Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Hintergrundinformationen zum "schwarzen Frühling" im März 2003, als innerhalb weniger Tage 75 Dissidenten festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden; 20 damals inhaftierte Journalisten befinden sich noch immer in Haft (engl.).
Bericht vom 18.3.2008: "Cuba’s Long Black Spring" (ID 93808)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Der Journalist Alberto Santiago Du Bouchet Hernández wegen des angeblichen Diebstahls eines Taschentuchs mit der Unterschrift Fidel Castros zu zwei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 22.8.2007: "Independent journalist freed a year ago gets new prison sentence for 'illicitly' taking handkerchief signed by Fidel Castro" (ID 80571)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Der unabhängige Journalist Armando Betancourt Reina wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu 15 Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 6.7.2007: "Independent journalist, held for more than a year, is sentenced" (ID 78235)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Verurteilung des unabhängigen Journalisten Oscar Sánchez Madan wegen "sozialer Gefährlichkeit" zu vier Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 18.4.2007: "Cuban journalist sentenced to prison on 'dangerousness' charge" (ID 72804)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Zahlreiche Verhaftungen von Journalisten, seitdem Raúl Castro die Amtsgeschäfte für seinen erkrankten Bruder übernommen hat (engl.).
Bericht vom 5.2.2007: "25th journalist arrested as regime shows no sign of easing harassment of independent media" (ID 67935)
Weitere Dokumente 12/2006
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Guillermo Espinosa Rodríguez, Journalist der unabhängigen Nachrichtenagentur Agencia de Prensa Libre Oriental, zu zwei Jahren Hausarrest verurteilt und mit Berufsverbot belegt (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "Santiago court sentences independent journalist to two years of house arrest" (ID 60943)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Rückkehrgefährdung für Personen, die legal oder illegal aus Land ausreisen.
Stellungnahme vom 6.2.2006: »Kuba: Legale und illegale Ein- und Ausreise« (#45325)
Länderbericht:
Forum 18: Durch Richtlinie der Regierung vom April 2005, die im September in Kraft treten soll, werden private religiöse Versammlungen registrierungspflichtig; vor allem für die protestantischen »Hauskirchen« könnten Gottesdienste unmöglich werden (engl.).
Bericht vom 15.9.2005: »Draconian new restrictions on ›home religious meetings‹« (#36746)
Länderbericht:
Amnesty international: Havanna: Verhaftungen von etwa 50 Personen bei Demonstrationen von Regierungsgegnern am 13. und 22. Juli 2005; 15 von ihnen könnten Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung drohen (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »No dissent allowed« (#35155)
Länderbericht:
Amnesty international: Verschärfte Verfolgung der Opposition seit 2003; Details zur Verhaftung und Verurteilung von 75 Regimekritikern im März und April 2003; Gefährdung bei Rückkehr für eine bereits vor ihrer Ausreise politisch aktive Oppositionelle.
Stellungnahme vom 12.4.2005 an VG Würzburg - W 3 K 04.30832 - (#32529)
Länderbericht:
Amnesty international: Verschärfte Verfolgung von Dissidenten in den letzten Jahren; Verfolgung aufgrund von Asylantragstellung im Ausland oder wegen längerem Auslandsaufenthalt nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 24.2.2004 an VG Gelsenkirchen - 14a K 4619/03.A - (#20493)
Länderbericht:
VG Ansbach: Kein Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Gefährdung durch illegale Ausreise und Asylantrag, da keine Änderung der verfolgungsrelevanten Sachlage.
Urteil vom 3.7.2002 - AN 5 K 02.30713 - (10 S., M3202)
Deutsche Botschaft Havanna: Verweigerung der Wiedereinreise
durch kubanische Behörden
Schreiben der Deutschen Botschaft Havanna an die Ausländerbehörde
Dresden vom Juni 2002 (laut Auskunft des Einsenders, Schreiben ist undatiert)
(1 S., #9752, M2692)
...kubanische Staatsangehörige benötigen sowohl für die Ausreise als auch für die Wiedereinreise nach Kuba eine Genehmigung (Permiso de Salida). Eine Abschiebung des o. g. kubanischen Staatsangehörigen hat ohne Wiedereinreisegenehmigung, die von der kubanischen Botschaft in Berlin erteilt werden muss, keine Aussichten auf Erfolg, weil eine Einreise nach Kuba von den kubanischen Behörden verweigert wird. Der Deutschen Botschaft ist bekannt, dass die Kubanische Botschaft in Berlin Anträge auf Erteilung einer Rückkehrerlaubnis nach Kuba zwar pro forma annimmt, in der Praxis jedoch nicht weiter bearbeitet und keine Wiedereinreisegenehmigungen erteilt. Die Chancen, für den o. g. eine Rückkehrerlaubnis zu erhalten, sind somit als sehr gering einzuschätzen. (...)
Einsender: RA Ton, Dresden
ai: Gefährdung aufgrund Asylantragstellung
Amnesty international: Stellungnahme v. 5.2. 2002 an VG Berlin, ai-Index
AMR 25-01.082; 4 S., #5649, M1606
(...) Nach Einschätzung amnesty internationals kann für kubanische Staatsangehörige, die im Ausland erfolglos politisches Asyl beantragt haben und nach Kuba zurückkehren, durchaus allein aufgrund der Antragstellung die Gefahr bestehen, Repressalien oder Bestrafungen ausgesetzt zu werden. Diese Bewertung beruht vor allem auf der von der Willkür der Behörden ge- prägten Situation in Kuba. Eine gesetzliche Grundlage für Bestrafungsmaßnahmen existiert nicht, doch liegen Straffreiheit oder die Verurteilung zu auch übertrieben hohen Strafen ganz im Belieben der kubanischen Behörden. amnesty international liegen Informationen darüber vor, dass Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben sollen, häufig Repressalien wie beispielsweise dem Entzug der libreta (Lebensmittelmarken), der Konfiszierung des Eigentums, einem erschwerten Zugang zu Arbeit oder der Vorenthaltung eines Schulplatzes für ihre Kinder ausgesetzt sind. (...)
Konkrete Einzelfälle, in denen nach erfolgloser Asylantragstellung nach Kuba Zurückkehrende allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bestraft wurden, sind amnesty international nicht bekannt; dies ist sicherlich u.a. auch damit zu begründen, dass in den letzten Jahren überhaupt nur wenige Abschiebungen nach Kuba erfolgt sind. amnesty international liegen jedoch Fälle vor, in denen Rückkehrer, die politisch engagiert sind, nach erfolglosem Asylersuchen Verfolgungen ausgesetzt waren.
So ist amnesty international beispielsweise der Fall von Roberto Viza Egües bekannt. Dieser wurde am 31. August 2000 nach nur 18tägigem Aufenthalt von Frankreich aus nach Kuba abgeschoben. Roberto Viza hatte sich zuvor in der oppositionellen Organisation Bewegung des 24. Februar in Kuba engagiert. Bei seiner Ankunft in Kuba wurde er von der Sicherheitspolizei in dem Hochsicherheitsgefängnis Marista inhaftiert. Nachdem er einen Hungerstreik begonnen und die französische Menschenrechtsorganisation Association Européen Cuba Libre sich für ihn eingesetzt hatte, wurde er freigelassen. Er wurde jedoch auch weiterhin verfolgt, wiederholt festgenommen und zusammen mit seiner Familie diversen Repressalien ausgesetzt;
Quellen: LExpress 02.08.01, Le Monde 16.09.00 und persönliche Gespräche mit Herrn Viza Egües.
Nach Einschätzung amnesty internationals besteht auch deshalb eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verfolgung kubanischer Staatsangehöriger, die im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben und abgeschoben werden, da die kubanische Regierung bestrebt ist, die internationalen Beziehungen gegenüber europäischen und auch anderen Staaten zu verbessern. Eine Asylantragstellung wird insofern als Kritik am Regime und damit als Schädigung der nationalen Interessen Kubas angesehen. Diese Einschätzung lässt sich u.a. aus der Tatsache ableiten, dass im Vorfeld von öffentlichen politischen Ereignissen, wie zum Beispiel Staatsbesuchen in Kuba, bekannte Regimekritiker präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt werden.
amnesty international geht wie auch das Auswärtige Amt in seinem Bericht vom 05.03.1998
Az. 514-516.80/KUB
davon aus, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Asylantragstellung den kubanischen Behörden auch bekannt wird. (...)
Alle Kubaner benötigen ein Ausreisevisum, um das Land verlassen zu können. Die maximale Dauer, für die Ausreisevisa ausgestellt werden, beträgt elf Monate. Entsprechend amnesty international vorliegenden Informationen haben Personen, die sich länger im Ausland aufhalten, als durch ihr Ausreisevisum gestattet, unter Umständen bei ihrer Rückkehr mit einer Bestrafung zu rechnen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Personen von der kubanischen Regierung als regimekritisch eingestuft werden. amnesty international ist keine gesetzliche Grundlage für eine solche Bestrafung bei Übertreten des genehmigten Zeitraumes bekannt. Die Entscheidung ob und welche Konsequenzen getroffen werden, liegt in der Willkür der entsprechenden Behörden.
amnesty international ist bekannt, dass der kubanische Staat grundsätzlich davon ausgeht, dass über die gestattete Zeit im Ausland verbleibende Personen ihr Recht verlieren, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dementsprechend können ihr Haus oder andere Besitztümer durch den Staat konfisziert werden. Personen, die sich über den genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland aufhalten, werden von den kubanischen Behörden als Emigranten eingestuft, und ihnen werden auf der Grundlage des Art. 1 des Gesetzes Nr. 989
Gaceta Oficial vom 06. Dezember 1961, Seite 23705 ff
ihre staatsbürgerlichen Rechte entzogen. Um nach Kuba zurückkehren zu können, müssen diese Personen ein Einreisevisum beantragen. (...)