Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Länderbericht:
ACCORD: Behandlungsmöglichkeiten für HIV und Hepatitis C.
Anfragenbeantwortung a-5932-1-2 vom 12.2.2008 (ID 91589)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 6.11.2007 (27 S., A0348, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Flüchtlingsanerkennung eines homosexuellen Mannes (ausführliches Zitat).
Urteil vom 13.11.2007 - 1 A 1824/07 - (14 S., M11991)Länderbericht:
Human Rights Watch: Nach offiziellen Angaben wurden seit dem Jahr 2000 über 8000 Menschen von der Polizei erschossen; allein zwischen Juni und September 2007 wurden bei Schießereien mit mutmaßlichen Kriminellen 785 Menschen getötet (engl.).
Bericht vom 18.11.2007: "Investigate Widespread Killings by Police" (ID 86298)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu häuslicher Gewalt; gesetzliche Regelungen; Schutz und Entschädigung für Opfer (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 10.8.2007: "Domestic violence; recourse and protection available to victims of domestic violence (2005–2007)" (ID 83373)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Länderbericht:
IRIN: Laut einer unabhängigen Studie Verbesserungen bei der Versorgung von HIV/AIDS-Patienten, nach wie vor erhalten aber nur etwa 20 % der Patienten regelmäßig antiretrovirale Medikamente (engl.).
Bericht vom 20.9.2007: "Treatment scale-up urgently needed" (ID 82332)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung:
VG München: Flüchtlingsanerkennung wegen Homosexualität (ausführliches Zitat).
Urteil vom 30.1.2007 - M 21 K 04.51494 - (22 S., M10835)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
Rechtsprechung:
VG Freiburg: Flüchtlingsanerkennung eines Christen, dessen Missionsarbeit Auslöser von Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen gewesen ist, wegen der Gefahr von Übergriffen durch Moslems; kein staatlicher Schutz.
Urteil vom 26.4.2007 - A 1 K 11083/04 - (16 S., M10513)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
Länderbericht:
BBC News: Gewerkschaften rufen aus Protest gegen die Amtseinführung des neuen Präsidenten Umaru Yar'Adua einen zweitägigen Generalstreik aus; Wahl wird von Beobachtern als Farce bezeichnet (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Nigeria strike over 'flawed' poll" (ID 75356)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Länderberichte:
Human Rights Watch: Laut Human Rights Watch und anderen internationalen Beobachtern wurden die Regionalwahlen am 14.4.2007 in wichtigen nigerianischen Bundesstaaten, darunter Rivers und Anambra, von Gewalt und Wahlbetrug überschattet; so wurde in Gebieten, in denen die Wahllokale überhaupt nicht geöffnet hatten, eine Wahlbeteiligung von über 90 % registriert (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Polls Marred by Violence, Fraud" (ID 72433)
ReliefWeb/PANA: Nach Berichten nigerianischer Zeitungen zwischen 46 und 52 Tote bei Gewaltausbrüchen während der Wahlen für die Gouverneure und Parlamente der Bundesstaaten (engl.).
Bericht vom 15.4.2007: "Dozens die in Nigeria polls" (ID 72413)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion (ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.11.2006 - A 7 K 295/06 - (12 S., M9702)Länderbericht:
BBC News: Laut UN-Sonderberichterstatter zur Folter werden Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam "routinemäßig" angewandt (engl.).
Bericht vom 9.3.2007: "Nigerian police torture 'routine'" (ID 69805)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Länderbericht:
ACCORD: Zur medizinische Versorgungslage, besonders in Lagos.
Anfragenbeantwortung a-5294 vom 31.1.2007 (ID 67394)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Von den Niederlanden initiiertes Pilotprojekt soll Tausenden im informellen Sektor beschäftigten Menschen Zugang zu einer Krankenversicherung ermöglichen (engl.).
Bericht vom 18.12.2006: "New insurance scheme for poor" (ID 64275)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Überblick zur aktuellen politischen Situation und Sicherheitslage; gefährdete Gruppen; medizinische Versorgung.
Bericht vom 18.12.2006: "Nigeria – Update" (ID 65668)
Weitere Dokumente 12/2006
Länderberichte:
Amnesty international: Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte sowie durch private Täter "endemisch"; Reaktion der Behörden hinsichtlich Prävention und Strafverfolgung völlig unzureichend (engl.).
Bericht vom 28.11.2006: "Rape – the Silent Weapon" (ID 62567)
Auswärtiges Amt: Es ist nicht davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden Kenntnis von einer Verurteilung wegen des Handels mit Betäubungsmitteln in Deutschland erhalten; Gefahr der Doppelbestrafung bei Rückkehr "unwahrscheinlich", da das in Frage kommende Dekret Nr. 33 in der Praxis nicht angewandt wird.
Stellungnahme vom 20.11.2006 an VG Chemnitz - A 3 K 222/06 - (2 S., A0291, siehe Hinweis)
Weitere Dokumente 11/2006
Länderbericht:
ReliefWeb/Agence France-Presse: Sechsmonatiger Ausnahmezustand über den Bundesstaat Ekiti, den Präsident nach einem Machtkampf zwischen dem Gouverneur und dem regionalen Parlament verhängt hatte, wird vom Bundesparlament bestätigt (engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "Nigerian parliament approves Obasanjo's state of emergency" (ID 60053)
Weitere Dokumente 10/2006
Länderbericht:
Amnesty international: Strafverfolgung von Homosexuellen; drastische Verschärfung der Kriminalisierung homosexueller Handlungen durch geplantes Gesetz zur Verhinderung gleichgeschlechtlicher Heiraten (»Same Sex Marriage Prohibition Act«), das Haftstrafen auch für Unterstützungshandlungen vorsieht, etwa für die Mitgliedschaft in einer NGO, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzt; zu den Haftbedingungen.
Stellungnahme vom 4.8.2006 an VG Düsseldorf - 1 K 975/06.A - (ID 55719)
SFH: Behandlung von HIV/AIDS
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bericht vom 12.7.2006: »Behandlungsmöglichkeiten
für Personen mit HIV/AIDS« (6 S., ID 54772)
»(...) Zugang zu antiretroviralen Behandlungsmöglichkeiten. (...)
In allen 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es heute an insgesamt 74 Orten Zugang zu der seit Anfang 2006 kostenlosen antiretroviralen Behandlung.5 Das bestehende Angebot antiretroviraler Behandlungsmöglichkeiten reicht aber weiterhin nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf zu decken. Gemäss UNAIDS-Angaben von Ende Dezember 2005 gab es eine Nachfrage von 520 000 Personen für eine antiretrovirale Therapie (ART; antiretrovirale Medikamente = ARV) – landesweit konnten zuletzt 40 000 Personen eine solche Behandlung erhalten. Die von internationalen NGOs, zivilgesellschaftlichen und privaten Organisationen aufgebauten lokalen kleinen Programme zur Behandlung von Personen mit HIV/AIDS erreichen auch mehrere Tausend Personen6, können aber die Versorgungsdefizite öffentlicher Institutionen nicht kompensieren. (...)
Gemäss Angaben von Ärzte ohne Grenzen mussten PatientInnen im Jahre 2005 in öffentlichen Krankenhäusern Nigerias noch monatlich sechs Euro für die ART bezahlen. Regelmässige diagnostische Tests kosten in den meisten öffentlichen Programmen rund 128 Euro pro Jahr. Hinzu kommen in allen öffentlichen AIDS-Programmen Kosten für die Medikamente zur Behandlung von Begleiterkrankungen – was sich durchschnittlich auf 77 Euro im Jahr beläuft. Eine Untersuchung von Ärzte ohne Grenzen zeigte, dass fast 50 Prozent der AIDS-PatientInnen in öffentlichen Krankenhäusern von weniger als 28 Euro im Monat leben. Zudem hatten 44 Prozent aller PatientInnen, die für ihre AIDS-Behandlung bezahlen mussten, die Therapie aus Geldmangel mehrfach unterbrochen oder die Medikamente nur in unzureichenden Dosen eingenommen. Dadurch kann die lebensverlängernde Behandlung an Wirkung einbüssen.10
Die Behandlung bleibt weiterhin für viele PatientInnen unbezahlbar. Zwei Drittel aller NigerianerInnen müssen mit weniger als einem Euro pro Tag auskommen. HIV/AIDS führt zu einer teilweise ruinösen sozioökonomischen Belastung für Familienhaushalte. (...)
Sowohl staatliche als auch ausländische internationale und nationale Organisationen und Institutionen unterhalten zahlreiche und sehr verschiedene Projekte für Personen mit HIV/AIDS. Im Rahmen dieser Projekte können vor allem arme und verletzliche Personen mit HIV/AIDS, aber auch andere Personenprofile Dienstleistungen (u. a. lebensverlängernde antiretrovirale Arzneimittel, regelmässige diagnostische Tests, Behandlung von Begleiterkrankungen) teilweise oder vollkommen kostenlos beziehen. Während die Beratung in der Regel kostenlos ist, sind Hospitalisierung und Krankenpflege kostenpflichtig. Eine automatische Teilnahme an Behandlungsprogrammen beziehungsweise ein gleichberechtigter Zugang ist gemäss den uns vorliegenden Informationen nicht gewährleistet.12 Bei Einwilligung und Mitwirkung der betreffenden Person kann der behandelnde Arzt gemäss Angaben mehrerer der von uns im Juni/Juli 2006 kontaktierten Organisationen Kontakt zu einem der Programme vor Ort aufnehmen. Nur so kann wirklich festgestellt werden, ob die betreffende Person direkt in eines der kostenlosen Behandlungsprogramme aufgenommen werden kann. (...)«
5
IRIN PlusNews, Number of ARV sites more than doubled, 15.03.06, Quelle: www.plusnews.org.
6 Ärzte ohne Grenzen bietet
z. B. in Lagos kostenlose Aids-Behandlungen für knapp 1000 PatientInnen
an. Beispielhaft kann hier auch das Projekt »GHAINING Ground« genannt
werden, dass etwa 5000 Personen in weniger als einem Jahr einer ART zuführen
konnte. Vgl. A Newsletter from the Global HIV/AIDS Initiative Nigeria, GHAIN
Records 4934 ART Clients in Less Than a Year, April 2006, Quelle: www.fhi.org/(...).
10 WHO: Summary Country Profile
for HIV/AIDS treatment scale up, Juli 2004, Quelle: www.who.int/3by5/en/Nigeria.pdf;
Ärzte ohne Grenzen, Nigeria: Regierung schafft Aids-Arzneimittelgebühr ab –
Behandlung bleibt aber für viele unbezahlbar, 29.12.05, Quelle: http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/Laender/Laenderauswahl/Nigeria/Nigeria-Arzneigebuehr.php?viewType=print.
