Togo

Aus ASYLMAGAZIN 5/2008

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle politische Lage nach der Parlamentswahl vom April 2005 (Sicherheitslage, Justizsystem; Menschenrechtslage).
Bericht vom 9.4.2008: "Die Lage in Togo – Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit" (ID 96106)
ACCORD: Situation von Anhängern der Partei Union des Forces de Changement (UFC).
Anfragenbeantwortung a-5830-3 vom 8.2.2008 (ID 95028)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.1.2008 (17 S., A0355, siehe Hinweis)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Einbürgerung von togoischen Staatsangehörigen unter Hinnahme der Mehrstatigkeit.
Erlass vom 3.1.2008 - 44.01-120 129 TGO - (1 S., M12357)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
VG Osnabrück: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung eines Oppositionellen.
Urteil vom 20.11.2007 - 5 A 209/07 - (6 S., M12286)

Aus ASYMAGAZIN 6/2007

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNHCR sind von 25 000 Togolesen, die nach den Gewaltausbrüchen im Frühjahr nach Benin geflüchtet waren, nur noch etwa 4700 dort; die Flüchtlingslager in Benin sollen geschlossen werden, da sich nach Einschätzung des UN-Menschenrechtskommissariats (OHCHR) die Situation in Togo deutlich verbessert habe (engl.).
Bericht vom 23.5.2007: "Camps for Togolese refugees to close" (ID 75304)

Aus ASYMAGAZIN 1-2/2007

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten vorhanden, aber nicht ausreichend; Versicherungen übernehmen keine Kosten; Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten.
Anfragenbeantwortung vom 21.11.2006: "Psychiatrische/psychologische Versorgung" (ID 63647)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Oppositionelle "mit niedrigem politischen Profil" noch immer Ziel von Übergriffen von Sicherheitskräften bzw. von Einzelpersonen aus dem Umfeld der Regierung.
Anfragenbeantwortung vom 10.11.2006: "Rückkehrgefährdung für ein Mitglied der Partei Union des Forces de Changement (UFC)" (ID 63633)

SFH: Gefährdung wegen exiloppositioneller Tätigkeiten
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragenbeantwortung vom 21.9.2006: "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" (ID 58473)

"(…) Zur Frage, ob die togoischen Behörden exilpolitische Tätigkeiten togoischer Staatsangehöriger in Deutschland beobachten, lässt sich Folgendes sagen. (…)

Gemäss Lagebericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006 beobachtet die togoische Regierung sämtliche Aktivitäten von in Deutschland lebenden togoischen Staatsangehörigen nach wie vor sehr aufmerksam.12 Einer Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde zufolge ist es wahrscheinlich, dass informelle Mitarbeiter der togoischen Sicherheitsdienste personenbezogene Daten von in Deutschland lebenden Regimegegnern sammeln und an die Behörden weiterleiten. Die Sicherheitsdienste sind geschult und in technischer Hinsicht gut ausgestattet. (…)13 Da in Togo nur die überregionalen deutschen Zeitungen und Magazine (…) erhältlich sind, ist davon auszugehen, dass Veröffentlichungen in der deutschen Presse in erster Linie über die togoischen Vertretungen sowie über togoische Mitarbeiter der Sicherheitsdienste in Deutschland beobachtet werden. Dies kann aber auch mit geringem Aufwand mit Hilfe von Webmonitoring-Software (z. B. www.googlealert.com) oder über Abonnemente von Medienbeobachtungsagenturen online und von Togo aus erfolgen. Die Agentur Newsradar (Dienstleister für Medienbeobachtung, elektronische Pressespiegel und Medienanalysen)15 beispielsweise erfasst auch die Artikel in der xxxx. (…)
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass den togoischen Behörden die Internetseiten der Exilorganisation Diastode – wo die betreffende Person namentlich erwähnt wird – wie auch die regimekritischen Internetzeitungen Togoforum und Le Togolais bekannt sind, und dass sie die Berichterstattungen und Publikationen auf diesen Internetseiten verfolgen.17 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die togoischen Behörden oder auch nur einzelne Mitarbeiter der Regierung oder auch Mitglieder der Regierungspartei über das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers informiert sind.(…)

Gewisse Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seit Anfang 2006. Nachdem es im Umfeld der Wahlen gehäuft zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen war, gibt es im ersten Halbjahr 2006 Anzeichen einer teilweisen Entspannung der Lage. Verschiedene Beobachter, darunter das Länderteam der Vereinten Nationen (ein aus Vertretern aller vor Ort tätigen UN-Institutionen zusammengesetztes Gremium) und die Togoische Menschenrechtsliga (Ligue Togolaise des droits de l'homme LTDH) sind sich gemäss UNHCR darüber einig, dass sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert hat.18 (…)

Anhaltende Probleme für Oppositionelle. Keine Änderungen jedoch gab es bislang im Hinblick auf die Straffreiheit von Personen, welche an der gewaltsamen Unterdrückung der Unruhen rund um die Wahlen beteiligt waren. Amnesty International sind verschiedene Fälle von Oppositionellen bekannt, die im Umfeld der Wahlen inhaftiert und gefoltert wurden, und die bis heute nicht auf freiem Fuss sind.21 Gemäss Angaben von Siméon Clumson-Eklu, Vizepräsidenten der LTDH, waren anfangs 2006 nach wie vor Milizen aktiv, die nachts Oppositionelle und Regimekritiker aufsuchten. Durch Einschüchterungsmassnahmen und das Verschwinden-Lassen von Personen würden sie ein Klima der Angst verbreiten. Verhafteten Oppositionellen werden den Aussagen des Menschenrechtsaktivisten zufolge kriminelle Taten angelastet, damit sich die Regierung nicht dem Vorwurf aussetzt, sie verfolge Personen aus politischen Gründen.22 Das deutsche Auswärtige Amt hält in seinem Lagebericht vom Februar 2006 fest, dass in Togo 'nach wie vor ein Klima subtiler politischer Einschüchterung und Herabwürdigung politisch Andersdenkender' herrsche. (…)

Zusammenhang von exilpolitischen Aktivitäten und Aktivitäten für die Oppositionspartei UFC [Union des Forces pour le Changement] in Togo. (…) Im ersten Halbjahr 2006 wurde auf internationalen Druck hin vermehrt versucht, Regierung, Opposition und Vertreter der Zivilgesellschaft zur Wiederaufnahme des nationalen Dialogs zusammen zu bringen. Das Zustandekommen des Dialogs ist Voraussetzung dafür, dass die Europäische Union die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Togo wieder aufnimmt.38 (…) Nach zähen Verhandlungen über die Rahmenbedingungen wurde am 21. April 2006 der nationale Dialog unter der Leitung des Oppositionsführers Agboyibo eröffnet. Beteiligt sind die sieben wichtigsten politischen Parteien sowie zwei Frauenorganisationen. Diskutiert werden auch heikle Themen wie die Neufassung der Wahlgesetzgebung, die Reform der Armee, die Bildung einer neuen Regierung, die Frage der Rückkehr der Flüchtlinge sowie das Problem der allgemeinen Straflosigkeit.40 Am 20. August 2006 haben alle neun beteiligten Parteien, darunter auch die UFC, ein Abkommen unterzeichnet, in dem unter anderem die Modalitäten für die Abhaltung von Parlamentswahlen im Herbst 2007 festgehalten sind.41 Dabei machte die Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais (RTP) wichtige Zugeständnisse an die UFC.42 (…)
Unklar bleibt jedoch, ob diese Schritte hin zu einer Regierungsbeteiligung aller wichtigen Parteien auch abseits der politischen Bühne Wirkung zeitigen. Gemäss UNHCR ist es zurzeit nicht möglich, die Lage abschliessend zu beurteilen, da sich die Berichte in diesem Punkt widersprechen. Den einen Quellen zufolge – dabei handelt es sich um Nichtregierungsorganisationen, Flüchtlinge und Oppositionelle – wurden Rückkehrende von Staatsbeamten und lokalen Chiefs unter Druck gesetzt. Laut anderen Quellen, darunter Vertreter von Geberländern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrende von den Behörden belangt wurden. Das UNHCR kommt zum Schluss, dass die öffentliche Ordnung soweit wiederhergestellt ist, dass Rückkehrende nicht generell gefährdet sind, Opfer willkürlicher Gewalttaten zu werden. Es ruft aber angesichts der weiterhin bestehenden gravierenden Probleme zu einer sorgfältigen Prüfung der von togoischen Staatsangehörigen geltend gemachten Fluchtgründe auf.45 (…)

Zusammenfassung. (…)
Unsere Abklärungen über das europäische SFH-Netzwerk (ECRE/ECRAN) zur Rückkehrsituation von Togoern haben bis dato nicht zu Hinweisen darauf geführt, dass Exiloppositionelle bei ihrer Rückkehr systematisch Opfer von Repressalien wurden. Wir machen aber darauf aufmerksam, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit das Gros der Exiloppositionellen im betreffenden Zeitraum noch nicht zurückgekehrt ist, da diese in den Aufnahmeländern vermehrt Asyl (die Anerkennungsquote in der Schweiz lag 2005 bei 71,6 Prozent) oder vorläufiges Bleiberecht (Flüchtlingsstatus, vorläufige Aufnahme, Abschiebestopp) erhalten haben (…). (…)"

12 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, 23.02.06 [A0261, siehe Hinweis].
13 Gutachten von Dirk Kohnert vom Institut für Afrika-Kunde vom 06.04.06 zuhanden des Verwaltungsgerichts Oldenburg, AZ: 7 A 3299/03.
15 www.newsradar.de
17 Darauf lassen Störungen dieser Seiten sowie der Umstand, dass auf den Internetseiten der Regierung (www.republicoftogo.com) wie auch im staatlichen Fernsehen auf Veröffentlichungen im Internet Bezug genommen wird, schliessen. Gutachten von Amnesty International/Sektion Deutschland zuhanden des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22.10.03, Quelle: www2.amnesty.de/internet/Gutachte.nsf/0/accd2d53a6cbdc3ac1256d3c00321a7f?OpenDocument.
18 UNHCR, Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers from Togo, 07.08.06, Quelle: www.unhcr.org [ID 54187, ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 19].
21 Schriftliche Auskunft von Paule Rigaud, chargée de campagne programme Afrique von Amnesty International/Sektion Frankreich, vom 08.08.06 an die SFH.
22 Pressemitteilung der Internationalen Kampagne gegen die Diktatur in Togo und anderen afrikanischen Ländern vom 07.03.06, Quelle: http://thevoiceforum.org/node/362.
38 Monatsbericht der Hanns Seidel-Stiftung, Februar 2006, Quelle: www.hss.de/downloads/Togo_02-06.pdf.
40 Monatsbericht der Hanns-Seidel-Stiftung, Mai 2006, Quelle: www.hss.de/downloads/Togo_05-06.pdf.
41 IRIN News, Political agreement aims to end 12-year feud, 21.08.06. Vgl. auch die Darstellung der UFC auf der Homepage der Partei: www.ufctogo.com
42 So wurde der Forderung der UFC stattgegeben, ein Verbot aufzuheben, das Togoer mit doppelter Staatsbürgerschaft von den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausschliesst. Togoforum, Tout le monde d'accord, 19.08.06, Quelle: www.togoforum.com/Ap/ap2006/081906.htm.
45 UNHCR, Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers from Togo, 07.08.06, Quelle: www.unhcr.org

UNHCR: Empfehlung für Aussetzung von Abschiebungen aufgehoben
Bericht vom 7.8.2006: »Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers From Togo« (ID 54187)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Auf der Grundlage einer veränderten Lagebeurteilung, wonach sich insbesondere die Sicherheitslage gegenüber dem Sommer 2005 verbessert habe, spricht sich UNHCR in Abkehr von seiner Position vom 2.8.2005 (ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 21) nicht mehr grundsätzlich gegen Abschiebungen nach Togo aus. Zugleich rät UNHCR von einer Anwendung der »Wegfall der Umstände«-Klausel des Art. 1 C Nr. 5 GFK ab. Eine deutsche Übersetzung der Stellungnahme liegt nicht vor.

