Liebe Leserinnen und Leser,
zwei nunmehr publik gewordene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
zu afghanischen Asylbewerbern stellen die gängige Rechtsprechung in Frage. Im
Fortwähren eines Bürgerkrieges ist kein Ausschlussgrund für die Annahme einer
quasi-staatlichen Gewalt und quasi-staatlicher Verfolgung mehr zu sehen. Die
erste Resonanz verschiedener unserer Mitgliedsorganisationen war äußerst positiv.
Das Bundesamt verkündete mal wieder einen seiner rechtlich fragwürdigen Entscheidungsstopps;
selbst das VG Köln setzte die - nach vier Jahren "Ruhen der Rechtsprechung"
zu Afghanistan - anberaumten Termine dem Vernehmen nach wieder ab. Aber ganz
unabhängig von dem schrumpfenden Anteil positiver Entscheidungen zu § 53 VI
AuslG bei Afghanistan: Geben die Beschlüsse wirklich so viel her? Oder zwingen
sie die Verwaltungsgerichte letztlich nur zu einer Änderung der Begründung
mit gleichem Entscheidungsergebnis? Die Entscheidung finden Sie im Abschnitt
Materielles Asylrecht.
Kurz das Wichtigste aus diesem Heft:
- Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass im Asylverfahren wie sonst im
Verwaltungsprozess auch ein Anwaltsverschulden voll zurechenbar ist. Zugleich
wird nun auch von diesem Gericht auf das sog. Freie Wiederaufgreifen des Verfahrens
zur Vermeidung von drohenden Grund- bzw. Menschenrechtsverletzungen verwiesen
(siehe dazu unsere Tabelle in ASYLMAGAZIN 7-8 /2000).
- Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Abschiebeschutz
nach Art. 3, 9 EMRK in Verbindung mit § 53 IV AuslG durch Übertragung seiner
Rechtsprechung zum religiösen Existenzminimum im Anwendungsbereich von Art.
16 a GG, § 51 I AuslG.
- Die in den "Nachrichten" früher schon erwähnte Entscheidung des BVerwG zur
Gewährung von Sozialhilfe an Konventionsflüchtlinge nach freiem Wohnortwechsel
können wir jetzt in Auszügen vorstellen.
- Das VG Giessen stellt mit ausführlicher Begründung die landauf, landab herrschende
Rechtsprechung in Frage, derzufolge die Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern
in die Bundesrepublik Jugoslawien rechtmäßig ist. Die unbestrittene Gefährdung
dieser Personengruppe im serbischen Kerngebiet soll durch ein vom Bundesverwaltungsgericht
erfundenes, in der Praxis jedoch schwer durchzuführendes Verfahren unmittelbar
vor der physischen Abschiebung berücksichtigt werden. Hiergegen wendet sich
das VG Giessen.
- Besondere Aufmerksamkeit verdient das Protokoll einer Zeugenvernehmung durch
den VGH Baden-Württemberg zur Demokratischen Republik Kongo: Der Zeuge war hoher
Beamter der Einwanderungsbehörde dieses Landes, bevor er sich absetzte. In dieser
Eigenschaft behauptet er, dass alle abgeschobenen Personen mindestens mit Zwangsrekrutierung,
viele jedoch mit Folter zu rechnen hätten. Obwohl Einzelaussagen wie diese nicht
gesichert sind, möchten wir Ihnen angesichts der Tragweite der Aussage das Dokument
nicht vorenthalten.
Die Herkunftsländer-Kurzmeldungen des letzten Monats konnten wir wegen eines
Personalengpasses leider nicht zusammenstellen. Wir hoffen, sie zum nächsten
Heft nachliefern zu können. An dieser Stelle schon einmal ganz herzlichen Dank
für die Reaktion auf den Fragebogen im letzten Heft! Wir machen uns in Kürze
an die Auswertung Ihrer hilfreichen Kritik und zahlreichen Anregungen.
Ihr Manfred Kohler
Nur ein Asylantrag pro Familie
Niedersachsen wird in den Bundesrat einen Gesetzentwurf einbringen, demzufolge
eine Familie jeweils nur einen Asylantrag stellen können soll. Sukzessive Asylanträge
verschiedener Familienmitglieder sollen auf diese Art verhindert werden. Die
Ausländerbehörden beklagen sich seit geraumer Zeit darüber, dass häufig nach
der Ablehnung eines Asylantrags eines Elternteils oder der Eltern für die Kinder
bzw. für den anderen Elternteil ein weiterer Asylantrag gestellt wird, welcher
die Abschiebung der Familie insgesamt verzögert.
