegenden Erkenntnisquellen über den Zustand des Gesundheitswesens im
Kosovo, insbesondere über die Möglichkeiten einer Behandlung schwerer
psychischer Erkrankungen durch dortige Krankenhäuser und Ärzte, lassen
sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sehr schwere Erkrankung
der Antragstellerin im Kosovo zuverlässig behandelt werden könnte.
So ist im Kosovo zwar eine medizinische Grundversorgung vorhanden, und nach
dem Ende des Kosovo-Kriegs im Juni des Jahres 1999 verbesserte sich die allgemeine
gesundheitliche Versorgung dort auch nach und nach. Schwerste Erkrankungen,
insbesondere auch schwerste psychische Erkrankungen, können dort jedoch
nach wie vor kaum zuverlässig behandelt werden. Zwar wird davon berichtet,
dass an einzelnen Krankenhäusern psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt
werden können und dass auch die Versorgung mit Medikamenten, auf die psychisch
erkrankte Personen angewiesen sind, weitgehend sichergestellt ist. Indes kann
nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass
jede Person, die eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, eine solche
auch in angemessener Zeit und in wenigstens ausreichender Qualität erfährt.
So wird von zum Teil sehr langen Wartezeiten berichtet sowie darüber, dass
in vielen Fällen lediglich eine Behandlung durch die Verabreichung von
Medikamenten erfolgt, wodurch aber eine wirkliche Heilung nicht herbeigeführt
werden kann;
vgl. u.a. etwa UNHCR, Positionspapier
zur Rückkehr von Kosovo-Albanern v. Mai 2001; Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Bericht v. Juni 2001 Kosova - Zur medizinischen Versorgungslage
[30 S., #4962, M1339]; ICMPD, Auskünfte v. 25.7.2001 und 5.10. 2001 an
VG Köln; AA, Auskünfte v. 25.6.2001 an VG Würzburg, v. 18.10.2001
an VG Freiburg u.v. 30.3. 2000 an VG Gera; AA, Ad-hoc-Lagebericht Kosovo v.
4.9.2001.
Bei der Antragstellerin handelt es sich indes (
) um eine Person,
die im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo dort in einem ruhigen Umfeld
unverzüglich eine psychotherapeutische Behandlung von hoher Qualität
benötigt, die zudem in regelmäßigen sehr kurzen Zeitabständen
erfolgen müsste. Dass die Durchführung einer derartigen Behandlung
der Antragstellerin im Kosovo gewährleistet ist, vermag das Gericht vor
dem Hintergrund der angesprochenen Erkenntnisquellen jedoch nicht zu erkennen,
sodass eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn nicht
gar die Verwirklichung eines von ihr auch bereits im Bundesgebiet verübten
Selbstmordversuchs (
) für den Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo
zu befürchten wäre.
Dieser Einschätzung steht auch nicht der Inhalt der vom Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im behördlichen Verfahren
eingeholten Stellungnahme des Kosovoinformationsprojekts (KIP) vom November
2001 entgegen. Hierin wird zwar angegeben, dass in Mitrovica in dem dortigen
Gesundheitshaus eine psychotherapeutische Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung vorgenommen werden könne. Indes beinhaltet die Anfrage
des Bundesamtes an das KIP keinen Hinweis auf den sich aus den vorgelegten ärztlichen
Unterlagen ergebenden komplexen und lebensbedrohlichen Zustand der Antragstellerin,
der nach diesen Berichten einer besonders intensiven und qualifizierten Behandlung
bedarf. Daneben stellt das KIP auch nicht dar, in welcher Umgebung sich das
Gesundheitshaus in Mitrovica befindet, ob es von der Antragstellerin ohne Schwierigkeiten
jederzeit erreicht werden kann und ob der Antragstellerin dort auch das erforderliche
ruhige Umfeld zur Verfügung stehen würde. Die eingeholte Kurzauskunft
des KIP, die keinerlei auf die konkrete Erkrankung der Antragstellerin bezogene,
eingehendere Angaben enthält, muss daher für das vorliegende Verfahren
als ungeeignet angesehen werden. (
)
Einsender: RA Münch, Heidelberg
SFH: Positionspapier zur Rückkehr von Minderheiten
aus dem Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Minderheiten aus Kosova
vom 25.4.2002, 3 S. (#6637) M1856
(nimmt Bezug auf ausführlichen Länderbericht M1855, s.u.)
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH verfolgt mit Aufmerksamkeit
die Entwicklungen der Situation in Kosova. Anknüpfend an ihre früheren
Positionen und gestützt auf ihre jüngsten Abklärungen vor Ort
nimmt die SFH wie folgt Stellung zur Beurteilung von Asylgesuchen von Angehörigen
ethnischer Minderheiten aus Kosova:
1. Asylgewährung
Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit können einer asylrelevanten
Verfolgung insbesondere die Angehörigen ethnischer Minderheiten unterliegen:
- SerbInnen aus den mehrheitlich von AlbanerInnen bewohnten
Gebieten Kosovas;
- Angehörige der ethnischen Minderheiten der Roma,
Ashkali und Ägypter, Gorani und Bosnjakinnen, die im Verdacht
der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stehen.
Es gibt für diese Personen keine zumutbare inländische Fluchtalternative.
