Serbien

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UNHCR: Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo ist neu zu prüfen
Bericht vom 30.3.2004: "UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen" (5 S., #21103)

"(...) Schwere Sicherheitsvorfälle führten Mitte März zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo und brachten die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Diese Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Auch wenn die Lage zum jetzigen Zeitpunkt dank der raschen Entsendung von zusätzlichen NATO-Streitkräften unter Kontrolle gebracht werden konnte, unterstreichen die Plötzlichkeit und die Schwere der Vorkommnisse die Brisanz der Situation und das ihr innewohnende Potential für weitere Eskalationen. Der plötzliche Gewaltausbruch in einem solchen Ausmaße hat das Vertrauen der Minderheitengruppen erschüttert und bedeutet einen großen Rückschritt für die sich langsam aber stetig vollziehenden Fortschritte, die in den letzten fünf Jahren erzielt werden konnten. (...)
Die plötzliche Eskalation der Gewalt und die kalkulierte Auswahl der Ziele haben bei den Angehörigen aller Minderheitengruppen ein Gefühl der Verunsicherung und Isolation hervorgerufen. Die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und der Zugang zu grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Diensten, die auch vor dem Ausbruch der Gewalt keinesfalls garantiert waren, haben sich wesentlich verschlechtert. Humanitäre Organisationen haben begonnen, den Binnenvertriebenen in den Lagern und Enklaven Unterstützung zukommen zu lassen. Der Grad der Zerstörung von privatem Wohnraum und zentralen Einrichtungen des öffentlichen Lebens in Gegenden, in denen hauptsächlich Angehörige von Minderheiten leben, hält viele Binnenvertriebene davon ab, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Diese Faktoren werden auch auf lange Sicht ernsthafte Hindernisse für die Möglichkeit einer Rückkehr darstellen.
Das Vertrauen der Minderheiten in die Polizei hat einen absoluten Tiefpunkt erreicht. Anschuldigungen werden laut, dass sich die Polizeikräfte während der Unruhen passiv und ineffektiv verhalten hätten und keine ausreichenden Ermittlungen zur Identifizierung der Verantwortlichen erfolgt seien. UNMIK hat bei der Überprüfung der Notfallbereitschaft der Institutionen und deren Einsatz während der Tumulte zu langsam reagiert. Dies führt zu einem weiteren Vertrauensverlust seitens der Angehörigen der Minderheiten und untergräbt die allgemeine Autorität der UNMIK.
Die ethnisch motivierten Auseinandersetzungen bedeuten darüber hinaus einen schweren Rückschlag für den auf dem Grundsatz 'Standards before Status' basierenden Entwicklungsprozess, der auch Zielvorgaben für die Rückkehr und Reintegration von Minderheitengruppen beinhaltet. Die örtlichen Behörden, einschließlich führender kommunaler Politiker, haben es versäumt, unverzüglich und entschieden gegen den Ausbruch von Gewalt Stellung zu beziehen, was zu einer weiteren Verminderung des ohnehin geringen Vertrauens der Minderheitenangehörigen in die Verantwortlichen führt. An einigen Orten wurden Politiker gar bezichtigt, selbst an dem Anzünden und Plündern von Häusern und religiösen Stätten beteiligt gewesen zu sein. (...)
Die Vereinten Nationen und die OSZE haben gerade erst damit begonnen, die Konsequenzen der jüngsten Ereignisse auszuwerten und die Bedeutung der Vorkommnisse für die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu erfassen. Genauere Stellungnahmen werden vermutlich noch im April 2004 abgegeben werden. In der Zwischenzeit ist es von herausragender Bedeutung, dass bereits anhängige und neu eingeleitete Asylverfahren von Personen aus dem Kosovo im Lichte der erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage und der Situation der Minderheiten im Kosovo entschieden werden. In diesem Zusammenhang bittet UNHCR Entscheidungsträger, ihre Herkunftsländerinformationen so zu aktualisieren, dass die Vorgänge des März 2004 mit einbezogen werden.
UNHCR ist weiterhin der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen der Serben, Roma, Ashkali und Ägypter, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden soll. Außerdem hat sich die Lage der Bosniaken und der Gorani nach den jüngsten Vorfällen verschlechtert. Daher spricht sich UNHCR dafür aus, Gorani und Bosniaken nicht gegen ihren Willen in den Kosovo zurückzuführen, solange die Situation nicht besser eingeschätzt werden kann. Eine erzwungene Rückkehr könnte das höchst fragile ethnische Gleichgewicht aufs Spiel setzen und die Gefahr neuer interethnischer Zusammenstöße erhöhen.
Bei der Beurteilung von Asylanträgen von Kosovo-Albanern sollte in die Überlegungen miteinbezogen werden, dass es bestimmte Gruppen von Kosovo-Albanern gibt, die bei einer Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt besonders schweren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein könnten, welche sich auch in einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit äußern können. Dazu zählen Kosovo-Albaner, die aus Gebieten stammen, in denen sie eine ethnische Minderheit darstellen, Kosovo-Albaner, die in bi-ethnischen Ehen leben, sowie Personen gemischter ethnischer Herkunft und Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden.
Soweit Personen sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben, ist es von großer Wichtigkeit, dass ihre Entscheidung in voller Kenntnis der jüngsten Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitsbedingungen insbesondere für die Angehörigen von Minderheiten getroffen wurde. Aus diesem Grund fordert UNHCR alle Asylstaaten dazu auf, Personen, die freiwillig in den Kosovo zurückkehren möchten, angemessen und objektiv zu informieren. Darüber hinaus sollte den Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hatten, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überdenken."

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
VG Koblenz: Albanischen Volkszugehörigen aus Kosovo steht die kostenlose Gesundheitsversorgung in Serbien und Montonegro regelmäßig faktisch nicht offen.
Urteil vom 25.2.2004 - 6 K 2715/03.KO - (8 S., M4867)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung, da diese im Kosovo nicht behandelt werden kann.
Beschluss vom 24.2.2004 - 7a L 224/04.A - (3 S., M4877)
VG Oldenburg: Eine besonders aufwändige Behandlung von Diabetes mellitus im Kosovo nicht möglich; aus dem Kosovo stammende Personen können nicht auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden.
Urteil vom 12.2.2004 - 12 A 2267/02 - (14 S., M4908)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG bei posttraumatischer Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung; Erkrankung des Klägers ist im Kosovo nicht behandelbar, weil er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, dort eine Gesprächstherapie durchzuführen; generell keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 7.1.2004 - A 7 K 11003/03 - (14 S., M4982)
VG Aachen: Albanische Gruppierungen im Kosovo üben keine staatsähnliche Macht aus; alleinige Inhaberin der staatlichen Gewalt ist die internationale Übergangsverwaltung.
Urteil vom 16.12.2003 - 9 K 1716./03.A - (9 S., M4771)

Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: UNMIK hebt Aussetzung der Rückführungen von ethnischen Albanern auf; Abschiebungen von Angehörigen von Minderheiten werden von der UNMIK weiterhin nicht akzeptiert.
Bericht vom 26.4.2004: "Kosovo: Keine Rückführung von Minderheiten" (#21828)
ICG - International Crisis Group: Kosovo: Analyse der ethnisch motivierten Gewalttaten vom März 2004; Mandat der UNMIK nicht geeignet, um die ökonomischen und politischen Probleme zu lösen (engl.).
Bericht vom 22.4.2004: "Collapse in Kosovo" (#21574)

Sonstige Materialien:
Zentralstelle Rückführung Bayern: Umsetzung des Memorandum of Understanding.
Erlass vom 11.8.2003 - 200-ZR - (9 S., M4861)

VG Weimar: Zu Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus dem Kosovo
Beschluss vom 17.12.2003 - 5 E 1795/03.We - (11 S., M4599)

"(...) Die Antragsteller haben (...) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass sie die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen. (...)
Denn einer Rückkehr der Familie, bzw. der Eltern, auch einer freiwilligen, stehen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen.
Als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali bzw. Roma ist für sie derzeit aus humanitären Gründen weder eine freiwillige Ausreise in das Kosovo oder das übrige Serbien/Montenegro zumutbar noch ist ihre Abschiebung dahin derzeit möglich.
Das Gericht sieht sich durch die ausländerrechtlichen Regelungen nicht gehindert, für die Antragsteller gem. § 2 AsylbLG festzustellen, dass ihre Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 2 AuslG Duldungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu erteilen sind, während nach § 55 Abs. 3 AuslG - unter den Einschränkungen von § 55 Abs. 4 AuslG - Duldungen u. a. aus drigenden humanitären oder persönlichen Gründen erteilt werden können, nicht gefolgert werden, dass tatsächliche Gründe in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht (auch) humanitäre oder persönliche Gründe im Hinblick auf § 2 AsylbLG sein können. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Regelungen des AsylbLG nicht entnehmen. Danach schließen Gründe, die einer Rückkehr nur in tatsächlicher Hinsicht entgegenstehen, zwar eine leistungsrechtliche Besserstellung aus, weil sie von § 2 AsylbLG nicht mitumfasst werden. Dies bedeutet aber nicht, dass tatsächliche Gründe nicht zugleich die Annahme eines humanitären, persönlichen oder rechtlichen Grundes rechtfertigen können (vgl. Hohm, Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 I AsylbLG, NVwZ 2000, S. 772, 773). Unabhängig von der ausländerrechtlichen Einordnung von Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, bleibt somit im Hinblick auf § 2 AsylbLG eigenständig zu prüfen, ob entweder diese Gründe auch humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sind, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, oder aber neben den ausländerrechtlich für eine Duldung bereits genügenden Gründen weitere Gründe für die Zuerkennung von Leistungen entsprechend dem BSHG gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen.
Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen für eine leistungsrechtliche Besserstellung. Das Gericht nimmt hierbei entsprechend dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG an, dass die Besserstellung nur erreicht werden kann, wenn aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2001, Az: 4 M 4422/00 [ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 25]).
Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG gibt vor, dass sich die im letzten Halbsatz des Absatzes genannten Bedingungen ('weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen') nicht nur auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sondern auch auf eine freiwillige Ausreisemöglichkeit beziehen. Bestätigt wird diese Erkenntnis durch einer rechtssystematische Einordnung der Regelung von § 2 Abs. 1 AsylbLG in den Gesamtzusammenhang des Asylbewerberleistungsgesetzes. Denn eine andere Interpretation würde dazu führen, dass Leistungsberechtigte, die einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, weil sie sich noch im Asylverfahren befinden, auch nach Ablauf von drei Jahren Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht beanspruchen könnten, obwohl für sie auf Grund der Gestattungswirkung des § 55 AsylVfG vor dem Hintergrund des durch Art. 16 a GG garantierten Grundrechts auf politisches Asyl die Frage nach einer möglichen freiwilligen Ausreise nicht gestellt werden darf. Die Gestattungswirkung nach § 55 AsylVfG ist folglich eindeutig als rechtlicher Grund im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG auszumachen, der nicht nur einer Abschiebung, sondern auch einer Verweisung auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mit Erfolg entgegen gehalten werden kann. Dies setzt aber voraus, dass sich dem Wortlaut der Vorschrift folgend die am Ende des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten entgegenstehenden Gründe nicht nur darauf beziehen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, sondern auch darauf, dass die Ausreise nicht erfolgen kann (Beschluss des Senats vom 16. November 2000 - 4 M 3921/00 -).
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Durchführungsbestimmungen des Thüringer Innenministeriums zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. Mai 2000 hinsichtlich der benannten Voraussetzungen das Gesetz nicht entsprechend seinem Regelungsgehalt umsetzen. Die in dem Erlass vorgenommene Erweiterung der Voraussetzungen, wonach der Leistungsberechtigte entweder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG besitzen müssen oder aber eine Duldung auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erhalten haben müssen und zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 oder 4 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sein müssten, ist von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht mehr gedeckt.
Für die Antragsteller bestehen humanitäre Gründe, die sowohl einer freiwilligen Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Diese Gründe beruhen darauf, dass die Antragsteller wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali bzw. Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden kann; sie liegen - unabhängig davon, dass dort die Gründe, die einer Rückkehr und Rückführung in den Kosovo entgegenstehen, als 'tatsächliche Gründe' qualifiziert werden - letztlich auch dem für Angehörige ethnischer Minderheiten gültigen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 14./15. Mai 2003 zu Grunde, der die Feststellung, dass eine Rückkehr und Rückführung in den Kosovo möglich sind, zwar erweiterte (im Vergleich zu den vorherigen Beschlüssen zu dieser Frage), hinsichtlich der Ashkali jedoch nur in äußerst eingeschränktem Maße. Die Roma sind von einer grundsätzlichen Rückführung für die nächsten Monate bereits durch das memorandum of understanding (...) ausgenommen. (...)
Des Weiteren hat die Bundesinnenministerkonferenz am 14./15. Mai in Erfurt hierzu beschlossen, dass die Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen nur so lange verlängert werden, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist.
Hiermit ist den Ausländerbehörden dem ersten Anschein nach ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Duldungsverlängerung erteilt worden. Tatsächlich kann dieser Ermessensspielraum zur Überzeugung des Gerichts erst dann eröffnet sein, wenn der betreffende Angehörige einer Minderheit aus dem Kosovo zumindest von der Bundesrepublik Deutschland der UNMIK auf der monatlichen Meldeliste gemeldet wurde. Dies wäre bei Ashkali denkbar bei Roma in den nächsten Monaten sowieso ausgeschlossen.
Dies ist bei den Antragstellern bislang, soweit ersichtlich und soweit sie ashkalischer Volkszugehörigkeit sind, nicht geschehen.
Die Lage der Ashkali in Serbien/Montenegro - insbesondere Kosovo -, wie auch aus der vorsichtigen Beschlussfassung der Innenministerkonferenz deutlich wird, stellt sich zur Überzeugung der Kammer so dar, dass davon ausgegangen werden muss, dass gegenwärtig ausreichende Gründe vorliegen, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehen.
Hierzu hat die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2003 ausgeführt, dass bei nicht gezielten Rücksiedlungsmaßnahmen die Roma/Ashkali auf einen Zuzug zu ihrem Familienverband angewiesen sind. Dies seien in der Regel Baracken und Slumgebiete. Dort erhoffen sie sich geringe Einkommen vom Sammeln und Verkaufen von Müll. (...)
Die European Commission führt in ihrem Bericht vom 25. und 26. November 2003 aus, dass sich die Lage zwar gebessert habe, sich die Lage damit jedoch nicht grundlegend geändert habe. Eine Rückführung von Minderheiten erscheine äußerst prekär. Hinsichtlich weniger Rückkehrer sei nur bekannt, dass diese damit sich versucht haben zu integrieren, indem sie sich völlig assimiliert haben und ihre eigene Kultur völlig aufgegeben haben.
Das Auswärtige Amt gibt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2003 an, dass nach der Gesetzeslage nicht zwischen Volksgruppen unterschieden werde, tatsächlich jedoch gerade den Angehörigen der Roma und Ashkali keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Diese seien auf Gelegenheitsarbeiten und die Schattenwirtschaft angewiesen.
Das Gericht sieht auf Grundlage dieser Erkenntnisse für die Ashkali ohne UNMIK Abschiebeanmeldung hinreichende humanitäre Gründe für gegeben an, sowohl für Ashkali und erst Recht für die Roma, mithin auch die Antragsteller, die sowohl einer freiwilligen Rückkehr als auch der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.
(...) Die Antragsteller können schließlich auch nicht auf eine Rückkehr in Gebiete Serbien/Montenegros außerhalb des Kosovo verwiesen werden. Insofern liegen auch nach der grundsätzlich veränderten politischen Lage in Serbien/Montenegro zur Zeit gesicherte Kenntnisse darüber (noch) nicht vor, dass aus dem Kosovo stammende Angehörige der Ashkali oder Roma dort einreisen können; es ist auch nicht bekannt, ob für Ashkali bzw. Roma, die sich erstmals in Gebieten Serbien/Montenegros niederlassen, welche außerhalb ihrer Herkunftsregion Kosovo liegen, ein wirtschaftlicher Mindeststandard Gewähr leistet ist. (...)".

