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Äquatorialguinea

Äthiopien

OVG Brandenburg: Zum Fehlen von Referenzfällen / EPRP
Urteil vom 10.8.2000 - 4 A 219/95.A -; 29 S., R8505
"Dieser Einschätzung lässt sich nicht entgegenhalten, dass insoweit keine Referenzfälle bekannt sind, anhand derer die Verfolgungswahrscheinlichkeit für zurückkehrende EPRP-Mitglieder verifiziert werden könnte. Das Fehlen von Referenzfällen ließe nur dann Rückschlüsse auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit zu, wenn bekannt wäre, dass und wieviele EPRP-Mitglieder in den letzten Jahren nach Äthiopien abgeschoben worden sind, und wenn über deren weiteres Schicksal hier Informationen vorlägen. Das ist indes nicht der Fall. Zum einen sind in den letzten Jahren nur wenige Äthiopier überhaupt aus Deutschland in ihr Heimatland abgeschoben worden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 3. April 2000 gestaltet sich die Rückführung offenbar sehr schleppend. Dies entspricht der von dem Senat bei der Grenzschutzdirektion Koblenz, Geschäftsbereich Statistik, eingeholten Auskunft vom 2. August 2000. Danach haben in den letzten Jahren folgende Abschiebungen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattgefunden: 1994: 25, 1995: 12, 1996: 11, 1997: 11, 1998: 51, 1999: 21, und in der ersten Jahreshälfte 2000 bislang 2. Schon diese geringe Anzahl zurückgeführter Personen lässt es nicht zu, aus dem Fehlen von Referenzfällen auf eine bestimmte Verfolgungswahrscheinlichkeit zu schließen, zumal keine Informationen darüber vorliegen, ob unter den Abgeschobenen auch EPRP-Mitglieder waren. Überdies sind keine Informationen zu dem weiteren Schicksal der Abgeschobenen in Äthiopien verfügbar, also weder Angaben über eine mögliche Verfolgung noch dazu, dass oder wieviele von ihnen unbehelligt geblieben sind. Das läßt darauf schließen, dass die Auskunftstellen diesen Bereich, also den Umgang des äthiopischen Staates mit zurückkehrenden Asylbewerbern, nicht hinreichend zu überblicken vermögen. Auch deshalb verbietet es sich, allein aus dem Umstand, dass den hiesigen Auskunftstellen keine einschlägigen Referenzfälle bekannt sind, Rückschlüsse auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers zu ziehen. Durchaus von Bedeutung für die Wahrscheinlichkeitsprognose sind indes die vorliegenden Informationen über die Verfolgung von EPRP-Mitgliedern oder anderen gegen das jetzige Regime aktiven Oppositionellen in Äthiopien, die entweder im Heimatland selbst aktiv waren oder aus anderen Staaten freiwillig oder gegen ihren Willen nach Äthiopien zurückgekehrt sind (vgl. etwa Auskunft von amnesty international vom 17. August 1999 an Hess. VGH; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. September 1998 an VG Berlin; Auskunft von amnesty international vom 18. Juni 1998 an VGH Bad.-Württ. und den Bericht zur Verfolgung von Angehörigen der EPRP vom August 1994 - Anlage zur Auskunft vom 6. September 1995 an VG Schleswig; vgl. ferner die Jahresberichte von amnesty international für 1995 bis 1999, jeweils unter "Äthiopien"). Diese Informationen zeigen, dass der äthiopische Staat von ihm als Regimegegner eingestufte Personen, zu denen auch herausgehobene EPRP-Mitglieder zählen, und denen er habhaft wird, auch tatsächlich verfolgt.
Es ist mithin davon auszugehen, dass jedenfalls herausgehobene, in der Öffentlichkeit agierende Funktionäre der Exil-EPRP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung und Inhaftierung von unbestimmter Dauer im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien rechnen müssen (ähnlich - bei je nach Einzelfall nuancierendem Verständnis einer in diesem Sinne "führenden" Parteifunktion - OVG Bremen, Urteil vom 21. März 2000 - 1 A 174/99.A -; BayVGH, Beschluss vom 11. November 1999 - 9 B 99.31501 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 1999 - A 9 S47/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 1996 - 6 A 12327/94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juni 1995 - A 13 S 2963/92 - und vom 8. Februar 1995 - A 13 S 2868/92 -; OVG Saarland, Urteil vom 7. Juli 1993 - 9R15/92 -)."
Einsender: RA Andreas Günzler

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Albanien

VG Saarland, B.v. 10.7.2000 - 10 F 67/00 -: Gefährdung durch Ehemann dem Staat nicht zuzurechnen; 6 S., R7561

Afghanistan

Siehe auch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Abschnitt "Materielles Asylrecht"

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Angola

Armenien

Bosnien und Herzegowina

China

Dschibuti

Georgien

Guinea

ai zur Rückkehrgefährdung und RPG
Stellungnahme vom 25.7.2000 an VG Hamburg, 3 S., L7872

"Frage 1: Hat sich die Lage für abgeschobene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Guinea seit dem Sommer 1999 verändert / verschlechtert?

Die Lage von Personen, die nach einer Ablehnung ihres Asylantrages nach Guinea abgeschoben werden, ist nach wie vor als sehr schwierig einzustufen, da die Ermittlungsmöglichkeiten in Guinea, worauf bereits hingewiesen wurde, begrenzt sind.
Die Vorbereitungen auf die Kommunalwahlen im Jahr 2000 hatten die Spannungen zwischen der Verwaltung bzw. den Sicherheitskräften und Anhängern von Oppositionsparteien verstärkt, mit der Folge, dass es im Anschluss an die Wahlen auf Grund von mutmaßlicher Fälschung der Wahlergebnisse zu Protesten kam, die fünf Oppositionsanhängern das Leben kosteten (siehe NZZ vom 30. Juni 2000).
Kursierende Gerüchte über Vorwürfe von Seiten der Regierung, dass im Ausland befindliche Guineer als Söldner (Mercenaires) für die Opposition agieren, stellen sowohl Rückkehrer und Rückkehrerinnen als auch Behörden vor eine schwierige von unterschwelligen Verdachtsmomenten geprägte Situation. Bereits Ereignisse von geringster Tragweite führen zu Drangsalierung und teilweise Inhaftierung (Garde à Vue) von der Opposition Verdächtigen. Dieses gilt unabhängig vom Aufenthaltsort in Guinea.

Frage 2: Haben Sie Wahrnehmungen dergestalt gemacht, dass guineische Asylbewerber noch auf dem Flughafen von Conakry verhaftet werden?

Glaubhafte Berichte über derartige Vorfälle liegen amnesty international vor. amnesty international kann diese Berichte aus eigenen Erkenntnissen bisher weder bestätigen noch widerlegen. Es soll im Verlauf des letzten Jahres (1999) jedoch zu einer Verschärfung der Einreiseüberwachung gekommen sein. Von Einreisenden sollen, ohne Angabe von Gründen, Auskünfte über die Gründe der Einreise, des Auslandsaufenthaltes und über Familienangehörige und Kontakte in Guinea abgefragt werden.

Frage 3: Haben Sie erfahren, ob die Verhafteten nach kurzer Zeit freigelassen worden sind, oder ob sie nach wie vor verhaftet und / oder für ihre Familien verschwunden sind? Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Einzelschicksale bekannt?

amnesty international liegen trotz mehrfacher und voneinander unabhängiger Recherchen keine gesicherten Erkenntnisse über das Wohlergehen der im Sommer 1999 aus Deutschland nach Guinea abgeschobenen Personen vor. amnesty international hält insbesondere die Schwierigkeiten, die bei der Aufklärung des Schicksals dieser Personen auftreten, für sehr besorgniserregend. Betroffene Familien haben Berichten zufolge trotz Nachforschung keine positive Auskunft über den Verbleib ihrer Angehörigen angezeigt.

Frage 4: Sollten längerzeitige Verhaftungen stattfinden, ist Ihnen der Haftgrund bekannt bzw. zugetragen worden? Handelt es sich um Verhaftungen wegen angeblicher Tätigkeit für die RPG, um Verhaftungen wegen des aktuellen Prozesses gegen namhafte Oppositionspolitiker (Alpha Condé), um Verhaftungen wegen in der Bundesrepublik Deutschland begangener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder generell um Verhaftungen wegen des hier betriebenen Asylverfahrens, wobei in dem Asylantrag möglicherweise eine Diffamierung des Heimatstaates gesehen wird?

