Russische Föderation |
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Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative offen; das gilt auch dann, wenn sie nicht über einen gültigen Inlandspass verfügen.
Urteil vom 3.11.2005 - 1 LB 259/01 - (30 S., M8330)
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung für tschetschenischen Volkszugehörigen wegen Verweigerung der Registrierung im Falle der Rückkehr; keine inländische Fluchtalternative in Tschetschenien.
Urteil vom 15.2.2006 - 3 A 607/06 MD - (12 S., M8342)Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Präsident Putin unterzeichnet Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten, die die Pressefreiheit weiter gefährden könnten; Definition von Extremismus wird erweitert auf Kritik an Personen, »die die staatlichen Pflichten der Russischen Föderation erfüllen« (engl.).
Bericht vom 28.7.2006: »President signs law labeling criticism of state officials ›extremism‹« (ID 53164)
Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Tod des Rebellenführers Schamil Basajew wird von seinen Anhängern bestätigt; Rebellen kündigen Fortsetzung der Kämpfe an, während Beobachter Chancen für einen »fundamentalen Wandel« in Tschetschenien sehen (engl.).
Bericht vom 11.7.2006: »Basayev's Mysterious Death Brings Hope« (ID 52126)
Institute for War and Peace Reporting: Situation von Armeniern und Aserbaidschanern in Moskau nach dem rassistisch motivierten Mord an einem Armenier am 25.5.2006; nach Angaben eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen nimmt nicht nur die Zahl fremdenfeindlicher Übergriffe zu, sondern sie werden auch zunehmend brutaler (engl.).
Bericht vom 23.6.2006: »Hard Times for Caucasians in Moscow« (ID 51181)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe von Kosaken gegen ethnische und religiöse Minderheiten in der Region Krasnodar; fremdenfeindlichen Kosakenverbänden wurden in Krasnodar staatliche Befugnisse speziell für Maßnahmen übertragen, die sich gegen Minderheiten richten; staatlicher Schutz gegen Übergriffe kaum zu erreichen; mögliche Probleme bei Versuch der Registrierung in anderen Landesteilen.
Bericht vom 24.5.2006: »Rolle der Kosaken in der Region Krasnodar« (ID 51698)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: »1. Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 bis heute in der Teilrepublik Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten – örtlich begrenzten – politischen Verfolgung ausgesetzt.
2. Ethnischen Tschetschenen, die ihren letzten Wohnort vor ihrer Ausreise in der Region Tschetschenien hatten, über keinen Inlandspass verfügen und in die Russische Föderation zurückkehren, müssen, wenn sie legal in der Russischen Föderation leben wollen, in die Region Tschetschenien zurückkehren. Ihnen ist daher wegen der damit verbundenen Gefährdungen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 31.3.2006 - 2 L 40/06 - (35 S., M8244)Länderbericht:
ReliefWeb: Tschetschenien: Regierung plant Schließung der Zentren für die vorübergehende Aufnahme der aus Inguschetien zurückgekehrten Binnenvertriebenen; Betroffene beklagen zunehmende Schikanen gegen Binnenvertriebene (engl.).
Bericht vom 26.5.2006: »Situation surrounding residents of TACs in Chechnya remains unclear (Prague Watchdog)« (ID 49712)
Auswärtiges Amt: Deutsche Botschaft Moskau kann Auskünfte über mögliche Strafverfahren nur »mit erheblichen Schwierigkeiten« von den zuständigen russischen Behörden erlangen; Betroffene und Familienangehörige können selbst eine schriftliche Auskunft über anhängige Verfahren einholen.
Stellungnahme vom 6.4.2006 an VG Bremen - 6 K 1136/02 - und - 6 K 1117/03 - (3 S., A0272, siehe Hinweis)
VG Karlsruhe: Regelmäßig keine inländische Fluchtalternative
für Tschetschenen
Urteil vom 21.2.2006 - A 11 K 11606/05 - (29 S., M8073)
»(...) Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger individuell vorverfolgt ist. (...)
Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation kann der Kläger nicht verwiesen werden. Ihm droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), nämlich durch die in seinem Fall zu erwartende Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens und deren Folgen (vgl. zur inländischen Fluchtalternative BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O. [NVwZ 1990, 515 ff.], 315 ff., 342, 343 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 43 m. w. N.; zu Tschetschenien: bejahend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - [26 S., M4465] m. w. N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff. [3 S., M3890]; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A - [34 S., M7838]; verneinend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003 - 25 K 7112/01.A - [34 S., M3877]; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.02.2004 - A 11 K 10284/02 zu Tschetschenen aus Kabardino-Balkarien; differenzierend VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2002 - A 11 K 11512/01 - u. VG Braunschweig, Urt v. 24.07.2002 - 8 A 98/02 - [10 S., M2750]; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, 1 ESVGH 52, 191). (...)
Inguschetien bot für den Kläger bei seiner Ausreise keine inländische Fluchtalternative, eine Rückkehr dorthin ist auch derzeit nicht zumutbar. Tschetschenen konnten ab Mitte 2002 nicht mehr nach Inguschetien ausweichen, weil sich der Druck auf die Flüchtlinge in den – ohnehin nach Ansicht des UNHCR nicht den Grundbedürfnissen entsprechenden – Notunterkünften in Inguschetien zunehmend verschärfte. (...)
In Kabardino-Balkarien sowie in den Regionen Krasnodar und Stawropol ist ebenfalls nicht hinreichend gewährleistet, dass der Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen kann. Tschetschenen steht zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie z. B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. (...)
Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und diejenige am Wohnort. Sie ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 f. u. v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002 S. 14; so bereits UNHCR v. Januar 2002 [#7554]) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein; vgl. im Übrigen GfbV v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München [17 S, #9767, M2675]). (...)
Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Registrierung findet und ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerät. (...)
Dass eine legale Niederlassung von aus Deutschland zurückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich ist, wurde zwar von Memorial – trotz aller bestehenden Schwierigkeiten – eingeräumt (Memorial, a. a. O. [Bewohner Tschetscheniens in der russischen Föderation Juni 2003–Mai 2004, Juli 2004, 117 S., #25176, M5411], v. Mai 2004, S. 35 ff., 40 f.). Auch dies ist bei der Prognose über die Aussichten, registriert zu werden, mit zu berücksichtigen. Der Vorwurf, die Mitteilungen amnesty internationals (v. März 2004) und des UNHCR (v. Februar 2003) zum Registrierungswesen enthielten keine konkrete Beispiele oder Zahlen für die behaupteten Registrierungshindernisse bzw. restriktive Registrierungspraktiken (OVG NW, a. a. O., UA 23 ff.), muss gleichermaßen für das Auswärtige Amt gelten. In den Lageberichten vom 13.12.2004 und vom 16.02.2004 fehlen Einzelfälle und Belege für die Ausführungen, tschetschenischen Volkszugehörigen stünden vor allem in Südrussland, insbesondere in Dagestan, der Wolgaregion, westlich des Urals und auch in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation Orte zur Verfügung, an denen sie sich niederlassen können. Dass dies rechtlich möglich ist, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch fehlt es an einem nachvollziehbaren Beleg und Anhaltspunkten dazu, dass tschetschenische Volkszugehörige sich in den genannten Gebieten legal oder illegal niederlassen können, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, und dies muss neben dem Umstand und dem Einwand, Tschetschenen lebten tatsächlich in Südrussland (OVG NW, a. a. O., UA 15 ff., 24), in die Prognose Eingang finden. Eine zwangsweise Rückführung tschetschenischer Rückkehrer nach Tschetschenien aufgrund behördlicher Maßnahmen ist allerdings nicht zu erwarten, sie sind auch aus passrechtlichen Gründen nicht veranlasst oder gezwungen, nach Tschetschenien zurückzukehren (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.07.2005, a. a. O., UA 26 f.; BayVGH, a. a. O., [Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 - 34 S., M6554] UA 20 ff.; AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 ff.).
Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale – der tschetschenischen Volkszugehörigkeit –, die dem russischen Staat zurechenbar ist (so bereits VG Karlsruhe Urt. v. 10.03.2004 - A 11 K 12494/03 (rkr.) u. A 11 K 12230103 (rkr.) -; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., 335 m. w. N. u. Hess VGH, Urt. v. 19.11.2002 - 5 UE 4670/96.A [30 S., M3620]- u. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02 A - [25 S., M4089] m. w. N). (...)
Die in der Rechtsprechung von tschetschenischen Volkszugehörigen geforderten erheblichen Anstrengungen bei der Beschaffung der Registrierung bis hin zur Anrufung der Gerichte können, wie der Bayrische VGH (Urt. v. 31.01.2005, a. a. O.) zu Recht einräumt, nur dann gefordert werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht in eine ›ausweglose‹ Lage gerät. Im Regelfall ist dies vorprogrammiert, wenn dem Betroffenen die notwendigen finanziellen Reserven für einen Aufenthalt ohne Registrierung oder hilfreiche Kontakte fehlen. (...)
Ergibt die Prognose unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und aller Umstände des Einzelfalles, dass der Kläger mit hinreichender Sicherheit keine Registrierung erlangen kann, obwohl er alle ihm zumutbaren Bemühungen unternimmt, und er ohne registriert zu sein, in eine ausweglose Lage geraten würde, so ist diese Maßnahme asylrechtlich relevant. Das Gericht sieht darin eine im Einzelfall drohende individuelle politische Verfolgung, entgegen den Äußerungen des OVG Bremen (Urt. v. 23.03.2005, a. a. O., S. 13) keine Gruppenverfolgung, weil es u. a. am Nachweis der Verfolgungsdichte fehlt.
Ein Leben in der Illegalität ist für tschetschenische Flüchtlinge bzw. Rückkehrer auch angesichts der Tatsache, dass ca. 40 % der Bevölkerung der Russischen Föderation unterhalb des Existenzminimums leben und sich ihren Unterhalt meist durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der weit verbreiteten Schattenwirtschaft sichern können (vgl. AA, Lagebericht v. 28.08.2001), grundsätzlich nicht zumutbar, weil sie erfahrungsgemäß keine – oder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen eine – Existenzmöglichkeit finden. Ob ein Leben in der Illegalität zumutbar ist, hängt von der Prognose über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür sind etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. (...)«
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
Länderbericht:
Amnesty International: Drohende Abschiebung eines Usbeken, dem in Usbekistan die Todesstrafe wegen angeblicher Verbindungen zu extremistischen islamistischen Organisationen drohen könnte (engl.).
Urgent Action 98/06 vom 21.4.2006 (#49856)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für vorverfolgten Tschetschenen, der in den Verdacht der Unterstützung der Rebellen geraten war.
Urteil vom 4.11.2005 - 25 K 3871/05.A - (8 S., M7973)
VG Bremen: Flüchtlingsanerkennung wegen rassistischer Übergriffe
Urteil vom 20.9.2005 - 6 K 1084/02.A - (11 S., M7680)
»(...) Die Beklagte ist verpflichtet, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen ein asylrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). (...)
1.1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die extrem russisch-national orientierte Jugendgruppierung RNE in Woronesch es sich zum Ziel gesetzt hatte, gerade die Klägerinnen unter Androhung brachialer Gewalt entweder zum Verlassen der Stadt und des Landes zu bewegen oder den Klägerinnen Gewalt anzutun, nachdem der Ehemann der Klägerin zu 1. von Mitgliedern dieser Gruppierung einige Zeit zuvor zusammengeschlagen worden und bereits ausgereist war. Angesichts dieser Bedrohung sind die Klägerinnen ausgereist. (...)
Die Klägerinnen befanden sich bei ihrer Ausreise in einer ausweglosen Lage im Sinne des Asylrechts. Die Klägerin zu 1. hatte begründeten Anlass, die entsprechenden hartnäckigen Drohungen der RNE ernst zu nehmen. Denn bei der RNE in Woronesch handelt es sich um eine teilweise paramilitärisch organisierte rassistische Gruppierung, deren Ziel es ist, gemischte Ehen gezielt mit kriminellen Mitteln zu verfolgen (Auskunft des Auswärtiges Amtes an das VG Bremen vom 03.02.2003). Aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen ergeben sich etliche Referenzfälle (vgl. amnesty international – ai – Jahresberichte 2002 bis 2005 zur Russischen Föderation, ai, Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten – Solidarität für Russland, Monographie 2003), in denen rassistisch orientierte Gruppierungen wie die RNE Übergriffe auf gemischt farbige Familien vorgenommen haben. Allein aus Woronesch, einer der Hochburgen rassistischer Übergriffe in russischen Städten, sollen in den letzten Jahren insgesamt 7 rassistisch motivierte Morde an ausländischen Studenten dokumentiert sein (vgl. Russland-aktuell, http://www.aktuell.ru/russland/reportagen/woronesch_naehrboden_fuer_rechte_schlaeger_37.html). Ehepartner und Kinder dunkelfarbiger Studierender gehören häufig zu den Opfern rassistisch motivierter Übergriffe und Repressionen (ai, Stn. vom 04.02.2004, S. 3; Russland-aktuell, a. a. O.).
