Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei ecoi.net:
ECRE/Danish Refugee Council: Rechtliche und soziale Bedingungen für Asylwerber und Flüchtlinge in Europa (engl.).
Jahresberichte 2003 zu Frankreich, Griechenland, Irland, Schweiz, Spanien (##15438–15442)
United Nations System – Standing Committee on Nutrition: Über die Ernährungssituation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in Afghanistan, Angola, Äthiopien, Côte d‘Ivoire, Kongo, DR Kongo, Liberia, Somalia, Sudan, Uganda (engl.).
Bericht vom 29.8.2003: “Report on the Nutrition Situation of Refugees and Displaced Populations” (#15677)

Afghanistan

UNHCR: Sicherheits- und Versorgungslage geben weiterhin Anlass zur Sorge
”Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan”, Bericht vom September 2003 (6 S., #16092)

”(...) Die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan gibt weiterhin Anlass zu großer Sorge. Der Mangel an Sicherheits- und Polizeikräften sowie die Schwäche des Justizsystems sind ein Nährboden für Menschenrechtsverletzungen. Verstöße werden in allen Landesteilen begangen, in den meisten Fällen von Gruppen, die regionalen Fraktionen oder örtlichen Kommandeuren unterstehen.
Trotz der politischen Entwicklungen und der positiven Signale, die durch die Rückkehr von 1,8 Millionen Flüchtlingen im Jahr 2002 ausgesandt wurden, bieten sporadisch ausbrechende Kämpfe, Sicherheitsprobleme und die nicht vorhandene Rechtsstaatlichkeit weiterhin Anlass zu großer Sorge. Unter diesen Umständen bleibt die Situation für viele Zivilisten, auch in einigen Städten, instabil, angespannt und unvorhersehbar. Sicherheit wurde wiederholt als Voraussetzung für die Entwicklung der politischen Strukturen und für den friedlichen Übergang zu freien und fairen Wahlen genannt. (...)
Die Militarisierung und der hohe Verbreitungsgrad von Waffen sind Merkmale der Regionen, die in den vergangenen 25 Jahren von interfraktionellen Auseinandersetzungen und Konflikten gezeichnet waren. Die Folge ist häufig, dass militärische Kommandeure und Milizen in den von ihnen beherrschten Provinzen und Bezirken de facto die Kontrolle sowohl über die militärische als auch die zivile Verwaltung innehaben. Normale Kontroll- und Ausgleichsmechanismen existieren in diesen Gebieten nicht, die Kommandeure und Milizen können in einem Klima der Straflosigkeit agieren. Es gibt einen deutlich erkennbaren Zusammenhang zwischen der Kontrolle des Militärs bzw. von Milizen über ein Gebiet mit den nachfolgend genannten Übergriffen gegen Zivilisten:

Die Möglichkeit für Rückkehrer, die häufig viele Jahre von ihrem Landbesitz getrennt waren, ihren Besitz wieder einzufordern und die daraus möglicherweise resultierenden Streitigkeiten bleiben ein wichtiges Anliegen von UNHCR. Obwohl ein vergleichsweise eindeutiges System zur Registrierung von Land existiert, und obwohl vor kurzem in Kabul ein spezielles Gericht zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten um Land und Besitz eingerichtet wurde, bleibt der Einfluss vorherrschend, den Kommandeure und mächtigen Gruppierungen auf die Justiz- wie auf die zivile Verwaltung in ganz Afghanistan ausüben. Die Besetzung von Land und die Kontrolle über Wasserressourcen durch Kommandeure oder durch zivile Gruppen, die von einem Kommandeur unterhalten werden, sind besonders im Nordwesten weit verbreitet. Berichte über den Machtmissbrauch durch Angehörige von Gruppierungen, die Land und Häuser besetzen, gibt es auch aus der Stadt Kabul.
(...) Die Bevölkerung ist nach wie vor außerordentlich schlecht ernährt; chronisch unterernährt sind 45 bis 59 Prozent; an akuter Unterernährung leiden zwischen 6 und 12 Prozent. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter 5 Jahren zählt zu den höchsten der Welt. Die Lebenserwartung beträgt nur 45 Jahre für Frauen und 44 Jahre für Männer. Zugang zu sauberem Trinkwasser haben nur 35 Prozent der städtischen Bevölkerung; in ländlichen Gebieten sind es lediglich 9 Prozent. Nur 30 bis 40 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu Gesundheitsdiensten. (...) Es fehlen vor allem weibliche Fachkräfte, die aufgrund der bestehenden kulturell bedingten Geschlechtertrennung für die medizinische Versorgung der Frauen unabdingbar sind. Eine neuere Erhebung zählte 18.306 Beschäftigte im Gesundheitsbereich, davon 2.842 Ärzte oder Fachärzte, 692 von ihnen sind Frauen. Die Untersuchung stellte weiter fest, dass es in fast 40 Prozent der Gesundheitszentren kein weibliches Personal gibt. Die wenigen Krankenhäuser und Kliniken sind in hohem Maße auf die Städte und insbesondere Kabul konzentriert, die Dienste in den ländlichen Gebieten sind dagegen sehr ungleich verteilt. Eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durchgeführte Erhebung der Gesundheitseinrichtungen zeigt, dass nur eine kleine Anzahl von Bezirks-, Provinz- und Regionalkrankenhäusern im staatlichen Sektor oder unter der Leitung von Nichtregierungsorganisationen als Grundausstattung über einige oder alle der folgenden Einrichtungen bzw. Geräte verfügt: Sterilisationsgeräte, Laborausrüstung, EKG-Gerät, Blutbank, Unfallstation, Endoskopie oder Ultraschall. Einrichtungen für die psychiatrische Gesundheitsvorsorge existieren so gut wie gar nicht. Es fehlt zudem an notwendigen Medikamenten. Vielerorts werden medizinische Behandlungen überwiegend in privaten Apotheken durchgeführt. Personen, die schwer erkrankt sind oder ein chronisches Leiden haben, können nicht erwarten, in Afghanistan eine Behandlungsmöglichkeit zu finden. (...)”

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: “Für afghanische Hindus kann zumindest solange kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden, wie für sie eine extreme Gefahrenlage nicht besteht, da ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG besteht.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 27.6.2003 - 1 Bf 46/03.A - (12 S., M4132)
VG Gießen: Vertreter des ehemaligen kommunistischen Regimes sind bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; Asylanerkennung eines früheren Rundfunk- und Fernsehmoderators.
Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A - (9 S., M3913)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ratsversammlung Loya Jirga, die die neue Verfassung verabschieden sollte, wird auf Dezember verschoben; Beobachter befürchten, dass dadurch auch der Wahltermin im Juni 2004 gefährdet ist (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: “Constitution Delayed” (#15945)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Bis zu 30 paschtunische Studenten, die am 14. August bei einer Razzia am Universitätscampus in Kabul verhaftet wurden, noch immer vermisst (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: “Students Still Missing After Security Raid” (#15933)
British Agencies Afghanistan Group: Sicherheitslage; Offensive der Taliban; NATO Kommando; afghanische Flüchtlinge in Pakistan und Iran; Straßenwiederaufbau (engl.).
Bericht vom August 2003: “Afghanistan monthly review, August 2003” (#16227)
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV): Prekäre Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes; zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar.
Bericht vom 9.7.2003: “Düstere Perspektiven für Flüchtlingsrückkehr nach Afghanistan – Bericht einer Abklärungsreise” (#15469)

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Algerien

Länderberichte:
Amnesty international: Analyse der Bemühungen der Regierung zur Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen: Änderungen der Strafprozessordnung im Jahr 2001 werden kaum umgesetzt; Fälle von “Verschwindenlassen” sollen aufgearbeitet werden, eine Untersuchung der Morde und Folterungen durch Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen nach 1992 ist aber nicht geplant (engl.).
Bericht vom 16.9.2003: “Steps towards change or empty promises?” (#16256)
Reporters Sans Frontières: Journalisten der Tageszeitung Liberté Opfer von Schikanen der Sicherheitskräfte; sie hatten über Korruption in höchsten Regierungskreisen berichtet (engl.).
Bericht vom 2.9.2003: “Police harass seven more journalists” (#15819)

