Ländermaterialien

Ägypten

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Äthiopien

Afghanistan

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Algerien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Angola

OVG Rheinland-Pfalz: Unerlaubte Ausreise, Asylantragstellung und langjähriger Auslandsaufenthalt; Mitgliedschaft in FLEC/FAC; keine extreme Gefährdungslage
U.v. 20.06.2001 - 8 A 10425/01.OVG -; 24 S., M1043
"(...) Auch wegen Verstoßes gegen die Ausreisebestimmungen, der Ausreise mit gefälschten Papieren, dem Stellen eines Asylantrages oder des langjährigen Auslandsaufenthaltes droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Dem Auswärtigen Amt ist keine politisch motivierte Verfolgung aus Deutschland zurückkehrender Angolaner bekannt. Nach Berichten von Augenzeugen würden die Rückkehrer von angolanischen Behörden bei der Einreise korrekt behandelt. Sie würden einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstrecke;
Auswärtiges Amt, Lagebericht Angola vom 15. November 2000.
Auch UNHCR nennt Probleme bei der Einreise nicht;
UNHCR-Position zur zwangsweise Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola, September 1999.
Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger über einen Ausweis der Republica de Cabinda bzw. FLEC verfügt, den er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausweis den Sicherheitsorganen des Staates Angola bekannt wird. Dieser Ausweis, als dessen Aussteller der Präsident der Republik von Cabinda bzw. die FLEC genannt werden, ist als cartao resistente, also als Widerstandskämpferausweis bezeichnet. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, Widerstandskämpfer zu sein oder sich in einer Widerstandsbewegung zu betätigen, kann aus dem Ausweis allenfalls auf die Mitgliedschaft in einer separatistischen Bewegung geschlossen werden, die aber eine politische Verfolgung nicht nahelegt. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erkenntnisquellen:
- Nach Mitteilung des UNHCR
- Background paper on refugees and asylum seekers from Angola, April 1999 -
wurde die FLEC (Frente de Libertacao do Enclave de Cabinda - Befreiungsfront für die Enklave Cabinda) 1963 als separatistische nationale Befreiungsbewegung für die angolanische Provinz Cabinda gegründet, die keine gemeinsame Grenze mit dem Kernland von Angola hat. Sie lehne die Eingliederung der ölreichen Provinz Cabinda ab und habe sich nach 1970 in zahlreiche Splitterparteien aufgespalten. Die FLEC/FAC (FAC = Forcas Armadas Cabindesas = Streitkräfte von Cabinda) habe zunächst den bewaffneten Flügel der FLEC dargestellt und sich zwischen 1975 und 1980 abgespalten. Seitdem führe sie bewaffnetete Angriffe hauptsächlich im Zentrum und im Südwesten der Provinz Cabinda durch. Sie werde als möglicherweise militanteste Bewegung in Cabinda bezeichnet und verfüge über etwa 1.000 Bewaffnete. Im Hinblick auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen berichtet UNHCR lediglich darüber, dass zwischen dem 22. und 28. August 1998 in Cabinda mindestens 13 Personen im Norden von Cabinda getötet worden seien, die verdächtigt gewesen seien, die FLEC zu unterstützen.
- Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist die FLEC/FAC die größte und militanteste FLEC-Fraktion. Sie unterhalte Büros in Cabinda und vertrete politische Forderungen offen. Ihre Kundgebungen und Versammlungen seien durch die Regierung verboten;
AA v. 22. April 1996 an VG Schleswig.
Soweit Aktivisten der verschiedenen Fraktionen der FLEC nicht militärisch aktiv seien und sich nur politisch betätigten, würden sie nicht politisch verfolgt, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ihre Tätigkeit von den Sicherheitsbehörden beobachtet werde; Auswärtiges Amt, Lagebericht Angola vom 15. November 2000. Die FLEC kontrolliere militärisch den größten Teil der Provinz Cabinda. Verhandlungen mit der Regierung fänden zur Zeit nicht statt. Die Regierung versuche aber auch nicht, die FLEC aus ihren Basen zu verdrängen und toleriere sogar, dass ausländische Ölgesellschaften Schutzgelder an die FLEC zahlten;
Auswärtiges Amt vom 5. Juli 1999 an VG Aachen.
- Das Institut für Afrika-Kunde hält demgegenüber eine staatliche Verfolgung identifizierbarer Anhänger der Sezessionsbewegung der 7.270 qkm großen ölreichen Provinz Cabinda für sehr wahrscheinlich, weil aus der Sicht der staatlichen Zentralgewalt in Luanda die Sezessionisten Kriegs- gegner, Terroristen (wegen der Urheberschaft der Anschläge und Überfälle), Verräter und Kriminelle (wegen Verstoßes gegen das Prinzip der nationalen Einheit und der territorialen Integrität) seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen nicht offen;
IAK vom 17. September 1998 an VG Neustadt:
Die Regierung habe vergeblich versucht, das Problem des Cabinda-Separatismus durch eine groß angelegte Offensive militärisch zu lösen. Erneute Gesprächsbemühungen zwischen der Zentralregierung und Sezessionisten hätten nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt. Strafrechtliche Konsequenzen, politische Verfolgung und Kriegshandlungen gegen Anhänger der Eigenständigkeit Cabindas folgten deshalb nahezu der Logik eines Automatismus
IAK vom 19. April 1999 an VG Aachen.
- Amnesty international meint ebenfalls, dass auch eine der FLEC nur nahestehende Person bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet sei, Opfer von Menschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen Zwangsmaßnahmen zu werden
ai vom 12. April 1999 an VG Aachen.
Der Senat hält in Würdigung dieser Auskünfte eine politische Verfolgung des Klägers nicht für beachtlich wahrscheinlich. Die Beurteilung des Instituts für Afrika-Kunde und die von amnesty international beruhen nur auf Vermutungen, nicht auf Erkenntnissen zur Verfolgung nicht-militanter FLEC/FAC-Anhänger. Beispiele für Verfolgungsfälle werden nicht genannt. Eine militärische Tätigkeit des Klägers lässt sich dem Ausweis jedoch nicht entnehmen. Dazu reicht die bloße Bezeichnung als Widerstandskämpfer nicht aus. Selbst wenn in Cabinda Personen alleine wegen des Verdachts getötet wurden, die FLEC zu unterstützen, muss der Kläger deshalb nicht mit einer Gefährdung rechnen, denn er ist nicht gezwungen, sich nach Cabinda zu begeben, zumal seine Einreise ohnehin über Luanda erfolgen muss. (...)
Der Umstand, dass eine solche allgemeine Regelung bisher nicht erfolgt ist, führt auch nicht ausnahmsweise dazu, dass von der Abschiebung des Klägers aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen werden muss, weil angesichts der allgemeinen Gefahr seine Abschiebung unter Würdigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Abschiebung ihn einer extremen Gefahrenlage aussetzen würde. Dies ist anzunehmen, wenn die Abschiebung bedeutet, dass der Ausländer gleichsam "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert würde. In dieser Umschreibung kommen Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad zum Ausdruck;
BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - , InfAuslR 1999, 265.
Einer extremen Gefahrenlage in diesem Sinne wird der Kläger bei einer Abschiebung nicht ausgesetzt.
Die Situation in Angola und in der Hauptstadt Luanda, nach der eine Abschiebung allein in Betracht kommt, wird derzeit wie folgt beschrieben: Der Bürgerkrieg in Angola befinde sich seit Anfang Dezember 1998 wieder in einer akuten Kampfphase. Nach anfänglichen Erfolgen der UNITA, die zeitweise 70% des Territoriums beherrscht hätte, habe die Regierung im Herbst 1999 die UNITA zurückgedrängt, deren frühere Hochburgen Andulo und Bailundo zurückerobert und den größten Teil ihrer Waffen und militärischen Ausrüstung vernichtet. Die Regierung kontrolliere das Küstengebiet, darunter den Großraum Luanda, den größten Teil des Südens, alle Provinzhauptstädte und die wichtigsten Dia- mantfördergebiete. Dort sei die Bevölkerung eher durch die hohe Allgemeinkriminalität gefährdet als durch Kampfhandlungen. Die UNITA führe einen Guerillakrieg, ihre Verbände befänden sich in allen Provinzen mit Ausnahme der Küstengebiete und führten bewaffnete Überfälle und Minenattentate durch. Dadurch seien die Straßen ins Landesinnere unsicher. Die Kerntruppen der UNITA befänden sich in der Provinz Moxico. Die humanitäre Lage bleibe kritisch, 3,8 Millionen der insgesamt ca. 12,6 Millionen Einwohner Angolas seien unmittelbar vom Krieg betroffen, davon sei die Hälfte auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die humanitäre Krise werde wohl bis mindestens 2001 anhalten, da die Kampfhandlungen andauerten und ein großer Teil der Ernte 2000 kriegsbedingt ausgefallen sei. In den vom Bürgerkrieg nicht berührten Landesteilen sei eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln auf niedrigem Niveau noch gewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. Die Überlebensmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und Kinder seien bedenklich. Im laufenden Jahr sei eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage im gesamten Land infolge konfliktbedingter Ernteausfälle zu erwarten;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Angola vom 15. November 2000.
Die Lage in Luanda sei gekennzeichnet durch eine tiefgreifende soziale und wirtschaftliche Krise. Bereits jetzt sterbe Schätzungen zufolge eines von drei angolanischen Kindern vor Erreichen des 5. Lebensjahres, einer von 133 Angolanern sei von Minen verstümmelt worden, die durchschnittliche Lebenserwartung liege bei 42 Jahren. Eine Verschlechterung der Situation sei wegen der Ernteausfälle zu erwarten. Die Mehrheit der Einwohner Luandas kämpfe weit unterhalb der Armutsgrenze um ihr Überleben. Die Hilfsorganisationen seien nicht in der Lage, die Versorgung der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen sicherzustellen, sondern müssten sich auf die Unterstützung der Schwächsten beschränken. Es bestehe Mangel an Unterkünften und sauberem Trinkwasser. Die Elektrizitätsversorgung sei vollkommen unzureichend, die sanitären Einrichtungen seien in einem völlig desolatem Zustand, die medizinische Versorgung funktioniere äußerst mangelhaft, die Arbeitslosigkeit sei besonders bedrückend. Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution seien an der Tagesordnung. Von den katastrophalen Lebensbedingungen seien rückgeführte ehemalige Asylbewerber naturgemäß besonders betroffen, da sie die Verhältnisse vor Ort nicht kennten und im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügten, die ihnen die lebensnotwendige Orientierung erleichterten. Es sei nicht auszuschließen, dass das Kriegsgeschehen auf Luanda übergreife;
so die ergänzende UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Angola vom 4. Juli 2000.
Aus dieser Darstellung der Situation für Rückkehrer nach Angola lässt sich zwar ein beträchtliches Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers bei seiner Rückkehr nach Angola herleiten. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er der von der Rechtsprechung geforderten extremen Gefahrenlage ausgesetzt sein wird, wonach bei der Rückkehr der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen müssen;
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, [9 C 4.98 BVerwGE 105,77 = InfAuslR 99, 266] sowie BayVGH, Urteil vom 30 März 1999 - 25 B 96.35630 - und Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 25 B 00.30751 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2000 - 1A 5615/96.A -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juni 2000 - 4 L 40.00 -).

Der Kläger wird in Luanda, wohin er abgeschoben wird, auf im Verhältnis zum Landesdurchschnitt günstigere Lebensbedingungen treffen. Er kann mit der zum Überleben nötigen Lebensmittelversorgung rechnen. Auch wenn es ihm nicht gelingen sollte, Arbeit zu finden, kann er doch in Luanda im Notfall auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. In Luanda muss er auch nicht damit rechnen, von den unmittelbaren Auswirkungen des Bürgerkrieges in Form von Kampfhandlungen und Minen betroffen zu werden. Luanda galt in der Vergangenheit als sichere Stadt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass auch Luanda von Kriegshandlungen getroffen wird, die Wahrscheinlichkeit ist jedoch angesichts der Schwäche der UNITA derzeit nicht sehr hoch. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken

Weiteres Dokument:

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Armenien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Aserbaidschan

VG Meiningen: § 51 Abs. 1 AuslG für gemischt-ethnisches Ehepaar aus Berg-Karabach
U.v. 16.05.2001 - 2 K 20303/00.Me -, 13 S., M1048

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil lehnt eine Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG durch das BAFl als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung betrifft ein gemischt-ethnisches Ehepaar aus Berg-Karabach. Während der Mann armenischer Volkszugehöriger ist, stammt die Frau von einem aserbaidschanischen Vater und einer armenischen Mutter ab. Das Gericht geht für Berg-Karabach von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung wegen der aserbaidschanischen Abstammung der Ehefrau aus. Es lehnt eine inländische Fluchtalternative in Aserbaidschan außerhalb Berg-Karabach wegen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen und deren Familienangehörigen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) b) Die Beigeladenen sind vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist. Im Hinblick auf den dann anzuwendenden herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab lässt sich nicht sagen, dass die Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wären. Selbst wenn die Beigeladenen aber Aserbaidschan nicht vorverfolgt verlassen hätten, es also darauf ankäme, ob ihnen im Falle der Rückkehr in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wäre dies zur Zeit zu bejahen.
aa) Die Beigeladenen machen Verfolgung in Berg-Karabach auf Grund der aserischen Abstammung der Beigeladenen zu 2) geltend. Der Vater der Beigeladenen zu 2) ist aserbaidschanischer Volkszugehöriger. (...)
Nach Ansicht der Kammer unterliegen Personen aserischer Abstammung in Berg-Karabach mittelbarer staatlicher Verfolgung.
Die IGFM [Internationale Gesellschaft für Menschenrechte] führt mit Auskunft vom 15.10.1999 aus, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie im Falle einer Rückführung wie in Armenien so auch in Aserbaidschan sehr gefährdet wäre, da beide Staaten infolge des bewaffneten Konflikts um Nagorny Karabach äußerst verfeindet sind und Angehörige der jeweils anderen nationalen Zugehörigkeit wie Feinde behandeln. Die Eskalierung des Konflikts, der bis auf den heutigen Tag andauert, führte zur gewaltsamen Vertreibung der aserischen Bevölkerung, der aserisch-armenischen Mischfamilien wie aus der Republik Armenien so auch aus Nagorny Karabach und den 200 km langen Korridor zwischen Armenien und Karabach (Latschin-Korridor). Am schlimmsten war die Situation der Mischfamilien und der Abkömmlinge einer Mischehe zwischen Angehörigen armenischer und aserischer Nationalität infolge des Karabach-Konflikts geworden. So hat Armenien praktisch alle Aserbaidschaner (und umgekehrt) vertrieben. Der Staat hatte und hat weder den Willen noch den Wunsch, seine Schutzfunktion auszuüben und dem Einhalt zu gebieten (IGFM, Auskunft vom 15.10.1999). Bereits mit Auskunft vom 04.06.1997 an das VG Greifswald hatte die IGFM angegeben, dass armenisch-aserische Mischfamilien weder nach Armenien noch Aserbaidschan zurückkehren könnten, da ihnen in beiden Ländern Verfolgung drohe.
Aus diesen Auskünften - die in Zweifel zu ziehen für die Kammer keine Anhaltspunkte bestehen - ergibt sich, dass Personen aserischer Abstammung aus dem von Armenien dominierten Berg Karabach vertrieben wurden, sie ähnliches auch heute befürchten müssen und es keine staatlichen Stellen gibt, die hiervor Schutz bieten.
bb) Die Beigeladenen waren bei ihrer Ausreise aus Aserbaidschan landesweit in einer ausweglosen Lage. Eine inländische Fluchtalternative, d.h. eine Zuflucht in Aserbaidschan außerhalb von Berg-Karabach, bestand oder besteht nicht.
Eine inländische Fluchtalternative liegt dann vor, wenn der Ausländer in dem in Betracht kommenden Gebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde;
BVerfGE 80, 315/345; 81, 58/65; BVerfG, NVwZ 1991, 442.
Eine Fluchtalternative für die Beigeladenen in Aserbaidschan außerhalb von Berg-Karabach scheidet hier deshalb aus, weil die Beigeladenen dort nicht hinreichend sicher wären vor politischer Verfolgung im Hinblick auf die armenische Volkszugehörigkeit des Beigeladenen zu 1) und die armenische Abstammung der Beigeladenen zu 2).
Vielmehr unterliegen in Aserbaidschan nach Ansicht der Kammer aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit und deren Abkömmlinge sowie beide Ehegatten einer "Mischehe" (ein Ehegatte ist armensicher Volkszugehöriger oder Abkömmling eines armenischen Volkszugehörigen) sowie deren Abkömmlinge einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
VG Meiningen, U. v. 16.05.2001 - Az: 2 K 20839/ 99.Me; U v. 16.05.2001 - Az: 2 K 20841/99.Me
Das Auswärtige Amt ging noch im Lagebericht vom 13.04.1999 - ebenso wie in den vorhergehenden Lageberichten - davon aus, dass armenische Volkszugehörige, selbst wenn sie einer gemischt nationalen Beziehung entspringen und sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen, in Aserbaidschan weitgehend recht- und schutzlos leben. Der Staat unterlasse es, Angehörige der armenischen Minderheit vor Diskriminierung und Schikanen durch die wegen der Berg-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbaidschaner wirksam zu schützen. Es sei ihnen in der Regel unmöglich, einen Arbeitsplatz zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen oder einen Arzt zu finden, der bereit ist, sie ärztlich zu behandeln. In gerichtlichen Verfahren würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zu Gunsten von Vertriebenen des Berg-Karabach-Konflikts aberkannt, da Armenier für deren Obdachlosigkeit verantwortlich seien. Der Staat schreite hiergegen nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit praktisch im Untergrund leben müsse und zum Überleben auf Almosen und sonstige Unterstützung einer wohlmeinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.04.1999.
Für das Gericht ergeben sich bereits hieraus ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan politisch verfolgt sind, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib oder Leben drohen bzw. Maßnahmen bevorstehen, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner Aserbaidschans auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.
Zwar heißt es in den neueren Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 16.03. und 13.09.2000, dass Personen armenischer Abstammung keiner direkten staatlichen Diskriminierung unterlägen, sie würden jedoch vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass dies vom Staat unterbunden würde. Der weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle gehe auf Behördenwillkür zurück (z.B. Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge;
Lageberichte vom 16.03.2000 und 13.09.2000.
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die neuesten Lageberichten des Auswärtigen Amtes kommt auch der Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde im Auftrag der Europäischen Union vom 01.09.2000. Schwierigkeiten von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan seien eher auf ihre niedrige gesellschaftliche Stellung als auf ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit zurückzuführen. In den Fällen, in denen die Armenier jedoch genügend Geld hätten, würden auch ihre Rechte respektiert. Teilweise würden Diskriminierungen von Armeniern auf dem Arbeitsmarkt für wahrscheinlich gehalten, teilweise jedoch auch verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen würden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es werde für möglich gehalten, dass es auf der politischen Ebene in erheblichem Maße zu Animositäten gegenüber den Armeniern komme, wie z.B. durch das Abhalten von Gedenktagen für Verbrechen, die während der Auseinandersetzungen von Armeniern gegen Aseris begangen worden waren. Dies offenbare sich jedoch nicht auf der Ebene des gewöhnlichen Tagesgeschehens. Es könnten zwar keinerlei Garantien im Hinblick auf die Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier abgegeben werden, aber im Großen und Ganzen sei die Angst vor Angriffen eher psychologisch und gefühlsbedingt und nicht vernunftmäßig begründet;
Council of the European Union, Bericht Nr. 11068/00 vom 01.09.2000.
Diese neueren Berichte stehen jedoch der Annahme eine mittelbaren Gruppenverfolgung von Menschen armenischer Abstammung in Aserbaidschan nicht durchgreifend entgegen. Von einer grundlegenden Veränderung der Situation der armenischen Volkzugehörigen im Unterschied zu den Darstellungen in den früheren Lageberichte sprechen auch die jüngsten Lageberichten nicht. Insbesondere sind nicht Gründe dargelegt, ab wann und weshalb eine wesentlich veränderte Situation zu konstatieren sei. Dies gilt ebenfalls für den Bericht der Dänischen Delegation, der zudem zu einem großen Teil gestützt ist auf zahlenmäßig geringe persönliche Auskünfte. Auch aus den neueren Lageberichten des Auswärtige Amtes ergibt sich vielmehr, dass armenische Volkszugehörige vielfach diskriminiert werden, ohne dass staatliche Stellen dies wirksam unterbinden.
So erklärt der UNHCR, dass, nachdem mehr als 300.000 ethnische Armenier Aserbaidschan in Richtung Armenien verlassen hätten und lediglich ca. 15.000 Personen aus der ethnischen Gruppe - weitgehend ältere Menschen, Kranke, Behinderte und gemischt-ethnische (Teil-)Familien - im Lande zurückgeblieben seien, für diese Personengruppen sich die Situation zwar in Baku ansatzweise stabilisiert habe, jene jedoch, die in sonstigen Landesteilen lebten, nach wie vor Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die lokale Bevölkerung oder die lokalen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, zumeist ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. In ihrer Gesamtheit betrachtet nähmen diese Maßnahmen in vielen Fällen die Intensität politischer Verfolgung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen an;
UNHCR, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02. 2000.
Nach Angaben des Osteuropa-Instituts der FU Berlin sind nach der fast vollständigen Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan die Verhältnisse für die noch verbliebenen Armenier - oft Angehörige binationaler Ehen bzw. solchen entstammend - noch repressiver geworden. Um sich und ihre aserbaidschanischen Familienangehörigen vor Nachstellungen zu schützen, sähen sich viele gezwungen, sogar den Vornamen zu aserbaidschanischen bzw. "türkisieren" und entsprechend in Personaldokumente einzutragen;
FU Berlin Osteuropa-Institut an VG Berlin vom 12.07.1999.
Die IGFM weist darauf hin, dass eine armenisch-aserische Mischfamilie weder in Armenien noch in Aserbaidschan sicher sei;
IGFM-Auskunft vom 15.10.1999.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker gibt an, dass Angehörige der armenischen Rest-Minderheit Aserbaidschans in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens diskriminiert würden. Elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung würde erheblich verletzt. In Einzelfällen möge die behördliche Diskriminierung von Armeniern der Geldgier eines korrupten Beamten entspringen, der aus dem Opfer möglichst hohe Bestechungsgelder herauspressen wolle; aber als mittelfristige Behördenstrategie diene sie der Zwangsassimilation (GfbV an VG Hamburg vom 12.05.1999). Nach Angaben der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19.02.1999 gelte die früher von der Deutsch-Armenischen Gesellschaft geschilderte Gefahrenlage für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan weiterhin, und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die aus Mischehen zwischen einem armenischen Partner und einem Angehörigen eines anderen Volkes bzw. einer anderen Volksgruppe entstammen und ebenso für armenische Volkszugehörige, die mit einem nicht-amenischen Partner verheiratet sind bzw. waren, auch wenn sie niemals einen armenischen Familiennamen getragen hätten;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999.
Sei die armenische Abkunft bekannt, so sei es den Betroffenen nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder oder Jugendliche wagten oftmals nicht, die Schule zu besuchen oder würden dort, sofern sie doch am Unterricht teilnähmen, massiv diskriminiert und von den Mitschülern verspottet oder misshandelt. Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht selten medizinische Behandlung oder gewährten diese nur nach Bezahlung hoher Geldsummen, die von den Betroffenen meist nicht aufgebracht werden könnten;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Ansbach vom 07.02.1997.
Entscheidend für die Gefährdung der betroffenen Personen sei im Allgemeinen nicht eine "rein armenische" Abstammung, sondern die Tatsache, dass die Umgebung der betreffenden Person von deren, unter Umständen auch nur entfernten, Abstammung von Armeniern Kenntnis habe. Oftmals genügten auch Gerüchte über eine angebliche oder tatsächliche armenische Abstammung, um feindselige Stimmungen gegen eine bestimmte Person hervorzurufen oder zu schüren;
Deutsch-Armenische Gesellschaft an VG Stuttgart vom 19.02.1999.
Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Personen armenischer Abstammung in Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von (mittelbarer) politischer Verfolgung bedroht sind. Der aserbaidschanische Staat unterlässt es, Personen armenischer Abstammung zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins zu gewährleisten. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass bei Bekanntwerden der armenischen Abstammung der Beigeladenen staatliche Behörden in Aserbaidschan außerhalb Berg-Karabachs den Beigeladenen keinen ausreichenden Schutz gegen eine aufgebrachte aserbaidschanische Bevölkerung gewähren würden. Im Hinblick auf die traditionell bestehende Feindschaft zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ist davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat bei Übergriffen Privater gegen armenische Volkszugehörige grundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet. Die Beigeladenen müssen auch gegenwärtig als Gruppenzugehörige bei einer Rückkehr mit derartigen Maßnahmen rechnen. Der UNHCR weist darauf hin, dass ein möglicher Fortschritt in den Friedensverhandlungen um Nagorny-Karabach die Situation der ethnischen Armenier in Aserbaidschan sogar weiter verschlechtern könnte (UNHCR, a.a.O.)
Soweit der Kläger Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative benennt, geht dieser Vortrag vollständig am Vorbringen des Beigeladenen vorbei, da diese gerade aus Berg-Karabach kommen und dortige Verfolgung - wie bereits ausgeführt - geltend machen.
3. Die Klage bleibt damit ohne Erfolg. Sie war nicht nur als unbegründet, sondern darüber hinaus als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Eine Klageabweisung als offensichtlich unbegründet kommt auch hinsichtlich der Klagen des Bundesbeauftragten - wie hier - in Betracht. Es lässt sich in der Regelung des § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, die den Rechtsmittelausschluss u.a. bei einer Klageabweisung als offensichtlich unbegründet bestimmt, nicht entnehmen, dass eine solche nur hinsichtlich Klagen von Asylbewerbern zur Verfügung steht. (...)
Offensichtlich unbegründet ist eine Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufzwängt;
Kanein/Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999; AsylVfG § 78 Rn 40.
Hier wurden mit der Klage keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hätten wecken können und auch in rechtlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte benannt, die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätten begründen können. Vielmehr nimmt die Begründung der Klage das Vorbringen der Beigeladenen überhaupt nicht in den Blick. Bedenken sind auch dem Gericht nicht ersichtlich. Die Abweisung der Klage drängt sich geradezu auf. (...)"
Einsender: RA Michael Hiemann, Rudisleben

Weitere Dokumente:

Bangladesh

Dokumente von (www)ecoi.net

Bosnien und Herzegowina

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Burundi

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

China

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Côte d'Ivoire

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Eritrea

OVG des Saarlandes: Staatsangehörigkeit eritreischer Volkszugehöriger; § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischen Engagements in der ELF-CL; Gefahr der Deportation von Eritreern aus Äthiopien nach Eritrea
U.v. 07.06.2001 - 1 R 2/01 -; 40 S., M1046

