Materielles Asylrecht

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BVerfG zur quasi-staatlichen Verfolgung im Bürgerkrieg
B.v. 10.8.2000 - 2 BvR 260/98 u. 2 BvR 1353/98 -, 8 S., R7877

"Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind mit ihrer Rüge, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG, zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. a) Politisch Verfolgte genießen gemäß Art. 16a Abs. 1 GG Asylrecht. Eine Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.
Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 ff. m.w.N.).
b) Die begriffliche Aufarbeitung der Erscheinungsformen politischer Verfolgung im Sinne ihrer sachgerechten Erfassung mit Blick auf das Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ist Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat deren Entscheidungen lediglich auf Fehler hin zu überprüfen, die geeignet sind, die Geltung des Grundrechts in Frage zu stellen. Hierin liegt keine Anerkennung eines verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums der Gerichte bei der Interpretation des Grundrechts selbst, wohl aber die Zuerkennung eines gewissen Wertungsrahmens bei der Anwendung eines gefundenen Rechtssatzes auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. BVerfGE 76, 143; 83, 216 <234>).
2. An diesen Grundsätzen gemessen, halten die angegriffenen Urteile der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht Stand. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern Asylrecht auf Grund einer zu eng gefassten Begrifflichkeit für die Erscheinungsform der quasi-staatlichen Verfolgung versagt, die zudem letztlich politische mit staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung vollkommen gleich setzt; es hat damit die Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG überspannt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Herrschaftsorganisation nur dann staatsähnlich und damit zu politischer Verfolgung fähig, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und nach innen und außen stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht. Eine solche Gebietsherrschaft könne sich in einem andauernden Bürgerkrieg nicht etablieren, solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, die die Herrschaftsgewalt regionaler Macht grundlegend in Frage stellten. Mit diesem Ansatz misst das Bundesverwaltungsgericht dem Erfordernis einer auch nach außen dauerhaft stabilisierten (regionalen) Herrschaftsmacht ein Gewicht bei, das ihm verfassungsrechtlich nicht zukommt.
Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung sei somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfGE 80, 315 f.). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" (vgl. BVerfGE 80, 315 f.) - tatsächlich errichtet hat. Dieser Maßstab wird verengt, wenn die Möglichkeit politischer Verfolgung bereits mit der Erwägung verneint wird, es fehle bei allen um die Macht in ganz Afghanistan fortwährend kämpfenden Bürgerkriegsparteien an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft nach außen. Die anhaltende (äußere) militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus. Je nach ihrer Stärke kommt einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine solche Annahme zu, das aber in dem Maße abnimmt, in dem der Bürgerkrieg ohne entscheidende Veränderung der Machtverhältnisse andauert. Deshalb kann dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Herausbildung staatsähnlicher, zu politischer Verfolgung fähiger Strukturen sei nur zu rechnen, "wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen" (BVerwGE 105, 306). Ein solches Erfordernis, das allein wegen des andauernden äußeren Bürgerkriegsgeschehens die Möglichkeit politischer Verfolgung auf unabsehbare Zeit ausschließt, verfehlt die für Art. 16a Abs. 1 GG maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten.
3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Überprüfung der Asylbegehren unter Beachtung des dargelegten Maßstabs wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müsste. Insbesondere bedarf erneuter fachgerichtlicher Beurteilung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen seien, die Annahme politischer Verfolgung ausschließt. Die angegriffenen Urteile sind daher - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufzuheben; die Sachen sind in diesem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieses wird die Erscheinungsform der quasi-staatlichen Verfolgung unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze begrifflich zu präzisieren haben. Es ist nicht gehindert, gegebenenfalls die Sachen seinerseits zur weiteren Tatsachenaufklärung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung in Afghanistan (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) an die Berufungsgerichte zurückzuverweisen."
Einsender: Georg Classen, Berlin, Verfahrensbevollmächtigter: RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt am Main.
Anmerkung: Siehe zu dieser Entscheidung das Editorial des ASYLMAGAZIN 10/2000.