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Angola

Rechtsprechung:
VG Köln: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage mehr, aber § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung für Kinder, Jugendliche und kranke oder geschwächte Personen.
Urteil vom 6.8.2003 - 8 K 8408/97.A - (6 S., M4041)

Armenien

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen Mischehen sind vor (erneuter) Verfolgung hinreichend sicher.
Beschluss 12.5.2003 - 3 L 126/99 - (12 S., M4152)

Länderberichte:
UNHCR: Politische Entwicklungen seit 1999, Menschenrechtslage; Situation der ethnischen Minderheiten; gefährdete Gruppen: religiöse Minderheiten, Homosexuelle, Kriegsdienstverweigerer (engl.).
Bericht vom September 2003: “International protection considerations regarding Armenian Asylum-seekers and refugees” (#16149)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Unabhängige Analysten schätzen, dass bis zu 50 Prozent der verkauften Medikamente abgelaufen oder nachgeahmt und zum Teil wirkungslos sind (engl.).
Bericht vom 6.9.2003: “The Drugs Don’t Work” (#15841)
Deutsch-Armenische Gesellschaft: Angemessene Behandlung von komplexen psychischen Krankheiten zur Zeit nicht möglich; moderne Verfahren sind nicht ausreichend bekannt; Medikamente und Therapien müssen in aller Regel von den Patienten selbst bezahlt werden, soziales Netz ist kaum vorhanden.
Bericht vom 3.8.2003: “Zur Situation der medizinischen und therapeutischen Versorgung psychisch Kranker in Armenien” (4 S., #16142, M4045)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen ist in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative eröffnet; sie sind dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen, andere existentielle Bedrohungen bestehen nicht und Berg-Karabach ist über Armenien von Deutschland aus zu erreichen (im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - 25 S., M3352).
Beschluss vom 30.5.2003 - 3 UE 858/02.A - (25 S., M4089)
VG Frankfurt a.M.: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen mehr.
Urteil vom 14.7.2003 - 1 E 2225/03.AO (V) - (9 S., M4008)
VG Arnsberg: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Gruppenverfolgung armenischen Volkszugehöriger.
Urteil vom 5.6.2003 - 1 K 2474/99.A - (21 S., M3955)

Länderberichte:
UNHCR: Entwicklungen seit 2001; Verbesserung der Menschenrechtslage; weiterhin gefährdete Gruppen: Journalisten, Oppositionelle, Angehörige der armenischen Minderheit sowie Kinder aus gemischt-ethnischen Familien, Homosexuelle, Kriegsdienstverweigerer, Aktivisten von neuen religiösen Vereinigungen (engl.).
Bericht vom September 2003: “International protection considerations regarding Azerbaijani Asylum-seekers and refugees” (#16148)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Schikanen gegen unabhängige Medien und Einschüchterung von Journalisten gehen weiter; zehn Journalisten vor Polizeiwache in Baku angegriffen und verletzt (engl.).
Bericht vom 10.9.2003: “OSCE media watchdog, Council of Europe voice concern on media in Azerbaijan” (#15970)
Auswärtiges Amt: Der Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 30 Abs. 2 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird faktisch nicht angewandt; Aserbaidschan erkennt alle vor dem 1.1.1991 ausgereisten Personen außer armenische Volkszugehörigen als aserbaidschanische Staatsangehörige an, wenn sie den Erwerbstatbestand (Abstammung, Geburtsort oder Einbürgerung) nachweisen können.
Stellungnahme vom 2.4.2003 an VG Schleswig-Holstein - 4 A 613/00 - (8 S., A0013)

Äthiopien

Rechtsprechung:
BayVGH: Sippenhaft wird zwar nicht generell praktiziert, ist aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen; § 51 Abs. 1 AuslG für Sohn eines Mitglieds der Oromo Liberation Front (OLF), der als Neunjähriger erheblich misshandelt worden war.
Beschluss vom 2.7.2003 - 9 B 03.30168 - (17 S., M3924)
VGH Hessen: Extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Äthiopier, die als Jugendliche geflohen sind, über kein eigenes Vermögen und über keinen familiären Rückhalt in Äthiopien verfügen; zum Verlust der äthiopischen und zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Eritrea und Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)

Bangladesh

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Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
UNHCR
“besorgt” über die Einstufung Bosnien-Herzegowinas als sicheres Herkunftsland; im Jahr 2002 wurden 430 Übergriffe gegen Rückkehrer registriert; Zeugen von Kriegsverbrechen und traumatisierte Personen als gefährdete Gruppen (engl.).
Bericht vom Juli 2003: “UNHCR’s Concerns with the Designation of Bosnia and Herzegovina as a Safe Country of Origin” (#15042)

Burundi

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China

Länderberichte:
Human Rights Watch: Diskriminierung von HIV/ AIDS-Patienten; Geschichte der Ausbreitung von AIDS in China (engl.).
Bericht vom 3.9.2003: “Locked Doors: The Human Rights of People Living with HIV/AIDS in China” (#15806)
World Organisation Against Torture (OMCT): Schanghai: Anklage gegen Rechtsanwalt Zheng Enchong wegen des “illegalen Besitzes von Staatsgeheimnissen”; er hatte über 500 Personen vertreten, die im Zuge eines Stadtentwicklungsprogramms aus ihren Häusern vertrieben worden waren (engl.).
Bericht vom 22.8.2003: “Public prosecution against Mr. Zheng Enchong” (#15414)

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Cote d'Ivoire

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Djibouti

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Eritrea

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zum Verlust der äthiopischen und zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)

Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Zwölf Mitglieder der Bethel-Gemeinde bei Gebetstreffen verhaftet; 250 Mitglieder evangelischer Glaubensgemeinschaften befinden sich in Haft, nachdem die Regierung im Mai 2002 die Minderheitenkirchen zur Einstellung ihrer Aktivitäten aufgefordert hatte.
Urgent action 272/03 vom 18.9.2003 (#16156)
Amnesty international: 57 jugendliche Angehörige kleinerer christlicher Glaubensgemeinschaften werden im Mi- litärlager Sawa in Schiffscontainern festgehalten, weil sie Bibeln in der Tigrinya-Sprache bei sich hatten.
Urgent action 269/03 vom 18.9.2003 (#16151)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: Juni 2003)
Lagebericht vom 18.7.2003 (17 S., A0001)

Georgien

Rechtsprechung:
VG München: Zeugen Jehovas steht in Adjarien eine inländische Fluchtalternative offen; keine Gruppenverfolgung der assyrischen Minderheit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Russland).
Urteil vom 18.2.2003 - M 16 K 01.51247 - (16 S., M3947)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Staatlicher Schutz vor Übergriffen für Personen ossetischer Nationalität ist gewährleistet.
Stellungnahme vom 15.8.2003 an OVG Schleswig - 1 LB 45/03 - (4 S., A0006)
Deutsche Botschaft Tiflis: Behandlung von Diabetes Mellitus grundsätzlich gewährleistet; Verfügbarkeit von Medikamenten.
Stellungnahme vom 5.8.2003 an VG Schleswig - 14 A 246/02 - (5 S., A0005)

Guinea

Rechtsprechung:
VG Berlin: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Guinea politische Verfolgung (ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Urteil vom 3.9.2003 - VG 1 X 23.03 - (12 S., M4222)

