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OVG Rheinland-Pfalz: Unerlaubte Ausreise, Asylantragstellung
und langjähriger Auslandsaufenthalt; Mitgliedschaft in FLEC/FAC; keine extreme
Gefährdungslage
U.v. 20.06.2001 - 8 A 10425/01.OVG -; 24 S., M1043
"(...) Auch wegen Verstoßes gegen die Ausreisebestimmungen, der Ausreise mit
gefälschten Papieren, dem Stellen eines Asylantrages oder des langjährigen Auslandsaufenthaltes
droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung.
Dem Auswärtigen Amt ist keine politisch motivierte Verfolgung aus Deutschland
zurückkehrender Angolaner bekannt. Nach Berichten von Augenzeugen würden die
Rückkehrer von angolanischen Behörden bei der Einreise korrekt behandelt. Sie
würden einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung
ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstrecke;
Auswärtiges Amt, Lagebericht Angola vom 15. November
2000.
Auch UNHCR nennt Probleme bei der Einreise nicht;
UNHCR-Position zur zwangsweise Rückführung abgelehnter
Asylsuchender nach Angola, September 1999.
Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger über einen Ausweis der Republica
de Cabinda bzw. FLEC verfügt, den er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt
hat, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung
und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausweis den Sicherheitsorganen des Staates
Angola bekannt wird. Dieser Ausweis, als dessen Aussteller der Präsident der
Republik von Cabinda bzw. die FLEC genannt werden, ist als cartao resistente,
also als Widerstandskämpferausweis bezeichnet. Abgesehen davon, dass der Kläger
selbst nicht vorgetragen hat, Widerstandskämpfer zu sein oder sich in einer
Widerstandsbewegung zu betätigen, kann aus dem Ausweis allenfalls auf die Mitgliedschaft
in einer separatistischen Bewegung geschlossen werden, die aber eine politische
Verfolgung nicht nahelegt. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erkenntnisquellen:
- Nach Mitteilung des UNHCR
- Background paper on refugees and asylum seekers
from Angola, April 1999 -
wurde die FLEC (Frente de Libertacao do Enclave de Cabinda - Befreiungsfront
für die Enklave Cabinda) 1963 als separatistische nationale Befreiungsbewegung
für die angolanische Provinz Cabinda gegründet, die keine gemeinsame Grenze
mit dem Kernland von Angola hat. Sie lehne die Eingliederung der ölreichen Provinz
Cabinda ab und habe sich nach 1970 in zahlreiche Splitterparteien aufgespalten.
Die FLEC/FAC (FAC = Forcas Armadas Cabindesas = Streitkräfte von Cabinda) habe
zunächst den bewaffneten Flügel der FLEC dargestellt und sich zwischen 1975
und 1980 abgespalten. Seitdem führe sie bewaffnetete Angriffe hauptsächlich
im Zentrum und im Südwesten der Provinz Cabinda durch. Sie werde als möglicherweise
militanteste Bewegung in Cabinda bezeichnet und verfüge über etwa 1.000 Bewaffnete.
Im Hinblick auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen berichtet UNHCR lediglich darüber,
dass zwischen dem 22. und 28. August 1998 in Cabinda mindestens 13 Personen
im Norden von Cabinda getötet worden seien, die verdächtigt gewesen seien, die
FLEC zu unterstützen.
- Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist die FLEC/FAC die größte und militanteste
FLEC-Fraktion. Sie unterhalte Büros in Cabinda und vertrete politische Forderungen
offen. Ihre Kundgebungen und Versammlungen seien durch die Regierung verboten;
AA v. 22. April 1996 an VG Schleswig.
Soweit Aktivisten der verschiedenen Fraktionen der FLEC nicht militärisch aktiv
seien und sich nur politisch betätigten, würden sie nicht politisch verfolgt,
auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ihre Tätigkeit von den Sicherheitsbehörden
beobachtet werde; Auswärtiges Amt, Lagebericht Angola vom 15. November 2000.
Die FLEC kontrolliere militärisch den größten Teil der Provinz Cabinda. Verhandlungen
mit der Regierung fänden zur Zeit nicht statt. Die Regierung versuche aber auch
nicht, die FLEC aus ihren Basen zu verdrängen und toleriere sogar, dass ausländische
Ölgesellschaften Schutzgelder an die FLEC zahlten;
Auswärtiges Amt vom 5. Juli 1999 an VG Aachen.
- Das Institut für Afrika-Kunde hält demgegenüber eine staatliche Verfolgung
identifizierbarer Anhänger der Sezessionsbewegung der 7.270 qkm großen ölreichen
Provinz Cabinda für sehr wahrscheinlich, weil aus der Sicht der staatlichen
Zentralgewalt in Luanda die Sezessionisten Kriegs- gegner, Terroristen (wegen
der Urheberschaft der Anschläge und Überfälle), Verräter und Kriminelle (wegen
Verstoßes gegen das Prinzip der nationalen Einheit und der territorialen Integrität)
seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen nicht offen;
IAK vom 17. September 1998 an VG Neustadt:
Die Regierung habe vergeblich versucht, das Problem des Cabinda-Separatismus
durch eine groß angelegte Offensive militärisch zu lösen. Erneute Gesprächsbemühungen
zwischen der Zentralregierung und Sezessionisten hätten nicht zu greifbaren
Ergebnissen geführt. Strafrechtliche Konsequenzen, politische Verfolgung und
Kriegshandlungen gegen Anhänger der Eigenständigkeit Cabindas folgten deshalb
nahezu der Logik eines Automatismus
IAK vom 19. April 1999 an VG Aachen.
- Amnesty international meint ebenfalls, dass auch eine der FLEC nur nahestehende
Person bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet sei, Opfer von Menschenrechtsverletzungen
und auch gezielten staatlichen Zwangsmaßnahmen zu werden
ai vom 12. April 1999 an VG Aachen.
Der Senat hält in Würdigung dieser Auskünfte eine politische Verfolgung des
Klägers nicht für beachtlich wahrscheinlich. Die Beurteilung des Instituts für
Afrika-Kunde und die von amnesty international beruhen nur auf Vermutungen,
nicht auf Erkenntnissen zur Verfolgung nicht-militanter FLEC/FAC-Anhänger. Beispiele
für Verfolgungsfälle werden nicht genannt. Eine militärische Tätigkeit des Klägers
lässt sich dem Ausweis jedoch nicht entnehmen. Dazu reicht die bloße Bezeichnung
als Widerstandskämpfer nicht aus. Selbst wenn in Cabinda Personen alleine wegen
des Verdachts getötet wurden, die FLEC zu unterstützen, muss der Kläger deshalb
nicht mit einer Gefährdung rechnen, denn er ist nicht gezwungen, sich nach Cabinda
zu begeben, zumal seine Einreise ohnehin über Luanda erfolgen muss. (...)
Der Umstand, dass eine solche allgemeine Regelung bisher nicht erfolgt ist,
führt auch nicht ausnahmsweise dazu, dass von der Abschiebung des Klägers aufgrund
einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen werden
muss, weil angesichts der allgemeinen Gefahr seine Abschiebung unter Würdigung
des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Abschiebung ihn einer extremen Gefahrenlage
aussetzen würde. Dies ist anzunehmen, wenn die Abschiebung bedeutet, dass der
Ausländer gleichsam "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen"
ausgeliefert würde. In dieser Umschreibung kommen Art und Intensität der drohenden
Rechtsgutverletzungen, die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad
zum Ausdruck;
BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98
- , InfAuslR 1999, 265.
Einer extremen Gefahrenlage in diesem Sinne wird der Kläger bei einer Abschiebung
nicht ausgesetzt.
Die Situation in Angola und in der Hauptstadt Luanda, nach der eine Abschiebung
allein in Betracht kommt, wird derzeit wie folgt beschrieben: Der Bürgerkrieg
in Angola befinde sich seit Anfang Dezember 1998 wieder in einer akuten Kampfphase.
Nach anfänglichen Erfolgen der UNITA, die zeitweise 70% des Territoriums beherrscht
hätte, habe die Regierung im Herbst 1999 die UNITA zurückgedrängt, deren frühere
Hochburgen Andulo und Bailundo zurückerobert und den größten Teil ihrer Waffen
und militärischen Ausrüstung vernichtet. Die Regierung kontrolliere das Küstengebiet,
darunter den Großraum Luanda, den größten Teil des Südens, alle Provinzhauptstädte
und die wichtigsten Dia- mantfördergebiete. Dort sei die Bevölkerung eher durch
die hohe Allgemeinkriminalität gefährdet als durch Kampfhandlungen. Die UNITA
führe einen Guerillakrieg, ihre Verbände befänden sich in allen Provinzen mit
Ausnahme der Küstengebiete und führten bewaffnete Überfälle und Minenattentate
durch. Dadurch seien die Straßen ins Landesinnere unsicher. Die Kerntruppen
der UNITA befänden sich in der Provinz Moxico. Die humanitäre Lage bleibe kritisch,
3,8 Millionen der insgesamt ca. 12,6 Millionen Einwohner Angolas seien unmittelbar
vom Krieg betroffen, davon sei die Hälfte auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.
Die humanitäre Krise werde wohl bis mindestens 2001 anhalten, da die Kampfhandlungen
andauerten und ein großer Teil der Ernte 2000 kriegsbedingt ausgefallen sei.
In den vom Bürgerkrieg nicht berührten Landesteilen sei eine Grundversorgung
der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln auf niedrigem Niveau noch gewährleistet,
auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen.
Die Überlebensmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und Kinder seien bedenklich.
Im laufenden Jahr sei eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage im gesamten
Land infolge konfliktbedingter Ernteausfälle zu erwarten;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Angola vom 15. November 2000.
Die Lage in Luanda sei gekennzeichnet durch eine tiefgreifende soziale und wirtschaftliche
Krise. Bereits jetzt sterbe Schätzungen zufolge eines von drei angolanischen
Kindern vor Erreichen des 5. Lebensjahres, einer von 133 Angolanern sei von
Minen verstümmelt worden, die durchschnittliche Lebenserwartung liege bei 42
Jahren. Eine Verschlechterung der Situation sei wegen der Ernteausfälle zu erwarten.
Die Mehrheit der Einwohner Luandas kämpfe weit unterhalb der Armutsgrenze um
ihr Überleben. Die Hilfsorganisationen seien nicht in der Lage, die Versorgung
der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen sicherzustellen, sondern müssten
sich auf die Unterstützung der Schwächsten beschränken. Es bestehe Mangel an
Unterkünften und sauberem Trinkwasser. Die Elektrizitätsversorgung sei vollkommen
unzureichend, die sanitären Einrichtungen seien in einem völlig desolatem Zustand,
die medizinische Versorgung funktioniere äußerst mangelhaft, die Arbeitslosigkeit
sei besonders bedrückend. Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution
seien an der Tagesordnung. Von den katastrophalen Lebensbedingungen seien rückgeführte
ehemalige Asylbewerber naturgemäß besonders betroffen, da sie die Verhältnisse
vor Ort nicht kennten und im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen
verfügten, die ihnen die lebensnotwendige Orientierung erleichterten. Es sei
nicht auszuschließen, dass das Kriegsgeschehen auf Luanda übergreife;
so die ergänzende UNHCR-Position zur zwangsweisen
Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Angola vom 4. Juli 2000.
Aus dieser Darstellung der Situation für Rückkehrer nach Angola lässt sich zwar
ein beträchtliches Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des
Klägers bei seiner Rückkehr nach Angola herleiten. Es kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass er der von der Rechtsprechung geforderten extremen Gefahrenlage
ausgesetzt sein wird, wonach bei der Rückkehr der sichere Tod oder schwerste
Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit
drohen müssen;
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, [9 C 4.98 BVerwGE 105,77 = InfAuslR
99, 266] sowie BayVGH, Urteil vom 30 März 1999 - 25 B 96.35630 - und Beschluss
vom 10. Oktober 2000 - 25 B 00.30751 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
21. September 2000 - 1A 5615/96.A -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.
Juni 2000 - 4 L 40.00 -).
Der Kläger wird in Luanda, wohin er abgeschoben wird, auf im Verhältnis zum
Landesdurchschnitt günstigere Lebensbedingungen treffen. Er kann mit der zum
Überleben nötigen Lebensmittelversorgung rechnen. Auch wenn es ihm nicht gelingen
sollte, Arbeit zu finden, kann er doch in Luanda im Notfall auch die Unterstützung
von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. In Luanda muss er auch nicht damit
rechnen, von den unmittelbaren Auswirkungen des Bürgerkrieges in Form von Kampfhandlungen
und Minen betroffen zu werden. Luanda galt in der Vergangenheit als sichere
Stadt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass auch Luanda von Kriegshandlungen
getroffen wird, die Wahrscheinlichkeit ist jedoch angesichts der Schwäche der
UNITA derzeit nicht sehr hoch. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken
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VG Meiningen: § 51 Abs. 1 AuslG für gemischt-ethnisches
Ehepaar aus Berg-Karabach
U.v. 16.05.2001 - 2 K 20303/00.Me -, 13 S., M1048
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil lehnt eine Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen
die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG durch das
BAFl als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung betrifft ein gemischt-ethnisches
Ehepaar aus Berg-Karabach. Während der Mann armenischer Volkszugehöriger ist,
stammt die Frau von einem aserbaidschanischen Vater und einer armenischen Mutter
ab. Das Gericht geht für Berg-Karabach von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung
wegen der aserbaidschanischen Abstammung der Ehefrau aus. Es lehnt eine inländische
Fluchtalternative in Aserbaidschan außerhalb Berg-Karabach wegen einer mittelbaren
staatlichen Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen und deren Familienangehörigen
ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) b) Die Beigeladenen sind vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist. Im
Hinblick auf den dann anzuwendenden herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab
lässt sich nicht sagen, dass die Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan
vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wären. Selbst wenn die
Beigeladenen aber Aserbaidschan nicht vorverfolgt verlassen hätten, es also
darauf ankäme, ob ihnen im Falle der Rückkehr in Aserbaidschan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wäre dies zur Zeit zu bejahen.
aa) Die Beigeladenen machen Verfolgung in Berg-Karabach auf Grund der aserischen
Abstammung der Beigeladenen zu 2) geltend. Der Vater der Beigeladenen zu 2)
ist aserbaidschanischer Volkszugehöriger. (...)