Verhaftungen von unterschiedlicher Dauer sind amnesty international im Zusammenhang mit angeblicher Tätigkeit für Oppositionsparteien (nicht nur für die RPG) und auf Grund von regierungskritischen Äußerungen in der Presse bekannt geworden. So hat sich der im Dezember 1998 zusammen mit weiteren Mitgliedern seiner Partei verhaftete Vorsitzende des RPG (Rassemblement du peuple de Guinée), Alpha Condé, seit April 2000 wegen eines angeblichen Umsturzversuches vor Gericht zu verantworten, nachdem er, wie der gleichfalls im Dezember 1998 festgenommene frühere Bürgermeister von Lola und der Vorsitzende der Nationalen Allianz für Demokratie (AND), Antoine Bogolo Soromou, das ganze Jahr 1999 in Haft verbringen musste, ohne dass ein Gerichtsverfahren stattgefunden hätte. Nach dem Besuch des französischen Präsidenten Jacques Chirac in Guinea wurden mindestens zwölf Mitglieder der Opposition für mehrere Tage in Haft genommen.
Verhaftungen mit der Begründung von Verstößen gegen Gesetze im Ausland sind amnesty international nicht zur Kenntnis gelangt. amnesty international hält es für wahrscheinlich, dass für den Fall von Verhaftungen im Zusammenhang mit einer Abschiebung, auch Inhalte des Asylantrages zur Begründung herangezogen würden."

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Irak

BayVGH: Gefährdung wg. Asylantrag nur bei Bekanntwerden, also nicht nach möglichem Wiedereinmarsch in den Nord-Irak / Nord-Irak als inländ. Fluchtalternative legal nicht erreichbar
U.v. 23.3.2000 - 23 B 99.32990 -, 16 S., R7341

"Der somit unverfolgt ausgereiste Beigeladene hat jedoch bei seiner Rückkehr in irakisches Herrschaftsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland zu befürchten. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative, wie etwa der Nordirak, aus dem er kommt, kann er freiwillig nicht in zumutbarer Weise erreichen (vgl. hierzu BVerwG vom 16.11.1999 NVwZ 2000, 331).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 5.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAusIR 2000, 32 und vom 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160 S. 380) ist bei der Prognose einer politischen Verfolgung stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen, auch wenn der Ausländer vor seiner Ausreise in dem Gebiet gelebt hat, das nun als sicheres Rückkehrgebiet in Betracht kommt.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland im Zusammenhang mit einer ungenehmigten Ausreise aus dem Staatsgebiet sieht der irakische Staat grundsätzlich als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System an, durch die der ungenehmigt ausgereiste Asylbewerber die dem irakischen Staat zukommende Loyalität verletzt. Einem solchen asylsuchenden irakischen Staatsangehörigen droht deshalb bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung oder schwere Bestrafung (Politmalus), die politischer Verfolgungsmotivation entspringt. Denn diejenigen Iraker, die nicht nur vorübergehend das Land verlassen, etwa um durch ein Ausweichen nach Jordanien den wirtschaftlichen Folgen des UN- Embargos zu entgehen, sondern endgültig ausreisen und sich durch Asylantrag dem Schutz eines anderen Landes unterstellen, haben bei einer Rückkehr in den Irak, einem Staat ohne Auswanderungs- und Ausreisetradition, zu gewärtigen, als Abtrünnige oder gar als Landesverräter angesehen und behandelt zu werden. Die offizielle Propaganda versucht die Bevölkerung Iraks als verschworene Gemeinschaft gegen den westlichen Imperialismus und die amerikanische Arroganz darzustellen, die geschlossen hinter ihrem Führer Saddam Hussein steht und sich mit Tapferkeit und unter enormen Verlusten der Übermacht der feindlichen Allianz erwehrt. Tag für Tag wird dies in allen zur Verfügung stehenden Medien dem irakischen Volk eingehämmert. Wer im westlichen - verfeindeten - Ausland Asyl beantragt, wendet sich von dem ruhmreichen Zusammenhalt zwischen irakischer Führung und irakischem Volk ab. Insbesondere mit der Asylbeantragung in Deutschland, einem Staat, der die Politik der Anti-Irak-Koalition in vollem Umfange mitträgt, wird implizit gegen das irakische Regime Stellung genommen (vgl. vor allem Deutsches Orient-Institut vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main, vom 30.6.1998 an VG Aachen). Ungenehmigte Ausreise und Asylantrag im westlichen Ausland versteht der irakische Staat als Ausdruck politischer missliebiger Gesinnung. Auf dieses Verhalten werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafnormen angewandt werden, die in Tatbestand und Rechtsfolgen ausufern. Zwar ist ein Asylantrag im Ausland an und für sich nicht unter Strafe gestellt. Aber andere Strafvorschriften können zur Anwendung kommen, um auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften des Asylsuchenden zuzugreifen. Wer im Ausland falsche oder tendenziöse Nachrichten über die inneren Verhältnisse des Staates verbreitet, die geeignet sind, seine internationale Achtung und sein Ansehen zu schädigen, kann mit Gefängnis und/oder Geldstrafe, in Kriegszeiten mit Zuchthaus bis zu sieben Jahren gemäß Art. 180 des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111/1969 bestraft werden. Weiter werden gemäß Art. 202 des irakischen Strafgesetzbuches Geringschätzung und Missachtung gegenüber dem irakischen Staat mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft (vgl. amnesty international - ai - vom 28. Oktober 1997 S. 6/7, im ersten Rechtsgang im Berufungsverfahren bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht). Für Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei und Regierungseinrichtungen droht die Todesstrafe (Dekret Nr. 840 v. 4.12.1986, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999). Das Auswärtige Amt schließt hierbei nicht aus, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe vorgenannter Straftatbestände rücken; jedenfalls gehen irakische Sicherheitsdienste offensichtlich willkürlich und unsystematisch vor (Lagebericht vom 25.10.1999). Wer Bestimmungen des irakischen Passgesetzes übertritt, kann mit Haftstrafen von 5 bis 15 Jahren gemäß Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111 bestraft werden (UNHCR v. 12.5.1997 an VG München), und zusätzlich kann der gesamte Besitz des Verurteilten dem Staate verfallen. Das durchschnittliche Strafmaß für illegale Grenzüberschreitungen liegt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bei acht Jahren und trifft auch auf aus- und wieder einreisende Kurden im Nordirak zu (Lagebericht vom 25.10.1999 S. 19). Durch die Verhängung der "Regelstrafe" von acht Jahren Freiheitsstrafe für ungenehmigte Ausreise wird deutlich, dass diese zum Gewicht des Strafvorwurfs unangemessenen strafrechtlichen Sanktionen nicht allein der Ahndung eines tatbestandlich schwammig umschriebenen kriminellen Unrechts, sondern der Disziplinierung anders Denkender dienen soll.
Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (S. 12), dem irakischen Regime sei bewusst, dass vorrangig die allgemeinen schlechten Lebensbedingungen viele Iraker zum Verlassen ihres Landes veranlasst haben, weshalb Repressionen nicht wahrscheinlich seien, nicht als Tatsachenfeststellungen, sondern nur als Mutmaßungen gewertet werden. Denn gleichzeitig räumt das Auswärtige Amt ebenso wie auch das Deutsche Orient-Institut (vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main) ein, dass über die Behandlung ausgewiesener und abgeschobener Irakis nach Rückkehr in den Irak mangels bekannter Abschiebefälle keine konkreten Erkenntnisse vorliegen. Das Deutsche Orient-Institut betont vielmehr, dass es Iraker zur Aufenthaltserlangung im Ausland vermeiden, Asyl zu beantragen, weil sie befürchten, als Abtrünnige oder sogar als Landesverräter (im untechnischen Sinne) angesehen und einer unangemessenen und negativen Behandlung ausgesetzt zu werden (DOI vom 30.4.1999 an VG Frankfurt/Main), und differenziert zwischen Irakern, die etwa (legal) zur Arbeitsaufnahme nach Jordanien wiederholt ausreisen, und solchen, die sich durch Stellung eines Asylantrages jahrelang im Ausland aufgehalten haben und dadurch in das Blickfeld der irakischen Zentralregierung geraten sind.
Auf Amnestien können in diesem Zusammenhang irakische Staatsangehörige nicht vertrauen; entsprechenden Dekreten gegenüber ist nach eindeutiger Auskunftslage äußerste Vorsicht angebracht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999 unter Berufung auf UNHCR, sowie DOI vom 30.6.1998 an VG Aachen).
Der Beigeladene kann grundsätzlich auf den Nordirak - die drei kurdischen Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimania - als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative gelten auch dann, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat (BVerwG vom 8.12.1998 NVwZ 1999, 544 zum Irak für die autonomen kurdischen Provinzen im Norden). Eine inländische Fluchtalternative kann auch dort bestehen, wo eine staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung nicht existiert (BVerwG a.a.O.). Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass die Zurückkehrenden dort nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.). Für irakische Staatsangehörige aus dem Nordirak sind diese autonomen kurdischen Provinzen dann eine Fluchtalternative, wenn sie wegen mangelnder politischer Exponiertheit und aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen sich dort (wieder) aufhalten können (DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen, vom 6.8.1998 an VG Koblenz; AA vom 11.8.1998 an VG Koblenz, Lagebericht vom 25.10.1999, S. 6 und 10).
Davon ausgehend ist für den Beigeladenen in diesen Gebieten ein hinreichend sicheres Leben vor politischer Verfolgung möglich, und dort drohen nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren Nachteile, weil Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch sind (BVerwG vom 5.10.1999 a.a.O.; vom 9.9.1997 DVBI 1998, 274).
Der Beigeladene ist in Koya, Provinz Arbil, geboren, dort aufgewachsen und nach seinem Studium der Chemie bei der PKK wie unzählige andere Kurden als Peschmerga angestellt und besoldet gewesen. Familienangehörige leben noch in Koya. Nichts ist dafür ersichtlich, dass er Gefahr liefe, im Nordirak Anschlägen des Verfolgerstaates, etwa durch Übergriffe irakischer Agenten, zum Opfer zu fallen. Auch dadurch, dass er aus dem Nordirak aus der Sicht des irakischen Staates ungenehmigt ausgereist ist und in Deutschland Asyl beantragt hat, drohen keine asylrechtsrelevanten Nachteile. Für ein Bekanntwerden dieser Tatsachen beim irakischen Machthaber, auch im Falle eines Wiedereinmarsches in den Nordirak, sprechen vorbehaltlich nachfolgender Ausführungen keinerlei Umstände. Darüber, ob und wann die irakische Armee die autonomen Kurdenprovinzen wieder besetzen wird, enthalten die beigezogenen Auskunftsquellen keine verlässlichen Anhaltspunkte. Das Deutsche Orient-Institut weist darauf hin, dass Saddam Hussein und die irakische Regierung von Anfang an unmissverständlich klargemacht haben, dass eine de facto-Abtrennung dieser Gebiete vom Irak nicht akzeptiert werde; diese Situation der "Autonomie" könne noch jahrelang anhalten, das irakische Regime könne aber aufgrund äußerer oder innerer Faktoren auch unvermittelt wieder Zugriff auf diese Regionen nehmen. Das Deutsche Orient- Institut enthält sich jeglicher gegenwärtiger Einschätzung zur Veränderung des Status quo (vgl. DOI vom 21.5.1999 an VG Sigmaringen). Auch Pro Asyl geht in seinen Ausführungen "Irak - Republik des Schreckens" von August 1999 wie das Deutsche Orient-Institut davon aus, dass völlig offen ist, wann und unter welchen Umständen die Wiederherstellung des Status quo ante stattfinden kann (vgl. S. 69). Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Bagdader Zentralregierung versucht, ihre Staatsgewalt auf den von Kurden besiedelten Nordirak auszudehnen, unterstreicht aber die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit sowie die instabile Sicherheitslage im Nordirak als Hauptgrund für die anhaltende Fluchtbewegung aus dem Nordirak über nahezu offenstehende Grenzen zur Türkei und zum Iran (Lagebericht v. 25.10.1999 S. 6).
Unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellter Umstände sowie der Berücksichtigung der Willkür und der Unberechenbarkeit des irakischen Regimes kann einem vernünftig denkenden, besonnenen Iraker aus dem Nordirak jedenfalls eine wohlbegründete Furcht vor einem Wiedereinmarsch der Streitkräfte des irakischen Staates und vor einer Wieder-Inbesitznahme der drei kurdischen Provinzen nicht abgesprochen werden (zur entsprechenden Prognoseentscheidung vgl. BVerwGE 79, 143 [150/151], BVerwG v- 23.7.1991 NVwZ 1992, 588 ff., vom 5.11.1991 NVwZ 1992, 582 ff. sowie vom 16.11.1999 a.a.O.). Aber selbst bei einem Wiedereinmarsch wären, wie bereits angeführt, wegen Asylantrags und ungenehmigter Ausreise keine asylrechtsrelevanten Maßnahmen zu befürchten. Nichts ist dafür ersichtlich, dass dergleichen Umstände im Falle des Wiedereinmarsches quasi "von selbst" den neuen und alten irakischen Machthabern bekannt werden würden, fehlt es doch den kurdischen Peschmergen-Posten an den Grenzstellen an PC-Erfassungssystemen und konnten in Deutschland anerkannte Asylbewerber und abschiebungsgeschützte Nordiraker ungefährdet in den Nordirak zurückkehren und sich dort aufhalten, was das Auswärtige Amt als Indiz gegen eine flächendeckende Suche nach potentiellen irakischen Oppositionellen im Nordirak durch Bagdader Dienste ansieht (vgl. AA vom 27.4.1998 an VG Koblenz).
Aber der Schutz vor Verfolgung im Nordirak scheitert daran, dass der Beigeladene diese sichere Fluchtalternative nicht freiwillig zumutbar erreichen kann (vgl. BVerwG v. 16.11.1999 a.a.O.). Er ist nicht im Besitz gültiger irakischer Reisepapiere und sieht, wie er in der mündlichen Verhandlung versicherte, auch keine andere Möglichkeit, legal in den Nordirak zu reisen. Ohne solche Reisedokumente ist eine Durchreise durch Syrien, die Türkei oder den Iran in den sicheren Nordirak nicht möglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.1999). (...) Dafür, dass dem Beigeladenen von deutschen Behörden Rückreise-Ersatzpapiere ausgestellt würden, die für die Türkei auch als Grundlage für ein Transit-Visum genügten, waren konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keine Angaben zur Frage der legalen Rückreisemöglichkeit in den Irak machen."
Einsender: RA Helmut Riedl, Augsburg

