Russische Föderation |
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Aus ASYLMAGAZIN 11/2008
Rechtsprechung:
VG Weimar: Zwar keine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen russischen Staatsangehörigen mit dunkler Hautfarbe, aber Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr von Übergriffen Krimineller, Skinheads oder rassistischer Staatsbediensteter.
Urteil vom 20.8.2008 - 7 K 20268/06 We - (13 S., M14128)
VG Schleswig-Holstein: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht in der übrigen Russischen Föderation grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen, es sei denn, individuelle Umstände wie etwa erhebliche Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeit oder ein landesweites Verfolgungsinteresse sprechen dagegen; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung, deren Behandlung angesichts der schwierigen Rückkehrbedingungen für Tschetschenen nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 14.8.2008 - 12 A 205/05 - (22 S., M14138)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2008
Rechtsprechung:
VG Berlin: Für tschetschenische Volkszugehörige bestand bis 2002 in Inguschetien eine inländische Fluchtalternative; keine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien; jedenfalls besteht eine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 12.3.2008 - 38 X 33.08 - (42 S., M13941)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2008
Länderberichte:
International Federation for Human Rights/Memorial: Zur Diskriminierung von Roma; Roma wird Anerkennung von Ansprüchen auf das Land verweigert, auf dem sie in den 1950er Jahren zwangsweise angesiedelt wurden; kein effektiver Schutz gegen Räumungsklagen von Behörden; Ausschluss von grundlegenden sozialen Rechten durch Verweigerung der Registrierung (engl.).
Bericht vom 31.7.2008: "Forced Evictions and the Right to Housing of Roma in Russia" (ID 103417)
Bundesasylamt (Österreich): Tschetschenien: Bericht zur sozialen Infrastruktur in den Jahren 2005 und 2006, basierend auf 40 Interviews mit anerkannten Flüchtlingen (Wiederaufbau, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, medizinische Grundversorgung, staatliche Sozialleistungen, Arbeit, Lohn und Arbeitssuche, Medien, soziale Strukturen, Gerichte und Polizei).
Bericht vom Mai 2008: "Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards" (ID 101094)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2008
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Verfolgungsgefahr für tschetschenischen Volkszugehörigen, der unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellter und später als Kämpfer tätig war; bei tschetschenischen Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung teilgenommen haben, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit russischen Streitkräften befunden haben, liegt der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht vor.
Urteil vom 24.4.2008 - 3 UE 410/06 - (38 S., M13396)
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien, die dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2002 von Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier, nicht aber von individueller Verfolgung betroffen waren, können zwar nicht auf eine Rückkehr nach Tschetschenien verwiesen werden, ihnen steht aber interner Schutz in Gebieten der armenischen Diaspora in der Russischen Föderation offen.
Beschluss vom 9.4.2008 - 3 UE 457/06.A - (33 S., M13401)Länderbericht:
ACCORD: Zur Praxis der Speicherung und Löschung rechtskräftiger Verurteilungen.
Anfragenbeantwortung a-6153 vom 18.6.2008 (ID 99299)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2008
ai: Situation in Tschetschenien und Rückkehrergefährdung
amnesty international, Stellungnahme vom 14.5.2008 an VG Köln - 1 K 4267/05.A - (ID 97914)
"(…) amnesty international ist nicht in der Lage abschließend zu beantworten, ob exilpolitische Aktivitäten tschetschenischer Volkszugehöriger in der Bundesrepublik in Einzelfällen oder umfassend durch russische Stellen beobachtet werden. Es ist allerdings aus unserer Sicht nicht auszuschließen, dass sich russische Stellen über Aktivitäten tschetschenischer Volkszugehöriger im Ausland kundig machen. (…)
amnesty international möchte darauf hinweisen, dass die Gründe für die politische Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation äußerst vielschichtig sind und es in vielen Fällen nicht eindeutig auszumachen ist, aus welchen Gründen jemand Opfer von Menschenrechtsverletzungen wird. Repressionen und Übergriffe gegen Tschetschenen sind jedoch weiterhin an der Tagesordnung, weshalb amnesty international davon ausgeht, dass sich tschetschenische Volkszugehörige in der gesamten Russischen Föderation nicht dauerhaft sicher aufhalten können. Sie haben durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte den Status einer ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Unsere Organisation erachtet die Rückkehr von tschetschenischen Volkszugehörigen nach Tschetschenien und in die übrigen Teile der Russischen Föderation daher für unzumutbar.
Von einer ’Normalisierung’ der Situation in Tschetschenien, von der russische und tschetschenische Regierungsvertreter wiederholt sprechen, kann nach wie vor keine Rede sein. Es kommt in geringem Umfang weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite. Die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen, dauern fort und sind nach wie vor weit verbreitet. Es handelt sich hierbei nicht um eine allgemeine Gefahrensituation, sondern vielmehr um Übergriffe, die darauf abstellen, das Leben, die Würde und die Sicherheit der Zivilbevölkerung anzutasten, und die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen stehen. (…)
In den letzten Jahren hat es jedoch langsam Veränderungen gegeben hinsichtlich des Verfolgungsmusters. Zunehmend sind für die Übergriffshandlungen auf die Zivilbevölkerung tschetschenische Sicherheitskräfte verantwortlich. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang die Miliz des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow zu nennen. ’Verschwindenlassen’ und extralegale Tötungen kommen in Tschetschenien immer noch in hohem Maße vor, diese Form der Übergriffe hat jedoch im Vergleich zu den Vorjahren abgenommen. Demgegenüber lassen zahlreiche Berichte, die amnesty international und andere Menschenrechtsorganisationen wie Memorial erhalten, den Schluss zu, dass stattdessen Folter und Misshandlung zunehmen. Nach Informationen von amnesty international gibt es in Tschetschenien hunderte Strafverfahren gegen mutmaßliche Terroristen, die häufig in Verurteilungen münden. Es gibt Hinweise darauf, dass viele dieser Verurteilungen auf konstruierten Anklagen beruhen und sich wesentlich auf ’Geständnisse’ stützen, die durch Folter und Misshandlung erlangt wurden. (…)
Zusammen mit den dokumentierten Einzelfällen und ergänzt durch die Berichte anderer Nichtregierungsorganisationen und internationaler Regierungsorganisationen weisen diese Berichte, die amnesty international regelmäßig erhält, jedoch auf ein Verfolgungsmuster, demzufolge Übergriffshandlungen oft willkürlich und wahllos geschehen. Grundsätzlich kann jeder tschetschenische Zivilist zu irgendeinem Zeitpunkt von Übergriffshandlungen durch die tschetschenischen oder russischen Sicherheitskräfte betroffen werden. Es muss dabei nicht ausschlaggebend sein, ob sich jemand zuvor politisch betätigt hat – sei es im In- oder im Ausland.
Vielmehr sind die Vorwürfe, unter denen tschetschenische Zivilisten unrechtmäßig festgenommen oder mit Festnahme oder Tötung bedroht werden, nach den Recherchen von amnesty international in der Regel konstruiert, treffen die Opfer willkürlich und werden als Vorwand für Repressionen gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung benutzt. Die Anschuldigungen haben oft keinen erkennbaren Bezug zu tatsächlichen Straftaten.
