Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl-
oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Neu bei ecoi.net:
ECRE/Danish Refugee Council: Rechtliche und soziale Bedingungen für
Asylwerber und Flüchtlinge in Europa (engl.).
Jahresberichte 2003 zu Frankreich, Griechenland, Irland, Schweiz, Spanien (##1543815442)
United Nations System Standing Committee on Nutrition: Über
die Ernährungssituation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Côte dIvoire, Kongo, DR Kongo,
Liberia, Somalia, Sudan, Uganda (engl.).
Bericht vom 29.8.2003: Report on the Nutrition Situation of Refugees and
Displaced Populations (#15677)
UNHCR: Sicherheits- und Versorgungslage geben weiterhin
Anlass zur Sorge
Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, Bericht vom September
2003 (6 S., #16092)
(...) Die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan gibt weiterhin
Anlass zu großer Sorge. Der Mangel an Sicherheits- und Polizeikräften
sowie die Schwäche des Justizsystems sind ein Nährboden für Menschenrechtsverletzungen.
Verstöße werden in allen Landesteilen begangen, in den meisten Fällen
von Gruppen, die regionalen Fraktionen oder örtlichen Kommandeuren unterstehen.
Trotz der politischen Entwicklungen und der positiven Signale, die durch die
Rückkehr von 1,8 Millionen Flüchtlingen im Jahr 2002 ausgesandt wurden,
bieten sporadisch ausbrechende Kämpfe, Sicherheitsprobleme und die nicht
vorhandene Rechtsstaatlichkeit weiterhin Anlass zu großer Sorge. Unter
diesen Umständen bleibt die Situation für viele Zivilisten, auch in
einigen Städten, instabil, angespannt und unvorhersehbar. Sicherheit wurde
wiederholt als Voraussetzung für die Entwicklung der politischen Strukturen
und für den friedlichen Übergang zu freien und fairen Wahlen genannt.
(...)
Die Militarisierung und der hohe Verbreitungsgrad von Waffen sind Merkmale der
Regionen, die in den vergangenen 25 Jahren von interfraktionellen Auseinandersetzungen
und Konflikten gezeichnet waren. Die Folge ist häufig, dass militärische
Kommandeure und Milizen in den von ihnen beherrschten Provinzen und Bezirken
de facto die Kontrolle sowohl über die militärische als auch die zivile
Verwaltung innehaben. Normale Kontroll- und Ausgleichsmechanismen existieren
in diesen Gebieten nicht, die Kommandeure und Milizen können in einem Klima
der Straflosigkeit agieren. Es gibt einen deutlich erkennbaren Zusammenhang
zwischen der Kontrolle des Militärs bzw. von Milizen über ein Gebiet
mit den nachfolgend genannten Übergriffen gegen Zivilisten:
Die Möglichkeit für Rückkehrer, die häufig viele Jahre
von ihrem Landbesitz getrennt waren, ihren Besitz wieder einzufordern und die
daraus möglicherweise resultierenden Streitigkeiten bleiben ein wichtiges
Anliegen von UNHCR. Obwohl ein vergleichsweise eindeutiges System zur Registrierung
von Land existiert, und obwohl vor kurzem in Kabul ein spezielles Gericht zur
Klärung von Rechtsstreitigkeiten um Land und Besitz eingerichtet wurde,
bleibt der Einfluss vorherrschend, den Kommandeure und mächtigen Gruppierungen
auf die Justiz- wie auf die zivile Verwaltung in ganz Afghanistan ausüben.
Die Besetzung von Land und die Kontrolle über Wasserressourcen durch Kommandeure
oder durch zivile Gruppen, die von einem Kommandeur unterhalten werden, sind
besonders im Nordwesten weit verbreitet. Berichte über den Machtmissbrauch
durch Angehörige von Gruppierungen, die Land und Häuser besetzen,
gibt es auch aus der Stadt Kabul.
(...) Die Bevölkerung ist nach wie vor außerordentlich schlecht ernährt;
chronisch unterernährt sind 45 bis 59 Prozent; an akuter Unterernährung
leiden zwischen 6 und 12 Prozent. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter 5
Jahren zählt zu den höchsten der Welt. Die Lebenserwartung beträgt
nur 45 Jahre für Frauen und 44 Jahre für Männer. Zugang zu sauberem
Trinkwasser haben nur 35 Prozent der städtischen Bevölkerung; in ländlichen
Gebieten sind es lediglich 9 Prozent. Nur 30 bis 40 Prozent der Bevölkerung
haben Zugang zu Gesundheitsdiensten. (...) Es fehlen vor allem weibliche Fachkräfte,
die aufgrund der bestehenden kulturell bedingten Geschlechtertrennung für
die medizinische Versorgung der Frauen unabdingbar sind. Eine neuere Erhebung
zählte 18.306 Beschäftigte im Gesundheitsbereich, davon 2.842 Ärzte
oder Fachärzte, 692 von ihnen sind Frauen. Die Untersuchung stellte weiter
fest, dass es in fast 40 Prozent der Gesundheitszentren kein weibliches Personal
gibt. Die wenigen Krankenhäuser und Kliniken sind in hohem Maße auf
die Städte und insbesondere Kabul konzentriert, die Dienste in den ländlichen
Gebieten sind dagegen sehr ungleich verteilt. Eine von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) durchgeführte Erhebung der Gesundheitseinrichtungen zeigt, dass nur
eine kleine Anzahl von Bezirks-, Provinz- und Regionalkrankenhäusern im
staatlichen Sektor oder unter der Leitung von Nichtregierungsorganisationen
als Grundausstattung über einige oder alle der folgenden Einrichtungen
bzw. Geräte verfügt: Sterilisationsgeräte, Laborausrüstung,
EKG-Gerät, Blutbank, Unfallstation, Endoskopie oder Ultraschall. Einrichtungen
für die psychiatrische Gesundheitsvorsorge existieren so gut wie gar nicht.
Es fehlt zudem an notwendigen Medikamenten. Vielerorts werden medizinische Behandlungen
überwiegend in privaten Apotheken durchgeführt. Personen, die schwer
erkrankt sind oder ein chronisches Leiden haben, können nicht erwarten,
in Afghanistan eine Behandlungsmöglichkeit zu finden. (...)
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Für afghanische Hindus kann zumindest solange
kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden,
wie für sie eine extreme Gefahrenlage nicht besteht, da ein Abschiebestopp
nach § 54 AuslG besteht. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 27.6.2003 - 1 Bf 46/03.A - (12 S., M4132)
VG Gießen: Vertreter des ehemaligen kommunistischen Regimes sind
bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; Asylanerkennung
eines früheren Rundfunk- und Fernsehmoderators.
Urteil vom 10.6.2003 - 2 E 3485/01.A - (9 S., M3913)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ratsversammlung Loya Jirga,
die die neue Verfassung verabschieden sollte, wird auf Dezember verschoben;
Beobachter befürchten, dass dadurch auch der Wahltermin im Juni 2004 gefährdet
ist (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: Constitution Delayed (#15945)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Bis zu 30 paschtunische
Studenten, die am 14. August bei einer Razzia am Universitätscampus in
Kabul verhaftet wurden, noch immer vermisst (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: Students Still Missing After Security Raid
(#15933)
British Agencies Afghanistan Group: Sicherheitslage; Offensive der Taliban;
NATO Kommando; afghanische Flüchtlinge in Pakistan und Iran; Straßenwiederaufbau
(engl.).
Bericht vom August 2003: Afghanistan monthly review, August 2003
(#16227)
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV): Prekäre Sicherheitssituation
in weiten Teilen des Landes; zwangsweise Rückführung afghanischer
Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar.
Bericht vom 9.7.2003: Düstere Perspektiven für Flüchtlingsrückkehr
nach Afghanistan Bericht einer Abklärungsreise (#15469)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Analyse der Bemühungen der Regierung zur
Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen: Änderungen der Strafprozessordnung
im Jahr 2001 werden kaum umgesetzt; Fälle von Verschwindenlassen
sollen aufgearbeitet werden, eine Untersuchung der Morde und Folterungen durch
Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen nach 1992 ist aber nicht geplant
(engl.).
Bericht vom 16.9.2003: Steps towards change or empty promises? (#16256)
Reporters Sans Frontières: Journalisten der Tageszeitung Liberté
Opfer von Schikanen der Sicherheitskräfte; sie hatten über Korruption
in höchsten Regierungskreisen berichtet (engl.).
Bericht vom 2.9.2003: Police harass seven more journalists (#15819)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Köln: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage mehr, aber §
53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung für Kinder, Jugendliche
und kranke oder geschwächte Personen.
