ASYLMAGAZIN 10/2001

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

schon wieder steht ein neuer Name unter dem Editorial des Asylmagazins. Das bedarf einer Erklärung.
Zusammen mit Michael Kalkmann, der sich bereits im Editorial des Heftes 7-8/2001 vorgestellt hat, werde ich als zweiter Teilnachfolger von Manfred Kohler zukünftig für das Asylmagazin und die anderen Angebote des Informationsverbundes Asyl /ZDWF e.V. verantwortlich sein. Ich habe in Münster Jura studiert und dort auch mein Referendariat absolviert. Die Flüchtlingsarbeit habe ich aus der Perspektive einer Flüchtlingshilfeorganisation kennen gelernt; in Münster konnte ich als ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Beratungsstelle für Flüchtlinge wertvolle Erfahrungen sammeln. Doch auch die Perspektive des Rechtsanwalts lernte ich sowohl während des Referendariats als auch während einer Stellung als Schwangerschaftsvertretung in einer asylrechtlich ausgerichteten Kanzlei kennen.
Ich hoffe, dass es gelingen wird, das Asylmagazin kompetent und bedarfsorientiert weiterzuführen. Ich bitte Sie sehr darum, Anregungen und Kritik zu äußern. Wir freuen uns weiterhin über Zusendungen vom Entscheidungen und Informationen, auf die das Asylmagazin dringend angewiesen ist. Bitte senden Sie diese Dokumente stets direkt an den Informationsverbund Asyl/ ZDWF e.V., Königswinterer Str. 29, 53227 Bonn.
Die Debatte um die Neuregelung der Zuwanderung ist zunehmend unübersichtlich geworden. Fast täglich werden neue Meldungen und Gerüchte bekannt. Zudem hat die Diskussion durch die grausamen Anschläge in den USA vom 11.9. 2001 eine Richtung bekommen, die es schwierig macht, einen effektiven Flüchtlingsschutz zu erreichen. Es bleibt zu hoffen und darauf hinzuwirken, dass sich letztlich Vernunft und Sachlichkeit durchsetzen.
Große Sorgen bereitet die Situation in Afghanistan. Das Land, das seit Jahren von Kriegen, Naturkatastrophen und Diktaturen heimgesucht wird, erfährt eine weitere Stufe der Eskalation der humanitären Katastrophe. Humanitäre Hilfe im Land ist nahezu ausgeschlossen. Die angrenzenden Staaten sind mit der Aufnahme der Flüchtlinge überfordert; Deutschland und Europa stehen in der Verantwortung. Welche Folgen die jüngsten militärischen Erfolge der Nordallianz und ein möglicher Krieg westlicher Staaten gegen die Taliban für die Flüchtlinge in Deutschland hat, ist z.Z. noch völlig offen.

Ihr Ekkehard Hollmann

DM/Euro-Umstellung:

Neue Preise beim Materialversand Zum Januar nächsten Jahres droht uns bekanntlich eine groß angelegte Umrechnung in "krumme" Cent-Beträge ebenso wie eine stillschweigende Preiserhöhung. Wir haben uns daher entschlossen, mit offenen Karten zu spielen und bereits ab dieser Ausgabe die Gebühren für den Materialversand in Euro auf- und abzurunden: Ab dem 15. Oktober 2001 steigt somit die Grundgebühr pro Bestellung bei IBIS e.V. auf 3,00 Euro, bei Kopien von älteren Dokumenten berechnen wir 0,20 Euro, dafür sinken die Preise pro Kopie (für aktuelle Dokumente) auf 0,10 Euro sowie auf 0,40 Euro bei Fax-Sendungen.

