OVG Brandenburg: Zum Fehlen von Referenzfällen / EPRP
Urteil vom 10.8.2000 - 4 A 219/95.A -; 29 S., R8505
"Dieser Einschätzung lässt sich nicht entgegenhalten, dass insoweit keine Referenzfälle
bekannt sind, anhand derer die Verfolgungswahrscheinlichkeit für zurückkehrende
EPRP-Mitglieder verifiziert werden könnte. Das Fehlen von Referenzfällen ließe
nur dann Rückschlüsse auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit zu, wenn
bekannt wäre, dass und wieviele EPRP-Mitglieder in den letzten Jahren nach Äthiopien
abgeschoben worden sind, und wenn über deren weiteres Schicksal hier Informationen
vorlägen. Das ist indes nicht der Fall. Zum einen sind in den letzten Jahren
nur wenige Äthiopier überhaupt aus Deutschland in ihr Heimatland abgeschoben
worden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 3. April 2000
gestaltet sich die Rückführung offenbar sehr schleppend. Dies entspricht der
von dem Senat bei der Grenzschutzdirektion Koblenz, Geschäftsbereich Statistik,
eingeholten Auskunft vom 2. August 2000. Danach haben in den letzten Jahren
folgende Abschiebungen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattgefunden: 1994:
25, 1995: 12, 1996: 11, 1997: 11, 1998: 51, 1999: 21, und in der ersten Jahreshälfte
2000 bislang 2. Schon diese geringe Anzahl zurückgeführter Personen lässt es
nicht zu, aus dem Fehlen von Referenzfällen auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit
zu schließen, zumal keine Informationen darüber vorliegen, ob unter den Abgeschobenen
auch EPRP-Mitglieder waren. Überdies sind keine Informationen zu dem weiteren
Schicksal der Abgeschobenen in Äthiopien verfügbar, also weder Angaben über
eine mögliche Verfolgung noch dazu, dass oder wieviele von ihnen unbehelligt
geblieben sind. Das läßt darauf schließen, dass die Auskunftstellen diesen Bereich,
also den Umgang des äthiopischen Staates mit zurückkehrenden Asylbewerbern,
nicht hinreichend zu überblicken vermögen. Auch deshalb verbietet es sich, allein
aus dem Umstand, dass den hiesigen Auskunftstellen keine einschlägigen Referenzfälle
bekannt sind, Rückschlüsse auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers
zu ziehen. Durchaus von Bedeutung für die Wahrscheinlichkeitsprognose sind indes
die vorliegenden Informationen über die Verfolgung von EPRP-Mitgliedern oder
anderen gegen das jetzige Regime aktiven Oppositionellen in Äthiopien, die entweder
im Heimatland selbst aktiv waren oder aus anderen Staaten freiwillig oder gegen
ihren Willen nach Äthiopien zurückgekehrt sind (vgl. etwa Auskunft von amnesty
international vom 17. August 1999 an Hess. VGH; Auskunft des Auswärtigen Amtes
vom 24. September 1998 an VG Berlin; Auskunft von amnesty international vom
18. Juni 1998 an VGH Bad.-Württ. und den Bericht zur Verfolgung von Angehörigen
der EPRP vom August 1994 - Anlage zur Auskunft vom 6. September 1995 an VG Schleswig;
vgl. ferner die Jahresberichte von amnesty international für 1995 bis 1999,
jeweils unter "Äthiopien"). Diese Informationen zeigen, dass der äthiopische
Staat von ihm als Regimegegner eingestufte Personen, zu denen auch herausgehobene
EPRP-Mitglieder zählen, und denen er habhaft wird, auch tatsächlich verfolgt.
Es ist mithin davon auszugehen, dass jedenfalls herausgehobene, in der Öffentlichkeit
agierende Funktionäre der Exil-EPRP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
einer Verhaftung und Inhaftierung von unbestimmter Dauer im Falle ihrer Rückkehr
nach Äthiopien rechnen müssen (ähnlich - bei je nach Einzelfall nuancierendem
Verständnis einer in diesem Sinne "führenden" Parteifunktion - OVG Bremen, Urteil
vom 21. März 2000 - 1 A 174/99.A -; BayVGH, Beschluss vom 11. November 1999
- 9 B 99.31501 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 1999 - A 9 S47/98 -; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 1996 - 6 A 12327/94 -; VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 29. Juni 1995 - A 13 S 2963/92 - und vom 8. Februar 1995 - A 13 S
2868/92 -; OVG Saarland, Urteil vom 7. Juli 1993 - 9R15/92 -)."
Einsender: RA Andreas Günzler
Weitere Dokumente:
VG Saarland, B.v. 10.7.2000 - 10 F 67/00 -: Gefährdung durch Ehemann dem Staat nicht zuzurechnen; 6 S., R7561
Siehe auch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Abschnitt "Materielles Asylrecht"
Weitere Dokumente:
ai zur Rückkehrgefährdung und RPG
Stellungnahme vom 25.7.2000 an VG Hamburg, 3 S., L7872
"Frage 1: Hat sich die Lage für abgeschobene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Guinea seit dem Sommer 1999 verändert / verschlechtert?
Die Lage von Personen, die nach einer Ablehnung ihres Asylantrages nach Guinea
abgeschoben werden, ist nach wie vor als sehr schwierig einzustufen, da die
Ermittlungsmöglichkeiten in Guinea, worauf bereits hingewiesen wurde, begrenzt
sind.
Die Vorbereitungen auf die Kommunalwahlen im Jahr 2000 hatten die Spannungen
zwischen der Verwaltung bzw. den Sicherheitskräften und Anhängern von Oppositionsparteien
verstärkt, mit der Folge, dass es im Anschluss an die Wahlen auf Grund von mutmaßlicher
Fälschung der Wahlergebnisse zu Protesten kam, die fünf Oppositionsanhängern
das Leben kosteten (siehe NZZ vom 30. Juni 2000).
Kursierende Gerüchte über Vorwürfe von Seiten der Regierung, dass im Ausland
befindliche Guineer als Söldner (Mercenaires) für die Opposition agieren, stellen
sowohl Rückkehrer und Rückkehrerinnen als auch Behörden vor eine schwierige
von unterschwelligen Verdachtsmomenten geprägte Situation. Bereits Ereignisse
von geringster Tragweite führen zu Drangsalierung und teilweise Inhaftierung
(Garde à Vue) von der Opposition Verdächtigen. Dieses gilt unabhängig vom Aufenthaltsort
in Guinea.
Frage 2: Haben Sie Wahrnehmungen dergestalt gemacht, dass guineische Asylbewerber noch auf dem Flughafen von Conakry verhaftet werden?
Glaubhafte Berichte über derartige Vorfälle liegen amnesty international vor. amnesty international kann diese Berichte aus eigenen Erkenntnissen bisher weder bestätigen noch widerlegen. Es soll im Verlauf des letzten Jahres (1999) jedoch zu einer Verschärfung der Einreiseüberwachung gekommen sein. Von Einreisenden sollen, ohne Angabe von Gründen, Auskünfte über die Gründe der Einreise, des Auslandsaufenthaltes und über Familienangehörige und Kontakte in Guinea abgefragt werden.
Frage 3: Haben Sie erfahren, ob die Verhafteten nach kurzer Zeit freigelassen worden sind, oder ob sie nach wie vor verhaftet und / oder für ihre Familien verschwunden sind? Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Einzelschicksale bekannt?
amnesty international liegen trotz mehrfacher und voneinander unabhängiger Recherchen keine gesicherten Erkenntnisse über das Wohlergehen der im Sommer 1999 aus Deutschland nach Guinea abgeschobenen Personen vor. amnesty international hält insbesondere die Schwierigkeiten, die bei der Aufklärung des Schicksals dieser Personen auftreten, für sehr besorgniserregend. Betroffene Familien haben Berichten zufolge trotz Nachforschung keine positive Auskunft über den Verbleib ihrer Angehörigen angezeigt.
Frage 4: Sollten längerzeitige Verhaftungen stattfinden, ist Ihnen der Haftgrund bekannt bzw. zugetragen worden? Handelt es sich um Verhaftungen wegen angeblicher Tätigkeit für die RPG, um Verhaftungen wegen des aktuellen Prozesses gegen namhafte Oppositionspolitiker (Alpha Condé), um Verhaftungen wegen in der Bundesrepublik Deutschland begangener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder generell um Verhaftungen wegen des hier betriebenen Asylverfahrens, wobei in dem Asylantrag möglicherweise eine Diffamierung des Heimatstaates gesehen wird?
Verhaftungen von unterschiedlicher Dauer sind amnesty international im Zusammenhang
mit angeblicher Tätigkeit für Oppositionsparteien (nicht nur für die RPG) und
auf Grund von regierungskritischen Äußerungen in der Presse bekannt geworden.
So hat sich der im Dezember 1998 zusammen mit weiteren Mitgliedern seiner Partei
verhaftete Vorsitzende des RPG (Rassemblement du peuple de Guinée), Alpha Condé,
seit April 2000 wegen eines angeblichen Umsturzversuches vor Gericht zu verantworten,
nachdem er, wie der gleichfalls im Dezember 1998 festgenommene frühere Bürgermeister
von Lola und der Vorsitzende der Nationalen Allianz für Demokratie (AND), Antoine
Bogolo Soromou, das ganze Jahr 1999 in Haft verbringen musste, ohne dass ein
Gerichtsverfahren stattgefunden hätte. Nach dem Besuch des französischen Präsidenten
Jacques Chirac in Guinea wurden mindestens zwölf Mitglieder der Opposition für
mehrere Tage in Haft genommen.
Verhaftungen mit der Begründung von Verstößen gegen Gesetze im Ausland sind
amnesty international nicht zur Kenntnis gelangt. amnesty international hält
es für wahrscheinlich, dass für den Fall von Verhaftungen im Zusammenhang mit
einer Abschiebung, auch Inhalte des Asylantrages zur Begründung herangezogen
würden."
