Kongo (Dem. Rep.)

Beiträge ab 12/2002 auf Seite 2

 

Weitere Dokumente 11/2002

Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in den Diamantenminen von Mbuji-Mayi (engl.).
Bericht vom 22.10.2002: “Making a killing: The diamond trade in government-controlled DRC” (#9181)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mitglieder der ”Parlementaires – Debout” und Anhänger der UDPS im Vorfeld einer geplanten Demonstration für Etienne Tshisekedi in Kinshasa verhaftet; einer soll in der Haft nach Misshandlungen gestorben sein (engl.).
Bericht vom 27.9.2002: “Demonstrators attacked and arrested, resulting in one death and several injured persons” (#8831)

Weitere Dokumente 10/2002

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Malaria ist in Kinshasa grundsätzlich behandelbar, auch für Personen mit G-6-PD-Mangel; finanzielle Leistungsfähigkeit im Einzelfall gegeben (Ersparnisse und familiärer Rückhalt); keine allgemeine extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 4.2.2002 - 1 L 3320/00 - (12 S., M2522)
VG Aachen: Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinerziehende Mutter, die mit 6 Jahren Zaire verließ, über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in der DRK verfügt und kaum Lingala oder Französisch spricht.
Urteil vom 20.6.2002 - 7 K 698/94.A - (24 S., M2444)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivisten werden im gesamten Land Opfer von Verfolgung (engl.).
Bericht vom 12.9.2002: “Kabila Should Prove Commitment to Human Rights” (#8574)
UN Secretary-General: Bericht zu politischen und militärischen Entwicklung seit Unterzeichnung des Friedensabkommens von Pretoria (30. Juli 2002) zwischen DRK und Ruanda; Fokus auf Rückzug ausländischer Truppen, Lage in Bunia und Entwaffnung (engl.).
Bericht vom 10.9.2002: “Special report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo” (#8591)
Reporters Sans Frontières: Zwei Verantwortliche der Zeitung “Alerte Plus” zu Gefängnisstrafen verurteilt; Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz ist nicht möglich (engl.).
Bericht vom 9.9.2002: “Two journalists sentenced to a prison term” (#8622)
Amnesty international: Zu Kriegsverbrechen der RCD im Mai 2002 in Kisangani (engl.).
Bericht vom August 2002: “War crimes in Kisangani: The Response of Rwandan-backed Rebels to the May 2002 Mutiny” (#8508)
Human Rights Watch: Für Kriegsverbrechen der Congolese Rally for Democracy (RCD) in Kisangani im Mai 2002 sind die Kommandeure der Rebellen verantwortlich.
Bericht vom August 2002: “War Crimes in Kisangani: The Response of Rwandan-backed Rebels to the May 2002 Mutiny” (#8355)
Amnesty international: In Goma werden Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt in Frachtcontainern eingesperrt (engl.).
Urgent action 159/02 vom 20.8.2002 (#8364)

Weitere Dokumente 9/2002

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei Exponiertheit.
Beschluss vom 8.4.2002 - 3 Q 27/01 - (6 S., M2281)
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischen Belastungsstörung; keine allgemeine extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 16.7.2002 - 23 K 7230/99.A - (15 S., M2346)
VG Münster: Anerkennung als Asylberechtigte für MPR-Mitglied, die während der Regierungszeit Mobutus als Marktleiterin tätig war; Gefährdung von Anhängern Mobutus; mittelbare staatliche Verfolgung aufgrund von Racheakten durch Opfer des Mobutu-Regimes.
Urteil vom 21.6.2002 - 10 K 795/98.A - (12 S., M2326)
VG Schleswig-Holstein: Extreme Gefährdungslage für in Deutschland geborenes Kind.
Urteil vom 6.2.2002 - 21 A 488/01 - (12 S., M2287)

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Redakteur der Wochenzeitschrift “L’Intermédiaire” wegen Aufruf zur Freilassung von Menschenrechtsaktivisten verhaftet (engl.).
Bericht vom 9.8.2002: “Third journalist detained” (#8222)

OVG NRW: Zur Gefährdung wegen Exilpolitik und zur Versorgungslage
Urteil vom 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A - (53 S., M2113)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Senat fasst seine Auffassungen zu den wichtigsten tatsächlichen Fragen zusammen, wobei er die politische Situation, die Rückkehrbedingungen und die wirtschaftliche und medizinischen Lage darstellt. Wir dokumentieren die wichtigsten Feststellungen, ohne die Begründungen wiedergeben zu können.
Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitert nicht bereits daran, dass es in der DRK mangels einer effektiven staatlichen Gewalt an der Möglichkeit einer asyl- erheblichen Verfolgungsgefahr fehlen könnte.
Effektive Gebietsgewalt in diesem Sinne ist jedenfalls im südlichen bzw. südwestlichen Teil der DRK, in dem der Flughaften Kinshasa/N’Djili gelegen ist, über den allein eine Abschiebung erfolgen kann, gegeben. (…)
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 ist der Staat weitgehend handlungsunfähig, weil tragfähige Strukturen in Verwaltung und Justiz fehlen; der vertikal und horizontal zersplitterte Sicherheitsapparat agiert oft unkontrolliert und willkürlich. Trotz dieser instabilen Situation ist die Regierung des Joseph Kabila gestützt auf die ihr unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste – allerdings beschränkt auf das Gebiet ihrer Herrschaftsgewalt – in der Lage, in asylerheblicher Weise Staatsgewalt und damit auch politische Verfolgung auszuüben. Dass die jetzige Regierung in der Lage ist, gezielt Aktionen auszuüben, ergibt sich nicht nur aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, nach welcher Kongolesen, die mit den Rebellenbewegungen RCD und MLC in Verbindung stehen, bei Bekanntwerden entsprechender Tatsachen mit Verhaftung und Strafverfolgung rechnen müssen, sondern auch auf Grund der Tatsache, dass es auch nach Übernahme der Regierung durch Joseph Kabila immer wieder zu Übergriffen insbesondere auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gekommen ist, also eine Zielgruppe, die naturgemäß das besondere Interesse eines nicht demokratisch legitimierten Regimes auf sich zieht. (…)
Nach den dargelegten Grundsätzen zum inneren Zusammenhang zwischen erlittener und erneut drohender Verfolgung ist davon auszugehen, dass Verfolgungsmaßnahmen unter der Herrschaft Mobutus, die einer aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung galten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, NVwZ 1983, 160), oder an Kritik an der Person Mobutus anknüpften, sich auf Grund der veränderten politischen Verhältnisse – im Sinne eines Wiederauflebens der Vorverfolgung – nicht wiederholen werden, so dass insoweit der her- abgestufte Prognosemaßstab keine Anwendung findet. (…)
Soweit es um die Frage geht, ob Personen, die in der DRK und/oder in der Bundesrepublik Deutschland das Mobutu-Regime bekämpft haben, bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nimmt der Senat aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderung der politischen Verhältnisse an, dass sie wegen dieser Aktivitäten schon unter der Regierung L. D. Kabila nichts mehr zu befürchten hatten (vgl. Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG Sigmaringen und Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. Februar 1998 an das OVG NRW; vgl. in diesem Zusammenhang auch zahlreiche im November 1999 ergangene Beschlüsse des erkennenden Senats, u. a. vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -). Dafür, dass sich insoweit nach dem Regierungsantritt von J. Kabila etwas zum Nachteil der Asylsuchenden geändert hat, ist nichts ersichtlich (vgl. dazu AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen).
Soweit es um die Frage geht, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L. D. Kabila und/oder J. Kabila droht, ist zu differenzieren. Eine Gefahr besteht insoweit nach Überzeugung des Senats möglicherweise dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen. In diesen Fällen steht zu befürchten, dass auf politische Gegner zugegriffen wird, um eine entsprechende Betätigung in der DRK zu verhindern. In allen anderen Fällen besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass exilpolitische Betätigung zu einer politischen Verfolgung führen könnte.
Von einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur ausgegangen werden, wenn die Aktivitäten eine breite Öffentlichkeit bekannt geworden sind oder zumindest bekannt werden könnten und der Betroffene damit aus der Masse der übrigen Asylbewerber deutlich hervortritt, so dass den Regierungsstellen bewusst ist, dass mit diesen Aktivitäten nicht letztlich nur ein Bleiberecht im Ausland erreicht werden sollte. Dies kann, wobei allerdings letztlich stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, etwa anzunehmen sein, wenn innerhalb einer in deutlicher Gegnerschaft zu den Kabila-Regierungen befindlichen Oppositionspartei ein Amt bekleidet bzw. eine Funktion ausgeübt wurde oder sonstige Tätigkeiten entfaltet wurden, die nachhaltig über die bloße Mitgliedschaft in der Partei oder die übliche Parteiaktivitäten hinausgehen, wenn also, wie es das OVG Saarlouis in einem kürzlich ergangenen Urteil ([OVG Saarland] vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01 - [vgl. ASYLMAGAZIN 5/2002, S. 21]) plastisch ausdrückt, der Asylbewerber “ein eigenes Gesicht” gezeigt hat. Eine solche exponierte Aktivität kann auch in Form von regimekritischen Auftritten in Medien wie Funk und Fernsehen oder in Pressekonferenzen, Diskussionen o. ä. gesehen werden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.
Dagegen führen nach Überzeugung des Senats unterhalb dieser Schwelle liegende Verhaltensweisen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr in der DRK. Dazu gehören zunächst die in Verbindung mit einem Auslandsaufenthalt stehende reine Asylantragstellung und die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei ebenso wie darüber hinausgehende normale Parteiaktivitäten, etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen gerichtete Demonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt ferner für das Verfassen von Zeitungsartikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. (…)
Es lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen (vgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 [vgl. ASYLMAGAZIN 4/1999, S. 33]) sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung gilt für den Normalfall eines im Wesentlichen gesunden Menschen, der sich nach seiner Abschiebung auf Grund seines längeren Aufenthalts in Deutschland in einem guten Ernährungszustand befindet. (…)
Zusammenfassend ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK infolge der mangelhaften Versorgungslage sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der medizinischen Verhältnisse (…) eine extreme Gefahrenlage nicht besteht.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht wegen einer ihm nach Rückkehr in die DRK möglicherweise drohenden Erkrankung an Malaria Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugebilligt werden. (…)”