Unter diesen Umständen ist hinreichend durch Tatsachen belegt, dass eine nach Art und Ausmaß asylerhebliche Verfolgung der Klägerinnen zwar noch nicht eingetreten war, jedoch unmittelbar bevorstand. (...)
Die Verfolgung ist eine politische im Sinne des Asylrechts, weil sie auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gerichtet ist. Sie zielt auf das ›Muster‹ einer gemischten Familie, bei der einer der Elternteile russischer Nationalität ist und der andere eine dunkle Hautfarbe hat (vgl. ai, Stellungnahme vom 04.02.2004, S. 2 [5 S., #20649], US State Department, Menschenrechtsbericht 2002 zur Russischen Föderation). Solche Familien mit Kindern sind besonders stark betroffen.
1.2. Die Verfolgung durch die RNE erfüllt sie Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG.
Nach dieser Bestimmung kann politische Verfolgung i. S. d. asylrechtlichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder staatsbeherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. An der Beurteilung der Schutzwilligkeit und -bereitschaft des Staates hat sich durch diese Vorschrift gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert (vgl. Begründung zu § 60 Abs. 1 AufenthG, abgedruckt in: GK AufenthG § 60). Schutzunwilligkeit besteht nach st. Rspr., wenn der Staat nicht mit den zur Verfügung stehenden und zum Schutz anderer Gruppen eingesetzten Kräften Schutz gewährt; dabei muss die Intensität der Schutzgewährung dem Grad der Bedrängnis entsprechen (BVerfGE 83, 216 <235>). (...)
Das Gericht kommt aufgrund der ausgewerteten Quellen zu dem Ergebnis, dass Opfer rassistischer Übergriffe regelmäßig keinen der Bedrängnis angemessenen staatlichen Strafrechtsschutz erlangen können. Dementsprechend hätten auch die Klägerinnen als Angehörige einer gemischt-rassischen Familie keinen effektiven strafrechtlichen Rechtsgüterschutz durch die russischen Strafverfolgungsbehörden zu erwarten gehabt. Nach der ausgewerteten Erkenntnislage ist anzunehmen, dass zum Schutz anderer Gruppen polizeiliche Kräfte eingesetzt worden wären. Denn generell werden Straftaten wie Drohungen mit Mord oder Vergewaltigung in der Russischen Föderation durchaus von der Polizei verfolgt. Zwar mag die Verfolgung z. B. wegen verbreiteter Korruption, Ermittlungsdefiziten und allgemeiner Willkür nicht stets so effektiv sein, wie man es nach westeuropäischen Standards erwarten wollte. Dies allein erklärt aber nicht, dass z. B. von den 204 von der Task Force Rassismus der protestantischen Gemeinde in Moskau ausgewerteten Fällen nur 2 zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Vielmehr indiziert die vergleichsweise extrem geringe Anzahl von Verurteilungen zumindest auch eine Voreingenommenheit der Strafverfolger gerade gegenüber den Opfern von Rassismus. (...)
1.3. Den Klägerinnen stand im Ausreisezeitpunkt keine inländische Fluchtalternative zur Seite. (...)
Nach diesen Grundsätzen waren die Klägerinnen bei ihrer Ausreise im März 2002 in anderen Landesteilen nicht hinreichend sicher vor rassistisch motivierten Gewalttaten. (...)
Der Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 26.03.2004 steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Danach besteht die Gefahr fremdenfeindlicher Übergriffe durch extremistische Jugendgruppen und sog. ›Skinheads‹ insbesondere in den großen Städten und in Südrussland. Denn aus der Benennung dieser Schwerpunkte, die ai ähnlich beschreibt, lässt sich nicht schließen, dass die Klägerinnen in anderen Landesteilen nur ganz entfernt mit der Möglichkeit rassistischer Übergriffe rechnen müssten, zumal die Klägerin zu 2. allein durch ihre Hautfarbe gefährdet wäre und die Klägerin zu 1. sich in Begleitung der Klägerin zu 2. schon äußerlich als Mutter eines Mischlingskindes darstellen würde. Ein Teilgebiet der Russischen Föderation, in dem im Falle einer Ansiedlung der Klägerinnen die Gefahr einer abermaligen Verfolgung aus rassistischen Gründen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, lässt sich auch den sachverständigen Äußerungen des Auswärtiges Amtes nicht entnehmen. (...)«
Rechtsprechung:
VGH Hessen: »Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten – örtlich begrenzten – politischen Verfolgung ausgesetzt.
Im Herbst 2000 mussten tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Opfer von Übergriffen der russischen Armeeeinheiten zu werden, bei denen es zu massiven Verletzungen asylrechtlich geschützter Rechtsgüter gekommen ist.
Eine Rückkehr tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien im Entscheidungszeitpunkt ist aufgrund der unverändert gebliebenen Sicherheitslage auch heute nicht zumutbar.
Einzelne Regionen der Russischen Föderation scheiden aufgrund dort herrschender restriktiver Registrierungsvorschriften als mögliche inländische Fluchtalternativen aus. Ob andere Regionen der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, ist eine Entscheidung im Einzelfall und hängt jeweils von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik, aber innerhalb der Russischen Föderation, ab.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 2.2.2006 - 3 UE 3021/03.A - (34 S., M7838)Länderberichte:
Human Rights Watch: Stanislaw Dmitrijewski, Geschäftsführer der Gesellschaft für Russisch-Tschetschenische Freundschaft und Herausgeber der Zeitung Prawosaschtschita wegen »Anstiftung zum Rassenhass« verurteilt (engl.).
Bericht vom 4.2.2006: »Activist's Conviction Hurts Freedom of Expression« (#43519)
Auswärtiges Amt: Fahndungsaufrufe werden in der Regel nicht in Zeitungen veröffentlicht, entsprechende Dokumente haben sich in den meisten Fällen als gefälscht erwiesen; eine Zeitung namens »Zvezda Kavkaza« existiert mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.
Stellungnahme vom 27.1.2006 an OVG Schleswig-Holstein - 1 LB 71/03 - (4 S., A0248, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen; ihnen steht zudem trotz bestehender Schwierigkeiten eine inländische Fluchtalternative offen.
Beschluss vom 10.11.2005 - 13 LA 117/05 - (2 S., M7622)
VG Schleswig: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen wegen Übergriffen der Sicherheitskräfte und wegen Verweigerung der Registrierung.
Urteil vom 1.9.2005 - 12 A 294/03 - (23 S., M7511)Länderberichte:
Amnesty international: Gesetz zur Regelung von Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen wird nach Unterzeichnung durch den Präsidenten Mitte April in Kraft treten; Kritik des Europarats an unverhältnismäßigen und vagen Restriktionen wurde im Gesetzgebungsverfahren nur teilweise berücksichtigt (engl.).
Bericht vom 17.1.2006: »Russian Federation: New law stifles independent civil society« (#42284)
Parlamentarische Versammlung des Europarats: Über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien seit 2004 (u. a. unrechtmäßige Tötungen, Verschwindenlassen, Geiselnahmen, Repressionen gegen Kläger am EGMR) (engl.).
Bericht vom 21.12.2005: »Human rights violations in the Chechen Republic: the Committee of Ministers' responsibility vis-à-vis the Assembly's concerns [Doc. 10774]« (#41209)
Amnesty international: Hintergrundbericht zu Gewalt gegen Frauen in der Familie; Schätzungen zufolge sterben zwischen 9000 und 14 000 Frauen jährlich durch Gewalttaten von Partnern oder Familienangehörigen; unzureichender Schutz durch Polizei und Justiz; kaum staatliche Unterstützung für Frauenhäuser und andere Hilfsangebote (engl.).
Bericht vom 14.12.2005: »Nowhere to turn to – Violence against women in the family« (#40605)
Gesellschaft für Bedrohte Völker: Tschetschenien: Analyse der Situation (bewaffnete Einheiten, humanitäre Lage); Folgen der »Tschetschenisierung« des Konflikts; Zunahme fremdenfeindlicher Übergriffe in anderen Landesteilen Russlands.
Bericht vom November 2005: »Schleichender Völkermord in Tschetschenien« (#41300)
SFH: Situation von Tschetschenen in der übrigen Russischen
Föderation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 7.11.2005: »Tschetschenien:
Update: Entwicklungen in Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und anderen
Teilen der Russischen Föderation« (22 S., #38928)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dem Dokument werden die wichtigsten politischen und militärischen Entwicklungen dargestellt, die sich seit Veröffentlichung des letzten SFH-Berichts vom Mai 2004 (#23046) ergeben haben. Wir zitieren nachfolgend auszugsweise den Teil des Berichts, der die Möglichkeit einer Rückkehr nach Tschetschenien sowie die Lebensbedingungen von Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation behandelt.Aus dem Dokument:
»(...) Von den Flüchtlingen, die in den vergangenen Jahren nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, haben nur sehr wenige ihr ursprüngliches Haus in einem noch bewohnbaren Zustand vorgefunden. 120 000 Rubel (rund 3500 Euro) hat die Russische Regierung TschetschenInnen, die aus andern Republiken zurückkehrten, als Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums versprochen.62 Wer sein Heim verloren hat, aber in Tschetschenien geblieben ist, dem sollen gar 350 000 Rubel (10 000 Euro) versprochen worden sein.63 Diese Entschädigungen sind in den vergangenen Monaten gemäss verschiedenen Berichten einem Teil der RückkehrerInnen tatsächlich ausbezahlt worden. Allerdings mussten die EmpfängerInnen verschiedene Behörden mit zwischen 30 und 50 Prozent des Betrages bestechen64, um den Rest zu erhalten. Wohnraum lässt sich für die geringe Summe der Kompensationszahlungen nicht erwerben.65 Folglich werden diese für den Kauf von Lebensmitteln und Miete ausgegeben. Angesichts der hohen Mieten reichen die Kompensationszahlungen nicht länger als ein Jahr.66 Weil das Kompensationsprogramm offensichtlich im Sumpf von Korruption und Vetternwirtschaft völlig zu ersticken drohte, wurde es zudem schon mehrmals temporär suspendiert.67
Rund 36 000 RückkehrerInnen, die nicht über ein eigenes Heim verfügen oder nicht bei Verwandten unterkommen, leben in provisorischen Unterkünften.68 Nach verschiedenen übereinstimmenden Berichten sind die Zustände dort unhaltbar: Oft handelt es sich bei den Unterkünften um umfunktionierte ehemalige Studentenheime. Häufig gibt es dort keinen Strom und keine Heizung. Die Hygiene ist schlecht.69 Die Bewohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, doch was sie vom Staat erhalten, reicht bei weitem nicht. (...)
Die Lage der TschetschenInnen in der übrigen Russischen Föderation hat sich seit der letzten Berichtsperiode nicht verbessert. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der ›Zwangsmigranten‹ anstelle des UNO-Begriffs IDP [Internally Displaced Persons/Binnenvertriebene]. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Ausserdem gehören Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den ›Zwangsmigranten‹.73 (...)
Nach wie vor herrscht in der Russischen Föderation eine stark anti-tschetschenische Stimmung. Diskriminierungen und Misshandlungen gegen TschetschenInnen sowohl durch Privatpersonen als auch durch Beamte in Uniform sind weit verbreitet. TschetschenInnen müssen willkürliche Verhaftungen, konstruierte Anklagen, illegale Identitätskontrollen aber auch Angriffe durch Gruppen von Privatpersonen über sich ergehen lassen.75 Laut dem russischen Innenministerium sind in der ersten Hälfte des Jahres 2004 1058 Gesetzeshüter vor Gericht gezogen worden wegen Misshandlungen. Die Zahl solcher Fälle ist somit um 30 Prozent gestiegen im Vergleich zur Vorjahresperiode. Trotzdem herrscht nach wie vor ein Klima der Straflosigkeit. Oft schauen die Justizbehörden weg und wenn sie eine Strafe aussprechen, dann ist diese meist zu mild.76 Der Konflikt in Tschetschenien trägt direkt zur Brutalisierung der Gesetzeshüter bei, da Polizisten aus ganz Russland gemäss einem Rotationssystem für sechs Monate nach Tschetschenien geschickt werden. Dort ›lernen‹ sie willkürliche und gewalttätige Methoden, die sie anschliessend in ihren Heimatstädten zur Anwendung bringen.77 Insbesondere in der Folge von Terroranschlägen hat die Polizei jeweils ›Revancheaktionen‹ durchgeführt gegen ethnische Tschetschenen und andere Menschen kaukasischer Herkunft. Ähnlich wie in Tschetschenien selbst ist es dabei zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und Folter gekommen.78
Das aus Sowjetzeiten stammende so genannte ›Propiska‹-System – nach dem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste – ist zwar offiziell abgeschafft worden, faktisch wird es jedoch weiterhin angewendet. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, TschetschenInnen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, in dem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird.79 (...)«
62
Erlass No. 510 der Regierung der Russischen Föderation vom 30. April 1997, vgl.
