Weitere Dokumente 3/2006
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Nordkoreanische Staatsangehörige besitzen zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas, so dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG wegen einer Fluchtalternative nicht festgestellt werden können (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 17.1.2006 - A 8 S 840/05 - (6 S., M7731)
Weitere Dokumente 11/2005
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea.
Urteil vom 13.6.2005 - A 2 K 12290/03 - (10 S., M7288)
Weitere Dokumente 10/2005
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; Ausnahme bei Funktionären der nordkoreanischen Arbeiterpartei und übergelaufenen Soldaten.
Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - (12 S., M6996)
VG Freiburg: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nordkorea, um klarzustellen, das keine Abschiebung dorthin erfolgt, da menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen.
Urteil vom 5.7.2005 - A 6 K 10607/05 - (13 S., M6922)
Weitere Dokumente 3/2005
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Staatsangehörige von Nordkorea besitzen regelmäßig auch die Staatsangehörigkeit Südkoreas, so dass eine Flüchtlingsanerkennung in der Regel ausgeschlossen ist.
Urteil vom 14.10.2004 - A 11 K 10973/04 - (10 S., M6165)
VG Sigmaringen: Unterdrückung von Regimekritikern, Versorgungslage,
Republikflucht und Asylantragstellung im Ausland
U.v. 7.12.2001 - A 2 K 12222/99 -; 25 S., M1526
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung analysiert ausführlich die Lage in Nordkorea, insbesondere die Unterdrückung jeder Regimekritik, die Versorgungslage und die Verfolgungsgefahr wegen Republikflucht und Asylantragstellung. Ferner beschäftigt sich das Gericht mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage, wobei zu den methodischen Grundlagen dieser Bewertung ausführlich Stellung genommen wird. Zudem geht es um die Verwertung einer Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion eines Ausländers.Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Seit der Gründung der Demokratischen Volksrepublik Korea im Jahr 1948 etablierte Kim II Sung ein kommunistisches Regime mit stark ausgeprägtem Personenkult, der sich auch unter seinem Sohn Kim Jong II fortgesetzt hat. (...) Aus den aufgrund der Verschlossenheit des Landes nur in geringer Zahl vorhandenen Erkenntnismitteln geht hervor, dass es in Nordkorea bis heute zu schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt, wie etwa öffentlichen Hinrichtungen, Folterungen, politisch motivierten Festnahmen und unmenschlichen Haftbedingungen, die vor der internationalen Öffentlichkeit verborgen wurden;
vgl. amnesty international, Jahresbericht 2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001: Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Die Justiz ist nicht unabhängig;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001: Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Religionsfreiheit existiert nach Einschätzung des UNO-Menschenrechtskomitees nicht; stark eingeschränkt sind auch die Meinungs-, Versammlungs- und die Pressefreiheit; eine freie Berichterstattung ist kaum möglich;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000; Neue Züricher Zeitung vom 28.07.2001: Scharfe UNO-Kritik an Nordkorea.
Bereits vergleichsweise zurückhaltende Kritik an der Regierung oder dem Führer kann zur Einstufung als politisches Verbrechen und zur Verhaftung führen. Regimekritiker gelten als politische Verbrecher und erhalten von der Regierung weder ein Verfahren noch einen Rechtsbeistand. Auch sind etliche Fälle bekannt, in denen Nordkoreaner verschwunden sind, die freundschaftliche Verbindungen zu Ausländern unterhielten. Durch Aussagen von Republikflüchtlingen wurde außerdem bekannt, dass häufig spät nachts Mitglieder des Staatssicherheitsdienstes Personen aus ihren Wohnungen herausgeholt haben, die politischer Straftaten verdächtigt und ohne Verfahren direkt in ein Haftlager gebracht werden. Als politisches Verbrechen gelten dabei angesichts der in den 70er Jahren formulierten Zehn großartigen Prinzipien unserer einzigartigen Ideologie z.B. auch das Zerreißen etc. von Zeitungsbildern, auf denen einer der beiden Führer abgebildet ist, das Sitzen auf einer Zeitung mit dem Bild von Kim II Sung oder die Behauptung, Kim II Sung habe keine hohe Schulausbildung genossen. Weiter wurde berichtet, dass auch die Zahl der politischen Gefangenen angestiegen sei, die begonnen hatten, sich offen über das Versagen der Wirtschaftspolitik der Regierung zu äußern;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Damit erscheint es auch möglich, dass kritische Äußerungen zur Hungersnot und der politischen und wirtschaftlichen Abschottung Nordkoreas zu einer Verhaftung führen können.