Nachrichten

Bund

UNHCR mahnt verbesserten Flüchtlingsschutz an
Mit Blick auf die aktuelle Diskussion appelliert UNHCR an die politisch Verantwortlichen, eine faire Balance zwischen Flüchtlingsschutz und Sicherheitsinteressen zu bewahren. Viele Asylsuchende seien vor religiös, ethnisch und politsch motiviertem Fanatismus geflohen. Massive Menschenrechtsverletzungen und die Terrorisierung ganzer Volksgruppen seien oftmals Ursachen von Fluchtbewegungen. Flüchtlingsschutz sei deshalb auch eine Antwort der Zivilisation auf den Terror.
Vor diesem Hintergrund setzt sich UNHCR dafür ein, den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention im deutschen Ausländer- und Asylrecht vollständig umzusetzen. In diesem Zusammenhang hält es UNHCR für erforderlich, die deutsche Rechtspraxis mit Blick auf die nichtstaatliche Verfolgung internationalen Standards anzupassen. Nicht die Täterperspektive, sondern der Opferschutz müsse ausschlaggebend sein. Opfer nichtstaatlicher Verfolgung gehörten deshalb unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention.
Die ausführliche UNHCR-Stellungnahme und Kommentierung des Referentenentwurfs für ein Zuwanderungsgesetz ist unter www.unhcr.de abrufbar.

Pro Asyl fordert Achtung von Kinderrechten
Vor dem Hintergrund der Anschläge in den USA hat Pro Asyl erneut gefordert, den Schutz von Flüchtlingskindern zu verbessern. "Im Umgang mit Flüchtlingskindern zeigt die westliche Welt - von Politikern angesichts der jüngsten Ereignisse einseitig als die 'zivilisierte Welt' bezeichnet - wie zivilisiert sie wirklich ist!", mahnte Heiko Kauffmann. Sprecher der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft. Pro Asyl appellierte an die Bundesregierung und forderte die Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung zur UN-Kinder- rechtskonvention sowie ihre volle Umsetzung im Ausländer- und Asylrecht. Da die Bundesregierung auch den Beschlüssen des Deutschen Bundestages vom 30.9.1999 und vom 5.12. 2000 zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung bisher keine Folge leistet, hat Pro Asyl ein Petitionsverfahren eingeleitet und eine bundesweite Kampagne "Alle Kinder haben Rechte" gestartet. Für diese Kampagne erhält Pro Asyl am 22.11.2001 den Kinderrechtspreis "Blauer Elefant".
Inzwischen hat auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Bundesregierung aufgefordert, den Vorbehalt gegen die Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Das Innenministerium teilte jedoch mit, dass die Haltung des Ministers unverändert sei.

Bundesarbeitsministerium hält globale Arbeitsmarktprüfung weiter für zulässig
Auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (PDS) teilte das Bundesarbeitsministerium mit, dass es die in Nordrhein-Westfalen im Arbeitsgenehmigungsverfahren verwendete Negativliste für rechtmäßig hält. In dieser Liste werden jene Berufe aufgeführt, für die keine Arbeitsgenehmigungen erteilt werden. Daran ändere sich auch nichts durch die aktuelle Praxis des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen, einzelne Arbeitsamtsbezirke aus der globalen Arbeitsmarktprüfung auszuschließen. Diese Differenzierung anhand bestehender Unterschiede regionaler Arbeitsmärkte sei zu begrüßen. (Antwort der Bundesregierung: M1073, 3 S.).

Schily regt vereinfachte Visaverfahren für Kinder von Opfern der Anschläge in den USA an
In einem Schreiben an die Innenminister der Länder hat Bundesinnenminister Otto Schily laut einer Pressemitteilung seines Ministeriums angeregt, die Aufnahme von Kindern von Opfern der Anschläge in den USA durch Pflegefamilien zu vereinfachen. Er schlägt den Innenministern und -senatoren der Länder vor, der Visumserteilung für diese Gruppe vorab zuzustimmen. Damit leiste Deutschland einen Beitrag zur humanitären Unterstützung der Angehörigen von Terroropfern, heißt es in der Pressemitteilung.

"Asyl in der Kirche" legt Erfolgsbilanz vor
Eine Analyse der Erfolge und Misserfolge des Kirchenasyls zwischen 1995 und 2000 hat eine positive Bilanz erbracht: In 73% der Fälle konnte eine Abschiebung zumindest zeitweise verhindert werden. Insbesondere bei Kurden führte das Kirchen- asyl in vielen Fällen zur Korrektur einer ursprünglich ablehnenden Entscheidung. Die Analyse findet sich in einer Broschüre, die bei der ökumenischen Arbeitsgemeinschaft "Asyl in der Kirche", Berliner Freiheit 15, 53111 Bonn zum Preis von DM 7,- bezogen werden kann.