Gannuskina, Svetlana A. ›Migration und Recht‹. Netzwerk von juristischen
Beratungsstellen für Flüchtlinge und Binnenvertriebene, »An die Gerichte
in Deutschland, Anwälte, Migrationsbehörden, und alle anderen Stellen und Personen,
von denen das Schicksal Asylsuchender aus Tschetschenien abhängt.« 16.10.2005.
[ASYLMAGAZIN 11/2005,
S. 17]
63 Erlass No. 404 der Regierung
der Russischen Föderation vom 4. Juli 2003, vgl. Ibid. U.S. Committee for Refugees
and Immigrants. »World Refugee Survey 2005 – Russian Federation«.
[#39928]
64 U.S. Committee for Refugees
and Immigrants. »World Refugee Survey 2005 – Russian Federation«.
[#39928]
65 Gespräch mit Timur Aliev
(Koordinator Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Grozny), 21.9.2005.
66 Gannuskina, »An
die Gerichte in Deutschland«.
67 Winkler[, Peter]. »Erneute
Zwischenfälle [im Nordkaukasus].« [Neue Zürcher Zeitung, 10, 13.1.2005,
S. 3]
68 Gespräch mit Lipchan
Bassajewa (Memorial, Nazran), 21.9.2005
69 Lemasson[, Denis]. »Return
to Grozny«. [18.4.2005, http://www.msf.org]
73 European Council on Refugees
and Exiles (ECRE). »Guidelines on the treatment of Chechen Internally
Displaced Persons (IDPs), Asylum seekers & refugees in Europe.« June
2005. [#34793]
75 Norwegian Refugee Council.
«Whose responsibility? [Protection of Chechen internally displaced persons,
asylum seekers and refugees.]» [May 2005, http://www.nrc.no/Whose_responsibility_Chechnya.pdf
(#33312)]
76 International Helsinki
Federation for Human Rights (IHF). »IHF report.«[2005 (events of
2004): The Russian Federation, http://www.ihf-hr.org
(#32117)]
77 Ibid.
78 Ibid.
79 Norwegian Refugee Council.
»Whose responsibility?«
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Tschetschenen, die nicht als Unterstützer der Rebellen in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind, steht eine inländische Fluchtalternative offen.
Urteil vom 21.9.2005 - 1 K 1819/03.A - (6 S., M7307)
VG Karlsruhe: Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative wegen Verweigerung der Registrierung, die zudem Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit darstellt.
Urteil vom 23.8.2005 - A 11 K 10918/05 - (26 S., M7145)Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights u. a.: Tschetschenien: Analyse der Entwicklungen seit 2003; Verschärfung und Brutalisierung des Konflikts durch »Tschetschenisierung« (Übertragung der Verantwortung für »Anti-Terror«-Maßnahmen an Provinzregierung); Voraussetzungen für faire Wahlen nicht gegeben (engl.).
Bericht vom November 2005: »In a Climate of Fear; ›Political Process‹ and Parliamentary Elections in Chechnya (IHF, FIDH, NHC, Demos, Memorial)« (#39859)
Memorial: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Svetlana Gannuschkina, Leiterin des Netzwerks »Migration und Recht«
des Menschenrechtszentrums Memorial: Offener Brief vom 16.10.2005 »An
die Gerichte, Anwälte und Migrationsbehörden in Deutschland« (7 S., #38365,
M7364)
»(...) In unseren jährlich erscheinenden Berichten, bei der wir mit maximaler Objektivität vorgehen, kommen wir zu zwei Schlussfolgerungen:
In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner.
Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. (...)
Trotzdem habe ich nun schon zum zweiten Mal von in Deutschland lebenden aus Tschetschenien stammenden Asylbewerbern und ihren Anwälten erfahren, dass meine Informationen eine völlig andere Deutung erfahren haben. So haben einige Gerichte und Migrationsbehörden unter Hinweis auf meine Informationen geäußert, dass Tschetschenen in Russland eine inländische Fluchtalternative hätten. Ich möchte noch einmal betonen: Es gibt keine inländische Fluchtalternative für aus Tschetschenien stammende Personen. Nichts findet sich in unseren Berichten, das ein Leser mit gutem Gewissen anders deuten könnte. (...)
Ich vermute, dass insbesondere bestimmte Passagen meines vorangegangenen Berichtes benutzt worden sind, die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative glaubhaft zu machen.1. Am 24. Mai 2003 hatte das Innenministerium den Befehl No. 347 erlassen. Dieser Befehl hatte die Notwendigkeit aufgehoben, Pässe nur am Ort der ständigen Registrierung beantragen zu können. Laut diesem Befehl hatten Personen aus Tschetschenien die Möglichkeit, an dem Ort, an dem sie sich faktisch aufhielten, ihre Papiere zu erhalten, waren somit formal nicht mehr gezwungen, zum Erhalt der Papiere nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen. Im letzten Bericht hatten wir beschrieben, wie wenig dieser Befehl in der Praxis umgesetzt wird. So wurden die Antragsteller von den Beamten in den Passbehörden oft nicht über die Bestimmungen dieses Befehls informiert oder lehnten es einfach ab, Anträge von Tschetschenen entgegenzunehmen. (...)
Mit Befehl des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 6.7.2004 No. 415 wurde die Möglichkeit, den Pass am faktischen Wohnort erhalten zu können, wieder abgeschafft. Die meisten Tschetschenen hatten jedoch gar keine Möglichkeit gehabt, den inzwischen wieder abgeschafften Befehl No. 347 nutzen zu können. Derzeit sind alle Personen, die in Tschetschenien registriert sind, gezwungen, für den Erhalt eines Passes nach Tschetschenien zu fahren, wo tödliche Gefahren auf sie warten und eine sehr hohe Korruption herrscht. Deswegen ist der Erhalt eines Passes mit Kosten verbunden. (...)
3. Möglicherweise sind die von uns beschriebenen Vorgehensweisen, eine Registrierung zu erhalten, zwar als schwierige aber dennoch als reale Möglichkeiten, eine Registrierung zu erhalten, wahrgenommen worden. Doch dem ist bei weitem nicht so. Die von uns angeführten Beispiele zeigen, dass ein Vermieter schon sehr hoch motiviert sein, sehr gut über Gesetze Bescheid wissen, und beträchtliche Energie aufwenden muss, um die Registrierung einer tschetschenischen Familie durchsetzen zu können. Und wenn er sich dafür entscheidet, so braucht er für diesen Kampf auch sehr viel Zeit. Häufig drohen die Milizionäre, die verpflichtet sind, regelmäßig Häuser zu besuchen, in denen Tschetschenen wohnen, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuen sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung zu unterschreiben. (...)
Dies zeigt, dass unsere Hilfe nur dann möglich ist, wenn die Vermieter dies wollen – was selten der Fall ist. Aber auch wenn dies der Fall ist, so kann – wie wir in unseren Berichten beschrieben haben – der Kampf um eine Registrierung Monate, wenn nicht Jahre dauern (...).
Ich musste mir anhören, dass der Kauf einer gefälschten Registrierung für Russland doch die Norm sei. Doch eine gefälschte Registrierung hält nur einer Überprüfung auf der Straße stand. Wird der Betreffende zur Miliz gebracht, wo die Registrierung in der Datenbank gesucht wird, muss er (und nicht die Person, die ihm diese Registrierung verkauft hat) mit großen Unannehmlichkeiten rechnen, sollte sich herausstellen, dass die Registrierung gefälscht ist. Die Auffassung, an kleinen Orten ließe sich ohne Registrierung leben, dort sei es einfach, eine Registrierung zu erhalten, trifft nicht zu. Eine Registrierung wird jederorts benötigt. (...)
7. In Russland sind Gesetze, deren Ausführungsbestimmungen und die tatsächliche Praxis der Umsetzung dieser Gesetze drei verschiedene Dinge. Natürlich gibt es in der Russischen Föderation keine Gesetze, die diskriminierende Normen enthielten, aufgrund derer bestimmte Minderheiten in einer außergewöhnlichen Situation wären. Doch die Gesetze werden in Russland niemals streng beachtet. So existieren neben den Gesetzen Bestimmungen, die die Gesetze beschneiden. Beispielhaft hierfür stehen die Bestimmungen zur Registrierung der Bürger Tschetscheniens. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen gibt es eine bestimmte Praxis, die die Bestimmungen weiter einschränkt. Diese Praxis fußt häufig auf mündlich gegebene Anordnungen von oben, wie z. B. Anordnungen, Personen nicht zu registrieren, ihnen keine Arbeit zu geben, sie nicht in Lehranstalten aufzunehmen etc. (...)
In unserem jüngsten Bericht von 2005 [#36479] sind wir sehr genau auf folgende Probleme eingegangen:
All das hier beschriebene und in unseren Berichten dargelegte zeigt mit Eindeutigkeit, dass Tschetschenen sowohl in Tschetschenien selbst als auch außerhalb Tschetscheniens von einem System an Gesetzlosigkeit umgeben sind, das direkt von den Ordnungskräften und Machtorganen, einschließlich dem Rechtssystem unterstützt wird, (...). (...)«
Rechtsprechung:
OVG NRW: Tschetschenen steht eine inländische Fluchtalternative offen, soweit sie sich nicht in der Tschetschenien-Frage besonders engagiert haben und deswegen von den Sicherheitskräften konkret verdächtigt oder gesucht werden.
Urteil vom 12.7.2005 - 11 A 2307/03.A - (18 S., M7056)Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien und Tschetschenien: Dokumentation von jüngsten Fällen von Folter, »Verschwinden« und willkürlichen Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 30.9.2005: »Torture, ›disappearances‹ and alleged unfair trials in Russia's North Caucasus« (#37140)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juni 2005; s. zu Tschetschenien gesonderten Bericht A0197).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.8.2005 (23 S., A0199, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Tschetschenien (Stand: Juli 2005): u. a. zur Lage von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens (erhebliche Schwierigkeiten bei Registrierung, Fremdenfeindlichkeit).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30.8.2005 (23 S., A0197, siehe Hinweis)
Memorial Human Rights Center: Tschetschenen in anderen Regionen Russlands von zunehmender Fremdenfeindlichkeit und Islamophobie betroffen; Situation von tschetschenischen Binnenvertriebenen in Inguschetien verschlechtert; Verschärfung der Situation in der Folge der Geiselnahme von Beslan.
Bericht vom August 2005: »Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2004 – Juni 2005 (4. Jahresbericht; dt. Übersetzung: Bernhard Clasen)« (#36479)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage in Behindertenheimen katastrophal; Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung von Schwerbehinderten nur theoretisch gegeben.
Bericht vom 18.8.2005: »Behandlungsmöglichkeiten bei Tetraplegie; Gutachten der SFH-Länderanalyse« (#35961)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht vor einer eventuell drohenden regionalen Gruppenverfolgung eine inländische Fluchtalternative offen.
Urteil vom 23.6.2005 - 2 R 16/03 - (30 S., M6818)
OVG Bremen: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen, denen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen steht; § 60 Abs. 7 AufenthG für Tschetschenen, der wegen fehlender familiärer und sozialer Verbindungen sowie wegen psychischer Erkrankung das Existenzminimum nicht sichern kann.
Urteil vom 9.3.2005 - 2 A 115/03.A - (13 S., M6882)
OVG Thüringen: Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen; inländische Fluchtalternative trotz unterschiedlicher Registrierungspraxis eröffnet.
Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - (46 S., M6772)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für Teilnehmer des ersten Tschetschenien-Krieges wegen Gefahr der Verhaftung; keine inländische Fluchtalternative, da landesweite Gefahr der Verhaftung und Misshandlung besteht und keine Registrierung tschetschenischer Binnenflüchtlinge möglich ist.
Urteil vom 1.7.2005 - 6 E 1953/01.A (1) - (15 S., M6911)
VG Arnsberg: Keine hohen Anforderungen an Darlegung individueller Verfolgung in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative bei individueller Verfolgung; Flüchtlingsanerkennung für Frau, deren Angehörige im Bürgerkrieg kämpfen.
Urteil vom 4.5.2005 - 1 K 772/03.A - (14 S., M6862)Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Moskauer Gericht bestätigt Verurteilung des Internetredakteurs Pavel Ljuzakow zu zwei Jahren Arbeitslager wegen illegalen Waffenbesitzes; Kollegen vermuten politische Motivation hinter der Anklage, da Ljuzakow zu den Kritikern der russischen Tschetschenien-Politik zählt (engl.).
