Kongo (Dem. Rep.) |
Beiträge ab 12/2002 auf Seite
2
|
Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in den Diamantenminen von Mbuji-Mayi (engl.).
Bericht vom 22.10.2002: Making a killing: The diamond trade in government-controlled DRC (#9181)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mitglieder der Parlementaires Debout und Anhänger der UDPS im Vorfeld einer geplanten Demonstration für Etienne Tshisekedi in Kinshasa verhaftet; einer soll in der Haft nach Misshandlungen gestorben sein (engl.).
Bericht vom 27.9.2002: Demonstrators attacked and arrested, resulting in one death and several injured persons (#8831)
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Malaria ist in Kinshasa grundsätzlich behandelbar, auch für Personen mit G-6-PD-Mangel; finanzielle Leistungsfähigkeit im Einzelfall gegeben (Ersparnisse und familiärer Rückhalt); keine allgemeine extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 4.2.2002 - 1 L 3320/00 - (12 S., M2522)
VG Aachen: Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinerziehende Mutter, die mit 6 Jahren Zaire verließ, über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in der DRK verfügt und kaum Lingala oder Französisch spricht.
Urteil vom 20.6.2002 - 7 K 698/94.A - (24 S., M2444)Länderberichte:
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivisten werden im gesamten Land Opfer von Verfolgung (engl.).
Bericht vom 12.9.2002: Kabila Should Prove Commitment to Human Rights (#8574)
UN Secretary-General: Bericht zu politischen und militärischen Entwicklung seit Unterzeichnung des Friedensabkommens von Pretoria (30. Juli 2002) zwischen DRK und Ruanda; Fokus auf Rückzug ausländischer Truppen, Lage in Bunia und Entwaffnung (engl.).
Bericht vom 10.9.2002: Special report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo (#8591)
Reporters Sans Frontières: Zwei Verantwortliche der Zeitung Alerte Plus zu Gefängnisstrafen verurteilt; Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz ist nicht möglich (engl.).
Bericht vom 9.9.2002: Two journalists sentenced to a prison term (#8622)
Amnesty international: Zu Kriegsverbrechen der RCD im Mai 2002 in Kisangani (engl.).
Bericht vom August 2002: War crimes in Kisangani: The Response of Rwandan-backed Rebels to the May 2002 Mutiny (#8508)
Human Rights Watch: Für Kriegsverbrechen der Congolese Rally for Democracy (RCD) in Kisangani im Mai 2002 sind die Kommandeure der Rebellen verantwortlich.
Bericht vom August 2002: War Crimes in Kisangani: The Response of Rwandan-backed Rebels to the May 2002 Mutiny (#8355)
Amnesty international: In Goma werden Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt in Frachtcontainern eingesperrt (engl.).
Urgent action 159/02 vom 20.8.2002 (#8364)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei Exponiertheit.
Beschluss vom 8.4.2002 - 3 Q 27/01 - (6 S., M2281)
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischen Belastungsstörung; keine allgemeine extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 16.7.2002 - 23 K 7230/99.A - (15 S., M2346)
VG Münster: Anerkennung als Asylberechtigte für MPR-Mitglied, die während der Regierungszeit Mobutus als Marktleiterin tätig war; Gefährdung von Anhängern Mobutus; mittelbare staatliche Verfolgung aufgrund von Racheakten durch Opfer des Mobutu-Regimes.
Urteil vom 21.6.2002 - 10 K 795/98.A - (12 S., M2326)
VG Schleswig-Holstein: Extreme Gefährdungslage für in Deutschland geborenes Kind.
Urteil vom 6.2.2002 - 21 A 488/01 - (12 S., M2287)Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Redakteur der Wochenzeitschrift LIntermédiaire wegen Aufruf zur Freilassung von Menschenrechtsaktivisten verhaftet (engl.).
Bericht vom 9.8.2002: Third journalist detained (#8222)
OVG NRW: Zur Gefährdung wegen Exilpolitik und
zur Versorgungslage
Urteil vom 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A - (53 S., M2113)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Senat fasst seine Auffassungen zu den wichtigsten tatsächlichen Fragen
zusammen, wobei er die politische Situation, die Rückkehrbedingungen und
die wirtschaftliche und medizinischen Lage darstellt. Wir dokumentieren die
wichtigsten Feststellungen, ohne die Begründungen wiedergeben zu können.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitert nicht bereits
daran, dass es in der DRK mangels einer effektiven staatlichen Gewalt an der
Möglichkeit einer asyl- erheblichen Verfolgungsgefahr fehlen könnte.
Effektive Gebietsgewalt in diesem Sinne ist jedenfalls im südlichen bzw.
südwestlichen Teil der DRK, in dem der Flughaften Kinshasa/NDjili
gelegen ist, über den allein eine Abschiebung erfolgen kann, gegeben. (
)
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 ist
der Staat weitgehend handlungsunfähig, weil tragfähige Strukturen
in Verwaltung und Justiz fehlen; der vertikal und horizontal zersplitterte Sicherheitsapparat
agiert oft unkontrolliert und willkürlich. Trotz dieser instabilen Situation
ist die Regierung des Joseph Kabila gestützt auf die ihr unterstellten
Streitkräfte und Sicherheitsdienste allerdings beschränkt auf
das Gebiet ihrer Herrschaftsgewalt in der Lage, in asylerheblicher Weise
Staatsgewalt und damit auch politische Verfolgung auszuüben. Dass die jetzige
Regierung in der Lage ist, gezielt Aktionen auszuüben, ergibt sich nicht
nur aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, nach welcher Kongolesen,
die mit den Rebellenbewegungen RCD und MLC in Verbindung stehen, bei Bekanntwerden
entsprechender Tatsachen mit Verhaftung und Strafverfolgung rechnen müssen,
sondern auch auf Grund der Tatsache, dass es auch nach Übernahme der Regierung
durch Joseph Kabila immer wieder zu Übergriffen insbesondere auf Journalisten
und Menschenrechtsaktivisten gekommen ist, also eine Zielgruppe, die naturgemäß
das besondere Interesse eines nicht demokratisch legitimierten Regimes auf sich
zieht. (
)
Nach den dargelegten Grundsätzen zum inneren Zusammenhang zwischen erlittener
und erneut drohender Verfolgung ist davon auszugehen, dass Verfolgungsmaßnahmen
unter der Herrschaft Mobutus, die einer aus einer konkreten Situation erwachsenen
und auf sie beschränkten Protesthaltung galten (vgl. in diesem Zusammenhang
BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, NVwZ 1983, 160), oder an Kritik
an der Person Mobutus anknüpften, sich auf Grund der veränderten politischen
Verhältnisse im Sinne eines Wiederauflebens der Vorverfolgung
nicht wiederholen werden, so dass insoweit der her- abgestufte Prognosemaßstab
keine Anwendung findet. (
)
Soweit es um die Frage geht, ob Personen, die in der DRK und/oder in der Bundesrepublik
Deutschland das Mobutu-Regime bekämpft haben, bei einer Rückkehr in
die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nimmt
der Senat aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderung der politischen
Verhältnisse an, dass sie wegen dieser Aktivitäten schon unter der
Regierung L. D. Kabila nichts mehr zu befürchten hatten (vgl. Stellungnahmen
des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG
Sigmaringen und Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. Februar 1998
an das OVG NRW; vgl. in diesem Zusammenhang auch zahlreiche im November 1999
ergangene Beschlüsse des erkennenden Senats, u. a. vom 3. November 1999
- 4 A 3240/95.A -). Dafür, dass sich insoweit nach dem Regierungsantritt
von J. Kabila etwas zum Nachteil der Asylsuchenden geändert hat, ist nichts
ersichtlich (vgl. dazu AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen).
Soweit es um die Frage geht, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L. D. Kabila und/oder
J. Kabila droht, ist zu differenzieren. Eine Gefahr besteht insoweit nach Überzeugung
des Senats möglicherweise dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet
haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck
einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den
Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet
erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit
in erheblichen Misskredit zu bringen. In diesen Fällen steht zu befürchten,
dass auf politische Gegner zugegriffen wird, um eine entsprechende Betätigung
in der DRK zu verhindern. In allen anderen Fällen besteht keine erhebliche
Wahrscheinlichkeit dafür, dass exilpolitische Betätigung zu einer
politischen Verfolgung führen könnte.
Von einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur ausgegangen werden, wenn
die Aktivitäten eine breite Öffentlichkeit bekannt geworden sind oder
zumindest bekannt werden könnten und der Betroffene damit aus der Masse
der übrigen Asylbewerber deutlich hervortritt, so dass den Regierungsstellen
bewusst ist, dass mit diesen Aktivitäten nicht letztlich nur ein Bleiberecht
im Ausland erreicht werden sollte. Dies kann, wobei allerdings letztlich stets
die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, etwa anzunehmen
sein, wenn innerhalb einer in deutlicher Gegnerschaft zu den Kabila-Regierungen
befindlichen Oppositionspartei ein Amt bekleidet bzw. eine Funktion ausgeübt
wurde oder sonstige Tätigkeiten entfaltet wurden, die nachhaltig über
die bloße Mitgliedschaft in der Partei oder die übliche Parteiaktivitäten
hinausgehen, wenn also, wie es das OVG Saarlouis in einem kürzlich ergangenen
Urteil ([OVG Saarland] vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01 - [vgl. ASYLMAGAZIN 5/2002,
S. 21]) plastisch ausdrückt, der Asylbewerber ein eigenes Gesicht
gezeigt hat. Eine solche exponierte Aktivität kann auch in Form von regimekritischen
Auftritten in Medien wie Funk und Fernsehen oder in Pressekonferenzen, Diskussionen
o. ä. gesehen werden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
sind.
Dagegen führen nach Überzeugung des Senats unterhalb dieser Schwelle
liegende Verhaltensweisen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Verfolgungsgefahr in der DRK. Dazu gehören zunächst die in Verbindung
mit einem Auslandsaufenthalt stehende reine Asylantragstellung und die bloße
Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei ebenso wie darüber hinausgehende
normale Parteiaktivitäten, etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen
gerichtete Demonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn
dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter
verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt ferner für
das Verfassen von Zeitungsartikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw.
an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum
bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. (
)
Es lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im
Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage
geriete und dem baldigen (vgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung
BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 [vgl. ASYLMAGAZIN
4/1999, S. 33]) sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung
gilt für den Normalfall eines im Wesentlichen gesunden Menschen, der sich
nach seiner Abschiebung auf Grund seines längeren Aufenthalts in Deutschland
in einem guten Ernährungszustand befindet. (
)
Zusammenfassend ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der schlechten
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK infolge der mangelhaften
Versorgungslage sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der medizinischen
Verhältnisse (
) eine extreme Gefahrenlage nicht besteht.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht wegen einer ihm nach Rückkehr
in die DRK möglicherweise drohenden Erkrankung an Malaria Abschiebungsschutz
in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugebilligt
werden. (
)
VG Frankfurt a.M.: Extreme Gefährdungslage für achtjähriges
Mädchen
Beschluss vom 21.3.2002 - 4 G 591/02.A (3) - (7 S., M1972)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht bejaht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Vorliegen einer
extremen Gefährdungslage für ein achtjähriges Mädchen, das
in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Es stellt ab auf die Gefährdung
durch den fehlenden Schutz vor infektiösen Krankheiten und auf die desolate
Lage in der Dem. Rep. Kongo.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich kritisch zur Rechtsprechung des BVerwG
zu § 53 Abs. 6 AuslG verhält. So lässt es Zweifel an den sehr
engen Maßstäben des BVerwG für die Feststellung einer individuellen
Gefahr erkennen. Außerdem hält es den Maßstab des BVerwG für
die Durchbrechung der Sperrwirkung vor verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es
betont, dass es unzumutbar sei, einen Menschen einer Todesgefahr von 50 % oder
mehr auszusetzen.
Das Gericht äußert sich auch zu Gedanken, Gesundheitsgefährdungen
von Ausländern durch eine medizinische Vorbehandlung aufzuheben und so
die Abschiebung zu ermöglichen. Jedenfalls dann, wenn die medizinische
Behandlung lediglich zu einer Verzögerung des Todeseintrittes führen
kann, könnten sich die deutschen Behörden so nicht aus der Verantwortung
stehlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat unter anderem dann abgesehen werden,
wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib oder Leben besteht. Dem Bundesamt ist darin zuzustimmen, dass diese Vorschrift
in der Regel über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein
ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation voraussetzt, die als gravierende
Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich
übersteigt. Denn Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe,
der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden grundsätzlich
nur bei politischen Entscheidungen über einen allgemeinen Abschiebestopp
nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Ob
die (...) Einschätzung des Bundesamts, dass hier nur von einer allgemeinen
Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgegangen werden könne,
zutrifft, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst das Bundesverwaltungsgericht, das alte, kranke, speziell hilfsbedürftige
Armenier und eine ältere, kranke, pflegebedürftige Frau aus Sri Lanka
als Teil einer gleichermaßen betroffenen Bevölkerungsgruppe im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angesehen hat (vgl. dazu die Nachweise bei
Treiber in GK-Ausländerrecht, Stand: Dezember 2000, II - § 53 Rdnr.
245), hat eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann verneint, wenn bei
entsprechender Gefahrenverdichtung Abschiebungsschutz nach Art. 1 und 2 GG zwingend
verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. die Nachweise bei Treiber, a. a. O.).