Aus dem Dokument:
»(...) Since the report of the OHCHR [Office of the High Commissioner for Human Rights, Bericht vom 29.8.2005, #37114], there have been positive developments in Togo. According to all observers, including the UN Country Team and the principal independent human rights organization in Togo, the 3,000 member Togolese League for Human Rights (Ligue Togolaise des Droits de l'Homme – LTDH)2, the security situation has improved. Reports of kidnappings and killings at night continue to be received but in substantially diminished numbers. There have been no fresh outbreaks of widespread violence. OHCHR has recently been granted authority to establish a presence in the country. For its part, the Togolese government denies that there are any longer political prisoners in Togo, a claim which may indeed be correct though it should not be equated with a complete cessation of politically motivated human rights abuse. (...)
It should be observed too that since the fall of 2005, there have been no significant further displacements of populations either within or out of Togo. (...)
Notwithstanding its formal designation as a government of national unity, numerous Togolese opposition figures, including refugees, advise that the essence of the Togolese government has not changed and does not intend to change. They urge that the proof is in the government's lack of movement on the most sensitive but pressing issues of reform of the armed forces, government institutions and the process for presidential (as opposed to legislative and local) elections. (...)
In light of the above, UNHCR is of the view that while serious problems persist which warrant careful consideration of asylum claims submitted by Togolese nationals seeking international protection, serious and indiscriminate threats to life, physical integrity or freedom resulting from generalized violence or events seriously disturbing public order, no longer occur. UNHCR is therefore amending its position of 2 August 2005 in respect of international protection needs of Togolese asylum-seekers as follows: (...)
3) Individuals already recognized as refugees, whether on a prima facie basis or following individual status determination, should for the time being retain this status. It follows that any return of a refugee to Togo must be on a strictly voluntary basis. Refugee status of such persons should be reviewed only if there are indications, in an individual case, that there are grounds for cancellation of refugee status which was wrongly granted in the first place; revocation of refugee status on the grounds of Article 1F(a) or (c) of the 1951 Convention; or cessation of refugee status on the basis of Article 1C(1-4) of the 1951 Convention.
4) For individuals found not to be in need of international protection following determination of their claims in fair and efficient procedures including a right of appeal, UNHCR does not object to their return to Togo on refugee protection grounds. Host States' non-refoulement obligations under applicable international human rights law remain unaffected. Compelling humanitarian reasons should also be given due consideration. (...)«

Länderbericht:
BBC News: Regierung und sechs Parteien, darunter die Union des Forces de Changement (UFC), einigen sich auf Bildung einer gemeinsamen Übergangsregierung und Einrichtung einer unabhängigen Wahlkommission (engl.).
Bericht vom 21.8.2006: »Accord seeks to end Togo strife« (ID 54619)

VG Oldenburg: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung
Urteil vom 7.7.2006 - 7 A 3299/03 - (13 S., M8449)

»(...) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen vor, weil dem Kläger gegenwärtig und mit Blick auf einen absehbaren zukünftigen Zeitraum (s. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG a. F.) im Falle seiner Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. (...)
Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung gepaart mit seiner oppositionellen Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wenn er nach Togo zurückkehren muss. Die Lage für Oppositionelle in Togo ist schwierig wie lange nicht mehr. (...)
Was exilpolitische Betätigung betrifft, gilt Folgendes: Fest steht, dass politische Aktivitäten von Togoern und togoischen Exilorganisationen in Deutschland von togoischen Regierungskreisen umfassend beobachtet werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Januar 2006, S. 14). Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes ist das Geschehen in Deutschland für das togoische Regime von Interesse, weil durch das Tun ein negativer Einfluss auf das Bild Togos im Ausland befürchtet werde. Dieser Gesichtspunkt ist auch in früheren Stellungnahmen des UNHCR thematisiert worden. (...) Das Auswärtige Amt vertritt in seinem aktuellen Lagebericht die Auffassung, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keinerlei Repressionen auslöse (Lagebericht des Auswärtigen Amtes; Stand Januar 2006, S. 14). Vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Togo seit der Amtsübernahme Faure Gnassingbes wird diese Ansicht von anderer Seite nicht geteilt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe vertritt die Auffassung, politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer hätten ausnahmslos mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo, Update 30. September 2005). Nach Darstellung des Instituts für Afrikakunde hingegen besteht jedenfalls für die meisten in den sogenannten radikalen Oppositionsparteien exilpolitisch tätigen Togoer mit großer Wahrscheinlichkeit die akute Gefahr, Opfer staatlicher Repression zu werden. Als radikale Oppositionspartei ausgegrenzt seien insbesondere die UFC, CAR, CDPA, PSR, ADDI und UDD-Togo (Stellungnahme vom 01. September 2005 an das VG Hamburg).
Nach alledem kommt es zur Überzeugung des Gerichts für die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung eines nach Togo zurückkehrenden Asylbewerbers aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung entscheidend auf die Bedeutung an, die der exilpolitischen Betätigung beizumessen ist. Gradmesser ist einerseits, ob und inwieweit der Asylbewerber und/oder die Organisation, für die er aktiv ist, eine Bedrohung des aktuellen politischen Systems darstellt (so bereits im Jahr 2004: Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Arnsberg vom 02. Februar 2004). Berücksichtigung muss insoweit finden, dass sich das Regime des Faure Gnassingbe seit Anfang letzten Jahres einer Belastungsprobe ausgesetzt sieht, die in der jüngeren Vergangenheit des Landes ihresgleichen sucht und es sich mit einem Gewaltpotential zur Wehr setzte, welches in seinem Ausmaß das Ausland überraschte. Gradmesser ist nach dem oben Gesagten aber auch, in welchem Umfang das Tun des Asylbewerbers negativen Einfluss auf das Bild der deutschen Öffentlichkeit vom Staat Togo zu nehmen geeignet ist. Dieser Gesichtspunkt hat an Bedeutung gewonnen, nachdem die politische Öffentlichkeit in Deutschland den Übergang der Macht von General Eyadema auf seinen Sohn Faure im vergangenen Jahr ausschließlich kritisch begleitet hat. Das Gericht folgt nicht der dargestellten Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach alle politisch oppositionell denkenden und handelnden Exiltogoer ausnahmslos gefährdet seien. Diese Schlussfolgerung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist nicht nur nicht mit den übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln zu vereinbaren, sondern auch im Hinblick auf die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sonst erstellten Gefährdungsprofile nicht schlüssig und nachvollziehbar. Berichtet wird im genannten Togo-Update vom 30. September 2005 unter Gefährdungsprofile von gezielter Verfolgung prominenter Mitglieder der Opposition, die als ernst zu nehmende Gegner des Regimes eingestuft werden, von Repressionen in Form von gewalttätiger Unterdrückung bis hin zu Verfolgung von Mitgliedern, vermeintlichen oder wirklichen Anhängern sowie Sympathisanten der radikalen Opposition und Journalisten und Zeitungsverlegern sowie Menschenrechtsaktivisten. Weshalb vor diesem Hintergrund jegliche exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik zu einer Gefährdung führen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hat nach alledem im Falle seiner Rückkehr nach Togo derjenige Asylbewerber politische Verfolgung zu gewärtigen, der Mitglied der genannten radikalen togoischen Oppositionsparteien ist und sich über die bloße Mitgliedschaft hinaus auch tatsächlich durch Teilnahme an Mitgliedsversammlungen, Demonstrationen oder die Wahrnehmung sonstiger innerparteilicher Aufgaben exilpolitisch engagiert. Dieses exilpolitische Engagement hält das Gericht vor dem Hintergrund der jüngsten Machtkämpfe der genannten Parteien für bedeutsam. Gerade die Anhänger dieser Parteien haben sich für die Stabilität des togoischen Regimes zu einem ernster den je gewordenen Problem entwickelt und mussten im vergangenen Jahr in großer Anzahl ins Ausland fliehen, um ihre Freiheit, ihre Gesundheit oder ihr Leben zu retten. Den vorliegenden Stellungnahmen und Auskünften ist nicht zu entnehmen, dass eine maßgebliche Änderung der Gefährdungssituation dieses Personenkreises eingetreten ist. Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes steht der Einschätzung des Gerichts nicht entgegen. Dort heißt es lediglich, dass allein die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation nicht zu einer Verfolgung in Togo führe. Hinsichtlich der Frage, welche Voraussetzungen positiv vorliegen müssen, um eine Gefährdung annehmen zu können, schweigt sich der Lagebericht aus. Die Ausführungen des Lageberichts zu den exilpolitischen Aktivitäten bewertet das Gericht deshalb auch im Lichte seiner Ausführungen zu den staatlichen Repressionen gegenüber gesellschaftspolitisch aktiven Personen. Es liegt eher nahe, dass oppositionell im Ausland für die radikalen togoischen Oppositionsparteien tätig gewordene, Togoer ebenfalls zu diesem weitgefassten Personenkreis zu zählen sind, weil erwartet werden kann, dass sie ihre oppositionellen Tätigkeiten nach der Rückkehr in ihr Heimatland fortführen werden.
Hinsichtlich der Tätigkeit für sonstige exilpolitische Organisationen kommt es mit Blick auf die von dieser Organisation ausgehende Gefährdung für das togoische Regime maßgeblich auf deren Bekanntheitsgrad und Bedeutung an, wobei auch der Einfluss, die Größe und das Ansehen der Mutterorganisation in Togo selbst von Belang sein kann. Mit Blick auf eine mögliche Ansehensschädigung des togoischen Regimes ist relevant, ob und in welchem Umfang in der deutschen Öffentlichkeit das Tun des Asylbewerbers wahrgenommen wurde. (...)«
Einsender: RA Lam, Bremen


VG Düsseldorf: Kein Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 28.4.2006 - 23 K 5887/04.A - (7 S., M8347)

»(...) Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. (...)
Gemessen an diesen strengen Maßstäben ist ein Widerruf der Asylanerkennung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG angesichts der differenziert zu beurteilenden innenpolitischen Lage in Togo nicht gerechtfertigt. (...)
Allerdings sieht die nunmehrige Rechtsprechung gestützt auf die mittlerweile längerfristige Auskunftslage namentlich des Auswärtigen Amtes (vgl. erneut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006, (Stand: Januar 2006) - 508-516.80/3 TGO -, 11) Asylbewerber aus Togo, die als Asylgrund lediglich eine einfache Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei vortragen, gegenwärtig nicht als politisch verfolgt an, da dem Auswärtigen Amt hierzu keine Erkenntnisse über Fälle einer gezielten Repression vorliegen. (...)
Ein Wechsel des politischen Systems ist bisher in Togo nicht eingetreten, vielmehr setzte das Militär nach dem Tod des langjährigen Staatspräsidenten Eyadema am 5. Februar 2005, der Togo seit 1967 ununterbrochen regiert hatte, zunächst entgegen den verfassungsrechtlichen Regelungen seinen Sohn Faure Gnassingbe als Nachfolger ein; dessen Präsidentschaft stellt sich somit als Fortführung des bisherigen Regimes dar. Auf massive Proteste der Opposition und internationalen Druck ließ Faure Gnassingbe sodann am 24. April 2005 eine Präsidentschaftswahl abhalten, nach der er sich nach dem bekanntgegebenen Endergebnis, das jedoch zu anschließenden Unruhen und dem Einsatz der Sicherheitskräfte führte, zum Gewinner erklärte. Nach der Vereidigung des neuen Präsidenten am 4. Mai 2005 beruhigte sich die Lage durch massives Militäraufgebot.
Der von dem Präsidenten ernannten Regierung Kojo gehören neben überwiegend RPT-Angehörigen auch inzwischen angepaßte ›Oppositionsparteien‹ (CPP, PDR, PSR und NDP) sowie ›Abtrünnige‹ der CAR und der UFC an, ohne dass deswegen von einer ›Regierung der nationalen Einheit‹ gesprochen werden kann. Jedoch ist festzustellen, daß sich seit Mitte 2005 die Situation wieder verbessert hat. (...)
Charakteristisch für die Lage in Togo ist jedoch immer noch die große Diskrepanz zwischen der formellen Garantie von Rechten und ihrer mangelnden Beachtung im Alltag. Dies findet seinen Niederschlag in den Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition, die ein differenziertes Bild abgeben, wie auch in der jeweiligen konkreten Beachtung der Versammlungsfreiheit und der Meinungs- und Pressefreiheit. Nach Einschätzung von politischen Beobachtern ist im Rahmen der EU-Konsultationen in Ansätzen erkennbar, dass sich die politische Landschaft kurz- bis mittelfristig verändern kann, wenn die Reformbemühungen engagiert fortgeführt, die neuen Gesetze konsequent umgesetzt werden und die angekündigte Unabhängigkeit der Justiz sowie anderer Verfassungsorgane gewährleistet wird. Immer wieder zu beobachtende Rückschläge lassen jedoch Zweifel über die Bereitwilligkeit der Regierung zur konsequenten Umsetzung der 22 Engagements aufkommen, zu denen sie sich im Rahmen der EU-Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens verpflichtet hat (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a. a. O., unter den Abschnitten I und II).
Insgesamt ergibt sich somit unter dem gegenwärtigen Regime ein Bild von der innenpolitischen Lage in Togo, das unabhängig von der Glaubwürdigkeit des jeweiligen Sachvortrags eine genaue Bewertung und Einschätzung der konkreten Situation des jeweiligen Asylantragstellers bedarf. Angesichts der dargestellten Entwicklungstendenzen der Innenpolitik in Togo ist zwar gegenwärtig eine Verbesserung der politischen Betätigungsmöglichkeiten für Angehörige und Sympathisanten von Oppositionspartien gegeben, jedoch läßt sich nicht feststellen, daß bei einer Rückkehr des Klägers in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigten und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) liegen somit nicht vor. (...)«
Einsender: RA Becher, Bonn

