Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2008
Länderbericht:
Amnesty International: Verurteilung von Muhammad Bedia’ Dekalbab, einem Mitglied der nicht autorisierten National Organization for Human Rights, zu sechsmonatiger Gefängnisstrafe (engl.).
Bericht vom 1.7.2008: "Syria: Dekalbab imprisoned" (ID 99431)Sonstige Materialien:
Deutsche Bundesregierung und Regierung Syriens: Rückübernahme- und Durchbeförderungsabkommen inkl. Vereinbarung über die Rückführung staatenloser Personen.
Abkommen über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen vom 14.7.2008 sowie Protokoll vom 14.7.2008 (19 S., M13670).
Aus ASYLMAGAZIN 6/2008
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Dreijährige Haftstrafe für Tariq Biassi, der in einem Internetblog den Geheimdienst kritisiert hatte (engl.).
Bericht vom 14.5.2008: "Blogger gets three-year prison sentence for posting article critical of secret services" (ID 96778)
ACCORD: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr aufgrund exilpolitischer Aktivitäten.
Anfragenbeantwortung a-6068-2 vom 30.4.2008 (ID 96361)
ACCORD: Militärdienst: Musterung, Einberufung, Strafen bei Wehrdienstverweigerung; Situation von staatenlosen Kurden (Makhtumin und Ajanib) beim Militär.
Anfragenbeantwortung a-6068-1 vom 30.4.2008 (ID 96357)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2008
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verurteilung des Schriftstellers Firas Saad zu vier Jahren Haft wegen eines im Internet veröffentlichten kritischen Artikels (engl.).
Bericht vom 9.4.2008: "Call for release of writer and poet sentenced to four years in prison for criticising government online" (ID 95053)
ACCORD: Allgemeine Informationen zur Ausstellung von Dokumenten für staatenlose nicht-registrierte Kurden (Maktumin) durch Dorfvorsteher (Muchtar); formale Kriterien für die Ausstellung (z. B. Zeugen); Beglaubigung durch Polizeibehörden.
Anfragenbeantwortung a-5949 vom 6.3.2008 (ID 94786)
Auswärtiges Amt: Anforderungen an "palästinensische Staatsangehörigkeit", die in Syrien registrierten Palästinensern gewährt wird; Reisedokumente; Kinder von staatenlosen Vätern und syrischen Müttern erhalten nicht die syrische Staatsangehörigkeit.
Stellungnahme vom 21.2.2008 an VG Hamburg - 8 K 3672/06 - (4 S., A0366, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2008 - 3 L 75/06 - (34 S., M12975)Länderbericht:
Human Rights Watch: Nach Augenzeugenberichten drei Tote, als Sicherheitskräfte das Feuer auf eine kurdische Neujahrsfeier am 20. März in Kamischli eröffnen (engl.).
Bericht vom 24.3.2008: "Investigate Killing of Kurds" (ID 94033)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
Länderbericht:
Human Rights Watch: Festnahmen mehrerer politischer Oppositioneller in Folge eines Treffens des nationalen Rats der Damaszener Erklärung für den demokratischen Wandel (engl.).
Bericht vom 17.12.2007: "More Activists Arrested Following Opposition Meeting" (ID 88253)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Länderberichte:
Gesellschaft für Bedrohte Völker: Demonstrationen in den kurdischen Städten Kamischli und Ayn al-Arab am 2. November 2007 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst; der 21-jährige Kurde Isa Khalil Berichten zufolge in Kamischli von Sicherheitskräften getötet.
Bericht vom 6.11.2007: "Syrische Sicherheitskräfte eröffnen das Feuer auf friedliche kurdische Demonstranten" (ID 86837)
Auswärtiges Amt: Zur Partei der Modernität und Demokratie für Syrien (Al hadatha); die Partei ist ausschließlich außerhalb Syriens tätig; die im Internet veröffentlichten regierungskritischen Erklärungen der Partei dürften den syrischen Behörden bekannt sein und können in Syrien strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Stellungnahme vom 6.11.2007 an VG Schleswig-Holstein - 7 A 76/06 - (6 S., A0343, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Länderbericht:
ACCORD: Zur juristischen Definition und zur Praxis von Ehrenmorden sowie von Blutrache.
Anfragenbeantwortung a-5588 vom 21.8.2007 (ID 80606)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung:
VG Saarland: Flüchtlingsanerkennung für Aktivisten der Yekiti-Partei nach Inhaftierung und Folter.
Urteil vom 18.7.2007 - 10 K 6/07 - (16 S., M11159)Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Schätzungen zufolge kommen in Syrien zu den 1,5 Mio. irakischen Flüchtlingen jeden Tag 2000 neue dazu; da die Flüchtlinge ihre Ersparnisse aufgebraucht haben und zunehmend abhängig von staatlicher Unterstützung werden, steht dem Land laut Beobachtern eine soziale und ökonomische Krise bevor (engl.).
Bericht vom 28.6.2007: "Warning of looming crisis as Iraqi refugee influx continues" (ID 79319)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden.
Beschluss vom 7.6.2007 - 2 LA 416/07 - (3 S., M10567)Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung von sieben Männern, die ein Diskussionsforum im Internet eingerichtet und Forderungen nach Demokratisierung des Landes veröffentlicht haben sollen, zu Haftstrafen zwischen fünf und sieben Jahren; alle Angeklagten gaben an, unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein.
Urgent action 41/06-8 vom 20.6.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Februar 2006 bis Januar 2007 (ID 76790)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Kurden; Verweigerung der Wiedereinreise knüpft ebenso wie die Ausbürgerungskampagne von 1962 an die kurdische Volkszugehörigkeit an; Verfolgung auch durch Diskriminierung von nichtregistrierten staatenlosen Kurden in Syrien.
Urteil vom 27.3.2007 - B 3 K 07.30040 - (14 S., M10048)
VG Meiningen: Gefahr der sippenhaftähnlichen Gefährdung für Angehörige von Oppositionellen (hier: aktives Mitglied einer kommunistischen Gruppe).
Urteil vom 21.2.2007 - 5 K 20025/03 Me - (11 S., M10057)Länderberichte:
Human Rights Watch: Verurteilung der Dissidenten Michel Kilo und Mahmud Issa zu je drei Jahren Haft wegen "Schwächung nationaler Gefühle"; sie waren nach der Unterzeichnung der sog. Beirut-Damaskus-Erklärung im Mai 2006 verhaftet worden; zwei weitere Angeklagte wurden in Abwesenheit verurteilt (engl.).
Bericht vom 17.5.2007: "Four More Activists Sentenced to Prison" (ID 74826)
Human Rights Watch: Verurteilung des Menschenrechtsaktivisten Kamal al-Labwani wegen "Kommunikation mit einem ausländischen Land und Anstiftung zur Aggression gegen Syrien" zu zwölf Jahren Haft und Zwangsarbeit (engl.).
Bericht vom 11.5.2007: "Peaceful Activist Gets 12 Years With Hard Labor" (ID 74319)
Amnesty international: Fünf Angehörige der arabischen Minderheit aus dem Iran, die von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden und denen die Abschiebung drohte, wurden Berichten zufolge freigelassen; Ali Bouazar, ein weiterer Araber aus dem Iran, der dort zum Tode verurteilt worden ist, wurde möglicherweise abgeschoben.
Urgent action 67/07-1 vom 4.5.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.3.2007 (ID 73820)
Amnesty international: Verurteilung des Rechtsanwalts Anwar al-Bunni wegen "Verbreitung staatsgefährdender Falschinformationen" zu fünf Jahren Haft.
Urgent action 142/06-7 vom 2.5.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von Mai bis Dezember 2006 (ID 73602)
Auswärtiges Amt: "Ehrverbrechen", auch Ehrenmorde weiterhin verbreitet; Motiv der Ehrverletzung wird als strafmildernd angesehen; dauerhafte inländische Fluchtalternative gibt es für bedrohte Frauen "kaum".
Stellungnahme vom 21.8.2006 an VG Koblenz - 4 K 2312/05.KO - (2 S., A0311, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Staatenlose Kurden haben keine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien; das Wiedereinreiseverbot knüpft nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an, so dass sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können (gegen VG Magdeburg, Urteil vom 26.6.2003 - 9 A 19/02 MD -).
Urteil vom 23.11.2006 - 3 L 315/03 - (29 S., M9854)
VG Koblenz: Flüchtlingsanerkennung wegen drohenden "Ehrenmords" wegen Flucht vor Zwangsheirat und außerehelichen Geschlechtsverkehrs; kein staatlicher Schutz; keine inländische Fluchtalternative für alleinstehende Frau.
Urteil vom 12.2.2007 - 4 K 2312/05.KO - (19 S., M9905)Länderberichte:
Danish Immigration Service: Bericht auf der Grundlage einer Erkundungsreise von 15. bis 22.1.2007; u. a. zur Lage der Kurden, "Ehrenmorden" und möglichen Strafen für illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland (engl.).
Bericht vom April 2007: "Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure; Report from a fact finding mission to Damascus" (ID 72552)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 26.2.2007 (23 S., A0317, siehe Hinweis)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Einem aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden ist es regelmäßig nicht möglich zu beweisen, dass er keine andere Staatsangehörigkeit besitzt; Anspruch auf Reiseausweis für Staatenlose.
Urteil vom 20.11.2006 - 11 A 2234/05 - (7 S., M9710)Länderberichte:
Amnesty international: Der deutsche Staatsbürger Mohammed Haydar Zammar wurde vom Höchsten Staatssicherheitsgericht wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft zu zwölf Jahren Haft verurteilt, obwohl im Verfahren keinerlei Beweise für die Mitgliedschaft vorgelegt wurden; Berichten zufolge war Zammar Ende 2001 durch den CIA von Marokko nach Syrien verschleppt worden (engl.).
Bericht vom 22.3.2007: "Unfair trial and sentencing of Muhammad Haydar Zammar [MDE 24/016/2007]" (ID 70627)
Amnesty international: Sechs Angehörige der arabischen Minderheit aus dem Iran festgenommen, obwohl fünf von ihnen von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind; zwei Männer sollen unmittelbar in den Iran abgeschoben worden sein; UNHCR wurde der Zugang zu den Männern sowie Auskünfte über ihren Verbleib verweigert.
Urgent action 67/07 vom 16.3.2007 (ID 70395)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Einem staatenlosen Kurden, der in Syrien nicht registriert war (sog. ajnabi), ist es nicht zuzumuten, sich um Identitätspapiere syrischer Behörden zu bemühen, da dieses von vornherein aussichtslos ist.
Urteil vom 25.1.2007 - 2 A 264/05 - (8 S., M9559)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Rechtsprechung:
VG Kassel: Verfolgungsgefahr für Personen, die vor ihrer Ausreise wegen wirklicher oder vermeintlicher regierungsfeindlicher Aktivitäten aufgefallen sind (hier: Strafhaft wegen Beschädigung eines Denkmals).
Urteil vom 5.12.2006 - 3 E 1227/05.A - (9 S., M9274)
VG Berlin: Die Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden knüpft nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an; keine Abschiebungsandrohung nach Syrien.
Urteil vom 8.11.2006 - VG 38 X 386.05 - (13 S., M9234)Länderberichte:
Amnesty international: Die Kurden Yassin Suleiman und sein Vater werden Berichten zufolge vom Staatssicherheitsdienst seit dem 21.12.2006 an unbekanntem Ort festgehalten; Festnahmen stehen vermutlich im Zusammenhang mit Aktivitäten für die verbotene Kurdische Demokratische Progressive Partei; Yassin Suleiman war im November 2006 nach erfolglosem Asylverfahren aus Norwegen abgeschoben worden.
Urgent action 09/2007 vom 5.1.2007 (ID 65144)
Amnesty international: Muhi al-Din Sheikh A'ali, Sekretär der pro-kurdischen Yeketi-Partei, am 20.12.2006 vom militärischen Geheimdienst in Aleppo verhaftet, er wird seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 03/2007 vom 5.1.2007 (ID 65141)
Weitere Dokumente 12/2006
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen seit Mai 2004; politische Schwächung des Regimes führt zu verstärkter Repression gegen politische und gesellschaftliche Opposition; Überblick zu anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen.
Bericht vom 2.10.2006: "Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006" (ID 60642)
Amnesty international: Nizar Ristnawi, Gründungsmitglied der Arabischen Organisation für Menschenrechte – Syrien (AOHR-S), wegen "Verbreitung von Falschinformationen" und Beleidigung des Präsidenten zu vier Jahren Haft verurteilt.
Urgent action 140/05-6 vom 21.11.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von Mai bis November 2005 (ID 61872)
Weitere Dokumente 11/2006
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Sicherheitskräfte verhindern Protestkundgebung staatenloser Kurden in Damaskus durch Abriegelung des Versammlungsorts; festgenommene Personen wurden nach kurzer Zeit wieder freigelassen (engl.).
Bericht vom 5.10.2006: "Kurds arrested in protest over lack of citizenship" (ID 58309)
Weitere Dokumente 10/2006
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung wegen regimekritischer Veröffentlichungen im Ausland, unter anderem im Internet.
