Aus ASYLMAGAZIN 6/2009
Rechtsprechung
VG Karlsruhe: Die medizinische Versorgung von psychisch kranken Menschen in Pakistan ist dürftig und bedeutet für Betroffene eine enorme finanzielle Bürde.
Urteil vom 12.2.2009 - A 2 K 114/07 - (5 S., M15573)
VG Münster: Flüchtlingsanerkennung eines Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, der in Deutschland intensiv für seine Glaubensgemeinschaft geworben hat, wegen Gefahr eines Strafverfahrens sowie von Übergriffen durch extremistische Muslime.
Urteil vom 30.1.2009 - 7 K 739/08.A - (5 S., M15562)Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten (Suizidalität), Zugang zu Psychotherapien; Behandlungsmöglichkeiten bei Diabetes und erhöhtem Blutdruck; notwendige Therapien und Medikamente sind in der Theorie vorhanden, für die meisten Menschen aber unerschwinglich.
Anfragenbeantwortung vom 14.5.2009: "Pakistan: Medizinische Versorgung" (ID 119538)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2009
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Glaubensgebundende Ahmadis sind Verfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 72/08 - ASYLMAGAZIN 7–8/2008, S. 15).
Urteil vom 4.12.2008 - A 4 K 3602/08 - (21 S., M15282)Länderberichte:
ReliefWeb/DAWN Group of Newspapers: Provinz Balutschistan: Gewalt eskaliert, nachdem drei politische Führer am 8. April 2009 ermordet aufgefunden worden waren; vier Polizisten bei Angriff auf Polizeistation getötet, insgesamt 16 Tote bei mehreren Vorfällen (engl.).
Bericht vom 12.4.2009: "16 killed on second day of strike in Balochistan" (ID 117945)
BBC News: Mehr als eine halbe Million Menschen durch Kämpfe im Stammesgebiet nahe afghanischer Grenze vertrieben; Regierung muss Lager, die ursprünglich für afghanische Flüchtlinge errichtet worden waren, nun für Binnenvertriebene aus dem eigenen Land wieder öffnen (engl.).
Bericht vom 6.4.2009: "Innocent victims" (ID 117654)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2009
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan ohne erkennbare Betätigung der Glaubensüberzeugung begründet keine beachtliche Verfolgungsgefahr (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 72/08 - ASYLMAGAZIN 7-8/2008, S. 15).
Urteil vom 13.11.2008 - A 1 B 560/07 - (16 S., M14948)Länderbericht:
The Guardian: Regierung gibt Wiedereinsetzung des Obersten Richters Iftikhar Mohammed Chaudhry in sein Amt bekannt; Verbot für Oppositionsführer Nawaz Sharif, ein öffentliches Amt zu bekleiden, soll überprüft werden; Rechtsanwälte und Oppositionsmitglieder hatten einen Protestmarsch auf die Hauptstadt Islamabad organisiert, der die Regierung zum Einlenken zwang (engl.).
Bericht vom 17.3.2009: "Jubilation as march on the capital forces president to climb down over law chief" (ID 116797)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2009
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Glaubensgebundende Ahmadis sind Verfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 72/08 - ASYLMAGAZIN 7–8/2008, S. 15).
Urteil vom 13.11.2008 - A 1 B 550/07 - (16 S., M15094)Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Scharia wird im Swat-Tal und der umgebenden Region Malakand in der Northwest-Frontier Province eingeführt; gegen Entscheidungen der islamischen Gerichte soll die Berufung bei ordentlichen Gerichten zulässig sein (engl.).
Bericht vom 18.2.2009: "Laying Down The Law" (ID 115353)
ACCORD: Struktur und Ziele der Mehdi-Foundation sowie Wahrnehmung der Bewegung in Pakistan (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 5.12.2008 (ID 115187)
IRIN: Für steigende Zahl von Menschen wird Gesundheitsversorgung unerschwinglich; Ärzte berichten, dass Patienten nicht mehr in ihre Sprechstunden kommen, weil sie sich die verordneten Therapien oder Medikamente ohnehin nicht leisten könnten (engl.).
Bericht vom 10.2.2009: "Millions unable to afford health care" (ID 114758)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2009
Länderbericht:
BBC News: Mindestens 22 Tote bei Zusammenstößen in Karatschi zwischen Anhängern der paschtunisch dominierten Awami National Party (ANP) und der Muttahida Quami Movement (MQM), die die Urdu-sprachige Bevölkerung repräsentiert; MQM wirft der ANP vor, eine "Talibanisierung" der Region zu betreiben (engl.).
Bericht vom 1.12.2008: "Karachi parties appeal for calm" (ID 110022)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2008
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten allgemein und in der Stadt Lahore.
Anfragenbeantwortung vom 5.11.2008: "Psychiatrische Versorgung in Lahore" (ID 108795)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2008
Länderbericht:
Amnesty International: Hintergrundinformationen und Dokumentation zum "Verschwindenlassen"; neben Terrorverdächtigen sind zunehmend Personen, die sich für die Rechte ethnischer Minderheiten einsetzen, vom Verschwindenlassen bedroht (engl.).
Bericht vom 23.7.2008: "Pakistan: Denying the undeniable: Enforced disappearances in Pakistan" (ID 101103)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2008
VGH Bad.-Württ.: Verfolgungsgefahr für Ahmadis
Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 72/08 - (40 S., M13415)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil lehnt der VGH Bad.-Württ. zwar weiterhin die Annahme einer Gruppenverfolgung aller Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ab, erkennt aber an, dass glaubensgebundende Ahmadis einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Außerdem schreibt der VGH seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Qualifikationsrichtlinie auf das deutsche Asylrecht fort (vgl. auch Urteil vom 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 26).Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Kläger ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 lit. c der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL). (…)
I. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gesichtspunkte für folgendes Verständnis der hier maßgeblichen Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie:
1. Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. (…)
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U. v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82). (…)
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil ’… die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.’ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs ’sich auf eine religiöse Überzeugung stützen’, der – insoweit nahe liegend – verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Die Frage nach dem Gewicht und der Bedeutung eines Unterlassens stellt sich erst bei der Beurteilung der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL (vgl. unten 2). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris [40 S., M10819]).
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. (…)
2. Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt wird, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
Der in Art. 9 Abs. 2 QRL entfaltete beispielhafte Katalog (insbesondere lit. b und d) möglicher Verfolgungshandlungen macht deutlich, dass eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nicht nur dann gegeben ist, wenn durch die Verfolgungshandlung – von Eingriffen in Leib oder Leben abgesehen – in die physische Bewegungsfreiheit eingegriffen wird und der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der Freiheit nicht in diesem engen Sinne verstanden werden kann.
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine ’bloße’ oder ’einfache’ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind mit der Folge, dass sich durch die Qualifikationsrichtlinie im Ergebnis keine Änderung der Rechtslage ergeben hätte. Bei dieser Sichtweise würde sich die gemeinschaftsrechtliche Anerkennung dieses Menschenrechts für das Gebiet des Asyl- und Flüchtlingsrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos. Der gemeinschaftsrechtliche Auslegungsgrundsatz des ’éffet utile’ gebietet aber, Normen des Gemeinschaftsrechts und somit auch Richtlinien so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. Pechstein/Drechsler, in: Reisenhuber, Europäische Methodenlehre, Handbuch für Ausbildung und Praxis, 2006, S. 160, Rn. 69 f.).
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem – nicht notwendigerweise völlig identischen – glaubhaft dargelegten Verständnis des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat – gewissermaßen als Kehrseite – ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art (a. A. wohl Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 28 f.). (…)
II. Nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <160>) gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale und rein formale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden und abhängig von den Verhältnissen im Herkunftsland die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können, weshalb insoweit auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen ist (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
III. Nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel stellt sich vermutlich die Lage der Ahmadis in Pakistan für den Senat, wie folgt, dar: (…)
2. Die Lage der Ahmadis wird maßgeblich durch die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:
a) Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Die Freiheit der Religionsausübung ist allerdings von Verfassungs wegen garantiert (U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 2 [ID 81849]). Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis allerdings ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. (…)
Dieses hat unmittelbare Konsequenzen für den Bereich des Wahlrechts insofern als Ahmadis nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren können und nur solche wählen können. (…)
b) Seit 1984 bzw. 1986 gelten namentlich drei Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, die sich speziell mit den Ahmadis befassen und diese gewissermaßen zur Absicherung und Unterfütterung ihrer verfassungsrechtlichen Behandlung in den Blick nehmen. (…)
Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff. [66 S., R4367]; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris m. w. N.; BVerwG, U. v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, U. v. 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960 - Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/ -, wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt). Es handelt sich nicht um staatliche Maßnahmen, ’die der Durchsetzung des öffentlichen Friedens und der verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen, und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind’ (so BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 im Kontext des Asylgrundrechts). Dies gilt nicht nur mit Rücksicht auf die fehlende Beschränkung auf die öffentliche Sphäre, sondern auch deshalb, weil hier der pakistanische Staat, auch wenn er stark durch Glaubensüberzeugungen der Mehrheitsbevölkerung geprägt sein mag, nicht die Rolle eines um Neutralität bemühten Staatswesens einnimmt. Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34). (…)
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser rechtliche Rahmen in der Metropole der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft Rabwah keine Gültigkeit haben sollte. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass alle im Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie schutzsuchenden gläubigen Ahmadis dort einen zumutbaren internen Schutz im Sinne von Art. 8 QRL finden könnten, zumal auch dort keine Sicherheit vor Übergriffen durch radikale Muslime bestehen dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen unter d).
c) Den Ahmadis ist es seit 1983 oder 1984 untersagt, öffentliche Versammlungen bzw. religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch solche Veranstaltungen, auf den öffentlich gebetet wird (vgl. U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 4; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.53). Hingegen wird es Ahmadis nicht generell unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln, selbst wenn dies durch die Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann und wird (AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 16), jedenfalls wird dies im Grundsatz faktisch hingenommen. Allerdings wird die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadurch behindert, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen werden bzw. deren Errichtung verhindert wird, während gleichzeitig orthodoxe Sunniten ungehindert an der gleichen Stelle ohne jede Genehmigung eine Moschee errichten können, sowie Gebetshäuser oder Versammlungsstätten immer wieder von Extremisten überfallen werden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 5, 7 und 10 f.).
Im Gegensatz zu anderen Minderheitsreligionen ist den Ahmadis jedes Werben für ihren Glauben mit dem Ziel, andere zum Beitritt in die eigene Glaubensgemeinschaft zu bewegen, strikt untersagt und wird auch regelmäßig strafrechtlich verfolgt (vgl. U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 4).
Den Ahmadis ist die Teilnahme an der Pilgerfahrt nach Mekka verboten, wenn sie dabei als Ahmadis auftreten bzw. sich zu erkennen geben (U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 4).
Literatur und andere Veröffentlichungen mit Glaubensinhalten im weitesten Sinn sind verboten; allerdings finden Publikationen in internen Kreisen durchaus größere Verbreitung (U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 3 und 4).
d) Ahmadis sind seit Jahren und in besonders auffälligen Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten, die aus der Mitte der Mehrheitsbevölkerung von religiösen Extremisten begangen werden, ohne dass die Polizeiorgane hiergegen effektiven Schutz gewähren würden; in nicht wenigen Fällen haben auch Angehörige der Polizei unmittelbar derartige Aktionen mit unterstützt, zumindest aber diesen untätig zugesehen und diese geschehen lassen (vgl. U.S. Department Of State, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practises, 11.03.2008, S. 17 f.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 f. und 10 f.; Human Rights Commission of Pakistan, 01.02.2006, 119; Human Rights Commission of Pakistan, 01.02.2006, S. 124 mit Beispielen). Dies gilt selbst für ihre ’Metropole’ Rabwah, jetzt Chenab Nagar (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.59; ai, Jahresbericht 2006). Zu in den 70-er Jahren vorgefallenen pogromartigen Ausschreitungen vergleichbaren Aktionen ist es jedoch nicht mehr gekommen. (…)
3. Die so beschriebene Situation der Ahmadis in Pakistan, die von der ’Fédération Internationale des Droits Humaines’ (FIDH) im Januar 2005 in der Weise zusammenfassend charakterisiert wurde, dass ’die Ahmadis wohl die einzige der am meisten betroffenen Gruppen sei, bei der die Verweigerung des Rechts auf öffentliche Meinungsäußerung, Religionsausübung und Versammlungsfreiheit nahezu umfassend sei’ (zitiert nach Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.56), stellt für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen und in diesem verwurzelten Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und in diese zu tragen, eine schwerwiegende Menschrechtsverletzung jedenfalls im Sinne einer kumulierenden Betrachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. [b] QRL dar. Der Präsident von amnesty international Pakistan wird dahingehend zitiert, die Ahmadis seien die am meisten unterdrückte Gruppe in Pakistan, was er nicht zuletzt darauf zurückführt, dass es – anders als bei Christen – niemanden gebe, der sich für diese wirkungsvoll einsetze und den erforderlichen Druck ausübe (zitiert nach Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.63 a. E.).
