ASYLMAGAZIN 10/ 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

im Kapitel „Materielles Asylrecht“ lesen Sie drei Entscheidungen zur weiblichen Genitalverstümmelung mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen und Begründungen. Die Entscheidungen geben anschaulich die Bandbreite der zu diesem Problem vertretenen Auffassungen wieder. Sie zeigen auch, dass es nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten macht, diese Formen der Verfolgung mit den Flüchtlingsbegriffen des Grundgesetzes und der Genfer Flüchtlingskonvention zu erfassen, die stark am Leitbild des (männlichen) politischen Oppositionellen orientiert sind.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

BAFl: Entscheidungsstopp zu Irak aufgehoben
Ab dem 22.9.2003 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Bearbeitung von Asylverfahren irakischer Staatsangehöriger wieder aufgenommen. Dies teilte die Leiterin des Informationszentrums Asyl und Migration beim Bundesamt, Ursula Gräfin Praschma, bei der Länderinformationstagung des Deutschen Roten Kreuzes am 30. September 2003 mit. Ein wesentlicher Grund für die Aufhebung des seit März 2003 bestehenden Entscheidungsstopps seien zahlreiche Anfragen von Ausländerbehörden gewesen, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung oder auf Einbürgerung auf Entscheidungen des BAFl angewiesen seien. Zudem habe der Entscheidungsstopp bislang verhindert, dass die Verfahren von Personen eingestellt werden konnten, die zur freiwilligen Ausreise bereit seien. In der Entscheidungspraxis des BAFl soll laut Gräfin Praschma zunächst diesen Verfahren Priorität eingeräumt werden. Einen nächsten Schwerpunkt würden Verfahren von Antragstellern aus dem Nordirak und mit kurdischer Volkszugehörigkeit bilden. Widerrufsverfahren würden zur Zeit noch nicht flächendeckend eingeleitet werden, sondern prioritär in den Fällen, in denen die Ausländerbehörden wegen Straftaten, Familiennachzug oder Einbürgerung anfragen.

Arbeitsgemeinschaft verhandelt über Zuwanderungsgesetz
Der Vermittlungsausschuss hat erwartungsgemäß eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um über eine Einigung im Streit über das Zuwanderungsgesetz zu verhandeln. Den Vorsitz führt der Saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU). Für die SPD nehmen unter anderem der innenpolitische Experte der Bundestagsfraktion Dieter Wiefelspütz sowie mehrere Landesinnenminister teil. Die Union wird unter anderem vom Bundestagsabgeordneten Wolfgang Bosbach sowie dem bayerischen Innenminster Günther Beckstein vertreten. Ferner nehmen die Bundestagsabgeordnete Max Stadler (FDP) und Volker Beck (Grüne) teil.
UNHCR forderte den deutschen Gesetzgeber auf, den Schutz für Opfer nichtstaatlicher Verfolgung, wie er im Zuwanderungsgesetz vorgesehen ist, umzusetzen. Die jüngste Entscheidungspraxis bei afghanischen und irakischen Asylsuchenden, deren Asylanträge zunehmend mit der Begründung abgelehnt würden, dass keine staatliche Macht vorhanden sei, belege die Notwendigkeit dieses Schutzes. Der UNHCR-Vertreter in Deutschland, Stefan Berglund, appellierte an die christdemokratischen Mitglieder von Bundestag und Bundesrat, ihren Widerstand gegen diese Regelung aufzugeben. Es handele sich nicht um eine Ausdehnung des Asylrechts, sondern um eine angemessene Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention.
Amnesty international forderte die Bundesregierung auf, unbedingt an der Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung festzuhalten.
Pro Asyl äußerte sich skeptisch über die anstehenden Verhandlungen in der Arbeitsgruppe. Bereits der rot- grüne Entwurf sei “mangelhaft”, sagte der Geschäftsführer Günter Burkhardt. “Lieber kein Gesetz als ein Gesetz, das schlechter ist als das geltende Ausländerrecht.”

Aufruf für ein Bleibereicht langjährig Gedulteter
Pro Asyl hat zum Tag des Flüchtlings am 3.10.2003 einen gemeinsam mit dem früherem Bundesminister Christian Schwarz-Schilling (CDU) initiierten Aufruf für ein Bleiberecht für langjährig Geduldete vorgestellt. Der Aufruf wird von zahlreichen Prominenten aus Wirtschaft, Kirchen, Kultur und Politik unterstützt. Zu den Erstunterzeichnern zählen der Vizepräsident des Bundesverbands der Deutschen Industrie Hans-Olaf Henkel, der frühere NRW-Innen- minister Herbert Schnoor (SPD), der CDU-Politiker Heiner Geißler und die deutsche EU-Kommissarin Monika Wulf-Mathies.
Auch die Migrationsbeauftragte der Bundesregierung forderte ein Bleiberecht. Marieluise Beck nannte es “verhängnisvoll”, dass tausende Menschen oft jahrelang unter Ausreisedruck gehalten würden und ihre Integration verschleppt werde, berichtete die Frankfurter Rundschau am 2. Oktober. Beck kritisierte die Innenminster, die in erster Linie an Rückführungen arbeiteten. So werde “Ausreisedruck aufrechterhalten um den Preis der erschwerten Integration für die, die auf lange Sicht gar nicht heimkehren können”, sagte die Grünen-Politikerin.

