Serbien

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SFH: Lage von Roma, Ashkali und »Ägyptern« bei Rückkehr in den Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 25.7.2005: »Kosovo: Zur Situation der Roma-Gemeinschaften (Roma/ Ashkali/ÄgypterInnen), Autor: Rainer Mattern« (#34630)

»(...) 2.3 Sicherheitslage heute
Seit den Unruhen vom März 2004 sind nur noch wenige gewaltsame Übergriffe gegen die Minderheiten bekanntgeworden. Drohungen, Einschüchterungen und Schikanen gibt es weiterhin, doch werden sie häufig nicht gemeldet.20 Die UNMIK geht von einer Verbesserung der Situation aus und bezieht sich darauf, dass sich seit der Tötung eines 16-jährigen Kosovo-Serben in Gracanica am 6. Juni 2004 kein interethnischer Mord mehr ereignet habe. (...)
Der Rückgang von Gewaltakten in den letzten Monaten kann im günstigen Fall Zeichen einer langsamen, wenn auch ungewiss bleibenden Verbesserung sein, ebensogut aber Resultat einer momentan abwartenden Haltung der für die früheren Ausschreitungen Verantwortlichen im Hinblick auf die Statusverhandlungen. Trotz der Verhaftung von Ministerpräsident Haradinaj ist es in Kosovo relativ ruhig geblieben. Das spricht dafür, dass es der politischen Elite gelungen ist, einen mässigenden Einfluss auszuüben, weil das in dieser Situation von Vorteil ist. Ein Umkippen der Situation ist möglich, gerade wenn die Statusverhandlungen nicht den Erwartungen extremistischer und zur Gewalt entschlossener Kreise entsprechen sollten. Kosovo ist eine Post-Konflikt-Region mit schwacher gesellschaftlicher Struktur zur Unterstützung demokratischer Entwicklung. Interethnische Spannungen bleiben virulent und weisen auf die Schwächen des kosovarischen Regierungssystems hin.
Die UCK wurde offiziell am 21. September 1999 aufgelöst. Die militärische Führungsstruktur wie auch viele ehemalige Kämpfer wurden in das Kosovo-Protection-Corps (KPC, alb. TMK) integriert. Doch üben ehemalige UCK-Kommandeure und -Strukturen im Hintergrund erheblichen Einfluss aus und kontrollieren vor allem im ländlichen Bereich West-Kosovos Teile des öffentlichen Lebens. Sie bilden weiterhin ein Reservoir für gewaltsame Konflikte. Bei den Unruhen im März 2004 fanden gleichzeitig Angriffe in Kosovo-Polje/Fushe Kosovë, in Lipjan/Lipljan und Obiliq/Obilic statt. ›Hardcore-Gruppen‹ aus West-Kosovo waren in Bussen zu verschiedenen Orten angereist, an denen es zu Gewaltakten kam. Sie gingen zielgerichtet gegen serbische, aber auch Roma-Häuser vor. Die UCK-Veteranen, die UCK-Invaliden und die Familien der Märtyrer beanspruchten ebenso eine Führerrolle bei den Unruhen wie die Vereinigung der Studenten von Prishtina (UPSUP) und kleine extreme Parteien.
Am 4. März 2005 gab eine neue ›Albanische Befreiungsarmee‹ ein Statement ab. Es folgten verschiedene Bombenattacken und Angriffe auf UN-Fahrzeuge, Polizeiposten und eine Fernsehstation.21 Am 15. März 2005 explodierte ein ferngesteuerter Sprengsatz, als der Konvoi des Präsidenten Rugova vorbeifuhr. Im Zentrum Prishtinas und in Vitina ereigneten sich auch im Juli 2005 mehrere Sprengstoffanschläge, die sich gegen ein serbisches Haus, gegen Räume der Serbisch Demokratischen Partei und gegen Gebäude der internationalen Organisationen richteten. (...)

2.3.4 Monitoring und Rückführung
Das UNMIK Office of Returns & Communities will die geplante Rückkehr von Ashkali und ÄgypterInnen im Voraus überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Rückkehr dieser Personen an bestimmte Orte möglich und sicher ist.25 Zwar ist das UNMIK Office of Returns & Communities gehalten, auf einer individuellen Basis die Entscheide zu treffen, wer zurückkehren kann. Die bisherigen Erfahrungen sprechen nicht dafür, dass der UNMIK eine sorgfältige und auf das Individuum bezogene Prüfung überhaupt möglich ist. Sie ist weder personell noch fachlich ausgerüstet, individuelle Gefährdungen festzustellen. Nötig wären Risiko-Assessments, eine aufwendige Methode, um potentielle Bedrohungen durch die Nachbarschaft und das künftige Umfeld der RückkehrerInnen erfassen zu können. Weder für Assessments vor einer Rückkehr noch für Überprüfungen in der Zeit nach der Rückführung gibt es Budgets bei der Organisation.26 Auch das UNHCR sah bisher keine Möglichkeit, die Situation der rückgeführten Ashkali abzuklären.27 Zwar wünscht sich der UNMIK-Chef, dass Kapazitäten der kosovarischen Behörden aufgebaut werden, um solche Personen auf Gemeindeebene aufzunehmen.28 Dabei handelt es sich jedoch nur um Planspiele, solange die Finanzierungsfragen nicht gelöst werden.
Die Vertreter der Roma-Gemeinschaften weisen darauf hin, dass es seit einem ersten ›Memorandum of Understanding‹ mit Deutschland im Jahr 2003 der UNMIK nicht gelungen ist, die kosovarische Regierung zu verpflichten, ihre Veranwortung gegenüber den RückkehrerInnen wahrzunehmen, sodass diese den eigenen Minderheiten-Gemeinschaften zur Last fielen.29 Dies scheint auch nach den jüngst erfolgten Rückführungen von Ashkali das Muster zu bleiben. Die Organisation Refugees International führte Gespräche mit aus Deutschland zurückgeführten Ashkali, die vor der Ausreise kaum informiert worden waren, was mit ihnen geschehen wird, ob etwa ihr Haus zerstört oder besetzt ist.30 So scheinen auch nach den Rückführungen von Ashkali aus Deutschland nach Ferizaj die Zuständigkeiten nur so weit klar zu sein, dass es keine gibt. Nicht einmal der Transport vom Flughafen Prishtina zum Bestimmungsort ist organisiert.31 Nach der Ankunft führt die Kosovo-Polizei ein Gespräch mit den zurückgeführten Personen, offenbar aber nur, um festzustellen, dass diese angekommen sind. Weder sehen sich die internationalen Organisationen noch die Kosovo-Regierung, noch lokale Stellen imstande, den Zurückgeführten bei Unterbringung, sozialer Unterstützung, medizinischer oder psychologischer Hilfe oder beim Wiederaufbau der zerstörten Häuser beizustehen.32 Von den im Mai aus Deutschland zurückgeführten Ashkali-Familien sind drei oder vier Familien in Zelten oder Lagern untergebracht worden, weil ihre Häuser zerstört sind. Eine weitere aus Deutschland zurückgeführte Ashkali-Familie wurde an einen Cousin verwiesen, dem Transport und Unterbringung aufgetragen wurden. Albanische Nachbarn hatten die Strasse zum Haus des Rückkehrers blockiert, und er musste mit den Besetzern seines Hauses verhandeln, dieses innerhalb eines Monats zu verlassen. Er hatte Glück, dass Verwandte ihn unterstützten und dass die Besetzer bereit waren, das Haus zu räumen.33 Weitere Interviews mit aus Deutschland zurückgeführten Ashkali- Familien zeigten, dass ein Teil von ihnen nach wenigen Tagen bereits einen Schlepper bezahlte, der sie wieder nach Deutschland bringen sollte.34 Kosovo hat nicht die Kapazität, grössere Zahlen von Ashkali oder ÄgypterInnen aufzunehmen, schon weil es an Unterbringungsmöglichkeiten fehlt. Realistischerweise ist meist nur Unterbringung in den ohnehin überfüllten Wohnungen der Verwandten möglich. (...)

2.4.5 Was hat sich an der Situation der Roma-Gemeinschaften wirklich gebessert?
Die internationalen Organisationen haben sich lange Zeit gegen jede nicht freiwillige Rückkehr von Roma/Ashkali/""ÄgypterInnen gewehrt. Als Kriterium für eine nachhaltige Rückkehr wurde die ›freie und informierte Wahl‹ definiert. Die ins Feld geführten Gesichtspunkte waren:

Keiner dieser Aspekte hat an Gültigkeit verloren, was dafür spricht, dass veränderte Positionen zur Lage von Ashkali und ÄgypterInnen weniger auf eine grundsätzlich verbesserte Situation dieser Gemeinschaften und eine tatsächliche Aufnahmefähigkeit Kosovos für solche RückkehrerInnen zurückzuführen sind, sondern eher auf die fehlende Bereitschaft einiger europäischer Staaten, diese Personen noch zu schützen. (...)