VG Frankfurt a.M.: Extreme Gefährdungslage für achtjähriges Mädchen

Beschluss vom 21.3.2002 - 4 G 591/02.A (3) - (7 S., M1972)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht bejaht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Vorliegen einer extremen Gefährdungslage für ein achtjähriges Mädchen, das in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Es stellt ab auf die Gefährdung durch den fehlenden Schutz vor infektiösen Krankheiten und auf die desolate Lage in der Dem. Rep. Kongo.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich kritisch zur Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. 6 AuslG verhält. So lässt es Zweifel an den sehr engen Maßstäben des BVerwG für die Feststellung einer individuellen Gefahr erkennen. Außerdem hält es den Maßstab des BVerwG für die Durchbrechung der Sperrwirkung vor verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es betont, dass es unzumutbar sei, einen Menschen einer Todesgefahr von 50 % oder mehr auszusetzen.
Das Gericht äußert sich auch zu Gedanken, Gesundheitsgefährdungen von Ausländern durch eine medizinische Vorbehandlung aufzuheben und so die Abschiebung zu ermöglichen. Jedenfalls dann, wenn die medizinische Behandlung lediglich zu einer Verzögerung des Todeseintrittes führen kann, könnten sich die deutschen Behörden so nicht aus der Verantwortung stehlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat unter anderem dann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Dem Bundesamt ist darin zuzustimmen, dass diese Vorschrift in der Regel über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation voraussetzt, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt. Denn Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden grundsätzlich nur bei politischen Entscheidungen über einen allgemeinen Abschiebestopp nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Ob die (...) Einschätzung des Bundesamts, dass hier nur von einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgegangen werden könne, zutrifft, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst das Bundesverwaltungsgericht, das alte, kranke, speziell hilfsbedürftige Armenier und eine ältere, kranke, pflegebedürftige Frau aus Sri Lanka als Teil einer gleichermaßen betroffenen Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angesehen hat (vgl. dazu die Nachweise bei Treiber in GK-Ausländerrecht, Stand: Dezember 2000, II - § 53 Rdnr. 245), hat eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann verneint, wenn bei entsprechender Gefahrenverdichtung Abschiebungsschutz nach Art. 1 und 2 GG zwingend verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. die Nachweise bei Treiber, a. a. O.). Eine derartige “extreme Gefahrenlage” ist für die Antragstellerin in ihrem Heimatland aufgrund der katastrophalen Lebensbedingungen bezüglich der Sicherheitslage, Ernährung, Hygiene und medizinischen Versorgung, gepaart mit einem hohen lebensbedrohlichen Infektionsrisiko angesichts ihres Alters und Lebensumfelds nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht von der Hand zu weisen.
Dem Gericht liegt zur Frage der Sterblichkeit von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo unterschiedliches Zahlenmaterial vor, das sich ohne sachverständige Hilfe nicht verifizieren oder falsifizieren lässt. Dieser Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren muss sich im Eilverfahren zu Gunsten der Antragstellerin auswirken. In dem Gutachten von Dr. Junghanss, dem Leiter des Bereichs Klinische Tropenmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg, vom 09.02.2001 [15 S., M0501] wird die Sterbewahrscheinlichkeit für weibliche Kinder unter fünf Jahren mit 15,3 % angegeben. Die Bevollmächtigte des Antragstellers zitiert einen Bericht der “Ärzte ohne Grenzen”, wonach eines von vier kongolesischen Kindern stirbt, bevor es das Alter von fünf Jahren erreicht hat. Der Antragsgegnerin stehen offenbar sogar Quellen zur Verfügung, aus denen sich ergibt, dass die Kindersterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren in der Demokratischen Republik Kongo bei 46,9 % liegt (vgl. den Bundesamtsbescheid vom 23.07.2001, Az. 2674201-246).
Abgesehen davon, dass diese Zahlen eine erhebliche Bandbreite aufweisen, lassen sie sich auch nicht ohne Weiteres auf die Antragstellerin übertragen. Sie hat einerseits mit ihren knapp acht Jahren die in ihrem Heimatland gefährlichste Lebensphase durch ihre Geburt und ihr bisheriges Aufwachsen in Deutschland schon unbeschadet überstanden, andererseits erwächst ihr gerade daraus eine besondere Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr. Sie hatte nämlich nicht wie die Kinder ihres Alters in ihrem Heimatland die Chance, einen gewissen Immunschutz gegen die dort grassierenden lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten zu erwerben. Dr. Junghanss betont deshalb auch in dem genannten Gutachten, das von ihm angeführte Sterberisiko beziehe sich auf die einheimische Bevölkerung, berücksichtige also eine Teilimmunität in den entsprechenden Altersgruppen. Das Sterberisiko für abgeschobene Personen, die außerhalb eines Übertragungsgebietes tropischer Krankheiten aufgewachsen seien, sei damit entsprechend höher anzusetzen.
Am Beispiel der Malaria, mit der sich laut dem Gutachten jeder in der Demokratischen Republik Kongo Lebende trotz vorbeugender Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit infiziert, zeigt Dr. Junghanss die Mechanismen der Immunisierung auf, soweit diese bekannt sind: Ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung geboren werde, baue über die Jahre einen relativen Schutz auf. Dieser schütze nicht vor erneuten Infektionen, jedoch vor den tödlichen Komplikationen derselben. Komme ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, sei der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Dies könnte u. a. – ohne dass der Gutachter dazu nähere Ausführungen macht – damit zusammenhängen, dass die Kinder bereits vor ihrer Geburt im Mutterleib durch die Erreger, mit denen ihre Mütter während der Schwangerschaft konfrontiert werden und die ihr ausgereiftes Immunsystem erfolgreich abwehrt, einen relativen Immunschutz aufbauen können, der ihnen hilft, die ersten eigenen Infektionen zu überleben, während das Immunsystem von in Deutschland geborenen und später abgeschobenen Kindern sich völlig unvorbereitet mit derartigen Infektionen auseinandersetzen muss. Im Vergleich zu erwachsenen Rückkehrern stellen sie aber nicht nur deshalb eine besondere Risikogruppe dar, weil sie nicht auf ein immunologisches Gedächtnis zurückgreifen können, sondern auch deshalb, weil ihr sich entwickelndes Immunsystem noch nicht im gleichen Maße wie das ausgereifte Immunsystem des Erwachsenen kompetent Infektionen abwehren kann, bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich Todesfolge kommt. Diese gesundheitliche Problematik wird durch die vom Auswärtigen Amt in seinem jüngsten Lagebericht erneut bestätigte desolate Situation auf dem Wirtschafts- und Gesundheitssektor in der Demokratischen Republik Kongo entscheidend verschärft.
In dem angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass der medizinische Sachverhalt, um den hier gestritten wird, nicht richtig erfasst wurde. Die Antragstellerin hat nicht behauptet, sie leide an einer Immunschwäche im Sinne einer Erkrankung oder eines sonstigen Defekts. Mit dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. Junghanss ist vielmehr schlüssig dargetan worden, dass zwangsläufig jeder Mensch, der noch nie mit Malariaerregern konfrontiert wur de, keine Antikörper dagegen aufzuweisen hat und deshalb eine Infektion, die er ohne Chemoprophylaxe oder rechtzeitig nach- träglich einsetzende wirksame Behandlung bekommt, sein Leben gefährdet. Eines spezifisch auf die Antragstellerin bezogenen Attests zum Nachweis einer besonderen Anfälligkeit für tropische Krankheiten und einer Abklärung ihres individuellen Gesundheitszustands bedarf es deshalb nicht, um das Risiko einer Infektion und deren Folgen einschätzen zu können.
Zwar kann das Bundesamt darauf verweisen, in Kinshasa, woher die Eltern der Antragstellerin kommen, herrsche dank verschiedener Überlebensstrategien keine akute Unterversorgung wie in anderen Hungergebieten Afrikas. Doch auch wenn den Menschen dort nicht akut der Hungertod droht, so sterben doch nicht wenige an den Folgen der Mangelernährung. So schätzte etwa eine amerikanische Hilfsorganisation im Mai 2001 die Zahl der direkten und indirekten, also auch ernährungsbedingten Kriegsopfer auf 2,5 Millionen (taz vom 06.10.2001 “Chronik Krieg im Kongo”). Das Institut für Afrikakunde berichtete mit Auskunft vom 14.11.2000 an das VG München von einer sehr kritischen Lage in Kinshasa, insbesondere im Hinblick auf die Verschlechterung des Ernährungszustands von Kindern. Die verfügbaren Nahrungsmittel deckten nur 60 % des Bedarfs, die Bevölkerung konsumiere im Durchschnitt nur die Hälfte jener Nahrungsmittelmenge, die für eine ausreichende Ernährung als notwendig angesehen werde. Für zwei Millionen Menschen (landesweit) bestehe ein akut lebensbedrohlicher Mangel an Nahrungsmitteln. Im Unterschied zum Bundesamt vermag das Gericht auch dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 keine Entschärfung der desolaten Versorgungslage der Bevölkerung zu entnehmen (...). Da Kinder in der sozialen Hierarchie ganz unten stehen, sind sie von der Nahrungsmittelknappheit noch stärker betroffen als die Erwachsenen. Dies gilt im besonderen Maße für die Mädchen, da das weibliche Geschlecht in der kongolesischen Gesellschaft weniger Wertschätzung genießt als das männliche (vgl. dazu den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes Seite 19). Gleichzeitig leidet der sich entwickelnde kindliche Organismus unter einer – wiederum das Immunsystem schwächenden – Mangelernährung noch mehr als Erwachsene.
Der Zugang zu der im Falle einer schweren Infektion lebensrettenden medizinischen Versorgung ist für weite Bevölkerungskreise in der Demokratischen Republik Kon- go nicht gewährleistet. Die staatlichen Krankenhäuser sind seit Jahren heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und entsprechen nicht europäischen Standards. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden, wenn überhaupt, unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn – im seltenen Fall – die Geldmittel zur Verfügung stehen, können die meisten in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23.11.2001). Bei Rückkehrern wie der Antragstellerin kommt erschwerend hinzu, dass sie wegen der fehlenden relativen Immunität wirksamere Behandlungsformen benötigen als Einheimische, die meist nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Da die lokalen Gesundheitseinrichtungen auch nicht damit vertraut sind, dass etwa eine Malaria bei einem der “Ihrigen” “untypisch” verlaufen kann, neigen sie dazu, den Behandlungsbedarf zu unterschätzen, wodurch sich die Gefahr eines tödlichen Verlaufs noch erheblich erhöht (vgl. Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss vom 15.10.01).
Außerdem herrschen in der Demokratischen Republik Kongo sehr schlechte hygienische Bedingungen, die zusammen mit der Unterernährung einen Nährboden für die Ausbreitung von Krankheiten bilden. Es verwundert deshalb nicht, wenn das Institut für Afrikakunde in seiner oben genannten Auskunft zum Ergebnis kommt, das gesundheitliche Risiko sei in der Demokratischen Republik Kongo allgemein und in Kinshasa im Besonderen als extrem einzuschätzen, was vor allem für kleine Kinder gelte. Eine Rückkehr in diese schwierigen Lebensbedingungen kann zwar für gesunde Erwachsene, vor allem Männer, aus verfassungsrechtlicher Sicht noch zumutbar erscheinen, wenn die oberste Landesbehörde keinen Abschiebestopp anordnet, doch bei hier geborenen und aufgewachsenen Kindern bestehen gegen das Erzwingen einer Rückkehr in der Regel rechtliche Bedenken. Diese Auffassung wird vom Bundesamt in einigen seiner Entscheidungen im übrigen geteilt (vgl. Bescheid vom 23.07.01, Az.: 2674201- 246, und Bescheid vom 05.12.01, Az.: 2618688-246, sowie das Verfahren 2618702-246).
Zudem darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass es sich um eine Familie mit mehreren Kindern handelt und fraglich ist, wie es angesichts der langen Aufenthaltsdauer der Eltern in Deutschland um ihr soziales Netz in ihrem Heimatland bestellt ist, das einspringen müsste, wenn ihre eigenen Mittel erschöpft sind. (…)
Nach Abwägung aller relevanten, wenngleich noch aufklärungsbedürftigen Gesichtspunkte ist das Gericht bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass der Antragstellerin derzeit eine Rückkehr nicht angesonnen werden kann, ohne ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu verletzen.
Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesen Fällen zwar die Zumutbarkeit einer Rückkehr davon abhängig, dass der Betroffene “durch die Abschiebung unmittelbar, nämlich sehenden Auges dem sicheren Tod” ausgeliefert werde (BVerwGE 99, 324, 328), eine Anforderung, die kaum jemals erfüllt sein wird und auch im vorliegenden Fall nicht bejaht werden kann. Doch überspannt die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Unausweichlichkeit des Todes im Falle einer Rückkehr die verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Das erkennende Gericht hält es für unzumutbar, ein Kind auf eine möglicherweise nur fünfzigprozentige oder gar noch geringere Überlebenschance zu verweisen und ihm deshalb den gebotenen Abschiebungsschutz zu versagen.
Auch die in dem angefochtenen Bescheid angestellte Überlegung, die unzumutbare Gefährdung werde nicht unmittelbar durch die Abschiebung hervorgerufen, wenn die Antragstellerin zunächst eine Chemoprophylaxe anwende, ist rechtsirrig. Nach dem insoweit einleuchtenden Gutachten von Dr. Junghanss stellt eine Chemoprophylaxe für dauerhaft in einem Malariaendemiegebiet Lebende wegen der Resistenzentwicklung und ihrer Nebenwirkungen keine Lösung dar. Nach dem Absetzen der Medikamente werden die dadurch unterdrückten Malariaattacken mit allen Konsequenzen, inklusive Sterberisiko, “nachgeholt” (Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss vom 15. 10.2001). Deutsche Behörden können sich nicht dadurch aus der Verantwortung stehlen, dass sie Schutzsuchende dazu auffordern, die Zeitspanne zwischen der Abschiebung und der unausweichlichen, ihr Leben bedrohenden Infektion künstlich zu verlängern. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit soll die erforderliche Kausalitätsbeziehung zwischen Abschiebung und Gefährdung sicherstellen und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Lebensweg um so weniger vorhersehen lässt, je weiter die Prognose in die Zukunft gerichtet wird. Im vorliegenden Fall ist aber absehbar, dass die Antragstellerin – sofern ihrer Familie nicht erneut die Ausreise aus der Region der Subsahara gelingt – nach der unvermeidlichen Beendigung einer Chemoprophylaxe ebenso unweigerlich an Malaria und wahrscheinlich auch anderen lebensgefährdenden Infektionen erkranken würde und ihnen genauso schutzlos ausgeliefert sein würde wie unmittelbar nach einer Abschiebung ohne Chemoprophylaxe. (…)”