Auch ist die von der Klägerin dargelegte Furcht, dass nach der Verhaftung ihres Mannes auch sie und ihr Sohn verhaftet werden könnten, nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nachvollziehbar. Berichten von Republikflüchtlingen und ehemalige Gefängnisinsassen zufolge sind 150. 000 bis 200.000 Personen in Nordkorea als politische Gefangene zum Teil auch Familienangehörige politischer Gegner inhaftiert. Von ehemaligen Gefängnisinsassen wird von Konzentrationslagern mit extrem harten Lebensbedingungen berichtet; offiziell bestreitet Nordkorea zwar die Existenz solcher Einrichtungen, spricht aber von sogenannten Erziehungszentren. Nach Angaben eines hohen Beamten, der ins Ausland geflohen ist, gibt es zwei Typen von Haftzentren: Geschlossene Lager mit extrem harten Bedingungen, aus denen keiner mehr entlassen wird, und Gefängnisse, die zur Rehabilitation dienen. Das südkoreanische Ministerium für Nationale Wiedervereinigung berichtete 1997 von 200.000 politischen Gefangenen, von denen viele verhungert oder erfroren seien; die Hungersnot dürfte die Haftbedingungen weiter verschlechtert haben. Die Lager verfügten zum Teil weder über Elektrizität noch über eine Heizung; Häftlinge, die einen Fluchtversuch riskierten, würden auf der Stelle hingerichtet;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Vor diesem Hintergrund insbesondere der Inhaftierung ganzer Familien steht die Behauptung der Klägerin, sie sei nach der Verhaftung ihres Man- nes ebenfalls in höchster Gefahr gewesen, somit im Einklang mit der Erkenntnismittellage.
Die bereits seit Beginn der 90er-Jahre äußerst schwierige Versorgungslage hat sich seit einer großen Flutkatastrophe im Jahr 1995 bis hin zu einer anhaltenden Hungerkrise drastisch verschärft, so dass die politische Führung erstmals ausländische Hilfe ins Land kommen ließ. Tatsächlich wird die Tätigkeit internationaler Hilfsorganisationen aber stark behindert;
vgl. Die Tageszeitung v. 10.8.2001: Helfer sind mit der Geduld am Ende; Stuttgarter Zeitung vom 10.8.2001 - Die Not des Helfers, der nicht helfen darf.
Viele Menschen flohen wegen der Lebensmittelknappheit im Land über die Grenze nach China, wo sie sich in einer sehr unsicheren Lage befinden. Einige von ihnen wurden von den chinesischen und nordkoreanischen Sicherheitskräften aufgegriffen und gewaltsam nach Nordkorea zurückgebracht. Über ihr weiteres Schicksal ist wenig bekannt, doch deutet vieles darauf hin, dass sie mit langen Verhören und Folterungen rechnen müssen. Einige Rückkehrer wurden in ein Gefängnis oder Arbeitslager eingewiesen, wo die Lebensbedingungen äußerst hart sind;
amnesty international, Jahresbericht 2001.
Auch die Familienangehörigen der Flüchtlinge müssen mit Strafen rechnen. Immer wieder gibt es Berichte, nach denen zurückgeschobene Flücht- linge öffentlich oder heimlich hingerichtet wurden. Amnesty international berichtet beispielsweise von einem 20jährigen Bauern, der nach seiner Festnahme tagelang verhört, an den Füßen aufgehängt und dann vier Monate lang in eine winzige, nur einen Meter hohe Zelle gesteckt wurde, die von einer starken Glühbirne erleuchtet war, so dass man darin weder stehen noch schlafen konnte;
amnesty international, ai-Journal März 2001 China / Nordkorea: Die stille Tragödie.
Nach Angaben von Hilfsorganisationen sind seit 1996 mindestens 100.000 Nordkoreaner vor der Hungersnot und politischer Unterdrückung nach China geflüchtet, wo sich die meisten versteckt als Bettler und Gelegenheitsarbeiter durchschlagen;
Frankfurter Rundschau vom 27.6.2001: Der Tod wäre den Flüchtlingen lieber als eine Rückkehr nach Nordkorea.