Eine derartige extreme Gefahrenlage ist für die Antragstellerin
in ihrem Heimatland aufgrund der katastrophalen Lebensbedingungen bezüglich
der Sicherheitslage, Ernährung, Hygiene und medizinischen Versorgung, gepaart
mit einem hohen lebensbedrohlichen Infektionsrisiko angesichts ihres Alters
und Lebensumfelds nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht von der
Hand zu weisen.
Dem Gericht liegt zur Frage der Sterblichkeit von Kindern in der Demokratischen
Republik Kongo unterschiedliches Zahlenmaterial vor, das sich ohne sachverständige
Hilfe nicht verifizieren oder falsifizieren lässt. Dieser Aufklärungsbedarf
im Hauptsacheverfahren muss sich im Eilverfahren zu Gunsten der Antragstellerin
auswirken. In dem Gutachten von Dr. Junghanss, dem Leiter des Bereichs Klinische
Tropenmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg, vom 09.02.2001 [15 S.,
M0501] wird die Sterbewahrscheinlichkeit für weibliche Kinder unter fünf
Jahren mit 15,3 % angegeben. Die Bevollmächtigte des Antragstellers zitiert
einen Bericht der Ärzte ohne Grenzen, wonach eines von vier
kongolesischen Kindern stirbt, bevor es das Alter von fünf Jahren erreicht
hat. Der Antragsgegnerin stehen offenbar sogar Quellen zur Verfügung, aus
denen sich ergibt, dass die Kindersterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf
Jahren in der Demokratischen Republik Kongo bei 46,9 % liegt (vgl. den Bundesamtsbescheid
vom 23.07.2001, Az. 2674201-246).
Abgesehen davon, dass diese Zahlen eine erhebliche Bandbreite aufweisen, lassen
sie sich auch nicht ohne Weiteres auf die Antragstellerin übertragen. Sie
hat einerseits mit ihren knapp acht Jahren die in ihrem Heimatland gefährlichste
Lebensphase durch ihre Geburt und ihr bisheriges Aufwachsen in Deutschland schon
unbeschadet überstanden, andererseits erwächst ihr gerade daraus eine
besondere Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr. Sie hatte nämlich
nicht wie die Kinder ihres Alters in ihrem Heimatland die Chance, einen gewissen
Immunschutz gegen die dort grassierenden lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten
zu erwerben. Dr. Junghanss betont deshalb auch in dem genannten Gutachten, das
von ihm angeführte Sterberisiko beziehe sich auf die einheimische Bevölkerung,
berücksichtige also eine Teilimmunität in den entsprechenden Altersgruppen.
Das Sterberisiko für abgeschobene Personen, die außerhalb eines Übertragungsgebietes
tropischer Krankheiten aufgewachsen seien, sei damit entsprechend höher
anzusetzen.
Am Beispiel der Malaria, mit der sich laut dem Gutachten jeder in der Demokratischen
Republik Kongo Lebende trotz vorbeugender Maßnahmen innerhalb kürzester
Zeit infiziert, zeigt Dr. Junghanss die Mechanismen der Immunisierung auf, soweit
diese bekannt sind: Ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung
geboren werde, baue über die Jahre einen relativen Schutz auf. Dieser schütze
nicht vor erneuten Infektionen, jedoch vor den tödlichen Komplikationen
derselben. Komme ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet,
sei der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich.
Dies könnte u. a. ohne dass der Gutachter dazu nähere Ausführungen
macht damit zusammenhängen, dass die Kinder bereits vor ihrer Geburt
im Mutterleib durch die Erreger, mit denen ihre Mütter während der
Schwangerschaft konfrontiert werden und die ihr ausgereiftes Immunsystem erfolgreich
abwehrt, einen relativen Immunschutz aufbauen können, der ihnen hilft,
die ersten eigenen Infektionen zu überleben, während das Immunsystem
von in Deutschland geborenen und später abgeschobenen Kindern sich völlig
unvorbereitet mit derartigen Infektionen auseinandersetzen muss. Im Vergleich
zu erwachsenen Rückkehrern stellen sie aber nicht nur deshalb eine besondere
Risikogruppe dar, weil sie nicht auf ein immunologisches Gedächtnis zurückgreifen
können, sondern auch deshalb, weil ihr sich entwickelndes Immunsystem noch
nicht im gleichen Maße wie das ausgereifte Immunsystem des Erwachsenen
kompetent Infektionen abwehren kann, bevor es zu schwerwiegenden Schäden
einschließlich Todesfolge kommt. Diese gesundheitliche Problematik wird
durch die vom Auswärtigen Amt in seinem jüngsten Lagebericht erneut
bestätigte desolate Situation auf dem Wirtschafts- und Gesundheitssektor
in der Demokratischen Republik Kongo entscheidend verschärft.
In dem angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass der medizinische Sachverhalt,
um den hier gestritten wird, nicht richtig erfasst wurde. Die Antragstellerin
hat nicht behauptet, sie leide an einer Immunschwäche im Sinne einer Erkrankung
oder eines sonstigen Defekts. Mit dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. Junghanss
ist vielmehr schlüssig dargetan worden, dass zwangsläufig jeder Mensch,
der noch nie mit Malariaerregern konfrontiert wur de, keine Antikörper
dagegen aufzuweisen hat und deshalb eine Infektion, die er ohne Chemoprophylaxe
oder rechtzeitig nach- träglich einsetzende wirksame Behandlung bekommt,
sein Leben gefährdet. Eines spezifisch auf die Antragstellerin bezogenen
Attests zum Nachweis einer besonderen Anfälligkeit für tropische Krankheiten
und einer Abklärung ihres individuellen Gesundheitszustands bedarf es deshalb
nicht, um das Risiko einer Infektion und deren Folgen einschätzen zu können.
Zwar kann das Bundesamt darauf verweisen, in Kinshasa, woher die Eltern der
Antragstellerin kommen, herrsche dank verschiedener Überlebensstrategien
keine akute Unterversorgung wie in anderen Hungergebieten Afrikas. Doch auch
wenn den Menschen dort nicht akut der Hungertod droht, so sterben doch nicht
wenige an den Folgen der Mangelernährung. So schätzte etwa eine amerikanische
Hilfsorganisation im Mai 2001 die Zahl der direkten und indirekten, also auch
ernährungsbedingten Kriegsopfer auf 2,5 Millionen (taz vom 06.10.2001 Chronik
Krieg im Kongo). Das Institut für Afrikakunde berichtete mit Auskunft
vom 14.11.2000 an das VG München von einer sehr kritischen Lage in Kinshasa,
insbesondere im Hinblick auf die Verschlechterung des Ernährungszustands
von Kindern. Die verfügbaren Nahrungsmittel deckten nur 60 % des Bedarfs,
die Bevölkerung konsumiere im Durchschnitt nur die Hälfte jener Nahrungsmittelmenge,
die für eine ausreichende Ernährung als notwendig angesehen werde.
Für zwei Millionen Menschen (landesweit) bestehe ein akut lebensbedrohlicher
Mangel an Nahrungsmitteln. Im Unterschied zum Bundesamt vermag das Gericht auch
dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 keine
Entschärfung der desolaten Versorgungslage der Bevölkerung zu entnehmen
(...). Da Kinder in der sozialen Hierarchie ganz unten stehen, sind sie von
der Nahrungsmittelknappheit noch stärker betroffen als die Erwachsenen.
Dies gilt im besonderen Maße für die Mädchen, da das weibliche
Geschlecht in der kongolesischen Gesellschaft weniger Wertschätzung genießt
als das männliche (vgl. dazu den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen
Amtes Seite 19). Gleichzeitig leidet der sich entwickelnde kindliche Organismus
unter einer wiederum das Immunsystem schwächenden Mangelernährung
noch mehr als Erwachsene.
Der Zugang zu der im Falle einer schweren Infektion lebensrettenden medizinischen
Versorgung ist für weite Bevölkerungskreise in der Demokratischen
Republik Kon- go nicht gewährleistet. Die staatlichen Krankenhäuser
sind seit Jahren heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und entsprechen
nicht europäischen Standards. Ein Krankenversicherungssystem existiert
nicht, in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten.
Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden, wenn überhaupt, unter erheblichen
Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn im seltenen
Fall die Geldmittel zur Verfügung stehen, können die meisten
in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert
und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden (Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 23.11.2001). Bei Rückkehrern wie der Antragstellerin
kommt erschwerend hinzu, dass sie wegen der fehlenden relativen Immunität
wirksamere Behandlungsformen benötigen als Einheimische, die meist nicht
in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Da die lokalen Gesundheitseinrichtungen
auch nicht damit vertraut sind, dass etwa eine Malaria bei einem der Ihrigen
untypisch verlaufen kann, neigen sie dazu, den Behandlungsbedarf
zu unterschätzen, wodurch sich die Gefahr eines tödlichen Verlaufs
noch erheblich erhöht (vgl. Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss
vom 15.10.01).
Außerdem herrschen in der Demokratischen Republik Kongo sehr schlechte
hygienische Bedingungen, die zusammen mit der Unterernährung einen Nährboden
für die Ausbreitung von Krankheiten bilden. Es verwundert deshalb nicht,
wenn das Institut für Afrikakunde in seiner oben genannten Auskunft zum
Ergebnis kommt, das gesundheitliche Risiko sei in der Demokratischen Republik
Kongo allgemein und in Kinshasa im Besonderen als extrem einzuschätzen,
was vor allem für kleine Kinder gelte. Eine Rückkehr in diese schwierigen
Lebensbedingungen kann zwar für gesunde Erwachsene, vor allem Männer,
aus verfassungsrechtlicher Sicht noch zumutbar erscheinen, wenn die oberste
Landesbehörde keinen Abschiebestopp anordnet, doch bei hier geborenen und
aufgewachsenen Kindern bestehen gegen das Erzwingen einer Rückkehr in der
Regel rechtliche Bedenken. Diese Auffassung wird vom Bundesamt in einigen seiner
Entscheidungen im übrigen geteilt (vgl. Bescheid vom 23.07.01, Az.: 2674201-
246, und Bescheid vom 05.12.01, Az.: 2618688-246, sowie das Verfahren 2618702-246).
Zudem darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass es sich um
eine Familie mit mehreren Kindern handelt und fraglich ist, wie es angesichts
der langen Aufenthaltsdauer der Eltern in Deutschland um ihr soziales Netz in
ihrem Heimatland bestellt ist, das einspringen müsste, wenn ihre eigenen
Mittel erschöpft sind. (
)
Nach Abwägung aller relevanten, wenngleich noch aufklärungsbedürftigen
Gesichtspunkte ist das Gericht bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass der Antragstellerin
derzeit eine Rückkehr nicht angesonnen werden kann, ohne ihr Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu verletzen.
Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesen Fällen zwar die Zumutbarkeit
einer Rückkehr davon abhängig, dass der Betroffene durch die
Abschiebung unmittelbar, nämlich sehenden Auges dem sicheren Tod
ausgeliefert werde (BVerwGE 99, 324, 328), eine Anforderung, die kaum jemals
erfüllt sein wird und auch im vorliegenden Fall nicht bejaht werden kann.
Doch überspannt die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Unausweichlichkeit
des Todes im Falle einer Rückkehr die verfassungsrechtlichen Maßstäbe.
Das erkennende Gericht hält es für unzumutbar, ein Kind auf eine möglicherweise
nur fünfzigprozentige oder gar noch geringere Überlebenschance zu
verweisen und ihm deshalb den gebotenen Abschiebungsschutz zu versagen.
Auch die in dem angefochtenen Bescheid angestellte Überlegung, die unzumutbare
Gefährdung werde nicht unmittelbar durch die Abschiebung hervorgerufen,
wenn die Antragstellerin zunächst eine Chemoprophylaxe anwende, ist rechtsirrig.
Nach dem insoweit einleuchtenden Gutachten von Dr. Junghanss stellt eine Chemoprophylaxe
für dauerhaft in einem Malariaendemiegebiet Lebende wegen der Resistenzentwicklung
und ihrer Nebenwirkungen keine Lösung dar. Nach dem Absetzen der Medikamente
werden die dadurch unterdrückten Malariaattacken mit allen Konsequenzen,
inklusive Sterberisiko, nachgeholt (Ergänzungsgutachten von
Dr. Junghanss vom 15. 10.2001). Deutsche Behörden können sich nicht
dadurch aus der Verantwortung stehlen, dass sie Schutzsuchende dazu auffordern,
die Zeitspanne zwischen der Abschiebung und der unausweichlichen, ihr Leben
bedrohenden Infektion künstlich zu verlängern. Das Erfordernis der
Unmittelbarkeit soll die erforderliche Kausalitätsbeziehung zwischen Abschiebung
und Gefährdung sicherstellen und trägt dem Umstand Rechnung, dass
sich ein Lebensweg um so weniger vorhersehen lässt, je weiter die Prognose
in die Zukunft gerichtet wird. Im vorliegenden Fall ist aber absehbar, dass
die Antragstellerin sofern ihrer Familie nicht erneut die Ausreise aus
der Region der Subsahara gelingt nach der unvermeidlichen Beendigung
einer Chemoprophylaxe ebenso unweigerlich an Malaria und wahrscheinlich auch
anderen lebensgefährdenden Infektionen erkranken würde und ihnen genauso
schutzlos ausgeliefert sein würde wie unmittelbar nach einer Abschiebung
ohne Chemoprophylaxe. (
)
ai: Willkürliche Verfolgung von Mitgliedern von Oppositionsgruppen
Amnesty international, Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG München, ai-Index
AFR 62-02.015 (9 S., #7567, M2103)
(...) Anhänger der politischen Opposition gegen die Staatsführung
unter Präsident Joseph Kabila werden immer wieder Opfer politischer Verfolgung.
In jüngerer Zeit ist es zu einem alarmierenden Anstieg an willkürlichen
Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen. Obwohl Präsident Joseph Kabila
im Mai 2001 offiziell das von seinem Vater, Laurent-Désiré Kabila,
verhängte Betätigungsverbot für politische Parteien aufgehoben
hat, werden die Aktivitäten der Opposition immer wieder stark eingeschränkt.
So wurden beispielsweise am und um den 5. Dezember 2001 fünf Mitglieder
der UDPS nach ihrer Teilnahme an einem Treffen, bei dem Berichten zufolge eine
Demonstration in Kinshasa vorbereitet werden sollte, verhaftet. Die für
den 14. Dezember 2001 vorgesehene Demonstration fand nicht statt. Die fünf
Männer Modeste Sadiki, Jean-Baptiste Bomanza, Roger Kankonge, Kadima
Kadima und Jean-Baptiste Mwampata werden gegenwärtig im Zentralgefängnis
von Kinshasa, dem Centre pénitentiaire et de réeducation de Kinshasa
(CPRK), festgehalten. Obwohl sie über die geplante Demonstration und andere
UDPS-Aktivitäten verhört wurden, sind sie bislang keiner Straftat
angeklagt worden. (...)
Wie auch die UN-Mission MONUC berichtet, werden die Haftzentren, deren Schließung
Staatspräsident Kabila im März 2001 angekündigt hatte, weiterhin
für die Durchführung willkürlicher Inhaftierungen ohne Anklage
und Gerichtsverfahren benutzt. Die Gefängnisse sind meistens völlig
überfüllt und weisen extrem schlechte Lebensbedingungen auf.
Wie die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, in einem
am 30. Oktober 2001 veröffentlichten Bericht außerdem mitteilte, erreichen
ihr Büro zahlreiche Berichte über extralegale Hinrichtungen und Folterungen
im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. (...)
Auch aus dem Machtbereich der bewaffneten Opposition werden immer wieder Fälle
von schweren Menschenrechtsverletzungen gemeldet.
So berichtete etwa die Menschenrechtsorganisation Journaliste en danger (JED),
dass am 7. März 2002 Wema Kennedy, der Direktor des Radiosenders Radio
Muungano, von Geheimdienstmitarbeitern des RCD-ML in Beni verhaftet worden ist,
weil er in seinem Sender bekannt gegeben haben soll, dass sich RCD-ML-Chef Mbusa
Nyamwisi zu Beginn des Inner-Kongolesischen Dialoges in der ugandischen Hauptstadt
Kampala aufgehalten habe.
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch teilte Ende März 2002
mit, dass Mitarbeiter der Direction provinciale de la sécurité, eines
vom RCD-Goma errichteten Sicherheitsdienstes, den Vorsitzenden der Menschenrechtsorganisation
CREDHO, Richard Muhindo Bayunda, am 15. März 2002 in Goma (Provinz Süd-Kivu)
inhaftiert haben, als dieser Funktionsträger des RCD-Goma treffen wollte,
um gegen eine frühere Verhaftung eines Journalisten zu protestieren.
Drei Männer Munihire Mirimo, Muhima Kamayole und Floribert Mirimo
sowie der fünfzehn Jahre alte Schüler Muhombo Mirimo und eine
unbekannte Zahl weiterer Personen werden seit dem 24. Februar 2002 unter der
Beschuldigung, mit den Mayi-Mayi zusammenzuarbeiten, in Ndosho, einer Ortschaft
in der Nähe von Goma, in einem Frachtcontainer aus Metall in Incommunicado-Haft
gehalten. Der rund zwei Meter hohe und etwa sechs Meter lange Container dient
dem RCD-Goma sowie den in der Region stationierten Soldaten der ruandischen
Streitkräfte (Rwandese Patriotic Army RPA) als Haftzentrum. Die
Gefangenen sollen in einem äußerst schlechten gesundheitlichen Zustand
sein als Folge sowohl der Verhältnisse im Container, die den Tatbestand
der grausamen und unmenschlichen Behandlung erfüllen, als auch möglicherweise
von Misshandlungen und Folterungen. Ein weiterer Mann, der rund 60 Jahre alte
Weteshe Mahindule, ist bereits am 17. April 2002 an den Folgen der Haft verstorben.
(...)
Auf Grund der extrem angespannten innenpolitischen Lage in der DRC sind insbesondere
Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen derzeit besonders in Gefahr, selbst
Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Recherchen am Flughafen von
Kinshasa-Ndjili, die schon zuvor nur unter großen Schwierigkeiten möglich
waren, sind nunmehr unmöglich geworden. Zum Schicksal in die DRC abgeschobener
Personen kann amnesty international deshalb derzeit keine Angaben machen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass Menschenrechtsverletzungen nicht auch an Rückkehrern
möglich sind (siehe zum Vorstehenden auch unsere Auskunft vom 25.7.2001
an das VG Hannover - AFR 62-01.008 -). Wie schnell jedoch zumindest noch vor
dem neuen Bündnis zwischen DRC-Regierung und MLC eine auch nur vermeintliche
Tätigkeit etwa für den MLC zur Inhaftierung führen konnte, zeigt
der Fall eines Studenten, über den die kongolesische Menschenrechtsorganisation
La Voix des Sans Voix pour les droits de lhomme (VSV) in einer Presseerklärung
vom 3. Februar 2002 berichtet hat: Der aus der kongolesischen Provinz Equateur
stammende und seit sieben Jahren in Bangui, der Hauptstadt der Zentralafrikanischen
Republik, studierende Jean-Claude Mputu Ingole war während eines Besuchs
bei seiner Familie in der Provinzhauptstadt Gbadolite von Angehörigen des
MLC aufgefordert worden, als Rechtsberater und Büroleiter eines Ministers
in die Organisation einzutreten. Er weigerte sich und musste daraufhin nach
Morddrohungen, in denen er als Spion im Solde Kinshasas bezeichnet
wurde, nach Bangui zurückkehren. Auf seine Bitten hin wurde er dort vom
UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) nach Kinshasa repatriiert.
Dort wurde er jedoch sofort nach seiner Ankunft im Hafen von Kinshasa (Beach
Ngobila) am 29. Mai 2001 verhaftet und unter dem Vorwurf, er sei ein Spion
des MLC, zunächst eine Woche lang im Gewahrsam der Détection Militaire
des Activités Anti-Patrie (DEMIAP) festgehalten und dann in das Zentralgefängnis
CPRK von Kinshasa überführt, wo er weiterhin unter der Beschuldigung,
er habe die Sicherheit des Staates gefährdet, im Pavillon 6 ohne Gerichtsverfahren
inhaftiert ist. (...)
Sowohl hochrangige Funktionäre als auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten von Oppositionsorganisationen sowie Personen, die der Zugehörigkeit
zu einer solchen Organisation nur verdächtigt werden, können angesichts
des völlig willkürlichen Vorgehens der kongolesischen Behörden
und Sicherheitskräfte Opfer von Verfolgung werden, ohne dass in irgendeiner
Weise eine Abstufung der Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennbar wäre.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verhaftung hochrangiger Funktionäre
und von Journalisten eher bekannt und berichtet wird. (...)"
Rechtsprechung:
VG Gera: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung als Pressesprecher und Präsident des Vereins ACOTHÜ; der Verein hat sich als ernstzunehmende politische Kraft etabliert.
Urteil vom 12.11.2001 - 3 K 20346/00 GE - (7 S., M2018)Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Ill-treatment, torture, arbitrary arrest and detention in prisons.
Bericht vom 7.6.2002: 22 detained prisoners launched a hunger strike in protest of their illegal detention (#7448)
Human Rights Watch: Sexual violence against women and girls in the Rwandan-occupied areas of eastern Congo.
Bericht vom Juni 2002: The war within the war: Sexual violence against women and girls in eastern Congo (#7522)
UN Secretary-General: Bericht des UN Generalsekretärs zur aktuellen politischen Lage, zu den UN Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo und zur aktuellen Menschenrechtssituation (engl.).
Bericht vom 5.6.2002: Eleventh report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo (#7523)
Refugee Documentation Centre/Congolese-Irish Partnership: Bericht über Haftbedingungen in Zivil- und Militärgefängnissen in Kinshasa sowie im Gefängnis von Kasapa (Katanga) (engl.).
Bericht vom 10.6.2002: Prison Conditions in the Democratic Republic of Congo. Part I. Voix des sans Voix. Part II CPDH (Centre pour la promotion des droits de lhomme) (#7396)
Amnesty international: Berichte über 200 Tote bei Massenhinrichtung durch RPA (Rwandese Patriotic Army) und RCD-Goma (engl.).
Bericht vom 12.6.2002: Kisangani killings victims need justice now (#7443)
Amnesty international: Überwachung der Organisation FONOMAC in Deutschland ist denkbar; exilpolitische Aktivitäten des Klägers können zu einer ernsthaften Gefährdung führen (vgl. auch unten, M2065: Stellungnahme AA zum selben Verfahren).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Hamburg - 22 VG A 828/96 -, ai-Index AFR 62-02.010 (4 S., #7593, M2107)
Auswärtiges Amt: FONOMAC (Organisation Force Novatrice Militaire Acquise au Changement) wird von den Nachrichtendiensten beobachtet, wegen ihrer geringen Bedeutung führt exilpolitische Tätigkeit für die Organisation aber nicht zu Repressionen. Allerdings agiert der vertikal und horizontal zersplitterte Sicherheitsapparat unkoordiniert und unvorhersehbar (vgl. auch oben M2107: Stellungnahme von ai zum gleichen Verfahren).
Stellungnahme vom 14.3.2002 an VG Hamburg - 22 A 828/96 - (5 S., M2065)
OVG Saarland: Zur Gefährdung wegen exilpolitischer
Betätigung; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
U.v. 3.12.2001 - 3 R 4/01 -; 75 S., M1830
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG analysiert ausführlich die Lage im Land, insbesondere die
Gefährdung wegen oppositioneller Arbeit im Land und im Exil sowie die katastrophale
wirtschaftliche und medizinische Lage. Wir dokumentieren die wesentlichen Feststellungen
des Gerichts.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Nach allem genügt im Kongo aktive öffentlichkeitswirksame
Opposition insbesondere von Führungskräften zur Überschreitung
der Verfolgungsschwelle, nicht aber passive Opposition.
(...) Zusammenfassend ist eine beachtliche Verfolgungsgefahr generell für
kongolesische Exilpolitiker bei einer Öffentlichkeitswirksamen profilierten
Tätigkeit im Sinne eines eigenen Gesichts nach Rückkehr in den Kongo
zu bejahen. Prominenz kann nicht verlangt werden, sondern nur Profilierung.
Regelmäßig trifft dies auf die im Exil tätigen Bundes- und Landesvorsitzenden
der wesentlichen Oppositionsparteinen des Kongo zu, kann aber auch in sonstigen
Einzelfällen bei herausragenden Einzelaktionen bejaht werden. Dazu mögen
insbesondere Fernsehinterviews oder Fernsehporträts des Exilpolitikers
gehören, denn dadurch tritt die Person aus der Masse heraus. (
) Unterhalb
der Schwelle einer profilierten Exilpolitik besteht kein ausreichendes Interesse
des kongolesischen Staates an der Masse politisch interessierter Asylbewerber
und scheidet auch wegen der nicht flächendeckenden Arbeitsweise des Auslandsnachrichtendienstes
und des Zuträgersystems eine beachtliche Beobachtungswahrscheinlichkeit
aus. (
)
Im Ergebnis ist der Senat davon überzeugt, daß nach der derzeitigen
Situation die Rückkehrer aus Europa im wesentlichen unbehelligt bleiben.
Eine generelle Gefährdung der Rückkehrer allein wegen ihres längeren
Deutschlandaufenthaltes und Asylantrags scheidet zur Überzeugung des Senats
aus.
(...)Ausgehend davon kann der Senat nach der aktuellen Situation im Kongo für
die hier allein in Betracht kommende Abschiebung in die Hauptstadt Kinshasa
eine individuelle Extremgefahr in dem Sinne, daß jeder dorthin abgeschobene
Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde, nicht bejahen. Klarzustellen ist von vornherein, daß
dies nur für den Regelfall eines im wesentlichen gesunden Menschen gilt;
im Fall einer schweren Erkrankung kann die Abschiebung einer Auslieferung an
den sicheren Tod gleichkommen.
(...) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dokumentationsmaterial, daß wegen
der katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Kongo eine unzureichende
medizinische Versorgung besteht. Eine solche unzureichende medizinische Versorgung
genügt aber nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
für die Feststellung, daß gesunde rückkehrende Asylbewerber dem
sicheren Tod oder der schwer -sten Beeinträchtigung ihrer körperlichen
Unversehrtheit ausgeliefert würden. (
) Das auch für gesunde
rückkehrende Asylbewerber verbleibende Risiko, sich trotz Impfung eine
Tropenkrankheit zuzuziehen, genügt nicht für die Feststellung des
baldigen sicheren Todes oder schwerster Verletzungen. (
)
Einsender: RA Stein, Neuss
VG Leipzig: Extreme allgemeine Gefährdungslage für
Rückkehrer
U.v. 22.1.2002 - A 7 K 30453/96 -; 8 S., M1660
(...) Unter Anwendung dieser Kriterien und in Auswertung der vorliegenden
Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass jeder abgeschobene Staatsangehörige
der Demokratischen Republik Kongo alsbald in die extreme Gefahr gerät,
mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder
lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankungen ausgeliefert
zu werden, und zwar in allen vergleichsweise sicheren Landesteilen
der Demokratischen Republik. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.5.2001, dem aktuellen Lagebericht
vom 23.11.2001, dem Oxfambericht aus August 2001, Presseberichten in der Zeit
vom 31.10.2001, der FAZ vom 10.8.2001, der SZ vom 17.8.2001 und der Auskunft
des Instituts für Afrikakunde vom 14.11.2000 an das VG München.
