die obergerichtliche Rechtsprechung zum Irak ergibt nach wie vor kein einheitliches
Bild. Das OVG Sachsen-Anhalt bleibt bei seiner Ansicht, dass für alle unverfolgt
ausgereisten irakischen Staatsangehörigen im Nordirak eine inländische
Fluchtalternative eröffnet sei. Ihm folgte im Ergebnis das OVG Baden-Württemberg.
Das OVG NRW geht noch weiter, indem es nicht mehr von einer hinreichenden Gefährdung
allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des langjährigen
Auslandsaufenthalts ausgeht. Das OVG Rheinland-Pfalz dagegen bleibt wie
der BayVGH und das OVG des Saarlandes bei der Annahme, dass der illegale
Aufenthalt und Asylantrag im westlichen Ausland zu einer Gefährdung führen
und die inländische Fluchtalternative ohne Kontakte in den Nordirak nicht
gegeben ist. Das OVG Niedersachsen differenziert: Zwar sei nach wie vor von
einer hinreichenden Gefährdung wegen eines langen Aufenthalts im westlichen
Ausland auszugehen. Eine inländische Fluchtalternative ohne Bindungen in
den Nordirak stehe jedoch nur jungen, arbeitsfähigen Kurden offen. Der
BayVGH bleibt bei der früher herrschenden Einschätzung, dass ohne
persönliche Bindungen keine inländische Fluchtalternative eröffnet
ist.
Alle Entscheidungen, soweit sie uns vorliegen, wurden ohne Kenntnis des Beschlusses
des BVerwG vom 31.7. 2002 (ASYLMAGAZIN 9/02, S. 22)
getroffen, der Anforderungen an die Sachverhaltsklärung bei der Feststellung
der inländischen Flucht- alternative formuliert, denen zumindest das OVG
Sachsen-Anhalt nicht genügt hat. Die Rechtsprechung der Obergerichte ist
daher kritisch zu lesen und daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen
des BVerwG genügt.
Die uneinheitliche Rechtsprechung führt dazu, dass es vom Zufall
nämlich dem zugewiesenen Aufenthaltsort abhängt, ob unverfolgt
ausgereiste Iraker den Flüchtlingsstatus erlangen können.
In der Rubrik Aus der Beratungspraxis finden Sie einen Beitrag zum
Thema Glaubwürdigkeit in der interkulturellen Kommunikationssituation
des Asylverfahrens. Die Autoren Martin Schmidt und Ercan Arslan greifen
damit eines der schwierigsten und zugleich wichtigsten Probleme des Asylverfahrens
und der Verfahrensberatung auf. Denn hier findet in den meisten Fällen
eine Kommunikation über kulturelle Grenzen statt, was eine große Gefahr
von Missverständnissen auf beiden Seiten mit sich bringt. Der Artikel soll
dazu beitragen, solche Irrtümer zu vermeiden, zu erkennen und notfalls
im gerichtlichen Verfahren aufzuklären.
Ihr Ekkehard Hollmann
Neues Rückübernahmeabkommen mit Jugoslawien
Einer Pressemitteilung des BMI zufolge haben der deutsche Innenminister Otto
Schily und sein jugoslawischer Amtskollege Zoran Zivkovic am 19.9.2002 ein neues
Rückübernahmeabkommen für jugoslawische Staatsangehörige
geschlossen. Obwohl das Abkommen noch nicht ratifiziert ist, soll es bereits
am 1.11.2002 vorläufig anwendbar sein. Es ersetzt das Rückübernahmeabkommen
von 1996. Anders als das alte Abkommen sieht es auch die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen
und Staatenlosen vor. Der Text des neuen Abkommens lag uns bei Redaktionsschluss
nicht vor, so dass genauere Angaben über die Voraussetzungen und das Verfahren
der Rückführung derzeit nicht möglich sind.
UNHCR: Vorschläge für neue Legislaturperiode
Anlässlich des Beginns der Legislaturperiode hat UNHCR Eckpunkte zum Flüchtlingsschutz
in Deutschland vorgelegt, mit denen er auf fünf wichtige Probleme hinweisen
möchte, die in den nächsten Jahren angegangen werden sollen (6 S.,
M2580).
UNHCR bietet seine Expertise bei der Erstellung von behördeninternen Anweisungen
an, die die vollständige Umsetzung der GFK sicherstellen. Darüber
hinaus sollte aber auch die Schutzbedürftigkeit von Personen anerkannt
werden, die nicht die Kriterien der GFK erfüllen.
Durch Anwendungshinweise soll auch eine drohende Schutzlücke im § 60
Abs. 7 AufenthG (ehemals § 53 Abs. 6 AuslG) geschlossen werden. Hierbei
müsse sichergestellt werden, dass Personen, die als Angehörige einer
Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe gefährdet sind, Abschiebungsschutz
gewährt wird, auch wenn kein Abschiebungsstopp (nach § 60 Abs. 11
AufenthG) erlassen wurde.
Besonders bemerkenswert ist, dass UNHCR eine abschließende Regelung des
Aufenthalts von bestimmten Gruppen anmahnt, die in der Vergangenheit wegen der
restriktiven Auslegung des Flüchtlingsbegriffs nicht anerkannt wurden.
Hierzu zählen z. B. Risikogruppen aus Jugoslawien sowie afghanische und
somalische Flüchtlinge, aber auch staatenlose Palästinenser, ohne
Prüfung des Einzelfalls vorschlägt.
Deutschland solle sich im Prozess der europäischen Harmonisierung dafür
einsetzen, dass angemessene deutsche Schutzstandards zur europäischen Norm
würden, und andererseits nicht Regelungen blockieren, die über den
bisherigen deutschen Standard hinaus gehen.
Außerdem solle die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Deutschland verbessert
werden. UNHCR betont die Bedeutung Verfahrens- und Rechtsberatung und fordert
eine Verbesserung der finanziellen Förderung der Flüchtlingsarbeit
der Wohlfahrtsverbände und freien Initiativen sowie der Beratung durch
Rechtsanwälte. Ferner empfiehlt er, die Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes
aufzuheben.
Bundesregierung und NRW-Innenminister gegen Abschiebungsstopp für
Kosovo-Minderheiten
Der nordrhein-westfälische Innenminister, Dr. Fritz Behrens, hat sich in
einem Schreiben an die PDS-Bundestagsabgeordnete Ulla Jelpke vom 9.9.2002 (3
S., M2587) gegen einen Abschiebungsstopp
für Roma aus Jugoslawien ausgesprochen. Die Duldungen, die dieser Gruppe
erteilt worden waren, beruhten allein auf tatsächlichen Abschiebungshindernissen
infolge des Flugembargos gegen Jugoslawien. Zwar würden Roma in Jugoslawien
vielfach abgelehnt und befänden sich seit jeher am Rande der Gesellschaft,
doch läge keine allgemeine Gefahr für Leib und Leben vor, die einen
Abschiebungsstopp erforderlich mache.
Ähnlich äußerte sich die Bundesregierung in der Anwort auf eine
Kleine Anfrage von Jelpke. Der weitere Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen
aus Jugoslawien sei gemäß der Beschlüsse der IMK nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Auch das Zuwanderungsgesetz biete für ethnische
Minderheiten aus dem Kosovo keine Aussicht auf Erteilung eines Aufenthaltstitel
(BT-Ds 14/9769, 4 S., M2590).
Statistiken zur Aufenthaltsdauer von Ausländern und zu Bleiberechtsregelungen
der IMK
Als Antwort auf drei Kleine Anfragen der PDS-Fraktion hat die Bundesregierung
statistisches Material zu verschiedenen Arten des vorübergehenden
Aufenthalts von de-facto-Flüchtlingen vorgelegt.
Auf die Frage, wieviel Menschen in Deutschland mit einer Duldung oder einer
Aufenthaltsgestattung leben und wie lange diese Menschen hier sind, wurden folgende
Daten genannt:
in D seit Agestattung Duldung
1.1.1990 5 442 12 531
1.7.1993 30 726 78 487
1.1.1995 36 793 102 771
1.1.1998 55 929 146 838
1.1.2000 83 696 189 975
Die Antwort der Bundesregierung schlüsselt die Personen nach Herkunftsländern
auf.
Auf eine weitere Anfrage wurden die Anzahl der Personen genannt, denen eine
Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 1999 erteilt wurde. In allen Bundesländern
waren das am Stichtag 31.12.2000 die Angaben einiger Bundesländer
beziehen sich allerdings auf einen anderen Stichtag 25 721 Personen.
Die Erfolgsquoten der Anträge auf eine Aufenthaltsbefugnis schwanken erheblich:
Die höchste Quote hat Schleswig-Holstein mit 68 % erreicht, die niedrigste
Baden-Württemberg mit 20,4 %. Allerdings haben die Bundesländer Bayern,
Niedersachsen, Rheinland- Pfalz und Thüringen dazu keine Angaben gemacht.
Auf Grundlage des Beschlusses der IMK vom 23./24.11.2000 wurden insgesamt 10
716 Aufenthaltsbefugnisse an Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina erteilt.
Allerdings weichen die Stichtage, auf die sich die Angaben der einzelnen Bundesländer
beziehen, erheblich voneinander ab, so dass diese Zahl allenfalls eine annähernde
Größenordnung vermitteln kann.
(Antwort der Bundesregierung zur Altfallregelung, BT-Ds 14/9855, 22 S., M2557;
Antwort der Bundesregierung zum langjährigen Aufenthalt, BT-Ds 14/9926,
24 S., M1558; zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge
aus Bosnien-Herzegowina, BT Ds 14/9928, 5 S., M2556)
Schily beruft Mitglieder des Zuwanderungsrates
Bundesinnenminister Otto Schily hat die Mitglieder des neu geschaffenen Zuwanderungsrates
berufen. Es sind als Vorsitzende Prof. Dr. Rita Süßmuth, daneben Prof.
Dr. Klaus Bade, u. a. Leiter des Instituts für Migrationsforschung und
interkulturelle Studien, Dr. Gerd Landsberg, geschäftsführendes Präsidialmitglied
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, und Prof. Dr. Gert Wagner vom
Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung. Die drei übrigen Plätze
sollen von Vertretern des DGB, der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände
und der Innenministerkonferenz besetzt werden.
Der weisungsunabhängige Zuwanderungsrat hat gem. § 76 AufenthG
die Aufgabe, die innerstaatliche Aufnahme- und Integrationskapazitäten
sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen zu begutachten. Dazu
soll er jährlich ein Gutachten erstatten, das u. a. auch Angaben zu der
Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG, der Zahl und der Ergebnisse
der Asylverfahren sowie Empfehlungen für die Höchstzahl von Zuwanderung
im Auswahlverfahren enthalten soll.
