Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Länderbericht:
BBC News: Nach offiziellen Angaben 17 Todesopfer bei gewaltsamen Ausschreitungen in Yaounde, Douala und Bamenda; Proteste richten sich nach Angaben der Opposition gegen steigende Lebensmittel- und Treibstoffpreise; Regierung beschuldigt die Opposition, die Unruhen organisiert zu haben (engl).
Bericht vom 28.2.2008: "Deadly violence rages in Cameroon" (ID 92521)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Länderberichte:
ACCORD: Behandlungsmöglichkeiten für HIV/AIDS und Hepatitis B/C.
Anfragenbeantwortung a-5846-1 vom 30.1.2008 (ID 90709)
ACCORD: Zur Social Democratic Front (SDF); Parteizentrale und Mitgliedsausweise.
Anfragenbeantwortung a-5846-2 vom 22.1.2008 (ID 90710)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Oktober 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 19.12.2007 (15 S., A0351, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
Länderbericht:
Flüchtlingswerk Flandern, Country of Return Information Project: Informationen zum Thema Rückkehr, u. a. zu Dokumenten, Einreisebestimmungen, Kriminalität, sozialer Sicherheit und Gesundheit (engl.).
Bericht vom November 2007: "Country Sheet; Cameroon" (ID 88290)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Länderbericht:
ACCORD: Zum Southern Cameroons National Council (SCNC).
Anfragenbeantwortung a-5755-1 vom 9.11.2007 (ID 86046)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation von Mitgliedern der Social Democratic Front (SDF); Mitgliedsausweise der SDF; Praxis bei der Ausstellung von Haftbefehlen.
Anfragenbeantwortung vom 1.10.2007: "Mitgliedschaft in Social Democratic Front (SDF)" (ID 84097)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern der Southern Cameroons Youth League (SCYL) bzw. des Southern Cameroons National Council (SCNC); gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen eine Demonstration in Kumbo am 1.10.2001.
Anfragenbeantwortung vom 19.9.2007: "Angaben zu den Aktivitäten eines Mitgliedes der Southern Cameroons Youth League (SCYL)" (ID 82960)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG bei HIV-Infektion wegen Mängeln bei der Medikamentenversorgung.
Urteil vom 22.5.2007 - 3 K 5382/06.A - (4 S., M11391)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion im Stadium CDC B 3; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten; keine kostenlose Behandlung.
Urteil vom 19.3.2007 - Az. unbekannt - (15 S., M10510)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine Verfolgung wegen Homosexualität.
Urteil vom 17.7.2006 - 11 A 1242/06 - (12 S., M9690)Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Lage von Homosexuellen; Hetzkampagne gegen Homosexuelle in Boulevardzeitungen Anfang 2006.
Bericht vom 14.3.2007: "Gefährdung von Homosexuellen; Gutachten der SFH-Länderanalyse" (ID 70923)
Amnesty international: Zu Demonstrationen gegen das "Verschwinden" von neun Jugendlichen im Jahr 2001 (Fall der "Neun von Bepanda"); Festnahmen während Demonstrationen im März und April 2001; Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam und in Gefängnissen sind weiterhin an der Tagesordnung.
Stellungnahme vom 14.2.2007 an VG Potsdam - 11 K 3828/02.A - (ID 70175)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Festnahmen von etwa 20 Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC), als sie eine angeblich nicht genehmigte Pressekonferenz abhalten wollten; sie werden seit dem 20.1.2007 ohne Anklage in Haft gehalten (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Secessionist minority Anglophone group silenced" (ID 68478)
Weitere Dokumente 12/2006
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: HIV-Infizierte sind eine Bevölkerungsgruppe gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; keine extreme Gefahrenlage bei HIV-Infektion im Stadium A; Senkung der Behandlungskosten durch Regierungsprogramm mit Verwendung von Generika.
Urteil vom 8.8.2006 - A 8 K 10097/05 - (9 S., M9061)Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zu aktuellen Entwicklungen; leichte Verbesserung der Menschenrechtslage, aber weiterhin unzureichende Strafverfolgung bei Übergriffen; Verfolgung von Journalisten und Homosexuellen; lebensgefährliche Haftbedingungen.
Bericht vom 30.10.2006: "Kamerun – Update Oktober 2006" (ID 62539)
Weitere Dokumente 10/2006
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Rückkehrgefährdung nach Asylantragstellung im Ausland oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten; im vorliegenden Fall (einmalige regimekritische Aussagen in deutscher Lokalzeitung) keine Gefährdung, falls nicht besondere Umstände – etwa die Information der Behörden Kameruns über einen Asylantrag im Ausland oder die Begleitung durch uniformierte Sicherheitskräfte des abschiebenden Staates – hinzutreten.
Stellungnahme vom 19.9.2006: »Gefährdung bei Rückkehr wegen regimekritischer Aussagen in einer deutschen Lokalzeitung« (ID 57989).
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Möglichkeiten der Behandlung von HIV/AIDS; nationales Programm nimmt nur Patienten in fortgeschrittenen Stadien auf; Kosten der Behandlung sowie begleitender Untersuchungen.
Stellungnahme vom 30.8.2006: »Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS« (12 S., ID 57997)
Weitere Dokumente 7-8/2006
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation im Gesundheitswesen allgemein sowie Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen; Kosten für Behandlungen und Medikamente psychischer Erkrankungen müssen in den meisten Fällen von den Patienten getragen werden und sind für Personen mit Durchschnittseinkommen unbezahlbar.
Bericht vom 3.8.2006: »Psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten von Depressionen und psychasthenischen Persönlichkeitsstörungen« (ID 53735)
Amnesty international: Repressalien gegen jährliche Demonstrationen am 1. Oktober, dem Tag der Unabhängigkeitserklärung der englischsprachigen Gebiete; Festnahmen von Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC) im Jahr 2002.
Stellungnahme vom 21.7.2006 an VG Münster - 8 K 237/03.A - (3 S., M8542, ID 55205)
Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung von neun Männern zu je zehn Monaten Haft, nachdem sie im Mai 2005 in einem Nachtklub in Yaoundé wegen angeblicher homosexueller Handlungen verhaftet worden waren; sie wurden kurz nach dem Urteil freigelassen, da sie schon länger als zehn Monate im Gefängnis gewesen waren; einer der Freigelassenen, dem trotz einer schweren Erkrankung die vorzeitige Haftentlassung verweigert worden war, stirbt wenige Tage nach der Entlassung.
Urgent action 51/2006-1 vom 7.7.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.3.2006 (ID 51927)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Juli 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 9.9.2005 (13 S., A0206, siehe Hinweis)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von Hepatitis B kann in Yaoundé durchgeführt werden, ist aber abhängig von finanziellen Mitteln; Medikamente sind teilweise nicht erhältlich.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 5.9.2005 (#37749)
Länderbericht:
BMI: Kamerunische Botschaft stellt Pässe nur zögerlich aus, Identitätskarten überhaupt nicht; sog. Proxy-Pässe werden von Kamerun nicht als gültiger Pass akzeptiert.
Rundschreiben vom 6.6.2005 (1 S., M7062, #37118)
Rechtsprechung:
VG Gera: Weibliche Genitalverstümmelung ist dem Staat in Kamerun nicht zuzurechnen.
Urteil vom 25.11.2004 - 4 K 20215/01.GE - (7 S., M6756)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Joseph Bessala Ahanda, Chefredakteur der privaten Wochenzeitung Le Front, wurde auf unbestimmte Zeit in Haft genommmen, solange die Ermittlungen wegen Verleumdung gegen ihn laufen; er hatte über Korruptionsfälle berichtet (engl.).
Bericht vom 11.7.2005: »Journalist imprisoned for reporting on corruption« (#33906)
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Flüchtlingsanerkennung für Frau, die bei oppositioneller Demonstration festgenommen und gefoltert worden war.
Urteil vom 7.9.2004 - 9a K 1316/04.A - (6 S., M6517)
VG Trier: Verfolgung der Opposition
Urteil vom 17.1.2005 - 5 K 523/04.TR - (17 S., M6220)
"(...) [D]em Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 -- AufenthG -- (BGBl. I S. 1950) zur Seite. (...)
Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte der Staatsanwaltschaft Bonn ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger an exilpolitischen Veranstaltungen vor der Botschaft Kameruns in Bonn teilgenommen hat, hierbei von Botschaftsangehörigen gefilmt wurde und deshalb ungeachtet dessen, dass die Staatsanwaltschaft Bonn gegenüber der Botschaft keine Angaben zur Person des Klägers gemacht hat, bei der Ausstellung von für eine Rückkehr in sein Heimatland erforderlichen Reisepapieren identifiziert und deshalb als Regierungsgegner eingestuft werden wird, dem in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen drohen.
Kamerun ist kein Rechtsstaat, es gibt jährlich eine lange Liste von Übergriffen staatlicher Sicherheitsorgane in den einschlägigen Menschenrechtsberichten (vgl. Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 7. Dezember 2003 an das VG Freiburg im Verfahren 2 K 10611/03, asylis), wobei der SCNC als eine illegale Vereinigung angesehen wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2004 - 508-516.80/42232 -) und eine Verbindung eines kamerunischen Staatsangehörigen zum SCNC [Southern Cameroons National Council] für diesen in der Vergangenheit wiederholt schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch Akteure der kamerunischen Staatsorgane zur Folge hatte (vgl. Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 an das VG Sigmaringen im Verfahren 3 K 10727/03, asylis). Die Frage, ob die Personalien inhaftierter Anhänger und Aktivisten des SCNC generell erfasst und gespeichert werden, lässt sich zwar nicht abschließend beantworten, da solche Praktiken der Staatsorgane aus Gründen der Sicherheit und des Machterhalts im Interesse des Regimes geheim gehalten werden. Aus de[n] Charakteristika des kamerunischen Staats lassen sich allerdings deduktiv Schlussfolgerungen ableiten, für die eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit spricht: Da sich der kamerunische Staat im öffentlich sichtbaren Teil seiner Herrschaftssicherung und Machtausübung durchaus moderner, technologisch anspruchsvoller Hilfsmittel bedient, ist davon auszugehen, dass er dies auch in dem nicht sichtbaren Teil seiner Tätigkeit praktiziert. Daraus folgt die Wahrscheinlichkeit, dass er zum Beispiel Daten von Regierungsgegnern allgemein und von SCNC-Anhängern und SCNC-Aktivisten im Besonderen erfasst und speichert, um im Eventualfall gegen bestimmte Personen vorgehen zu können. Von daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der kamerunische Staat über klare Informationen über zumindest einen Großteil von Regimegegnern bzw. SCNC-Anhängern und SCNC-Aktivisten verfügt. Solche Informationen ermöglichen es dem kamerunischen Staat, gegen Menschen aus diesen Personenkreisen gezielt vorzugehen, wenn sie ihm sozusagen ins Netz gehen. Da schwere Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen und Folter immer wieder in Menschenrechtsberichten der US-Regierung und von Organisationen wie Amnesty International und FIDH belegt werden, ist von einem erheblichen Risiko für betroffene Einzelpersonen auszugehen, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen zu werden (vgl. Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 18. Juni 2004 an das VG Freiburg im Verfahren 2 K 11407/03, asylis).
Ausgehend hiervon ist dass Gericht der Überzeugung, dass die kamerunische Botschaft Kenntnis von der Person des Klägers hat, ihn bei der Ausstellung erforderlicher Reisedokumente identifizieren und dem SCNC zuordnen wird, so dass für ihn im Falle der Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen besteht.
Von daher erweist sich die unter Nr. 2 des Bescheides getroffene Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG, die in dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG enthalten ist, als rechtswidrig und steht dem Kläger ein Rechtsanspruch [auf] Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite.
Dies hat zur Folge, dass über den weiterhin gestellten Antrag des Klägers zu § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG nicht mehr zu entscheiden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früher geltenden Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist geklärt, dass diese Ansprüche in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne standen, dass der Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren war, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelte. (...)
Diese Ausführungen sind zur Überzeugung der Kammer auf die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Bestimmungen des § 60 AufenthG übertragbar, so dass es keiner Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG mehr bedarf, weil das Begehren insoweit bei verständiger Würdigung hilfsweise geltend gemacht wurde.
Allerdings ist die das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneinende Entscheidung der Beklagten aufzuheben, weil eine Prüfung, ob im Falle des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestanden, zu unterbleiben hatte. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann das Bundesamt von einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bzw. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG absehen, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 AuslG bzw. 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird. Vorliegend steht -- wie ausgeführt -- dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG erfüllt sind. Dies hat zur Folge, dass die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG verneinende Entscheidung der Beklagten aufzuheben ist, da von einer sachlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Bestimmung, die inhaltlich weitgehend § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG entspricht, abzusehen war. Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes, wonach von einer Entscheidung abgesehen werden kann, dafür, dass der Behörde diesbezüglich Ermessen eingeräumt ist und sie von daher auch berechtigt ist, eine Entscheidung zu § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen. Indessen muss Berücksichtigung finden, dass bei einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG eine Bejahung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht geeignet ist, dem Ausländer im Verhältnis zu der für ihn positiven Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG irgendeinen Vorteil zu bringen. Von daher ist regelmäßig das Ermessen der Beklagten im Fall des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG dahin reduziert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG bzw. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen ist. (...)"
Einsender: RA Veit, Trier
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Jules Koum Koum, Journalist des privaten Nachrichtenmagazins Le Jeune Observateur, wegen angeblicher Verleumdung eines Versicherungskonzerns zu sechs Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 21.1.2005: "Cameroon: CPJ calls for release of jailed publication director" (#28438)
Rechtsprechung:
VG Potsdam: Gefahren infolge von HIV/AIDS sind in Kamerun allgemeine Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; zur medizinischen Versorgungslage.
Urteil vom 20.8.2004 - 14 K 714/02.A - (9 S., M5764)
Rechtsprechung:
VG Potsdam: Gefahren durch HIV-Infektion sind in Kamerun allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; Aids kann in Yaounde behandelt werden, Behandlung muss aber vom Kranken bezahlt werden; keine extreme Gefährdungslage bei HIV-Infektion im Stadium A 2.
Beschluss vom 15.6.2004 - 14 K L 353/04.A - (8 S., M5669)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tuberkulose landesweit behandelbar, da ein gut implementiertes Tuberkulose-Programm existiert; vollständige Behandlung für 10 bis 11 US-Dollar verfügbar; Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS (s. hierzu nachfolgende Stellungnahme vom 10.9.2004).
Stellungnahme vom 30.9.2004: "Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten bei Tuberkulose / HIV/Aids" (#26133)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von HIV-Patienten in Yaoundé und Douala möglich, nur etwa 25 Prozent der Patienten können sich aber eine langfristige Therapie leisten; nur wenige Plätze für kostenlose Behandlung verfügbar.