Urteil vom 6.8.2003 - 8 K 8408/97.A - (6 S., M4041)
Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen
Mischehen sind vor (erneuter) Verfolgung hinreichend sicher.
Beschluss 12.5.2003 - 3 L 126/99 - (12 S., M4152)
Länderberichte:
UNHCR: Politische Entwicklungen seit 1999, Menschenrechtslage; Situation
der ethnischen Minderheiten; gefährdete Gruppen: religiöse Minderheiten,
Homosexuelle, Kriegsdienstverweigerer (engl.).
Bericht vom September 2003: International protection considerations regarding
Armenian Asylum-seekers and refugees (#16149)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Unabhängige Analysten
schätzen, dass bis zu 50 Prozent der verkauften Medikamente abgelaufen
oder nachgeahmt und zum Teil wirkungslos sind (engl.).
Bericht vom 6.9.2003: The Drugs Dont Work (#15841)
Deutsch-Armenische Gesellschaft: Angemessene Behandlung von komplexen
psychischen Krankheiten zur Zeit nicht möglich; moderne Verfahren sind
nicht ausreichend bekannt; Medikamente und Therapien müssen in aller Regel
von den Patienten selbst bezahlt werden, soziales Netz ist kaum vorhanden.
Bericht vom 3.8.2003: Zur Situation der medizinischen und therapeutischen
Versorgung psychisch Kranker in Armenien (4 S., #16142, M4045)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen ist in Berg-Karabach eine
inländische Fluchtalternative eröffnet; sie sind dort hinreichend
sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen, andere existentielle
Bedrohungen bestehen nicht und Berg-Karabach ist über Armenien von Deutschland
aus zu erreichen (im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002
- 1 L 239/01 - 25 S., M3352).
Beschluss vom 30.5.2003 - 3 UE 858/02.A - (25 S., M4089)
VG Frankfurt a.M.: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen
Volkszugehörigen mehr.
Urteil vom 14.7.2003 - 1 E 2225/03.AO (V) - (9 S., M4008)
VG Arnsberg: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Gruppenverfolgung armenischen
Volkszugehöriger.
Urteil vom 5.6.2003 - 1 K 2474/99.A - (21 S., M3955)
Länderberichte:
UNHCR: Entwicklungen seit 2001; Verbesserung der Menschenrechtslage;
weiterhin gefährdete Gruppen: Journalisten, Oppositionelle, Angehörige
der armenischen Minderheit sowie Kinder aus gemischt-ethnischen Familien, Homosexuelle,
Kriegsdienstverweigerer, Aktivisten von neuen religiösen Vereinigungen
(engl.).
Bericht vom September 2003: International protection considerations regarding
Azerbaijani Asylum-seekers and refugees (#16148)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Schikanen
gegen unabhängige Medien und Einschüchterung von Journalisten gehen
weiter; zehn Journalisten vor Polizeiwache in Baku angegriffen und verletzt
(engl.).
Bericht vom 10.9.2003: OSCE media watchdog, Council of Europe voice concern
on media in Azerbaijan (#15970)
Auswärtiges Amt: Der Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit
gem. Art. 30 Abs. 2 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes
wird faktisch nicht angewandt; Aserbaidschan erkennt alle vor dem 1.1.1991 ausgereisten
Personen außer armenische Volkszugehörigen als aserbaidschanische
Staatsangehörige an, wenn sie den Erwerbstatbestand (Abstammung, Geburtsort
oder Einbürgerung) nachweisen können.
Stellungnahme vom 2.4.2003 an VG Schleswig-Holstein - 4 A 613/00 - (8 S., A0013)
Rechtsprechung:
BayVGH: Sippenhaft wird zwar nicht generell praktiziert, ist aber im
Einzelfall nicht ausgeschlossen; § 51 Abs. 1 AuslG für Sohn eines
Mitglieds der Oromo Liberation Front (OLF), der als Neunjähriger erheblich
misshandelt worden war.
Beschluss vom 2.7.2003 - 9 B 03.30168 - (17 S., M3924)
VGH Hessen: Extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Äthiopier,
die als Jugendliche geflohen sind, über kein eigenes Vermögen und
über keinen familiären Rückhalt in Äthiopien verfügen;
zum Verlust der äthiopischen und zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Eritrea
und Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)
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Länderbericht:
UNHCR besorgt über die Einstufung Bosnien-Herzegowinas
als sicheres Herkunftsland; im Jahr 2002 wurden 430 Übergriffe gegen Rückkehrer
registriert; Zeugen von Kriegsverbrechen und traumatisierte Personen als gefährdete
Gruppen (engl.).
Bericht vom Juli 2003: UNHCRs Concerns with the Designation of Bosnia
and Herzegovina as a Safe Country of Origin (#15042)
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Länderberichte:
Human Rights Watch: Diskriminierung von HIV/ AIDS-Patienten; Geschichte
der Ausbreitung von AIDS in China (engl.).
Bericht vom 3.9.2003: Locked Doors: The Human Rights of People Living
with HIV/AIDS in China (#15806)
World Organisation Against Torture (OMCT): Schanghai: Anklage gegen Rechtsanwalt
Zheng Enchong wegen des illegalen Besitzes von Staatsgeheimnissen;
er hatte über 500 Personen vertreten, die im Zuge eines Stadtentwicklungsprogramms
aus ihren Häusern vertrieben worden waren (engl.).
Bericht vom 22.8.2003: Public prosecution against Mr. Zheng Enchong
(#15414)
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Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zum Verlust der äthiopischen und zum Erwerb der eritreischen
Staatsangehörigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Äthiopien und Abschiebungsschutz und allgemeines
Ausländerrecht).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Zwölf Mitglieder der Bethel-Gemeinde
bei Gebetstreffen verhaftet; 250 Mitglieder evangelischer Glaubensgemeinschaften
befinden sich in Haft, nachdem die Regierung im Mai 2002 die Minderheitenkirchen
zur Einstellung ihrer Aktivitäten aufgefordert hatte.
Urgent action 272/03 vom 18.9.2003 (#16156)
Amnesty international: 57 jugendliche Angehörige kleinerer christlicher
Glaubensgemeinschaften werden im Mi- litärlager Sawa in Schiffscontainern
festgehalten, weil sie Bibeln in der Tigrinya-Sprache bei sich hatten.
Urgent action 269/03 vom 18.9.2003 (#16151)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand: Juni 2003)
Lagebericht vom 18.7.2003 (17 S., A0001)
Rechtsprechung:
VG München: Zeugen Jehovas steht in Adjarien eine inländische
Fluchtalternative offen; keine Gruppenverfolgung der assyrischen Minderheit
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Russland).
Urteil vom 18.2.2003 - M 16 K 01.51247 - (16 S., M3947)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Staatlicher Schutz vor Übergriffen für
Personen ossetischer Nationalität ist gewährleistet.
Stellungnahme vom 15.8.2003 an OVG Schleswig - 1 LB 45/03 - (4 S., A0006)
Deutsche Botschaft Tiflis: Behandlung von Diabetes Mellitus grundsätzlich
gewährleistet; Verfügbarkeit von Medikamenten.
Stellungnahme vom 5.8.2003 an VG Schleswig - 14 A 246/02 - (5 S., A0005)
Rechtsprechung:
VG Berlin: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Guinea politische
Verfolgung (ausführlich zitiert unter Materielles
Asylrecht).
Urteil vom 3.9.2003 - VG 1 X 23.03 - (12 S., M4222)
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Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Die Frage nach einer möglichen Verfolgung durch das
Baath-Regime hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S.d. § 78 Abs.
3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - (5 S., M4102)
OVG Sachsen: Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach einer
möglichen Verfolgung durch das Baath- Regime keine Zulassung der Berufung
wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 26.8.2003 - A 4 B 224/02 - (7 S., M4103)
VG München: Eine ausreichend sichere Prognoseentscheidung ist jedenfalls
hinsichtlich der Provinzen des früheren kurdischen Autonomiegebiets und
der angrenzenden Provinzen Ninawa, Tamim, Salahaddin und Diyala möglich;
keine Gefahr der politischen Verfolgung durch das Baath-Regime mehr; jedenfalls
keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG im Nordirak.
Urteil vom 21.8.2003 - M 27 K 02.51536 - (20 S., M4080)
VG Karlsruhe: Auflagen zur Duldung, die den Aufenthaltsbereich beschränken
und die Erwerbstätigkeit verbieten, können angesichts der Schließung
der irakischen Botschaft nicht mit mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung
begründet werden (vgl. zur gleichen Entscheidung Abschiebungsschutz
und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 14.7.2003 - A 3 K 11224/03 - (11 S., M4135)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Angehörige der neuen
Polizeikräfte klagen über mangelnde Anerkennung in der Bevölkerung,
schlechte Ausstattung sowie Behinderung ihrer Arbeit durch US-Streitkräfte
(engl.).
Bericht vom 10.9.2003: New Police Force Finds Going Tough (#15964)
International Crisis Group (ICG): Analyse der wichtigsten schiitischen
Gruppierungen und ihrer Anführer (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: Iraqs Shiites Under Occupation (#15905)
International Crisis Group (ICG): Analyse des neu gebildeten Regierungsrats
und seiner Kompetenzen sowie der bewaffneten Widerstandsgruppen (engl.).
Bericht vom 25.8.2003: Governing Iraq (#15466)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung
nur bei exponierten Aktivitäten, nicht jedoch wegen einfacher Mitgliedschaft
und hierfür typische Aktivitäten wie einfache Demonstrationsteilnahme,
Betreuung von Büchertischen oder Verteilen von Propagandamaterial.
Urteil vom 23.5.2003 - 3 LB 2/03 - (15 S., M4126)
VG Dresden: Keine beachtliche Gefährdung wegen einfachen exilpolitischen
Engagements für Kuscheschgarane Asadi e.V. oder eines persönlichen
Protestschreibens an die iranische Botschaft in Deutschland.
Urteil vom 6.8.2003 - A 14 K 31376/02 - (7 S., M4203)
VG Dresden: Monarchistische Exilpolitiker werden aufgrund wachsender
Einflussmöglichkeiten in den Iran zunehmend vom iranischen Staat überwacht;
beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung wegen lang- jähriger
Tätigkeit für monarchistische Organisationen.
Urteil vom 30.7.2003 - A 14 K 30822/99 - (10 S., M4037, unvollständige
Vorlage)
Länderberichte:
Amnesty international: Drei Mitglieder der verbotenen säkularen
Oppositionspartei Hezb-e Mellat-e Iran in Teheran verhaftet; sie werden ohne
Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 277/03 vom 26.9.2003 (#16275)
Amnesty international: Der Regimekritiker Mohsen Sazegara bleibt auf
Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen nicht näher definierter Anschuldigungen
in Haft, obwohl seine Familie eine Kaution in Höhe von 720 000 Euro für
ihn hinterlegt hat.
Urgent action 173/03-02 vom 2.9.2003 mit weiteren Informationen zu den UAs
vom Juni und Juli 2003 (#15717)
International Federation for Human Rights (FIDH): Diskriminierung von
religiösen Minderheiten: Analyse diskriminierender gesetzlicher Bestimmungen,
Verfolgung von nicht-anerkannten Minderheiten, besonders der Baha´i (engl.).
Bericht vom 31.8.2003: Discrimination against religious minorities in
Iran (#15816)
Auswärtiges Amt: Der bloße Besitz von Büchern von Ali
Daschti bzw. Hamid Khadjeh Nasiri ist nicht verboten; der gewerbsmäßige
Vertrieb kann als Beeinträchtigung der öffentlichen Moralvorstellungen
mit Haftstrafe oder Peitschenhieben geahndet werden.
Stellungnahme vom 28.4.2003 an VG Leipzig - A 3 K 30934/01 - (4 S., A0011)
Länderbericht:
Amnesty international: Israelische Siedlungspolitik sowie willkürliche
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der palästinensischen Bevölkerung
in den besetzten Gebieten als völkerrechtswidrig kritisiert (engl.).
Bericht vom 8.9.2003: Surviving under siege: The impact of movement restrictions
on the right to work (#15839)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen im Zuge des Anti-Terror-Kampfes
seit dem 11. September 2001; über 200 Personen ohne Anklage in Haft (engl.).
Bericht vom 24.9.2003: The Rule of Law Sidelined in the Name of Security
(#16254)
Amnesty international: Zur als terroristisch eingestuften Organisation
Jaih Abyan Al Islami (Islamische Armee Abyan); Geiselnahme von Touristen im
Jahr 1999.
Stellungnahme vom 15.9.2003 an VG Darmstadt - 3 E 1124/00.A(2) - (4 S., #16477)
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VG Cottbus: Verfolgung durch Paramilitärs ist dem
Staat zuzurechnen
Urteil vom 2.7.2003 - 2 K 281/98.A - (9 S., M4035)
(...) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Der Kläger
hat sein Heimatland auf Grund politischer Verfolgung verlassen und eine Wiederholung
von Verfolgungsmaßnahmen ist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
(...)
Nach seinem glaubhaften Vortrag ist der Kläger Mitte November 1996 nachts
mit vorgehaltener Pistole von einem Angehörigen der Polizeikräfte
wegen angeblicher Kollaboration seines im Ausland lebenden Bruders mit den Guerillas
bedroht worden. Nach seinen Schilderungen stehen die Polizeikräfte seines
früheren Wohnortes xxxx mit den Todesschwadronen bzw. Paramilitärs
in Verbindung. Die klägerischen Angaben sind glaubhaft, weil sie frei von
Widersprüchen oder Steigerungen sind, sich durch großen Detailreichtum
auszeichnen und mit den allgemeinen Erkenntnissen zu Kolumbien übereinstimmen.
Nach der im Fischer Weltalmanach 2002 abgedruckten Karte von Kolumbien
befindet sich der vormalige Wohnort des Klägers, xxxx, in den ineinandergreifenden
Einflusszonen von Guerillaorganisationen und paramilitärischen Truppen.
(...) Schließlich bestätigt auch das Auswärtige Amt Verflechtungen
der Polizei mit paramilitärischen Gruppen (Auskunft vom 11. Juni 2003 an
das VG Potsdam, Gz. 508-516.80/40826).
Bei der Verfolgung, die dem Kläger drohte, handelte es sich auch um eine
politische Verfolgung, obgleich er sich nach seinen eigenen Angaben politisch
nicht engagiert hat. Auch Familienangehörige des politisch Verfolgten können
selbst der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Dies ist zum Beispiel
dann der Fall, wenn der Verfolger stellvertretend für den eigentlich politisch
Verfolgten oder zusätzlich auf nahe Angehörige zugreift, um Rache
zu nehmen, oder den eigentlich Verfolgten zu erpressen (Hailbronner Ausländerrecht-Kommentar,
B 1 Art. 16a Rn. 160 f.). So verhält es sich bei dem Kläger. Sein
Verfolger bedrohte ihn ausdrücklich wegen der Zusammenarbeit mit der Guerilla,
der sich sein in xxxx politisches Asyl genießender Bruder angeblich verschrieben
habe. Die dem Kläger seinerzeit drohende Verfolgung ist auch dem Staat
zurechenbar. Offenbleiben kann, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil der
Erpresser zugleich ein Ortspolizist gewesen sein soll. Wie die Entführung
des Klägers und seines Bruders im Jahre 1988 zeigt, war die Ortspolizei
seines Wohnortes mit den paramilitärischen Schwadronen jedenfalls stark
verflochten. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Angehörigen der dortigen
Ortspolizei selbst zu den Paramilitärs zählten oder ihnen nur zu arbeiteten.
Aktivitäten paramilitärischer Gruppen sind dem kolumbianischen Staat
indes zuzurechnen. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juni
2003 (a.a.O.) stellt das Verhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften
und Paramilitärs eine Grauzone dar. Die Schnittmenge ihrer Interessen bei
der Bekämpfung der Linksterroristen führt, wie man immer wieder hört,
zu verdeckten, operativen Bündnissen in den Konfliktzonen. Die Spanne reicht
dabei von unterlassenem Einschreiten zu verdeckter oder gar
offener Unterstützung. Dies deckt sich mit der Einschätzung
des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen
in Kolumbien, die in dem Bericht über die Lage der Menschenrechte und das
internationale Menschenrecht in Kolumbien aus dem Jahre 2002 zum Ausdruck kommt.
Darin heißt es, dass Überfälle und die Festsetzung von paramilitärischen
Gruppen in Regionen des Landes registriert worden sind, in denen kurz zuvor
Aktionen gegen die Guerilla durch die staatlichen Streitkräfte durchgeführt
worden (III c), Rn. 38). Die Zurechenbarkeit entfällt nicht etwa dadurch,
dass die staatlichen Streitkräfte anderenorts gegen Paramilitärs vorgehen,
was sich daran zeigt, dass 26 bzw. 11 Prozent der durch die staatlichen Streitkräfte
festgenommenen Angehörige paramilitärischer Gruppen sind (Büro
des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen a.a.O. Rn.