Bundesamt übt angeblich Druck auf Einzelentscheider aus
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übt einem Mitarbeiter zufolge zunehmend Druck auf die Einzelentscheider aus, schneller zu entscheiden. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 25. September unter Berufung auf eine ihr zugespielte interne E-Mail. Darin klagt der Gruppenleiter Michael Kleinhans, der für die Außenstellen in Bayern und Nordrhein- Westfalen verantwortlich ist, über “niedrige Erledigungszahlen” und “geringe Tageswerte” sowie über Rückstände im behördeninternen Wettbewerb. In einem Begleitschreiben führte der anonyme Mitarbeiter aus, dass derartige Mails keine Seltenheit seien. Die Einzelentscheider würden “immer und immer wieder” damit konfrontiert.
Das Bundesamt weist die Vorwürfe zurück. Es werde kein Druck aufgebaut, sagte Pressesprecherin Marlene Kerpal der Frankfurter Rundschau.

Bundesregierung soll Kinderrechte verbessern
Anlässlich des Weltkindertags am 20. September haben mehrere Organisationen die Bundesregierung aufgefordert, den deutschen Vorbehalt gegen die UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen.
Die Bundesrepublik hatte das Übereinkommen über die Rechte des Kindes mit einschränkenden Zusätzen ratifiziert: Nichts in dem Übereinkommen könne dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt erlaubt ist. Ferner solle die Möglichkeit der Bundesrepublik, Gesetze und Verordnungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erlassen, ebenso unbeschränkt bleiben wie die Möglichkeit, Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
Pro Asyl und der Flüchtlingsrat Berlin erinnerten in einer gemeinsamen Erklärung daran, dass der Bundestag der Bundesregierung den Auftrag erteilt habe, diesen Vorbehalt zurückzunehmen. Die danach notwendigen Anpassungen des innerstaatlichen Rechtes stünden vollständig im Bereich der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Die Aufrechterhaltung des Vorbehalts widerspreche den Artikeln 2 und 3 der Konvention, in denen ein Nichtdiskriminierungsverbot und der Vorrang des Kindeswohls festgelegt sei.
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat setzte sich für ein Aufenthaltsrecht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland ein. Außerdem sei das Kinder- und Jugendhilfegesetz unbeschränkt auf alle minderjährigen Flüchtlinge anzuwenden.
Die FDP-Bundestagsfraktion stellte eine Kleine Anfrage (BT-Ds. 15/ 1606) an die Bundesregierung. Sie will wissen, was die Bundesregierung unternehme, um den Wunsch des Bundestages nach einer Rücknahme der Vorbehalte nachzukommen.

Korruption bei Rückübernahme von Vietnamesen
Bei der Prüfung der Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen durch Beamte des vietnamesischen Innenministeriums in Deutschland soll es regelmäßig zu Korruption kommen. Das berichtete das Fernsehmagazin “Report München”. Die Experten seien Mitarbeiter des vietnamesischen Geheimdienstes.
“Report” hatte zwei Gespräche vietnamesischer Staatsangehöriger mit den Beamten aus Hanoi mit versteckter Kamera gefilmt. In beiden Fällen hätten die Beamten vorgeschlagen, gegen Bezahlung der Rückübernahme der abgelehnten Asylbewerber nicht zuzustimmen. In einem Fall bot der Beamte gegen Zahlung von 5000 Euro sogar einen französischen Pass an.
Die Bundesregierung lässt seit vergangenem Jahr so genannte Expertenanhörungen vietnamesischer Beamter in Deutschland zu, um das Rückübernahmeverfahren zu beschleunigen. “Das sind reine Expertenanhörungen nach deutschem Recht zur Feststellung der Herkunft und der Identität der ausreisepflichtigen Vietnamesen”, erklärte eine Sprecherin des Bundesinnenministerums der taz vom 1.10. 2003 zufolge.

Green-Card”-Regelung verlängert
Die “Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie” ist bis zum 31. Juli 2008 verlängert worden (BGBl 2003 I S. 1471).

 

Bundesländer

Niedersachsen: Beamter trotz Fälschung freigesprochen
Das Amtsgericht Cloppenburg hat einen Beamten des örtlichen Ausländeramtes freigesprochen, der einem abgelehnten Asylbewerber frei erfundene Personendaten zugeschrieben hatte, um ihn einfacher abschieben zu können. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 5.9.2003. Der Asylbewerber hatte angegeben, aus Côte d’Ivoire zu kommen, während das Ausländeramt ihn für einen Kongolesen hielt. Daher stellte der Beamte der Kreisverwaltung einen Antrag auf Passersatzpapiere bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo mit frei erfundenen Angaben zum Geburtsort und der früheren Anschrift. Mit dem darauf ausgestellten Passersatzpapier bewirkte er einen einen richterlichen Abschiebungshaftbeschluss. Der Afrikaner wurde zwei Wochen in Haft genommen, bis dessen Anwalt von der Fälschung erfuhr und die Abschiebung stoppte. Gegen den Beamten wurde Anklage wegen Freiheitsberaubung erhoben.
Die Vorsitzende Richterin Hildegard Wurmbach-Svatek erläuterte gegenüber der Frankfurter Rundschau den Freispruch: Nach der Einlassung des Angeklagen hätten ihm Mitarbeiter der Botschaft überhaupt erst die Anregung gegeben, die fiktiven Daten einzutragen. Der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bot- schaft trotz der falschen Angaben erst nach einer ordentlichen Prüfung die Papiere ausstellen würde. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Afrikaner auch ohne die falschen Angaben in Abschiebungshaft genommen worden wäre. Dem Angeklagten könne auch keine mittelbare Falschbeurkundung vorgeworfen werden, da die Botschaft von den fiktiven Daten gewusst habe.
Pro Asyl rügte die Entscheidung als “Freibrief zum Aktenfälschen”. Das Gericht habe dem Angeklagten “sehr viel an angeblicher Blauäugigkeit zugestanden”, sagte Bernd Mesovic von Pro Asyl. Der Afrikaner legte als Nebenkläger gegen den Freispruch Berufung ein.