Dritter Bericht gemäß UN-Anti-Folter-Konvention vorgelegt
Die Bundesregierung hat den dritten Bericht nach Art. 19 des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vorgelegt (30 S., M2588). Der Bericht beschäftigt sich
in weiten Teilen mit der Behandlung von Personen im Flughafenverfahren, in Abschiebungshaft
und bei der Abschiebung. Auch auf Übergriffe gegen Ausländer durch
Polizeibeamte wird eingegangen.
Hierzu erklärt die Bundesregierung, dass sie Berichte über Verletzungen
der Menschenrechte sehr ernst nehme, dass aber durch die Strafverfolgung und
die disziplinarischen Maßnahmen, aber auch durch Schulungen von Polizeibeamten
ausreichende Gegenmaßnahmen eingeleitet worden seien.
Im Hinblick auf das Flughafenverfahren in Frankfurt a.M. räumt die Bundesregierung
zwar ein, dass es Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von abgelehnten
Asylantragstellern gegeben habe, die aber durch das neue Gebäude und eine
bessere Betreuung der Betroffenen gelöst seien.
Die Bedingungen der Abschiebungshaft seien verbessert worden. Lange Haftzeiten
seien die Ausnahme und lägen häufig an der mangelnden Mitwirkung des
Betroffenen oder des Heimatstaates. Jedem Vorwurf von Misshandlung bei der Abschiebung
werde nachgegangen. Es dränge sich jedoch häufig der Verdacht auf,
dass betroffene Ausländer häufig Vorwürfe angeblicher Misshandlungen
mit dem Ziel erhöben, die Abschiebung zu verhindern. Fehlverhalten der
Beamten im Einzelfall könne aber nicht ausgeschlossen werden.
Werbekampagne für Zuwanderungsgesetz kostete 2,8 Mio. Euro
Die Bundesregierung hat insgesamt über 2,8 Mio. Euro für ihre Werbekampagne
für das Zuwanderungsgesetz ausgegeben. Das ergibt sich aus der Antwort
auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion. Die Kampagne im Vorfeld der Bundestagswahl
wurde mittels Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen und Faltblättern
durchgeführt.
Ziviler Ungehorsam eines Fluggastes verhindert Abschiebung
Ein Fluggast hat am 2.9.2002 die Abschiebung eines Bosniers vom Flughafen Berlin-Tegel
verhindert. Die Berliner Polizei versuchte, zwei Bosnier über Ungarn nach
Sarajevo abzuschieben. Kurz vor dem Abflug kam eine BGS-Beamtin in das Flugzeug
der ungarischen Fluggesellschaft Malev und teilte den Berliner Polizisten mit,
dass die Abschiebung eines der Männer gestoppt worden sei. Ein Fluggast
wurde so auf den Vorgang aufmerksam, diskutierte mit den Polizisten und weigerte
sich, seinen Platz einzunehmen. Schließlich verwies der Flugkapitän
den Fluggast, die Polizisten und den Bosnier des Flugzeugs.
(Quelle: FR vom 4.9.2002)
Neuer Bericht der Ausländerbeauftragten
Die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, Marie-Luise Beck, hat den
fünften Bericht über die Lage der Ausländer in der BRD veröffentlicht
(BT-Ds. 14/9883). Der Bericht ist auch unter www.bundesauslaenderbeauftragte.de
in der Rubrik Publikationen zu finden.
NRW: Staatsanwalt ermittelt gegen Düsseldorfer OB
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat Ermittlungen gegen den Düsseldorfer
Oberbürgermeister Joachim Erwin (CDU) eingeleitet. Die Ermittlungen basieren
auf einem Anfangsverdacht der Nötigung in einem besonders schweren Fall,
der Untreue und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Dem Chef der
Düsseldorfer Stadtverwaltung wird vorgeworfen, in zwei Fällen eine
angemeldete und nicht verbotene Demonstration von Roma für ein Bleiberecht
behindert zu haben.
Beim ersten Fall geht es um eine geplante Kundgebung am 12.8.2002 auf dem Rathausplatz.
Mitarbeiter des Garten- und Friedhofsamtes verstellten den Platz mit zahlreichen
Fahrzeugen, außerdem marschierten Mitarbeiter des Ordnungsamtes mit Diensthunden
auf.
Der zweite Fall betrifft eine Mahnwache am 13.8.2002 auf dem Staufenplatz. Der
Platz war durch städtische Mitarbeiter abgesperrt und mit Baumaterial verstellt
worden, weil dort angeblich dringend erforderliche Kanalbauarbeiten durchgeführt
werden müssten.
Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund von Zeugenaussagen und polizeilichen Ermittlungen
den Verdacht, dass beide Maßnahmen lediglich vorgetäuscht worden sind,
um die jeweilige Demonstration zu verhindern. Da dadurch nicht nur die Demonstration
behindert worden ist, sondern auch der Stadt ein Vermögensschaden entstanden
sein könnte, besteht auch der Verdacht der Untreue.
Erwin warf der Staatsanwaltschaft vor, sie sei von der SPD-Landesregierung gesteuert.
Dieser Vorwurf wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft, als auch von der Landesregierung
zurückgewiesen.
Der Strafrahmen einer Nötigung in einem besonders schweren Fall umfasst
eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(Quelle: SZ vom 3.9., 4.9.2002, FR vom 3.9.2002)
NRW: Drastische Kürzungen der Mittel für Flüchtlingsarbeit
Der Haushaltsplan für das Jahr 2003 des Landes Nordrhein-Westfalen sieht
drastische Kürzungen der Mittel für die Flüchtlingsarbeit vor.
Die Unterstützung der sozialen Beratung von Flüchtlingen soll von
2,2 Mio. Euro auf 192 000 Euro gekürzt werden. Die Mittel für den
Flüchtlingsrat NRW, den AK Asyl NRW, den Internationalen Verein für
die Menschenrechte der Kurden und die soziale Betreuung in Abschiebungshaft
sollen sogar vollständig gestrichen werden.
Bayern: Ausreiseeinrichtung in Fürth eröffnet
Im September wurde die erste sog. Ausreiseeinrichtung Bayerns in Fürth
eröffnet. Die ersten Ausländer, die durch Bescheide der Ausländerbehörden
verpflichtet worden sind, in der Einrichtung zu wohnen, sind inzwischen eingezogen.
Das Zentrum bietet Platz für insgesamt 50 Personen in Wohncontainern im
Fürther Hafen. Anwälte von einigen Betroffenen haben gegen die Bescheide
Rechtsmittel eingelegt. Nach Presseberichten ist zudem ein weiteres Ausreisezentrum
in Südbayern geplant.
Anlässlich der Eröffnung hat sich PRO ASYL gegen Ausreisezentren gewandt.
Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass nur ein geringer Teil der Eingewiesenen
tatsächlich ausreisten. Für die Mehrzahl werde das Ausreisezentrum
zum Daueraufenthaltsort oder die Betroffenen tauchten in die Illegalität
ab. Die vorgeblich psychologische Betreuung, die in den Ausreisezentren vorgenommen
werde, führe zu einer systematischen psychischen Destabilisierung. PRO
ASYL hält diese Einrichtungen daher für einen Verstoß gegen die
Menschenwürde. Die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Bayerns
und der Ausländerbeirat Nürnberg forderten die Staatsregierung auf,
auf die Einrichtung von Ausreisezentren zu verzichten.
Die Gruppe res publica hat unter www.ausreisezentren.cjb.net
eine Dokumentation über Ausreisezentren eingerichtet.
Hamburg: Erstaufnahme- und Ausreisezentrum geplant
In der Hamburger Innen- und Sozialbehörde gibt es laut der Zeitschrift
off limits einen Plan für eine Neugestaltung der Zentralen
Erstaufnahmeeinrichtung. Danach soll eine Einrichtung geschaffen werden, die
nahezu alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylantragstellern
und neu eingereister ausreisepflichtiger Personen gebündelt wahrnimmt.
Die Einrichtung würde zugleich die Funktion einer Ausreiseeinrichtung erfüllen
und auf eine freiwillige Ausreise von abgelehnten Asylsuchenden
und ausreisepflichtiger Personen hinwirken. Insbesondere soll die Einrichtung
für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständig sein.
Man erhofft sich außerdem durch die Bündelung der Zuständigkeit
bessere Erkenntnisse über den Reise- und damit auch über den möglichen
Abschiebungsweg zu erhalten. So würden schon durch die räumliche Nähe
Durchsuchungen erleichtert, mit denen Erkenntnisse zum Reiseweg gewonnen werden
könnten.
Bremen: Streit um Zustände im Abschiebungsgefängnis
Schwere Vorwürfe wurden von Insassen des Bremer Abschiebungsgewahrsams
und der Gruppe Grenzenlos gegen Beamte des Gefängnisses erhoben.
Diese sollen einem bewusstlosen und offensichtlich schwer kranken Gefangenen
trotz Hilferufe der Mitgefangenen über die Gegensprechanlage bis zu 40
Minuten nicht geholfen haben. Das geht aus mehreren eidesstattlichen Versicherungen
von Häftlingen hervor. Die Gruppe Grenzenlos möchte daher
Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung stellen.
Der Innensenat hat die Vorwürfe zurückgewiesen. Anhand der Polizeiprotokolle
könne festgestellt werden, dass die wachhabenen Beamten umgehend geholfen
hätten, sagte Innensenator Kuno Böse (CDU).
(Quelle: taz vom 22.8.2002)
Polen: Ostgrenze wird EU-tauglich gemacht
Die polnische Regierung und Vertreter der EU haben sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen
am 30. Juli 2002 abschließend über zukünftige Maßnahmen
zur Sicherung der Ostgrenze des Landes verständigt. Bis zum Jahr 2006 sollen
an der 1 200 km langen Grenze zu Russland, Weißrussland und der Ukraine
156 Wachtürme errichtet werden, alle 20 km soll ein Grenzposten entstehen.
Die Grenzpolizei soll um 5 300 auf dann 18 000 Beamte verstärkt werden.
Als Bedingung für den EU-Beitritt muss Polen darüber hinaus die Visumspflicht
für seine Nachbarstaaten einführen. Dies wird nach Einschätzung
der Regierung dazu führen, dass jährlich eine Millionen Visa zusätzlich
ausgegeben werden müssen. Hierfür werden in den Nachbarstaaten neue
Konsulate eingerichtet werden.
