VG Saarland, U.v. 05.04.2001 - 2 K 9/01.A -: Behauptet ein Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, aber alle schriftlichen Unterlagen weggegeben zu haben, kann das Gericht dieses wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers werten und den Schluss ziehen, die Einreise auf dem Luftweg sei nur vorgespiegelt. Lassen sich entsprechende Zweifel des Gerichts über den Reiseweg nicht aufklären, ist eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Asylbewerbers zu treffen; 35 S., M1053
VG Gelsenkirchen: Postzustellung in Asylbewerberwohnheimen;
Sprachanalysen in Asylverfahren; Willkürverbot bei Abschiebungsandrohung
B.v. 31.08.2001 - 10a L 898/01.A -; 9 S., M1080
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht befasst sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit den
Anforderungen an eine wirksame Zustellung an einen Bewohner eines Asylbewerberwohnheimes
durch Niederlegung. Im Rahmen der Überprüfung der Willkürfreiheit des Abschiebungsandrohung
äußert es sich zudem zu der Aussagekraft von Sprachanalysen zur Feststellung
der Staatsangehörigkeit oder regionalen Herkunft im Asylverfahren. Im vorliegenden
Fall wurde dem Asylbewerber die Abschiebung nach Nigeria auf Grund eines Sprachgutachtens
angedroht. Dabei war selbst die Identität des Gutachters unbekannt, weshalb
das Gericht dem Gutachten keinerlei Beweiswirkung beimaß.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kammer geht davon aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung (...) zulässig ist, insbesondere kein Verstoß gegen die für den vorliegenden
Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG für die Antragstellung
einzuhaltende Wochenfrist vorliegt. Diese Frist ist hier nicht in Lauf gesetzt
worden, weil glaubhaft gemacht worden und gegenwärtig davon auszugehen ist,
dass der Bescheid vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Bundesamt - vom 13.3.2001 dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden ist. Dem steht die Postzustellungsurkunde, in der beurkundet ist, dass
der Bescheid des Bundesamtes dem Antragsteller durch Niederlegung zugestellt
worden ist, nicht entgegen. Denn es ist vorliegend zu erwarten, dass der durch
die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO i.V.m.
§ 98 VwGO begründete volle Beweis der darin bezeugten Tatsachen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 - 4 B 181.96
-, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 340,
§ 3 VwZG Nr. 17,
durch den insoweit erforderlichen vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs
(vgl. BVerwG, a.a.O.) widerlegt wird. Es besteht nicht nur die für einen Beweisantritt
nötige gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen,
sondern sowohl nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers als
auch nach der Erklärung des die Asylbewerberunterkünfte betreibenden Oberbürgermeisters
der Stadt B. vom 10.7.2001 - denen die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten
ist - ist glaubhaft gemacht und gegenwärtig zu erwarten, dass der Beweis zu
führen sein wird, dass die Erklärungen in der Postzustellungsurkunde, dass eine
Zustellung versucht, der Empfänger aber nicht angetroffen und anschließend der
Benachrichtigungszettel in den Hausbriefkasten eingelegt worden sei, falsch
sind. Nach der Erklärung des Oberbürgermeisters gibt es in den Übergangsheimen
überhaupt keine Hausbriefkasten, in den der Benachrichtigungszettel hätte eingeworfen
werden können. Des weiteren ist nach dieser Erklärung ein Zustellversuch durch
den Postbediensteten abwegig, denn hiernach wird die gesamte Post durch den
Zusteller im Büro des Heimverwalters Herrn R. in der O. Straße ... an den Heimverwalter
persönlich übergeben, der diese Post dann sortiert und anschließend an den Heimverwalter
für die Unterkunft O. Straße ... - in der der Antragsteller lebt - weiterreicht;
erst in den Folgetagen wird hiernach - jedoch nicht durch den Postzusteller
- festgestellt, ob der jeweilige Ausländer sich tatsächlich dort aufhält. Nach
dieser Erklärung wird zunächst zwei Tage abgewartet, ob der jeweilige Adressat
von eingegangener Post von sich aus beim Heimverwalter nach Post fragt, und,
sofern dies nicht der Fall ist, wird dieser schriftlich durch einen Zettel in
seinem Zimmer benachrichtigt. (...)
Eine Abschiebungsandrohung ist dann rechtswidrig, wenn diese hinsichtlich des
Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, gegen das Willkürverbot
verstößt,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.6.1997 - 25 ZB 97.32617-.
