Liebe Leserinnen und Leser,
im Kapitel Materielles Asylrecht lesen Sie drei Entscheidungen zur weiblichen Genitalverstümmelung mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen und Begründungen. Die Entscheidungen geben anschaulich die Bandbreite der zu diesem Problem vertretenen Auffassungen wieder. Sie zeigen auch, dass es nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten macht, diese Formen der Verfolgung mit den Flüchtlingsbegriffen des Grundgesetzes und der Genfer Flüchtlingskonvention zu erfassen, die stark am Leitbild des (männlichen) politischen Oppositionellen orientiert sind.
Ihr Ekkehard Hollmann
BAFl: Entscheidungsstopp zu Irak aufgehoben
Ab dem 22.9.2003 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge die Bearbeitung von Asylverfahren irakischer Staatsangehöriger
wieder aufgenommen. Dies teilte die Leiterin des Informationszentrums Asyl und
Migration beim Bundesamt, Ursula Gräfin Praschma, bei der Länderinformationstagung
des Deutschen Roten Kreuzes am 30. September 2003 mit. Ein wesentlicher Grund
für die Aufhebung des seit März 2003 bestehenden Entscheidungsstopps
seien zahlreiche Anfragen von Ausländerbehörden gewesen, die für
die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung oder auf
Einbürgerung auf Entscheidungen des BAFl angewiesen seien. Zudem habe der
Entscheidungsstopp bislang verhindert, dass die Verfahren von Personen eingestellt
werden konnten, die zur freiwilligen Ausreise bereit seien. In der Entscheidungspraxis
des BAFl soll laut Gräfin Praschma zunächst diesen Verfahren Priorität
eingeräumt werden. Einen nächsten Schwerpunkt würden Verfahren
von Antragstellern aus dem Nordirak und mit kurdischer Volkszugehörigkeit
bilden. Widerrufsverfahren würden zur Zeit noch nicht flächendeckend
eingeleitet werden, sondern prioritär in den Fällen, in denen die
Ausländerbehörden wegen Straftaten, Familiennachzug oder Einbürgerung
anfragen.
Arbeitsgemeinschaft verhandelt über Zuwanderungsgesetz
Der Vermittlungsausschuss hat erwartungsgemäß eine Arbeitsgruppe eingesetzt,
um über eine Einigung im Streit über das Zuwanderungsgesetz zu verhandeln.
Den Vorsitz führt der Saarländische Ministerpräsident Peter Müller
(CDU). Für die SPD nehmen unter anderem der innenpolitische Experte der
Bundestagsfraktion Dieter Wiefelspütz sowie mehrere Landesinnenminister
teil. Die Union wird unter anderem vom Bundestagsabgeordneten Wolfgang Bosbach
sowie dem bayerischen Innenminster Günther Beckstein vertreten. Ferner
nehmen die Bundestagsabgeordnete Max Stadler (FDP) und Volker Beck (Grüne)
teil.
UNHCR forderte den deutschen Gesetzgeber auf, den Schutz für Opfer nichtstaatlicher
Verfolgung, wie er im Zuwanderungsgesetz vorgesehen ist, umzusetzen. Die jüngste
Entscheidungspraxis bei afghanischen und irakischen Asylsuchenden, deren Asylanträge
zunehmend mit der Begründung abgelehnt würden, dass keine staatliche
Macht vorhanden sei, belege die Notwendigkeit dieses Schutzes. Der UNHCR-Vertreter
in Deutschland, Stefan Berglund, appellierte an die christdemokratischen Mitglieder
von Bundestag und Bundesrat, ihren Widerstand gegen diese Regelung aufzugeben.
Es handele sich nicht um eine Ausdehnung des Asylrechts, sondern um eine angemessene
Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention.
Amnesty international forderte die Bundesregierung auf, unbedingt an der Anerkennung
nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung festzuhalten.
Pro Asyl äußerte sich skeptisch über die anstehenden Verhandlungen
in der Arbeitsgruppe. Bereits der rot- grüne Entwurf sei mangelhaft,
sagte der Geschäftsführer Günter Burkhardt. Lieber kein
Gesetz als ein Gesetz, das schlechter ist als das geltende Ausländerrecht.
Aufruf für ein Bleibereicht langjährig
Gedulteter
Pro Asyl hat zum Tag des Flüchtlings am 3.10.2003 einen gemeinsam mit dem
früherem Bundesminister Christian Schwarz-Schilling (CDU) initiierten Aufruf
für ein Bleiberecht für langjährig Geduldete vorgestellt. Der
Aufruf wird von zahlreichen Prominenten aus Wirtschaft, Kirchen, Kultur und
Politik unterstützt. Zu den Erstunterzeichnern zählen der Vizepräsident
des Bundesverbands der Deutschen Industrie Hans-Olaf Henkel, der frühere
NRW-Innen- minister Herbert Schnoor (SPD), der CDU-Politiker Heiner Geißler
und die deutsche EU-Kommissarin Monika Wulf-Mathies.
Auch die Migrationsbeauftragte der Bundesregierung forderte ein Bleiberecht.
Marieluise Beck nannte es verhängnisvoll, dass tausende Menschen
oft jahrelang unter Ausreisedruck gehalten würden und ihre Integration
verschleppt werde, berichtete die Frankfurter Rundschau am 2. Oktober. Beck
kritisierte die Innenminster, die in erster Linie an Rückführungen
arbeiteten. So werde Ausreisedruck aufrechterhalten um den Preis der erschwerten
Integration für die, die auf lange Sicht gar nicht heimkehren können,
sagte die Grünen-Politikerin.
Bundesamt übt angeblich Druck auf Einzelentscheider aus
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übt
einem Mitarbeiter zufolge zunehmend Druck auf die Einzelentscheider aus, schneller
zu entscheiden. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 25. September unter
Berufung auf eine ihr zugespielte interne E-Mail. Darin klagt der Gruppenleiter
Michael Kleinhans, der für die Außenstellen in Bayern und Nordrhein-
Westfalen verantwortlich ist, über niedrige Erledigungszahlen
und geringe Tageswerte sowie über Rückstände im behördeninternen
Wettbewerb. In einem Begleitschreiben führte der anonyme Mitarbeiter aus,
dass derartige Mails keine Seltenheit seien. Die Einzelentscheider würden
immer und immer wieder damit konfrontiert.
Das Bundesamt weist die Vorwürfe zurück. Es werde kein Druck aufgebaut,
sagte Pressesprecherin Marlene Kerpal der Frankfurter Rundschau.
Bundesregierung soll Kinderrechte verbessern
Anlässlich des Weltkindertags am 20. September haben mehrere Organisationen
die Bundesregierung aufgefordert, den deutschen Vorbehalt gegen die UN-Kinderrechtskonvention
zurückzunehmen.
Die Bundesrepublik hatte das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
mit einschränkenden Zusätzen ratifiziert: Nichts in dem Übereinkommen
könne dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers
oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt erlaubt ist. Ferner solle die Möglichkeit
der Bundesrepublik, Gesetze und Verordnungen über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern zu erlassen, ebenso unbeschränkt bleiben
wie die Möglichkeit, Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern
zu machen.
Pro Asyl und der Flüchtlingsrat Berlin erinnerten in einer gemeinsamen
Erklärung daran, dass der Bundestag der Bundesregierung den Auftrag erteilt
habe, diesen Vorbehalt zurückzunehmen. Die danach notwendigen Anpassungen
des innerstaatlichen Rechtes stünden vollständig im Bereich der ausschließlichen
oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Die Aufrechterhaltung des Vorbehalts
widerspreche den Artikeln 2 und 3 der Konvention, in denen ein Nichtdiskriminierungsverbot
und der Vorrang des Kindeswohls festgelegt sei.
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat setzte sich für ein Aufenthaltsrecht
für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach zwei Jahren Aufenthalt
in Deutschland ein. Außerdem sei das Kinder- und Jugendhilfegesetz unbeschränkt
auf alle minderjährigen Flüchtlinge anzuwenden.
Die FDP-Bundestagsfraktion stellte eine Kleine Anfrage (BT-Ds. 15/ 1606) an
die Bundesregierung. Sie will wissen, was die Bundesregierung unternehme, um
den Wunsch des Bundestages nach einer Rücknahme der Vorbehalte nachzukommen.
Korruption bei Rückübernahme
von Vietnamesen
Bei der Prüfung der Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen
durch Beamte des vietnamesischen Innenministeriums in Deutschland soll es regelmäßig
zu Korruption kommen. Das berichtete das Fernsehmagazin Report München.
Die Experten seien Mitarbeiter des vietnamesischen Geheimdienstes.
Report hatte zwei Gespräche vietnamesischer Staatsangehöriger
mit den Beamten aus Hanoi mit versteckter Kamera gefilmt. In beiden Fällen
hätten die Beamten vorgeschlagen, gegen Bezahlung der Rückübernahme
der abgelehnten Asylbewerber nicht zuzustimmen. In einem Fall bot der Beamte
gegen Zahlung von 5000 Euro sogar einen französischen Pass an.
Die Bundesregierung lässt seit vergangenem Jahr so genannte Expertenanhörungen
vietnamesischer Beamter in Deutschland zu, um das Rückübernahmeverfahren
zu beschleunigen. Das sind reine Expertenanhörungen nach deutschem
Recht zur Feststellung der Herkunft und der Identität der ausreisepflichtigen
Vietnamesen, erklärte eine Sprecherin des Bundesinnenministerums
der taz vom 1.10. 2003 zufolge.
Green-Card-Regelung verlängert
Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte
ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
ist bis zum 31. Juli 2008 verlängert worden (BGBl 2003 I S. 1471).
Niedersachsen: Beamter trotz Fälschung freigesprochen
Das Amtsgericht Cloppenburg hat einen Beamten des örtlichen Ausländeramtes
freigesprochen, der einem abgelehnten Asylbewerber frei erfundene Personendaten
zugeschrieben hatte, um ihn einfacher abschieben zu können. Das berichtete
die Frankfurter Rundschau am 5.9.2003. Der Asylbewerber hatte angegeben, aus
Côte dIvoire zu kommen, während das Ausländeramt ihn für
einen Kongolesen hielt. Daher stellte der Beamte der Kreisverwaltung einen Antrag
auf Passersatzpapiere bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo mit
frei erfundenen Angaben zum Geburtsort und der früheren Anschrift. Mit
dem darauf ausgestellten Passersatzpapier bewirkte er einen einen richterlichen
Abschiebungshaftbeschluss. Der Afrikaner wurde zwei Wochen in Haft genommen,
bis dessen Anwalt von der Fälschung erfuhr und die Abschiebung stoppte.
Gegen den Beamten wurde Anklage wegen Freiheitsberaubung erhoben.
Die Vorsitzende Richterin Hildegard Wurmbach-Svatek erläuterte gegenüber
der Frankfurter Rundschau den Freispruch: Nach der Einlassung des Angeklagen
hätten ihm Mitarbeiter der Botschaft überhaupt erst die Anregung gegeben,
die fiktiven Daten einzutragen. Der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen,
dass die Bot- schaft trotz der falschen Angaben erst nach einer ordentlichen
Prüfung die Papiere ausstellen würde. Es sei nicht auszuschließen
gewesen, dass der Afrikaner auch ohne die falschen Angaben in Abschiebungshaft
genommen worden wäre. Dem Angeklagten könne auch keine mittelbare
Falschbeurkundung vorgeworfen werden, da die Botschaft von den fiktiven Daten
gewusst habe.