Nach Ansicht der Kammer unterliegen Personen aserischer Abstammung in Berg-Karabach
mittelbarer staatlicher Verfolgung.
Die IGFM [Internationale Gesellschaft für Menschenrechte] führt mit Auskunft
vom 15.10.1999 aus, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie im Falle einer
Rückführung wie in Armenien so auch in Aserbaidschan sehr gefährdet wäre, da
beide Staaten infolge des bewaffneten Konflikts um Nagorny Karabach äußerst
verfeindet sind und Angehörige der jeweils anderen nationalen Zugehörigkeit
wie Feinde behandeln. Die Eskalierung des Konflikts, der bis auf den heutigen
Tag andauert, führte zur gewaltsamen Vertreibung der aserischen Bevölkerung,
der aserisch-armenischen Mischfamilien wie aus der Republik Armenien so auch
aus Nagorny Karabach und den 200 km langen Korridor zwischen Armenien und Karabach
(Latschin-Korridor). Am schlimmsten war die Situation der Mischfamilien und
der Abkömmlinge einer Mischehe zwischen Angehörigen armenischer und aserischer
Nationalität infolge des Karabach-Konflikts geworden. So hat Armenien praktisch
alle Aserbaidschaner (und umgekehrt) vertrieben. Der Staat hatte und hat weder
den Willen noch den Wunsch, seine Schutzfunktion auszuüben und dem Einhalt zu
gebieten (IGFM, Auskunft vom 15.10.1999). Bereits mit Auskunft vom 04.06.1997
an das VG Greifswald hatte die IGFM angegeben, dass armenisch-aserische Mischfamilien
weder nach Armenien noch Aserbaidschan zurückkehren könnten, da ihnen in beiden
Ländern Verfolgung drohe.
Aus diesen Auskünften - die in Zweifel zu ziehen für die Kammer keine Anhaltspunkte
bestehen - ergibt sich, dass Personen aserischer Abstammung aus dem von Armenien
dominierten Berg Karabach vertrieben wurden, sie ähnliches auch heute befürchten
müssen und es keine staatlichen Stellen gibt, die hiervor Schutz bieten.
bb) Die Beigeladenen waren bei ihrer Ausreise aus Aserbaidschan landesweit in
einer ausweglosen Lage. Eine inländische Fluchtalternative, d.h. eine Zuflucht
in Aserbaidschan außerhalb von Berg-Karabach, bestand oder besteht nicht.
Eine inländische Fluchtalternative liegt dann vor, wenn der Ausländer in dem
in Betracht kommenden Gebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist
und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer
Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen,
sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde;
BVerfGE 80, 315/345; 81, 58/65; BVerfG, NVwZ 1991,
442.
Eine Fluchtalternative für die Beigeladenen in Aserbaidschan außerhalb von Berg-Karabach
scheidet hier deshalb aus, weil die Beigeladenen dort nicht hinreichend sicher
wären vor politischer Verfolgung im Hinblick auf die armenische Volkszugehörigkeit
des Beigeladenen zu 1) und die armenische Abstammung der Beigeladenen zu 2).
Vielmehr unterliegen in Aserbaidschan nach Ansicht der Kammer aserbaidschanische
Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit und deren Abkömmlinge sowie
beide Ehegatten einer "Mischehe" (ein Ehegatte ist armensicher Volkszugehöriger
oder Abkömmling eines armenischen Volkszugehörigen) sowie deren Abkömmlinge
einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
VG Meiningen, U. v. 16.05.2001 - Az: 2 K 20839/
99.Me; U v. 16.05.2001 - Az: 2 K 20841/99.Me
Das Auswärtige Amt ging noch im Lagebericht vom 13.04.1999 - ebenso wie in den
vorhergehenden Lageberichten - davon aus, dass armenische Volkszugehörige, selbst
wenn sie einer gemischt nationalen Beziehung entspringen und sie die aserbaidschanische
Staatsangehörigkeit besitzen, in Aserbaidschan weitgehend recht- und schutzlos
leben. Der Staat unterlasse es, Angehörige der armenischen Minderheit vor Diskriminierung
und Schikanen durch die wegen der Berg-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbaidschaner
wirksam zu schützen. Es sei ihnen in der Regel unmöglich, einen Arbeitsplatz
zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen oder einen Arzt zu finden,
der bereit ist, sie ärztlich zu behandeln. In gerichtlichen Verfahren würden
ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zu Gunsten von Vertriebenen des Berg-Karabach-Konflikts
aberkannt, da Armenier für deren Obdachlosigkeit verantwortlich seien. Der Staat
schreite hiergegen nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit
praktisch im Untergrund leben müsse und zum Überleben auf Almosen und sonstige
Unterstützung einer wohlmeinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.04.1999.
Für das Gericht ergeben sich bereits hieraus ausreichende Anhaltspunkte dafür,
dass Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan politisch verfolgt
sind, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib oder
Leben drohen bzw. Maßnahmen bevorstehen, die nach Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner Aserbaidschans
auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.
Zwar heißt es in den neueren Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 16.03.
und 13.09.2000, dass Personen armenischer Abstammung keiner direkten staatlichen
Diskriminierung unterlägen, sie würden jedoch vielfach schlechter behandelt
als andere Personengruppen, ohne dass dies vom Staat unterbunden würde. Der
weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und
internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle gehe auf Behördenwillkür
zurück (z.B. Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen
belegten Wohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung
im öffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch).
Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil
der Problemfälle gehe zudem auf allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische
Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele
dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder über
eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge;
Lageberichte vom 16.03.2000 und 13.09.2000.
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die neuesten Lageberichten des Auswärtigen Amtes
kommt auch der Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde im
Auftrag der Europäischen Union vom 01.09.2000. Schwierigkeiten von Armeniern
mit dem System in Aserbaidschan seien eher auf ihre niedrige gesellschaftliche
Stellung als auf ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit zurückzuführen. In den
Fällen, in denen die Armenier jedoch genügend Geld hätten, würden auch ihre
Rechte respektiert. Teilweise würden Diskriminierungen von Armeniern auf dem
Arbeitsmarkt für wahrscheinlich gehalten, teilweise jedoch auch verneint. Schwierigkeiten
für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen würden bei Familien mit einem niedrigen
sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige
in gleicher Weise. Es werde für möglich gehalten, dass es auf der politischen
Ebene in erheblichem Maße zu Animositäten gegenüber den Armeniern komme, wie
z.B. durch das Abhalten von Gedenktagen für Verbrechen, die während der Auseinandersetzungen
von Armeniern gegen Aseris begangen worden waren. Dies offenbare sich jedoch
nicht auf der Ebene des gewöhnlichen Tagesgeschehens. Es könnten zwar keinerlei
Garantien im Hinblick auf die Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier
abgegeben werden, aber im Großen und Ganzen sei die Angst vor Angriffen eher
psychologisch und gefühlsbedingt und nicht vernunftmäßig begründet;
Council of the European Union, Bericht Nr. 11068/00
vom 01.09.2000.
Diese neueren Berichte stehen jedoch der Annahme eine mittelbaren Gruppenverfolgung
von Menschen armenischer Abstammung in Aserbaidschan nicht durchgreifend entgegen.
Von einer grundlegenden Veränderung der Situation der armenischen Volkzugehörigen
im Unterschied zu den Darstellungen in den früheren Lageberichte sprechen auch
die jüngsten Lageberichten nicht. Insbesondere sind nicht Gründe dargelegt,
ab wann und weshalb eine wesentlich veränderte Situation zu konstatieren sei.
Dies gilt ebenfalls für den Bericht der Dänischen Delegation, der zudem zu einem
großen Teil gestützt ist auf zahlenmäßig geringe persönliche Auskünfte. Auch
aus den neueren Lageberichten des Auswärtige Amtes ergibt sich vielmehr, dass
armenische Volkszugehörige vielfach diskriminiert werden, ohne dass staatliche
Stellen dies wirksam unterbinden.
So erklärt der UNHCR, dass, nachdem mehr als 300.000 ethnische Armenier Aserbaidschan
in Richtung Armenien verlassen hätten und lediglich ca. 15.000 Personen aus
der ethnischen Gruppe - weitgehend ältere Menschen, Kranke, Behinderte und gemischt-ethnische
(Teil-)Familien - im Lande zurückgeblieben seien, für diese Personengruppen
sich die Situation zwar in Baku ansatzweise stabilisiert habe, jene jedoch,
die in sonstigen Landesteilen lebten, nach wie vor Schikanen, Diskriminierungen
und Bedrohungen durch die lokale Bevölkerung oder die lokalen Sicherheitskräfte
ausgesetzt seien, zumeist ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich
zöge. In ihrer Gesamtheit betrachtet nähmen diese Maßnahmen in vielen Fällen
die Intensität politischer Verfolgung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit
der Betroffenen an;
UNHCR, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 22.02. 2000.
Nach Angaben des Osteuropa-Instituts der FU Berlin sind nach der fast vollständigen
Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan die Verhältnisse für die noch verbliebenen
Armenier - oft Angehörige binationaler Ehen bzw. solchen entstammend - noch
repressiver geworden. Um sich und ihre aserbaidschanischen Familienangehörigen
vor Nachstellungen zu schützen, sähen sich viele gezwungen, sogar den Vornamen
zu aserbaidschanischen bzw. "türkisieren" und entsprechend in Personaldokumente
einzutragen;
FU Berlin Osteuropa-Institut an VG Berlin vom
12.07.1999.
Die IGFM weist darauf hin, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie weder
in Armenien noch in Aserbaidschan sicher sei;
IGFM-Auskunft vom 15.10.1999.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker gibt an, dass Angehörige der armenischen
Rest-Minderheit Aserbaidschans in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens
diskriminiert würden. Elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur
Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung
würde erheblich verletzt. In Einzelfällen möge die behördliche Diskriminierung
von Armeniern der Geldgier eines korrupten Beamten entspringen, der aus dem
Opfer möglichst hohe Bestechungsgelder herauspressen wolle; aber als mittelfristige
Behördenstrategie diene sie der Zwangsassimilation (GfbV an VG Hamburg vom 12.05.1999).
Nach Angaben der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19.02.1999 gelte die früher
von der Deutsch-Armenischen Gesellschaft geschilderte Gefahrenlage für armenische
Volkszugehörige in Aserbaidschan weiterhin, und zwar in gleicher Weise auch
für Personen, die aus Mischehen zwischen einem armenischen Partner und einem
Angehörigen eines anderen Volkes bzw. einer anderen Volksgruppe entstammen und
ebenso für armenische Volkszugehörige, die mit einem nicht-amenischen Partner
verheiratet sind bzw. waren, auch wenn sie niemals einen armenischen Familiennamen
getragen hätten;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart
vom 19.02.1999.
Sei die armenische Abkunft bekannt, so sei es den Betroffenen nahezu unmöglich,
Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder oder Jugendliche wagten oftmals
nicht, die Schule zu besuchen oder würden dort, sofern sie doch am Unterricht
teilnähmen, massiv diskriminiert und von den Mitschülern verspottet oder misshandelt.
Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht selten medizinische Behandlung
oder gewährten diese nur nach Bezahlung hoher Geldsummen, die von den Betroffenen
meist nicht aufgebracht werden könnten;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Ansbach
vom 07.02.1997.
Entscheidend für die Gefährdung der betroffenen Personen sei im Allgemeinen
nicht eine "rein armenische" Abstammung, sondern die Tatsache, dass die Umgebung
der betreffenden Person von deren, unter Umständen auch nur entfernten, Abstammung
von Armeniern Kenntnis habe. Oftmals genügten auch Gerüchte über eine angebliche
oder tatsächliche armenische Abstammung, um feindselige Stimmungen gegen eine
bestimmte Person hervorzurufen oder zu schüren;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart
vom 19.02.1999.
Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis,
dass Personen armenischer Abstammung in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
von (mittelbarer) politischer Verfolgung bedroht sind. Der aserbaidschanische
Staat unterlässt es, Personen armenischer Abstammung zu schützen und ihnen die
Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins zu gewährleisten. Das
Gericht ist deshalb der Auffassung, dass bei Bekanntwerden der armenischen Abstammung
der Beigeladenen staatliche Behörden in Aserbaidschan außerhalb Berg-Karabachs
den Beigeladenen keinen ausreichenden Schutz gegen eine aufgebrachte aserbaidschanische
Bevölkerung gewähren würden. Im Hinblick auf die traditionell bestehende Feindschaft
zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist davon auszugehen, dass der aserbaidschanische
Staat bei Übergriffen Privater gegen armenische Volkszugehörige grundsätzlich
keinen effektiven Schutz bietet. Die Beigeladenen müssen auch gegenwärtig als
Gruppenzugehörige bei einer Rückkehr mit derartigen Maßnahmen rechnen. Der UNHCR
weist darauf hin, dass ein möglicher Fortschritt in den Friedensverhandlungen
um Nagorny-Karabach die Situation der ethnischen Armenier in Aserbaidschan sogar
weiter verschlechtern könnte (UNHCR, a.a.O.)
Soweit der Kläger Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative benennt, geht
dieser Vortrag vollständig am Vorbringen des Beigeladenen vorbei, da diese gerade
aus Berg-Karabach kommen und dortige Verfolgung - wie bereits ausgeführt - geltend
machen.
3. Die Klage bleibt damit ohne Erfolg. Sie war nicht nur als unbegründet, sondern
darüber hinaus als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Eine Klageabweisung
als offensichtlich unbegründet kommt auch hinsichtlich der Klagen des Bundesbeauftragten
- wie hier - in Betracht. Es lässt sich in der Regelung des § 78 Abs. 1 S. 1
AsylVfG, die den Rechtsmittelausschluss u.a. bei einer Klageabweisung als offensichtlich
unbegründet bestimmt, nicht entnehmen, dass eine solche nur hinsichtlich Klagen
von Asylbewerbern zur Verfügung steht. (...)
