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BVerfG zur quasi-staatlichen Verfolgung im Bürgerkrieg
B.v. 10.8.2000 - 2 BvR 260/98 u. 2 BvR 1353/98 -, 8 S., R7877
"Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden
sind mit ihrer Rüge, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verletzten die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG, zulässig und -
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG).
1. a) Politisch Verfolgte genießen gemäß Art. 16a Abs. 1 GG Asylrecht. Eine
Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
dann als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um
die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen
und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung
- einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel
hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung
ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass
dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen
Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn
daher insoweit ersetzen.
Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich
befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen
durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb
der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen
nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu
dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu
verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf
die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt
erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale
anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus
der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin
liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände
oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen
ist (vgl. BVerfGE 80, 315 ff. m.w.N.).
b) Die begriffliche Aufarbeitung der Erscheinungsformen politischer Verfolgung
im Sinne ihrer sachgerechten Erfassung mit Blick auf das Grundrecht des Art.
16a Abs. 1 GG ist Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat
deren Entscheidungen lediglich auf Fehler hin zu überprüfen, die geeignet sind,
die Geltung des Grundrechts in Frage zu stellen. Hierin liegt keine Anerkennung
eines verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums der Gerichte bei
der Interpretation des Grundrechts selbst, wohl aber die Zuerkennung eines gewissen
Wertungsrahmens bei der Anwendung eines gefundenen Rechtssatzes auf den festgestellten
Sachverhalt (vgl. BVerfGE 76, 143; 83, 216 <234>).
2. An diesen Grundsätzen gemessen, halten die angegriffenen Urteile der verfassungsgerichtlichen
Prüfung nicht Stand. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern
Asylrecht auf Grund einer zu eng gefassten Begrifflichkeit für die Erscheinungsform
der quasi-staatlichen Verfolgung versagt, die zudem letztlich politische mit
staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung vollkommen gleich setzt; es hat
damit die Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne von
Art. 16a Abs. 1 GG überspannt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Herrschaftsorganisation
nur dann staatsähnlich und damit zu politischer Verfolgung fähig, wenn sie auf
einer organisierten, effektiven und nach innen und außen stabilisierten territorialen
Herrschaftsmacht beruht. Eine solche Gebietsherrschaft könne sich in einem andauernden
Bürgerkrieg nicht etablieren, solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch
bewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, die die Herrschaftsgewalt
regionaler Macht grundlegend in Frage stellten. Mit diesem Ansatz misst das
Bundesverwaltungsgericht dem Erfordernis einer auch nach außen dauerhaft stabilisierten
(regionalen) Herrschaftsmacht ein Gewicht bei, das ihm verfassungsrechtlich
nicht zukommt.
Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf
nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch"
Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen
geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage,
ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art.
16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden
soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von
einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte
unterworfen ist; politische Verfolgung sei somit grundsätzlich staatliche Verfolgung
(vgl. BVerfGE 80, 315 f.). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale
für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin
für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung
haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger
Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische
Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das
Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes
Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel
Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem
Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten
Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der
er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation
nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische
Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese
zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser
Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" (vgl. BVerfGE 80,
315 f.) - tatsächlich errichtet hat. Dieser Maßstab wird verengt, wenn die Möglichkeit
politischer Verfolgung bereits mit der Erwägung verneint wird, es fehle bei
allen um die Macht in ganz Afghanistan fortwährend kämpfenden Bürgerkriegsparteien
an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft nach außen. Die anhaltende
(äußere) militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen
Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus. Je nach ihrer Stärke kommt
einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine solche
Annahme zu, das aber in dem Maße abnimmt, in dem der Bürgerkrieg ohne entscheidende
Veränderung der Machtverhältnisse andauert. Deshalb kann dem Bundesverwaltungsgericht
auch nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Herausbildung staatsähnlicher,
zu politischer Verfolgung fähiger Strukturen sei nur zu rechnen, "wenn die Bürgerkriegsparteien
nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu
vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet
kämpfen" (BVerwGE 105, 306). Ein solches Erfordernis, das allein wegen des andauernden
äußeren Bürgerkriegsgeschehens die Möglichkeit politischer Verfolgung auf unabsehbare
Zeit ausschließt, verfehlt die für Art. 16a Abs. 1 GG maßgebliche Frage nach
der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes
zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten.