Indien

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Irak

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Die Frage nach einer möglichen Verfolgung durch das Baath-Regime hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - (5 S., M4102)
OVG Sachsen: Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach einer möglichen Verfolgung durch das Baath- Regime keine Zulassung der Berufung wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 26.8.2003 - A 4 B 224/02 - (7 S., M4103)
VG München: Eine ausreichend sichere Prognoseentscheidung ist jedenfalls hinsichtlich der Provinzen des früheren kurdischen Autonomiegebiets und der angrenzenden Provinzen Ninawa, Tamim, Salahaddin und Diyala möglich; keine Gefahr der politischen Verfolgung durch das Baath-Regime mehr; jedenfalls keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Nordirak.
Urteil vom 21.8.2003 - M 27 K 02.51536 - (20 S., M4080)
VG Karlsruhe: Auflagen zur Duldung, die den Aufenthaltsbereich beschränken und die Erwerbstätigkeit verbieten, können angesichts der Schließung der irakischen Botschaft nicht mit mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung begründet werden (vgl. zur gleichen Entscheidung Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 14.7.2003 - A 3 K 11224/03 - (11 S., M4135)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Angehörige der neuen Polizeikräfte klagen über mangelnde Anerkennung in der Bevölkerung, schlechte Ausstattung sowie Behinderung ihrer Arbeit durch US-Streitkräfte (engl.).
Bericht vom 10.9.2003: “New Police Force Finds Going Tough” (#15964)
International Crisis Group (ICG): Analyse der wichtigsten schiitischen Gruppierungen und ihrer Anführer (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: “Iraq’s Shiites Under Occupation” (#15905)
International Crisis Group (ICG): Analyse des neu gebildeten Regierungsrats und seiner Kompetenzen sowie der bewaffneten Widerstandsgruppen (engl.).
Bericht vom 25.8.2003: “Governing Iraq” (#15466)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung nur bei exponierten Aktivitäten, nicht jedoch wegen einfacher Mitgliedschaft und hierfür typische Aktivitäten wie einfache Demonstrationsteilnahme, Betreuung von Büchertischen oder Verteilen von Propagandamaterial.
Urteil vom 23.5.2003 - 3 LB 2/03 - (15 S., M4126)
VG Dresden: Keine beachtliche Gefährdung wegen einfachen exilpolitischen Engagements für Kuscheschgarane Asadi e.V. oder eines persönlichen Protestschreibens an die iranische Botschaft in Deutschland.
Urteil vom 6.8.2003 - A 14 K 31376/02 - (7 S., M4203)
VG Dresden: Monarchistische Exilpolitiker werden aufgrund wachsender Einflussmöglichkeiten in den Iran zunehmend vom iranischen Staat überwacht; beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung wegen lang- jähriger Tätigkeit für monarchistische Organisationen.
Urteil vom 30.7.2003 - A 14 K 30822/99 - (10 S., M4037, unvollständige Vorlage)

Länderberichte:
Amnesty international: Drei Mitglieder der verbotenen säkularen Oppositionspartei Hezb-e Mellat-e Iran in Teheran verhaftet; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 277/03 vom 26.9.2003 (#16275)
Amnesty international: Der Regimekritiker Mohsen Sazegara bleibt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen nicht näher definierter Anschuldigungen in Haft, obwohl seine Familie eine Kaution in Höhe von 720 000 Euro für ihn hinterlegt hat.
Urgent action 173/03-02 vom 2.9.2003 mit weiteren Informationen zu den UA’s vom Juni und Juli 2003 (#15717)
International Federation for Human Rights (FIDH): Diskriminierung von religiösen Minderheiten: Analyse diskriminierender gesetzlicher Bestimmungen, Verfolgung von nicht-anerkannten Minderheiten, besonders der Baha´i (engl.).
Bericht vom 31.8.2003: “Discrimination against religious minorities in Iran” (#15816)
Auswärtiges Amt: Der bloße Besitz von Büchern von Ali Daschti bzw. Hamid Khadjeh Nasiri ist nicht verboten; der gewerbsmäßige Vertrieb kann als “Beeinträchtigung der öffentlichen Moralvorstellungen” mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet werden.
Stellungnahme vom 28.4.2003 an VG Leipzig - A 3 K 30934/01 - (4 S., A0011)

Israel/Palästina

Länderbericht:
Amnesty international: Israelische Siedlungspolitik sowie willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der palästinensischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten als völkerrechtswidrig kritisiert (engl.).
Bericht vom 8.9.2003: “Surviving under siege: The impact of movement restrictions on the right to work” (#15839)

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Jemen

Länderbericht:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen im Zuge des Anti-Terror-Kampfes seit dem 11. September 2001; über 200 Personen ohne Anklage in Haft (engl.).
Bericht vom 24.9.2003: “The Rule of Law Sidelined in the Name of Security” (#16254)
Amnesty international: Zur als terroristisch eingestuften Organisation Jaih Abyan Al Islami (Islamische Armee Abyan); Geiselnahme von Touristen im Jahr 1999.
Stellungnahme vom 15.9.2003 an VG Darmstadt - 3 E 1124/00.A(2) - (4 S., #16477)

Jordanien

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Kenia

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Kolumbien

VG Cottbus: Verfolgung durch Paramilitärs ist dem Staat zuzurechnen
Urteil vom 2.7.2003 - 2 K 281/98.A - (9 S., M4035)

“(...) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Der Kläger hat sein Heimatland auf Grund politischer Verfolgung verlassen und eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen ist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. (...)
Nach seinem glaubhaften Vortrag ist der Kläger Mitte November 1996 nachts mit vorgehaltener Pistole von einem Angehörigen der Polizeikräfte wegen angeblicher Kollaboration seines im Ausland lebenden Bruders mit den Guerillas bedroht worden. Nach seinen Schilderungen stehen die Polizeikräfte seines früheren Wohnortes xxxx mit den Todesschwadronen bzw. Paramilitärs in Verbindung. Die klägerischen Angaben sind glaubhaft, weil sie frei von Widersprüchen oder Steigerungen sind, sich durch großen Detailreichtum auszeichnen und mit den allgemeinen Erkenntnissen zu Kolumbien übereinstimmen. Nach der im “Fischer Weltalmanach 2002” abgedruckten Karte von Kolumbien befindet sich der vormalige Wohnort des Klägers, xxxx,  in den ineinandergreifenden Einflusszonen von Guerillaorganisationen und paramilitärischen Truppen. (...) Schließlich bestätigt auch das Auswärtige Amt Verflechtungen der Polizei mit paramilitärischen Gruppen (Auskunft vom 11. Juni 2003 an das VG Potsdam, Gz. 508-516.80/40826).
Bei der Verfolgung, die dem Kläger drohte, handelte es sich auch um eine politische Verfolgung, obgleich er sich nach seinen eigenen Angaben politisch nicht engagiert hat. Auch Familienangehörige des politisch Verfolgten können selbst der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Verfolger stellvertretend für den eigentlich politisch Verfolgten oder zusätzlich auf nahe Angehörige zugreift, um Rache zu nehmen, oder den eigentlich Verfolgten zu erpressen (Hailbronner Ausländerrecht-Kommentar, B 1 Art. 16a Rn. 160 f.). So verhält es sich bei dem Kläger. Sein Verfolger bedrohte ihn ausdrücklich wegen der Zusammenarbeit mit der Guerilla, der sich sein in xxxx politisches Asyl genießender Bruder angeblich verschrieben habe. Die dem Kläger seinerzeit drohende Verfolgung ist auch dem Staat zurechenbar. Offenbleiben kann, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil der Erpresser zugleich ein Ortspolizist gewesen sein soll. Wie die Entführung des Klägers und seines Bruders im Jahre 1988 zeigt, war die Ortspolizei seines Wohnortes mit den paramilitärischen Schwadronen jedenfalls stark verflochten. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Angehörigen der dortigen Ortspolizei selbst zu den Paramilitärs zählten oder ihnen nur zu arbeiteten. Aktivitäten paramilitärischer Gruppen sind dem kolumbianischen Staat indes zuzurechnen. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juni 2003 (a.a.O.) stellt das Verhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften und Paramilitärs eine Grauzone dar. Die Schnittmenge ihrer Interessen bei der Bekämpfung der Linksterroristen führt, wie man immer wieder hört, zu verdeckten, operativen Bündnissen in den Konfliktzonen. Die Spanne reicht dabei von “unterlassenem Einschreiten” zu “verdeckter oder gar offener Unterstützung”. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen in Kolumbien, die in dem Bericht über die Lage der Menschenrechte und das internationale Menschenrecht in Kolumbien aus dem Jahre 2002 zum Ausdruck kommt. Darin heißt es, dass Überfälle und die Festsetzung von paramilitärischen Gruppen in Regionen des Landes registriert worden sind, in denen kurz zuvor Aktionen gegen die Guerilla durch die staatlichen Streitkräfte durchgeführt worden (III c), Rn. 38). Die Zurechenbarkeit entfällt nicht etwa dadurch, dass die staatlichen Streitkräfte anderenorts gegen Paramilitärs vorgehen, was sich daran zeigt, dass 26 bzw. 11 Prozent der durch die staatlichen Streitkräfte festgenommenen Angehörige paramilitärischer Gruppen sind (Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen a.a.O. Rn. 36). Darin zeigt sich lediglich, dass der kolumbianische Staat ein- oder mehrgesichtig auftritt, indem er in unterschiedlichen Regionen unterschiedliche Rechtsordnungen zulässt. Ist der Kläger indes vorverfolgt ausgereist, so ist ihm Asyl zu gewähren, solange eine Verfolgungswiederholung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Für die Asylanerkennung eines Vorverfolgten genügt demzufolge, dass an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen, was der Fall ist, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (BVerwGE 70, 169/170). Eine erneute Verfolgung kann im Falle des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt ist. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes führen nämlich paramilitärische Gruppen Listen über zu verfolgende Personen. Angesichts des Vorfalls Mitte November 1996 und der darauf einsetzenden Drohanrufe erscheint es als nicht fernliegend, dass der Kläger dergestalt ins Visier paramilitärischer Gruppen geraten ist, dass auch er auf solchen Listen geführt wird. Es läßt sich auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass dem Kläger auch in anderen Landesteilen Verfolgung droht. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Listen jeweils auch anderen paramilitärischen Gruppen zur Verfügung gestellt werden, da es wohl Kontakte zwischen den verschiedenen paramilitärischen Gruppen gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juni 2003 an das VG Potsdam, Gz. 508-516. 80/40826). Gleichzeitig operieren die paramilitärischen Gruppen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes in weiten Teilen des Landes und haben ihren Einfluss auch in den großen Städten ausgedehnt. Ihre frühere Dachorganisation AUC ist praktisch landesweit tätig gewesen.
Soweit die Beklagte den Kläger darauf verweist, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten, schlösse dies eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit aus.
Zwar können sowohl bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften als auch bei der Defenseria del Pueblo Anzeigen wegen Bedrohungen erstattet werden. Angesichts der Dimension des bewaffneten Konflikts und der Überlastung der vorgenannten Institutionen ist der Erfolg derartiger Anzeigen nicht gesichert (Auswärtiges Amt a.a.O.). (...)”
Einsenderin: RAin Schlagenhauf, Berlin