UNHCR: Keine Unterbringung von Rückkehrern durch UNMIK; PTBS nicht in lokalen Gesundheitszentren behandelbar
Stellungnahme von Karsten Lüthke, Koordinator Kosovo, vom 15.3.2004 (2 S., M4810)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Stellungnahme nimmt Bezug auf den Beschluss des OVG Niedersachsen vom 14.1.2004 - 13 ME 472/03 (1 S., M4658) und das Urteil des VG Gießen vom 2.2.2004 - 10 E 1634/02.A - (s. u.).

Wiedergabe der Stellungnahme:
"In zwei kürzlich bekannt gewordenen Entscheidungen geht es um die Rolle der UN-Verwaltung im Kosovo UNMIK im Zusammenhang mit Einzelfällen von Personen, die aus Deutschland in das Kosovo abgeschoben werden sollen. Dabei verkennen die Gerichte die Aufgaben und Möglichkeiten der UNMIK.
OVG Lüneburg, Leitsatz: 'Lehnt die UNMIK die Abschiebung der Familie ab, weil deren Wohnhaus zerstört ist, und obliegt es der UNMIK darauf, innerhalb von 30 Tagen für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu sorgen, so darf die Ausländerbehörde die Abschiebung nach Ablauf dieser Frist durchführen. Es ist ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die UNMIK ihrer Obliegenheit nachkommen kann und wird.'
Hintergrund der Entscheidung dürfte folgender Sachverhalt sein: Im Rahmen des Prüfverfahrens bei der geplanten Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten (Ashkali, Ägypter, Bosniaken) hat UNMIK in einzelnen Fällen gegenüber der deutschen Seite die Bitte geäußert, diese um 30 Tage auszusetzen, sofern die Betroffenen über keine (vorübergehende) Unterkunft im Kosovo verfügen. In dem Text der UNMIK wird darauf verwiesen, dass aufgrund des Konflikts im Kosovo viele Häuser zerstört wurden, es nur unzureichende Unterbringungsmöglichkeiten gibt und Rückkehrer häufig realistischerweise nur vorübergehend bei Verwandten unterkommen können. Im Falle von Personen, die nicht bei Verwandten Unterschlupf finden können, soll UNMIK und der kosovarischen Verwaltung (Provisional Institutions of Self Government) so die Möglichkeit eröffnet werden, sich um anderweitige vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten zu bemühen.
Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass UNMIK Ausweichquartiere zur Verfügung stellt. Es gibt auch keine Obliegenheit der UNMIK, Personen, die aus Deutschland abgeschoben wurden, im Kosovo unterzubringen. Weiterhin gibt es auch keine Gewähr dafür, dass es den örtlichen Behörden gelingt, eine Unterbringungsmöglichkeit zu identifizieren. Als generelle Richtschnur gilt folgendes: UNMIK hat sich weitgehend aus örtlichen Verwaltungsaufgaben zurückgezogen. Für die Unterbringung Obdachloser sind daher allenfalls die örtlichen Gemeindeverwaltungen zuständig. Internationale Hilfsorganisationen, die Unterkünfte für Rückkehrer errichten oder zur Verfügung stellen würden, gibt es nicht (mehr). Nothilfeorganisationen sind längst abgezogen. Die Errichtung oder Wiederherstellung von Wohneigentum erfolgt fast ausschließlich nur noch in Privatinitiative.
In dem Urteil des VG Gießen heißt es: 'Es wird jedoch nicht nur Sache der Ausländerbehörde sein, die Suizidgefahr der Klägerin zu berücksichtigen, sondern auch im Falle einer Betreibung der Rückführung dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Rückführung in das Kosovo geklärt wird, dass der Klägerin die Möglichkeit eröffnet wird, unmittelbar in einen Ort zu kommen, in dem sich ein 'mental health care centre' befindet, um die vorhandenen psychischen Probleme aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung verarbeiten zu können. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Übernahmeersuchen an die UNMIK-Verwaltung mit aufzunehmen.'
Gegen diese Ausführungen gibt es nicht nur deswegen erhebliche Bedenken, weil eine posttraumatische Belastungsstörung in einem 'Mental Health Care Centre' im Kosovo nicht angemessen behandelt werden kann und ein Übernahmeersuchen von UNMIK schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müsste.
Vielmehr werden die Möglichkeiten - insbesondere der UNMIK - vor Ort völlig überschätzt. Sofern das Gericht davon ausgeht, dass die UNMIK oder eine andere internationale (Hilfs-)Organisation die Klägerin unterbringen oder ihr bei der Beschaffung einer Unterkunft helfen könnte, ist bereits dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Vielmehr ist es so, dass Personen nach ihrer Abschiebung regelmäßig völlig auf sich allein gestellt sind bzw. nur mit Unterstützung durch den Familienverbund rechnen können. UNMIK hat auch keine Kenntnis davon und keinerlei Einfluss darauf, an welchen Ort sich Personen nach ihrer Rückkehr in das Kosovo begeben. UNMIK kann daher Personen auch keinen Ort zuweisen. In der Praxis werden Personen daher in aller Regel an ihren Herkunftsort zurückkehren (müssen), da sie allenfalls dort notwendige Unterstützung finden können."

SFH: Soziale Situation von Binnenflüchtlingen
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 1.3.2004: "Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen (Autor: Rainer Mattern)" (20 S., #20601)

"(...) 2 Status der Vertriebenen
(...) Die offizielle Haltung der Regierung betont die Notwendigkeit einer Rückkehr der Vertriebenen und schafft damit ein Hindernis für deren Verbleib oder wenigstens Formen einer besseren Integration in Serbien-Montenegro. An eine Rückkehr einer substanziellen Zahl von Vertriebenen nach Kosovo ist auf absehbare Zeit nicht zu denken. Während der letzten vier Jahre sind etwa 2 Prozent der Vertriebenen nach Kosovo zurückgekehrt.Insgesamt 7531 Personen, davon 4115 SerbInnen, 734 Roma, 358 BosnjakInnen, 109 Gorani, 426 ethnische AlbanerInnen und 1789 andere, UNHCR Serbia and Montenegro, Press Clippings, 8.9.2003. Zugleich können und sollen sie sich nicht wirklich in Serbien oder Montenegro integrieren und haben nicht das Recht einer freien Wahl des Wohnsitzes. Sie verbleiben in einem rechtlichen und sozialen Warteraum.
(...) Der Nachweis der Identität und des Wohnsitzwechsels hat sich für viele Vertriebene als grösstes Hindernis zur Durchsetzung überlebenswichtiger Bedürfnisse - soziale Unterstützung, Wohnen, Arbeit, medizinische Versorgung - herausgestellt. Die entsprechenden Nachweise können nur mit Hilfe der aus Kosovo nach Serbien verbrachten Register geführt werden. Viele, vor allem Roma, waren bisher nie in diesen Registern aufgeführt und müssen jetzt erstmals die entsprechenden Dokumente beantragen. (...)

3.1 Wirtschaftliche Situation der Vertriebenen
(...) Nur ein kleiner Teil der Vertriebenenhaushalte kann sich auf einen regulären Lohn oder auf eine Pension abstützen. Etwa 10 Prozent der Vertriebenenhaushalte leben oberhalb der Armutsgrenze.15 ICRC, Vulnerability [Assessment of Internally displaced Persons], July 2003. Die Arbeitssuche stösst schon deshalb auf kaum zu überwindende Hindernisse, da die Vertriebenen meist keinen dauerhaften Wohnsitz haben, der Voraussetzung für eine Arbeitsbewilligung wäre. Für etwa die Hälfte der Vertriebenen ist der unsichere und unregelmässige Erwerb aus Taglohnarbeit wichtigster Teil des Einkommens. Die Arbeit in der Schattenwirtschaft kann ein Überleben ermöglichen, belässt jedoch die Vertriebenen langfristig in einer verletzlichen Situation: Die Arbeitgeber zahlen keine Pensions- und Sozialbeiträge und keine Krankenversicherung. Ein Vertriebenenhaushalt würde im Durchschnitt pro Monat und Person zusätzliche 40 Euro benötigen, um wenigstens die Armutsgrenze zu erreichen.ICRC, IDPs from Serbia and Montenegro, Facts and Figures, November 2002.
(...) 25 bis 35 Prozent der intern Vertriebenen erhalten Leistungen der Sozialhilfe in irgendeiner Form (Kinderzuschüsse, Familienunterstützung und Hilfe für alte und behinderte Alleinstehende).ICRC, Vulnerability, S. 24. Es ist jedoch ein sehr viel grösserer Teil der Vertriebenen bedürftig und wäre somit auf Sozialhilfe angewiesen. Diese ist nicht existenzsichernd (Beträge zwischen 15 und 30 Euro pro Monat). Die Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung sind äusserst strikt. Für den Ausschluss kann es mehrere Gründe geben. Hauptgrund ist, dass mögliche Berechtigte auf dem Papier noch bei Firmen in Kosovo angestellt sind und sich deshalb gar nicht als stellenlos registrieren lassen können. Personen, die in Kosovo Grundeigentum haben, scheiden ebenfalls als anspruchsberechtigt aus, unabhängig davon, ob sie aus diesem Eigentum Gewinn erzielen können oder ob sie ihr Eigentumsrecht überhaupt noch geltend machen können. Weitere Gründe für einen Ausschluss aus der Sozialhilfe sind Kürzungen der Gemeindebudgets.
In Montenegro erhalten die Vertriebenen keine Sozialhilfe, da sie nicht als BürgerInnen Montenegros gelten. Das Innenministerium und andere Ministerien fühlen sich auch nicht verantwortlich für sie. Das schwächt ihre Rechtsstellung ausserordentlich. 5-10 Prozent der Vertriebenen erhalten Pensionen aus Serbien. (...)