Bericht vom 16.8.2005: »Russia: Court upholds two-year prison sentence for journalist« (#35528)
Human Rights Watch: Bericht zur Diskriminierung von HIV-infizierten Müttern und ihren Kindern (engl.).
Bericht vom 15.7.2005: »Positively Abandoned: Stigma and Discrimination against HIV-Positive Mothers and their Children in Russia« (#34321)
Refugee Studies Centre, Oxford/Forced Migration Online: Zum Pass- und Registrierungswesen: Analyse der rechtlichen und bürokratischen Hürden bei der Registrierung, insbesondere für tschetschenische Binnenvertriebene (engl.).
Bericht vom März 2005: »The Outside Inside: Chechen IDPs, Identity Documents and the Right to Free Movement in the Russian Federation (by Kate Desormeau)« (#34740)
Rechtsprechung:
OVG Bremen: Während des zweiten Tschetschenienkrieges bestand eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien ohne interne Fluchtalternative, da ohne Registrierung das wirtschaftliche Überleben unmöglich war; aktuell keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 23.3.2005 - 2 A 116/03.A - (40 S., M6699)
BayVGH: Jedenfalls für junge, gesunde, männliche Tschetschenen ist außerhalb von Tschetschenien und Inguschetien eine inländische Fluchtalternative eröffnet.
Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 - (34 S., M6554)Länderberichte:
European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Richtlinien zum Umgang mit Binnenvertriebenen, Asylbewerbern und Flüchtlingen aus Tschetschenien in Europa (engl.).
Bericht vom Juni 2005: »Guidelines on the treatment of Chechen internally displaced persons (IDPs), asylum seekers and refugees in Europe« (#33211)
Committee to Protect Journalists: Smolensk: Unabhängiger Journalist wegen Verleumdung von Beamten zu fünf Jahren Straflager verurteilt (engl.).
Bericht vom 15.6.2005: »Russia: Court sentences journalist to five years in prison colony« (#32966)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen; Flüchtlingsanerkennung nach Verfolgung wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu tschetschenischen Rebellen; keine Sippenhaft; posttraumatische Belastungsstörung behandelbar.
Urteil vom 4.3.2005 - 12 K 196/03.A - (19 S., M6386)
VG Kassel: Asylanerkennung wegen rassistischer Übergriffe;
Auskunft des AA unbrauchbar
Urteil vom 9.6.2004 - 2 E 2307/02.A - (9 S., M6371)
"(...) [D]er Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen; (...)
Angehörige nichtrussischer Minderheiten, insbesondere aus dem Kaukasus und Zentralasien, und Ausländer, dabei insbesondere solche aus Afrika und Asien, werden in vielen Landesteilen der Russischen Föderation diskriminiert und benachteiligt und sie sind vielfach asylrechtlich erheblichen Übergriffen ausgesetzt. Nationalistische und antisemitische Strömungen sind in weiten Teilen der Bevölkerung verbreitet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001, 6). In Moskau soll es bis zu 4000 Skinheads, in den anderen Großstädten insgesamt 20 000 Skinheads geben (FR vom 28.5.2002). Vor diesem Hintergrund häufen sich Berichte über Überfälle dieser Gruppen auf Ausländer. Insbesondere 'Schwarze' (im Sinne von Menschen aus dem Kaukasus und Zentralasien; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7 [21 S., A0075 -- siehe Hinweis]) sind Opfer solcher Überfalle, wobei man von 30 bis 40 Überfällen in einem Monat ausgeht (NZZ vom 25.04.2002; FR vom 22.5.2002; Der Spiegel vom 10.6.2002; Deutsche Welle vom 2.8.2002; Focus 32/2002). Die so Überfallenen werden verprügelt, zum Teil auch erheblich verletzt und es gibt auch Todesfälle (FR vom 22.5.2002; Deutsche Welle vom 2.8.2002; vgl. auch die von den Klägern mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2003 eingereichten Unterlagen). Diese Vorfälle haben mit dem Beginn des 2. Tschetschenienkriegs im September 1999, den Bombenattentaten in der Russischen Föderation und den Ereignissen vom 11.09.2001 zugenommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 27.11.2002, 12).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erklärung von amnesty international in dem vom Gericht angeforderten Gutachten vom 04.02.2004 [5. S., #20649] als zutreffend dar, wonach die rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlichen Kräften in der Russischen Föderation ein grundsätzliches und weit verbreitetes Problem ist. Soweit das Auswärtige Amt in seiner vom Gericht angeforderten Auskunft vom 12.08.2003 davon spricht, dass Personen mit dunkler Hautfarbe 'manchmal' rassistischen Übergriffen Dritter ausgesetzt sind, kann das Gericht das angesichts der ihm sonst vorliegenden Unterlagen und des Gutachtens von amnesty international nicht nachvollziehen. Dies auch deshalb nicht, weil die Auskunft ihrerseits widersprüchlich und verharmlosend ist. So wird zwar erklärt, dass solche Personen manchmal rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien. Im nächsten Satz wird gleichwohl behauptet, dass diese Situation nicht durch rassistische Vorurteile hervorgerufen sei. Dies lässt sich schwerlich miteinander vereinbaren, zumal die Behauptung, dass die Übergriffe nicht durch rassistische Vorurteile hervorgerufen seien, den eigenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten (z. B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7) widerspricht. Offenbar übernimmt das Auswärtige Amt hier Sprachregelungen der russischen Polizei und Ermittlungsbehörden, insoweit diese in diesem Zusammenhang von normaler Gewaltkriminalität reden. In unverantwortlicher Weise verharmlosend stellt sich die Auskunft im Übrigen auch deshalb dar, soweit das Auswärtige Amt davon ausgeht, dass sich Ausländer, die in geordneten Verhältnissen leben, (...) entsprechend auf die Umstände einrichten (können). Denn dieser Annahme steht entgegen, dass praktisch sämtliche ausländischen Vertretungen in Moskau beim russischen Außenministerium ein Memorandum eingereicht haben, wonach sie in diplomatischer Form ihre Besorgnis über die Häufung von physischen Angriffen gegen ausländische Staatsbürger in Russland, darunter Mitglieder des diplomatischen Corps, Ausdruck verliehen haben (NZZ vom 25.04.2002). Es ist kaum anzunehmen, dass die von solchen Übergriffen betroffenen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen in Moskau nicht in geordneten Verhältnissen leben. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes erweist sich deshalb, weil offenbar eher diplomatischer Rücksichtnahme als der Wahrheit verpflichtet, insoweit als unseriös und unbrauchbar.
Das Gericht geht aufgrund der von dem Klägern zur Gerichtsakte gereichten sowie der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und des eingeholten Gutachtens von amnesty international vom 04.02.2004 einschließlich des damit überreichten Berichts über Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003 davon aus, dass solche Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer auch von staatlichen Stellen, insbesondere der Polizei und Miliz ausgehen, dass es sich angesichts der Häufigkeit solcher Vorfälle dabei nicht um bloße sogenannte Amtswalterexzesse handelt und dass der Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht für die von Dritten ausgehenden Übergriffe seinerseits verantwortlich ist. So unterliegen Minderheiten und Ausländer häufiger als russische Volkszugehörige schikanöser Kontrollen, bei denen es auch zu Übergriffen der Polizisten oder Milizen kommt, es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und während der Haft auch zu Misshandlungen und Folter. Dabei handelt es sich nicht nur um Einzelfälle, sondern eine gängige Praxis (taz vom 20.03.2003; Gutachten von amnesty international vom 04.02.2004 unter Hinweis auf die damit überreichte Broschüre Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003; bezüglich Tschetschenen s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage vom 26.03.2004, 6). Diese weithin geübte Praxis der russischen Sicherheitsbehörden verbietet es, diese Vorfälle als bloße sogenannte Amtswalterexzesse anzusehen und anzunehmen, dass der Staat der Russischen Föderation hierfür in asylrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich sei. Das gilt auch, soweit davon auszugehen ist, dass solche Übergriffe nach dem Recht der Russischen Föderation verboten sind (GK-Asylverfahrensgesetz, a. a. O., vor II 3, Rdnr. 48).
Und auch die oben dargestellten Übergriffe Dritter sind dem Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht zuzurechnen. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass er jedenfalls ein politisches und gesellschaftlich wirksames Umfeld schafft, das die rassistische Haltung weiter Teile der Bevölkerung aufnimmt und diese sogar verstärkt. So wird von Seiten politischer Institutionen wie auch von staatlichen Behörden eine Atmosphäre erzeugt, in der rassistische Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer gedeiht.
Einen wirksamen Schutz gegen Gewalt gegen Minderheiten und Ausländer bieten die staatlichen Stellen der russischen Föderation in der Regel nicht, indem sie bei solchen Vorfällen trotz entsprechender Hinweise und Bitten nicht eingreifen und im Nachhinein nicht oder nur hinhaltend ermitteln (FR vom 22.05.2002; Deutsche Welle vom 02.08.2002; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7; amnesty international, Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003).
All dies rechtfertigt den Schluss, dass die gutachtlichen Feststellungen von amnesty international im Gutachten vom 04.02.2004 zutreffen, dass rassistische Einstellungen in den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ebenso weit verbreitet sind wie in der russischen Bevölkerung und dass sie deshalb, wo sie nicht selbst Akteure von Übergriffen sind, der bedrohten Bevölkerungsgruppe regelmäßig keinen Schutz gewähren. Soweit die Regierung hiergegen überhaupt Maßnahmen ergriffen hat, sind diese völlig unzureichend.
Die Zurechnung der Übergriffe gegen Minderheiten und Ausländer gegenüber dem Staat der Russischen Föderation entfällt auch nicht deshalb, weil der Staat der Russischen Föderation nicht in der Lage wäre, wirksam gegen solche Übergriffe vorzugehen (GK-Asylverfahrensgesetz, a. a. O., vor II 3 Rdnr. 53). Dass er jedenfalls dort, wo er es für geboten hält, beträchtliche Mittel für erwünschte Ziele aufbringen kann, zeigt sein Einsatz in Tschetschenien im Zusammenhang mit dem 2. Tschetschenienkrieg in und außerhalb Tschetscheniens.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Situation in bestimmten Regionen der Russischen Föderation anders zu beurteilen wäre. Aufgrund der zutreffenden Feststellung über die rassistische Einstellung in weiten Teilen der russischen Bevölkerung und der russischen Polizei und Ermittlungsbehörden ist die Feststellung von amnesty international im seinem Gutachten vom 04.02.2004 nachvollziehbar, dass entscheidende Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen nicht festgestellt werden können. Soweit in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003 ohne substantiierte Begründung davon die Rede ist, dass es zwischen den einzelnen Regionen der Russischen Föderation Unterschiede gebe, folgt das Gericht dem angesichts der bereits oben getroffenen Feststellungen zum Wahrheitsgehalt der Auskunft nicht. (...)"
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine landesweite Verfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 7.10.2004 - 1 LA 79/04 - (4 S., M6308)Länderberichte:
Amnesty international: Tschetschenien: Erstes Verfahren gegen einen Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, das in Tschetschenien durchgeführt wird, endet mit Verurteilung eines Beamten der Spezialeinheit OMON zu elf Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Russian police officer found guilty of crimes against the civilian population in the Chechen Republic" (#30779)
IHF -- International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Extralegale Tötungen, Fälle von "Verschwindenlassen", willkürlichen Verhaftungen und Folter halten unvermindert an; "Tschetschenisierung" des Konflikts bringt Erstarken von paramilitärischen Gruppen mit sich, die außerhalb des Gesetzes operieren; Dokumentation von Fallbeispielen (engl.).
Bericht vom 30.3.2005: "Chechnya: More of the Same. Extrajudicial Killings, 'Disappearances', Illegal Arrest, Torture" (#30700)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Gefahr der Sippenhaft, Folter und Tötung für Tschetschenin, da viele Angehörige für Rebellen kämpfen oder Widerstand unterstützten; zahlreiche Berichte von Sippenhaft gegen Tschetschenen; keine inländische Fluchtalternative, da im ganzen Land die Festnahme droht.
Urteil vom 16.12.2004 - 25 K 3188/03.A - (19 S., M6324)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG für Teilnehmer des ersten Tschetschenien-Kriegs, der deswegen von russischen Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden war.