3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Überprüfung der Asylbegehren
unter Beachtung des dargelegten Maßstabs wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer
ausfallen müsste. Insbesondere bedarf erneuter fachgerichtlicher Beurteilung,
ob der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass alle derzeit
in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen
Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen seien,
die Annahme politischer Verfolgung ausschließt. Die angegriffenen Urteile sind
daher - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Urteil
vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufzuheben; die Sachen sind in diesem
Umfang an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG). Dieses wird die Erscheinungsform der quasi-staatlichen Verfolgung
unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze begrifflich
zu präzisieren haben. Es ist nicht gehindert, gegebenenfalls die Sachen seinerseits
zur weiteren Tatsachenaufklärung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen
Entwicklung in Afghanistan (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) an die Berufungsgerichte
zurückzuverweisen."
Einsender: Georg Classen, Berlin, Verfahrensbevollmächtigter: RA Dr. Reinhard
Marx, Frankfurt am Main.
Anmerkung: Siehe zu dieser Entscheidung das Editorial des ASYLMAGAZIN
10/2000.
Weitere Dokumente:
VG Arnsberg, U.v. 17.5.2000 - 2 K 313/96.a -: Regimewechsel als objektiver Nachfluchtgrund (Zaire - DR Kongo); 10 S., R7461
Zur Abschiebungsandrohung bei regionaler Gefährdung, siehe auch: "VG Giessen: Androhung nach "BR Jugoslawien" unzulässig", im Länderteil des ASYLMAGAZIN 10/2000.
BVerfG: Anwaltsverschulden zurechenbar, aber Wiederaufgreifen
bzgl. § 53 AuslG mögl.
B.v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, 12 S., R7742
"Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor. Weder kommt ihr grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 1982 (BVerfGE
60, 253) entschieden, dass die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO mit Rücksicht
auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auch insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere
mit Art. 19 Abs. 4 GG, vereinbar ist, als danach auch in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren wegen der Anerkennung als Asylberechtigter bei der Entscheidung, ob
gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren ist, das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der
Partei gleichgestellt wird (BVerfGE 60, 253 <267 ff.>). Die Gewährleistung des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werde dadurch auch im Hinblick auf Besonderheiten des
Asylverfahrens, insbesondere wegen der möglichen existenziellen Bedeutung einer
Versagung des Asylrechts, nicht unangemessen oder unzumutbar eingeschränkt (BVerfGE
60, 253 <288 ff., 295 ff.>). Die fehlende Möglichkeit für den abgewiesenen Asylbewerber,
sich bei seinem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis in wirksamer
Weise schadlos zu halten, führe vor allem wegen des unabhängig von der Asylgewährung
oder -versagung bestehenden Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte nicht
zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen wie grundsätzlich im Strafverfahren
(BVerfGE 60, 253 <299 f.>).
2. Die dem - insbesondere mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 1 AuslG a.F. (BGBl 1965
I S. 353) - zugrunde liegenden Erwägungen (vgl. BVerfGE 60, 253 <300>) werden
durch die zwischenzeitlich erlassenen und im vorliegenden Fall anzuwendenden
Neuregelungen im Asyl- und Ausländerrecht im Ergebnis nicht in Frage gestellt."
(...)