Weitere Dokumente 4/2006

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.2.2006 (24 S., A0261, siehe Hinweis)
Deutsche Bundesregierung: Keine Erkenntnisse über staatliche Repressionen gegen Rückkehrer; Statistiken zu Flüchtlingsanerkennungen und Abschiebungen togoischer Staatsbürger.
Antwort der Bundesregierung vom 22.2.2006 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE - BT-Drucksache 16/571 - (9 S., #48102, M8022)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
VG Gera: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Asylbewerber wegen Unruhen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen (vgl. zur selben Entscheidung sowohl hier wie auch hier).
Urteil vom 20.9.2005 - 4 K 20059/02 GE - (18 S., M7557)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, da antiretrovirale Therapie nicht finanzierbar.
Urteil vom 6.9.2005 - 8 E 5725/04.A(V) - (9 S., M7282)
VG Gera: Erhöhte Gefahr in Folge der Unruhen nur für Personen, die der Teilnahme an Unruhen verdächtigt werden, nicht jedoch für Rückkehrer aus Deutschland.
Beschluss vom 24.6.2005 - 4 E 20071/05 Ge - (3 S., M7426)

Länderbericht:
Amnesty international: Entwicklungen seit Februar 2005; besondere Gefährdung von UFC-Mitgliedern.
Stellungnahme vom 23.6.2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (#39370)

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Wegen unklarer Lage keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 24.6.2005 - A 2 K 10436/05 - (14 S., M7289)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit Februar 2005; starke Zunahme der Repressionen gegen Oppositionelle; besonders gefährdete Personen.
Bericht vom 30.9.2005: »Togo: Update« (#37519)

UNHCR: Empfehlung für Aussetzungen von Abschiebungen aufgrund der anhaltenden Gewalt
UNHCR: Stellungnahme zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo vom 2.8.2005 (deutsche Fassung von UNHCR Berlin vom 30.8.2005; #36695)

»(...) 5. Während die allgemeine Sicherheitslage in Togo zur Zeit als relativ ruhig bezeichnet werden kann, gibt es noch immer Berichte aus zuverlässigen Quellen über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von Verschwindenlassen, die sich gegen Militante sowie Anhänger und Verbündete der Opposition richten und vermutlich vom togolesischen Militär und dem Militär nahe stehenden Milizen veranlasst werden. Obwohl der Strom der Flüchtlinge deutlich nachgelassen hat, registriert UNHCR in Benin weiterhin neue Asylsuchende aus Togo, die ebenfalls angeben, der Verfolgung durch das togolesische Militär zu entfliehen. Zurzeit liegt die durchschnittliche Zahl von neu ankommenden Personen bei 200 pro Woche.
6. Die Regierung unter Faure Gnassingbé ist mittlerweile sehr um Wiederherstellung einer Atmosphäre der Versöhnung bemüht, und ruft togolesische Flüchtlinge zur Rückkehr auf. Unter den zahlreichen auf eine Versöhnung ausgerichteten Bemühungen der derzeitigen togolesischen Behörden ist vor allem der Erlass des Präsidenten vom 25.Mai 2005 zu erwähnen, der die Gründung einer unabhängigen nationalen Untersuchungskommission (Independent Special National Commission of Inquiry) beinhaltet, um ›Akte von Gewalt und Vandalismus‹, die in der Zeit der Wahlereignisse stattgefunden hatten, zu untersuchen. Ein weiteres Zeichen dieser positiven Stimmungslage ist die Errichtung eines Hochkommissariats für Repatriierung und Wiedereingliederung (High Commissioner for Repatriation and Reinsertion (HCRR)), dem sowohl die Aufgabe der Vorbereitung der Rückführung der Togolesischen Flüchtlinge als auch deren Wiedereingliederung sowie aller damit im Zusammenhang stehenden humanitären Belange übertragen wurde. Der HCRR hat mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit bereits Kontakt mit UNHCR aufgenommen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass in Togo eine beträchtliche Kluft zwischen der derzeitigen Staatsmacht und ihren Unterstützern (namentlich der togolesischen Armee) einerseits sowie der radikalen Opposition und deren Anhängern andererseits besteht. Zusätzlich spielt in der derzeitigen Krise in Togo die geographische Teilung (Nord/Süd) und die mögliche ethnische Teilung der Bevölkerung (Kabye/Ewe) eine Rolle. Überdies hat die Ernennung von Edem Kodjo4 zum Premierminister und die anschließende Bildung seiner Regierung nicht zu einer Überwindung der Spaltung beigetragen, die sich vielmehr weiter vertieft. (...)
8. Am 10. Juni 2005 richtete der UN High Commissioner for Human Rights eine Fact-Finding Mission ein, um die Behauptungen von Menschenrechtsverletzungen zwischen dem 5. Februar 2005 und dem 5. Mai 2005 zu untersuchen. Die Kommission traf am 13. Juni 2005 in Togo ein und bezog während ihrer 14-tägigen Untersuchungen auch die benachbarten Länder Benin und Ghana ein. Nach Angaben der Kommission7 war das festgestellte Ausmaß der Gewalt in Togo sehr viel größer, als ursprünglichen Medienberichten zu entnehmen war. Hinsichtlich der auf Seiten des Militärs und der Regierungsanhänger verübten Gewalttaten muss dabei von organisierter Gewalt ausgegangen werden, während sich Anhänger der Opposition zu spontanen Gewaltakten haben hinreißen lassen. Die Kommission betonte das beträchtliche Ausmaß der Zerstörungen an öffentlichem und privatem Eigentum durch Mitglieder sowohl der Regierungsseite als auch der Opposition. Sie berichtete unter Berufung auf Zeugenaussagen auch über vermeintliche Fälle von Vergewaltigungen, die hauptsächlich von Mitgliedern der Togolesischen Armee und Regierungsanhängern, in einigen Fällen aber auch von Anhängern der Opposition verübt wurden. Auch während der Untersuchungen der Kommission dauerten Menschenrechtsverletzungen in Togo an. In diesem Zusammenhang berichtete die Kommission insbesondere von Namenslisten, auf denen vermutlich Oppositionsangehörige verzeichnet sind, die entweder in der Vergangenheit inhaftiert und in Isolationshaft gehalten wurden oder deren Festnahme droht. Schließlich berichtete die Kommission von spürbarem Vergeltungsverlangen unter den Beteiligten auf allen Seiten, wodurch der Zeitplan für die Abhaltung von Parlamentswahlen, die für Dezember 2005 vorgesehen sind, erheblich gefährdet ist. Die Kommission empfahl deshalb abschließend eine eingehende und sorgfältige Beobachtung der Wahlvorbereitungen durch alle Parteien, da dies essentielle Voraussetzung für einen Erfolg der Wahlen sei. (...)
Unter Berücksichtigung der anhaltend prekären Sicherheitslage, der noch immer fragilen politischen Situation sowie der andauernden Menschenrechtsverletzungen aus ethnischen und politischen Gründen setzt sich UNHCR bis auf weiteres für die Aussetzung von Abschiebungen nach Togo ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die gewaltsame Unterdrückung oppositioneller Kräfte durch den Staatsapparat, namentlich die Armee und bewaffnete Milizen, unterschiedslos gegen ranghohe Vertreter und einfache Anhänger der Oppositionsbewegung richtet. Während diese Empfehlung in besonderem Maße für Situationen gilt, die im Zusammenhang mit den Ereignissen im Februar 2005 und danach stehen, empfiehlt UNHCR in allen anderen Fällen, in denen ein Schutzbedürfnis bereits vor den jüngsten Ereignissen rechtskräftig abgelehnt wurde, zumindest eine sorgfältige Prüfung der Rückkehrmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. (...)«

4 Wie bereits erwähnt, ist Edem Kodjo ein Mitglied der gemäßigten Opposition, der auch von 1994 bis 1996 Premierminister war. In dieser Zeit durchlebte Togo ebenfalls eine politische Krise, im Anschluss an das Scheitern der National Conference 1993. Diese hatte unter anderem Demokratie und ein Mehrparteiensystem angestrebt.
7 Laut mündlicher Besprechung der Kommission bei der UNHCR-Vertretung in Benin sowie der Task-Force-Besprechung über Togo/Benin/Ghana am 29. Juni 2005. Die Veröffentlichung eines schriftlichen Berichtes wurde für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 angekündigt [Bericht in frz. Sprache erschienen am 29.8.2005, s. u. #37114].

Weitere Dokumente 9/2005

Länderberichte:
Office of the High Commissioner for Human Rights: Bericht über Gewalttaten vor, während und nach den Präsidentschaftswahlen vom 24.4.2005 auf der Basis einer Delegationsreise im Juni 2005 (frz.).
Bericht vom 29.8.2005: french »La mission d'établissement des faits chargée de faire la lumière sur les violences et les allégations de violations des droits de l'homme survenues au Togo avant, pendant et après l'élection présidentielle du 24 avril 2005« ngerman (#37114)
Auswärtiges Amt: Weibliche Genitalverstümmelung wird in ländlichen Gebieten noch praktiziert, die Praxis verliert aber an Bedeutung; ausreichende Ausweichmöglichkeiten für Rückkehrerin, um sich der Genitalverstümmelung zu entziehen; eine allein stehende Frau mit Kind könnte in Lomé ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Stellungnahme vom 15.6.2005 an VG Hamburg - 16 A 550/02 - (5 S., A0193, siehe Hinweis)

VG Oldenburg: Verfolgungsgefahr wegen aktueller Maßnahmen der Regierung
Beschluss vom 26.5.2005 - 7 B 1964/05 - (4 S., M6746)

»(...) Aufgrund der aktuellen Lage in Togo bestehen ernstliche Zweifel daran, dass an der Entscheidung des Bundesamtes jedenfalls im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG (weiter) festgehalten werden kann. (...)
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zutreffend darauf hingewiesen, dass die politische Lage in Togo seit dem Tod des früheren Präsidenten Eyadema und insbesondere auch nach den Präsidentschaftswahlen im April 2005 extrem instabil ist und es seitdem zu erheblichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition gekommen ist. Der UNHCR berichtete am 02. Mai 2005 darüber, dass wegen der Unruhen nach den Wahlen in Togo rund 16 500 Togolesen in die Nachbarländer Benin und Ghana geflohen seien (sh. www.unhcr.de/print.php?aid=1208). In den sogenannten Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2005 ist bereits von 26 000 Flüchtlingen die Rede, in den Briefing Notes vom 23. Mai 2005 von rund 32 000 Flüchtlingen, obwohl der Flüchtlingsstrom etwas abgeebbt sei und einige der Flüchtlinge nach Togo zurückgekehrt seien. Auch das Auswärtige Amt beziffert die Zahl der Flüchtlinge in einer Pressemitteilung vom 23. Mai 2005 auf 31 000 (www.auswaertiges-amt.de/www/de/ausgabe_archiv??archiv_id=7204) und rät dazu, nur solche Reisen nach Togo zu unternehmen, die unaufschiebbar seien (sh. Auswärtiges Amt, Togo Sicherheitshinweise vom 09. Mai 2005). In der Zeitschrift TAZ vom 18.05.2005 (www.taz.de/pt/2005/05/18/a0104.mf/textdruck) wird über einen Bericht der togoischen Menschenrechtsliga LTDH informiert, wonach seit dem 18.05.2005 in Togo rund 790 Menschen getötet und weit über 4000 verletzt worden seien. Das Gericht hält die Zahl der Flüchtlinge angesichts der Größe der Gesamtbevölkerung (rund 5 Millionen) für erheblich und für einen bedeutsamen Indikator dafür, dass die gegenwärtige Regierung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln um ihren Machterhalt kämpft. Einer vergleichbaren Bedrohung ist das togoische Regime seit langer Zeit nicht mehr ausgesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer – so auch der Antragsteller – im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen haben. Eine alsbaldige Beruhigung der Lage ist gegenwärtig nicht erkennbar, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die angekündigte ›Regierung der nationalen Einheit‹. (...)«
Einsenderin: Britta Ratsch-Menke, Ökumenische Ausländerarbeit Bremen

ai: Repressionen während der Präsidentschaftswahlen im April 2005
Amnesty international, Bericht vom 20.7.2005: »Togo: Wird sich die Geschichte wiederholen?«, Übersetzung von ai Deutschland (20 S., #34309, M6959), verbindlich ist das französische Original