Auch die Angaben der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen und der allgemeinen Situation in Nordkorea erscheinen vor dem Hintergrund der Auskunftslage glaubwürdig. Bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt konnte sie sämtliche Provinzen Nordkoreas benennen. Die Tatsache, dass sie zu der Stadt Chongjin außer der Schilderung, dass es sich dabei um eine große Stadt im Norden des Landes handle und sie glaube, dass sie in der Provinz Hamkyeong Bukdo liege, keine detaillierte Angaben machen und auch nicht sagen konnte, wo Musan liegt, spricht dabei keineswegs zwingend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Denn die Bewegungsfreiheit in Nordkorea ist stark eingeschränkt. In der Vergangenheit wurde der inländische Reiseverkehr streng überwacht. Wer seinen Heimatort verlassen wollte, brauchte ein entsprechendes Reisedokument, das nur für offiziell begründete Reisen oder für Familienfeiern ausgestellt wurde. Langwierige Verzögerungen bei der Ausstellung dieser Dokumente führten häufig zur vollständigen Verhinderung auch dieser nur zu begrenzten Zwecken möglichen Reisen. Lediglich in den letzten Jahren wurden diese Inlandskontrollen angesichts der großen Anzahl von Nahrungssuchenden gelockert. Der Kraftstoff ist jedoch streng begrenzt; lediglich eine verschwindend kleine Elite verfügt über ein Privatfahrzeug;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Vor diesem Hintergrund spricht es nicht notwendig gegen die Klägerin, wenn sie auch größere nordkoreanische Städte nicht geographisch einordnen kann. Hingegen konnte die Klägerin auf Frage des Gerichts die historisch bedingten nationalen Feiertage sowie das Gründungsjahr der Demokratischen Volksrepublik Korea benennen sowie die Grundzüge der politischen Ideologie, der Juche-Theorie, zutreffend wiedergeben. Insbesondere hat die Klägerin auch detailliert die politische Schulung durch Lesen des Buches über den Kampf des Führers Kim gegen die Besetzung durch die Japaner geschildert, die sie nach dem Tod ihres Vaters für die Dauer eines Jahres beim Sicherheitsdienst absolviert hat. Auch ihre Angabe, dass sie aufgrund regimekritischer Äußerungen ihres Vaters aus dem schlechten politischen Stamm gewesen sei, weshalb sie nur sechs Jahre lang die Schule besuchen durfte und nach dem Tod ihres Vaters keine Arbeitsstelle mehr bekommen habe, stimmt mit der Erkenntnismittellage überein: Seit Ende der 50er Jahre wurde die Gesellschaft in Nordkorea in drei Klassen eingeteilt, nämlich in Regimetreue, Schwankende und Feindliche. Diese drei Hauptklassen werden wieder in verschiedene Kategorien untergliedert. Es wird geschätzt, dass fast die Hälfte der Bevölkerung als schwankend oder feindlich eingestuft wird. Diese Einstufung der Menschen nach ihrer Loyalität zum Regime bestimmt auch ihren Zugang zu einem Arbeitsplatz, zu höherer Bildung, Wohnung und medizinischer Versorgung;
vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2000.
Weiter spricht es entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie beim Bundesamt den Beginn der Schwierigkeiten bei der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln auf das Jahr 1993 datiert hat. Zwar hat erst die Flutkatastrophe von 1995 die Situation derart drastisch verschärft, dass die politische Führung erstmals ausländische Hilfe ins Land ließ; doch bereits zuvor war die wirtschaftliche Lage alles andere als rosig: Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks hatte das Regime seine Wirtschaftshilfe und die Handelskontakte verloren; die hochkollektivierte Landwirtschaft ließ bis zu Anfang der 90er-Jahre keinerlei private Bewirtschaftung zu; das staatliche System aber konnte nicht mehr genug produzieren;
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8.5.2001.
(...) Die Aussagen der Klägerin erscheinen außerdem auch nach den Grundlagen der Aussageanalyse glaubhaft. Die Prüfung der Wahrheitsmäßigkeit der Aussage des Asylsuchenden anhand von sogenannten Realkennzeichen ist heute eine wissenschaftlich kaum mehr bestrittene Form der Aussageanalyse. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Kom- plikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf ihr Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten.
Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt;
BGH, U.v. 30.7.1999, NJW 1999, 2746 unter Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl. Rdn. 231 ff.
Zwar handelt es bei diesen Realkennzeichen um Indikatoren mit jeweils für sich genommen nur geringer Validität, d.h. mit durchschnittlich nur wenig über dem Zufallsniveau liegender Bedeutung. Eine Zusammenfassung vieler solcher Realkennzeichen aus der Gesamtheit aller Indikatoren kann aber den Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Einlassung nahe legen. Denn durch das Zusammenwirken der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt. Unabhängig davon dürfen die Realkennzeichen jedenfalls nicht schematisch angewandt werden. Ein zwingender Schluss von einem festgestellten Merkmal auf die Glaubhaftigkeit von Angaben der untersuchten Person ist keinesfalls möglich. Methodisch unzulässig ist es auch, aus dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Merkmalen im Sinne eines Schwellenwertes auf die Qualität einer Aussage zu schließen. Nur im Einzelfall können auch einzelne Realkennzeichen ausreichen, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Fehlen derartige Merkmale, kann umgekehrt nicht unbedingt eine bewusst unwahre Aussage angenommen werden, da dies durch verschiedene Faktoren (z. B. Angst, Erinnerungslücken, Traumatisierung) verursacht worden sein kann.