Urteil vom 12.6.2006 - B 6 K 04.30279 - (14 S., M8724)
Weitere Dokumente 9/2006
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Verfolgung von aktiven Mitgliedern der Kommunistischen Partei Syriens; Gefahr der Sippenhaft für nahe Angehörige von Personen, die als gefährliche Regimegegner gelten.
Urteil vom 7.7.2006 - 21 K 8158/04.A - (7 S., M8559)Länderbericht:
Amnesty international: Abschiebung von vier Angehörigen der arabischen Minderheit in den Iran (siehe unter Iran).
Urgent action 132/2006-2 vom 11.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 15.5. und 2.6.2006 (ID 54091)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Staatenlosen Kurden wird nach unerlaubter Ausreise die Rückkehr verweigert, ohne dass dies an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft.
Urteil vom 9.11.2005 - 3 L 264/03 - (17 S., M8238)
VG Berlin: Staatenlosen Kurden wird nach unerlaubter Ausreise die Rückkehr verweigert, ohne dass dies an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft.
Urteil vom 6.4.2006 - VG 38 X 368.05 - (10 S., M8320)
VG Magdeburg: Asylanerkennung für staatenlose Kurden wegen an kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfender Verweigerung der Wiedereinreise (ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt); Kinder einer staatenlosen Mutter und eines syrischen Vaters sind keine syrischen Staatsangehörigen; Asylanerkennung für in Deutschland geborene staatenlose Kurden.
Urteil vom 30.3.2006 - 9 A 355/05 MD - (12 S., M8321)Länderbericht:
Amnesty international: Der im Januar 2005 aus den USA über die Niederlande abgeschobene Abd al-Rahman al-Musa wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft zum Tode verurteilt; die Strafe wurde umgehend in zwölf Jahre Haft umgewandelt; er hatte als Jugendlicher vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 1982 Verbindungen zur Muslimbruderschaft gehabt.
Urgent action UA 22/05-01 vom 18.7.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 28.1.2005 (ID 52386)
Rechtsprechung:
VG Gießen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung (hier: Depression); keine angemessene therapeutische Behandlung möglich.
Urteil vom 4.4.2006 - 2 E 401/05.A - (8 S., M8136)
VG Ansbach: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen Interview für kurdischen Fernsehsender ROJ-TV.
Urteil vom 16.11.2005 - AN 4 K 03.31758 - (10 S., M8131)Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von zehn Personen zwischen 14. und 18. Mai 2006 offenbar in Zusammenhang mit »Beirut-Damaskus-Erklärung« mit Forderung nach Normalisierung der Beziehungen zum Libanon; unter Festgenommenen befindet sich prominenter Autor Michel Kilo, der wohl wegen mehrerer Straftaten angeklagt wird, für die ihm lebenslängliche Haftstrafe droht.
Urgent action 142/06 vom 19.5.2006 (ID 49829)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17.3.2006 (30 S., A0273, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung, u. a. regimekritischer Veröffentlichungen im Internet (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 23.2.2006 - 9 A 394/05 MD - (5 S., M8057)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mohammed Shaher Heisah, der vor sechs Monaten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen islamistischen Organisation verhaftet worden war, in Haft gestorben; sein Körper wies nach Angaben seiner Familie Folterspuren auf, während er nach offizieller Darstellung an einem Schlaganfall gestorben sein soll (engl.).
Bericht vom 24.4.2006: »Detainee dies from torture, activist claims« (#49953)
Amnesty international: Verurteilung von Riad Drar al-Hamood, Mitglied des nicht genehmigten Komitees zur Wiederherstellung der Zivilgesellschaft, zu fünf Jahren Haft u. a. wegen »Schürens von ethnischem und religiösem Unfrieden«; er war festgenommen worden, nachdem er bei der Trauerfeier des vermutlich zu Tode gefolterten Scheichs Muhammad Ma'shuq al-Khiznawi gesprochen hatte.
Urgent action 223/05-3 vom 4.4.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von August 2005 bis Februar 2006 (#48332)
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Unregistrierten staatenlosen Kurden wird die Rückkehr nach Syrien verweigert; verzichtet das Verwaltungsgericht deswegen auf eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG, muss es die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung aufheben.
Urteil vom 8.12.2005 - 1 LB 80/03 - (9 S., M7853)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Festnahmen von Riad Seif und weiteren Oppositionsaktivisten anlässlich einer Kundgebung zum Gedenken an den Jahrestag der Unruhen in Kamischli (engl.).
Bericht vom 15.3.2006: »Kurds detained after protest on anniversary of clash« (#46717)
Amnesty international: Berichte über weitere Festnahmen im Zusammenhang mit Diskussionsrunde zur Förderung demokratischer Ideen durch den Geheimdienst der Luftwaffe.
Urgent action 41/2006-2 mit weiteren Ideen zu ua's vom Februar 2006 (#46167)
VG Hannover: Zur Gefährdung wegen Veröffentlichungen im
Internet
Urteil vom 6.12.2005 - 2 A 7014/03 - (8 S., M7682)
»(...) Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 01.12.2003 verlangen, weil die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten ist, in seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen.
Dem Verfahren liegt ein Asylfolgeantrag zugrunde. (...)
Anders liegt es hingegen bei den vielfachen, vom Kläger auf kurdischen Internet-Seiten publizierten journalistischen Artikeln in arabischer Sprache, die er auch namentlich gekennzeichnet hat. Diese Aktivitäten sind innerhalb der Drei-Monats-Frist und damit rechtzeitig geltend gemacht worden und im konkreten Einzelfall des Klägers auch geeignet, eine nachträgliche Veränderung der Sachlage herbeizuführen, die zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen muss. Zwar liegt nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.07.2005 für Deutschland nach den bisherigen Erkenntnissen keine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten vor. Bei Rückkehrern werde durch die Geheimdienste zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten, einfachen Sympathisanten und Mitläufern unterschieden. Von der Einleitung konkreter Verfolgungsschritte bei Rückkehr ins Land könne in Bezug auf Personen, die erst im Ausland die oppositionelle Tätigkeit aufgenommen haben, dann ausgegangen werden, wenn die Aktivitäten der konkreten Personen öffentlichkeitswirksam bekannt geworden seien. Sei ein Rückkehrer den syrischen Behörden ›wegen aktiver, an herausragender Stelle gegen Syrien gerichteter Tätigkeit bekannt‹, müsse er mit Inhaftierung durch die Geheimdienste und anschließend eventuell Misshandlungen rechnen. Die syrischen Geheimdienste versuchen ihre begrenzten Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner zu konzentrieren. Bei Auslandsaktivitäten ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der syrischen Dienste mit zunehmender Entfernung vom Lande abnimmt, d. h. die intensivste Beobachtung und Überwachung findet in Syrien selbst statt. Daneben gelte das besondere Augenmerk den Nachbarstaaten und den Staaten im arabischen Raum, während Europa und die Vereinigten Staaten bereits an Bedeutung verlieren. Neben einer als ›antisyrisch‹ eingeschätzten Tätigkeit muss hinzukommen, dass aufgrund hoher Publizität oder anderer Öffentlichkeitswirksamkeit eine besondere Aufmerksamkeit im Ausland gegen den syrischen Staat erzeugt wird. Bei Aktivitäten im westlichen Ausland setzt eine Verfolgungsgefahr voraus, dass eine wirklich leitende und/oder mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach außen hervortretende öffentliche Beteiligung in der kurdischen Exilszene stattfindet, oder dass die Aktivitäten nach Syrien hineinwirken, also Verbindungen nach Syrien gepflegt werden, die dort aus Sicht der syrischen Staatsorgane problematisch werden könnten (vgl. OVG Bremen, U. v. 13.04.2000 - 2 A 466199.A -).
Nach diesen Grundsätzen können im Einzelfall Veröffentlichungen im Internet geeignet sein, die Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien zu begründen. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass Internet-Veröffentlichungen nach Syrien hineinwirken können und dass eine staatliche Überwachung des Internets existiert (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 14.07.2005, S. 10, 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien, Update Mai 2004, S. 7 [#22930]). Die staatliche Telekommunikationsgesellschaft filtert danach auch aus dem Ausland betriebene Web-Seiten u. a. auf regimekritische Inhalte und blockiert diese ggf. für syrische Internet-Nutzer. So war auch die Internet-Seite gamislo.com, auf der der Kläger seine Artikel im Wesentlichen veröffentlicht hat, zwischenzeitlich gesperrt (Hajo und Savelsberg, Gutachten v. 06.09.2005 an das VG Magdeburg [10 S., #39651, M7385]). Dieselben Gutachter bezeichnen auch in ihrem Gutachten vom 16.01.2005 an das VG Magdeburg [ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 23] diese Seite nach den Unruhen im Norden Syriens im März 2004 als zeitweise gesperrt. Die syrische Regierung empfindet diese Web-Site als Gefährdung auch und vor allem, weil Kurden in Syrien eine von offiziellen syrischen Stellen unabhängige Sichtweise auf bestimmte Ereignisse erhalten. Wirken danach die Aktivitäten des Klägers nach Syrien hinein und ist er als Verfasser der Artikel wegen der Zeichnung mit seinem Namen auch individuell identifizierbar, so beurteilt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung im Internet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung begründet, nach dem Maßstab, der auch ansonsten für die Abgrenzung asylrechtlich relevanter von nicht relevanter exilpolitischer Aktivität bedeutsam ist (OVG Lüneburg, B. v. 02.07.2003 - 2 LA 172/02 -). Die Antwort hängt im Einzelfall vom Inhalt des veröffentlichten Textes ab, von der Häufigkeit der Veröffentlichungen regimekritischen Inhalts, vom Bekanntheitsgrad des Autors als Regimegegner und Verfasser regimekritischer Veröffentlichungen sowie von der Frage, ob die Veröffentlichung im Internet über sogenannte Links auf der Homepage von Organisationen besucht werden kann, die als regimefeindlich angesehen werden mit der Folge, dass für den Verfasser aus Sicht der syrischen Stellen eine für ihn gefährliche Nähe zu diesen Organisationen entsteht. (...)«
Einsenderin: RAin Schröder, Hannover
Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von drei Universitätsstudenten durch den Geheimdienst der Luftwaffe, nachdem sie an einer Diskussionsrunde zur Förderung demokratischer Ideen teilgenommen hatten; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 41/06-1 vom 21.2.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 17.2.2006 (#44675)
Refugees International: Zur rechtlichen und sozialen Lage staatenloser Kurden (engl.).
Bericht vom 13.2.2006: »Buried Alive: Stateless Kurds in Syria« (#44336)
Syrian Human Rights Committee: Omar Darwish aufgrund seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft zum Tode verurteilt; Nachforschungen des Syrian Human Rights Committee ergaben, dass Informationen bewusst verfälscht worden waren; er sei nie Mitglied der Organisation gewesen (engl.).
Bericht vom 6.12.2005: »Death Sentence on Omar Darwish, charged with Muslim Brotherhood membership« (#43231)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Grundsätzlich gute Behandlungsmöglichkeiten für Tuberkulose, allerdings angemessene Behandlung möglicher Folgekrankheiten nicht garantiert; Staatenlose müssen sämtliche Behandlungskosten selbst tragen; Durchschnittseinkommen würde zur Deckung der Kosten wahrscheinlich nicht ausreichen.
Stellungnahme vom 13.11.2005 an VG Magdeburg - 9 A 258/04.MD - (#44817)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juni 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 14.7.2005 (27 S., A0258, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Beachtliche Verfolgungsgefahr für Kurden, den die Sicherheitskräfte nach Teilnahme an Demonstration der PKK zurechnen; striktes Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen PKK.
Urteil vom 17.8.2005 - AN 9 K 03.31800 - (12 S., M7512)
VG Hannover: Keine generelle Einreiseverweigerung für staatenlose
Kurden
Urteil vom 23.8.2005 - 2 A 1478/03 - (11 S., M7386)
»(...) Hingegen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG beim Kläger zu 1) vor. Der Kläger zu 1) hat in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass er Syrien aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm solche Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in die Heimat drohen. (...)
Der Feststellung eines bei ihm vorliegenden Abschiebungshindernisses steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) von den syrischen Behörden nach seinen Angaben nicht als syrischer Staatsangehöriger, sondern als Ausländer (Ajnabi) angesehen wird. Zwar wird überwiegend ein Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsschutz unabhängig von in der Heimat drohenden politischen Verfolgungsmaßnahmen dann nicht gewährt, wenn der Betroffene staatenlos ist und der Gruppe, zu der der Betroffene gehört, die Wiedereinreise vom Heimatstaat verweigert wird. Es lässt sich aber bezüglich der Gruppe der staatenlosen Kurden aus Syrien, die im Ausländerregister registriert sind, nicht mit Gültigkeit für jeden Einzelfall feststellen, ob eine Wiedereinreise vom syrischen Staat ermöglicht wird oder nicht. In der Vergangenheit ist in Einzelfällen auch illegal ausgereisten staatenlosen Kurden wie dem Kläger zu 1) die Wiedereinreise in das Herkunftsland Syrien gestattet worden (vgl. Nds. OVG, B. v. 28.08.2004 - 2 PA 1183/04 -; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig v. 24.08.2004 [4 S., A0117 – siehe Hinweis]). Dem entspricht im Übrigen auch die Praxis der Kammer, im Rahmen ausländerrechtlicher Verfahren vollziehbar ausreisepflichtiger staatenloser Kurden aus Syrien zu verlangen, dass sie wenigstens einen – ggf. auch erfolglosen – Versuch unternehmen, bei der syrischen Botschaft Reisepapiere für die Rückkehr nach Syrien zu erhalten. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Yeziden aus Syrien, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, können nur dann wegen drohender Verfolgung in der Türkei als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie belegen, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
Urteil vom 16.2.2005 - 11 A 2197/03 - (6 S., M7406)Länderberichte:
ACCORD: Zur Frage der Legalität von Parteien und zu »Nasseristen« (Arabische Sozialistische Union) (engl.).