2. Vorläufige Aufnahme
Soweit Angehörige der Minderheiten der SerbInnen, Roma, Ashkali, Ägypter,
Gorani und BosnjakInnen kein Asyl erhalten können, ist ihnen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Sicherheitslage an den Wohnorten der Minderheiten hat sich verbessert,
die Zahl der gewaltsamen Zwischenfälle ist zurückgegangen. Das bedeutet
nicht, dass von einer stabilen Situation gesprochen werden kann. Verlassen Minderheitenangehörigen
ihre jeweiligen Wohnorte, Bezirke oder Enklaven, ist ihre Sicherheit nicht
mehr gewährleistet. Für eine konkrete Gefährdung spricht zudem,
dass Minderheiten in allen Bereichen des täglichen Lebens, bei Arbeitssuche,
Zugang zu Ämtern und Spitälern, bei der Eröffnung eines Geschäfts
oder Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind, wodurch
der Aufbau einer existenzsichernden Lebensgrundlage erschwert bis verunmöglicht
wird. Die schwierigen Lebensbedingungen treffen Angehörige von verletzlichen
Gruppen besonders hart.
Für Personen ohne soziales Netz stellen Serbien und Montenegro aufgrund
der Schwierigkeiten, eine Existenzgrundlage aufzubauen, keine innerstaatliche
Zufluchtmöglichkeit dar.
3. Rückkehr
Die SFH befürwortet die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr.
Angesichts des labilen Gleichgewichts und der beschränkten Aufnahmekapazitäten
sollte eine Rückkehr in Absprache mit den internationalen Behörden
vor Ort erfolgen.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die massenweise Rückkehr von Vertriebenen
auch aus anderen Aufnahmestaaten zu einer erneuten Destabilisierung führen
könnte.
4. Die Situation vor Ort
Die Zahl der gewaltsamen Zwischenfälle gegenüber den Minderheitenangehörigen
ist im Jahr 2001 zurückgegangen, doch kann ihre Sicherheitssituation nicht
als stabil bezeichnet werden. Es gibt nach wie vor Morde, Angriffe und Belästigungen.
Solche Vorkommnisse reichen aus, um die Minderheiten zu verunsichern und von
einer Rückkehr abzuschrecken. Da sich im letzten Jahr Angriffe am höufigsten
gegen SerbInnen gerichtet haben, ist zu befürchten, dass sie auch in Zukunft
Ziel von Gewaltakten werden können.
An Leib und Leben gefährdet sind sämtliche Minderheitenangehörigen,
die zu Recht oder zu Unrecht im Verdacht stehen, mit den serbischen Behörden
kollaboriert zu haben oder an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein. Ob
ein solcher Verdacht besteht oder nicht, lässt sich im Voraus nicht mit
Gewissheit feststellen. Minderheitenangehörige, die ins Ausland gefflohen
sind, stehen tendenziell im Verdacht, der Grund für ihre Flucht liege in
der Kollaboration mit den serbischen Stellen oder der Teilnahme an Plünderungen.
Auch die Sicherheit der Roma/Ashkali/ÄgypterInnen, der BosnjakInnen und
der Gorani ist fragil. Spannungen mit dem albanischen Umfeld können immer
noch leicht in Gewalt umschlagen. Teilweise leben die Minderheiten in Enklaven
oder in Enklaven-ähnlichen Bezirken oder aber in einer Umgebung, deren
Verlassen mit Risiken verbunden ist. In der Frage, ob sie sich frei bewegen
können, muss das ohnehin kleine Gebiet Kosovas als eine Einheit betrachtet
werden, das nicht in sichere Enklaven oder Bezirke aufgesplittert werden kann.
Bewegungsfreiheit darf sich nicht auf den lokalen Bereich begrenzen. Dazu leiden
die Minderheiten unter Diskriminierungen, Bedrohungen und Belästigungen.
Aufgrund ihrer Sprache oder ihres Aussehens sind diese Minderheiten beim Zugang
zu Erwerbstätigkeit, Zugang zu sozialen Diensten und in der Erziehung benachteiligt.
Deshalb verlassen Angehörige dieser Minderheiten Kosova nach wie vor.
Angesichts der Tatsache, dass 2/3 der Minderheiten aus Kosova geflohen sind
- dabei handelt es sich um über 300 000 Personen - stellen sich für
den Fall einer erzwungenen Rückkehr grosse Probleme in der Frage der Unterbringung.
Es gibt zahlreiche intern Vertriebene und Häuser von RückkehrerInnen
sind von anderen Familien besetzt. Diese aus der Wohnung zu weisen schafft neue
Obdachlose. Die Durchsetzung von Eigentumsansprüchen ist aufgrund der schwierigen
Beweislage und der Zugangsprobleme zu den Gerichten erst in einigen Jahren möglich.
Grösste Befürchtungen bestehen seitens der internationalen Organisationen
UNHCR, OSCE und UNMIK vor einem Dominoeffekt: Würden Staaten wie Liechtenstein
und die Schweiz mit der Rückführung von Minderheiten beginnen, könnten
Deutschland und andere Staaten folgen. Angesichts von insgesamt mehreren Zehntausend
in diesen Staaten lebenden Minderheitenangehörigen sind kaum lösbare
praktische Schwierigkeiten für Sicherheit und Unterbringung der RückkehrerInnen
vorherzusehen. Die grösste Zahl von vertriebenen Minderheitenangehörigen
aus Kosova hält sich in Serbien, Montenegro, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina
auf. Die Bereitschaft dieser STaaten, weiterhin diese Personengruppe zu beherbergen,
verringert sich mit dem Beginn von Rückführungen aus dem westlichen
Ausland. Die erreichten Verbesserungen für die in Kosova lebenden Minderheiten
können in Frage gestellt sein.