36). Darin zeigt sich lediglich, dass der kolumbianische Staat ein- oder mehrgesichtig
auftritt, indem er in unterschiedlichen Regionen unterschiedliche Rechtsordnungen
zulässt. Ist der Kläger indes vorverfolgt ausgereist, so ist ihm Asyl
zu gewähren, solange eine Verfolgungswiederholung nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Für die Asylanerkennung
eines Vorverfolgten genügt demzufolge, dass an seiner Sicherheit vor abermals
einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel
bestehen, was der Fall ist, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit
abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (BVerwGE
70, 169/170). Eine erneute Verfolgung kann im Falle des Klägers nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht
ganz entfernt ist. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes führen
nämlich paramilitärische Gruppen Listen über zu verfolgende Personen.
Angesichts des Vorfalls Mitte November 1996 und der darauf einsetzenden Drohanrufe
erscheint es als nicht fernliegend, dass der Kläger dergestalt ins Visier
paramilitärischer Gruppen geraten ist, dass auch er auf solchen Listen
geführt wird. Es läßt sich auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausschließen, dass dem Kläger auch in anderen Landesteilen Verfolgung
droht. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes kann nämlich nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Listen jeweils auch anderen paramilitärischen
Gruppen zur Verfügung gestellt werden, da es wohl Kontakte zwischen den
verschiedenen paramilitärischen Gruppen gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 11. Juni 2003 an das VG Potsdam, Gz. 508-516. 80/40826). Gleichzeitig operieren
die paramilitärischen Gruppen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes
in weiten Teilen des Landes und haben ihren Einfluss auch in den großen
Städten ausgedehnt. Ihre frühere Dachorganisation AUC ist praktisch
landesweit tätig gewesen.
Soweit die Beklagte den Kläger darauf verweist, bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten, schlösse dies eine erneute
Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit aus.
Zwar können sowohl bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften als auch bei
der Defenseria del Pueblo Anzeigen wegen Bedrohungen erstattet werden. Angesichts
der Dimension des bewaffneten Konflikts und der Überlastung der vorgenannten
Institutionen ist der Erfolg derartiger Anzeigen nicht gesichert (Auswärtiges
Amt a.a.O.). (...)
Einsenderin: RAin Schlagenhauf, Berlin
Länderbericht:
Human Rights Watch: Präsident Álvaro Uribe bringt Gesetzesvorlage
in den Kongress ein, wonach sich Paramilitärs mittels Geldzahlungen von
Gefängnisstrafen freikaufen können; unter den Betroffenen könnten
Personen sein, die für den Tod tausender Zivilisten verantwortlich gemacht
werden (engl.).
Bericht vom 22.9.2003: Colombias Checkbook Impunity a Briefing
Paper (#16207)
VG Wiesbaden: Extreme allgemeine Gefahrenlage wegen desolater
Versorgungslage
Urteil vom 1.7.2003 - 6 E 1127/03.A (2) - (12 S., M3923)
(...) Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen allgemeiner
Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das erkennende Gericht
geht unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse
davon aus, dass der Kläger auf Grund der allgemeinen Lage in der DR Kongo
bei einer Rückkehr akut an Leib und Leben gefährdet wäre.
Nach fast 40 Jahren Diktatur unter den Präsidenten Mobutu und Laurent Désiré
Kabila ist die Demokratische Republik Kongo völlig heruntergewirtschaftet;
die Versorgungslage ist in der Hauptstadt Kinshasa angespannt, in den Ostprovinzen
nahezu katastrophal (AA, Lagebericht vom 8. August 2002). Die wirtschaftliche
Lage ist desolat und verheerend, der Staat nur bedingt handlungsfähig,
Verwaltung und Justiz funktionieren nur ansatzweise nach rechtsstaatlichen Grundsätzen,
Korruption ist allgegenwärtig. Jahrzehnte von Misswirtschaft, Dirigismus
und Verfall jeglicher Infrastruktur ebenso wie die kriegsbedingte Teilung des
Landes sind Ursache für die verheerende wirtschaftliche Lage. (...)
Die sich daraus ergebende katastrophale wirtschaftliche und soziale Situation
betrifft allerdings mehr oder weniger die gesamte Bevölkerung in der DR
Kongo und stellt damit zunächst lediglich eine allgemeine Gefahr im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dar. Diese verdichtet sich indes bei
dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände zu einer
realen Existenzgefährdung und damit zu einer extremen Gefahrenlage im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Zur aktuellen Wirtschaftslage in der DR Kongo führt das Auswärtige
Amt in seinem jüngsten Lagebericht aus:
In der Hauptstadt Kinshasa ist
Hauptursache der weiterhin angespannten Versorgungslage mit Lebensmitteln das
Fehlen hinreichender Transportmöglichkeiten aus den fruchtbaren Agrarprovinzen
in die Stadt. Die Verbindungsstraßen in den Bandundu und zur Hafenstadt
Matadi sowie die Eisenbahnverbindung dorthin sind in desolatem Zustand, die
Flußschiff- fahrt auf dem Kongo in die Ostprovinzen ist seit Jahren kriegsbedingt
unterbrochen. Gegenwärtig gibt es verstärkte Bemühungen, den
Kongo entsprechend einschlägiger VN-Sicher- heitsrats-Resolutionen wieder
für die Schiffahrt zu öffnen. Eine Lösung scheint sich abzuzeichnen.
Die MONUC hat in geringem Umfang die Flußschiffahrt von Kinshasa in die
Rebellengebiete zur humanitären Lebensmittelversorgung wieder eröffnet,
daneben verkehren regelmäßig kleinere Transportboote zwischen dem
Bandundu und Kinshasa. In Ergänzung dazu versucht die Bevölkerung
in Kinshasa, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung
die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Eine im September 2001 veröffentlichte
Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa
zur Ernährungssituation in Kinshasa ergab u.a., daß z.B. von 611 Haushalten
in Kinshasa in einem Untersuchungszeitraum von 3 Monaten 22 % der Haushalte
eine Mahlzeit, 61,1 % zwei und 16,1 % drei Mahlzeiten pro Tag zu sich nehmen
können. Von 598 Haushalten haben 14,1 % im Untersuchungszeitraum eine gesteigerte
Menge Lebensmittel zur Verfügung gehabt, 59,1 % weniger, bei 26,8 % blieb
die Menge der konsumierten Lebensmittel über drei Monate gleich. Diese
Studie kommt zu dem Ergebnis, daß die Versorgung mit Lebensmitteln für
die Bevölkerung in Kinshasa schwierig ist, daß dank verschiedener
Überlebensstrategien jedoch keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen
Hungergebieten Afrikas herrsche. So waren in den Armutsvierteln von Kinshasa
Kimbanseke und Selembao im Februar 2001 12 % der Kinder unter 5 Jahren latent
unterernährt, unter akuter Unterernährung litten 2,6 %. Auch OCHA,
die humanitäre Koordinierungsorganisation der Vereinten Nationen, kommt
im Februar 2002 zu dem Ergebnis, daß dank der Anpassungsfähigkeit
der Akteure im informellen Nahrungssektor eine befürchtete akute Mangelsituation
im Großraum Kinshasa ausgeblieben ist. Im Großraum Kinshasa variiert
die allgemeine (zu unterscheiden von akuter/schwerer) Unterernährungsrate
zwischen 10 und 20 Prozent. Da nun die Hauptlast der Versorgung Kinshasas auf
den angrenzenden Provinzen Bas-Congo und Bandundu liegt, ist längerfristig
zu befürchten, daß die dortigen Anbaugebiete überbeansprucht
werden.
Im März 2002 war sogar eine Verbilligung von Maniok und Mais auf den Märkten
in Kinshasa festzustellen. Diese erklärt sich aber weniger mit einer
nennenswerten Steigerung der zur Verfügung stehenden Warenmenge, sondern
eher mit der Geldverknappung im Zuge des vom Weltwährungsfonds und der
Weltbank geforderten und von der kongolesischen Nationalbank auch eingehaltenen
Austeritäts- und Geldwertstabilitätskurses.
Im Gegensatz dazu ist die Ernährungslage in den vom Krieg heimgesuchten
Ostprovinzen nahezu katastrophal (akute Kinderunterernährung im Nordkatanga
z.B. bei 25,8 %, im Ituri-Gebiet akute Unterernährungsrate bei 30 %).
Die Teuerungsrate betrug nach Angaben des nationalen Statistischen Instituts
im Januar 2002 2,7 % und im Februar 2002 1,6 % und hat sich damit nach der Freigabe
des Wechselkurses und dem Beginn des von der Weltbank und dem Weltwährungsfonds
initierten Programme Interimaire Renforcé (PIR, Stabilitätsprogramm
der Regierung und der Nationalbank) relativ stabil gehalten.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie
gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung
aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt
bei.