20 UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005. [#31451]
21 International Crisis Group, Kosovo after Haradinaj, 26.5.2005, S. 5. [#32372]
25 Schreiben des Sondergesandten des Generalsekretärs der UN Jessen-Pettersen an die Ombudsperson für Kosovo, Marek Antoni Nowicki vom 15.6.2005.
26 Ombudsperson Nowicki gegenüber dem Europarat am 6.6.2005 (One World South East Europe).
27 E-Mail von UNHCR Prishtina an die SFH vom 7.7.2005.
28 Schreiben des Sondergesandten des Generalsekretärs der UN Jessen-Pettersen an die Ombudsperson für Kosovo, Marek Antoni Nowicki vom 15.6.2005.
29 Äusserungen von Bashkim Ibishi, Mitglied des Roma- und Ashkali-Forums gegenüber dem UN-Sondergesandten Walter Kälin, 25.6.2005. http://www.harolddoan.com/modules.php?name=News&file=article&""sid=3977.
30 Refugee International, Kosovo: Roma returns stalled by security concerns, politics and discrimination, 28.6.2005.
31 Paul Polansky, E-Mail an die SFH vom 6.7.2005.
32 Ombudsperson für Kosovo, Marek Antoni Nowicki, Schreiben an UNMIK und die kosovarische Regierung, Juni 2005: http://""www.ombudspersonkosovo.org/.
33 Refugees International, Kosovo: Roma Return stalled by Security Concerns, Politics and Discrimination, 28.6.2005. [#33548]
34 Paul Polansky, E-Mail an die SFH vom 7.6.2005.

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für Bosniaken aus dem Kosovo oder für Rückkehrer allgemein; jedenfalls inländische Fluchtalternative im übrigen Serbien und Montenegro eröffnet.
Beschluss vom 29.11.2004 - 7 UE 3377/03.A - (28 S., M6838)
VG Köln: § 60 Abs. 7 AufenthG für Kinder aus dem Kosovo mit während der Wachstumsphase ständig behandlungsbedürftigen Verbrennungen.
Urteil vom 1.6.2005 - 21 K 10090/03.A - (10 S., M6854)
VG Braunschweig: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Atemwegserkrankung, da notwendige Medikamente nicht finanziert werden können (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)

Länderbericht:
UNMIK und Gesundheitsministerium des Kosovo: Kosovo: Gesundheitssystem verfügt nicht über ausreichende Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit schwerwiegenden und chronischen psychischen Krankheiten (engl.).
Bericht vom März 2005: »Mental Health Service Capacities in Kosovo« (2 S., #35985, M6966)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Voraussetzungen für die Ausstellung serbischer Pässe an in Deutschland geborene Kinder.
Schreiben vom 29.12.2004 - 15-39.04.01-2- I 14 - (3 S., M6956)

OVG Saarland: Keine nichtstaatliche Verfolgung von Ashkali im Kosovo
Beschluss vom 11.5.2005 - 1 Q 16/05 - (8 S., M6587)

»(...) Das Verwaltungsgericht hat eine Gefahr politischer Verfolgung (auch) im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zur - im Ergebnis zu verneinenden - Rückkehrgefährdung von Ashkali aus dem Kosovo mit Blick auf § 51 Abs. 1 AuslG und insbesondere den bisher bereits nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen umfassenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)
Auch im Kosovo kann - wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland - ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage ... sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.10 Wollte man demgegenüber das Vorbringen der Kläger, es müsse darauf ankommen, ob der Schutz im konkreten Fall effektiv sei, dahingehend verstehen, dass es sicher auszuschließen sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende, hier also die Kläger als Minderheitenangehörige aus dem Kosovo, im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs, hier durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Sinne eines nichtstaatlichen Akteurs, würden, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur im Kosovo, vorbei. Dem Staat würde letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung11 anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten, unter anderem Ashkali, anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen.12 Dass sich hierdurch des ungeachtet auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen nicht in der Lage wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden Ägypter aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.
Dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in jüngerer Vergangenheit in diesbezüglich entscheidungserheblicher, weiteren Klärungsbedarf auslösender Weise verschlechtert hätte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieser Sachvortrag bietet jedenfalls keine neuen durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen generell nicht in der Lage oder sogar nicht Willens wären, menschenrechtswidrigen Übergriffen wirksam entgegenzutreten. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die beiden in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen baden-württembergischer Gerichte, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass diese teilweise in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen sind. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der VGH Baden-Württemberg13 beziehen sich als Entscheidungsgrundlagen ausschließlich auf unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 im Kosovo anknüpfende Berichte insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.3.2004 und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), die neben einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen zu den Vorfällen, insbesondere zu denjenigen in Vushtrri/Vuciterne, und den Reaktionen darauf in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, sei es zu § 51 Abs. 1 AuslG oder im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ausführliche und umfängliche Berücksichtigung gefunden haben (vgl. dazu grundlegend die Urteile [des OVG Saarlands] vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, a. a. O.) Es besteht kein Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen, die in ihrer Aktualität heute ohnehin zumindest zu hinterfragen sind, zumal die fraglichen Vorgänge inzwischen über ein Jahr zurückliegen. (...)«

10 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 - [5 S., M4555], ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 - 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 - 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 - 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 - 1 Q 72/03 -, beide SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 72, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann
11 vgl. die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.9.2004, Seiten 12 ff.
12 vgl. dazu ausführlich beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 - [20 S., M5831], SKZ 2005, 100 Leitsatz Nr. 59, dort jeweils im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG, Beschluss vom 21.9.2004 - 1 Q 66/04 -, a. a. O., Leitsatz Nr. 58
13 vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.1.2005 - A 10 K 13481/04 - [12 S., M6163] und VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28, zu dem in dieser obergerichtlichen Entscheidung allein thematisierten § 2 AsylbLG mit Blick auf die Regelung der ausländerbehördlichen Entscheidungen für Personen aus den in der Anlage 1 dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 - B 5 5518/1-04-11 Kosovo - beigefügten Liste von Locations with Ashkali and Egyptian Minority Communities or Ongoing Returns Projects, die nach den Erkenntnissen sozialhilferechtlicher Verfahren vom Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Saarland) derart strikt umgesetzt wird, dass für nicht aus den in der UNMIK-Liste aufgenommenen sicheren Orten stammende Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG festgestellt wird, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2004 - 3 W 12/04 -, n. v., und insbesondere vom 28.7.2004 - 3 W 11/04 -, n. v.

Einsender: RA Dahm, Saarbrücken


SG Hildesheim: Keine Anwendung von § 1 a AsylbLG bei Kosovo-Flüchtlingen
Beschluss vom 25.5.2005 - S 44 AY 19/05 ER - (10 S., M6627)

»(...) Der Antragstellerin ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, da die derzeit bewilligten Leistungen nach § 1 a AsylbewLG deutlich geringer sind als die Leistungen nach § 2 AsylbewLG i. V. m. dem SGB XII. Insoweit schließt sich das Gericht der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, welches bereits bei der Gewährung von Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbewLG anstelle von Leistungen nach § 2 AsylbewLG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht hat (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2001, 4 ME 3889/00, zitiert nach JURIS [= ASYLMAGAZIN 4/2001, S. 46]). (...)
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller dürften bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbewLG i. V. m. dem SGB XII besitzen, dem - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen dürfte. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller in die Bundesrepublik eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Sozialhilfe zu erlangen. Das Gericht lässt die Frage, ob eine Leistungskürzung in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII oder nach § 1 a AsylbewLG in Frage kommt, offen, da in beiden Fällen (Einreise zum Zweck der Erlangung von Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bzw. Einreise, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen nach § 1 a Nr. 1 AsylbewLG) die Frage der leistungsmissbräuchlichen Einreiseabsicht zu prüfen ist und sich insoweit einander entsprechende Maßstäbe entwickelt haben (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, AsylbLG, § 1 a, Rn. 10 m. w. N.). Allerdings dürfte für die Anwendung des § 1 a AsylbewLG die Tatsache sprechen, dass Leistungen nach § 2 AsylbewLG immer noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind und sich lediglich der Umfang der Leistungen aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des SGB XII ergibt. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat zu der Frage, wann eine Einreise zur Erlangung von Leistungen erfolgt ist, im Zusammenhang mit der Regelung des § 1 a AsylbLG im Beschluss vom 25.04.2005 - L 7 AY 7/05 ER und L 7 B 4/05 AY - Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen diese[r] Regelungen [§ 1 a Nr. 1 AsylbewLG] liegen vor, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme der Leistung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn der Wille, die Leistung zu erhalten, einziger Einreisegrund ist. Beruht die Einreise auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist. Das bedeutet, dass die Möglichkeit, auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein muss. Es genügt demgegenüber nicht, dass der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beiläufig erfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Die nur in das Wissen des Ausländers gestellten Gründe für seine Ausreise muss dieser benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darlegen, um der Behörde und dem Gericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob der genannte Tatbestand erfüllt ist (BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 zur inhaltlich gleichen Regelung des § 120 BSHG; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Komm., § 1 a Rdn. 10 ff.).

