Serbien

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Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für bosnische Volkszugehörige wegen Suizidgefahr nach Vergewaltigung durch serbische Sicherheitskräfte (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 22.11.2007 - 1 A 11605/06.OVG - (12 S., M12126)
BAMF: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nicht ausreichend behandelbar.
Bescheid vom 6.12.2007 - 5290163-133 - (5 S., M12104)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo (Stand: September 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.11.2007 (29 S., A0347, siehe Hinweis)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr von Retraumatisierung und Suizid eines Vergewaltigungsopfers aus Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - (15 S., M11559)

Länderbericht:
BAMF/Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF): Kosovo: Behandlungsmöglichkeiten für Patientin mit paranoider Schizophrenie und Depressionen; Verfügbarkeit von Medikamenten.
Anfragenbeantwortung ZC 207 vom 24.8.2007 (ID 83447)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ist es zuzumuten, die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu beantragen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 - (17 S., M11232)
VG Göttingen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. 60 Abs. 7 AufenthG für Albaner aus dem Kosovo wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 5.9.2007 - 3 A 351/04 - (10 S., M11480)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

Rechtsprechung:
BVerwG: Die Einbürgerung kann unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit für eine bestimmte ethnische Gruppe (hier: Kosovo-Albaner) regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (ausführliches Zitat).
Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3.06 - (15 S., M11124)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Kosovos wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 30.7.2007 - 1 A 388/06 - (7 S., M11152)

Länderbericht:
Generalkonsulat der Republik Serbien, Stuttgart: Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Beschaffung von Personaldokumenten (auch für Entlassung aus der Staatsbürgerschaft) oder auf Rekonstruktion zerstörter Registereinträge liegt im Durchschnitt bei zwei bis drei Jahren; kann ein Antragsteller keines der notwendigen Dokumente vorlegen, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Mitteilung an das IM Bad.-Württ. vom 23.2.2007 (2 S., M11162)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

SFH: Zur Gesundheitsversorgung im Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 7.6.2007: "Kosovo: Zur Lage der medizinischen Versorgung – Update" (ID 76781)

"(…) 6. Zusammenfassung
Gegenüber den letzten Publikationen der SFH zum Thema Gesundheitsversorgung in Kosovo aus den Jahren 2001 und 2004 und nach zahlreichen seither durchgeführten Recherchen vor Ort lässt sich sagen, dass trotz Fortschritten im Bereich der Primärversorgung und trotz der Schaffung der 'Community Mental Health Centres' in Kosovo noch keine wirkliche Wende zum Besseren eingetreten ist. Es bestehen weiterhin zahlreiche und gravierende Defizite der Gesundheitsversorgung. Mit der Ausbreitung privater Arztpraxen und privater Apotheken ist das Gut Gesundheit zudem immer mehr eine Frage des Preises geworden.
Die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente sind in Relation zu den realen Einkünften und Lebenshaltungskosten zu stellen. Die wirtschaftliche Situation in Kosovo ist von hoher Arbeitslosigkeit und Armut gekennzeichnet. Es gibt weder eine Arbeitslosenversicherung noch eine Krankenversicherung. Die meisten Lohnempfänger müssen mit einem Gehalt auskommen, das nicht existenzsichernd ist. Wohnraum ist in den Städten im Verhältnis zu den Einkommen teuer und die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren beträchtlich gestiegen. Aufgrund restriktiver Bestimmungen erhält nur ein Teil der Bedürftigen Sozialhilfe, die überdies nicht ausreicht, um davon zu leben.
Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden, auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gelten für Sozialhilfeempfänger, allerdings gibt es keine Kostenbefreiung für Behandlungen im privaten Sektor. Hauptursachen für die weiterhin zahlreichen und gravierenden Defizite sind das Fehlen von medizinischem Personal, eine fehlende effiziente Verwaltung der Gesundheitsfürsorge, veraltete medizinische Ausrüstung und unzureichende Versorgung mit grundlegenden Medikamenten.
Besonders bei komplizierten operativen Eingriffen sind die vorhandenen Möglichkeiten sehr limitiert. Zudem weisen die angefragten Ärzte immer wieder auf die prekären hygienischen Verhältnisse und das Risiko einer Infektion, auf Versorgungsengpässe und Wartezeiten hin. Oft empfehlen sie die Fortsetzung der Behandlung im Ausland. Eine Reihe von schweren Krankheiten kann derzeit in Kosovo nicht mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden. Das United Nations Kosovo Team nennt Leukämie, Nierenversagen mit der Notwendigkeit einer Organtransplantation, alle Arten von Herzoperationen, schwere Augenerkrankungen und Krebs, soweit eine Chemotherapie erforderlich ist.
Die Gehälter von Spitalärzten sind sehr niedrig. Deshalb betreiben viele von ihnen zusätzlich eine Privatpraxis. Da es keine Gebührenordnung gibt, werden dort die Honorare frei verhandelt. Das Angebot der Privatpraxen ist im diagnostischen Bereich besser und schneller, es gibt neuere Geräte und es stehen mehr Medikamente zur Verfügung. Doch müssen alle Leistungen bezahlt werden. Insgesamt ist das therapeutische Angebot dort nicht wesentlich breiter als in den Spitälern, abgesehen von einzelnen, sehr teuren Behandlungsmethoden (z. B. Chemotherapie). Die doppelte Funktion vieler Ärzte, die vormittags Spitalärzte und nachmittags Betreiber einer Privatpraxis sind, führt jedoch dazu, dass PatientInnen mit der Begründung, die Behandlung sei im Spital nicht oder nicht so bald möglich, in die teuren Privatpraxen umgeleitet werden.
Die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen sind in keiner Weise ausreichend, um die Behandlungsbedürfnisse der kosovarischen Bevölkerung zu erfüllen. Es gibt im Bereich der psychiatrischen Versorgung ein eklatantes Defizit an Personal, an PsychiaterInnen, KrankenpflegerInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen und weiteren Fachkräften. Das therapeutische Angebot bei PTSD ist in den Spitälern nach wie vor medikamentös. Für Psychotherapie, die diesen Namen verdienen würde, fehlen die Kapazitäten. Auch die Gesundheitshäuser und 'Mental Health Centres' bieten keine Psychotherapie an.
Untersuchung, Behandlung und Medikamente müssen grundsätzlich bezahlt werden, eine Ausnahme gilt für sozialhilfeberechtigte Personen. Üblich sind zudem informelle Direktzahlungen an das schlechtverdienende Gesundheitspersonal. Die Honorare und Preise im privaten Sektor sind erheblich höher als im öffentlichen, hinzu kommt, dass es dort keine Kostenbefreiung für Personen gibt, die Sozialhilfe erhalten.
Die 'Essential Drug List' hat keine praktische Bedeutung mehr. Ob Medikamente überhaupt in Kosovo erhältlich sind und was sie kosten, muss jeweils spezifisch abgeklärt werden. Regelvermutungen, die eine Kostenfreiheit unterstellen, sind nicht angebracht, auch dann nicht, wenn das Medikament in der 'Essential Drug List' enthalten sein sollte."

Weitere Dokumente 7-8/2007

Rechtsprechung:
VG Hannover: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankungen; Psychotherapie in Serbien kaum angeboten oder teuer.
Urteil vom 8.6.2007 - 12 A 3174/05 - (6 S., M10578)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; keine angemessene Behandelbarkeit im Kosovo.
Urteil vom 30.5.2007 - 3 A 454/05 - (9 S., M10526)
VG Saarland: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo grundsätzlich behandelbar.
Urteil vom 2.4.2007 - 10 K 11/05.A - (11 S., M10503)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo wegen Abschiebungsstopperlasses; Erlasslage knüpft an die fehlende Zustimmung von UNMIK zur Rückführung an und lässt nicht den Schluss zu, Roma sei die Rückkehr ins Kosovo unzumutbar.
Urteil vom 17.4.2007 - 10 LC 262/05 - (10 S., M10065)
OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo grundsätzlich behandelbar.
Beschluss vom 1.2.2007 - 5 A 1274/05.A - (8 S., M10033)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung.
Urteil vom 4.5.2007 - 3 A 360/04 - (8 S., M10119)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo) (Stand: März 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.4.2007 (39 S., A0327, siehe Hinweis)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

VG Stuttgart: Zum Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo
Urteil vom 18.12.2006 - A 11 K 1432/06 - (9 S., M9841)

"(…) Die Klägerin hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. (…)
Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle der Klägerin im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten der Klägerin im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45).
Auch die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). (…)
Die Klägerin ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialleistungen. Als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind wird die Klägerin auch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. SFH, Situation der albanischen Frauen, März 2001 [ID 8610]). Dies gilt erst recht angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 29.06.2006). Verwandte der Klägerin halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Ausland lebenden Geschwister der Klägerin können die notwendige dauernde Unterstützung der Klägerin nicht gewährleisten, zumal diese eigene Familien zu versorgen haben.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris - [14 S., M8741]) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen, noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u. a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m. w. N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung der Klägerin übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17 [ID 12206]). (…)"


Weitere Dokumente 5/2007

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Einrichtung eines Verbindungsbüros des Diakonischen Werkes im Kosovo zur Vorbereitung der freiwilligen Rückkehr.
Erlass vom 21.3.2007 - 78 66:312 - (3 S., M9778)

Länderbericht:
UNHCR: Lage von Binnenvertriebenen aus dem Kosovo in Serbien; anhaltende Probleme bei der Inanspruchnahme von Grundrechten (Erhalt von Dokumenten, Registrierung, Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zu Rentenzahlungen); Lage von Angehörigen der Roma, Ashkali und "Ägypter", die aus westeuropäischen Staaten zurückgeführt wurden (engl.).
Bericht vom März 2007: "Analysis of the Situation of Internally Displaced Persons from Kosovo in Serbia: Law and Practice" (ID 72604)

VG Chemnitz: Zur medizinischen Versorgung von Roma
Urteil vom 21.2.2007 - A 5 K 89/07 - (12 S., M9633)