Eine weitere, kaum tragbare Belastung für Eltern schulpflichtiger Kinder
bedeutet es, die Mittel für Schulgeld, Schuluniformen und Lehrmittel, teils
sogar die vom Staat seit langem nicht gezahlten Lehrergehälter
aufzubringen. Um den Familien noch ein wenig mehr Zeit für die Aufbringung
dieser Mittel zu geben, wurde sogar der offizielle Beginn des Schuljahres 2001/2002
im September 2001 um eine Woche verschoben. Trotzdem blieben viele Klassen zunächst
leer, da die Eltern damit rechnen, daß die zu Schulbeginn festgelegten
Schulgebühren nach einigen Wochen etwas gesenkt werden.
Seit Aufhebung des Treibstoffhöchstpreises hat sich die Kraftstoffversorgung
in Kinshasa normalisiert. Seitdem haben sich aber mit den nahezu vervierfachten
Benzinpreisen auch die Preise für den Personennahverkehr mehr als verdoppelt,
der mit wenigen Bussen und LKW und vielen Kleinbussen und Taxis mehr schlecht
als recht funktioniert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. August
2002).
Indes hat der Kläger in der DR Kongo keinerlei Existenzmöglichkeiten.
Zwar ist der im Jahre 1969 in Kinshasa geborene Kläger im arbeitsfähigen
Alter, er hat aber keine Familienangehörigen mehr in der DR Kongo. Deshalb
gibt es dort niemanden, der ihn nach Rückkehr ausreichend unterstützen
könnte. Zwar sind dem Kläger die Lebensverhältnisse in seinem
Heimatland auch nach seinem nunmehr 10-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland immer noch vertraut. Bei seiner Rückkehr wäre er dennoch
wahrscheinlich auf sich selbst gestellt, um das für das absolute Existenzminimum
notwendige zu erwirtschaften. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Lagebericht
des Auswärtigen Amtes erwähnten Überlebensstrategien der einheimischen
Bevölkerung von dem Kläger als Rückkehrer nicht nutzbar gemacht
werden könnten, da nichts dafür spricht, dass er erforderliche Kontakte
und Beziehungen herstellen könnte, um etwa mit Kleinsthandel
oder Städtischer Kleinstlandwirtschaft wenigstens das absolute
Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist nicht
erkennbar, in welchen Maßnahmen die von dem Auswärtigen Amt in den
Lageberichten vom 23. November 2001 und vom 2. August 2002 erwähnten Überlebensstrategien
fußen könnten. Auch eine Existenz, die sich auf einen täglichen
Kampf um das nackte Überlegen reduziert, begründet jedenfalls im jetzigen
Zeitpunkt eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
(...)
Einsender: RA Marquardt, Wiesbaden
Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Rekrutierung von Kindersoldaten;
zahlreiche Fallschilderungen; Bemühungen zur Wiedereingliederung in die
Gesellschaft (engl.).
Bericht vom 9.9.2003: Children at war (#15937)
Amnesty international: Aktuelle Situation; Menschenrechtsverletzungen
durch Regierung und durch Rebellen im Jahr 2003; Friedensprozess bleibt fragil;
keine Erkenntnisse zu drohender Verfolgung von Funktionsträgern der Regierung
Mobutu.
Stellungnahme vom 5.8.2003 an VG Lüneburg - 6 A 157/01 - (#16082)
Konrad Adenauer Stiftung: Neue Regierung besteht aus 35 Ministern und
23 Vize-Ministern und hat zwei Jahre Zeit, freie und geheime Wahlen vorzubereiten.
Bericht vom 10.7.2003: Eine neue Regierung für die Übergangsperiode
in der DR Kongo gebildet (#15745)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Médecins sans frontières: Redemption Hospital, das einzige
öffentliche Krankenhaus in Monrovia, wiedereröffnet (engl.).
Bericht vom 22.8.2003: Redemption Hospital in Liberia reopens (#15402)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Eritreischer Kriegsdienstverweigerer in libyscher
Haft gestorben; er war ohne Anklage über anderthalb Jahre inhaftiert und
Berichten zufolge wurde ihm medizinische Versorgung verweigert; Sorge um sieben
weitere inhaftierte Eritreer.
Urgent action 227/03-03 vom 18.9.2003 mit weiteren Informationen zu den UAs
vom Juli bis September 2003 (#16155)
Amnesty international: Zur Frage einer Rückkehrgefährdung durch
Asylantragstellung sowie durch weitere Faktoren (Vorverfolgung, exilpolitische
Aktivitäten, Sippenhaft, Umstände der Ausreise und des Auslandsaufenthalts);
Referenzfälle; Menschenrechtslage allgemein.
Stellungnahme vom 4.8.2003 an Sächs. OVG - A 5 B4508 /99 - (#16080)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Daw Aung San Suu Kyi hat Hungerstreik beendet;
mindestens 117 Personen, die nach den Ereignissen vom 30. Mai 2003 verhaftet
wurden, sind noch immer in Haft oder verschwunden.
Urgent action 159/03-05 vom 8.9.2003 (#15886)
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Kathmandu: Invasive Diagnostik coronaler Herzerkrankungen
nicht möglich; Medikament Visken nicht erhältlich
Stellungnahme vom 26.8.2003 an VG Bayreuth - B 4 K 02.31046 - (2 S., A0007)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Weibliche Genitalverstümmelung ist politische Verfolgung
(ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Urteil vom 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A - (18 S., M4068)
Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Migration der muslimischen Hausa und Fulani
in den Süden: Inbesitznahme des Bodens zu Siedlungszwecken, politische
Beherrschung dieser Gebiete sowie die gewaltsame Einführung des Islam unter
den dort lebenden meist christlichen Minderheitenvölkern.
Bericht vom 31.7.2003: Landkonflikte, ethnische Vorherrschaft und forcierte
Islamisierung in Nigeria (#15759)
Dokumente von ecoi.net
ai: Mögliche Gefährdung wegen Konversion eines
Muslims zum Christentum
Amnesty international, Stellungnahme vom 19.9.2003 an OVG Hamburg - 1 Bf 379/02.A
- (5 S., #16478)
(...) Untersucht man die generelle Situation religiöser Minderheiten in Pakistan, so kann man allerdings zu der Schlussfolgerung kommen, dass einer Person, die vom islamischen Glauben abfällt (Apostat) und deren Apostasie bekannt wird, folgende Gefahren drohen:
(...) Das pakistanische Rechtssystem, insbesondere das Strafrecht, das durch
die britische Kolonialmacht beeinflusst wurde, ist seit den 70er Jahren einer
zunehmenden Islamisierung ausgesetzt (...). Diese Tendenz findet ihren Ausdruck
insbesondere in der so genannten Hudood Verordnung von 1979 und dem unter Premierminister
Nawaz Sharif verabschiedeten Scharia Gesetz von 1991, in dem u.a. der Scharia
ein verfassungsähnlicher Rang (supreme law) zuerkannt wird.
Obwohl Elemente des islamischen Rechts in den vergangenen Jahren Eingang in
das Strafrecht erhalten haben, ist der Abfall vom islamischen Glauben (Apostasie)
nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch nicht verboten.
(...) Zu den von amnesty international ermittelten Übergriffen und Verfolgungsmaßnahmen
zählt auch starker Druck auf die Konvertiten, den Glaubenswechsel rückgängig
zu machen. Auch hier betreffen die meisten Referenzfälle die Konversion
zur Ahmadi-Gemeinde. Konvertiten zum Christentum sind nach unserer Einschätzung
einem vergleichbaren Druck ausgesetzt, wie der folgende Referenzfall belegt:
Ashiq Masih, ein Christ aus Saeedabad, der drei Jahre zuvor zum Islam konvertiert
war, nun aber wieder mit seinen christlichen Nachbarn in die Kirche ging, hatte
am 17. März 2000 wegen seiner Konversion einen Streit mit seinem muslimischen
Nachbarn. Berichten zufolge attackierten nach diesem Vorfall 200 Männer
die kleine christliche Gemeinde von Saeedabad. Sechs Wochen später zeigte
der Nachbar Ashiq Masih nach § 295 C StGB wegen Blasphemie an, da er mit
seinem Verhalten die religiösen Gefühle verletzt habe. Ashiq Masih
wurde kurz danach verhaftet, obwohl es für sein angebliches Verhalten keine
Zeugen gibt und er die erhobenen Vorwürfe bestreitet. Im Juni 2002 wurde
Ashiq Masih in erster Instanz zum Tode verurteilt. Einem Pressebericht vom April
2003 zufolge ist er im Trakt für zum Tode Verurteilte im Distriktgefängnis
von Faisalabad inhaftiert.