12 Siehe Informationen von
IRIN PlusNews, Quelle: www.plusnews.org; Ärzte ohne Grenzen [a. a. O.].
Länderbericht:
BBC News: Onitsha, Anambra State: Armee wird nach schweren Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Anhängern der verbotenen Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (Massob) in die Stadt entsandt (engl.).
Bericht vom 19.6.2006: »Troops deploy across Nigeria city« (ID 50844)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum Konzept der »nicht-indigenen« Bevölkerung und diskriminierende Umsetzung durch Behörden; »nicht-indigene« Personen u. a. bei Eigentumsrechten, beim Zugang zu höherer Bildung und bei der Berufswahl diskriminiert, auch wenn ihre Familien bereits seit über 100 Jahren an ihren Wohnorten leben (engl.).
Bericht vom 25.4.2006: »›They Do Not Own This Place‹ – Government Discrimination Against ›Non-Indigenes‹ in Nigeria« (#50107)
Immigration and Refugee Board of Canada: Über Zwangsehen nach islamischem Gesetz und Konsequenzen für Frauen, die sich Zwangsheiraten entziehen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 17.3.2006: »Forced marriage under Islamic law; (...) [NGA100418.E]« (#48975)
Immigration and Refugee Board of Canada: Praxis des Levirats (»Schwagerehe«, Heirat der Witwe und eines männlichen Verwandten eines Verstorbenen) bei den Yoruba, Igbo und Hausa-Fulani (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 16.3.2006: »Levirate marriage practices among the Yoruba, Igbo and Hausa-Fulani; (...) (February 2006) [NGA101045.E]« (#48967)
Immigration and Refugee Board of Canada: Praxis der Zwangsehen bei Yoruba, Igbo und Hausa-Fulani (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.3.2006: »Forced marriage among the Yoruba, Igbo, and Hausa-Fulani; (...) (February 2006) [NGA101044.E]« (#48959)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 29.3.2005 (31 S., A0255, siehe Hinweis)
Länderberichte:
ACCORD: Zum Stamm der Etsako.
Anfragenbeantwortung a-4696 vom 22.11.2005 (#39801)
ACCORD: Zu Demonstrationen der sezessionistischen MASSOB (Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) in der Stadt Okigne im Mai und Juni 2005; zu religiösen Strukturen, ethnischen und religiösen Konflikten im Bundesstaat Abia State (engl.).
Anfragenbeantwortung a-4716 vom 18.11.2005 (#39464)
Integrated Regional Information Network: Anklageerhebung gegen Ralph Uwazurike, Führer der MASSOB, und sechs weitere Mitglieder der Bewegung; bei Verurteilung wegen Hochverrats könnte ihnen die Todesstrafe drohen; in Onitsha Zusammenstöße zwischen der Polizei und tausenden Demonstranten bei Protesten gegen die Festnahme von Uwazurike (engl.).
Bericht vom 8.11.2005: »Biafran separatist leader charged with treason« (#38741)
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung einer christlichen Volkzugehörigen der Ishan (ausführliches Zitat).
Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - (18 S., M7103)Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Moujahid Dokubo-Asari, Führer der Ijaw-Miliz Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF), wegen Hochverrats und anderer Vergehen angeklagt; ihm droht eine lebenslange Haftstrafe (engl.).
Bericht vom 6.10.2005: »Militia leader charged with treason, risks life imprisonment« (#37403)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Zahlreiche Festnahmen in mehreren Städten im Südosten bei Kundgebungen der sezessionistischen MASSOB, die für die Unabhängigkeit Biafras eintritt; ein Polizist bei einer Demonstration in Anitsha, Bundesstaat Anambra, getötet (engl.).
Bericht vom 8.9.2005: »Police arrest 45 people in violent southeast secessionist protests« (#36407)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Gesundheitsgefahr wegen HIV-Infektion stellt in Nigeria eine allgemeine Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar; extreme Gefahrenlage für HIV-Infizierten, der die antiretrovirale Therapie nicht bezahlen kann und daher innerhalb von drei Monaten eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erleiden würde (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 6.6.2005 - A 5 B 281/04 - (15 S., M6764)
VG Düsseldorf: Gesundheitsgefahr wegen HIV-Infektion stellt in Nigeria eine allgemeine Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar; § 60 Abs. 7 AufenthG bei HIV-Infektion wegen fehlender Finanzierbarkeit einer antiretroviralen Therapie.
Urteil vom 14.6.2005 - 1 K 7987/04.A - (8 S., M6856)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Präsident Olusegun Obasanjo bestätigt Bericht der UN"=Menschenrechtskommission, wonach extralegale Hinrichtungen durch die Polizei sowie Folter und willkürliche Inhaftierungen weitverbreitet sind; er kündigt Maßnahmen gegen diese Praktiken an (engl.).
Bericht vom 19.8.2005: »Obasanjo admits extrajudicial killings by police, pledges action« (#35667)
Human Rights Watch: Folter und Misshandlungen werden in Polizeigewahrsam routinemäßig angewandt; zahlreiche Todesfälle in Haft (engl.).
Bericht vom 27.7.2005: »Rest in Pieces«: Police Torture and Deaths in Custody in Nigeria« (#34530)
Länderbericht:
Amnesty international: Zur verbreiteten privaten Gewalt gegen Frauen; häufiges Versagen von Polizei und Justiz bei Strafverfolgung der Täter; in Lagos nur ein privat betriebenes Frauenhaus ohne staatliche Unterstützung (engl.).
Bericht vom 31.5.2005: "Unheard Voices - Violence against women in the family" (#32448)
Länderbericht:
Dänisches Immigrationsamt: Bericht über eine gemeinsame Delegationsreise von britischen und dänischen Regierungsvertretern nach Abuja und Lagos: u. a. zu Justizsystem, Haftbedingungen und Zugang zu medizinischer Behandlung (engl.).
Bericht vom 18.3.2005: "Report on human rights issues in Nigeria: Joint British-Danish fact-finding mission to Abuja and Lagos, Nigeria (19 October to 2 November 2004)" (#30412)
Länderbericht:
ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz: Umfangreicher Bericht auf der Basis einer Auswertung zahlreicher öffentlicher Quellen, u. a. zu: politische Situation, Polizei und Justizsystem, Scharia, ethnische und kommunale Konflikte, Vigilantengruppen, Geheimgesellschaften, Studentenkulte, Situation von Frauen, Kindern und Jugendlichen, sexuelle Orientierung.
Bericht vom August 2004: "Nigeria - Länderbericht" (#26692)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der Anwendung der Scharia im Strafrecht von zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 2000; u. a. zu unmenschlichen Strafen, Verletzung des Rechts auf faire Verfahren und zur Diskriminierung von Frauen (engl.).
Bericht vom 21.9.2004: "'Political Shari'a'? Human Rights and Islamic Law in Northern Nigeria" (#25685)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Gefahr durch HIV-Infektion ist in Nigeria allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; keine extreme Gefährdungslage, wenn antiretrovirale Therapie noch nicht notwendig ist.
Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - (6 S., M5059)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Kano: Sicherheitskräfte töten nach Zeugenaussagen etwa 40 Menschen beim Versuch, Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems unter Kontrolle zu bringen (engl.).
Bericht vom 17.5.2004: "Nigeria: Police Shootings Compound Violence in Kano" (#22354)
SFH: Versorgung von HIV/AIDS-Patienten
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom 23.3.2004: "Nigeria - Medizinische
Versorgung von HIV/AIDS-PatientInnen" (6 S., M4994)
"(...)
Zu 1: Gibt es in Nigeria staatlich geförderte Programme zur Behandlung von HIV-AIDS-PatientInnen (Medikamentenabgabe, ärztliche Aufklärung und Betreuung)?
Die Zivilregierung unter Obasanjo hat gemäss Bericht von UK Home Office vom Oktober 2003 eine Reihe von Schritten unternommen, um die allgemeine staatliche Gesundheitsversorgung in Nigeria, die sich am Rande des Zusammenbruchs befand, zu verbessern.2 Qualität und Zugang zu medizinischer Versorgung sind aber nach wie vor von der Zahlungsfähigkeit der PatientInnen abhängig. Die Einführung einer staatlichen Krankenversicherung oder Gesundheitsversorgung wurde ins Auge gefasst, muss jedoch noch im Detail ausgearbeitet werden. Laut einer Studie der Weltbank hat die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung. Ein Mangel an Geldern und Personal hat zu Verschlechterungen des Gesundheitssystems geführt, was wiederum viele Ärzte zu Abwanderung ins Ausland bewogen hat, wo sie bessere Bedingungen und Bezahlung erwarten können.
Im Jahre 2004 sind ungefähr 3,9 Millionen Personen in Nigeria mit HIV infiziert (Schätzungen variieren zwischen 5,8 Prozent bis 7 Prozent der nigerianischen Bevölkerung).3 Bis jetzt soll es 2004 36 500 AIDS-Neu-Erkrankungen und 30 815 AIDS-Tote gegeben haben.4 Die Regierung Obasanjos hat es sich deshalb zu einer Hauptaufgabe gemacht, gegen AIDS und HIV vorzugehen und hat dafür Gelder von den USA, Grossbritannien und der Weltbank erhalten.5
Im April 2002 wurde ein staatliches Programm lanciert, mit dem in 25 Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, die über das ganze Land verteilt sind, an 15 000 AIDS-Erkrankte (10 000 Erwachsene, 5000 Kinder) für weniger als 1 US Dollar pro Tag der jeweils benötigte Medikamenten-Cocktail verteilt werden soll. Die Regierung leistet Subventionen in der Höhe von ca. 80 Prozent der Kosten, wodurch die Medikamente statt 90 US Dollar (bis mehr als 100 US Dollar) nur 10 US Dollar (1000 Naira) pro Monat kosten.6 Obwohl Nigeria zu den Ölproduzenten gehört, schätzen Geldgeber, dass ungefähr zwei Drittel der Bevölkerung von weniger als 1 US Dollar pro Tag leben.7Zu 2: Welches sind die Voraussetzungen für einen Zugang zu solchen Programmen (Kosten, Wohnort, Sozialer Status)?