Urteil vom 12.11.2004 - 4 K 3443/03.A - (5 S., M6133)Länderberichte:
Human Rights Watch: Juri Samadurow, Direktor des Sacharow-Museums, und die Kuratorin Ludmila Wasilowskaja nach einer kontroversen Kunstausstellung im Jahre 2003 wegen "Anstiftung zu religiöser Feindseligkeit" zu Geldstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 28.3.2005: "Russia: Art Conviction Undermines Free Expression" (#30600)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Praxis des "Verschwindenlassens" so weit verbreitet, dass die Schwelle zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit überschritten wurde; als Täter gelten zunehmend moskautreue tschetschenische Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 21.3.2005: "Worse Than a War: 'Disappearances' in Chechnya - a Crime Against Humanity" (#30410)
UNHCR: Auf Grundlage der Dublin II-Verordnung nach Polen überstellte Asylsuchende haben Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens; seit 2004 sind keine Fälle von Abschiebungen von Tschetschenen aus Tschetschenien bekannt geworden.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 14.3.2005: "Zugang zum Asylverfahren und Schutzgewährung für tschetschenische Asylsuchende" (#30079)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Moskau: Polizei schikaniert illegale Arbeitskräfte aus den zentralasiatischen Staaten mit "Scheinabschiebungen", möglicherweise um die Kosten der Abschiebung zu sparen: nach mehrtägiger Abschiebungshaft wurden 20 Tadschiken, Kirgisen und Usbeken vor der Stadt ausgesetzt, nachdem ihnen ihr Geld abgenommen worden war (engl.).
Bericht vom 11.3.2005: "Central Asian Migrants Fleeced in Moscow" (#30029)
IHF - International Helsinki Federation: Tschetschenien: Der Menschenrechtsaktivist Machmut Magomadow, der am 20. Januar vermutlich von Sicherheitskräften entführt worden war, wurde freigelassen (engl.).
Bericht vom 14.2.2005: "Abducted Chechen Human Rights Lawyer Makhmut Magomadov Reappears" (#29773)
Flüchtlingsrat NRW: Zur Situation tschetschenischer Asylbewerber in Polen (ausführlich zitiert unter Polen).
Bericht vom Februar 2005: "Die Situation tschetschenischer Asylbewerber und Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II" (39 S., M6351)
Länderbericht:
Amnesty international: Tschetschenien: Der Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist Machmut Magomadow wird seit dem 20.1.2005 vermisst, nachdem er von bewaffneten Männern verschleppt worden war.
Urgent action 18/05-1 vom 4.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 21.1.2005 (#28794)
Länderbericht:
Amnesty international: Tschetschenien: Drohende Verhaftung von acht Mitarbeitern der Gesellschaft für Russisch-Tschetschenische Freundschaft, nachdem der Geheimdienst bei einer Razzia in Nischni Nowgorod eine Liste mit ihren Namen beschlagnahmt hatte (engl.).
Bericht vom 20.1.2005: "Human rights group threatened by security forces" (#28396)
Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Tschetschenien: Generalstaatsanwalt fordert Legalisierung der Sippenhaft für Angehörige mutmaßlicher Terroristen; sein Vorschlag trifft auf Zustimmung des moskautreuen Präsidenten Alu Alchanow (engl.).
Bericht vom 2.11.2004: "Pro-Moscow Chechen leaders back detention of hostage takers' family members (Newsline Volume 8 Number 207)" (#26800)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Weiterhin keine kurzfristige Terminierung von Abschiebungen von Tschetschenen, um Asyl- oder Asylfolgeantrag zu ermöglichen; Aussetzung der Abschiebung bis zur Mitteilung des Bundesamtes zum Asylverfahren.
Erlass vom 22.4.2004 - 15.39.10.05-3 - (3 S., M5864)
Länderberichte:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Positionspapier zu tschetschenischen Flüchtlingen: Tschetschenen, deren Wohnsitz vor der Asylantragstellung in der tschetschenischen Republik lag, sollten als international schutzbedürftig angesehen werden; keine inländische Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 22.10.2004: "UNHCR Position regarding Asylum-Seekers and Refugees from the Chechen Republic, Russian Federation" (#26686)
Human Rights Watch: Dokumentation der Behandlung von Wehrpflichtigen in der russischen Armee: Dutzende Rekruten sterben jährlich an den Folgen von Misshandlungen während Tausende schwerwiegende physische und psychische Schäden erleiden (engl.).
Bericht vom 20.10.2004: "The Wrongs of Passage: Inhuman and Degrading Treatment of New Recruits in the Russian Armed Forces" (#26550)
International Helsinki Federation for Human Rights: Bericht einer Delegation über Haftbedingungen in vier Untersuchungsgefängnissen und einer Jugendstrafanstalt im Raum Moskau sowie zwei psychiatrischen Krankenhäusern (engl.).
Bericht vom 18.10.2004: "Places of detention in the Russian Federation. Report from the visit of the delegation of human rights NGOs to places of detention in the Russian Federation on 19 and 20 February 2004" (#26496)
VG Kassel: Gruppenverfolgung von Tschetschenen
Urteil vom 2.6.2004 - 2 E 1589/02.A - (21 S., M5599)
"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG, weil er die Russische Föderation politisch verfolgt verlassen hat und er bei Rückkehr dorthin vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. (...)
In Tschetschenien lebende tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des zweiten Tschetschenien-Krieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten Verfolgung ausgesetzt; ihnen stand und steht seitdem in den übrigen Regionen der Russischen Föderation auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Von dem gleichen Verfolgungsschicksal ist auch der Kläger, der ebenfalls in Tschetschenien gelebt hat, betroffen, auch wenn er nicht tschetschenischer Volkszugehöriger ist, sondern armenischer Volkszugehörigkeit. (...)
Die russische Armee ihrerseits geht unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor, die im wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen besteht.
Schon zu Begin des 2. Tschetschenien-Krieges ist es zu großen Fluchtbewegungen gekommen. (...) Die russische Armee hinderte die Flüchtlinge zum Teil bereits am Verlassen des Kampfgebietes, teilweise am Übertritt in Nachbarrepubliken wie Inguschetien (AA, Lagebericht vom 15.02.2000, 3 f.). Dabei wurden auch Flüchtlingstrecks von der russischen Luftwaffe angegriffen. (...)
Die russischen Armeeeinheiten haben, wie schon im 1. Tschetschenienkrieg, an vielen Orten in Tschetschenien sogenannte Filtrationslager eingerichtet. In diese Lager werden wahllos tschetschenische Einwohner gebracht, wo nach den Erklärungen der russischen Stellen Terroristen aufgespürt werden sollen. In den Lagern werden die tschetschenischen Volkszugehörigen systematisch misshandelt, vergewaltigt, gefoltert und getötet (ai, Stellungnahme vom 08.10.2001, 7 f.; Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Lage in Tschetschenien vom 08.03.2001).
Auf der Suche nach Terroristen überfallen russische Militäreinheiten ganze Dörfer, nehmen deren Bewohner willkürlich fest und misshandeln sie (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig [7 S., M1717, Asyl-Info 3/2002]).
Gängige Praxis der russischen Armeeeinheiten und sog. Todesschwadronen ist das Verschwindenlassen und die extralegale Hinrichtung von Personen; monatlich werden 50 bis 80 tschetschenische Männer ermordet aufgefunden (FAZ vom 25.07.2002; IGFM vom 28.11.2002). Menschenrechtsgruppen berichten vom Auffinden von Massengräbern (GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003, 7). (...)
Es ist die einhellige Auffassung aller mit Tschetschenien befassten Menschenrechtsgruppen, dass die russischen Armeeeinheiten in Tschetschenien gegenüber den tschetschenischen Volkszugehörigen in systematischer Weise die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen brechen und unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung schwerste Menschenrechtsverletzungen begehen (GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003; IGFM vom 28.11.2002; ai, Stellungnahme, 08.10.2001). (...)
Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen besteht, unmittelbar und jederzeit damit rechnen müssen, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175) unterliegen (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 16.09.2002 - 4 A 303/01 -, Asylmagazin 12/2002, 31 für den Zeitraum September 1999 bis Februar 2000; VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 -<juris>; VG Osnabrück, Beschluss vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin 1-2/2003, 26; VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; offengelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.07.2003 - 13 LA 90/03, juris). (...)
Dass das Vorgehen der verschiedenen militärischen Verbände der Russischen Föderation nach ihrem Selbstverständnis und dem der Regierung der Russischen Föderation der Terrorismusbekämpfung dient, ändert an der Annahme einer Gruppenverfolgung nichts. Denn das wahllose und brutale Vorgehen gegen die an dem Konflikt mit den Rebellengruppen nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung weist das Vorgehen als nicht legitimierbaren staatlichen Gegenterror aus (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O. [BVerfGE 80, 315]). (...)
Angesichts dieser Situation können aus Tschetschenien seit dem Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 geflohene tschetschenische Volkszugehörige weder zum Zeitpunkt ihrer Flucht noch jetzt auf andere Teile der Russischen Föderation als einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen werden (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 12.11.2001 - 4 A 282/00 - <für September 1999>, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002 - 25 K 4285/01.A -, Asylmagazin 4/2002, 35; VG Neustadt, Urteil vom 29.09.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin 1-2/2003, 26; s. auch Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung vom 04.10.2002 <erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative>, Asylmagazin 11/2002, 23; ai-journal vom 01.03.2004, 'Die Rechtlosigkeit in Tschetschenien ist vollkommen unakzeptabel'; s. auch die Übersicht über Abschiebestoppregelungen in den verschiedenen Ländern AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 21 f [22 S., A0072 - siehe Hinweis]; a. A. VG Kassel, Urteil vom 09.04.2002 - 2 E 1873/01.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Saarbrücken, Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002, 30; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 11.06.2002 - 13 LA 72/02 - und vom 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - juris, Asylmagazin 1-2/2003, S. 28; s. auch den weiteren Überblick über die Rechtsprechung bei Schröder, Kein Zufluchtsort für Tschetschenen, 00.05.2002). Dabei lässt das Gericht offen, ob die Diskriminierungen der tschetschenischen Volkszugehörigen in den anderen Teilen der Russischen Föderation in Form von polizeilicher Überwachung und Willkür sowie der praktischen Unmöglichkeit, außerhalb Tschetscheniens einen legalen Aufenthaltsort zu begründen, von ihrer Intensität her und die Gefahr von unrechtmäßigen Festnahmen, Verhaftungen und Verurteilungen sowie die Gefahr der Zwangsverbringung zurück nach Tschetschenien nach dem Grad ihrer Wahrscheinlichkeit für die Annahme ausreicht, dass tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen Teilen der Russischen Föderation vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Tschetschenischen Volkszugehörigen drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber aufgrund der dargestellten prekären Lebenssituation in wirtschaftlicher, sozialer und medizinischer Hinsicht in den übrigen Teilen der Russischen Föderation Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O.). Denn dadurch, dass sie weitgehend in die Illegalität abgedrängt werden, werden sie regelmäßig auch von einer gesicherten Versorgung mit Unterkunft, Arbeit oder staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt, medizinischen Leistungen und Bildung abgeschnitten.
An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass in der Russischen Föderation auch Bürger anderer Volkszugehörigkeit außerhalb ihrer Herkunftsregionen vielfach keine Registrierung erlangen und sich so auch nur illegal in anderen Landesteilen aufhalten können. Denn die Möglichkeit dieses Personenkreises, in ihre Heimatregionen zurückzukehren, haben tschetschenische Volkszugehörige aufgrund der ihnen in Tschetschenien drohenden politischen Verfolgung nicht.
Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass die den tschetschenischen Volkszugehörigen aufgezwungenen Lebensumstände in anderen Teilen der Russischen Föderation - für sich betrachtet - in ihrer Intensität und nach ihrer Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen nicht gleichkommen, kommen andere Teile der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige gleichwohl nicht in Betracht, weil jedenfalls die dargestellten Beschneidungen der Lebensgrundlage zusammen mit der Diskriminierung und Ausgrenzung tschetschenischer Volkszugehöriger in den anderen Teilen der Russischen Föderation, auch soweit diese - für sich betrachtet - nach Intensität oder dem Gefährdungsgrad keine politische Verfolgung darstellen, die Annahme einer zumutbaren Zuflucht verbieten.