"(…) Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Serbiens gerichtete Klage hat Erfolg. (…)
Es ist für Angehörige der Volksgruppe der Roma mit im vorliegenden Zusammenhang beachtlichen Schwierigkeiten verbunden, Zugang zu dem sich in einem desolaten Zustand befindlichen Gesundheitswesen in Serbien zu bekommen. Bereits die in den Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht für Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 28.02.2006 [40 S., A0263, siehe Hinweis] festzustellenden – gerade auch Roma betreffenden – zahlreichen Relativierungen, Hinweise auf Ausnahmen und sonstigen Einschränkungen in Bezug auf die theoretisch bzw. grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten, eine medizinische Behandlung bzw. Versorgung in Serbien in Anspruch nehmen zu können, geben – bei einer praktisch-realistischen Sichtweise der Dinge – Anlass zu dieser Einschätzung:
Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 28.02.2006 ist zu entnehmen, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems zwar pro forma die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen. Es gäbe jedoch 'gelegentlich' Hinweise auf 'diskriminierendes Verhalten' durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dabei handele es sich 'in der Regel' um 'abweisendes oder unfreundliches Verhalten'. Von 'nachgewiesenen Fällen der Behandlungsverweigerung' in öffentlichen Einrichtungen könne das Auswärtige Amt nicht berichten. 'Grundsätzlich' erfolge eine kostenfreie Behandlung zahlreicher Krankheitsbilder. Auch seien 'lebensrettende und erhaltende Maßnahmen' für alle Patienten kostenlos. Andererseits sei 'für einige Behandlungen' eine 'Eigenbeteiligung von bis zu 50 %' vorgeschrieben. Alle größeren Städte Serbiens seien zwar mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, jedoch entsprächen in staatlichen Krankenhäusern die hygienischen Standards und die Verpflegung 'nicht immer' westlichen Vorstellungen. 'Trotz der mangelhaften Ausrüstung' würden medizinische Eingriffe in 'fast allen' Teilen des Landes durchgeführt. 'Aufgrund von Engpässen' entständen allerdings 'für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten'. Jedoch würden lebensbedrohliche Erkrankungen 'im Regelfall' sofort behandelt. In der Vergangenheit hätten 'aufgrund Materialmangels' die Patienten 'oft zumindest einen Teil der für die medizinischen Eingriffe notwendigen Verbrauchsmaterialien (von Pflaster über Nahtmaterial bis zu Narkosemedikamenten)' selbst beschaffen müssen. Dies komme in den letzten Jahren 'kaum' mehr vor. Wegen der geringen Bezahlung könnten in einigen Krankenhäusern offene Stellen nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen seien aber 'in der Regel' durchführbar. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen seien die Wartezeiten lang. Für chronische Krankheiten im Bereich der inneren Medizin beständen 'nur eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten'. Eine Dialyse sei 'grundsätzlich' möglich. Im Einzelfall müsse die 'Verfügbarkeit' eines Dialyseplatzes geprüft werden. Da viele Geräte veraltet seien und mangelhaft gewartet würden sowie die Ersatzteilversorgung nicht immer gesichert sei, komme es hier aber 'gelegentlich zu Engpässen'. Es seien Zunahmen von Hepatitis B und C verzeichnet worden. 'In jüngerer Zeit' habe sich die Situation durch Gerätespenden aus dem Ausland 'erheblich verbessert'. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen würden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Sei kein Krankenwagen vorhanden, könnten die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
Die schweizerische Flüchtlingshilfe führt in dem von der Klägerseite in das Verfahren eingeführten Gutachten 'Serbien: Behandlung einer schwerbehinderten jungen Roma-Frau' vom 29.08.2005 [#38180] sinngemäß im Wesentlichen aus: (…) Die Verschlechterung der Qualität der Gesundheitsdienste, die Ausbildung eines informellen Arbeitsmarktes und Korruption im Gesundheitssystem hätten die Effektivität einer Krankenversicherung erschwert und den Anreiz in der serbischen Bevölkerung, Beiträge an den Versicherungsfonds zu leisten, vermindert. Im Verlauf der 1990er Jahre sei die Zahl der Beitragsleistenden stark zurückgegangen. Das habe zu einer erheblichen Unterfinanzierung des Gesundheitssystems geführt und dazu, dass sich ein privates Gesundheitssystem auf Kosten des öffentlichen etabliert habe. Viele Ärzte im öffentlichen Sektor hätten zugleich Privatpraxen oder Privatkliniken, der private Sektor sei nicht reguliert und staatlich überwacht. Das könne dazu führen, dass die im öffentlichen Sektor angeblich nicht mögliche Behandlung in der Privatpraxis angeboten wird. Behandlungen die dort vorgenommen werden, würden von der Versicherung nicht übernommen und seien von den Patienten zu bezahlen. Der Haushalt der Regierung habe zwar die Kosten der unversicherten und verletzlichen Kreise (zum Beispiel Roma) eigentlich abzudecken, doch sei es in den vergangenen Jahren nicht gelungen, die entsprechenden Beträge zuzuteilen. De facto würden Behandlungskosten allenfalls in der Primärversorgung übernommen, nicht aber, wenn es sich um komplexe und kostspielige Therapien handelt. Das öffentliche Kliniksystem sei heute ebenfalls weitgehend durch Barzahlungen der Patienten an Ärzte und anderes Personal finanziert. Um die Lage des Gesundheitssystems in Serbien richtig einschätzen zu können, sei entscheidend, der Betrachtung nicht die gesetzliche Lage zugrunde zu legen. Diskriminierung beruhe nicht auf offen diskriminierenden Gesetzen. Die Gesetze und Bestimmungen im Gesundheitsbereich seien sogar oft recht fortschrittlich, hätten aber wenig mit den gesellschaftlichen Realitäten zu tun. Ausschlaggebend sei viel eher, dass die ökonomischen Voraussetzungen für eine umfassende bedarfsgerechte oder gar kostenfreie Medizin nicht gegeben seien, und dass die Betroffenen die ihnen theoretisch zustehenden Rechte nicht einklagten. Vor diesem Hintergrund kämen Leistungen aus der Krankenversicherung Roma-Angehörigen nur dann zugute, wenn diese Arbeit haben, am Wohnort regulär registriert und beim Arbeitsamt gemeldet sind. Für eine rückkehrende Roma-Familie erscheine eine solche Perspektive unwahrscheinlich. Aber selbst wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt wären, würden komplizierte diagnostische und therapeutische Methoden in der Regel von der Krankenversicherung nicht übernommen. Wegen der knappen Ressourcen und der eingeschränkten technischen Möglichkeiten könnten Roma-Angehörige nur bei einer Hospitalisierung und nur als Notfall solche Verfahren in Anspruch nehmen. Für die meisten diagnostischen Verfahren gäbe es lange Wartelisten und organisatorische Schwierigkeiten aufgrund technischer und infrastruktureller Probleme (schadhafte Geräte, Mangel an Fachleuten). Verschiedene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ständen mangels Ausstattung und Material überhaupt nicht zur Verfügung. Medikamente seien teuer und nicht auf dem Markt, so dass sie in der Regel selbst gekauft werden müssten. Ohnedies sei die Liste der kostenfreien Medikamente relativ kurz (sie beziehe sich vor allem auf Medikamente für Herzleiden, einige chronische Erkrankungen und die am häufigsten gebrauchten Medikamente). (…) Zu den Gruppen, die am meisten marginalisiert sind, zählten in Serbien die Roma und die in illegalen Siedlungen untergebrachten Personen (oft ebenfalls Roma). Ihre Wohnungen seien meist ohne hygienische Infrastruktur, sie gehörten zu dem Bevölkerungsteil mit den niedrigsten Einkünften, der niedrigsten Bildung und der höchsten Beschäftigungslosigkeit. Die Chancen für Roma-Angehörige, eine Arbeit zu finden und so etwa Behandlungskosten aufzubringen, seien gering.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Serbien die notwendige medizinische Behandlung nicht (schon gar nicht kostenfrei) erlangen kann und sie aufgrund der bei ihr bestehenden sehr ernsthaften – geradezu lebensbedrohlichen – Erkrankungen (Dialysepatientin; Brustkrebs) einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, die sich nach der Rückkehr alsbald manifestieren dürfte, da insbesondere nicht gewährleistet ist, dass sie die erforderliche regelmäßige medizinische Behandlung bzw. Betreuung erlangen kann; Gleiches gilt für die notwendigen Medikamente. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen


K. Lüthke: Bedingungen für Rückkehrer im Kosovo

Karsten Lüthke, Bericht vom Februar 2007: "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten" (18 S., ID 70181)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Autor war zwei Jahre lang als Repatriation Adviser der UNMIK im Kosovo tätig. Er weist darauf hin, dass seine Ausführungen nicht die Auffassung der UNMIK oder einer anderen internationalen Organisation wiedergeben. Neben den hier auszugsweise dokumentierten Passagen zu den Bedingungen für Rückkehrer enthält der Bericht ein Kapitel zur Sicherheits- und Versorgungslage.

Aus dem Dokument:
"(…) [C] III. Ankunft im Kosovo/Flughafen
Am Flughafen Pristina sind die Passagierzahlen in den letzten Jahren enorm auf derzeit fast eine Million Passagiere pro Jahr gestiegen. Ebenfalls gestiegen ist die Zahl der kommerziellen Flugbewegungen. Während der Flughafen ständig erweitert wird27, gibt es immer noch keine ausreichenden Kapazitäten. Zudem ist der Flughafen stark wetteranfällig, insbesondere in den Wintermonaten. Er schließt abends um 22:00 Uhr. Bei der Ankunft in Pristina müssen die Passagiere in der Ankunftshalle die Passkontrolle durch Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) passieren. Im Eingangsbereich vor der Passkontrolle halten sich normalerweise Mitarbeiter von IOM und des von UNHCR unterstützten Airport Monitoring Team auf. Während sich IOM um angekündigte freiwillige Rückkehrer kümmert, sprechen Mitarbeiter des Monitoring Teams einzelne Rückkehrer an, u. a. um die Modalitäten der Rückkehr zu erfragen und statistische Angaben zur Rückkehr zu ermitteln.
Bei Sammelabschiebungen aus Deutschland (Düsseldorf oder Baden-Baden) sind zudem regelmäßig Vertreter der UNMIK (OCRM) sowie des deutschen Verbindungsbüros vor Ort. Die einzigen uniformierten Personen sind jedoch KPS-Angehörige. Sofern im Einzelfall abgeschobenen Personen die Einreise verweigert werden soll, geschieht dies in aller Regel schon vor Erreichen der Passkontrolle; gelegentlich verlassen diese Personen nicht einmal das Flugzeug. Personen, von denen sich herausstellt, dass sie nicht aus dem Kosovo stammen, wird normalerweise durch die KPS-Beamten die Einreise verweigert28.
Die immer wieder aufgestellte Behauptung, abgeschobene Personen würden am Flughafen 'durch die UNMIK empfangen' und betreut, ist unzutreffend29. Sofern bei der Ankunft überhaupt Mitarbeiter der UNMIK vor Ort sind, beschränkt sich ihre Aufgabe darauf, festzustellen, ob abgeschobene Personen durch die Behörden ordnungsgemäß angemeldet wurden und die Abschiebung in Einklang mit UNMIK-Regularien steht. Sobald Personen die Passkontrolle passiert haben, sind sie auf sich selbst gestellt30. Am Flughafen gibt es keinerlei Unterbringungsmöglichkeiten und nicht einmal die Möglichkeit, Personen beim Weitertransport in ihren Herkunftsort im Kosovo behilflich zu sein. Im Jahre 2006 hat IOM bedürftigen oder gefährdeten Personen (beispielsweise Angehörigen von Minderheiten) eine Transportmöglichkeit angeboten; diese Dienstleistung wurde jedoch Ende des Jahres eingestellt31. Während viele Rückkehrer von Familienangehörigen abgeholt werden, sind andere auf – überteuerte – Taxis angewiesen. Abends gibt es keine Busverbindung mehr zum Busbahnhof in Pristina.