»(...) Dieses Dokument konzentriert sich auf die Angriffe auf die grundlegenden Menschenrechte, die in den Tagen vor und nach der Präsidentschaftswahl vom April 2005 begangen wurden. Diese Ausschreitungen haben mehr als 30 000 Togoer in die Flucht nach Benin und Ghana, die beiden benachbarten Länder, getrieben. Der Text stützt sich vor allem auf die Informationen, die von einer Untersuchungsmission von amnesty international während ihres Aufenthalts im Mai und Juni 2005 in den Flüchtlingslagern des Nachbarlandes Benin gesammelt wurden. (...)
amnesty international war nicht in der Lage, eine umfassende Bilanz der Toten und Verletzten der Repression nach der Präsidentschaftswahl vom April 2005 aufzustellen. Dennoch konnte amnesty international im Laufe der Untersuchung eine Liste mit 150 Namen aufstellen, die die Organisation jeder internationalen, unabhängigen und unparteiischen Untersuchungskommission zur Verfügung stellt, soweit dabei die Sicherheit der Zeugen und der Familien der Opfer garantiert werden kann. Allerdings geht die Organisation davon aus, dass die Gesamtzahl der Opfer weitaus höher liegt, denn zahlreiche Zeugenaussagen bezogen sich auf nicht identifizierte Körper in der Leichenhalle und auf Tote, die ohne vorherige Registrierung seitens der Krankenhäuser oder der Leichenhalle beerdigt worden waren. (...)
Sehr viele von amnesty international gesammelte Zeugenaussagen zeigen, dass die Ordnungskräfte und die Milizen auf unbewaffnete Demonstranten geschossen und angebliche Anhänger der Opposition oder einfache Bürger in ihrem Zuhause oder in den Wahlbüros angegriffen haben. Die Tatsache, dass sehr viele Verletzte in den oberen Körperregionen sowie am Kopf getroffen worden sind, zeigt deutlich den Willen zu töten oder sehr schwer zu verletzen. Darüber hinaus haben die togoischen Behörden alles getan, um die Spuren dieser Übergriffe zu verwischen, indem sie Journalisten und manchmal auch den Angehörigen den Zugang zu Krankenhäusern untersagten und die Register der Krankenhäuser und Leichenhallen verschwinden ließen. (...)«

Weitere Dokumente 9/2005

Länderbericht:
UNHCR: Ausmaß der Gewalt zwischen Februar und Mai 2005 war nach Erkenntnissen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte deutlich größer als in den Medien dargestellt; organisierte Übergriffe von Armee und Milizen trafen Anhänger der Opposition unabhängig von ihrer Stellung und vom Grad ihrer Aktivitäten; UNHCR spricht sich für Aussetzung von Abschiebungen aus (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »UNHCR's Position on the Treatment of Asylum Seekers From Togo« (#35240)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
VG Hannover: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion im Stadium 3 (CDC); Behandlung ist für den Kläger nicht finanzierbar, wenn überhaupt eine funktionierende Behandlung zur Verfügung steht.
Urteil vom 3.1.2005 - 4 A 3789/04 - (7 S., M6236)

VG Karlsruhe: Gefährdung wegen oppositioneller Tätigkeit
Urteil vom 17.2.2005 - A 9 K 12522/03 - (13 S., M6525)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerber. Das Verwaltungsgericht glaubt dem Kläger, dass er am Tag nach seiner Abschiebung festgenommen und in Haft misshandelt worden ist. Demgegenüber hat das Auswärtige Amt laut Angaben im Lagebericht vom Juni 2004 (25 S., A0098, siehe Hinweis) keine Nachweise für Misshandlungen abgeschobener Personen vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein wird. Er ist als politisch Verfolgter, der Zwangsmaßnahmen, die den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von ihrem Umfang und ihrer Intensität her zu begründen vermögen, bereits erlitten hat, aus Togo ausgereist und muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland nach Lage der Dinge erneut mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. (...)
Dass der Kläger - erneut - mit politisch motivierter Verfolgung rechnen muss, ergibt sich aus einer verständigen Würdigung der gesamten Umstände seines Falles, seinen insoweit schlüssigen und - aufgrund der namentlich in der mündlichen Verhandlung gegebenen nachvollziehbaren Version - glaubhaft gemachten Angaben über sein Verfolgungsschicksal, wobei dies insbesondere vor dem Hintergrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen bezüglich der Verhältnisse in Togo zu sehen ist. Der Kläger hat danach das Gericht davon überzeugt, dass er - persönlich - als politischer Gegner [des] in seinem Heimatland herrschende[n] Regime[s] dort öffentlich in Erscheinung getreten und überdies nachhaltig in das Visier der Sicherheitsorgane geraten ist. Dabei ist der Kläger - nach seiner Abschiebung - nur einen Tag nach der Ankunft festgenommen worden. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er von den togoischen Behörden ersichtlich als ernstzunehmender Gegner des Regimes angesehen wurde und demgemäß offensichtlich bereits am Flughafen Lomé aufgrund des dort üblichen Personenfeststellungsverfahrens (vgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1998 an das VG Bremen, vom 17.02.1998 an das VG Hamburg, vom 11.03.1998 an das VG Augsburg und vom 27.04.1998 an das VG Schleswig sowie dem Lagebericht vom 07.06.2004 [25 S., A0098, siehe Hinweis]) identifiziert wurde. Dies hatte dann - nur einen Tag später - eine Inhaftierung zur Folge. Während der Haft ist der Kläger (...) mit schwersten Repressalien überzogen worden. Er hat glaubhaft gemacht, während der mehrwöchigen Haft immer wieder massiv misshandelt worden zu sein und dabei erhebliche Verletzungen davongetragen zu haben. Der Kläger hat weiterhin anschaulich geschildert, dass die Folterungen ihn schließlich derart erkranken ließen, dass er in ein Häftlingskrankenhaus verbracht wurde. Dass in der Haft togoischer Sicherheitskräfte Folter und unmenschliche Behandlung durchaus zu gewärtigen sind, wird in allen vorliegenden Erkenntnisquellen bestätigt (vgl. statt aller den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.06.2004). Das Gericht ist insgesamt von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens überzeugt, wonach dieser ersichtlich auf nachhaltige Weise in das Visier der Sicherheitsorgane geraten und als erkannter Regimegegner, dessen man sich bereits bemächtigt hatte, zuletzt, d. h. unmittelbar vor seiner Ausreise, erneut in eine Situation geraten war, die mit einer akuten Gefährdung seines Lebens verbunden war. Das Gericht nimmt dem Kläger ab, dass er nach dem Aufenthalt im Krankenhaus nochmals für kurze Zeit in seine Zelle zurückgebracht wurde, um dann unter der Auflage, auf weitere politische Aktivitäten zu verzichten, freigelassen zu werden. In der Folgezeit ist der Kläger nach Lage der Dinge - namentlich in Bezug auf seine (fortgesetzte) politische Tätigkeit - observiert worden, was zuletzt dazu führte, dass (...) eine Durchsuchung seiner Wohnung und deren Zerstörung erfolgte. Der Kläger musste zwingend davon ausgehen, dass, nachdem seine politischen Aktivitäten, die er als Mitarbeiter des Vorsitzenden der A.T.L.M.C. (...) weiterbetrieben hatte, offensichtlich von den Sicherheitskräften bemerkt worden waren, ein erneuter Zugriff auf seine Person unmittelbar bevorstand. Der Kläger wurde ersichtlich in die Gruppe der oppositionellen Personen eingereiht, die immer wieder das Ziel tätlicher Angriffe der Sicherheitskräfte sind; solche Personen werden je nach Einzelfall verbal eingeschüchtert, bedroht, geschlagen, von ihrem Wohnsitz vertrieben, gefoltert und zum Teil auch ermordet (vgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amts, v. 07.06.2004 und v. 15.08.2003 [24 S., A0003, siehe Hinweis] sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amts v. 21.08.2002 an das VG Schwerin, v. 26.10.2001 an das VG Aachen u. v. 14.09.2000 an das VG München; vgl. ferner die Stellungnahmen des Instituts für Afrikakunde v. 12.03.2003 an das VG Kassel u. v. 11.04.2000 an das VG Greifswald). Dem zu erwartenden (zweiten) Zugriff auf seine Person konnte der Kläger - wie er ebenfalls glaubhaft dargelegt hat - nur durch glückliche Umstände entgehen, indem er - auf die rechtzeitige Warnung seines Nachbarn hin - unverzüglich einen Freund aufsuchte und sich dort (bis zu seiner endgültigen Ausreise) versteckt hielt.
Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen über die politische Situation in Togo (hier insbesondere die obengenannten Lageberichte des Auswärtigen Amtes) ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Verfolgungslage, aus der heraus der Kläger seinerzeit sein Heimatland verlassen hat, nach wie vor besteht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Als eine Person, die von den togoischen Machthabern als ausgewiesener Regimegegner angesehen wurde und von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen betroffen sowie von weiteren, nach Lage der Dinge noch nachhaltigeren und vor allem lebensgefährdenden unmittelbar bedroht war, muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach wie vor mit gezielten Zwangsmaßnahmen durch die Sicherheitsorgane rechnen. (...)"
Einsender: RA Baur, Sinzheim

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bei drohender Strafhaft wegen menschenrechtswidrigen Bedingungen in Gefängnissen; Verurteilung auf Grund von falschen Anschuldigungen eines einflussreichen Mitglieds der RPT wegen rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens wahrscheinlich.
Urteil vom 5.4.2005 - 7 K 1435/02.A - (8 S., M6518)
VG Köln: Gefahr durch HIV-Infektion ist in Togo eine allgemeine Gefahr gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten; zur Finanzierbarkeit einer HIV-Therapie; extreme Gefahrenlage jedenfalls bei fortgeschrittenen Stadium 2 (B2 und B3), wenn keine antiretrovirale Therapie erreichbar oder finanzierbar.
Beschluss vom 6.12.2004 - 16 L 3193/04.A - (13 S., M6454)

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
VG Kassel: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung für Angehörige der Kotokolli; Rückkehr außerhalb des Siedlungsgebiets der Kotokolli nicht möglich (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 2.2.2005 - 2 G 138/05.A - (8 S., M6405)

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für junge Angehörige der Kotokoli wegen drohender Genitalverstümmelung.
Urteil vom 27.10.2004 - 10 K 3670/02.A - (10 S., M6055)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
VG Minden: Asylanerkennung für Aktivisten der Union Forces pour le Changement (UFC), dessen Familien ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist.
Urteil vom 19.10.2004 - 10 K 4869/03.A - (11 S., M6054)

Länderbericht:
Amnesty international: Chronologie von Maßnahmen gegen unabhängige Medien sowie gegen die Opposition seit der Bekanntgabe des Todes Gnassinbé Eyadémas am 5.2.2005 (engl.).
Bericht vom 15.2.2005: "Appeal for the reopening of the media" (#29068)

VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender weiblicher Genitalverstümmelung
Urteil vom 3.8.2004 - 10 K 2238/02.A - (9 S., M5550)