Neben dem inhaltlichen Überprüfen einer Aussage auf vorhandene Realkennzeichen tritt die Konstanzanalyse. Während sich die Inhaltsanalyse mit der Qualität lediglich einer Aussage befasst, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Asylbewerber oder Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen;
BGH, U.v. 30.7.1999, NJW 1999, 2746 unter Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl. Rn. 289 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.5.2000, NStZ 2001, 45 f.
(...) Ein lediglich zusätzliches Indiz für die Herkunft der Klägerin aus Nordkorea liefert das in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2001 mündlich erstattete Sachverständigengutachten von Dr. Song zu den Sprachmerkmalen der Klägerin. Die Einholung einer Sprachanalyse als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann aus einer nach Sprachmerkmalen vermittelten Zuordnung des Asylbewerbers zu einer bestimmten Herkunftsregion nicht zwangsläufig und unmittelbar auf dessen Staatsangehörigkeit geschlossen werden, weil Sprachanalysen nicht (unmittelbar) die Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers bestimmen, sondern eine Herkunftsregion oder ein Herkunftsland;
vgl. Heinhold, Sprachanalysen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, InfAusIR 1998, 299, 300.
Die Staatsangehörigkeit ist hingegen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Individuum, das nach rechtlichen Regelungen verliehen bzw. erworben wird, von denen die Sprache nur ein Kriterium (vgl. z.B. § 86 StAG) ist. Hinzu kommt, dass Sprachen und deren Varianten sich nicht stets an politischen Staatsgrenzen festmachen lassen. Deshalb kommen Sprachgutachten nur eine indizielle Wirkung bei der Entscheidungsfindung zu;
VG Potsdam, U.v. 17.11.2000, zitiert nach juris; VG Potsdam, U.v. 16.11.2000, InfAusIR 2001, 198 ff., jeweils m.w.N.
(...) Auch im Fall einer Rückkehr der Klägerin kann eine politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, s.o.). Aufgrund der Abgeschlossenheit des Landes kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Klägerin unbemerkt bleiben könnte. Angesichts der bereits dargelegten politischen Lage in Nordkorea und der Reglementierung des täglichen Lebens erscheint es schwer vorstellbar, dass die Klägerin unbehelligt an ihr altes Leben in Nordkorea wiederanknüpfen könnte, ohne von staatlichen Stellen, insbesondere dem Sicherheitsdienst behelligt zu werden. Vielmehr ist es nicht auszuschließen, dass sie ebenso wie ihr Ehemann bei einer Rückkehr als regimefeindlich eingestuft und wegen eines politischen Verbrechens bestraft werden würde.
Darüber hinaus ist im Fall der Klägerin auch der selbstgeschaffene Nachfluchtgrund der Republikflucht und der Asylbeantragung im westlichen Ausland hinzugetreten, der vorliegend aufgrund der Vorverfolgung der Klägerin wie oben dargelegt asylrechtlich beachtlich ist und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr führt. Denn sowohl ihre Republikflucht als auch die Beantragung von Asyl würden im Fall einer Rückkehr aus Sicht des Verfolgerstaates geradezu als Bestätigung der politischen Gegnerschaft erscheinen. Sie hätte bei einer Rückkehr nach Nordkorea eine Bestrafung nach politischen Strafgesetzen zu befürchten, die im schlimmsten Fall die Todesstrafe zur Folge hätten:
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.5.1994 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge werden nordkoreanische Staatsangehörige wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland bestraft. Die Verhandlung würde vor dem Volksgericht in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden. Eine unerlaubte Ausreise und ein Asylantrag würden mit größter Wahrscheinlichkeit als politische Straftat angesehen und wohl nach den §§ 44 bis 47 des nordkoreanischen Strafgesetzbuchs angeklagt. Zu den Vergehen gegen den Staat, die mit der Todesstrafe bedroht sind, gehören nach dieser Auskunft die Flucht in das Ausland oder das Überlaufen zum Feind zum Zwecke des Verrats an Volk und Vaterland sowie der Verkauf der koreanischen Interessen an dem Imperialismus (§ 52 des nordkoreanischen Strafgesetzbuchs). Da die politischen Strafgesetze in Nordkorea bisher nicht entschärft wurden
amnesty international, Korea-Rundbrief November 2001
und auch im Übrigen seit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.5.1994 abgesehen von einer Verschärfung der Hungersnot keine wesentlichen Änderungen zu erkennen sind, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Flucht in das Ausland (und der damit zusammenhängenden Asylantragstellung) mit einer Verurteilung nach den politischen Strafgesetzen rechnen müsste, die im schlimmsten Fall die Todesstrafe vorsehen. Aufgrund der Abgeschlossenheit des Landes erscheint es auch ausgeschlossen, dass die Wiedereinreise der Klägerin und damit auch ihre Republikflucht unbemerkt bleiben könnte. (...)
Einsender: RA Stumm-Szelenczy, Biberach