7.900 "Rückführungen" nach Vietnam seit 1995
Auf eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Hans-Otto Wilhelm hat die Bundesregierung den aktuellen Sachstand zu erfolgten Ausreisen und Abschiebungen im Zuge des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens mitgeteilt. Demzufolge haben die vietnamesi- schen Behörden lediglich 55,6% der Ersuchen von deutscher Seite mit der Zustimmung zur Rückübernahme beschieden (19.331 von 34.756). Daraufhin konnten 7.909 Personen nach Vietnam "rückgeführt" werden, da die übrigen Betroffenen inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hatten oder freiwillig ausgereist oder untergetaucht waren. Bei etwa 2.200 Personen scheiterte die Ausreise daran, dass die vietnamesische Seite nur für einen Teil einer Familie die Zustimmung zur Rückübernahme erteilt hatte. Die Bundesregierung kündigte an, die Probleme bei der Umsetzung des Abkommens im Spätsommer bei einem Expertentreffen gegenüber der vietnamesischen Seite anzusprechen (BT-Drucksache 14/6720).

Zusammenarbeit von Initiativen gegen Abschiebungshaft
Zur Unterstützung der Zusammenarbeit von Initiativen und Menschenrechtsgruppen, die sich gegen Abschiebungshaft engagieren, gibt es ein Projekt "Vernetzung von in Abschiebehaft ehrenamtlich Tätigen". Adresse: Flüchtlingsrat Leipzig e.V., Projekt "Vernetzung", Sternwartenstr. 4, 04103 Leipzig.

Bundesländer

Niedersachsen: Abschiebungen nach Syrien sind wieder möglich
Das Niedersächsische Innenministerium hat die Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien aufgehoben, nachdem weitere Details über die Umstände der Inhaftierung von Hussein Daoud bekannt wurden (wir berichteten bereits im ASYLMAGAZIN 7-8/2001): Demnach habe der im Dezember 2000 abgeschobene Kurde ausgesagt, er sei erst Anfang Februar 2001 im Gefängnis Sednaya inhaftiert worden. Das Innenministerium hält es daher für "wenig wahrscheinlich", dass die Festnahme von Hussein Daoud in direktem Zusammenhang mit seiner Abschiebung zu sehen sei. Immerhin seien zwischen Abschiebung und Inhaftierung beinahe zwei Monate vergangen.
Diese Sicht der Dinge beruht allerdings nur auf Daouds Aussage gegenüber einem Mitarbeiter der deutschen Botschaft, die in Anwesenheit von syrischen Beamten gemacht wurde. Sowohl Freunde von Herrn Daoud, als auch amnesty international halten es dagegen für wahrscheinlich, dass er vor seiner Inhaftierung in Sednaya bereits in anderen Haftanstalten untergebracht war. Auch das Auswärtige Amt kann nach wie vor nicht ausschließen, dass Daoud schon unmittelbar nach seiner Ankunft in Syrien verhaftet wurde. Der Niedersächsische Flüchtlingsrat sprach daher von einer "haarsträubenden Interpretation" der Aussage von Herrn Daoud durch das Innenministerium.

Nordrhein-Westfalen: Durchführungserlass zum Beschluss der IMK vom Mai 2000
Zum Beschluss der IMK vom Mai 2001, wonach Erwerbstätige aus Jugoslawien und Bosnien und Herzegowina Aufenthaltsbefugnisse erhalten können, liegt uns nun auch der Durchführungserlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 21.6.2001 vor, 18 S., M1128.

Europa

ECRE trifft sich im Vorfeld des EU Gipfels von Laeken
Wie bereits in der letzten Ausgabe des ASYLMAGAZINS berichtet, hat der Europäische Flüchtlingsrat die Idee fallengelassen, parallel zum EU-Gipfeltreffen von Laeken/Belgien (14.-16.Dezember) ein europaweites NGO-Treffen abzuhalten. Begründet wurde dies mit der Gefahr von Ausschreitungen und den zu erwartenden erhöhten Sicherheitsvorkehrungen. Festgesetzt als neue Termine wurden daher das Wochenende 8./9. Dezember (für das halbjährliche Treffen der ECRE-Mitglieder), sowie Montag, der 10. Dezember, für ein öffentliches Meeting unter dem Titel "Europe for Refugees", beide Veranstaltungen finden in Brüssel statt.