Gegen die Darstellung der Lebensumstände tschetschenischer Volkszugehöriger in anderen Teilen der Russischen Föderation und der daraus hergeleiteten Annahme, tschetschenischen Volkszugehörigen stünde dort keine zumutbare inländische Fluchtalternative offen, kann auch nicht eingewandt werden, die der Annahme zugrunde liegenden Feststellungen basierten im wesentlichen nur auf Informationen zur Situation in Inguschetien und die angrenzenden Kaukasusregionen sowie in Moskau und anderen westrussischen Großstädten; angesichts der Größe des Gebiets der Russischen Föderation sei ein verfolgungsfreier oder sonst gesicherter Aufenthalt in anderen Teilen der Russischen Föderation anzunehmen oder bedürfe ggf. weiterer Prüfung. Denn tschetschenische Flüchtlinge haben auch schon während des 1. Tschetschenien-Krieges in den genannten Gebieten Zuflucht gesucht, insbesondere weil es dorthin traditionellerweise Kontakte zur Volksgruppe oder verwandtschaftliche Beziehungen gibt und dort ein Überleben noch am ehesten möglich erschien. Deshalb ist erklärlich, dass über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in diesen Gebieten ins Einzelne gehende Auskünfte, Berichte und Informationen vorliegen und dass dies bezüglich der übrigen Gebiete der russischen Föderation nicht in gleichem Maße der Fall sein kann. Gleichwohl spricht angesichts der dargestellten politischen, publizistischen und gesellschaftlichen Ächtung der Tschetschenen aufgrund traditioneller Vorbehalte und der Vorfälle von September 1999 in Moskau, vom 11.09.2001 in New York und vom Oktober 2002 in Moskau sowie der nicht nur für die benannten Gebiete bekannten allgemeinen Praxis der Verweigerung der Registrierung von Personen fremder Volkszugehörigkeit in den verschiedenen Regionen der Russischen Föderation nichts dafür, dass tschetschenische Volkszugehörige in anderen, oben nicht aufgeführten Teilen der Russischen Föderation von den genannten Diskriminierungen und der existentiellen Notlage nicht betroffen wären. (...)
Hinzu kommt, dass Schutzsuchenden, die in einer Region ihres Heimatlandes politisch verfolgt werden, nicht zugemutet werden kann, über die bekannten Fluchtgebiete hinaus und entgegen den vorliegenden verallgemeinerungsfähigen Informationen verschiedene - oder gar alle? - sonstigen Regionen des Heimatstaates dahingehend auszuprobieren, ob sie denn als inländische Fluchtalternative taugen, bevor sie eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Ausland erreichen können (ebenso VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2478/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 22276/02, Asylmagazin 1-2/2003, 26).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die für tschetschenische Volkszugehörige danach drohende existentielle Gefahrenlage so in Tschetschenien - ungeachtet der politischen Verfolgung - bestünde. (...)"
Einsender: RA Michalke, Münster
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da eine Behandlung in der Russischen Föderation wegen Angst vor Übergriffen auf den Ehemann nicht möglich ist.
Urteil vom 17.5.2004 - 1 A 1993/02 - (11 S., M5164)Länderberichte:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Situation der Roma; Roma werden zunehmend Opfer von Gewalt von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren; Dokumentation von Fällen von Folter, Misshandlungen und Erpressungen von Roma durch die Polizei (engl.).
Bericht vom 5.10.2004: "Violations of Roma Rights in the Russian Federation" (#26113)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Tschetschenien: Menschenrechtslage auch nach den Wahlen vom 29. August unverändert schlecht; Arbeit von Menschenrechtsorganisationen wird noch stärker behindert als bisher; Dokumentation der Ereignisse, insbesondere der Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung von Juni bis August 2004.
Bericht vom September 2004: "Tschetschenien im Spätsommer 2004: Keine Aussicht auf Frieden" (#26118)
Amnesty international: Inguschetien: Zwei Beamte des Geheimdienstes FSB geben öffentlich zu, an der Entführung des stellvertretenden Staatsanwaltes Raschid Osdojew beteiligt gewesen zu sein; FSB bestreitet jegliche Kenntnis; Aufenthaltsort von Osdojew weiterhin unbekannt.
Urgent Action 140/04-1 vom 9.9.2004 (mit weiteren Informationen zur ua vom 7.4.2004) (#25669)
Médecins sans frontières: Analyse der Lebensbedingungen und des psychosozialen und allgemeinen Gesundheitszustandes der Binnenvertriebenen in Tschetschenien und Inguschetien (engl.).
Bericht vom August 2004: "The Trauma of ongoing War in Chechnya" (#25622)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung in Anknüpfung an den moslemischen Glauben, die Herkunft aus dem Kaukasus oder ein "südländisches" Aussehen.
Urteil vom 17.5.2004 - 1 A 2944/01 - (17 S., M5182)Länderberichte:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Dokumentation von Fällen von "Verschwindenlassen" sowie Morden und Entführungen durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 4.8.2004: "Chechnya: Enforced 'Disappearances', Extrajudicial Killings and Unlawful Detentions - An Update" (#24474)
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien: Dokumentation von Fällen von "Verschwindenlassen" sowie Morden und illegalen Inhaftierungen durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 4.8.2004: "Ingushetia: Enforced 'Disappearances', Extrajudicial Killings and Unlawful Detentions. December 2003 - June 2004" (#24473)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Positionspapier auf der Grundlage der Lageanalyse (#23046, ASYLMAGAZIN 7-8/2004, S. 24): Alle Zivilisten können zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch Armee, Milizen oder Separatisten werden; keine inländische Fluchtalternative (Stand Juli 2004).
Positionspapier vom 8.7.2004: "Tschetschenische Asylsuchende" (#24067)
Svetlana Gannuschkina, Memorial: Zu den Lebensbedingungen tschetschenischer Binnenvertriebener in Inguschetien, in Moskau und den russischen Regionen; zunehmende Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung ethnischer Minderheiten; Kritik an der Einschätzung der Migrationsbehörde eines europäischen Landes zur inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen.
Bericht vom Juli 2004: "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004", deutsche Übersetzung durch Bernhard Clasen (117 S., #25176, M5411)
SFH: Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht von Klaus Ammann vom 24.5.2004: "Tschetschenien
und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation" (24 S., #23046)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht, der u. a. auf einer Forschungsreise des Autors im April 2004 beruht, enthält auch einen Überblick der Situation in Tschetschenien selbst. Wir dokumentieren hier die Passagen, die vor dem Hintergrund der Diskussion um eine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen relevant sind.
Aus dem Dokument:
"(...) 7.2 Status, Registrierung und Dokumente
Wer sein Heim in Tschetschenien im Verlaufe des Krieges verlassen musste, befindet sich heute in einem Dilemma, erklärt Natalja Nelidowa: In Russland ist das Leben zwar ein bisschen weniger gefährlich, doch erhalten die Flüchtlinge doch keinerlei Unterstützung. In Tschetschenien werden seit einiger Zeit zumindest wieder Renten und Kindergelder ausbezahlt, doch gibt es dort keine Sicherheit.93 Die Recht- und Hilflosigkeit der tschetschenischen Bevölkerung in der Russischen Föderation liegt hauptsächlich in ihrem Status begründet. Wer als ZwangsumsiedlerInnen94 anerkannt ist, erhält ein Minimum an Unterstützung. Im Verlaufe des zweiten Tschetschenienkrieges haben die russischen Behörden jedoch viel weniger Menschen - 12 000 im Vergleich zu 147 000 im ersten Krieg - als ZwangsumsiedlerInnen anerkannt.95 Hinzu kommt, dass sich TschetschenInnen nirgends in der Russischen Föderation dauerhaft registrieren können. Dies steht in krassem Widerspruch zum Gesetz über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation vom 25. Juni 1993, welches anstelle des Registrierungssystems aus der Sowjetzeit (Propiska), einzig eine Meldepflicht vorsieht.96 (...) Diese rechtswidrige Praxis wurde zwar bereits mehrfach durch den Verfassungsgerichtshof und den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation angeprangert - ohne Folgen. Trotz unterschiedlichen Modalitäten und Begründungen berichten UNHCR und Migration und Recht übereinstimmend von Registrierungsverweigerungen aus allen Regionen der Russischen Föderation.98 Faktisch leben die meisten TschetschenInnen deshalb in Russland als TouristInnen, die sich in Ein- oder Dreimonatsabständen neu registrieren müssen. Nur schon der Versuch, sich registrieren zu lassen, ist oft von Beleidigungen und Demütigungen begleitet. Nicht selten erfolgen während dem Verfahren willkürliche Verhaftungen.99 (...)7.5 Diskriminierung im Alltag und korrupte Justiz
Fremdenfeindlichkeit und Rassismus haben in Russland in den vergangenen Jahren in erschreckendem Masse zugenommen. Immer wieder kommt es zu Übergriffen rechtsextremer Gruppierungen gegen Angehörige nicht-russischer Ethnien. Die Sicherheitskräfte greifen selten ein. Viele ihrer Mitglieder sympathisieren mit rechtsextremen Ideen oder sind gar Mitglieder derartiger Organisationen. In dieser zunehmend xenophoben Stimmung hat sich in den letzten Jahren eine spezifisch gegen TschetschenInnen gerichtete Abneigung breit gemacht. TschetschenInnen bekommen diese Haltung tagtäglich zu spüren. Verschiedene öffentliche Dienstleistungen werden an TschetschenInnen nicht erbracht, allein auf Grund ihrer Herkunft. Die Diskriminierungen reichen von Mobbing gegen tschetschenische MitarbeiterInnen über das Vorenthalten von Mahlzeiten an tschetschenische SchülerInnen bis zu ungerechtfertigt höheren Mieten für Tschetscheninnen.115 Viele versuchen deshalb ihre Herkunft so gut wie möglich zu verschleiern. Für TschetschenInnen sind die einfachsten administrativen Vorgänge komplizierter als für die übrige Bevölkerung. Geschäfte könnten die wenigsten TschetschenInnen tätigen. Auch im kulturellen Bereich spürt die tschetschenische Bevölkerung die Diskriminierung. Lisa Achmatowa, eine früher landesweit auftretende tschetschenische Popsängerin beklagt sich darüber, dass ihr in der Region Moskau keine Konzertlokale mehr zur Verfügung gestellt würden.116 Niemand, auch nicht die rund 100 bis 150 in Russland lebenden TschetschenInnen in höheren Kaderpositionen seien vor Übergriffen oder Unterschiebungen gefeit, meint Deni Teps.117 Aslan G. beispielsweise beklagt sich, dass er wegen seiner Herkunft speziell kontrolliert und an gewissen Gerichten nicht zugelassen werde, obwohl er in Moskau studiert hat und dort als Anwalt zugelassen ist. Es gibt in ganz Moskau und Umgebung keinen einzigen Richter tschetschenischer Herkunft.118
Gesetzliche Grundlagen gibt es für diese antitschetschenische Haltung keine. Bislang ist ein einziges offizielles Dokument mit klar anti-tschetschenischem Inhalt bekannt geworden, die Anweisung (Prikas) 541 vom Herbst 1999 des Innenministeriums, welche die Verfolgung der TschetschenInnen detailliert vorschreibt. Seit dem Jahr 2000 sei dieser Befehl ungültig. Sowohl Aslan G. als auch Deni Teps gehen aber davon aus, dass immer wieder geheime, gegen die tschetschenische Bevölkerung gerichtete Anordnungen erfolgen. Offensichtlichstes Beispiel sind die nach einheitlichem Muster abgelaufenen Verhaftungen und Anklagen von TschetschenInnen in und um Moskau nach dem Anschlag auf das Musical-Theater Nordost. Eine andere geheime Weisung soll dahin lauten, dass bei Verbrechen, die unter Art. 222 des Strafgesetzbuches - Unrechtmässiger Erwerb und Besitz von Waffen, Waffenteilen oder explosiven Stoffen119 - für Tschetschenen immer die Höchststrafe von fünf Jahren unbedingter Haft verhängt werden. Gaitaew sagt, er habe diesem Gerücht anfangs misstraut, doch Nachfragen bei Kollegen hätten ergeben, dass kein einziger Fall von milderer Bestrafung gegen Tschetschenen bekannt sei. Insbesondere vor der beschriebenen völligen Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte wirken diese Strafen drakonisch. Allgemein hat das Unterschieben krimineller Handlungen in der gesamten Russischen Föderation System und droht jedem Tschetschenen.120 Ein absurdes Beispiel dieser Politik war die Verhaftung zweier tschetschenischer Brüder ausserhalb Moskaus im März. Die beiden wurden auf einer Ausfallstrasse angehalten und verhaftet, ohne dass bei ihnen verdächtiges Material gefunden worden wäre. Erst bei einer zweiten Untersuchung Tage später wurden bei ihnen Granaten gefunden. Nach massiven Protesten aus Menschenrechtskreisen wurde die Anklage schliesslich fallen gelassen, was eine grosse Ausnahme darstellt. Aslan G. erklärt sich diesen und andere Fälle u. a. dadurch, dass in allen Einheiten der Sicherheitskräfte Tschetschenien-Veteranen arbeiten und dass sich deshalb die dort gängigen Praktiken je länger desto stärker auch im restlichen Russland breit machen. Dazu kommt, dass in diesem Klima der verstärkten Kontrolle immer weniger Menschen den Mut aufbringen, wegen Vergehen Anzeige zu erstatten. Swetlana Gannuschkina erwähnt den Fall eines tschetschenischen Mädchens, das im Herbst 2003 in der Nähe von St. Petersburg misshandelt und getötet wurde. Weder der herbeigerufene Arzt - aus Angst um seine Stelle - noch die Eltern - aus Sorge um ihre andern Kinder - wagten es, die Behörden zu kontaktieren.121 (...)7.6 Gefährdung zurückgeschaffter TschetschenInnen
Gemäss Untersuchungen von Amnesty International Deutschland wird die Mehrheit der in Europa abgelehnten tschetschenischen Asylsuchenden nach Moskau abgeschoben. Viele von ihnen werden direkt am Flughafen ausführlich befragt. Manchen nehmen die Sicherheitskräfte Geld oder andere Dinge ab. Nach verschiedenen Berichten ist es bei den Befragungen zu teils schweren Misshandlungen der Zurückgeschafften gekommen. Solche Fälle sind jedoch, wie auch Amnesty International unterstreicht, schwer zu recherchieren. Im Asyl-Länderbericht vom 31. März 2004 dokumentiert Amnesty jedoch einen Fall detailliert.122 Auch ein von der Schweiz ausgeschaffter Tschetschene123 berichtete im Gespräch124 mit dem Autor, dass er bei seiner Rückschaffung am 4. Februar 2004 am Moskauer Flughafen von der Polizei verhaftet und befragt worden sei. Anschließend sei er auf einen Polizeiposten gebracht und dort mehr als 24 Stunden festgehalten und dabei misshandelt worden. Erst als Verwandte ein Lösegeld bezahlt hätten, sei er schliesslich freigelassen worden. Bei der Freilassung hätten die Sicherheitskräfte ihm gesagt, er habe riesiges Glück und er solle sich in Moskau nie mehr blicken lassen. Seither wird der Ausgeschaffte von einem Verwandten versteckt. Aus solchen Fällen lässt sich zwar nicht schliessen, dass TschetschenInnen auf Grund ihrer Flucht ins Ausland besonders gefährdet seien, wie auch Swetlana Gannuschkina bestätigt.125 Allerdings ist die Rückschaffung grundsätzlich ein Moment, in dem Tschetschenen der beschriebenen Willkür der russischen Sicherheitskräfte besonders ausgeliefert sind. (...)"