Wie bereits erwähnt, sind zunehmend tschetschenische Sicherheitskräfte für die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich. Diese kennen die kleine Republik sehr viel besser als die in Tschetschenien stationierten föderalen Kräfte. Sie wissen in vielen Fällen sehr viel besser als die föderalen Sicherheitskräfte, wer im zweiten Tschetschenienkrieg die Republik verlassen hat. Sie sind daher vielfach in der Lage, Personen, die nach Tschetschenien zurückkehren, als solche auszumachen. Dies setzt die Rückkehrer zunehmend einer besonderen Gefahrenlage aus. Denn entweder wird unterstellt, sie hätten sich in der Zwischenzeit bewaffneten separatistischen Gruppierungen angeschlossen oder sie seien vor einer Verfolgung wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen ins Ausland geflohen oder sie hätten aus dem Ausland Vermögen mitgebracht, das man durch Lösegeld erpressen könne. Rückkehrer sind daher immer mehr bedroht, unrechtmäßig festgenommen, gefoltert und misshandelt zu werden oder zu ’verschwinden’. (…)
Tschetschenische Volkszugehörige haben im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation, d. h. außerhalb Tschetscheniens, niederzulassen und eine Existenz zu gründen. In der übergroßen Mehrheit der Fälle tschetschenischer Volkszugehöriger ist dies gar nicht möglich. (…)"
Weitere Dokumente aus ASYLMAGAZIN 6/2008
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung nach Übergriffen wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "in Tschetschenien geborenen kaukasischen Volkszugehörigen, die während des Tschetschenienkrieges dort gelebt haben".
Beschluss vom 9.4.2008 - 3 UE 460/06.A - (45 S., M13175)
VG Berlin: Keine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen; jedenfalls inländische Fluchtalternative eröffnet; zur Ausstellung eines Inlandspasses muss man nicht mehr an früheren Wohnort zurückkehren.
Urteil vom 18.3.2008 - 38 X 87.08 - (44 S., M13310)Länderberichte:
ACCORD: Zum Gesundheitssystem in Tschetschenien.
Anfragenbeantwortung a-6070-5 vom 13.5.2008 (ID 97354)
ACCORD: Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee: Ausmaß, Einsatzort innerhalb oder außerhalb Tschetscheniens; Behandlung im Vergleich zu anderen Rekruten.
Anfragenbeantwortung a-6028 vom 31.3.2008 (ID 96355)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2008
VG Bremen: Zum internen Schutz für tschetschenische Volkszugehörige
Urteil vom 4.3.2008 - 6 K 391/02.A - (14 S., M12993)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). (…)
2. (…) Mit der Rechtsprechung des OVG Bremen (zuletzt: Urteil vom 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urteilsabdruck S. 12 bis 18 [ASYLMAGAZIN 12/2006, S. 22]) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die tschetschenische Zivilbevölkerung seit Beginn des letzten Tschetschenienkrieges (September 1999) anhaltend einer auf die tschetschenische Teilrepublik begrenzte Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. (…)
Waren die Kläger hiernach bereits verfolgt, so liegt in dieser Tatsache nach Art. 4 Abs. 4 QR [Qualifikationsrichtlinie, d. Red.] ein ernsthafter Hinweis für eine begründete Verfolgungsfurcht, es sei denn, dass stichhaltige Gründe gegen eine anhaltende Verfolgungssituation sprechen. Solche Gründe liegen aber derzeit nicht vor. Zwar hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert; es wird über eine anhaltend prekäre Sicherheitslage und immer noch von so vielen schwerwiegenden Übergriffen insbesondere durch Entführungen sowie im Polizeigewahrsam sowie berichtet, dass weiterhin von einer für eine Gruppenverfolgung hinreichenden Verfolgungsdichte auszugehen ist (vgl. UNHCR, Gutachten vom 08.10.2007, S. 3.; Universität Hamburg – Luchterhandt –, Gutachten vom 08.08.2007, S. 13; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.01.2008 [32 S., A0353, siehe Hinweis]; Memorial, Zur Lage der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Förderation <August 2006 bis Oktober 2007>, Moskau 2007 [ID 88858]).
3. Den Klägern steht keine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung. (…)
3.1. Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nunmehr am Maßstab von Art. 8 QR zu messen.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine interne Schutzalternative gegeben, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und von dem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Hiernach ist es für die Schutzgewährung nicht (mehr) erheblich, ob die Lebensverhältnisse im Herkunftsgebiet gleichermaßen schlecht sind oder nicht.
Nach Art. 8 Abs. 2 QR kommt es für das Bestehen einer internen Schutzalternative auf den Zeitpunkt der Entscheidung (hier des Gerichts) über den Antrag an. Unerheblich ist, ob der Schutzsuchende einer bei der Ausreise eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung durch Flucht an einen anderen Ort in seinem Heimatland hätte ausweichen können. Das Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt entspricht einem grundlegenden und durchgehenden Konzept der QR, das stets nach dem aktuellen Bedarf für einen internationalen Schutz bzw. nach einer zumutbaren internen Schutzalternative fragt (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a QR). Dieses Konzept weicht insoweit von der bisherigen nationalen Rspr. ab, die nicht nach der Schutzalternative, sondern nach der Fluchtalternative fragte (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. § 7 Rdn. 121; Hollmann, [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 4], S. 8) und dementsprechend maßgebend auf den Fluchtzeitpunkt abstellte. Eine interne Schutzmöglichkeit ist daher nunmehr auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Ausreisezeitpunkt noch nicht bestanden hat, aber im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Umgekehrt schließt eine im Fluchtzeitpunkt gegebene Fluchtalternative, die inzwischen entfallen ist, die Flüchtlingsanerkennung nach Maßgabe der QR nicht mehr aus (vgl. Hollmann in: Asylmagazin 11/2006, 4 <7>). Deshalb kann offen bleiben, ob Schutzsuchenden aus Tschetschenien im Ausreisezeitpunkt eine inländische Fluchtalternative – etwa in Flüchtlingslagern der nordkaukasischen Teilrepubliken – zur Seite stand.
Soweit der beteiligte Bundesbeauftragte demgegenüber die Ansicht vertritt, es müsse weiterhin geprüft werden, ob im Ausreisezeitpunkt eine inländische Fluchtalternative bestanden habe, folgt ihm das Gericht nicht. Gründe, die dafür sprechen könnten, Art. 8 Abs. 2 QR entgegen dem Wortlaut dahin auszulegen, dass es auf das Bestehen einer Schutzalternative im Ausreisezeitpunkt ankommt, sind nicht ersichtlich. Auf nationale Rechtsprechung, die sich auf Sachverhaltsfeststellungen vor der unmittelbaren Geltung der QR bezieht, kann sich der Bundesbeauftragte für seine Ansicht nicht mit Erfolg berufen. Denn aus dieser Rspr. lassen sich keine Erkenntnisse für die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 QR gewinnen.
Zur Interpretation der persönlichen Umstände i. S. v. Art. 8 Abs. 2 QR kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) der QR zurückgegriffen werden. Danach sind die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Ausländers einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 QR ist die spezielle Lage von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern und traumatisierten Personen zu berücksichtigen. Dementsprechend können auch nach der neueren Rspr. des BVerwG individuelle Umstände wie z. B. Erwerbsfähigkeit, Alter, Behinderung, Erkrankung und das Vorhandensein von Angehörigen oder sonstigen Beziehungen bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative – neben den allgemeinen Verhältnissen – mit berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.03.1995 - 9 B 747.94 = NVwZ 1996, 85; Urt. v. 15.07.1997 - 9 C 2.97 - juris).
Auf der Grundlage des gemischt objektiv-individuellen Maßstabes kommt es darauf an, ob vom Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der inländischen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich ist hierfür u. a., dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bedingungen sein Existenzminimum sichern kann, nicht dagegen, ob der Staat den Binnenflüchtlingen einen legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff <343>, Beschl. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. = NVwZ 1990, 254 = BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 - [ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 24]). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen regelmäßig das wirtschaftliche Existenzminimum, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können; nicht zumutbar sind hingegen entgeltliche Tätigkeiten für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung oder Teilnahme an Verbrechen besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 - S. 7 m. w. N.).