Länderbericht:
Human Rights Watch: Präsident Álvaro Uribe bringt Gesetzesvorlage in den Kongress ein, wonach sich Paramilitärs mittels Geldzahlungen von Gefängnisstrafen freikaufen können; unter den Betroffenen könnten Personen sein, die für den Tod tausender Zivilisten verantwortlich gemacht werden (engl.).
Bericht vom 22.9.2003: “Colombia’s Checkbook Impunity – a Briefing Paper” (#16207)

Kongo, Dem. Rep.

VG Wiesbaden: Extreme allgemeine Gefahrenlage wegen desolater Versorgungslage
Urteil vom 1.7.2003 - 6 E 1127/03.A (2) - (12 S., M3923)

“(...) Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen allgemeiner Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das erkennende Gericht geht unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse davon aus, dass der Kläger auf Grund der allgemeinen Lage in der DR Kongo bei einer Rückkehr akut an Leib und Leben gefährdet wäre.
Nach fast 40 Jahren Diktatur unter den Präsidenten Mobutu und Laurent Désiré Kabila ist die Demokratische Republik Kongo völlig heruntergewirtschaftet; die Versorgungslage ist in der Hauptstadt Kinshasa angespannt, in den Ostprovinzen nahezu katastrophal (AA, Lagebericht vom 8. August 2002). Die wirtschaftliche Lage ist desolat und verheerend, der Staat nur bedingt handlungsfähig, Verwaltung und Justiz funktionieren nur ansatzweise nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, Korruption ist allgegenwärtig. Jahrzehnte von Misswirtschaft, Dirigismus und Verfall jeglicher Infrastruktur ebenso wie die kriegsbedingte Teilung des Landes sind Ursache für die verheerende wirtschaftliche Lage. (...)
Die sich daraus ergebende katastrophale wirtschaftliche und soziale Situation betrifft allerdings mehr oder weniger die gesamte Bevölkerung in der DR Kongo und stellt damit zunächst lediglich eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dar. Diese verdichtet sich indes bei dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände zu einer realen Existenzgefährdung und damit zu einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Zur aktuellen Wirtschaftslage in der DR Kongo führt das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht aus:

“In der Hauptstadt Kinshasa ist Hauptursache der weiterhin angespannten Versorgungslage mit Lebensmitteln das Fehlen hinreichender Transportmöglichkeiten aus den fruchtbaren Agrarprovinzen in die Stadt. Die Verbindungsstraßen in den Bandundu und zur Hafenstadt Matadi sowie die Eisenbahnverbindung dorthin sind in desolatem Zustand, die Flußschiff- fahrt auf dem Kongo in die Ostprovinzen ist seit Jahren kriegsbedingt unterbrochen. Gegenwärtig gibt es verstärkte Bemühungen, den Kongo entsprechend einschlägiger VN-Sicher- heitsrats-Resolutionen wieder für die Schiffahrt zu öffnen. Eine Lösung scheint sich abzuzeichnen. Die MONUC hat in geringem Umfang die Flußschiffahrt von Kinshasa in die Rebellengebiete zur humanitären Lebensmittelversorgung wieder eröffnet, daneben verkehren regelmäßig kleinere Transportboote zwischen dem Bandundu und Kinshasa. In Ergänzung dazu versucht die Bevölkerung in Kinshasa, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Eine im September 2001 veröffentlichte Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa zur Ernährungssituation in Kinshasa ergab u.a., daß z.B. von 611 Haushalten in Kinshasa in einem Untersuchungszeitraum von 3 Monaten 22 % der Haushalte eine Mahlzeit, 61,1 % zwei und 16,1 % drei Mahlzeiten pro Tag zu sich nehmen können. Von 598 Haushalten haben 14,1 % im Untersuchungszeitraum eine gesteigerte Menge Lebensmittel zur Verfügung gehabt, 59,1 % weniger, bei 26,8 % blieb die Menge der konsumierten Lebensmittel über drei Monate gleich. Diese Studie kommt zu dem Ergebnis, daß die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig ist, daß dank verschiedener Überlebensstrategien jedoch keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas herrsche. So waren in den Armutsvierteln von Kinshasa Kimbanseke und Selembao im Februar 2001 12 % der Kinder unter 5 Jahren latent unterernährt, unter akuter Unterernährung litten 2,6 %. Auch OCHA, die humanitäre Koordinierungsorganisation der Vereinten Nationen, kommt im Februar 2002 zu dem Ergebnis, daß dank der Anpassungsfähigkeit der Akteure im informellen Nahrungssektor eine befürchtete akute Mangelsituation im Großraum Kinshasa ausgeblieben ist. Im Großraum Kinshasa variiert die allgemeine (zu unterscheiden von akuter/schwerer) Unterernährungsrate zwischen 10 und 20 Prozent. Da nun die Hauptlast der Versorgung Kinshasas auf den angrenzenden Provinzen Bas-Congo und Bandundu liegt, ist längerfristig zu befürchten, daß die dortigen Anbaugebiete überbeansprucht werden.
Im März 2002 war sogar eine Verbilligung von Maniok und Mais auf den Märkten  in Kinshasa festzustellen. Diese erklärt sich aber weniger mit einer nennenswerten Steigerung der zur Verfügung stehenden Warenmenge, sondern eher mit der Geldverknappung im Zuge des vom Weltwährungsfonds und der Weltbank geforderten und von der kongolesischen Nationalbank auch eingehaltenen Austeritäts- und Geldwertstabilitätskurses.
Im Gegensatz dazu ist die Ernährungslage in den vom Krieg heimgesuchten Ostprovinzen nahezu katastrophal (akute Kinderunterernährung im Nordkatanga z.B. bei 25,8 %, im Ituri-Gebiet akute Unterernährungsrate bei 30 %).
Die Teuerungsrate betrug nach Angaben des nationalen Statistischen Instituts im Januar 2002 2,7 % und im Februar 2002 1,6 % und hat sich damit nach der Freigabe des Wechselkurses und dem Beginn des von der Weltbank und dem Weltwährungsfonds initierten “Programme Interimaire Renforcé” (PIR, Stabilitätsprogramm der Regierung und der Nationalbank) relativ stabil gehalten.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.
Eine weitere, kaum tragbare Belastung für Eltern schulpflichtiger Kinder bedeutet es, die Mittel für Schulgeld, Schuluniformen und Lehrmittel, teils sogar die – vom Staat seit langem nicht gezahlten – Lehrergehälter aufzubringen. Um den Familien noch ein wenig mehr Zeit für die Aufbringung dieser Mittel zu geben, wurde sogar der offizielle Beginn des Schuljahres 2001/2002 im September 2001 um eine Woche verschoben. Trotzdem blieben viele Klassen zunächst leer, da die Eltern damit rechnen, daß die zu Schulbeginn festgelegten Schulgebühren nach einigen Wochen etwas gesenkt werden.
Seit Aufhebung des Treibstoffhöchstpreises hat sich die Kraftstoffversorgung in Kinshasa normalisiert. Seitdem haben sich aber mit den nahezu vervierfachten Benzinpreisen auch die Preise für den Personennahverkehr mehr als verdoppelt, der mit wenigen Bussen und LKW und vielen Kleinbussen und Taxis mehr schlecht als recht funktioniert” (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. August 2002).

Indes hat der Kläger in der DR Kongo keinerlei Existenzmöglichkeiten. Zwar ist der im Jahre 1969 in Kinshasa geborene Kläger im arbeitsfähigen Alter, er hat aber keine Familienangehörigen mehr in der DR Kongo. Deshalb gibt es dort niemanden, der ihn nach Rückkehr ausreichend unterstützen könnte. Zwar sind dem Kläger die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland auch nach seinem nunmehr 10-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland immer noch vertraut. Bei seiner Rückkehr wäre er dennoch wahrscheinlich auf sich selbst gestellt, um das für das absolute Existenzminimum notwendige zu erwirtschaften. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnten Überlebensstrategien der einheimischen Bevölkerung von dem Kläger als Rückkehrer nicht nutzbar gemacht werden könnten, da nichts dafür spricht, dass er erforderliche Kontakte und Beziehungen herstellen könnte, um etwa mit “Kleinsthandel” oder “Städtischer Kleinstlandwirtschaft” wenigstens das absolute Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, in welchen Maßnahmen die von dem Auswärtigen Amt in den Lageberichten vom 23. November 2001 und vom 2. August 2002 erwähnten “Überlebensstrategien” fußen könnten. Auch eine Existenz, die sich auf einen täglichen Kampf um das nackte Überlegen reduziert, begründet jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)”
Einsender: RA Marquardt, Wiesbaden

Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Rekrutierung von Kindersoldaten; zahlreiche Fallschilderungen; Bemühungen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: “Children at war” (#15937)
Amnesty international: Aktuelle Situation; Menschenrechtsverletzungen durch Regierung und durch Rebellen im Jahr 2003; Friedensprozess bleibt fragil; keine Erkenntnisse zu drohender Verfolgung von Funktionsträgern der Regierung Mobutu.
Stellungnahme vom 5.8.2003 an VG Lüneburg - 6 A 157/01 - (#16082)
Konrad Adenauer Stiftung: Neue Regierung besteht aus 35 Ministern und 23 Vize-Ministern und hat zwei Jahre Zeit, freie und geheime Wahlen vorzubereiten.
Bericht vom 10.7.2003: “Eine neue Regierung für die Übergangsperiode in der DR Kongo gebildet” (#15745)

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Liberia

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Redemption Hospital, das einzige öffentliche Krankenhaus in Monrovia, wiedereröffnet (engl.).
Bericht vom 22.8.2003: “Redemption Hospital in Liberia reopens” (#15402)

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Libyen

Länderberichte:
Amnesty international: Eritreischer Kriegsdienstverweigerer in libyscher Haft gestorben; er war ohne Anklage über anderthalb Jahre inhaftiert und Berichten zufolge wurde ihm medizinische Versorgung verweigert; Sorge um sieben weitere inhaftierte Eritreer.
Urgent action 227/03-03 vom 18.9.2003 mit weiteren Informationen zu den UA’s vom Juli bis September 2003 (#16155)
Amnesty international: Zur Frage einer Rückkehrgefährdung durch Asylantragstellung sowie durch weitere Faktoren (Vorverfolgung, exilpolitische Aktivitäten, Sippenhaft, Umstände der Ausreise und des Auslandsaufenthalts); Referenzfälle; Menschenrechtslage allgemein.
Stellungnahme vom 4.8.2003 an Sächs. OVG - A 5 B4508 /99 - (#16080)

Mazedonien

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Myanmar

Länderbericht:
Amnesty international: Daw Aung San Suu Kyi hat Hungerstreik beendet; mindestens 117 Personen, die nach den Ereignissen vom 30. Mai 2003 verhaftet wurden, sind noch immer in Haft oder “verschwunden”.
Urgent action 159/03-05 vom 8.9.2003 (#15886)

Nepal

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Kathmandu: Invasive Diagnostik coronaler Herzerkrankungen nicht möglich; Medikament “Visken” nicht erhältlich
Stellungnahme vom 26.8.2003 an VG Bayreuth - B 4 K 02.31046 - (2 S., A0007)

Nigeria

Rechtsprechung:
VG Aachen: Weibliche Genitalverstümmelung ist politische Verfolgung (ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Urteil vom 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A - (18 S., M4068)

Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Migration der muslimischen Hausa und Fulani in den Süden: Inbesitznahme des Bodens zu Siedlungszwecken, politische Beherrschung dieser Gebiete sowie die gewaltsame Einführung des Islam unter den dort lebenden meist christlichen Minderheitenvölkern.
Bericht vom 31.7.2003: “Landkonflikte, ethnische Vorherrschaft und forcierte Islamisierung in Nigeria” (#15759)

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Pakistan

ai: Mögliche Gefährdung wegen Konversion eines Muslims zum Christentum
Amnesty international, Stellungnahme vom 19.9.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A - (5 S., #16478)

”(...) Untersucht man die generelle Situation religiöser Minderheiten in Pakistan, so kann man allerdings zu der Schlussfolgerung kommen, dass einer Person, die vom islamischen Glauben abfällt (Apostat) und deren Apostasie bekannt wird, folgende Gefahren drohen:

(...) Das pakistanische Rechtssystem, insbesondere das Strafrecht, das durch die britische Kolonialmacht beeinflusst wurde, ist seit den 70er Jahren einer zunehmenden Islamisierung ausgesetzt (...). Diese Tendenz findet ihren Ausdruck insbesondere in der so genannten Hudood Verordnung von 1979 und dem unter Premierminister Nawaz Sharif verabschiedeten Scharia Gesetz von 1991, in dem u.a. der Scharia ein verfassungsähnlicher Rang (“supreme law”) zuerkannt wird.
Obwohl Elemente des islamischen Rechts in den vergangenen Jahren Eingang in das Strafrecht erhalten haben, ist der Abfall vom islamischen Glauben (Apostasie) nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch nicht verboten.
(...) Zu den von amnesty international ermittelten Übergriffen und Verfolgungsmaßnahmen zählt auch starker Druck auf die Konvertiten, den Glaubenswechsel rückgängig zu machen. Auch hier betreffen die meisten Referenzfälle die Konversion zur Ahmadi-Gemeinde. Konvertiten zum Christentum sind nach unserer Einschätzung einem vergleichbaren Druck ausgesetzt, wie der folgende Referenzfall belegt: Ashiq Masih, ein Christ aus Saeedabad, der drei Jahre zuvor zum Islam konvertiert war, nun aber wieder mit seinen christlichen Nachbarn in die Kirche ging, hatte am 17. März 2000 wegen seiner Konversion einen Streit mit seinem muslimischen Nachbarn. Berichten zufolge attackierten nach diesem Vorfall 200 Männer die kleine christliche Gemeinde von Saeedabad. Sechs Wochen später zeigte der Nachbar Ashiq Masih nach § 295 C StGB wegen Blasphemie an, da er mit seinem Verhalten die religiösen Gefühle verletzt habe. Ashiq Masih wurde kurz danach verhaftet, obwohl es für sein angebliches Verhalten keine Zeugen gibt und er die erhobenen Vorwürfe bestreitet. Im Juni 2002 wurde Ashiq Masih in erster Instanz zum Tode verurteilt. Einem Pressebericht vom April 2003 zufolge ist er im Trakt für zum Tode Verurteilte im Distriktgefängnis von Faisalabad inhaftiert.
Über einen ähnlichen Fall von Rückkonversion und daraufhin erfolgter Anklage berichtet Human Rights Watch in ihrem Jahresbericht 1997. Es handelte sich um einen ursprünglich christlichen Jugendlichen, der nach einer Konversion zum Islam wieder zum Christentum zurückkonvertiert war. Gegen diesen Jugendlichen war im Jahr 1996 ein Gerichtsverfahren anhängig, das verschoben werden musste, weil der Anwalt des Jugendlichen von islamistischen Extremisten bedroht wurde, die die Rückkonversion des Jugendlichen als Apostasie bewerteten.
Die Motivation zu Gewalttaten gegenüber Apostaten kann auch in der Verletzung der “Familienehre” liegen. Morde zum Erhalt der “Familienehre” sind in Pakistan durchaus häufig. (...)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Pakistan der Schutz von religiösen Minderheiten völlig ungenügend ist und dass Konvertiten, die von islamistischen Extremisten bedroht werden, nach Einschätzung von amnesty international nicht mit Schutz durch den Staat rechnen können. Zahlreiche Beispiele von Untätigkeit lokaler Polizeikräfte sowie die weitgehende Straffreiheit für private Täter deuten darauf hin, dass der Staat auch den Willen zur Schutzgewährung vermissen lässt.
Der mangelnde Schutz religiöser Minderheiten vor Übergriffen und Attentate durch militante Islamisten dauert auch in jüngster Zeit unverändert an. Seit dem von den USA angeführten Kampf gegen die Taliban in Afghanistan und der Unterstützung der pakistanischen Regierung für den so genannten internationalen “Anti-Terror Kampf” haben die gewaltsamen Angriffe und Attentate gegen christliche Einrichtungen in Pakistan zugenommen. Bei gezielten Angriffen wurden im vergangenen Jahr mehrere Dutzend Christen getötet. Vorkehrungen zum Schutz vor solchen Übergriffen waren ungenügend oder gar nicht vorhanden. Im Oktober 2002 drangen in Karachi zwei Männer in das Büro der Kommission für Frieden und Gerechtigkeit, einer Organisation der christlichen Gemeinde in Pakistan, ein und erschossen alle anwesenden Mitarbeiter. Bis Jahresende war noch niemand im Zusammenhang mit den Morden verhaftet. Auch der Missbrauch der Blasphemiegesetze hält bis in die Gegenwart an. Mehrere Angeklagte wurden schuldig gesprochen, andere fielen Mordanschlägen zum Opfer. Bei einigen der Mordanschläge gibt es Hinweise, dass offizielle Stellen darin verwickelt waren. Unter diesen Rahmenbedingungen wird deutlich, dass diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, in der Regel versuchen werden, ihre Konversion geheim zu halten und dass das Bekannt werden einer Apostasie sie einem hohen Risiko aussetzt.”

Rechtsprechung:
VG Saarland: Religiös motivierte Gewalttaten gegen Angehörige bestimmter Glaubensrichtungen (hier: Angriffe sunnitischer Fundamentalisten auf Schiiten) sind nicht dem Staat zuzurechen, da dieser große Anstrengungen zur Verhinderung solcher Gewalttaten unternimmt.
Urteil vom 11.7.2003 - 4 K 86/02.A - (15 S., M4038)

Länderberichte:
Amnesty international: Dem Journalisten Rehmat Shah Afridi aus der North West Frontier Province wird Berichten zufolge die Behandlung seines Herzleidens verweigert; er war nach kritischen Artikeln über Korruption in der Regierung wegen angeblichen Drogenhandels zum Tode verurteilt worden.
Urgent action 271/03 vom 19.9.2003 (#16159)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: Juni 2003).
Lagebericht vom 8.8.2003 (22 S., A2)
Auswärtiges Amt: Ein ausgestiegenes Mitglied der Muttahida Quami Movement (MQM) kann Repressalien durch die MQM ausgesetzt sein; im Punjab ist wegen des dort geringen Einflusses der MQM eine inländische Fluchtalternative eröffnet, solange der dortige Aufenthalt verborgen bleibt.
Stellungnahme vom 10.7.2003 an VG Leipzig - A 1 K 30081/02 - (4 S., A0009)

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Ruanda

Länderbericht:
Amnesty international: Einschüchterungen von oppositionellen Einzelpersonen und Gruppen häufen sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen (engl.).
Bericht vom 22.8.2003: “Run-up to presidential elections marred by threats and harassment” (#15410)

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Russland

Rechtsprechung:
VG München: Keine Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas; vermehrte Identitätskontrollen von Angehörigen bestimmter Ethnien und die Verweigerung von Anmeldungen beim Einwohnermeldeamt stellen keine politische Verfolgung dar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Georgien).
Urteil vom 18.2.2003 - M 16 K 01.51247 - (16 S., M3947)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Inguschetien: Steigende Zahl der Übergriffe durch russische Truppen; Bericht basiert auf einer Delegationsreise im Juli 2003 (engl.).
Bericht vom 23.9.2003: “Spreading Despair: Russian
Abuses in Ingushetia” (#16209)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Die Mehrzahl von 39 000 Personen, die für Kriegsschäden an ihren Häusern entschädigt werden sollten, könnten wegen Chaos und Korruption in der Bürokratie leer ausgehen (engl.).
Bericht vom 19.9.2003: “Chechen Property Payment Fiasco” (#16169)
World Organisation Against Torture (OMCT): Schikanen gegen Menschenrechtsorganisationen nehmen zu; Fälle von Bedrohungen von Mitarbeitern der “Soldatenmütter” und von Memorial in Sankt Petersburg und Krasnodar sowie des Sacharow-Museums in Moskau (engl.).
Bericht vom 17.9.2003: “New attacks against human rights defenders” (#16100)

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Serbien und Montenegro

UNHCR: Kaum Zugang zu Gesundheitssystem in Serbien und Montenegro für Kosovo-Albaner
Stellungnahme vom 4.9.2003 an VG Koblenz - 7 K 3095/02.KO - (3 S., #16141, M4111)

“(...) Zur Verfügbarkeit von Medikamenten gilt im Übrigen einschränkend Folgendes: Selbst wenn ein Medikament generell im Kosovo vorhanden ist, muss dies nicht bedeuten, dass es überall und jederzeit verfügbar ist. Es kann durchaus zu Engpässen in der Versorgung kommen.
(...) Bei einer Wohnsitznahme im Kosovo ist der Zugang zu einer Behandlung in Serbien oder Montenegro – unabhängig von der Frage, ob dort eine adäquate Behandlung möglich wäre – als extrem schwierig anzusehen.
Der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem Serbiens setzt eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen. Zudem ist für die polizeiliche Anmeldung der Nachweis von Wohneigentum oder der Abschluß eines Mietvertrages in Serbien Voraussetzung. Personen mit Wohnsitz im Kosovo zahlen keine Beiträge in die serbische Krankenversicherung; für eine Behandlung in Serbien tritt diese daher auch nicht ein.
Zwischen der serbischen Regierung und der UNMIK gibt es keine Vereinbarung über die Krankenversicherung. UNHCR ist nicht bekannt, dass ethnische Albaner aus dem Kosovo sich zur medizinischen Behandlung in Serbien aufhalten. Auch für serbische Bürger ist die Situation und der Zustand im staatlichen Gesundheitssystem Serbiens nicht zufriedenstellend. Kostenfreie Diagnose und Behandlung ist in den staatlichen Krankenhäusern nicht immer verfügbar und die Erstattung von Ausgaben für medizinische Dienstleistungen ist eine langwierige Prozedur.
2. Die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und (dem übrigen) Serbien wird streng kontrolliert; es ist keineswegs sicher, dass ethnischen Albanern aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird.
Erschwerend kommt hinzu, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente erforderlich sind, da Serbien die von der UN-Verwaltung im Kosovo UNMIK ausgestellten Personaldokumente nicht anerkennt. (...)
3. Soweit Personen weiterhin im Kosovo leben, müssen sie medizinische Dienstleistungen in Serbien und Montenegro bezahlen. Falls sie keine jugoslawischen Ausweise besitzen, müssen sie die Dienstleistungen zum Tarif für Ausländer bezahlen.
4. Die von der UNMIK ausgestellten Ausweise geben in der Bundesrepublik Jugoslawien kein Recht auf Ansiedlung und Krankenversicherung. Mit einem jugoslawischen Personalausweis ist eine Ansiedlung hingegen theoretisch möglich. Voraussetzung für den Zugang zum serbischen Gesundheitssystem und seinen Leistungen ist für Personen aus dem Kosovo, dass sie in Serbien registriert sind. Dies bedeutet, dass sie als Bürger Serbiens registriert sind und über einen von den serbischen Behörden ausgestellten Ausweis als Binnenvertriebene verfügen. In der Praxis bereitet eine solche Registrierung oftmals große Schwierigkeiten, da Binnenvertriebene nicht immer über die notwendigen Personalpapiere, insbesondere einen serbischen Personalausweis verfügen.
Die Umstände, mit denen Binnenvertriebene aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro konfrontiert sind, veranlassen UNHCR dazu festzustellen, dass eine interne Umsiedlung unter diesen Bedingungen nach wie vor keine angemessene und zumutbare Alternative zu internationalem Schutz bietet. Serbien und Montenegro beherbergt bereits eine große Anzahl von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen; die Aufnahmekapazitäten sind ausgelastet. Neuankommenden aus dem Kosovo oder aus einem Drittland wird staatlicherseits keine Unterkunft gewährt. Binnenvertriebene erhalten bei der Suche nach privater Unterkunft auch keine Hilfestellung durch die Behörden. Binnenvertriebene finden in Serbien oft nur Unterkunft durch Besetzung von Gebäuden. Sie erhalten keine Unterstützung durch die staatlichen Institutionen. (...)”