IV. Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer
Einleitend ist festzuhalten, dass Rückkehrer im Kosovo weitgehend auf sich selbst gestellt und auf Unterstützung durch den Familienverbund angewiesen sind. Die Bereitschaft und die Möglichkeiten familiärer Unterstützung sind jedoch geringer geworden. Die in der Zeit der Unterdrückung und des Konfliktes schon fast legendäre Solidarität und Einigkeit der albanischen Bevölkerung zumindest innerhalb des Familienverbandes hat deutlich nachgelassen. Jahre nach Ende des Konfliktes sollten Rückkehrer nicht darauf zählen, von einem entfernten Verwandten freudig aufgenommen und versorgt zu werden.
Unterstützungsmöglichkeiten durch die Aufnahmestaaten oder staatliche Institutionen im Kosovo sind nur sehr begrenzt bzw. gar nicht vorhanden. Auch können nationale oder internationale Hilfsorganisationen keine nachhaltige Unterstützung gewährleisten.
Weiter gilt es vorab ein verbreitetes Missverständnis anzusprechen: Für aus Westeuropa in das Kosovo abgeschobene Personen gibt es vor Ort keine gesonderte Unterstützung, etwa für die Wiederherstellung oder den Wiederaufbau eigener Unterkünfte oder bei der Suche nach einer Unterkunft. Es gibt auch keine Möglichkeiten der – auch nur vorübergehenden – 'öffentlichen Unterbringung', sei es durch die Gemeindeverwaltung oder Hilfsorganisationen. Auch eine Hilfe bei der Wiedereingliederung oder der Arbeitssuche kann nicht erwartet werden.

1) Unterstützung durch Aufnahmestaaten
Praktisch alle Aufnahmestaaten (Deutschland, Schweiz, Schweden, etc.) bieten in unterschiedlichem Ausmaß Rückkehrhilfen für freiwillige Rückkehrer an, in Deutschland sind dies REAG und GARP-Mittel.32 Sie reichen von der Übernahme der Transportkosten (Personen und Gepäck) bis zu größeren Barzahlungen (im Kosovo), die beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung verwendet werden können. Auch Fördermittel von Behörden und Institutionen der Aufnahmestaaten zum Aufbau einer beruflichen Existenz im Kosovo sind in geringem Umfang verfügbar33.
In den Genuss derartiger Unterstützung können jedoch nur Personen kommen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben. Personen, die abgeschoben wurden, sind von derartigen Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen.

2) Unterstützung durch Behörden/Institutionen des Kosovo
a) Zuständigkeiten
Die Verantwortung für die sozialen Belange der kosovarischen Bevölkerung liegt schon seit mehreren Jahren nicht mehr bei der UNMIK oder internationalen Organisationen. Zuständig sind ausschließlich die (kommunalen) kosovarischen Institutionen. Verschiedene Aufgabenbereiche fallen in die Zuständigkeit unterschiedlicher Ministerien (Ministerium für Arbeit und Soziale Wohlfahrt, etc.), wobei die Aufteilung der Zuständigkeiten nicht immer eindeutig ist. Bisher hat kein Ministerium die Verantwortung für die soziale Unterstützung von Rückkehrern übernommen34. (…)

b) Sozialhilfe
Allgemein bewegen sich Sozialleistungen (und Renten) im Kosovo auf einem äußerst niedrigen Niveau. Zudem gibt es hohe Hürden für den Bezug. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle Bedürftigen Sozialhilfe erhalten, obwohl nach Angaben des kosovarischen Ministeriums für Arbeit und Soziale Wohlfahrt (Ministry of Labour and Social Welfare) ca. 42 000 Familien Unterstützung erhalten. Die tatsächlich ausgezahlten Beträge (zwischen 35 und 75 Euro im Monat pro Familie) reichen zum Überleben nicht aus. Dennoch schlägt sich die Sozialhilfe mit einem erheblichen Betrag (30 % des Gesamtbudgets) im kosovarischen Haushalt nieder und diese Mittel sind für Investitionen nicht verfügbar36. Armut ist im Kosovo weiterhin verbreitet. Nach Schätzungen der Weltbank leben 37 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 15 % in extremer Armut37.
Sozialhilfe wird pro Familie geleistet38. Sie muss in der Gemeinde beantragt werden, in der die Familie zuletzt gewohnt hat. Antragsberechtigt (unter Kategorie 1) sind Familien ohne ein arbeitsfähiges Familienmitglied und ohne andere Einkommensquellen, z. B. Personen über 65 Jahre und ohne Beschäftigung, Behinderte, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren. Unter die Kategorie 2 fallen auch Familien mit wenigstens einem Kind unter 5 Jahren, wenn ein Familienmitglied zwar arbeitsfähig ist, alle Familienmitglieder jedoch keine Arbeit haben und als arbeitslos gemeldet sind.
Sofern die Familie über Landbesitz oder ein motorisiertes Fahrzeug verfügt oder ihr andere Einkommensquellen zur Verfügung stehen (z. B. Überweisungen aus dem Ausland), ist die Familie vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen. Alle Anspruchvoraussetzungen müssen durch entsprechende Dokumente (z. B. Geburtsurkunden) nachgewiesen werden, häufig auch durch 'Negativ-Bescheinigungen'. Die Vorlage entsprechender Nachweise bereitet erfahrungsgemäß den Angehörigen ethnischer Minderheiten besondere Schwierigkeiten. Bei Rückkehrern aus dem Ausland gehen die Behörden auch häufig davon aus, dass dieser Personenkreis über eigene finanzielle Möglichkeiten verfügt.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass es neben dem Sozialhilfe-Grundbetrag pro anspruchsberechtigter Familie keine weiteren Leistungen der Sozialhilfe für besonders bedürftige Personen (Alte, Kranke, Behinderte, Pflegebedürftige) gibt. Besondere oder zusätzliche Leistungen, etwa zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines blinden Familienmitglieds, sind nicht verfügbar. Es gibt auch keine Sozialbetreuung durch Sozialarbeiter, wie sie aus Deutschland bekannt ist. (…)

4) Unterstützung durch internationale (Hilfs-)Organisationen
Internationale zwischenstaatliche (UNHCR, UNDP) oder nichtstaatliche (z. B. Danish Refugee Council) Hilfsorganisationen sind weiterhin in eingeschränktem Umfang im Bereich der Rückkehrförderung tätig. Allerdings ist die Zeit der groß angelegten Hilfsprogramme der ersten Jahre, in deren Genuss auch spontane Rückkehrer kamen, lange vorbei. Viele zwischenstaatliche Organisationen haben Kosovo entweder verlassen oder zumindest ihre operative Tätigkeit (zugunsten von 'monitoring' und 'capacity building') erheblich eingeschränkt40. Dies gilt in noch stärkerem Maße für nicht-staatliche Hilfsorganisationen, die für ihre Programme auf Spenden oder Fördermittel angewiesen sind. Sofern noch Projekte, etwa im Bereich des Wiederaufbaus zerstörter Häuser, durchgeführt werden, sind diese langfristig geplant und angelegt. Eine spontane Unterstützung von Rückkehrern ist im Rahmen dieser Programme kaum möglich41.
Keine zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisation unterstützt Personen, die aus Westeuropa abgeschoben wurden42. Dies schon deswegen, weil insoweit keine vorausschauende Planung möglich ist, da im Voraus nicht bekannt ist, aus welchen Staaten wann wie viele Personen mit welchen Bedürfnissen abgeschoben werden, und wo im Kosovo die Notwendigkeit zur Unterstützung entstehen würde. Wichtiger ist jedoch, dass diese Organisationen – u. a. UNHCR – mit Abschiebungen nicht in Verbindung gebracht werden wollen. Abschiebungen werden zumeist als politisch verfehlt und destabilisierend eingeschätzt und eine irgendwie geartete 'Mitwirkung' als Gefährdung der Integrität der eigenen Organisation angesehen. Es ist auch kaum denkbar, auf dem umkämpften Spendenmarkt Mittel für beispielsweise Nahrungsmittelbeihilfen an aus Westeuropa abgeschobene Personen einzuwerben. (…)

VI. Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen
1) Schulpflichtige Kinder, Jugendliche
Schulunterricht findet in aller Regel nach Altersgruppen gestaffelt in mehreren Schichten über den Tag verteilt statt. Kinder und Jugendliche, die der Roma- oder Ashkali-Minderheiten angehören und nach langem Aufenthalt in europäischen Aufnahmestaaten in das Kosovo abgeschoben wurden, klagen immer wieder über Schikanen und Hänseleien, insbesondere durch albanische Mitschüler. Häufig führt dies dazu, dass diese Kinder und Jugendlichen sehr schnell den Schulbesuch abbrechen. Wenn es auch keine offene Diskriminierung bei der Schulaufnahme gibt, stoßen sie doch bei ihren Mitschülern aufgrund ihrer 'Andersartigkeit' auf Neid oder Ablehnung. Häufig erschweren mangelnde oder fehlende Kenntnisse der albanischen Sprache die schulische Integration und führen zu einer Zurückstufung in untere Jahrgangsklassen. Integrations- oder Sprachkurse für Schüler mit Defiziten in der albanischen Sprache gibt es nicht. An vielen Schulen wird Deutsch als Fremdsprache unterrichtet; eine deutsche Schule existiert im Kosovo jedoch nicht.