3.2. Das Verwaltungsgericht geht im Anschluss an das OVG Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A) davon aus, dass nach den allgemeinen Gegebenheiten eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen vornehmlich nur in der tschetschenischen Diaspora in Südrussland in Betracht kommt. Im Einzelnen:
3.2.1. Für die Gebiete außerhalb der Kaukasusregion lässt sich nicht sagen, dass die gegen Tschetschenen gerichteten Verfolgungshandlungen nach Art, Gewicht und Anzahl so um sich gegriffen haben, dass den Tschetschenen allein unter Sicherheitsaspekten ein Aufenthalt in anderen Teilen Russlands nicht zumutbar ist (ebenso: OVG Bremen, a. a. O., Urteilsabdruck S. 26 bis 31 m. w. N.), wenngleich auch dort von einer stark anti-tschetschenischen Stimmung, von Behördenwillkür, Übergriffen, Schikanen, Personenkontrollen sowie insbesondere in Dagestan und Inguschetien auch von willkürlichen Festnahmen unter Zugrundelegung ’fabrizierter’ Anklagen und Folter von Tschetschenen berichtet wird (vgl. Memorial, Bericht Moskau September 2006, S. 43).
3.2.2. Für Tschetschenen, die über keinen oder über einen am 30.06.2004 abgelaufenen alten Inlandspass verfügen, kann die Besorgung eines neuen Inlandspasses zu einem ernsthaften Sicherheitsrisiko werden. Der Inlandspass muss persönlich am registrierten Ort – für Tschetschenen ist das in der Regel die Meldebehörde in Grozny – beantragt werden (AA, Lagebericht vom 13.01.2008, S. 28). Nach der Erlasslage soll der Passumtausch in 10 Tagen vorgenommen werden. Allerdings sind Bestechungsgelder an den Kontrollposten üblich (AA, Auskunft vom 20.09.2006 an das Thür. OVG). Es sollen Bestechungsgelder von 400 bis 500 Euro verlangt werden. Willkürliche Festnahmen im Zuge der Passbeantragung seien nicht auszuschließen. Bis zum Erhalt des Passes können u. U. Wochen und Monate vergehen (Ges. für bedrohte Völker, Stn. v. 19.07.2006 an das Thür. OVG). Andererseits wird mitgeteilt, dass die 10-Tages-Frist in der Regel eingehalten werde (AA, Auskunft vom 03.03.2006 an den BayVGH).
Diese Umstände werden in der obergerichtlichen Rspr. einerseits dahin gewürdigt, dass sie keine reale Gefahr darstellten, zumal das Risiko z. B. von Luftangriffen gering sei, wenn letztlich je eine Tagesfahrt nach Grozny zur Beantragung und zur Abholung des Passes genüge (BayVGH, Urteil vom 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - [39 S., M8525]; offen gelassen: OVG Bremen, a. a. O.). Andererseits wird die Ansicht vertreten, Tschetschenen könne nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung des Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden (Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A [38 S., M8314]). Das erkennende Gericht geht anhand der ausgewerteten Erkenntnisquellen davon aus, dass es weitgehend von den individuellen Umständen abhängt, in welchem Ausmaß im Einzelfall Sicherheitsrisiken mit einer Passbeschaffung in Grozny verbunden sind. Diese Risiken und die bei einer Passbeschaffung anfallenden erheblichen Kosten (auch für Bestechungsgelder) sind im Rahmen des gemischt objektiv-individuellen Zumutbarkeitsmaßstabes angemessen – neben anderen Umständen – mit zu berücksichtigen.
Gegenwärtig erfahren zurückkehrende Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.01.2008, S. 26). Es liegen Berichte vor, wonach der föderale Sicherheitsdienst (FSB) Rückkehrer aus dem Ausland unter Beobachtung stellt und diese zu Befragungen einbestellt. Dabei erscheinen folgende Personengruppen gefährdet, Opfer von Inhaftierungen und menschenrechtswidriger Behandlung zu werden:
- (frühere) Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen und deren Angehörige,
- Personen, die offizielle Positionen im Regime Maschadow innehatten,
- Personen, die offensichtlich von den Positionen der gegenwärtigen Regierung abweichende politische Ansichten haben und
- Personen, die möglicherweise für ihre nichtmilitärische Unterstützung der Rebellentruppen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können,
- junge Männer aus Großfamilien, aus denen Rebellenkämpfer stammen und
- alleinstehende Frauen
(zum Ganzen: UNHCR, Stellungnahme vom 08.10.2007 an den Hess. VGH, S. 4; Universität Hamburg, Gutachten Luchterhandt vom 08.08.2007, S. 10 ff.). Allein die tschetschenische Volkszugehörigkeit führt dagegen nicht zu einer erheblichen Rückkehrgefährdung (Luchterhandt, a. a. O., S. 14/15).
3.2.3. Die Frage, ob tschetschenische Rückkehrer in Teilen Russlands ihre existenziellen Grundbedürfnisse sichern können, hängt zumeist faktisch entscheidend davon ab, ob sie in einem Ort eine reguläre Registrierung und eine Unterkunft erhalten können. Denn eine Registrierung als Binnenflüchtlinge und damit die verbundenen sozialen Rechte werden den Tschetschenen regelmäßig verwehrt (AA, Lagebericht vom 21.08.2006, S. 27 [29 S., A0286, siehe Hinweis]). (…)
Auch die Suche nach Wohnraum ist für Tschetschenen sehr schwierig. (…)
Allerdings sind die genannten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und Registrierung regional unterschiedlich ausgeprägt.
In den Großstädten Moskau und St. Petersburg ist eine legale Aufenthaltsnahme für Tschetschenen regelmäßig auszuschließen (OVG Bremen, a. a. O., S. 36). (…)
Weitgehend Einigkeit besteht in der neueren obergerichtlichen Rspr. darüber, dass auch die an Tschetschenien mehr oder weniger angrenzenden nordkaukasischen Teilrepubliken Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten als interne Fluchtalternative für Tschetschenen ausscheiden (vgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 35 ff. m. w. N.; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 35]; BayVGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - S. 36 [39 S., M8525]; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A, S. 24 f. [34 S., M7838]). Dieser Rspr. schließt sich der zuständige Einzelrichter an, zumal der Tschetschenien-Konflikt nach wohl einhelliger Einschätzung inzwischen längst auf die Nachbarrepubliken (insbesondere Inguschetien <Majas, Nazran> und Dagestan <Machatschkala>, aber auch Kabardino-Balkarien <Naltschik> und Nordossetien <Vladikavkaz>) übergegriffen hat und diese politisch hat instabil werden lassen (vgl. u. a. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 13.01.2008, S. 16 ff.).
In den übrigen Gebieten der tschetschenischen Diaspora, insbesondere in der Wolgaregion in Südrussland, ist eine Registrierung relativ leichter möglich, u. a. weil dort erheblich günstiger Wohnraum zu bekommen ist (AA, Lagebericht v. 15.02.2006, S. 28). (…)
3.3. Unter Einbeziehung der allgemeinen Gegebenheiten steht den Klägern im Hinblick auf ihre individuellen Verhältnisse keine zumutbare interne Schutzalternative zur Seite.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit ist darauf abzustellen, dass die Kläger zu 1. bis 3. im Familienverband ausreisen würden, weil es sich insoweit um Familienangehörige i. S. von Art. 2 Buchst. h QR handelt. (…)
a) Jedenfalls die Kläger zu 1., 3. und 4. müssten ernsthaft damit rechnen, gelegentlich der unvermeidbaren Passbesorgung in Grozny nach Unterstützungshandlungen für die Sache der Tschetschenen befragt, festgehalten und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
Der föderale Sicherheitsdienst FSB würde nach der genannten Auskunftslage bei Rückkehr der Kläger nach Tschetschenien unter mehreren Gesichtspunkten ein besonderes Augenmerk auf die Klägerfamilie richten: (…)
Den Sicherheitskräften kann das weitreichende, vielgestaltige Engagement der (Groß-)Familie der Kläger für die Sache der Tschetschenen nicht verborgen geblieben sein. (…) Der Klägerfamilie ist nicht zuzumuten, sich (erneut) der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen.
b) Unabhängig davon böte sich den Klägern zu 1. bis 3. in wirtschaftlicher Hinsicht auch dann keine Existenzmöglichkeit in verfolgungsfreien Teilen Südrusslands, wenn jemand von ihnen – verfolgungsfrei – einen neuen Pass erhalten würde.
