Sierra Leone

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Beschluss vom 6.9.2007 - 11 A 633/05.A - (6 S., M11518)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Länderbericht:
WRITENET: Organisation und politischer Einfluss von Geheimgesellschaften; zur weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), die besonders in den Geheimgesellschaften praktiziert wird (engl.).
Bericht vom August 2007: "Sierra Leone: The Influence of the Secret Societies, with Special Reference to Female Genital Mutilation" (ID 80944)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

Rechtsprechung:
VG Potsdam: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung; Volkszugehörigkeit richtet sich bei gemischt-ethnischer Abstammung nach dem Vater.
Urteil vom 27.4.2007 - 9 K 695/02.A - (9 S., M11096)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage.
Beschluss vom 14.3.2006 - 4 LB 110/99 - (10 S., M8512)

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen nichtstaatlicher Verfolgung durch Geheimbünde nach öffentlicher Kritik an Genitalverstümmelung; keine inländische Fluchtalternative in Freetown.
Urteil vom 26.1.2006 - A 16 K 11034/05 - (10 S., M7899)

Weitere Dokumente 3/2006

Länderbericht:
UNHCR: Anfragenbeantwortung zur Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden.
Bericht vom 27.1.2006: »Sierra Leone – Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden« (#43553)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Erste Studie zu HIV/AIDS seit Ende des Krieges zeigt laut nationaler AIDS-Agentur einen verhältnismäßig geringen Verbreitungsgrad des Virus von 1,5 Prozent (engl.).
Bericht vom 20.12.2005: »First post-war countrywide survey shows 1.5 percent HIV prevalence« (#41039)
Integrated Regional Information Network: Der prominente Politiker Charles Francis Margai, der nach seiner Loslösung von der regierenden People's Party eine neue Partei (People's Movement for Democratic Change) gründen wollte, unter dem Vorwurf der Verschwörung festgenommen; Registrierung seiner Partei bislang verweigert (engl.).
Bericht vom 9.12.2005: »Politician's bid to form rival party makes waves« (#40380)
Amnesty international: Der Journalist Paul Kamara von Berufungsgericht vom Vorwurf der »aufrührerischen Verleumdung« freigesprochen; er hatte über ein Jahr in Haft verbracht (engl.).
Bericht vom 30.11.2005: »After a year in jail, editor freed in Sierra Leone« (#40029)

Weitere Dokumente 11/2005

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur psychiatrischen Versorgung; Existenzsicherung für allein stehende Frau mit psychischer Erkrankung ist abhängig von Aufnahme in familiäre oder andere gesellschaftliche Strukturen.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 27.9.2005 (#37746)

Weitere Dokumente 9/2005

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Harry Yansaneh, Redakteur der unabhängigen Tageszeitung For Di People, an den Folgen eines Überfalls gestorben; es wird angenommen, dass die Täter im Auftrag eines führenden Mitglieds der Regierungspartei handelten (engl.).
Bericht vom 30.7.2005: »Call for autopsy after death of editor of For Di People« (#34629)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Nach Veröffentlichung eines Widerrufs wurden alle Anklagepunkte gegen zwei Journalisten der Wochenzeitung The Trumpet fallen gelassen; nach einem Artikel über den Justizminister waren sie zuvor unter dem Vorwurf der Verleumdung festgenommen worden (engl.).
Bericht vom 9.6.2005: »Charges dropped against The Trumpet journalists« (#32980)

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefahr der Genitalverstümmelung an Frauen begründet Flüchtlingsstatus (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - (17 S., M6358)
VG Münster: Keine Gefährdung wegen früherer Zugehörigkeit zur RUF; § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehenden Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk, da keine Möglichkeit der Versorgung und Reintegration.
Urteil vom 17.1.2005 - 9 K 4750/03.A - (8 S., M6510)

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Zwei Journalisten der Wochenzeitung The Trumpet wegen eines Berichts über Bestechlichkeit des Justizministers unter dem Vorwurf der "aufrührerischen Verleumdung" festgenommen (engl.).
Bericht vom 27.5.2005: "Two more journalists detained under 1965 'seditious libel' law" (#32387)

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
VG Minden: Genitalverstümmelung an Frauen ist außer bei den Krio unter allen Ethnien weit verbreitet; sie ist in Sierra Leone dem Staat zuzurechnen (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 16.11.2004 - 10 K 3424/03.A - (9 S., M6131)

Weitere Dokumente 3/2005

Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteile gegen neun Mitglieder der ehemaligen bewaffneten Oppositionsgruppen AFRC und RUF sowie einen Zivilisten in Verbindung mit einem Anschlag im Jahr 2003, der im Rahmen eines Putschversuchs gegen die Regierung von Präsident Kabbah stattgefunden haben soll (engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "Amnesty International expresses dismay at 10 death sentences for treason" (#27768)
Amnesty international: Überblick über Sicherheits- und Versorgungslage im Gebiet Kabala und in Sierra Leone insgesamt; Rückkehrer ohne familiären Rückhalt stellen zusätzliche Belastung der überstrapazierten Hilfsorganisationen dar.
Stellungnahme vom 20.12.2004 an VG Gera - 4 K 20133/04 GE - (#28401)

Weitere Dokumente 1-2/2005

Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteile gegen neun Mitglieder der ehemaligen bewaffneten Oppositionsgruppen AFRC und RUF sowie einen Zivilisten in Verbindung mit einem Anschlag im Jahr 2003, der im Rahmen eines Putschversuchs gegen die Regierung von Präsident Kabbah stattgefunden haben soll (engl.).
Bericht vom 21.12.2004: "Amnesty International expresses dismay at 10 death sentences for treason" (#27768)
Amnesty international: Überblick über Sicherheits- und Versorgungslage im Gebiet Kabala und in Sierra Leone insgesamt; Rückkehrer ohne familiären Rückhalt stellen zusätzliche Belastung der überstrapazierten Hilfsorganisationen dar.
Stellungnahme vom 20.12.2004 an VG Gera - 4 K 20133/04 GE - (#28401)

Weitere Dokumente 6/2004

Länderberichte:
Institut für Afrika-Kunde: Lage nach Einschätzung der Vereinten Nationen noch immer fragil und vom Engagement der UN-Truppen abhängig; keine Möglichkeit der Versorgung und Reintegration für alleinstehende Rückkehrer (vgl. nachfolgende Stellungnahme des AA im selben Verfahren, A0088).
Stellungnahme vom 19.5.2004 an OVG Schleswig-Holstein - 4 LB 110/99 - (6 S., #22957, M5147)
Auswärtiges Amt: Keine Fälle bekannt, bei denen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr besteht; Gefährdung in Einzelfällen aber nicht auszuschließen; speziell Jugendlichen fehlt jegliche Perspektive zur Existenzsicherung.
Stellungnahme vom 4.2.2004 an OVG Schleswig-Holstein - 4 LB 110/99 - (3 S., A0088 - siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 12/2003

Rechtsprechung:
VG Gera: Keine Gefährdung durch RUF jedenfalls in Freetown; keine politische Verfolgung von ehemaligen RUF-Angehörigen; Gefahren auf Grund einer HIV-Infektion sind in Sierra Leone eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG; extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für
AIDS-Kranken, der einer Antiretroviraltherapie bedarf, da diese selbst in Freetown nicht durchführbar ist.
Urteil vom 24.7.2003 - 4 K 20431/01 GE - (11 S., M4321)

Länderbericht:
Amnesty international: Bestandsaufnahme der Arbeit des Sondergerichtshofs zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen: Statuten sehen nur unzureichende Möglichkeiten vor, Rechtsmittel gegen Verurteilungen einzulegen; Amnestiemöglichkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterläuft internationale Standards (engl.).
Bericht vom 1.11.2003: "Special Court for Sierra Leone: denial of right to appeal and prohibition of amnesties for crimes under international law" (#17349)

Weitere Dokumente 11/2003

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Paul Kamara, Chefredakteur der Zeitung For Di People, zusammen mit mehreren Angestellten der Druckerei wegen angeblicher Verleumdung des Präsidenten verhaftet und angeklagt (engl.).
Bericht vom 14.10.2003: “CPJ protests journalist’s detention” (#16762)

Weitere Dokumente 10/2003

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Weibliche Genitalverstümmelung keine politische Verfolgung; keine beachtliche Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung bei Rückkehr der Familie nach Freetown und höherem Bildungsstand der Eltern (ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Urteil vom 10.7.2003 - 3 E 31074/98.A (1) - (16 S., M4009)

Weitere Dokumente 7-8/2003

Länderbericht:
UN Secretary-General: Lagebericht seit Anfang 2003; Sicherheitslage ist im Allgemeinen stabil; Szenarien für Fortsetzung der UNAMSIL-Mission (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “Eighteenth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone” (#13803)