Um den Grünen im Bundestag die Novelle schmackhaft zu machen, soll gleichzeitig
das Prinzip des Familienasyls auf die Anerkennung nach § 51 I AusG übertragen
werden. Hat ein Familienmitglied (regelmäßig ein Elternteil) den Flüchtlingsstatus
erhalten, sollen seine Angehörigen unmittelbar davon profitieren. In den diesbzgl.
Presseartikeln findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass dann auch der Familiennachzug
von Mitgliedern der Kernfamilie erleichtert werden soll, was die logische Konsequenz
wäre.
Wiefelspütz will Referendum über Asylrecht
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat
sich dafür ausge- sprochen, den Fortbestand des Grundrechts auf Asyl zum Gegenstand
eines Referendums zu machen. Fraktionskollegen sprachen sich sofort öffentlich
gegen den Vorschlag aus. Es kann vermutet werden, dass Wiefelspütz über den
Hebel des Referendums den innerparteilichen Widerstand gegen eine Grundgesetzänderung
brechen will.
Bayern: Leiterin und Mitarbeiter einer ZAST verhaftet
Wegen Verdacht des Betrugs sind die Leiterin sowie weitere Mitarbeiter der
Zentralen Aufnahmestelle in Würzburg verhaftet worden. Ihnen wird zur Last gelegt,
das Land Bayern durch die Abrechnung von nicht verteilten Essenpaketen und deren
Verkauf geschädigt zu haben.
NRW: Erzwungene Asylverfahren
Verschiedene Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, allen voran die
Stadt Köln, gehen dazu über, geduldeten Personen und insbesondere Kosovo-Flüchtlingen
Sozialleistungen zu versagen, um sie zu zwingen, einen Asylantrag zu stellen.
Stellen die geduldeten Personen einen Asylantrag, trägt der Bund die Hälfte
der Kosten. Hat die betreffende Kommune ihr Aufnahmekontingent erfüllt, werden
die ehemals geduldeten Personen umverteilt. Die Kommune spart dann doppelt.
Uns liegt eine erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vor, welche diese
Vorgehensweise legitimiert. In dem Beschluß vom 3.7.2000 (- 20 L 1536/00 -,
R8524) wird schon die Angabe, in Jugoslawien als Roma verfolgt worden zu sein,
als Antrag i.S.d. § 13 I AsylVfG gewertet. Dies selbst dann, wenn explizit kein
Asylantrag gestellt wurde. Da die betreffenden Personen sich nach der Antragsstellung
umgehend bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden hätten, wurden die begehrten
Sozialleistungen für Geduldete verweigert.
Anmerkung: In der Beratungspraxis ensteht durch das Vorgehen der nordrhein-westfälischen
Kommunen eine gänzlich neue Situation. Musste man früher dafür streiten, dass
ein geäußertes Asylbegehren auch als ein Asylantrag gewertet wird, ist es jetzt
genau umgekehrt: Ein Asylantrag wäre von vornherein aussichtslos, er bringt
regelmäßig nur Nachteile sich. Die Betroffenen haben unseres Erachtens durchaus
eine Chance, sich gegen den Zwang zum Asylantrag zu wehren. Voraussetzung ist,
- wie in der Schautafel in Heft 7-8/2000 unter 5. schon empfohlen - bei jedem
Antrag ausdrücklich dazu zu schreiben: Kein Asylantrag! Die sich abzeichnende
Rechtsprechung des VG Köln wird sich in höheren Instanzen nicht aufrecht halten
lassen. Denn sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass § 53 AuslG so gut wie
nur noch im Asylverfahren geprüft werden kann. Dies läuft der gesetzgeberischen
Systematik zuwider, die § 53 AuslG explizit außerhalb des AsylVfG plaziert.
Es wird außerdem bisher von allen Obergerichten ausnahmslos angenom- men, dass
§ 53 AuslG auch von den gewöhnlichen Ausländerbehörden zu prüfen ist, wenn nicht
zuvor ein Asylantrag gestellt wurde. Da dem so ist, ist das Vorgehen der nordrhein-
westfälischen Kommunen und die Haltung des VG Köln langfristig zum Scheitern
verurteilt; sie wird jedoch mit Sicherheit den Erledigungsrückstau in der Verwaltungsjustiz
nicht schrumpfen lassen. Und: Viele im Frühjahr 1999 oder danach tatsächlich
verfolgten Kosovaren werden in eine ausweglose Situation getrieben.