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil betrifft einen eritreischen Volkszugehörigen, der in Addis Abeba lebte und 1991 aus Äthiopien flüchtete. Er nahm an dem Referendum über die eritreische Unabhängigkeit teil. Er engagierte sich zudem im Rahme der ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) gegen die eritreische Regierung.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger sei, weshalb bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ausschließlich auf Eritrea abzustellen sei. Es lehnt wegen fehlender Vorverfolgung des Klägers eine Anerkennung als Asylberechtigter ab. Es spricht ihm aber die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Eritrea wegen seines exilpolitischen Engagements in der ELF-CL zu, wobei die Auskunftslage ausführlich dargestellt wird und umfangreiche tatsächliche Feststellungen zur Opposition in Eritrea getroffen werden. Zuletzt werden im Rahmen der Überprüfung der Abschiebungsandrohung nach Äthiopien Feststellungen zu der Gefahr der Deportation von eritreischen Volks- oder Staatsangehörigen aus Äthiopien getroffen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts ist grundsätzlich staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung, so dass es zunächst einer Feststellung bedarf, welchem Staat der Asylbewerber angehört, oder - sofern er staatenlos ist - in welchem Land er vor der Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch diese Umstände unterliegen wie die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs der uneingeschränkten tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs 1. VwGO).
Vgl. auch hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24.4.1990 - 9 C 4.89 - , NVwZ 1990, 876, m.w.N.
Der Kläger, der aufgrund der im November 1962 erfolgten Annexion Eritreas durch Äthiopien - auch wenn er nach seinen Angaben keinen Pass besaß - ursprünglich die äthiopische Staatsangehörigkeit hatte,
zu den historischen Hintergründen vgl. etwa Matthies, Äthiopien, Eritrea, Somalia, Djibouti, 3. Auflage 1997, Kapitel III.1,
ist aus heutiger Sicht - ausschließlich - Staatsangehöriger des am 24.5.1993, dem Tag der Entscheidung der Beklagten über seinen Asylantrag, wieder zur Selbständigkeit gelangte Staates Eritrea.
Art. 3 der eritreischen Verfassung garantiert allen Personen mit mindestens einem "eritreisch- stämmigen Elternteil" die eritreische Staatsangehörigkeit,
vgl. zum Begriff der "eritreischen Abstammung" den Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 21/1992 vom 6.4.1992 der Verordnung der Übergangsregierung über die eritreische Staatsangehörigkeit (Eritrean National Proclamation No. 21/1992); allgemein zur Volkszugehörigkeit in Eritrea Mathies, a.a.O, Kapitel I.2; wonach sich die Bevölkerung in insgesamt 9 größere ethnische Gruppen gliedern lässt, indes der seit 1961 anhaltende Kampf um die Wiedererlangung der staatlichen Unabhängigkeit ein "natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl" der Bevölke- rung des Landes erzeugt hat.
Entsprechend heißt es in Art. 2 (Staatsangehörigkeit durch Geburt) der zuvor erwähnten Verordnung Nr. 21/1992 vom 6.4.1992, dass derjenige, der in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist, "durch Geburt" eritreischer Staatsangehöriger ist (Art. 2 Abs. 1) und auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom Ministerium des Innern erhält (Art. 2 Abs. 4).
Die genannten Voraussetzungen erfüllt der 1973 in Asmara, der Hauptstadt des heutigen Eritrea geborene Kläger; beide Eltern sind nach seinen Angaben beim Bundesamt (...) und vor dem Senat eritreische Volkszugehörige ("Eritreer"). Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung am 7.6.2001 glaubhaft erklärt, dass beide Eltern aus der Umgebung der heutigen eritreischen Hauptstadt Asmara stammen und dort bis zu dem Umzug nach Addis Abeba im Jahre 1978 gelebt haben.
Der Kläger, der sich in seinem Asylverfahren von Anfang an als "Eritreer" bzw. als eritreischer Staatsangehöriger und ausdrücklich nicht als "Äthiopier" bezeichnet hat, (...) hat folgerichtig an dem im April 1993 durchgeführten Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen. In dem Zusammenhang wurde ihm eine von der damaligen Übergangsregierung der im Befreiungskampf gegen das Mengistu-Regime 1991 siegreichen EPFL (Eritrean People's Liberation Front), die sich nach der Unabhängigkeit Eritreas auf ihrem Kongress im Februar 1994 umbenannte - nunmehr PFDJ, People´s Front for Democracy und Justice, also: Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit - und bis heute in Eritrea die Macht in Händen hält, ausgestellte eritreische Identitätskarte ausgehändigt, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7.6.2001 im Original vorgelegt hat.
Sein hierdurch dokumentierter Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 3 der Verfassung des unabhängigen Eritrea hat zur Folge, dass in seinem Fall nicht mehr vom (Fort-)Bestehen der ursprünglichen äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann. Dabei kann jedenfalls aus heutiger Sicht dahinstehen, inwieweit Äthiopien entgegen dem bis heute fortgeltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930, das eine Doppelstaatsangehörigkeit grundsätzlich ausschließt und in seinem Art. 11 bestimmt, dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit eintritt, wenn ein äthiopischer Staatsangehöriger - wie hier der Kläger - eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt;
dazu AA vom 12.9.1995 - 510-512 ERI -
für eine Übergangszeit 'de facto' eine doppelte Staatsangehörigkeit bei Eritreern akzeptiert hat
so z.B. IAK vom 15.11.1999 - 4 E 32720/95.A.
Zumindest seit dem Ausbruch des militärischen Konfliktes zwischen den beiden Ländern im Jahr 1998 wurde - wie auch die vom Kläger angesprochenen massenweisen Deportationen eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien, von denen nach den glaubhaften Angaben des Klägers vor dem Senat auch seine Eltern betroffen waren, belegen - von äthiopischer Seite die Teilnahme an dem erwähnten Referendum im Jahre 1993 als Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit betrachtet.
Dem entsprechend wurden seit November 1999 Personen, die von den zuständigen äthiopischen Stellen als eritreische Volkszugehörige angesehen wurden, auf der Grundlage eigens erlassener Regularien ausländerrechtlich registriert und die im Ausland lebenden Eritreer, die sich am Unabhängigkeitsreferendum vom 24.5.1993 beteiligt hatten, aufgefordert, ihre äthiopischen Dokumente abzuliefern;
vgl. hierzu etwa IAK [Institut für Afrika-Kunde] vom 18.11.1999 - 4 E 12057/93 - , vom 12.7.2000 - A 2 S 203/98 - und vom 8.12.2000 - 1 E 2191/99.A - , bestätigt durch IAK vom 21.3.2001 - 9 B 97.31371- ; AA vom 8.9.2000 - 514-516.80/36 686 - und - betreffend Rückkehrerkontrollen - vom 18.9.2000 - 514 - 516.80/30 665 -.
Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr angenommen werden, dass der Kläger von den äthiopischen Behörden heute auch nur noch ,de facto´als äthiopischer Staatsangehöriger akzeptiert würde.
Für die hier zur Rede stehenden asylrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass der Kläger - nur - eritreischer und nicht (mehr) - auch - äthiopischer Staatsangehöriger ist, so dass im Rahmen der Beurteilung seines Asylbegehrens allein auf Eritrea abzustellen ist.(...)
Dem Kläger steht indes der in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Eritreas zu. (...)
Letzteres ist bei dem Kläger aufgrund seiner in Deutschland entfalteten oppositionellen Betätigung für die ELF-CL der Fall.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 7.6.2001 unter anderem ausgeführt, dass er nach der Erlangung der staatlichen Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 mit der dortigen, durch einen Mangel an Entwicklung demokratischer Strukturen gekennzeichneten politischen Situation unter der - bis heute fortwährenden - Alleinherrschaft der EPLF (nunmehr PFDJ) nicht einverstanden war und sich deswegen "ganz bewusst" zu einem Engagement in einer oppositionellen Gruppierung entschlossen hat. Er schloss sich der ELF-CL an und wurde im Jahre 1995 als Vollmitglied in diese Organisation aufgenommen. Hinsichtlich seines Engagements im einzelnen verwies der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er unter anderem im Bereich des Saarlandes und in angrenzenden Gebieten für die Verteilung von Informationsmaterial der Partei an etwa 25 Mitglieder zuständig war und im Jahr 1997 einen an die eritreische Regierung gerichteten Protestappell, der ihm über die deutsche Zentrale seiner Partei in München zugeleitet worden war, persönlich unterzeichnet hat. Dieses Papier, in dem insbesondere kritisch eine fehlende Demokratisierung in Eritrea angeprangert und eine Änderung der Verhältnisse, speziell die Zulassung anderer politischer Parteien außer der EPLF und die Abhaltung freier Wahlen, gefordert worden war, wurde dann der eritreischen Botschaft, mithin offiziellen Stellen seines Heimatlandes, zugänglich gemacht.(...)
Bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens seiner sich hieraus ergebenden Verfolgungsgefährdung im Rückkehrfall (§ 51 Abs. 1 AuslG) nach Eritrea ist mit Blick auf die ELF nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial von folgendem auszugehen: Die ELF begann 1961 im westlichen Tiefland Eritreas (Regionen Gosh, Setit und Barka) den bewaffneten Kampf gegen die damalige äthiopische Herrschaft in Eritrea, wobei das markanteste Merkmal des eritreischen Befreiungskampfes in der Folge die organisatorische Zersplitterung und Uneinigkeit war, die letztlich ein Spiegelbild der ethnisch-kulturellen und sozio-ökonomischen Heterogenität Eritreas darstellte;
vgl. insgesamt zu dem anschließenden bis zum Sieg über das Regime Mengistu 1991 dreißig Jahre währenden eritreischen Befreiungskampf etwa Matthies, a.a.O., Kapitel III.2, Seiten 97ff., wonach die anfänglich an Shifta-Banditen-Kämpfe erinnernde Organisation, die sich zunächst auf Stammesglieder moslemischer Nomaden stützte, im Jahre 1969 in eine moderne, besser bewaffnete und organisierte Guerilla überging.
Anfang der siebziger Jahre spaltete sich die später siegreich und - wie erwähnt - bis heute staatstragende EPLF von der ELF ab. In zwei blutigen Bürgerkriegen wurde die ELF von der EPLF militärisch zerschlagen und spielte seither keine nennenswerte Rolle mehr. Viele Anhänger der ELF blieben bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der EPLF und halten sich bis auf den heutigen Tag weitestgehend im Ausland auf;
Lagebericht des AA´es vom 3.8.1994 - 514-516.80/3 -.
Nach ihrer Vertreibung aus Eritrea und der Abdrängung in den benachbarten Sudan durch die EPLF in eine Vielzahl von Nachfolgeorganisationen (Splittergruppen), die den Namen in aller Regel einen besonderen kennzeichnenden Zusatz beifügten;
vgl. etwa IAK vom 11.8.1994 - 4 L 100/93 - , wo beispielsweise die Zusätze NC (National Council), UO (United Organisation) oder RC (Revolutionary Council) angeführt werden und darauf hingewiesen wird, dass lediglich eine von Abdallah Idris geführte Gruppe, welche sich nach IAK vom 15.11.1999 - 4 E 31042/98 - zum bewaffneten Kampf gegen die PFDJ-Regierung Eritreas bekennt, die Bezeichnung ELF ohne Zusatz weiter verwendet; zu den verschiedenen Gruppen und ihrem Verhältnis zueinander auch AA vom 5.9.1995 - 514-516.80/21 833 - und Lagebericht des AA'es vom 10.11.2000 - 514-516. 80/3 ERI -, Seite 7.
Speziell mit der ELF-CL (Central Leadership) befasst sich die Auskunft von amnesty international - (ai) vom 1.3.1996 - AFR 49-95.260 - wonach - wie bereits das Verwaltungsgericht angeführt hat - davon auszugehen ist, dass sich diese kleinere Partei in besonderer Weise der größten Nachfolgeorganisation ELF-RC verbunden fühlt.
Der Auskunft des IAK vom 3.6.2000 - M 26 K 98.50247 - ist zu entnehmen, dass sich die ELF- CL, die auch den Namen ELF-CC (Central Command) benutzt, auf dem zweiten Parteikongress der damaligen EPLF mit dieser (wieder) vereinigt hat und ihre damaliger Vorsitzender, Ibrahim Toteel, heute in Eritrea ein Regierungsamt als Gouverneur der 'Southern Red Sea' Provinz ausübt. Teile der ELF-CL wollten diesen Einigungsprozess jedoch nicht mitvollziehen und führen die Organisation als Oppositionsfront im Exil fort. Dieser Gruppe gehört der Kläger an.
Seit der militärischen Niederlage gegen die konkurrierende EPLF besitzt die ELF insgesamt keine Basis mehr auf eritreischem Gebiet.
vgl. etwa IAK vom 15.11.1999 - 4 E 31042/98 - ,
und ihr Einfluss beziehungsweise der ihrer Nachfolgeorganisation auf das gesellschaftliche und politische Leben in Eritrea ist kaum spürbar;
vgl. AA, Lagebericht vom 10.11.2000 - 514-516.80/3 ERI, Seite 7.
Die ELF beziehungsweise ihre zahlreichen Splitterfraktionen sind in Eritrea nicht als politische Parteien zugelassen und haben insbesondere auch nach der Änderung der eritreischen Verfassung im Jahre 1997, die nunmehr die Gründung politischer Parteien erlaubt, keinen Versuch unternommen, sich dort offiziell als Partei registrieren zu lassen;
vgl. etwa IAK vom 12.7.2000 - A 2 S 203/98-.
Allerdings handelt es sich bei der Verfassungsänderung bisher um eine allenfalls theoretische Demokratisierung, da auch in der Folgezeit kein Mehrparteiensystem entstanden, vielmehr die PFDJ nach wie vor die einzig zugelassene Partei ist;
vgl. zur Wirklichkeit etwa den Lagebericht des AA´es vom 10.11.2000 - 514-516.80/3 ERI, S. 4.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes
Auskunft vom 10.2.2000 - 514-516.80/33 913 -
operiert insbesondere auch die ELF-RC, deren Europabüro in Deutschland geführt wird, überwiegend im Ausland, wo sich auch ihr gegenwärtiger Vorsitzender aufhält.
(...) Bezogen auf die durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage einer Rückkehrgefährdung des Klägers ist besonders von Bedeutung, dass sich am 7.3.1999 in Khartum (Sudan) verschiedene eritreische Oppositionsgruppen trafen und die "Eritrean National Forces Alliance" (ENFA) gründeten, die enge Beziehungen zu der von der im früheren Befreiungskampf aktiven TPLF (Tigrayan People's Liberation Front) dominierten, nach dem Sieg über das Mengistu-Regime an die Macht gelangten heutigen äthiopischen Staatspartei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) unterhalten soll;
vgl. dazu den Lagebericht des AA'es vom 10.11. 2000 - 514-516.80/3 ERI -, Seite 7.
Nach dieser Quelle soll sich zwar gerade die der Gruppierung des Klägers - wie ausgeführt - nahestehende ELF-RC geweigert haben, an diesem Zusammenschluss teilzunehmen, indes sie ebenfalls - eigene - Kontakte zur EPRDF in Addis Abeba haben. Anderen Quellen zufolge ist die ELF-RC hingegen dem Bündnis beigetreten und in dessen Rahmen ein Zweckbündnis mit der politisch andere Zielsetzungen verfolgenden äthiopischen EPRDF-Regierung eingegangen
vgl. etwa IAK vom 8.12.2000 - 1 E 2191/99.A -; ai vom 28.2.2000 - AFR 40.99.087 -.
Der formale Beitritt zur ENFA erlangt für die vorliegende Beurteilung keine entscheidende Bedeutung, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die ELF-RC und ELF-CL - wie andere eritreische Oppositionsgruppen - sich im Zuge der Auseinandersetzung zwischen Äthiopien und Eritrea 1998 bis 2000 mit der äthiopischen Regierung arrangiert hat. Nach außen dokumentiert wird dies dadurch, dass die bis dahin vom Sudan aus operierenden ELF-Gruppen nach einer politischen Wiederannäherung zwischen Sudan und Eritrea im Jahre 2000 ihre Stützpunkt nach Äthiopien verlegt haben;
vgl. etwa IAK vom 12.7.2000 - A 2 S 103/98 -.
(...) Die äthiopische Regierung, die spätestens seit dem Jahre 1999 die eritreische Opposition fördert, unterstützt dabei nach den Informationen des Instituts für Afrika-Kunde gerade auch die ELF-CL;
vgl. hierzu IAK vom 3.6.2000 - M 26 K 98.50247 -.
Die sich vor diesem Hintergrund stellende Frage einer Gefährdung von Mitgliedern der ELF beziehungsweise konkreter Untergruppierungen in Eritrea wird von verschiedenen Stellen - teilweise bezogen auf denselben Sachverhalt - nicht einheitlich eingeschätzt. [wird ausgeführt] (...)
Als gesicherte Erkenntnis lässt sich nach der aufgezeigten Auskunftslage feststellen, dass der Kläger, der im übrigen sein gewaltloses Eintreten für eine Veränderung der politischen Verhältnisse in Eritrea betont, dort seine politischen Ansichten nicht ansatzweise wird "ausleben" können. Ob schon dies mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.5.1987 - 9 C 184.96 -, BVerwGE 77, 258, 265, in dem darauf hingewiesen wird, dass das "Innehaben" einer politischen Überzeugung im Rahmen des Asylgrundrechts - und insoweit dürfte für § 51 Abs. 1 AuslG nichts anderes gelten - nicht im Sinne der Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden darf, sondern ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen muss, und dass die politische Überzeugung dann in asylrechtlich erheblicher Weise unterdrückt wird, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen allein deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören lässt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt,
die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigt, kann vorliegend dahinstehen. Im Fall des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter anderem - nach den genannten Auskünften überzeugend - ausgeführt hat, er rechne bei einem öffentlichen Eintreten für die ELF in Eritrea mit seiner sofortigen "Hinrichtung", ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in Eritrea jedenfalls deshalb zu bejahen, weil er sich im Jahr 1997 mit dem offiziellen, von ihm persönlich unterzeichneten und staatlichen eritreischen Stellen direkt zugeleiteten "Appell" der ELF-CL exponiert hat, denn dabei handelt es sich aus der heutigen, vom Kriegsgeschehen geprägten Sicht der Regierung in Asmara um eine mit Äthiopien in "landesverräterische" Beziehungen getretene Organisation. Aufgrund der einleuchtenden Auskünfte insbesondere des Instituts für Afrika-Kunde [vom 8.12.2000] aber auch vom amnesty international [vom 28.2.2000 und 1.3.1996] muss der Kläger, der eine eritreische Identitätskarte besitzt und daher den Behörden seines Heimatlandes grundsätzlich bekannt ist, nach der Überzeugung des Senats zumindest wegen der erwähnten Aktion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei einer Einreise in Eritrea heute als "Landesverräter" gebrandmarkt und aufgrund dieses Umstands - wie von ihm befürchtet - politisch verfolgt zu werden. Zwar fehlt es, wie alle Auskunftsstellen letztlich einräumen, mangels entsprechender Rückkehrer an Belegfällen für eine solche Verfolgung. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Gefährdungssituation ist aber nach Auffassung des Senats entscheidend, dass sich der Augenmerk der nach wie vor eine Alleinherrschaft in Eritrea führenden PFKJ-Regierung in der von dem verlustreichen Krieg geprägten Lage besonders auf Personen richtet, die sich - wie der Kläger - offiziell zu einer Oppositionsgruppe bekannt haben, die im Krieg eine - und sei es auch nur strategische - Verbindung mit dem "Feind" Äthiopien eingegangen ist. Dabei geht es der eritreischen Regierung um Erhalt und Festigung ihrer Alleinherrschaft. Zu diesem Zweck werden oppositionelle und insoweit als regimefeindlich eingestufte öffentliche Aktivitäten strikt unterdrückt, was dadurch belegt wird, dass alle Auskünfte darin übereinstimmen, dass eine Verlautbarung abweichender Meinungen in Eritrea gefahrlos nicht möglich ist und nach den von amnesty international dokumentierten Vorgängen in der Vergangenheit sogar Nachstellungen und Verschleppungen von Oppositionellen im Ausland erfolgt sind. Dass der Kläger den äthiopienfreundlichen Kurs seiner Organisation nach seinen Angaben vor dem Senat persönlich missbilligt, erlangt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung, da wesentlich auf die Fremdeinschätzung des Verfolgerstaats abzustellen und hierbei davon auszugehen ist, dass für die eritreischen Stellen allein die ihnen bekannte Parteizugehörigkeit maßgeblich ist. (...)
3. Die Berufung hat ferner Erfolg, soweit sich die Klage gegen die (...) Abschiebungsandrohung richtet.
(...) Das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG umfasst auch die hinreichende Sicherheit vor einer Weiterschiebung in den Verfolgerstaat und schließt die Abschiebung in einen Staat aus, in welchem dem Flüchtling die Gefahr der Überstellung an den Verfolgerstaat droht;
vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 27.12.2000 - 2 BvR 2205/99 -, NVwZ Beil. 2001, 25.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei nicht der (formale) Umstand, ob der für die Abschiebung ins Auge gefasste Staat die GFK ratifiziert hat, sondern dessen tatsächliches Verhalten;
Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 51 AuslG, RNr. 14.
Diesen Anforderungen genügt die dem Kläger gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung, in der positiv allein "Äthiopien" als Zielstaat bezeichnet wird, nicht. Im Fall der Rückführung in diesen Staat erlangt der Kläger keine hinreichende Sicherheit im Sinne des erwähnten verfassungsgerichtlichen Erkenntnissens vor einer Überstellung nach Eritrea. Die Gefahr einer Weiterschiebung nach Eritrea - also in den Verfolgerstaat - ist, sofern man von ihr nicht als sicher ausgehen will, jedenfalls beachtlich wahrscheinlich.
Nach der Auskunftslage besitzen selbst Personen eritreischer Abstammung, die - anders als der Kläger - über keine ihre eritreische Staatsangehörigkeit dokumentierenden Papiere verfügen, in Äthiopien keinen sicheren Rechtsstatus,
- IAK vom 8.12.2000 - 1 E 2191/99.A -, -
da der äthiopische Staat gegenwärtig generell verhindern will, dass eritreische "Volkszugehörige" ungehindert nach Äthiopien einreisen;
vgl. dazu etwa AA vom 18.9.2000 - 514-516.80/36 665 -.
Speziell aber Personen, die - wie der Kläger - am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, müssen davon ausgehen, dass sie auch in Äthiopien als - ausschließlich - eritreische Staatsangehörige behandelt und, sofern ihnen überhaupt die Einreise nach Äthiopien gelingt,
- vgl. hierzu AA vom 8.9.2000 - 514-516.80/36 686
-, wonach diesem Personenkreis regelmäßig bereits die Einreise nach Äthiopien verweigert wird -