"(...) Die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) ist zulässig und begründet. (...)
Auf der Grundlage ihrer Schilderungen und angesichts dessen, dass sie zum Volke der Tchamba gehört, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo einer Beschneidung unterzogen wird und ihr deshalb eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und möglicherweise auch Leben droht. (...)
Die Klägerin gehört zur Ethnie der Tchamba. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse werden weibliche Angehörige dieser Volksgruppe zu 97 % beschnitten (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Togo - Online-Loseblattwerk -, 13. Menschenrechte, Stand: Dezember 2003, S. 18 m. w. N.).
Dementsprechend sollte auch die Klägerin nach einem Beschluss ihres Vaters und anderer Familienangehöriger im Frühjahr 2002 vor ihrer Verheiratung beschnitten werden. Dem konnte sie sich nur durch Flucht entziehen. Ein eigenständiger Aufenthalt in Togo, ohne Rückgriff auf ihre Familie, ist - und war - der Klägerin nicht möglich. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sich von den Familienangehörigen loszusagen, die sie der Beschneidung unterziehen wollten. Denn sie ist als alleinstehende Frau nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung in Togo durchzubringen. Schon vor ihrer Ausreise wurde die Klägerin, die damals gerade eine Ausbildung begonnen hatte, finanziell von ihrem Halbbruder unterstützt. Daher wird sie auch bei einer Rückkehr heute ihren Lebensbedarf nur durch Inanspruchnahme von Ressourcen der Großfamilie sicherstellen können. Eine eigenständige Lebensgrundlage kann sie ohne eine zumindest vorübergehende Unterstützung durch ihre Familienangehörige nicht aufbauen. Auch angesichts der traditionell engen familiären Bindungen in Togo wird sich die Klägerin eines mit dem Ziel der Durchführung der Beschneidung erfolgenden Zugriffs ihrer Familie nach Beurteilung des Gerichts nicht entziehen können.
Die Klägerin ist 22 Jahre alt und befindet sich damit in der Altersklasse, in der eine Beschneidung bei den Tchamba üblich ist. Frauen werden häufig erst kurz vor der Verheiratung beschnitten, wenn der Ehemann dies fordert (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O. m. w. N.), sodass auch insoweit nach wie vor die konkrete Gefahr einer Beschneidung besteht. (...)
Dass die Klägerin in Lomé und damit nicht im eigentlichen Siedlungsgebiet der Tchamba in der Region Centrale lebt, ändert an der ihr drohenden Gefahr, beschnitten zu werden, nichts. Allerdings ist die Quote der in der Region Maritime mit der Hauptstadt Lomé lebenden beschnittenen Frauen mit 1,4 % gering (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtinge, a. a. O. S. 15; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. August 2003, S. 18 [24 S., A0003 - siehe Hinweis]). Dieser geringe Prozentsatz wird aber nicht darauf zurückzuführen sein, dass in Lomé lebende Frauen allgemein weniger häufig beschnitten werden, sondern darauf, dass in Lomé auch Angehörige einer Vielzahl von Ethnien leben, die keine oder nur wenig Beschneidungen durchführen. In Volksgruppen, die eine Beschneidung von Frauen traditionell durchführen, wird der Druck des Familienverbandes auf die Frauen nicht deshalb geringer, weil diese außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes ihrer Ethnie leben. Dies gilt vorliegend um so mehr, als in der Volksgruppe der Tchamba die Beschneidung mit Blick auf den Anteil excisierter Frauen nur als obligatorisch bezeichnet werden kann mit der Folge, dass eine unbeschnittene Frau sich in einer sozialen Außenseiterrolle befindet und regelmäßig mit harten sozialen Sanktionen zu rechnen hat (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O. S. 16; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 9. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen). (...)
Die Tatsache, dass die Beschneidung in Togo durch Gesetz vom 17. November 1998 unter Strafe gestellt worden ist, ändert nichts daran, das der Klägerin die Gefahr einer Beschneidung konkret droht. Denn das Gesetz wird in der Praxis nur selten durchgesetzt, und ein großer Teil der Bevölkerung steht dem Verbot insgesamt ablehnend gegenüber. Auf dem Land wissen häufig weder die Opfer noch die Polizei, dass Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt ist (Auswärtiges Amt, a. a. O. und Lagebericht vom 15. August 2003; Institut für Afrika-Kunde, a. a. O.; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O. S. 17).
Auch wenn man die Auffassung vertritt, die Gefahr einer Beschneidung sei eine allgemeine, weil einen Großteil der Bevölkerung betreffende Gefahr im Sinne von §§ 53 Abs. 6 S. 1, 54 AuslG, die kein individuelles Abschiebungshindernis begründen, sondern lediglich dann zu Abschiebungsschutz verhelfen können, wenn das Innenministerium eines Landes, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Abschiebungen in das betreffende Land aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen aussetze (so wohl Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 7 L 70/03.A -, Asylis (nur Kurzreferat)), steht dies der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegend nicht entgegen. Aufgrund ihres Alters, ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer nicht abgeschlossenen Ausbildung und der Tatsache, dass auf einer Familienversammlung im November 2001 ihre Beschneidung und Verheiratung bereits 'beschlossen' worden sind, würde sich im Fall der Klägerin diese allgemeine Gefahr jedoch in einer besonderen, nicht ohne Weiteres mit anderen weiblichen Angehörigen von Genitalverstümmelung praktizierenden Ethnien vergleichbaren Weise realisieren. Daher kommt § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung zum Zuge, weil in der Person der Klägerin eine extreme, in erhöhtem Maße wahrscheinlich und die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG deshalb überwindende Gefahr vorliegt. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden

Weitere Dokumente 11/2004

Rechtsprechung:
VGH BaWü: "1. Eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen hat in der Regel nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge. Anderes gilt nur dann, wenn die politische Betätigung als Gefährdung des Herrschaftsanspruchs der Diktatur in Togo verstanden wird. Allein eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer oppositionellen togoischen Exilorganisation reicht hierfür nicht aus, ebenso wenig die Unterzeichnung regimekritischer 'offener Briefe'.
2. Weder die Stellung eines Asylantrages noch die in Togo gegebenen Lebensverhältnisse führen zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 - [19 S., M3497])." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 20.4.2004 - A 9 S 848/03 - (12 S., M5662)
VGH Ba-Wü: Kein Abschiebungsschutz wegen Gefahr der Erkrankung an Tropenkrankheiten (insbesondere Malaria).
Urteil vom 20.4.2004 - A 9 S 929/03 - (14 S., M5663)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Weiterhin zahlreiche Berichte über Repressionen gegen Mitglieder der UFC; keine systematische Verfolgung allein wegen UFC-Mitgliedschaft, aber Verfolgung einzelner im Zusammenhang mit Aktivitäten für die UFC.
Bericht vom 27.7.2004: "Togo: Gefährdung von Mitgliedern und/oder Sympathisanten der Union Forces pour le Changement (UFC), Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26373)

VG Oldenburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Genitalverstümmelung
Urteil vom 7.5.2004 - 7 A 92/03 - (5 S., M5063)

"(...) Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Togo vor. (...)
Die Klägerin ist aus Togo vor einer ihr unmittelbar drohenden Zwangsbeschneidung geflohen. Das Gericht glaubt der Klägerin ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Sie hat die Fragen des Gerichts umfassend und mit oft aussagekräftigem Mienenspiel beantwortet und dabei ein anschauliches und nachvollziehbares Bild ihrer familiären Verhältnisse sowie ihrer eigenen Situation gezeichnet. Ihre Angaben zur Beschneidung lassen sich zwanglos mit den Erkenntnissen des Gerichts (s. u.) in Übereinstimmung bringen. Die Widersprüche zum Bundesamtsprotokoll sind zur Überzeugung des Gerichts aufgeklärt worden. Im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Togo alsbald oder in absehbarer Zeit (s. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG a. F.) kann ihre zwangsweise Beschneidung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Gericht geht bei dieser Bewertung von folgenden Umständen aus: Die Genitalverstümmelung wird in Togo noch praktiziert. Die weiblichen Angehörigen der Ethnie Kotokolli sind zu einem weit überwiegenden Teil (89 %) an ihren Geschlechtsorganen beschnitten (siehe Erkenntnisse des Bundesamts, Togo, 13. Menschenrechte, Mai 2003 m. w. N.). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass erheblich mehr muslimische Frauen beschnitten sind als Christinnen und wesentlich mehr Landbewohnerinnen als Städterinnen, dergleichen wesentlich mehr Frauen ohne Schulbildung als solche mit Schulbildung (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 24. Januar 2001). Eine vor einigen Jahren gefertigte Untersuchung der Universität Lomé kommt zu dem Ergebnis, dass bei den Kotokolli 93 % der befragten Frauen ohne Schulbildung beschnitten waren (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 21. Januar 2001). Die Klägerin gehört zu dem vorgenannten besonders gefährdeten Personenkreis. Bei den Kotokolli stellt die Genitalverstümmelung einen Teil eines Rituals für den Übergang von einem Altersabschnitt in den nächsten dar und bedeutet eine Stufe auf dem Weg eines jungen Mädchens von der Kindheit zur heiratsfähigen Frau (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 24. Januar 2001). Auch dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung so dargelegt. Normalerweise werden die Mädchen im Alter von 18-20 Jahren einer Genitalverstümmelung unterworfen (Stellungnahme des Instituts für Afrikakunde an VG Aachen vom 9. Januar 2001). Daraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass ältere Frauen - wie die Klägerin - nicht Opfer einer Beschneidung werden können, zumal wenn sie noch nicht verheiratet wurden. Betroffene Frauen sind in keinem Landesteil in Togo vor einer Beschneidung sicher. Zwar ist die Praxis der Genitalverstümmelung in der Küstenregion Togos kaum verbreitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: August 2003, Seite 18), doch dürfte dies eher auf die Ansiedlung der verschiedenen Ethnien in den verschiedenen Bereichen Togos zurückzuführen sein. Festzustellen ist, dass auch außerhalb des eigentlichen Siedlungsgebietes der Ethnien im Rahmen des Familienverbands oftmals erheblicher Druck auf die Betroffenen ausgeübt wird, an der Beschneidungspraxis festzuhalten. Selbst bei in Europa lebenden Familien werden vereinzelt noch Beschneidungen durchgeführt (siehe Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Mai 2001).
Die Genitalverstümmelung togoischer Frauen stellt politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG im oben genannte Sinne dar. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder ein für ihn unverfügbares Merkmal, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, welche ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, NVWZ 1990, 151 ff.). Soweit es nicht um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit geht, können Beeinträchtigungen der bezeichneten Rechtsgüter ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 ff.). Mit anderen Worten kommt politische Verfolgung stets dann in Betracht, wenn die Verfolgungsmaßnahmen an Eigenschaften anknüpfen, die den Betroffenen von Geburt an anhaften, bzw. die ihm ohne eigenes Zutun schicksalhaft zufallen. Allein oder zumindest auch wegen dieser persönlichen Merkmale werden die Betroffenen aus Sicht des Verfolgers als andersartig klassifiziert und zwar im negativen Sinne, dass sie aufgrund ihrer Andersartigkeit als minderwertig, lebensunwert, schädlich oder gefährlich eingestuft werden. Der den Betroffenen gewährte asylrechtliche Schutz beruht auf dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass derjenige Asyl genießen soll, der Verfolgungsmaßnahmen deshalb befürchten muss, weil er aufgrund unabänderlicher persönlicher Merkmale anders ist als er nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 ff.). Die Praxis der Genitalverstümmelung wird in Togo gezielt eingesetzt gegenüber Personen, die mit einer Klitoris und Schamlippen ausgestattet sind, mithin gegenüber Frauen. Die körperlichen Merkmale einer Frau sind ihr von Geburt an gegeben. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Frauen über Klitoris und Schamlippen verfügen, werden sie als minderwertig und für die Gemeinschaft schädlich eingestuft. Die Klägerin hat dies anschaulich dargestellt, indem sie darauf hinwies, dass man Frauen durch die Beschneidung 'ihre von Geburt an anhaftende Sexlustigkeit nehmen und ihnen die Möglichkeit zur ehelichen Treue geben wolle, eine Eigenschaft, die sie sonst nicht hätten'. Frauen, die sich der Genitalverstümmelung nicht unterziehen, müssen mit harten sozialen Sanktionen rechnen (Auskunft des Instituts für Afrikakunde an VG Aachen vom 9. Januar 2001). Die Genitalverstümmelung stellt auch eine Rechtsverletzung erheblichster Natur dar, die einer Folter in nichts nachsteht. Es handelt sich um einen elementaren Eingriff in die körperliche Integrität der jeweiligen Frau. Aufgrund des vorgenannten Umstandes ist es im Hinblick auf die Einstufung der Genitalverstümmelung als politische Verfolgung unerheblich, dass Frauen der Kotokolli in Togo diesen Eingriff aufgrund des dort herrschenden Systems üblicherweise hinzunehmen haben und demzufolge die Beschneidung als solche nicht ausgrenzenden Charakter hat. Die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Frauen sind auch nicht lediglich privater Natur, denn sie sind dem Staat Togo zuzurechnen. Ob eine private Verfolgung Dritter einem Staat zuzurechnen ist oder nicht, hängt davon ab, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen (siehe BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O.). Das ist hier der Fall. Das Regime Eyademas hat die Zwangsbeschneidung zwar unter Strafe gestellt. So ist in Togo die Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane seit 1998 gesetzlich verboten und wird mit Geld- oder Gefängnisstrafe bestraft. Das Gesetz wird jedoch in der Praxis nur selten durchgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Togo, Stand: August 2003, Seite 18). Positiv bekannt ist lediglich ein (!) Fall von Strafverfolgung (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Mai 2001). Von besonderen oder intensiveren Aufklärungskampagnen seitens des togoischen Staates wird nichts berichtet. Soweit es dennoch heißt, dass die Praxis der Genitalverstümmelung infolge des gesetzlichen Verbotes und der durchgeführten Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zurück gehe, existieren keine konkreten Zahlen (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG München vom 22. Oktober 2001). Die Angabe ist mithin nicht verifizierbar. Als Ursache für die fehlende Strafverfolgung wird seitens des Auswärtigen Amtes die Tabuisierung des Themas und die mangelnde Anzeigebereitschaft der Betreffenden angenommen (siehe Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG München vom 22. Oktober 2001). Die Tabuisierung erfolgt indes nicht lediglich privat durch die togoische Gesellschaft, sondern auch durch den Staat, in dem er dem gesellschaftlichen Druck keine hinreichenden Hilfeleistungen und keinen hinreichenden staatlichen Druck entgegensetzt. Angesichts dessen, dass das togoische Regime in sonstigen Bereichen durchaus in der Lage ist, das Volk einzuschüchtern und die Marschrichtung vorzugeben, kann nur davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Genitalverstümmelung eine ernsthafte Schutzgewährung für die betroffenen Frauen nicht gewollt ist. Soweit von einer mangelnden Anzeigebereitschaft der Betreffenden die Rede ist, ist dies zum einen lediglich eine Annahme. Zum anderen weise ein solcher Umstand darauf hin, dass die betroffenen Frauen auch mit einer Anzeige vom Staat in ausreichendem Maße keine Hilfe erlangen könnten. Diese Schlussfolgerung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Diskriminierung der Frauen in Togo auch sonst an der Tagesordnung ist und die Polizei selbst bei innerfamiliärer Gewalt gegen Frauen nur in unerheblichem Umfang eingreift (siehe zu alledem Auswärtiges Amt, Lagebericht Togo, Stand: August 2003, Seite 18, 19). (...)"