Anfragenbeantwortung a-4713 vom 17.11.2005 (#39468)
Amnesty international: Nach Amnestie des Präsidenten Freilassung von 190 politischen Gefangenen, darunter Muhammad Radun, Vorsitzender der Arabischen Menschenrechtsorganisation in Syrien, und weiterer Menschenrechtsaktivisten; Berichten zufolge weiterhin 101 Unterstützer der Muslimbruderschaft, 20 Mitglieder palästinensischer Organisationen sowie 20 Mitglieder der Demokratischen Sozialistischen Baath-Partei unter den Freigelassenen; mehrere hundert politische Gefangene bleiben aber in Haft (engl.).
Bericht vom 4.11.2005: »190 Political Prisoners Released, Hundreds Remain« (#38599)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Gefährdung eines Kurden wegen exilpolitischer Aktivitäten (hier: Verfassen von Artikeln mit Kritik an der Kurdenpolitik sowie am Präsidenten); Überwachung und Sperrung von Internetseiten in Syrien; zur Internetseite www.karwan.de.
Stellungnahme vom 6.9.2005 an VG Magdeburg - 9 A 226/04 MD - (10 S., #39651, M7385)
Amnesty international: Menschenrechtssituation allgemein; Situation der Kurden; Zunahme von Verhaftungen von Rückkehrern, besondere Rückkehrgefährdung für Kurden, für der Moslembruderschaft nahestehende Personen sowie für Personen, die sich lange im Ausland aufgehalten haben.
Stellungnahme vom 9.6.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Syrien (#39192)
Rechtsprechung:
VG Osnabrück: § 25 Abs. 5 AufenthG für staatenlosen Kurden; nach Vorlage einer Bescheinigung aus syrischem Ausländerregister keine Vorlage von »Negativbescheinigungen« der irakischen oder türkischen Botschaft erforderlich (ausführliches Zitat).
Urteil vom 19.9.2005 - 5 A 736/04 - (9 S., M7126)Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Frauenrechtsgruppen, Intellektuelle und religiöse Führer starten Kampagne gegen »Ehrenmorde« (engl.).
Bericht vom 23.10.2005: »Popular campaign takes aim at ›honour killings‹« (#38249)
Amnesty international: Drei Frauen werden vom militärischen Geheimdienst in Damaskus in Sippenhaft gehalten, um ihre Männer dazu zu zwingen, sich den Behörden zu stellen; die Männer sollen der bewaffneten Organisation Jund al-Sham (Soldaten der Levante) in der Provinz Hama angehören.
Urgent action 258/2005 vom 28.9.2005 (#37096)
BGFK: Aktuelle Situation der kurdischen Opposition
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg),
Stellungnahme vom 23.8.2005 an VG Schleswig-Holstein - 11 A 189/01 - (40 S.,
#37133, M7015)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Ausgehend von der Frage, ob sich die Situation der Kurden gegenüber dem Jahr 2001 verschärft habe, geht die Stellungnahme der BGFK auf die politischen Rahmenbedingungen der letzten Jahre ein. Wir dokumentieren hier auszugsweise die Passagen, die sich mit den jüngsten Entwicklungen befassen. Daneben enthält die Stellungnahme eine detaillierte Beschreibung der kurdischen Parteienlandschaft und setzt sich mit der Frage der Rückkehrgefährdung von politisch aktiven Kurden auseinander.Aus dem Dokument:
»(...) Auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der Ermordung des kurdischen Scheichs Khesnawi am 30. Mai 2005 zeigen deutlich, dass nicht von einer Entspannung in der kurdischen Frage ausgegangen werden kann. Khesnawis politische Aktivitäten und die Umstände seiner Ermordung sprechen dafür, dass die Verantwortung des syrischen Geheimdienst für selbige die wahrscheinlichste der diskutierten Optionen ist.9 (...)
Im Zusammenhang mit Entführung und Tod Khesnawis kam es, ähnlich wie im März 2004, in Qamischli zu Massendemonstrationen. (...) Am 4. Juni schließlich kündigten die Einheitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê) und die Partiya Azadî ya Kurdî li Sûriyê (Unabhängigkeitspartei der Kurden in Syrien) für den kommenden Tag eine weitere Kundgebung an.17 Bei der Unabhängigkeitspartei handelt es sich um einen im Mai 2005 vollzogenen Zusammenschluss der Kurdischen Linken Partei von Xeyridîn Murad sowie der Kurdischen Volksunion, die beiden Parteien lösten sich in der Unabhängigkeitspartei auf. Der syrische Geheimdienst warnte die Parteien, dass bei Fortsetzung der Proteste von Staatsseite mit Gegenmaßnahmen zu rechnen sei.18 Nichtsdestotrotz fand am 5. Mai [gemeint wohl 5. Juni] eine weitere Demonstration statt. Die Informationen, die wir zu dieser Demonstration erhalten haben, machen deutlich, dass, ähnlich wie im März 2004, von Staatsseite eine Zuspitzung der Situation aktiv befördert wurde. Glaubwürdigen Berichten zufolge wurden Angehörige arabischer Stämme – so der Tay und der Schammar – aufgefordert, gegen die kurdischen Protestierenden vorzugehen –, wobei die Schammar sich geweigert haben sollen. Während der Demonstrationen selbst gingen mit Holzlatten bewaffnete Zivilisten gegen kurdische Demonstranten vor, dabei wurde immer wieder beobachtet, dass sie von syrischen Sicherheitskräften unterstützt wurden.19 (...) Insgesamt sollen im Rahmen der Unruhen gut hundert Personen verhaftet worden sein.21
Im Anschluss an die Plünderungen kam es innerhalb der syrisch-kurdischen Parteienszene zu erheblichen Auseinandersetzungen, in deren Rahmen der Unabhängigkeitspartei und der Einheitspartei der Kurden in Syrien vorgeworfen wurde, durch den Aufruf zur Demonstration am 5. Juni die Plünderungen erst provoziert zu haben und daher Mitschuld an ihnen zu tragen. Alle anderen Parteien hatten – nach den erwähnten Aufforderungen bzw. Warnungen des Geheimdienstes – davon abgesehen, für den 5. Juni erneut zu einer Demonstration aufzurufen. Insbesondere Führungspersönlichkeiten der Kurdische[n] Demokratische[n] Partei der Einheit in Syrien (Partiya Yekîtî ya Dêmokrat a Kurd li Sûriyê) erklärten nun öffentlich, dass in erster Linie ›terroristische Kräfte‹ für die Ermordung Khesnawis verantwortlich seien und verteidigten Präsident Baschar al-Assad: Dieser sei für die Übergriffe von Sicherheitskräften nicht verantwortlich zu machen.22 Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Aussagen – wie auch die Zurückhaltung der meisten kurdischen Parteien in Bezug auf die Demonstration am 5. Juni – nicht unwesentlich auf syrischen Druck zurückzuführen ist. Inzwischen haben die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der kurdischen Parteienszene zu einer Isolation der Kurdischen Einheitspartei und der Unabhängigkeitspartei geführt. Die in der ›Kurdische[n] Demokratische[n] Allianz in Syrien‹ bzw. der ›Demokratischen [Patriotischen] Kurdischen Front in Syrien‹ organisierten Parteien haben ein gemeinsames Entscheidungs- respektive Organisationskomitee gegründet, zu dem weder Vertreter der Kurdischen Einheitspartei noch der Unabhängigkeitspartei eingeladen wurden – obgleich die Unabhängigkeitspartei zumindest formal noch Mitglied der Front ist. (...)
Einige Beobachter werteten den Tod Khesnawis und die gehäufte Festnahme von Oppositionellen kurz vor dem Baathparteitag als Zugeständnis gegenüber den Hardlinern innerhalb der Baathpartei – als Kompromiss, um auf dem anstehenden Parteitag ohne größeren Widerstand Reformen durchsetzen zu können. Diese Einschätzung erwies sich nicht als richtig, da die dort letztlich umgesetzten Reformen bestenfalls als kosmetisch zu bezeichnen sind. So wurde das Notstandsrecht, das der Polizei und dem Geheimdienst fast uneingeschränkte Befugnisse einräumt, nicht abgeschafft, sondern lediglich beschlossen, es insoweit einzuschränken, als es zukünftig nur noch gegen ›Verbrechen, die die Staatssicherheit bedrohen‹, angewendet werden soll.26 Dass hieraus eine Liberalisierung gegenüber den kulturellen respektive politischen Aktivitäten der kurdischen Minderheit resultiert, ist wenig wahrscheinlich: In aller Regel werden kurdische Aktivisten wegen ›Separatismus‹, d. h. der Gefährdung der territorialen Integrität Syriens verurteilt und inhaftiert, mithin wegen eines Sachverhalts, der auch nach Umsetzung des Beschlusses des Parteitags zur Notstandsgesetzgebung unverändert unter diese fallen würde. (...)
Auch hinsichtlich der Wiedereinbürgerung der staatenlosen Kurden Syriens hat der Baathparteitag keine greifbaren Ergebnisse gebracht – obgleich im Vorfeld desselben verstärkt davon die Rede war, dass diese Gruppe eingebürgert werden soll.27 Ursprünglich hieß es, dass ein entsprechender Beschluss auf dem Baathparteitag verabschiedet werden sollte – wobei unklar blieb, wie hoch die Zahl der eingebürgerten Kurden insgesamt sein sollte, Zahlen variierten zwischen 30 000 und der Einbürgerung sämtlicher Ausländer – bzw. ob die Reform auch maktumin (Unregistrierte) einschließen sollte. (...) Wie sich die Angelegenheit zukünftig entwickeln wird, ist unklar – sicher ist hingegen, dass es bis in die Gegenwart keine konkreten Einbürgerungen gegeben hat.31
Schließlich sind auch die während des Baathparteitags in Bezug auf die Zulassung oppositioneller Parteien in Aussicht gestellten Veränderungen minimal (...).
Abschließend ist somit festzuhalten, dass die Entwicklung der kurdischen Frage in Syrien seit 2002 eine völlig neue Aktualität gewonnen hat, auf die der Staat bislang ausschließlich repressiv reagiert. Reformen in Bezug auf die kulturellen und politischen Rechte der kurdischen Bevölkerung Syriens wurden bislang nicht eingeleitet. Die Kurdische Volksunion bzw. ihre Nachfolgerin, die Unabhängigkeitspartei, gehörte zu den besonders aktiven Parteien – gemeinsam mit der Kurdischen Einheitspartei und der Kurdischen Linken Partei, sie hat zu fast allen Demonstrationen und Kundgebungen – in diesem Gutachten wurden nur die wichtigsten genannt – mit aufgerufen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Aktivitäten im Rahmen der Kurdischen Volksunion in Syrien zu Verfolgung führen können – die Wahrscheinlichkeit, dass dem so ist, hängt insbesondere von der Art der Aktivitäten ab. (...)
Generell muss davon ausgegangen werden, dass nach den Unruhen im März 2004 die Kontrollen respektive Verhöre ehemaliger Asylbewerber, die nach Syrien zurückkehrten, bzw. von ehemaligen syrischen Staatsangehörigen, die zu Verwandtenbesuchen u. ä. nach Syrien gereist sind, verschärft wurden. Dies hängt unserer Einschätzung nach damit zusammen, dass es syrisch-kurdischen Aktivisten im Exil im Anschluss an die Unruhen gelungen ist, ihre Landsleute in bis dahin unbekannter Weise zu mobilisieren und mehrere Veranstaltungen der syrischen Regierung in Deutschland zu verhindern.54 (...)«
9
Diese Auffassung vertritt auch amnesty international, siehe amnesty international,
»Leading Islamic cleric ›tortured to death‹«, 1. Juni
2005. [#32542]
17 (...) [Demonstration in
Qamischli], 4. Juni 2005, eingesehen am 11. August auf <http://www.amude.net/print.php?newslD=2772&newsLanguage=Kurdi>.
18 Gespräch mit Informantin
aus Qamischli, 8. Juli 2005.
19 Gespräch mit einer Demonstrationsteilnehmerin,
Juni 2005, Berlin; (...) [Qamischli kocht – Regime und Araber greifen
Kurden an], eingesehen am 11. August auf <http://www.amude.net/print.php?newsID=2814&newsLanguage=Kurdi>.
21 (...) [Ereignisse in Qamischli
weiten sich aus], Mesopotamian News Agency, 5. Juni 2005, einsehbar unter <http://www.mhanews.com/modules.php?name=News&fle=article&sid=16212>.