3.3 Verletzliche Gruppen
Eine Untersuchung ergab, dass folgende Gruppen als besonders verletzlich einzustufen sind:Better understanding vulnerability in Serbia, Kate Ogden, Emergency Nutrition Network, Quelle: Reliefweb, 31.7.2003.
Haushalte von alleinstehenden Frauen: Frauen haben viel seltener als Männer einen Zugang zu Arbeitsstellen, Lohn und Wohneigentum. Die ökonomische Krise hat die Benachteiligung der Frauen insgesamt verstärkt. Selbst diejenigen, die Unterstützung in Form eines Kindergelds von 15 Euro pro Kind in Serbien erhalten, haben damit noch keine minimale soziale Sicherheit. Für diese Gruppe ist es wegen der Verantwortung für die Kinder ohnehin schwieriger, Arbeit zu suchen und zu finden.
Roma: Bei ihnen handelt es sich um eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien und Montenegro überhaupt, wenn Indikatoren wie Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Erziehung, Beschäftigung und Unterkunft berücksichtigt werden. Vertriebene Roma sind besonders häufig nicht registriert und erhalten damit keine soziale und sonstige Unterstützung.
Flüchtlinge: Die ungefähr 400 000 Flüchtlinge aus Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina leben in absoluter Armut, haben kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, zu Land, Kredit und Sozialunterstützung und sind am ehesten in der Schattenwirtschaft tätig. Die internationalen Geber beabsichtigen, innerhalb des nächsten Jahres ihre Unterstützung für diese Gruppe zurückzufahren, was weitreichende Folgen für diese Kategorie von Bedürftigen haben wird.
Ältere Personen in ländlichen Haushalten: Die Renten sind sehr niedrig (40 bis 50 Euro) und die Zahlungen waren seit mehr als einem Jahr unregelmässig. Ältere Vertriebene sind oft chronisch krank. Hohe Gesundheitskosten und Ausschluss vom informellen Arbeitsmarkt aufgrund des Alters haben die Verletzlichkeit dieser Personengruppe verstärkt. Abwanderung der Familienangehörigen ins Ausland oder in die urbanen Zentren haben die traditionelle familiäre Unterstützung zudem geschwächt.
Intern Vertriebene (IDPs), die nicht zu dem Zehntel gehören, das über der Armutsgrenze lebt. (...)

5 Medizinische Versorgung
(...) Kostenlose Behandlungen, zu denen viele Bürger auf dem Papier berechtigt sind, sind infolge des desolaten Zustands des Gesundheitssystems allenfalls in der Primärversorgung vorstellbar, also bei einfach zu diagnostizierenden und zu therapierenden Krankheiten. Diejenigen, die eine notwendige Behandlung nicht bezahlen können, laufen Gefahr, dass die Behandlung unterbleibt.Gordana Kukic, Serbias Healthcare in Need of Emergency Treatment, Reuters, 26.8.2002. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, die grosse Unterschiede der Versorgung je nach Einkommen, Status, Leben in den Städten oder auf dem Land beinhalten, sind generalisierende Annahmen über die flächendeckende Gewährleistung medizinischer Versorgung mit Fragezeichen zu versehen. Für RückkehrerInnen wird in Bezug auf Fragen des Zugangs, der Art, der Qualität und der Kosten der Behandlung ausschlaggebend sein, welche Einkünfte und finanziellen Rücklagen die behandlungsbedürftige Person hat. (...)

5.4 Gesundheitsversorgung für intern Vertriebene
Eine Studie aus dem Jahr 2000 des serbischen Instituts für öffentliche Gesundheit - beruhend auf der Methodologie der WHO - hatte ergeben, dass 13 Prozent aller intern Vertriebenen ernsthafte medizinische Probleme haben. Davon leiden 74 Prozent unter chronischen Krankheiten, die eine langfristige medizinische Behandlung benötigen, während 13 Prozent invalid sind und 4,4 Prozent psychisch erkrankt sind. Diese Situation wird als inzwischen verschlechtert beurteilt.Health status of the displaced is deteriorating, Global IDP Database, 2. Dezember 2002 (...).
Intern Vertriebene und Flüchtlinge sind häufig schlecht ernährt. Besonders gilt das für Kinder in den Kollektivzentren. Es gibt Hinweise darauf, dass die langanhaltende Vertreibung die physische und psychische Gesundheit der Vertriebenen ernsthaft schädigt. Die Verschlechterung des psychischen Wohlbefindens ist zurückzuführen auf: Verlust des Zuhauses und der Alltagsroutine, Armut, elende Lebensbedingungen und Ressentiments der einheimischen Bevölkerung gegenüber den Vertriebenen.
Nachdem die Vertriebenen kaum Geld für ihre Grundbedürfnisse auftreiben können, haben sie in der Regel auch kein Geld für medizinische Behandlungen zur Verfügung. In den vergangenen Jahren war Geld für die medizinische Betreuung am ehesten vom IKRK, der WHO, dem UNHCR und anderen Organisationen aufgebracht worden. Diese Unterstützung läuft aus.
Auch Vertriebene benötigen einen Gesundheitsausweis (im allgemeinen gültig für 6-12 Monate, bei Vertriebenen für drei Monate), ohne den eine kostenfreie Behandlung in staatlichen Zentren ohnehin nicht in Frage kommt. Das setzt voraus, dass sie sich überhaupt ausweisen können, was vor allem bei Roma nicht immer der Fall ist. Zudem müssen sie ihren Gesundheitsausweis häufiger verlängern lassen als die einheimische Bevölkerung. Vor allem Roma-Vertriebene lassen sich von komplizierten administrativen Abläufen in der Gesundheitsversorgung abschrecken. In Montenegro haben die Vertriebenen praktische Hindernisse bei der Finanzierung von ärztlichen Behandlungen zu überwinden, wenn sie sich in Serbien behandeln lassen müssen, etwa weil Behandlungsmethoden in Montenegro nicht zur Verfügung stehen und weil die Krankenversicherungen solche Kosten nicht übernehmen. (...)"

Weitere Dokumente 4/2004

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Roma.
Urteil vom 26.1.2004 - 1 R 27/03 - (19 S., M4822)
VG Saarland: Kein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung von Ashkali oder "Ägypter", solange die Personen nicht bei UNMIK zur Rückführung angemeldet sind.
Beschluss vom 18.2.2004 - 10 F 9/04.A - (5 S., M4805)
VG Gießen: Traumatisierte Personen im Kosovo sind Gruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; posttraumatische Belastungsstörung ist im Kosovo behandelbar (vgl. zu dieser Entscheidung Anmerkung von UNHCR, s. o.).
Urteil vom 2.2.2004 - 10 E 1634/02.A - (11 S., M4821)
VG Frankfurt a. M.: Keine allgemeine Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen in Südserbien; jedenfalls inländische Fluchtalternative im übrigen Serbien und Montenegro oder im Kosovo eröffnet.
Urteil vom 15.1.2004 - 1 E 2507/03.A(V) - (7 S., M4765)
VG Saarland: Keine asylrelevante Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen in Südserbien.
Urteil vom 9.12.2003 - 10 K 33/02.A - (17 S., M4678)

Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: Über 3200 Angehörige von Minderheiten, zumeist Serben und einige Roma, wurden nach den jüngsten Unruhen evakuiert; 286 Häuser und 30 Kirchen wurden zerstört (engl.).
Bericht vom 23.3.2004: "UNHCR assists thousands displaced by Kosovo violence" (#20658)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Obilic, Staro Gradsko und Svinjare unter den Städten und Dörfern, die nach den Unruhen von sämtlichen verbliebenen Serben verlassen wurden (engl.).
Bericht vom 19.3.2004: "Serbs Abandon Homes" (#20613)
UNHCR: Kosovo: UNMIK stoppt bis auf weiteres alle Abschiebungsflüge; UNHCR-Appell, ethnischen Minderheiten weiterhin Schutz zu gewähren.
Bericht vom 18.3.2004: "Kosovo: Gezielte Übergriffe gegen Minderheiten" (#20579)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Belgrader Moschee von Mob angegriffen und zerstört (engl.).
Bericht vom 18.3.2004: "Flames Engulf Belgrade Mosque" (#20470)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Reportage zum Zustand des Gesundheitssystems; Beschäftigte drohen mit neuen Streiks (engl.).
Bericht vom 10.3.2004: "Serbia: Sick Health Service Needs First Aid" (#20363)
UNHCR: Kosovo: Ehemalige Mitglieder der serbischen Polizei sind im Kosovo nicht sicher (Betroffener im vorliegenden Fall ist Ashkali).
Stellungnahme vom 4.3.2004 an VG Schwerin - 7 A 1881/02 As - (#20723)
Amnesty international: Zur Menschenrechtslage, u. a. Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Misshandlungen im Polizeigewahrsam, Situation der Roma (engl.).
Bericht vom 3.3.2004: "Amnesty International's concerns and Serbia and Montenegro's commitments to the Council of Europe" (#19974)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (ohne Kosovo); u. a. Situation der Minderheiten; medizinische Versorgung; Auszüge aus Gesetzen (jugosl. StGB, Amnestiegesetze, Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten) in dt. und engl. Übersetzung.
Lagebericht vom 24.2.2004 (69 S., A0056 - siehe Hinweis)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Zur psychiatrischen Versorgung; angemessene Behandlung einer PTBS nicht möglich (Anmerkungen zu gegenteiligen Auskünften des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Stellungnahme vom 19.11.2003, s.u.).
Stellungnahme vom 14.2.2004 an Evangelischen Kirchenkreis Dinslaken (2 S., #20726, M4768)
Auswärtiges Amt: Kosovo: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Sicherheitslage verbessert, jedoch weiterhin schwierig; medizinische Behandlung seit 2003 nicht mehr gänzlich kostenfrei; posttraumatische Belastungsstörungen derzeit nur unzureichend therapierbar.
Lagebericht vom 10.2.2004 (20 S., A0051 - siehe Hinweis)
ERRC - European Roma Rights Center: Fallstudien zu aus Deutschland abgeschobenen Roma (engl.).
Bericht vom 15.12.2003: "Written comments concerning the Federal Republic of Germany for consideration by the Committee on the Rights of the Child (the Committee) at its thirty-fifth session, in January 2004" (#20384)
Deutsches Verbindungsbüro Prishtina: Kosovo: Posttraumatische Belastungsstörung durch zwei in Prishtina privat praktizierende Fachärzte behandelbar; ambulante Behandlung in den kommunalen Mental Health Care Centers kostenfrei möglich (vgl. hierzu oben Anmerkungen von Dr. Schlüter-Müller).
Stellungnahme vom 19.11.2003 an VG Düsseldorf, 1. Kammer (2 S., A0052 - siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Belgrad: Hämatologische Krankheiten (hier Sichelzellenanämie) grundsätzlich behandelbar, Patienten müssen Medikamente aber selbst beschaffen.
Stellungnahme vom 17.11.2003 an VG Schwerin - 5 A 3091/00 As - (7 S., A0061 - siehe Hinweis)
OSZE: Kosovo: Profile der einzelnen Distrikte; zur ethnischen Zusammensetzung, politische Gruppen, Präsenz von Nichtregierungsorganisationen, Gesundheitssystem (engl.).
Berichte vom 27.10.2003: "Municipal profiles" (##20206-20237)
Deutsches Verbindungsbüro Prishtina: Kosovo: Sichelzellenanämie nicht behandelbar; Bluttransfusionen im Notfall kostenfrei durchführbar.
Stellungnahme vom 9.7.2003 an VG Schwerin - 5 A 3091/00 As - (5 S., A0060 - siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
IM Ba-Wü: Weiterhin Duldung von Roma und Serben sowie von sonstigen Minderheitenangehörigen aus Kosovo, soweit keine Abschiebung im Rahmen des Memorandum of Understanding möglich ist.
Erlass vom 22.3.2004 - 4-13- JUG/90 - (2 S., M4833)
IM Niedersachsen: Zur Rückführung ethnischer Minderheiten nach Kosovo auf Grundlage des Memorandum of Understanding.
Erlass vom 23.2.2004 - 45.22-12235/12-38-3 - (3 S., M4769)
IM Niedersachsen: Zur Ausstellung und Verlängerung von Ausweispapieren für serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo.
Erlass vom 5.2.2004 - 45.22-12213/6-10-4 - (4 S., M4729)