Stellungnahme vom 10.9.2004: "Kamerun: HIV-Behandlung Stadium A2 einer Frau aus Yaoundé" (#26137)
UK Home Office: Bericht einer Delegationsreise des britischen Innenministeriums im Januar 2004; u. a. zu Oppositionsparteien, Haftbedingungen und medizinischer Versorgung (engl.).
Bericht vom 25.1.2004: "Report of fact-finding mission to Cameroon" (#25678)
Rechtsprechung:
VG Potsdam: HIV-Infizierte und AIDS-Erkrankte sind in Kamerun einer Bevölkerungsgruppe gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; Behandlung ist zwar teilweise möglich, muss aber vom Betroffenen finanziert werden.
Urteil vom 7.5.2004 - 14 K 2231/01.A - (14 S., M5292)Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandelbarkeit von Depressionen, Behandlungkosten, Bedeutung des Ekong-Kultes in Kamerun.
Bericht vom 10.6.2004: "Kamerun - Behandelbarbeit von Depressionen, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#24135)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Keine Erkenntnisse über "Reflexverfolgung" (Sippenhaft) von Angehörigen von Mitgliedern der Social Democratic Front (SDF), die nach Ansicht von Experten aber auch nicht auszuschließen ist.
Bericht vom 3.6.2004: "Kamerun - Verfolgung der Ehefrau eines aktiven Mitgliedes der 'Social Democratic Front SDF', Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#24132)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zwangsverheiratungen von Minderjährigen besonders im Norden und Nordwesten des Landes verbreitet; gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Frauen werden nicht respektiert; staatlicher Schutz ist nicht zu erlangen.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 8.1.2004: "Staatlicher Schutz vor Zwangsheirat" (#19011)
DIFÄM: Keine fachgerechte Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung
Deutsches Institut für Ärztliche Mission: Stellungnahme vom 8.12.2003
an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg, unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Dt.
Botschaft Jaunde vom 1.12. und 2.12.2003 (s. u., A0038) - 2 A 3195/00 - (2 S.,
#18838, M4582)
"(...) Nach unserer Kenntnis kann zum momentanen Zeitpunkt in Kamerun eine psychotraumatologisch orientierte Psychotherapie fachgerecht nicht durchgeführt werden. Die Aussage der deutschen Botschaft Jaunde ist insofern richtig, dass es Fachabteilungen und Fachärzte für Psychatrie in Jaunde gibt und die PTBS durch diese Fachärzte behandelt werden kann. Allerdings beinhaltet diese Behandlung unserer Kenntnis nach Methoden, wie sie auch in Deutschland vor ca. 2 Jahrzehnten dafür eingesetzt wurden. Eine psychotraumatologische Regelversorgung ist in Deutschland für Patienten/innen mit PTBS erst seit ca. 10-15 Jahren eingeführt. In Kamerun besteht diese Regelversorgung nicht.
Das Krankenhaus 'Hopital Jamot' in Jaunde ist keine Fachklinik für psychische Erkrankungen, sondern ein Allgemeinkrankenhaus mit psychiatrischer Abteilung. (...)"
Einsender: RA Hausin, Oldenburg
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen HIV-Infektion bei Notwendigkeit von ununterbrochener Medikamenteneinnahme, da die Betroffene die Behandlung nicht finanzieren und es zu Lieferengpässen bei Medikamenten kommen kann; daher extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 88/03.A - (8 S., M4520)
VG Oldenburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da nicht angemessenen behandelbar und Rückkehr Retraumatisierung zufolge hätte; vgl. Stellungnahmen der Dt. Botschaft Jaunde (s. u., A0038) sowie der DIFÄM (s. o., M4582) in diesem Verfahren.
Urteil vom 16.12.2003 - 2 A 3195/00 - (14 S., M4580)
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Jaunde: Posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Episode kann durch Fachärzte behandelt werden; Fachkliniken mit ausreichenden Kapazitäten existieren in Jaunde und Douala.
Stellungnahmen vom 1.12. und 2.12.2003 an VG Oldenburg - 2 A 3195/00 - (6 S., A0038 (siehe Hinweis auf S. )
Länderbericht:
FIDH - Fédération Internationale des Ligues des Droits de l'Homme: Folter als weit verbreitetes Phänomen sowohl im Strafvollzug wie auch im Rahmen von traditioneller Stammesgerichtsbarkeit; Haftbedingungen; systematische Straflosigkeit für mutmaßliche Täter (franz.).
Bericht vom 10.11.2003: "La torture: une réalité 'banale' une impunité systématique" (#17500)
Länderberichte:
Amnesty international: Aktivitäten und Verfolgung von Mitgliedern der SDF (Social Democratic Front), des SCNC (Southern Cameroon National Council)/SCYL).
Stellungnahme vom 7.7.2003 an VG Hannover - 4 A 5391/01 - (#14939)
Länderbericht:
Amnesty international: Verhaftungen und Tötungen von Mitgliedern des SCNC (Southern Cameroons National Council) und dessen Jugendorganisation SCYL nach dem Dezember 1999.
Stellungnahme vom 19.12.2002 an VG Aachen - 2 K 1147/ 00.A - (4 S., #10365, M2918)
Länderbericht:
Amnesty international: Ehemaliger Geschäftsführer der Human Rights Defence Group (HRDG) in Ayukaba vermutlich wegen seines Eintretens für die Rechte der anglophonen Landesteile inhaftiert (engl.).
Bericht vom 25.10.2002: Human rights defender and political activists arrested and held in prison (#9224)
Länderbericht:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivist und sechs Mitglieder des Southern Cameroon National Council (SCNC) ohne Anklage in Haft (engl.).
Urgent action 305/02 vom 10.10.2002 (#9014)
Länderbericht:
Amnesty international: Verfolgung von Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC) und der Human Rights Defence Group (HRDG); abgeschobene Personen werden am Flughafen häufig verhört und festgehalten.
Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Koblenz - 5 K 247/01.Ko - (4 S., #8334, M2256)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Zwar keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Asylantragstellung oder Zugehörigkeit zur SDF, aber auch keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereistes Mitglied einer Oppositionspartei; § 51 Abs. 1 AuslG für SDF-Mitglied, der wegen Aufruf zum Wahlboykott 1997 festgenommen worden war.
Urteil vom 10.4.2002 - 11 A 1226/00.A - (12 S., M1995)
OVG Rh-Pfalz: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein wegen Mitgliedschaft in SDF; generell keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Aktivitäten in Exilorganisationen (hier: HRDG, DUOC).
Urteil vom 17.2.2002 - 12 A 11834/99.OVG - (6 S., M1991)Länderberichte:
Amnesty international: Four members of the Mbororo ethnic group in the North-West Province detained with- out charge and at risk of torture or ill-treatment.
Urgent action 174/02 vom 13.6.2002 (#7457)
Auswärtiges Amt: SDF unterstützt ehemalige Mitglieder nicht darin, im Ausland Asyl zu erlangen; Tätigkeit für SDF führt nicht zu Verfolgung.
Stellungnahme vom 5.6.2002 an VG Hamburg - 14 A 2667/2000 - (3 S., M2062)
VG Freiburg zur Zwangsbeschneidung
U.v. 5.2.2001 - A 2 K 10475/00 -, 11 S., M0165
"Danach ist die Klägerin als politisch Verfolgte aus Kamerun ausgereist.
Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie vor der ihr unmittelbar drohenden, zwangsweisen
Genitalverstümmelung geflohen ist. Insoweit war ihr Vortrag detailreich, schlüssig
und, auch beim Vergleich ihrer Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt mit denjenigen
in der mündlichen Verhandlung, widerspruchsfrei. Er lässt sich auch ohne weiteres
in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Kamerun vorliegenden Erkenntnismitteln
bringen. Nach amnesty international werden etwa 20 % der Mädchen und Frauen
in Kamerun beschnitten, und zwar in Form der Klitoris-Beschneidung, bei der
die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wird, oder in Form der "Exzision",
bei der Klitoris und die inneren Schamlippen entfernt werden. Die Genitalverstümmelung
wird in einigen Gegenden im äußersten Norden und im Südwesten von Kamerun praktiziert.
(ai, female genital mutilation in Africa, Information
by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm 9.htm Stand 23. Januar 2001;
ebenso Home Office, Country Information and Policy Unit, Cameroon Country Assessment,
April 1998, Ziff. 8.4; ebenso Institut für Afrika-Kunde vom 12. August 1998
an VG Gera)
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden in Kamerun im Umkreis von
Mamfe (Südwestprovinz) - woher die Klägerin stammt und wo sie zuletzt gelebt
hat - bei Frauen gegen deren Willen Beschneidungen der weiblichen Geschlechtsorgane
vorgenommen (AA vom 24. September 1998 an VG Gera). Das Auswärtige Amt hat weiter
mitgeteilt, dass die Beschneidungen normalerweise zur Hochzeit oder nach der
Geburt des ersten Kindes der Betroffenen vorgenommen würden; solange Frauen
in den genannten Gebieten im gebärfähigen Alter seien, unterlägen sie daher
der Gefahr der Zwangsbeschneidung (AA, a.a.O.).
Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt politische Verfolgung dar. Sie knüpft
an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein unverstümmeltes
Leben als Frau zu führen und die traditionelle "Beschneidung" zu verweigern.
Diese Überzeugung ist eine politische. Politisch i. S. d. Art. 16a GG, § 51
Abs. 1 AuslG bedeutet keinen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik,
sondern setzt einen Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung
und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen,
einen öffentlichen Bezug, voraus (BVerfGE 80, 315, 333 f.). Das ist hier der
Fall. Es geht um das Verhältnis zwischen den Geschlechtern, um die gesellschaftliche
Stellung und Rolle der Frau, um ihr Selbstbestimmungsrecht. Wie die Klägerin
in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird mit der Genitalverstümmelung
bezweckt, dass die Frau ihrem Ehemann sexuell treu bleibt; ihr soll die Lust
am Geschlechtsverkehr genommen werden.
(Ebenso ai, female genital mutilation in Africa,
Information by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm1.htm - Stand
23. Januar 2001)
Die Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politische Verfolgung
scheitert nicht daran, dass nicht nur die sich weigernden Mädchen und Frauen,
sondern in bestimmten Gegenden Kameruns alle Mädchen und Frauen einer bestimmten
Altersgruppe "beschnitten" werden (in diese Richtung aber VG Frankfurt, Urteil
vom 23. März 1999, InfAuslR 1999, 300). Die "Beschneidung" mit Einwilligung
der Betroffenen kann, auch wenn sie nach unseren kulturellen Maßstäben nicht
nachvollziehbar ist, von vornherein keine politische Verfolgung sein. Zur Verfolgungsmaßnahme
wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt.
(Vgl. auch BVerwGE 89, 162, 166 zur Zwangsbeschneidung
christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei)
Als solche knüpft sie auch, aber nicht allein an das Geschlecht an: Sie richtet
sich nur gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht gegen diejenigen,
die die "Beschneidung" als Tradition akzeptieren. Auf die Frage, ob das Geschlecht
als solches asylerhebliches Merkmal sein kann, kommt es hier nicht an.
(Vgl. dazu VG München, Urteil vom 17. Januar 2001
- M 21 K 98.52243 -; dagegen Hailbronner, AuslR, Komm., Mai 1998, B 1, Rdnr.
65)
Der Qualifizierung der Zwangsverstümmelung als politische Verfolgung kann auch
nicht entgegengehalten werden, dass sie die Betroffenen nicht "ihrer Intensität
nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzte"
(BVerfGE 80, 315, 334 f.), weil sie gerade den Zweck verfolge, das betroffene
Mädchen oder die betroffene Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied
zu integrieren.
(So aber VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999,
InfAuslR 1999, 300; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1998, InfAuslR 1998, 412,
414).
Diese Argumentation verkennt den Zweck des Asylrechts nach Art. 16a GG bzw.
des Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG. Sie lässt außer Betracht, dass die
Zwangsbeschneidung darauf gerichtet ist, die sich weigernden Frauen gerade in
ihrer politischen Überzeugung zu treffen: Sie sollen den Traditionen unterworfen
und unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zum verstümmelten Objekt
gemacht werden, also zu dem, was sie gerade aus ihrer zu schützenden politischen
Überzeugung ablehnen.
(Vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 17. Januar
2001 - M 21 K 98.52243 - zur Genitalverstümmelung in Liberia; VG Magdeburg,
Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996, Nvw; 1998, Beilage Nr. 2, 18 und VG Wiesbaden,
Urteil vom 27. Januar 2000, AuAS 2000, 79 zur Genitalverstümmelung in Elfenbeinküste;
BVerwGE 89, 162, 166 zur Zwangsbeschneidung christlicher Wehrpflichtiger in
der Türkei; Treiber in: GK-AuslR, Dezember 2000, II - § 53, RdNr. 204.1)
Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher
Intensität ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch wenn sie nicht unmittelbar
von staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie in Kamerun
dem Staat als politische Verfolgung zuzurechnen. Verfolgungsmaßnahmen Dritter
sind einem Staat als politische Verfolgung zuzurechnen, wenn er entweder nicht
bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz
zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren
Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter,
insbesondere solchen des staatstragenden Klerus oder der staatstragenden Partei,
hinreichend einzusetzen (BVerfGE 80, 315, 335 f.). Das ist bei der Genitalverstümmelung
in Kamerun der Fall. Zwar missbilligt der kamerunische Staat nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Zwangsbeschneidungen, die im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte
unter Strafe gestellt sind (AA vom 24. September 1998 an VG Gera). Einen eigenen
Tatbestand, der speziell diese Praxis verbietet, gibt es jedoch - anders als
in anderen afrikanischen Staaten.
(Vgl. dazu Kohnert, NVwZ 1998, 139 Fn. 30) - nicht
(ai, female genital mutilation in Africa, information by country, www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm
9.htm - Stand 23. Januar 2001)
Dem Auswärtigen Amt ist auch nicht bekannt geworden, dass es zu Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Genitalverstümmelung gekommen wäre (AA; a.a.O.). Nach
dem Institut für Afrika-Kunde unterstützt der kamerunische Staat zwar die seit
1997 verstärkt laufenden internationalen Kampagnen gegen weibliche Beschneidung
verbal und zeremoniell, aber nicht sehr tatkräftig vor Ort (Institut für Afrika-Kunde
vom 12. August 1998 an VG Gera). Die Würdigung dieser Auskünfte ergibt, dass
der Staat Kamerun nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen kann oder
will und über Lippenbekenntnisse hinaus keine konkreten Maßnahmen zur Eindämmung
der Zwangsbeschneidung bei Frauen unternimmt (wie VG München, Urteil vom 2.
Dezember 1998, InfAuslR 1999, 306,307).