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VG Arnsberg, U.v. 17.5.2000 - 2 K 313/96.a -: Regimewechsel als objektiver Nachfluchtgrund (Zaire - DR Kongo); 10 S., R7461

Asylverfahrens- und -prozessrecht

Zur Abschiebungsandrohung bei regionaler Gefährdung, siehe auch: "VG Giessen: Androhung nach "BR Jugoslawien" unzulässig", im Länderteil des ASYLMAGAZIN 10/2000.

BVerfG: Anwaltsverschulden zurechenbar, aber Wiederaufgreifen bzgl. § 53 AuslG mögl.
B.v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, 12 S., R7742

"Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 1982 (BVerfGE 60, 253) entschieden, dass die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auch insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG, vereinbar ist, als danach auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anerkennung als Asylberechtigter bei der Entscheidung, ob gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (BVerfGE 60, 253 <267 ff.>). Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werde dadurch auch im Hinblick auf Besonderheiten des Asylverfahrens, insbesondere wegen der möglichen existenziellen Bedeutung einer Versagung des Asylrechts, nicht unangemessen oder unzumutbar eingeschränkt (BVerfGE 60, 253 <288 ff., 295 ff.>). Die fehlende Möglichkeit für den abgewiesenen Asylbewerber, sich bei seinem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis in wirksamer Weise schadlos zu halten, führe vor allem wegen des unabhängig von der Asylgewährung oder -versagung bestehenden Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen wie grundsätzlich im Strafverfahren (BVerfGE 60, 253 <299 f.>).
2. Die dem - insbesondere mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 1 AuslG a.F. (BGBl 1965 I S. 353) - zugrunde liegenden Erwägungen (vgl. BVerfGE 60, 253 <300>) werden durch die zwischenzeitlich erlassenen und im vorliegenden Fall anzuwendenden Neuregelungen im Asyl- und Ausländerrecht im Ergebnis nicht in Frage gestellt." (...)
"(d) Das Bundesamt hat über die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und die Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG einheitlich zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG), so dass eine vom Bevollmächtigten verschuldete Fristversäumung - jedenfalls in den Fällen einer uneingeschränkt negativen Entscheidung des Bundesamtes - zu einem Verlust aller vorgenannten Rechtspositionen führt. Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 <385>) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.
Der Asylbewerber kann auch keine erneute Prüfung seines Asylvorbringens durch das Bundesamt mittels eines Folgeantrages gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erreichen, da die Versäumung der Klagefrist durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG darstellt.
e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 <17 f.> und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Hieran anschließend haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 - (NVwZ-RR 2000, S. 261 f.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 24. Januar 2000 - 11 A 10006/00.OVG - (bislang nur in JURIS veröffentlicht ) in Fällen von Bevollmächtigtenverschulden in Asylverfahren eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einem Wiederaufgreifen angenommen, wenn kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden. Sie haben zudem auf eine Ermessensreduzierung hingewiesen, wenn - wie im Falle des § 53 AuslG in der Regel - zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären.
Schließlich hat das Bundesamt mit einer Dienstanweisung klargestellt, dass bei Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gemäß §§ 51 Abs. 5 in Verbindung mit 48 Abs. 1 bzw. 49 Abs. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen nach Ermessen möglich ist, sofern ein Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unzulässig ist; das Wiederaufgreifensermessen nach § 49 VwVfG könne auf Null reduziert sein (auf die Dienstanweisung wird im Einzelentscheider-Brief 8/99 auf S. 4 hingewiesen).
Damit kann der Beschwerdeführer jetzt, sofern das Bundesamt nicht von Amts wegen sein Verfahren wieder aufgreift, einen Wiederaufgreifensantrag stellen, damit das Bundesamt einen Zweitbescheid zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erlässt. Auf diese Weise kann er trotz der im Asylerstverfahren erfolgten Zurechnung des Verschuldens seines ehemaligen Bevollmächtigten zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG - gegebenenfalls im Wege gerichtlicher Nachprüfung - erlangen.
f) Kann somit ein Asylbewerber trotz Versäumung der Klagefrist im Asylerstverfahren infolge zurechenbaren Anwaltsverschuldens in einem Folgeverfahren über einen Wiederaufgreifensantrag weiterhin - gerichtlich nachprüfbar - Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG erlangen und damit vor den möglicherweise existenziellen Folgen der Zurechnung des Vertreterverschuldens - nämlich der Abschiebung in den Verfolgerstaat - bewahrt werden, so führt die Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens auch nach den zwischenzeitlich insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 und das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 erfolgten Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht nicht zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis im Sinne der Entscheidung BVerfGE 60, 253 (299).
g) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. a) Es entspricht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist lediglich aufgrund einer nachträglich während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde erfolgten obergerichtlichen Klärung der Möglichkeit, Abschiebungsschutz zu erlangen, nicht mehr veranlasst. Ursprünglich wurden insbesondere die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 eingeführten Regelungen der §§ 42 Satz 1 und 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG von der behördlichen und gerichtlichen Praxis so angewandt, dass der Beschwerdeführer nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens auch keinen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG mehr erlangen konnte. Damit hätte die Zurechnung des Verschuldens seines ehemaligen Bevollmächtigten für ihn zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis - nämlich der Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat - führen können. Erst aufgrund der dargestellten späteren Entwicklung kann er auf eine - auch obergerichtlich abgesicherte - Möglichkeit verwiesen werden, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch noch nach dem erfolglosen Asylverfahren über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen.
Einsender: RA Auer, Regensburg