Über einen ähnlichen Fall von Rückkonversion und daraufhin erfolgter
Anklage berichtet Human Rights Watch in ihrem Jahresbericht 1997. Es handelte
sich um einen ursprünglich christlichen Jugendlichen, der nach einer Konversion
zum Islam wieder zum Christentum zurückkonvertiert war. Gegen diesen Jugendlichen
war im Jahr 1996 ein Gerichtsverfahren anhängig, das verschoben werden
musste, weil der Anwalt des Jugendlichen von islamistischen Extremisten bedroht
wurde, die die Rückkonversion des Jugendlichen als Apostasie bewerteten.
Die Motivation zu Gewalttaten gegenüber Apostaten kann auch in der Verletzung
der Familienehre liegen. Morde zum Erhalt der Familienehre
sind in Pakistan durchaus häufig. (...)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Pakistan der Schutz von religiösen
Minderheiten völlig ungenügend ist und dass Konvertiten, die von islamistischen
Extremisten bedroht werden, nach Einschätzung von amnesty international
nicht mit Schutz durch den Staat rechnen können. Zahlreiche Beispiele von
Untätigkeit lokaler Polizeikräfte sowie die weitgehende Straffreiheit
für private Täter deuten darauf hin, dass der Staat auch den Willen
zur Schutzgewährung vermissen lässt.
Der mangelnde Schutz religiöser Minderheiten vor Übergriffen und Attentate
durch militante Islamisten dauert auch in jüngster Zeit unverändert
an. Seit dem von den USA angeführten Kampf gegen die Taliban in Afghanistan
und der Unterstützung der pakistanischen Regierung für den so genannten
internationalen Anti-Terror Kampf haben die gewaltsamen Angriffe
und Attentate gegen christliche Einrichtungen in Pakistan zugenommen. Bei gezielten
Angriffen wurden im vergangenen Jahr mehrere Dutzend Christen getötet.
Vorkehrungen zum Schutz vor solchen Übergriffen waren ungenügend oder
gar nicht vorhanden. Im Oktober 2002 drangen in Karachi zwei Männer in
das Büro der Kommission für Frieden und Gerechtigkeit, einer Organisation
der christlichen Gemeinde in Pakistan, ein und erschossen alle anwesenden Mitarbeiter.
Bis Jahresende war noch niemand im Zusammenhang mit den Morden verhaftet. Auch
der Missbrauch der Blasphemiegesetze hält bis in die Gegenwart an. Mehrere
Angeklagte wurden schuldig gesprochen, andere fielen Mordanschlägen zum
Opfer. Bei einigen der Mordanschläge gibt es Hinweise, dass offizielle
Stellen darin verwickelt waren. Unter diesen Rahmenbedingungen wird deutlich,
dass diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, in der Regel versuchen
werden, ihre Konversion geheim zu halten und dass das Bekannt werden einer Apostasie
sie einem hohen Risiko aussetzt.
Rechtsprechung:
VG Saarland: Religiös motivierte Gewalttaten gegen Angehörige
bestimmter Glaubensrichtungen (hier: Angriffe sunnitischer Fundamentalisten
auf Schiiten) sind nicht dem Staat zuzurechen, da dieser große Anstrengungen
zur Verhinderung solcher Gewalttaten unternimmt.
Urteil vom 11.7.2003 - 4 K 86/02.A - (15 S., M4038)
Länderberichte:
Amnesty international: Dem Journalisten Rehmat Shah Afridi aus der North
West Frontier Province wird Berichten zufolge die Behandlung seines Herzleidens
verweigert; er war nach kritischen Artikeln über Korruption in der Regierung
wegen angeblichen Drogenhandels zum Tode verurteilt worden.
Urgent action 271/03 vom 19.9.2003 (#16159)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand: Juni 2003).
Lagebericht vom 8.8.2003 (22 S., A2)
Auswärtiges Amt: Ein ausgestiegenes Mitglied der Muttahida Quami
Movement (MQM) kann Repressalien durch die MQM ausgesetzt sein; im Punjab ist
wegen des dort geringen Einflusses der MQM eine inländische Fluchtalternative
eröffnet, solange der dortige Aufenthalt verborgen bleibt.
Stellungnahme vom 10.7.2003 an VG Leipzig - A 1 K 30081/02 - (4 S., A0009)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Einschüchterungen von oppositionellen Einzelpersonen
und Gruppen häufen sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen (engl.).
Bericht vom 22.8.2003: Run-up to presidential elections marred by threats
and harassment (#15410)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG München: Keine Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas; vermehrte
Identitätskontrollen von Angehörigen bestimmter Ethnien und die Verweigerung
von Anmeldungen beim Einwohnermeldeamt stellen keine politische Verfolgung dar
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Georgien).
Urteil vom 18.2.2003 - M 16 K 01.51247 - (16 S., M3947)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Inguschetien: Steigende Zahl der Übergriffe
durch russische Truppen; Bericht basiert auf einer Delegationsreise im Juli
2003 (engl.).
Bericht vom 23.9.2003: Spreading Despair: Russian
Abuses in Ingushetia (#16209)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Die Mehrzahl
von 39 000 Personen, die für Kriegsschäden an ihren Häusern entschädigt
werden sollten, könnten wegen Chaos und Korruption in der Bürokratie
leer ausgehen (engl.).
Bericht vom 19.9.2003: Chechen Property Payment Fiasco (#16169)
World Organisation Against Torture (OMCT): Schikanen gegen Menschenrechtsorganisationen
nehmen zu; Fälle von Bedrohungen von Mitarbeitern der Soldatenmütter
und von Memorial in Sankt Petersburg und Krasnodar sowie des Sacharow-Museums
in Moskau (engl.).
Bericht vom 17.9.2003: New attacks against human rights defenders
(#16100)
Dokumente von ecoi.net
UNHCR: Kaum Zugang zu Gesundheitssystem in Serbien und
Montenegro für Kosovo-Albaner
Stellungnahme vom 4.9.2003 an VG Koblenz - 7 K 3095/02.KO - (3 S., #16141, M4111)
(...) Zur Verfügbarkeit von Medikamenten gilt im Übrigen einschränkend
Folgendes: Selbst wenn ein Medikament generell im Kosovo vorhanden ist, muss
dies nicht bedeuten, dass es überall und jederzeit verfügbar ist.
Es kann durchaus zu Engpässen in der Versorgung kommen.
(...) Bei einer Wohnsitznahme im Kosovo ist der Zugang zu einer Behandlung in
Serbien oder Montenegro unabhängig von der Frage, ob dort eine adäquate
Behandlung möglich wäre als extrem schwierig anzusehen.
Der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem Serbiens setzt eine Wohnsitznahme
in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich für Personen,
die über serbische Personalpapiere verfügen. Zudem ist für die
polizeiliche Anmeldung der Nachweis von Wohneigentum oder der Abschluß
eines Mietvertrages in Serbien Voraussetzung. Personen mit Wohnsitz im Kosovo
zahlen keine Beiträge in die serbische Krankenversicherung; für eine
Behandlung in Serbien tritt diese daher auch nicht ein.
Zwischen der serbischen Regierung und der UNMIK gibt es keine Vereinbarung über
die Krankenversicherung. UNHCR ist nicht bekannt, dass ethnische Albaner aus
dem Kosovo sich zur medizinischen Behandlung in Serbien aufhalten. Auch für
serbische Bürger ist die Situation und der Zustand im staatlichen Gesundheitssystem
Serbiens nicht zufriedenstellend. Kostenfreie Diagnose und Behandlung ist in
den staatlichen Krankenhäusern nicht immer verfügbar und die Erstattung
von Ausgaben für medizinische Dienstleistungen ist eine langwierige Prozedur.
2. Die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und (dem übrigen) Serbien
wird streng kontrolliert; es ist keineswegs sicher, dass ethnischen Albanern
aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird.
Erschwerend kommt hinzu, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente
erforderlich sind, da Serbien die von der UN-Verwaltung im Kosovo UNMIK ausgestellten
Personaldokumente nicht anerkennt. (...)
3. Soweit Personen weiterhin im Kosovo leben, müssen sie medizinische Dienstleistungen
in Serbien und Montenegro bezahlen. Falls sie keine jugoslawischen Ausweise
besitzen, müssen sie die Dienstleistungen zum Tarif für Ausländer
bezahlen.