Wegen der noch fragilen Situation der Minderheiten sollte eine Rückkehr
nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Abklärung der individuellen Situation,
Einsatz von vertrauensbildenden Massnahmen, Unterstützung durch die internationalen
Stellen, Einbezug des kosovo-albanischen Umfelds sind erforderlich. Ohne solche
Massnahmen wäre eine Rückkehr nicht nachhaltig und bedeutet einen
neuen Schub in einer Auswanderungsdynamik.
ai: Amnestieregelungen für Deserteure in Montenegro
und auf jugoslawischer Bundesebene
Amnesty international, Stellungnahme v. 20.12.2001 an VG Karlsruhe, ai-Index
EUR 70-01. 012; 3 S., #5625, M1618
(...) amnesty international kann bestätigen, dass das montenegrinische
Amnestiegesetz am 22. November 1999 verabschiedet wurde und am 30. November
1999 in Kraft trat. Dieses Gesetz betrifft Deserteure und Kriegsdienstverweigerer,
die sich in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 30. Juni 1999 dem Militärdienst
entzogen haben. Die in diesem Gesetz formulierten Amnestieregelungen beziehen
sich in dieser Hinsicht auf nahezu alle relevanten Vorschriften des Strafgesetzbuches
(StGB) der Bundesrepublik Jugoslawien. Allerdings beinhaltet das Gesetz vom
22. November 1999 keine Amnestie für Straftaten gemäß Artikel
202 StGB, der sich auf das Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs
von Waffen bezieht. Nach Artikel 202 StGB wurden in der Vergangenheit
Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, wie zum Beispiel Anhänger
der Zeugen Jehovas, inhaftiert, die ihrer Einberufung zwar nachkamen, aber dann
das Tragen von Uniformen und den Gebrauch von Waffen aus religiösen Gründen
verweigerten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerung und Desertion sowie
die Amnestierung dieser Straftaten fällt in die Zuständigkeit der
Bundesebene. Die Durchsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften obliegt
den Militärgerichten und der Militärpolizei, die der Bundesebene unterstellt
sind. Das jugoslawische Bundesrecht hat im Falle von Wehrdienstverweigerung
und Desertion Vorrang vor dem Recht der einzelnen Bundesstaaten Jugoslawiens.
Daher hatte das montenegrinische Amnestiegesetz in der Praxis immer eher symbolischen
Charakter. Seit der Verabschiedung eines Amnestiegesetzes im Februar 2001 auf
Bundesebene ist nach Ansicht montenegrinischer Rechtsanwälte davon auszugehen,
dass das montenegrinische Amnestiegesetz gegenstandslos ist. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, dass nach dem montenegrinischen Amnestiegesetz Straftaten
gemäß Artikel 216 StGB amnestiert werden, im Amnestiegesetz des Bundes
ist dies nicht der Fall. Artikel 216 StGB stellt diejenigen unter Strafe, die
unter Missbrauch ihrer militärischen Position oder ihrer Autorität
Hilfestellung beim Wehrdienstentzug leisten. (...)
Es ist nach Verabschiedung des jugoslawischen Amnestiegesetzes nicht eindeutig
geregelt worden, ob ehemalige Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, zum Beispiel
nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland, erneut zum Militärdienst einberufen
werden oder aber die Möglichkeit erhalten, einen alternativen zivilen Dienst
abzuleisten. amnesty international liegen derzeit keine verlässlichen Erkenntnisse
vor, dass rückkehrende Wehrdienstverweigerer und Deserteure nun routinemäßig
erneut einberufen werden. Nach dem geltenden Gesetz von 1994 ist ein Antrag
auf Wehrdienstverweigerung allerdings ausschließlich innerhalb der ersten
15 Tage nach Erhalt des ersten Einberufungsbefehls möglich. Der in diesem
Fall unter bestimmten Bedingungen ermöglichte Ersatzdienst entspricht zudem
nicht international anerkannten Standards, nach denen ein Ersatzdienst einen
rein zivilen Charakter haben muss und nicht einer Strafe ähneln darf. In
der Vergangenheit konnte ein Ersatzdienst sofern dieser überhaupt
ermöglicht wurde zwar ohne Dienst an der Waffe, aber dennoch nur
innerhalb der Armee abgeleistet werden. Allerdings gibt es Hinweise, dass selbst
die Bestimmungen des Gesetzes von 1994 in der Praxis in vielen Fällen nicht
angewandt wurden.
Am 20. Dezember 2001 werden im jugoslawischen Parlament zwei Gesetzentwürfe
zum Militär beraten. Ein Gesetzentwurf ermächtigt die Militärpolizei,
Wehrdienstpflichtige gewaltsam einzuziehen, während der andere einen echten
alternativen Zivildienst vorschlägt. Der letztere wurde durch Eingabe von
YUKOM, einer jugoslawischen Menschenrechtsorganisation, in das Parlament eingebracht
und zuvor von mehr als 30.000 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet.
Die weitere Entwicklung in diesem Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
ai: Gefährdung von Journalisten im Kosovo
Amnesty international, Stellungnahme an VG Berlin v. 29.11.2001, ai-Index
EUR 70-01.075, 4 S., #5230, M1463
(...) Nach den Erkenntnissen von amnesty international gibt es unter den
ethnischen Albanern im Kosovo bestimmte Personengruppen, die in erheblichem
Maße gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden. Zu diesem
gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem ethnische Albaner,
die eine moderate politische Haltung einnehmen, die die UÇK in der Vergangenheit
nicht unterstützt haben oder aber explizit in Opposition zur UÇK stehen.
Zu diesem besonders gefährdeten Personenkreis gehören auch Journalisten,
die eine moderate politische Haltung einnehmen oder sich sogar explizit kritisch
gegenüber der UÇK bzw. ihrer politischen Nachfolgeorganisation PDK
äußern.
Die Mehrheit der Menschenrechtsverstöße gegen diesen genannten Personenkreis
werden durch andere Albaner, meist Angehörige oder Sympathisanten der UÇK,
verübt. Eine erhebliche Anzahl von Übergriffen wird Berichten zufolge
Mitgliedern des Kosovo Schutzkorps (KPC/ TMK - Kosovo Protection Corps) zugeschrieben.