in ihren Heimatstaat Eritrea abgeschoben werden. Der Kläger liefe daher im Falle, dass sich eine Rückführung nach Äthiopien durch die zuständige Ausländerbehörde überhaupt bewerkstelligen ließe, auch nach dem durch internationalen Druck erzielten "Friedensabkommen" zwischen Äthiopien und Eritrea im Dezember 2000 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr, nach Eritrea weiterüberstellt zu werden;
vgl. zu den insbesondere im Zuge des militärischen Konflikts zwischen beiden Ländern erfolgten massenweisen Deportationen eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien etwa IAK vom 7.1.1999 - 5 E 6992/91.A (2) und vom 18.11.1999 - 4 E 31085/ 96.A (3) -. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Guatemala

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Haiti

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Indien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Indonesien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Irak

VGH Ba-Wü: Rückkehrgefährdung von Kindern; Sippenhaft
B.v. 06.08.2001 - A 2 S 1631/99 -; 9 S., M 1063

Amtlicher Leitsatz:
"Kindern unter 15 Jahren droht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage weder wegen ihrer eigenen Asylantragstellung in Deutschland noch wegen der ihrer Eltern noch wegen diesen etwa zur Last gelegter Straftaten bei Rückkehr in den Irak Festnahme, Misshandlung, Folter, längere Inhaftierung oder "Verschwindenlassen". Anderes gilt zumindest für männliche Jugendliche ab 15 Jahren."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Auf Grund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der irakische Zentralstaat Sippenhaft als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung von Regimegegnern anwendet;
AA vom 28.10.1997 an VG Stade und vom 24.11.1997 an VG Bayreuth; zuletzt Lagebericht vom 15.2.2001.
Daneben werden Familien von gefassten (zum Teil nur angeblichen) Regimegegnern oder Angehörigen, die Irak illegal, d.h. ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen haben, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Der VN-Menschen[rechts]berichterstatter für Irak geht von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" in Irak aus: Familienangehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Angehörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode ). Dass der Irak im Gefolge des Dekrets Nr. 110 vom 28.6.1999, durch das der Irakische Revolutionsrat einen Verzicht auf Strafverfolgung und Bestrafung von "Landesflüchtlingen" erklärt hat, hiervon Abstand genommen hat, ist nicht anzunehmen. Nach Bekanntwerden des Dekrets mahnte der UNHCR Aufnahmeländer von irakischen Staatsangehörigen zur Vorsicht gegenüber diesem Dekret, dessen Text zu offen und zu vage gehalten sei, um eine Implementierung zu ermöglichen. Der Text sichere zwar Befreiung von Strafverfolgung und Bestrafung für irakische Staatsangehörige zu, die entweder illegal das Land verlassen hätten oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften nach Abschluss einer offiziellen Mission nicht nach Irak zurückgekehrt seien. Er enthalte jedoch keine besondere Klausel für irakische Staatsangehörige, die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Auch nach Auffassung des Auswärtigen Amtes erscheint Zurückhaltung gegenüber diesem Dekret angebracht (Lagebericht vom 15.2.2001).
Das Auswärtige Amt hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 28.10.1997 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein etwa drei Monate altes Kind) nicht bekannt seien. Auch das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Stellungnahme vom 31.10.1999 an das VG Trier zwar die Gefahr des Zugriffs auf (männliche) Familienangehörige bejaht, aber angenommen, Kinder und Frauen würden wohl eher nicht Opfer werden, obwohl dies im Hinblick auf die Ehefrau nicht gerade auszuschließen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 6.12.1999 an das VG Trier hält das Deutsche Orient-Institut eine Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer Angelegenheiten für "durchaus unrealistisch und bei allem, was man dem irakischen Regime sonst zutrauen mag, weit neben der Sache". In seiner Stellungnahme für das OVG Lüneburg vom 30.4.1999 hat das Deutsche Orient-Institut die Gefahr einer politischen Verfolgung eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch Minderjährigen bei Rückkehr grundsätzlich verneint. Es hielt die Annahme für unrealistisch, dass der irakische Staat in einer offensichtlich auf den Willen der Eltern oder eines Vormundes zurückgehenden Asylbeantragung eine ernstzunehmend-persönliche Willensäußerung eines Jugendlichen sehen könnte, wies aber in seiner Stellungnahme für das VG Sigmaringen vom 5.9.2000 darauf hin, dass das irakische Regime Jugendliche ab einem gewissen Alter, das etwa bei 15/16 Jahren liege, nicht mehr als Kinder in diesem Sinne ansehe. Im Übrigen kämen Kinder bei Rückkehr in den Irak nach langjährigem Auslandsaufenthalt naturgemäß nicht in den Genuss der typischen und spezifischen Bevorzugungen und Vorteile, die das irakische Regime im Hinblick auf Schule, Beruf, staatliche Genehmigung usw. zu vergeben habe. Von Umerziehungsmaßnahmen in Heimen oder bei regimefreundlichen Familien sei dagegen nichts in Erfahrung zu bringen gewesen. Nach den allgemeinen Informationen des Deutschen Orient-Instituts gebe es solches im Irak nicht. Keiner der irakischen Gesprächspartner habe Derartiges erwähnt. In einer weiteren Stellungnahme für das VG Lüneburg vom 31.10.2000 hat das Deutsche Orient-Institut die Auffassung vertreten, 16-Jährige seien im Hinblick auf ihre Asylantragstellung in derselben Weise gefährdet wie volljährige Iraker. Dies gelte auch für den Fall, dass sie als Minderjährige durch ihre gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag gestellt hätten und dann bei Erreichung der Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht an diesem Asylantrag festhielten. Ein 16-jähriger Minderjähriger werde im Irak praktisch-tatsächlich wie ein Volljähriger behandelt. Dem Deutschen Orient-Institut seien Fälle von Jugendlichen bekannt, die vom irakischen Regime im Hinblick auf ihre politischen Betätigungen als durchaus volljährig behandelt und ebenso streng und unbarmherzig bestraft worden seinen. Auch nach den Vorschriften des irakischen Strafgesetzbuchs hätten schon 15-Jährige eine Behandlung zu erwarten, die praktisch der eines Volljährigen entspreche. Von Bedeutung für die irakischen Heimatbehörden seien jedoch weniger das Stellen eines Asylantrages als ein langjähriger Auslandsaufenthalt. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