Der Klägerin stand und steht in Kamerun auch keine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Betroffenen in Teilen ihres
Heimatstaates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen jedenfalls
dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität
und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen
Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort
so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315, 343 f.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes
können sich Frauen der Zwangsbeschneidung in Kamerun letztlich nur durch Wegzug
in andere Landesteile entziehen, dorthin werden sie nicht verfolgt. Die Existenzbedingungen
sind für sie jedoch schwierig, weil sie dann in der Regel keine Familienmitglieder
oder Angehörige ihres Stammes haben, an die sie sich wenden können (AA vom 24.
September 1998 an VG Gera). Auch das Institut für Afrika-Kunde geht davon aus,
dass der Wegzug in andere Landesteile nur eine hypothetische Chance bietet,
weil zum einen durch landesweite ethnische oder familiäre Netzwerke ein Aufspüren
häufig möglich bleibt und zum anderen ohne den familiären Rückhalt die Umsiedlung
in andere Gebiete oder in die Stadt "ein Abenteuer mit unsicherem Ausgang" darstellt
(Institut für Afrika-Kunde vom 12. August 1998 an VG Gera). Danach bestand und
besteht jedenfalls für die Klägerin keine Möglichkeit, sich innerhalb Kameruns
der Genitalverstümmelung zu entziehen. Außer dem Onkel, der sie verheiraten
und daher ihre Zwangsbeschneidung durchsetzen will, hat sie in Kamerun nach
ihren glaubhaften Angaben nur noch einen Verwandten, nämlich einen weiteren
Onkel, der aber nicht bereit ist, sie aufzunehmen. Ohne fremde Hilfe wäre sie
jedoch voraussichtlich nicht in der Lage, sich auch nur eine bescheidene Existenz
zu sichern. Sie verfügt über kaum Schulbildung, hat keinen Beruf erlernt und
spricht nur einfaches Englisch und kein Französisch. Bei einer Rückkehr nach
Kamerun hätte die Klägerin daher, wenn sie überleben wollte, nur die Möglichkeit,
zu ihrem Onkel zurückzukehren. Dort würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer
der Zwangsverstümmelung."
Einsender: VG Freiburg
ÖFSE/ACCORD: Quellen zum SCNC
Auskunft vom 26.06.2000, 3 S., L7660
“(...)bitte finden Sie in der Anlage folgende Informationen und Materialien
aus unserer Länderdokumentation zu den Tätigkeiten des Southern Cameroons
National Council (SCNC) und Behandlung seiner Mitglieder durch die Behörden:Der
Southern Cameroons National Council (SCNC) wurde 1995 gegründet. (Africa South
of the Sahara 2000, S. 276) Es handelt sich dabei um keine politische Partei,
der SCNC unterstützt aber Oppositionsparteien, die die Interessen der
anglophonen Bevölkerung Kameruns vertreten. (UK Home Office März 1999, Abs.
6.12) Er setzt sich für die Unabhängigkeit der beiden anglophonen Provinzen
(Nordwest und Südwest) ein.
Laut einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 6. Mai 1999 werden aktive
Mitglieder des SCNC in Kamerun nicht systematisch politisch verfolgt. Der SCNC
sei eine legale Organisation; sehr wohl würde es aber zu Schikanen und
Benachteiligungen von SCNC-Mitgliedern kommen. Die Berichte internationaler
Menschenrechtsorganisationen erwähnen immer wieder Eingriffe in die
Versammlungsfreiheit, Verhaftungen und unfaire Gerichtsverfahren im Zusammenhang
mit Mitgliedern des SCNC und deren Tätigkeiten. So schreibt das US State
Department für das Jahr 1995, dass die Gendarmerie im Juli eine
Willkommenskundgebung in Bamenda während einer Kampagne des SCNC unter Einsatz
von Tränengas aufgelöst hat. Am selben Tag wurde das Haus eines führenden
SCNC-Mitgliedes von der Gendarmerie umstellt und Personen am Betreten oder
Verlassen des Hauses gehindert. In der Südwestprovinz hatte der Gouverneur alle
Versammlungen der SCNC verboten. Im September 1995 organisierte der SCNC ein
Unabhängigkeitsreferendum in der Südwest- und der Nordwestprovinz.
Währenddessen wurden mehrere Personen, die sich an der Unterschriftensammlung
beteiligten, festgenommen und befanden sich noch 1997 ohne Anklageerhebung oder
Gerichtsverfahren im Gefängnis Nkondengui in Haft (amnesty international
September 1997; Annual Report 2000). 1997 gab es in Kamerun Pressemeldungen
über einen Plan für einen bewaffneten Unabhängigkeitskampf, den die SCNC
angeblich vorbereitet hatte (AFP, 30. März 1997).
Im Oktober 1999 wurden mehrere Personen nach einem laut amnesty international
unfairen Gerichtsverfahren zu langen Freiheitsstrafen verurteilt. Ihnen (und dem
SCNC) war die Beteiligung an bewaffneten Angriffen in der Nordwest-Provinz im
März 1997 vorgeworfen worden (Amnesty International 2000; FBIS 17. Jänner
2000).
Am 30. Dezember 1999 rief der SCNC über das Radio Buea die Unabhängigkeit
der ”Southern Cameroons” aus (Proclamation of the Restoration of the
Sovereignty and Independence of the Southern Cameroons, 30. Dezember 1999; La
nouvelle expression, 3. Mai 2000). Im Anschluss an diese
Unabhängkeitserklärung forderte der Parteivorsitzende der wichtigsten
anglophonen Partei, John Fru Ndi diejenigen Mitglieder der SDF, die die
Unabhängkeitserklärung unterschrieben haben, aus der SDF auszutreten und sich
dem SCNC anzuschließen.Am 8. und 9. Jänner 2000 hielt die SCNC Kundgebungen in
Buea und Limbe in der Südwestprovinz ab. Danach soll es zu Verhaftungen
zahlreicher SCNC-AktivistInnen gekommen sein. (FBIS 13. Jänner 2000; 17.
Jänner 2000). Auch im April sollen etwa 100 angebliche VerfechterInnen der
Unabhängigkeit in Kumba verhaftet worden sein, angeblich um einen Plan der
SCNC, alle Kommandoposten im anglophonen Kamerun zu besetzen und Demonstrationen
zu organisieren, zu vereiteln (UN-Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs, 26. April 2000).
Zusätzlich habe ich Ihnen den jüngsten Bericht des
UN-Sonderberichterstatters für Folter und Haft beigelegt, der nach seinem
Besuch in Kamerun festgestellt hat, dass Folter weit verbreitet ist und
unterschiedslos auf Personen in Haft angewendet wird. (Commission on Human
Rights 11. November 1999, para 5).
Zum Vorsitz des SCNC
In einer Meldung der kamerunischen Zeitung ”The Herald” vom 7.-8.
September 1998 wird Prince Esoka Ndoky Mukete als ”new SCNC chairman”
bezeichnet. Aus einer Meldung von ”La nouvelle expression” geht hervor, dass
Esoka Ndoky Mukete Prinz von Kumba ist, und früher der SDF angehört hat, diese
aber verlassen und sich dem SCNC angeschlossen hat, weil er für die
Unabhängigkeit der anglophonen Provinzen eintritt. (La nouvelle expression, 3.
Mai 2000).Sowohl das UK Home Office als auch Africa South of the Sahara 2000 (S.
276) führen als Vorsitzenden des SCNC Southern Cameroons National Council
(SCNC) einen gewissen Sam Ekontang Elad an (UK Home Office März 1999, aber auch
April 2000).
Eventuell kann es sich aber auch um zwei Flügeln des SCNC handeln, wie das
folgende Zitat nahelegt:
”In a statement issued in Buea, retired ambassador Henry Fossung,
recognised hitherto as the SCNC president, accused another wing of the movement
led by Esuka Ndoki Mukete of seeking to “announce the creation of a Democratic
Republic of Southern Cameroon”. (FBIS 13. Jänner 2000; 17. Jänner 2000)
Laut einer Meldung von Afrik’ Netpress vom 18. Jänner 2000 ist Prince
Ndoki Mukete zwei Tage nach Verkündung der Unabhängigkeitserklärung als
Vorsitzender des SCNC zurückgetreten. Sam Ekontang Elad wird in diesem Artikel
als ”pioneer president of the SCNC” bezeichnet. Der Artikel erwähnt
namentlich einige der verhafteten Personen. Politische Versammlungen sollen
sowohl in Buea als auch in Lumba verboten worden sein.Diese Informationen
beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen
Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine
abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.
UN-Sonderberichterstatter
zur Menschen- rechtslage
Economic and Social
Council, Bericht des Sonderberichterstatters der UN-Menschen- rechtskommission,
Nigel Rodley, v. 11.11.1999, E/CN.4/2000/ 9/Add.2, 22 S., L633
“4. In recent years,
the Special Rapporteur has received information indicating that a number of
people arrested by the forces of law and order, in other words the police or
gendarmerie, have been ill-treated and tortured. They were allegedly beaten and
struck, often with machetes or wooden or plastic truncheons, and in particular
were subjected to the “swing” or “spit” torture, which consists in tying
the victim’s hands and feet to a wooden or metal rod, suspending the rod and
beating the person, particularly on the soles of the feet. The Special
Rapporteur has drawn the Cameroonian Government’s attention in particular
to allegations received by him about arrest and ill-treatment of a number of
members of opposition parties during the presidential elections in October
1992 and 1997 and the general elections of March 1992 and May 1997 which
brought the Rassemblement démocratique du peuple camerounais (RPDC) to power.
Followers of the two main opposition parties in the two English-speaking
provinces of the Nord-Ouest and Sud-Ouest and the Extême-Nord province,
namely the Social Democratic Front (SDF) and the Union nationale pour la démocratie
et le progrès (UNDP) are said to have been particularly targeted by the mass
arrests and ill-treatment (see E/CN.4/1994/31, paras.
FR">71 et seq. and E/CN.4/1998/38/Add.1, paras.
47-48). In addition, the Special Rapporteur transmitted to the
Government information about poor detention conditions in most of Cameroon’s
prisons, endangering the health and even the lives of the detainees. The
various detention centres were also reported to be overcrowded, with
non-existent or inadequate sanitary and medical facilities and insufficient
food provided by the authorities (see E/CN.4/1999/61, paras. 101 et seq.).
5. During
his mission, the Special Rapporteur received information from non-governmental
sources and a very large number of accounts by witnesses, of which a selection
is reproduced in the annex to this report, indicating that torture is widespread
and used indiscriminately against many people under arrest. Women, children and
elderly people are also reported to be subjected to ill-treatment. However, it
appears that most cases are not reported to the relevant authorities because of
ignorance, lack of confidence or fear of reprisals on the part of the victims
and their families. According to this information, members of the forces of
law and order, in other words the gendarmerie, and the police, and a third
category of forces, the military, when they are involved in upholding law and
order, use various types of torture and ill-treatment. Besides the “swing”
torture and the various types of blows inflicted on victims, it was reported
that detainees had received gunshot wounds, particularly in the legs, and
had had burns inflicted on them. The purpose of those acts was allegedly to
extract confessions or to punish or intimidate individuals suspected of having
committed crimes or of belonging to opposition parties or other social
categories such as journalists or human rights defenders. A number of deaths
resulting from torture were also reported. On the subject of levels of
responsibility, many non-governmental sources indicated that some of those
incriminated act out of ignorance and others out of pure habit, for they
have regularly acted that way for a long time without fear of any consequences.
However, they recognized the Government’s recent resolve to end those
practices, even if the steps taken are still greeted with caution.
7. During
his mission, the Special Rapporteur visited several detention centres under
police authority. In almost all the cells visited the inmates were dressed
only in their underwear, which according to the authorities was justified by the
need to prevent detainees committing suicide. In the men’s cell at the
Bamenda criminal investigation service unit, the Special Rapporteur noted that
the windows had no glass; a shivering prisoner who had arrived recently
complained of the cold during the recent nights. Many accounts also seemed to
indicate that the practice of keeping prisoners half-naked throughout their
detention, including during questioning, had the additional purpose of
humiliating them; some detainees were left in police station corridors in their
underwear for all to see (see especially annex II). The Delegate-General for
National Security confirmed that the practice of removing prisoners’ clothes
dated from the colonial era, but said that measures had been taken to put a stop
to it.
8. None of
the cells visited contained furniture, except for the occasional straw mattress
provided by the prisoners themselves, as was the case at the criminal
investigations department unit in Yaoundé; hence, detainees slept mostly on
the bare concrete floor. The absence of mattresses was justified by some,
including the Douala Provincial Delegate for National Security, by the fact
that people were held at police stations for only a short time, during
questioning and preliminary inquiries. It should be noted here that most of
the cells visited were relatively clean. However, with rare exceptions, one of
which was the public security authority unit at Bamenda, the Special Rapporteur
found the sanitary facilities to be unhygienic, consisting mainly of latrines
and a tap. These were generally separated from the cells, but according to
the detainees they were accessible either directly or on demand. At the Bamenda
criminal investigation service unit, the latrine area was also used for
showers. At the service’s Yaoundé centre, the Special Rapporteur’s team
saw a young detainee, his hands protected by plastic bags, emptying excrement
from the latrines through a hole at the top of the outside wall.
9. As to
custody conditions, the Special Rapporteur can only agree with a division
superintendent who said at the seminar on improvement of arrest and
custody conditions organized by the National Committee on Human Rights and
Freedoms in December 1998 that the cells used are universally appalling; they
are cramped, dirty, poorly lit and inadequately ventilated. National
Committee on Human Rights and Freedoms, “Rapport de l’atelier sur l’amélioration
des conditions d’arrestation et de garde-à-vue”, December 1998, p. 9. The
superintendent also emphasized the urgent need to provide the police with
resources in order to provide food and medical care for people in custody,
particularly street children and individuals without relatives in the town of
detention.
12. On
visiting the Yaoundé criminal investigation service unit, the Special
Rapporteur’s team noted that the vast majority of those in detention had
been tortured and, in particular, struck with machetes. They still bore the
marks, often fresh, of such ill-treatment, particularly on their feet, legs,
arms and back; some also had open wounds, apparently caused by machetes. Some
detainees said that, upon being transferred to the Yaoundé unit, they had
complained of their treatment in the police stations where they had been held
prior to that, and had received the reply that torture was no longer practised
in Cameroon. They stated that none of them had received any medical care,
with the exception of one (whose name is known to the Special Rapporteur) who
said that he had been struck with a machete on the shoulders and with the butt
of a firearm on the head, causing heavy bleeding. He had been taken to his
parents, who had been allowed to bring him, escorted by a police officer, to
a clinic; there he had received stitches, which were still visible when he was
interviewed. Additionally, one of the detainees had very recently had all his
toenails ripped out, and another, who had been shot in the foot and the knee
two months earlier, had still received no attention. Almost all the detainees at
the centre were unwilling for the Special Rapporteur to publicize their accounts
because they were afraid of reprisals. They said that the purpose of the
ill-treatment was to extract confessions. Some said that they had signed
statements against their will.