(Quelle: Migration und Bevölkerung, Ausgabe 7/2002)
von Martin Schmidt und Ercan Arslan
Als ich (Martin Schmidt) vor ein paar Jahren in Manila arbeitete, fühlte
ich mich richtig wohl. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, die ich
besuchte, sprachen hier alle Menschen Englisch. Ich konnte mich mit jedem unterhalten
und lernte über die Arbeit viele Menschen kennen. Ich verstand mich sehr
gut mit meinen philippinischen Kolleginnen und Mitarbeiterinnen, nur mit einigen
Männern gelang es mir schwer, freundschaftliche und kollegiale Beziehungen
aufzubauen. Dabei war ich doch sehr interessiert und bemühte mich, immer
auch sehr freundlich zu sein. Häufig erlebte ich jedoch, dass sie sich
schon nach kurzen Gesprächen von mir scheinbar desinteressiert abwandten
oder seltsam abweisend auf mich reagierten. Mir erschienen sie teilweise verunsichert
und auch nicht immer ehrlich zu sein. Es dauerte ungefähr einen Monat,
bis mich eine Kollegin darauf aufmerksam machte, ich sollte doch die anderen
nicht immer so anstarren. Im ersten Moment war ich irritiert und wusste gar
nicht, was sie meinte. Dann erklärte sie mir, dass ich den anderen ständig
in die Augen schauen würde und dass dies viele, besonders die Männer,
verunsichern würde.
Wenn meine Mutter die Wahrheit von mir wissen wollte, legte sie viel Wert darauf,
dass ich ihr dabei direkt in die Augen schaute. Menschen, die mir nicht in die
Augen blicken, wenn sie mit mir sprechen, gelten als unsicher, unehrlich und
damit nicht besonders glaubwürdig. Vor allem in Kulturen, aus denen die
meisten Flüchtlinge zu uns kommen, wie in den arabischen Ländern,
in der Türkei, bei den Kurden, in Westafrika, Indien, Sri Lanka, Russland
etc. (vgl. Hofstede 1993, S.40), gilt es jedoch als Zeichen des Respekts, wenn
ich vor der Autorität den Blick senke, bzw. den direkten Augenkontakt vermeide,
und hat in erster Linie nichts mit dem Wahrheitsgehalt der Aussage zu tun (Wahrlich
1991, S.19).
Bei uns in Deutschland zeige ich mein Interesse unter anderem dadurch, dass
ich der anderen Person in die Augen schaue und zwar sowohl während ich
spreche als auch während ich zuhöre. Tue ich dies nicht, kann dies
schnell als Ablehnung empfunden werden. Auch auf den Philippinen mag Interesse
durch vermehrten Augenkontakt ausgedrückt werden. Die Dauer und Intensität
dieses Augenkontaktes jedoch, die ich von Zuhause gewöhnt war, war für
viele meiner männlichen Gesprächspartner ein deutliches Zeichen für
eine dominante Haltung meinerseits.
Dass Kultur etwas mit Kommunikation zu tun hat und umgekehrt, dürfte heutzutage
schon ein Gemeinplatz sein, aber in welchem Maße beide für einander
Bedeutung haben, wird erst seit einigen Jahren diskutiert. Der Begriff Kultur
bezieht sich hier auf Weltbilder, Werte, soziale Normen, Handlungs- und Gedankenmuster,
die in der sozialen Interaktion von Gesellschaftsmitgliedern manifest werden
(Geertz, 1973). Kultur ist somit eine Art kollektive Programmierung des
Geistes, die die Mitglieder einer Gruppe von Menschen von einer anderen unterscheidet
(Hofstede 1993, S. 19). Ähnlich der Kommunikation ist auch Kultur eine
conditio sine qua non menschlichen Lebens und gesellschaftlicher Ordnung
(Watzlawick 1990, 13), deren Regeln bereits vom ersten Lebenstag an erlernt
werden und die uns nur sehr selten bewusst sind, weil wir sie für normal
halten und als selbstverständliches Wissen bei anderen voraussetzen. Da
es auch keinen Kommunikationsprozess ohne die Orientierung an kulturellen Mustern
oder Inhalten gibt (Loenhoff 1992: 146), bietet sich besonders, wenn wir in
Bezug auf Glaubwürdigkeit auf unseren kulturell geprägten gesunden
Menschenverstand zurückgreifen, ein großes Feld für interkulturelle
Missverständnisse.
Wir möchten in diesem Artikel nur auf einige kulturell divergierende Verhaltens-
und Gedankenmuster zu sprechen kommen, die besonders innerhalb von Asylverfahren
immer wieder zu tragen kommen, indem sie die Glaubwürdigkeit der ausländischen
Klienten für deutsche Richter, Rechtsanwälte und Einzelentscheider
beeinträchtigen. Dies sind Unterschiede in der verbalen und nonverbalen
Kommunikation, Unterschiede in den Kommunikationsstilen von Menschen aus kollektivistischen
und individualistischen Kulturen und das unterschiedliche Verständnis von
Zeit.1
Verbale und nonverbale Kommunikation
Im Bereich der verbalen Kommunikation ist eine vollständige Übersetzungsäquivalenz
nur selten gegeben. Die meisten Wörter bezeichnen kulturspezifische Inhalte.
So bedeuten Wörter wie Familie, Bruder oder Freund im kurdischen etwas
anderes wie in deutschen Sprachraum. Mit Familie ist immer die Großfamilie/Clan
gemeint, Brüder können auch Cousins I. und II. Grades sein und mit
Freundschaft sind ganz andere Pflichten und Rechte verbunden, als wir sie hier
kennen. Auch wenn z. B. kurdische Flüchtlinge erzählen, sie seien
von türkischen Sicherheitsbehörden vernommen worden, so
bedeutet dies nicht nur ein Informationsgespräch, sondern ist im türkischen
Kontext nahezu immer auch mit Schlägen oder Folter verbunden. Ebenso kann
Schweigen in Abhängigkeit von Kultur und Situation ganz unterschiedlich
interpretiert werden: als Zustimmung, als Schuldbekenntnis, als Ablehnung, als
Nichtverstehen oder als Ausdruck einer unangemessenen Frage (Schröder 1998).
Die nonverbale Kommunikation wird in der Regel von Interaktionsteilnehmern noch
weniger bewusst wahrgenommen als die verbale. Da sie häufig zur Verdeutlichung,
Betonung und Ergänzung der verbalen Ebene dient, ist sie auch dominierend
in Bezug auf Glaubwürdigkeit des Gesagten. Und gerade sie ist im höchsten
Grade kulturspezifisch. So werden zum Beispiel Zustimmung und Ablehnung in unterschiedlichen
Kulturen sehr unterschiedlich, z. T. sogar gegensätzlich ausgedrückt.
Bereits südlich von Bulgarien wird Verneinen nicht durch Kopfschütteln,
sondern durch ein leichtes Kopfzurückwerfen ausgedrückt. Die meisten
Kurden schnalzen zusätzlich dazu mit der Zunge. Bejahung wird im indischen
Raum mit einem für uns sehr missverständlichen Kopfschütteln
ausgedrückt. Wenn diese Zeichen falsch interpretiert werden bzw. aufgrund
von Unkenntnis nicht wahrgenommen und darauf nicht reagiert wird, kann dies
schnell auf beiden Seiten zu Irritationen führen.
Der Mensch zeigt seine Gefühle im Gesicht. Das liegt in seiner Natur, aber
wann, wie und vor wem wir es tun, ist abhängig von der Kultur, in der wir
aufgewachsen sind. So werden eher aggressive Gefühle, wie Enttäuschung
und Ärger, im Kurdischen nahezu nie im Beisein von Autoritäten gezeigt,
erst recht nicht, wenn die Gefühle auf diese gerichtet sind. In vielen
asiatischen Kulturen wird gelächelt, wenn die Menschen über schlimme
Ereignisse berichten.2 In
schwarzafrikanischen Kulturen kann Lachen auch ein Ausdruck von Überraschung,
Unsicherheit und größten Unbehagens sein (Wahrlich 1991 S.16).
Wenn die nur mal kongruent über ihre Gefühle sprechen würden,
dann würde man ihnen viel eher glauben..., bemerkte eine Flüchtlingsberaterin
auf einer Tagung. Bei Anhörungen sind Fragen nach Gefühlen für
die umfassende Beurteilung des Vorgebrachten, gerade auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit,
von großer Bedeutung. Viele Flüchtlinge reagieren darauf sprachlos
und wissen gar nicht, was der Fragende von ihnen will. Zum einen ist es besonders
bei traumatisierten Flüchtlingen sehr schwierig, über Gefühle
zu sprechen, die in ihrer eigenen Sprache kaum verbalisiert werden. Zum anderen
ist es zum Beispiel im kurdischen und nordafrikanischen Raum absolut unüblich,
über persönliche Gefühle zu sprechen. Von den Flüchtlingen
wird damit etwas erwartet, was sie ihr Leben lang noch nie getan haben. Wenn
man dann noch den kulturspezifischen Ausdruck von Gefühlen berücksichtigt,
ist es für sie nahezu unmöglich, so über die eigenen Gefühle
zu sprechen, dass wir dies aus unserer deutschen Perspektive als kongruent und
glaubwürdig einschätzen werden.
Das Aufeinandertreffen kulturell divergierender Kommunikationsstile
In der Situation des Asylverfahrens treffen Menschen aus unserer relativ individualistischen
deutschen Kultur auf Menschen aus kollektivistischen Kulturen3
mit zum Teil deutlich unterschiedlichen Lebensmustern und den damit verbundenen
Kommunikationsstilen.
Wir sprechen von einer individualistischen Kulturen, wenn die Bindungen
zwischen den Individuen relativ lose sind. Jeder verfolgt seine persönlichen,
individuellen Interessen bzw. die seines Lebenspartners und seiner Kinder. Das
Selbst ist autonom und von der Familie/Gruppe innerlich unabhängig. Die
Kinder denken in Ich-Begriffen. Offenheit, Aufrichtigkeit und zu
seiner Meinung stehen sind hohe und wünschenswerte Werte.
Demgegenüber stehen die kollektivistische Kulturen, in denen die Menschen
in stabilen, solidarischen und das eigene Leben überdauernden Gruppen (Großfamilie)
eingebunden sind. Der Einzelne ordnet seine persönlichen Interessen den
Zielen der Gruppe unter und verhält sich dieser gegenüber loyal. Er
erhält dafür umfassenden Schutz, Geborgenheit und Unterstützung.
Kinder lernen, sich selbst als Teil einer Wir-Gruppe zu begreifen.
Diese bildet die Hauptquelle der Identität des Menschen. Zwischen dem Einzelnen
und der Wir-Gruppe entwickelt sich ein Abhängigkeitsverhältnis,
welches sowohl praktischen als auch psychologischen Charakter hat (Hofstede
1993, S. 66). Harmonie und Respekt vor Älteren und Statushöheren sind
hohe und wünschenswerte Werte.