Offensichtlich unbegründet ist eine Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz,
wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel
an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung bestehen kann und sich bei
einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter
Rechtsauffassung geradezu aufzwängt;
Kanein/Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999;
AsylVfG § 78 Rn 40.
Hier wurden mit der Klage keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel
an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hätten wecken
können und auch in rechtlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte benannt, die Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätten begründen können.
Vielmehr nimmt die Begründung der Klage das Vorbringen der Beigeladenen überhaupt
nicht in den Blick. Bedenken sind auch dem Gericht nicht ersichtlich. Die Abweisung
der Klage drängt sich geradezu auf. (...)"
Einsender: RA Michael Hiemann, Rudisleben
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OVG des Saarlandes: Staatsangehörigkeit eritreischer Volkszugehöriger;
§ 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischen Engagements in der ELF-CL; Gefahr der
Deportation von Eritreern aus Äthiopien nach Eritrea
U.v. 07.06.2001 - 1 R 2/01 -; 40 S., M1046
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil betrifft einen eritreischen Volkszugehörigen, der in Addis Abeba
lebte und 1991 aus Äthiopien flüchtete. Er nahm an dem Referendum über die eritreische
Unabhängigkeit teil. Er engagierte sich zudem im Rahme der ELF-CL (Eritrean
Liberation Front - Central Leadership) gegen die eritreische Regierung.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger
sei, weshalb bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ausschließlich auf Eritrea
abzustellen sei. Es lehnt wegen fehlender Vorverfolgung des Klägers eine Anerkennung
als Asylberechtigter ab. Es spricht ihm aber die Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Eritrea wegen seines exilpolitischen Engagements
in der ELF-CL zu, wobei die Auskunftslage ausführlich dargestellt wird und umfangreiche
tatsächliche Feststellungen zur Opposition in Eritrea getroffen werden. Zuletzt
werden im Rahmen der Überprüfung der Abschiebungsandrohung nach Äthiopien Feststellungen
zu der Gefahr der Deportation von eritreischen Volks- oder Staatsangehörigen
aus Äthiopien getroffen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts ist grundsätzlich
staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung, so dass es zunächst einer
Feststellung bedarf, welchem Staat der Asylbewerber angehört, oder - sofern
er staatenlos ist - in welchem Land er vor der Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte. Auch diese Umstände unterliegen wie die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen
des Asylanspruchs der uneingeschränkten tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs
1. VwGO).
Vgl. auch hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24.4.1990
- 9 C 4.89 - , NVwZ 1990, 876, m.w.N.
Der Kläger, der aufgrund der im November 1962 erfolgten Annexion Eritreas durch
Äthiopien - auch wenn er nach seinen Angaben keinen Pass besaß - ursprünglich
die äthiopische Staatsangehörigkeit hatte,
zu den historischen Hintergründen vgl. etwa Matthies,
Äthiopien, Eritrea, Somalia, Djibouti, 3. Auflage 1997, Kapitel III.1,
ist aus heutiger Sicht - ausschließlich - Staatsangehöriger des am 24.5.1993,
dem Tag der Entscheidung der Beklagten über seinen Asylantrag, wieder zur Selbständigkeit
gelangte Staates Eritrea.
Art. 3 der eritreischen Verfassung garantiert allen Personen mit mindestens
einem "eritreisch- stämmigen Elternteil" die eritreische Staatsangehörigkeit,
vgl. zum Begriff der "eritreischen Abstammung"
den Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 21/1992 vom 6.4.1992 der Verordnung der
Übergangsregierung über die eritreische Staatsangehörigkeit (Eritrean National
Proclamation No. 21/1992); allgemein zur Volkszugehörigkeit in Eritrea Mathies,
a.a.O, Kapitel I.2; wonach sich die Bevölkerung in insgesamt 9 größere ethnische
Gruppen gliedern lässt, indes der seit 1961 anhaltende Kampf um die Wiedererlangung
der staatlichen Unabhängigkeit ein "natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl"
der Bevölke- rung des Landes erzeugt hat.
Entsprechend heißt es in Art. 2 (Staatsangehörigkeit durch Geburt) der zuvor
erwähnten Verordnung Nr. 21/1992 vom 6.4.1992, dass derjenige, der in Eritrea
oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung
geboren ist, "durch Geburt" eritreischer Staatsangehöriger ist (Art. 2 Abs.
1) und auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom Ministerium des
Innern erhält (Art. 2 Abs. 4).
Die genannten Voraussetzungen erfüllt der 1973 in Asmara, der Hauptstadt des
heutigen Eritrea geborene Kläger; beide Eltern sind nach seinen Angaben beim
Bundesamt (...) und vor dem Senat eritreische Volkszugehörige ("Eritreer").
Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung am 7.6.2001 glaubhaft erklärt, dass
beide Eltern aus der Umgebung der heutigen eritreischen Hauptstadt Asmara stammen
und dort bis zu dem Umzug nach Addis Abeba im Jahre 1978 gelebt haben.
Der Kläger, der sich in seinem Asylverfahren von Anfang an als "Eritreer" bzw.
als eritreischer Staatsangehöriger und ausdrücklich nicht als "Äthiopier" bezeichnet
hat, (...) hat folgerichtig an dem im April 1993 durchgeführten Referendum zur
Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen. In dem Zusammenhang wurde ihm eine von
der damaligen Übergangsregierung der im Befreiungskampf gegen das Mengistu-Regime
1991 siegreichen EPFL (Eritrean People's Liberation Front), die sich nach der
Unabhängigkeit Eritreas auf ihrem Kongress im Februar 1994 umbenannte - nunmehr
PFDJ, People´s Front for Democracy und Justice, also: Volksfront für Demokratie
und Gerechtigkeit - und bis heute in Eritrea die Macht in Händen hält, ausgestellte
eritreische Identitätskarte ausgehändigt, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung
am 7.6.2001 im Original vorgelegt hat.
Sein hierdurch dokumentierter Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit auf
der Grundlage des Art. 3 der Verfassung des unabhängigen Eritrea hat zur Folge,
dass in seinem Fall nicht mehr vom (Fort-)Bestehen der ursprünglichen äthiopischen
Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann. Dabei kann jedenfalls aus heutiger
Sicht dahinstehen, inwieweit Äthiopien entgegen dem bis heute fortgeltenden
äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930, das eine Doppelstaatsangehörigkeit
grundsätzlich ausschließt und in seinem Art. 11 bestimmt, dass der Verlust der
äthiopischen Staatsangehörigkeit eintritt, wenn ein äthiopischer Staatsangehöriger
- wie hier der Kläger - eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt;
dazu AA vom 12.9.1995 - 510-512 ERI -
für eine Übergangszeit 'de facto' eine doppelte Staatsangehörigkeit bei Eritreern
akzeptiert hat
so z.B. IAK vom 15.11.1999 - 4 E 32720/95.A.
Zumindest seit dem Ausbruch des militärischen Konfliktes zwischen den beiden
Ländern im Jahr 1998 wurde - wie auch die vom Kläger angesprochenen massenweisen
Deportationen eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien, von denen nach den
glaubhaften Angaben des Klägers vor dem Senat auch seine Eltern betroffen waren,
belegen - von äthiopischer Seite die Teilnahme an dem erwähnten Referendum im
Jahre 1993 als Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit betrachtet.
Dem entsprechend wurden seit November 1999 Personen, die von den zuständigen
äthiopischen Stellen als eritreische Volkszugehörige angesehen wurden, auf der
Grundlage eigens erlassener Regularien ausländerrechtlich registriert und die
im Ausland lebenden Eritreer, die sich am Unabhängigkeitsreferendum vom 24.5.1993
beteiligt hatten, aufgefordert, ihre äthiopischen Dokumente abzuliefern;
vgl. hierzu etwa IAK [Institut für Afrika-Kunde]
vom 18.11.1999 - 4 E 12057/93 - , vom 12.7.2000 - A 2 S 203/98 - und vom 8.12.2000
- 1 E 2191/99.A - , bestätigt durch IAK vom 21.3.2001 - 9 B 97.31371- ; AA vom
8.9.2000 - 514-516.80/36 686 - und - betreffend Rückkehrerkontrollen - vom 18.9.2000
- 514 - 516.80/30 665 -.
Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr angenommen werden, dass der Kläger von
den äthiopischen Behörden heute auch nur noch ,de facto´als äthiopischer Staatsangehöriger
akzeptiert würde.
Für die hier zur Rede stehenden asylrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen,
dass der Kläger - nur - eritreischer und nicht (mehr) - auch - äthiopischer
Staatsangehöriger ist, so dass im Rahmen der Beurteilung seines Asylbegehrens
allein auf Eritrea abzustellen ist.(...)
Dem Kläger steht indes der in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemachte
Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG bezüglich Eritreas zu. (...)
Letzteres ist bei dem Kläger aufgrund seiner in Deutschland entfalteten oppositionellen
Betätigung für die ELF-CL der Fall.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 7.6.2001 unter anderem ausgeführt,
dass er nach der Erlangung der staatlichen Unabhängigkeit Eritreas im Jahre
1993 mit der dortigen, durch einen Mangel an Entwicklung demokratischer Strukturen
gekennzeichneten politischen Situation unter der - bis heute fortwährenden -
Alleinherrschaft der EPLF (nunmehr PFDJ) nicht einverstanden war und sich deswegen
"ganz bewusst" zu einem Engagement in einer oppositionellen Gruppierung entschlossen
hat. Er schloss sich der ELF-CL an und wurde im Jahre 1995 als Vollmitglied
in diese Organisation aufgenommen. Hinsichtlich seines Engagements im einzelnen
verwies der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er unter anderem
im Bereich des Saarlandes und in angrenzenden Gebieten für die Verteilung von
Informationsmaterial der Partei an etwa 25 Mitglieder zuständig war und im Jahr
1997 einen an die eritreische Regierung gerichteten Protestappell, der ihm über
die deutsche Zentrale seiner Partei in München zugeleitet worden war, persönlich
unterzeichnet hat. Dieses Papier, in dem insbesondere kritisch eine fehlende
Demokratisierung in Eritrea angeprangert und eine Änderung der Verhältnisse,
speziell die Zulassung anderer politischer Parteien außer der EPLF und die Abhaltung
freier Wahlen, gefordert worden war, wurde dann der eritreischen Botschaft,
mithin offiziellen Stellen seines Heimatlandes, zugänglich gemacht.(...)
Bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens seiner sich hieraus ergebenden
Verfolgungsgefährdung im Rückkehrfall (§ 51 Abs. 1 AuslG) nach Eritrea ist mit
Blick auf die ELF nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial von folgendem auszugehen:
Die ELF begann 1961 im westlichen Tiefland Eritreas (Regionen Gosh, Setit und
Barka) den bewaffneten Kampf gegen die damalige äthiopische Herrschaft in Eritrea,
wobei das markanteste Merkmal des eritreischen Befreiungskampfes in der Folge
die organisatorische Zersplitterung und Uneinigkeit war, die letztlich ein Spiegelbild
der ethnisch-kulturellen und sozio-ökonomischen Heterogenität Eritreas darstellte;
vgl. insgesamt zu dem anschließenden bis zum Sieg
über das Regime Mengistu 1991 dreißig Jahre währenden eritreischen Befreiungskampf
etwa Matthies, a.a.O., Kapitel III.2, Seiten 97ff., wonach die anfänglich an
Shifta-Banditen-Kämpfe erinnernde Organisation, die sich zunächst auf Stammesglieder
moslemischer Nomaden stützte, im Jahre 1969 in eine moderne, besser bewaffnete
und organisierte Guerilla überging.
Anfang der siebziger Jahre spaltete sich die später siegreich und - wie erwähnt
- bis heute staatstragende EPLF von der ELF ab. In zwei blutigen Bürgerkriegen
wurde die ELF von der EPLF militärisch zerschlagen und spielte seither keine
nennenswerte Rolle mehr. Viele Anhänger der ELF blieben bei ihrer ablehnenden
Haltung gegenüber der EPLF und halten sich bis auf den heutigen Tag weitestgehend
im Ausland auf;
Lagebericht des AA´es vom 3.8.1994 - 514-516.80/3
-.
Nach ihrer Vertreibung aus Eritrea und der Abdrängung in den benachbarten Sudan
durch die EPLF in eine Vielzahl von Nachfolgeorganisationen (Splittergruppen),
die den Namen in aller Regel einen besonderen kennzeichnenden Zusatz beifügten;
vgl. etwa IAK vom 11.8.1994 - 4 L 100/93 - , wo
beispielsweise die Zusätze NC (National Council), UO (United Organisation) oder
RC (Revolutionary Council) angeführt werden und darauf hingewiesen wird, dass
lediglich eine von Abdallah Idris geführte Gruppe, welche sich nach IAK vom
15.11.1999 - 4 E 31042/98 - zum bewaffneten Kampf gegen die PFDJ-Regierung Eritreas
bekennt, die Bezeichnung ELF ohne Zusatz weiter verwendet; zu den verschiedenen
Gruppen und ihrem Verhältnis zueinander auch AA vom 5.9.1995 - 514-516.80/21
833 - und Lagebericht des AA'es vom 10.11.2000 - 514-516. 80/3 ERI -, Seite
7.
Speziell mit der ELF-CL (Central Leadership) befasst sich die Auskunft von amnesty
international - (ai) vom 1.3.1996 - AFR 49-95.260 - wonach - wie bereits das
Verwaltungsgericht angeführt hat - davon auszugehen ist, dass sich diese kleinere
Partei in besonderer Weise der größten Nachfolgeorganisation ELF-RC verbunden
fühlt.
Der Auskunft des IAK vom 3.6.2000 - M 26 K 98.50247 - ist zu entnehmen, dass
sich die ELF- CL, die auch den Namen ELF-CC (Central Command) benutzt, auf dem
zweiten Parteikongress der damaligen EPLF mit dieser (wieder) vereinigt hat
und ihre damaliger Vorsitzender, Ibrahim Toteel, heute in Eritrea ein Regierungsamt
als Gouverneur der 'Southern Red Sea' Provinz ausübt. Teile der ELF-CL wollten
diesen Einigungsprozess jedoch nicht mitvollziehen und führen die Organisation
als Oppositionsfront im Exil fort. Dieser Gruppe gehört der Kläger an.