Weitere Dokumente 9/2004

Länderbericht:
Amnesty international: Zusammenfassung der Menschenrechtssituation; weiterhin Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten und Oppositionelle.
Stellungnahme vom 9.7.2004 an VG Schwerin - 7 A 722/01 As - (2 S., #25130)

Weitere Dokumente 7-8/2004

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 7.6.2004 (25 S., A0098, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 4/2004

Länderberichte:
Amnesty international: Zur Schließung des Senders "Radio Victoire" durch Sicherheitskräfte im Februar 2002.
Stellungnahme vom 11.2.2004 an VG Schwerin - 7 A 1524/03 As - (#20646)
Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg: Gefahr der Malariaerkrankung für ein in Deutschland geborenes Kind togolesischer Eltern gegenüber anderen Kindern, die nach Togo reisen, nicht erhöht; Malaria ist im Bereich größerer Städte gut behandelbar.
Stellungnahme vom 23.12.2003 an VG Greifswald - 4 A 1514/03 As - (2 S., #20742, M4837)
Auswärtiges Amt: Artikel in den regierungsnahen Zeitungen "Tingo-Tingo" und "Nouvel Eclat" könnten gezielt lanciert worden sein; keine Repressalien gegen Rückkehrer bekannt.
Stellungnahme vom 3.11.2003 an VG Schwerin - 1 A 1634/00 As - (3 S., A0071 - siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 1-2/2004

Länderberichte:
Amnesty international: Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Mitglieder der Armee, der Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) sowie durch die Söhne des Präsidenten, Ernest und Emmanuel Gnassingbé.
Stellungnahme vom 17.12.2003 an VG Würzburg - W 1 K 03.31010 - (#18610)
Amnesty international: Gefährdung wegen Aktivitäten für den Comité d'Action pour le Renouveau (CAR); Festnahmen von Personen, die bei den Wahlen im Juni 2003 für Kandidaten des CAR gestimmt hatten; Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis vom Kpalime.
Stellungnahme vom 3.12.2003 an VG Hannover - 4 A 2372/03 - (#18068)
Deutsche Botschaft Lomé}: Aufbau einer Teilimmunität gegen Malaria durch Geburt im Malariagebiet nicht nachweisbar; Vorsorgemöglichkeiten gegen Erkrankung; kein erhöhtes Risiko der Erkrankung an Malaria, Durchfall sowie Parasiten für aus Deutschland einreisendes Kind.
Stellungnahme vom 17.10.2003 an VG Greifswald - 4 A 1514/03 As - (4 S., A0039 - siehe Hinweis auf S. )

Weitere Dokumente 12/2003

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: "1. Gesundheitsgefahren wegen einer HIV-Infektion ist die Bevölkerung im Togo in Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein ausgesetzt.
2. Für die Feststellung einer 'extremen' Gesundheitsgefahr muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Ausländer die im Zielstaat der Abschiebung an sich verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann."  (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 18.6.2003 - A 9 K 10232/03 - (12 S., M4404)

Länderberichte:
Amnesty international: Zugang zu Internetpublikationen; keine Erkenntnisse, ob Personen wegen Artikel 89 des Pressegesetzes vom 25.9.2002 verurteilt wurden; Repressionen gegen Journalisten nehmen zu.
Stellungnahme vom 28.10.2003 an VG Schwerin - 1 A 483/98 As - (#17736)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung wegen regimekritischer Veröffentlichungen im Exil: Zugang zu regimekritischen Internetseiten; Versuche der Zensur von Internetpublikationen; Artikel 89 Pressegesetz (Diffamierung); Verfolgung von Journalisten; Demonstration von Exil-Togoern in Paris am 19.2.2003.
Stellungnahme vom 22.10.2003 an VG Schwerin - 1 A 414/03 As - (#17720)
Amnesty international: Verlauf der Präsidentschaftswahlen im Juni 2003: Einschüchterung und Verhaftungen von Oppositionellen und Journalisten; Repressionen gegen alle oppositionell engagierten Personen, aber besondere Bedrohung von prominenten Dissidenten; Demonstration von Exil-Togoern in Paris am 19.2.2003.
Stellungnahme vom 21.10.2003 an OVG Sachsen-Anhalt - 2 L 215/00 - (#17719)

Weitere Dokumente 11/2003

Rechtsprechung:
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Sohn eines führenden Mitglieds der PDR und Mitorganisators der Proteste gegen Eyadema auf der EXPO 2000, der sich zu diesem Zeitpunkt in Togo befand und nach den Protesten von der Regierung unter Druck gesetzt worden war.
Urteil vom 13.2.2003 - 2 K 349/01.A - (20 S., M4275)

Länderbericht:
UNHCR: Lage togoischer Flüchtlinge in Ghana “relativ stabil”, aber insbesondere prominente Angehörige der togoischen Opposition sowie des Militärs sind in Ghana nicht sicher.
Bericht vom 21.8.2003: “Stellungnahme vom 21.8.2003 an VG Kassel (vgl. hierzu auch Stellungnahme von ai, ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 31)” (6 S., #16993, M4213)

Weitere Dokumente 10/2003

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein wegen Stellung eines Asylantrags und langjährigem Auslandsaufenthalt; beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung kann im Einzelfall durch eine umfassende Würdigung aller Umstände angenommen werden, insbesondere des Umfangs und der Exponiertheit der politischen Betätigung und deren öffentliche Wahrnehmung (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).
Urteil vom 23.5.2003 - 2 L 119/00 - (22 S., M4157)
OVG Hamburg: Verkäufern von oppositionellen Zeitungen in Togo droht in der Regel keine Verfolgung nach Rückkehr; keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt oder wegen bloßer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in Togo oder einer Exilorganisation oder wegen Entfaltung unbedeutender exilpolitischer Aktivitäten; die Schaltung einer regimekritischen Anzeige in einer in Togo erscheinenden Oppositionszeitung vom Ausland aus führt nicht zur beachtlichen Verfolgungsgefahr; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Beitrages auf der Internetplattform “diastode”.
Urteil vom 25.4.2003 - 1 Bf 362/02.A - (40 S., M4133)
VG Bremen: Drohende Freiheitsstrafe führt trotz extrem harter Haftbedingungen in Togo nicht zu einem Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 14.8.2003 - 2 K 1641/01.A - (21 S., M4047)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitorganisator der Proteste gegen Präsident Eyadéma auf der Expo in Hannover am 25.10.2000.
Urteil vom 4.7.2003 - 2 K 151/01.A - (23 S., M4202)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: August 2003).
Lagebericht vom 15.8.2003 (24 S., A0003)

Weitere Dokumente 9/2003

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantrag; entscheidend für Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung ist deren Grund und Bekanntheit sowie die anzunehmende Gefährdung der Diktatur in Togo, nicht jedoch nicht die formale Position innerhalb einer Exilorganisation.
Urteil vom 16.1.2003 - A 2 S 412/98 - (33 S., M3648)

ai: Verschärfte Maßnahmen gegen Journalisten durch neues Pressegesetz
Stellungnahme von amnesty international vom 21.5.2003 an VG Hannover - 4 A 6158/02 - (4 S., #14087)