Hessischer Flüchtlingsrat umgezogen
Neue Adresse: Frankfurterstr. 46, 35037 Marburg/Lahn; Tel. 06421-166902; Fax:
06421- 166903, email: hfr@proasyl.de
EU-Kommission macht Vorschläge zur Erschwerung der Einreise auch von Asylbewerbern
Die Kommission der Europäischen Union hat zwei Rechtsakte vorgeschlagen,
die im Ergebnis auch Asylbewerber an der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet
hindern werden. In einem Entwurf für eine "Entscheidung" vom 30.6.2000 (R8570)
ist vorgesehen, dass eine illegale Einreise unterstützende Personen bestraft
werden sollen.Wichtiger wird jedoch die Wirkung des Entwurfs für eine Richtlinie
v. 7.7.2000 für Sanktionen gegen Transporteure (regelmäßig Luftfahrtgesellschaften).
Sie sollen für die Rückreise der illegal eingereisten Personen sowie - wenn
die Abschiebung nicht möglich ist - für deren Unterhalt aufkommen. Zugleich
sollen die Mitgliedstaaten nach dem Richtlinienentwurf ein Bußgeld von mindestens
2.000 EURO gegen die Transporteure verhängen (R8569). Der Richtlinienentwurf
sieht keine Ausnahme für illegal eingereist Asylbewerber oder selbst später
als Flüchtlinge anerkannte Personen vor.
EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung von EU-Parlament gebilligt
Der Kommissionsentwurf für eine Richtlinie zur Familienzusammenführung ist
vom Europäischen Parlament mit einigen Änderungsvorschlägen zugunsten der Ausländer
gebilligt worden. Mit einer Verabschiedung in der gegenwärtig relativ liberalen
Form ist angesichts der Machtverhältnisse in der EU nicht zu rechnen. Die Mitgliedstaaten
werden im sog. Rat den Richtlinienentwurf entweder ganz stoppen oder erhebliche
Einschränkungen durchsetzen.
Schwerpunkte der französischen EU-Präsidentschaft
Schwerpunkt der französischen EU-Präsidentschaft soll im Bereich Asyl und Einwanderung
die Harmonisierung der sozialen Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern und die
Überprüfung der Dubliner Konvention sein. Hingegen findet das Thema Familienzusammenführung
und zeitweilige Aufnahme (von Bürgerkriegsflüchtlingen) keine Erwähnung, obwohl
hierzu Kommssionsvorschläge vorliegen. Schwerpunkt ist dagegen auch die Bekämpfung
illegaler Einreise durch Sanktionen für Transporteure, Strafbestimmungen und
ein Rechtsinstrument für die EU-weite wechselseitige Anerkennung von Abschiebungsanordnungen.
Außerdem soll die Zusammen- arbeit mit den Herkunftsländern u.a. für Rückübernahmeabkommen
gesucht werden. Auf einem informellen Treffen des Rats der Innen- und Justizminister
in Marseille Ende Juli diskutierten die Teilnehmer abstrakt das Thema "Migrations-
Management", jedoch auch konkrete Polizeimaßnahmen zur Eindämmung illegaler
Einwanderung.
EU-Flüchtlingsfonds: Haushaltsmittel 2000 werden frühestens
am 28./29.2000 freigegeben
Aufgrund fortwährender Meinungsverschiedenheiten kann mit einer Verabschiedung
der Vergaberichtlinien für das Haushaltsjahr 2000 frühestens auf der Ratssitzung
am 28./29. September gerechnet werden. Ob die Mittel ohne Verstoß gegen das
Haushaltsrecht noch in diesem Jahr von den mutmaßlich begünstigten (überwiegend
staatlichen) Empfängern verwendet werden können, ist fraglich. Möglicherweise
wird ausnahmsweise die "rückwirkende Verwendung" bzw. Antragsstellung gestattet.
Anträge für die Unterstützung durch den Flüchtlingsfonds dienen auch zur Begründung
informeller "Ansprüche" auf Bezuschussung in den Folgejahren, in denen die Vergaberichtlinien
möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr verabschiedet werden. Für
nationale Projektanträge wird das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge verantwortlichen sein.