Im Juni 2002 ist die Nutzung des im April 2002 lancierten Programms durch die Bevölkerung noch eher gering gewesen, nur 800 Personen machten Gebrauch davon.8 Dies wird zum einen mit einer tiefsitzenden Stigmatisierung der Krankheit in Nigeria erklärt. Das staatliche Behandlungsschema bedingt, dass der HIV/AIDS-Status der Erkrankten nicht mehr geheim bleibt. Zum anderen müssen sich PatientInnen Tests unterziehen, damit die passende Medikamentenzusammensetzung bestimmt werden kann. Diese Untersuchungen kosten ungefähr 40 US Dollar, mit einer zusätzlichen Administrationsgebühr von 10 US Dollar (bis 20 US Dollar). In einem Land mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weniger als 30 US Dollar können sich nur wenige diese Untersuchungen leisten. Des weiteren bedeuten 25 Zentren für ein Land von der Grösse Nigerias, dass viele Erkrankte einen weiten Weg auf sich nehmen und damit zusätzlich für Transportkosten aufkommen müssen.9 Human Rights Watch verweist darauf, dass besonders die Problematik der Geschlechterungleichheit in der AIDS-Bekämpfung berücksichtigt werden und für einen gleichberechtigten Zugang zu Behandlung für Frauen und Mädchen gesorgt werden muss.10
Das staatliche Gesundheitsministerium verkündete 2003, dass mittlerweile 0,24 Prozent der HIV-positiven Bevölkerung Zugang zu antiretrovalen Medikamenten habe.11 Mittlerweile würden mindestens 12 000 Personen seit mehr als einem Jahr an dem im Jahre 2002 gestarteten staatlichen Programm teilnehmen.
Im Januar 2004 wurde allerdings gemeldet, dass seit September 2003 keine staatlich unterstützten Medikamente mehr zur Verfügung stehen würden.12 Bereits im Juni 2003 hätten einige Zentren keine Medikamente mehr liefern können, in den letzten drei Monaten seien allen Zentren - ausser dem Institute of Medical Research in Lagos - die Medikamente ausgegangen oder nur noch Medikamente mit abgelaufenem Verfallsdatum abgegeben worden.13 Zu diesem Stop des staatlichen Programmes kam es, weil die Regierung kein Geld mehr hatte für die Finanzierung der Medikamente. Im Januar 2004 konnte die Regierung aber wieder Medikamente bestellen und am 12. März 2004 verkündeten Sprecher des Gesundheitswesens, dass die ersten dieser bestellten Medikamente in den Zentren angekommen seien.14 Ärzte warnen davor, dass jeder Unterbruch in einer AIDS-Behandlung zu Resistenz gegenüber den antiretrov[ir]alen Medikamenten führen kann, was konkret bedeutet, dass der Virus mutiert und gegen das bisherige Medikament unempfindlich wird.15
Das staatliche Programm Nigerias hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahre 2006 in allen Staaten Nigerias Zugang zu HIV/AIDS-Behandlungen zu ermöglichen. Nicht nur die Regierung Nigerias, auch die UNO und andere Geldgeber (z. B. Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis and Malaria) oder NGOs wie die Ärzte ohne Grenzen widmen sich der HIV/AIDS-Problematik in Nigeria und sorgen für erste Schritte in Richtung einer Verbesserung des schlechten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten. Im März 2004 hat die nigerianische Regierung mit der ersten lokalen Produktion [von] ARV-Medikamenten für Kinder begonnen.16
Wie aber aus obigen Ausführungen ersichtlich wird, ist der Zugang zu Medikamenten bei weitem nicht flächendeckend und nach wie vor abhängig von den finanziellen Voraussetzungen. So verweist eine in Nigeria arbeitende AIDS-Expertin darauf, dass die 25 Gesundheitszentren sehr beschränkte Kapazitäten aufweisen und die Alternative für HIV/AIDSPatientInnen in Privat-Krankenhäusern besteht, die überteuert sind.17 Die Mehrheit der PatientInnen geht deshalb zu AlternativmedizinerInnen, weiche Heilung versprechen, den verzweifelten Patientinnen aber letztendlich nur Geld abnehmen. Bei der Rückführung eines HIV/AIDS-Patienten nach Nigeria besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand verschlechtert, nicht nur weil er sich eine Behandlung nicht leisten kann, sondern auch weil ihm droht, von Angehörigen und Freunden verlassen und stigmatisiert zu werden wegen seiner Krankheit. (...)"
2 vgl. UK Home office, country report Nigeria, Oktober 2003
3 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: AIDS treatment resumes as depleted drug stocks replaced, 12. März 2004
4 vgl. Journalists against Aids, Estimates Updated Daily based on the 2001 National HIV/Syphilis Seroprevalence Survey conducted by the Federal Ministry of Health and the Futures Group AIM Model, Februar 2004.
5 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: World Bank $ 237 million for health, poverty reduction, 10. Juni 2002.
6 vgl. ACCORD, Länderbericht Nigeria 2002
7 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
8 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: Antiretroviral scheme draws poor response. 6. Juni 2002
9 Auskunft von einem durch die SFH angefragten AIDS-Experten zu Nigeria, 24. Februar 2004.
10 vgl. Human Rights Watch, Gender Inequality fuels AIDS crisis, 1. Dezember 2003; (vgl. auch UNAIDS.org, the global coalition on women and aids, 2004)
11vgl. Federal Ministry of Health 2003: http://www.nacanigeria.org/ARV.htm
12 vgl. BBC News, HIV/Aids drugs run out in Nigeria, 17. Januar 2004.
13 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: Over 14 000 on subsidised AIDS drugs run out of medication, 3. Februar 2004.
14 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
15 vgl. The Boston Globe, HIV fight comes up short in Nigeria. Drugs running out at public clinics, 12. Dezember 2003
16 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
17 Auskunft von einer durch die SFH angefragten AIDS-Expertin in Nigeria, 8. März 2004
Länderbericht:
Human Rights Watch: Meinungsfreiheit ist trotz einzelner Fortschritte noch immer nicht garantiert; Dokumentation von Übergriffen gegen Oppositionelle und Journalisten im Jahr 2002 (engl.).
Bericht vom 2.12.2003: "Renewed Crackdown on Freedom of Expression" (#17928)
Länderberichte:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kazaure, Bundesstaat Jigawa: Christliche Kirchen von Muslimen niedergebrannt, nachdem eine Schülerin angeblich den Propheten Mohammed beleidigt hatte.
Bericht vom 21.11.2003: "13 Kirchen in Nigeria niedergebrannt" (#17799)
Institut für Afrika-Kunde: Mögliche Gefährdung wegen eines Konflikts mit der Ogboni-Bruderschaft auch davon abhängig, ob es sich um die traditionelle oder die Reformierte Bruderschaft handelt; "Terrorregime" der Bakassi Boys in Abia State; ob Regierung effektiven Schutz gewährleisten kann, ist zweifelhaft. Stellungnahme vom 24.2.2003 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 2 L 154/01 - (8 S., #17910, M4308)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Weibliche Genitalverstümmelung ist politische Verfolgung (ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Urteil vom 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A - (18 S., M4068)Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Migration der muslimischen Hausa und Fulani in den Süden: Inbesitznahme des Bodens zu Siedlungszwecken, politische Beherrschung dieser Gebiete sowie die gewaltsame Einführung des Islam unter den dort lebenden meist christlichen Minderheitenvölkern.
Bericht vom 31.7.2003: Landkonflikte, ethnische Vorherrschaft und forcierte Islamisierung in Nigeria (#15759)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Gefahren wegen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten einer HIV-Infektion sind in Nigeria allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG; Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung wegen Gefahr durch Abbruch einer antiretroviralem Therapie infolge mangelnder Finanzierung.
Urteil vom 25.4.2003 - 1 K 8637/02.A - (9 S., M3879)Länderberichte:
Human Rights Watch: Analyse der Miss World-Unruhen in Kaduna im November 2002; Dokumentation von Fällen von Tötungen durch Armee und Polizei bei der gewaltsamen Beendigung der Ausschreitungen (engl.).
Bericht vom 22.7.2003: The Miss world riots: Continued Impunity for Killings in Kaduna (#14433)
Amnesty international: Lagos: Vier Demonstranten bei Protesten gegen eine Erhöhung der Benzinpreise getötet; auch Tage danach hat die Regierung noch keine Untersuchung der Vorfälle eingeleitet (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: Police use of lethal force against demonstrators must be investigated (#14326)
VG Chemnitz: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen
Mann
Urteil vom 9.5.2003 - A 6 K 30358/97 - (14 S., M3701)
(...) Die Klage hat aber insoweit Erfolg, als das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG im Fall des Klägers abgelehnt hat. (...)
Zu den asylrechtlich relevanten unveränderlichen Eigenschaften rechnet auch eine homosexuelle Veranlagung in der Ausprägung, wie sie beim Kläger vorhanden ist.
Aufgrund des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Petermann vom 17.11.2002 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich bei der Homosexualität des Klägers nicht um eine bloße Neigung handelt, der nachzugeben mehr oder weniger in seinem Belieben stünde, sondern dass in der Person des Klägers Homosexualität im Sinne einer irreversiblen Prägung eine unentrinnbare schicksalshafte Festlegung auf homosexuelles Verhalten gegeben ist, die das Gefühlsleben des Klägers einschließlich seines sexuellen Verhaltens von seiner Jugend an bestimmt und nach dem Gutachten etwa seit dem 20. Lebensjahr zu einer homosexuellen Orientierung und daraus resultierenden Partnereinstellung geführt hat. (...)
Der Kläger wird bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein, die seiner asylrechtlich relevanten Veranlagung gilt. Er wird sich bei einer Rückkehr aufgrund seiner stabilen homosexuellen Neigung einer homosexuellen Betätigung nicht enthalten können. Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die zu erwartende homosexuelle Betätigung des Klägers seinem Umfeld und den nigerianischen Strafverfolgungsbehörden bekannt wird. Gemäß der bundesstaatlichen Gesetzgebung ist Homosexualität in Nigeria illegal und wird nach den Art. 214 bis 217 des Strafgesetzbuches mit bis zu 14 Jahren Haft bedroht. Der Versuch dieses Deliktes ist mit einer Strafe von sieben Jahren bedroht. Nach der Auskunft des Institutes für Afrikakunde an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom 19.12.2001 wird Homosexualität vor allem in den Bundesstaaten Nigerias, die die Sharia eingeführt haben, unnachsichtig verfolgt und besonders bei erzwungenem homosexuellen Verkehr drakonisch bis hin zur Steinigung bestraft. Aber auch freie praktizierte Homosexualität ist in den meisten nördlichen Bundesstaaten, die die Sharia eingeführt haben, mit schweren Strafen bedroht. Die vom Staat und verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen in Nigeria durchgeführten Aufklärungs- und Vorbeugungskampagnen gegen Aids haben unter der nigerianischen Bevölkerung auch das Problem besonderer Ansteckungsgefahr durch Homosexualität verstärkt ins Bewusstsein gerückt, und zwar überwiegend in einem negativen Sinn der Ausgrenzung von als dekadent angesehen[en] und verdammten westliche[n] Sexualpraktiken. Auch konservative christliche Sekten und viele der neueren charismatischen christlichen Kirchen Nigerias sprechen sich öffentlich gegen Homosexualität aus, die sie als schwere Sünde verdammen. Fundamentalistische religiöse Gruppen, die sowohl unter den Muslimen als auch unter den Christen in allen Teilen Nigerias eine neue Blüte erleben, betreiben aktiv eine Politik der Ächtung und Ausgrenzung von Homosexuellen. Selbst die etablierte konventionelle anglikanische Kirche Nigerias ist in dieser Frage tief gespalten. Mehrheitlich vertritt sie die Auffassung, Homosexualität sei als Sünde wider der Natur des Menschen zu verdammen. Die Haftbedingungen in den nigerianischen Gefängnissen sind nach wie vor unmenschlich und für einen dort Inhaftierten lebensbedrohlich (ai vom 26.07.1999).