Indizien dafür, dass prägendes Motiv der Einreise der Wunsch zur Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, können die rechtskräftige Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, die Einreise über einen sicheren Drittstaat, eine angestrebte Erwerbstätigkeit ohne begründete Erfolgsaussicht, ein Antrag auf Leistungen nach dem AsylbewLG zeitnah nach der Einreise, die Einreise mit geringen oder keinen Eigenmitteln, die Einreise zu hilfebedürftigen Personen, Hilfebedürftigkeit im Heimatland und unsubstanziiertes, widersprüchliches Vorbringen sein (vgl. GK-AsylbLG, Stand: Dez. 2004, § 1 a, Rn. 57-70 m. w. N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 23, Rn. 19). Indizien gegen eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht können alltägliche Diskriminierungen gegen die Volksgruppe des Ausländers in seinem Heimatland, die Furcht vor politischer Verfolgung, kriegerische Auseinandersetzungen im Heimatland und der Wunsch, mit hier lebenden Familienangehörigen zusammenwohnen zu wollen, sein (vgl. GK-AsylbLG, Stand: Dez. 2004, § 1 a Rn. 72-76 m. w. N.). In jedem Fall bedarf es insoweit einer umfassenden Prüfung der Umstände der Einreise, bei der alle für und gegen eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht sprechenden Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.10.2002 - 12 ME 632/02). Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand wird insoweit dem Hilfeträger aufgebürdet (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, AsylbLG, § 1 a, Rn. 12 m. w. N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 23, Rn. 19 m. w. N.). (...)
Das Gericht geht nach dem Vortrag der Antragsteller davon aus, dass prägendes Motiv für die Einreise nach Deutschland die Sorge um Leben und Gesundheit der Familie und Flucht vor kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland war. (...) Dabei geht das Gericht mit den Angaben der Antragsteller davon aus, dass die Antragsteller tatsächlich Angehörige der Volksgruppe Roma sind. (...) Das Gericht hat auch keine Bedenken, in Hinblick auf den Zeitpunkt der Flucht der Antragsteller aus dem Kosovo auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen anzunehmen, dass die Flucht wegen alltäglicher Diskriminierung der sich bereits im Mai 1998 abzeichnenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland motiviert war. (...) Dass die Entscheidung der Antragsteller zur Flucht nach Deutschland auch dadurch motiviert war, dass hier bereits die Eltern der Antragstellerin zu 2. lebten, ist für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar und spricht gegen den Leistungsmissbrauch als prägendes Einreisemotiv.
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags, die Einreise über einen sicheren Drittstaat und die Einreise mit geringen oder keinen Eigenmitteln darauf hindeuteten, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Einreise handele, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Bei der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages berücksichtigt das Gericht dabei die Tatsache, dass der Asylantrag jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sondern lediglich daran scheiterte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgte und das Vorliegen individueller Verfolgungsgründe nicht ersichtlich sei. Auch die Einreise über einen sicheren Drittstaat rechtfertigt für sich alleine nicht die Annahme, dass eine Einreise zum Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen erfolgt (GK-Asylbewerberleistungsgesetz, Stand: 23.12.2004, § 1 a, Rdn. 59). Da für das Gericht hinreichend glaubhaft ist, dass die Flucht insbesondere aus Furcht vor Übergriffen auf die Familie der Antragsteller erfolgte, führt die Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin behauptete Hilfebedürftigkeit im Heimatland. Darüber hinaus ergibt sich für das Gericht aus den Anhörungsunterlagen im Asylverfahren hinreichend deutlich, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt im Heimatland - wenn auch mit Unterstützung ihrer Familie - sichergestellt hatten und damit nicht davon die Rede sein kann, dass sie dort bereits hilfebedürftig waren. Dass sie mit geringen oder keinen Eigenmitteln eingereist sind und eine Erwerbstätigkeit erst in den Jahren 2001/2002 angestrebt haben, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Antragsteller trotz Kenntnis ihrer begrenzten finanziellen Mittel aus Sorge um ihr eigenes Leben in der Bürgerkriegsregion eingereist sind und die voraussehbare Abhängigkeit von öffentlichen Mitteln sich gewissermaßen als eine notgedrungene Konsequenz ihrer Flucht darstellt (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.Juni 1992 - 5 C 22.87 -, BVerwGE 90, 212, zitiert nach JURIS). Schließlich haben die Antragsteller auch hinreichend plausibel zur Frage der Erwerbstätigkeit Stellung genommen und für das Gericht glaubhaft dargelegt, dass sie bereits kurz nach ihrer Einreise Erkundigungen aufgenommen hätten, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich ist und dies dann zunächst mangels hinreichender Erfolgsaussichten unterlassen haben und weitere Bemühungen erst nach Erteilung der Duldung wieder aufgenommen haben. (...)«
Einsenderin: RAin Filler, Göttingen

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Roma im Kosovo.
Beschluss vom 22.2.2005 - 22 B 03.30051 - (7 S., M6552)
VGH Hessen: Keine Verfolgung von Sandzak-Muslimen und wegen Zugehörigkeit zur SDA (Stranka Demokratske Akcije); posttraumatische Belastungsstörung behandelbar; Finanzierung der medizinischen Behandlung durch Krankenversicherung sichergestellt.
Urteil vom 18.2.2005 - 7 UE 1430/03.A - (27 S., M6534)
VG Düsseldorf: Paranoide Schizophrenie im Kosovo nicht behandelbar, jedenfalls keine Unterbringung in geschlossener psychiatrischer Abteilung möglich.
Urteil vom 24.5.2005 - 27 K 3803/03.A - (14 S., M6634)
VG Karlsruhe: Keine hinreichende Sicherheit vor nichtstaatlicher Verfolgung für gemischt-ethnisches Ehepaar.
Urteil vom 28.4.2005 - A 2 K 12160/03 - (13 S., M6678)
VG Freiburg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankung; keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo.
Urteil vom 15.4.2005 - A 3 K 11457/04 - (4 S., M6556)
VG Osnabrück: Freiwillige Ausreise von Roma in das Kosovo ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich (vgl. zur selben Entscheidung Allgemeines Aufenthaltsrecht).
Urteil vom 5.4.2005 - 5 A 595.04 - (4 S., M6661)
VG Saarland: Die Ausreise von Ashkali aus dem Kosovo ist nicht unmöglich i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. zur selben Entscheidung Allgemeines Aufenthaltsrecht).
Urteil vom 2.3.2005 - 10 K 173/04 - (13 S., M6717)
VG Koblenz: Widerruf der Feststellung von § 60 Abs. 7 AufenthG (bzw. § 53 Abs. 6 AuslG) bezüglich des Kosovo wegen psychischer Erkrankung setzt detaillierte Auseinandersetzung mit der insoweit widersprüchlichen Auskunftslage zur medizinischen Versorgung im Kosovo voraus.
Urteil vom 17.2.2005 - 6 K 2496/04.KO - (11 S., M6575)