ai: Willkürliche Verfolgung von Mitgliedern von Oppositionsgruppen
Amnesty international, Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG München, ai-Index AFR 62-02.015 (9 S., #7567, M2103)
“(...) Anhänger der politischen Opposition gegen die Staatsführung unter Präsident Joseph Kabila werden immer wieder Opfer politischer Verfolgung. In jüngerer Zeit ist es zu einem alarmierenden Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen. Obwohl Präsident Joseph Kabila im Mai 2001 offiziell das von seinem Vater, Laurent-Désiré Kabila, verhängte Betätigungsverbot für politische Parteien aufgehoben hat, werden die Aktivitäten der Opposition immer wieder stark eingeschränkt. So wurden beispielsweise am und um den 5. Dezember 2001 fünf Mitglieder der UDPS nach ihrer Teilnahme an einem Treffen, bei dem Berichten zufolge eine Demonstration in Kinshasa vorbereitet werden sollte, verhaftet. Die für den 14. Dezember 2001 vorgesehene Demonstration fand nicht statt. Die fünf Männer – Modeste Sadiki, Jean-Baptiste Bomanza, Roger Kankonge, Kadima Kadima und Jean-Baptiste Mwampata – werden gegenwärtig im Zentralgefängnis von Kinshasa, dem Centre pénitentiaire et de réeducation de Kinshasa (CPRK), festgehalten. Obwohl sie über die geplante Demonstration und andere UDPS-Aktivitäten verhört wurden, sind sie bislang keiner Straftat angeklagt worden. (...)
Wie auch die UN-Mission MONUC berichtet, werden die Haftzentren, deren Schließung Staatspräsident Kabila im März 2001 angekündigt hatte, weiterhin für die Durchführung willkürlicher Inhaftierungen ohne Anklage und Gerichtsverfahren benutzt. Die Gefängnisse sind meistens völlig überfüllt und weisen extrem schlechte Lebensbedingungen auf.
Wie die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, in einem am 30. Oktober 2001 veröffentlichten Bericht außerdem mitteilte, erreichen ihr Büro zahlreiche Berichte über extralegale Hinrichtungen und Folterungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. (...)
Auch aus dem Machtbereich der bewaffneten Opposition werden immer wieder Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen gemeldet.
So berichtete etwa die Menschenrechtsorganisation Journaliste en danger (JED), dass am 7. März 2002 Wema Kennedy, der Direktor des Radiosenders Radio Muungano, von Geheimdienstmitarbeitern des RCD-ML in Beni verhaftet worden ist, weil er in seinem Sender bekannt gegeben haben soll, dass sich RCD-ML-Chef Mbusa Nyamwisi zu Beginn des Inner-Kongolesischen Dialoges in der ugandischen Hauptstadt Kampala aufgehalten habe.
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch teilte Ende März 2002 mit, dass Mitarbeiter der Direction provinciale de la sécurité, eines vom RCD-Goma errichteten Sicherheitsdienstes, den Vorsitzenden der Menschenrechtsorganisation CREDHO, Richard Muhindo Bayunda, am 15. März 2002 in Goma (Provinz Süd-Kivu) inhaftiert haben, als dieser Funktionsträger des RCD-Goma treffen wollte, um gegen eine frühere Verhaftung eines Journalisten zu protestieren.
Drei Männer – Munihire Mirimo, Muhima Kamayole und Floribert Mirimo – sowie der fünfzehn Jahre alte Schüler Muhombo Mirimo und eine unbekannte Zahl weiterer Personen werden seit dem 24. Februar 2002 unter der Beschuldigung, mit den Mayi-Mayi zusammenzuarbeiten, in Ndosho, einer Ortschaft in der Nähe von Goma, in einem Frachtcontainer aus Metall in Incommunicado-Haft gehalten. Der rund zwei Meter hohe und etwa sechs Meter lange Container dient dem RCD-Goma sowie den in der Region stationierten Soldaten der ruandischen Streitkräfte (Rwandese Patriotic Army – RPA) als Haftzentrum. Die Gefangenen sollen in einem äußerst schlechten gesundheitlichen Zustand sein als Folge sowohl der Verhältnisse im Container, die den Tatbestand der grausamen und unmenschlichen Behandlung erfüllen, als auch möglicherweise von Misshandlungen und Folterungen. Ein weiterer Mann, der rund 60 Jahre alte Weteshe Mahindule, ist bereits am 17. April 2002 an den Folgen der Haft verstorben. (...)
Auf Grund der extrem angespannten innenpolitischen Lage in der DRC sind insbesondere Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen derzeit besonders in Gefahr, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Recherchen am Flughafen von Kinshasa-Ndjili, die schon zuvor nur unter großen Schwierigkeiten möglich waren, sind nunmehr unmöglich geworden. Zum Schicksal in die DRC abgeschobener Personen kann amnesty international deshalb derzeit keine Angaben machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Menschenrechtsverletzungen nicht auch an Rückkehrern möglich sind (siehe zum Vorstehenden auch unsere Auskunft vom 25.7.2001 an das VG Hannover - AFR 62-01.008 -). Wie schnell jedoch zumindest noch vor dem neuen Bündnis zwischen DRC-Regierung und MLC eine auch nur vermeintliche Tätigkeit etwa für den MLC zur Inhaftierung führen konnte, zeigt der Fall eines Studenten, über den die kongolesische Menschenrechtsorganisation La Voix des Sans Voix pour les droits de l’homme (VSV) in einer Presseerklärung vom 3. Februar 2002 berichtet hat: Der aus der kongolesischen Provinz Equateur stammende und seit sieben Jahren in Bangui, der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik, studierende Jean-Claude Mputu Ingole war während eines Besuchs bei seiner Familie in der Provinzhauptstadt Gbadolite von Angehörigen des MLC aufgefordert worden, als Rechtsberater und Büroleiter eines “Ministers” in die Organisation einzutreten. Er weigerte sich und musste daraufhin nach Morddrohungen, in denen er als “Spion im Solde Kinshasas” bezeichnet wurde, nach Bangui zurückkehren. Auf seine Bitten hin wurde er dort vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) nach Kinshasa repatriiert. Dort wurde er jedoch sofort nach seiner Ankunft im Hafen von Kinshasa (“Beach Ngobila”) am 29. Mai 2001 verhaftet und unter dem Vorwurf, er sei ein Spion des MLC, zunächst eine Woche lang im Gewahrsam der Détection Militaire des Activités Anti-Patrie (DEMIAP) festgehalten und dann in das Zentralgefängnis CPRK von Kinshasa überführt, wo er weiterhin unter der Beschuldigung, er habe die Sicherheit des Staates gefährdet, im Pavillon 6 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist. (...)
Sowohl hochrangige Funktionäre als auch “einfache” Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsorganisationen sowie Personen, die der Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation nur verdächtigt werden, können angesichts des völlig willkürlichen Vorgehens der kongolesischen Behörden und Sicherheitskräfte Opfer von Verfolgung werden, ohne dass in irgendeiner Weise eine Abstufung der Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennbar wäre. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verhaftung hochrangiger Funktionäre und von Journalisten eher bekannt und berichtet wird. (...)"

Weitere Dokumente 7-8/2002

Rechtsprechung:
VG Gera: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung als Pressesprecher und Präsident des Vereins ACOTHÜ; der Verein hat sich als ernstzunehmende politische Kraft etabliert.
Urteil vom 12.11.2001 - 3 K 20346/00 GE - (7 S., M2018)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Ill-treatment, torture, arbitrary arrest and detention in prisons.
Bericht vom 7.6.2002: “22 detained prisoners launched a hunger strike in protest of their illegal detention” (#7448)
Human Rights Watch: Sexual violence against women and girls in the Rwandan-occupied areas of eastern Congo.
Bericht vom Juni 2002: “The war within the war: Sexual violence against women and girls in eastern Congo” (#7522)
UN Secretary-General: Bericht des UN Generalsekretärs zur aktuellen politischen Lage, zu den UN Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo und zur aktuellen Menschenrechtssituation (engl.).
Bericht vom 5.6.2002: “Eleventh report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo” (#7523)
Refugee Documentation Centre/Congolese-Irish Partnership: Bericht über Haftbedingungen in Zivil- und Militärgefängnissen in Kinshasa sowie im Gefängnis von Kasapa (Katanga) (engl.).
Bericht vom 10.6.2002: “Prison Conditions in the Democratic Republic of Congo. Part I. Voix des sans Voix. Part II CPDH (Centre pour la promotion des droits de l’homme)” (#7396)
Amnesty international: Berichte über 200 Tote bei Massenhinrichtung durch RPA (Rwandese Patriotic Army) und RCD-Goma (engl.).
Bericht vom 12.6.2002: “Kisangani killings – victims need justice now” (#7443)
Amnesty international: Überwachung der Organisation FONOMAC in Deutschland ist denkbar; exilpolitische Aktivitäten des Klägers können zu einer ernsthaften Gefährdung führen (vgl. auch unten, M2065: Stellungnahme AA zum selben Verfahren).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Hamburg - 22 VG A 828/96 -, ai-Index AFR 62-02.010 (4 S., #7593, M2107)
Auswärtiges Amt: FONOMAC (Organisation Force Novatrice Militaire Acquise au Changement) wird von den Nachrichtendiensten beobachtet, wegen ihrer geringen Bedeutung führt exilpolitische Tätigkeit für die Organisation aber nicht zu Repressionen. Allerdings agiert der “vertikal und horizontal zersplitterte” Sicherheitsapparat unkoordiniert und unvorhersehbar (vgl. auch oben M2107: Stellungnahme von ai zum gleichen Verfahren).
Stellungnahme vom 14.3.2002 an VG Hamburg - 22 A 828/96 - (5 S., M2065)

Weitere Dokumente 6/2002

OVG Saarland: Zur Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
U.v. 3.12.2001 - 3 R 4/01 -; 75 S., M1830

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG analysiert ausführlich die Lage im Land, insbesondere die Gefährdung wegen oppositioneller Arbeit im Land und im Exil sowie die katastrophale wirtschaftliche und medizinische Lage. Wir dokumentieren die wesentlichen Feststellungen des Gerichts.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Nach allem genügt im Kongo aktive öffentlichkeitswirksame Opposition insbesondere von Führungskräften zur Überschreitung der Verfolgungsschwelle, nicht aber passive Opposition.
(...) Zusammenfassend ist eine beachtliche Verfolgungsgefahr generell für kongolesische Exilpolitiker bei einer Öffentlichkeitswirksamen profilierten Tätigkeit im Sinne eines eigenen Gesichts nach Rückkehr in den Kongo zu bejahen. Prominenz kann nicht verlangt werden, sondern nur Profilierung. Regelmäßig trifft dies auf die im Exil tätigen Bundes- und Landesvorsitzenden der wesentlichen Oppositionsparteinen des Kongo zu, kann aber auch in sonstigen Einzelfällen bei herausragenden Einzelaktionen bejaht werden. Dazu mögen insbesondere Fernsehinterviews oder Fernsehporträts des Exilpolitikers gehören, denn dadurch tritt die Person aus der Masse heraus. (…) Unterhalb der Schwelle einer profilierten Exilpolitik besteht kein ausreichendes Interesse des kongolesischen Staates an der Masse politisch interessierter Asylbewerber und scheidet auch wegen der nicht flächendeckenden Arbeitsweise des Auslandsnachrichtendienstes und des Zuträgersystems eine beachtliche Beobachtungswahrscheinlichkeit aus. (…)
Im Ergebnis ist der Senat davon überzeugt, daß nach der derzeitigen Situation die Rückkehrer aus Europa im wesentlichen unbehelligt bleiben. Eine generelle Gefährdung der Rückkehrer allein wegen ihres längeren Deutschlandaufenthaltes und Asylantrags scheidet zur Überzeugung des Senats aus.
(...)Ausgehend davon kann der Senat nach der aktuellen Situation im Kongo für die hier allein in Betracht kommende Abschiebung in die Hauptstadt Kinshasa eine individuelle Extremgefahr in dem Sinne, daß jeder dorthin abgeschobene Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, nicht bejahen. Klarzustellen ist von vornherein, daß dies nur für den Regelfall eines im wesentlichen gesunden Menschen gilt; im Fall einer schweren Erkrankung kann die Abschiebung einer Auslieferung an den sicheren Tod gleichkommen.
(...) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dokumentationsmaterial, daß wegen der katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Kongo eine unzureichende medizinische Versorgung besteht. Eine solche unzureichende medizinische Versorgung genügt aber nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Feststellung, daß gesunde rückkehrende Asylbewerber dem sicheren Tod oder der schwer -sten Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgeliefert würden. (…) Das auch für gesunde rückkehrende Asylbewerber verbleibende Risiko, sich trotz Impfung eine Tropenkrankheit zuzuziehen, genügt nicht für die Feststellung des baldigen sicheren Todes oder schwerster Verletzungen. (…)”
Einsender: RA Stein, Neuss