“(...) Die Lage hinsichtlich der Einschränkung der Pressefreiheit und der Bedrohung von Journalisten hat sich im Vergleich zur Stellungnahme des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 2.10.2002 erheblich verschärft.
(...) In der Vergangenheit sind zahlreiche kritische Journalisten und Zeitungsverleger aus Togo ins Ausland geflohen. In Deutschland und in anderen europäischen Ländern haben viele von ihnen politisches Asyl erhalten. Sie haben ihre kritische Haltung auch im Exil nicht aufgegeben und u. a. ihre Beziehungen zur togoischen Presse genutzt, um weiterhin journalistisch tätig zu sein als Berichterstatter, Kommentatoren und Interviewer. Ob im Einzelfall für die Publikation solcher Artikel Geld gezahlt wird, entzieht sich der Kenntnis von amnesty international. Einige vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in diesem Zusammenhang zitierte Beispiele von angeblich bezahlten Veröffentlichungen müssen allerdings als fragwürdig angesehen werden. Die in den “Erkenntnissen des Bundesamtes vom April 2002” angeführten Artikel von Attisso Koudjodji z. B. müssen anders bewertet werden, da der Verfasser “Gründer” der Zeitungen L’Événement und Le Reporter und bis zu seiner Flucht deren verantwortlicher Herausgeber und Redakteur war und es sich in seinem Fall um Publikationen in der eigenen Zeitung handelt. Der Fall zeigt, dass derartige Einschätzungen nicht verallgemeinert werden dürfen.
(...) Am 3. September 2002 wurde der im August vom Ministerrat angenommene Entwurf eines neuen Pressegesetzes vom Parlament verabschiedet. Das neue Gesetz, das offiziell “die professionelle Berufsausübung stärken” sollte, bedeutet in der Praxis eine Verschärfung der Pressegesetze vom Februar 1998 und Februar 2000. Die Sanktionen gegen Journalisten nehmen zu, die Freiheit der Medien wird immer mehr eingeschränkt. Die Änderung vom September 2002 führte zu neuen Restriktionen, z. B. wird jetzt die “Beleidigung des Präsidenten und anderer Regierungsangehöriger” mit einer Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren ohne Bewährung geahndet. Zeitungen können vom Innenminister beschlagnahmt werden wegen der “Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen, die der Realität nicht entsprechen und zum Ziel haben, Meinungen zu beeinflussen oder Informationen zu verfälschen”. Mit dieser Formulierung ist der willkürlichen Interpretation und Repression Tür und Tor geöffnet. amnesty international ist über diese Verschärfung der Gesetze beunruhigt, die zur Verfolgung und Verhaftung von Journalisten führen, welche auf friedliche Weise von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen.
Informationen über anderweitige Strafnormen und eventuelle Bewährungsvorschriften liegen amnesty international nicht vor.
Die im Vorfeld der Parlamentswahlen vom Herbst 2002 und der für 2003 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen vom Ministerrat am 1. Februar 2002 – unter Verletzung des Rahmenabkommens von Lomé vom Juli 1999 – vorgenommene Änderung des Wahlgesetzes, führte national und international nicht nur zu scharfen Protesten, sondern seitens der togoischen Behörden auch zu einer weiteren Verschärfung der Repression in den ersten Monaten des Jahres 2003. Das Gesetz regelt u. a. die Zusammensetzung der Wahlkommission neu, sieht die Beschränkung der Wahlen auf einen Wahldurchgang und die Einführung der einfachen Mehrheit bei der Wahlentscheidung vor und bestimmt, dass nur Personen als Präsidentschaftskandidaten zugelassen werden, die mindestens ein Jahr vor der Wahl in Togo gewohnt haben.
Ende Dezember 2002 nahm das togoische Parlament eine Verfassungsänderung vor (Revision der Verfassung vom Oktober 1992), die u. a. die mehrfache Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht (bisher war nur eine einmalige Wiederwahl zugelassen). Die EU stellte darauf hin ihre Unterstützung des Wahlprozesses ein.
In dieser Zeit hat es keine von der Opposition veranstaltete Demonstration oder Versammlung gegeben, die nicht durch das Regime unterbunden oder z. T. gewalttätig aufgelöst worden wäre. Zahlreiche Personen wurden in dem Zusammenhang verhaftet. Ebenfalls sind in dieser Zeit zunehmende Angriffe auf die Pressefreiheit festzustellen. Seit Januar 2003 hat amnesty international mindestens 15 derartige Angriffe registriert, allein neun im Monat Februar 2003. Es handelte sich dabei um Fälle von Einschüchterung, um Verhaftungen und Folter von politischen Oppositionellen, Journalisten und Menschenrechtsverteidigern.
Am 25. April 2003 veröffentlichte amnesty international ein Dokument “TOGO. Quiet, there’s an election” (AFR 57/003/2003), in dem aktuelle Beispiele für die Methoden aufgeführt werden, die seit Beginn des Jahres 2003 von den togoischen Behörden angewandt wurden, um jegliche Opposition und unabhängige Berichterstattung zum Schweigen zu bringen, Methoden der Einschüchterung, Inhaftierung und Folter. Seit Januar 2003 wurden mehr als 30 Oppositionelle festgenommen, inhaftiert oder gefoltert. Verhaftet und gefoltert wurden u. a. Personen, die Flugblätter verteilten oder dessen verdächtigt wurden, Personen, die an friedlichen Parteiveranstaltungen teilnahmen oder sich zu Demonstrationen zu versammeln suchten. Eingeschüchtert und verfolgt wurden auch Menschenrechtsverteidiger (z.B. Angehörige der Organisation ACAT, Association des Chrétiens pour l’Abolition de la Torture) und Mitglieder der Zivilgesellschaft. Bevorzugte Opfer der Repression waren in der letzten Zeit aber Journalisten, die seit der Unterzeichnung des Rahmenabkommens von Lomé 1999 die politische Entwicklung kritisch begleitet haben und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen. Sie wurden verfolgt, in ihrer Arbeit behindert, verhaftet, die Zeitungen wurden verboten oder am Erscheinen gehindert. Im September 2002 wurde beispielsweise der Herausgeber der Wochenzeitung Nouvel Echo, Julien Ayi, wegen eines “Angriffs auf die Ehre des Präsidenten” zu vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt. Im Dezember 2002 erhöhte das Berufungsgericht die Haftstrafe auf sechs Monate.
Der Chefredakteur des Nouvel Echo, Klu Névamé, der sich versteckt hielt, wurde ebenfalls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen, Präsident Eyadéma als einen der reichsten Männer der Welt bezeichnet zu haben. Am 17. Januar 2003 wurde Abass Saibou, Direktor des Wochenblattes Le Regard, nach der Veröffentlichung eines Artikels vom Kommunikationsminister einbestellt. Die Vorladung erfolgte, weil der Artikel über ein Treffen zwischen dem Kommunikationsminister und Angehörigen der Medien berichtete, bei dem über den Fall des im Dezember 2002 verhafteten Journalisten und Direktors der Zeitung Courrier du citoyen, Sylvestre Nicoué, gesprochen worden sein soll. Zwei Wochen später wurde Abass Saidou schließlich vom Direktor für Öffentliche Sicherheit wegen eines weiteren Artikels, der das Missfallen der Behörden erregt hatte, vorgeladen. Weitere Beispiele zur sich verschärfenden Repression gegen die Medien und Journalisten enthält der als Anlage beigefügte Bericht.
amnesty international befürchtet, dass es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen, die für Juni 2003 vorgesehen sind, zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen kommen wird. Diese Befürchtung liegt auch begründet in den Erfahrungen während der Wahlperioden vergangener Jahre.
In der Zeit vor den Wahlen scheinen die togoischen Behörden besonders darauf bedacht zu sein, jede Information zu kontrollieren, die ihr Image beschädigen könnte. Im März 2003 berichtete ein togoischer Journalist amnesty international, es verginge kaum eine Woche, ohne dass der Kommunikationsminister einen Journalisten einbestellen und Rechenschaft über einen Artikel verlangen würde.
Die in dem Bericht von amnesty international aufgeführten Beispiele bezeugen die systematische Repression jeder abweichenden Meinung und jeder Kritik an der Regierung im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. Die Behörden haben ein Repressionssystem etabliert, das in allen Stadien der Produktion und Veröffentlichung von Meinungsäußerung eingreift, gleich ob sie im Rahmen politischer Parteien oder Vereinigungen, in den Spalten einer Zeitung, auf Radiowellen oder selbst auf Internet-Seiten geschieht. Aktive Angehörige politischer Parteien, Menschenrechtsverteidiger oder einfache Mitglieder der Zivilgesellschaft, Journalisten, Drucker, Verteiler von Flugblättern oder Zeitungen, niemand in Togo kann es gegenwärtig wagen, eine abweichende Meinung zu äußern, ohne Einschüchterungen oder Repressionen befürchten zu müssen.”

Weitere Dokumente 7-8/2003

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Drei Journalisten der Wochenzeitungen L’Événement und Le Nouvel Echo verhaftet; sie hatten offenbar die Internetveröffentlichung von Fotos geplant, auf denen die Opfer von Übergriffen aus dem Präsidentschaftswahlkampf zu sehen waren (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: “Three journalists arrested and detained” (#13670)

ai: Unsichere Lage für togoische Flüchtlinge in Ghana
Amnesty international, Stellungnahme vom 17.3.2003 an VG Kassel - 2 E 3325/00.A - (3 S., #12914, M3461)

Das Dokument im Worlaut:
Mit dem Regierungswechsel in Ghana haben sich die Beziehungen zwischen Ghana und Togo verbessert und sollen weiter ausgebaut werden. Ein Schwerpunkt in der ghanaisch-togoischen Zusammenarbeit soll die Verstärkung der inneren und äußeren Sicherheit zwischen beiden Ländern im Hinblick auf die vollständige, d. h. 24-stündige, Öffnung der gemeinsamen Grenze sein. Zu diesem Zwecke soll die Kooperation zwischen ghanaischen und togoischen Grenz- und Sicherheitskräften deutlich intensiviert werden.
Der ghanaische Staatschef hat in einer Stellungnahme beispielsweise dafür plädiert, dass die Nachrichtendienste beider Länder Hand in Hand arbeiten und die Anwesenheit von Sicherheitskräften beider Länder im jeweils anderen Land ermöglicht werde. Darüber hinaus existiert bereits ein Abkommen zwischen Togo, Ghana und Benin im Rahmen der Verbrechensbekämpfung, welches unter anderem die Ausweisung und Abschiebung von Personen vorsieht, die sich mutmaßlich eines Verbrechens schuldig gemacht haben.
Seit einigen Monaten führen die ghanaischen Einwanderungsbehörden eine Großoffensive gegen illegale Immigration, illegalen Handel und Verbrechensbekämpfung.
Es gibt Befürchtungen, dass diese Vereinbarung von den ghanaischen Behörden zu politischen Zwecken missbraucht werden könnte, um bspw. politisch nicht genehme Personen, unter anderem auch Flüchtlinge, nach Togo abzuschieben. So stellte der ghanaische Präsident John Kufuor in einem Interview in der Zeitung “L’Intelligent” am 19.06.2002 klar, dass Ghana kein Rückzugsgebiet (mehr) für Personen und/oder Gruppen sei, die versuchten von ghanaischem Territorium aus ein Nachbarland zu destabilisieren. Diese Klarstellung war insbesondere an die togoische Opposition gerichtet, die jahrelang ihre politischen Aktivitäten gegen die togoische Regierung von Ghana aus geführt hat. Denn viele von der togoischen Regierung verfolgte Regierungskritiker haben in Ghana Schutz vor dem Zugriff der togoischen Sicherheitskräfte gesucht. Die Feststellung, ob es sich bei den verfolgten Personen um auch “gewaltbereite” oder nur um sog. “einfache” Oppositionelle handelt, ist allerdings kaum zu treffen. Demzufolge ist eine dahin gehende Differenzierung im Hinblick auf den von Zwangsmaßnahmen der ghanaischen Behörden betroffenen Personenkreis gleichermaßen schwierig.
Vor diesem Hintergrund ist die Situation für viele vornehmlich in den Grenzregionen Ghanas lebende togoische Flüchtlinge begleitet von ständiger Unsicherheit. So wurde im Mai 2002 ein seit 1992 in Ghana lebender Flüchtling aus Togo, Djido Komlan alias Tsipoaka, von den Sicherheitskräften verhaftet und offensichtlich ohne formelles Ausweisungsverfahren den togoischen Behörden übergeben. amnesty international vorliegenden Informationen zufolge soll er für einige Wochen ohne Haftbefehl in der Direction de la police judiciaire in Lomé inhaftiert und misshandelt worden sein. Sein gegenwärtiges Schicksal ist amnesty international nicht bekannt (...).
Einem Pressebericht vom 25. Februar 2003 zufolge wurden im Februar 2003 im Norden Ghanas eine Gruppe von 20 angeblich illegalen Immigranten aus Togo in einer gemeinsamen Operation von ghanaischem Militär und Polizei verhaftet und zur Befragung in Gewahrsam genommen. Ihnen droht die Ausweisung nach Togo. Zehn weitere togoische Immigranten konnten sich der versuchten Festnahme entziehen.
Zur Beantwortung der Frage, ob togoische Regierungskritiker auf Verlangen der togoischen Regierung von Ghana nach Togo ausgeliefert werden, möchten wir auf das Schicksal der im Dezember 1997 auf Ersuchen der togoischen Behörden in Ghana verhafteten und ihnen überstellten neun togoischen Flüchtlinge verweisen. Sie wurden von den togoischen Behörden des Diebstahls beschuldigt. Bis heute werden die Inhaftierten ohne Anklage und Prozess im Gefängnis in Kara festgehalten. Zwei der Gefangenen sind inzwischen infolge von Misshandlungen, mangelnder medizinischer und hygienischer Versorgung und mangelnder Ernährung gestorben. Ob es sich bei den Betroffenen um “gewaltbereite” oder “einfache” Oppositionelle handelte wurde nie bekannt.
Andere in Ghana lebende ehemalige togoische Regierungskritiker oder Personen, die dafür gehalten wurden, sollen unserer Kenntnis nach bereits nach Benin geflohen sein, weil sie von den ghanaischen und togoischen Sicherheitskräften verfolgt wurden.”

