ASYLMAGAZIN 10 / 2002

Editorial

die obergerichtliche Rechtsprechung zum Irak ergibt nach wie vor kein einheitliches Bild. Das OVG Sachsen-Anhalt bleibt bei seiner Ansicht, dass für alle unverfolgt ausgereisten irakischen Staatsangehörigen im Nordirak eine inländische Fluchtalternative eröffnet sei. Ihm folgte im Ergebnis das OVG Baden-Württemberg. Das OVG NRW geht noch weiter, indem es nicht mehr von einer hinreichenden Gefährdung allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des langjährigen Auslandsaufenthalts ausgeht. Das OVG Rheinland-Pfalz dagegen bleibt – wie der BayVGH und das OVG des Saarlandes – bei der Annahme, dass der illegale Aufenthalt und Asylantrag im westlichen Ausland zu einer Gefährdung führen und die inländische Fluchtalternative ohne Kontakte in den Nordirak nicht gegeben ist. Das OVG Niedersachsen differenziert: Zwar sei nach wie vor von einer hinreichenden Gefährdung wegen eines langen Aufenthalts im westlichen Ausland auszugehen. Eine inländische Fluchtalternative ohne Bindungen in den Nordirak stehe jedoch nur jungen, arbeitsfähigen Kurden offen. Der BayVGH bleibt bei der früher herrschenden Einschätzung, dass ohne persönliche Bindungen keine inländische Fluchtalternative eröffnet ist.
Alle Entscheidungen, soweit sie uns vorliegen, wurden ohne Kenntnis des Beschlusses des BVerwG vom 31.7. 2002 (ASYLMAGAZIN 9/02, S. 22) getroffen, der Anforderungen an die Sachverhaltsklärung bei der Feststellung der inländischen Flucht- alternative formuliert, denen zumindest das OVG Sachsen-Anhalt nicht genügt hat. Die Rechtsprechung der Obergerichte ist daher kritisch zu lesen und daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des BVerwG genügt.
Die uneinheitliche Rechtsprechung führt dazu, dass es vom Zufall – nämlich dem zugewiesenen Aufenthaltsort – abhängt, ob unverfolgt ausgereiste Iraker den Flüchtlingsstatus erlangen können.
In der Rubrik “Aus der Beratungspraxis” finden Sie einen Beitrag zum Thema “Glaubwürdigkeit in der interkulturellen Kommunikationssituation des Asylverfahrens”. Die Autoren Martin Schmidt und Ercan Arslan greifen damit eines der schwierigsten und zugleich wichtigsten Probleme des Asylverfahrens und der Verfahrensberatung auf. Denn hier findet in den meisten Fällen eine Kommunikation über kulturelle Grenzen statt, was eine große Gefahr von Missverständnissen auf beiden Seiten mit sich bringt. Der Artikel soll dazu beitragen, solche Irrtümer zu vermeiden, zu erkennen und notfalls im gerichtlichen Verfahren aufzuklären.

Ihr Ekkehard Hollmann

Nachrichten

Bund

Neues Rückübernahmeabkommen mit Jugoslawien
Einer Pressemitteilung des BMI zufolge haben der deutsche Innenminister Otto Schily und sein jugoslawischer Amtskollege Zoran Zivkovic am 19.9.2002 ein neues Rückübernahmeabkommen für jugoslawische Staatsangehörige geschlossen. Obwohl das Abkommen noch nicht ratifiziert ist, soll es bereits am 1.11.2002 vorläufig anwendbar sein. Es ersetzt das Rückübernahmeabkommen von 1996. Anders als das alte Abkommen sieht es auch die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vor. Der Text des neuen Abkommens lag uns bei Redaktionsschluss nicht vor, so dass genauere Angaben über die Voraussetzungen und das Verfahren der Rückführung derzeit nicht möglich sind.

UNHCR: Vorschläge für neue Legislaturperiode
Anlässlich des Beginns der Legislaturperiode hat UNHCR Eckpunkte zum Flüchtlingsschutz in Deutschland vorgelegt, mit denen er auf fünf wichtige Probleme hinweisen möchte, die in den nächsten Jahren angegangen werden sollen (6 S., M2580).
UNHCR bietet seine Expertise bei der Erstellung von behördeninternen Anweisungen an, die die vollständige Umsetzung der GFK sicherstellen. Darüber hinaus sollte aber auch die Schutzbedürftigkeit von Personen anerkannt werden, die nicht die Kriterien der GFK erfüllen.
Durch Anwendungshinweise soll auch eine drohende Schutzlücke im § 60 Abs. 7 AufenthG (ehemals § 53 Abs. 6 AuslG) geschlossen werden. Hierbei müsse sichergestellt werden, dass Personen, die als Angehörige einer Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe gefährdet sind, Abschiebungsschutz gewährt wird, auch wenn kein Abschiebungsstopp (nach § 60 Abs. 11 AufenthG) erlassen wurde.
Besonders bemerkenswert ist, dass UNHCR eine abschließende Regelung des Aufenthalts von bestimmten Gruppen anmahnt, die in der Vergangenheit wegen der restriktiven Auslegung des Flüchtlingsbegriffs nicht anerkannt wurden. Hierzu zählen z. B. Risikogruppen aus Jugoslawien sowie afghanische und somalische Flüchtlinge, aber auch staatenlose Palästinenser, ohne Prüfung des Einzelfalls vorschlägt.
Deutschland solle sich im Prozess der europäischen Harmonisierung dafür einsetzen, dass angemessene deutsche Schutzstandards zur europäischen Norm würden, und andererseits nicht Regelungen blockieren, die über den bisherigen deutschen Standard hinaus gehen.
Außerdem solle die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Deutschland verbessert werden. UNHCR betont die Bedeutung Verfahrens- und Rechtsberatung und fordert eine Verbesserung der finanziellen Förderung der Flüchtlingsarbeit der Wohlfahrtsverbände und freien Initiativen sowie der Beratung durch Rechtsanwälte. Ferner empfiehlt er, die Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes aufzuheben.

Bundesregierung und NRW-Innenminister gegen Abschiebungsstopp für Kosovo-Minderheiten
Der nordrhein-westfälische Innenminister, Dr. Fritz Behrens, hat sich in einem Schreiben an die PDS-Bundestagsabgeordnete Ulla Jelpke vom 9.9.2002 (3 S., M2587) gegen einen Abschiebungsstopp für Roma aus Jugoslawien ausgesprochen. Die Duldungen, die dieser Gruppe erteilt worden waren, beruhten allein auf tatsächlichen Abschiebungshindernissen infolge des Flugembargos gegen Jugoslawien. Zwar würden Roma in Jugoslawien vielfach abgelehnt und befänden sich seit jeher am Rande der Gesellschaft, doch läge keine allgemeine Gefahr für Leib und Leben vor, die einen Abschiebungsstopp erforderlich mache.
Ähnlich äußerte sich die Bundesregierung in der Anwort auf eine Kleine Anfrage von Jelpke. Der weitere Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen aus Jugoslawien sei gemäß der Beschlüsse der IMK nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch das Zuwanderungsgesetz biete für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo keine Aussicht auf Erteilung eines Aufenthaltstitel (BT-Ds 14/9769, 4 S., M2590).

Statistiken zur Aufenthaltsdauer von Ausländern und zu Bleiberechtsregelungen der IMK
Als Antwort auf drei Kleine Anfragen der PDS-Fraktion hat die Bundesregierung statistisches Material  zu verschiedenen Arten des vorübergehenden Aufenthalts von de-facto-Flüchtlingen vorgelegt.
Auf die Frage, wieviel Menschen in Deutschland mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung leben und wie lange diese Menschen hier sind, wurden folgende Daten genannt:

in D seit    A’gestattung    Duldung

1.1.1990      5 442      12 531

1.7.1993    30 726      78 487

1.1.1995    36 793    102 771

1.1.1998    55 929    146 838

1.1.2000    83 696    189 975

Die Antwort der Bundesregierung schlüsselt die Personen nach Herkunftsländern auf.
Auf eine weitere Anfrage wurden die Anzahl der Personen genannt, denen eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 1999 erteilt wurde. In allen Bundesländern waren das am Stichtag 31.12.2000 – die Angaben einiger Bundesländer beziehen sich allerdings auf einen anderen Stichtag – 25 721 Personen. Die Erfolgsquoten der Anträge auf eine Aufenthaltsbefugnis schwanken erheblich: Die höchste Quote hat Schleswig-Holstein mit 68 % erreicht, die niedrigste Baden-Württemberg mit 20,4 %. Allerdings haben die Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz und Thüringen dazu keine Angaben gemacht.
Auf Grundlage des Beschlusses der IMK vom 23./24.11.2000 wurden insgesamt 10 716 Aufenthaltsbefugnisse an Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina erteilt. Allerdings weichen die Stichtage, auf die sich die Angaben der einzelnen Bundesländer beziehen, erheblich voneinander ab, so dass diese Zahl allenfalls eine annähernde Größenordnung vermitteln kann.
(Antwort der Bundesregierung zur Altfallregelung, BT-Ds 14/9855, 22 S., M2557; Antwort der Bundesregierung zum langjährigen Aufenthalt, BT-Ds 14/9926, 24 S., M1558; zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, BT Ds 14/9928, 5 S., M2556)

Schily beruft Mitglieder des Zuwanderungsrates
Bundesinnenminister Otto Schily hat die Mitglieder des neu geschaffenen Zuwanderungsrates berufen. Es sind als Vorsitzende Prof. Dr. Rita Süßmuth, daneben Prof. Dr. Klaus Bade, u. a. Leiter des Instituts für Migrationsforschung und interkulturelle Studien, Dr. Gerd Landsberg, geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, und Prof. Dr. Gert Wagner vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung. Die drei übrigen Plätze sollen von Vertretern des DGB, der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände und der Innenministerkonferenz besetzt werden.
Der weisungsunabhängige Zuwanderungsrat hat gem. § 76 AufenthG die Aufgabe, die innerstaatliche Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen zu begutachten. Dazu soll er jährlich ein Gutachten erstatten, das u. a. auch Angaben zu der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG, der Zahl und der Ergebnisse der Asylverfahren sowie Empfehlungen für die Höchstzahl von Zuwanderung im Auswahlverfahren enthalten soll.