Der Kläger zu 1. wäre zwar grundsätzlich erwerbsfähig; er müsste aber auch die Betreuung der gesundheitlich extrem beeinträchtigten Klägerin zu 2. bewerkstelligen, die nach ärztlicher Bescheinigung des Facharztes Dr. ... vom 17.09.2007 auf Beistand und Unterstützung der Familie angewiesen ist und wegen schwerer Erkrankungen der gesundheitlichen Nachsorge über Jahre bedarf.
Für die Kläger zu 1. bis 3. würde sich dementsprechend schon die Wohnungssuche äußerst schwierig gestalten und wohl Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern. Dafür müssten die Kläger voraussichtlich lange herumreisen, um überhaupt Wohnraum zu finden. Dafür wie auch für die erforderliche gesundheitliche Nachsorge der Klägerin zu 2. fehlten ihnen ersichtlich die finanziellen Mittel. Auch könnten ihnen Hilfsorganisationen wie z. B. Memorial bei der Wohnungssuche nicht behilflich sein (vgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 38).
Sollten die Kläger zu 1. bis 3. – trotz der hiernach bereits sehr geringen Wahrscheinlichkeit – überhaupt Wohnraum finden, müssten sie ihre Registrierung gegen den zu erwartenden Widerstand der jeweiligen Kommune durchsetzen. Bei diesem Schritt käme zwar eine Hilfe z. B. von Memorial prinzipiell in Betracht, aber auch dieses Verfahren würde Monate oder Jahre dauern.
Der Kläger zu 1. könnte hiernach mithin in einem unabsehbar langen Zeitraum der Illegalität keiner rechtmäßigen Arbeit nachgehen und allenfalls schlecht bezahlten Hilfstätigkeiten in der Schatten- und Nischenwirtschaft nachgehen. Es ist nicht erkennbar, wie auf diese Weise die allernötigsten Grundbedürfnisse nach Nahrung, Wohnung und medizinischer Versorgung der Familie gedeckt werden könnten. Unter diesen Umständen haben die Kläger keine reale Chance, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu finden, weil sie mangels Registrierung auch keinen Zugang zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung hätten. Ihnen drohte vielmehr den Umständen nach eine Verelendung. (…)"
Einsender: RA Meißner, Bremerhaven
Weitere Dokumente aus ASYLMAGAZIN 5/2008
Länderberichte:
ACCORD: Tschetschenien: Seminarbericht zu Sicherheitslage, Präsenz und Arbeit von internationalen Organisationen, Lage von NGOs, Spannungen zwischen ethnischen Gruppen, sozio-ökonomischer Situation, Menschenrechtsverletzungen, Religion, Frauen, Rückkehrern, interner Fluchtalternative und UNHCR-Aktivitäten (engl.).
Bericht vom April 2008: "Summary of the ACCORD-UNHCR Country of Origin Information Seminar on Chechnya; Vienna, 18 October 2007" (ID 95623)
ACCORD: Informationen zur Verfolgung von Muslimen durch die Polizei, insbesondere in der Republik Baschkortostan.
Anfragenbeantwortung a-5924 vom 13.3.2008 (ID 94779)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Tschetschenische Volkszugehörige, denen keine tatsächliche oder unterstellte Mitwirkung bzw. Einbindung bei den Rebellengruppen oder im Regime Maschadow entgegengehalten werden, können nach Tschetschenien zurückkehren, auch wenn sie bei ihrer Ausreise von Verfolgung betroffen waren (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - (40 S., M12885)Länderbericht:
Deutschlandfunk: Tschetschenien: Wiederaufbau von Grosny; Lage im Land bleibt instabil aufgrund von politischen Auseinandersetzungen und anhaltender bewaffneter Konflikte in einigen Landesteilen.
Bericht vom 3.3.2008: "Die übertünchte Vergangenheit" (ID 93479)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Zunehmende Berichte über "Verschwinden" von Personen in den Nachbarrepubliken Tschetscheniens (engl.).
Bericht vom 7.2.2008: "North Caucasus: Daghestan Parents Confront Authorities Over Disappearances" (ID 91436)
Amnesty international: Drohende Abschiebung von Dilschod Kurbanow nach Usbekistan, der dort beschuldigt wird, Mitglied einer verbotenen islamistischen Organisation zu sein.
Urgent action 181/07-1 vom 30.1.2008 mit weiteren Informationen zur ua vom 11.7.2007 (ID 91742)
ACCORD: Mögliche Maßnahmen von Geheimdienst FSB oder Miliz gegen Personen, die Kritik an Putin und am Tschetschenienkrieg geäußert oder Wohnungen an tschetschenische Frauen und Kinder vermietet haben; Ausweichmöglichkeiten bei Problemen mit der Miliz.
Anfragenbeantwortung a-5883 vom 25.1.2008 (ID 90696)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 13.1.2008 (32 S., A0353, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
Rechtsprechung:
BayVGH: Für tschetschenische Volkszugehörige bestand im Jahr 2001 eine inländische Fluchtalternative in Inguschetien; keine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen in- oder außerhalb von Tschetschenien; grundsätzlich keine Gefährdung von tschetschenischen Volkszugehörigen, die aus Westeuropa zurückkehren; Flüchtlingsanerkennung für erkrankte Frau, da ihr durch die Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung, die innerhalb Tschetscheniens nicht zur Verfügung steht, verweigert würde (vgl. zur selben Entscheidung unter Materielles Flüchtslingsrecht und unter Asylverfahrens- und prozessrecht ).
Urteil vom 31.8.2007 - 11 B 02.31724 - (56 S., M12042)Länderberichte:
World Organisation Against Torture: Tod von Jura Tscherwotschkin, Kandidat der Partei "Anderes Russland", nachdem er am 23. November 2007 in Serpuchow, Bezirk Moskau, von Unbekannten brutal zusammengeschlagen worden war; es gibt Hinweise dafür, dass es sich bei den Angreifern um Mitglieder der UBOP, einer Spezialeinheit gegen das organisierte Verbrechen, handelte (engl.).
Bericht vom 14.12.2007: "Beating to death of Mr. Yura Chervochkin [RUS 141207]" (ID 88259)
Memorial Human Rights Center: Zur Lage von Tschetschenen in Tschetschenien sowie in anderen Teilen der Russischen Föderation; Lebensbedingungen und Sicherheit von Binnenvertriebenen; Dokumentation von Entführungen von Zivilisten im Nordkaukasus (engl.).
Bericht vom November 2007: "On the Situation of Residents of Chechnya in the Russian Federation: August 2006 – October 2007" (ID 88858)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Länderberichte:
The Guardian: Festnahmen von etwa 200 Anhängern der Opposition in St. Petersburg bei gewaltsamer Auflösung einer Kundgebung; einen Tag zuvor war eine ähnliche Kundgebung in Moskau gewaltsam aufgelöst worden; Oppositionsführer Gari Kasparow wegen Organisation einer nicht genehmigten Demonstration zu fünf Tagen Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.11.2007: "Anti-Putin protesters arrested" (ID 86906)
Amnesty international: Mögliche Rückkehrgefährdung für armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien; Diskriminierung und Gefährdung von Personen aus dem Kaukasus in anderen Landesteilen der Russischen Föderation; Voraussetzungen für die Erteilung von Inlandspässen.
Stellungnahme vom 25.07.2007 an VGH Hessen - 3 UE 457/06.A - (ID 85502)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Länderbericht:
Amnesty international: Laut russischen Menschenrechtsorganisationen massiver Anstieg rassistisch motivierter Übergriffe besonders in Moskau, St. Petersburg und Nischni Nowgorod in den letzten Monaten (engl.).