Die Namen von 46 Festgenommenen und 17 durch Schüsse bzw. Schlagstöcke verletzten
Personen finden sich in dem Beitrag (...) [Namen der Inhaftierten und Verletzten],
6. Juni 2005, eingesehen am 11. August 2005 auf <http://www.amude.net/Nuce_Kurdi_deep.php?newsLanguage=Kurdi&newsId=2831>.
In einer Liste vom 19. Juni 2005 werden insgesamt 63 Namen Inhaftierter genannt,
siehe (...) [Kurdische Gefangene in Gefängnissen des syrischen Regimes], einzusehen
auf <http://www.rojava.net/MafeMirovan%20Kurdi.htm>. Fotos der Demonstration
vom 5. Juni 2005 sind einzusehen unter <http://www.amude.net/Nuce_Kurdi_deep.php?newsLanguage=Kurdi&newsId=2816>.
22 (...) [Demonstration in
Qamischli], 5. Juni 2005, eingesehen am 11. August unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2814&newsLanguage=Kurdi>;
(...) [Fuad Eliko: Die Allianz und die Front bekämpfen uns], eingesehen am 11.
August 2005 unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2853&newsLanguage=Kurdi>;
(...) [Ismail Amo: Terroristen haben Khesnawi getötet], eingesehen am 11. August
2005 unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2874&newsLanguage=Kurdi>;
(...) [Ismail Amo verteidigt die syrische Regierung und sein Parteisekretär
wäscht Assads blutige Hand], eingesehen am 11. August 2005 unter <http://www.amude.net/
print.php?newslD=2892&newsLanguage=Kurdi>.
26 Siehe hierzu etwa »Syria
court jails two Kurds for separatism«, AFP, 12. Juni 2005; »Ba'ath
in der Menge«, Jungle World, 15. Juni 2005.
27 Diese Debatte schlug sich
auch in der Presse nieder, siehe beispielsweise »After decades as nonpersons,
Syrian Kurds may soon be recognized«, New York Times, 28. April 2005;
»Syria's stateless Kurds hope for new rights«, Reuters, 13. Mai
2005; »Al-Assad meets Kurdish tribe reps; Syrian nationality offered to
100,000 Kurds?«, Arabic News, 16. Mai 2005; »Kurdish unrest over
citizenship promise«, AKI, 17. Mai 2005.
31 Gespräch mit Rechtsanwalt
aus Damaskus, 7. Juli 2005.
54 Zu nennen sind hier die
Verhinderung der »syrischen Woche«, die vom 18. bis 24. April in
Dresden stattfinden sollte, sowie die Sprengung einer Veranstaltung mit der
syrischen Ministerin für Emigranten, Buseyna Schaban, am 20. April 2004 in Berlin.
Insbesondere über letztere Veranstaltung bzw. ihre Sprengung wurde vergleichsweise
breit berichtet – sowohl im kurdischen Fernsehsender Roj TV als auch im
Internet (inklusive Fotos). In Syrien lebenden Kurden zufolge wurde die Berichterstattung
über Aktivitäten in Deutschland als Ermutigung und Unterstützung wahrgenommen
– ein Effekt, dessen sich auch die syrische Regierung bewusst gewesen
sein dürfte. Nähere Informationen zu den exilpolitischen Aktivitäten im Anschluss
an die Märzunruhen finden sich auch in unserem Gutachten an das Verwaltungsgericht
Magdeburg, Aktenzeichen 9 A 669/03 MD vom 16. Januar 2005 [ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 23].
Einsender: OVG Schleswig-Holstein
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Teilnahme an regimekritischer Demonstration in Deutschland (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - (7 S., M6944)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für Kurden, der in einer Folkloregruppe der Yekiti-Partei ein politisches Theaterstück konzipiert und aufgeführt hat.
Urteil vom 12.4.2005 - 1 K 5176/03.A - (8 S., M6929)
VG Schleswig-Holstein: Flüchtlingsanerkennung für Yeziden, die von arabischen Nachbarn vertrieben worden sind; kein Schutz durch Behörden; keine inländische Fluchtalternative bei Vorverfolgung.
Urteil vom 14.2.2005 - 11 A 268/01 - (18 S., M6940)Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zu Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir in Homs im Dezember 1999; Struktur der Hisb al-Tahrir; aufenthaltsrechtliche Situation von libanesischen Staatsangehörigen in Syrien.
Stellungnahme vom 28.9.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 445/01 - (12 S., A0201, siehe Hinweis)
Amnesty international: Nadeem Yusef, Journalist und führendes Mitglied der kurdischen Partei al-Wifaq überlebt Attentat, für das mehreren Quellen zufolge die konkurrierende kurdische Partei Demokratische Union (PYD) in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden verantwortlich sein könnte.
Urgent action 249/05 vom 22.9.2005 (#36973)
Amnesty international: Steigende Zahl von Festnahmen von Rückkehrern aus dem Ausland; betroffen sind sowohl abgeschobene Personen als auch freiwillige Rückkehrer; Details zu fünf Männern, die nach ihrer Abschiebung aus verschiedenen Ländern verhaftet wurden und sichseit dem zwischen 4 und 22 Monate ohne Anklage in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 19.9.2005: »Deported to where?! Incommunicado detention and torture of forcibly returned Syrians« (#36721)
Syrian Human Rights Committee: Welle von Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir/Hizb ul-Tahreer am 9. September 2005 (engl.).
Bericht vom 18.9.2005: »The Syrian Authorities carry out a new wave of arrests against Hizb-ul-Tahreer« (#36750)
Syrian Human Rights Committee: Nach Angaben einer kurdischen Partei seit Anfang des Jahres 56 Festnahmen von Kurden, die ohne Anklage in Haft gehalten werden; Namensliste dieser und weiterer verhafteter Personen (engl.).
Bericht vom 13.9.2005: »Massive Arrest Campaigns against Syrian Kurds« (#36745)
Amnesty international: Zu Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir (Islamische Befreiungspartei) und anderer Gruppierungen in Homs im Dezember 1999 (vgl. u. Stellungnahmen des DOI, M6952, und des AA, A0201, im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 28.7.2005 an VG Chemnitz - A 1 K 445/01 - (#37151)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): Kindern staatenloser oder nicht-registrierter Kurden wird die syrische Staatsangehörigkeit verweigert, selbst wenn der andere Elternteil diese besitzt; Verwaltungspraxis steht in dieser Frage im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen.
Stellungnahme vom 12.7.2005 an VG Magdeburg - 9 A 225/04 MD - (15 S., #37147, M7070)
Auswärtiges Amt: Identitätsbescheinigungen werden von Dorfvorstehern gegen ein geringes Entgelt ausgestellt; es ist einfacher, auf diese Weise eine Identitätsbescheinigung zu erhalten als durch Fälschung.
Stellungnahme vom 23.5.2005 an VG Saarland - 5 K 149/04.A - 3 S., A0202, siehe Hinweis)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): Von der Ausbürgerung von Kurden im Rahmen der Sondervolkszählung von 1962 waren auch Personen betroffen, die Jahrzehnte zuvor die syrische Staatsangehörigkeit erworben hatten; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts in diesem Punkt unrichtig.
Stellungnahme vom 17.3.2005 an RA Walliczek, Minden (9 S., #37169, M6949)
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Medizinische Versorgung faktisch nur gegen Bezahlung erhältlich; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Epilepsie.
Urteil vom 18.5.2005 - 8 E 886/00.A (1) - (8 S., M6910)
VG Kassel: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Misshandlung oder Tötung wegen Verletzung der »Familienehre« durch Frau, die sich von ihrem Ehemann getrennt hat und mit einem anderen Mann zusammenlebt.
Urteil vom 27.4.2005 - 3 E 1177/04.A - (10 S., M6861)Länderberichte:
Amnesty international: Festnahme von Yassin al-Hamwi und Muhammad Ali al-Abdullah, die eine Versammlung einer neu gegründeten Organisation von Angehörigen politischer Gefangener (Committee of Families of Prisoners of Opinion and Conscience) in Darya organisiert hatten.
Urgent action 203/05 vom 3.8.2005 (#34840)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Zur Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 18.10.2004: Argumente des DOI, die für eine Fälschung sprechen, überzeugen nicht; Stellungnahme des DOI enthält nachweislich falsche Behauptungen und Schlussfolgerungen.
Stellungnahme vom 19.5.2005 an RAe Waechtler und Koll., München (5 S., #35984, M6898)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 22.12.2004 (s. u., M6842) zur Echtheit eines Dokuments sowie zur Unterscheidung von Kurden und Arabern enthält zahlreiche pauschale, nicht begründete Aussagen und ist in weiten Teilen »offensichtlich falsch und/oder unsinnig«.
Stellungnahme vom 18.5.2005
Deutsche Botschaft Damaskus: Hilfe bei der Beschaffung von Auszügen aus dem Ausländerregister durch die Botschaft nicht möglich; für Echtheitsprüfungen von derartigen Auszügen wird auf das Deutsche Orient-Institut verwiesen.
Stellungnahme vom 20.3.2005 an Joachim Rüdig, Ganderkesee (2 S., A0189, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Staatenlosen Palästinensern mit legalem Aufenthalt in Syrien wird allein wegen illegaler Ausreise die Wiedereinreise nach Syrien nicht verweigert.
Beschluss vom 18.5.2005 - 3 Q 3/04 - (4 S., M6603)
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von ethnischen oder religiösen Minderheiten (Fortschreibung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 9.5.2005 - 3 Q 15/04 - (11 S., M6585)Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zur möglichen Bestrafung bei Entziehung vom Wehrdienst bzw. bei Nichtantreten einer Reserveübung (hier: palästinensischer Wehrdienstleistender, der seinen Militärdienst im Libanon absolviert hat).
Stellungnahme vom 14.6.2005 an VG Schleswig - 11 A 249/01 - (4 S., A0176, siehe Hinweis)
Amnesty international: Tartus: Der Regierungskritiker Habib Salih wurde festgenommen, nachdem Briefe von ihm im Internet veröffentlicht worden waren; er wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 156/05 vom 7.6.2005 (#32714)
Amnesty international: Damaskus: Der kurdische Imam Scheich Mohammad Mashuq al-Khiznawi starb an Folterverletzungen, die er im Gewahrsam des militärischen Geheimdiensts erlitten haben soll.
Urgent action 131/05-1 vom 1.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 19.5.2005 (#32544)
Rechtsprechung:
BVerwG: Flüchtlingsanerkennung einer Yezidin aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei setzt die Feststellung voraus, dass sie in Syrien keine Sicherheit vor der Verfolgung finden konnte (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Kurden wegen an kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Einreiseverweigerung.
Urteil vom 14.3.2005 - B 6 K 05.30039 - (15 S., M6413)
VG Magdeburg: Asylanerkennung für staatenlose Kurdin wegen an kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Einreiseverweigerung.
Urteil vom 21.2.2005 - 9 A 179/04 MD - (10 S., M6414)Länderberichte:
Amnesty international: Neun Mitglieder der Bürgerrechtsvereinigung Jamal al-Attasi Forum in Damaskus festgenommen, nachdem bei einem Treffen ein Statement des im Exil lebenden Führers der Muslimbruderschaft verlesen worden war; ihnen könnte eine Anklage wegen Unterstützung der Muslimbruderschaft drohen.
Urgent action 139/05 vom 25.5.2005 (#32425)
Amnesty international: Nizar Ristnawi und Muhammad Radun, Mitglieder der syrischen Sektion der arabischen Menschenrechtsorganisation (AOHR-S), wurden offenbar im Zusammenhang mit Stellungnahmen ihrer Organisation ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert.
Urgent action 140/05 vom 25.5.2005 (#32380)
Amnesty international: Der kurdische Imam Scheich Mohammad Mashuq al-Khiznawi wurde in Damaskus festgenommen; im Februar und März 2005 hatte er bei einer Europareise in mehreren Interviews Reformen in Syrien gefordert.
Urgent action 131/05 vom 19.5.2005 (#32101)
Amnesty international: Seit 2002 zahlreiche Fälle von Rückkehrern, die als angebliche Unterstützer der Muslimbruderschaft festgenommen, gefoltert und verurteilt wurden; mehrere Rückkehrer sind mutmaßlich an Folgen der Folter gestorben, andere gelten als "verschwunden" (engl.).
Bericht vom 13.5.2005: "Ongoing risks for Syrian returnees" (#32012)
Hajo/Savelsberg: Überwachung exilpolitischer Aktivitäten
von Kurden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie:
Stellungnahme vom 16.1.2005 an VG Magdeburg - 9 A 669/03 MD - (vgl. unten Auskunft
des AA im selben Verfahren) (17 S., #31301, M6431)
"(...) Uns ist kein konkreter Fall bekannt, in dem eine Person aufgrund der Übersendung eines oppositionellen Aufrufs an den syrischen Präsidenten festgenommen oder verhört worden wäre -- dies heißt jedoch nicht, dass wir ein derartiges Vorgehen für ausgeschlossen halten. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass der syrische Staat oppositionellem Verhalten, dass eine gewisse Öffentlichkeit erlangt (z. B. Demonstrationen, Mahnwachen, Veröffentlichungen im Internet, Auftritte im Fernsehen), aufgrund der damit verbundenen negativen Propaganda größere Bedeutung beimisst als Aktionsformen, die sich jenseits der Öffentlichkeit abspielen -- wie beispielsweise die Unterzeichnung und Versendung eines solchen Aufrufs.
Andererseits gibt sich die Klägerin mit der Unterzeichnung eines solchen Aufrufes als Teil der kurdischen oppositionellen Szene in Deutschland zu erkennen. Zudem liegt die spezifische Gefahr eines solchen Aufrufs darin, dass die Identität der protestierenden Person klar ist, d. h. diese nicht erst ermittelt werden muss, wie es etwa bei im Internet veröffentlichten Fotos von Demonstranten der Fall ist. Die Verfolgung gestaltet sich somit erheblich einfacher und wird allein deshalb wahrscheinlicher.
(...) Unserer Einschätzung nach kommt einem noch anhängigen Asylverfahren hinsichtlich der Folgen, die die Unterzeichnung eines oppositionellen Aufrufs haben kann, keine besondere Bedeutung zu. Zwar werden abgelehnte Asylbewerber routinemäßig verhört, insbesondere auch nach den Märzereignissen von 2004. Jedoch wird die Asylantragstellung als solche nicht bereits als politische Aktivität gewertet. Auch den syrischen Behörden ist klar, dass nicht jede Asylantragstellung auf tatsächlicher politischer Aktivität oder Verfolgung beruht, sondern teils einfach aus dem Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen erwächst. Zudem liegt es durchaus im Interesse des syrischen Staates, wenn Kurden das Land verlassen, da so das Oppositionspotential dieser Gruppe sinkt -- auf diesen Aspekt und die Verwicklung syrischer Sicherheitskräfte in illegale Auswanderung wurde bereits in früheren Gutachten eingegangen.
Andererseits kann jedoch, bei tatsächlicher exilpolitischer Betätigung, ein noch anhängiges Asylverfahren gegenüber syrischen Stellen auch nicht als Entlastungsgrund angeführt werden -- etwa in dem Sinne, dass eine Person sich lediglich exilpolitisch betätigt habe, um als asylberechtigt anerkannt zu werden. Auch wenn solche Fälle vorkommen: Es muss davon ausgegangen werden, dass für die syrischen Behörden das tatsächliche Handeln, nicht die (vermutete) Motivation zählt.
(...) Neben den Websites www.amude.net und der (inzwischen eingestellten) Website www.qamislo.com werden bzw. wurden aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Websites syrisch-kurdischer Parteien, die Websites www.efrin.net und www.kurderojava.com, die ebenfalls inzwischen eingestellte Website www.karwan.de sowie der Internetsender KNN (www.knntv.net) regelmäßig überwacht (Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
(...) Zunächst ist festzuhalten, dass seit den Unruhen im März 2004 die Kontrollen respektive Verhöre ehemaliger Asylbewerber bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen verschärft worden sind. Einige Quellen sprachen sogar von ausnahmslosen Verhören -- diese Einschätzung hat sich jedoch nicht bestätigt. In unserem Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg, Aktenzeichen 9 A 534/03 MD vom 3. November 20045 erwähnen wir den Fall eines kürzlich freiwillig zurückgekehrten Asylbewerbers aus Berlin, der nach seiner Ankunft in Syrien verschwunden sein soll. Der Fall hat sich inzwischen bestätigt: Die betroffene Person (...) war am 5. Oktober 2004 in Damaskus am Flughafen festgenommen und dem politischen Geheimdienst überstellt worden. Gut einen Monat später kam er nach Zahlung von Bestechungsgeldern durch einen in Syrien lebenden Bruder frei. Die erste Woche wusste niemand vom Aufenthaltsort des Betroffenen, in dieser Zeit wurde er nach eigenen Aussagen teils massiv gefoltert. Der Geheimdienst warf ihm vor, Syrien illegal verlassen zu haben und verhöhnte ihn dafür, nach Syrien zurück gekommen zu sein. Zudem wurde er mit Aussagen wie 'Hattest du keine Angst, dass wir dich töten werden?' eingeschüchtert.6 Ob die Festnahme gegebenenfalls auch mit exilpolitischem Engagement des Betroffenen zu tun hatte, ist bislang nicht klar. Allerdings äußerte die Ehefrau des Betroffenen, dass er an zahlreichen Aktionen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Toleranz gegenüber Personen, die sich in irgendeiner Form an den Märzunruhen in Syrien beteiligt haben, extrem gering [ist]: Die Auswertung des im Zuge der Unruhen aufgenommenen Film- und Fotomaterials hat dazu geführt, dass auch nach Ende der Auseinandersetzung noch zahlreiche Personen verhaftet wurden.7 Dabei war die Tendenz festzustellen, dass vor allem auch solche Personen festgenommen wurden, die zuvor politisch in keiner Weise in Erscheinung getreten sind. Mindestens fünf Personen sind unter der Folter ums Leben gekommen.8 Das Alter der Festgenommenen lag zwischen zwölf und siebzig Jahren, auch in Gebieten, in denen es nicht zu Unruhen gekommen war, wurden Personen verhaftet.9 Die syrische Regierung scheint hier eine Politik der Abschreckung zu verfolgen, die in ähnlicher Weise auch für exilpolitisch engagierte Personen gelten dürfte.
Von dieser allgemeinen Beschreibung der Situation abgesehen, die für eine Verschärfung gegenüber exilpolitisch aktiven Personen spricht, muss deutlich zwischen den einzelnen genannten Aktivitäten und Aktionsformen unterschieden werden. Die Teilnahme an einem Newrozfest -- ebenso wie die Teilnahme an mehreren Newrozfesten -- dürfte bei einer Rückkehr nach Syrien in der Regel nach wie vor keine negativen Auswirkungen haben, ebenso wenig der (auch mehrfache) Auftritt in einer Musik- oder Folkloregruppe.
(...) Die Verteilung von Flugblättern für eine Newrozveranstaltung ist demnach eher irrelevant, während diejenige für eine regimekritische Demonstration (...) durchaus negative Auswirkungen haben kann. Auch die Teilnahme an regimekritischen Mahnwachen, Demonstrationen und Kundgebungen kann sehr wohl zu negativen Folgen führen.
(...) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht allein von Bedeutung ist, was eine Person tatsächlich getan hat, sondern auch, was von ihr behauptet wird. Uns sind, wie bereits in früheren Gutachten dargelegt, zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen während Verhören in Syrien aufgefordert wurden, exilpolitisch aktive Kurden entweder auf Fotos zu identifizieren oder aber solche zu benennen. Es ist durchaus möglich, dass eine Person, selbst wenn sie nur ein einziges Mal an einer Demonstration oder Veranstaltung teilgenommen hat, in einer solchen Situation genannt wird -- weil dem Verhörten unter Druck niemand anders einfällt oder aber weil er gezielt eine Person nennt, die weniger aktiv war, in der Annahme, deren Nennung sei insgesamt ungefährlicher.
Fundierter als allgemeine Aussagen zur einzelnen Aktionsformen ist die Beurteilung ganz konkreter Veranstaltungen. So muss beispielsweise davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der Protestveranstaltung gegen die Ministerin für Emigranten, Buseyna Shaban, in Berlin am 20. April 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass eine Person in Syrien mit Repressalien rechnen muss. Zum einen stellte die Tatsache, dass die Veranstaltung abgebrochen werden musste, eine erhebliche Niederlage für die syrische Regierung dar -- eine Niederlage, die zudem öffentlich wurde, da über die Veranstaltung bzw. ihre Sprengung breit berichtet wurde -- sowohl im kurdischen Fernsehsender Roj TV als auch im Internet (inklusive Fotos). (...)"
5
In dem genannten Gutachten vom 3. November führen wir eine Vielzahl von Fällen
an, in denen syrische Staatsangehörige bei einem Besuch in Syrien hinsichtlich
des exilpolitischen Engagements von Verwandten respektive Bekannten und Freunden
befragt wurden. Inzwischen ist uns ein weiterer Fall bekannt geworden: Bei einem
Aufenthalt in Syrien im August 2004 wurde die Schwester eines exilpolitisch
aktiven Kurden aus Berlin mehrfach hinsichtlich der Aktivitäten ihres Bruders
verhört. Gespräch mit dem Bruder der Betroffenen, Dezember 2004.
6 Gespräch mit der Ehefrau des
Betroffenen (...) am 14. Januar 2005. (...)
7 So wurden etwa noch am 14.
Oktober 2004 drei Kurden aus Amuda wegen ihrer Beteiligung an den Märzunruhen
festgenommen. Ein Haftbefehl lag nicht gegen sie vor. Bulletin d'Information
Nr. 30, Dezember 2004, S. 15: "Arrestation de trois jeunes kurdes."
8 Telefonat mit einem für unser
Institut tätigen Anwalt aus Damaskus, 1. Dezember 2004.
9 Gespräch mit Marwan Uthman,
prominentes Mitglied der Einheitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Yekîtî
ya Kurd li Sûriyê) am 6. Dezember 2004 in Berlin.
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 53 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. Art. 3 EMRK wegen in Polizeigewahrsam drohender Misshandlung eines gesuchten Kriminellen.
Urteil vom 29.9.2004 - A 13 S 949/01 - (25 S., M6381)
VG Münster: Keine staatliche oder nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 26.1.2005 - 10 K 2110/02.A - (9 S., M6140)Länderberichte:
Amnesty international: Der deutsche Staatsangehörige Muhammad Haydar Zammar wurde Berichten zufolge im Oktober 2004 aus der Einzelhaft im Gewahrsam des militärischen Sicherheitsdienstes in Damaskus an einen unbekannten Ort verlegt; einem Bericht des britischen Guardian zufolge war er im Jahr 2002 als Terrorverdächtiger in einem Flugzeug des amerikanischen CIA von Marokko nach Syrien "überstellt" worden (engl.).
Bericht vom 6.4.2005: "'Disappearance' of Muhammad Haydar Zammar" (#31007)
Amnesty international: Freilassung von zwei Studenten nur wenige Wochen nach ihrer Verurteilung zu je drei Jahren Haft; sie waren im April 2004 bei Protesten gegen die Abschaffung der Einstellungsgarantie für Absolventen der Ingenieurstudiengänge verhaftet worden; Berichten zufolge weigerte sich Präsident Assad, die Urteile zu unterzeichnen.
Urgent action 155/04-5 vom 5.4.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom April 2004 bis März 2005 (#30931)
Amnesty international: Freilassung von 312 Kurden, die nach den Unruhen vom März 2004 festgenommen worden waren, aufgrund einer Begnadigung durch Präsident Assad; unter ihnen befinden sich 15 Personen, die am 15. Februar 2005 vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren.
Urgent action 15/05-02 vom 5.4.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar und Februar 2005 (#30929)
Amnesty international: Syrischer Kurde aus der Türkei abgeschoben, während UNHCR seinen Asylantrag bearbeitete; zuvor war er in der Türkei unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK angeklagt, aber freigesprochen worden (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Return of asylum-seeker in violation of international law" (#30822)
Auswärtiges Amt: Überwachung von Exilaktivitäten und Veröffentlichungen im Internet durch syrische Behörden; einfache Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei "nicht problematisch".
Stellungnahme vom 9.8.2004 an VG Magdeburg - 9 A 669/03 MD - (5 S., A0166, siehe Hinweis)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Zur Situation im Gesundheitswesen: Staatliche Krankenhäuser sind bis auf wenige Ausnahmen miserabel ausgestattet; Behandlung dort ist nur theoretisch kostenfrei, in der Praxis fallen Kosten für Medikamente und für illegale Zuzahlungen an; Kosten für regelmäßig notwendige Behandlungen (hier u. a. Langzeit-EKG, Belastungs-EKG) für Normalverdiener privat kaum bezahlbar; Physiotherapie kaum vorhanden.
Stellungnahme vom 23.6.2004 an RA Walliczek, Minden (6 S., #31437, M6428)
Rechtsprechung:
VG Stade: § 51 Abs. 1 AuslG wegen regimekritischer, prokurdischer Veröffentlichung im Internet; für Gefährdung wegen Veröffentlichungen im Internet gilt hinsichtlich Syrien der gleiche Maßstab wie für exilpolitische Betätigung.
Urteil vom 3.11.2004 - 6 A 1388/03 - (6 S., M5948)Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Studenten zu je drei Jahren Haft verurteilt; sie hatten im April letzten Jahres an einem Sitzstreik aus Protest gegen die Abschaffung der staatlichen Einstellungsgarantie für Absolventen der Ingenieursstudiengänge teilgenommen.
Urgent action 155/04-4 vom 11.3.2005 mit weiteren Informationen zu ua's von April bis Oktober 2004 (#30032)
Amnesty international: Zur Situation der Kurden ein Jahr nach den Zusammenstößen in Kamischli; u. a. zu Verhaftungen, Folter und unfairen Gerichtsverfahren gegen Kurden (engl.).
Bericht vom 10.3.2005: "Kurds in the Syrian Arab Republic one year after the March 2004 events" (#29999)
Auswärtiges Amt: Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Sicherheitskräften und Anhängern Rifaat Al-Assads im November 1999; Gefährdung von Mitgliedern der Spezialeinheit Rifaat Al-Assads.