Dritter Bericht gemäß UN-Anti-Folter-Konvention vorgelegt
Die Bundesregierung hat den dritten Bericht nach Art. 19 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorgelegt (30 S., M2588). Der Bericht beschäftigt sich in weiten Teilen mit der Behandlung von Personen im Flughafenverfahren, in Abschiebungshaft und bei der Abschiebung. Auch auf Übergriffe gegen Ausländer durch Polizeibeamte wird eingegangen.
Hierzu erklärt die Bundesregierung, dass sie Berichte über Verletzungen der Menschenrechte sehr ernst nehme, dass aber durch die Strafverfolgung und die disziplinarischen Maßnahmen, aber auch durch Schulungen von Polizeibeamten ausreichende Gegenmaßnahmen eingeleitet worden seien.
Im Hinblick auf das Flughafenverfahren in Frankfurt a.M. räumt die Bundesregierung zwar ein, dass es Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von abgelehnten Asylantragstellern gegeben habe, die aber durch das neue Gebäude und eine bessere Betreuung der Betroffenen gelöst seien.
Die Bedingungen der Abschiebungshaft seien verbessert worden. Lange Haftzeiten seien die Ausnahme und lägen häufig an der mangelnden Mitwirkung des Betroffenen oder des Heimatstaates. Jedem Vorwurf von Misshandlung bei der Abschiebung werde nachgegangen. Es dränge sich jedoch häufig der Verdacht auf, dass betroffene Ausländer häufig Vorwürfe angeblicher Misshandlungen mit dem Ziel erhöben, die Abschiebung zu verhindern. Fehlverhalten der Beamten im Einzelfall könne aber nicht ausgeschlossen werden.

Werbekampagne für Zuwanderungsgesetz kostete 2,8 Mio. Euro
Die Bundesregierung hat insgesamt über 2,8 Mio. Euro für ihre Werbekampagne für das Zuwanderungsgesetz ausgegeben. Das ergibt sich aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion. Die Kampagne im Vorfeld der Bundestagswahl wurde mittels Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen und Faltblättern durchgeführt.

Ziviler Ungehorsam eines Fluggastes verhindert Abschiebung
Ein Fluggast hat am 2.9.2002 die Abschiebung eines Bosniers vom Flughafen Berlin-Tegel verhindert. Die Berliner Polizei versuchte, zwei Bosnier über Ungarn nach Sarajevo abzuschieben. Kurz vor dem Abflug kam eine BGS-Beamtin in das Flugzeug der ungarischen Fluggesellschaft Malev und teilte den Berliner Polizisten mit, dass die Abschiebung eines der Männer gestoppt worden sei. Ein Fluggast wurde so auf den Vorgang aufmerksam, diskutierte mit den Polizisten und weigerte sich, seinen Platz einzunehmen. Schließlich verwies der Flugkapitän den Fluggast, die Polizisten und den Bosnier des Flugzeugs.
(Quelle: FR vom 4.9.2002)

Neuer Bericht der Ausländerbeauftragten
Die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, Marie-Luise Beck, hat den fünften Bericht über die Lage der Ausländer in der BRD veröffentlicht (BT-Ds. 14/9883). Der Bericht ist auch unter www.bundesauslaenderbeauftragte.de in der Rubrik “Publikationen” zu finden.

Bundesländer

NRW: Staatsanwalt ermittelt gegen Düsseldorfer OB
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat Ermittlungen gegen den Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin (CDU) eingeleitet. Die Ermittlungen basieren auf einem Anfangsverdacht der Nötigung in einem besonders schweren Fall, der Untreue und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Dem Chef der Düsseldorfer Stadtverwaltung wird vorgeworfen, in zwei Fällen eine angemeldete und nicht verbotene Demonstration von Roma für ein Bleiberecht behindert zu haben.
Beim ersten Fall geht es um eine geplante Kundgebung am 12.8.2002 auf dem Rathausplatz. Mitarbeiter des Garten- und Friedhofsamtes verstellten den Platz mit zahlreichen Fahrzeugen, außerdem marschierten Mitarbeiter des Ordnungsamtes mit Diensthunden auf.
Der zweite Fall betrifft eine Mahnwache am 13.8.2002 auf dem Staufenplatz. Der Platz war durch städtische Mitarbeiter abgesperrt und mit Baumaterial verstellt worden, weil dort angeblich dringend erforderliche Kanalbauarbeiten durchgeführt werden müssten.
Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund von Zeugenaussagen und polizeilichen Ermittlungen den Verdacht, dass beide Maßnahmen lediglich vorgetäuscht worden sind, um die jeweilige Demonstration zu verhindern. Da dadurch nicht nur die Demonstration behindert worden ist, sondern auch der Stadt ein Vermögensschaden entstanden sein könnte, besteht auch der Verdacht der Untreue.
Erwin warf der Staatsanwaltschaft vor, sie sei von der SPD-Landesregierung gesteuert. Dieser Vorwurf wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft, als auch von der Landesregierung zurückgewiesen.
Der Strafrahmen einer Nötigung in einem besonders schweren Fall umfasst eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(Quelle: SZ vom 3.9., 4.9.2002, FR vom 3.9.2002)

NRW: Drastische Kürzungen der Mittel für Flüchtlingsarbeit
Der Haushaltsplan für das Jahr 2003 des Landes Nordrhein-Westfalen sieht drastische Kürzungen der Mittel für die Flüchtlingsarbeit vor. Die Unterstützung der sozialen Beratung von Flüchtlingen soll von 2,2 Mio. Euro auf 192 000 Euro gekürzt werden. Die Mittel für den Flüchtlingsrat NRW, den AK Asyl NRW, den Internationalen Verein für die Menschenrechte der Kurden und die soziale Betreuung in Abschiebungshaft sollen sogar vollständig gestrichen werden.

Bayern: Ausreiseeinrichtung in Fürth eröffnet
Im September wurde die erste sog. Ausreiseeinrichtung Bayerns in Fürth eröffnet. Die ersten Ausländer, die durch Bescheide der Ausländerbehörden verpflichtet worden sind, in der Einrichtung zu wohnen, sind inzwischen eingezogen. Das Zentrum bietet Platz für insgesamt 50 Personen in Wohncontainern im Fürther Hafen. Anwälte von einigen Betroffenen haben gegen die Bescheide Rechtsmittel eingelegt. Nach Presseberichten ist zudem ein weiteres Ausreisezentrum in Südbayern geplant.
Anlässlich der Eröffnung hat sich PRO ASYL gegen Ausreisezentren gewandt. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass nur ein geringer Teil der Eingewiesenen tatsächlich ausreisten. Für die Mehrzahl werde das Ausreisezentrum zum Daueraufenthaltsort oder die Betroffenen tauchten in die Illegalität ab. Die vorgeblich psychologische Betreuung, die in den Ausreisezentren vorgenommen werde, führe zu einer systematischen psychischen Destabilisierung. PRO ASYL hält diese Einrichtungen daher für einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Bayerns und der Ausländerbeirat Nürnberg forderten die Staatsregierung auf, auf die Einrichtung von Ausreisezentren zu verzichten.
Die Gruppe res publica hat unter www.ausreisezentren.cjb.net eine Dokumentation über Ausreisezentren eingerichtet.

Hamburg: Erstaufnahme- und Ausreisezentrum geplant
In der Hamburger Innen- und Sozialbehörde gibt es laut der Zeitschrift “off limits” einen Plan für eine Neugestaltung der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung. Danach soll eine Einrichtung geschaffen werden, die nahezu alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylantragstellern und neu eingereister ausreisepflichtiger Personen gebündelt wahrnimmt. Die Einrichtung würde zugleich die Funktion einer Ausreiseeinrichtung erfüllen und auf eine “freiwillige” Ausreise von abgelehnten Asylsuchenden und ausreisepflichtiger Personen hinwirken. Insbesondere soll die Einrichtung für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständig sein. Man erhofft sich außerdem durch die Bündelung der Zuständigkeit bessere Erkenntnisse über den Reise- und damit auch über den möglichen Abschiebungsweg zu erhalten. So würden schon durch die räumliche Nähe Durchsuchungen erleichtert, mit denen Erkenntnisse zum Reiseweg gewonnen werden könnten.