Weitere Dokumente:
BayVGH: Gefährdung wg. Asylantrag nur bei Bekanntwerden,
also nicht nach möglichem Wiedereinmarsch in den Nord-Irak / Nord-Irak als inländ.
Fluchtalternative legal nicht erreichbar
U.v. 23.3.2000 - 23 B 99.32990 -, 16 S., R7341
"Der somit unverfolgt ausgereiste Beigeladene hat jedoch bei seiner Rückkehr
in irakisches Herrschaftsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise und Asylantragstellung im westlichen
Ausland zu befürchten. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative, wie etwa
der Nordirak, aus dem er kommt, kann er freiwillig nicht in zumutbarer Weise
erreichen (vgl. hierzu BVerwG vom 16.11.1999 NVwZ 2000, 331).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 5.10.1999
- 9 C 15.99 - InfAusIR 2000, 32 und vom 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 160 S. 380) ist bei der Prognose einer politischen Verfolgung
stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen, auch wenn
der Ausländer vor seiner Ausreise in dem Gebiet gelebt hat, das nun als sicheres
Rückkehrgebiet in Betracht kommt.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland im Zusammenhang mit einer ungenehmigten
Ausreise aus dem Staatsgebiet sieht der irakische Staat grundsätzlich als Ausdruck
einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System
an, durch die der ungenehmigt ausgereiste Asylbewerber die dem irakischen Staat
zukommende Loyalität verletzt. Einem solchen asylsuchenden irakischen Staatsangehörigen
droht deshalb bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige
Behandlung oder schwere Bestrafung (Politmalus), die politischer Verfolgungsmotivation
entspringt. Denn diejenigen Iraker, die nicht nur vorübergehend das Land verlassen,
etwa um durch ein Ausweichen nach Jordanien den wirtschaftlichen Folgen des
UN- Embargos zu entgehen, sondern endgültig ausreisen und sich durch Asylantrag
dem Schutz eines anderen Landes unterstellen, haben bei einer Rückkehr in den
Irak, einem Staat ohne Auswanderungs- und Ausreisetradition, zu gewärtigen,
als Abtrünnige oder gar als Landesverräter angesehen und behandelt zu werden.
Die offizielle Propaganda versucht die Bevölkerung Iraks als verschworene Gemeinschaft
gegen den westlichen Imperialismus und die amerikanische Arroganz darzustellen,
die geschlossen hinter ihrem Führer Saddam Hussein steht und sich mit Tapferkeit
und unter enormen Verlusten der Übermacht der feindlichen Allianz erwehrt. Tag
für Tag wird dies in allen zur Verfügung stehenden Medien dem irakischen Volk
eingehämmert. Wer im westlichen - verfeindeten - Ausland Asyl beantragt, wendet
sich von dem ruhmreichen Zusammenhalt zwischen irakischer Führung und irakischem
Volk ab. Insbesondere mit der Asylbeantragung in Deutschland, einem Staat, der
die Politik der Anti-Irak-Koalition in vollem Umfange mitträgt, wird implizit
gegen das irakische Regime Stellung genommen (vgl. vor allem Deutsches Orient-Institut
vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main, vom 30.6.1998 an VG Aachen). Ungenehmigte
Ausreise und Asylantrag im westlichen Ausland versteht der irakische Staat als
Ausdruck politischer missliebiger Gesinnung. Auf dieses Verhalten werden mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafnormen angewandt werden, die in Tatbestand
und Rechtsfolgen ausufern. Zwar ist ein Asylantrag im Ausland an und für sich
nicht unter Strafe gestellt. Aber andere Strafvorschriften können zur Anwendung
kommen, um auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften
des Asylsuchenden zuzugreifen. Wer im Ausland falsche oder tendenziöse Nachrichten
über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet sind, seine
internationale Achtung und sein Ansehen zu schädigen, kann mit Gefängnis und/oder
Geldstrafe, in Kriegszeiten mit Zuchthaus bis zu sieben Jahren gemäß Art. 180
des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 bestraft werden. Weiter werden
gemäß Art. 202 des irakischen Strafgesetzbuches Geringschätzung und Missachtung
gegenüber dem irakischen Staat mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft (vgl. amnesty
international - ai - vom 28. Oktober 1997 S. 6/7, im ersten Rechtsgang im Berufungsverfahren
bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht). Für Kritik und Beleidigung des
Präsidenten, der Baath-Partei und Regierungseinrichtungen droht die Todesstrafe
(Dekret Nr. 840 v. 4.12.1986, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999).
Das Auswärtige Amt schließt hierbei nicht aus, dass irakische Sicherheits- und
Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe vorgenannter
Straftatbestände rücken; jedenfalls gehen irakische Sicherheitsdienste offensichtlich
willkürlich und unsystematisch vor (Lagebericht vom 25.10.1999). Wer Bestimmungen
des irakischen Passgesetzes übertritt, kann mit Haftstrafen von 5 bis 15 Jahren
gemäß Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111 bestraft werden (UNHCR v. 12.5.1997
an VG München), und zusätzlich kann der gesamte Besitz des Verurteilten dem
Staate verfallen. Das durchschnittliche Strafmaß für illegale Grenzüberschreitungen
liegt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bei acht Jahren und trifft
auch auf aus- und wieder einreisende Kurden im Nordirak zu (Lagebericht vom
25.10.1999 S. 19). Durch die Verhängung der "Regelstrafe" von acht Jahren Freiheitsstrafe
für ungenehmigte Ausreise wird deutlich, dass diese zum Gewicht des Strafvorwurfs
unangemessenen strafrechtlichen Sanktionen nicht allein der Ahndung eines tatbestandlich
schwammig umschriebenen kriminellen Unrechts, sondern der Disziplinierung anders
Denkender dienen soll.
Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem
Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (S. 12), dem irakischen Regime sei bewusst,
dass vorrangig die allgemeinen schlechten Lebensbedingungen viele Iraker zum
Verlassen ihres Landes veranlasst haben, weshalb Repressionen nicht wahrscheinlich
seien, nicht als Tatsachenfeststellungen, sondern nur als Mutmaßungen gewertet
werden. Denn gleichzeitig räumt das Auswärtige Amt ebenso wie auch das Deutsche
Orient-Institut (vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main) ein, dass über die Behandlung
ausgewiesener und abgeschobener Irakis nach Rückkehr in den Irak mangels bekannter
Abschiebefälle keine konkreten Erkenntnisse vorliegen. Das Deutsche Orient-Institut
betont vielmehr, dass es Iraker zur Aufenthaltserlangung im Ausland vermeiden,
Asyl zu beantragen, weil sie befürchten, als Abtrünnige oder sogar als Landesverräter
(im untechnischen Sinne) angesehen und einer unangemessenen und negativen Behandlung
ausgesetzt zu werden (DOI vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main), und differenziert
zwischen Irakern, die etwa (legal) zur Arbeitsaufnahme nach Jordanien wiederholt
ausreisen, und solchen, die sich durch Stellung eines Asylantrages jahrelang
im Ausland aufgehalten haben und dadurch in das Blickfeld der irakischen Zentralregierung
geraten sind.
Auf Amnestien können in diesem Zusammenhang irakische Staatsangehörige nicht
vertrauen; entsprechenden Dekreten gegenüber ist nach eindeutiger Auskunftslage
äußerste Vorsicht angebracht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999
unter Berufung auf UNHCR, sowie DOI vom 30.6.1998 an VG Aachen).
Der Beigeladene kann grundsätzlich auf den Nordirak - die drei kurdischen Provinzen
Arbil, Dohuk und Sulaimania - als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen
werden. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative gelten auch dann,
wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch
verloren hat (BVerwG vom 8.12.1998 NVwZ 1999, 544 zum Irak für die autonomen
kurdischen Provinzen im Norden). Eine inländische Fluchtalternative kann auch
dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht
existiert (BVerwG a.a.O.). Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus,
dass die Zurückkehrenden dort nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab hinreichend
sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort nach dem
allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren
Nachteile drohen (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.). Für irakische Staatsangehörige
aus dem Nordirak sind diese autonomen kurdischen Provinzen dann eine Fluchtalternative,
wenn sie wegen mangelnder politischer Exponiertheit und aufgrund familiärer
oder klientelistischer Verbindungen sich dort (wieder) aufhalten können (DOI
vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen, vom 6.8.1998 an VG Koblenz; AA vom 11.8.1998
an VG Koblenz, Lagebericht vom 25.10.1999, S. 6 und 10).
Davon ausgehend ist für den Beigeladenen in diesen Gebieten ein hinreichend
sicheres Leben vor politischer Verfolgung möglich, und dort drohen nach dem
allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren
Nachteile, weil Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch
sind (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.; vom 9.9.1997 DVBI 1998, 274).
Der Beigeladene ist in Koya, Provinz Arbil, geboren, dort aufgewachsen und nach
seinem Studium der Chemie bei der PKK wie unzählige andere Kurden als Peschmerga
angestellt und besoldet gewesen. Familienangehörige leben noch in Koya. Nichts
ist dafür ersichtlich, dass er Gefahr liefe, im Nordirak Anschlägen des Verfolgerstaates,
etwa durch Übergriffe irakischer Agenten, zum Opfer zu fallen. Auch dadurch,
dass er aus dem Nordirak aus der Sicht des irakischen Staates ungenehmigt ausgereist
ist und in Deutschland Asyl beantragt hat, drohen keine asylrechtsrelevanten
Nachteile. Für ein Bekanntwerden dieser Tatsachen beim irakischen Machthaber,
auch im Falle eines Wiedereinmarsches in den Nordirak, sprechen vorbehaltlich
nachfolgender Ausführungen keinerlei Umstände. Darüber, ob und wann die irakische
Armee die autonomen Kurdenprovinzen wieder besetzen wird, enthalten die beigezogenen
Auskunftsquellen keine verlässlichen Anhaltspunkte. Das Deutsche Orient-Institut
weist darauf hin, dass Saddam Hussein und die irakische Regierung von Anfang
an unmissverständlich klargemacht haben, dass eine de facto-Abtrennung dieser
Gebiete vom Irak nicht akzeptiert werde; diese Situation der "Autonomie" könne
noch jahrelang anhalten, das irakische Regime könne aber aufgrund äußerer oder
innerer Faktoren auch unvermittelt wieder Zugriff auf diese Regionen nehmen.