Weitere Dokumente 1-2/2003

Rechtsprechung:
VG Gera: Extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 in verfassungskonformer Anwendung für alleinstehende Jugendliche (hier: 16 Jahre alt) wegen schlechter Versorgungslage.
Urteil vom 21.8.2002 - 4 K 20028/02 GE - (11 S., M2834)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Dokumentation der sexuellen Gewalt gegen Mädchen und Frauen, die während des zehnjährigen Konflikts von allen Konfliktparteien wie auch den Friedenstruppen angewandt wurde (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “’We’ll Kill You If You Cry:’ Sexual Violence in the Sierra Leone Conflict" (#10359)
UN Secretary-General: On human rights and on humanitarian and development challenges.
Bericht vom 24.12.2002: “Sixteenth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone” (#10168)
UNHCR: Landkarte mit Standorten der UNHCR-Büros, der Flüchtlingslager und der Herkunftsgebiete der Binnenflüchtlinge (engl.).
Bericht vom 1.12.2002: “Global Appeal 2003 – UNHCR in Sierra Leone” (#10094)

Weitere Dokumente 10/2002

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Staatsangehörigen aus Sierra Leone drohen bei einer Rückkehr weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) noch allgemeine Gefahren, die in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Abschiebung hindern.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 2.7.2002 - 3 Bf 191/99.A - (14 S., M2518)

Länderbericht:
UN Secretary-General: Deutlich verbesserte Sicherheitslage; Bewegungsfreiheit im ganzen Land; Flüchtlinge kehren direkt an ihre Herkunftsorte zurück; bleibende Sorge: Unruhe unter den ca. 24 000 Ex-Kombattanten und Jugendarbeitslosigkeit (engl.).
Bericht vom 5.9.2002: “Fifteenth Report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone” (#8590)

SFH: Sicherheitslage bleibt instabil, humanitäre Lage im Osten katastrophal
Schweizerische Flüchtlingshilfe: “Sierra Leone – Update vom Juni 2002”, Bericht vom 2. Juli 2002, (22 S., #8054, M2148)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Wir dokumentieren nachfolgend die Schlussbemerkungen des Berichts, der detailliert die aktuelle politische und humanitäre Situation, sowie die Situation besonders verletzlicher Gruppen (u. a. ehemalige Kindersoldaten) behandelt.

Aus dem Bericht:
“(...) Die Regierungspartei und internationale Geberländer versprachen sich von den Wahlen vom 14. Mai 2002 eine Beschleunigung des Normalisierungsprozesses und eine weitere Festigung des Friedens. Nach dem Zusammenbruch der RUF als bewaffneter Gruppe sind die meisten Prognosen über die politische Zukunft Sierra Leones ausgesprochen positiv. Aufgrund einer sorgfältigen Analyse besteht für übermässigen Optimismus aber wenig Anlass. Denn an den Ursachen, die 1991 zur Gründung der RUF führten, hat sich nichts geändert: Die schlechte Regierungsausübung einer korrupten Elite, während der Rest des Landes von der Hand in den Mund lebt, die Abnahme der formellen Ökonomie, extrem hohe Jugendarbeitslosigkeit, umfassende Armut, schlechte Bildungsmöglichkeiten und eine schwache Infrastruktur.
Die militärische und humanitäre Situation in Sierra Leone ist nach den Wahlen nicht so stabil, wie aufgrund der Präsenz von 17.500 UN-Soldaten, nach einer friedlichen Wiederwahl Präsident Kabbahs und vieler, zumeist kurzfristig angelegter Hilfsaktionen der internationalen Gemeinschaft vermutet werden sollte. Jüngst veröffentlichte Einschätzungen, wonach allein die Stationierung der mit 17.500 Mann weltweit grössten UN-Mission in Sierra Leone quasi automatisch aufgrund des gegebenen Umfangs die landesweite Sicherheit der Bevölkerung, vor allem von aktiven oder ehemaligen RUF-Mitgliedern gewährleistet, entsprechen weder den geäusserten Ängsten der Betroffenen noch der Einschätzung von Experten vor Ort. Die oft zitierte “freiwillige Rückkehr” von SierraleonerInnen aus Guinea und Liberia in den letzten Monaten beruhte nicht zuletzt auf deren gefährdeter Sicherheit und einer katastrophalen humanitären Situation in Guinea (2001) und Liberia (seit Januar 2002). Die “freiwillige Rückkehr” nach Sierra Leone stellte somit oft die Wahl des geringeren Übels dar. Auch die Rückkehr Tausender intern Vertriebener ereignete sich bis zum April 2002 nicht immer aufgrund freiwilliger Entscheidungen, sondern aufgrund einer unter finanziellem und materiellem Druck erzeugten Räumung von Übergangslagern.
Die fragile Sicherheitslage ist Anfang Juni 2002 im Südosten aufgrund der angespannten Lage in Liberia, von wo aus die RUF im März 1991 nach Sierra Leone einfiel, bedroht. Bis Anfang Juni nahmen illegale Grenzübertritte von bewaffneten Rebellen- und Regierungsstreitkräften aus Liberia zu. Obwohl das Land offiziell unter Kontrolle der Regierung steht, kann von einer landesweit wiederhergestellten zivilen Autorität nicht die Rede sein. Die Regierung kann nur sehr allmählich den Einfluss des Justizsystems und der inneren Sicherheitskräfte ausweiten. Viele Distrikte im Osten und Südosten des Landes gelten als unsicher. Während in vielen Teilen des Osten ehemalige RUF-Kämpfer polizeiähnliche Aktivitäten ausüben, kann sich die Polizei im Norden und Süden kaum gegen die Übermacht der entwaffneten Zivilmilizen, vor allem der Kamajor durchsetzen.
Die humanitäre Situation ist in vielen Teilen des Landes als prekär, vor allem im Osten als katastrophal einzuschätzen, da eine grundlegende soziale und medizinische Versorgung der Bevölkerung und vor allem der verletzlichen Gruppen (Kinder und ehemalige Kindersoldaten, Mädchen und Frauen, Traumatisierte, Amputierte und Behinderte) nicht gewährleistet werden kann.”
Einsender: Schweizerische Flüchtlingshilfe

Weitere Dokumente 9/2002

Länderberichte:
Amnesty international: Keine systematische Verfolgung ehemaliger RUF-Kämpfer, aber Gefahr von Racheakten durch die regierungstreuen CDF-Milizen; aktuelle politische Situation.
Stellungnahme vom 13.7.2002 an VG Gelsenkirchen - 10a K 4691/94.A - (5 S., #8328, M2254)
UN Secretary-General: Vierzehnter Bericht zur UN Mission in Sierra Leone: Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, Sicherheitssituation nach den Wahlen und die Rolle von UNAMSIL für den Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 19.6.2002: “Fourteenth report of the Secretary-General on the United Nations Mission” (#7768)
UNHCR: Stellungnahme an ACCORD zur Rückkehr abgelehnter Asylwerber: allgemeine Menschenrechtssituation, Sicherheitssituation in den zur Rückkehr in Frage kommenden Regionen und die humanitäre Lage (engl.).
Bericht vom 9.5.2002: “Letter to ACCORD: Return of Rejected Asylum Seekers” (#7668)

Weitere Dokumente 7-8/2002

Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Lage der Menschenrechte weiterhin schwierig; Übergriffe von Kräften aus dem Umfeld der RUF gegen einen ehemaligen Kämpfer sind nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 19.3.2002 an VG Sigmaringen - A 3 K 11050/01 u. a. - (6 S., #7627, M2128)

IAK: Zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung
Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 10.4. 2002 an VG Frankfurt a.M., 5 S., (#6577) M1818