Weitere Dokumente 3/2004

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine staatliche Gruppenverfolgung von Roma; Amnestie vom 5.3.2001 für Wehrdienstentziehung wird beachtet; keine extreme Gefährdungslage für Roma im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 5.2.2004 - 1 Q 87/03 - (9 S., M4695)
OVG Niedersachsen: "Lehnt die UNMIK die Abschiebung einer Familie ab, weil deren Wohnhaus zerstört ist, und obliegt es der UNMIK darauf, innerhalb von 30 Tagen für die Beschaffung von Ersatzwohnungen zu sorgen, so darf die Ausländerbehörde die Abschiebung nach Ablauf dieser Frist durchführen. Es ist ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die UNMIK ihrer Obliegenheit nachkommen kann und wird." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.1.2004 - 13 ME 472/03 - (1 S., M4658)
OVG Schleswig-Holstein: Keine mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo); keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für Roma.
Beschluss vom 11.9.2003 - 3 LB 35/01 - (12 S., M4667)
VG Düsseldorf: Ambulante psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht durchführbar.
Urteil vom 8.1.2004 - 1 K 8094/03.A - (5 S., M4664, unvollständige Vorlage)
VG Saarland: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali und Ägypter im Kosovo, da trotz ethnisch motivierten Übergriffen in einigen Gebieten andere, verhältnismäßig sichere Gebiete existieren und das Memorandum of Understanding dem Rechnung trägt; medizinische Basisversorgung ist gewährleistet.
Urteil vom 9.12.2003 - 10 K 146/02.A - (22 S., M4684)
VG Sigmaringen: Zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - (15 S., M4692)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Wiederaufleben der Blutrache; Menschenrechtssorganisation registriert 40 Morde im Rahmen von Blutrache seit 1999 (engl.).
Bericht vom 19.2.2004: "Blood Feuds Revive in Unstable Kosovo" (#19471)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Kleine Gruppe von Serben kehrt im Rahmen eines Programms des dänischen Flüchtlingsrats nach Prishtina zurück (engl.).
Bericht vom 12.2.2004: "Kosovo Serbs Return to Foreign Country" (#19284)
Reporters Sans Frontières: Montenegro: Britischer Journalist des Sunday Mirror und vier montenegrinische Mitarbeiter aufgrund eines Berichts über Kinderhandel wegen "Schädigung des Ansehens der Nation" angeklagt (engl.).
Bericht vom 6.2.2004: "Journalist being sought for 'harming the image of Montenegro'. Four others arrested" (#19197)
UNHCR: Kosovo: Situation von UCK-Deserteuren; keine allgemeine Einschätzung der Gefährdungslage möglich, diese ist abhängig von individuellen Faktoren und Situation im jeweiligen Landesteil.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 23.1.2004 (2 S., #18941)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Vojvodina: Übergriffe und Drohungen gegen Minderheiten, besonders Kroaten und Ungarn, nach dem Sieg der Ultra-Nationalisten bei Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 22.1.2004: "Fear Ripples Through Vojvodina Minorities" (#18916)

BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Ashkali im Kosovo
Beschluss vom 24.11.2003 - 22 B 02.31768 - (10 S., M4509)

"(...) Gegenwärtig hat sich die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Minderheiten im Kosovo soweit stabilisiert, dass auch für die Bevölkerungsgruppe der Roma mit moslemischer Religion und albanischer Sprache nicht (mehr) von einer extremen Gefahrenlage im dargelegten Sinn ausgegangen werden kann, wenngleich die Gefahr der Diskriminierung und der Einschüchterung weiterhin nicht von der Hand zu weisen ist. Dies gilt auch für die jüngste Vergangenheit. Nach der Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo durch den UNHCR in den beiden Positionspapieren vom Januar 2003, die in das Verfahren eingeführt wurden, hat sich die allgemeine Sicherheitslage für Minderheiten im Kosovo merklich stabilisiert (' continued improvement in the security situation of minorities'). Die Zahl der schwerwiegenden Zwischenfälle hat sich für alle Minderheiten in fast allen Regionen des Kosovo verringert. Infolgedessen konnten auch Verbesserungen bei der Bewegungsfreiheit registriert werden ('gradual improvement in freedom of movement'). Die Anzahl der schweren Anschläge gegen Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma ist im Verhältnis zur Gesamtzahl der Roma gering - insgesamt ist von 75.000 Angehörigen von Roma und anderen nicht serbischen Minderheiten im Kosovo auszugehen (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amts vom 27.11.2002, Nr. II 2 b). Die Besserung der allgemeinen Sicherheitslage mag zwar noch nicht zwingend eine substantielle und dauerhafte Wendung zum Besseren garantieren, doch stützen stabilitätsfördernde Faktoren wie die zunehmende Wirksamkeit von Polizei und Justiz entsprechende Erwartungen. Das frühere Positionspapier des UNHCR vom April 2002 und die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. April 2003 (abgedruckt in: Asylmagazin 5/2003, 21 ff.) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Danach muss hinsichtlich der Gefahrenprognose differenziert werden; einige Gemeinschaften sollen einen gewissen Grad an Stabilität erreicht haben, so dass gewaltsame Übergriffe selten sind, während andere regelmäßig Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind. Im Fall der Kläger ist zu berücksichtigen, dass auch in ihrem Heimatort Gjakove nach ihren eigenen Angaben schon vor der Ausreise NATO-Verbände stationiert waren, zu deren Aufgaben auch die Verhinderung ethnisch motivierter Übergriffe gehörte; dass es diesen Verbänden an der erforderlichen Bereitschaft oder Fähigkeit zum Schutz bedrohter Minderheiten fehlen würde, haben auch die Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre im Falle einer Rückkehr bzw. unfreiwilligen Rückführung, die gemäß dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 6. Dezember 2002 [ ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 19] nur 'in Absprache mit UNMIK' erfolgen soll, die Gefährdung der Kläger auch deshalb als vergleichsweise gering einzuschätzen, weil sie aufgrund ihrer albanischen Sprache und ihrer moslemischen Religionszugehörigkeit der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo näher stehen als etwa die serbischsprachigen Roma, die in der Vergangenheit besonders häufig einer Zusammenarbeit mit der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsgewalt verdächtigt wurden (zu den verschiedenen Untergruppen der Roma: Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amts vom 27.11.2002, Nr. II 2 b). (...)"

VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich Kosovo wegen posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 4.12.2003 - 13a K 2157/02.A - (11 S., M4527)

"(...) Für die Klägerin besteht wegen der Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)
Die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung wird sich nach Aussage der Dipl. Psychologin ... bei einer Rückkehr der Klägerin in das Kosovo dahingehend verschlimmern, dass die Klägerin aufgrund einer Retraumatisierung einen totalen Zusammenbruch erleiden wird. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich kurz nach einer erzwungenen Rückkehr aufgrund der Retraumatisierung das Leben nimmt.
Zwar kann eine generalisierte Angststörung auch im Kosovo mittlerweise behandelt werden (vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 12. September 2002.). Nach der Auskunftslage ist aber davon auszugehen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung, die nicht nur eine medikamentöse Behandlung, sondern - wie auch bei der Klägerin - eine Gesprächstherapie erfordert, im Kosovo nicht behandelt werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 07. Januar 2003; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 06. August 2002; KIP-Auskunft des Internationalen Centre for Migration Policy Devolopment (IMPCD) vom 06. August 2002; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an die Stadt Essen vom 16. August 2002.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (vgl. nur Beschluss vom 17. April 2003 - 8 L 647/03 -) ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zwischen der Provinz Kosovo und dem restlichen Staatsgebiet von Serbien und Montenegro zu unterscheiden, so dass es auf eine möglicherweise im übrigen Staatsgebiet bestehende Behandlungsmöglichkeit nicht ankommt. Zwar ist völkerrechtlich das Kosovo Bestandteil der Staatengemeinschaft Serbiens und Montenegros (so auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 21. März 2003.). Bei der Feststellung von Abschiebungshindernissen ist aber aufgrund der Unterschiede in der Gesamtsituation zwischen den Gebieten des Kosovos und der übrigen Staatengemeinschaft zu differenzieren. Dies folgt bereits daraus, dass - ebenso wie die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien - auch die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro auf dem Gebiet des Kosovos keine Herrschaftsmacht ausübt, sondern diese im Wesentlichen der internationalen Verwaltung der UNMIK und der KFOR-Truppen obliegt. (...)
Zudem ist die Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung für Kosovo-Albaner in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovos sehr zweifelhaft. Nach aktueller Auskunft wird die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und dem übrigen Serbien streng kontrolliert. Es ist danach keineswegs sicher, dass ethnischen Albanern aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird. Hinzu kommt, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente erforderlich sind, da Serbien die von der UN-Verwaltung UNMIK im Kosovo ausgestellten Personaldokumente nicht anerkennt. Im Übrigen setzt der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem in Serbien eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen. Zudem ist für die polizeiliche Anmeldung der Nachweis von Wohneigentum oder Abschluss eines Mietvertrages in Serbien Voraussetzung (vgl. Auskunft des UNHCR an das Diakonische Werk Neuwied vom 09. Mai 2003.). (...)" Einsender: RA Landgraf, Essen

VG Aachen: Zum Abschiebungsschutz für Ashkali aus dem Kosovo
Beschluss vom 20.11.2003 - 9 L 2108/03.A - (9 S., M4546)

"(...) Bezüglich Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gilt Folgendes:
Ausgehend vom aktuellen Vorbringen der Antragsteller, zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo (...) zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo derzeit keiner Entscheidung. Denn nach dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem seinerzeitigen UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten 'Memorandum of Understanding' (dort: Nummer 4.) [ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20] werden Angehörige der Ashkali nur in Abhängigkeit vom Ergebnis eines von UNMIK durchgeführten individuellen Prüfverfahrens zurückgeführt. Hierzu gehört u. a. grundsätzlich, dass der Betreffende ('möglichst') aus einem Gebiet bzw. Ort stammt, das in der von UNMIK geführten, einschlägigen Liste bezeichnet ist (vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst Anlagen)). Mit weiterem Erlass vom 19. September 2003 - 14.1 /VI.21 - 138 - hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ergänzenden Hinweise des Bundesministerium des Innern, zurückgehend auf die Gespräche mit UNMIK am 11. und 12. September 2003 in Berlin, bekannt gegeben. Hiernach hat UNMIK erklärt, dass es die Ende März des Jahres an die deutsche Seite übermittelte Ortsliste als abschließend ansieht und angekündigte Rückführungen auch künftig allein aus dem Grund ablehnen wird, dass die betreffende Person aus einem Ort im Kosovo stammt, der nicht auf der Liste steht. Trotz materiell gegenteiliger Einschätzung der deutschen Seite empfiehlt das Bundesministerium des Innern, künftige Entscheidungen über die Auswahl rückzuführender Ashkali und Ägypter noch strikter als bisher auf der Grundlage der mit Schreiben vom 1. April 2003 übermittelten UNMIK-Liste zu treffen.
Die Kammer versteht diese Erlasslage dahin, dass für den vorstehend aufgeführten Personenkreis, wenn und soweit der Betreffende nicht aus einem auf der von UNMIK geführten Liste bezeichneten Ort stammt - wie der Antragsteller -, ausgehend von einer bestehenden Ausreisepflicht, aufgrund weiterhin angenommener Abschiebungshindernisse Duldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind.
Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erlasslage ist etwaigen, sich beispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung getragen (vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A  , sowie Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2002 - 9 L 580/02.A - und Urteil der Kammer vom 14. Januar 2002 - 9 K 1720/95.A -). (...)"

VG Aachen: Kosovo kein Teil Serbiens mehr; zum Abschiebungsschutz für Ashkali aus dem Kosovo
Urteil vom 2.10.2003 - 1 K 2124/02.A - (16 S., M4519)