Diesen Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass auf Grund der desolaten
wirtschaftlichen Lage des Landes, der nicht vorhandenen Gewähr der Versorgung
der Bürger mit Lebensmitteln und mit Medikamenten sowie der extrem hohen
Arbeitslosigkeit (über 90 %) bereits die Grundversorgung der in der Demokratischen
Republik Kongo lebenden Bevölkerung nicht gesichert ist. Der durchschnittliche
Verdienst eines kongolesischen Arbeitnehmers beträgt ca. 100 US-Dollar
im Jahr. Dies gilt stets unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch tatsächlich
gezahlt wird, was alles andere als selbstverständlich ist. Diese Umstände
haben dazu geführt, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger
nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen.
Die zugespitzte Situation wird verdeutlicht im Oxfambericht aus August 2001,
in dem beispielsweise ausgeführt wird, dass ein Lehrer im September 2000
seine Familien mit seinem Monatslohn für ca. eine Woche ernähren konnte,
im Januar 2001 reichte der Lohn nur noch die Ernährung für drei Tage
sicherzustellen. In ärmeren Regionen Kinshasas hätten Familien oftmals
nur eine Mahlzeit pro Tag bzw. eine gehaltvolle Mahlzeit oftmals nur alle zwei
Tage. Die Situation stelle sich in anderen Teilen des Landes nicht anders dar.
Auch die Versorgung mit Wasser, beispielsweise in Kinshasa stellt sich nach
dem Oxfambericht dramatisch dar. 50 % der Bevölkerung erhalten Wasser lediglich
für einige Stunden zweimal die Woche. Die Versorgungslage in Kinshasa ist
auch weiterhin sehr angespannt. Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung
internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und
u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um
die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern
des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auf Grund der verheerenden wirtschaftlichen
Lage sind diese Anstrengungen jedoch nach wie vor nicht von entscheidendem Erfolg
gekennzeichnet.
An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden
extremen Gefahrenlage vermag auch die Tatsache, dass ausweislich
des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 die Versorgung
regional mit Nahrungsmitteln Unterschiede aufweist und in Kinshasa besser
sein soll als in anderen Gebieten, beispielsweise als der als katastrophal zu
bezeichnenden Ernährungslage in den Ostprovinzen, nichts zu ändern.
Das Auswärtige Amt führt hierzu im aktuellen Lagebericht aus, dass
in geringem Umfang die Flussschifffahrt zur Lebensmittelversorgung wieder eröffnet
wurde und daneben regelmäßig kleinere Transportbote zwischen dem Bandundu
und Kinshasa verkehren. In Ergänzung hierzu versuche die Bevölkerung
in Kinshasa mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung
die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Auf Grund dieser verschiedenen
Überlebensstrategien komme auch eine im September 2001 veröffentlichte
Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa
zur Ernährungssituation in Kinshasa zu dem Ergebnis, dass die Versorgung
mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig sei, eine
akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas hingegen nicht
herrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro
der Welternährungsorganisation FAO in Kinshasa zu erhalten.
Soweit das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht mithin jedenfalls für
die in Kinshasa lebende Bevölkerung aufgrund der entwickelten Überlebensstrategien,
die mögliche Tendenz zu einer Besserung der Versorgungslage konstatiert,
kann diese vom Auswärtigen Amt getroffene Einschätzung jedoch keine
zuverlässige Aussage zu der Frage treffen, ob jeder Rückkehrer in
die Demokratische Republik Kongo an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten
überhaupt teilhaben kann, insbesondere dann, wenn er sich nach längerer,
oft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände
erst wieder einfinden muss. Abgeschobene Asylbewerber befindet sich insoweit
in einer nicht mit der dort ansässigen Bevölkerung vergleichbaren
Situation. Es bedarf keiner Vertiefung, dass bereits die Möglichkeit der
Teilnahme an den geschilderten Überlebensstrategien voraussetzt, dass der
Betreffende in der Demokratischen Republik Kongo auch über die entsprechenden
Grundmittel, wie etwa Grund und Boden zur Betreibung von Landwirtschaft, verfügen
muss, was bei abgeschobenen Asylbewerbern, die jahrelang im Ausland waren und
daher über keinerlei Grundmittel verfügen dürften, ausgeschlossen
ist.
Hinsichtlich der Ernährungssituation in den Ostprovinzen stellt auch der
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 nahezu katastrophale
Zustände fest.
Nach Überzeugung der Kammer steht daher hinreichend sicher fest, dass Staatsangehörige
der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland nach Kinshasa zurückkehren, dort binnen kürzester
Zeit infolge fehlender Ernährung dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden
ausgesetzt sind. Sie sind ohne Vermögen und ohne Chance, Einkommen zu erzielen,
das es ihnen ermöglichen könnte überhaupt die notwendigen finanziellen
Mittel auch zum allernotwendigsten Lebensunterhalt zu erlangen. Die Arbeitslosigkeit
beträgt 90 %, so dass es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass abgeschobene
Asylbewerber überhaupt die Möglichkeit haben einen Arbeitsplatz zu
finden. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der Handel mit allem
und jedem ist so überlaufen, dass auch dieser keine ausreichende Erwerbsaussichten
gewährleisten kann. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der kriegsbedingten
Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem noch halbwegs
sicheren Ort auf weit über 10 Mio. hat anwachsen lassen, hoch;
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung
vom 17.2.2001, Die Welt vom 30.3.2001.
Von daher haben abgeschobene Asylbewerber auch nicht ansatzweise die
Chance Wohnung und Arbeit zu finden. Das Ausweichen in andere Landesteile ist
wegen des Krieges, der mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort
jedenfalls im Falle des Klägers fehlenden Bindungen nicht möglich;
im Übrigen ist die Versorgungslage dort nicht wesentlich anders zu beurteilen.
Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der Hilfe der Großfamilie verbietet
sich wegen der bei auch dieser bereits bestehenden Mangelsituation. Diese sind
nicht in der Lage, dass Überleben von weiteren Verwandten zu sichern, solange
sie selbst erhebliche Probleme haben, ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu
bestreiten.
Die mangelnde Versorgung mit Grundnahrungsmitteln führt im Zusammenwirken
mit dem Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils
der Bevölkerung";
AA, Lagebericht v. 23.11.2001
zu einer weiteren Verschärfung der extremen Gefahrenlage für
Rückkehrer, da diese zusätzlich der hohen Gefahr ausgesetzt werden,
lebensbedrohlich oder mit schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar
keine medizinische Hilfe erfahren zu können. Die Krankheitsgefahr wird
zum einen durch die Mangelernährung indiziert. Zum anderen besteht für
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo infolge fehlender oder
verlorener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten, insbesondere
Malaria, zu erkranken, die unbehandelt zum Tode oder Siechtum führen;
vgl. VG Köln, u.a. Urt. v.
9.1.2002, Az.: 5 K 9328/ 01.A unter Bezugnahme auf Junghanss, Gutachten zu Gesundheitsrisiken
nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo vom 9.2.2000 an VGH Baden-Württemberg
[Junghanss, 15 S., M0501].
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland
ist infolge des Fehlens eines Krankenversicherungssystems und im Hinblick auf
die bestehende und anhaltende Mittellosigkeit der Rückkehrer auszuschließen.
Diese Annahme wird durch die Ausführungen im aktuellen Lagebericht des
Auswärtigen Amtes zum Gesundheitswesen in der Demokratischen Republik Kongo,
welches als katastrophal eingeschätzt wird, unterstützt.
Die vorstehende Einschätzung wird u.a. geteilt durch das VG Aachen, Urt.
v. 1.8.2001 - 3 K 226/94.A - [ASYLMAGAZIN 9/01, S. 26] und das VG Köln,
u.a. Urt. v. 9.1.2002, Az.: 5 K 9328/01.A. Eine Besserung der dargestellten
Situation ist nicht in Sicht, zumal der innerkongolesische Dialog
keinerlei Fortschritte macht;
vgl. etwa die Tageszeitung vom 1.11.2001.
(...)
Einsender: RA Becher, Bonn
OVG Münster: Keine Berufungszulassung gegen Feststellung
des § 53 Abs. 6 AuslG
B.v. 15.10.2001 - 4 A 2396/01.A -; 5 S., M1210
Redaktionelle Anmerkung:
Der Beschluss betrifft eine der Entscheidungen, in denen das VG Köln direkt
nach der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila von einer extremen allgemeinen
Gefahrenlage ausging. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen mit der schlechten
Auskunftslage und Empfehlungen des AA und des BMI begründet. Nachdem sich die
Auskunftslage gebessert hat, hat das VG Köln diese Entscheidungspraxis wieder
aufgegeben.
Das OVG Münster lehnt nun die Zulassung der Berufung, die vom BAFl beantragt
worden war, ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit die Beklagte eine Abweichung von den Urteilen des BVerwG vom
17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, und vom 19. November 1996 -
1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen
des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG.
Kennzeichnend für die Divergenzzulassung im zweitinstanzlichen Asylrechtsstreitverfahren
ist, dass die Auffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinander gehen,
welcher abstrakte Rechtssatz bzw. welche abstrakte Tatsachenfeststellung der
Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es ist deshalb, soweit die Abweichung in
einer Rechtsfrage gerügt wird, notwendig, dass ein inhaltlich bestimmter, die
angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit
dem das VG einem ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen
hat, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erwähnten Gerichte aufgestellt
hat;
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, B. v. 19.
August 1997 - 7 B 261.98 -, NJW 1997, 3328.
Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das VG im vorstehend dargelegten Sinne ausdrücklich
oder stillschweigend von den angeführten beiden Entscheidungen des BVerwG abgewichen
ist. Vielmehr macht sie allein geltend, das VG habe die erforderliche extreme
allgemeine Gefahrenlage - eine solche sei im Übrigen den vom VG angeführten
Quellen, nämlich dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 19.
Januar 2001 und dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) mit Stand vom
13. Februar 2001 auch nicht "so" zu entnehmen - nicht festgestellt. Es habe
"geringere Anforderungen" an die Sachverhaltsaufklärung gestellt, indem auf
die beiden Quellen lediglich Bezug genommen worden sei. In der Sache soll damit
offensichtlich gerügt werden, dass das VG keine eigenen Feststellungen zum Vorliegen
einer extremen allgemeinen Gefahrenlage getroffen hat, die - entsprechend der
Rechtsprechung des BVerwG - die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes nach
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigen können. Damit wird aber nicht eine Divergenz
zur Rechtsprechung des BVerwG aufgezeigt, sondern allein eine Verletzung der
Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gerügt. Daraus folgt zugleich, dass
die Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden könnte;
denn die Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO
aufgeführten Verfahrensmängeln.
Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.
Die Beklagte wirft als grundsätzlich zu klärende Frage auf, ob auf Grund des
Schreibens des BMI und des ad-hoc-Berichtes des AA die Annahme einer erheblichen
individuellen Gefahr bzw. einer extremen Gefahrenlage gerechtfertigt ist.
Diese Frage würde sich in einem - zugelassenen - Berufungsverfahren im Hinblick
auf § 77 Abs. 1 AsylVfG aber nicht stellen. Das BMI hatte seine an die Innenministerien
und Innensenatsverwaltungen der Länder gerichtet Empfehlung im Schreiben vom
19. Januar 2001, von Abschiebungen nach Kinshasa "bis auf weiteres" abzusehen,
ausdrücklich auf Grund der "angesichts der Ereignisse derzeit unübersichtlichen
Lage" - gemeint ist die Situation unmittelbar nach dem Tod des bisherigen Präsidenten
Laurent-Désiré Kabila - mit Blick auf die ungeklärte politische Situation ausgesprochen.
Vor demselben Hintergrund, nämlich der nach dem Amtsantritt von Joseph Kabila
noch nicht einzuschätzenden politischen und sonstigen Lage, hatte auch das AA
(ad-hoc-Bericht, Stand: 13. Februar 2001) angeregt, "in der nächsten Zeit" von
Abschiebungen abzusehen. Es hatte angekündigt, eine umfassende Einschätzung
der aktuellen politischen und sonstigen Lage nach dem Amtsantritt von Präsident
Joseph Kabila vorzunehmen, soweit sie asyl- und abschie- bungsrelevant sei.
Mit einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Monaten sei zu rechnen. Seiner Ankündigung
hat das AA mit dem Lagebericht vom 5. Mai 2001 Rechnung getragen und darin unter
IV. zu Rückkehrfragen Stellung genommen. Eine Empfehlung, generell von Rückführungen
in die Demokratische Republik Kongo (DRK) abzusehen, enthält der Lagebericht
nicht. Vielmehr ist danach eine Einschränkung bei der Rückführung nur für allein
stehende Minderjährige gegeben (vgl. unter Nr. 2). Das BMI hat mit Verfügung
vom 29. Mai 2001 das Bundesamt gebeten, die zunächst unterbrochene Entscheidungstätigkeit
bezüglich Asylbewerbern aus der DRK mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen.