“(...) Zum Verbreitungsgrad der Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung – englisch: female genital mutilation (FGM) – in Sierra Leone liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Grundsätzlich gilt: Sierra Leone liegt in einem Gürtel mit hoher FGM-Verbreitung, der sich von Senegal im Westen bis zum Horn von Afrika (z. B. Äthiopien) im Osten sowie von Ägypten im Norden bis zur Zentralafrikanischen Republik im Süden erstreckt. In nur wenigen Ländern dieses skizzierten Gebietes rund um die Wüste Sahara liegt die FGM-Rate unter 50 Prozent. Der Vergleich verschiedener Quellen zu Sierra Leone zeigt deutlich höhere Zahlen: Angaben zum Prozentsatz der Verbreitung von FGM unter der weiblichen Bevölkerung des westafrikanischen Landes liegen bei mindestens 80 Prozent, teilweise auch bei 90 Prozent. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass 1,7 bis 2,2 Millionen Frauen und Mädchen (bei einer Gesamtbevölkerung um 5 Millionen Einwohnern) von FGM betroffen sind. Entsprechende Schätzungen sind zwar mit großen Unsicherheiten behaftet, sie sind jedoch wenig umstritten.
Nach unwidersprochenen Darstellungen wird FGM in Sierra Leone in allen Regionen und in allen ethnischen Gruppen praktiziert, darunter Mende, Terrine, Loko, Limba, Kollo, Kuranko, Susu, Fullah und Mandingo. Lediglich Krio – jene Bevölkerungsgruppe von etwa 2 Prozent der Gesamtbevölkerung, die sich aus Nachkommen ehemaliger Sklaven bildete, welche vor etwa zwei Jahrhunderten vom amerikanischen Kontinent in den Großraum Freetown umgesiedelt wurden – scheinen FGM nicht anzuwenden. Die Gewinnung stichhaltiger Informationen ist deshalb schwierig, weil FGM in Sierra Leone kaum ein Gegenstand öffentlicher Erörterung, insbesondere öffentlicher Infragestellung ist.
FGM wird sowohl von Menschenrechtlern als auch von Medizinern heftig kritisiert, da diese Praktik einen tiefen Eingriff in die physische und psychische Integrität von Mädchen und Frauen bedeutet, dessen Auswirkungen die Betroffenen meist ein Leben lang verfolgt. In Sierra Leone verbietet kein Gesetz FGM. Obwohl internationale Organisationen Aufklärungsarbeit über unmittelbare Risiken und weitere Folgen leisten und die Bevölkerung zur Ablehnung der FGM zu bewegen versuchen, gibt es kaum Fortschritte bei der Beseitigung dieser Praktik. Denn FGM ist tief in der afrikanischen Tradition verwurzelt und wird von vielen Menschen in den betreffenden Ländern als integraler, lebenswichtiger Bestandteil der Kultur angesehen, der nicht so ohne Weiteres aufgegeben werden darf. In Sierra Leone ist diese Tradition anscheinend bei allen Bevölkerungsgruppen mit Ausnahme der Krio lebendig. Die Krio selbst haben keine jahrhundertealte afrikanische Tradition, da ihre Vorfahren als ehemalige Sklaven erst vor relativ kurzer Zeit aus anderen Teilen der Welt im Großraum Freetown angesiedelt wurden.
Auswirkung der Tradition in den FGM praktizierenden Bevölkerungsgruppen ist das Paradoxon, dass trotz der mit FGM verbundenen Leiden angeblich auch drei Viertel der davon qua Geschlecht betroffenen Frauen zu den Befürwortern zählen. Dies ist nur durch die große Macht erklärbar, die Tradition und traditionelle Kultur im Bewusstsein der Menschen haben. Dieser Zusammenhang erklärt auch, warum es für Menschenrechtler und Mediziner so schwierig ist, von außen auf Veränderung hinzuwirken.
Unter dem Militärregime Koroma (1997/1998) gab es in Sierra Leone sogar Rückenwind für FGM, Juntachef Koroma selbst erklärte seine Unterstützung und sicherte die ungehinderte Ausübung dieser Praktik zu. (Er versuchte anscheinend gezielt und populistisch, die Sympathie der Bevölkerung für Tradition zur Verbreiterung seiner dünnen Machtbasis zu instrumentalisieren.) In der traditionalen Gesellschaft wird FGM vor allem von so genannten Geheimgesellschaften bzw. Geheimbünden propagiert, die nach außen stark abgeschottet sind und deren Innenleben für Außenstehende kaum erforschbar ist. Das “Geheime” an diesen Bünden ist weniger die Mitgliedschaft bestimmter Personen, sondern in erster Linie spezifisches traditionelles Wissen und das Praktizieren bestimmter Kulte und Rituale. Geheimgesellschaften treten in Sierra Leone, wenn sie es für erforderlich halten, unter Beibehaltung der Abschottung ihres Innenlebens an die Öffentlichkeit und weisen z.B. in modernen Medien Aufklärungskampagnen von internationalen Organisationen, Medizinern und Menschenrechtlern zurück (vgl. etwa den Sierra-Leone-Menschenrechtsbericht der US-Regierung für das Jahr 1997). Tradition wird offensiv verteidigt, wenn das Gefühl entsteht, die Tradition werde angegriffen oder in Frage gestellt. Zu den Protagonisten von FGM zählen besonders Geheimgesellschaften/ Geheimbünde wie Sande und Bondo. Letztere erregte 1997 dadurch Aufsehen, dass sie in einem Flüchtlingslager bei Freetown eine Beschneidungszeremonie organisierte, bei der 600 bis 700 Mädchen und Frauen rituell beschnitten wurden. Bei einer größeren Zahl der Betroffenen kam es zu Komplikationen, die medizinische Nachbehandlungen und Krankenhausaufenthalte erforderlich machten.
(...) Hinsichtlich der Anwendung von FGM in Sierra Leone bestehen anscheinend regionale und ethnische Unterschiede. Indizien weisen darauf hin, dass Unterschiede einerseits zwischen der Gruppe der Krio und den übrigen ethnischen Gruppen, andererseits zwischen Stadt und Land bzw. zwischen Freetown und dem Rest des Landes liegen. Als Faustregel dürfte gelten, dass FGM bzw. die Akzeptanz von FGM um so wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition betreffende Personen und Personenkreise sind. Bildung, höherer sozialer Status und/oder städtische Lebensweise dürften die Inzidenz und Akzeptanz von FGM deutlich verringern. Die Frage der Religionszugehörigkeit kann im Einzelfall Bedeutung haben (z. B. die Berufung auf das Christentum), sie ist aber anscheinend nicht grundsätzlich ausschlaggebend für die Frage, ob FGM praktiziert oder akzeptiert wird oder nicht. Einfache Gleichsetzungen wie Islam gleich FGM oder traditional-afrikanische Religion (vor allem Ahnenkult) gleich FGM oder Christentum gleich Immunität gegen FGM scheinen nicht berechtigt zu sein. Die hier getroffene Einschätzung wird von mir hier allerdings deduktiv hergeleitet. Eine beweiskräftige empirische Fundierung zu finden ist schwierig.
(Als Zusatzinformation: In Sierra Leone lautet der Anteil der Religionszugehörigkeiten in etwa wie folgt: 40 bis 60 Prozent Muslime, vor allem im Norden und Osten, 10 Prozent Christen, vor allem in Freetown und anderen Städten, bis zu 60 Prozent Anhänger von traditional-afrikanischer Religion, vorwiegend in ländlichen Gebieten, darunter auch viele Menschen, die sich offiziell zu einer der beiden genannten Weltreligionen bekennen. Zur Religionszugehörigkeit gibt es übrigens keine genauen statistischen Erhebungen, sondern nur grobe, teils widersprüchliche Schätzungen.)
Geht man von der Richtigkeit der hier deduktiv hergeleiteten Aussage aus, dass regionale und ethnische Unterschiede hinsichtlich der Anwendung von FGM bestehen, dann dürfte gelten, dass – in Beantwortung Ihrer Frage – ein Unterschied zwischen Freetown und Kono besteht, es also einen Unterschied macht, ob eine Rückkehr nach Freetown oder Kono erfolgt. Auf Grund der hohen Inzidenz von FGM in Sierra Leone insgesamt wäre allerdings die Schlussfolgerung falsch, Freetown sei gewissermaßen von FGM frei. Da die FGM-Inzidenz in Sierra Leone bei 80 bis 90 Prozent liegt, also FGM nur in Größenordnung von 10 bis 20 Prozent nicht angewendet wird, der Großraum Freetown aber nahezu ein Drittel der Gesamtbevölkerung beherbergt, ergibt sich rein rechnerisch, dass auch die Hauptstadt von FGM nicht frei sein kann.
(...) Bildung/Ausbildung und FGM-Abneigung der Eltern dürften einen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben. Diese Aussage würde sich allerdings relativieren, wenn die Familie gezwungen wäre, unter den Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben. Dann wäre sehr wahrscheinlich, dass die Durchsetzung der Werte und Normen der traditionellen Kultur von der traditionellen GeselIschaft erzwungen würde. Da FGM Bestandteil der traditionellen Kultur ist, wäre die Anwendung FGM in diesem Fall in hohem Maße wahrscheinlich. (...)”
Einsender: RA Oertel-Rohrbach, Frankfurt a.M.

Weitere Dokumente 3/2002

OVG NRW: Regelmäßig keine Verfolgungsgefahr; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
B.v. 21.9.2001 - 11 A 1360/01.A -; 11 S., M1169