Finnland: Gesetzliche Verschärfung in Kraft
Die in ASYLMAGAZIN 7-8/2000 angekündigte Beschleunigung des Asylverfahrens
bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen ist mittlerweile in Kraft getreten.
Frankreich: UN-Kommittee gegen Folter hält Abschiebung nach Spanien für
unzulässig
Das UN-Kommittee gegen Folter, welches in vielen Staaten als Rechtsprechungsorgan
an- erkannt ist, hat in einer schon am 9.11.1999 getroffenen, aber erst jetzt
veröffentlichten Mitteilung (Communication 63/1967) die Verletzung des Art.
3 der UN-Konvention gegen Folter durch Frankreich festgestellt. In dem beurteilten
Fall hatte Frankreich ein mutmaßliches ETA-Mitglied nach Spanien abgeschoben,
worauf dieses angeblich gefoltert wurde. (Migration News Sheet 8/2000)
Großbritannien: Zwei mutmaßliche indische Terroristen erhalten Abschiebeschutz
Laut einer Entscheidung eines "special immigration appeals tribunal" vom
31.7.2000 sollen zwei Sikhs, die sich von Großbritannien aus mutmaßlich terroristisch
betätigt haben, wegen Foltergefahr in Indien über Art. 3 EMRK Abschiebeschutz
erhalten. (Quelle: Migration News Sheet 9/2000)
Großbritannien: Fingerabdrucksystem kurz vor Einführung
In zwei Schritten (Dezember 2000 und März 2001) will die britische Regierung
ein elektronisches System zur Erkennung von Fingerabdrücken einführen. Das System
soll zunächst mehrfache Antragstellungen im Vereinigten Königreich aufdecken.
Später soll es auch im Rahmen des europäischen Systems EURODAC eingesetzt werden.
Die technische Implementierung von EURODAC lässt allerdings auf sich warten.
(Quelle: Migration News Sheet 9/2000)
Großbritannien: Mehr Verwaltungsressourcen gegen Rückstau / Scheitert die
Umverteilung?
Um dem Rückstau von 130.000 bis 150.000 Fällen zu begegnen, soll der Personalbestand
der zuständigen Behörde von jetzt 6.500 Mitarbeiter auf 9.000 in März 2001 und
11.000 in 2002 ausgebaut werden. Unterdessen droht das Vorhaben der Regierung,
Asylbewerber aus der Süd-Ost-Region in andere Landesteile zu verteilen, zu scheitern.
In Ermangelung einschlägig bewanderter Rechtsanwälte be- geben sich immer mehr
umverteilte Asylbewerber wieder zurück in den Großraum London. Die dortigen
Anwälte kommen ihrerseits kaum mit der Vielzahl der neuen Fälle klar, die aufgrund
der Bemühungen der Verwaltung um Abbau des Rückstaus akut zur Bearbeitung anstehen.
(Migration News Sheet 8/2000)
Niederlande: Abschiebestopp für türkische Kurden aufgehoben
Der Abschiebestopp für Kurden aus der Türkei wurde nicht verlängert. Er
war im Juli 1999 verhängt worden, nachdem ein abschobener Kurde unter fragwürdigen
Umständen ums Leben kam. (Migration News Sheet 8/2000)
Niederlande: Viele Aufenthaltstitel wegen Rückstau
Mit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts zum 2. oder 3. Quartal nächsten
Jahres wird nach Auffassung von Experten in den Niederlanden eine Vielzahl von
Aufenthaltstitel an diejenigen Asylbewerber erteilt werden müssen, die schon
vorher Rechtsmittel gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung eingelegt
haben. Dies resultiere einerseits aus der großen Zahl der Antragsteller und
andererseits aus dem Umstand, dass die Verwaltung der Erledigung des erstinstanzlichen
Verfahrens großen Vorrang einräumt. Denn das neue Gesetz sehe vor, dass nach
drei Jahren Verfahrensdauer automatisch ein Aufenthaltstitel erteilt werden
muss. Diese Dreijahresfrist wird angesichts einer durchschnittlichen Dauer des
Rechtsmittelverfahrens von derzeit 30 Monaten nur in den seltensten Fällen eingehalten
werden können. Um Mißverständnisse zu vermeiden: Von dieser großzügigen Übergangsregelung
werden in Deutschland abgelehnte Asylbewerber angesichts des intensiven Datenaustauschs
bestenfalls höchst ausnahmsweise profitieren können. Nur in sehr wenigen Fällen
haben in Deutschland abgelehnte Asylbewerber in Holland erfolgreich die "Unsicherheit"
Deutschlands als Drittstaat in genau ihrer Fallkonstellation geltend gemacht.
