Materielles Asylrecht

Rechtsprechung:
BVerwG: § 51 Abs. 3 AuslG hat keine “Fernwirkung” auf Familienangehörige; Asylanerkennung von Familienangehörigen eines Asylbewerbers wegen Gefahr der Sippenhaft nicht ausgeschlossen, auch wenn der Asylbewerber selbst gem. § 51 Abs. 3 AuslG kein Flüchtlingsschutz genießt.
Beschluss vom 28.3.2002 - 1 B 7.02 - (5 S., M2576)

VG Neustadt a.d.W.: Keine Anwendung des Art. 1 C Nr. 5 2. Abs. GFK (zwingende Gründe für Ablehnung der Rückkehr nach Wegfall der Verfolgung) bei noch nicht bestandskräftiger Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (hier: erfolgreiche Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten gegen Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das BAMF).
Urteil vom 26.8.2002 - 5 K 2360/01.NW - (10 S., M2513)

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

BVerwG: Zeuge “vom Hörensagen” nicht generell ungeeignet
Beschluss vom  5.3.2002 - 1 B 194.01 - (4 S., M2577)

“(…) Mit dieser Auffassung verkennt das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Indem das Berufungsgericht die Anhörung des Herrn G. als Zeugen von vornherein als ungeeignetes Beweismittel angesehen hat, da er keine eigene Wahrnehmungen über den in Rede stehenden Sachverhalt machen könne, hat es gegen den Grundsatz verstoßen, sich selbst unmittelbar durch geeignete Beweismittel (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) die Überzeugung vom Vorliegen bzw. Fehlen der entscheidungserheblichen Tatsachen zu verschaffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vernehmung des Herrn G. als “Zeuge vom Hörensagen” war kein von vornherein ungeeignetes Beweismittel, wenn auch an die Beweiswürdigung bei einem Zeugen vom Hörensagen besondere Anforderungen zu stellen sind. Dessen Aussage wird regelmäßig eine Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 - <juris>; vgl. weiter BVerfGE 57, 250, 292). Spricht das Gericht der behaupteten Wahrnehmung des Zeugen vom Hörensagen jedoch von vornherein jeden Beweiswert ab, so liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses (vgl. etwa Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - IFLA 1998, 102, 104). Dem von Berufungsgericht zitierten Beschluss vom 20. November 1996 - BVerwG 9 B 653.96 - <juris> ist nicht Abweichendes zu entnehmen. Auch soweit das Berufungsgericht die Beweiserhebung mit der weiteren Begründung abgelehnt hat, der Kläger strebe damit eine Ausforschung oder Beweisermittlung an, ist dies nicht haltbar. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich “aus der Luft gegriffen” aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. Beschluss vom 29.7.2001 - BVerwG 1 B 131.00 - InfAuslR 2001, 466). (…)”
Einsender: BVerwG

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Abschiebungsandrohung für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise (“Abschiebungsandrohung auf Vorrat”) ist unzulässig; ob die Mitteilung des BAMF an einen in Haft befindlichen Asylantragsteller, er werde aus der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben, eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Beschluss vom 3.9.2002 - 10 G 2859/02.AO(1) - (5 S., M2571)
VG Augsburg: Suizidversuch kann eine neue Tatsache gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1–3 VwVfG sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Asylfolgeantragsteller aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung im Erstverfahren unfähig war, die Asylgründe substantiiert und glaubhaft zu schildern; zu den Anforderungen an die Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hauptsacheverfahren; im einstweiligen Rechtsschutz sind geringere Anforderungen an die Darlegung zu stellen.
Beschluss vom 2.9.2002 - Au 4 E 02.30712 - (5 S., M2514)
VG Berlin: Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen familiären Bindungen und Integration im Bundesgebiet infolge des langen Asylverfahrens; zuständig bei Asylantrag für Feststellung des Abschiebungshindernisses daher das BAMF (ausdrückliches Abweichen von Rspr. des BVerwG).
Urteil vom 23.8.2002 - VG 36 X 404.95 - (21 S., M2460)
VG Schleswig: Familienasyl: Zur Unverzüglichkeit des Asylantrags gem. § 26 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG; im konkreten Fall war Antrag kurz nach zwei Wochen wegen besonderen Belastungen (Frühgeburt und Versorgung älterer Kinder) noch unverzüglich.
Urteil vom 19.8.2002 - 12 A 280/99 - (7 S., M2561)
VG Frankfurt a.M.: Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist gegen das Bundesamt zu richten.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2936/02.A (3) - (2 S., M2453)
VG Wiesbaden: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in den Fällen des § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG ist gem. § 123 Abs. VwGO gegen das BAFl gerichtet auf Mitteilung an Ausländerbehörde, dass Abschiebung nicht möglich ist.
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)
LG Berlin: Wirksamer Asylantrag durch Verfahrensbevollmächtigten kann auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden; Vollmacht kann mündlich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden; die Erklärung kann dem Bevollmächtigten auch durch eine dritte Person erklärt werden; rückwirkende Erklärung der Vollmacht – etwa durch Rückdatieren einer schriftlichen Vollmachtserklärung – ist möglich; ein wirksamer Asylantrag, der während des öffentlichen Gewahrsams ohne richterlicher Entscheidung über die Haft gestellt wird, steht der Abschiebungshaft entgegen.
Beschluss vom 26.7.2002 - 88 T 230/02 u. 88 T 239/02 - (10 S., M2423)


Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

Rechtsprechung:
EuGH: Zum Aufenthaltsrecht von Kindern eines EU-Bürgers zur Schulausbildung auch nach Verlust des Aufenthaltsrechts der Eltern; zum Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigte Elternteils eines solchen Kindes; zum Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers nach Verlust der Freizügigkeit als Wanderarbeiter.
Urteil vom 17.9.2002 - C-413/99 Baumbast und R - (23 S., M2569)
VGH Hessen: § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG kann nicht auf Fälle der Regel-Ausweisung übertragen werden; die Ausländerbehörde muss unverzüglich nach Bekanntwerden eines Ausweisungsgrundes entscheiden, ob weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben, eine Ausweisungsverfahren einleiten oder von der Ausweisung absehen will; sieht die Ausländerbehörde von der Ausweisung ab, muss sie den Betroffenen informieren und verwarnen; ein Ausweisungsgrund ist verbraucht, wenn die Ausländerbehörde ohne Verwarnung des Betroffenen über lange Zeit (hier: ein Jahr und acht Monate) nichts unternimmt; wird eine Ausweisung auf einen verbrauchten Ausweisungsgrund gestützt, kann eine nach der letzten Behördenentscheidung begangene Straftat nicht bei der Beurteilung der Ausweisung berücksichtigt werden.
Urteil vom 4.3.2002 - 12 UE 203/02 - (16 S., M2546)
VGH Hessen: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK schützt nicht vor allgemeinen Gefahren wie Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten, sondern nur vor einer staatlichen oder staatlich zu verantwortenden Folter, Misshandlung oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung (st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 16.1.2002 - 9 UE 3468.98.A - (30 S., M2545)
OVG Rh-Pf: § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG n.F. ist auch anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1.6.2000 aufgehoben war, doch vorher zwei Jahre bestanden hat.
Urteil vom 21.6.2002 - 10 A 10408/02.OVG - (17 S., M2584)
OVG Hamburg: “1. Die Neuregelung des eigenständigen Aufenthaltsrechts in § 19 Abs. 1 AuslG gilt auch für Fälle, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Juni 2000 aufgehoben worden ist.
2. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG. Die Jahresfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist deswegen nicht schon von dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an zu berechnen.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 19.3.2002 - 3 Bs 46/02 - (10 S., M2589)
VG Berlin: Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen familiären Bindungen und Integration im Bundesgebiet infolge des langen Asylverfahrens; zuständig bei Asylantrag für Feststellung des Abschiebungshindernisses daher das BAMF (ausdrückliches Abweichen von Rspr. des BVerwG).
Urteil vom 23.8.2002 - VG 36 X 404.95 - (21 S., M2460)
VG Oldenburg: Aufrechterhaltung einer Einweisung in ein Ausreisezentrum (hier: ZASt Braunschweig) zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ist nicht rechtmäßig, wenn eine Beendigung des Aufenthalts nicht mehr erwartet werden kann; es ist eine Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles erforderlich; nach fast zwei Jahren Aufenthalt ohne wesentliche neue Erkenntnisse kann die Einweisung nicht aufrecht erhalten werden; erneute Einweisung bei Entstehen neuer Aufklärungsmöglichkeiten möglich.
Beschluss vom 23.8.2002 - 11 B 3213/02 - (9 S., M2560)
VG Neustadt a.d.W.: Zum Erwerbsverbot durch Duldungsauflage: selbstständiger Widerspruch gegen Arbeitsverbot statthaft; Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; Erwerbsverbot zur Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung oder als Druckmittel zur Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung nicht ermessensfehlerhaft.
Beschluss vom 20.8.2002 - 8 L 2012/02.NW - (8 S., M2525)
VG Saarland: Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung über Erteilung einer Duldung gem. § 55 Abs. 3 AuslG bei fast abgeschlossener Berufsausbildung; keine rechtskräftige Entscheidung über Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 55 Abs. 4 AuslG durch rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren; vorläufige Aussetzung der Abschiebung durch einstweilige Anordnung.
Beschluss vom 12.8.2002 - 12 F 47/02 - (5 S., M2438)
VG Minden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl im Herkunftsland (hier: Georgien) behandelbar, weil Rückführung an den Ort des Leidens zu einer Verschlimmerung führen würde; fachärztliche Diagnose setzt eine ausführliche Schilderung der Entstehungsgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung durch den Betroffenen sowie eine nachvollziehbare Aussage des Facharztes über Ursache und Auswirkung sowie diagnostische Feststellung zum weiteren Verlauf der Behandlung voraus.
Urteil vom 7.8.2002 - 3 K 208/02.A - (8 S., M2553)
VG Frankfurt a.M.: Zu der erforderlichen amtlichen Begleitung der Abschiebung gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; die Entscheidung über den Einsatz eines Flugbegleiters bei der Abschiebung trifft der BGS; sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine vom BGS angeordnete Flugbegleitung erforderlich ist.
Urteil vom 1.8.2002 - 1 E 4682/01 (V) - (7 S., M2455)
VG Frankfurt a.M.: Kein Verbrauch eines Ausweisungsgrundes durch Zeitablauf, wenn die Ausländerbehörde das Ausweisungsverfahren für die Dauer eines Asylverfahrens aussetzt und nach Abschluss des Asylverfahrens den Ausländer ausweist.
Urteil vom 1.8.2002 - 1 E 31/02 (V) - (5 S., M2454)
VG Gelsenkirchen: Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zur Durchführung einer Auslandsreise, wenn der Betroffene bei Buchung der Reise darauf vertrauen konnte, dass er ein Reisedokument oder Pass besitzen würde (hier: Reisedokument war mehrmals anstandslos verlängert worden), tatsächlich aber keinen Pass in zumutbarer Weise erlangen kann.
Beschluss vom 14.5.2002 - 16 L 980/02 - (5 S., M2432)
VG Wiesbaden: § 53 AuslG betrifft grundsätzlich nur Abschiebungshindernisse, die nicht im Zusammenhang mit politischer Verfolgung stehen; das gilt aber nicht, wenn eine drohende politische Verfolgung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (hier: verspäteter Asylfolgeantrag).
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)
OLG Hamm: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG, wenn der Betroffene unaufgefordert bei der Ausländerbehörde vorspricht.
Beschluss vom 14.9.2001 - 19 W 112/01 - (4 S., M2441)
OLG Brandenburg: Die Vier-Wochen-Frist gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG beginnt mit Eingang des Asylantrages beim BAMF; die Abschiebungshaft endet in jedem Fall, wenn innerhalb der vier Wochen keine Entscheidung des BAMF an den Asylantragsteller zugestellt worden ist; die spätere Zustellung einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet ändert daran nichts.
Beschluss vom 5.8.2002 - 8 Wx 20/02 - (12 S., M2424)
LG Berlin: Abschiebungshaft ist unverhältnismäßig, wenn die Ausländerbehörde während der vorangehenden Strafhaft des Betroffenen es unterlassen hat, die Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung – insbesondere bei der Beschaffung von Passersatzpapieren – vorzubereiten.
Beschluss vom 28.8.2002 - 84 T 210/02 u. 84 T 222/02 - (6 S., M2430)
LG Berlin: Soll ein Ausländer im Anschluss an Strafhaft direkt in Abschiebungshaft genommen werden, muss vor Ende der Strafhaft ein richterlicher Beschluss über die Abschiebungshaft getroffen werden.
Beschluss vom  14.8.2002 - 88 T 192/02 - (4 S., M2425)
LG Berlin: Wirksamer Asylantrag durch Verfahrensbevollmächtigten kann auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden; Vollmacht kann mündlich oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden; die Erklärung kann dem Bevollmächtigten auch durch eine dritte Person erklärt werden; rückwirkende Erklärung der Vollmacht – etwa durch Rückdatieren einer schriftlichen Vollmachtserklärung – ist möglich; ein wirksamer Asylantrag, der während des öffentlichen Gewahrsams ohne richterlicher Entscheidung über die Haft gestellt wird, steht der Abschiebungshaft entgegen.
Beschluss vom 26.7.2002 - 88 T 230/02 u. 88 T 239/02 - (11 S., M2423)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

OVG Sachsen: Zum Ermessen gem. § 2 Abs. 2 AsylbLG
Beschluss vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02 - (13 S., M2555)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Fragen, unter welchen Umständen einem Leistungsberechtigten gem. § 2 AsylbLG, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, Sach- statt Geldleistungen gewährt werden können. Das OVG Sachsen verlangt eine gründliche Abwägung der Gründe, die gegen eine Barleistung sprechen, mit dem Interesse des Leistungsberechtigten. Diese Abwägung muss von der örtlich zuständigen Behörde bezogen auf die konkrete Unterkunft angestellt werden.
Nach Mitteilung von RA Ton, Dresden, ist im Regierungsbezirk Leipzig inzwischen die Barleistung an den betreffenden Personenkreis behördliche Regelpraxis. In den Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden ist die weitere Praxis noch offen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin seinen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des dieser durch § 2 Abs. 2 AsylbLG eingeräumten Ermessens verletzt hat und sie deshalb im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, über den von ihm gestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. (…)
Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht vorwegnehmen, was der Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte (vgl. zum sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123, RdNr. 13; Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 202 ff.). Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der (auch nur vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, NJW 1989, 827 und Beschl. v. 19.10.1977, NJW 1978, 693). Ein solcher unwiederbringlicher Rechtsverlust wäre im vorliegenden Fall aber gegeben, da mit dem Verbrauch der – anstatt von Geldleistungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewährten – Sachleistungen wegen der hierdurch eintretenden Bedarfsdeckung der Rechtsanspruch des Antragstellers auf Geldleistungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 2 AsylbLG erlöschen würde. Dem Antragsteller ist deshalb das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8.12.1994, SächsVBl. 1995, 104; VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, NVwZ-Beilage 13/2001, 33).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bildet § 2 Abs. 2 AsylbLG, der dem Antragsteller einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin als zuständige Behörde über die Form, der ihm zustehenden Leistung auf Grund der örtlichen Umstände gewährt. (…)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, erhalten Asylbewerber für insgesamt 36 Monate Sachleistungen zur Sicherung ihres Grundbedarfs. Diese umfassen den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Nach Ablauf von insgesamt 36 Monaten ist auf Asylbewerber abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden.(…)
Der seit dem 1.6.1997 geltenden Regelung des § 2 Abs. 2 AsylbLG lag die gesetzgeberische Zielsetzung zu Grunde, im Einzelfall, also in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft, soziale Spannungen zwischen Sachleistungsempfängern und Geldleistungsempfängern zu vermeiden (vgl. hierzu auch GK AsylbLG, Bd. 1, § 2, RdNr. 201).
Deshalb steht nach § 2 Abs. 2 AsylbLG nunmehr die Bestimmung der Form der Leistung bei dem in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Antragsteller, im Ermessen der Antragsgegnerin. Die Vorschrift, die dem § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 22 BSHG hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung vorgeht, tritt an die Stelle des sonst nach dem Bundessozialhilfegesetz für die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Leistungsberechtigten geltenden Vorrang des Geldleistungsprinzips bei laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die zuständige Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung auf die örtlichen Umstände abzustellen. Der Senat geht davon aus, dass mit “örtlichen Umständen” im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylbLG vom Gesetzgeber die konkrete Gemeinschaftsunterkunft, in der der betreffende Leistungsberechtigte untergebracht ist und nicht etwa der gesamte Einzugsbereich der jeweils zuständigen Behörde (nach § 1 Nr. 2 AsylbLGDVO sind dies die Landratsämter der Landkreise und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte) in Bezug genommen worden ist (so auch VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, aaO). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck dieser Vorschrift. Danach galt es, den zuständigen Behörden vor Ort wegen ihrer Orts- und Sachkenntnis einen größeren Entscheidungsspielraum bei der Wahl der Leistungsform einzuräumen, um so flexibler auf auftretende soziale Spannungen in den einzelnen Unterkünften reagieren zu können. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AsylbLG dürfte auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die Anzahl unterschiedlicher Leistungsempfänger bereits zwischen den einzelnen Gemeinschaftsunterkünften im Einzugsbereich einer Behörde stark variieren dürfte. Gerade dann kann es jedoch sinnvoll sein, dass die zuständige Behörde vom Gesetz ermächtigt ist, eine der in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft vorherrschenden konkreten Lage angemessene und sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung zu treffen. Bei der Betätigung des nach § 2 Abs. 2 AsylbLG den zuständigen Behörden eröffneten Ermessens haben diese ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG). Dies bedeutet, dass die Behörden zunächst den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und die demnach zutreffenden Gesichtspunkte mit dem Ziel gegeneinander und untereinander gewichten und abwägen, eine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen. Kriterien für eine sachgerechte Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG können sich für die zuständigen Behörden aus der konkreten Unterkunft mit den im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorhandenen baulichen Gegebenheiten und ihrer Belegung ergeben. So wird die zuständige Behörde in der Regel in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen haben, ob es in der Vergangenheit in der im jeweiligen Einzelfall in Betracht zu ziehenden Gemeinschaftsunterkunft bereits zu sozialen Spannungen gekommen ist und wenn ja, aus welchem Anlass diese Spannungen entstanden sind. Sollte es unabhängig von der Form der Leistungsgewährung zu Spannungen gekommen sein, etwa wegen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Kulturkreise und den damit verbundenen verschiedenen Lebensgewohnheiten, wird die Behörde eingehend zu prüfen haben, ob zunächst außer der Gewährung von ausschließlich Sachleistungen vorrangig auch andere Maßnahmen zu einer Befriedung in der Unterkunft führen können (z. B. räumliche Trennung bestimmter Gruppen von Asylbewerbern u. ä., soweit dies die vorhandenen baulichen Voraussetzungen zulassen). Andererseits kann sich die Behörde in diesem Fall auch veranlasst sehen, durch die ausschließliche Beschränkung auf die Gewährung von Sachleistungen die bereits aus anderen Gründen bestehenden Spannungen nicht weiter zu vergrößern. Sollte es bisher zu keinen sozialen Spannungen gekommen sein, so dürfte an den Begründungsbedarf für eine Ablehnung von Geldleistungen hohe Anforderungen zu stellen sein. Die zuständige Behörde kann bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG auch die bestehenden Möglichkeiten einer sicheren Verwahrung von Geldleistungen für die dafür in Frage kommenden Leistungsberechtigten berücksichtigen, um beispielsweise Diebstahlshandlungen, die wiederum Spannungen zwischen den Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft hervorrufen können, effektiv vor beugen zu können. Aufgrund dieser Kriterien hat die Behörde dann die Interessen der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG und die mögliche Gefährdung des sozialen Friedens in der konkreten Unterkunft gegeneinander abzuwägen und eine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen.
Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung des Senats ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Antragsgegnerin vor, denn diese hat ihr durch § 2 Abs. 2 AsylbLG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Form der dem Antragsteller zustehenden Leistungen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Die Ablehnung einer Geldleistung unter Berufung auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu § 2 Abs. 2 AsylbLG vom 11.5.2000 (Az.: 46-1353.70/1) und mit der Begründung, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft, in der der Antragsteller untergebracht sei, bei unterschiedlichen Formen der Leistungsgewährung an Leistungsberechtigte aus unterschiedlichen Kulturkreisen vermutlich zu Spannungen kommen könne und außerdem dadurch die für alle Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft eingerichtete Sachleistungsversorgung nicht mehr aufrechterhalten werden könne, entspricht nicht den vorstehend angeführten Anforderungen an die Antragsgegnerin bei der ihr obliegenden Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG. Denn mit dieser pauschalen Ablehnung einer Geldleistungsgewährung an (alle) Leistungsberechtigte(n) in der Gemeinschaftsunterkunft … in Dresden allein wegen der bloßen Möglichkeit des Entstehens sozialer Spannungen wäre faktisch immer allein die Bestimmung der Sachleistung ermessensgerecht. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null würde auch der in der seit dem 1.6.1997 geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 AsylbLG weiterhin enthaltenen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Leistungsempfängern nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht gerecht werden. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, alle Bewohner einer Asylbewerbergemeinschaftsunterkunft hinsichtlich der Form des Leistungsbezugs gleich zu behandeln. Denn durch § 2 Abs. 1 AsylbLG wird ein sachlicher Differenzierungsgrund vorgegeben, der die Leistungsberechtigten nach der Dauer des Sachleistungsbezugs und damit letztendlich auch der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet unterscheidet und eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG steht diese vom Gesetz gewollte Differenzierung bei in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Leistungsberechtigten lediglich im Ermessen der zuständigen Behörde, die ihrer Ermessensentscheidung allerdings wiederum sachgerechte Kriterien zugrunde legen muss. Dies ist hier jedoch nicht geschehen.
Auch der von der Antragsgegnerin weisungsgemäß berücksichtigte Erlass vom 12.5.2000 zur Anwendung der Vorschrift des § 2 AsylbLG führt im vorliegenden Fall zu keiner von § 2 Abs. 2 AsylbLG geforderten sachgerechten Ermessensentscheidung. Die in diesem Erlass und dem den Erlass vom 12.5.2000 ergänzenden Erlass vom 20.6. 2000 (Az. 46-1353.70/1) vorgesehene generelle Ermessensausübung zugunsten der Gewährung von Sachleistungen an in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG begegnet bereits wegen des Gesetzeswortlauts Bedenken. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde (das zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt über die Form der Leistung “auf Grund der örtlichen Umstände”. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist ein Erlass einer obersten Landesbehörde, der eine generelle, landeseinheitliche Anwendung dieser Bestimmung ungeachtet der örtlichen Verhältnisse vorschreibt, nicht vereinbar (vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 11.8.2000, aaO). Auch die Tatsache, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde handelt, an die die untergeordnete Behörde gebunden ist, rechtfertigt keine Abweichung von den sich aus § 2 Abs. 2 AsylbLG ergebenden Anforderungen an die Ermessensausübung. Die Richtlinie vom 12.5.2000 und ihre Ergänzung vom 20.6.2000 tragen den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2 Abs. 2 AsylbLG nicht Rechnung und sind daher für die Gerichte nicht bindend (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 8.12.1994, aaO). (…)”
Einsender: RA Ton, Dresden

 

Sonstige Materialien

IOM: Merkblatt zum REAG/GARP-Programm ab 2002 für Behörden, Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen u. a. mit Angaben zur Art, Höhe und Voraussetzungen der Rückkehr- und Starthilfe durch das Programm zur Förderung der freiwilligen Rückkehr oder Weiterwanderung.
Merkblatt vom Juli 2002 (13 S., M2427)


Literaturhinweise

Hartmut M. Griese u. a. (Hg.): Was ist eigentlich das Problem am “Ausländerproblem”? – Über die soziale Durchschlagkraft ideologischer Konstrukte, 2002, 342 S., 22,80 Euro, ISBN 3-88939-639-9

 

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Januar 2003