Entgegen der Meinung der Beklagten hat sich die Lage für die Homosexuellen in Nigeria allgemein nicht deshalb dramatisch verbessert, weil homosexuelle Handlungen im Konsens unter Erwachsenen nicht mehr angezeigt oder strafrechtlich verfolgt würden. Denn wachsender religiöser Fundamentalismus sowohl unter den neuen charismatischen christlichen Kirchen als auch innerhalb des Islams führen zu zunehmender Intoleranz gegenüber abweichendem Sexualverhalten im Allgemeinen und gegen Homosexuelle im Besonderen. Zeitungskampagnen und Kampagnen evangelikaler Wanderprediger in den Medien fördern die Hetze gegen Homosexuelle. Lynchjustiz bis hin zu extra-legalen Hinrichtungen von Homosexuellen findet auch heute noch in Nigeria statt (Auskunft des Institutes für Afrikakunde vom 11.11.2002 an VG Oldenburg). Der in dieser Auskunft belegte offene Umgang mit Homosexualität im Konsens unter Erwachsenen besonders in den Zentren der Homosexualität in den nigerianischen Großstädten innerhalb der westlich ausgebildeten Eliten kann an der vom Gericht befürchteten drohenden Verfolgung der Homosexualität des Klägers in Nigeria nichts ändern. Aus der vorgenannten Auskunft und der Übersetzung der dieser Auskunft zugrunde liegenden Quellen ergibt sich für das Gericht vielmehr, dass zum einen Zentren einigermaßen tolerierter Homosexualität nur in einigen nigerianischen Großstädten zu finden sind und ferner ein offener Umgang mit Homosexualität ausschließlich auf die westlich ausgebildete Elite bzw. die Oberschicht in Nigeria beschränkt ist. Diesem Teil der Gesellschaft gehört der Kläger aber nicht an. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass er aufgrund seiner intellektuellen und wirtschaftlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein wird, sich diesen Kreisen anzuschließen, wobei wie der Kläger zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausführt auch im Rahmen des Umgangs mit Homosexualität Feindschaften unter den Ethnien eine große Rolle spielen dürften. (...)
Einsender: RAin Arendt-Rojahn, Berlin
Länderberichte:
EU-Wahlbeobachtungsmission in Nigeria: Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug in vielen Bundesstaaten bei Präsidentschafts- und Gouverneurswahlen (engl.).
Bericht vom 22.4.2003: Presidential and Gubernatorial Elections Marred by Serious Irregularities and Fraud in Many States (#12207)
Human Rights Watch: Zwischen Dezember 2002 und Februar 2003 haben politisch motivierte Gewalttaten zugenommen (engl.).
Bericht vom 10.4.2003: Testing democracy: Political violence in Nigeria (#11974)
Human Rights Watch: Zahlreiche Tote bei Zusammenstößen zwischen Angehörgien der Ijaw und der der Itsekri im Niger Delta (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: Government and Oil Firms Should Act on Delta Violence (#11941)
Amnesty international: Im Vorfeld der Präsidentschafts-, Bundes- und Staatswahlen zahlreiche Fälle von politischer Gewalt (engl.).
Bericht vom 13.3.2003: Respect for human rights essential during and after elections (#11388)
Human Rights Watch: Detaillierter Bericht zu Morden und anderen Misshandlungen durch Mitglieder des Oodua Peoples Congress (OPC) seit der Machtübernahme der Regierung von Präsident Olusegun Obasanjo (engl.).
Bericht vom 28.2.2003: The Oodua peoples congress: Fighting violence with violence (#11082)
Amnesty international: Strafandrohungen gegen Homosexualität im Strafgesetzbuch bzw. in der Sharia; Strafvorschriften werden bei freiwilligen homosexuellen Handlungen offenbar nicht angewandt.
Stellungnahme vom 11.2.2003 an VG Oldenburg - 2 A 2928/02 - (3 S., #11535, M3286)
Länderberichte:
Amnesty international: Festus Keyamo, Anführer der für eine Autonomie des Nigerdeltas eintretenden Movement for the Actualization of the Future Republic of the Niger Delta, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action (27/2003) vom 28.1.2003 (#10536)
Auswärtiges Amt: Zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung, insbesondere bei den Edo und Urhobo; Flucht in einen anderen Landesteil ist möglich, für Einzelpersonen aber schwierig.
Stellungnahme vom 27.12.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02 u. 2 K 1924/00.A - (vgl. Stellungsnahmen im selben Verfahren von ai, ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 29, und vom Institut für Afrikakunde, 6 S., M2601) (4 S., #10957, M3217)
Rechtsprechung:
VG Gera: Christen, denen in muslimisch dominierten Bundesstaaten Rechtsgutsverletzungen durch die Anwendung der Scharia droht, steht grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative in den südlichen, christlich dominierten Bundesstaaten offen.
Urteil vom 3.6.2002 - 4 K 20269/00 GE - (9 S., M2889)Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen durch die Bundespolizei und die Armee (Tote im Gewahrsam, Folter, extralegale Hinrichtungen) (engl.).
Bericht vom 19.12.2002: Nigeria Security forces: Serving to protect and respect human rights? (#10053)
ACCORD/ÖRK, UNHCR: U. a. zu Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen, Haftbedingungen, religiösen Konflikten, Situation von Frauen, Rückkehrbedingungen.
Seminarbericht Nigeria (Autoren: Enrique Restoy¸ ai, Heinz Jockers, Institut für Afrika-Studien, Hamburg) vom 8th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 28 - 29 June 2002 vom 28.11.2002 (#9874)
Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) im Bundesstaat Edo; FGM ist nur bei wenigen Gruppen in Nigeria nicht der Regelfall; 60% der Frauen sind betroffen; Verbote greifen nicht, sichere Gebiete gibt es nicht.
Stellungnahme vom 21.8.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02.A - (vgl. Stellungnahme von ai im selben Verfahren, M2411, ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 29) (6 S., #8811, M2601)
ai: Kein Schutz vor Genitalverstümmelung
Stellungnahme v. 6.8.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02.A - (4 S., #8613, M2411)
(...) Nach amnesty international vorliegenden Informationen werden in stark patriarchalischen Gesellschaften, wie u. a. Nigeria, traditionelle Rituale wie Genitalbeschneidung auch ohne Zustimmung der Eltern durchgeführt. Dies liegt darin begründet, dass der einzige Zweck einer Frau in der Geburt von Kindern, vornehmlich Söhnen, gesehen wird. Vorraussetzung hierfür ist die Heirat, die wiederum bei zahlreichen Ethnien eine Genitalbeschneidung voraussetzt. In weiten Teilen der nigerianischen Bevölkerung ist ein Leben einer Frau außerhalb der Ehe praktisch unmöglich, was dazu führt, dass vor allem die weiblichen Mitglieder der Groß-Familien darum bemüht sind, für Mädchen die Vorraussetzungen für die existenziellen Sicherheiten in einer patriarchalischen Gesellschaft zu schaffen. Dazu zählt die Beschneidung, die mitunter sogar gegen den erklärten Willen der Eltern mittels Entführung durch Großmütter oder Tanten durchgeführt wird. Die Verweigerung der Beschneidung würde auf größtes Unverständnis stoßen und für die Mädchen die soziale und ökonomische Ausgrenzung bedeuten.
(...) Ein Bundesgesetz, das die weibliche Genitalbeschneidung verbieten und unter Strafe stellen soll, befand sich gegen Jahresende 2001 noch im Gesetzgebungsverfahren. Im Jahre 2000 gab es allerdings bereits in sechs Bundesstaaten, darunter auch der Staat Edo, ein Verbot der Genitalbeschneidung bei Frauen. Die Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird nach dem Gesetz des Staates Edo mit Geldstrafe von 10 000 Naira (10 US-Dollar) bzw. Gefängnisstrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug geahndet (Bericht des US Department of State vom 4. März 2002 zur Lage der Menschenrechte in Nigeria im Jahr 2001, Section 5) .
Von einem hinreichenden Schutz von Frauen und Mädchen vor der Genitalbeschneidung durch die bestehenden Gesetze in den entsprechenden Bundesstaaten kann bisher allerdings nicht ausgegangen werden. Zum einen sind die Gesetze nicht bundesweit gültig, sodass Eltern ihre Töchter in einem anderen Bundesstaat beschneiden lassen können, wenn die Praxis in ihrer Heimatregion einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Zum anderen sind die Verbote und die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen die Beschneidung zur Wehr zu setzen, vielen Frauen gar nicht bekannt. Denn von Regierung und Verwaltung gibt es noch wenig Aufklärungsarbeit über die Verbote und die Rechte von Frauen und Mädchen gegen diese traditionelle Praxis. Ganz im Gegenteil haben nicht-staatliche Organisationen, die für die Abschaffung der Praxis der Genitalverstümmelung arbeiten, oft Schwierigkeiten die lokalen Behörden davon zu überzeugen, dass die Gesetze des Landes auch in ihrem Distrikt Anwendung finden.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Genitalbeschneidung ein Vorgang ist, der ausschließlich im privaten Bereich stattfindet und somit fast außerhalb des staatlichen Zugriffs liegt. Ein wirklicher Schutz vor Genitalbeschneidung wäre eine Abwendung von dieser Tradition in den Familien einhergehend mit der Entwicklung von Problembewusstsein über die Rolle der Frau in der nigerianischen Gesellschaft
Über Erfahrungen mit Strafanzeigen gegen drohende oder schon durchgeführte Beschneidungen liegen amnesty international keine Berichte vor. (...)
Die nigerianische Bundesregierung verurteilt zwar öffentlich die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung. Bisher ist allerdings nicht bekannt geworden, dass bzw. in welcher Form sie die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen zur Bekämpfung dieser Tradition durch konkrete staatliche Maßnahmen, z. B. rechtliche Maßnahmen, Durchführung von Aufklärungsprojekten oder finanzielle Hilfe, unterstützt. Die Effektivität der Arbeit der verschiedenen Organisationen auf Bundesebene dürfte eher als gering einzuschätzen sein. Aus diesem Grunde konzentrieren sich ihre Bemühungen im Kampf gegen die Genitalbeschneidung vorwiegend auf die Landes- und Lokalebene.