"(d) Das Bundesamt hat über die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, den
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und die Abschiebungshindernisse im
Sinne von § 53 AuslG einheitlich zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG),
so dass eine vom Bevollmächtigten verschuldete Fristversäumung - jedenfalls
in den Fällen einer uneingeschränkt negativen Entscheidung des Bundesamtes -
zu einem Verlust aller vorgenannten Rechtspositionen führt. Die Entscheidung
des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE
105, 383 <385>) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG
verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR
2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -
Der Asylbewerber kann auch keine erneute Prüfung seines Asylvorbringens durch
das Bundesamt mittels eines Folgeantrages gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in
Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erreichen, da die Versäumung der Klagefrist
durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten keinen Wiederaufgreifensgrund
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG darstellt.
e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich
hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -,
InfAuslR 2000, S. 16 <17 f.> und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -
Schließlich hat das Bundesamt mit einer Dienstanweisung klargestellt, dass bei
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gemäß §§ 51 Abs. 5 in Verbindung mit
48 Abs. 1 bzw. 49 Abs. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen nach Ermessen möglich ist,
sofern ein Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unzulässig ist;
das Wiederaufgreifensermessen nach § 49 VwVfG könne auf Null reduziert sein
(auf die Dienstanweisung wird im Einzelentscheider-Brief 8/99 auf S. 4 hingewiesen).
Damit kann der Beschwerdeführer jetzt, sofern das Bundesamt nicht von Amts wegen
sein Verfahren wieder aufgreift, einen Wiederaufgreifensantrag stellen, damit
das Bundesamt einen Zweitbescheid zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG erlässt. Auf diese Weise kann er trotz der im Asylerstverfahren
erfolgten Zurechnung des Verschuldens seines ehemaligen Bevollmächtigten zumindest
Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG - gegebenenfalls im Wege gerichtlicher Nachprüfung
- erlangen.
f) Kann somit ein Asylbewerber trotz Versäumung der Klagefrist im Asylerstverfahren
infolge zurechenbaren Anwaltsverschuldens in einem Folgeverfahren über einen
Wiederaufgreifensantrag weiterhin - gerichtlich nachprüfbar - Abschiebungsschutz
nach § 53 AuslG erlangen und damit vor den möglicherweise existenziellen Folgen
der Zurechnung des Vertreterverschuldens - nämlich der Abschiebung in den Verfolgerstaat
- bewahrt werden, so führt die Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens auch
nach den zwischenzeitlich insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des
Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 und das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens
vom 26. Juni 1992 erfolgten Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht nicht zu
einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis im Sinne der Entscheidung BVerfGE
60, 253 (299).
g) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. a) Es entspricht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist lediglich aufgrund einer nachträglich
während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde erfolgten obergerichtlichen
Klärung der Möglichkeit, Abschiebungsschutz zu erlangen, nicht mehr veranlasst.
Ursprünglich wurden insbesondere die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens
vom 26. Juni 1992 eingeführten Regelungen der §§ 42 Satz 1 und 71 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG von der behördlichen und gerichtlichen Praxis so angewandt, dass der
Beschwerdeführer nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens auch keinen
Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG mehr erlangen konnte. Damit hätte die Zurechnung
des Verschuldens seines ehemaligen Bevollmächtigten für ihn zu einem schlechterdings
unerträglichen Ergebnis - nämlich der Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat
- führen können. Erst aufgrund der dargestellten späteren Entwicklung kann er
auf eine - auch obergerichtlich abgesicherte - Möglichkeit verwiesen werden,
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch noch nach dem erfolglosen Asylverfahren
über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen.
Einsender: RA Auer, Regensburg
VGH Ba-Wü zur Geltendmachung neuer Umstände im Berufungs- (zulassungs-)
verfahren
B.v.4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, 8 S., R7471
Amtliche Leitsätze:
"1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung der
Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu stützen. Das kommt
vielmehr in Betracht, wenn diese neuen Umstände die Klärungsbedürftigkeit einer
Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erstmals oder erneut begründen.
Voraussetzung ist jedoch, dass das neue Vorbringen einen bereits anhängigen
Streitgegenstand betrifft.
2. Streitgegenstand eines Abschiebungsschutzbegehrens ist nicht das Schutzbegehren
"an sich", aus jedwedem Grund, sondern nur das Schutzbegehren aus den vom Schutzsuchenden
konkret befürchteten Gefahren."