Aus diesen kulturellen Unterschiede ergibt sich ein erhebliches Potential an
Missverständnissen in der interkulturellen Kommunikationssituation. So
kommt es z. B. häufig vor, dass Menschen aus kollektivistischen Kulturen
von Wir sprechen, wenn sie Ich meinen, da sie sich selbst
vor allem als ein Teil ihrer Gruppe begreifen und das Wort Ich in
ihrem Leben nur selten benutzt haben. Viele Flüchtlinge, die ihre Familie
zurückgelassen haben und alleine zu uns kommen, erleben schon dadurch eine
tiefgreifende Destabilisierung ihres Selbstwertes, welches sich häufig
in nervösem Stress und Depressionen äußert.
Während wir Deutsche bereits als Kinder gelernt haben, selbst die Initiative
zu ergreifen und gegenüber Eltern, Lehrern und später Chefs unsere
Wünsche und Ziele zu artikulieren, so haben Menschen mit kollektivistischem
Hintergrund gelernt, Autoritäten zu respektieren, und das bedeutet unter
anderem, eben nicht von sich aus das Wort zu ergreifen, sondern erst dann etwas
zu sagen, wenn man dazu aufgefordert wird (vgl. Hofstede 1993, S. 48). Oft hören
wir, wenn wir danach fragen, warum denn diese oder jene Asylgründe beim
Bundesamt nicht vorgetragen wurden, die Antwort Man hat mich nicht danach
gefragt. Auch Nachfragen zu stellen, wenn etwas nicht verstanden wurde,
gilt Autoritäten gegenüber als respektloses Verhalten.4
Dieser Respekt vor Älteren zeigt sich auch auf anderen Ebenen. Ein junger
kurdischer Flüchtling, dem während der Anhörung beim Bundesamt
wahrscheinlich in gut gemeinter Absicht eine Zigarette anboten
wurde, wurde sehr verunsichert. Einerseits ist es in der kurdischen Kultur ein
Gebot des Respekts, im Beisein Statushöherer oder Älterer nicht zu
rauchen, andererseits wollte er auch nicht ablehnen und damit den Einzelentscheider
in einem für ihn so wichtigen Gespräch enttäuschen.
Menschen, die in großen sozialen Einheiten aufgewachsen sind, leben häufig
eng aufeinander und sind selten alleine. Das Bewahren von Harmonie und Konsens
in der eigenen sozialen Umgebung ist daher ein hohes Ziel und eine bedeutende
Fähigkeit, die sich auch außerhalb auf andere Bereiche ausdehnt. Direkte
Konfrontation mit andern ist unhöflich und unerwünscht. Das Wort nein
wird kaum benützt, da es bereits eine Konfrontation bedeuten könnte.
Viele Flüchtlinge widersprechen auch deshalb wahrgenommenen Abweichungen
bei der Rückübersetzung ihrer Anhörungsprotokolle nicht. Ebenso
bedeutet ja auch nicht unbedingt Zustimmung, sondern hat eher die
Bedeutung von ich höre noch zu (Hofstede 1993, S. 75).5
Die Kommunikation in kollektivistischen Kulturen kennt keine Trennung von Inhalts-
und Beziehungsebene. Während wir gelernt haben, bei der Darstellung von
Sachverhalten uns auf die Sache zu konzentrieren, passen Menschen aus kollektivistischen
Kulturen ihre Darstellungen den Erwartungen der jeweiligen Autoritäten
an. Es ist häufig das Bemühen zu spüren, dem anderen das Gesicht
nicht zu nehmen. Im Grunde beschreibt der Begriff Gesicht die angemessene
Beziehung zur sozialen Umgebung, die für eine Person und deren Familie
ebenso wesentlich ist, wie die Vorderseite ihres Kopfes. Die Bedeutung
des Gesichts ergibt sich in der Tatsache, in einer Gesellschaft zu leben, die
sich in hohem Maße sozialer Zusammenhänge bewusst ist (Hofstede 1993,
S.77). Praktisch bedeutet dies, dass man dem anderen nicht direkt widerspricht,
sondern das sagt, was der andere hören möchte, um seinen Respekt nicht
zu untergraben und ihn nicht zu verletzen. Deshalb ist es für Flüchtlinge
sehr ungewöhnlich und auch sehr beschämend, wenn vor allem negative
Dinge in unserer üblichen direkten Art und Weise angesprochen werden (Die
Papiere sind ja gefälscht! ; Sie sagen nicht die Wahrheit!
; Das glaube ich nicht! etc.). Wenn die Beziehungsebene beeinträchtigt
ist, wird weniger versucht wie bei uns üblich auf der Sachebene
den anderen zu überzeugen, sondern eher geschwiegen oder das Gespräch
beendet.
Die Unterschiede zwischen individualistischen und kollektivistischen Kulturen
korrelieren mit der Unterscheidung zwischen Low- und High-Context Kommunikation
(Hall 1991). In einer High-Context Kultur ergibt sich ein Großteil der
eigentlichen Kommunikation aus dem Kontext, dem impliziten Wissen der Gesprächspartner.
Die Menschen benötigen nicht viele zusätzliche Informationen über
die Hintergründe von Ereignissen. Die Kommunikation ist indirekt, unspezifisch
und man nimmt an, dass das Gegenüber weiß, was ich eigentlich sagen
will. The result is that he (or she) will talk around and around the point,
in effect putting all the pieces in place except the crucial one. Placing it
properly this keystone is the role of his (or her) interlocutor
(Hall 1976, S.98).
Deutschland zählt zu den Kulturen, deren Kommunikation als am stärksten
Low-Context eingestuft wird (Gudykunst/Ting-Toomey 1988, S.44). In unseren Gesprächen
wird nur wenig gemeinsames Vorwissen vorausgesetzt. Man ist möglichst präzis,
direkt, explizit und nennt die Dinge beim Namen, die gesagt werden sollen. Klare
Beweisführung und logischer Aufbau sind erwünscht (Knapp 1992 S.62).
Wenn die Flüchtlinge sich dann nicht auf das Wesentliche konzentrieren
bzw. um den heißen Brei herum reden, werden wir schnell ungeduldig
und deren Aussage unglaubwürdig. Besonders Frauen erzählen typischerweise
ihre Asylgründe in Metaphern. Sie können gar nicht direkt über
Erlebnisse wie Vergewaltigungen reden und plötzlich sollten sie alles detailgenau
und lebensnah erzählen. Das ist in ihrer Gesellschaft absolut verpönt,
ja sündhaft (vgl. Tiras 2001).
Das Verständnis von Zeit
Zum Schluss möchte ich noch auf ein Thema kommen, welches im besonderen
Maße immer wieder als Begründung für Unglaubwürdigkeit herangezogen
wird: Das Verständnis von Zeit. Zunächst möchte ich ein paar
Worte darüber verlieren, welche Rolle die Zeit bei uns in Deutschland spielt.
In keiner anderen Kultur strukturieren die Menschen ihre Tage, Wochen, Jahre
ja ihr ganzes Leben so sehr durch einzelne Zeitpunkte und Zeiteinheiten wie
in Deutschland (vgl. Schroll-Machl 2002, S.117ff). Zeitmanagement,
Zeitpläne, Tagesordnungen, Pünktlichkeit etc. spielen hier eine herausragende
Rolle. Wir haben gelernt unsere Zeit sachorientiert einzuteilen, sie gut zu
planen und ein Ding nach dem anderem zu tun. Zeitliche Zuverlässigkeit
ist ein wesentlicher Faktor zur Vertrauensbildung und eine kaum zu überschätzende
Variable für ein positives Image als verlässlich, interessiert und
glaubwürdig (Schroll-Machl 2002, S. 124). Sogar innerhalb Europas werden
wir von vielen bezüglich unserer Genauigkeit in Zeitdingen bewundert und
auch belächelt. Ein englischer Kollege, der mit dem Zug zu uns kam, erzählte
uns verwundert, wie jedes Mal, wenn an Bahnhöfen gehalten wurde, ein großer
Teil der Mitfahrenden den Fahrplaner zur Hand nahm, um nachzuprüfen, ob
und wie (un-)pünktlich der Zug unterwegs war. Die meisten Deutschen können
auch ohne groß zu überlegen genau sagen, was sie in den nächsten
zwei Wochen vorhaben (und warum sie deshalb keine Zeit haben). Jeder weiß
auf den Tag genau, wann er geboren ist. Runde Geburtstage wie der 30., 40. oder
60. haben eine nicht zu unterschätzende emotionale Komponente. All dies
sind typische Erscheinungen einer außergewöhnlich monochronen
Kultur (Hall 1983, S.22ff), die sich dadurch auszeichnet, dass Menschen gelernt
haben, die Zeit in einer linearen Weise wahrzunehmen, auf der es genau definierte
Punkte und einzelne Abschnitte gibt, die eine hohe Wertigkeit besitzen. Wenn
ich von 8:30 Uhr spreche, dann meine ich auch 8:30 Uhr. Wenn ich behaupte, ein
Ereignis dauere zwei Stunden, dann sind es in der Regel auch zwei Stunden und
nicht mehr oder weniger. Zeit ist in Deutschland greifbar, man kann sie sparen,
besitzen, verlieren und verschwenden. Sie spielt hier eine herausragende Rolle
als Ordnungssystem für die Organisation des menschlichen Lebens (Hall 1983,
S.22). In allen Trainings, Seminaren und Büchern, die Menschen aus anderen
Kulturen auf das Leben und Arbeiten in Deutschland vorbereiten, wird aufgrund
des hohen Konfliktpotentials auf diesen besonderen Umgang der Deutschen mit
der Zeit viel Wert gelegt.
Und wie selbstverständlich gehen wir davon aus, dass unser Zeitsystem allgemein
gültig ist und übertragen es auf andere Kulturen. Aber jede Kultur
hat ihre eigene Zeitsprache, die wie eine Fremdsprache erlernt werden muss.
Fast alle Kulturen, aus denen Flüchtlinge zu uns kommen, wie der mittlere
Osten, Westafrika und Südasien, gelten als ausgesprochene polychrone
Kulturen (Hall 1983, S.23f), in denen Zeit eher zirkulär wahrgenommen und
personenorientiert aufgeteilt wird. Der Umgang mit Menschen ist wichtiger als
die Einhaltung irgendwelcher Zeitpläne. Terminen und Pünktlichkeit
wird keine allzu große Bedeutung beigemessen. Der Unterschied zwischen
16 Uhr und 18 Uhr, zwischen vor zwei oder drei Monaten bzw. zwischen einer Dauer
von 5 oder 8 Stunden, oder von 4 und 6 Tagen ist kaum wahrnehmbar. Die Angabe
von konkreten Zeitpunkten in der nahen und fernen Vergangenheit, Genauigkeit
und Widerspruchsfreiheit in der zeitlichen Rekonstruktion von Ereignissen und
Abläufen, wie bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung gefordert, ist für
viele Flüchtlinge schon aus kultureller Perspektive ein Ding der Unmöglichkeit.