Länderberichte:
Refugees International: Kosovo: Bericht zu internen und externen Faktoren, die die Rückkehr von Roma, Ashkali und »Ägyptern« bzw. den Wiederaufbau ihrer Siedlungen verhindern (engl.).
Bericht vom 27.6.2005: »Kosovo: Roma Returns Stalled by Security Concerns, Politics and Discrimination« (#33548)
Refugees International: Nord-Mitrovica, Kosovo: Drei Lager von Roma, Ashkali und Ägyptern befinden sich an Standorten mit gesundheitsgefährdenden Bleikonzentrationen; WHO fordert die sofortige Evakuierung von Schwangeren und Kindern; eine Umsiedlung fand nicht statt, obwohl diese in einer UNMIK-Studie bereits im Jahr 2000 empfohlen wurde (engl.).
Bericht vom 15.6.2005: »Kosovo: Lead Pollution Requires Immediate Evacuation of Roma Camps« (#33551)
Parlamentarische Versammlung des Europarats: Kosovo: Bericht zur aktuellen Lage, u. a. zur Lage der Minderheiten und zur Teilnahme von Kosovo-Serben an politischem Prozess (engl.).
Bericht vom 3.6.2005: »Current situation in Kosovo [Doc. 10572]« (#32713)
UNMIK: Kosovo: Bericht an den Europarat zur Umsetzung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten (engl.).
Bericht vom 2.6.2005: »Report submitted by the United Nations Interim Mission in Kosovo (UNMIK) pursuant to Article 2.2 of the Agreement between UNMIK and the Council of Europe related to the Framework Convention for the Protection of National Minorities [ACFC(2005)003]« (#33258)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kosovo: Sicherheitslage und humanitäre Situation von Roma, Ashkali und »Ägyptern«; durch allgemein schlechte Bedingungen sind diese Minderheiten zum »Vegetieren« in Enklaven und Flüchtlingslagern verurteilt; hunderte Binnenflüchtlinge leben seit Jahren auf Gelände, das mit Blei verseucht ist.
Bericht vom Juni 2005: »Roma und Aschkali im Kosovo: Verfolgt, vertrieben, vergiftet!« (#34056)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Zum Gesundheitssystem allgemein und zu den Behandlungsmöglichkeiten posttraumatischer Belastungsstörungen; »katastrophale« medikamentöse Versorgung; supportive Gespräche stellen keine Gesprächstherapie dar; Ausführungen der Gutachterin zu diesem Thema wurden in Beschlüssen des OVG NRW vom 16. und 30. Dezember 2004 »völlig verfälscht« dargestellt.
Stellungnahme vom 20.5.2005 zum Beschluss des OVG NRW vom 16.12.2004 bzw. vom 30.12.2004 (ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 23) (5 S., #34055, M6663)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage der albanischen Gemeinde in Südserbien: u. a. zu politischen Initiativen, der wirtschaftlichen Situation sowie Integration von Albanern in Institutionen.
Bericht vom Mai 2005: »Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal (Autor: Rainer Mattern)« (#32698)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Voraussetzungen der Einbürgerung von serbisch-montenegrischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit, u. a. bei albanische Volkszugehörigen, Vernichtung der Geburtsmaterialien im Kosovo und wehrpflichtigen albanischen Volkszugehörigen.
Erlass vom 3.6.2005 - 44.01-120 130/21 - (2 S., M6730)

VG Saarland: Keine nichtstaatliche Verfolgung von ethnischen Minderheiten im Kosovo
Urteil vom 9.3.2005 - 10 K 328/03.A - (15 S., M6466)

"(...) Soweit die Kläger hauptsächlich begehren, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und zu ihren Gunsten jeweils ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, ist ihre Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. (...) Nach der - den Beteiligten bekannten - ständigen und obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der Kammer ist eine sowohl von Art. 16 a Abs. 1 GG als auch von § 51 Abs. 1 AuslG vorausgesetzte staatliche bzw. staatlich zurechenbare Verfolgung sowohl von albanischen Volkszugehörigen als auch von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo zu verneinen (vgl. grundlegend die Urteile der Kammer vom 21.06.1999 - 10 K 109/97.A u. a.- und 16.02.2000 -10 K 578/99.A- bzgl. albanischer Volkszugehöriger sowie vom 25.09.2002 - 10 K 127/02.A und 10 K 211/02.A - bzgl. Minderheitenangehöriger; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.09.1999 - 3 R 29/99 -, m. w. N. sowie vom 26.01.2004 -1 R 26/03). (...)
Entgegen der von ihnen geäußerten Rechtsansicht ergibt sich aus der Ablösung des § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG und der damit verbundenen Rechtsänderung im Ergebnis nichts anderes. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Auch kann, was nunmehr mit Satz 4 c der Vorschrift anerkannt wird, eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten; dabei gilt dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Die somit nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG aufgestellten Voraussetzungen zur Feststellung einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sind vorliegend - bezogen auf die Gruppe der ethnischen Minderheiten im Kosovo - bei Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse im Kosovo (jedenfalls) deshalb nicht erfüllt, weil die die staatliche Gewalt ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR) sowohl willens als auch hinreichend in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die bisherige Rechtsprechung der Kammer beansprucht daher auch nach der neuen Rechtsprechung weiterhin Geltung.
Der gegenteiligen Rechtsansicht der Kläger, die sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dessen Eil-Beschluss vom 31.1.2005 [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 20] stützt, kann nicht gefolgt werden, da dort mit Blick auf die Ereignisse vom März 2004 unzutreffend prognostiziert bzw. geschlussfolgert wird, die UNMIK und ihre Hilfskräfte seien i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage, den betroffenen Minderheiten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar ist zuzugeben, dass sowohl KFOR als auch UNMIK und die sie unterstützenden einheimischen Polizeieinheiten überrascht wurden angesichts dessen, wie plötzlich, in welcher Schwere und in welchem Ausmaß die ethnisch motivierten Auseinandersetzungen im März 2004 auftraten. (...)
Dies bedeutet auf der einen Seite, dass sich für die ethnischen Minderheiten im Kosovo, insbesondere für Roma und Serben, die Sicherheitslage tendenziell verschlechtert hat und auch die schon zuvor eingeschränkte Bewegungsfreiheit noch weniger gewährleistet werden kann. Auf der anderen Seite ist es UNMIK und KFOR aber gelungen, während der Unruhen die (vollständige) Kontrolle über die Sicherheitslage zurückzugewinnen und bis heute im Wesentlichen für Ruhe und Ordnung im Kosovo zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist gerade nicht erwiesen, dass UNMIK und KFOR unfähig wären, ethnische Minderheiten vor Verfolgung durch albanische Volkszugehörige wirkungsvoll zu schützen. Es kommt daher nicht maßgeblich darauf an, ob 'die kosovarische Gesellschaft gefährlich instabil ist und auch in der Zukunft das Potenzial für ähnliche Eskalationen hat' (so die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom 24.5.2004: Kosovo - Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 26]). Entscheidend ist mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG vielmehr, dass angesichts des zuvor Gesagten die zurzeit die staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR) bereits wirkungsvoll auf die ethnischen Spannungen vom März 2004 reagiert haben, seither die Sicherheit der ethnischen Minderheiten gewährleistet worden ist (wobei lückenloser Schutz nicht verlangt werden kann) und die Sicherheitskräfte die Lage nunmehr realistischer bzw. vorsichtiger einschätzen. (...)
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ('darf' i. d. F. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer (landesweit) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (...)
Ein Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AuslG kommt indessen nicht in Betracht, weil trotz der Übergriffe auf Ashkali und Ägypter im Kosovo nicht angenommen werden kann, dass jeder Angehörige dieser Volksgruppen im Fall der Rückkehr in den Kosovo im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 9 C 58.96 -, des weiteren OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2003 - 1 Q 72/03 - m. w. Nw. zur Rechtsprechung) dort überall 'flächendeckend' landesweit und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr 'sehenden Auges dem sicheren Tod' oder 'schwersten Verletzungen' ausgeliefert wäre. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarland

UNMIK und deutsche Delegation: Abschiebung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo
Arbeitsübersetzung der abgestimmten Niederschrift vom 26.4.2005 (3 S., M6613)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die abgestimmte Niederschrift ist das Ergebnis von Verhandlungen einer deutschen Delegation und UNMIK am 25. und 26. April in Berlin. Die deutsche Fassung ist lediglich eine Arbeitsübersetzung, die aber in deutschen Behörden Verwendung findet. Die englische Originalfassung ist bestellbar (3 S., M6612).