Weitere Dokumente 5/2002

VG Leipzig: Extreme allgemeine Gefährdungslage für Rückkehrer
U.v. 22.1.2002 - A 7 K 30453/96 -; 8 S., M1660
”(...) Unter Anwendung dieser Kriterien und in Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass jeder abgeschobene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo alsbald in die extreme Gefahr gerät, mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankungen ausgeliefert zu werden, und zwar in allen “vergleichsweise sicheren” Landesteilen der Demokratischen Republik. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.5.2001, dem aktuellen Lagebericht vom 23.11.2001, dem Oxfambericht aus August 2001, Presseberichten in der Zeit vom 31.10.2001, der FAZ vom 10.8.2001, der SZ vom 17.8.2001 und der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 14.11.2000 an das VG München.
Diesen Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass auf Grund der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes, der nicht vorhandenen Gewähr der Versorgung der Bürger mit Lebensmitteln und mit Medikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit (über 90 %) bereits die Grundversorgung der in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Bevölkerung nicht gesichert ist. Der durchschnittliche Verdienst eines kongolesischen Arbeitnehmers beträgt ca. 100 US-Dollar im Jahr. Dies gilt stets unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch tatsächlich gezahlt wird, was alles andere als selbstverständlich ist. Diese Umstände haben dazu geführt, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Die zugespitzte Situation wird verdeutlicht im Oxfambericht aus August 2001, in dem beispielsweise ausgeführt wird, dass ein Lehrer im September 2000 seine Familien mit seinem Monatslohn für ca. eine Woche ernähren konnte, im Januar 2001 reichte der Lohn nur noch die Ernährung für drei Tage sicherzustellen. In ärmeren Regionen Kinshasas hätten Familien oftmals nur eine Mahlzeit pro Tag bzw. eine gehaltvolle Mahlzeit oftmals nur alle zwei Tage. Die Situation stelle sich in anderen Teilen des Landes nicht anders dar. Auch die Versorgung mit Wasser, beispielsweise in Kinshasa stellt sich nach dem Oxfambericht dramatisch dar. 50 % der Bevölkerung erhalten Wasser lediglich für einige Stunden zweimal die Woche. Die Versorgungslage in Kinshasa ist auch weiterhin sehr angespannt. Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auf Grund der verheerenden wirtschaftlichen Lage sind diese Anstrengungen jedoch nach wie vor nicht von entscheidendem Erfolg gekennzeichnet.
An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden ”extremen Gefahrenlage” vermag auch die Tatsache, dass ausweislich des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 die Versorgung regional mit Nahrungsmitteln Unterschiede aufweist und in Kinshasa “besser” sein soll als in anderen Gebieten, beispielsweise als der als katastrophal zu bezeichnenden Ernährungslage in den Ostprovinzen, nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt führt hierzu im aktuellen Lagebericht aus, dass in geringem Umfang die Flussschifffahrt zur Lebensmittelversorgung wieder eröffnet wurde und daneben regelmäßig kleinere Transportbote zwischen dem Bandundu und Kinshasa verkehren. In Ergänzung hierzu versuche die Bevölkerung in Kinshasa mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Auf Grund dieser verschiedenen Überlebensstrategien komme auch eine im September 2001 veröffentlichte Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa zur Ernährungssituation in Kinshasa zu dem Ergebnis, dass die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig sei, eine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas hingegen nicht herrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro der Welternährungsorganisation FAO in Kinshasa zu erhalten.
Soweit das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht mithin jedenfalls für die in Kinshasa lebende Bevölkerung aufgrund der entwickelten Überlebensstrategien, die mögliche Tendenz zu einer Besserung der Versorgungslage konstatiert, kann diese vom Auswärtigen Amt getroffene Einschätzung jedoch keine zuverlässige Aussage zu der Frage treffen, ob jeder Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten überhaupt teilhaben kann, insbesondere dann, wenn er sich nach längerer, oft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände erst wieder einfinden muss. Abgeschobene Asylbewerber befindet sich insoweit in einer nicht mit der dort ansässigen Bevölkerung vergleichbaren Situation. Es bedarf keiner Vertiefung, dass bereits die Möglichkeit der Teilnahme an den geschilderten Überlebensstrategien voraussetzt, dass der Betreffende in der Demokratischen Republik Kongo auch über die entsprechenden Grundmittel, wie etwa Grund und Boden zur Betreibung von Landwirtschaft, verfügen muss, was bei abgeschobenen Asylbewerbern, die jahrelang im Ausland waren und daher über keinerlei Grundmittel verfügen dürften, ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Ernährungssituation in den Ostprovinzen stellt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 “nahezu katastrophale” Zustände fest.
Nach Überzeugung der Kammer steht daher hinreichend sicher fest, dass Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nach Kinshasa zurückkehren, dort binnen kürzester Zeit infolge fehlender Ernährung dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgesetzt sind. Sie sind ohne Vermögen und ohne Chance, Einkommen zu erzielen, das es ihnen ermöglichen könnte überhaupt die notwendigen finanziellen Mittel auch zum allernotwendigsten Lebensunterhalt zu erlangen. Die Arbeitslosigkeit beträgt 90 %, so dass es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass abgeschobene Asylbewerber überhaupt die Möglichkeit haben einen Arbeitsplatz zu finden. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der Handel mit allem und jedem ist so überlaufen, dass auch dieser keine ausreichende Erwerbsaussichten gewährleisten kann. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der kriegsbedingten Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem noch halbwegs sicheren Ort auf weit über 10 Mio. hat anwachsen lassen, hoch;
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.2.2001, Die Welt vom 30.3.2001.
Von daher haben abgeschobene Asylbewerber auch nicht ansatzweise die Chance Wohnung und Arbeit zu finden. Das Ausweichen in andere Landesteile ist wegen des Krieges, der mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort – jedenfalls im Falle des Klägers – fehlenden Bindungen nicht möglich; im Übrigen ist die Versorgungslage dort nicht wesentlich anders zu beurteilen. Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der Hilfe der Großfamilie verbietet sich wegen der bei auch dieser bereits bestehenden Mangelsituation. Diese sind nicht in der Lage, dass Überleben von weiteren Verwandten zu sichern, solange sie selbst erhebliche Probleme haben, ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die mangelnde Versorgung mit Grundnahrungsmitteln führt im Zusammenwirken mit dem ”Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils der Bevölkerung";
AA, Lagebericht v. 23.11.2001
zu einer weiteren Verschärfung der extremen Gefahrenlage für Rückkehrer, da diese zusätzlich der hohen Gefahr ausgesetzt werden, lebensbedrohlich oder mit schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar keine medizinische Hilfe erfahren zu können. Die Krankheitsgefahr wird zum einen durch die Mangelernährung indiziert. Zum anderen besteht für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo infolge fehlender oder verlorener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten, insbesondere Malaria, zu erkranken, die unbehandelt zum Tode oder Siechtum führen;
vgl. VG Köln, u.a. Urt. v. 9.1.2002, Az.: 5 K 9328/ 01.A unter Bezugnahme auf Junghanss, Gutachten zu Gesundheitsrisiken nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo vom 9.2.2000 an VGH Baden-Württemberg [Junghanss, 15 S., M0501].
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland ist infolge des Fehlens eines Krankenversicherungssystems und im Hinblick auf die bestehende und anhaltende Mittellosigkeit der Rückkehrer auszuschließen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Gesundheitswesen in der Demokratischen Republik Kongo, welches als katastrophal eingeschätzt wird, unterstützt.
Die vorstehende Einschätzung wird u.a. geteilt durch das VG Aachen, Urt. v. 1.8.2001 - 3 K 226/94.A - [ASYLMAGAZIN 9/01, S. 26] und das VG Köln, u.a. Urt. v. 9.1.2002, Az.: 5 K 9328/01.A. Eine Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht, zumal der “innerkongolesische Dialog” keinerlei Fortschritte macht;
vgl. etwa die Tageszeitung vom 1.11.2001. (...)”
Einsender: RA Becher, Bonn

Weitere Dokumente 4/2002

Weitere Dokumente 1-2/2002

OVG Münster: Keine Berufungszulassung gegen Feststellung des § 53 Abs. 6 AuslG
B.v. 15.10.2001 - 4 A 2396/01.A -; 5 S., M1210

Redaktionelle Anmerkung:
Der Beschluss betrifft eine der Entscheidungen, in denen das VG Köln direkt nach der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausging. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen mit der schlechten Auskunftslage und Empfehlungen des AA und des BMI begründet. Nachdem sich die Auskunftslage gebessert hat, hat das VG Köln diese Entscheidungspraxis wieder aufgegeben.
Das OVG Münster lehnt nun die Zulassung der Berufung, die vom BAFl beantragt worden war, ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit die Beklagte eine Abweichung von den Urteilen des BVerwG vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG.
Kennzeichnend für die Divergenzzulassung im zweitinstanzlichen Asylrechtsstreitverfahren ist, dass die Auffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinander gehen, welcher abstrakte Rechtssatz bzw. welche abstrakte Tatsachenfeststellung der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es ist deshalb, soweit die Abweichung in einer Rechtsfrage gerügt wird, notwendig, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das VG einem ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erwähnten Gerichte aufgestellt hat;
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, B. v. 19. August 1997 - 7 B 261.98 -, NJW 1997, 3328.
Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das VG im vorstehend dargelegten Sinne ausdrücklich oder stillschweigend von den angeführten beiden Entscheidungen des BVerwG abgewichen ist. Vielmehr macht sie allein geltend, das VG habe die erforderliche extreme allgemeine Gefahrenlage - eine solche sei im Übrigen den vom VG angeführten Quellen, nämlich dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 19. Januar 2001 und dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) mit Stand vom 13. Februar 2001 auch nicht "so" zu entnehmen - nicht festgestellt. Es habe "geringere Anforderungen" an die Sachverhaltsaufklärung gestellt, indem auf die beiden Quellen lediglich Bezug genommen worden sei. In der Sache soll damit offensichtlich gerügt werden, dass das VG keine eigenen Feststellungen zum Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage getroffen hat, die - entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG - die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigen können. Damit wird aber nicht eine Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG aufgezeigt, sondern allein eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gerügt. Daraus folgt zugleich, dass die Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden könnte; denn die Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängeln.
Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.
Die Beklagte wirft als grundsätzlich zu klärende Frage auf, ob auf Grund des Schreibens des BMI und des ad-hoc-Berichtes des AA die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr bzw. einer extremen Gefahrenlage gerechtfertigt ist.
Diese Frage würde sich in einem - zugelassenen - Berufungsverfahren im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylVfG aber nicht stellen. Das BMI hatte seine an die Innenministerien und Innensenatsverwaltungen der Länder gerichtet Empfehlung im Schreiben vom 19. Januar 2001, von Abschiebungen nach Kinshasa "bis auf weiteres" abzusehen, ausdrücklich auf Grund der "angesichts der Ereignisse derzeit unübersichtlichen Lage" - gemeint ist die Situation unmittelbar nach dem Tod des bisherigen Präsidenten Laurent-Désiré Kabila - mit Blick auf die ungeklärte politische Situation ausgesprochen. Vor demselben Hintergrund, nämlich der nach dem Amtsantritt von Joseph Kabila noch nicht einzuschätzenden politischen und sonstigen Lage, hatte auch das AA (ad-hoc-Bericht, Stand: 13. Februar 2001) angeregt, "in der nächsten Zeit" von Abschiebungen abzusehen. Es hatte angekündigt, eine umfassende Einschätzung der aktuellen politischen und sonstigen Lage nach dem Amtsantritt von Präsident Joseph Kabila vorzunehmen, soweit sie asyl- und abschie- bungsrelevant sei. Mit einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Monaten sei zu rechnen. Seiner Ankündigung hat das AA mit dem Lagebericht vom 5. Mai 2001 Rechnung getragen und darin unter IV. zu Rückkehrfragen Stellung genommen. Eine Empfehlung, generell von Rückführungen in die Demokratische Republik Kongo (DRK) abzusehen, enthält der Lagebericht nicht. Vielmehr ist danach eine Einschränkung bei der Rückführung nur für allein stehende Minderjährige gegeben (vgl. unter Nr. 2). Das BMI hat mit Verfügung vom 29. Mai 2001 das Bundesamt gebeten, die zunächst unterbrochene Entscheidungstätigkeit bezüglich Asylbewerbern aus der DRK mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen.
Im Hinblick darauf und nach Ergehen des genannten Lageberichts vom 5. Mai 2001 hat das VG Köln jedenfalls seit Juni 2001 nicht mehr unter Hinweis auf die früheren und - wie dargelegt - inzwischen überholten Empfehlungen des BMI und des AA Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Staatsangehörige aus der DRK gewährt.
Nach alledem ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht mehr klärungsbedürftig, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung der nord-rhein- westfälischen Verwaltungsgerichte.(...)"
Einsender: RA Stein, Neuss

VG Ansbach: Extreme allgemeine Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG für Kinder
U.v. 13.9.2001 - AN 13 K 00.33024 -; 17 S., M1155
"(...) Ebenfalls unbegründet ist das gegen die Beklagte gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers zu 1) auf Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG. Die Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere der hier relevanten Hauptstadt Kinshasa, in der der Kläger seinen letzten Wohnsitz inne hatten, ist zwar, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, nur als desolat zu bezeichnen. Eine allgemeine Hungersnot mit Todesfällen auch von Erwachsenen ist aus keiner allgemein zugänglichen Quelle und auch nicht aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen zu entnehmen. Diese stimmen darin überein, dass sich die Wirtschaftslage gravierend verschlechtert hat und insbesondere die Arbeitslosigkeit mit bis zu 90 % angenommen wird, sowie, dass die Versorgungslage sehr prekär ist. Der 34-jährige Kläger zu 1) ist jedoch gesund und rüstig, sodass er, insbesondere auf Grund der bereits im Erwachsenenalter in der Demokratischen Republik Kongo bzw. dem damaligen Zaire erworbenen Erfahrungen auch jetzt in der Lage sein wird, sich "durchzuschlagen".
Anderes gilt für den Kläger zu 2).
Begründet ist dessen Klage, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begehrt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
(...) Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 S. 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist;
BVerwG vom 17.10.1995, 9 C 9/95, BVerwGE 99, 324-331 und vom 29.3.1996, 9C 116/95, DVBl 1996, 1257.
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht - derzeit - angesichts der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in der Hauptstadt Kinshasa, der Herkunftsort des Klägers zu 2) ist, bei Kindern als gegeben an. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Lage in der Hauptstadt Kinshasa, da diese derzeit der einzige Zielort im Falle einer Abschiebung ist und - wie sich aus den nachfolgend zitierten Erkenntnisquellen ergibt - die Lage im übrigen Staatsgebiet noch gefährlicher ist, als in der Hauptstadt.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001, Seite 22, hat sich die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte Versorgungslage in Kinshasa weiter verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken. Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten kommen könnten. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.
Zum Gesundheitswesen führt das Auswärtige Amt auf Seite 23 des vorgenannten Lageberichts aus, es sei in katastrophalem Zustand. Staatliche Krankenhäuser seien schon vor der Rebellion und den Plünderungen 1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert gewesen, sie entsprächen nicht europäischen Standards und die Hygiene sei, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Der Großteil der Bevölkerung könne nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem existiere nicht, sondern in der Regel zahlten Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser würden unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn - im seltenen Fall - die Geldmittel zur Verfügung stünden, könnten die meisten in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stünden hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
Aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhang 2 des Weltgesundheitsberichts 2000 der WHO ergibt sich, dass bereits 1999 für Kinder im Alter unter fünf Jahren die Wahrscheinlichkeit, während dieser Lebensspanne zu versterben, für Jungen bei 170 von Tausend und bei Mädchen bei 153 von Tausend lag. Mithin betrug schon damals das statistische Todesrisiko für Kinder der genannten Altersgruppe 1 zu 6 bis 1 zu 7 (bezogen auf den Zeitraum der ersten fünf Lebensjahre). Zwischenzeitlich hat sich die Lage zur Überzeugung des Gerichts drastisch verschärft, wie schon aus dem vorgenannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes folgt.
Nach dem ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemachten gemeinsamen Bericht der drei britischen Hilfsorganisationen Oxfam, Save The Children und Christian Aid vom August 2001 mit dem Titel "No end in sight" stellt sich mittlerweile die wirtschaftliche Situation wie folgt dar: Nach Daten der UNDP leben mehr als die Hälfte der (geschätzt) fünf Millionen Einwohner der Hauptstadt Kinshasa unterhalb der von der Weltbank angenommenen Armutsgrenze eines Einkommens von einem US-Dollar pro Tag. Die Demokratische Republik Kongo leidet - noch - an Hyperinflation. Die Währung verlor 284 % ihres Werts auf dem Parallelmarkt allein im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 und 33 % allein im Monat Mai 2001. Das bedeutet, dass die Einwohner in der Demokratischen Republik Kongo in aller Regel keine finanziellen Rücklagen bilden können.
Der neue Staatspräsident Joseph Kabila hat ein ehrgeiziges Sanierungsprogramm für die Wirtschaft beschlossen, das allerdings zunächst einen weiteren Preisdruck auf die Bevölkerung erzeugt hat. Nach dem vorgenannten Bericht (S. 10) führten die Maßnahmen von Mai 2001 zunächst zum Beispiel zu einem Anstieg des Benzinpreises von 70 Fc auf 280 Fc. Hierdurch wurde die Kaufkraft der kongolesischen Bevölkerung weiter geschwächt. Unter der gegebenen Situation finden Kinder häufig keine andere Möglichkeit, als sich als Soldaten rekrutieren zu lassen. Nach dem vorgenannten Bericht (S. 11) wird die Zahl dieser Kindersoldaten allein für Kinshasa im Jahr 1998 auf 6.000 neue Rekruten geschätzt. Nach Schätzungen des World-Food-Programme (WFP) von November 2000 leiden 33 % der Bevölkerung in der Demokratischen Republik Kongo unter kritischer Mangelernährung (vgl. den vorgenannten Bericht, S. 22). Die Abwertung der Währung und der Preisanstieg von Importwaren haben dieses Problem verschärft. Auf Seite 23 bis 25 des Berichts wird insbesondere dargestellt, dass als Ergebnis einer Unterbrechung der früher benutzten Transportwege Großstädte wie Kinshasa und Kisangani einem ständigen Lebensmittelmangel ausgesetzt sind. Im Jahre 2000 wird ein Mangel von einer Million Tonnen Lebensmittel allein für Kinshasa berichtet. Vor Ausbruch der Kriegshandlungen wurde die Hauptstadt durch Lebensmittellieferungen aus fast dem ganzen Land versorgt, doch die Dreiteilung des Landes führte dazu, dass Kinshasa den Großteil seiner Lebensmittel aus den Gebieten Bandundu und Bas Congo einführen muss. Dies hat dazu geführt, dass die Verfügbarkeit von Lebensmitteln stark schwankt. Hinzu kommt ein Schädlingsbefall des Hauptnahrungsmittels Cassava, der einen Großteil der Ernte, besonders im Westen des Landes, zerstört hat. Dies führte dazu, dass der Preis dieses Grundnahrungsmittel auf ein vergleichbares Niveau wie der für aus Thailand importierten Reis stieg. Die Auswirkung auf verarmte bzw. randständige Haushalte wird als dramatisch geschildert. In ärmeren Stadtgebieten können Personen, die über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, zwei Mahlzeiten am Tag zu sich nehmen (Brot am Morgen und Cassava am Abend), hingegen kann eine stets wachsende Anzahl von Personen nur alle zwei Tage eine richtige Mahlzeit zu sich nehmen. Dies wird auch durch internationale Hilfe nicht annähernd ausreichend ausgeglichen. Insbesondere hat sich die chronische Unterernährung in den letzten drei Jahren deutlich verschärft. Das Ausmaß der Unterernährung der Bevölkerung von Kinshasa wird in dem Bericht als Besorgnis erregend bezeichnet, und zwar sowohl in überbevölkerten Stadtteilen wie die Gemeinde Selembao als auch in den halbländlichen Randbezirken wie zum Beispiel die Gemeinde Kimbanseke. Diese Stadtbevölkerung lebt in einer extrem prekären Situation und kann sich plötzlichen Veränderungen der Lebensbedingungen wie Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes nicht anpassen. Eine Untersuchung der Organisation Save for Children UK in den ärmsten Vierteln der Gemeinde Kimbanseke im April 2001 stellte chronische Unterernährung bei 42 % der Kinder fest und insgesamt eine Unterernährung von 18,3 % der Bevölkerung. Die Fälle ernsthafter Unterernährung haben sich nach diesen Feststellungen zwischen September 1999 und Januar 2001 verdreifacht. Zum Gesundheitssektor wird in dem vorgenannten Bericht ausgeführt, dass zwar in der Hauptstadt Kinshasa der Großteil der in der Demokratischen Republik Kongo vorhandenen Ärzte ansässig ist, dass diese jedoch vom Staat kaum bezahlt werden (für einen hoch qualifizierten Arzt 4.700 Fc bzw. 14 US-Dollar pro Monat), sodass sie ihre Dienste durch die Patienten bezahlen lassen müssen, wobei lediglich 40 % der Bevölkerung der Stadt Kisangani in der Lage ist, die Untersuchungsgebühr von 15 US-Cent für einen Arztbesuch zu bezahlen und von diesen wiederum nur die Hälfte anschließend in der Lage ist, die erforderlichen Medikamente zu beschaffen. Noch drastischer ist die Gesundheitssituation außerhalb der Hauptstadt, wo für einzelne Siedlungsgebiete Kindersterblichkeiten festgestellt wurden, die hochgerechnet zu einer Kindersterblichkeit von 60 % innerhalb der ersten fünf Lebensjahre führen würden (vgl. S. 16 und 17 oben des Berichts). Die schlechte Wirtschaftslage hat dazu geführt, dass Routineimpfungen kaum noch vorgenommen werden mit der Folge, dass sich Epidemien ausbreiten (S. 18 des Berichts). Insbesondere Malaria stellt - auch für die Hauptstadt Kinshasa - bei der Erkrankung insbesondere von Kindern unter fünf Jahren ein ernst zu nehmendes Problem dar (S. 19 Mitte). Hiernach ist diese Krankheit allein für die Hälfte der Kindersterblichkeit verantwortlich. Die Sterblichkeit durch Infektionskrankheiten ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere der Trinkwasserversorgung zu sehen. Nach Seite 21 des Berichts haben nur noch 65 % der Einwohner von Kinshasa Zugang zum öffentlichen Wassernetz, hiervon erhalten nur die Hälfte regelmäßig Wasser. 15 % der Einwohner von Kinshasa erhalten Trinkwasser nur wenige Stunden zweimal die Woche. Mehr als zwei Millionen der Einwohner Kinshasas haben überhaupt kein öffentliches Trinkwasser und müssen sich aus Quellen und Brunnen versorgen, von denen über 60 % verschmutzt sind.
Die oben geschilderten Risiken sind eindeutig solche, die die gesamte Bevölkerung bzw. die relevante Bevölkerungsgruppe (hier: Kinder) betreffen. Sie werden auch nicht dadurch zu einer individuellen Gefahr, dass in der speziellen Rück- kehrsituation sich innerhalb der ersten Zeit nach Ankunft in der Heimat besondere Versorgungsprobleme einstellen müssen, weil für die Eltern des Klägers kein Arbeitsplatz vorhanden ist und auch die Großfamilie angesichts der oben dargestellten Situation nicht über Reserven verfügen kann, die kurzfristig erlauben würde, zusätzliche Familienmitglieder mit ausreichender Nahrung zu versorgen.
Mithin kann vorliegend ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nur festgestellt werden, soweit die oben geschilderte Situation als extreme Gefahrenlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden wird. (...) Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keinen generellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen würde (BVerwGE 99, 324). Zur Überzeugung des Gerichts kann dies allerdings nicht so verstanden werden, dass die Gewissheit des Todes des Abzuschiebenden gegeben sein müsste. Auch ein statistisches Todesrisiko im Bereich bis 20 % würde zur Überzeugung des Gerichts eine solche extreme Gefahrensituation darstellen, da in diesem Fall die Verwirklichung des von der Verfassung missbilligten Erfolgs nur von der Anzahl der abgeschobenen Personen abhängen würde.
Die oben geschilderten Berichte lassen ein Massensterben der Bevölkerung im hier maßgeblichen Bereich der Hauptstadt, wo die Lebensverhältnisse im Land noch am besten sind, nicht erkennen. Bei allen Unwägbarkeiten, die die oben genannten Berichte in Anbetracht des Fehlens verlässlicher Daten zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo beinhalten, erscheint dem Gericht jedoch im Falle von Kindern zum derzeitigen Zeitpunkt eine extreme Gefahr für Leib und Leben zu bestehen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass unmittelbar nach der Abschiebung in Anbetracht der Schwierigkeiten, kurzfristig ausreichende Ernährung und Unterkunft zu besorgen, eine Mangelsituation entsteht, in der die Kinder verstärkt anfällig für Infektionskrankheiten (insbesondere Malaria) sind, auch wenn man von einer Abschiebung gleichzeitig mit ihren Eltern ausgeht. Dieses Risiko erscheint bei Kindern umso höher, als sie auf Grund ihres kleineren Organismus und noch nicht voll entwickelten Immunsystems im Vergleich zu Erwachsenen sehr viel anfälliger sind und - insbesondere bei Kleinkindern - nicht in der Lage sind, zum Lebenserhalt der Familie beizutragen. Das hierdurch in Kauf genommene Risiko eines Todes in einem absehbaren Zeitraum nach der Abschiebung, scheint dem Gericht - anders als bei Erwachsenen - jedoch in der Größenordnung der extremen Gefahrenlage zu liegen, ohne dass diese einer genauen mathematischen Betrachtung zugänglich wäre;
a.A. zu den Voraussetzungen einer "extremen Gefahrenlage" BayVGH vom 28.2.2000, 25 B 99.31535.
Denn unabhängig davon, dass selbstverständlich die Bundesrepublik Deutschland weder die Aufgabe noch gar die Pflicht hat, soziale Defizite im jeweiligen Herkunftsstaat des Ausländers auszugleichen, erscheint es dem Gericht mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar, ein Kind durch die Abschiebung so erheblichen Risiken, wie sie sich aus den zuvor geschilderten Berichten ergeben, auszusetzen.
Hinsichtlich des mittlerweile 14-jährigen Klägers zu 2) treten einige der vorgenannten Gefahren deutlich in den Hintergrund, z.B. die durch den kleineren Organismus und das nicht ausgeprägte Immunsystem erhöhte Infektanfälligkeit bei Unterernährung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) seine Heimat als 5-jähriges Kind verlassen hat und nunmehr den deutlich überwiegenden Teil seines jungen Lebens in Deutschland aufgewachsen ist, sodass es ihm an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt, sich in der Großstadt Kinshasa - geschweige denn unter den desolaten Verhältnissen in ländlichen Gebieten - zu ernähren oder angesichts der vielfältigen Gefahren dort dauerhaft zu überleben. (...)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen

VG Aachen: Extreme Gefahr für Rückkehrer wegen katastrophaler Lebensbedingungen
U.v. 01.08.2001 - 3 K 226/94.A. -; 15 S., M0917

Redaktionelle Vorbemerkung:
Auf der Basis einer ausführlichen Analyse der Lageberichte des Auswärtigen Amtes kommt das VG zu dem Schluss, dass kaum Ausnahmen von der Annahme gelten, wonach Rückkehrer einer lebensbedrohenden Gefahr ausgeliefert wären. Von einer zusätzlichen Gefahr geht das VG wegen verloren gegangener Immunisierung gegen ansteckende Krankheiten aus. Aus diesen Gründen hat es Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bewilligt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel geht die Kammer davon aus, das jeder abgeschobene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo in die extreme Gefahr gerät, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankung ausgeliefert zu werden. Diese Gefahr besteht auf so typischer Weise, dass denkbare wenige Ausnahmen insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass verlässliche Tatsachen über die Entwicklung der Lebensumstände im Einzelfall nach der Rückkehr schlechterdings nicht mehr zu ermitteln sind, zu vernachlässigen sind.
Das Auswärtige Amt beschreibt in seinem Lagebericht vom 5. Mai 2001 die Allgemeine Politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo wie folgt (Abdruck auszugsweise):
Jahrzehnte der Diktatur und vor allem der seit 1998 andauernde Bürgerkrieg haben die Demokratische Republik Kongo (DRK) in eine äußerst schwierige politische und eine desolate wirtschaftliche Lage gebracht. Selbst die Grundversorgung der Bevölkerung ist nicht gesichert, die Bevölkerung ist nicht gesichert, die Arbeitslosenquote liegt bei über 90%, staatliche Strukturen sind teilweise aufgelöst. Der Bürgerkrieg, der zu einer faktischen Teilung des Landes geführt hat, soll bislang ca 1.7 Mio. Menschenleben gefordert und eine noch größere Anzahl von Menschen zu Binnenflüchtlingen gemacht haben, der Bericht des UN- Generalsekretärs vom 12.2. 2001 geht von 2.335.000 Flüchtlingen und Vetriebenen in der Demokratischen Republik Kongo aus. Die Situation in dem unter Mobutu herabgewirtschafteten Land hatte sich auch unter dem ermordeten Präsidenten Laurent-Désiré Kabila nicht verbessert. Dem handlungsunfähigen Staat fehlen tragfähige Strukturen, Verwaltung und Justiz funktionieren nur noch ansatzweise nach rechtstaatlichen Grundsätzen, der vertikal zersplitterte und horizontal oft unkontrollierte Sicherheitsapparat agiert willkürlich.
Die wirtschaftliche Lage ist desolat. Mittlerweile ist selbst die Grundversorgung der Bevölkerung gefährdet. Ursachen für die im Berichtszeitraum fortgesetzte Verschlechterung sind dirigistische Fehlleistungen sowie der Bürgerkrieg, der die wenigen staatlichen Einnahmen aus Strom, Diamanten - und Edelmetallen verschlingt. Nach Angaben der Zentralbank BCC betrug die Inflationsrate von Januar bis Juli 2000 144%. Schätzungen der Inflationsrate für die zweite Jahreshälfte 2000 liegen zwischen 480% und 526%. Lässt man die Arbeitslosenquote unbeachtet, so verdient ein durchschnittlicher kongolesischer Arbeitnehmer ca. 100 US $ im Jahr, stets unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch gezahlt wird. Insbesondere die unregelmäßig entlohnten Staatsbediensteten sind auf "Nebeneinnahmen" angewiesen.

Zur Grundversorgung mit Lebensmitteln heißt es:
Die schon zu Beginn des Jahres 2001 angespannte Versorgungslage in Kinshasa hat sich weiter verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken. Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten kommen könnten.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90%. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.

Wie die vom Auswärtigen Amt als fortgesetzt verschlechtert, jetzt desolat beschriebene wirtschaftliche Lage sich tatsächlich darstellt, erhellen vorangegangene Berichte und Auskünfte. So meldet der Lagebericht vom 18. September 1997:
Auch drei Monate nach dem Amtsantritt von Staatspräsident Kabila hat sich die katastrophale wirtschaftliche Situation für die Einwohner der großen Städte des Landes nicht grundlegend verbessert. Trotz Rückgang der Inflation und weitgehender Geldstabilität (die ehemalige Währung der Republik Zaire ist weiterhin gesetzliches Zahlungsmittel, soll aber bald durch neue Banknoten ersetzt werden) hat sich an der bislang bestehenden hohen Arbeitslosigkeit noch nichts geändert. Zahlreiche Familien können daher ihr Überleben nur durch Gelegenheitsarbeit sichern. Die Armut zwingt weiter viele Frauen und Mädchen dazu, den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen durch Prostitution zu bestreiten. Viele Familien können ihren Kindern aufgrund der nach wie vor für hiesige Verhältnisse hohen Schul- und Studiengelder keine angemessene Ausbildung finanzieren.
Die Lageberichte vom 16. Januar 1998 und 29. Mai1998 wiederholten diese Darstellung und fügten an:
Die für die Versorgung der Hauptstadt Kinshasa mit Vorprodukten und Nahrungsmittelen wichtige Nationalstraße Nr. 1, die vom einzigen Atlantikhafen Matadi nach Kinshasa führt, ist weitgehend unbefahrbar geworden. Die Preise für einige Grundnahrungsmittel haben im Dezember 1997 spürbar angezogen.
Im Lagebericht vom 4. Dezember 1998 wurde ausgeführt:
Die kriegerischen
Auseinandersetzungen haben die schwache wirtschaftliche Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg hat die im Juli eingeführte neue Währung Franc Kongolese, der den "Nouveau Zaire" der Mobutu-Ära im Verhältnis 100.000 NZ = 1,- FC ablöste, stark beschädigt. Die neue Währung war zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, als die Inflationsrate auf ca. 11% im Jahr gefallen war und sollte Symbol dieser neuen Stabilität sein. Kriegsbedingt ist die bis Anfang August relative Stabilität der Wechselkurse zum US-Dollar beseitigt (bei Einführung 1,40 FC zum Dollar, bei Kriegsbeginn knapp 1,50, seither zeitweise auf über 4 FC). Die Regierung versuchte, mangels Devisenreserven mit Zwangsmaßnahmen einen künstlichen niedrigen Kurs durchzusetzen, was zu einer Abnahme der Importe führte. Nach einer Studie der US-Botschaft in Kinshasa betrug die monatliche Inflation im Monat August 1998 82,2%, im September 1998 6,5%.
Die Bevölkerung hatte direkt unter den Auswirkungen des Krieges zu leiden. Während des Vormarsches der Rebellen auf die Hauptstadt Kinshasa kamen auf dem 350 km entfernten besetzten Hafen Matadi keinerlei Transporte durch, die Straße wurde erst im September wieder eröffnet und befindet sich in einem außerordentlich schlechten Zustand, hinzu kommen zahlreiche Militärsperren, die jeweils einen Wegzoll verlangen. Die Isolierung der rd. sechs Millionen Einwohner zählenden Hauptstadt von Einfuhren führte im September zu einer kritischen Versorgungslage bei explodierenden Preisen für Grundnahrungsmittel, die für weite Bevölkerungsteile kaum zu bezahlen waren. Schul- und Studiengelder sind in dieser Situation für große Bevölkerungsteile unerschwinglich. Die mit steigenden Kraftstoffpreisen und -knappheit einhergehenden Verteuerung und Verknappung des öffentlichen Transports stellt eine zusätzliche Erschwernis für die Bevölkerung dar.
Der Lagebericht vom 7. Mai 1999 beschrieb die Lebensbedingungen:
Die kriegerischen Auseinandersetzungen haben die schwache Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg hat im Juli 1998 eingeführte neue Währung "Franc Kongolese", der den "Nouveau Zaire" der Mobutu-Ära ersetzte, stark beschädigt. Durch eine erratische Wirtschafts- und Devisenpolitik wurde er zusätzlich geschwächt. Die Jahresinflationsrate betrug 1998 ca 135%. Die Wirtschaft ist nach Angaben der Zentralbank um 3,5% geschrumpft. Zu Jahresbeginn 1999 hat Präsident Kabila einschneidende dirigistischen Maßnahmen ergriffen, um die desolate Wirtschaft in den Griff zu bekommen. So wurde im Januar 1999 der Gebrauch fremder Währungen für alle finanziellen Tranksaktionen untersagt, gleichzeitig wurde ein weit unter dem Marktkurs liegender Wechselkurs zum US-Dollar degradiert. Gegen Geldwechsler, die zu höheren Kursen tauschten, wurden drastische Maßnahmen verhängt. Der Zentralbankpräsident Masangu wurde - wohl wegen seiner Kritik an dieser Maßnahme- vorübergehend festgenommen. Nach seiner Freilassung wurde ihm ein fünfzehnköpfiger Verwaltungsapparat vorgesetzt, der nunmehr alle politischen Entscheidungen zu treffen hat. Die Maßnahme hat zur Verknappung von Devisen geführt und damit negative Auswirkungen auf die Importe (vor allem von Kraftstoffen). Im März 1999 wurde das Dekret durch Bekanntmachung der Zentralbank relativiert, es sind nun Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs von Devisen vorgesehen.
Kinshasa und sein Seehafen Matadi sind von den flussaufwärts liegenden Landesteilen effektiv abgeschnitten. Damit sind die früher bedeutenden Einnahmequellen Kaffee- und Holzexport völlig weggefallen. Teile der ebenfalls bedeutenden Rohstoffproduktionen liegen in den von Rebellen besetzten Landesteilen. Aber auch die Kobalt- und Kupferförderung in der von der Regierung kontrollierten Provinz Katanga ist fast vollständig zum Erliegen gekommen. Die Arbeitslosigkeit in Kinshasa liegt bei etwa 80%, der Großteil der Bevölkerung ernährt sich vom informellen Sektor.

Im Lagebericht vom 23. März 2000 wurde ausgeführt:
Durch den weiterhin andauernden Konflikt lässt sich die krisenhafte Zuspitzung der Wirtschaftslage nicht aufhalten. Dirigistische Fehlleistungen der Regierung sowie das Fehlen eines klaren wirtschaftspolitischen Konzepts führen zu einer weiteren Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen. Beobachter gehen davon aus, dass die Inflationsrate für das Jahr 1999 weit über der des Jahres 1998 (135%) liegen dürfte. Die am 1. Juli 1998 neu eingeführte Währung "Franc Congolai - FC" hat weiter an Wert verloren. Während der offizielle Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar im April 1999 auf 1:4,5 festgelegt worden war, wurden auf dem Schwarzmarkt im November 1999 bis zu 15 FC für einen US-Dollar bezahlt. Das Wirtschaftsleben im formellen Sektor hat sich stark abgeschwächt. Kaufkraft und Lebenshaltungsniveau der Bevölkerung sinken weiter. Die wenigen Staatseinnahmen fließen hauptsächlich in die Kriegskasse.
Die Versorgungslage in der Sechsmillionenstadt Kinshasa ist sehr angespannt. Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Die ohnehin geringe Kaufkraft der Bevölkerung ist seit August 1998 um weitere 30-35 % gefallen. Nach einer Studie von FAO und UNDP können die vorhandenen Lebensmittel derzeit nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken.