Bremen: Streit um Zustände im Abschiebungsgefängnis
Schwere Vorwürfe wurden von Insassen des Bremer Abschiebungsgewahrsams und der Gruppe “Grenzenlos” gegen Beamte des Gefängnisses erhoben. Diese sollen einem bewusstlosen und offensichtlich schwer kranken Gefangenen trotz Hilferufe der Mitgefangenen über die Gegensprechanlage bis zu 40 Minuten nicht geholfen haben. Das geht aus mehreren eidesstattlichen Versicherungen von Häftlingen hervor. Die Gruppe “Grenzenlos” möchte daher Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung stellen.
Der Innensenat hat die Vorwürfe zurückgewiesen. Anhand der Polizeiprotokolle könne festgestellt werden, dass die wachhabenen Beamten umgehend geholfen hätten, sagte Innensenator Kuno Böse (CDU).
(Quelle: taz vom 22.8.2002)

Europa

Polen: Ostgrenze wird EU-tauglich gemacht
Die polnische Regierung und Vertreter der EU haben sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen am 30. Juli 2002 abschließend über zukünftige Maßnahmen zur Sicherung der Ostgrenze des Landes verständigt. Bis zum Jahr 2006 sollen an der 1 200 km langen Grenze zu Russland, Weißrussland und der Ukraine 156 Wachtürme errichtet werden, alle 20 km soll ein Grenzposten entstehen. Die Grenzpolizei soll um 5 300 auf dann 18 000 Beamte verstärkt werden. Als Bedingung für den EU-Beitritt muss Polen darüber hinaus die Visumspflicht für seine Nachbarstaaten einführen. Dies wird nach Einschätzung der Regierung dazu führen, dass jährlich eine Millionen Visa zusätzlich ausgegeben werden müssen. Hierfür werden in den Nachbarstaaten neue Konsulate eingerichtet werden.
(Quelle: Migration und Bevölkerung, Ausgabe 7/2002)

 

Aus der Beratungspraxis

Glaubwürdigkeit in der interkulturellen Kommunikationssituation des Asylverfahrens

von Martin Schmidt und Ercan Arslan


Als ich (Martin Schmidt) vor ein paar Jahren in Manila arbeitete, fühlte ich mich richtig wohl. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, die ich besuchte, sprachen hier alle Menschen Englisch. Ich konnte mich mit jedem unterhalten und lernte über die Arbeit viele Menschen kennen. Ich verstand mich sehr gut mit meinen philippinischen Kolleginnen und Mitarbeiterinnen, nur mit einigen Männern gelang es mir schwer, freundschaftliche und kollegiale Beziehungen aufzubauen. Dabei war ich doch sehr interessiert und bemühte mich, immer auch sehr freundlich zu sein. Häufig erlebte ich jedoch, dass sie sich schon nach kurzen Gesprächen von mir scheinbar desinteressiert abwandten oder seltsam abweisend auf mich reagierten. Mir erschienen sie teilweise verunsichert und auch nicht immer ehrlich zu sein. Es dauerte ungefähr einen Monat, bis mich eine Kollegin darauf aufmerksam machte, ich sollte doch die anderen nicht immer so anstarren. Im ersten Moment war ich irritiert und wusste gar nicht, was sie meinte. Dann erklärte sie mir, dass ich den anderen ständig in die Augen schauen würde und dass dies viele, besonders die Männer, verunsichern würde.
Wenn meine Mutter die Wahrheit von mir wissen wollte, legte sie viel Wert darauf, dass ich ihr dabei direkt in die Augen schaute. Menschen, die mir nicht in die Augen blicken, wenn sie mit mir sprechen, gelten als unsicher, unehrlich und damit nicht besonders glaubwürdig. Vor allem in Kulturen, aus denen die meisten Flüchtlinge zu uns kommen, wie in den arabischen Ländern, in der Türkei, bei den Kurden, in Westafrika, Indien, Sri Lanka, Russland etc. (vgl. Hofstede 1993, S.40), gilt es jedoch als Zeichen des Respekts, wenn ich vor der Autorität den Blick senke, bzw. den direkten Augenkontakt vermeide, und hat in erster Linie nichts mit dem Wahrheitsgehalt der Aussage zu tun (Wahrlich 1991, S.19).
Bei uns in Deutschland zeige ich mein Interesse unter anderem dadurch, dass ich der anderen Person in die Augen schaue und zwar sowohl während ich spreche als auch während ich zuhöre. Tue ich dies nicht, kann dies schnell als Ablehnung empfunden werden. Auch auf den Philippinen mag Interesse durch vermehrten Augenkontakt ausgedrückt werden. Die Dauer und Intensität dieses Augenkontaktes jedoch, die ich von Zuhause gewöhnt war, war für viele meiner männlichen Gesprächspartner ein deutliches Zeichen für eine dominante Haltung meinerseits.
Dass Kultur etwas mit Kommunikation zu tun hat und umgekehrt, dürfte heutzutage schon ein Gemeinplatz sein, aber in welchem Maße beide für einander Bedeutung haben, wird erst seit einigen Jahren diskutiert. Der Begriff “Kultur” bezieht sich hier auf Weltbilder, Werte, soziale Normen, Handlungs- und Gedankenmuster, die in der sozialen Interaktion von Gesellschaftsmitgliedern manifest werden (Geertz, 1973). Kultur ist somit eine Art “kollektive Programmierung des Geistes, die die Mitglieder einer Gruppe von Menschen von einer anderen unterscheidet” (Hofstede 1993, S. 19). Ähnlich der Kommunikation ist auch Kultur eine “conditio sine qua non menschlichen Lebens und gesellschaftlicher Ordnung” (Watzlawick 1990, 13), deren Regeln bereits vom ersten Lebenstag an erlernt werden und die uns nur sehr selten bewusst sind, weil wir sie für “normal” halten und als selbstverständliches Wissen bei anderen voraussetzen. Da es auch keinen Kommunikationsprozess ohne die Orientierung an kulturellen Mustern oder Inhalten gibt (Loenhoff 1992: 146), bietet sich besonders, wenn wir in Bezug auf Glaubwürdigkeit auf unseren kulturell geprägten “gesunden Menschenverstand” zurückgreifen, ein großes Feld für interkulturelle Missverständnisse.
Wir möchten in diesem Artikel nur auf einige kulturell divergierende Verhaltens- und Gedankenmuster zu sprechen kommen, die besonders innerhalb von Asylverfahren immer wieder zu tragen kommen, indem sie die Glaubwürdigkeit der ausländischen Klienten für deutsche Richter, Rechtsanwälte und Einzelentscheider beeinträchtigen. Dies sind Unterschiede in der verbalen und nonverbalen Kommunikation, Unterschiede in den Kommunikationsstilen von Menschen aus kollektivistischen und individualistischen Kulturen und das unterschiedliche Verständnis von Zeit.1

Verbale und nonverbale Kommunikation
Im Bereich der verbalen Kommunikation ist eine vollständige Übersetzungsäquivalenz nur selten gegeben. Die meisten Wörter bezeichnen kulturspezifische Inhalte. So bedeuten Wörter wie Familie, Bruder oder Freund im kurdischen etwas anderes wie in deutschen Sprachraum. Mit Familie ist immer die Großfamilie/Clan gemeint, Brüder können auch Cousins I. und II. Grades sein und mit Freundschaft sind ganz andere Pflichten und Rechte verbunden, als wir sie hier kennen. Auch wenn z. B. kurdische Flüchtlinge erzählen, sie seien von türkischen Sicherheitsbehörden “vernommen worden”, so bedeutet dies nicht nur ein Informationsgespräch, sondern ist im türkischen Kontext nahezu immer auch mit Schlägen oder Folter verbunden. Ebenso kann Schweigen in Abhängigkeit von Kultur und Situation ganz unterschiedlich interpretiert werden: als Zustimmung, als Schuldbekenntnis, als Ablehnung, als Nichtverstehen oder als Ausdruck einer unangemessenen Frage (Schröder 1998).
Die nonverbale Kommunikation wird in der Regel von Interaktionsteilnehmern noch weniger bewusst wahrgenommen als die verbale. Da sie häufig zur Verdeutlichung, Betonung und Ergänzung der verbalen Ebene dient, ist sie auch dominierend in Bezug auf Glaubwürdigkeit des Gesagten. Und gerade sie ist im höchsten Grade kulturspezifisch. So werden zum Beispiel Zustimmung und Ablehnung in unterschiedlichen Kulturen sehr unterschiedlich, z. T. sogar gegensätzlich ausgedrückt. Bereits südlich von Bulgarien wird Verneinen nicht durch Kopfschütteln, sondern durch ein leichtes Kopfzurückwerfen ausgedrückt. Die meisten Kurden schnalzen zusätzlich dazu mit der Zunge. Bejahung wird im indischen Raum mit einem für uns sehr missverständlichen Kopfschütteln ausgedrückt. Wenn diese Zeichen falsch interpretiert werden bzw. aufgrund von Unkenntnis nicht wahrgenommen und darauf nicht reagiert wird, kann dies schnell auf beiden Seiten zu Irritationen führen.
Der Mensch zeigt seine Gefühle im Gesicht. Das liegt in seiner Natur, aber wann, wie und vor wem wir es tun, ist abhängig von der Kultur, in der wir aufgewachsen sind. So werden eher aggressive Gefühle, wie Enttäuschung und Ärger, im Kurdischen nahezu nie im Beisein von Autoritäten gezeigt, erst recht nicht, wenn die Gefühle auf diese gerichtet sind. In vielen asiatischen Kulturen wird gelächelt, wenn die Menschen über schlimme Ereignisse berichten.2 In schwarzafrikanischen Kulturen kann Lachen auch ein Ausdruck von Überraschung, Unsicherheit und größten Unbehagens sein (Wahrlich 1991 S.16).
“Wenn die nur mal kongruent über ihre Gefühle sprechen würden, dann würde man ihnen viel eher glauben...”, bemerkte eine Flüchtlingsberaterin auf einer Tagung. Bei Anhörungen sind Fragen nach Gefühlen für die umfassende Beurteilung des Vorgebrachten, gerade auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit, von großer Bedeutung. Viele Flüchtlinge reagieren darauf sprachlos und wissen gar nicht, was der Fragende von ihnen will. Zum einen ist es besonders bei traumatisierten Flüchtlingen sehr schwierig, über Gefühle zu sprechen, die in ihrer eigenen Sprache kaum verbalisiert werden. Zum anderen ist es zum Beispiel im kurdischen und nordafrikanischen Raum absolut unüblich, über persönliche Gefühle zu sprechen. Von den Flüchtlingen wird damit etwas erwartet, was sie ihr Leben lang noch nie getan haben. Wenn man dann noch den kulturspezifischen Ausdruck von Gefühlen berücksichtigt, ist es für sie nahezu unmöglich, so über die eigenen Gefühle zu sprechen, dass wir dies aus unserer deutschen Perspektive als kongruent und glaubwürdig einschätzen werden.