2) Behinderte
Eine Schule für Körperbehinderte gibt es im Kosovo nicht. Mangels Krankenversicherung oder sonstiger Unterstützung haben behinderte Kinder im Kosovo derzeit keine Chance.

Behinderte und Alte müssen im Kosovo im Familienverband untergebracht und ohne Unterstützung von außen betreut werden. Altersheime gibt es nicht. Während die Betreuung älterer Personen in der Familie der Tradition entspricht, gibt es traditionell erhebliche Berührungsängste gegenüber Behinderten, insbesondere geistig behinderten Personen. Aber auch hier mangelt es an geeigneten Einrichtungen: Die einzige derartige Institution in Shtime/Stimlje ist wegen der dort angetroffenen Zustände heftig kritisiert worden. Auch wenn sich die Situation dort aufgrund des Engagements internationaler Hilfsorganisationen nunmehr verbessert hat, ist die Aufnahmekapazität erschöpft.

3) Frauen, Alleinerziehende
Alleinstehenden Frauen droht im Kosovo ohne den Rückhalt durch einen Familienverbund soziale und wirtschaftliche Isolation. Staatliche oder gesellschaftliche Institutionen, die dies auffangen könnten, gibt es im Kosovo praktisch nicht. Generell wird von Frauen erwartet, dass sie entweder in die Familie ihres Ehemannes oder die Herkunftsfamilie zurückkehren. Sollte dies nicht möglich sein oder ist ihre Herkunftsfamilie nicht bereit sie aufzunehmen, dann besteht für sie kaum ein anderer Zufluchtsort. Alleinstehende und insbesondere allein erziehende Frauen haben daher im Kosovo keine ausreichende Lebensbasis44.
Frauen waren im Kosovo traditionell nicht erwerbstätig. Auch heute noch sind die meisten Arbeitsplätze, einschließlich beispielsweise in der Gastronomie, fast ausschließlich von Männern besetzt45. Frauen ohne ein Beziehungsgeflecht und ohne familiäre Unterstützung, und insbesondere allein stehende Mütter, sind auf dem Arbeitsmarkt praktisch chancenlos.

4) Familiäre Gewalt
Sexuelle oder gewaltsame Übergriffe innerhalb der Familie sind weit verbreitet, werden aber nur äußerst selten zur Anzeige gebracht. Auch wenn dieses Problem, das gesellschaftlich weitgehend tabuisiert ist, von Institutionen – ähnlich wie Prostitution und Frauenhandel – in jüngster Zeit thematisiert wird, gibt es keinen effektiven Schutz gegen sexuelle Gewalt. Die Unterbringungskapazitäten für betroffene Frauen sind äußerst begrenzt. UNMIK oder UNHCR verfügen über keine derartigen Möglichkeiten. (…)"

27 Kürzlich wurden die Bereiche "Ankunft" und "Abflug" räumlich getrennt.
28 UNMIK Regulation No. 2005/16 (www.unmikonline.org).
29 Eine völlige Fehleinschätzung enthält beispielsweise ein Schreiben einer deutschen Ausländerbehörde (vom 21.11.2006), in dem ausgeführt wird: "Durch die Organisation der Abschiebung (einer kranken Person) mit (ärztlicher) Begleitung bis zur Ankunft im Kosovo sowie der dortigen Übergabe an die Behörden der UNMIK / des UNHCR haben die hiesigen Behörden das getan, was in ihrem Verantwortungsbereich liegt."
30 Vor diesem Hintergrund erscheint die Praxis einiger Staaten besonders kritikwürdig, Personen bei der Abschiebung möglicherweise vorhandenes Bargeld bis auf einen geringfügigen Restbetrag als Beitrag zu den Abschiebekosten abzunehmen.
31 Dies beruhte auf einer Vereinbarung zwischen UNMIK und IOM. Dieser Service sollte 2007 in kosovarische Hände übergehen; ob er wieder aufgenommen werden kann, ist jedoch ungewiss.
32 REAG: Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany, GARP: Government Assisted Repatriation Programme.
33 Beispielsweise durch die Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte AGEF (www.agef.net). Ziel von AGEF ist es, Rückkehrern, die bereits über eine gewisse Berufserfahrung verfügen, eine berufliche Perspektive zu bieten und sie auf die Lebensbedingungen und Arbeitssituation im Kosovo vorzubereiten.
34 Das (serbisch geführte) Ministerium für Rückkehrer befasst sich nur mit der freiwilligen Rückkehr meist serbischer Binnenvertriebener und ist zudem aufgrund von Misswirtschaft praktisch zahlungsunfähig.
36 Auf der Einnahmenseite finanziert sich der kosovarische Haushalt zu 2/3 durch Zolleinnahmen (vgl. Commission of the European Communities, Commission Staff Working Document SEC (2006)1386 vom 8.11.2006: Kosovo 2006 Progress Report).
37 Kosovo Monthly Economic Briefing, September 30, 2005 (www.worldbank.org/kosovo).
38 Law No. 2003/15; UNMIK Regulation No 2003/28 (www.unmikonline.org).
40 Im Dezember 2006 endete auch der Kosovo-Einsatz des Technischen Hilfswerks (THW) und des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).
41 Einen interessanten Ansatz zur Förderung von Rückkehr bietet das Projekt "Heimatgarten" der AWO-Bremerhaven (www.heimatgarten.de). Potentielle Rückkehrer sollten sich vor der Rückreise mit "Heimatgarten" zwecks möglicher Unterstützung in Verbindung setzen.
42 Dies wird zutreffend und klar herausgearbeitet in dem Bericht über die Delegationsreise des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 7.–11. Juni 2006 in den Kosovo (www.landtag.nrw.de/Petitionen/tätigkeitsberichte) [ID 66148]. Dort wird selbst in der Schlussbemerkung wiederholt: "Abgeschobenen Rückkehrern stehen keinerlei Fördermittel zur Verfügung".
44 Vgl. dazu auch die ausgezeichnete Studie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo" von Rainer Mattern, November 2004 (www.osar.ch). Hier wird auch auf das verbreitete Problem der häuslichen oder familiären Gewalt eingegangen, die deutlich zugenommen hat.
45 Sichtbare Ausnahme: Boutiquen, Supermärkte.


UN Kosovo Team: Defizite in der Gesundheitsversorgung

UN Kosovo Team, Bericht vom Januar 2007: "Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo" (dt. Übersetzung von UNHCR Berlin, März 2007) (5 S., ID 67511)

"(…) 1. Seit 1999 sind hinsichtlich der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen im Kosovo beachtliche Verbesserungen erreicht worden. Mit Hilfe internationaler Unterstützung sowie durch Finanzmittel, die von den provisorischen Institutionen der Selbstverwaltung (PISG) zur Verfügung gestellt worden sind, konnten viele Zentren für gesundheitliche Erstversorgung, Krankenhäuser und andere spezialisierte Gesundheitseinrichtungen wieder in Betrieb genommen werden. Trotz dieser Verbesserungen behindern weiterhin zahlreiche Defizite das einwandfreie Funktionieren des Gesundheitsversorgungssystems. Diese hängen hauptsächlich mit fehlendem medizinischen Personal, fehlender angemessener Verwaltung der Gesundheitsfürsorge, veralteter medizinischer Ausrüstung und der unzureichenden Versorgung mit grundlegenden Medikamenten zusammen, was zu einer unangemessenen Behandlung und nicht ausreichenden Linderung von Krankheiten führt. (…)
3. Das Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo besteht aus Zentren für eine gesundheitliche Erstversorgung, die sich in jeder Gemeinde befinden, Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser) auf regionaler Ebene, sowie Gesundheitsversorgungszentren auf dritter Ebene ­ wie die Universitätsklinik und andere spezialisierte Institutionen. Es gibt ein Überweisungssystem, wonach die Universitätsklinik die Fälle von schweren Krankheiten identifiziert, die eine aufwändige Behandlung außerhalb des Kosovo erfordern, und diese an das Gesundheitsministerium überweist.
4. Seit 2003 betreibt das Gesundheitsministerium dieses Überweisungssystem, das offenbar chronisch unterfinanziert ist. Nach Angaben von Mitarbeitern des Gesundheitsministeriums beläuft sich der verfügbare Gesamtbetrag im laufenden Jahr auf 500 000 Euro3. Seit Inkrafttreten des Systems im Juli 2003 wurde bis Ende September 2006 in 2953 Fällen von einem 5-köpfigen medizinischen Ausschuss im Gesundheitsministerium eine Behandlung außerhalb des Kosovo bewilligt. Im gleichen Zeitraum konnten nur 836 Fälle (28 Prozent) tatsächlich eine medizinische Behandlung im Ausland erhalten. Die restlichen Überweisungsfälle sind wegen Defiziten in der Finanzierung nach wie vor auf der Warteliste4. Die gewöhnliche Wartezeit für eine Überweisung beträgt ein bis zwei Jahre. Die besonders kritischen Fälle werden soweit möglich prioritär behandelt.
5. Eine Reihe von schweren Krankheiten kann zur Zeit im Kosovo nicht geheilt bzw. behandelt werden. Eine nicht abschließende Aufzählung dieser Krankheiten umfasst Leukämie, Nierenversagen mit der Notwendigkeit einer Organtransplantation, alle Arten von Herzoperationen, schwere Augenkrankheiten und die Behandlung von Krebs, soweit eine Chemotherapie erforderlich ist. (…)
7. Die gegenwärtigen Kapazitäten des Sektors für psychische Krankheiten reichen bei weitem nicht aus, um den Behandlungsbedürfnissen der Bevölkerung in Bezug auf psychische Krankheiten gerecht zu werden. Die WHO in Pristina bestätigt, dass es im Kosovo acht ambulante Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Gemeinde-Behandlungszentren für psychische Erkrankungen9) gibt. Unter Berücksichtigung der Gesamtbevölkerungszahl im Kosovo muss ein solches Behandlungszentrum eine Bevölkerungsgruppe von 250 000 Personen abdecken. Darüber hinaus gibt es auf Gemeindeebene fünf stationäre psychische Einheiten, von denen sich vier in Bezirkskrankenhäusern und eine in der Universitätsklinik in Pristina befinden. Diese fünf Zentren haben eine Gesamtkapazität von 8,7 Betten pro 100 000 Personen. (…)
9. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es in der nahen Zukunft irgendwelche Verbesserungen in dieser Hinsicht geben wird. Im Jahre 2006 sind nur drei Prozent eines ohnehin bereits unzureichend finanzierten Gesundheitshaushalts für den Bereich der psychischen Krankheiten vorgesehen. Es wird erwartet, dass diese Prozentzahl in den kommenden Jahren sogar noch geringer sein wird; die Folge hiervon wird sein, dass das effiziente Funktionieren der Gemeinde-Behandlungszentren für psychische Erkrankungen und anderen Institutionen für psychische Krankheiten in Frage gestellt wird.
10. Psychische Gesundheitsversorgung im Kosovo besteht aus einer biologisch-orientierten (medikamentösen) Behandlung mit stark eingeschränkten oder fehlenden sozio-therapeutischen oder psychotherapeutischen Begleitmaßnahmen. Dies wird auch durch die geringe Anzahl an zur Verfügung stehenden Psychologen (nur 0,32 je 100 000 Einwohner) und psycho-sozialen Beratern (nur 0,47 je 100 000) bestätigt. Auf der Grundlage ihrer gegenwärtigen Kapazitäten können Institutionen für psychische Krankheiten nur Gesundheitsversorgung für schwere chronische psychische Erkrankungen leisten, während Fälle von mental-psychischen Störungen wie z. B. PTBS und andere Formen von Depressionen kaum medizinische Behandlung erhalten können. Wie von der WHO bestätigt, erhalten 90–95 Prozent der Personen, die an PTBS leiden, keine angemessene Behandlung. Psychische Störungen bedürfen einer ergänzenden psychotherapeutischen Folgebehandlung, wie in den WHO-Protokollen empfohlen wird11. (…)"

