Aus ASYLMAGAZIN 10/2008
Länderbericht:
BBC News: Verurteilung von El Malick Seck, Herausgeber der Tageszeitung 24 Heures Chrono, zu drei Jahren Haft wegen eines Artikels, in dem der Präsident beschuldigt wurde, an Geldwäsche beteiligt gewesen zu sein (engl.).
Bericht vom 12.9.2008: "Newspaper chief jailed in Senegal" (ID 105871)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2008
Länderbericht:
ACCORD: Rückkehrsituation, insbesondere für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Situation von Kindern ohne Familienanschluss, Unterbringung, staatliche Wohlfahrt und finanzielle Unterstützung, Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung).
Anfragenbeantwortung a-5971 vom 13.3.2008 (ID 94826)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007:
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (13 S., A0316, siehe Hinweis)
Weitere Dokumente 12/2006:
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: November 2005).
Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 30.12.2005 (11 S., A0297, siehe Hinweis)
VG Ansbach: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied einer Jugendorganisation
der Moslem-Bruderschaft Tidiane
U.v. 5.12.2001 - AN 12 K 00.31515 -; 9 S., M1404
(...) Die Beklagte ist jedoch zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, da mit asylerheblicher Wahrscheinlichkeit dem Kläger im Senegal politisch motivierte Verfolgung droht. Einer solchen Entscheidung steht § 29 a Abs. 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Anlage II zum AsylVfG nicht entgegen. Die Vermutung des § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist widerlegbar, wenn sich aus den vorliegenden Tatsachen und Beweismitteln ergibt, dass dem Asylbewerber in seinem Heimatstaat gleichwohl politische Verfolgung droht. (...)
Der Kläger hat in schlüssiger und glaubhafter Weise vorgetragen, dass er im Senegal ein hervorgehobenes Mitglied der islamischen Gruppierung Moustarchidine wal Moustarchidate (insoweit bestehen verschiedene Schreibweisen, die auf Grund der arabisch-deutschen Umlaute sich ergeben), einer religiösen Jugendorganisation der Moslem-Bruderschaft der Tidiane, gewesen ist. (...) Das Auswärtige Amt meint allerdings, dass die Angaben des Klägers unglaubwürdig seinen, weil er wegen der früheren Mitgliedschaft in der Organisation nicht mit Verfolgung zu rechnen habe. Dies ist eine Einschätzung zur Verfolgungssituation, die nichts zu tun hat mit der Anfrage, ob die Angaben des Asylbewerbers als solche glaubwürdig sind oder nicht. (...) Die Schilderungen des Klägers, was seine Inhaftierung und was auch die geschilderte Folterung betrifft, stehen auch in Übereinstimmung mit den sonst zu dem Staat Senegal vorliegenden Angaben. Im Zusammenhang mit anderen Gruppierungen und dem Zusammenhang mit dem Vorgehen der Armee gegen aufständische Volksgruppen, wie auch im Zusammenhang mit der Behandlung Inhaftierter in Polizeihaft liegen zahlreiche Berichte vor, aus denen sich ergibt, dass es zumindest in nicht wenigen Fällen es im Senegal zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt. Somit erscheint es im Fall des Klägers auch als glaubhaft, dass er unter den geschilderten Umständen eine sechsmonatige Gefängnisstrafe (ohne Gerichtsurteil) verbüßen musste. (...) Die eingeholten Auskünfte in ihrer Gesamtheit zeigen, dass eine weitere Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Senegal wegen der genannten Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der Moslem-Bruderschaft der Tidiane zumindest nicht ausgeschlossen ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Vermutung, dass Senegal für den Kläger ein sicherer Herkunftsstaat sei, widerlegt ist.
Da die Angaben des Klägers somit insgesamt als Glaubwürdig angesehen werden können
(vgl. auch Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.11.2001 zu Ziff. 1)
ist davon auszugehen, dass auch die geschilderte sechsmonatige Inhaftierung wegen der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung, die aus der Sicht des Staates auf eine bestimmte politische Einstellung schließen ließ und damit für die Inhaftierung mit ausschlaggebend war, als glaubhaft anzusehen. Die Verhaftung von Moustapha Sy und der Tod eines angeblichen Mitglieds der Organisation in Haft im Jahr 1994 nach den damaligen innenpolitischen Auseinandersetzungen belegen, dass Anknüpfungspunkt für die staatlichen Maßnahmen gegenüber der fraglichen Organisation, auch für die beim Kläger zu den späteren Zeitpunkt die vermutete politische Gegnerschaft bestimmter Personen der Organisation gewesen sind. Auch wenn für das Jahr 1998 keine konkreten Feststellungen bezüglich der fraglichen Organisation zu treffen waren, so ist doch festzustellen, dass es auch im Jahr 1998 Proteste aus innenpolitischen sozialen Gründen gegeben hat. So wurde in diesem Jahr
(vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.11.2000)
der Vorsitzende der Partei APF/Jef-Jel, der über Verbindungen zu islamischen religiösen Bewegungen verfügte, inhaftiert. Dies wurde mit einer Furcht der Regierung vor dem Erstarken islamistischer Strömungen in Verbindung gebracht. (...) Die im März 2000 stattgefundenen politischen Veränderungen im Senegal haben eine grundsätzliche Änderung der innenpolitischen Lage, was die Auseinandersetzungen zwischen islamistischen und laizistischen Teilen der Bevölkerung und Parteien angeht, nicht bewirkt, so dass auch eine grundlegende Veränderung der innenpolitischen Bedingungen und eine Verbesserung der Lage der Menschenrechte und der Haftbedingungen nicht angenommen werden kann
(vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.11.2000 zu Ziff. 4).
(...) Nimmt man hinzu, dass in zahlreichen Staaten derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse generell ein verstärktes Vorgehen gegen Mitglieder islamischer oder islamistischer Organisationen festzustellen ist, so muss man auch in Bezug auf die Person des Klägers und seinen Sachvortrag bezüglich des Senegal jedenfalls davon ausgehen, dass für ihn bei Rückkehr ein nicht gering zu veranschlagendes Risiko bestünde, erneut politischer Verfolgung in der bereits geschehenen Art und Weise ausgesetzt zu werden. (...)
Einsender: VG Ansbach
Weitere Dokumente: