Rechtsprechung:
BVerwG: § 51 Abs. 3 AuslG hat keine Fernwirkung
auf Familienangehörige; Asylanerkennung von Familienangehörigen eines
Asylbewerbers wegen Gefahr der Sippenhaft nicht ausgeschlossen, auch wenn der
Asylbewerber selbst gem. § 51 Abs. 3 AuslG kein Flüchtlingsschutz
genießt.
Beschluss vom 28.3.2002 - 1 B 7.02 - (5 S., M2576)
VG Neustadt a.d.W.: Keine Anwendung des Art. 1 C Nr. 5 2. Abs. GFK
(zwingende Gründe für Ablehnung der Rückkehr nach Wegfall der
Verfolgung) bei noch nicht bestandskräftiger Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(hier: erfolgreiche Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten gegen Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das BAMF).
Urteil vom 26.8.2002 - 5 K 2360/01.NW - (10 S., M2513)
BVerwG: Zeuge vom Hörensagen nicht generell
ungeeignet
Beschluss vom 5.3.2002 - 1 B 194.01 - (4 S., M2577)
(
) Mit dieser Auffassung verkennt das Berufungsgericht seine Pflicht
zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86
Abs. 1 VwGO). Indem das Berufungsgericht die Anhörung des Herrn G.
als Zeugen von vornherein als ungeeignetes Beweismittel angesehen hat, da er
keine eigene Wahrnehmungen über den in Rede stehenden Sachverhalt machen
könne, hat es gegen den Grundsatz verstoßen, sich selbst unmittelbar
durch geeignete Beweismittel (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) die
Überzeugung vom Vorliegen bzw. Fehlen der entscheidungserheblichen Tatsachen
zu verschaffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vernehmung des
Herrn G. als Zeuge vom Hörensagen war kein von vornherein ungeeignetes
Beweismittel, wenn auch an die Beweiswürdigung bei einem Zeugen vom Hörensagen
besondere Anforderungen zu stellen sind. Dessen Aussage wird regelmäßig
eine Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für
das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (vgl.
Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 - <juris>; vgl. weiter
BVerfGE 57, 250, 292). Spricht das Gericht der behaupteten Wahrnehmung des Zeugen
vom Hörensagen jedoch von vornherein jeden Beweiswert ab, so liegt darin
eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses (vgl.
etwa Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - IFLA 1998, 102, 104).
Dem von Berufungsgericht zitierten Beschluss vom 20. November 1996 - BVerwG
9 B 653.96 - <juris> ist nicht Abweichendes zu entnehmen. Auch soweit
das Berufungsgericht die Beweiserhebung mit der weiteren Begründung abgelehnt
hat, der Kläger strebe damit eine Ausforschung oder Beweisermittlung an,
ist dies nicht haltbar. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis
liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt
nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten
ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen
aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen
(vgl. Beschluss vom 29.7.2001 - BVerwG 1 B 131.00 - InfAuslR 2001, 466). (
)
Einsender: BVerwG
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Abschiebungsandrohung für den Fall der erneuten
unerlaubten Wiedereinreise (Abschiebungsandrohung auf Vorrat) ist
unzulässig; ob die Mitteilung des BAMF an einen in Haft befindlichen Asylantragsteller,
er werde aus der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben, eine Abschiebungsandrohung
oder Abschiebungsanordnung ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls
zu bestimmen.
Beschluss vom 3.9.2002 - 10 G 2859/02.AO(1) - (5 S., M2571)
VG Augsburg: Suizidversuch kann eine neue Tatsache gem. § 71
Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 13 VwVfG sein, wenn
die Möglichkeit besteht, dass der Asylfolgeantragsteller aufgrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung im Erstverfahren unfähig war,
die Asylgründe substantiiert und glaubhaft zu schildern; zu den Anforderungen
an die Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hauptsacheverfahren;
im einstweiligen Rechtsschutz sind geringere Anforderungen an die Darlegung
zu stellen.
Beschluss vom 2.9.2002 - Au 4 E 02.30712 - (5 S., M2514)
VG Berlin: Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG
i.V.m. Art. 8 EMRK wegen familiären Bindungen und Integration im Bundesgebiet
infolge des langen Asylverfahrens; zuständig bei Asylantrag für Feststellung
des Abschiebungshindernisses daher das BAMF (ausdrückliches Abweichen von
Rspr. des BVerwG).
Urteil vom 23.8.2002 - VG 36 X 404.95 - (21 S., M2460)
VG Schleswig: Familienasyl: Zur Unverzüglichkeit des Asylantrags
gem. § 26 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG; im konkreten Fall
war Antrag kurz nach zwei Wochen wegen besonderen Belastungen (Frühgeburt
und Versorgung älterer Kinder) noch unverzüglich.
Urteil vom 19.8.2002 - 12 A 280/99 - (7 S., M2561)
VG Frankfurt a.M.: Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren wegen
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist gegen das Bundesamt zu richten.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2936/02.A (3) - (2 S., M2453)
VG Wiesbaden: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens in den Fällen des § 71 Abs. 5
S. 1 AsylVfG ist gem. § 123 Abs. VwGO gegen das BAFl gerichtet
auf Mitteilung an Ausländerbehörde, dass Abschiebung nicht möglich
ist.
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)
LG Berlin: Wirksamer Asylantrag durch Verfahrensbevollmächtigten
kann auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden; Vollmacht
kann mündlich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden;
die Erklärung kann dem Bevollmächtigten auch durch eine dritte Person
erklärt werden; rückwirkende Erklärung der Vollmacht etwa
durch Rückdatieren einer schriftlichen Vollmachtserklärung
ist möglich; ein wirksamer Asylantrag, der während des öffentlichen
Gewahrsams ohne richterlicher Entscheidung über die Haft gestellt wird,
steht der Abschiebungshaft entgegen.
Beschluss vom 26.7.2002 - 88 T 230/02 u. 88 T 239/02 - (10 S., M2423)
Rechtsprechung:
EuGH: Zum Aufenthaltsrecht von Kindern eines EU-Bürgers zur Schulausbildung
auch nach Verlust des Aufenthaltsrechts der Eltern; zum Aufenthaltsrecht des
sorgeberechtigte Elternteils eines solchen Kindes; zum Aufenthaltsrecht eines
EU-Bürgers nach Verlust der Freizügigkeit als Wanderarbeiter.
Urteil vom 17.9.2002 - C-413/99 Baumbast und R - (23 S., M2569)
VGH Hessen: § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG kann nicht auf
Fälle der Regel-Ausweisung übertragen werden; die Ausländerbehörde
muss unverzüglich nach Bekanntwerden eines Ausweisungsgrundes entscheiden,
ob weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben, eine Ausweisungsverfahren
einleiten oder von der Ausweisung absehen will; sieht die Ausländerbehörde
von der Ausweisung ab, muss sie den Betroffenen informieren und verwarnen; ein
Ausweisungsgrund ist verbraucht, wenn die Ausländerbehörde ohne Verwarnung
des Betroffenen über lange Zeit (hier: ein Jahr und acht Monate) nichts
unternimmt; wird eine Ausweisung auf einen verbrauchten Ausweisungsgrund gestützt,
kann eine nach der letzten Behördenentscheidung begangene Straftat nicht
bei der Beurteilung der Ausweisung berücksichtigt werden.
Urteil vom 4.3.2002 - 12 UE 203/02 - (16 S., M2546)
VGH Hessen: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK
schützt nicht vor allgemeinen Gefahren wie Naturkatastrophen, Bürgerkriegen
und anderen bewaffneten Konflikten, sondern nur vor einer staatlichen oder staatlich
zu verantwortenden Folter, Misshandlung oder unmenschlichen oder erniedrigende
Behandlung (st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 16.1.2002 - 9 UE 3468.98.A - (30 S., M2545)
OVG Rh-Pf: § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG n.F. ist
auch anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor In-Kraft-Treten
der Neuregelung am 1.6.2000 aufgehoben war, doch vorher zwei Jahre bestanden
hat.
Urteil vom 21.6.2002 - 10 A 10408/02.OVG - (17 S., M2584)
OVG Hamburg: 1. Die Neuregelung des eigenständigen Aufenthaltsrechts
in § 19 Abs. 1 AuslG gilt auch für Fälle, in denen die eheliche
Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.
Juni 2000 aufgehoben worden ist.
2. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis
nicht unmittelbar zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht nach §
19 Abs. 1 AuslG. Die Jahresfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist deswegen
nicht schon von dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
an zu berechnen. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 19.3.2002 - 3 Bs 46/02 - (10 S., M2589)
VG Berlin: Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG
i.V.m. Art. 8 EMRK wegen familiären Bindungen und Integration im Bundesgebiet
infolge des langen Asylverfahrens; zuständig bei Asylantrag für Feststellung
des Abschiebungshindernisses daher das BAMF (ausdrückliches Abweichen von
Rspr. des BVerwG).
Urteil vom 23.8.2002 - VG 36 X 404.95 - (21 S., M2460)
VG Oldenburg: Aufrechterhaltung einer Einweisung in ein Ausreisezentrum
(hier: ZASt Braunschweig) zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit
ist nicht rechtmäßig, wenn eine Beendigung des Aufenthalts nicht mehr
erwartet werden kann; es ist eine Abwägung der Umstände des konkreten
Einzelfalles erforderlich; nach fast zwei Jahren Aufenthalt ohne wesentliche
neue Erkenntnisse kann die Einweisung nicht aufrecht erhalten werden; erneute
Einweisung bei Entstehen neuer Aufklärungsmöglichkeiten möglich.
Beschluss vom 23.8.2002 - 11 B 3213/02 - (9 S., M2560)
VG Neustadt a.d.W.: Zum Erwerbsverbot durch Duldungsauflage: selbstständiger
Widerspruch gegen Arbeitsverbot statthaft; Widerspruch hat aufschiebende Wirkung;
Erwerbsverbot zur Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung oder als Druckmittel
zur Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung nicht ermessensfehlerhaft.
Beschluss vom 20.8.2002 - 8 L 2012/02.NW - (8 S., M2525)
VG Saarland: Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung über
Erteilung einer Duldung gem. § 55 Abs. 3 AuslG bei fast abgeschlossener
Berufsausbildung; keine rechtskräftige Entscheidung über Zulässigkeit
der Abschiebung gem. § 55 Abs. 4 AuslG durch rechtskräftig
negativ abgeschlossenes Asylverfahren; vorläufige Aussetzung der Abschiebung
durch einstweilige Anordnung.
Beschluss vom 12.8.2002 - 12 F 47/02 - (5 S., M2438)
VG Minden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer
posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl im Herkunftsland (hier: Georgien)
behandelbar, weil Rückführung an den Ort des Leidens zu einer Verschlimmerung
führen würde; fachärztliche Diagnose setzt eine ausführliche
Schilderung der Entstehungsgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen der
posttraumatischen Belastungsstörung durch den Betroffenen sowie eine nachvollziehbare
Aussage des Facharztes über Ursache und Auswirkung sowie diagnostische
Feststellung zum weiteren Verlauf der Behandlung voraus.
Urteil vom 7.8.2002 - 3 K 208/02.A - (8 S., M2553)
VG Frankfurt a.M.: Zu der erforderlichen amtlichen Begleitung der Abschiebung
gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; die Entscheidung über den
Einsatz eines Flugbegleiters bei der Abschiebung trifft der BGS; sofern keine
gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist regelmäßig davon
auszugehen, dass eine vom BGS angeordnete Flugbegleitung erforderlich ist.
Urteil vom 1.8.2002 - 1 E 4682/01 (V) - (7 S., M2455)
VG Frankfurt a.M.: Kein Verbrauch eines Ausweisungsgrundes durch Zeitablauf,
wenn die Ausländerbehörde das Ausweisungsverfahren für die Dauer
eines Asylverfahrens aussetzt und nach Abschluss des Asylverfahrens den Ausländer
ausweist.
Urteil vom 1.8.2002 - 1 E 31/02 (V) - (5 S., M2454)
VG Gelsenkirchen: Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments gem.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zur Durchführung einer Auslandsreise,
wenn der Betroffene bei Buchung der Reise darauf vertrauen konnte, dass er ein
Reisedokument oder Pass besitzen würde (hier: Reisedokument war mehrmals
anstandslos verlängert worden), tatsächlich aber keinen Pass in zumutbarer
Weise erlangen kann.
Beschluss vom 14.5.2002 - 16 L 980/02 - (5 S., M2432)
VG Wiesbaden: § 53 AuslG betrifft grundsätzlich nur Abschiebungshindernisse,
die nicht im Zusammenhang mit politischer Verfolgung stehen; das gilt aber nicht,
wenn eine drohende politische Verfolgung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen
nicht berücksichtigt werden kann (hier: verspäteter Asylfolgeantrag).
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)
OLG Hamm: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 oder Nr. 5 AuslG, wenn der Betroffene unaufgefordert bei der Ausländerbehörde
vorspricht.
Beschluss vom 14.9.2001 - 19 W 112/01 - (4 S., M2441)
OLG Brandenburg: Die Vier-Wochen-Frist gem. § 14 Abs. 4
S. 3 AsylVfG beginnt mit Eingang des Asylantrages beim BAMF; die Abschiebungshaft
endet in jedem Fall, wenn innerhalb der vier Wochen keine Entscheidung des BAMF
an den Asylantragsteller zugestellt worden ist; die spätere Zustellung
einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet ändert daran nichts.
Beschluss vom 5.8.2002 - 8 Wx 20/02 - (12 S., M2424)
LG Berlin: Abschiebungshaft ist unverhältnismäßig, wenn
die Ausländerbehörde während der vorangehenden Strafhaft des
Betroffenen es unterlassen hat, die Abschiebung mit der größtmöglichen
Beschleunigung insbesondere bei der Beschaffung von Passersatzpapieren
vorzubereiten.
Beschluss vom 28.8.2002 - 84 T 210/02 u. 84 T 222/02 - (6 S., M2430)
LG Berlin: Soll ein Ausländer im Anschluss an Strafhaft direkt in
Abschiebungshaft genommen werden, muss vor Ende der Strafhaft ein richterlicher
Beschluss über die Abschiebungshaft getroffen werden.
Beschluss vom 14.8.2002 - 88 T 192/02 - (4 S., M2425)
LG Berlin: Wirksamer Asylantrag durch Verfahrensbevollmächtigten
kann auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden; Vollmacht
kann mündlich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden;
die Erklärung kann dem Bevollmächtigten auch durch eine dritte Person
erklärt werden; rückwirkende Erklärung der Vollmacht etwa
durch Rückdatieren einer schriftlichen Vollmachtserklärung
ist möglich; ein wirksamer Asylantrag, der während des öffentlichen
Gewahrsams ohne richterlicher Entscheidung über die Haft gestellt wird,
steht der Abschiebungshaft entgegen.
Beschluss vom 26.7.2002 - 88 T 230/02 u. 88 T 239/02 - (11 S., M2423)
OVG Sachsen: Zum Ermessen gem. § 2 Abs. 2
AsylbLG
Beschluss vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02 - (13 S., M2555)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Fragen, unter welchen Umständen einem Leistungsberechtigten
gem. § 2 AsylbLG, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, Sach-
statt Geldleistungen gewährt werden können. Das OVG Sachsen verlangt
eine gründliche Abwägung der Gründe, die gegen eine Barleistung
sprechen, mit dem Interesse des Leistungsberechtigten. Diese Abwägung muss
von der örtlich zuständigen Behörde bezogen auf die konkrete
Unterkunft angestellt werden.
Nach Mitteilung von RA Ton, Dresden, ist im Regierungsbezirk Leipzig inzwischen
die Barleistung an den betreffenden Personenkreis behördliche Regelpraxis.
In den Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden ist die weitere Praxis noch offen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin
seinen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des dieser durch § 2
Abs. 2 AsylbLG eingeräumten Ermessens verletzt hat und sie deshalb
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, über den von ihm
gestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden. (
)
Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen
und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich
nicht vorwegnehmen, was der Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte
(vgl. zum sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Kopp/Schenke, VwGO, 12.
Aufl., § 123, RdNr. 13; Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz
im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 202 ff.). Im Hinblick auf die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der (auch
nur vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung aber ausnahmsweise
dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, NJW 1989, 827 und Beschl. v. 19.10.1977,
NJW 1978, 693). Ein solcher unwiederbringlicher Rechtsverlust wäre im vorliegenden
Fall aber gegeben, da mit dem Verbrauch der anstatt von Geldleistungen
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewährten
Sachleistungen wegen der hierdurch eintretenden Bedarfsdeckung der Rechtsanspruch
des Antragstellers auf Geldleistungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung
der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 2 AsylbLG erlöschen würde.
Dem Antragsteller ist deshalb das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht
zumutbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8.12.1994, SächsVBl. 1995, 104;
VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, NVwZ-Beilage 13/2001, 33).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht Rechtsgrundlage
für diesen Anspruch bildet § 2 Abs. 2 AsylbLG, der dem Antragsteller
einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin
als zuständige Behörde über die Form, der ihm zustehenden Leistung
auf Grund der örtlichen Umstände gewährt. (
)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, erhalten
Asylbewerber für insgesamt 36 Monate Sachleistungen zur Sicherung ihres
Grundbedarfs. Diese umfassen den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft
Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter
des Haushalts. Nach Ablauf von insgesamt 36 Monaten ist auf Asylbewerber abweichend
von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz entsprechend
anzuwenden.(
)
Der seit dem 1.6.1997 geltenden Regelung des § 2 Abs. 2 AsylbLG
lag die gesetzgeberische Zielsetzung zu Grunde, im Einzelfall, also in der konkreten
Gemeinschaftsunterkunft, soziale Spannungen zwischen Sachleistungsempfängern
und Geldleistungsempfängern zu vermeiden (vgl. hierzu auch GK AsylbLG,
Bd. 1, § 2, RdNr. 201).
Deshalb steht nach § 2 Abs. 2 AsylbLG nunmehr die Bestimmung
der Form der Leistung bei dem in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten
Antragsteller, im Ermessen der Antragsgegnerin. Die Vorschrift, die dem § 2
Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 22 BSHG hinsichtlich
der Form der Leistungsgewährung vorgeht, tritt an die Stelle des sonst
nach dem Bundessozialhilfegesetz für die nach § 2 Abs. 1
AsylbLG außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Leistungsberechtigten
geltenden Vorrang des Geldleistungsprinzips bei laufenden Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt. Die zuständige Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung
auf die örtlichen Umstände abzustellen. Der Senat geht davon aus,
dass mit örtlichen Umständen im Sinne der Vorschrift des
§ 2 Abs. 2 AsylbLG vom Gesetzgeber die konkrete Gemeinschaftsunterkunft,
in der der betreffende Leistungsberechtigte untergebracht ist und nicht etwa
der gesamte Einzugsbereich der jeweils zuständigen Behörde (nach § 1
Nr. 2 AsylbLGDVO sind dies die Landratsämter der Landkreise und die Stadtverwaltungen
der kreisfreien Städte) in Bezug genommen worden ist (so auch VG Leipzig,
Beschl. v. 11.8.2000, aaO). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte und dem
Zweck dieser Vorschrift. Danach galt es, den zuständigen Behörden
vor Ort wegen ihrer Orts- und Sachkenntnis einen größeren Entscheidungsspielraum
bei der Wahl der Leistungsform einzuräumen, um so flexibler auf auftretende
soziale Spannungen in den einzelnen Unterkünften reagieren zu können.
Ein derartiges Verständnis der Vorschrift des § 2 Abs. 2
AsylbLG dürfte auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die Anzahl unterschiedlicher
Leistungsempfänger bereits zwischen den einzelnen Gemeinschaftsunterkünften
im Einzugsbereich einer Behörde stark variieren dürfte. Gerade dann
kann es jedoch sinnvoll sein, dass die zuständige Behörde vom Gesetz
ermächtigt ist, eine der in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft vorherrschenden
konkreten Lage angemessene und sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der Form
der Leistungsgewährung zu treffen. Bei der Betätigung des nach § 2
Abs. 2 AsylbLG den zuständigen Behörden eröffneten Ermessens
haben diese ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben
und die gesetzlichen Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens einzuhalten
(vgl. § 40 VwVfG). Dies bedeutet, dass die Behörden zunächst
den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und die demnach zutreffenden Gesichtspunkte
mit dem Ziel gegeneinander und untereinander gewichten und abwägen, eine
sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen. Kriterien für eine sachgerechte
Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG können sich
für die zuständigen Behörden aus der konkreten Unterkunft mit
den im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorhandenen baulichen Gegebenheiten
und ihrer Belegung ergeben. So wird die zuständige Behörde in der
Regel in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen haben, ob es in der Vergangenheit
in der im jeweiligen Einzelfall in Betracht zu ziehenden Gemeinschaftsunterkunft
bereits zu sozialen Spannungen gekommen ist und wenn ja, aus welchem Anlass
diese Spannungen entstanden sind. Sollte es unabhängig von der Form der
Leistungsgewährung zu Spannungen gekommen sein, etwa wegen des Aufeinandertreffens
unterschiedlicher Kulturkreise und den damit verbundenen verschiedenen Lebensgewohnheiten,
wird die Behörde eingehend zu prüfen haben, ob zunächst außer
der Gewährung von ausschließlich Sachleistungen vorrangig auch andere
Maßnahmen zu einer Befriedung in der Unterkunft führen können
(z. B. räumliche Trennung bestimmter Gruppen von Asylbewerbern u. ä.,
soweit dies die vorhandenen baulichen Voraussetzungen zulassen). Andererseits
kann sich die Behörde in diesem Fall auch veranlasst sehen, durch die ausschließliche
Beschränkung auf die Gewährung von Sachleistungen die bereits aus
anderen Gründen bestehenden Spannungen nicht weiter zu vergrößern.
Sollte es bisher zu keinen sozialen Spannungen gekommen sein, so dürfte
an den Begründungsbedarf für eine Ablehnung von Geldleistungen hohe
Anforderungen zu stellen sein. Die zuständige Behörde kann bei der
von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG auch
die bestehenden Möglichkeiten einer sicheren Verwahrung von Geldleistungen
für die dafür in Frage kommenden Leistungsberechtigten berücksichtigen,
um beispielsweise Diebstahlshandlungen, die wiederum Spannungen zwischen den
Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft hervorrufen können, effektiv vor
beugen zu können. Aufgrund dieser Kriterien hat die Behörde dann die
Interessen der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Leistungsberechtigten
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG und die mögliche Gefährdung
des sozialen Friedens in der konkreten Unterkunft gegeneinander abzuwägen
und eine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen.
Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung des Senats ein Ermessensfehlgebrauch
seitens der Antragsgegnerin vor, denn diese hat ihr durch § 2 Abs. 2
AsylbLG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Form der
dem Antragsteller zustehenden Leistungen nicht dem Zweck der Ermächtigung
entsprechend ausgeübt. Die Ablehnung einer Geldleistung unter Berufung
auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu § 2
Abs. 2 AsylbLG vom 11.5.2000 (Az.: 46-1353.70/1) und mit der Begründung,
dass es in der Gemeinschaftsunterkunft, in der der Antragsteller untergebracht
sei, bei unterschiedlichen Formen der Leistungsgewährung an Leistungsberechtigte
aus unterschiedlichen Kulturkreisen vermutlich zu Spannungen kommen könne
und außerdem dadurch die für alle Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft
eingerichtete Sachleistungsversorgung nicht mehr aufrechterhalten werden könne,
entspricht nicht den vorstehend angeführten Anforderungen an die Antragsgegnerin
bei der ihr obliegenden Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2
AsylbLG. Denn mit dieser pauschalen Ablehnung einer Geldleistungsgewährung
an (alle) Leistungsberechtigte(n) in der Gemeinschaftsunterkunft
in Dresden
allein wegen der bloßen Möglichkeit des Entstehens sozialer Spannungen
wäre faktisch immer allein die Bestimmung der Sachleistung ermessensgerecht.
Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null würde auch der in der seit
dem 1.6.1997 geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 AsylbLG weiterhin
enthaltenen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Leistungsempfängern
nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht gerecht
werden. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG gebietet
nicht, alle Bewohner einer Asylbewerbergemeinschaftsunterkunft hinsichtlich
der Form des Leistungsbezugs gleich zu behandeln. Denn durch § 2 Abs. 1
AsylbLG wird ein sachlicher Differenzierungsgrund vorgegeben, der die Leistungsberechtigten
nach der Dauer des Sachleistungsbezugs und damit letztendlich auch der Dauer
des Aufenthalts im Bundesgebiet unterscheidet und eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigt. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG steht diese vom Gesetz
gewollte Differenzierung bei in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten
Leistungsberechtigten lediglich im Ermessen der zuständigen Behörde,
die ihrer Ermessensentscheidung allerdings wiederum sachgerechte Kriterien zugrunde
legen muss. Dies ist hier jedoch nicht geschehen.
Auch der von der Antragsgegnerin weisungsgemäß berücksichtigte
Erlass vom 12.5.2000 zur Anwendung der Vorschrift des § 2 AsylbLG
führt im vorliegenden Fall zu keiner von § 2 Abs. 2 AsylbLG
geforderten sachgerechten Ermessensentscheidung. Die in diesem Erlass und dem
den Erlass vom 12.5.2000 ergänzenden Erlass vom 20.6. 2000 (Az. 46-1353.70/1)
vorgesehene generelle Ermessensausübung zugunsten der Gewährung von
Sachleistungen an in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Leistungsberechtigte
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG begegnet bereits wegen des Gesetzeswortlauts
Bedenken. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige
Behörde (das zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der kreisfreien
Stadt über die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist ein Erlass einer obersten Landesbehörde,
der eine generelle, landeseinheitliche Anwendung dieser Bestimmung ungeachtet
der örtlichen Verhältnisse vorschreibt, nicht vereinbar (vgl. auch
VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, aaO). Auch die Tatsache, dass es sich hierbei
um eine Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde handelt, an die
die untergeordnete Behörde gebunden ist, rechtfertigt keine Abweichung
von den sich aus § 2 Abs. 2 AsylbLG ergebenden Anforderungen
an die Ermessensausübung. Die Richtlinie vom 12.5.2000 und ihre Ergänzung
vom 20.6.2000 tragen den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2
Abs. 2 AsylbLG nicht Rechnung und sind daher für die Gerichte nicht
bindend (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 8.12.1994, aaO). (
)
Einsender: RA Ton, Dresden
IOM: Merkblatt zum REAG/GARP-Programm ab 2002 für Behörden,
Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen u. a. mit Angaben zur Art, Höhe
und Voraussetzungen der Rückkehr- und Starthilfe durch das Programm zur
Förderung der freiwilligen Rückkehr oder Weiterwanderung.
Merkblatt vom Juli 2002 (13 S., M2427)
Hartmut M. Griese u. a. (Hg.): Was ist eigentlich das Problem am Ausländerproblem? Über die soziale Durchschlagkraft ideologischer Konstrukte, 2002, 342 S., 22,80 Euro, ISBN 3-88939-639-9