Seit der militärischen Niederlage gegen die konkurrierende EPLF besitzt die
ELF insgesamt keine Basis mehr auf eritreischem Gebiet.
vgl. etwa IAK vom 15.11.1999 - 4 E 31042/98 -
,
und ihr Einfluss beziehungsweise der ihrer Nachfolgeorganisation auf das gesellschaftliche
und politische Leben in Eritrea ist kaum spürbar;
vgl. AA, Lagebericht vom 10.11.2000 - 514-516.80/3
ERI, Seite 7.
Die ELF beziehungsweise ihre zahlreichen Splitterfraktionen sind in Eritrea
nicht als politische Parteien zugelassen und haben insbesondere auch nach der
Änderung der eritreischen Verfassung im Jahre 1997, die nunmehr die Gründung
politischer Parteien erlaubt, keinen Versuch unternommen, sich dort offiziell
als Partei registrieren zu lassen;
vgl. etwa IAK vom 12.7.2000 - A 2 S 203/98-.
Allerdings handelt es sich bei der Verfassungsänderung bisher um eine allenfalls
theoretische Demokratisierung, da auch in der Folgezeit kein Mehrparteiensystem
entstanden, vielmehr die PFDJ nach wie vor die einzig zugelassene Partei ist;
vgl. zur Wirklichkeit etwa den Lagebericht des
AA´es vom 10.11.2000 - 514-516.80/3 ERI, S. 4.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes
Auskunft vom 10.2.2000 - 514-516.80/33 913 -
operiert insbesondere auch die ELF-RC, deren Europabüro in Deutschland geführt
wird, überwiegend im Ausland, wo sich auch ihr gegenwärtiger Vorsitzender aufhält.
(...) Bezogen auf die durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage einer Rückkehrgefährdung
des Klägers ist besonders von Bedeutung, dass sich am 7.3.1999 in Khartum (Sudan)
verschiedene eritreische Oppositionsgruppen trafen und die "Eritrean National
Forces Alliance" (ENFA) gründeten, die enge Beziehungen zu der von der im früheren
Befreiungskampf aktiven TPLF (Tigrayan People's Liberation Front) dominierten,
nach dem Sieg über das Mengistu-Regime an die Macht gelangten heutigen äthiopischen
Staatspartei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) unterhalten
soll;
vgl. dazu den Lagebericht des AA'es vom 10.11.
2000 - 514-516.80/3 ERI -, Seite 7.
Nach dieser Quelle soll sich zwar gerade die der Gruppierung des Klägers - wie
ausgeführt - nahestehende ELF-RC geweigert haben, an diesem Zusammenschluss
teilzunehmen, indes sie ebenfalls - eigene - Kontakte zur EPRDF in Addis Abeba
haben. Anderen Quellen zufolge ist die ELF-RC hingegen dem Bündnis beigetreten
und in dessen Rahmen ein Zweckbündnis mit der politisch andere Zielsetzungen
verfolgenden äthiopischen EPRDF-Regierung eingegangen
vgl. etwa IAK vom 8.12.2000 - 1 E 2191/99.A -;
ai vom 28.2.2000 - AFR 40.99.087 -.
Der formale Beitritt zur ENFA erlangt für die vorliegende Beurteilung keine
entscheidende Bedeutung, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die ELF-RC
und ELF-CL - wie andere eritreische Oppositionsgruppen - sich im Zuge der Auseinandersetzung
zwischen Äthiopien und Eritrea 1998 bis 2000 mit der äthiopischen Regierung
arrangiert hat. Nach außen dokumentiert wird dies dadurch, dass die bis dahin
vom Sudan aus operierenden ELF-Gruppen nach einer politischen Wiederannäherung
zwischen Sudan und Eritrea im Jahre 2000 ihre Stützpunkt nach Äthiopien verlegt
haben;
vgl. etwa IAK vom 12.7.2000 - A 2 S 103/98 -.
(...) Die äthiopische Regierung, die spätestens seit dem Jahre 1999 die eritreische
Opposition fördert, unterstützt dabei nach den Informationen des Instituts für
Afrika-Kunde gerade auch die ELF-CL;
vgl. hierzu IAK vom 3.6.2000 - M 26 K 98.50247
-.
Die sich vor diesem Hintergrund stellende Frage einer Gefährdung von Mitgliedern
der ELF beziehungsweise konkreter Untergruppierungen in Eritrea wird von verschiedenen
Stellen - teilweise bezogen auf denselben Sachverhalt - nicht einheitlich eingeschätzt.
[wird ausgeführt] (...)
Als gesicherte Erkenntnis lässt sich nach der aufgezeigten Auskunftslage feststellen,
dass der Kläger, der im übrigen sein gewaltloses Eintreten für eine Veränderung
der politischen Verhältnisse in Eritrea betont, dort seine politischen Ansichten
nicht ansatzweise wird "ausleben" können. Ob schon dies mit Blick auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.5.1987 - 9 C 184.96 -, BVerwGE 77, 258,
265, in dem darauf hingewiesen wird, dass das "Innehaben" einer politischen
Überzeugung im Rahmen des Asylgrundrechts - und insoweit dürfte für § 51 Abs.
1 AuslG nichts anderes gelten - nicht im Sinne der Beschränkung auf den Bereich
des forum internum verstanden werden darf, sondern ein Mindestmaß an Äußerungs-
und Betätigungsmöglichkeiten umfassen muss, und dass die politische Überzeugung
dann in asylrechtlich erheblicher Weise unterdrückt wird, wenn ein Staat mit
den Mitteln des Strafrechts auf Leib und Leben oder die persönliche Freiheit
des Einzelnen allein deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison
nicht übereinstimmende politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie
nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören lässt" und damit
notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend
auf andere einwirkt,
die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigt, kann vorliegend
dahinstehen. Im Fall des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat unter anderem - nach den genannten Auskünften überzeugend - ausgeführt
hat, er rechne bei einem öffentlichen Eintreten für die ELF in Eritrea mit seiner
sofortigen "Hinrichtung", ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer
Verfolgung in Eritrea jedenfalls deshalb zu bejahen, weil er sich im Jahr 1997
mit dem offiziellen, von ihm persönlich unterzeichneten und staatlichen eritreischen
Stellen direkt zugeleiteten "Appell" der ELF-CL exponiert hat, denn dabei handelt
es sich aus der heutigen, vom Kriegsgeschehen geprägten Sicht der Regierung
in Asmara um eine mit Äthiopien in "landesverräterische" Beziehungen getretene
Organisation. Aufgrund der einleuchtenden Auskünfte insbesondere des Instituts
für Afrika-Kunde [vom 8.12.2000] aber auch vom amnesty international [vom 28.2.2000
und 1.3.1996] muss der Kläger, der eine eritreische Identitätskarte besitzt
und daher den Behörden seines Heimatlandes grundsätzlich bekannt ist, nach der
Überzeugung des Senats zumindest wegen der erwähnten Aktion mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei einer Einreise in Eritrea heute als "Landesverräter"
gebrandmarkt und aufgrund dieses Umstands - wie von ihm befürchtet - politisch
verfolgt zu werden. Zwar fehlt es, wie alle Auskunftsstellen letztlich einräumen,
mangels entsprechender Rückkehrer an Belegfällen für eine solche Verfolgung.
Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Gefährdungssituation ist aber
nach Auffassung des Senats entscheidend, dass sich der Augenmerk der nach wie
vor eine Alleinherrschaft in Eritrea führenden PFKJ-Regierung in der von dem
verlustreichen Krieg geprägten Lage besonders auf Personen richtet, die sich
- wie der Kläger - offiziell zu einer Oppositionsgruppe bekannt haben, die im
Krieg eine - und sei es auch nur strategische - Verbindung mit dem "Feind" Äthiopien
eingegangen ist. Dabei geht es der eritreischen Regierung um Erhalt und Festigung
ihrer Alleinherrschaft. Zu diesem Zweck werden oppositionelle und insoweit als
regimefeindlich eingestufte öffentliche Aktivitäten strikt unterdrückt, was
dadurch belegt wird, dass alle Auskünfte darin übereinstimmen, dass eine Verlautbarung
abweichender Meinungen in Eritrea gefahrlos nicht möglich ist und nach den von
amnesty international dokumentierten Vorgängen in der Vergangenheit sogar Nachstellungen
und Verschleppungen von Oppositionellen im Ausland erfolgt sind. Dass der Kläger
den äthiopienfreundlichen Kurs seiner Organisation nach seinen Angaben vor dem
Senat persönlich missbilligt, erlangt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung,
da wesentlich auf die Fremdeinschätzung des Verfolgerstaats abzustellen und
hierbei davon auszugehen ist, dass für die eritreischen Stellen allein die ihnen
bekannte Parteizugehörigkeit maßgeblich ist. (...)
3. Die Berufung hat ferner Erfolg, soweit sich die Klage gegen die (...) Abschiebungsandrohung
richtet.
(...) Das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG umfasst auch die hinreichende
Sicherheit vor einer Weiterschiebung in den Verfolgerstaat und schließt die
Abschiebung in einen Staat aus, in welchem dem Flüchtling die Gefahr der Überstellung
an den Verfolgerstaat droht;
vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom
27.12.2000 - 2 BvR 2205/99 -, NVwZ Beil. 2001, 25.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei nicht der (formale) Umstand, ob der
für die Abschiebung ins Auge gefasste Staat die GFK ratifiziert hat, sondern
dessen tatsächliches Verhalten;
Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 51 AuslG,
RNr. 14.
Diesen Anforderungen genügt die dem Kläger gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung,
in der positiv allein "Äthiopien" als Zielstaat bezeichnet wird, nicht. Im Fall
der Rückführung in diesen Staat erlangt der Kläger keine hinreichende Sicherheit
im Sinne des erwähnten verfassungsgerichtlichen Erkenntnissens vor einer Überstellung
nach Eritrea. Die Gefahr einer Weiterschiebung nach Eritrea - also in den Verfolgerstaat
- ist, sofern man von ihr nicht als sicher ausgehen will, jedenfalls beachtlich
wahrscheinlich.
Nach der Auskunftslage besitzen selbst Personen eritreischer Abstammung, die
- anders als der Kläger - über keine ihre eritreische Staatsangehörigkeit dokumentierenden
Papiere verfügen, in Äthiopien keinen sicheren Rechtsstatus,
- IAK vom 8.12.2000 - 1 E 2191/99.A -, -
da der äthiopische Staat gegenwärtig generell verhindern will, dass eritreische
"Volkszugehörige" ungehindert nach Äthiopien einreisen;
vgl. dazu etwa AA vom 18.9.2000 - 514-516.80/36
665 -.
Speziell aber Personen, die - wie der Kläger - am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum
teilgenommen haben, müssen davon ausgehen, dass sie auch in Äthiopien als -
ausschließlich - eritreische Staatsangehörige behandelt und, sofern ihnen überhaupt
die Einreise nach Äthiopien gelingt,
- vgl. hierzu AA vom 8.9.2000 - 514-516.80/36
686
-, wonach diesem Personenkreis regelmäßig bereits die Einreise nach Äthiopien
verweigert wird -
in ihren Heimatstaat Eritrea abgeschoben werden. Der Kläger liefe daher im Falle,
dass sich eine Rückführung nach Äthiopien durch die zuständige Ausländerbehörde
überhaupt bewerkstelligen ließe, auch nach dem durch internationalen Druck erzielten
"Friedensabkommen" zwischen Äthiopien und Eritrea im Dezember 2000 mit ganz
überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr, nach Eritrea weiterüberstellt zu werden;
vgl. zu den insbesondere im Zuge des militärischen
Konflikts zwischen beiden Ländern erfolgten massenweisen Deportationen eritreischer
Volkszugehöriger aus Äthiopien etwa IAK vom 7.1.1999 - 5 E 6992/91.A (2) und
vom 18.11.1999 - 4 E 31085/ 96.A (3) -. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken
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VGH Ba-Wü: Rückkehrgefährdung von Kindern; Sippenhaft
B.v. 06.08.2001 - A 2 S 1631/99 -; 9 S., M 1063
Amtlicher Leitsatz:
"Kindern unter 15 Jahren droht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage weder wegen
ihrer eigenen Asylantragstellung in Deutschland noch wegen der ihrer Eltern
noch wegen diesen etwa zur Last gelegter Straftaten bei Rückkehr in den Irak
Festnahme, Misshandlung, Folter, längere Inhaftierung oder "Verschwindenlassen".
Anderes gilt zumindest für männliche Jugendliche ab 15 Jahren."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Auf Grund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass
der irakische Zentralstaat Sippenhaft als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung
von Regimegegnern anwendet;
AA vom 28.10.1997 an VG Stade und vom 24.11.1997 an VG
Bayreuth; zuletzt Lagebericht vom 15.2.2001.
Daneben werden Familien von gefassten (zum Teil nur angeblichen) Regimegegnern
oder Angehörigen, die Irak illegal, d.h. ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung
verlassen haben, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.).