Bericht vom 24.10.2007: "Update Briefing: What progress has been made since May 2006 to tackle violent racism?" (ID 84600)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Rechtsprechung:
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung nach Inhaftierung und Misshandlung wegen Verdachts der Beteiligung an Rebellenüberfall.
Urteil vom 6.9.2007 - 1 K 3974/06.A - (9 S., M11476)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung:
BayVGH: Unverfolgt ausgereisten tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative offen (Bestätigung und Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats).
Urteil vom 24.4.2007 - 11 B 03.30133 - (28 S., M10997)Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Larisa Arap, Journalistin und Oppositionsaktivistin, nach 46 Tagen aus psychiatrischer Klinik nahe Murmansk entlassen, in die sie zwangsweise eingeliefert worden war; nach ihren Angaben wurde sie in der Klinik schwer misshandelt; ihre Zwangseinweisung war veranlasst worden, nachdem sie sich in einem Artikel kritisch über die Zustände in einer anderen psychiatrischen Klinik geäußert hatte (engl.).
Bericht vom 21.8.2007: "Russian Activist Says Clinic Staff Tried To Kill Her" (ID 80171)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Menschenrechtsaktivisten kritisieren weitgehende Straflosigkeit für Täter von rassistisch motivierten Straftaten (engl.).
Bericht vom 7.6.2007: "Little Justice For Victims Of Racist Attacks" (ID 76109)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Lage der Roma; Zugang zu medizinischer Versorgung und Möglichkeiten der Existenzsicherung für alleinstehende Roma-Frauen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 4.6.2007: "Roma-Frauen; Gutachten der SFH-Länderanalyse" (ID 76780)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
ai: Rückkehrgefährdung für Tschetschenen
Amnesty international, Stellungnahme vom 27.4.2007 an VGH Hessen - 3 UE 191/07.A
- (ID 74292)
"(…) Die Sicherheitslage in Tschetschenien für die jugendlichen männlichen Kläger wird nach Einschätzung von amnesty international sehr schlecht sein. Junge Männer, auch in diesem jugendlichen Alter, geraten sehr schnell in den Verdacht – begründet oder unbegründet –, dass sie einer Gruppe von Widerstandskämpfern angehören. Damit sind sie gefährdet, unrechtmäßig inhaftiert zu werden. Es ist möglich, dass sie danach 'verschwinden' oder man sie eines terroristischen/extremistischen Vergehens anklagt. In diesem Fall sind sie aller Wahrscheinlichkeit in Gefahr, zur Erlangung eines 'Geständnisses' gefoltert oder misshandelt und in einem unfairen Verfahren zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Weiter unten finden Sie Referenzfälle hierzu.
Wie bereits geschildert, sind zunehmend tschetschenische Sicherheitskräfte für die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich. Diese kennen die kleine Republik sehr viel besser als die in Tschetschenien stationierten föderalen Kräfte. Sie wissen in vielen Fällen sehr viel besser als die föderalen Sicherheitskräfte, wer im zweiten Tschetschenienkrieg die Republik verlassen hat. Sie sind daher vielfach in der Lage, Personen, die nach Tschetschenien zurückkehren, als solche auszumachen. Dies setzt die Rückkehrer zunehmend einer besonderen Gefahrenlage aus. Denn entweder wird unterstellt, sie hätten sich in der Zwischenzeit bewaffneten separatistischen Gruppierungen angeschlossen oder sie seien vor einer Verfolgung wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen ins Ausland geflohen oder sie hätten aus dem Ausland Vermögen mitgebracht, das man durch Lösegeld erpressen könne. Rückkehrer sind daher immer mehr bedroht, unrechtmäßig festgenommen, gefoltert und misshandelt zu werden oder zu 'verschwinden'. (…)
Tschetschenische Volkszugehörige haben im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten, sich in den Regionen Russlands außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und eine Existenz zu gründen. In der übergroßen Mehrheit der Fälle tschetschenischer Volkszugehöriger ist dies gar nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass man sich in der Russischen Föderation nur dort legal niederlassen kann, wo man dauerhaft oder vorübergehend registriert ist. Für den Erhalt einer Registrierung ist zunächst ein gültiger Inlandspass erforderlich.
Tschetschenen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren und nicht im Besitz eines gültigen Inlandspasses sind, müssen einen solchen zunächst beantragen. Bis zum 30. Juni 2004 mussten die bis dahin noch gültigen sowjetischen Inlandspässe in russische Inlandspässe umgetauscht werden. Die sowjetischen Inlandspässe verloren mit diesem Stichtag ihre Gültigkeit. Ein neuer russischer Inlandspass kann ausschließlich am Ort der dauerhaften Registrierung beantragt werden. Zwischenzeitlich gab es Sonderregelungen, die die Antragstellung am Ort des vorübergehenden Aufenthalts ermöglichten. Derartige Sonderregelungen bestehen jedoch nicht mehr.
Für tschetschenische Volkszugehörige, die zuletzt in der Tschetschenischen Republik dauerhaft registriert waren, bedeutet dies, dass sie sich zur Beantragung eines Inlandspasses persönlich an die für sie zuständige Meldebehörde in Tschetschenien wenden müssen. Sie müssen also nach Tschetschenien zurückkehren. An dieser Zuständigkeit der tschetschenischen Meldebehörden ändert auch eine jahrelange Abwesenheit nichts, da es in Russland keine Abmeldung von Amts wegen gibt.
Dem Erlass 828 zufolge darf ein Vergabeverfahren für einen Inlandspass nicht länger als zehn Tage dauern. Diese Frist wird nach unseren Erkenntnissen in der Praxis jedoch selbst in Moskau bei russischen Volkszugehörigen nicht eingehalten. Bei Beantragung des Inlandspasses in Tschetschenien ist in vielen Fällen mit erheblich längeren Wartezeiten zu rechnen. In anderen Fällen erhalten die Antragsteller ihren Inlandspass aus nicht erkennbaren Gründen gar nicht. In vielen Fällen wird die Entgegennahme von Passanträgen von den Behörden sogar schlichtweg verweigert. Sowohl zur Passbeantragung als auch zur Ausstellung des Passes sind in Tschetschenien in der Regel hohe Bestechungsgelder zu zahlen, die oftmals die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen übersteigen. Laut Swetlana Gannuschkina handelt es sich um Bestechungsgelder in Höhe von bis zu 500 US$ (siehe: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Protokoll eines Fachgesprächs mit Swetlana Gannuschkina vom 31.10.2006, S. 8). (…)
In zahlreichen Fällen wird tschetschenischen Volkszugehörigen die Erteilung einer Registrierung durch die Behörden einfach willkürlich verweigert, in anderen Fällen wird es Tschetschenen unmöglich gemacht, die erforderlichen Voraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt einer Registrierung ist der Nachweis von Wohnraum durch die Vorlage eines Mietvertrages. Viele Vermieter sind gar nicht bereit, ihren Wohnraum an tschetschenische Volkszugehörige zu vermieten. Andere sind entweder nicht gewillt, ihre tschetschenischen Mieter bei der Miliz anzumelden und einen Mietvertrag auszustellen oder eine Anmeldung ihrer tschetschenischen Mieter wird ihnen erschwert oder unmöglich gemacht. Milizionäre sind aufgerufen, regelmäßig Häuser aufzusuchen, in denen Tschetschenen angemeldet sind. Sie drohen dort vielfach den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuen sich die meisten Vermieter, an Tschetschenen zu vermieten bzw. ihre Mieter anzumelden. (…)
Verschärft wird die Verwehrung der Registrierung durch eine Praxis des 'racial profiling' bei der Arbeit russischer Polizeibehörden. Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen – oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes – gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen Polizeigewahrsam ist der in Frage stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet, Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden. Auch der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung CERD zeigt sich besorgt über rassistisch motivierte Überprüfungen und Identitätskontrollen (siehe: CERD, Concluding Observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination: Russian Federation, 21 March 2003, CERD/C/62/CO/11, Punkt 13).