Stellungnahme vom 25.1.2005 an VG Schleswig - 11 A 53/01 - (3 S., A0148, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige eines führenden Mitglieds der Moslembruderschaft nicht auszuschließen; vor einem Scheich geschlossene Ehen müssen bei den Behörden registriert werden.
Stellungnahme vom 10.11.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 31362/00 - (4 S., A0151, siehe Hinweis)
S. Hajo und E. Savelsberg/BGFK: Status und Lebenssituation
staatenloser Kurden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie:
Stellungnahme vom 15.10.2004 an VG Bayreuth - B 6 K 03.30241 - (18 S., #28995,
M6085)
" Zum Hintergrund1
Die in Syrien lebenden staatenlosen Kurden sind in zwei Kategorien einzuteilen: in Ausländer (ajnabi (männlich), ajnabiyya (weiblich), ajanib (Plural)) und Nichtregistrierte/Ungeklärte (maktum (männlich), maktuma (weiblich), maktumin (Plural)). Angaben der syrischen Regierung von 1996 zufolge gehören 67 465 Personen zur ersten und 75 000 zur zweiten Gruppe. Der UNHCR geht mit insgesamt rund 200 000 von deutlich höheren Zahlen aus. (...)
Bei der ersten Gruppe, den Ausländern handelt es sich um
- Kurden, denen 1962 die syrische Staatsangehörigkeit entzogen wurde, weil sie nicht nachweisen konnten, dass sie bereits vor 1945 in Syrien lebten;
- Kinder, deren Eltern ajanib (Ausländer) sind.
Hintergrund der Ausbürgerungskampagne von 1962 war die Behauptung der syrischen Regierung, Kurden aus der Türkei und dem Irak würden sich illegal in Syrien niederlassen und so den 'arabischen Charakter' des Landes gefährden. (...)
Begründet wurde die Theorie von der 'illegalen Infiltrierung' mit dem ungewöhnlich hohen Bevölkerungswachstum in der Provinz Hasaka in den Jahren zwischen 1954 und 1961: Offiziellen Statistiken zufolge wuchs die Bevölkerung in diesem Zeitraum um siebenundzwanzig Prozent von 240 000 auf 305 000. Einer Stichprobe der syrischen Regierung im Juni 1962 zufolge soll die tatsächliche Bevölkerungszahl sogar bei 340 000 gelegen haben.4
Einmal davon abgesehen, dass eine unabhängige Überprüfung dieser Zahlen nicht möglich ist, blieb die syrische Regierung den Beweis schuldig, dass es ausschließlich oder auch nur in erster Linie Kurden aus der Türkei und dem Irak waren, die auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen in den Norden Syriens zogen. Die Tatsache, dass dort fruchtbares Land zu verteilen war, hat neben Kurden aus der Türkei und dem Irak ebenso Araber und Kurden aus anderen syrischen Provinzen sowie Araber aus dem Irak und aus der Türkei - in der Gegend um Mardin lebt eine nennenswerte arabische Minderheit - angezogen. Das Bevölkerungswachstum dieser Zeit muss somit auch auf Zuzüge aus diesem Personenkreis zurückgeführt werden. Dass 1962 ausschließlich Kurden ausgebürgert wurden zeigt jedoch, dass es nicht darum ging, Personen die Staatsangehörigkeit zu entziehen, die sich diese unrechtmäßig angeeignet hatten, sondern darum, einem Teil der kurdischen Bevölkerung sämtliche Mitbestimmungsrechte und damit die Möglichkeit der Einflussnahme zu nehmen. (...)
Und schließlich zeigt die offensichtliche Willkür, mit der Personen ausgebürgert wurden - in vielen Familien blieb ein Bruder Staatsangehöriger, während ein anderer Bruder ausgebürgert wurde, oder aber die Eltern konnten die syrische Staatsangehörigkeit behalten, während ihre Kinder sie verloren - dass die Ergebnisse der Volkszählung von 1962 schon einer Überprüfung anhand formaler Kriterien wie Plausibilität und Widerspruchsfreiheit nicht standhalten.
Die syrische Regierung hat eingestanden, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern gekommen ist - einigen Personen sei versehentlich die Staatsbürgerschaft entzogen worden, andere hätten sie unrechtmäßig behalten können. Deshalb habe die Möglichkeit bestanden, geeignete Unterlagen nachzureichen, um den Aufenthalt auf syrischem Staatsgebiet vor 1945 zu beweisen und auf dieser Grundlage die Staatsangehörigkeit zurückzubekommen. Als geeignet galten Auszüge aus den vor 1945 erstellten Zivilregistern sowie den bis 1950 erstellten Registern christlicher Konfessionen bzw. der assyrischen Minderheit,7 Unterlagen darüber, dass eine Person in den letzten zehn Jahren vor der Volkszählung eine staatliche Anstellung inne gehabt hat oder beim Militär beschäftigt gewesen ist sowie Steuerunterlagen aus der Zeit des Osmanischen Reiches.8
Tatsächlich scheinen zwischen 15 000 und 40 000 der 1962 Ausgebürgerten in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre die syrische Staatsangehörigkeit zurück erlangt zu haben.9 Es sind jedoch zahlreiche Fälle bekannt, in denen trotz Einreichung solcher Beweise die Staatsangehörigkeit gar nicht oder erst nach der Zahlung hoher Bestechungsgelder gewährt wurde bzw. in denen umgekehrt gute Beziehungen und entsprechende Zahlungen ausreichten, um wieder eingebürgert zu werden.10 Darüber hinaus wurden die Archive, in denen Steuerunterlagen aus dem Osmanischen Reich aufbewahrt werden, bereits nach kurzer Zeit versiegelt, so dass sie der Bevölkerung nicht mehr als Beweismaterial zur Verfügung standen.11 Von einer unvoreingenommenen Überprüfung der Ausbürgerungen kann somit nicht gesprochen werden. (...)
Die zweite Gruppe staatenloser Kurden sind die sogenannten Nichtregistrierten (maktumin).
Nichtregistrierte sind nach Auskunft der syrischen Regierung
- Kurden, die nach der Volkszählung von 1962 illegal nach Hasaka eingereist sind und sich dort niedergelassen haben.15
Dieser Theorie nach könnte dieser Personenkreis eine andere als die syrische Staatsbürgerschaft - etwa die türkische oder irakische - besitzen oder doch einen Anspruch auf diese haben. Allerdings ist nicht zu überprüfen, ob die Aussagen der syrischen Regierung in dieser Angelegenheit den Tatsachen entsprechen. Angesichts der wenig überzeugenden Argumentation in Bezug auf die illegale kurdische Einwanderung zwischen 1945 und 1962 scheint hier erhebliche Vorsicht geboten zu sein - insbesondere da auch im Falle der maktumin nicht versucht wurde, sie in die Türkei respektive den Irak zurückzuführen bzw. abzuschieben.
Darüber hinaus gehören zu den Nichtregistrierten auch diejenigen Kurden,
- die von der Volkszählung 1962 nicht erfasst wurden - etwa weil sie am Tag der Volkszählung nicht zu Hause angetroffen wurden;
- Kinder aus Verbindungen von männlichen Ausländern und syrischen Staatsbürgerinnen16 - so stellt sich der Fall des Klägers dar. Für diese Gruppe, gibt es die Möglichkeit, im Nachhinein den Status des Ausländers zu erhalten (...).
- Kinder aus Verbindungen, in denen ein Elternteil nichtregistriert (maktum) ist, unabhängig vom Status des anderen Elternteils,
- Kinder aus Verbindungen, in denen beide Eltern nichtregistriert (maktumin) sind.
Abschließend muss somit davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende Teil der Ausländer bzw. Nichtregistrierten weder aktuell die Möglichkeit hat, die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit zu beantragen, noch diese Möglichkeit jemals besaß. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile mindestens achtzig Prozent aller Ausländer und nichtregistrierten Personen erst nach 1962 in Syrien geboren wurden.17
Zur aktuellen Lebenssituation von Ausländern und Nichtregistrierten ist Folgendes anzumerken:
Ausländer besitzen im heutigen Syrien spezielle Identitätspapiere, jene DIN-A5 großen, rot-orangen Ausweise. Diese gibt es seit Anfang der 1980er Jahre. Zuvor besaß diese Personengruppe lediglich ein einfaches weißes Papier, auf dem vermerkt war, dass die betreffende Person über keinen in den Registern syrischer Araber aus Hasaka vermerkten Namen verfügt. Die Daten von Ausländern sind nicht im syrischen Zivilregister für syrische Staatsangehörige, sondern in einem speziellen Register für Ausländer gespeichert.
Nichtregistrierte sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgeführt und verfügen über keinerlei Ausweis, sie können lediglich ein so genanntes Erkennungszeugnis (Shahada Tahrit) erhalten, allerdings nur, wenn sie bzw. ihre Eltern sich explizit um ein solches bemühen. Es handelt sich somit keinesfalls um eine normale Ausstellung von Identitätspapieren. Bei den Erkennungszeugnissen handelt es sich in der Regel um DIN-A5- bis DIN-A4-große Formulare mit einem Foto, in dem der mukhtar (Dorfvorsteher) des Wohnortes die Identität der entsprechenden Person bestätigt und in dem Eltern, Geburtsort und Geburtsdatum aufgeführt sind.18
Ausländern und Nichtregistrierten ist gemeinsam, dass sie kein Recht haben auf die syrische Staatsangehörigkeit, kein Wahlrecht, kein Recht, Land, Immobilien oder ein Geschäft zu besitzen oder zu erwerben.19 (...) Weiterhin haben Staatenlose kein Recht auf staatliche Anstellung,20 kein Recht zu erben oder zu vererben und kein Recht, in öffentlichen Krankenhäusern behandelt zu werden. Sie haben keinen Anspruch auf staatlich subventionierte Lebensmittel, können kein Auto oder ein sonstiges mechanisches Gefährt anmelden und dürfen weder als Ärzte noch als Ingenieure praktizieren - wobei Nichtregistrierte diese Berufe ohnehin nicht erlernen dürfen (...) Es gibt einige wenige Ausnahmen, etwa wenn ein Mangel an Ingenieuren und/oder Ärzten besteht, allerdings werden Ausländer und andere Kurden in solchen Fällen in der Regel außerhalb der vorwiegend kurdisch besiedelten Gebiete eingesetzt. Männliche Ausländer (ajanib) dürfen offiziell keine Frauen mit syrischer Staatsangehörigkeit heiraten: Sofern solche Ehen (vor dem Mullah) geschlossen werden, werden sie vom Standesamt nicht registriert, im Personalausweis werden die Betroffenen weiterhin als ledig geführt und sie erhalten kein Familienbuch.21 (...)
Die Situation von Ausländern und Nichtregistrierten in Bezug auf Auslandsaufenthalte ist ebenfalls ähnlich: Da sie über keinen Pass und keinen Ausweis verfügen, ist zunächst einmal jeder Grenzübertritt illegal und wird strafrechtlich verfolgt. Ausnahmen sind jedoch möglich: So wurde Personen, die nachweisen konnten, dass sie Verwandte in der Türkei haben, in der Regel ein Passierschein ausgehändigt, der ihnen die Ausreise in die Türkei und nach einer festgelegten Frist, die Rückkehr ermöglichte.22 Weiter gab es Fälle, in denen gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern auch Ausländern (ajanib) ein Pass ausgestellt wurde, der allerdings den Hinweis enthielt, dass sein Besitzer nicht wieder nach Syrien einreisen darf. Einem unserer Informanten, der selbst ajnabi ist und sowohl über gute Beziehungen als auch über die notwendigen Bestechungsgelder verfügte, wurde zwecks medizinischer Behandlung in Europa ein regulärer Pass ausgestellt, dessen Gültigkeit auf ein Jahr beschränkt ist und nur zur einmaligen Aus- bzw. Wiedereinreise berechtigt. Weiteren Informanten zufolge können solche once-only Pässe auch zum Zweck von Studienaufenthalten ausgestellt werden. Festzuhalten ist, dass in allen diesen Fällen eine Sondergenehmigung erforderlich ist, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht. (...)