93
Gespräch mit Natalja Nelidowa [Leiterin der Nichtregierungsorganisation "Warmes
Heim"] am 13. Mai 2004 in Basel.
94 Nach Angaben von Swetlana
Gannuschkina [Memorial] ist der Begriff Zwangsumsiedler nicht gleichzusetzen
mit Internvertriebenen. Die ZwangsumsiedlerInnen sind Flüchtlinge, mit der Besonderheit,
dass sie sich in der Russischen Föderation aufhalten. Gespräch mit Swetlana
Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau.
95 Gespräch mit Swetlana
Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau.
96 UNHCR. "Zur Situation
tschetschenischer Binnenvertriebener und zum Registrierungssystem. Stellungnahme
vom 29.10.2003." Asylmagazin
12 (2003)[, S. 16]. Vgl. zum Propiska-System auch das letzte Tschetschenien
Up-date, Kapitel 7.1.
98 Menschenrechtszentrum
"MEMORIAL" und Netzwerk "Migration und Recht". Russland: Binnenflüchtlinge aus
Tschetschenien. Juni 2002 - Mai 2003, Mai 2003 (konsultiert 15.5.2004) http://www.clasen.net/gannuschkina/2003-05-de.html.
99 Reinke. "Stellungnahme."
[Sarah Reinke (Gesellschaft für bedrohte Völker, GfbV): "Stellungnahme zur Situation
tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation."
März 2004 = www.gfbv.de/download/stellungnahme03-04.pdf]
115 Ibid.
116 Gespräch mit Lisa Achmatowa
am 7. April 2004 in St. Petersburg.
117 Gespräch mit Deni Teps
[Professor am Institut für die Ausbildung von Beamten in St. Petersburg] am
11. April 2004 in St. Petersburg.
118 Gespräch mit Aslan G.
am 25. April 2004 in Moskau.
119 Ugolovnyij kodeks Rossijskoj
Federacii, c ismenenijami I dopolnenijami na 1 aprelja 2004 g. (Strafgesetzbuch
der Russischen Föderation, Stand April 2004)
120 Reinke. "Stellungnahme."
121 Gespräch mit Swetlana
Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau und Gespräch mit Aslan G. am 25. April
2004 in Moskau.
122 Amnesty International
Deutschland. Asyl-Länderbericht Russische Föderation. Gefährdung von tschetschenischen
Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation, 31.3.2004
(konsultiert 15.5.2004). http://www.amnesty.de. [ASYLMAGAZIN
5/2004, S. 20]
123 Gesellschaft für bedrohte
Völker (GfbV). Von der Schweiz ausgeschaffter Tschetschene in Russland verhaftet
und misshandelt, Newsletter 200, 12.2.2004 (konsultiert 11.3.2004). http://www.gfbv.ch/archiv/newsletter200.html
124 Das Gespräch fand am
26. April 2004 in der Nähe von Moskau [statt]. Der Name des abgewiesenen Asylbewerbers
wird hier bewusst nicht genannt, un diesen nicht zusätzlich zu gefährden.
125 Caucasian knot. Svetlana
Gannushkina convinced any Chechen can be given refugee status rightfully, 12.5.2004
(konsultiert 15.5.2004). http://eng.kavkaz.memo.ru/newstext/engnews/id/663432.html
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Russland stellt in der Regel staatenlosen ehemaligen sowjetischen Staatsangehörigen keine Passersatzpapiere für die Einreise aus (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Aserbaidschan).
Urteil vom 14.4.2004 - 4 A 54/01 - (11 S., M5057)Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien: Mindestens 34 tschetschenische Binnenvertriebene, die in einem inoffiziellen Lager in Altijewo lebten, festgenommen und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action 210/04 vom 24.6.2004 (#23683)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Inguschetien: mehr als 90 Tote und Dutzende Verletzte bei koordinierten Angriffen von rund 200 hautpsächlich inguschetischen Kämpfern in Nasran, Troitskaja, Karabulak und Sleptsowskaja (engl.).
Bericht vom 23.6.2004: "Bloody Raid Stuns Ingushetia" (#23494)
Amnesty international: Bericht zur Menschenrechtslage in Tschetschenien und Inguschetien auf der Grundlage einer Delegationsreise nach Inguschetien im März/April 2004 (engl.).
Bericht vom 23.6.2004: "'Normalization' in whose eyes?" (#23468)
Amnesty international: Angehörige der Roma-Minderheit in St. Petersburg laufen Gefahr, Opfer von Übergriffen durch die Polizei im Zuge einer gegen die Roma gerichteten Operation zu werden; Roma in Pskow haben nach Angriffen von Skinheads ihre Häuser verlassen (engl.).
Urgent action 203/04 vom 18.6.2004 (#23504)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Tausende Rückkehrer aus Inguschetien erhalten nach Ankunft in Tschetschenien nicht die versprochenen Kompensationszahlungen (engl.).
Bericht vom 9.6.2004: "Grozny Returnees Remain Penniless" (#23204)
VG Karlsruhe: Zur Verfolgung von Tschetschenen
Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - (21 S., M4947, unvollständige
Vorlage)
"(...) Sie [die Kläger, d. Red.] haben aber einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. (...)
Nach der Überzeugung des Gerichts sind die Kläger tschetschenische Volkszugehörige. Sie haben in Tschetschenien gelebt (1.) und sind von dort aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist. Ihnen droht in Tschetschenien und im restlichen Gebiet der Russischen Föderation derzeit politische Verfolgung (2.). Eine inländische Fluchtalternative können sie nicht in Anspruch nehmen (3.). (...)
2.1. Nach der Überzeugung des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im April 2002 und gibt es auch derzeit keine staatlicherseits betriebene oder geduldete gruppengerichtete Verfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien (vgl. zur Gruppenverfolgung z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200 ff. = InfAuslR 1994, 1409 ff. = NVwZ 1995, 175 ff. m. w. N.; zu Tschetschenien: ablehnend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m. w. N. im September 1999 [29 S., M4466]; offengelassen Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 202 ff. [3 S., M3890] (...)). (...)
Bereits seit Beginn des zweiten Krieges im Jahre 1999 gab es in Tschetschenien eine Vielzahl von Übergriffen russischer Sicherheitskräfte und russischer Soldaten auf die tschetschenische Zivilbevölkerung sowie eine landesweite Diskriminierung tschetschenischer Volkszugehöriger. Die menschenrechtliche und militärische Situation in Tschetschenien hat sich in jüngster Zeit verschärft. Außerdem fanden im April 2002 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien und den Nachbarstaaten keine Aufnahme in eine zumutbare Versorgungslage mehr und beginnend ab Mai 2002 sowie im Jahr 2003 wurden die Lager in Inguschetien aufgelöst. Tschetschenen wurden und werden in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation schließlich nicht als Binnenflüchtlinge anerkannt; sie haben große Schwierigkeiten sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, sie werden entgegen der Rechtslage nicht registriert. (...)
Hiernach existiert zwar eine Vielzahl von Vergleichsfällen durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen, die auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die tschetschenische Volkszugehörigkeit geschahen (vgl. zu den Voraussetzungen politischer Verfolgung bei der Abwehr terroristischer Angriffe, BVerfG, B. v. 10.07.1989, a. a. O., 315, 317; 81, 142, 149, 152). Die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle reicht in ihrer Dichte nicht aus, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine staatliche Gruppenverfolgung anzunehmen. (...)
Es fehlen auch hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm. Aus den oben dargestellten Vorgängen und Entwicklungen des Vertreibungsdrucks auf die Tschetschenen in und außerhalb Tschetscheniens ergeben sich zwar Indizien, die auf eine staatliche gelenkte Vertreibung der Tschetschenen aus Tschetschenien und der Russischen Föderation hindeuten. (...) Diese Feststellungen reichen aber nicht für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms aus. Nach offiziellen Angaben bzw. russischer Lesart dient die Einrichtung von sog. Filtrationslagern oder -punkten dem Zweck, tschetschenische Terroristen unter den Flüchtlingen aufzuspüren (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004). Aus Moskauer Sicht werden die Kampfmethoden der Tschetschenen - Sprengstoffanschläge und bewaffnete Überfälle - als terroristisch eingestuft, die es abzuwehren gelte. Ferner spricht Moskau von internationalem Terrorismus, weil auf tschetschenischer Seite Freiwillige aus der islamischen Welt kämpfen. (...)
2.2 Die Kläger sind nach der Überzeugung des Gerichts vorverfolgt aus Tschetschenien ausgereist, weil ihnen in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit Maßnahmen wie die Verhaftung und Misshandlung oder gar Schlimmeres durch russische Sicherheitskräfte unmittelbar bevorstanden (...)
Die den Klägern unmittelbar drohenden Maßnahmen stellten eine zielgerichtete politische Verfolung dar. Die Maßnahmen sollten nicht nur aus straf- oder ordnungsrechtlichen Gründen, etwa zur Ahndung oder Abwehr terroristischer Handlungen des Klägers Ziff. 1 erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O. 336 ff, 339 ff zu Terrorakten; BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 334 ff.). Sie sollten geschehen, um im Rahmen einer gezielten Politik des harten Vorgehens gegen ehemalige tschetschenische Rebellen den Klägern in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit Schaden zuzufügen. Es drohten nicht lediglich Amtswalterexzesse, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher - hier fehlender - Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081, 1083 u. v. 08. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 257, 258). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 RdNr. 3 u. § 76 RdNr. 53; BVerfG, Beschl. v. 14.05.2003, DVBl. 2003, 1260 ff. = NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 ff. m. w. N. [= ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 37]). Die den Klägern unmittelbar drohenden Maßnahmen sind im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der erneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen an diesen und auch an unbeteiligten Zivilisten in der Russischen Föderation begangen haben. Wie bereits erwähnt, berichtet das Auswärtige Amt im jüngsten Lagebericht - wie schon zuvor - von Übergriffen vor allem durch russische Soldaten und von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften bis hin zu Exekutionen unter der Zivilbevölkerung (v. 16.02.2004, S. 15, Lagebericht v. 27.11.2002, S. 11).
Die drohenden Maßnahmen (Festnahme und Misshandlung) sind asylerheblich. Den Klägern drohten körperliche Verletzungen, Freiheitsberaubungen oder gar der Tod. (...)
Den Klägern droht auch derzeit im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG). Sie sind aufgrund der Vergangenheit des Klägers Ziff. 1 als tschetschenischer Rebell und aufgrund des Bekanntwerdens dieser Tatsache in Tschetschenien nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.
3. Dem Kläger droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetschenines ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG).