Das Kosovo Schutzkorps ist der Idee nach eine zivile unbewaffnete Gruppierung,
die der UNMIK unterstellt ist. In manchen Gegenden des Kosovo agiert es jedoch
außerhalb der Kontrolle der UN-Verwaltung. Die Führung und zahlreiche
Mitglieder des Kosovo Schutzkorps wurden aus der UÇK rekrutiert. Sie sind
zudem weiterhin eng verbunden mit der PDK.
Bei den Übergriffen auf ethnische Albaner durch andere Albaner, Angehörige
oder Sympathisanten der UÇK sowie durch Mitglieder des Kosovo Schutzkorps
handelt es sich in vielen Fällen um Entführungen und Mord. Die meisten
dieser Vorfälle ereigneten sich im Juni 1999 und den darauf folgenden Monaten.
Es werden aber auch weiterhin Fälle von Übergriffen auf ethnische
Albaner, einschließlich Mord und Entführungen, bekannt. Nach Einschätzung
der OSZE sollen die Übergriffe auf Journalisten im Jahr 2000 zugenommen
haben
(siehe: OSZE, Pressemitteilung vom
13.9.2000).
Die UNMIK und die KFOR sehen sich bei der Erfüllung ihres Mandats im Kosovo
weiterhin mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Die Sicherheit in den
einzelnen Gegenden des Kosovo hängt nach wie vor größtenteils
von der Präsenz der KFOR-Truppen ab. Wir weisen deutlich darauf hin, dass
die KFOR zur Zeit auch dort, wo sie präsent ist, nicht immer in der Lage
ist, ununterbrochen Schutz vor gewaltsamen Übergriffen zu gewähren.
Im Vorfeld der am 18. November 2001 im Kosovo stattgefundenen Parlamentswahlen
kam es zu politisch motivierten Morden und Übergriffen an ethnischen Albanern
und Serben. Am 19. Oktober 2001 wurde der für die Zeitung Bota Sot arbeitende
Journalist Bekim Kastrani in Srbica durch Schüsse ermordet. Die Tageszeitung
Bota Sot soll nach Angaben der Organisation Reporter ohne Grenzen der LDK nahe
stehen
(Siehe: Reporter ohne Grenzen, protest
letter, Kosovo: journalist killed, another seriously wounded, 22.10.2001, www.rsf.fr/uk).
Bekim Kastrani war gemeinsam mit einem Mitarbeiter der LDK in einem Auto unterwegs.
Er soll zuvor an einer Demonstration zugunsten der LDK teilgenommen haben (siehe:
ebd.).
Am 20. Oktober 2001 wurde ein Mitarbeiter des serbischen Fernsehsenders RTS,
Rados Radonjic, schwer verwundet, als er sein Haus in Devet Jugovica, nördlich
von Pristina, verlassen wollte.
Verschiedenen Organisationen zufolge soll Valentina Cukic, eine serbische Journalistin
des multi-ethnischen Radio Kontakt, am 20. Juni 2000 in Pristina angeschossen
worden sein. Valentina Cukic soll während des Übergriffs eine Akkreditierung
der KFOR bei sich getragen haben, durch die sie deutlich als Journalistin zu
erkennen gewesen sein soll
(Siehe: freemedia, 2000 World Press
Freedom Review, www.freemedia.at/wpfr/kosovo; Human Rights Watch, Municipal
Election in Kosovo, October 2000, www.hrw.org/backgrounder/eca/kosovo-election-bck).
Am 17. April 2000 soll freemedia zufolge bereits ein Anschlag auf das Büro
von Radio Kontakt verübt worden sein (siehe: ebd.).
Ein Jahr zuvor soll der Herausgeber und Redakteur der Zeitung Koha Ditore Human
Rights Watch zufolge verbal attackiert und bedroht worden sein, nachdem er in
einem Editorial der Zeitung Übergriffe auf ethnische Minderheiten verurteilt
hatte (siehe: ebd.). (...)
SFH: Auf Rückführungen von Minderheiten in die
BR Jugoslawien sollte in den Wintermonaten verzichtet werden
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Rückkehr nach Serbien und
Montenegro - Positionspapier (zum Situationsbericht vom selben Tag, #4851),
2 S., M1334, #4866
1. Vorläufige Aufnahme
Angehörige der Roma und Ashkali sind in Serbien und Montenegro verschiedenen
Formen der Diskriminierung, der Benachteiligung und rassistisch motivierten
Übergriffen ausgesetzt. Insbesondere folgende Personen können im Falle
des Vollzugs in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb ihnen wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren
ist:
- Personen, die auf medizinische Behandlung angewiesen
sind;
- Ältere, pflegebedürftige und behinderte Personen
und ihre Angehörigen;
- unbegleitete Minderjährige;
- alleinerziehende Mütter, soweit sie über
kein tragfähiges Netz verfügen;
- kinderreiche Familien.
Vgl. zur Situation der AlbanerInnen aus Südserbien
die Position der SFH vom 17.09.2001.
2. Rückkehr
Die SFH befürwortet die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr.
Die Schwierigkeit, die Grundversorgung in den Wintermonaten aufrechtzuerhalten,
trifft Angehörige der diskriminierten Minderheiten der Roma und Ashkali
sowie AlbanerInnen aus Südserbien ohne Wohnraum besonders hart. Die SFH
fordert deshalb den Verzicht auf Rückführung in den Wintermonaten.
3. Die Situation vor Ort
Die serbisch-nationalistische Politik unter Slobodan Milosevic führte
zur Marginalisierung der ethnischen Minderheiten im öffentlichen Leben
und bewirkte, dass deren Angehörige Serbien in grosser Zahl verliessen.