VG Sigmaringen: Gefahr wg. illegaler Ausreise und Asylantragstellung; Nord-Irak nicht sicher wegen Gefahr des Wiedereinmarsch
U.v. 27.6.2000 - A 3 K 12091/98 -, 14 S., R7739

"Bezüglich des Irak vertritt die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Gerichte und die Anerkennungspraxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bis ca. Sommer 1997 die Auffassung, dass bereits die Asylantragstellung geeignet ist, politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG im Irak auszulösen. Bereits die illegale Ausreise aus dem Irak und die Asylantragstellung im Bundesgebiet führen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung (so nochmals Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern in: ASYLMAGAZIN 3/2000 S. 24). Hierzu hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.05.1999 - Az. A 11 K 13431/98 -ausgeführt: (...)
Zum andern ist das Gericht der Auffassung, dass die "Schutzzone" im Nordirak als inländische Fluchtalternative für irakische Staatsangehörige generell nicht in Betracht kommt. Dies wird zwar vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 21.01.1999 - Az. A 2 S 2429/98 -) und einer Reihe weiterer Gerichte angenommen. Die Kammer hat jedoch Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen. Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass derzeit im Nordirak lediglich einem eher kleinen Personenkreis unmittelbare Behelligungen durch irakische Behörden drohen. Im Anschluss an die Auskünfte des Deutschen Orientinstituts vom 21.05.1999 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das Verwaltungsgericht Oldenburg sieht das Gericht durchaus, dass momentan Personen, die im Nordirak in das "soziale System" integriert sind und dort ihr Auskommen finden, im Regelfall auch nicht durch irakische Behörden oder sonstige Gruppierungen direkt verfolgt werden. Aus der Sicht der Kammer erfordert der Begriff der inländischen Fluchtalternative jedoch auch ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit und Stabilität. (Dieses Erfordernis lässt sich ableiten aus den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Zurückkehrende hinreichend sicher vor politischer Verfolgung im Bereich der innerstaatlichen Fluchtalternative leben können muss; vgl. BVerwG, Urt. vom 5.10.1999, NVwZ 2000, 333.) Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese inländische Fluchtalternative auch über einen hinreichend langen Zeitraum hin Bestand haben wird. Hierbei kann es sich notgedrungen lediglich um eine Prognoseentscheidung handeln. Hinsichtlich des bzw. der entstandenen politischen Gebilde im Nordirak hat das Gericht jedoch Zweifel, ob von einer solchen hinreichenden Dauerhaftigkeit und Stabilität ausgegangen werden kann. Diesbezügliche Anfragen hat das Deutsche Orient-Institut (Auskunft v 21.05.1999 an das VG Sigmaringen und vom 30.03.1999 an das VG Oldenburg) dahingehend beantwortet, dass zum einen über kurz oder lang mit einer Rückkehr der zentralirakischen Verwaltung und Behörden in die "Kurdengebiete" gerechnet werden muss. Offen ist jedoch der Zeitpunkt, wann dies geschieht. Zum anderen ist dann, dies ergibt sich insbesondere aus der umfangreichen Auskunft an das VG Oldenburg, ein Blutbad horrenden Ausmaßes zu befürchten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Auskünfte hingewiesen. Ferner hat das Gericht noch Anfragen an den UNHCR gerichtet, der sich jedoch nicht in der Lage sah, hierzu Stellung zu nehmen.
Das Gericht hält das Merkmal der Dauerhaftigkeit in Bezug auf die kurdischen Nordprovinzen für nicht gegeben. Nach den vorliegenden Quellen ist zum einen davon auszugehen, dass mit einer Rückkehr der zentralirakischen Hoheit in die Kurdengebiete zu rechnen ist. Dies wird unterstützt durch die Beobachtung der aktuellen Ereignisse. Es ist unübersehbar, dass die - auch aus anderen Quellen insbesondere der Presse bekannte - Politik des Irak im Hinblick auf eine nach und nach eintretende Lockerung von Sanktionen, Restriktionen und Überwachungen ausgesprochen erfolgreich ist. Sie geht einher mit einer Schwächung der Position der USA in dieser Region (vgl. FAZ vom 29.03.2000 Wahlen und Embargo; NZZ vom 29.03.2000 Uday Saddam als Favorit der Bagdader; The Guardian Weekly 06.04.2000 Washington and London retreat on Iraqi curbs). Zum zweiten spricht nichts gegen die Annahme des Orient-Instituts, dass es dann zu einer grausamen Abrechnung kommen wird. Personen, die in Westeuropa Asyl beantragt haben, müssen nach Auffassung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung, Folterung und auch mit dem Tod rechnen, da sie damit ihre Gegnerschaft offen bekundet haben. Die Erwartung, in einer solchen Abrechnungssituation würde differenziert, wer seinen Asylantrag zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts gestellt hat und wer aus politischen Gründen, ist lebensfremd. Angesichts dessen, darf aus der bisherigen relativen Zurückhaltung des Irak keine überspannten Forderungen die Vorhersagbarkeit des Zeitpunkts für diese Ereignisse gezogen werden. Die politische Lage im Gesamtirak ist so, dass der Anspruch auf die Kurdengebiete nie aufgegeben wurde und die Ereignisse 1996 gezeigt haben, dass eine militärische Besetzung des Nordiraks für die irakischen Truppen kein wesentliches Problem bedeutet. Nach den UN-Sanktionen ist sie ohnehin nicht verboten, sondern es besteht lediglich eine Flugverbotszone, die nur Teile des Kurdengebiets abdeckt (Deutsches Orient-Institut vom 30.03.99 an das VG Sigmaringen S. 12 ff.). Ein effizientes Eingreifen der USA in diesen Prozess der Rückeroberung ist bei dem stark geschwundenen Einfluss auf die Region in der derzeitigen gesamtpolitischen Situation nicht vorstellbar (so auch mit ähnlicher ausführlicher Argumentation VG München, Urteil vom 11.10.1999 - M 27 K 99.51355-)."
Einsenderin: RAin Stumm-Szelenczy, Biberach