Rechtsprechung:
VG Saarland: Kein Widerruf der Asylanerkennung einer Ashkali aus dem Kosovo, die als Kind nach Deutschland flüchtete, sich langjährig in Deutschland aufhält und Mutter eines Kleinkindes ist, da sie weder im Kosovo noch im übrigen Serbien oder Montenegro eine menschenwürdige Existenz aufbauen könnte.
Urteil vom 7.5.2003 - 10 K 462/02.A - (20 S., M4113)

Länderberichte:
Amnesty international: Gefährdung eines UCK- Sympathisanten durch Angehörige der LDK bzw. FARK (militärischer Arm der LDK) kann nicht ausgeschlossen werden.
Stellungnahme vom 3.9.2003 an VG Karlsruhe - A 4 K 10296/01 - (2 S., #16479)
Deutsche Botschaft Belgrad: Weder im Kosovo noch im sonstigen Serbien und Montenegro ist die Ankunft eines Rettungswagens innerhalb von 30 Minuten garantiert; Einwohner des Kosovo müssen medizinische Behandlungen in Serbien und Montenegro vollständig selbst  bezahlen.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30007/03 - (8 S., A0008)
Auswärtiges Amt: Die Staatenunion “Serbien und Montenegro” ist völkerrechtlich vollständig identisch mit der Bundesrepublik Jugoslawien.
Stellungnahme vom 21.3.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30031/01 - (3 S., A0010)
Deutsches Verbindungsbüro Kosovo: Eine angemessene Versorgung von Rückkehrern mit Wohnraum ist nicht sichergestellt, da es kein “Recht” auf Wohnraum gibt; es bestehen aber Förderprogramme für den Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
Stellungnahme vom 2.4.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30430/02 - (4 S., A0012)
Auswärtiges Amt: Amnestiegesetz vom 2.3.2001 wird weiterhin beachtet; keine Fälle von Strafverfolgung auf Grund von Amnestie erfasster Delikte bekannt.
Stellungnahme vom 20.2.2003 an VG Schleswig - 16 A 28/03 - (3 S., A0004)

Sonstiges Dokument:
IM NRW: Hinweise zum Antragsverfahren zur Förderung der freiwilligen Rückkehr nach den Programmen REAG und GARP nach Serbien und Montenegro.
Schreiben vom 2.9.2003 - 15-50.10.10-249/03 - (2 S., M4079)

Sierra Leone

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Weibliche Genitalverstümmelung keine politische Verfolgung; keine beachtliche Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung bei Rückkehr der Familie nach Freetown und höherem Bildungsstand der Eltern (ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Urteil vom 10.7.2003 - 3 E 31074/98.A (1) - (16 S., M4009)

Simbabwe

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Somalia

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine staatliche Gewalt, von der politische Verfolgung ausgehen könnte; für Angehörige des Clans der Rer Hamar besteht eine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, da sie Übergriffen durch Angehörige fremder Clans oder des eigenen Clans schutzlos ausgeliefert sind.
Urteil vom 28.4.2003 - 3 A 3248/01 - (6 S., M4060)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Hinreichende Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung für Tamilen.
Urteil vom 23.6.2003 - 11 K 299/03.A - (15 S., M3956)

Sudan

Länderberichte:
Médecins sans frontières: Zehntausende Menschen flüchten aus Darfur in den Tschad, wo sie keine Unterstützung bekommen; Rebellen der Sudan Liberation Movement (SLM) werfen regierungstreuen Milizen Massaker vor (engl.).
Bericht vom 16.9.2003: “Humanitarian drama on Sudan-Chad border” (#16121)
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Darfur seit Februar 2003; besonders Angehörige der Fur, Zaghawa, Masalit und Tungur von Übergriffen betroffen; Zehntausende vertrieben (engl.).
Bericht vom 29.8.2003: “Immediate steps to protect civil- ians and internally displaced persons in Darfur” (#15633)
Amnesty international: Kabkabyia, Nord-Darfur: Ein Funktionär der Regierungspartei National Congress sowie 27 weitere Personen, Angehörige der Fur und der Zaghawa, festgenommen und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action 243/03 vom 15.8.2003 (#15212)

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Syrien

Rechtsprechung:
BVerwG: Zur Prüfung von zwingenden Abschiebungshindernissen und zur Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückkehr von staatenlosen Kurden (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 - (7 S., M4162)
OVG NRW: § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Türkei für kurdische Yeziden aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit; mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von ihren Glauben praktizierenden Yeziden (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Türkei)
Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 3920/02.A - (23 S., M4163)
OVG Saarland: Weiterhin keine Gruppenverfolgung kurdische Volkszugehöriger, aber in Einzelfällen politisch motivierte Übergriffe.
Beschluss vom 16.7.2003 - 3 Q 78/02 - (10 S., M3916)
VG Gießen: Syrische Staatsangehörige, die nicht völlig unbedeutende Kämpfer der Forces Libanaises waren, sind jedenfalls dann Gefährdungen durch den syrischen Staat ausgesetzt, wenn staatliche Stellen Kenntnis von diesen Aktivitäten haben.
Urteil vom 14.7.2003 - 2 E 2711/00.A - (10 S., M3914)
VG Magdeburg: Exilpolitische Betätigungen können mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen, wenn sie nach Syrien hineinzuwirken geeignet oder bestimmt sind und dem syrischen Geheimdienst bekannt werden; das ist bei Führungspersönlichkeiten der Exilpolitik in aller Regel der Fall, ferner bei Personen, die sich durch eine Vielzahl von Aktivitäten, die in gewisser Weise exponiert sind, ein politisches Profil erworben haben; § 51 Abs. 1 AuslG für Funktionär der Kurdischen Volksunion.
Urteil vom 15.5.2003 - 9 A 362/02 MD - (7 S., M3971)
VG Aachen: Allein eine kurze Reise eines als Flüchtling anerkannten staatenlosen Kurden nach Syrien unter Verwendung seines Flüchtlingsausweises rechtfertigt nicht den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG; keine Rücknahme der Anerkennung eines staatenlosen Kurden aus Syrien gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG, wenn dieser im Asylverfahren seine Staatenlosigkeit angegeben hat.
Urteil vom 12.5.2003 - 9 K 790/98.A - (15 S., M3918)