Dänemark: Angst vor Terrorismus produziert Asyldebatte
Nach den Terroranschlägen vom 11. September sind in Kopenhagen führende Politiker mit eigenwilligen Ideen zum Asylrecht an die Öffentlichkeit getreten: Ministerpräsident Poul Nyrup Rasmussen regte an, die Gefahr der Todesstrafe nicht mehr als unbedingtes Abschiebungshindernis zu betrachten - Begründung: Es wäre "grotesk", wenn Osama bin Laden im Falle einer Verhaftung nicht an die USA ausgeliefert werden könnte. Der liberale Oppositionsführer Anders Fogh Rasmussen forderte, alle Flüchtlinge von Asyl auszuschließen, die in ihren Heimatländern als Terroristen betrachtet würden. Darüber hinaus sollten nach Auffassung des Liberalen alle Flüchtlinge mit "extremen Ansichten" ausgewiesen werden - im Übrigen verweigerte der Politiker eine Definition des Begriffs "extrem".
Die ungewöhnlich lauten Töne aus der politischen Mitte sind vor dem Hintergrund wachsender Vorwürfe zu sehen, wonach Regierung und Justiz in der Vergangenheit zu lasch gegen terroristische Aktivitäten von Ausländern vorgegangen seien: Dadurch hätten, so Sicherheitsexperten, neben der PKK und den tamilischen Befreiungs-Tigern auch eine Reihe islamistischer Gruppen Stützpunkte in Dänemark aufbauen können (Quelle: Frankfurter Rundschau v. 20.09.01, M1130).

Italien: Maßnahmen gegen "Illegale"
Die italienische Regierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dessen Hilfe der illegalen Einwanderung entgegengewirkt werden soll. Demnach soll illegale Einreise als strafbares Delikt behandelt werden: Beim ersten Versuch des Grenzübertritts werden "Illegale" einfach registriert und zurückgeschickt. Wer beim zweiten Versuch aufgegriffen wird, wird zu einer Haftstrafe verurteilt, die aber ausgesetzt wird. Nach der dritten Verhaftung muss dann vor der Abschiebung eine kumulierte Haftstrafe abgesessen werden. Darüber hinaus sollen zukünftig Amnestien für die sogenannten "clandestini" ausgeschlossen werden und der Familiennachzug soll auf die Kernfamilien von sich legal im Land aufhaltenden Ausländern beschränkt werden. (Quelle NZZ v. 18.09.01, M1129)

Aus der Beratungspraxis

RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen

Aufenthaltsbefugnis + Sozialhilfebezug = Einschränkung der Freizügigkeit?

1. EINLEITUNG

Möglicherweise ist es eine spezifisch norddeutsche oder sogar vorwiegend auf Stadtstaaten bezogene Problematik, die mir in den vergangenen Monaten mehrfach im Rahmen der Beratungspraxis begegnet ist, möglicherweise handelt es sich auch um ein Problem, das erst mit zeitlicher Verzögerung in den Flächenstaaten Deutschlands ankommen wird: Die Frage, ob Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis, die in einem anderen Bundesland leben und Sozialhilfeleistungen beanspruchen, als in demjenigen, in welchem ihnen erstmals die Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, verpflichtet sind, in das "Ursprungsland" der Befugnisgewährung zurückzukehren. Rechtlicher Ansatzpunkt ist § 120 Abs. 5 BSHG:
"Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist."
Diese Bestimmung gilt im Text unverändert schon seit mehr als zehn Jahren, wurde allerdings in der Praxis der Sozialämter über lange Zeit nicht beachtet. Seitdem alle Kommunen und Landkreise erhebliche Sparauflagen zu beachten haben, hat man sich auch dieser Vorschrift wieder erinnert.
Der folgende Text soll der Frage nachgehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sozialbehörden am bisherigen tatsächlichen Aufenthaltsort Leistungen einstellen und den Betroffenen zumuten dürfen, an ihren früheren Aufenthaltsort oder jedenfalls in das Bundesland des früheren Aufenthaltes, zurückzukehren.
Sowohl das BVerfG, als auch das BVerwG haben sich in jüngerer Vergangenheit zu diesem Problemkreis geäußert. Beide Entscheidungen wurden im Asylmagazin abgedruckt (BVerwG, U. v. 18.5.00, in: ASYLMAGAZIN 10/ 2000, S. 36; BVerfG, B. v. 9.2.01 - 1 BvR 781/98 -, in: ASYLMA- GAZIN in 4/2001, S. 44ff.).