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
BVerwG: Art. 3, 9 EMRK schützen nur das "religiöse Existenzminimum"
Urteile vom 24.5.2000: 9 C 34.99 (14 S., R7734)
und 9 C 20.99 (12 S., R7735)
"Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht haben indessen bisher entschieden,
ob sich aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 EMRK ein Verbot der Abschiebung
wegen der Verhältnisse in einem Nicht- Vertragsstaat ergeben kann. Der EGMR
hat dies lediglich im Hinblick auf einige Menschenrechtsgarantien erwogen (vgl.
bezüglich Art. 6 Abs. l EMRK das Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr.
113 zur offenkundigen Verweigerung eines fairen Strafverfahrens; zu Art. 8 EMRK
vgl. Urteil vom 20. März 1991 EuGRZ 1991, 203 = NJW 1991, 3079 Nr. 88 f.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat der Ansicht, dass zu dem menschenrechtlichen
Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung
dorthin unzulässig machen kann, auch ein unveräußerlicher - nach Art. 9 Abs.
2 EMRK nicht be- schränkbarer - Kern der Religionsfreiheit gehört, der für die
personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (zur Auslegung
von Art. 9 EMRK vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 19. April 1993 - 3/1992/348/421
- Nr. 31 ff.
VGH Ba-Wü zur Suizidgefahr / ABH nur für Erstbehandlung
nach Abschiebung verantwortlich
B.v. 2.5.2000 - 11 S 1963/99 -, 9 S., R7382
"Der Senat kann offen lassen, ob die Antragsteller glaubhaft gemacht haben,
dass beim Antragsteller zu 1 eine so beträchtliche Suizidgefahr vorliegt, dass
ernstlich befürchtet werden muss, diese werde sich - ohne hinreichende Vorkehrungen
- im Zuge der Abschiebung verwirklichen. Der vorliegende Fall gibt dem Senat
gleichwohl Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Die Annahme eines entsprechenden
Suizidrisikos ist jedenfalls nicht schon allein dann gerechtfertigt, wenn der
Ausländer - wie etwa der Antragsteller zu 1 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24. Juli 1990 - äußert, er
werde sich im Falle einer Abschiebung töten; wegen einer solchen Äußerung, deren
Ernstlichkeit nicht durch weitere Umstände belegt wird, muss die Ausländerbehörde
auch nicht etwa vor einer Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen.
Von daher gesehen haben sich für die Asyl- und Ausländerbehörden seit der Einreise
des Antragstellers zu 1 in das Bundesgebiet im Jahr 1990 bis in das Jahr 1998
hinein keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihm eine Suizidgefahr
vorliegen könnte.
Eine beachtliche Suizidgefahr lässt sich wohl auch nicht stets schon dann annehmen,
wenn ein Ausländer vor der Einreise in das Bundesgebiet etwa Folter erlitten
hat und deshalb an posttraumatischen Belastungsstörungen leidet, die bei der
Ankündigung einer Abschiebung zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen
Zustands (Retraumatisierung) führen können. Dem Senat liegen keine sachverständigen
Äußerungen vor, die besagen, dass in solchen oder in vergleichbaren anderen
existenziellen persönlichen Krisen, die von der Furcht geprägt sind, ein erlittenes
schlimmes Schicksal erneut zu erfahren, nach wissenschaftlicher Erkenntnis bei
jedem Betroffenen ohne weiteres von einer konkreten Suizidgefährdung ausgegangen
werden muss. Auch die ärztliche Stellungnahme des Behandlungszentrums für Folteropfer
Ulm vom 25. Februar 1998 zum Fall des Antragsstellers zu 1 besagt insoweit lediglich,
dass eine solche Retraumatisierung eine akute, schwer beherrschbare Krisensituation
auslösen kann, wobei sich suizidale Impulse verstärken können und dass diese
Gefahr im Zusammenhang mit dem ausgesprochen fragilen Zustand auch beim Antragssteller
zu 1 nicht auszuschließen sei.