Von zentraler Bedeutung für diese Schlussfolgerung des Senats ist dabei das gegen die Ahmadis gerichtete verfassungsunmittelbare Verbot sich als Muslime zu begreifen bzw. zu verstehen und dieses Verständnis insoweit auch in die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b QRL). Denn hieraus leiten sich letztlich alle oben beschriebenen Verbote, insbesondere soweit sie auch strafbewehrt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL), ab. Dieses Verbot und seine Folgeumsetzungen müssen das Selbstverständnis der Ahmadis im Kern treffen, wenn jegliches Agieren in der Öffentlichkeit, insbesondere auch ein Werben für den Glauben und ein friedliches Missionieren nicht zugelassen werden und nur unter dem Risiko einer erheblichen Bestrafung möglich sind.
Bei diesem Ausgangspunkt kann nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob die bislang bzw. gegenwärtig festgestellten Verurteilungen bzw. Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gruppenverfolgung rechtfertigen würden. Denn es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass angesichts der angedrohten erheblichen, ja drakonischen Strafen sowie der zahlreichen nicht enden wollenden ungehinderten Übergriffe extremistischer Gruppen es der gesunde Menschenverstand nahe legen, wenn nicht gar gebieten wird, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen bzw. äußerst zu beschränken, insbesondere jedes öffentliche werbende Verbreiten des eigenen Glaubens. Diese seit nunmehr weit über 20 Jahre währenden rechtlichen und sozialen Gesamtumstände und -bedingungen der Glaubenspraxis werden auch einen nicht unwesentlichen Faktor für die bereits eingangs festgestellte Stagnation der gesamten Ahmadiyya-Bewegung ausmachen. Insoweit muss die absolute Zahl der Strafverfahren und ihr Verhältnis zu der Zahl der gläubigen Ahmadis daher isoliert betrachtet notwendigerweise ein unzutreffendes Bild abgeben. Würden die gläubigen Ahmadis ihr selbstverständliches Menschenrecht aktiv wahrnehmen, so müssten sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen und nach Art und Zahl zunehmenden Reaktionen von staatlicher Seite bzw. auch von Dritten rechnen. Da die öffentliche Glaubensbetätigung für die Ahmadis (nach ihrem Selbstverständnis gerade auch als Teil der Muslime) als unverzichtbarer Teil des Menschenrechts auf freie Religionsausübung verstanden werden muss, kann auch nicht eingewandt werden, dass das gegenwärtig festzustellende weitgehende Schweigen in der Öffentlichkeit nur Ausdruck eines latenten flüchtlingsrechtlich irrelevanten und daher hinzunehmenden Anpassungsdrucks ist.
IV. Dafür, dass generell jeder pakistanische Staatsangehörige allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft hingegen Verfolgung zu gewärtigen hätte, bestehen nach den obigen Ausführungen unter II. 2. und den dort verwerteten Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit eine innere und verpflichtende Verbundenheit nicht festgestellt werden kann, sind die Betreffenden nicht in dem erforderlichen Maße von den im Einzelnen festgestellten Verfolgungshandlungen betroffen. Insbesondere stellt es nach Überzeugung des Senats keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, wenn dieser Personenkreis sich in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf. Insoweit stellt sich die Sachlage nicht anders dar, als sie bislang der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und der anderer Oberverwaltungsgerichte zu dem Aspekt der asylerheblichen Gruppenverfolgung entsprach (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.11.2000 - A 6 S 672/99 - juris [20 S., R9536]; HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris [66 S., R4367]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 29.06.2005 - 2 L 208/01 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.07.2004 - 19 A 2599/04.A - juris m. w. N.; OVG Saarland, B. v. 15.03.2002 - 9 Q 59/01 m. w. N. - juris; BayVGH, U. v. 24.07.1995 - 21 B 91.30329 - juris; NiedersOVG, U. v. 29.02.1996 - 12 L 6696/95 - juris; ThürOVG, U. v. 30.09.1998 - 3 KO 864/98 - juris; HambOVG, B. v. 02.03.1999 - OVG Bf 13/95 - juris [64 S., R648]). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v. a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war. Nachdem die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nach wie vor selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500 000 bis 600 000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste.
V. Der Senat konnte, insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörung des Klägers, nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass er seinem Glauben überhaupt eng verbunden ist, diesen auch in der Vergangenheit regelmäßig ausgeübt hat und auch gegenwärtig in einer Weise praktiziert, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch unmittelbar von der vorbeschriebenen Situation betroffen wäre. (…)"
Einsender: VGH Bad.-Württ.
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VG Koblenz: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von Anhängern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
Urteil vom 15.10.2007 - 4 K 775/07.KO - (12 S., M12127)Länderberichte:
BBC News: Nach Angaben der Pakistanischen Volkspartei könnten Tausenden ihrer Anhänger Verfahren wegen der Unruhen nach der Ermordung Benazir Bhuttos am 27. Dezember 2007 drohen; Festnahmen zahlreicher Parteiaktivisten in der Provinz Sindh (engl.).
Bericht vom 3.1.2008: "Bhutto supporters ’facing arrest’" (ID 88918)
Human Rights Watch: Dokumentation des gewaltsamen Vorgehens gegen Rechtsanwälte und Richter nach der Verhängung des Ausnahmezustands im November 2007; Misshandlungen und willkürliche Inhaftierungen; prominente Richter bleiben inhaftiert oder unter Hausarrest (engl.).
Bericht vom 19.12.2007: "Destroying Legality: Pakistan’s Crackdown on Lawyers and Judges" (ID 88394)
Human Rights Watch: Während des Ausnahmezustands verfügte Verfassungsänderungen, die in Kraft bleiben sollen, schränken Unabhängigkeit der Justiz ein und haben Immunität für Armee und Präsident zur Folge (engl.).
Bericht vom 14.12.2007: "Musharraf’s ’Restoration of Constitution’ a Sham" (ID 88137)
Immigration and Refugee Board of Canada: Verurteilungen von Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nach dem Erlass Nr. 20 aus dem Jahr 1984 bzw. den sog. Blasphemie-Gesetzen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 26.11.2007: "Convictions of Ahmadis under Ordinance XX or the blasphemy laws and their prevalence; penalties handed out" (ID 88488)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Rechtsprechung:
VG Münster: Keine Gruppenverfolgung von Anhängern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Flüchtlingsanerkennung wegen Morddrohungen durch religiöse Extremisten; im Einzelfall keine Schutzbereitschaft der Polizei.
Urteil vom 31.8.2007 - 7 K 1982/03.A - (5 S., M11933)Länderberichte:
Amnesty international: Zu Menschenrechtsverletzungen in Folge des am 3. November 2007 verhängten Ausnahmezustandes; willkürliche Festnahmen von Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und Anhängern der Opposition; Entlassungen unabhängiger Richter (engl.).
Bericht vom 23.11.2007: "Fatal erosion of human rights safeguards under emergency [ASA 33/040/2007]" (ID 86822)
The Guardian: Nach Angaben des Innenministeriums wurden mehr als 3000 Menschen, die im Zuge der Verhängung des Ausnahmezustands verhaftet worden waren, wieder freigelassen; Meldungen über neue Verhaftungen aus Karatschi und Hyderabad (engl.).
Bericht vom 20.11.2007: "Pakistan frees 3,000 held under emergency rule" (ID 86451)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Länderberichte:
The Guardian: Festnahmen von tausenden Anhängern der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des ehemaligen Premierministers Nawaz Scharif, der am 10.9.2007 wenige Stunden nach seiner Rückkehr aus dem Exil abgeschoben worden war (engl.).
Bericht vom 12.9.2007: "Sharif's lawyers head to supreme court to challenge deportation" (ID 81614)
BBC News: Laut Oberstem Gerichtshof gibt es überwältigende Beweise dafür, dass sich zahlreiche seit dem Jahr 2001 "verschwundene" Personen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte befinden (engl.).
Bericht vom 4.9.2007: "Pakistan missing 'should be free'" (ID 80905)
Aus ASYMAGAZIN 7-8/2007
Länderberichte:
BBC News: 15 Tote bei Attentat auf eine Demonstration, bei der der abgesetzte oberste Richter Iftikhar Chaudhry sprechen sollte; viele der Demonstrationsteilnehmer waren Anhänger der oppositionellen Pakistan People's Party (engl.).
Bericht vom 18.7.2007: "Protest over Islamabad bombing" (ID 78487)
BBC News: Nord-Waziristan: Mit den Taliban verbündete Stammesmilizen erklären Waffenstillstand mit den Regierungstruppen für beendet, nachdem die Regierung aus Sorge vor der Reaktion von Islamisten auf die Erstürmung der Roten Moschee in Islamabad Truppen in die Region verlegt hatte; innerhalb von zwei Tagen 60 Tote bei verschiedenen Attentaten in der Region (engl.).
Bericht vom 15.7.2007: "Pakistan militants end truce deal" (ID 78357)
Amnesty international: Berichten zufolge Hunderte Festnahmen von Aktivisten verschiedener Oppositionsparteien, die dadurch an der Teilnahme an Protestkundgebungen für den abgesetzten Obersten Richter Iftikhar Chaudhry gehindert wurden (engl.).
Bericht vom 15.6.2007: "Amnesty International condemns the arbitrary arrests and detention of political activists [ASA 33/010/2007]" (ID 76477)
Guardian: Schließung mehrerer Fernsehstationen wegen ihrer Berichterstattung über die aktuelle politische Krise (engl.).
Bericht vom 5.6.2007: "Musharraf closes TV stations" (ID 75832)
Aus ASYMAGAZIN 6/2007
Länderberichte:
BBC News: Mindestens 40 Tote bei schweren Ausschreitungen zwischen Anhängern und Gegnern von Präsident Musharraf in Karatschi; Regierung hat zunehmend Probleme, die seit der Entlassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, Iftikhar Muhammad Chaudhry, anhaltende Krise in den Griff zu bekommen (engl.).
Bericht vom 19.5.2007: "Pakistan's political battleground" (ID 74672)
Guardian: Präsident Musharraf schließt Abkommen mit seinen politischen Rivalen Benazir Bhutto und Nawaz Sharif zur Machtteilung aus; beide dürfen nicht vor den nächsten Parlamentswahlen, die für Ende des Jahres angesetzt sind, aus dem Exil zurückkehren (engl.).
Bericht vom 18.5.2007: "Musharraf bans rivals from vote" (ID 74652)
BBC News: Mindestens drei Tote bei Auseinandersetzungen von afghanischen Flüchtlingen und pakistanischen Sicherheitskräften im Lager Pir Alizai; die 36 000 Einwohner des Lagers haben eine 20-Tage-Frist erhalten, um das Lager "freiwillig" zu räumen (vgl. auch den Eintrag unter Afghanistan) (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Clashes at refugee camp" (ID 74586)
Aus ASYMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
BayVGH: Einem pakistanischen Staatsangehörigen ist es nicht zuzumuten, die pakistanischen Behörden auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zu verklagen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 11.12.2007 - 24 B 06.2158 - (28 S., M9619)Länderberichte:
The Guardian: Anhaltende Proteste gegen Absetzung des Obersten Richters Iftikhar Muhammad Chaudhry durch den Präsidenten; Kundgebungen von Juristen zur Unterstützung des Obersten Richters in verschiedenen Landesteilen gewaltsam aufgelöst (engl.).
Bericht vom 14.3.2007: "Pakistani president faces revolt" (ID 70132)
Amnesty international: Der Menschenrechtsaktivist Khalid Khawaja wird an unbekanntem Ort festgehalten, obwohl seine Freilassung auf Kaution bewilligt worden war; er soll wegen der "Verbreitung von Streitschriften, die zu religiösem Unfrieden anstiften" angeklagt werden.