4. Die von der UNMIK ausgestellten Ausweise geben in der Bundesrepublik Jugoslawien
kein Recht auf Ansiedlung und Krankenversicherung. Mit einem jugoslawischen
Personalausweis ist eine Ansiedlung hingegen theoretisch möglich. Voraussetzung
für den Zugang zum serbischen Gesundheitssystem und seinen Leistungen ist
für Personen aus dem Kosovo, dass sie in Serbien registriert sind. Dies
bedeutet, dass sie als Bürger Serbiens registriert sind und über einen
von den serbischen Behörden ausgestellten Ausweis als Binnenvertriebene
verfügen. In der Praxis bereitet eine solche Registrierung oftmals große
Schwierigkeiten, da Binnenvertriebene nicht immer über die notwendigen
Personalpapiere, insbesondere einen serbischen Personalausweis verfügen.
Die Umstände, mit denen Binnenvertriebene aus dem Kosovo in Serbien und
Montenegro konfrontiert sind, veranlassen UNHCR dazu festzustellen, dass eine
interne Umsiedlung unter diesen Bedingungen nach wie vor keine angemessene und
zumutbare Alternative zu internationalem Schutz bietet. Serbien und Montenegro
beherbergt bereits eine große Anzahl von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen;
die Aufnahmekapazitäten sind ausgelastet. Neuankommenden aus dem Kosovo
oder aus einem Drittland wird staatlicherseits keine Unterkunft gewährt.
Binnenvertriebene erhalten bei der Suche nach privater Unterkunft auch keine
Hilfestellung durch die Behörden. Binnenvertriebene finden in Serbien oft
nur Unterkunft durch Besetzung von Gebäuden. Sie erhalten keine Unterstützung
durch die staatlichen Institutionen. (...)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Kein Widerruf der Asylanerkennung einer Ashkali aus dem
Kosovo, die als Kind nach Deutschland flüchtete, sich langjährig in
Deutschland aufhält und Mutter eines Kleinkindes ist, da sie weder im Kosovo
noch im übrigen Serbien oder Montenegro eine menschenwürdige Existenz
aufbauen könnte.
Urteil vom 7.5.2003 - 10 K 462/02.A - (20 S., M4113)
Länderberichte:
Amnesty international: Gefährdung eines UCK- Sympathisanten durch
Angehörige der LDK bzw. FARK (militärischer Arm der LDK) kann nicht
ausgeschlossen werden.
Stellungnahme vom 3.9.2003 an VG Karlsruhe - A 4 K 10296/01 - (2 S., #16479)
Deutsche Botschaft Belgrad: Weder im Kosovo noch im sonstigen Serbien
und Montenegro ist die Ankunft eines Rettungswagens innerhalb von 30 Minuten
garantiert; Einwohner des Kosovo müssen medizinische Behandlungen in Serbien
und Montenegro vollständig selbst bezahlen.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30007/03 - (8 S., A0008)
Auswärtiges Amt: Die Staatenunion Serbien und Montenegro
ist völkerrechtlich vollständig identisch mit der Bundesrepublik Jugoslawien.
Stellungnahme vom 21.3.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30031/01 - (3 S., A0010)
Deutsches Verbindungsbüro Kosovo: Eine angemessene Versorgung von
Rückkehrern mit Wohnraum ist nicht sichergestellt, da es kein Recht
auf Wohnraum gibt; es bestehen aber Förderprogramme für den Wiederaufbau
eines zerstörten Hauses.
Stellungnahme vom 2.4.2003 an VG Leipzig - A 4 K 30430/02 - (4 S., A0012)
Auswärtiges Amt: Amnestiegesetz vom 2.3.2001 wird weiterhin beachtet;
keine Fälle von Strafverfolgung auf Grund von Amnestie erfasster Delikte
bekannt.
Stellungnahme vom 20.2.2003 an VG Schleswig - 16 A 28/03 - (3 S., A0004)
Sonstiges Dokument:
IM NRW: Hinweise zum Antragsverfahren zur Förderung der freiwilligen
Rückkehr nach den Programmen REAG und GARP nach Serbien und Montenegro.
Schreiben vom 2.9.2003 - 15-50.10.10-249/03 - (2 S., M4079)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Weibliche Genitalverstümmelung keine politische
Verfolgung; keine beachtliche Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung
bei Rückkehr der Familie nach Freetown und höherem Bildungsstand der
Eltern (ausführlich zitiert unter Materielles
Asylrecht).
Urteil vom 10.7.2003 - 3 E 31074/98.A (1) - (16 S., M4009)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine staatliche Gewalt, von der politische Verfolgung
ausgehen könnte; für Angehörige des Clans der Rer Hamar besteht
eine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des
§ 53 Abs. 6 AuslG, da sie Übergriffen durch Angehörige fremder
Clans oder des eigenen Clans schutzlos ausgeliefert sind.
Urteil vom 28.4.2003 - 3 A 3248/01 - (6 S., M4060)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Hinreichende Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung
für Tamilen.
Urteil vom 23.6.2003 - 11 K 299/03.A - (15 S., M3956)
Länderberichte:
Médecins sans frontières: Zehntausende Menschen flüchten
aus Darfur in den Tschad, wo sie keine Unterstützung bekommen; Rebellen
der Sudan Liberation Movement (SLM) werfen regierungstreuen Milizen Massaker
vor (engl.).
Bericht vom 16.9.2003: Humanitarian drama on Sudan-Chad border (#16121)
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Darfur seit Februar
2003; besonders Angehörige der Fur, Zaghawa, Masalit und Tungur von Übergriffen
betroffen; Zehntausende vertrieben (engl.).
Bericht vom 29.8.2003: Immediate steps to protect civil- ians and internally
displaced persons in Darfur (#15633)
Amnesty international: Kabkabyia, Nord-Darfur: Ein Funktionär der
Regierungspartei National Congress sowie 27 weitere Personen, Angehörige
der Fur und der Zaghawa, festgenommen und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action 243/03 vom 15.8.2003 (#15212)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
BVerwG: Zur Prüfung von zwingenden Abschiebungshindernissen und
zur Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung bei tatsächlicher Unmöglichkeit
der Rückkehr von staatenlosen Kurden (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 - (7 S., M4162)
OVG NRW: § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Türkei für kurdische
Yeziden aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit; mittelbare
staatliche Gruppenverfolgung von ihren Glauben praktizierenden Yeziden (ausführlich
zitiert unter Ländermaterialien, Türkei)
Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 3920/02.A - (23 S., M4163)
OVG Saarland: Weiterhin keine Gruppenverfolgung kurdische Volkszugehöriger,
aber in Einzelfällen politisch motivierte Übergriffe.
Beschluss vom 16.7.2003 - 3 Q 78/02 - (10 S., M3916)
VG Gießen: Syrische Staatsangehörige, die nicht völlig
unbedeutende Kämpfer der Forces Libanaises waren, sind jedenfalls dann
Gefährdungen durch den syrischen Staat ausgesetzt, wenn staatliche Stellen
Kenntnis von diesen Aktivitäten haben.
Urteil vom 14.7.2003 - 2 E 2711/00.A - (10 S., M3914)
VG Magdeburg: Exilpolitische Betätigungen können mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen, wenn sie nach Syrien
hineinzuwirken geeignet oder bestimmt sind und dem syrischen Geheimdienst bekannt
werden; das ist bei Führungspersönlichkeiten der Exilpolitik in aller
Regel der Fall, ferner bei Personen, die sich durch eine Vielzahl von Aktivitäten,
die in gewisser Weise exponiert sind, ein politisches Profil erworben haben;
§ 51 Abs. 1 AuslG für Funktionär der Kurdischen Volksunion.
Urteil vom 15.5.2003 - 9 A 362/02 MD - (7 S., M3971)
VG Aachen: Allein eine kurze Reise eines als Flüchtling anerkannten
staatenlosen Kurden nach Syrien unter Verwendung seines Flüchtlingsausweises
rechtfertigt nicht den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gem. §
73 Abs. 1 AsylVfG; keine Rücknahme der Anerkennung eines staatenlosen
Kurden aus Syrien gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG, wenn dieser im Asylverfahren
seine Staatenlosigkeit angegeben hat.
Urteil vom 12.5.2003 - 9 K 790/98.A - (15 S., M3918)
Länderberichte:
Amnesty international: Acht Kurden, die nach einer Demonstration vor
dem UNICEF-Büro in Damaskus im Juni 2003 verhaftet worden waren, sollen
dem Obersten Staatssicherheitsgericht vorgeführt worden sein; sie werden
unter unmenschlichen Bedingungen im Adra-Gefängnis nahe Damaskus
in Einzelhaft festgehalten.
Urgent action 188/03-1 vom 18.9.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 26.6.2003
(#16154)
Amnesty international: Der Kurde Khalil Sulayman, der 1994 als unabhängiger
Kandidat bei den Parlamentswahlen angetreten war, ohne Angabe von Gründen
in der Provinz Aleppo festgenommen und nach Damaskus gebracht, wo er ohne Kontakt
zur Außenwelt festgehalten wird.