Mancherorts kam es zu gewaltsamen Vertreibungen von Minderheitenangehörigen.
Dies ist das Erbe, welches die heutige politische Führung im Herbst 2000
übernahm. Die Erfahrungen der ersten zwölf Monate ihrer Regierung
zeigen, dass es ihr schwer fällt, vom Primat des Nationalismus abzurücken
und eine Minderheitenpolitik, die auf Integration und Schutz ausgerichtet ist,
konsequent zu verfolgen.
Der Euphorie über den demokratischen Machtwechsel ist spürbare Ernüchterung
gewichen. Die Wirtschaft liegt darnieder, die Lebensbedingungen für weite
Teile der Bevölkerung haben sich weiter verschlechtert. Dringende Reformen
wie der Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen und eines funktionierenden Justizsystems
kommen nicht voran. Anhaltende Machtkämpfe und Kompetenzstreitigkeiten
innerhalb des Regierungsbündnisses DOS lähmen die Tätigkeit der
zentralen staatlichen Organe. Die Neuordnung des Verhältnisses der Teilrepubliken,
Provinzen und Regionen untereinander sowie zur Belgrader Zentrale bleibt ungelöst.
Ob sie auf politischem oder militärischem Wege erreicht wird, weiss derzeit
niemand vorauszusagen.
Die unsichere Zukunftsperspektive betrifft die Lage der Minderheiten in besonderem
Masse. Diskriminierung und rassistisch motivierte Gewalt gegen sie nehmen zu.
Ihre rechtliche Besserstellung wurde zwar wiederholt in Aussicht gestellt, aber
eine Umsetzung der Versprechungen findet bisher nicht statt. Insbesondere hat
es die Regierung versäumt, im Hinblick auf die Befriedigung des Presevo-Tales
mit einer mehrheitlichen albanischen Bevölkerung wirksame
vertrauensbildende Massnahmen voranzutreiben. Dies birgt die Gefahr der Erhöhung
inter-ethnischer Spannungen und des Aufflammens neuer bewaffneter Kämpfe
in dieser Region. Anzeichen für zunehmende Spannungen zeigen sich auch
in anderen gemischt-ethnischen Regionen, zum Bei- spiel in der Vojvodina.
Als besonders verletzliche Gruppe sind Roma und Ashkali anzusehen. Ihr niederer
sozialer Status, ihr nicht vorhandener rechtlicher Schutz, ihre oft elenden
Lebensbedingungen und der fehlende Zugang zur sozialen Infrastruktur, zu höherer
Bildung und zu medizinischer Versorgung lassen ihre Situation als sehr prekär
erscheinen. Roma sind in fast allen Bereichen des Lebens diskriminiert. Sie
befinden sich in einem Teufelskreis der Armut. Kommt hinzu, dass diese Gruppe
mehr als alle anderen Opfer von polizeilicher Willkür und privater Übergriffe
ist. Der Staat hat bisher fast nichts unternommen, um ihre Lage entscheidend
zu verbessern er gewährt in der Regel auch keinen wirksamen Schutz
vor Übergriffen.
Auch intern Vertriebene und Flüchtlinge haben insgesamt prekäre Lebensbedingungen
und zunehmende gesellschaftliche Intoleranz zu gewärtigen. Die Aufnahmekapazität
für solche Personen ist an ihre Grenzen gekommen. Der Zugang zur
ohnehin rudimentären sozialen Wohlfahrt ist erschwert, medizinische
Betreuung bestenfalls als Basisversorgung möglich. Verantwortlich dafür
sind nicht zuletzt bürokratische Hürden. Die Wohnverhältnisse
sind oft erbärmlich, was sich negativ auf den Gesundheitszustand dieser
Gruppe auswirkt. Intern vertriebene Roma ziehen mangels Alternativen oft in
bereits bestehende Roma-Armensiedlungen. Ihre Situation ist noch prekärer
als die der übrigen Flüchtlinge und intern Vertriebenen."
Caritas und Diakonie: Allgemeine Sicherheitslage, wirtschaftliche
Lage, Medikamentenversorgung im Kosovo
Christina Kaiser, Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in
Pristina; Bericht September/Oktober 2001 v. 15.11.01, 13 S., M1316,
#4885
(...) 3. Minderheiten und allgemeine Sicherheitslage
Ansonsten berührt Einheimische wie Internationale nur ein Thema wirklich:
Die Stromversorgung, die noch schlechter als im Winter 1999/ 2000 ist. Bis zu
10 Stunden Stromausfall am Tag (manche Gegenden haben nur 2 Stunden Strom pro
Tag). Noch sind die Temperaturen erträglich, aber es wird mit einem ebenso
harten Winter wie 1999 gerechnet, als die Temperaturen auf bis minus 30 Grad
sanken.
Im letzten Winter erfroren 9 Roma in einem einzigen Lager im serbischen Nordteil
des Landes.
Vor 2 Wochen besuchte ich zwei dieser Lager, die neben anderen von der französischen
Caritas betreut werden.
Selbst im serbischen Norden werden die Roma allenfalls geduldet, manche Lager
müssen von der KFOR bewacht werden. Wie im albanischen Süden hängt
die Duldung von den einzelnen Regionen ab.
Es gibt drei Lager im Norden, in Mitrovica, Zvecan und Leposavic. Während
es den Roma in Leposavic verboten ist, Häuser zu bauen (selbst bei internationaler
Hilfe), bestand der Bürgermeister von Zvecan dort auf eine relative Integration
der Roma. Sie wohnen in kleinen Baracken, am Rand der Stadt, die eigentlich,
von weitem gesehen, ganz in Ordnung zu sein scheinen. Der Schein trügt.