Urgent action 48/07 vom 28.2.2007 (ID 69087)
Aus ASYMAGAZIN 3/2007
Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Praxis der "Ehrenmorde"; Bezeichnungen und regionale Verbreitung, Motive (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 24.1.2007: "Honour killings targeting men and women, especially in the northern areas (2001–2006)" (ID 68146)
Aus ASYMAGAZIN 1-2/2007
Länderberichte:
Amnesty international: Akhtar Mengal, Vorsitzender der Balochistan National Party, wird seit seiner Festnahme am 28.11.2006 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; 15 gemeinsam mit ihm verhaftete Parteimitglieder sind "verschwunden".
Urgent Action 17/2007 vom 19.1.2007 (ID 66525)
The Guardian: Armee soll Plan für die Errichtung von Zäunen und die Verminung der Grenze zu Afghanistan erstellen, um die Bewegungen von Taliban-Kämpfern zwischen Pakistan und Afghanistan zu unterbinden (engl.).
Bericht vom 27.12.2006: "Pakistan plans for fence and mines along Afghan border" (ID 64522)
Weitere Dokumente 12/2006
Rechtsprechung:
VG Trier: Gruppenverfolgung von Ahmadis; Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung gemäß Art. 10 Abs. 1 Bst. b (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.10.2006 - 5 K 543/06.TR - (7 S., M8968)
Weitere Dokumente 11/2006
Länderbericht:
Amnesty international: Bei Luftangriff auf eine Koranschule in Bajaur an der afghanischen Grenze sterben mindestens 82 Menschen; laut Armee soll es sich um "Militante" gehandelt haben; Augenzeugen berichten, dass unter den Toten auch zahlreiche Kinder gewesen sein sollen (engl.).
Bericht vom 1.11.2006: "Over 80 people victims of possible extrajudicial execution in Bajaur" (ID 60156)
Weitere Dokumente 10/2006
Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des »Krieges gegen den Terror« (willkürliche Inhaftierungen, Folter und »Verschwindenlassen«, rechtswidrige Auslieferung von Verdächtigen an andere Staaten) (engl.).
Bericht vom 29.9.2006: »Human rights ignored in the ›war on terror‹« (ID 57658)
Human Rights Watch: Situation in Azad Kaschmir, dem pakistanischen Teil Kaschmirs; Hintergrundinformationen zur sozialen und politischen Lage; weitgehendes Versagen der Behörden beim Erdbeben im Oktober 2005 als Zeichen der systematischen Vernachlässigung der Region; Menschenrechtsverletzungen (engl.).
Bericht vom 21.9.2006: »›With friends like these...‹: Human Rights Violations in Azad Kashmir« (ID 57104)
Integrated Regional Information Network: Regierung einigt sich mit konservativen religiösen Parteien auf erneute Änderungen am Gesetzentwurf für die sog. Hudood-Verordnung, die u. a. Strafen für Vergewaltigungen und Ehebruch regelt; laut Frauenorganisationen ist der Entwurf mittlerweile so stark verwässert, dass durch das Gesetz keine Verbesserung der rechtlichen Stellung von Frauen zu erwarten ist (engl.).
Bericht vom 12.9.2006: »Government gives in to religious parties on changes to rape law« (ID 56367)
BBC News: Balutschistan: Mehrere Tote bei Ausschreitungen, nachdem der populäre Stammesführer Nawab Akbar Bugti am 26.8.2006 bei einem Militäreinsatz getötet worden war (engl.).
Bericht vom 1.9.2006: »Lonely burial for Baloch leader« (ID 55583)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Haftentlassung von über 1300 Frauen aufgrund einer Änderung der sog. Hudood-Verordnung, der zufolge wegen Ehebruchs und außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilte Frauen gegen Kaution freikommen können und nicht mehr die volle Gefängnisstrafe absitzen müssen (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »Over a thousand women freed under change in law« (ID 51981)
Reporters sans frontières: Zwei Fernsehjournalisten wurden über drei Monate lang vom militärischen Geheimdienst festgehalten und gefoltert, nachdem sie Aufnahmen einer vom US-Militär genutzten Luftwaffenbasis in der Provinz Sindh gemacht hatten; sie werden jetzt wegen »Preisgabe von Staatsgeheimnissen« angeklagt (engl.).
Bericht vom 22.6.2006: »TV journalists kidnapped and tortured for filming airbase used by US military« (ID 50962)
Integrated Regional Information Network: Nord-Waziristan: Der seit Dezember vermisste Journalist Hayatullah Khan wurde ermordet aufgefunden; er hatte berichtet, dass ein führendes al-Qaida Mitglied bei einem US-Luftangriff getötet wurde, was der offiziellen Version der Ereignisse widersprach; Journalistenverbände werfen der Regierung Untätigkeit bei der Untersuchung seines »Verschwindens« vor (engl.).
Bericht vom 19.6.2006: »Journalists protest at killing of colleague« (ID 50768)
Länderberichte:
UNHCR: Regierung und UNHCR vereinbaren Registrierung der hunderttausenden im Land lebenden afghanischen Flüchtlinge, um Programme zur freiwilligen Rückkehr verbessern zu können (engl.).
Bericht vom 21.4.2006: »Chamberlin completes Pakistan visit with registration deal for Afghans« (#50204)
Amnesty international: Selbstmordattentat auf sunnitische religiöse Zeremonie am 11.4.2006 mit mindestens 57 Toten könnte weitere Verschärfung der religiös motivierten Gewalt zur Folge haben; mehrere religiöse Gruppen, die an Gewalttaten beteiligt waren, wurden 2002 verboten, das Verbot wurde aber nicht umgesetzt (engl.).
Bericht vom 13.4.2006: »Pakistan: Concern about escalating sectarian violence [ASA 33/010/2006]« (#49282)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Bericht über die »Vani«-Tradition, bei der Zwangsehen geschlossen werden, um Blutfehden zwischen rivalisierenden Familien zu beenden; zunehmende gesellschaftliche Opposition gegen die Praxis; oberster Gerichtshof verpflichtet Behörden zum Schutz betroffener Frauen (engl.).
Bericht vom 16.3.2006: »Focus on ›vani‹ – the practice of giving away young women to settle feuds« (#46728)
Rechtsprechung:
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die von Gegnern der Gemeinschaft entführt und vergewaltigt worden ist; kein staatlicher Schutz vor Übergriffen gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; kein staatlicher Schutz für Frauen vor Vergewaltigung; keine hinreichende Sicherheit vor erneuten Übergriffen.
Urteil vom 11.11.2005 - 5 E 1169/04.A - (19 S., M7729)
VG Freiburg: Keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frau.
Urteil vom 11.4.2005 - A 6 K 10591/03 - (7 S., M7739)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Laut Vertretern der christlichen Minderheit haben staatliche Diskriminierung von Nicht-Muslimen und die Bedrohung durch gewaltbereite Gruppen in den letzten Jahrzehnten zugenommen (engl.).
Bericht vom 20.2.2006: »Mob violence heightens insecurity among minorities« (#44590)
Amnesty international: Anklage wegen Blasphemie gegen den Christen Younis Masih; es besteht Sorge um seine Sicherheit, nachdem in der Vergangenheit mehrere wegen Blasphemie angeklagte Personen von Mithäftlingen ermordet wurden; sein Rechtsanwalt erhielt Morddrohungen.
Urgent action 28/06 vom 3.2.2006 (#43483)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu Sicherheitsmaßnahmen und anderen Formalitäten bei der Ausreise aus Pakistan (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 23.11.2005: »Security measures in place and verifications made by authorities of Pakistani citizens departing Pakistan for a country abroad (2003–2005) [PAK100773.E]« (#44294)
Sonstige Materialien:
BMI: Von Abschiebungen in das Erdbebengebiet soll vorläufig abgesehen werden; jedenfalls ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Schreiben an Landesinnenminister und -senatoren vom 14.10.2005 (1 S., M7470)
VG Frankfurt a. M.: Asylanerkennung wegen drohendem
»Ehrenmord«
Urteil vom 23.8.2005 - 12 E 194/05.A (1) - (9 S., M7322)
»(...) Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin als politisch Verfolgte gem. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Klägerin ist als politisch Verfolgte aus ihrer Heimat in Pakistan ausgereist und im Falle ihrer Rückkehr dorthin vor Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Klägerin musste im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Pakistan befürchten, von ihrem Bruder aus Gründen der Familienehre umgebracht zu werden. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Vorbringens der Klägerin und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel über die sogenannten Ehrenmorde in Pakistan überzeugt. Zunächst hegt das Gericht keinen Zweifel an der Darlegung der Klägerin, dass sie als unverheiratetes 17-jähriges Mädchen ohne Einverständnis ihrer Eltern eine Woche mit ihrem Freund im Hotel verbracht hat. Hiervon zeugt ihre anschließende Schwangerschaft. Die Misshandlungen und Drohungen durch ihren Bruder hat die Klägerin überzeugend geschildert. Das Verhalten des Bruders entspricht auch der aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bekannten Übung der sogenannten Ehrenmorde in Pakistan. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan vom 11.03.2005 werden in Pakistan immer wieder Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt werden; die Frauenrechtlerin und Rechtsanwältin Asma Jihangir aus Lahore hat etwa 500 solcher Tötungsdelikte jährlich registriert, wobei die Dunkelziffer und die Zahl der entstellenden Verletzungen deutlich höher liegt (Gliederungspunkt III 3 d des Lageberichtes). Dies wird vor dem Hintergrund plausibel, dass die Wahrung der Familienehre in den traditionellen muslimischen Gesellschaften des nahen und mittleren Ostens als ein hohes zu schützendes Gut erachtet wird und Verletzungen der Familienehre in solchen Gesellschaften in der Regel von der durch die Ehrverletzung betroffenen Familie zum Zwecke der Wiederherstellung der Familienehre selbst geahndet wird (vgl. Gutachten von Otmar Oehring vom 22.07.2004 für das OVG Hamburg). Die Klägerin musste deshalb jederzeit damit rechnen, aufgrund der ausgesprochenen Drohungen des Bruders getötet oder schwer verletzt zu werden.
Diese der Klägerin drohenden Gefahren knüpften auch an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich an ihr Geschlecht an. Derart starken Reglementierungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung sind Männer in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie haben nicht im gleichen Maße derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten, sondern sind nach dem pakistanischen Gesellschaftssystem eindeutig privilegiert, was sich in vielen Bereichen, aber vor allen in diesem Kontext widerspiegelt. So heißt es in dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter Gliederungspunkt III 3 d:
›Bei der Eheschließung müssen Frauen oft auf ihr Ehescheidungsrecht verzichten. (...) Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind in Pakistan an der Tagesordnung. Korrupte Standesbeamte registrieren Scheinehen, die zum Nachteil der Frauen geschlossen werden. In weiten Kreisen der Bevölkerung werden Frauen nach wie vor gegen ihren Willen, zum Teil schon im Kindesalter verheiratet, teilweise auch gegen Bezahlung. Das Auswärtige Amt ist wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen junge deutsche Frauen pakistanischer Herkunft von pakistanischen Familienmitgliedern anlässlich einer Reise nach Pakistan festgehalten wurden, um an einen pakistanischen Ehemann verheiratet zu werden. ... Durch die Islamisierung (Hudood-Verordnung 1979, Qisas und Diyat-Law 1991) des kolonial-westlichen pakistanischen StGB von 1860 hat sich die Lage der Frau verschlechtert. Dies gilt zum Beispiel im Falle der Zahlung einer Kompensation nach der Tötung eines Angehörigen. Beweislast und Gewichtung von Zeugenaussagen männlicher und weiblicher Zeugen sind zum Nachteil von Frauen ausgelegt. So müssen beispielsweise vier Männer eine Vergewaltigung bezeugen können, damit diese als bewiesen gilt, eine Voraussetzung, die kaum jemals gegeben sein dürfte. Vergewaltigungen werden auch deshalb kaum angezeigt, weil die Frau damit rechnen muss, dass sie wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilt wird, während der Vergewaltiger in den meisten Fällen straffrei ausgeht. ... Das sogenannte ›Zina-Gesetz‹ stellt den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe. Zwischen einem Drittel und der Hälfte aller weiblichen Untersuchungsgefangenen sind wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen das ›Zina-Gesetz‹ in Haft. Nicht selten handelt es sich um Opfer von Vergewaltigungen, denen im Nachhinein ›Ehebruch‹ unterstellt wird. Statistiken belegen, dass dieses Gesetz vor allem Frauen aus unterprivilegierten Schichten trifft, die oft Opfer von falschen und konstruierten Anklagen werden.‹
Dies zeigt, dass ebenso wie bei der Anwendung des ›Zina‹-Gesetzes die Praxis der sogenannten Ehrenmorde sich entsprechend der Stellung der Frau in der pakistanischen Gesellschaft vornehmlich gegen Frauen richtet und sie deshalb, wie es auch der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im genannten Lagebericht entspricht, geschlechtsspezifisch sind.
Die der Klägerin in Pakistan drohende Tötung oder schweren Körperverletzungen sind dem pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zurechenbar. Verfolgungen durch Dritte sind dem Herkunftsstaat nicht nur dann zuzurechnen, wenn er zu diesen anregt, sie unterstützt oder billigt, sondern auch dann, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315, 336; B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - E 83, 216, 235). Dabei darf er sich nicht mit einer bloß oberflächlichen Schutzgewährung begnügen. Umfang und Intensität der schützenden Reaktionen müssen dem Ausmaß der Bedrängnis entsprechen, den der einzelne oder die Gruppe ausgesetzt ist. Je mehr und je heftiger eine betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit beeinträchtigt worden ist, desto intensiver hat der staatliche Schutz zu sein (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - a. a. O., 235). Der notwendige staatliche Schutz muss hiernach gegenüber rechtswidrigen Übergriffen in hinreichend verlässlicher Weise gewährleistet erscheinen (BVerfG, B. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 - E 81, 58, 68). Ein derartiger hinreichender verlässlicher Schutz gegenüber der Praxis der Ehrenmorde kann in Pakistan derzeit (noch) nicht festgestellt werden. Nach dem genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden die Täter der Ehrenverbrechen selten zur Verantwortung gezogen und es ergehen lediglich symbolische Geldstrafen oder Freisprüche. Ob die am 26. Oktober 2004 von der Nationalversammlung verabschiedete ›Honour Killing Bill‹, die die sogenannten Ehrentötungen nochmals ausdrücklich unter Strafe stellt, etwas an der bisherigen unzutreffenden Verfolgungspraxis ändern wird, bleibt abzuwarten. Zur Zeit ist jedenfalls ein hinreichender Schutz vor Ehrentötungen durch den pakistanischen Staat nicht gesichert festzustellen.
Bei der Prüfung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Flüchtling dort in eine ausweglose Lage geraten wäre. (...) Ein Umzug war ihr jedoch als alleinstehende 17-Jährige, die schwanger war und ein Kind erwartete, nicht zumutbar. Eine Existenz wäre ihr dort nicht möglich gewesen. Die Klägerin hätte sich zunächst der Gefahr ausgesetzt, nach der ›Zina Ordinance‹ von 1979 wegen unehelichen Geschlechtsverkehr mit Gefängnisstrafe oder mit dem Tod durch Steinigung bestraft zu werden. Denn dieser Verdacht wäre aufgrund ihrer Schwangerschaft, die ohne den Schutz ihrer Familie öffentlich geworden wäre, aufgekommen. Als 17-Jährige ohne jegliche Ausbildung wäre es ihr zudem nicht möglich gewesen, ihr Existenzminimum zu sichern. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.05.1996 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist es in Pakistan für eine alleinstehende Frau, die nicht im Schutz der Familie steht, zwar theoretisch möglich, eine Existenz zu gründen und ihr Existenzminimum zu sichern. Angesichts der sozialen Stigmatisierung alleinstehender Frauen ist dies allerdings nicht einfach und vor allem in ländlichen Gegenden kaum vorstellbar, während es in städtischer Umgebung dagegen eine nicht unerhebliche Zahl von Frauen gibt, die alleine leben. (...)«
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Ahmadis; keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Ahmadis (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 15.6.2005 - 6 K 2027/03.A - (12 S., M7114)Länderbericht:
Amnesty international: Punjab: Acht Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft bei Angriff Unbekannter auf Moschee in Mong getötet; aufgrund früherer Erfahrungen wird befürchtet, dass die Behörden den Angriff nur schleppend oder überhaupt nicht untersuchen (engl.).
Bericht vom 11.10.2005: »Killing of Ahmadis continues amid impunity« (#37482)Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Abschiebungsstopp für Personen, die zuvor in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten gelebt haben.
Erlass vom 19.10.2005 - IV605-212-29.233.20-2 - (1 S., M7330)
Länderbericht:
Amnesty international: Balutschistan: Der Schneider Ali Ashgar Bangalzai, der im Jahr 2001 wegen Verbindungen zur Baloch Students Organization (BSO) verhaftet worden war, gilt seitdem als »verschwunden«.
UA 253/05 vom 26.9.2005 (#37073)
Länderberichte:
Amnesty international: Karachi: Der Publizist Mohammed Younus Shaikh wegen angeblich blasphemischer Äußerungen zu lebenslanger Haft verurteilt.
Urgent action 215/05 vom 19.8.2005 (#35691)
Integrated Regional Information Network: Islamabad, Rawalpindi: Behörden planen »aus Sicherheitsgründen«, zehntausende afghanische Flüchtlinge aus den beiden Städten zu vertreiben; sie sollen nach Afghanistan zurückkehren oder sich in anderen Landesteile niederlassen (engl.).
Bericht vom 5.8.2005: »Government plans to remove Afghan refugees from capital« (#34872)
Sonstige Materialien:
Deutsche Botschaft Kabul: Legalisation afghanischer und pakistanischer Urkunden nicht möglich; Hinweise zur ersatzweise durchgeführte Urkundenüberprüfung, die nur auf Amtshilfeersuchen hin möglich ist.
Merkblatt vom November 2004 zum Legalisations-Ersatz"-verfahren (5 S., #35993, M6622)
Länderberichte:
Amnesty international: Vier Mitglieder der Baloch Students Organization nach zwei Monaten Haft freigelassen, sie sollen gefoltert worden sein; zwei weitere Mitglieder der Organisation bleiben an unbekanntem Ort inhaftiert.
Urgent action 111/05-1 vom 8.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.5.2005 (#32718)
Länderberichte:
Amnesty international: Sechs Mitglieder der Baloch Students Organisation werden seit ihrer Festnahme am 25. März 2005 an unbekanntem Ort festgehalten; die Organisation setzt sich für die Rechte der Einwohner der Provinz Balutschistan ein, die eine größere Beteilung an den Einnahmen aus der Erdgasförderung fordern (engl.).
Urgent action 111/05 vom 5.5.2005 (#31854)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Qualitativ hochwertige medizinische Behandlungen werden überwiegend durch private Krankenhäuser in den Großstädten gewährleistet (hier: Behandlung von Herzproblemen in Lahore); Behandlung und Medikamente müssen von Patienten in den meisten Fällen selbst bezahlt werden; es existiert keine allgemeine Krankenversicherung.
Stellungnahme vom 27.4.2005: "Behandlung von Personen mit kardiovaskulären Insuffizienzen in Lahore" (#32437)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Willkürliche Verhaftungen tausender Anhänger der oppositionellen Pakistan Peoples Party (PPP) zwischen dem 14. und 16. April 2005; damit sollten Kundgebungen für den Parteiführer Asif Zardari verhindert werden (engl.).
Bericht vom 19.4.2005: "Pakistan: Release Opposition Party Members" (#31355)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Im Vorfeld einer für den 21. Dezember geplanten Kundgebung der Pakistan People's Party (PPP) Verhaftung von hunderten PPP-Mitgliedern, darunter auch Parlamentsabgeordnete (engl.).
Bericht vom 28.12.2004: "Pakistan: End Persecution of Political Opponents" (#27950)
Rechtsprechung:
KG Berlin: "Die in Pakistan von einem Pakistani mit einer Deutschen geschlossene 'Handschuhehe' ist in Deutschland auch dann wirksam, wenn bei Eheschließung zwar eine notariell beglaubigte, den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht nicht vorlag, die Eheschließung aber der Ortsform entsprach und eine Willensvertretung den Umständen nach ausgeschlossen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Frau bei der Eheschließung anwesend war und der in Generalvollmacht handelnde Vertreter dem in Deutschland als Asylbewerber aufhältigen Mann zuvor als Familienoberhaupt seine Zustimmung zur Eheschließung erteilt hatte." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.4.2004 - 1 W 173/03 - (4 S., M5840)Länderberichte:
ICG International Crisis Group: Analyse der Hindernisse für eine unabhängige Gerichtsbarkeit; Exekutive behält durch System von Ernennungen und Beförderungen die Kontrolle über die Justiz (engl.).
Bericht vom 9.11.2004: "Building Judicial Independence in Pakistan" (#26941)
Christian Solidarity Worldwide: 26-jähriger Christ stirbt Angaben seiner Familie zufolge im Polizeigewahrsam an den Folgen von Folter; nach Angaben christlicher Gruppen ist er der zweite Christ, der in diesem Jahr von der Polizei zu Tode gefoltert wurde, ein dritter wurde von Islamschülern ermordet (engl.).
Bericht vom 6.9.2004: "Second Pakistani Christian tortured to death by police in four months" (#26827)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung unverfolgt ausgereister Ahmadis; keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Ahmadis.
Urteil vom 3.3.2004 - 2 R 8/03 - (30 S., M5683)Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen und Sicherheitslage seit Oktober 2002; willkürliche Verhaftungen und extralegale Hinrichtungen durch Polizei und Sicherheitskräfte im Rahmen des "Kriegs gegen den Terror"; Situation religiöser Minderheiten (Christen, Ahmadis, Hindus, Sikh, Hazara).
Bericht vom 6.9.2004: "Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage (Autor: Dr. Yahya Hassan Bajwa)" (#26393)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der Moslemliga, der auf Veranlassung eines politischen Gegners von der Pakistan Peoples's Party (PPP) verfolgt worden ist.
Urteil vom 19.4.2004 - 1 A 320/02 - (9 S., M5606)
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen
drohenden "Ehrenmordes"
Urteil vom 11.05.2004 - 12 E 2756/03.A (3) - (7 S., M5396)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Frankfurt a. M. sieht geschlechtsspezifische Fluchtgründe im Falle einer Frau, die wegen einer außerehelichen Beziehung zu einem Mann gefährdet ist, von Verwandten ermordet zu werden. Es rechnet die drohende Verfolgung dem pakistanischen Staat zu, da dieser keinen effektiven Schutz leiste. Der Einsender des Urteils weist darauf hin, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Er mache geltend, dass keine Verfolgung wegen des Geschlechtes vorläge, da die Diskriminierungen lediglich Ausdruck der Anschauungen von Sitte und Moral in islamischen Staaten sei. Außerdem stelle der Bundesbeauftragte in Frage, dass das Geschlecht ein asylerhebliches Merkmal sei. Ferner sei es grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Verfolgung dem pakistanischen Staat zuzurechnen sei.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Allerdings ist die Beklagte verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27.05.2003 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Die Klägerin hat im Laufe ihres Asylverfahrens Umstände glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihre körperliche Integrität und ihr Leben aufgrund eines unverfügbaren Merkmales, nämlich ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht ist. Sie hat hierzu glaubhaft gemacht und nachvollziehbar dargetan, dass sie gegen den Willen ihres Vaters eine geschlechtliche Beziehung zu einem Mann in Pakistan unterhalten hat. Im Oktober 2001 habe sie zwei Wochen mit diesem Mann in einem Hotel gelebt. Anschließend habe er sie verlassen. Aus dieser Beziehung ist ein Kind hervorgegangen (...). Von ihrem Onkel sei sie bedroht worden, er werde sie umbringen, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Auch ihr Vater habe angenommen, dass sie angesichts der Umstände von Verwandten getötet werde.
Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan, sind geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen in Pakistan an der Tagesordnung, wobei sogenannte Ehrentötungen, durch die sich auch die Klägerin bedroht sah, die krasseste Form der Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Pakistan ist. Immer wieder werden in Pakistan Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt werden. Die Frauenrechtlerin und Rechtsanwältin Jehangir aus Lahore registriert jährlich etwa 500 solcher Tötungsdelikte, wobei die Dunkelziffer und die Zahl der entstellenden Verletzungen weit höher liegen sollen. Im letzten Jahrzehnt besonders zugenommen haben Herdexplosionen, bei denen viele Frauen verstümmelt werden oder den Tod finden. Von etwa 15 derartigen Fällen monatlich berichten die Zeitungen allein in Lahore. Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Klägerin mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen, nämlich damit, dass sie aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung und der bereits ausgesprochenen Drohungen von Verwandten getötet oder verstümmelt werden würde.
Hierbei handelt es sich auch um politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes, denn bei den von der Klägerin dargestellten Bedrohungen handelt es sich nicht lediglich um eine persönliche Auseinandersetzung innerhalb der Privatspäre einer einzelnen Familie, sondern sie spiegelt die gesellschaftliche Stellung der Rolle der Frau in Pakistan wider (VG Berlin, Urteil v. 23.04.2001, InfAuslR 2002, 160). Derart starken Reglementierungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung sind Männer in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie haben auch nicht im gleichen Maße derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten, sondern sind nach dem pakistanischen Gesellschaftssystem eindeutig privilegiert, was sich in vielen Bereichen, aber vor allem in diesem Kontext widerspiegelt.
Die der Klägerin drohenden Übergriffe durch Verwandte und damit durch private Dritte sind dem pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zuzurechnen. Von einer derartigen Zurechenbarkeit ist auszugehen, wenn der Staat einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 in DVBl 1990, 102 ff., 105). Auch wenn Art. 25 Abs. 2 der pakistanischen Verfassung ausdrücklich Diskriminierungen gegen Frauen verbietet, stellt sich die Wirklichkeit in Pakistan nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan, anders dar. Im Falle sogenannter Ehrentötungen werden nach vorgenannter Auskunft des Auswärtigen Amtes die Täter selten zur Verantwortung gezogen. Es ergehen lediglich symbolische Geldstrafen oder Freisprüche. Auch bei den oben bereits angeführten Herdexplosionen werden polizeiliche Untersuchungen nachlässig ausgeführt oder gar nicht zum Abschluss gebracht. Vor dem Hintergrund dieser Praxis der pakistanischen Polizei und Verwaltungsbehörden ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat derartige Verfolgungsmaßnahmen Dritter in einer Vielzahl von Fällen tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt.
Auf eine inländische Fluchtalternative kann die Klägerin ebenfalls nicht verwiesen werden. Zum einen müsste die Klägerin auch in anderen Landesteilen Pakistan Verfolgungsmaßnahmen ihrer Angehörigen fürchten und könnte dort ebenso wenig mit dem erforderlichen Schutz durch pakistanische Behörden rechnen. Zum anderen würden es ihr, die weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung durchlaufen hat, insbesondere als alleinerziehende Mutter nicht möglich sein für sich und ihr Kind eine Existenzminimum zu sichern (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 06.05.1997).
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin zudem im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan wegen ihrer außerehelichen Beziehung aufgrund des sogenannten 'Zina-Gesetzes' mit einem Strafverfahren und Verurteilung zu Gefängnisstrafe, deren Höhe nicht absehbar ist, rechnen müsste. Auch eine Verurteilung zum Tod durch Steinigung, was in Pakistan allerdings nicht vollstreckt wird, wäre insoweit nicht ausgeschlossen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.05.1997 an das VG Schleswig). (...)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Der Journalist Khawar Mehdi Rizvi soll wegen Volksverhetzung und Verschwörung angeklagt werden, weil er einen Bericht für den französischen L'Express über Aktivitäten der Taliban in Pakistan verfälscht haben soll (engl.).
Bericht vom 27.1.2004: "Journalist Khawar Mehdi Rizvi at risk of life sentence for 'sedition' and 'conspiracy' " (#18989)
Deutsche Bischofskonferenz: Ein zum Christentum konvertierter Moslem muss mit staatlicher Verfolgung rechnen, da die Konversion nach geltendem Recht strafbar ist; darüber hinaus Bedrohung für Leib und Leben durch familiäres und gesellschaftliches Umfeld; christliche Minderheit kann nur begrenzt Schutz bieten.
Stellungnahme vom 18.11.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A - (3 S., #19465, M4703)
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Polio-Kranken, der die notwendige Behandlung nicht finanzieren kann (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 13.8.2003 - A 5 K 11176/03 - (14 S., M4290)
Länderbericht:
Amnesty international: Der Journalist Khawa Medhi Rizvi gilt seit seiner Festnahme am 16.12.2003 als "verschwunden"; er war gemeinsam mit zwei französischen Reportern von L'Express verhaftet worden, die zwischenzeitlich wegen Verstößen gegen die Einreisebestimmungen zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden.
Urgent action 13/04 vom 13.1.2004 (#18757)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von Schiiten.
Urteil vom 29.8.2003 - 6 A 5003/02 - (6 S., M4192)
Länderberichte:
Amnesty international: Minderjährigen in Untersuchungs- und Strafhaft werden zahlreiche Rechte aus der Kinderrechtskonvention verweigert (engl.).
Bericht vom 23.10.2003: Denial of basic rights for child prisoners (#16988)
Human Rights Watch: Steigende Anzahl von Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle und Journalisten; Diskriminierung von Frauen und religiösen Minderheiten (engl.).
Bericht vom 10.10.2003: Four Years After Coup, Rights Abuses Abound (#16625)
ai: Mögliche Gefährdung wegen Konversion eines
Muslims zum Christentum
Amnesty international, Stellungnahme vom 19.9.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A
- (5 S., #16478)
(...) Untersucht man die generelle Situation religiöser Minderheiten in Pakistan, so kann man allerdings zu der Schlussfolgerung kommen, dass einer Person, die vom islamischen Glauben abfällt (Apostat) und deren Apostasie bekannt wird, folgende Gefahren drohen:
- Anklage wegen Blasphemie. Für eine Anklageerhebung reicht oft die Anzeige eines islamischen Gläubigen aus, selbst wenn der Tatvorwurf sehr fragwürdig ist und wenig belastende Beweise vorliegen.
- Verurteilung wegen Blasphemie durch die unteren Gerichtsinstanzen. Dies bedeutet oft jahrelange Gefängnisaufenthalte, selbst wenn die Aussichten auf einen Freispruch in einer höheren Instanz zumindest bei Fällen, die internationale Aufmerksamkeit genießen, besser sein dürften.
- Tötung oder zumindest schwere Körperverletzung durch aufgebrachte Muslims z. B. nach einem Freispruch vom Blasphemievorwurf. Eine Strafverfolgung der Täter ist in solchen Fällen unwahrscheinlich.
- Tötung durch fanatische Muslime, wenn islamische Geistliche eine Fatwa wegen der Apostasie aussprechen.
(...) Das pakistanische Rechtssystem, insbesondere das Strafrecht, das durch die britische Kolonialmacht beeinflusst wurde, ist seit den 70er Jahren einer zunehmenden Islamisierung ausgesetzt (...). Diese Tendenz findet ihren Ausdruck insbesondere in der so genannten Hudood Verordnung von 1979 und dem unter Premierminister Nawaz Sharif verabschiedeten Scharia Gesetz von 1991, in dem u.a. der Scharia ein verfassungsähnlicher Rang (supreme law) zuerkannt wird.
Obwohl Elemente des islamischen Rechts in den vergangenen Jahren Eingang in das Strafrecht erhalten haben, ist der Abfall vom islamischen Glauben (Apostasie) nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch nicht verboten.
(...) Zu den von amnesty international ermittelten Übergriffen und Verfolgungsmaßnahmen zählt auch starker Druck auf die Konvertiten, den Glaubenswechsel rückgängig zu machen. Auch hier betreffen die meisten Referenzfälle die Konversion zur Ahmadi-Gemeinde. Konvertiten zum Christentum sind nach unserer Einschätzung einem vergleichbaren Druck ausgesetzt, wie der folgende Referenzfall belegt: Ashiq Masih, ein Christ aus Saeedabad, der drei Jahre zuvor zum Islam konvertiert war, nun aber wieder mit seinen christlichen Nachbarn in die Kirche ging, hatte am 17. März 2000 wegen seiner Konversion einen Streit mit seinem muslimischen Nachbarn. Berichten zufolge attackierten nach diesem Vorfall 200 Männer die kleine christliche Gemeinde von Saeedabad. Sechs Wochen später zeigte der Nachbar Ashiq Masih nach § 295 C StGB wegen Blasphemie an, da er mit seinem Verhalten die religiösen Gefühle verletzt habe. Ashiq Masih wurde kurz danach verhaftet, obwohl es für sein angebliches Verhalten keine Zeugen gibt und er die erhobenen Vorwürfe bestreitet. Im Juni 2002 wurde Ashiq Masih in erster Instanz zum Tode verurteilt. Einem Pressebericht vom April 2003 zufolge ist er im Trakt für zum Tode Verurteilte im Distriktgefängnis von Faisalabad inhaftiert.
Über einen ähnlichen Fall von Rückkonversion und daraufhin erfolgter Anklage berichtet Human Rights Watch in ihrem Jahresbericht 1997. Es handelte sich um einen ursprünglich christlichen Jugendlichen, der nach einer Konversion zum Islam wieder zum Christentum zurückkonvertiert war. Gegen diesen Jugendlichen war im Jahr 1996 ein Gerichtsverfahren anhängig, das verschoben werden musste, weil der Anwalt des Jugendlichen von islamistischen Extremisten bedroht wurde, die die Rückkonversion des Jugendlichen als Apostasie bewerteten.
Die Motivation zu Gewalttaten gegenüber Apostaten kann auch in der Verletzung der Familienehre liegen. Morde zum Erhalt der Familienehre sind in Pakistan durchaus häufig. (...)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Pakistan der Schutz von religiösen Minderheiten völlig ungenügend ist und dass Konvertiten, die von islamistischen Extremisten bedroht werden, nach Einschätzung von amnesty international nicht mit Schutz durch den Staat rechnen können. Zahlreiche Beispiele von Untätigkeit lokaler Polizeikräfte sowie die weitgehende Straffreiheit für private Täter deuten darauf hin, dass der Staat auch den Willen zur Schutzgewährung vermissen lässt.
Der mangelnde Schutz religiöser Minderheiten vor Übergriffen und Attentate durch militante Islamisten dauert auch in jüngster Zeit unverändert an. Seit dem von den USA angeführten Kampf gegen die Taliban in Afghanistan und der Unterstützung der pakistanischen Regierung für den so genannten internationalen Anti-Terror Kampf haben die gewaltsamen Angriffe und Attentate gegen christliche Einrichtungen in Pakistan zugenommen. Bei gezielten Angriffen wurden im vergangenen Jahr mehrere Dutzend Christen getötet. Vorkehrungen zum Schutz vor solchen Übergriffen waren ungenügend oder gar nicht vorhanden. Im Oktober 2002 drangen in Karachi zwei Männer in das Büro der Kommission für Frieden und Gerechtigkeit, einer Organisation der christlichen Gemeinde in Pakistan, ein und erschossen alle anwesenden Mitarbeiter. Bis Jahresende war noch niemand im Zusammenhang mit den Morden verhaftet. Auch der Missbrauch der Blasphemiegesetze hält bis in die Gegenwart an. Mehrere Angeklagte wurden schuldig gesprochen, andere fielen Mordanschlägen zum Opfer. Bei einigen der Mordanschläge gibt es Hinweise, dass offizielle Stellen darin verwickelt waren. Unter diesen Rahmenbedingungen wird deutlich, dass diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, in der Regel versuchen werden, ihre Konversion geheim zu halten und dass das Bekannt werden einer Apostasie sie einem hohen Risiko aussetzt.
Rechtsprechung:
VG Saarland: Religiös motivierte Gewalttaten gegen Angehörige bestimmter Glaubensrichtungen (hier: Angriffe sunnitischer Fundamentalisten auf Schiiten) sind nicht dem Staat zuzurechen, da dieser große Anstrengungen zur Verhinderung solcher Gewalttaten unternimmt.
Urteil vom 11.7.2003 - 4 K 86/02.A - (15 S., M4038)Länderberichte:
Amnesty international: Dem Journalisten Rehmat Shah Afridi aus der North West Frontier Province wird Berichten zufolge die Behandlung seines Herzleidens verweigert; er war nach kritischen Artikeln über Korruption in der Regierung wegen angeblichen Drogenhandels zum Tode verurteilt worden.
Urgent action 271/03 vom 19.9.2003 (#16159)
Länderbericht:
Amnesty international: Der Redakteur Munawar Mohsin, der in der Zeitung Frontier Post in Peschawar einen angeblich blasphemischen Leserbrief veröffentlicht hatte, zu lebenslanger Haft verurteilt; wegen Blasphemie verurteilte Gefangene sind in der Haft der ständigen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt.
Urgent action 24/01-1 vom 15.7.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 30.1.2001 (#14332)
Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 und 6 EMRK wegen im Einzelfall drohender Inhaftierung und unrechtsstaatlichem Strafverfahren.
Urteil vom 18.2.2003 - W 8 K 00.30664 - (12 S., M3367)Länderbericht:
Amnesty international: Akhtar Baloch, Sprecher der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) in Hyderabad, nach zwei Tagen in der Gewalt unbekannter Entführer freigelassen; er vermutet, vom Geheimdienst festgehalten worden zu sein.
Urgent action (82/03-1) vom 27.3.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 25.3.2003 (#11662)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergang zur Demokratie ist wegen weiterhin bestehender Machtfülle des Präsidenten nicht geglückt; Frauen und religiöse Minderheiten, insbesondere Christen und Ahmadi-Muslime, als Opfer von Gewalt.
Bericht vom November 2002: Januar 2001 bis nach den Wahlen vom Oktober 2002 Update (Autor: Dr. Yahya Hassan Bajwa) (25 S., #10327, M2866)
Human Rights Commission of Pakistan: Zur Wahlmanipulation 2002 in Pakistan: staatliche Einmischung in innerparteiliche Angelegenheiten, Einschüchterung von Politikern, Missbrauch der Medien (engl.).
Bericht 2002: Pre-poll rigging (#9946)
Amnesty international: Anti-Terrorismus-Gesetz per Dekret verschärft: Beim Verdacht auf terroristische Straftaten können Personen zukünftig bis zu einem Jahr ohne Anklagen und Gerichtsverfahren in Gewahrsam gehalten werden (engl.).
Bericht vom 19.11.2002: No need for more laws to fight political violence (#9609)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Beschreibung der juristischen und politischen Mittel, durch die der Ausgang der Wahlen im Sinne der Regierung beeinflusst wurde (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: Entire Election Process Deeply Flawed/ Human Rights Watch Background Briefing (#9015)
Reporters Sans Frontières: Neues Gesetz verschärft die Strafen für üble Nachrede (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: New defamation law threatens press freedom (#8875)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Christen; Staat ist grundsätzlich bereit, Schutz gegen Übergriffe gegen Christen zu gewähren.
Beschluss vom 9.1.2002 - 19 A 3040/99.A - (49 S., M2541)
VG Meiningen: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
Urteil vom 11.7.2002 - 1 K20135/00.Me - (23 S., M2451)
Länderberichte:
Amnesty international: Fälle von unfairen Gerichtsverfahren und Menschenrechtsverletzungen durch Stammesversammlungen (jirgas) (engl.).
Bericht vom 19.8.2002: Tribal justice system must be abolished or amended (#8259)
Amnesty international: Steinigung eines Mannes in Gujranwala, der 1994 wegen Blasphemie verhaftet, jedoch 1997 auf Grund von Geisteskrankheit entlassen worden war (engl.).
Bericht vom 8.7.2002: Police inaction encourages climate of religious intolerance (#7743)
Länderbericht:
Amnesty international: In support of the war against terrorism, the government is undermining human rights protection by arresting and deporting hundreds of people.
Bericht vom 20.6.2002: Transfers to US custody without human rights guarantees (#7503)
S. auch BVerwG: Art. 3, 9 EMRK schützen nur das "religiöse
Existenzminimum" in "Abschiebeschutz und allgemeines
Ausländerrecht"
UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate:
Pakistan Assessment
April 2000, 57 S., L7084
“5.1 INTRODUCTION5.1.1 Although the human rights situation has reportedly improved substantially since the death of Zia ul-Haq, a culture of violence and criminality is said to prevail in Pakistan. [20a] The US State Department reported that in 1999 Pakistan's human rights record remained poor, with serious problems of police abuse, religious discrimination and child labour. [2b]” (...)“Police5.2.3 Police committed extra-judicial killings during 1999. The extra-judicial killing of criminal suspects, often in the form of deaths in police custody or staged encounters in which police shoot and kill the suspects, is common. The Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) estimated that there were 161 extra-judicial killings in the first 4 months of the 1999. It has been reported that in Punjab alone 265 individuals were killed in 182 encounters with police between January and June 1999. Police officials maintain in private that due to the lack of concrete evidence, witness intimidation, corruption in and threats against the judiciary, and sometimes political pressure, courts often fail to punish criminals involved in serious crimes. [2b]” (...)“5.2.6 Human rights groups and lawyers in Pakistan have reportedly accused the government of executing hundreds of suspected criminals in fake shootouts carried out by the police. They describe the killings, reported in the local press as "police encounters", as a deliberate government policy. It has also been reported that one of the Punjab top police officials has admitted that at least 50% of police shoot-outs were faked. The Government, however, denies such a policy. Lawyers, human rights activists and doctors in the Punjab have launched an independent investigation. [28f]” (...)“ARBITRATY ARREST5.2.7 The law regulates arrest and detention procedures; however the authorities do not always comply with the law, and the police arbitrarily arrest and detain citizens. The law permits a Deputy Commissioner (DC) of a local district to order detention without charge for 30 days of persons suspected of threatening public order and safety. The DC may renew detention in 30-day increments, up to a total of 90 days. Human rights monitors report instances in which prisoners jailed under the Maintenance of Public Order (MPO) Act have been imprisoned for up to six months without charge. For other criminal offences, the police may hold a suspect for 24-hours without charge. After the prisoner is produced before a magistrate, the court can grant permission for continued detention for a maximum period of fourteen days if the police provide material proof that this is necessary for an investigation. [2b]
5.2.8 Police are empowered to arrest individuals on the basis of a First Information Report (FIR) filed by a complainant, but they are said to be frequently filed without supporting evidence and used to harass or intimidate individuals. Individuals are sometimes detained arbitrarily without charges, or on false charges in order to extort payment for their release. [20a]” (...)“TORTURE5.2.9 Although expressly forbidden by the Constitution and the Penal Code, torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment by the police remains common. Police routinely use force to elicit confessions. Human rights observers suggest that because of the widespread use of physical torture by the police, suspects usually confess to crimes regardless of their guilt or innocence; the courts subsequently reject many such confessions. [2b]
5.2.10 Common methods of torture include beating, burning with cigarettes, whipping the soles of feet, sexual assault, prolonged isolation, electric shock, denial of food or sleep, hanging upside down, forced spreading of the legs and public humiliation. Some magistrates reportedly help cover up the abuse by issuing investigation reports stating that victims died of natural causes. [2b]
5.2.11 Due to greater scrutiny by non-governmental organizations and the media, as well as a program of prison inspections in the Punjab, torture and abuse may be decreasing in prisons. [2b] Amnesty International reported that torture (including rape) in police custody and jails remained widespread in 1998, resulting in at least 50 deaths. Amnesty also reported that children were particularly at risk of torture and ill treatment. [4j] Amnesty estimate that at least 100 persons die from police torture each year. [2b] Few police officers said to be responsible for inflicting torture and death to detainees are brought to justice, instead being subjected to administrative disciplinary measures. [20a]”
März 2000, 35 S., L6684
The U.S. Department of State reported in its annual review of human rights practices in Pakistan during 1999, that the human rights record deteriorated under the government of Nawaz Sharif, with serious problems in several areas. However, the situation worsened with the seizure of power by General Musharraf, in that after the coup détat, citizens no longer had the right to change their government peacefully. Police continued to commit serious abuses with impunity. Prison conditions remained poor, and police arbitrarily arrested and detained citizens. In Karachi killings between rival political factions are often believed to have been committed by or with the participation of security forces. [ ] Both the Sharif Government and the Musharraf regime infringed on citizens privacy rights. Although the press largely publishes freely, the Government uses its large advertising budget to influence content, journalists practice self-censorship, and the broadcast media remain a closely controlled government monopoly. The Government imposes limits on freedom of assembly, movement and of religion. (...)
The Security Situation and the Role of the Armed Forces
Responsibility for internal security rests with the police, although paramilitary forces provide additional support in areas with law and order problems. Provincial governments control the police and paramilitary forces. The regular army is also deployed to assist in maintaining public order in sensitive areas. According to the U.S. Department of State Human Rights Report for 1999 members of the security forces committed serious human rights abuses. Despite attempts to reform and to professionalize the police, its members are known to have committed numerous extrajudicial killings and tortured, abused, and raped citizens. There was no evidence that any police officers were brought to justice.
Suspected criminals were killed by the police to prevent them from implicating police officials in crimes during court proceedings. In addition, the police apparently view the killings of criminal suspects as appropriate in light of the lack of effective action by the judiciary against criminals.
Abuses against judicial officers increased during 1998. Two civil judges, who had searched police premises and questioned the arbitrary detention of several people found there, were reportedly severely beaten. A judge of an anti-terrorism court who had convicted senior police officials of dereliction of duty, including falsifying evidence and torture, was held hostage in court by local police until the convicted officials had escaped.Extrajudicial Executions
The extrajudicial killing of criminal suspects, often in the form of deaths in police custody or staged encounters in which police shoot and kill the suspects, is common. Police officials generally insist that these deaths occur during attempts to escape or at resisting arrest; family members and the press insist that many of these deaths are staged. After an attempt was made on Prime Minister Nawaz Sharifs life in early January 1999, as many as 40 Sunni extremists associated with the Lashkar-I-Jhangvi, the group believed responsible, may have been killed in subsequent police encounters. The police exhibited greater selectivity in choosing their victims, focusing on those widely believed to be violent criminals.
Police officers occasionally are transferred or briefly suspended for their involvement in extrajudicial killings. However, court-ordered inquiries into these killings have generally failed to result in any police officer receiving criminal punishment. After the coup détat in October 1999, a number of police officials were charged or sanctioned for extrajudicial killings, but an outcome of these actions has to yet to be reported.Torture and Other Inhuman and Degrading Treatment and Punishment
Although expressly forbidden by the Constitution and the Penal Code, torture and other cruel, inhuman or degrading treatment by police remain common. Police routinely use force to elicit confessions. Human rights observers suggest that because of the widespread use of physical torture by the police, suspects usually confess to crimes regardless of their guilt or innocence. Reportedly, some magistrates help cover up the abuse by issuing investigation reports stating that the victims died of natural causes.
Amnesty International reports in its 1999 Annual Report that torture, including rape, in police custody and jails remained widespread, resulting in at least 50 deaths. The organization maintains that the general impunity of the offenders is facilitated by the law of diyat, which allows victims and their families to accept compensation and stop criminal prosecution.
During the first week after the imposition of Governors Rule in Sindh, in October 1998, the Human Rights Commission of Pakistan received nearly 100 complaints of illegal arrests, harassment of women by police and security forces, and torture in custody. Most of those detained were reportedly MQM-Altaf members or their relatives.Death Penalty
Murder, zina (sexual intercourse between partners not married to each other), blasphemy, rape, and hijacking, are some of the offences that receive the death penalty under the Hudood Ordinance.
In 1998, at least 428 people were sentenced to death, including 113 sentenced by anti-terrorism courts and six by military courts following procedures, which fell short of international standards for fair trial. At least four people were executed during the same period.
The United Nations Special Rapporteur on Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions stated in his report that death sentences may be imposed in trials which do not meet minimum international standards, noting that trials before Special Courts for the Suppression of Terrorist Activities do not proceed from the presumption of innocence.
In early January 1999, the Supreme Court ordered a halt to the application of the death penalty imposed by the military courts, pending a detailed judgment on petitions challenging the courts legality.Arbitrary Arrest and Detention
The law regulates arrest and detention procedures; however, the authorities do not always comply with the law and police arbitrarily arrest and detain citizens. Human rights monitors report instances in which prisoners jailed under the Maintenance of Public Order Act have been imprisoned for up to six months without charge. After the prisoner is produced before a magistrate, the court can grant permission for continued detention for a maximum period of 14 days, if the police provide material proof that this is necessary for an investigation. In practice the authorities do not fully observe the limits on detention. Police are not required to notify anyone when an arrest is made and often hold detainees without charge until a court challenges them. The police sometimes detain individuals arbitrarily without charge or on false charges in order to extort payment for their release or to harass or intimidate individuals.
The law stipulates that detainees must be brought to trial within 30 days of their arrest. However, in many cases trials do not start until six months after the filing of charges.
The Federal Administered Tribal Areas (FATA) have a separate legal system, the Frontier Crime Regulation, which recognizes the doctrine of collective responsibility. Authorities are empowered to detain fellow members of a fugitives tribe pending his surrender or punishment by his own tribe in accordance with local tradition.
The government of General Musharraf detained without a warrant and without charge several dozen political figures, military officers, government administrators and family members of Nawaz Sharif following the October 1999 coup détat.Prison Conditions
Prison conditions are extremely poor. Overcrowding is a major problem and the Law Commission estimates that almost every jail in the country has two to three times more prisoners than its nominal capacity. According to Human Rights Watch, reports of torture and ill-treatment in prisons continued to surface in 1999. On 11 April 1999, a riot that injured some 20 children broke out in the juvenile ward of the Sahiwal Central Prison in Punjab after prison staff members reportedly beat a 13-years-old inmate for complaining of sexual abuse.
Prisoners in jail routinely are shackled. The principal of the institute for jail staff training in Lahore admitted in a July 1999 press interview that fettering is the most convenient way of administering an overcrowded jail.Freedom of Religion
Pakistan is an Islamic Republic in which 96 percent of the population is Muslim and the Government imposes limits on freedom of religion. The majority of the Muslim population belong to the Sunni sect, while 20 to 25 percent is Shia. Christians and Hindus form the leading minority religions; other religious groups include the Sikhs, the Parsees and a small number of Buddhists.
The Constitution requires the law to be consistent with Islam and imposes some elements of Koranic law on both Muslims and religious minorities. Minority religious groups fear that the 15th Amendment favored by the Prime Minister may further restrict the freedom to practice non-Islamic religions.
The Blasphemy Law, first included in the Penal Code in 1980, is charged by critics to be exploited by Islamic fundamentalist in order to harass the Christian and Ahmadi communities. On 6 May 1998, the Bishop of Faisalabad diocese, John Joseph, committed suicide in front of a court in Sahiwal, Punjab province, in which a Christian, Ayub Masih, was sentenced to death for blasphemy, in protest against the abuse of the blasphemy law. Despite the suspension of the death penalty against Mr. Masih by the Lahore High Court, an unprecedented demonstration by the Christian community across Punjab province was held to protest against the law. Hundreds of vocal demonstrators were beaten and arrested by the police. Since 1986, 658 blasphemy cases remain pending in the courts against 2,467 people, mostly Christians and members of the banned Ahmadiyya community.
It is believed that Masihs accusers hoped to drive his Christian family from their village and gain control over the familys land. Pakistans Minister for Law and Justice, Khalid Anwar, acknowledged the possibility, noting that there is no doubt that people, for personal reasons, file false cases and judges are under great pressure not to acquit the accused, however, no progress has been reported toward reforming the law.
According to Amnesty International, at least 106 members of the Ahmadiyya community were charged with religious offences during 1998. Of these, 28 were charged with blasphemy under Section 295-c of the Penal Code, which carries a mandatory death penalty.
Human Rights Watch zu Pakistan
Pakistan, World Report 1999, www.hrw.org/ wr2k/Asia-07.htm, 4 S., L5158
Aus dem jüngsten Jahresbericht von Human Rights Watch:
As 1999 drew to a close, the government of Prime Minister Nawaz Sharif confronted mounting sectarian violence, a unified opposition demanding new elections, and escalating tension with the military. That tension, culminating in Sharif's dismissal of army chief General Pervez Musharraf, ultimately led to the country's fourth military coup on October 12.
By suppressing opposition-led demonstrations and strikes, curtailing civil liberties through repressive ordinances, and persecuting independent NGOs and journalists, Sharif's administration left civil society battered. Meanwhile, Sharif alienated important elements in the army with his abrupt withdrawal of support in July for Muslim militants who had occupied strategic peaks overlooking Kargil, in the Indian-held portion of Kashmir. The subsequent retreat of the militants, who had seized their positions with the backing of the Pakistani military, reduced the danger of Pakistan's diplomatic isolation but engendered widespread domestic condemnation and proved to be the final catalyst in prompting a military takeover.Human Rights Developments
The most dramatic development during the year was the bloodless coup on October 12. Prime Minister Sharif dismissed General Parvez Musharraf as army chief, then tried to prevent the general's plane, en route from Sri Lanka, from landing in Karachi. Within hours, the military launched its counterattack, and by the end of the day, Sharif was under arrest and the entire cabinet was under guard.
Within days of the military takeover, the general suspended the constitution, abolished the national assembly and all provincial legislatures, announced the formation of a six-member national security council to give "guidance" to the Cabinet of Ministers, and banned the Supreme Court from challenging his authority. The general also promised to uphold freedom of the press and religious tolerance, to exercise nuclear restraint, withdraw some military forces from the Indian border, and to revive the country's battered economy while attacking high-level corruption. He said his was an interim government but gave no timetable for new elections. Reaction to the coup within the country was generally favorable.
The October coup capped a year of increasing discontent with the Sharif administration stemming from its crackdown on opposition political activity and increasing encroachments on civil liberties, with the courts providing only occasional relief. Leaders of Pakistan's normally fractious opposition announced on September 14 the formation of the Grand Democratic Alliance (GDA), grouping together nineteen political parties with the avowed aim of dislodging Sharif's government. The government responded with overt attempts to suppress opposition political activity. A GDA call for a protest rally in Karachi led to the arrest from September 24 to 26 of more than 1,000 opposition activists throughout the city, including much of the leadership of the Pakistan's People's Party, as well as senior leaders of the Muttahida Qaumi Movement (MQM), the Awami National Party, and the Pakistan Tehrik-e-Insaaf party. Most were released on bail on September 28, although magistrates rejected the bail applications of some senior figures, including Senators Nasreen Jalil and Aftab Sheikh of the MQM.
On February 17, in a landmark ruling, the Supreme Court declared that the military courts set up by the federal government in late 1998 to try civilians for political, sectarian and ethnic violence were unconstitutional, and ordered that cases pending in military courts be transferred to anti-terrorism courts or other courts established within the law. The federal government responded by amending the 1997 Anti-Terrorism Act so as to give anti-terrorism courts jurisdiction over the same categories of offenses as the military courts. In the amended act, the definition of terrorism was extended to include "acts of civil commotion," a term that included the "commencement or continuation of illegal strikes" as well as "distributing, publishing or pasting of a handbill or making graffiti or wall-chalking intended to create unrest or fear."
Seven anti-terrorism courts were established in Karachi in early May. One case was tried in apparent violation of Pakistan's constitutional guarantee against double jeopardy. Mohammad Saleem had been acquitted by a military appellate court on January 6 of involvement in the murder of three police officers, after the court failed to establish a motive or find substantial evidence linking him to the crime. However, police again arrested Saleem on May 13 and brought him before an anti-terrorism court to face a second trial on the same charges. On June 11, Saleem was convicted and sentenced to death. The court rejected Saleem's contention that he was below the age of sixteen - which under Sindh provincial law would have precluded capital punishment - after a court-ordered medical examination found him to be between the ages of twenty and twenty-one.
The government repeatedly failed to uphold the civil liberties of women or to punish "honor killings." In one particularly egregious case, Samia Sarwar was shot and killed in the Lahore office of the AGHS Legal Aid Cell on April 6 by a gunman who had apparently been hired by her family. A resident of Peshawar in the North-West Frontier Province (NWFP) and the daughter of Ghulam Sarwar Khan Mohmand, president of a local chamber of commerce and industry, Sarwar had traveled to Lahore the previous month to obtain a divorce, over her parents' ojections. Although the First Information Report (FIR) included them in the list of the accused, neither Sarwar's father, mother, or uncle was arrested. And despite strong and credible evidence linking them to the murder, the investigation report submitted by the police concluded that there was no evidence of involvement by Sarwar's family.
On August 3, the Pakistani Senate voted to block debate over a draft resolution condemning incidents of violence against women. Only four members of the Senate voted in favor of discussing the draft, itself a substantial dilution of an earlier text that specifically condemned Sarwar's murder.
The government's intimidation of the news media emerged as an issue of international concern, as authorities targeted a leading independent newspaper group and several journalists who had collaborated with a BBC team producing a documentary about government corruption in Pakistan.
Najam Sethi, editor of the Friday Times , was arrested at his home in Lahore on May 8 and held without charge for nearly a month by Inter-Services Intelligence (ISI), a military intelligence agency. Government officials stated that Sethi was being held in connection with a speech he had delivered in New Delhi in April. The Friday Times claimed the real reason for his arrest was a series of editorials he had written about loan defaults by senior government officials and an interview that he gave the BBC team. The Lahore High Court dismissed a habeas corpus petition filed by Sethi's wife, Jugnoo Mohsin, ruling that it did not have the jurisdiction to "interfere in the affairs of the armed forces."
The government finally charged Sethi on June 1 with sedition, promoting communal enmity, condemning the creation of Pakistan and advocating the abolition of its sovereignty, and violating the Prevention of Anti-National Activities Act. The charges were withdrawn a day later, after the government failed to produce evidence before the Supreme Court justifying Sethi's detention and following condemnation of Sethi's detention by the international community. Although Sethi was released on June 2, authorities subsequently seized his passport and his wife's bank accounts. On June 24, Zafar Ali Shah, the parliamentary secretary for parliamentary affairs, filed a petition with the chief election commissioner seeking an inquiry into Sethi's religious status. Shah suggested that if Sethi were found to be a non-Muslim, he should lose his right to vote.
Two other journalists who had cooperated with the BBC team were also subjected to official harassment and intimidation. In April, M.A.K Lodhi, a journalist with the News International was briefly arrested and questioned about the nature and extent of his collaboration with the BBC team. On May 4, Hussain Haqqani, an opposition leader and columnist for The Friday Times and the Urdu-language daily Jang , was arrested by Pakistan's Federal Investigation Agency under a two-year old corruption charge on which he had already been exonerated. However, his detention was also suspected to have been related to interviews he gave to the BBC. He was finally released on July 25, after allegedly being brutally tortured and interrogated.
During late 1998 and early 1999, the government persistently tried to prevent the Jang group of newspapers from publishing. The Karachi-based group includes Jang, Pakistan's largest circulation Urdu newspaper, and the News International, the country's second-largest English-language newspaper. The Federal Investigation Agency raided Jang 's Rawalpindi bureau in mid-December 1998, the day after Jang published a story on a financial scandal involving the Ittefaq group of companies owned by Prime Minister Sharif's family. Prior to the December raid, the government had frozen the Jang group's bank accounts, placed deadlines upon it to pay large taxes, ceased government advertising, and withheld supplies of government-regulated newsprint. The government's harassment of Jang continued into early February.
Reports of torture and ill-treatment in prisons continued to surface, including a case of sexual abuse of a juvenile that highlighted the lack of impartial grievance mechanisms for prisoners. On April 11, a riot broke out in the juvenile ward of Sahiwal Central Prison in Punjab, after prison staff members beat a thirteen-year-old inmate for complaining of sexual abuse by the head warder. Several of the juvenile prisoners broke the wall of their prison cell and set fire to gallows and prison furniture. The riot was eventually suppressed by the Frontier Constabulary, resulting in injuries to nearly twenty children. A few days earlier, the Punjab prisons department had authorized a local legal-aid lawyer who had been informed of the sexual abuse, to visit the prison. However, the prison superintendent subsequently prevented the lawyer from meeting any of the juveniles. In the immediate aftermath of the uprising, the provincial prison department suspended the prison's assistant superintendent and two of the warders. Criminal cases were also registered against ten of the boys for rioting and damaging prison property.
Sectarian violence escalated in scale and geographic scope, as Shi'a Muslim leaders and communities came under attack not only in Punjab, where the attacks had previously been concentrated, but also in Karachi. In the immediate aftermath of an attack on October 1 at a mosque in Karachi that left nine worshipers dead, police detained Maulana Azam Tariq, head of the extremist Sunni Muslim party Sipah-i-Sahaba Pakistan. They also arrested about two dozen local leaders and activists of various religious parties in Hyderabad.Defending Human Rights
The Punjab provincial government shut down nearly 2,000 NGOs, imposed restrictions on the registration of new groups, and began drafting a law that would facilitate its ability to regulate the province's remaining NGOs. A similar crackdown on NGO activities, albeit on a smaller scale, was underway in Sindh. Although local NGO activists noted that many of the banned organizations existed in name only, they said the move also targeted groups that had done critical reporting on human rights issues.
Punjab social welfare minister Pir Binyamin Rizvi stated at a press conference on December 26, 1998 that all NGOs working in Punjab would need clearance from provincial and federal intelligence agencies before they could be registered with the Social Welfare Department. All NGOs, he said, would have to submit a written pledge to the department that they were not involved in anti-state, anti-government, or anti-religion activities.
On May 10, the department revoked the registration of 1,941 NGOs, shutting down nearly one third of the 5,967 NGOs registered in the province. Stated reasons for the closures included, in some cases, failure to notify the government of an address change. Rizvi told Agence France-Presse that about 3,000 remaining NGOs in Punjab were "under scrutiny," and that the government suspected that some of them hadengaged in anti-state activities as "agents of foreign countries." He said that NGOs would not be permitted to receive direct foreign aid, and that donors would be required to channel grants through the government.
All of the disbanded organizations were registered under the Voluntary Social Welfare Agencies (Registration and Control) Ordinance. However, several major NGOs, including the Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), are registered under the Societies Act and are technically outside the jurisdiction of the Social Welfare Department. The Punjab government subsequently announced on May 18 that all NGOs in the province would henceforth be registered under the Social Welfare Ordinance. It also began drafting a law that would enable it to dissolve NGOs registered under the Societies Act and to seize their assets. As of October, however, government representatives and an NGO committee were engaged in a dialogue about the need for such a bill and its possible content.
Women's NGOs emerged as a special target of harassment, and Social Welfare Minister Rizvi was quoted by Dawn accusing the Applied Socio-Economic Research (ASR) Institute of Women's Studies of "brainwashing young women and making them pursue a course that clashed with government policies."
Although the crackdown on NGOs was centered in Punjab, similar campaigns were intitiated in other provinces. On May 17, for example, the Sindh social welfare department announced that it had canceled the registration of 273 NGOs, out of a total of about 5,282 NGOs registered in the province, because of their alleged involvement in anti-state activities and corruption. The same month, the government of Sindh, on the directive of the federal government, initiated an inquiry into the alleged embezzlement by Shirkat Gah, a prominent women's rights NGO, of Rs. 80 million (U.S. $1,543,657) of World Bank funds and its alleged involvement in anti-state activities. The World Bank has denied funding the organization.
Despite these repressive measures by the government, NGO activism continued. Groups such as HRCP, and others working on women's, environmental, and rural development issues, openly condemned the detention of Najam Sethi, the failure of Pakistan's Senate to condemn "honor killings" of women following Samia Sarwar's murder, and the efforts by provincial governments to deregister and otherwise restrict NGOs.
OVG Hamburg, B.v. 02.03.1999 - OVG Bf IV 13/95 -.
Leitsatz: "Unverfolgt ausgereiste Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft haben auch derzeit bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 04.03.1994, OVG Bf IV 38/93)." 64 S., R648.
VG Lüneburg: Noch keine Gruppen-, aber Individualverfolgung dreier Ahmadis
Urteil v. 5.11.1998 - 1 A 688/97 -, 10 S., R212
(...) "Bei zusammenfassender Wertung und Würdigung der hier maßgeblichen (asylrelevanten) Umstände besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung der Kläger.
Eine solche läßt sich jedoch nicht schon daraus ableiten, daß die Kläger als Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft etwa einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren oder werden könnten. Denn nach allen der Kammer zugänglichen Erkenntnissen liegt es so, daß zwar Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft in Pakistan immer wieder erhebliche Nachteile und Übergriffe hinzunehmen haben, aber daß die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung nicht vorliegen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1995 - 9 C 279.94 -; BVerwG, NVwZ 1994, 400; Hess. VGH, Urt. v. 30.1.1995 - 10 UE 2626/92 -; OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 211; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.1.1996 - 12 L 3695/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.1.1996 - 6 A 13364/95 -; VG Köln, Urt. v. 2.9.1997 - 2 K 4692/97.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.11.1997 - 6 A 12234/96.OVG -).
Das gilt auch angesichts der zunehmenden Islamisierung des Rechtslebens in Pakistan unter der neuen Regierung des Premierministers Nawaz Sharif auf der Grundlage der Shariah-Ordinance vom Mai 1991. Zwar ist dieses Gesetz als markanter Schritt im Zuge der islamisch-orthodoxen Entwicklung und Ausrichtung Pakistans zu werten, jedoch ist die Regierung mit diesem Gesetz damals noch zugleich (bewußt) hinter dem Entwurf der Islamisten zurückgeblieben und hat damit ein großes Interesse daran gezeigt, einer weiteren religiösen Radikalisierung entgegenzuwirken. Allerdings ist derzeit - unter der neuen Regierung - nicht zu verkennen, daß die Ahmadis im Alltagsleben immer wieder erheblichen Benachteiligungen und Übergriffen ausgesetzt sind, sie also keineswegs vor einer Verfolgung in fernerer Zukunft hinreichend sicher sind. Das ergibt sich aus der allgemeinen Anwendung des pakistanischen Strafgesetzbuches und speziell des Anti-Terror-Gesetzes des Jahres 1997, aus einer Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichtes vom Herbst 1990, in der festgestellt wurde, daß als Sanktion von Verstößen gegen § 295c PPC allein die Todesstrafe in Betracht komme, aus dem ernst zu nehmenden Druck, der von extremistischen Religionsgruppen zu Lasten der Ahmadis immer wieder auf Richter ausgeübt wird (vgl. II 1 c des Lageberichts des Ausw. Amtes v. 16.1.1998), sowie - last not least - aus dem allgemein feindlichen Klima, das gegen die Ahmadis durch Staatsorgane (vgl. die Rede des Premierministers Nawaz Sharif vom 17.8.1997 in Islamabad anläßlich des 9. Todestages des Präsidenten Zia ul Haq), in Tageszeitungen und insbesondere durch islamistisch-orthodoxe Mullahs geschaffen und immer wieder geschürt wird. In diesem Klima wird die ohnehin weitgehend korrupte Polizei (I 1 des Lageberichts des Ausw. Amtes v. 16.1.1998) nachhaltig zu einseitig-parteilichem Verhalten ermutigt, etwa zum Verzögern gebotener Amtshandlungen bzw. zur Untätigkeit bei Ausschreitungen gegen Ahmadis, zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Opfer statt Störer, zum Legen falscher Spuren und Schaffen von Vorwänden zwecks Verwüstung von Kirchen und Häusern (vgl. NZZ v. 9.5.1998), zu grundlosen Verhaftungen (am 9.5.1997 in Lahore, vgl. "Ahmadi-Muslim-Jamaat" Nr. 3 v. Dez. 1997) ggf. zu Folterungen mit der Folge "death in custody" (I 4 des Lageberichts des Ausw. Amtes v. 16.1.1998), so wie das alles schon einmal Ende der 80er-Jahre der Fall war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 211 m. zahlr. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, daß Pakistan nicht Unterzeichnerstaat des Intern. Paktes über bürgerl. und politische Rechte und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist. Im Lagebericht des Ausw. Amtes v. 12.5.1997 heißt es demgemäß u.a.:
"Defizite beim Schutz der Menschenrechte gibt es neben der Strafverfolgung, wo es zusätzlich zu den vorgenannten extralegalen Tötungen den Vorwurf von Folter und Mißbrauch durch die Polizei gibt, im Bereich des Strafverfahrens und des Strafvollzugs. Problematischster Bereich ist nach wie vor der Schutz der Rechte der religiösen Minderheiten, hier vor allem der Ahmadis."
An der Gesamteinschätzung, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände jedenfalls eine Gruppenverfolgung der Ahmadis derzeit nicht vorliege, ändern jedoch auch die jüngsten Vorfälle (noch) nichts. Zwar hat es diskriminierende Maßnahmen pakistanischer Behörden (in Art und Form der Strafverfolgung) sowie Über- und Angriffe seitens orthodoxer Moslems mit Unterstützung durch Tageszeitungen gegeben (vgl. etwa die Veröffentlichungen der "Ahmadiyya-Muslim-Jamaat" Nr. 2 und Nr. 3/97 sowie die Ausführungen des Journalisten J. F. Engelmann vom März 1998 unter Bezug auf Artikel in verschiedenen Tageszeitungen), die allesamt dem deutschen Rechtsstandard hinsichtlich einer freien Religionsausübung ganz eindeutig nicht genügen, aber diese in das allgemeine Leben in Pakistan einzubettenden Vorfälle zeigen deutlich, daß sich die allgemeine Sicherheitslage der Menschen in Pakistan nicht nur der Ahmadis, sondern eben auch anderer Gruppen - nicht verändert hat und noch auf demselben Niveau fortbesteht, auf dem diese Lage nun schon seit einiger Zeit verharrt. Es ist insgesamt eher eine ganz allgemeine Tendenz zu einem "religiös motivierten Terrorismus" feststellbar (II 3 des Lageberichts des Aus. Amtes v. 16.1.1998), der sich jedoch nicht speziell gegen Ahmadis richtet. Eine Intensivierung oder sich markant häufende Steigerung von Über- und Angriffen auf Ahmadis ist durch die jüngsten Ereignisse (noch) nicht festzustellen. Eine höhere "Verfolgungsdichte" (vgl. S. 18 f. des Urteils d. OVG Lüneburg v. 25.1.1996) gerade gegenüber Ahmadis ist nicht ersichtlich. (...)
Aufgrund dieses insgesamt glaubhaften Vortrags ist davon auszugehen, daß die Kläger - nach den negativen Erfahrungen - Pakistan aus begründeter Furcht vor einer mittelbaren, nämlich dem pakistanischen Staat zuzurechnenden Verfolgung durch fundamentalistische Mullahs und die Polizei verlassen und im Ausland Schutz gesucht haben (vgl. BVerfG, NVwZ 1991, 768). Daß diese Ausreise unter Mithilfe eines Schleppers mit gefälschten Reisepässen erfolgt ist, erscheint keineswegs unglaubwürdig, stimmt vielmehr mit den Angaben anderer Asylantragsteller völlig überein."
Einsender: VG Lüneburg
Thüringer OVG: Keine Gruppenverfolgung und Rückkehrgefährdung für Ahmadis
Urteil v. 30.9.1998 - 3 KO 864/98 -, 61 S., R15
Das Thüringer OVG verneint die Gruppenverfolgung für Ahmadis. Eine Gruppenverfolgung sieht es insbesondere nicht durch die pakistanische, gegen religiöse Minderheiten gerichteten Strafnormen gegeben. Es gebe kein zielgerichtetes und systematisches Vorgehen des Staates zur Vertreibung bzw. Ausrottung der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis. Zur Begründung verweist das OVG unter anderem darauf, daß die Mehrzahl der bis zur Ausreise des Klägers bekannt gewordenen Repressionsmaßnahmen Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit betreffen und somit das religiöse Existenzminimum, welches allein durch Art. 16 a GG und § 51 I AuslG geschützt ist, nicht betroffen sei. Das Urteil setzt sich weiterhin mit der dogmatisch interessanten Frage auseinander, inwieweit aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) ein Abschiebungshindernis abgeleitet werden kann. Siehe dazu die Rubrik: Abschiebungsschutz und Allgemeines Ausländerrecht.
Einsender: Thüringer OVG
VG Lüneburg: Private Verfolgung von Ahmadis dem Staat zuzurechnen
Urteil v. 5.11.98 - 1 A 549/97 -, R 104
Das VG verneint im Akkord mit der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Ahmadis. Der vorverfolgt ausgereiste Antragsteller wurde jedoch als asylberechtigt anerkannt, da die ihm weiterhin von orthodoxen Mullahs drohende Verfolgung dem pakistanischen Staat auch unter Berücksichtigung neuerer Berichte des Auswärtigen Amtes zuzurechnen sei. Das gelte ganz besonders unter Berücksichtigung der in letzter Zeit zu beobachtenden verstärkten Islamisierung in Pakistan.
Einsender: Vors. Richter am VG Jürgen Dietze