3 Gespräch mit Arben Cami, Direktor der Abteilung für Gesundheitsversorgung, Gesundheitsministerium. Pristina, Kosovo (September 2006).
4 Gespräch mit Leman Safqi, Büro für medizinische Behandlung außerhalb des Kosovo, Gesundheitsministerium. Pristina, Kosovo (September 2006).
9 Sog. Community Health Centers (CMHC).
11 Gesundheitsministerium, "National Plan for Psycho-Trauma". Pristina, Kosovo (March 2006).


Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Länderbericht:
UNMIK: Memorandum des Gesundheitsministers der provisorischen Selbstverwaltung an die internationale Gemeinschaft zu Behandlungskapazitäten für PTBS und ähnliche Krankheiten (dt. Übersetzung von UNHCR Berlin).
Bericht vom 30.10.2006: "Behandlungskapazitäten für Menschen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen und ähnlichen Krankheiten leiden" (ID 70552)

VGH Ba-Wü: Ausreichender Schutz von Ashkali vor nichtstaatlicher Verfolgung im Kosovo
Urteil vom 21.3.2006 - A 6 S 1027/05 - (16 S., M9539)

"(…) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unten unter I.). (…)
I. (…) c) Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)
In Betracht kommt hier nur Verfolgung der Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, und hier nur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese erfordert zunächst, dass die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit 'wegen ihrer Rasse bedroht' sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). (…)
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG, hier also die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen als Inhaber der Staatsgewalt), nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Für eine nähere Bestimmung dieses ausreichenden Schutzes bietet sich ein Rückgriff auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) an, in welcher Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Inhalt dieses Schutzes festgelegt werden. (…) Danach ist der gebotene Schutz vor Verfolgung generell gewährleistet, wenn zum einen der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn zum anderen der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Diesem Standard liegt – wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die Vorstellung zugrunde, dass vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure nicht möglich und deshalb auch nicht geschuldet ist; vom Staat kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche Risiken beseitigt. Maßgeblich ist vielmehr eine pragmatische Betrachtungsweise, wobei die Intensität des Schutzes den Gefahren entsprechen muss, in denen sich ein Einzelner oder eine verfolgte Gruppe befindet, und auch zu berücksichtigen ist, inwiefern bereits in der Vergangenheit Verfolgungsgefahr für den Einzelnen oder die Gruppe bestand; auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; Hailbronner, a. a. O. [AuslR, § 60 AufenthG, Feb. 2006], Rdnr. 62).
Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure' erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz 'erwiesenermaßen' fehlt (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG). Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut ('if it can be demonstrated') dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 16 im Anschluss an Duchrow, ZAR 2004, 339). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger im Kosovo neben der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Ashkali auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen, KFOR und UNMIK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
d) Auf dieser Grundlage vermag der Senat nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne droht.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z. B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. (…)
Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16 620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro <Kosovo> vom 22.11.2005, S. 6 [28 S., A0245, siehe Hinweis]). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. (…)
Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker [Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!, Juni 2005] und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a. a. O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a. a. O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. (…)
Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende 'Verfolgungsdichte' nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. (…)"


VG Chemnitz: Nichtstaatliche Verfolgung von Roma aus dem Kosovo

Urteil vom 28.11.2006 - A 6 K 1065/03 - (17 S., M9462)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Chemnitz stellt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für einen Angehörigen der Roma aus dem Kosovo wegen der Gefahr von Übergriffen fest. Es ist der Auffassung, dass sich die Situation seit den Märzunruhen 2004 nicht grundlegend verbessert habe (s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 17.1.2007 - A 10 K 13991/03 - s. u.). Nach Mitteilung der Einsenderin wurde die Zulassung der Berufung beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch teilweise begründet. Der Kläger hat zwar gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, soweit er damit seine Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG verfolgt. Er hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. (…)
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die Sätze 3–5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an (vgl. Referentenentwurfsbegründung BTDrs, 15/420, S. 91). Wenn nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von 'nichtstaatlichen Akteuren' ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen 'erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten', stellt dies einen Perspektivwechsel von der 'täterbezogenen' Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zur 'opferbezogenen' Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der 'Zurechnungslehre' zur 'Schutzlehre' dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 119 und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl., Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff., bzw. Marx, ZAR 2001, 12 f.). Dies hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard beruht nicht auf der Zurechnungslehre, deren Zweck darin besteht, die Verantwortlichkeit des Staates für ein völkerrechtliches Delikt festzulegen und die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' zugrunde liegt. Vielmehr geht es im Sinne der Schutzlehre darum, einen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. Der Blick ist also auf das verfolgte Subjekt gerichtet und nicht auf den Täter (s. dazu auch Duchrow, ZAR 2004, 339 ff.). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der 'mittelbaren staatlichen Verfolgung' nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die Internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. (…)
Im Hinblick auf diese Vorgaben stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die Lage der Roma im Kosovo folgendermaßen dar:
Nach der UNHCR-Position vom 30.03.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. (…) Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der Kosovo-Polizei (KPS) kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den NATO-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. (…) Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitru haben radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Die rassistisch motivierte Aktion muss wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. (…) Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrums Asyl und Migration vom 05.04.2004 und die UNHCR-Position vom 30.03.2004 andeuten, dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist in ihrem Update zur Situation der ethnischen Minderheiten vom 24.05.2004 darauf hin, dass die Internationalen Truppen während der letzten zwei Jahre vor den März-Ereignissen von 45 000 auf 17 500 Personen reduziert worden waren und schon dadurch der physische Schutz der Minderheiten immer mehr gesunken war. Bei den Ereignissen vom März 2004 habe sich die KFOR im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung und Ausrüstung als unfähig erwiesen, eine Vertreibung der Minderheiten zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die bisher gewählte Sicherheitsstrategie gegenüber einer drohenden Menschenmenge völlig ungeeignet sei. Zur Überforderung der Sicherheitskräfte habe auch der Mangel einer zentralen Leitung beigetragen. (…) Zusammenfassend kommt die SFH für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt sei und die kosovarische Gesellschaft auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen berge. Im Hinblick auf Roma, Ashkali und Ägypter sei in Teilen der albanischen Bevölkerung eine latente Pogromstimmung festzustellen. Neben der Sicherheitsproblem[a]tik sei die fehlende Existenzsicherung für diese Bevölkerungsgruppe unverändert und inakzeptabel. Zu einer vergleichbaren Einschätzung der Situation der Minderheiten kommt der UNHCR in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004. Dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich grundsätzlich verbessert hätte, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen nicht. Insbesondere enthält auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.06.2006 zur Lage im Kosovo keine Hinweise auf eine Änderung der Lage.
Auf dieser Tatsachengrundlage ist davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheit der Roma, zu denen der Kläger gehört, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer solcher von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbarer Übergriffe zu werden. Dies reicht für die Annahme aus, der Klägerin drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheit 'erweislich' Verfolgung durch 'nichtstaatliche Akteure', gegen die internationale Organisationen Schutz zu bieten nicht in der Lage sind. Soweit der Begriff 'erweislich', der aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12) ins Aufenthaltsgesetz übernommen worden ist, im Schrifttum erläutert wird (vgl. Marx Asylmagazin 9/2004, 8, 11; s. auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., zu Art. 7 und 8 der Qualifikationsrichtlinie, Rdnr. 95–119; Duchrow, ZAR 2004, 339, 341), wird darauf abgehoben, dass der Flüchtling erfahrene Schutzverweigerung bzw. Schutzlosigkeit darlegen bzw. nachweisen müsse. Wenn, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, auf Grund nach der Ausreise eingetretener tatsächlicher Änderungen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, ist ein solcher Nachweis nicht zu führen. 'Erweislich' ist eine Verfolgung bei dieser Fallgestaltung aber jedenfalls dann, wenn auf Grundlage einer prognostischen Bewertung der Erkenntnislage die zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Kriterien vorliegen. (…)
Angesichts der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004, der nach der Erkenntnislage weitere derartige Übergriffe befürchten lässt, kann nicht von einer bloß theoretischen Möglichkeit einer Verfolgung der Minderheiten ausgegangen werden. Nach dem Ablauf der in zahlreichen Orten erfolgten Übergriffe kann der Kläger auch nicht auf ein regionales Ausweichen innerhalb des Kosovo verwiesen werden.
Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im restlichen Serbien oder in Montenegro. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, im restlichen Serbien oder Montenegro eine Existenz zu sichern und dort eine menschenwürdige neue Heimat zu finden. (…)
In Montenegro sehen sich Vertriebene aus dem Kosovo, die sich offiziell registrieren lassen wollen, ähnlichen Anforderungen und Schwierigkeiten ausgesetzt wie in Serbien. Die Hürde, Zugang zu grundlegenden Rechten zu erhalten, ist hier nochmals höher, da Vertriebene aus dem Kosovo rechtlich als Bürger Serbiens und nicht Montenegros betrachtet werden (UNHCR vom September 2004). (…)"
Einsenderin: Christiane Krebs, Büro der Sächsischen Ausländerbeauftragten

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen nichtstaatlicher Verfolgung von Ashkali; kein wesentlich verbesserter Schutz seit Märzunruhen 2004 (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.1.2007 - A 10 K 13991/03 - (13 S., M9521)
VG Freiburg: Flüchtlingsanerkennung für Angehörigen der Ashkali aus dem Kosovo, der bei Übergriff im Jahr 1999 in Notwehr einen albanischen Angreifer erschoss, wegen Gefahr der Blutrache; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; kein Schutz durch KFOR; keine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 4.12.2006 - A 3 K 11249/05 - (9 S., M9425)

Länderberichte:
BBC News: Kosovo: Zwei Tote bei Ausschreitungen albanischer Gruppen, die gegen die Pläne des UN-Gesandten Martti Ahtisaari für eine eingeschränkte Selbstbestimmung des Kosovo protestieren und die volle Unabhängigkeit für die Region fordern (engl.).
Bericht vom 11.2.2007: "Two dead after Kosovo clashes" (ID 67848)
Dänischer Flüchtlingsrat, Kosovarisches Gesundheitsministerium, Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims, World Psychiatric Association: Studie zur Verbreitung psychischer Krankheiten im Kosovo als Langzeitfolgen des Krieges; 22 % der befragten Personen berichteten über Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung; aufgrund von kulturell begründeten Vorbehalten und wegen unzureichender Kapazitäten nehmen nur wenige der Betroffenen professionelle Hilfe in Anspruch (engl.).
Bericht vom August 2006: "Long-term Sequels of War, Social Functioning and Mental Health in Kosovo" (ID 67512)

Sonstige Materialien:
Generalkonsulat der Republik Serbien, Hamburg: Information über notwendige Unterlagen für Passanträge und für die Anmeldung einer Geburt; Gebühren.
Mitteilung vom 30.1.2007 (4 S., M9656)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Kosovo wegen schwerer psychischer Erkrankung; im Kosovo nur medikamentöse Behandlung verfügbar.
Urteil vom 14.7.2006 - A 2 K 11316/05 - (9 S., M9262)

Länderberichte:
Forum 18: Auswirkungen des erneuerten serbischen Religionsgesetzes; keine der "nicht-traditionellen" Religionsgemeinschaften wurde bislang registriert, ihre Aktivitäten werden dadurch zwar nicht illegal, aber sie können z. B. keine Bankkonten eröffnen oder Mitarbeiter beschäftigen (engl.).
Bericht vom 4.12.2006: "Simultaneously legal and illegal religious communities" (ID 63143)
Petitionsausschuss des Landtags NRW: Rückkehrbedingungen im Kosovo, besonders für Roma; Protokoll von Gesprächen mit zahlreichen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.
Bericht vom 24.10.2006: "Bericht über die Delegationsreise des Petitionsausschusses vom 7. Juni 2006 bis 11. Juni 2006 in den Kosovo" (ID 66148)

VG Stuttgart: Zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo
Urteil vom 3.7.2006 - A 11 K 497/06 - (7 S., M9093)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart gewährt dem Kläger, der an mehreren Erkrankungen leidet und zahlreiche Medikamente benötigt, Abschiebungschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Es widerspricht dabei der Auffassung, im Allgemeinen könne man davon ausgehen, dass ein in Not geratener Ausländer Hilfe durch seine Familienangehörige zu erwarten habe.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat aufgrund des selbständigen Wiederaufgreifensantrags (Folgeschutzgesuchs) hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht abgelehnt, ein Abschiebungsverbot festzustellen. (…)
Unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes (…) zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten des Klägers im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Der angefochtene Bescheid schweigt sich dazu aus, ob die vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo erhältlich sind. Nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen des Verbindungsbüros dürften die meisten vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo verfügbar sein, zum Teil jedoch nur durch Bezug aus dem Ausland, wobei nach den eingeführten Auskünften des Verbindungsbüros der Patient in der Regel die Kosten der Medikamente zu tragen hat.
Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheiten benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte.
Der Kläger ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund seiner Erkrankung wird der Kläger auch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom [22].11.2005 [28 S., A0245, siehe Hinweis]) ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Verwandte des Klägers halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder des Klägers können die notwendige dauernde Unterstützung des Klägers nicht gewährleisten. Erwerbstätig sind lediglich die 17 und 19 Jahre alten Töchter des Klägers. Die 19 Jahre alte Tochter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass von ihrem Verdienst von 1150,– EUR ihr monatlich lediglich 300,– bis 400,– EUR zum Leben blieben. Angesichts dieser Verdienstsituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die älteste Tochter des Klägers für die im Kosovo anfallenden Kosten der ärztlichen Betreuung und Arzneimittelversorgung aufkommen kann. Gleiches gilt für die erst 17 Jahre alte Tochter des Klägers, die als Auszubildende lediglich 400,– EUR im Monat verdient.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris - [14 S., M7841]) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u. a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m. w. N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17 [#22907]). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,00 und 3,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10,– EUR. Auch für Medikamente, die auf der essential drugs list des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,00 EUR erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO). Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,– EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,– EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Da der Kläger eine Vielzahl von Medikamenten benötigt, die im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung als zur Abwehr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unerlässlich angesehen werden müssen, könnte er selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen. Dem Kläger droht somit bei einer Rückkehr in den Kosovo das Schicksal vieler Angehöriger der dort noch lebenden ethnischen Minderheiten, die mangels Geld sich einen Arztbesuch oder einen Krankenhausaufenthalt sowie den Kauf von Medikamenten nicht leisten können und somit ohne medizinische Versorgung bleiben (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 39). (…)
Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 [#25920] und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris - = InfAuslR 2006, 63 [2 S., M7623]). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. (…)"

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
VG Gera: Multiple Sklerose im Kosovo nicht behandelbar.
Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 20022/04 Ge - (5 S., M9053)
VG Ansbach: Keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen im Kosovo.
Urteil vom 6.7.2006 - AN 16 K 06.30279 - (6 S., M9086)

Länderbericht:
Amnesty international: Kosovo: Weitgehendes Versagen der UN-Verwaltung bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen vor und während ihrer Amtszeit trägt zu einer Kultur der "Straflosigkeit" bei; mangelndes Vertrauen in Behörden und Justiz verhindert Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Heimatorte (engl.).
Bericht vom 8.11.2006: "The UN in Kosovo – a Legacy of Impunity" (ID 60828)

OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo behandelbar
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW hält trotz eines aufhebenden Beschlusses des BVerwG an seiner Rechtsprechung fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich im Kosovo behandelbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. (…) Von der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einen anderen Staat konnte nach dem Ende 2004 ausgelaufenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und soll nach dem ab Anfang Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für – hier nur in Betracht kommend – Leib oder Leben ist eine 'Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität'. Diese liegt für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung dann vor, 'wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde' (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - n. v. [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]).
Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn 'lediglich' eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Realisierung der Rechte aus der EMRK dienen, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; so auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 [15 S., M7761]) ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands – als Unterfall der Gesundheitsbeeinträchtigung von 'besonderer Intensität' i. S. d. BVerwG, a. a. O. – auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen – die diesbezüglich in früheren Entscheidungen des Senats lediglich verkürzend gebrauchte Bezeichnung als existenzielle Gesundheitsgefahren gibt der Senat wegen möglicher Missverständlichkeit und Verwechslung mit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aufhebenden Gefahren auf –. (…)
2. (…) b) Eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist auch nicht auf Grund der ärztlichen Atteste der die Klägerin behandelnden Fachärzte Dr. … und … sowie des Fachgutachtens des Privatdozenten Dr. … vom 17. Dezember 2004 überwiegend wahrscheinlich, die von einer behandlungsbedürftigen PTBS der Klägerin ausgehen und unterschiedliche Auswirkungen einer Rückführung der Klägerin in ihre Heimat bzw. einer dort unzureichenden Behandlung ihrer psychischen Erkrankung auf ihren Gesundheitszustand prognostizieren.
Der ärztlichen Stellungnahme des Dr. … kann schon deshalb keine Überzeugung begründende Bedeutung zukommen, weil es sich bei dieser um eine Äußerung des Therapeuten der Klägerin handelt. Ein Therapeut muss grundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden nebst Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem auftragsgemäß helfen; demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten und tritt er diesem nicht mit der für einen gerichtlich bestellten Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber. Nicht auszuschließen ist ferner ein Interesse des Therapeuten an der Weiterbehandlung seines Patienten. (…)
d) Auch das Fachgutachten des Privatdozenten Dr. … vom 17. Dezember 2004 kann den Senat nicht von einer bei Rückführung der Klägerin in ihre Heimat drohenden überwiegend wahrscheinlichen Krankheitsverschlimmerung von der beschriebenen für die Gewährung von Abschiebungsschutz notwendigen besonderen Intensität überzeugen.
aa) Der Senat geht von den Antworten des Gutachters zu den ihm vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen aus. Gegen seine Sachkunde, auf die der Senat zurückgreift und sene Entscheidung maßgeblich stützt, bestehen keine Bedenken. (…)
bb) Der Senat geht deshalb von einer bei der Klägerin ausweislich des Gutachtens vom 17. Dezember 2004 vorliegenden PTBS mit bewusstseinsnaher depressiver Überlagerung aus. Eine solche Erkrankung ist nach den tatsächlichen Erkenntnissen des Senats im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A -, [15 S., M8111] (…)).
Die Einrichtungen der staatlichen/quasi staatlichen Gesundheitsvorsorge und der sog. NGO bieten im Kosovo in der Regel eine medikamentöse Behandlung der PTBS und Depressionen an – es steht eine Reihe von gängigen Psychotherapeutika zur Verfügung (vgl. hierzu Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf); soweit gesprächsweise Therapie angeboten wird, erfolgt diese begleitend und unterstützend – supportive Gespräche –, lediglich in Ausnahmefällen ist Psychotherapie möglich. Ambulante Behandlungen und Medikamente sind gegen eine Eigenbeteiligung zwischen 1 EUR und 4 EUR bzw. von bis zu 2 EUR erhältlich. Im Übrigen kann jedes Medikament über Apotheken gegebenenfalls aus dem Ausland – dann gegen erhöhtes Entgelt – bezogen werden. Soweit niedergelassene Therapeuten medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung von PTBS und Depression anbieten, ist das jedoch je nach Verhandlung mit Kosten von sogar über 50,– EUR pro Sitzung verbunden (vgl. zu alldem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf). (…)
Auch der Klägerin sind die Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS und Depression im Kosovo zugänglich. (…)
cc) Die in den der Klägerin zugänglichen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung im Heimatland angebotenen Behandlungen gestalten sich ausgehend von den vorliegenden Auskünften nicht wesentlich anders als die der Klägerin in Deutschland bisher zuteil gewordene Behandlung bei Dr. … . (…) Eine systematische Psychotherapie erhält die Klägerin in Deutschland soweit ersichtlich nicht. Im Allgemeinen spricht bereits sehr viel dafür, dass eine psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ebenso – wie in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt – eine nicht psychische Erkrankung bei Rückkehr des Betroffenen in die Heimat bei einer im wesentlichen gleichen Behandlung im Heimatland wie in Deutschland keine Verschlimmerung, jedenfalls keine solche von der beschriebenen besonderen Intensität erfahren wird. Diese Annahme wird unterstützt durch den Umstand, dass sich der Betreffende, hier eine Albanerin aus dem Kosovo, im heimatlichen Kulturkreis und im befriedeten Umfeld ohne den psychischen Druck einer zwangsweisen Rückführung ihrer Person und Familie befindet.
dd) Entscheidend für den individuellen Fall der Klägerin und die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende zuvor dargestellte Annahme bestätigend ist allerdings, dass das eingeholte Gutachten vom 17. Dezember 2004 auch die Entwicklung der psychischen Krankheit der Klägerin nach einer Rückführung in das Kosovo bei Erlangung wie bei Nichterlangung der gebotenen Behandlung hinreichend prognostiziert. (…)
e) Der Senat kann auch eine beachtlich wahrscheinliche Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität in der Form einer lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr im Falle ihrer Rückkehr in das Kosovo nicht feststellen.
Soweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - n. v. die Rede ist von der Sachkunde des Gerichts, beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat … eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich … 'ausgeschlossen' werden kann, sieht der Senat darin keine Aufgabe des Maßstabs der 'beachtlichen Wahrscheinlichkeit' der wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn 'ausgeschlossen' werden kann ein Suizid, die intensivste Form der Gesundheitsverschlechterung, eines zwangsweise in die Heimat zurückgeführten ausreisepflichtigen Ausländers, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden ist, von keinem Therapeuten oder Gutachter. Zudem wird der in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig vertreten worden ist, ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und spekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung notwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden kann.
Vorliegend konnte bei der Klägerin ausweislich Bl. 17 des Gutachtens vom 17. Dezember 2004 eine latente Suizidgefahr nicht festgestellt werden. (…) Dies leuchtet ein, nachdem er eine in der Persönlichkeit der Klägerin verborgene Suizidneigung oder eine innere Beschäftigung mit dem Suizid – Suizidalität – bereits nicht hatte feststellen können. Für eine für die Klägerin im Kosovo zu erwartende ausweglose Lage, die sie in einen Suizid treiben könnte, liegen angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage für Albaner im Kosovo, der dortigen Unterkunftsmöglichkeiten und Gesundheitsversorgung keine Anhaltspunkte vor. Die fehlenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr für die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat fügt sich in das Gesamtbild der vorliegenden Erkenntnisquellen, wonach die Zahl der Suizide im Kosovo im Vergleich zu anderen europäischen Staaten in Ost und West außerordentlich gering ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo, Stand: Juni 2006). (…)"
Einsender: RA Hofmann, Aachen

Weitere Dokumente 11/2006

Länderbericht:
Hans-Wolfgang Gierlichs: Minimalversorgung für die Behandlung psychiatrischer Krankheiten ist im Kosovo nicht gewährleistet; auch wenn die vergleichsweise hohen Angaben des Deutschen Verbindungsbüros zur Zahl des im Kosovo tätigen Fachpersonals berücksichtigt werden, ergibt sich noch immer eine erhebliche Diskrepanz zwischen Bedarf und Angebot an Behandlungsmöglichkeiten; Kritik an Rechtsprechung des OVG NRW zu diesem Thema.
Artikel aus der ZAR 8/2006, S. 277 ff.: "Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo" (ID 58167)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass kranken Personen durch ihre Familienangehörigen im Kosovo oder in Deutschland ausreichende Unterstützung gewährt wird.
Urteil vom 17.5.2006 - A 4 K 10267/04 - (14 S., M8741)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Bilanz der Aufarbeitung von ethnisch motivierter Gewalt nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen »verheerend«; Polizei und Justiz außerstande, die Verantwortlichen für die Unruhen des Jahres 2004 zu ermitteln; Defizite bei Polizei und Justiz sind strukturell, daher kann von einer ausreichenden Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden.
Bericht vom 20.9.2006: »Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten – Effektivität von Sicherheitsorganen und Justiz« (ID 56918)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
BVerwG: Die Feststellung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo zumindest so behandelbar ist, dass sie sich nicht verschlimmert, kann nicht ohne medizinisches Sachverständigengutachten getroffen werden (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 24.5.2006 - (1 B 118.05 - (5 S., M8582)
VG Göttingen: Kein Erlöschen der Asylanerkennung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch Annahme eines UNMIK-Passes und vorübergehenden Aufenthalt im Kosovo zur Passbeantragung.
Urteil vom 15.6.2006 - 3 A 380/05 - (6 S., M8576)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG bei schwerer posttraumatischer Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung und der fehlenden Behandelbarkeit im Kosovo.
Urteil vom 9.5.2006 - 1 A 131/05 - (8 S., M8563)
VG Göttingen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen im Kosovo nicht behandelbarer Erkrankungen (Herzerkrankungen, Krebsnachsorge, posttraumatische Belastungsstörung).
Urteil vom 26.4.2006 - 1 A 287/05 - (6 S., M8561)

Länderbericht:
OSZE: Kosovo: Situation in den Gemeinden (u. a. ethnische und religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung, politische Parteien, Präsenz von NGOs, Gesundheitswesen) (engl.).
Berichte vom Juni 2006: »Municipal Profiles« (ID 54898–54908)

VG Stuttgart: Medizinische Versorgung im Kosovo
Urteil vom 24.4.2006 - A 11 K 13347/05 - (12 S., M8369)

»(...) Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. (...)
Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund der unheilbaren chronischen Erkrankung Morbus Behcet einer ständigen medikamentösen Behandlung bedarf, die entsprechend der Krankheitsaktivität oder dem Auftreten von medikamentösen Nebenwirkungen angepasst werden muss. Hierzu ist ein engmaschiges laborchemisches und klinisches Monitoring nötig (...).
Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Allerdings vertritt das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo (vgl. Auskunft v. 21.09.2005 an das Bundesamt) die Auffassung, dass Morbus Behcet im Kosovo medizinisch behandelbar ist und die zur Behandlung erforderlichen Wirkstoffe/Medikamente erhältlich sind. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Gerade auch im vorliegenden Fall ist die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.09.2005 über die medizinische Behandelbarkeit von Morbus Behcet nicht zutreffend. Denn die vom Verbindungsbüro Kosovo benannten Wirkstoffe/Medikamente (Prednisolon/Decortin, Folsäure/Folsan, Methotrexat) sind nach der eindeutigen Aussage des Universitätsklinikums Würzburg (...) im Falle des Klägers nicht in der Lage, seine Krankheit unter Kontrolle zu halten. Beim Kläger ist vielmehr eine Kombinationstherapie mit Cyclosporin, Imurek und Colchicum notwendig, um ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung mit weiteren Komplikationen zu verhindern. Diesbezüglich führte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20.02.2006 aus, das Medikament Cyclosporin könne nach den Botschaftsberichten über private Apotheken im Ausland bestellt werden, das Medikament sei aber sehr teuer. Das Medikament Imurek sei im Kosovo erhältlich und hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikaments Colchicum seien der Beklagten keine Erkenntnisse bekannt. Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheit benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte. (...)
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,– EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,– EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Da der Kläger für die Kosten der von ihm benötigten Medikamente unstreitig selbst aufkommen muss, wäre somit selbst bei Sozialhilfebezug die erforderliche Arzneimittelversorgung im Kosovo nicht sichergestellt, so dass ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohen würde.
Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris -, = InfAuslR 2006, 63 [2 S., M7623]). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Er wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der Krankheitskosten folglich auf seine eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen. Da er jedoch – wie bereits dargelegt – nicht über die Mittel verfügt, um seine notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann er auch nicht auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 - [8 S., M6001]). (...)«
Einsender: RiVG Sachsenmaier, Stuttgart


UNMIK: Verfahren bei Rückführungen in das Kosovo
UNMIK, Positionspapier vom Juni 2006: »Anmerkungen zu Rückführungen« (1 S., M8486)

»(...) Basierend auf der jüngsten UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (Juni 2006) wird die Rückführung folgender Personen von UNMIK derzeit nicht akzeptiert:


UNMIK: Rückführung von ernsthaft erkrankten Personen in das Kosovo
UNMIK, Musterschreiben vom 26.6.2006 (1 S., M8487)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Office of Communities, Returns and Minority Affairs der UNMIK in Pristina teilt ergänzend zu der hier zitierten Position mit, dass es insbesondere zur Frage der UNMIK-Position zur Rückführung von ernsthaft erkrankten Personen Nachfragen gegeben hat. Hierzu wird festgestellt: »... insoweit ist beispielsweise die Weisung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen [vom 7.7.2006, s. u.] aus unserer Sicht missverständlich, wenn es dort heißt, dass die Übermittlung von stichwortartigen Informationen über den Gesundheitszustand von zur Abschiebung vorgesehener Personen entfalle. Während es zutreffend ist, dass von der Übersendung von ärztlichen Attesten abgesehen werden kann, bittet UNMIK – wie in dem Erlass sodann auch dargestellt – weiterhin um Informationen zu ernsthaften Erkrankungen.« (E-Mail vom 2.8.2006)

Aus dem Dokument:
»(...) Im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention hat UNHCR davon abgesehen, humanitäre Kategorien umfassend zu erörtern und die in früheren Positionspapieren dargestellten Abschiebungshindernisse aus medizinischen Gründen nicht mehr erwähnt. Auch insoweit ist UNMIK bereit, der UNHCR-Position zu folgen. Dies sollte jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Unzulänglichkeiten bei den Behandlungsmöglichkeiten für schwere Krankheiten im Kosovo überwunden wären. UNMIK bittet weiterhin um Informationen zu Personen, die zur Abschiebung vorgesehen sind und an ernsthaften Erkrankungen leiden. Wir fordern die Behörden der Aufnahmestaaten auch auf, sicherzustellen, dass eine Rückführung in das Kosovo die gesundheitliche Situation dieser Personen nicht verschlechtert. In dieser Hinsicht wäre es hilfreich, wenn die Aufnahmestaaten die betreffende Person mit einem ausreichenden Vorrat an Medikamenten versorgen würden und im Einzelfall Vorkehrungen treffen würden, dass die betreffende Person eine Behandlung im Kosovo tatsächlich fortsetzen kann.«


UNHCR: Schutzbedürftige Personengruppen aus dem Kosovo
UNHCR, Bericht vom Juni 2006: »UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo« (12 S., ID 52457)

»(...) Sicherheitslage
8. Seit der Veröffentlichung des UNHCR-Positionspapiers vom März 2005 hat sich die Sicherheitslage im Kosovo schrittweise verbessert. Die Anzahl der Minderheitenangehörigen, die für die Provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo (PISG) und für das Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiten, ist gestiegen; die Freizügigkeit hat sich grundsätzlich verbessert; eine Reihe von wichtigen Maßnahmen wurde unternommen, um den Eigentumsschutz zu stärken6; zur Überwachung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde eine Inter-Ministerielle Kommission eingerichtet.7
9. Die UN-Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) berichtete im Mai 2006, dass die Kriminalitätsstatistik im ersten Quartal dieses Jahres für Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte, merklich gesunken sei.8 Trotz dieser Verbesserungen bleibt die Sicherheitssituation – wenn auch stabil – fragil und in gewisser Weise unvorhersehbar.9 Während die Anzahl der an die Öffentlichkeit gebrachten schweren ethnisch-motivierten Verbrechen insgesamt zurückgegangen ist, sind serbische Volkszugehörige weiterhin von einer beachtlichen Zahl von Zwischenfällen betroffen.10
10. Angehörige ethnischer Minderheiten sind auch weiterhin Opfer von ethnisch motivierten sicherheitsrelevanten Zwischenfällen geringerer Intensität wie z. B. tätlichen und verbalen Angriffen und Drohungen, Brandstiftungen, Steinwürfen, Einschüchterungen, Belästigungen, Plünderungen, aber auch von schwereren Übergriffen, wie z. B. Schießereien und Ermordungen. Viele dieser Zwischenfälle werden nicht zur Anzeige gebracht, da die Opfer Vergeltungsmaßnahmen durch die aus der Mehrheitsgemeinschaft stammenden Täter befürchten. (...)

IV. Personen mit besonderem Schutzbedürfnis
Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation
24. Vor dem Hintergrund der derzeit fragilen Sicherheitssituation im Kosovo und der nach wie vor vorherrschenden Einschränkungen grundlegender Menschenrechte der Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation bekräftigt UNHCR seine Auffassung, dass für Angehörige dieser Volksgruppen nach wie vor ein Verfolgungsrisiko besteht und diese Minderheiten in ihren jeweiligen Zufluchtsstaaten als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge betrachtet werden sollten. Für den Fall, dass ein Staat nach nationaler Gesetzeslage keinen Flüchtlingsstatus gewähren kann, aber die Person nicht vom internationalen Schutz ausgeschlossen ist, sollte komplementärer Schutz gewährt werden. Die Rückkehr von Angehörigen dieser Personengruppen sollte ausschließlich auf einer strikt freiwilligen Grundlage erfolgen. Personen, die den Wunsch äußern, freiwillig zurückzukehren, sollten dies aus freiem Willen und in voller Kenntnis der gegenwärtigen Situation im Kosovo tun können.
25. Andererseits geht UNHCR angesichts der im vergangenen Jahr positiven Entwicklung der Sicherheitssituation im Kosovo davon aus, dass Angehörige der Aschkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürfen. Asylbegehren von Angehörigen dieser Volksgruppen sollten daher auf der Grundlage von Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 und dem Protokoll von 1967 einzelfallbezogen geprüft werden. Nichtsdestotrotz sollte unter den gegenwärtigen politischen und sozio-ökonomischen Verhältnissen die Rückkehr von Angehörigen dieser beiden Personengruppen, die nicht international schutzbedürftig sind, aufgrund der begrenzten Aufnahmekapazitäten im Kosovo schrittweise erfolgen, um politisch und gesellschaftlich destabilisierende Faktoren während der Verhandlungen über den Status des Kosovo zu vermeiden. (...)«

6 Vgl. Bericht des UN-Generalsekretärs über die UN-Übergangsverwaltung im Kosovo (Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), S/2006/45 (25. Januar 2006), Annex I – Technical assessment of progress in implementation of the standards for Kosovo, erstellt von dem Sondergesandten des Generalsekretärs für das Kosovo, Absatz 1 S. 9.
7 Ebenda, Annex I, Absatz 7, S. 10.
8 Verglichen mit 72 zwischen Januar und März 2005 gemeldeten Vorfällen wurden in der gleichen Zeitspanne dieses Jahres lediglich 19 solcher Vorfälle berichtet. Zu deren Opfern gehörten 12 Kosovo-Serben, sechs Kosovo-Albaner und ein Kosovo-Kroate, UNMIK Pressemeldung, UNMIK/PR/1554, 24. Mai 2006.
9 Vgl. Bericht des Leiters der OSZE-Mission im Kosovo, Botschafter Werner Wnendt, an den Ständigen Rat, OSZE, Wien, 19. Januar 2006 (Report of the Head of the OSCE Mission in Kosovo, Ambassador Werner Wnendt, to the Permament Council). Bezugnehmend auf das Internal Security Sector Review (ISSR)-Verfahren, das in Abstimmung mit einem Großteil der kosovarischen Gesellschaft durchgeführt wird, stellt der Bericht fest: ›Das ISSR-Verfahren beginnt zu einem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitslage im Kosovo stabil, aber dennoch in gewisser Weise unvorhersehbar ist, zumal nach wie vor in erhöhtem Maße Spannungen zu verzeichnen sind. Insbesondere im Zusammenhang mit den Status-Gesprächen ist es im Interesse der etablierten politischen Schicht, der internationalen Gemeinschaft und aller Gruppen innerhalb des Kosovo, sicherzustellen, dass es nicht zu einem weit verbreiteten Ausbruch von Gewalttätigkeiten kommt.‹ Vgl. hierzu auch den Bericht von Kai Eide (S/2005/635), vom 7. Oktober 2005, Abschnitt 45, S. 9.
10 Im August 2005 wurden zwei Kosovo-Serben in Shtërpcë/Strpce getötet, und der höchstrangige kosovo-serbische Polizeioffizier wurde im folgenden Monat erschossen. Am 27. August 2005 wurden durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Auto zwei Kosovo-Serben getötet und zwei weitere schwer verletzt. Diese vier Kosovo-Serben aus Lipjan/Lipljan, nahe Prishtinë/Pristina waren nach einem Ausflug an einem Samstagabend auf dem Rückweg nach Lipjan/Lipljan mit dem Auto auf der Strecke von Shtërpcë/Strpce nach Ferizai/Urosevac unterwegs. Diese beiden Vorfälle müssen erst noch gänzlich durch das KPS aufgeklärt werden, auch der genaue Hintergrund steht noch nicht fest. Unabhängig davon wurden die Todesfälle von den Serben als gezielt gegen ihre ethnische Gruppe gerichtet angesehen. Für eine ausführliche Darstellung der Wirkung solcher Vorfälle auf die allgemein fragile Sicherheitssituation in Kosovo siehe Human Rights Watch, 31. Dezember 2005, Essential Background: Overview of human rights issues in Serbia and Montenegro – Kosovo, S. 3.


SFH: Lage der Roma-Gemeinschaften im Kosovo

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26.4.2006: »Zur Lage der Roma in Kosovo« (9 S., ID 51692)

»(...) 2 Serbisch- und albanisch sprechende Roma
(...) Die Bezeichnung von Roma als Ashkali oder ÄgypteInnen sind neueren Ursprungs. Oft geht es bei den Selbstzuschreibungen als Ashkali oder ÄgypterInnen um unterschiedliche politische Programme und Interessen. Das ändert nichts daran, dass es sich bei ihnen um Roma handelt, die von der albanischen Umgebung als solche wahrgenommen werden. (...)
Verschiedene europäische Staaten stellen in ihrer Wegweisungspraxis massgeblich darauf ab, ob Roma-Angehörige serbisch sprechend oder (wie die meisten Ashkali und ÄgypterInnen) albanisch sprechend sind. Serbisch sprechende Roma werden meist als schutzbedürftiger angesehen, wenn sie aus dem albanisch sprechenden Teil Kosovos stammen. Bei albanisch sprechenden Roma wird ein höherer Grad der Assimilation in das albanische Umfeld und deshalb eine geringere Gefährdung unterstellt.
Da jedoch viele Roma sowohl romanes, als auch serbisch und albanisch sprechen, erscheint der Antagonismus von entweder serbisch oder albanisch sprechenden Roma künstlich und fragwürdig, gerade wenn aus Sprachkenntnissen unterschiedliche gesellschaftliche Positionen und Gefährdungen abgeleitet werden. Bei den Angriffen und Vertreibungen in den Jahren 1999 und 2004 haben Albanischkenntnisse keine Roma geschützt. Die verschiedenen Roma-Gemeinschaften haben Gemeinsamkeiten und heiraten auch untereinander. (...)
Wir halten aus den folgenden Gründen die zwangsweise Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften derzeit nicht für tragbar:8