Der VN-Menschen[rechts]berichterstatter für Irak geht von der Existenz einer
"Schuld durch Assoziation" in Irak aus: Familienangehörige würden für das Fehlverhalten
ihrer Angehörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode
Das Auswärtige Amt hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 28.10.1997 (a.a.O.)
darauf hingewiesen, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige
von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein etwa drei Monate altes Kind) nicht
bekannt seien. Auch das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Stellungnahme
vom 31.10.1999 an das VG Trier zwar die Gefahr des Zugriffs auf (männliche)
Familienangehörige bejaht, aber angenommen, Kinder und Frauen würden wohl eher
nicht Opfer werden, obwohl dies im Hinblick auf die Ehefrau nicht gerade auszuschließen
sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 6.12.1999 an das VG Trier hält das
Deutsche Orient-Institut eine Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer
Angelegenheiten für "durchaus unrealistisch und bei allem, was man dem irakischen
Regime sonst zutrauen mag, weit neben der Sache". In seiner Stellungnahme für
das OVG Lüneburg vom 30.4.1999 hat das Deutsche Orient-Institut die Gefahr einer
politischen Verfolgung eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch Minderjährigen
bei Rückkehr grundsätzlich verneint. Es hielt die Annahme für unrealistisch,
dass der irakische Staat in einer offensichtlich auf den Willen der Eltern oder
eines Vormundes zurückgehenden Asylbeantragung eine ernstzunehmend-persönliche
Willensäußerung eines Jugendlichen sehen könnte, wies aber in seiner Stellungnahme
für das VG Sigmaringen vom 5.9.2000 darauf hin, dass das irakische Regime Jugendliche
ab einem gewissen Alter, das etwa bei 15/16 Jahren liege, nicht mehr als Kinder
in diesem Sinne ansehe. Im Übrigen kämen Kinder bei Rückkehr in den Irak nach
langjährigem Auslandsaufenthalt naturgemäß nicht in den Genuss der typischen
und spezifischen Bevorzugungen und Vorteile, die das irakische Regime im Hinblick
auf Schule, Beruf, staatliche Genehmigung usw. zu vergeben habe. Von Umerziehungsmaßnahmen
in Heimen oder bei regimefreundlichen Familien sei dagegen nichts in Erfahrung
zu bringen gewesen. Nach den allgemeinen Informationen des Deutschen Orient-Instituts
gebe es solches im Irak nicht. Keiner der irakischen Gesprächspartner habe Derartiges
erwähnt. In einer weiteren Stellungnahme für das VG Lüneburg vom 31.10.2000
hat das Deutsche Orient-Institut die Auffassung vertreten, 16-Jährige seien
im Hinblick auf ihre Asylantragstellung in derselben Weise gefährdet wie volljährige
Iraker. Dies gelte auch für den Fall, dass sie als Minderjährige durch ihre
gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag gestellt hätten und dann bei Erreichung
der Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht an diesem Asylantrag festhielten.
Ein 16-jähriger Minderjähriger werde im Irak praktisch-tatsächlich wie ein Volljähriger
behandelt. Dem Deutschen Orient-Institut seien Fälle von Jugendlichen bekannt,
die vom irakischen Regime im Hinblick auf ihre politischen Betätigungen als
durchaus volljährig behandelt und ebenso streng und unbarmherzig bestraft worden
seinen. Auch nach den Vorschriften des irakischen Strafgesetzbuchs hätten schon
15-Jährige eine Behandlung zu erwarten, die praktisch der eines Volljährigen
entspreche. Von Bedeutung für die irakischen Heimatbehörden seien jedoch weniger
das Stellen eines Asylantrages als ein langjähriger Auslandsaufenthalt. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Neustadt a.d.W: Gefährdung durch Anschläge im Nordirak; inländische Fluchtalternative
im Nordirak auch bei hohem Alter des Flüchtlings
U.v. 16.07.2001 - 3 k 414/01.NW -; 11 S. , M1031
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit für den Kläger noch vorgetragen wird, dass es immer wieder vorkomme,
dass seitens des irakischen Regimes auch in das Gebiet oberhalb des 36. Breitengrades
eingedrungen werde und daher gerade beim Kläger, der als Imam tätig gewesen
sei, eine besondere Gefahr bestehe, droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts
keine politische Verfolgung im Gebiet des Nordirak. Zwar gibt es nach der dem
Gericht vorliegenden Auskunftslage immer wieder Aktivitäten irakischer Agenten
im Gebiet des Nordiraks. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass derartige
Anschläge irakischer Agenten bzw. von Kollaborateuren und Spitzeln nur vereinzelt
erfolgt sind. Das Regime in Bagdad ist zwar - insbesondere nach der vorübergehenden
Eroberung von kleineren Gebietsteilen im Spätsommer 1996 - durchaus in der Lage,
Agenten einzusetzen. Ziel derartiger Maßnahmen sind jedoch nicht wahllos sich
im Nordirak aufhaltende Personen, sondern einige wenige Personen, auf die das
besondere Augenmerk des irakischen Regimes gefallen ist. Dieses "besondere Interesse"
des Regimes in Bagdad gilt nach dem Inhalt der vorliegenden Erkenntnismittel
insbesondere folgenden Personengruppen: Den exponierten Vertretern der kurdischen
Gruppen (Funktionäre und Militärs) sowie der arabischen Opposition, Mitarbeiter
der UNO und westlichen Hilfsorganisationen, insbesondere auch ausländischer
NGO's (nicht Regierungsorganisationen) sowie Journalisten;
vgl. Lagebericht des AA vom 27.1.1999.
Dass der Kläger als Imam und als jemand, "der mit der KDP zu tun gehabt habe",
zu einer der genannten Personengruppen zählt, ist seinem Vorbringen nicht zu
entnehmen. Der Nordirak als inländische Fluchtalternative scheidet für den Kläger
auch nicht deshalb aus, weil er behauptet, aufgrund seines hohen Alters wohl
kaum in der Lage zu sein, über die Türkei in den Nordirak zu gelangen. Abgesehen
davon, dass der Kläger diese Behauptung nicht näher belegte, würde eine eventuell
bestehende Reiseunfähigkeit wegen hohen Alters lediglich ein von der Ausländerbehörde
festzustellendes Vollstreckungshindernis i.S.d. § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 S. 1
AuslG begründen. Die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung des BVerwG vom
16.1.2001 (Az: 9 C 16/00) steht dem nicht entgegen. Eine Rückkehr in den Nordirak
ist jedenfalls möglich, ohne dass zentralirakisches Gebiet passiert werden muss,
da jedenfalls die freiwillige Einreise über die Türkei möglich ist. Dies ergibt
sich bereits aus dem Umstand, dass die überwiegende Zahl der Asylbewerber aus
dem Irak die Ausreise vom Nordirak über die Türkei - wie dies auch der Kläger
tat - vornehmen. Von entscheidendem Gewicht ist aber, dass die türkisch-irakische
Grenze (Grenzübergang Habur) offen und passierbar ist. Er wird von Kurden und
selbst von anerkannten Asylbewerbern zur Wiedereinreise in den Nordirak genutzt.
Die Grenzen des Nordirak zu den benachbarten Staaten kontrollieren allenfalls
Posten der jeweiligen Parteien, nicht aber irakische Grenzschutzkräfte. Neben
den offiziellen Grenzübergängen gibt es zahllose Schleichwege in der gebirgigen
und schwer zu kontrollierenden Region. Soweit der Kläger gesundheitliche Probleme
auf Grund seines Alters geltend machen will, sind diese bereits durch die mittlerweile
bestandskräftige Zuerkennung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG hinsichtlich des Irak berücksichtigt. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken
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OVG Rheinland-Pfalz: Asylfolgeantrag bei fortlaufender
exilpolitischer Betätigung; Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Abschiebungshindernissen;
Ermessensreduzierung auf Null; keine Verbesserung der Menschenrechtslage
U.v. 03.04.2001 - 7 a 11797/00.OVG -; 19 S., M1062
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung
von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen verspäteter Asylfolgeantragstellung
ab. Es befasst sich dabei mit der Frage, wann die Antragsfrist gem. § 71 Abs.
1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG bei fortlaufender exilpolitischer Betätigung
beginnt. Das Gericht verpflichtet aber das BAFl., das Verfahren wegen Abschiebungshindernissen
gem. § 53 AuslG wiederaufzugreifen. Es geht davon aus, dass Abschiebungshindernisse
gem. § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, wobei es dafür eine Gesamtschau aller Umstände
vornimmt. Es geht wegen des Schweregrades der Folgen für die Betroffene von
einer Ermessensreduzierung auf Null bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens
aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Klägerin hat insbesondere Folgeantragsgründe auch nicht in Bezug
auf ihre Tätigkeit für den Offenen Kanal O. rechtzeitig im Sinne des § 51 Abs.
1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Das Berufungsvorbringen will insoweit
darauf abstellen, dass der Antrag deshalb nicht verfristet ist, weil es sich
um eine fortlaufende Tätigkeit handele. Zwar ist bei einer fortlaufenden Tätigkeit
denkbar, dass die Situation erst im Laufe der Zeit gleichsam "umschlägt"; für
eine entsprechende Sachlage gibt es hier aber keine Hinweise, insbesondere war
die monarchistische Ausrichtung der Tätigkeit bei dem Offenen Kanal von vornherein
erkennbar und insoweit eine Beobachtung durch die iranische Auslandsvertretung
sowie deren Missbilligung zu erwarten. (...) Die Klägerin hat indessen unter
teilweiser Abänderung des entgegenstehenden Bundesamtbescheids Anspruch auf
ein Wiederaufgreifen des Entscheidung zum Abschiebungsschutz - soweit es das
Zielland Iran angeht. Wenn auch der Folgeantrag nicht förmlich den Bedarf nach
einer Entscheidung im Rahmen des § 53 [AuslG] aufwarf (§ 71 Abs. 5 AsylVfG)
(...), so ist doch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen,
dass das Bundesamt das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen
im Sinne des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nach Ermessen
wiederaufgreifen kann;
BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000,
204, 206.
(...) Der Antrag auf Neubescheidung wegen eines Abschiebungshindernisses (§
53 Abs. 4 AuslG) bezüglich der Abschiebung in den Iran greift hier durch. Er
ist im Übrigen als Minus in dem Antrag auf Feststellung eines entsprechenden
Abschiebungshindernisses enthalten.
Der Klägerin drohen bei einer Würdigung der gesamten Umstände, wie sie hier
ungeachtet der Fristversäumnis im Asylfolgeantragsverfahren in den Blick zu
nehmen sind, bei Rückkehr in den Iran Menschenrechtsverletzungen mit dem in
Art. 3 EMRK vorausgesetzten Schweregrad. Es handelt sich dabei um das tatsächliche
Risiko einer Behandlung, die über die in Art. 3 EMRK gesetzten Grenzen hinaus
geht, nämlich ein beachtliches und ernsthaftes Risiko
(vgl. zum Prognosemaßstab EGMR NJW 1990, 2183,
2184; EGMR NVwZ 1992 869, 870).
Grundsätzlich besteht zwar für ein Aufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs.
1 VwVfG ein Ermessen der Behörde; bei schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen
ist das Ermessen aber reduziert;
(vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 388, 389; BVerwGE 102,
249, 257).
Das in der Rechtsprechung geforderte Maß der Gefahr, die es verbietet, die Klägerin
sehenden Auges ihrem Schicksal zu überlassen, liegt hier wegen der schwerwiegenden
Rechtsgutverletzung einerseits, des hohen Gefahrengrades für deren Eintritt
andererseits vor.
(...) Wegen des allgemeinen Verfolgungsszenarios im Iran nimmt der Senat Bezug
auf seine grundsätzlichen Ausführungen in seinem Urteil vom 7.11.1989 - 7 A
33/89 -. Personen, die als Gegner des islamischen Gottesstaates angesehen werden,
unterliegen beispielsweise willkürlichen Verhaftungen, unbestimmter Dauer von
Haft, Haft unter unerträglichen Lebensbedingungen in verrotteten Gefängnissen,
Folter, grausamen Strafen, gegebenenfalls sogar Hinrichtungen aufgrund von Schnellverfahren.
Den Verfolgten steht keinerlei verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Verfügung.
Das Verfahren nach islamischen Recht ist von äußerster Willkür geprägt. Das
Ermitteln und Aufgreifen Verdächtiger vollzieht sich weitgehend im pseudostaatlich-revolutionären
Bereich der islamischen Bewegung und deren Exponenten, den Revolutionswächtern,
Hisbollahis und Revolutionskomitees, die die staatlichen Institutionen als eine
Art Parallelordnung überlagern. Die Überwachung durch die islamischen Kräfte
reicht bis in die unmittelbare Nachbarschaft, wo Verdächtigungen und Denunziationen
blühen und selbst ins Innere von Familien vordringen können. Mit strenger Verfolgung
müssen diejenigen rechnen, die sich aktiv, sei es auch nur durch Demonstrationen
oder z.B. das Verteilen von Flugblättern, gegen die bestehende Ordnung wenden.
Auch die bloße Mitgliedschaft von offiziell verbotenen Gruppierungen führt zu
staatlichen Zwangsmaßnahmen. Zu den verbotenen Organisationen zählen neben allen
linksorientierten und monarchistischen Gruppen insbesondere solche, die das
Bestehen des islamisch geprägten Systems ablehnen.
Richtig ist zwar, dass mit der Konsolidierung des Systems und dem Abklingen
der ersten revolutionären Umwälzungen die Exekutivkräfte mehr gebändigt erscheinen
mögen und die Sicherheitsorgane und Institutionenmehrfach umgegliedert worden
sind. So sind beispielsweise mit der Zeit Komitees und Polizei zusammengefasst
worden, ohne dass dies indessen bedeutet, dass der Einfluss der Komiteeleitung
in dem islamischen System zurückgegangen wäre. Sie sind damit quasi offiziell
ein Teil der Innenverwaltung geworden. Die Pasdaran sind insbesondere während
des irakisch-iranischen Krieges zu einer Art zweiten Armee herangewachsen, während
ihre während der Revolution wahrgenommenen Aufgaben mit der Zeit auf andere
Einheiten wie die Bassidj übergegangen sind. Der Senat hat indessen bereits
in seinem Urteil vom 29.11.1994 (7 A 11761/94.OVG) ausgeführt, dass aus dem
Charakter des Regimes folgt, dass auch für fremde Augen eher banale Anlässe
aus einer ideologisch verhafteten Sicht des totalitären Gesinnungsstaates Anlass
zu einem drastischen Einschreiten bieten konnten. An dieser Einschätzung hat
sich seit Beginn des Systems verhältnismäßig wenig geändert. Auch die Lage unter
diem Präsidenten Rafsandschani 1998 bis 1997, der als eher technokratisch ausgerichtet
galt, war nach wie vor dadurch gekennzeichnet, dass, obwohl mit seiner Person
immer wieder Erwartungen einer Lockerungen des Systems und einer Liberalisierung
einhergingen, aus innenpolitischen Schwierigkeiten gerade auf dem Gebiet der
Sicherheitspolitik immer wieder Einflussmöglichkeiten für die konservative Seite
geschaffen wurden;
vgl. U. des Senats vom 2.3.1993, - 7 A 11920/
92.OVG -.