"(...) Für Staatsangehörige Sierra Leones besteht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland regelmäßig nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung oder eine Lage, in der ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen bestünde. Dies gilt auch für solche Ausländer, die etwa Mitglieder der "Revolutionary United Front" (RUF) sind oder waren.
Bei dieser Beurteilung ist von der veränderten innen- und außenpolitischen Situation Sierra Leones auszugehen. Der Bürgerkrieg, der seit 1991 geherrscht hat und bei dem sich maßgeblich Truppen der Regierung und ihr nahe stehende Milizen (u.a. sog. Kamajores-Kämpfer und Civil Defense Forces [CDF]) einerseits sowie die RUF- Rebellen andererseits gegenüber standen, ist beendet. Der im Juli 1999 in Lomé geschlossene Friedensvertrag wurde zwar von keiner der Parteien eingehalten. Demgegenüber wird der im November 2000 in Abuja vereinbarte Waffenstillstand trotz anfänglich noch vorgekommener Gefechte respektiert.
Die Prognose, dass der in Sierra Leone eingeleitete Friedensprozess erfolgreich sein wird, ist gerechtfertigt.
Die Vereinten Nationen haben sich die Durchsetzung des Friedens in Sierra Leone zur Aufgabe gemacht. Die zur Sicherung des Friedens eingesetzte UN-Truppe UNAMSIL ist mittlerweile rund 17.500 Mann stark und damit die weltweit größte Mission in der UN-Geschichte. Sie hat den überwiegenden Teil des ehemals unter RUF-Herrschaft stehenden Territoriums unter ihrer Kontrolle;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erste lernen; UN Department of Public Information vom 22. August 2001; Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Ferner haben die Vereinten Nationen die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs zur Ahndung der Kriegsverbrechen beschlossen, die während des Bürgerkrieges in Sierra Leone begangen worden sind;
Amnesty international, Jahresbericht 2001 und Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone.
Schließlich besitzt die civil affairs section der UNAMSIL-Mission eine Menschenrechtsabteilung, die Menschenrechtsverletzungen aufklärt;
UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die sierra leonische Armee (SLA) ist mit Unterstützung britischer Streitkräfte im stetigen Wiederaufbau begriffen. Sie kontrolliert zusammen mit der UNAMSIL zunehmend die ehemaligen RUF-Gebiete;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement?; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
Seit Mai 2001 läuft die Entwaffnung der ehemaligen Kämpfer. Im Juli 2001 waren bereits deren 6.000 entwaffnet. Bis Anfang August 2001 hatten 14.000 Mann und bis zum Ende dieses Monats 16.000 Mann (RUF-Rebellen einerseits und regierungsfreundliche Kamajores-Freischärler andererseits) ihre Waffen der UNAMSIL übergeben. Die Entwaffnung erfolgt sukzessive von einem Verwaltungsbezirk Sierra Leones zum nächsten und soll Ende 2001 abgeschlossen sein. Die ehemaligen Kämpfer erhalten im Gegenzug über mehrere Wochen wirtschaftliche und infrastrukturelle Starthilfen, psycho-soziale Beratung sowie entsprechende Bescheinigungen zur späteren Rückkehr in ihre Heimatgemeinden;
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben, und vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 11. August 2001: UN loben Sierra Leone; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Es mag zwar sein, dass einzelne Distrikte noch nicht als vollständig sicher gelten können, wie etwa Kono im Nordosten Sierra Leones, einem Gebiet des Diamantenhandels, das noch weitgehend unter der Kontrolle der RUF steht. Aber auch dort hat die Waffenübergabe begonnen;
FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 2. August 2001: "Die Rückkehr der Blutdiamanten".
Des weiteren werden von der RUF die sog. Kindersoldaten, die sie zwangsrekrutiert hatte, in die Obhut der UNICEF überstellt;
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden.
Die RUF ist mit Ministerämtern an der Regierung Sierra Leones beteiligt. Offizielle Regierungsvertreter nehmen zusammen mit RUF-Führern an Veranstaltungen teil;
Internationales Afrikaforum 2/2001: Sierra Leone; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die innere Situation der RUF hat sich ebenfalls geändert. Bereits im Mai 2000 ist der frühere RUF-Anführer Foday Sankoh, einer der Hauptverantwortlichen des Bürgerkrieges, verhaftet worden. Er befindet sich weiterhin im Hochsicherheitsgefängnis von Freetown
Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement?; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die RUF selbst strukturiert sich wegen der geplanten Wahlen, die von der UNAMSIL mit vorbereitet werden, mit Unterstützung offizieller Regierungsstellen von einem kämpfenden Verband zu einer politischen Partei um; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Zwar befinden sich einerseits - wohl mit Blick auf zu erwartende Verfahren vor dem internationalen Strafgerichtshof - der ehemalige RUF-Führer Sankoh und noch weitere (geschätzte) 90 RUF-Angehörige in Haft. Andererseits hat die sierra leonische Regierung 41 RUF-Rebellen im Au- gust 2001 freigelassen.
Im Übrigen sieht das Lomé-Abkommen für Rebellen eine Amnestieregelung vor;
Amnesty international, Jahresbericht 2001; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone.
Die außenpolitischen Rahmenbedingungen haben sich ebenfalls geändert. Der mehrheitlich als Hauptursache des Bürgerkriegs angesehene Streit um die Herrschaft über die Diamantenfelder im Norden und Osten Sierra Leones ist in einem anderen Licht zu sehen.
Liberia und insbesondere sein Präsident Charles Taylor, der als Mitbegründer der RUF gilt, stehen politisch international unter erheblichem Druck. Liberia gilt als Drehscheibe für den Handel mit Diamanten aus Sierra Leone ("Blutdiamanten") und im Gegenzug der Beschaffung von Waffen. Wegen des Diamantenhandels und der Unterstützung der RUF wird das Land isoliert. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Mai 2001 gegen Liberia Sanktionen (Handelsverbot für Diamanten, Waffenembargo, Landeverbot für liberianische Flugzeuge im Ausland) und gegen Präsident Taylor sowie seine Regierungsmitglieder ein Ausreiseverbot verhängt; gleichzeitig wurde für Diamanten aus Sierra Leone eine Zertifizierung vorgeschrieben;
FAZ vom 7. Mai 2001: Vereinte Nationen verhängen Sanktionen gegen Liberia; taz vom 8. Mai 2001: Kapitalistischer Warlord; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FR vom 7. Juni 2001: In Sier ra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen, und vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern.
Liberia hat insofern auch eingelenkt;
die Außenminister Liberias, Sierra Leones und Guineas haben sich gerade jüngst zu Beratungen getroffen; FAZ vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern.

Nach alldem ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ein sierra leonischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in sein Heimatland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Mögliche Sanktionen wegen eines Verhaltens, das etwa zu einer Anklage vor dem UN-Menschenrechtstribunals führen könnte, sind keine politische Verfolgung.
(...) In Sierra Leone besteht auch nicht landesweit eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden sierra leonischen Staatsangehörigen bei eine Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S.1 GG ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre.
Der Senat verkennt ebensowenig wie das Verwaltungsgericht, dass die Lebensumstände in Sierra Leone zurzeit schwierig sind. Die Folgen des Bürgerkrieges sind für Sierra Leone und die dort lebende Bevölkerung eine erhebliche Belastung. Nach Schätzungen sind zwischen 30.000 und 45.000 Menschen im Krieg umgekommen, eine Vielzahl wurde verletzt oder verstümmelt und musste aus ihren angestammten Siedlungsgebieten fliehen. Bei der hier vorzunehmenden aktuellen Gesamtbeurteilung kann jedoch nicht übersehen werden, dass von den über 4,5 Millionen Einwohnern nur rund ein Viertel bis ein Drittel der Gesamtbevölkerung durch die Kriegsgeschehnisse vertrieben worden ist, sei es als sog. Binnenflüchtlinge (Intern displaced persons - IDP's), sei es ins benachbarte oder weiter gelegene Ausland;
Economist vom 7. April 2001: The spreading battleground; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben.
Mit dem Verwaltungsgericht ist die wirtschaftliche Situation Sierra Leones und die humanitäre Lage der dort lebenden Menschen trotz der mittlerweile herrschenden Waffenruhe nach wie vor als nicht zufriedenstellend zu bewerten. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist mancherorts nicht ausreichend, auch ist die medizinische Versorgung wegen der vielfach zerstörten Infrastruktur nicht stets und überall möglich;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, dass in Sierra Leone viele internationale Hilfeträger, wie etwa der UNHCR, das World Food Program, die World Health Organisation oder das Rote Kreuz, ebenso tätig sind wie eine große Zahl sog. Nichtregierungsorganisationen (Non governmental organizations - NGO's). Diese Hilfsorganisationen kümmern sich um die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der Flüchtlinge, mit Nahrungsmitteln und Frischwasser. Sie gewährleisten auch eine Erstversorgung mit medizinischen Diensten, die auch Impfungen einschließt;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Norwegian Refugee Council vom 7. Juli 2001: Updated background information on the IDP situation in Sierra Leone; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
Vor diesem Hintergrund können frühere negative Einschätzungen und Prognosen - etwa der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21. Mai 2001, Position zu Sierra Leone, Asylmagazin 2001, [Heft 5/6, Seite] 39 - nicht mehr geteilt werden.
Gegen die Annahme, ein sierra leonischer Staatsbürger müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen befürchten, spricht zudem die Tatsache, dass viele Staatsangehörige Sierra Leones, die vor dem Krieg in das benachbarte Guinea geflohen sind, bereits zurückgekehrt sind;
FAZ vom 20. Juni 2001: Menschliches Treibgut seit einem Jahrzehnt; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika.
Auch Binnenflüchtlinge kehren in ihre angestammten Gebiete zurück. Organisiert und betreut werden die Rückkehrbewegungen durch die sierra leonische National Commission for Reconstruction, Rehabilitation and Resettlement, den UNHCR und die sog. NGO's, wie etwa die International Organization for Migration (IOM), die in Pressemitteilungen ständig über ihre erfolgreichen Aktivitäten berichtet;
IOM, Press Briefing Notes vom 24. April 2001, vom 1. Mai 2001 und vom 8. Mai 2001.
Neben bereits bestehenden Flüchtlings-, Auffang- bzw. Transitlagern werden je nach Erfordernis neue Camps eröffnet. Allein der UNHCR betreut über 56.000 Flüchtlinge, die seit September 2000 aus Guinea zurückgekehrt sind;
UNHCR, Press Briefing Note v. 10. August 2001. (...)"
Einsender: Kölner Flüchtlingsrat

Weitere Dokumente

BAFl: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen extremer allgemeiner Gefährdungslage
Bescheid des BAFl Düsseldorf v. 21.06.2001, Gesch.-Z. 2594252-272; 7 S., M0874

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kölner Flüchtlingsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesem Bescheid offenbar um einen "Ausreißer" handelt: In anderen Bescheiden der Bundesamts-Außenstelle Düsseldorf vom selben Tag wurden keine Abschiebungshindernisse hinsichtlicht Sierra Leone festgestellt. In diesem Bescheid beruft sich das Bundesamt aber auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach der § 53 Abs. 6 Satz 1 greift, wenn die obersten Landesbehörden keinen Abschiebungsstopp verhängen, obwohl eine extreme allgemeine Gefährdungslage vorliegt, "in der jeder einzelne Ausländer im Falle seiner Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre".