Pro Asyl rügte die Entscheidung als Freibrief zum Aktenfälschen.
Das Gericht habe dem Angeklagten sehr viel an angeblicher Blauäugigkeit
zugestanden, sagte Bernd Mesovic von Pro Asyl. Der Afrikaner legte als
Nebenkläger gegen den Freispruch Berufung ein.
Berlin: Freispruch für Xenion- Mitarbeiter
Der Leiter der Berliner Beratungsstelle für Folteropfer Xenion,
Dietrich Koch, sowie eine Mitarbeiterin sind vom Vorwurf des Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte freigesprochen worden. Ihnen war vorgeworfen worden, im
November 2000 gegen die Festnahme eines kurdischen Flüchtlings, der sich
zur therapeutischen Behandlung in den Räumen von Xenion befand, Widerstand
geleistet zu haben. Der Fall hatte international Aufsehen erregt, da sich der
17-jährige Kurde, der in der Türkei schwer gefoltert worden war, aus
Angst vor der Berliner Polizei aus dem Fenster stürzte und lebensbedrohlich
verletzte.
Im November 2000 hatten mehrere Polizisten Zutritt zu den Räumen von Xenion
verlangt, um den Kurden festzunehmen. Der 17-Jährige befand sich dort zur
therapeutischen Behandlung. Koch verweigerte den Zutritt und verlangte einen
Haft- und Durchsuchungsbeschluss. Die Polizisten gaben wahrheitswidrig an, dass
ein Haftbeschluss gegen den Kurden vorläge. Ein Durchsuchungsbeschluss
sei wegen Gefahr in Verzug nicht erforderlich. Sie drangen schließlich
gewaltsam in die Räume ein.
Das Amtsgericht Moabit konnte nicht feststellen, dass es zu Widerstandshandlungen
Kochs oder der ebenfalls angeklagten Mitarbeiterin gekommen sei. Die als Zeugen
befragten Polizisten gaben an, es sei nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen
gekommen.
Der Asylantrag des Kurden war vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge zuvor abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte
die Entscheidung bestätigt. Später war Journalisten des ARD-Nachrichtenmagazins
Kontraste der Nachweis gelungen, dass er tatsächlich in der
Türkei gefoltert worden war. Inwischen ist er als Asylberechtigter anerkannt.
Saarland: Flüchtlingsrat fordert Härtefallkommission
Der Saarländische Flüchtlingsrat hat ein Konzept zur Einrichtung einer
Härtefallkommission vorgelegt. In der Härtefallkommission sollen die
in der Flüchtlingsarbeit tätigen Verbände, aber auch Ehrenamtliche
zusammenarbeiten. Bei vielen Abschiebungen sind durchaus Kompromisslösungen
im Rahmen der bestehenden Gesetze möglich, sofern die Landesregierung dem
Dialog eine Chance gibt, sagte Peter Nobert vom Flüchtlingsrat. Die
Härtefallkommission solle behördenunabhängig sein und beim Petitionsausschuss
des Landtages angesiedelt werden. Die zuständige Ausländerbehörde
soll dem Konzept zufolge einer positiven Empfehlung in der Regel zu folgen haben.
EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung formal beschlossen
Der EU-Ministerrat hat am 22. September die Richtlinie über die Familienzusammenführung
formal beschlossen. Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der
EU tritt sie in Kraft. Die Regelungen der Richtlinie bedürfen allerdings
der Übertragung in nationales Recht.
Die Richtlinie wurde überraschend nicht von den Innen- und Justizministern,
sondern vom Rat für den Binnenmarkt beschossen. Die Innen- und Justizminister
hatten sich bereits im Februar grundsätzlich auf den Text der Richtlinie
geeinigt (vgl. ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 4).
Minister einigen sich auf verbesserte Freizügigkeit
Der Ministerrat hat sich grundsätzlich auf eine Richtlinie über das
von EU- Bürgern und ihrer Familienangehörigen, innerhalb der EU zu
wandern und sich niederzulassen, geeinigt. Der Text wird nun dem Europäischen
Parlament zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Richtlinie soll unter anderem die in manchen Staaten erforderliche Aufenthaltserlaubnis
für EU-Bürger abschaffen. Während der ersten drei Monate des
Aufenthalts sollen keine Formalitäten nötig sein. Nach fünf Jahren
sollen EU-Bürger und ihre Familienangehörige ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
bekommen.
DubliNet hat Betrieb begonnen
Das geschützte elektronische Netz von Übertragungswegen DubliNet,
das die nationalen Asylbehörden bei der Prüfung von Asylanträgen
nutzen sollen, hat Anfang September seine Arbeit aufgenommen. Angeschlossen
sind die Behörden der EU-Mitglied- staaten sowie jene von Norwegen und
Island. Der Aufbau des Netzes war in der Dublin II-Verordnung der
EU vorgesehen. Es dient der Feststellung des für die Durchführung
eines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates. Dazu bedient es sich
standardisierter elektronischer Formulare. DubliNet ist mit dem
im Januar in Betrieb genommenen elektronischen System EURODAC kompatibel,
mit dem Fingerabdrücke von Asylbewerbern verglichen und mehrfache Asylanträge
ermittelt werden können.
Großbritannien: Visumszwang für
anerkannte Flüchtlinge
Bereits mit Wirkung zum 11.2.2003 hat Großbritannien das Übereinkommen
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge bis
auf weiteres ausgesetzt. Das teilte das Generalsekretariat des Europarates mit.
Damit unterfallen Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge bei
der Einreise nach Großbritannien den allgemeinen Visumsbestimmungen.
Spanien: Reform des Ausländerrechts
Die Volkspartei und die Sozialistische Partei haben sich auf eine Reform des
Einwanderungsrechts geeinigt. Die Einigung kam zustande, nachdem die Volkspartei
20 Änderungsvorschläge der Sozialisten an ihrem Entwurf zustimmte.
Sie sieht unter anderem die Einführung eines neuen Visums mit drei Monaten
Gültigkeit vor, das den Aufenthalt zur Arbeitssuche erlaubt. Außerdem
wurde die Beschäftigung von illegalen Einwanderern unter Strafe gestellt.
Das Gesetz tritt im Januar 2004 in Kraft.
Spanien: Rückübernahmeabkommen mit Mauretanien
Die spanische Außenministerin Ana Palacio Vallelersundi und der mauretanische
Außenminister Dah Ould Abdi haben im Juli 2003 ein Rückübernahmeabkommen
unterzeichnet. Darin verpflichtet sich Mauretanien nicht nur zur Rücknahme
mauretanischer Staatsangehöriger, sondern auch von Angehörigen anderer
Staaten, die über Mauretanien nach Spanien eingereist sind. Ob auf Grundlage
des Abkommens Abschiebungen von unerlaubt in Spanien lebenden Afrikanern tatsächlich
durchführbar sein werden, ist allerdings noch unklar.
Spanien: Streit über Umsetzung des Rückübernahmeabkommens
mit Marokko
Das Rückübernahmeabkommen zwischen Spanien und Marokko von 1992 sorgt
weiterhin für diplomatische Auseinandersetzungen zwischen beiden Staaten.
Das Abkommen sieht vor, dass auch Angehörige anderer Staaten, die über
Marokko nach Spanien gereist sind, nach Marokko abgeschoben werden können.
Spanien wirft allerdings dem nordafrikanischen Staat vor, zu hohe Anforderungen
an den Nachweis der Einreise über Marokko zu stellen.
Großbritannien: Blair will weitere Verschärfung
des Asylrechts
Der britische Regierungschef Tony Blair hat weitere Verschärfungen des
Asylrechts angekündigt. Die Regierung habe beschlossen, die Rechtsberatung
für Asylsuchende einzuschränken, sagte Blair auf dem Parteitag der
Labour Party in Bornemouth. Dies berichtete die BBC am 30. September. Großbritannien
solle immer offen sein für Flüchtlinge, aber Wirtschaftsimmigranten
sollten nur in einem entsprechenden Aufnahmeverfahren einreisen, sagte Blair.
Die Änderungen des Asylsystems seien der einzig angemessene Weg,
um wirklich Verfolgten zu helfen, und sie seien die beste Verteidigung
gegen zunehmenden Rassismus. Wir haben die Asylanträge um die Hälfte
beschnitten. Aber wir müssen weitergehen, sagte Blair. Die Regierung
plant, die Rechtsberatung für Asylsuchende von 100 Stunden auf maximal
fünf Stunden zu kürzen.
Der Britische Flüchtlingsrat betonte, dass ein gerechtes Rechtssystem wichtig
für Asylsuchende sei. Ein effektives Asylsystem erfordert einen robusten
juristischen Rahmen, sagte der Geschäftsführer des Flüchtlingsrates,
Maeve Sherlock. Die große Anzahl von erfolgreichen Rechtsmitteln
mehr als jedes fünfte zeigt, wie wichtig das ist, sagte
Sherlock. UNHCR warnte, dass die Kürzung der Rechtsberatung schutzbedürftigen
und verletzlichen Asylsuchenden Schaden zufügen werde, die sich in einem
fremden Rechtssystem ohne Kenntnisse der englischen Sprache zurecht finden müssten.
Die Zahl der Asylanträge zwischen April und Juni dieses Jahres betrug durchschnittlich
lediglich 3500 monatlich, berichtete der Guardian. Damit wurde das von Blair
im Februar postulierte Ziel von höchstens 4500 Anträgen pro Monat
deutlich unterschritten. Im Oktober 2002 hatte die Zahl noch bei 8900 Anträgen
gelegen.
Belgien: Prozess wegen Todesfall bei Abschiebung
Der Prozess gegen fünf Polizisten im Zusammenhang mit dem Tod der Nigerianerin
Semira Adamu während ihrer Abschiebung hat am 10. September in Brüssel
begonnen. Drei der Beamten wird fahrlässige Tötung und tätlicher
Angriff vorgeworfen, zwei weiteren strafbare Fahrlässigkeit. Die abgelehnte
Asylbewerberin war 1998 während ihrer Abschiebung infolge der brutalen
Behandlung durch die begleitenden Beamten gestorben.
In den Fällen, in denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht, wird dem Flüchtling bereits durch die daraufhin erteilte zweijährige Aufenthaltsbefugnis deutlich, dass sein Status unter Umständen nicht zu einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet führt. Aber auch bei Asylberechtigten, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, kann es dazu kommen, dass der Status entzogen wird. Derzeit wird dies deutlich bei Flüchtlingen, die aus dem Kosovo, Afghanistan oder dem Irak kommen: Hier wurden bereits Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. stehen bevor. Auch Personen, die eine Einbürgerung betreiben oder deren Familienangehörige (Familien-)Asyl beantragen, können betroffen sein.
I. Verfahren
Das Bundesamt ist verpflichtet, den Flüchtling über die Einleitung
eines Widerrufsverfahrens zu informieren und ihm innerhalb eines Monats Gelegenheit
zu einer Stellungnahme zu geben. Der Flüchtling sollte umgehend nach Erhalt
der Mitteilung Kontakt zu einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt aufnehmen,
da die Auswirkungen eines Widerrufes oder einer Rücknahme erheblich sind.
Im Falle einer Aufhebung der Statusentscheidung muss innerhalb von zwei Wochen
ab Zustellung Klage erhoben werden.
Fall: Frau Pajaziti aus dem Kosovo wird 1993 als Asylberechtigte anerkannt. Im Jahr 2002 teilt ihr das Bundesamt mit, dass man beabsichtige, ihren Status als Asylberechtigte zu widerrufen, da sich die Situation im Kosovo grundlegend geändert habe. Frau Pajaziti macht geltend, der beabsichtigte Widerruf sei nicht unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG, da sich die Verhältnisse im Kosovo bereits 1999 geändert hätten und dies auch dem Bundesamt bekannt gewesen sei.
Entscheidend ist, ob das Merkmal der Unverzüglichkeit Frau Pajaziti das Recht gibt, sich darauf zu berufen, dass es nicht beachtet wurde. Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgeschriebene Unverzüglichkeit diene allein dem öffentlichen Interesse und vermittele dem betroffenen Ausländer kein subjektives Recht (vgl. BVerwG EZAR 214 Nr. 7; VGH Bad.-Württ., AuAS 1997, 162; andere Ansicht jedoch VG Stuttgart, Urteil vom 7.1.2003 - A 5 K 11226/01 - ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39; VG Frankfurt a.M., Inf- AusR 2000, 472). Dies bedeutet, dass Frau Pajaziti dem Bundesamt die fehlende Unverzüglichkeit nicht entgegenhalten kann.
Fall: Herr Nyumba aus der Demokratischen Republik Kongo hat die Mitteilung des Bundesamtes erhalten, dass ein Widerruf beabsichtigt sei. Nachdem er lange Zeit keine weiteren Nachrichten vom Bundesamt erhalten hat, erwägt er, eine Untätigkeitsklage zu erheben.
Herr Nyumba sollte lieber Kontakt mit dem Bundesamt aufnehmen und nachfragen, ob sein Verfahren bereits eingestellt worden ist. Das Bundesamt ist mit offiziellen Bescheiden bei Verfahren, die letztlich nicht zu einem Widerruf führen, sehr zurückhaltend. Dies hat den Hintergrund, dass bei einer informellen Verfahrenseinstellung mangels Außenwirkung kein Beteiligungsrecht des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten besteht. Wird jedoch die nach außen wirkende Entscheidung getroffen, das Verfahren nicht einzuleiten, könnte der Bundesbeauftragte dagegen klagen (OVG Hamburg, Beschluss vom 11.3.1998 - OVG Bs VI 91/97 -).
Fall: Im Falle von Frau Negash aus Eritrea widerruft das Bundesamt die Asylberechtigung, da diese noch während des Unabhängigkeitskampfes aus Äthiopien geflohen war, ihr inzwischen jedoch die verfolgungsfreie Einreise nach Eritrea möglich sei. Zugleich stellt das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen und droht ihr die Abschiebung nach Eritrea an.
Das Bundesamt ist zwar befugt, im Anschluss an ein Widerrufsverfahren eine Feststellung zu Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu treffen, darf jedoch keine Abschiebungsandrohung erlassen. § 34 AsylVfG ist im Widerrufsverfahren nicht anwendbar. Die ausschließliche Kompetenz für aufenthaltsbeendende Maßnahmen liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde (BayVGH, InfAusR 2000, 36; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.1999 - A 14 K 122 97/97 -). Im Falle von Frau Negash dürfte daher allein die zuständige Ausländerbehörde eine Abschiebungsandrohung erlassen, so dass sie unbedingt gegen die vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung klagen sollte.
II. Widerruf
Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG müssen widerrufen werden, sobald
die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 AsylVfG).
Dem Bundesamt steht insoweit kein Ermessen zu. Grundvoraussetzung ist allerdings,
dass ein äußerer Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben
ist. Dieser kann in einer Veränderung der allgemeinen Verhältnisse,
aber auch in einem individuellen Verhalten liegen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung bestehen nicht mehr, wenn sich
die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich erheblich geändert haben (BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997
- 9 B 280/97 -; VG Stuttgart, Urteil vom 6.9.2001 - A 11 K 119 72/00 - 8 S.,
M1217) und diese Veränderung dauerhaft ist. Dazu können Regierungswechsel,
Beendigung von Kriegen oder Bürgerkriegen, aber auch Änderungen des
Rechts oder der Rechtsanwendung des Herkunftsstaates gehören.
Fall: Bei Frau Agbessi aus Togo wurden 1994 Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. In der Entscheidung berief sich das Bundesamt ausdrücklich auf die allgemeine Situation in Togo, die die Gefahr einer Misshandlung für Frau Agbessi aufgrund der Asylantragstellung begründe. 2003 wird die Entscheidung widerrufen mit der Begründung, die Verhältnisse in Togo hätten sich nun geändert, zudem sei eine Änderung in der Rechtsprechung eingetreten.
Ob eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse eingetreten ist, richtet
sich nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid vom Bundesamt zugrunde gelegten
Sachverhalt, sondern nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden
Verhältnissen (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - ASYLMAGAZIN
12/2001, S. 36). Neue Einschätzungen und neue Erkenntnisse über
eine objektiv unveränderte Lage hingegen sind kein Widerrufsgrund. Dies
gilt auch für eine geänderte oder neu gebildete Rechtsprechung zur
Verfolgungslage in einem Herkunftsstaat, sofern sie nicht ihrerseits auf einer
erheblichen Änderung der Verhältnisse beruht (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000
- 9 C 12.00 - a.a.O.).