2. BEISPIELSFÄLLE

Zur Illustration zunächst zwei Beispiele:
1. Beispiel: Eine kurdische Familie aus der Türkei lebt in Niedersachsen. Nach langjährigem Asylverfahren wird rechtskräftig Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt. Daraufhin erteilt der zuständige Landkreis eine Aufenthaltsbefugnis. Diese ist mit der Nebenbestimmung versehen: "Der Wohnsitz ist im Landkreis X zu nehmen".
Die Familie ist im vollen Umfange von Sozialhilfeleistungen abhängig, weil es dem Ehemann und Vater nicht gelingt, eine Arbeitsstelle zu finden. Die sechs Kinder sind alle minderjährig und besuchen Schule oder Kindergarten. Dementsprechend ist es der Ehefrau und Mutter nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Infolge familiärer Beziehungen zu Angehörigen in Bremen möchte die Familie dorthin umziehen. Auf Nachfrage erklärt die aufnehmende - bremische - Ausländerbehörde, bei Ausländern, denen Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wurde, hindere eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis nicht den Zuzug in das Bundesland Bremen. Daraufhin sucht die Familie eine ausreichend große und angemessene Unterkunft und beantragt, nachdem diese gefunden wurde, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Bremen. Das zuständige Sozialamt lehnt diesen Antrag ab mit der Begründung, die Aufenthaltsbefugnis sei für den niedersächsischen Landkreis erteilt worden. Gemäß § 120Abs. 5 BSHG bestehe daher kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Bremen.
2. Beispiel: Eine Familie mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und früherem Wohnsitz im Libanon erhält nach unanfechtbarer Ablehnung der Asylanträge im Januar 1996 eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis von einem niedersächsischen Landkreis.
Im März 1996 zieht die Familie nach Berlin um. Das Landeseinwohneramt verlängert die Aufenthaltsbefugnis jeweils um zwei Jahre. Ein während des Aufenthaltes in Berlin geborenes Kind erhält dort ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis.
Das für die Sozialhilfegewährung zuständige Bezirksamt bewilligt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach einem Umzug innerhalb Berlins stellt das nun neu zuständige Bezirksamt die Sozialhilfeleistungen mit der Begründung ein, die Beschwerdeführer hielten sich außerhalb des Bundeslandes auf, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei. Die Familie müsse nach Niedersachsen zurückkehren und dort Sozialhilfeleistungen beantragen.
Wie ist die Rechtslage? Darf die Familie im ersten Beispielsfall nach Bremen umziehen? Muss die Familie im zweiten Beispielsfall nach Niedersachsen zurückkehren?

3. RECHTSGRUNDLAGE DER AUFENTHALTSBEFUGNIS

Von erheblicher Bedeutung für die rechtliche Beurteilung ist zunächst die weithin bekannte Differenzierung, dass Aufenthaltsbefugnis nicht gleich Aufenthaltsbefugnis ist: Es macht rechtlich einen erheblichen Unterschied, ob eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG erteilt wurde, weil das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist (so § 70 Abs. 1 AsylVfG), oder ob die Befugnis aufgrund einer Anordnung der obersten Landesbehörde gem. § 32 AuslG oder aus humanitären Gründen gem. § 30 AuslG erteilt wurde.

a) Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG
Diejenigen, deren Aufenthaltsbefugnis - wie im ersten Fall - gem. § 70 AsylVfG erteilt wurde, sind zugleich "Konventionsflüchtlinge", d.h. auf sie sind die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11.12.1953 (EFA) anzuwenden.
In dem oben zitierten Urteil vom 18.05.2000 hat das BVerwG festgestellt, dass § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auf Flüchtlinge im Sinne der GFK nicht anzuwenden ist, weil Art. 1 EFA i. V. m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen als Spezialvorschriften dies ausschließen. Das EFA sei innerstaatlich anwendbares Recht. Der Zweck des Vertrages, den Angehörigen der Vertragsstaaten auf den Gebieten der sozialen und der Gesundheitsfürsorge Gleichbehandlung mit den Inländern einzuräumen, könne nur erreicht werden, wenn diese eine Gleichbehandlung mit den Inländern nach Maßgabe der nationalen Gesetze unmittelbar geltend machen könnten.
Nach Art. 2 des Zusatzprotokolls zum EFA finden dessen Vorschriften auf Flüchtlinge i.S.d. GFK "unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung, wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden". Flüchtlinge i. S. d. GFK sind damit in die sogenannte "Inländergleichbehandlungsregelung" des Art. 1 EFA einzubeziehen.
Da der Aufenthalt mit Aufenthaltsbefugnis als "erlaubter Aufenthalt" i.S.d. EFA anzusehen ist, sind nach Art. 1 EFA dem Betroffenen, der sozialhilfebedürftig ist, Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie deutschen Staatsangehörigen. Ferner verpflichtet Art. 23 GFK die Vertragsstaaten, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren.
Nach Auffassung des BVerwG ist der Begriff "gleiche Behandlung" ein weitgefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit eigenen Staatsangehörigen. Da deutsche Staatsangehörige keinerlei Einschränkungen der Hilfegewährung unterliegen, die an den tatsächlichen Aufenthaltsort anknüpfen, muss Entsprechendes auch für Flüchtlinge gelten, die Abschiebeschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG und folglich ei- ne Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG erhalten haben. Dementsprechend ist es rechtswidrig, eine Einschränkung der Freizügigkeit vorzunehmen.

b) Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 30 ff. AuslG
Anders ist der rechtliche Ausgangspunkt, wenn die Aufenthaltsbefugnis - wie im zweiten Fall - nicht auf § 70 AsylVfG beruht.
Die Aufenthaltsbefugnis wurde den staatenlosen Kurden mit früherem Wohnsitz Libanon aus "humanitären Gründen" (§ 30 AuslG) erteilt. Im konkreten Fall, den das BVerfG entschieden hat, hatten die Betroffenen nach einer niedersächsischen "Altfallregelung" zunächst noch 1990 in Niedersachsen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die dann mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1991 in eine Aufenthaltsbefugnis "umgewandelt" worden war.
Gerade weil der Beschluss des BVerfG vom 09.02.2001 zur Zeit von Sozialverwaltungen gerne dazu herangezogen wird zu behaupten, das BVerfG habe abschließend über diese Frage entschieden, sei zunächst Folgendes erläutert:
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Ausländer mit Beschluss vom 09.02. 2001 nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings war in diesem Verfahren zuvor schon mit Beschluss vom 01.10.1998 das Land Berlin durch einstweilige Anordnung verpflichtet worden, den Betroffenen zunächst für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Dem lag lediglich eine formale Erwägung zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde erschien dem BVerfG im Herbst 1998 noch "weder offensichtlich unzulässig, noch offensichtlich unbegründet". Bei einem derart "offenen Ausgang" des Verfahrens wären die nachteiligen Folgen für die Familie auch dann nicht rückgängig zu machen, wenn sich die rechtlichen Entscheidungen nachträglich als verfassungswidrig erweisen würden.
Im weiteren Verfahren hat das Gericht dann allerdings im Beschluss vom 09.02.2001 eine materielle Begründung gegeben. Daraus ergibt sich, dass das Verfassungsgericht der Auffassung ist, dass im vorliegenden Fall Berlin zu Unrecht Sozialhilfeleistungen erbracht habe und die Familie verpflichtet wäre, nach Niedersachsen zurückzugehen.
Allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keine "Gesetzeskraft" hat. Beteiligt an diesem Verfahren waren nur die beschwerdeführende Familie und das Land Berlin. Nur zwischen diesen Parteien hat der Beschluss, mit dem die Verfassungsbeschwerde abgelehnt wurde, unmittelbar Wirkung. Ausweislich des Originalentscheidungsabdrucks, der dem Verfasser vorliegt, ist die Entscheidung nicht zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt. Gleich- wohl entfaltet sie aber in der Praxis erhebliche Bedeutung, nachdem sich offenbar diverse Sozialbehörden über das Internet den Entscheidungsabdruck beschafft haben.
Der Prüfungsmaßstab des BVerfG bei Verfassungsbeschwerdeverfahren ist ausschließlich Verfassungsrecht. Insoweit hält das Gericht fest, dass die Auslegung des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG durch die vorher urteilenden Gerichte nicht willkürlich sei und auch nicht gegen völkerrechtliche Regelungen verstoße. Die von den Gerichten vorgenommene Auslegung sei vielmehr mit den Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes stehe unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Wenn gesetzlich zulässige Beschränkungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit vorgesehen seien, habe jedermann staatliche Maßnahmen hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen wurden.
Zwar schränke § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG das eigenständige Aufenthaltsbestimmungsrecht ein. Im Übrigen bleibe aber die Freizügigkeit erhalten.
Die sozialhilferechtliche Beschränkung komme nicht zu tragen bei einer Veränderung des Lebensmittelpunktes innerhalb eines Bundeslandes. Ein solcher Umzug sei zulässig. Nur dann, wenn der Ausländer in ein anderes Bundesland umziehen und dort Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen will, werde das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeschränkt. Diese Regelung sei zumutbar. Sie schließe nicht in jedem Falle den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
Die nach § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG zu leistende unabweisbar gebotene Hilfe erschöpfe sich zwar regelmäßig in der Übernahme von Reise- und Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückkehr an den Ausgangsort entstehen. Allerdings könne Härtefällen dadurch Rechnung getragen werden, dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht werde (so auch OVG-Berlin - B. v. 30.5.1997 - 6 S 14.97 -, OVG Lüneburg, B.v. 9.1.1996 - 4 M 6156/ 95 -; VG Hamburg, NVwZ 1999, Beilage 3, S. 27f.; VG Gießen, B. v. 26.1.1998 - 4 G 1984/97 -; VG München, B. v. 4.11.1996 - M 15 E 96.5429 -).
Die Beschwerdeführer jenes Verfahrens hatten unter anderem geltend gemacht, dass die Aufenthaltsbefugnis, die ihnen zunächst in Niedersachsen erteilt worden war, in Berlin verlängert und dem in Berlin geborenen Kind erstmals dort eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei. Dem hält das Bundesverfassungsgericht entgegen, dass Vertrauensschutz im konkreten Fall nicht geltend gemacht werden könne. Die Vorschrift sei in der immer noch geltenden Fassung bereits zum Zeitpunkt des Umzuges nach Berlin geltendes Recht gewesen. Der Wortlaut stelle auf die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ab, nicht auf die Verlängerung. Die Betroffenen hätten sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte eine für sie günstige Auslegung der Vorschrift vornehmen würden. Das Vertrauen auf fortlaufende Zahlungen sei daher nicht schutzwürdig.