Ein solcher Verstoß ist nicht bereits stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer
nicht die Staatsangehörigkeit des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten
Zielstaates besitzt oder der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden
kann. (...) Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot ist aber dann anzunehmen,
wenn die Abschiebung in einen Staat angedroht wird, zu dem der Ausländer keine
Bindung hat. Denn die Abschiebung in ein Land, zu dem der Ausländer keine Bindungen
aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder aufgrund eines längeren Aufenthalts
besitzt und mit dem er auch nicht anderweitig, insbesondere wirtschaftlich oder
familiär verbunden ist, belastet den Ausländer in unzumutbarer Weise unverhältnismäßig
und stellt sich als willkürlich dar.
Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Willkürfreiheit der Androhung
der Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria. Denn es ist gegenwärtig nicht
hinreichend ersichtlich, dass der Antragsteller Bindungen zum Staat Nigeria
hat (...). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass in Anbetracht des Vorbringens
des Antragstellers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erheblich Zweifel
daran bestehen, dass der Antragsteller aus Sierra Leone stammt. Dies ändert
aber nichts daran, dass hiermit kein Anhaltspunkt dafür begründet ist, dass
der Antragsteller aus Nigeria stammt oder hinreichende Bindungen zu diesem Staat
besitzt.
Allein der Umstand, dass nach dem sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners
befindlichen Gutachten (Sprachanalyse) der Antragsteller aus Nigeria stammen
soll, ist ohne eine weiter Aufklärung nicht hinreichend, um eine Bindung des
Antragstellers zu Nigeria oder dessen Herkunft aus Nigeria zu begründen. Jedenfalls
ist - ungeachtet der in der Literatur zum Teil grundsätzlich erhobenen Bedenken
daran, ob es überhaupt möglich ist, aufgrund derartiger Gutachten mit einer
hinreichenden Sicherheit die Staatsangehörigkeit von Personen zu ermitteln,
vgl. hierzu Heinhold, Sprachanalysen beim Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, InfAuslR 1998, 299ff. m.w.M.
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die Aussagekraft von Sprachanalysen auf eine Indizwirkung für die Glaubhaftigkeit
der Angaben des Asylbewerbers hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit
beschränkt,
vgl. VG Potsdam, U.v. 16.11.2000 - 4 K 417/00.A
-, InfAuslR 2001, 198(200) m.w.N.; so auch Jobs, Zur Verwertung von Sprachanalysen
in Asylverfahren, ZAR 2001, 175.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ergibt sich die Begrenzung der Aussagekraft
bereits daraus, dass Sprachanalysen keinesfalls mehr als ein Beleg für eine
bestimmte Herkunftsregion sein können. Die Staatsangehörigkeit ist bekanntermaßen
ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Individuum, das nach rechtlichen
Regelungen verliehen wird, von denen die sprachliche Gemeinsamkeit nur ein Kriterium
ist. Aber auch hinsichtlich der Herkunft ist die Aussagekraft beschränkt. Zum
einen stimmen die Sprachgrenzen zumeist nicht mit den Staatsgrenzen überein.
Hinzu kommt, dass durch Flucht- und Wanderungsbewegungen manche Sprachgrenzen
fließend sind und Vermischungen der Sprachen stattfanden. Dementsprechend lassen
sich die meisten Sprachen und Dialekte nicht exakt örtlich abgrenzen. Überdies
werden Sprachen, Dialektfärbungen und Sprachduktus stets von einer Vielfalt
von Faktoren - u.a. das familiäre, soziale und gesellschaftliche Umfeld - beeinflusst,
so dass nur die Kenntnis und Gewichtung dieser Faktoren im Einzelfall eine Aussage
erlauben können,
vgl. Heinhold, a.a.O., S. 301; Jobs, a.a.O, S.
175.
Selbst diese Indizwirkung ist bezogen auf die vorliegende Sprachanalyse fraglich
und bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Denn eine Verwertung der Sprachanalyse
im gerichtlichen Verfahren erfordert, dass der Gutachter unparteiisch ist und
über eine eigene hinreichende Sachkunde verfügt;
vgl. VG Potsdam, a.a.O.; Jobs, a.a.O., S. 176
ff.
Dies ist jedoch völlig offen, da sich der - nicht unterschriebenen - Analyse
und den übrigen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners weder die hinreichende
Sachkunde des Autors der Analyse noch dessen Unparteilichkeit entnehmen lässt,
vielmehr selbst dessen Identität unklar ist.