VG Neustadt a.d.W: Gefährdung durch Anschläge im Nordirak; inländische Fluchtalternative im Nordirak auch bei hohem Alter des Flüchtlings
U.v. 16.07.2001 - 3 k 414/01.NW -; 11 S. , M1031

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit für den Kläger noch vorgetragen wird, dass es immer wieder vorkomme, dass seitens des irakischen Regimes auch in das Gebiet oberhalb des 36. Breitengrades eingedrungen werde und daher gerade beim Kläger, der als Imam tätig gewesen sei, eine besondere Gefahr bestehe, droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts keine politische Verfolgung im Gebiet des Nordirak. Zwar gibt es nach der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage immer wieder Aktivitäten irakischer Agenten im Gebiet des Nordiraks. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass derartige Anschläge irakischer Agenten bzw. von Kollaborateuren und Spitzeln nur vereinzelt erfolgt sind. Das Regime in Bagdad ist zwar - insbesondere nach der vorübergehenden Eroberung von kleineren Gebietsteilen im Spätsommer 1996 - durchaus in der Lage, Agenten einzusetzen. Ziel derartiger Maßnahmen sind jedoch nicht wahllos sich im Nordirak aufhaltende Personen, sondern einige wenige Personen, auf die das besondere Augenmerk des irakischen Regimes gefallen ist. Dieses "besondere Interesse" des Regimes in Bagdad gilt nach dem Inhalt der vorliegenden Erkenntnismittel insbesondere folgenden Personengruppen: Den exponierten Vertretern der kurdischen Gruppen (Funktionäre und Militärs) sowie der arabischen Opposition, Mitarbeiter der UNO und westlichen Hilfsorganisationen, insbesondere auch ausländischer NGO's (nicht Regierungsorganisationen) sowie Journalisten;
vgl. Lagebericht des AA vom 27.1.1999.
Dass der Kläger als Imam und als jemand, "der mit der KDP zu tun gehabt habe", zu einer der genannten Personengruppen zählt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Nordirak als inländische Fluchtalternative scheidet für den Kläger auch nicht deshalb aus, weil er behauptet, aufgrund seines hohen Alters wohl kaum in der Lage zu sein, über die Türkei in den Nordirak zu gelangen. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Behauptung nicht näher belegte, würde eine eventuell bestehende Reiseunfähigkeit wegen hohen Alters lediglich ein von der Ausländerbehörde festzustellendes Vollstreckungshindernis i.S.d. § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 S. 1 AuslG begründen. Die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung des BVerwG vom 16.1.2001 (Az: 9 C 16/00) steht dem nicht entgegen. Eine Rückkehr in den Nordirak ist jedenfalls möglich, ohne dass zentralirakisches Gebiet passiert werden muss, da jedenfalls die freiwillige Einreise über die Türkei möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die überwiegende Zahl der Asylbewerber aus dem Irak die Ausreise vom Nordirak über die Türkei - wie dies auch der Kläger tat - vornehmen. Von entscheidendem Gewicht ist aber, dass die türkisch-irakische Grenze (Grenzübergang Habur) offen und passierbar ist. Er wird von Kurden und selbst von anerkannten Asylbewerbern zur Wiedereinreise in den Nordirak genutzt. Die Grenzen des Nordirak zu den benachbarten Staaten kontrollieren allenfalls Posten der jeweiligen Parteien, nicht aber irakische Grenzschutzkräfte. Neben den offiziellen Grenzübergängen gibt es zahllose Schleichwege in der gebirgigen und schwer zu kontrollierenden Region. Soweit der Kläger gesundheitliche Probleme auf Grund seines Alters geltend machen will, sind diese bereits durch die mittlerweile bestandskräftige Zuerkennung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich des Irak berücksichtigt. (...)"
Einsender: RAe Adam, Mazurek und Dahm, Saarbrücken

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Iran

OVG Rheinland-Pfalz: Asylfolgeantrag bei fortlaufender exilpolitischer Betätigung; Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Abschiebungshindernissen; Ermessensreduzierung auf Null; keine Verbesserung der Menschenrechtslage
U.v. 03.04.2001 - 7 a 11797/00.OVG -; 19 S., M1062

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen verspäteter Asylfolgeantragstellung ab. Es befasst sich dabei mit der Frage, wann die Antragsfrist gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG bei fortlaufender exilpolitischer Betätigung beginnt. Das Gericht verpflichtet aber das BAFl., das Verfahren wegen Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG wiederaufzugreifen. Es geht davon aus, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, wobei es dafür eine Gesamtschau aller Umstände vornimmt. Es geht wegen des Schweregrades der Folgen für die Betroffene von einer Ermessensreduzierung auf Null bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Klägerin hat insbesondere Folgeantragsgründe auch nicht in Bezug auf ihre Tätigkeit für den Offenen Kanal O. rechtzeitig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Das Berufungsvorbringen will insoweit darauf abstellen, dass der Antrag deshalb nicht verfristet ist, weil es sich um eine fortlaufende Tätigkeit handele. Zwar ist bei einer fortlaufenden Tätigkeit denkbar, dass die Situation erst im Laufe der Zeit gleichsam "umschlägt"; für eine entsprechende Sachlage gibt es hier aber keine Hinweise, insbesondere war die monarchistische Ausrichtung der Tätigkeit bei dem Offenen Kanal von vornherein erkennbar und insoweit eine Beobachtung durch die iranische Auslandsvertretung sowie deren Missbilligung zu erwarten. (...) Die Klägerin hat indessen unter teilweiser Abänderung des entgegenstehenden Bundesamtbescheids Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Entscheidung zum Abschiebungsschutz - soweit es das Zielland Iran angeht. Wenn auch der Folgeantrag nicht förmlich den Bedarf nach einer Entscheidung im Rahmen des § 53 [AuslG] aufwarf (§ 71 Abs. 5 AsylVfG) (...), so ist doch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Bundesamt das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nach Ermessen wiederaufgreifen kann;
BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204, 206.
(...) Der Antrag auf Neubescheidung wegen eines Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs. 4 AuslG) bezüglich der Abschiebung in den Iran greift hier durch. Er ist im Übrigen als Minus in dem Antrag auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses enthalten.
Der Klägerin drohen bei einer Würdigung der gesamten Umstände, wie sie hier ungeachtet der Fristversäumnis im Asylfolgeantragsverfahren in den Blick zu nehmen sind, bei Rückkehr in den Iran Menschenrechtsverletzungen mit dem in Art. 3 EMRK vorausgesetzten Schweregrad. Es handelt sich dabei um das tatsächliche Risiko einer Behandlung, die über die in Art. 3 EMRK gesetzten Grenzen hinaus geht, nämlich ein beachtliches und ernsthaftes Risiko
(vgl. zum Prognosemaßstab EGMR NJW 1990, 2183, 2184; EGMR NVwZ 1992 869, 870).
Grundsätzlich besteht zwar für ein Aufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 VwVfG ein Ermessen der Behörde; bei schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen ist das Ermessen aber reduziert;
(vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 388, 389; BVerwGE 102, 249, 257).
Das in der Rechtsprechung geforderte Maß der Gefahr, die es verbietet, die Klägerin sehenden Auges ihrem Schicksal zu überlassen, liegt hier wegen der schwerwiegenden Rechtsgutverletzung einerseits, des hohen Gefahrengrades für deren Eintritt andererseits vor.
(...) Wegen des allgemeinen Verfolgungsszenarios im Iran nimmt der Senat Bezug auf seine grundsätzlichen Ausführungen in seinem Urteil vom 7.11.1989 - 7 A 33/89 -. Personen, die als Gegner des islamischen Gottesstaates angesehen werden, unterliegen beispielsweise willkürlichen Verhaftungen, unbestimmter Dauer von Haft, Haft unter unerträglichen Lebensbedingungen in verrotteten Gefängnissen, Folter, grausamen Strafen, gegebenenfalls sogar Hinrichtungen aufgrund von Schnellverfahren. Den Verfolgten steht keinerlei verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Verfügung. Das Verfahren nach islamischen Recht ist von äußerster Willkür geprägt. Das Ermitteln und Aufgreifen Verdächtiger vollzieht sich weitgehend im pseudostaatlich-revolutionären Bereich der islamischen Bewegung und deren Exponenten, den Revolutionswächtern, Hisbollahis und Revolutionskomitees, die die staatlichen Institutionen als eine Art Parallelordnung überlagern. Die Überwachung durch die islamischen Kräfte reicht bis in die unmittelbare Nachbarschaft, wo Verdächtigungen und Denunziationen blühen und selbst ins Innere von Familien vordringen können. Mit strenger Verfolgung müssen diejenigen rechnen, die sich aktiv, sei es auch nur durch Demonstrationen oder z.B. das Verteilen von Flugblättern, gegen die bestehende Ordnung wenden. Auch die bloße Mitgliedschaft von offiziell verbotenen Gruppierungen führt zu staatlichen Zwangsmaßnahmen. Zu den verbotenen Organisationen zählen neben allen linksorientierten und monarchistischen Gruppen insbesondere solche, die das Bestehen des islamisch geprägten Systems ablehnen.
Richtig ist zwar, dass mit der Konsolidierung des Systems und dem Abklingen der ersten revolutionären Umwälzungen die Exekutivkräfte mehr gebändigt erscheinen mögen und die Sicherheitsorgane und Institutionenmehrfach umgegliedert worden sind. So sind beispielsweise mit der Zeit Komitees und Polizei zusammengefasst worden, ohne dass dies indessen bedeutet, dass der Einfluss der Komiteeleitung in dem islamischen System zurückgegangen wäre. Sie sind damit quasi offiziell ein Teil der Innenverwaltung geworden. Die Pasdaran sind insbesondere während des irakisch-iranischen Krieges zu einer Art zweiten Armee herangewachsen, während ihre während der Revolution wahrgenommenen Aufgaben mit der Zeit auf andere Einheiten wie die Bassidj übergegangen sind. Der Senat hat indessen bereits in seinem Urteil vom 29.11.1994 (7 A 11761/94.OVG) ausgeführt, dass aus dem Charakter des Regimes folgt, dass auch für fremde Augen eher banale Anlässe aus einer ideologisch verhafteten Sicht des totalitären Gesinnungsstaates Anlass zu einem drastischen Einschreiten bieten konnten. An dieser Einschätzung hat sich seit Beginn des Systems verhältnismäßig wenig geändert. Auch die Lage unter diem Präsidenten Rafsandschani 1998 bis 1997, der als eher technokratisch ausgerichtet galt, war nach wie vor dadurch gekennzeichnet, dass, obwohl mit seiner Person immer wieder Erwartungen einer Lockerungen des Systems und einer Liberalisierung einhergingen, aus innenpolitischen Schwierigkeiten gerade auf dem Gebiet der Sicherheitspolitik immer wieder Einflussmöglichkeiten für die konservative Seite geschaffen wurden;
vgl. U. des Senats vom 2.3.1993, - 7 A 11920/ 92.OVG -.
Die Beziehungen zum Westen blieben nach wie vor prekär, ebenso wie die innenpolitische Lage des Regimes gegenüber einer enttäuschten und verarmten Bevölkerung. Aufkommender Unruhen erwehrte sich das System stets durch härtestes Durchgreifen.
(...) Auch der zu verzeichnende Wandel der iranischen Gesellschaft, die des Mullahsystems zunehmend überdrüssig ist und deren Wille zur Neuerung sich wiederholt in dem Ergebnissen von Wahlen ausgedrückt hat (vgl. Wahl des Präsidenten Khatami 1997, Ergebnis der Parlamentswahl 2000 mit dem Sieg der liberalen Kräfte) hat die Machtverhältnisse im iranischen System (noch) nicht zu ändern vermocht. Dafür ist der gegenwärtige Stand des Kampfes um die Pressefreiheit ein beredtes Zeugnis. Khatami und seine politischen Helfer verstanden es zunächst, einer Vielfalt von Presseerzeugnissen Raum zu schaffen, bis die konservative Justiz daranging, die Verantwortlichen zu verfolgen und zu bestrafen, um diesen liberalen Prozess zu beenden. Khatami muss insoweit zunehmend seine Macht- und Einflusslosigkeit eingestehen. Die Hoffnung auf einer Änderung der Machtverhältnisse durch die Parlamentswahlen wurde ebenso zunichte gemacht. Eine Änderung der Gesetzgebung zugunsten von Pluralismus und Meinungsfreiheit scheitert schließlich daran, dass der oberste religiöse Führer Khamenei sich nicht scheute, den gesetzlichen Bestebungen eine Riegel vorzuschieben. Aufbegehren aus dem Volke wie etwa während der studentischen Unruhen im Sommer 1999 wurden bisher vom System erfolgreich niedergehalten. (...) Ging das Auswärtige Amt in seiner Feststellung (siehe Lagebericht vom 20.4. 1999, S. 2) noch davon aus, dass in der Führungselite seit der Amtsübernahme des Präsidenten Khatami ein Machtkampf über den zukünftigen Weg der islamischen Republik angebrochen sei, bei dem die liberale Seite zunächst Gelände gewonnen habe, der Machtkampf indessen noch nicht entschieden sei (so auch OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1999 - 2 A 508/98), so weisen die jüngsten Ereignisse auf einen Rückschlag der Liberalisierungspolitik und eine Stärkung der konservativen Kräfte hin - nicht so sehr, was die Unterstützung in der Gesellschaft anbelangt, aber immerhin was die Festigung der sich auf die bewaffneten Kräfte stützenden Machtverhältnisse betrifft;
vgl. Günter Lerch FAZ vom 8.8.2000 "Khatami in der Klemme"; Christiane Hoffmann FAZ vom 30.1.2001 "Peitschenhiebe wegen anstößiger Kleidung, Alkohol und obszöner Musik".
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin bei Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten. (...) Daran, dass die Klägerin insoweit bei den iranischen Auslandsstellen auffällig geworden ist, hat der Senat keinen Zweifel. So wird allgemein festgestellt, dass durch den iranischen Nachrichtendienst und andere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Beobachtung der Auslandsiraner festzustellen ist, deren Intensität und Ausmaß zwar im Einzelnen schwer zu bestimmen sein mag, die sich aber jedenfalls auf exponierte Personen bezieht. Dabei handelt es sich zwar in der Regel um exponierte oppositionelle Betätigung, die solchen Personen zuzurechnen ist, die Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer Organisation wahrnehmen oder für solche Ämter kandidieren, an Veranstaltungen Teilnehmen, die führenden Mitglieder der Organisation vorbehalten sind, oder die Verantwortlichen für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 4.1. 1999 an das VG Potsdam). Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich die exponierte Stellung zwar nicht aus der politischen Funktion, die die Klägerin wahrnimmt, indessen aus den sonstigen Besonderheiten, welche für die Kenntnisnahme der iranischen Stellen spricht, nämlich das auftreten der Klägerin als Person in der Öffentlichkeit. Dies folgt aus ihrer Funktion als Moderatorin bzw. Ansagerin einer iranischen Sendung des Herrn ..., die monarchistisch geprägt ist, im Offenen Kanal O., der im Frankfurter Raum zu empfangen ist. Die Klägerin ist dort in westlicher Aufmachung aufgetreten und hat (...) Anstoß bei Kreisen des iranischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main erregt. (...)
Weil die Klägerin aufgrund solcher Besonderheiten in das Blickfeld von iranischen Auslandsvertretungen geraten ist, liegt es anders als in üblichen Fällen nahe, dass Kenntnis von dem persönlichen Umfeld der Klägerin genommen worden ist. (...) Im Kern nimmt der Senat der Klägerin indessen ab, dass sie - und sei es auch aus dem Motiv heraus, sich einer westlichen Lebensweise zuzuwenden und die Abkehr von den iranischen Verhältnissen zu dokumentieren - sich einer missionierenden christlich-protestantischen Kirche zugewandt hat (...). Der Senat geht zwar in seiner Rechtsprechung davon aus,
vgl. Beschluss vom 24.9.1999 - 7 A 11625/99.OVG -
dass die Taufe und der Übertritt zum Christentum im westlichen Ausland als solche noch nicht die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in den Iran mit sich bringen. (...)
Indessen kommt diesem Merkmal der Übernahme des christlichen Glaubens im vorliegenden Einzelfall keine isolierte ausschlaggebende Bedeutung bei, vielmehr stellt sich die Annäherung an christliche Gruppen nur als ein Merkmal im Gesamtzusammenhang dar, welches den Verdacht gegen die Klägerin als Abtrünnige und Regimegegnerin nährt. (...)
Nach den Erkenntnissen des Senats, wie sie sich aus der Auskunftslage ergeben, kommt monarchistischen Gruppen zwar in den Augen der iranischen Auslandsvertretungen nicht die Stellung eines Hauptgegners zu, wenn auch insoweit die oppositionelle Haltung im Einzelfall durchaus in Verfolgung münden kann. Eine einfache Mitgliedschaft sowie die bloße Teilnahme an von diesen Gruppen ausgerichteten Veranstaltungen wird insoweit allerdings nicht für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausreichen;
Nds. OVG vom 26.10.1999 - 5 L 3108/99.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang indessen aus der persönlichen Exponiertheit der Klägerin. Auch der Umstand allein, dass im Iran über das Auftreten von zwei Personen bei einer Veranstaltung im Frankfurt am Main berichtet worden ist, die später dort als Rädelsführer bei den Stundentenunruhen in Erscheinung getreten und verhaftet worden sind, hat nach Auffassung des Senats für sich genommen noch nicht die Folge, dass einzelne Teilnehmer der Veranstaltung in Deutschland automatisch in einen Verfolgungszusammenhang einbezogen wären, weil die iranischen Stellen hauptsächlich in ihren Reaktionen auf die Tätigkeit der Betreffenden bei den Unruhen im Iran selbst abgezielt haben. (...)
Die Klägerin unterliegt der erheblichen Gefahr, dass sie bei Rückkehr in den Iran aufgegriffen und einer Bestrafung in Form von Haftstrafe und Auspeitschungen zugeführt wird. Unverheirateten Frauen, die der Unzucht verdächtigt werden, drohen, selbst wenn das strenge islamische Strafrecht - das häufig mit strengen Beweisschriften gekoppelt ist - nicht zur Anwendung gelangen sollte, wegen der unzüchtigen Verbindung Gefängnisstrafen
vgl. Christiane Hoffmann, FAZ vom 13.1.2001 "Sittenpolizei greift wieder härter durch".
Die in der Rechtsprechung des BVerwG für die Ausübung des Rücknahmeermessens gefordert Schwelle liegt vorliegend in der Wahrscheinlichkeit der Gefahr sowie der Schwere der Rechtsgutverletzung vor, weil bei der willkürlichen Vorgehensweise der iranischen Verfolgungsorgane erniedrigende Behandlung und Folter zu erwarten sind. Auf das zu erwartende Strafmaß der Haftstrafe als solches, wie dies in Straftatbeständen abgebildet ist, kann nicht allein abgestellt werden, vielmehr kommt es maßgeblich auf die aus dem Gesamtcharakter des System zu erwartende Übergriffe an. Die Beklagte war daher zu einer Neubescheidung im Hinblick auf die Ausübung ihres Ermessens verpflichtet, damit eine Entscheidung zur Einschränkung der Abschiebungszielstaaten, nämlich im Blick auf das Verfolgerland Iran, erfolgt;
vgl. zu den Rechtsfolgen des Ermessensanspruchs OVG Rh.-Pf. 10. Senat, InfAuslR 99, 293 f.
Das Ermessen ist, gemessen an dem Schweregrad der Folgen für den Betroffenen, im Ergebnis reduziert (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 388, 389). (...)"
Einsender: RAe Pfaff und Koll, Frankfurt a.M.

Weitere Dokumente:

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Israel/Palästina

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Jugoslawien/Kosovo

VG Göttingen: Abschiebungshinderniss gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen psychosomatischer Erkrankungen; Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo
U.v. 30.07.2001 - 3 A 3334/98 -; 4 S., M 1098 (unvollständige Vorlage)

"(...) Die Kläger zu 1) und 2) können aber angesichts ihrer Krankheiten die Feststellung beanspruchen, dass bei ihnen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich des Kosovo vorliegen. (...) Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen;
vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1998 - 9C 13.97 -, NVwZ 1998,973; Urt. v. 25.11.1997 - 9C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, 525.
Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ausländers als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung eintritt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt ferner voraus, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblicher Intensität zu erwarten ist. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung der Leiden eintritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) vor. Diese haben unter Bezugnahme auf die beiden nervenärztlichen Atteste des Arztes für Neurologie und Psychologie Dr. med. (...) vom 30.07.2001 geltend gemacht, an psychologischen Erkrankungen (Kläger zu 1): Anpassungsstörung, Spannungskopfschmerz und Schlafstörungen; Klägerin zu 2): Anpassungsstörung, Depression, Somatisierungsstörung und Schlafstörungen) zu leiden, die seit Dezember 1999 bzw. 1998 jeweils mit Gesprächstherapien und zusätzlich medikamentösen Therapien (Verabreichung von Antidepressiva) behandelt würden. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die ärztlichen Diagnosen unzutreffend sind, und das Gericht aufgrund der Anhörungen der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass sie sich seit längerer Zeit tatsächlich den nervenärztlich notwendigen Gesprächs- und medikamentösen Therapien durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. (...) unterziehen, ist davon auszugehen, dass ein Abbruch der Behandlungen für die Kläger zu 1) und 2) zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Die erforderliche und unabdingbar notwendige Behandlung der Kläger zu 1) und 2) ist aber im Kosovo nicht gewährleistet. Nach den nervenärztlichen Attesten vom 30.07.2001 ist - zusätzlich zu der Verabreichung von Antidepressiva - eine Gesprächstherapie der Kläger zu 1) und 2) erforderlich. Nach Einschätzung des UNHCR, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, können psychologische und psychische Krankheiten im Kosovo nicht adäquat behandelt werden. Psychische Beschwerden, Erkrankungen und Traumata werden dort ausschließlich medikamentös behandelt, wobei Fehldiagnosen sowie die Verabreichung falscher Medikamente an der Tagesordnung sind;
UNHCR v. 11.10.2000 an VG Schleswig; UNHCR; Hinweise zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Juli 2000, s.a. Auswärtiges Amt an VG Würzburg v. 31.3.2000 und v. 25.6.2001, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht Juni 2001 "Kosovo - Zur medizinischen Versorgungslage", S. 8.
Abgesehen davon erscheint dem Gericht äußerst zweifelhaft, ob die den der Kläger zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland verabreichten Antidepressiva im Kosovo in öffentlichen Apotheken verfügbar wären, sollten sie nur in privaten Apotheken verfügbar sein, wären die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer wirtschaflichen Verhältnisse jedenfalls nicht in der Lage, die dort geforderten teilweise horrend hohen Medikamentenpreise zu bezahlen. Demzufolge ist die Beklagte hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) zur Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo zu verpflichten, da für die Kläger zu 1) und 2) im Falle einer Ab- schiebung Gesundheitsbeeinträchtigungen von besonderer Intensität als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo konkret zu erwarten sind. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker u. Kollegen, Göttingen