Festnahmen von tschetschenischen Volkszugehörigen werden auf dem Gebiet der Russischen Föderation auch gezielt, oft jedoch unrechtmäßig durchgeführt. So sollen am 7. Juli 2006 in der Republik Komi Angehörige der Sondermiliz SOBR in das Haus von Lema Dschabrailow eingedrungen sein und ihn verschleppt haben. Die Milizionäre hätten keinen Haftbefehl vorweisen können, hätten jedoch mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Anordnung der Kommandantur von Tschetschenien eine Verhaftung vornehmen würden. Der Verbleib von Lema Dschabrailow ist bis heute nicht bekannt, ebenso wenig der Grund der Festnahme. Es sei lediglich bekannt, dass sein Bruder im Juli 2004 unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Vereinigung festgenommen und ermordet worden sei. Dies habe Lema Dschabrailow zum Verlassen der tschetschenischen Republik veranlasst (siehe: Menschenrechtszentrum Memorial/Netzwerk Migration und Recht, Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005–Juli 2006, S. 40). (…)
Angesichts der Erkenntnisse über die praktizierten Zuzugsbeschränkungen für tschetschenische Volkszugehörige und angesichts des Grades der erwähnten Repressionen und Übergriffe geht amnesty international davon aus, dass sich Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation nicht dauerhaft sicher aufhalten können. Tschetschenische Volkszugehörige haben durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte den Status einer ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. (…)"
Weitere Dokumente 6/2007
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen seit dem zweiten Tschetschenienkrieg (Änderung der Rspr. der Kammer); ob eine interne Fluchtalternative besteht, ist abhängig vom Einzelfall (hier abgelehnt wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Tschetschenien für Umtausch des Inlandspasses)(vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 13.2.2007 - A 11 K 11438/05 - (22 S., M9989)Länderberichte:
Amnesty international: Tschetschenien: Dokumentation zu Fällen von "Verschwindenlassen" und Entführungen; Versagen von Behörden und Justiz, Fälle aufzuklären (engl.).
Bericht vom 23.5.2007: "What justice for Chechnya's disappeared? [EUR 46/015/2007]" (ID 75081)
International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Ehemalige Rebellen, denen Amnestie gewährt wurde, und ihre Verwandten zählen zu den am meisten gefährdeten Gruppen in Tschetschenien; Fälle von Entführungen, Folter und Ermordung von amnestierten Personen und ihren Angehörigen (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Amnestied People as Targets for Persecution in Chechnya" (ID 74843)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Ob Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative offensteht, hängt davon ab, ob sie im Einzelfall in der Lage sind, Schwierigkeiten bei der Ansiedlung zu überwinden.
Beschluss vom 16.1.2007 - 13 LA 67/06 - (4 S., M9759)
VG Gelsenkirchen: Flüchtlingsanerkennung für tschetschenischen Mann, der wegen vermeintlicher Unterstützung der Rebellen gesucht wurde, und für seine Familie; Gefahr der Sippenhaft; keine inländische Fluchtalternative bei tatsächlicher oder vermeindlicher Involvierung in Tschetschenienkonflikt.
Urteil vom 21.2.2007 - 6a 5349/01.A - (22 S., M9964)Länderberichte:
The Guardian: Gewaltsames Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten in Moskau und St. Petersburg bei Kundgebungen gegen Präsident Putin; zahlreiche Festnahmen (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Riot police crush anti-Putin rally" (ID 72299)
Committee to Protect Journalists: Aleisk/Sibirien: Der Kameramann Wjatscheslaw Ivanow tot aufgefunden; kurz zuvor hatte der örtliche Fernsehsender über einen Übergriff gegen ihn im Januar berichtet, der möglicherweise von Angehörigen des militärischen Geheimdienstes verübt wurde (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Russian journalist found dead hours after broadcast on prior attack" (ID 72364)
Auswärtiges Amt: Lagebericht, einschließlich Tschetschenien (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 20.3.2007 (34 S., A0323, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Länderbericht:
Anti-Folter-Komitee des Europarats: Tschetschenien: Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte sowie illegale Inhaftierungen weiterhin verbreitet; Fortschritte bei Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 13.3.2007: "Public statement concerning the Chechen Republic of the Russian Federation [CPT/Inf (2007) 17]" (ID 70200)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
BVerwG: Zur Gruppenverfolgung von Tschetschenen und zur inländischen Fluchtalternative (ausführliches Zitat).
Urteil vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 - (9 S., M9578)Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Der Premierminister und Warlord Ramsan Kadyrow zum Übergangspräsidenten ernannt, obwohl die ihm unterstellten Einheiten für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden (engl.).
Bericht vom 19.2.2007: "Chechnya: Kadyrov Promotion Fury" (ID 68556)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof lehnt Berufung gegen die Schließung der Russisch-Tschetschenischen Freundschaftsgesellschaft ab; die Organisation, die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien dokumentiert hatte, war im Oktober 2006 von den Behörden in Nischni Nowgorod wegen angeblich "extremistischer" Aktivitäten ihres Geschäftsführers verboten worden (engl.).
Bericht vom 23.1.2007: "Supreme Court decision gags civil society" (ID 66651)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Entwicklungen in Tschetschenien und angrenzenden Republiken seit Ende 2005; anhaltende Menschenrechtsverletzungen und Gefahr der Ausweitung des Konflikts trotz einiger Erfolge im Kampf gegen die tschetschenischen Rebellen; steigende Zahl rassistisch motivierter Übergriffe in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation.
Bericht vom Januar 2007: "Nordkaukasus: Entwicklungen in Tschetschenien sowie in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien und Nordossetien" (ID 67430)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Tschetschenischen Volkszugehörigen, die einen Inlandspass besitzen, und ihren Familienangehörigen steht eine inländische Fluchtalternative offen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - (12 S., M9350)
VG Berlin: Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Tschetschenen seit dem 2. Tschetschenienkrieg; keine inländische Fluchtalternative wegen Notwendigkeit, den Inlandspass in Tschetschenien umzutauschen; auch kurzfristiger Aufenthalt in Tschetschenien wegen Gruppenverfolgung unzumutbar; erhöhter Verfolgungsdruck gegen Tschetschenen auch außerhalb von Tschetschenien.
Urteil vom 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - (26 S., M9125)Länderbericht:
Amnesty International: Tschetschenien: Margarita Jersenojewa, Mutter der Journalistin Jelina Jersenojewa, die seit dem 17. August "verschwunden" ist, wird seit dem 2. Oktober 2006 vermisst; es wird befürchtet, dass auch sie entführt wurde oder dem "Verschwindenlassen" zum Opfer gefallen ist.