Aus der Perspektive eines Menschen aus einer polychronen Kultur ist es keine
Lüge, wenn ich in unterschiedlichen Befragungen unterschiedliche Zeitangaben
mache, sondern es macht schlichtweg keinen bemerkenswerten Unterschied. In ihrem
gesamten bisherigen Leben haben sie sich nie solche Gedanken gemacht.
Die Antworten vieler Flüchtlinge, vor allem aus ländlichen Gegenden,
geben eher eine grobe Orientierung und spiegeln häufig bestimmte Jahreszeiten
und Ereignisse wider, zum Beispiel nach der Ernte und vor Einbruch des Winters,
Newroz oder Ramadan etc. Auf die Frage nach dem Alter geben Kurden häufig
den Hinweis, in die Akte oder den Ausweis zu schauen. Dies ist weder eine Provokation,
noch ist es unglaubwürdig. Viele Kurden wissen es tatsächlich nicht,
da das genaue Alter und der Geburtstag in der kurdischen Kultur keine Rolle
spielt. Auffallend ist auch, dass Kurden häufig laut Ausweis
am 1.1. geboren sind. Das liegt daran, dass der Vater oft erst Jahre nach der
Geburt das Kind anmeldet und dann natürlich nicht mehr sagen kann, an welchem
Tag es geboren wurde.
In deutschen Asylverfahren verlangen Richter und Einzelentscheider oft sehr
genaue Angaben zu zeitlichen Abläufen und schließen bei Ungenauigkeiten
und Widersprüchen auf die Unglaubwürdigkeit des Flüchtlings.
Deren innere Repräsentation von Zeit jedoch ist rundweg unterschiedlich
nicht schlechter oder besser jedoch völlig anders als in
unserer monochronen deutschen Kultur. Wir messen mit einer Messlatte, die für
unser Klientel vollkommen unpassend ist.
Schlussbemerkung
Wir haben hier nur einige kulturspezifische Unterscheidungen angesprochen, die
bezüglich der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sind. Weitere wären
Unterschiede im Rechtsystem und im Rechtsempfinden, in der Kommunikation von
Frauen und Männern, in der räumlichen Wahrnehmung, Missverständnisse
bezüglich kultureller Kontexte, die Rolle der Dolmetscher etc. Wir haben
auch nicht über den Kontext der Asyl-Kommunikation gesprochen, wie die
asymmetrische Machtverteilung und den hohen psychischen und emotionalen Druck,
den die Antragsteller ausgesetzt sind.
Uns ging es darum, einen Einblick zu geben, welche kulturellen Verhaltens- und
Gedankenmuster bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit, die ein Kernstück
jeder sachgerechten Asylentscheidung bilden soll, berücksichtigt werden
müssten. Die Glaubwürdigkeitskriterien, die innerhalb unserer Kultur
sinnvoll sind, wie plausible und sachgerechte, lebensnahe, detailreiche und
präzise, zeitlich gegliederte, widerspruchfreie und logische Darstellungen
etc., sind sehr kulturspezifisch und werden schematisch angewandt
den Menschen, die zu uns kommen, nicht gerecht. Sie berücksichtigen in
ungenügender Weise die kulturelle Verhaltens- und Gedankenmuster der Antragsteller.
Egal aus welchen Gründen Menschen zu uns kommen, ein Effekt ist immer der
Gleiche: Sie werden in eine kulturell vollkommen andere Umgebung gestoßen.
Ihre eigenen bisher erlernten kulturellen Bewältigungsstrategien funktionieren
nicht mehr. Sie stehen einem teilweise völlig fremden, unverstandenen System
von Normen, Gesetzen und Verhaltensweisen gegenüber und machen dabei vorwiegend
frustrane Erfahrungen (vgl. Koch 2001). In der Regel sind die Flüchtlinge
in keinster Weise darauf vorbereitet. Um im interkulturellen Dialog kompetent
zu agieren (vgl. Schmidt 2002), benötigen wir die Bewusstheit, dass nicht
nur das andere, sondern auch das eigene Denken und Verhalten kulturell erlernten
Mustern folgt. Um einen Zugang zu den Flüchtlingen zu bekommen, bedarf
es einerseits einer inneren Haltung, die das kulturell andere, so verschieden
es von unserer Normalität auch sein mag, als eine Möglichkeit akzeptiert,
die Realität zu organisieren, und andererseits einer Haltung, die unserem
Gegenüber deutlich macht, dass er respektiert, geachtet und geschätzt
wird (vgl. Mehari 2001).
1
Wenn wir im Folgenden von kulturellen Mustern sprechen, heißt dies nicht,
dass sich die Menschen auch immer tatsächlich so verhalten. Diese Muster
geben nur an, welche Reaktionen und welches Verhalten angesichts der persönlichen
Vergangenheit wahrscheinlich ist. Neben den hier vorrangig erwähnten nationalen
und ethnischen Kulturen, gibt es natürlich auch Unterschiede zwischen der
Stadt- und Landbevölkerung bzw. religions-, geschlechts-, berufs-, und
schichtspezifische Unterschiede etc., die einen Einfluss auf unsere Gedanken
und Verhalten haben.
2 Lächeln beim Erzählen
grausamer Foltererlebnisse wird von Ralf Weber auch als mögliches Anzeichen
einer Extremtraumatisierung beschrieben (Weber 1998).
3 Die große Mehrzahl
aller Länder, aus denen Menschen in Deutschland Asyl beantragt haben, gelten
relativ zu Deutschland als kollektivistisch, insbesondere die Kurden, Albaner,
Afrikaner und Asiaten (vgl. Hofstede 1993, S. 69).
4 Wenn z. B. Kurden
in der Türkei vor Gericht stehen, müssen sie die ganze Zeit stehen,
den Blick senken und dürfen nur sprechen, wenn sie gefragt werden.
5 Das kurdische here
bedeutet Ja und ich höre Dir zu.
Martin Schmidt; Ethnologe, Supervisor und freiberuflicher Trainer für Gesprächsführung und interkulturelle Kommunikation
Ercan Arslan; Jurastudium, Dolmetscher für die türkische und kurdische Sprache, Inhaber des Dienstleistungs-, Beratungs- und Übersetzungsbüros DÜBAK in Bremen und Essen
Literatur
Geertz, C., 1973, The Interpretations of Cultures. New York.
Gudykunst, W.B. /Ting-Toomey, S., 1988, Culture and Interpersonal Communication.
Newbury Park.
Hofstede, Geert, 1993, Interkulturelle Zusammenarbeit: Kulturen Organisationen
Management. Wiesbaden.
oder: 1997, Global Denken/Lokal Handeln.
Hall, E., T., 1976, Beyond Culture. New York.
Hall, E., T., 1983, Hidden Differences, Studies in Intercultural Communications.
How to communicate with the Germans. Hamburg.
Hall, E., T., 1991; Context and Meaning. In: L.A. Samovar/R. E. Porter (Hg.),
Intercultural Communication. A Reader. Belmont, S. 46-55.
Koch, D., 2001, Verifizierung von psychischen Folgeschäden nach Extremtraumatisierung,
Feststellung und Behandlungsmöglichkeiten, Glaubhaftigkeit von Ereignisberichten;
Vortrag auf einer Fachtagung im April 2001 beim Bundesamt. In: www.bafl.de/bafl/template/aktuelles/asylpraxis_pdf/asylpraxis_band_9_teil_04.pdf
Knapp, K., 1988, Bloß keinen Klapperstorch nach Singapur. Andere Länder,
andere Sitten. Mißverständnisse entstehen leichter als man denkt.
In: Spurensuchen 2, Hg.: Körberstiftung, Hamburg, S. 12-14.
Knapp, K., 1992, Interpersonale und interkulturelle Kommunikation. In: N. Bergemann/L.J.
Sourriseaux (Hg.), Interkulturelles Management. Heidelberg, S. 59-79.
Loenhoff, J., 1992, Interkulturelle Verständigung: Zum Problem grenzüberschreitender
Kommunikation. Opladen.
Mehari, F., 2001, Trauma im interkulturellen Kontext. Vortrag auf einer Fachtagung
im April 2001 beim Bundesamt. In: www.bafl.de/bafl/template/aktuelles/asylpraxis_pdf/asylpraxis_band_9_teil_02.pdf
Schmidt, M., 2002, Voraussetzungen für einen erfolgreichen interkulturellen
Dialog im Asylverfahren. In: S. Ebritsch/W. Vögele (Hg.), Fluchtgründe
vermitteln und verstehen Strukturelle, soziale und kulturelle Einflüsse
auf das Asylverfahren. Rehburg-Loccum.
Schröder, H., 1998, Sprachliche Aspekte der Kommunikation von Ausländern
vor deutschen Gerichten. Vortrag im Rahmen der Tagung Ausländer vor
deutschen Gerichten Frankfurt (Oder), 23. - 25. Oktober 1998 in: http://www.euv-frankfurt-o.de/~sw2/.
Tiras, A., 2001, Vortrag auf einer Fachtagung des Flüchtlingsrates Schleswig
Holstein zum Thema Traumatisierte Flüchtlinge
Wahrlich, H., 1991, Wortlose Sprache Verständnis und Mißverständnis
im Kulturkontakt. In: A. Thomas (Hg.), Kulturstandards in der internationalen
Begegnung. Saarbrücken, S. 13-32.
Weber, R., 1998, Extremtraumatisierte Flüchtlinge in Deutschland - Asylrecht
und Asylverfahren, Frankfurt a.M.
Watzlawick, P./Beavin, J.H./Jackson, D.D., 1990 [1969], Menschliche Kommunikation.
Formen, Störungen, Paradoxien. 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Toronto.
Informationsberatung
Als Ergänzung zum ASYLMAGAZIN sowie zu den Internetangeboten www.asyl.net
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Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. einen Rechercheservice zur deutschen Asylrechtsprechung
und zu Herkunftsländerinformationen.
Rechtsanwältin Theresia Wolff steht für Auskünfte zur deutschen
Asylrechtsprechung zur Verfügung. Sie recherchiert in einer umfangreichen
Datenbank zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, Abschiebungsschutz, Sozialrecht
für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen sachverwandten Rechtsgebieten.