Was die Anmerkung des Auswärtigen Amtes zu Anlage 2 (Erkenntniszeugnis) anbelangt - das AA spricht hier vom 'geringen Beweiswert' des Dokuments - so ist dieser Aussage insofern zuzustimmen, als die Echtheit von Bekannheitszeugnissen für maktumin (Nichtregistrierte) nicht anhand eines Registers überprüft werden kann. (Im Falle der rot-orangen Ausweise ist eine solche Überprüfung zumindest theoretisch möglich, dann nämlich, wenn Zugang zum entsprechenden Ausländerregister besteht - was in der Regel jedoch nicht der Fall ist.) Ebenso richtig ist, dass viele mukhtar (Dorfvorsteher) bestechlich sind, d. h. bei entsprechender Bezahlung auch falsche Erkennungszeugnisse ausstellen bzw. die Ausstellung eines Erkennungszeugnisses verweigern, weil der rechtmäßige Antragsteller sie nicht ausreichend bestochen hat. Der 'geringe Beweiswert' der Erkennungszeugnisse kann jedoch nicht gegen deren Inhaber ausgelegt werden, da maktumin schlicht keine Möglichkeit haben, 'beweiskräftigere' Dokumente zu erhalten. Hinzu kommt, dass auch ein Großteil der 'Fälschungsmerkmale', die von einigen begutachtenden Institutionen angeführt werden, nur geringen bis keinen Beweiswert haben. Häufig werden etwa inhaltliche Widersprüche in einem Dokument oder von der 'Regel' abweichende Formulartexte als 'Fälschungsmerkmale' charakterisiert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für Syrien keinerlei Merkwürdigkeit darstellt, wenn ein und derselbe Beamte im selben Monat oder gar derselben Woche mehrere in Größe, Papierbeschaffenheit und Formulierung unterschiedliche Formulare für identische Vorgänge verwendet, Unterlagen unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich ausgefüllt sind oder Geburtsort bzw. -datum einer Person auf unterschiedlichen amtlichen Dokumenten variieren etc. Insbesondere Abschriften aus Registerauszügen - seien es solche aus dem Register syrischer Staatsangehöriger oder aber aus dem Ausländerregister - weisen häufig Widersprüche und Unregelmäßigkeiten auf, ohne deshalb Fälschungen zu sein. Ein Beispiel aus der Familie des Gutachters mag dies verdeutlichen: Der Vater des Gutachters, der vor der Einbürgerung in Deutschland syrischer Staatsangehöriger war, hat sich in Syrien mehrfach Abschriften des Familienregisters ausstellen lassen, alle sind als 'originalgetreue Abschrift' gekennzeichnet. Nichtsdestotrotz weisen sie verschiedene Unregelmäßigkeiten auf. In der Abschrift von 1974 etwa wird ein 1960 geborener und bereits als Kleinkind verstorbener Bruder des Gutachters aufgeführt, während er in der Abschrift von 1979 fehlt. Darüber hinaus ist ein weiterer Bruder des Klägers laut Familienbuchauszug von 1979 am 25. Februar 1966 geboren, aber bereits am 2. Februar 1966, also gut drei Wochen vor seiner Geburt, registriert worden - schlechterdings ein Ding der Unmöglichkeit. Wie genau diese Unregelmäßigkeiten zustande gekommen sind, ist im Nachhinein nicht zu rekonstruieren. Sicher ist lediglich, dass es sich bei sämtlichen Abschriften um zweifelsfrei echte Dokumente handelt, die nichtsdestotrotz teils in sich, teils im Vergleich zueinander widersprüchlich sind. Derartige Unregelmäßigkeiten als Hinweis zu werten, dass ein Dokument gefälscht ist, täuscht folglich Seriosität lediglich vor. Nur in einer vergleichsweise geringen Anzahl von Fällen kann durch Inaugenscheinnahme eines einzelnen Dokuments entschieden werden, ob ernst zu nehmende Fälschungsmerkmale vorliegen oder nicht. (...)"1 Die folgende Darstellung ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung von Savelsberg & Hajo & [Cemal Abbas] Kömür [in: Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden, IMK (Hrsg.): Ausländer im eigenen Land. Die Situation staatenloser Kurden in Syrien. Bonn,] 2003: 20-25; 30-37. Für Savelsberg & Hajo & Kömür 2003 wurden Anfang 2003 zahlreiche Interviews mit in Syrien wie im Exil lebenden ajanib und maktumin sowie mit kurdischen Politikern, Anwälten und Menschenrechtsaktivisten geführt. Wir bitten um Verständnis, dass die Namen unserer Informanten aus Sicherheitsgründen nicht genannt werden können.
4 McDowall [, David: The Kurds of Syria. London] 1998: 22
7 Inwieweit Personen von der Vorlage solcher Unterlagen profitieren konnten, ist unklar, da kein Fall dokumentiert ist, in dem christliche Araber von den Ausbürgerungen betroffen waren.
8 Human Rights Watch [Syria: The Silenced Kurds, http://hrw.org/reports 1996/Syria.html] 1996: 14/15; Appendix A
9 In ihrem Schreiben an Human Rights Watch vom 12. Juli 1996 beziffert die Syrische Botschaft in Washington die Zahl derjenigen, die zwischen 1966 und 1988 die syrische Staatsangehörigkeit zurückerhielten, auf 40 587. Human Rights Watch 1996, Appendix A.
10 McDowall 1998 (39) bestätigt diese Einschätzung.
11 Human Rights Watch 1996: 14/15.
17 McDowall 1998: 43.
18 In den letzten Jahren sollen einige mukhtar nicht mehr bereit sein, diese auszustellen; unseren Informanten zufolge werden sie vom syrischen Geheimdienst unter Druck gesetzt.
19 Viele Kurden, die 1962 ausgebürgert und enteignet wurden, haben seit diesem Zeitpunkt keinen Zugang mehr zu ihren Ländereien. Anderen ist es gelungen, das Land auf den Namen syrischer Staatsbürger eintragen zu lassen, sie können, die Loyalität dieser Personen vorausgesetzt, ihr Land weiter nutzen.
20 Dies ist insbesondere deshalb schwerwiegend, weil es nicht allein die öffentliche Verwaltung betrifft, sondern auch viele Unternehmen staatlich oder halbstaatlich sind.
21 Auch die Ehen zwischen Frauen mit syrischer Staatsangehörigkeit und nicht-arabischen Ausländern (Türken, Deutschen etc.) werden in Syrien nicht offiziell anerkannt.
22 Neueren Informationen zufolge wird diese Praxis nach Beschwerden von türkischer Seite seit etwa Frühjahr 2002 sehr viel restriktiver gehandhabt.Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Inhaftierung und Folter wegen regimekritischen Engagements für die Partei der Kurdischen Volksunion in Syrien (PHGK).
Urteil vom 30.9.2004 - 2 L 3886/00 - (14 S., M5746)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung wegen des Schreibens von regimekritischen Parolen und der Verunglimpfung des Staatspräsidenten und der Fahne.
Urteil vom 12.10.2004 - 1 K 3405/03.A - (7 S., M5748)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung für Aktivisten der Yekiti-Partei, der regimekritische Flugblätter verwahrte und verteilte.
Urteil vom 21.9.2004 - 1 K 7311/03.A - (7 S., M5749)Länderberichte:
Amnesty international: 15 Kurden, die nach den Unruhen vom März 2004 festgenommen wurden, vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu zwei- bis dreijährigen Haftstrafen verurteilt.
Urgent action 15/05-1 vom 18.2.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 19.1.2005 (#29108)
Amnesty international: Der aus den USA abgeschobene Abd al-Rahman al-Musa wird seit seiner Ankunft in Damaskus vom Sicherheitsdienst ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; er gilt wegen früherer Verbindungen zur Moslembruderschaft als gefährdet; bei einem Zwischenstopp in den Niederlanden war ihm offenbar das Recht verweigert worden, einen Asylantrag zu stellen.
Urgent action 22/05 vom 26.1.2005 (#28619)
Auswärtiges Amt: Kurdische Parteien sind verboten, sie werden jedoch geduldet, sofern sich ihre Aktivitäten nicht gegen den syrischen Staat richten.
Stellungnahme vom 24.1.2005 an VG Schleswig - 11 A 189/01 - (4 S., A0147, siehe Hinweis)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Weitere Informationen zur kurdischen Partei PDKS (Partei der Demokratischen Kurden Syriens); Gefährdung wegen Besitzes und Verteilung von Publikationen in kurdischer Sprache; Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts weist erhebliche Mängel auf (in Ergänzung zur Stellungnahme vom 25.4.2004 an VG Köln, 22. S., M5572).
Stellungnahme vom 30.11.2004 an VG Köln - 20 K 3619/01.A - (20 S., #29130, M6068)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine staatliche Verfolgung von Christen und assyrischen Volkszugehörigen (Bestätigung und Aktualisierung der st. Rspr. des Senats).
Beschluss vom 11.8.2004 - 3 Q 34/03 - (5 S., M5832)
OVG Saarland: Keine beachtlich wahrscheinliche Rückkehrgefährdung für politisch unauffällige Asylbewerber nach Abschiebung (Bestätigung der st. Rspr. des Senats).
Beschluss vom 9.8.2004 - 3 Q 23/03 - (6 S., M5833)
OVG Saarland: Keine generelle Sippenhaft außer bei hervorgehobenen Feinden des Regimes (Bestätigung der st. Rspr. des Senats).
Beschluss vom 4.8.2004 - 2 Q 28/03 - (5 S., M5837)
VG Gelsenkirchen: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden, der in Deutschland eine Demonstration mitorganisiert hat und vom Satellitensender ROJ-TV interviewt worden ist.
Urteil vom 29.9.2004 - 18 a K 3540/04.A - (8 S., M5839)
VG Aachen: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen palästinensischer Volkszugehörigkeit; Situation von Anhängern Arafats innerhalb der Fatah in Syrien hat sich gebessert, ist aber weiterhin schwierig.
Urteil vom 13.9.2004 - 9 K 2710/00.A - (6 S., M5719)
VG Stade: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien; pflegerische und medizinische Versorgung von Pflegebedürftigen auf eigene Kosten erhältlich.
Urteil vom 10.9.2004 - 6 A 722/04 - (5 S., M5654)
VG Aachen: Keine direkte oder mittelbare politische Verfolgung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 23.8.2004 - 9 K 250/02.A - (13 S., M5726)Länderberichte:
Amnesty international: Prozess gegen 15 Kurden, die im März 2004 bei den Unruhen im Norden des Landes festgenommen worden waren, soll Mitte Februar vor dem Staatssicherheitsgericht beginnen; Berichten zufolge wurden sie während ihrer Haft gefoltert; rund 200 Personen sind seit den Massenfestnahmen im März 2004 noch immer inhaftiert.
Urgent action 15/05 vom 19.1.2005 (#28344)
Amnesty international: Der 55-jährige Geschäftsmann Khaled Yahya al-Rai, Mitglied der Muslimbruderschaft, wird seit seiner Abschiebung aus Ägypten seit Juli 2004 vom militärischen Geheimdienst ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 333/04 vom 13.12.2004 (#27621)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Hat das Verwaltungsgericht im Asylrechtsstreit die Klage mit einer Doppelbegründung (Rückkehrverbot nach Syrien für illegal ausgereisten unregistrierten Kurden und hilfsweise verneinte Verfolgungsgefahr bei angenommener syrischer Staatsangehörigkeit) abgewiesen, lässt § 30 V AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur nach § 30 III oder IV AuslG zu. An die Einschätzung des Gerichts zu Status und Staatenlosigkeit des Ausländers ist die Ausländerbehörde im Verfahren um die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht gebunden." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 18.11.2004 - 11 A 3498/03 - (8 S., M5885)
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden, der in Verdacht geraten ist, kurdische Parteien zu unterstützen und deswegen verhaftet und verhört worden ist; keine Sippenhaft für Angehörige von Personen, die nicht im Verdacht einer herausragenden politischen Tätigkeit stehen.
Urteil vom 9.6.2004 - 5 K 24/04.A - (15 S., M5836)Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Gefährdungslage von Kurden gegenüber der Situation im Jahr 2001 verschärft; Sippenhaft wird nicht generell praktiziert, aber es gibt Beispiele "sippenhaftartiger Verfolgungsmaßnahmen".
Stellungnahme vom 10.11.2004 an VG Schleswig - 11 A 275/01 - (3 S., A0136, siehe Hinweis)
OVG Niedersachsen: Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose
Kurden nicht asylrelevant
Urteil vom 22.6.2004 - 2 L 6129/96 - (26 S., M5591)
"(...) Der Kläger kann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. (...)
Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (...) scheitert bereits daran, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats als Staatenloser anzusehen ist, dem die Wiedereinreise nach Syrien, seinen Herkunftsstaat, vom syrischen Staat aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen verweigert wird, so dass es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist, ob dem Kläger als Staatenlosen in seinem früheren Aufenthaltsland Syrien heute noch (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit politische Verfolgung droht; vielmehr kommt es für den Kläger als Staatenlosen auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts, also die Bundesrepublik Deutschland, an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - BVerwG 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205 = Buchholz, aaO, Nr. 180 = NVwZ-RR 1996, 471 (472)). Dies hat aber zur Folge, dass der Kläger nicht asylberechtigt ist, sein Status sich vielmehr nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, v. 12.4.1976, BGBl. II S. 473) richtet. (...)
Nach der st. Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 27.3.2001, aaO; Beschl. v. 10.10.2003 - 2 LA 347/03), an dem Angesichts der auskunftlage festzuhalten ist, aber auch nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (s. z. B. OVG LSA, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Asylmagazin Nr. 11/2001, S. 39 (43 f.); Beschl. v. 21.7.2003 - A 3 S 389/99 -; Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -; Saarländisches OVG, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - [16 S., M3657]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2001, 2 S 26/98 - [7 S., M1174]; Sächs. OVG, Urt. v. 22.8.2003 - A 4 B 849/03 -, Asylmagazin Nr. 1-2/2004, S. 30 = InfauslR 2004, 173 (174)), die auf Erkenntissen zur Stellung der staatenlosen Kurden in Syrien beruht (s. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 22.4.1996 an das VG Ansbach u. v. 30.1.2001 an das VG Aachen sowie die Lageberichte v. 8.2.2001, v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 11 [25 S., A0077 - siehe Hinweis; amnesty international, Stellungnahme v. 3.12.1996 an das VG Ansbach; Gutachten des Dt. Orient-Instituts v. 8.5.1996 an das VG Ansbach), haben die Kurden, die aufgrund der im Jahre 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, aber auch deren Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind - wie hier der Kläger -, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land wie der Kläger illegal, d. h. ohne Erlaubnis des syrischen Staates verlassen haben. (...)