Im Hinblick darauf und nach Ergehen des genannten Lageberichts vom 5. Mai 2001
hat das VG Köln jedenfalls seit Juni 2001 nicht mehr unter Hinweis auf die früheren
und - wie dargelegt - inzwischen überholten Empfehlungen des BMI und des AA
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Staatsangehörige aus der
DRK gewährt.
Nach alledem ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht mehr klärungsbedürftig,
und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer einheitlichen
Rechtsprechung der nord-rhein- westfälischen Verwaltungsgerichte.(...)"
Einsender: RA Stein, Neuss
VG Ansbach: Extreme allgemeine Gefährdungslage gem. § 53
Abs. 6 AuslG für Kinder
U.v. 13.9.2001 - AN 13 K 00.33024 -; 17 S., M1155
"(...) Ebenfalls unbegründet ist das gegen die Beklagte gerichtete Verpflichtungsbegehren
des Klägers zu 1) auf Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des
§ 53 AuslG. Die Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere der
hier relevanten Hauptstadt Kinshasa, in der der Kläger seinen letzten Wohnsitz
inne hatten, ist zwar, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, nur als desolat
zu bezeichnen. Eine allgemeine Hungersnot mit Todesfällen auch von Erwachsenen
ist aus keiner allgemein zugänglichen Quelle und auch nicht aus den zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen zu entnehmen. Diese stimmen
darin überein, dass sich die Wirtschaftslage gravierend verschlechtert hat und
insbesondere die Arbeitslosigkeit mit bis zu 90 % angenommen wird, sowie, dass
die Versorgungslage sehr prekär ist. Der 34-jährige Kläger zu 1) ist jedoch
gesund und rüstig, sodass er, insbesondere auf Grund der bereits im Erwachsenenalter
in der Demokratischen Republik Kongo bzw. dem damaligen Zaire erworbenen Erfahrungen
auch jetzt in der Lage sein wird, sich "durchzuschlagen".
Anderes gilt für den Kläger zu 2).
Begründet ist dessen Klage, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begehrt
wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
(...) Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach §
53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 S. 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben
werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen
einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig
von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG gebieten,
ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen,
dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist;
BVerwG vom 17.10.1995, 9 C 9/95, BVerwGE 99, 324-331
und vom 29.3.1996, 9C 116/95, DVBl 1996, 1257.
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht - derzeit - angesichts der allgemeinen
Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in der Hauptstadt
Kinshasa, der Herkunftsort des Klägers zu 2) ist, bei Kindern als gegeben an.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Lage in der Hauptstadt
Kinshasa, da diese derzeit der einzige Zielort im Falle einer Abschiebung ist
und - wie sich aus den nachfolgend zitierten Erkenntnisquellen ergibt - die
Lage im übrigen Staatsgebiet noch gefährlicher ist, als in der Hauptstadt.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001, Seite 22, hat sich
die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte Versorgungslage in Kinshasa
weiter verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken.
Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit
Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa
durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den
ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten
kommen könnten. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der
Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung
aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt
bei.
Zum Gesundheitswesen führt das Auswärtige Amt auf Seite 23 des vorgenannten
Lageberichts aus, es sei in katastrophalem Zustand. Staatliche Krankenhäuser
seien schon vor der Rebellion und den Plünderungen 1998 heruntergewirtschaftet
bzw. geplündert gewesen, sie entsprächen nicht europäischen Standards und die
Hygiene sei, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Der Großteil
der Bevölkerung könne nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem
existiere nicht, sondern in der Regel zahlten Arbeitgeber die Behandlungskosten
ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser würden unter erheblichen
Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn - im seltenen Fall -
die Geldmittel zur Verfügung stünden, könnten die meisten in der Demokratischen
Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen
fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stünden hinreichend
ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
Aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhang 2 des Weltgesundheitsberichts
2000 der WHO ergibt sich, dass bereits 1999 für Kinder im Alter unter fünf Jahren
die Wahrscheinlichkeit, während dieser Lebensspanne zu versterben, für Jungen
bei 170 von Tausend und bei Mädchen bei 153 von Tausend lag. Mithin betrug schon
damals das statistische Todesrisiko für Kinder der genannten Altersgruppe 1
zu 6 bis 1 zu 7 (bezogen auf den Zeitraum der ersten fünf Lebensjahre). Zwischenzeitlich
hat sich die Lage zur Überzeugung des Gerichts drastisch verschärft, wie schon
aus dem vorgenannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes folgt.
Nach dem ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemachten gemeinsamen Bericht
der drei britischen Hilfsorganisationen Oxfam, Save The Children und Christian
Aid vom August 2001 mit dem Titel "No end in sight" stellt sich mittlerweile
die wirtschaftliche Situation wie folgt dar: Nach Daten der UNDP leben mehr
als die Hälfte der (geschätzt) fünf Millionen Einwohner der Hauptstadt Kinshasa
unterhalb der von der Weltbank angenommenen Armutsgrenze eines Einkommens von
einem US-Dollar pro Tag. Die Demokratische Republik Kongo leidet - noch - an
Hyperinflation. Die Währung verlor 284 % ihres Werts auf dem Parallelmarkt allein
im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 und 33 % allein im Monat Mai 2001. Das
bedeutet, dass die Einwohner in der Demokratischen Republik Kongo in aller Regel
keine finanziellen Rücklagen bilden können.
Der neue Staatspräsident Joseph Kabila hat ein ehrgeiziges Sanierungsprogramm
für die Wirtschaft beschlossen, das allerdings zunächst einen weiteren Preisdruck
auf die Bevölkerung erzeugt hat. Nach dem vorgenannten Bericht (S. 10) führten
die Maßnahmen von Mai 2001 zunächst zum Beispiel zu einem Anstieg des Benzinpreises
von 70 Fc auf 280 Fc. Hierdurch wurde die Kaufkraft der kongolesischen Bevölkerung
weiter geschwächt. Unter der gegebenen Situation finden Kinder häufig keine
andere Möglichkeit, als sich als Soldaten rekrutieren zu lassen. Nach dem vorgenannten
Bericht (S. 11) wird die Zahl dieser Kindersoldaten allein für Kinshasa im Jahr
1998 auf 6.000 neue Rekruten geschätzt. Nach Schätzungen des World-Food-Programme
(WFP) von November 2000 leiden 33 % der Bevölkerung in der Demokratischen Republik
Kongo unter kritischer Mangelernährung (vgl. den vorgenannten Bericht, S. 22).
Die Abwertung der Währung und der Preisanstieg von Importwaren haben dieses
Problem verschärft. Auf Seite 23 bis 25 des Berichts wird insbesondere dargestellt,
dass als Ergebnis einer Unterbrechung der früher benutzten Transportwege Großstädte
wie Kinshasa und Kisangani einem ständigen Lebensmittelmangel ausgesetzt sind.
Im Jahre 2000 wird ein Mangel von einer Million Tonnen Lebensmittel allein für
Kinshasa berichtet. Vor Ausbruch der Kriegshandlungen wurde die Hauptstadt durch
Lebensmittellieferungen aus fast dem ganzen Land versorgt, doch die Dreiteilung
des Landes führte dazu, dass Kinshasa den Großteil seiner Lebensmittel aus den
Gebieten Bandundu und Bas Congo einführen muss. Dies hat dazu geführt, dass
die Verfügbarkeit von Lebensmitteln stark schwankt. Hinzu kommt ein Schädlingsbefall
des Hauptnahrungsmittels Cassava, der einen Großteil der Ernte, besonders im
Westen des Landes, zerstört hat. Dies führte dazu, dass der Preis dieses Grundnahrungsmittel
auf ein vergleichbares Niveau wie der für aus Thailand importierten Reis stieg.
Die Auswirkung auf verarmte bzw. randständige Haushalte wird als dramatisch
geschildert. In ärmeren Stadtgebieten können Personen, die über ein regelmäßiges
Einkommen verfügen, zwei Mahlzeiten am Tag zu sich nehmen (Brot am Morgen und
Cassava am Abend), hingegen kann eine stets wachsende Anzahl von Personen nur
alle zwei Tage eine richtige Mahlzeit zu sich nehmen. Dies wird auch durch internationale
Hilfe nicht annähernd ausreichend ausgeglichen. Insbesondere hat sich die chronische
Unterernährung in den letzten drei Jahren deutlich verschärft. Das Ausmaß der
Unterernährung der Bevölkerung von Kinshasa wird in dem Bericht als Besorgnis
erregend bezeichnet, und zwar sowohl in überbevölkerten Stadtteilen wie die
Gemeinde Selembao als auch in den halbländlichen Randbezirken wie zum Beispiel
die Gemeinde Kimbanseke. Diese Stadtbevölkerung lebt in einer extrem prekären
Situation und kann sich plötzlichen Veränderungen der Lebensbedingungen wie
Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes nicht anpassen. Eine Untersuchung
der Organisation Save for Children UK in den ärmsten Vierteln der Gemeinde Kimbanseke
im April 2001 stellte chronische Unterernährung bei 42 % der Kinder fest und
insgesamt eine Unterernährung von 18,3 % der Bevölkerung. Die Fälle ernsthafter
Unterernährung haben sich nach diesen Feststellungen zwischen September 1999
und Januar 2001 verdreifacht. Zum Gesundheitssektor wird in dem vorgenannten
Bericht ausgeführt, dass zwar in der Hauptstadt Kinshasa der Großteil der in
der Demokratischen Republik Kongo vorhandenen Ärzte ansässig ist, dass diese
jedoch vom Staat kaum bezahlt werden (für einen hoch qualifizierten Arzt 4.700
Fc bzw. 14 US-Dollar pro Monat), sodass sie ihre Dienste durch die Patienten
bezahlen lassen müssen, wobei lediglich 40 % der Bevölkerung der Stadt Kisangani
in der Lage ist, die Untersuchungsgebühr von 15 US-Cent für einen Arztbesuch
zu bezahlen und von diesen wiederum nur die Hälfte anschließend in der Lage
ist, die erforderlichen Medikamente zu beschaffen. Noch drastischer ist die
Gesundheitssituation außerhalb der Hauptstadt, wo für einzelne Siedlungsgebiete
Kindersterblichkeiten festgestellt wurden, die hochgerechnet zu einer Kindersterblichkeit
von 60 % innerhalb der ersten fünf Lebensjahre führen würden (vgl. S. 16 und
17 oben des Berichts). Die schlechte Wirtschaftslage hat dazu geführt, dass
Routineimpfungen kaum noch vorgenommen werden mit der Folge, dass sich Epidemien
ausbreiten (S. 18 des Berichts). Insbesondere Malaria stellt - auch für die
Hauptstadt Kinshasa - bei der Erkrankung insbesondere von Kindern unter fünf
Jahren ein ernst zu nehmendes Problem dar (S. 19 Mitte). Hiernach ist diese
Krankheit allein für die Hälfte der Kindersterblichkeit verantwortlich. Die
Sterblichkeit durch Infektionskrankheiten ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch
der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere der Trinkwasserversorgung zu sehen.
Nach Seite 21 des Berichts haben nur noch 65 % der Einwohner von Kinshasa Zugang
zum öffentlichen Wassernetz, hiervon erhalten nur die Hälfte regelmäßig Wasser.
15 % der Einwohner von Kinshasa erhalten Trinkwasser nur wenige Stunden zweimal
die Woche. Mehr als zwei Millionen der Einwohner Kinshasas haben überhaupt kein
öffentliches Trinkwasser und müssen sich aus Quellen und Brunnen versorgen,
von denen über 60 % verschmutzt sind.
Die oben geschilderten Risiken sind eindeutig solche, die die gesamte Bevölkerung
bzw. die relevante Bevölkerungsgruppe (hier: Kinder) betreffen. Sie werden auch
nicht dadurch zu einer individuellen Gefahr, dass in der speziellen Rück- kehrsituation
sich innerhalb der ersten Zeit nach Ankunft in der Heimat besondere Versorgungsprobleme
einstellen müssen, weil für die Eltern des Klägers kein Arbeitsplatz vorhanden
ist und auch die Großfamilie angesichts der oben dargestellten Situation nicht
über Reserven verfügen kann, die kurzfristig erlauben würde, zusätzliche Familienmitglieder
mit ausreichender Nahrung zu versorgen.
Mithin kann vorliegend ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
nur festgestellt werden, soweit die oben geschilderte Situation als extreme
Gefahrenlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verstanden wird. (...) Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
insbesondere dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen
allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern
würde, keinen generellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen würde (BVerwGE
99, 324). Zur Überzeugung des Gerichts kann dies allerdings nicht so verstanden
werden, dass die Gewissheit des Todes des Abzuschiebenden gegeben sein müsste.
Auch ein statistisches Todesrisiko im Bereich bis 20 % würde zur Überzeugung
des Gerichts eine solche extreme Gefahrensituation darstellen, da in diesem
Fall die Verwirklichung des von der Verfassung missbilligten Erfolgs nur von
der Anzahl der abgeschobenen Personen abhängen würde.
Die oben geschilderten Berichte lassen ein Massensterben der Bevölkerung im
hier maßgeblichen Bereich der Hauptstadt, wo die Lebensverhältnisse im Land
noch am besten sind, nicht erkennen. Bei allen Unwägbarkeiten, die die oben
genannten Berichte in Anbetracht des Fehlens verlässlicher Daten zu den tatsächlichen
Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo beinhalten, erscheint dem
Gericht jedoch im Falle von Kindern zum derzeitigen Zeitpunkt eine extreme Gefahr
für Leib und Leben zu bestehen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass unmittelbar
nach der Abschiebung in Anbetracht der Schwierigkeiten, kurzfristig ausreichende
Ernährung und Unterkunft zu besorgen, eine Mangelsituation entsteht, in der
die Kinder verstärkt anfällig für Infektionskrankheiten (insbesondere Malaria)
sind, auch wenn man von einer Abschiebung gleichzeitig mit ihren Eltern ausgeht.