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dar. Da UNHCR in diesem Jahr den Service für Antragen aus Deutschland finanziert,
können Sie die Dienste von ACCORD kostenlos in Anspruch nehmen.
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Bitte beachten Sie, dass sich die Informationsberatung nicht direkt an die Betroffenen wendet. Sie kann und soll eine soziale oder rechtliche Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nicht ersetzen, sondern soll Flüchtlingsberater und Asylanwälte unterstützen.
von RAin Theresia Wolff, Köln
In Syrien leben schätzungsweise 12 Mio. Kurden, von denen ca. 150
000 nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Zusammenhang
generell von staatenlosen Kurden zu sprechen, ist ungenau, da eine nicht näher
zu beziffernde kurdische Gruppe andere Staatsangehörigkeiten besitzt.
Die kurdische Minderheit unterliegt vielfältigen Diskriminierungen durch
den syrischen Staat und ihre politischen Aktivitäten werden streng überwacht.
Die Rechtsprechung verneint allerdings durchgängig eine Gruppenverfolgung
von Kurden in Syrien allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit.
Auch Aktivitäten, die lediglich der Pflege des kurdischen Brauchtums dienen,
ziehen nach Auffassung der Gerichte keine asylrelevante Verfolgung nach sich.
Hingegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass oppositionelle politische
Betätigung von kurdischen Volkszugehörigen geeignet ist, asylrelevante
Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Hiervon sind insbesondere aktive
Mitglieder der kurdischen Parteien Yeketi und Kurdische Volksunion betroffen.
Zahlreiche Kurden, die in Deutschland wegen Verfolgung aufgrund derartiger Aktivitäten
oder wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit um Asyl nachsuchen,
gehören der Gruppe der nichtsyrischen Kurden an.
Bis Anfang 2001 spielte es im Asylverfahren keine Rolle, ob es sich um einen
Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit oder um einen staatenlosen Kurden
handelte. Vereinzelt nahmen die Gerichte in Fällen von staatenlosen Kurden
sogar an, dass eine Wiedereinreise ohne Pass ein gefahrerhöhendes Merkmal
sei, das zumindest im Zusammenwirken mit anderen Risikofaktoren schon bei der
Einreise politische Verfolgungsmaßnahmen in Form der Verbringung in Haft-
und Verhörzentren auszulösen könne.
Seit Anfang 2001 hat sich die Rechtsprechung bezüglich staatenloser Kurden
aus Syrien grundlegend geändert. Die Gerichte gehen nunmehr davon aus,
dass der syrische Staat der Mehrzahl der staatenlosen Kurden die Wiedereinreise
verweigert. Für staatenlose Flüchtlinge ist bei der Beurteilung der
Verfolgungsgefahr auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung löst ein Staat mit einem Wiedereinreiseverbot
seine Beziehungen zu dem Staatenlosen auf und steht ihm damit in gleicher Weise
gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat (BVerwG, Urteil vom 15.10.1985
- 9 C 30.85 -, NVwZ 86, 759 sowie Urteile vom 24.10.1995 - 9 C 75.95 3.95 -,
NVwZ-RR 1996, 471 und 602). Auf dieser Grundlage wird in der Rechtsprechung
nunmehr einhellig die Auffassung vertreten, Syrien sei für die betroffenen
Kurden nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, so dass sich die
Frage, ob dort eine politische Verfolgung drohe, nicht stelle. Ob ein Staatenloser
in dem früheren Land des gewöhnlichen Aufenthaltes von politischer
Verfolgung bedroht sei, sei unerheblich. Ausgangspunkt für die Beurteilung
eines Asyl- oder Abschiebungsschutzanspruches sei die in die Zukunft gerichtete
Prognose, ob der Asylsuchende im Falle seiner Rückkehr erstmals
oder erneut der Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies setze aber denknotwendigerweise
einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise
zurückkehren könne (vgl. z. B. OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001
- 2 L 2505/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S.,
M1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass in zahlreichen Verfahren syrischer
Kurden eine Überprüfung des Verfolgungsschicksales nicht mehr stattfindet
und weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zuerkannt werden.
Dies stellt für Kurden, die aufgrund ihres beachtlichen Asylvorbringens
anderenfalls einen besseren Schutzstatus erlangen könnten, einen großen
Nachteil dar. Sie können sich lediglich auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis
berufen, das nicht im Asylverfahren, sondern gegenüber der Ausländerbehörde
geltend zu machen ist. Sie haben einen Anspruch auf eine Duldung gem. §
55 Abs. 2 AuslG. Die Legalisierung des Aufenthalts gem. § 30 Abs. 3 AuslG
steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Der
Flüchtlingsstatus bleibt ihnen verwehrt.
Dennoch ist im Zusammenhang mit dieser Änderung der Rechtsprechung zu beobachten,
dass Kurden, die aus Syrien eingereist sind, in Einzelfällen ihren
ursprünglichen Vortrag, Syrer zu sein, nun dahingehend abändern, staatenlos
zu sein.
Daneben machen zahlreiche Betroffene, die zu Anfang Staatenlosigkeit vorgetragen
hatten, nunmehr geltend, zwar nicht die syrische, aber die türkische Staatsangehörigkeit
zu besitzen. Dies spielt eine entscheidende Rolle für die nicht geringe
Anzahl der nichtsyrischen Kurden yezidischen Glaubens, da die herrschende Rechtsprechung
eine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei bejaht.
Wie die Gerichte diesen geänderten Sachvortrag beurteilen und welche
Anforderungen an den Nachweis der Staatenlosigkeit oder der jeweils behaupteten
Staatsangehörigkeit gestellt werden, ist unterschiedlich.
I. Voraussetzungen der Wiedereinreiseverweigerung
Von der Einreiseverweigerung sind nur Kurden betroffen, die nicht die syrische
Staatsangehörigkeit besitzen und in Syrien nicht über einen gesicherten
Aufenthaltsstatus verfügen.
1. Die verschiedenen Gruppen von Kurden
Die Gerichte unterscheiden in diesem Zusammenhang insbesondere unter Bezugnahme
auf Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes grundsätzlich
zwischen drei Gruppen von Kurden (siehe hierzu z. B. OVG Nieders., Urteil
vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S., M0733; sehr ausführlich und unter
Berücksichtigung diverser weiterer Auskünfte hierzu VG Saarland, Urteil
vom 3.5.2002 - 2 K 43/01.A - 25 S, M 1612).
1962 ausgebürgerte, als Ausländer registrierte Kurden
Im Anschluss an eine Sondervolkszählung im Jahre 1962 wurde eine größere
Gruppe von in Syrien lebenden Kurden zwangsausgebürgert. Diese und ihre
Nachfahren eine Gruppe von heute etwa 120 000 bis 150 000 Personen
sind in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe zuzurechnenden Kurden haben
während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus.
Falls sie das Land ohne Erlaubnis verlassen, wird ihnen allerdings im Regelfall
die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. Selbst bei einer zuvor eingeholten
Gestattung der Ausreise wird diese nur unter der Voraussetzung erteilt, dass
die Rückkehr nach Syrien nicht möglich ist.
Illegal eingereiste, nichtregistrierte Kurden
Darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von maximal 10 000 Kurden
in Syrien, die nicht einmal über diesen Aufenthaltsstatus verfügen.
Diese Personen leben illegal in Syrien und sind dort nicht registriert. Inwieweit
sie als staatenlos bezeichnet werden können, ist nicht überprüfbar.
In vielen Fällen dürfte eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit
gegeben sein. Es ist davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitsbehörden
diese Personen bekannt sind, auf den Zugriff aber weitgehend verzichtet wird.
Auch für diese Gruppe gilt, dass eine Wiedereinreise nach Syrien rechtlich
nicht und faktisch meist nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich
ist.
Als Flüchtlinge anerkannte Kurden
Eine zahlenmäßig noch kleinere Gruppe von in Syrien lebenden Kurden
ohne syrische Staatsangehörigkeit wurde als Flüchtlinge aus der Türkei
oder dem Irak anerkannt. Diese haben einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus
und können eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten
zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt wird. Sie können
eine kurdische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen, aber auch staatenlos
sein.
2. Feststellung des Nichtbesitzes der syrischen Staatsangehörigkeit
Da mithin die Wiedereinreiseverweigerung vom Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit
sowie dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen in Syrien abhängt, ist im Asylverfahren
zu prüfen, ob der Betreffende einer der Gruppen angehört, denen der
syrische Staat die Einreise verweigert.
Der Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit lässt sich an zahlreichen
Umständen erkennen, wie etwa der Nichtheranziehung zum Wehrdienst, der
Verweigerung staatlicher Eheschließung, der Unmöglichkeit, ein Kind
auf seinen Namen registrieren zu lassen, sowie Einschränkungen in der Freizügigkeit
oder in der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem Verbot
der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie dem Verbot von Landbesitz
oder dem Verbot, einen PKW zu besitzen.
Bezüglich der Zuordnung zu den unterschiedlichen Gruppen von nichtsyrischen
Kurden gehen die Gerichte überwiegend davon aus, der Status lasse sich
anhand der Identitätspapiere feststellen, die die Betreffenden in Syrien
erhalten hätten. Die Angehörigen der Gruppe, die 1962 ausgebürgert
worden seien sowie ihre Nachkommen hätten rote oder rot-orange farbene
Plastikkarten erhalten, die sie als Ausländer auswiesen. Für sie sei
überdies ein eigenständiges Personenstandsregister eingerichtet worden.
Hingegen hätten die Illegalen, die eine syrische Staatsangehörigkeit
nicht erst im Anschluss an die Sondervolkszählung im Jahre 1962 verloren
hätten, nicht einmal diese Ausweise erhalten. Sie seien vielmehr regelmäßig
allenfalls im Besitz von Identitätsbescheinigungen (sog. Bürgermeisterbescheinigungen)
der jeweiligen Ortsvorsteher. In der überwiegenden Zahl der Fälle
führte bereits der Vortrag der Betroffenen, im Besitz eines roten Ausweises
oder einer sog. Bürgermeisterbescheinigung gewesen zu sein, zu der Annahme,
eine syrische Staatsangehörigkeit liege nicht vor und der syrische Staat
werde die Wiedereinreise verweigern.