Urgent action 231/06-1 vom 18.12.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 29.8.2006 (ID 64200)
OVG Bremen: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Urteil vom 31.5.2006 - 2 A 112/06.A - (41 S., M8966)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Bremen bejaht nach wie vor eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien. Eine inländische Fluchtalternative im übrigen Gebiet der russischen Föderation lehnt es ab, wenn die Betroffenen dort über keine familiäre oder soziale Beziehungen verfügen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Berufung ist begründet. (…)
Rechtsgrundlage für die Feststellung auf Abschiebungsschutz ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) § 60 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). (…)
3. Jedenfalls können die Kläger sich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen, weil sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Tschetschenien von der dort seit ihrer Ausreise und nach wie vor herrschenden örtlichen Gruppenverfolgung betroffen wären und ihnen in der übrigen Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr existenzielle Gefährdungen drohten, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
a) Den Klägern ist eine Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Tschetschenien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse nicht zumutbar (von der Unzumutbarkeit einer Aufenthaltsnahme in Tschetschenien gehen auch aus: OVG Schleswig, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - [26 S., M4465], BayVGH, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - [34 S., M6554], Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A - [34 S., M7838], offengelassen wegen der Annahme einer inländischen Fluchtalternative: OVG Schleswig, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - [30 S., M8330], U. d. OVG des Saarlandes vom 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, U. d. OVG NRW vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - [18 S., M7056], keine regionale Gruppenverfolgung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - [46 S., M6772]). (…)
Eine grundlegende Änderung der in Tschetschenien herrschenden Situation einer Gruppenverfolgung der dort lebenden tschetschenischen Zivilbevölkerung kann der Senat der aktuellen Auskunftslage nach allem nicht entnehmen. In Übereinstimmung mit dem Hessischen VGH in seinem bereits angeführten Urteil, a. a. O., beurteilt er die Sicherheitslage in Tschetschenien vielmehr als unverändert instabil mit der Folge, dass die für eine Gruppenverfolgung zu fordernde Verfolgungsdichte auch heute anzunehmen ist. Der Einschätzung des Thüringer OVG in seinem Urteil vom 16.12.2004, a. a. O., wonach die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung Einzelfälle geblieben seien, deren Häufigkeit seit dem Jahre 2003 zurückgegangen sei, kann nach Auswertung der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes und bezogen auf den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. (…)4. Die Kläger können gegenwärtig auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative in [der] übrigen Russischen Föderation verwiesen werden.
a) Allerdings bestehen für die Kläger außerhalb Tschetscheniens in der übrigen Russischen Föderation verfolgungssichere Gebiete. (…)
Asylrelevante Angriffe gegen Tschetschenen in einer Zahl, die gemessen an der oben angegebenen Zahl der in der russischen Diaspora lebenden tschetschenischen Volkszugehörigen eine hinreichende Verfolgungsdichte belegen, vermelden die genannten Erkenntnisquellen (…) nicht, so dass es Tschetschenen und damit auch den Klägern unter Sicherheitsaspekten weiterhin zumutbar ist, sich in die Gebiete der Diaspora außerhalb der destabilen Gebiete des Nordkaukasus zu begeben und dort im Schutze und in Mitte Tausender ihrer Landsleute zu leben. (…)
b) Die Kläger können indessen nicht auf die verfolgungssicheren Gebiete in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden, weil sie dort nach den Verhältnissen bei Rückkehr in ihren Heimatstaat anderen existenziellen Gefährdungen ausgesetzt wären, die so am Herkunftsort nicht bestünden und denen sie aufgrund der individuellen Umstände ihres Falles nicht wirksam begegnen könnten.
Der Senat geht davon aus, dass existenzielle Gefährdungen für die Kläger dann nicht zu erwarten sind, wenn und nachdem sie in den hinreichend sicheren Gebieten außerhalb des Nordkaukasus einen legalen Aufenthalt begründen können. (…)
Nach der Verfassung besteht für russische Staatsbürger in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit (AA, Lagebericht vom 15.02.2006). Durch das Föderationsgesetz Nr. 52421 mit dem Titel 'Gesetz der Russischen Föderation über die Freizügigkeit, die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 wurde ein Registrierungssystem eingeführt, bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnort (sog. 'dauerhafte Registrierung') oder falls davon abweichend ihren Aufenthaltsort (sog. 'vorübergehende Registrierung') melden, im Gegensatz zu dem früher geltenden 'Propiska'-System, das die Polizeibehörden ermächtigte, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren (UNHCR, Auskunft vom 29.10.2003 an den BayVGH; AA, Auskunft vom 12.11.2003 an den BayVGH). Die erfolgte Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem. Nur wer die Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 20 und 27). (…)
Obwohl das 'Propiska'-System offiziell durch die föderalen Registrierungsvorschriften abgeschafft worden ist, wenden viele Regionalbehörden der Föderation restriktive örtliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken an (UNHCR, Januar 2002, Nr. 19 u. 20). (…)
Die Verweigerung der Registrierung eines zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalts insbesondere in den Gebieten der tschetschenischen Diaspora (westrussische Großstädte und südliches Russland, vgl. AA, ad hoc-Bericht vom 13.12.2004) vermag allerdings für sich genommen nicht schon die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung der Tschetschenen zu begründen. Sie erfolgt nicht wegen der tschetschenischen Volkszugehörigkeit, sondern ist Folge der in der Russischen Föderation herrschenden schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. (…)
Es kann wohl auch nicht festgestellt werden, dass die Registrierung landesweit einheitlich restriktiv angewendet wird (UNHCR, Januar 2002, Nr. 42 u. 47). Auch wurde sie von einigen Regionen wieder abgeschafft aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und in manchen Gebieten ist eine Registrierung wegen der dort herrschenden harten Lebensbedingungen auch nicht nötig (ai, Stellungnahme vom 12.01.2001 an das VG Ansbach). (…)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse zur Gesetzeslage und zur tatsächlichen Verwaltungspraxis bei der Aufenthaltsregistrierung geht der Senat davon aus, dass tschetschenische Rückkehrer im Grundsatz in einem für sie sicheren Gebiet der tschetschenischen Diaspora außerhalb Tschetscheniens vornehmlich in Südrussland einen legalen Aufenthalt begründen können (so auch die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 100[3]/04 -, BayVHG, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - und Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -). (…)
c) Allerdings werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse, die die Kläger bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu überwinden haben, sie nach den Umständen ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. auch Hessischer VGH, a. a. O., S. 29). Die Kläger haben bei Rückkehr in die Russische Föderation keinerlei Anknüpfungspunkte zu dem Gebiet der inländischen Fluchtalternative. Sie haben bisher niemals außerhalb Tschetscheniens in einem Gebiet der Russischen Föderation gelebt. Sie besitzen außerhalb Tschetscheniens keine Bekannten oder Verwandten oder sonstige Kontaktpersonen, auf deren Hilfe und Rat sie zurückgreifen könnten. Möglicherweise können sie sich auch schon vor ihrer Rückreise aus Deutschland bei den Beratungsstellen von Memorial oder der tschetschenischen Vertretung in Moskau, die es dort offensichtlich gibt (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 10 bis 11) konkrete Orte der tschetschenischen Diaspora benennen lassen, an die sie sich begeben können und wo eine Registrierungsmöglichkeit für Tschetschenen erfahrungsgemäß eher gegeben ist.
Bei der Suche nach Wohnraum an den so ausfindig gemachten Orten könnten ihnen die Beratungsstellen von Memorial nicht behilflich sein (vgl. Offener Brief vom 16. Oktober 2005 Nr. 4). Nach Memorial (Offener Brief Nr. 3) ist es sehr schwierig, Vermieter zu finden, die überhaupt an Tschetschenen vermieten. Häufig drohten Milizionäre, die verpflichtet seien, regelmäßig Häuser zu besuchen, in den Tschetschenen wohnten, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuten sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung zu unterschreiben. Letzteres sei dann anzutreffen, wenn die Vermieter ihre Wohnung nur noch an Menschen vermieten könnten, die aus dem Nordkaukasus kämen. Bei der gegenwärtig herrschenden Wohnungsnot handele es sich hier um Wohnungen, die entweder sehr schlecht seien, deren Vermieter Alkoholiker oder schwer krank seien und wo die Mieter gezwungen seien, mit den Vermietern zusammen zu leben. Die Hilfe von Memorial bei der Registrierung sei nur möglich, wenn die Vermieter dies wollten, was selten der Fall sei.
Aufgrund der dargestellten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der als Registrierungsvoraussetzung notwendige Nachweis von Wohnraum sich für die Kläger sehr zeitaufwendig und langwierig gestalten und Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern wird, was mit einem – kostenverursachenden – Herumreisen der mittellosen Kläger mit ihren drei kleinen Kindern an verschiedenen Orten verbunden wäre. Langwierig wäre auch das sich anschließende Registrierungsverfahren selbst. Memorial (Offener Brief Nr. 3) weist darauf hin, dass der Kampf um eine Registrierung Monate, wenn nicht Jahre, dauern könne und zeigt in seinem Bericht entsprechende Beispiele auf (S. 33 f. und Anlage 4 des Berichtes vom Dezember 2005, vgl. auch Memorial, 27.06.2005 an den BayVGH). Dass sich die Kläger gegen die restriktiven Registrierungspraktiken wider alle praktischen Erfahrungen ausreichend zeitnah zur Wehr setzen könnten, kann nicht angenommen werden, da sie weder einflussreiche Persönlichkeiten kennen noch über finanzielle Mittel zur 'Beeinflussung' ihres Antrags bei den zuständigen Behörden verfügen, ihr Recht auf Registrierung vielmehr gegen die Vorbehalte der örtlichen Behörden ggf. im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen müssen. Damit wären die Kläger darauf angewiesen, während dieser Zeiten illegal zu leben ohne Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zur staatlichen Unterstützungsleistung und zur staatlichen Gesundheitsvorsorge.
Während der nicht prognostizierbaren Dauer ihres Lebens in der Illegalität wären die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit außer Stande, den existenziellen Lebensbedarf der Familie zu bestreiten und gezwungen, insbesondere ihre drei Kinder der Verelendung auszusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 - juris -) kann sich eine existenzielle Gefährdung auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.12.1993 - 9 C 45/92 - juris -) beurteilt sich die Frage, ob das für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum 'gewährleistet' ist, nach einer grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise, die die Berücksichtigung individueller Umstände aber nicht ausschließt. Eine inländische Fluchtalternative kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Betroffene am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnten und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, a. a. O.). (…) Der Senat verkennt nicht, dass eine medizinische Notfallversorgung in dafür bestimmten Notfallkliniken für nicht Registrierte gewährleistet ist (vgl. AA, Lagebericht vom 15.02.2006, S. 30). Indessen ist die Reduzierung der gesundheitlichen Versorgung ihrer Kinder auf die Behandlung akuter Notfälle den in ihrem Herkunftsgebiet von Verfolgung betroffenen Klägern nicht zumutbar, weil für die Kinder die tatsächliche Gefahr bestünde, ernsthafte und irreparable Gesundheits- und Entwicklungsschäden zu erleiden (vgl. insoweit auch Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 f., deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abläuft).
Die allgemeine Annahme, in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse stellten die unten oder nur am Rande des Existenzminimums lebenden – nicht registrierten – tschetschenischen Flüchtlinge ihr Überleben in der Russischen Föderation auf verschiedene Art und Weise sicher (vgl. OVG Münster, a. a. O., S. 47, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - S. 22 und OVG des Saarlandes, U. v. 23.06.2005 - 2 R 11/03 - S. 27), vermag im Hinblick auf die vorhandene Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht vom 16.02.2006, S. 30) konkrete und verlässliche Feststellungen dazu nicht zu ersetzen, wie in dem vorliegenden Fall die Kläger als Familie mit drei Kindern in der Illegalität ohne eigene Kräfte und ohne familiäre Verbindungen außerhalb Tschetscheniens überleben könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 -) müssen hinsichtlich sämtlicher Elemente der inländischen Fluchtalternative belegbare verlässliche Feststellungen getroffen werden. (…)
d) (…) Trotz der aufgezeigten im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechteren ökonomischen Lage in Tschetschenien wären die Möglichkeiten zum physischen Überleben für die Kläger individuell bei Rückkehr dorthin vergleichsweise immer noch besser, weil ihnen in ihrem Herkunftsgebiet das unabdingbare soziale Beziehungsgeflecht zur Verfügung stünde, das ihnen zum Überleben in der übrigen Russischen Föderation fehlt. (…)"
Einsender: RA von Müller, Bremen, und RA Ostrop, Berlin
Weitere Dokumente 12/2006
Länderberichte:
Amnesty international: Weiterhin zahlreiche Berichte aus allen Landesteilen über Folter und Misshandlungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte trotz Verbesserungen der Strafprozessordnung und begleitender Maßnahmen seit dem Jahr 2001 (engl.).
Bericht vom 22.11.2006: "Torture and forced 'confessions' in detention" (ID 62598)
International Federation for Human Rights: Zur Lage der Roma im Nordwesten des Landes (u. a. Region St. Petersburg); Roma in besonderer Weise von allgemeiner Zunahme rassistischer Übergriffe betroffen; Übergriffe durch Polizei und Verweigerung staatlichen Schutzes; Diskriminierung bei Zugang zu Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Bildungswesen (engl.).
Bericht vom 2.11.2004: "The Roma of Russia: The subject of multiple forms of discrimination" (ID 62569)
Weitere Dokumente 11/2006
Länderberichte:
Human Rights Watch: Abschiebung des usbekischen Asylbewerbers Rustam Muminow, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kurz zuvor eine einstweilige Anordnung gegen die Abschiebung verfügt hatte und obwohl ein Widerspruch gegen die Abschiebungsanordnung noch anhängig war (engl.).
Bericht vom 25.10.2006: "Russia Deports Uzbek Asylum Seeker Despite Torture Ban" (ID 59878)
Memorial, Netzwerk Migration und Recht: Kaum Verbesserungen der Menschenrechtslage in Tschetschenien seit Juli 2005; Situation der Binnenvertriebenen in der übrigen Russischen Föderation weiterhin durch "grausame Diskriminierung" geprägt; Dokumentation zahlreicher Fälle.
Bericht vom August 2006: "Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005–Juli 2006 (Redaktion: Swetlana Gannuschkina, Übersetzung: Bernhard Clasen)" (110 S., ID 53993, M8623)
Auswärtiges Amt: Lagebericht, einschließlich Tschetschenien (Stand: Juli 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.8.2006 (29 S., A0286, siehe Hinweis)
Weitere Dokumente 9/2006
Rechtsprechung:
BayVGH: Tschetschenen können sich zur Erlangung eines neuen Inlandspasses wenige Tage in Tschetschenien aufhalten; sie können sich außerhalb Tschetscheniens registrieren lassen und eine Wohnung mieten; sie sind dabei hinreichend sicher vor rassistischen Übergriffen.
Urteil vom 19.6.2006 - 11 B 02.31598 - (39 S., M8525)
VG München: Ausnahmsweise keine inländische Fluchtalternative, wenn sich ein vorverfolgt ausgereister, traumatisierter Tschetschene zur Erlangung eines Inlandspasses zeitweise nach Tschetschenien begeben müsste.
Urteil vom 14.7.2006 - M 16 K 06.50463 - (8 S., M8588)Länderberichte:
BBC News: Anklage gegen drei Studenten wegen offenbar rassistisch motiviertem Bombenattentat auf den Moskauer Tscherkisowski-Markt am 21.8.2006, bei dem zehn Menschen getötet wurden; auf dem Markt sind überwiegend Händler aus China und aus Zentralasien tätig; die Staatsanwaltschaft geht nicht mehr davon aus, dass die Studenten Mitglieder einer extremistischen Gruppe sind (engl.).
Bericht vom 24.8.2006: »Three charged for Moscow bombing« (ID 55105)
Amnesty international: Generalstaatsanwaltschaft ordnet Ausweisung von 13 Männern usbekischer Herkunft an, deren Auslieferung Usbekistan wegen angeblicher Beteiligung an Ereignissen von Andischan im Mai 2005 beantragt hat; ihre Asylanträge wurden abgelehnt, UNHCR betrachtet sie nach Angaben russischer NGOs als Mandatsflüchtlinge.
Urgent action 180/2005-3 vom 3.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von Juni bis Oktober 2005 (ID 53598)
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