Im Falle von Frau Agbessi ist daher entscheidend, ob sich die Situation in Togo
seit 1994 maßgeblich geändert hat, nicht aber, dass eine Änderung
der Rechtsprechung eingetreten ist. Angesichts der Situation in Togo dürfte
es für das Bundesamt allerdings schwierig sein, eine wesentliche Änderung
zum Besseren zu belegen.
Fall: Das Bundesamt wird kurz vor dem Sturz Saddam Husseins durch ein Verwaltungsgericht verpflichtet, bei Herrn Hussain aus dem Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Nach dem Sturz erlässt es zunächst den Anerkennungsbescheid, um ihn jedoch später unter Berufung auf die Änderung der Sachlage und des damit verbundenen Wegsfalls der Verfolgung zu widerrufen.
Hat das Bundesamt eine Flüchtlingsanerkennung selbst also ohne durch ein Gericht hierzu verpflichtet worden zu sein ausgesprochen, ist für die Änderung der Sachlage der bestandskräftige Anerkennungsbescheid der maßgebliche Ausgangspunkt der Beurteilung. Basiert der Anerkennungsbescheid allerdings auf einem entsprechenden Verpflichtungsurteil eines Verwaltungsgerichtes, ist hingegen der Zeitpunkt des Urteils entscheidend. Abzustellen ist danach in diesen Fällen auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d. h. auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung des Fällens seiner Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 15.02 - ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38). Im Falle von Herrn Hussain ist damit maßgeblich, dass zwischen dem Urteil und dem Widerruf eine Änderung der Sachlage stattgefunden hat. Unerheblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides.
Fall: Frau Sama aus Kamerun, ein Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, reiste in ihre Heimat. Hintergrund ist, dass sie vor ihrer Flucht schwer traumatisiert wurde und nun seit langem psychotherapeutisch behandelt wird. Ihre Therapeutin kam mit ihr zu dem Schluss, dass eine kurzzeitige Rückkehr die Bewältigung des Traumas beschleunigen kann; zudem sei das Treffen mit Familienangehörigen heilsam. Dies teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, das daraufhin die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrief.
Auch das Verhalten des Flüchtlings kann Anlass für einen Widerruf sein. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Rückreisen in den Herkunftsstaat eine Rolle. Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidende Kriterien sind dabei die Dauer des Aufenthaltes (VG Augsburg, Urteil vom 19.1.2000 - Au 8 K 99.30195 -), der Anlass der Rückkehr (BVerwG EZAR 211 Nr. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2000 - 16 K 3261/99.A - 24 S., R7468) und die Frage, ob die Rückkehr den Heimatbehörden bekannt geworden ist (VG Gießen, Urteil vom 21.9.1999 - 2 E 2269/99 -; VG Hamburg, Inf- AuslR 1980, 131). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 1 C Nr. 4 der Genfer Flüchtlingskonvention allein die auf einem freiwilligen Beschluss beruhende Rückkehr in den (ehemaligen) Verfolgerstaat als Widerrufsgrund gelten lässt und die Niederlassung des Flüchtlings voraussetzt. Insofern dürfte auch die Besuchsreise von Frau Sama keinen Widerrufsgrund darstellen, da es zum einen einen wichtigen Anlass für die kurzzeitige Rückkehr gab, zum anderen eine Niederlassung nicht angestrebt war (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 19.2.2002 - RN 4 K 00.30553 - 7 S., M1813).
Fall: Herr Ahmeti wurde 1993 als Asylberechtigter anerkannt, da das Verwaltungsgericht damals von einer Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo ausging, ohne eine individuelle Gefährdung Herrn Ahmetis zu überprüfen. Aufgrund der veränderten Situation im Kosovo benachrichtigt ihn das Bundesamt nun, dass es beabsichtige, seine Anerkennung zu widerrufen.
Das Bundesamt muss eine Prognoseentscheidung darüber treffen, ob bei Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse weiterhin eine politische Verfolgung droht. Dabei darf der Rechtsstatus nur dann entzogen werden, wenn feststeht, dass eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerwG EZAR 214 Nr. 3). Dies gilt auch, wenn die Anerkennung auf der Annahme einer Gruppenverfolgung basiert (BVerwGE 88, 367).
Fall: Herr Ahmeti macht im Widerrufsverfahren geltend, er sei vor seiner Ausreise aus dem Kosovo auch individuell als Mitglied der LDK verfolgt worden. Dies habe er im Rahmen seiner Anhörung auch ausgeführt. Er sei damals inhaftiert und misshandelt worden, so dass er noch heute eine Psychotherapie in Anspruch nehmen müsse.
§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG bestimmt, dass von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Flüchtling auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Verfolgerstaat abzulehnen, selbst wenn eine politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass wegen der Schwere der erlittenen oder drohenden früheren Verfolgung psychische Belastungen und Folgewirkungen andauern und eine Rückkehr daher unzumutbar erscheinen lassen. Dies können Foltererfahrungen, aber auch die anhaltend feindselige Haltung weiter Teile der einheimischen Bevölkerung sein, aber auch die fehlende Möglichkeit einer Existenzsicherung (VG Frankfurt a.M., InfAuslR 2002, 372). Die Asyl- anerkennung von Herrn Ahmeti kann also nicht widerrufen werden.
Fall: Frau Türkhan wurde noch als Minderjährige im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte anerkannt. Ihr Vater, von dem sie ihren Asylstatus abgeleitet hat, beschließt in die Türkei zurückzukehren und lässt sich einen türkischen Nationalpass ausstellen. Nachdem dies dem Bundesamt bekannt geworden ist, will es den Asylstatus von Frau Türkhan widerrufen.
Eine im Wege des Familienasyls erworbene Anerkennung als Asylberechtigter ist zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird, der Betreffende nicht aus anderen Gründen als Asylberechtiger anerkannt werden könnte und die Rückkehr nicht unzumutbar im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist. Durch die freiwillige Annahme des türkischen Passes ist der Asylstatus des Vaters von Frau Türkhan erloschen. Der Asylstatus von Frau Türkhan erlischt damit nicht automatisch, sondern es ist vom Bundesamt ein Widerrufsverfahren durchzuführen. In diesem Rahmen müsste Frau Türkhan geltend machen, aktuell individuell verfolgt zu sein, oder aber verdeutlichen, dass eine Rückkehr für sie aufgrund früherer Verfolgung unzumutbar ist.
III. Rücknahme
Fall: Herr Nyembo aus der Demokratischen Republik Kongo, ehemaliger Mitarbeiter
des kongolesischen Geheimdienstes, gibt bei der Asylantragstellung aus Angst
vor Landsleuten einen falschen Namen an. Das Bundesamt bejaht Abschiebungshindernisse
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Nachdem es von der Falschangabe erfährt,
will es den Bescheid zurücknehmen.
Gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter
oder die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zurückzunehmen,
wenn diese aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher
Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen
nicht anerkannt werden könnte. Wenn die Asylanerkennung aufgrund politischer
Aktivitäten im Heimatland ausgesprochen wurde, kann die Rücknahme
insoweit nicht unter Berufung auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder
Falschangaben gestützt werden. Daher führen z. B. das Verschweigen
der Asylantragstellung in einem anderen Staat sowie die Vorlage einer gefälschten
Gerichtsvorladung nicht zwingend zu der Annahme, dass die Angaben des Betroffenen
zu den Verfolgungsereignissen im Heimatland unzutreffend sein müssen (OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 6.11.1998 - 12 L 3962/98 - 4 S., R19). Allein die
Angabe eines unzutreffenden Namens kann im Falle von Herrn Nyembo daher keine
Rücknahme begründen.
Fall: Das Bundesamt stellt bei Frau Ayawo aus Togo 2001 bestandskräftig fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und führt aus, bereits die Asylantragstellung führe zu politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr. 2003 kündigt sie an, diese Entscheidung aufheben zu wollen.
Der Fall von Frau Ayawo betrifft eine Situation, in der sich zwar die Sachlage
seit Erlass des Bescheides nicht grundlegend geändert hat, so dass man
an die Anwendung von § 73 Abs. 1 AsylVfG denken könnte, jedoch in
unzutreffender Würdigung der Sachlage zu Unrecht von einer politischen
Verfolgung des Ausländers ausgegangen wurde und bei denen deshalb die positiven
Bescheide von vornherein rechtswidrig waren (für eine Anwendung von §
73 Abs. 1 AsylVfG auch in diesen Fällen: BayVGH EZAR 214 Nr. 9). Auch §
73 Abs. 2 AsylVfG ist bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Inzwischen
hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass
entgegen der bis dahin überwiegenden Meinung § 73 AsylVfG die
Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend regele und
auf die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG ergänzend zurückgegriffen
werden könne (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - ASYLMAGAZIN
12/ 2003, S. 36; dagegen VG Karlsruhe, Urteil vom 17.9.2002 - A 12
K 10403/02 - 7 S., M3244). Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger
Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden. Die Formulierung
verdeutlicht, dass es sich anders als bei § 73 AsylVfG um
eine Ermessensvorschrift handelt. Dies bedeutet, dass das Bundesamt auch von
seinem Ermessen Gebrauch machen muss, will es sich wirksam auf diese Vorschrift
berufen (BVerwG, Urteil vom 19.9.2003 - 9 C 12.00 - a.a.O.). So hat es z.B.
zu berücksichtigen, dass der Ausländer mit seiner Familie in der Bundesrepublik
Deutschland bereits einen mehrjährigen, gesicherten Aufenthalt innehat,
dass er selbst hier berufstätig ist, die Kinder fließend Deutsch sprechen
und hier zur Schule gehen bzw. studieren (VGH Hessen, Urteil vom 10.12.2002
- 10 UE 2497/02.A - 19 S., M3578). Bei der Entscheidung über die Rücknahme
hat es ferner stets auch zu erwägen, ob die Asylanerkennung mit Rückwirkung
oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll.
§ 48 Abs. 4 VwVfG sieht vor, dass eine Rücknahme nur innerhalb eines
Jahres nach Kenntnisnahme der Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen,
erfolgen kann. Die Anwendbarkeit dieser Norm auf Fälle des § 73 AsylVfG
wird einhellig abgelehnt (OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2002 - 8 A 1405/02.A -
5 S., M2341; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.2.2000 - 6 A 12169/99.OVG
- InfAuslR 2000, 468).
IV. Sonderfall § 53 AuslG
Fall: Bei Herrn Akpo aus Togo bejahte das Bundesamt 1994 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG im Wesentlichen aufgrund der allgemeinen Gefahr von Misshandlungen in Togo, ohne eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, lehnte aber im übrigen den Asylantrag ab. Eine Klage Herrn Akpos bleibt insoweit erfolglos. 1998 widerruft das Bundesamt die Entscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG und droht Herrn Akpo die Abschiebung nach Togo an. Hiergegen klagt Herr Akpo.