VGH Ba-Wü zur Geltendmachung neuer Umstände im Berufungs- (zulassungs-) verfahren
B.v.4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, 8 S., R7471

Amtliche Leitsätze:
"1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu stützen. Das kommt vielmehr in Betracht, wenn diese neuen Umstände die Klärungsbedürftigkeit einer Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erstmals oder erneut begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass das neue Vorbringen einen bereits anhängigen Streitgegenstand betrifft.
2. Streitgegenstand eines Abschiebungsschutzbegehrens ist nicht das Schutzbegehren "an sich", aus jedwedem Grund, sondern nur das Schutzbegehren aus den vom Schutzsuchenden konkret befürchteten Gefahren."
Einsender: VGH Baden-Württemberg

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: Art. 3, 9 EMRK schützen nur das "religiöse Existenzminimum"
Urteile vom 24.5.2000: 9 C 34.99 (14 S., R7734) und 9 C 20.99 (12 S., R7735)

"Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht haben indessen bisher entschieden, ob sich aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 EMRK ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse in einem Nicht- Vertragsstaat ergeben kann. Der EGMR hat dies lediglich im Hinblick auf einige Menschenrechtsgarantien erwogen (vgl. bezüglich Art. 6 Abs. l EMRK das Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr. 113 zur offenkundigen Verweigerung eines fairen Strafverfahrens; zu Art. 8 EMRK vgl. Urteil vom 20. März 1991 EuGRZ 1991, 203 = NJW 1991, 3079 Nr. 88 f. ; die übrigen Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK betreffen Fälle, in denen Schutz für das in einem Signatarstaat geführte Familienleben vor Ausweisung oder Abschiebung einzelner Familienmitglieder begehrt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9 Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13, 21 ff. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 276). Der Senat entscheidet sie in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926; vgl. Rojahn in: Geiger, Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationalen Beziehungen, S. 123 ff.) nach den vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie nach ihrem Ziel und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung der Konventionsorgane (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 269 f.). Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989 a.a.O. hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen "menschenrechtlichen Ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee a.a.O Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie der Gedanken-, Gewissensund Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Welche Gewährleistungen der EMRK in diesem Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen Ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen sind, bedarf hier keiner umfassenden Prüfung und Entscheidung. Der Senat bemerkt jedoch, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat der Ansicht, dass zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, auch ein unveräußerlicher - nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht be- schränkbarer - Kern der Religionsfreiheit gehört, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (zur Auslegung von Art. 9 EMRK vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 19. April 1993 - 3/1992/348/421 - Nr. 31 ff. ; Urteil vom 23. August 1994 - 11/1993/406/485 - Nr. 47 ff. ; Urteil vom 24. Februar 1998 - 140/ 1996/759/958-960 - Nr. 45 ff. ). Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Im Ergebnis zutreffend und in Übereinstimmung mit weiteren Oberverwaltungsgerichten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 1999 - Bf IV 13/95 -; VGH Kassel, Urteil vom 31. August 1999 - 10 UE 864/99.A -; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11883/96 - ; OVG Lüneburg NVwZ 1998, Beilage Nr. 7, 65; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juni 1999 - A 6 S 2766/98 -) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit indessen nicht weiterreichen kann als das so genannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfGE 54, 341, 356 ff.; 76, 143, 158 ff.; Inf AusIR 1992, 219; NVwZ 1995, Beilage 5, 33 = Inf AuslR 1995, 210). Die danach in besonderer Weise gewährleistete Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (sog. forum internum) ist jedoch nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) für den Kläger als Angehörigen der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft in Pakistan noch gewahrt. Er muss insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Pakistan dort wegen der Zugehörigkeit zu seiner Glaubensgemeinschaft und wegen der Ausübung seines Glaubens im privaten Bereich bestraft oder schutzlos Angriffen fundamentalistischer Muslime ausgesetzt zu werden (vgl. im Einzelnen die Beweiswürdigung im Berufungsurteil, u.a. S. 35 ff)."

VGH Ba-Wü zur Suizidgefahr / ABH nur für Erstbehandlung nach Abschiebung verantwortlich
B.v. 2.5.2000 - 11 S 1963/99 -, 9 S., R7382