Ob eine beachtliche Suizidgefahr gegeben ist, bedarf vielmehr auch unter solchen
Umständen nur gegebenenfalls weitergehender Aufklärung, etwa im Wege einer fachärztlichen
Begutachtung, und sodann einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
(vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 28.1.1998, Inf AuslR 1998, 343
<345>). Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass eingeholte oder vorgelegte
fachärztliche Stellungnahmen wesentlich auf Angaben und Einschätzungen des Betroffenen
beruhen. Sofern sich dies im Asylverfahren als nicht zutreffend erwiesen haben,
kann die Möglichkeit eines Suizids in einem anderen Licht erscheinen (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 23.3.1995, InfAusR 1995, 246).
So liegt der Fall hier. (...)
Was die Frage des Vorhandenseins ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der
Türkei für das bescheinigte depressive Beschwerdebild einschließlich einer Suizidgefahr
angeht, ist der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung
des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren
gebunden, dass - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs.
6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller
zu 1 ein solches Abschiebungshindernis im Asylverfahren geltend gemacht hat.
Insoweit liegt auch nicht etwa ein Fall vor, bei dem die befürchteten belastenden
Auswirkungen allein durch die Abschiebung als solche eintreten wie durch jedes
sonstige Verlassen des Bundesgebiets auch. Vielmehr steht insofern ein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis in Frage, welches ein erfolglos gebliebener Asylbewerber
ausschließlich gegenüber dem Bundesamt geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urt.
v. 7.9.1999, NVwZ 2000, 204, Urt. v. 21.9.1999, NVwZ 2000, 206, und Urt. V.
15.10.1999 - 9 C 7.99). (...)
Selbst wenn eine entsprechende Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers zu
1 im Fall seiner Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
gegeben wäre, könnte dies - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
- nicht dazu führen, dass der Antragsgegner zu weitergehenden Vorkehrungen verpflichtet
wäre als zu denen, die er getroffen hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass
die mit dem Vollzug der Ausreisepflicht betraute Stelle von Amts wegen verpflichtet
ist, in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung das Bestehen eines Abschiebungshindernisses
zu beachten und gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung
oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.1998, InfAuslR 1998 241 <242>;
VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.1996, VBIBW 1997, 187, <189>). Diese verfassungsrechtlich
begründete Pflicht ist aber auf den eigentlichen Vorgang der Abschiebung beschränkt
und kann allenfalls Vorkehrungen erfordern, die den Übergang in eine ärztliche
Versorgung im Zielstaat ermöglichen, nicht aber solche, die auf eine dauernde
ärztliche Versorgung im Zielstaat gerichtet sind. Erscheint Letztere mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit nicht als gewährleistet, ist dies allein bei der Prüfung
eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass ein am Ankunftsort wartender Facharzt nicht bereit oder nicht in
der Lage wäre, die Erforderlichkeit einer sich unmittelbar anschließenden, ambulanten
oder stationären fachärztlichen Betreuung des Antragstellers zu 1 zu erkennen
und diese gegebenenfalls zu veranlassen. Im Schreiben des von der Deutschen
Botschaft in Ankara vermittelten Arztes vom 2. Februar 1999 heißt es insoweit,
der Antragsteller zu 1 könne im Fall der Abschiebung nach Ankara von einem Arzt
"unserer Mannschaft" am Flughafen abgeholt und über seine Behandlungsmöglichkeiten
beraten werden. Diese Bereitschaft schließt ersichtlich eine sich gegebenenfalls
als notwendig erweisende fachärztliche Notfallbehandlung des Antragsteller zu
1 und die Veranlassung einer unmittelbar erforderlich werdenden weiteren Behandlung
ein.
Einsender: RA Manfred Weidmann, Tübingen
Weitere Dokumente:
BVerwG: Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge auch bei
Wohnortwechsel
Urteile vom 18.5.2000 - 5 C 2.00 - (R7723)
bzw. - 5 C 29.98 (R7724 = C1558),
jeweils 22 S.