Die Genitalbeschneidung ist nach Einschätzung nigerianischer Organisationen wie z. B. des Womens Center for Peace and Development (WOPED) vornehmlich in den ländlichen Regionen für Frauen nach wie vor sehr wichtig, um einen angemessenen Platz in der Gesellschaft einnehmen zu können.
Zwar ist, wie bereits erwähnt, die Zahl der Beschneidungen von Frauen in den letzten Jahren zurückgegangen. Es ist also davon auszugehen, dass es zumindest in einigen Teilen der Bevölkerung einen Bewusstseinswandel im Hinblick auf die Durchführung dieser Praxis gegeben hat. Von einem grundsätzlichen Wandel innerhalb der stark von Traditionen geprägten nigerianischen Gesellschaft im Hinblick auf die Bedeutung der weiblichen Genitalbeschneidung ist allerdings noch nicht zu berichten. (...)
Länderberichte:
ACCORD: Umfangreicher Hintergrund- und Situationsbericht, u. a. Abschnitte zu: Politische Situation, ethnische und kommunale Konflikte, Polizei und Justizsystem, Dekret 33, Vigilantengruppen, Rolle traditioneller Religion, Geheimgesellschaften und Kulte, Situation von Frauen.
Bericht vom 14.9.2002: Nigeria Länderbericht (#8685)
Amnesty international: Mann in Jigawa zum Tod durch Steinigung verurteilt (engl.).
Bericht vom 29.8.2002: Man Faces Sharia Stoning Death (#8451)
OMCT/CLEEN: Analyse der Verantwortung des Staates in Fällen gezielter Gewalt von Sicherheitskräften und ethnischen/religiösen Gemeinschaften seit 1999 (engl.).
Bericht vom 26.8.2002: Hope Betrayed? A Report on Impunity and State Sponsored Violence in Nigeria (#8522)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Scharia in 12 nördlichen Bundesstaaten ins Strafrecht eingeführt; Anwendung der Scharia sehr unterschiedlich; Situation der Frauen; intern Vertriebene.
Bericht vom 10.6.2002 (22 S., #8103, M2160)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Governor of Ebonyi planned to introduce the vigilante group, known as the Bakassi Boys, into his state and to sign a law establishing them there.
Bericht vom 20.6.2002: Cease Sponsoring Vigilante Violence/Joint Statement by Human Rights Watch and the Centre for Law Enforcement Education (#7524)
Auswärtiges Amt: Ob der Kläger wegen des Verrats von Geheimnissen eines Voodoo-Kults mit dem Tod bedroht wird, kann aufgrund der Vielfalt der Kulte nicht geklärt werden; Yoruba können auch in anderen Landesteilen leben; die Polizei ist nicht handlungsunfähig (vgl. auch M2036 unten).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Schleswig - 4 A 230/01 - (4 S., M2037)
Institut für Afrika-Kunde: Bedrohung mit dem Tod durch Voodoo-Kultmitglieder wird als real empfunden; Todesopfer bei Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Geheimbünden kommen vor; bei Verrat von Geheimnissen eines Voodoo-Kults der Yoruba ist die Gefahr im Yorubaland relativ hoch, im übrigen Land nicht auszuschließen (vgl. auch M2037 oben).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Schleswig im selben Verfahren - 4 A 230/01 - (6 S., M2036)
Konrad Adenauer Stiftung: Die Bakassi-Boys in Nigeria; vom Aufstieg der Milizen und dem Niedergang des Staates.
Bericht vom 1.12.2001 (#7525)
ai: Gefährdung von Aktivisten der Yoruba-Partei OPC
Stellungnahme v. 05.07.2001 an VG Hannover, ai-Index AFR44-01.308, M0957,
#3984
"Während der vergangenen Militär-Diktaturen war die Regierung Nigerias von Militärs
dominiert, die mehrheitlich aus den nördlichen, muslimisch geprägten Staaten
(Haussa-Fulani) des Landes stammten. Demzufolge rekrutierten sich die höheren
Offiziere der Streitkräfte ebenfalls aus den nördlichen Regionen, sodass von
einer Vorherrschaft des Nordens während der vergangenen 20 Jahre gesprochen
werden kann, die sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkte, da die regierenden
Militärs üblicherweise die Finanzen des Staates "abschöpften" und zu ihrer Machterhaltung
wiederum im Norden anlegten (sog. "Kaduna-Mafia").
Die oppositionellen Bewegungen und Gruppen dagegen kamen in der Hauptsache aus
dem Südwesten (Yoruba) und Süden (Igbo) sowie den Erdölfördergebieten des Niger-Delta
(u.a. Ogoni), also aus den bis Mai 1999 politisch benachteiligten Regionen Nigerias.
In der von Präsident Obasanjo gebildeten Regierung spiegelt sich eine gewisse
ethnische Ausgeglichenheit wider: er selbst ist Yoruba, der Vizepräsident stammt
aus dem Norden und der Senatspräsident ist ein Igbo. Nach der amnesty international
vorliegenden Liste der Minister und Staatsminister ist auch hier ein ethnischer
Proporz festzustellen. So kommen je 15 Minister aus dem Norden bzw. Süden Nigerias,
während elf oder zwölf Staatsminster aus den südlichen Landesteilen stammen
und sieben oder acht aus den nördlichen. Auch ist augenfällig, dass in den meisten
Ministerien die Minister und deren Staatsminister aus unterschiedlichen Regionen
kommen.
Dennoch fühlen sich vor allem die Igbo, die Yoruba und die ethnischen Minderheiten
des Nigerdeltas in der Regierung und durch deren Vertreter unterrepräsentiert.
Ebenso herrscht in weiten Bevölkerungskreisen offenbar ein großes Misstrauen
gegen Regierungs- und "Macht"-Eliten, die bereits unter den vergangenen Militär-Diktaturen
und in deren Einflussbereich gewirkt haben. Denn es kann davon ausgegangen werden,
dass zahlreiche 1999 gewählte Parlamentarier und Senatsvertreter sowie Minister
bereits unter Abacha und Babangida eine politische Rolle gespielt und auf Grund
ihrer damaligen Nähe zur Macht entsprechend wirtschaftlich profitiert haben,
sodass sie in der Lage sind, kostspielige Wahlkämpfe zu finanzieren.
Die erste Amtshandlung Präsident Obasanjos noch am Tage seiner Amtseinführung
war die Unterzeichnung eines bereits zuvor verfassten Erlasses, mit dem die
gesamte Militärführung ausgetauscht wurde. Wenige Wochen später versetzte der
Präsident sämtliche Offiziere (mehr als 150), die jemals politische Ämter oder
nichtmilitärische Regierungsfunktionen innehatten, in den vorzeitigen Ruhestand
und ersetzte sie durch unbelastete Soldaten aus allen Regionen und Ethnien des
Landes. Damit dürfte die Vorherrschaft des Nordens stark eingeschränkt worden
sein.
Auch in der Amtszeit von Präsident Obasanjo gab es Einsätze der Polizei und
des Militärs zur Bewältigung verschiedener, meist als ethnisch motiviert eingestufter
Konflikte, bei denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung
kam. Hierzu zählt u.a. auch der Angriff auf Odi, Bayelsa State (Niger-Delta)
im November 1999. In der 15.000-Einwohner-Stadt kam es nach der Ermordung von
zwölf Polizeibeamten durch vermutlich bewaffnete Jugendliche, die sich einem
Festnahmeversuch entziehen wollten, zu einem massiven, mehrere Tage währenden
Truppeneinsatz, bei dem die Stadt fast vollständig zerstört wurde. Verschiedenen
Berichten zufolge sollen mindestens 40, vermutlich jedoch deutlich mehr, unbewaffnete
Zivilisten bei dem Angriff durch das Militär getötet worden sein. Präsident
Obasanjo hat öffentlich sein Bedauern über die exzessive Gewaltanwendung des
Militärs in Odi ausgedrückt. Allerdings verteidigte er im Juli 2000 diesen Einsatz
von Truppen im Hinblick auf die Ermordung der zwölf Polizei-Offiziere. Der Präsident
sah sich auch nicht verpflichtet, eine unabhängige Untersuchung zu den Anschuldigungen
von extralegalen Hinrichtungen oder exzessiver militärischer Gewalt anzuordnen.
Vielmehr sollte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Bundespolizei
gestärkt werden. So wurden im Jahre 2000 etwa 33.000 Polizei-Offiziere neu eingestellt,
in dem Bestreben die Stärke der Truppe zu verdoppeln.
Ungeachtet dessen kam es auch im Jahr 2000 zu schweren Polizei- und Militär-Einsätzen,
bei denen es zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung kam;
vgl. ai: Nigeria - Time for justice and accountability
v. 21.12.2000; ai: Jahresbericht 2001; Human Rights Watch: Human Rights Developments,
World Report 2001, www.hrw.org/wr2k1/africa/nigeria.html; Human Rights Watch:
Nigeria: Military Must Account for Abuses, 11.05.2001, www.hrw.org/press/2001/05bush0511.htm.
(...) Im Oktober 2000 nahmen die Behörden zahlreiche mutmaßliche Unterstützer
der Organisation O'odua People's Congress (OPC) fest, die sich für die Interessen
der ethnischen Gruppe der Yoruba einsetzt. Die Festgenommenen wurden im Zusammenhang
mit Unruhen in Lagos und llorin im Südwesten Nigerias, bei denen mehr als 100
Menschen - vor allem Angehörige der ethnischen Gemeinschaft der Haussa - getötet
worden waren, wegen verschiedener Straftaten, darunter Mord, Brandstiftung und
illegaler Waffenbesitz, unter Anklage gestellt. Dr. Frederick Fasehun, ein führendes
OPC-Mitglied, ließ das Obere Gericht von Lagos nach drei Wochen gegen Kaution
frei. Kurz darauf wurde er wegen ähnlicher Anklagen in llorin erneut festgenommen,
aber von einem dortigen Gericht ebenfalls gegen Zahlung einer Kaution wieder
auf freien Fuß gesetzt. Das Obere Gericht von Lagos ließ später wegen Mangels
an Beweisen die Anklagen gegen ihn fallen (s. hierzu auch unten);
vgl. ai: Jahresbericht 2001; ai: Nigeria - Time
for justice and accountability v. 21.12.2000; Human Rights Watch: Human Rights
Developments, World Report 2001.