"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. (...)
Die vom Kläger geltend gemachten Gefahren, die ihm aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali drohen, sind allgemeine Gefahren, die grundsätzlich für die gesamte Bevölkerungsgruppe im Kosovo bestehen. Sie rechtfertigen im Falle des Klägers auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung. Diese ist - im Gegensatz zur Rechtslage bis zum 31. März 2003 - nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die abschiebungsrelevante Lage für abgelehnte Asylbewerber dieser Volksgruppe durch Erlasse geprägt ist, deren rechtlich verbindliche Vorgaben für die Ausländerbehörden in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG gleichkommen. (...)
Der Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 - 14/44.386 - I 14 (Kosovo) [14 S., M3517] sieht nunmehr grundsätzlich auch die zwangsweise Rückführung von bis zu 1000 Angehörigen der ethnischen Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh und der Ashkali und Ägypter vor. Entsprechend dem zwischen dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo und dem Bundesinnenminister vereinbarten 'Memorandum of Understanding' vom 31. März 2003 [ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20] gilt für rückzuführende Ashkali und Ägypter - innerhalb dieser zahlenmäßigen Grenze - ein individuelles Prüfverfahren, das von UNMIK durchgeführt wird. Hierzu hat UNMIK dem Bundesinnenministerium eine dem Erlass als Anlage beigefügte Liste von Orten im Kosovo übersandt, deren gegenwärtige Sicherheitssituation eine Rückkehr von Ashkali und Ägyptern grundsätzlich zulässt. Der Erlass führt weiter aus, dass UNMIK davon ausgehe, dass sich die deutschen Behörden bei der Auswahl der Rückzuführenden daran orientierten und möglichst Personen zur Rückführung ankündigten, die aus den dort genannten Gebieten oder Orten stammten. Im Gegensatz zur vorhergehenden 'Erlasslage' sind den Ausländerbehörden daher keine konkreten und rechtsverbindlichen Vorgaben gemacht, die dem Kläger den gleichen Schutz vermitteln können wie eine allgemeine Anordnung nach § 54 AuslG oder die Gewährung von individuellem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung. Vielmehr sind die Volksgruppen der Ashkali und Ägypter danach grundsätzlich für eine zwangsweise Rückführung 'freigegeben'. Auch die eventuelle Nichterfüllung aus dem Erlass abzuleitender Voraussetzungen für einen positiven Abschluss des individuellen Prüfverfahrens kann dem Betroffenen keinen dem § 54 AuslG oder § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung vergleichbaren Schutz vermitteln. Dies gilt schon deswegen, weil den maßgeblichen Behörden bei der Umsetzung des vorgesehenen individuellen Prüfverfahrens anhand der Informationen von UNMIK über sichere Orte gewisse Entscheidungsspielräume verbleiben bzw. keine Vorgaben für das Prüfungsverfahren von UNMIK existieren (können) (vgl. auch die Formulierung im Organisatorischen Konzept zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft: 'möglichst nur Personen, die aus den in der beiliegenden Liste ersichtlichen Gebieten/Orten stammen' ).
Die dem Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo drohenden Gefahren erfüllen auch die Voraussetzungen der vom Bundesverwaltungsgericht für eine verfassungskonforme Auslegung geforderten extremen Gefahrenlage.
Insoweit ist Prüfungsmaßstab lediglich die Lage im Kosovo als Herkunftsgebiet des Klägers. Der Kläger kann nicht auf andere Gebiete in Serbien als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Zwar umfasst die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes noch das gesamte Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt Staatenunion Serbien und Montenegro). Völkerrechtlich ist die Zugehörigkeit des Kosovo zu Serbien auch noch nicht aufgehoben worden. Der Bescheid bezeichnet den Klammerzusatz 'Kosovo' ausdrücklich als lediglich unverbindlichen Hinweis für die Ausländerbehörde. Faktisch ist der Kosovo nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr als unselbständiger Teil der Republik Serbien anzusehen. Es handelt sich vielmehr um ein Gebiet, das schon hinsichtlich der ethnischen Besiedelung deutliche Unterschiede zum (übrigen) serbischen Staatsgebiet aufweist. Unabhängig von der noch ausstehenden endgültigen Klärung des völkerrechtlichen Status seit dem Abzug serbischer Sicherheitskräfte im Herbst 1999 unterliegt der Kosovo derzeit einer von Serbien getrennten Verwaltung durch die Vereinten Nationen (UNMIK/KFOR). Diese hat durch ihre Dauer mittlerweile eine gewisse Verfestigung erhalten. Durch die Aufspaltung der früheren Bundesrepublik Jugoslawien in zwei in einer Föderation verbundene Staaten - Serbien und Montenegro - hat sich die schon früher zu verzeichnende Ablösung des Kosovo von dem Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien zudem verstärkt. Eine (vollständige) Wiedereingliederung des Kosovo in die serbische Republik und deren Staatsgewalt ist auf unabsehbare Zeit politisch nicht vorstellbar (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 und vom 27. November 2002; 'Kosovo auf dem Weg zur Nation', NZZ vom 14. August 2002; 'Die Anarchie ist tot, es lebe die Verwaltung, Auch in Nord-Mitrovica übernimmt die UNMIK die Kontrolle', FAZ vom 26. November 2002; 'Kosovo-Serben ernüchtern die UNMIK', Frankfurter Rundschau vom 29. Oktober 2002; 'Kontinuität der Diskriminierung im Kosovo, die serbische Provinz seit dem Zweiten Weltkrieg', NZZ vom 14. November 2001). (...)
Die Lage der Roma und Ashkali im Kosovo ist trotz gewisser gradueller Verbesserungen der Gesamtsituation auch gegenwärtig noch dadurch gekennzeichnet, dass sie einer besonderen Gefahr der Diskriminierung ausgesetzt sind. Allgemeine inter-ethnische Spannungen und Intoleranz verbinden sich mit einer besonderen Diskriminierung gegenüber Roma, Ashkali und Ägyptern durch fast alle anderen ethnischen Gruppen im Kosovo. Die Probleme umfassen neben akuter Diskriminierung und Ausgrenzung Granatenangriffe, Steinwürfe auf Behausungen und körperliche Übergriffe. An vielen Orten sind Roma und Ashkali regelmäßig Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt, die teilweise bis hin zum Angriff auf ihr Leben reicht. Zahl und Intensität der begangenen Verbrechen sind im Verhältnis zur Größe Kosovos, seiner Bevölkerungszahl und der Zahl der internationalen und lokalen Sicherheitskräfte immer noch hoch. Die Motivation hierfür beruht teilweise auf dem Vorwurf der Kollaboration mit den Serben während deren Vorgehen gegen die Albaner in der Zeit bis zum Juni 1999. Durch die mit der Diskriminierung verbundene Bedrohung der physischen Sicherheit ist die Bewegungsfreiheit der Roma und Ashkali eingeschränkt, was sie wiederum in der Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte beeinträchtigt und ihre ohnehin schon ärmliche Situation verschlimmert. Die Diskriminierung wirkt sich auch auf dem Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote der Minderheiten der Roma, Ashkali, Ägypter, Bosniaken und Gorani liegt bei ca. 90 %, außerhalb der Städte auch darüber. Sobald Minderheiten eine wirkliche Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt werden können, drohen auch eine relative Sicherheit und Bewegungsfreiheit verloren zu gehen. Grundsätzlich sind die albanisch sprechenden und muslimischen Ashkali dieser Diskriminierung zwar in deutlich geringerem Maße als die serbisch sprechenden Roma ausgesetzt. (...) Die Lage im Einzelnen variiert jedoch je nach örtlicher Situation erheblich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo - Situation der Minderheiten/Update vom 2. April 2003 [ ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 21]; Gutachten des UNHCR zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Januar 2003 ; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002 und vom 4. Juni 2002; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Kassel vom 8. Mai 2002).
Nach Überzeugung der Kammer ist vor diesem Hintergrund eine differenzierende Entscheidung anhand der im 'Memorandum of Understanding' zwischen dem Bundesinnenminister und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo vom 31. März 2003 aufgeführten sicheren Orte zu treffen. Diese Liste beruht auf den vor Ort von UNMIK gewonnen Informationen. Wenn der jeweilige Kläger aus einem dort aufgeführten sicheren Ort stammt und somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er an einem solchen Ort an persönliche Kontakte aus der Zeit vor seiner Ausreise anknüpfen kann, die ihn vor einer Eskalation der Sicherheitslage schützen und den wirtschaftlichen Neuanfang erleichtern können, sind die strengen Voraussetzungen für eine extreme allgemeine Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht erfüllt.
Anders ist es dagegen, wenn der jeweilige Kläger nicht aus einem als sicher benannten Ort stammt. In diesem Fall fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er an einem relativ sicheren Ort wenigstens ansatzweise an seine frühere Lebenssituation anknüpfen kann. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Gesamtsituation ist es dann mehr oder weniger vom Zufall abhängig, ob es dem Kläger gelingt, seine Existenz zumindest notdürftig zu sichern. Seine besondere Gefährdung als Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali realisiert sich dann in extremer Weise gerade wegen der Verknüpfung der schlechten Sicherheitslage mit der damit einhergehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und damit der Möglichkeiten zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Existenzminimums. (...)"

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Amnestiegesetz vom 5.3.2001 - u. a. für Desertation bis zum 7.10.2000 - wird umgesetzt; keine asylrelevante Verfolgungslage durch nationalistisch motivierte Übergriffe von Privaten.
Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 - (5 S., M4555)
OVG Schl.-Holst.: Keine politische Verfolgung von ethnischen Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien in Serbien und Montenegro einschließlich Kosovo; keine extreme Gefährdungslage für ethnische Minderheiten; posttraumatische Belastungsstörung ist in Serbien und Montenegro behandelbar.
Beschluss vom 15.12.2003 - 3 LB 11/02 - (17 S., M4497)
OVG Schl.-Holst.: Keine politische Verfolgung von Roma im Kosovo oder Serbien und Montenegro; keine extreme Gefährdungslage für Roma im Kosovo oder Serbien und Montenegro.
Beschluss vom 4.12.2003 - 3 LB 51/01 - (20 S., M4498)
VG Aachen: Psychiatrische Erkrankungen sind wegen der Überlastung staatlicher Behandlungseinrichtungen nicht oder nur durch private Therapeuten gegen Bezahlung behandelbar.
Beschluss vom 22.9.2003 - 9 L 1041/03.A - (5 S., M4547)
VG Düsseldorf: Voraussetzungen für Widerruf der Flüchtlingsanerkennung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in der Regel gegeben.
Urteil vom 11.9.2003 - 11 K 8482/02.A - (24 S., M4517)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG für albanische Volkszugehörige aus Kosovo, die aufgrund einer Vergewaltigung durch serbische Soldaten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet; Rückkehr ins Kosovo oder nach Serbien würde zu Retraumatierung führen; Psychotherapie ist im Kosovo nicht durchführbar.
Urteil vom 16.7.2003 - A 7 K 11686/02 - (12 S., M4577)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Sorge um Sicherheit eines ehemaligen Armeeangehörigen, der in einem Prozess in Prokuplje zum Mord an 19 Albanern in Podujevo im März 1999 ausgesagt hatte (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Protection Needed for War Crimes Witness" (#18175)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Zwölf Angehörige des Kosovo Protection Corps von der UNMIK wegen der möglichen Verwicklung in ein versuchtes Bombenattentat vom Dienst suspendiert; alle sind ehemalige Kämpfer der UCK (engl.).
Bericht vom 11.12.2003: "Kosovo Officers Under Investigation" (#18164)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Das Medikament Doxepin ist nur äußerst schwierig zu erhalten; eine privat praktizierende Psychiaterin in Prishtina ist der dortigen Universitätsklinik nur aus Zeitungsanzeigen bekannt; eine Sitzung bei ihr kostet 55€, diesen Preis kann nur eine verschwindende Minderheit bezahlen (Anfrage von RA Hofmann bezog sich auf gegenteilige Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Prishtina).
Stellungnahme vom 30.11.2003 an RA Rainer M. Hofmann, Aachen (1 S., #18836, M4542)
UNHCR: Kosovo: Schwer wiegende psychische Krankheiten im Kosovo nicht ausreichend behandelbar; erforderliche Betreuung im übrigen Serbien und Montenegro nicht gewährleistet, da Zugang zum Gesundheitswesen für Personen aus dem Kosovo als "extrem schwierig" anzusehen ist (teilweise identisch mit M4111, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 23).
Stellungnahme vom 29.9.2003 an VG Koblenz - 1 K 523/03.KO - (3 S., #18834, M4422)
UNHCR-OSZE: Kosovo: Bericht zur Lage der ethnischen Minderheiten, insbesondere zu Bewegungsfreiheit, Eigentumsrechten und Zugang zum Justizsystem, Diskriminierung; Notwendigkeit internationalen Schutzes für Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin gegeben.
Bericht vom März 2003: "Zehnte Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (Mai 2002 bis Dezember 2002)" ; beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen im Auftrag des VG Saarland (30 S., #11333, M4439)
UNHCR: Zur Lage der ethnischen Minderheiten nach Region und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Rückkehr.
Bericht vom Januar 2003: "Aktualisierung zur Situation der Roma, Ashkali, Ägypter, Bosniaken und Gorani im Kosovo" ; beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen im Auftrag des VG Saarland (22 S., #10425, M4438)

VG Koblenz: Zur Gesundheitsversorgung für ethnische Minderheiten
Urteil vom 19.9.2003 - 1 K 1487/03.KO - (13 S., M4353)