Im Falle von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG hat das Bundesamt die Entscheidung zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Ein Widerruf ist hier kaum zu begründen, da sich die objektive Situation in Togo zwischen 1994 und 1998 nicht erheblich geändert hat. Auch im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 3 AsylVfG muss die Änderung der Sachlage wesentlich sein (BVerwG InfAuslR 2002, 209). Der Widerruf des Bundesamtes kann jedoch in eine Rücknahme umgedeutet werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2001 - 12 K 4483/98.A -). Dabei soll auch unerheblich sein, dass das Bundesamt Herrn Akpo vorher nicht mitgeteilt hat, dass eine Rücknahme wegen der fehlerhaften Einschätzung der Lage in Togo im Jahr 1994 erfolgen soll. Das Bundesamt ist allerdings auch hier nicht befugt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (VG Düsseldorf, a.a.O., BVerwG NVwZ 2000, 576, BayVGH AuAS 99, 226). Das Verwaltungsgericht wird daher der Klage teilweise stattgeben, so dass die zuständige Ausländerbehörde eine Abschiebungsandrohung erlassen wird.
Fall: Bei dem minderjährigen Joao aus Angola stellte das Bundesamt im Jahr 1999 Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund einer allgemeinen extremen Gefahrenlage fest, erlässt jedoch zugleich eine Abschiebungsandrohung. Seitdem wird Joao geduldet. Aufgrund der politischen Stabilisierung in Angola und der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit beabsichtigt die zuständige Ausländerbehörde, Joao nunmehr nach Angola abzuschieben.
Die Ausländerbehörde ist offensichtlich der Ansicht, sie könne
sich auf § 41 AsylVfG berufen. Demnach ist bei einer positiven Entscheidung
über § 53 Abs. 6 AuslG durch das Bundesamt oder ein Verwaltungsgericht
die Abschiebung des Ausländers in der Regel zunächst für drei
Monate ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung ausgesetzt. Nach Ablauf der drei
Monate entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung der
Duldung.
Die Ausländerbehörde übersieht aber, dass entsprechend der Kompetenzverteilung
im AsylVfG allein das Bundesamt über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG entscheidet. An diese Entscheidung ist
die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG gebunden. Es
ist auch allein das Bundesamt, das darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 AuslG weggefallen sind und damit ein Widerrufsverfahren
gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG einzuleiten ist. Die Ausländerbehörde
muss allerdings nach Ablauf von drei Monaten entscheiden, ob sie aufgrund des
festgestellten Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG
weiterhin eine Duldung erteilt oder trotz des festgestellten Abschiebungshindernisses
Vollstreckungsmaßnahmen einleitet. Angesichts der bei Annahme eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bejahten Gefahren wäre allerdings
eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde dahingehend, Joao
trotzdem abzuschieben, verfassungsrechtlich mehr als bedenklich (vgl. Marx,
AsylVfG § 41 Rn 42).
V. Folgen einer Aufhebung des Flüchtlingsstatus für den Aufenthalt
Wird eine positive Entscheidung des Bundesamtes widerrufen oder zurückgenommen,
bedeutet dies nicht automatisch den Verlust des Aufenthaltes. Eine ihm erteilte
Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch in diesen Fällen durch die Ausländerbehörde
widerrufen werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG).
Fall: Im Falle von Frau Ismeti wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Die zuständige Ausländerbehörde widerruft daraufhin die ihr erteilte Aufenthaltsbefugnis unter der Bedingung des Widerrufes der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs des Aufenthaltstitels ist, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Die Asylanerkennung bleibt bis dahin wirksam. Ein auflösend bedingter Widerruf eines Aufenthaltstitels ist nicht zulässig (VG Sigmaringen InfAuslR 1999, 47). Darüber hinaus muss der Widerruf der Statusgewährung unanfechtbar sein (VGH Bad.-Württ. InfAuslR 2001, 411; anders aber Nr. 43.1.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG).
Fall: Herr Ahmeti aus Albanien reiste als so genannter Botschaftsflüchtling mit Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurde 1990 als Asylberechtigter anerkannt und erhielt daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Wegen der Veränderung der politischen Verhältnisse in Albanien widerrief das Bundesamt 1997 die Asylanerkennung und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen. Im Anschluss daran widerrief die Beklagte 1999 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, versagte ihm den weiteren Aufenthalt in Deutschland und drohte ihm die Abschiebung nach Albanien an.
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist eine Ermessenvorschrift. Ist allerdings der
für die Gewährung des Aufenthaltsrechts allein maßgebliche Aufenthaltszweck
entfallen, besteht grundsätzlich ein Vorrang des öffentliches Interesse
am Widerruf des betreffenden Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Ausländer aus anderen Gründen
Anspruch auf unbegrenzten oder zeitlich begrenzten Aufenthalt zusteht oder aufgrund
sonstiger Umstände eine ihm günstige Ermessensentscheidung in Betracht
kommt. In diesem Zusammenhang können sich andere Gründe auf unbegrenzten
oder zeitlich begrenzten Aufenthalt z. B. aus dem Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen
oder der Ehe mit einem Deutschen ergeben. Als sonstige Gründe kommen langjähriger
Aufenthalt in Deutschland, die Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse
und Ähnliches in Betracht (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.9.2000 -
1 M 2888/00 - 7 S., R9822). Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen allerdings
darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer nach § 68 AsylVfG erteilten
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG
bei Wegfall der Asylberechtigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil
der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
nach § 27 Abs. 2 AuslG oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 AuslG unter Berücksichtigung der Zeiten seiner asylbedingten
Aufenthaltserlaubnis erfüllt (Urteil vom 20.2. 2003 - BVerwG 1 C 13.02
- ASYLMAGAZIN 78/2003, S. 43). Im Falle
von Herrn Ahmeti wird es daher darauf ankommen, ob die Ausländerbehörde
von dem ihr zustehenden Ermessen sachgerecht Gebrauch macht.
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.