Das Aufeinandertreffen kulturell divergierender Kommunikationsstile
In der Situation des Asylverfahrens treffen Menschen aus unserer relativ individualistischen deutschen Kultur auf Menschen aus kollektivistischen Kulturen3 mit zum Teil deutlich unterschiedlichen Lebensmustern und den damit verbundenen Kommunikationsstilen.
Wir sprechen von einer  individualistischen Kulturen, wenn die Bindungen zwischen den Individuen relativ lose sind. Jeder verfolgt seine persönlichen, individuellen Interessen bzw. die seines Lebenspartners und seiner Kinder. Das Selbst ist autonom und von der Familie/Gruppe innerlich unabhängig. Die Kinder denken in “Ich”-Begriffen. Offenheit, Aufrichtigkeit und “zu seiner Meinung stehen” sind hohe und wünschenswerte Werte.
Demgegenüber stehen die kollektivistische Kulturen, in denen die Menschen in stabilen, solidarischen und das eigene Leben überdauernden Gruppen (Großfamilie) eingebunden sind. Der Einzelne ordnet seine persönlichen Interessen den Zielen der Gruppe unter und verhält sich dieser gegenüber loyal. Er erhält dafür umfassenden Schutz, Geborgenheit und Unterstützung. Kinder lernen, sich selbst als Teil einer “Wir”-Gruppe zu begreifen. Diese bildet die Hauptquelle der Identität des Menschen. Zwischen dem Einzelnen und der “Wir”-Gruppe entwickelt sich ein Abhängigkeitsverhältnis, welches sowohl praktischen als auch psychologischen Charakter hat (Hofstede 1993, S. 66). Harmonie und Respekt vor Älteren und Statushöheren sind hohe und wünschenswerte Werte.
Aus diesen kulturellen Unterschiede ergibt sich ein erhebliches Potential an Missverständnissen in der interkulturellen Kommunikationssituation. So kommt es z. B. häufig vor, dass Menschen aus kollektivistischen Kulturen von “Wir” sprechen, wenn sie “Ich” meinen, da sie sich selbst vor allem als ein Teil ihrer Gruppe begreifen und das Wort “Ich” in ihrem Leben nur selten benutzt haben. Viele Flüchtlinge, die ihre Familie zurückgelassen haben und alleine zu uns kommen, erleben schon dadurch eine tiefgreifende Destabilisierung ihres Selbstwertes, welches sich häufig in nervösem Stress und Depressionen äußert.
Während wir Deutsche bereits als Kinder gelernt haben, selbst die Initiative zu ergreifen und gegenüber Eltern, Lehrern und später Chefs unsere Wünsche und Ziele zu artikulieren, so haben Menschen mit kollektivistischem Hintergrund gelernt, Autoritäten zu respektieren, und das bedeutet unter anderem, eben nicht von sich aus das Wort zu ergreifen, sondern erst dann etwas zu sagen, wenn man dazu aufgefordert wird (vgl. Hofstede 1993, S. 48). Oft hören wir, wenn wir danach fragen, warum denn diese oder jene Asylgründe beim Bundesamt nicht vorgetragen wurden, die Antwort “Man hat mich nicht danach gefragt”. Auch Nachfragen zu stellen, wenn etwas nicht verstanden wurde, gilt Autoritäten gegenüber als respektloses Verhalten.4 Dieser Respekt vor Älteren zeigt sich auch auf anderen Ebenen. Ein junger kurdischer Flüchtling, dem während der Anhörung beim Bundesamt – wahrscheinlich in gut gemeinter Absicht – eine Zigarette anboten wurde, wurde sehr verunsichert. Einerseits ist es in der kurdischen Kultur ein Gebot des Respekts, im Beisein Statushöherer oder Älterer nicht zu rauchen, andererseits wollte er auch nicht ablehnen und damit den Einzelentscheider in einem für ihn so wichtigen Gespräch enttäuschen.
Menschen, die in großen sozialen Einheiten aufgewachsen sind, leben häufig eng aufeinander und sind selten alleine. Das Bewahren von Harmonie und Konsens in der eigenen sozialen Umgebung ist daher ein hohes Ziel und eine bedeutende Fähigkeit, die sich auch außerhalb auf andere Bereiche ausdehnt. Direkte Konfrontation mit andern ist unhöflich und unerwünscht. Das Wort “nein” wird kaum benützt, da es bereits eine Konfrontation bedeuten könnte. Viele Flüchtlinge widersprechen auch deshalb wahrgenommenen Abweichungen bei der Rückübersetzung ihrer Anhörungsprotokolle nicht. Ebenso bedeutet “ja” auch nicht unbedingt Zustimmung, sondern hat eher die Bedeutung von “ich höre noch zu” (Hofstede 1993, S. 75).5
Die Kommunikation in kollektivistischen Kulturen kennt keine Trennung von Inhalts- und Beziehungsebene. Während wir gelernt haben, bei der Darstellung von Sachverhalten uns auf die Sache zu konzentrieren, passen Menschen aus kollektivistischen Kulturen ihre Darstellungen den Erwartungen der jeweiligen Autoritäten an. Es ist häufig das Bemühen zu spüren, dem anderen das “Gesicht” nicht zu nehmen. Im Grunde beschreibt der Begriff “Gesicht” die angemessene Beziehung zur sozialen Umgebung, die für eine Person – und deren Familie – ebenso wesentlich ist, wie die Vorderseite ihres Kopfes. Die Bedeutung des Gesichts ergibt sich in der Tatsache, in einer Gesellschaft zu leben, die sich in hohem Maße sozialer Zusammenhänge bewusst ist (Hofstede 1993, S.77). Praktisch bedeutet dies, dass man dem anderen nicht direkt widerspricht, sondern das sagt, was der andere hören möchte, um seinen Respekt nicht zu untergraben und ihn nicht zu verletzen. Deshalb ist es für Flüchtlinge sehr ungewöhnlich und auch sehr beschämend, wenn vor allem negative Dinge in unserer üblichen direkten Art und Weise angesprochen werden (“Die Papiere sind ja gefälscht!” ; “Sie sagen nicht die Wahrheit!” ; “Das glaube ich nicht!” etc.). Wenn die Beziehungsebene beeinträchtigt ist, wird weniger versucht – wie bei uns üblich – auf der Sachebene den anderen zu überzeugen, sondern eher geschwiegen oder das Gespräch beendet.
Die Unterschiede zwischen individualistischen und kollektivistischen Kulturen korrelieren mit der Unterscheidung zwischen Low- und High-Context Kommunikation (Hall 1991). In einer High-Context Kultur ergibt sich ein Großteil der eigentlichen Kommunikation aus dem Kontext, dem impliziten Wissen der Gesprächspartner. Die Menschen benötigen nicht viele zusätzliche Informationen über die Hintergründe von Ereignissen. Die Kommunikation ist indirekt, unspezifisch und man nimmt an, dass das Gegenüber weiß, was ich eigentlich sagen will. “The result is that he (or she) will talk around and around the point, in effect putting all the pieces in place except the crucial one. Placing it properly – this keystone – is the role of his (or her) interlocutor” (Hall 1976, S.98).
Deutschland zählt zu den Kulturen, deren Kommunikation als am stärksten Low-Context eingestuft wird (Gudykunst/Ting-Toomey 1988, S.44). In unseren Gesprächen wird nur wenig gemeinsames Vorwissen vorausgesetzt. Man ist möglichst präzis, direkt, explizit und nennt die Dinge beim Namen, die gesagt werden sollen. Klare Beweisführung und logischer Aufbau sind erwünscht (Knapp 1992 S.62). Wenn die Flüchtlinge sich dann nicht “auf das Wesentliche” konzentrieren bzw. um den “heißen Brei herum” reden, werden wir schnell ungeduldig und deren Aussage unglaubwürdig. Besonders Frauen erzählen typischerweise ihre Asylgründe in Metaphern. Sie können gar nicht direkt über Erlebnisse wie Vergewaltigungen reden und plötzlich sollten sie alles detailgenau und lebensnah erzählen. Das ist in ihrer Gesellschaft absolut verpönt, ja sündhaft (vgl. Tiras 2001).