(...) Bezüglich des Fragenkomplexes den OPC betreffend möchten wir auf unsere
Stellungnahme vom 29.02.2000 an das VG Gera, AFR 44-99.145, verweisen, die ausführlich
die Entwicklung des OPC von dessen Gründung über die Spaltung bis hin zu den
staatlichen Maßnahmen gegen die Organisation darstellt. Fortführend zu unserer
Stellungnahme möchten wir auf die Analyse des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, Referat 223 "Oodua People's Congress (OPC) - Portrait
einer ethnischen Organisation" vom März 2001 verweisen. Diese Analyse gibt den
aktuellen Informationsstand wieder, der sich aus der Auswertung von Presse und
Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen ergibt.
Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Erkenntnislage von amnesty international
kann die bekannt gewordene Mitgliedschaft in einer der beiden OPC-Fraktionen
die Gefahr bergen, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, wenn eine
Person mit Unruhen und Straftaten seit Mai 1999, an denen OPC-Angehörige beteiligt
waren, in Verbindung gebracht wird. Wie bereits erwähnt, ist der OPC staatlicherseits
verboten und dessen Bekämpfung, die mit der kriminellen bzw. terroristischen
Ausrichtung des OPC begründet wird, reicht auf Grund exzessiver Gewaltanwendung
bei Militär- und Polizeieinsätzen nach vorangegangenen Ausschreitungen des OPC
von Inhaftierung bis hin zu Tötungen. Der Übergang zwischen politisch motivierten
Sanktionen und Strafverfolgung bzw. Verbrechensbekämpfung scheint dabei fließend
zu sein.
Bei Bekanntwerden der OPC-Mitgliedschaft kann dies zu einer intensiven Überprüfung
der Betroffenen durch die Ordnungskräfte führen, was auch im demokratischen
Nigeria noch in der Regel mit erniedrigender und unmenschlicher Behandlung bis
hin zur Folter einhergehen kann.
Die United Democratic Front of Nigeria (UDFN) war in den letzten Jahren des
Militärregimes von Abacha unter der Führung von Nobelpreisträger Prof. Wole
Soyinka zu einer der stärksten Demokratiebewegungen und schärfsten Kritikerin
der Diktatur in Nigeria im Ausland geworden.
amnesty international ist nicht bekannt, dass nach den Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen Mitgliedern oder Vertretern von nigerianischen Menschen- oder
Bürgerrechtsorganisationen bzw. pro-demokratischen Bewegungen politisch motivierte
Verfolgung seitens der jetzigen Regierung gedroht hätte, auch wenn die Betreffenden
öffentlich Kritik an der Regierung oder dem Präsidenten geübt haben. Vor dem
Hintergrund der innenpolitischen Entwicklung in den Jahren 1999 bis 2001 dürfte
jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sein, dass selbst
herausgehobene Mitglieder demokratischer oppositioneller Exil-Organisationen,
deren exilpolitische Betätigung auch den nigerianischen Behörden bekannt geworden
sind, bei ihrer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefen, staatlichen Sanktionen
ausgesetzt zu werden. Eine Ausnahme dürften hierbei Mitglieder und Führungspersönlichkeiten
"separatistischer" Organisationen wie z.B. des OPC, des MASSOB oder der Bakassi-Boys,
die zu verbotenen Organisationen erklärt wurden und denen terroristische bzw.
staatsfeindliche Motive angelastet werden, die mit gewalttätigen Aktionen oder
Straftaten in Verbindung gebracht werden, darstellen.
amnesty international sind seit dem Machtwechsel jedoch keine mit einer Abschiebung
oder Wiedereinreise zusammenhängenden Verhaftungen bekannt geworden."
ai zur Gefährdung von Mitgliedern des Oodua Peoples Congress (OPC) / keine Gefährdung für aktive Mitglieder der UDF (United Democratic Front)
Stellungnahme vom 29.02.2000 an VG Gera, AFR 44-99.145, 6 S., L5907
Frage 1: Welche Informationen sind über eine Organisation mit dem Namen OPC (Oodua Peoples Congress) vorhanden? Das Gericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Informationen über die Ziele der Organisation, die Organisationsstruktur und die Namen der führenden Mitglieder der Organisation interessiert. Wann wurde die Organisation OPC gegründet? In welcher Form betätigt sich die Organisation OPC in Nigeria? Ist die OPC in Nigeria verboten? Ist es zutreffend, dass Staatspräsident Obasanjo Ende November 1999 gedroht hat, dass jeder, der sich als OPC-Mitglied ausgibt, verhaftet und wer sich der Verhaftung widersetzt, erschossen wird? Wenn ja, wurde diese Androhung in die Tat umgesetzt bzw. wie verhalten sich die nigerianischen Behörden gegenüber der OPC und deren Mitgliedern? Ist es zutreffend, dass Ende November bzw. Anfang Dezember 1999 21 Mitglieder der OPC verhaftet wurden? Gibt es Informationen über weitere Verhaftungen von OPC-Mitgliedern? Wenn ja, was waren die Gründe für die Verhaftungen und befinden sich nach wie vor OPC-Mitglieder in Haft?
amnesty international verfügt über keinerlei eigene gesicherte Informationen über den Oodua Peoples Congress (OPC), die in unseren Publikationen ihren Niederschlag gefunden hätten. Auch in den Veröffentlichungen anderer Menschenrechtsorganisationen findet der OPC kaum Erwähnung. Es liegen unserer Organisation aber zahlreiche Berichte aus der nigerianischen und internationalen Presse vor, die sich mit dem Thema "OPC" beschäftigen. Auf der Grundlage dieser (Medien-) Berichte lassen sich die Fragen Ihres Beweisbeschlusses wie folgt beantworten:
Der OPC wurde am 29.8.1994 gegründet. Er entstand als eine von vielen Widerstandsbewegungen gegen das damalige Militärregime von General Sani Abacha und wollte mehr Autonomie und Selbstbestimmung des Yorubavolkes innerhalb des Vielvölkerstaates Nigeria erreichen. Er fordert unter anderem die Einberufung einer Souveränen Nationalkonferenz zur Neuordnung des Staates Nigeria unter Berücksichtigung der Interessen der Yoruba als zweitgrößter Bevölkerungsgruppe des Landes. Im Jahre 1996 begann sich eine Spaltung des OPC abzuzeichnen, die im März 1999 vollzogen wurde (s.u.).
Gründungsmitglied und Vorsitzender der OPC ist der Menschenrechtsaktivist Dr. Frederick Fasheun (65). Seinen Angaben zufolge wurde der OPC von sieben Mitgliedern gegründet (vgl. Tempo (Lagos) v. 10.11.99: "OPC is guidedly militant" Interview mit Dr. Fasheun; The News (Lagos) v. 12.7.99 "Divided it stands"). Demgegenüber behauptet der Anführer der größten abgespaltenen Fraktion der OPC, Ganiyu Adams (29), der OPC sei von neun Personen gegründet worden und zwar im August 1995. Sieben dieser Personen nennt er namentlich und zwar: Tony Ngorubi, Mrs. Idowu Adebowale, Ibrahim Abobananwo, Olumide Adeniji, Evangelist Adesokan, Ibrahim Atanda, Dr. Frederick Fasheun und Ganiyu Adams (vgl. Tempo (Lagos) v. 1.12.99: "No restructuring, no peace" Interview mit Ganiyu Adams). Dr. Fasheun spricht seinerseits jedoch Ganiyu Adams die Mitgliedschaft im OPC ab.
Der Spaltungsprozess des OPC setzte mit der Verhaftung von Dr. Fasheun im Dezember 1996 ein. Zu dieser Zeit war er geschäftsführender Vorsitzender der Campaign for Democracy (CD) und wurde vom seinerzeitigen Militärregime beschuldigt, für Bombenattentate mitverantwortlich zu sein. Nach dem Tode Abachas wurde Dr. Fasheun am 25.6.98 freigelassen.
Sichtbar wurde die Spaltung des OPC jedoch erst im März 1999, als kurz nach den Präsidentschaftswahlen vom 28.2.99 eine zunehmende Militanz des OPC verzeichnet wurde, bzw. diesem die Verantwortung für gewalttätige Vorfälle zugeschrieben wurde. So griffen am 01. März 1999 Jugendliche zwei Polizeistationen in Lagos mit traditionellen Waffen an. Der Angriff wurde zuerst den Anhängern des bei den Wahlen unterlegenen Kandidaten Olu Falae zugeschrieben (NZZ v. 3.3.99).
Bei den darauf folgenden mehrtägigen Unruhen in den Armenvierteln von Lagos sollen bis zu 14 Menschen ums Leben gekommen sein. Presseberichten zufolge wurden die Unruhen von Aktivisten des OPC, einer "1998 gebildeten radikalen Yoruba-Organisation [ausgelöst], die Nigeria als Kreation des Militärs ablehnt und einen unabhängigen Yoruba-Staat fordert" (taz v. 5.3.99).
In der Folge wurden 19 Mitglieder des OPC verhaftet, denen Tötungsdelikte und Brandstiftung während der Unruhen vorgeworfen wurden. Unter den Verhafteten soll sich Oyeleye Emmanuel befunden haben, ein "Medizinmann" der Gruppe, während deren Anführer, Ganiyu Adams, untertauchen konnte (Africa News v. 5.3.99). Anderen Berichten zufolge soll der OPC-Führer Frederick Fasheun am 2.3.99 verhaftet worden sein, nachdem er am 1.3.99 von seiner Organisation des Amtes enthoben worden sein soll, da er von Gewalt als Mittel des Protestes gegen den Wahlsieg Obasanjos abgeraten hatte.
Im Polizeigewahrsam hat Fasheun eine Pressekonferenz abgehalten, in der er die gewaltsamen Proteste als "Terrorismus" verurteilte und bestritt, dass es sich bei den Angreifern um OPC-Mitglieder gehandelt haben sollte (taz v. 5.3.99, P.M. News v. 2.3.99).
amnesty international ist nicht bekannt, wie lange Dr. Fasheun inhaftiert war und ob gegen ihn eine Anklage erhoben wurde.
Im Laufe des Jahres 1999 kam es zu vielfachen gewalttätigen und blutigen Unruhen, die sich im Wesentlichen auf die Ölfördergebiete im Süden Nigerias konzentrierten. Am 18. Juli 1999 kam es zu gewaltätigen Auseinandersetzungen zwischen Haussa und Yorubas in Shagamu, einer Stadt etwa 50 km nördlich von Lagos. Hierbei soll es bis zu 60 Tote gegeben haben (UN Integrated Regional Information Network IRIN: Flashpoints since the inauguration of President Olusegun Obasanjo v. 5.1. 2000).