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Iran

Jugoslawien / Kosovo

VG Giessen: Androhung der Abschiebung nach "BR Jugoslawien" unzulässig
Urteil vom 9.5.2000 - 9 E 30643/94.A -; 16 S., R8543

Amtliche Leitsätze:

"- Die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo gehört seit Mitte Juni 1999 nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates. - Stimmt das rechtliche Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet nicht überein, so kommt es für Abschiebungen in einen solchen Staat auf dessen Hoheitsgebiet an. - Die Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien ist rechtswidrig, da die angedrohte Abschiebung gegen § 51 Abs 1 AuslG und Art 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. (...)"

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat zum Teil Erfolg, soweit sie gegen die zu Nr. 4 des Bescheides vom 17.12.1992 verfügte Androhung gerichtet ist, dass der Kläger nach Jugoslawien abgeschoben werde. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Abschiebung nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo angedroht wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die von dem Bundesamt aufgrund § 34 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes zu erlassende Abschiebungsandrohung soll zwei Hauptaufgaben erfüllen. Zum einen soll sie dem ausreisepflichtigen Ausländer Gelegenheit zur Regelung seiner Angelegenheiten geben und ihn zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht durch freiwillige Ausreise bewegen und dadurch Zwangsanwendung ersparen (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT- Drucks. IV/868 S. 15 zu § 12 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 des Entwurfs; Gemeinsamer Gesetzentwurf von Fraktionen vom 12.02.1992 zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 12/2062 S. 44). In dieser Hinsicht mag es zweckmäßig sein, ausreisepflichtigen Ausländern gerade die Abschiebung in den Staat anzudrohen, der sie aus politischen Gründen mit Gefahr für Leib und Leben verfolgt. Nach Auffassung der meisten Kosovo-Albaner gehört die Provinz Kosovo nicht mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien und ist die Bundesrepublik Jugoslawien der Verfolgerstaat. Für einen Rechtsstaat ist es jedoch zumindest bedenklich, die Erfüllung von Pflichten durch die Androhung rechtswidriger Zwangsgewalt bewirken zu wollen. Jedenfalls ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Androhung einer rechtswidrigen Abschiebung aus der zweiten Hauptaufgabe der Abschiebungsandrohung. Den ausreisepflichtigen Ausländern soll mit der Abschiebungsandrohung Gelegenheit geboten werden, noch rechtzeitig vor der Zwangsabschiebung Rechtsschutz für das Geltendmachen von Gründen gegen die angedrohte Abschiebung erlangen zu können (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts v. 27.1.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 und S. 81 zu § 70 des Entwurfs). Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig, soweit sie eine rechtswidrige Abschiebung androht (vgl. Renner, Ausländerrecht 1998, § 42 Rdn. 406, 425). Eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo wäre rechtswidrig.
Eine solche Abschiebung würde gegen § 51 Abs. 1 AuslG und gegen Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953, 559, i.V.m. Zusatzprotokoll v. 31.1.1967. BGBl. II 1969, 1293) verstoßen.
Das Leben oder die Freiheit von Kosovo-Albanern ist wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo vom Staat bedroht, besonders in der jugoslawischen Republik Serbien. Kosovo-Albaner können den Schutz der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht in Anspruch nehmen oder wollen ihn wegen begründeter Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen. Bei einer Abschiebung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien oder in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, die Provinz Kosovo ausgenommen, würde ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit bedroht sein.
Der von Serben dominierte jugoslawische Staat hat seit vielen Jahren durch systematische Vernichtung von Existenzgrundlagen und durch eine Vielzahl willkürlicher Gewalttaten gegen Kosovo-Albaner das Ziel verfolgt, diese Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien zu verringern und Kosovo-Albaner aus Jugoslawien zu vertreiben. Mitte März 1999 begann eine staatliche Vernichtung und Vertreibung, die den gesamten Kosovo, und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste. Der jugoslawische Staat beendete die gegen Kosovo-Albaner gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1999 nicht von sich aus, sondern wurde dazu durch NATO-Luftangriffe gezwungen. Seit dem Abzug der jugoslawischen und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer Verfolgung bedroht, in Central-Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits- und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert worden sein.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg Urteil vom 24.02.2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss v. 30.03.2000 - 12 L 4192/99 -; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -) die Auffassung, dass Kosovo-Albanern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Einschränkung angedroht werden darf, weil Kosovo-Albaner in der zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden Provinz vor politischer Verfolgung sicher sind und in diese Provinz ungefährdet gelangen können (HessVGH Beschluss v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A). Diese Auffassung stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht und - soweit ersichtlich - von allen oder fast allen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative" auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgebend sind. Das Gericht (Einzelrichter) folgt in Übereinstimmung mit den andern für jugoslawische Asylsachen zuständigen Richtern des Verwaltungsgerichts Gießen der herrschenden Meinung, dass Kosovo-Albaner aus dem Kosovo wegen der zumutbaren Möglichkeit, in ihre vor Verfolgung sichere Heimat zurückzukehren, grundsätzlich keinen Anspruch auf Feststellung haben, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für sie vorliegen, dass sie also keinen Anspruch auf das gemeinhin so genannte "kleine Asyl" haben. Tragender Grund für die herrschende Meinung ist, dass in Fällen zumutbarer inländischer Fluchtalternativen oder Rückkehrmöglichkeiten ein berechtigtes Schutzbedürfnis an einer Aufenthaltsgewährung in Deutschland zu verneinen ist. So heißt es in einer der ersten Entscheidungen, in denen das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts auf § 51 Abs. 1 AuslG anwandte, dass der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht bedarf, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, und dass des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (BVerwG Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, 155). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - betreffend die Androhung einer Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" heißt es zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet gebe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte; denn auch in diesem Fall bedürfte er nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland (Seite 7 des Urteils; EZAR 044 Nr. 16 Seite 3; ASYLMAGAZIN 1-2/ 2000 S. 23, 24).
Das Asylverfahrensgesetz bestimmt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als Teil der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. § 4, § 5 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 AsylVfG). Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtiger beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Bei der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung handelt es sich aber nicht um eine Klage auf Gewährung von Schutz gegen eine durch einen ausländischen Staat drohende Verfolgung, nicht um eine Klage auf Stattgabe eines Asylantrags, sondern um die Klage gegen einen von der Beklagten angedrohten Eingriff, nämlich der angedrohten Abschiebung nach Jugoslawien. Die Abschiebungsandrohung gehört nicht zu dem Verfahren, das auf Schutz gegen politische Verfolgung gerichtet ist. So heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 - 9 C 172/95 - (BVerwGE 101,328), mit dem ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und ein Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina verneint wird, dass über die Frage der Abschiebung nicht zu entscheiden gewesen sei. Gegenstand der Rechtsmittel sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 1 6a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) geworden, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung (BVerwGE 101, 328, 340/341). Die mit Fristsetzung verbundene Androhung der Abschiebung soll, wie allgemein im Verwaltungsvollstreckungsrecht jede verfügte Androhung einer Zwangsvollstreckung, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mittels Rechtsbehelfen gegen die Androhung Rechtsschutz gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme zu erlangen. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung kommt es daher anders als bei der gerichtlichen Verfolgung eines Asylantrags nicht darauf an, ob ein Schutzbedürfnis und ein entsprechender Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz vor politischer Verfolgung besteht, sondern darauf, ob die angedrohte Abschiebung nach Jugoslawien rechtswidrig ist. Nur für die erste Fragestellung, nicht aber für die hier maßgebliche zweite Fragestellung kann es im Hinblick auf ein erforderliches Schutzbedürfnis erheblich sein, ob es für den Betreffenden möglich und zumutbar ist, in ein vor Verfolgung sicheres Gebiet seines Herkunftslandes zurückzukehren.
Das Gericht (Einzelrichter) hat in einer Reihe von Urteilen die Auffassung vertreten, der § 51 Abs. 1 AuslG sei als Verbot, als Einschränkung der Abschiebung formuliert und nicht als Bestimmung zu Gewährung von Schutz. Bei dem Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz, sondern der Ausländer, für den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden, sei - falls er nicht auch als Asylberechtigter anerkannt werde - zur Ausreise verpflichtet, und regelmäßig sei ihm gemäß § 50 AuslG auch die Abschiebung anzudrohen und, wenn möglich, zu vollstrecken. Vielmehr gehe es bei § 51 Abs. 1 AuslG materiell darum, dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten sei, mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten. Weder § 51 AuslG noch die übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes noch Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention oder andere völkerrechtliche Bestimmungen würden vorsehen, dass ein Ausländer in seinen Verfolgerstaat abgeschoben werden darf, wenn er nicht freiwillig in ein zum Staatsgebiet dieses Staates gehörendes, aber von dessen staatlicher Gewalt nicht erfasstes Gebiet zurückkehre (vgl. VG Gießen Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 11/99 Seite 26. 27).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99) und in folgenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird diese Auffassung abgelehnt und heißt es, § 51 Abs. 1 AuslG setze ebenso wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen Land voraus. Dies folge bereits daraus, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S, 559; Genfer Konvention) übereinstimme (BVerwG Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42) und der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichne. So sei nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention Flüchtling nur der Verfolgte, der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen könne oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen wolle. Der Verfolgte solle sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz suche (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343, BVerwG Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172/95 - NVwZ 1997, 194, 196). Dementsprechend sei auch in einem Gemeinsamen Standpunkt des EU-Rates vom 04. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 der Genfer Konvention (ABl. EG Nr. L 63/2 ff.) unter Ziffer 8 bestimmt, dass - wenn die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Herkunftslandes beschränkt ist - zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Art. 1 A der Genfer Konvention erfüllt sind, geprüft werden müsse, ob der Betreffende in einem ändern Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt (S. 16, 17 des Beschlusses vom 15.02.2000).