Caritas u. Diakonie: Für Rückkehr von Minderheiten in den Kosovo ist es noch zu früh
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht 07/2001, 5 S., M1002, #3983
"(...) Seit letztem Jahr bemüht sich die UNMIK-Übergangsregierung, die Voraussetzungen für die Rückkehr von Minderheiten, die laut der UN Resolution 1244 gefordert wird, zu schaffen.
Für eine organisierte Rückführung von Serben und Roma ist es auch jetzt noch viel zu früh, d.h. zu gefährlich, aber eine sogenannte spontane Rückkehr von 45 serbischen Familien, die derzeit als Intern Vertriebene in Serbien leben, wird momentan vorbereitet (...).
Es gibt 3 Komitees, die für die Planung zuständig sind:
1. Das 'Joint Committee on Return' auf der politischen Ebene vereint den Chef der UNMIK Regierung Hans Haekkerup, den obersten Kommandanten von KFOR, den Special Envoy von UNHCR Eric Morris, das UN Mine Action Co-ordination Centre, politische Parteien aus Serbien und dem Kosovo, und - seit Juni diesen Jahres - auch Vertreter der albanischen Parteien.
2. Das sogenannte 'Steering Committee', das dem oben genannten untergeordnet ist und nur Vertreter des Kosovos umfaßt und
3. Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen, auf Bataillons- und Brigadenebene, wobei auch lokale Organisationen und Gemeinden beteiligt sind und die die praktische Seite des Problems angehen.
Seit die albanische politische Seite ein Abkommen zur Befürwortung der Rückkehr von Serben unterschrieben haben, hat die letztgenannte Gruppe einen Aktionsplan kreiert.
All dies hört sich theoretisch sehr positiv an, doch sieht die Realität ein wenig anders aus:
Sofort nachdem die albanischen Politiker dieses Abkommen unter dem Druck der Internationalen unterzeichnet hatten, dementierten sie es öffentlich in den lokalen Medien. Es darf nicht vergessen werden, daß im November Wahlen sind und die Unterstützung zur Rückführung von Serben einer Partei sicherlich nicht zum Wahlsieg verhelfen wird - im Gegenteil. Auch wenn die Gewalt gegen Minderheiten momentan nachgelassen hat, so nicht der schwelende Haß, der noch Jahrzehnte andauern wird. Zusätzlich schürt die Haltung der slawischen Parteien in Mazedonien den Glauben an die panslawische Verschwörung gegen Albaner.
(...) Die regionalen und lokalen Arbeitsgruppen schaffen demnach die Bedingungen wie Wiederaufbau, Minenräumung, Nahrungsmittelhilfe, usw. KFOR ist für die Sicherheit zuständig.
Die ursprünglich 25 vorgeschlagenen sicheren Zonen reduzierten sich schließlich auf 10. Die von den Gruppen erwählten "Sicherheitszonen" (2 Action Plan for Return to Selected Framework Locations (Results of Action Planning Exercise conducted by Regional and Local Working Groups on return)) werden aus Diskretionsgründen nicht veröffentlicht.
Eigentlich sollte die Schaffung von neuen Enklaven vermieden werden, theoretisch lobenswert, praktisch aber nicht durchführbar.
Zunächst meldeten sich 45 serbische Freiwillige. Sie werden in das Dorf Osojane zurückkehren. Dieses Dorf, vormals fast rein serbisch bewohnt, ist heute vollkommen zerstört. Nur die Familienväter werden während des Wiederaufbaus dort sein, ihre Familien bleiben solange in Serbien. Eine internationale Hilfsorganisation hat angefangen, Zelte für diese Menschen aufzustellen und wird das Baumaterial stellen und technische Hilfe beim Aufbau leisten. Für mehr Familien reichen die finanziellen Mittel von UNMIK in diesem Jahr nicht. (...)"

Weitere Dokumente:

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Kasachstan

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Kenia

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Kolumbien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Kongo, Dem. Rep.

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Kroatien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Libanon

Auswärtiges Amt: Willkürliche Verurteilungen wegen Kollaboration mit Israel
Stellungnahme v. 11.07.2001 an VG Freiburg, 4 S., M1016, #3971
"Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes trifft es zu, daß über 2.600 der insgesamt über 3.000 an die libanesische Staatsgewalt überstellten ehemaligen Angehörigen der südlibanesischen Armee (SLA) dem Militärgericht vorgeführt und von diesem verurteilt wurden und daß darüber regelmäßig zahlreiche libanesische Medien, einschließlich der Zeitung Al Anwar, berichten.
Allerdings wurden nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keine Todesurteile - auch nicht in Abwesenheit - gefällt. Zwei der Folter im Gefängnis Khiam Angeklagte wurden zu lebenslänglicher Gefängnishaft verurteilt. Das Strafmaß der Verurteilungen ist in der Mehrzahl der Fälle milde und bewegt sich zwischen geringen Geldbeträgen, mehrwöchiger Haft, befristeten Rückkehrverboten in den Südlibanon und Urteilen bis zu maximal 15 Jahren Haft. Ein Drittel der verhängten Strafen lautet auf ein Jahr Gefängnis, ein weiteres Drittel auf 3 bis vier Wochen Haft. Fast alle Urteile zu 15 Jahren Haft (wegen Kollaboration mit dem Feind, Hochverrat, Teilnahme an Kampfhandlungen) wurden in absentia gefällt.
Zum präventiven Schutz ehemaliger SLA-Angehöriger wird einigen Verurteilten die Rückkehr in ihre Heimatregion im Südlibanon nach Ablauf der Haftzeit bis zu mehreren Jahren gerichtlich untersagt. (...)
Der Strafvorwurf "Kollaboration mit Israel" und "Spionage für Israel" wird automatisch durch die allein dafür zuständige Militärgerichtsbarkeit verfolgt. Die Militärrichter gelten als schlecht ausgebildet, die Urteile als willkürlich. Eine Berufungsmöglichkeit besteht nicht.
Die Straftatbestände und das Strafmaß werden in den Artikeln 270 bis 284 des libanesischen Strafgesetzbuches behandelt. Als Höchsstrafe droht die Todesstrafe (Art. 273, 274, 275 u. 276). (...)
Dem Auswärtigen Amt ist bekannt, daß 3 ehemalige Mitglieder der SLA aus gesundheitlichen Gründen in der Haft verstorben sind. Dem Auswärtigen Amt Iiegen allerdings keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, daß diese Todesfälle durch menschenrechtswidrige Behandlung verursacht worden sind, wie von den Angehörigen der Verstorbenen und von einigen Nichtregierungsorganisationen behauptet wird. (...)
Die Gerichtsverfahren gegen ehemalige Mitglieder der SLA vor dem Militärgericht widersprechen nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes den rechtsstaatlichen Prinzipien und unterscheiden sich darin von der sonst üblichen Behandlung von Angeklagten. Verhandlungen dauerten oftmals nur einige Minuten, an manchen Tagen wurden über 40 Urteile gefällt. Das Recht auf Anhörung und das Recht auf angemessene Verteidigung wurden nicht gewahrt. Die Verteidiger erhielten Dossiers zum Teil erst am Vorabend der Verhandlungen.
Vergleichbare Straftaten, die von Angehörigen anderer ehemaliger Milizen (z.B. Forces Libanaises) oder von der Armee begangen wurden, fallen in aller Regel unter das Amnestiegesetz von 1991 und werden strafrechtlich nicht geahndet. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Liberia

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Mazedonien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Myanmar

Nigeria

ai: Gefährdung von Aktivisten der Yoruba-Partei OPC
Stellungnahme v. 05.07.2001 an VG Hannover, ai-Index AFR44-01.308, M0957, #3984
"Während der vergangenen Militär-Diktaturen war die Regierung Nigerias von Militärs dominiert, die mehrheitlich aus den nördlichen, muslimisch geprägten Staaten (Haussa-Fulani) des Landes stammten. Demzufolge rekrutierten sich die höheren Offiziere der Streitkräfte ebenfalls aus den nördlichen Regionen, sodass von einer Vorherrschaft des Nordens während der vergangenen 20 Jahre gesprochen werden kann, die sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkte, da die regierenden Militärs üblicherweise die Finanzen des Staates "abschöpften" und zu ihrer Machterhaltung wiederum im Norden anlegten (sog. "Kaduna-Mafia").
Die oppositionellen Bewegungen und Gruppen dagegen kamen in der Hauptsache aus dem Südwesten (Yoruba) und Süden (Igbo) sowie den Erdölfördergebieten des Niger-Delta (u.a. Ogoni), also aus den bis Mai 1999 politisch benachteiligten Regionen Nigerias. In der von Präsident Obasanjo gebildeten Regierung spiegelt sich eine gewisse ethnische Ausgeglichenheit wider: er selbst ist Yoruba, der Vizepräsident stammt aus dem Norden und der Senatspräsident ist ein Igbo. Nach der amnesty international vorliegenden Liste der Minister und Staatsminister ist auch hier ein ethnischer Proporz festzustellen. So kommen je 15 Minister aus dem Norden bzw. Süden Nigerias, während elf oder zwölf Staatsminster aus den südlichen Landesteilen stammen und sieben oder acht aus den nördlichen. Auch ist augenfällig, dass in den meisten Ministerien die Minister und deren Staatsminister aus unterschiedlichen Regionen kommen.
Dennoch fühlen sich vor allem die Igbo, die Yoruba und die ethnischen Minderheiten des Nigerdeltas in der Regierung und durch deren Vertreter unterrepräsentiert. Ebenso herrscht in weiten Bevölkerungskreisen offenbar ein großes Misstrauen gegen Regierungs- und "Macht"-Eliten, die bereits unter den vergangenen Militär-Diktaturen und in deren Einflussbereich gewirkt haben. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass zahlreiche 1999 gewählte Parlamentarier und Senatsvertreter sowie Minister bereits unter Abacha und Babangida eine politische Rolle gespielt und auf Grund ihrer damaligen Nähe zur Macht entsprechend wirtschaftlich profitiert haben, sodass sie in der Lage sind, kostspielige Wahlkämpfe zu finanzieren.
Die erste Amtshandlung Präsident Obasanjos noch am Tage seiner Amtseinführung war die Unterzeichnung eines bereits zuvor verfassten Erlasses, mit dem die gesamte Militärführung ausgetauscht wurde. Wenige Wochen später versetzte der Präsident sämtliche Offiziere (mehr als 150), die jemals politische Ämter oder nichtmilitärische Regierungsfunktionen innehatten, in den vorzeitigen Ruhestand und ersetzte sie durch unbelastete Soldaten aus allen Regionen und Ethnien des Landes. Damit dürfte die Vorherrschaft des Nordens stark eingeschränkt worden sein.
Auch in der Amtszeit von Präsident Obasanjo gab es Einsätze der Polizei und des Militärs zur Bewältigung verschiedener, meist als ethnisch motiviert eingestufter Konflikte, bei denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung kam. Hierzu zählt u.a. auch der Angriff auf Odi, Bayelsa State (Niger-Delta) im November 1999. In der 15.000-Einwohner-Stadt kam es nach der Ermordung von zwölf Polizeibeamten durch vermutlich bewaffnete Jugendliche, die sich einem Festnahmeversuch entziehen wollten, zu einem massiven, mehrere Tage währenden Truppeneinsatz, bei dem die Stadt fast vollständig zerstört wurde. Verschiedenen Berichten zufolge sollen mindestens 40, vermutlich jedoch deutlich mehr, unbewaffnete Zivilisten bei dem Angriff durch das Militär getötet worden sein. Präsident Obasanjo hat öffentlich sein Bedauern über die exzessive Gewaltanwendung des Militärs in Odi ausgedrückt. Allerdings verteidigte er im Juli 2000 diesen Einsatz von Truppen im Hinblick auf die Ermordung der zwölf Polizei-Offiziere. Der Präsident sah sich auch nicht verpflichtet, eine unabhängige Untersuchung zu den Anschuldigungen von extralegalen Hinrichtungen oder exzessiver militärischer Gewalt anzuordnen. Vielmehr sollte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Bundespolizei gestärkt werden. So wurden im Jahre 2000 etwa 33.000 Polizei-Offiziere neu eingestellt, in dem Bestreben die Stärke der Truppe zu verdoppeln.
Ungeachtet dessen kam es auch im Jahr 2000 zu schweren Polizei- und Militär-Einsätzen, bei denen es zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung kam;
vgl. ai: Nigeria - Time for justice and accountability v. 21.12.2000; ai: Jahresbericht 2001; Human Rights Watch: Human Rights Developments, World Report 2001, www.hrw.org/wr2k1/africa/nigeria.html; Human Rights Watch: Nigeria: Military Must Account for Abuses, 11.05.2001, www.hrw.org/press/2001/05bush0511.htm.
(...) Im Oktober 2000 nahmen die Behörden zahlreiche mutmaßliche Unterstützer der Organisation O'odua People's Congress (OPC) fest, die sich für die Interessen der ethnischen Gruppe der Yoruba einsetzt. Die Festgenommenen wurden im Zusammenhang mit Unruhen in Lagos und llorin im Südwesten Nigerias, bei denen mehr als 100 Menschen - vor allem Angehörige der ethnischen Gemeinschaft der Haussa - getötet worden waren, wegen verschiedener Straftaten, darunter Mord, Brandstiftung und illegaler Waffenbesitz, unter Anklage gestellt. Dr. Frederick Fasehun, ein führendes OPC-Mitglied, ließ das Obere Gericht von Lagos nach drei Wochen gegen Kaution frei. Kurz darauf wurde er wegen ähnlicher Anklagen in llorin erneut festgenommen, aber von einem dortigen Gericht ebenfalls gegen Zahlung einer Kaution wieder auf freien Fuß gesetzt. Das Obere Gericht von Lagos ließ später wegen Mangels an Beweisen die Anklagen gegen ihn fallen (s. hierzu auch unten);
vgl. ai: Jahresbericht 2001; ai: Nigeria - Time for justice and accountability v. 21.12.2000; Human Rights Watch: Human Rights Developments, World Report 2001.
(...) Bezüglich des Fragenkomplexes den OPC betreffend möchten wir auf unsere Stellungnahme vom 29.02.2000 an das VG Gera, AFR 44-99.145, verweisen, die ausführlich die Entwicklung des OPC von dessen Gründung über die Spaltung bis hin zu den staatlichen Maßnahmen gegen die Organisation darstellt. Fortführend zu unserer Stellungnahme möchten wir auf die Analyse des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Referat 223 "Oodua People's Congress (OPC) - Portrait einer ethnischen Organisation" vom März 2001 verweisen. Diese Analyse gibt den aktuellen Informationsstand wieder, der sich aus der Auswertung von Presse und Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen ergibt.
Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Erkenntnislage von amnesty international kann die bekannt gewordene Mitgliedschaft in einer der beiden OPC-Fraktionen die Gefahr bergen, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, wenn eine Person mit Unruhen und Straftaten seit Mai 1999, an denen OPC-Angehörige beteiligt waren, in Verbindung gebracht wird. Wie bereits erwähnt, ist der OPC staatlicherseits verboten und dessen Bekämpfung, die mit der kriminellen bzw. terroristischen Ausrichtung des OPC begründet wird, reicht auf Grund exzessiver Gewaltanwendung bei Militär- und Polizeieinsätzen nach vorangegangenen Ausschreitungen des OPC von Inhaftierung bis hin zu Tötungen. Der Übergang zwischen politisch motivierten Sanktionen und Strafverfolgung bzw. Verbrechensbekämpfung scheint dabei fließend zu sein.
Bei Bekanntwerden der OPC-Mitgliedschaft kann dies zu einer intensiven Überprüfung der Betroffenen durch die Ordnungskräfte führen, was auch im demokratischen Nigeria noch in der Regel mit erniedrigender und unmenschlicher Behandlung bis hin zur Folter einhergehen kann.
Die United Democratic Front of Nigeria (UDFN) war in den letzten Jahren des Militärregimes von Abacha unter der Führung von Nobelpreisträger Prof. Wole Soyinka zu einer der stärksten Demokratiebewegungen und schärfsten Kritikerin der Diktatur in Nigeria im Ausland geworden.
amnesty international ist nicht bekannt, dass nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Mitgliedern oder Vertretern von nigerianischen Menschen- oder Bürgerrechtsorganisationen bzw. pro-demokratischen Bewegungen politisch motivierte Verfolgung seitens der jetzigen Regierung gedroht hätte, auch wenn die Betreffenden öffentlich Kritik an der Regierung oder dem Präsidenten geübt haben. Vor dem Hintergrund der innenpolitischen Entwicklung in den Jahren 1999 bis 2001 dürfte jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sein, dass selbst herausgehobene Mitglieder demokratischer oppositioneller Exil-Organisationen, deren exilpolitische Betätigung auch den nigerianischen Behörden bekannt geworden sind, bei ihrer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefen, staatlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden. Eine Ausnahme dürften hierbei Mitglieder und Führungspersönlichkeiten "separatistischer" Organisationen wie z.B. des OPC, des MASSOB oder der Bakassi-Boys, die zu verbotenen Organisationen erklärt wurden und denen terroristische bzw. staatsfeindliche Motive angelastet werden, die mit gewalttätigen Aktionen oder Straftaten in Verbindung gebracht werden, darstellen.
amnesty international sind seit dem Machtwechsel jedoch keine mit einer Abschiebung oder Wiedereinreise zusammenhängenden Verhaftungen bekannt geworden."