Das Verständnis von Zeit
Zum Schluss möchte ich noch auf ein Thema kommen, welches im besonderen Maße immer wieder als Begründung für Unglaubwürdigkeit herangezogen wird: Das Verständnis von Zeit. Zunächst möchte ich ein paar Worte darüber verlieren, welche Rolle die Zeit bei uns in Deutschland spielt.
In keiner anderen Kultur strukturieren die Menschen ihre Tage, Wochen, Jahre ja ihr ganzes Leben so sehr durch einzelne Zeitpunkte und Zeiteinheiten wie in Deutschland (vgl. Schroll-Machl 2002, S.117ff). Zeitmanagement, Zeitpläne, Tagesordnungen, Pünktlichkeit etc. spielen hier eine herausragende Rolle. Wir haben gelernt unsere Zeit sachorientiert einzuteilen, sie gut zu planen und ein Ding nach dem anderem zu tun. Zeitliche Zuverlässigkeit ist ein wesentlicher Faktor zur Vertrauensbildung und eine kaum zu überschätzende Variable für ein positives Image als verlässlich, interessiert und glaubwürdig (Schroll-Machl 2002, S. 124). Sogar innerhalb Europas werden wir von vielen bezüglich unserer Genauigkeit in Zeitdingen bewundert und auch belächelt. Ein englischer Kollege, der mit dem Zug zu uns kam, erzählte uns verwundert, wie jedes Mal, wenn an Bahnhöfen gehalten wurde, ein großer Teil der Mitfahrenden den Fahrplaner zur Hand nahm, um nachzuprüfen, ob und wie (un-)pünktlich der Zug unterwegs war. Die meisten Deutschen können auch ohne groß zu überlegen genau sagen, was sie in den nächsten zwei Wochen vorhaben (und warum sie deshalb keine Zeit haben). Jeder weiß auf den Tag genau, wann er geboren ist. Runde Geburtstage wie der 30., 40. oder 60. haben eine nicht zu unterschätzende emotionale Komponente. All dies sind typische Erscheinungen einer außergewöhnlich monochronen Kultur (Hall 1983, S.22ff), die sich dadurch auszeichnet, dass Menschen gelernt haben, die Zeit in einer linearen Weise wahrzunehmen, auf der es genau definierte Punkte und einzelne Abschnitte gibt, die eine hohe Wertigkeit besitzen. Wenn ich von 8:30 Uhr spreche, dann meine ich auch 8:30 Uhr. Wenn ich behaupte, ein Ereignis dauere zwei Stunden, dann sind es in der Regel auch zwei Stunden und nicht mehr oder weniger. Zeit ist in Deutschland greifbar, man kann sie sparen, besitzen, verlieren und verschwenden. Sie spielt hier eine herausragende Rolle als Ordnungssystem für die Organisation des menschlichen Lebens (Hall 1983, S.22). In allen Trainings, Seminaren und Büchern, die Menschen aus anderen Kulturen auf das Leben und Arbeiten in Deutschland vorbereiten, wird aufgrund des hohen Konfliktpotentials auf diesen besonderen Umgang der Deutschen mit der Zeit viel Wert gelegt.
Und wie selbstverständlich gehen wir davon aus, dass unser Zeitsystem allgemein gültig ist und übertragen es auf andere Kulturen. Aber jede Kultur hat ihre eigene Zeitsprache, die wie eine Fremdsprache erlernt werden muss.
Fast alle Kulturen, aus denen Flüchtlinge zu uns kommen, wie der mittlere Osten, Westafrika und Südasien, gelten als ausgesprochene polychrone Kulturen (Hall 1983, S.23f), in denen Zeit eher zirkulär wahrgenommen und personenorientiert aufgeteilt wird. Der Umgang mit Menschen ist wichtiger als die Einhaltung irgendwelcher Zeitpläne. Terminen und Pünktlichkeit wird keine allzu große Bedeutung beigemessen. Der Unterschied zwischen 16 Uhr und 18 Uhr, zwischen vor zwei oder drei Monaten bzw. zwischen einer Dauer von 5 oder 8 Stunden, oder von 4 und 6 Tagen ist kaum wahrnehmbar. Die Angabe von konkreten Zeitpunkten in der nahen und fernen Vergangenheit, Genauigkeit und Widerspruchsfreiheit in der zeitlichen Rekonstruktion von Ereignissen und Abläufen, wie bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung gefordert, ist für viele Flüchtlinge schon aus kultureller Perspektive ein Ding der Unmöglichkeit. Aus der Perspektive eines Menschen aus einer polychronen Kultur ist es keine Lüge, wenn ich in unterschiedlichen Befragungen unterschiedliche Zeitangaben mache, sondern es macht schlichtweg keinen bemerkenswerten Unterschied. In ihrem gesamten bisherigen Leben haben sie sich nie solche Gedanken gemacht.
Die Antworten vieler Flüchtlinge, vor allem aus ländlichen Gegenden, geben eher eine grobe Orientierung und spiegeln häufig bestimmte Jahreszeiten und Ereignisse wider, zum Beispiel nach der Ernte und vor Einbruch des Winters, Newroz oder Ramadan etc. Auf die Frage nach dem Alter geben Kurden häufig den Hinweis, in die Akte oder den Ausweis zu schauen. Dies ist weder eine Provokation, noch ist es unglaubwürdig. Viele Kurden wissen es tatsächlich nicht, da das genaue Alter und der Geburtstag in der kurdischen Kultur keine Rolle spielt. Auffallend ist auch, dass Kurden häufig – laut Ausweis – am 1.1. geboren sind. Das liegt daran, dass der Vater oft erst Jahre nach der Geburt das Kind anmeldet und dann natürlich nicht mehr sagen kann, an welchem Tag es geboren wurde.
In deutschen Asylverfahren verlangen Richter und Einzelentscheider oft sehr genaue Angaben zu zeitlichen Abläufen und schließen bei Ungenauigkeiten und Widersprüchen auf die Unglaubwürdigkeit des Flüchtlings. Deren innere Repräsentation von Zeit jedoch ist rundweg unterschiedlich – nicht schlechter oder besser – jedoch völlig anders als in unserer monochronen deutschen Kultur. Wir messen mit einer Messlatte, die für unser Klientel vollkommen unpassend ist.

Schlussbemerkung
Wir haben hier nur einige kulturspezifische Unterscheidungen angesprochen, die bezüglich der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sind. Weitere wären Unterschiede im Rechtsystem und im Rechtsempfinden, in der Kommunikation von Frauen und Männern, in der räumlichen Wahrnehmung, Missverständnisse bezüglich kultureller Kontexte, die Rolle der Dolmetscher etc. Wir haben auch nicht über den Kontext der Asyl-Kommunikation gesprochen, wie die asymmetrische Machtverteilung und den hohen psychischen und emotionalen Druck, den die Antragsteller ausgesetzt sind.
Uns ging es darum, einen Einblick zu geben, welche kulturellen Verhaltens- und Gedankenmuster bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit, die ein Kernstück jeder sachgerechten Asylentscheidung bilden soll, berücksichtigt werden müssten. Die Glaubwürdigkeitskriterien, die innerhalb unserer Kultur sinnvoll sind, wie plausible und sachgerechte, lebensnahe, detailreiche und präzise, zeitlich gegliederte, widerspruchfreie und logische Darstellungen etc., sind sehr kulturspezifisch und werden – schematisch angewandt – den Menschen, die zu uns kommen, nicht gerecht. Sie berücksichtigen in ungenügender Weise die kulturelle Verhaltens- und Gedankenmuster der Antragsteller.
Egal aus welchen Gründen Menschen zu uns kommen, ein Effekt ist immer der Gleiche: Sie werden in eine kulturell vollkommen andere Umgebung gestoßen. Ihre eigenen bisher erlernten kulturellen Bewältigungsstrategien funktionieren nicht mehr. Sie stehen einem teilweise völlig fremden, unverstandenen System von Normen, Gesetzen und Verhaltensweisen gegenüber und machen dabei vorwiegend frustrane Erfahrungen (vgl. Koch 2001). In der Regel sind die Flüchtlinge in keinster Weise darauf vorbereitet. Um im interkulturellen Dialog kompetent zu agieren (vgl. Schmidt 2002), benötigen wir die Bewusstheit, dass nicht nur das andere, sondern auch das eigene Denken und Verhalten kulturell erlernten Mustern folgt. Um einen Zugang zu den Flüchtlingen zu bekommen, bedarf es einerseits einer inneren Haltung, die das kulturell andere, so verschieden es von unserer Normalität auch sein mag, als eine Möglichkeit akzeptiert, die Realität zu organisieren, und andererseits einer Haltung, die unserem Gegenüber deutlich macht, dass er respektiert, geachtet und geschätzt wird (vgl. Mehari 2001).


1 Wenn wir im Folgenden von kulturellen Mustern sprechen, heißt dies nicht, dass sich die Menschen auch immer tatsächlich so verhalten. Diese Muster geben nur an, welche Reaktionen und welches Verhalten angesichts der persönlichen Vergangenheit wahrscheinlich ist. Neben den hier vorrangig erwähnten nationalen und ethnischen Kulturen, gibt es natürlich auch Unterschiede zwischen der Stadt- und Landbevölkerung bzw. religions-, geschlechts-, berufs-, und schichtspezifische Unterschiede etc., die einen Einfluss auf unsere Gedanken und Verhalten haben.
2 Lächeln beim Erzählen grausamer Foltererlebnisse wird von Ralf Weber auch als mögliches Anzeichen einer Extremtraumatisierung beschrieben (Weber 1998).
3 Die große Mehrzahl aller Länder, aus denen Menschen in Deutschland Asyl beantragt haben, gelten relativ zu Deutschland als kollektivistisch, insbesondere die Kurden, Albaner, Afrikaner und Asiaten (vgl. Hofstede 1993, S. 69).
4 Wenn z. B. Kurden in der Türkei vor Gericht stehen, müssen sie die ganze Zeit stehen, den Blick senken und dürfen nur sprechen, wenn sie gefragt werden.
5 Das kurdische “here” bedeutet “Ja” und “ich höre Dir zu”.


Martin Schmidt; Ethnologe, Supervisor und freiberuflicher Trainer für Gesprächsführung und interkulturelle Kommunikation

Ercan Arslan; Jurastudium, Dolmetscher für die türkische und kurdische Sprache, Inhaber des Dienstleistungs-, Beratungs- und Übersetzungsbüros DÜBAK in Bremen und Essen


Literatur

Geertz, C., 1973, The Interpretations of Cultures. New York.
Gudykunst, W.B. /Ting-Toomey, S., 1988, Culture and Interpersonal Communication. Newbury Park.
Hofstede, Geert, 1993, Interkulturelle Zusammenarbeit: Kulturen – Organisationen – Management. Wiesbaden.
oder: 1997, Global Denken/Lokal Handeln.
Hall, E., T., 1976, Beyond Culture. New York.
Hall, E., T., 1983, Hidden Differences, Studies in Intercultural Communications. How to communicate with the Germans. Hamburg.
Hall, E., T., 1991; Context and Meaning. In: L.A. Samovar/R. E. Porter (Hg.), Intercultural Communication. A Reader. Belmont, S. 46-55.
Koch, D., 2001, Verifizierung von psychischen Folgeschäden nach Extremtraumatisierung, Feststellung und Behandlungsmöglichkeiten, Glaubhaftigkeit von Ereignisberichten; Vortrag auf einer Fachtagung im April 2001 beim Bundesamt. In: www.bafl.de/bafl/template/aktuelles/asylpraxis_pdf/asylpraxis_band_9_teil_04.pdf
Knapp, K., 1988, Bloß keinen Klapperstorch nach Singapur. Andere Länder, andere Sitten. Mißverständnisse entstehen leichter als man denkt. In: “Spurensuchen” 2, Hg.: Körberstiftung, Hamburg, S. 12-14.
Knapp, K., 1992, Interpersonale und interkulturelle Kommunikation. In: N. Bergemann/L.J. Sourriseaux (Hg.), Interkulturelles Management. Heidelberg, S. 59-79.
Loenhoff, J., 1992, Interkulturelle Verständigung: Zum Problem grenzüberschreitender Kommunikation. Opladen.
Mehari, F., 2001, Trauma im interkulturellen Kontext. Vortrag auf einer Fachtagung im April 2001 beim Bundesamt. In: www.bafl.de/bafl/template/aktuelles/asylpraxis_pdf/asylpraxis_band_9_teil_02.pdf
Schmidt, M., 2002, Voraussetzungen für einen erfolgreichen interkulturellen Dialog im Asylverfahren. In: S. Ebritsch/W. Vögele (Hg.), Fluchtgründe vermitteln und verstehen – Strukturelle, soziale und kulturelle Einflüsse auf das Asylverfahren. Rehburg-Loccum.
Schröder, H., 1998, Sprachliche Aspekte der Kommunikation von Ausländern vor deutschen Gerichten. Vortrag im Rahmen der Tagung “Ausländer vor deutschen Gerichten” Frankfurt (Oder), 23. - 25. Oktober 1998 in: http://www.euv-frankfurt-o.de/~sw2/.
Tiras, A., 2001, Vortrag auf einer Fachtagung des Flüchtlingsrates Schleswig Holstein zum Thema Traumatisierte Flüchtlinge
Wahrlich, H., 1991, Wortlose Sprache – Verständnis und Mißverständnis im Kulturkontakt. In: A. Thomas (Hg.), Kulturstandards in der internationalen Begegnung. Saarbrücken, S. 13-32.
Weber, R., 1998, Extremtraumatisierte Flüchtlinge in Deutschland - Asylrecht und Asylverfahren, Frankfurt a.M.
Watzlawick, P./Beavin, J.H./Jackson, D.D., 1990 [1969], Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien. 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Toronto.

 

Informationsberatung
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Rechtsprechungsfokus

Staatenlose Kurden aus Syrien

von RAin Theresia Wolff, Köln

In Syrien leben schätzungsweise 1–2 Mio. Kurden, von denen ca. 150 000 nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Zusammenhang generell von staatenlosen Kurden zu sprechen, ist ungenau, da eine nicht näher zu beziffernde kurdische Gruppe andere Staatsangehörigkeiten besitzt.
Die kurdische Minderheit unterliegt vielfältigen Diskriminierungen durch den syrischen Staat und ihre politischen Aktivitäten werden streng überwacht. Die Rechtsprechung verneint allerdings durchgängig eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit. Auch Aktivitäten, die lediglich der Pflege des kurdischen Brauchtums dienen, ziehen nach Auffassung der Gerichte keine asylrelevante Verfolgung nach sich. Hingegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass oppositionelle politische Betätigung von kurdischen Volkszugehörigen geeignet ist, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Hiervon sind insbesondere aktive Mitglieder der kurdischen Parteien Yeketi und Kurdische Volksunion betroffen. Zahlreiche Kurden, die in Deutschland wegen Verfolgung aufgrund derartiger Aktivitäten oder wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit um Asyl nachsuchen, gehören der Gruppe der nichtsyrischen Kurden an.
Bis Anfang 2001 spielte es im Asylverfahren keine Rolle, ob es sich um einen Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit oder um einen staatenlosen Kurden handelte. Vereinzelt nahmen die Gerichte in Fällen von staatenlosen Kurden sogar an, dass eine Wiedereinreise ohne Pass ein gefahrerhöhendes Merkmal sei, das zumindest im Zusammenwirken mit anderen Risikofaktoren schon bei der Einreise politische Verfolgungsmaßnahmen in Form der Verbringung in Haft- und Verhörzentren auszulösen könne.
Seit Anfang 2001 hat sich die Rechtsprechung bezüglich staatenloser Kurden aus Syrien grundlegend geändert. Die Gerichte gehen nunmehr davon aus, dass der syrische Staat der Mehrzahl der staatenlosen Kurden die Wiedereinreise verweigert. Für staatenlose Flüchtlinge ist bei der Beurteilung  der Verfolgungsgefahr auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung löst ein Staat mit einem Wiedereinreiseverbot seine Beziehungen zu dem Staatenlosen auf und steht ihm damit in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat (BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 86, 759 sowie Urteile vom 24.10.1995 - 9 C 75.95 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 471 und 602). Auf dieser Grundlage wird in der Rechtsprechung nunmehr einhellig die Auffassung vertreten, Syrien sei für die betroffenen Kurden nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, so dass sich die Frage, ob dort eine politische Verfolgung drohe, nicht stelle. Ob ein Staatenloser in dem früheren Land des gewöhnlichen Aufenthaltes von politischer Verfolgung bedroht sei, sei unerheblich. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Asyl- oder Abschiebungsschutzanspruches sei die in die Zukunft gerichtete Prognose, ob der Asylsuchende im Falle seiner Rückkehr – erstmals oder erneut – der Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies setze aber denknotwendigerweise einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könne (vgl. z. B. OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass in zahlreichen Verfahren syrischer Kurden eine Überprüfung des Verfolgungsschicksales nicht mehr stattfindet und weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zuerkannt werden.
Dies stellt für Kurden, die aufgrund ihres beachtlichen Asylvorbringens anderenfalls einen besseren Schutzstatus erlangen könnten, einen großen Nachteil dar. Sie können sich lediglich auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis berufen, das nicht im Asylverfahren, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Sie haben einen Anspruch auf eine Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG. Die Legalisierung des Aufenthalts gem. § 30 Abs. 3 AuslG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Der Flüchtlingsstatus bleibt ihnen verwehrt.
Dennoch ist im Zusammenhang mit dieser Änderung der Rechtsprechung zu beobachten, dass  Kurden, die aus Syrien eingereist sind, in Einzelfällen ihren ursprünglichen Vortrag, Syrer zu sein, nun dahingehend abändern, staatenlos zu sein.
Daneben machen zahlreiche Betroffene, die zu Anfang Staatenlosigkeit vorgetragen hatten, nunmehr geltend, zwar nicht die syrische, aber die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dies spielt eine entscheidende Rolle für die nicht geringe Anzahl der nichtsyrischen Kurden yezidischen Glaubens, da die herrschende Rechtsprechung eine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei bejaht.
Wie die Gerichte diesen geänderten Sachvortrag beurteilen und welche Anforderungen an den Nachweis der Staatenlosigkeit oder der jeweils behaupteten Staatsangehörigkeit gestellt werden, ist  unterschiedlich.

I. Voraussetzungen der Wiedereinreiseverweigerung
Von der Einreiseverweigerung sind nur Kurden betroffen, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen und in Syrien nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen.

1. Die verschiedenen Gruppen von Kurden
Die Gerichte unterscheiden in diesem Zusammenhang insbesondere unter Bezugnahme auf Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes grundsätzlich zwischen drei Gruppen von Kurden  (siehe hierzu z. B. OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S., M0733; sehr ausführlich und unter Berücksichtigung diverser weiterer Auskünfte hierzu VG Saarland, Urteil vom 3.5.2002 - 2 K 43/01.A - 25 S, M 1612).

1962 ausgebürgerte, als Ausländer registrierte Kurden
Im Anschluss an eine Sondervolkszählung im Jahre 1962 wurde eine größere Gruppe von in Syrien lebenden Kurden zwangsausgebürgert. Diese und ihre Nachfahren – eine Gruppe von heute etwa 120 000 bis 150 000 Personen – sind in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe zuzurechnenden Kurden haben während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus. Falls sie das Land ohne Erlaubnis verlassen, wird ihnen allerdings im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. Selbst bei einer zuvor eingeholten Gestattung der Ausreise wird diese nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr nach Syrien nicht möglich ist.

Illegal eingereiste, nichtregistrierte Kurden
Darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von maximal 10 000 Kurden in Syrien, die nicht einmal über diesen Aufenthaltsstatus verfügen. Diese Personen leben illegal in Syrien und sind dort nicht registriert. Inwieweit sie als staatenlos bezeichnet werden können, ist nicht überprüfbar. In vielen Fällen dürfte eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben sein. Es ist davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitsbehörden diese Personen bekannt sind, auf den Zugriff aber weitgehend verzichtet wird. Auch für diese Gruppe gilt, dass eine Wiedereinreise nach Syrien rechtlich nicht und faktisch meist nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist.

Als Flüchtlinge anerkannte Kurden
Eine zahlenmäßig noch kleinere Gruppe von in Syrien lebenden Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit wurde als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt. Diese haben einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und können eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt wird. Sie können eine kurdische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen, aber auch staatenlos sein.

2. Feststellung des Nichtbesitzes der syrischen Staatsangehörigkeit
Da mithin die Wiedereinreiseverweigerung vom Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit sowie dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen in Syrien abhängt, ist im Asylverfahren zu prüfen, ob der Betreffende einer der Gruppen angehört, denen der syrische Staat die Einreise verweigert.
Der Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit lässt sich an zahlreichen Umständen erkennen, wie etwa der Nichtheranziehung zum Wehrdienst, der Verweigerung staatlicher Eheschließung, der Unmöglichkeit, ein Kind auf seinen Namen registrieren zu lassen, sowie Einschränkungen in der Freizügigkeit oder in der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie dem Verbot von Landbesitz oder dem Verbot, einen PKW zu besitzen.
Bezüglich der Zuordnung zu den unterschiedlichen Gruppen von nichtsyrischen Kurden gehen die Gerichte überwiegend davon aus, der Status lasse sich anhand der Identitätspapiere feststellen, die die Betreffenden in Syrien erhalten hätten. Die Angehörigen der Gruppe, die 1962 ausgebürgert worden seien sowie ihre Nachkommen hätten rote oder rot-orange farbene Plastikkarten erhalten, die sie als Ausländer auswiesen. Für sie sei überdies ein eigenständiges Personenstandsregister eingerichtet worden. Hingegen hätten die Illegalen, die eine syrische Staatsangehörigkeit nicht erst im Anschluss an die Sondervolkszählung im Jahre 1962 verloren hätten, nicht einmal diese Ausweise erhalten. Sie seien vielmehr regelmäßig allenfalls im Besitz von Identitätsbescheinigungen (sog. Bürgermeisterbescheinigungen) der jeweiligen Ortsvorsteher. In der überwiegenden Zahl der Fälle führte bereits der Vortrag der Betroffenen, im Besitz eines roten Ausweises oder einer sog. Bürgermeisterbescheinigung gewesen zu sein, zu der Annahme, eine syrische Staatsangehörigkeit liege nicht vor und der syrische Staat werde die Wiedereinreise verweigern.
Hingegen lassen die Gerichte in Fällen, in denen die Staatenlosigkeit erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, die bloße Behauptung, die Betreffenden oder ihre Eltern hätten in Syrien einen roten Ausweis besessen, zum Beweis der Staatenlosigkeit regelmäßig nicht ausreichen. Diverse Urteile lassen erkennen, dass die Gerichte den Grund für die entsprechende Änderung des Sachvortrages darin sehen, dass aufgrund der Staatenlosigkeit auf absehbare Zeit eine Abschiebung nicht erfolgen kann. Das VG Düsseldorf wies darauf hin, die rot-orangefarbenen Ausweise würden auch aktuell noch ausgestellt. Habe der Vater des Betreffenden – wie vorgetragen – über eine solche Plastikkarte verfügt, so müsse auch er selbst eine solche vorlegen können. Daneben wird die Geltendmachung der Staatenlosigkeit an dem bisherigen Sachvortrag gemessen, wobei sich häufig Widersprüche ergeben, auf Grund deren die Gerichte den geänderten Vortrag nicht für glaubwürdig halten. So hielt das VG Düsseldorf dem Betreffenden entgegen, die Behautpung, sein Vater sei im Besitz einer roten Plastikkarte gewesen, stehe in Widerspruch zu dem Vortrag, dieser sei Eigentümer von ca. 10 Hektar Nutzland gewesen. Das VG Magdeburg hielt bereits für nicht nachvollziehbar, dass die Betreffende nicht schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf die Aberkennung der Staatsangehörigkeit hingewiesen habe, sondern sich zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich auf ihre syrische Staatsangehörigkeit berufen habe (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2002 - 21 K 11610/96.A - 8 S., M2362; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).
Das VG Hannover ging in mehreren Fällen, in denen die Betroffenen sich durch Vorlage einer Bürgermeisterbescheinigung als nichtregistrierte Kurden ausgewiesen hatten, offenbar nicht von einer Einreiseverweigerung aus. Diese Bescheinigungen ließen nicht den Schluss der Staatenlosigkeit zu. Sie würden bisweilen an Personen vergeben, die nicht einmal in dem Register für Ausgebürgerte aufgeführt seien. Bei solchen Personen dürfe es sich um Kurden handeln, die illegal aus den umliegenden Staaten nach Syrien gelangt seien und in vielen Fällen die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit hätten. Das Gericht klärte die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit nicht weiter auf und unterzog das Asylvorbingen im Hinblick auf eine in Syrien drohende Verfolgungsgefahr einer inhaltlichen Prüfung (VG Hannover, Urteil vom 29.8.2001 - 2 A 2077/99 - und Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S., M1201).
Allein die Tatsache, mit einem staatenlosen Kurden verheiratet zu sein, reicht nicht aus, um die Annahme einer Wiedereinreiseverweigerung zu begründen (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).

3. Wiedereinreiseverweigerung als Maßnahme politischer Verfolgung
Eine Verweigerung der Wiedereinreise in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts kann in Bezug auf staatenlose Personen dann eine Maßnahme politischer Verfolgung darstellen, wenn sie die hiervon Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine derartige spezifische Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 12.2.1985 in NVwZ 1985, 589).
Eine asylrelevante Zielrichtung des Wiedereinreiseverbots für staatenlose Kurden wird jedoch einhellig verneint. Insbesondere knüpfe dieses nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an. Dies zeige sich daran, dass Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit von der Wiedereinreiseverweigerung ausgenommen seien. Die Verweigerung der Wiedereinreise ziele auch nicht darauf, staatenlose oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit auszugrenzen. In Syrien lebten zahlreiche Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit, die dort für die Dauer ihres Aufenthaltes – wenn auch unter Einschränkung ihrer Rechte – geduldet würden. Die syrischen Behörden hielten die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt und sähen keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese Personen freiwillig das Land verlassen hätten. Im übrigen seien diese Personen in aller Regel illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregeln ausgereist, was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (OVG Nieders., Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S, M0733; VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
Schließlich stelle sich auch die 1962 im Anschluss an die Sondervolkszählung erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich das Wiedereinreiseverbot auswirke, nicht als eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Vielmehr sei Anlass für den Zensus die in zahlreichen Fällen begründete Annahme gewesen, dass viele der im Grenzbereich zu den Ländern Türkei, Iran und Irak lebenden Kurden illegal aus diesen Ländern nach Syrien übergesiedelt seien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Oldenburg, Urteil vom 12.9.2001 - 11 A 2280/ 99 - 13 S., M1267).
Auch für Yeziden wird die Verweigerung der Wiedereinreise nicht als Repressionsmaßnahme angesehen, die diese in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit treffen soll (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.)

II. Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit
Bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, richtet sich die Frage der Flüchtlingsanerkennung nach dem Land ihrer Staatsangehörigkeit. Auch wenn ein Ausländer seit seiner Geburt in einem Drittstaat gelebt hat, ist darauf abzustellen, ob ihm im Lande seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 101, 106).
Steht fest, dass der Betroffene nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, erhebt sich demnach die Frage, ob er eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und wie dies ggf. im Hinblick auf sein Asylvorbringen zu bewerten ist.

1. Nachprüfung einer anderen Staatsangehörigkeit
Soweit ersichtlich, wird von den Gerichten die Frage, ob die nichtsyrischen Kurden nicht tatsächlich eine andere Staatsangehörigkeit haben, lediglich vereinzelt von Amts wegen, d. h. ohne entsprechenden – ggf. im Laufe des Verfahrens abgeänderten – Vortrag der Betroffenen geprüft.
So stellte das VG Saarland in einem Urteil vom 22.11. 2001 fest, die Kläger hätten glaubhaft vorgetragen, in Syrien lediglich im Besitz sog. Bürgermeisterbescheinigungen gewesen zu sein. Sie seien in Syrien als Staatenlose behandelt worden, weil sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit hätten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben könnten. Daher sei davon auszugehen, dass die Kläger, wie von ihnen selbst auch vorgetragen, staatenlos seien (- 2 K 43.01.A - 25 S., M1612).
Der VGH Baden-Württemberg prüfte im Falle eines Kurden, der sich selbst als staatenlos bezeichnet, allerdings auf die ursprünglich türkische Abstammung hingewiesen hatte, ob dieser möglicherweise die türkische Staatsangehörigkeit besitze (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Eine ausführliche Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit erfolgte hingegen regelmäßig, wenn die aus Syrien eingereisten Kurden entweder von vornherein oder im Laufe des Verfahrens eine türkische Staatsangehörigkeit geltend machten.

2. Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit
Hierbei kamen die Gerichte bei der Beurteilung der vorgelegten Identitätsnachweise und  des Einflusses der Zwangsausbürgerung 1962 auf die Staatsangehörigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der VGH Baden-Württemberg hielt es im Falle eines Kurden, dessen Großeltern aus der Türkei stammten, dessen Vater aber bereits in Syrien geboren war, für ausgeschlossen, dass er selbst türkischer Staatsangehöriger sei. Vielmehr stehe fest, dass bereits der Vater durch die 1962 erfolgte Ausbürgerung staatenlos geworden und somit auch der Kläger staatenlos sei (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Eine weitere Begründung für diese keineswegs zwingende Annahme fehlt.
Tatsächlich gingen verschiedene Gerichte auch in Fällen, in denen die Betreffenden einen roten Ausweis oder eine entsprechende Bescheinigung aus dem Ausländerregister vorgelegt hatten – wie sie ausschließlich Kurden und Nachfahren von Kurden erhalten, die von der Zwangsausbürgerung im Jahre 1962 betroffen waren – letztlich von einer türkischen Staatsangehörigkeit aus.
Das OVG NRW nahm im Falle einer in Syrien geborenen, als Ausländerin registrierten Kurdin, die vorgetragen hatte, ihre Großeltern seien vor Jahrzehnten aus der Türkei nach Syrien geflüchtet, die türkische Staatsangehörigkeit der Betroffenen an. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Flucht ihrer Großeltern hätten diese die türkische Staatsangehörigkeit nicht verloren, so dass auch sie selbst deshalb nach wie vor türkische Staatsangehörige sei. Ohne auf die Frage der 1962 erfolgten Zwangsausbürgerung von Seiten des syrischen Staates einzugehen, gelangte der Senat zu der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte für den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit der Großeltern ersichtlich seien. Da das türkische Staatsangehörigkeitsrecht dem Abstammungsprinzip folge, sei mithin auch von einer türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin auszugehen. Sowohl das geltende wie auch frühere Staatsangehörigkeitsgesetze bestimmten, dass Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater abstammen oder von einer türkischen Mutter geboren werden, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen (Urteil vom 22.01.2001 - 8 A 4154/99.A -).
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des OVG NRW bejahten auch das VG Stade und das VG Gelsenkirchen die türkische Staatsangehörigkeit von Kurden, die selbst oder deren Vorfahren noch vor der Volkszählung 1962 in die Türkei ausgewandert waren, ohne auf die Frage der Zwangsausbürgerung einzugehen (VG Stade, Urteil vom 6.6.2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.10.2001 - 18 a K 6166/99.A - 13 S., M1491).
Auch das VG Magdeburg ging in diversen Fällen, in denen sich die durch rote Plastikkarten ausgewiesenen Kurden im Laufe des Verfahrens auf eine türkische Staatsangehörigkeit beriefen, von einer türkischen Staatsangehörigkeit aus. In allen Fällen waren die Eltern oder bereits die Großeltern vor der Volkszählung aus der Türkei nach Syrien ausgewandert. Das Gericht stellte fest, die Übersiedlung der Vorfahren habe deren Staatsangehörigkeit nicht berührt, da sie in der Folgezeit die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten.
In sämtlichen Fällen sah die Kammer die türkische Abstammung aufgrund nachträglich vorgelegter Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister oder entsprechende Zeugenaussagen als erwiesen an. Angesichts dessen sei die Geburt in Syrien unerheblich, da für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit das Abstammungsprinzip gelte (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 27.12.2001 - 8 A 111/01 MD - 8 S., M1503 und Urteil vom 11.12.2001 - 8 A 789/00 MD - 7 S., M1498).
Hingegen ließ es die bloße Behauptung, von türkischen Vorfahren abzustammen, ohne Vorlage entsprechender Belege oder Angabe sonstiger Beweismittel zum Nachweis der türkischen Abstammung nicht ausreichen. Es spreche nichts dafür, dass der in Syrien geborene Kläger von den türkischen Behörden ohne jegliche Hinweise auf das Bestehen der türkischen Staatsangehörigkeit als Türke angesehen werde (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903).
Das VG Osnabrück sah sich gehindert, über die erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu entscheiden, die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG im Hinblick auf die Türkei festzustellen. Um den Rechtszug nicht zu verkürzen, müsse insoweit dem Bundesamt Gelegenheit gegeben werden, zunächst selbst über dieses Begehren zu entscheiden. Die dadurch eintretende Verzögerung sei trotz des Beschleunigungsgebotes des Asylverfahrensgesetzes hinzunehmen, da das Bundesamt über bessere Erkenntnisse verfüge als die Kammer (VG Osnabrück, Urteile vom 30.7.2001 - 5 A 117/01/lü - 9 S., M1167 und - 5 A 109/01/lü -).

III. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
Im Hinblick auf die fehlende Wiedereinreisemöglichkeit wird nicht nur die Prüfung des asylrechtlich relevanten Vorbringens sondern auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als gegenstandslos angesehen.
Die Verweigerung der Einreise stelle keine dem syrischen Staat zurechenbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK dar, da diese selbst weder den Verlust der Staatsangehörigkeit herbeiführe noch einen den Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts zuwiderlaufenden Ausschluss aus der staatlichen Schutzgemeinschaft bewirke (VG Aachen, Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -).
Diese Vorschrift erfasse grundsätzlich lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Insoweit sei selbst dann keine andere rechtliche Bewertung geboten, wenn man in dem Umstand der  “Ausbürgerung bzw. Wiedereinreiseverweigerung” selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sehen würde, welche dem Herkunftsstaat zuzurechnen sei (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196).
Auf Gefahren, die den staatenlosen Kurden in Syrien drohten, komme es nicht mehr an, da sie infolge des Einreiseverbots nicht dorthin zurückkehren könnten. Die Betroffenen würden hierdurch aber nicht zu staatenlosen Flüchtlingen, die mangels territorialer Anbindung in beliebiger Weise Abschiebungsmaßnahmen ausgesetzt seien (sog. refugees in orbit), denn sie hätten zumindest einen Anspruch auf Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903).

IV. Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
Obwohl die Unmöglichlichkeit der Wiedereinreise zumindest auf unabsehbare Zeit bejaht wird, hält die überwiegende Anzahl der Gerichte die Abschiebungsandrohung nach Syrien für rechtmäßig.
Dem Umstand, dass aus rechtlichen und oder tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nach Syrien nicht durchführbar sei, könne dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Duldung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden könne. Dies stehe jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (so z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M 1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlasse das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt werde und keine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Die weitere Frage, ob die Abschiebung vollzogen werde oder vollzogen werden könne, berühre die Voraussetzung für den Erlass der Androhung nicht (OVG Nieders., Beschluss vom 3.9.2001 - 2 LA 2933/01 - 3 S., M1204).
Die Frage der Staatsangehörigkeit sei nicht bereits in der Anordnungsphase, sondern erst in der Vollstreckungsphase zu prüfen. Erst hier könne konkret festgestellt werden, ob der Herkunftsstaat die Wiedereinreise des Asylbewerbers verweigere oder nicht (VG Hannover, Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S., M1201).
Die Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung stelle die Betroffenen auch bei einer späteren Änderung der Sachlage – falls die Wiedereinreise nach Syrien künftig wieder erlaubt werde und daher eine Abschiebung möglich würde – nicht schutzlos. Denn in diesem Fall komme – bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen – ein Asylfolgeantrag oder ein Anspruch auf einen Zweitbescheid in Betracht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11. 2001 - 3 L 495/01 - 4 S., M1505; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903).
Selbst bei Klägern, für die im Laufe des Verfahrens die türkische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde und denen wegen ihres yezidischen Glaubens Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei zuerkannt wurde, gingen die Gerichte nicht davon aus, dass die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Syrien aufzuheben sei. Diese sei zwar gegenstandslos aber gleichwohl rechtmäßig (VG Magdeburg, a.a.O.; VG Stade, Urteil vom 6.6. 2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839).
Die Aufhebung der Zielstaatsbestimmung sei auch nicht zur Klarstellung geboten. Stehe fest, dass die Abschiebung schlechterdings unmöglich sei, weil Syrien den Betreffenden nicht aufnehme, bedürfe dies nicht einer Klarstellung, um das Verhalten deutscher Ausländerbehörden zu beeinflussen (VG Aachen, Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -)
Diese Auffassung vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Die Annahme, dass Syrien seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts verliert, setzt voraus, dass sicher von einer Einreiseverweigerung auszugehen ist. Es ist inkonsequent, im Hinblick auf die Prüfung, ob Syrien noch als Verfolgerstaat in Betracht kommt, dies ausdrücklich zu verneinen und andererseits zu unterstellen, es werde sich letztlich erst bei einem Abschiebungsversuch herausstellen, ob die Wiedereinreise tatsächlich verweigert werde.
So hält es auch der VGH Baden-Württemberg für nicht gänzlich ausgeschlossen, dass im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung nach Syrien wohl von vornherein nicht in Betracht kommt, ein Ausnahmefall vorliegt und die Benennung des Zielstaates Syrien rechtswidrig ist (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Diese Auffassung vertrat auch das VG Oldenburg, das die Abschiebungsandrohung als gegenstandslos ansah, soweit Syrien als Zielstaat bezeichnet sei. Zwar bestehe insoweit zumindest der Rechtsschein, der Betreffende könne ggf. doch noch nach Syrien abgeschoben werden. Nach der Erkenntnislage sei es aber für ihn rechtlich und tatsächlich unmöglich, der damit gleichzeitig zum Ausdruck kommenden Forderung nachzukommen, freiwillig nach Syrien zurückzukehren. Damit sei die Abschiebungsandrohung insoweit auf Durchsetzung einer – absehbar – unerfüllbaren Pflicht gerichtet. Sie sei daher insoweit aus Gründen der Klarstellung und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Betreffenden aufzuheben (VG Oldenburg, Urteile vom 12.9.2001 - 11 A 3406/00 - 11 S., M1198 und  vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).

V. Anwendung des Staatenlosenübereinkommens
Die Gerichte verweisen regelmäßig darauf, dass sich die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden nach dem Staatenlosenübereinkommen richte. Dieses ermöglicht den Betreffenden allerdings jedoch nicht ohne weiteres, einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erreichen. Denn das Staatenlosenübereinkommen setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Die Gerichte stellen aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vielfach fest, dass weder die zur Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung noch eine wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilende Duldung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 31 des Staatenlosenübereinkommens vom 29.9. 1954 vermittle.
Diese Vorschrift verpflichte die Vertragsstaaten, keinen Staatenlosen auszuweisen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, es sei den aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Zur Auslegung des Begriffs “Rechtmäßigkeit” wird auf Art. 28 StlÜbk zurückgegriffen, aus dem sich ergebe, dass die bloße faktische Anwesenheit selbst dann nicht ausreiche, wenn sie dem Vertragsstaat bekannt sei und von diesem hingenommen werde. Vielmehr setze die Rechtmäßigkeit in diesem Sinne “eine besondere Beziehung durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung” voraus. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes folge somit grundsätzlich aus den für die Aufenthaltsnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. Sie setze daher – sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen – die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG oder einen genehmigungsfreien rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1 AuslG voraus. Die zu Zwecken der Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung begründe damit noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens. Ebensowenig erfülle im allgemeinen die bloße (vorübergehende) Duldung des weiteren Aufenthalts bei fortbestehender Ausreisepflicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts. Letztlich stelle damit das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen weder ein rechtliches Hindernis der Abschiebung dar, noch folge hieraus ohne weiteres ein Bleiberecht, welches einer Abschiebungsandrohung rechtlich entgegenstünde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/ 96.A -; VG Magdeburg, a.a.O. ).
Das VG Oldenburg weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, die Gegenstandslosigkeit einer möglichen Verfolgung in Syrien habe nicht zur Folge, dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf nicht absehbare Zeit ungesichert bleibe. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie den Regelungen des Ausländergesetzes im Falle eines positiven Nachweises der Staatenlosigkeit ein Aufenthaltsstatus – voraussichtlich gemäß § 30 AuslG – zu gewährleisten (VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).

Hinweis zum Rechtsprechungsfokus 7-8/2002 “Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei traumatisierten Flüchtlingen”:
Zum Thema Anforderungen an psychiatrische Gutachten ist im Einzelentscheider-Brief 8-9/02 ein Beitrag von Mitarbeitern des Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin erschienen (vgl. www.bamf.de).

 

Bitte beachten Sie auch den Hinweis auf die Informationsberatung zur Rechtsprechung von RAin Theresia Wolff.

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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.



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