Urgent action 261/03 vom 4.9.2003 (#15808)
Amnesty international: Keine Erkenntnisse über Aktivitäten
der Arabischen Demokratischen Volkspartei von Rifaat al-Assad in Syrien; mögliche
Rückkehrgefährdung von Sympathisanten (vgl. auch unten M4076, Stellungnahme
des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 29.8.2003 an VG Bayreuth - B 6 K 00.30219 - (#16475)
Deutsches Orient Institut: Hintergründe zur Person Rifaat al-Assad;
die im Londoner Exil arbeitende Arabische Demokratische Volkspartei dürfte
eine Scheinpartei zur Durchsetzung seiner persönlichen Ziele
sein; Gefährdung von ehemaligen Mitarbeitern.
Stellungnahme vom 4.11.02 an VG Bayreuth - B 6 K 00.30219 - (10 S., #16480,
M4076)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein
wegen Stellung eines Asylantrags und langjährigem Auslandsaufenthalt; beachtliche
Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung kann im Einzelfall durch
eine umfassende Würdigung aller Umstände angenommen werden, insbesondere
des Umfangs und der Exponiertheit der politischen Betätigung und deren
öffentliche Wahrnehmung (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).
Urteil vom 23.5.2003 - 2 L 119/00 - (22 S., M4157)
OVG Hamburg: Verkäufern von oppositionellen Zeitungen in Togo droht
in der Regel keine Verfolgung nach Rückkehr; keine beachtliche Verfolgungsgefahr
allein wegen Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt oder wegen
bloßer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in Togo oder einer Exilorganisation
oder wegen Entfaltung unbedeutender exilpolitischer Aktivitäten; die Schaltung
einer regimekritischen Anzeige in einer in Togo erscheinenden Oppositionszeitung
vom Ausland aus führt nicht zur beachtlichen Verfolgungsgefahr; keine beachtliche
Verfolgungsgefahr wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Beitrages
auf der Internetplattform diastode.
Urteil vom 25.4.2003 - 1 Bf 362/02.A - (40 S., M4133)
VG Bremen: Drohende Freiheitsstrafe führt trotz extrem harter Haftbedingungen
in Togo nicht zu einem Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG (vgl.
zur selben Entscheidung Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 14.8.2003 - 2 K 1641/01.A - (21 S., M4047)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitorganisator der Proteste
gegen Präsident Eyadéma auf der Expo in Hannover am 25.10.2000.
Urteil vom 4.7.2003 - 2 K 151/01.A - (23 S., M4202)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand: August 2003).
Lagebericht vom 15.8.2003 (24 S., A0003)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten nehmen
zu: Der Journalist und ehemalige politische Gefangene Abdullah Zouari in politisch
motiviertem Verfahren wegen Verstoßes gegen Auflagen des Ministeriums
zu neun Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 5.9.2003: Government Steps up Harassment of Activists
(#15815)
OVG NRW: § 51 Abs. 1 AuslG für kurdische Yezidin
aus Syrien wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei
Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 3920/02.A - (23 S., M4163)
(...) Die Klägerinnen können verlangen, dass die Beklagte
verpflichtet wird festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; (...).
Das Klagebegehren der Klägerinnen ist auf die Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 51 Abs. 1
AuslG hilfsweise im Sinne des § 53 AuslG hinsichtlich der
Türkei gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem auf § 51 Abs.
1 AuslG gerichteten Antrag der Klägerinnen in Verbindung mit ihrer Behauptung,
sie seien türkische Staatsangehörige. Denn bei Personen, die eine
Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Asylberechtigung dasselbe
gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
allein danach zu beurteilen, ob ihnen in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit
politische Verfolgung droht oder nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob
sie in einem Drittstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
politische Verfolgung befürchten müssen; regelmäßig
abgesehen von etwa erforderlichen Feststellungen zu § 27 AsylVfG
ist es auch unerheblich, ob sie dort bereits einmal politisch motivierten Maßnahmen
ausgesetzt gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -,
BVerwGE 68, 106). (...)
Die Klägerinnen besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. (...)
Aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin in der Türkei geboren
wurde und diese nach einem Kriegseinsatz als Soldat verlassen hat, in Syrien
jedoch nur als Ausländer (maktum nicht registrierte
Person ohne Papiere) gelebt hat, ergibt sich auf Grund der einschlägigen
Bestimmungen des türkischen und des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts,
dass er die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat,
dass er sie durch die Flucht nach Syrien nicht verloren und auch die syrische
Staatsangehörigkeitnicht erhalten hat. (...)
Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar
staatliche Verfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete,
in denen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung
des Senats nicht möglich. (...)
Dabei kann offen bleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei
drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder im Hinblick darauf,
dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit
ausgeht schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil
die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten.
Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl
für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen
früheren Zeitpunkt unabhängig von seiner genauen Datierung
feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung
erstmalig angenommen werden kann.
Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer
religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit
in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung
leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die
in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden
für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen,
jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen
werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre,
die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen.
Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den anderen Gebieten
der Türkei insbesondere in den westlichen Großstädten
vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht.
Der Umstand, dass möglicherweise einzelne Yeziden aus Exilländern
in die Türkei zurückkehren, ändert an diesen Feststellungen nichts,
da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei ihnen
um glaubensgebundene Yeziden handelt und dass diese in der Türkei ihrer
Religion gemäß leben können. (...).
Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende)
Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung,
dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. (...)
Der Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich
der Türkei festzustellen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerinnen
in Syrien geboren sind und bis zu ihrer Ausreise im Juni 2000 dort gelebt haben.
Auf die Frage, ob die Klägerinnen in Syrien Schutz vor Verfolgung gefunden
haben (§ 27 AsylVfG) kommt es nicht an, da diese Vorschrift zwar einer
Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen kann, nicht aber dem aus §§
51, 53 AuslG folgenden Abschiebungsschutz (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986
- 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181 (noch zur alten insoweit vergleichbaren
Rechtslage); Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 27 Rz 35; GK-AsylVfG, § 27,
Rz 14ff. m.w.N.). Die Frage, ob die Klägerinnen in Syrien sicher vor politischer
Verfolgung waren oder nicht, bedurfte daher im vorliegenden Verfahren keiner
weiteren Aufklärung. (...)
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung
von armenischen Christen (Bestätigung und Fortschreibung der Rechtsprechung
des Senats).
Urteil vom 3.7.2003 - 11 LB 1/03 - (26 S., M4054)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gefahr der Strafverfolgung wegen
der falschen Übernahme der Urheberschaft eines regimefeindlichen
Artikels (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 20.3.2003 - 6 K 888/98.A - (13 S., M4204, unvollständige Vorlage)
Länderberichte:
Amnesty international: Iranische Kurdin, die von UNHCR als Flüchtling
anerkannt wurde, in Ankara inhaftiert und von Abschiebung in den Iran bedroht.
Urgent action 276/03 vom 24.9.2003 (#16273)
Amnesty international: Morddrohungen gegen Frau aus Izmir, die Anzeige
gegen Polizisten der örtlichen Anti-Terror-Abteilung wegen Entführung
und sexueller Misshandlung erstattet hatte.
Urgent action 256/03 vom 28.8.2003 (#15567)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Hintergründe zur Repressionswelle seit dem
angeblichen Attentat auf Präsident Niyazov im November 2002; Verhaftungen
und politisch motivierte Anklagen gegen Oppositionelle und Dissidenten; Sippenhaft
(engl.).
Bericht vom 12.9.2003: Clampdown on dissent: A background briefing
(#16076)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Drei Neffen und Nichten des inhaftierten katholischen
Priesters Nguyen Van Ly zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, weil sie
Informationen über ihren Onkel an Exilgruppen weitergegeben hatten (engl.).
Bericht vom 10.9.2003: Dissent stifled once again (#15938)
Amnesty international: Pham Hong Son in Appelationsverfahren zu fünf
Jahren Haft und drei Jahren Hausarrest verurteilt, nachdem er regimekritische
Artikel im Internet veröffentlicht hatte (engl.).
Bericht vom 26.8.2003: Sentence reduced for cyber dissident at appeal
(#15454)
Länderbericht:
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): OSZE besorgt
über Schließung von Nichtregierungsorganisationen, die wegen angeblicher
Gesetzesverstöße oder Formfehlern per Gerichtsbeschluss aufgelöst
wurden (engl.).
Bericht vom 11.9.2003: OSCE Office concerned over closure of NGOs in Belarus
(#15972)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.