Am 25. Juli 1999 brachen Gefechte zwischen Jugendlichen der Ijaws, einer Bevölkerungsgruppe aus den Ölfördergebieten des Niger-Deltas, die in Randgebieten von Lagos siedeln, und Jugendlichen des OPC aus. Die beiden Gruppen beschuldigten sich gegenseitig für die Angriffe verantwortlich zu sein (Post Express Wired v. 31.7.99). Zwischen dem 29. und 31. Oktober 1999 gab es mindestens zwölf Tote bei erneuten Zusammenstößen zwischen Jugendlichen der Ijaw und Yoruba in Ajegunle, einem Nachbarort von Lagos. Nach diesem Vorfall wurden 65 Jugendliche verhaftet. Am 3. November 1999 wurde zwischen Vertretern des OPC, der Ilaje und Ijaw ein Friedensvertrag während eines Zusammentreffens mit dem Gouverneur von Lagos, Bola Tinubu, und dessen Kabinett geschlossen (IRIN: Flashpoints since the inauguration of President Olusegun Obasanjo v. 5.1.2000).
Am 25. und 26. November 1999 brachen schwere Unruhen zwischen Haussa-Händlern und benachbarten Yoruba auf dem "Mile 12-Markt" im Ketu Distrikt von Lagos aus. Hierbei soll es um die Frage der Kontrolle über den Lebensmittelmarkt gegangen sein. Bei den Zusammenstößen sollen bis zu 100 Personen getötet worden sein, weit über hundert Verletzte wurden vom nigerianischen Roten Kreuz in Krankenhäuser gebracht. Hunderte von Haussa flohen in nördliche Gebiete Nigerias. Die Opfer sollen mit Macheten getötet oder durch brennnende Autoreifen, die ihnen um den Hals gehängt wurden, verbrannt worden sein. Die eingesetzte Polizei soll die Kontrolle über die Unruhen erst wiedererlangt haben, nachdem Präsident Obasanjo den Befehl gegbeen hatte, ohne Vorwarnung auf Gewalttäter zu schießen ("shoot on sight"). Zudem wurde eine nächtliche Ausgangssperre über Teile von Lagos verhängt. Nach Polizeiangaben wurden 26 Personen verhaftet (vgl.: IRIN: Flashpoints since the inauguration of President Olusegun Obasanjo v. 5.1.2000, SZ v. 29.11.99, taz v. 29.11.99, NZZ v. 29.11.99)
Präsident Obasanjo machte den OPC für die ethnischen Zusammenstöße verantwortlich, während aus Polizeikreisen nach Niederschlagung der Unruhen zu vernehmen war, dass noch keine ausreichenden Hinweise auf eine Drahtzieherrolle des OPC vorhanden seien, die eine Verhaftung von Kadern der Organisation rechtfertigten (vgl.: NZZ v. 29.11.99).
Am 5. Januar 2000 kam es in Mushin, einem (Slum-)Stadtteil von Lagos erneut zu gewalttätigen Vorfällen, die dem OPC zugeschriebenen wurden. Hierbei haben militante Yoruba 40 Häuser niedergebrannt, in denen ihrer Aussage nach Diebesgut und Rauschgift versteckt waren. Laut Polizeiberichten kamen bei diesen Vorfällen vier Menschen ums Leben während Beobachter von 25 Getöteten sprachen (vgl.: SZ, taz, FR v. 7.1.2000). Nach diesen Vorfällen entbrannte ein über Zeitungen ausgetragener öffentlicher Konflikt zwischen Präsident Obasanjo und dem Gouverneur von Lagos, Alhaji Bola Ahmed Tinubu. Obasanjo warf dem Gouverneur am 13.1.2000 Versagen im Kampf gegen "die willkürliche Zerstörung von Leben und Eigentum, Plünderung und anderer Formen kriminellen Handelns, begangen von der illegalen Organisation, die sich OPC nennt" vor und drohte die Verhängung des Ausnahmezustands an. Tinubu seinerseits machte den chronischen Mangel an Polizisten, deren schlechte Ausrüstung und fehlende Motivation für Sicherheitsmängel verantwortlich, die letztlich in der Verantwortung der Bundesregierung lägen (vgl.: NZZ v. 15.1.2000, taz v. 2.2.2000).
Gleichzeitig wurde auf die Ergreifung des in den Untergrund gegangenen Anführers des militanten Flügels des OPC, Ganiyu Adams, eine Belohnung von 100.000 Naira ausgesetzt. Diesem wird vorgeworfen, an der Ermordung des Polizeioffiziers Afilabo Amao während eines Überfalls auf die Bariga Polizeistation am 10.01.2000 beteiligt gewesen zu sein (Guardian v. 19.1.2000, Newswatch No. 04, 8.2.2000).
Im gleichen Zeitraum wurden bei Großrazzien der Polizei auf dem Ikosi Fruit Market in Ketu sowie anderen Stadtteilen von Lagos, die als Hochburgen des OPC gelten, bis zu 400 Personen verhaftet, die verdächtigt werden, militante Mitglieder des OPC zu sein. Nach dieser Operation sollen nach Polizeiangaben mehr als 80% der Festgenommenen ihre OPC-Mitgliedschaft eingestanden haben. Die Großrazzia stand ebenfalls im Zusammenhang mit dem Mord an dem Polizeioffizier sowie Säureattentaten und Überfällen auf Polizeistationen, die dem OPC angelastet werden (vgl. Guardian v. 17.1.2000, BBC News Africa v. 18.1.2000).
In einem Artikel vom 21.2.2000 in der P.M. News (Lagos) wird die Verstärkung der Polizei für die Suche nach Ganiyu Adams sowie eine neue, geheime Taktik zu dessen Ergreifung angekündigt. Der Polizeichef von Lagos, Mike Okiro, kündigte hiernach einen Erfolg innerhalb von zwei bis drei Wochen an und beschrieb den OPC als eine "tote Organisation" und die Unterstützer ihres Anführers Ganiyu Adams als "Anarchisten" (P.M. News v. 21.2.2000).
Die Zeitschrift "Tempo" (Lagos) veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 24.2.2000 eine Liste von Personen, die bei den Polizeirazzien im Januar 2000 gegen den OPC getötet, "verschwunden", inhaftiert und in Haft gestorben sind. Danach sollen vier Personen von bewaffneten Polizisten erschossen worden sein. Zwei von den vier Personen sollen am 11.1.2000 getötet worden sein, als deren Mutter, die verdächtigt wurde, ein OPC-Mitglied zu sein und verhaftet werden sollte, nicht gefunden werden konnte. Die beiden anderen Personen sollen am 23.1.2000 an einer Tankstelle getötet worden sein. Sieben Personen sollen seit ihrer Verhaftung "verschwunden" sein, unter ihnen ein minderjähriges Mädchen von 12 Jahren. 117 namentlich aufgeführte Personen, darunter sechs Minderjährige sowie vier Personen über 60 Jahre, sollen während der Razzien inhaftiert worden sein.
Auf Grund der Namen einiger festgenommener Personen hegt die Zeitschrift Zweifel daran, dass es sich bei allen Inhaftierten um Yoruba bzw. OPC-Mitglieder handelt (Tempo v. 16.2.2000 -Internet-, Ausgabe v. 24.2.2000).
Vor dem Hintergrund obiger Darstellung kann davon ausgegangen werden, dass der Befehl des Präsidenten vom November 1999 an die Polizei, auf jedes vermutete OPC-Mitglied zu schießen ("shoot on sight"), wenn es sich einer Verhaftung widersetzt, von den Sicherheitskräften ernst genommen und angewendet wird. Als Reaktion auf das Verhalten der Polizei soll der OPC ein siebentägiges Ultimatum an die Lagos State Polizeikommandatur gestellt haben, die "extralegalen Tötungen seiner Mitglieder im Staat Lagos zu beenden", da sie ansonsten den Zorn und die Wut der Organisation fürchten müsse. Der OPC könne nicht länger die Hände in den Schoß legen und zusehen wie seine Mitglieder ausgelöscht würden (P.M. News; Daily Champion v. 16.2.2000).
Aus hiesiger Sicht ist es schwierig einzuschätzen, inwieweit der OPC insgesamt, bzw. der von Ganiyu Adams geführte, militante Flügel des OPC für die dargestellten Zusammenstöße und Massaker tatsächlich voll verantwortlich ist. Kritiker des Vorgehens der Staatsmacht gegen den OPC, unter ihnen der Rechtsanwalt und Führer der Yoruba-Dachorganisation Afenifere und Vorsitzende der Partei Alliance for Democracy (AD), Chief Abraham Adesanya, führen an, dass es für Unruhestifter ein Leichtes sei, sich bei Zusammenstößen als OPC-Mitglieder auszugeben, um diese Organisation zu diskreditieren. Er hält der Polizei vor, keine tatsächlichen Beweise für die Täterschaft des OPC zu haben. Gleichzeitig wirft er der Polizei vor, festgenommene OPC-Mitglieder in der Haft getötet zu haben (Guardian v. 20.1.2000). Auch der geschäftsführende Gouverneur von Oyo State, Alhadji Lam Adesina, hegt Zweifel an der Alleinverantwortlichkeit des OPC an den Unruhen und Massakern. Er bezweifelt, dass "rechtschaffene Yorubas die im OPC organisiert sind, andere Yorubas töten würden" und mit diesen Taten eine Regierung zu destabilisieren versuchten, die von einem Yoruba (Präsident Obasanjo) geführt wird.
Vielmehr vermutet er andere Kräfte hinter den Organisatoren der Unruhen, die eine Destabilisierung der Vierten Republik zum Ziele hätten und den Anschein erwecken wollten, dass die Unruhestifter aus dem Umfeld von Präsident Obasanjo selbst, nämlich aus der Yoruba-Gemeinschaft stammten (Guardian v. 23.1.2000).
Diese Kritiker, so z.B. auch Dr. Beko Ransome-Kuti, der Vorsitzende der Campaign for Democracy (CD), ziehen auch Parallelen zum Verhalten der Staatsmacht gegenüber der NADECO (National Democratic Coalition) unter Abacha, als diese für alle Taten, die gegen das Regime gerichtet waren - u.a. für zahlreiche Bombenanschläge auf militärische Einrichtungen -, verantwortlich gemacht wurde. In ähnlicher Weise würde die jetzige Regierung den OPC zum Sündenbock für jeden Aufruhr in der Bevölkerung stempeln, ohne die jeweiligen Ursachen und Indizien eingehend zu prüfen und zu berücksichtigen und ohne wirkliche Beweise einer Mittäterschaft des OPC zu haben (Guardian v. 17.1.2000).
Der OPC, der nach Aussagen seiner beiden konkurrierenden Sprecher, Dr. Fasheun bzw. Ganiyu Adams, über 3 Millionen Mitglieder in den acht Staaten des Yorubalandes (Odua-Land) hat, versteht sich als Sammlungsbewegung des gesamten Yoruba-Volkes. Schon kurz nach seiner Gründung wuchs die Mitgliedschaft rasant an. In jedem der acht Staaten, außer in Kogi, sind Mitglieder des OPC in den Local Governments (Lokalregierungen) vertreten. Nach amnesty international vorliegenden Informationen verfügt der OPC über Strukturen, wie in großen Organisationen üblich, d.h. er verfügt über ein nationales Sekretariat mit Kunle Adesokan als Generalsekretär und Alhaji Toyin Jimoh als Organisations-Sekretär, Finanzsekretären, Pressesprechern etc.