4. VERTRAUENSSCHUTZ

Aus der Praxis sind weitere Fälle bekannt, in denen die Betroffenen teils mit, teils ohne vorherige Zustimmung der aufnehmenden Sozialhilfeträger sich in andere Bundesländer begeben hatten. Von dem jeweils dann neu zuständigen Sozialhilfeträger sind nach der Aufnahme Kostenerstattungsansprüche gem. § 107 BSHG geltend gemacht worden.
Gemäß dieser Bestimmung ist dann, wenn eine Person (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem neu zuständigen Träger der örtlichen Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfeleistungen zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Gem. § 107 Abs. 2 BSHG endet diese Verpflichtung, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe gewährt wurde oder spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Wechsel des Aufenthaltsortes. Gemäß § 111 Abs. 1 BSHG sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit sie nach den Maßstäben des BSHG gezahlt wurden.
Fraglich ist damit, wie die Rechtslage sich darstellt, wenn der Sozialhilfeträger am neuen Aufenthaltsort den Erstattungsanspruch geltend macht und insofern "konkludent" der Übernahme der betroffenen Person in seinen Bezirk zugestimmt hat. Können Betroffene, die oft über Jahre von dem für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen erhalten haben (die diesem zumindest über den Zeitraum von zwei Jahren von dem früheren Sozialhilfeträger erstattet wurden), darauf verwiesen werden, dass die Gewährleistung unrechtmäßig war und es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gebe? Oder sind die aufnehmenden Behörden verpflichtet, dauerhaft Sozialhilfe zu gewähren, weil sie einmal einen Fehler gemacht und die Betroffenen nicht gleich zurückgeschickt haben?
Rechtsprechung hierzu habe ich - mit Ausnahme des oben zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts - nicht finden können. Man wird sich zur Zeit mit der typischen Juristenantwort begnügen müssen: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
War der aufnehmenden Kommune vor dem Zuzug der Ausländer deren Absicht, das Bundesland zu wechseln, bekannt und hat die Behörde in Kenntnis dieser Tatsache dem Zuzug zugestimmt und/oder sogar die Umzugskosten übernommen, wird man davon ausgehen können, dass ein "Vertrauensschutz" für die Betroffenen besteht. Wenn der neue Träger der Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch gem. § 107 BSHG geltend gemacht hat, der vom "abgebenden" Sozialhilfeträger auch tatsächlich befriedigt wurde, gilt nach Auffassung des Verfassers ebenfalls Vertrauensschutz.
Die Einstellung von Sozialleistungen stellt in diesem Fall verwaltungsrechtlich eine Rücknahme einer Leistungsgewährung dar. Für eine solche Rücknahme gelten die Vorschriften des § 48 VwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 VwVfG ist eine Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Wenn also der Umzug bereits 1996 mit Zustimmung der Behörde erfolgt ist, kann sie nach Ende 1997 ihre Leistungszusage nicht mehr zurücknehmen. Die von der Leistung begünstigten Ausländer konnten dann auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen. Dieses Vertrauen ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Sozialhilfeleistungen im Bundesgebiet schutzwürdig.
Anders ist die Rechtslage, wenn ohne vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers der Aufenthaltsort gewechselt wurde. Zwar beruht die Sozialhilfezahlung dann ebenfalls auf einem Fehler der Verwaltung des Sozialhilfeträgers, weil er nicht leistungspflichtig war, sondern auf die Bestimmung des § 120 Abs. 5 BSHG hätte verweisen können. Unter der Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des BVerfG wird man jedoch davon ausgehen müssen, dass die tatsächlich erfolgte "Binnenwanderung" zu einer Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer führt, für die kein Rechtsgrund und auch keine Zustimmung des aufnehmenden Sozialhilfeträgers vorlag. Vielmehr soll eine solche Verlagerung gerade durch § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG dauerhaft verhindert werden.

5. LÖSUNG DER AUSGANGSFÄLLE

Zurück zu den Ausgangsfällen: Im ersten Beispielsfall ist den Betroffenen, obwohl sie "nur" eine Aufenthaltsbefugnis haben, der Zuzug nach Bremen zu gestatten, weil die Regelungen im EFA und in der GFK über die Gleichstellung mit Inländern in sozialrechtlicher Hinsicht durchgreifen.
Im zweiten Beispielsfall besteht dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder der aufnehmende Sozialhilfeträger dem Umzug zugestimmt hat, bevor dieser stattfand oder wenn gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein einzelner Härtefall vorliegt, in dem Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird.
In anderen Fällen wird man den Betroffenen sinnvollerweise nur raten können, in das Bundesland, welches ursprünglich die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, zurückzukehren. Dabei sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Aufenthaltsbeschränkung sich nur auf das Bundesland bezieht, d. h. es ist nicht erforderlich, an den Ort des früheren Aufenthaltes zurückzukehren. Sollte sich insbesondere in größeren Flächenstaaten die Möglichkeit ergeben, in einem anderen Bereich des Landes Unterkunft und eventuell Arbeit zu finden, kann davon Gebrauch gemacht werden, ohne gegen die Beschränkungen des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG zu verstoßen.

6. ZUSAMMENFASSUNG

Anders als Sozialbehörden zur Zeit häufig behaupten, ist nicht prinzipiell jeglicher Aufenthalt mit Aufenthaltsbefugnis unter der Einschränkung von § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG zu betrachten im Hinblick auf die eingeschränkte Freizügigkeit bei Abhängigkeit von Sozialhilfe. Es gilt vielmehr, zunächst nach dem rechtlichen "Entstehungsgrund" der Aufenthaltsbefugnis zu differenzieren (§ 70 AsylVfG oder §§ 30/32 AuslG) und ferner danach zu fragen, ob "schutzwürdiges Vertrauen" es rechtfertigt, auch nach dem Umzug in ein anderes Bundesland Sozialhilfeleistungen zu gewähren, oder ob besondere Härten bestehen, die es rechtfertigen, die Hilfe zum Lebensunterhalt als das "unabweisbar Gebotene" anzusehen.
Gerade die Argumentation über den "Härtefall" sowie über die "Schutzwürdigkeit des Vertrauens" bietet Argumentationsspielräume, die in möglicherweise erforderlich werdenden Verwaltungsverfahren zugunsten der Betroffenen genutzt werden sollten.

 

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