Das Deutsche Orient- Institut enthält sich jeglicher gegenwärtiger Einschätzung
zur Veränderung des Status quo (vgl. DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen). Auch
Pro Asyl geht in seinen Ausführungen "Irak - Republik des Schreckens" von August
1999 wie das Deutsche Orient-Institut davon aus, dass völlig offen ist, wann
und unter welchen Umständen die Wiederherstellung des Status quo ante stattfinden
kann (vgl. S. 69). Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dafür vor,
dass die Bagdader Zentralregierung versucht, ihre Staatsgewalt auf den von Kurden
besiedelten Nordirak auszudehnen, unterstreicht aber die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit
sowie die instabile Sicherheitslage im Nordirak als Hauptgrund für die anhaltende
Fluchtbewegung aus dem Nordirak über nahezu offenstehende Grenzen zur Türkei
und zum Iran (Lagebericht v. 25.10.1999 S. 6).
Unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellter Umstände sowie der Berücksichtigung
der Willkür und der Unberechenbarkeit des irakischen Regimes kann einem vernünftig
denkenden, besonnenen Iraker aus dem Nordirak jedenfalls eine wohlbegründete
Furcht vor einem Wiedereinmarsch der Streitkräfte des irakischen Staates und
vor einer Wieder-Inbesitznahme der drei kurdischen Provinzen nicht abgesprochen
werden (zur entsprechenden Prognoseentscheidung vgl. BVerwGE 79, 143 [150/151],
BVerwG v- 23.7.1991 NVwZ 1992, 588 ff., vom 5.11.1991 NVwZ 1992, 582 ff. sowie
vom 16.11.1999 a.a.O.). Aber selbst bei einem Wiedereinmarsch wären, wie bereits
angeführt, wegen Asylantrags und ungenehmigter Ausreise keine asylrechtsrelevanten
Maßnahmen zu befürchten. Nichts ist dafür ersichtlich, dass dergleichen Umstände
im Falle des Wiedereinmarsches quasi "von selbst" den neuen und alten irakischen
Machthabern bekannt werden würden, fehlt es doch den kurdischen Peschmergen-Posten
an den Grenzstellen an PC-Erfassungssystemen und konnten in Deutschland anerkannte
Asylbewerber und abschiebungsgeschützte Nordiraker ungefährdet in den Nordirak
zurückkehren und sich dort aufhalten, was das Auswärtige Amt als Indiz gegen
eine flächendeckende Suche nach potentiellen irakischen Oppositionellen im Nordirak
durch Bagdader Dienste ansieht (vgl. AA vom 27.4.1998 an VG Koblenz).
Aber der Schutz vor Verfolgung im Nordirak scheitert daran, dass der Beigeladene
diese sichere Fluchtalternative nicht freiwillig zumutbar erreichen kann (vgl.
BVerwG v. 16.11.1999 a.a.O.). Er ist nicht im Besitz gültiger irakischer Reisepapiere
und sieht, wie er in der mündlichen Verhandlung versicherte, auch keine andere
Möglichkeit, legal in den Nordirak zu reisen. Ohne solche Reisedokumente ist
eine Durchreise durch Syrien, die Türkei oder den Iran in den sicheren Nordirak
nicht möglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999). (...)
Dafür, dass dem Beigeladenen von deutschen Behörden Rückreise-Ersatzpapiere
ausgestellt würden, die für die Türkei auch als Grundlage für ein Transit-Visum
genügten, waren konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keine Angaben zur Frage der
legalen Rückreisemöglichkeit in den Irak machen."
Einsender: RA Helmut Riedl, Augsburg
VG Sigmaringen: Gefahr wg. illegaler Ausreise und Asylantragstellung;
Nord-Irak nicht sicher wegen Gefahr des Wiedereinmarsch
U.v. 27.6.2000 - A 3 K 12091/98 -, 14 S., R7739
"Bezüglich des Irak vertritt die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung
anderer Gerichte und die Anerkennungspraxis des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge bis ca. Sommer 1997 die Auffassung, dass bereits die
Asylantragstellung geeignet ist, politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG
im Irak auszulösen. Bereits die illegale Ausreise aus dem Irak und die Asylantragstellung
im Bundesgebiet führen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu politischer Verfolgung (so nochmals Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme
vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern in: ASYLMAGAZIN 3/2000 S. 24).
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.05.1999
- Az. A 11 K 13431/98 -ausgeführt: (...)
Zum andern ist das Gericht der Auffassung, dass die "Schutzzone" im Nordirak
als inländische Fluchtalternative für irakische Staatsangehörige generell nicht
in Betracht kommt. Dies wird zwar vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
(Urt. v. 21.01.1999 - Az. A 2 S 2429/98 -) und einer Reihe weiterer Gerichte
angenommen. Die Kammer hat jedoch Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen.
Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass derzeit im Nordirak lediglich einem
eher kleinen Personenkreis unmittelbare Behelligungen durch irakische Behörden
drohen. Im Anschluss an die Auskünfte des Deutschen Orientinstituts vom 21.05.1999
an das Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das Verwaltungsgericht
Oldenburg sieht das Gericht durchaus, dass momentan Personen, die im Nordirak
in das "soziale System" integriert sind und dort ihr Auskommen finden, im Regelfall
auch nicht durch irakische Behörden oder sonstige Gruppierungen direkt verfolgt
werden. Aus der Sicht der Kammer erfordert der Begriff der inländischen Fluchtalternative
jedoch auch ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit und Stabilität. (Dieses
Erfordernis lässt sich ableiten aus den Anforderungen der obergerichtlichen
Rechtsprechung, wonach der Zurückkehrende hinreichend sicher vor politischer
Verfolgung im Bereich der innerstaatlichen Fluchtalternative leben können muss;
vgl. BVerwG, Urt. vom 5.10.1999, NVwZ 2000, 333.) Dies bedeutet, dass davon
ausgegangen werden muss, dass diese inländische Fluchtalternative auch über
einen hinreichend langen Zeitraum hin Bestand haben wird. Hierbei kann es sich
notgedrungen lediglich um eine Prognoseentscheidung handeln. Hinsichtlich des
bzw. der entstandenen politischen Gebilde im Nordirak hat das Gericht jedoch
Zweifel, ob von einer solchen hinreichenden Dauerhaftigkeit und Stabilität ausgegangen
werden kann. Diesbezügliche Anfragen hat das Deutsche Orient-Institut (Auskunft
v 21.05.1999 an das VG Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das VG Oldenburg) dahingehend
beantwortet, dass zum einen über kurz oder lang mit einer Rückkehr der zentralirakischen
Verwaltung und Behörden in die "Kurdengebiete" gerechnet werden muss. Offen
ist jedoch der Zeitpunkt, wann dies geschieht. Zum anderen ist dann, dies ergibt
sich insbesondere aus der umfangreichen Auskunft an das VG Oldenburg, ein Blutbad
horrenden Ausmaßes zu befürchten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten
Auskünfte hingewiesen. Ferner hat das Gericht noch Anfragen an den UNHCR gerichtet,
der sich jedoch nicht in der Lage sah, hierzu Stellung zu nehmen.
Das Gericht hält das Merkmal der Dauerhaftigkeit in Bezug auf die kurdischen
Nordprovinzen für nicht gegeben. Nach den vorliegenden Quellen ist zum einen
davon auszugehen, dass mit einer Rückkehr der zentralirakischen Hoheit in die
Kurdengebiete zu rechnen ist. Dies wird unterstützt durch die Beobachtung der
aktuellen Ereignisse. Es ist unübersehbar, dass die - auch aus anderen Quellen
insbesondere der Presse bekannte - Politik des Irak im Hinblick auf eine nach
und nach eintretende Lockerung von Sanktionen, Restriktionen und Überwachungen
ausgesprochen erfolgreich ist. Sie geht einher mit einer Schwächung der Position
der USA in dieser Region (vgl. FAZ vom 29.03.2000 Wahlen und Embargo; NZZ vom
29.03.2000 Uday Saddam als Favorit der Bagdader; The Guardian Weekly 06.04.2000
Washington and London retreat on Iraqi curbs). Zum zweiten spricht nichts gegen
die Annahme des Orient-Instituts, dass es dann zu einer grausamen Abrechnung
kommen wird. Personen, die in Westeuropa Asyl beantragt haben, müssen nach Auffassung
des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung,
Folterung und auch mit dem Tod rechnen, da sie damit ihre Gegnerschaft offen
bekundet haben. Die Erwartung, in einer solchen Abrechnungssituation würde differenziert,
wer seinen Asylantrag zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts gestellt hat und
wer aus politischen Gründen, ist lebensfremd. Angesichts dessen, darf aus der
bisherigen relativen Zurückhaltung des Irak keine überspannten Forderungen die
Vorhersagbarkeit des Zeitpunkts für diese Ereignisse gezogen werden. Die politische
Lage im Gesamtirak ist so, dass der Anspruch auf die Kurdengebiete nie aufgegeben
wurde und die Ereignisse 1996 gezeigt haben, dass eine militärische Besetzung
des Nordiraks für die irakischen Truppen kein wesentliches Problem bedeutet.