Berlin: Freispruch für Xenion- Mitarbeiter
Der Leiter der Berliner Beratungsstelle für Folteropfer “Xenion”, Dietrich Koch, sowie eine Mitarbeiterin sind vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen worden. Ihnen war vorgeworfen worden, im November 2000 gegen die Festnahme eines kurdischen Flüchtlings, der sich zur therapeutischen Behandlung in den Räumen von Xenion befand, Widerstand geleistet zu haben. Der Fall hatte international Aufsehen erregt, da sich der 17-jährige Kurde, der in der Türkei schwer gefoltert worden war, aus Angst vor der Berliner Polizei aus dem Fenster stürzte und lebensbedrohlich verletzte.
Im November 2000 hatten mehrere Polizisten Zutritt zu den Räumen von Xenion verlangt, um den Kurden festzunehmen. Der 17-Jährige befand sich dort zur therapeutischen Behandlung. Koch verweigerte den Zutritt und verlangte einen Haft- und Durchsuchungsbeschluss. Die Polizisten gaben wahrheitswidrig an, dass ein Haftbeschluss gegen den Kurden vorläge. Ein Durchsuchungsbeschluss sei wegen Gefahr in Verzug nicht erforderlich. Sie drangen schließlich gewaltsam in die Räume ein.
Das Amtsgericht Moabit konnte nicht feststellen, dass es zu Widerstandshandlungen Kochs oder der ebenfalls angeklagten Mitarbeiterin gekommen sei. Die als Zeugen befragten Polizisten gaben an, es sei nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen.
Der Asylantrag des Kurden war vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuvor abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte die Entscheidung bestätigt. Später war Journalisten des ARD-Nachrichtenmagazins “Kontraste” der Nachweis gelungen, dass er tatsächlich in der Türkei gefoltert worden war. Inwischen ist er als Asylberechtigter anerkannt.

Saarland: Flüchtlingsrat fordert Härtefallkommission
Der Saarländische Flüchtlingsrat hat ein Konzept zur Einrichtung einer Härtefallkommission vorgelegt. In der Härtefallkommission sollen die in der Flüchtlingsarbeit tätigen Verbände, aber auch Ehrenamtliche zusammenarbeiten. “Bei vielen Abschiebungen sind durchaus Kompromisslösungen im Rahmen der bestehenden Gesetze möglich, sofern die Landesregierung dem Dialog eine Chance gibt”, sagte Peter Nobert vom Flüchtlingsrat. Die Härtefallkommission solle behördenunabhängig sein und beim Petitionsausschuss des Landtages angesiedelt werden. Die zuständige Ausländerbehörde soll dem Konzept zufolge einer positiven Empfehlung in der Regel zu folgen haben.

 

Europa

EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung formal beschlossen
Der EU-Ministerrat hat am 22. September die Richtlinie über die Familienzusammenführung formal beschlossen. Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU tritt sie in Kraft. Die Regelungen der Richtlinie bedürfen allerdings der Übertragung in nationales Recht.
Die Richtlinie wurde überraschend nicht von den Innen- und Justizministern, sondern vom Rat für den Binnenmarkt beschossen. Die Innen- und Justizminister hatten sich bereits im Februar grundsätzlich auf den Text der Richtlinie geeinigt (vgl. ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 4).

Minister einigen sich auf verbesserte Freizügigkeit
Der Ministerrat hat sich grundsätzlich auf eine Richtlinie über das von EU- Bürgern und ihrer Familienangehörigen, innerhalb der EU zu wandern und sich niederzulassen, geeinigt. Der Text wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Richtlinie soll unter anderem die in manchen Staaten erforderliche Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger abschaffen. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts sollen keine Formalitäten nötig sein. Nach fünf Jahren sollen EU-Bürger und ihre Familienangehörige ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bekommen.

DubliNet” hat Betrieb begonnen
Das geschützte elektronische Netz von Übertragungswegen “DubliNet”, das die nationalen  Asylbehörden bei der Prüfung von Asylanträgen nutzen sollen, hat Anfang September seine Arbeit aufgenommen. Angeschlossen sind die Behörden der EU-Mitglied- staaten sowie jene von Norwegen und Island. Der Aufbau des Netzes war in der “Dublin II”-Verordnung der EU vorgesehen. Es dient der Feststellung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates. Dazu bedient es sich standardisierter elektronischer Formulare. “DubliNet” ist mit dem im Januar in Betrieb genommenen elektronischen System “EURODAC” kompatibel, mit dem Fingerabdrücke von Asylbewerbern verglichen und mehrfache Asylanträge ermittelt werden können.

Großbritannien: Visumszwang für anerkannte Flüchtlinge
Bereits mit Wirkung zum 11.2.2003 hat Großbritannien das Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge bis auf weiteres ausgesetzt. Das teilte das Generalsekretariat des Europarates mit. Damit unterfallen Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge bei der Einreise nach Großbritannien den allgemeinen Visumsbestimmungen.