Hingegen lassen die Gerichte in Fällen, in denen die Staatenlosigkeit erst
im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, die bloße Behauptung, die
Betreffenden oder ihre Eltern hätten in Syrien einen roten Ausweis besessen,
zum Beweis der Staatenlosigkeit regelmäßig nicht ausreichen. Diverse
Urteile lassen erkennen, dass die Gerichte den Grund für die entsprechende
Änderung des Sachvortrages darin sehen, dass aufgrund der Staatenlosigkeit
auf absehbare Zeit eine Abschiebung nicht erfolgen kann. Das VG Düsseldorf
wies darauf hin, die rot-orangefarbenen Ausweise würden auch aktuell noch
ausgestellt. Habe der Vater des Betreffenden wie vorgetragen über
eine solche Plastikkarte verfügt, so müsse auch er selbst eine solche
vorlegen können. Daneben wird die Geltendmachung der Staatenlosigkeit an
dem bisherigen Sachvortrag gemessen, wobei sich häufig Widersprüche
ergeben, auf Grund deren die Gerichte den geänderten Vortrag nicht für
glaubwürdig halten. So hielt das VG Düsseldorf dem Betreffenden entgegen,
die Behautpung, sein Vater sei im Besitz einer roten Plastikkarte gewesen, stehe
in Widerspruch zu dem Vortrag, dieser sei Eigentümer von ca. 10 Hektar
Nutzland gewesen. Das VG Magdeburg hielt bereits für nicht nachvollziehbar,
dass die Betreffende nicht schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf
die Aberkennung der Staatsangehörigkeit hingewiesen habe, sondern sich
zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich auf ihre syrische Staatsangehörigkeit
berufen habe (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2002 - 21 K 11610/96.A - 8 S.,
M2362; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).
Das VG Hannover ging in mehreren Fällen, in denen die Betroffenen sich
durch Vorlage einer Bürgermeisterbescheinigung als nichtregistrierte Kurden
ausgewiesen hatten, offenbar nicht von einer Einreiseverweigerung aus. Diese
Bescheinigungen ließen nicht den Schluss der Staatenlosigkeit zu. Sie würden
bisweilen an Personen vergeben, die nicht einmal in dem Register für Ausgebürgerte
aufgeführt seien. Bei solchen Personen dürfe es sich um Kurden handeln,
die illegal aus den umliegenden Staaten nach Syrien gelangt seien und in vielen
Fällen die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit hätten.
Das Gericht klärte die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit
nicht weiter auf und unterzog das Asylvorbingen im Hinblick auf eine in Syrien
drohende Verfolgungsgefahr einer inhaltlichen Prüfung (VG Hannover, Urteil
vom 29.8.2001 - 2 A 2077/99 - und Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S.,
M1201).
Allein die Tatsache, mit einem staatenlosen Kurden verheiratet zu sein, reicht
nicht aus, um die Annahme einer Wiedereinreiseverweigerung zu begründen
(VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).
3. Wiedereinreiseverweigerung als Maßnahme politischer Verfolgung
Eine Verweigerung der Wiedereinreise in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts
kann in Bezug auf staatenlose Personen dann eine Maßnahme politischer Verfolgung
darstellen, wenn sie die hiervon Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche
Merkmale treffen soll. Ob eine derartige spezifische Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung
vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit
der Maßnahme zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 12.2.1985 in NVwZ 1985,
589).
Eine asylrelevante Zielrichtung des Wiedereinreiseverbots für staatenlose
Kurden wird jedoch einhellig verneint. Insbesondere knüpfe dieses nicht
an die kurdische Volkszugehörigkeit an. Dies zeige sich daran, dass Kurden
mit syrischer Staatsangehörigkeit von der Wiedereinreiseverweigerung ausgenommen
seien. Die Verweigerung der Wiedereinreise ziele auch nicht darauf, staatenlose
oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit auszugrenzen. In
Syrien lebten zahlreiche Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit, die
dort für die Dauer ihres Aufenthaltes wenn auch unter Einschränkung
ihrer Rechte geduldet würden. Die syrischen Behörden hielten
die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt
und sähen keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese
Personen freiwillig das Land verlassen hätten. Im übrigen seien diese
Personen in aller Regel illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregeln
ausgereist, was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch
bedeuten würde (OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S,
M0733; VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
Schließlich stelle sich auch die 1962 im Anschluss an die Sondervolkszählung
erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon
betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich das
Wiedereinreiseverbot auswirke, nicht als eine Maßnahme politischer Verfolgung
dar. Vielmehr sei Anlass für den Zensus die in zahlreichen Fällen
begründete Annahme gewesen, dass viele der im Grenzbereich zu den Ländern
Türkei, Iran und Irak lebenden Kurden illegal aus diesen Ländern nach
Syrien übergesiedelt seien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 -
A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Oldenburg, Urteil vom 12.9.2001 - 11 A
2280/ 99 - 13 S., M1267).
Auch für Yeziden wird die Verweigerung der Wiedereinreise nicht als Repressionsmaßnahme
angesehen, die diese in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit
treffen soll (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.)
II. Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit
Bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, richtet sich die Frage
der Flüchtlingsanerkennung nach dem Land ihrer Staatsangehörigkeit.
Auch wenn ein Ausländer seit seiner Geburt in einem Drittstaat gelebt hat,
ist darauf abzustellen, ob ihm im Lande seiner Staatsangehörigkeit politische
Verfolgung droht (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD
- im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 101, 106).
Steht fest, dass der Betroffene nicht die syrische Staatsangehörigkeit
besitzt, erhebt sich demnach die Frage, ob er eine andere Staatsangehörigkeit
besitzt und wie dies ggf. im Hinblick auf sein Asylvorbringen zu bewerten ist.
1. Nachprüfung einer anderen Staatsangehörigkeit
Soweit ersichtlich, wird von den Gerichten die Frage, ob die nichtsyrischen
Kurden nicht tatsächlich eine andere Staatsangehörigkeit haben, lediglich
vereinzelt von Amts wegen, d. h. ohne entsprechenden ggf. im Laufe
des Verfahrens abgeänderten Vortrag der Betroffenen geprüft.
So stellte das VG Saarland in einem Urteil vom 22.11. 2001 fest, die Kläger
hätten glaubhaft vorgetragen, in Syrien lediglich im Besitz sog. Bürgermeisterbescheinigungen
gewesen zu sein. Sie seien in Syrien als Staatenlose behandelt worden, weil
sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit hätten. Es seien keine
Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sie eine andere
Staatsangehörigkeit erworben haben könnten. Daher sei davon auszugehen,
dass die Kläger, wie von ihnen selbst auch vorgetragen, staatenlos seien
(- 2 K 43.01.A - 25 S., M1612).
Der VGH Baden-Württemberg prüfte im Falle eines Kurden, der sich selbst
als staatenlos bezeichnet, allerdings auf die ursprünglich türkische
Abstammung hingewiesen hatte, ob dieser möglicherweise die türkische
Staatsangehörigkeit besitze (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S.,
M1174).
Eine ausführliche Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit
erfolgte hingegen regelmäßig, wenn die aus Syrien eingereisten Kurden
entweder von vornherein oder im Laufe des Verfahrens eine türkische Staatsangehörigkeit
geltend machten.
2. Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit
Hierbei kamen die Gerichte bei der Beurteilung der vorgelegten Identitätsnachweise
und des Einflusses der Zwangsausbürgerung 1962 auf die Staatsangehörigkeit
zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der VGH Baden-Württemberg hielt es im Falle eines Kurden, dessen Großeltern
aus der Türkei stammten, dessen Vater aber bereits in Syrien geboren war,
für ausgeschlossen, dass er selbst türkischer Staatsangehöriger
sei. Vielmehr stehe fest, dass bereits der Vater durch die 1962 erfolgte Ausbürgerung
staatenlos geworden und somit auch der Kläger staatenlos sei (Beschluss
vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Eine weitere Begründung für diese keineswegs zwingende Annahme fehlt.
Tatsächlich gingen verschiedene Gerichte auch in Fällen, in denen
die Betreffenden einen roten Ausweis oder eine entsprechende Bescheinigung aus
dem Ausländerregister vorgelegt hatten wie sie ausschließlich
Kurden und Nachfahren von Kurden erhalten, die von der Zwangsausbürgerung
im Jahre 1962 betroffen waren letztlich von einer türkischen Staatsangehörigkeit
aus.
Das OVG NRW nahm im Falle einer in Syrien geborenen, als Ausländerin registrierten
Kurdin, die vorgetragen hatte, ihre Großeltern seien vor Jahrzehnten aus
der Türkei nach Syrien geflüchtet, die türkische Staatsangehörigkeit
der Betroffenen an. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Flucht ihrer Großeltern
hätten diese die türkische Staatsangehörigkeit nicht verloren,
so dass auch sie selbst deshalb nach wie vor türkische Staatsangehörige
sei. Ohne auf die Frage der 1962 erfolgten Zwangsausbürgerung von Seiten
des syrischen Staates einzugehen, gelangte der Senat zu der Auffassung, dass
keine Anhaltspunkte für den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit
der Großeltern ersichtlich seien. Da das türkische Staatsangehörigkeitsrecht
dem Abstammungsprinzip folge, sei mithin auch von einer türkischen Staatsangehörigkeit
der Klägerin auszugehen. Sowohl das geltende wie auch frühere Staatsangehörigkeitsgesetze
bestimmten, dass Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von
einem türkischen Vater abstammen oder von einer türkischen Mutter
geboren werden, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen
(Urteil vom 22.01.2001 - 8 A 4154/99.A -).
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des OVG NRW bejahten auch das VG Stade
und das VG Gelsenkirchen die türkische Staatsangehörigkeit von Kurden,
die selbst oder deren Vorfahren noch vor der Volkszählung 1962 in die Türkei
ausgewandert waren, ohne auf die Frage der Zwangsausbürgerung einzugehen
(VG Stade, Urteil vom 6.6.2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839; VG Gelsenkirchen,
Urteil vom 30.10.2001 - 18 a K 6166/99.A - 13 S., M1491).
Auch das VG Magdeburg ging in diversen Fällen, in denen sich die durch
rote Plastikkarten ausgewiesenen Kurden im Laufe des Verfahrens auf eine türkische
Staatsangehörigkeit beriefen, von einer türkischen Staatsangehörigkeit
aus. In allen Fällen waren die Eltern oder bereits die Großeltern
vor der Volkszählung aus der Türkei nach Syrien ausgewandert. Das
Gericht stellte fest, die Übersiedlung der Vorfahren habe deren Staatsangehörigkeit
nicht berührt, da sie in der Folgezeit die syrische Staatsangehörigkeit
nicht erworben hätten.
In sämtlichen Fällen sah die Kammer die türkische Abstammung
aufgrund nachträglich vorgelegter Auszüge aus dem türkischen
Personenstandsregister oder entsprechende Zeugenaussagen als erwiesen an. Angesichts
dessen sei die Geburt in Syrien unerheblich, da für den Erwerb der türkischen
Staatsangehörigkeit das Abstammungsprinzip gelte (so u. a. VG Magdeburg,
Urteil vom 27.12.2001 - 8 A 111/01 MD - 8 S., M1503 und Urteil vom 11.12.2001
- 8 A 789/00 MD - 7 S., M1498).