Nach den UN-Sanktionen ist sie ohnehin nicht verboten, sondern es besteht lediglich
eine Flugverbotszone, die nur Teile des Kurdengebiets abdeckt (Deutsches Orient-Institut
vom 30.03.99 an das VG Sigmaringen S. 12 ff.). Ein effizientes Eingreifen der
USA in diesen Prozess der Rückeroberung ist bei dem stark geschwundenen Einfluss
auf die Region in der derzeitigen gesamtpolitischen Situation nicht vorstellbar
(so auch mit ähnlicher ausführlicher Argumentation VG München, Urteil vom 11.10.1999
- M 27 K 99.51355-)."
Einsenderin: RAin Stumm-Szelenczy, Biberach
Weitere Dokumente:
VG Giessen: Androhung der Abschiebung nach "BR Jugoslawien"
unzulässig
Urteil vom 9.5.2000 - 9 E 30643/94.A -; 16 S., R8543
Amtliche Leitsätze:
"- Die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo gehört seit Mitte Juni 1999 nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates. - Stimmt das rechtliche Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet nicht überein, so kommt es für Abschiebungen in einen solchen Staat auf dessen Hoheitsgebiet an. - Die Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien ist rechtswidrig, da die angedrohte Abschiebung gegen § 51 Abs 1 AuslG und Art 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. (...)"
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat zum Teil Erfolg, soweit
sie gegen die zu Nr. 4 des Bescheides vom 17.12.1992 verfügte Androhung gerichtet
ist, dass der Kläger nach Jugoslawien abgeschoben werde. Die Abschiebungsandrohung
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Abschiebung
nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo angedroht wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die von dem Bundesamt aufgrund § 34 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des
Ausländergesetzes zu erlassende Abschiebungsandrohung soll zwei Hauptaufgaben
erfüllen. Zum einen soll sie dem ausreisepflichtigen Ausländer Gelegenheit zur
Regelung seiner Angelegenheiten geben und ihn zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht
durch freiwillige Ausreise bewegen und dadurch Zwangsanwendung ersparen (vgl.:
Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT- Drucks. IV/868 S.
15 zu § 12 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts
vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 des Entwurfs; Gemeinsamer Gesetzentwurf
von Fraktionen vom 12.02.1992 zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks.
12/2062 S. 44). In dieser Hinsicht mag es zweckmäßig sein, ausreisepflichtigen
Ausländern gerade die Abschiebung in den Staat anzudrohen, der sie aus politischen
Gründen mit Gefahr für Leib und Leben verfolgt. Nach Auffassung der meisten
Kosovo-Albaner gehört die Provinz Kosovo nicht mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien
und ist die Bundesrepublik Jugoslawien der Verfolgerstaat. Für einen Rechtsstaat
ist es jedoch zumindest bedenklich, die Erfüllung von Pflichten durch die Androhung
rechtswidriger Zwangsgewalt bewirken zu wollen. Jedenfalls ergibt sich die Rechtswidrigkeit
der Androhung einer rechtswidrigen Abschiebung aus der zweiten Hauptaufgabe
der Abschiebungsandrohung. Den ausreisepflichtigen Ausländern soll mit der Abschiebungsandrohung
Gelegenheit geboten werden, noch rechtzeitig vor der Zwangsabschiebung Rechtsschutz
für das Geltendmachen von Gründen gegen die angedrohte Abschiebung erlangen
zu können (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT-Drucks.
IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung
des Ausländerrechts v. 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 und S. 81
zu § 70 des Entwurfs). Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig, soweit
sie eine rechtswidrige Abschiebung androht (vgl. Renner, Ausländerrecht 1998,
§ 42 Rdn. 406, 425). Eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik
Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo wäre rechtswidrig.
Eine solche Abschiebung würde gegen § 51 Abs. 1 AuslG und gegen Art. 33 der
Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953, 559, i.V.m. Zusatzprotokoll
v. 31.1.1967. BGBl. II 1969, 1293) verstoßen.
Das Leben oder die Freiheit von Kosovo-Albanern ist wegen ihrer Volkszugehörigkeit
in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo vom Staat bedroht,
besonders in der jugoslawischen Republik Serbien. Kosovo-Albaner können den
Schutz der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen,
nicht in Anspruch nehmen oder wollen ihn wegen begründeter Befürchtungen nicht
in Anspruch nehmen. Bei einer Abschiebung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Jugoslawien oder in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, die Provinz
Kosovo ausgenommen, würde ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit
bedroht sein.
Der von Serben dominierte jugoslawische Staat hat seit vielen Jahren durch systematische
Vernichtung von Existenzgrundlagen und durch eine Vielzahl willkürlicher Gewalttaten
gegen Kosovo-Albaner das Ziel verfolgt, diese Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien
zu verringern und Kosovo-Albaner aus Jugoslawien zu vertreiben. Mitte März 1999
begann eine staatliche Vernichtung und Vertreibung, die den gesamten Kosovo,
und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität
erfasste. Der jugoslawische Staat beendete die gegen Kosovo-Albaner gerichteten
Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1999 nicht von sich aus, sondern
wurde dazu durch NATO-Luftangriffe gezwungen. Seit dem Abzug der jugoslawischen
und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der
aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen
üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo
keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor
einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz
Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit
der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer
Verfolgung bedroht, in Central-Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus
jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik
Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten
werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund
bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der
Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit
im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer
wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits-
und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach
Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses
Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo
und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung
und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert
worden sein.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg Urteil vom 24.02.2000 - 12 L 748/99
- und Beschluss v. 30.03.2000 - 12 L 4192/99 -; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.03.2000
- A 14 S 2443/98 -) die Auffassung, dass Kosovo-Albanern die Abschiebung in
die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Einschränkung angedroht werden darf, weil
Kosovo-Albaner in der zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden
Provinz vor politischer Verfolgung sicher sind und in diese Provinz ungefährdet
gelangen können (HessVGH Beschluss v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A). Diese Auffassung
stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht und - soweit ersichtlich -
von allen oder fast allen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass
die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative"
auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgebend
sind. Das Gericht (Einzelrichter) folgt in Übereinstimmung mit den andern für
jugoslawische Asylsachen zuständigen Richtern des Verwaltungsgerichts Gießen
der herrschenden Meinung, dass Kosovo-Albaner aus dem Kosovo wegen der zumutbaren
Möglichkeit, in ihre vor Verfolgung sichere Heimat zurückzukehren, grundsätzlich
keinen Anspruch auf Feststellung haben, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG für sie vorliegen, dass sie also keinen Anspruch auf das gemeinhin so
genannte "kleine Asyl" haben. Tragender Grund für die herrschende Meinung ist,
dass in Fällen zumutbarer inländischer Fluchtalternativen oder Rückkehrmöglichkeiten
ein berechtigtes Schutzbedürfnis an einer Aufenthaltsgewährung in Deutschland
zu verneinen ist. So heißt es in einer der ersten Entscheidungen, in denen das
Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts auf
§ 51 Abs. 1 AuslG anwandte, dass der Gewährung von Abschiebungsschutz nach §
51 Abs. 1 AuslG nicht bedarf, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr
politischer Verfolgung abwenden kann, und dass des Schutzes vor politischer
Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im
eigenen Land finden kann (BVerwG Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91,
150, 155). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 - 9 C
4.99 - betreffend die Androhung einer Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" heißt
es zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, der Nordirak wäre nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative
nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere
Gebiet gebe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte;
denn auch in diesem Fall bedürfte er nicht des subsidiären Schutzes vor politischer
Verfolgung in Deutschland (Seite 7 des Urteils; EZAR 044 Nr. 16 Seite 3; ASYLMAGAZIN
1-2/ 2000 S. 23, 24).
Das Asylverfahrensgesetz bestimmt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG als Teil der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. §
4, § 5 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 AsylVfG). Mit jedem Asylantrag wird
sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die
Anerkennung als Asylberechtiger beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Bei der vorliegenden
Klage gegen die Abschiebungsandrohung handelt es sich aber nicht um eine Klage
auf Gewährung von Schutz gegen eine durch einen ausländischen Staat drohende
Verfolgung, nicht um eine Klage auf Stattgabe eines Asylantrags, sondern um
die Klage gegen einen von der Beklagten angedrohten Eingriff, nämlich der angedrohten
Abschiebung nach Jugoslawien. Die Abschiebungsandrohung gehört nicht zu dem
Verfahren, das auf Schutz gegen politische Verfolgung gerichtet ist. So heißt
es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 - 9 C 172/95 -
(BVerwGE 101,328), mit dem ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und
ein Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina
verneint wird, dass über die Frage der Abschiebung nicht zu entscheiden gewesen
sei. Gegenstand der Rechtsmittel sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil
(Art. 1 6a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) geworden, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung
(BVerwGE 101, 328, 340/341). Die mit Fristsetzung verbundene Androhung der Abschiebung
soll, wie allgemein im Verwaltungsvollstreckungsrecht jede verfügte Androhung
einer Zwangsvollstreckung, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mittels Rechtsbehelfen
gegen die Androhung Rechtsschutz gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme
zu erlangen. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung
kommt es daher anders als bei der gerichtlichen Verfolgung eines Asylantrags
nicht darauf an, ob ein Schutzbedürfnis und ein entsprechender Anspruch auf
Maßnahmen zum Schutz vor politischer Verfolgung besteht, sondern darauf, ob
die angedrohte Abschiebung nach Jugoslawien rechtswidrig ist. Nur für die erste
Fragestellung, nicht aber für die hier maßgebliche zweite Fragestellung kann
es im Hinblick auf ein erforderliches Schutzbedürfnis erheblich sein, ob es
für den Betreffenden möglich und zumutbar ist, in ein vor Verfolgung sicheres
Gebiet seines Herkunftslandes zurückzukehren.