(Quelle: Migration News Sheet 9/2000)
Österr. Rechtsprechung: Ungarn und Tschechische Republik
unsicher
In mehreren Entscheidungen setzen sich hohe österreichische Gerichte mit
der Frage auseinander, inwieweit Ungarn und die Tschechische Republik als Drittstaat
sicher sind. Im Ergebnis halten sie beide Länder für nicht sicher. In der Entscheidung
vom 19.6.2000 (Zl.: 205.073/0-X/30/98) begründete der unabhängige Bundesasylsenat
seine Auffassung im wesentlichen mit den zu kurzen Rechtsmittelfristen (5 bzw.
3 Tage).
In einer Entscheidung vom 5.7.2000 (Zl.: 208.144/4-X/31 /99) erklärt das selbe
Gericht, dass zwar keine Indizien dafür bestünden, dass aus Österreich wieder
in die Tschechische Republik reisende Personen keinen Zugang zum Asylverfahren
erhalten; aber auch hier wird die Rechtsmittelfrist von 7 Tagen für zu kurz
gehalten. Der unabhängige Bundesasylsenat bezieht sich dabei auf die normative
Regelung des österreichischen Gesetzgebers, der mindestens 7 nutzbare Tage für
das Einlegen eines Rechtsmittels verlangt. Wochenendtage werden hierbei nicht
mitgerechnet. Mit einer Entscheidung vom 16.2.2000 (Zl.: 99/01/0299-12) hatte
der Verwaltungsgerichtshof in Frage gestellt, ob ein Antragsteller "während
eines ihm allenfalls offenstehenden Asylverfahrens" ein vorübergehendes Bleiberecht
in der Tschechischen Republik hat. Diese Aussage bezog sich jedoch auf die alte,
mittlerweile überholte Rechtslage. Zugleich stellte das Gericht jedoch fest,
dass eine mangelhafte rechtliche Ausgestaltung nicht durch eine großzügigere
Verwaltungspraxis kompensiert werden kann. In einer vierten Entscheidung, die
wiederum Ungarn betrifft, hatte der erste Senat des Verwaltungsgerichtshofs
ebenfalls Zweifel an der Sicherheit von Ungarn angemeldet (Beschluß vom 7.6.2000,
Zl.: 99/01/0408, 0409).
Alle genannten Entscheidungen können bei unserem österreichischen Partner ÖFSE/ACCORD
bestellt werden: Tel.: 0043-1-3174 010-124 o. -125; Fax: -126; email: accord@oefse.at;
zur Anerkennungspraxis in der Tschechischen Republik und Ungarn, siehe auch
ASYLMAGAZIN 9/ 2000, Nachrichten/Europa. Zur Sicherheit der Tschechischen Republik,
siehe auch die Stellungsnahme des UNHCR im ASYL- MAGAZIN 9/1999, S. 33ff (L3523).
Slowenien: Zahl der Asylbewerber steigt sprunghaft trotz geringer Anerkennungsquoten
Die Zahl der Asylbewerber ist von 72 in 1997 auf 1250 allein im ersten Halbjahr
2000 hochgeschnellt. Die Anerkennungsquote betrug im letzten Jahr jedoch 0 %
(siehe ASYLMAGAZIN 9/2000, S. 6). Insgesamt wurden in den letzten 9 Jahren nur
5 Personen anerkannt. (Migration News Sheet 8/2000)
Türkei: EGMR sieht EMRK bei Flüchtlingen verletzt
In einer Entscheidung vom 11.7.2000 (Jabari / Turkey - 40035/98) hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Türkei in
bezug auf eine iranische Asylbewerberin Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) durch Versagung des effektiven Rechtsschutzes gegen eine negative Entscheidung
zur Gewährung von Asyl und Abschiebeschutz verletzte. Sollte die Türkei die
Iranerin abschieben, läge auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK vor. (Migration
News Sheet 8/2000)