Hingegen ließ es die bloße Behauptung, von türkischen Vorfahren
abzustammen, ohne Vorlage entsprechender Belege oder Angabe sonstiger Beweismittel
zum Nachweis der türkischen Abstammung nicht ausreichen. Es spreche nichts
dafür, dass der in Syrien geborene Kläger von den türkischen
Behörden ohne jegliche Hinweise auf das Bestehen der türkischen Staatsangehörigkeit
als Türke angesehen werde (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00
MD - 17 S., M1903).
Das VG Osnabrück sah sich gehindert, über die erstmals in der mündlichen
Verhandlung gestellten Anträge zu entscheiden, die Voraussetzungen für
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51
Abs. 1, 53 AuslG im Hinblick auf die Türkei festzustellen. Um den
Rechtszug nicht zu verkürzen, müsse insoweit dem Bundesamt Gelegenheit
gegeben werden, zunächst selbst über dieses Begehren zu entscheiden.
Die dadurch eintretende Verzögerung sei trotz des Beschleunigungsgebotes
des Asylverfahrensgesetzes hinzunehmen, da das Bundesamt über bessere Erkenntnisse
verfüge als die Kammer (VG Osnabrück, Urteile vom 30.7.2001 - 5 A
117/01/lü - 9 S., M1167 und - 5 A 109/01/lü -).
III. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
Im Hinblick auf die fehlende Wiedereinreisemöglichkeit wird nicht nur die
Prüfung des asylrechtlich relevanten Vorbringens sondern auch die Prüfung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als gegenstandslos angesehen.
Die Verweigerung der Einreise stelle keine dem syrischen Staat zurechenbare
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 53 Abs. 4
AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK dar, da diese selbst weder den Verlust der Staatsangehörigkeit
herbeiführe noch einen den Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts zuwiderlaufenden
Ausschluss aus der staatlichen Schutzgemeinschaft bewirke (VG Aachen, Urteil
vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -).
Diese Vorschrift erfasse grundsätzlich lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
Insoweit sei selbst dann keine andere rechtliche Bewertung geboten, wenn man
in dem Umstand der Ausbürgerung bzw. Wiedereinreiseverweigerung
selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sehen würde, welche
dem Herkunftsstaat zuzurechnen sei (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001
- A 3 S 461/98 - 17 S., M1196).
Auf Gefahren, die den staatenlosen Kurden in Syrien drohten, komme es nicht
mehr an, da sie infolge des Einreiseverbots nicht dorthin zurückkehren
könnten. Die Betroffenen würden hierdurch aber nicht zu staatenlosen
Flüchtlingen, die mangels territorialer Anbindung in beliebiger Weise Abschiebungsmaßnahmen
ausgesetzt seien (sog. refugees in orbit), denn sie hätten zumindest einen
Anspruch auf Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG (VG Magdeburg,
Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903).
IV. Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
Obwohl die Unmöglichlichkeit der Wiedereinreise zumindest auf unabsehbare
Zeit bejaht wird, hält die überwiegende Anzahl der Gerichte die Abschiebungsandrohung
nach Syrien für rechtmäßig.
Dem Umstand, dass aus rechtlichen und oder tatsächlichen Gründen auf
unabsehbare Zeit eine Abschiebung nach Syrien nicht durchführbar sei, könne
dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Duldung im Sinne des § 55
Abs. 2 AuslG erteilt werden könne. Dies stehe jedoch nach der ausdrücklichen
Regelung des § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung
nicht entgegen (so z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98
- 17 S., M 1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlasse das Bundesamt die
Abschiebungsandrohung nach den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt werde und keine Aufenthaltsgenehmigung
besitze. Die weitere Frage, ob die Abschiebung vollzogen werde oder vollzogen
werden könne, berühre die Voraussetzung für den Erlass der Androhung
nicht (OVG Nieders., Beschluss vom 3.9.2001 - 2 LA 2933/01 - 3 S., M1204).
Die Frage der Staatsangehörigkeit sei nicht bereits in der Anordnungsphase,
sondern erst in der Vollstreckungsphase zu prüfen. Erst hier könne
konkret festgestellt werden, ob der Herkunftsstaat die Wiedereinreise des Asylbewerbers
verweigere oder nicht (VG Hannover, Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S.,
M1201).
Die Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung stelle die Betroffenen auch
bei einer späteren Änderung der Sachlage falls die Wiedereinreise
nach Syrien künftig wieder erlaubt werde und daher eine Abschiebung möglich
würde nicht schutzlos. Denn in diesem Fall komme bei Vorliegen
von Abschiebungshindernissen ein Asylfolgeantrag oder ein Anspruch auf
einen Zweitbescheid in Betracht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11. 2001
- 3 L 495/01 - 4 S., M1505; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD
- 17 S., M1903).
Selbst bei Klägern, für die im Laufe des Verfahrens die türkische
Staatsangehörigkeit festgestellt wurde und denen wegen ihres yezidischen
Glaubens Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG
im Hinblick auf die Türkei zuerkannt wurde, gingen die Gerichte nicht davon
aus, dass die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Syrien aufzuheben sei. Diese
sei zwar gegenstandslos aber gleichwohl rechtmäßig (VG Magdeburg,
a.a.O.; VG Stade, Urteil vom 6.6. 2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839).
Die Aufhebung der Zielstaatsbestimmung sei auch nicht zur Klarstellung geboten.
Stehe fest, dass die Abschiebung schlechterdings unmöglich sei, weil Syrien
den Betreffenden nicht aufnehme, bedürfe dies nicht einer Klarstellung,
um das Verhalten deutscher Ausländerbehörden zu beeinflussen (VG Aachen,
Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -)
Diese Auffassung vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Die Annahme, dass
Syrien seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts verliert,
setzt voraus, dass sicher von einer Einreiseverweigerung auszugehen ist. Es
ist inkonsequent, im Hinblick auf die Prüfung, ob Syrien noch als Verfolgerstaat
in Betracht kommt, dies ausdrücklich zu verneinen und andererseits zu unterstellen,
es werde sich letztlich erst bei einem Abschiebungsversuch herausstellen, ob
die Wiedereinreise tatsächlich verweigert werde.
So hält es auch der VGH Baden-Württemberg für nicht gänzlich
ausgeschlossen, dass im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung nach Syrien wohl
von vornherein nicht in Betracht kommt, ein Ausnahmefall vorliegt und die Benennung
des Zielstaates Syrien rechtswidrig ist (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98
- 7 S., M1174).
Diese Auffassung vertrat auch das VG Oldenburg, das die Abschiebungsandrohung
als gegenstandslos ansah, soweit Syrien als Zielstaat bezeichnet sei. Zwar bestehe
insoweit zumindest der Rechtsschein, der Betreffende könne ggf. doch noch
nach Syrien abgeschoben werden. Nach der Erkenntnislage sei es aber für
ihn rechtlich und tatsächlich unmöglich, der damit gleichzeitig zum
Ausdruck kommenden Forderung nachzukommen, freiwillig nach Syrien zurückzukehren.
Damit sei die Abschiebungsandrohung insoweit auf Durchsetzung einer absehbar
unerfüllbaren Pflicht gerichtet. Sie sei daher insoweit aus Gründen
der Klarstellung und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Betreffenden
aufzuheben (VG Oldenburg, Urteile vom 12.9.2001 - 11 A 3406/00 - 11 S., M1198
und vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
V. Anwendung des Staatenlosenübereinkommens
Die Gerichte verweisen regelmäßig darauf, dass sich die Rechtsstellung
der staatenlosen Kurden nach dem Staatenlosenübereinkommen richte. Dieses
ermöglicht den Betreffenden allerdings jedoch nicht ohne weiteres, einen
gesicherten Aufenthaltsstatus zu erreichen. Denn das Staatenlosenübereinkommen
setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Die Gerichte stellen aber
im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
vielfach fest, dass weder die zur Durchführung des Asylverfahrens erteilte
Aufenthaltsgestattung noch eine wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung
zu erteilende Duldung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 31
des Staatenlosenübereinkommens vom 29.9. 1954 vermittle.
Diese Vorschrift verpflichte die Vertragsstaaten, keinen Staatenlosen auszuweisen,
der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, es sei den
aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Zur
Auslegung des Begriffs Rechtmäßigkeit wird auf Art. 28
StlÜbk zurückgegriffen, aus dem sich ergebe, dass die bloße faktische
Anwesenheit selbst dann nicht ausreiche, wenn sie dem Vertragsstaat bekannt
sei und von diesem hingenommen werde. Vielmehr setze die Rechtmäßigkeit
in diesem Sinne eine besondere Beziehung durch eine mit dessen Zustimmung
begründete Aufenthaltsverfestigung voraus. Die Rechtmäßigkeit
des Aufenthaltes folge somit grundsätzlich aus den für die Aufenthaltsnahme
geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. Sie setze daher
sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen die Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG oder einen genehmigungsfreien
rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1
AuslG voraus. Die zu Zwecken der Durchführung des Asylverfahrens erteilte
Aufenthaltsgestattung begründe damit noch keinen rechtmäßigen
Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens. Ebensowenig erfülle im allgemeinen
die bloße (vorübergehende) Duldung des weiteren Aufenthalts bei fortbestehender
Ausreisepflicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung
das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts. Letztlich stelle damit
das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen weder ein
rechtliches Hindernis der Abschiebung dar, noch folge hieraus ohne weiteres
ein Bleiberecht, welches einer Abschiebungsandrohung rechtlich entgegenstünde
(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196;
VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/ 96.A -; VG Magdeburg, a.a.O.
).
Das VG Oldenburg weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, die Gegenstandslosigkeit
einer möglichen Verfolgung in Syrien habe nicht zur Folge, dass der Aufenthaltsstatus
der betreffenden Personen auf nicht absehbare Zeit ungesichert bleibe. Vielmehr
sei unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung
der Staatenlosen sowie den Regelungen des Ausländergesetzes im Falle eines
positiven Nachweises der Staatenlosigkeit ein Aufenthaltsstatus voraussichtlich
gemäß § 30 AuslG zu gewährleisten (VG Oldenburg,
Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
Hinweis zum Rechtsprechungsfokus 7-8/2002 Glaubwürdigkeitsbeurteilung
bei traumatisierten Flüchtlingen:
Zum Thema Anforderungen an psychiatrische Gutachten ist im Einzelentscheider-Brief
8-9/02 ein Beitrag von Mitarbeitern des Behandlungszentrum für Folteropfer
Berlin erschienen (vgl. www.bamf.de).
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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. |
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