Aus der Begründung:
"(...) Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist hier gegeben. Abgesehen von der nach wie vor prekären Sicherheitslage, die von einem ständigen Wechsel zwischen Waffenstillstandsabkommen und Verhandlungen einerseits und dem Wiederaufflackern von Kämpfen und Übergriffen auf Zivilpersonen andererseits gekennzeichnet ist (vgl. VG Stade, Urteil vom 24.01.2001, 3 A 1512/99), führt insbesondere die katastrophale Versorgungslage zur Annahme eines Abschiebungshindernisses.
Die neunjährigen Kampfhandlungen haben zu einem vollständigen Zusammenbruch der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur geführt (vgl. UNHCR, Auskunft an VG Mainz vom 01.06.2000). Das Land ist bis auf weiteres auf massive ausländische Hilfe angewiesen (vgl. AA, Lagebericht vom 03.04.2001). Die Internationalen Hilfsorganisationen sind bemüht, den Flüchtlingen begrenzte "Erste Hilfe" bei der Unterbringung, der Grundversorgung mit Lebensmitteln und der medizinischen Betreuung zu leisten (vgl. amnesty international, Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 06.02.2001). Von einer ausreichenden Versorgung kann jedoch keine Rede sein. Die Situation hat sich zusätzlich dadurch dramatisch verschärft, dass in den letzten Monaten zu den 340.000 Binnenflüchtlingen noch ca. 50.000 Rückkehrer aus Guinea gekommen sind, die aufgrund der Rebellenangriffe in Guinea in ihre Heimat zurückgekehrt sind (vgl. AA, Auskunft an VG Ansbach vom 27.09.2000). Die Aufnahmekapazitäten der Stadt Freetown sind bis aufs Äußerste angespannt und die Flüchtlingssituation im Dreiländereck Guinea, Liberia, Sierra Leone bezeichnet der UNHCR als die schlimmste Flüchtlingssituation der Welt (vgl. UNHCR "Aktueller Überblick zur Situation in Sierra Leone" vom 02.01.2001).
Rückkehrer aus Europa würden, über die außerordentlich harten Bedingungen für die verbliebene Bevölkerung hinaus, aufgrund fehlender Einbindung in familiäre und soziale Strukturen vor Ort zusätzlichen Problemen und Schwierigkeiten ausgesetzt sein. (...)
Bei der aufgezeigten Sachlage ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone zum jetzigen Zeitpunkt alsbald schwerste Verletzungen oder sogar den Tod erleiden würde."
Einsender: RA Stein, Neuss

Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
21.5.2001, 3 S. (vollständiger Abdruck), M0590

"Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH beobachtet die Entwicklungen in Sierra Leone aufmerksam. Anknüpfend an ihre Lageberichte von 1997-2000 und gestützt auf die Analyse der aktuellen Situation vom März 2001 nimmt sie wie folgt Stellung:

1 ASYLGEWÄHRUNG Einer asylrelevanten Verfolgung können insbesondere die (ehemaligen) Angehörigen bzw. Opfer folgender Rebellengruppen unterliegen:

Revolutionary United Front (RUF)
Gefährdet sind insbesondere die folgenden Personen, die ehemals mit der Revolutionary United Front (RUF) in Beziehung gestanden sind, unter ihnen insbesondere auch Kinder:
- Ehemalige Gefangene und ZwangsarbeiterInnen der RUF;
- sogenannte "RUF-Wifes" (Frauen, die von der RUF als Zwangsprostituierte versklavt wurden);
- Personen, die mit dem Symbol oder den Initialen der RUF gekennzeichnet sind;
- "Überläufer" (TeilnehmerInnen des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramm {DDR});
- Ex-RUF-KämpferInnen.
Sie sind gefährdet, schweren Repressionen durch RUF-Kommandos bis hin zu Exekutionen vor allem in den von der RUF kontrollierten Gebieten zum Opfer zu fallen, da sie häufig ZeugInnen von Kriegsverbrechen oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die RUF-Milizen geworden sind.
Im Gebiet unter Kontrolle der Streitkräfte und Milizen, die für die Regierung tätig sind, müssen sie mit Verfolgung namentlich durch die Stammesmilizen- (Kamajor, Kapras, Donsos, Tamaboro, Gbethis) und die Zivilmilizen (Civil Defence Unit, Organized Body of Hunters), das sierraleonische Militär, die sierraleonische Polizei und die Zivilbevölkerung rechnen und sind schweren Menschenrechtsverletzungen wie willkürlicher Verhaftung und Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sowie einer eigentlichen Lynchjustiz ausgeliefert.

Weitere Rebellenfraktionen
Personen, die der Angehörigkeit zu einer anderen Rebellenfraktion wie insbesondere "AFRC" oder "West Side Boys" bezichtigt werden, laufen auf dem unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebiet in gleicher Weise wie die oben erwähnten Gruppen Gefahr, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden.
Aufgrund der wiederholten und massiven Menschenrechtsverletzungen, die Angehörige der Rebellengruppen begangen haben, ist im Einzelfall die Frage der Asylunwürdigkeit zu prüfen.

2 VORLÄUFIGE AUFNAHME
SierraleonerInnen mit Herkunft aus den von der RUF besetzten Teilen des Landes flüchten mehrheitlich aus Furcht vor bewaffneten Auseinandersetzungen und Terrorakten der Rebellenfraktionen. Viele Menschen sind schwer traumatisiert, weil sie Opfer oder ZeugInnen extremer Gewalt geworden sind. Die Aufnahmekapazitäten vor allem der Hauptstadt Freetown aber auch der anderen "sicheren Gebiete" sind bis aufs Äusserste gespannt. Die humanitäre Situation im ganzen Land ist katastrophal.
Der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asyl Suchenden nach Sierra Leone erscheint daher im heutigen Zeitpunkt unzumutbar.

3 DIE SITUATION IN SIERRA LEONE
Der seit März 1991 anhaltende Konflikt in Sierra Leone hat sich Ende 2000/Anfang 2001 auf die anliegenden Grenzgebiete Liberias, von wo er ursprünglich auch ausging, und vor allem Guineas verlagert. Als Antwort auf vermeintliche Angriffe der Revolutionary United Front (RUF) auf guineanische Grenzdörfer und Flüchtlingslager griff die Armee Guineas seit September 2000 mehrmals RUF-Stellungen in Sierra Leone an. Der liberianische Präsident Charles Taylor kann nicht glaubhaft machen, dass er die RUF als Gegenleistung für Diamantenlieferungen nicht mit Waffen versorgt. Liberia, vor allem Taylor, hat die RUF aktiv durch Training, Waffenlieferungen, logistisch und Gewährung von Unterschlupf unterstützt.
Nach wie vor sind die von UN-Generalsekretär Kofi Anan geforderten "vier Schlüsselbereiche" zur friedlichen Lösung des Konflikts ungelöst: Der Entwaffnungsprozess der Ex-Kämpfer (DDR-Programm) geht kaum bis schleppend voran; die staatliche Autorität und Rechtsdurchsetzung beschränken sich auf gerade die Hälfte des Landes; die nationale Wiederversöhnung, Demokratisierung und Verbesserung von Sierra Leones Kapazität, die eigene Sicherheit zu gewähren, stehen erst am Anfang. Der 1999 zwischen der RUF und der demokratischen Regierung unter Kabbah ausgehandelte Friedensvertrag von Lomé hat keinen Bestand mehr. Bis heute existieren weder das im Friedensvertrag von Lomé geforderte Kriegsverbrechertribunal noch die Wahrheits- und Versöhnungskommission. Ein neues Friedensabkommen gibt es nicht und ist derzeit auch nicht in Sicht.
Der am 11. November 2000 abgeschlossene Waffenstillstand wurde seither mehrfach gebrochen und gipfelte Ende April in den heftigsten Kämpfen seit mehreren Monaten zwischen der RUF und den Zivilmilizen. Nach wie vor ist die Sicherheitssituation in Sierra Leone stark durch die noch nicht beigelegten Differenzen zwischen der RUF und der demokratischen Regierung unter Präsident Kabbah beinträchtigt. Die RUF macht ihr weiteres Vorgehen vor allem von der Freilassung ihres früheren Führers Foday Sankoh und der erneuten Beteiligung am politischen Prozess abhängig.
Am 16. März haben UN-Blauhelmsoldaten (UNAMSIL) erstmals die strategisch wichtige Stadt Lunsar im Port Loko-Distrikt betreten - die erste von der RUF genehmigte Erschliessung einer Stadt auf RUF-Gebiet seit Mai 2000. Sierra Leone steht nicht unter vollständiger Kontrolle der Regierung. Anfang April 2000 erklärte die Regierung die "westlichen und südlichen Gebiete" des Landes als sicher zur Wiederansiedlung. Nach wie vor hegt die RUF ihren Regierungsanspruch und kontrolliert die Hälfte des Landes (im Norden: die Distrikte Kambia, Bombali, Koinadugu und Teile der Distrikte Tonkolili und Port Loko; im Osten: Kono- Distrikt und Kailahun-Distrikt; im Süden: Teile des Kenema-Distrikts). Drei Viertel des Nordens des Landes sind unzugänglich für humanitäre Aktionen. Die Distrikte Kono und Kailahun werden als "total unsicher" eingestuft.
Die humanitäre Situation ist landesweit katastrophal. Aufgrund der massiven Rückkehr von Flüchtlingen aus Guinea, die vor den dortigen Auseinandersetzungen fliehen, und den extremen Migrationsbewegungen intern Vertriebener in Gebiete, die von der Regierung Sierra Leones kontrolliert werden, stehen die Ruinen der sozialen und medizinischen Infrastruktur vor unlösbaren Problemen. Jederzeit kann sich unter den derzeitigen Umständen eine Gesundheitskatastrophe entwickeln. In den Gesundheitszentren und Hospitälern des ganzen Landes herrscht laut WHO aufgrund der zahlreichen RückkehrerInnen ein akuter Mangel an Medikamenten.
Es existiert keine funktionierende Wirtschaft; die Regierung und das Land hängen fast ausnahmslos von den Hilfsleistungen der Spender- und Geberländer ab. Die Aufnahmekapazitäten vor allem der Hauptstadt Freetown aber auch der anderen "sicheren Gebiete" sind bis aufs Äusserste gespannt. Sowohl in der Hauptstadt Freetown als auch in den meisten Teilen des Landes können die Menschen nicht einmal mehr aufgrund der Subsistenzwirtschaft überleben."

ai zur Sicherheit im Großraum Freetown
Stellungnahme vom 6.2.2001 an VG Gelsenkirchen; 6 S., L9905

"Frage 2: Welche Landesteile sind unter der Kontrolle der Regierung?
Nach wie vor stehen etwa zwei Drittel des Landes, nämlich der gesamte Norden und Osten Sierra Leones unter der Kontrolle der RUF. In diesen Landesteilen befinden sich auch die Diamanten-Abbaugebiete. Aber auch in Gebieten, die angeblich unter Regierungsgewalt stehen, hängt deren Sicherung von meist schlecht ausgebildeten und teilweise marodierenden Soldaten oder Milizen ab, deren Vorgehen gegen die Bevölkerung meist nur wenig besser ist als das der RUF. Anfang Januar 2001 hat die Regierung Freetown, Port Loko sowie die Distrikte von Kenema und Pujehun zu "sicheren Gebieten" zur Ansiedlung rückkehrender Binnenflüchtlinge erklärt.

Frage 3: Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung dar? Wie sicher ist die Bevölkerung vor Übergriffen durch RUF-Rebellen?
a) im Großraum Freetown
b) in den übrigen Landesteilen Sierra Leones

Im Großraum Freetown besteht gegenwärtig auf Grund der Präsenz von britischen und UNAMSIL-Truppen sowie den praktisch unter britischer Befehlsgewalt stehenden Truppen der sierraleonischen Armee (SLA) kaum die Gefahr von Übergriffen durch die RUF-Rebellen. Nach dem Waffenstillstands-Abkommen vom November 2000 hat sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert. Spannungen werden vor allem aus den Grenzgebieten zu Guinea und Liberia berichtet (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 22. Dez. 2000). Mitte Dezember verließen Bewohner von Rokel Bridge ihre Siedlungen aus Furcht vor Übergriffen der RUF über die Weihnachtsfeiertage.
Zahlreiche Kämpfer des ehemaligen Armed Forces Revolutionary Council (AFRC) von Johnny Paul Koroma haben sich im Dezember 2000 freiwillig entwaffnen lassen und sollen dem Rehabilitierungsprogramm der Regierung zugeführt werden. Koroma hat die RUF und die Civil Defence Forces (CDF) - Kamajors - aufgefordert, diesem Beispiel zu folgen.
Berichten zufolge soll die Kampfmoral der RUF nach den verlustreichen Hubschrauber-Angriffen der SLA im Kambia-Distrikt gesunken sein. Nach diesen Berichten sollen RUF-Kämpfer heimliche Botschaften an die SLA senden, wonach sie sich ergeben und dem Demobilisierungsprogramm der Armee anschließen wollten. Für diese "Überläufer" besteht jedoch Gefahr, schweren Repressionen durch RUF-Kommandos bis hin zur Exekution ausgesetzt zu werden (OCHA 22. Dez. 2000)."

Weitere Dokumente:

UNHCR zur Lage bei Rückkehr
UNHCR Nürnberg, Stellungnahme vom 01.06.2000 an VG Mainz, 4 S., L7289

“I. VERSORGUNGSLAGE
Die nunmehr neun Jahre andauernden Kampfhandlungen in Sierra Leone haben zu einem vollständigen Zusammenbruch der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur in diesem Land geführt. Medizinische und gemeinnützige Einrichtungen, Schulen und Ausbildungstätten oder auch sanitäre Anlagen existieren sowohl in der Hauptstadt Freetown als auch im restlichen Staatsgebiet Sierra Leones nicht mehr oder sind nur äußerst eingeschränkt operabel. In einer am 28. Mai 2000 veröffentlichten Studie wies die Weltgesundheitsorganisation WHO darauf hin, daß Sierra Leone, das zu den ärmsten Ländern der Welt zähle, das Land mit der global niedrigsten Lebenserwartung sei. Während die Zeitspanne, die ein Mensch ohne schwere Erkrankungen verbringe, im weltweiten Durchschnitt 64,5 Jahre betrage, belaufe sie sich in Sierra Leone auf lediglich 25,9 Jahre. Nach dem jüngsten Jahresbericht des Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen UNICEF  vom Januar 2000 nimmt Sierra Leone sowohl hinsichtlich der Säuglings- als auch der Kleinkindersterblichkeitsrate weltweit den ersten Rang ein.        
Nach Angaben des Welternährungsprogrammes der Vereinten Nationen (World Food Programme/WFP) wurden als Folge der Anfang Mai 2000 erneut ausbrechenden Kämpfe allein in Freetown bis Ende Mai 35.000 neuankommende Binnenflüchtlinge registriert. Die Zahl der intern vertriebenen Personen, die sich in der Hauptstadt aufhalten, steigt damit nach Schätzungen des WFP auf 80.000 an. Am 31. Mai 2000 äußerte WFP seine große Besorgnis über die gegenwärtige Situation, da auch in der Region um Port Loko, das nordöstlich von Freetown liegt, über 20.000 Neuankömmlinge auf die Hilfe des WFP angewiesen seien und mit weiter steigenden Flüchtlingszahlen zu rechnen sei. Zudem habe WFP aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage derzeit keinerlei Zugang zu etwa 30.000 Hilfsbedürftigen in den östlichen und nördlichen Landesteilen. Auch Nichtregierungsorganisationen haben ihre Hilfeleistungen in einer Reihe von Gebieten aufgrund der uneinschätzbaren Risiken einstellen müssen. Insgesamt befürchten Experten eine weitere Verschlechterung der Nahrungsmittelsituation in Sierra Leone, weil zusätzlich in dem Land die Regenzeit unmittelbar bevorsteht.”“II. 
SICHERHEITSLAGE
Die allgemeine Sicherheitslage in Sierra Leone ist nach wie vor prekär. In seinem Vierten Periodischen Bericht über die Friedensmission der Vereinten Nationen in Sierra Leone  an den UN-Sicherheitsrat bezeichnete der Generalsekretär der Vereinten Nationen die generelle Lage als weiterhin angespannt und kritisch.” (...)III. 
SITUATION FÜR RÜCKKEHRER
Angesichts der Tatsache, daß die Lebensumstände in Sierra Leone derzeit bereits für die im Lande verbliebene Bevölkerung außerordentlich hart sind, wären Rückkehrer u.a. aufgrund ihrer fehlenden Einbindung in familiäre und soziale Strukturen vor Ort zusätzlichen Problemen und Schwierigkeiten ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund hat UNHCR noch nicht mit einer Umsetzung seiner Programme für eine freiwillige Rückkehr sierraleonischer Flüchtlinge aus den Nachbarländern Sierra Leones begonnen.” (...)

Weitere Dokumente:

VG Sigmaringen: § 53 VI AuslG für Kind-Soldat der RUF

U.v. 09.02.2000 - A 3 K 12343/99 -, 10 S., R6032

Die Entscheidung verneint zunächst die Staatlichkeit der gegenwärtigen Regierung Kabbah, stellt dann jedoch fest, dass der minderjährige Kläger sowohl seitens der Regierung als auch der RUF gefährdet ist:

“Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone derzeit Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre, nachdem der Kläger als zwangsrekrutierter Kinder-Soldat über ca. 3 Jahre an den Greueltaten der RUF-Rebellen beteiligt war. Im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone wäre er deshalb nicht nur für die RUF (die sich in jüngster Zeit in eine Partei umgewandelt hat; Faz v. 19.01.2000), sondern auch für die Regierung Kabbah eine verdächtige Person, die einer überdurchschnittlich hohen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Fragen zur Rückkehrproblematik sierra leonischer Staatsangehöriger derzeit nur schwer beantwortet können (ebenso: BAFL, Sierra Leone- Information Stand: Oktober 1999, S. 22).

Bei der Rückkehrgefährdung des Klägers sind zum einen dessen kriminelle Taten zu berücksichtigen und zum andern die Tatsache, dass bereits in jüngster Vergangenheit Mitglieder der RUF ohne Gerichtsverfahren inhaftiert und im Oktober 1998 öffentlich hingerichtet wurden. Nach Auffassung des Gerichts besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone ein ähnliches Schicksal drohen würde. Für diese Auffassung spricht zunächst die Tatsache, dass die Entwaffnung und Demobilisierung der Rebellen bislang noch nicht erfolgt ist (Einzelentscheiderbrief 11/99, S. 2). Der UNHCR (Stellungnahme v. 10.11.1999 an das VG Aachen) rät deshalb weiterhin von einer Führung sierra leonischer Staatsangehöriger ab. Wie oben schon angesprochen, ist nicht nur mit einer Rückkehr zum Bürgerkrieg im Falle einer WahIniederlage des Rebellenführers Sankoh zu rechnen, - vielmehr muss schon derzeit von einer Verschlechterung der Sicherheitslage nach einem Bericht der UN ausgegangen werden. Im zitierten Bericht des Bundesamts vom Oktober 1999 wird hierzu ferner ausgeführt, dass nicht nur gravierende Sicherheitsprobleme entstehen, sondern dass auch bisher keine humanitäre Hilfsorganisation vor Ort ihre Arbeit aufgenommen hat.

Das Gericht misst auch der General-Amnestie vom 07.07.1999 angesichts der Bürgerkriegsvergangenheit des Heimatstaats des Klägers wenig Bedeutung bei. Dies gilt erst recht nachdem die britische Regierung angekündigt hat, einen Ausschuss zu finanzieren, der nach dem Vorbild des südafrikanischen Ausschusses für Wahrheit und Versöhnung Menschenrechtsverletzungen in den Jahren des Bürgerkriegs untersuchen soll. Zudem ist zu beachten, dass die UN eine General-Amnestie für die RUF-Guerillas nicht hinnehmen will; dies gilt insbesondere bei schweren Verletzungen der Menschenrechte (Morde, Vergewaltigungen und Verstümmelungen); ebenso wie die britische Regierung vertritt die UN hierzu die Auffassung, dass diese Straftäter vor einem internationalen Straftribunal angeklagt werden können.

Das Gericht verkennt nicht, dass noch viele andere junge Männer als zwangsrekrutierte Kinder-Soldaten das Schicksal des Klägers teilen. Die Situation für den Kläger würde sich aber konkret - individuell im Falle einer Abschiebung zuspitzen, ein faires strafgerichtliches Verfahren könnte er nicht erwarten, - vielmehr müsste er eine Aburteilung vor einem Militärgericht in der früher üblichen Verfahrensweise befürchten. Auch wenn der Kläger nicht den staatlichen Stellen, sondern der RUF - in welcher Gestalt auch immer - in die Hände fallen würde, bestünde eine hohe Gefährdung für den Kläger. Die Rebellenorganisation kämpft weiterhin im Norden und Teilen des Ostens, so dass von täglichen Morden, Entführungen, Plünderungen etc. die Rede ist (vgl. Institut für Afrika-Kunde v. 02.12.1999 an das VG Hannover). Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die UN-Blauhelme eine Befriedung des Heimatstaats des Klägers versuchen werden; demgegenüber ist aber festzustellen, dass 45.000 Guerillas weiterhin bewaffnet sind und noch immer zu 10.000den durch das Landesinnere ziehen und dort plündern und vergewaltigen (dpa v. 01.12.1999). Von einer Integration der RUF-Rebellen in das zivile Leben kann jedenfalls derzeit keine Rede sein. Da den meisten RUF-Rebellen wegen deren Verbrechen Strafverfahren drohen, dürfte dies auch noch lange Zeit, jedenfalls bis zu den Wahlen im Jahr 2001, der Fall bleiben (vgl. schon Institut für Afrika-Kunde v. 17.09.1998 an das VG Karlsruhe: "Gefahren für Leib und Leben drohen dem Kläger im Falle einer Rückkehr vor allem dann, wenn die sierra leonischen Behörden eine Verbindung des Klägers mit der RUF zum Gegenstand von Beschuldigungen oder zum Anklagepunkt erheben würden."). Bei dieser Sachlage muss von einer erheblichen Gefährdungssituation des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone ausgegangen werden, die im Falle einer Abschiebung ihn individuell-konkret treffen würde.”

Weitere Dokumente:

 

BayVGH: § 53 VI 1 AuslG wegen Sicherheitslage bejaht

B.v. 31.03.1999 - 4 B 98.32693 -; 9 S., R3197

Die Entscheidung zitiert zunächst die gängige Rechtsprechung zu § 53 VI 1 und beschreibt sodann ausführlich die Lage in Sierra Leone: "Nach der Vertreibung der Koroma-Junta gelang des ECOMOG und den Milizverbänden der sogenannten Civil Defence Forces (CDF), die aus traditionellen sierraleonischen Jägern aus dem Mende-Volk gebildet wurden, Freetown, die meisten Provinzhauptstädte und sonstige größere Orte des Landes unter Kontrolle zu bringen. In ländlichen Regionen hingegen konnten Reste der Koroma-Truppen, die RUF und bewaffnete Banden ihr Unwesen treiben, Terror, Gewalt und Einschüchterung verbreiten. Durch äußerst brutale Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung widerlegten die bewaffneten Gegner der Kabbah-Regierung die Behauptungen des ECOMOG-Kommandos, die Kontrolle über weite Teile des Landes errungen und staatliche Autorität wiederhergestellt zu haben. Bei den Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung legten es die bewaffneten Gegner der Kabbah-Regierung weniger darauf an, ihre Opfer zu töten als sie bestialisch an Armen und Beinen zu verstümmeln. In Sierra Leone tätige humanitäre Organisationen äußerten ihre Besorgnis über aus ihrer Sicht zu optimistische Prognosen der ECOMOG-Militärs, die Sicherheit in ländlichen Regionen gewährleisten zu können. Grundsätzlich kann kein Landesteil als sicher angesehen werden. Von Gewalt besonders heimgesucht wurden seit März 1998 Teile der Nordprovinz und der Südosten des Landes. Die RUF führt seit 1991 Krieg gegen die Zentralgewalt. Sie wurde infolge der Machtübernahme durch das Militärregime Koroma im Mai 1997 Teilhaber der Macht in Freetown, sah sich aber nach der gewaltsamen Vertreibung durch die ECOMOG im Februar 1998 wieder auf ihre ursprüngliche Aktivität einer bewaffneten Untergrundorganisation reduziert. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs machten sich Einheiten der RUF und andere bewaffnete Fraktionen schwerster Verletzungen des humanitären Völkerrechts schuldig. Zivilisten wurden als Geiseln genommen, entführt, verschleppt, zu Zwangsarbeit gepreßt und sexuell mißbraucht, gefoltert, mißhandelt, verstümmelt und getötet. Während der AFRC/RUF-Herrschaft und vor allem nach deren Vertreibung haben die Grausamkeiten ein kaum gekanntes Maß angenommen. Vermutlich der größte Teil der Rebellen ist im Laufe der Jahre zwangsweise rekrutiert worden, darunter hauptsächlich auch große Teile an Kindersoldaten.
Ende Dezember 1998 erzielten die Einheiten der RUF weite Gebietsgewinne gegenüber den die Regierung Kabbah stützenden Verbänden. Am 8. Januar 1999 eroberten sie die Hauptstadt Freetown. Damit steigerten sich die Greueltaten gegenüber der Zivilbevölkerung zu einem bisher nicht gekannten Höhepunkt. Die bisher bereits im Lande bestehenden Flüchtlingsströme von mehreren hunderttausend Menschen überschritten die Grenzen in die Nachbarstaaten Guinea und Liberia. Die Rebellen plünderten Freetown und zündeten die Häuser an. Ganze Stadtteile wurden in Schutt und Asche gelegt (vgl. Die Zeit vom 14.01.1999: "Und dann töteten sie mich"; Süddeutsche Zeitung vom 20.01.1999: "Sierra Leone: Bürgerkrieg ohne Aussicht auf Frieden, eine Waffenruhe mit schweren Gefechten"). Nach der Eroberung Freetowns durch die Einheiten der RUF wurden die Überreste von mehr als tausend getöteten Menschen aus den Straßen geräumt. Die Bergung von weiteren Leichen scheiterte an Heckenschützen der RUF. Beim Vormarsch der Rebellen auf Freetown sollen mindestens 3.000 Zivilisten getötet worden sein. Humanitäre Hilfsorganisationen können keine Hilfe mehr leisten. In Freetown mangelt es an Wasser und Lebensmitteln. Elternlose, in den Straßen umherirrende Kinder werden von den Rebellen als Kindersoldaten rekrutiert. 4.000 Kindersoldaten sollen nach den Angaben von Unicef in Sierra Leone verschollen sein. Mädchen werden genauso als Kindersoldaten rekrutiert und regelmäßig in den Lagern der Rebellen von den Kämpfern vergewaltigt und zu sonstigen Diensten gezwungen. Es wird vermutet, daß etwa ein Drittel aller minderjähriger Kämpfer in Sierra Leone Mädchen sind. Aber auch die jetzige Regierung und die ECOMOG scheuen nicht davor zurück, Jungen und Mädchen als Kämpfer gegen die Rebellen in ihren Reihen einzusetzen. Auch sie führen summarische Hinrichtungen von Gefangenen durch, die sie für Rebellen halten. Selbst sierraleonische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden von der ECOMOG wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit den Rebellen festgehalten. Die meisten von ihnen sollen den Berichten zufolge in der Haft geschlagen worden sein (a.i. vom 04.02.1999: Sierra Leone, Die Menschenrechtssituation und ihre Auswirkungen auf den asyl- und ausländerrechtlichen Schutz von Flüchtlingen). Auch im März 1999 gingen die Greueltaten weiter. Ein Ende ist nicht in Sicht (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. März 1999: "Sierra Leone: Wer Glück hat, den verstümmeln die Rebellen nur. Das Land der Macheten.")
Würde der Kläger in dieser extremen Gefahrensituation nach Sierra Leone abgeschoben, so würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit unerträgliche Lebensverhältnisse vorfinden, etwa verstümmelt oder gar getötet werden. Ihm ist deshalb Schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor einer Abschiebung nach Sierra Leone zu gewähren."
Einsender: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Anmerkung: Der Zulassungbeschluß findet sich in dem Abschnitt Asylverfahrens- und -prozeßrecht.

Weitere Dokumente:

OVG Rheinland-Pfalz: Gefährdung von ehemaligen RUF-Anhängern nur im Einzelfall

Beschluß v. 2.3.1999 - 2 A 12800/98.OVG - 3 S., R 454.

"Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob einem sierra-leonischen Staatsangehörigen, der früher der RUF angehörte oder für diese tätig war bzw. einer solchen Tätigkeit verdächtigt wird, von Seiten der derzeitigen Machthaber die Gefahr politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung droht, kann im vorliegenden Zulassungsverfahren anhand der Auskunftslage ohne weiteres beantwortet werden:
Eine generelle Verfolgung von Angehörigen der RUF oder von Personen, die für diese tätig waren bzw. einer solchen Tätigkeit verdächtigt werden, findet danach nicht statt, kann aber im Einzelfall, abhängig von den ihn prägenden Umständen, nicht immer ausgeschlossen werden. Die Feststellung der Gefahr politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung ist deshalb für jeden einzelnen Fall gesondert zu treffen.
Die RUF hatte nach jahrelangem Buschkrieg zusammen mit putschenden Militärs im Mai 1997 zunächst die Macht in Sierra Leone übernommen (Institut für Afrika-Kunde vom 17. September 1998 an VG Karlsruhe), wurde jedoch durch eine gewaltsame Militäraktion der ECOWAS Monitoring Group - ECOMOG - zu Beginn des Jahres 1998 wieder gestürzt. Im März 1998 wurde der gewählte Präsident Ahmed Tejan Kabbah wieder als Regierungschef eingesetzt. Die damaligen Putschisten wurden, soweit man ihrer habhaft werden konnte, gefangen genommen und verurteilt. Verbliebene Kämpfer der RUF zogen sich in die Provinz zurück, dabei kam es immer wieder zu Übergriffen auf die dortige Bevölkerung (AA vom 11. September 1998 an VG Karlsruhe).
Die Regierung unter Kabbah bemüht sich, ehemalige Rebellen in das normale Leben zu integrieren. Lediglich ihre Anführer, denen Ausschreitungen und Verbrechen gegen die Bevölkerung zur Last gelegt werden, haben mit Strafverfahren zu rechnen (AA an VG Karlsruhe, a.a.O.). Rebellen und ehemaligen Armeeangehörigen, die keine schweren Straftaten begangen haben, wurde sogar eine Amnestie zugesagt (AA vom 21. Dezember 1998 an VG Hannover).
Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, der keine Asylrelevanz zukommt, ist für Angehörige bzw. Anhänger der RUF umso größer, je mehr Verdachtsmomente vorliegen, die auf ein von ihnen begangenes Verbrechen rückschließen lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in diesen Fällen neben der strafrechtlichen Verfolgung auch zu einer politisch motivierten Verfolgung kommen kann (Institut für Afrika-Kunde an VG Karlsruhe vom 24. September 1998). Abhängig ist dies letztlich davon, ob der Einzelne auch als politischer Gegner der Kabbah-Regierung oder der ECOMOG-Truppen angesehen wird.
Es ist deshalb seitens der Verwaltungsgerichte eine sorgfältige Einzelfallprüfung in diesen Fällen vorzunehmen, die insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit für die RUF in Blick nimmt und beachtet, inwieweit diese Tätigkeit der Regierung bzw. den ECOMOG-Truppen bekannt geworden ist."
Einsender: RA Dauch, Grünstadt

 

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VG Ansbach zu Sierra Leone

Urteil v. 5.11.1998 - AN 12 K 98.33373 -, 6 S., R29

In dem vorliegenden Urteil geht es darum, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Sommer 1998 die in dem ursprünglichen Asylverfahren getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. VI S. 1 AuslG widerrufen durfte oder nicht. Das Verwaltungsgericht stellt die Unzulässigkeit des Widerrufs fest:
"Im vorliegenden Fall ist der Widerruf rechtsfehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 53 Abs. VI S. 1 AuslG bei dem Kläger als sierra-leonischem Staatsangehörigen weiterhin vorliegen. Es bestehen auch derzeit noch in gleicher Weise wie bei Ergehen des positiven Bundesamtsbescheides bei dem Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone konkrete Gefahren für Leib und Leben. Die Lage in diesem Land ist nach wie vor katastrophal, wie sich aus den neuesten Stellungnahmen und Äußerungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des Instituts für Afrika-Kunde ergibt. Das Jahr 1998 war ein Jahr schwerster Kämpfe in Sierra Leone. Die durch Wahlen legitimierte Regierung Kabbah wurde mit Waffengewalt wieder in ihr Amt eingesetzt. Dies geschah mit Hilfe der ECOMOG-Truppen, die im wesentlichen aus nigerianischen Militärangehörigen bestehen. Die Militärjunta Koromas wurde dabei in blutigen Kämpfen vertrieben und Präsident Kabbah am 10. März 1998 in sein Amt eingeführt. Damit war die Lage jedoch in keiner Weise stabilisiert. In den folgenden Monaten kam es im gesamten Land zu schweren Kämpfen. Zwar verkündete am 20. Mai 1998 das ECOMOG-Kommando, die Kontrolle über die Distriktshauptstädte des Landes zu besitzen. In Wahrheit kommt es aber auch nach diesem Zeitpunkt noch zu Kämpfen zwischen den ECOMOG-Truppen und Truppen der früheren AFRC. Diese werden von den ehemaligen RUF-Einheiten im Kampf gegen die ECOMOG unterstützt. Die ECOMOG ihrerseits wird von den Kamajor-Milizen unterstützt. Die Verbände der AFRC und der RUF verübten in verschiedenen Landesteilen schwere Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung wie Hinrichtungen und brutale Verstümmelungen. Von ähnlich schweren Menschenrechtsverletzungen wird auch bezüglich der Kamajor-Milizen berichtet. In der Hauptstadt Freetown finden zwar derzeit keine Kämpfe statt, doch sind dort Grundnahrungsmittel nicht erhältlich oder so teuer, daß sie für Personen ohne erhebliches Einkommen nicht zur Verfügung stehen. Die Wasserversorgung ist nicht in einwandfreier Weise gewährleistet, so daß dort Ruhr, Cholera und Atemwegerkrankungen herrschen. Von den hieraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben sind derzeit sierra-leonische Staatsangehörige nicht nur in Einzelfällen, sondern generell bedroht und betroffen. Wie prekär die Lage in diesem Land ist, zeigt der Umstand, daß aus Sierra Leone, nachdem schon in den vorangegangenen Jahren über größte Flüchtlingszahlen berichtet wurde, nochmals 120.000 Menschen seit Februar des Jahres in das Nachbarland Guinea geflüchtet sind (DPA-Meldung v. 28.7.1998). In Übereinstimmung mit den Urteilen verschiedener anderer Verwaltungsgerichte (etwa VG Mainz, U. v. 1.7.1998 - 8 K 790/95, VG Stade, U. v. 29.4.1998 - 3 A 60/96, VG Potsdam, B. v. 19.8.1998 - 4 L 860/98A) ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß in Sierra Leone weiterhin und derzeit noch eine extreme Gefahrenlage im Sinne eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. VI S. 1 AuslG herrscht, die dem Erlaß eines Widerrufsbescheids entgegensteht."
Einsender: VG Ansbach

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Zu Sierra Leone siehe auch das Original-ai-Dokument in Asyl-Info 3/1999.