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verweigerung der Einreise stelle eine politische Verfolgung i. S. des Art. 16 a Abs. 1 dar, weil hiervon die Minderheit der Yeziden betroffen sei, die ohnehin verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu grundsätzlich festgestellt (vgl. die Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75.95 -, aaO, u. Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3/95 -, aaO), dass 'Aussperrungen' und 'Ausgrenzungen' in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung in dem dargestellten Sinne darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf politische Überzeugung des Asylbewerbers zielt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Senat geteilt wird, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf andere als asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Ausfenthalt der Staatenlosen in seinem Hoheitsgebiet entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, (erneut) wieder aufzunehmen.
Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Weigerung des syrischen Staats, staatenlose Kurden, die illegal Syrien verlassen haben - mag es sich bei ihnen auch um Yeziden handeln -, wieder einreisen zu lassen, auf asylrelevanten Gründen beruht (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 30.1.2003 - 9 A 155/02 -, Asylmagazin Nr. 6/2003, S. 21 mit nicht überzeugender Begründung), also eine asylerhebliche Gerichtetheit aufweist (ebenso Sächs. OVG , aaO, S. 175). Zu der Frage, auf welchen Gründen die Verweigerung der Wiedereinreise beruht, wird in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass die syrische Regierung zur Begründung einer solchen Maßnahme nicht auf eine bestimmte Volkszugehörigkeit zurückgreife, sondern an die Tatsache anknüpfe, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Erkenntnismittel, in denen hierzu eine andere Auffassung vertreten wird, sind nicht ersichtlich. (...)"
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer Erkrankung infolge von Übergriffen durch Sicherheitskräfte.
Urteil vom 22.6.2004 - 4 K 2094/04.A - (7 S., M5465)Länderberichte:
Amnesty international: Der kanadische Staatsbürger Muhammad Izzat Al-Boushi Berichten zufolge von Militärgericht wegen angeblicher Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft zu zwölf Jahren Haft verurteilt.
Urgent action 263/03-1 vom 20.10.2004 (mit weiteren Informationen zur ua vom 10.12.2003) (#26558)
Amnesty international: Der kurdische Student Massud Hamid zu fünf Jahren Haft verurteilt; er hatte Fotos einer prokurdischen Demonstration u. a. auf der von Deutschland aus betriebenen Internetseite www.amude.com publiziert.
Urgent action 188/03-2 vom 15.10.2004 (mit weiteren Informationen zu ua's vom Juni und September 2003) (#26555)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Vergabe eines Studienstipendiums für die ehemalige Sowjetunion zwischen den 1960ern und 1980ern war auch für im Ausland als asylberechtigt anerkannte Personen möglich; Reisen zwischen der Sowjetunion und West-Berlin waren ohne Kooperation mit den syrischen Behörden möglich; Situation bei Rückkehr Ende der 1980er Jahre.
Stellungnahme vom 9.8.2004 (Ergänzung zur Stellungnahme M5566 vom 24.3.2004; 13 S., #26707, M5567)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Bestimmungen des militärischen Strafgesetzbuchs für Wehrdienstentziehung bzw. Desertion; unbestätigten Berichten zufolge soll die Möglichkeit für Syrer im Ausland, sich vom Wehrdienst "freizukaufen", abgeschafft worden sein.
Stellungnahme vom 3.8.2004 an Schweizerische Flüchtlingshilfe (5 S., #26702, M5556)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Formalitäten der Zustellung von Vorladungen und Urteilen; Verkauf eines Reisepasses ist strafbar.
Stellungnahme vom 3.8.2004 an Schweizerische Flüchtlingshilfe (2 S., #26704, M5555)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Behandlungsmöglichkeiten für Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung) in Derbessiya; notwendige Operation nur in einer privaten Klinik mit guten Erfolgsaussichten durchführbar, aber für Normalverdiener nicht bezahlbar; Physiotherapie wird kaum angeboten.
Stellungnahme vom 31.7.2004 (2 S., #26703, M5554)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Details zur kurdischen Partei PDKS (Partei der Demokratischen Kurden Syriens) bzw. deren Abspaltungen; Verwandte versuchen häufig zu verhindern, dass Nachrichten von Verhaftungen an die Öffentlichkeit kommen, da sie hoffen, ihre Angehörigen durch Bestechung frei zu bekommen; zur Gefährdung wegen Exilaktivitäten.
Stellungnahme vom 25.4.2004 an VG Köln - 20 K 3619/01.A - (21 S., #26718, M5572)
Rechtsprechung:
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG für Regimekritiker, der per E-Mail regimekritische Berichte an seinen in Deutschland lebenden Bruder zur Veröffentlichung im Internet geschickt hat.
Urteil vom 12.7.2004 - 1 K 6457/03.A - (6 S., M5468)
VG Düsseldorf: Keine Gefährdung wegen niedrig profilierter exilpolitischer Betätigung wie bloße Mitgliedschaft in exilpolitischer Organisation, Teilnahme an Konferenzen, Demonstrationen oder Feiern; sippenhaftähnliche Gefährdung nur für Angehörige von vom syrischen Staat als gefährlich oder herausragend eingestuften Regimegegnern.
Urteil vom 25.6.2004 - 21 K 6006/01.A - (14 S., M5466)
VG Stade: "Der bloße ungerechtferigte Vorwurf der Zugehörigkeit zur CPPB führt in Syrien nicht zur politischen Verfolgung, wenn weder eine Mitgliedschaft in der Partei besteht noch eine aktive Betätigung für diese Partei vorliegt." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 16.6.2004 - 6 A 1016/03 - (7 S., M5362)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfender Wiedereinreiseverweigerung des syrischen Staates.
Urteil vom 14.6.2004 - 9 A 371/03 MD - (10 S., M5458)
VG Magdeburg: Asyl für yezidische Kurden türkischer Staatsangehörigkeit, die in Syrien als scheinbar staatenlose Kurden gelebt haben, hinsichtlich der Türkei wegen yezidischer Religionszugehörigkeit und hinsichtlich Syriens wegen an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfender Wiedereinreiseverweigerung des syrischen Staates.
Urteil vom 14.6.2004 - 9 A 221/03 MD - (12 S., M5459)
VG Münster: § 51 Abs. 1 AuslG für Angehörigen der oppositionellen Abspaltung der Baath-Partei Hizb al-ba'th al-dimuqrati al-ishtiraki al-'arabi.
Urteil vom 30.4.2004 - 10 K 2633/99.A - (8 S., M5605)
Länderberichte:
Amnesty international: Der syrische und australische Staatsbürger Ayman Ardeli wird seit etwa einem Jahr ohne Kontakt zur Außenwelt in der "Palästinensischen Abteilung" des Militärgeheimdienstes in Damaskus festgehalten; er war bei der Einreise nach Syrien verhaftet worden, möglicherweise wegen Verbindungen seines Vaters zur Muslimbruderschaft.
Urgent action 274/04 vom 28.9.2004 (#26011)
Amnesty international: Syrien tritt der UN-Antifolterkonvention bei; Hoffnung auf Umsetzung in Gesetzgebung und in der Praxis (engl.).
Bericht vom 23.9.2004: "Amnesty International welcomes Syria's accession to the UN Convention Against Torture" (#25723)
Amnesty international: Homs: Abd al-Salam Assaqqa, der über 20 Jahre im jordanischen Exil gelebt hatte, bei kurzzeitigem Grenzübertritt inhaftiert und gefoltert; vermutlich wird ihm Unterstützung der Moslembruderschaft vorgeworfen.
Urgent action 270/04 vom 21.9.2004 (#25691)
Auswärtiges Amt: Erteilung eines Laissez-Passer an staatenlosen Kurden sowie Bitte der syrischen Botschaft, über den Abschiebungstermin unterrichtet zu werden, lassen nicht auf ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates schließen.
Stellungnahme vom 24.8.2004 an VG Schleswig - 11 A 176/99 - (4 S., A0117 - siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Sippenhaft und schwere Repressalien gegenüber Angehörigen von politisch Verfolgten "bislang ungewöhnlich", intensive Befragungen durch den Geheimdienst sind zu erwarten.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Schleswig - 11 A 140/01 - (4 S., A0112 - siehe Hinweis)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Geschiedene Mutter muss damit rechnen, dass ihr bei Rückkehr wegen "unehrenhaften Verhaltens" die Kinder weggenommen werden; Schutz gegen Übergriffe des Ehemanns ist weder durch Familie noch durch den Staat gewährleistet; kaum Möglichkeiten der Existenzsicherung in anderen Landesteilen.
Stellungnahme vom 27.4.2004 (6 S., #26146, M5557)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Vergabe eines Studienstipendiums für die ehemalige Sowjetunion muss nicht für Nähe zum syrischen Regime sprechen, da es verschiedene Wege zur Erlangung derartiger Stipendien gab; Überwachung von Exilaktivitäten; Exilaktivitäten von Kurden werden vom syrischen Staat zunehmend als Gefährdung eingestuft und entsprechend verfolgt.
Stellungnahme vom 24.3.2004 (13 S., #26140, M5566)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von Yesiden.
Urteil vom 7.5.2004 - 21 K 3575/02 - (5 S., M5352)
VG Minden: Auch nach den Unruhen im März 2004 führt allein die Mitgliedschaft in einer Kurdenpartei (hier: Yekiti) nicht zur Verfolgung, wohl aber die darüber hinausgehende politische Tätigkeit.
Urteil vom 27.4.2004 - 1 K 2708/03.A - (8 S., M5194)Länderberichte:
Amnesty international: Vier Männer seit dem Mai 2003 u. a. wegen Aufbaus einer religiösen Organisation und wegen "unerlaubter gesellschaftlicher Aktivitäten" nahezu ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; sie waren nach einem Schweigemarsch aus Protest gegen den Irakkrieg verhaftet worden.
Urgent action 248/04 vom 16.8.2004 (#24757)
Réporters Sans Frontières: Damaskus: Drei Personen wegen Verbreitung falscher Informationen über das Internet zu Haftstrafen von zwei bis vier Jahren verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.7.2004: "Three Internet-users sentenced to prison terms of two to four years" (#24359)
Amnesty international: In den vergangenen Monaten mindestens 50 islamistische Aktivisten ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 9.7.2004: "Arbitrary detention and torture of Islamist activists must stop" (#23851)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Förderung eines an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidenden Mädchens in der Heimatregion der Familie ausgeschlossen; in Damaskus gibt es Schulen für Gehörlose bzw. Schwerhörige, die aber nicht von "Ausländern" bzw. staatenlosen Kurden besucht werden können.
Stellungnahme vom 23.6.2004 an RA Walliczek, Minden (3 S., #25178, M5453)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Weder die Machtübernahme von Baschar al-Assad noch sonstige Ereignisse haben zu einem Rückgang polizeilicher Schikane oder zu einer geringeren Bedeutung von Denunziationen geführt (Anmerkung zu gegenteiliger Aussage in Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom Februar 2002).
Stellungnahme vom 25.4.2004 an RA Walliczek, Minden (2 S., #25177, M5223)
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine Asylanerkennung oder § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden mit rosafarbenen Ausweispapier, da keine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien besteht; Abschiebungsandrohung nach Syrien rechtswidrig.
Urteil vom 21.4.2004 - 2 A 211/03 - (5 S., M5046)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Vervielfältigung einer Parteizeitung einer verbotenen Partei.
Urteil vom 9.2.2004 - 9 K 1439/00.A - (13 S., M5169)Länderbericht:
Amnesty international: Kurdische Studenten, die bei Protesten im Juni 2003 verhaftet worden waren, vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu Haftstrafen verurteilt; vier von ihnen kamen frei, weil sie die gegen sie verhängte Haftzeit bereits abgesessen haben, drei bleiben Berichten zufolge unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert.
Urgent action 188/03-2 vom 29.6.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Juni und September 2003 (#23687)
Rechtsprechung:
VG Minden: Abschiebungsandrohung nach Syrien für staatenlosen Kurden zulässig, da es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass eine Abschiebung trotz der generellen Einreiseverweigung im Einzelfall möglich ist.
Urteil vom 9.2.2004 - 1 K 3495/03.A - (5 S., M4966)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen an die Volkszugehörigkeit anknüpfendem Wiedereinreiseverbots.
Urteil vom 4.2.2004 - 9 A 32/02 MD - (10 S., M4959)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für regimekritischen Exilkünstler, der seine Werke auch im Internet veröffentlicht.
Urteil vom 4.2.2004 - 9 A 261/03 MD - (6 S.,