Dieses Risiko erscheint bei Kindern umso höher, als sie auf Grund ihres kleineren
Organismus und noch nicht voll entwickelten Immunsystems im Vergleich zu Erwachsenen
sehr viel anfälliger sind und - insbesondere bei Kleinkindern - nicht in der
Lage sind, zum Lebenserhalt der Familie beizutragen. Das hierdurch in Kauf genommene
Risiko eines Todes in einem absehbaren Zeitraum nach der Abschiebung, scheint
dem Gericht - anders als bei Erwachsenen - jedoch in der Größenordnung der extremen
Gefahrenlage zu liegen, ohne dass diese einer genauen mathematischen Betrachtung
zugänglich wäre;
a.A. zu den Voraussetzungen einer "extremen Gefahrenlage"
BayVGH vom 28.2.2000, 25 B 99.31535.
Denn unabhängig davon, dass selbstverständlich die Bundesrepublik Deutschland
weder die Aufgabe noch gar die Pflicht hat, soziale Defizite im jeweiligen Herkunftsstaat
des Ausländers auszugleichen, erscheint es dem Gericht mit Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar, ein Kind durch die Abschiebung so erheblichen
Risiken, wie sie sich aus den zuvor geschilderten Berichten ergeben, auszusetzen.
Hinsichtlich des mittlerweile 14-jährigen Klägers zu 2) treten einige der vorgenannten
Gefahren deutlich in den Hintergrund, z.B. die durch den kleineren Organismus
und das nicht ausgeprägte Immunsystem erhöhte Infektanfälligkeit bei Unterernährung.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) seine Heimat als 5-jähriges
Kind verlassen hat und nunmehr den deutlich überwiegenden Teil seines jungen
Lebens in Deutschland aufgewachsen ist, sodass es ihm an den erforderlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt, sich in der Großstadt Kinshasa - geschweige
denn unter den desolaten Verhältnissen in ländlichen Gebieten - zu ernähren
oder angesichts der vielfältigen Gefahren dort dauerhaft zu überleben. (...)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen
VG Aachen: Extreme Gefahr für Rückkehrer wegen katastrophaler
Lebensbedingungen
U.v. 01.08.2001 - 3 K 226/94.A. -; 15 S., M0917
Redaktionelle Vorbemerkung:
Auf der Basis einer ausführlichen Analyse der Lageberichte des Auswärtigen Amtes
kommt das VG zu dem Schluss, dass kaum Ausnahmen von der Annahme gelten, wonach
Rückkehrer einer lebensbedrohenden Gefahr ausgeliefert wären. Von einer zusätzlichen
Gefahr geht das VG wegen verloren gegangener Immunisierung gegen ansteckende
Krankheiten aus. Aus diesen Gründen hat es Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.
6 AuslG bewilligt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel geht die Kammer davon
aus, das jeder abgeschobene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo
in die extreme Gefahr gerät, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen
Hungertod oder lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankung
ausgeliefert zu werden. Diese Gefahr besteht auf so typischer Weise, dass denkbare
wenige Ausnahmen insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass verlässliche
Tatsachen über die Entwicklung der Lebensumstände im Einzelfall nach der Rückkehr
schlechterdings nicht mehr zu ermitteln sind, zu vernachlässigen sind.
Das Auswärtige Amt beschreibt in seinem Lagebericht vom 5. Mai 2001 die Allgemeine
Politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo wie folgt (Abdruck auszugsweise):
Jahrzehnte der Diktatur und vor
allem der seit 1998 andauernde Bürgerkrieg haben die Demokratische Republik
Kongo (DRK) in eine äußerst schwierige politische und eine desolate wirtschaftliche
Lage gebracht. Selbst die Grundversorgung der Bevölkerung ist nicht gesichert,
die Bevölkerung ist nicht gesichert, die Arbeitslosenquote liegt bei über 90%,
staatliche Strukturen sind teilweise aufgelöst. Der Bürgerkrieg, der zu einer
faktischen Teilung des Landes geführt hat, soll bislang ca 1.7 Mio. Menschenleben
gefordert und eine noch größere Anzahl von Menschen zu Binnenflüchtlingen gemacht
haben, der Bericht des UN- Generalsekretärs vom 12.2. 2001 geht von 2.335.000
Flüchtlingen und Vetriebenen in der Demokratischen Republik Kongo aus. Die Situation
in dem unter Mobutu herabgewirtschafteten Land hatte sich auch unter dem ermordeten
Präsidenten Laurent-Désiré Kabila nicht verbessert. Dem handlungsunfähigen Staat
fehlen tragfähige Strukturen, Verwaltung und Justiz funktionieren nur noch ansatzweise
nach rechtstaatlichen Grundsätzen, der vertikal zersplitterte und horizontal
oft unkontrollierte Sicherheitsapparat agiert willkürlich.
Die wirtschaftliche Lage ist desolat. Mittlerweile ist selbst die Grundversorgung
der Bevölkerung gefährdet. Ursachen für die im Berichtszeitraum fortgesetzte
Verschlechterung sind dirigistische Fehlleistungen sowie der Bürgerkrieg, der
die wenigen staatlichen Einnahmen aus Strom, Diamanten - und Edelmetallen verschlingt.
Nach Angaben der Zentralbank BCC betrug die Inflationsrate von Januar bis Juli
2000 144%. Schätzungen der Inflationsrate für die zweite Jahreshälfte 2000 liegen
zwischen 480% und 526%. Lässt man die Arbeitslosenquote unbeachtet, so verdient
ein durchschnittlicher kongolesischer Arbeitnehmer ca. 100 US $ im Jahr, stets
unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch gezahlt wird. Insbesondere die
unregelmäßig entlohnten Staatsbediensteten sind auf "Nebeneinnahmen" angewiesen.
Zur Grundversorgung mit Lebensmitteln heißt es:
Die
schon zu Beginn des Jahres 2001 angespannte Versorgungslage in Kinshasa
hat sich weiter verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter
gesunken. Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung
mit Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa
durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den
ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten
kommen könnten.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90%. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt
es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem
Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.
Wie die vom Auswärtigen Amt als fortgesetzt verschlechtert, jetzt desolat beschriebene
wirtschaftliche Lage sich tatsächlich darstellt, erhellen vorangegangene Berichte
und Auskünfte. So meldet der Lagebericht vom 18. September 1997:
Auch drei Monate nach dem Amtsantritt
von Staatspräsident Kabila hat sich die katastrophale wirtschaftliche Situation
für die Einwohner der großen Städte des Landes nicht grundlegend verbessert.
Trotz Rückgang der Inflation und weitgehender Geldstabilität (die ehemalige
Währung der Republik Zaire ist weiterhin gesetzliches Zahlungsmittel, soll aber
bald durch neue Banknoten ersetzt werden) hat sich an der bislang bestehenden
hohen Arbeitslosigkeit noch nichts geändert. Zahlreiche Familien können daher
ihr Überleben nur durch Gelegenheitsarbeit sichern. Die Armut zwingt weiter
viele Frauen und Mädchen dazu, den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen
durch Prostitution zu bestreiten. Viele Familien können ihren Kindern aufgrund
der nach wie vor für hiesige Verhältnisse hohen Schul- und Studiengelder keine
angemessene Ausbildung finanzieren.
Die Lageberichte vom 16. Januar 1998 und 29. Mai1998 wiederholten diese Darstellung
und fügten an:
Die für die Versorgung der Hauptstadt
Kinshasa mit Vorprodukten und Nahrungsmittelen wichtige Nationalstraße Nr. 1,
die vom einzigen Atlantikhafen Matadi nach Kinshasa führt, ist weitgehend unbefahrbar
geworden. Die Preise für einige Grundnahrungsmittel haben im Dezember 1997 spürbar
angezogen.
Im Lagebericht vom 4. Dezember 1998 wurde ausgeführt:
Die kriegerischen Auseinandersetzungen
haben die schwache wirtschaftliche Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg
hat die im Juli eingeführte neue Währung Franc Kongolese, der den "Nouveau Zaire"
der Mobutu-Ära im Verhältnis 100.000 NZ = 1,- FC ablöste, stark beschädigt.
Die neue Währung war zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, als die Inflationsrate
auf ca. 11% im Jahr gefallen war und sollte Symbol dieser neuen Stabilität sein.
Kriegsbedingt ist die bis Anfang August relative Stabilität der Wechselkurse
zum US-Dollar beseitigt (bei Einführung 1,40 FC zum Dollar, bei Kriegsbeginn
knapp 1,50, seither zeitweise auf über 4 FC). Die Regierung versuchte, mangels
Devisenreserven mit Zwangsmaßnahmen einen künstlichen niedrigen Kurs durchzusetzen,
was zu einer Abnahme der Importe führte. Nach einer Studie der US-Botschaft
in Kinshasa betrug die monatliche Inflation im Monat August 1998 82,2%, im September
1998 6,5%.
Die Bevölkerung hatte direkt unter
den Auswirkungen des Krieges zu leiden. Während des Vormarsches der Rebellen
auf die Hauptstadt Kinshasa kamen auf dem 350 km entfernten besetzten Hafen
Matadi keinerlei Transporte durch, die Straße wurde erst im September wieder
eröffnet und befindet sich in einem außerordentlich schlechten Zustand, hinzu
kommen zahlreiche Militärsperren, die jeweils einen Wegzoll verlangen. Die Isolierung
der rd. sechs Millionen Einwohner zählenden Hauptstadt von Einfuhren führte
im September zu einer kritischen Versorgungslage bei explodierenden Preisen
für Grundnahrungsmittel, die für weite Bevölkerungsteile kaum zu bezahlen waren.
Schul- und Studiengelder sind in dieser Situation für große Bevölkerungsteile
unerschwinglich. Die mit steigenden Kraftstoffpreisen und -knappheit einhergehenden
Verteuerung und Verknappung des öffentlichen Transports stellt eine zusätzliche
Erschwernis für die Bevölkerung dar.
Der Lagebericht vom 7. Mai 1999 beschrieb die Lebensbedingungen:
Die kriegerischen Auseinandersetzungen
haben die schwache Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg hat im Juli
1998 eingeführte neue Währung "Franc Kongolese", der den "Nouveau Zaire" der
Mobutu-Ära ersetzte, stark beschädigt. Durch eine erratische Wirtschafts- und
Devisenpolitik wurde er zusätzlich geschwächt. Die Jahresinflationsrate betrug
1998 ca 135%. Die Wirtschaft ist nach Angaben der Zentralbank um 3,5% geschrumpft.
Zu Jahresbeginn 1999 hat Präsident Kabila einschneidende dirigistischen Maßnahmen
ergriffen, um die desolate Wirtschaft in den Griff zu bekommen. So wurde im
Januar 1999 der Gebrauch fremder Währungen für alle finanziellen Tranksaktionen
untersagt, gleichzeitig wurde ein weit unter dem Marktkurs liegender Wechselkurs
zum US-Dollar degradiert. Gegen Geldwechsler, die zu höheren Kursen tauschten,
wurden drastische Maßnahmen verhängt. Der Zentralbankpräsident Masangu wurde
- wohl wegen seiner Kritik an dieser Maßnahme- vorübergehend festgenommen. Nach
seiner Freilassung wurde ihm ein fünfzehnköpfiger Verwaltungsapparat vorgesetzt,
der nunmehr alle politischen Entscheidungen zu treffen hat. Die Maßnahme hat
zur Verknappung von Devisen geführt und damit negative Auswirkungen auf die
Importe (vor allem von Kraftstoffen). Im März 1999 wurde das Dekret durch Bekanntmachung
der Zentralbank relativiert, es sind nun Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs
von Devisen vorgesehen.
Kinshasa und sein Seehafen Matadi sind von den flussaufwärts liegenden Landesteilen
effektiv abgeschnitten. Damit sind die früher bedeutenden Einnahmequellen Kaffee-
und Holzexport völlig weggefallen. Teile der ebenfalls bedeutenden Rohstoffproduktionen
liegen in den von Rebellen besetzten Landesteilen. Aber auch die Kobalt- und
Kupferförderung in der von der Regierung kontrollierten Provinz Katanga ist
fast vollständig zum Erliegen gekommen. Die Arbeitslosigkeit in Kinshasa liegt
bei etwa 80%, der Großteil der Bevölkerung ernährt sich vom informellen Sektor.
Im Lagebericht vom 23. März 2000 wurde ausgeführt:
Durch den weiterhin andauernden
Konflikt lässt sich die krisenhafte Zuspitzung der Wirtschaftslage nicht aufhalten.
Dirigistische Fehlleistungen der Regierung sowie das Fehlen eines klaren wirtschaftspolitischen
Konzepts führen zu einer weiteren Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen.
Beobachter gehen davon aus, dass die Inflationsrate für das Jahr 1999 weit über
der des Jahres 1998 (135%) liegen dürfte. Die am 1. Juli 1998 neu eingeführte
Währung "Franc Congolai - FC" hat weiter an Wert verloren. Während der offizielle
Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar im April 1999 auf 1:4,5 festgelegt worden
war, wurden auf dem Schwarzmarkt im November 1999 bis zu 15 FC für einen US-Dollar
bezahlt. Das Wirtschaftsleben im formellen Sektor hat sich stark abgeschwächt.
Kaufkraft und Lebenshaltungsniveau der Bevölkerung sinken weiter. Die wenigen
Staatseinnahmen fließen hauptsächlich in die Kriegskasse.