"(...) Nach den ärztlichen Attesten (...) hegt das Gericht zunächst keinen Zweifel daran, dass die Klägerin an einer Mitralklappeninsuffizienz, Mitralklappenprolaps und Herzrhythmusstörungen leidet.
Aufgrund dieser Erkrankung droht ihr im Falle einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro alsbald eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. (...)
So ist zunächst zu sehen, dass die 13-jährige Klägerin ihr Heimatland bereits vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres verlassen hat und seither nicht mehr in Serbien und Montenegro gewesen ist. Dagegen ist sie in der Bundesrepublik voll integriert und sozialisiert. (...) Hinzu kommt, dass die Klägerin in Serbien und Montenegro über keinerlei Verwandtschaft mehr verfügt und ihre Familie auch kein nennenswertes Einkommen hat, das ihr und ihren Eltern in Serbien und Montenegro die Integration erleichtern könnte. Des Weiteren fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Klägerin lediglich albanisch spricht, eine Abschiebung jedoch nur in die serbisch-sprachigen Gebiete ihres Heimatlandes denkbar wäre, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad vom 05.07.2003 an VG Koblenz) eine wirksame medizinischen Notfallhilfe nur in größeren Städten gewährleistet ist und spezialisierte kardiologische Kliniken überdies nur in Belgrad und Novi Sad existieren.
Eine Rückkehr würde folglich bedeuten, dass die Klägerin ihr gesamtes persönliches Umfeld aufgeben und völlig mittellos in ein für sie fremdes Land mit unbekannter Sprache zurückkehren müsste, in dem sie nur mit dem Lebensnotwendigsten versorgt wäre und noch nicht einmal auf familiäre Unterstützung zählen könnte.
In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass die serbisch-montenegrinische Regierung hinsichtlich der Unterbringung von Rückkehrern auf die im allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen setzt und daher in Serbien und Montenegro keine staatlichen Auffang- bzw. Aufnahmeorganisation für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige existieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 28.07.2003, S. 25). Folglich wären die Klägerin und ihre Familie auf eine Unterbringung in einem der Aufnahmelager angewiesen, die Rückkehrern aus Deutschland jedoch in der Regel nicht offen stehen (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 27).
Angesichts der genannten Stressfaktoren erachtet das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass der (...) Klägerin bei mangelnder medikamentöser Versorgung alsbald nach ihrer Rückkehr eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. (...)
Die Erkrankung der Klägerin kann in Serbien und Montenegro auch nicht hinreichend behandelt werden.
Zwar existieren nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrand vom 05.07.2003 an das VG Koblenz) in Belgrad und Novi Sad grundsätzlich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für Herzerkrankungen. Ebenso ist das Medikament Beloc Zoc mite grundsätzlich erhältlich. Es muss jedoch auch sichergestellt sein, dass die Klägerin im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer Herkunft, Volkszugehörigkeit und Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügt und keine gültigen jugoslawischen Ausweisdokumente besitzt, die erforderliche Behandlung im Falle einer akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes rechtlich wie tatsächlich umgehend in Anspruch nehmen und ihre medikamentöse Therapie nahtlos fortsetzen kann. (...) Zwar hat die Klägerin das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten und fällt somit grundsätzlich unter die für Kinder geltende Kostenfreistellung. Diese Kostenfreistellung gilt indessen nur für Krankenversicherte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 28.07.2003, S. 27). Alle übrigen Patienten haben dagegen, wenn sie - wie die Klägerin bzw. ihre Eltern - keinen gültigen Personalausweis besitzen, die für Ausländer geltenden Tarife zu zahlen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien und Montenegro von real z. Zt. 50 S. 26), unter der insbesondere die Angehörigen von Minderheiten leiden, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin oder gar die Klägerin selbst als Angehörige der Ashkali unmittelbar nach ihrer Rückkehr hinreichend bezahlte Arbeit finden und dadurch eine nahtlose Fortsetzung der notwendigen medizinischen Behandlung finanzieren könnten. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe, allerdings reicht die von staatlicher Seite gezahlte Unterstützung bereits zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 26).
Der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung mit weitgehend kostenfreier Behandlung in staatlichen Anstalten steht der Familie der Klägerin zwar - wie allen Staatsangehörigen - theoretisch offen, ist jedoch mit umfangreichen bürokratischen Hürden verbunden. Voraussetzung für eine Aufnahme in die serbische Krankenversicherung ist nämlich zunächst ein polizeilich gemeldeter, fester Wohnsitz in Serbien und Montenegro, der wiederum voraussetzt, dass der Betroffene über ein jugoslawisches Ausweisdokument verfügt. Die von der UNMIK ausgestellten Ausweise werden insofern nicht anerkannt. Sodann muss für die Behandlung in staatlichen medizinischen Anstalten ein Krankenschein beantragt werden und schließlich ist für bestimmte Untersuchungen zudem eine fachärztliche und von der Dienststelle der staatlichen Krankenversicherung beglaubigte Überweisung notwendig (Bundesamt für die Anerkennung ausländischen Flüchtlinge, Serbien und Montenegro, Online Loseblattwerk - 9. Gesundheitswesen -, Stand: März 2003, S. 5 ff.). Für spezialisierte Untersuchungen bestehen lange Wartelisten (Bundesamt, a. a. O., S. 9). Vor dem Hintergrund der besonderen Infektionsanfälligkeit der Klägerin fällt weiterhin erschwerend ins Gewicht, dass gerade in staatlichen Krankenanstalten die hygienischen Bedingungen noch immer nicht westlichen Standards entsprechen (Bundesamt, a. a. O., S. 5).
In Anbetracht dieser Umstände erscheinte es für das Gericht im vorliegenden Fall praktisch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Zweifelsfall umgehend ausreichende medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und vor allem ihre medikamentöse Therapie nahtlos fortsetzen kann. (...)
Folglich hat die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Serbien und Montenegro (...)."
Einsender: RA Rahnama, Offenbach

VG Braunschweig: Zu Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus dem Kosovo
Beschluss vom 18.9.2003 - 3 B 393/03 - (3 S., M4244)

"(...) Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragstellern vorläufig (wiederum) Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren, ist nicht begründet. (...)
Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG analog dem BSHG liegen nicht (mehr) vor. (...)
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die Antragsteller zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG gehören und dass sie die Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 Monaten erfüllen.
Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 29.10.2002 (3 B 73/02) war der Antragsgegner verpflichtet worden, den Antragstellern ab dem 01.10.2002 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren. Zur Begründung ist darauf abgestellt worden, dass seinerzeit eine Rückführung der Antragsteller, die der ethnischen Minderheit der 'Ägypter' im Kosovo angehören, nicht möglich war, da die UNMIK-Verwaltung im Kosovo einer Rückführung dieser ethnischen Minderheiten nicht zustimmte. Damit waren sowohl aufenthaltsbeendende Maßnahmen als auch die freiwillige Rückkehr aus den humanitären Gründen des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht möglich, weshalb Leistungen analog BSHG zu gewähren waren.
Diese Situation hat sich nach dem vom Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo geschlossenen Memorandum Of Understanding vom 31.03.2003 [ ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20] geändert. (...)
In Anbetracht des oben zitierten Memorandums of Understanding geht das Gericht davon aus, dass die ethnische Minderheit der Ägypter, zu der die Antragsteller gehören, soweit sie aus einer in der Anlage zum Memorandum genannten Region stammen (hier aus Pec), zunächst grundsätzlich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mehr gefährdet sind und deshalb keinen internationalen Schutz durch einen allgemeinen Abschiebestopp benötigen. Dementsprechend können mangels entgegenstehender humanitärer Gründe aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich vollzogen werden und auch eine freiwillige Ausreise grundsätzlich erfolgen. Die grundsätzliche Ausreise ist lediglich dann tatsächlich nicht möglich, wenn die UNMIK für den einzelnen Ausländer nach Durchführung eines individuellen Prüfverfahrens Zweifel an einer gefahrlosen Rückkehr in seine Heimatregion hat. In Anbetracht dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses und der Tatsache, dass die Antragsteller dafür darlegungs- und beweispflichtig sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, kommt die Weitergewährung von Leistungen analog BSHG lediglich dann in Betracht, wenn diese konkret für ihre Person Gefahren bei einer Rückkehr nachweisen. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt, so dass die Einstellung der Leistungen analog BSHG und die Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3-7 AsylbLG ab 01.08.2003 nicht zu beanstanden sind. (...)"

VG Göttingen: Traumatisierte Albaner keine Gruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG
Urteil vom 5.9.2003 - 3 A 3238/01 - (7 S., M4228)

"(...) Die Klägerin kann aber angesichts ihres Krankheitsbildes die Feststellung beanspruchen, dass bei ihr ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich Serbiens und Montenegros einschließlich des Kosovo vorliegt.
(...) Ungeachtet der Behandlungsmöglichkeiten in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo ist der Klägerin trotzdem eine Rückkehr nicht zuzumuten, weil dadurch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung mit erheblicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verursacht werden würde. (...)
Dieser erheblichen weiteren Gefahr für den ohnehin schlechten psychischen Gesundheitszustand der Klägerin kann nicht dadurch wirksam begegnet werden, dass sie sich unverzüglich nach der Rückkehr in den Heimatstaat in psychologische Behandlung begibt, in deren Rahmen eine Retraumatisierung gleich mit behandelt werden könnte. Eine Behandlung von seelischen Wunden ist nämlich nur dann sinnvoll und Erfolg versprechend, wenn sie nicht durch die tägliche Konfrontation mit der Umgebung und den dort verorteten leidvollen Erinnerungen wieder neu aufgerissen werden. (...)
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses kann (...) schließlich auch nicht daran scheitern, dass die Anzahl traumatisierter Albaner aus dem Kosovo so groß wäre, dass eine Entscheidung nach § 54 AuslG erforderlich und individueller Abschiebungsschutz deshalb nur nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - bei extremer Gefahrenlage (...) jedoch nicht vorliegt - zu gewähren wäre. Unabhängig davon, ob eine 'in Deutschland lebende kosovo-albanische Bevölkerungsgruppe bürgerkriegsbedingt Traumatisierter' schon deshalb nicht besteht, weil es sich trotz der Vielzahl der Traumatisierten um eine Schädigung durch jeweils 'individuelle Kriegeserlebnisse' handelt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 19.11.1999 - 19 B 1599/98 -; OVG Saarl., Beschl. v. 20.09.1999 - 9 Q 286/98 -), wäre eine solche Gruppe gleichartig Geschädigter nicht groß genug, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG - wegen der weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324-331) - bedürfte. Zwar dürfte ein Großteil der nach Deutschland geflohenen ethnischen Albaner aus dem Kosovo mit niederdrückenden Kriegserinnerungen und -erlebnissen belastet sein; in der weitaus überwiegenden Mehrzahl hat der betroffene Personenkreis je nach psychischer Konstitution und individuellem Erleben diese Erfahrungen jedoch offenbar psychisch verarbeiten können, ohne eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit davongetragen zu haben, so dass die chronischen Traumatisierungen - wie bei der Klägerin festgestellt - 'zwar nicht singulär, aber relativ selten' (vgl. Treiber, [Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, www.bafl.de/template/publikationen/asylpraxis_pdf]) geblieben sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Weitere Dokumente 12/2003

Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Eine Gefährdung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und mangelnder Behandlungsmöglichkeit ist für albanische Volkszugehörige im Kosovo eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG.
Beschluss vom 26.9.2003 - 5 A 349/03 - (5 S., M4300)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: UNMIK gibt Zurückhaltung bei der Strafverfolgung von Albanern auf, die des Mordes an Serben während des Konflikts im Jahr 1999 verdächtigt werden (engl.).
Bericht vom 13.11.2003: "Kosovo: Crimes Against Serbs Investigated" (#17611)
Amnesty international: Fälle von Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam; polizeiliche Übergriffe gegen Roma; Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung trotz Verordnung über den Zivildienst; Kosovo: Straflosigkeit für die Täter ethnisch motivierter Übergriffe; Misshandlungen durch KFOR-Truppen, Frauen- und Mädchenhandel.
Länderkurzbericht vom 15.10.2003 (#17738)

Sonstige Materialien:
UNMIK/deutsche Delegation: Abgestimmte Niederschrift über Gespräche zur Rückführung ins Kosovo mit ergänzenden Hinweisen des IM NRW: Geltung des Memorandum of Understanding bis zum 30.4.2004; UNMIK prüft auch gesundheitliche Bedenken gegen Abschiebung; die Familieneinheit ist grundsätzlich zu gewährleisten, Ausnahmen nach Rechtsgüterabwägung möglich; Abschiebungen von Serben aus Nord-Mitrovica grundsätzlich möglich; UNMIK überprüft Angaben von Personen, die vorgeben aus Nord-Mitrovica zu kommen; Deutschland kann bis zu 120 Rückführungen monatlich ankündigen.
Protokoll vom 11.9.-12.9.2003 (9 S., M4354)
IM NRW: Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den Erlassen vom 13.12.2000 (traumatisierte Bosnier), vom 8.3.2001 und 21.6.2001 (Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina und BR Jugoslawien) und vom 29.12.1999 (Altfallregelung) nicht entgegen.
Stellungnahme vom 28.3.2003 - 14/44.361 - B2/Jel - (2 S., M4355)

Dr. Schlüter-Müller: Im Kosovo schwache psychiatrische Grundversorgung, aber keine Therapien
Dr. med. Susanne Schlüter-Müller, Stellungnahme vom 29.7.2003 an VG Frankfurt a. M. (7 S., #16992, M4156)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Autorin ist Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und arbeitet seit März 2001 als Ausbilderin und Supervisorin mit der Universitätsklinik Prishtina zusammen.