Das Gericht (Einzelrichter) hat in einer Reihe von Urteilen die Auffassung vertreten,
der § 51 Abs. 1 AuslG sei als Verbot, als Einschränkung der Abschiebung formuliert
und nicht als Bestimmung zu Gewährung von Schutz. Bei dem Abschiebungsverbot
des § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz,
sondern der Ausländer, für den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt
werden, sei - falls er nicht auch als Asylberechtigter anerkannt werde - zur
Ausreise verpflichtet, und regelmäßig sei ihm gemäß § 50 AuslG auch die Abschiebung
anzudrohen und, wenn möglich, zu vollstrecken. Vielmehr gehe es bei § 51 Abs.
1 AuslG materiell darum, dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten sei,
mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen
Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten. Weder § 51 AuslG noch die
übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes noch
Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention oder andere völkerrechtliche Bestimmungen
würden vorsehen, dass ein Ausländer in seinen Verfolgerstaat abgeschoben werden
darf, wenn er nicht freiwillig in ein zum Staatsgebiet dieses Staates gehörendes,
aber von dessen staatlicher Gewalt nicht erfasstes Gebiet zurückkehre (vgl.
VG Gießen Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 11/99 Seite
26. 27).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
(7 UE 3645/99) und in folgenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
wird diese Auffassung abgelehnt und heißt es, § 51 Abs. 1 AuslG setze ebenso
wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen
Land voraus. Dies folge bereits daraus, dass der Begriff des von politischer
Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings
im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S, 559; Genfer Konvention) übereinstimme
(BVerwG Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42) und der Grundsatz
der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch
den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichne. So sei
nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention Flüchtling nur der Verfolgte,
der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen
könne oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen wolle.
Der Verfolgte solle sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit
wenden, ehe er im Ausland Schutz suche (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 10.7.1989
- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343, BVerwG Urt. v. 06.08.1996 - 9 C
172/95 - NVwZ 1997, 194, 196). Dementsprechend sei auch in einem Gemeinsamen
Standpunkt des EU-Rates vom 04. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung
der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 der Genfer Konvention (ABl.
EG Nr. L 63/2 ff.) unter Ziffer 8 bestimmt, dass - wenn die Verfolgung eindeutig
auf einen bestimmten Teil des Herkunftslandes beschränkt ist - zur Feststellung,
ob die Voraussetzungen des Art. 1 A der Genfer Konvention erfüllt sind, geprüft
werden müsse, ob der Betreffende in einem ändern Teil seines Herkunftslandes
wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich
dorthin begibt (S. 16, 17 des Beschlusses vom 15.02.2000).
Die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen und
Rechtsquellen sprechen indessen eher für die hier vertretene Auffassung, dass
eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen
die Provinz Kosovo, gegen § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 33 Nr. 1 der Genfer Flücht-
lingskonvention verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem genannten Urteil vom 18.01.1994
den Leitsatz auf, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten
im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der
Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention übereinstimmt (BVerwGE 95, 42).
In dem Urteil heißt es, zur Zeit der Entstehung der Genfer Konvention sei als
grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses
angesehen worden, dass die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch
erlitten hatte, dass auf Seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen
Furcht und an die Stelle von Loyalität Hass getreten war, während die staatlichen
Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken,
einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren. In
weiterer Konkretisierung dieser auf den Bruch des Verhältnisses Individuum -
Staat fußenden Ansatzes knüpfe dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff
der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und
Verfolgungsschicksale an (BVerwG 95, 42, 46). Die Konvention kennzeichne die
Verfolgung als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgehe. Jedenfalls
deutsches Recht sei die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals
"Flüchtling" geworden. Als innerstaatliches Recht bestimme sie, dass Flüchtling
nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet,
und dass infolge dessen gemäß Art. 33 Nr. l GK eine Abschiebung solcher Personen
zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter
zu befürchten haben. Zum Ausdruck komme dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen,
die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention
erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher
Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Person nicht
"auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers
an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 habe er bei der Umschreibung der
Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede
Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr.
2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nach- folgevorschrift
für § 14 AuslG 1965 sei der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut
sei - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden.
§ 51 Abs. 1 AuslG lehne sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965,
eng an Art. 33 GK an (BVerwGE 95, 42, 47). Die Übereinstimmung zwischen dem
Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem als
von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe im
Verwaltungsverfahren dazu, dass die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs.
2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG
einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren
nach Art. 33 GK enthalte. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention
gewährleisteten Abschiebungsschutz ergehe damit durch das - hierfür ebenfalls
besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BVerwGE 95, 42. 53).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 10.07.1989 (BVerfGE 80, 315) befasst sich mit der Erheblichkeit inländischer
Fluchtalternativen für das Recht auf Asyl im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GG und sagt, dass über den nach dem Grundgesetz gebotenen Schutz des Asyls hinaus
§ 14 Abs. 1 AuslG und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention einen Schutz
gegen Ausweisung und Abschiebung gewähren (BVerfGE 80, 315, 346).
Das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 06.08.1996 entschied, dass den aus dem serbisch beherrschten Teil Bosniens
kommenden muslimischen Klägern ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG und ein
Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehe, weil sie
gegen die ihnen von den bosnischen Serben drohende Verfolgung den Schutz ihres
Heimatstaates, der Republik Bosnien-Herzegowina, in Anspruch nehmen können (BVerwGE
101, 328, 329; NVwZ 1997, 194). Der dazu ergangene Leitsatz lautet wie folgt:
"Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Asylanspruchs
nach Art. 16a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts; stRspr.). Ein Asylanspruch
besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende
besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem
Territorium errichteten staatsähnlichen Gewalt zu schützen". Gegen Ende des
Urteils heißt es im Anschluss an die eingehend begründete Verneinung eines Anspruchs
auf Asyl lapidar, dass die Kläger ebenso auch keinen Anspruch aus § 51 Abs.
1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina haben, wobei
zur Zeit allerdings nur eine Abschiebung in den nicht von der "Republika Srpska"
beherrschten Teil der Republik Bosnien-Herzegowina in Frage komme. Über die
Frage der Abschiebung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand
der Berufung und damit auch der Revision sei nämlich nur der asylrechtliche
Verfahrensteil (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) gewesen, nicht dagegen die
Abschiebungsandrohung. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht
sei nicht angefochten worden (BVerwGE 101, 340, 341; NVwZ 1997, 194, 197).
Dieses Urteil betrifft den Fall, dass der Staat, dessen Angehöriger der Asylbewerber
ist, zu einem wirksamen Schutz des Asylbewerbers bereit und fähig ist, und schließt
für einen solchen Fall den Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG aus. Im vorliegenden,
hier zu entscheidenden Fall, ist der jugoslawische Staat keine Schutzmacht für
Kosovo-Albaner, sondern im Gegenteil deren Verfolgerstaat.
Die in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
(S. 16/17 des Urteils) gemachten Ausführungen zu einem gemeinsamen Standpunkt
des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/2 vom 13.03.1996) könnten den Eindruck erwecken,
als sollten für die harmonisierte Anwendung des Flüchtlingsbegriffs im Genfer
Abkommen die zum deutschen Asylrecht entwickelten Grundsätze zur inländischen
Fluchtalternative gelten. Die Nr. 8 des Gemeinsamen Standpunktes lautet indessen
wie folgt:
"8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslandes
Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets
beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt
A des Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden
seines Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder
nicht in Anspruch nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende
in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise
erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt" (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/6 vom 13,03.1996).
Bei Kosovo-Albanern war und ist aber die staatliche Verfolgung nicht auf einen
bestimmten Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien beschränkt.
Die Provinz Kosovo ist aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien
ausgegliedert; die Bundesrepublik Jugoslawien ist weder verpflichtet noch berechtigt,
in der zum Territorium ihres Staatsgebietes gehörenden Provinz Kosovo Hoheitsakte
zu erlassen. Aber auch wenn der Fall der Nr. 8 gegeben wäre, so erfolgt doch
die Prüfung, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes
wirksamen Schutz finden kann, zur Feststellung, ob der Betreffende den Schutz
den Behörden seines Landes - also gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt - wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch
nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will. Dass Kosovo-Albaner wegen befürchteter
Verfolgung den Schutz jugoslawischer Behörden nicht in Anspruch nehmen können
oder wollen, das ist für das gesamte Jugoslawien zu bejahen.
In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (-
7 UE 3645/99.A -) heißt es zur Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern
nach Jugoslawien, dass eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere
Teilgebiete des Abschiebezielstaates bundesgesetzlich, insbesondere in § 50
Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen sei. Auch würden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -), der sich der Senat anschließe,
weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG etwas
dafür hergeben, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder
Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß
den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf
die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (S. 47 des Beschlusses
vom 15.02.2000).
In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 heißt
es, die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung
auf einen sicheren Gebietsteil sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der
Kläger im Zentral-Irak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im
Nord-Irak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebiete in Fällen regionaler
(oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung nicht, die Abschiebungsandrohung
auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaates zu beschränken (S. 8/9 des
Urteils vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - EZAR 044. Nr. 16 S. 4; AuAS 2000, 28; ASYLMAGAZIN
1-2/2000 S. 56). Aus den voranstehenden Gründen der Entscheidung ergibt sich,
dass der Nord-Irak als Teil des Staatsgebietes des Staates Irak angesehen wird
und dass das Berufungsgericht annahm, in den kurdisch beherrschten Provinzen
des Nord-Irak bestehe weder eine Staatsgewalt noch eine staatsähnliche Gewalt
durch die Kurdenorganisationen (S. 3 und 4 des Urteils; vgl. EZAR 044 Nr. 16
S. 2; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 23). In dem Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99
- ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts die Kurdenprovinzen im Nord-Irak nicht aus dem irakischen
Staatsverband herausgelöst worden sind, sondern weiterhin zum Territorium der
Republik Irak gehören. Der Staat habe im Nord- Irak seine Gebietsgewalt und
Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt, ihm fehle vorübergehend effektive
Gebietsgewalt (S. 6 und 7 des Urteils vom 5.10.1999). In dem Urteil v. 8.12.1998
- 9 C 17.98 - (BVerwGE 108, 84) ging das Bundesverwaltungsgericht wohl davon
aus, dass der Staat in den autonomen kurdischen Provinzen im Nord-Irak seine
Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren habe. In diesem Zusammenhang führt
das Urteil aus, dass wenn ein Staat in einer Region die Gebietsherrschaft -
etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliere, sie asylrechtlich zum
Ausland werde und nicht mehr inländische Fluchtalternative sein könne. Ganz
ähnlich verhalte es sich bei der - voraussetzungsmäßig dauerhaften - Etablierung
einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaates, die
diesen verdränge oder ersetze; für das Ausweichen in deren Machtbereich könnten
die besonderen Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls
nicht unmittelbar herangezogen werden (BVerwGE 108, 88/89).