15. The Special Rapporteur also visited places of detention
under the authority of the gendarmerie. The previous general comments concerning
detention conditions in police facilities also hold good for the gendarmerie. At
Douala, the Special Rapporteur visited the investigations squad. Six people,
deemed not to be dangerous, were in the office of the superintendent. Two people
had been in detention in the cell in the centre of the courtyard since the
previous day. The cell was small (approximately 1.5 m by 2 m), with a wooden
floor under which cockroaches, ants and other insects swarmed. It was lit at all
times by an electric bulb and was very poorly ventilated, with air entering only
by a small opening above the door. The temperature was stifling on the day of
the visit. The adjoining cell was identical in all respects but belonged to the
Littoral squad and contained two detainees who had been there for five and four
days respectively. They said that they had still not been brought before the
prosecution service, even though their questioning appeared to be over, and they
did not know under what arrest warrant they were being held. They informed the
Special Rapporteur that, since they had arrived, there had been an occasion
when seven people had been held together in that small cell, making it extremely
hard to breathe and impossible to lie down. The Special Rapporteur heard later
that, while he was in the superintendent’s office at the beginning of his
visit, detainees had been removed from the two cells in question, though he
was not able to verify that information.
16. The
Special Rapporteur also visited the “anti-gang” cell of the Yaoundé
gendarmerie, known as the “Lake Squad”: it was approximately 4 m by 1.5 m in
size and very dark, with only a small amount of light entering through a tiny
opening above the door. Ten people were inside at the time of the visit, but
they said that there had been 16 the previous night. The authorities confirmed
that six other detainees were carrying out public work outside. Hence, the
detainees had taken it in turns to try and sleep, either standing or sitting
down. The detainee who had been in the cell the longest - over a month - said
that on one occasion 23 people had been held there at once. When the door was
shut, the Special Rapporteur experienced the heat, literally suffocating, of the
cell. The detainees said that they were not allowed to leave the cell every day
for personal hygiene and had to relieve themselves in plastic bottles and bags
which they threw outside: the Special Rapporteur was able to see that this was
true.
17. Most of
the detainees had recent serious bruises and marks from machete and lash blows.
They claimed that they were regularly beaten and subjected to the “swing”
torture to force them to confess. In one of the interrogation rooms, the Special
Rapporteur found machetes casually hidden under a bag, and he found a large
number of belts in another room. The gendarmes, when asked, said that they were
items of evidence, but none of them carried an identifying label such as to
convince the Special Rapporteur that this was true.
20. It
should be noted here that the overwhelming majority of people detained by the
police and gendarmerie and interviewed by the Special Rapporteur did not know
either why they were in custody or what authority had ordered it to be extended.
Almost none was familiar with his rights, particularly relating to defence by a
lawyer, or with judicial procedures; all had been questioned and had signed
confessions or statements, with the wording of which they did not always agree,
and this had taken place without the presence of a lawyer. Very few had been
brought before a procurator. Some remained in detention without referral to
the prosecution service even though they had signed a declaration admitting
the offences attributed to them. For example, a detainee at the Douala tenth
district police station informed the Special Rapporteur that during his
interrogation he had been told to sign a statement with whose wording he did
not agree as a condition of referral to the prosecution service. Supported by
many eyewitness accounts, the NGOs claim that victims of torture and other
ill-treatment, particularly during custody or pre-trial detention, do not know
the procedures for lodging a complaint. Many victims do not dare to complain or
make statements, even to the NGOs, which all emphasized the issue of education
and information.
21. Before
his mission See Amnesty International, “Cameroon: Extrajudicial Executions
in North and Far-North Provinces”, December 1998, and when in Maroua, the
Special Rapporteur received information about a special anti-gang unit led
by a Colonel Pom which is responsible for combating the armed highway robbers
who attack, rob and kill travellers in the north of the country. The anti-gang
unit is apparently arbitrarily detaining, torturing and summarily executing
people suspected of being highway robbers or of having information about highway
robbers (see especially annex II). In certain cases, there also seem to be a
settling of personal scores and false denunciations; according to the
information, the anti-gang units show little concern for investigations and lack
of evidence. The special unit was reportedly sent to the Nord and Extrême-Nord
provinces in March 1998, composed of some 40 members of the army and the
gendarmerie, dressed in civilian clothing and heavily armed; it is active in the
three northernmost provinces. The unit allegedly acts outside the law and
with total impunity. Moreover, there appears to be a climate of fear in the
region, which explains the fact that relatives of victims do not dare complain
for fear of reprisals. The regional governor and the military commander of the
Extrême-Nord region have reportedly stated on several occasions that they have
no authority over Colonel Pom and his men. The staff of the main NGO at Maroua,
which collects information on the unit’s exactions, have allegedly been subjected
to threats and intimidation by anti-gang personnel on several occasions. For
example, on 7 May 1999, they learned that an ambush had been set up on a road to
prevent them from travelling to a location where the bodies of some 15 people
apparently executed by the unit had been discovered. Additionally, a
photographer from Maroua who had been providing this NGO with photographs of the
bodies of execution victims reportedly disappeared at the beginning of 1999.
22. The
Special Rapporteur, on the basis of information received from a number of
sources, visited a private house on the outskirts of Maroua, surrounded by a
perimeter wall covered with shards of glass. The information had indicated that
it served as a detention centre for people arrested and interrogated by the
anti-gang unit. The Special Rapporteur’s delegation, which included a
divisional superintendent, asked to be admitted to the building. Two men,
dressed in civilian clothing and armed with submachine guns, replied that they
could not admit the delegation without express authorization by Colonel Pom. At
no stage did they deny that they were members of the anti-gang unit or that
people were detained in the house. They appeared very calm and sure of themselves
and of their right to refuse access to the Special Rapporteur. While part of the
delegation waited outside the house, the other members went to see Colonel
Pom, led by a four-wheel drive vehicle of the anti-gang unit. Colonel Pom,
though aware of the Special Rapporteur’s mission, refused to come and meet
him in front of the building. He also refused to have the house opened, claiming
that he had first to check with his superiors in Yaoundé and that he was unable
to contract them immediately. That was later officially denied. (...)
69. Torture is generally used for the standard purposes
of obtaining information relevant to the maintenance of law and public order,
obtaining confessions to crimes from persons suspected of having committed
them and administering instant, extrajudicial punishment. It also seems that
neither youth nor age are factors tending to protect persons deprived of their
liberty from being inhumanly treated.
70. There
remains the question of the level at which political responsibility arises. The
Special Rapporteur has no doubt that torture is condoned if not encouraged at
the level of the heads of the places of detention where it takes place. Local
police and gendarmerie chiefs, having usually come from the ranks, must be
presumed to be aware of and to tolerate the practice. If the top leadership of
these forces and those politically responsible above them do not know what the
Special Rapporteur’s delegation was able to discover in a few days, it can
only be because of a lack of will to know. Moreover, when it comes to severe
disruptions of public order, be they of a political nature, as in the
English-speaking provinces in 1991-1992 and 1996-1997, or major violent
criminality, as recently in the northern provinces over which the special
“anti-gang” unit based in Maroua has jurisdiction, it is clear that the
security forces, both military and gendarmerie, are led to believe, from a
level not lower than ministerial level, that the rule of law, comprising such
inhibitions as the prohibition of torture and seemingly even murder, is to be no
obstacle to the priority objective of restoring public order. Positive
developments, however, include the adoption in 1997 of article 132 bis of the
Criminal Code criminalizing torture and the recent decision to grant the
International Committee of the Red Cross access to places of detention. This
may indicate political will to confront the problem.”