Aus dem Dokument:
“(...) Die psychiatrische Versorgung im Kosovo besteht aus ca. 24 Neuro-Psychiatern, es gibt 1 Kinder- und Jugendpsychiaterin am Ende der fachärztlichen Ausbildung (und das bei ca. 800 000 Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren!). Das ungefähre Verhältnis Psychiater zu Bevölkerung entspricht ungefähr 1 Psychiater zu 90 000 Einwohnern. Es gibt nur eine sehr schwache Grundversorgung, es stehen 7 neuro-psychiatrische Dienste (ambulant) zur Verfügung mit meist einem Psychiater und wenigen Schwestern, es gibt in 4 Städten neuropsychiatrische Stationen an allgemeinen Krankenhäusern in den Städten Mitrovica (aber auf der serbischen Seite, daher für Kosovo-Albaner nicht zugänglich), Peja, Gjakova und Prizren. In Prishtina stehen in der Universitätsklinik für Neuro-Psychiatrie ca. 75 Betten zur Verfügung.
Die Behandlung ist biologisch orientiert mit Psychopharmaka und Einweisung ins Krankenhaus. Es gibt keine psychotherapeutische Weiterbildung. Im ganzen Kosovo gibt es 3 Psychologen, 2 davon arbeiten mit Posttraumatischen Belastungsstörungen. Der Großteil der Neuro- Psychiater arbeitet ebenfalls mit diesem Störungsbild, ohne dafür jedoch eine Ausbildung zu haben. Dies ist auch der Grund warum überwiegend medikamentös bei diesem Störungsbild behandelt wird, Psychotherapie wird mangels Kenntnissen nicht angeboten, in Einzelfällen führt der Psychiater Gespräche mit den Patienten. Die Zustände in der Psychiatrie in Prishtina sind unbeschreiblich schrecklich. Die Patienten sind in Mehrbettzimmern untergebracht, sie liegen den ganzen Tag in völlig verdreckten Betten, die Zimmer sind trostlos und dunkel, es gibt weder Farbe noch Bilder an den Wänden. Da es keine Aufenthaltsräume gibt, können die Patienten außer in den Betten zu liegen noch auf den genauso trostlosen Fluren auf und ab gehen. Neurologische Patienten mit Schlaganfall und akut Psychotische mit Wahnsystem sind zusammen untergebracht, ebenso forensische Patienten, vor deren Zimmern Tag und Nacht UN-Polizisten stehen; um diese – oft Mörder – zu bewachen. Für andere Patienten, z. B. welche, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, und die u. U. durch Uniformierte traumatisiert wurden, kann dies hoch ängstigend wirken. Da in der Klinik hauptsächlich alte und bei uns kaum noch gebräuchliche neuroleptische Medikamente eingesetzt werden (Haldol), die mit enormen Nebenwirkungen einher gehen, sind die Patienten völlig “eingemauert” und kaum bewegungsfähig. Es gibt keinerlei Ansprache durch Therapeuten oder Pflegepersonal. Dieses verteilt nur die Medikamente und das Essen. Es ist absolut nicht üblich sich um die Patienten zu kümmern, sie zu beschäftigen oder mit ihnen zu reden. Das Bedürfnis zu reden ist jedoch so groß, daß selbst fremde Besucher auf den Fluren angesprochen werden und um Gespräche gebeten werden (“Doktor, reden Sie mit uns, helfen Sie uns”). Bei meinem letzten Aufenthalt in Prishtina wurde gerade eine junge Frau eingeliefert, die in suizidaler Absicht Unkraut-Vertilgungsmittel getrunken hatte. Im Gespräch mit der diensthabenden Psychiaterin war sie orientiert und klar und bedauerte den Schritt, eigentlich wolle sie leben, aber sie habe so viele Probleme und keiner könne ihr helfen. Die Patientin starb noch in der selben Nacht, da keine Intensiv-Station zur Entgiftung zur Verfügung steht. Oft sind es sexuelle Traumatisierungen, über die die Frauen nicht sprechen dürfen, da sie sonst von der Familie verstossen würden. Eine Patientin erzählte mir, dass ihr Mann, der weiß, daß sie von Serben vergewaltigt worden war, zu ihr gesagt habe “sprich nicht darüber, was passiert ist, weil ich Dich sonst verstoßen muß”.
Die psychologische Fakultät der Universität Prishtina ist seit 2 Jahren wieder in Betrieb. Es lehren 2 Professoren, ein Kosovo-Albaner und ein “Internationaler”, Prof. Moshe Landsman aus Israel, der 1 Woche pro Monat unterrichtet. Seine aktuellen Einschätzungen sind folgende:
Die ersten Psychologen werden ihr Grundstudium in exakt 3 Jahren beendet haben. Es werden 30 Absolventen erwartet, die das Examen in 3 Jahren bestehen. Ungefähr 10 von ihnen werden sich dann eventuell auf Trauma- Therapie spezialisieren. Es muß erwähnt werden, daß diese Psychologen dann (in 3 Jahren) lediglich das Psychologie-Studium abgeschlossen haben und keinerlei psychotherapeutische Ausbildung haben und auch keinerlei klinische Erfahrung in der Arbeit mit schwer gestörten Patienten. Prof. Landsman geht davon aus, daß es wenigstens 10 Jahre dauern wird, bis qualifizierte und spezialisierte Psychologen als Therapeuten im Kosovo arbeiten werden.
(...) An Medikamenten sind z. Zt. folgende zu erhalten: Als Neuroleptika: Largactil (ist in Deutschland nicht mehr im Einsatz), Fluonxol und Haldol Depot. Diese Medikamente sind mit sehr starken Nebenwirkungen behaftet und sollten von daher unter keine Umständen bei der Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung eingesetzt werden. Valium kommt häufig zum Einsatz (trotz seines sehr hohen Suchtpotentials!) und wird laut Auskunft der Psychiater der Uniklinik Pristhina sehr häufig bei so genannten dissoziativen Zuständen eingesetzt. Meist werden diese Trance- und Anfallsäquivalente nicht als Teil einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkannt, da die Ärzte nicht gut genug ausgebildet sind, was das Erkennen einer solchen angeht.
Als Neuroleptikum, das gegen Erregungszustände eingesetzt werden kann, steht Risperidon 2 mg zur Verfügung, es muß selbst bezahlt werden und kostet 40 Euro (50 Tabl.). Es kann auch hoch dosiert bei Psychosen eingesetzt werden. Da es weit weniger Nebenwirkung hat als Haldol wäre dies auch sinnvoll, allerdings sind die Kosten kaum zu bezahlen (ein Lehrer verdient z.B. 70 Euro im Monat).
Als antidepressive Medikamente (s. g. Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer) sind Fluoxetine 20 mg und Paroxetin 20 mg zu bekommen, letzteres kostet ca. 40 Euro (28 Tbl.). Leponex, ein atypisches Neuroleptikum, kostet 18 Euro (30 Tbl.) Es wird bei Psychosen eingesetzt.
Von den erwähnten Medikamenten werden international die Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI) Fluoxetine und Paroxetin zur Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung verwendet. Beide wirken antidepressiv und können biochemisch den Kreislauf der immer wiederkehrenden Streßhormon-Ausschüttung bei flashbacks (sogenannte Intrusionen), Hypervigilanz (Übererregtheit) oder Albträumen durchbrechen. Alle internationalen Studien zeigen jedoch, daß die medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig erfolgreich ist. Die medikamentöse Behandlung kann helfen, die Symptomschwere zu reduzieren, und somit die Akzeptanz der langfristigen Psychotherapie zu erhöhen. Psychotherapie und anfangs kombinierte psychopharmakologische Behandlung stellen die Voraussetzungen dar die psychische Funktionstüchtigkeit eines Patienten wieder her zu stellen. Ein Patient mit einer mittleren bis schweren Posttraumatischen Belastungsstörung braucht ca. 20–40 mg Paroxetin pro Tag über mindestens 6 Monate, was im Kosovo ca. 28–56,- Euro pro Monat kosten würde.
Die Situation hat sich seit 1999 einerseits verbessert, da es mehr Ärzte gibt, die in psychiatrischer Weiterbildung sind, da Albaner nun wieder für alle Facharztausbildungen zugelassen sind. Das Interesse an Psychotherapie ist groß, es gibt jedoch keine Ausbildungangebote. Ich bin mit beteiligt eine solche Ausbildung für Kinder- und Jugendpsychiater im Kosovo zu etablieren und bin bereits bei 3 Ärzten als Supervisorin tätig. Ebenso ist Prof. Landsman Supervisor bei psychotherapeutischen Behandlungen. Andrerseits ist die Versorgungs-Situation im Kosovo seit 1999 verschlechtert, da viele Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO’s), die vorher Trauma-Arbeit gemacht haben, das Land wieder verlassen haben. Die noch verbleibenden NGO’s arbeiten eher psycho-edukativ als psychotherapeutisch.
(...) Kosovo-Albaner würden in keinem Fall eine psychiatrische Behandlung in Serbien oder Montenegro aufsuchen, da schon allein die serbo-kroatische Sprache die Sprache der 10-jährigen Unterdrückung und der Verfolger ist. Auch in Montenegro wird serbo-kroatisch gesprochen, lediglich ein kleiner Teil ist albanisch dominiert, dort gibt es jedoch keine psychiatrische Versorgung. In anderen Bereichen der Medizin ist vielleicht in nächster Zeit denkbar, daß Kosovo-Albaner sich wieder in serbische Behandlung begeben, sicherlich aber nicht im psychiatrischen Bereich, der immer als Unterdrückungsinstrument in Diktaturen genutzt wurde. (...)”
Einsender: Pro Asyl

Weitere Dokumente 11/2003

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 AuslG für Bosniaken aus dem Kosovo.
Urteil vom 4.9.2003 - 1 E 776/00(V) - (5 S., M4195)
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 AuslG für einen an Epilepsie erkrankten Jugendlichen aus dem Kosovo.
Urteil vom 27.8.2003 - 1 E 3256/02.A(2) - (5 S., M4197)
VG Neustadt a.d.W.: Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo steht im übrigen Serbien und Montenegro grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Urteil vom 27.8.2003 - 1 K 1497/03.NW - (12 S., M4134)

Länderberichte:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kosovo: Rückkehr von Roma, Aschkali und Ägyptern nach wie vor nicht zumutbar; bei Teilen der albanischen Bevölkerung herrscht eine “latente Pogromstimmung”; Stellungnahme zur Anlage 3 des “Memorandum of Understanding” (Liste der Ortschaften, in denen Aschkali leben); Versorgungslage, medizinische Versorgung.
Bericht vom Oktober 2003: “Roma, Aschkali und ‘Ägypter’ – ohne Zukunft im Kosovo. Ergebnisse einer Recherche vom 1. März bis 30. September 2003 (von Paul Polansky)” (#17022)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Amnestie, durch die die Abgabe illegaler Waffen erreicht werden sollte, zeigt kaum Wirkung; trotz monatelanger UN-Kampagne wurden nur 115 von schätzungsweise 400 000 Waffen abgegeben (engl.).
Bericht vom 16.10.2003: “Kosovo Gun Amnesty Setback” (#16898)
UNHCR: Kosovo: 73-jährige Serbin in der Stadt Gnijlane angeschossen, als sie ihr Haus besuchen wollte; ihr Besitzanspruch war kurz zuvor von einem Gericht bestätigt worden (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: “Kosovo: Shooting a stark reminder of problems facing returnees” (#16604)
OSZE: Kosovo: Analyse der juristischen und administrativen Probleme, die sich durch die albanischen und serbischen Parallelstrukturen ergeben (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: “Parallel structures in Kosovo” (#16550)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Bei einer Scheidung übernimmt der Tradition nach der Vater die Kinder; Entführungen von Kindern durch Familienangehörige des Vaters können nicht ausgeschlossen werden, ob die Mutter einen Anspruch auf das Kind gerichtlich durchsetzen könnte, ist nicht sicher zu prognostizieren.
Stellungnahme vom 16.9.2003 “Kosovo – Sorgerechtsregelung nach Trennung/Scheidung“ (4 S., #17248)
Deutsches Verbindungsbüro Prishtina: Im Kosovo ist eine chronische posttraumatische Belastungsstörung durch ausgebildetes Personal behandelbar (vgl. hierzu auch Stellungnahmen von UNHCR, ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 30 sowie von Dr. Schlüter-Müller, s.o.).
Stellungnahme vom 2.7.2003 an Landeseinwohneramt Berlin (1 S., A0018 – siehe Hinweis)

UNHCR: Kaum Zugang zu Gesundheitssystem in Serbien und Montenegro für Kosovo-Albaner
Stellungnahme vom 4.9.2003 an VG Koblenz - 7 K 3095/02.KO - (3 S., #16141, M4111)

“(...) Zur Verfügbarkeit von Medikamenten gilt im Übrigen einschränkend Folgendes: Selbst wenn ein Medikament generell im Kosovo vorhanden ist, muss dies nicht bedeuten, dass es überall und jederzeit verfügbar ist. Es kann durchaus zu Engpässen in der Versorgung kommen.
(...) Bei einer Wohnsitznahme im Kosovo ist der Zugang zu einer Behandlung in Serbien oder Montenegro – unabhängig von der Frage, ob dort eine adäquate Behandlung möglich wäre – als extrem schwierig anzusehen.
Der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem Serbiens setzt eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen. Zudem ist für die polizeiliche Anmeldung der Nachweis von Wohneigentum oder der Abschluß eines Mietvertrages in Serbien Voraussetzung. Personen mit Wohnsitz im Kosovo zahlen keine Beiträge in die serbische Krankenversicherung; für eine Behandlung in Serbien tritt diese daher auch nicht ein.
Zwischen der serbischen Regierung und der UNMIK gibt es keine Vereinbarung über die Krankenversicherung. UNHCR ist nicht bekannt, dass ethnische Albaner aus dem Kosovo sich zur medizinischen Behandlung in Serbien aufhalten. Auch für serbische Bürger ist die Situation und der Zustand im staatlichen Gesundheitssystem Serbiens nicht zufriedenstellend. Kostenfreie Diagnose und Behandlung ist in den staatlichen Krankenhäusern nicht immer verfügbar und die Erstattung von Ausgaben für medizinische Dienstleistungen ist eine langwierige Prozedur.
2. Die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und (dem übrigen) Serbien wird streng kontrolliert; es ist keineswegs sicher, dass ethnischen Albanern aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird.
Erschwerend kommt hinzu, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente erforderlich sind, da Serbien die von der UN-Verwaltung im Kosovo UNMIK ausgestellten Personaldokumente nicht anerkennt. (...)
3. Soweit Personen weiterhin im Kosovo leben, müssen sie medizinische Dienstleistungen in Serbien und Montenegro bezahlen. Falls sie keine jugoslawischen Ausweise besitzen, müssen sie die Dienstleistungen zum Tarif für Ausländer bezahlen.
4. Die von der UNMIK ausgestellten Ausweise geben in der Bundesrepublik Jugoslawien kein Recht auf Ansiedlung und Krankenversicherung. Mit einem jugoslawischen Personalausweis ist eine Ansiedlung hingegen theoretisch möglich. Voraussetzung für den Zugang zum serbischen Gesundheitssystem und seinen Leistungen ist für Personen aus dem Kosovo, dass sie in Serbien registriert sind. Dies bedeutet, dass sie als Bürger Serbiens registriert sind und über einen von den serbischen Behörden ausgestellten Ausweis als Binnenvertriebene verfügen. In der Praxis bereitet eine solche Registrierung oftmals große Schwierigkeiten, da Binnenvertriebene nicht immer über die notwendigen Personalpapiere, insbesondere einen serbischen Personalausweis verfügen.
Die Umstände, mit denen Binnenvertriebene aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro konfrontiert sind, veranlassen UNHCR dazu festzustellen, dass eine interne Umsiedlung unter diesen Bedingungen nach wie vor keine angemessene und zumutbare Alternative zu internationalem Schutz bietet. Serbien und Montenegro beherbergt bereits eine große Anzahl von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen; die Aufnahmekapazitäten sind ausgelastet. Neuankommenden aus dem Kosovo oder aus einem Drittland wird staatlicherseits keine Unterkunft gewährt. Binnenvertriebene erhalten bei der Suche nach privater Unterkunft auch keine Hilfestellung durch die Behörden. Binnenvertriebene finden in Serbien oft nur Unterkunft durch Besetzung von Gebäuden. Sie erhalten keine Unterstützung durch die staatlichen Institutionen. (...)”