Die Rechtslage der Provinz Kosovo unterscheidet sich von der Rechtslage der
Kurdenprovinzen im Nord-Irak wesentlich dadurch, dass die Bundesrepublik Jugoslawien,
zu deren staatlichen Territorium die Provinz Kosovo gehört, die Gebietsgewalt
über die Provinz nicht nur faktisch verloren hat, sondern die Gebietsgewalt
und das Recht zur Ausübung der Gebietsgewalt auch rechtlich verloren hat, und
ferner dadurch, dass die Provinz Kosovo einer staatsähnlichen Hoheitsgewalt
der Vereinten Nationen unterstellt ist.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bekräftigte mit der Resolution 1244
vom 10.06.1999 einleitend die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der
Bundesrepublik Jugoslawien. In der Sache beschloss der UN-Sicherheitsrat mit
der Resolution die Stationierung einer UN-Friedens- truppe im Kosovo und beauftragte
der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär, mithilfe internationaler Organisationen
eine zivile Übergangsverwaltung für den Kosovo einzurichten. Die Bundesrepublik
Jugoslawien hatte ausweislich der Resolution den Grundsätzen eines ihr am 02.06.1999
vorgelegten Papiers zugestimmt, dass sie alle militärischen, polizeilichen und
paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo zurückzieht, dass im Kosovo unter der
Schutzherrschaft der Vereinten Nationen wirksame internationale zivile Präsenzen
und Sicherheitspräsenzen stationiert und tätig werden und dass eine Übergangsverwaltung
für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz eingerichtet wird.
Mitte Juni 1999 zog der jugoslawische Staat seine Armee und Polizeieinheiten
und seine Organwalter und hoheitlich Bediensteten aus der Provinz Kosovo ab.
In einer Meldung der amtlichen jugoslawischen Nachrichtenagentur Tanjug vom
20.06.1999 heißt es, dass von nun an die gesamte Verantwortung für die Sicherheit
der Bevölkerung und alle Ereignisse im Kosovo bei den Friedenskräften der Vereinten
Nationen liegen (dpa-Meldung vom 20.06.1999). Nach der Verordnung Nr. 1 vom
25.07.1999 der UNMIK, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo,
ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf
die UNMIK übergegangen (so Hess.VGH, Beschluss v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A
- S. 22). Das Völkerrecht geht von der Maxime aus, dass souveräne Staat rechtlich
die Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet hat, dass die räumlichen Grenzen staatlicher
Hoheit mit den Grenzen des Staatsgebietes übereinstimmen und diese im Prinzip
durch die rechtliche staatliche Hoheitsgewalt bestimmt werden. Meistens deckt
sich das Hoheitsgebiet des Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet. Der
Staat ist grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, in seinem Staatsgebiet
seine Staatsgewalt auszuüben. In Ausnahmefällen - und ein solcher liegt nach
Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) bezüglich der jugoslawischen Provinz
Kosovo vor - stimmt aber der rechtliche Hoheitsbereich eines Staates räumlich
nicht mit seinem territorialen Staatsgebiet überein. Das Auseinanderfallen von
territorialem Staatsgebiet und staatlichem Hoheitsgebiet soll und kann nicht
auf Dauer sein, letztlich setzt sich der Effektivitätsgrundsatz des Völkerrechts
durch. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht
in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts
noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört
weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber
zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische
Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen
Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung
der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen,
und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für
das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man mit einem Teil der völkerrechtlichen
Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar
mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit
suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo
seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet
des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne. Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes
eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so
kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet
an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt
und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt
wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als
jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze
eingerichtet mit Grenzzäunen. Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen,
so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen
möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn
der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling
über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein
Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und
Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention
ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und
- falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet
nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen
Staatsgebietes. Demgemäß stellt die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
in seinem Beschluss vom 15.02.2000 zur Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen
angeführte Nr. 8 des gemeinsamen Standpunktes des EU-Rates vom 04. März 1996
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 63/2 und 8 v. 13.3.1996)
ausdrücklich darauf ab, ob die Verfolgung auf einem bestimmten Teil des "Hoheitsgebiets"
beschränkt ist.
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund
zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in
Staaten auf die rechtlichen Hoheitsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig
und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. Die im
Ausländergesetz 1965 und im geltenden Ausländergesetz getroffenen Regelungen
zur Abschiebung sollten den von der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz
politischer Flüchtlinge erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92
- BVerwGE 95, 42, 47 ff.). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausländergesetz
1965 heißt es, Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe auf Rechtsüberzeugungen,
die sich bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im internationalen Rechtsverkehr
entwickelt haben (BT-Drucks. IV/868 S. 14 zu § 10 Abs. 2 und S. 15 zu § 13 Abs.
1 des Regierungsentwurfs). Da die Genfer Flüchtlingskonvention auf Hoheitsgebiete
abstellt, spricht dies dafür, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG mit der Abschiebung
des Ausländers in einen Staat die Abschiebung des Ausländers in das Hoheitsgebiet
dieses Staates gemeint ist.
Auch aus einem anderen Grund spricht die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und
51 des Ausländergesetzes dafür, dass bei mangelnder Übereinstimmung des rechtlichen
Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet für die Abschiebung
des Ausländers in einen Staat das Hoheitsgebiet des Staates und nicht das Staatsgebiet
maßgebend sein soll. Die Begründungen der Gesetzentwürfe zu den §§ 50 und 51
des Ausländergesetzes (BT-Drucks. 11/6321, S. 74 und 75 zu der bis zum 30.6.1992
geltenden Fassung und BT-Drucks. 12/2062 S. 43 bis 45) gehen zur Androhung von
Abschiebungen in Staaten ausdrücklich von den entsprechenden Bestimmungen der
§§ 13 und 14 des Ausländergesetzes von 1965 (BGBl I S. 353) aus und übernehmen
diese zum großen Teil. Als das Ausländergesetz von 1965 vorbereitet und erlassen
wurde, stand zwar fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein staatliches
Hoheitsgebiet hat, doch war damals in der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 31.07.1973 (- 2 BvR 1/73 - BVerfGE 36, 1) zu dem im Jahre 1972 mit der DDR
geschlossenen Grundvertrag fraglich und noch nicht entschieden, ob die Bundesrepublik
Deutschland ein eigenes Staatsgebiet mit territorialer Souveränität hat (vgl.:
Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht 13. Aufl. 1964, S. 15 ff.; Ekkehart Stein,
Lehrbuch des Staatsrechts Tübingen 1968, S. 106 ff.). Das Ausländergesetz 1965
stellt mit seinen Regelungen demgemäß auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland ab, wörtlich "auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes" (vgl. zum
Beispiel §§ 1, 12, 13 AuslG 1965). In der Begründung des Regierungsentwurfs
zu dem Ausländergesetz 1965 (vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 9 ff.) wird
zwar durchgängig von dem Bundesgebiet gesprochen und nicht - was auch etwas
umständlich gewesen wäre - von einem Geltungsbereich des entworfenen Gesetzes,
doch verstand man damals üblicherweise unter dem Begriff Bundesgebiet den Geltungsbereich
des Grundgesetzes mit oder ohne Berlin-West, also das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Dass das Ausländergesetz mit der für Abschiebungsandrohungen vorgeschriebenen
Bezeichnung des Staates oder von Staaten in den §§ 50 und 51 AuslG auf die Hoheitsgebiete
von Staaten abstellt, dafür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs
zu § 13 Abs. 2 des AuslG 1965. Der § 13 Abs. 2 des Regierungsentwurfs lautet
wie folgt: "(2) Ist die Abschiebung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht
zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der Abschiebung zu bezeichnen.
Bei diesen Ausländern kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen
und eine angemessene Frist zu setzen". Die Begründung dieser Bestimmung, die
dem heutigen § 51 Abs. 4 AuslG entspricht, lautet wie folgt: "Aus Gründen des
Rechtsschutzes bestimmt Abs. 2, dass zur Sicherung des Abschiebungsverbotes
des Abs. 1 sich die Ausländerbehörden bereits bei der Androhung der Zwangsanwendung
über die Beschränkung der Abschiebung schlüssig werden und diese Beschränkung
dem Ausländer mitteilen müssen. Der Bezeichnungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich aus der Androhung die Staaten oder Machtbereiche ergeben, in die der Ausländer
nicht abgeschoben werden darf. Das kann durch Aufzählung der einzelnen Staaten
geschehen oder auch durch Angabe von Staatengruppen oder geographischen Bezeichnungen
oder Machtbereichen politisch verbundener Staaten" (BT-Drucks. IV/868 S. 15
zu § 13 Abs. 2).
Das Gericht (Einzelrichter) vertritt aus den dargelegten Gründen wie bereits
in seinen früheren Entscheidungen seit August letzten Jahres (vgl. Urteil vom
01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 1/99 S. 21 und 26) die Auffassung,
dass Kosovo-Albaner im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien,
aus dem die Provinz Kosovo ausgegliedert ist, politische Verfolgung durch den
jugoslawischen Staat droht und dass ihnen deshalb eine Abschiebung in die Bundesrepublik
Jugoslawien, ausgenommen in die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik
Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo, nicht angedroht werden darf.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sagt in der für seine Rechtsprechung grundlegenden
Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A), ein beschränkender Hinweis in
der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo,
des Herkunftsstaates Jugoslawien sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
nicht geboten. Zwar wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates
abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein
Abschiebungshindernis begründen. Es sei indes allein Sache der für die Abschiebung
zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die
Arme des Verfolgers oder in gefährliches Gebiet abgeschoben wird. Um dies zu
vermeiden habe die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers
die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin
zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung
oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen
und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (S. 48 des
Beschlusses vom 15.02.2000, 7 UE 3645/99.A; vgl. zum Nordirak ebenso BVerwG,
Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 10; AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000
S. 57).
Nach dem Asylverfahrensgesetz ist es jedoch keineswegs allein Sache der für
die Abschiebung zuständigen Vollstreckungsbehörde sicherzustellen, dass der
Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers abgeschoben wird. Im Gegenteil soll
nach dem Asylverfahrensgesetz das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge als zentrale Bundesbehörde mit den ihm vorbehaltenen Einzelfallregelungen,
zu denen in Asylangelegenheiten auch die Abschiebungsandrohung gehört (§ 34
AsylVfG), möglichst sicherstellen, dass der Ausländer nicht in die Arme eines
Verfolgerstaates abgeschoben wird. Die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen
Ausländerbehörden sind bezüglich der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber auf
einen schleunigen Vollzug von Abschiebungsandrohungen eingerichtet und nicht
auf die Erkenntnis und Regelung von Fragen politischer Verfolgungen. Sie könnten
überfordert werden, wenn sie vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers
die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin
zur Kenntnis nehmen müssen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung
in Teilen des Abschiebungszielstaates droht (vgl. der Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1 990, BT-Drucks. 11 /6321 S.
74 zu § 51 Abs. 2 AuslG). Müsste sich die für den Realakt der Abschiebung zuständige
Behörde erneut eingehend mit solchen mitunter schwierigen Fragen befassen, so
würde damit auch der vom Gesetzgeber angestrebten Verfahrensbeschleunigung zuwider
gehandelt, die in Asylangelegenheiten durch die Kompetenzaufteilung zwischen
dem Bundesamt einerseits und den grundsätzlich nur für den Vollzug der Abschiebung
zuständigen Landesbehörden andererseits gefördert werden soll (vgl. der Gesetzentwurf
zur Neuregelung des Asylverfahrens BT- Drucksache 12/2062 S. 43 f. zu § 50 AuslG).
Schließlich spricht auch § 70 Abs. 3 AuslG dafür, dass die für die Abschiebung
zuständige Behörde die Umstände einer Verfolgungsgefahr, die bereits bei Erlass
der Abschiebungsandrohung vorlagen und berücksichtigt werden konnten, grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigen muss. Nach § 70 Abs. 3 AuslG bleiben nach dem Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der
Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung solche
Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend
gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat
entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben (§ 70 Abs. 3 AuslG).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000
heißt es dann ebenso wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999
(AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 57) weiter, dass dem Ausländer, der
zwangsweise abgeschoben werden muss, ausreichender verwaltungsgerichtlicher
Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung
stehe. Bestehe für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens
berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten
ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst
nicht sichere Gebiete des Zielstaates drohe, könne er von der Ausländerbehörde
die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls könne
er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde
sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekannt zu geben.
Die Ausländerbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen
Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (S. 48, 49
des Beschlusses vom 15.02.2000 mit ausdrücklichem Bezug auf BVerwG, Urteil vom
16.11.1999 - 9 C 4.99 -).
Würde man die Frage der Gefährdung durch regionale politische Verfolgung aber
nicht spätestens bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst beim
Vollzug der Abschiebung prüfen, so würde der Rechtsschutz vielfach illusorisch
werden. Die Abschiebung würde dann oft bereits durchgeführt sein, bevor der
Antragsteller eine gerichtliche Nachprüfung der Frage überhaupt beantragen kann,
ob er in ein sicheres Gebiet abgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956
- l C 23.56 - BVerwGE 3, 355, 359 zu § 23 des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet und Urteil v. 14.07.1959 - 1 C 174.58
- BVerwGE 9, 83, 85 zu Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seiner
Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) vertretenen Auffassung, dass das
Bundesamt Kosovo-Albanern ohne Einschränkung die Abschiebung nach Jugoslawien
rechtmäßig androhen kann, folgt das Gericht somit nicht."
Einsender: VG Giessen
Anmerkung: Die Entscheidung steht im Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung;
siehe z.B. im folgenden:
Weitere Dokumente:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Positionspapier und Lagebericht
Positionspapier: 4 S., L7938; Lageanalyse: 56 S., L7940
Positionspapier und Lageanalyse gehen insbesondere ausführlich auf die schwerzudurchschauende
Situation im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein. Da die meisten der
derzeitigen Asylbewerber aus dem westlichen Teil stammen, dokumentieren wir
hier nur die Schlüsselpassagen des Positionspapiers zur Verfolgung durch den
kongolesischen Reststaat:
"1. Asylgewährung: Die nachfolgend aufgeführten Personen und Personengruppierungen
werden besonders häufig Opfer asylrelevanter Verfolgung.
1.1 Verfolgung im Gebiet des kongolesischen Reststaates geht der Sicherheitsapparat
Kabilas mit willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen, Folter und extralegalen
Hinrichtungen gegen Oppositionelle vor. Bedroht sind insbesondere folgende Personen
beziehungsweise Personengruppen:
- Führungskräfte, Mitglieder und SympathisantInnen, der durch die Regierung
verbotenen Oppositionsparteien;
- Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen und Gewerkschaften;
- Medienschaffende;
- ehemalige Führungskräfte, Parteimitglieder und Armeeangehörige Mobutus;
Angehörige der Banyarwande und Banyamulenge erhalten keine kongolesische Staatsbürgerschaft.
Sie werden im regierungskontrollierten Gebiet aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
verfolgt und sind das Ziel ethnischer Säuberungen. Ungeachtet ihrer tatsächlichen
ethni- schen Zugehörigkeit sind davon auch Personen ruandischer Herkunft und
ihre Familienangehörigen betroffen. Alle diese Personengruppen werden gezielt
vertrieben, in Lagern interniert und zum Teil umgebracht. Deserteuren und Refraktären,
insbesondere auch Kindersoldaten ist Asyl zu gewähren, weil sie zu Handlungen
gezwungen würden, die von der internationalen Gemeinschaft verurteilt werden."
Hoher Beamter: Alle Abgeschobenen gefährdet
Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem 13. Senat des VG Ba-Wü v. 25.7.2000;
16 S., L7949
Im August 1999 ist ein hoher Beamter der Einwanderungsbehörde der Demokratischen
Republik Kongo von einer Dienstreise nach Europa nicht zurückgekehrt, und beantragte
hier Asyl. Seitdem schildert er in Eingaben und - immer häufiger als Zeuge geladen
- in mündlichen Verhandlungen die Einreisekontroll-, Mißhandlungs-, Zwangsrekrutierungs-
und Tötungspraktiken der verschiedenen kongolesischen Dienste in bezug auf abgeschobene
Personen. Sollten die Aussagen dieses Beamten zutreffen, wäre eine Neubewertung
der Verfolgungsgefahr aller abgeschobenen Personen und insbesondere der Asylbewerber
erforderlich. Ohne selbst eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieses Beamten
vornehmen zu können, geben wir hier einige der zentralen Passagen wieder:
"Der Zeuge gab auf Frage des Gerichts sodann an: Wenn ich nach den Praktiken
der Einwanderungsbehörde betreffend rückkehrende Asylbewerber befragt werde,
kann ich nur Auskunft geben über den Zeitraum bis August 1999, da ich dann selbst
ausgereist bin. Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass es einen Unterschied
gibt zwischen der Personengruppe der "Repatriés" und der Personnengruppe der
"Refoulés". Unter einem "Refoulé" verstehe ich eine Person, die aufgrund einer
juristischen Maßnahme des jeweiligen Aufenthaltsstaates in den Kongo zurückkehrt.
Unter einem "Repatrié" verstehe ich eine Person, die Schwierigkeiten hatte,
mit eigener Kraft in den Kongo zurückzukehren und der bei der Rückkehr Hilfestellung
geleistet wurde. Ich betone, dass es wichtig ist, diese Unterscheidung vorzunehmen.
Ansonsten kommt es zu Missverständnissen auch bei den auskunftgebenden Stellen
wie dem Auswärtigen Amt. Bei den "Repatriés" verhält es sich so, dass sie nach
ihrer Ankunft in Kinshasa nach etwa 48 Stunden auf freien Fuß kommen. Anders
hingegen verhält es sich bei dem "Refoulés". Die Ankunft der abgeschobenen Personen
(Refoulés) wird uns schon einige Zeit vorher avisiert. Wir verfügen über Listen
mit den Nahmen dieser Personen. Es entspricht der Praxis der deutschen Behörden,
in den Fällen abzuschiebender Personen zunächst bei der kongolesischen Auslandsvertretung
in Deutschland Passersatzpapiere zu be- antragen. Die kongolesische Auslandsvertretung
informiert sodann die Behörden in Kinshasa über die Namen der Personen, denen
Passersatzpapiere ausgestellt werden sollen. Die kongolesische Botschaft verfügt
über Listen mit Namen derjenigen kongolesischen Staatsangehörigen, die bei der
Botschaft registriert sind. Sofern eine Person sich nicht auf dieser Liste befindet,
wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Regimegegner handelt. Bei Ankunft
am Flughafen Kinshasa werden die Abgeschobenen von meiner ehemaligen Behörde,
der DGM, übernommen und sodann verhört. Am Flughafen Kinshasa sind insgesamt
vier Behörden tätig: Es gibt die DGM, die ANR, spezielle Dienste der Polizei
und den Geheimdienst der Armee (DEMIAP). Da es sich bei der Demokratischen Republik
Kongo um ein totalitäres Regime handelt, können Sie sich vorstellen, was mit
zurückkehrenden Regimegegnern passiert. Die abgeschobenen Personen werden verhört,
misshandelt und sodann zwangsrekrutiert. Nach bereits zwei Wochen militärischer
Ausbildung werden die Zwangsrekrutierten an die Front geschickt. So wie soeben
geschildert wird mit allen abgeschobenen Personen verfahren. Wenn sich allerdings
jemand weigert, an die Front zu gehen, wird er exekutiert. Erfahren hiervon
habe ich aufgrund von Anfragen von Familienangehörigen der abgeschobenen Personen.
Ich stelle klar: Die Familienangehörigen der abgeschobenen Personen haben von
deren Bekannten oder Freunden, die sich noch im Ausland befinden, von der Rückkehr
bzw. der Abschiebung erfahren. Sodann haben sie, nachdem die abgeschobene Person
nicht aufgetaucht war, sich bei mir nach deren Schicksal erkundigt. Sie haben
sich an mich als verantwortlichen Leiter des Dienstes gewandt. Mein Dienstsitz
war in Kinshasa, Boulevard 30 Juin. Auf Nachfrage: Ich war der unmittelbare
Vorgesetzte des Leiters der Abteilung der DGM am Flughafen, des Herrn Ikwa.
Von der Art und Weise der Behandlung der abgeschobenen Personen habe ich gewußt.
Auf Frage, ob er diese Praxis angeordnet habe: Dies war das System, wie es im
Kongo üblich ist. Auf Frage, ob es eine schriftliche Dienstanweisung gegeben
habe, wie mit abgeschobenen Personen zu verfahren ist: Es handelte sich um ein
System, wie es nicht nur im Kongo, sondern auch in anderen nicht demokratischen
Staaten üblich ist. Auch unter Mobutus Zeiten waren die Praktiken nicht anders.
Was die Regentschaft Mobutus betrifft, kann ich dies auch aus eigener Anschauung
bestätigen, da ich schon damals in gleicher Funktion tätig war. Auf Frage nach
verschiedenen Verfahrensabschnitten bei der Behandlung abgeschobener Rückkehrer:
Ich kann nur wiederholen, dass es dem System entsprach, die betreffenden Personen
zunächst zu verhören, wochenlang festzuhalten, zwangszurekrutieren und im Falle
des Widerstandes zu töten. Zunächst nimmt sich die DGM der Rückkehrer an. Die
anderen von mir genannten Dienste, die am Flughafen tätig sind, ressortieren
zwar ebenfalls beim Innenministerium, sind aber autonom. Die DGM und so auch
ich konnten diesen Behörden, beispielsweise den Spezialdiensten der Poliziei,
keine Weisung erteilen. Demgegenüber sind ANR und DEMIAP lediglich den Weisungen
des Präsidenten unterstellt. Außer den von mir bereits genannten Diensten gibt
es noch die GSSP. Diese hat das Recht, jeden kongolesischen Bürger, selbst Minister,
vorzuladen. In allen Fällen hat die GSSP das letzte Wort, was mit dem Betreffenden
passiert. Auch dieser Dienst untersteht lediglich den Weisungen des Präsidenten
der Republik. Da jeder Abgeschobene als Regimegegner verdächtigt wird, werden
auch alle Abgeschobenen diesem Dienst überstellt. Letztlich wird bei der GSSP
entschieden, ob die betreffenden Personen zwangsrekrutiert oder gar exekutiert
werden."
(...) "Auf Nachfrage: Alle Kongolesen im Ausland sind verpflichtet, sich bei
der kongolesischen Auslandsvertretung registrieren zu lassen. Tun sie dies nicht,
sind sie von vornherein der Regimegegnerschaft verdächtig. Der Umkehrschluss,
dass alle bei der Botschaft Registrierten als unverdächtig gelten, ist allerdings
nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Das hängt von der Praxis der jeweiligen
Botschaft ab. Bei den Botschaften existieren auch Geheimdienste. Auf Nachfrage:
Für die zu erwartende Behandlung am Flughafen kommt es nicht allein darauf an,
ob man bei der kongolesischen Auslandsvertretung registriert war. Entscheidend
ist, ob man als loyal oder nicht loyal eingestuft wird. Auf Frage, ob es auch
möglich sei, dass abgeschobene Personen ohne die zuvor geschilderten Praktiken
auf freien Fuß gesetzt werden: Es gibt keine Regel ohne Ausnahme. Auf Frage,
wie am Flughafen die Loyalität der abgeschobenen Personen festgestellt werden:
Es sind insgesamt vier Dienste tätig, deren Angehörige alle gut ausgebildet
und geschult sind. Wie bereits gesagt, gibt es auch immer wieder Ausnahmen bei
der Behandlung. Ich möchte berichten von einem Kongolesen, dessen Aufenthalt
in Deutschland zunächst als Ehegatte einer Deutschen erlaubt war und der nach
der Ehescheidung abgeschoben wurde. Er wurde bei Ankunft am Flughafen zunächst
misshandelt; danach gelang es ihm aber, die Hintergründe der Beendigung seines
Aufenthalts darzulegen und aufzuklären. Er wurde sodann auf freien Fuß gesetzt.
Diese Person stand allerdings auf der Liste der Abgeschobenen, weshalb er zunächst
die übliche Behandlung erfahren hat. Auf Frage des Gerichts: Bei der Behandlung
der abgeschobenen Personen wird nicht danach unterschieden, ob sie bereits zu
Zeiten Mobutus oder später ausgereist waren. Alle, die nicht nach der Machtergreifung
Kabilas zurückgekehrt sind, gelten als verdächtig. Auf Frage, ob er über die
Behandlung von Abgeschobenen nur von deren Familienangehörigen weiß oder auch
aus eigener Anschauung: Ich habe manchmal auch selbst an den Verhören teilgenommen.
Ich selbst verfügte über die Liste aller abgeschobenen Personen. Es gab auch
eine Verbindung zwischen dem Computer an meinem Arbeitsplatz und dem Computer
am Flughafen. Ich konnte also von meinem Arbeitsplatz in Kinshasa aus alle Berichte,
die am Flughafen vorlagen, abrufen. Auf Frage, woher er weiß, dass mit allen
Abgeschobenen wie geschildert verfahren wird: Das weiß ich, weil ich selbst
verantwortlich gewesen bin und selbst verhört habe. Auf Frage, ob es Listen
der Abgeschobenen, Zwangsrekrutierten und Exekutierten gegeben hat: Im Kongo
gibt es keine Exekutionslisten. Ich verfügte damals über Listen derjenigen Abgeschobenen,
die nach ihrer Rückkehr zwangsrekrutiert wurden." (...)
"Ich trete dem Eindruck entgegen, dass lediglich im Kongo Vertreter verbotener
politischer Parteien verfolgt werden, nicht aber im Ausland. Die oppositionellen
politischen Tätigkeiten im Kongo sind nicht so intensiv wie die im Ausland.
Kabila hat politische Aktivitäten untersagt. Nach einem Dekret des Präsidenten
wird die politische Aktivität im Kongo reglementiert. Die Angehörigen der kongolesischen
Botschaften im Ausland haben in allen Städten ihre Informanten. Bei diesen Informanten
kann es sich sowohl um Kongolesen als auch um Ausländer handeln. Beispielweise
gibt es in Belgien sowohl Kongolesen als auch belgische Staatsangehörige, die
das kongolesische Regime informieren. Auch in Deutschland werden Informationen
über politische Veranstaltungen, selbst wenn sie rein pazifistischer Natur sind,
registriert, als subversiv eingestuft und an die kongolesische Auslandsvertretung
durch Informanten weitergeleitet. Alle diese Informationen aus dem Exil werden
nicht nur an die DFM, sondern auch an die anderen von mir genannten Organisationen
übermittelt. Auf Frage: Es existieren Namenslisten mit Berichten über die jeweiligen
politischen Aktivitäten. Neben den Namen und Adressen der betreffenden Auslandskongolesen
wird auch der Name der Organisation aufgeführt, für die sie sich betätigt haben.
Die kongolesische Regierung macht keinen Unterschied zwischen Aktivisten, einfachen
Mitgliedern oder Sympathisanten. Alle werden als Gegner des Regimes und der
Revolution eingestuft. Entsprechende Listen standen mir auch selbst in meinem
Büro zur Verfügung. Die entsprechenden Informationen waren auch auf Computer
gespeichert. Sobald sie bekannt sind, werden sie auf Datenträger aufgenommen.
Sie sind dort jederzeit abrufbar." (...)
"Da ich mich nicht vor meinem Computer befinde, kann ich nicht angeben, in welchem
Verhältnis die Zahl der zwangsrekrutierten Personen zu der Gesamtzahl der Abgeschobenen
steht. Auf Frage nach dem Schicksal der Abgeschobenen Frauen: Diesen ergeht
es eher noch schlechter als den Männern, da es als eine Todsünde angesehen wird,
wenn Frauen sich oppositionell politisch betätigen. Abgeschobene Frauen werden
ebenfalls zwangsrekrutiert. Auf Frage des Kläger-Vertreters: Dieses Schicksal
bleibt Frauen auch dann nicht erspart, wenn sie in Begleitung ihrer Kinder sind.
Ich habe mitbekommen, dass Frauen von ihren Kindern getrennt wurden. Die Kinder
wurden an staatliche Aufbewahrungsorte verbracht und endeten später als Strassenkinder."
Weitere Dokumente:
S. auch BVerwG: Art. 3, 9 EMRK schützen nur das "religiöse Existenzminimum" in "Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht"