Kuwait

VG München: Grundsätzlich keine Verfolgung der Bidun
Urteil vom 26.5.2003 - M 17 K 02.52460 - (9 S., M4263)

“(...) Der Schutz des Art. 16a GG steht den Klägern nicht zu. (...)
Die Kläger gehören nach ihren glaubhaften Angaben zu der Gruppe der Bidun (bzw. Bedoon), dabei handelt es sich um Bewohner Kuwaits die keine kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzen, wie wohl sie unter Umständen schon seit Generationen in Kuwait leben. Diesen Personen (ca. 80 % der Bevölkerung) verrichten im wesentlichen alle praktischen Arbeiten im Land (s. Deutsches Orient-Institut vom 29.10.2001 an das VG Aachen). Die Kläger sind daher in gewisser Weise Bürger zweiter Klasse. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass sie in Kuwait politische Verfolgung erlitten haben. Nach dem Sachvortrag der Kläger war ihre wirtschaftliche Situation schlecht (...). Das Existenzminimum erscheint jedoch aufgrund der Angaben der Kläger gesichert gewesen zu sein. (...) Dies deckt sich auch mit der Auskunftslage, wonach die Gruppe der Bidun zwar unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen leidet, viele aber Arbeit haben (Europäische Union Restreint vom 21.4.1998). (...)
Auch sonst ist eine Ausgrenzung aus der Friedensordnung nicht erkennbar, wobei das Gericht allein die staatliche Aufrechterhaltung eines “Zwei-Klassen-Systems” der Staatsangehörigen und sonstigen Bewohner Kuwaits nicht als Ausgrenzung einschätzt. Unter Menschenrechtsgesichtspunkten ist es zwar bedenklich, wenn ein Staat für nur einen Teil der Einwohner ein kostenloses Schulsystem und eine kostenfreie Gesundheitsfürsorge zur Verfügung stellt, während andere Bewohner dafür bezahlen müssen. Die Beeinträchtigung überschreitet jedoch nicht die Grenze zur asylrelevanten Verfolgung. (...)
Auch die Situation einer Gruppenverfolgung liegt für die Kläger nicht vor. (...)
Für die o. g. Gruppe der Bidun zu denen die Kläger gehören, wird keine Gruppenverfolgung angenommen. Die Bevölkerungsgruppe ist zwar rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellt als kuwaitische Staatsangehörige, gezielte Verfolgungsmaßnahmen ausschließlich wegen der Gruppenzugehörigkeit sind jedoch nicht bekannt (s. o. g. Bericht der EU, wonach keine systematische Verfolgung stattfinde). (...)”