Spanien: Reform des Ausländerrechts
Die Volkspartei und die Sozialistische Partei haben sich auf eine Reform des Einwanderungsrechts geeinigt. Die Einigung kam zustande, nachdem die Volkspartei 20 Änderungsvorschläge der Sozialisten an ihrem Entwurf zustimmte. Sie sieht unter anderem die Einführung eines neuen Visums mit drei Monaten Gültigkeit vor, das den Aufenthalt zur Arbeitssuche erlaubt. Außerdem wurde die Beschäftigung von illegalen Einwanderern unter Strafe gestellt. Das Gesetz tritt im Januar 2004 in Kraft.

Spanien: Rückübernahmeabkommen mit Mauretanien
Die spanische Außenministerin Ana Palacio Vallelersundi und der mauretanische Außenminister Dah Ould Abdi haben im Juli 2003 ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet. Darin verpflichtet sich Mauretanien nicht nur zur Rücknahme mauretanischer Staatsangehöriger, sondern auch von Angehörigen anderer Staaten, die über Mauretanien nach Spanien eingereist sind. Ob auf Grundlage des Abkommens Abschiebungen von unerlaubt in Spanien lebenden Afrikanern tatsächlich durchführbar sein werden, ist allerdings noch unklar.

Spanien: Streit über Umsetzung des Rückübernahmeabkommens mit Marokko
Das Rückübernahmeabkommen zwischen Spanien und Marokko von 1992 sorgt weiterhin für diplomatische Auseinandersetzungen zwischen beiden Staaten. Das Abkommen sieht vor, dass auch Angehörige anderer Staaten, die über Marokko nach Spanien gereist sind, nach Marokko abgeschoben werden können. Spanien wirft allerdings dem nordafrikanischen Staat vor, zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Einreise über Marokko zu stellen.

Großbritannien: Blair will weitere Verschärfung des Asylrechts
Der britische Regierungschef Tony Blair hat weitere Verschärfungen des Asylrechts angekündigt. Die Regierung habe beschlossen, die Rechtsberatung für Asylsuchende einzuschränken, sagte Blair auf dem Parteitag der Labour Party in Bornemouth. Dies berichtete die BBC am 30. September. Großbritannien solle “immer offen sein für Flüchtlinge”, aber “Wirtschaftsimmigranten” sollten nur in einem entsprechenden Aufnahmeverfahren einreisen, sagte Blair. Die Änderungen des Asylsystems seien der “einzig angemessene Weg, um wirklich Verfolgten zu helfen”, und sie seien die beste Verteidigung gegen zunehmenden Rassismus. “Wir haben die Asylanträge um die Hälfte beschnitten. Aber wir müssen weitergehen”, sagte Blair. Die Regierung plant, die Rechtsberatung für Asylsuchende von 100 Stunden auf maximal fünf Stunden zu kürzen.
Der Britische Flüchtlingsrat betonte, dass ein gerechtes Rechtssystem wichtig für Asylsuchende sei. “Ein effektives Asylsystem erfordert einen robusten juristischen Rahmen”, sagte der Geschäftsführer des Flüchtlingsrates, Maeve Sherlock. “Die große Anzahl von erfolgreichen Rechtsmitteln – mehr als jedes fünfte – zeigt, wie wichtig das ist”, sagte Sherlock. UNHCR warnte, dass die Kürzung der Rechtsberatung schutzbedürftigen und verletzlichen Asylsuchenden Schaden zufügen werde, die sich in einem fremden Rechtssystem ohne Kenntnisse der englischen Sprache zurecht finden müssten.
Die Zahl der Asylanträge zwischen April und Juni dieses Jahres betrug durchschnittlich lediglich 3500 monatlich, berichtete der Guardian. Damit wurde das von Blair im Februar postulierte Ziel von höchstens 4500 Anträgen pro Monat deutlich unterschritten. Im Oktober 2002 hatte die Zahl noch bei 8900 Anträgen gelegen.

Belgien: Prozess wegen Todesfall bei Abschiebung
Der Prozess gegen fünf Polizisten im Zusammenhang mit dem Tod der Nigerianerin Semira Adamu während ihrer Abschiebung hat am 10. September in Brüssel begonnen. Drei der Beamten wird fahrlässige Tötung und tätlicher Angriff vorgeworfen, zwei weiteren strafbare Fahrlässigkeit. Die abgelehnte Asylbewerberin war 1998 während ihrer Abschiebung infolge der brutalen Behandlung durch die begleitenden Beamten gestorben.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Der Status als Flüchtling - ohne Ewigkeitsgarantie

In den Fällen, in denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht, wird dem Flüchtling bereits durch die daraufhin erteilte zweijährige Aufenthaltsbefugnis deutlich, dass sein Status unter Umständen nicht zu einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet führt. Aber auch bei Asylberechtigten, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, kann es dazu kommen, dass der Status entzogen wird. Derzeit wird dies deutlich bei Flüchtlingen, die aus dem Kosovo, Afghanistan oder dem Irak kommen: Hier wurden bereits Widerrufsverfahren eingeleitet bzw. stehen bevor. Auch Personen, die eine Einbürgerung betreiben oder deren Familienangehörige (Familien-)Asyl beantragen, können betroffen sein.

I. Verfahren
Das Bundesamt ist verpflichtet, den Flüchtling über die Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu informieren und ihm innerhalb eines Monats Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Flüchtling sollte umgehend nach Erhalt der Mitteilung Kontakt zu einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt aufnehmen, da die Auswirkungen eines Widerrufes oder einer Rücknahme erheblich sind. Im Falle einer Aufhebung der Statusentscheidung muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Klage erhoben werden.

Fall: Frau Pajaziti aus dem Kosovo wird 1993 als Asylberechtigte anerkannt. Im Jahr 2002 teilt ihr das Bundesamt mit, dass man beabsichtige, ihren Status als Asylberechtigte zu widerrufen, da sich die Situation im Kosovo grundlegend geändert habe. Frau Pajaziti macht geltend, der beabsichtigte Widerruf sei nicht unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG, da sich die Verhältnisse im Kosovo bereits 1999 geändert hätten und dies auch dem Bundesamt bekannt gewesen sei.

Entscheidend ist, ob das Merkmal der Unverzüglichkeit Frau Pajaziti das Recht gibt, sich darauf zu berufen, dass es nicht beachtet wurde. Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgeschriebene Unverzüglichkeit diene allein dem öffentlichen Interesse und vermittele dem betroffenen Ausländer kein subjektives Recht (vgl. BVerwG EZAR 214 Nr. 7; VGH Bad.-Württ., AuAS 1997, 162; andere Ansicht jedoch VG Stuttgart, Urteil vom 7.1.2003 - A 5 K 11226/01 - ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39; VG Frankfurt a.M., Inf- AusR 2000, 472). Dies bedeutet, dass Frau Pajaziti dem Bundesamt die fehlende Unverzüglichkeit nicht entgegenhalten kann.

Fall: Herr Nyumba aus der Demokratischen Republik Kongo hat die Mitteilung des Bundesamtes erhalten, dass ein Widerruf beabsichtigt sei. Nachdem er lange Zeit keine weiteren Nachrichten vom Bundesamt erhalten hat, erwägt er, eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Herr Nyumba sollte lieber Kontakt mit dem Bundesamt aufnehmen und nachfragen, ob sein Verfahren bereits eingestellt worden ist. Das Bundesamt ist mit “offiziellen” Bescheiden bei Verfahren, die letztlich nicht zu einem Widerruf führen, sehr zurückhaltend. Dies hat den Hintergrund, dass bei einer informellen Verfahrenseinstellung mangels Außenwirkung kein Beteiligungsrecht des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten besteht. Wird jedoch die nach außen wirkende Entscheidung getroffen, das Verfahren nicht einzuleiten, könnte der Bundesbeauftragte dagegen klagen (OVG Hamburg, Beschluss vom 11.3.1998 - OVG Bs VI 91/97 -).

Fall: Im Falle von Frau Negash aus Eritrea widerruft das Bundesamt die Asylberechtigung, da diese noch während des Unabhängigkeitskampfes aus Äthiopien geflohen war, ihr inzwischen jedoch die verfolgungsfreie Einreise nach Eritrea möglich sei. Zugleich stellt das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen und droht ihr die Abschiebung nach Eritrea an.

Das Bundesamt ist zwar befugt, im Anschluss an ein Widerrufsverfahren eine Feststellung zu Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu treffen, darf jedoch keine Abschiebungsandrohung erlassen. § 34 AsylVfG ist im Widerrufsverfahren nicht anwendbar. Die ausschließliche Kompetenz für aufenthaltsbeendende Maßnahmen liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde (BayVGH, InfAusR 2000, 36; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.1999 - A 14 K 122 97/97 -). Im Falle von Frau Negash dürfte daher allein die zuständige Ausländerbehörde eine Abschiebungsandrohung erlassen, so dass sie unbedingt gegen die vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung klagen sollte.

II. Widerruf
Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG müssen widerrufen werden, sobald die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 AsylVfG). Dem Bundesamt steht insoweit kein Ermessen zu. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass ein äußerer Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben ist. Dieser kann in einer Veränderung der allgemeinen Verhältnisse, aber auch in einem individuellen Verhalten liegen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung bestehen nicht mehr, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben (BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 9 B 280/97 -; VG Stuttgart, Urteil vom 6.9.2001 - A 11 K 119 72/00 - 8 S., M1217) und diese Veränderung dauerhaft ist. Dazu können Regierungswechsel, Beendigung von Kriegen oder Bürgerkriegen, aber auch Änderungen des Rechts oder der Rechtsanwendung des Herkunftsstaates gehören.

Fall: Bei Frau Agbessi aus Togo wurden 1994 Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. In der Entscheidung berief sich das Bundesamt ausdrücklich auf die allgemeine Situation in Togo, die die Gefahr einer Misshandlung für Frau Agbessi aufgrund der Asylantragstellung begründe. 2003 wird die Entscheidung widerrufen mit der Begründung, die Verhältnisse in Togo hätten sich nun geändert, zudem sei eine Änderung in der Rechtsprechung eingetreten.

Ob eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse eingetreten ist, richtet sich nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid vom Bundesamt zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 36). Neue Einschätzungen und neue Erkenntnisse über eine objektiv unveränderte Lage hingegen sind kein Widerrufsgrund. Dies gilt auch für eine geänderte oder neu gebildete Rechtsprechung zur Verfolgungslage in einem Herkunftsstaat, sofern sie nicht ihrerseits auf einer erheblichen Änderung der Verhältnisse beruht (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - a.a.O.).
Im Falle von Frau Agbessi ist daher entscheidend, ob sich die Situation in Togo seit 1994 maßgeblich geändert hat, nicht aber, dass eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist. Angesichts der Situation in Togo dürfte es für das Bundesamt allerdings schwierig sein, eine wesentliche Änderung zum Besseren zu belegen.