"Der Senat kann offen lassen, ob die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass beim Antragsteller zu 1 eine so beträchtliche Suizidgefahr vorliegt, dass ernstlich befürchtet werden muss, diese werde sich - ohne hinreichende Vorkehrungen - im Zuge der Abschiebung verwirklichen. Der vorliegende Fall gibt dem Senat gleichwohl Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Die Annahme eines entsprechenden Suizidrisikos ist jedenfalls nicht schon allein dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer - wie etwa der Antragsteller zu 1 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24. Juli 1990 - äußert, er werde sich im Falle einer Abschiebung töten; wegen einer solchen Äußerung, deren Ernstlichkeit nicht durch weitere Umstände belegt wird, muss die Ausländerbehörde auch nicht etwa vor einer Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen. Von daher gesehen haben sich für die Asyl- und Ausländerbehörden seit der Einreise des Antragstellers zu 1 in das Bundesgebiet im Jahr 1990 bis in das Jahr 1998 hinein keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihm eine Suizidgefahr vorliegen könnte.
Eine beachtliche Suizidgefahr lässt sich wohl auch nicht stets schon dann annehmen, wenn ein Ausländer vor der Einreise in das Bundesgebiet etwa Folter erlitten hat und deshalb an posttraumatischen Belastungsstörungen leidet, die bei der Ankündigung einer Abschiebung zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands (Retraumatisierung) führen können. Dem Senat liegen keine sachverständigen Äußerungen vor, die besagen, dass in solchen oder in vergleichbaren anderen existenziellen persönlichen Krisen, die von der Furcht geprägt sind, ein erlittenes schlimmes Schicksal erneut zu erfahren, nach wissenschaftlicher Erkenntnis bei jedem Betroffenen ohne weiteres von einer konkreten Suizidgefährdung ausgegangen werden muss. Auch die ärztliche Stellungnahme des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm vom 25. Februar 1998 zum Fall des Antragsstellers zu 1 besagt insoweit lediglich, dass eine solche Retraumatisierung eine akute, schwer beherrschbare Krisensituation auslösen kann, wobei sich suizidale Impulse verstärken können und dass diese Gefahr im Zusammenhang mit dem ausgesprochen fragilen Zustand auch beim Antragssteller zu 1 nicht auszuschließen sei.
Ob eine beachtliche Suizidgefahr gegeben ist, bedarf vielmehr auch unter solchen Umständen nur gegebenenfalls weitergehender Aufklärung, etwa im Wege einer fachärztlichen Begutachtung, und sodann einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 28.1.1998, Inf AuslR 1998, 343 <345>). Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass eingeholte oder vorgelegte fachärztliche Stellungnahmen wesentlich auf Angaben und Einschätzungen des Betroffenen beruhen. Sofern sich dies im Asylverfahren als nicht zutreffend erwiesen haben, kann die Möglichkeit eines Suizids in einem anderen Licht erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.1995, InfAusR 1995, 246).
So liegt der Fall hier. (...)