Aus dem Dokument:
"(...) 3. In Anbetracht des Umstandes, dass Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter zur Zeit nicht grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten, sind UNMIK und die deutsche Seite übereingekommen, dass die deutsche Seite ab Mai monatlich bis zu 300 Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo zur Rückführung anmelden wird. In dem Verständnis und aufgrund der Erfahrung der Vergangenheit, dass durchschnittlich nur ungefähr 20 % der angemeldeten Personen auch tatsächlich zurückgeführt werden, kann die Zahl der monatlichen Anmeldungen ab Juli 2005 auf 500 Personen angehoben werden. Abhängig davon, wie sich die Sicherheitslage für die Mitglieder dieser Volksgruppe entwickelt, erwarten Deutschland und UNMIK, dass ab Januar 2006 keine zahlenmäßige Begrenzung bei den Anmeldungen mehr erforderlich sein wird. Personen dieser Volksgruppe werden abhängig von den Ergebnissen eines individuellen von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens zurückgeführt. Die deutsche Seite wird UNMIK die Rückführung von Ashkali und Ägyptern mit einer Frist von 40 Tagen vor dem geplanten Rückkehrtermin ankündigen. Sofern UNMIK nicht spätestens 7 Tage vor dem geplanten Rückkehrtermin dem deutschen Verbindungsbüro in Pristina begründete Bedenken gegen die Rückführung der betreffenden Person mitteilt, kann die deutsche Seite die Rückführung unverzüglich vornehmen.
4. Beide Seiten stimmen ferner überein, dass die deutsche Seite von den Ashkali und Ägyptern, gegen deren Rückführung UNMIK in der Vergangenheit keine Bedenken erhoben hatte, die aber wegen der Ereignisse vom März 2004 im Kosovo bisher nicht zurückgeführt werden konnten (sog. Rückführungspool), nunmehr in der 18. Kalenderwoche 2005 bis zu 100 Personen pro Flug zur Rückführung an den im Mai 2005 vorgesehenen zwei Flugterminen anmelden kann. UNMIK wird in einem beschleunigten Prüfverfahren feststellen, ob eine Rückführung dieser Personen zu diesem Zeitpunkt nach wie vor möglich ist. Die deutsche Seite meldet alle anderen Personen aus diesem 'Rückführungspool' erneut entsprechend den unter Ziffer 3 festgelegten Modalitäten zur Rückführung an.
5. Personen, gegen deren Rückführung UNMIK keine Bedenken erhoben hat, die aber aus tatsächlichen Gründen nicht zurückgeführt worden sind, können von der deutschen Seite zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneutes Prüfverfahren im Rahmen der bereits geplanten regelmäßigen Rückführungsflüge zurückgeführt werden. Auf der Grundlage der Erwartung, dass sich die Lage weiter stabilisieren wird, wird erwartet, dass nach September 2005 zusätzliche Flüge in enger Absprache mit UNMIK vorgenommen werden können.
6. Angesichts der erwarteten Verbesserung der Lage der Roma in Kosovo, stimmt UNMIK der Möglichkeit zu, die Rückführung von Straftätern der Roma-Volksgruppe zuzulassen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 2 Jahren verurteilt worden und nicht schutzbedürftig sind. Die deutsche Seite wird anfangs bis zu 40 Personen pro Monat mit dem Ziel ankündigen, abhängig von dem Ergebnis des von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens in den Monaten Juli und August 2005 jeweils 20 Personen zurückzuführen; die Anzahl der Ankündigungen kann auf der Grundlage von Erfahrungen so angepasst werden, dass es der deutschen Seite ermöglicht wird, die Zahl der Rückführungen ab September 2005 auf 30 zu erhöhen. Ziel beider Seiten ist es, danach eine weitere Steigerung dieser Rückführungen und eine Erweiterung des rückzuführenden Personenkreises anzustreben.
Es gelten dieselben Verfahren zur Ankündigung bzw. Rückführung, die unter Ziffer 3 festgelegt sind. Die deutsche Seite wird UNMIK im Rahmen der Ankündigungen den Strafgrund und das Strafmaß mitteilen. (...)"

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Schwere psychische Erkrankungen im Kosovo ausreichend behandelbar (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A - ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 23).
Beschluss vom 14.4.2005 - 3 K 3175/04.A - (7 S., M6467)
VG Karlsruhe: Keine nichtstaatliche Verfolgung ethnischer Minderheiten im Kosovo, da internationale Verwaltung schutzbereit und -fähig ist; keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo; kein Zugang zu medizinischer Versorgung im übrigen Serbien und Montenegro, da Registrierung nicht möglich ist (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - (18 S., M6495)
VG Oldenburg: Keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit von schwerwiegenden psychischen Erkrankungen im Kosovo; psychische Erkrankungen im übrigen Serbien und Montenegro zwar grundsätzlich behandelbar, aber mangels Registrierungsmöglichkeit kein kostenloser Zugang zur Behandlung für Personen aus dem Kosovo oder Rückkehrer aus dem Ausland (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 14.3.2005 - 12 A 4198/02 - (25 S., M6402)
VG Saarland: § 60 Abs. 7 AufenthG für Angehörigen der Ashkali wegen schwerer Erkrankungen, da Finanzierung der notwendigen Behandlung für Angehörige der ethnischen Minderheiten nicht finanzierbar ist; kein Zugang zur medizinischen Versorgung im übrigen Serbien und Montenegro.
Urteil vom 9.3.2005 - 10 K 346/02.A - (19 S., M6507)
VG Düsseldorf: Im Kosovo keine ausreichende Behandlungsmöglichkeiten von schweren Erkrankungen, die ein einwandfrei funktionierendes Gesundheitssystem erfordern (hier: schwere Herz- bzw. Nierenerkrankung); daher kein Widerruf der Feststellung von § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 20.9.2004 - 14 K 4272/04.A - (4 S., M6514)
SG Hildesheim: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali aus dem Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung Sozialrecht).
Beschluss vom 28.2.2005 - S 34 AY 2/05 ER - (6 S., M6332)

Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Kosovo: Analyse der aktuellen politischen Situation; gemäßigte Reaktion auf Anklageerhebung des internationalen Tribunals in Den Haag gegen Premierminster Ramush Haradinaj sowie auf Jahrestag der Unruhen vom März 2004, Stabilität wird aber durch wachsende Spannungen zwischen den albanischen Parteien gefährdet (engl.).
Bericht vom 26.5.2005: "Kosovo after Haradinaj" (#32372)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Ergebnis der Gespräche mit UNMIK (mit abgestimmter Niederschrift).
Erlass vom 24.5.2005 - 15-39.02.01-1-132 Kosovo - (11 S., M6611)
IM Rheinland-Pfalz: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Ergebnis der Gespräche mit UNMIK (mit abgestimmter Niederschrift).
Erlass vom 11.5.2005 - 19 350:316 - (4 S., M6608)
IM Niedersachsen: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Ergebnis der Gespräche mit UNMIK.
Erlass vom 3.5.2005 - 45.332-12231/3-6-SCG-K - (3 S., M6610)
IM NRW: Im Allgemeinen ist Rückkehr in den Kosovo zumutbar.
Schreiben vom 11.4.2005 - 15-39.06.03-I 14 (Kosovo) - (4 S., M6596)
IM NRW: UNMIK-Passersatzpapiere sind vollwertige Passpapiere, so dass deren Inhaber die Passpflicht erfüllt; zwar müssen alle vorhandenen Passpapiere der Ausländerbehörde vorgelegt werden, aber ein Inhaber eines UNMIK-Passersatzpapieres ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass er keinen serbisch-montenegrinischen Pass besitzt; ein Aufenthaltstitel kann in einen UNMIK-Passersatz eingetragen werden, ohne dass sich der Betroffenen zuvor um ein serbisch-montenegrinischen Pass bemühen muss (Änderung der Erlasslage); ist aber ein serbisch-montenegrinischer Pass vorhanden, soll der Aufenthaltstitel in diesen Pass eingetragen werden.
Erlass vom 23.3.2005 - 15-39.04.01-2-I 14 - (4 S., M6595)

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Diabetes mellitus ist im Kosovo behandelbar.
Beschluss vom 13.8.2004 - 13 LB 212/04 - (7 S., M6400)
VG Aachen: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo ausreichend behandelbar (im Anschluss an OVG NRW, vgl. ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 23).
Urteil vom 27.1.2005 - 1 K 2045/03.A - (4 S., M6364)
VG Saarland: Keine Verfolgung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG im Kosovo, da KFOR und UNMIK schutzbereit und schutzfähig sind; kein Ausschluss des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG wegen Härten bei Rückkehr aufgrund langer Abwesenheit und schwieriger wirtschaftlicher Situation im Kosovo.
Urteil vom 27.1.2005 - 10 K 315/03.A - (11 S., M6253)
VG Sigmaringen: Ausreise von Ashkali ins Kosovo oder das übrige Serbien und Montenegro ist möglich und zumutbar i. S. d. § 2 AsylbLG a. F. (vgl. zur selben Entscheidung, Sozialrecht).
Urteil vom 24.1.2005 - 5 K 2193/04 - (19 S., M6330)
VG Aachen: UNMIK und KFOR sind in der Lage und willens, Schutz vor Verfolgung im Kosovo zu bieten; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung für Minderheitenangehörige, da gleichwertiger Schutz durch nordrhein-westfälische Erlasslage.
Urteil vom 17.1.2005 - 9 K 1126/02.A - (5 S., M6060)
VG Oldenburg: Keine beachtliche nichtstaatliche Verfolgung von ethnischen Minderheiten im Kosovo, da KFOR und UNMIK Hoheitsgewalt ausüben; keine extreme Gefährdungslage gem. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo; notfallmedizinische Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet; in Serbien und Montenegro regelmäßig kein Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung für Personen aus dem Kosovo, da Registrierung außerhalb des Herkunftsortes praktisch ausgeschlossen ist (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 12.1.2005 - 12 A 2519/02 - (26 S., M6256)
VG Lüneburg: Kein Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für albanischen Volkszugehörigen, der sich geweigert hatte, mit der UCK zusammenzuarbeiten und deshalb von Übergriffen bedroht ist.
Urteil vom 21.12.2004 - 4 A 366/03 - (6 S., M6418)
VG Freiburg: § 53 Abs. 6 AuslG für Kind einer geschiedenen Ehe, da im Kosovo Gefahr der Entführung durch Vater besteht; illegaler Kindesentzug im Kosovo noch aktuell, Schutz durch Polizei oder Gerichte kaum zu erlangen.
Urteil vom 4.5.2004 - A 8 K 11279/02 - (6 S., M6356)