Weitere Dokumente 6/2003

Länderbericht:
Reporters Sans Frontieres: Sylvestre Djahlin Nicoué,  Journalist der Wochenzeitung Le Courrier du citoyen, nach vier Monaten Haft ohne Anklageerhebung freigelassen; er war wegen “Aufstachelung zu einer bewaffneten Erhebung” verhaftet worden (engl.).
Bericht vom 14.5.2003: “Journalist released after four months in detention without trial” (#12743)

Weitere Dokumente 5/2003

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: “Die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt begründen für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland und begründen somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluss an die Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 - [49 S., R263]).
Die bloße Mitgliedschaft, sei sie auch formal herausgehoben, in einer oppositionellen togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge und begründen daher auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1998 a.a.O.)” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2003 - A 9 S 1089/01 - (19 S., M3497, vgl. zur selben Entscheidung: Asylverfahrens- und prozessrecht)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zum Kinderhandel in Togo und benachbarten Ländern; Maßnahmen der togoischen Regierung bislang unzureichend (engl.).
Bericht vom 1.4.2003: “Borderline traveling: Child trafficking in Togo” (#11660)

Weitere Dokumente 4/2003

Länderbericht:
Amnesty international: Mitglied der Union of Forces for Change (UFC), in Sotouboua in Zentraltogo verhaftet und zur Gendarmerie nach Kara überführt; im Gewahrsam dort war wenige Tage zuvor ein weiteres Mitglied der UFC nach seiner Festnahme gefoltert worden.
Urgent action (56/03-1) vom 3.3.2003 (#11212)

Weitere Dokumente 3/2003

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Unzureichende Behandlungsmöglichkeit von HIV-Infektion in Togo ist allgemeine Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; extreme Gefährdungslage bei Aids-Erkrankung.
Urteil vom 8.10.2002 - 12 K 806/98.A - (11 S., M3214)
VG Sigmaringen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Mitunterzeichnung zweier regimekritischer Protestschreiben an die togoische Botschaft in Deutschland.
Urteil vom 17.9.2002 - A 3 K 11533/01 - (11 S., M3191)

Weitere Dokumente 1-2/2003

Rechtsprechung:
VG Aachen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen drohender Genitalverstümmelung eines 6-jährigen Mädchens der Ethnie Kousountou.
Urteil vom 17.9.2002 - 5 K 773/97.A - (8 S., M3010)
VG Gera: Gefahren, die aus seiner HIV-Infizierung und Herz-Kreislauferkrankung folgen, unterfallen § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; keine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, wenn zwar eine HIV-Infektion vorliegt, eine medikamentöse Therapie auf absehbare Zeit nicht erforderlich ist und die klinische Untersuchung des Blutbildes für den Betroffenen finanzierbar ist; zur medizinischen Versorgung.
Urteil vom 9.9.2002 - 4 K 20426/01 GE - (8 S., M2892)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Fälle von Sippenhaft sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, “erheblicher Druck” auf Familienangehörige ist aber nicht auszuschließen; zu einer systematischen Beobachtung der Exilszene in Deutschland dürfte Togo personell nicht in der Lage sein.
Stellungnahme vom 26.8.2002 an VG Schwerin - 1 A 174/ 96 As - (4 S., #10323, M3049)

Weitere Dokumente 9/2002

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation; keine quantitative oder qualitative Steigerung von Verfolgungshandlungen in jüngerer Zeit; keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantragstellung; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft in Exilorganisation oder einfacher exilpolitischer Betätigung, sondern allenfalls bei exponierter Tätigkeit, die aus Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Gefahr darstellt.
Beschluss vom 6.2.2002 - 2 KO 582/97 - (24 S., M2184)

Weitere Dokumente 7-8/2002

Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine Gefährdung wegen Teilnahme an Demonstration gegen Eyadéma bei EXPO am 25.10.2000.
Beschluss vom 12.4.2002 - 11 A 4111/01.A - (3 S., M2047)

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Publication director of the independent Lomé­based weekly Le Scorpion imprisoned/he was charged with “attacking the honor” of Lieutenant Ernest Gnassingbé, son of Togo’s president, Gnassingbé Eyadéma.
Bericht vom 18.6.2002: “Journalist detained for two weeks” (#7496)

Weitere Dokumente 6/2002

Weitere Dokumente 5/2002

Weitere Dokumente 3/2002

Weitere Dokumente 1-2/2002

Weitere Dokumente 11/2001

VGH Baden-Württemberg: Teilnahme an Demonstration auf EXPO-Gelände begründet Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG
U.v. 22.11.2000 - A 13 S 2301/97 -; 13 S., M0765

Redaktionelle Anmerkung:
Diese Entscheidung ist vor allem interessant, weil sich der zugrunde liegende Sachverhalt nur geringfügig von dem bereits veröffentlichten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom selben Tag (ASYLMAGAZIN 1-2/2001, R9444) unterscheidet, in jenem Fall aber der Abschiebungsschutz verneint wurde. Während in dem abschlägig beschiedenen Urteil der Kläger nur außerhalb des EXPO-Geländes demonstrierte, nahm der Kläger im vorliegenden Fall auch an Demonstrationen auf dem Gelände selbst teil.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers durch Angehörige der togoischen Sicherheitskräfte im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ergibt sich aber aus der Tatsache, dass der Kläger, der aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in gewisser Hinsicht aus der Gruppe der in der Bundesrepublik lebenden Togoer hervorgetreten ist, an den Demonstrationen gegen den Besuch des Präsidenten Eyadèma auf der Expo am 25.10.2000 in erheblichem Umfang teilgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Teilnahme des Klägers an diesen Kundgebungen von den Mitarbeitern des Eyadèma-Regimes festgestellt worden ist und der Kläger deshalb bei seiner Rückkehr nach Togo von dortigen Sicherheitskräften festgenommen wird. Aus den dem Senat vorliegenden Lageberichten (zuletzt vom 15.11.2000) ergibt sich, dass in Togo Gefangene in der Haft von den Sicherheitskräften fortlaufend misshandelt werden.
Die Behauptung des Klägers, vor und auf dem Expo-Gelände in Hannover an den gegen Eyadèma gerichteten Kundgebungen teilgenommen zu haben, ist glaubhaft. Dies ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Fotos und der Tatsache, dass er in der Lage war, das Verfahren zu beschreiben, nach dem Personen, die die Expo-Eintrittskarte gemeinsam mit der Bahnfahrkarte erworben hatten, ihre Eintrittskarten erhielten.
Gerade weil die Demonstrationen anlässlich des Expo-Besuchs des Präsidenten zuvor durch öffentliche Aufrufe angekündigt worden waren, ist davon auszugehen, dass der Delegation des Präsidenten Eyadèma zahlreiche Sicherheitsbedienstete angehörten. Diese hatten teilweise die Aufgabe, die persönliche Sicherheit des Präsidenten zu gewährleisten. Da das Regime die exilpolitische Szene wegen der möglichen Auswirkungen der Tätigkeit der exilpolitischen Vereinigungen auf das angespannte Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland fortwährend durch Spitzel beobachten lässt, ist erst recht anzunehmen, dass die regimekritischen Demonstrationen wegen des besonders hervorgehobenen Anlasses des Auftritts des Präsidenten durch zahlreiche Mitarbeiter des Regimes begleitet worden sind, deren Aufgabe es gewesen ist, die Aktivitäten der Demonstrationsteilnehmer zu beobachten. (...)
Der Präsident Eyadèma dürfte auf die Demonstration anlässlich seines Besuchs auf der Expo besonders empfindlich reagiert haben. Dies gilt zunächst für den politischen Bereich. Aus der Sicht des Präsidenten haben seine Bemühungen, das Verhältnis seines Landes zur Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der Wiederaufnahme der zum Weiterbestehen seines Regimes dringend erforderlichen finanziellen Unterstützung zu entspannen, einen emfpindlichen Rückschlag erlitten. Denn wenn in der Bundesrepublik Deutschland von Landsleuten derart massiv Kritik an seiner Person und seinem Regime geübt wird, dass diese sein Auto mit Eiern und Tomaten bewerfen und seine Rede durch laute Zwischenrufe stören, so muss die deutsche Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen, dass seine zur Verbesserung der Beziehungen abgegebenen Beteuerungen, in Togo gebe es geordnete politische Verhältnisse ohne Folter und Misshandlungen von politisch Andersdenkenden, tatsächlich doch nicht der Wahrheit entsprechen. Dies könnte aber zur Folge haben, dass seinem Land auch in Zukunft keine Entwicklungshilfe gewährt wird.
Andererseits dürfte Eyadèma die Behandlung durch die togoischen Demonstranten anlässlich seines Besuchs auf der EXPO als persönliche Demütigung aufgefasst haben. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass der Präsident besonders empfindlich reagiert, wenn sein persönlicher Bereich berührt ist. So wurde nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 (vgl. auch amnesty international vom 14.8.2000 an das VG Oldenburg) der Herausgeber des Oppositionsblattes "L'Exile", Hippolyte Agboh, am 13.4.2000 aufgrund des neuen Pressegesetzes wegen des danach strafbaren Vergehens der "Verleumdung der Regierung" verhaftet, nachdem in dem Blatt unrichtigerweise der Unfalltod einer Tochter Staatspräsident Eyadèmas mitgeteilt worden war. (...)
Gerade angesichts der persönlichen Demütigung des Präsidenten in einer für ihn aus politischen Gründen besonders bedeutsamen Situation ist beachtlich wahrscheinlich, dass das Regime die ansonsten, z.B. im Zusammenhang mit dem Personenfeststellungsverfahren am Flughafen, gegenüber zurückkehrenden Togoern demonstrativ an den Tag gelegte Zurückhaltung zurückstellt und den Kläger wegen seiner Teilnahme an den Kundgebungen anlässlich des Expo-Besuchs des Präsidenten einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterwirft."
Einsender: RA Michael Sack, München

Weitere Dokumente:

VG Karlsruhe: Gefährdung nur in besonderen Konstellationen; intensive Exilüberwachung

U.v. 23.09.1999 - A 9 K 13564/98 -, 13 S., R4820

“Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, führt allein die Stellung eines Asylantrages, die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation und die Teilnahme an deren Aktivitäten grundsätzlich nicht zu politischer Verfolgung (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 27.11.1998 - A 13 S 1913/96; vgl. auch BayVGH, Urt.v. 30.03.1999 - 25 BA 95.34283 -; OVG Schleswig, Urt.v. 23.03.1999 - 4 L 159/98; OVG NW, Beschl.v. 19.06.1998 - 23 A 4803/95.A; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl.v. 24.08.1998 - 1 A 11074/97 OVG -). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn im Einzelfall eine über die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation und über die Teilnahme an Aktivitäten der Exilorganisation hinausgehende "besondere Konstellation" gegeben ist, aufgrund derer der Betroffene in den Augen des Regimes als ernst zu nehmender Gegner angesehen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; BayVGH, a.a.O.; OVG Schleswig, a.a.O.). Kennzeichnend für eine derartige Motivationslage des Regimes ist einerseits der Fortbestand des unbedingten Machtanspruchs des Staatspräsidenten und der ihm nahe stehenden Kreise, der mit allen Mitteln - auch der Gewalt - gesichert wird, sowie andererseits die wirtschaftliche Abhängigkeit des Landes vom westlichen Ausland. Dementsprechend kann das Regime westlichen Wünschen nach Demokratisierung und Einhaltung der Menschenrechte in solchem Maße entgegenkommen, in dem sein Herrschaftsanspruch nicht in Frage gestellt wird. Die bloße Mitgliedschaft und Mitarbeit in einer Exilorganisation reichen hierfür nicht aus. Wenn das Regime allerdings seinen Herrschaftsanspruch durch eine Person als gefährdet ansieht, besteht das erhebliche Risiko, dass [es] seine Rücksichtnahme auf mögliche Rückwirkungen im westlichen Ausland fallen lässt und einschreitet. Ob eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Bereich der Sicherheitskräfte als des wesentlichen Machtinstrumentes berührt ist, also etwa bei Angehörigen der extremistischen, gewaltbereiten Opposition oder bei abtrünnigen ehemaligen Offizieren und Regierungsbeamten. N