Was die Frage des Vorhandenseins ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei für das bescheinigte depressive Beschwerdebild einschließlich einer Suizidgefahr angeht, ist der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren gebunden, dass - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller zu 1 ein solches Abschiebungshindernis im Asylverfahren geltend gemacht hat. Insoweit liegt auch nicht etwa ein Fall vor, bei dem die befürchteten belastenden Auswirkungen allein durch die Abschiebung als solche eintreten wie durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebiets auch. Vielmehr steht insofern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Frage, welches ein erfolglos gebliebener Asylbewerber ausschließlich gegenüber dem Bundesamt geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, NVwZ 2000, 204, Urt. v. 21.9.1999, NVwZ 2000, 206, und Urt. V. 15.10.1999 - 9 C 7.99). (...)
Selbst wenn eine entsprechende Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers zu 1 im Fall seiner Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben wäre, könnte dies - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht dazu führen, dass der Antragsgegner zu weitergehenden Vorkehrungen verpflichtet wäre als zu denen, die er getroffen hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass die mit dem Vollzug der Ausreisepflicht betraute Stelle von Amts wegen verpflichtet ist, in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung das Bestehen eines Abschiebungshindernisses zu beachten und gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.1998, InfAuslR 1998 241 <242>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.1996, VBIBW 1997, 187, <189>). Diese verfassungsrechtlich begründete Pflicht ist aber auf den eigentlichen Vorgang der Abschiebung beschränkt und kann allenfalls Vorkehrungen erfordern, die den Übergang in eine ärztliche Versorgung im Zielstaat ermöglichen, nicht aber solche, die auf eine dauernde ärztliche Versorgung im Zielstaat gerichtet sind. Erscheint Letztere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht als gewährleistet, ist dies allein bei der Prüfung eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein am Ankunftsort wartender Facharzt nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, die Erforderlichkeit einer sich unmittelbar anschließenden, ambulanten oder stationären fachärztlichen Betreuung des Antragstellers zu 1 zu erkennen und diese gegebenenfalls zu veranlassen. Im Schreiben des von der Deutschen Botschaft in Ankara vermittelten Arztes vom 2. Februar 1999 heißt es insoweit, der Antragsteller zu 1 könne im Fall der Abschiebung nach Ankara von einem Arzt "unserer Mannschaft" am Flughafen abgeholt und über seine Behandlungsmöglichkeiten beraten werden. Diese Bereitschaft schließt ersichtlich eine sich gegebenenfalls als notwendig erweisende fachärztliche Notfallbehandlung des Antragsteller zu 1 und die Veranlassung einer unmittelbar erforderlich werdenden weiteren Behandlung ein.
Einsender: RA Manfred Weidmann, Tübingen

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Sozialrecht für Asylbewerber und Flüchtlinge

BVerwG: Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge auch bei Wohnortwechsel
Urteile vom 18.5.2000 - 5 C 2.00 - (R7723) bzw. - 5 C 29.98 (R7724 = C1558), jeweils 22 S.