Länderberichte:
FIDH -- International Federation for Human Rights: Zum Gesundheitssystem: Besonders Roma sowie nichtregistrierte Flüchtlinge und Binnenvertriebene haben de facto keinen gleichberechtigten Zugang zu medizinischer Versorgung; Probleme durch Korruption (engl.).
Bericht vom 21.04.2005: "Serbia: discrimination and corruption, the flaws in the health care system" (#31516)
UNHCR: Kosovo: In jüngster Vergangenheit wenige Berichte über Übergriffe durch Angehörige der Armata Kombëtare Shqiptare (AKSh)/Albanische Nationalarmee (ANA), die nicht verifiziert werden konnten.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 15.4.2005 (#31284)
IWPR -- Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: zur Situation der ethnischen Minderheiten (Aschkali, Roma, Ägypter); fehlende Wohnungen und Arbeitsplätze sowie Sicherheitsprobleme verhindern noch immer, dass Minderheiten aus improvisierten Lagern an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren können (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "A Premature Return" (#31293)
IWPR -- Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Mehrheit der Mädchen aus Roma-Familien erhalten keine Schulbildung oder verlassen die Schule nach der vierten Klasse; als Gründe gelten sowohl mangelndes Interesse der Eltern als auch Diskriminierung im Schulsystem (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "School's Out for Girls" (#31290)
UNHCR: Kosovo: Situation ethnischer Minderheiten; Zugang zu Grundversorgung und Beschäftigung; weiterhin schutzbedürftige Gruppen (dt. Übersetzung von UNHCR Berlin).
Bericht vom 31.3.2005: "UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" (#31451)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zum Gesundheitssystem (Kranken- und Invaliditätsversicherung) sowie zu Behandlungsmöglichkeiten von Morbus Behçet (chronische Entzündung von Augen, Mund, Geschlechtsorganen); Möglichkeit der Wohnsitznahme in anderen Landesteilen für Albaner aus dem Presevo-Tal faktisch kaum möglich.
Bericht vom 22.2.2005: "Südserbien: Behandlung von Morbus Behcet -- Gutachten der SFH-Länderanalyse (Autor: Rainer Mattern)" (#31465)
Stephan Müller: Zur allgemeinen politischen und sozioökonomischen Situation; Zusammensetzung der Bevölkerung; Situation von Bosniaken und Kroaten; Amnestieregelungen für Deserteure.
Stellungnahme vom 21.2.2005 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, Österreich (#31089)
Stephan Müller: Gutachten zur Situation der Gorani (Goranci) aus dem Kosovo in Serbien.
Stellungnahme vom 9.2.2005 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, Österreich (#31086)
Stephan Müller: Kosovo: zu politischen Entwicklungen der letzten Jahre, Sozialgesetzgebung, Gesundheitsversorgung, Wiederaufbau von Häusern.
Stellungnahme vom 20.1.2005 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, Österreich (#31088)
Stephan Müller: Kosovo: Situation der Gorani (Goranci) besonders in der Gemeinde Dragash; Hintergrundinformationen zur ethnischen Gruppe der Gorani, Situation ehemaliger Angehöriger der jugoslawischen Armee.
Stellungnahme vom 29.11.2004 (#31087)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Verlängerung des Abschiebungsstopps für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 31.3.2005 - II 41-23 d 050502-3/04-05/001 - (1 S., M6444)

OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo ausreichend behandelbar
Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A - (13 S., M6119)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW beschäftigt sich in dieser und weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden Entscheidungen mit der Frage, ob eine Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ein Abschiebungshindernis für das Kosovo begründet. Dabei setzt es sich mit der zum Teil widersprüchlichen Auskunftslage zur Behandelbarkeit schwerer psychischer Erkrankungen auseinander. Der Name der in Bezug genommenen Fachärztin ist in dem uns vorliegendem Entscheidungsabdruck geschwärzt. Aber es handelt sich offensichtlich um Dr. Susanne Schlüter-Müller, deren Stellungnahmen teilweise im ASYLMAGAZIN dokumentiert wurden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag die Gemeinsame Mitteilung von UNMIK und dem Gesundheitsministerium des Kosovo vom Januar 2005 (im englischen Wortlaut: ASYLMAGAZIN 1-2/2005, S. 29) noch nicht vor, in der auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten von Posttraumatischen Belastungsstörungen hingewiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit an einer PTBS mit überwiegend depressiven Symptomen und Somatisierungstendenzen und einem traumatischen Kopfschmerzsyndrom leidet. (...)
Aber auch bei angenommener psychischer Erkrankung der Klägerin der bezeichneten Art liegen in ihrem Fall die oben dargelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor.
Bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller im vorliegenden Verfahren ausgewerteten Erkenntnisquellen und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG innewohnenden Zumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und damit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen Gefahren verhindert werden kann. Die Erkrankung der Klägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende Würdigung rechtfertigen. (...)
Aus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngerer Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat, eine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes Personal behandelt und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin … und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie bemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden oder lindernden Behandlung schwer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwere Depression nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen oder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin … vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig 'erfolgreich' sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 24. Mai 2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die 'Rehabilitation' von chronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen wie PTBS und schwere Depression im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch in diesen kritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer vorliegenden PTBS oder schweren Depression im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo hat insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht einer Verschlimmerung mit oben beschriebenem Gewicht begründet. Dies gilt erst recht für eine schwere depressive Störung, die im Prinzip antidepressiv medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie auch in ambulanter Form behandelt wird (vgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf). Diese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht erweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die auch PTBS und schwere Depression und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, so wie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten.
Soweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer eingewandt wird, die vom deutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dessen Darstellung der Gegebenheiten steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin … und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in ihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für PTBS und/oder schwere Depression für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische Darstellung liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal die Stellungnahmen des Verbindungsbüros Fakten ohne Wertungen beinhalten und auf Informationen von Vertrauensärzten beruhen (vgl.: Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 7. Juni 2004, ASYLIS: SER00056870, a. a. O., Deutsche Botschaft vom 30. Juni 2004, ASYLIS: SER25856002, a. a. O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen oder deren Dienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht werden (vgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184).
Soweit die Qualifikation der freiberuflich Tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von der Fachärztin … angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200-tausend Menschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer die Psychotherapie als Lebensaufgabe sehenden engagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie nachfragen oder ohne eine solche die Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen tausend ausgebombten und kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet.
Soweit von Seiten Abschiebungsschutz begehrender Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit und/oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst oder verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf hinweisen lassen, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich ggf. mit Unterstützung seines Familienverbands um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder Depression habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten (vgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004).
In der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten bewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten 'Drohung' seiner und seiner Familie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird (vgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30).
Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie (vgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen Waldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und Abschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. N.) sieht das Ausländerrecht nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland mit einem Dolmetscher durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie.
Soweit vom ausreisepflichtigen traumatisierten Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner Traumatisierung sei unzumutbar und führe zu einer Retraumatisierung oder Verschlimmerung der Traumafolgen, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es ihm zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort, wo diese Folgen nicht drohen, zu begründen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht eindeutig gegen eine solche von der Klägerseite auch durch nichts substantiierte Behauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo psychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen werden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem traumatisierten Ausländer nicht zugemutet werden dürfe, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen und die Symptome und Folgen einer Traumatisierung im Heimatland zu überwinden.
Für den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an PTBS und/oder schwerer Depression leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Der Senat verkennt nicht die Symptome einer PTBS - mit denen sich diejenigen einer schweren Depression zum großen Teil überschneiden - und ihre Wirkung für den Betroffenen, die sich im allgemeinen wie folgt beschreiben lassen: Unruhe, Konzentrations- und Schlafstörungen, Anspannung, Überempfindlichkeit, Übelkeit, Schreckenserinnerungen, gefühlsmäßiges Wiedererleben des traumatisierenden Ereignisses, Gefahrenvisionen, Angst, Verzweiflung, Hilflosigkeit, emotionale Stumpfheit, Todesgedanken. Diese Symptome sind jedoch regelmäßig durch medikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver Gesprächstherapie auf ein tragfähiges Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Diese sind gegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erhältlich oder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. Die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in Deutschland medikamentös und mental vorbereitet werden. Der im befriedeten Heimatland gleichwohl von Symptomen einer PTBS oder Depression betroffene Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so krank, dass er nicht ein Leben mit einem gesundheitlichen Zustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. Die generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen bei diesem waren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)"

VGH Ba-Wü: Rückkehr für Ashkali unzumutbar
Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - (17 S., M6026)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F. an Ashkali aus dem Kosovo. Auch wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auf die neue Fassung von § 2 AsylbLG nicht ohne weiteres zu übertragen ist, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Lage der Ashkali im Kosovo über die konkrete rechtliche Frage hinaus von Interesse.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren. (...)
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...) den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger (...) abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt. (...)
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z. B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 'Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004['], [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, [ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 25,] der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
Nach der 'UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen' vom 30.3.2004 [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 22] haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S. 1):

'20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.'

Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
Nach dem 'Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004' der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a. a. O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u. a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. (...)
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16. und 19.03.2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50 000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: 'Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.'
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00). (...)"
Einsender: RA Stumm-Szelenczy, Biberach

AA: Registrierung von aus Deutschland abgeschobenen Personen
Auswärtiges Amt, Schreiben vom 16.2.2005 an den Arbeitskreis Flüchtlingshilfe Nordhorn (2 S., #30483, M6335)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Auswärtige Amt antwortet mit dem nachfolgend auszugsweise dokumentierten Schreiben auf eine Anfrage des Arbeitskreises Flüchtlingshilfe Nordhorn, der sich für eine aus Deutschland abgeschobene Familie einsetzt. Nach Informationen des AK Flüchtlingshilfe wird der Familie, die der Minderheit der Roma angehört, die Registrierung am Geburtsort der Mutter verweigert. Dadurch hat sie auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, die mehrere Familienangehörige dringend benötigen. Der AK Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass entgegen der Darstellung des AA die Registrierung der Betroffenen seit vier Monaten verweigert wird (Stand Mitte März), obwohl den Behörden vor Ort die Passersatzpapiere aus dem Rückübernahmeverfahren nachweislich vorliegen. Zu Problemen bei der Registrierung von Roma vgl. u. a. den Lagebericht des AA zu Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.2.2004 (69 S., A0056, siehe Hinweis) sowie die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.3.2004 (#20601), von UNHCR vom 10.9.2004 (#25920) sowie der IDP Interagency Working Group vom Oktober 2004 (#29052).

Aus dem Dokument:
"(...) Eine Registrierung aus Deutschland im Rahmen des Deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens vom 16.09.2002 zurückgeführter serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger an ihren Herkunftsorten ist unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit problemlos möglich. Sie erfolgt jedoch nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (z. B. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Da diese - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens beschafft werden, dürfte die Erfüllung dieser Voraussetzung üblicherweise keine Probleme bereiten. Sofern Dokumente nach der Rückführung im Ausnahmefall neu beschafft werden müssen, kann das Registrierungsverfahren - je nach Engagement des Betroffenen selbst und Effizienz der beteiligten Behörden - mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Ausreisepflichtige die Möglichkeit haben, noch vor ihrer Ausreise die erforderlichen Unterlagen direkt oder über Bevollmächtigte vor Ort zu beschaffen bzw. Vorbereitungen für eine reibungslose Durchführung des Registrierungsverfahrens zu treffen. Leider nutzt die Mehrzahl der Betroffenen diese Möglichkeit nicht, sondern ist im Gegenteil bestrebt, zum Zweck einer Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet die Beschaffung von Dokumenten nicht zu unterstützen.
Eine Registrierung an einem anderen als dem Herkunftsort des Rückkehrers ist zwar auf Grund der auch in Serbien und Montenegro grundsätzlich garantierten Niederlassungsfreiheit möglich. In der Praxis ist jedoch mit hinhaltendem Widerstand der zuständigen Behörden zu rechnen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. (...)"
Einsenderin: Heidemarie Kunert, AK Flüchtlingshilfe Nordhorn

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Keine Gefahr der unmittelbaren oder mittelbaren politischen Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro ohne Kosovo; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG (Bestätigung der st. Rspr.).
Beschluss vom 6.12.2004 - 7 B 166/04 - (6 S., M5972)
VG Saarland: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Schwerbehinderten aus dem Kosovo wegen zwingender Gründe gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ausgeschlossen (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 442/02.A - (14 S., M5998)

Länderbericht:
OSZE: Kosovo: Berichte zur Situation in den einzelnen Kommunen, u. a. zu ethnischer und religiöser Zusammensetzung der Bevölkerung, Präsenz von NGOs, Sozialeinrichtungen und Gesundheit (engl.).
Berichte vom 25.2.2005: "Municipal profiles" (##29410-29456)

VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung für Kosovo-Minderheiten wegen nichtstaatlicher Verfolgung
Urteil vom 17.1.2005 - A 10 10587/04 - (14 S., M6172)

"(...) Die Klägerin hat zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit sie damit ihre Anerkennung als Asylberechtigte i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgt. Sie hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. (...)
Soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehrt, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit, die durch Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo gefährdet sei (...). Zwar ist davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Minderheit gehört, wobei offen bleiben kann, ob sie, wie ihre Eltern nunmehr behaupten, zur Volksgruppe der Roma oder, wovon das Bundesamt auf Grund einer Auskunft des KIP [Kosovo Informationsprojekt, d. Red.] ausgeht, zu der der Ägypter gehört. Denn die Gefährdungslagen beider Volksgruppen unterscheidet sich nicht wesentlich (s. u.). Die Gefahr einer unmittelbaren (staatlichen) politischen Verfolgung der Klägerin im Kosovo allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit kann aber ausgeschlossen werden. Organe der Republik Serbien und Montenegro scheiden, da sie mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen ihre Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, als Urheber einer politischen Verfolgung im Kosovo von vornherein aus (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - m. w. N.). Auch eine im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG erhebliche mittelbare staatliche Verfolgung hat der Antragsteller nicht zu befürchten. (...) Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass entsprechende Übergriffe von der derzeit im Kosovo die alleinige Herrschaftsgewalt ausübenden KFOR-Truppen bzw. der UNMIK-Verwaltung unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.2001 - 13 LB 2442/01 -). (...)
Die Klage ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit begründet, als die Klägerin ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, denn insoweit hat sich die Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nachträglich zu ihren Gunsten geändert. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch in der Sache zu. (...)
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4). (...)
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3-5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Reg. Entwurfbegründung BT-Drucks. 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG auch von 'nichtstaatlichen Akteuren' ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen 'erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten', stellt dies einen Perspektivwechsel von der 'täterbezogenen' Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten 'mittelbaren staatlichen Verfolgung'  zur 'opferbezogenen' Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der 'Zurechnungslehre' zur 'Schutzlehre' dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 ff.). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann demnach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthaltsG) berücksichtigt werden konnten, können nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG erheblich sein, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen 'erwiesenermaßen' nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Auch bei der Prüfung der staatlichen Schutzbereitschaft treten im Hinblick auf den o. g. Perspektivwechsel Zurechnungsgesichtspunkte in den Hintergrund. Vielmehr ist die Formulierung Ausdruck des auf der Subsidiarität des Flüchtlingschutzes aufbauenden Prinzips, wonach internationalen Schutzes nur bedarf, wer vor einer Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat keinen Schutz erlangen kann. Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG genannten Akteure im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren und die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., § 7 Rdnr. 95-119 zu Art. 7 und 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie -, ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 12).
Im Blick auf diese Vorgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Roma, Ashkali bzw. Ägypter im Kosovo folgendermaßen dar:
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 22] haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikt gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichen und privaten Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung von v. Holtey vom 01.04.2004 [6 S., #22938, M5156] muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 05.04.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitung sollen schätzungsweise 51 000 Menschen - meist junge Albaner - teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägypter waren viele, die mit Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als 'sicher' geltende Orte zurückgekehrt waren, nach v. Holtey (a. a. O) darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz der NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, nämlich dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrücke einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 24] darauf hin, dass die internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen vom 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel an einer zentralen Leitung beigetragen. Die UN-Polizei (Civ-Pol) und die Kosovo-Polizei (KPS) seien selbst Ziel von Radikalen geworden. Teile der kosovarischen Polizisten seien vollkommen führungslos gewesen, hätten sich passiv verhalten oder sich auf die Seite der Menge geschlagen. Zusammenfassend kommt die SFH für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblematik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 zur Lage im Kosovo [24 S., A0139, siehe Hinweis] keine Hinweise auf eine Änderung der Lage (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten, zu denen auch die Klägerin gehört, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme aus, der Klägerin drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG wegen der Zugehörigkeit zu diesen Minderheiten 'erweislich' Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure', gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind. Soweit der Begriff 'erweislich', der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12) ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx, Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht a. a. O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 96-119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müssen. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. 'Erweislich' ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 5.11.1991 (BVerwGE 89, 162, 167) ausgeführt:

Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ...Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die 'reale Möglichkeit' einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen ...