Länderberichte:
Amnesty international: Acht Kurden, die nach einer Demonstration vor dem UNICEF-Büro in Damaskus im Juni 2003 verhaftet worden waren, sollen dem Obersten Staatssicherheitsgericht vorgeführt worden sein; sie werden unter unmenschlichen Bedingungen im ‘Adra-Gefängnis nahe Damaskus in Einzelhaft festgehalten.
Urgent action 188/03-1 vom 18.9.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 26.6.2003 (#16154)
Amnesty international: Der Kurde Khalil Sulayman, der 1994 als unabhängiger Kandidat bei den Parlamentswahlen angetreten war, ohne Angabe von Gründen in der Provinz Aleppo festgenommen und nach Damaskus gebracht, wo er ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wird.
Urgent action 261/03 vom 4.9.2003 (#15808)
Amnesty international: Keine Erkenntnisse über Aktivitäten der Arabischen Demokratischen Volkspartei von Rifaat al-Assad in Syrien; mögliche Rückkehrgefährdung von Sympathisanten (vgl. auch unten M4076, Stellungnahme des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 29.8.2003 an VG Bayreuth - B 6 K 00.30219 - (#16475)
Deutsches Orient Institut: Hintergründe zur Person Rifaat al-Assad; die im Londoner Exil arbeitende Arabische Demokratische Volkspartei dürfte eine “Scheinpartei” zur Durchsetzung seiner persönlichen Ziele sein; Gefährdung von ehemaligen Mitarbeitern.
Stellungnahme vom 4.11.02 an VG Bayreuth - B 6 K 00.30219 - (10 S., #16480, M4076)

Tansania

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Togo

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein wegen Stellung eines Asylantrags und langjährigem Auslandsaufenthalt; beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung kann im Einzelfall durch eine umfassende Würdigung aller Umstände angenommen werden, insbesondere des Umfangs und der Exponiertheit der politischen Betätigung und deren öffentliche Wahrnehmung (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).
Urteil vom 23.5.2003 - 2 L 119/00 - (22 S., M4157)
OVG Hamburg: Verkäufern von oppositionellen Zeitungen in Togo droht in der Regel keine Verfolgung nach Rückkehr; keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt oder wegen bloßer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in Togo oder einer Exilorganisation oder wegen Entfaltung unbedeutender exilpolitischer Aktivitäten; die Schaltung einer regimekritischen Anzeige in einer in Togo erscheinenden Oppositionszeitung vom Ausland aus führt nicht zur beachtlichen Verfolgungsgefahr; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Beitrages auf der Internetplattform “diastode”.
Urteil vom 25.4.2003 - 1 Bf 362/02.A - (40 S., M4133)
VG Bremen: Drohende Freiheitsstrafe führt trotz extrem harter Haftbedingungen in Togo nicht zu einem Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 14.8.2003 - 2 K 1641/01.A - (21 S., M4047)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitorganisator der Proteste gegen Präsident Eyadéma auf der Expo in Hannover am 25.10.2000.
Urteil vom 4.7.2003 - 2 K 151/01.A - (23 S., M4202)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: August 2003).
Lagebericht vom 15.8.2003 (24 S., A0003)

Tunesien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten nehmen zu: Der Journalist und ehemalige politische Gefangene Abdullah Zouari in politisch motiviertem Verfahren wegen “Verstoßes gegen Auflagen des Ministeriums” zu neun Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 5.9.2003: “Government Steps up Harassment of Activists” (#15815)

Türkei

OVG NRW: § 51 Abs. 1 AuslG für kurdische Yezidin aus Syrien wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei
Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 3920/02.A - (23 S., M4163)

”(...) Die Klägerinnen können verlangen, dass die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; (...).
Das Klagebegehren der Klägerinnen ist auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG – hilfsweise im Sinne des § 53 AuslG – hinsichtlich der Türkei gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem auf § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Antrag der Klägerinnen in Verbindung mit ihrer Behauptung, sie seien türkische Staatsangehörige. Denn bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Asylberechtigung – dasselbe gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG – allein danach zu beurteilen, ob ihnen in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht oder nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sie in einem Drittstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, politische Verfolgung befürchten müssen; regelmäßig – abgesehen von etwa erforderlichen Feststellungen zu § 27 AsylVfG – ist es auch unerheblich, ob sie dort bereits einmal politisch motivierten Maßnahmen ausgesetzt gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106). (...)
Die Klägerinnen besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. (...)
Aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin in der Türkei geboren wurde und diese nach einem Kriegseinsatz als Soldat verlassen hat, in Syrien jedoch nur als Ausländer (“maktum” – nicht registrierte Person ohne Papiere) gelebt hat, ergibt sich auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen und des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts, dass er die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat, dass er sie durch die Flucht nach Syrien nicht verloren und auch die syrische Staatsangehörigkeitnicht erhalten hat. (...)
Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich. (...)
Dabei kann offen bleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder – im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht – schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt – unabhängig von seiner genauen Datierung – feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann.
Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den anderen Gebieten der Türkei – insbesondere in den westlichen Großstädten – vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Der Umstand, dass möglicherweise einzelne Yeziden aus Exilländern in die Türkei zurückkehren, ändert an diesen Feststellungen nichts, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei ihnen um glaubensgebundene Yeziden handelt und dass diese in der Türkei ihrer Religion gemäß leben können. (...).
Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. (...)
Der Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festzustellen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerinnen in Syrien geboren sind und bis zu ihrer Ausreise im Juni 2000 dort gelebt haben. Auf die Frage, ob die Klägerinnen in Syrien Schutz vor Verfolgung gefunden haben (§ 27 AsylVfG) kommt es nicht an, da diese Vorschrift zwar einer Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen kann, nicht aber dem aus §§ 51, 53 AuslG folgenden Abschiebungsschutz (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181 (noch zur alten – insoweit vergleichbaren – Rechtslage); Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 27 Rz 35; GK-AsylVfG, § 27, Rz 14ff. m.w.N.). Die Frage, ob die Klägerinnen in Syrien sicher vor politischer Verfolgung waren oder nicht, bedurfte daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung. (...)”
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Christen (Bestätigung und Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats).
Urteil vom 3.7.2003 - 11 LB 1/03 - (26 S., M4054)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gefahr der Strafverfolgung wegen der – falschen – Übernahme der Urheberschaft eines regimefeindlichen Artikels (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 20.3.2003 - 6 K 888/98.A - (13 S., M4204, unvollständige Vorlage)

Länderberichte:
Amnesty international: Iranische Kurdin, die von UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde, in Ankara inhaftiert und von Abschiebung in den Iran bedroht.
Urgent action 276/03 vom 24.9.2003 (#16273)
Amnesty international: Morddrohungen gegen Frau aus Izmir, die Anzeige gegen Polizisten der örtlichen Anti-Terror-Abteilung wegen Entführung und sexueller Misshandlung erstattet hatte.
Urgent action 256/03 vom 28.8.2003 (#15567)

Dokumente von ecoi.net

Turkmenistan

Länderbericht:
Amnesty international: Hintergründe zur Repressionswelle seit dem angeblichen Attentat auf Präsident Niyazov im November 2002; Verhaftungen und politisch motivierte Anklagen gegen Oppositionelle und Dissidenten; Sippenhaft (engl.).
Bericht vom 12.9.2003: “Clampdown on dissent: A background briefing” (#16076)

Dokumente von ecoi.net

Vietnam

Länderberichte:
Amnesty international: Drei Neffen und Nichten des inhaftierten katholischen Priesters Nguyen Van Ly zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, weil sie Informationen über ihren Onkel an Exilgruppen weitergegeben hatten (engl.).
Bericht vom 10.9.2003: “Dissent stifled once again” (#15938)
Amnesty international: Pham Hong Son in Appelationsverfahren zu fünf Jahren Haft und drei Jahren Hausarrest verurteilt, nachdem er regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht hatte (engl.).
Bericht vom 26.8.2003: “Sentence reduced for cyber dissident at appeal” (#15454)

Weißrussland

Länderbericht:
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): OSZE besorgt über Schließung von Nichtregierungsorganisationen, die wegen angeblicher Gesetzesverstöße oder Formfehlern per Gerichtsbeschluss aufgelöst wurden (engl.).
Bericht vom 11.9.2003: “OSCE Office concerned over closure of NGOs in Belarus” (#15972)

 

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