Seit vielen Jahren beschäftigt die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Frage, ob die Freizügigkeit von Konventionsflüchtlingen (nach § 51 I AuslG anerkannte Personen) indirekt durch § 120 V 2 BSHG eingeschränkt werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht verneint nun diese Frage, indem es den Vorrang des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) und der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) vor der später erlassenen Norm des § 120 V 2 BSHG annimmt:
"Zu Recht ist hierbei das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>M 59, 63 <89>; 74, 358 <370>) davon ausgegangen, daß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als einfaches Bundesgesetz im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden ist und hierbei der Tatsache, daß die Vorschrift später erlassen worden ist als das völkerrechtlich geltende Europäische Fürsorgeabkommen, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358 <370>). Der Vorrang des späteren Gesetzes kann deshalb nur dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - ). Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß dies weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG noch seiner Entstehungsgeschichte entnommen werden kann.
Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwingen nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe mit seiner generell formulierten Regelung auch spezielles älteres Völkervertragsrecht innerstaatlich außer Geltung setzen wollen, sondern lassen auch die Auslegung zu, vorgefundene anderslautende völkervertragsrechtliche Regelungen hätten als leges speciales unberührt bleiben sollen. Denn der Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, eine unverhältnismäßige Belastung einzelner Teile des Bundesgebietes, insbesondere der Ballungszentren, mit Sozialhilfekosten durch Binnenwanderung aufenthaltsbefugter Ausländer zu verhindern (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 90 zu Artikel 7), wird in dem der Vorschrift verbleibenden weiten Anwendungsbereich uneingeschränkt erreicht (vgl. Deiseroth, DVBl 1998, 116 <123>). Ebensowenig ist erkennbar, daß die Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Teile ihres Gebietes und zur Erreichung eines in diesem Sinne gerechten innerstaatlichen Lastenausgleichs unabdingbar auf den in § 120 Abs. 5 BSHG vorgezeichneten Weg angewiesen ist und deshalb Art. l EFA aus Gründen einer souveränitätsschonenden Auslegung (vgl. BVerwGE 66, 29 <35>; 71, 139 <144>; 80, 249 <253>) nicht als älteres Spezialrecht verstanden werden kann. Denn der Bundesrepublik Deutschland steht mit dem Institut des interkorporativen Erstattungsanspruchs (vgl. § 107 BSHG) ein gesetzgeberisches Mittel zur Verfügung, mit dem sie einen von ihr für erforderlich gehaltenen innerstaatlichen Lastenausgleich bewirken kann, ohne mit ihren völkervertragsrechtlichen Pflichten in Konflikt zu geraten.
Auch der Entstehungsgeschichte läßt sich ein entsprechender Derogationswille des Bundesgesetzgebers gegenüber den älteren Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens nicht entnehmen. Im Gegenteil stellt der Allgemeine Teil der Begründung zum Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts deutlich den Willen heraus, durch seine Regelungen sicherzustellen, daß eingegangene völkervertragsrechtliche Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden können (BTDrucks 11/6321 S. 43 zu III. 3.). Im übrigen war § 120 Abs. 5 BSHG in seiner heutigen Fassung als § 120 Abs. 4 BSHG bereits konzipiert (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 37), als an eine dem heutigen § 70 AsylVfG entsprechende Vorschrift noch gar nicht gedacht war. Denn § 30 Abs. 5 AuslG 1990 ist erst auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts aufgenommen worden, ohne daß dabei deutlich geworden wäre, die Gesetzgebungsorgane hätten über eine für notwendig erachtete Ergänzung des § 30 AuslG im Hinblick auf die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes über Nachfluchtgründe und anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (so BTDrucks 11/6541 S. 3 und 11 zu Nr. 11) hinaus auch an eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG gedacht. Dies zeigt, daß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG seiner gesetzgeberischen Konzeption nach gar nicht auf Konventionsflüchtlinge zugeschnitten war und ist (vgl. VG Berlin, Beschluß vom 24. November 1995 - 17 A 322/95 - ; VGH Mannheim, Beschluß vom 18. Dezember 1996 ; VGH Kassel, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 - )."

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