Genau dort erfroren die 9 Menschen letztes Jahr und genau dort könnten
auch in diesem Winter wieder Menschen erfrieren. Die Baracken bestehen aus dünnen
Brettern mit zentimeterbreiten Lücken, durch die der eisige Wind fegt.
Sie sind unmöglich warm zu halten und mehr Baumaterial bekommen sie nicht.
Die sanitären Umstände sind nach wie vor unbeschreiblich. Bei diesen
Roma handelt es sich um vormals wohlhabende Familien, aus einer kleinen Siedlung,
die zwischen den Fronten (Nord- und Süd Mitrovica) lag
und in den ersten Tagen der Rückkehr von Albanern dem Erdboden gleichgemacht
wurde. Diese Siedlung kann aus Sicherheitsgründen nicht wieder aufgebaut
werden. Das Lager in Leposavic sieht jedoch bei weitem noch schlimmer aus.
(...) Zwar ist die Anzahl von gewalttätigen Überfällen gesunken,
doch die tägliche Einschüchterung und verbale Belästigung beeinträchtigen
die Lebensqualität der Minderheiten erheblich. Der Grund dafür, daß
diese Erlebnisse nicht mehr der Polizei gemeldet werden, liegt darin, daß
sie in der Vergangenheit meist nicht verfolgt wurden und dadurch das Vertrauen
zur Polizei verschwunden ist.
UNHCR und OSCE genauso wie ich sind von der Beständigkeit des relativen
Friedens jedoch nicht überzeugt. Allein im August und September meldete
die Polizei rund 20 Angriffe auf Minderheiten, darunter die Morde an einer 78-jährigen
Serbin und einem serbischen Bauern. Die Tatsache, daß dies mittlerweile
als geringe Anzahl gilt, zeugt nur von einer Abstumpfung, nicht von einer wirklichen
Besserung der Lage.
Ein Schlüsselfaktor für die relative Beruhigung der Situation ist
sicherlich die verbesserte Arbeit des Justizsystems. Die unkontrollierte Macht
der TMK (ehemalige UCK Kämpfer), die erwiesenermaßen oft an Überfällen
auf Minderheiten beteiligt waren, wird endlich beschnitten. Einige Angehörige
der TMK sind festgenommen oder aus der TMK entlassen worden. Dies gibt eine
eindeutige Botschaft an die Bevölkerung.
Auch die lokale Polizei entwickelt sich, doch noch ist die Akzeptanz der Bevölkerung
nicht gegeben. Ein Polizist wurde getötet und einer verletzt, als sie einen
Dieb festnehmen wollten. Auch inoffizielle Berichte über die Zusammenarbeit
der lokalen Polizei mit organisierter Kriminalität lassen die Sicherheitslage
im allgemeinen in keinem allzu optimistischen Licht erscheinen.
Die geteilte Stadt Mitrovica stellt einen ständigen Stein des Anstoßes
dar. Wie Brcko in Bosnien, so ist der ungelöste Status der Stadt ewiger
Grund zur Frustration und damit Auslöser für Gewalt in der ganzen
Provinz. Obwohl die Brücke zwischen Nord- und Südteil den Bewohnern
offensteht, benutzt sie kaum jemand. Die Angst sitzt zu tief. Erst jetzt, 2
Jahre nach dem Krieg, wird endlich massiv gegen die sogenannten bridge-watchers
vorgegangen, junge Serben, die Albaner einschüchtern und am Betreten des
Nordteils hindern.
Durch den bisherigen Mangel an Engagement hat die UNMIK Polizei und KFOR noch
immer den Ruf mit Verbrechern Kompromisse einzugehen, was ihrer Autorität
nicht gerade zugute kommt.
(...) So sehr sich die internationale Gemeinschaft auch bemühen mag, eine
multikulturelle Einstellung zu fördern, so wenig zeigt sich dies in Fakten.
Von den 1103 Kosovaren, die für die 20 Regierungsabteilungen arbeiten,
sind ca. 7 Türken, 2 Serben, 5 Bosniaken und kein einziger Roma. Die im
Anschluß genannten Bevölkerungszahlen ergeben jedoch, daß sich
dies statistisch nicht begründen läßt.
Laut UNHCR und OSZE lauten die Zahlen der verbleibenden Minderheiten im Kosovo
wie folgt:
|
Serben |
ca. 66.000 |
|
Roma |
ca. 32.000 |
|
Bosniaken |
ca. 32.000 |
|
Gorani |
ca. 12.000 |
|
Türken |
ca. 15.000 |
|
Kroaten |
ca. 370 |
Der erpresste Verkauf von Eigentum durch organisierte Verbrechergruppen betrifft
oft auch Albaner. Der Mangel an funktionierender Polizei und Justiz macht solche
Verbrechen möglich. Wenn also selbst Albaner sich nicht wehren können,
dann haben Minderheiten sicher erst recht keine Chance.
Insgesamt hat es in den letzten zwei Jahren nur sehr vereinzelte Fälle
von freiwilliger Rückkehr gegeben. Wie UNHCR und OSCE bestätigen,
kann organisierte Rückkehr nicht nur logistischer Natur sein, d.h. das
Bewegen von Menschen von einem Ort zum anderen, sondern muß einem Integrationsprozess
unterworfen sein. Wird diese Rückkehr nicht langsam und vorsichtig geplant,
d.h. werden Misstrauen und Ängste nicht berücksichtigt, dann riskiert
man den gleichen Ausbruch von Gewalt wie jetzt wieder in Mazedonien.
4. Wirtschaftliche Lage
(...) Das Gesamteinkommen des Kosovo beträgt derzeit rund 4,5 Milliarden
DM. Davon kommen fast 50% von außen, d.h. von Spenden und Dias- porasendungen.