Hinsichtlich der Sachkunde weist die Kammer insoweit darauf hin, dass sich allgemein
sagen lässt, dass für die Erstellung einer Sprachanalyse in erster Linie Sprachwissenschaftler
mit Sprachkenntnissen in der analyserelevanten Sprache als Sachverständige in
Betracht kommen. Auch wenn es grundsätzlich angezeigt sein dürfte, dass der
Gutachter sich in dem jeweiligen Land bereits aufgehalten hat, kann ausnahmsweise
die Auswertung von Sprachdaten, empirischer Daten sowie der wissenschaftlichen
Fachliteratur eine ausreichende Grundlage bilden, um die Zuordnung der Sprache
einer Person zu einem Herkunftsland vornehmen zu können (vgl. Jobs, a.a.O.,
S. 176)."
Einsender: RA Kleine, Münster
VG Meiningen: Zum Rechtsschutzbedürfnis für Klage des Bundesbeauftragten
für Asylangelegenheiten
U.v. 16.05.2001 - 2 K 20634/00.Me -; 7 S., M1050
"(...) Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
1. Das Rechtsschutzinteresse ist notwendige Sachurteilsvoraussetzung; sein Fehlen
führt zur Unzulässigkeit Klage. Mit dem Begriff des Rechtsschutzinteresses wird
zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten
gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt,
einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat
(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, Vorb.
§ 40 , Rdnr. 30; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40,
Rdnr. 75).
In einem Klageverfahren des Bundesbeauftragten gegen einen Bescheid des Bundesamtes,
das er nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG führen kann, ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis
aus seiner Aufgabe als Beteiligter am Asylverfahren. Die Institution des Bundesbeauftragten
"soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen
Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis
der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder
höchstrichterlichen Klärung zuführen"; BVerfG,
B. v. 19.12.2000, NVwZ, Beilage Nr. 13/2001 zu Heft 4/2001, S. 28 unter Hinweis
auf BT-Drs. 12/2718, S. 55; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 6,
Rdnr. 2.
Damit liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn das Klageverfahren
dazu dient, grundsätzliche Fragen, d.h. Fragen, die über das konkret anhängige
Verfahren hinaus gehen, zu klären. Die Klage des Bundesbeauftragten nur zu Lasten
von Asylbewerbern gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche Entscheidungen
und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte
anzuführen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht
(BVerfG, B. v.19. 12.2000, a.a.O., m.w.N.; VG
Augsburg, Az.: Au 9 K 99.30585 in Asylis-Rspr./BAFL).
Diese einzelfallbezogenen Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend
zu machen, gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag des Bundesbeauftragten; hierauf
gerichtete Klagen mangelt es somit am Rechtsschutzbedürfnis."
Einsender: RA Hiemann, Rudisleben
Weitere Dokumente:
OVG Niedersachsen: Schutz gem. Art. 6 Abs. 1 GG für nach
islamischem Ritus geschlossene Ehe
B.v. 17.5.2001 - 4 MA 911/01-; 4 S., M1113
" (...) Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller kann beanspruchen,
dass ihm die Antragsgegnerin vorläufig eine Duldung erteilt.
Nach § 55 Abs. 1 AuslG kann die Abschiebung eines Ausländers nur nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung). Nach § 55 Abs. 2 AuslG
wird einem Ausländer eine Duldung u.a. so lange erteilt, wie seine Abschiebung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hier ergibt sich entgegen
der Meinung des Verwaltungsgerichts eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen
Gründen zum Schutz seiner Ehe mit seiner Betreuerin, die deutsche Staatsangehörige
ist.
(...) Eine Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG kann der Antragsteller hier schon
deshalb beanspruchen, weil er mit seiner Betreuerin nach islamischem Ritus verheiratet
ist und diese deutsche Staatsbürgerin ist. Der Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs.
1 GG erfordert die Duldung des Antragstellers zur Gewährung des ehelichen Zusammenlebens
der Eheleute im Bundesgebiet;
vgl. Senatsbeschl. v. 3.3.2000 - 4 M 443/00 -;
vgl. auch Senatsbeschl. v. 20.4.2001 - 4 MA 1129/01-.
(...) Auch eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe ist nach Art. 6 Abs.
1 GG geschützt, die entscheidende Behörde hat die ehelichen Bindungen bei ihrer
Ermessensausübung pflichtgemäß zur Geltung zu bringen;
BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE
71, 228; Senat, a.a.O. m.w.N.). (...)"
OLG Zweibrücken: Keine Abschiebungshaft bei wirksamer, nicht widerrufener
Duldung
B.v. 22.06.2001 - 3 W 149/01 -; 7 S., M
1070
"(...) Dem Betroffenen sind seine im gesamten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten. Die Entscheidung ist hier in entsprechender Anwendung des
§ 16 Abs. 1 FEVG zu treffen, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises
als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG vorgeht;
vgl. BGHZ 131, 185, 188; vgl. Senat, etwa Beschluss
vom 20. Juni 1997 - 3 W 109/97 - BayObLGZ 1989 [131, 133] und 1995, 118, 119.
Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft,
der die Ausländerbehörde angehört, dann aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben
hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht vorlag.
Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht aufgrund des Verfahrensstandes bei
Eintritt der Hauptsacheerledigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausländerbehörde
keinen objektiv begründeten Anlass zur Antragstellung hatte;
vgl. Maschner/Volckart, Freiheitsentziehung und
Unterbringung 4. Aufl. 16 FEVG Rdnr. 3.
Hat die Ausländerbehörde - wie hier - ihren Haftantrag später zurückgenommen,
kommt es bei der Beurteilung, ob ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages
auf Freiheitsentziehung nicht vorlag, auf den Sachverhalt an, der bei Antragstellung
für die Behörde feststellbar war;
vgl. BayObLGZ 1989, 131 sowie Beschluss vom 8.
Juli 1998 [3 ZBR 149/98 = BayObLGR 1998, 62].
Ausgehend hiervon hatte die Beteiligte zu 2) keinen begründeten Anlass zur Stellung
eines Haftantrages. Nach den Feststellungen des Landgerichts und dem weiteren
Akteninhalt bestand für den Betroffenen seit 18. Oktober 1999 eine Duldung,
die zuletzt bis zum 17. Oktober 2001 verlängert worden war. Diese Duldung war
nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der Antragstellung
nicht widerrufen worden, obwohl das "Abschiebungshindernis" mit der Aufhebung
des Abschiebestopps seit 1. Mai 2001 als beseitigt angesehen werden konnte.
Der Widerruf der Duldung war - ebenfalls nach den Angaben der Beteiligten zu
2) - erst für die Zeit nach der Anordnung der Abschiebungshaft beabsichtigt.
Aus der Sicht der Beteiligten zu 2) war mithin die Abschiebung des Betroffenen
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchsetzbar. Denn solange die Duldung
wirksam, also nicht widerrufen ist (§ 56 Abs. 5 AuslG), darf der Ausländer nicht
abgeschoben werden. Der mit der Erteilung der Duldung ausgesprochene zeitweise
Verzicht auf die Abschiebung bindet nämlich, die Ausländerbehörde gegenüber
dem Ausländer (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Ausländergesetz, Mai 2000, § 55 Rdnr.
9). Auf dieser Grundlage hätte die Beteiligte zu 2) zunächst gemäß § 56 Abs.
5 AuslG die Duldung widerrufen und dem Betroffenen die vorgesehene Abschiebung
gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG mindestens einen Monat vorher ankündigen müssen.
Erst dann hätte Anlass zur Stellung eines Haftantrages bestanden. (...)"
Einsender: RA Hemeyer, Tübingen
Weitere Dokumente:
SG Saarland: Arbeitsamt an Mitteilung der Ausländerbehörde gebunden
B.v. 19.07.2001 - S 16 ER 103/01 AL -; 12 S., M1067
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei der Entscheidung geht es um die Frage, ob das Arbeitsamt im Rahmen der Prüfung
der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gem. § 5 Nr. 5 ArGV an Ausländer mit
geduldetem Aufenthalt an eine Mitteilung der Ausländerbehörde gebunden ist,
dergemäß die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG vorlägen. Das Sozialgericht bejaht
dieses mit der Begründung, dass die Mitteilung der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung
entfalte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Gemäß § 5 Nr. 5 Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17.9.1998 kann eine
Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 Abs. 5 SGB III auch Ausländern erteilt
werden, die eine Duldung gemäß § 55 AuslG besitzen, es sei denn, diese Ausländer
haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen,
oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a AsylbLG). Letzteres ist im vorliegenden
Fall zu bejahen, wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie
der im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft von der Ausländerbehörde ergibt.
Auch insoweit ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass sie
zu einer diesbezüglichen Überprüfung der Einschätzung der Ausländerbehörde weder
befugt noch verpflichtet ist, auch wenn diese Einschätzung seitens der Antragstellerin
angefochten worden ist. Auch insoweit entfaltet die Entscheidung der Ausländerbehörde
für das Arbeitsgenehmigungsverfahren nach Auffassung des Gerichts Tatbestandswirkung.
Entscheidungen der Ausländerbehörde entfalten für die Arbeitsverwaltung nämlich
unabhängig davon Tatbestandswirkung, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde
der Sach- und Rechtslage entspricht
(BSG, Urteil vom 15.9.1994, AZ: 11 RaR 9/94; vgl.
auch LSG für das Saarland vom 19.4.2001, AZ: L 6 AL 18/00).
Anhaltspunkt für die Nichtigkeit der Entscheidung des Landesamtes für Ausländer-
und Flüchtlingsangelegenheiten liegen nicht für. Die Überprüfungskompetenz der
Antragsgegnerin besteht in dem ausländerrechtlichen Teil der Entscheidung nicht,
den arbeitsmarktrechtlichen Teil hat die Antragsgegnerin in eigener Sachkompetenz
zu entscheiden.(...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken