Neu bei www.ecoi.net:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur Lage der Menschenrechte
in OSZE-Region.
Bericht vom 9.9.2002 u. a. zu Weissrussland, Russische Föderation, Türkei,
Usbekistan (#8556)
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine extreme Gefährdungslage im Sinne einer verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Raum Kabul mehr; die Sicherheitslage
hat sich durch ISAF nachhaltig verbessert; die Versorgung ist durch Hilfslieferungen
sichergestellt.
Urteil vom 14.6.2002 - 1 Bf 37/02.A u. 1 Bf 38/02.A - (13 S., M2446)
Länderberichte:
UNHCR: 1,6 Mio. Rückkehrer wurden von UNHCR unterstützt; weiterhin
Millionen Flüchtlinge im Ausland und mehr als 920 000 Binnenvertriebene;
Sicherheits- und Lebensbedingungen sprechen noch nicht für eine Rückkehr
aller Flüchtlinge.
Bericht Afghanistan aktuell vom 11.9.2002 (7 S., #8612; M2512)
Danish Immigration Service: Bericht einer Erkundungsreise der dänischen
Einwanderungsbehörde im Mai 2002 (engl.).
Bericht vom 10.9.2002: Political Conditions, Security and Human Rights
Situation in Afghanistan. Report on fact-finding mission to Islamabad and Peshawar,
Pakistan and Kabul, Afghanistan, 519 May 2002 (#8548)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Sicherheitslage,
humanitäre Versorgung, Menschenrechte nach Region (engl.). Situationsbericht
vom 31.8.2002: Afghanistan Weekly Situation Report Relief, Recovery and
Reconstruction 2531 August 2002 (#8571)
Human Rights Watch: In Teilen von Herat, Mazar-i- Sharif und Kandahar
sowie in deren Umgebung wird die Bevölkerung von Kriminellen und Warlords
bedroht, besonders betroffen sind Minderheiten und Rückkehrer (engl.).
Bericht vom 30.8.2002: U.S. Should Act on Expanding Security (#8452)
Dr. Bernt Glatzer: Außerhalb von Kabul herrscht politisches
Chaos; ehem. Kommunisten sind nicht allgemein gefährdet, aber durch
private Racheakte; keine allgemeine Verfolgung von Minderheiten oder von Frauen;
Lebensmittelversorgung ist nicht für alle gewährleistet; Wohnraum
in Kabul ist kaum verfügbar und unerschwinglich.
Stellungnahme vom 26.8.2002 an VG Schleswig - 21 A 484/01 - (16 S., #8632, M2491)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Regelmäßig keine unmittelbare oder mittelbare
Verfolgung von zum Christentum übergetretenen Muslimen; im Einzelfall ist
aber eine überwiegende Gefährdung durch Familienangehörige des
Konvertiten möglich; kein staatlicher Schutz für Konvertiten gegen
Gefährdung durch Familienangehörige.
Urteil vom 2.8.2002 - 11 K 834/00.A - (14 S., M2505)
Länderbericht:
Amnesty international: Mutmaßliche Mitglieder einer bewaffneten
islamistischen Gruppe in unfairem Verfahren verurteilt (engl.). Bericht vom
10.9.2002: Fifty-one convicted in unfair trial (#8542)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine Gefährdung wegen lange zurückliegender Desertion
(hier: 1989); keine hinreichende Gefährdung wegen illegaler Ausreise, Auslandsaufenthalt
und Asylantrag. Urteil vom 20.6.2002 - 7 K 698/94.A - (23 S., M2444)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Mittelbare Gruppenverfolgung der armenischen Minderheit
im Jahre 1995; § 51 Abs. 1 AuslG trotz anderweitiger Verfolgungssicherheit
in Georgien, da keine hinreichende Sicherheit der vorverfolgten aserbaidschanischen
Volkszugehörigen gegeben ist; keine inländische Fluchtalternative
in Berg-Karabach, da ohne verwandtschaftliche Beziehungen keine Existenzgrundlage
aufgebaut werden kann. Urteil vom 29.7.2002 - 1 E 1797/02.A (V) - (10 S., M2452)
VG Lüneburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Epilepsie.
Urteil vom 12.6.2002 - 2 A 50/02 - (8 S., M2517)
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Nach Demonstrationen in Nardaran
befinden sich 16 Personen noch immer in Haft (engl.). Bericht vom 27.8.2002:
Lack of investigation and continuing detentions in Nardaran (#8392)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine hinreichende Gefährdung gem. § 53 Abs. 4
AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK allein wegen Asylantrag; regelmäßig
keine hinreichende Gefährdung wegen Tätigkeit für Mengistu-Regime
mehr; regelmäßig keine hinreichende Gefahr der Sippenhaft; extreme
Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer
Auslegung für junge, alleinstehende Äthiopier, die als Jugendliche
ausgereist sind und über kein eigenes Vermögen und über keinen
familiären Rückhalt in Äthiopien verfügen.
Urteil vom 16.1.2002 - 9 UE 3468/98.A - (30 S., M2545)
VGH Hessen: Keine hinreichende Gefährdung allein wegen Asylantrag
ohne nach außen dokumentierte und manifestierte gewaltbereite oppositionelle
Einstellung; keine hinreichende Gefährdung durch bloße Mitgliedschaft
in EPRP oder Teilnahme an Demonstrationen im Ausland.
Urteil vom 4.1.2002 - 9 UE 1657/98.A - (37 S., M2544)
VG Gelsenkirchen: Beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements
für EPRP jedenfalls dann, wenn das Mitglied der EPRP über längere
Zeit in herausgehobener Position tätig war und wenn auch nicht exponiert
sich öffentlich gegen das Regime geäußert hat.
Urteil vom 29.8.2002 - 19a K 6474/98.A - (19 S., M2506)
VG Aachen: Beachtliche Gefährdung bei nicht nur untergeordneten
Engagement für die EPRP, durch das die Person den Sicherheitskräften
als Gegner bekannt ist.
Urteil vom 10.7.2002 - 7 K 2432/97.A - (16 S., M2504)
VG Arnsberg: Asylanerkennung nach Entlassung durch Staatsbetrieb, Inhaftierung
und drohender Deportation nach Eritrea eines halb-eritreischen Volkszugehörigen;
Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit von im Ausland (auch Äthiopien)
lebenden eritreischen Staatsangehörigen setzt Antrag voraus; Deportationen
von eritreischen Volkszugehörigen sind politische Verfolgung; keine hinreichende
Sicherheit vor Deportationen im Falle der Rückkehr.
Urteil vom 4.7.2002 - 6 K 1650/00.A - (14 S., M2503)
VG Aachen: Asylanerkennung nach Verhaftung und Misshandlung; Gefahr der
Sippenhaft kann gegeben sein, wenn Sicherheitskräfte den Aufenthaltsort
eines Verwandten ermitteln, dessen politische Tätigkeit aufklären
oder die Familie einschüchtern wollen (hier: Sohn eines Anhängers
Mengistus wurde nach dessen Festnahme 1991 verhaftet und verhört, um Unterlagen
des Vaters zu finden).
Urteil vom 1.2.2002 - 7 K 2158/95.A - (17 S., M2502)
VG Aachen: Asylanerkennung nach Verhaftung und Misshandlung wegen regimekritischer
Arbeit als freier Journalist und Mitarbeit an einem regimekritischen Theaterstück;
Unterdrückung der oppositionellen Presse mittels willkürlicher Verhaftungen.
Urteil vom 21.12.2001 - 7 K 1729/97.A - (16 S., M2501)
VG Aachen: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischem Engagements
nur bei kontinuierlichem Engagement in herausgehobener Position über einen
längeren Zeitraum; zur Gefährdung von Mitglieder der AAPO.
Urteil vom 3.12.2001 - 7 K 1001/96.A - (21 S., M2500)
Länderbericht:
UN Secretary-General: Entwicklungen der humanitären Situation und
der Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom 30.8.2002: Progress report of the Secretary - General on Ethiopia
and Eritrea (#8554)
Dokumente von ecoi.net
Amnesty international: Mehrere hundert Aktivisten der Awami League werden
ohne richterlichen Beschluss in Haft gehalten; zuvor hatte die Awami League
zu einem Generalstreik aufgerufen (engl.).
Bericht vom 6.9.2002: Politically-motivated detention of opponents must
stop (#8517)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Angehöriger der Roma-Volksgruppe
von Polizeibeamten gefoltert (engl.).
Bericht vom 10.9.2002: Mr. Traianova, Roma person tortured by police
(#8557)
Länderberichte:
Amnesty international: Tötungen von Zivilisten durch die Armee haben
in den letzten Monaten zugenommen (engl.).
Bericht vom 26.9.2002: Accountability protects human rights (#8698)
Amnesty international: Kinder und Jugendliche sind zahlreichen Misshandlungen
durch Justiz und Strafvollzug ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 24.9.2002: Poverty, isolation and ill-treatment/ Juvenile
justice in Burundi (#8696)
Amnesty international: Acht Flüchtlinge wurden in die Demokratische
Republik Kongo abgeschoben, wo sie gefährdet sind, Opfer von Folter und
Misshandlungen zu werden (engl.).
Urgent action 280/02 vom 10.9.2002 (#8543)
Amnesty international: Kinder und Jugendliche als Opfer des Krieges (engl.).
Bericht vom 1.9.2002: The Wire: Burundis children suffer (#8440)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Internet-Publizist unter dem Verdacht
der Subversion der Staatsmacht verhaftet (engl.).
Bericht vom 24.9.2002: CPJ condemns arrest of Internet essayist
(#8675)
Human Rights Watch: Aufklärung zu HIV/AIDS wird vom Staat behindert;
bekannter Aktivist vorübergehend verhaftet (engl.).
Bericht vom 20.9.2002: Detained AIDS Activist Wan Yanhai Released/ But
HIV/AIDS Information Still Restricted (#8705)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit von im
Ausland (auch Äthiopien) lebenden eritreischen Staatsangehörigen setzt
Antrag voraus.
Urteil vom 4.7.2002 - 6 K 1650/00.A - (14 S., M2503)
VG München: Keine politische Verfolgung von Zeugen Jehovas; § 53
Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen drohender Behandlung im Falle
der Verweigerung des Nationalen Dienstes.
Urteil vom 4.2.2002 - M 12 K 96.52420 - (18 S., M2542)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Vier bislang vermisste Journalisten
befinden sich in Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 19.9.2002: CPJ confirms that four more journalists are in
prison (#8678)
Amnesty international: Erster Jahrestag des Beginns der Unterdrückung
unabhängiger Medien; Regierungskritiker und Journalisten werden noch immer
ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten (engl.).
Bericht vom 18.9.2002: Arbitrary detention of government critics
(#8593)
UN Secretary-General: Zur humanitären Situation und zur Menschenrechtslage
(engl.).
Bericht vom 30.8.2002: Progress report of the Secretary- General on Ethiopia
and Eritrea (#8554)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Übergriffe der Sicherheitskräfte (unrechtmäßiger
Schusswaffengebrauch, Misshandlungen und Folter); betroffen sind besonders Roma,
Albaner und Asylsuchende, aber auch Angehörige der griechischen Bevölkerungsmehrheit
(engl.).
Bericht vom 24.9.2002: In the shadow of impunity/Illtreatment and the
misuse of firearms (#8695)
Weitere Dokumente von ecoi.net
OVG Nieders.: Gefährdung wegen Asylantrag und Auslandsaufenthalt;
regelmäßig keine inländische Fluchtalternative im Nordirak
Urteil vom 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 - (20 S., M2521)
Amtliche Leitsätze:
Es ist daran festzuhalten, dass die Asylantragstellung eines irakischen
Staatsangehörigen im Ausland und der unerlaubte Auslandsaufenthalt im Falle
der Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die
Gefahr einer politischen Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat mit sich
bringen.
Ein lediger, arbeitsfähiger und männlicher Kurde kann trotz Fehlens
gesellschaftlich-familiärer Bindungen im Nordirak eine inländische
Fluchtalternative finden (Änderung der Rechtsprechung des Senats).
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Er ist nicht als politisch Verfolgter
aus dem Irak ausgereist. (
)
Die Rechtsprechung des Senats geht bislang soweit ersichtlich in Übereinstimmung
mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte davon aus, dass
die Asylantragstellung eines irakischen Staatsangehörigen im Ausland und
vorrangig der unerlaubte Auslandsaufenthalt im Falle seiner Rückkehr
in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen
Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat mit sich bringt (so seit Urteil
des Senats vom 8.9.1998 - 9 L 2142/98 -; ferner beispielhaft anderer Obergerichte:
VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 - VGH BW-Ls 1999, Beil. 5
B 3-4; vom 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - NVwZ- Beilage 2001, 44 (Ls); OVG Magdeburg
vom 11.12.1998 - A 1 S 398/98 -; Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -; BayVGH,
Urt. v. 22.5.2000 - 15 B 98.31916; SächsOVG, Urt. v. 28.8.2001 - A 4 B
4388/99 -). An dieser Auffassung ist nach Bewertung neuerer Erkenntnismittel
sowie nach Anhörung der beiden Sachverständigen B. und S. im
Termin zur mündlichen Verhandlung weiterhin festzuhalten.
(...) Eine Sicherung vor Verfolgung aufgrund des Dekretes des Revolutionären
Kommandorates Nr. 110 vom 28.06.1999 nimmt nämlich weder das Deutsche Orient-
Institut noch das Auswärtige Amt an. Dabei ist für das Deutsche Orient-Institut
maßgebend, dass in der Vergangenheit ausgegebene Amnestien nicht eingehalten
worden sind (Stellungnahme vom 24.7.2000 für VG Arnsberg und vom 5.9. und
31.10.2000 für VG Osnabrück). Das Auswärtige Amt hat in der Vergangenheit
auch stets auf das willkürliche und unsystematische Vorgehen der irakischen
Justiz und der Sicherheitsdienste hingewiesen und vor einer Überschätzung
irakischer Amnestiegesetze gewarnt (so noch der Lagebericht vom 3.9.2001; ferner
AA vom 13.6.1997 an VG Freiburg; vom 25.5.1998 an VG Aachen). Dass das IKRK
demgegenüber unter Verweis auf das Amnestiedekret von 1999 zur Rückkehr
in den Irak aufruft und dem Dekret offensichtlich Glaubwürdigkeit beimisst,
veranlasst zu keiner anderen Betrachtungsweise ebenso wenig wie der Umstand,
dass den UNHCR in Bagdad und dem IKRK in Bagdad keine Erkenntnisse über
strafrechtliche Verfolgungen von freiwillig zurückgekehrten Flüchtlingen
vorliegen. Denn Anhaltspunkte dafür, ob und inwieweit die Erkenntnisse
des UNHCR und des IKRK bezüglich der irakischen Flüchtlinge aus Iran
überhaupt auf irakische Staatsangehörige, die aus den westlichen,
nämlich dem in diesem Sinne eigentlich feindlichen Ausland in den Irak
zurückkehren, übertragbar sind, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht
der Umstand, dass zwischen dem Iran und dem Irak im März 2001 ein Abkommen
über die wechselseitige Rückkehr von Flüchtlingen geschlossen
worden ist, für das Gegenteil.
Die eher akademische Frage der Bedeutung der Asylantragstellung
zum illegalen Auslandsaufenthalt gerade im westlichen Ausland wird auch dadurch
relativiert, dass häufig der Auslandsaufenthalt eines irakischen Asylbewerbers
in der Bundesrepublik Deutschland langjährig ist, er sich jedenfalls
regelmäßig als zu lang erweist. Dies folgt aus den übereinstimmenden,
wenn auch vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht protokollierten
Erklärungen der beiden Sachverständigen B. und S. bei ihrer Anhörung.
Beide sehen einen Auslandsaufenthalt von wie im Falle des Klägers
über einem Jahr unstreitig als einen längeren Auslandsaufenthalt
an, der zu den angeführten und asylrechtlich beachtlichen Erklärungsnöten
führt. Toleriert wird von den irakischen Zentralbehörden nur ein normaler
Auslandsaufenthalt mit kürzeren Laufzeiten, etwa ein häufig vorkommender
3- monatiger Aufenthalt in den Nachbarländern, insbesondere in Jordanien.
Dieser kann bis zu einem halben Jahr, ausnahmsweise in bestimmten Einzelfällen
bis zu einem drei Viertel Jahr reichen, nicht aber darüber hinaus. Damit
ist der Auslandsaufenthalt im westlichen Ausland regelmäßig
wie auch im Fall des Klägers in dem Sinne langjährig und asylrechtlich
von Bedeutung.
Für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats 21-jährigen, ledigen,
arbeitsfähigen und von seiner Volkszugehörigkeit kurdischen Kläger
stellt sich der Nordirak als eine inländische Fluchtalternative dar, und
zwar trotz der ihm dort nicht zur Verfügung stehenden familiären,
sozialen, gesellschaftlichen und/oder politischen Verbindungen. An seiner gegenteiligen
langjährigen Rechtsprechung (seit Urt. v. 8.9.1998 - 9 L 2142/98 -) hält
der Senat für diesen Personenkreis nicht fest. (
)
Wann von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden kann,
richtet sich zunächst an der Rechtsprechung des BVerfG in seinen Beschlüssen
vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - DVBI. 1990, 102 = NVwZ 1990, 151 =
BVerfGE 80, 315 und vom 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, DVBI. 1990,
201 = NVwZ 1990, 254 = BVerfGE 81, 58 aus. Hiernach ist, wer nur von regionaler
politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter i.S.d.
von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose
Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates
eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht finden kann. Eine solche
inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den
dafür in Betracht kommenden Gebieten erstens vor politischer
Verfolgung hinreichend sicher ist und zweitens ihm jeweils dort
auch keine Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und
Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen
Gründen gleich kommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort
so nicht bestünde. Davon, dass ein normaler Zentraliraker,
also ein Asylbewerber ohne individuelle Besonderheiten, im Nordirak vor politischer
Verfolgung sicher ist, ist nach der st. Rspr. des Senats auszugehen. (...) Die
Prüfung beschränkt sich damit auf die Frage, ob die Unterbringung
in einem Flüchtlingslager einen anderen Nachteil mit sich bringt, der nach
seiner Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
aus politischen Gründen gleichkommt, und dann die weitere Einschränkung
sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
(...)
Die Gesamtbewertung der Verhältnisse in den Flüchtlingslagern durch
den Senat führt zu dem Ergebnis, dass unter den zurzeit gegebenen Bedingungen
der Nordirak nicht generell als eine inländische Fluchtalternative auch
für die Zentraliraker anzuerkennen ist, die nicht über das sozial-familiäre,
gesellschaftliche und/oder politische Beziehungsgeflecht vor Ort verfügen.
Der Senat folgt insbesondere nicht der Auffassung des OVG Magdeburg in seinem
Urteil vom 6.12.2001 (aaO [ASYLMAGAZIN 3/2002,
S. 19]). Die den Flüchtlingen in den Flüchtlingslagern gebotenen Hilfsleistungen,
also vorrangig die Lebensmittelpakete mit dem auf Grundnahrungsmittel beschränkten
Warenkorb als auch die unzureichende und weitgehend notdürftigste Unterbringung,
lasse nicht die Annahme zu, dass den Flüchtlingen das für ein menschenwürdiges
Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum jedenfalls auf eine absehbare
Dauer zur Verfügung steht. Zwar ist das Bemühen der internationalen
Organisationen um eine Verbesserung der Flüchtlingssituation anzuerkennen;
es lindert auch großes Leid. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung
ist aber sowohl die Versorgung mit Lebensmitteln als auch die Unterbringung
als unzureichend zu bewerten. Die zur Verfügung gestellte Grundversorgung
mit Nahrungsmitteln führt zu Unter- und Fehlernährung. Der Warenkorb
(Durchschnittswert der monatlichen Ration für eine ganze Familie ca. 6
Dollar) besteht ausschließlich aus Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchte,
Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz, Waschpulver, Seife und für
Kleinkinder bis zu einem Jahr auch Baby-Milchpulver. Der Warenkorb enthält
kein Fleisch, keine Eier, kein Gemüse und kein Obst und auch sonst nichts
Frisches (Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts v. 3.4.2002 an VG Greifswald).
Durch die Lebensmittelpakete können täglich etwa 2200 kcal pro Tag/Person
bereitgestellt werden. Der Grundumsatz (auch Erhaltungs- bzw. Ruheumsatz), also
das niedrigste Stoffwechselniveau, auf dem der Organismus gerade noch normal
funktioniert (Schadé, Medizin und Gesundheit, 2001), liegt bei einer erwachsenen
Person (schwankend u. a. nach Alter und Geschlecht) durchschnittlich bei ca.
1 600 kcal. Schon bei nur leichter Betätigung erhöht sich der Energieumsatz
auf 2 300 bis 2 500 kcal, bei körperlicher Arbeit geht er über 3 500
kcal hinaus (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. 1998, Stichworte:
Grundumsatz und Energieumsatz). Der Warenkorb deckt damit nicht einmal den normalen
Bedarf ab (Deutsches Orient-Institut, aaO: er reicht nicht für den
ganzen Monat bzw. ist in weniger als einem Monat verbraucht).
Die Lebensumstände sind zu umschreiben mit: hungern, aber nicht verhungern.
Der durchschnittliche Flüchtling hat auch keine Möglichkeiten, seine
Grundversorgung durch Tausch, Handel oder Arbeit zu verbessern. Hinzu kommt
die notdürftige Unterbringung im Regelfall in Zelten und Behelfsbauten,
die schlechte medizinische, sanitäre und sonstige Versorgung. Diese Lebensumstände
lassen damit für sich nicht die Annahme zu, dass in den Flüchtlingslagern
des Nordirak das notwendige Existenzminimum gewährleistet wird.
Der Senat bejaht allerdings die inländische Fluchtalternative für
einen bestimmten Personenkreis, der durch die Kriterien ledig, arbeitsfähig,
männlich und Kurde bestimmt wird. Dazu zählt der Kläger. Die
Anhörung des Gutachters B. hat ergeben, dass angesichts des durchaus
nennenswerten Aufschwungs in den letzten Jahren im Nordirak diesem Personenkreis
neben der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln über Hilfsprogramme der Vereinten
Nationen weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen können. Arbeitsfähige,
insbesondere also jüngere Männer haben danach die Möglichkeit,
einen Job zu bekommen. Diesem Personenkreis eröffnet sich dadurch
eine erweiternde Perspektive, eine Zukunftshoffnung, dem Alltag im Flüchtlingslager
und damit der mangelhaften Versorgung sowie der Hoffnungslosigkeit allgemein
zu entkommen bzw. ihre Lebenssituation zu verbessern. Im Gegenschluss daraus
folgt, dass diese Möglichkeit einem verheirateten Kurden und erst Recht
dem Vater einer Familie nicht zukommt. Es kann nicht mit der erforderlichen
Sicherheit angenommen werden, dass die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme
ausreichen, um damit auch die Ehefrau oder sogar eine Familie zu ernähren
bzw. durchzubringen. Aufgrund seiner familiären Bindungen und
Verpflichtungen ist dem Verheirateten der Weg nach außen zudem
wesentlich erschwert. Frauen und Kinder sind von der Arbeitsaufnahme ohnehin
ausgeschlossen. Für sie stellen sich die schlechten Lagerbedingungen in
besonderem Maße als unausweichlich und auf längere Sicht unerträglich
dar. Die Möglichkeiten einer erträglicheren Lebensgestaltung stehen
auch nur Kurden zur Verfügung. Insbesondere Araber, aber auch anderen Volksgruppen,
bleiben davon ausgeschlossen, es sei denn, sie fallen unter besondere Förderungsprogramme.
Allerdings besteht auch im Nordirak ein hoher Prozentsatz an Arbeitslosigkeit.
Die Sachverständige S. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
in Anbetracht dessen Zweifel ausgedrückt, ob überhaupt die Möglichkeit
einer Job-Suche ohne Beziehungen erfolgreich sein könne. Angesichts
des unstreitig im Nordirak festzustellenden wirtschaftlichen Aufschwungs, der
überall anzutreffenden beachtlichen Bautätigkeit, sieht der Senat
indes die Angaben des Sachverständigen B., ledige männliche Kurden
könnten die unzureichende Grundversorgung mit Lebensmitteln aus eigener
Kraft für sich selbst aufbessern, als überzeugend und
plausibel an.
Der Senat folgt aus den obigen Erwägungen nicht dem Urteil des VGH Baden-Württemberg
vom 11.4.2002 (aaO [ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 21]).
Anknüpfungspunkt dieser Entscheidung ist im Anschluss an das Urteil des
BVerwG vom 9.9.1997 (- 9 C 43.96 - DVBI 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 = Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 = BVerwGE 105, 204) die Erwägung,
dass das Asylrecht nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres
Gebiet schützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als
die am Herkunftsort. Sind nämlich die geltend gemachten Beeinträchtigungen
landesweit gegeben, so erleidet der Flüchtling aufgrund eines verfolgungsbedingten
Ortswechsels innerhalb seines Herkunftsstaates keine unzumutbare Verschlechterung
seiner (allgemeinen) Lebensumstände. Nach dem VGH Baden-Württemberg
führt ein offensichtlich abstrakter Vergleich der einander
gegenüberstehenden wirtschaftlichen Situationen wegen der inzwischen allgemein
wirtschaftlich besseren Lage im Nordirak zu dem Ergebnis, dass der Nordirak
generell als eine inländische Fluchtalternative anzuerkennen ist. Diese
Betrachtung trägt aber der Realität in den Flüchtlingslagern
nicht hinreichend Rechnung. Der im Vergleich zum Zentralirak festzustellende
relative Aufschwung kommt nicht allen im Nordirak lebenden Menschen gleichermaßen
zugute; dies gilt im besonderen Maße für die Bewohner der Flüchtlingslager.
(
)
Einsender: OVG Niedersachsen
OVG NRW: Keine Verfolgungsgefahr wegen Ausreise und Asylantrag;
inländische Fluchtalternative im Nordirak
Urteil vom 19.7.2002 - 9 A 4596/01.A - (13 S., M2435)
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Davon [einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit] kann
hinsichtlich der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Möglichkeit
zentralirakischer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger wegen
illegaler Ausreise, der Asylantragstellung im westlichen Ausland und einem längeren
Aufenthalt dort jeweils für sich allein oder in Verbindung miteinander
nicht ausgegangen werden.
Referenzfälle für hieran anknüpfende politische Verfolgungsmaßnahmen
gegenüber Rückkehrern in den Zentralirak liegen nicht vor. Soweit
von einzelnen auskunftgebenden Stellen und Gerichten angenommen worden ist,
der irakische Staat sehe ein solches Verhalten generell als Ausdruck einer politisch
missliebigen Gesinnung und als loyalitätsverletzende, verräterische
Kritik am herrschenden System an, dementsprechend sei davon auszugehen, dass
die Asylantragstellung unter die Straftatbestände Verbreiten von
Falschnachrichten über den Irak im Ausland und Kritik und Beleidigung
von irakischen Staatsorganen subsumiert werde mit der Folge, dass deswegen sowie
aufgrund des Straftatbestandes der illegalen Ausreise eine schwere Bestrafung
sowie gegebenenfalls sonstige menschenrechtswidrige Übergriffe zu erwarten
seien, ist diese Einschätzung zur Überzeugung des Senats jedenfalls
heute nicht mehr gerechtfertigt. Objektive Anhaltspunkte, die für eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher
Verfolgungsmaßnahmen wegen unerlaubter Ausreise und/oder Asylantragstellung
verbunden mit einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland sprechen
könnten, sind nicht feststellbar.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Asylantragstellung
für sich genommen im Irak nicht strafbewehrt ist. Auch die illegale Ausreise
mitsamt einem anschließenden unerlaubten Auslandsaufenthalt unterliegt
derzeit zumindest formalrechtlich nicht zwingend einer Strafverfolgung, da für
ein solches Verhalten mit dem Dekret Nr. 110 des Revolutionären Kommandorates
vom 28.6.1999 grundsätzlich eine mittlerweile für unbefristet erklärte
Amnestie für alle Iraker verkündet worden ist, die das Land illegal
verlassen und sich nicht anderweitig strafbar gemacht haben. Dabei verkennt
der Senat nicht, dass das irakische Regime nach den vorliegenden Erkenntnissen
durch Willkür und Unberechenbarkeit gekennzeichnet und deshalb Zurückhaltung
gegenüber seinen angeblichen Zusagen geboten ist, weshalb insbesondere
die praktische Handhabung der Strafgesetze bzw. der Amnestieregelung in den
Blick zu nehmen ist. Gleichwohl ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das zentralirakische Regime einen aus dem
westlichen Ausland zurückkehrenden Asylbewerber, der den Irak unerlaubt
verlassen und im Ausland um Asyl nachgesucht hat, allein deshalb mit asyl- bzw.
abschiebungsschutzrelevanten Maßnahmen überziehen wird. Verifizierbare
Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen nicht.
In der jüngeren Vergangenheit von Juli 1999 bis März 2000
sind rund 6 600 Flüchtlinge aus dem Iran in den Machtbereich Bagdads zurückgekehrt.
Zudem finden täglich Abschiebungen irakischer Staatsbürger aus Jordanien
(auch solcher, die einen Asylantrag gestellt haben) in den Irak statt. Weder
dem Auswärtigen Amt (AA) selbst noch wie es versichert hat
dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) oder dem
Internationalen Roten Kreuz (IKRK) sind indes Fälle bekannt geworden, in
denen es dabei über kurze Befragungen bzw. Verhöre hinausgehend zu
asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Übergriffen wegen illegaler Ausreise
und/ oder Asylantragstellung gekommen wäre. Aus diesem Verhalten der irakischen
Behörden gegenüber Rückkehrern aus den arabischen Nachbarländern
wird deutlich, dass der irakische Staat das unerlaubte Verlassen des Landes
wie auch die Asylantragstellung im Ausland verbunden mit einem längeren
Aufenthalt dort nicht (mehr) schlechthin als feindlichen und illoyalen Akt des
Verrats wertet und die Einschätzung, zurückkehrende Asylbewerber müssten
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien rechnen, nicht (mehr) gerechtfertigt.
Etwas Anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl
der westeuropäischen Staaten um solche handelt, die vom Zentralirak als
Feindstaaten eingestuft werden. Auch dem irakischen Regime ist es
nicht verborgen geblieben, dass die vornehmlich als Folge der beiden Golfkriege
und des Internationalen Embargos stark verschlechterte wirtschaftliche Lage
viele Iraker veranlasst hat, bessere Lebensbedingungen im Ausland zu suchen,
weshalb das illegale Verlassen des Heimatlandes als solches nicht mehr zwangsläufig
als Verrat angesehen wird. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass
die Flucht irakischer Staatsangehöriger in das westliche Ausland angesichts
der Anzahl entsprechender Asylerstanträge mittlerweile ein Massenphänomen
darstellt. Im Übrigen sind in jüngerer Zeit keine Belegfälle
über die Anwendung des Straftatbestandes illegale Ausreise
bekannt geworden. Hinzu kommt, dass für die Fälle der freiwilligen
Rückkehr von Asylbewerbern aus dem westlichen Ausland in den Zentralirak,
z. T. nach erfolgter Anerkennung als Flüchtling, keine Übergriffe
berichtet werden, sondern vielmehr von einer insgesamt eher unproblematischen
Wiedereinreise die Rede ist.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Bedeutung der Asylantragstellung im
westlichen Ausland. Auch insoweit wird das irakische Regime wegen der überwiegenden
Ausreisemotivation im Regelfall davon ausgehen, dass ein Asylantrag nicht immer
(schon gar nicht zwangsläufig) Ausdruck einer oppositionellen Haltung ist,
sondern vielmehr regelmäßig allein oder absolut vorrangig der Erlangung
eines Aufenthaltsrechts im Ausland mit dem Ziel der Verbesserung des Lebensstandards
dient. Zugleich wird staatlichen irakischen Stellen bekannt sein, dass der längere
Aufenthalt im wirtschaftlich attraktiven westlichen Ausland im Regelfall die
Durchführung eines Asylverfahrens mit entsprechender, eine politische Verfolgung
im Irak behauptender Begründung erfordert. Dem AA liegen keine Hinweise
oder Beispielsfälle dafür vor, dass das alleinige Stellen eines Asylantrags
im Ausland von irakischen Behörden in die Nähe der oben genannten
Straftatbestände gerückt worden wäre. Solche werden im Übrigen
auch von anderen auskunftgebenden Stellen nicht benannt.
Hiervon ausgehend ist der Senat der Überzeugung, dass der irakische Staat
die Ausreise ins feindliche westliche Ausland sowie die vermutete
regimekritische Begründung des Asylantrages nicht (mehr) generell als illoyalen,
bei Rückkehr grundsätzlich durch strafrechtliche oder sonstige Ahndung
zu verfolgenden Akt des Verrats wertet und eine andere Beurteilung allenfalls
für solche Personen in Betracht kommt, die entweder aufgrund ihrer gesellschaftlichen
und/oder beruflichen Stellung etwa als ehemalige hochrangige Militärs
bzw. Beamte, Beschäftigte im militärisch-industriellen Bereich oder
wirtschaftliche Leistungsträger gesteigerten Loyalitätspflichten
unterliegen oder die bereits in ihrer Heimat in erheblicher Weise unter dem
Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte
geraten sind.
Aber auch ein mehrjähriger Aufenthalt im westlichen Ausland bietet dem
irakischen Regime nicht beachtlich wahrscheinlich einen Anlass für asyl-
bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen. Zwar kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der irakische Staat, der keine Auswanderungstradition hat, einen
langjährigen Auslandsaufenthalt argwöhnisch betrachtet und deshalb
die Behörden einen gewissen Erläuterungsbedarf sehen.
Aus einem etwaigen Erläuterungsbedarf folgt jedoch noch keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit damit in Zusammenhang stehender asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanter
Übergriffe. (...)
Eine bloß nicht auszuschließende Möglichkeit, während eines
ohnehin nicht in jedem Fall zu erwartenden Verhörs relevanten
Übergriffen ausgesetzt zu werden, reicht für die Annahme einer mit
beachtlicher, d. h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit drohenden politischen
Verfolgung nicht aus.
Unabhängig davon hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG, weil er jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk,
Arbil und Sulaymaniya als inländische Fluchtalternative verwiesen werden
kann. Diese genügen den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung
bzw. den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende
inländische Fluchtalternative zu stellen sind, und zwar auch hinsichtlich
aus dem Zentralirak stammender Personen gleich welcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit,
die wie der Kläger nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet
verfügen.
Eine inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylsuchende auf
Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer
Verfolgung hinreichend sicher ist und wo ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität
und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen,
sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
Nach der Überzeugung des Senats ist der Kläger im autonomen Kurdengebiet
im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher. (
)
Dem Kläger drohen im nordirakischen Autonomiegebiet auch keine sonstigen
Nachteile oder Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen und die am Herkunftsort in den
von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden.
Das gilt zunächst in Bezug auf das notwendige Existenzminimum. Hierzu gehört
das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendige wirtschaftliche
Existenzminimum, das gewährleistet ist, wenn der Asylsuchende am Ort der
Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise (die eine Berücksichtigung
von Einzelfallaspekten nicht ausschließt) nicht auf Dauer ein Leben zu
erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt.
Diese Voraussetzung ist sicher erfüllt, wenn er am Ort der Fluchtalternative
das für das wirtschaftliche Existenzminimum Notwendige aus eigener Kraft
etwa aufgrund zumutbarer Beschäftigung beschaffen kann. Ausreichend
ist aber auch, wenn die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise etwa
durch Hilfe Dritter sichergestellt ist.
Soweit ein solcher Verweis auf Hilfe durch Dritte z. T. grundsätzlich
abgelehnt wird, sofern sie nicht auf familiären, gesellschaftlichen oder
politischen Beziehungen beruht, sondern durch außerhalb dieser Gruppen
Stehende (wie internationale Hilfsorganisationen) erbracht wird, liegt dem offensichtlich
ein Verständnis des Flüchtlingsbegriffs zugrunde, das nicht dem deutschen
Asylrecht bzw. § 51 Abs. 1 AuslG und der obergerichtlichen Rechtsprechung
zur inländischen Fluchtalternative entspricht. (...)
Selbst wenn in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze eine existentielle
Notlage am Zufluchtsort möglich erscheinen würde, führte dies
nicht zwangsläufig zum Ausschluss der Fluchtalternative. Wirtschaftliche
Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht einen solchen nämlich
nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet, wenn die Not am Herkunftsort
ohne die dortige Verfolgung so nicht bestünde, sie also ihre
Ursache in der Verfolgung hat. (...) Dabei hängt der Zeitpunkt für
den Vergleich der einander gegenüber zu stellenden wirtschaftlichen Situationen
davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen
Fluchtalternative zu klären ist. Geht es um einen unverfolgt Ausgereisten,
muss die wirtschaftliche Lage im verfolgungsfreien Gebiet mit derjenigen verglichen
werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort
besteht.
Ein dem wirtschaftlichen Existenzminimum genügendes menschenwürdiges
Leben ist für aus dem Zentralirak stammende Flüchtlinge gleich
welcher Volks- oder Religionszugehörigkeit in den kurdischen Autonomiegebieten
im Nordirak grundsätzlich gewährleistet, auch wenn sie dort über
keine familiären, gesellschaftlichen oder politischen Verbindungen verfügen.
Unabhängig davon ist bei generalisierender Betrachtungsweise davon auszugehen,
dass dort etwa bestehende missliche Lebensumstände sich jedenfalls als
nicht gravierender als im Herkunftsgebiet dem Zentralirak darstellen
und auch allein deshalb der Annahme einer inländischen Fluchtalternative
nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der Beurteilung der existentiellen Lage von Flüchtlingen im Nordirak
ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die generelle sozial-ökonomische
Lage im Nordirak seit 1999 kontinuierlich sehr deutlich verbessert
hat, die allgemeinen Lebensumstände dort inzwischen weit besser
als im Zentralirak sind und von einem beträchtlichen wirtschaftlichen
Aufschwung gesprochen werden kann. Das Wohlstands-Niveau im
Nordirak ist sichtbar höher als im Zentralirak (...).
Der zunehmende Wohlstand kommt zwar der Bevölkerung im Nordirak nicht in
durchgängig gleichem Maß zugute. Personen, die im Nordirak nicht über
Verbindungen sei es in Form verwandtschaftlicher Beziehungen, sei es
in Kontakten zu einer der Kurdenparteien oder eine Arbeitsstelle verfügen,
werden von den lokalen Machthabern keine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht
zur freien Wohnsitznahme erhalten. Auch diese Personen haben indes einen Vorteil
von den verbesserten sozialökonomischen Umständen im Nordirak, mag
auch ihr Lebensstandard unter dem durchschnittlichen Lebensstandard im Nordirak
liegen (so UNHCR, Stellungnahme zur Relevanz der Anwesenheit von Binnenvertriebenen
für die Frage des internen Relokationsprinzips vom März 2002).
Für diese Gruppe der je nach Begriffsdefinition auf eine
Zahl von 250 000 bis ca. 800 000 geschätzten Binnenvertriebenen bzw. Flüchtlinge
(im Folgenden einheitlich als Heimatlose bezeichnet) (vgl. AA, Lagebericht vom
20.3. 2002, S. 18; Niederländisches Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, ambtsbericht noord-irak, 11. April 2001 - auszugsweise Übersetzung
durch das Bundesamt - Nr. 4.3; UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an
das OVG Sachsen-Anhalt) ist im Nordirak eine Vielzahl von Hilfsorganisationen
tätig. Insbesondere Unterorganisationen der Vereinten Nationen (UN)
etwa das World- Food-Program (WFP) und das IKRK , aber auch lokale (Hilfs)-Organisationen
unter kurdischer Verwaltung sowie ngos betreuen die Heimatlosen, die ihr
Existenzminimum nicht durch familiäre oder gesellschaftliche Kontakte sicherstellen
können, in Form der Unterbringung in Lagern sowie der Bereitstellung von
Lebensmittelpaketen, Decken, Heizkörpern u. ä. Im Übrigen gibt
es noch eine Vielzahl karitativer Einrichtungen im Nordirak. Für nahezu
jede Bedürfnislage existiert eine spezielle Institution.
Angesichts dessen trifft die früher z. T. vertretene Einschränkung,
dass allein diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit
hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt
hätten oder aber dort über Verbindungen verfügten, zur Überzeugung
des Senats jedenfalls für die aktuelle Lage nicht (mehr) zu.
Durch die geschilderte Betreuung ist im Nordirak zunächst eine ausreichende
Unterbringung sichergestellt. Die Heimatlosen, die sich nicht aus eigener Kraft
eine Unterkunft beschaffen können, sind in Lagern untergebracht, in denen
sie Aufnahme finden ungeachtet dessen, ob sie aus dem Zentral- oder dem Nordirak
stammen, welche Volks- oder Religionszugehörigkeit sie besitzen sowie ob
sie aus dem arabischen Ausland oder aber aus Westeuropa zurückkehren. Auch
nichtkurdische Personen werden jedenfalls in den Lagern der UN-Organisationen
aufgenommen. So gibt es für Araber wie den Kläger Aufnahmemöglichkeiten
etwa in Zawita oder Balqus.
Die Lagerunterbringung und die dort erfolgende Versorgung genügen den Anforderungen,
die an ein menschenwürdiges wirtschaftliches Existenzminimum zu stellen
sind.
Eine Unterbringung in Zelten erfolgt allenfalls noch in einem geringen Umfang.
Die Heimatlosen sind überwiegend in festen Lagern (alten Schulen,
Fabriken, Hotels, verlassenen Kasernen, Forts, Baracken oder Notwohnungen
z. T. aus Gips und Blech ) untergebracht und dort weitgehend vor
den Einflüssen der Witterung geschützt. Zudem haben internationale
Organisationen in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen im Nordirak
neue Unterkünfte gebaut, um Heimatlosen ein besseres Obdach zu bieten.
Für aus dem Zentralirak geflüchtete kurdische Familien, die sich dort
nicht wieder ansiedeln können, werden sogar ständig neue Siedlungen
mit massiven Häusern errichtet, was zugleich die Lagerbelegung entspannen
dürfte.
Zudem hat die große Zunahme von verfügbaren Fonds aus dem Oil-for-Food-Programm
für einen (weiteren) Aufschwung an neuen Bauprojekten gesorgt. Auf dem
Gebiet der Unterkünfte konnte deshalb ein substantieller Fortschritt verbucht
werden. Soweit noch Heimatlose in Zelten untergebracht werden, wird ein Schutz
vor Kälte durch die Zurverfügungstellung von Heizkörpern und
Brennstoff oder Decken gewährleistet.
Die erforderliche Versorgung aller Heimatlosen, also auch etwa der Araber, mit
Lebensmitteln erfolgt durch Mitarbeiter des WFP in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen
(sog. food baskets), die eine durchschnittliche tägliche Ration von 2 229
Kilokalorien (kcal) und 50,24 g Protein pro Person gewährleisten. Der den
Paketen zugrunde liegende sog. Warenkorb enthält eine Grundversorgung mit
Trocken-Nahrungsmitteln (Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchten, Speiseöl,
Milchpulver, Tee, Zucker, Salz; für Kleinkinder bis zu einem Jahr auch
BabyMilchpulver), allerdings kein Fleisch, keine Eier, kein Obst, kein frisches
Gemüse. Dies ist ausreichend, um die Betroffenen vor Hunger und einer Verelendung,
die sicher zum Tode führen würde, zu schützen. (...)
Soweit der UNHCR in seiner Auskunft vom 23.11. 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt
ausführt, mit den Lebensmittelpaketen könnten nur 90 % bzw. 84 % des
normalen Bedarfs an kcal bzw. Protein abgedeckt werden, bleibt er
die Grundlage für diese Annahme schuldig. Nach dem Selbstverständnis
des UNHCR und aufgrund seiner Aufgabenstellung kann zudem nicht davon ausgegangen
werden, dass die von ihm bereitgestellten Lebensmittelrationen nicht ausreichen,
um was allein Voraussetzung für die Gewährung des wirtschaftlichen
Existenzminimums ist Hunger, Verelendung und den sicheren Tod zu verhindern.
Überdies spricht auch alles dafür, dass die oben wiedergegebene Angabe
wiederum auf ein grundlegend anderes Verständnis des Flüchtlingsbegriffs
zurückzuführen ist, wonach eine Gewährleistung des Existenzminimums
durch Integration, insbesondere eigene Arbeitsmöglichkeiten mit entsprechend
höherem Energiebedarf, als erforderlich angesehen wird. Hiervon ist aber,
wie dargelegt, gerade nicht auszugehen.
Gegen ein Ausreichen der Lebensmittelversorgung durch die von dem WFP zur Verfügung
gestellten Pakete sprechen auch nicht die Berichte, wonach die Lebensmittelrationen
meist in weniger als einem Monat verbraucht sind. Denn dies kann unterschiedliche
Gründe haben, etwa darauf zurückzuführen sein, dass die Heimatlosen
Teile der Rationen gegen andere von ihnen als wichtig angesehene Bedarfsgegenstände
tauschen, oder dass sie die Rationen nach Erhalt in einem das notwendige, aber
auch ausreichende durchschnittliche tägliche Quantum überschreitenden
Maß verzehren. Angesichts dessen ist die hieran anknüpfende Schlussfolgerung
nicht gerechtfertigt, die Lebensmittelrationen seien unzureichend.
Dass bei der Ernährung mit Hilfe des Inhalts der Lebensmittelpakete in
Folge des Fehlens frischer Nahrungsmittel zwangsläufig solche erheblichen
Vitamin- oder Eiweißmangelerscheinungen eintreten müssten, die schwere
Gesundheitsbeeinträchtigungen nach sich zögen, ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass akute Mangelerscheinungen
notfalls durch medikamentöse Maßnahmen beseitigt werden könnten.
(...)
Aber selbst wenn man mit dem Kläger eine nicht in jeder Hinsicht ausreichende
Lebensmittelversorgung im Nordirak annähme, wäre doch zu beachten,
dass bei generalisierender Betrachtungsweise an seinem Herkunftsort nicht anders
gälte. Auch die im Zentralirak von den Lebensmittelpaketen abhängigen
Bevölkerungsteile insgesamt soll etwa 2/3 der irakischen Bevölkerung
ausschließlich von den Lebensmittelpaketen leben leiden am Mangel.
Auf Grund der insgesamt günstigeren Verhältnisse im Nordirak gestalten
sich dort die allgemeinen Verhältnisse für die Teile der irakischen
Bevölkerung, die auf den Warenkorb des Oil-for-Food-Programms
zur Deckung ihres Nahrungs-Grundbedarfs angewiesen sind, eher besser als im
Zentralirak. Denn die Verteilung der Rationen im Zentralirak erfolgt durch die
irakische Regierung, die diese Möglichkeit auch zur Disziplinierung und
Diskriminierung benutzt, etwa hierdurch gezielt vermeintliche Gegner zur Umsiedlung
zwingt, während die Verteilung im Nordirak dem WFP obliegt. (...)
Auch die medizinische Grundversorgung in den Lagern ist gewährleistet.
Heimatlose haben im Nordirak den gleichen Zugang zur Gesundheitspflege wie die
dort ansässige Bevölkerung; die meisten Medikamente sind in den öffentlichen
Krankenhäusern kostenlos erhältlich. Abgesehen davon ist medizinische
Versorgung im Nordirak jedenfalls weitaus besser als im Einflussbereich des
zentralirakischen Regimes, in dem sie nur als äußerst schlecht
bezeichnet werden kann. Den staatlichen Krankenhäusern fehlt es
u. a. aufgrund des Verfalls der Infrastruktur an der notwendigsten Grundausstattung.
Dagegen ist im Nordirak die medizinische Versorgung jedenfalls in den Städten
gewährleistet. (...)
Einsender: RA Neuhoff, Osnabrück
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative im Nordirak für
unverfolgt ausgereiste Personen unabhängig von Ethnie oder sozialer oder
familiärer Bindungen in den Nordirak.
Urteil vom 8.8.2002 - 1 L 269/01 - (15 S., M2519)
OVG Nieders.: PUK übt seit Mitte der 90er Jahre staatsähnliche
Gewalt aus (Änderung der bisherigen Rspr. des Senats); Islamisten sind
durch PUK nur gefährdet, wenn sie als gewalttätig-fundamentalistisch
eingeschätzt werden.
Urteil vom 21.6.2002 - 9 LB 2253 - (11 S., M2523)
OVG Rh-Pf: Hinreichende Gefährdung wegen unerlaubten Auslandsaufenthalt
und Asylantrag; Amnestydekret von 1999 schützt nicht bei Aufenthalt im
westlichen Ausland; keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Nordirak
ohne familiäre, gesellschaftlich oder politische Beziehungen; Lebensbedingungen
in Flüchtlingslagern im Nordirak sind nicht menschenwürdig.
Urteil vom 4.6.2002 - 7 A 10365/02.OVG - (14 S., M2585)
Länderberichte:
UK Government: Dossier der britischen Regierung zum irakischen Arsenal
an Masservernichtungswaffen und zur Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom 24.9.2002: Iraqs Weapons of Mass Destruction
The Assessment of the British Government (#8679)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Der Abfall vom islamischen Glauben und der
in Deutschland vollzogene Übertritt zum Christentum führt [für]
einen iranischen Staatsangehörigen ohne zusätzlichen Umstände
noch nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. (Amtlicher
Leitsatz)
Urteil vom 22.2.2002 - 1 Bf 486/98.A - (25 S., M2447)
OVG Hamburg: Zur Gefahr der Doppelbestrafung eines in Deutschland wegen
Betäubungsmitteldelikten Verurteilten; Doppelbestrafung im Iran zwar nicht
verboten, jedoch seit Jahren kein Fall bekannt; Gefahr der Doppelbestrafung
setzt über die Kenntnis der iranischen Behörden von der deutschen
Strafe hinaus besondere Umstände voraus, die aus iranischer Sicht von Bedeutung
sind.
Urteil vom 18.1.2002 - 1 Bf 21/98 - (15 S., M2448)
VG Neustadt a.d.W.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Übertritt
zum christlichen Glauben, da bei Rückkehr aufgrund des Verhaltens vor der
Ausreise damit zu rechnen ist, dass sich der Asylsuchende wieder öffentlich
zum christlichen Glauben bekennen wird.
Urteil vom 5.8.2002 - 3 K 440/02.NW - (16 S., M2436)
VG Wiesbaden: Oppositionelle exilpolitische Tätigkeit (hier: für
monarchistische NID) führt regelmäßig zur Rückkehrgefährdung.
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Lage der Menschenrechte verschlechtert
sich: Willkürliche Verhaftungen, Amputationen sowie öffentliche Auspeitschungen
und Hinrichtungen nehmen zu (engl.).
Bericht vom 29.8.2002: An increase in reports of serious human rights
violations, including mass arbitrary arrests, amputations and public floggings
and executions (#8466)
Amnesty international: Rechtsanwalt Nasser Zarafshan wegen Verbreitung
vertraulicher Informationen und Alkoholbesitz zu 70 Peitschenhieben
und fünf Jahren Gefängnis verurteilt; er vertritt die Angehörigen
ermorderter politischer Aktivisten (engl.).
Urgent action Extra 65/02 vom 16.8.2002 (#8361)
Amnesty international: Palästinensische Al-Aksa-Brigaden töten
in Tulkarim und Dschenin drei angebliche Kollaborateure (engl.).
Urgent action 274/02 vom 2.9.2002 (#8484)
Dokumente von ecoi.net
UNHCR: Kosovo-Albaner können nicht in serbisch dominierte
Gebiete zurückkehren
Stellungnahme vom 2.7.2002 an VG Hamburg - 9 VG A 215/96 - (7 S., #8614, M2410)
(...) Ausweislich des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gehen wir
davon aus, dass es sich bei den Klägern um ethnische Albaner handelt, die
aus einem Teil des Kosovo stammen, der heute serbisch dominiert ist. Wie bereits
in der Ihnen vorliegenden Auskunft vom 8. November 2001 gegenüber dem Verwaltungsgericht
Berlin rät UNHCR von einer Rückkehr von Kosovo-Albanern aus serbisch
dominierten Gebieten ab. Von dort stammende Kosovo-Albaner können in der
Regel nicht in ihre früheren Wohnorte zurückkehren und würden
daher zu Binnenvertriebenen im Kosovo werden. Diese Situation besteht fort.
Zudem ist die Sicherheitssituation in Mitrovica und den nördlich angrenzenden
Gemeinden weiterhin äußerst angespannt. Hinsichtlich der gegenwärtigen
Situation in Mitrovica wird in der gemeinsam von UNHCR und der OSZE erstellten
neunten Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (für
den Zeitraum September 2001 bis April 2002) u. a. ausgeführt:
3. Die Sicherheitssituation in Nord-Mitrovica blieb während des Berichtszeitraums
extrem brüchig und wurde im April 2002 besonders instabil. Im Anschluss
an die Verhaftung eines kosovo-serbischen Mitglieds der Brücken-Bande
an einem KFOR-Checkpoint protestierte eine Gruppe von ungefähr 40 Mitgliedern
der so genannten Brücken-Bande unterstützt von ungefähr
300 weiteren Kosovo-Serben gewaltsam gegen die Verhaftung. (...) Die wenigen
verbliebenen ethnischen Albaner (sie stellen in der serbisch dominierten Gegend
eine Minderheit dar) sind weiterhin an ihre Häuser gebunden und wurden
wie andere Nicht-Serben (einige bosniakischen Familien) wiederholt Ziel von
Drohungen durch die Mitglieder der serbischen Mehrheitsbevölkerung. Während
dieser Perioden wurden Angehörige aller Volkszugehörigkeiten mit Verbindungen
(etwa durch Beschäftigungsverträge) zur UNMIK und der internationalen
Verwaltung Ziel von Einschüchterungen und Schikanen. Beispielsweise versperrten
30 Kosovo-Serben am 15. April durch ihre Anwesenheit den Zugang zur Polizeistation
in Zubin Potok, um die Stationierung von neuen kosovo-serbischen und bosniakischen
Polizeikräften zu verhindern. Auch in diesem Fall mussten Polizeispezialeinheiten
zur Befreiung der eingeschlossenen Polizeibeamten eingesetzt werden. Solch wiederholt
auftretender Protest, oft einhergehend mit Gewalt, macht die Situation für
nicht-serbische Minderheiten in den nördlichen Stadtgebieten äußerst
gefährlich.
(...) Da für die Unterbringung in Notunterkünften die örtliche
Heimatgemeinde zuständig ist, gibt es keine Möglichkeit der Unterbringung
im Bereich einer anderen (unzuständigen) Gemeinde. Auf Grund der besonderen
Situation in Mitrovica sind die dortigen Unterbringungsmöglichkeiten besonders
eingeschränkt. Zwar liegen unserem Büro keine aktuellen eigenen Erkenntnisse
über den Grad der Auslastung der Notunterkünfte im Gebiet Mitrovica
vor, wir verweisen jedoch insoweit auf eine vom Informationszentrum Asyl der
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wie
folgt wiedergegebene Auskunft des KIP (Kosovo Information Project): Mitrovica
(12.11.2001): Alle TCS (Temporary Community Shelter) mit IDPs (Internally
Displaced Persons - Binnenvertriebene) aus dem nördlichen Teil von Mitrovica
und den umgebenden Dörfern sind überfüllt. Des Weitem besteht
das Problem, Unterkünfte für Familien in Mitrovica zu finden; es gibt
obdachlose Leute. (zitiert nach: BR Jugoslawien/Kosovo Dokumentation
Schwerpunktthemen, Stand: Mai 2002). (...)
Einsender: VG/OVG Hamburg
Länderberichte:
Amnesty international: Anliegen betreffend Lage der Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 20.9.2002: Amnesty Internationals concerns in the Federal
Republic of Yugoslavia and the proposed accession of the FRY to the Council
of Europe (#8642)
International Crisis Group: Justizsystem im Kosovo funktioniert, ist
aber noch sehr schwach; Kritikpunkte betreffen die richterliche Unabhängigkeit,
Ausbildung, Vertretung von Minderheiten, Personalknappheit, Sicherung von Beweismaterial
und Zeugenschutz (engl.).
Bericht vom 12.9.2002: Finding the Balance: The Scales of Justice in Kosovo
(#8615)
Human Rights Watch: Radikale Nationalisten bedrohen Mitglieder unabhängiger
Organisationen (engl.).
Bericht vom 28.8.2002: Yugoslavia: Harassment by Extreme Nationalists/Serb
Government Stands By (#8450)
Amnesty international: Zwei Wehrdienstverweigerer von Verhaftung bedroht;
die Möglichkeit, einen Ersatzdienst zu leisten, wurde ihnen verweigert
(engl.).
Urgent action 262/02 vom 27.8.2002 (#8443)
Sonstige Materialien:
IM Rh-Pf: Verlängerung der Duldungen ethnischer Minderheiten aus
dem Kosovo um drei Monate.
Erlass vom 6.9.2002 (1 S., M2511)
Länderbericht:
Amnesty international: Sorge um Sicherheit von Flüchtlingen: Zwei
chinesische Asylsuchende wurden nach China abgeschoben; ein vietnamesischer
Flüchtlinge ist in Kambodscha verschwunden.
Urgent action 249/02 vom 19.8.2002 (#8363)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Turkmenischer Dissident wird ohne Kontakt zur Außenwelt
vom kasachischen Geheimdienst festgehalten; Abschiebung nach Turkmenistan droht
(engl.).
Bericht vom 13.9.2002: Turkmen Dissident in Grave Danger of Deportation
(#8573)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
UNHCR zur Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage und
zu gefährdeten Gruppen (engl.).
Bericht vom September 2002: International Protection Considerations regarding
Colombian Asylum-Seekers and Refugees (#8681)
Amnesty international: Todesdrohungen gegen Mitglieder der Menschenrechtsorganisation
Comité de Solidaridad con los Presos Políticos (CSPP) in Bogotá
(engl.).
Urgent action 287/02 vom 20.9.2002 (#8646)
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Malaria ist in Kinshasa grundsätzlich behandelbar,
auch für Personen mit G-6-PD-Mangel; finanzielle Leistungsfähigkeit
im Einzelfall gegeben (Ersparnisse und familiärer Rückhalt); keine
allgemeine extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 4.2.2002 - 1 L 3320/00 - (12 S., M2522)
VG Aachen: Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG für alleinerziehende Mutter, die mit 6 Jahren Zaire verließ,
über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in der DRK verfügt und
kaum Lingala oder Französisch spricht.
Urteil vom 20.6.2002 - 7 K 698/94.A - (24 S., M2444)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivisten werden im gesamten Land
Opfer von Verfolgung (engl.).
Bericht vom 12.9.2002: Kabila Should Prove Commitment to Human Rights
(#8574)
UN Secretary-General: Bericht zu politischen und militärischen Entwicklung
seit Unterzeichnung des Friedensabkommens von Pretoria (30. Juli 2002) zwischen
DRK und Ruanda; Fokus auf Rückzug ausländischer Truppen, Lage in Bunia
und Entwaffnung (engl.).
Bericht vom 10.9.2002: Special report of the Secretary-General on the
United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo
(#8591)
Reporters Sans Frontières: Zwei Verantwortliche der Zeitung Alerte
Plus zu Gefängnisstrafen verurteilt; Überprüfung des Urteils
durch eine höhere Instanz ist nicht möglich (engl.).
Bericht vom 9.9.2002: Two journalists sentenced to a prison term
(#8622)
Amnesty international: Zu Kriegsverbrechen der RCD im Mai 2002 in Kisangani
(engl.).
Bericht vom August 2002: War crimes in Kisangani: The Response of Rwandan-backed
Rebels to the May 2002 Mutiny (#8508)
Human Rights Watch: Für Kriegsverbrechen der Congolese Rally for
Democracy (RCD) in Kisangani im Mai 2002 sind die Kommandeure der Rebellen verantwortlich.
Bericht vom August 2002: War Crimes in Kisangani: The Response of Rwandan-backed
Rebels to the May 2002 Mutiny (#8355)
Amnesty international: In Goma werden Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt
in Frachtcontainern eingesperrt (engl.).
Urgent action 159/02 vom 20.8.2002 (#8364)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Vier Männer werden ohne Kontakt zur Außenwelt
in einem Haftzentrum des Verteidigungsministeriums in al-Yarze festgehalten
(engl.).
Urgent action 171/02 vom 16.8.2002 (#8358)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Amputationen werden als Mittel
der Bestrafung wieder angewandt (engl.).
Bericht vom 21.8.2002: A televised amputation marks an ominous start to
the use of this torturous practice (#8381)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Trotz Übergriffe und Benachteiligungen keine unmittelbare
oder mittelbare Gruppenverfolgung von Roma; keine extreme Gefährdungslage
gem. § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 7.8.2002 - 11 A 1559/00 u. 11 A 1924/00 - (15 S., M2457)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Überblick über
die Lage der Menschenrechte nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen
(engl.).
Bericht vom 27.8.2002: Report: Fact Finding mission to Macedonia 2728
May 2002 (#8407)
ai: Kein Schutz vor Genitalverstümmelung
Stellungnahme v. 6.8.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02.A - (4 S., #8613, M2411)
(...) Nach amnesty international vorliegenden Informationen werden in
stark patriarchalischen Gesellschaften, wie u. a. Nigeria, traditionelle Rituale
wie Genitalbeschneidung auch ohne Zustimmung der Eltern durchgeführt. Dies
liegt darin begründet, dass der einzige Zweck einer Frau in
der Geburt von Kindern, vornehmlich Söhnen, gesehen wird. Vorraussetzung
hierfür ist die Heirat, die wiederum bei zahlreichen Ethnien eine Genitalbeschneidung
voraussetzt. In weiten Teilen der nigerianischen Bevölkerung ist ein Leben
einer Frau außerhalb der Ehe praktisch unmöglich, was dazu führt,
dass vor allem die weiblichen Mitglieder der Groß-Familien darum bemüht
sind, für Mädchen die Vorraussetzungen für die existenziellen
Sicherheiten in einer patriarchalischen Gesellschaft zu schaffen. Dazu zählt
die Beschneidung, die mitunter sogar gegen den erklärten Willen der Eltern
mittels Entführung durch Großmütter oder Tanten durchgeführt
wird. Die Verweigerung der Beschneidung würde auf größtes Unverständnis
stoßen und für die Mädchen die soziale und ökonomische Ausgrenzung
bedeuten.
(...) Ein Bundesgesetz, das die weibliche Genitalbeschneidung verbieten und
unter Strafe stellen soll, befand sich gegen Jahresende 2001 noch im Gesetzgebungsverfahren.
Im Jahre 2000 gab es allerdings bereits in sechs Bundesstaaten, darunter auch
der Staat Edo, ein Verbot der Genitalbeschneidung bei Frauen. Die Zuwiderhandlung
gegen das Verbot wird nach dem Gesetz des Staates Edo mit Geldstrafe von 10
000 Naira (10 US-Dollar) bzw. Gefängnisstrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug
geahndet (Bericht des US Department of State vom 4. März 2002 zur Lage
der Menschenrechte in Nigeria im Jahr 2001, Section 5) .
Von einem hinreichenden Schutz von Frauen und Mädchen vor der Genitalbeschneidung
durch die bestehenden Gesetze in den entsprechenden Bundesstaaten kann bisher
allerdings nicht ausgegangen werden. Zum einen sind die Gesetze nicht bundesweit
gültig, sodass Eltern ihre Töchter in einem anderen Bundesstaat beschneiden
lassen können, wenn die Praxis in ihrer Heimatregion einem gesetzlichen
Verbot unterliegt. Zum anderen sind die Verbote und die rechtlichen Möglichkeiten,
sich gegen die Beschneidung zur Wehr zu setzen, vielen Frauen gar nicht bekannt.
Denn von Regierung und Verwaltung gibt es noch wenig Aufklärungsarbeit
über die Verbote und die Rechte von Frauen und Mädchen gegen diese
traditionelle Praxis. Ganz im Gegenteil haben nicht-staatliche Organisationen,
die für die Abschaffung der Praxis der Genitalverstümmelung arbeiten,
oft Schwierigkeiten die lokalen Behörden davon zu überzeugen, dass
die Gesetze des Landes auch in ihrem Distrikt Anwendung finden.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Genitalbeschneidung ein Vorgang ist, der ausschließlich
im privaten Bereich stattfindet und somit fast außerhalb des staatlichen
Zugriffs liegt. Ein wirklicher Schutz vor Genitalbeschneidung wäre eine
Abwendung von dieser Tradition in den Familien einhergehend mit der Entwicklung
von Problembewusstsein über die Rolle der Frau in der nigerianischen Gesellschaft
Über Erfahrungen mit Strafanzeigen gegen drohende oder schon durchgeführte
Beschneidungen liegen amnesty international keine Berichte vor. (...)
Die nigerianische Bundesregierung verurteilt zwar öffentlich die Praxis
der weiblichen Genitalverstümmelung. Bisher ist allerdings nicht bekannt
geworden, dass bzw. in welcher Form sie die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen
zur Bekämpfung dieser Tradition durch konkrete staatliche Maßnahmen,
z. B. rechtliche Maßnahmen, Durchführung von Aufklärungsprojekten
oder finanzielle Hilfe, unterstützt. Die Effektivität der Arbeit der
verschiedenen Organisationen auf Bundesebene dürfte eher als gering einzuschätzen
sein. Aus diesem Grunde konzentrieren sich ihre Bemühungen im Kampf gegen
die Genitalbeschneidung vorwiegend auf die Landes- und Lokalebene.
Die Genitalbeschneidung ist nach Einschätzung nigerianischer Organisationen
wie z. B. des Womens Center for Peace and Development (WOPED) vornehmlich
in den ländlichen Regionen für Frauen nach wie vor sehr wichtig, um
einen angemessenen Platz in der Gesellschaft einnehmen zu können.
Zwar ist, wie bereits erwähnt, die Zahl der Beschneidungen von Frauen in
den letzten Jahren zurückgegangen. Es ist also davon auszugehen, dass es
zumindest in einigen Teilen der Bevölkerung einen Bewusstseinswandel im
Hinblick auf die Durchführung dieser Praxis gegeben hat. Von einem grundsätzlichen
Wandel innerhalb der stark von Traditionen geprägten nigerianischen Gesellschaft
im Hinblick auf die Bedeutung der weiblichen Genitalbeschneidung ist allerdings
noch nicht zu berichten. (...)
Länderberichte:
ACCORD: Umfangreicher Hintergrund- und Situationsbericht, u. a. Abschnitte
zu: Politische Situation, ethnische und kommunale Konflikte, Polizei und Justizsystem,
Dekret 33, Vigilantengruppen, Rolle traditioneller Religion, Geheimgesellschaften
und Kulte, Situation von Frauen.
Bericht vom 14.9.2002: Nigeria Länderbericht (#8685)
Amnesty international: Mann in Jigawa zum Tod durch Steinigung verurteilt
(engl.).
Bericht vom 29.8.2002: Man Faces Sharia Stoning Death (#8451)
OMCT/CLEEN: Analyse der Verantwortung des Staates in Fällen gezielter
Gewalt von Sicherheitskräften und ethnischen/religiösen Gemeinschaften
seit 1999 (engl.).
Bericht vom 26.8.2002: Hope Betrayed? A Report on Impunity and State Sponsored
Violence in Nigeria (#8522)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Christen;
Staat ist grundsätzlich bereit, Schutz gegen Übergriffe gegen Christen
zu gewähren.
Beschluss vom 9.1.2002 - 19 A 3040/99.A - (49 S., M2541)
VG Meiningen: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von
Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
Urteil vom 11.7.2002 - 1 K20135/00.Me - (23 S., M2451)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: Trotz menschenrechtswidriger Zustände in den Gefängnissen
keine asylrelevante Verfolgung durch drohende Bestrafung wegen Desertion, da
Bestrafung nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft (das Bundesamt
hatte lediglich § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender Haft festgestellt).
Urteil vom 24.7.2002 - 12 K 107/01.A - (12 S., M2396)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Bericht über Folter an
zwei Minderjährigen in der Untersuchungshaft in Nischnij Nowgorod (engl.).
Bericht vom 6.9.2002: Cruel, inhuman and degrading treatment and torture
of two children (#8521)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Großangelegte Rebellenoffensive
in den Regionen Urus-Martan und Achkoi-Martan im Westen Tschetscheniens (engl.).
Bericht vom 23.8.2002: Chechnya: Russia Counts The Cost (#8589)
Médecins du Monde: Bericht zur Situation in tschetschenischen Flüchtlingscamps
und zur Lage tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien (engl.).
Report on Chechnya vom Juli 2002 (#8507)
UN Committee against Torture: Bericht des UN Komitees gegen Folter zur
Situation in russischen Gefängnissen und der Armee sowie zur Situation
in Tschetschenien (engl.).
Bericht vom 28.5.2002: Conclusions and Recommendations of the Committee
against Torture: Russian Federation (#8432)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Staatsangehörigen aus Sierra Leone drohen bei
einer Rückkehr weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 53
Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) noch allgemeine Gefahren, die in
verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die
Abschiebung hindern. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 2.7.2002 - 3 Bf 191/99.A - (14 S., M2518)
Länderbericht:
UN Secretary-General: Deutlich verbesserte Sicherheitslage; Bewegungsfreiheit
im ganzen Land; Flüchtlinge kehren direkt an ihre Herkunftsorte zurück;
bleibende Sorge: Unruhe unter den ca. 24 000 Ex-Kombattanten und Jugendarbeitslosigkeit
(engl.).
Bericht vom 5.9.2002: Fifteenth Report of the Secretary-General on the
United Nations Mission in Sierra Leone (#8590)
Länderberichte:
Amnesty international: Behörden gehen im Vorfeld der Lokalwahlen
verstärkt gegen die unabhängige Justiz, gegen Menschenrechtsaktivisten
und gegen unabhängige Medien vor (engl.).
Bericht vom 2.9.2002: Government authorities intensify their campaign
to silence dissent (#8478)
House of Commons Foreign Affairs Committee: Bericht zur aktuellen Situation:
Hintergrundinformation, Menschenrechtslage, politische Rechte und Analyse der
Präsidentschaftswahlen 2002 (engl.).
Bericht vom 31.7.2002: Tenth Report (Session 2001-02) of the House of
Commons Foreign Affairs Committee (#8402)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Walter Keller-Kirchhoff: Zum Fernsehsender TV Tamil, der von Frankreich
aus sendet; Tätigkeit von Lobbyorganisationen der LTTE im Exil; aktuelle
Entwicklungen; Exilaktivitäten der LTTE und ihr nahestehender Organisationen
wurden überwacht.
Stellungnahme vom 17.4.2002 an OVG Saarland - 3 R 23 /99 - (12 S., #8607, M2474)
OMCT - World Organisation Against Torture: Bericht über Folter im
Hauptquartier des Criminal Investigations Department (CID) in Colombo (engl.).
Bericht vom 30.8.2002: 27-year old Mr. Wijewardane has been subjected
to torture by the CID (#8467)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Gera: Asylanerkennung wegen glaubhaft geschilderter Vorverfolgung
(Verhaftung und Folter) wegen Tätigkeit für UMMA; Übergriffe
gegen einfache Mitglieder oppositioneller Parteien nicht ausgeschlossen; keine
hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Angehörige und
Aktivisten oppositioneller Parteien einschließlich UMMA.
Urteil vom 16.5.2002 - 4 K 20274/00 GE - (9 S., M2568)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Etwa 150 Oppositionsangehörige
in verschiedenen Landesteilen verhaftet; viele werden ohne Kontakt zur Außenwelt
festgehalten.
Bericht vom 6.9.2002: Mass arrests, incommunicado detention and risk of
torture of members of the political opposition (#8520)
Amnesty international: Darfur: Mindestens 65 Menschen sitzen ohne Anklage
im Gefängnis von Nyala, unter ihnen Angehörige der Volksgruppe der
Four.
Urgent action 261/02 vom 23.8.2002 (#8374)
Amnesty international: Nach ethnisch motivierten Auseinandersetzungen
werden 88 Personen, darunter zwei Kinder, in Süd Darfur zum Tode verurteilt;
Urteile sollen durch Erhängen und durch Kreuzigung vollstreckt werden (engl.).
Bericht vom 22.8.2002: Death sentences must not be carried out (#8354)
Dokumente von ecoi.net
ai: Rückkehrgefährdung für Kurden aufgrund
von Exilaktivitäten
Stellungnahme vom 19.8.2002 an VG Düsseldorf - 21 K 5/96.A - (5 S., #8611,
M2510)
(...) Nach Einschätzung von amnesty international ist davon auszugehen,
dass die über einen langen Zeitraum andauernden und zahlreichen exilpolitischen
Aktivitäten des Klägers den syrischen Behörden bekannt geworden
sind. Der syrische Staat lässt seit vielen Jahren die politischen Aktivitäten
syrischer Staatsangehöriger im Ausland beobachten. Unserer Organisation
liegen Informationen vor, denen zufolge Aktionen und Demonstrationen vor der
syrischen Botschaft von den syrischen Geheimdiensten beobachtet und mit Foto-
und Videokameras festgehalten werden. Es ist weiterhin bekannt, dass syrische
Geheimdienste durch die Einschleusung bzw. Anwerbung von Spitzeln gezielt versuchen,
Informationen über die in der Bundesrepublik lebenden Syrer zu sammeln.
So wurde bspw. im März 1997 ein deutscher Staatsangehöriger libanesischer
Herkunft vom Oberlandesgericht Koblenz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Nötigung
verurteilt. Das Gericht stellt u. a. folgendes fest: Die Aufgabe des syrischen
Geheimdienstes in Deutschland besteht im wesentlichen darin, Kritiker der syrischen
Regierung und Oppositionelle auszuspähen. (...) Allgemein bemüht er
sich um eine möglichst umfassende Abklärung in Deutschland lebender
Personen libanesischer, palästinensischer oder syrischer Herkunft und etwaiger
deutscher Kontaktpersonen, von denen Äußerungen oder Tätigwerden
gegen die Interessen Syriens erwartet werden kann. Personen, die in den Verdacht
geraten, Regimegegner zu sein, werden auf Veranlassung des Geheimdienstes in
Schwarze Listen aufgenommen. Diese sind Fahndungslisten, die an
den Grenzkontrollstellen in Syrien und dem weitgehend von Syrien beherrschten
Libanon dort vor allem im Beiruter Flughafen ausliegen und zur
sofortigen Festnahme der Betroffenen bei Passieren der Grenze führen.
(OLG Koblenz, 3 StE 10/96 1 (3) vom 20.3. 1997, S.5)
Da der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg kontinuierlich und
häufig an kulturellen und politischen Veranstaltungen teilgenommen hat
und diese Aktivitäten teilweise an exponierter Stelle (Auftritt als Redner,
Schauspieler, Regisseur) ausgeführt hat und über diese Aktivitäten
mindestens einmal in der arabisch-sprachigen Tageszeitung Azzaman
namentlich berichtet wurde, ist vor dem Hintergrund der oben geschilderten Überwachungstätigkeit
des syrischen Geheimdienstes davon auszugehen, dass die Aktivitäten des
Klägers den syrischen Behörden bekannt sind.
(...) Zur Situation der Kurden in Syrien liegen unserer Organisation folgende
Erkenntnisse vor:
Generell erlaubt die syrische Regierung den im Lande lebenden Minderheiten eine
gewisse kulturelle Autonomie. Die Ausübung religiöser und kultureller
Feierlichkeiten wird i.d.R. unter den unten genannten Einschränkungen toleriert,
allerdings dürften diese Aktivitäten nach Einschätzung von amnesty
international vom syrischen Geheimdienst zumindest beobachtet werden.
(...) Weiterhin hat unsere Organisation Kenntnis erhalten von syrischen Kurden,
die nach einem Auslandsaufenthalt in Verbindung mit einem Asylverfahren bei
Rückkehr nach Syrien festgenommen wurden. So wurde bspw. der syrische Kurde
Musa bin Muhammad Alika am 11. Juli 1998, als er am Flughafen von Aleppo
aus Deutschland ankam, vom syrischen Militärgeheimdienst verhaftet. Musa
Alika lebte seit mehreren Jahren als anerkannter politischer Flüchtling
in Deutschland. Nachdem ihm die syrischen Behörden Berichten zufolge zugesichert
hatten, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht behelligt werden würde,
entschied Musa Alika, nach Syrien zu reisen. Er wurde vom Obersten Staatssicherheitsgericht
in Damaskus zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die gegen ihn vorgebrachten
Anklagepunkte sind amnesty international nicht bekannt.
Sulayman Hissou, ein aus Syrien stammender Kurde, der seit mehr als zwei Jahrzehnten
in Deutschland im Exil lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
hat, wurde am 31. Juli 2001 bei der Einreise auf dem Flughafen von Damaskus
von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und einige Tage ohne Kontakt
zur Außenwelt festgehalten. Er wurde in verschiedene Haftanstalten verbracht,
u. a. nach Qamishli im Norden des Landes, bevor er in der Nacht des 6. August
2001 freigelassen wurde.
Auch Hussain Daoud, ein syrischer Kurde, der nach negativem Abschluss seines
Asylverfahrens in Deutschland am 14. Dezember 2000 nach Syrien abgeschoben wurde,
wurde unmittelbar bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Damaskus verhaftet.
Hussain Daoud war wie der Kläger während seines fünfjährigen
Aufenthaltes in der Bundesrepublik politisch aktiv gewesen und hat u. a. mehrmals
an Demonstrationen syrischer Exilgruppen vor der Botschaft Syriens in Bonn teilgenommen.
Hussain Daoud wurde nach seiner Abschiebung im Dezember 2000 ohne Kontakt zur
Außenwelt in Haft gehalten. Alle Bemühungen seiner Familienangehörigen
in Syrien, den Haftort und die Gründe für seine Festnahme in Erfahrung
zu bringen, blieben erfolglos. Im März und April 2001 erhielt amnesty international
unbestätigte Berichte, denen zufolge Hussain Daoud mehrmals von einem Haftort
in einen anderen verlegt und während der Verhöre schwer gefoltert
worden sein soll. Erst im Mai 2001 bestätigten die syrischen Behörden
erstmals die Inhaftierung von Hussain Daoud, gaben jedoch weder die Haftgründe
noch den Haftort bekannt. Ende Juni 2001 erhielt ein Vertreter der deutschen
Botschaft in Syrien die Erlaubnis, Hussain Daoud im Sednaya-Gefängnis in
der Nähe von Damaskus zu besuchen. Bei diesem Gespräch waren Angehörige
des Militärgeheimdienstes, Gefängnisbeamte und ein vom Geheimdienst
gestellter Dolmetscher anwesend. Hussain Daoud soll sich dem Augenschein nach
in einer guten körperlichen Verfassung befunden haben, offenkundige
Folterspuren sollen nicht erkennbar gewesen sein. Nach Einschätzung von
amnesty international ist dennoch davon auszugehen, dass Hussain Daoud in der
monatelangen Haft ohne Kontakt zur Außenwelt Opfer von Folterungen wurde.
Im März 2002 wurde Hussain Daoud vom Obersten Staatssicherheitsgericht
nach einem unfairen Prozess zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt.
Gemäß Art. 267 des syrischen Strafgesetzbuches lautete die Anklage
gegen Hussain Daoud auf Beteiligung an separatistischen Bemühungen
zur Teilung des syrischen Staatsgebietes und Widerstand gegen die
Ziele der Revolution durch Beteiligung an Demonstrationen. Die Anklagepunkte
beziehen sich offenbar auf sein Engagement in kurdischen Oppositionsgruppen
im Ausland, die die syrischen Behörden als separatistische Organisationen,
mit dem Ziel, das Land zu spalten, ansehen.
(...) Politische Gefangene werden in Syrien nach wie vor routinemäßig
Misshandlungen und Folterungen unterworfen, insbesondere während ihrer
Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in den Haftzentren wie bspw. Fir Falastin
und Fir al-Tahqiq al-Askari. Im vergangenen Jahr kam mindestens
ein Mann in der Haft unter Umständen ums Leben, die darauf hindeuten, dass
Folterungen zu seinem Tod beigetragen haben könnten. Muhammad Shukri Allush,
ein 18-jähriger syrischer Kurde, starb am 2. Mai 2001 auf der Polizeiwache
von Jandrays in Afrin. Er war am selben Tag in seiner Wohnung festgenommen
und zur örtlichen Polizeiwache gebracht worden, um dort Berichten zufolge
in Zusammenhang mit einem Diebstahl verhört zu werden. Einige Stunden später
wurde seine Familie auf die Polizeiwache bestellt, wo den Angehörigen mitgeteilt
wurde, Muhammad Shukri Allush habe Selbstmord begangen. Nach vorliegenden
Informationen habe seine Leiche jedoch sichtbare Verletzungen und Prellungen
aufgewiesen, so dass Grund zu der Befürchtung besteht, dass Folterungen
zu seinem Tod geführt haben könnten.
Vor dem Hintergrund unserer Erkenntnisse über die Situation der Kurden
in Syrien, über die Überwachung von Exilaktivitäten durch den
syrischen Geheimdienst und über die geschilderten Referenzfälle von
Festnahmen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Verhören unter Anwendung
von Misshandlung und Folter bis hin zur Verurteilung zu Haftstrafen nach unfairen
Gerichtsverfahren ist nach Einschätzung von amnesty international mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das der Kläger im Fall einer Rückkehr
nach Syrien Opfer der dargestellten Verfolgungsmaßnahmen durch syrische
Sicherheitskräfte werden könnte. (...)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine Rückkehrmöglichkeit für staatenlose Kurden,
daher keine Asylanerkennung; Abschiebungsandrohung nach Syrien ist möglich;
kein Anspruch aus StlÜbK.
Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A - (12 S., M2443)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Aktivisten der Demokratiebewegung seit über
einem Jahr in Haft (engl.).
Bericht vom 18.9.2002: EU Should Support Syrias Imprisoned Democrats
(#8594)
Reporters Sans Frontières: Menschenrechtsaktivisten wegen Verbreitung
einer illegalen Publikation angeklagt (engl.).
Bericht vom 16.9.2002: Human rights activists prosecuted for publishing
illegally (#8619)
Länderbericht:
UNHCR protestiert gegen die Abschiebung von neun anerkannten Flüchtlingen
aus Tadschikistan nach Afghanistan.
Bericht vom 20.9.2002: Afghans deported from Tajikistan (#8666)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Zivilisten werden bei Militärgerichten angeklagt,
wo grundlegende Prinzipien fairer Gerichtsverfahren missachtet werden (engl.).
Bericht vom 28.8.2002: Ten years on no justice for Bab Saadoun
and Bouchoucha prisoners while civilians continue to be brought before military
courts (#8436)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Grundsätzlich besteht eine inländische Fluchtalternative
für Kurden, die durch Hisbollah im Südosten des Landes bedroht sind;
türkischer Staat hat sich deutlich von Hisbollah distanziert.
Beschluss vom 7.8.2002 - 9 Q 86/00 - (11 S., M2439)
OVG Schl.-Holst.: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei schwerer
Traumatisierung, da durch Abschiebung akute Suizidalität hervorrufen und
der Ausschluss jeglicher Heilungsmöglichkeiten in der Türkei zu einer
konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde.
Beschluss vom 10.7.2002 - 4 L 49/02 - (7 S., M2567)
VG Düsseldorf: Vorstandsmitglieder von exilpolitischen oppositionellen
Vereinen führt nicht automatisch zur überwiegenden Verfolgungsgefahr;
erforderlich ist eine inhaltliche Profilierung als exponierter Regimegegner.
Urteil vom 30.4.2002 - 17 K 784/02.A - (23 S., M2531)
Länderberichte:
Amnesty international: Auch im Jahr 2002 systematische Anwendung von
Folter, insbesondere von Methoden, die keine sichtbaren Folterspuren hinterlassen;
Opfer sind sowohl Häftlinge, die politischer Straftaten verdächtigt
werden, als auch gewöhnliche Strafgefangene (engl.).
Bericht vom 1.9.2002: Systematic torture continues in early 2002
(#8513)
Amnesty international: Zwölf Personen, die der Mitgliedschaft bei
der KADEK (ex-PKK) beschuldigt werden, im Polizeigewahrsam in Mardin mutmaßlich
gefoltert; nach ihrer Freilassung droht ihnen nun eine Anklage wegen Teilnahme
an einer illegalen Versammlung nach dem Anti-Terrorgesetz (engl.).
Urgent action 141/02 vom 28.8.2002 (#8447)
Sonstige Materialien:
RA Dr. Reinhard Marx: Erfolgreicher Antrag an das Komitee gegen Folter
auf vorläufige Maßnahmen gegen die Abschiebung eines PKK-Mitgliedes,
dessen Angaben über seine theoretische Ausbildung durch die PKK in Europa
im Asylfolgeverfahren für nicht glaubhaft gehalten worden waren.
Antrag vom 10.9.2002 (13 S., M2563)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Muslimische Gefangene in Gewahrsam getötet;
Menschenrechtsaktivist wird in psychiatrischer Klinik festgehalten (engl.).
Bericht vom 9.9.2002: U.S. Rubber Stamps Human Rights (#8527)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen medikamentös
behandlungsbedürftigen Asthmas.
Urteil vom 27.8.2002 - 2 A 43/02 - (8 S., M2515)
Länderbericht:
Amnesty international: Eine Reihe von Fällen von Verschwindenlassen
seit November 2000 werden mit hohen Beamten in Verbindung gebracht; Behörden
versagen bei der Aufklärung der Vorwürfe (engl.).
Bericht vom 2.9.2002: Without trace: Uncovering the Fate of Belarus
Disappeared (#8441)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Angehörige der Montagnards sind verstärkten
Repressionen ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 20.9.2002: New Crackdown on Montagnards in Vietnam (#8643)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Bereits drei Journalisten wegen Beleidigung
des Präsidenten zu Haftstrafen und Zwangsarbeit verurteilt (engl.). Bericht
vom 16.9.2002: Third journalist sent to labour camp (#8628)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.