Im Vergleich dazu kommen in El Salvador oder Armenien, die bekanntermaßen
ebenfalls stark von Auslandsüberweisungen abhängen, nur 10% des nationalen
Einkommens nicht aus dem Ausland (Ashkin, Weltbank). Die Auslandsüberweisungen
in den Kosovo werden jedoch ab 2002 immer stärker zurückgehen, eine
Lücke wird entstehen. Die schnell wachsende Bevölkerung, die die meisten
Kosovaren noch immer als ihren Stolz und eine Notwendigkeit ansehen, wird wirtschaftlich
gesehen bald zu einem Desaster führen: Das Einkommen pro Kopf wird dadurch
ebenfalls immer mehr sinken.
Hier noch ein paar Zahlen zur Verdeutlichung der aktuellen Situation:
(Alle Zahlen von USAID, Weltbank, der Steuerbehörde,
und des Departments für Arbeit)
- Das Wirtschaftswachstum liegt momentan ziemlich hoch
(3%).
- Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt zwischen 60 und
80%, ohne Berücksichtigung des informellen Wirtschaftsektors (Zigarettenverkäufer
usw.).
- Das durchschnittliche Einkommen beträgt 592 DM
(verfälscht jedoch vor allem durch die hohen Gehälter im internationalen
Bereich).
- Fremdinvestitionen: nahe Null
- Export: nahe Null
- Import: 85%
- Stärkste Wirtschaftssektoren:
Handel/Import
Landwirtschaft
Baugewerbe
- Wachstumsraten pro Sektor:
Landwirtschaft:
+ 5%
Baugewerbe:
- 30%
Aufgrund dieser Daten wird offensichtlich, daß die Wirtschaft des Kosovo
international kaum konkurrenzfähig ist.
Um die Lücke, die durch Reduktionen an Spenden- und Diasporageldern entstehen
wird, füllen zu können, müsste das Wirtschaftswachstum im Kosovo
auf 15% steigen eine Illusion schon alleine im Hinblick auf die weltweite
Rezession.
Auch der Durchschnitt der Gehaltshöhen wird durch den Weggang der internationalen
Organisationen, Massenentlassungen (alleine im Energiesektor sind 2-3.000 Entlassungen
geplant), Privatisierungen und des Bevölkerungswachstums sinken.
Schon jetzt ist die Stimmung, vor allem bei jungen Menschen, denkbar pessimistisch,
da täglich gut bezahlte internationale Posten wegfallen.
Der Kosovo steht nicht alleine im Balkan als nicht-exportierendes Land, aber
seine Situation ist besonders drastisch. Mit nahe 0% Export und 85% Import besteht
kein Handelsgleichgewicht, die eigene Produktion ist nicht geschützt und
es wird immer nur soviel eigenproduziert werden können, wie auf dem eigenen
Markt abgesetzt werden kann.
Zudem ist der Zugang zu den Märkten und der Transit durch die Nachbarländern
sehr begrenzt. Nur mit Albanien hat der Kosovo ein normales Handelsverhältnis,
doch bestehen auch in diesem Fall infrastrukturelle Probleme.
Fremdinvestitionen bleiben noch immer aus den bereits in früheren Berichten
genannten Gründen aus (z.B. Infrastruktur, politischer Status, Mangel an
qualifizierten, billigen Kräften, etc). Eine italienische Konsultantfirma
behauptete ironisch, daß der einzige Grund, im Kosovo zu investieren der
Mangel an Transparenz sei. Zitat: Investition im Kosovo ist ein verlorenes
Spiel. Zu undurchsichtig und kriminell.
Dieser Mangel macht es dubiosen Geschäftemachern hier sehr leicht, auf
gesetzlose Art reich zu werden. Korruption ist immer noch kein Thema, denn was
ist schon illegal in einem illegalen Staat? Es gibt kein etabliertes Steuersystem,
also wen sollte man bestechen, um keine Steuern zu zahlen? Die Zölle sind
zwar eine andere Geschichte, aber es ist offensichtlich, daß Korruption
an den Grenzen bereits blüht.
Die Liste der Probleme ist lang. Außer den bereits genannten behindern
noch andere Faktoren das wirtschaftliche Wachstum:
- sehr kleine meist Familienunternehmen
- sehr wenige Unternehmen führen Buchhaltung
- der informelle Sektor ist wahrscheinlich größer
als der formelle
- ein unterentwickeltes Bank- und Kreditsystem
- übermäßige Abhängigkeit des Außenhandels
von Zöllen
Noch immer vertrauen Kosovaren nicht auf Banken. Anstatt in Produktion und Firmen
zu investieren, was der allgemeinen Wirtschaft zugute kommen würde, sichern
die meisten Familien momentan ihr ganzes Erspartes über den Hausbau. Sieht
man sich einmal in den Wohnvierteln von Pristina um, wird dies deutlich. Doch
alleine in einem einzigen dieser Viertel sind fast die Hälfte dieser Paläste
unfertig das Geld ist mitten im Bau ausgegangen, kein Gewinn für
Individuen wie für die Wirtschaft. (...)
6. Pharmazeutische Situation
Täglich erhalten wir Anfragen über die Medikamentenversorgung im Kosovo.
(...) Eine pharmazeutische Beraterin der WHO (Weltgesundheitsorganisation) zählte
mir jedoch einige der Probleme und Fehler im System auf:
- Die Lagerung: es gibt nicht genug Kühlvorrichtungen.
Insulin, z.B. verliert dadurch an Wirkung.
- Die Medikamente sind in ehemaligen Plätzchenfabriken
und dergleichen gelagert. Schmutz, keine Klimaanlagen, usw. tragen zum Qualitätsverfall
der Medikamente bei. (Tabletten müssen unter 25 Grad gelagert werden. Im
Sommer steigen die Temperaturen auf bis zu 40 Grad im Kosovo) Sieben solcher
Lagerhallen sind über die ganze Provinz verstreut. In manchen Fällen
bestand der Mietvertrag für solche Hallen nur für 3 Monate. So müssen
die Medikamente ständig transportiert werden, sind Temperaturschwankungen
unterworfen, Verfallsdaten kommen durcheinander. Zudem sind diese Transaktionen
nicht zu überwachen.
- Erst seit kurzem gibt es ein öffentliches Medikamenten
Verzeichnis. Es gibt jedoch kein zentrales Büro, jedes Krankenhaus bestellt
seine eigenen Medikamente. Nach 2 Jahren kann noch immer niemand sagen, wie
viele Medikamente der Kosovo braucht. Es gibt keine Daten oder Statistiken.
Auch die Spenden sind nirgendwo festgehalten.
- Spenden: noch immer werden gutgemeinte Medikamentensendungen
in den Kosovo geschickt. Oft handelt es sich dabei um abgelaufene oder halb
leere Packungen. Die Entsorgung von einem Kilogramm Medikamente aber kostet
0,80 DM. Ein Beispiel: Die KFOR brachte im September Riesenmengen an Medikamenten,
die alle 3 Woche später verfielen.
- Internationale Richtlinien werden nicht beachtet.
Das größte Problem aber ist die mangelnde Ausbildung der Apotheker.
Fast kein Apotheker hat in den letzten 10 Jahren gearbeitet. Vor allem in der
Medikamentenbeschaffung und -verwaltung gibt es kein qualifiziertes Personal.
Es gibt keinerlei Übersicht von staatlicher Seite aus.
Die Ärzte im Kosovo hatten schon immer die Angewohnheit, alles durch Medikamente
zu heilen. Ein Arzt, der keine Medizin verschreibt, gilt als suspekt. Anstatt
nun freie Medikamente von der Essential Drug List (EDL) zu verordnen, verschreiben
die meisten Ärzte die neuesten und teuersten Medikamente. Dies ist ein
essentiellesProblem für arme Menschen, die nicht beurteilen können,
ob auch ein Medikament von der EDL sie heilen könnte und so oft gar nichts
tun, da sie sich diese teuren Mittel nicht leisten können.
Es gibt 52 öffentliche Apotheken im Kosovo und 6 Krankenhäuser (Mitrovica
eingeschlossen). Dazu gibt es hunderte von privaten Apotheken, von denen fast
die Hälfte in den letzten Monaten von UNMIK geschlossen wurden, da die
sogenannten Apotheker über keinerlei Ausbildung verfügten.
Fast alle diese illegalen Apotheken haben wieder geöffnet, denn: Medikamente
sind ein extrem lukratives Geschäft, in einer Gesellschaft, in der kleinen
Kindern Antibiotika gegen Schnupfen gegeben wird!
Der Staat scheint noch immer nicht die legalen Mittel zu haben, um gegen solchen
Mißbrauch vorzugehen. Seit Anfang diesen Jahres hat die Weltgesundheitsorganisation
nur noch eine über- wachende Funktion. Das Ergebnis ist, daß die EDL
nicht mehr überarbeitet wurde, die Verwaltung des pharmazeutischen Sektors
katastrophal ist und Korruption und Mißbrauch blühen.
Die Kooperative der ehemaligen Staatsapotheken (KFK), die vormals nur an öffentliche
Apotheken lieferte, hat seit Beginn des Jahres auch kommerzielle Aktivitäten
begonnen. Das Resultat ist, daß nicht nur kommerzielle Pharmazeutika, sondern
auch Medikamente von der EDL verkauft werden!
Aufgrund der mangelnden Ausbildung und Profitgier werden zusätzlich oft
falsche Medikamente verkauft. Apotheker verkaufen einfach, was sie im Regal
haben und nicht, was auf dem Rezept steht. Diese üble Praxis ist deshalb
möglich, weil auch in diesem Sektor, wie in privaten Firmen keine adäquate
Buchhaltung durchgeführt wird. Staatsapotheken führen mittlerweile
nur noch 10% Medikamente von der EDL in ihrem Angebot. Zudem funktioniert die
koordinierende Arbeit von KFK nicht und gefährdet damit die Versorgung
mit essentiellen Medikamenten.
Ein Beispiel für die Lukrativität dieses Sektors: Ein Mitarbeiter
der WHO bekam vor kurzem eine Stelle in einer öffentlichen Apotheke. Sein
Gehalt: 4.500 DM bar auf die Hand.
Es war geplant, daß alle öffentlichen Apotheken ihre Gewinne in einen
Topf werfen und sie untereinander verteilen. Dieses System hat bisher überhaupt
nicht funktioniert und führt zu noch größerem Mißbrauch.(...)
IMK: Abschiebungsstopp für ethnische Minderheiten
aus dem Kosovo verlängert
Beschluss vom 08.11.2001 (Sammlung aller Beschlüsse der IMK vom 8.11.2001)
34 S., M1317
(...) 1. Die Länder können die Duldungen von Minderheiten aus
dem Kosovo für weitere sechs Monate verlängern; danach erfolgt eine
erneute Prüfung. 2. Die Innenministerkonferenz bittet den Bundesminister
des Innern, sich bei UNMIK dafür einzusetzen, dass weniger gefährdete
Minderheitengruppen bereits ab einem früheren Zeitpunkt in das Kosovo zurückgeführt
werden können. Ferner bittet die Innenministerkonferenz den Bundesminister
des Innern, in den Verhandlungen mit der Bundesrepublik Jugoslawien darauf hinzuwirken,
dass grundsätzlich alle ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen,
z.B. auch nichtalbanische Minderheiten aus dem Kosovo, in das übrige Gebiet
der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden können. (...)
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