Weitere Dokumente 10/2003

Rechtsprechung:
VG Saarland: Kein Widerruf der Asylanerkennung einer Ashkali aus dem Kosovo, die als Kind nach Deutschland flüchtete, sich langjährig in Deutschland aufhält und Mutter eines Kleinkindes ist, da sie weder im Kosovo noch im übrigen Serbien oder Montenegro eine menschenwürdige Existenz aufbauen könnte.
Urteil vom 7.5.2003 - 10 K 462/02.A - (20 S., M4113)

Länderberichte:
Amnesty international: Gefährdung eines UCK- Sympathisanten durch Angehörige der LDK bzw. FARK (militärischer Arm der LDK) kann nicht ausgeschlossen werden.
Stellungnahme vom 3.9.2003 an VG Karlsruhe - A 4 K 10296/01 - (2 S., #16479)
Deutsche Botschaft Belgrad: Weder im Kosovo noch im sonstigen Serbien und Montenegro ist die Ankunft eines Rettungswagens innerhalb von 30 Minuten garantiert; Einwohner des Kosovo müssen medizinische Behandlungen in Serbien und Montenegro vollständig selbst  bezahlen.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30007/03 - (8 S., A0008)
Auswärtiges Amt: Die Staatenunion “Serbien und Montenegro” ist völkerrechtlich vollständig identisch mit der Bundesrepublik Jugoslawien.
Stellungnahme vom 21.3.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30031/01 - (3 S., A0010)
Deutsches Verbindungsbüro Kosovo: Eine angemessene Versorgung von Rückkehrern mit Wohnraum ist nicht sichergestellt, da es kein “Recht” auf Wohnraum gibt; es bestehen aber Förderprogramme für den Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
Stellungnahme vom 2.4.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30430/02 - (4 S., A0012)
Auswärtiges Amt: Amnestiegesetz vom 2.3.2001 wird weiterhin beachtet; keine Fälle von Strafverfolgung auf Grund von Amnestie erfasster Delikte bekannt.
Stellungnahme vom 20.2.2003 an VG Schleswig - 16 A 28/03 - (3 S., A0004)

Sonstiges Dokument:
IM NRW: Hinweise zum Antragsverfahren zur Förderung der freiwilligen Rückkehr nach den Programmen REAG und GARP nach Serbien und Montenegro.
Schreiben vom 2.9.2003 - 15-50.10.10-249/03 - (2 S., M4079

VG München: Traumatisierte Personen im Kosovo eine Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Beschluss vom 9.1.2003 - M 17 E 02.60647 - (6 S., M3885)

“(...) Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Auskünfte des Auswärtigen Amtes ca. 25 % der im Kosovo verbliebenen oder dorthin zurückgekehrten Personen aufgrund der Bürgerkriegsereignisse traumatisiert sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10. 2002). Bereits diese große Zahl der Opfer der gewalttätigen Auseinandersetzungen rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei den traumatisierten Personen aus dem Kosovo bzw. im Kosovo um eine Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Auch die Individualität evtl. erlebter Ereignisse führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In Fällen einer Gruppenbetroffenheit kommt jedoch ausschließlich die Aussetzung einer Abschiebung nach § 54 AuslG in Betracht. (...)”

Vorsitzende des BT-Innenausschusses: Vorrang der freiwilligen Rückkehr ins Kosovo vor Abschiebung
Schreiben von Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (MdB) an den Vorsitzen der IMK, Andreas Trautvetter, vom Juli 2003 (2 S., M3982)

“(...) So nachvollziehbar auch die Erklärung der IMK  vom Mai dieses Jahres ist, dass es ein “dauerhaftes Bleiberecht” für diese Menschen nicht geben könne – nach den Erfahrungen und Eindrücken dieser Delegationsreise ist dringend zu raten, die Rückführung höchst behutsam zu betreiben und dem Prinzip “Freiwilligkeit” absoluten Vorrang zu geben. Für viele Regionen im Kosovo bestehen immer noch Sicherheitsbedenken; die Lage ist instabil. Das “Memorandum of Understanding”, das Bundesinnenminister Otto Schily mit dem UNO-Sondergesandten Michael Steiner Ende März abgeschlossen hat [ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20], weist sicherlich einen möglichen Weg. Aber jede Ausländerbehörde, die über Ausreisen zu befinden hat, sollte bei den zuständigen UNMIK-Stellen sorgfältige Erkundigungen einholen. Das geschieht nach meinen Eindrücken noch zu wenig. Rasche Rückführungen könnten die Situation im Kosovo noch weiter destabilisieren. Der gesamte Prozess erfordert Geduld, Einsicht in die komplizierten Bedingungen vor Ort und einen langen Atem. Alles andere aber könnte eine Entwicklung heraufbeschwören, die wir alle uns nicht wünschen: die Verhärtung der Konflikte – und das in einer Region, die immerhin zu Europa gehört. (...)”

UNHCR: Psychiatrische Krankheiten im Kosovo nicht ausreichend behandelbar
Stellungnahme vom 22.7.2003 an Ausländerbeauftragten der Stadt Leipzig (1 S., #15403, M4026)

“(...) Nach unseren Erkenntnissen, die sich insoweit mit Informationen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge decken, sind schwer wiegende psychische Krankheiten derzeit im Kosovo nicht ausreichend medizinisch behandelbar. Psychiatrische Dienste gibt es im Kosovo nur sehr begrenzt. Klinische Psychologen gibt es jedoch so gut wie keine und die wenigen Psychiater haben keine Ausbildung für Psychotherapie. Eine psy- chotherapeutische Behandlung ist im Kosovo nicht durchführbar. Psychische Krankheiten werden nur durch die Vergabe von Psychopharmaka unzureichend behandelt. Es gibt keine Tageskliniken zur Betreuung psychisch Erkrankter.
Insbesondere gibt es auch keine psychiatrische Betreuung für Kinder, da es an einem speziellen Zentrum und spezialisiertem Personal wie Kinderpsychiatern fehlt. (...)”
Einsender: Referat Ausländerbeauftragte Stadt Leipzig

Weitere Dokumente 9/2003

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 9.4.2003 - 4 B 46/03 - (5 S., M3713)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo).
Bericht vom 28.7.2003, 68 S. inkl. Auszüge aus Gesetzestexten (zu den Bedingungen für die Bestellung von Berichten des AA siehe den Hinweis auf S. 1)
International Crisis Group (ICG): Serbien: Rückschritte bei Demokratisierung und Etablierung der Menschenrechte und der Pressefreiheit (engl.).
Bericht vom 17.7.2003: “Serbian Reform Stalls Again” (#14399)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Kosovo: Profile der Städte und Gemeinden: Zusammensetzung der lokalen Verwaltungen, politische Parteien, Präsenz von NGO’s; Justizsystem, Sicherheitslage, Gesundheitsversorgung (engl.).
Berichte vom Februar 2003: “Municipal profiles” (#14996-15024)

Weitere Dokumente 7-8/2003

Berichtigung:
Im ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20, berichteten wir, das “Memorandum of Understanding” zwischen Bundesregierung und UNMIK regele die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo bis Ende 2003. Das ist nicht zutreffend. Das “Memorandum of Understanding” regelt die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten bis Ende März 2004. Wir bitten, unseren Fehler zu entschuldigen.

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Das Kosovo steht albanischen Volkszugehörigen als inländische Fluchtalternative offen.
Beschluss vom 3.12.2002 - 8 L 5381/97 - (25 S., M3584)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für Roma-Frau aus dem Kosovo, die wegen einer Behinderung auf intensive medizinische und persönliche Betreuung angewiesen ist.
Urteil vom 17.3.2003 - 7 K 2333/02.A - (8 S., M3519)
VG Oldenburg: § 51 Abs. 1 AuslG für vorverfolgt ausgereisten Muslimen aus dem Sandzak und örtlichen Sekretär der SDA, gegen den ein politisches Strafverfahren anhängig ist; Kosovo stellt für Angehörige nicht-albanischer Ethnien keine inländische Fluchtalternative dar; keine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten in Serbien und Montenegro.
Urteil vom 20.2.2003 - 12 A 4604/99 - (17 S., M3692)

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Veliko Gradiste/Pozarevac: Einem zehn Jahre alten Roma, der sexuell misshandelt worden war, wurde der Rechtsbeistand entzogen; Strafverfolgung gegen die mutmaßlichen Täter daraufhin eingestellt (engl.).
Bericht vom 30.6.2003: “Sexual abuse of child and impunity” (#13945)
UN Secretary-General: Kosovo: Bericht zur aktuellen Lage, insbesondere zur Arbeit der UNMIK seit April 2003 (engl.).
Bericht vom 26.6.2003: “Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo S/2003/675” (#13992)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Serbien: Die meisten öffentlichen Suppenküchen stehen vor der Schließung, weil internationale Spenden eingestellt wurden (engl.).
Bericht vom 17.6.2003: “Serbia: Cash Crisis Shuts Soup Kitchens” (#13907)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Serbien: 18 führende Journalisten kritisieren in offenem Brief Einflussnahme der Regierung auf die Medien; prominente Mitglieder des Rundfunkrates treten aus Protest gegen Nominierungen regierungsnaher Kandidaten zurück (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Serbia Media Protests” (#13578)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Obilic, Kosovo: Drei Serben in ihrem Haus ermordet; 23 serbische Familien aus dem Ort sollen daraufhin aus Angst vor albanischen Übergriffen nach Serbien geflüchtet sein (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “Murder Reignites Fears of Kosovo Serbs” (#13576)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ein großer Teil der nach der Ermordung von Zoran Djindjic verhafteten Personen soll internationalen Beobachtern zufolge im Gewahrsam misshandelt worden sein (engl.).
Bericht vom 4.6.2003: “Detainees Allege Torture” (#13575)
OSZE: Kosovo: Studie zu Eigentumsrechten, Entwicklung seit 2002, notwendige Reformen; Bewusstsein für Eigentumsrechte ist ebenso wie die Durchsetzungsfähigkeit von Behörden und Justiz noch immer unterentwickelt; weitere Probleme entstehen durch Mängel im Katasterwesen und durch die fehlende Bekanntheit der Programme des Housing and Property Directorate (HPD) (engl.).
Bericht vom Juni 2003: “Property rights in Kosovo 2002–2003” (#13873)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Kosovo: Homosexuelle als Opfer von Übergriffen; in Zeitungen wurde Homosexualität wiederholt als schädlich und unnatürlich bezeichnet (engl.).
Bericht vom 30.5.2003: “Gay Kosovars Flirt With Danger” (#13900)
OSZE: Zum Stand der Justizreform in Serbien (engl.).
Bericht vom 5.3.2003: “Report on judicial reform in Serbia” (#13999)

Sonstige Materialien:
Bund-Länder-AG Rückführung: Organisatorisches Konzept zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheitenangehörigen ins Kosovo.
Konzept vom 9.5.2003 (10 S., M3794)
IM Hessen: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 28.5.2003 - II 41- 23 d (IMK) - (4 S., M3808)
IM Rh-Pf.: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 28.5.2003 - 19440/316 JUGOSLAWIEN KOSOVO - (3 S., M3806)
IM Schl.-Holst.: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; tatsächliches Abschiebungshindernis für Serben und Roma für 2003.
Erlass vom 23.5.2003 (1 S., M3739)
IM Bremen: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Duldungen für Roma und Serben bis 15.1.2004.
Erlass vom 16.4.2003 - 03-04-01 - (2 S., M3805)
IM Nieders.: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 9.4.2003 - 45.31-12235/12-38-3 - (12 S., M3748)

VG Aachen: Schlechte Sicherheitslage für Roma und Ashkali im Kosovo; keine inländische Fluchtalternative in Serbien
Beschluss vom 29.4.2003 - 1 L 109/03.A - (7 S., M3643)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Aachen gewährt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für mehrere Roma aus dem Kosovo wegen der schlechten