Die Beziehungen zum Westen blieben nach wie vor prekär, ebenso wie die innenpolitische
Lage des Regimes gegenüber einer enttäuschten und verarmten Bevölkerung. Aufkommender
Unruhen erwehrte sich das System stets durch härtestes Durchgreifen.
(...) Auch der zu verzeichnende Wandel der iranischen Gesellschaft, die des
Mullahsystems zunehmend überdrüssig ist und deren Wille zur Neuerung sich wiederholt
in dem Ergebnissen von Wahlen ausgedrückt hat (vgl. Wahl des Präsidenten Khatami
1997, Ergebnis der Parlamentswahl 2000 mit dem Sieg der liberalen Kräfte) hat
die Machtverhältnisse im iranischen System (noch) nicht zu ändern vermocht.
Dafür ist der gegenwärtige Stand des Kampfes um die Pressefreiheit ein beredtes
Zeugnis. Khatami und seine politischen Helfer verstanden es zunächst, einer
Vielfalt von Presseerzeugnissen Raum zu schaffen, bis die konservative Justiz
daranging, die Verantwortlichen zu verfolgen und zu bestrafen, um diesen liberalen
Prozess zu beenden. Khatami muss insoweit zunehmend seine Macht- und Einflusslosigkeit
eingestehen. Die Hoffnung auf einer Änderung der Machtverhältnisse durch die
Parlamentswahlen wurde ebenso zunichte gemacht. Eine Änderung der Gesetzgebung
zugunsten von Pluralismus und Meinungsfreiheit scheitert schließlich daran,
dass der oberste religiöse Führer Khamenei sich nicht scheute, den gesetzlichen
Bestebungen eine Riegel vorzuschieben. Aufbegehren aus dem Volke wie etwa während
der studentischen Unruhen im Sommer 1999 wurden bisher vom System erfolgreich
niedergehalten. (...) Ging das Auswärtige Amt in seiner Feststellung (siehe
Lagebericht vom 20.4. 1999, S. 2) noch davon aus, dass in der Führungselite
seit der Amtsübernahme des Präsidenten Khatami ein Machtkampf über den zukünftigen
Weg der islamischen Republik angebrochen sei, bei dem die liberale Seite zunächst
Gelände gewonnen habe, der Machtkampf indessen noch nicht entschieden sei (so
auch OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1999 - 2 A 508/98), so weisen die jüngsten
Ereignisse auf einen Rückschlag der Liberalisierungspolitik und eine Stärkung
der konservativen Kräfte hin - nicht so sehr, was die Unterstützung in der Gesellschaft
anbelangt, aber immerhin was die Festigung der sich auf die bewaffneten Kräfte
stützenden Machtverhältnisse betrifft;
vgl. Günter Lerch FAZ vom 8.8.2000 "Khatami in
der Klemme"; Christiane Hoffmann FAZ vom 30.1.2001 "Peitschenhiebe wegen anstößiger
Kleidung, Alkohol und obszöner Musik".
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin bei Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit
eine erniedrigende und menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten. (...) Daran,
dass die Klägerin insoweit bei den iranischen Auslandsstellen auffällig geworden
ist, hat der Senat keinen Zweifel. So wird allgemein festgestellt, dass durch
den iranischen Nachrichtendienst und andere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland eine Beobachtung der Auslandsiraner festzustellen
ist, deren Intensität und Ausmaß zwar im Einzelnen schwer zu bestimmen sein
mag, die sich aber jedenfalls auf exponierte Personen bezieht. Dabei handelt
es sich zwar in der Regel um exponierte oppositionelle Betätigung, die solchen
Personen zuzurechnen ist, die Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer Organisation
wahrnehmen oder für solche Ämter kandidieren, an Veranstaltungen Teilnehmen,
die führenden Mitglieder der Organisation vorbehalten sind, oder die Verantwortlichen
für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange
der Organisation (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 4.1. 1999 an das
VG Potsdam). Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich die exponierte Stellung
zwar nicht aus der politischen Funktion, die die Klägerin wahrnimmt, indessen
aus den sonstigen Besonderheiten, welche für die Kenntnisnahme der iranischen
Stellen spricht, nämlich das auftreten der Klägerin als Person in der Öffentlichkeit.
Dies folgt aus ihrer Funktion als Moderatorin bzw. Ansagerin einer iranischen
Sendung des Herrn ..., die monarchistisch geprägt ist, im Offenen Kanal O.,
der im Frankfurter Raum zu empfangen ist. Die Klägerin ist dort in westlicher
Aufmachung aufgetreten und hat (...) Anstoß bei Kreisen des iranischen Generalkonsulats
in Frankfurt am Main erregt. (...)
Weil die Klägerin aufgrund solcher Besonderheiten in das Blickfeld von iranischen
Auslandsvertretungen geraten ist, liegt es anders als in üblichen Fällen nahe,
dass Kenntnis von dem persönlichen Umfeld der Klägerin genommen worden ist.
(...) Im Kern nimmt der Senat der Klägerin indessen ab, dass sie - und sei es
auch aus dem Motiv heraus, sich einer westlichen Lebensweise zuzuwenden und
die Abkehr von den iranischen Verhältnissen zu dokumentieren - sich einer missionierenden
christlich-protestantischen Kirche zugewandt hat (...). Der Senat geht zwar
in seiner Rechtsprechung davon aus,
vgl. Beschluss vom 24.9.1999 - 7 A 11625/99.OVG
-
dass die Taufe und der Übertritt zum Christentum im westlichen Ausland als solche
noch nicht die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr
in den Iran mit sich bringen. (...)
Indessen kommt diesem Merkmal der Übernahme des christlichen Glaubens im vorliegenden
Einzelfall keine isolierte ausschlaggebende Bedeutung bei, vielmehr stellt sich
die Annäherung an christliche Gruppen nur als ein Merkmal im Gesamtzusammenhang
dar, welches den Verdacht gegen die Klägerin als Abtrünnige und Regimegegnerin
nährt. (...)
Nach den Erkenntnissen des Senats, wie sie sich aus der Auskunftslage ergeben,
kommt monarchistischen Gruppen zwar in den Augen der iranischen Auslandsvertretungen
nicht die Stellung eines Hauptgegners zu, wenn auch insoweit die oppositionelle
Haltung im Einzelfall durchaus in Verfolgung münden kann. Eine einfache Mitgliedschaft
sowie die bloße Teilnahme an von diesen Gruppen ausgerichteten Veranstaltungen
wird insoweit allerdings nicht für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit
ausreichen;
Nds. OVG vom 26.10.1999 - 5 L 3108/99.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang indessen aus der
persönlichen Exponiertheit der Klägerin. Auch der Umstand allein, dass im Iran
über das Auftreten von zwei Personen bei einer Veranstaltung im Frankfurt am
Main berichtet worden ist, die später dort als Rädelsführer bei den Stundentenunruhen
in Erscheinung getreten und verhaftet worden sind, hat nach Auffassung des Senats
für sich genommen noch nicht die Folge, dass einzelne Teilnehmer der Veranstaltung
in Deutschland automatisch in einen Verfolgungszusammenhang einbezogen wären,
weil die iranischen Stellen hauptsächlich in ihren Reaktionen auf die Tätigkeit
der Betreffenden bei den Unruhen im Iran selbst abgezielt haben. (...)
Die Klägerin unterliegt der erheblichen Gefahr, dass sie bei Rückkehr in den
Iran aufgegriffen und einer Bestrafung in Form von Haftstrafe und Auspeitschungen
zugeführt wird. Unverheirateten Frauen, die der Unzucht verdächtigt werden,
drohen, selbst wenn das strenge islamische Strafrecht - das häufig mit strengen
Beweisschriften gekoppelt ist - nicht zur Anwendung gelangen sollte, wegen der
unzüchtigen Verbindung Gefängnisstrafen
vgl. Christiane Hoffmann, FAZ vom 13.1.2001 "Sittenpolizei
greift wieder härter durch".
Die in der Rechtsprechung des BVerwG für die Ausübung des Rücknahmeermessens
gefordert Schwelle liegt vorliegend in der Wahrscheinlichkeit der Gefahr sowie
der Schwere der Rechtsgutverletzung vor, weil bei der willkürlichen Vorgehensweise
der iranischen Verfolgungsorgane erniedrigende Behandlung und Folter zu erwarten
sind. Auf das zu erwartende Strafmaß der Haftstrafe als solches, wie dies in
Straftatbeständen abgebildet ist, kann nicht allein abgestellt werden, vielmehr
kommt es maßgeblich auf die aus dem Gesamtcharakter des System zu erwartende
Übergriffe an. Die Beklagte war daher zu einer Neubescheidung im Hinblick auf
die Ausübung ihres Ermessens verpflichtet, damit eine Entscheidung zur Einschränkung
der Abschiebungszielstaaten, nämlich im Blick auf das Verfolgerland Iran, erfolgt;
vgl. zu den Rechtsfolgen des Ermessensanspruchs
OVG Rh.-Pf. 10. Senat, InfAuslR 99, 293 f.
Das Ermessen ist, gemessen an dem Schweregrad der Folgen für den Betroffenen,
im Ergebnis reduziert (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 388, 389). (...)"
Einsender: RAe Pfaff und Koll, Frankfurt a.M.
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VG Göttingen: Abschiebungshinderniss gem. § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG wegen psychosomatischer Erkrankungen; Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo
U.v. 30.07.2001 - 3 A 3334/98 -; 4 S., M
1098 (unvollständige Vorlage)
"(...) Die Kläger zu 1) und 2) können aber angesichts ihrer Krankheiten die
Feststellung beanspruchen, dass bei ihnen Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich des Kosovo vorliegen. (...) Die Gefahr, dass sich
die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert,
weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen;
vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1998 - 9C 13.97 -, NVwZ
1998,973; Urt. v. 25.11.1997 - 9C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, 525.
Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Ausländers als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten
im Zielland der Abschiebung eintritt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt ferner
voraus, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also
eine Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblicher Intensität zu erwarten ist.
Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung
des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo wegen unzureichender
Möglichkeiten der Behandlung der Leiden eintritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997,
a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) vor.
Diese haben unter Bezugnahme auf die beiden nervenärztlichen Atteste des Arztes
für Neurologie und Psychologie Dr. med. (...) vom 30.07.2001 geltend gemacht,
an psychologischen Erkrankungen (Kläger zu 1): Anpassungsstörung, Spannungskopfschmerz
und Schlafstörungen; Klägerin zu 2): Anpassungsstörung, Depression, Somatisierungsstörung
und Schlafstörungen) zu leiden, die seit Dezember 1999 bzw. 1998 jeweils mit
Gesprächstherapien und zusätzlich medikamentösen Therapien (Verabreichung von
Antidepressiva) behandelt würden. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind,
dass die ärztlichen Diagnosen unzutreffend sind, und das Gericht aufgrund der
Anhörungen der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt
ist, dass sie sich seit längerer Zeit tatsächlich den nervenärztlich notwendigen
Gesprächs- und medikamentösen Therapien durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Dr. med. (...) unterziehen, ist davon auszugehen, dass ein Abbruch der Behandlungen
für die Kläger zu 1) und 2) zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
führen würde. Die erforderliche und unabdingbar notwendige Behandlung der Kläger
zu 1) und 2) ist aber im Kosovo nicht gewährleistet. Nach den nervenärztlichen
Attesten vom 30.07.2001 ist - zusätzlich zu der Verabreichung von Antidepressiva
- eine Gesprächstherapie der Kläger zu 1) und 2) erforderlich. Nach Einschätzung
des UNHCR, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, können
psychologische und psychische Krankheiten im Kosovo nicht adäquat behandelt
werden. Psychische Beschwerden, Erkrankungen und Traumata werden dort ausschließlich
medikamentös behandelt, wobei Fehldiagnosen sowie die Verabreichung falscher
Medikamente an der Tagesordnung sind;
UNHCR v. 11.10.2000 an VG Schleswig; UNHCR; Hinweise
zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Juli
2000, s.a. Auswärtiges Amt an VG Würzburg v. 31.3.2000 und v. 25.6.2001, sowie
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht Juni 2001 "Kosovo - Zur medizinischen
Versorgungslage", S. 8.
Abgesehen davon erscheint dem Gericht äußerst zweifelhaft, ob die den der Kläger
zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland verabreichten Antidepressiva
im Kosovo in öffentlichen Apotheken verfügbar wären, sollten sie nur in privaten
Apotheken verfügbar sein, wären die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer wirtschaflichen
Verhältnisse jedenfalls nicht in der Lage, die dort geforderten teilweise horrend
hohen Medikamentenpreise zu bezahlen. Demzufolge ist die Beklagte hinsichtlich
der Kläger zu 1) und 2) zur Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo zu verpflichten, da für die Kläger zu 1) und
2) im Falle einer Ab- schiebung Gesundheitsbeeinträchtigungen von besonderer
Intensität als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo konkret zu
erwarten sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker u. Kollegen, Göttingen
Caritas u. Diakonie: Für Rückkehr von Minderheiten in den
Kosovo ist es noch zu früh
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht
07/2001, 5 S., M1002, #3983
"(...) Seit letztem Jahr bemüht sich die UNMIK-Übergangsregierung, die Voraussetzungen
für die Rückkehr von Minderheiten, die laut der UN Resolution 1244 gefordert
wird, zu schaffen.
Für eine organisierte Rückführung von Serben und Roma ist es auch jetzt noch
viel zu früh, d.h. zu gefährlich, aber eine sogenannte spontane Rückkehr von
45 serbischen Familien, die derzeit als Intern Vertriebene in Serbien leben,
wird momentan vorbereitet (...).