VG Gera: Zur Gefährdung kritischer Journalisten und Oppositioneller
U.v. 02.12.1999 - 4 K 20273/99 GE -, 11 S., R5354
Das VG Gera erkennt den klagenden Berufsjournalisten, der in Deutschland für eine allgemein zugängliche Zeitung schrieb, wegen dieser Exilaktivitäten als Flüchtling an. Wir dokumentieren hier Absätze des Urteils, welche die generelle Gefährdungseinschätzung des Gerichts widerspiegeln:
Zwar führt grundsätzlich allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei und die Asylantragstellung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nicht zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung. Es ist aber zu beachten, daß nach der Auskunftslage die kamerunische Regierung zwar die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei nicht zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen nimmt, auf der anderen Seite aber Parteimitglieder von Oppositionsparteien häufig staatlichen Repressionen unterliegen. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf das Vorliegen weiterer zusätzlicher Gefahrenfaktoren an. Ein derartiger Gefahrenfaktor besteht nach der Auskunftslage z.B. im Verkauf von Kassetten mit oppositionellem Hintergrund (vgl. hierzu Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01.03.1999 an das VG Karlsruhe). Insbesondere verhält es sich nach der Auskunftslage so, daß die kamerunische Regierung nicht systematisch gegen Oppositionelle vorgeht, aber in Ausnahmefällen äußerst bedingungslos gegen ihre Gegner vorgehen kann (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17.12.1998 an das VG Aachen). Diese Einschätzung wird durch Auswärtige Amt bestätigt. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes läßt sich eine einheitliche Antwort zur aktuellen Gefährdung von Personen, die sich in der Vergangenheit gegen die Regierung betätigt haben, nicht geben. Es gibt repressive Maßnahmen gegen Mitglieder oder Sympathisanten oppositioneller Parteien oder gegen Journalisten der unabhängigen Presse, aber diese Maßnahmen werden von den Behörden und Ordnungskräften nicht gleichmäßig ergriffen. Insbesondere kommt es vor, daß gegen festgenommene Demonstranten eingeleitete Strafprozesse im Nichts enden, nachdem die Betroffenen teilweise Monate ohne Haftbefehl festgehalten worden sind (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.1997 an das VG Hannover).
Sowohl aus den Auskünften des Gerichts als auch aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergibt sich, daß unabhängige Journalisten in Kamerun erheblich gefährdeter sind, als sonstige Teile der Bevölkerung bzw. Anhänger von Oppositionsparteien. Da der Kläger sich in einer frei zugänglichen deutschen Tageszeitung äußerst kritisch mit der gegenwärtigen Regierung von Kamerun auseinandergesetzt hat (vgl. Artikel in der Tageszeitung Freies Wort vom 30.10.1999) ist davon auszugehen, daß die kamerunische Regierung hierauf äußerst empfindlich reagieren wird. Selbst wenn dies nur in einer mehrwöchigen Verhaftung ohne Haftbefehl nach Rückkehr bestehen sollte, ist die Schwelle zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen überschritten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers weit über das übliche Maß hinausgehen und von der kamerunischen Regierung aller Voraussicht nach als ernsthafter Versuch ihrer Diskreditierung gewertet werden. Insbesondere der Artikel in der Tageszeitung Freies Wort vom 30.10.1999 enthält erhebliche Vorwürfe gegen die kamerunische Regierung, die zudem einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Insbesondere handelt es sich bei dieser Veröffentlichung nicht um eine der üblichen exilpolitischen Publikationen, welche letztlich nur einem bestimmten Personenkreis bekannt werden und die, wie auch die kamerunische Regierung weiß, letztlich nur der Schaffung von Nachfluchtgründen dienen. Hinsichtlich der Veröffentlichung in der Tageszeitung Freies Wort vom 30.10.1999 ist hingegen anzuführen, daß diese Publikation sich an ein breites Publikum wendet, welches ansonsten mit Asylfragen bzw. exilpolitischen Fragestellungen nicht konfrontiert ist.
Einsender: RA Claus-Peter Langer, Jena
ai zum Southern Cameroons National Council
Stellungnahme vom 07.10.1999 an VG Trier, AFR 17-99.020, 3 S., L4530
Frage 3: Unterliegen die Mitglieder der SCYL in Kamerun politischer Verfolgung?
Hunderte von Kritikern und Gegnern der Regierung - einschließlich Mitglieder und Sympathisanten oppositioneller politischer Parteien, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Studenten - wurden in den letzten Jahren ständig von Sicherheitskräften belästigt, angegriffen und verhaftet. Viele der in Kamerun aus politischen Gründen Inhaftierten gehören zu einer Gruppe von etwa 300 Personen, die Ende März 1997 im Anschluss an Angriffe bewaffneter Gruppen auf mehrere Städte in der Nordwestprovinz festgenommen worden waren. Bei den Angriffen waren zehn Menschen getötet worden, darunter drei Gendarmen.
Obwohl sich niemand zu den Angriffen bekannt hatte, machten die Behörden Angehörige einer Gruppe dafür verantwortlich, die für die Unabhängigkeit der beiden Englisch-sprachigen Provinzen, der Nordwest- und der Südwestprovinz, eintritt. Einige der Festgenommenen sind Anhänger des "Southern Cameroons National Council" - SCNC - oder seiner Jugendorganisation "Southern Cameroons Youth League" - SCYL -, die die Unabhängigkeit dieser beiden Provinzen anstreben (siehe Antwort zu Frage 1). Unter den Verhafteten ist auch Ebenezer Akwanga, der ehemalige Präsident der SCYL, der am 6. Oktober 1999 vom Militärgericht in Yaoundé zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (siehe ai-Urgent Action 113/98-113-6/98; News Service vom 7.10.1999).
Folter und Misshandlung sowohl von politischen Gefangenen als auch von Strafgefangenen gehören in kamerunischen Haftanstalten zur Routine. Zehn der im Zusammenhang mit den Überfällen vom März 1997 inhaftierten Personen sind bereits an den Folgen der ihnen zugefügten Folter und Misshandlung bzw. wegen der ihnen vorenthaltenen medizinischen Versorgung gestorben.
Die geschilderten Ereignisse und Fälle von Inhaftierung und Misshandlung und Folter in Haft auch von Mitgliedern und Anhängern der SCYL aus Gründen ihres Einsatzes für die Unabhängigkeit der Englisch sprachigen Provinzen von Kamerun zeugen von einer politisch motivierten Verfolgung dieses Personenkreises (siehe ai-Urgent Action 113/98-113-6/98).
VG München: § 51 AuslG wegen Zwangsbeschneidung
Urteil vom 2.12.1998 - M 21 K 97.53552 -, 9 S., R12
Die von Zwangsbeschneidung durch Familienangehörige in Kamerun bedrohte Antragstellerin wird nach § 51 Abs. I AuslG anerkannt, da der kamerunische Staat die Täter von Zwangsbeschneidungen nicht bestraft und die Opfer nicht schützt und damit nicht Willens oder in der Lage ist, etwas gegen diese Mißstände zu unternehmen. Das Gericht setzt sich ausdrücklich von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil v. 7.5.1998 - 6 A 4610/96 - InfAuslG 9/98, S. 412, 414) ab.
Einsender: RA Sack, München