ASYLMAGAZIN 10/ 2000

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

zwei nunmehr publik gewordene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu afghanischen Asylbewerbern stellen die gängige Rechtsprechung in Frage. Im Fortwähren eines Bürgerkrieges ist kein Ausschlussgrund für die Annahme einer quasi-staatlichen Gewalt und quasi-staatlicher Verfolgung mehr zu sehen. Die erste Resonanz verschiedener unserer Mitgliedsorganisationen war äußerst positiv. Das Bundesamt verkündete mal wieder einen seiner rechtlich fragwürdigen Entscheidungsstopps; selbst das VG Köln setzte die - nach vier Jahren "Ruhen der Rechtsprechung" zu Afghanistan - anberaumten Termine dem Vernehmen nach wieder ab. Aber ganz unabhängig von dem schrumpfenden Anteil positiver Entscheidungen zu § 53 VI AuslG bei Afghanistan: Geben die Beschlüsse wirklich so viel her? Oder zwingen sie die Verwaltungsgerichte letztlich nur zu einer Änderung der Begründung mit gleichem Entscheidungsergebnis? Die Entscheidung finden Sie im Abschnitt Materielles Asylrecht.
Kurz das Wichtigste aus diesem Heft:
- Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass im Asylverfahren wie sonst im Verwaltungsprozess auch ein Anwaltsverschulden voll zurechenbar ist. Zugleich wird nun auch von diesem Gericht auf das sog. Freie Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Vermeidung von drohenden Grund- bzw. Menschenrechtsverletzungen verwiesen (siehe dazu unsere Tabelle in ASYLMAGAZIN 7-8 /2000).
- Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Abschiebeschutz nach Art. 3, 9 EMRK in Verbindung mit § 53 IV AuslG durch Übertragung seiner Rechtsprechung zum religiösen Existenzminimum im Anwendungsbereich von Art. 16 a GG, § 51 I AuslG.
- Die in den "Nachrichten" früher schon erwähnte Entscheidung des BVerwG zur Gewährung von Sozialhilfe an Konventionsflüchtlinge nach freiem Wohnortwechsel können wir jetzt in Auszügen vorstellen.
- Das VG Giessen stellt mit ausführlicher Begründung die landauf, landab herrschende Rechtsprechung in Frage, derzufolge die Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien rechtmäßig ist. Die unbestrittene Gefährdung dieser Personengruppe im serbischen Kerngebiet soll durch ein vom Bundesverwaltungsgericht erfundenes, in der Praxis jedoch schwer durchzuführendes Verfahren unmittelbar vor der physischen Abschiebung berücksichtigt werden. Hiergegen wendet sich das VG Giessen.
- Besondere Aufmerksamkeit verdient das Protokoll einer Zeugenvernehmung durch den VGH Baden-Württemberg zur Demokratischen Republik Kongo: Der Zeuge war hoher Beamter der Einwanderungsbehörde dieses Landes, bevor er sich absetzte. In dieser Eigenschaft behauptet er, dass alle abgeschobenen Personen mindestens mit Zwangsrekrutierung, viele jedoch mit Folter zu rechnen hätten. Obwohl Einzelaussagen wie diese nicht gesichert sind, möchten wir Ihnen angesichts der Tragweite der Aussage das Dokument nicht vorenthalten.
Die Herkunftsländer-Kurzmeldungen des letzten Monats konnten wir wegen eines Personalengpasses leider nicht zusammenstellen. Wir hoffen, sie zum nächsten Heft nachliefern zu können. An dieser Stelle schon einmal ganz herzlichen Dank für die Reaktion auf den Fragebogen im letzten Heft! Wir machen uns in Kürze an die Auswertung Ihrer hilfreichen Kritik und zahlreichen Anregungen.