Die soziale Lage der Bevölkerung hat sich ganz erheblich verschlechtert. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit beträgt über 80%. Innerhalb der Großfamilie gelingt es regelmäßig in wechselseitiger Unterstützung, besondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. Durch Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor tragen oft die Frauen und größeren Kinder zum Unterhalt der Familie bei. Außerdem wird versucht, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Derzeit sind noch alle Grundnahrungsmittel auf dem Markt erhältlich, allerdings kaum erschwinglich. Die Regierung versucht durch eine dirigistische Preisbindung u. a. für Lebensmittel die explosionsartige Entwicklung der Lebenshaltungskosten aufzuhalten. In vielen kongolesischen Familien in der Hauptstadt kann derzeit nur eine Mahlzeit pro Tag eingenommen werden. Die Einkommen befinden sich auf einem historischen Tiefstand. In der Hauptstadt, aber auch in den Provinzen, wird zunehmend Unterernährung verzeichnet.
Die so beschriebene Entwicklung wird vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft vom 7. März 2001 an das VG Hannover zutreffend mit sich ständig verschlechternden Lebensverhältnissen und wirtschaftlichem Niedergang bezeichnet.
Zu Beginn des Kabila-Regimes 1997 sprach das Auswärtige Amt von einer katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Einwohner der großen Städte. Das Institut für Afrika-Kunde (Auskunft vom 14. Juli 1997 an das VG Sigmaringen) stellte die wirtschaftliche, soziale und infrastrukturelle Zerrüttung der Demokratischen Republik Kongo fest, die so weitreichend sei, dass ein halbwegs angemessenes Versorgungsniveau erst nach Jahren erwartet werden könne. Es sah vor dem Hindergrund der allgemeinen Zerrüttung der Volkswirtschaft die Möglichkeiten aus dem Ausland kommend wirtschaftlich und sozial Fuß zu fasse, für alle Kongolesen als schlecht an (vgl. Auskunft vom 23. Juni 1997 an das VG Frankfurt/Main).
Die Zerrüttung ist nicht behoben worden, sondern dramatisch fortgeschritten. Bereits im Mai 1999 erteilte das Institut für Afrika-Kunde dem VG München (Auskunft vom 18. Mai 1999) die Auskunft:
Aufgrund der schlechten militärischen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hängt das Überleben der Menschen in der Demokratischen Republik Kongo mehr denn je vom Improvisationsvermögen, Durchhaltewillen und Durchsetzungskraft individuell handelnder Menschen ab. Kleinbäuerliche Selbstversorgungswirtschaft und ohne jede soziale Sicherung praktizierte Erwerbstätigkeit im sogenannten informellen Sektor der Städte bilden die Hauptgrundlagen für das Überleben. Diese Konstellation, ein durchaus Darwinscher Existenzkampf, macht die Schwachen der Gesellschaft - arme Bevölkerungsschichten, Frauen, Kinder (vor allem Säuglinge und Kleinkinder), Alte, Behinderte und Kranke - nahezu automatisch zu Verlierern.
Seither hat sich die Lage weiter zugespitzt. Die Presse berichtet über die humanitäre Katastrophe im Kongo (Süddeutsche Zeitung vom 30.November 2000), vom Elend des Volkes (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001), vom Kampf der Menschen gegen den Hunger (Die Welt vom 30.März 2001 und die Tageszeitung vom 30. August 2000), und ihr Vegetieren in Angst und Elend in einem von Anarchie und Chaos beherrschten Kongo (Welt am Sonntag vom 18. März 2001).
Eine Besserung ist nicht in Sicht. Selbst wenn es gelingen sollte, den seit 1998 andauernden Krieg im Kongo zu beenden, was ernstlich zu bezweifeln ist, weil die auslösenden Konflikte ungelöst sind und die zahlreichen Kriegsparteien von höchst unterschiedlichen Eigeninteressen geleitet werden (Die Tageszeitung vom 15. Mai 2001), ist eine Konsolidierung des in jeder Hinsicht kollabierten Staates kurzfristig nicht zu erwarten.
Nach Überzeugung der Kammer ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in Deutschland nach Kinshasa - andere Abschiebeziele fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001) zurückkehren, dort binnen kurzer Zeit in Folge fehlender Ernährung den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden finden. Sie sind ohne Vermögen und ohne Chance, Einkommen zu erzielen. Der Arbeitsmarkt ist geprägt durch eine Arbeitslosigkeit von 90%. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der Handel mit allem und jedem, ist so überlaufen, dass er für weitere Teilnehmer keine Erwerbsaussichten bietet. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der kriegsbedingten Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem noch halbwegs sicheren Ort auf weit über zehn Millionen hat anwachsen lasen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001) hoch. Acht- bis zwölfköpfige Großfamilien teilen sich oft zwei oder drei kleine Zimmer (Die Welt vom 30. März 2001). Das Ausweichen in andere Landesteile ist wegen des Krieges, der mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort fehlenden Bindungen nicht möglich. Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der in Afrika üblichen Hilfe der Großfamilie verbietet sich wegen der bei ihr bereits bestehenden Mangelsituation. Wer möglicherweise nicht jeden Tag eine Mahlzeit zu sich nehmen kann, kann nicht so effektiv teilen, dass das Überleben von Verwandten zu sichern wäre.
Die bereits durch das Fehlen der Grundversorgung gegebene extreme Gefahrenlage wird zusätzlich verschärft durch die hohe Gefahr, lebensbedrohlich oder mit schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar keine medizinische Hilfe zu finden. Die Krankheitsgefahr wird zunächst durch die Mangelernährung indiziert. Zusätzlich besteht für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo nach der Rückkehr (oder bei in Deutschland geborenen Kindern nach der Einreise) infolge fehlender oder verlorengegangener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten, vor allem Malaria, zu erkranken., die unbehandelt zu Tode oder Siechtum führen (Junghanns, Gutachten zu Gesundheitsrisiken nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo vom 9. Februar 2001).
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland ist im Hinblick auf ihre bestehende und voraussichtlich anhaltende Mittellosigkeit auszuschließen. Dies wird durch die Feststellungen im vorgenannten Gutachten und durch Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001 augenfällig:
Das Gesundheitswesen ist in katastrophalem Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion und den Plünderungen 1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert, sie entsprechen nicht europäischen Standards und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. (...)"
Einsender: RA Hollmann, Köln

Weitere Dokumente

UNHCR zur jetzigen (Verfolgungs-, Versorgungs-) Lage und Einreisekontrollen
Stellungnahme an VG München vom 08.03.2001 (fast vollständiger Abdruck), M0099
"Vorab möchten wir anmerken, daß die derzeitige politische Situation in der DR Kongo als angespannt zu bezeichnen ist. Obgleich der nach der Ermordung von Präsident Laurent Desiré Kabila an dessen Stelle gerückte Sohn Joseph Kabila erste Schritte zu einer politischen Lösung der Konflikte in der DR Kongo und in Richtung einer Umsetzung des Friedensabkommens von Lusaka eingeleitet hat, ist derzeit nicht überschaubar, ob diese Schritte konsequent weiterverfolgt werden und welcher Erfolg ihnen gegebenenfalls im Hinblick auf die z.T. diametralen Interessenlagen der in den Friedensprozeß einzubeziehenden Parteien beschieden sein wird.
Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im einzelnen können wir wie folgt Stellung nehmen:
1. Nach Einschätzung von UNHCR sind Personen, deren Verwandte sich bekanntermaßen einer der Rebellengruppierungen MLC, RDC-Goma oder RCD-ML angeschlossen haben, bei einer Rückkehr in die DR Kongo grundsätzlich in Gefahr, selbst politischer Verfolgung seitens der kongolesischen Regierung zu unterliegen. Gleiches gilt, sofern die Verwandten dieser Rückkehrer nur verdächtigt werden, Angehörige einer der vorbezeichneten Gruppierungen zu sein.
Das Ausmaß der Gefahr hängt dabei sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
In großem Maße gefährdet waren und sind nach unserer Beobachtung auch aktuell noch Personen, die der ethnischen Gruppe der Banyamulenge bzw. der Sprachgruppe der Kinyarwanda angehören. Ihnen wird häufig pauschal unterstellt, mit den ruandischen Streitkräften, die seitens der Regierungen Kabila als Aggressoren bezeichnet werden, zu kollaborieren.
Grundsätzlich gilt des weiteren, daß Personen, die aus einem der von den Rebellengruppierungen kontrollierten Gebiete, insbesondere aus den Provinzen Nord- oder Süd-Kivu, Maniema, Oriental oder Equateur stammen, häufig der Zusammenarbeit mit den Rebellen verdächtigt werden.
Infolge des Mordanschlages auf den Staatspräsidenten Laurent Desiré Kabila am 16. Januar 2001, der angeblich von einer Leibgarde und Gefolgsleuten aus den beiden Kivu Provinzen und Maniema geplant und ausgeführt wurde, kam es nach mehreren UNHCR vorliegenden Berichten zu willkürlichen Verhaftungen und zum "Verschwinden" von Personen, die aus diesen Regionen stammen. Des weiteren wurden insbesondere in Kinshasa, aber auch in Brazzaville (Republik Kongo) die Sicherheitsüberprüfungen von Neuankömmlingen deutlich verstärkt.
Weitere Risikofaktoren bei der Einzelfallwürdigung sind der Berufsstand der betreffenden Person (z.B. in Bezug auf militärisch verwertbare Kenntnisse) und deren politische Verbindungen.
2. UNHCR liegen keine konkreten Erkenntnisse zur Tätigkeit der Auslandsspionage der DR Kongo in der Bundesrepublik Deutschland vor. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die kongolesische Botschaft, die im Regelfall im Rahmen der Paßersatzbeschaffung durch die deutschen Ausländerbehörden Gelegenheit zur Überprüfung der ihr übermittelten persönlichen Daten kongolesischer Staatsangehöriger erhält, Interesse daran hat und über die Mittel verfügt zu ermitteln, ob es sich bei diesen Personen um Angehörige von prominenteren Anhängern einer der Rebellenbewegungen handelt, und entsprechende Informationen an die Einwanderungsbehörden in der DR Kongo weiterleitet (zur Rückkehrgefährdung von kongolesischen Staatsangehörigen generell siehe unten).
3. Obgleich UNHCR keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie mit Personen verfahren wird, über die bekannt geworden ist (oder die verdächtigt wurden), einem ausländischen Zweig einer Rebellenbewegung anzugehören, da UNHCR von der Abschiebung eines entsprechenden Falles bislang nichts bekannt geworden ist, geht unser Amt davon aus, daß eine Person solchen Profils im Falle ihrer Einreise über den Flughafen N'Djili/Kinshasa mit ihrer Verhaftung und menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen hätte. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Rückkehrer, je nachdem welcher Rebellengruppierung sie (vermeintlich) angehören, ist nach Auffassung von UNHCR nicht wahrscheinlich.
4. UNHCR erhielt verschiedentlich Berichte darüber, daß kongolesische Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland von Anhängern der Kabila-Regierung bedroht wurden. Unser Amt hat jedoch keine Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu überprüfen.
5. Nach Ansicht von UNHCR haben Personen, die der Zusammenarbeit mir einer der Rebellenbewegungen verdächtigt werden, keine zumutbare Fluchtalternative in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, da alle diese Gebiete von Kinshasa aus - dem Ankunftsort von aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen kongolesischen Staatsangehörigen - wegen der weitgehend zerstörten Infrastruktur nur unter größten Schwierigkeiten erreichbar sind. Hinzu kommt, daß das Land nach wie vor von kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt ist und alle Seiten Vor-kehrungen gegen die befürchteten Infiltrationen seitens gegnerischer Gruppierungen getroffen haben, so daß eine solche Reise mit unkalkulierbaren Gefahren verbunden wäre.
6. Die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und der DR Kongo im allgemeinen hat sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 kontinuierlich und ernstlich verschlechtert. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen decken nurmehr ca. 60% des Bedarfs. Schätzungen zufolge leiden ca. zwei Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Nach einer Studie der Nichtregierungsorganisation International Rescue Committee vom Mai 2000 sind allein im Osten der DR Kongo seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7 Millionen Menschen (ca. 600.000 davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar aufgrund der Kriegsereignisse oder in zwei Dritteln der Fälle aufgrund ihrer Folgen - grundsätzlich heilbare Krankheiten und Unterernährung - gestorben.
Es gibt keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten mehr für Rückkehrer aus dem Ausland, zumal in den von der Kabila-Regierung kontrollierten Regionen ca. 109.000 angolanische Flüchtlinge Schutz gesucht haben und ebenfalls auf die Unterstützung der internationalen Hilfsorganisationen angewiesen sind. Personen, die nach Kinshasa zurückkehren, ohne dort auf die Unterstützung eines Familienverbandes zurückgreifen zu können, werden deshalb nur in einem der von der Regierung eingerichteten Lager für intern Vertriebene eine reelle Überlebenschance haben. Allerdings ist die Situation in diesen Lagern insbesondere für alleinstehende Frauen (mit und ohne Kinder) problematisch, da es immer wieder zu Übergriffen kommt.
Im Hinblick auf die durch die Zeugenaussage des Herrn She Albert Okito, hochrangiger Mitarbeiter der kongolesischen Einwanderungsbehörde DGM am Flughafen N'Djili/Kinshasa, vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 25.07.2000 neu entfachte Diskussion um die Rückkehrgefährdung abgelehnter kongolesischer Asylsuchenden generell, erlaubt sich unser Amt gelegentlich Ihrer Anfrage im folgenden unsere Einschätzung hierzu darlegen:
Zwei hochrangige Einwanderungsbeamte der DGM haben gegenüber UNHCR anläßlich eines informatorischen Besuchs am Flughafen N'Djili darauf hingewiesen, daß es mit einer Gruppe von Kongolesen in der Bundesrepublik Deutschland, die sich um Herrn Okito schare, derzeit "ernstzunehmende Schwierigkeiten" gäbe. Herr Okito sei auf eine Dienstreise nach Europa entsandt worden, habe, dort angekommen, jedoch entschieden, nicht in die DR Kongo zurückzukehren, und erhebe seitdem schwere Vorwürfe betreffend Unregelmäßigkeiten und Menschenrechtsverletzungen an Rückkehrern gegenüber den kongolesischen Einwanderungsbehörden.
Soweit UNHCR Informationen über das Verfahren bei der Ankunft von abgeschobenen Personen aus Europa am Flughafen in N'Djili erhalten konnte, stellt sich dieses wie folgt dar:
Grundsätzlich werden die diplomatischen Vertretungen der DR Kongo von den Behörden des abschiebenden Staates zwar über den Abschiebetermin unterrichtet, erfahren jedoch offiziell und in der Regel nichts über den Grund der Rückführung. Da in vielen dieser Fälle gültige Reisedokumente nicht vorliegen und somit ein Paßersatzbeschaffungsverfahren der Abschiebung vorausgeht, ist es jedoch möglich, daß die kongolesischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens von der Asylantragstellung erfahren.
Andererseits ist es in der Vergangenheit des öfteren vorgekommen, daß - obgleich die diplomatischen Vertretungen im Rahmen des Paßersatzbeschaffungsverfahrens die betreffende Person befragen, um ihre kongolesische Staatsangehörigkeit zu überprüfen -, sich bei der Ankunft in Kinshasa diese Personen beispielsweise als angolanische Staatsangehörige erwiesen haben. Die Einwanderungsbehörden haben sich deshalb schriftlich an das kongolesische Außenministerium gewandt, um eine sorgfältigere Prüfung durch die diplomatischen Vertretungen sicherzustellen.
Die große Mehrheit der Rückkehrer aus Europa wird durch Sicherheitsbeamte aus den abschiebenden Staaten begleitet. Soweit die abgeschobenen Personen mit einem Paßersatzdokument einreisen, werden sie aufgefordert, den DGM Kinmaziere im Stadtzentrum aufzusuchen, um dort ihre Einreiseformalitäten zu erledigen und Familienangehörige zu benachrichtigen. Während dieses Verfahrens werden die betreffenden Personen in der DGM Kinmaziere manchmal für mehrere Tage in Gewahrsam genommen, können das Gebäude jedoch verlassen, sobald die kongolesische Staatsangehörigkeit bestätigt worden ist. UNHCR sind keine Berichte bekannt geworden, wonach es in der DGM Kinmaziere zu Mißhandlungen von Rückkehrern gekommen sei, allerdings gibt es immer wieder Beschwerden über die dortige Verpflegung.
Die Angaben von Herrn Okito, denen zufolge abgeschobene Personen, bei denen eine regimekritische Einstellung vermutet wird, den kongolesischen Geheimdiensten (DEMIAP, ANR oder GSSP) zugeführt würden, können durch unser Amt nicht bestätigt werden. Das Amt des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNHCHR) hat zwar mehrfach entsprechende Berichte erhalten, diese konnten allerdings bislang nicht verifiziert werden."

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BND zur Exilüberwachung
Stellungnahme v. 06.07.2000 an VG Bremen, 2 S., L9274 (vollständiger Abdruck)
"Das "Comité du Pouvoir Populaire" (CPP) ist sowohl in der DR Kongo als auch im Ausland tätig. Seine Zentrale befindet sich in Belgien. Das CPP ist ein Informationsgewinnungsdienst (Nachrichtendienst), dessen Aufgabe u.a. in der Überwachung von Exilkongolesen, vor allem in Belgien, besteht. Es ist möglich, dass das CPP auch Exilkongolesen in der Bundesrepublik Deutschland überwacht.
Über die Aktivitäten des Mouvement Populaire de la Revolution (MPR) in der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesnachrichtendienst keine Erkenntnisse.
Dem Bundesnachrichtendienst liegen zwar keine konkreten Erkenntnisse vor, doch erscheint die Vermutung naheliegend, dass Publikationen und Autorennamen an die Regierung der DR Kongo weitergeleitet werden.
Die kongolesische Regierung hegt allgemein großes Misstrauen gegenüber politischen Exilanten. Auch Präsident KABILA selbst interessiert sich für im Ausland lebende Kongolesen. Seine Mitarbeiter tragen ihm schon aus Profilierungssucht die unterschiedlichsten Fakten und Gerüchte zu."

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AA widerspricht hohem DRC-Beamten
vgl. ASYLMAGAZIN 10/2000, S.22 ff.
Stellungnahme vom 6.10.2000 an VGH Ba-Wü; 18 S., L 9087
"An der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Rückkehrgefahrdung abgeschobener Asylbewerber in der Demokratischen Republik Kongo haben sich keine Änderungen ergeben. Nach den bisher gemachten Erfahrungen bleiben diese Personen in aller Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung durch die Beamten der "Diection générale des Migrations - DGM", in besonders gelagerten Fällen auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes "Agence Nationale de Renseignements - ANR", der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen gelangen.
Besonderheiten ergeben sich derzeit lediglich hinsichtlich der Passagiere, die aus Nairobi kommend nach Kinshasa einreisen. Diese werden generell von den am Flughafen tätigen Beamten der Migrationsbehörde und des kongolesischen Nachrichtendienstes eingehender untersucht und zum Reiseweg befragt. Ziel ist es, eine befürchtete Infiltration von Angehörigen der Rebellenallianz aus den besetzten Gebieten im Osten der DR Kongo auf dem Luftweg über die kongolesische Hauptstadt zu vermeiden. Wird von kongolesischer Seite festgestellt, dass die aus Nairobi eingereisten Passagiere im Transit aus Europa kommen, so ist im Regelfall keine weitergehende besondere Behandlung festzustellen. Diese Einschätzung wird von namhaften kongolesischen Menschenrechtsorganisationen geteilt, deren Mitarbeiter die Rückkehrsituation auf dem Flughafengelände, die sich anschließende Behandlung der abgeschobenen Asylbewerber und deren weiteres Schicksal kontinuierlich beobachten.
Es sind nach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen rückkehrende Asylbewerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung exekutiert worden wären, auch nicht aufgrund einer Entscheidung der Präsidentengarde GSSP. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die die erhobene Behauptung stützen könnten, dass Kinder von Abgeschobenen am staatliche Aufbewahrungsorte verbracht wurden und später als Straßenkinder endeten. Ebenso sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen das Militärsondergericht COM abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr in die DR Kongo zum Tode verurteilt hätte.
Diplomaten wird der Zutritt zum Flughafenbereich ohne besonderen Antrag gestattet. Um auf das Rollfeld gelangen zu können, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis des Direktors der am Flughafen tätigen Migrationsbehörde (DGM). Diese Erlaubnis war in der Vergangenheit regelmäßig erteilt worden. Die Mitarbeiter der Botschaft konnten die angekommenen Rückkehrpflichtigen bereits am Rollfeld in Empfang nehmen. Es wurde dort auch Einsicht in die Passagierliste gewährt. Anschließend konnten die abgeschobenen Personen zur Gepäckausgabe und zu den Büros der DGM begleitet werden. Bei den Vernehmungen war die Anwesenheit Dritter nicht gestattet. Es wurde beobachtet, dass längere Anhörungen oder Fälle, in denen die Vernehmung im Stadtbüro der DGM fortgesetzt wurden, Passagiere betrafen, die sich renitent verhalten oder bei denen aufgrund des Reiseweges eine Beziehung zur Rebellenbewegung vermutet wurde und die nicht im Transit aus Europa kamen. Die weitere Beobachtung der Rückkehrer erfolgte durch seriöse Menschenrechtsorganisationen, mit denen die Botschaft Kinshasa zuvor Kontakt aufgenommen hatte. Diese erhalten durch persönliche Beziehungen, die entsprechend zu pflegen sind, ebenfalls Zutritt zum Flughafengebäude. Sie berichten, dass die Mehrzahl der angekommenen Schüblinge, ob Männer, Frauen oder Kinder, nach wenigen Stunden zu den bereits auf dem Parkplatz vor der Flughafenanlage wartenden Angehörigen gelangen können. Diese wurden von den Rückkehrpflichtigen von Deutschland aus zur Ankunft informiert. Menschenrechtsorganisationen besuchten auch in besonders gelagerten Fällen im Auftrag der Botschaft Kinshasa die rückgekehrten Personen nach wenigen Wochen an ihrer Wohnadresse. Auch in diesen Fällen konnten keine Unregelmäßigkeiten oder staatliche Repressionen gegen diesen Personenkreis festgestellt werden.
Die Anwesenheit der Vertreter der Botschaft Kinshasa am Flughafen wird von kongolesischer Seite nicht als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der DR Kongo gesehen. Es fanden in der Vergangenheit mehrere Gespräche mit dem Leiter der DGM und mit dessen Stellvertreter statt. Die verantwortlichen Vertreter der DGM brachten darin die Besorgnis zum Ausdruck, dass die abschiebenden europäischen Staaten kongolesische Staatsangehörige nicht immer menschenwürdig behandelten. Es wurde insoweit beanstandet, dass es zu Fesselungen von nicht rückkehrwilligen Personen komme. In Deutschland Asyl zu beantragen, sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Misere und der dadurch bedingten Perspektivlosigkeit vieler junger Kongolesen verständlich und werde von keiner staatlichen Stelle in der DR Kongo kriminalisiert.
c) Die auf den Angaben von Herrn X basierende Einschätzung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. Anlage der Anfrage "Menschenrechte") zur Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber Januar-März 2000 Seite 26f.) kann nicht geteilt werden. Die insoweit aufgestellte Behauptung, dass viele Verdächtige nach dem Verhör in die Kerker der Außenstellen des Nachrichtendienstes "ANR" gebracht, dort gefoltert oder nachts in den Fluss Congo geworfen wurden, um Spuren zu verwischen, ist hinsichtlich abgeschobener Asylbewerber nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen nicht zutreffend. Die von Herrn X genannten Referenzfälle wurden stichprobenartig von einer Vertrauensperson im Auftrag der Botschaft Kinshasa (...) überprüft."

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Positionspapier und Lagebericht
Positionspapier: 4 S., L7938; Lageanalyse: 56 S., L7940

Positionspapier und Lageanalyse gehen insbesondere ausführlich auf die schwerzudurchschauende Situation im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein. Da die meisten der derzeitigen Asylbewerber aus dem westlichen Teil stammen, dokumentieren wir hier nur die Schlüsselpassagen des Positionspapiers zur Verfolgung durch den kongolesischen Reststaat:
"1. Asylgewährung: Die nachfolgend aufgeführten Personen und Personengruppierungen werden besonders häufig Opfer asylrelevanter Verfolgung.
1.1 Verfolgung im Gebiet des kongolesischen Reststaates geht der Sicherheitsapparat Kabilas mit willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen, Folter und extralegalen Hinrichtungen gegen Oppositionelle vor. Bedroht sind insbesondere folgende Personen beziehungsweise Personengruppen:
- Führungskräfte, Mitglieder und SympathisantInnen, der durch die Regierung verbotenen Oppositionsparteien;
- Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen und Gewerkschaften;
- Medienschaffende;
- ehemalige Führungskräfte, Parteimitglieder und Armeeangehörige Mobutus;
Angehörige der Banyarwande und Banyamulenge erhalten keine kongolesische Staatsbürgerschaft. Sie werden im regierungskontrollierten Gebiet aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt und sind das Ziel ethnischer Säuberungen.