(vgl. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O. Rdnr. 117 ff. zu Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie).
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe kann die Klägerin auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative i. S. v. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthaltsG im restlichen Serbien und Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, sich im restlichen Serbien und Montenegro eine Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden.
In der vormaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist zwar am 07.03.2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, in dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert sind; an der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen mangelt es aber weiterhin (AA, Lagebericht vom 24.02.2004 [69 S., A0056 - siehe Hinweis]). Für Flüchtlinge ist in Serbien für den Zugang zu grundlegenen Rechten und sozialen Dienstleistungen wie z. B. Gesundheitsfürsorge, Rente und Schule erforderlich, dass eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. eine Registrierung als Binnenvertriebener erfolgt (AA, Lagebericht vom 28.07.2003 und 24.2.2004, AA vom 24.05.2004 an VG Bremen; UNHCR vom September 2004). Bis Juli 2003 galt die Vorgabe der serbischen Regierung, wonach es Binnenvertriebenen nicht gestattet war, ihren ständigen Wohnsitz in Serbien anzumelden. Inzwischen ist diese Politik zwar aufgegeben worden. Dem UNHCR ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die neue Rechtslage in der Praxis umgesetzt wurde. Die Anforderungen an die für eine Anmeldung notwendigen Dokumente für Kosovo-Roma, Ashkali und Ägypter verhindern es darüber hinaus, dass diese Personengruppen die notwendigen Anträge stellen können (AA, Lagebericht vom 24.02.2004; UNHCR vom September 2004). Mangels eines festen Wohnsitzes müssen sich Binnenvertriebene beim serbischen Flüchtlingsbeauftragten registrieren lassen, um Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu erhalten. Nach der detaillierten Stellungnahme des UNHCR vom September 2004 ist Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammen und die aus Drittländern zwangsweise nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, eine Registrierung als Binnenvertriebene weder in Serbien noch in Montenegro möglich. Auf die Problematik der Registrierung als Flüchtling geht das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 24.05.2004 an VG Bremen, in der es auf das Vorhandensein vom Sozialleistungen verweist, nicht ein. Binnenvertriebenen ohne eine solche Registrierung ist die Inanspruchnahme grundlegender Rechte einschließlich Gesundheitsfürsorge, Arbeitslosenunterstützung, Rente, Sozialversicherung und Unterkunft verwehrt. In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). Ein Kernproblem für die Vertriebenen stellt der Zugang zu Wohnraum und Unterkunft dar. Von dieser Problematik sind Roma, Ashkali und Ägypter besonders betroffen. Die meisten von ihnen haben Unterschlupf in improvisierten, illegalen Siedlungen - teils aus Blech und Pappe - gefunden, wo sie unter sehr harten Bedingungen leben (ohne Elektrizität, fließendes Wasser, kein Abwassersystem, keine öffentlichen Einrichtungen etc.). Der aktuelle Privatisierungsprozess führt darüber hinaus zu einer fortdauernden Serie von Zwangsräumungen. Weder in Serbien noch in Montenegro erfordert die Rechtslage, dass eine alternative Unterbringung nachzuweisen ist, bevor die Räumung durchgesetzt werden kann. Obdachlosigkeit, körperliche Schäden, Gesundheitsprobleme etc. sind die Folge. Unter diesen Gegebenheiten sind gerade Roma, Ashkali und Ägypter Bedingungen ausgesetzt (...), die zu einer Situation völliger Mittelosigkeit führen können können und ein wirtschaftliches Überleben nicht sicherstellen (UNHCR vom September 2004; s. auch AA, Lagebericht vom 24.02.2004). (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat NRW

VG Darmstadt: Einstweiliger Abschiebungsschutz wegen psychischer Erkrankung
Beschluss vom 16.11.2004 - 7 G 763/03(2) - (7 S., M6029)

"(...) Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsteller ihr gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht, da es derzeit als offen angesehen werden muss, ob der weitere Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet aus rechtlichen Gründen geboten ist. (...)
Der weitere Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet ist derzeit aus rechtlichen Gründen geboten. Es ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ein Vollstreckungshinderns vorliegt, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 55 Abs. 2 AuslG). Die getroffene Anordnung ist daher nötig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin zu verhindern. Derzeit ist es nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin wegen der von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer familiären Situation möglicherweise schwerwiegenden und irreparablen Folgen der Abschiebung für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt ist.
Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (...) bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin allein durch die Abschiebung eine wesentliche, wenn nicht gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen könnte.
Zwar erfolgte die genannte Stellungnahme (...) als Grundlage für eine psychotherapeutische Behandlung und erfüllt daher nicht die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer (behaupteten) Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt in: Asylpraxis, Bd. 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287; Wenk-Ansohn/Höe"-nel/Bi"-rek/We"-ber, Einzelentscheiderbrief Heft 8 und 9/2002, S. 3; Ganter-Lange u. a., best-practice-Empfehlungen, Standards für ärztliche/psycho"-the"-rapeutische Stellungnahmen bei traumatisierten Flüchtlingen; Projektgruppe 'Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - SMPM, Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen [in aufenthaltsrechtlichen Fragen]'). Da die Diagnosen in den vorgelegten ärztlichen Gutachten aber auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und die Atteste erkennbar keine Formulierungen enthalten, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung bzw. Prüfung, ob der Antragstellerin wenigstens vorübergehend eine Bleibemöglichkeit zugebilligt werden kann. Denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit diesen gesundheitlichen Problem - unabhängig von einer etwaigen Behandlungsmöglichkeit ihrer Krankheit - auf sich alleine gestellt, in ihrer Heimat überleben könnte.
Hinzu kommt jedoch auch, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.02.2004 (S. 14 ff.) die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten im Kosovo äußerst begrenzt sind. Auch das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina weise danach immer wieder darauf hin, dass schwerwiegende psychische Krankheiten, wie insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen, derzeit nur unzureichend therapierbar seien. Aufgrund der geringen Zahl der im öffentlichen Gesundheitswesen praktizierenden Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie (ca. 30) komme es zu erheblichen Engpässen bei der ambulanten psychiatrischen Versorgung.
Die Behandlung in den allgemeinen Krankenhäusern ist medikamentös orientiert. Auch Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) können nur medikamentös behandelt werden, da für Psychotherapien die Kapazitäten fehlen. Zusätzlich sei das medikamentöse Angebot mangelhaft, so die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Patienten mit schweren psychischen Problemen sowie Frauen und Kinder, die stationäre Behandlung benötigen, würden nach Pristina geschickt. In keinem der Regionalspitäler werde eine Warteliste geführt, in allen Abteilungen herrsche jedoch Personalmangel.
Problematisch ist für psychiatrische Patienten im Kosovo auch die Erreichbarkeit des Behandlungsortes. Obwohl es mittlerweile an vielen Orten des Kosovo Gesundheitszentren gibt, arbeiten diese nur ambulant und mit beschränktem Angebot. Die Gesundheitszentren kleiner Dörfer besucht ein Arzt einmal wöchentlich. Für stationäre Behandlungen müssen die Erkrankten eines der fünf Regionalkrankenhäuser in den Städten aufsuchen. Am besten sind die Behandlungsmöglichkeiten in der Universitätsklinik Pristina. Die Kosten für eine Fahrt von Radesa/Radeshe in der Region Dragash/Dragas nach Pristina mit dem Bus kostet aber zum Beispiel zwölf Euro. Die Hinfahrt dauert dreieinhalb Stunden. Solche Distanzen können für kranke Menschen eine schwere Belastung sein, denn im Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische und medikamentöse Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (außer der Universitätsklinik Pristina) in Kosovo sollte zwar - bis auf einen geringen Beitrag - kostenfrei sein und damit im Prinzip allen Kosovaren Zugang zu kostenfreier Gesundheitsversorgung ermöglichen. Dies scheint aber in der Praxis nicht der Fall zu sein. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist bei zahlreichen Recherchen nach eigenen Angaben nie auf kostenlose Behandlungen gestoßen. Die eigentlich kostenlosen Medikamente der 'essential drug list' müssten häufig entweder in privaten Apotheken gegen teures Geld erstanden oder dem Krankenhauspersonal abgekauft werden. Zudem fielen oft auch 'informelle Zahlungen' an das Personal an. (...)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Diabetes melitus, da Behandlung im Kosovo nicht finanzierbar und im übrigen Serbien und Montenegro nicht zugänglich ist.
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