Die Versorgungslage in der Sechsmillionenstadt Kinshasa ist sehr angespannt.
Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung internationaler Organisationen
und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften
in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um die Versorgung der Bevölkerung mit
Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Die ohnehin
geringe Kaufkraft der Bevölkerung ist seit August 1998 um weitere 30-35 % gefallen.
Nach einer Studie von FAO und UNDP können die vorhandenen Lebensmittel derzeit
nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken.
Die soziale Lage der Bevölkerung
hat sich ganz erheblich verschlechtert. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit
beträgt über 80%. Innerhalb der Großfamilie gelingt es regelmäßig in wechselseitiger
Unterstützung, besondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen.
Durch Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor tragen
oft die Frauen und größeren Kinder zum Unterhalt der Familie bei. Außerdem wird
versucht, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden
Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln
zu sichern. Derzeit sind noch alle Grundnahrungsmittel auf dem Markt erhältlich,
allerdings kaum erschwinglich. Die Regierung versucht durch eine dirigistische
Preisbindung u. a. für Lebensmittel die explosionsartige Entwicklung der Lebenshaltungskosten
aufzuhalten. In vielen kongolesischen Familien in der Hauptstadt kann derzeit
nur eine Mahlzeit pro Tag eingenommen werden. Die Einkommen befinden sich auf
einem historischen Tiefstand. In der Hauptstadt, aber auch in den Provinzen,
wird zunehmend Unterernährung verzeichnet.
Die so beschriebene Entwicklung wird vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft
vom 7. März 2001 an das VG Hannover zutreffend mit sich ständig verschlechternden
Lebensverhältnissen und wirtschaftlichem Niedergang bezeichnet.
Zu Beginn des Kabila-Regimes 1997 sprach das Auswärtige Amt von einer katastrophalen
wirtschaftlichen Situation für die Einwohner der großen Städte. Das Institut
für Afrika-Kunde (Auskunft vom 14. Juli 1997 an das VG Sigmaringen) stellte
die wirtschaftliche, soziale und infrastrukturelle Zerrüttung der Demokratischen
Republik Kongo fest, die so weitreichend sei, dass ein halbwegs angemessenes
Versorgungsniveau erst nach Jahren erwartet werden könne. Es sah vor dem Hindergrund
der allgemeinen Zerrüttung der Volkswirtschaft die Möglichkeiten aus dem Ausland
kommend wirtschaftlich und sozial Fuß zu fasse, für alle Kongolesen als schlecht
an (vgl. Auskunft vom 23. Juni 1997 an das VG Frankfurt/Main).
Die Zerrüttung ist nicht behoben worden, sondern dramatisch fortgeschritten.
Bereits im Mai 1999 erteilte das Institut für Afrika-Kunde dem VG München (Auskunft
vom 18. Mai 1999) die Auskunft:
Aufgrund der schlechten militärischen,
politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hängt das Überleben der Menschen
in der Demokratischen Republik Kongo mehr denn je vom Improvisationsvermögen,
Durchhaltewillen und Durchsetzungskraft individuell handelnder Menschen ab.
Kleinbäuerliche Selbstversorgungswirtschaft und ohne jede soziale Sicherung
praktizierte Erwerbstätigkeit im sogenannten informellen Sektor der Städte bilden
die Hauptgrundlagen für das Überleben. Diese Konstellation, ein durchaus Darwinscher
Existenzkampf, macht die Schwachen der Gesellschaft - arme Bevölkerungsschichten,
Frauen, Kinder (vor allem Säuglinge und Kleinkinder), Alte, Behinderte und Kranke
- nahezu automatisch zu Verlierern.
Seither hat sich die Lage weiter zugespitzt. Die Presse berichtet über die humanitäre
Katastrophe im Kongo (Süddeutsche Zeitung vom 30.November 2000), vom Elend des
Volkes (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001), vom Kampf der
Menschen gegen den Hunger (Die Welt vom 30.März 2001 und die Tageszeitung vom
30. August 2000), und ihr Vegetieren in Angst und Elend in einem von Anarchie
und Chaos beherrschten Kongo (Welt am Sonntag vom 18. März 2001).
Eine Besserung ist nicht in Sicht. Selbst wenn es gelingen sollte, den seit
1998 andauernden Krieg im Kongo zu beenden, was ernstlich zu bezweifeln ist,
weil die auslösenden Konflikte ungelöst sind und die zahlreichen Kriegsparteien
von höchst unterschiedlichen Eigeninteressen geleitet werden (Die Tageszeitung
vom 15. Mai 2001), ist eine Konsolidierung des in jeder Hinsicht kollabierten
Staates kurzfristig nicht zu erwarten.
Nach Überzeugung der Kammer ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Staatsangehörige
der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in Deutschland
nach Kinshasa - andere Abschiebeziele fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 5. Mai 2001) zurückkehren, dort binnen kurzer Zeit in Folge fehlender Ernährung
den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden finden. Sie sind ohne Vermögen und
ohne Chance, Einkommen zu erzielen. Der Arbeitsmarkt ist geprägt durch eine
Arbeitslosigkeit von 90%. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der
Handel mit allem und jedem, ist so überlaufen, dass er für weitere Teilnehmer
keine Erwerbsaussichten bietet. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der
kriegsbedingten Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem
noch halbwegs sicheren Ort auf weit über zehn Millionen hat anwachsen lasen
(Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001) hoch. Acht- bis zwölfköpfige
Großfamilien teilen sich oft zwei oder drei kleine Zimmer (Die Welt vom 30.
März 2001). Das Ausweichen in andere Landesteile ist wegen des Krieges, der
mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort fehlenden Bindungen nicht möglich.
Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der in Afrika üblichen Hilfe der Großfamilie
verbietet sich wegen der bei ihr bereits bestehenden Mangelsituation. Wer möglicherweise
nicht jeden Tag eine Mahlzeit zu sich nehmen kann, kann nicht so effektiv teilen,
dass das Überleben von Verwandten zu sichern wäre.
Die bereits durch das Fehlen der Grundversorgung gegebene extreme Gefahrenlage
wird zusätzlich verschärft durch die hohe Gefahr, lebensbedrohlich oder mit
schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar keine medizinische Hilfe
zu finden. Die Krankheitsgefahr wird zunächst durch die Mangelernährung indiziert.
Zusätzlich besteht für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo nach
der Rückkehr (oder bei in Deutschland geborenen Kindern nach der Einreise) infolge
fehlender oder verlorengegangener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten,
vor allem Malaria, zu erkranken., die unbehandelt zu Tode oder Siechtum führen
(Junghanns, Gutachten zu Gesundheitsrisiken nach Rückkehr in die Demokratische
Republik Kongo vom 9. Februar 2001).
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland ist im
Hinblick auf ihre bestehende und voraussichtlich anhaltende Mittellosigkeit
auszuschließen. Dies wird durch die Feststellungen im vorgenannten Gutachten
und durch Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001
augenfällig:
Das Gesundheitswesen ist in katastrophalem
Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion und den Plünderungen
1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert, sie entsprechen nicht europäischen
Standards und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch.
Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden.
(...)"
Einsender: RA Hollmann, Köln
UNHCR zur jetzigen (Verfolgungs-, Versorgungs-) Lage und
Einreisekontrollen
Stellungnahme an VG München vom 08.03.2001 (fast vollständiger Abdruck),
M0099
"Vorab möchten wir anmerken, daß die derzeitige politische Situation in der
DR Kongo als angespannt zu bezeichnen ist. Obgleich der nach der Ermordung von
Präsident Laurent Desiré Kabila an dessen Stelle gerückte Sohn Joseph Kabila
erste Schritte zu einer politischen Lösung der Konflikte in der DR Kongo und
in Richtung einer Umsetzung des Friedensabkommens von Lusaka eingeleitet hat,
ist derzeit nicht überschaubar, ob diese Schritte konsequent weiterverfolgt
werden und welcher Erfolg ihnen gegebenenfalls im Hinblick auf die z.T. diametralen
Interessenlagen der in den Friedensprozeß einzubeziehenden Parteien beschieden
sein wird.
Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im einzelnen können wir wie folgt Stellung
nehmen:
1. Nach Einschätzung von UNHCR sind Personen, deren Verwandte sich bekanntermaßen
einer der Rebellengruppierungen MLC, RDC-Goma oder RCD-ML angeschlossen haben,
bei einer Rückkehr in die DR Kongo grundsätzlich in Gefahr, selbst politischer
Verfolgung seitens der kongolesischen Regierung zu unterliegen. Gleiches gilt,
sofern die Verwandten dieser Rückkehrer nur verdächtigt werden, Angehörige einer
der vorbezeichneten Gruppierungen zu sein.
Das Ausmaß der Gefahr hängt dabei sehr stark von den Umständen des Einzelfalles
ab.
In großem Maße gefährdet waren und sind nach unserer Beobachtung auch aktuell
noch Personen, die der ethnischen Gruppe der Banyamulenge bzw. der Sprachgruppe
der Kinyarwanda angehören. Ihnen wird häufig pauschal unterstellt, mit den ruandischen
Streitkräften, die seitens der Regierungen Kabila als Aggressoren bezeichnet
werden, zu kollaborieren.
Grundsätzlich gilt des weiteren, daß Personen, die aus einem der von den Rebellengruppierungen
kontrollierten Gebiete, insbesondere aus den Provinzen Nord- oder Süd-Kivu,
Maniema, Oriental oder Equateur stammen, häufig der Zusammenarbeit mit den Rebellen
verdächtigt werden.
Infolge des Mordanschlages auf den Staatspräsidenten Laurent Desiré Kabila am
16. Januar 2001, der angeblich von einer Leibgarde und Gefolgsleuten aus den
beiden Kivu Provinzen und Maniema geplant und ausgeführt wurde, kam es nach
mehreren UNHCR vorliegenden Berichten zu willkürlichen Verhaftungen und zum
"Verschwinden" von Personen, die aus diesen Regionen stammen. Des weiteren wurden
insbesondere in Kinshasa, aber auch in Brazzaville (Republik Kongo) die Sicherheitsüberprüfungen
von Neuankömmlingen deutlich verstärkt.
Weitere Risikofaktoren bei der Einzelfallwürdigung sind der Berufsstand der
betreffenden Person (z.B. in Bezug auf militärisch verwertbare Kenntnisse) und
deren politische Verbindungen.
2. UNHCR liegen keine konkreten Erkenntnisse zur Tätigkeit der Auslandsspionage
der DR Kongo in der Bundesrepublik Deutschland vor. Es ist jedoch davon auszugehen,
daß die kongolesische Botschaft, die im Regelfall im Rahmen der Paßersatzbeschaffung
durch die deutschen Ausländerbehörden Gelegenheit zur Überprüfung der ihr übermittelten
persönlichen Daten kongolesischer Staatsangehöriger erhält, Interesse daran
hat und über die Mittel verfügt zu ermitteln, ob es sich bei diesen Personen
um Angehörige von prominenteren Anhängern einer der Rebellenbewegungen handelt,
und entsprechende Informationen an die Einwanderungsbehörden in der DR Kongo
weiterleitet (zur Rückkehrgefährdung von kongolesischen Staatsangehörigen generell
siehe unten).
3. Obgleich UNHCR keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie mit Personen
verfahren wird, über die bekannt geworden ist (oder die verdächtigt wurden),
einem ausländischen Zweig einer Rebellenbewegung anzugehören, da UNHCR von der
Abschiebung eines entsprechenden Falles bislang nichts bekannt geworden ist,
geht unser Amt davon aus, daß eine Person solchen Profils im Falle ihrer Einreise
über den Flughafen N'Djili/Kinshasa mit ihrer Verhaftung und menschenrechtswidriger
Behandlung zu rechnen hätte. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Rückkehrer,
je nachdem welcher Rebellengruppierung sie (vermeintlich) angehören, ist nach
Auffassung von UNHCR nicht wahrscheinlich.
4. UNHCR erhielt verschiedentlich Berichte darüber, daß kongolesische Oppositionelle
in der Bundesrepublik Deutschland von Anhängern der Kabila-Regierung bedroht
wurden. Unser Amt hat jedoch keine Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben
zu überprüfen.
5. Nach Ansicht von UNHCR haben Personen, die der Zusammenarbeit mir einer der
Rebellenbewegungen verdächtigt werden, keine zumutbare Fluchtalternative in
den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, da alle diese Gebiete von Kinshasa
aus - dem Ankunftsort von aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen kongolesischen
Staatsangehörigen - wegen der weitgehend zerstörten Infrastruktur nur unter
größten Schwierigkeiten erreichbar sind. Hinzu kommt, daß das Land nach wie
vor von kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt ist und alle Seiten Vor-kehrungen
gegen die befürchteten Infiltrationen seitens gegnerischer Gruppierungen getroffen
haben, so daß eine solche Reise mit unkalkulierbaren Gefahren verbunden wäre.
6. Die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und der DR Kongo im allgemeinen
hat sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998
kontinuierlich und ernstlich verschlechtert. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen
decken nurmehr ca. 60% des Bedarfs. Schätzungen zufolge leiden ca. zwei Millionen
Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Nach
einer Studie der Nichtregierungsorganisation International Rescue Committee
vom Mai 2000 sind allein im Osten der DR Kongo seit Beginn der kriegerischen
Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7 Millionen Menschen (ca. 600.000
davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar aufgrund der Kriegsereignisse
oder in zwei Dritteln der Fälle aufgrund ihrer Folgen - grundsätzlich heilbare
Krankheiten und Unterernährung - gestorben.
Es gibt keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten mehr für Rückkehrer aus dem
Ausland, zumal in den von der Kabila-Regierung kontrollierten Regionen ca. 109.000
angolanische Flüchtlinge Schutz gesucht haben und ebenfalls auf die Unterstützung
der internationalen Hilfsorganisationen angewiesen sind. Personen, die nach
Kinshasa zurückkehren, ohne dort auf die Unterstützung eines Familienverbandes
zurückgreifen zu können, werden deshalb nur in einem der von der Regierung eingerichteten
Lager für intern Vertriebene eine reelle Überlebenschance haben. Allerdings
ist die Situation in diesen Lagern insbesondere für alleinstehende Frauen (mit
und ohne Kinder) problematisch, da es immer wieder zu Übergriffen kommt.
Im Hinblick auf die durch die Zeugenaussage des Herrn She Albert Okito, hochrangiger
Mitarbeiter der kongolesischen Einwanderungsbehörde DGM am Flughafen N'Djili/Kinshasa,
vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 25.07.2000 neu entfachte
Diskussion um die Rückkehrgefährdung abgelehnter kongolesischer Asylsuchenden
generell, erlaubt sich unser Amt gelegentlich Ihrer Anfrage im folgenden unsere
Einschätzung hierzu darlegen:
Zwei hochrangige Einwanderungsbeamte der DGM haben gegenüber UNHCR anläßlich
eines informatorischen Besuchs am Flughafen N'Djili darauf hingewiesen, daß
es mit einer Gruppe von Kongolesen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich
um Herrn Okito schare, derzeit "ernstzunehmende Schwierigkeiten" gäbe. Herr
Okito sei auf eine Dienstreise nach Europa entsandt worden, habe, dort angekommen,
jedoch entschieden, nicht in die DR Kongo zurückzukehren, und erhebe seitdem
schwere Vorwürfe betreffend Unregelmäßigkeiten und Menschenrechtsverletzungen
an Rückkehrern gegenüber den kongolesischen Einwanderungsbehörden.
Soweit UNHCR Informationen über das Verfahren bei der Ankunft von abgeschobenen
Personen aus Europa am Flughafen in N'Djili erhalten konnte, stellt sich dieses
wie folgt dar:
Grundsätzlich werden die diplomatischen Vertretungen der DR Kongo von den Behörden
des abschiebenden Staates zwar über den Abschiebetermin unterrichtet, erfahren
jedoch offiziell und in der Regel nichts über den Grund der Rückführung. Da
in vielen dieser Fälle gültige Reisedokumente nicht vorliegen und somit ein
Paßersatzbeschaffungsverfahren der Abschiebung vorausgeht, ist es jedoch möglich,
daß die kongolesischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens von der Asylantragstellung
erfahren.
Andererseits ist es in der Vergangenheit des öfteren vorgekommen, daß - obgleich
die diplomatischen Vertretungen im Rahmen des Paßersatzbeschaffungsverfahrens
die betreffende Person befragen, um ihre kongolesische Staatsangehörigkeit zu
überprüfen -, sich bei der Ankunft in Kinshasa diese Personen beispielsweise
als angolanische Staatsangehörige erwiesen haben. Die Einwanderungsbehörden
haben sich deshalb schriftlich an das kongolesische Außenministerium gewandt,
um eine sorgfältigere Prüfung durch die diplomatischen Vertretungen sicherzustellen.
Die große Mehrheit der Rückkehrer aus Europa wird durch Sicherheitsbeamte aus
den abschiebenden Staaten begleitet. Soweit die abgeschobenen Personen mit einem
Paßersatzdokument einreisen, werden sie aufgefordert, den DGM Kinmaziere im
Stadtzentrum aufzusuchen, um dort ihre Einreiseformalitäten zu erledigen und
Familienangehörige zu benachrichtigen. Während dieses Verfahrens werden die
betreffenden Personen in der DGM Kinmaziere manchmal für mehrere Tage in Gewahrsam
genommen, können das Gebäude jedoch verlassen, sobald die kongolesische Staatsangehörigkeit
bestätigt worden ist. UNHCR sind keine Berichte bekannt geworden, wonach es
in der DGM Kinmaziere zu Mißhandlungen von Rückkehrern gekommen sei, allerdings
gibt es immer wieder Beschwerden über die dortige Verpflegung.
Die Angaben von Herrn Okito, denen zufolge abgeschobene Personen, bei denen
eine regimekritische Einstellung vermutet wird, den kongolesischen Geheimdiensten
(DEMIAP, ANR oder GSSP) zugeführt würden, können durch unser Amt nicht bestätigt
werden. Das Amt des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen
(UNHCHR) hat zwar mehrfach entsprechende Berichte erhalten, diese konnten allerdings
bislang nicht verifiziert werden."
BND zur Exilüberwachung
Stellungnahme v. 06.07.2000 an VG Bremen, 2 S., L9274
(vollständiger Abdruck)
"Das "Comité du Pouvoir Populaire" (CPP) ist sowohl in der DR Kongo als auch
im Ausland tätig. Seine Zentrale befindet sich in Belgien. Das CPP ist ein Informationsgewinnungsdienst
(Nachrichtendienst), dessen Aufgabe u.a. in der Überwachung von Exilkongolesen,
vor allem in Belgien, besteht. Es ist möglich, dass das CPP auch Exilkongolesen
in der Bundesrepublik Deutschland überwacht.
Über die Aktivitäten des Mouvement Populaire de la Revolution (MPR) in der Bundesrepublik
Deutschland hat der Bundesnachrichtendienst keine Erkenntnisse.
Dem Bundesnachrichtendienst liegen zwar keine konkreten Erkenntnisse vor, doch
erscheint die Vermutung naheliegend, dass Publikationen und Autorennamen an
die Regierung der DR Kongo weitergeleitet werden.
Die kongolesische Regierung hegt allgemein großes Misstrauen gegenüber politischen
Exilanten. Auch Präsident KABILA selbst interessiert sich für im Ausland lebende
Kongolesen. Seine Mitarbeiter tragen ihm schon aus Profilierungssucht die unterschiedlichsten
Fakten und Gerüchte zu."
AA widerspricht hohem DRC-Beamten
vgl. ASYLMAGAZIN 10/2000, S.22 ff.
Stellungnahme vom 6.10.2000 an VGH Ba-Wü; 18 S., L 9087
"An der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Rückkehrgefahrdung abgeschobener
Asylbewerber in der Demokratischen Republik Kongo haben sich keine Änderungen
ergeben. Nach den bisher gemachten Erfahrungen bleiben diese Personen in aller
Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung durch die Beamten
der "Diection générale des Migrations - DGM", in besonders gelagerten Fällen
auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes "Agence Nationale de
Renseignements - ANR", der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen
gelangen.
Besonderheiten ergeben sich derzeit lediglich hinsichtlich der Passagiere, die
aus Nairobi kommend nach Kinshasa einreisen. Diese werden generell von den am
Flughafen tätigen Beamten der Migrationsbehörde und des kongolesischen Nachrichtendienstes
eingehender untersucht und zum Reiseweg befragt. Ziel ist es, eine befürchtete
Infiltration von Angehörigen der Rebellenallianz aus den besetzten Gebieten
im Osten der DR Kongo auf dem Luftweg über die kongolesische Hauptstadt zu vermeiden.
Wird von kongolesischer Seite festgestellt, dass die aus Nairobi eingereisten
Passagiere im Transit aus Europa kommen, so ist im Regelfall keine weitergehende
besondere Behandlung festzustellen. Diese Einschätzung wird von namhaften kongolesischen
Menschenrechtsorganisationen geteilt, deren Mitarbeiter die Rückkehrsituation
auf dem Flughafengelände, die sich anschließende Behandlung der abgeschobenen
Asylbewerber und deren weiteres Schicksal kontinuierlich beobachten.
Es sind nach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden
Erkenntnismöglichkeiten bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen rückkehrende
Asylbewerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung exekutiert worden wären, auch
nicht aufgrund einer Entscheidung der Präsidentengarde GSSP. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, die die erhobene Behauptung stützen könnten, dass Kinder
von Abgeschobenen am staatliche Aufbewahrungsorte verbracht wurden und später
als Straßenkinder endeten. Ebenso sind bisher keine Fälle bekannt geworden,
in denen das Militärsondergericht COM abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr
in die DR Kongo zum Tode verurteilt hätte.
Diplomaten wird der Zutritt zum Flughafenbereich ohne besonderen Antrag gestattet.
Um auf das Rollfeld gelangen zu können, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis
des Direktors der am Flughafen tätigen Migrationsbehörde (DGM). Diese Erlaubnis
war in der Vergangenheit regelmäßig erteilt worden. Die Mitarbeiter der Botschaft
konnten die angekommenen Rückkehrpflichtigen bereits am Rollfeld in Empfang
nehmen. Es wurde dort auch Einsicht in die Passagierliste gewährt. Anschließend
konnten die abgeschobenen Personen zur Gepäckausgabe und zu den Büros der DGM
begleitet werden. Bei den Vernehmungen war die Anwesenheit Dritter nicht gestattet.
Es wurde beobachtet, dass längere Anhörungen oder Fälle, in denen die Vernehmung
im Stadtbüro der DGM fortgesetzt wurden, Passagiere betrafen, die sich renitent
verhalten oder bei denen aufgrund des Reiseweges eine Beziehung zur Rebellenbewegung
vermutet wurde und die nicht im Transit aus Europa kamen. Die weitere Beobachtung
der Rückkehrer erfolgte durch seriöse Menschenrechtsorganisationen, mit denen
die Botschaft Kinshasa zuvor Kontakt aufgenommen hatte. Diese erhalten durch
persönliche Beziehungen, die entsprechend zu pflegen sind, ebenfalls Zutritt
zum Flughafengebäude. Sie berichten, dass die Mehrzahl der angekommenen Schüblinge,
ob Männer, Frauen oder Kinder, nach wenigen Stunden zu den bereits auf dem Parkplatz
vor der Flughafenanlage wartenden Angehörigen gelangen können. Diese wurden
von den Rückkehrpflichtigen von Deutschland aus zur Ankunft informiert. Menschenrechtsorganisationen
besuchten auch in besonders gelagerten Fällen im Auftrag der Botschaft Kinshasa
die rückgekehrten Personen nach wenigen Wochen an ihrer Wohnadresse. Auch in
diesen Fällen konnten keine Unregelmäßigkeiten oder staatliche Repressionen
gegen diesen Personenkreis festgestellt werden.
Die Anwesenheit der Vertreter der Botschaft Kinshasa am Flughafen wird von kongolesischer
Seite nicht als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der DR Kongo gesehen.
Es fanden in der Vergangenheit mehrere Gespräche mit dem Leiter der DGM und
mit dessen Stellvertreter statt. Die verantwortlichen Vertreter der DGM brachten
darin die Besorgnis zum Ausdruck, dass die abschiebenden europäischen Staaten
kongolesische Staatsangehörige nicht immer menschenwürdig behandelten. Es wurde
insoweit beanstandet, dass es zu Fesselungen von nicht rückkehrwilligen Personen
komme. In Deutschland Asyl zu beantragen, sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen
Misere und der dadurch bedingten Perspektivlosigkeit vieler junger Kongolesen
verständlich und werde von keiner staatlichen Stelle in der DR Kongo kriminalisiert.
c) Die auf den Angaben von Herrn X basierende Einschätzung der Internationalen
Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vertretene gegenteilige Auffassung (vgl.
Anlage der Anfrage "Menschenrechte") zur Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber
Januar-März 2000 Seite 26f.) kann nicht geteilt werden. Die insoweit aufgestellte
Behauptung, dass viele Verdächtige nach dem Verhör in die Kerker der Außenstellen
des Nachrichtendienstes "ANR" gebracht, dort gefoltert oder nachts in den Fluss
Congo geworfen wurden, um Spuren zu verwischen, ist hinsichtlich abgeschobener
Asylbewerber nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen nicht zutreffend.
Die von Herrn X genannten Referenzfälle wurden stichprobenartig von einer Vertrauensperson
im Auftrag der Botschaft Kinshasa (...) überprüft."
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Positionspapier und Lagebericht
Positionspapier: 4 S., L7938; Lageanalyse: 56 S., L7940
Positionspapier und Lageanalyse gehen insbesondere ausführlich auf die schwerzudurchschauende
Situation im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein. Da die meisten der
derzeitigen Asylbewerber aus dem westlichen Teil stammen, dokumentieren wir
hier nur die Schlüsselpassagen des Positionspapiers zur Verfolgung durch den
kongolesischen Reststaat:
"1. Asylgewährung: Die nachfolgend aufgeführten Personen und Personengruppierungen
werden besonders häufig Opfer asylrelevanter Verfolgung.
1.1 Verfolgung im Gebiet des kongolesischen Reststaates geht der Sicherheitsapparat
Kabilas mit willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen, Folter und extralegalen
Hinrichtungen gegen Oppositionelle vor. Bedroht sind insbesondere folgende Personen
beziehungsweise Personengruppen:
- Führungskräfte, Mitglieder und SympathisantInnen, der durch die Regierung
verbotenen Oppositionsparteien;
- Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen und Gewerkschaften;
- Medienschaffende;
- ehemalige Führungskräfte, Parteimitglieder und Armeeangehörige Mobutus;
Angehörige der Banyarwande und Banyamulenge erhalten keine kongolesische Staatsbürgerschaft.
Sie werden im regierungskontrollierten Gebiet aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
verfolgt und sind das Ziel ethnischer Säuberungen.