Seit vielen Jahren beschäftigt die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Frage, ob
die Freizügigkeit von Konventionsflüchtlingen (nach § 51 I AuslG anerkannte
Personen) indirekt durch § 120 V 2 BSHG eingeschränkt werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht
verneint nun diese Frage, indem es den Vorrang des Europäischen Fürsorgeabkommens
(EFA) und der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) vor der später erlassenen Norm
des § 120 V 2 BSHG annimmt:
"Zu Recht ist hierbei das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>M 59, 63
<89>; 74, 358 <370>) davon ausgegangen, daß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als einfaches
Bundesgesetz im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland auszulegen und anzuwenden ist und hierbei der Tatsache, daß die
Vorschrift später erlassen worden ist als das völkerrechtlich geltende Europäische
Fürsorgeabkommen, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Denn es ist nicht
anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder
die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358 <370>).
Der Vorrang des späteren Gesetzes kann deshalb nur dann eingreifen, wenn der
Gesetzgeber seinen Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen
Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.
Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 -
Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwingen nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber
habe mit seiner generell formulierten Regelung auch spezielles älteres Völkervertragsrecht
innerstaatlich außer Geltung setzen wollen, sondern lassen auch die Auslegung
zu, vorgefundene anderslautende völkervertragsrechtliche Regelungen hätten als
leges speciales unberührt bleiben sollen. Denn der Zweck des § 120 Abs. 5 Satz
2 BSHG, eine unverhältnismäßige Belastung einzelner Teile des Bundesgebietes,
insbesondere der Ballungszentren, mit Sozialhilfekosten durch Binnenwanderung
aufenthaltsbefugter Ausländer zu verhindern (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 90 zu
Artikel 7), wird in dem der Vorschrift verbleibenden weiten Anwendungsbereich
uneingeschränkt erreicht (vgl. Deiseroth, DVBl 1998, 116 <123>). Ebensowenig
ist erkennbar, daß die Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen
Belastung einzelner Teile ihres Gebietes und zur Erreichung eines in diesem
Sinne gerechten innerstaatlichen Lastenausgleichs unabdingbar auf den in § 120
Abs. 5 BSHG vorgezeichneten Weg angewiesen ist und deshalb Art. l EFA aus Gründen
einer souveränitätsschonenden Auslegung (vgl. BVerwGE 66, 29 <35>; 71, 139 <144>;
80, 249 <253>) nicht als älteres Spezialrecht verstanden werden kann. Denn der
Bundesrepublik Deutschland steht mit dem Institut des interkorporativen Erstattungsanspruchs
(vgl. § 107 BSHG) ein gesetzgeberisches Mittel zur Verfügung, mit dem sie einen
von ihr für erforderlich gehaltenen innerstaatlichen Lastenausgleich bewirken
kann, ohne mit ihren völkervertragsrechtlichen Pflichten in Konflikt zu geraten.
Auch der Entstehungsgeschichte läßt sich ein entsprechender Derogationswille
des Bundesgesetzgebers gegenüber den älteren Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens
nicht entnehmen. Im Gegenteil stellt der Allgemeine Teil der Begründung zum
Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts deutlich den Willen
heraus, durch seine Regelungen sicherzustellen, daß eingegangene völkervertragsrechtliche
Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden können (BTDrucks 11/6321
S. 43 zu III. 3.). Im übrigen war § 120 Abs. 5 BSHG in seiner heutigen Fassung
als § 120 Abs. 4 BSHG bereits konzipiert (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 37), als
an eine dem heutigen § 70 AsylVfG entsprechende Vorschrift noch gar nicht gedacht
war. Denn § 30 Abs. 5 AuslG 1990 ist erst auf Vorschlag des Bundesrates in das
Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts aufgenommen worden, ohne daß dabei
deutlich geworden wäre, die Gesetzgebungsorgane hätten über eine für notwendig
erachtete Ergänzung des § 30 AuslG im Hinblick auf die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes
über Nachfluchtgründe und anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (so BTDrucks
11/6541 S. 3 und 11 zu Nr. 11) hinaus auch an eine Erweiterung des Anwendungsbereichs
des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG gedacht. Dies zeigt, daß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG
seiner gesetzgeberischen Konzeption nach gar nicht auf Konventionsflüchtlinge
zugeschnitten war und ist (vgl. VG Berlin, Beschluß vom 24. November 1995 -
17 A 322/95 -
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