Fall: Das Bundesamt wird kurz vor dem Sturz Saddam Husseins durch ein Verwaltungsgericht verpflichtet, bei Herrn Hussain aus dem Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Nach dem Sturz erlässt es zunächst den Anerkennungsbescheid, um ihn jedoch später unter Berufung auf die Änderung der Sachlage und des damit verbundenen Wegsfalls der Verfolgung zu widerrufen.

Hat das Bundesamt eine Flüchtlingsanerkennung selbst – also ohne durch ein Gericht hierzu verpflichtet worden zu sein – ausgesprochen, ist für die Änderung der Sachlage der bestandskräftige Anerkennungsbescheid der maßgebliche Ausgangspunkt der Beurteilung. Basiert der Anerkennungsbescheid allerdings auf einem entsprechenden Verpflichtungsurteil eines Verwaltungsgerichtes, ist hingegen der Zeitpunkt des Urteils entscheidend. Abzustellen ist danach in diesen Fällen auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d. h. auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. – bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – des Fällens seiner Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 15.02 - ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38). Im Falle von Herrn Hussain ist damit maßgeblich, dass zwischen dem Urteil und dem Widerruf eine Änderung der Sachlage stattgefunden hat. Unerheblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides.

Fall: Frau Sama aus Kamerun, ein Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, reiste in ihre Heimat. Hintergrund ist, dass sie vor ihrer Flucht schwer traumatisiert wurde und nun seit langem psychotherapeutisch behandelt wird. Ihre Therapeutin kam mit ihr zu dem Schluss, dass eine kurzzeitige Rückkehr die Bewältigung des Traumas beschleunigen kann; zudem sei das Treffen mit Familienangehörigen heilsam. Dies teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, das daraufhin die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrief.

Auch das Verhalten des Flüchtlings kann Anlass für einen Widerruf sein. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Rückreisen in den Herkunftsstaat eine Rolle. Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidende Kriterien sind dabei die Dauer des Aufenthaltes (VG Augsburg, Urteil vom 19.1.2000 - Au 8 K 99.30195 -), der Anlass der Rückkehr (BVerwG EZAR 211 Nr. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2000 - 16 K 3261/99.A - 24 S., R7468) und die Frage, ob die Rückkehr den Heimatbehörden bekannt geworden ist (VG Gießen, Urteil vom 21.9.1999 - 2 E 2269/99 -; VG Hamburg, Inf- AuslR 1980, 131). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 1 C Nr. 4 der Genfer Flüchtlingskonvention allein die auf einem freiwilligen Beschluss beruhende Rückkehr in den (ehemaligen) Verfolgerstaat als Widerrufsgrund gelten lässt und die Niederlassung des Flüchtlings voraussetzt. Insofern dürfte auch die Besuchsreise von Frau Sama keinen Widerrufsgrund darstellen, da es zum einen einen wichtigen Anlass für die kurzzeitige Rückkehr gab, zum anderen eine Niederlassung nicht angestrebt war (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 19.2.2002 - RN 4 K 00.30553 - 7 S., M1813).

Fall: Herr Ahmeti wurde 1993 als Asylberechtigter anerkannt, da das Verwaltungsgericht damals von einer Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo ausging, ohne eine individuelle Gefährdung Herrn Ahmetis zu überprüfen. Aufgrund der veränderten Situation im Kosovo benachrichtigt ihn das Bundesamt nun, dass es beabsichtige, seine Anerkennung zu widerrufen.

Das Bundesamt muss eine Prognoseentscheidung darüber treffen, ob bei Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse weiterhin eine politische Verfolgung droht. Dabei darf der Rechtsstatus nur dann entzogen werden, wenn feststeht, dass eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerwG EZAR 214 Nr. 3). Dies gilt auch, wenn die Anerkennung auf der Annahme einer Gruppenverfolgung basiert (BVerwGE 88, 367).

Fall: Herr Ahmeti macht im Widerrufsverfahren geltend, er sei vor seiner Ausreise aus dem Kosovo auch individuell als Mitglied der LDK verfolgt worden. Dies habe er im Rahmen seiner Anhörung auch ausgeführt. Er sei damals inhaftiert und misshandelt worden, so dass er noch heute eine Psychotherapie in Anspruch nehmen müsse.

§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG bestimmt, dass von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Flüchtling auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Verfolgerstaat abzulehnen, selbst wenn eine politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass wegen der Schwere der erlittenen oder drohenden früheren Verfolgung psychische Belastungen und Folgewirkungen andauern und eine Rückkehr daher unzumutbar erscheinen lassen. Dies können Foltererfahrungen, aber auch die anhaltend feindselige Haltung weiter Teile der einheimischen Bevölkerung sein, aber auch die fehlende Möglichkeit einer Existenzsicherung (VG Frankfurt a.M., InfAuslR 2002, 372). Die Asyl- anerkennung von Herrn Ahmeti kann also nicht widerrufen werden.

Fall: Frau Türkhan wurde noch als Minderjährige im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte anerkannt. Ihr Vater, von dem sie ihren Asylstatus abgeleitet hat, beschließt in die Türkei zurückzukehren und lässt sich einen türkischen Nationalpass ausstellen. Nachdem dies dem Bundesamt bekannt geworden ist, will es den Asylstatus von Frau Türkhan widerrufen.

Eine im Wege des Familienasyls erworbene Anerkennung als Asylberechtigter ist zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird, der Betreffende nicht aus anderen Gründen als Asylberechtiger anerkannt werden könnte und die Rückkehr nicht unzumutbar im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist. Durch die freiwillige Annahme des türkischen Passes ist der Asylstatus des Vaters von Frau Türkhan erloschen. Der Asylstatus von Frau Türkhan erlischt damit nicht automatisch, sondern es ist vom Bundesamt ein Widerrufsverfahren durchzuführen. In diesem Rahmen müsste Frau Türkhan geltend machen, aktuell individuell verfolgt zu sein, oder aber verdeutlichen, dass eine Rückkehr für sie aufgrund früherer Verfolgung unzumutbar ist.

III. Rücknahme
Fall: Herr Nyembo aus der Demokratischen Republik Kongo, ehemaliger Mitarbeiter des kongolesischen Geheimdienstes, gibt bei der Asylantragstellung aus Angst vor Landsleuten einen falschen Namen an. Das Bundesamt bejaht Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Nachdem es von der Falschangabe erfährt, will es den Bescheid zurücknehmen.
Gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zurückzunehmen, wenn diese aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Wenn die Asylanerkennung aufgrund politischer Aktivitäten im Heimatland ausgesprochen wurde, kann die Rücknahme insoweit nicht unter Berufung auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder Falschangaben gestützt werden. Daher führen z. B. das Verschweigen der Asylantragstellung in einem anderen Staat sowie die Vorlage einer gefälschten
Gerichtsvorladung nicht zwingend zu der Annahme, dass die Angaben des Betroffenen zu den Verfolgungsereignissen im Heimatland unzutreffend sein müssen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6.11.1998 - 12 L 3962/98 - 4 S., R19). Allein die Angabe eines unzutreffenden Namens kann im Falle von Herrn Nyembo daher keine Rücknahme begründen.

Fall: Das Bundesamt stellt bei Frau Ayawo aus Togo 2001 bestandskräftig fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und führt aus, bereits die Asylantragstellung führe zu politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr. 2003 kündigt sie an, diese Entscheidung aufheben zu wollen.

Der Fall von Frau Ayawo betrifft eine Situation, in der sich zwar die Sachlage seit Erlass des Bescheides nicht grundlegend geändert hat, so dass man an die Anwendung von § 73 Abs. 1 AsylVfG denken könnte, jedoch in unzutreffender Würdigung der Sachlage zu Unrecht von einer politischen Verfolgung des Ausländers ausgegangen wurde und bei denen deshalb die positiven Bescheide von vornherein rechtswidrig waren (für eine Anwendung von § 73 Abs. 1 AsylVfG auch in diesen Fällen: BayVGH EZAR 214 Nr. 9). Auch § 73 Abs. 2 AsylVfG ist bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass – entgegen der bis dahin überwiegenden Meinung – § 73 AsylVfG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend regele und auf die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG ergänzend zurückgegriffen werden könne (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - ASYLMAGAZIN 1–2/ 2003, S. 36; dagegen VG Karlsruhe, Urteil vom 17.9.2002 - A 12 K 10403/02 - 7 S., M3244). Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden. Die Formulierung verdeutlicht, dass es sich – anders als bei § 73 AsylVfG – um eine Ermessensvorschrift handelt. Dies bedeutet, dass das Bundesamt auch von seinem Ermessen Gebrauch machen muss, will es sich wirksam auf diese Vorschrift berufen (BVerwG, Urteil vom 19.9.2003 - 9 C 12.00 - a.a.O.). So hat es z.B. zu berücksichtigen, dass der Ausländer mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland bereits einen mehrjährigen, gesicherten Aufenthalt innehat, dass er selbst hier berufstätig ist, die Kinder fließend Deutsch sprechen und hier zur Schule gehen bzw. studieren (VGH Hessen, Urteil vom 10.12.2002 - 10 UE 2497/02.A - 19 S., M3578). Bei der Entscheidung über die Rücknahme hat es ferner stets auch zu erwägen, ob die Asylanerkennung mit Rückwirkung oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll.
§ 48 Abs. 4 VwVfG sieht vor, dass eine Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen, erfolgen kann. Die Anwendbarkeit dieser Norm auf Fälle des § 73 AsylVfG wird einhellig abgelehnt (OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2002 - 8 A 1405/02.A - 5 S., M2341; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom  20.2.2000 - 6 A 12169/99.OVG - InfAuslR 2000, 468).

IV. Sonderfall § 53 AuslG

Fall: Bei Herrn Akpo aus Togo bejahte das Bundesamt 1994 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG im Wesentlichen aufgrund der allgemeinen Gefahr von Misshandlungen in Togo, ohne eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, lehnte aber im übrigen den Asylantrag ab. Eine Klage Herrn Akpos bleibt insoweit erfolglos. 1998 widerruft das Bundesamt die Entscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG und droht Herrn Akpo die Abschiebung nach Togo an. Hiergegen klagt Herr Akpo.

Im Falle von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG hat das Bundesamt die Entscheidung zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Ein Widerruf ist hier kaum zu begründen, da sich die objektive Situation in Togo zwischen 1994 und 1998 nicht erheblich geändert hat. Auch im Rahmen des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 3 AsylVfG muss die Änderung der Sachlage wesentlich sein (BVerwG InfAuslR 2002, 209). Der Widerruf des Bundesamtes kann jedoch in eine Rücknahme umgedeutet werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2001 - 12 K 4483/98.A -). Dabei soll auch unerheblich sein, dass das Bundesamt Herrn Akpo vorher nicht mitgeteilt hat, dass eine Rücknahme wegen der fehlerhaften Einschätzung der Lage in Togo im Jahr 1994 erfolgen soll. Das Bundesamt ist allerdings auch hier nicht befugt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (VG Düsseldorf, a.a.O., BVerwG NVwZ 2000, 576, BayVGH AuAS 99, 226). Das Verwaltungsgericht wird daher der Klage teilweise stattgeben, so dass die zuständige Ausländerbehörde eine Abschiebungsandrohung erlassen wird.

Fall: Bei dem minderjährigen Joao aus Angola stellte das Bundesamt im Jahr 1999 Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund einer allgemeinen extremen Gefahrenlage fest, erlässt jedoch zugleich eine Abschiebungsandrohung. Seitdem wird Joao geduldet. Aufgrund der politischen Stabilisierung in Angola und der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit beabsichtigt die zuständige Ausländerbehörde, Joao nunmehr nach Angola abzuschieben.

Die Ausländerbehörde ist offensichtlich der Ansicht, sie könne sich auf § 41 AsylVfG berufen. Demnach ist bei einer positiven Entscheidung über § 53 Abs. 6 AuslG durch das Bundesamt oder ein Verwaltungsgericht die Abschiebung des Ausländers in der Regel zunächst für drei Monate ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung ausgesetzt. Nach Ablauf der drei Monate entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung der Duldung.
Die Ausländerbehörde übersieht aber, dass entsprechend der Kompetenzverteilung im AsylVfG allein das Bundesamt über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG entscheidet. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG gebunden. Es ist auch allein das Bundesamt, das darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG weggefallen sind und damit ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG einzuleiten ist. Die Ausländerbehörde muss allerdings nach Ablauf von drei Monaten entscheiden, ob sie aufgrund des festgestellten Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG weiterhin eine Duldung erteilt oder trotz des festgestellten Abschiebungshindernisses Vollstreckungsmaßnahmen einleitet. Angesichts der bei Annahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bejahten Gefahren wäre allerdings eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde dahingehend, Joao trotzdem abzuschieben, verfassungsrechtlich mehr als bedenklich (vgl. Marx, AsylVfG § 41 Rn 42).

V. Folgen einer Aufhebung des Flüchtlingsstatus für den Aufenthalt
Wird eine positive Entscheidung des Bundesamtes widerrufen oder zurückgenommen, bedeutet dies nicht automatisch den Verlust des Aufenthaltes. Eine ihm erteilte Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch in diesen Fällen durch die Ausländerbehörde widerrufen werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG).

Fall: Im Falle von Frau Ismeti wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Die zuständige Ausländerbehörde widerruft daraufhin die ihr erteilte Aufenthaltsbefugnis unter der Bedingung des Widerrufes der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs des Aufenthaltstitels ist, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Die Asylanerkennung bleibt bis dahin wirksam. Ein auflösend bedingter Widerruf eines Aufenthaltstitels ist nicht zulässig (VG Sigmaringen InfAuslR 1999, 47). Darüber hinaus muss der Widerruf der Statusgewährung unanfechtbar sein (VGH Bad.-Württ. InfAuslR 2001, 411; anders aber Nr. 43.1.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG).

Fall: Herr Ahmeti aus Albanien reiste als so genannter Botschaftsflüchtling mit Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurde 1990 als Asylberechtigter anerkannt und erhielt daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Wegen der Veränderung der politischen Verhältnisse in Albanien widerrief das Bundesamt 1997 die Asylanerkennung und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen. Im Anschluss daran widerrief die Beklagte 1999 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, versagte ihm den weiteren Aufenthalt in Deutschland und drohte ihm die Abschiebung nach Albanien an.

§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist eine Ermessenvorschrift. Ist allerdings der für die Gewährung des Aufenthaltsrechts allein maßgebliche Aufenthaltszweck entfallen, besteht grundsätzlich ein Vorrang des öffentliches Interesse am Widerruf des betreffenden Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Ausländer aus anderen Gründen Anspruch auf unbegrenzten oder zeitlich begrenzten Aufenthalt zusteht oder aufgrund sonstiger Umstände eine ihm günstige Ermessensentscheidung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang können sich andere Gründe auf unbegrenzten oder zeitlich begrenzten Aufenthalt z. B. aus dem Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen oder der Ehe mit einem Deutschen ergeben. Als sonstige Gründe kommen langjähriger Aufenthalt in Deutschland, die Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse und Ähnliches in Betracht (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.9.2000 - 1 M 2888/00 - 7 S., R9822). Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen allerdings darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer nach § 68 AsylVfG erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bei Wegfall der Asylberechtigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG unter Berücksichtigung der Zeiten seiner asylbedingten Aufenthaltserlaubnis erfüllt (Urteil vom 20.2. 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43). Im Falle von Herrn Ahmeti wird es daher darauf ankommen, ob die Ausländerbehörde von dem ihr zustehenden Ermessen sachgerecht Gebrauch macht.

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