In den einzelnen (Bundes-) Staaten verfügt der OPC über Sektionsbüros und Exekutivorgane. Die Mitglieder des OPC erhalten bei Eintritt in die Organisation Mitgliedsausweise. Darüber hinaus gehende Informationen über die internen Strukturen des OPC liegen amnesty international nicht vor.
Der OPC versteht sich als sozio-kulturelle Volksvereinigung zur Verteidigung und Aufrechterhaltung der Werte des Yoruba-Volkes innerhalb der nigerianischen Nation. Uns liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der OPC unter dem Militärregime von Sani Abacha eine verbotene Organisation war oder heute unter der Regierung Obasanjos offiziell verboten ist.
Ungeachtet dessen hat der Präsident in seinem Schreiben an den Gouverneur von Lagos, Tinubu, "die Organisation, die sich selbst OPC nennt", als illegal bezeichnet (Newswatch v. 8.2.2000). (...)
Frage 3: Muss ein in Deutschland aktives Mitglied der Organisation UDF (United Democratic Front of Nigeria) bei einer Rückkehr nach Nigeria mit Nachteilen oder mit einem erheblich gesteigerten Interesse der Sicherheitsbehörden an seiner Person rechnen?
Die United Democratic Front of Nigeria (UDFN) war in den letzten Jahren des Militärregimes von Abacha unter der Führung von Nobelpreisträger Prof. Wole Soyinka zu einer der stärksten Demokratiebewegungen und Kritikerin der Diktatur in Nigeria im Ausland geworden. amnesty international ist nicht bekannt, dass nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Mitgliedern oder Vertretern von nigerianischen Menschen- oder Bürgerrechtsorganisationen bzw. pro-Demokratie-Bewegungen politisch motivierte Verfolgung seitens der jetzigen Regierung gedroht hätte, auch wenn die Betreffenden öffentlich Kritik an der Regierung oder dem Präsidenten geübt haben.
AA zu Haftbedingungen und Untersuchungshaft (auch für politische Gefangene)
Stellungnahme vom 10.06.1999 an VG Sigmaringen, 514-516.80/33 921, 6 S., L3792
1. Wie sind die generellen Haftbedingungen in Nigeria?
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen werden von Amnesty International und dem US-State Department als lebensbedrohlich bezeichnet. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Civil Liberties Organisation (CLO) sterben allein in den Gefängnissen des Bundesstaates Lagos jede Woche über 20 Menschen an unhaltbaren hygienischen Verhältnissen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie Krankheiten und Seuchen (vgl. auch Lagebericht 10 März 1999, III. 1-3).
General Abubakar hat mit der Machtübernahme im Juli 98 neben vielen Verbesserungen im Bereich der Menschenrechtslage auch eine Gefängnisreform angekündigt. Diese bezieht sich insbesondere auf eine Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung und die medizinische Betreuung der Insassen. Durchgreifende Veränderungen der Situation in den Gefängnissen sind jedoch (noch) nicht bekannt geworden.
2. Gibt es Unterschiede zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft? Wird eine solche Unterscheidung von Häftlingen in nigerianischen Gefängnissen überhaupt vorgenommen?
Der Unterschied zwischen einem Untersuchungshäftling und einem Strafgefangenen liegt darin, dass der U-Häftling nicht den Bestimmungen des Nigerian Prison Law 1990 unterliegt, somit kein Gefangener ist und nicht im Gefängnis gehalten werden kann. Tatsächlich befinden sich in den Gefängnissen jedoch ca. ein Drittel U-Häftlinge (ca. 25.000 Personen).
3. Wie werden in nigerianischen Gefängnissen Häftlinge mit Nahrungsmitteln versorgt? (Nach einigen Angaben in der Presse soll es sogar in einigen Gefängnissen überhaupt keine - offizielle - Versorgung geben. Ist dies richtig?)
Finanzmittel werden in den Gefängnissen ausschließlich entsprechend der Anzahl der verurteilten Strafgefangenen zugewiesen. Da die U-Häftlinge nicht dem Prison Law 1990 unterliegen, ist deren Versorgung nicht geregelt. Die ohnehin knapp bemessenen Lebensmittelrationen müssen auf alle Insassen aufgeteilt werden. Dies hat zur Folge, dass alle Insassen in den Gefängnissen unterversorgt sind.
4. Gibt es eine medizinische Versorgung in den nigerianischen Gefängnissen? Bejahenderfalls in welcher Form?
Die medizinische Versorgung der Gefängnisinsassen ist im Nigerian Prison Law, Cap. 266, Laws of the Federation of Nigeria 1990 geregelt. Hiernach ist medizinisches Personal angestellt, um die Gesundheit der Gefängnisinsassen zu überwachen. Dem Kiri Kiri Maximum Security Prison ist eine Klinik angeschlossen, die einfache Erkrankungen behandeln kann. Für ernsthafte Erkrankungen von Insassen stehen Militärs und öffentliche Krankenhäuser zur Verfügung. Zur besseren medizinischen Versorgung erkrankter Insassen wird nunmehr von diesen Möglichkeiten mehr Gebrauch gemacht.
5. Gibt es Statistiken über die Zahl der Inhaftierten in Nigeria?
Offizielles Statistikmaterial gibt es nicht. Nach Angaben nationaler Menschenrechtskommissionen gibt es ca. 70.000 Häftlinge (sinkende Zahl).
6. Gibt es Zahlenmaterial darüber, wieviele Personen in der Haft versterben?
Offiziell gibt es keine Informationen. Nach Informationen der CLO sollen jedoch Menschen wöchentlich allein in den Gefängnissen des Bundesstaates Lagos versterben. In den letzten fünf Jahren sollen mehr als 10.000 Häftlinge zu Tode gekommen sein.
7. Gibt es Erkenntnisse darüber, wie lange die durchschnittliche Untersuchungshaft dauert? (Nach einigen Auskünften scheint sich anzudeuten, dass teilweise Häftlinge jahrelang ohne Anklage festgehalten werden. Ist dies richtig, und wenn ja, in welchem Umfang geschieht dies?
Nach Erkenntnissen der Menschenrechtsorganisationen dauert die Untersuchungshaft in den meisten Fällen viele Jahre. Etwa ein Drittel der etwa 70.000 Gefängnisinsassen sind U-Häftlinge. Der größere Anteil dürfte ohne Anklage inhaftiert sein. Mittlerweile sind jedoch laut Presseberichten viele U-Häftlinge entlassen worden. Die Gerichte überprüfen z.Zt. sehr viele Fälle von vergessenen Gefangenen.
8. Kann ein zu einer Strafhaft verurteilter Insasse eines nigerianischen Gefängnisses darauf vertrauen, nach Ablauf der Haftzeit entlassen zu werden?
Unter der neuen Staatsführung und der allmählich greifenden Gefängnisreform sollte jeder Häftling damit rechnen können, nach Verbüßung der Haftstrafe entlassen zu werden.
9. In welchem Umfang kommt es zu Übergriffen, Misshandlungen bzw. Folterungen seitens des Gefängnispersonals?
Nach Auskünften entlassener Gefangener sind insbesondere politische Häftlinge Mißhandlungen und Folter ausgesetzt worden. Es steht außer Zweifel, dass es in den Gefängnissen weiterhin zu Übergriffen, Mißhandlungen und Folter seitens des Gefängnispersonals kommt.
10. Wie groß ist die Gefahr der Misshandlung von Häftlingen durch ihre Mithäftlinge?
Die Gefahr ist nach Berichten entlassener Gefangener gering.
11. Gibt es Unterschiede der Behandlung in den einzelnen Gefängnissen?
Es gibt sogenannte open-, medium- und maximum- security prisons. Besonders schlecht ist die Behandlung der Insassen in maximum security prisons. Berichten zufolge soll es auch eine Abstufung unter den maximum security prisons geben. Kirikiri Maximum Prison (Lagos) gilt als eines der besseren Gefängnisse während Gashua Maximum Prison, in dem General Yar Adua verstarb, als besonders grausam gilt.
12. Gibt es neben staatlichen juristischen Gefängnissen auch Militär-Gefängnisse, in denen zivile Straf- bzw. Untersuchungshäftlinge festgehalten werden?
Neben staatlichen Gefängnissen gibt es Militärgefängnisse und sogenannte Detention Centres.
13. In politischer Hinsicht haben sich in Nigeria in den letzten Monaten deutliche Verbesserungen ergeben. Haben diese Verbesserungen auch zu besseren Haftbedingungen geführt oder ist in absehbarer Zeit zu erwarten, dass hier konkrete und entscheidende Besserungen eintreten?
Ob und wie tiefgreifend sich die Gefängnisreform auswirkt, bleibt abzuwarten. Zur Zeit ist (noch) keine entscheidende Verbesserung feststellbar.
14. In den Fällen verurteilter Drogen-Händler stellt sich das Problem, ob und wie nigerianische Strafverfolgungsbehörden von den Straftaten Kenntnis erlangen. Es wird daher angefragt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass nigerianische Behörden von der in Deutschland erfolgten Bestrafung und dem begangenen Drogendelikt Kenntnis erlangen.
NDLEA erhält über Interpol, in seltenen Fällen auch über die nigerianische Botschaft Bonn, Kenntnis. Die Wahrscheinlichkeit ist gering, dass NDLEA über in Deutschland verurteilte Drogentäter Kenntnis erhält.
15. Sind dem Auswärtigen Amt konkrete Fälle von Inhaftierungen bzw. Verurteilungen von bereits in Deutschland bzw. in einem anderen Land verurteilten Drogentätern bekannt? Wie hoch war das Strafmaß?
Dem Auswärtigen Amt sind zwölf Fälle (August 1996 - September 1998) bekannt. Das Strafmaß lag zwischen ein und zweieinhalb Jahren.
16. Unabhängig von der vorliegenden Problematik wird gebeten, zum beiliegenden Presseartikel der FR vom 15.12.1998 Stellung zu nehmen. Ist dem Auswärtigen Amt Näheres über die Existenz von 800 politischen Gefangenen bekannt oder ist es sicher, dass alle politischen Gefangenen freigelassen wurden?
Alle bekannten politischen Häftlinge sind freigelassen. Die Gerichte sind bemüht, alle eingehenden Anträge auf Haftentlassung so schnell wie möglich zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass sich zur Zeit noch immer vergessene Häftlinge in den Gefängnissen befinden, die Gefängnisreform jedoch allmählich ihre Auswirkungen zeigt.