Es gibt 3 Komitees, die für die Planung zuständig sind:
1. Das 'Joint Committee on Return' auf der politischen Ebene vereint den Chef
der UNMIK Regierung Hans Haekkerup, den obersten Kommandanten von KFOR, den
Special Envoy von UNHCR Eric Morris, das UN Mine Action Co-ordination Centre,
politische Parteien aus Serbien und dem Kosovo, und - seit Juni diesen Jahres
- auch Vertreter der albanischen Parteien.
2. Das sogenannte 'Steering Committee', das dem oben genannten untergeordnet
ist und nur Vertreter des Kosovos umfaßt und
3. Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen, auf Bataillons- und Brigadenebene,
wobei auch lokale Organisationen und Gemeinden beteiligt sind und die die praktische
Seite des Problems angehen.
Seit die albanische politische Seite ein Abkommen zur Befürwortung der Rückkehr
von Serben unterschrieben haben, hat die letztgenannte Gruppe einen Aktionsplan
kreiert.
All dies hört sich theoretisch sehr positiv an, doch sieht die Realität ein
wenig anders aus:
Sofort nachdem die albanischen Politiker dieses Abkommen unter dem Druck der
Internationalen unterzeichnet hatten, dementierten sie es öffentlich in den
lokalen Medien. Es darf nicht vergessen werden, daß im November Wahlen sind
und die Unterstützung zur Rückführung von Serben einer Partei sicherlich nicht
zum Wahlsieg verhelfen wird - im Gegenteil. Auch wenn die Gewalt gegen Minderheiten
momentan nachgelassen hat, so nicht der schwelende Haß, der noch Jahrzehnte
andauern wird. Zusätzlich schürt die Haltung der slawischen Parteien in Mazedonien
den Glauben an die panslawische Verschwörung gegen Albaner.
(...) Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen schaffen demnach die Bedingungen
wie Wiederaufbau, Minenräumung, Nahrungsmittelhilfe, usw. KFOR ist für die Sicherheit
zuständig.
Die ursprünglich 25 vorgeschlagenen sicheren Zonen reduzierten sich schließlich
auf 10. Die von den Gruppen erwählten "Sicherheitszonen" (2 Action Plan for
Return to Selected Framework Locations (Results of Action Planning Exercise
conducted by Regional and Local Working Groups on return)) werden aus Diskretionsgründen
nicht veröffentlicht.
Eigentlich sollte die Schaffung von neuen Enklaven vermieden werden, theoretisch
lobenswert, praktisch aber nicht durchführbar.
Zunächst meldeten sich 45 serbische Freiwillige. Sie werden in das Dorf Osojane
zurückkehren. Dieses Dorf, vormals fast rein serbisch bewohnt, ist heute vollkommen
zerstört. Nur die Familienväter werden während des Wiederaufbaus dort sein,
ihre Familien bleiben solange in Serbien. Eine internationale Hilfsorganisation
hat angefangen, Zelte für diese Menschen aufzustellen und wird das Baumaterial
stellen und technische Hilfe beim Aufbau leisten. Für mehr Familien reichen
die finanziellen Mittel von UNMIK in diesem Jahr nicht. (...)"
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Auswärtiges Amt: Willkürliche Verurteilungen wegen Kollaboration mit Israel
Stellungnahme v. 11.07.2001 an VG Freiburg, 4 S., M1016,
#3971
"Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes trifft es zu, daß über 2.600 der insgesamt
über 3.000 an die libanesische Staatsgewalt überstellten ehemaligen Angehörigen
der südlibanesischen Armee (SLA) dem Militärgericht vorgeführt und von diesem
verurteilt wurden und daß darüber regelmäßig zahlreiche libanesische Medien,
einschließlich der Zeitung Al Anwar, berichten.
Allerdings wurden nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keine Todesurteile
- auch nicht in Abwesenheit - gefällt. Zwei der Folter im Gefängnis Khiam Angeklagte
wurden zu lebenslänglicher Gefängnishaft verurteilt. Das Strafmaß der Verurteilungen
ist in der Mehrzahl der Fälle milde und bewegt sich zwischen geringen Geldbeträgen,
mehrwöchiger Haft, befristeten Rückkehrverboten in den Südlibanon und Urteilen
bis zu maximal 15 Jahren Haft. Ein Drittel der verhängten Strafen lautet auf
ein Jahr Gefängnis, ein weiteres Drittel auf 3 bis vier Wochen Haft. Fast alle
Urteile zu 15 Jahren Haft (wegen Kollaboration mit dem Feind, Hochverrat, Teilnahme
an Kampfhandlungen) wurden in absentia gefällt.
Zum präventiven Schutz ehemaliger SLA-Angehöriger wird einigen Verurteilten
die Rückkehr in ihre Heimatregion im Südlibanon nach Ablauf der Haftzeit bis
zu mehreren Jahren gerichtlich untersagt. (...)
Der Strafvorwurf "Kollaboration mit Israel" und "Spionage für Israel" wird automatisch
durch die allein dafür zuständige Militärgerichtsbarkeit verfolgt. Die Militärrichter
gelten als schlecht ausgebildet, die Urteile als willkürlich. Eine Berufungsmöglichkeit
besteht nicht.
Die Straftatbestände und das Strafmaß werden in den Artikeln 270 bis 284 des
libanesischen Strafgesetzbuches behandelt. Als Höchsstrafe droht die Todesstrafe
(Art. 273, 274, 275 u. 276). (...)
Dem Auswärtigen Amt ist bekannt, daß 3 ehemalige Mitglieder der SLA aus gesundheitlichen
Gründen in der Haft verstorben sind. Dem Auswärtigen Amt Iiegen allerdings keine
eigenen Erkenntnisse darüber vor, daß diese Todesfälle durch menschenrechtswidrige
Behandlung verursacht worden sind, wie von den Angehörigen der Verstorbenen
und von einigen Nichtregierungsorganisationen behauptet wird. (...)
Die Gerichtsverfahren gegen ehemalige Mitglieder der SLA vor dem Militärgericht
widersprechen nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes den rechtsstaatlichen
Prinzipien und unterscheiden sich darin von der sonst üblichen Behandlung von
Angeklagten. Verhandlungen dauerten oftmals nur einige Minuten, an manchen Tagen
wurden über 40 Urteile gefällt. Das Recht auf Anhörung und das Recht auf angemessene
Verteidigung wurden nicht gewahrt. Die Verteidiger erhielten Dossiers zum Teil
erst am Vorabend der Verhandlungen.
Vergleichbare Straftaten, die von Angehörigen anderer ehemaliger Milizen (z.B.
Forces Libanaises) oder von der Armee begangen wurden, fallen in aller Regel
unter das Amnestiegesetz von 1991 und werden strafrechtlich nicht geahndet.
(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
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ai: Gefährdung von Aktivisten der Yoruba-Partei OPC
Stellungnahme v. 05.07.2001 an VG Hannover, ai-Index AFR44-01.308, M0957,
#3984
"Während der vergangenen Militär-Diktaturen war die Regierung Nigerias von Militärs
dominiert, die mehrheitlich aus den nördlichen, muslimisch geprägten Staaten
(Haussa-Fulani) des Landes stammten. Demzufolge rekrutierten sich die höheren
Offiziere der Streitkräfte ebenfalls aus den nördlichen Regionen, sodass von
einer Vorherrschaft des Nordens während der vergangenen 20 Jahre gesprochen
werden kann, die sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkte, da die regierenden
Militärs üblicherweise die Finanzen des Staates "abschöpften" und zu ihrer Machterhaltung
wiederum im Norden anlegten (sog. "Kaduna-Mafia").
Die oppositionellen Bewegungen und Gruppen dagegen kamen in der Hauptsache aus
dem Südwesten (Yoruba) und Süden (Igbo) sowie den Erdölfördergebieten des Niger-Delta
(u.a. Ogoni), also aus den bis Mai 1999 politisch benachteiligten Regionen Nigerias.
In der von Präsident Obasanjo gebildeten Regierung spiegelt sich eine gewisse
ethnische Ausgeglichenheit wider: er selbst ist Yoruba, der Vizepräsident stammt
aus dem Norden und der Senatspräsident ist ein Igbo. Nach der amnesty international
vorliegenden Liste der Minister und Staatsminister ist auch hier ein ethnischer
Proporz festzustellen. So kommen je 15 Minister aus dem Norden bzw. Süden Nigerias,
während elf oder zwölf Staatsminster aus den südlichen Landesteilen stammen
und sieben oder acht aus den nördlichen. Auch ist augenfällig, dass in den meisten
Ministerien die Minister und deren Staatsminister aus unterschiedlichen Regionen
kommen.
Dennoch fühlen sich vor allem die Igbo, die Yoruba und die ethnischen Minderheiten
des Nigerdeltas in der Regierung und durch deren Vertreter unterrepräsentiert.
Ebenso herrscht in weiten Bevölkerungskreisen offenbar ein großes Misstrauen
gegen Regierungs- und "Macht"-Eliten, die bereits unter den vergangenen Militär-Diktaturen
und in deren Einflussbereich gewirkt haben. Denn es kann davon ausgegangen werden,
dass zahlreiche 1999 gewählte Parlamentarier und Senatsvertreter sowie Minister
bereits unter Abacha und Babangida eine politische Rolle gespielt und auf Grund
ihrer damaligen Nähe zur Macht entsprechend wirtschaftlich profitiert haben,
sodass sie in der Lage sind, kostspielige Wahlkämpfe zu finanzieren.
Die erste Amtshandlung Präsident Obasanjos noch am Tage seiner Amtseinführung
war die Unterzeichnung eines bereits zuvor verfassten Erlasses, mit dem die
gesamte Militärführung ausgetauscht wurde. Wenige Wochen später versetzte der
Präsident sämtliche Offiziere (mehr als 150), die jemals politische Ämter oder
nichtmilitärische Regierungsfunktionen innehatten, in den vorzeitigen Ruhestand
und ersetzte sie durch unbelastete Soldaten aus allen Regionen und Ethnien des
Landes. Damit dürfte die Vorherrschaft des Nordens stark eingeschränkt worden
sein.
Auch in der Amtszeit von Präsident Obasanjo gab es Einsätze der Polizei und
des Militärs zur Bewältigung verschiedener, meist als ethnisch motiviert eingestufter
Konflikte, bei denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung
kam. Hierzu zählt u.a. auch der Angriff auf Odi, Bayelsa State (Niger-Delta)
im November 1999. In der 15.000-Einwohner-Stadt kam es nach der Ermordung von
zwölf Polizeibeamten durch vermutlich bewaffnete Jugendliche, die sich einem
Festnahmeversuch entziehen wollten, zu einem massiven, mehrere Tage währenden
Truppeneinsatz, bei dem die Stadt fast vollständig zerstört wurde. Verschiedenen
Berichten zufolge sollen mindestens 40, vermutlich jedoch deutlich mehr, unbewaffnete
Zivilisten bei dem Angriff durch das Militär getötet worden sein. Präsident
Obasanjo hat öffentlich sein Bedauern über die exzessive Gewaltanwendung des
Militärs in Odi ausgedrückt. Allerdings verteidigte er im Juli 2000 diesen Einsatz
von Truppen im Hinblick auf die Ermordung der zwölf Polizei-Offiziere. Der Präsident
sah sich auch nicht verpflichtet, eine unabhängige Untersuchung zu den Anschuldigungen
von extralegalen Hinrichtungen oder exzessiver militärischer Gewalt anzuordnen.
Vielmehr sollte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Bundespolizei
gestärkt werden. So wurden im Jahre 2000 etwa 33.000 Polizei-Offiziere neu eingestellt,
in dem Bestreben die Stärke der Truppe zu verdoppeln.
Ungeachtet dessen kam es auch im Jahr 2000 zu schweren Polizei- und Militär-Einsätzen,
bei denen es zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung kam;
vgl. ai: Nigeria - Time for justice and accountability
v. 21.12.2000; ai: Jahresbericht 2001; Human Rights Watch: Human Rights Developments,
World Report 2001, www.hrw.org/wr2k1/africa/nigeria.html; Human Rights Watch:
Nigeria: Military Must Account for Abuses, 11.05.2001, www.hrw.org/press/2001/05bush0511.htm.
(...) Im Oktober 2000 nahmen die Behörden zahlreiche mutmaßliche Unterstützer
der Organisation O'odua People's Congress (OPC) fest, die sich für die Interessen
der ethnischen Gruppe der Yoruba einsetzt. Die Festgenommenen wurden im Zusammenhang
mit Unruhen in Lagos und llorin im Südwesten Nigerias, bei denen mehr als 100
Menschen - vor allem Angehörige der ethnischen Gemeinschaft der Haussa - getötet
worden waren, wegen verschiedener Straftaten, darunter Mord, Brandstiftung und
illegaler Waffenbesitz, unter Anklage gestellt. Dr. Frederick Fasehun, ein führendes
OPC-Mitglied, ließ das Obere Gericht von Lagos nach drei Wochen gegen Kaution
frei. Kurz darauf wurde er wegen ähnlicher Anklagen in llorin erneut festgenommen,
aber von einem dortigen Gericht ebenfalls gegen Zahlung einer Kaution wieder
auf freien Fuß gesetzt. Das Obere Gericht von Lagos ließ später wegen Mangels
an Beweisen die Anklagen gegen ihn fallen (s. hierzu auch unten);
vgl. ai: Jahresbericht 2001; ai: Nigeria - Time
for justice and accountability v. 21.12.2000; Human Rights Watch: Human Rights
Developments, World Report 2001.
(...) Bezüglich des Fragenkomplexes den OPC betreffend möchten wir auf unsere
Stellungnahme vom 29.02.2000 an das VG Gera, AFR 44-99.145, verweisen, die ausführlich
die Entwicklung des OPC von dessen Gründung über die Spaltung bis hin zu den
staatlichen Maßnahmen gegen die Organisation darstellt. Fortführend zu unserer
Stellungnahme möchten wir auf die Analyse des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, Referat 223 "Oodua People's Congress (OPC) - Portrait
einer ethnischen Organisation" vom März 2001 verweisen. Diese Analyse gibt den
aktuellen Informationsstand wieder, der sich aus der Auswertung von Presse und
Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen ergibt.
Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Erkenntnislage von amnesty international
kann die bekannt gewordene Mitgliedschaft in einer der beiden OPC-Fraktionen
die Gefahr bergen, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, wenn eine
Person mit Unruhen und Straftaten seit Mai 1999, an denen OPC-Angehörige beteiligt
waren, in Verbindung gebracht wird. Wie bereits erwähnt, ist der OPC staatlicherseits
verboten und dessen Bekämpfung, die mit der kriminellen bzw. terroristischen
Ausrichtung des OPC begründet wird, reicht auf Grund exzessiver Gewaltanwendung
bei Militär- und Polizeieinsätzen nach vorangegangenen Ausschreitungen des OPC
von Inhaftierung bis hin zu Tötungen. Der Übergang zwischen politisch motivierten
Sanktionen und Strafverfolgung bzw. Verbrechensbekämpfung scheint dabei fließend
zu sein.
Bei Bekanntwerden der OPC-Mitgliedschaft kann dies zu einer intensiven Überprüfung
der Betroffenen durch die Ordnungskräfte führen, was auch im demokratischen
Nigeria noch in der Regel mit erniedrigender und unmenschlicher Behandlung bis
hin zur Folter einhergehen kann.
Die United Democratic Front of Nigeria (UDFN) war in den letzten Jahren des
Militärregimes von Abacha unter der Führung von Nobelpreisträger Prof. Wole
Soyinka zu einer der stärksten Demokratiebewegungen und schärfsten Kritikerin
der Diktatur in Nigeria im Ausland geworden.
amnesty international ist nicht bekannt, dass nach den Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen Mitgliedern oder Vertretern von nigerianischen Menschen- oder
Bürgerrechtsorganisationen bzw. pro-demokratischen Bewegungen politisch motivierte
Verfolgung seitens der jetzigen Regierung gedroht hätte, auch wenn die Betreffenden
öffentlich Kritik an der Regierung oder dem Präsidenten geübt haben. Vor dem
Hintergrund der innenpolitischen Entwicklung in den Jahren 1999 bis 2001 dürfte
jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sein, dass selbst
herausgehobene Mitglieder demokratischer oppositioneller Exil-Organisationen,
deren exilpolitische Betätigung auch den nigerianischen Behörden bekannt geworden
sind, bei ihrer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefen, staatlichen Sanktionen
ausgesetzt zu werden. Eine Ausnahme dürften hierbei Mitglieder und Führungspersönlichkeiten
"separatistischer" Organisationen wie z.B. des OPC, des MASSOB oder der Bakassi-Boys,
die zu verbotenen Organisationen erklärt wurden und denen terroristische bzw.
staatsfeindliche Motive angelastet werden, die mit gewalttätigen Aktionen oder
Straftaten in Verbindung gebracht werden, darstellen.
amnesty international sind seit dem Machtwechsel jedoch keine mit einer Abschiebung
oder Wiedereinreise zusammenhängenden Verhaftungen bekannt geworden."
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UNHCR: Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr stark eingeschränkt
Auskunft v. 10.09.2001 für Beratungsstelle der Evangelischen Kirche für Flüchtlinge,
Kassel; 3 S.; #4082, M1079
"(...) Grundsätzliche Bedeutung für die Möglichkeit einer Rückkehr hat, ob eine
Person aus dem Norden, d.h. "Somaliland" oder "Puntland" stammt oder aus dem
Süden des Landes. UNHCR rechnet dabei alle Gebiete nördlich der Stadt Gaalkacyo
dem nördlichen Sektor Somalias zu und alle Gebiete südlich von Gaalkacyo dem
südlichen Sektor.
Eine freiwillige Rückkehr nach Somaliland und Puntland ist grundsätzlich möglich
- allerdings nur für Personen, die aus der entsprechenden Region stammen. Eine
Wiederansiedlung am Herkunftsort sichert hierbei in der Regel am ehesten den
Aufbau einer Existenzgrundlage. Vor einer Rückkehr ist immer das Einverständnis
der lokalen Behörden einzuholen, um sicherzustellen, dass die Betreffenden aus
der Region stammen und nicht in Gebiete ab- bzw. weitergeschoben werden, in
denen ihnen Verfolgung droht. Die Niederlassung in anderen als den angestammten
Gebieten, insbesondere in den politisch stabilen Regionen um die Städte Hargeysa,
Boosaaso und Gaalkacyo ist dagegen schwierig. Hier gibt es riesige Flüchtlingslager
und Slums ohne jegliche Infrastruktur, zu denen bereits Tausende inländischer
Flüchtlinge Zuflucht genommen haben. Es fehlen jegliche Rahmenbedingungen, um
der Vielzahl an Vertriebenen Arbeitsmöglichkeiten und damit eine eigene Existenzgrundlage
zu schaffen.
Aufgrund der sehr angespannten wirtschaftlichen Lage im Norden Somalias und
der schon bestehenden Probleme, das Überleben der großen Massen inländischer
Flüchtlinge zu sichern, schließt UNHCR eine Rückkehr für Personen aus Südsomalia
nach Nordsomalia aus. Auch wenn eine Zugehörigkeit zu einem im Norden Somalias
ansässigen Stamm vorliegt, reicht dies nicht aus, um das Überleben der zurückkehrenden
Personen zu gewährleisten.
Die Sicherheitslage im Süden des Landes ist dagegen, wie oben geschildert, weiterhin
äußerst prekär, so dass selbst eine freiwillige Rückkehr in den Süden Somalias
nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich ist:
Aufgrund des Clansystems, auf dem seit 1991 das Machtgefüge Südsomalias im Wesentlichen
beruht, ist die Sicherheit einer Person noch am ehesten gewährleistet, wenn
sie den Gebieten ihres Clans lebt, der ihr Schutz gewähren kann. Eine Rückkehr
kommt für Angehörige von kleinen Sub-Clans und ethnischen Minderheiten, die
diesen Schutz nicht genießen, in der Regel nicht in Frage. Für Angehörige größerer
Clans muss eine Rückkehr in die Gebiete gewährleistet sein, in denen der Clan
oder Sub-Clan der betreffenden Person beheimatet ist. Voraussetzung ist der
direkte Zugang zu den entsprechenden Gebieten, da ein Durchqueren von Regionen,
die von anderen Clans kontrolliert werden, aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar
ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass in dem entsprechenden Gebiet keine
bewaffneten Auseinandersetzungen stattfinden. Zudem muss im Vorfeld das Einverständnis
der lokalen Behörden eingeholt werden, um sicherzustellen, dass die Betreffenden
einem aus dieser Region stammenden Clan angehören und um eine Weiterschiebung
in andere Gebiete, in denen eventuell Verfolgung droht, auszuschließen.
Hinsichtlich der Gefährdungslage bei einer Rückkehr nach Somalia muss zudem
jeweils der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Für Angehörige ethnischer
Minderheiten und bestimmte Personengruppen wie alleinstehende Frauen, Familien
mit Kindern oder ältere Menschen besteht aufgrund höherer Verletzbarkeit eine
zusätzliche Gefahr, Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zu werden.
Ob die betreffenden Personen bei ihrer Rückkehr tatsächlich Schutz durch die
Großfamilie erhalten können, muss hier besonders gründlich geprüft werden. (...)"
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Auswärtiges Amt: Palästinensergruppen und ihre Überwachung durch syrische
Behörden
Stellungnahme v. 19.06.2001 an VG Sigmaringen, 8 S. inkl. Beweisbeschluss
M1017, #3972
"Wechsel zwischen Palästinensergruppen: In Syrien sind eine ganze Reihe von
palästinensischen Gruppen mit jeweils unterschiedlichem Status ansässig oder
vertreten. Da die Zugehörigkeit zu den Gruppen häufig von persönlichen Beziehungen
abhängt, sind über die Entwicklung neuer persönlicher Kontakte und die Übernahme
von "Schirmherrschaften" Übertritte zwischen den verschiedenen Gruppen möglich
und durchaus bekannt. Ob mit einem derartigen Übertritt und damit möglicherweise
verbundenen Loyalitätskonflikten eine Gefährdung des Übertretenden verbunden
ist, ist von den Einzelumständen abhängig und eine generelle Antwort ist hierauf
nicht möglich. Im Einzelfall ist eine Gefährdung nicht auszuschließen, nämlich
wenn sich Gruppierungen oder auch einzelne Führer von Gruppierungen in diametraler
politischer oder persönlicher Auseinandersetzung befinden. (...)
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass eine Ausreise aus Syrien mit Zustimmung
oder jedenfalls Duldung der Sicherheitsbehörden erfolgt. Ist im Einzelfall eine
illegale Ausreise insofern erfolgt, als weder die zuständigen Innenbehörden
noch die Sicherheitsdienste in Form eines Ausreisevisums oder durch Duldung
bei der Ausreise beteiligt waren, kann es vorkommen, dass die illegale Ausreise
zur Grundlage strafrechtlicher Schritte bei der Wiedereinreise gemacht wird.
Grundsätzlich ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts davon auszugehen,
dass ein - auch länger andauernder - Auslandsaufenthalt oder/und die Stellung
eines Asylantrags im westlichen Ausland nicht ohne weiteres mit einer erhöhten
Gefährdung der Person bei Rückkehr nach Syrien verbunden ist. Die Gefährdung
ergibt sich immer aus der konkreten Situation, dem Umfeld, in der eine Person
sich bewegt hat. Nur wenn sie in erheblichem Umfang und an herausgehobener Stelle
aus Sicht der syrischen Behörden syrische Interessen verletzt hat, ist von einer
Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. (...)
In der Tat war es in der Vergangenheit so, dass Anhänger von Palästinenserführer
Arafat in Syrien mit Verfolgung rechnen mussten. Diese Politik wurde jedoch
seit ca. Mitte bis Ende 1998 gelockert. D.h., zunächst wurde bei einfachen Mitgliedern
der Arafat-Fraktion der PLO der Aufenthalt in Syrien geduldet. Seit ca. 2 Jahren
ist von einer relativen Entspannung und vorsichtigen Annäherungsversuchen der
syrischen Seite gegenüber Arafat auszugehen. Zwar wurde gerade erneut ein avisierter
Besuch Arafats in Damaskus verschoben. Jedoch ist derzeit von einer akuten Gefährdung
Arafat-Anhänger in Syrien nicht niehr auszugehen. Dies steht selbstverständlich
unter dem Vorbehalt, dass die einzelnen Gruppenanhänger keine Aktivitäten entfalten,
die aus Sicht der syrischen Sicherheitsdienste als gegen syrische Interessen
gerichtet betrachtet werden. Die Überwachungsdichte bei Anhängern der Arafat-Fraktion
dürfte gegenüber anderen Gruppenmitgliedern noch gesteigert sein. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
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OVG Rheinland-Pfalz: Einreisekontrollen von zurückkehrenden
Asylbewerbern; Gefährdung wegen politischen Engagements
U.v. 27.07.2001 - 10 A 10128/01.OVG -; 22 S., M1071
" (...) Hiervon ausgehend ist der Senat nach Würdigung des Vorbringens des Klägers
und der in das Verfahren eingeführten vielfältigen Erkenntnismittel der Überzeugung,
dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Im Falle
einer solchen Rückkehr müsste er nämlich bereits unmittelbar an den Grenzen
der Türkei im Rahmen der dort zu verzeichnenden Rückkehrkontrollen erhebliche,
asylbeachtliche Repressalien befürchten.
In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung
- vgl. zuletzt das Urteil vom 11.6.1999 - 10 A
11424/ 98.OVG -, vom 26.5.2000 - 10 A 10433/98.OVG - sowie vom 26.1.2001 - 10
A 11907/00.OVG - und vom 9.3.2001 - 10 A 11676/00. OVG - )
von folgenden Gegebenheiten aus: Wird der betreffende Rückkehrer bereits landesweit
gesucht, so hat er bei diesen Rückkehrkontrollen ohnehin mit seiner Verhaftung
zu rechnen. Grundlage für eine solche Suche sind entsprechende Eintragungen
in die Fahndungsliste, die von den Grenz- bzw. Flughafenbehörden über EDV-Anlagen
abgerufen werden. Zu diesen Eintragungen kommt es unter anderem, wenn sich der
Rückkehrer etwa schon vor seiner Ausreise aus seiner Heimat oder aber während
seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nachhaltig für prokurdische oder linksextreme
Ziele bzw. Organisationen eingesetzt hatte und deshalb der türkische Staat schon
vor seiner Rückkehr ein Interesse an seiner Person als ernstzunehmender politischer
Gegner oder als Träger wichtiger Informationen über diese Organisationen und
deren Engagement geltend gemacht hat. Eine Verhaftung des Rückkehrers ist daneben
auch dann in Betracht zu ziehen, wenn etwa bei der Kontrolle in seinem Gepäck
entsprechendes Propagandamaterial gefunden wird und aus diesem Grund die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens angezeigt erscheint. Wer zu dieser ersten Fallgruppe
gehört, hat in jedem Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen.
Abgesehen davon kommt es regelmäßig zu umfassenden Überprüfungen, wenn sich
aus den von dem Rückkehrer mitgeführten Reisedokumenten ergibt, dass es sich
bei ihm offenbar um einen Asylbewerber handelt. Für eine solche Annahme genügt
zumeist, dass die Gültigkeit des Reisepasses abgelaufen ist oder wenn der Pass
zwar vor der Ausreise von einem türkischen Konsulat in der Bundesrepublik verlängert
wurde, dabei aber bekannt wurde, dass der Rückkehrer im Bundesgebiet um Asyl
nachgesucht hatte, oder aber wenn sein Pass ein zeitlich befristetes Visum aufweist,
dessen Gültigkeit bei seiner Rückkehr indes längst abgelaufen ist. Die polizeiliche
Überprüfung geht in einem solchen Fall zum einen mit einer intensiven persönlichen
Befragung des Rückkehrers und zum anderen mit zusätzlichen Rückfragen bei den
für seinen Heimatort zuständigen Sicherheitsbehörden s