Ihr Manfred Kohler

Nachrichten

Bund

Nur ein Asylantrag pro Familie
Niedersachsen wird in den Bundesrat einen Gesetzentwurf einbringen, demzufolge eine Familie jeweils nur einen Asylantrag stellen können soll. Sukzessive Asylanträge verschiedener Familienmitglieder sollen auf diese Art verhindert werden. Die Ausländerbehörden beklagen sich seit geraumer Zeit darüber, dass häufig nach der Ablehnung eines Asylantrags eines Elternteils oder der Eltern für die Kinder bzw. für den anderen Elternteil ein weiterer Asylantrag gestellt wird, welcher die Abschiebung der Familie insgesamt verzögert.
Um den Grünen im Bundestag die Novelle schmackhaft zu machen, soll gleichzeitig das Prinzip des Familienasyls auf die Anerkennung nach § 51 I AusG übertragen werden. Hat ein Familienmitglied (regelmäßig ein Elternteil) den Flüchtlingsstatus erhalten, sollen seine Angehörigen unmittelbar davon profitieren. In den diesbzgl. Presseartikeln findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass dann auch der Familiennachzug von Mitgliedern der Kernfamilie erleichtert werden soll, was die logische Konsequenz wäre.

Wiefelspütz will Referendum über Asylrecht
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat sich dafür ausge- sprochen, den Fortbestand des Grundrechts auf Asyl zum Gegenstand eines Referendums zu machen. Fraktionskollegen sprachen sich sofort öffentlich gegen den Vorschlag aus. Es kann vermutet werden, dass Wiefelspütz über den Hebel des Referendums den innerparteilichen Widerstand gegen eine Grundgesetzänderung brechen will.

Bundesländer

Bayern: Leiterin und Mitarbeiter einer ZAST verhaftet
Wegen Verdacht des Betrugs sind die Leiterin sowie weitere Mitarbeiter der Zentralen Aufnahmestelle in Würzburg verhaftet worden. Ihnen wird zur Last gelegt, das Land Bayern durch die Abrechnung von nicht verteilten Essenpaketen und deren Verkauf geschädigt zu haben.

NRW: Erzwungene Asylverfahren
Verschiedene Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, allen voran die Stadt Köln, gehen dazu über, geduldeten Personen und insbesondere Kosovo-Flüchtlingen Sozialleistungen zu versagen, um sie zu zwingen, einen Asylantrag zu stellen. Stellen die geduldeten Personen einen Asylantrag, trägt der Bund die Hälfte der Kosten. Hat die betreffende Kommune ihr Aufnahmekontingent erfüllt, werden die ehemals geduldeten Personen umverteilt. Die Kommune spart dann doppelt.
Uns liegt eine erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vor, welche diese Vorgehensweise legitimiert. In dem Beschluß vom 3.7.2000 (- 20 L 1536/00 -, R8524) wird schon die Angabe, in Jugoslawien als Roma verfolgt worden zu sein, als Antrag i.S.d. § 13 I AsylVfG gewertet. Dies selbst dann, wenn explizit kein Asylantrag gestellt wurde. Da die betreffenden Personen sich nach der Antragsstellung umgehend bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden hätten, wurden die begehrten Sozialleistungen für Geduldete verweigert.
Anmerkung: In der Beratungspraxis ensteht durch das Vorgehen der nordrhein-westfälischen Kommunen eine gänzlich neue Situation. Musste man früher dafür streiten, dass ein geäußertes Asylbegehren auch als ein Asylantrag gewertet wird, ist es jetzt genau umgekehrt: Ein Asylantrag wäre von vornherein aussichtslos, er bringt regelmäßig nur Nachteile sich. Die Betroffenen haben unseres Erachtens durchaus eine Chance, sich gegen den Zwang zum Asylantrag zu wehren. Voraussetzung ist, - wie in der Schautafel in Heft 7-8/2000 unter 5. schon empfohlen - bei jedem Antrag ausdrücklich dazu zu schreiben: Kein Asylantrag! Die sich abzeichnende Rechtsprechung des VG Köln wird sich in höheren Instanzen nicht aufrecht halten lassen. Denn sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass § 53 AuslG so gut wie nur noch im Asylverfahren geprüft werden kann. Dies läuft der gesetzgeberischen Systematik zuwider, die § 53 AuslG explizit außerhalb des AsylVfG plaziert. Es wird außerdem bisher von allen Obergerichten ausnahmslos angenom- men, dass § 53 AuslG auch von den gewöhnlichen Ausländerbehörden zu prüfen ist, wenn nicht zuvor ein Asylantrag gestellt wurde. Da dem so ist, ist das Vorgehen der nordrhein- westfälischen Kommunen und die Haltung des VG Köln langfristig zum Scheitern verurteilt; sie wird jedoch mit Sicherheit den Erledigungsrückstau in der Verwaltungsjustiz nicht schrumpfen lassen. Und: Viele im Frühjahr 1999 oder danach tatsächlich verfolgten Kosovaren werden in eine ausweglose Situation getrieben.

Hessischer Flüchtlingsrat umgezogen
Neue Adresse: Frankfurterstr. 46, 35037 Marburg/Lahn; Tel. 06421-166902; Fax: 06421- 166903, email: hfr@proasyl.de

Europa

EU-Kommission macht Vorschläge zur Erschwerung der Einreise auch von Asylbewerbern
Die Kommission der Europäischen Union hat zwei Rechtsakte vorgeschlagen, die im Ergebnis auch Asylbewerber an der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet hindern werden. In einem Entwurf für eine "Entscheidung" vom 30.6.2000 (R8570) ist vorgesehen, dass eine illegale Einreise unterstützende Personen bestraft werden sollen.Wichtiger wird jedoch die Wirkung des Entwurfs für eine Richtlinie v. 7.7.2000 für Sanktionen gegen Transporteure (regelmäßig Luftfahrtgesellschaften). Sie sollen für die Rückreise der illegal eingereisten Personen sowie - wenn die Abschiebung nicht möglich ist - für deren Unterhalt aufkommen. Zugleich sollen die Mitgliedstaaten nach dem Richtlinienentwurf ein Bußgeld von mindestens 2.000 EURO gegen die Transporteure verhängen (R8569). Der Richtlinienentwurf sieht keine Ausnahme für illegal eingereist Asylbewerber oder selbst später als Flüchtlinge anerkannte Personen vor.

EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung von EU-Parlament gebilligt
Der Kommissionsentwurf für eine Richtlinie zur Familienzusammenführung ist vom Europäischen Parlament mit einigen Änderungsvorschlägen zugunsten der Ausländer gebilligt worden. Mit einer Verabschiedung in der gegenwärtig relativ liberalen Form ist angesichts der Machtverhältnisse in der EU nicht zu rechnen. Die Mitgliedstaaten werden im sog. Rat den Richtlinienentwurf entweder ganz stoppen oder erhebliche Einschränkungen durchsetzen.

Schwerpunkte der französischen EU-Präsidentschaft
Schwerpunkt der französischen EU-Präsidentschaft soll im Bereich Asyl und Einwanderung die Harmonisierung der sozialen Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern und die Überprüfung der Dubliner Konvention sein. Hingegen findet das Thema Familienzusammenführung und zeitweilige Aufnahme (von Bürgerkriegsflüchtlingen) keine Erwähnung, obwohl hierzu Kommssionsvorschläge vorliegen. Schwerpunkt ist dagegen auch die Bekämpfung illegaler Einreise durch Sanktionen für Transporteure, Strafbestimmungen und ein Rechtsinstrument für die EU-weite wechselseitige Anerkennung von Abschiebungsanordnungen. Außerdem soll die Zusammen- arbeit mit den Herkunftsländern u.a. für Rückübernahmeabkommen gesucht werden. Auf einem informellen Treffen des Rats der Innen- und Justizminister in Marseille Ende Juli diskutierten die Teilnehmer abstrakt das Thema "Migrations- Management", jedoch auch konkrete Polizeimaßnahmen zur Eindämmung illegaler Einwanderung.

EU-Flüchtlingsfonds: Haushaltsmittel 2000 werden frühestens am 28./29.2000 freigegeben
Aufgrund fortwährender Meinungsverschiedenheiten kann mit einer Verabschiedung der Vergaberichtlinien für das Haushaltsjahr 2000 frühestens auf der Ratssitzung am 28./29. September gerechnet werden. Ob die Mittel ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht noch in diesem Jahr von den mutmaßlich begünstigten (überwiegend staatlichen) Empfängern verwendet werden können, ist fraglich. Möglicherweise wird ausnahmsweise die "rückwirkende Verwendung" bzw. Antragsstellung gestattet. Anträge für die Unterstützung durch den Flüchtlingsfonds dienen auch zur Begründung informeller "Ansprüche" auf Bezuschussung in den Folgejahren, in denen die Vergaberichtlinien möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr verabschiedet werden. Für nationale Projektanträge wird das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verantwortlichen sein.

Finnland: Gesetzliche Verschärfung in Kraft
Die in ASYLMAGAZIN 7-8/2000 angekündigte Beschleunigung des Asylverfahrens bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen ist mittlerweile in Kraft getreten.

Frankreich: UN-Kommittee gegen Folter hält Abschiebung nach Spanien für unzulässig
Das UN-Kommittee gegen Folter, welches in vielen Staaten als Rechtsprechungsorgan an- erkannt ist, hat in einer schon am 9.11.1999 getroffenen, aber erst jetzt veröffentlichten Mitteilung (Communication 63/1967) die Verletzung des Art. 3 der UN-Konvention gegen Folter durch Frankreich festgestellt. In dem beurteilten Fall hatte Frankreich ein mutmaßliches ETA-Mitglied nach Spanien abgeschoben, worauf dieses angeblich gefoltert wurde. (Migration News Sheet 8/2000)

Großbritannien: Zwei mutmaßliche indische Terroristen erhalten Abschiebeschutz
Laut einer Entscheidung eines "special immigration appeals tribunal" vom 31.7.2000 sollen zwei Sikhs, die sich von Großbritannien aus mutmaßlich terroristisch betätigt haben, wegen Foltergefahr in Indien über Art. 3 EMRK Abschiebeschutz erhalten. (Quelle: Migration News Sheet 9/2000)

Großbritannien: Fingerabdrucksystem kurz vor Einführung
In zwei Schritten (Dezember 2000 und März 2001) will die britische Regierung ein elektronisches System zur Erkennung von Fingerabdrücken einführen. Das System soll zunächst mehrfache Antragstellungen im Vereinigten Königreich aufdecken. Später soll es auch im Rahmen des europäischen Systems EURODAC eingesetzt werden. Die technische Implementierung von EURODAC lässt allerdings auf sich warten. (Quelle: Migration News Sheet 9/2000)

Großbritannien: Mehr Verwaltungsressourcen gegen Rückstau / Scheitert die Umverteilung?
Um dem Rückstau von 130.000 bis 150.000 Fällen zu begegnen, soll der Personalbestand der zuständigen Behörde von jetzt 6.500 Mitarbeiter auf 9.000 in März 2001 und 11.000 in 2002 ausgebaut werden. Unterdessen droht das Vorhaben der Regierung, Asylbewerber aus der Süd-Ost-Region in andere Landesteile zu verteilen, zu scheitern. In Ermangelung einschlägig bewanderter Rechtsanwälte be- geben sich immer mehr umverteilte Asylbewerber wieder zurück in den Großraum London. Die dortigen Anwälte kommen ihrerseits kaum mit der Vielzahl der neuen Fälle klar, die aufgrund der Bemühungen der Verwaltung um Abbau des Rückstaus akut zur Bearbeitung anstehen. (Migration News Sheet 8/2000)

Niederlande: Abschiebestopp für türkische Kurden aufgehoben
Der Abschiebestopp für Kurden aus der Türkei wurde nicht verlängert. Er war im Juli 1999 verhängt worden, nachdem ein abschobener Kurde unter fragwürdigen Umständen ums Leben kam. (Migration News Sheet 8/2000)

Niederlande: Viele Aufenthaltstitel wegen Rückstau
Mit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts zum 2. oder 3. Quartal nächsten Jahres wird nach Auffassung von Experten in den Niederlanden eine Vielzahl von Aufenthaltstitel an diejenigen Asylbewerber erteilt werden müssen, die schon vorher Rechtsmittel gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung eingelegt haben. Dies resultiere einerseits aus der großen Zahl der Antragsteller und andererseits aus dem Umstand, dass die Verwaltung der Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens großen Vorrang einräumt. Denn das neue Gesetz sehe vor, dass nach drei Jahren Verfahrensdauer automatisch ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Diese Dreijahresfrist wird angesichts einer durchschnittlichen Dauer des Rechtsmittelverfahrens von derzeit 30 Monaten nur in den seltensten Fällen eingehalten werden können. Um Mißverständnisse zu vermeiden: Von dieser großzügigen Übergangsregelung werden in Deutschland abgelehnte Asylbewerber angesichts des intensiven Datenaustauschs bestenfalls höchst ausnahmsweise profitieren können. Nur in sehr wenigen Fällen haben in Deutschland abgelehnte Asylbewerber in Holland erfolgreich die "Unsicherheit" Deutschlands als Drittstaat in genau ihrer Fallkonstellation geltend gemacht. (Quelle: Migration News Sheet 9/2000)