Die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen und Rechtsquellen sprechen indessen eher für die hier vertretene Auffassung, dass eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen die Provinz Kosovo, gegen § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 33 Nr. 1 der Genfer Flücht- lingskonvention verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem genannten Urteil vom 18.01.1994 den Leitsatz auf, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention übereinstimmt (BVerwGE 95, 42).
In dem Urteil heißt es, zur Zeit der Entstehung der Genfer Konvention sei als grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses angesehen worden, dass die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch erlitten hatte, dass auf Seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen Furcht und an die Stelle von Loyalität Hass getreten war, während die staatlichen Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken, einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren. In weiterer Konkretisierung dieser auf den Bruch des Verhältnisses Individuum - Staat fußenden Ansatzes knüpfe dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und Verfolgungsschicksale an (BVerwG 95, 42, 46). Die Konvention kennzeichne die Verfolgung als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgehe. Jedenfalls deutsches Recht sei die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals "Flüchtling" geworden. Als innerstaatliches Recht bestimme sie, dass Flüchtling nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet, und dass infolge dessen gemäß Art. 33 Nr. l GK eine Abschiebung solcher Personen zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter zu befürchten haben. Zum Ausdruck komme dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen, die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Person nicht "auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 habe er bei der Umschreibung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr. 2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nach- folgevorschrift für § 14 AuslG 1965 sei der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut sei - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden. § 51 Abs. 1 AuslG lehne sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (BVerwGE 95, 42, 47). Die Übereinstimmung zwischen dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem als von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe im Verwaltungsverfahren dazu, dass die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren nach Art. 33 GK enthalte. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention gewährleisteten Abschiebungsschutz ergehe damit durch das - hierfür ebenfalls besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BVerwGE 95, 42. 53).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.1989 (BVerfGE 80, 315) befasst sich mit der Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen für das Recht auf Asyl im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und sagt, dass über den nach dem Grundgesetz gebotenen Schutz des Asyls hinaus § 14 Abs. 1 AuslG und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention einen Schutz gegen Ausweisung und Abschiebung gewähren (BVerfGE 80, 315, 346).
Das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 entschied, dass den aus dem serbisch beherrschten Teil Bosniens kommenden muslimischen Klägern ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehe, weil sie gegen die ihnen von den bosnischen Serben drohende Verfolgung den Schutz ihres Heimatstaates, der Republik Bosnien-Herzegowina, in Anspruch nehmen können (BVerwGE 101, 328, 329; NVwZ 1997, 194). Der dazu ergangene Leitsatz lautet wie folgt: "Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts; stRspr.). Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem Territorium errichteten staatsähnlichen Gewalt zu schützen". Gegen Ende des Urteils heißt es im Anschluss an die eingehend begründete Verneinung eines Anspruchs auf Asyl lapidar, dass die Kläger ebenso auch keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina haben, wobei zur Zeit allerdings nur eine Abschiebung in den nicht von der "Republika Srpska" beherrschten Teil der Republik Bosnien-Herzegowina in Frage komme. Über die Frage der Abschiebung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand der Berufung und damit auch der Revision sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) gewesen, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht sei nicht angefochten worden (BVerwGE 101, 340, 341; NVwZ 1997, 194, 197).
Dieses Urteil betrifft den Fall, dass der Staat, dessen Angehöriger der Asylbewerber ist, zu einem wirksamen Schutz des Asylbewerbers bereit und fähig ist, und schließt für einen solchen Fall den Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG aus. Im vorliegenden, hier zu entscheidenden Fall, ist der jugoslawische Staat keine Schutzmacht für Kosovo-Albaner, sondern im Gegenteil deren Verfolgerstaat.
Die in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (S. 16/17 des Urteils) gemachten Ausführungen zu einem gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/2 vom 13.03.1996) könnten den Eindruck erwecken, als sollten für die harmonisierte Anwendung des Flüchtlingsbegriffs im Genfer Abkommen die zum deutschen Asylrecht entwickelten Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative gelten. Die Nr. 8 des Gemeinsamen Standpunktes lautet indessen wie folgt:
"8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslandes
Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden seines Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/6 vom 13,03.1996).
Bei Kosovo-Albanern war und ist aber die staatliche Verfolgung nicht auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien beschränkt. Die Provinz Kosovo ist aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ausgegliedert; die Bundesrepublik Jugoslawien ist weder verpflichtet noch berechtigt, in der zum Territorium ihres Staatsgebietes gehörenden Provinz Kosovo Hoheitsakte zu erlassen. Aber auch wenn der Fall der Nr. 8 gegeben wäre, so erfolgt doch die Prüfung, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden kann, zur Feststellung, ob der Betreffende den Schutz den Behörden seines Landes - also gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will. Dass Kosovo-Albaner wegen befürchteter Verfolgung den Schutz jugoslawischer Behörden nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, das ist für das gesamte Jugoslawien zu bejahen.
In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (- 7 UE 3645/99.A -) heißt es zur Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern nach Jugoslawien, dass eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere Teilgebiete des Abschiebezielstaates bundesgesetzlich, insbesondere in § 50 Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen sei. Auch würden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -), der sich der Senat anschließe, weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG etwas dafür hergeben, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (S. 47 des Beschlusses vom 15.02.2000).
In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 heißt es, die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger im Zentral-Irak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im Nord-Irak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebiete in Fällen regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung nicht, die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaates zu beschränken (S. 8/9 des Urteils vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - EZAR 044. Nr. 16 S. 4; AuAS 2000, 28; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 56). Aus den voranstehenden Gründen der Entscheidung ergibt sich, dass der Nord-Irak als Teil des Staatsgebietes des Staates Irak angesehen wird und dass das Berufungsgericht annahm, in den kurdisch beherrschten Provinzen des Nord-Irak bestehe weder eine Staatsgewalt noch eine staatsähnliche Gewalt durch die Kurdenorganisationen (S. 3 und 4 des Urteils; vgl. EZAR 044 Nr. 16 S. 2; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 23). In dem Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 - ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kurdenprovinzen im Nord-Irak nicht aus dem irakischen Staatsverband herausgelöst worden sind, sondern weiterhin zum Territorium der Republik Irak gehören. Der Staat habe im Nord- Irak seine Gebietsgewalt und Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt, ihm fehle vorübergehend effektive Gebietsgewalt (S. 6 und 7 des Urteils vom 5.10.1999). In dem Urteil v. 8.12.1998 - 9 C 17.98 - (BVerwGE 108, 84) ging das Bundesverwaltungsgericht wohl davon aus, dass der Staat in den autonomen kurdischen Provinzen im Nord-Irak seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren habe. In diesem Zusammenhang führt das Urteil aus, dass wenn ein Staat in einer Region die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliere, sie asylrechtlich zum Ausland werde und nicht mehr inländische Fluchtalternative sein könne. Ganz ähnlich verhalte es sich bei der - voraussetzungsmäßig dauerhaften - Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaates, die diesen verdränge oder ersetze; für das Ausweichen in deren Machtbereich könnten die besonderen Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls nicht unmittelbar herangezogen werden (BVerwGE 108, 88/89).
Die Rechtslage der Provinz Kosovo unterscheidet sich von der Rechtslage der Kurdenprovinzen im Nord-Irak wesentlich dadurch, dass die Bundesrepublik Jugoslawien, zu deren staatlichen Territorium die Provinz Kosovo gehört, die Gebietsgewalt über die Provinz nicht nur faktisch verloren hat, sondern die Gebietsgewalt und das Recht zur Ausübung der Gebietsgewalt auch rechtlich verloren hat, und ferner dadurch, dass die Provinz Kosovo einer staatsähnlichen Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen unterstellt ist.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bekräftigte mit der Resolution 1244 vom 10.06.1999 einleitend die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien. In der Sache beschloss der UN-Sicherheitsrat mit der Resolution die Stationierung einer UN-Friedens- truppe im Kosovo und beauftragte der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär, mithilfe internationaler Organisationen eine zivile Übergangsverwaltung für den Kosovo einzurichten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hatte ausweislich der Resolution den Grundsätzen eines ihr am 02.06.1999 vorgelegten Papiers zugestimmt, dass sie alle militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo zurückzieht, dass im Kosovo unter der Schutzherrschaft der Vereinten Nationen wirksame internationale zivile Präsenzen und Sicherheitspräsenzen stationiert und tätig werden und dass eine Übergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz eingerichtet wird. Mitte Juni 1999 zog der jugoslawische Staat seine Armee und Polizeieinheiten und seine Organwalter und hoheitlich Bediensteten aus der Provinz Kosovo ab. In einer Meldung der amtlichen jugoslawischen Nachrichtenagentur Tanjug vom 20.06.1999 heißt es, dass von nun an die gesamte Verantwortung für die Sicherheit der Bevölkerung und alle Ereignisse im Kosovo bei den Friedenskräften der Vereinten Nationen liegen (dpa-Meldung vom 20.06.1999). Nach der Verordnung Nr. 1 vom 25.07.1999 der UNMIK, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo, ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf die UNMIK übergegangen (so Hess.VGH, Beschluss v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A - S. 22). Das Völkerrecht geht von der Maxime aus, dass souveräne Staat rechtlich die Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet hat, dass die räumlichen Grenzen staatlicher Hoheit mit den Grenzen des Staatsgebietes übereinstimmen und diese im Prinzip durch die rechtliche staatliche Hoheitsgewalt bestimmt werden. Meistens deckt sich das Hoheitsgebiet des Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet. Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, in seinem Staatsgebiet seine Staatsgewalt auszuüben. In Ausnahmefällen - und ein solcher liegt nach Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) bezüglich der jugoslawischen Provinz Kosovo vor - stimmt aber der rechtliche Hoheitsbereich eines Staates räumlich nicht mit seinem territorialen Staatsgebiet überein. Das Auseinanderfallen von territorialem Staatsgebiet und staatlichem Hoheitsgebiet soll und kann nicht auf Dauer sein, letztlich setzt sich der Effektivitätsgrundsatz des Völkerrechts durch. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen, und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man mit einem Teil der völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne. Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit Grenzzäunen. Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. Demgemäß stellt die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.02.2000 zur Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen angeführte Nr. 8 des gemeinsamen Standpunktes des EU-Rates vom 04. März 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 63/2 und 8 v. 13.3.1996) ausdrücklich darauf ab, ob die Verfolgung auf einem bestimmten Teil des "Hoheitsgebiets" beschränkt ist.
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in Staaten auf die rechtlichen Hoheitsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. Die im Ausländergesetz 1965 und im geltenden Ausländergesetz getroffenen Regelungen zur Abschiebung sollten den von der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz politischer Flüchtlinge erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, 47 ff.). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausländergesetz 1965 heißt es, Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe auf Rechtsüberzeugungen, die sich bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im internationalen Rechtsverkehr entwickelt haben (BT-Drucks. IV/868 S. 14 zu § 10 Abs. 2 und S. 15 zu § 13 Abs. 1 des Regierungsentwurfs). Da die Genfer Flüchtlingskonvention auf Hoheitsgebiete abstellt, spricht dies dafür, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG mit der Abschiebung des Ausländers in einen Staat die Abschiebung des Ausländers in das Hoheitsgebiet dieses Staates gemeint ist.
Auch aus einem anderen Grund spricht die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes dafür, dass bei mangelnder Übereinstimmung des rechtlichen Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet für die Abschiebung des Ausländers in einen Staat das Hoheitsgebiet des Staates und nicht das Staatsgebiet maßgebend sein soll. Die Begründungen der Gesetzentwürfe zu den §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes (BT-Drucks. 11/6321, S. 74 und 75 zu der bis zum 30.6.1992 geltenden Fassung und BT-Drucks. 12/2062 S. 43 bis 45) gehen zur Androhung von Abschiebungen in Staaten ausdrücklich von den entsprechenden Bestimmungen der §§ 13 und 14 des Ausländergesetzes von 1965 (BGBl I S. 353) aus und übernehmen diese zum großen Teil. Als das Ausländergesetz von 1965 vorbereitet und erlassen wurde, stand zwar fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein staatliches Hoheitsgebiet hat, doch war damals in der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 (- 2 BvR 1/73 - BVerfGE 36, 1) zu dem im Jahre 1972 mit der DDR geschlossenen Grundvertrag fraglich und noch nicht entschieden, ob die Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Staatsgebiet mit territorialer Souveränität hat (vgl.: Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht 13. Aufl. 1964, S. 15 ff.; Ekkehart Stein, Lehrbuch des Staatsrechts Tübingen 1968, S. 106 ff.). Das Ausländergesetz 1965 stellt mit seinen Regelungen demgemäß auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ab, wörtlich "auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes" (vgl. zum Beispiel §§ 1, 12, 13 AuslG 1965). In der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Ausländergesetz 1965 (vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 9 ff.) wird zwar durchgängig von dem Bundesgebiet gesprochen und nicht - was auch etwas umständlich gewesen wäre - von einem Geltungsbereich des entworfenen Gesetzes, doch verstand man damals üblicherweise unter dem Begriff Bundesgebiet den Geltungsbereich des Grundgesetzes mit oder ohne Berlin-West, also das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dass das Ausländergesetz mit der für Abschiebungsandrohungen vorgeschriebenen Bezeichnung des Staates oder von Staaten in den §§ 50 und 51 AuslG auf die Hoheitsgebiete von Staaten abstellt, dafür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 2 des AuslG 1965. Der § 13 Abs. 2 des Regierungsentwurfs lautet wie folgt: "(2) Ist die Abschiebung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der Abschiebung zu bezeichnen. Bei diesen Ausländern kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Frist zu setzen". Die Begründung dieser Bestimmung, die dem heutigen § 51 Abs. 4 AuslG entspricht, lautet wie folgt: "Aus Gründen des Rechtsschutzes bestimmt Abs. 2, dass zur Sicherung des Abschiebungsverbotes des Abs. 1 sich die Ausländerbehörden bereits bei der Androhung der Zwangsanwendung über die Beschränkung der Abschiebung schlüssig werden und diese Beschränkung dem Ausländer mitteilen müssen. Der Bezeichnungspflicht ist Genüge getan, wenn sich aus der Androhung die Staaten oder Machtbereiche ergeben, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Das kann durch Aufzählung der einzelnen Staaten geschehen oder auch durch Angabe von Staatengruppen oder geographischen Bezeichnungen oder Machtbereichen politisch verbundener Staaten" (BT-Drucks. IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2).
Das Gericht (Einzelrichter) vertritt aus den dargelegten Gründen wie bereits in seinen früheren Entscheidungen seit August letzten Jahres (vgl. Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31 706/94.A - ASYLMAGAZIN 1/99 S. 21 und 26) die Auffassung, dass Kosovo-Albaner im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aus dem die Provinz Kosovo ausgegliedert ist, politische Verfolgung durch den jugoslawischen Staat droht und dass ihnen deshalb eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen in die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo, nicht angedroht werden darf.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sagt in der für seine Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A), ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo, des Herkunftsstaates Jugoslawien sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Zwar wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es sei indes allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliches Gebiet abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden habe die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (S. 48 des Beschlusses vom 15.02.2000, 7 UE 3645/99.A; vgl. zum Nordirak ebenso BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 10; AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 57).
Nach dem Asylverfahrensgesetz ist es jedoch keineswegs allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Vollstreckungsbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers abgeschoben wird. Im Gegenteil soll nach dem Asylverfahrensgesetz das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als zentrale Bundesbehörde mit den ihm vorbehaltenen Einzelfallregelungen, zu denen in Asylangelegenheiten auch die Abschiebungsandrohung gehört (§ 34 AsylVfG), möglichst sicherstellen, dass der Ausländer nicht in die Arme eines Verfolgerstaates abgeschoben wird. Die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden sind bezüglich der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber auf einen schleunigen Vollzug von Abschiebungsandrohungen eingerichtet und nicht auf die Erkenntnis und Regelung von Fragen politischer Verfolgungen. Sie könnten überfordert werden, wenn sie vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis nehmen müssen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung in Teilen des Abschiebungszielstaates droht (vgl. der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1 990, BT-Drucks. 11 /6321 S. 74 zu § 51 Abs. 2 AuslG). Müsste sich die für den Realakt der Abschiebung zuständige Behörde erneut eingehend mit solchen mitunter schwierigen Fragen befassen, so würde damit auch der vom Gesetzgeber angestrebten Verfahrensbeschleunigung zuwider gehandelt, die in Asylangelegenheiten durch die Kompetenzaufteilung zwischen dem Bundesamt einerseits und den grundsätzlich nur für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Landesbehörden andererseits gefördert werden soll (vgl. der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Asylverfahrens BT- Drucksache 12/2062 S. 43 f. zu § 50 AuslG). Schließlich spricht auch § 70 Abs. 3 AuslG dafür, dass die für die Abschiebung zuständige Behörde die Umstände einer Verfolgungsgefahr, die bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung vorlagen und berücksichtigt werden konnten, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen muss. Nach § 70 Abs. 3 AuslG bleiben nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung solche Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben (§ 70 Abs. 3 AuslG).
In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 heißt es dann ebenso wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (AuAS 2000, 29; ASYLMAGAZIN 1-2/2000 S. 57) weiter, dass dem Ausländer, der zwangsweise abgeschoben werden muss, ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehe. Bestehe für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaates drohe, könne er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls könne er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekannt zu geben. Die Ausländerbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (S. 48, 49 des Beschlusses vom 15.02.2000 mit ausdrücklichem Bezug auf BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).
Würde man die Frage der Gefährdung durch regionale politische Verfolgung aber nicht spätestens bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst beim Vollzug der Abschiebung prüfen, so würde der Rechtsschutz vielfach illusorisch werden. Die Abschiebung würde dann oft bereits durchgeführt sein, bevor der Antragsteller eine gerichtliche Nachprüfung der Frage überhaupt beantragen kann, ob er in ein sicheres Gebiet abgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956 - l C 23.56 - BVerwGE 3, 355, 359 zu § 23 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet und Urteil v. 14.07.1959 - 1 C 174.58 - BVerwGE 9, 83, 85 zu Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seiner Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) vertretenen Auffassung, dass das Bundesamt Kosovo-Albanern ohne Einschränkung die Abschiebung nach Jugoslawien rechtmäßig androhen kann, folgt das Gericht somit nicht."
Einsender: VG Giessen
Anmerkung: Die Entscheidung steht im Widerspruch zur gängigen Rechtsprechung; siehe z.B. im folgenden:

Weitere Dokumente:

Kolumbien

Dem. Rep. Kongo

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Positionspapier und Lagebericht
Positionspapier: 4 S., L7938; Lageanalyse: 56 S., L7940

Positionspapier und Lageanalyse gehen insbesondere ausführlich auf die schwerzudurchschauende Situation im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein. Da die meisten der derzeitigen Asylbewerber aus dem westlichen Teil stammen, dokumentieren wir hier nur die Schlüsselpassagen des Positionspapiers zur Verfolgung durch den kongolesischen Reststaat:
"1. Asylgewährung: Die nachfolgend aufgeführten Personen und Personengruppierungen werden besonders häufig Opfer asylrelevanter Verfolgung.
1.1 Verfolgung im Gebiet des kongolesischen Reststaates geht der Sicherheitsapparat Kabilas mit willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen, Folter und extralegalen Hinrichtungen gegen Oppositionelle vor. Bedroht sind insbesondere folgende Personen beziehungsweise Personengruppen:
- Führungskräfte, Mitglieder und SympathisantInnen, der durch die Regierung verbotenen Oppositionsparteien;
- Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen und Gewerkschaften;
- Medienschaffende;
- ehemalige Führungskräfte, Parteimitglieder und Armeeangehörige Mobutus;
Angehörige der Banyarwande und Banyamulenge erhalten keine kongolesische Staatsbürgerschaft. Sie werden im regierungskontrollierten Gebiet aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt und sind das Ziel ethnischer Säuberungen. Ungeachtet ihrer tatsächlichen ethni- schen Zugehörigkeit sind davon auch Personen ruandischer Herkunft und ihre Familienangehörigen betroffen. Alle diese Personengruppen werden gezielt vertrieben, in Lagern interniert und zum Teil umgebracht. Deserteuren und Refraktären, insbesondere auch Kindersoldaten ist Asyl zu gewähren, weil sie zu Handlungen gezwungen würden, die von der internationalen Gemeinschaft verurteilt werden."

Hoher Beamter: Alle Abgeschobenen gefährdet
Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem 13. Senat des VG Ba-Wü v. 25.7.2000; 16 S., L7949

Im August 1999 ist ein hoher Beamter der Einwanderungsbehörde der Demokratischen Republik Kongo von einer Dienstreise nach Europa nicht zurückgekehrt, und beantragte hier Asyl. Seitdem schildert er in Eingaben und - immer häufiger als Zeuge geladen - in mündlichen Verhandlungen die Einreisekontroll-, Mißhandlungs-, Zwangsrekrutierungs- und Tötungspraktiken der verschiedenen kongolesischen Dienste in bezug auf abgeschobene Personen. Sollten die Aussagen dieses Beamten zutreffen, wäre eine Neubewertung der Verfolgungsgefahr aller abgeschobenen Personen und insbesondere der Asylbewerber erforderlich. Ohne selbst eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieses Beamten vornehmen zu können, geben wir hier einige der zentralen Passagen wieder:
"Der Zeuge gab auf Frage des Gerichts sodann an: Wenn ich nach den Praktiken der Einwanderungsbehörde betreffend rückkehrende Asylbewerber befragt werde, kann ich nur Auskunft geben über den Zeitraum bis August 1999, da ich dann selbst ausgereist bin. Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass es einen Unterschied gibt zwischen der Personengruppe der "Repatriés" und der Personnengruppe der "Refoulés". Unter einem "Refoulé" verstehe ich eine Person, die aufgrund einer juristischen Maßnahme des jeweiligen Aufenthaltsstaates in den Kongo zurückkehrt. Unter einem "Repatrié" verstehe ich eine Person, die Schwierigkeiten hatte, mit eigener Kraft in den Kongo zurückzukehren und der bei der Rückkehr Hilfestellung geleistet wurde. Ich betone, dass es wichtig ist, diese Unterscheidung vorzunehmen. Ansonsten kommt es zu Missverständnissen auch bei den auskunftgebenden Stellen wie dem Auswärtigen Amt. Bei den "Repatriés" verhält es sich so, dass sie nach ihrer Ankunft in Kinshasa nach etwa 48 Stunden auf freien Fuß kommen. Anders hingegen verhält es sich bei dem "Refoulés". Die Ankunft der abgeschobenen Personen (Refoulés) wird uns schon einige Zeit vorher avisiert. Wir verfügen über Listen mit den Nahmen dieser Personen. Es entspricht der Praxis der deutschen Behörden, in den Fällen abzuschiebender Personen zunächst bei der kongolesischen Auslandsvertretung in Deutschland Passersatzpapiere zu be- antragen. Die kongolesische Auslandsvertretung informiert sodann die Behörden in Kinshasa über die Namen der Personen, denen Passersatzpapiere ausgestellt werden sollen. Die kongolesische Botschaft verfügt über Listen mit Namen derjenigen kongolesischen Staatsangehörigen, die bei der Botschaft registriert sind. Sofern eine Person sich nicht auf dieser Liste befindet, wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Regimegegner handelt. Bei Ankunft am Flughafen Kinshasa werden die Abgeschobenen von meiner ehemaligen Behörde, der DGM, übernommen und sodann verhört. Am Flughafen Kinshasa sind insgesamt vier Behörden tätig: Es gibt die DGM, die ANR, spezielle Dienste der Polizei und den Geheimdienst der Armee (DEMIAP). Da es sich bei der Demokratischen Republik Kongo um ein totalitäres Regime handelt, können Sie sich vorstellen, was mit zurückkehrenden Regimegegnern passiert. Die abgeschobenen Personen werden verhört, misshandelt und sodann zwangsrekrutiert. Nach bereits zwei Wochen militärischer Ausbildung werden die Zwangsrekrutierten an die Front geschickt. So wie soeben geschildert wird mit allen abgeschobenen Personen verfahren. Wenn sich allerdings jemand weigert, an die Front zu gehen, wird er exekutiert. Erfahren hiervon habe ich aufgrund von Anfragen von Familienangehörigen der abgeschobenen Personen. Ich stelle klar: Die Familienangehörigen der abgeschobenen Personen haben von deren Bekannten oder Freunden, die sich noch im Ausland befinden, von der Rückkehr bzw. der Abschiebung erfahren. Sodann haben sie, nachdem die abgeschobene Person nicht aufgetaucht war, sich bei mir nach deren Schicksal erkundigt. Sie haben sich an mich als verantwortlichen Leiter des Dienstes gewandt. Mein Dienstsitz war in Kinshasa, Boulevard 30 Juin. Auf Nachfrage: Ich war der unmittelbare Vorgesetzte des Leiters der Abteilung der DGM am Flughafen, des Herrn Ikwa. Von der Art und Weise der Behandlung der abgeschobenen Personen habe ich gewußt. Auf Frage, ob er diese Praxis angeordnet habe: Dies war das System, wie es im Kongo üblich ist. Auf Frage, ob es eine schriftliche Dienstanweisung gegeben habe, wie mit abgeschobenen Personen zu verfahren ist: Es handelte sich um ein System, wie es nicht nur im Kongo, sondern auch in anderen nicht demokratischen Staaten üblich ist. Auch unter Mobutus Zeiten waren die Praktiken nicht anders. Was die Regentschaft Mobutus betrifft, kann ich dies auch aus eigener Anschauung bestätigen, da ich schon damals in gleicher Funktion tätig war. Auf Frage nach verschiedenen Verfahrensabschnitten bei der Behandlung abgeschobener Rückkehrer: Ich kann nur wiederholen, dass es dem System entsprach, die betreffenden Personen zunächst zu verhören, wochenlang festzuhalten, zwangszurekrutieren und im Falle des Widerstandes zu töten. Zunächst nimmt sich die DGM der Rückkehrer an. Die anderen von mir genannten Dienste, die am Flughafen tätig sind, ressortieren zwar ebenfalls beim Innenministerium, sind aber autonom. Die DGM und so auch ich konnten diesen Behörden, beispielsweise den Spezialdiensten der Poliziei, keine Weisung erteilen. Demgegenüber sind ANR und DEMIAP lediglich den Weisungen des Präsidenten unterstellt. Außer den von mir bereits genannten Diensten gibt es noch die GSSP. Diese hat das Recht, jeden kongolesischen Bürger, selbst Minister, vorzuladen. In allen Fällen hat die GSSP das letzte Wort, was mit dem Betreffenden passiert. Auch dieser Dienst untersteht lediglich den Weisungen des Präsidenten der Republik. Da jeder Abgeschobene als Regimegegner verdächtigt wird, werden auch alle Abgeschobenen diesem Dienst überstellt. Letztlich wird bei der GSSP entschieden, ob die betreffenden Personen zwangsrekrutiert oder gar exekutiert werden."
(...) "Auf Nachfrage: Alle Kongolesen im Ausland sind verpflichtet, sich bei der kongolesischen Auslandsvertretung registrieren zu lassen. Tun sie dies nicht, sind sie von vornherein der Regimegegnerschaft verdächtig. Der Umkehrschluss, dass alle bei der Botschaft Registrierten als unverdächtig gelten, ist allerdings nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Das hängt von der Praxis der jeweiligen Botschaft ab. Bei den Botschaften existieren auch Geheimdienste. Auf Nachfrage: Für die zu erwartende Behandlung am Flughafen kommt es nicht allein darauf an, ob man bei der kongolesischen Auslandsvertretung registriert war. Entscheidend ist, ob man als loyal oder nicht loyal eingestuft wird. Auf Frage, ob es auch möglich sei, dass abgeschobene Personen ohne die zuvor geschilderten Praktiken auf freien Fuß gesetzt werden: Es gibt keine Regel ohne Ausnahme. Auf Frage, wie am Flughafen die Loyalität der abgeschobenen Personen festgestellt werden: Es sind insgesamt vier Dienste tätig, deren Angehörige alle gut ausgebildet und geschult sind. Wie bereits gesagt, gibt es auch immer wieder Ausnahmen bei der Behandlung. Ich möchte berichten von einem Kongolesen, dessen Aufenthalt in Deutschland zunächst als Ehegatte einer Deutschen erlaubt war und der nach der Ehescheidung abgeschoben wurde. Er wurde bei Ankunft am Flughafen zunächst misshandelt; danach gelang es ihm aber, die Hintergründe der Beendigung seines Aufenthalts darzulegen und aufzuklären. Er wurde sodann auf freien Fuß gesetzt. Diese Person stand allerdings auf der Liste der Abgeschobenen, weshalb er zunächst die übliche Behandlung erfahren hat. Auf Frage des Gerichts: Bei der Behandlung der abgeschobenen Personen wird nicht danach unterschieden, ob sie bereits zu Zeiten Mobutus oder später ausgereist waren. Alle, die nicht nach der Machtergreifung Kabilas zurückgekehrt sind, gelten als verdächtig. Auf Frage, ob er über die Behandlung von Abgeschobenen nur von deren Familienangehörigen weiß oder auch aus eigener Anschauung: Ich habe manchmal auch selbst an den Verhören teilgenommen. Ich selbst verfügte über die Liste aller abgeschobenen Personen. Es gab auch eine Verbindung zwischen dem Computer an meinem Arbeitsplatz und dem Computer am Flughafen. Ich konnte also von meinem Arbeitsplatz in Kinshasa aus alle Berichte, die am Flughafen vorlagen, abrufen. Auf Frage, woher er weiß, dass mit allen Abgeschobenen wie geschildert verfahren wird: Das weiß ich, weil ich selbst verantwortlich gewesen bin und selbst verhört habe. Auf Frage, ob es Listen der Abgeschobenen, Zwangsrekrutierten und Exekutierten gegeben hat: Im Kongo gibt es keine Exekutionslisten. Ich verfügte damals über Listen derjenigen Abgeschobenen, die nach ihrer Rückkehr zwangsrekrutiert wurden." (...)
"Ich trete dem Eindruck entgegen, dass lediglich im Kongo Vertreter verbotener politischer Parteien verfolgt werden, nicht aber im Ausland. Die oppositionellen politischen Tätigkeiten im Kongo sind nicht so intensiv wie die im Ausland. Kabila hat politische Aktivitäten untersagt. Nach einem Dekret des Präsidenten wird die politische Aktivität im Kongo reglementiert. Die Angehörigen der kongolesischen Botschaften im Ausland haben in allen Städten ihre Informanten. Bei diesen Informanten kann es sich sowohl um Kongolesen als auch um Ausländer handeln. Beispielweise gibt es in Belgien sowohl Kongolesen als auch belgische Staatsangehörige, die das kongolesische Regime informieren. Auch in Deutschland werden Informationen über politische Veranstaltungen, selbst wenn sie rein pazifistischer Natur sind, registriert, als subversiv eingestuft und an die kongolesische Auslandsvertretung durch Informanten weitergeleitet. Alle diese Informationen aus dem Exil werden nicht nur an die DFM, sondern auch an die anderen von mir genannten Organisationen übermittelt. Auf Frage: Es existieren Namenslisten mit Berichten über die jeweiligen politischen Aktivitäten. Neben den Namen und Adressen der betreffenden Auslandskongolesen wird auch der Name der Organisation aufgeführt, für die sie sich betätigt haben. Die kongolesische Regierung macht keinen Unterschied zwischen Aktivisten, einfachen Mitgliedern oder Sympathisanten. Alle werden als Gegner des Regimes und der Revolution eingestuft. Entsprechende Listen standen mir auch selbst in meinem Büro zur Verfügung. Die entsprechenden Informationen waren auch auf Computer gespeichert. Sobald sie bekannt sind, werden sie auf Datenträger aufgenommen. Sie sind dort jederzeit abrufbar." (...)
"Da ich mich nicht vor meinem Computer befinde, kann ich nicht angeben, in welchem Verhältnis die Zahl der zwangsrekrutierten Personen zu der Gesamtzahl der Abgeschobenen steht. Auf Frage nach dem Schicksal der Abgeschobenen Frauen: Diesen ergeht es eher noch schlechter als den Männern, da es als eine Todsünde angesehen wird, wenn Frauen sich oppositionell politisch betätigen. Abgeschobene Frauen werden ebenfalls zwangsrekrutiert. Auf Frage des Kläger-Vertreters: Dieses Schicksal bleibt Frauen auch dann nicht erspart, wenn sie in Begleitung ihrer Kinder sind. Ich habe mitbekommen, dass Frauen von ihren Kindern getrennt wurden. Die Kinder wurden an staatliche Aufbewahrungsorte verbracht und endeten später als Strassenkinder."

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S. auch BVerwG: Art. 3, 9 EMRK schützen nur das "religiöse Existenzminimum" in "Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht"

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