Der Kläger Ziff. 1 ist als tschetschenischer Widerstandskämpfer ins Visier der russischen Sicherheitsorgane geraten. Als solcher kann ihm und seiner Familie nicht zugemutet werden, in Landesteile der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens auszuweichen. Dem Kläger Ziff. 1 droht landesweit die Verhaftung und Misshandlung durch Angehörige russischer Behörden; die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 drohen ebenfalls zumindest mittelbar unter solchen Maßnahmen zu leiden. (...)
Eine inländische Fluchtalternative scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind. Denn ihnen droht im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung, weil nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit eine zeitweise oder dauerhafte Registrierung erlangen und damit seine Existenzgrundlage sichern können. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird, wie bereits erwähnt, in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und UNHCR regelmäßig verwehrt (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19). (...)
Dass die Kläger mit hinreichender Sicherheit in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht registriert werden, ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus der obigen Darstellung des Registrierwesens. Danach wenden trotz der Systemumstellung viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Deshalb haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. (...) Diese gesetzeswidrige Praxis ist nicht nur auf die Ballungszentren in Moskau und Petersburg beschränkt, sie hat sich nach der Überzeugung des Gerichts in jüngster Zeit auf das gesamte russische Staatsgebiet ausgeweitet. (...) Die Aussage des Auswärtigen Amtes, Tschetschenen lebten außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Darüber, wo genau in Südrussland tschetschenische Flüchtlinge ihre Registrierung finden können und ob diese Orte für sie dort das zum Leben Notwendige erlangen können, konnte das Auswärtige Amt auf Anfrage keine generelle Aussage machen (AA, Auskunft v. 19.01.2004 an OVG Rheinland-Pfalz). Es verfügt demnach über keine positiven Erkenntisse darüber zu, wo Tschetschenen in Südrussland eine Registrierung und damit einen legalen Aufenthalt finden konnten bzw. heute finden können und ob und wie sie ohne Registrierung ihr wirtschaftliches Auskommen bzw. ihr Existenzminimum sichern können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine Abschiebung über Moskau erfolgt, wo Tschetschenen seit Oktober 2002 verstärkt diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sind (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 20). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (...), der das erkennende Gericht folgt, mündet die intensive Fahndungstätigkeit russischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an terroristischen Gewaltakten automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender Personen. (...)
Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der tschetschenischen Volkszugehörigkeit, die dem russischen Staat zurechenbar ist. Trotz der in Regierungskreisen bekannt gewordenen ungesetzlichen Anwendung der Registrierungsvorschriften zum Nachteil der Tschetschenen war die russische Regierung offenbar nicht bereit, diese ungesetzliche Praxis abzustellen, oder sie hat nicht das zur Schutzgewährung Erforderliche eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sorge um die Einhaltung der Registrierungsvorschriften ihre Kräfte übersteigt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., 336), sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Registrierung ist nicht nur eine Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit. (...) Denn, wie bereits ausgeführt, sperrt die Verweigerung der Registrierung den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeit. Sie zwingt den Betroffenen, entweder in der Illegalität zu leben oder nach Tschetschenien ins Kriegsgebiet zurückzukehren, was den Klägern schon wegen der ihnen dort drohenden politischen Verfolgung nicht zuzumuten ist, oder ins Ausland zu flüchten.
(...) Unter besonderen Umständen mag es zwar für tschetschenische Flüchtlinge zumutbar sein, auch ohne Registrierung außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu nehmen, wenn sie hierdurch keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG vergleichbar sind, sie also nicht in einer ausweglose Lage gelangen. Maßgebend hierfür sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe, sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels derer der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. (...)"
Einsender: RA Münch, Heidelberg
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine flächendeckende, staatlich initiierte oder geduldete Diskriminierung von schwarzhäutigen Personen und ihrer Angehörigen.
Beschluss vom 23.2.2004 - 3 UE 1598/02.A - (16 S., M5095)
VG Saarland: Eine hinreichende Gesundheitsversorgung ist faktisch nur gegen Bezahlung zugänglich; § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gehirntumors.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 150/02.A - (13 S., M4911)
VG Arnsberg: Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens; inländische Fluchtalternative für Tschetschenen eröffnet.
Urteil vom 17.3.2004 - 1 K 3266/01 - (6 S., M5025)
VG Lüneburg: Zwar möglicherweise Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien, aber nicht hinreichend sicher nachweisbar; Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im Einzelfall anhand von Lebensalter, Geschlecht, Verwandtschaft mit Separatisten, separatischer Anschauung und Vorverfolgung zu bestimmen; keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in Inguschetien oder der restlichen russischen Föderation; § 53 Abs. 6 AuslG für Tschetschenen, da weder in Tschetschenien noch im Rest des Landes das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist.
Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - (19 S., M4998)Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Einwohner von Grosny fürchten Übergriffe der paramilitärischen "Kadirowzi", Einheiten des getöteten Präsidenten, die jetzt seinem Sohn Ramzan Kadirow unterstehen (engl.).
Bericht vom 19.5.2004: "Chechens Worried About Future Leader" (#22393)
UNHCR: Hintergrundinformationen zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus der Russischen Föderation, u. a. zu ethnischen und religiösen Minderheiten, Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren (engl.).
Bericht vom 14.5.2044: "Basis of Claims and Background Information on Asylum-seekers and Refugees from the Russian Federation" (#22278)
Amnesty international: Gefährdung von Familienangehörigen des im Exil lebenden ehemaligen tschetschenischen Gesundheitsministers Omar Chambiew wegen dessen Kritik an Menschenrechtsverletzungen durch russische Sicherheitskräfte; über 80 Angehörige wurden mehrere Tage lang willkürlich inhaftiert.
Urgent action 165/04 vom 4.5.2004 (#21998)
Amnesty international: Moskau: Rechtsanwalt Stanislaw Markelow, der sich auch für Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien einsetzt, von fünf Angreifern in Zivil zusammengeschlagen.
Urgent action 160/04 vom 29.4.2004 (#21899)
ai: Gefährdung von Tschetschenen bei Rückkehr
Amnesty international, Bericht vom 31.3.2003: "Gefährdung von tschetschenischen
Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation" (3 S.,
#21834)
Das Dokument im Wortlaut:
"Die Mehrheit der in Europa abgelehnten tschetschenischen Asylbewerber wird nach Moskau abgeschoben. Berichten zufolge werden viele von ihnen unmittelbar nach ihrer Rückkehr am Moskauer Flughafen ausführlich befragt. Manchen wird dabei von den russischen Sicherheitskräften Geld oder andere Dinge abgenommen. Tschetschenen sind nach ihrer Abschiebung insbesondere nach ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation bzw. während ihres weiteren Aufenthalts nicht vor Verfolgung sicher.
Durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte haben tschetschenische Volkszugehörige den Status einer ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Durch eine restriktive und diskriminierende Anwendung des Registrierungssystems (propiska) wird ihnen in der Russischen Föderation vielerorts der legale Aufenthalt versagt. Durch eine polizeiliche Praxis, die oftmals Menschen allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes gezielt ins Visier nimmt, sind Tschetschenen staatlicher Willkür in besonderem Maße ausgesetzt. Ihre Personalpapiere werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation Informationen über Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen tschetschenische Volkszugehörige Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen Polizeigewahrsam ist der in Frage stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet, Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden.
amnesty international fordert vor diesem Hintergrund, von einer zwangsweisen Rückführung tschetschenischer Flüchtlinge in die Russische Föderation abzusehen.
amnesty international hat wiederholt Berichte erhalten, denen zufolge tschetschenische Flüchtlinge nach ihrer Abschiebung Opfer staatlicher Repressionen wurden. Unsere Organisation ist bemüht, diesen Fällen nachzugehen, die jedoch zumeist sehr schwer zu recherchieren sind. So ist es amnesty international in der Regel nicht gelungen, die in den Berichten genannten Fälle zu dokumentieren. Auf eine Ausnahme möchten wir mit dem nachfolgenden Fall hinweisen. Hier stand uns vor allem die betreffende Person als Zeuge zur Verfügung. Da uns dessen Bericht stimmig erscheint und zudem mit den allgemeinen Erkenntnissen amnesty internationals zum Vorgehen der Polizei- und Sicherheitskräfte in Russland übereinstimmt, geht unsere Organisation von der Richtigkeit des Berichtes aus.Lom-Ali,1 russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit:
Lom-Ali kam im September 2000 erstmals nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Im April 2002 wurde Lom-Ali aus Deutschland nach Moskau abgeschoben. amnesty international zeigte sich im Vorfeld besorgt über die bevorstehende Abschiebung. Es konnte erreicht werden, dass das Bundesamt eine weitere informatorische Anhörung von Lom-Ali durchführte. Die Abschiebung konnte jedoch nicht verhindert werden.
In seinem Asylverfahren hatte Lom-Ali unter anderem vorgetragen, seine Brüder hätten in Tschetschenien gegen die russische Armee gekämpft. Die Namen seiner Brüder seien den russischen Sicherheitskräften bekannt. So habe man versucht, ihn statt seiner Brüder zu verhaften. Ihm drohe willkürliche Inhaftierung und Folter. Einer der Brüder erhielt im April 2002 in Deutschland Flüchtlingsstatus nach § 51 (1) AuslG, während der Asylantrag von Lom-Ali als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach Auffassung von amnesty international wies das Bundesamtsverfahren gravierende Mängel auf.
Lom-Ali wurde in Moskau am internationalen Flughafen Scheremetjewo von russischen Sicherheitskräften in Empfang genommen, festgehalten und unter anderem nach seinen Brüdern befragt. Er wurde nach der Befragung wieder auf freien Fuß gesetzt, jedoch unter massiven Drohungen und Einschüchterungen genötigt, sofort von Moskau nach Inguschetien zu fliegen. In Inguschetien wurde Lom-Ali direkt am Flughafen von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB festgenommen. Er wurde an einen unbekannten Ort verbracht, wo er etwa einen Tag lang festgehalten wurde. Er wurde vom FSB verhört und dabei nach seinen Brüdern und einem Onkel befragt. Währenddessen wurde er geschlagen.
Mit einem Sack über dem Kopf wurde Lom-Ali später an einen anderen unbekannten Ort gebracht. Dort wurde er mehrere Tage unter unwürdigsten Bedingungen in einem engen, unter Wasser stehenden Erdloch festgehalten. Auch in dieser Zeit wurde er wiederholt verhört und nach seinen Verwandten befragt. Während der Verhöre wurde Lom-Ali schwer gefoltert. Ihm wurden Decken über den Körper geworfen und er wurde dann mit Gewehrkolben schwer geschlagen.
Nachdem seine Familie Bestechungsgeld gezahlt hatte, wurde Lom-Ali nach einigen Tagen freigelassen. Seine Familie brachte ihn unmittelbar in ein Krankenhaus in Nasran. Dort wurde er behandelt. Ein ärztliches Attest über die durch die Folter erlittenen Verletzungen liegt vor.
Da Lom-Ali sich weiterhin bedroht fühlte, verließ er Russland erneut und versuchte, wieder in Deutschland einzureisen. Ihm gelang dies erst nach mehreren Versuchen, so dass er sich in der Zwischenzeit mehrere Monate in Polen aufhielt, wo er letztlich im März 2003 einen Asylantrag stellte. Anfang Mai 2003 reiste er dann in Deutschland ein und stellte dort einen Asylfolgeantrag. Wegen seiner Einreise über einen sogenannten sicheren Drittstaat wurde dieser Antrag abgelehnt und eine Abschiebung nach Polen angeordnet. Lom-Ali wurde im August 2003 nach Polen überstellt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylantrag in Polen bereits abgelehnt worden und die Rechtsmittelfrist verstrichen. amnesty international versuchte gemeinsam mit anderen Organisationen und dem UNHCR, eine zwangsweise Rückführung von Lom-Ali in die Russische Föderation, nach Weißrussland oder in die Ukraine zu verhindern. Aufgrund der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die aus Weißrussland und der Ukraine bekannt sind, konnte die Durchführung eines fairen Asylverfahrens gemäß internationalen Standards in diesen Ländern nicht erwartet werden. Er wurde jedoch im September 2003 nach Weißrussland abgeschoben.
Lom-Ali reiste von Weißrussland aus wieder in die Russische Föderation ein und erreichte im Oktober 2003 seine Familie in Inguschetien. Dort hatte er zunächst noch Kontakt zu Vertrauenspersonen von amnesty international. Das weitere Schicksal des Tschetschenen ist amnesty international jedoch leider nicht bekannt."
1 Lom-Ali ist nicht der richtige Name des Flüchtlings. Um eine weitere Gefährdung auszuschließen, hat unsere Organisation den Namen des Flüchtlings anonymisiert. Der richtige Name des Flüchtlings ist amnesty international bekannt.
Rechtsprechung:
VG Saarland: Zugang zu kostenloser medizinischer Beha