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Pakistan

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Paraquay

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Russland

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Saudi-Arabien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Senegal

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Sierra Leone

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Simbabwe

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Somalia

UNHCR: Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr stark eingeschränkt
Auskunft v. 10.09.2001 für Beratungsstelle der Evangelischen Kirche für Flüchtlinge, Kassel; 3 S.; #4082, M1079
"(...) Grundsätzliche Bedeutung für die Möglichkeit einer Rückkehr hat, ob eine Person aus dem Norden, d.h. "Somaliland" oder "Puntland" stammt oder aus dem Süden des Landes. UNHCR rechnet dabei alle Gebiete nördlich der Stadt Gaalkacyo dem nördlichen Sektor Somalias zu und alle Gebiete südlich von Gaalkacyo dem südlichen Sektor.
Eine freiwillige Rückkehr nach Somaliland und Puntland ist grundsätzlich möglich - allerdings nur für Personen, die aus der entsprechenden Region stammen. Eine Wiederansiedlung am Herkunftsort sichert hierbei in der Regel am ehesten den Aufbau einer Existenzgrundlage. Vor einer Rückkehr ist immer das Einverständnis der lokalen Behörden einzuholen, um sicherzustellen, dass die Betreffenden aus der Region stammen und nicht in Gebiete ab- bzw. weitergeschoben werden, in denen ihnen Verfolgung droht. Die Niederlassung in anderen als den angestammten Gebieten, insbesondere in den politisch stabilen Regionen um die Städte Hargeysa, Boosaaso und Gaalkacyo ist dagegen schwierig. Hier gibt es riesige Flüchtlingslager und Slums ohne jegliche Infrastruktur, zu denen bereits Tausende inländischer Flüchtlinge Zuflucht genommen haben. Es fehlen jegliche Rahmenbedingungen, um der Vielzahl an Vertriebenen Arbeitsmöglichkeiten und damit eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen.
Aufgrund der sehr angespannten wirtschaftlichen Lage im Norden Somalias und der schon bestehenden Probleme, das Überleben der großen Massen inländischer Flüchtlinge zu sichern, schließt UNHCR eine Rückkehr für Personen aus Südsomalia nach Nordsomalia aus. Auch wenn eine Zugehörigkeit zu einem im Norden Somalias ansässigen Stamm vorliegt, reicht dies nicht aus, um das Überleben der zurückkehrenden Personen zu gewährleisten.
Die Sicherheitslage im Süden des Landes ist dagegen, wie oben geschildert, weiterhin äußerst prekär, so dass selbst eine freiwillige Rückkehr in den Süden Somalias nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich ist:
Aufgrund des Clansystems, auf dem seit 1991 das Machtgefüge Südsomalias im Wesentlichen beruht, ist die Sicherheit einer Person noch am ehesten gewährleistet, wenn sie den Gebieten ihres Clans lebt, der ihr Schutz gewähren kann. Eine Rückkehr kommt für Angehörige von kleinen Sub-Clans und ethnischen Minderheiten, die diesen Schutz nicht genießen, in der Regel nicht in Frage. Für Angehörige größerer Clans muss eine Rückkehr in die Gebiete gewährleistet sein, in denen der Clan oder Sub-Clan der betreffenden Person beheimatet ist. Voraussetzung ist der direkte Zugang zu den entsprechenden Gebieten, da ein Durchqueren von Regionen, die von anderen Clans kontrolliert werden, aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass in dem entsprechenden Gebiet keine bewaffneten Auseinandersetzungen stattfinden. Zudem muss im Vorfeld das Einverständnis der lokalen Behörden eingeholt werden, um sicherzustellen, dass die Betreffenden einem aus dieser Region stammenden Clan angehören und um eine Weiterschiebung in andere Gebiete, in denen eventuell Verfolgung droht, auszuschließen.
Hinsichtlich der Gefährdungslage bei einer Rückkehr nach Somalia muss zudem jeweils der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Für Angehörige ethnischer Minderheiten und bestimmte Personengruppen wie alleinstehende Frauen, Familien mit Kindern oder ältere Menschen besteht aufgrund höherer Verletzbarkeit eine zusätzliche Gefahr, Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zu werden. Ob die betreffenden Personen bei ihrer Rückkehr tatsächlich Schutz durch die Großfamilie erhalten können, muss hier besonders gründlich geprüft werden. (...)"

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Sri Lanka

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Sudan

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Syrien

Auswärtiges Amt: Palästinensergruppen und ihre Überwachung durch syrische Behörden
Stellungnahme v. 19.06.2001 an VG Sigmaringen, 8 S. inkl. Beweisbeschluss M1017, #3972
"Wechsel zwischen Palästinensergruppen: In Syrien sind eine ganze Reihe von palästinensischen Gruppen mit jeweils unterschiedlichem Status ansässig oder vertreten. Da die Zugehörigkeit zu den Gruppen häufig von persönlichen Beziehungen abhängt, sind über die Entwicklung neuer persönlicher Kontakte und die Übernahme von "Schirmherrschaften" Übertritte zwischen den verschiedenen Gruppen möglich und durchaus bekannt. Ob mit einem derartigen Übertritt und damit möglicherweise verbundenen Loyalitätskonflikten eine Gefährdung des Übertretenden verbunden ist, ist von den Einzelumständen abhängig und eine generelle Antwort ist hierauf nicht möglich. Im Einzelfall ist eine Gefährdung nicht auszuschließen, nämlich wenn sich Gruppierungen oder auch einzelne Führer von Gruppierungen in diametraler politischer oder persönlicher Auseinandersetzung befinden. (...)
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass eine Ausreise aus Syrien mit Zustimmung oder jedenfalls Duldung der Sicherheitsbehörden erfolgt. Ist im Einzelfall eine illegale Ausreise insofern erfolgt, als weder die zuständigen Innenbehörden noch die Sicherheitsdienste in Form eines Ausreisevisums oder durch Duldung bei der Ausreise beteiligt waren, kann es vorkommen, dass die illegale Ausreise zur Grundlage strafrechtlicher Schritte bei der Wiedereinreise gemacht wird. Grundsätzlich ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts davon auszugehen, dass ein - auch länger andauernder - Auslandsaufenthalt oder/und die Stellung eines Asylantrags im westlichen Ausland nicht ohne weiteres mit einer erhöhten Gefährdung der Person bei Rückkehr nach Syrien verbunden ist. Die Gefährdung ergibt sich immer aus der konkreten Situation, dem Umfeld, in der eine Person sich bewegt hat. Nur wenn sie in erheblichem Umfang und an herausgehobener Stelle aus Sicht der syrischen Behörden syrische Interessen verletzt hat, ist von einer Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. (...)
In der Tat war es in der Vergangenheit so, dass Anhänger von Palästinenserführer Arafat in Syrien mit Verfolgung rechnen mussten. Diese Politik wurde jedoch seit ca. Mitte bis Ende 1998 gelockert. D.h., zunächst wurde bei einfachen Mitgliedern der Arafat-Fraktion der PLO der Aufenthalt in Syrien geduldet. Seit ca. 2 Jahren ist von einer relativen Entspannung und vorsichtigen Annäherungsversuchen der syrischen Seite gegenüber Arafat auszugehen. Zwar wurde gerade erneut ein avisierter Besuch Arafats in Damaskus verschoben. Jedoch ist derzeit von einer akuten Gefährdung Arafat-Anhänger in Syrien nicht niehr auszugehen. Dies steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass die einzelnen Gruppenanhänger keine Aktivitäten entfalten, die aus Sicht der syrischen Sicherheitsdienste als gegen syrische Interessen gerichtet betrachtet werden. Die Überwachungsdichte bei Anhängern der Arafat-Fraktion dürfte gegenüber anderen Gruppenmitgliedern noch gesteigert sein. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

Weiteres Dokument:

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Tadschikistan

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Tunesien

Weitere Dokumente von (www)ecoi.net

Türkei

OVG Rheinland-Pfalz: Einreisekontrollen von zurückkehrenden Asylbewerbern; Gefährdung wegen politischen Engagements
U.v. 27.07.2001 - 10 A 10128/01.OVG -; 22 S., M1071
" (...) Hiervon ausgehend ist der Senat nach Würdigung des Vorbringens des Klägers und der in das Verfahren eingeführten vielfältigen Erkenntnismittel der Überzeugung, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Im Falle einer solchen Rückkehr müsste er nämlich bereits unmittelbar an den Grenzen der Türkei im Rahmen der dort zu verzeichnenden Rückkehrkontrollen erhebliche, asylbeachtliche Repressalien befürchten.
In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung
- vgl. zuletzt das Urteil vom 11.6.1999 - 10 A 11424/ 98.OVG -, vom 26.5.2000 - 10 A 10433/98.OVG - sowie vom 26.1.2001 - 10 A 11907/00.OVG - und vom 9.3.2001 - 10 A 11676/00. OVG - )
von folgenden Gegebenheiten aus: Wird der betreffende Rückkehrer bereits landesweit gesucht, so hat er bei diesen Rückkehrkontrollen ohnehin mit seiner Verhaftung zu rechnen. Grundlage für eine solche Suche sind entsprechende Eintragungen in die Fahndungsliste, die von den Grenz- bzw. Flughafenbehörden über EDV-Anlagen abgerufen werden. Zu diesen Eintragungen kommt es unter anderem, wenn sich der Rückkehrer etwa schon vor seiner Ausreise aus seiner Heimat oder aber während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nachhaltig für prokurdische oder linksextreme Ziele bzw. Organisationen eingesetzt hatte und deshalb der türkische Staat schon vor seiner Rückkehr ein Interesse an seiner Person als ernstzunehmender politischer Gegner oder als Träger wichtiger Informationen über diese Organisationen und deren Engagement geltend gemacht hat. Eine Verhaftung des Rückkehrers ist daneben auch dann in Betracht zu ziehen, wenn etwa bei der Kontrolle in seinem Gepäck entsprechendes Propagandamaterial gefunden wird und aus diesem Grund die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angezeigt erscheint. Wer zu dieser ersten Fallgruppe gehört, hat in jedem Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.
Abgesehen davon kommt es regelmäßig zu umfassenden Überprüfungen, wenn sich aus den von dem Rückkehrer mitgeführten Reisedokumenten ergibt, dass es sich bei ihm offenbar um einen Asylbewerber handelt. Für eine solche Annahme genügt zumeist, dass die Gültigkeit des Reisepasses abgelaufen ist oder wenn der Pass zwar vor der Ausreise von einem türkischen Konsulat in der Bundesrepublik verlängert wurde, dabei aber bekannt wurde, dass der Rückkehrer im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hatte, oder aber wenn sein Pass ein zeitlich befristetes Visum aufweist, dessen Gültigkeit bei seiner Rückkehr indes längst abgelaufen ist. Die polizeiliche Überprüfung geht in einem solchen Fall zum einen mit einer intensiven persönlichen Befragung des Rückkehrers und zum anderen mit zusätzlichen Rückfragen bei den für seinen Heimatort zuständigen Sicherheitsbehörden s