Österr. Rechtsprechung: Ungarn und Tschechische Republik unsicher
In mehreren Entscheidungen setzen sich hohe österreichische Gerichte mit der Frage auseinander, inwieweit Ungarn und die Tschechische Republik als Drittstaat sicher sind. Im Ergebnis halten sie beide Länder für nicht sicher. In der Entscheidung vom 19.6.2000 (Zl.: 205.073/0-X/30/98) begründete der unabhängige Bundesasylsenat seine Auffassung im wesentlichen mit den zu kurzen Rechtsmittelfristen (5 bzw. 3 Tage).
In einer Entscheidung vom 5.7.2000 (Zl.: 208.144/4-X/31 /99) erklärt das selbe Gericht, dass zwar keine Indizien dafür bestünden, dass aus Österreich wieder in die Tschechische Republik reisende Personen keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten; aber auch hier wird die Rechtsmittelfrist von 7 Tagen für zu kurz gehalten. Der unabhängige Bundesasylsenat bezieht sich dabei auf die normative Regelung des österreichischen Gesetzgebers, der mindestens 7 nutzbare Tage für das Einlegen eines Rechtsmittels verlangt. Wochenendtage werden hierbei nicht mitgerechnet. Mit einer Entscheidung vom 16.2.2000 (Zl.: 99/01/0299-12) hatte der Verwaltungsgerichtshof in Frage gestellt, ob ein Antragsteller "während eines ihm allenfalls offenstehenden Asylverfahrens" ein vorübergehendes Bleiberecht in der Tschechischen Republik hat. Diese Aussage bezog sich jedoch auf die alte, mittlerweile überholte Rechtslage. Zugleich stellte das Gericht jedoch fest, dass eine mangelhafte rechtliche Ausgestaltung nicht durch eine großzügigere Verwaltungspraxis kompensiert werden kann. In einer vierten Entscheidung, die wiederum Ungarn betrifft, hatte der erste Senat des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls Zweifel an der Sicherheit von Ungarn angemeldet (Beschluß vom 7.6.2000, Zl.: 99/01/0408, 0409).
Alle genannten Entscheidungen können bei unserem österreichischen Partner ÖFSE/ACCORD bestellt werden: Tel.: 0043-1-3174 010-124 o. -125; Fax: -126; email: accord@oefse.at; zur Anerkennungspraxis in der Tschechischen Republik und Ungarn, siehe auch ASYLMAGAZIN 9/ 2000, Nachrichten/Europa. Zur Sicherheit der Tschechischen Republik, siehe auch die Stellungsnahme des UNHCR im ASYL- MAGAZIN 9/1999, S. 33ff (L3523).

Slowenien: Zahl der Asylbewerber steigt sprunghaft trotz geringer Anerkennungsquoten
Die Zahl der Asylbewerber ist von 72 in 1997 auf 1250 allein im ersten Halbjahr 2000 hochgeschnellt. Die Anerkennungsquote betrug im letzten Jahr jedoch 0 % (siehe ASYLMAGAZIN 9/2000, S. 6). Insgesamt wurden in den letzten 9 Jahren nur 5 Personen anerkannt. (Migration News Sheet 8/2000)

Türkei: EGMR sieht EMRK bei Flüchtlingen verletzt
In einer Entscheidung vom 11.7.2000 (Jabari / Turkey - 40035/98) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Türkei in bezug auf eine iranische Asylbewerberin Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Versagung des effektiven Rechtsschutzes gegen eine negative Entscheidung zur Gewährung von Asyl und Abschiebeschutz verletzte. Sollte die Türkei die Iranerin abschieben, läge auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK vor. (Migration News Sheet 8/2000)

 

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